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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI

Bern, 26.2.2025

Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN (VBAC)

Geplante Inkraftsetzung 2026

Erläuternder Bericht

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Inhaltsverzeichnis 1 Ausgangslage ................................................................................................................ 3 2 Zweck und Inhalt der Verordnung ................................................................................ 3

3 Erläuterungen zum Verordnungsentwurf über das Plangenehmigungsverfahren für

Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) .............................................................................. 4 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen .............................................................................. 4 Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich ....................................................................... 4 2. Kapitel Sachplanverfahren für die Bauten und Anlagen des CERN .......................... 4 Art. 2 Sachplan ............................................................................................................. 4 Art. 3 Prüfung der Sachplanrelevanz eines Vorhabens ................................................. 4 3. Kapitel Plangenehmigungsverfahren .......................................................................... 5 Art. 4 Vorprüfung........................................................................................................... 5 Art. 5 Gesuch ................................................................................................................ 5 Art. 6 Aussteckung ........................................................................................................ 6 Art. 7 Stellungnahme des betroffenen Kantons ............................................................. 7 Art. 8 Einsprache .......................................................................................................... 7 Art. 9 Konsultation der Bundesbehörden ....................................................................... 7 Art. 10 Projektänderungen .............................................................................................. 7 Art. 11 Sistierung ............................................................................................................ 7 Art. 12 Voraussetzungen der Plangenehmigung ............................................................. 7 4. Kapitel Ausführung ....................................................................................................... 7 Art. 13 Geltungsdauer des Entscheids ............................................................................ 7 Art. 14 Konformität .......................................................................................................... 7 5. Kapitel Gebühren und Kosten ...................................................................................... 8 Art. 16 Gebühren ............................................................................................................ 8 Art. 17 Kosten von Publikationen .................................................................................... 8 6. Kapitel Schlussbestimmung......................................................................................... 8 Art. 18 Inkrafttreten ......................................................................................................... 8

4 Änderung des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) .............................................................................. 8 5 Auswirkungen ................................................................................................................ 8 5.1 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................ 8 5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden....................................................... 8

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und das

Gesundheitswesen............................................................................................................ 9 5.4 Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................. 9

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1 Ausgangslage

Am 14. Februar 2024 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft1 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG) vom 14. Dezember 2012 und setzte somit seinen Entscheid vom 10. Dezember 2021 um. Gemäss diesem soll die Schweiz die Forschungsprojekte der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN) über die Erstellung eines Sachplans besser begleiten. Der Erlass zu dieser Änderung wurde am 27. September 2024 vom Parlament verabschiedet. Der vorliegende erläuternde Bericht befasst sich mit den Bestimmungen der Ausführungsverordnung über das Plangenehmigungsverfahren und den Sachplan für die Bauten und Anlagen des CERN, die nunmehr im FIFG geregelt sind. Das Paket aus dem geänderten FIFG2 (nachstehend: «nFIFG»), der entsprechenden Ausführungsverordnung und dem Sachplan für die Bauten und Anlagen des CERN (Sachplan CERN) soll im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten. Gleichzeitig wird auch die damit verbundene Änderung der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung3 (UVPV; Anhang) vom 19. Oktober 1988 in Kraft treten. Der Sachplan CERN wird zurzeit unter der Leitung des SBFI gemeinsam mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung, des Kantons Genf und des CERN erarbeitet. Die nachfolgenden Bestimmungen haben keinerlei Auswirkungen auf die bestehenden Strahlenschutzregeln. Die Strahlenschutzmassnahmen sind Gegenstand eines getrennten Bestätigungsverfahrens gemäss dem Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat, der Regierung der Französischen Republik und der Europäischen Organisation für Kernforschung über den Schutz vor ionisierender Strahlung und die Sicherheit der Anlagen der Europäischen Organisation für Kernforschung vom 15. November 20104.

