Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bern, 5. November 2025
Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BFE-D-E8DA3401/300
Übersicht
Mit der Modernisierung des Vertrags über die Energiecharta (Energiechartavertrag, Energy Charter Treaty, ECT) wird der Vertrag an die aktuelle Vertragspraxis im internationalen Investitionsrecht, an das veränderte geopolitische Umfeld sowie an heutige Herausforderungen in den Bereichen Nachhaltigkeit, Umwelt und Klima angepasst. Seit 2017 wurden Verhandlungen geführt, die 2022 mit einer grundsätzlichen Einigung der Vertragsparteien abgeschlossen wurden. Die Änderungen am Vertrag wurden an der Energiechartakonferenz (Energy Charter Conference, ECC) im Dezember 2024 einstimmig genehmigt. Das Recht der Staaten, im öffentlichen Interesse zu regulieren, wurde gestärkt und die Transparenz in Streitbeilegungsverfahren erhöht. Der Vertrag wurde stärker an aktuelle internationale Umwelt- und Arbeitsabkommen – darunter das Übereinkommen von Paris – ausgerichtet. Zudem wurde ein neuartiger Flexibilitätsmechanismus eingeführt, der den Vertragsparteien, gestützt auf einen Beschluss der ECC, ermöglicht, im Sinne des Klimaschutzes und der Dekarbonisierung des Energiesystems, fossilen Energieträgern den Investitionsschutz auf ihrem Territorium entziehen zu können. 1 Die Schweiz machte davon gezielt Gebrauch für besonders klimaschädliche Energieträger.
Verlässliche internationale Regeln für den Handel und den Transit von Energieträgern sowie den Schutz von Energieinvestitionen liegen im Interesse der Schweiz, da sie zur Gewährleistung ihrer Versorgungssicherheit auf internationale Zusammenarbeit angewiesen ist. Der Investitionsschutz, u.a. auch für fossile Energieträger dürfte die Schweiz in ihrer Energie- und Klimapolitik, insbesondere hinsichtlich des Übereinkommens von Paris, nicht über Gebühr einschränken. Der modernisierte ECT enthält wesentliche Verbesserungen hinsichtlich Investitionsschutz, Nachhaltigkeit und Transparenz der Streitbeilegung. Die Bestimmungen dienen mitunter dazu, dass Schiedsgerichte den ECT im Einklang mit anderen internationalen Verpflichtungen der Parteien auslegen. Deswegen soll die Schweiz die Änderung zum ECT ratifizieren.
Ausgangslage
Der ECT ist ein völkerrechtlich verbindliches Abkommen, das einen multilateralen Rahmen für die grenzüberscheitende Zusammenarbeit im Energiesektor schafft. Er erstreckt sich auf die Förderung des Handels und des Transits von Energieträgern, die Förderung von Investitionen im Energiesektor sowie die Vereinbarkeit mit der nachhaltigen Entwicklung und wird durch das Protokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte ergänzt. Aktuell zählt der ECT 40 Vertragsparteien. Die Schweiz ist seit 1996 Vertragsstaat.
1 Siehe CCDEC 2022 10, verfügbar unter www.energycharter.org > What we do > Conference Decisions
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Der ECT entstand nach dem Ende des Kalten Kriegs mit dem Ziel, Rechtssicherheit für Energieinvestitionen zwischen westlichen Staaten und den ehemaligen Sowjetrepubliken zu schaffen. Der ECT wurde im Dezember 1994 unterzeichnet und trat im April 1998 in Kraft. Die Grundlage für den ECT bildete die European Energy Charter, eine politische Deklaration von 1991. Diese wurde 2015 ergänzt durch eine weitere politische Deklaration, die International Energy Charter (IEC), die eine globale Dimension einbringt.
Der ECT enthält zentrale Bestimmungen zum Schutz von Energieinvestitionen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung grundlegender Rechtsgrundsätze wie Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit. Er sieht Mechanismen zur Streitbeilegung sowohl zwischen Staaten als auch zwischen Investierenden und Staaten vor. Der ECT ist bei Investor-Staat-Streitschlichtung das am häufigsten angerufene Investitionsschutzabkommen.
Für die Schweiz als mittelgrosse, offene Volkswirtschaft mit beschränkten Energieressourcen ist die internationale Zusammenarbeit im Energiebereich für die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit unabdingbar. Verlässliche internationale Regeln für den Handel und den Transit von Energieträgern sowie den Schutz von Energieinvestitionen dienen daher den Interessen der Schweiz. Schweizer Unternehmen und Fonds investieren fast ausschliesslich in der Europäischen Union (EU) und Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA). Seit den 2010er-Jahren haben sich die Investitionen mehrheitlich in Kraftwerke verlagert, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Auch investieren internationale Konzerne mit Sitz in der Schweiz in Energieinfrastrukturen im Ausland.
In den letzten Jahren geriet der ECT in Kritik seitens von Vertragsparteien, Nichtregierungs- und Umweltschutzorganisationen, da er ihrer Ansicht nach unvereinbar mit den Bemühungen zur Energiewende und zum Klimaschutz ist. Diese Kritik war mit ein Grund für die Initiierung von Verhandlungen über die Modernisierung der Energiecharta im Jahr 2017. Ziel der Verhandlungen war es, den ECT an die Entwicklungen im internationalen Investitionsschutz, das veränderte geopolitische Umfeld sowie an die heutigen Anforderungen in den Bereichen soziale und ökologische Nachhaltigkeit, insbesondere im Umwelt- und Klimaschutz, anzupassen.
Die Verhandlungen wurden im Juni 2022 mit einer einstimmig beschlossenen grundsätzlichen Einigung über das Verhandlungsresultat materiell beendet. Nach einer vertieften Analyse des Verhandlungsresultats haben mehrere Vertragsparteien – darunter mehrere EU-Mitgliedsstaaten, die EU und EURATOM, und das Vereinigte Königreich – ihren Austritt aus dem Vertrag erklärt. Sie erachteten das Verhandlungsresultat als ungenügend und den bestehenden ECT insbesondere aufgrund einer Vielzahl von intra-EU-Verfahren, Mängel in Bezug auf die Nachhaltigkeit und dem Fehlen eines multilateralen Investitionsschiedsgerichts als zu einschränkend.
Im Dezember 2024 wurden die Änderungen am ECT von der ECC einstimmig genehmigt. Nun liegt es an den Vertragsparteien, den geänderten Vertrag zu ratifizieren.
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Inhalt der Vorlage
Im geänderten ECT – es handelt sich dabei um eine Teilrevision - werden die Bestimmungen zum Investitionsschutz modernisiert und an die Entwicklungen im internationalen Investitionsschutzrecht seit den 1990er-Jahren angeglichen. Der Vertrag wird an die heutigen Anforderungen in den Bereichen soziale und ökologische Nachhaltigkeit, insbesondere im Umwelt- und Klimaschutz angepasst. So bekräftigen Vertragsparteien ihre Verpflichtungen unter internationalen Nachhaltigkeits- und Arbeitsabkommen, sowie das Übereinkommen von Paris. Das staatliche Regulierungsrecht im öffentlichen Interesse wird gestärkt und die Transparenz der Streitbeilegungsverfahren wird erhöht. Ebenso wurde den Vertragsparteien, die dies wünschten, die Möglichkeit gegeben, fossilen Energieträgern im Sinne des Klimaschutzes und der Dekarbonisierung des Energiesystems den Investitionsschutz auf ihrem Territorium zu entziehen. Die Schweiz machte davon gezielt Gebrauch bei neuen Investitionen in besonders klimaschädliche Formen von synthetischen Energieträgern.
Der geänderte ECT enthält wesentliche Verbesserungen bezüglich Investitionsschutz, Nachhaltigkeit und Transparenz der Streitbeilegung. Die Interessen der Schweiz – insbesondere ein verlässlicher Investitionsschutz für Schweizer Unternehmen im Ausland – bleiben gewahrt. Der modernisierte ECT, wie auch schon der bestehende ECT, schränkt die Schweiz in ihrer Energie- und Klimapolitik nicht über Gebühr ein.
Der Bundesrat hat dem geänderten ECT im November 2024 zugestimmt. Im vorliegenden erläuternden Bericht werden die Änderungen am ECT und deren Auswirkungen auf die Schweiz beschrieben.
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Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ....................................................................................................7 1.1 Bestehender Energiechartavertrag vom 17. Dezember 1994 ...................7 1.2 Kritik am Energiechartavertrag und Austritte von Vertragsparteien ...........9 1.3 Handlungsbedarf und Ziele .....................................................................10 1.4 Geprüfte Alternativen ..............................................................................11 1.5 Verhandlungsverlauf und Verhandlungsergebnis ....................................12
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates ....................................................................14 1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse .................................................14 2 Konsultation parlamentarischer Kommissionen ..........................................14 3 Grundzüge der Neuerungen des Energiecharta-Vertrags ............................15 3.1 Überblick zu den Neuerungen .................................................................15 3.2 Würdigung ...............................................................................................16 3.2.1 Würdigung Verhandlungsresultat ............................................................16
3.2.2 Vereinbarkeit des bestehenden und modernisierten
Energiechartavertrags mit der Schweizer Energie-, Umwelt- und Klimapolitik ..............................................................................................17 4 Erläuterungen zu den Änderungen am Energiechartavertrag .....................20 4.1 Präambel .................................................................................................20 4.2 Teil I: Begriffsbestimmungen und Zweck .................................................21 4.3 Teil II: Handel ..........................................................................................22 4.4 Teil III: Förderung und Schutz von Investitionen .....................................23 4.5 Teil IV: Andere Bestimmungen ................................................................25 4.5.1 Nachhaltigkeit ..........................................................................................25 4.5.2 Ausnahmen .............................................................................................26 4.6 Teil V: Streitbeilegung .............................................................................27
4.6.1 Streitbeilegung zwischen einer Investorin oder einem Investor und
einer Vertragspartei .................................................................................27 4.6.2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien ......................................29 4.7 Teil VI: Übergangsbestimmungen ...........................................................29 4.8 Teil VII: Strukturelle und institutionelle Bestimmungen............................30 4.9 Teil VIII: Schlussbestimmungen ..............................................................30 4.10 Anlagen ...................................................................................................30 4.11 Inkrafttreten des geänderten Vertrags und der Anlagen..........................31
5 Auswirkungen der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta ............32
5.1 Auswirkungen auf den Bund....................................................................32
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete ..........................................................32 5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .....................................................33
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5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt ................................33 6 Rechtliche Aspekte ..........................................................................................34 6.1 Verfassungsmässigkeit ...........................................................................34 6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...............35 6.2.1 Generelle Erwägungen ............................................................................35
6.2.2 Zusätzliche Erwägungen zur Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen
von Paris .................................................................................................37 6.3 Erlassform ...............................................................................................38 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...............................................39
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz ...............................................................................................39 6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes ............................39 6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................39 6.8 Datenschutz ............................................................................................39 7 Abkürzungsverzeichnis ...................................................................................39 8 Kurzwörterverzeichnis ....................................................................................41
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Bestehender Energiechartavertrag vom 17. Dezember 1994
Der ECT 2 vom 17. Dezember 1994 ist ein völkerrechtlich verbindliches Investitionsschutz- und Transitabkommen im Energiesektor zwischen 40 Vertragsparteien vor allem aus Europa und Zentralasien, aber u.a. auch Japan und der Türkei. 3 Der ECT ist seit dem 16. April 1998 für die Schweiz in Kraft. Er enthält Bestimmungen zum Handel von Energieprodukten (relevant für Staaten, die keine Mitglieder der Welthandelsorganisation [WTO] sind), zum Transit von Energieprodukten, zur Förderung von Investitionen im Energiebereich und zur Nachhaltigkeit. Er wird durch ein Protokoll vom 17. Dezember 1994 4 über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte ergänzt. Der ECT entstand nach dem Ende des Kalten Kriegs, um Rechtssicherheit für die Nutzung vorhandener Energieressourcen zwischen den Ländern der ehemaligen Sowjetunion und westlichen Staaten zu schaffen. Die westlichen Staaten hatten ein Interesse an gesicherten Energielieferungen, die ehemals kommunistischen Länder ein Interesse an Investitionen in die Erneuerung ihrer Energieinfrastruktur und in die Erschliessung neuer Energieressourcen. Der Vertrag basiert auf der European Energy Charter, einer politischen Erklärung zur Stärkung der Zusammenarbeit im Energiebereich aus dem Jahr 1991, die von 66 Ländern inkl. der Schweiz sowie zusätzlich von der EU und EURATOM unterzeichnet wurde. Im Jahr 2015 wurde diese mit der IEC, einer weiteren politischen Erklärung ergänzt, welche die geographische Limitierung auf Europa aufhob und wichtige Herausforderungen im Energiebereich des 21. Jahrhunderts (u.a. hinsichtlich der wachsenden Bedeutung von Entwicklungsländern, der Nachhaltigkeit oder der Energieverfügbarkeit) aufnahm. Die IEC wurde von 84 Staaten sowie zusätzlich der EU, EURATOM und mehreren Ländergemeinschaften unterzeichnet. 5 Die Unterzeichnung von mindestens einer der beiden Erklärungen ist eine Voraussetzung zum Beitritt zum ECT. Staaten und Ländergemeinschaften, die mindestens eine der beiden Erklärungen unterzeichnet haben, halten Beobachterstatus. 12 internationale Organisationen, darunter die Weltbank, die WTO, der Verband Südostasiatischer 2 SR 0.730.0 3 Stand Oktober 2025. Afghanistan, Albanien, Armenien, Österreich, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Ungarn, Island, Irland, Japan, Jordanien, Kasachstan, Kirgistan, Lettland, Liechtenstein, Litauen (Austritt am 8.8.2026), Malta, Moldawien, Mongolei, Montenegro, Nordmazedonien, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Tadschikistan, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Jemen. 4 SR 0.730.01 5 Die European Energy Charter und die International Energy Charter sowie ihre Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sind einsehbar unter www.energycharter.org > Process
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Nationen (ASEAN), die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die Internationale Energieagentur (IEA), die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Internationale Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) halten auf Beschluss der ECC, dem höchsten Leitungsgremium des Vertrags, Beobachterstatus. Der ECT enthält Mechanismen zu Investor-Staat-Streitbeilegung (Investor-State Dispute Settlement, ISDS) und Staat-Staat-Streitbeilegung (State-State Dispute Settlement, SSDS). Diese rechtliche Grundlage wird weltweit am häufigsten für ISDS- Klagen herangezogen. Auch Schweizer Unternehmen haben, gestützt auf den ECT, Klagen eingereicht, um Ihre Investitionen zu schützen, teilweise mit Erfolg. 6 Bislang kam es unter dem ECT zu keinem Urteil eines Schiedsgerichts gegen die Schweiz. Von den 172 öffentlich bekannten ISDS-Klagen unter dem ECT betreffen mehr als die Hälfte Investitionen in erneuerbare Energien in EU-Staaten, insb. aufgrund rückwirkender Anpassungen von Fördersystemen oder Änderungen des regulatorischen Umfelds u.a. in Spanien, Italien und Deutschland. 7 Für die Schweiz als mittelgrosse, offene Volkswirtschaft mit beschränkten Energieressourcen ist die internationale Zusammenarbeit im Energiebereich für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit unabdingbar. Internationale Regeln für den Handel und den Transit von Energieprodukten und den Schutz von Energieinvestitionen - in der Schweiz wie im Ausland - dienen den Interessen der Schweiz. Gemäss der Schweizerischen Nationalbank beliefen sich 2023 die Direktinvestitionen im Energiebereich von schweizerischen Unternehmen im Ausland auf 8,8 Milliarden Franken und ausländischen Unternehmen in der Schweiz auf 0,8 Milliarden Franken. Schweizer Unternehmen und Fonds investieren im Energiebereich fast ausschliesslich in den Mitgliedsstaaten der EU und der EFTA. Seit den 2010er-Jahren haben sich die Investitionen mehrheitlich in Kraftwerke verlagert, welche Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen. Auch investieren internationale Konzerne mit Sitz in der Schweiz in Energieinfrastrukturen im Ausland. Bekannte Beispiele dafür sind Nord Stream und die Transadriatische Pipeline (Trans Adriatic Pipeline, TAP). Ausländische Direktinvestitionen im Energiebereich in der Schweiz sind volumenmässig weniger bedeutend als Schweizer Direktinvestitionen im Ausland, aber trotzdem relevant. Als Beispiele können Beteiligungen an der Raffinerie in Cressier, der Kerosinpipeline Sappro zur Belieferung des Flughafens Genf, an Tankstellennetzen, an der Transitgaspipeline oder an Wasserkraftwerken genannt werden.
