Lexipedia

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

September 2025

Verordnung über die Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich der beruflichen Vorsorge 2026

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Inhalt

1 Ausgangslage 3

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen 4

2.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) .................................................................................................................... 4 2.2 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) .......................................................................................... 8 2.3 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) ......................................................................................... 11 2.4 Inkrafttreten ............................................................................................................ 11

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen 12

2

1 Ausgangslage

Die nachfolgenden Änderungen betreffen die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die Verordnung über die steuerliche Abzugsberech- tigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) sowie die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV). In diesen drei Verordnungen erfolgen folgende Anpassungen:

a. Präzisierung der Regelung zur Angemessenheitsbeurteilung von Vorsorgeplä- nen der 2. Säule infolge Einführung einer 13. Altersrente der AHV (Art. 1 Abs. 3 BVV 2) Am 3. März 2024 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» von Volk und Ständen angenommen. 1 Nachdem auch die Räte mit den Vorschlägen des Bundesrates zur Einführung der 13. AHV-Altersrente einver- standen waren, wird diese erstmals im Dezember 2026 den Pensionierten ausbezahlt. 2 Wie bereits in der Botschaft zur Gesetzesvorlage 3 angekündigt, soll die 13. Altersrente dabei von der Bewertung der Angemessenheit von Vorsorgeplänen der 2. Säule ausgenommen werden. Dies erfordert eine Präzisierung der Angemessenheitsbestimmung in Art. 1 Abs. 3 BVV 2.

b. Lockerung des Verbots von Pensionsgeschäften für die kurzfristigen Liquiditäts- beschaffung von Vorsorgeeinrichtungen zum Zwecke der Währungsabsiche- rung (Art. 53 Abs. 6 und Abs. 7 BVV 2) Währungsabsicherungen zur Begrenzung von Anlagerisiken sind für Vorsorgeeinrichtungen essenziell. Aufgrund von teilweise hohen Schwankungen im Währungsbereich können diese Absicherungen jedoch einen erhöhten und kostspieligen Liquiditätsbedarf auslösen. Pensions- geschäfte, bei denen eine Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin handelt (sog. «Repo Ge- schäfte»), können unter diesen Umständen eine effiziente Möglichkeit sein, auf kostengünstige Weise kurzfristig erforderliche Liquidität zu beschaffen. Dadurch können insbesondere nach- teilige «fire sales» oder das Halten teurer Banklimiten vermieden werden. Die Bestimmung von Art. 53 Abs. 6 BVV 2, die ein generelles Repo-Verbot vorsieht, soll dahingehend angepasst werden, dass den Vorsorgeeinrichtungen solche Pensionsgeschäfte in Zukunft unter bestimm- ten, eng gefassten Voraussetzungen ermöglicht werden.

c. Modifikation der Begünstigtenordnung der Säule 3a (Art. 2 Abs. 2 und Abs. 3BVV 3) Der Bundesrat hat in Erfüllung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung» 4 die Zweckmässigkeit einer Überarbeitung der Begünstigtenordnung der Säule 3a (BVV 3) abgeklärt. In seinem Bericht vom 7. Juni 2024 5 ist er zum Schluss ge- langt, dass die Reihenfolge der Begünstigten von Vorsorgevermögen der Säule 3a durch die vorsorgenehmende Person flexibler abgeändert werden können sollte. Dies nicht zuletzt, um der Situation von Patchworkfamilien besser Rechnung zu tragen. Aktuell werden nämlich die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner

1 Initiative für eine 13. AHV-Rente. 2 24.073 | Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente | Geschäft | Das Schwei- zer Parlament.

3 BBl 2024 2747, S. 20.

4 S. 22.3220 | BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung | Geschäft | Das Schweizer Parlament. 5 Medienmitteilung: Mehr Spielraum, um die Begünstigten in der Säule 3a zu bezeichnen (admin.ch).