2 Zweck und Inhalt der Verordnung

Die Bauten und Anlagen des CERN sind neu gemäss einem in Artikel 31a bis 31n nFIFG verankerten Verfahren teilweise einer Plangenehmigungsbehörde des Bundes unterstellt. Dieses Verfahren entspricht dem Plangenehmigungsverfahren in anderen spezifischen Bereichen mit einem Sachplan des Bundes (Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport vom 17. Dezember 20215, Asylgesetz vom 26. Juni 19986, Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 19487, Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19578, Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19029, Kernenergiegesetz vom 21. März 200310 und Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 196011. Der Entwurf einer neuen Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) orientiert sich folglich ebenfalls an den bewährten Verordnungen der genannten Gesetze. Mit dem Plangenehmigungsverfahren soll überprüft werden, ob die Vorhaben dem geltenden Recht entsprechen, und eine Beteiligung der Zivilgesellschaft sowie der Gemeinden, Kantone und Bundesbehörden ermöglicht werden. Der Entwurf der VBAC stützt sich auf Art. 56 Abs. 2 nFIFG. Dabei wird der Grundsatz eines zweistufigen Verfahrens verankert: Zuerst erfolgt eine Vorprüfung (Art. 4 VBAC) und anschliessend die formelle Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs (Art. 5 VBAC). Im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens muss sich die Plangenehmigungsbehörde eine Vorstellung vom Vorhaben machen können. Dabei stützt sie sich auf die erhaltenen Angaben, um einen objektiven Entscheid zum weiteren Verfahren treffen zu können. Bei dem im nFIFG vorgesehenen ordentlichen Verfahren werden die Projektunterlagen in der betroffenen Gemeinde und im betroffenen Kanton während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. In diesem Zeitraum kann die Bevölkerung Einsprache erheben. Falls notwendig führt die Plangenehmigungsbehörde ein Einigungsverfahren durch. Die Einhaltung der verschiedenen anwendbaren bundes- und kantonsrechtlichen Bestimmungen wird in erster Instanz von der Plangenehmigungsbehörde als Leitbehörde beurteilt (Art. 31a Abs. 1 nFIFG). Das kantonale Recht wird berücksichtigt, sofern es die Bauten und Anlagen des CERN nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 31a Abs. 3 nFIFG). Die Behörde entscheidet entweder in Form einer Plangenehmigung oder lehnt das Gesuch ab. Mit der Plangenehmigung werden sämtliche erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 31a Abs. 2 nFIFG). Gegen den Entscheid kann beim Bundesverwaltungsgericht und gegen dessen Urteil beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Der Bund muss die nötigen Konzepte und Sachpläne erstellen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können (Art. 13 Raumplanungsgesetz12 [RPG]). Die Sachplanpflicht für Projekte mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt ist ebenfalls ausdrücklich im nFIFG verankert (Art. 31a Abs. 4 nFIFG). Die entsprechende Ausführungsbestimmung befindet sich in Artikel 2 VBAC. Gemäss dem nFIFG ist das WBF für die Plangenehmigung von Bauten und Anlagen des CERN, die dem Bundesplangenehmigungsverfahren unterliegen, zuständig. Das WBF kann diese Kompetenz aber an das SBFI

delegieren. Am 27. Januar 2025 hat der Vorsteher des WBF entschieden, dies zu tun. Diese Delegation an das SBFI umfasst alle Handlungen, die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie allfälliger Verfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission oder der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht zu unternehmen sind. Diese Delegation wird in einer Verordnung des WBF festgeschrieben.

3 Erläuterungen zum Verordnungsentwurf über das Plangenehmigungsverfahren für

Bauten und Anlagen des CERN (VBAC)

1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich Die Bauten und Anlagen des CERN mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind Gegenstand des Sachplans CERN, und das für diesen Sachplan geltende Verfahren wird in der VBAC, im RPG und in der Raumplanungsverordnung13 (RPV) geregelt. Das in der VBAC im Einzelnen festgelegte Plangenehmigungsverfahren gilt gemäss Artikel 31a Absatz 1 nFIFG ausschliesslich für die Errichtung oder Anpassung (insbesondere Vergrösserung, Verkleinerung oder Abriss) von Bauten und Anlagen des CERN, die eine räumliche Entwicklung mit sich bringen und von strategischer Bedeutung sind. Gemäss der Rechtsprechung zu Artikel 22 RPG sind Bauten und Anlagen mindestens «jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, sei es, dass sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen»14. Mit der Pflicht, eine Bewilligung einzuholen, soll sich die Plangenehmigungsbehörde vergewissern können, dass ein Vorhaben der anwendbaren Gesetzgebung entspricht. Die Bauten und Anlagen, die die Kriterien von Artikel 31a Absatz 1 nFIFG nicht erfüllen, unterstehen nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, sondern der kantonalen Baugesetzgebung.