6 Alpiq gegen Rumänien (Annullierung Stromliefervertrag aus Wasserkraft), OperaFund/Schwab, DCM Energy, EBL gegen Spanien (Kürzung von Fördermitteln für Solar), Festorino/others gegen Polen (Gasexploration), Nordstream 2 gegen EU (Gaspipeline), RSE gegen Lettland (Kürzung Fördermittel für Erneuerbare, AET gegen Deutschland (Beteiligung an Kohlekraftwerk), Suntech gegen Italien (Kürzung Fördermittel Erneuerbare). Quelle: UNCTAD Investment Policy Hub. 7 Siehe www.energychartertreaty.org > Cases > Statistics
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1.2 Kritik am Energiechartavertrag und Austritte von Vertragsparteien
In den letzten Jahren wurde der ECT von Vertragsparteien, Nichtregierungs- und Umweltschutzorganisationen kritisiert. Diese sind der Ansicht, dass er mit den Bemühungen zur Energiewende und zum Klimaschutz unvereinbar ist. Als Argumente wurden der Investitionsschutz für fossile Energieträger, eine intransparente Streitbeilegung durch Schiedsgerichte, unrechtmässige Klagen unter dem ECT oder der bremsende Effekt des Investitionsschutzes und Klagedrohungen durch Investorinnen und Investoren auf die Energie- und Klimapolitik (sog. Regulatory Chill) vorgebracht. Die Kritik ist nur teilweise gerechtfertigt. So ist nur ein Bruchteil der weltweiten Investitionen in fossile Energien unter dem ECT abgedeckt. Bereits der bestehende ECT erlaubt es den Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse regulierend einzugreifen, sofern gewisse Rechtsgrundsätze - wie Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit - beachtet werden. Ebenso enthält dieser bereits Bestimmungen zur Umwelt und nachhaltigen Entwicklung, bspw. in Artikel 19 «Umweltaspekte». In den Verhandlungen zur Modernisierung wurde die Kritik aufgenommen. So werden im geänderten ECT die Bestimmungen zur Nachhaltigkeit und zum Regulierungsrecht der Staaten gestärkt und Bestimmungen zur Transparenz sowie zu unrechtmässigen Klagen eingeführt. Ebenso wurde den Vertragsparteien, die dies wünschten, die Möglichkeit gegeben, fossilen Investitionen den Schutz auf ihrem Territorium zu entziehen (sog. Carving-out von fossilen Investitionen). In Folge mehrerer gegen Italien eingebrachter Klagen von Investorinnen und Investoren wegen rückwirkender Kürzungen von Förderungen für Photovoltaik stieg Italien 2016 aus dem ECT aus. Nach dem Abschluss der materiellen Verhandlungen zur Modernisierung im Juni 2022 blockierten einzelne EU-Mitgliedsstaaten im Dezember 2022 die Verabschiedung des Verhandlungsergebnisses. Im Anschluss traten mehrere EU-Mitgliedstaaten aus dem ECT aus, namentlich Deutschland, Frankreich, Polen, Luxemburg, Slowenien, Portugal, Spanien, Niederlande und Dänemark. Litauen hat den Austritt auf August 2026 notifiziert. Diese EU- Mitgliedsstaaten erachteten das Verhandlungsresultat als ungenügend und den bestehenden ECT insbesondere aufgrund von intra-EU-Verfahren, der Rechtsunsicherheit über die Anwendbarkeit der ECT zwischen EU-Mitgliedstaaten und EU-Investierenden, Mängeln bei der Nachhaltigkeit und dem Fehlen eines multilateralen Investitionsschiedsgerichts als zu einschränkend. 8 Der Rat der EU hat im Mai 2024 entschieden, dass die EU und EURATOM als eigenständige Mitglieder aus dem ECT aussteigen (auf Mai 2025), dass aber die Mitgliedsstaaten selbst entscheiden können, ob sie im ECT verbleiben wollen. 9 Aktuell haben 16 von 27 EU- Mitgliedsstaaten (alle ausser die oben genannten) keine Absicht geäussert, den ECT zu verlassen. Aufgrund der Verzögerung der Modernisierung durch die EU hat zudem das Vereinigte Königreich den Vertrag verlassen. Da ab August 2026 nach wie vor eine
8 Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2021, Republik Moldau gegen Komstroy LLC, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655, verfügbar unter https://curia.europa.eu > Search form 9 Siehe Pressemitteilung des Rats der EU vom 27. Juni 2024, verfügbar unter www.consilium.europa.eu > News and media > Press releases
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relevante Zahl von 39 Vertragsparteien im ECT verbleibt, hat dieser für die Schweiz weiterhin eine Bedeutung.
1.3 Handlungsbedarf und Ziele
Der Energiesektor zeichnet sich durch eine besondere strategische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung sowie durch lange Investitionszyklen und damit einhergehenden komplexen Risiken aus, darunter politische Risiken für Änderungen des regulatorischen Umfelds während des Investitionszyklus. Der 1998 in Kraft getretene ECT enthält bedeutende Investitionsschutzbestimmungen – namentlich hinsichtlich Schutzes vor Diskriminierung und unrechtmässiger, nicht angemessen entschädigter Enteignung - zur Absicherung von politischen Risiken bei Investitionen im Energiebereich in anderen Vertragsstaaten. Dieser Schutz bietet – neben dem jeweiligen nationalen Recht - zusätzliche Garantien. Er gewährleistet Rechtssicherheit und ermöglicht bei Bedarf unabhängige, internationale Schiedsverfahren zur Streitbeilegung. Der ECT leistet damit einen Beitrag an ein stabiles Investitionsumfeld, stärkt das Vertrauen der Investorinnen und Investoren, reduziert die von Investierenden benötigten Risikoprämien und senkt damit Investitionskosten und die Kosten der Energieversorgung. Seit den 1990er-Jahren ergab sich aus mehreren Gründen ein Bedarf für die Modernisierung des ECT. So gab es wesentliche Entwicklungen in der Vertragspraxis bei bilateralen Investitionsschutzabkommen (ISA), bei regionalen Handels- und Investitionsschutzverträgen (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) 10, Umfassende und fortschrittliche Vereinbarung für eine Trans-Pazifische Partnerschaft (CPTPP) 11 etc.), auf multinationaler Ebene (Transparenzregeln der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht [UNCITRAL] 12) sowie bei der Rechtsprechung in Investor-Staat-Schiedsverfahren. Gleichzeitig wurden die internationalen Regeln bezüglich ökologischer und sozialer Nachhaltigkeit, u.a. über das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC 13), das
10 Umfassendes Wirtschafs- und Handelsabkommen EU-Kanada (EU-Canada Comprehensive Economic and Trade Agreement, CETA), siehe https://policy.trade.ec.europa.eu > EU trade relationships by country/region > Countries and Regions > Canada > EU-Canada agreement 11 Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific-Partnership mit 12 Asiatischen, Amerikanischen und Europäischen Mitgliedsstaaten. 12 UNCITRAL-Transparenzregeln für vertragsbasierte Investor-Staat-Streitschlichtung vom 1. April 2014. Verfügbar unter https://uncitral.un.org > Texts and Status > Investor-State Dispute Settlement 13 SR 0.814.01
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Übereinkommen von Paris 14 sowie die Kernübereinkommen und die Erklärung über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) 15,16 wesentlich weiterentwickelt. Ziel der Modernisierung war es, diesen Entwicklungen und Herausforderungen im ECT Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass das Abkommen im Einklang mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Staaten ausgelegt wird. Nach zweijährigen Vorverhandlungen verabschiedete die ECC im Oktober 2019 eine Liste mit Regelungsoptionen für 25 Themen, darunter bspw. Definitionen für Investitionen und Investorinnen bzw. Investoren, das Regulierungsrecht, die Investitionsschutzstandards und die nachhaltige Entwicklung. 17 Im Dezember 2019 mandatierte die Konferenz die neu erschaffene Modernisierungsgruppe, die Verhandlungen basierend auf den identifizierten Regelungsoptionen aufzunehmen und zügig zu beenden.
1.4 Geprüfte Alternativen
Die Schweiz hat rund 110 bilaterale ISA abgeschlossen (ISA-Netzwerk). Sie verfügt über ISA mit mittel- und osteuropäischen Staaten, nicht aber mit den westeuropäischen Staaten. Es liegt im Interesse der Schweiz, günstige Rahmenbedingungen für Auslandinvestitionen zu schaffen und einen wirksamen Rechtsschutz zu bieten. Da es im Bereich des internationalen Investitionsschutzes, mit Ausnahme des ECT, keine multilateralen Regeln gibt, spielen ISA eine wichtige Rolle. Der ECT kann geografisch und sachlich als Ergänzung zum bestehenden ISA-Netzwerk verstanden werden.
Im Jahr 2021 haben das Bundesamt für Energie (BFE) und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eine Umfrage bei rund 40 Schweizer Unternehmen aus dem Energiebereich zur Bedeutung des ECT und zum von den EU in den Verhandlungen aufgebrachten Vorschlag, Investitionen in fossile Energien den Investitionsschutz zu entziehen, durchgeführt. Einige grössere international tätige Unternehmen bezeichnen den ECT als kaum relevant für ihr Geschäft und verweisen auf andere Möglichkeiten zum Schutz ihrer Investitionen (bspw. privatrechtliche Verträge mit Investitionsschutzbestimmungen und Schiedsklauseln). Die allermeisten antwortenden Unternehmen, darunter vor allem Unternehmen der Stromwirtschaft, begrüssten den
14 SR 0.814.012 15 Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts (SR 0.822.719.7), Nr, 98 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechts und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen (SR 0.822.719.9), Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit (SR 0.822.713.9), Nr. 105 über die Abschaffung der Zwangsarbeit (SR 0.822.720.5), Nr. 100 über die Gleichheit des Entgelts (SR 0.822.720.0), Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.721.1), Nr. 138 über das Mindestalter (SR 0.822.723.8), Nr. 182 über die schlimmsten Formen von Kinderarbeit (SR 0.822.728.2), Nr. 155 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt (durch die Schweiz noch nicht ratifiziert) und Nr. 187 über den Förderungsrahmen für den Arbeitsschutz (durch die Schweiz noch nicht ratifiziert). 16 Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1998). Angenommen auf der 86. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz (1998). Abrufbar unter www.ilo.org > About > ILO Declarations 17 Siehe CCDEC 2019 08, verfügbar unter www.energycharter.org > What we do > Conference Decisions
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durch den ECT gewährten Investitionsschutz und forderten den Bund auf, sich in den Verhandlungen für dessen Beibehaltung einzusetzen. Einige dieser Unternehmen begrüssen einen universellen Investitionsschutz für alle Energieträger. Andere Unternehmen, die ausschliesslich Direktinvestitionen in EU-Staaten im Bereich der erneuerbaren Energien aufweisen, begrüssten den Vorschlag der EU zum Ausschluss der fossilen Energieträger vom Investitionsschutz. Basierend auf den Resultaten der Umfrage setzte sich die Schweiz in den Verhandlungen für die Beibehaltung des Investitionsschutzes für alle Energieträger ein.
