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Parlamentarische Initiative Neuer Straftatbestand Cybermobbing Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates
vom 8. Mai 2026
2026-... «%ASFF_YYYY_ID»
Übersicht
Mit dieser Vorlage soll das sogenannte Mobbing – also das wiederholte und über längere Zeit andauernde Demütigen, Bedrohen, Schikanieren oder Belästigen ei- ner Person, um diese herabzusetzen oder auszugrenzen – unter Strafe gestellt wer- den. Dabei sind sowohl analoge als auch digitale Handlungen erfasst. Die Vorlage verfolgt das Ziel, das strafrechtliche Instrumentarium gegen Mobbing und Cyber- mobbing zu verstärken und damit den Schutz betroffener Personen zu verbessern.
Ausgangslage Bereits heute bestehen strafrechtliche und zivilrechtliche Instrumente, um gegen Mob- bing und Cybermobbing vorzugehen. Insbesondere können die einzelnen Handlungen, die bei Mobbing und Cybermobbing typischerweise vorkommen, bereits in weitem Umfang aufgrund der geltenden Strafnormen verfolgt und bestraft werden. Es besteht jedoch eine Lücke, wenn die einzelnen Handlungen aufgrund ihres isoliert gesehen geringen Unrechtsgehalts die Schwelle der geltenden Strafnormen nicht erreichen, das Verhalten aber in seiner Gesamtheit strafwürdig scheint.
Inhalt der Vorlage Die Kommission schlägt daher vor, das Strafgesetzbuch um eine neue Strafnorm zu ergänzen, die Mobbing als «Herabsetzung und Ausgrenzung» unter Strafe stellt. Sie ist unter den strafbaren Handlungen gegen die Ehre eingereiht. Die Tat soll auf An- trag mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden. Bei Hand- lungen, die einem grösseren Personenkreis wahrnehmbar gemacht werden und auf eine öffentliche Herabsetzung der betroffenen Person zielen – namentlich bei Cyber- mobbing – ist die Strafdrohung höher: Diesfalls soll die Tat, ebenfalls auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden.
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Inhaltsverzeichnis Übersicht 2
1 Entstehungsgeschichte 5
1.1 Parlamentarische Initiative 5
1.2 Die bisherige Haltung des Bundesrates 6
1.3 Arbeiten der Kommission und der Räte im Kontext der Revision
des Sexualstrafrechts 7
1.4 Arbeiten der Kommission an einem Vorentwurf 8
2 Ausgangslage 9
2.1 Begriff des Mobbings 9
2.2 Geltendes Recht 10
2.2.1 Zivilrecht 10
2.2.2 Strafrecht 12
2.3 Abgrenzung zur Nachstellung 14
3 Regelung in Nachbarländern 14
3.1 Deutschland 14
3.2 Österreich 15
3.3 Frankreich 16
3.4 Italien 16
4 Grundzüge der Vorlage 17
4.1 Handlungsbedarf und Ziele 17
4.2 Die beantragte Neuregelung 18
4.2.1 Technologieneutrale Strafnorm 18
4.2.2 Ausgestaltung als Ehrverletzungsdelikt 19
4.2.3 Zusammenwirken mehrerer Personen 19
4.2.4 Abgrenzung und Konkurrenzen 20
4.2.5 Verzicht auf eine Regelung im Militärstrafgesetz 21
4.3 Rechtsdurchsetzung 21
4.3.1 Darstellung der Problematik 21
4.3.2 Cybermobbing im Besonderen 22
4.3.3 Internationale und nationale Lösungsansätze 22
5 Erläuterungen zu Artikel 177bis StGB 24
5.1 Systematische Einordnung 24
5.2 Randtitel 24
5.3 Objektiver Tatbestand 24
5.3.1 Tathandlungen 24
5.3.2 Handlungsmehrheit 28
5.3.3 Abstrakte Gefährdung 28
5.4 Subjektiver Tatbestand 29
5.5 Öffentliches Handeln 29
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5.6 Verfolgung auf Antrag 30
5.7 Strafdrohung 31
6 Finanzielle und personelle Auswirkungen 31
7 Rechtliche Aspekte 31
7.1 Verfassungsmässigkeit 31
7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 32
7.3 Erlassform 32
7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 32
Literaturverzeichnis 33 Verzeichnis verwendeter Materialien 35
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Am 11. Juni 2020 reichte Nationalrätin Gabriela Suter in ihrem Rat eine parlamenta- rische Initiative ein mit folgendem Text: «Das Strafgesetzbuch sei um den Straftatbestand ‹Cybermobbing› zu ergän- zen». In der Begründung umschrieb die Initiantin Cybermobbing als «die systematische Be- leidigung, Bedrohung, Blossstellung oder Belästigung von Personen über digitale Kommunikationskanäle wie beispielsweise E-Mails, Websites, Foren, Chats, Social- Media-Plattformen u.ä.». Den Revisionsbedarf begründete sie einerseits damit, dass das Phänomen in den letzten Jahren stark zugenommen und in der JAMES-Studie 20181 fast ein Viertel der befragten Kinder und Jugendlichen angegeben habe, «min- destens einmal online fertiggemacht worden zu sein». Weiter gab die Initiantin zu bedenken, dass der Umgang mit Cybermobbing in der Praxis der Strafverfolgungsbe- hörden schwierig sei, zumal die klassischen Tatbestände des Strafgesetzbuches2 (StGB) auf Einzelhandlungen ausgelegt seien, während ein Opfer von Cybermobbing unter der Vielzahl von Handlungen leide, die auf es einwirken. Die Initiantin betonte auch die Notwendigkeit eines zeitgemässen StGB, dessen präventive Wirkung sich nur entfalten könne, wenn aktuelle soziale Phänomene von allgemein verständlichen Tatbeständen erfasst seien. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (nachfolgend: RK-N oder die Kommission) hat die parlamentarische Initiative am 25. Juni 2021 zum ersten Mal vorgeprüft und ihr gemäss Artikel 109 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. De- zember 20023 (ParlG) mit 19 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen Folge gegeben. Gleichzeitig hat sie ein Kommissionspostulat angenommen, mit dem der Bundesrat beauftragt werden sollte, in einem Bericht darzulegen, wie durch entsprechende Er- gänzungen des StGB Cybermobbing bestraft werden kann (Postulat 21.3969 «Ergän- zungen betreffend Cybermobbing im Strafgesetzbuch»). Das Kommissionspostulat wurde vom Nationalrat am 27. September 2021 angenommen.4 Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates (RK-S) hat an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2022 mit 8 zu 5 Stimmen entschieden, dem Beschluss der RK-N nicht zu- zustimmen und der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Nachdem die RK-N den Bericht des Bundesrates vom 19. Oktober 2022 in Erfüllung ihres Postu- lats 21.3969 zur Kenntnis genommen hatte, entschied sie an ihrer Sitzung vom 11. No- vember 2022, an ihrem Beschluss festzuhalten und ihrem Rat zu beantragen, der par- lamentarischen Initiative Folge zu geben. Der Nationalrat folgte diesem Antrag mit
