Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, [Datum]
Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Erläuternder Bericht zur ...
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage: Handlungsbedarf und Ziele 4
1.1 Allgemeines 4
1.1.1 Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen 4
1.1.2 Geldwäschereigesetz 5
1.2 Ausführungsbestimmungen 5
1.2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen 5
1.2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung und der Verordnung über die
Meldestelle für Geldwäscherei 6
1.2.3 Änderung anderer Erlasse 8
1.2.4 Delegation an Selbstregulierungsorganisationen 8
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht 9
2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen 9
2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung 10
3 Umsetzungsfragen 11
3.1 Überprüfung Formvorschriften 11
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 11
4.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen 11
4.2 ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 40
4.3 Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) 41
4.4 Organisationsverordnung vom 17. Februar 2010 für das Eidgenössische
Finanzdepartement 41
4.5 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 41
4.6 Geldwäschereiverordnung vom 11. November 2015 41
4.7 Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei 48
5 Auswirkungen 53
5.1 Auswirkungen auf den Bund 53
5.1.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen 53
5.1.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung 55
5.2 Auswirkungen auf Kantone 56
5.2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen 56
5.2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung 57
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 57
5.3.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen 57
5.3.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung 57
6 Rechtliche Aspekte 58
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 58
6.2 Erlassform 59
6.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen 59
6.4 Datenschutz 59
Anhang: Fallbeispiele zur Identifikation und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen 60
1 Direkte Kontrolle 61
1.1 Direkte Kontrolle durch Beteiligung (Kapital) 61
1.2 Direkte Kontrolle durch Beteiligung (gemischt Kapital und Stimmrechte) 62
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1.3 Direkte Kontrolle auf andere Weise 63
1.4 Direkte Kontrolle (wirtschaftlich berechtigte Personen teilweise identifiziert) 64
1.5 Beteiligung unterhalb Schwellenwert 65
2 Indirekte Kontrolle 66
2.1 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale Kontrollkette) 66
2.2 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung an mehreren Rechtseinheiten (horizontale Kontrollkette) 68
2.3 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale Kontrollkette) 69
2.4 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis 70
2.5 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis (mit einer zusätzlichen Gesellschaft in der Kontrollkette) 71
2.6 Indirekte Kontrolle mit Trust (vertikale Kontrollkette) 72
3 Gemischte Kontrollen 73
3.1 Direkte Kontrolle und indirekte Kontrolle 73
3.2 Beteiligung unterhalb Schwellenwert 74
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1 Ausgangslage: Handlungsbedarf und Ziele
1.1 Allgemeines
1.1.1 Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Am 26. September 2025 hat das Parlament das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen1 (TJPG) verabschiedet. Das TJPG soll das Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung stärken. Es sieht neue Transparenzanforderungen für juristische Personen vor und soll den zuständigen Behörden den Zugang zu vollständigen, richtigen und aktuellen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen, d. h. über jene natürlichen Personen, die eine juristische Person tatsächlich kontrollieren, ermöglichen. Durch eine grössere Transparenz sinkt das Risiko, dass undurchsichtige Strukturen zur Verschleierung von Vermögenswerten illegaler Herkunft oder zur Finanzierung von kriminellen Aktivitäten verwendet werden.
Die neuen Transparenzpflichten gelten für alle juristischen Personen schweizerischen Rechts, mit Ausnahme von Vereinen und Stiftungen. Sie erstrecken sich auch auf bestimmte Kategorien von juristischen Personen ausländischen Rechts, die eine enge Verbindung zur Schweiz aufweisen (Besitz einer Immobilie in der Schweiz, Zweigniederlassung in der Schweiz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz).
Gemäss TJPG müssen die dem Gesetz unterstellten juristischen Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und diese Information mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen. Sie erhalten die erforderlichen Informationen über Meldungen der Aktionärinnen und Aktionären, der Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder der wirtschaftlich berechtigten Personen selbst und sind auf deren Mitwirkung angewiesen.
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt eine natürliche Person, die letztendlich mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert. Diese Definition deckt sich mit jener von Artikel 2a Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19972 (GwG).
Nach der Identifikation ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen und der Überprüfung dieser Informationen muss die juristische Person die beschafften Informationen dem neuen Transparenzregister melden. Dieses Register, das vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt wird, enthält die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aller dem TJPG unterstellten juristischen Personen. Zugang zum Register haben die in Artikel 26 TJPG aufgeführten Behörden sowie Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (Art. 27 TJPG). Es ist nicht öffentlich zugänglich.
Eine Kontrollstelle, die dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) angegliedert ist, ist damit beauftragt, auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes Kontrollen durchzuführen. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Rechtseinheiten stützt sich die Kontrollstelle auf die Meldungen von Finanzintermediären oder anderen Behörden über Unterschiede zwischen ihren Informationen und den Informationen im Register sowie auf Stichprobenkontrollen. Bei Verstössen gegen die gesetzlich festgelegten Pflichten ergreift die Kontrollstelle Massnahmen oder leitet den Fall im Hinblick auf ein Strafverfahren an die zuständige Dienststelle weiter.
Das Gesetz soll in der zweiten Jahreshälfte 2026 in Kraft treten, sofern die für die Führung des Registers notwendigen IT-Systeme dann bereit sind. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 soll eine Sensibilisierungskampagne für Unternehmen lanciert werden. In
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Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und politischen Tragweite wird eine Vernehmlassung der Verordnung durchgeführt.
1.1.2 Geldwäschereigesetz
Der Bundesrat hat als Teil der TJPG-Vorlage eine Teilrevision des GwG vorgeschlagen. Diese sieht insbesondere vor, den Anwendungsbereich des GwG auf sogenannte Beraterinnen und Berater auszuweiten, d. h. auf Personen, die bestimmte Beratungstätigkeiten mit einem hohen Geldwäschereirisiko ausüben, namentlich im Bereich der Rechtsberatung. Die Teilrevision schlägt zudem verschiedene weitere Massnahmen zur Stärkung des Dispositivs zur Geldwä- schereibekämpfung vor. Zu diesen zählt die Senkung des Schwellenwerts für Bargeldzahlun- gen, bei welchen Edelmetall- oder Edelsteinhändlerinnen und -händler die GwG-Sorgfalts- pflichten erfüllen müssen, auf 15 000 Franken.
Das Parlament hat beschlossen, die Massnahmen für Beraterinnen und Berater in einen se- paraten Entwurf (Entwurf 2) auszulagern, während die übrigen Massnahmen zur Revision des GwG im Anhang zum TJPG im Entwurf 1 verblieben sind. Beide Entwürfe wurden am 26. Sep- tember 2025 vom Parlament verabschiedet.
Den neu unterstellten Beraterinnen und Berater werden Sorgfaltspflichten auferlegt; sie müs- sen insbesondere künftig ihre Vertragspartnerinnen und Vertragspartner sowie die wirtschaft- lich berechtigten Personen identifizieren. Sie müssen sich ausserdem einer Selbstregulie- rungsorganisation (SRO) anschliessen, die überprüft, ob sie ihre Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei einhalten. Besondere Aufsichtsvorschriften gewährleisten das Berufsge- heimnis von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren.
Zudem hat das Parlament in Entwurf 2 Bestimmungen zur Harmonisierung des Sanktionsrah- mens der SRO ins GwG aufgenommen.
1.2 Ausführungsbestimmungen
1.2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen
Die Verordnung über die Transparenz juristischer Personen (TJPV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum TJPG. Sie definiert bestimmte Begriffe aus dem TJPG genauer, präzisiert die Rechte und Pflichten der Rechtseinheiten und regelt das Verfahren für Meldungen an das Transparenzregister, den Registerzugang der Behörden, der Finanzintermediäre sowie der Beraterinnen und Berater, die Registerführung und enthält gewisse Vorschriften bezüglich der Aufgaben der Kontrollstelle.
Zuerst präzisiert die TJPV den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person. Sie legt fest, auf welche Weise die Kontrolle über eine Gesellschaft noch ausgeübt werden kann ausser über eine Beteiligung in der Höhe von mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte.
Anschliessend werden in der TJPV diejenigen Informationen genauer definiert, welche die Gesellschaft über die Art und den Umfang der durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübten Kontrolle beschaffen und an das Transparenzregister melden muss. Die TJPV legt insbesondere die für die Kontrolle über die Gesellschaft massgebenden Schwellenwerte fest. Diese Regeln gelten für Gesellschaften schweizerischen Rechts. Sie gelten sinngemäss auch für juristische Personen ausländischen Rechts, wie dies bereits Artikel 17 Absatz 1 TJPG vorsieht. Die Verordnung enthält somit lediglich die für juristische Personen ausländischen Rechts erforderlichen Bestimmungen, zum Beispiel zur Präzisierung der Informationen, die eine juristische Person ausländischen Rechts im Vergleich zu einer juristischen Person schweizerischen Rechts zusätzlich melden muss.
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Die Gesellschaft meldet dem Transparenzregister die Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen direkt über die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betriebene elektronische Plattform EasyGov (vgl. Art. 9 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 20233). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ihr auch möglich, die Meldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt vorzunehmen. Die TJPV präzisiert beide Verfahren und listet die für die Meldung erforderlichen Informationen und Belege auf. Für bestimmte Kategorien von Gesellschaften sieht sie Erleichterungen vor.
Die TJPV legt den Inhalt des Transparenzregisters fest und präzisiert die im TJPG enthaltenen Vorschriften für den Zugang zum Register. Sie listet die Informationen auf, die durch die registerführende Behörde im Register erfasst und für Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater, Behörden und die betroffenen Rechtseinheiten aus dem Register einsehbar sind, sei es durch einen eigentlichen Zugriff auf das Register oder in Form von Eintragungs- bestätigungen oder Registerauszügen.
Sie enthält mehrere Bestimmungen, welche die Pflicht der Finanzintermediäre und der Behörden zu Unterschiedsmeldungen zwischen den von ihnen in ihrem Dossier gehaltenen und den im Register eingetragenen Informationen präzisieren. Andere Bestimmungen beziehen sich auf die Kontrollverfahren oder auf die Risikoanalyse, welche die Kontrollstelle durchführt, um ihre Kontrollen sinnvoll auszurichten. Ausserdem regelt die Verordnung die Höhe der Gebühren im Sinne von Artikel 41 TJPG.
Im Allgemeinen werden bei der TJPV folgende Aspekte berücksichtigt: - einfache, kostengünstige und schnelle Verfahren für die Meldepflichtigen im Zusammenhang mit den nach dem neuen Gesetz erforderlichen Massnahmen, indem die elektronische Kommunikation bevorzugt und auf das Einreichen physischer Unterlagen weitestgehend verzichtet wird; - Vereinfachung der formalen Anforderungen und der Dokumentationspflichten nach einem risikobasierten Ansatz; z. B. kann eine Schweizer Aktiengesellschaft mit nur einer Aktionärin oder einem Aktionär, die bzw. der auch das einzige Verwaltungsratsmitglied ist, sich einfach auf die über sie bzw. ihn im Handelsregister eingetragenen Informationen beziehen; - klare, einfach anwendbare Regeln für die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen und für die Bestimmung der Unterschiede, bei denen eine Meldung erforderlich ist; - die technischen Anforderungen der Informatiklösungen, die z. B. für das Verfahren zur Meldung an das Handelsregisteramt in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden angewendet werden.
Im Anhang des Berichts finden sich Beispiele dazu, welche Informationen in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen dem Transparenzregister gemeldet werden müssen.
1.2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung und der Verordnung
über die Meldestelle für Geldwäscherei
Zur Umsetzung der neuen Bestimmungen des GwG über die Beraterinnen und Berater muss die Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20154 (GwV) teilweise revidiert werden. Die Anpassungen betreffen insbesondere folgende Punkte:
3 SR 930.31 4 SR 955.01
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- Präzisierungen zum Anwendungsbereich der Bestimmungen für Beraterinnen und Be- rater, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen;
- Regelung von Beitritt zu und Austritt aus einer SRO für Beraterinnen und Berater.
Die neuen Bestimmungen präzisieren den Anwendungsbereich der für Beraterinnen und Be- rater geltenden Vorschriften. Sie konkretisieren insbesondere die Art der unterstellten Tätigkeit und klären bestimmte Anwendungsfälle, um die praktische Umsetzung der neuen Regelung zu erleichtern, namentlich in Bezug auf die typische Tätigkeit von Notarinnen, Notaren, Anwäl- tinnen und Anwälten. Vorgesehen sind zudem gewisse zusätzlich Ausnahmen zu den bereits gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
Darüber hinaus präzisiert die GwV die Edelmetalle und Edelsteine, die vom neuen Schwellen- wert von 15 000 Franken im Bargeldhandel erfasst sind.
Die Verordnung vom 25. August 20045 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) wird ebenfalls revidiert. In mehreren Bestimmungen werden die Beraterinnen und Berater ergänzt. So sind Beraterinnen und Berater verpflichtet, ihren Verdacht der Meldestelle für Geldwäsche- rei (MROS) zu melden (Art. 9 Abs. 1ter GwG), sofern keine Ausnahmen gelten (wie z. B. für Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare). Die MROS muss die Meldungen analysieren und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln. In den relevanten Bestimmungen werden zudem die kantonalen Behörden nach Artikel 22b GwG ergänzt, die für die GwG-Aufsicht über Amtsnotarinnen und -Notare zuständig sind.
Weitere Änderungen der MGwV hängen mit der Änderung von Artikel 23 Absatz 7 zweiter Satz, Artikel 29 Absätze 1 und 1bis sowie Artikel 35 Absatz 2 GwG zusammen.
Gemäss Artikel 23 Absatz 7 zweiter Satz GwG legt der Bundesrat den Inhalt und den Umfang der an die MROS über das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 3 GwG zu meldenden Informationen fest. Diese Bestimmung verleiht dem Bundesrat in materieller Hinsicht keine neue Kompetenz. Denn der Mindestinhalt und die erforderlichen Daten für eine Verdachtsmeldung ergeben sich bereits heute aus Artikel 3 MGwV, d.h. einer Verordnung des Bundesrates. Dieser Satz verankert also lediglich das bestehende Recht im GwG.
Mit Artikel 29 Absatz 1 GwG wird ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen bereits bestehenden Bundesbehörden (zu denen auch die MROS gehört) und den künftig für das TJPG zuständigen Behörden, namentlich dem BJ als registerführender Behörde und dem EFD als Kontrollstelle, sowie den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG eingeführt. Absatz 1bis desselben Artikels ermöglicht es der MROS und dem SECO, alle Auskünfte und Unterlagen untereinander auszutauschen, die sie für die Anwendung des GwG und des Embargogesetzes vom 22. März 20026 (EmbG) benötigen. Schliesslich werden die obengenannten für das TJPG zuständigen Behörden, die kantonalen Aufsichtsbehörden wie auch das SECO in Artikel 35 Absatz 2 GwG in die Liste derjenigen Behörden aufgenommen, mit denen die MROS über ein Abrufverfahren Informationen austauschen kann.
Die übrigen Änderungen der MGwV zielen im Wesentlichen darauf ab, die verschiedenen Sprachfassungen miteinander in Einklang zu bringen.
5 SR 955.23 6 SR 946.231
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1.2.3 Änderung anderer Erlasse
Die Verabschiedung des TJPG führt auch zu einer punktuellen Überarbeitung mehrerer wei- terer Verordnungen, insbesondere der Verordnung vom 17. Oktober 20077 über das Handels- register (HRegV).
1.2.4 Delegation an Selbstregulierungsorganisationen
Ein Teil der neuen Bestimmungen des GwG muss von den SRO präzisiert werden. Diese sind verpflichtet, die Modalitäten der Sorgfaltspflichten für ihre Mitglieder festzulegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 GwG). Artikel 8c Absatz 2 GwG verpflichtet die SRO insbesondere, den Umfang der Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater zu regeln, indem sie je nach geringem oder hohem Risiko der Transaktion oder der Kundin bzw. des Kunden vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vorsehen und die Umstände festlegen, unter denen die Beraterin und der Berater die Hintergründe und den Zweck der gewünschten Transaktion abklären muss. Die SRO müssen daher ihre Reglemente ändern, um die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater zu präzisieren. Sie müssen auch festlegen, wie die Einhaltung dieser Pflichten kon- trolliert werden soll. Hierzu müssen sie insbesondere die Massnahmen zur Überwachung von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren unter Wahrung des Berufsgeheimnisses vor- sehen und die objektiven Anhaltspunkte definieren, die auf eine Verletzung der Sorgfaltspflich- ten schliessen lassen (Art. 18a Abs. 3 GwG).
Darüber hinaus müssen die SRO ihre Reglemente anpassen, um den Änderungen des GwG hinsichtlich ihrer Sanktionen Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen sie untereinander einen einheitlichen Sanktionsrahmen festlegen. Weiter müssen die SRO dafür sorgen, dass die in ihren Reglementen vorgesehenen Anschlussvoraussetzungen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit entsprechen (Art. 25 Abs. 3 Bst. a und c GwG).
Die geänderten Reglemente müssen von der FINMA genehmigt werden und gleichzeitig mit dem revidierten GwG in Kraft treten. Eine Koordination ist erforderlich, damit die künftigen Reglemente rechtzeitig von den SRO verabschiedet und von der FINMA genehmigt werden können, damit die Umsetzung der neuen Vorschriften gewährleistet ist.
Die SRO müssen zudem ein gemeinsames ständiges Schiedsgericht einrichten, das für die Beurteilung von Beschwerden gegen ihre Entscheide zuständig ist (Art. 25a GwG). Sie verfü- gen über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des revidierten GwG, um ihre Reglemente anzupassen, damit ihre Entscheide vor dem Schiedsgericht angefochten werden können (Art. 42a GwG). Das bedeutet, dass bis zum Ablauf dieser Frist das Schiedsgericht eingerich- tet sein, dieses ein Reglement erlassen haben und letzteres von der FINMA genehmigt worden sein muss. Die FINMA muss auch die Änderungen der Reglemente der SRO im Zusammen- hang mit dem Schiedsgericht genehmigt haben.
Gemäss Artikel 22b Absatz 3 GwG werden die Sorgfaltspflichten für Amtsnotarinnen und -no- taren nicht von den SRO, sondern von den zuständigen Behörden der betreffenden Kantone festgelegt. Diese Behörden sind auch für die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten zuständig (Art. 22b Abs. 1 GwG).
7 SR 221.411
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2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht
2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen
Zum jetzigen Zeitpunkt haben insgesamt 96 Staaten ein Register mit Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen eingeführt8.
Die EU hat im Jahr 2024 neue Vorschriften im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verabschiedet9. Diese sind noch im selben Jahr in Kraft getreten und gilt in der gesamten EU ab Juli 2027 bzw. muss bis dann im nationalen Recht umgesetzt werden.
Gemäss der Richtlinie (EU) 2015/849 hat jeder Mitgliedstaat ein Register der wirtschaftlichen Eigentümer einzurichten. Die neue Verordnung 2024/1624 enthält nun präzisere, in allen EU- Mitgliedstaaten einheitlich umzusetzende Bestimmungen über die Definition des wirtschaftlichen Eigentümers, die von den Gesellschaften einzuholenden und im Register einzutragenden Informationen sowie die Vorschriften für den Zugang zum Register.
Sämtliche juristischen Personen, inklusive Stiftungen und Vereine, sind davon betroffen und müssen sich in das Zentralregister ihres Sitzstaates eintragen; diese Pflicht gilt auch für Rechtsvereinbarungen und Trusts.
Artikel 51–61 Verordnung 2024/1624 legen dementsprechend fest, wer der wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft, einer anderen juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung wie einem Trust ist. Die darin enthaltenen Definitionen decken sich nicht vollständig mit denjenigen des TJPG oder der TJPV, welche die bestehenden Regelungen der schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung übernehmen. Im EU-Recht ist die Pflicht zur Identifizierung von Personen weiter gefasst, insbesondere aufgrund folgender Regelungen:
- EU-Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, für bestimmte Kategorien von Gesellschaften, die erhöhten Risiken ausgesetzt sind, einen Schwellenwert von unter
25 % (bis zu 15 %) vorzusehen (Art. 52 Abs. 2);
- Indirekte Beteiligungen werden durch Multiplikation der Beteiligungen entlang der Kontrollkette berechnet (Art. 52 Abs. 1);
- Bei juristischen Personen, die Express-Trusts ähneln, einschliesslich Stiftungen, werden die Gründerinnen und Gründer, die Mitglieder des Leitungsorgans sowie die Begünstigten identifiziert (Art. 57). Artikel 62 enthält die Angaben, welche die juristischen Personen über die wirtschaftlichen Eigentümer beschaffen müssen. Dazu gehören insbesondere Vor- und Nachname, Geburtsort und Geburtsdatum, Wohnanschrift, Staatsangehörigkeiten und Nummer des Ausweisdokuments jedes wirtschaftlichen Eigentümers. Die juristische Person muss auch über Informationen zur Eigentümer- und Kontrollstruktur verfügen, darunter über den Namen sowie die Kennnummer der einzelnen juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen, die Teil dieser Struktur sind, und über eine Beschreibung der Beziehungen zwischen ihnen sowie der auf jeder Ebene gehaltenen Beteiligung.
8 Für weitere Informationen vgl. Kapitel 3 der Botschaft vom 22. Mai 2024, BBl 2024 1607. 9 Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. L, 19.6.2024, und Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, ABl. L, 19.6.2024.
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Artikel 63 verpflichtet juristische Personen, angemessene, zutreffende und aktuelle Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer einzuholen und vorzuhalten und diese unverzüglich an das Zentralregister zu übermitteln. Artikel 64 sieht dieselbe Pflicht für Trustees vor.
Nach Artikel 67 müssen nicht nur die in einem EU-Mitgliedstaat gegründeten juristischen Personen diesen Pflichten nachkommen und sich in das entsprechende Register eintragen lassen, sondern auch gewisse ausländische juristische Personen und Rechtsvereinbarungen. Dies gilt insbesondere für ausserhalb der EU gegründete Rechtseinheiten, die eine Geschäftsbeziehung mit einer den Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterstellten Person aufnehmen, die Immobilien oder Güter von beträchtlichem Wert erwerben oder die einen öffentlichen Auftrag erhalten.
Die Artikel 10 ff. der Richtlinie 2024/1640 regeln die verschiedenen nach EU-Recht eingeführten Register, insbesondere das Zentralregister wirtschaftlicher Eigentümer. Jeder EU-Mitgliedstaat muss ein solches Register führen. Für den Zugang zu den Informationen des Registers gelten die Vorgaben der Artikel 11–15. Nebst den Behörden und Sorgfaltspflichtigen haben insbesondere alle natürlichen und juristischen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, Zugang zu bestimmten Informationen wie Name, Monat und Jahr der Geburt, Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit(en) des wirtschaftlichen Eigentümers. Dazu gehören insbesondere Personen, die journalistisch tätig sind, oder Organisationen der Zivilgesellschaft sowie Unternehmen, die in Drittländern Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen.
2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung
Die Empfehlungen der internationalen Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei (Fi- nancial Action Task Force, FATF) stellen die massgeblichen internationalen Standards zur Bekämpfung von Geldwäscherei, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung dar. Seit 2003 sehen sie vor, dass die Sorgfaltspflichten nicht nur von Finanzinstituten, sondern auch von bestimmten Unternehmen und Berufen ausserhalb des Finanzsektors, insbesondere im Be- reich der Rechtsberatung und Buchhaltung, beachtet werden müssen. Die Empfehlung 22 der FATF regelt die Sorgfaltspflichten für Unternehmen und Berufe ausserhalb des Finanzbe- reichs. Sie sieht Sorgfaltspflichten für Anwältinnen und Anwälte, Notarinnen und Notare, An- gehörige anderer unabhängiger Rechtsberufe sowie Buchhalterinnen und Buchhalter vor, wenn diese bestimmte Tätigkeiten ausüben (Bst. d), ebenso für Dienstleister für Trusts und Gesellschaften, die bestimmte Dienstleistungen erbringen (Bst. e), insbesondere Dienstleis- tungen im Bereich der Domizilierung oder der Errichtung von juristischen Personen. Gemäss Empfehlung 23 der FATF müssen ebendiese Unternehmen und Berufsleute zusätzliche Mas- snahmen ergreifen (Verweis auf die Empfehlungen 18–21), insbesondere verdächtige Ge- schäfte unter bestimmten Umständen melden. Schliesslich sieht Empfehlung 28 der FATF vor, dass diese Unternehmen und Berufsleute Regulierungs- und Aufsichtsmassnahmen unter- stellt werden müssen: Die Staaten sollen ein wirksames System zur Überwachung einführen, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Pflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingehalten werden.
Ein ausführlicher Rechtsvergleich findet sich in der Botschaft zum Gesetz über die Transpa- renz juristischer Personen und der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen10. Insbesondere alle Staaten der Europäischen Union sowie Kanada, Hongkong, Israel, Japan, Neuseeland, das Vereinigte Königreich und Singapur verfügen über ein System, das juristi- schen und buchhalterischen Berufen, einschliesslich den Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren, Sorgfaltspflichten für ihre Beratungstätigkeit auferlegt. Seit der Verabschiedung der Botschaft haben zwei weitere Staaten, Australien und China, neue Vorschriften erlassen, um die FATF-Empfehlungen für Berufe ausserhalb des Finanzsektors umzusetzen. Der Um- fang der Unterstellung kann von Staat zu Staat variieren, aber der FATF-Standard dient als
10 BBl 2024 1607
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Mindeststandard für alle diese Staaten. Die Vereinigten Staaten bilden eine Ausnahme und haben keine regulatorischen Anforderungen für Berufe ausserhalb des Finanzsektors im Sinne der FATF-Empfehlungen, insbesondere für juristische und buchhalterische Berufe.
3 Umsetzungsfragen
3.1 Überprüfung Formvorschriften
Die Meldungen an das Register müssen prinzipiell in elektronischer Form über die elektronische Plattform EasyGov erfolgen. Für das elektronische Verfahren ist eine Authentifizierung über diese Plattform erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen können Rechtseinheiten Meldungen auch über das Handelsregister vornehmen. Die Anmeldung beim Handelsregister kann nach den Vorgaben der HRegV ebenfalls in elektronischer Form, d. h. über die elektronische Übermittlung (Art. 12b f. HRegV), oder in Papierform eingereicht werden. Um die Erfassung der verlangten Daten zu erleichtern, stellt die registerführende Behörde eine elektronische Erfassungshilfe in Form einer Webapplikation zur Verfügung. Diese Webapplikation ermöglicht es den meldenden Rechtseinheiten, ihre Informationen auf einfachem Weg ähnlich wie bei der elektronischen Plattform EasyGov zu erfassen. Nach der Erfassung kann aus den Daten ein PDF generiert werden, das unterzeichnet und dem zuständigen Handelsregisteramt eingereicht werden muss. Dieses leitet die Meldung sodann dem Transparenzregister weiter, allerdings ohne diese auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (Art. 11 Abs. 3 TJPG).
Die Kommunikation der registerführenden Behörde mit der meldepflichtigen Rechtseinheit soll prinzipiell elektronisch erfolgen. Die registerführende Behörde wird deshalb mit der betreffenden Rechtseinheit standardmässig über die elektronischen Plattform EasyGov kommunizieren. Letztere muss sich zu diesem Zweck auf EasyGov registrieren, insofern sie nicht bereits registriert ist. Bei der Anmeldung kann die Rechtseinheit aber auch angeben, dass sie stattdessen die Mitteilungen in Papierform erhalten möchte.
Die Bestellung von Registerauszügen ist ebenfalls elektronisch über EasyGov möglich.
Bei Verwaltungsverfahren gelten für die Modalitäten der Informationsübermittlung die Verwaltungsverfahrensregeln (vgl. Art. 21a und 34 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 198611 [VwVG] sowie die Verordnung vom 18. Juni 201012 über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen
Art. 1
Gemäss Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 TJPG müssen juristische Personen ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, am Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung ein Verzeichnis ihrer Inhaberinnen und Inhaber führen. Diese Anforderung gilt nicht nur für juristische Personen ausländischen Rechts, sondern auch für die weiteren vom Bundesrat bestimmten Rechtseinheiten; dieser berücksichtigt dabei die internationalen Empfehlungen zur Transparenz für Steuerzwecke (vgl. Art. 2 Abs. 3 TJPG).