3

gegenüber Kindern aus einer früheren Beziehung systematisch bevorzugt: Der Vorsorgeneh- mer hat keine Möglichkeit, seine Kinder zu begünstigen, wenn er im Todeszeitpunkt verheiratet ist. In Zukunft soll die vorsorgenehmende Person bestimmen können, wie sie ihr Vorsorgeka- pital für den Todesfall unter diesen Angehörigen aufteilen möchte.

d. Weitere Anpassungen (Art. 27h BVV 2 inkl. Anhang sowie Art. 8a Abs. 1 und Art.

15 Abs. 3 FZV)

In Art. 27h sowie im Anhang zur BVV 2 unter Absatz 1 Abschnitt 3 erfolgt eine Angleichung der in diesen Bestimmungen verwendeten Terminologie an diejenige nach Swiss GAAP FER 26, die den Regelungsgehalt präziser und adäquatere erfasst. Es handelt sich dabei um eine rein sprachliche Bereinigung der betreffenden Bestimmungen.

Seit Einführung des neuen Vorsorgeausgleichs im Jahr 2017 gilt die Einleitung des Scheidungsverfahrens als massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Vorsorgeansprüche. Dieser Zeitpunkt ist gemäss Art. 22a Abs. 1 FZG auch für die Regelung zur Aufzinsung der Vorsorgeguthaben massgebend. In Art. 8a Abs. 1 FZV, der den dafür anwendbaren Zins bestimmt, ist fälschlicherweise noch (altrechtlich) vom Zeitpunkt der Ehescheidung die Rede. Die Bestimmung muss daher angepasst und mit der geltenden Rechtslage in Übereinstimmung gebracht werden.

Anlässlich der Anpassung der Begünstigtenordnung der Säule 3a wird eine Berichtigung zur Begünstigtenordnung im Freizügigkeitsrecht erforderlich. Wie in Art. 2 Abs. 3 BVV 3 neu festgelegt, dürfen auch im Freizügigkeitsbereich Vorsorgenehmende nicht den Anteil von bestimmten nahestehenden Personen auf ein so tiefes Niveau reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme. Art. 15 Abs. 3 FZG wird dahingehend angepasst.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-

sorge (BVV 2)

Art. 1 Abs. 3

Artikel 1 BVV 2 legt fest, unter welchen Bedingungen ein Vorsorgeplan als angemessen gilt. Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, muss die Vorsorgeeinrichtung ihre reglemen- tarischen Leistungen kürzen. Bei der Angemessenheitsbeurteilung sind auch die Leistungen der AHV zu berücksichtigen: Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 legt dazu fest, dass bei Löhnen, die über dem oberen Grenzbetrag von 90 720 Franken (Stand 2025) liegen, die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 Prozent des letzten AHV-Lohns betragen dürfen.

In einem neuen Satz wird die 13. AHV-Altersrente ausdrücklich aus dem Berechnungsmodell zur Beurteilung der Angemessenheit ausgeschlossen. Müssten die Vorsorgeeinrichtungen die 13. AHV-Rente in ihrem Berechnungsmodell berücksichtigen und würde das Ergebnis über der Obergrenze von 85 Prozent liegen, müssten sie ihre reglementarischen Leistungen ab 2026 kürzen. Die Kürzung würde nur für künftige Renten gelten, da die laufenden Renten auf-

4

grund der Besitzstandsgarantie nicht betroffen wären. Bisherige und künftige Rentenbezie- hende würden in diesem Fall unterschiedlich behandelt, was der Zweckbestimmung der

13. AHV-Rente entgegenläuft.

Die 13. AHV-Rente soll das gesamte Ersatzeinkommen im Alter erhöhen und damit direkt die Kaufkraft der Rentenbeziehenden verbessern. Dieses Ziel würde nicht erreicht, wenn die Vor- sorgeeinrichtungen ihre Leistungen kürzen müssten, um die Obergrenze von 85 Prozent ein- zuhalten, indem sie die 13. AHV-Rente im Berechnungsmodell berücksichtigen müssten.

Die vorliegende Anpassung der Angemessenheitsbestimmung wurde bereits in der Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente angekündigt. 6

Art. 27h (inkl. Anhang zur BVV 2)

Mit der formellen Änderung des letzten Satzes in Artikel 27h wird auf Verordnungsstufe die präzisere Terminologie des Rechnungslegungsstandards Swiss GAAP FER 26 im Bereich Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen übernommen. 7 Damit wird der Unterschied in der Formulierung zwischen der Gesetzesgrundlage und dem Rechnungslegungsstandard beseitigt.

