Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 1. April 2026
Änderung des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG):
Einheitliche Leistungserbringung für Vergewaltigungsopfer
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Die rechtlichen Unfallbegriffsmerkmale (Art. 4 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) sind bei Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen nicht immer erfüllt. Das gilt insbesondere, wenn diese Taten mittels chemischer Unterwerfung begangen werden. Der Bundesrat beantragt eine Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG), um zu gewährleisten, dass Gesundheitsschäden infolge solcher Übergriffe systematisch und einheitlich von der Unfallversicherung übernommen werden.
Ausgangslage
In seinem Urteil 8C_548/2023 vom 21. Februar 2024 hat das Bundesgericht den Unfallcharakter eines sexuellen Übergriffs negiert, der begangen wurde, als das Opfer unter dem Einfluss chemischer Substanzen urteilsunfähig war. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Reaktion auslösen kann, die ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt. Im vorliegenden Fall war das Bundesgericht der Ansicht, dass die Versicherte aufgrund ihrer fehlenden Erinnerung den Eingriff in ihre sexuelle Integrität nicht unmittelbar wahrgenommen habe. Es vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzung der Unmittelbarkeit, die für den rechtlichen Unfallbegriff gegeben sein muss, nicht erfüllt ist. Der Unfallversicherer wurde daher in diesem Fall nicht zur Kostenübernahme verpflichtet.
Nationalrätin Porchet hat am 10. März 2025 die Interpellation 25.3072 «Wie werden Vergewaltigungsopfer im Bundesgesetz über die Unfallversicherung und in der Verordnung über die Unfallversicherung behandelt?» eingereicht. Darin wurde der Bundesrat gefragt, ob er bereit ist, eine Änderung des UVG und/oder der UVV vorzuschlagen, damit Opfer sexueller Gewalt in der Unfallversicherung gleichbehandelt werden. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2025 legte der Bundesrat dar, dass nach geltendem Recht die Folgen sexueller Gewalt bereits von der Unfallversicherung übernommen werden können, wenn das die Schädigung verursachende Ereignis die Unfallbegriffsmerkmale erfüllt. Er erklärte sich jedoch bereit zu prüfen, ob und wie die Rechtsgrundlagen angepasst werden können, damit Vergewaltigung bei «chemischer Unterwerfung» auch immer als Unfall eingestuft wird.
Nach seiner Analyse kam der Bundesrat zum Schluss, dass mit einer Änderung des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) gewährleistet werden könnte, dass Vergewaltigung immer als Unfall im Rechtssinne anerkannt und somit vom UVG abgedeckt wird, dies auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aufgrund chemischer Unterwerfung.
Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat beantragt eine Änderung von Artikel 6 UVG, um dafür zu sorgen, dass die Versicherung generell Leistungen für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung gewährt. Diese Formulierung würde den Unfallversicherer von der Prüfung der Unfallbegriffsmerkmale befreien und verhindern, dass sexuelle Übergriffe das Kriterium der Plötzlichkeit nach Artikel 4 ATSG erfüllen müssen. So würden auch mittels chemischer Unterwerfung begangene Taten als Unfall im Sinne des Unfallversicherungsrechts gelten. 2/12
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ................................................................................................................ 4 1.1 Handlungsbedarf und Ziele .................................................................................. 4 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung....................................................... 5 1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung sowie zu Strategien des Bundesrates .......... 6 2 Grundzüge der Vorlage ................................................................................................. 6 2.1 Beantragte Neuregelung ....................................................................................... 6 2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen .......................................................... 6 2.3 Umsetzungsfragen ................................................................................................ 7 3 Erläuterungen zum Artikel ............................................................................................ 7 3.1 Auswirkungen........................................................................................................ 8 3.2 Auswirkungen auf den Bund ................................................................................ 8
3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete .................................................................................. 8 3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft ................................................................ 8 3.5 Auswirkungen auf die Unfallversicherung .......................................................... 8 3.6 Auswirkungen auf die Gesundheit und die Gesellschaft ................................... 9 3.7 Auswirkungen auf die Umwelt .............................................................................. 9 3.8 Andere Auswirkungen ........................................................................................ 10 4 Rechtliche Aspekte ...................................................................................................... 10 4.1 Verfassungsmässigkeit ...................................................................................... 10 4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...................... 10 4.3 Erlassform ........................................................................................................... 11 4.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ......................................................... 11
4.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz ....................................................................................................................... 11 4.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes ..................................... 12 4.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ...................................................... 12 4.8 Datenschutz ......................................................................................................... 12
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Grundsätzlich hielt das Bundesgericht bisher stets fest, dass Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung eine unmittelbare Angst- und Schreckreaktion auslösen kann und somit ein den Unfallbegriff erfüllendes, aussergewöhnliches Schreckereignis darstellt.