11 SR 172.021 12 SR 172.021.2
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Artikel 1 konkretisiert diese Delegation an den Bundesrat. Demnach gelten als Rechtseinheiten im Sinne der Artikel 2 Absatz 3 und 18 TJPG, neben den juristischen Personen ausländischen Rechts, die anderen Rechtseinheiten ausländischen Rechts, für die gestützt auf die Empfehlungen des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) Transparenzanforderungen gelten (Abs. 1). Artikel 2 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 TJPG setzt eine Empfehlung des Global Forum13 um und entspricht auch der Empfehlung 24 der FATF, die von den Staaten künftig verlangt, dass sie einen Zugang zu Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen von denjenigen juristischen Personen gewährleisten, die hinreichende Verbindungen zum betreffenden Staat haben. Das Global Forum ist als internationales Gremium für die umfassende Überwachung und das Peer-Review der Umsetzung der Standards betreffend Steuertransparenz und Informationsaustausch auf Ersuchen (Exchange of Information on Request, EOIR)14 sowie betreffend den automatischen Informationsaustausch im Steuerbereich zuständig. Der EOIR sieht den internationalen Austausch auf Ersuchen bei Informationen vor, die für die Verwaltung oder Vollstreckung der innerstaatlichen Steuergesetze einer ersuchenden Partei voraussichtlich erheblich sind. Alle Mitglieder des Global Forum (Stand 2025: 171 Staaten und Hoheitsgebiete15) haben eingewilligt, sich im Hinblick der Umsetzung des EOIR-Standards einem Peer-Review zu unterziehen. Darüber hinaus werden auch Nichtmitglieder, die für die Arbeit des Global Forum relevant sind, einer Überprüfung unterzogen. Die einzelnen Staaten und Gebiete werden im Hinblick auf die Umsetzung des Rechts- und Regulierungsrahmens und die Anwendung dieses Rahmens in der Praxis geprüft. Die Prüfung stützt sich auf die Terms of Reference
2016 für den EOIR, die den Standard in drei Kategorien mit insgesamt zehn
Beurteilungskriterien gliedern: (A) Verfügbarkeit von, (B) Zugang der zuständigen Behörde zu und (C) Austausch von Bank- und Rechnungslegungsinformationen sowie von Informationen zu den Eigentumsverhältnissen. Bei Verbesserungsbedarf werden im Anschluss an die Prüfung Empfehlungen ausgesprochen. Das Endergebnis besteht aus einer Note für jedes Kriterium sowie einer Gesamtnote. Die Situation der einzelnen Staaten und Gebiete, die der Prüfung zugrunde liegenden Faktoren und die Ergebnisse der Prüfung werden in Abschlussberichten festgehalten. Diese Abschlussberichte werden veröffentlicht, und die geprüften Staaten und Gebiete müssen die darin enthaltenen Empfehlungen befolgen. Das Ziel ist dabei, den Verwaltungen zu helfen, die internationalen Standards bezüglich Transparenz und Informationsaustausch zu Steuerzwecken effizient umzusetzen.
Absatz 2 präzisiert, welche Kapitel der vom Global Forum für die einzelnen Staaten veröffentlichten Prüfberichte16 relevant sind. Diese Berichte sind umfassend und enthalten detaillierte Analysen zu den wichtigen Aspekten der Prüfung. Ziel ist es, den anderen Mitgliedstaaten gegenüber darzulegen, wie der geprüfte Staat den Standard umsetzt. Die in den Berichten enthaltenen Informationen, insbesondere die Erläuterungen zu juristischen Personen und andere Rechtseinheiten, stammen in erster Linie aus den geprüften Staaten und können daher als treffend und zuverlässig erachtet werden. Die Entwicklungen in diesem Bereich werden im Rahmen der Überwachungsprozesse und der allfälligen Folgeberichte dokumentiert. Die diesbezüglichen Erläuterungen sind zielgerichtet und daher für die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen von unmittelbarem Nutzen. In Abschnitt A (Verfügbarkeit von Informationen) enthalten die Berichte Informationen über die Gründung und Eintragung der zivil- und steuerrechtlich relevanten Rechtseinheiten, Statistiken, spezifische Erläuterungen zu den verschiedenen juristischen Personen, Rechtseinheiten und Rechtsvereinbarungen sowie Angaben über die Verfügbarkeit von Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen. Diese Daten ermöglichen es, sich einen Überblick über
13 Vgl. Prüfbericht (Peer-Review) des Global Forum zur Schweiz, 2020, Ziff. 126. 14 Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes | OECD
15 https://web-archive.oecd.org/fr/fiscalite/transparence/a-propos/membres/
16 Die Berichte sind hier abrufbar: 1) www.oecd-ilibrary.org > Browse by Theme and Country > Taxation + Name des Staates > Peer Review Report on the Exchange of Information on Request; 2) Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes | OECD (die Berichte sind nach Prüfungsjahr geordnet).
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die Situation der einzelnen Staaten zu verschaffen und die juristischen Personen ausländischen Rechts sowie andere Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die unter das TJPG fallen, zu identifizieren. Im Zweifelsfall ist es auch möglich, über das Sekretariat des Global Forum die zuständige Behörde des betreffenden Landes zu kontaktieren. Absatz 3 regelt den Fall, in dem eine Rechtseinheit ausländischen Rechts, deren tatsächliche Verwaltung sich in der Schweiz befindet, aus einem Staat stammt, der nicht Mitglied des Global Forum ist und zu dem es demzufolge keinen Bericht gibt. In Anbetracht dessen, dass das Global Forum sehr viele Mitglieder zählt, ist ein solcher Fall in der Praxis sehr selten, er muss im Rahmen einer umfassenden Regelung aber dennoch geklärt werden. In einem solchen Fall wird auf die Berichte anderer jeweils zuständiger nationaler oder internationaler Gremien verwiesen; dies sind z. B. die Evaluationsberichte der FATF, rechtsvergleichende Studien oder spezifische Analysen des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung. Es sei darauf hingewiesen, dass die obenstehende Definition nur in Verbindung mit Artikel 18 TJPG gilt, der die bisherige Regelung von Artikel 22ibis des Steueramtshilfegesetzes vom 28. September
201217 übernommen hat und verlangt, dass am Ort der tatsächlichen Verwaltung ein
Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber geführt wird. Die übrigen Pflichten gemäss TJPG, einschliesslich der Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister, sind von dieser Regelung nicht betroffen.
Art. 2 Kontrolle durch Beteiligung
Gemäss Artikel 4 Absatz 1 TJPG gilt als wirtschaftlich berechtigte Person einer Gesellschaft jede natürliche Person, welche eine Gesellschaft letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft an dieser beteiligt ist, oder diese auf andere Weise kontrolliert. Diese Definition deckt sich mit jener von Artikel 2a Absatz 3 GwG, sodass es unter Vorbehalt spezieller Regeln (vgl. z. B. weiter unten das Fehlen einer «Kaskade» bei der Bestimmung der Art der Kontrolle nach dem TJPG) grundsätzlich möglich ist, sich für die Konkretisierung des Begriffs der wirtschaftlich berechtigten Person auf die Praxis bei der Anwendung der Geldwäschereivorschriften zu stützen.
Absatz 1 präzisiert, wann eine Kontrolle nach erstem Fall vorliegt, nämlich wenn die wirtschaftlich berechtigte Person eine Beteiligung von mindestens 25 % an der Gesellschaft hält (Kontrolle durch Beteiligung).
Eine wirtschaftlich berechtigte Person kontrolliert die Gesellschaft direkt, wenn sie die massgebende Beteiligung im eigenen Namen und direkt hält. Für Beispiele zur direkten Kontrolle, vgl. Anhang 1, Ziff. 1.
Absatz 2 definiert den Begriff der indirekten Kontrolle so, wie es die Delegationsnorm gemäss Artikel 6 TJPG vorsieht. Eine wirtschaftlich berechtigte Person kontrolliert eine Gesellschaft indirekt, wenn sie andere natürliche oder juristische Personen kontrolliert, die selbst direkt oder indirekt eine massgebende Beteiligung halten. Bei den Personen zwischen Gesellschaft und wirtschaftlich berechtigter Person kann es sich um natürliche Personen (zum Beispiel im Falle eines Treuhandverhältnisses), juristische Personen, andere Rechtseinheiten, Trusts oder Personengesellschaften handeln. Gemeinsam bilden sie die Kontrollkette, die eine Verbindung zwischen der Gesellschaft und der wirtschaftlich berechtigten Person herstellt. Diese Personen können in der Schweiz oder im Ausland ansässig sein. Die Kontrollkette kann je nach Komplexität der Struktur, welche die Gesellschaft und ihre wirtschaftlich berechtigte Person miteinander verknüpft, aus zwei oder mehr Ebenen bestehen. Sie wird als vertikal bezeichnet, wenn eine natürliche Person eine Beteiligung an einer Gesellschaft hält, die ihrerseits durch Mehrheitsbeteiligungen an anderen zwischengeschalteten juristischen Personen mindestens 25 % der Anteile hält, und als horizontal, wenn eine natürliche Person
17 SR 651.1
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die Kontrolle über verschiedene Gesellschaften ausübt, die zusammen mindestens 25 % der Anteile einer Rechtseinheit halten.
Absatz 3 präzisiert den Schwellenwert für die indirekte Kontrolle über Beteiligungen an verschiedenen Rechtseinheiten: Eine wirtschaftlich berechtigte Person kontrolliert eine Gesellschaft indirekt, wenn sie mindestens 50 % der Anteile einer oder mehrerer Zwischengesellschaften hält, die ihrerseits direkt oder indirekt mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Gesellschaft halten. Mit anderen Worten: Der Schwellenwert, der für die Kontrolle einer Gesellschaft durch Beteiligung massgebend ist, liegt auf der ersten Ebene der Kontrollkette bei 25 % und ab der zweiten Ebene bei 50 %. Werden auf der ersten Stufe die 25 % nicht erreicht oder werden die 25 % auf der ersten Stufe zwar erreicht, aber auf der zweiten Stufe werden die 50 % nicht erreicht, und liegt keine Kontrolle auf andere Weise vor (Art. 3), so muss subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden (Art. 4 TJPG und Art. 11 Abs. 2 Bst. f.).
In einer Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht ist das massgebende Kapital gemäss der geltenden Praxis unter dem GwG grundsätzlich dasjenige, das sich aus der Addition des im Handelsregister eingetragenen Aktienkapitals und des Partizipationskapitals ergibt. Hat die Gesellschaft verschiedene Kategorien von Beteiligungspapieren, so müssen diese ebenfalls addiert werden. Um zu berechnen, ob einer der massgebenden Schwellenwerte erreicht wurde, werden die Aktien und Partizipationsscheine, die eine Person hält, demnach zusammengerechnet. Dasselbe gilt für die übrigen juristischen Personen schweizerischen Rechts wie den Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder den Genossenschaften. Dabei sind auch sämtliche Eigenkapitalkomponenten, die dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen – wie Stammkapital bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Anteilscheinkapital bei der Genossenschaft – in die Berechnung der Kapitalhöhe einzubeziehen. Genussscheine oder Rechte auf den späteren Erwerb von Aktien oder Beteiligungspapieren wie z. B. Wandel- oder Optionsrechte im Sinne von Artikel 653b des Obligationenrechtes (OR)18 können hierbei nicht berücksichtigt werden; unter bestimmten Umständen können sie im Zusammenhang mit der Kontrolle auf andere Weise von Bedeutung sein, zum Beispiel wenn sie es ermöglichen, die Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben. Für ausländische Rechtseinheiten gelten die Bestimmungen analog. Daher sind auch bei ihnen die verschiedenen Kapitalarten für die Berechnung der Schwellenwerte zusammenzuzählen.
Die Kontrolle durch Beteiligung gilt grundsätzlich als erworben, sobald die wirtschaftlich berechtigte Person Eigentümerin oder Eigentümer der massgebenden Beteiligung wird. Der blosse Abschluss eines Vertrags über den Erwerb oder die Veräusserung von Beteiligungspapieren oder von Rechten, welche die Kontrolle über die Gesellschaft ermöglichen, reicht nicht aus. Wenn beispielsweise Namenaktien einer Aktiengesellschaft nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden dürfen (Art. 685a OR), wird der neue Mehrheitsaktionär nicht schon mit dem Abschluss des Vertrags über die Übertragung der massgeblichen Beteiligungen zur wirtschaftlich berechtigten Person, sondern erst, wenn er die Beteiligungspapiere erhalten hat, ihm die Zustimmung der Gesellschaft erteilt wurde und er im Aktienbuch eingetragen ist (Art. 685c und 686 OR). Die Regelung weicht in diesem Punkt von Artikel 13 Absatz 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dezember 201519 (FinfraV-FINMA) ab, wonach die Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 120 Absatz 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetz20 bereits mit der Begründung des Anspruchs auf Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungspapieren (Verpflichtungsgeschäft) entsteht, unabhängig davon, ob dieser Anspruch einer Bedingung unterliegt. Das Börsenrecht hat eine andere Zielsetzung und verlangt daher, dass der Aufbau
18 SR 220 19 SR 958.111 20 SR 958.1
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einer neuen Position und das Überschreiten eines massgebenden Grenzwerts unverzüglich gemeldet werden.
Für Beispiele zur indirekten Kontrolle, vgl. Anhang, Ziff. 2.
Art. 3 Kontrolle auf andere Weise
Eine Kontrolle kann über das Halten einer Beteiligung (Art. 2) oder auf andere Weise ausgeübt werden (vgl. Art. 4 TJPG). Bei der Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen muss demnach nicht nur festgestellt werden, ob eine Kontrollbeteiligung am Kapital vorliegt, sondern auch, ob andere relevante Kontrollmittel existieren, die keine Beteiligung von mindestens 25 % am Kapital oder an den Stimmrechten voraussetzen. Die Frage, ob eine natürliche Person auf andere Weise Kontrolle ausübt, ist keine Anschlussfrage, die nur dann gestellt werden muss, wenn keine Beteiligung in der Höhe von mindestens 25 % vorliegt. Die beiden Fragen (Kontrolle durch Beteiligung und Kontrolle auf andere Weise) müssen parallel geklärt werden. Die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss TJPG weicht in diesem Punkt vom Kaskadenansatz in Artikel 2a Absatz 3 GwG ab. Diese Abweichung rechtfertigt sich dadurch, dass die Gesellschaft nicht in derselben Situation ist wie ein Finanzintermediär: Sie muss jederzeit feststellen können, wer die tatsächliche Kontrolle über sie ausübt, und sie kann dies auch, da sie zu jeder Zeit weiss, von wem und auf welche Weise die massgebenden Entscheidungen getroffen werden.
Artikel 3 präzisiert den Begriff der Kontrolle auf andere Weise so, wie es die Delegationsnorm gemäss Artikel 6 TJPG vorsieht. Die Kontrolle auf andere Weise beruht auf Mitteln, die eine rechtliche oder tatsächliche Kontrolle der Gesellschaft ermöglichen. Es gibt viele verschiedene mögliche Kontrollmittel. Diese Mittel beruhen im Allgemeinen auf vertraglichen oder statutarischen Regelungen oder auf den wirtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Personen im Zusammenhang mit der Gesellschaft. Sie ermöglichen die Kontrolle, d. h. ein Veto oder einen erheblichen Einfluss auf den Inhalt wichtiger Entscheidungen der Gesellschaft, insbesondere betreffend die Gewinnverteilung. Eine solche Kontrolle liegt beispielsweise vor, wenn eine Person wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Geschäftsleitung ausübt, weil sie zuvor Verwaltungsratsmitglied war und ihre Aktien ihren Kindern übertragen hat, sich jedoch nicht wirklich zurückgezogen hat. In der Verordnung sind die häufigsten Ausprägungen von Kontrolle auf andere Weise aufgeführt, die sich auch mit denjenigen decken, die im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 2a Absatz 3 GwG durch die Lehre und die Rechtsprechung identifiziert wurden, sowie mit denjenigen, die in den Leitlinien der FATF bezüglich Empfehlung 24 zur Transparenz juristischer Personen21 enthalten sind. Die in der Verordnung aufgeführten Beispiele von Arten der Kontrolle durch andere Mittel sind allerdings nicht erschöpfend.
In Absatz 1 sind die Fälle aufgeführt, in denen man in jedem Fall von einer Kontrolle auf andere Weise ausgehen muss. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen Personen, die keine massgebende Beteiligung an der Gesellschaft halten, trotzdem über das Recht, die Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter des Verwaltungsrates zu ernennen, über ein Vetorecht bezüglich der Entscheidungen der Gesellschaft oder über das Recht, über die Ausschüttung der Gewinne der Gesellschaft zu entscheiden, verfügen.
Absatz 2 präzisiert anschliessend die Kriterien, auf denen eine Kontrolle auf andere Weise beruhen kann, die aber einzeln überprüft werden müssen, um zu ermitteln, ob sie es im Einzelfall ermöglichen, innerhalb der Gesellschaft einen genügend grossen Einfluss auszuüben, dies unter Berücksichtigung der Merkmale der Gesellschaft sowie anderer relevanter Umstände. Mehrere Personen können auch eine Vereinbarung darüber treffen, wie
21 FATF, Guidance on beneficial ownership of legal persons, März 2023, (auf Englisch) abrufbar unter: https://www.fatf-gafi.org/en/publications/Fatfrecommendations/Guidance-Beneficial-Ownership-Legal- Persons.html.
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sie ihre Stimmrechte ausüben oder wie die Gewinne der Gesellschaft verteilt werden sollen, und auf diese Weise die Kontrolle über die Gesellschaft ausüben, obwohl ihre einzelnen Beteiligungen den Schwellenwert von 25 % nicht erreichen. Eine Person kann auch im Auftrag einer Drittperson handeln und die Aktien oder Anteile an einer Gesellschaft in ihrem eigenen Namen, aber auf Rechnung der Drittperson halten (Treuhänderverhältnis); die Drittperson ist dann die tatsächliche wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft und muss als solche identifiziert werden. Die Treuhandverhältnisse sowie die Vereinbarungen unter den Aktionärinnen und Aktionären müssen daher darauf analysiert werden, ob sie es ermöglichen, einen Einfluss auszuüben, der mit dem Einfluss aufgrund einer Beteiligung von mindestens 25 % an der Gesellschaft vergleichbar ist. Ebenso gilt es bei der Abklärung, ob eine oder mehrere Personen, die keinen Anteil von mindestens 25 % an der Gesellschaft halten, trotzdem einen massgeblichen Einfluss ausüben, Instrumente wie Darlehen, in den Statuten vorgesehene Spezialregeln oder familiäre Beziehungen zu berücksichtigen.
Andere Formen der tatsächlichen Kontrolle können ebenfalls relevant sein. Die Tatsache, dass jemand aufgrund einer Vollmacht über die Konten der Gesellschaft verfügt oder Bankaufträge für sie erteilt, ohne irgendeine Funktion in der Gesellschaft auszuüben, reicht an sich nicht aus, um eine Form der Kontrolle auf andere Weise zu begründen, kann aber ein Hinweis darauf sein, dass die betreffende Person Kontrolle über die Gesellschaft ausübt, z. B. aufgrund persönlicher Beziehungen zu den Verwaltungsratsmitgliedern oder wirtschaftlich berechtigten Personen. Es ist auch möglich, dass eine Person mit einer Beteiligung von unter 25 % eine Gesellschaft kontrolliert, nämlich dann, wenn der Kreis der Aktionärinnen und Aktionäre sehr breit gestreut ist und sie aufgrund ihrer sehr dominierenden Position dennoch einen wesentlichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft ausübt.
Absatz 3 stellt klar, dass die Kontrolle auf andere Weise auch indirekt ausgeübt werden kann. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn drei Aktionärinnen und Aktionäre einer Gesellschaft miteinander vereinbart haben, wie sie ihre jeweiligen Stimmrechte ausüben werden, und so gemeinsam das gesamte Aktienkapital der von dieser Gesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft kontrollieren werden. Die Kontrolle auf andere Weise kann auch allein (z. B. von einer Person, die aufgrund ihres Rechts, die Mehrheit des Verwaltungsrates zu ernennen, massgeblichen Einfluss hat) oder in gemeinsamer Absprache (z. B. von mehreren Personen innerhalb einer familiengeführten Unternehmensgruppe, die in gemeinsamer Absprache die Kontrolle über das Unternehmen ausüben, obwohl keine von ihnen über einen Anteil von mindestens 25 % verfügt) ausgeübt werden.
Für Beispiele zur Kontrolle auf andere Weise, vgl. Anhang Ziffern 1.3 und 2.3.
Art. 4 Treuhandverhältnisse
Eine Person kann selbst nicht Aktionärin oder Aktionär der Gesellschaft sein und somit keine massgebende Beteiligung im Sinne von Artikel 4 TJPG daran halten, doch eine Drittperson damit beauftragen, auf ihre Rechnung eine solche Beteiligung zu halten. Dabei handelt es sich um eine Form von indirekter Stellvertretung, die dem Begriff des Treuhandverhältnisses aus dem schweizerischen Privatrecht entspricht; sie ist insbesondere in den «Common-Law»- Staaten verbreitet, welche die Einsetzung des «Nominee Shareholders» kennen, der von einer Person oder einer Gesellschaft, dem «Nominator» beauftragt wird. Der «Nominee Shareholder», resp. die Treuhänderin oder der Treuhänder, hält die Anteile an der Gesellschaft im eigenen Namen; sie bzw. er hält sie jedoch auf Rechnung einer anderen Person, des «Nominators», resp. der Auftraggeberin oder des Auftraggebers.
Um festzustellen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, ist es notwendig, solche Treuhandverhältnisse zu berücksichtigen.
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Diese Treuhandverhältnisse entsprechen einer Form der Kontrolle auf andere Weise, da sie es einer Person ermöglichen, in einer ähnlichen Art und Weise die Kontrolle über eine Gesellschaft auszuüben, wie es die Inhaberin oder der Inhaber eines Anteils von mindestens
25 % tut (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 Bst. e).
Der vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesentwurf sah spezielle Transparenzregeln für Treuhandverhältnisse vor, die für treuhänderisch tätige Verwaltungsratsmitglieder, Geschäftsführerinnen, Geschäftsführer, Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie Aktionärinnen und Aktionäre gelten. Das Parlament hat diese Regeln gestrichen, inklusive der im entsprechenden Kapitel des Gesetzesentwurfs vorgesehenen Definition des Treuhandverhältnisses (Art. 15 E-TJPG).
Der Begriff des Treuhandverhältnisses ist somit nur dann relevant, wenn er es ermöglicht, die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit zu identifizieren, um so eine (indirekte) Kontrolle auf andere Weise im obenstehenden Sinne zu belegen. Zudem fällt eine Reihe von Treuhandverhältnissen, die unter die weit gefasste Definition des «nominee» der FATF fallen würden – z. B. eine unabhängige Stimmrechtsvertretung an der Generalversammlung – nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Dies liegt darin begründet, dass mit ihnen ein geringes Risiko der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verbunden ist und den zuständigen Behörden vollständige, richtige und aktuelle Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person der juristischen Person zur Verfügung stehen.
Artikel 4 stellt klar, dass treuhänderisch tätige Aktionärinnen, Aktionäre, Gesellschafterinnen und Gesellschafter diejenigen Personen sind, die in ihrem Namen, aber im Auftrag von Dritten die mit einem Gesellschaftsanteil verbundenen Vermögensrechte ausüben. Es handelt sich um Situationen, in denen die treuhänderische Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderische Aktionär oder Gesellschafter die rechtliche Eigentümerin bzw. der rechtliche Eigentümer der Anteile ist, als solche bzw. solcher im Anteilsbuch eingetragen ist und in ihrem bzw. seinem Namen die mit den Anteilen verbundenen gesellschaftlichen und vermögensrechtlichen Rechte ausübt. Die Besonderheit besteht darin, dass die treuhänderische Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderische Aktionär oder Gesellschafter im Auftrag einer anderen Person handelt, meist auf der Grundlage eines Auftrags, in dem sie oder er sich verpflichtet, die Rechte entsprechend den Anweisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers auszuüben und die Anteile am Ende des Mandats zurückzugeben. Bei einem solchen Treuhandverhältnis ist die treuhänderisch tätige Aktionärin oder Gesellschafterin oder der treuhänderisch tätige Aktionär oder Gesellschafter nicht die wirtschaftlich berechtigte Person an den von ihr oder ihm gehaltenen Anteilen. Die wirtschaftlich berechtigte Person ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber oder, wenn sie in eine Kontrollkette eingebunden ist, die hinter ihr stehende natürliche Person.
Art. 5 Handeln in gemeinsamer Absprache
Artikel 4 Absatz 1 TJPG übernimmt die Definition aus Artikel 2a Absatz 3 GwG und sieht vor, dass die wirtschaftlich berechtigte Person eine massgebende Beteiligung allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten halten kann. Das Halten einer Beteiligung in gemeinsamer Absprache wird in Artikel 5 TJPV genauer geregelt.
Wie in der Botschaft vom 22. Mai 202422 beschrieben, hat der Begriff des gemeinsamen Handelns hier dieselbe Bedeutung wie im Börsenrecht. Artikel 5 TJPV deckt sich demnach mit dem Inhalt von Artikel 12 FinfraV-FINMA: In gemeinsamer Absprache handelt, wer seine Verhaltensweise im Hinblick auf den Erwerb einer Beteiligung, die Ausübung von Stimmrechten oder eine andere Form der Kontrolle über die Gesellschaft mit Dritten durch einen Vertrag oder durch andere organisierte Vorkehren abstimmt.
22 BBl 2024 1607, S. 88 f.
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Ein Handeln in gemeinsamer Absprache mit Dritten setzt eine minimale innere Finalität und äussere Organisiertheit voraus; es kann rechtsverbindlich namentlich auf einem konkludenten Verhalten beruhen. Die konzertierte Aktion muss auf die Kontrolle der Gesellschaft ausgerichtet sein; dies ist der Fall, wenn der gemeinsame Erwerb der Aktien die Kontrolle objektiv ermöglicht und aufgrund der Umstände darauf geschlossen werden muss, dass eine solche auch angestrebt ist.
Eine Abstimmung der Verhaltensweise liegt namentlich vor beim Abschluss von Rechtsverhältnissen, welche den Erwerb einer Beteiligung oder die Ausübung von Stimmrechten zum Gegenstand haben (stimmrechtsverbundene Aktionärsgruppen), oder bei der Zusammenfassung von natürlichen Personen zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe durch eine Beteiligung im Umfang von mindestens 25 % oder durch eine Kontrolle auf andere Weise.
Die Abstimmung zwischen den betreffenden Personen muss nicht unbedingt in Form eines Aktionärsbindungsvertrags formalisiert werden. Auch eine informelle Abstimmung kann relevant sein, wenn sie es mehreren Personen ermöglicht, ihre Stimmrechte in koordinierter Weise auszuüben.
Eine einfache Gesellschaft ist eine Gruppe von Dritten, die im Sinne von Artikel 4 TJPG in gemeinsamer Absprache handeln. All ihre Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind wirtschaftlich berechtigte Personen von Gesellschaften, an denen die einfache Gesellschaft eine Beteiligung von mindestens 25 % hält.
Ein Beispiel ist ausserdem die Erbengemeinschaft: Die Erben üben die Kontrolle in gemeinsamer Absprache aus.
Art. 6 Informationen über die Art und den Umfang der Kontrolle
Nach Artikel 7 TJPG müssen die unter dieses Gesetz fallenden Gesellschaften ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren. Sie müssen zum einen feststellen, wer die wirtschaftlich berechtigten Personen sind, und zum anderen die Art und den Umfang der von ihnen ausgeübten Kontrolle bestimmen.
Nach Artikel 7 Absatz 1 TJPG muss eine Gesellschaft diejenigen Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle beschaffen, die für die Überprüfung der Kriterien nach Artikel 4 oder 5 TJPG erforderlich sind. Artikel 6 TJPV legt fest, welche Informationen die Gesellschaft beschaffen muss.
Nach Absatz 1 muss die Gesellschaft in einem ersten Schritt die Art der durch eine wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübten Kontrolle bestimmen. Die «Art» bezeichnet das rechtliche oder faktische Verhältnis, das der Kontrolle zugrunde liegt (direkter oder indirekter Besitz von Gesellschaftsanteilen, Kontrolle auf andere Weise). Die Gesellschaft stellt zunächst fest, ob die wirtschaftlich berechtigte Person die Kontrolle allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausübt (vgl. auch Art. 5). Anschliessend bestimmt sie, ob die Kontrolle direkt oder indirekt (über eine Kontrollkette, vgl. auch Art. 2) ausgeübt wird. Schliesslich muss sie angeben, ob die Kontrolle durch eine Beteiligung (Art. 2) oder auf andere Weise (Art. 3) ausgeübt wird.
Gemäss Absatz 2 muss die Gesellschaft in einem zweiten Schritt den «Umfang» der Kontrolle, das heisst den Umfang der betreffenden Beteiligung bestimmen. Sie muss die Anzahl Aktien oder die prozentuale Beteiligung der wirtschaftlich berechtigten Person nicht genau bestimmen. Sie muss lediglich erheben, ob diese Person bestimmte Schwellenwerte erreicht oder übertrifft. In diesem Fall bestimmt sie, ob die von der wirtschaftlich berechtigten Person ausgeübte Kontrolle auf einer Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten von
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mindestens 25 % und höchstens 50 % (≥25% und ≤50%), von mehr als 50 % und höchstens
75 % (>50% und ≤75%) oder von mehr als 75 % (>75%) beruht. Die Meldung an das
Transparenzregister muss auf Grundlage dieser Informationen erfolgen (vgl. Art. 10).