Aufgrund der Ankündigungen mehrerer EU-Mitgliedsstaaten und des Vereinigten Königreichs aus dem ECT auszutreten sowie dem Verhandlungsergebnis hinsichtlich des Flexibilitätsmechanismus zum Ausschluss fossiler Energien vom Investitionsschutz auf dem Territorium von Vertragsparteien hat der Bundesrat am 8. November 2023 eine Aussprache zu einer Auslegeordnung zum ECT mit verschiedenen Handlungsoptionen durchgeführt. 18 Dabei wurde auch ein Austritt der Schweiz aus dem ECT und ein genereller Ausschluss der fossilen Energien vom Investitionsschutz in der Schweiz geprüft. Aufgrund der wesentlichen Verbesserungen im ECT u.a. bezüglich der Modernisierung der Investitionsschutzbestimmungen, der Nachhaltigkeit und dem Regulierungsrecht, den Interessen der Schweiz am internationalen Investitionsschutz nach aktuellen Standards und den Interessen der Schweizer Energiebranche am ECT hat der Bundesrat beschlossen, der Modernisierung zuzustimmen und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beauftragt, in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) eine Botschaft zur Genehmigung des modernisierten ECT auszuarbeiten ohne einen generellen Ausschluss fossiler Energien vom Investitionsschutz auf dem Territorium der Schweiz anzustreben.
1.5 Verhandlungsverlauf und Verhandlungsergebnis
Der Bundesrat hat am 16. Oktober 2019 das Mandat für die Schweizer Verhandlungsdelegation im Hinblick auf die Modernisierung des ECT gutgeheissen und vorbehältlich notwendiger Anpassungen aufgrund der Konsultationen der Aussenpolitischen Kommissionen der Eidgenössischen Räte (APK) definitiv verabschiedet. Aus den Konsultationen ergab sich keine Notwendigkeit für die Anpassung des Mandats. Zusammengefasst enthielt das Mandat für die Schweizer Verhandlungsdelegation die folgenden Ziele: • Dekarbonisierung: Die Schweiz setzt sich dafür ein, den ECT mit technischen Begriffen, die im Umfeld der Dekarbonisierung unabdingbar sind, ergänzt werden.
18 Siehe Medienmitteilung des Bundesrats vom 8. November 2023: «Bundesrat diskutiert Handlungsoptionen betreffend Energiechartavertrag». Verfügbar unter news.admin.ch/de/nsb?id=98485
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• Schutzstandards für Investitionen im Energiesektor: Die Schweiz wird darauf hinwirken, die Schutzstandards gemäss der weiterentwickelten, bewährten ISA- Vertragspraxis der Schweiz anzupassen und unter Berücksichtigung der Kohärenz mit anderen Politikbereichen einen guten Investitionsschutz zu gewährleisten. • Energietransit: Die Schweiz unterstützt Bemühungen zur Präzisierung der Bestimmungen zum Energietransit. • Pre-Investment/Marktzugang: Falls sich die Verhandlungen in Richtung der Aufnahme von diesbezüglichen Bestimmungen entwickeln, sind bestehende Rahmenbedingungen in der Schweiz im Auge zu behalten. • Überholte Formulierungen: Die Schweiz wird sich dafür einsetzen, obsolete Bestimmungen zu streichen. Nach 15 Verhandlungsrunden zwischen Januar 2021 und Juni 2022 wurden die materiellen Verhandlungen zur Modernisierung des ECT am ausserordentlichen Treffen der ECC vom 24. Juni 2022 mit einer grundsätzlichen Einigung der Vertragsparteien zu allen 25 Verhandlungsthemen und einem konkreten Entwurf für den geänderten ECT einstimmig abgeschlossen. Es handelt sich dabei um eine Teilrevision des ECT. Die geplante Zustimmung der Vertragsparteien zur Modernisierung am Treffen der ECC vom 22. November 2022 scheiterte am Widerstand der EU, die vorgängig nicht die erforderliche Zustimmung im Rat der EU erhalten hatte. Deutschland, Frankreich, Spanien und die Niederlande kamen in der materiellen Prüfung des Verhandlungsergebnisses ab Herbst 2022 zum Schluss, dieses entspreche nicht ihren Zielen und notifizierten ihren Austritt aus der Charta. Als Gründe dafür wurden die mangelnde Vereinbarkeit des modernisierten ECT mit den Bemühungen zum Klimaschutz angegeben. Dies, obwohl die Nachhaltigkeitsbestimmungen umfassend präzisiert wurden und in den Verhandlungen auf Antrag der EU den Vertragsparteien, die dies wünschten, die Möglichkeit gegeben wurde, fossilen Energieträgern den Investitionsschutz auf ihrem Gebiet zu entziehen (s. Ziff. 4.2). Von November 2022 bis Mai 2024 war die Modernisierung des ECT im Rat der EU blockiert, da weder eine qualifizierte Mehrheit der EU-Mitgliedsstaaten zum geeinten Austritt der EU aus dem ECT noch eine Auflösung der blockierenden Minderheit zur Zustimmung der Modernisierung zu Stande kam. Am 30. Mai 2024 beschloss der Rat der EU einen Kompromiss, der vorsieht, dass die EU und EURATOM aus dem ECT aussteigen, die Mitgliedsstaaten aber eigenständig entscheiden können, ob sie im ECT verbleiben wollen. Die ECC stimmte an ihrem Treffen vom 3. Dezember 2024 einstimmig der Modernisierung zu. Im modernisierten ECT werden die Investitionsschutzstandards modernisiert in Übereinstimmung mit der aktuellen Vertragspraxis der Schweiz und den Diskussionen in den multilateralen Foren. Die Transparenz der Schiedsverfahren wird erhöht, indem die UNCITRAL-Transparenzregeln grundsätzlich als Standard gelten. Im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung bekräftigen die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen aus den multilateralen Übereinkommen der IAO, dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris. Mit dem Verweis auf andere internationale Abkommen soll sichergestellt werden, dass die Schiedsgerichte den ECT nicht isoliert, sondern im Einklang mit diesen Abkommen auslegen. Das Regulierungsrecht der Staaten im öffentlichen 13/41
Interesse wird präzisiert. Es wird explizit aufgenommen, dass Massnahmen im öffentlichen Interesse (bspw. zum Klimaschutz), sofern nicht-diskriminierend ausgestaltet, keine indirekte Enteignung darstellten, die zu einer Entschädigungspflicht der Staaten führen. Es wurde ein neuartiger Flexibilitätsmechanismus eingeführt, der den Vertragsparteien, gestützt auf einen Beschluss der ECC ermöglicht, im Sinne des Klimaschutzes und der Dekarbonisierung des Energiesystems fossilen Energieträgern den Investitionsschutz auf ihrem Territorium entziehen zu können. 19 Von dieser Möglichkeit machten die im ECT verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten und die Schweiz (für besonders umweltschädliche Formen von synthetischen Energieträgern) Gebrauch. Das Verhandlungsmandat ist mit dem Verhandlungsergebnis erfüllt. Die Interessen der Schweiz sind im modernisierten ECT gewahrt.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 20 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 21 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
Aufgrund der Unsicherheit über den Verhandlungsfortschritt wurde die Modernisierung des ECT nicht in die Legislaturplanung aufgenommen. Die Verhandlungen zur Modernisierung wurden im Juni 2022 mit einer grundsätzlichen Einigung aller Vertragsparteien abgeschlossen. Die ECC hat der Modernisierung an ihrem Treffen vom 3. Dezember 2024 zugestimmt. Nun soll die Schweiz die Änderungen am ECT ratifizieren.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Keine
2 Konsultation parlamentarischer Kommissionen
An der Sitzung der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates (APK-N) vom 22. August 2022 beantwortete das UVEK Fragen zur Vereinbarkeit des ECT mit dem Übereinkommen von Paris. Die Aussenpolitischen Kommission des Ständerates (APK- S) wurde am 5. September 2022 über die ECT-Modernisierung informiert. Weitergehende Konsultationen wurden von den APK nicht verlangt.
19 Siehe CCDEC 2022 10, verfügbar unter www.energycharter.org > What we do > Conference Decisions
20 BBl 2024 525
21 BBl 2024 1440
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3 Grundzüge der Neuerungen des Energiecharta-Vertrags
3.1 Überblick zu den Neuerungen
Investitionsschutz: Die materiellen Schutzstandards werden modernisiert und präzisiert. So wird die Pflicht zur gerechten und billigen Behandlung durch eine Liste von exemplarischen Massnahmen, die gegen diesen Standard verstossen, genauer definiert. Dazu gehören beispielsweise die Rechtsverweigerung, offensichtliche Willkür oder eine missbräuchliche Behandlung von Investierenden. Auch die Bestimmung zur indirekten Enteignung wird mit einer Liste von Kriterien (z.B. wirtschaftliche Auswirkungen und Dauer einer Massnahme) ergänzt. Die Anpassungen entsprechen damit der Schweizer Vertragspraxis bei den bilateralen Investitionsschutzabkommen.
Transparenz der Streitbeilegung: Die Transparenz der Streitbeilegung wird erhöht, indem die UNCITRAL-Transparenzregeln grundsätzlich als Standard für Investor- Staat-Schiedsverfahren festgelegt werden. Ebenfalls wird die Transparenz für Staat- Staat-Schiedsverfahren erhöht (Möglichkeit der Publikation von Unterlagen und öffentlich Anhörungen). Die Bestimmungen zu ungerechtfertigten Klagen werden geschärft, womit solche gar nicht erst entstehen oder schneller abgewiesen werden können, was die Kosten allfälliger Schiedsverfahren für den Staat senkt.
Nachhaltigkeitsbestimmungen: Die Vertragsparteien fügten eine neue, explizite Bestimmung ein, die das Recht der Staaten bekräftigt, für die Wahrung von öffentlichen Interessen angemessene Regelungen zu erlassen (Regulierungsrecht). Ebenfalls bekräftigten die Vertragsparteien im Abkommen ihre Rechte und Pflichten unter multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen (UNFCCC, Übereinkommen von Paris, IAO-Kernübereinkommen), aber auch die Bedeutung internationaler Instrumente zur Förderung der verantwortungsvollen Unternehmensführung. In einer weiteren Bestimmung wird festgehalten, dass es unzulässig ist, Investitionen durch eine Absenkung von Umwelt- und Arbeitsschutzstandards zu fördern.
Energiewende und Dekarbonisierung: Die Liste der vom ECT erfassten Energiematerialen und -produkte wird um neue Begriffe und Technologien wie Wasserstoff, Biomasse, Biogas oder Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture, Utilization and Storage, CCUS) ergänzt. Es wurde den Vertragsparteien, die dies wünschten, im Sinne des Klimaschutzes und der Dekarbonisierung des Energiesystems erlaubt, fossilen Energien den Investitionsschutz auf ihrem Territorium zu entziehen. Von dieser Möglichkeit machten die im ECT verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten für neue und bestehende Investitionen in fossile Energien Gebrauch. Unter Berücksichtigung des Verhandlungsmandats des Bundesrats, der Schweizer Vertragspraxis bezüglich Investitionsschutzabkommen, des mit dem ECT vergleichbaren Investitionsschutzniveau im Schweizer Recht, der Kohärenz mit der Schweizer Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien auch nach 2050 noch erlaubt, sofern deren Emissionen kompensiert werden, und der geringen Bedeutung von ausländischen Investitionen in fossile Energien in der Schweiz hat sich die Schweiz gegen einen generellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz entschieden. Die Schweiz hat aber neuen Investitionen in besonders umweltschädliche 15/41
Formen von synthetischen Energieträgern den Schutz entzogen. Die Änderungen von Annex NI – Abschnitt B, der die Vertragsparteien mit Ausschluss des Investitionsschutzes bei neuen Investitionen in fossile Energien auf ihrem Territorium aufführt, wurden von der ECC am 3. Dezember 2024 angenommen. Die Änderungen sind am 3. September 2025 in Kraft getreten. Für vor dem 3. September 2025 getätigte Investitionen gilt der Ausschluss in den betroffenen EU-Mitgliedsstaaten erst ab Inkrafttreten des geänderten ECT, sofern die anderen Vertragsparteien die provisorische Anwendung des Vertrags nicht akzeptieren, was für die Schweiz der Fall ist (s. weiter unten). Die geplanten Ausnahmen werden den Investitionsschutz im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien grundsätzlich nicht beeinträchtigen, es sei denn, diese entscheiden sich für eine gegenseitige Anwendung gegenüber Investorinnen und Investoren aus den genannten Vertragsparteien. Die Schweiz wird deswegen Investorinnen und Investoren aus den im ECT verbleibenden EU- Mitgliedsstaaten, für die von diesen Staaten vom Investitionsschutz ausgeschlossenen fossilen Energieträgern, die Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts ebenfalls verwehren.
Transit: Für Energiebeförderungseinrichtungen für Transitzwecke werden die Regeln für den Zugang, die Gestaltung der Kapazitätszuweisungsmechanismen und die Ausgestaltung der Tarife im Sinne der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit präzisiert. Die Vertragsparteien können dabei aber Rücksicht auf ihre Gesetze und Regulierungen nehmen, womit deren Regulierungsfreiheit nicht eingeschränkt wird.
3.2 Würdigung
3.2.1 Würdigung Verhandlungsresultat
Der geltende ECT wurde erstmals seit seiner Inkraftsetzung 1998 revidiert, da er den modernen Standards bezüglich Investitionsschutz und Investor-Staat- Schiedsgerichtsbarkeit nicht mehr entsprach, aber auch aktuelle Herausforderungen bezüglich Nachhaltigkeit sowie Umwelt- und Klimaschutz nur ungenügend berücksichtigte.