Am 21. Februar 2024 fällte das Bundesgericht ein Urteil 8C_548/2023 in Sachen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen A. infolge der Beschwerde des Versicherers gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Juli 2023 (UV.2022.00235). In diesem Fall gab eine Versicherte an, Opfer eines sexuellen Übergriffs geworden zu sein. Die Tat sei begangen worden, als das Opfer offenbar urteils- oder widerstandsunfähig war, und zwar nach einem Abend und einer Nacht, an deren Verlauf es sich nicht erinnern kann. Die Betroffene sagte aus, dass sie am folgenden Morgen neben einem unbekannten Mann aufgewacht sei und dass ihr sämtliche Erinnerungen an die vergangenen Stunden fehlten. Mit dem Verdacht, dass es zu einem sexuellen Übergriff kam, als sie bewusstlos oder widerstandsunfähig war, meldete sie den Vorfall ihrem Unfallversicherer, da sie der Ansicht war, infolge dieses Ereignisses ein psychisches Trauma erlitten zu haben.
Im Gegensatz zum Kantonsgericht Zürich, das erstinstanzlich die Zuständigkeit des UVG-Versicherers bestätigt hatte, befand das Bundesgericht auf der Grundlage ständiger Rechtsprechung, dass die Qualifikation als Unfall nicht erfüllt sei. Es wies darauf hin, dass die Annahme eines Unfalls im Rechtssinne bei einer Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit aufgrund eines psychischen Schocks voraussetzt, «dass es sich um ein aussergewöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock, handelt; die seelische Einwirkung muss durch einen gewaltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftigkeit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen». Da diese Kriterien im oben genannten Fall aufgrund der Bewusstlosigkeit des Opfers nicht erfüllt waren, gab das Bundesgericht dem Unfallversicherer Recht, der entschieden hatte, keine Leistungen zu erbringen.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Rechtsprechung die Übernahme der Kosten von Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen durch die Unfallversicherung ablehnt, wenn das versicherte Opfer bewusstlos ist, insbesondere bei chemischer Unterwerfung. Der Bundesrat erachtet es als notwendig, einen Sachverhalt zu korrigieren, der dem Ziel der Unfallversicherung – einem obligatorischen Sozialversicherungszweig mit der Aufgabe, zur Wiedergutmachung des Gesundheitsschadens und zum Ausgleich des Erwerbsausfalls von Unfallopfern beizutragen – zuwiderläuft.
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1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Geprüft wurde die Möglichkeit einer Änderung des ATSG und namentlich seines Artikels 4 zum rechtlichen Unfallbegriff, um sicherzustellen, dass Vergewaltigung immer als Unfall im Rechtssinne anerkannt wird, dies auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit aufgrund chemischer Unterwerfung. Diese Lösung wäre jedoch nicht zweckmässig, da die Definition allgemein gehalten ist und keinen Entscheid in Einzelfällen ermöglicht. Zudem könnte eine Lockerung der Voraussetzung der Unmittelbarkeit zu einer Ausweitung des rechtlichen Unfallbegriffs und zur Verpflichtung der Unfallversicherer zur Übernahme weiterer Ereignisse, die nicht Gegenstand der vorzunehmenden Korrektur sind, führen.