Gemäss Absatz 3 stellt eine Gesellschaft, wenn sie von mehreren in gemeinsamer Absprache handelnden (siehe Art. 5 zu diesem Begriff) wirtschaftlich berechtigten Personen kontrolliert wird, die Identität jeder wirtschaftlich berechtigten Person und die für deren Identifizierung erforderlichen Daten (Staatsangehörigkeiten, Wohngemeinde usw.) einzeln fest. Die von den in gemeinsamer Absprache handelnden Personen gehaltene Beteiligung bestimmt sie hingegen gesamthaft, d. h. sie muss die Beteiligungen, die jede einzelne Person hält, nicht separat angeben.
Art. 7 Informationen über die Kontrollkette
Die wirtschaftlich berechtigte Person kann die Gesellschaft über verschiedene Personen, Personengesellschaften oder Rechtsvereinbarungen (insbesondere Trusts) kontrollieren. Die Gesamtheit der rechtlichen und faktischen Beziehungen, die zwischen den verschiedenen beteiligten Personen und Rechtseinheiten bestehen und es der wirtschaftlich berechtigten Person ermöglichen, eine tatsächliche Kontrolle über die Gesellschaft auszuüben, bildet die Kontrollkette.
In einigen Konstellationen, in denen die Transparenz schwieriger herzustellen ist oder ein erhöhtes Risiko besteht, dass die Gesellschaft für illegale Zwecke missbraucht werden könnte, muss Letztere nicht nur Informationen zur wirtschaftlich berechtigten Person beschaffen (d. h. zu derjenigen Person, die letztendlich die Kontrolle ausübt), sondern auch zu denjenigen Personen, Rechtseinheiten, Personengesellschaften und Trusts, die Teil der Kontrollkette sind und somit die Kontrollebenen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Zielgesellschaft darstellen. Durch die Erfassung dieser Informationen soll vermieden werden, dass die tatsächliche Identität der wirtschaftlich berechtigten Person einer Gesellschaft dem Register unrichtig gemeldet wird. Ebenso trägt sie indirekt zur Verringerung des Risikos bei, dass die Gesellschaft für Geldwäscherei oder für jegliche andere unerlaubte Tätigkeit benutzt wird. Die Informationen im Zusammenhang mit der Kontrollkette sind für die mit der Erkennung und Verfolgung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung beauftragten Behörden wie die MROS und die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone in operativer Hinsicht von besonders grosser Bedeutung. Sie dienen auch als Grundlage für die Risikoanalyse der zuständigen Behörden im Rahmen der nationalen Risikobeurteilung. Auf internationaler Ebene haben bereits viele Länder, darunter die EU-Mitgliedstaaten, bei ihren Registern Massnahmen ergriffen, um die Transparenz bezüglich der indirekten Kontrolle über Gesellschaften und andere juristische Personen zu erhöhen.
Absatz 1 definiert die Kategorien der betroffenen Gesellschaften. Dabei geht es zunächst um Strukturen, die aufgrund ihrer Anzahl an Kontrollebenen komplex sind, nämlich um diejenigen mit mindestens zwei Ebenen zwischen der wirtschaftlich berechtigten Person und der Zielgesellschaft (was diejenigen Fälle ausschliesst, in denen die wirtschaftlich berechtigte Person eine Muttergesellschaft kontrolliert, die wiederum eine Tochtergesellschaft direkt kontrolliert).
Ferner geht es um Strukturen, die ein Treuhandverhältnis oder einen Trust beinhalten, also um Strukturen, deren Transparenz oftmals nicht gegeben ist und die oftmals länderübergreifend tätig sind, sodass sie von Kriminellen genutzt werden könnten, um ihre Identität zu verschleiern. Und schliesslich geht es um Rechtseinheiten, bei denen mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person von Zwangsmassnahmen im Sinne des EmbG betroffen ist. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, wie viele Stufen die Kontrollkette umfasst. Sobald zum Beispiel ein Trust oder ein Treuhandverhältnis vorliegt, müssen zwingend die Abklärungen zur Kette vorgenommen werden.
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Die hier definierten Kategorien dienen lediglich der Anwendung von Artikel 6 TJPV und nicht als Grundlage für die Risikoanalyse, die gemäss dem GwG von den Finanzintermediären verlangt wird. Folglich entbindet die Risikokategorisierung der registerführenden Behörde die Finanzintermediäre nicht davon, ihre eigene Risikokategorisierung und Analyse in Bezug auf die Geldwäscherei-, Terrorismusfinanzierungs- und Proliferationsfinanzierungsrisiken vorzunehmen.
Absatz 2 legt die Informationen fest, welche die Gesellschaft zu diesen Elementen der Kontrollkette beschaffen muss. Diese Informationen sind auf ein striktes Minimum beschränkt, um den Behörden, die das Register konsultieren (zum Beispiel der Strafbehörde oder der Kontrollstelle), eine genügend sichere Identifikation zu ermöglichen und zugleich für die betroffene Gesellschaft den Aufwand im Zusammenhang mit der Aktualisierung dieser Daten zu verringern.
Bei den natürlichen Personen, die Teil der Kontrollkette sind (zum Beispiel im Falle eines Treuhandverhältnisses), soll nebst dem Ort des Wohnsitzes auch die Postleitzahl abgeklärt werden, da zum Teil mehrere Ortsnamen und Gemeinden die gleiche Bezeichnung tragen und nur anhand der Postleitzahl unterschieden werden können. Hingegen wird die Angabe zur Strasse nicht verlangt, da sie für eine Identifizierung nicht zwingend notwendig ist.
Bei Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts (zum Beispiel Kapitalgesellschaften, Stiftungen, Vereine), denen bereits eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 201023 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG) zugeteilt wurde, reicht die Angabe der Firma oder des Namens und der UID. Bei der Meldung an das Transparenzregister kann die registerführende Behörde die Informationen zum Sitz und der Rechtsform sodann in einem automatisierten Prozess anhand der im Handelsregister eingetragenen Daten ermitteln.
Wenn die Rechtseinheit allerdings über keine UID verfügt, zum Beispiel, wenn ein nicht im Handelsregister eingetragener Verein Teil der Kette ist, dann müssen zudem Angaben zur Rechtsform und der Name sowie die Postleitzahl des Orts des Sitzes angegeben werden. Auf die Angabe der Sitz-Adresse soll verzichtet werden, da diese Information für die Identifikation nicht zwingend notwendig ist. Falls nötig, können Behörden die Sitz-Adresse anhand der Sitzangabe ausfindig machen.
Bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts soll die Firma, die Rechtsform, der Ort, die Postleitzahl und das Land des Sitzes der Rechtseinheit abgeklärt werden. Zudem ist abzuklären, ob die Rechtseinheit bereits über eine UID verfügt. Falls die Rechtseinheit über keine UID verfügt, muss abgeklärt werden, ob die Rechtseinheit eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer besitzt.
Bei Trusts sollen der Name des Trusts, der Ort, die Postleitzahl und das Land des Sitzes des Trusts abgeklärt werden. Zudem soll abgeklärt werden, ob der Trust über eine UID verfügt. Wenn der Trust über keine UID verfügt, muss abgeklärt werden, ob er eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer besitzt. Ausserdem müssen die Rollen der Parteien in diesem Trust abgeklärt werden (zum Beispiel, wer Begründerin oder Begründer, Trustee, Protector, Begünstigte oder Begünstigter ist).
Art. 8 Informationen über die Kontrolle auf andere Weise
Wird eine Gesellschaft auf andere Weise kontrolliert (vgl. Art. 3), so muss sie bestimmte zusätzliche Informationen dazu beschaffen, wie die Kontrolle ausgeübt wird. Diese Informationen sind in Artikel 8 festgelegt.
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Zunächst muss die Gesellschaft die Art und Weise abklären, wie die Kontrolle ausgeübt wird, dies anhand der in Artikel 3 aufgeführten Kategorien (Bst a). Sie muss zum Beispiel präzisieren, ob die Kontrolle durch eine Abstimmung zwischen Aktionärinnen und Aktionären, durch ein Vetorecht oder durch familiäre Beziehungen ausgeübt wird.
Wird die Kontrolle über ein Treuhandverhältnis ausgeübt, so muss die Gesellschaft in jedem Fall die Identität der Auftraggeberin bzw. des Auftraggebers sowie der Treuhänderin bzw. des Treuhänders feststellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Bst. e). Ist die Auftraggeberin bzw. der Auftraggeber selbst die wirtschaftlich berechtigte Person, so muss die Gesellschaft lediglich zusätzlich zu den Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person die erforderlichen Informationen zur Treuhänderin bzw. zum Treuhänder beschaffen, die bzw. der eine massgebende Beteiligung an der Gesellschaft hält. Diese Pflicht gilt allerdings auch, wenn die Kontrollkette länger ist und auf einer anderen Ebene ein Treuhandverhältnis umfasst. Solche Situationen stellen immer eine indirekte Form von Kontrolle dar, da es dabei zwischen der Gesellschaft und der wirtschaftlich berechtigten Person immer eine zwischengeschaltete Person gibt. Wenn zum Beispiel die wirtschaftlich berechtigte Person eine Aktiengesellschaft kontrolliert, die eine Treuhänderin bzw. einen Treuhänder damit beauftragt hat, einen Anteil von mindestens 25 % an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (der Zielgesellschaft) zu halten, so muss Letztere nicht nur die wirtschaftlich berechtigte Person, sondern auch die Auftraggeberin (die Aktiengesellschaft) sowie die Treuhänderin bzw. den Treuhänder identifizieren (vgl. Anhang,
Ziff. 2.4 und 2.5).
Schliesslich präzisiert Buchstabe b, dass die Gesellschaft bei einer Kontrolle, die auf eine andere Art und Weise als über eine Beteiligung ausgeübt wird, aber auf einem bestimmbaren Anteil an der Gesellschaft beruht, auch den Umfang dieses Anteils gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 6 Absatz 2 (25 %, 50 % oder 75 %) feststellen muss. Wenn zum Beispiel eine Treuhänderin oder ein Treuhänder für die Auftraggeberin bzw. den Auftraggeber 60 % einer Gesellschaft hält, so meldet die Gesellschaft, dass sie auf andere Weise kontrolliert wird und dass diese Kontrolle auf einem Anteil von mehr als 50 % beruht.
Art. 9 Identifikation der zu meldenden Personen
Die «zu meldenden Personen» sind die wirtschaftlich berechtigten Personen, die Auskunftspersonen (vgl. Art. 9 Abs. 3 TJPG i.V.m. Art. 12 TJPV) und weitere natürliche Personen, die im Rahmen der Angaben zur Kontrollkette gemeldet werden. Für jede zu meldende Person ist eine Abklärung gemäss den Vorgaben nach Artikel 9 vorzunehmen.
Eine Erhebung der AHV-Nummer durch die Rechtseinheiten zur Identifikation zu meldenden Personen ist im TJPG nicht vorgesehen. Entsprechend verlangt die Verordnung auch nicht, dass dies Teil der Abklärungen seitens der Rechtseinheiten sein soll.
Die Rechtseinheit hat einzig abzuklären, ob die zu meldende Person über eine AHV-Nummer verfügt. Sofern aus internen Dokumenten nicht ersichtlich ist, ob eine AHV-Nummer vorliegt, kann die Gesellschaft zum Beispiel die betreffende Person anfragen, ob sie über eine solche verfügt oder nicht. Es ist zu beachten, dass grundsätzlich jede Person, die in der Schweiz wohnhaft ist oder arbeitet, eine AHV-Nummer erhält, unabhängig von der Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194624 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung).
Bestätigt die Rechtseinheit, dass die zu meldende Person über eine AHV-Nummer verfügt, kann die registerführende Behörde mit dieser Information die Identität der gemeldeten Personen durch einen automatischen Abgleich mit den Einträgen in der UPI-Datenbank der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS prüfen (vgl. Ausführungen zu Art. 36 Abs. 2).
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Wenn die zu meldende Person noch über keine AHV-Nummer verfügt, muss die Gesellschaft entweder eine Kopie der Identitätskarte oder eine Kopie des Passes beziehungsweise des schweizerischen Ausländerausweises verlangen. Sie reicht diese Kopie der registerführenden Behörde ein, welche für die Person bei der Zentralen Ausgleichsstelle eine AHV-Nummer bestellen kann (vgl. Ausführungen zu Art. 36 Abs. 3).
Art. 10 Informationen über die Rechtseinheiten
Um die meldende Gesellschaft eindeutig identifizieren zu können, sieht Absatz 1 vor, dass sie ihre UID und ihre Firma oder ihren Name bei der Meldung angeben muss. Die registerführende Behörde überprüft die gemeldeten Informationen anhand der Daten des Handels- und des UID-Registers (Art. 36). Gesellschaften schweizerischen Privatrechts müssen keine Angaben zu ihrem Sitz in der Meldung angeben. Die registerführende Behörde ergänzt diesen von Amtes wegen im Transparenzregister anhand der Informationen aus dem Handelsregister.
Damit die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle bei der späteren Prüfung der Angaben im Transparenzregister eine Kontaktperson hat, sollen ausserdem die entsprechenden Kontaktangaben der meldenden Person angegeben werden. Der Begriff «Funktion» ist absichtlich weit gefasst und kann jegliche Funktion in einer Gesellschaft umfassen, zum Beispiel Verwaltungsratspräsident, Geschäftsführer, Sekretärin, Abteilungsleiter, etc. Der Begriff kann zudem auch Funktionen ausserhalb der Gesellschaft umfassen, wenn zum Beispiel das Vornehmen der Meldung an Dritte delegiert wird. In solchen Fällen kann als Funktion auch «Treuhänder, Steuerberater» oder Ähnliches angegeben werden.
Die Kommunikation zwischen der registerführenden Behörde und der Gesellschaft erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege (Art. 13). Bevorzugt die Gesellschaft die Kommunikation auf Papierweg (per Briefpost), so ist dies entsprechend auf der Meldung an das Transparenzregister zu vermerken.
Für Rechtseinheiten ausländischen Rechts sieht Absatz 2 vor, dass zudem die Rechtsform, der Ort, die Postleitzahl und das Land, in dem sich der Sitz der zu meldenden Rechtseinheit befindet, gemeldet werden muss.
Ausländische Rechtseinheiten müssen auch die UID angeben. Falls sie zum Zeitpunkt der Meldung über keine solche verfügen, wird ihnen über die direkte Anbindung der elektronischen Plattform an das UID-System automatisch eine solche durch das Bundesamt für Statistik zugewiesen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. c Ziff. 5 UIDG). Ausserdem müssen die Rechtseinheiten bei der Meldung angeben, in welche Kategorie von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TJPG die Rechtseinheit fällt (beispielsweise, ob es sich um eine Rechtseinheit handelt, die eine Zweigniederlassung in der Schweiz hat, die im Handelsregister eingetragen ist).
Damit sichergestellt werden kann, dass die Korrespondenz der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle auch die Gesellschaft ausländischen Rechts erreicht, hat die Gesellschaft einen Vertreter oder ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben.
Wie bei den Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts hat die Gesellschaft ausländischen Rechts zudem Angaben zur meldenden Person und allenfalls zur Wahl der Kommunikation auf Papierweg zu machen.
Absatz 3 konkretisiert die zu meldenden Informationen, wenn eine Gesellschaft teilweise von einer in der Schweiz oder im Ausland börsenkotierten Gesellschaft gehalten wird. Der Schwellenwert von 25 % ergibt sich daraus, dass jegliche Beteiligungen unterhalb dieses Wertes nicht im Sinne des TJPG als «Kontrolle» gilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a). Die Obergrenze von 75 % ergibt sich wiederum aus Artikel 3 Buchstabe a TJPG. Danach sind
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Tochtergesellschaften, die zu mehr als 75 % von einer oder mehreren Gesellschaften gehalten werden, deren Beteiligungsrechte ganz oder teilweise an der Börse kotiert sind, vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen.
Die zu meldenden Informationen sollen dazu dienen, die meldende Gesellschaft und andererseits die Börse, an welcher die Beteiligungen kotiert sind, eindeutig zu identifizieren. Ebenfalls gemeldet werden muss das Börsensymbol der Beteiligungen, falls es eines gibt.
Art. 11 Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person
Absatz 1: Die Gesellschaft übermittelt die vom Gesetz vorgesehenen Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 9 Abs. 1–3 TJPG). Im Weiteren übermittelt sie die Informationen, die sie gemäss ihren Pflichten hinsichtlich der Art und des Umfangs der Kontrolle sowie zur Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Art. 6 ff.) abgeklärt hat. Die zu meldenden Angaben beinhalten auch die hinsichtlich Kontrollkette abgeklärten Informationen, insbesondere auch zur Identifikation der natürlichen Personen innerhalb der Kontrollkette (Art. 9).
Absatz 2: Wenn keine natürliche Person die Schwellenwerte nach Artikel 6 Absatz 2 erreicht und die meldende Gesellschaft nicht auf andere Weise kontrolliert, ist subsidiär das oberste Mitglied des Leitungsorgans als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden (Art. 4 Abs. 2 TJPG). Absatz 2 legt fest, welche Informationen in diesem Fall gemeldet werden müssen.
Absatz 3 Buchstabe a: Bei Rechtseinheiten schweizerischen Privatrechts soll die Person gemeldet werden, die den Vorsitz über die Geschäftsführung innehat, sofern diese Rechtseinheit über dieses Organ verfügt. Lässt die Rechtsform eine Übertragung der Geschäftsführung zu (wie zum Beispiel bei der Schweizerischen Aktiengesellschaft, Art. 716 Abs. 2 OR) und hat die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so soll der Vorsitzende dieser Geschäftsführung gemeldet werden. In der Praxis werden entsprechende Rollen oftmals mit der Terminologie CEO, oder mit Vorsitzenden der Geschäftsführung oder Geschäftsleitung bezeichnet. Hat die Gesellschaft von dem Recht der Übertragung der Geschäftsführung keinen Gebrauch gemacht, so greift Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2. Es ist zu beachten, dass im Gegensatz zur Schweizerischen Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach Schweizer Recht immer ein Geschäftsführungsorgan vorsieht. Die Geschäftsführer und Geschäftsführerinnen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind im Handelsregister einzutragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 Bst. p HRegV). Generell soll die Person identifiziert werden, die über das Tagesgeschäft der Rechtseinheit bestimmt. Im Falle einer Liquidation oder Nachlassstundung ist die Liquidatorin bzw. der Liquidator oder die Sachwalterin bzw. der Sachwalter zu melden.
Absatz 3 Buchstabe b: Bei Rechtseinheiten ausländischen Rechts sollen vergleichbare Funktionen wie die in Buchstabe a aufgelisteten gemeldet werden. Entscheidend ist, wer innerhalb der Rechtseinheit das geschäftsführende Organ leitet.
Absatz 4: Falls mehrere Personen die in Buchstabe a von Absatz 3 aufgeführten Funktionen gemeinsam ausüben (beispielsweise, wenn eine Geschäftsführung besteht oder mehrere Liquidatorinnen oder Liquidatoren gegeben sind), müssen diese Personen gemeinsam in derselben Meldung gemeldet werden.
Art. 12 Informationen bei fehlender Identifizierung oder Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Die Auskunftsperson ist dann zu melden, wenn zwar wirtschaftlich berechtigte Personen vorhanden sind, diese aber nicht identifiziert oder deren Informationen nicht überprüft werden
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können (Art. 9 Abs. 3 TJPG). Die Auskunftsperson gilt dabei nicht als wirtschaftlich berechtigte Person, sondern dient ausschliesslich als Ansprechpartner für die Behörden.
Diese Konstellation ist klar vom Fall zu unterscheiden, in dem das oberste Mitglied des leitenden Organs subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden muss (Art. 11 Abs. 3). In solchen Fällen erfüllt keine natürliche Person die Kriterien einer wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 Abs. 1 und 2 TJPG).
Die Verordnung definiert, welche Informationen über die Auskunftsperson, die vorgenommenen Abklärungen und die wirtschaftlich berechtigten Personen zu liefern sind.
Art. 13 Verfahren zur Meldung über die elektronische Plattform
Die Meldungen haben grundsätzlich über die durch das SECO betriebene zentrale elektronische Plattform EasyGov zu erfolgen (Art. 22 TJPG). Ausgenommen sind einzig die Meldungen, die beim zuständigen Handelsregisteramt eingereicht werden (Art. 11 TJPG). Über die elektronische Plattform können bereits heute viele für Rechtseinheiten nötige Behördengänge einfach, schnell und effizient abgewickelt werden. Damit die Rechtseinheiten die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über die elektronische Plattform vornehmen können, müssen sie sich zuerst auf der elektronischen Plattform registrieren, sofern sie nicht bereits registriert sind. Dazu ist eine Zwei-Faktor-Authentifizierung notwendig. Dabei kommt AGOVaq200 als neues Behörden-Login der Schweiz zur Anwendung, welches auch im Rahmen von anderen Behördenleistungen des Bundes oder der Kantone eingesetzt werden kann.
Art. 14 Verfahren zur Meldung über das Handelsregisteramt
Eine Gesellschaft kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen dem zuständigen kantonalen Handelsregisteramt statt dem Transparenzregister melden, wenn sie gleichzeitig mit der Einreichung der Meldung an das Transparenzregister eine Eintragung im Handelsregister vornimmt und zudem bestätigt, dass sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen entweder als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organe der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind (vgl. Art. 11 Abs. 1 TJPG).
Absatz 1 Buchstabe a: Die Meldung muss als separates Dokument der Anmeldung des Handelsregistergeschäftes beigelegt werden, da ansonsten die für das Transparenzregister gemeldeten Informationen zusammen mit den Handelsregisterdokumenten in den Belegen zur Handelsregistereintragung veröffentlicht würden.
Absatz 1 Buchstabe b: Die Meldung ans Handelsregisteramt kann auf dem Papierweg oder in elektronischer Form erfolgen. Bei einer elektronischen Einreichung sind die Bestimmungen der Handelsregisterverordnung über den elektronischen Geschäftsverkehr anwendbar (Art. 12b ff. HRegV).
Absatz 1 Buchstabe c: Die Meldung, die dem Handelsregisteramt eingereicht wird, muss von einer in Artikel 17 HRegV genannten Person unterzeichnet werden. Im Falle einer Kollektivzeichnungsunterschrift, muss die Meldung von zwei zeichnungsberechtigten Personen gemäss Artikel 17 HRegV unterzeichnet werden. Wie die Anmeldung beim Handelsregisteramt gelten die folgende Unterschriftsregelungen: Für elektronische Anmeldungen ist eine qualifizierte elektronische Signatur mit qualifiziertem Zeitstempel (wie von Art. 14 Abs. 2bis OR vorgesehen) erforderlich. Die Unterzeichnung der Meldung kann durch eine zeichnungsberechtigte Person wie auch von einem bevollmächtigten Dritten (zum Beispiel ein Notar oder Treuhänder) erfolgen. Die Vollmacht muss dabei von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung
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unterzeichnet werden. Es werden keine Beglaubigungen der Unterschriften verlangt. Eine allfällige Vollmacht ist jedoch der Meldung beizulegen. Das Handelsregisteramt muss weder die Unterschrift noch die Vollmacht prüfen, da ihm im Zusammenhang mit der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person keinerlei Prüfpflichten zukommen (vgl. auch Art. 11 Abs. 3 TJPG). Die Prüfung der Unterschrift erfolgt erst im Rahmen eines allfälligen Kontrollverfahrens durch die Kontrollstelle.
Absatz 2 Buchstaben a–c: Die Verordnung konkretisiert die Informationen, welche bei einer Meldung über das zuständige, kantonale Handelsregisteramt mitgeliefert werden müssen. Einerseits geht es dabei darum, die meldende Gesellschaft zweifelsfrei identifizieren zu können. Andererseits müssen – wie bei der Meldung via die elektronische Plattform – auch die entsprechenden Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen übermittelt werden. Da eine Meldung über das Handelsregisteramt nur möglich ist, wenn sämtliche wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen und Gesellschafter oder als Organ der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen sind, hat die Gesellschaft diese Tatsache in der Meldung zu bestätigen. Ausserdem muss bestätigt werden, dass es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt, die nicht gemeldet worden sind.
Absatz 2 Buchstabe d: Handelt es sich bei der Meldung um eine Meldung von Änderungen der bereits im Transparenzregister eingetragenen Informationen, hat die Gesellschaft dies entsprechend auf der Meldung zu vermerken. Ansonsten wird die Meldung wie eine vollständige, neue Meldung ans Transparenzregister behandelt und die Daten im Transparenzregister werden mit den neu eingereichten Informationen überschrieben oder gelöscht. Dies kann zu falschen oder unvollständigen Einträgen im Transparenzregister führen und eine kostenpflichtige Aufforderung zur Nachmeldung oder Korrektur zur Folge haben (vgl. Art. 41 Abs. 2 TJPG).
Absatz 3: Die registerführende Behörde wird eine elektronische Erfassungshilfe in Form einer Webapplikation zur Verfügung stellen, die die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über das Handelsregister erleichtern soll. Die meldende Gesellschaft kann die Informationen für die Meldung in der elektronischen Erfassungshilfe eingeben. Die Gesellschaft kann sodann die erfassten Informationen ausdrucken und handschriftlich unterzeichnen. Analog zu den Vorschriften des Handelsregisterrechts (vgl. Abs. 1 Bst. c), kann sie die Meldung auch elektronisch unterzeichnen (Art. 14 Abs. 2bis OR) und anschliessend elektronisch dem zuständigen Handelsregisteramt übermitteln (vgl. Abs. 1 Bst. b). Zudem ist vorgesehen, dass der Gesellschaft bei einer späteren Meldung von Änderungen die über die Erfassungshilfe erfassten Informationen zur erneuten Bearbeitung zur Verfügung stehen. Dazu muss sie den durch die Meldungserfassung generierten Informationszusammenzug bei sich lokal (auf der eigenen IT-Infrastruktur) speichern und diesen im Zeitpunkt der Bearbeitung der Meldung von Änderungen in die Webapplikation hochladen.
Absatz 4: Für die Verwendung der elektronischen Plattform, insbesondere zur Entgegennahme der Kommunikation seitens der registerführenden Behörde, muss sich die Gesellschaft zunächst registrieren - insofern sie nicht bereits registriert ist.
Absatz 5: Die Eintragung in das Transparenzregister setzt voraus, dass sie gleichzeitig mit der Handelsregistereintragung erfolgt ist. Wenn die Handelsregistereintragung nicht erfolgen kann, informiert das Handelsregisteramt die Gesellschaft darüber, dass auch keine Eintragung im Transparenzregister möglich ist.
Art. 15 und 16 Vereinfachtes Meldeverfahren
Das vereinfachte Meldeverfahren nach Artikel 15 und 16 soll für die meldenden Gesellschaften den administrativen Aufwand verringern. Es kann grundsätzlich sowohl über die elektronische Plattform als auch über das Handelsregisteramt vorgenommen werden. Allerdings ist das
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vereinfachte Meldeverfahren nur dann möglich, wenn die Voraussetzungen von Artikel 11 TJPG gegeben sind, d.h. nur wenn die Meldung ans Transparenzregister zusammen mit einer Anmeldung zur Eintragung oder Änderung im Handelsregister erfolgt.
Mit dem vereinfachten Meldeverfahren nach Artikel 15 soll verhindert werden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung die bereits im Handelsregister eingetragenen Angaben zu ihren Gesellschafterinnen und Gesellschaftern, die gleichzeitig auch die wirtschaftlich berechtigten Personen der Gesellschaft sind, für die Meldung ans Transparenzregister nochmals in ihrer Meldung wiederholen muss. Stattdessen kann sie bestätigen, dass für die Meldung der wirtschaftlich berechtigten Person die Daten aus dem Handelsregister übernommen werden können. Anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen zu den Stammanteilen wird die registerführende Behörde sodann den Umfang für die direkte Beteiligung am Kapital (unter Anwendung der Schwellenwerte von Art. 6 Abs. 2) ausrechnen und im Transparenzregister vermerken.
Das Verfahren nach Artikel 15 ist dabei nur möglich, wenn der Umfang der Beteiligung am Kapital gleich hoch ist wie der Umfang der Beteiligung an den Stimmrechten definiert gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 6 Absatz 2. Dies begründet sich darin, dass eine automatisierte Berechnung der Schwellenwerte aus der Handelsregistereintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur für die Beteiligung am Kapital möglich ist. Falls eine Person höhere Stimmrechtsanteile als Kapitalanteile hält, ist das vereinfachte Meldeverfahren nicht anwendbar.
Art. 17 Modalitäten des vereinfachten Meldeverfahrens
Das vereinfachte Meldeverfahren ist für beide Meldekanäle anwendbar, sowohl für eine Meldung über die elektronische Plattform als auch für eine Meldung über das Handelsregisteramt.