Die Terminologie im letzten Abschnitt von Absatz 1 des Anhangs wird entsprechend ange- passt.

Art. 53 Abs. 6 und Absatz 7

Hintergrund der Anpassung

Als «Repo Geschäft» wird eine Rückkaufsvereinbarung bezeichnet, bei der der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer Wertpapiere verkauft, um dadurch Barmittel/Liquidität zu erhalten. Dies erfolgt mit der Verpflichtung, Wertpapiere gleicher Art und Menge zu einem festgelegten Zeitpunkt und Preis wieder vom Pensionsnehmer zurückzukaufen. Wirtschaftlich betrachtet, handelt es sich dabei um einen befristeten Kredit, der durch Wertpapiere besichert ist. Für diesen Kredit bezahlt der Pensionsgeber Zinsen («Repo-Rate»).

Aufgrund der hohen Risiken von Anlagen mit einem Hebel/Leverage ist den Vorsorgeeinrichtungen aktuell untersagt, solche Repo-Geschäfte als Kreditnehmer/Pensionsgeber abzuschliessen. 8 Vorsorgeeinrichtungen sollen Anlagen tätigen und nicht kreditfinanzierte spekulative Finanzmarkttransaktionen vornehmen. In dieser Hinsicht hat sich das Repo-Verbot bisher in verschiedenen Krisen grundsätzlich bewährt und ist einer der Gründe für die relative Stabilität der Vorsorgeeinrichtungen. Die Kreditvergabe als Pensionsnehmer ist den Vorsorgeeinrichtungen hingegen erlaubt.

Vorsorgeeinrichtungen investieren aus Diversifikations- und Ertragsgründen global. Da sie aber nicht für alle ausländischen Investitionen das Währungsrisiko tragen möchten, und dies angesichts der relativen Stärke des Frankens und der Natur der Verpflichtungen, welche in Franken lauten, häufig auch nicht sinnvoll ist, sichern sie ihre Fremdwährungsrisiken ab. Bei diesen Währungsabsicherungen müssen jedoch zur Sicherstellung der eingegangen Kontrakte Margen hinterlegt werden. Diese Margen lösen bei adversen

6 BBl 2024 2747, S.20.

7 S. beispielsweise Swiss GAAP FER 26 Ziff. 4 und Ziff. 7 Buchstabe H.

8 S. Art. 53 Abs. 6 letzter Satz BVV 2.

5

Währungsschwankungen wiederum kurzfristig Liquiditätsbedarf aus, der umso höher ausfällt, je grösser die Schwankungen sind. Dasselbe gilt auch für andere Absicherungsgeschäfte, zum Beispiel Derivate zwecks Absicherung von Aktienpositionen.

Nach der Finanzkrise von 2008 wurden diverse Regulierungen beschlossen, um die Risiken von Finanzdienstleistern/Banken im Derivatehandel und damit auch bei Geschäften mit Währungsabsicherungen zu reduzieren. Dies hat dazu geführt, dass Banken vermehrt Cash anstelle von Wertschriften als Sicherheit verlangen, da solches die Bankbilanz weniger belastet, was jedoch in der Konsequenz für das Liquiditätsmanagement der Vorsorgeeinrichtungen nachteilig ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass auch die Alternativen, die zu Repo Geschäften bestehen, für die Vorsorgeeinrichtungen keineswegs risikolos sind. So ist das Halten von Liquidität regelmässig mit diversen Opportunitätskosten und Gegenparteienrisiken verbunden. Beispielsweise bloss mit bestimmten Banken zusammenzuarbeiten, welche kein Cash verlangen, kann aus Risiko- und Kostensicht für eine Vorsorgeeinrichtung suboptimal sein. Kreditlimiten bei Banken sind teuer. Vor diesem Hintergrund besteht das berechtigte Anliegen von (insbesondere grossen) Vorsorgeeinrichtungen, ebenfalls Zugang zu erhalten zu den Möglichkeiten, die das Repo Geschäft als kostengünstiges Instrument für kurzfristige Liquidationsbeschaffung eröffnet.