Die Möglichkeit zur Änderung der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) wurde ebenfalls in Betracht gezogen. Allerdings gibt es keine Delegationsbestimmung, die auf Verordnungsebene dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die Unfallversicherer zur Übernahme von Ereignissen zu verpflichten, die nicht den rechtlichen Unfallbegriffsmerkmalen nach ATSG entsprechen. Eine einfache Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen reicht nicht aus. Zusätzliche Leistungen, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt, können nicht per Verordnung in den Geltungsbereich der Unfallversicherung aufgenommen werden.
Schliesslich ging aus der Analyse des Bundesrates hervor, dass eine Änderung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) zu bevorzugen ist. Diese Bestimmung regelt bereits die Problematik der Schädigungen infolge eines Unfalls. Es handelt sich dabei um Schäden, die nicht alle rechtlichen Unfallbegriffsmerkmale (äusserer Faktor) erfüllen, bei denen der Gesetzgeber aber davon ausgeht, dass die Versicherung ebenfalls Leistungen erbringen muss, sofern diese Schäden nicht überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen sind. Die Bestimmung regelt auch Schädigungen, die versicherten Unfallopfern bei der Heilbehandlung zugefügt werden. Artikel 6 UVG könnte geändert werden, damit die Versicherung ihre Leistungen auch bei sexuellen Übergriffen gewährt.
Die Anpassung von Artikel 6 UVG ist nach Ansicht des Bundesamtes für Justiz (BJ), das bei den Vorarbeiten konsultiert wurde, die rechtlich sicherste und systemisch beste Lösung.
Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 6 UVG hätte keine Auswirkungen auf die verschiedenen anderen Sozialversicherungszweige. Der Gesetzgeber hat bereits in Artikel 6 Absatz 2 UVG den Geltungsbereich der Unfallversicherung auf unfallähnliche Körperschädigungen ausgeweitet. Analog dazu wird vorgeschlagen, dass sexuelle Übergriffe und sexuelle Nötigung sowie Vergewaltigungen ebenfalls wie Unfälle behandelt werden, und zwar auch dann, wenn sie streng genommen nicht alle Unfallbegriffsmerkmale erfüllen. Diese Sichtweise steht in einer systemischen Kontinuität. Es würde sich um eine gezielte, systeminterne Ausweitung des UVG handeln, die keine Auswirkungen auf die materielle Abgrenzung von anderen Versicherungen und vor allem keine Auswirkungen auf das ATSG als Rahmengesetz hätte. Das UVG ist ein spezielles Gesetz mit eigenen materiellen Regeln, die in seinem Geltungsbereich die allgemeinen Grundsätze des ATSG präzisieren oder ergänzen können. Die ausdrückliche Anerkennung eines eigenständigen Versicherungsfalls im Rahmen von Artikel 6 UVG würde unter diese spezielle Kompetenz des Gesetzgebers fallen und die Einheit des Systems nicht in Frage stellen. Sie würde sich in die bestehende Architektur des UVG einfügen, ohne die Kohärenz der 5/12
Koordinierungsregeln zu beeinträchtigen. Diese neuen Leistungen zu Lasten der UVG- Versicherer kämen nur den nach den Bestimmungen des UVG versicherten Personen zugute. Es gäbe somit keinen systemischen Widerspruch. Es käme höchstens zu einer Kostenverlagerung von der Krankenversicherung nach Krankenversicherungsgesetz (KVG; SR 832.10), die aktuell die entsprechenden Leistungen übernehmen muss, auf die Unfallversicherung nach UVG.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 1 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 2 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Beantragte Neuregelung
Um sicherzustellen, dass Vergewaltigung auch bei Urteils- oder Widerstandsunfähigkeit, beispielsweise aufgrund chemischer Unterwerfung, immer als Unfall im Rechtssinne anerkannt ist, wird eine Änderung des UVG durch Umformulierung von Artikel 6 Absatz 3 vorgeschlagen.