154 zu 36 Stimmen bei 3 Enthaltungen am 6. Dezember 2022.5 An ihrer Sitzung vom
1 JAMES-Studie 2018, S. 75.
2 SR 311.0 3 SR 171.10 4 AB 2021 N 1935 5 AB 2022 N 2184
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12. Oktober 2023 entschied die RK-S, an ihrem Beschluss festzuhalten und ihrem Rat zu beantragen, der Initiative keine Folge zu geben. Der Ständerat folgte jedoch dem Antrag einer Kommissionsminderheit und gab der Initiative am 21. Dezember 2023 mit 23 zu 18 Stimmen Folge.6 Damit erhielt die RK-N den Auftrag, ihrem Rat innert zwei Jahren einen Erlassentwurf vorzulegen (Art. 111 Abs. 1 ParlG). Die Kommission befasste sich in den Jahren 2024 und 2025 an insgesamt fünf Sitzun- gen mit der Frage der Umsetzung der parlamentarischen Initiative. An ihrer Sitzung vom 30. Oktober 2025 kam sie mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung zum Schluss, auf eine Umsetzung zu verzichten und dem Nationalrat die Abschreibung des Ge- schäfts zu beantragen.7 Der Nationalrat folgte am 19. Dezember 2025 jedoch dem Antrag der Kommissionsminderheit und verlängerte die Frist zur Umsetzung der Ini- tiative um zwei Jahre.8 In der Debatte wurde betont, dass es wichtig sei, zu einem entsprechenden Vorentwurf eine Vernehmlassung durchzuführen. An ihrer Sitzung vom 8. Mai 2026 trug die Kommission diesem Anliegen Rechnung und verabschie- dete einen Vorentwurf samt erläuterndem Bericht mit 17 zu 0 Stimmen bei 2 Enthal- tungen. Gleichzeitig entschied sie, dazu eine Vernehmlassung gemäss Artikel 5 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20059 zu eröffnen.
1.2 Die bisherige Haltung des Bundesrates
Bereits in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2008 zum Postulat 08.3050 Schmid- Federer «Schutz vor Cyberbullying» wies der Bundesrat auf die Ähnlichkeit des «Cy- berbullyings» resp. «Cybermobbings» mit dem Phänomen der Nachstellung (sog. «Stalking») hin, das ebenfalls ein ganzes Bündel von Verhaltensweisen umfasst. In seinem Bericht vom 26. Mai 2010 in Erfüllung des Postulats kam er zum Schluss, dass «die diesem Phänomen zu Grunde liegenden belästigenden, drohenden oder ver- unglimpfenden Handlungen mit dem vorhandenen strafrechtlichen Instrumentarium wirksam verfolgt und angemessen bestraft werden» können.10 Den unerwünschten Folgen des Cyberbullyings sei weniger mit einer Anpassung des Strafrechts als viel- mehr mit verstärkten Bemühungen im Bereich der Gewaltprävention sowie der Sen- sibilisierung und der Kompetenzbildung gerade bei Jugendlichen im Umgang mit di- gitalen Medien zu begegnen. Auch in seinem Bericht vom 19. Oktober 2022 in Erfüllung des Postulats 21.3969 wiederholte der Bundesrat, dass er im materiellen Recht keinen Handlungsbedarf sehe. Das als «Cybermobbing» bezeichnete Verhalten wurde definiert als «vorsätzlich begangenes, einschüchterndes, belästigendes oder blossstellendes Verhalten unter Nutzung von IKT [Informations- und Kommunikationstechnik], das aus wiederholten Einzelakten über einen längeren Zeitraum besteht und dazu führt, dass sich die be- troffene Person beleidigt, schikaniert, gequält oder herabgesetzt fühlt». 11 Der Bundes-
6 AB 2023 S 1284
7 Bericht RK-N 20.445
8 AB 2025 N 2484 9 SR 172.061
10 Postulatsbericht 08.3050, S. 21.
11 Postulatsbericht 21.3969, S. 51.
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rat zeigte auf, dass etwa die Strafnormen der Erpressung (Art. 156 StGB), üblen Nach- rede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB), Pornographie (Art. 197 StGB), sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) oder des Identitätsmissbrauchs (Art. 179decies StGB) zur Verfü- gung stehen, um das als Cybermobbing bezeichnete Verhalten zu bestrafen. Der Bun- desrat wies darauf hin, dass das Bundesgericht zur Nötigung durch Nachstellung (Art.