Die Präzisierung des Investitionsschutzes erfolgt entlang der Entwicklungen in multilateralen und bilateralen Investitionsabkommen sowie den Diskussionen in internationalen Foren (UNCITRAL, Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung [UNCTAD], OECD). Die präziseren Bestimmungen schränken den Ermessensspielraum der Schiedsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens ein (s. Ziff. 4.4 unten, insb. in Bezug auf Art. 10 und 13). Zusammen mit weiteren Bestimmungen, u. a. zum Regulierungsrecht der Staaten, wird damit die Vereinbarkeit der Ziele des Investitionsschutzes mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung gestärkt. Der Investitionsschutz wird damit präzisiert und entspricht der Schweizer Vertragspolitik.
Mit der Festlegung der UNCITRAL-Transparenzregeln als Standard für die Investor- Staat-Streitbeilegung unter allen anwendbaren Verfahrensregeln wird die Transparenz bei Schiedsverfahren erhöht. Die UNCITRAL-Transparenzregeln verlangen die
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Veröffentlichung von verfahrensrelevanten Dokumenten, einschliesslich der Schriftsätze der Parteien, der Protokolle der Anhörung sowie der Beschlüsse und Urteile des Schiedsgerichts. Sie ermöglichen auch Eingaben von Drittparteien (sog. „Amicus Curiae”) im Falle eines besonderen Interesses oder Fachwissens. Die Präzisierung der Bestimmungen zu unrechtmässigen Klagen reduziert zudem das Risiko künftiger derartiger Klagen gegen Staaten einschliesslich der Schweiz.
Mit den neuen Bestimmungen zu Nachhaltigkeit, Energiewende und Klimaschutz bekräftigen die Vertragsparteien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen u.a. in den Bereichen Arbeitnehmer-, Umwelt- und Klimaschutz. Bereits der bestehende ECT enthält generelle Nachhaltigkeitsbestimmungen. Da die Bestimmungen aus den 1990er-Jahren stammen, sind sie jedoch allgemeiner formuliert und lassen den Schiedsgerichten einen grösseren Interpretationsspielraum. Die Schiedsgerichtspraxis in den 172 bekannten Streitfällen unter dem ECT lässt bei genauer Analyse nicht auf dessen Unvereinbarkeit mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen schliessen. 22 Die neuen Bestimmungen zu Nachhaltigkeit, Energiewende und Klimaschutz präzisieren das Recht der Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse Regulierungen zu treffen und bekräftigen die Verpflichtungen der Vertragsparteien unter anderen völkerrechtlichen Verträgen. Dies schränkt nicht nur den Interpretationsspielraum der Schiedsgerichte ein, sondern schafft gleichzeitig auch mehr Klarheit über die legitimen Erwartungen auf Entschädigungen auf Seiten der Investierenden.
Mit den Anpassungen entspricht der modernisierte ECT den globalen Standards und Bestimmungen, stärkt diese und geht in Teilen sogar darüber hinaus. Verschiedene Staaten, welche die UNCITRAL-Transparenzregeln noch nicht anwenden, einigten sich auf deren Anwendung im Rahmen des ECT für alle Streitverfahren. Die Verweise auf internationale Abkommen (Nachhaltige Entwicklungsziele, Übereinkommen von Paris) zur Sicherstellung der Kohärenz mit anderen internationalen Verpflichtungen sowie die Verwendung von Bestimmungen zur verantwortungsvollen Unternehmensführung stellen einen guten Präzedenzfall im Hinblick auf die Weiterentwicklung der internationalen Investitionsabkommen dar.
3.2.2 Vereinbarkeit des bestehenden und modernisierten
Energiechartavertrags mit der Schweizer Energie-, Umwelt- und Klimapolitik Gemäss Artikel 89 der Schweizer Bundesverfassung 23 setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten u.a. ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung. Die Ziele der BV werden u.a. im EnG 24 und im Stromversorgungsgesetz 25 konkretisiert. Aufgrund ihrer
22 Siehe www.energychartertreaty.org > Cases und https://investmentpolicy.unctad.org > Investment Dispute Settlment Navigator 23 SR 101 24 SR 730.0 25 SR 734.7
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geografischen Lage und der beschränkt verfügbaren einheimischen Energieressourcen ist die Schweiz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in besonderem Masse auf Energieimporte, funktionierende Energiemärkte und internationale Regeln zum Investitionsschutz im Energiebereich angewiesen. Mit der Energiestrategie 2050 26 hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die Schweizer Energieversorgung künftig primär über erneuerbare Energien und Energieeffizienz, ohne Kernenergie und sofern notwendig über Importe sicherzustellen. Der modernisierte ECT gewährt Schweizer Investitionen im Ausland – darunter vor allem Investitionen in Produktionsanlagen für Strom aus erneuerbaren Energien – einen soliden Investitionsschutz. Damit reduziert er u.a. politische Investitionsrisiken und reduziert die von Investierenden benötigten Risikoprämien. Dies vereinfacht Investitionen im Ausland, erlaubt es, privates Kapital zur Finanzierung der Investitionen in die Dekarbonisierung des Energiesystems bis 2050 zu hebeln und reduziert sowohl die Investitionskosten wie auch die Kosten für die Energieversorgung. Unter dem Übereinkommen von Paris hat die Schweiz angekündet, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu senken. Für 2030 ist sie ein Reduktionsziel von minus 50 Prozent gegenüber 1990 eingegangen. Die Schweiz setzt ihre Reduktionsziele hauptsächlich mit den im Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2 -Emissionen 27 (CO 2 -Gesetz), im Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit 28 (KlG) und im EnG 29 vorgesehenen Massnahmen um. Die bestehenden Instrumente der Schweizer Energie- und Klimapolitik wie bspw. Verbrauchssteuern, CO 2 -Abgaben, Förderinstrumente für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, Energieverbrauchsvorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, Energieverbrauchsvorschriften für Gebäude sind sowohl unter dem bestehenden wie auch dem modernisierten ECT zulässig. Bereits die BV (Art. 26) gewährt eine Eigentumsgarantie rechtmässig getätigter Investitionen - wobei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind. Zur Erreichung der Schweizer Emissionsreduktionsziele ist es nicht notwendig, auf nicht bzw. nicht angemessen entschädigte Enteignungen oder auf eine Diskriminierung von ausländischen Investorinnen und Investoren, was unter dem ECT untersagt ist, zurückzugreifen. Der geänderte ECT führt keine zusätzlichen Einschränkungen für die Schweiz für Regulierungen im Bereich des Klimaschutzes ein. Im Gegenteil dazu präzisiert und konkretisiert dieser gerade die Möglichkeiten für solche Regulierungen. So lange gewisse Prinzipien wie Verhältnismässigkeit, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit gewahrt sind, erlaubt der bestehende und à fortiori der
26 BBl 2013 7561
27 SR 641.71 28 SR 814.310 29 SR 730.0
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modernisierte ECT der Schweiz auch weitergehende Massnahmen im Sinne des Klimaschutzes - wie bspw. ein Verbot der Nutzung fossiler Energieträger. Unter Berücksichtigung des Verhandlungsmandats des Bundesrats, der Schweizer Vertragspraxis bezüglich Investitionsschutzabkommen (ISA), das mit dem ECT vergleichbare Investitionsschutzniveau im Schweizer Recht, der Kohärenz mit der Schweizer Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien verbunden mit einer Kompensation der Emissionen auch nach 2050 noch erlaubt und der geringen Bedeutung von ausländischen Investitionen in fossile Energien in der Schweiz hat sich die Schweiz gegen einen generellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz entschieden. Sie tut dies einzig für Investitionen in besonders umweltschädliche Formen von synthetischen Energieträgern. Die Schweiz hat aber künftig jederzeit die Möglichkeit, der ECC einen Antrag zum Ausschluss von Investitionen in fossile Energieträger vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet zu stellen. Die ECC müsste einer entsprechenden Änderung von Annex NI einstimmig zustimmen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz, basierend auf dem ECT von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Investorinnen oder Investoren, im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens belangt wird oder dass sie sich selbst veranlasst sieht, ein Staat-Staat-Streitbeilegungsverfahren gegen die andere Vertragspartei anzustrengen, um ihre Rechte geltend zu machen. Dies gilt jedoch bereits für den bestehenden ECT. Unter dem ECT besteht für die Schweiz ein gewisses Risiko, dass ein Schiedsgericht eine allfällige Klage eines ausländischen Investors gegen eine nationale Massnahme, gestützt auf eine spezifische Interpretation von gewissen Artikeln des Vertrags, gutheisst und die Schweiz zu einer Entschädigung verurteilt. Bislang kam es unter dem ECT zu keinem entsprechenden Urteil eines Schiedsgerichts gegen die Schweiz. Mit Blick auf das geringe Volumen an bestehenden ausländischen Direktinvestitionen im Schweizer Energiesektor, das voraussichtlich sehr geringe Volumen an neuen ausländischen Direktinvestitionen im Schweizer Energiesektor und das Niveau des Investitionsschutzes im Schweizer Investitionsrecht, das kaum Massnahmen zulässt, die unter dem ECT unzulässig wären, ist das Risiko für derartige Klagen und Urteile gering. Mit den Änderungen am Vertrag wird dieses Risiko substanziell weiter reduziert, u.a. da die Bestimmungen zu unrechtmässigen Klagen gestärkt und das Regulierungsrecht der Staaten präzisiert wird. Der bestehende und der modernisierte ECT schränken die Schweiz in ihrer Energie-, Umwelt- und Klimapolitik nicht übermässig ein. Insbesondere hindert der ECT die Schweiz nicht daran, verhältnismässige Massnahmen zur Verfolgung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu ergreifen. Sowohl der bestehende wie der modernisierte ECT sind damit vereinbar mit den Zielen der Schweizer Energie-, Umwelt- und Klimapolitik.
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4 Erläuterungen zu den Änderungen am Energiechartavertrag
4.1 Präambel
Die Präambel enthält die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien. Sie ist rechtlich unverbindlich, legt jedoch Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Im geänderten ECT verweisen die Vertragsparteien in der Präambel neu auf die wichtigsten Instrumente im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung wie die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung 30, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen 31, das Übereinkommen von Paris und die UNFCCC, aber auch auf weitere internationale Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten. Die Präambel enthält neu auch einen Verweis auf das Regulierungsrecht der Vertragsparteien. Letztlich wird in der Präambel neu auch darauf verwiesen, dass Massnahmen zur Verfolgung wesentlicher Sicherheitsziele in Einklang mit dem Vertrag sind. Die Vertragsparteien bekräftigen mit den beiden Ergänzungen, dass sie Regulierungen innerhalb ihrer Gebiete treffen können, die im Einklang mit legitimen Zielen im öffentlichen Interesse sind.
30 Erklärung von Rio über die Umwelt und Entwicklung A/CONF.151/26, verabschiedet an der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung, Rio de Janeiro, 3.-14. Juni 1992. Abrufbar unter https://digitallibrary.un.org/ > Search 31 Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen: „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, verabschiedet am 25. September 2015. Abrufbar unter https://digitallibrary.un.org/ > Search
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4.2 Teil I: Begriffsbestimmungen und Zweck
Art. 1 Begriffsbestimmungen In Artikel 1 des ECT werden im Abkommen verwendete Begriffe angepasst und präzisiert, insbesondere die Begriffe «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich», «Investition», «Investor», «geistiges Eigentum» und «Arbeitsrecht». Die Änderungen im Rahmen der Definitionen von «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» sowie zu «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» öffnet einerseits den Anwendungsbereich für neue nachhaltige Energieträger und ermöglicht es andererseits, jeder Vertragspartei über eine nach den Bestimmungen des ECT angenommene Änderung der Anlage NI den Investitionsschutz für fossile Energien auslaufen zu lassen. Das Abkommen beinhaltet ebenfalls einen diesbezüglichen Überprüfungsmechanismus. Die Definition Primärenergieträger und Energieerzeugnisse (Art. 1 Abs. 4, Anlagen EM I, EM II und EQ I) wurde mit den folgenden Energieträgern und Technologien ergänzt, die für eine weitere Dekarbonisierung wesentlich sein können: Ethylalkohol, Wasserstoff, Ammoniak, Methanol, Ameisensäure, Biomasse, Biogas, synthetische Brenn- und Treibstoffe und Isolationsmaterialien. Die EU und die Schweiz haben diese teilweise mit Qualitätsstandards hinsichtlich Treibhausgas-Emissionsgrenzwerten versehen, die sich an EU-Regelungen oder Best Practices anlehnen.