Diese Lösung weicht vom rechtlichen Unfallbegriff (Art. 4 ATSG) ab, wonach die fünf Kriterien schädigende Einwirkung, Plötzlichkeit, Nicht-Absicht, äusserer Faktor und Ungewöhnlichkeit kumulativ erfüllt sein müssen, damit der Unfallversicherer seine Leistungen gewährt. Die vorgeschlagene Regelung geht davon aus, dass die Versicherung auch dann Leistungen für Gesundheitsschäden infolge sexuellen Übergriffs, sexueller Nötigung oder Vergewaltigung gewährt, wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind.
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Dieser Änderungsentwurf schliesst eine gewisse Lücke und gewährleistet, dass Gesundheitsschäden infolge sexueller Übergriffe, sexueller Nötigung und Vergewaltigung von der Unfallversicherung übernommen werden, und zwar unabhängig vom Bewusstseinszustand des Opfers, von seiner Widerstandsfähigkeit oder vom Einfluss chemischer Substanzen. Ohne Änderung des UVG und ohne Einführung einer solchen Bestimmung werden die UVG-Versicherer und die Rechtsprechung weiterhin davon ausgehen, dass bei sexuellen Übergriffen der damit verbundene emotionale Schock von einem aussergewöhnlichen Schreckereignis in Form einer Gewalttat in unmittelbarer Gegenwart der versicherten Person herrühren muss.
2.3 Umsetzungsfragen
Die vorgeschlagene Änderung schliesst die festgestellte Lücke in geeigneter Weise und löst das Problem. Auch wenn der Bundesrat befugt ist, die Umsetzungsdetails in der UVV zu regeln, sollte er von dieser Kompetenz keinen Gebrauch machen, da der neue Absatz 3 in Artikel 6 UVG ausreichend klar ist.
3 Erläuterungen zum Artikel
Art. 6 Abs. 3 Allgemeines
Die chemische Unterwerfung der versicherten Person führt nach geltendem Recht zu einer Lücke in der Leistungspflicht. Denn die rechtlichen Unfallsbegriffsmerkmale sind nicht erfüllt, wenn der Schaden nicht plötzlich entsteht. Die fehlende Unmittelbarkeit bewirkt somit eine Ablehnung der Kostenübernahme durch den Versicherer.
Die Einführung einer allgemeinen Leistungspflicht für alle sexuellen Übergriffe würde diese Lücke schliessen und den Unfallversicherer von der Prüfung der Unfallbegriffsmerkmale befreien. Eine solche Regelung würde somit verhindern, dass sexuelle Übergriffe das Kriterium der Plötzlichkeit nach Artikel 4 ATSG erfüllen müssen. Sofern sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stattgefunden haben, würden sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nach sich ziehen. Durch die konkrete Nennung der Tatbestände, die die Leistungspflicht begründen, ohne dass weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, führen sexuelle Übergriffe, bei denen der Täter das Opfer durch chemische Unterwerfung urteilsunfähig gemacht hat, automatisch zur Leistungspflicht des Unfallversicherers. Der Vorteil dieser Bestimmung liegt darin, dass es sich um einen klar abgegrenzten Sonderfall handelt, der nicht unnötig in das System des Unfallversicherungsrechts eingreift.