181 StGB) und zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179 septies StGB) eine
Rechtsprechung entwickelt habe, die es u. U. erlaube, das Verhalten in seiner Gesamt- heit zu würdigen, wenn die Einzelhandlungen für sich genommen nicht tatbestands- mässig erscheinen.12 Es sei nicht auszuschliessen, dass diese Rechtsprechung auch im Bereich des Cybermobbings Anwendung finden könne. Neben dem Argument, dass das geltende Strafrecht bereits ein ausreichendes Instrumentarium für die Bestrafung des unerwünschten Verhaltens bereithalte, wies der Bundesrat auch auf zahlreiche Probleme hin, die mit einer spezifischen Strafnorm zum Cybermobbing resp. zum Mobbing im Allgemeinen verbunden wären. Ein Tatbestand, der so offen formuliert ist, dass er die grosse Heterogenität der Verhaltensweisen abdeckt, könne kaum dem in Artikel 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot genügen. Aufgrund der Schwie- rigkeit, unbestimmte Tatbestandselemente zu beweisen, müsse befürchtet werden, dass ein allfälliger Tatbestand kaum angewendet würde. Dies hätte jedoch wiederum eine gegenteilige Wirkung auf die erhoffte generalpräventive Wirkung einer neuen Strafnorm.13
1.3 Arbeiten der Kommission und der Räte im Kontext
der Revision des Sexualstrafrechts Obwohl der Bundesrat in seinem Bericht darlegte, dass die als Cybermobbing be- zeichneten Verhaltensweisen vom geltenden Recht weitgehend erfasst sind, erkannte er strafloses Verhalten in Bezug auf die Weiterverbreitung peinlicher, verfälschter o- der freizügiger Bild- oder Videoaufnahmen.14 Für die RK-N boten die damals laufen- den Arbeiten zu einem neuen Sexualstrafrecht15 die Möglichkeit, solches Verhalten für strafbar zu erklären. Sie beantragte ihrem Rat die Aufnahme eines neuen Artikels 179undecies E-StGB. Der Nationalrat fügte diesen mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 in die Vorlage ein mit folgendem Wortlaut:16
Artikel 179undecies Unbefugtes Zugänglichmachen nicht öffentlicher Inhalte 1 Wer eine der Öffentlichkeit nicht bereits zugängliche Schrift, Ton- oder Bildauf- nahme oder Abbildung einer Person, die geeignet ist, deren Ansehen erheblich zu schädigen, namentlich indem sie sexualbezogen ist, ohne deren Einwilligung einer anderen Person zugänglich macht, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft.
12 Postulatsbericht 21.3969, S. 15 ff. und 32 m.V.a. BGE 141 IV 437, E. 3.2, BGE 126 IV 216, E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 02.06.2009, E. 3.2.1.
13 Postulatsbericht 21.3969, S. 28 ff.
14 Postulatsbericht 21.3969, S. 24.
15 Die Arbeiten wurden geführt als Entwurf 3 des Geschäfts 18.043 «Strafrahmenharmoni- sierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht». 16 AB 2022 N 2144
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2 Wer eine solche Schrift, Ton- oder Bildaufnahme oder Abbildung einer Person ohne deren Einwilligung öffentlich macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Die Bestimmung wurde vom Ständerat jedoch als zu weitgehend abgelehnt. Dennoch hatte auch der Ständerat einen gewissen Handlungsbedarf bei der Thematik des unbe- fugten Weiterleitens nicht öffentlicher sexueller Inhalte erkannt. Aufgrund der ent- sprechenden Rückmeldungen in der Vernehmlassung17 hatte er dem Entwurf eine Strafnorm zur sog. Rachepornografie hinzugefügt. Diese wurde als Artikel 197a StGB in der Schlussabstimmung von beiden Räten angenommen und trat am 1. Juli 2024 in Kraft. Mit der Annahme der Bestimmung zur Rachepornografie und ihrer Einreihung im fünften Titel (Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität) setzten die Räte ein Zeichen dafür, dass sie den Handlungsbedarf in erster Linie bei der Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung sahen. Der Berichterstatter der RK-S schloss in der Ratsdebatte der Frühjahrssession 2023 jedoch nicht aus, dass auch wei- tere Teilaspekte des Cybermobbings zu einem späteren Zeitpunkt Aufnahme ins StGB finden könnten.18
1.4 Arbeiten der Kommission an einem Vorentwurf
Nachdem die Arbeiten an einem neuen Sexualstrafrecht abgeschlossen waren, und nachdem auch der Ständerat auf der Notwendigkeit eines zusätzlichen Straftatbe- stands zum Cybermobbing bestanden hatte,19 nahm die RK-N die Kommissionsarbei- ten auf. Am 13. Februar 2025 führte sie breite Anhörungen durch mit Vertretungen der Kantone, der Staatsanwaltschaften, von Jugendorganisationen und Expertinnen und Experten der Lehre sowie von Vertretungen von Kommunikationsplattformen. Die Kommission prüfte, ob die parlamentarische Initiative zum Cybermobbing ge- meinsam mit der parlamentarischen Initiative 18.434 (Amherd) Bregy «Cy- bergrooming mit Minderjährigen endlich unter Strafe stellen» umgesetzt werden sollte, da sich auch diese Initiative gegen ein Phänomen richtet, dessen Brisanz eng mit dem Internet und den modernen Kommunikationstechnologien verbunden ist. Entsprechend stellte sich für die Kommission die Grundsatzfrage, ob solche Strafnor- men in Abkehr vom Grundsatz der Technologieneutralität des Strafrechts ausdrück- lich auf digitale Kommunikationsformen zugeschnitten werden sollten. Die Auswertung der Anhörungen führte die Kommission dazu, die Arbeiten an den beiden parlamentarischen Initiativen getrennt fortzuführen und am Grundsatz der technologieneutralen Ausgestaltung von Strafnormen festzuhalten. Auch die Anhö- rungen ergaben ein eher durchzogenes Bild hinsichtlich des Handlungsbedarfes für eine Strafnorm zum Cybermobbing. Der Kommission lag für ihre Sitzung vom 30. Oktober 2025 ein Arbeitspapier des Bundesamts für Justiz vor, das die Vor- und Nachteile einer gesetzlichen Regelung darlegte und einen konkreten Formulierungsvorschlag für eine mögliche Strafnorm