2. Kapitel Sachplanverfahren für die Bauten und Anlagen des CERN

Art. 2 Sachplan Zu Abs. 1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab (Art. 13 RPG). So verabschiedet der Bundesrat auf Antrag des zuständigen Departements einen Sachplan. Zuvor vergewissert er sich, dass der Sachplan den Anforderungen des RPG und der Spezialgesetzgebung entspricht, nicht im Widerspruch zu anderen Konzepten und Sachplänen des Bundes oder zu kantonalen Richtplänen steht und die übrigen raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes angemessen berücksichtigt (Art. 21 Abs. 2 RPV). Die Erstellung eines Sachplans für die Bauten und Anlagen des CERN ist notwendig, wenn diese sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken. Mit diesem Absatz wird Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe h nFIFG näher ausgeführt. Ein Sachplan bietet einen räumlichen Überblick und ermöglicht dadurch eine bessere Erreichung der raumplanerischen Ziele und Grundsätze. Die vertiefte und detaillierte Prüfung der Vorhaben erfolgt dann im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens. Zu Abs. 2 Diese Bestimmung begründet die Zuständigkeit des SBFI für die Verwaltung des Sachplans CERN. Das SBFI führt die Verfahren für die Anpassung und Fortschreibung des Sachplans CERN durch. Es übernimmt diese Verantwortung und hört die zuständigen Fachbehörden des Bundes sowie die betroffenen Kantone an. Das Verfahren untersteht den Bestimmungen von Artikel 14 bis 23 RPV. Zu Absatz 3 Diese Bestimmung verankert die Regel, nach der ein Vorhaben für eine Baute oder Anlage nur genehmigt werden kann, wenn die sachplanpflichtige Baute oder Anlage im Sachplan aufgeführt ist und darin den Koordinationsstand «Festsetzung» aufweist. Der Koordinationsstand «Festsetzung» zeigt im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a RPV, wie die raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abgestimmt sind. Art. 3 Prüfung der Sachplanrelevanz eines Vorhabens Zu Abs. 1 Das SBFI prüft die Relevanz eines Vorhabens in Bezug auf den Sachplan CERN von Amtes wegen oder auf Gesuch des CERN. Zu Abs. 2 Um die Sachplanrelevanz eines Vorhabens zu beurteilen, kann das SBFI vom Gesuchsteller alle notwendigen oder geeigneten Unterlagen verlangen. Zu Abs. 3 Ein Vorhaben ist nur dann von Relevanz in Bezug auf den Sachplan CERN, wenn es erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat (siehe Art. 14 Abs. 1 RPV). Die Pflicht zur Durchführung dieses Verfahrens (Sachplanrelevanz) wird folglich durch den Umfang seiner Auswirkungen bestimmt. Bei der Prüfung der Auswirkungen vergleicht das SBFI den Istzustand mit dem Sollzustand nach der Verwirklichung des Vorhabens. Zu Abs. 4

13 SR 700.1 14 Vgl. BGE 113 Ib 314 E. 2b S. 315; 123 II 256 E. 3 S. 259; 140 II 473 E. 3.4.1 S. 479. 4/9

Das SBFI informiert den Gesuchsteller über das Ergebnis seiner Prüfung. Es teilt ihm auch mit, wenn es keine erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt feststellen kann. In diesem Fall informiert es den Gesuchsteller, dass das Vorhaben nicht sachplanrelevant ist. Das Ergebnis der Prüfung der Sachplanrelevanz ist nicht anfechtbar.

3. Kapitel Plangenehmigungsverfahren

Art. 4 Vorprüfung Zu Abs. 1 Ob ein Vorhaben die Bedingungen von Artikel 31a Absatz 1 nFIFG erfüllt (strategische Bedeutung und räumliche Entwicklung) und folglich in die Zuständigkeit der Plangenehmigungsbehörde fällt, muss das CERN beurteilen.