Unter der Definition Wirtschaftsaktivität im Energiebereich (Art. 1 Abs. 5) wurde der Geltungsbereich des Abkommens hinsichtlich CCUS zur Dekarbonisierung des Energiesystems ergänzt. Die im ECT verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten machen von der Möglichkeit, fossile Energien den Investitionsschutz zu entziehen, Gebrauch. Dies betrifft gemäss der Sektion B der geänderten Anlage NI ab dem 3. September 2025 neuen Investitionen in Kohle, Gas, Erdöl und CCUS. Neue Gasleitungen, die für dekarbonisierte Gase gerüstet sind, und neue, hocheffiziente Gaskraftwerke erhalten Übergangsfristen bis 2030 respektive bis 10 Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten ECT. Bestehende Investitionen in fossile Energieträger in diesen Mitgliedsstaaten verlieren den Investitionsschutz zehn Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten ECT oder, sofern der modernisierte ECT nach 2030 in Kraft tritt, Ende 2040 (s. Annex NI 32 in Verbindung mit den Bestimmungen zu den Beschlüssen der ECC zum Inkrafttreten in CCDEC 2024 15 GEN33). Auch die Schweiz machte von der erwähnten Möglichkeit Gebrauch. In Übereinstimmung mit ihrem Verhandlungsmandat werden somit ab 3. September 2025 neuen Investitionen in besonders umweltschädliche Formen von synthetischen Energieträgern den Investitionsschutz in der Schweiz entzogen. Mit Blick auf die bestehende Schweizer Vertragspraxis bei bilateralen Investitionsabkommen, der 32 Verfügbar unter www.energychartertreaty.org > Provisions > Annexes 33 Verfügbar unter www.energycharter.org > What we do > Conference Decisions
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Kohärenz mit der nationalen Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien auch nach 2050 noch zulässt, sofern deren Emissionen kompensiert werden, und da der Investitionsschutz das Erreichen der Ziele der Schweizer Energie- und Klimapolitik nicht behindert, wurde in den Verhandlungen darauf verzichtet, Investitionen in neue und bestehende Investitionen in fossile Energien generell den Schutz zu entziehen. Falls die Schweiz dies künftig tun möchte, kann sie der ECC einen entsprechenden Antrag zur Änderung von Annex NI stellen, der von dieser einstimmig beschlossen werden müsste. Die Begriffe „Investition“ und „Investor“ werden präzisiert. Um unter den Vertrag zu fallen, muss eine Investition (Art. 1 Abs. 6) in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht des Gaststaats getätigt oder erworben worden sein sowie bestimmte Merkmale erfüllen (Einsatz von Kapital, Erwartung von Gewinn, gewisse Dauer oder Übernahme von Risiko etc.). Ebenso wird präzisiert, dass Ansprüche an Geld aus reinen Handelsverträgen die Anforderungen an eine Investition grundsätzlich nicht erfüllen und (Schieds-)Gerichtssprüche nicht als Investition zu betrachten sind. Eine Investorin oder ein Investor (Art. 1 Abs. 7) muss im Heimatstaat der Investorin bzw. des Investors „wesentliche Geschäftsaktivitäten“ ausüben, d.h., eine physische Präsenz aufweisen, Mitarbeitende beschäftigen, Umsatz erzielen oder Steuern zahlen. Damit sollen sogenannte Briefkastenfirmen vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen werden und Restrukturierungen von Investorinnen und Investoren einzig mit dem Ziel, unter den Schutz des ECT zu fallen, verhindert werden. Der Begriff «Geistiges Eigentum» wird präzisiert und verweist neu auf die Kategorien, die Gegenstand des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO-Trips- Abkommen) sind (Art. 1 Abs. 12). Neu wird ebenfalls definiert, was unter «Arbeitsrechten» zu verstehen ist (Art. 1 Abs. 15). Darunter gehört u.a. die Vereinigungsfreiheit, Beseitigung von Zwangsarbeit, effektive Abschaffung der Kinderarbeit, Diskriminierung im Beruf und annehmbare Arbeitsbedingung.
4.3 Teil II: Handel
In Teil II werden neben geringfügigen redaktionellen Anpassungen in den Artikeln 5, 6 und 9 hauptsächlich die Bestimmungen zur Förderung von Energietransiten in Artikel
7 ergänzt und präzisiert.
Die Definition von Transit wird präzisiert als die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen durch das Gebiet einer Vertragspartei mit Herkunft aus einem anderen Staat und Ziel eines Drittstaats, sofern entweder der andere Staat oder der Drittstaat ebenfalls eine Vertragspartei ist, ohne dass die beiden Vertragsparteien einen anderslautenden Beschluss getroffen haben, der in Annex N aufgelistet ist. (Art.
7 Abs, 1).
Die bestehenden Bestimmungen zur Erleichterung der Verbindung von Energiebeförderungseinrichtungen werden konkretisiert, indem die entsprechenden Einrichtungen aufgelistet werden als Gashochdruckübertragungsleitungen, Strom- Hochspannungsübertragungsleitungen, Rohrleitungen zum Transport von flüssigen, fossilen Energieträgern und andere feste Einrichtungen, die spezifisch der Handhabung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen dienen. Mit der 22/41
Einschränkung auf «feste Einrichtungen» wird klargemacht, dass Transporte von Primärenergieträgern über bewegliche Einrichtungen (Schiffe, Züge, Lastwagen) nicht unter die Bestimmungen des Artikels fallen (Art. 7 Abs. 2).
Die Bestimmungen zum Transit werden insofern ergänzt als die Vertragsparteien vorbehältlich ihrer Gesetze und Regulierungen danach streben sollen, alle angemessenen Massnahmen zu treffen, um:
• einen transparenten und nicht-diskriminierenden Zugang zu Transportinfrastrukturen wie Gas-, Wasserstoff- und Ölpipelines sowie Hochspannungsleitungen zu ermöglichen, sofern die erforderliche Kapazität verfügbar und dies technisch möglich ist (Art. 7 Abs. 3); • marktbasierte, transparente und nicht-diskriminierende Kapazitätsvergabe- und Engpassmanagementprozesse zu gewähren (Art. 7 Abs. 4); • Tarife für den Zugang zu Transportinfrastrukturen sowie die Methodologien zu deren Berechnung objektiv, transparent und nicht-diskriminierend anzuwenden, und (Art. 7 Abs. 5); • Geschäftsbedingungen, Tarife und Gebühren sowie jegliche weitere notwendige Information für den Zugang zu Transportinfrastrukturen zu veröffentlichen (Art. 7 Abs. 5).
Die neuen Absätze 3 bis 5 sind zwar rechtlich verbindlich formuliert. Die Verpflichtung für die Vertragsparteien besteht jedoch darin, sich vorbehältlich ihrer Gesetze und Regulierungen zu bemühen, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen. Auch fällt Teil II des ECT nicht unter den ISDS-Streitbeilegungsmechanismus (s. Ziff. 4.6.1). Da von den Schweizer Nachbarstaaten einzig Österreich im ECT verbleibt und Energietransite in die Schweiz aufgrund der einheitlichen Regulierung im EU- Energiebinnenmarkt bislang gut funktioniert haben, sind diese Bestimmungen für die Schweiz von beschränkter Bedeutung.
4.4 Teil III: Förderung und Schutz von Investitionen
Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen
Artikel 10 wird an verschiedenen Stellen ergänzt, um den Schutzbereich der Bestimmungen u.a. im Hinblick auf deren Auslegung im Rahmen von Investor-Staat- Schiedsverfahren zu präzisieren. Im Unterschied zum bestehenden ECT wird in der Bestimmung zur gerechten und billigen Behandlung (Art. 10 Abs. 2) der Schutzbereich u.a. durch die Aufnahme einer abschliessenden Liste von Tatbeständen, die gegen diesen Standard verstossen, konkretisiert. Dazu gehören Willkür, gezielte Diskriminierung, eine grundlegende Verletzung des rechtstaatlichen Verfahrens wie ein grundlegender Verstoss gegen die Transparenz bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Rechtsverweigerung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, oder die Enttäuschung berechtigter Erwartungen. Die Verpflichtung, vollen Schutz und Sicherheit (Art. 10 Abs. 3) zu gewähren, wird auf die physische Sicherheit der Investorinnen oder Investoren und deren Investitionen beschränkt. Hinsichtlich der Meistbegünstigungsklausel (Art. 10 Abs. 8) wird eine Klarstellung vorgenommen, um zu verhindern, dass eine Investorin oder ein Investor 23/41
unter Berufung auf die Meistbegünstigungsklausel Bestimmungen über Schiedsverfahren in anderen Abkommen anwendet oder dass ohne Vorliegen einer konkreten Massnahme eine günstigere Bestimmung eines anderen Abkommens angewendet wird. Die Schirmklausel (Art. 10 Abs. 13) wird insofern eingeschränkt, als sie nur für schriftliche und spezifische Verpflichtungen gilt, die ein Vertragsstaat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse eingeht.
Art. 13 Enteignung
Im überarbeiteten Artikel 13 wird neu festgehalten, was unter die Begriffe Enteignung (Art. 13 Abs. 2) und indirekte Enteignung (Art. 13 Abs. 3) fällt. Bei der Beurteilung, ob eine Massnahme einer indirekten Enteignung gleichkommt, sind eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, darunter die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Art der Massnahme. Es wird zudem präzisiert (Art. 13 Abs. 4), dass nichtdiskriminierende Massnahmen, deren Ziele im öffentlichen Interesse liegen, grundsätzlich keine indirekte Enteignung darstellen, ausser in Fällen, in denen die Auswirkungen einer Massnahme offensichtlich unverhältnismässig sind. Unter öffentlichem Interesse werden insbesondere Massnahmen hinsichtlich öffentlicher Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz (einschliesslich Klimaschutz und Klimawandel) erwähnt. So stellt diese Bestimmung bspw. klar, dass die Schweiz künftig Massnahmen im öffentlichen Interesse zum Klimaschutz - wie bspw. eine Einschränkung der Nutzung fossiler Energien - beschliessen kann respektive, dass solche Massnahmen keine Enteignung mit Entschädigungspflicht darstellen, so lange sie unter Gewährung gewisser Prinzipien wie Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung getroffen wird.
Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
In Artikel 14 wird ergänzt, dass die diskriminierungsfreie und gutgläubige Anwendung der Gesetzgebung der Vertragsparteien u.a. im Bereich des Gläubigerschutzes, der Strafverfolgung oder der Beitragspflicht zu sozialen Versicherungen zulässig ist und zu einer Beschränkung oder Verzögerung des Transfers führen kann (Art. 14 Abs. 5). Die Bestimmung sieht zudem Ausnahmen vom Transfer bei ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei vor, die auch durch schwerwiegende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungspolitik verursacht werden kann (Art. 14 Abs. 6).
Art. 16 Regulierungsrecht
Unter dem neuen Artikel 16 bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, für die Wahrung von öffentlichen Interessen, wie der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt, einschliesslich Klimaschutz und Klimaanpassung, angemessene Regelungen zu erlassen. Das Regulierungsrecht der Staaten ist im bestehenden ECT in verschiedenen Bestimmungen implizit enthalten und wurde in der bisherigen Schiedsgerichtspraxis bislang auch bestätigt. Der neue Artikel hält das Regulierungsrecht explizit fest und reduziert damit den Interpretationsspielraum bei der Anwendung und Auslegung des Abkommens.
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Art. 16a Nichtanwendung von Teil III auf bestimmte Investitionen
Der neue Artikel 16a ermöglicht es den Vertragsparteien, die Anwendung der Schutzbestimmungen für spezifische Energieträger, wie z.B. fossile Energieträger, im Sinne der Reziprozität auszuschliessen, falls eine andere Vertragspartei solche in Anlage NI vom Schutz ausgeschlossen hat. Japan wird Investitionen aus entsprechenden anderen Vertragsparteien keinen Investitionsschutz gewähren und ist unter Anlage NPT aufgeführt. Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, hat sich aber für eine andere, neu eingeführte Möglichkeit entschieden, bei solchen Investitionen im Sinne der Reziprozität keine Schiedsverfahren zuzulassen (s.
Ziff. 4.6.1).
Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III und Artikel 26 unter bestimmten Umständen
Artikel 17 enthält neu eine Klarstellung, dass eine Vertragspartei einer Investorin oder einem Investor ein Investor-Staat-Schiedsverfahren verweigern kann, wenn sie feststellt, dass sich die Investorin oder der Investor unter Kontrolle einer Nichtvertragspartei befindet, mit dem die verweigernde Vertragspartei keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder sie Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschliesst oder beibehält, welche sonst umgangen werden (Art. 17 Abs. 1). Darüber hinaus hält die Bestimmung neu fest, bis wann die Verweigerung geäussert werden kann (Art. 17 Abs. 1) und dass sie keiner vorherigen Bekanntmachung bedarf (Art. 17 Abs. 2).
Art. 17a Subventionen
Artikel 17a wird neu eingeführt. Er präzisiert, dass die Nichtgewährung, die Nichterneuerung oder auch die Anordnung einer Rückzahlung einer Subvention per se keine Verletzung der Schutzbestimmungen bedeuten, auch wenn daraus ein Verlust oder ein Schaden für eine Investition entsteht.
4.5 Teil IV: Andere Bestimmungen
4.5.1 Nachhaltigkeit
Die neu eingeführten bzw. stark ergänzten Artikel «Nachhaltige Entwicklung» (Art. 19) sowie «Klimawandel und Energietransition» (Art. 19a) gehören zu den wesentlichen Neuerungen im modernisierten Abkommen.
Art. 19 Nachhaltige Entwicklung
Der bisherige Artikel 19 «Umweltaspekte» wird in «Nachhaltige Entwicklung» umbenannt und umfasst nun alle drei Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, nämlich Umwelt, Wirtschaft und Soziales, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken (Art. 19 Abs. 1). Die Vertragsparteien bestätigen darunter ihre Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind
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(wie z.B. der UNFCCC, das Übereinkommen von Paris und Grundkonventionen der IAO). Die Vertragsparteien bemühen sich, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und Vorschriften ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau gewährleisten und fördern (Art. 19 Abs. 2). Sie bekräftigen, dass Investitionen nicht durch eine Lockerung der jeweiligen Umwelt- oder Arbeitsgesetze gefördert werden sollen (Art. 19 Abs. 3). Vertragsparteien sollen ihre Umweltgesetze jedoch nicht derart umsetzen, als sie zu ungebührlichen Restriktionen für Handel oder Investitionen im Energiebereich zwischen Vertragsparteien oder zu ungerechtfertigten Diskriminierungen anderer Vertragsparteien führen (Art. 19 Abs. 4). Die Vertragsparteien engagieren sich, vor der Erteilung von Genehmigungen für Energieinvestitionsprojekte die Durchführung einer Folgenabschätzung mit wesentlichen Auswirkungen (z.B. auf die Gesundheit, die Biodiversität, das Klima etc.) zu verlangen, soweit dies mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Sie stellen dabei auch sicher, dass Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter wie Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit erhalten, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen und zu dieser Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind geeignet zu berücksichtigen, die Resultate der Umweltverträglichkeitsanalyse und die Resultate der Konsultation werden öffentlich zugänglich gemacht (Art. 19. Abs. 5, Bst. i). Die Vertragsparteien anerkennen auch die Wichtigkeit der verantwortungsvollen Unternehmensführung für die Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und verpflichten sich, Unternehmen zur freiwilligen Übernahme und Umsetzung von Grundsätzen der verantwortungsvollen Unternehmensführung anzuhalten (Art. 19. Abs. 6). Die Vertragsparteien verpflichten sich, Verfahren für Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen in transparenter Weise unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu entwickeln, zu beschliessen und durchzuführen (Art. 19. Abs. 6).