17 Vernehmlassungsbericht Sexualstrafrecht, S. 40.
18 AB 2023 S 118 19 AB 2023 S 1284
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enthielt. In der Kommission überwog zunächst die Skepsis gegenüber einer neuen Regelung. Mit 14 zu 10 Stimmen bei 1 Enthaltung beantragte sie ihrem Rat, sich der Haltung des Bundesrates anzuschliessen, auf eine Strafbestimmung zu verzichten und die Initiative abzuschreiben. Der Nationalrat schloss sich jedoch am 19. Dezember
2025 mit 117 zu 68 Stimmen bei 9 Enthaltungen der Kommissionsminderheit an und
lehnte es ab, die Initiative abzuschreiben. Es wurde betont, dass durch die Verfügbar- keit von Smartphones und die Nutzung der sozialen Medien das Mobbing eine neue Dimension erreicht habe, für die es im Strafrecht gerade keine ausreichende gesetzli- che Regelung gäbe. Die öffentliche Verbreitung führe dazu, dass wiederholte Einzel- handlungen, die für sich genommen nicht strafbar sind, den Leidensdruck erhöhen, der gerade Kinder und Jugendliche enorm belaste.20
2 Ausgangslage
2.1 Begriff des Mobbings
Mobbing (auch Bullying) ist ein soziales Phänomen, für das es bislang keine einheit- liche und anerkannte Definition gibt.21 Der Begriff leitet sich vom englischen to mob ab (über jemanden herfallen, jemanden angreifen oder schikanieren). Die möglichen Angriffe gegen die Persönlichkeit können höchst unterschiedlicher Art und Schwere sein. Als typische Handlungen werden genannt: blossstellen (z. B. verbreiten von fal- schen Behauptungen, Gerüchten oder peinlichen Aufnahmen), demütigen, erniedri- gen, einschüchtern (z. B. androhen von Gewalt, nötigen), belästigen (z. B. zustellen anstössiger Nachrichten oder Aufnahmen), ausgrenzen (z. B. ignorieren, übergehen) oder Machtmissbrauch (z. B. zuweisen sinnloser Aufgaben, zurechnen von Feh- lern).22 Dabei reicht ein einzelner Angriff nicht aus, um von Mobbing sprechen zu können: Die Angriffe müssen wiederholt (systematisch, immer wieder, häufig) bzw. über einen längeren Zeitraum erfolgen (etwa mindestens einmal pro Woche während eines hal- ben Jahres).23 Oft rotten sich mehrere Personen gegen eine Person zusammen, Mob- bing kann aber auch von einem Einzeltäter ausgehen. Oft wird die betroffene Person zudem vor Anderen bzw. öffentlich fertig gemacht, Mobbing kann jedoch auch im Privaten erfolgen. Manche Autorinnen erachten ein Machtgefälle zwischen Täter und betroffener Person für wesentlich (etwa durch berufliche Hierarchie, körperliche
20 AB 2025 N 2483 f.
21 Mobbing am Arbeitsplatz definiert das Bundesgericht als «systematisches, feindliches über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Ar- beitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll»: Ur- teile des Bundesgerichts 8C_203/2022 vom 08.08.2022, E. 5.2.1; 8C_107/2018 vom 07.08.2018, E. 5; 8C_251/2017 vom 22.06.2017, E. 5.1. 22 Brun, S. 103, teilt Cyber-Mobbing in die Fallgruppen Einschüchterung, Belästigung und Blossstellung ein. 23 Brun, S. 102; Definition der Schweizerischen Kriminalprävention, abrufbar unter: www.skppsc.ch > Themen > Internet > Cybermobbing > Definition (Stand: 02.03.2026); Definition der Nationalen Plattform zur Förderung von Medienkompetenzen, abrufbar un- ter: www.jugendundmedien.ch > Alle Themen > Cybermobbing (Stand: 02.03.2026). Einmal pro Woche während eines Jahres: Leymann, S. 22; Humbert, S. 80; Beschluss des Obergerichts ZH vom 16.03.2015, Geschäfts-Nr. UE140314-O/U/BEE, E. 7.2 a).
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Stärke oder die Anzahl Mobbender).24 Der Mobber oder die Mobberin handelt vor- sätzlich und in der Absicht, der betroffenen Person einen Nachteil zuzufügen.25 Mob- bing erfolgt häufig unter Kindern oder Jugendlichen im schulischen Umfeld, unter Erwachsenen am Arbeitsplatz oder gegen in der Öffentlichkeit stehende Personen. Cybermobbing (auch Cyberbullying) wird unter Nutzung der Informations- und Kom- munikationstechnik26 (IKT) begangen, insbesondere über E-Mails, Messenger- Dienste, soziale Netzwerke, Chats, Foren, Blogs oder Videoportale. Während Mob- bing im schulischen (und wohl auch beruflichen) Umfeld häufig eine Mischform zwi- schen analogem und virtuellem Handeln ist,27 und sich Täter und Betroffene i.d.R. kennen,28 sind gegen in der Öffentlichkeit stehende Personen auch reine Cyberformen denkbar. IKT ermöglicht, jederzeit, ohne physische Nähe, anonym oder unter falscher Identität zu agieren und senkt damit die Hemmschwelle für potenzielle Täter und Tä- terinnen. Inhalte können in kurzer Zeit einem grossen Personenkreis zugänglich ge- macht werden. Einmal im Internet verbreitete Inhalte lassen sich kaum mehr kontrol- lieren,29 sodass für die Betroffenen über lange Zeit die Gefahr einer erneuten Konfrontation besteht. Unrechtserhöhend wirkt somit nicht die Nutzung von IKT an sich (etwa zur privaten, «one-to-one»-Kommunikation per E-Mail), sondern die «öf- fentlichkeitswirksame» Begehung (z. B. in einem Online-Forum, Gruppenchat oder öffentlichen Social-Media-Profil).
2.2 Geltendes Recht
2.2.1 Zivilrecht
Mobbing und Cybermobbing kann eine Person in ihrer Persönlichkeit, wie z. B. in ihrer Ehre, psychischen Integrität oder Privatsphäre,30 widerrechtlich verletzen31. Ge- mäss Artikel 28 Absatz 1 des Zivilgesetzbuches32 (ZGB) kann diese Person zu ihrem
24 Lopez, N 6 f.; Macilotti, S. 302; El Jacifi, N 7. Das Machtgefälle verhindere, dass sich das Opfer gegen die Angriffe wehren und sie kontrollieren könne.
25 Vgl. Wallner, S. 18.
26 Der Begriff IKT steht für «Technologien, Verfahren und Dienstleistungen zur Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Informationen». Er umfasst insbeson- dere Mobiltelefone, Smartphones, Hardware und Software für Computer- und Rechner- netze und die damit verbundenen Dienstleistungen und Infrastrukturen: www.wikipe- dia.org > IKT (Stand: 02.03.2026). 27 Fachgruppe Medienpsychologie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften, Factsheet Cybermobbing, Zahlen und Fakten aus der Forschung, abrufbar unter: www.zhaw.ch > Departement wählen > Angewandte Psychologie > Forschung > Medien- psychologie > Problematische Aspekte im Umgang mit Medien > Cyberbullying (Stand: 02.03.2026), S. 1 m.H. 28 Definition der Nationalen Plattform zur Förderung von Medienkompetenzen, abrufbar un- ter: www.jugendundmedien.ch > Alle Themen > Cybermobbing > Was ist eigentlich Cy- bermobbing? (Stand: 02.03.2026). 29 Definition der Schweizerischen Kriminalprävention, abrufbar unter: www.skppsc.ch > In- ternet > Cybermobbing > Verlagerung ins Internet (Stand: 02.03.2026). 30 Zu diesen Persönlichkeitsgütern i.Z.m. Art. 28 ZGB vgl. Hrubesch-Millauer/Bosshardt, S.