Es kann eine Vorprüfung durch die Plangenehmigungsbehörde verlangen oder direkt ein Gesuch bei dieser einreichen. Mit dem Vorprüfungsverfahren kann das CERN vor der Einreichung des Gesuchs ein Dossier vorbereiten, das den Anforderungen der Gesetze bzw. deren Ausführungsbestimmungen und den von den Behörden festgelegten Bedingungen entspricht.

Im Rahmen der Vorprüfung muss das CERN den Bedarf des Vorhabens belegen. Die Plangenehmigungsbehörde muss sich auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Belege eine Vorstellung vom Vorhaben und dessen Auswirkungen auf Raum und Umwelt sowie Dritte machen können (nötigenfalls durch Verlangen ergänzter oder überarbeiteter Dokumente).

Zu Bst. a bis c Das CERN liefert einen Projektbeschrieb, der die folgenden Fragen beantwortet: • Um welche Arbeiten handelt es sich und nach welchen Regeln der Technik werden sie ausgeführt? • Welche technische Variante wurde bevorzugt und aus welchen Gründen? • Handelt es sich um ein Teilprojekt (Bestandteil eines Gesamtprojekts)? • Was sind die Gründe für das Vorhaben? • Was ist der notwendige Bezug des Vorhabens zum gewählten Standort? Das CERN muss die Notwendigkeit des Projekts mit objektiven Gründen nachweisen (z. B. zwingende Notwendigkeit des Standorts, umso mehr, wenn dieser ausserhalb der Bauzone liegt). Zu Bst. d Das CERN legt eine Liste der vom Vorhaben betroffenen Umweltbereiche vor und erklärt, wie jeder dieser Bereiche betroffen ist. Dadurch kann die Plangenehmigungsbehörde das weitere Verfahren festlegen.

Zu Bst. e In den im Vorprüfungsgesuch enthaltenen Unterlagen ist darzulegen, welche anderen Interessen durch die Verwirklichung des Vorhabens berührt sein oder beeinträchtigt werden könnten (zum Beispiel Koexistenz mit anderen Anlagen oder Infrastrukturen im gleichen Gebiet). Diese Unterlagen enthalten auch die verschiedenen, vom Vorhaben betroffenen Bundesinventare, z. B. Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN), Inventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (IVS) oder Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS). Zu Bst. f Das CERN liefert eine Darstellung des Ist- und des Sollzustands, die folgende Elemente enthält: 1. einen Kartenausschnitt im Massstab 1:25000, mit dem insbesondere die Typologie der Umgebung (Wälder, Wasserläufe, Schutzgebiete etc.) bestimmt werden kann; 2. einen Situationsplan im Massstab 1:1000 oder in einem anderen, für das Projekt geeigneten Massstab, damit die betroffenen Grundstücknummern und Eigentümer erkennbar sind;

3. die Projektkoordinaten.

Zu Abs. 2 Mithilfe der Vorprüfung lassen sich die Umrisse des Vorhabens bestimmen. Dadurch kann die Plangenehmigungsbehörde im Rahmen der formellen Vorprüfung über die Art des anwendbaren Verfahrens (ordentlich oder vereinfacht) entscheiden, das CERN über die zur Ergänzung des Gesuchs einzureichenden zusätzlichen Unterlagen informieren und die anzuhörenden Verwaltungsstellen auflisten. Ziel ist folglich eine vorgelagerte Prüfung des Vorhabens, die oft zu einem Zeitgewinn beim Verfahren führt. Art. 5 Gesuch Zu Abs. 1 Mit der Einreichung der Gesuchsunterlagen durch das CERN kann das Plangenehmigungsverfahren eröffnet werden. Grundsätzlich sind die in den Buchstaben a bis k genannten Angaben und Dokumente bereitzustellen. Zu Bst. a: Die Dokumentation der Vorprüfung enthält ebenfalls die Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bauherrschaft und des Projektverfassers. Dieser Absatz verweist auf die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Dokumente, die ebenfalls Teil der Gesuchsunterlagen sind. 5/9