Die Begriffe sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung bzw. Vergewaltigung entsprechen der Terminologie in den Artikeln 189 und 190 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) und gehen über den Rahmen von «sexuellen Übergriffen unter dem Einfluss chemischer Substanzen» hinaus, bieten jedoch eine gewisse Klarheit. Das Vorliegen einer Strafanzeige oder einer strafrechtlichen Verurteilung im Zusammenhang mit einer der oben genannten Bestimmungen ist jedoch keine entscheidende Voraussetzung für die Leistungspflicht des UVG-Versicherers. Da die Übernahme durch die Unfallversicherung weder ein Strafurteil noch eine Strafanzeige voraussetzt und der Versicherer keine genaue strafrechtliche Einstufung des Sachverhalts vornehmen muss, ist es vor allem wichtig, dass das Ereignis einen schweren sexuellen Übergriff im materiellen Sinne darstellt. Es ist daher gerechtfertigt, sexuelle Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person (Art. 191 StGB) in den Geltungsbereich des neuen Artikels 6 Absatz 3 UVG einzuschliessen, auch wenn sie im Gesetzestext nicht ausdrücklich erwähnt sind. In der Praxis sollte bei einem Gesundheitsschaden, der auf eine das Opfer wehrlos machende chemische Unterwerfung zurückzuführen ist, der Tatbestand des sexuellen Übergriffs, der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung herangezogen werden. Theoretisch ist es jedoch möglich, dass lediglich sexuelle Handlungen an einer urteils- oder widerstandsunfähigen Person festgestellt werden können. Um eine Verweigerung der Kostenübernahme und mögliche Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist daher zu
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präzisieren, dass die Unfallversicherung in solchen Fällen ebenfalls ihre Leistungen nach Artikel 6 Absatz 3 UVG gewährt.
Wie im gesamten Sozialversicherungsbereich muss die Entscheidung auf den Tatbeständen beruhen, die – soweit sie nicht unwiderlegbar nachweisbar sind – am wahrscheinlichsten erscheinen bzw. einen überwiegenden Wahrscheinlichkeitsgrad aufweisen. Es reicht nicht aus, wenn die Tatbestände als denkbar erachtet werden können. Sie müssen der wahrscheinlichsten Hypothese entsprechen.
3.1 Auswirkungen
3.2 Auswirkungen auf den Bund
Die Unfallversicherung wird durch die Prämien der Arbeitnehmenden und der Arbeitgebenden finanziert. Die beantragten Änderungen haben keine Auswirkungen auf den Bund.
3.3 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete
Die beantragten Änderungen haben keine direkten Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden.
3.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mit der vorgeschlagenen Änderung könnten Opfer von Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen, deren Folgen bisher aufgrund fehlender Unmittelbarkeit nicht von der Unfallversicherung übernommen wurden, einen Anspruch auf Kostenübernahme geltend machen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Unfallversicherer zusätzliche Leistungen zu erbringen hätten, die zwangsläufig durch eine leichte Prämienerhöhung ausgeglichen werden müssten. Laut Schätzungen der Koordinationsgruppe für die Statistik der Unfallversicherung (KSUV) dürfte diese Änderung für das gesamte UVG-Kollektiv Mehrkosten von rund 300 000 bis zu einer Million Franken pro Jahr verursachen. Dies könnte zu einer marginalen Prämienerhöhung von 0,03 % führen (vgl. Ziff. 3.5).
3.5 Auswirkungen auf die Unfallversicherung
Die finanziellen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 6 Absatz 3 UVG lassen sich nur schwer genau beziffern. Laut Schätzungen der KSUV dürften die finanziellen Auswirkungen jedoch begrenzt bleiben. Pro Jahr könnten zwischen 40 und 150 zusätzliche Fälle anerkannt werden, was für alle UVG- Versicherer zusammen Mehrkosten von rund 300 000 bis zu einer Million Franken bedeuten würde. Diese Schätzungen beruhen insbesondere auf den aktuellen, auf alle UVG-Versicherer hochgerechneten Daten der Suva, auf Vergleichen mit den nationalen Kriminalitätsstatistiken und auf der Berücksichtigung einer wahrscheinlichen Dunkelziffer, die vor allem mit dem speziellen Charakter dieser Art von Schädigungen zusammenhängt.