62 ff.
31 Jeandin, CR I ZGB, Art. 28 N 5.
32 SR 210
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Schutz gegen jeden, der an der Persönlichkeitsverletzung mitwirkt, das Gericht anru- fen. Sie trägt dabei die Beweislast für das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung (d. h. die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere; Art. 8 ZGB).33 Insbesondere analoges Mobbing ist i. d. R. schwer nachzuweisen, sodass man sich auf eine Reihe übereinstimmender Indizien stützen muss.34 Die in ihrer Persönlichkeit verletzte Person kann beim Gericht ein Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Feststellungsbegehren stellen (Art. 28a Abs. 1 Ziff. 1 bis 3 ZGB). Daneben kann sie die Mitteilung des Urteils an Dritte (Art. 28a Abs. 2 ZGB) oder finanziellen Ausgleich (d. h. Schadenersatz und Genugtuung; Art. 28a Abs. 3 ZGB) verlangen. Unterlassungs- und Beseitigungsanordnungen stehen regelmässig unter der Strafandrohung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nach Artikel
292 StGB.35 In Fällen, in denen mehrere Personen am Mobbing mitwirken, können
diese unter gewissen Voraussetzungen auch gemeinsam beklagt werden; die beteilig- ten Personen bilden in diesem Fall eine sogenannte einfache passive Streitgenossen- schaft (Art. 71 Abs. 1 der Zivilprozessordnung36 [ZPO]).37 Um schneller einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid zu erlangen, kann die be- troffene Person ausserdem die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie in ihrer Persönlichkeit verletzt ist und ihr daraus ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO).38 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vor- sorgliche Massnahme auch sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).39 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann das Gericht dem Urheber einer Persönlichkeitsverletzung (sowie allen Personen, die an der Verletzung in irgendeiner Weise mitgewirkt haben)40 verbieten, mit der betroffenen Person Kon- takt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg (Art. 28b Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). Das Gericht kann auf Antrag der betroffenen Person auch weitere Massnahmen anordnen, wie beispielsweise ein Verbot, Nachrich- ten auf Social Media Plattformen zu posten.41 Seit dem 1. Januar 2022 kann das Ge- richt ausserdem anordnen, dass die verletzende Person ein nicht abnehmbares elekt- ronisches Gerät (z. B. eine elektronische Arm- oder Fussfessel, die mit einem GPS- Empfänger versehen ist) trägt, um die Einhaltung der nach Artikel 28b ZGB angeord- neten Verbote zu kontrollieren (Art. 28c ZGB).
33 Aebi-Müller, CHK ZGB, Art. 28 N 29; Jeandin, CR I ZGB, Art. 28 N 72.
34 Urteil des Bundesgerichts 4A_381/2014 vom 03.02.2015, E. 5.1. Vgl. auch Portmann/Ru- dolph, BSK I OR, Art. 328 N 19b.
35 Meili, BSK I ZGB, Art. 28a N 2 und 5.
36 SR 272
37 Jeandin, CR I ZGB, Art. 28 N 89; Meili, BSK I ZGB, Art. 28a N 21.
38 Hausheer/Aebi-Müller, Rz 890.
39 Hausheer/Aebi-Müller, Rz 908.
40 Jeandin, CR I ZGB, Art. 28b N 30.
41 Urteil des Cour d’appel civile NE vom 30.06.2025, Geschäfts-Nr. CACIV.2025.32, E. 6d.
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2.2.2 Strafrecht
Die bei Mobbing und Cybermobbing typischen Einzelhandlungen können unter ver- schiedene Strafnormen des StGB fallen und entsprechend verfolgt und bestraft wer- den: Straftaten gegen Leib und Leben - Körperverletzung (Art. 122, 123 StGB) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB): Der Täter / die Täterin schädigt eine Person (auf schwere oder leichte Weise) an Kör- per oder Gesundheit oder verübt eine Tätlichkeit, die keine solche Schädigung zur Folge hat. Beispiele: A schlägt X mit der Faust; A zieht X an den Haaren. - Gewaltdarstellungen (Art. 135 StGB): Der Täter / die Täterin stellt z. B. Fotos oder Videos her, die eine grausame Gewalttätigkeit gegen eine Person eindring- lich und in Verletzung der Menschenwürde darstellen, oder macht solche Fotos oder Videos anderen zugänglich. Beispiel: A filmt, wie seine Kollegen X zusammenschlagen. Straftaten gegen das Vermögen - Erpressung (Art. 156 StGB): Der Täter / die Täterin veranlasst eine Person durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einer Vermögensdisposition, um sich oder jemand anderen unrechtmässig zu bereichern. Beispiel: A droht, X zusammenzuschlagen, wenn sie ihm die neue Uhr nicht über- lässt. Straftaten gegen die Ehre - Üble Nachrede (Art. 173 StGB): Der Täter / die Täterin verdächtigt oder beschul- digt jemanden bei einer dritten Person einer rufschädigenden Tatsache oder ver- breitet eine solche weiter. Beispiel: A behauptet gegenüber anderen, X sei so arm, dass sie ihre neue Uhr stehlen musste. - Verleumdung (Art. 174 StGB): Der Täter / die Täterin verdächtigt oder beschul- digt jemanden bei einer dritten Person einer unwahren rufschädigenden Tatsache. Die Strafdrohung ist höher, wenn der Täter / die Täterin planmässig darauf aus- gegangen ist, den guten Ruf einer Person zu untergraben. Beispiel: A schreibt anderen, X gehe «mit allen ins Bett» und sendet seinen Kol- legen entsprechende manipulierte Bilder zu. - Beschimpfung (Art. 177 StGB): Der Täter / die Täterin greift jemanden auf andere Weise in seiner Ehre an – d. h. durch ein Werturteil oder durch eine Tatsachenbe- hauptung nur gegenüber der betroffenen Person. Beispiel: A bezeichnet X unter 4 Augen als «Schlampe»; A spuckt X an. Straftaten gegen den Geheim- oder Privatbereich - Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB): Der Täter / die Täterin nimmt eine Tatsache aus dem Geheim- oder nicht jedermann zugänglichen Privatbereich einer Person ohne deren Einwilligung auf einen Bildträger auf bzw. macht eine so hergestellte Aufnahme einem Dritten zu- gänglich.