Repo Geschäfte bergen aufgrund ihres Hebeleffekts und / der damit verbundenen Bilanzverlängerung aber auch erhöhte Risiken. Sie sollen daher für Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft zwar zulässig sein, um die mit ihnen verbundenen Risiken einzuschränken jedoch bloss unter bestimmten, klar begrenzten Voraussetzungen (s. dazu im Einzelnen gleich nachfolgend).

Erläuterungen zur Änderung der Bestimmung

Art. 53 Abs. 6: Im bestehenden Absatz 6 wird der letzte Satz, der Pensionsgeschäfte von Vorsorgeeinrichtungen als Pensionsgeber («Repo Geschäfte») bisher für unzulässig erklärte, gestrichen. Stattdessen wird in diesem Absatz neu festgelegt, unter welchen Voraussetzungen solche Pensionsgeschäfte den Vorsorgeeinrichtungen in Zukunft erlaubt sind:

Der vorübergehende Verkauf von Wertschriften dient dazu, sich kurzfristig Liquidität zu beschaffen und insbesondere bestehende Währungsabsicherungen mit Liquidität zu unterlegen. Zu diesem Zweck darf eine Vorsorgeeinrichtung Repo-Geschäfte dann unter den folgenden, betragsmässig und zeitlich eingeschränkten Voraussetzungen tätigen:

Buchstabe a: Zum Zweck des Liquiditätsmanagements der Vorsorgeeinrichtung, zum Beispiel für Absicherungsgeschäfte, aber auch für anderen kurzfristigen Liquiditätsbedarf der Vorsorgeeinrichtung ist ein Repo Geschäft in Höhe von maximal 1% des Vorsorgevermögens erlaubt.

Buchstabe b: Zum Zwecke der Deckung eines Liquiditätsbedarfes aus Währungsabsicherungen darf die Vorsorgeeinrichtung maximal 4% des Vorsorgevermögens aus Repogeschäften beschaffen. In einem solchen Fall ist die Laufzeit des Termingeschäfts auf längstens 30 Kalendertage limitiert. Dadurch soll erreicht werden, dass Repo Geschäfte im Falle eines grösseren Liquiditätsbedarfs der Vorsorgeeinrichtung angesichts ihrer erhöhten Risiken (Hebeleffekt) nur eingeschränkt zulässig sind und die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall anderweitig nötige Massnahmen trifft oder erwägt.

6

Während Buchstabe a einen bei Vorsorgeeinrichtungen häufiger auftretenden Liquidationsbedarf regelt, behandelt Buchstabe b also den eher selten auftretenden Ausnahmefall, wenn bei einer Vorsorgeeinrichtung ein höherer Liquiditätsbedarf aus Währungsabsicherungen besteht. Bisher haben nur einzelne grosse Vorsorgeeinrichtungen einen Bedarf nach Repogeschäften als Pensionsgeber zum Zwecke der Währungsabsicherung thematisiert 9.

Art. 53 Abs. 7: Der im Artikel neu eingefügte Absatz 7 hält ausdrücklich fest, dass ein «systematischer Hebel» bei Pensionsgeschäften, in denen die Vorsorgeeinrichtung als Pensionsgeberin auftritt, unzulässig ist. Dies bedeutet, dass die Deckung eines generellen Liquiditätsbedarfes in Buchstabe a beziehungsweise eines Liquiditätsbedarfes spezifisch aus Währungsabsicherungen in Buchstabe b nicht dazu führen darf, dass mit der zusätzlichen Liquidität aus Pensionsgeschäften die Anlagen der Vorsorgeeinrichtung gehebelt werden. In Buchstabe b stellt der Verordnungsgeber mit der Befristung zusätzlich sicher, dass Verpflichtungen aus Repo Geschäften nicht einfach weiter gerollt und kumuliert, sondern nach Ablauf ausgeglichen (glattgestellt) und nicht verlängert werden. Diese zusätzliche Bedingung der Befristung ist angesichts der Höhe der Limite gerechtfertigt.