Art. 19a Klimawandel und Saubere Energiewende
In einem neuem Artikel 19a anerkennen die Vertragsparteien die dringende Notwendigkeit, das Ziel des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu verfolgen, um den Klimawandel und seine negativen Auswirkungen zu bekämpfen. Sie bestätigen dabei ihre Verpflichtungen, ihre Zusagen unter dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris wirksam umzusetzen (Art. 19a Bst. a), sich für eine saubere Energiewende u.a. durch Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen zu engagieren (Art. 19a Bst. b), kohlenstoffarme Technologien im Energiehandel und bei Investitionen zu fördern (Art. 19a Bst. c) sowie bei investitionsbezogenen Aspekten von Klimapolitik bilateral, aber auch in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten (Art. 19a Bst. d).
4.5.2 Ausnahmen
Die Ausnahmebestimmung wird neu analog der WTO-Ausnahmebestimmungen strukturiert, d.h., es wird neu zwischen Allgemeinen Ausnahmen (Art. 24) und Sicherheitsausnahmen (Art. 24a) unterschieden.
Art. 24 Allgemeine Ausnahmen
Die allgemeinen Ausnahmen finden bei Fragen der Entschädigung bei Verlusten (Art. 12) und der Enteignung (Art. 13) keine Anwendung. Im Rahmen der allgemeinen
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Ausnahme (Art. 24 Abs. 1) wird neu erläutert, dass Massnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, des Lebens, der Gesundheit, der kritischen Energieinfrastruktur und zur Erhaltung natürlichen Ressourcen erforderlich sind, mit den Verpflichtungen des Abkommens vereinbar sind, sofern sie nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zur Folge haben. Umweltmassnahmen, einschliesslich Massnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, werden dabei explizit erwähnt. Neu wird ergänzt, dass die Transitbestimmung (Art. 7) aber auch die Schiedsmechanismen (Art. 26 und 30) innerhalb einer Regional Economic Integration Organisation (REIO) nicht anwendbar sind (Art. 24 Abs. 3). Damit wird klargemacht, dass der ECT ab Inkrafttreten, respektive der provisorischen Anwendung zwischen EU-Mitgliedsstaaten, die im Vertrag verbleiben, nicht mehr anwendbar ist.
Art. 24a Sicherheitsausnahmen
Die Sicherheitsausnahmen finden bei Fragen der Entschädigung bei Verlusten (Art. 12) und der Enteignung (Art. 13) keine Anwendung, ausser es handelt sich um Massnahmen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit (Art. 24a Abs. 1).
4.6 Teil V: Streitbeilegung
4.6.1 Streitbeilegung zwischen einer Investorin oder einem Investor und einer
Vertragspartei Mit den Artikeln 26 bis 29 werden mehrere wesentliche Ergänzungen und Präzisierungen bei Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeführt.
Art. 26 Streitbeilegung zwischen einer Investorin oder einem Investor und einer Vertragspartei
Unter Artikel 26 wird eine zusätzliche Möglichkeit für eine Einschränkung der vorherigen Zustimmung zu einem Schiedsverfahren eingeführt (Art. 26 Abs. 3 lit. d). Diese ermöglicht es, im Sinne der Gegenseitigkeit eine Klage abzuweisen, wenn der Heimstaat der Investorin bzw. des Investors für die entsprechenden Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen in Anlage NI keinen Schutz gewährt. Die Schweiz und die Türkei haben sich entschieden, von dieser möglichen Einschränkung allenfalls Gebrauch zu machen; ihr Vorbehalt wird in Anlage IA-NI aufgeführt. Der Vertrag führt auch eine neue Bestimmung über die Transparenz in Schiedsverfahren ein, die auf die UNCITRAL-Transparenzregeln verweist (Art. 26 Abs. 6). 34 Die Ergänzung beinhaltet die Veröffentlichung einer Reihe von Unterlagen (Klageschrift, Antworten, Schiedsurteil etc.), die öffentliche Anhörung und die Möglichkeit von Eingaben Dritter (amicus curiae briefs). Die Vertragsparteien sind jedoch nicht verpflichtet geschützte Informationen oder Informationen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend erachten (Art. 26 Abs. 6 Bst. a), offenzulegen. Zugleich kann eine Streitpartei weitere Dokumente
34 Siehe Fussnote 11.
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der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern die Vertraulichkeit in Absprache mit der anderen Streitpartei gewährleistet wird (Art. 26. Abs. 6 Bst b). Die Bestimmung sieht neu ebenfalls Klarstellungen betreffend die möglichen Arten der Wiedergutmachung (Schadensersatz, Rückerstattung bei Enteignung) und zur Kostenaufteilung vor (Art.
26 Abs. 9 bis 11). Die Kosten sind dabei grundsätzlich von der unterliegenden
Streitpartei zu tragen. Die Bestimmung wird durch die Möglichkeit von Einschränkungen in Bezug auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung staatlicher Schuldtitel ergänzt (Art. 26 Abs. 12), die in der neuen Anlage PD geregelt werden. Schiedsurteile werden neu vom ECT-Sekretariat publiziert (Art. 26 Abs. 13).
Art. 27 Unbegründete Klagen
Ein neuer Artikel 27 hat zum Ziel, die Effizienz von Schiedsverfahren zu erhöhen und die Kosten zu begrenzen. Die einzelnen Bestimmungen ermöglichen es, aussichtslose Klagen in einem frühen Stadium des Verfahrens abzuweisen. So können Klagen, die offensichtlich ohne Rechtsgrund angestrengt werden, entweder aus Gründen der Zuständigkeit oder der Begründetheit abgewiesen werden (Art. 27 Abs. 1). Eine beschleunigte Abweisung kann erfolgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (Rechtsgründe) für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt sind. Dies wäre der Fall, wenn die Klage eingereicht ist, aber die vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht ausreichen, um den Anspruch zu begründen (Art. 27 Abs. 2). Absatz 4 stellt schliesslich klar, dass das Gericht die Zuständigkeit für Klagen ablehnen soll, die infolge des Erwerbs oder der Umstrukturierung einer Investition zum Zweck einer Klage erhoben werden.
Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten
Der neue Artikel 28 gibt dem beklagten Staat die Möglichkeit, das Schiedsgericht zu ersuchen, von der Investorin bzw. dem Investor eine Sicherheit für die Kosten zu leisten (Art. 28 Abs. 1). Die Bestimmung enthält sodann Vorgaben zum Verfahren und Umstände, die für Beurteilung eines derartigen Gesuchs zu berücksichtigen sind (Art. 28 Abs. 1 und 2). Das Schiedsgericht kann das Verfahren aussetzen oder beendigen, wenn eine Streitpartei der Anordnung bezüglich der Sicherheitsleistung nicht nachkommt (Art. 28 Abs. 3). Die Investorin bzw. der Investor hat jede wesentliche Änderung der Umstände, aufgrund derer das Gericht die Sicherheitsleistung angeordnet hat, unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 4).
Art. 29 Finanzierung durch Drittparteien
Der neue Artikel 29 verpflichtet beide Streitparteien, Informationen über eine Drittpartei offenzulegen, die ihre Prozesskosten finanziert (Art. 29 Abs. 1). Diesbezügliche Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Art. 29 Abs. 2). Die Bestimmung zielt auch darauf ab, einen Interessenkonflikt von Schiedsrichtern zu verhindern (Art. 29 Abs. 3). Sie ermöglicht es dem Gericht, bei Bedarf weitere Informationen über die Finanzierungsvereinbarung einzuholen (Art. 29 Abs. 4).
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4.6.2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Art. 30 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien
Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zur Auslegung und Umsetzung des Abkommens wird in wesentlichen Punkten ergänzt und präzisiert.
Die Verfahren erhalten wesentlich höhere Transparenzanforderungen. Der geänderte Artikel sieht nun grundsätzlich die Möglichkeit der Publikation von Unterlagen und öffentlicher Anhörungen vor (Art. 30 Abs. 4). Dies verpflichtet die Vertragsparteien jedoch nicht dazu, geschützte Informationen offenzulegen. Das Verfahren erlaubt neu grundsätzlich auch, dass das Schiedsgericht unabhängige schriftliche Eingaben von Dritten erhalten kann (Art. 30 Abs. 5).
Art. 30a Beilegung von Streitigkeiten über Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung zwischen Vertragsparteien
Ein neuer Artikel 30a führt einen Schlichtungsmechanismus bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Art. 19 und 19a) ein. Kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung nicht innerhalb von sechs Monaten auf diplomatischem Wege beigelegt werden (Art. 30a Abs. 1), so kann eine Vertragspartei Vorkehrungen treffen, die Streitigkeit von anderen geeigneten internationalen Foren prüfen zu lassen. Sofern eine solche Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten stattfindet, kann die Streitigkeit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Sekretariats der Energiecharta unterbreitet werden (Art. 30a Abs. 2). Dieser ernennt eine Schlichterin oder einen Schlichter (Art. 30a Abs. 3), der sich bei der IAO oder den im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingesetzten zuständigen Gremien oder Organisationen informiert und beraten lässt (Art. 30a Abs. 4) und versucht, eine Einigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Kann keine Einigung erzielt werden, so schlägt die Schlichterin oder der Schlichter den Vertragsparteien einen möglichen Kompromiss oder ein Verfahren für eine Einigung vor (Art. 30a Abs. 5). Kann keine Einigung erzielt werden, so legt die Schlichterin oder der Schlichter dem zuständigen Unterkomitee der ECC spätestens neun Monate nach seiner Ernennung einen rechtlich nicht verbindlichen Bericht vor, in dem er den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der relevanten Bestimmungen und die wesentlichen Argumente und allfälligen Empfehlungen darlegt (Art. 30a Abs. 6). Ein Unterkomitee (Nebenorgan der Chartkonferenz) erörtert auf der Grundlage des Berichts die von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Berichts über die Durchführung der Massnahmen (Art. 30a Abs. 7).
4.7 Teil VI: Übergangsbestimmungen
Im Teil VI werden veraltete Formulierungen angepasst, was keine materiellen Änderungen zur Folge hat.
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4.8 Teil VII: Strukturelle und institutionelle Bestimmungen
Neben der Anpassung von veralteten Formulierungen wird in Artikel 34 ein neuer Überprüfungsmechanismus eingeführt. Dieser sieht vor, den Inhalt der Anlagen EM I und NI ein erstes Mal fünf Jahre nach Inkrafttreten des geänderten ECT und danach alle weiteren fünf Jahre oder zu einem von der ECC bestimmten Zeitpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Auf internen Ebenen bleiben die Regel zum Abschlusskompetenz anwendbar (Art. 166 Abs. 2 und Art. 184 Abs. 2 BV; Art. 24 Abs.
2 ParlG und Art. 7a RVOG).
4.9 Teil VIII: Schlussbestimmungen
In Artikel 48 wird ein zweiter Absatz eingefügt, gemäss dem Modifikationen und Änderungen der Anlagen (bspw. bei Änderungen von Anlage NI zu Ausschlüssen von fossilen Energien vom Investitionsschutz auf dem Territorium von Vertragsparteien) ein Jahr nach Genehmigung durch die ECC in Kraft treten, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Solche Änderungen von Anlagen gelten nicht für Streitigkeiten nach Artikel 26, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Änderungen vorgelegt wurden. Sofern in den Änderungen nichts anderes festgelegt ist, gelten diese nur für neue Investitionen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vorgenommen werden.
Aufgrund des Austritts des früheren Depositarstaats Portugal aus dem ECT wird die Rolle des Depositars dem Energiechartasekretariat zugewiesen. Zudem wird im Zuge des Austritts Italiens im Jahr 2016 italienisch als offizielle Vertragssprache gestrichen.
4.10 Anlagen
In den Anlagen werden die veralteten Anlagen TFU «Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der sozialistischen Sowjetrepubliken», PA «Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45, Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen» und T «Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien» gelöscht. Neu hinzugefügt unter Ziffern 17 bis 19 werden die Anlagen:
• PD «Staatsverschuldung nach Artikel 26 Absatz 12» (s. Ziff. 4.6.1); • NPT «Liste der Vertragsparteien, für die Teil III keine Anwendung findet auf eine Investition in ihrem Gebiet einer Investorin bzw. eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind (nach Artikel 16a)» (s. Ziff. 4.4); und • IA-NI «Liste der Vertragsparteien, für die Teil III keine Anwendung findet auf eine Investition in ihrem Gebiet einer Investorin bzw. eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind (nach Art. 26 Abs. 3 Bst. d)» (s. Ziff. 4.6.1).
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Anlage NI listet Primärenergieträger und Energieerzeugnisse auf, die für den ECT nicht als Wirtschaftsaktivität im Energiebereich gelten und für die demnach die Bestimmungen des Teils III: «Förderung und Schutz von Investitionen» inkl. Investor- Staat-Streitbeilegung nach Artikel 26 nicht anwendbar sind.