Wird die Meldung über die elektronische Plattform eingereicht, übernimmt die Plattform die relevanten Informationen zu den Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer GmbH bzw. zum Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft direkt aus dem Handelsregistereintrag dieser Gesellschaft. Dieser Prozess geschieht durch eine automatisierte Abfrage
Bei GmbHs erfolgt die Berechnung des Umfangs der Beteiligung definiert gemäss den Schwellenwerten von Artikel 6 Absatz 2 in einem automatisierten Prozess durch das zuständige Handelsregisteramt anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen zu den Gesellschafterinnen und Gesellschafter unter Angabe der Anzahl und des Nennwerts ihrer Stammanteile (Art. 73 Abs. 1 Bst. i HRegV). Das Handelsregisteramt ergänzt die Meldung mit dem ermittelten Umfang, bevor es die Meldung in strukturierter Form an das Transparenzregister weiterleitet.
Art. 18 Änderung von Einträgen im Transparenzregister
Absatz 1: Meldungen von Änderungen einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsachen (vgl. Art. 10 TJPG) können – analog zur ursprünglichen Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen – entweder über die elektronische Plattform oder wahlweise elektronisch oder auf dem Papierweg über das zuständige kantonale Handelsregisteramt erfolgen. Für Meldungen über das Handelsregisteramt gelten die Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG. Auf welchem Weg die ursprüngliche Meldung erfolgt ist, ist irrelevant.
Absatz 2: Bei Meldungen von Änderungen über die elektronische Plattform werden die im Transparenzregister eingetragenen Informationen abgerufen und den Rechtseinheiten zur Bearbeitung zur Verfügung gestellt. Die Rechtseinheiten brauchen dann einzig noch die ihnen angezeigten Daten anzupassen.
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Absatz 3: Änderungen bei Beteiligungen müssen nicht gemeldet werden, sofern sie innerhalb derselben Schwellenwertkategorie im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a–c erfolgen. Wenn zum Beispiel eine wirtschaftlich berechtigte Person neu 30 % und nicht mehr 26 % der Beteiligungen innehat, muss keine Meldung von Änderungen erfolgen. Erst wenn der nächstmögliche Schwellenwert überschritten wird, zum Beispiel bei einer Beteiligung von
51 %, muss eine Meldung von Änderungen gemacht werden.
Absatz 4: Grundsätzlich haben die Gesellschaften jede Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache dem Transparenzregister zu melden (Art. 10 TJPG). Die Gesetzesbestimmung ist hier allerdings überschiessend formuliert, da gewisse Informationen aus anderen Schweizer Registern von der registerführenden Behörde ins Transparenzregister übernommen werden können und so den Rechtseinheiten eine zusätzliche Meldung und somit administrativer Aufwand erspart werden kann. Die registerführende Behörde nimmt beispielsweise bestimmte, sich im Handelsregister und Transparenzregister überschneidende Informationen, die der Identifikation der Rechtseinheit dienen, aus dem Handelsregister. So übernimmt sie zum Beispiel eine Firmenänderung, die im Handelsregister eingetragen wurde, sobald diese rechtswirksam wurde (vgl. zur Rechtswirksamkeit der Handelsregistereintragungen Art. 936a Abs. 1, 2. Satz OR) direkt ins Transparenzregister, dies sowohl für die meldepflichtigen Rechtseinheiten als auch für Rechtseinheiten, die in einer Kontrollkette gemeldet wurden. Die meldepflichtige Rechtseinheit muss somit ihre Firmenänderung nicht auch noch dem Transparenzregister melden. Es reicht, wenn sie die Firmenänderung im Handelsregister eintragen lässt. Die registerführende Behörde informiert die meldepflichtige Gesellschaft anschliessend über die Anpassung des Eintrags im Transparenzregister.
Auch Namensänderungen, die zum Beispiel aufgrund einer Hochzeit in der Schweiz erfolgen und entsprechend im Schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden, oder die nach ausländischem Recht erfolgen, jedoch zur Eintragung ins Zentrale Migrationsinformationssystem ZEMIS gemeldet wurden, müssen dem Transparenzregister nicht noch separat gemeldet werden. Dies gilt ebenso für Fälle, in denen eine im Transparenzregister eingetragene Person das Schweizer Bürgerrecht erhält oder daraus entlassen wird. Bei Änderungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörigkeiten entfällt die Meldepflicht allerdings nur dann, wenn die Änderung entweder dem Zivilstandsregister oder dem ZEMIS zur Eintragung gemeldet wurde. Ansonst muss die Rechtseinheit trotzdem eine Meldung ans Transparenzregister vornehmen.
Art. 19
Damit die Gesellschaft alle erforderlichen Informationen nach den Artikeln 6–9 (Identität der meldenden Person, Art und Umfang der durch die wirtschaftlich berechtigte Person ausgeübten Kontrolle, Kontrollkette, Kontrolle durch andere Mittel) beschaffen und dem Transparenzregister melden kann, muss sie diese von den nach Artikel 13 TJPG meldepflichtigen Inhaberinnen und Inhabern von Gesellschaftsanteilen beziehen können. Artikel 19, der die von den Inhaberinnen und Inhabern von Gesellschaftsanteilen zu übermittelnden Informationen regelt, verweist daher auf die Informationen nach den Artikeln 6– 9.
Art. 20
Artikel 15 TJPG definiert die wirtschaftlich berechtigte Person eines Trusts. Dazu gehören die Parteien des Trusts, nämlich die Begründerin oder der Begründer, die oder der Trustee, die Protektorin oder der Protektor sowie die Begünstigten. Zusätzlich gehört auch jede andere natürliche Person dazu, die letztendlich Kontrolle über den Trust ausübt (Art. 15 Abs. 1 Bst. e TJPG).
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Erstens kann die Kontrolle über einen Trust durch eine natürliche Person ausgeübt werden, die selbst nicht Teil des Trusts ist, diesen aber über eine Kontrollkette kontrolliert. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine juristische Person zum Trustee des Trusts ernannt ist: Die juristische Person selbst ist niemals die wirtschaftlich berechtigte Person, da diese per Definition eine natürliche Person sein muss (vgl. Art. 4 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 TJPG). In diesem Fall ist die natürliche Person, welche die zum Trustee ernannte Gesellschaft kontrolliert, die wirtschaftlich berechtigte Person. Wurde beispielsweise die Aktiengesellschaft B AG, die zu 100 % von Aktionär A kontrolliert wird, zum Trustee des Trusts C ernannt, dann ist A die wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft B AG ebenso wie des Trusts C. Dieser Fall wird von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e TJPG ausdrücklich geregelt. Analog gilt, dass, wenn B zum Begünstigten eines Trusts ernannt wird, aber in Wirklichkeit treuhänderisch im Namen einer ihm nahestehenden Person P handelt, der die Ausschüttungen des Trusts zufliessen, letztlich P über eine Kontrollkette die Kontrolle über den Trust ausübt und damit dessen wirtschaftlich berechtigte Person ist.
Zweitens kann die Kontrolle über einen Trust von jeder Person ausgeübt werden, die über bestimmte Befugnisse verfügt, die in Absatz 2 aufgelistet sind. Diese Befugnisse können sich aus dem Gesetz oder aus der Errichtungsurkunde des Trusts ergeben. Dazu gehört z. B. das Recht, den Trust aufzulösen oder dessen Ausschüttungen zu genehmigen. Wer über die Verteilung der Vermögenswerte des Trusts entscheiden kann, ist die wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 21 Übermittlung der Meldung durch das Handelsregisteramt
Artikel 21 bestimmt, wann und auf welchem Weg die Handelsregisterämter die ihnen in Anwendung von Artikel 11 TJPG zugestellte Meldungen an das Transparenzregister zu übermitteln haben.
Absatz 1: Die Handelsregisterämter müssen eine elektronische Version der Meldung erstellen. Dabei müssen sie sicherstellen, dass die Meldung in vollständig lesbarer Qualität eingescannt wird und sämtliche Angaben klar und eindeutig erkennbar sind.
Absatz 2: Die Handelsregisterämter erfassen alle von der Rechtseinheit erhaltenen Informationen einer Meldung in ihren Applikationen und übermitteln sie zuhanden der registerführenden Behörde über eine elektronische Schnittstelle in strukturierter Form. Darüber hinaus leitet die Handelsregisterbehörde eine elektronische Version der Meldung weiter. Nicht weitergeleitet werden Unterlagen, die im Zusammenhang mit der angemeldeten Handelsregistereintragung stehen. Die Übermittlung der Meldung kann erst erfolgen, sobald der Handelsregistereintragung die Meldungsnummer der SHAB-Publikation zugeteilt worden ist.
Absatz 3: Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) legt die Schnittstellenspezifikation im Rahmen einer Departementsverordnung fest. Die Handelsregisterämter haben ihre Systeme entsprechend diesen Vorgaben anzupassen.
Absatz 4: Das Handelsregisteramt prüft die eingereichte Meldung für die wirtschaftlich berechtigten Personen nicht inhaltlich. Stellt es bei der Erfassung der Meldung jedoch fest, dass die Meldung nicht lesbar, unvollständig, offensichtlich falsch, widersprüchlich oder auf andere Weise mangelhaft ist, kann es dies dem Transparenzregister im Rahmen der Datenübermittlung mitteilen. Diese Mitteilung ersetzt allerdings nicht die Prüfungen durch die registerführende Behörde (Art. 33 Abs. 1 TJPG) und die Kontrollstelle (Art. 35 TJPG).
Absatz 5: Dieser Absatz regelt, wann die Handelsregisterämter die Unterlagen der Meldung zu vernichten haben. Er bezieht sich dabei nicht nur auf die Meldung als solche, sondern auf alle Informationen, die die Handelsregisterämter in ihrem System im Zusammenhang mit der
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Meldung erfasst haben. Das Handelsregisteramt kann die Meldung und die im System erfassten Informationen nicht sofort nach der Übermittlung an das Transparenzregister vernichten. Es hat sie so lange aufzubewahren, bis die registerführende Behörde den Erhalt der Meldung bestätigt. Die sechsmonatige Frist für die Vernichtung der Unterlagen zur Meldung beginnt erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Bleibt eine Bestätigung aus, gewährt die Frist von einem Jahr eine angemessene Nachfrist, um die Möglichkeit einer verspäteten Bestätigung einzuräumen. Zudem erlaubt diese Frist den Handelsregisterämtern, den Vernichtungsprozess an ihre bestehenden Abläufe für die Archivierung oder Vernichtung der Handelsregisterunterlagen anzupassen. Die Unterlagen zu den Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Personen sind von der Öffentlichkeit des Handelsregisters ausgenommen (Art. 10 Bst. g E-HRegV).
Art. 22 Aktualisierung des Transparenzregisters
Absatz 1: Meldet eine Gesellschaft den Transparenzregister zum Beispiel eine Änderung der Wohnsitzgemeinde einer eingetragenen wirtschaftlich berechtigten Person, so wird die registerführende Behörde diese Änderungen bei allen anderen Gesellschaften nachvollziehen, bei welchen die betroffene Person im Transparenzregister eingetragen ist. Sie wird die Rechtseinheiten, bei welchen sie von Amtes wegen Änderungen an den eingetragenen Informationen vorgenommen hat, über die Änderungen informieren. Dasselbe gilt, wenn eine Rechtseinheit Informationen zu einer anderen im Transparenzregister eingetragenen Rechtseinheit (zum Beispiel als Teil der Kontrollkette) meldet. Dadurch sollen die Daten des Transparenzregisters möglichst aktuell gehalten werden.
Absatz 2: Korrigiert werden können nur offensichtliche Fehler, d.h. Fehler, bei denen kein Zweifel besteht, dass es sich um eine Inkorrektheit handelt. Das Kriterium der Offensichtlichkeit ist auch anhand der Informationen im Handelsregister beziehungsweise der zentralen Datenbank Personen, die direkt mit der zentralen Ausgleichsstelle verbunden ist, zu prüfen. Stellt die registerführende Behörde bei der Überprüfung der UID-Nummer und des Handelsregistereintrages beispielsweise fest, dass die «Newco AG» versehentlich den Firmennamen «Newca AG» gemeldet hat, kann sie die gemeldete Firma von Amtes wegen korrigieren. Die registerführende Behörde prüft zudem, ob der Fehler auch in weiteren Eintragungen im Transparenzregister aufgetreten ist und korrigiert ihn von Amtes wegen. Die betroffenen Rechtseinheiten werden entsprechend informiert. Gibt es hingegen Zweifel, ob es sich bei der Information tatsächlich um einen Fehler handelt oder nicht, ist eine Korrektur ausgeschlossen. Die registerführende Behörde hat im Zweifelsfall die Rechtseinheit aufzufordern, eine korrigierte Meldung einzureichen.
Absatz 3: Vgl. Ausführungen zu Artikel 18 Absatz 4.
Absatz 4: Analog zu einer Neueintragung, erhält die Gesellschaft nach erfolgter Eintragung von der registerführenden Behörde eine Bestätigung, dass die Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 TJPG) und wird darüber informiert, welche Anpassungen an der Eintragung vorgenommen wurden.
Art. 23 Inhalt
Buchstabe a: Das Transparenzregister enthält Informationen aus der Meldung in strukturierter Form; die Meldung selbst ist jedoch nicht Bestandteil des Registers. Das Transparenzregister enthält insbesondere auch die gelöschten Einträge. Bei jeder Meldung von Änderungen werden die neu gemeldeten Informationen im Transparenzregister als neue Version des Eintrages erfasst und die alten Informationen gelöscht. Diese gelöschten Informationen bleiben jedoch für die registerführenden Behörde, die Kontrollstelle sowie für gewisse Behörden während zehn Jahren zugänglich (vgl. Art. 26 Abs. 1 und 3 sowie Art. 46 Abs. 2 TJPG).
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Buchstabe b: Nach erfolgreichem Abgleich der Informationen der gemeldeten Personen mit den Informationen in der Datenbank der zentralen Ausgleichsstelle (vgl. Art. 36), trägt die registerführende Behörde die AHV-Nummer sowie die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank-Personen im Transparenzregister ein. Die AHV-Nummer dient einzig der registerführenden Behörde als Mittel zur Identifikationsprüfung. Sie ist deshalb auch nicht Teil des Auszugs (Art. 28 f.)
Buchstabe c: Die dem Transparenzregister übermittelten Unterschiedsmeldungen der Finanzintermediäre und Behörden (vgl. Art. 32 Abs. 1) werden im Transparenzregister gespeichert, inklusive der Information der übermittelnden Person sowie der standardisierten Begründung und den zusätzlichen Informationen gemäss Artikel 30 Absatz 3 und Artikel 31 Absatz 2 TJPG (vgl. Art. 32 Abs. 2). Die registerführende Behörde bewahrt die zusätzlichen Informationen, die in einer Meldung eines Unterschieds enthalten sind, auf. Sie ermöglicht aber nur der Kontrollstelle und den von ihr beauftragten Dritten den Online-Abruf dieser zusätzlichen Informationen (vgl. Art. 34 Abs. 4 TJPG).
Buchstabe d: Neben den Informationen, die in den Buchstaben a und b erwähnt werden, übermittelt das zuständige Handelsregisteramt dem Transparenzregister zusätzliche Informationen. Dabei handelt es sich um Informationen, die der Öffentlichkeit des Handelsregisters unterstehen. Anhand dieser Informationen kann die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle die Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister prüfen.
Buchstabe e Ziffer 3: Führt die Kontrollstelle ein Kontrollverfahren durch, wird der Abschluss des Kontrollverfahrens erst dann im Status angezeigt, wenn die Verfügung rechtskräftig geworden ist.
Art. 24 Zugang der Behörden
Artikel 24 legt die Modalitäten für den Zugang zum Transparenzregister der Behörden fest.
Absatz 1: Damit die Behörde über die elektronische Plattform Abfragen von Informationen im Transparenzregister machen und Unterschiedsmeldungen an das Transparenzregister übermitteln kann, muss die registerführende Behörde der antragsstellenden Behörde Zugang gewähren. Zu diesem Zweck prüft die registerführende Behörde, ob die antragsstellende Behörde gemäss Artikel 34 TJPG zugangsberechtigt ist. Die elektronische Plattform leitet ihr in einem automatisierten Prozess Anfragen zur Registrierung weiter.
Absatz 2: Die Behörden können den Zugang zum Transparenzregister über die elektronische Plattform oder über die elektronische Schnittstelle wählen. Während die elektronische Plattform von EasyGov bereitgestellt wird (vgl. Art. 13), stellt die registerführende Behörde die elektronische Schnittstelle zur Verfügung. Die Verwendung der Schnittstelle erfordert dabei eine Anknüpfung an eine Applikation der antragsstellenden Behörde.
Absatz 3: Um Zugang zum Transparenzregister über die elektronische Plattform zu erhalten, muss sich eine mitarbeitende Person der Behörde als Administrator registrieren lassen. Beim Registrierungsprozess gilt ein erhöhter Sicherheitsstandart. Mitarbeitenden von Bundesbehör- den, die über ein FED-Login verfügen, können sich direkt mit diesem für den Registrierungs- prozess einloggen. Sie benötigen kein AGOV-Konto. Mitarbeitende Personen von Behörden, die über kein FED-Login verfügen, brauchen für die Registrierung hingegen ein AGOV-Konto (AGOVaq300), damit sie sich bei der elektronischen Plattform einloggen können. Zur Verwen- dung des AGOV-Kontos muss sich die mitarbeitende Person mittels Videoidentifikation iden- tifizieren und ihre Daten verifizieren lassen. Stellvertretungen sind nicht möglich.
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Absätze 4 und 5: Nach Abschluss der Registrierung ist der Administrator für die Berechtigung weiterer Mitarbeitender der Behörde verantwortlich. Auch für die berechtigten Personen gilt dabei der erhöhte Sicherheitsstandard. Im Rahmen ihres Registrierungsprozesses hat eben- falls entweder ein Login mit dem Dienst FED-Login des Bundes oder mit einem AGOVaq300- Konto zu erfolgen. Für die spätere Nutzung der Plattform ist dies jedoch nicht mehr nötig.
Absatz 6: Die Nutzung der elektronischen Schnittstelle erfolgt über die vom Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zur Verfügung gestellte zentrale Plattform für die Verwaltung und Integration von Services (ePortal). Die Anforderungen an die Registrierung auf dem ePortal sind gegenüber der Registrierung auf der elektronischen Plattform höher anzusetzen. Grund dafür ist, dass die elektronische Schnittstelle in die Systeme der betroffenen Behörde eingebaut wird. Es besteht somit eine direkte Verbindung zwischen dem Transparenzregister und dem System der Behörde. Anders als beim Zugang über die elektronische Plattform EasyGov müssen sich nicht eine, sondern zwei Mitarbeitende als Administratoren registrieren. Um sich zu registrieren, benötigt sie ebenfalls entweder eine vom Bund ausgestellte Smartcard oder ein AGOV-Konto (AGOVAq300). Die Administratoren sind dabei die direkten Ansprechpersonen für die registerführende Behörde.
Absatz 7: Das EJPD legt mittels Departementsverordnung die Schnittstellenspezifikationen fest.
Art. 25 Zugang der Finanzintermediäre sowie der Beraterinnen und Berater
Artikel 25 präzisiert die Zugangsmodalitäten für die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater.
Es wird grundsätzlich auf die Ausführungen zu Artikel 24 verwiesen. Im Gegensatz zum Zu- gang der Behörden wird für die Benutzung der Schnittstelle vorausgesetzt, dass mindestens ein Administrator des Finanzintermediärs oder der Beraterin oder des Beraters mit Zeich- nungsberechtigung im Handelsregister eingetragen ist.
Art. 26 Protokollierung
Absatz 1: Um die zweckkonforme Verwendung von Informationen des Transparenzregisters sicherzustellen, müssen die Zugriffe nachträglich überprüfbar sein. Zu diesem Zweck dient die automatisierte Zugriffs-Protokollierung. Dadurch kann eine Überprüfung der Zugriffsaktivitäten durchgeführt und fehlbare Nutzer identifizieren werden, die das Transparenzregister nicht, oder nicht ausschliesslich, für den vorgesehenen Zweck benutzen.
Die Protokollierung wird entsprechend den Vorgaben der Datenschutzbestimmungen des Bundes durchgeführt (vgl. Art. 4 der Datenschutzverordnung vom 31 August 202225). Die Protokolle sind nur der registerführenden Behörde zugänglich. Sie sind nicht Teil des Inhaltes des Transparenzregisters und somit auch nicht für Finanzintermediäre, Beraterinnen, Berater oder die Behörden nach Artikel 26 TJPG einsehbar.
Protokolliert wird jede Art von Zugriffen, wobei der Begriff weit ausgelegt werden muss. Einerseits betrifft dies Abrufe, andererseits zum Beispiel auch Fälle, in denen ein Finanzintermediär oder eine Behörde eine Unterschiedsmeldung an das Transparenzregister schickt. Protokolliert werden zudem auch die Rückmeldungen des Transparenzregisters. Darunter fallen zum Beispiel Informationen, die tatsächlich eingesehen wurden. Auch vom Protokoll erfasst sind beispielsweise unvollständige Unterschiedsmeldungen, die vom System
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aufgrund eines Fehlers automatisch an den Absender mit einer entsprechenden Fehlermeldung zurückgeschickt wurden.
Art. 27 Zweckkonformität von Abrufen
Absatz 1: Die registerführende Behörde führt Auswertungen durch, wie und wie oft die Kontrollstelle, Behörden, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater sowie deren einzelnen Nutzer auf das Transparenzregister zugreifen. Der Zweck der Auswertungen liegt darin, unübliche und potenziell missbräuchliche Abrufmuster zu identifizieren. Die registerführende Behörde informiert die Kontrollstelle, die betroffene Behörde, den betroffenen Finanzintermediär, die betroffene Beraterin oder den betroffenen Berater über die Resultate der Auswertung und teilt ihnen ungewöhnliche Abrufmuster mit.
Absatz 2: Ein Verdacht auf Missbrauch besteht zum Beispiel bei ungewöhnlichen Abrufmustern, wie einem sehr hohen Anstieg von Abfragen eines Nutzers. Da die registerführende Behörde keinen Zugriff auf interne Dokumente der Kontrollstelle, der betroffenen Behörden, des betroffenen Finanzintermediärs, der betroffenen Beraterin oder des betroffenen Beraters hat, obliegt es den betroffenen Stellen, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen, um festzustellen, durchzuführen, ob im konkreten Fall ein Missbrauch vorliegt.
Absatz 3: Da die registerführende Behörde dafür zuständig ist, die Zugänge zum Register für die Kontrollstelle, Behörden, Finanzintermediäre und Beraterinnen und Berater zu erteilen, liegt es in ihrer Kompetenz, die Zugänge bei Vorliegen eines Missbrauchsfalles zu sperren. Dabei kann sie den Zugang der einzelnen Nutzer des Transparenzregisters sperren. Der Entzug des Zugangs wird sowohl der Kontrollstelle, der betroffenen Behörde sowie dem betroffenen Finanzintermediär beziehungsweise Berater mitgeteilt, damit diese gegebenenfalls notwendige Massnahmen ergreifen können.
Art. 28-31
Um eine Eintragung im Transparenzregister gegenüber Dritten zu belegen oder um selbst Einsicht in die Informationen zu nehmen, die über sie im Transparenzregister eingetragen sind stehen einer Rechtseinheit die folgenden Mittel zur Verfügung:
- Sie kann einen (kostenpflichtigen) vollständigen Auszug (Art. 28) bestellen, in dem sowohl die aktuell eingetragenen Informationen als auch jene, die zu einem früheren Zeitpunkt eingetragen waren, enthalten sind.
- Sie kann einen (kostenpflichtigen) Teilauszug (Art. 29) bestellen, der ausschliesslich aktuell eingetragenen Informationen enthält (ohne gelöschte Daten).
- Sie kann eine (kostenlose) Bestätigung (Art. 30) bestellen, welche die Eintragung der wirtschaftlich berechtigten Personen dokumentiert. Eine Bestätigung reicht beispiels- weise in den Fällen aus, in denen eine juristische Person ausländischen Rechts ein Grundstück in der Schweiz erwerben möchte (Art. 40 TJPG). Die Gesellschaft erhält auch ohne Bestellung nach jeder erfolgten Eintragung im Transparenzregister eine Be- stätigung der registerführenden Behörde (Art. 33 Abs. 2 TJPG).
Die Rechtseinheit hat auch die Möglichkeit (kostenlos) ihre im Transparenzregister eingetragenen Informationen über die elektronische Plattform einzusehen.
Es ist anzumerken, dass weder vollständige Auszüge noch Teilauszüge aus dem Transparenzregister die von der VSB 20 für die Anwendung der Sorgfaltspflichten vorgesehenen Formulare ersetzen. Die Auszüge sind nicht signiert und geben weder Auskunft darüber, wer die Meldung gemacht hat, noch darüber, wer die als wirtschaftlich berechtigt
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eingetragene Person angegeben hat. Sie haben auch nicht denselben Inhalt wie die erwähnten Formulare, insbesondere was die Sitzgesellschaften angeht (Spezialdefinition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft nach dem GwG).
Die Eintragung im Transparenzregister begründet keine rechtswirksamen Tatsachen und kann unter Umständen bereits im Moment der Eintragung veraltet sein, wenn zum Beispiel seit dem Zeitpunkt der Meldung bereits wieder Anteile übertragen worden sind.
Art. 32 Inhalt
Artikel 30 TJPG regelt, welche Pflichten Finanzintermediäre haben, wenn sie Unterschiede zwischen den ihnen vorliegenden Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit und den Informationen im Transparenzregister feststellen und diese Abweichung zu Zweifeln an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen führt (Verfahren zur Unterschiedsmeldung). Sie haben den Unterschied innerhalb von 30 Tagen nach dessen Feststellung zu melden (Art. 30 Abs. 2 TJPG). Ebenso wie die Finanzintermediäre müssen die Behörden eine Meldung vornehmen (Art. 31 Abs. 1 TJPG). Artikel 32 Absatz 1 konkretisiert den Mindestinhalt einer Unterschiedsmeldung an das Register. Er gilt sowohl für Finanzintermediäre als auch für Behörden und legt fest, dass eine Unterschiedsmeldung bestimmte Informationen enthalten muss (Datum, Urheber/-in, Informationen zur betroffenen Rechtseinheit, Registerinformationen, bezüglich derer ein Unterschied gemeldet wird, Begründung).
Absatz 2 sieht vor, dass Finanzintermediäre oder Behörden zusätzliche Informationen einschliesslich Beilagen und Belege zur Begründung gemäss Absatz 1 Buchstabe e übermitteln können, um die Meldung zu erläutern. Dadurch muss sich die Kontrollstelle nicht jedes Mal an den Finanzintermediär bzw. die Behörde wenden, um die Unterschiedsmeldung nachvollziehen zu können, was sowohl die Kontrollstelle als auch den Finanzintermediär bzw. die Behörde entlastet. Dies ermöglicht der Kontrollstelle auch eine bessere Priorisierung der jeweiligen Meldung nach dem risikobasierten Ansatz. Diese Informationen ermöglichen somit effizientere Kontrollen durch die Kontrollstelle.
Die Begründungen für eine Meldung sind standardisiert und müssen gemäss Absatz 3 angegeben werden. Die Liste der anzugebenden Begründungen ist abschliessend.
Absatz 4 sieht vor, dass, wenn die Meldung durch eine Behörde erfolgt, diese dem Transparenzregister im Rahmen einer zusätzlichen Information mitteilt, ob sie in Bezug auf die Unterschiedsmeldung Abklärungen getroffen hat und welche Feststellungen sie gemacht hat.
Art. 33 Ausnahme von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden
Wie in den Artikeln 30 und 31 TJPG vorgesehen, beschränkt sich die Pflicht zur Meldung von Unterschieden auf die Fälle, die für die Kontrollstelle und die verschiedenen Nutzerinnen und Nutzer des Registers wirklich relevant sind.
Ein Finanzintermediär muss demnach keine Unterschiede melden, die sich durch die unterschiedlichen anwendbaren Vorschriften erklären lassen (Bst. a). So kennt z. B. die Geldwäschereigesetzgebung eine eigene Definition für die wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft, die an den Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person an den Vermögenswerten der betreffenden Gesellschaft anknüpft, während dies bei einer operativ tätigen Gesellschaft die kontrollierende Person ist. Der Schwellenwert von 25 % findet somit nur bei operativ tätigen Gesellschaften, aber nicht bei Sitzgesellschaften Anwendung. Artikel 4 TJPG übernimmt die Unterscheidung zwischen operativ tätigen Gesellschaften und Sitzgesellschaften nicht und sieht für die Definition der wirtschaftlich berechtigten Person die gleiche Definition, einschliesslich des Schwellenwertes von 25 %, für alle unter das Gesetz
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fallenden Rechtseinheiten vor, unabhängig davon, ob diese eine Geschäftstätigkeit ausüben oder nicht. Bei den Sitzgesellschaften kann es somit sein, dass ein Finanzintermediär zusätzliche Personen gemäss Artikel 4 GwG identifiziert, diese Personen aber keine wirtschaftlich berechtigten Personen im Sinne von Artikel 4 TJPG sind. In diesem Fall muss er den Unterschied nicht melden. Identifiziert ein Finanzintermediär beispielsweise bei einer Sitzgesellschaft alle Aktionärinnen und Aktionäre als wirtschaftlich berechtigte Personen, so muss er keine Meldung vornehmen, wenn er feststellt, dass Personen mit einer Beteiligung von weniger als 25 % nicht im Transparenzregister eingetragen sind. Artikel 33 Buchstabe a bringt somit die Absicht des Gesetzgebers zum Ausdruck und nimmt die sonstigen oder zusätzlichen Informationen, die Finanzintermediäre gemäss der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei über die wirtschaftlich berechtigten Personen von Sitzgesellschaften, Trusts oder Stiftungen beschafft haben, von der Meldepflicht aus.