Art. 55 Bst, e Das Wort Währungssicherung wird zu Währungsabsicherung geändert, um die Einheitlichkeit der Begrifflichkeit zu gewährleisten.

Anhang, Abs. 1:

Die Terminologie im letzten Absatz wird angepasst, um der formellen Änderung von Artikel 27h Absatz 1 BVV 2 zu entsprechen. Die bisherige Formulierung «(Spar- und Deckungskapitalien)» wird durch «(Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen)» ersetzt.

Art. 62a Abs. 1:

Das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 vollständig zitiert, so dass der Erlass in den folgenden Bestimmungen nur noch in Kurzform erwähnt werden muss. Die fehlenden Fussnoten wurden hinzugefügt. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.

Art. 62d:

Da das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung in Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 und analog in Artikel 62a Absatz 1 vollständig zitiert wird, ist es nicht mehr nötig, dieses ganz auszuschreiben. Die Kurzform ist ausreichend. Es handelt sich um eine rein formale Änderung.

9 Eine Ausweitung der Bestimmung auf die Anlagestiftungen wird deshalb vorläufig nicht er- wogen. 7

2.2 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner-

kannte Vorsorgeformen (BVV 3)

Art. 2 Abs. 2 und 3

Allgemeiner Kontext der Anpassungen

Aktuell werden mit der Begünstigtenordnung in der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) die überlebende Ehegattin bzw. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin bzw. der überlebende eingetragene Partner gegenüber den direkten Nachkommen der verstorbenen Person und den anderen Begünstigten im zweiten Rang bevorteilt. Dies kann besonders unbefriedigend sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer in einer Patchworkfamilie mit neuer Partnerin bzw. neuem Partner und Kindern aus einer anderen/früheren Beziehung lebt. In diesem Fall hat die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht die Möglichkeit, neben der Ehegattin oder dem Ehegatten die Kinder als Begünstigte zu bezeichnen, auch wenn die Kinder noch minderjährig oder in Ausbildung sind. Die Vorsorgenehmenden können nicht bestimmen, wie sie ihr Vorsorgekapital unter diesen Angehörigen und entsprechend ihrer Lebenssituation aufteilen möchten. Die Änderung hat somit zum Ziel, den Vorsorgenehmenden für einen begrenzten Kreis von Begünstigten etwas mehr Flexibilität bei ihrer Planung zu ermöglichen. Die Vorlage sieht vor, Artikel 2 BVV 3 durch eine Anpassung der Absätze 2 und 3 zu ändern. Die Änderung von Absatz 2 soll den Vorsorgenehmenden ermöglichen, die Begünstigtenordnung ihres Vorsorgekapitals im Todesfall zu ändern. Dieser Absatz übernimmt auch den Inhalt des bisherigen Absatzes 3, so dass in einem einzigen Absatz die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden zur Bestimmung ihrer Begünstigten aufgelistet sind. Konkret können künftig Personen, die im zweiten Rang stehen (direkte Nachkommen, Personen, die mit dem Vorsorgenehmer/der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen, sowie Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind), in den ersten Rang verschoben werden (überlebende Ehepartnerin/überlebender Ehepartner und eingetragene Partnerin/eingetragener Partner). Die Vorsorgenehmenden können dann selbst über die Ansprüche der Begünstigten dieses Rangs entscheiden, wenn mehrere Personen im gleichen Rang stehen.