Zu Bst. b: Die Vorstudien und Projektgrundlagen umfassen auch die im Vorfeld der Gesuchseinreichung durchgeführten Studien (z. B. Varianten- oder Machbarkeitsstudie). Zu Bst. c: Der (endgültige oder vorübergehende) Erwerb von Grundstücken und Rechten mit Blick auf die Verwirklichung eines Vorhabens kann freihändig oder durch Enteignung erfolgen, wenn keine einvernehmliche Lösung erzielt werden kann. Das Vorhaben muss folglich den Bedarf an Grundstücken, dinglichen Rechten und Dienstbarkeiten sowie die vorgesehene Erwerbsart und den Stand der Verhandlungen angeben. Die Anstrengungen für einen einvernehmlichen Erwerb der notwendigen Rechte sind gebührend zu dokumentieren. Mit der Verfahrenskoordinierung ist der Erwerb der fraglichen Rechte folglich fester Bestandteil des Bauvorhabens. Gemäss Art. 28 Abs. 2 EntG werden für jede Gemeinde ein Plan und eine Tabelle der enteigneten Rechte mit den folgenden Angaben erstellt: beanspruchte Parzellen mit Nummer, Eigentümer, Gesamtfläche, vorübergehend und/oder endgültig vom Bauwerk beanspruchter Fläche und Restfläche sowie erforderliche Rechte (sofern es sich nicht um ein Eigentumsrecht handelt). Die Tabelle enthält ferner Angaben zu den im Grundbuch oder anderen öffentlichen Registern eingetragenen Dienstbarkeiten mit den jeweiligen Begünstigten. Zu Bst. e: Der Umgebungsgestaltungsplan ist notwendig, um die Lage des Vorhabens im Umfeld seiner Nachbarschaft zu beurteilen. Zu Bst. f: Dem Gesuch ist ein Bericht mit Angaben zu den betroffenen raumplanerischen Interessen beizulegen. Dieser erläutert, wie die genannten Interessen mit dem Vorhaben in Einklang gebracht werden können, und gibt insbesondere die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen sowie die in diesem Zusammenhang geplanten Ausgleichsmassnahmen gemäss Grundsatz 14 des Sachplans Fruchtfolgeflächen vom 8. Mai 2020 an. Zu Bst. g: Dem Gesuch ist ein Bericht mit Angaben zu den Auswirkungen des Vorhabens auf das Klima und die Energiewende beizulegen. Er informiert im Einzelnen über die für den Schutz dieser Interessen geplanten Massnahmen. Zu Bst. h: Bei den Vorhaben ist zwischen Projekten mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Artikel 1 UVPV und nach Artikel 4 UVPV davon befreiten Projekten zu unterscheiden. Bei den Ersteren, die im Anhang der UVPV aufgeführt sind (siehe Ziff. 4 unten), muss das CERN seinem Gesuch einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) gemäss dem 2. Kapitel der UVPV (auf der Grundlage der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts) beilegen. Dieser wird anschliessend von der Plangenehmigungsbehörde im Rahmen der von ihr gemäss Artikel 5 UVPV durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ausgewertet. Bei Vorhaben, die keines Umweltverträglichkeitsberichts bedürfen, muss das CERN seinem Gesuch eine Umweltnotiz beilegen. Diese enthält die betroffenen Umweltbereiche und bestätigt, dass das Recht eingehalten wird. Zu Bst. i: Unter dem Begriff Erschliessung werden alle auf einem Baugrundstück für eine Baute oder Anlage durchzuführenden Arbeiten verstanden. Dies umfasst namentlich den Anschluss des Grundstücks an die Versorgungsnetze für Strom, Gas, Wasser (einschliesslich Abwasser), Telefonie und Strassen/Wege. Zu Abs. 2 Die Plangenehmigungsbehörde kann verlangen, dass die im Gesuch enthaltenen Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden. Die Ergänzungen können sich auf die Unterlagen der Buchstaben a bis k oder auf andere als relevant erachtete Dokumente beziehen. Im vereinfachten Plangenehmigungsverfahren (Art. 31i nFIFG) kann die Behörde die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen herabsetzen. Zu Abs. 3 Das SBFI kann in einem Zusatzdokument zur Verordnung die Art, die Beschaffenheit, die Form, den Inhalt und die Anzahl der im Rahmen des Gesuchs einzureichenden Unterlagen im Einzelnen festlegen. Dieses Zusatzdokument wird in der von der Plangenehmigungsbehörde als angemessen erachteten Form erstellt (z. B. Leitfaden, Merkblatt, Vollzugshilfe oder Weisung).

