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Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause
Änderung der Verordnung über Ergän- zungsleistungen zur Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat dem Parlament am 13. September 2024 die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (EL-Revision Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause) überwiesen (BBl 2024 2448). Das Parlament hat die Vorlage in der Schlussabstimmung vom 20. Juni 2025 angenom- men. Die Referendumsfrist ist am 9. Oktober 2025 ungenutzt abgelaufen. Die Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) ist in einem Punkt anzupassen. Es ist die Ausführung von Artikel 14a Absatz 5 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) Pro-rata-Vergütung von Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause von Personen, die teilweise in einem Heim oder Spital und teilweise zu Hause leben. Diese Bestimmung wurde während der parlamentarischen Beratung eingebracht.
2. Inkrafttreten der EL-Revision Leistungen für Hilfe und Betreuung zu
Hause
Verschiedene Massnahmen, welche das Parlament im Rahmen der EL-Revision beschlossen hat, bedingen Änderungen im kantonalen Recht wie auch Anpassungen bei den Informatik- systemen und Arbeitsabläufen der EL-Durchführungsstellen. Für die notwendigen Arbeiten zur Umsetzung dieser Revision benötigen die Kantone mindestens ein Jahr. Für die Umset- zung von Bestimmungen, die Gesetzesanpassungen erfordern, benötigen sie zwei Jahre. Der Zeitplan wurde deshalb so ausgestaltet, dass die Verordnungsbestimmungen durch den Bun- desrat im zweiten Halbjahr 2026 verabschiedet werden sollen. Die Bestimmungen, die keine Anpassung der kantonalen Gesetze bedürfen (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3 und 4, 1bis erster Satz (betrifft nur den italienischen Text]) und zweiter Satz, 1quater und 2 Bst. a ELG; Art. 11 Abs. 1 Bst. i ELG; und Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. bbis Bundesgesetz über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10]) sollen auf den 1. Januar 2027 in Kraft tre- ten. Bestimmungen, die Anpassungen kantonaler Gesetze erfordern (Art. 14 bis 16, Art. 19, Art. 21 Abs. 3bis und 3ter, Art. 21a und 21b ELG), sollen auf den 1. Januar 2028 in Kraft treten.
3. Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Die Bestimmung in Artikel 14a Absatz 5 ELG sieht vor, dass Personen, die zeitweise im Heim und zu Hause leben, die Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause pro rata, also anteils- mässig, erhalten sollen.
Die mit der EL-Revision neu festgelegten Betreuungsleistungen sind für Personen, die zu Hause leben, bestimmt (Art. 14a Abs. 1 ELG). Diese Leistungen werden, nachdem der Bedarf festgestellt worden ist, in Form einer Pauschale monatlich ausgerichtet. Die in Artikel 14a Ab- satz 5 eingeführte Bestimmung sieht die Leistungen auch für Personen vor, die teilweise in einem Heim oder Spital und teilweise zu Hause wohnen. Sie sollen einen Anteil der Pauschale erhalten, für die Zeit in der sie zu Hause bzw. ausserhalb des Heimes leben. Es soll eine Min- destdauer vorgesehen werden, die Personen zu Hause beziehungsweise ausserhalb des Hei- mes oder des Spitales verbringen müssen. Bei einer längeren Dauer soll der Anteil erhöht
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werden. Die längere Verweildauer ausserhalb des Heims oder Spitals soll in Stufen von 30 Tagen erfolgen. Entsprechend der Verweildauer bemisst sich der Anteil an der Vergütung.
Der Fall, dass jemand zu Hause und während einer bestimmten Zeit im Heim oder Spital lebt, ist bereits geregelt. So werden Aufenthalte von bis zu drei Monaten in einem Heim oder Spital über die Krankheits- und Behinderungskosten vergütet (Art. 10 Abs. 1 ELG und Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] Rz 5210.01 3. Teilstrich). Die Kosten für Hilfe und Betreuung von Personen, die zu Hause leben und sich tagsüber in Tagesstrukturen aufhalten, werden zudem aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b ELG vergütet.
3.2 Umsetzungsfragen
Die Abklärung der Mindestdauer ist Sache der Kantone. Dazu können sie beispielsweise auf Angaben des Heims oder des Spitals abstellen, indem diese die Abwesenheit bestätigen.