Der neue Wortlaut von Absatz 3 versteht sich als Schutzklausel und sorgt dafür, dass der Anteil einer begünstigten Person nicht auf ein so tiefes Niveau reduziert werden darf, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Aus folgenden Gründen wird der Mindestanteil einer begünstigten Person auf 10 Prozent festgesetzt. Zunächst schränkt der Mindestanteil die Flexibilisierungsmöglichkeiten der Vorsorgenehmenden kaum ein. Ausserdem wird damit der wirtschaftlichen Abhängigkeit der begünstigten Personen des ersten und zweiten Rangs Rechnung getragen, unabhängig davon, ob eine familiäre Konfliktsituation besteht oder nicht. Insbesondere für Selbstständigerwerbende ist die Säule 3a bisweilen die einzige Altersvorsorge, wodurch die wirtschaftliche Abhängigkeit grösser ist. Schliesslich verhindert der Mindestanteil, dass der Verwaltungsaufwand für eine Kapitalauszahlung, insbesondere bei einer geringfügigen Auszahlung, unverhältnismässig hoch ist. 2023 lagen die bei der Pensionierung ausbezahlten medianen Kapitalbezüge der Säule 3a bei 49 381 Franken für Männer und 41 772 Franken für Frauen (Quelle BFS: Statistik der Neurenten [NRS], Statistik der Bevölkerung und der Haushalte [STATPOP]). Bei Ableben vor Erreichen des Rentenalters sind die medianen Kapitalbezüge weniger hoch. Die Schutzklausel gilt nur für den ersten und zweiten Rang.

Diese Lösung bietet mehr Flexibilität und schützt gleichzeitig die Personen, die mit der verstorbenen Person eine wirtschaftliche Gemeinschaft gebildet haben. Wenn die

8

Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nichts unternimmt, bleibt die Reihenfolge der Begünstigten bestehen, mit der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner im ersten Rang und den direkten Nachkommen, den Personen, die mit dem Vorsorgenehmer oder der Vorsorgenehmerin eine Lebensgemeinschaft geführt haben, den Personen, die für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkommen, sowie den Personen, die von der verstorbenen Person unterstützt worden sind, im zweiten Rang. Die Möglichkeit, einen Rangwechsel zwischen dem zweiten und dem ersten Rang vorzunehmen, besteht in der 2. Säule bereits in der Freizügigkeitsregelung bzw. in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) 10. Um ähnliche Vorschriften zu vereinheitlichen, wird die in Artikel 2 Absatz 3 BVV 3 eingeführte Schutzklausel auch in die FZV aufgenommen. Somit ist es auch gemäss FZV untersagt, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang auf unter

10 Prozent zu reduzieren (s. dazu unter Kapitel 102.3.).

Der Entwurf hat Auswirkungen auf die Einrichtungen, die ihre Reglemente anpassen und von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigen lassen müssen. Zudem müssen sämtliche Anbieter von Säule 3a-Produkten die vorgenommenen Anpassungen gestützt auf Art. 1 Abs.

4 BVV 3 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur Prüfung und Genehmigung

unterbreiten, was somit auch bei der ESTV zu einem nicht zu unterschätzenden Mehraufwand führt. Gleichzeitig müssen die Vorsorgenehmenden über die Änderung und die neuen Planungsmöglichkeiten informiert werden.

Somit hat der Entwurf auch Auswirkungen auf die Begünstigten. Je nach Planung der Vorsorgenehmenden müssen Begünstigte, die bisher alleinige Begünstigte waren, das Kapital nun möglicherweise mit anderen Begünstigten teilen. Umgekehrt können Personen, die bisher nicht begünstigt waren, zu Begünstigten werden. Erläuterung der Bestimmungen

Art. 2 Abs. 2 Im neuen Absatz 2 sind die Möglichkeiten der Vorsorgenehmenden übersichtlicher aufgeführt und in drei Buchstaben gegliedert: a, b und c. Diese Umstrukturierung von Artikel 2 Absatz 2 der BVV 3 soll für mehr Klarheit sorgen. Die Buchstaben a, b und c listen ausdrücklich die verschiedenen Möglichkeiten auf, die Vorsorgenehmende bei der Reihenfolge der Begünstigten haben. Bst. a Absatz 2 des aktuellen Artikels 2 der BVV 3 wird zum neuen Buchstaben a. Diese Änderung ist rein formal; inhaltlich bleibt der aktuelle Absatz 2 unverändert. Buchstabe a greift somit geltendes Recht auf. Bst. b Der neue Buchstabe b dieses Artikels ermöglicht es Vorsorgenehmenden, selbst zu entscheiden, ob sie eine oder mehrere begünstigte Personen der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten oder der überlebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem überlebenden eingetragenen Partner gleichstellen wollen. Sie können Begünstigte vom zweiten in den ersten Rang verschieben. Nutzen Vorsorgenehmende die Möglichkeit, bei einer begünstigten Person einen Wechsel vom zweiten in den ersten Rang vorzunehmen, befinden sich vermutlich mehrere Begünstigte im ersten Rang. In diesem Fall können die Vorsorgenehmenden die Ansprüche der Begünstigten auch für diesen Rang bestimmen. Wenn beispielsweise eine verheiratete Vorsorgenehmerin ihre beiden direkten Nachkommen in den ersten Rang versetzt, kann sie