Nach den Artikeln 30 und 31 Absatz 1 TJPG muss ein Finanzintermediär oder eine Behörde dem Transparenzregister einen Unterschied zwischen den Informationen im Register und den Informationen in seinem bzw. ihrem Besitz nur melden, wenn dieser Unterschied Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen lässt. Mit anderen Worten: Gemäss Artikel 33 Buchstabe b muss ein Finanzintermediär oder eine Behörde einen Unterschied nicht melden, wenn dieser sich auf einen nebensächlichen Punkt bezieht und die Richtigkeit der im Register eingetragenen Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person nicht in Frage stellt (z. B. ein zweiter Vorname der Vertreterin oder des Vertreters, die oder der die Meldung gemacht hat; eine unwesentliche Abweichung in dem im Register beschriebenen Organigramm in einem Fall von indirekter Kontrolle, das fehlerhafte Datum eines Aktionärsbindungsvertrags, der eine Kontrolle auf andere Weise begründet, Rechtschreibfehler usw.).
Gemäss Buchstabe c muss ein Unterschied betreffend die in die Kontrollkette eingebundenen Drittpersonen (über welche die Gesellschaft nach Art. 8 TJPV Informationen beschaffen muss) nicht gemeldet werden, ausser wenn die Unterschiede Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen betreffend die wirtschaftlich berechtigten Personen erwecken. Dies würde ansonsten zu einer zu hohen Anzahl Meldungen führen, was dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen würde. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn der Unterschied betreffend eine Zwischengesellschaft innerhalb der Kontrollkette Zweifel an der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person der Gesellschaft aufkommen lässt, zum Beispiel wenn der Finanzintermediär feststellt, dass die angegebene Kontrollkette nicht mit den Angaben im Transparenzregister zu einer der Zwischengesellschaften übereinstimmt.
Gemäss dem Kommentar zu Artikel 30 TJPG sollte eine Unterschiedsmeldung jedoch erfolgen, wenn eine juristische Person (z. B. aus dem Ausland) diesem Gesetz unterstellt ist, sich aber nicht hat eintragen lassen, sofern die Unterstellung unter dieses Gesetz klar ist, z. B. wenn der Finanzintermediär Kenntnis davon hat, dass eine Rechtseinheit Eigentümerin eines Grundstücks in der Schweiz ist. Buchstabe d präzisiert, dass in jenem Fall, in dem eine Eintragung noch nicht vorgenommen oder der Eintrag noch nicht aktualisiert wurde und die diesbezügliche Frist noch nicht verstrichen ist, Finanzintermediäre und Behörden keine Meldung vornehmen müssen.
Art. 34 Meldung von Unterschieden durch Rechtseinheiten
Artikel 32 TJPG sieht vor, dass Rechtseinheiten das Recht haben, dem Transparenzregister Unterschiede zwischen den sie betreffenden Informationen im Register und den Informationen, über die sie verfügen, zu melden. Sie können einen Antrag auf Berichtigung des Registereintrags stellen. Der Bundesrat sieht ein einfaches Verfahren zur Berichtigung der Informationen vor.
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Die Rechtseinheit ist für ihre Eintragung ins Transparenzregister selbst verantwortlich, d. h. es obliegt ihr, die notwendigen Angaben zu ihren wirtschaftlich berechtigten Personen zu melden und sie aktuell zu halten. Die dem Transparenzregister gemeldeten Angaben müssen demnach mit denjenigen übereinstimmen, die sie selbst beschafft hat und zu deren Dokumentation sie gesetzlich verpflichtet ist. Wenn der Eintrag aufgrund eines Versehens oder einer Fahrlässigkeit seitens der (ehemaligen) Verantwortlichen der Rechtseinheit nicht aktuell gehalten wurde (z. B. weil nicht gemeldet wurde, dass durch den Erwerb von Beteiligungen eine neue wirtschaftlich berechtigte Person hinzugekommen ist, oder weil die Daten zu einer wirtschaftlich berechtigten Person, zum Beispiel ihre Wohngemeinde, nach einem Umzug nicht geändert wurden), so muss die Rechtseinheit die Änderungen melden und den Eintrag korrigieren. Dazu geht sie dem Verfahren entsprechend vor, das im Falle einer Änderung eines Eintrags im Register gemäss Artikel 10 TJPG üblicherweise vorgesehen ist. Sie kann also entweder über die elektronische Plattform eine Änderung vornehmen oder bei einer Änderung im Handelsregister die Änderung dem zuständigen Handelsregisteramt melden.
Art. 35 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung
Ziel der technischen Anforderungen, welche das EJPD festlegt, ist es, eine einheitliche Informationsübermittlung aller durch Schnittstellen zum Transparenzregister verbundenen Stellen zu gewährleisten und die Qualität der Informationsverarbeitung sicherzustellen.
Art. 36 Eintragungsverfahren und Prüfung durch die registerführende Behörde
Absatz 1: Bei Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz wird die registerführende Behörde die gemeldeten Daten anhand des UID-Registers, des Handelsregisters und der zentralen Datenbank der Rechtseinheiten prüfen. Demgegenüber werden die Angaben der ausländischen Rechtseinheit ausschliesslich mit den Daten im UID-Register abgeglichen.
Absatz 2: Die registerführende Behörde nutzt – gleich wie die Handelsregisterämter – die zentrale Datenbank Personen für die Überprüfung der Identität der gemeldeten Personen. Die zentrale Datenbank Personen ist durch eine Schnittstelle mit der Datenbank UPI der Zentralen Ausgleichstelle verknüpft. Dadurch können die Angaben zur gemeldeten Person, deren Personenangaben in der zentralen Datenbank Personen erfasst sind, in einem automatisierten Prozess mit dem Eintrag in der Datenbank UPI der Zentralen Ausgleichstelle abgeglichen werden. Sind noch keine Informationen in der zentralen Datenbank Personen zur gemeldeten Person vorhanden, weil diese noch nicht im Rahmen einer Handelsregistereintragung in der zentralen Datenbank Personen erfasst worden ist, erfasst die registerführende Behörde die fehlenden Angaben zu dieser Person. Sobald die Informationen zur gemeldeten Person in der zentralen Datenbank Personen vollständig erfasst sind, findet ein Abgleich dieser Daten mit denjenigen in der Datenbank UPI der Zentralen Ausgleichstelle statt. Nach dem Abgleich liefert die Datenbank UPI der Zentralen Ausgleich-stelle der zentralen Datenbank Personen die AHV- Nummer der gemeldeten Person. Diese wird sodann auch im Transparenzregister gespeichert.
Unabhängig von diesem Prozess vergibt die zentrale Datenbank Personen zudem jeder eingetragenen Person eine nichtsprechende Personennummer (Art. 928c Abs. 3 OR). Diese nichtsprechende Personennummer wird ebenfalls im Transparenzregister hinterlegt.
Absatz 3: Die Kopie des Passes, der Identitätskarte oder des schweizerischen Ausländerausweises soll vernichtet werden, sobald die registerführende Behörde ihn nicht mehr zur Verifizierung der gemeldeten Angaben benötigt. Die Verordnung legt den Zeitpunkt der Vernichtung fest.
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Art. 37 Verzicht auf eine Aufforderung
Gibt eine Rechtseinheit in der Meldung an, dass es ihr nicht gelungen sei, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen, erübrigt sich eine Aufforderung. Es ist nicht zu erwarten, dass die Rechtseinheit bei der Aufforderung mehr Informationen liefern kann, als sie bei der Meldung erwähnt hat. Aus diesem Grund ist es nur folgerichtig, dass die registerführende Behörde in solchen Fällen auf den Versand der Aufforderung, die Meldung zu berichtigen oder zu ergänzen, verzichtet. Stattdessen trägt sie direkt den Vermerk ein.
Art. 38 Vermerk
Absatz 1: Anhand der Nummerierung der Vermerke kann die historische Nachvollziehbarkeit gewährleistet werden. Es wird auf einen Blick sichtbar, welche Vermerke zuerst eingetragen worden sind.
Absatz 2:
Buchstaben a–e: Der Vermerk soll die Angaben zur Identifikation des Urhebers des Vermerks (wie Name der meldenden Finanzintermediäre oder Behörden) beinhalten.
Buchstabe f: Der Status des Vermerks beinhaltet die internen Informationen, welche die registerführende Behörde zur Bearbeitung des Vermerks im Transparenzregister erfasst (zum Beispiel «Aufforderung verschickt» oder «Eintrag in Vorprüfung bei der Kontrollstelle»).
Buchstaben g und h: Im Vermerk werden nur die bei der standardisierten Begründung der Finanzintermediäre oder Behörden angegebenen Informationen erwähnt. Hat ein Finanzintermediär oder eine Behörde mit der Unterschiedsmeldung zusätzliche Informationen mitgeliefert, so enthält der Vermerk einen Hinweis darauf. Der Inhalt dieser zusätzlichen Informationen wird allerdings nicht im Vermerk abgebildet.
Erhält die registerführende Behörde mehrere Unterschiedsmeldungen von Finanzintermediären oder Behörden zur gleichen Tatsache, trägt die registerführende Behörde für jede Unterschiedsmeldung einen eigenständigen Vermerk ein. Die Historie des Eingangs der Unterschiedsmeldungen kann sodann anhand der Datumangabe nachvollzogen werden.
Absatz 3: Trägt die registerführende Behörde einen Vermerk ein, ohne dass dieser auf einer Unterschiedsmeldung eines Finanzintermediärs oder einer Behörde beruht (z. B. im Falle einer unvollständigen Meldung), so trägt sie die Gründe für den Vermerk ein (z. B. fehlende Informationen zum Beherrschungsverhältnis oder zu den eingetragenen Personen). Stellt die Kontrollstelle im Rahmen der Vorprüfung eines Eintrages fest, dass eine Information nicht richtig ist und dazu noch kein Vermerk besteht, dann informiert sie die registerführende Behörde über diesen Umstand, damit diese die Rechtseinheit zur Berichtigung der Information auffordert und einen Vermerk einträgt.
Art. 39 Antrag auf Löschung eines Vermerks
Absatz 1: Gemäss Artikel 36 Absatz 4 TJPG kann die meldepflichtige Rechtseinheit oder die eingetragene wirtschaftlich berechtigte Person jederzeit die Löschung des Vermerks bei der Kontrollstelle beantragen. Das Antragsrecht für die Löschung eines Vermerks gilt jedoch nicht für die Auskunftsperson, da sie nicht als wirtschaftlich berechtigte Person im Transparenzregister eingetragen wird (Art. 9 Abs. 3 TJPG).
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Absatz 2: Sofern die antragsstellende Gesellschaft oder Person keine ausreichenden Beweise für die Löschung des Vermerks einreicht, so wie dies in Artikel 36 Absatz 4 TJPG verlangt wird, stellt die Kontrollstelle keine weiteren Nachforschungen mehr an. Die Voraussetzungen für eine Löschung werden im Gesetz hinreichend klar beschrieben, nämlich dass die Beweise ausreichend sein müssen. Somit hat die antragsstellende Gesellschaft oder Person eine klare Vorgabe für ihre Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 12 VwVG. Kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht bei der Antragsstellung nicht nach, wird ihr Antrag ohne weiteren Schriftenwechsel abgewiesen.
Absatz 3: Allfällige Unterschiede, die von untergeordneter Bedeutung sind, werden gemäss Artikel 33 von der Pflicht zur Meldung ausgenommen. Werden trotz dieser Ausnahmeregelung Unterschiede zu den in Artikel 33 aufgeführten Tatbeständen mit einer entsprechende Standardbegründung gemäss Artikel 32 gemeldet, so führen diese Unterschiede automatisch zur Eintragung eines Vermerks. Die Kontrollstelle kann solche Vermerke, ob auf Antrag oder von Amtes wegen, im Regelfall ohne weitere Nachforschung löschen. Bestehen allerdings Anhaltspunkte, dass der Vermerk Informationen zur wirtschaftlich berechtigen Person betrifft, dann kann die Kontrollstelle diesen stehen lassen und – sofern die risikobasierte Analyse diese Rechtseinheit als prüfenswert ausweist – den Vermerk überprüfen.
Absatz 4: Der Antrag auf Löschung eines Vermerks kann unabhängig davon, über welchen Kanal die Meldung an das Transparenzregister eingereicht wurde, also ob über die elektronische Plattform oder über das Handelsregisteramt, wahlweise über die elektronische Plattform oder in Papierform über den Postweg der Kontrollstelle gestellt werden.
Art. 40 Risikokategorien
Gemäss Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe b TJPG gehört es zu den Aufgaben der Kontrollstelle, Kriterien für die Kategorisierung der Rechtseinheiten nach Risiken, dass diese missbraucht werden, festzulegen. Diese Kriterien werden für die Risikoanalyse verwendet, welche die Kontrollstelle auf der Grundlage der von der registerführenden Behörde übermittelten Daten durchführt, und ermöglicht eine gezielte, effiziente und wirksame Kontrolltätigkeit der risikobehafteten Rechtseinheiten (vgl. Botschaft vom 22. Mai 202426). Die Risikokategorisierung durch das Register ist zu unterscheiden von der Risikokategorisierung, die ein Finanzintermediär hinsichtlich seiner Geschäftsbeziehungen gemäss den Vorgaben der Geldwäschereigesetzgebung vorzunehmen hat.
Absatz 1: Die eingetragenen Rechtseinheiten werden von der registerführenden Behörde einer der vier Risikokategorien, die von «niedriges Risiko» bis «sehr hohes Risiko» reichen, zugeordnet.
Absatz 2: Die Kontrollstelle legt die Kriterien fest, die auf ein mögliches Missbrauchsrisiko hindeuten. Anhand einer Risikoanalyse (vgl. Art. 39 Abs. 2 Bst. c und d TJPG), in der insbesondere die Kriterien nach Absatz 2 berücksichtigt werden, werden die Rechtseinheiten innerhalb der jeweiligen Risikokategorie mit einem Punktesystem bewertet. Die Risikoanalyse hilft der Kontrollstelle, ihre Kontrolltätigkeit risikobasiert zu priorisieren. Auf diese Weise ist es der Kontrollstelle möglich, ihre Kontrolltätigkeit in erster Linie auf diejenigen Rechtseinheiten zu fokussieren, die mehrere Risikokriterien aufweisen.
In Absatz 2 werden die Kriterien für die Kategorisierung in einer nicht abschliessenden Aufzählung aufgeführt. Die Aufzählung ist deshalb nicht abschliessend, weil erst die Erfahrungen aus der Kontrolltätigkeit der Kontrollstelle zeigen werden, ob es noch weitere Kriterien geben könnte, die zu berücksichtigen sind. Die Gewichtung dieser Kriterien legt die Kontrollstelle in einer internen Weisung fest, die im Zuge der Auswertung ihrer Tätigkeit bei Bedarf angepasst werden soll. Die Gewichtung dieser Kriterien ist vertraulich, denn eine
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Offenlegung würde es dubiosen Rechtseinheiten erlauben, ihre Geschäftstätigkeit entsprechend anzupassen.
Absatz 3: Das Vorliegen eines Vermerks führt dazu, dass die Gesellschaft mindestens in die Kategorie «mittleres Risiko» eingeteilt wird. Je nach Ergebnis der risikobasierten Kontrolle ändert die Kontrollstelle die Zuordnung in die Risikokategorie gemäss Absatz 1, d.h. dass die risikobasierte Analyse zum Beispiel dazu führen kann, dass eine Gesellschaft mit «mittlerem Risiko» nach der Analyse in der Kategorie «hohes Risiko» eingestuft wird.
Art. 41 Vorprüfung und Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle
Gemäss Artikel 35 TJPG führt die Kontrollstelle Kontrollen zur Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Transparenzregister durch. Der Begriff «Kontrollen» umfasst sowohl die Vorprüfung als auch das Kontrollverfahren.
Absatz 1: Unter Berücksichtigung der hohen Anzahl an einzutragenden Einheiten und an Änderungen, die an Einträgen vorgenommen werden, führt die Kontrollstelle ihre Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz durch. Aus diesem Grunde wurden die Risikokategorien (Art. 40 Abs. 1) vorgesehen sowie die Möglichkeit, anhand von konkreten Kriterien eine risikobasierte Analyse durchzuführen (Art. 40 Abs. 2). Die Kontrollstelle wird daher die Vorprüfung auf diejenigen Rechtseinheiten priorisieren, die mindestens in der Kategorie «mittleres Risiko» erfasst sind.
Absatz 2: Im Rahmen einer summarischen Prüfung, der sogenannten Vorprüfung, entscheidet die Kontrollstelle, ob ein Vermerk gelöscht wird, bestehen bleibt oder ein Kontrollverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 36 Abs. 1 TJPG). Der Status der Kontrollen, d.h. ob eine Vorprüfung oder ein Kontrollverfahren eingeleitet wurde, und dessen Ergebnis teilt die Kontrollstelle der registerführenden Behörde mit.
Absatz 3: Der Zugriff auf die in Artikel 36 Absatz 2 TJPG genannten Informationssysteme wird nur Mitarbeitenden der Kontrollstelle möglich sein.
Art. 42 Informationssystem der Kontrollstelle
Absatz 1: Die Kontrollstelle verfügt über ein Informationssystem, um die risikobasierte Analyse durchzuführen. Das System enthält neben den Informationen aus dem Transparenzregister auch allfällige weitere Informationen, wie zum Beispiel Informationen aus den Registern gemäss Artikel 36 Absatz 2 TJPG sowie zusätzlichen Informationen der Behörden und Finanzintermediäre zur Begründung der Unterschiedsmeldung (vgl. Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 2 TJPG).
Absatz 2: Aus Sicht des Datenschutzes ist es notwendig sicherzustellen, dass Daten unwiederbringlich vernichtet werden.
Art. 43 Übernahme von Informationen aus dem Pilotversuch
Bevor das TJPG und die dazugehörige Verordnung in Kraft gesetzt werden und somit die Meldepflichten für die Rechtseinheiten ausgelöst werden, braucht es einen ausführlichen Testbetrieb der neu aufgebauten IT-Infrastruktur und der Schnittstellen. Um möglichst praxisnah zu testen, sollen möglichst viele vom Transparenzregister betroffene Akteure (Rechtseinheiten, registerführende Behörde, Handelsregisterämter, Kontrollstelle und zugangsberechtigte Behörden) am Testbetrieb beteiligt werden. Dieser Testbetrieb soll im Rahmen eines Pilotversuchs umgesetzt werden, um den Umgang mit echten und effektiven Daten von Rechtseinheiten zu ermöglich. Der Pilotversuch soll bis zum Inkraftsetzungszeitpunkt dauern. Danach soll das Transparenzregister und die Kontrollstelle
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in den ordentlichen Betrieb überführt werden. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Meldepflichten der Rechtseinheiten gemäss Übergangsbestimmungen im Gesetz (Art. 51 und 53 TJPG).
Der Bundesrat sieht in seiner Verordnung vor, dass die registerführende Behörde während des Pilotversuchs erfasste Informationen als Transparenzregistereintrag übernehmen kann, vorausgesetzt, die betroffene Rechtseinheit hat ausdrücklich zugestimmt. Damit soll verhindert werden, dass diejenigen Rechtseinheiten, die beim Pilotversuch mitgewirkt haben, nach dem Inkrafttreten nochmals dieselben Informationen melden müssen.
Werden die Informationen durch die registerführende Behörde übernommen, gilt die Meldepflicht der betroffenen Rechteinheit als erfüllt. Es ist somit nicht erforderlich, dass die Rechtseinheit die gleichen Informationen nochmals separat meldet. Die Pflicht zur Meldung von Änderungen nach Artikel 10 TJPG bleibt auch auf Informationen anwendbar, die im Rahmen des Pilotversuchs gemeldet und anschliessend mit dem Einverständnis der Rechtseinheit ins Transparenzregister übernommen wurden.
Als Rechtsgrundlage für den Pilotversuch dient Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 17. März 202327 über den Einsatz elektronischen Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben. Der Pilotversuch ist unmittelbar mit der Umsetzung des TJPG verbunden und demonstriert somit einen direkten Bezug zu einem Rechtsetzungsprojekt. Der Pilotversuch dient dazu, die IT- Infrastruktur soweit zu testen, als dass mit den gewonnenen Erkenntnissen falls nötig vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des TJPG die Infrastruktur noch angepasst werden könnte. Der Pilotversuch ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die IT-Infrastruktur es den dem Gesetz unterstellten Behörden, Personen und Rechtseinheiten auch tatsächlich ermöglicht, ihre Pflichten zu erfüllen. Er dient dazu, die Durchgängigkeit der innovativen digitalen Prozesse zu testen, insbesondere die Anbindung der IT-Systeme der Behörden über ein API Self Service Portal innerhalb des ePortals. Mit dem Pilotversuch soll sichergestellt werden, dass die vom Gesetz vorgesehenen digitalen Prozesse vom Zugang für die meldenden Unternehmen über die Bewirtschaftung der Meldedaten durch die registerführende Behörde zur Qualitätssicherung der Informationen durch die Behörden bis zur Risikoprüfung und -analyse von Unternehmensstrukturen durch die Kontrollstelle funktionieren. Den Anforderungen in den Bereichen Datenschutz, Informationsschutz und IKT-Sicherheit sind durch technische und organisatorische Massnahmen Rechnung zu tragen. Da der Zugang der Behörden gleichermassen ausgestaltet ist wie derjenige für die Finanzintermediäre und die Beraterinnen und Berater, reicht die Teilnahme der Behörden beim Pilotversuch, um die Schnittstellen umfassend zu testen.
Die IT-Infrastruktur soll komplexe Zusammenarbeiten zwischen Behörden und privaten Akteuren in benutzerfreundlicher Weise umsetzen. Durch die Verknüpfung mit den unterschiedlichen Registern und sonstigen Datenquellen soll sie insbesondere den Strafverfolgungsbehörden eine effizientere und effektivere Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglichen. Sie ist innovativ aufgebaut, indem sie zum Beispiel den Handelsregisterämtern mittels Scanning eines durch die Webapplikation generierten QR-Codes ein rasches Einlesen der Daten in ihre Systeme ermöglicht. Ausserdem werden den involvierten Akteuren unterschiedliche Zugangskanäle zur Verfügung gestellt, um ihre Pflichten nach dem TJPG zu erfüllen – wobei sie den für sie am besten geeigneten wählen können (Unternehmen können entweder über das Handelsregisteramt oder die elektronische Plattform melden, Finanzintermediäre und Behörden können für den Zugang zum Register entweder die elektronische Plattform oder die von der registerführenden Behörde zur Verfügung gestellte Schnittstelle wählen). Der Kreis der Teilnehmenden am Pilotversuch ist auf diejenigen Personen, Behörden und Rechtseinheiten eingeschränkt, die vom Anwendungsbereich des TJPG umfasst sind. Es können nur diejenigen Rechtseinheiten teilnehmen, die gemäss den
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Bestimmungen des TJPG meldepflichtig sind und der Teilnahme ausdrücklich zugestimmt haben. Sie können ihre Einwilligung jederzeit zurückziehen.
Art. 44
Gemäss Artikel 41 TJPG sind die Eintragung in das Transparenzregister sowie die Bestätigung über die Eintragung und die Abfrage durch die berechtigten Personen unentgeltlich. Hingegen sind Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen gebührenpflichtig. Gebühren können auch den Rechtseinheiten auferlegt werden, die einen elektronischen Auszug beantragen. Das Kontrollverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Die Kontrollstelle kann jedoch die Kosten einer Person auferlegen, wenn diese gegen ihre Pflichten verstossen, die Einleitung des Verfahrens verursacht oder die Durchführung des Verfahrens erschwert hat. Falls die Kontrollstelle die Kosten ganz oder teilweise einer Person auferlegen will, muss sie diesbezüglich eine formelle Verfügung erlassen. Bei der Gebührenbemessung wird unterschieden zwischen einer Pauschalgebühr für einen Auszug (Abs. 3) und einem Stundenansatz für den tatsächlichen Zeitaufwand des Personals der zuständigen Behörde bei Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen (Abs. 1 und 2). Die Pauschalgebühr für einen Registerauszug beträgt 40 Franken. Damit ist der Auszug ungefähr gleich teuer wie ein Handelsregisterauszug, weil er auch einen vergleichbaren Nutzen für die registrierte Rechtseinheit hat. Die Zahlen können zum heutigen Zeitpunkt nur geschätzt werden. Es wird angenommen, dass pro Jahr ungefähr 10 % der registrierten Rechtseinheiten einen Auszug benötigen werden. Das würde rund 50 000 Auszüge pro Jahr ergeben. Die Einnahmen von rund 2 Millionen Franken pro Jahr für die Auszüge würden zu einem Kostendeckungsgrad von rund 80 % führen. Der Stundenansatz für den Zeitaufwand beträgt je nach Sachkenntnis des ausführenden Personals 100 bis 150 Franken. Diese Beträge entsprechen gemäss Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung den durchschnittlichen Kosten einer Arbeitskraft in der Bundesverwaltung in den Lohnklassen 22 bis 29. In Übereinstimmung mit Artikel 5 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200428 (AllgGebV) lässt Artikel 44 einen Zuschlag nach Ermessen von bis zu 50 % der ordentlichen Gebühr zu, wenn eine Mahnung, eine Aufforderung oder eine Verfügung besonderen Aufwand verursacht oder wenn es zeitlich dringlich ist. Ein Zuschlag kommt insbesondere in Betracht, wenn die Behörde umfangreiche Abklärungen tätigen muss oder wenn offene Rechtsfragen geklärt werden müssen. Weil es sich um eine Gebührenverordnung des Bundes handelt, ist ein Hinweis auf die Anwendbarkeit AllgGebV erforderlich.
4.2 ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200629
Die Kontrollstelle hat Zugang zum Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS gemäss Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe c TJPG. Der Zugang der Kontrollstelle wurde vom Umfang und den Berechtigungen gleich ausgestaltet wie derjenige von MROS. Dieses Vorgehen begründet sich damit, dass die Tätigkeit der Kontrollstelle laut Botschaft vom 22. Mai 202430 zu Artikel 35 und 36 TJPG mit derjenigen von MROS vergleichbar ist. Die Kontrolle der Richtigkeit der Informationen im Register leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung der Ziele des Gesetzes, einschliesslich der Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten. Die
28 SR 172.041.1 29 SR 142.513
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Tätigkeit der Kontrollstelle stellt somit eine gewisse Vorermittlungstätigkeit dar, gleichsam derjenigen von MROS.
Mit der Änderung der ZEMIS-Verordnung wird dieser Zugang für die Kontrollstelle analog zu MROS (die als fedpol III im Anhang der ZEMIS-Verordnung aufgeführt ist) geregelt.
4.3 Organisationsverordnung vom 17. November 199931 für das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD) Die Führung des Transparenzregisters erfolgt durch das BJ (vgl. Art. 20 Abs. 1 TJPG). Die OV-EJPD muss entsprechend angepasst werden.
4.4 Organisationsverordnung vom 17. Februar 201032 für das
Eidgenössische Finanzdepartement Mit der Einführung des TJPG wird im EFD eine Kontrollstelle gemäss Artikel 39 TJPG geschaffen, die Teil des Rechtsdienstes EFD sein wird. Sie ist mit den Aufgaben gemäss Artikel 35–39 TJPG betraut und führt, unter anderem, Kontrollverfahren unter Beachtung des VwVG durch.
Allfällige Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten gemäss Artikel 43 TJPG sowie das Missachten von Verfügungen gemäss Artikel 44 TJPG bringt die Kontrollstelle dem Strafrechtsdienst, der ebenfalls Teil des Rechtsdienstes EFD ist, zur Anzeige. Der Strafrechtsdienst führt allfällige Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht durch33.
4.5 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200734
Art. 10 Bst. g
Die Meldungen der wirtschaftlich berechtigten Personen, die bei den kantonalen Handelsregisterämter eingereicht werden, unterstehen nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR.
4.6 Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201535
Präambel
In die Präambel wird ein Verweis auf Artikel 2 Absatz 5 (Geltungsbereich) und Artikel 2b Absatz 2 GwG (materiellrechtliche Koordination) aufgenommen, die Regelungsbefugnisse an den Bundesrat delegieren.