Art. 6 Aussteckung Bei der Einreichung des Gesuchs muss die Aussteckung bereits abgeschlossen sein, damit das Vorhaben öffentlich aufgelegt werden kann und sich die Öffentlichkeit eine Meinung bilden sowie eine fundierte Stellungnahme abgeben kann. Das CERN und der Kanton sprechen sich zu gegebener Zeit hinsichtlich der Aussteckung ab. Die Plangenehmigungsbehörde kann insbesondere aus Sicherheitsgründen Ausnahmen von der Aussteckungspflicht gewähren. Entsprechende Gesuche sind spätestens bei der Einreichung der Gesuchsunterlagen nach Artikel 5 zu stellen. Die Aussteckung betrifft das zur Plangenehmigung eingereichte Vorhaben in seiner Gesamtheit einschliesslich der Bauphase und der geplanten Ablagerung des Aushubmaterials.

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Die Plangenehmigungsbehörde kann auf Antrag des Gesuchstellers Erleichterungen von der Aussteckungspflicht gewähren. Art. 7 Stellungnahme des betroffenen Kantons Der Kanton nimmt innerhalb von drei Monaten ab der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens Stellung (Art. 31e Abs. 1 nFIFG). Seine Stellungnahme enthält eine koordinierte Position aller konsultierten kantonalen Stellen.

Art. 8 Einsprache Die Einsprachen bei der Plangenehmigungsbehörde haben schriftlich zu erfolgen und müssen Antrag und Begründung enthalten.

Art. 9 Konsultation der Bundesbehörden Die kantonale Stellungnahme, die Einsprachen und alle anderen relevanten Dokumente werden an die Bundesbehörden weitergeleitet, damit diese sich ein umfassenderes Bild vom Vorhaben und seinen praktischen Auswirkungen machen und angemessen Stellung nehmen können. Art. 10 Projektänderungen Projektänderungen können sich je nach ihrer Wesentlichkeit auf den Ablauf des Plangenehmigungsverfahrens auswirken. Sie sind der Plangenehmigungsbehörde auf jeden Fall zu melden. Hierbei ist es wichtig, zwischen wesentlichen Änderungen während des Plangenehmigungsverfahrens (Abs. 1) und nach Erteilung der Plangenehmigung (Abs. 2) zu unterscheiden.

Geringfügige Anpassungen des Projekts mit begrenzten Auswirkungen gehören nicht zur Kategorie der wesentlichen Änderungen. Solche Anpassungen werden je nach Umständen im Laufe des Verfahrens berücksichtigt und daher nicht öffentlich aufgelegt. Alle Projektänderungen und -anpassungen müssen jedoch sorgfältig geprüft werden, um ihre Wesentlichkeit und die Auswirkungen der Änderungen auf das Verfahren zu beurteilen. Diese Prüfung ist in erster Linie Aufgabe des CERN. Dieses muss insbesondere die Art und den Umfang der Änderungen feststellen, die sich daraus ergebenden zusätzlichen Auswirkungen ermitteln und der Plangenehmigungsbehörde das Ergebnis dieser Prüfung mitteilen. Diese entscheidet dann auf dieser Grundlage und nach ihrer eigenen Würdigung des Falls, ob die Änderung wesentlich ist oder nicht, und legt das weitere Verfahren fest.

Art. 11 Sistierung Das Plangenehmigungsverfahren wird sistiert, wenn das CERN für die Ergänzung der Gesuchsunterlagen, die Erarbeitung von Projektvarianten oder die Verhandlungen mit Behörden und Einsprechenden mehr als drei Monate braucht. Die Plangenehmigungsbehörde teilt dem CERN mit, ab welchem Datum das Verfahren ohne neuen Sachverhalt sistiert wird. Das Verfahren bleibt sistiert, bis das CERN die Wiederaufnahme verlangt.