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Die zwischen 2015 und 2024 erfassten Statistiken der KSUV zeigen, dass die durchschnittlichen Kosten eines von der Suva anerkannten Falls bei rund 7300 Franken liegen. Diese Zahlen basieren auf rund 250 anerkannten Fällen in diesem Zeitraum; das entspricht etwa 25 Fällen pro Jahr, von denen keiner zur Auszahlung einer Rente geführt hat. Die wenigen verzeichneten Fälle und das Ausbleiben von Rentenzahlungen erklären den niedrigen Durchschnittsbetrag pro Fall. Diese Summe könnte jedoch erheblich steigen, wenn eine Rente gewährt würde.
Jedes Jahr verzeichnet die Suva rund 40 Meldungen von Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen. Ein Drittel der entsprechenden Anträge wird aus verschiedenen Gründen abgelehnt. 85 % der Opfer dieser Übergriffe sind Frauen. Da der Anteil der bei der Suva versicherten Frauen deutlich geringer ist als der Anteil der privat versicherten Frauen, ist davon auszugehen, dass private Versicherer doppelt so viele Fälle verbuchen wie die Suva. Die KSUV schätzt daher, dass derzeit bei allen UVG- Versicherern zusammen jährlich rund 120 Fälle gemeldet werden, von denen 80 anerkannt werden. Würden alle abgelehnten Fälle in Zukunft anerkannt, würde dies somit zu einer Zunahme von ca. 40 Fällen pro Jahr führen, was Mehrkosten in der Höhe von rund 300 000 Franken verursachen würde.
Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass eine nicht unerhebliche Anzahl von Fällen derzeit nicht gemeldet wird. Diesbezüglich ist es möglich, dass die vorgeschlagene Gesetzesänderung in gewisser Weise Hemmungen nimmt, sodass künftig mehr Fälle in Zusammenhang mit Vergewaltigung oder sexuellen Übergriffen gemeldet werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Vorlage jährliche Kosten von schätzungsweise 300 000 bis zu einer Million Franken verursachen würde. Da sich die Nettoprämien für Nichtberufsunfälle im Jahr 2024 insgesamt auf 3,44 Milliarden Franken beliefen, würden Mehrkosten von 1 Million Franken einer Prämienerhöhung von rund 0,03 % entsprechen.
Gemäss den Schweizer Kriminalitätsstatistiken 3 wurden im Jahr 2024 insgesamt
1753 Personen von der Polizei wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB),
Vergewaltigung (Art. 190 StGB) oder sexuellem Missbrauch (Art. 191 StGB) angeklagt. Im gleichen Jahr wurden 274 Verurteilungen auf der Grundlage der oben genannten Artikel ausgesprochen. Diese Zahlen bestätigen die Schätzungen der KSUV.
3.6 Auswirkungen auf die Gesundheit und die Gesellschaft
Die Vorlage gewährleistet, dass bei Opfern von Vergewaltigungen oder sexuellen Übergriffen – insbesondere solchen, die mittels chemischer Unterwerfung begangen wurden – die Folgeschäden von der Unfallversicherung übernommen werden. So können die Betroffenen den gesamten Leistungskatalog des UVG in Anspruch nehmen, sei es in Form von Pflegeleistungen, Kostenrückerstattungen oder Geldleistungen wie Taggeldern zum Ausgleich des Erwerbsausfalls. Aus sozialer und gesundheitlicher Sicht ist dies ein bedeutender Fortschritt für die Opfer sexueller Übergriffe.
3.7 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine direkte Auswirkung auf die Umwelt.
3 www.bfs.admin.ch > Statistiken > Kriminalität und Strafrecht 9/12
3.8 Andere Auswirkungen
Da die Vorlage keine weiteren Auswirkungen als die genannten nach sich ziehen sollte, erfolgten keine weiteren Prüfungen der Auswirkungen der Vorlage.