Art. 1 Bst. ater
Artikel 1 zählt die verschiedenen Kategorien von Anforderungen auf, welche die GwV für Finanzintermediäre und Händlerinnen und Händler enthält. Der neue Buchstabe ater ergänzt die Beraterinnen und Berater: Die GwV regelt die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Beratungstätigkeit. Die GwV konkretisiert jedoch nicht die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater; hierfür wird das Reglement derjenigen SRO massgebend sein, der die Beraterin oder der Berater angeschlossen sein wird. Da die Ausführungsbestimmungen 31 SR 172.213.1 32 SR 172.215.1 33 SR 313.0 34 SR 221.411 35 SR 955.01
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der GwV zur Meldepflicht auf die Pflicht, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, fokussieren und für die Beraterinnen und Berater keine solche Pflicht besteht, bedarf es in der GwV diesbezüglich auch keiner Präzisierung.
Art. 2
In Absatz 1 bleibt der Inhalt zur Festlegung des Anwendungsbereichs der GwV für Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler unverändert und wird nun auf Berater ausgeweitet. Diese sind Personen, die bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten in Artikel 2 Absatz 3bis GwG aufgeführten Rechtsvorgängen mitwirken. Dazu können Angehörige freiberuflicher juristischer Berufe gehören, namentlich Anwältinnen und Anwälte (unabhängig davon, ob sie dem Bundesgesetz vom 23. Juni 200036 über die Freizügigkeit der Rechtsanwälte unterstehen oder nicht), Notarinnen und Notare sowie andere freiberufliche Juristinnen und Juristen, je nach ihrem Fachgebiet, sowie selbstständig tätige Revisorinnen und Revisoren oder Buchhalterinnen und Buchhalter. Absatz 3 ist neu. Er zielt darauf ab, Personengruppen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, vom Geltungsbereich des Gesetzes auszunehmen. Diese Ausnahmen sind dadurch gerechtfertigt, dass die betreffende Beratungstätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt oder zur Unterstützung einer unterstellten Person ausgeübt wird. Erstens zählen hierzu Personen, die als Angestellte einer Konzerngesellschaft für Gesellschaften desselben Konzerns Leistungen erbringen. Zweitens handelt es sich um Hilfspersonen von Beraterinnen und Beratern, die in der Schweiz über eine Bewilligung zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen oder einer SRO angeschlossen sind, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind: Die Hilfspersonen (1) sind von der Beraterin oder dem Berater sorgfältig ausgewählt und unterstehen deren oder dessen Weisungen und Kontrolle (cura in eligendo, instruendo et custodiendo); (2) sind in die organisatorischen Massnahmen der Beraterin oder des Beraters einbezogen und erhalten entsprechend Aus- und Weiterbildung, (3) handeln ausschliesslich im Namen der Beraterin oder des Beraters und auf deren oder dessen Rechnung, (4) werden von der Beraterin oder dem Berater entschädigt und (5) haben die Einhaltung dieser Anforderungen schriftlich vereinbart. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gelten die Hilfspersonen nicht als Beraterinnen oder Berater und müssen keiner SRO angeschlossen sein. Sie unterliegen jedoch weiterhin den Sorgfaltspflichten, da sie auf Rechnung der Beraterin oder des Beraters handeln, für die oder den sie Aufgaben erfüllen.
Art. 2a Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten den auf die Finanzintermediäre anwendbaren Bestimmungen
Die Einführung einer Regelung für Beraterinnen und Berater, die parallel zu der für Finanzintermediäre vorgesehenen Regelung gilt, bedingt gewisse Regeln zur Koordinierung. Es ist möglich, dass dieselbe Person oder dasselbe Unternehmen verschiedene Tätigkeiten ausübt, die teils Finanzintermediation und teils Beratung sind. Dies wäre beispielsweise der Fall bei einer Bank, die ihre Kundinnen und Kunden bei der Gründung ihres Unternehmens unterstützt, oder bei einer Vermögensverwalterin, die ihre Kundinnen und Kunden auch beim Verkauf eines Unternehmens berät. In einem solchen Fall gilt Artikel 2b Absatz 2 GwG: Jede Tätigkeit unterliegt den für sie geltenden Vorschriften. In der Praxis könnte diese Trennung für bestimmte Betroffene schwierig sein, wenn sich die verschiedenen ausgeübten Tätigkeiten nur schwer voneinander unterscheiden lassen. In einem solchen Fall bietet Artikel 2b Absatz 2 GwG eine Alternative, um die Umsetzung der GwG-Pflichten zu erleichtern: Die unterstellte Person kann erklären, dass sie ihre gesamte Tätigkeit den für die Finanzintermediation geltenden Vorschriften unterstellt. Art. 2a regelt die Modalitäten dieser Erklärung (vgl. Art. 2b Abs. 2 in fine GwG).
36 SR 935.61
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Absätze 1, 3 und 4 präzisieren, dass die Erklärung und ihr Widerruf ab dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres gültig sind, das auf ihre Einreichung bei der zuständigen Behörde oder Organisation folgt. Absatz 2 listet nicht abschliessend die Informationen auf, welche die Person der für ihre Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation einreichen muss, nämlich die Beschreibung der betroffenen Tätigkeit und allfällige Änderungen der internen Organisation, einschliesslich der internen Weisungen, infolge der Erklärung. Den zuständigen Behörden bzw. Organisationen bleibt ein gewisser Spielraum hinsichtlich der Informationen, die sie je nach Art der betreffenden Tätigkeit benötigen. Absatz 5 regelt die Situation von Finanzintermediären, die auch als Beraterinnen oder Berater tätig sind, aber von der FINMA beaufsichtigt sind, namentlich über Aufsichtsorganisationen (Art. 12 Bst. a GwG). Die Aufsicht erstreckt sich auf ihre gesamte Tätigkeit (vgl. Art. 12a Abs. 1 GwG). Sie müssen keiner SRO angeschlossen sein und die Regeln zur Konkretisierung ihrer Sorgfaltspflichten sind nicht im Reglement einer SRO vorgesehen. Diesbezüglich sieht die GwV eine analoge Anwendung der Verordnung der FINMA vom 3. Juni 201537 über die Geldwäscherei für diese Kategorie von Finanzintermediären vor. Gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a GwG handelt es sich dabei um Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater GwG.
Art. 11, al. 1, Einleitungssatz
Diese Bestimmung wurde angepasst, um eine einheitliche Formulierung mit dem neuen Artikel 12g Absatz 1 zu erreichen. Ausserdem wurde ein Tippfehler korrigiert, indem präzisiert wurde, dass sich der Verweis des Artikels tatsächlich auf Artikel 2 Absatz 3 GwG bezieht.
Art. 12d Tätigkeit der Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3quater GwG
Beraterinnen und Berater sind in erster Linie juristische oder natürliche Personen, die an einer Tätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3bis GwG mitwirken. Der Begriff «mitwirken» in Absatz 3bis umfasst jede kausale Tätigkeit, welche einen Beitrag zu den genannten Rechtsvorgängen darstellt, ohne welchen der Vorgang nicht umgesetzt würde. Die Beratung ist somit ebenfalls von der Mitwirkung erfasst. Dass die Beratung erfasst ist, ergibt sich im Übrigen schon aus den Begriffen «Beraterinnen» und «Beratern». , Dies bestätigt die historische und einer teleologische Auslegung, da die Revision insbesondere darauf abzielte, die Beratung zu unterstellen. Die Tätigkeit umfasst beispielsweise die Beratung zu den Modalitäten der Durchführung einer Transaktion in rechtlicher oder buchhalterischer Hinsicht, die Ausarbeitung von Rechtsakten im Zusammenhang mit einer Transaktion oder von anderen damit verbundenen Dokumenten, wie insbesondere der Zwischenbilanz oder dem Bericht über die Resultate der Vorabprüfungen, oder auch die Urkunden zur Durchführung einer Transaktion, wie die Eintragung in ein Register oder die Eröffnung einer Bankbeziehung. Die Unterstellung richtet sich nach der ausgeübten Tätigkeit (Beratung) und nicht nach einer Berufsgruppe. Jede Person, die eine solche Tätigkeit berufsmässig i.S.v. Artikel 12f ausübt, muss daher die Pflichten des GwG beachten. Die Tätigkeit der Beraterin und des Beraters muss mit einem konkreten Rechtsvorgang verbunden sein. Rein planerische und abstrakte Abklärungen über die Rechtslage, welche keinen erkennbaren Bezug zu einem tatsächlichen Rechtsvorgang haben, sind nicht erfasst. Betroffen sind somit je nach ihrer Tätigkeit Fachleute, die Dritten bestimmte Ratschläge zur Vorbereitung oder Durchführung einer Transaktion im Zusammenhang mit einer der in Artikel 2 Absatz 3bis Buchstaben a–e GwG aufgeführten Tätigkeiten erteilen. Die typische Tätigkeit von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren kann in den Anwendungsbereich fallen.
37 SR 955.033.0
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Ausgenommen ist die Beratung im Rahmen von Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren gemäss Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe f GwG. Beraterinnen und Berater können ihre Tätigkeit in eigenem Namen und auf eigene Rechnung oder innerhalb einer juristischen Struktur (Anwaltskanzlei oder Treuhandgesellschaft) ausüben, sofern letztere Dienstleistungen für Dritten in den genannten Tätigkeitsbereichen erbringt (siehe Art. 2a Abs. 3 Bst. b für die auf Hilfspersonen anwendbare Regelung).
Art. 12e Kauf und Verkauf von Grundstücken
Gemäss Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG unterliegt die Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Kauf oder Verkauf von Grundstücken dem GwG. Der Begriff Grundstück ist im Zivilgesetzbuch38 definiert (Art. 655 Abs. 2 ZGB). Als Grundstücke gelten somit Liegenschaften, in das Grundbuch aufgenommene selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke und Miteigentumsanteile an Grundstücken. Um den Inhalt dieser Norm zu präzisieren, werden in Artikel 12e Absatz 2 bestimmte Geschäfte einer Veräusserung von Grundstücken gleichgestellt. Als Inspiration diente Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199039 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Es handelt sich um (a) die Rechtsvorgänge, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken, (b) die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird, (c) die Übertragung von Beteiligungsrechten an Immobiliengesellschaften sowie (d) die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 197940.
Art. 12f Berufsmässige Beratung
In Anlehnung an die Regelung, wonach Finanzintermediäre sowie Händlerinnen und Händler nur dann dem Gesetz unterstellt sind, wenn sie ihre Tätigkeit « berufsmässig » ausüben, sollen Beraterinnen und Berater nur dann dem GwG unterstellt sein, wenn sie ihre Tätigkeit berufs- mässig ausüben. Artikel 12f definiert den Begriff. Um festzustellen, ob eine Tätigkeit berufsmässig ausgeübt wird, ist nicht die Anzahl der beratenen Geschäfte entscheidend, sondern deren Kontext. Beratungen, die im privaten Rahmen erfolgen, sind nicht unterstellt. Wird eine Beratung jedoch im Rahmen einer berufsmässigen Beratungstätigkeit erbracht, d. h. einer selbständigen auf Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit, gelten die Sorgfaltspflichten auch bei der Erbringung einer einzigen Beratung, wenn diese sich auf ein in Artikel 2 Absatz 3bis GwG erwähntes Geschäft bezieht. Die berufsmässige Ausübung der Beratungstätigkeit wird vermutet, wenn sie Teil einer umfassenderen beruflichen Tätigkeit ist, die darauf abzielt, unterstellte Dienstleistungen anzubieten, beispielsweise im Falle einer Anwaltskanzlei, einer Vermögensverwalterin, eines Vermögensverwalters oder einer Treuhandgesellschaft, selbst wenn nur ein kleiner Teil der Tätigkeit eine unterstellte Tätigkeit darstellt. Zu den Indizien, die eine solche Vermutung begründen können, gehört beispielsweise die Art und Weise, wie eine Anwaltskanzlei, eine Treuhandgesellschaft, eine Vermögensverwalterin oder ein Vermögensverwalter ihre oder seine Dienstleistungen anpreist, insbesondere in den Bereichen Mergers & Acquisitions, Banking & Finance, Immobilienrecht, Private Clients, Family Offices oder grenzüberschreitende Transaktionen. Diese Elemente können insbesondere in Kommunikations- und Marketingmaterialien wie Broschüren, Websites, Verkaufspräsentationen oder anderen Werbemitteln enthalten sein.
38 SR 210 39 SR 642.14 40 SR 700
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Die Beratungstätigkeit kann in jeder zivilrechtlich zulässigen Rechtsform ausgeübt werden. Der Begriff «selbstständig» stellt klar, dass eine Tätigkeit zugunsten Dritter erforderlich ist und dass Personen, die in einem Unternehmen oder einem Konzern für die eigenen Bedürfnisse des Unternehmens bzw. des Konzerns beschäftigt sind, nicht unter diese Kategorie fallen (Art. 2 Abs. 3 Bst. a e contrario). Gemäss Absatz 2 ist es nicht entscheidend, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit ausgeübt wird. Das bedeutet, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten auch für eine nebenberuflich ausgeübte Beratungstätigkeit gelten können. Auch der Umstand, ob die Beraterin und der Berater über eine Kanzlei oder Büroräume verfügt, ist nicht entscheidend.
Art. 12g Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
Um Lücken bei der Anwendung des Gesetzes auf Personen, die einer meldepflichtigen Tätigkeit nachgehen, zu vermeiden, muss die Beraterin und der Berater, die oder der eine berufsmässige Tätigkeit ausübt, die in den Artikeln 3–11a GwG genannten Pflichten unverzüglich erfüllen. Er oder sie verfügt jedoch über eine Frist von zwei Monaten ab dem Wechsel, um ein Gesuch um Anschluss bei einer SRO einzureichen oder ihre und seine Beratungstätigkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (z. B. wenn es sich um eine Vermögensverwalterin oder einen Vermögensverwalter handelt, die oder der neu eine beaufsichtigte Beratungstätigkeit aufnimmt und diese bei der zuständigen Aufsichtsorganisation anmelden muss). Der Wechsel tritt in Kraft, sobald die Ausübung der Beratungstätigkeit eine selbstständige, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, und zwar auch dann, wenn die Beratungstätigkeit nur nebenberuflich ausgeübt wird. Absatz 2 dieser Bestimmung unterscheidet sich von Artikel 11 Absatz 2 insofern, als die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Beratungstätigkeit für die Kundinnen und Kunden, die sie oder er zum Zeitpunkt ihres oder seines Wechsels bereits hatte, fortsetzen und neue unterstellte Beratungen erbringen. Dieser Unterschied gegenüber der Regelung für Finanzintermediäre (vgl. Art. 11 Abs. 2) ist durch die besondere Rolle einer Reihe von Beraterinnen und Beratern, insbesondere von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren, im Rechts- und Justizsystem gerechtfertigt. Reicht die Beraterin oder der Berater dieses Gesuch jedoch nicht innerhalb von zwei Monaten ein oder wird ihr oder sein Gesuch abgelehnt, ist es ihr oder ihm untersagt, ihre oder seine Tätigkeit als Beraterin oder Berater fortzusetzen.
Art. 12h Austritt und Ausschluss aus einer SRO
Wie bei den Finanzintermediären regelt die Verordnung den Fall, dass eine Beraterin oder ein Berater aus einer SRO austritt oder ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall darf die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Tätigkeit nur dann berufsmässig weiter ausüben, wenn sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach ihrem oder seinem Austritt oder nach dem Inkrafttreten des Ausschlussentscheids ein Gesuch um Anschluss an eine andere SRO einreicht. Unabhängig davon, ob sie oder er aus einer SRO ausgetreten ist oder ausgeschlossen wurde, kann die Beraterin oder der Berater ihre oder seine Tätigkeit für die bestehende Kundschaft während dieser zweimonatigen Frist fortsetzen, auch wenn sie oder er keinen Antrag stellt (vgl. Art. 12g Abs. 2). Die Beraterin oder der Berater kann ihre oder seine Tätigkeit zudem bis zum Erhalt des Entscheids der SRO (also über die Frist von zwei Monaten hinaus) weiter ausüben, sofern sie oder er ihr oder sein Gesuch fristgerecht eingereicht hat und sich ihre oder seine Tätigkeit auf bestehende Geschäftsbeziehungen beschränkt. Sind seit dem Austritt oder Ausschluss zwei Monate vergangen, ohne dass die Beraterin oder der Berater ein entsprechendes Gesuch bei einer SRO eingereicht hat, ist es ihr oder ihm untersagt, ihre oder seine Tätigkeit als Beraterin oder Berater weiter auszuüben. Dieses Verbot gilt auch, wenn die SRO die Aufnahme verweigert (Art. 12h Abs. 3).
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Übt sie oder er auch eine Tätigkeit als Finanzintermediär aus, so ist es ihr oder ihm hingegen untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind (Art. 11 Abs. 2).
Art. 12i Aufgabe der Tätigkeit
Weil die Beratungstätigkeit sich von der Finanzintermediation unterscheidet, kann eine Beraterin oder ein Berater ihre oder seine berufsmässige Beratungstätigkeit aufgeben, aber ihre oder seine Tätigkeit als Finanzintermediär weiterführen. Dies gilt beispielsweise für eine Anwältin oder einen Anwalt, die oder der ihre oder seine Mandantinnen und Mandanten nicht mehr in Bezug auf Unternehmensstrukturen berät, aber weiterhin Finanztransaktionen für ihre oder seine Mandantinnen und Mandanten durchführt. Umgekehrt ist es auch möglich, dass ein Finanzintermediär sich dafür entscheidet, sich allein auf die Beratungstätigkeit zu konzentrieren und ihre oder seine Tätigkeit als Finanzintermediär aufzugeben. Dies ist beispielsweise bei einer Anwältin oder einem Anwalt der Fall, die oder der sich allein auf ihre oder seine typische Tätigkeit konzentriert.
In diesen Fällen gewährt Artikel 12i der betroffenen Person eine Frist von zwei Monaten, um die zuständige Aufsichtsbehörde oder -organisation zu informieren (Abs. 1) bzw. ein Gesuch um Anschluss an eine SRO einzureichen, falls sie oder er nicht bereits einer SRO angeschlossen ist und weiterhin die Anschlussvoraussetzungen erfüllt (Abs. 2).
Art. 15a Erfasste Edelmetalle und Edelsteine
Mit der Änderung von Artikel 8a GwG wurde der massgebende Schwellenwert für den Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen in Anlehnung an den FATF-Standard von 100 000 auf 15 000 Franken gesenkt (Abs. 2bis). Gemäss Absatz 5 bestimmt der Bundesrat die von diesem neuen Schwellenwert erfassten Edelmetalle und Edelsteine. Dies ist der Zweck des neuen Artikels 15a. Wie in den Erläuterungen zu Artikel 8a GwG in der Botschaft vom 22. Mai 202441 erwähnt, klammert der – für die Branche verträgliche – Lösungsvorschlag den Handel mit edelmetall- und edelsteinhaltigen Produkten, die üblicherweise für den Verkauf an Endkundinnen und Endkunden bestimmt sind, vom Geltungsbereich des gesenkten Schwellenwertes aus. Absatz 1: Bezüglich der erfassten Edelmetalle sei daran erinnert, dass sich der neue Absatz 2bis von Artikel 8a GwG auf die in Artikel 1 Absatz 1 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193342 (EMKG) enthaltene Legaldefinition stützt, wonach Gold, Silber, Platin und Palladium Edelmetalle sind. Diese Definition von Edelmetallen ist enger gefasst als das künftige EU-Recht, das neben den genannten Metallen auch Iridium, Osmium, Rhodium und Ruthenium umfasst (siehe Anhang V der Verordnung [EU] 2024/1624 vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung)43.
Gemäss EMKG und Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193444 (EMKV) existieren Edelmetalle in Form von folgenden Produkten:
- Schmelzgut: Edelmetalle aus der Rohstoffgewinnung oder Raffination; zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbare Abfälle aus der Bearbeitung von
41 BBl 2024 1607
42 SR 941.31 43 Amtsblatt der Europäischen Union, L, 2024/1624, 19.6.2024; die einschlägigen Bestimmungen dieser Verord- nung gelten ab dem 10. Juli 2027. 44 SR 941.311
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Edelmetallen oder deren Legierungen; zur Rückgewinnung von Edelmetallen verwendbares edelmetallhaltiges Material (Art. 1 Abs. 3 EMKG);
- Schmelzprodukte: durch Schmelzen oder Umschmelzen von Edelmetall oder Schmelzgut erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien (Art. 1 Abs. 2 EMKG);
- Halbfabrikate: zur Warenherstellung bestimmte Produkte wie Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke in einem gesetzlichen Feingehalt (Art. 52 Abs. 2 EMKV);
- Edelmetallwaren: Waren, die ganz aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt bestehen, sowie Waren aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verbindung mit nichtmetallischem Material. Ausgenommen sind Münzen aus Edelmetallen (Art. 1 Abs. 4 EMKG);
- Mehrmetallwaren: Waren, die aus Edelmetallen mit einem gesetzlichen Feingehalt und unedlen Metallen zusammengesetzt sind (Art. 1 Abs. 5 EMKG), wie beispielsweise Gold mit einem Feingehalt von 750 Tausendsteln, vermischt mit Stahl.
Edelmetall- und Mehrmetallwaren werden üblicherweise an Endkundinnen und Endkunden verkauft, Halbfabrikate, Schmelzgut und Schmelzprodukte dagegen prinzipiell nicht. Daher soll der Handel mit Edelmetall- und Mehrmetallwaren vom Anwendungsbereich des gesenkten Schwellenwerts ausgenommen werden. In den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2bis GwG fallen daher nur Personen, die mit Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Halbfabrikaten, Schmelzgut und Schmelzprodukten handeln und mehr als 15 000 Franken in bar entgegennehmen. Absatz 2: Im Gegensatz zu Edelmetallen sind Edelsteine im Bundesrecht nicht definiert. Im Sinne eines risikobasierten Ansatzes sollen grundsätzlich von den teuersten in der Schweiz gehandelten Steinen diejenigen erfasst werden, die am häufigsten angeboten werden. Es sollen die folgenden Steine in den Anwendungsbereich fallen: Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. In diesem Punkt stimmt die Vorlage vollständig mit dem künftigen EU-Recht überein (siehe auch Anhang V der erwähnten Verordnung [EU] 2024/1624). Edelsteine werden sowohl als lose Steine wie auch in Verbindung mit Schmuckstücken und ähnlichen Produkten gehandelt. Gemäss den Regeln zum Zolltarif45 gelten Edelsteine, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind, als noch nicht zu einem Endprodukt verarbeitet. Die Begriffe gemäss Zolltarif werden international verwendet. In den Anwendungsbereich von Artikel 8a Absatz 2bis GwG fallen daher Personen, die mit Rubinen, Saphiren, Smaragden oder Diamanten handeln, die weder aufgereiht noch montiert oder gefasst sind.
Anwendung der allgemeinen Regelung und Abgrenzung
Bei Edelmetallen und Edelsteinen, die nicht unter Artikel 8a Absatz 2bis GwG und damit auch nicht unter Artikel 15a GwV fallen, bleibt die allgemeine Regelung von Artikel 8a Absatz 1 GwG anwendbar. Das heisst, dass für den gewerblichen Handel mit solchen Edelmetallen und Edelsteinen bei Barzahlungen von über 100 000 Franken Sorgfaltspflichten gelten. Dies gilt z. B. für den Handel mit Gold, Silber, Platin und Palladium in Form von Edelmetall- und Mehrmetallwaren sowie für den Handel mit anderen Edelmetallen als Gold, Silber, Platin und Palladium. Dasselbe gilt für den Handel mit Rubinen, Saphiren, Smaragden und Diamanten, die aufgereiht, montiert oder gefasst sind, sowie für den Handel mit weiteren Edelsteinen, sofern der Händler gewerblich handelt und eine Barzahlung von über 100 000 Franken entgegennimmt.
45 www.bazg.admin.ch > Services > Services für Firmen > Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr > Zolltarif – Tares
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Schliesslich sei daran erinnert, dass der gewerbsmässige Handel mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallkontrollgesetzgebung eine Tätigkeit als Finanzintermediär gemäss GwG darstellt und somit bereits den Sorgfaltspflichten sowie der GwG-Aufsicht unterstellt ist. Gemäss Artikel 8a Absatz 2ter GwG sind daher Personen, die einen solchen Handel gewerbsmässig betreiben, nicht der spezifischen Regelung für Händlerinnen und Händler unterstellt (siehe auch die Erläuterungen zu Art. 8a GwG in der Botschaft vom 22. Mai 202446).
3. Abschnitt: Beauftragung eines Revisionsunternehmens
Art. 22
Im Rahmen der am 19. März 2021 verabschiedeten Revision des GwG47 wurde in Artikel 15 GwG der Ausdruck «Revisionsstelle» durch den Ausdruck «Revisionsunternehmen» ersetzt. Des Weiteren wurde Artikel 15 Absatz 2 GwG dahingehend geändert, dass für eine Revision lediglich Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes48 (RAG) und keine Revisorinnen und Revisoren nach Artikel 5 RAG beauftragt werden können. In der Botschaft vom 26. Juni 201949 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes heisst es in den Erläuterungen zu Artikel 15 GwG, dass Artikel 22 GwV ebenfalls entsprechend angepasst werden soll. Die erforderlichen Anpassungen dieser Bestimmung wurden jedoch im Rahmen der Änderung der GwV vom 31. August 202250, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, nicht vorgenommen. Nun sollen sie im Rahmen dieser Revision der GwV nachgeholt werden. Zu diesem Zweck wird in der Überschrift des 3. Abschnitts sowie in Artikel 22 Absatz 1 GwV der Ausdruck «Revisionsstelle» durch «Revisionsunternehmen» ersetzt. Absatz 2 erinnert daran, dass die Pflicht zur Beauftragung eines Revisionsunternehmens nach Artikel 15 GwG dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan der Händlerin oder des Händlers obliegt.
4.7 Verordnung vom 25. August 200451 über die Meldestelle für
Geldwäscherei
Ingress
Im Ingress wird ein Verweis auf Artikel 23 Absatz 7 GwG (Inhalt und Umfang von Verdachtsmeldungen) eingefügt.
Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie Abs. 2 Bst. a Ziff. 9 und 10 und dbis
Die Beraterinnen und Berater werden in die Liste der Akteure aufgenommen, welche die MROS für ihre Sensibilisierungsarbeit ansprechen kann und von denen sie Meldungen erhält.
In Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 10 wird ein Verweis auf die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG, die für die Aufsicht der Beraterinnen und Berater nach Artikel 2 Absatz 3quater GwG (Amtsnotarinnen und Amtsnotare) zuständig sind, eingeführt. Im Übrigen legt der neue Buchstabe dbis von Absatz 2 in Anlehnung an Artikel 29 Absatz 1bis GwG fest, dass die MROS auf nationaler Ebene diejenigen Informationen mit dem SECO austauscht, die für die Anwendung des GwG und des EmbG erforderlich sind.
46 BBl 2024 1607
47 AS 2021 656 48 SR 221.302
49 BBl 2019 5237
50 AS 2022 552 51 SR 955.23
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Art. 2 Sachüberschrift und Bst. d–dquater
Die Änderung der Sachüberschrift betrifft nur den französischen Text. Um die französische Fassung mit der deutschen («Herkunft der Daten») und italienischen («Provenienza dei dati») in Einklang zu bringen, wird der Begriff «traitées» aus der Sachüberschrift gestrichen.
Der überarbeitete Wortlaut von Artikel 11a Absatz 1 GwG bezieht sich nun allgemein auf die meldende Person. Dieser Wortlaut bezieht sich sowohl auf einen Finanzintermediär als auch auf eine Händlerin oder einen Händler und auf eine Beraterin oder einen Berater, die oder der eine Meldung erstattet hat. Daraus folgt, dass Beraterinnen, Berater, Händlerinnen und Händ- ler ebenso wie Finanzintermediäre verpflichtet sind, der MROS auf deren Anfrage hin die ihnen zur Verfügung stehenden zusätzlichen Informationen zu liefern, die für die Analyse der von ihnen gemachten Meldung erforderlich sind. Folglich wird in Buchstabe d in Bezug auf die Händlerinnen und Händler ein Verweis auf Artikel 11a Absatz 1 GwG hinzugefügt.
Ausserdem wird in den Buchstaben dbis und dter ein Verweis auf Meldungen und Informationen von Beraterinnen und Beratern ergänzt. Buchstabe dbis bezieht sich auf Meldungen (Art. 9 Abs. 1ter GwG) und Informationen, die auf der Grundlage von Artikel 11a GwG übermittelt wer- den, während Buchstabe dter sich auf die Meldung über den Abbruch der Geschäftsbeziehung bezieht (Art. 9b GwG). Es ist zu beachten, dass sich der Verweis auf Artikel 11a GwG im Ge- gensatz zu den Händlerinnen und Händlern nicht nur auf Absatz 1 beschränkt. Denn Ab- sätze 2 und 2bis von Artikel 11a GwG wurden ebenfalls auf Beraterinnen und Berater ausge- weitet. Letztere sind daher ebenfalls verpflichtet, der MROS auf Anfrage die ihnen zur Verfügung stehenden Informationen zu liefern, wenn sich aus der Analyse der MROS ergibt, dass die betreffenden Beraterinnen und Berater an einer Geschäftsbeziehung, einer Transak- tion, einem Geschäft oder einer Dienstleistung beteiligt sind oder waren, die im Zusammen- hang mit einer Meldung eines Finanzintermediärs, einer Händlerin oder eines Händlers oder einer anderen Beraterin oder Berater oder mit Informationen einer ausländischen Meldestelle steht. Es ist jedoch anzumerken, dass Absätze 2 und 2bis von Artikel 11a GwG präzisieren, dass Personen, die als Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen oder Notare tätig sind, nur unter den Bedingungen von Artikel 9 Absatz 2 GwG verpflichtet sind, Informationen an die MROS her- auszugeben.