4.11 Inkrafttreten des geänderten Vertrags und der Anlagen
Die ECC hat am 3. Dezember 2024 einstimmig untenstehende Dokumente in englischer, russischer, französischer, spanischer und deutscher Sprache verabschiedet. 35
• Änderungen zum Vertrag über die Energiecharta, CCDEC 2024 12 GEN;
• Modifizierungen und Änderungen der Anlagen zum Vertrag über die Energiecharta, CCDEC 2024 13 GEN;
• Änderungen von Klarstellungen, Erklärungen und Beschlüssen, CCDEC 2024 14 GEN; und
• Inkrafttreten und vorläufige Anwendung der Änderungen des Vertrags über die Energiecharta und Modifizierungen und Änderungen seiner Anlagen, CCDEC 2024 15 GEN.
Die Änderungen der Klarstellungen, Erklärungen und Beschlüsse sind am Tag des Konferenzentscheids vom 3. Dezember 2024 in Kraft getreten. Die Kopfzeile sowie die Sektionen A und B der Anlage NI sind am 3. September 2025 in Kraft getreten. Die Änderungen am ECT sowie an den übrigen Anlagen treten in Kraft am neunzigsten Tag, nachdem drei Viertel der Vertragsparteien die Ratifikationsurkunde über ihre Ratifikation, Zustimmung oder Genehmigung des geänderten Vertrags deponiert haben und nur zwischen diesen Vertragsparteien. Danach treten die Änderungen für jede weitere Vertragspartei 90 Tage nach deren Deponierung der Ratifikationsurkunde in Kraft. Die Änderungen an Sektion C von Anlage NI treten in Kraft zehn Jahre nach Inkrafttreten des geänderten Vertrags oder sofern der geänderte Vertrag in Kraft getreten ist, am 31. Dezember 2040, je nachdem welches Datum früher eintritt.
Jede Vertragspartei akzeptiert ab dem 3. September 2025 die provisorische Anwendung der am 3. Dezember 2024 genehmigten Änderungen des ECT sowie der Änderungen in Abschnitt C von Anlage NI und der Änderungen der anderen Anlagen, sofern dies kompatibel mit ihrer Verfassung, ihren Gesetzen und ihren Regulierungen ist.
Jede Vertragspartei hat das Recht, beim Depositar bis am 3. März 2025 den Ausschluss dieser provisorischen Anwendung zu notifizieren. Jede Vertragspartei kann diese Notifizierung zu jedem Zeitpunkt auch wieder widerrufen. Für die Schweiz sind
35 Verfügbar unter www.energycharter.org > What we do > Conference Decisions
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die Bedingungen für die provisorische Anwendung eines geänderten völkerrechtlichen Vertrags in der Zuständigkeit der Eidgenössischen Räte gemäss Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (Art. 7b, RVOG) nicht gegeben. Deswegen hat die Schweiz am 11. Februar 2025 dem Energiechartasekretariat als Depositar des ECT ihre Notifikation zum Ausschluss der provisorischen Anwendung hinterlegt. Belgien, Estland, Finnland, Japan, Litauen, Liechtenstein und die Tschechische Republik haben ebenfalls entsprechende Notifikationen hinterlegt.
5 Auswirkungen der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine über die bereits heute für die Betreuung der Organisation eingestellten Mittel des UVEK (BFE) und WBF (SECO) hinausgehenden finanziellen oder personellen Auswirkungen für den Bund.
Die Modernisierung des ECT ändert nichts an den bestehenden Bestimmungen des ECT, wonach die Schweiz von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Investorinnen und Investoren im Rahmen eines Streitbeilegungsverfahrens belangt werden könnte (ausser sie verweigerte dies aufgrund der Reziprozität gemäss Art. 26). Ebenso ändert die Modernisierung nichts an der Möglichkeit für die Schweiz, ein Streitbeilegungsverfahren gegen andere Vertragsparteien anzustrengen, um ihre Rechte geltend zu machen (mit Ausnahme der neu eingeführten Bestimmungen zum Ausschluss der Förderung und des Schutzes von Investitionen in fossilen Energien auf dem Territorium von Vertragsparteien, die dies wünschten). Je nach Umständen könnten damit finanzielle Folgen verbunden sein. Es wäre in einem solchen Fall Aufgabe des Bundesrats, die Frage der Übernahme der Kosten zu klären und gegebenenfalls beim Parlament zusätzliche Mittel zu beantragen.
Der ECT in seiner geänderten Form kann die Steuereinnahmen des Bundes erhöhen, indem er Investitionen im Energiesektor fördert, die ihrerseits zu wirtschaftlicher Wertschöpfung und Unternehmensgewinnen führen. Einerseits begünstigt der ECT den Zufluss ausländischer Kapitalanlagen in Energieinfrastrukturen in der Schweiz. Andererseits gibt das Abkommen schweizerischen Unternehmen des Sektors in Vertragsstaaten des Abkommens (und umgekehrt) zusätzliche Rechtssicherheit.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete Die Schweizer Energiewirtschaft, die vom Schutz ihrer Investitionen in den Vertragsstaaten des ECT unter dem geänderten ECT profitiert, befindet sich grossmehrheitlich im Besitz der Kantone und der Gemeinden. Sie können von einer erhöhten Wertschöpfung und damit einhergehenden Steuereinnahmen oder Gewinnausschüttungen profitieren.
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5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die wirtschaftliche Bedeutung des geänderten ECT besteht darin, dass er den Transit und die Investitionsbeziehungen zwischen den ECT-Mitgliedern auf eine völkerrechtliche Grundlage stellt. Dadurch erhöht sich u.a. die Rechtssicherheit für die Investorinnen und Investoren und reduziert sich das Risiko, als ausländisch Investierende diskriminiert oder in anderer Weise nachteilig behandelt zu werden.
Für die Schweizer Energieunternehmen bedeutet dies einen doppelten Vorteil. Einerseits könnte der geänderte ECT mehr ausländische Investitionen in die Schweiz anziehen und somit die Finanzierung nationaler Energieprojekte in den im Vertrag genannten neuen nachhaltigen Energieprodukten, -materialien und -technologien erleichtern. Andererseits stärkt er die Position schweizerischer Unternehmen, die in Vertragsparteien investieren möchten, indem es faire Bedingungen gewährleistet und die Risiken im Zusammenhang mit nachteiligen regulatorischen Änderungen verringert.
Quantitative Auswirkungen lassen sich nicht wie bei Doppelbesteuerungs- oder Freihandelsabkommen abschätzen, bei welchen Zahlen zu Steuern oder Zollabgaben verfügbar sind. Die ökonomische Bedeutung des ECT nimmt aber mit der wirtschaftlichen Globalisierung weiter zu. Für die Schweiz mit ihrem beschränkten Heimmarkt gilt dies in besonderem Masse. Indem der ECT Schweizer Unternehmen – insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen – dabei unterstützt, sich durch Auslandsinvestitionen im internationalen Wettbewerb zu behaupten, wird die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz gestärkt.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt
Die Aussenwirtschaftspolitik dient dem Erhalt und der Steigerung des Wohlstands der Bevölkerung, im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Die Aussenwirtschaftspolitik leistet damit einen wichtigen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Während die aussenwirtschaftspolitischen Instrumente in erster Linie auf die Stärkung der wirtschaftlichen Dimension zielen, kommt auch den Dimensionen Umwelt und Soziales eine hohe Bedeutung zu. Sie sollen ebenfalls gestärkt oder von aussenwirtschaftspolitischen Instrumenten nicht beeinträchtigt werden. Entsprechend berücksichtigt der geänderte ECT auch ökologische und soziale Aspekte und trägt damit den Anforderungen der Nachhaltigkeit Rechnung.
Wirtschaftliche Tätigkeiten benötigen Ressourcen und Arbeitskräfte und sind mit entsprechenden Auswirkungen auf Umwelt und Gesellschaft verbunden. Im Sinne des Nachhaltigkeitskonzepts gilt es, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu stärken und den Wohlstand zu steigern sowie gleichzeitig die Umweltbelastung und den Ressourcenverbrauch auf einem dauerhaft tragbaren Niveau zu halten bzw. auf ein solches zu senken und den sozialen Zusammenhalt zu gewährleisten. In welchem Umfang Investitionen die Umweltstandards in den Vertragsstaaten beeinflussen, wird einerseits durch die nationale Regulierung bestimmt und andererseits dadurch, in welchen Sektoren die Investitionen getätigt werden (z. B. Investitionen in umweltfreundliche Produktionsweisen oder in Sektoren mit höherer Umweltbelastung). Durch die mit Investitionen generell verbundene Förderung des Kapital-, Technologie-
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und Wissenstransfers in die Entwicklungs- und Schwellenländer werden Arbeitsplätze geschaffen. Dies wirkt sich positiv auf die lokale Wirtschaft aus und hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung zu fördern.
Der geänderte ECT enthält Bestimmungen, die eine Umsetzung der wirtschaftlichen Dimension der Nachhaltigkeit im Einklang mit den Zielen in den Bereichen Umwelt und Gesellschaft vereinfachen soll. Zu diesem Zweck anerkennen die Vertragsparteien in der Präambel die Notwendigkeit, mittels Investitionen die nachhaltige Entwicklung zu fördern, und heben hervor, dass die Ziele des vorliegenden Abkommens ohne Lockerung der Gesundheits-, Sicherheits-, Arbeits- und Umweltstandards erreicht werden können. Zudem bekräftigen sie ihr Bekenntnis zu den grundlegenden Rechten und Grundsätzen im Bereich der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte. In anderen Bereichen (z.B. öffentliche Gesundheit) haben Schiedsgerichte internationalen Verpflichtungen Rechnung getragen. Mit dem Verweis auf internationale Abkommen wie das Übereinkommen von Paris oder die IAO- Konventionen soll sichergestellt werden, dass Schiedsgerichte den ECT nicht isoliert, sondern im Einklang mit diesen Abkommen auslegen.
Wie unter Ziffer 3.2.2 dargelegt sind die Massnahmen und Instrumente der aktuellen Schweizer Umwelt-, Klima- und Energiepolitik mit dem bestehenden und dem modernisierten ECT vereinbar. Im geänderten ECT wird das Recht der Vertragsstaaten, im öffentlichen Interesse Regulierungen zu erlassen bekräftigt. Die Bestimmungen von Teil III: «Förderung und Schutz von Investitionen» vereinfachen Investitionen in eine nachhaltige Energieinfrastruktur, reduzieren die von Investorinnen und Investoren benötigte Risikoprämie und vereinfachen den Übergang zu einem klimaneutralen Energiesystem.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind auswärtige Angelegenheiten Sache des Bundes. Der Bundesrat unterzeichnet internationale Verträge, ratifiziert diese und unterbreitet sie der Bundesversammlung zu Genehmigung (Art. 184 Abs. 2 BV). Von der Genehmigung der Bundesversammlung ausgenommen sind Verträge, für deren Abschluss aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat ausschliesslich zuständig ist (Art. 166 Abs.2 BV, vgl. auch Art. 24 Abs. 2 Parlamentsgesetz 36 [ParlG] sowie Art. 7a RVOG 37). Vorliegend wurde weder durch ein Gesetz noch durch einen völkerrechtlichen Vertrag die Abschlusskompetenz dem Bundesrat übertragen, weshalb die Änderungen zum ECT der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet werden.