10 SR 841.425.

9

einen Anteil von 30 Prozent für ihren Ehepartner und von 30 Prozent für ihren direkten Nachkommen A sowie von 40 Prozent für ihren direkten Nachkommen B festlegen. Sind die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bestimmt, erfolgt die Zuteilung nach Köpfen. Bei zwei direkten Nachkommen und einem Ehepartner im ersten Rang beispielsweise wird das Vorsorgekapital in drei Teile aufgeteilt, d. h. alle Begünstigten erhalten 33 Prozent.

Ist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer nicht verheiratet und lebt sie oder er nicht in eingetragener Partnerschaft, kann sie oder er einer Person den Vorrang geben und diese in den ersten Rang heben. Hat beispielsweise ein Vorsorgenehmer die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, in den ersten Rang gesetzt und gibt es keine Ehepartnerin oder eingetragene Partnerin, ist die Person, mit der er eine Lebensgemeinschaft gebildet hat, im Todesfall alleinige Begünstigte des Vorsorgekapitals. Die Vorsorgenehmenden können auch nur für gewisse Begünstigte den Rang ändern. Beispielsweise können bei zwei direkten Nachkommen der eine in den ersten Rang gehoben und der andere im zweiten Rang belassen werden. Eine Rangänderung ist nur bei Personen möglich, die im zweiten Rang stehen. Mit dieser Einschränkung soll zum einen sichergestellt werden, dass es sich bei den Begünstigten weiterhin in erster Linie um Personen handelt, zu denen die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer einen wirtschaftlichen Bezug hatte. Zum anderen soll das Privileg der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegattens oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners in gewissem Umfang gewahrt werden. Bst. c Absatz 3 des aktuellen Artikels 2 der BVV 3 wird zum neuen Buchstaben c. Diese Änderung ist rein formal; inhaltlich bleibt der aktuelle Absatz 3 unverändert. Buchstabe c greift somit geltendes Recht auf. Art. 2 Abs. 3 Hebt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine oder mehrere Begünstigte in den ersten Rang, kann sie oder er anschliessend eine oder mehrere Begünstigte des ersten Ranges bevorteilen oder benachteiligen. Dazu kann für eine oder mehrere Person(en) einfach ein tiefer Anteil festgelegt werden. In diesem Zusammenhang präzisiert der neue Absatz 3, dass es nicht zulässig ist, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Der Mindestanteil pro begünstigte Person beträgt 10 Prozent. Wurden beispielsweise die drei direkten Nachkommen in den ersten Rang verschoben, können die nicht verheirateten oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Vorsorgenehmenden festlegen, dass der direkte Nachkomme A einen Anteil von 50 Prozent, der direkte Nachkomme B einen Anteil von 40 Prozent und der direkte Nachkomme C einen Anteil von 10 Prozent erhält. Der Anteil des direkten Nachkommens C darf nicht unter

10 Prozent liegen.

Nach den geltenden Vorschriften können die Anteile heute auch innerhalb der Ränge drei bis fünf selbst bestimmt werden (Art. 2 Abs. 3). Die im neuen Absatz 3 vorgesehene Einschränkung gilt jedoch nicht für diese Ränge. Formell teilt die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer der betreffenden Einrichtung zu Lebzeiten schriftlich die Rangänderung und den Kreis der Begünstigten sowie die Anteile mit (Art. 82 Abs. 3 BVG). Testamentarische Verfügungen reichen nicht.