Buchstabe dquater betrifft die Meldungen von kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG.
Art. 3 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a und b, 1bis Einleitungsteil und 2–2quater
Inhalt der Meldungen
Artikel 3 legt im Detail fest, was die verschiedenen Arten von Meldungen an die MROS nach dem GwG enthalten müssen. Es geht in diesem Artikel folglich um den Inhalt von Meldungen und nicht um deren Analyse, wie es die aktuelle Sachüberschrift andeutet. Die Sachüberschrift wird dementsprechend angepasst. Des Weiteren wird der Inhalt der Bestimmung etwas abgeändert, um deren Logik und Lesbarkeit zu verbessern. So werden z. B. die Adressaten der einzelnen Absätze nun ausdrücklich genannt und nicht mehr indirekt über einen Verweis auf die vorangehende Bestimmung der MGwV. Ebenso verweisen die einzelnen Absätze nun direkt auf die relevanten Bestimmungen des GwG statt auf die vorangehende Bestimmung der MGwV, welche ihrerseits auf die relevanten Bestimmungen des GwG verweist. Schliesslich werden die Adressaten der einzelnen Absätze logischer angeordnet. Während sich der bisherige Absatz 1 sowohl auf Meldungen von Finanzintermediären als auch auf Meldungen von Behörden und Selbstregulierungsorganisationen (SRO) oder Aufsichtsorganisationen (AO) bezog, behandelt der revidierte Absatz 1 nur noch Meldungen von Finanzintermediären (Art. 9
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Abs. 1 und 11a GwG sowie Art. 305ter Abs. 2 StGB). In Absatz 1 Buchstabe a wird daher der Verweis auf die Behörden und Organisationen gestrichen (diese finden sich neu in Absatz 2quater, siehe sogleich). Die Änderung von Buchstabe b betrifft nur die deutsche Fassung. Es handelt sich dabei um eine typografische Korrektur. Der Absatz 1bis Einleitungssatz erfährt keine materielle Änderung, sondern wird lediglich klarer formuliert. Absatz 1bis bezieht sich somit weiterhin auf Meldungen von Finanzintermediären zum Abbruch der Geschäftsbeziehung nach Artikel 9b Absatz 3 GwG. Das Gleiche gilt für Absatz 2, der sich auf Meldungen von Händlerinnen und Händlern nach Artikel 9 Absatz 1bis GwG oder deren Revisionsunternehmen nach Artikel 15 Absatz 5 GwG bezieht. Es wurde jedoch ein Verweis auf Artikel 11a Absatz 1 GwG hinzugefügt (siehe Erläuterungen zu Art. 2 Bst. d). Die Absätze 2bis und 2ter betreffen den Inhalt der Meldungen der Beraterinnen und Berater. Analog zu den Bestimmungen für Finanzintermediäre bezieht sich Absatz 2bis auf Meldungen (Art. 9 Abs. 1ter GwG) und auf Informationen, die der MROS gestützt auf Artikel 11a GwG er- stattet werden, während Absatz 2ter sich auf Meldungen über den Abbruch der Geschäftsbe- ziehung bezieht.
Meldungen von Behörden oder AO nach Artikel 16 Absatz 1 GwG oder von SRO nach Arti- kel 27 Absatz 4 GwG werden nun in einem neuen Absatz 2quater behandelt. Der Inhalt der Mel- dungen bleibt jedoch derselbe wie zuvor, da dieser Absatz sinngemäss auf Absatz 1 verweist. Neu werden die Meldungen der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b Absatz 2 GwG in diese Bestimmung aufgenommen.
Art. 3a Verkehr mit der Meldestelle
Diese Bestimmung wird totalrevidiert, da die bisherigen Absätze 1 und 2 geändert und die Absätze 3 und 4 aufgehoben werden sollen.
Wie in den Erläuterungen zu Artikel 23 Absatz 7 GwG in der Botschaft vom 22. Mai 202452 erwähnt, fällt mit der Einführung von Artikel 23 Absatz 7 erster Satz GwG die Möglichkeit weg, eine Meldung auf dem Papierweg einzureichen. Artikel 3a Absatz 1 E-MGwV schreibt entsprechend vor, dass der Informationsaustausch mit der MROS über das von dieser zur Verfügung gestellte Informationssystem erfolgen muss. Absatz 2 wird ebenfalls geändert, sodass alle Nutzerinnen und Nutzer des Informationssystems verpflichtet sind, sich vorgängig darin zu registrieren. Schliesslich sind die bisherigen Absätze 3 und 4 obsolet. Da die Verwendung des Informationssystems mit dem Inkrafttreten von Artikel 23 Absatz 7 GwG zur Pflicht wird, ist eine Verwendung des von der MROS bereitgestellten Meldeformulars nicht mehr möglich. Des Weiteren müssen alle Informationen und Dokumente nach Artikel 3 der MROS über das Informationssystem übermittelt werden. Der bisherige Absatz 4 bringt daher keinen zusätzlichen Nutzen gegenüber Absatz 1 und kann ebenfalls aufgehoben werden.
Art. 4 Abs. 1
Die Änderung von Absatz 1 erster Satz betrifft nur den deutschen Text. Die überflüssige Formulierung «bei der Meldestelle» wird gestrichen, wodurch der deutsche Text mit dem französischen und italienischen in Einklang gebracht wird. Der Verweis auf Artikel 3a MGwV wird aus dem zweiten Satz von Absatz 1 gestrichen. Durch die Aufhebung der Möglichkeit, eine Meldung an die MROS auf einem anderen Weg als über das Informationssystem vorzunehmen (vgl. Erläuterungen zu Art. 3a weiter oben), sind die
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Informationen und Dokumente, die an die MROS übermittelt werden müssen, nur noch in Artikel 3 aufgeführt. Der dritte Satz von Absatz 1 wird hingegen nicht geändert.
Art. 7 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungsteil und Bst. d und e
Zusammenarbeit mit Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen
Artikel 29 Absatz 2 GwG bildet eine hinreichende ausdrückliche Rechtsgrundlage für die inländische Amtshilfe der MROS im Bereich der Voranalyse zur Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung. Diese Bestimmung ermöglicht es der MROS, mit allen Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden zusammenzuarbeiten, bei denen anzunehmen ist, dass sie über Informationen verfügen, die für die Analysen der MROS erheblich sind, und von diesen Behörden die in deren Besitz befindlichen Informationen zu beschaffen. Die Behörden und Amtsstellen, die in Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten53 (ZentG) genannt werden, fallen ebenfalls unter Artikel 29 Absatz 2 GwG. Daher ist der Verweis auf Artikel 4 Absatz 1 ZentG nicht notwendig und kann aus dem ersten Einleitungssatz von Absatz 1 gestrichen werden. Darüber hinaus wird auch der Verweis auf die «Ämter» gestrichen, der sowohl in der Sachüberschrift der Bestimmung als auch im ersten Einleitungssatz von Absatz 1 vorkommt. Dieser Begriff bezog sich in erster Linie auf das ZentG. Zudem gelten die «Ämter» für die Zwecke der Anwendung von Artikel 29 GwG als Behörden. Eine spezielle Erwähnung der «Ämter» ist daher überflüssig. Der Begriff «verlangen» im ersten Einleitungssatz wird ausserdem durch «anfragen» ersetzt, was eine leichte Umformulierung des gesamten Satzes zur Folge hat. Dadurch wird den unterschiedlichen Formulierungen in den Artikeln 29 Absatz 1 und 29b Absatz 1 GwG einerseits sowie in Artikel 29 Absatz 2 GwG andererseits Rechnung getragen. Nach dem ersten Einleitungssatz wird ein neuer zweiter Einleitungssatz eingefügt. Dieser präzisiert, dass ein Austausch mit dem SECO auch für die Zwecke der Anwendung des EmbG möglich ist; dies, weil das Ziel des EmbG nicht die Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten, des organisierten Verbrechens oder der Terrorismusfinanzierung ist. Schliesslich wird der bisherige zweite Einleitungssatz zum dritten Einleitungssatz. In der französischen Fassung wird in diesem dritten Einleitungssatz aufgrund des neu eingefügten zweiten Einleitungssatzes das Subjekt «il» durch «le Bureau» ersetzt. Die Änderung der Buchstaben d und e soll der Ausweitung des GwG auf Beraterinnen und Berater Rechnung tragen.
Art. 9 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Benachrichtigung des Finanzintermediärs und der Beraterin oder des Beraters
Gemäss Artikel 23 Absatz 5 GwG muss die MROS künftig auch die Beraterin und den Berater informieren, wenn sie die von ihr oder von ihm gemäss Artikel 9 Absatz 1ter GwG gemeldeten Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde übermittelt, sofern die Beraterin oder der Be- rater die Geschäftsbeziehung nicht abgebrochen hat. Um dieser neuen Verpflichtung der MROS gegenüber Beraterinnen oder Beratern, die eine Meldung erstattet haben, Rechnung zu tragen, werden die Sachüberschrift und die Absätze 1 und 2 von Artikel 9 um einen Verweis auf die Beraterinnen und Berater ergänzt.
53 SR 360
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Art. 10 Abs. 1 Bst. g und h sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a
Ein Verweis auf die Beraterinnen und Berater wird in Absatz 1 Buchstabe g sowie im Einlei- tungssatz und in Buchstabe a von Absatz 2 hinzugefügt.
Ein Verweis auf die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG wird in Absatz 1 Buchstabe h aufgenommen.
Art. 14 Bst. e
In Übereinstimmung mit Artikel 29 Absätze 1 und 1bis GwG werden die künftig für das TJPG zuständigen Behörden, namentlich das BJ als registerführende Behörde und das EFD als Kontrollstelle, sowie die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG und das SECO in Artikel 14 Buchstabe e hinzugefügt.
Art. 15 Sachüberschrift
Die Änderung der Sachüberschrift betrifft nur die französische und italienische Fassung. Zur Harmonisierung dieser beiden Fassungen mit der deutschen (Herkunft der Informationen) werden die Begriffe «données» und «dati» durch «informations» bzw. «informazioni» ersetzt.
Art. 16 Abs. 1bis und 2
Im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch zwischen der MROS und dem SECO (Art. 29 Abs. 1bis GwG) wird ein Absatz 1bis hinzugefügt. Darin wird präzisiert, welche Daten für die Anwendung des GwG und des EmbG im Informationssystem bearbeitet werden können (Bst. a und b). Die Änderung von Absatz 2 betrifft nur den deutschen Text. Zur Harmonisierung der drei Sprachfassungen wird «Drittpersonen» durch «Dritte» ersetzt.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Die MROS kann auf der Grundlage von Artikel 29b GwG mit den AO und den SRO Informationen austauschen. Diese Organisationen fallen unter das Privatrecht und gelten somit für die Zwecke der Anwendung des GwG nicht als Behörden im eigentlichen Sinne. Die Zusammenarbeit mit den AO und den SRO wird in einem vom 1. Abschnitt – der die Zusammenarbeit der inländischen Behörden regelt – getrennten 1a. Abschnitt des 4. Kapitels des GwG behandelt. Deshalb wurden die AO und die SRO in Artikel 18 Absatz 1 Ziffer 3 MGwV ausdrücklich hinzugefügt.
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. c
Artikel 35 Absatz 2 GwG hält fest, dass die Meldestelle über ein Abrufverfahren Informationen austauschen kann. Im Sinne der Kongruenz wird im Einleitungssatz von Absatz 2 der Begriff «Personalien» deshalb durch den Begriff «Informationen» ersetzt. Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das SECO den in Artikel 35 Absatz 2 GwG erwähnten Behörden hinzugefügt wurde, mit denen die MROS über ein Abrufverfahren Informationen austauschen kann, wird in Artikel 20 Absatz 2 MGwV zudem ein neuer Buchstabe c eingefügt, der sich spezifisch auf die Anwendung des GwG und des EmbG bezieht. Eine spezifische Bestimmung in Bezug auf die künftig für das TJPG zuständigen Behörden (BJ und EFD) ist hingegen nicht erforderlich. Diese fallen bereits unter Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a MGwV, der für die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 GwG einen Zugriff auf die im System gespeicherten Informationen vorsieht, soweit sie diesen Zugriff für die Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und
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der Terrorismusfinanzierung benötigen. Gemäss Artikel 1 Absatz 3 in fine TJPG trägt das TJPG nämlich insbesondere zur Bekämpfung der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung bei. Die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG fallen ebenfalls bereits unter Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a.
Anhang 1
Die Änderungen von Anhang 1 hängen mit Artikel 23 Absatz 7 GwG zusammen, der vorsieht, dass der Bundesrat den Inhalt und den Umfang der an die MROS zu meldenden Informationen festlegt. Gemäss Artikel 18 Absatz 2 MGwV sind die Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden können, im Anhang 1 aufgeführt. Dieser wird um neue Angaben ergänzt, die insbesondere den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung tragen sollen. So werden beispielsweise die Angaben zu natürlichen Personen (Ziff. 2.1.1) um die Sozialversicherungsnummer (Bst. kbis) und das Social Media Profile (Bst. lbis) ergänzt. Auch die E-Mail-Adresse wird in mehreren Rubriken hinzugefügt (Ziff. 2.2 Bst. jbis, 3.2 Bst. jbis und 4.2 Bst. jbis). Bei Finanzintermediären muss auch der BIC/SWIFT-Code bearbeitet werden können (Ziff. 4.1 Bst. bbis). Im Zusammenhang mit virtuellen Vermögenswerten gehört nun auch die Wallet-Adresse zu den Informationen, die bearbeitet werden können (Ziff. 5.2 Bst. a). Schliesslich werden noch das Datum des Kontostandes (Ziff. 5.2 Bst. jbis), die IP-Adresse, die Daten des verwendeten Geräts und der Verwendungsort (Ziff. 5.3 Bst. ebis) hinzugefügt. Die Änderungen in Ziffer 1.1 Buchstabe c sowie in der Sachüberschrift von Ziffer 4 sollen der Ausweitung des GwG auf Beraterinnen und Berater Rechnung tragen.
5 Auswirkungen
Nachfolgende werden die Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Volkswirtschaft dargelegt. Die angegebenen Zahlen sind Schätzungen zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Das IT-Projekt für die Entwicklung des Transparenzregisters bis zu seiner Inbetriebnahme soll ab 2024 voraussichtlich vier Jahre dauern. Die Kosten für die Entwicklung haben sich gegenüber der in der Botschaft vom 22. Mai 202454 erwähnten Schätzung von 10,8 auf 14,9 Millionen Franken erhöht. Die Mehrkosten gegenüber der Schätzung in der Botschaft wurden EJPD-intern kompensiert.
In der ersten Hälfte 2026 soll neu ein Pilotversuch zum Betrieb und zur Durchgängigkeit der Digitalisierungsprozesse zwischen Transparenzregister, Kontrollstelle, Behörden und der Wirtschaft gestartet werden. Dafür werden bei der registerführenden Behörde drei Vollzeitstellen benötigt. Die Sachmittel für den technischen Betrieb werden auf
800 000 Franken geschätzt. Diese Mehrkosten werden bundesintern kompensiert. Bei
erfolgreichem Pilotversuch soll das Transparenzregister in der zweiten Hälfte 2026 in Betrieb genommen werden.
Für den Betrieb des Transparenzregisters während der Einführungsphase 2027 und 2028 werden die Personalressourcen des BJ neu statt auf 9 auf 12 Vollzeitstellen geschätzt. Während dieser Phase wird das BJ zusätzliche Personalressourcen von 6,8 befristeten
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Vollzeitstellen benötigen. In der Botschaft wurde noch davon ausgegangen, dass im Jahr 2027 fünf und im Jahre 2028 drei befristete Vollzeitstellen benötigt werden. Mit der angepassten Schätzung an Personalressourcen und Betriebs-, Unterhalts- und Entwicklungskosten belaufen sich die Gesamtkosten für die Inbetriebnahme auf neu 7,4 Millionen im Jahr 2027 und 6,53 Millionen im Jahr 2028. In der Botschaft wurden damals Kosten von 3,42 Millionen für das Jahr 2027 und 3,06 Millionen für das Jahr 2028 geschätzt. Es wird davon ausgegangen, dass ab 2029 der reguläre Registerbetrieb mit 12 Vollzeitstellen gewährleistet werden kann. Die Sachmittel für den Registerbetrieb werden sich ab dem Jahr 2029 schätzungsweise auf 2,65 Millionen und die Personalressourcen auf 2,2 Millionen belaufen. Insgesamt wird der Registerbetrieb ab 2029 somit ungefähr 4,85 Millionen kosten. Diese Kosten wurden in der Botschaft noch auf 2,52 Millionen geschätzt.
Diese Erhöhung der Personal- und Kostenschätzung lässt sich wie folgt begründen: Im Laufe der Konzeptionierung der zu entwickelnden Registerlösung konnten die Anforderungen immer besser spezifiziert werden, was eine genauere Kostenschätzung ermöglicht. Der Fokus der Entwicklung liegt dabei auf der einfachen Meldemöglichkeit, Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit für die Rechtseinheiten, Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater. Für Rechtseinheiten, die das vereinfachte Verfahren über die Handelsregisterämter in Anspruch nehmen möchten, wird eine Webapplikation bereitgestellt, um die Meldung weiter zu vereinfachen. Der Sourcecode der Webapplikation soll als Opensource publiziert werden. Die Entwicklung und der Betrieb dieser Webapplikation war in der ursprünglichen Kostenschätzung nicht enthalten. Um den Rechtseinheiten die Meldungen über die elektronische Plattform EasyGov zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, wird ausserdem eine Schnittstelle zwischen EasyGov und den kantonalen Handelsregisterämtern gebaut. Diese war ebenfalls nicht in der ursprünglichen Kostenschätzung enthalten. Zudem erweist sich die Abbildung der Beherrschungsverhältnisse in der Entwicklung und Darstellung als komplexer als gedacht. Finanzinstituten soll ermöglicht werden, ihre Abfragen und die Erfassung der Unterschiedsmeldungen direkt aus ihren Systemen vorzunehmen. Die Sicherheitsinfrastruktur (Identity, Access- und API-Management) und deren Administration, die dies seitens Bund bedingt, ist in der Entwicklung und im Betrieb kosten- und personalintensiver als vorausgesetzt. Zwar sollen Rechtseinheiten soweit möglich die digitale Kommunikation verwenden. Rechtseinheiten, die aber ausdrücklich keine digitale Kommunikation von Seiten der registerführenden Behörde wünschen oder welche die Auszugsbestellung mittels Briefes vornehmen möchten, soll es ermöglicht werden, den postalischen Weg zu wählen. Die Bearbeitung der Briefpost benötigt mehr Personalressourcen und die Gebühren für den Postversand wurden neu in der Kostenschätzung berücksichtigt.
In der Botschaft wurde der Ressourcenbedarf des EFD in der Anfangsphase auf höchstens 21 Vollzeitstellen geschätzt (20 für die Kontrollstelle und eine für den Strafrechtsdienst), davon 10 befristete Stellen für die Einführungsphase des Registers. Noch hinzukommen würden laut Botschaft die noch nicht quantifizierbaren Kosten für die Informatiklösungen zur Erledigung der Aufgaben der Kontrollstelle.
Aus folgenden Gründen entsteht ein Mehrbedarf an Ressourcen:
- Mit dem Fortschreiten des Projektes wird klarer, wie die genauen Abläufe und Prozesse für die Kontrollstelle aussehen werden und auf welchen Annahmen die Schätzungen beruhen sollen. Dies führt dazu, dass die Schätzung des Personalaufwandes zum aktuellen Zeitpunkt präziser gemacht werden kann. Ferner konnten auch die Kosten für das Analysetool präziser geschätzt werden.
- Ein weiterer Grund für den Mehrbedarf der Kontrollstelle ist ferner, dass angesichts der aktuellen bzw. absehbaren Entwicklung in der EU in Bezug auf die Kontrollkette vorgesehen wurde, dass die meldepflichtigen Rechtseinheiten unter gewissen Umständen auch eine allfällige Kontrollkette melden müssen. Aufgrund der vorgesehenen Meldung der Kontrollketten (Art. 7 i.V.m. Art. 11) ist mit einer höheren
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Anzahl von Meldungen von Änderungen sowie, bedingt durch die zusätzlich eingetragenen Daten, mit einem höheren Prüfungsaufwand bei der Kontrollstelle zu rechnen.
- Die frühere Inbetriebnahme des Transparenzregisters sowie die Tatsache, dass die Tätigkeit der Kontrollstelle zeitgleich mit dem Transparenzregister (statt wie geplant 6 Monate später) beginnen soll, führen ebenfalls zu einem im Zeitpunkt der Verfassung der Botschaft noch nicht voraussehbaren Mehraufwand. Daneben ist auch zu erwarten, dass der ab Mitte 2026 vorgesehene Pilotversuch des Registers für die Kontrollstelle einen geringen Mehraufwand mit sich bringen wird.
Unter Berücksichtigung all dieser Elemente wird der zusätzliche Aufwand für die Kontrollstelle für das Jahr 2026 270 000 Franken betragen. Diese Mehrkosten können im Rahmen des Budgets EFD finanziert werden. In der Phase der Inbetriebnahme des Registers, d.h. für die ersten beiden Jahre (2027 und 2028) wird der Mehraufwand der Kontrollstelle wie folgt eingeschätzt. Für 2027 sind 15 statt 10 unbefristete Stellen sowie 13 statt 10 befristete Stellen notwendig. Für 2028 sind ebenfalls 15 statt 10 unbefristete Stellen sowie und 10 bis 11 statt 10 befristete Stellen notwendig. Der Ressourcenbedarf beim Strafrechtsdienst (1 unbefristete Stelle ab 2027) bleibt gegenüber der Botschaft unverändert und ist in diesen Zahlen eingerechnet. Für Betrieb/Wartung/Weiterentwicklung der IT-Infrastruktur der Kontrollstelle wird mit rund 0,2 Millionen Franken jährlich gerechnet.
Die Gesamtkosten finden sich in nachstehender Tabelle (in Mio. Franken, gerundet).
Entwicklung Einführung Betrieb
2024 2025 2026 2027 Total Projekt 2026 2027 2028 ab 2029
EJPD (BJ) Personal 0.3 0.7 1.3 0.4 2.6 0.54 3.4 3.4 2.2 (1.5 FT E) (4 FT E) (7 FT E) (2 FT E) (3 FT E) (18.8 FT E) (18.8 FT E) (12 FT E) Sachausgaben 1.4 3.8 2.9 0.7 8.8 0.8 4.0 3.15 2.6
EJPD (fedpol) Personal 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0 2.2 2.2 1.1 (12 FT E) (12 FT E) (6 FT E)
WBF (SECO) Sachausgaben 0.0 2.1 0.0 0.0 2.1 0.0 0.0 0.0 0.0
EFD (GS) Personal 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0.3 5.0 4.6 2.7 (1.5 FT E) (28 FT E) (25.3 FT E) (15 FT E)
Sachausgaben 0.00 0.5 1.0 0.00 1.44 0.0 0.2 0.2 0.2
Total 1.7 7.1 5.2 1.0 14.9 1.6 14.8 13.4 8.8
Abbildung 1: Schätzung Personalressourcen und Sachmittel (CHF Mio. gerundet)
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Botschaft zu den Auswirkungen auf den Bund verweisen.55
5.1.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung
Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten durch die Beraterinnen und Berater wird von den SRO überwacht. Die Unterstellung einer neuen Berufskategorie dürfte zu einem Anstieg der Mel- dungen an die MROS führen. Auch die Arbeitsbelastung der FINMA für die Überwachung der
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SRO, die neu mehr Mitglieder haben werden, steigt. Folglich werden auch die Ressourcen der MROS und der FINMA stärker beansprucht. Für die MROS führt die Unterstellung der Berate- rinnen und Berater unter das GwG zu einer Zunahme der Meldungen über meist komplexe Sachverhalte, die einen erheblichen Ermittlungsaufwand erfordern. Gleichzeitig muss die MROS diese neue Berufsgruppe sensibilisieren und unterstützen, zumal sie nicht über die Infrastruktur und Mittel verfügt, die den meisten Finanzintermediären zur Verfügung stehen. Die hohe Volatilität dieser Gruppe im Bereich der Meldungen führt zu einer erhöhten und an- haltenden Arbeitsbelastung, auch im Bereich der Amtshilfe. Die MROS schätzt den Personal- bedarf im Zusammenhang mit diesen neuen Aufgaben auf 5 Vollzeitstellen, insbesondere für die Analyse und Bearbeitung der zusätzlichen Meldungen sowie für die Amtshilfe und die Sen- sibilisierung der Beraterinnen und Berater.
5.2 Auswirkungen auf Kantone
5.2.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
Wie bereits in der Botschaft vom 22. Mai 202456 erwähnt, werden die kantonalen Handelsregisterämter eine wichtige Rolle einnehmen in der Umsetzung der neuen Meldepflichten in Bezug auf die wirtschaftlich berechtigten Personen. Eine Bezifferung der finanziellen Auswirkungen für die kantonalen Handelsregisterämter ist wie in der Botschaft ausgeführt schwierig. Unbestritten werden aber technische Anpassungen sowie Personalaufwand für die Abwicklung der vereinfachten Meldeverfahren bei den kantonalen Handelsregisterämtern anfallen.
Die vorgesehenen vereinfachten Meldeverfahren – sowohl über die Handelsregisterämter als auch über die elektronische Plattform (Art. 15 und 16) – führen zu einem grösseren Anpassungsbedarf bei der IT-Infrastruktur der Handelsregisterämter. Auch die Vereinfachung der Meldeerfassung der wirtschaftlich berechtigten Personen in den kantonalen Systemen mittels einer Scanning-Lösung verursacht Mehrkosten für die kantonalen Handelsregisterämter. Eine Kostenschätzung für diese technischen Anpassungen und die hierdurch verursachten Mehrkosten befindet sich in Abklärung.
Durch automatisierte Vorgänge soll der Personalaufwand der kantonalen Handelsregisterämter für die Erfassung der Meldung und das Weiterleiten an die registerführende Behörde möglichst tief gehalten werden. Es wird eine möglichst weitgehende Automatisierung angestrebt (zum Beispiel automatische Ergänzung der Meldenummer des SHABs, sobald die Publikation erfolgt ist, einfache Erfassung der Meldung im System mittels Scanning, etc.). Die Aktualisierung von Amtes wegen durch die registerführende Behörde der im Transparenzregister eingetragenen Daten der Rechtseinheiten (Firma und Rechtsform) und der Personendaten der wirtschaftlich berechtigten Personen mittels Abgleiches mit dem Handelsregister und weiteren Datenbanken soll zusätzlich für Erleichterungen beim Personalaufwand der kantonalen Handelsregisterämter sorgen, da in diesen Fällen die Meldepflicht für Rechtseinheiten und somit die Bearbeitung von Meldungen entfällt. Trotz all dieser Bemühungen ist mit einem personellen Mehraufwand, insbesondere in der Einführungsphase, zu rechnen. Das Parlament hat die im bundesrätlichen Entwurf zum TJPG vorgesehene Pflichten für Gesellschaften, die Treuhandverhältnisse den Handelsregisterämtern zu melden (Art. 17 und 18 E-TJPG), gestrichen. Entsprechend wird diesbezüglich kein Mehraufwand für die Handelsregisterämter entstehen.
Nach eingehender Prüfung der gesetzlichen Grundlagen steht fest, dass das TJPG keinen Raum für eine Anpassung der Verordnung vom 6. März 202057 über die Gebühren für das Handelsregister lässt. Das TJPG sieht vor, dass die Eintragung im Transparenzregister
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57 SR 221.411.1
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gebührenfrei ist (Art. 41 Abs. 1 TJPG). Daraus folgt, dass auch eine Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen über das kantonale Handelsregisteramt gebührenbefreit ist.
5.2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung
Die in der Teilrevision des GwG vorgesehenen Massnahmen werden für Kantone mit einem Amtsnotariat oder gemischten System (sowohl Amtsnotariat als auch freiberufliches Notariat) Kosten verursachen. Die Umsetzung der Regelung wird für die Amtsnotarinnen und Amtsnotare selbst Kosten mit sich bringen. Hinzu kommt der Arbeitsaufwand für die Aufsichtstätigkeit über die Amtsnotarinnen und Amtsnotare, welche kantonale Ressourcen beansprucht. Dieser Aufwand konnte nicht geschätzt werden, da die Unterstellung des Amtsnotariats vom Parlament beschlossen und daher nicht in die Regulierungsfolgeabschätzung im Anhang zur Vernehmlassungsvorlage vom 30. August 2023 einbezogen wurde.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.3.1 Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen Bezüglich der Auswirkungen auf die Volkswirtschaft wird im Grundsatz auf die Aussagen in der Botschaft vom 22. Mai 202458 verwiesen.