4 Rechtliche Aspekte
4.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Verfassungsbestimmungen, die dem Bund die Kompetenz geben, Vorschriften im Bereich der Unfallversicherung zu erlassen (Art. 117 der Bundesverfassung [BV] 4]).
4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen)5 am 1. Juni 2002 wendet die Schweiz die Regeln der Europäischen Union (EU) zur Koordinierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit an, namentlich die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 6 und (EG) Nr. 987/2009 7. Die Leistungen bei Unfällen gemäss UVG sind in ihrem sachlichen Geltungsbereich enthalten. Diese Regeln sehen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Staaten können selbst die Ausgestaltung, Finanzierung und Organisation ihres jeweiligen Systems bestimmen bzw. die Leistungen eines Versicherungssystems und die Voraussetzungen für ihre Ausrichtung festlegen. Dabei müssen sie jedoch die Koordinierungsgrundsätze des europäischen Rechts, wie die Gleichbehandlung von eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien, die Bestimmung des anwendbaren Rechts, die Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und die Wahrung erworbener Ansprüche, beachten. Das gilt auch für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) nach dem EFTA-Übereinkommen 8.
4 SR 101 5 SR 0.142.112.681 6 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.1) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage 2 Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (SR 0.632.31) jeweils verbindlichen Fassung 7 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II des FZA jeweils verbindlichen Fassung (eine unverbindliche, konsolidierte Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in SR 0.831.109.268.11) sowie in der für die Schweiz gemäss Anlage
2 Anhang K des EFTA-Übereinkommens jeweils verbindlichen Fassung
8 SR 0.632.31 10/12
Die Schweiz hat zudem mit über 20 Staaten ausserhalb der EU/EFTA bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Einige dieser Abkommen, namentlich diejenigen mit dem Vereinigten Königreich, den Ländern des ehemaligen Jugoslawiens und der Türkei, umfassen auch die Unfallversicherung in ihrem sachlichen Geltungsbereich. Die entsprechenden Bestimmungen des Abkommens mit dem Vereinigten Königreich orientieren sich an denjenigen des Freizügigkeitsabkommens und des EFTA-Übereinkommens. Die übrigen betroffenen Abkommen regeln insbesondere die gegenseitige Unterstützung bei Leistungen für Berufsunfälle (und Nichtberufsunfälle im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung), die sich auf dem Gebiet des anderen Staates ereignet haben. Die Leistungen werden in jedem Fall nach dem nationalen Recht des Aufenthaltsstaates erbracht.
Darüber hinaus hat die Schweiz das Übereinkommen Nr. 102 der IAO über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit 9 sowie die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarates10 ratifiziert. Teil VI dieser beiden von der Schweiz übernommenen Instrumente befasst sich mit den Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, enthält jedoch keine Bestimmungen zum Gegenstand der vorliegenden Revision.
Die Übernahme der gesundheitlichen Folgen von sexuellen Übergriffen, sexueller Nötigung und Vergewaltigung durch die Unfallversicherung nach UVG ist daher mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
4.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Das ist mit dieser Vorlage gewährleistet.
4.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass die Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Diese Vorlage umfasst weder Subventionsbestimmungen noch Finanzierungsbeschlüsse. Sie ist somit nicht der Ausgabenbremse unterstellt.
4.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz
Die Vorlage bringt keine Änderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen oder der Aufgabenerfüllung mit sich. Die vorgesehenen Anpassungen haben auch keine Kompetenzverlagerungen zur Folge.
9 SR 0.831.102 10 SR 0.831.104 11/12
4.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Die Vorlage sieht keine Finanzhilfen oder Abgeltungen im Sinne des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 11 vor.
4.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die zur gesetzmässigen Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung zusätzlich erforderlichen Regelungskompetenzen werden wie üblich an den Bundesrat delegiert.
4.8 Datenschutz
Auf das Datenschutzrecht hat die Vorlage keine Auswirkungen.
11 SR 616.1 12/12