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Beispiel: A filmt X heimlich im Duschraum der Garderobe und leitet das Bild einem Schulkameraden weiter. - Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB): Der Täter / die Täterin beunruhigt oder belästigt jemanden über eine Fernmeldeanlage (d.h. Telefonnetz oder Internet). Die Kontaktaufnahme muss eine gewisse Schwere erreichen.42 Beispiel: A sendet X nachts ängstigende WhatsApp-Nachrichten zu. - Identitätsmissbrauch (Art. 179decies StGB): Der Täter / die Täterin verwendet die Identität einer Person ohne deren Einwilligung, um ihr zu schaden oder einen un- rechtmässigen Vorteil zu erlangen. Beispiel: A macht im Namen von X kompromittierende Äusserungen auf sozialen Medien. Straftaten gegen die Freiheit - Drohung (Art. 180 StGB): Der Täter / die Täterin droht einer Person einen schwe- ren Nachteil an und versetzt sie dadurch in Schrecken oder Angst. Beispiel: A droht X, er werde ihre Katze töten. - Nötigung (Art. 181 StGB): Der Täter / die Täterin beschränkt die Handlungsfrei- heit einer Person (etwa durch Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile) und zwingt sie so, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beispiel: A droht X, er schlage sie zusammen, wenn sie ihm nicht Nacktbilder von sich schicke. Straftaten gegen die sexuelle Integrität - Pornografie (Art. 197 StGB): Der Täter / die Täterin macht einer Person harte Pornografie (d.h. Pornografie, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Min- derjährigen zum Inhalt hat) zugänglich. Der Täter / die Täterin macht einer Person unter 16 Jahren weiche Pornografie zugänglich oder bietet sie einer älteren Person unaufgefordert an. Beispiel: A sendet X unaufgefordert ein pornografisches Bild zu. - Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a StGB): Der Täter / die Täterin macht einen sexuellen Inhalt, z. B. ein Foto oder Video, auf dem eine Person erkennbar ist, ohne deren Einwilligung einem Dritten zugänglich oder gar öffentlich. Beispiel: A, der Ex-Freund von X, teilt in einem WhatsApp-Chat ein Nacktbild, das sie ihm während ihrer Beziehung geschickt hatte. - Sexuelle Belästigungen (Art. 198 StGB): Der Täter / die Täterin nimmt eine sexu- elle Handlung vor einer Person vor, belästigt sie sexuell durch eine Tat oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild. Beispiel: A sendet X per WhatsApp eine anzügliche Nachricht zu. Straftaten gegen den öffentlichen Frieden: - Diskriminierung und Aufruf zu Hass (Art. 261bis StGB): Der Täter / die Täterin ruft öffentlich zu Hass oder Diskriminierung gegen eine Person auf wegen ihrer
42 Tatbestandsmässig können auch mehrere, weniger gravierende Kontaktaufnahmen sein, die sich durch ihre Häufung in ihrer Wirkung intensivieren: BGE 126 IV 216, E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2009 vom 02.06.2009, E. 3.2.1.
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Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung oder setzt sie deswegen öf- fentlich herab. Beispiel: A postet einen Beitrag, in dem er X wegen ihrer sexuellen Orientierung lächerlich macht. Bisher gibt es keine bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Mobbing, dessen Einzelhandlungen die Schwelle bestehender Tatbestände nicht erreichen, gesamthaft betrachtet z. B. als Ehrverletzung bestraft werden kann.43 Solches Verhalten dürfte jedoch in vielen Fällen die Tatbestandsvoraussetzungen der Strafnorm zur Nachstel- lung (Art. 181b StGB) erfüllen und damit seit Neuem strafbar sein (unten, Ziff. 2.3).
2.3 Abgrenzung zur Nachstellung
Am 1. Januar 2026 ist die neue Strafnorm zur Nachstellung (Art. 181b StGB) in Kraft getreten. Danach wird bestraft, wer jemanden auf eine Weise beharrlich verfolgt, be- lästigt oder bedroht, die geeignet ist, seine Lebensgestaltungsfreiheit erheblich zu be- schränken. Die Abgrenzung zwischen Mobbing und Nachstellung wirft Fragen auf. So begeht die Täterschaft in beiden Fällen wiederholte Angriffe, die eine Person insgesamt in ihrem Sicherheitsgefühl und ihrer Lebensgestaltungsfreiheit beeinträchtigen können. Den- noch handelt es sich grundsätzlich um unterschiedliche Phänomene: Vereinfacht ge- sagt ist Nachstellung die beharrliche Verfolgung einer Person – i. d. R. aus Bezie- hungssuche, aber auch aus Rache. Dagegen zielt Mobbing auf Herabsetzung oder Ausgrenzung einer Person. Somit ist häufig ein Unterschied in der Motivation bzw. Absicht des Täters oder der Täterin auszumachen.44 Während Stalkerinnen und Stalker i. d. R. Einzeltäter sind, rotten sich beim Mobbing oft mehrere Personen gegen jemanden zusammen. Nachstellung wird eher im Heimlichen begangen, bei Mobbing wird eine Person oft öffentlich verunglimpft. Nachstellung wird mehrheitlich in der Trennungsphase einer Paarbeziehung verübt, Mobbing dagegen oft unter Jugendli- chen oder am Arbeitsplatz. Im Einzelfall kann die Abgrenzung jedoch schwierig sein.