Die TJPV berücksichtigt insbesondere, dass die Erfassung der Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen für die Rechtseinheiten möglichst einfach und effizient erfolgen können soll. Die vereinfachten Meldeverfahren für Schweizer GmbHs (Art. 15) und Einpersonen- Aktiengesellschaften (Art. 16) ermöglichen zum Beispiel eine Meldung, ohne dass die gesamten dem Handelsregisteramt bereits eingereichten Angaben zur Gesellschaft und den wirtschaftlich berechtigten Personen nochmals zuhanden des Transparenzregisters wiederholt werden müssen. Die von der registerführenden Behörde zur Verfügung gestellte Webapplikation soll den Rechtseinheiten ebenfalls die Meldung erleichtern, genauso wie die Gestaltung der Meldungserfassung über EasyGov. Indem die im Transparenzregister eingetragenen Informationen zu den Rechtseinheiten durch Abgleich mit den Handelsregisterdaten und anderen Datenbanken automatisch aktualisiert werden und der Meldeaufwand für die Gesellschaften in diesen Fällen entfällt, soll der administrative Aufwand der Rechtseinheiten entsprechend verringert werden.
Das Parlament hat entschieden, dass entgegen dem Gesetzesentwurf des Bundesrates, die Vereine und Stiftungen nicht meldepflichtig sein sollen. Entsprechend wird ihnen auch kein Meldeaufwand entstehen.
5.3.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung
Die Teilrevision des GwG und der GwV hat das Ziel, effektiver gegen Geldwäscherei vorzuge- hen und damit die Integrität des Schweizer Finanzplatzes zu stärken. Diese Massnahmen för- dern die Wettbewerbsfähigkeit und die Attraktivität des schweizerischen Finanzplatzes. Aus- serdem liegen die Wahrung der Integrität der Finanzintermediäre, der Beraterinnen und der Berater sowie des Schweizer Finanzplatzes nicht nur im Interesse des Finanzplatzes, sondern des gesamten Wirtschaftsstandorts. Wenn die Schweiz die internationalen Empfehlungen ein- hält, sinkt zudem die Wahrscheinlichkeit von wirtschaftlichen Gegenmassnahmen und erhöht sich die Rechtssicherheit.
Die Teilrevision des GwG sieht verschiedene Massnahmen vor, insbesondere die Unterstel- lung bestimmter Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Strukturierung von Ge- sellschaften oder Stiftungen sowie Immobilientransaktionen unter das GwG. Die Anzahl
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betroffener Personen lässt sich schwierig schätzen, entsprechen doch diese keiner vordefi- nierten Berufsgruppe. Die Leistungen werden üblicherweise von Notarinnen und Notaren, An- wältinnen und Anwälten, Treuhänderinnen und Treuhändern oder anderen in der Unterneh- mensberatung tätigen Personen erbracht. Diese Personen unterstehen zum Teil bereits dem GwG, nämlich wenn sie auch eine Tätigkeit als Finanzintermediär ausüben.
Ein Teil der Beraterinnen und Berater übt eine Anwaltstätigkeit aus. Ende 2024 zählte der Schweizerische Anwaltsverband nach eigenen Angaben 11 737 Mitglieder. Aber nicht alle An- wälte und Anwältinnen arbeiten in den neu unterstellten Bereichen, die im Wesentlichen Im- mobilien- und Gesellschaftsrecht betreffen, nicht aber beispielsweise die Vertretung in Ge- richtsverfahren oder das Familienrecht. Schätzungen zufolge waren in Deutschland im Jahr 2020 etwa 22 Prozent der Anwältinnen und Anwälte in Bereichen tätig, die den Geldwä- schereibestimmungen unterstehen. Auf den schweizerischen Markt übertragen, müsste diese Schätzung tiefer ausfallen, da der Anwendungsbereich in Deutschland breiter ist als in der Schweiz. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass in der Schweiz bereits 720 Anwältinnen und Anwälte (Stand 2022) dem GwG unterstellt sind, weil sie als Finanzintermediäre tätig sind. Darüber hinaus sollte die Überarbeitung des Entwurfs 2 durch das Parlament – insbesondere durch die Erhöhung der Schwelle für Immobilientransaktionen auf 5 000 000 Franken oder die Beschränkung der Meldepflicht auf Transaktionen im Zusammenhang mit nicht operativen Ge- sellschaften – die Zahl der von der neuen Regelung betroffenen Anwältinnen und Anwälte, die vom Bundesrat ursprünglich auf 1 500 bis 2 500 geschätzt wurde, offensichtlich verringern. Angesichts der Ausweitung des GwG dürfte die Zahl der betroffenen Anwältinnen und Anwälte sowie der betroffenen Geschäfte gegenüber heute dennoch steigen.
Ein weiterer Teil der Beraterinnen und Berater arbeitet in Revisionsunternehmen. Nur ein sehr kleiner Teil dieser Unternehmen wird betroffen sein, angesichts des beschränkten Anwen- dungsbereiches und der Ausnahme der Revisionstätigkeiten gemäss Entwurf 2. Eine gewisse Anzahl von Beraterinnen und Beratern dürfte zudem in Strukturen tätig sein, die weder An- waltskanzleien noch zugelassene Revisionsunternehmen sind (z. B. family offices).
Für jeden Auftrag, der dem GwG untersteht, ist die Erfüllung der Sorgfaltspflichten mit zusätz- lichen Kosten verbunden: Die Beraterin bzw. der Berater muss den Namen der Kundin oder des Kunden erheben, und wenn die Kundin eine juristische Person ist, müssen auch die wirt- schaftlich berechtigte Person der Struktur sowie die Art und Zweck des Geschäfts oder der Dienstleistung ermittelt werden. Nach Brancheninformationen werden diese Formalitäten von den meisten Beraterinnen und Beratern bereits erledigt und stellen daher keine zusätzlichen Kosten dar. Ein grosser Teil der Aufträge (Gründung einer Gesellschaft, Grundstückverkauf) führen nicht zu einer Dauerbeziehung, sodass bei den Beraterinnen und Beratern im Unter- schied zu den Finanzintermediären keine Kosten für die Datenpflege oder die Einrichtung und Kontrolle einer Transaktionsüberwachung entstehen. Strengere Anforderungen an die Doku- mentation könnten jedoch gewisse Kosten verursachen. Die meisten Kosten dürften durch organisatorische Massnahmen entstehen (Einführung von Prozessen, Risikobewertung, Schulungen und interne Kontrollen). Diese Kosten lassen sich nur schwer abschätzen, da sie stark von den inhärenten Risiken der Beratungstätigkeit (Kundenprofil, Art des Geschäfts, usw.) und der Struktur der betreffenden Anwaltskanzlei abhängen. Hinzu kommen die Kosten für interne Aufsicht und für die Mitgliedschaft in einer SRO.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der
Schweiz Es wird auf die Ausführungen in der Botschaft vom 22. Mai 202459 (Kapitel 7.2) verwiesen.
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6.2 Erlassform
Der Entwurf setzt die im TJPG und im GwG vorgesehenen Delegationsnormen um und konkretisiert einige Bestimmungen dieser Gesetze. Der Erlass ergeht in Form einer Verordnung des Bundesrates.
6.3 Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Es ist vorgesehen, dass das EJPD in einer technischen Verordnung die Schnittstellenspezifikationen für die unterschiedlichen Schnittstellen von anderen Systemen (insbesondere der Handelsregisterämter, der Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater sowie der zugangsberechtigten Behörden) zum Transparenzregister festlegen wird.
6.4 Datenschutz
Das EJPD (BJ) hat nach Vorgabe der Richtlinien des Bundesrates für die Risikovorprüfung und die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) bei Datenbearbeitungen durch die Bundesverwaltung vom 28. Juni 2023 die Risikovorprüfung im Rahmen der Schutzbedarfsanalyse des Informations- und Kommunikationsprojektes (IKT-Projekts) vorgenommen. Diese hat ergeben, dass für das Register kein erhöhter Schutzbedarf besteht, für die Tätigkeit der Kontrollstelle hingegen schon. Auf jeden Fall soll das Register so betrieben werden, dass ein erhöhter Schutz gewährleistet ist. Da die Datenbearbeitung im Rahmen eines HERMES-Projekts in agiler Methode erfolgt, wurde die DSFA in Einklang mit den Richtlinien in der Phase der Umsetzung des Registers durchgeführt. Insbesondere wurden Massnahmen technischer und organisatorischer Art zum Schutz der Grundrechte dahingehend definiert, dass eine Verletzung derselben als sehr unwahrscheinlich beurteilt werden kann.
Im Hinblick auf einen möglichen Einsatz von KI im Analysetool der Kontrollstelle wurden in der DSFA zusätzliche Risiken aufgenommen und adressiert. So wurde beispielsweise vorgesehen, dass zur Sicherstellung der Nachvollziehbarkeit automatisierter Bewertungen die verwendeten Verfahren, Eingangsdaten und Ergebnisse nachvollziehbar zu dokumentieren sind. Dadurch soll auch eine spätere Prüfung und Rückverfolgbarkeit der Bewertungen gewährleistet werden. Der Umgang mit falscher Erkennung von Merkmalen durch die KI und die entsprechenden Massnahmen, um dem entgegenzuwirken, sind in der DSFA beschrieben. Kommt eine KI zum Einsatz, werden die Daten in einem Rechenzentrum der Bundesverwaltung verarbeitet.
Für den Fall, dass die Kontrollstelle für einen Teil ihrer Tätigkeiten Dritte beauftragen sollte, wurde in der DSFA ein Kapitel zur Auftragsdatenbearbeitung aufgenommen.
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Anhang: Fallbeispiele zur Identifikation und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen Anmerkung: Die folgenden Beispiele dienen nur der Veranschaulichung der vorstehend ausgeführten Verordnungsbestimmungen, insbesondere zur indirekten Kontrolle und der Kontrolle auf andere Weise. Sie ersetzen nicht die Anwendung der Verordnungsbestimmun- gen. Vollständigkeit wird nicht gewährleistet.
Inhaltsverzeichnis
1 Direkte Kontrolle 61
1.1 Direkte Kontrolle durch Beteiligung (Kapital) 61
1.2 Direkte Kontrolle durch Beteiligung (gemischt Kapital und Stimmrechte) 62
1.3 Direkte Kontrolle auf andere Weise 63
1.4 Direkte Kontrolle (wirtschaftlich berechtigte Personen teilweise identifiziert) 64
1.5 Beteiligung unterhalb Schwellenwert 65
2 Indirekte Kontrolle 66
2.1 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale Kontrollkette) 66
2.2 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung an mehreren Rechtseinheiten (horizontale Kontrollkette) 68
2.3 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale Kontrollkette) 69
2.4 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis 70
2.5 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis (mit einer zusätzlichen Gesellschaft in der Kontrollkette) 71
2.6 Indirekte Kontrolle mit Trust (vertikale Kontrollkette) 72
3 Gemischte Kontrollen 73
3.1 Direkte Kontrolle und indirekte Kontrolle 73
3.2 Beteiligung unterhalb Schwellenwert 74
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Erläuternder Bericht zur ...
Legende für Graphik
Trust
Aktiengesellschaft (AG)
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Kontrolle auf andere Weise
1 Direkte Kontrolle
1.1 Direkte Kontrolle durch Beteiligung (Kapital)
Beschreibung:
Person 1 hält 10 %, Person 2 20 % und Person 3 70 % der Stammanteile der A GmbH.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Person 1 hält 10 % und Person 2 20 % der Stammanteile, d.h. sie sind beide unterhalb des Schwellenwertes von 25 % und gelten nicht als wirtschaftlich berechtigte Personen.
- Person 3 hält 70 % der Stammanteile. Sie gilt als wirtschaftlich berechtigte Person, da ihre Beteili- gung über 25 % liegt.
- Person 3 ist demzufolge die einzige zu meldende wirtschaftlich berechtigte Person.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 3
Kontrollart Beteiligung (direkt)
Umfang > 50 % und ≤ 75 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
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Erläuternder Bericht zur ...
1.2 Direkte Kontrolle durch Beteiligung (gemischt Kapital und
Stimmrechte) Beschreibung:
Person 1 verfügt über 90 % der Stammanteile und über 50 % der Stimmrechte. Person 2 verfügt über
10 % der Stammanteile und aufgrund einer besonde-
ren Bestimmung in den Statuten der A GmbH über
50 % der Stimmrechte.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Person 1 hält mehr als 25 % am Kapital und den Stimmen. Sie muss als wirtschaftlich berechtigte Person gemeldet werden.
- Person 2 hält 10 % der Stammanteile der A GmbH. Diese Beteiligung in Kapitalform liegt un- ter dem Schwellenwert von 25 % und muss somit nicht gemeldet werden. Person 2 hält allerdings
50 % der Stimmrechte der A GmbH. Sie erreicht
damit den Schwellenwert und ist demzufolge eine zu meldende wirtschaftlich berechtigte Person.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person 1 Person 1
Kontrollart Beteiligung (direkt)
Umfang > 75 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
Wirtschaftlich berechtigte Person 2 Person 2
Kontrollart Beteiligung (direkt)
Umfang > 50% und ≤ 75%
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
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1.3 Direkte Kontrolle auf andere Weise
Beschreibung:
Person 1 hat das Recht, mehr als die Hälfte der VR- Mitglieder der A AG zu ernennen oder abzuwählen.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Person:
- Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt, wer eine Ge- sellschaft auf andere Weise (als durch Beteiligung) kontrolliert, zum Beispiel indem sie mehr als die Hälfte der Verwaltungsratsmitglieder ernennen oder abberu- fen kann.
- Person 1 hat das Recht, die Mehrheit der Verwal- tungsräte der A AG zu bestimmen und übt damit eine direkte Kontrolle auf andere Weise aus. Sie ist als wirtschaftlich berechtigte Person zu melden.
- Bei einer Kontrolle auf andere Weise muss angege- ben werden, wie die Kontrolle im konkreten Fall aus- geübt wird. Eine Angabe eines Schwellwerts ist in die- sem Fall nicht möglich.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 1
Kontrollart - Auf andere Weise: Recht auf Ernennung / Abwahl der Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder - Direkt
Umfang ---
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
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1.4 Direkte Kontrolle (wirtschaftlich berechtigte Personen
teilweise identifiziert) Beschreibung:
Person 1 und Person 2 halten je 50 % der Stammanteile der A GmbH. Person 1 konnte durch die A GmbH identi- fiziert werden, während Person 2 entweder nicht identifi- ziert oder ihre Identität nicht überprüft werden konnte.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Perso- nen:
- Person 1 und Person 2 halten je 50 % des Kapitals der A GmbH. Sie üben je einzeln eine direkte Kon- trolle durch Beteiligung aus und sind daher beide wirtschaftlich berechtigte Personen der A GmbH.
- Person 1 konnte durch die A GmbH identifiziert wer- den und ist daher als wirtschaftlich berechtigte Per- son zu melden.
- Person 2 konnte durch die A GmbH nicht identifi- ziert oder ihre Identität bzw. Eigenschaft als wirt- schaftlich berechtigte Person konnte nicht überprüft werden. A GmbH muss dies in der Meldung, zusam- men mit allen ihr zur Verfügung stehenden sach- dienlichen Informationen angeben.
- Anstelle von Person 2 muss die A GmbH das oberste Mitglied des leitenden Organs als Aus- kunftsperson melden. Person 3 wird in ihrer Funk- tion als Vorsitzende der Geschäftsleitung als Aus- kunftsperson und nicht als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person 1
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 1
Kontrollart Beteiligung (direkt)
Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
Auskunftsperson Person 2
Mitglied des obersten Leitungsorgans Person 3
Rolle im Unternehmen Vorsitzende der Geschäftsleitung
Beilage Unternommene Anstrengungen zur Identifikation der Person 2
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
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1.5 Beteiligung unterhalb Schwellenwert
Beschreibung:
Die A GmbH hat fünf Gesellschafter, die jeweils 20 % der Stammanteile der A GmbH halten.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Personen 1 bis 5 sind keine wirtschaftlich berech- tigten Personen, da ihre Beteiligung an den Stammanteilen unter 25 % liegt. Sie müssen da- her nicht gemeldet werden.
- Da keine Person die Voraussetzungen für eine Meldung als wirtschaftlich berechtigte Person er- füllt, muss die A GmbH subsidiär das oberste Mit- glied des leitenden Organs, also Person 6, als wirtschaftlich berechtigte Person melden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtige Person: Person 6 Mitglied des obersten Leitungsorgans
Rolle im Unternehmen Vorsitzender der Geschäftsleitung
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
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2 Indirekte Kontrolle
2.1 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale
Kontrollkette) Beschreibung:
Personen 1, 2 und 3 halten je 20 % der Aktien der A AG. Person 4 ist alleiniger Aktionär der B AG. Die B AG hält 40 % der Aktien der A AG.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Personen 1 bis 3 liegen mit ihren Kapitalanteilen von je 20 % unter dem Schwellwert von 25 % und sind daher keine wirtschaftlich berechtigten Personen der A AG. Sie müssen somit nicht ge- meldet werden.
- Als wirtschaftlich berechtigte Person an der A AG gilt die Person 4, welche 100 % (d.h. mehr als
50 %) der B AG hält, die ihrerseits 40 % (d.h.
mehr als 25 %) der A AG hält (vertikale Kontroll- kette).
- Die indirekte Kontrolle ergibt sich daraus, dass zwischen der Person 4 und der A AG noch die B AG zwischengeschaltet ist.
- Als Umfang der Kontrolle ist 40 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der mel- depflichtigen Gesellschaft A AG.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 4
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
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Beschreibung:
Person 1 hält 30 % und Person 2 hält 70 % der Stimm- rechte der B AG, die alleinige Aktionärin der A AG ist.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Perso- nen:
- Person 1 ist keine wirtschaftlich berechtigte Person der A AG, da sie nur 30 % des Kapitals an der B AG hält und daher unter dem Schwellwert von 50 % liegt. Sie muss daher nicht gemeldet werden.
- Person 2 ist die wirtschaftlich berechtigte Person der A AG, da sie 70 % der Stimmrechte an der B AG hält (d.h. mehr als 50 %) und B AG ihrerseits 100 % (d.h. mehr als 25 %) der A AG hält. Person 2 ist daher zu melden.
- Die indirekte Kontrolle ergibt sich daraus, dass zwi- schen der Person 2 und der A AG noch die B AG zwi- schengeschaltet ist.
- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der melde- pflichtigen Gesellschaft A AG.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 2
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang > 75 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
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2.2 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung an mehreren
Rechtseinheiten (horizontale Kontrollkette) Beschreibung:
Personen 1-7 halten jeweils 10 % der Aktien der A AG. Person 6 ist alleinige Aktionärin der B AG und der C AG. Die B AG hält 10 % und die C AG 20 % der Ak- tien der A AG.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Personen 1-7 sind keine wirtschaftlich berechtig- ten Personen der A AG, da keine von ihnen eine Beteiligung von mind. 25 % erreicht. Sie müssen daher nicht gemeldet werden.
- Person 6 hält 100 % des Kapitals an der B AG und
100 % des Kapitals an der C AG (d.h. jeweils mehr
als 50 %). Die Beteiligungen der B AG (10 %) und der C AG (20 %) an der A AG sind zusammenzu- rechnen, so dass Person 6 insgesamt eine Betei- ligung von 30 % an der A AG hält (d.h. mehr als
25 %). Sie ist somit die wirtschaftlich berechtigte
Person der A AG (horizontale Kontrollkette).
- Als Umfang der Kontrolle ist 30 % zu melden, d.h. der Umfang des Totals der Beteiligungen der B AG und der C AG an der meldepflichtigen Ge- sellschaft A AG.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandver- hältnis in der Kontrollkette. Da die Kontrolle über nur eine Zwischenstufe ausgeübt wird, müssen die Gesellschaften, die Teil der Kontrollkette sind (B AG und C AG), nicht gemeldet werden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 6
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
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2.3 Indirekte Kontrolle durch Beteiligung (vertikale
Kontrollkette) Beschreibung:
Personen 1 und 2 halten je 20 % der Aktien der C AG. Person 3 hält 60 % der Aktien der C AG. Die C AG kontrolliert die B AG, da sie das Recht hat, die Mitglie- der ihres Verwaltungsrats zu bestellen. Die B AG hält
100 % der Aktien der A AG.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Personen 1 und 2 halten je 20 % der Aktien der C AG. Ihre Beteiligung liegt unterhalb des Schwel- lenwertes von 50 %; (indirekte Kontrolle) sie sind nicht als wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden.
- Person 3 kontrolliert die Gesellschaft C AG (Betei- ligung von mehr als 50 %), welche ihrerseits die Gesellschaft B AG kontrolliert (Kontrolle auf an- dere Weise), die ihrerseits wiederum die Gesell- schaft A AG kontrolliert (Beteiligung von mehr als
25 %). Person 3 ist daher die wirtschaftlich be-
rechtigte Person der A AG und muss gemeldet werden.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandver- hältnis in der Kontrollkette. Da die Kontrollkette zwei Zwischenstufen (C AG und B AG) aufweist, muss die Kette gemeldet werden.
- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 3
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang > 75 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
Kontrollkette A AG
B AG
Informationen über die B AG: Firma und UID
C AG
Informationen über die C AG: Firma und UID
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2.4 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis
Beschreibung:
Person 2 hält 100 % der Aktien der A AG. Sie handelt auf Rechnung von Person 1. Diese hat Person 2 be- auftragt, sie in der A AG als treuhänderisch tätige Akti- onärin zu vertreten.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Die wirtschaftlich berechtigte Person ist Person 1, d.h. der Auftraggeber des treuhänderisch tätigen Aktionärs. Der Auftraggeber ist diejenige Person, die schlussendlich via den Treuhänder die A AG kontrolliert.
- Person 2, d.h. der treuhänderisch handelnde Akti- onär, ist nicht die wirtschaftlich berechtigte Per- son, da sie nicht am Ende der Kontrollkette steht und die Gesellschaft nicht tatsächlich kontrolliert.
- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung von Person 2 an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandver- hältnis in der Kontrollkette. Das Treuhandverhält- nis zählt als eine Zwischenstufe. In diesem Fall müssen somit die Informationen von Person 2 und ihre Rolle als treuhänderisch handelnder Aktionär gemeldet werden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 1
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang > 75 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Post- leitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat Rolle: Auftraggeber
Kontrollkette A AG Person 2 Informationen über die Person 2: Name, Vorname, Geburts- datum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat Rolle: Treuhänder
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2.5 Indirekte Kontrolle mit Treuhandverhältnis (mit einer
zusätzlichen Gesellschaft in der Kontrollkette) Beschreibung:
Personen 1-7 halten je 10 % der Aktien der A AG. Person 8 hat Person 9 beauftragt, sie in der B AG als treuhänderisch tätige Aktionärin zu vertreten. Die B AG hält ihrerseits 30 % der Aktien der A AG.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Die Personen 1-7 sind keine wirtschaftlich berechtigen Personen, da ihre Beteiligungen an der A AG unter dem Schwellwert von 25 % liegen. Sie müssen daher nicht gemeldet werden.
- Person 8 kontrolliert indirekt die A AG über ein Treuhandverhältnis und über die Beteiligung der B AG von 30 % am Kapital der A AG. Der Schwellenwert von 25 % ist erreicht, d.h. Person 8 muss als wirtschaftlich berechtigte Person der A AG gemeldet werden. - Als Umfang der Kontrolle ist 30 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B AG an der mel- depflichtigen Gesellschaft A AG.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandver- hältnis in der Kontrollkette. In diesem Fall müssen somit die Informationen der B AG und von Per- son 9 gemeldet werden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person Person 8
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleit- zahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
Rolle: Auftraggeber
Kontrollkette A AG B AG Informationen über die B AG: Firma und UID Person 9 Informationen über die Person 9: Name, Vorname, Geburtsda- tum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat Rolle: Treuhänder
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2.6 Indirekte Kontrolle mit Trust (vertikale Kontrollkette)
Beschreibung:
Trust B wurde von Person 4 gegründet (Begründer); be- günstigt sind verschiedene Personen 1-3 (Begünstigte). Der Trust B wird von Person 5 (Trustee) verwaltet, der
100 % der Aktien der Gesellschaft A AG für den Trust B
hält.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Perso- nen:
- Person 5 (Trustee) hält 100 % der Aktien der A AG auf Rechnung des Trusts B. A AG ist somit zu
100 % durch den Trust B kontrolliert, dessen wirt-
schaftlich berechtigte Personen der Begründer (Person 4), der Trustee (Person 5) und die Begüns- tigten (Personen 1-3) sind. Die Personen 1-5 kon- trollieren somit alle indirekt die A AG und sind als wirtschaftlich berechtigte Personen zu melden.
- Als Umfang der Kontrolle ist 100 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung auf Rechnung des Trusts B an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandverhältnis in der Kontrollkette. In diesem Fall müssen somit die Informationen zum Trust und den daran beteiligten Personen gemeldet werden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Personen Personen 1-5
Informationen über die Person Informationen über die Personen 1-5:
Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
Rolle im Trust Trustee, Begründer, Begünstigte
Umfang > 75 %
Kontrollkette A AG
Trust B Informationen über den Trust B: UID, Name, Post- leitzahl, Land des Sitzes
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Erläuternder Bericht zur ...
3 Gemischte Kontrollen
3.1 Direkte Kontrolle und indirekte Kontrolle
Beschreibung:
Person 1 hält 70 % der Aktien der A AG. Die B GmbH hält
30 % der Aktien der A AG. Das Kapital der B GmbH wird
ihrerseits zu 60 % von Person 2 und zu 40 % von Person 3 gehalten.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Perso- nen:
- Person 1 hält direkt 70 % des Kapitals an der A AG. Diese Beteiligung liegt über dem Schwellenwert von
25 %; Person 1 muss als wirtschaftlich berechtige
Person der A AG gemeldet werden.
- Person 2 ist ebenfalls eine wirtschaftlich berechtigte Person, da sie über ihre 60 %-Beteiligung am Kapital der B GmbH indirekt die von der B GmbH gehaltenen
30 % des Kapitals der A AG hält.
- Als Umfang der Kontrolle von Person 2 ist 30 % zu melden, d.h. der Umfang der Beteiligung der B GmbH an der meldepflichtigen Gesellschaft A AG.
- Informationen über die Kontrollkette müssen erst ab zwei Zwischenstufen gemeldet werden, es sei denn es gibt einen Trust oder ein Treuhandverhältnis in der Kontrollkette. Die Tatsache, dass Person 2 60 % des Kapitals der B AG hält, muss durch die A AG nicht ge- meldet werden, da die Kette nur aus einer Zwischen- gesellschaft besteht.
- Person 3 hingegen hält nur 40% des Kapitals der B GmbH und liegt somit unter dem Schwellwert von
50 %, um die A AG indirekt kontrollieren zu können.
Sie muss daher nicht gemeldet werden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtigte Person 1 Person 1
Kontrollart Beteiligung (direkt)
Umfang > 50% und ≤ 75%
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
Wirtschaftlich berechtigte Person 2 Person 2
Kontrollart Beteiligung (indirekt)
Umfang ≥ 25 % und ≤ 50 %
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat
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Erläuternder Bericht zur ...
3.2 Beteiligung unterhalb Schwellenwert
Beschreibung:
Person 1-7 halten je 10 % der Aktien der A AG. Zudem wird die A AG zu 30 % von der B AG gehalten; diese hat drei Gesellschafter, Personen 8, 9 und 10, die zu gleichen Teilen 33 % der Aktien der B AG halten.
Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Per- sonen:
- Personen 1-7 sind keine wirtschaftlich berechtig- ten Personen, da keine von ihnen den Schwell- wert von 25 % erreicht. Sie müssen daher nicht gemeldet werden.
- Personen 8, 9 und 10 halten indirekt über die B AG 30 % des Kapitals der A AG. Sie sind keine wirtschaftlich berechtigten Personen, da ihre Be- teiligung an der B AG mit 33 % unter dem Schwell- wert von 50 % (ab der zweiten Stufe) liegt. Sie müssen daher nicht gemeldet werden.
- Da keine Person als wirtschaftlich berechtigt iden- tifiziert werden konnte, muss die Gesellschaft sub- sidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs, also Person 11, als wirtschaftlich berechtigte Per- son melden.
Meldung an Transparenzregister
Wirtschaftlich berechtige Person: Person 11 Mitglied des obersten Leitungsorgans
Rolle im Unternehmen Vorsitzender der Geschäftsführung
Informationen über die Person Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörig- keit, Postleitzahl, Wohnsitzgemeinde und Wohnsitz- staat
74/74