Art. 12 Voraussetzungen der Plangenehmigung Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn das Projekt mit dem Inhalt des Sachplans CERN vereinbar ist, die bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sowie den anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die Plangenehmigungsbehörde überprüft namentlich die Einhaltung der spezifischen Anforderungen der Raumplanung, insbesondere im Fall der Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen. Des Weiteren prüft sie, ob das Vorhaben den Bestimmungen des Umwelt-, Natur-, Heimat- und Klimaschutzes (einschliesslich der Aspekte der Energiewende) entspricht.

4. Kapitel Ausführung

Art. 13 Geltungsdauer des Entscheids Ein Bauvorhaben gilt als begonnen, sobald mit den Bauarbeiten begonnen wird oder andere Massnahmen durchgeführt werden, die ihrerseits eine Genehmigung voraussetzen. Art. 14 Konformität Zu Abs. 1 Das CERN ist dafür verantwortlich, dass seine Bauten und Anlagen nach dem Stand der Technik geplant und errichtet werden, um die Sicherheit von Personen und Gütern zu gewährleisten. Das CERN bestätigt der Plangenehmigungsbehörde nach Abschluss der Arbeiten schriftlich, dass die errichtete Baute der Baubewilligung entspricht. Zu Abs. 2 Die Plangenehmigungsbehörde kann die Unterlagen selbst prüfen oder sie von unabhängigen, kompetenten Fachpersonen (Expertinnen und Experten) prüfen lassen. Die allfälligen Kosten für diese Kontrolle gehen zulasten des CERN. Zu Abs. 3 Wenn die Plangenehmigungsbehörde feststellt, dass Bauten oder Anlagen ohne Plangenehmigungsentscheid oder nicht in Übereinstimmung mit dem Plangenehmigungsentscheid erstellt worden sind, kann sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands veranlassen. Dies ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn es um die Sicherheit von Sachen oder Personen geht.

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5. Kapitel Gebühren und Kosten

Art. 16 Gebühren Für die Genehmigung der Pläne für Bauten und Anlagen des CERN sowie für die Festlegung von Baulinien und Projektierungszonen werden von der Plangenehmigungsbehörde Gebühren erhoben. Die erhobenen Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Da dieser je nach Komplexität der Angelegenheit (z. B. Enteignungen, Einsprachen, Anzahl und Komplexität der Stellungnahmen der Behörden) stark schwanken kann, ist ein nach Zeitaufwand berechneter Betrag am angemessensten. Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann ein Zuschlag von bis zu 100 % des ordentlichen Gebührenansatzes von Abs. 2 erhoben werden.

Die Erhebung von Gebühren nach Zeitaufwand entspricht dem Kostendeckungsgrundsatz. Art. 17 Kosten von Publikationen Im Rahmen der öffentlichen Auflage übernimmt das CERN die Kosten für die Veröffentlichung des Gesuchs in den amtlichen Publikationsorganen der Kantone und Gemeinden.

6. Kapitel Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten Das nFIFG und seine Ausführungsverordnung für die Genehmigung der Bauten und Anlagen des CERN (VBAC) sollen im Laufe des Jahres 2026 in Kraft treten.

4 Änderung des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)

Der Anhang der UVPV wird geändert. Ein Kapitel zu den Bauten und Anlagen des CERN, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, wird hinzugefügt. Eine solche Prüfung ist für die Bauten und Anlagen des CERN notwendig, die Gegenstand eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens sind.

5 Auswirkungen

Bereits heute fördert der Bund wissenschaftliche Forschung und Innovation im Rahmen seines verfassungsmässigen (Art. 64 BV) und gesetzlichen (FIFG) Auftrags. Das nFIFG hat die bestehenden Modalitäten der Förderung durch die Erarbeitung eines Sachplans des Bundes und eines Plangenehmigungsverfahrens für gewisse Bauten und Anlagen des CERN erweitert. Mit dieser Anpassung des FIFG erhält das CERN mehr Spielraum und Planungssicherheit für seine künftige Entwicklung. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass diese mit den Grundsätzen der Raumplanung und des Umweltschutzes sowie den übrigen, stark raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes vereinbar bleibt. Der vorliegende Verordnungsentwurf führt die Bestimmungen des nFIFG näher aus und konkretisiert die von diesem verfolgten Ziele.