3 Regelung in Nachbarländern
3.1 Deutschland
Das deutsche Strafgesetzbuch (D-StGB45) enthält keine eigenständige Strafnorm zum Mobbing oder Cybermobbing. Wie nach geltendem Schweizer Recht wird (Cyber-)
43 Eine solche Rechtsprechung hatte das Bundesgericht demgegenüber zur Nachstellung ent- wickelt: vgl. BGE 129 IV 262, bestätigt in BGE 141 IV 437 sowie vielen weiteren Urtei- len des Bundesgerichts. 44 Bei der Nachstellung aus Rache dürfte die Motivationslage jener des Mobbings eher ent- sprechen: Gurt, N 72; Hilt et al., S. 24 und 28. 45 Geltende Fassung siehe deutsches Bundesministerium der Justiz und für Verbraucher- schutz, Gesetze im Internet, abrufbar unter: www.gesetze-im-internet.de (Stand: 02.03.2026).
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Mobbing bestraft, wenn Einzelhandlungen die Schwelle bestehender Strafnormen er- reichen. Dazu kann (Cyber-)Mobbing in seiner Gesamtheit betrachtet strafbar sein, wenn es die Intensität einer Nachstellung erreicht (§ 238 D-StGB).
3.2 Österreich
In Österreich wird Mobbing grundsätzlich bestraft, wenn Einzelhandlungen die Schwelle bestehender Strafnormen erreichen. Das Phänomen sei so umfassend und vielschichtig, dass es sich nicht mit strafrechtlichen Mitteln erfassen lasse.46 Da Cy- bermobbing die Persönlichkeit aufgrund der grossen Reichweite moderner Kommu- nikationsmittel aber besonders schädige, wurde mit § 107c A-StGB47 ein «Teil des Phänomens» kriminalisiert:48 Die Strafnorm der fortdauernden Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems steht seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Sie ist unter den strafbaren Handlungen gegen die Freiheit eingereiht, kom- biniert jedoch Aspekte der Ehr- und Freiheitsdelikte.49 Die Hürde der Strafbarkeit ist relativ hoch: Im Rahmen des Cybermobbings muss ent- weder eine strafbare Handlung gegen die Ehre begangen oder eine Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Lebensbereiches wahrnehmbar gemacht wor- den sein. Strafbarkeit setzt also erst an, wenn im Rahmen des Mobbings eine Einzel- handlung begangen wurde, welche die Schwelle einer anderen Strafnorm erreicht – nach Schweizer Strafrecht Artikel 173 ff. (Ehrverletzungsdelikte) oder 179 quater Abs. 3 StGB (Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte). Die Ehrverletzung bzw. die Tatsache oder Bildaufnahme des höchstpersönlichen Le- bensbereichs muss im Wege der Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems über längere Zeit öffentlich wahrnehmbar gemacht worden sein. Zunächst setzte die Strafnorm «fortgesetztes» Handeln voraus. Nach dem Gesetzge- ber kann jedoch «in manchen Fällen genügen […], dass jemand ein einziges Mal eine Belästigung begeht», z. B. wenn ein Nacktfoto im Internet veröffentlicht und über längere Zeit nicht gelöscht wird.50 Der Begriff wurde daher 2021 in «fortdauernd» geändert. Der Angriff muss geeignet sein, die betroffene Person unzumutbar in ihrer Lebens- führung zu beeinträchtigen. Das ist beispielsweise beim dadurch ausgelösten Wechsel der Schule, dem Bruch mit dem Freundeskreis oder dem Ausstieg aus den sozialen Medien zu bejahen.51
46 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 1a, m.H. auf die Gesetzesmaterialien.
47 Geltende Fassung siehe Rechtsinformationssystem des österreichischen Bundes, abrufbar unter: www.ris.bka.gv.at (Stand: 02.03.2026).
48 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 4 f. m.H.
49 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 23.
50 Dauerdelikt, das auch durch Unterlassen begangen werden kann: Hatheuer, S. 20 f. m.H. auf die Gesetzesmaterialien.
51 Wenk, S. 93 m.H.
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Obwohl die Bedeutung der Strafnorm nach deren Einführung von der Praxis als er- heblich eingestuft wurde52 und es viele Anzeigen gibt, erfolgt in weniger als 5% der Fälle eine Verurteilung.53
3.3 Frankreich
Das französische Strafgesetzbuch (F-StGB54) kennt verschiedene Strafnormen, die Mobbing (inkl. Cybermobbing) unter Strafe stellen: Artikel 222-33-2 (Mobbing in der Arbeitswelt, i. K. seit 2002), 222-33-2-2 («allgemeines» Mobbing, i. K. seit 2014) und 222-33-2-3 F-StGB (Mobbing in der Schule, i. K. seit 2022) sind unter den Delikten gegen die physische und psychische Integrität eingereiht. Bestraft wird die Belästi- gung einer Person durch wiederholte Äusserungen oder Verhaltensweisen, die eine Verschlechterung ihrer Arbeits- bzw. Lebensbedingungen bezwecken und sich in ei- ner Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit äussern. Artikel 222-33 F-StGB (sexuelles oder sexistisches Mobbing, i. K. seit 2012) bestraft wieder- holte Belästigungen sexueller oder sexistischer Art, welche die Würde des Opfers ver- letzen oder eine feindliche, einschüchternde oder beleidigende Situation schaffen. Die Begehung via IKT stellt jeweils eine qualifizierte Tatvariante dar (Art. 222-33-2-2 Abs. 5 Ziff. 4 und 222-33 Ziff. III. 6. F-StGB). Die Tat kann auch durch mehrere Personen gemeinsam an einem Opfer begangen werden, sofern diese in abgestimmter Weise oder auf Anweisung einer Person han- deln. Selbst Handeln ohne Absprache genügt, wenn die Personen um den insgesamt wiederholenden Charakter wissen (Art. 222-33-2-2 Abs. 3 und 4 und 222-33 Ziff. I. Abs. 3 und 4 F-StGB).