Für den Anspruch auf einen Anteil der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause soll kein Bedarf nach den einzelnen Leistungen (Notrufsystem, Haushalthilfe usw.) nachgewiesen wer- den müssen. Dieser wird unterstellt, da die Person teilweise in einem Heim oder Spital lebt, weil sie auf Hilfe und Betreuung angewiesen ist.
4. Erläuterungen zur Bestimmung
Die kürzeste Dauer, während der jemand ausserhalb des Heimes oder des Spitales lebt, soll 60 Tage betragen. Ab 90 und 120 Tagen soll der Anteil entsprechend erhöht werden. Diese schematische Ausgestaltung der Entschädigung ermöglicht eine einfache Umsetzung und eine Erleichterung der Zugänglichkeit für die versicherten Personen. Mit der stufenweisen Erhöhung werden Schwelleneffekte geringgehalten. Ganz vermieden werden können sie nicht.
Der Anteil an der Pauschale soll, wie die Pauschalen nach Artikel 14a ELG, zusammen mit der jährlichen Ergänzungsleistung monatlich ausgerichtet werden.
Die Mindestdauer von 60 Tagen ergibt sich aus der Annahme, dass sich die Personen jedes 2. Wochenende im Jahr (52 Wochenenden dividiert durch zwei, zwei Tage pro Wochenende ergibt rund 50 Tage plus 10 Ferientage) ausserhalb des Heimes oder Spitals verbringen. Die Mindestdauer soll auch durch ein Aufsummieren von angebrochenen Tagen erfüllt werden kön- nen. So soll eine Nacht und ein Tag - von morgens bis abends – je einem halben Tag entspre- chen. Freitagabend bis Sonntagabend entsprechen demnach zwei Tagen. Samstagmorgen bis Sonntagabend sollen anderthalb Tagen entsprechen. Die Mindestdauer von 60 Tagen ent- spricht in etwa einem Sechstel eines Jahres. Ein Sechstel von 11‘160 Fr. (Pauschale gemäss Art. 14a Abs. 4 ELG) ergibt 1‘860 Franken für die Zeit ausserhalb des Heimes oder des Spita- les. Ab 90 und 120 Tagen soll der Anteil entsprechend der Dauer erhöht werden.
Zu Hause bedeutet in diesem Zusammenhang, ausserhalb des Heimes oder des Spitals leben (vgl. Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz ELG). So muss die Person die Tage ausserhalb des Heimes oder des Spitales nicht immer bei denselben Personen verbringen. Da es sich um Personen in einem Heim oder einem Spital handelt, fällt die anteilsmässige Vergütung der Leistungen für Hilfe und Betreuung zu Hause unter den für Personen im Heim oder im Spital geltenden Min- destbetrag für die Kantone von 6‘000 Fr. (Art. 14 Abs. 3 Bst. b ELG).
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5. Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die dieser Verordnungsbestimmung zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung wurde vom Parlament eingeführt und führt zu keinen finanziellen Auswirkungen für den Bund.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die dieser Verordnungsbestimmung zu Grunde liegende Gesetzesbestimmung wurde vom Parlament eingeführt und wird finanzielle Auswirkungen für die Kantone haben. Diese wurden nicht beziffert.
6. Rechtliche Aspekte
6.1 Verordnungsbestimmung
Diese Verordnungsbestimmung führt Artikel 14a Absatz 5 ELG aus und steht in Einklang mit derselben.
6.2 Kantonale Regelungen
Einige Kantone verfügen bereits über Regelungen, die die Vergütung von Betreuung aus- serhalb von Heimen oder Spitälern ermöglichen. So kennt zum Beispiel der Kanton Bern mit dem Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG; [BSG 860.3]), das seit Januar 2024 in Kraft ist, Leistungen, die Menschen mit Behinderungen zu mehr Selbstbe- stimmung verhelfen sollen. Besteht in einem Kanton bereits ein Gesetz oder Regelungen, die eine gleichwertige Entschädigung vorsehen, können die Leistungen koordiniert werden. Die Bundesleistungen gehen vor.
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