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Übertragung von Aufgaben, die bisher von den kantonalen Behörden wahrgenommen wurden, auf den Bund gemäss nFIFG bedeutet einen administrativen Mehraufwand für den Bund. Dies gilt auch für die Erstellung des Sachplans und die engere Begleitung der Vorhaben des CERN durch die Schweiz. Ein Teil dieses Aufwands sollte über die Erhebung von Gebühren gedeckt werden können. Der Bundesrat hat ausserdem den Kanton Genf als Hauptbetroffenen bereits über seine Absicht informiert, gemeinsam mit ihm die Aufgabenübertragung, deren Auswirkungen und mögliche Kompensationen zu analysieren, damit die Einführung des im nFIFG verankerten Systems für den Kanton Genf und den Bund finanziell gerecht ist.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Mit Ausnahme des Kantons Genf haben das nFIFG und die VBAC keine Auswirkungen.

Wie in der Botschaft zum nFIFG erläutert, führt diese Änderung zur Übertragung bestimmter Kompetenzen vom Kanton auf den Bund, wodurch der Arbeitsaufwand des Kantons für die Bewilligung von nunmehr dem Plangenehmigungsverfahren des Bundes unterstehenden Bauten und Anlagen des CERN abnimmt. Dies bedeutet für den Kanton Genf, dass die dem Bund entstehenden Kosten aufgrund der Kompetenzübertragung gerecht kompensiert werden müssen (vgl. Ziff. 5.1 in fine). Die Kantone und insbesondere der Kanton Genf sowie die Gemeinden werden im Rahmen des Verfahrens für die Genehmigung von Plänen wie dem Sachplan für die Bauten und Anlagen des CERN auch weiterhin die Möglichkeit haben, Stellung zu den Vorhaben für Bauten und Anlagen des CERN zu nehmen. Mit dem geplanten neuen Rechtsrahmen und insbesondere dem Sachplan erhalten der Kanton Genf und die betroffenen Gemeinden eine bessere Übersicht über die Planung des CERN. Dadurch können sie mögliche Unvereinbarkeiten zwischen ihrer eigenen Entwicklung und derjenigen des CERN vorausplanen. So wird dieses Instrument als Plattform für den Dialog zwischen den beteiligten Parteien dienen, damit alle vorhandenen Interessen für eine städte- und raumplanerisch kohärente Entwicklung berücksichtigt werden.

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5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Gesellschaft und das Gesundheitswesen

Es wird erwartet, dass sich diese Vorlage positiv auf die Wirtschaft und Gesellschaft der Region Genf auswirken wird. Die bessere Koordination der Raumplanungsverfahren dürfte die künftige Entwicklung des CERN vereinfachen und neue Chancen für Verträge schaffen, die Schweizer Unternehmen zugute kommen und für Arbeitsplätze am Standort des CERN sorgen können. Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit sind nicht zu erwarten.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Mit dem nFIFG und dem Verordnungsentwurf werden die heutigen Anforderungen in Sachen Umweltschutz auch weiterhin erfüllt. Mit dem neuen System können die Vorhaben des CERN bereits im Vorfeld besser vom Bund begleitet werden. Die Umwelt- und Raumplanungsanliegen werden im Sachplan CERN bzw. im konzeptuellen Teil dieses Dokuments behandelt. Dort wird insbesondere das Thema der Fruchtfolgeflächen und der Bedingungen für deren Beanspruchung unter Berücksichtigung der jeweiligen Richtlinien angesprochen. Zusätzlich können im Bedarfsfall Objektblätter für die künftigen Vorhaben des CERN erstellt werden, um bestimmte Erwägungen und Vorschriften im Umweltbereich noch näher auszuführen. Ein grosser Teil der kantonalen Vorrechte bleibt unangetastet: Der Kanton wird weiterhin für die Bewilligung eines Teils der Bauten des CERN zuständig sein und auch in Zukunft die Möglichkeit haben, im Rahmen des Sachplans sowie der Plangenehmigung Stellung zu nehmen, um insbesondere Umweltschutzerwägungen geltend zu machen.

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