10

2.3 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenvorsorge (FZV)

Art. 8a Abs. 1 Im Falle einer Scheidung sind im Rahmen des Vorsorgeausgleichs für die Berechnung der zu teilenden Austrittleistung gemäss Art. 22a Abs. 1 zweiter Satz FZG die Austrittleistung und das Freizügigkeitsguthaben der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Dieser Zeitpunkt für die Aufzinsung der zu teilenden Austrittsleistung gilt seit Inkrafttreten des revidierten Vorsorgeausgleichs am 1. Januar 2017.

Die Bestimmung in Art. 8a Abs. 1 regelt, dass für die Aufzinsung der Austrittleistung der BVG- Mindestzins anzuwenden ist, der im relevanten Zeitraum gültig war. Jedoch knüpft die Bestimmung weiterhin (altrechtlich) am Zeitpunkt der Scheidung an. Die Anpassung von Art. 8a Abs. 1 bringt die Regelung zum anwendbaren Zins also in Übereinstimmung mit der inzwischen geltenden Rechts- und Gesetzeslage. Dementsprechend sind die im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbene Austritts- und Freizügigkeitsleistung und die Einmaleinlage gemäss dem nach Artikel 12 BVV 2 im entsprechenden Zeitraum gültigen BVG-Mindestzins bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen und nicht bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung, wie in der betreffenden Bestimmung versehentlich noch nach altem Recht formuliert.

Art. 15 Abs. 3 Analog zu Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bringt Absatz 3 eine Präzisierung an. Es ist nicht zulässig, den Anteil einer begünstigten Person im ersten und zweiten Rang in dem Masse zu reduzieren, dass dies einem Ausschluss gleichkäme (z. B. ein Anteil von 0,1 %, 1 % oder 5 %). Ein zu tiefer Anteil würde faktisch einem Ausschluss gleichkommen. Da das Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto Teil der beruflichen Vorsorge ist, entspricht ein gesicherter Anteil für die im BVG bezeichneten Begünstigten (Ehepartner/-in, eingetragene/-r Partner/-in und Waisen) dem allgemeinen Zweck der beruflichen Vorsorge. Die Flexibilisierung der Vorsorge bleibt somit möglich, insbesondere bei Personen, die wirtschaftlich von der versicherten Person abhängig sind. Der Mindestanteil wird analog zu dem in Artikel 2 Absatz 3 E-BVV 3 bestimmten Anteil auf 10 Prozent festgesetzt und gilt auch für den ersten und zweiten Rang (siehe dazu auch oben zu Art. 2 Abs. 3 BVV).

2.4 Inkrafttreten

II. Die Verordnung soll mit Ausnahme der Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV am 1. August 2026 in Kraft treten. Ein baldiges Inkrafttreten ist insbesondere für Artikel 1 Absatz 3 BVV 2 notwendig: Diese Bestimmung muss vor der ersten Auszahlung der 13. Altersrente in Kraft sein. Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV betreffen die Umsetzung des Postulats Nantermod 22.3220 «BVV 3. Mehr Flexibilität bei der Erbfolgeplanung». Infolge dieser Verordnungsanpassungen werden die Säule-3a-Einrichtungen und die Freizügigkeitseinrichtungen ihre Reglemente anpassen müssen. Für Reglementsänderungen sind die Einrichtungen jeweils auf eine Umsetzungsfrist von mehreren Monaten angewiesen. Die Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 BVV 3 sowie Artikel 15 Absatz 3 FZV sollen deshalb erst auf den 1. Januar 2027 in Kraft treten.

11

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

Die Vorlage hat keine steuerlichen und/oder finanziellen Auswirkungen für Bund, Kantonen und Gemeinden und zieht auch keine höheren Personalkosten nach sich.

Die (beschränkte) Zulässigkeit von Pensionsgeschäften wird die Möglichkeiten von Vorsorgeeinrichtungen zur kurzfristiger Liquiditätsaufnahme in Zukunft erleichtern und verbilligen. Die Kostenersparnisse, die für die Vorsorgeeinrichtungen damit insgesamt verbunden sind, lassen sich nicht quantifizieren.

12