36 SR 171.10 37 SR 172.010
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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
6.2.1 Generelle Erwägungen
Der bestehende ECT und dessen Änderung enthalten keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO und jenen in den Bereichen Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimaschutz (insbesondere dem Übereinkommen von Paris), nicht vereinbar sind. Ebenso wenig enthalten sie Bestimmungen, welche mit dem ausgehandelten bilateralen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU grundsätzlich nicht vereinbar sind. Mögliche Unvereinbarkeiten mit dem Beihilferecht unter dem Stromabkommen sind jedoch nicht auszuschliessen (siehe Ziff. 6.2.2). Von besonderer Bedeutung ist die Frage, ob die Bestimmungen zum Schutz von Investitionen in fossile Energien im bestehenden und im geänderten ECT vereinbar mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Umwelt- und Klimabereich, darunter denjenigen des Übereinkommens von Paris, sind. Bereits der bestehende ECT enthält generelle Bestimmungen zu Nachhaltigkeit und zum Recht der Staaten, Regulierungen im öffentlichen Interesse vorzunehmen. Die Analyse der öffentlich bekannten 172 Streitfälle unter dem ECT lässt auch nicht auf eine Unvereinbarkeit schliessen. Mit der Modernisierung wird der Vertragstext u.a. hinsichtlich Vereinbarkeit der Förderung von Handel und Investitionen im Energiebereich mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung, der Energiewende und dem Klimaschutz substanziell ergänzt und präzisiert. Der geänderte ECT enthält verschiedene spezifische Ergänzungen und Anpassungen, um die Herausforderungen bezüglich nachhaltiger Entwicklung, Umwelt und Klimaschutz sowie neuere völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien zu berücksichtigen. - Grundsätzlich enthält die Präambel keine Rechtsnormen und entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen. Sie enthält jedoch die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien und legt auf diese Weise Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Im modernisierten ECT verweisen die Vertragsparteien in der Präambel neu auf die wichtigsten Instrumente zur nachhaltigen Entwicklung. Darunter befinden sich die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, die Erklärungen über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung der Internationalen Arbeitsorganisation, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen, das Übereinkommen von Paris zum Klimaschutz, das UNFCCC und das Übereinkommen vom 13. November 1979 38 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung. Die Präambel enthält neu auch einen Verweis auf das Regulierungsrecht der Vertragsparteien. - In Artikel 16 (Regulierungsrecht) bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, zur Wahrung von öffentlichen Interessen wie namentlich der öffentlichen Gesundheit,
38 SR 0.814.32
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der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt angemessene Regelungen zu erlassen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass ein Schiedsgericht dereinst zum Schluss kommen könnte, dass eine Regelung der Schweiz diskriminierend und unverhältnismässig ist und zu einer indirekten Enteignung führt (s. Art. 13, Abs. 4). - Artikel 19 (Nachhaltige Entwicklung) wird von «Umweltaspekte» in «Nachhaltige Entwicklung» umbenannt, sowie konkretisiert und ergänzt. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen von multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen, darunter die UNFCCC und das Übereinkommen von Paris, werden bekräftigt. Diese Bekräftigung dient dazu sicherzustellen, dass das Abkommen im Einklang mit anderen internationalen Verpflichtungen der Staaten ausgelegt wird. Die Vertragsparteien engagieren sich, vorgängig zu Investitionsvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt (Klima, Biodiversität etc.), die Gesundheit etc. entsprechende Verträglichkeitsprüfungen durchzuführen, soweit dies mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Gemäss Artikel 19 verpflichten sich die Vertragsparteien, die Unternehmen auf ihrem Staatsgebiet anzuhalten, die international anerkannten Standards der verantwortungsvollen Unternehmensführung zu respektieren. - Mit dem neuen Artikel 19a «Klimawandel und saubere Energiewende» bekräftigen die Vertragsparteien die dringende Notwendigkeit, das Ziel des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu verfolgen, um den Klimawandel und seine negativen Auswirkungen zu bekämpfen. Die Vertragsparteien bekräftigen, ihre Verpflichtungen im Rahmen des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris wirksam umzusetzen sowie Handel und Investitionen, die für den Klimaschutz und Klimaanpassung von Bedeutung sind, zu fördern und zu erleichtern. - Die Definitionen (Art. 1 Abs. 4, 5, 6 und 7) wie auch die materiellen Schutzstandards (Art. 10 Abs. 2 bis 4) werden ergänzt bzw. präzisiert. Gemäss der Definition Investitionen (Art. 1 Abs. 6) werden nur Investitionen geschützt, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung des Gaststaates, einschliesslich sozial- und umweltrechtlicher Vorschriften, getätigt wurden. Insbesondere werden Definitionen zu Energiematerialien und -produkten sowie Aktivitäten im Energiebereich angepasst und mit für die Energietransition notwendigen Energieprodukten wie Wasserstoff, synthetische Energieträger sowie Abscheidung und Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture and Storage, CCS) ergänzt. Auch wird klargestellt (Art. 13 Abs. 4), dass nichtdiskriminierende Massnahmen, deren Ziele im öffentlichen Interesse liegen, grundsätzlich keine indirekte Enteignung darstellen, ausser in Fällen, in denen die Auswirkungen einer Massnahme offensichtlich unverhältnismässig sind. Dies erlaubt den Vertragsparteien auch einschneidende Massnahmen im öffentlichen Interesse wie z.B. ein Verbot der Nutzung fossiler Energien, ohne dass sie dadurch Investorinnen und Investoren entschädigen müssten, so lange gewisse Prinzipien wie Verhältnismässigkeit und Rechtsstaatlichkeit gewahrt bleiben. - In der allgemeinen Ausnahme (Art. 24 Abs. 1) wird neu präzisiert, dass die Bestimmungen des ECT die Vertragsparteien nicht daran hindern, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, des Lebens, der Gesundheit einschliesslich der Umwelt und des Klimawandels erforderlichen Massnahmen zur Emissionsminderung oder zur Anpassung an und zur Resilienz gegenüber dem Klimawandel zu ergreifen, solange diese keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung bewirken.
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Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat am 23. Juli 2025 auf Aufforderung der UNO- Generalversammlung ein Gutachten zu den Verpflichtungen der Staaten in Bezug auf den Klimawandel verabschiedet und veröffentlicht. 39 Die Schweiz hat sich schriftlich und mündlich am Verfahren beteiligt und geltend gemacht, dass für Staaten eine völkergewohnheitsrechtliche Sorgfaltspflicht zur Verhinderung erheblicher Umweltschäden im Völkergewohnheitsrecht bestehe. Das IGH-Gutachten äussert sich zu den Verpflichtungen der Staaten im Rahmen der Verträge zum Klimawandel (u.a. UNFCCC und Übereinkommen von Paris) und dem Völkergewohnheitsrecht sowie weiteren Völkerrechtsquellen. Es kommt u.a. zum Schluss, dass ein Versäumnis von Staaten, angemessene Handlungen zum Schutz des Klimasystems vor Treibhausgsemissionen zu unternehmen – inklusive durch die Förderung/Produktion von fossilen Energien, den Verbrauch fossiler Energien, die Ausstellung von Lizenzen zur Erkundung von fossilen Energien oder die Gewährung von Subventionen für fossile Energien – eine international unrechtmässige Handlung bedeuten kann, die diesem Staat anzurechnen ist. Diese Feststellung könnte grundsätzlich auch für die Gewährung eines Schutzes von Investitionen in fossile Energien geltend gemacht werden. Die zuständigen Stellen der Bundesverwaltung analysieren das Gutachten des IGH zurzeit im Detail, wobei allfällige weitergehende Erkenntnisse daraus im Nachgang zur öffentlichen Vernehmlassung in die Botschaft aufgenommen werden.
6.2.2 Zusätzliche Erwägungen zur Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen von
Paris Im Übereinkommen von Paris bekennen sich die Vertragsparteien inkl. der Schweiz dazu, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Anstieg auf 1,5°C zu begrenzen. Die Vertragsparteien zielen darauf ab, so rasch wie möglich einen Höhepunkt der globalen Treibhausgasemissionen und danach rasche Emissionsreduktionen zu erzielen, um in der zweiten Hälfte des 21. Jahrhunderts ein Gleichgewicht zwischen den durch Menschen verursachten Emissionen aus Treibhausgasquellen und Entnahmen durch Treibhausgassenken zu erzielen. Die Fähigkeit zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen soll erhöht und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Klimaänderungen sowie eine hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarme Entwicklung so gefördert werden, dass die Nahrungsmittelerzeugung nicht bedroht wird. Die Finanzmittelflüsse sollen in Einklang gebracht werden mit einem Weg hin zu einer emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung. Zur Erreichung des langfristigen Temperaturziels sollen die Vertragsparteien aufeinanderfolgende, national festgelegte Beiträge erarbeiten sowie interne Massnahmen zur Abschwächung der Treibhausgasemissionen umsetzen. Um die genannten Ziele zu erreichen hat sich die Schweiz zu Netto Null CO 2 - Emissionen bis 2050 verpflichtet. Jeder rechtliche Schutz von Investitionen in fossile Energien könnte theoretisch ein Risiko für die Erreichung der Klimaziele darstellen. Dies gilt bereits mit dem heutigen anwendbaren Schweizer Recht, welches fossile
39 Verfügbar unter www.icj-cij.org > Cases > Advisory Proceedings
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Energien schützt, bzw. keine Unterscheidung zwischen Investitionen in fossile und andere Energien vornimmt. Wie bereits mit dem bestehenden ECT gilt dasselbe auch für den modernisierten ECT. Die bestehenden Massnahmen und Instrumente der Schweizer Energie- und Klimapolitik sind sowohl unter dem bestehenden wie auch unter dem geänderten ECT vereinbar. Bezüglich Investitionsschutz gewährt bereits die Schweizer BV mit Artikel 26 eine Eigentumsgarantie rechtmässig getätigter Investitionen, wobei bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind. Hinsichtlich Investitionsschutzbestimmungen geht der bestehende wie auch der geänderte ECT nicht über das in der BV statuierte Schutzniveau hinaus. Mit dem modernisierten ECT wird das Regulierungsrecht der Schweiz hinsichtlich Klimaschutz präzisiert und gestärkt. So wird klargemacht, dass falls die Schweiz weitergehende und einschneidende Massnahmen zum Klimaschutz trifft, wie beispielsweise ein Verbot der Nutzung fossiler Energieträger – so lange unter Gewährung von gewissen Prinzipien wie Verhältnismässigkeit und Rechtsstaatlichkeit erlassen – diese unter dem ECT nicht als Enteignung gelten und damit nicht zu einer Entschädigungspflicht der Schweiz führen können. Die Vertragsparteien bekräftigen explizit Ihre Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Paris. Die Bestimmungen des geänderten ECT schränken damit die Möglichkeiten der Schweiz, ihre Verpflichtungen unter dem Übereinkommen von Paris mittels interner Massnahmen zur Abschwächung der Treibhausgasemissionen nachzukommen, nicht ein. Mit dem Verweis auf andere internationale Abkommen wie das Übereinkommen von Paris oder die IAO-Konventionen soll sichergestellt werden, dass Schiedsgerichte den ECT nicht isoliert, sondern im Einklang mit diesen Abkommen auslegen. Der modernisierte ECT ist damit aus Sicht des Bundesrates nicht unvereinbar mit den Verpflichtungen der Schweiz unter dem Übereinkommen von Paris. Auch wenn kein Normenkonflikt zwischen den Bestimmungen des bestehenden ECT und dessen Änderungen und dem Pariser Übereinkommen festgestellt werden kann, kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Klärung der Verpflichtungen der Staaten im Bereich des Klimawandels, etwa durch eine Auslegung des Übereinkommens von Paris oder eine Feststellung des Völkerrechts, wie beispielsweise im Rahmen des Gutachtens des IGH, künftig zu einer gewissen Unvereinbarkeit führen könnte.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem fakultativen Referendum völkerrechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind, den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen oder wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Der modernisierte ECT ist unbefristet, aber kündbar. Er sieht ausserdem keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation vor. Zu seiner Umsetzung bedarf es weder des Erlasses noch der Änderung von Bundesgesetzen. Es bleibt daher zu klären, ob der Vertrag wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthält. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Bestimmungen solche Normen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. 38/41
Die Änderungen des ECT betreffen unter anderem die Rechte der Investorinnen und Investoren. Die Bestimmungen sind direkt anwendbar und führen in verbindlichere und generell-abstrakter Weise neue Rechte und Pflichten ein. Sie sind deshalb als rechtsetzend im Sinne von Artikel 22 Absatz 4 ParlG zu verstehen. Diese Bestimmungen des ECT sind zudem insofern als wichtig zu erachten, als – würden sie auf nationaler Ebene erlassen – dies aufgrund von Artikel 164 Absatz 1 Buchstaben c BV in Form eines Gesetzes im formellen Sinn zu geschehen hätte. Daraus folgt, dass der Bundesbeschluss zur Genehmigung der Vereinbarung in Anwendung von Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Staatsvertragsreferendum zu unterstellen ist. Die Bundesversammlung genehmigt völkerrechtliche Verträge, die dem Referendum unterliegen, in der Form eines Bundesbeschlusses (Art. 24 Abs. 3 ParlG).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage führt zu keinen zusätzlichen Ausgaben für den Bund.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz Das Subsidiaritätsprinzip und das Prinzip der fiskalischen Äquivalenz sind eingehalten.
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Grundsätze des Subventionsgesetzes sind eingehalten.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der geänderte ECT enthält keine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen.
6.8 Datenschutz
Die Vorlage enthält keine für den Datenschutz relevanten Bestimmungen.
7 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung Erklärung APK Aussenpolitische Kommission APK-N Aussenpolitische Kommission des Nationalrates APK-S Aussenpolitischen Kommission des Ständerates ASEAN Verband Südostasiatischer Nationen (Association of Southeast Asian Nations) BBl Bundesblatt BFE Bundesamt für Energie BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) 39/41
CCS CO 2 -Abscheidung und Speicherung (Carbon Capture and Storage) CCUS CO 2 -Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (Carbon Capture, Utilization and Storage) CETA Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (Comprehensive Economic and Trade Agreement) CO 2 -Gesetz Bundesgesetz über die Reduktion der CO 2 -Emissionen (SR 641.71) CPTPP Umfassende und fortschrittliche Vereinbarung für eine Trans-Pazifische Partnerschaft (Comprehensive and Progressive Agreement for Trans-Pacific Partnership) ECC Energiechartakonferenz (Energy Charter Conference) ECT Vertrag über die Energiecharta bzw. Energiechartavertrag (Energy Charter Treaty, SR 0.730.0) EFTA Europäische Freihandelsassoziation (European Free Trade Association) EnG Energiegesetz (SR 730.0) EU Europäische Union IAEO Internationale Atomenergie-Organisation (International Atomic Energy Agency) IAO Internationale Arbeitsorganisation (International Labour Organization) IEA Internationale Energieagentur IEC Internationale Energiecharta (International Energy Charter) IGH Internationaler Gerichtshof IRENA Internationale Organisation für erneuerbare Energien (International Renewable Energy Agency) ISA Investitionsschutzabkommen (Bilateral Investment Treaty) ISDS Investor-Staat-Streitbeilegung (Investor-State Dispute Settlement) KlG Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (SR 814.310) OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development) ParlG Parlamentsgesetz (SR 171.10) REIO Regional Economic Integration Organisation RVOG Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (SR 172.010) SECO Staatssekretariat für Wirtschaft (Secrétariat d'Etat à l'économie) SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
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SSDS Staat-Staat-Streitbeilegung (State-State Dispute Settlement) TAP Transadriatische Pipeline (Trans-Adriatic Pipeline) UNCITRAL Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (United Nations Commission on International Trade Law) UNCTAD Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (United Nations Conference on Trade and Development) UNFCCC Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (United Nations Framework Convention on Climate Change, SR 0.814.01) UNO Vereinten Nationen (United Nations) UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WTO Welthandelsorganisation (World Trade Organization)
8 Kurzwörterverzeichnis
Kurzwort Erklärung Abs. Absatz Art. Artikel bspw. beispielsweise Bst. Buchstabe bzw. beziehungsweise d. h. das heisst etc. et cetera inkl. inklusive insb. insbesondere Kap. Kapitel lit. littera Nr. Nummer s. siehe sog. sogenannt u.a. unter anderem/n vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel Ziff. Ziffer
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