3.4 Italien
Das italienische Strafgesetzbuch (I-StGB55) enthält keine eigenständige Strafnorm zum Mobbing oder Cybermobbing. Einzelhandlungen sind strafbar, wenn sie die Schwelle bestehender Strafnormen erreichen, gemäss Rechtsprechung insbesondere
52 Thiele/Wagner, SK A-StGB, § 107c N 17 m.H.
53 2024: 462 Anzeigen und 19 Verurteilungen (4.1%); 2023: 458 Anzeigen und 20 Verurtei- lungen (4,4%); 2022: 402 Anzeigen und 17 Verurteilungen (4,2%); 2021: 395 Anzeigen und 17 Verurteilungen (4,3%); 2017: 359 Anzeigen und 16 Verurteilungen (4,5%); 2016 (Jahr des Inkrafttretens): 302 Anzeigen und 5 Verurteilungen (1,7%). Anzeigen siehe jährliche Cybercrime Reports, abrufbar unter: www.bundeskriminalamt.at > Grafiken & Statistiken > Lageberichte sowie Broschüre Sicherheit 2016, abrufbar unter www.bundes- kriminalamt.at > Grafiken & Statistiken > Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS). Verurtei- lungen siehe Gerichtliche Kriminalstatistik, abrufbar unter: www.statistik.at > Statistiken > Bevölkerung und Soziales > Kriminalität und Sicherheit > Verurteilungs- und Wieder- verurteilungsstatistik > Publikationen (Stand: 02.03.2026). 54 Geltende Fassung siehe Légifrance, le service public de la diffusion du droit de la Répu- blique française, abrufbar unter: www.legifrance.gouv.fr (Stand: 02.03.2026). 55 Geltende Fassung siehe Normattiva, il portale della legge vigente della Presidenza del Consiglio dei Ministri, abrufbar unter: www.normattiva.it (Stand: 02.03.2026).
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der Nötigung (Art. 610 I-StGB).56 Zudem kann (Cyber-)Mobbing in seiner Gesamt- heit betrachtet zur Strafbarkeit führen, wenn es die Intensität einer Nachstellung er- reicht (Art. 612bis I-StGB).57
4 Grundzüge der Vorlage
4.1 Handlungsbedarf und Ziele
Zwar ist die Mehrheit der für Mobbing und Cybermobbing typischen Einzelhandlun- gen ausreichend im StGB erfasst (oben, Ziff. 2.2.2). Eine Lücke besteht aber, wenn strafrechtlich relevantes Verhalten erst durch mehrere Handlungen erreicht wird. Da- her schlägt die Kommission eine eigenständige Strafnorm vor. Sie erfasst Verhaltens- weisen, bei denen die einzelnen Handlungen aufgrund ihres isoliert gesehen geringen Unrechtsgehalts die Schwelle der geltenden Tatbestände nicht erreichen, die aber in ihrer Gesamtheit beleidigend, schikanierend, quälend oder herabsetzend auf die be- troffene Person wirken. Zur besseren Abgrenzung gegenüber der Nachstellung wird ein Ehrverletzungsdelikt vorgeschlagen (unten, Ziff. 4.2.2). Die parlamentarische Initiative bezieht sich einzig auf Cybermobbing, d. h. via IKT begangenes Mobbing. Aufgrund der Anhörungen ist die Kommission jedoch zur Auf- fassung gelangt, dass die neue Strafnorm technologieneutral ausgestaltet werden sollte. Denn gravierende Formen des Mobbings sind auch in der analogen Welt denk- bar. Insbesondere aber gibt es beim Mobbing oft Mischformen zwischen analogen und digitalen Handlungen, die alle in die Gesamtbetrachtung einfliessen sollten. Dem erhöhten Unrechtsgehalt einer «öffentlichkeitswirksamen» Begehung, namentlich via IKT, soll aber mit einer Qualifikation Rechnung getragen werden (unten, Ziff. 4.2.1). Mit der neuen Strafnorm soll das strafrechtliche Instrumentarium verstärkt und der Schutz vor Mobbing und Cybermobbing verbessert werden. Folgende Verhaltensweisen könnten unter die neue Strafnorm fallen: Beispiel 1: A, B und C gehen in dieselbe Schulklasse wie X. Sie haben eine gemein- same WhatsApp-Gruppe und amüsieren sich dort damit, X schlecht zu machen. Es hat angefangen mit Äusserungen wie: «X ist fett geworden» oder «X passt nicht mehr in ihre Kleider». Nach einiger Zeit haben sie begonnen, Bilder und Videos in den Chat zu stellen, die X in peinlichen Situationen zeigen (z. B. wie sie auf der Schulwande- rung auf einem «Kuhfladen» ausrutscht oder wie sie in der Chor-Vorführung falsch singt). Zudem verbreiten sie auch bei anderen Schulkameraden Gerüchte, wie «X isst
10 Mal pro Tag Kuchen». Solche Handlungen erfolgen mehrmals pro Woche und über
mehrere Monate. Beispiel 2: A ist der Vorgesetzte von X. Immer, wenn ein Fehler passiert, ist X schuld. Kundentermine teilt er ihr immer zu spät mit, so dass sie sich kaum vorbereiten kann. Er schwärzt sie bei der Hierarchie an und erzählt anderen, er habe noch nie eine so schlechte Berufsgenossin gesehen. Die Schikanen und Demütigungen erfolgen min- destens einmal pro Woche über mehr als ein halbes Jahr.
56 Violenza privata; Sentenza della Corte di Cassazione, Sezione Penale, 05.01.2021, n. 163. 57 Atti persecutori; Sentenza della Corte di Cassazione, Sezione Penale, 11.06.2018, n. 26595.
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Beispiel 3: A hat es auf die Schauspielerin X abgesehen. In verschiedenen sozialen Netzwerken macht er sie schlecht. Er manipuliert Videos, indem er ihren Rollen fal- sche, peinliche Aussagen in den Mund legt. Zudem sucht er im Internet Fotos, anhand derer er auf Instagram wiederholt ihren Kleidungsstil schlecht macht. Solche Hand- lungen begeht er durchschnittlich einmal pro Woche über fast ein Jahr.
4.2 Die beantragte Neuregelung
4.2.1 Technologieneutrale Strafnorm
Ist die verwendete Technologie nicht konstituierendes Element einer Straftat (wie z. B. beim Missbrauch einer Fernmeldeanlage nach Art. 179 septies StGB), sind die Strafnormen des StGB grundsätzlich technologieneutral ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen unabhängig von der konkreten Art der Tatbege- hung formuliert sind und sowohl analoge als auch digitale Handlungen erfassen. Das Strafrecht sollte unabhängig vom Mittel der Tatbegehung Schutz gewähren. Zudem bleiben Strafnormen so offen für (technologische) Entwicklungen, die zu ihrem Er- lasszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Es scheint unbestritten, dass IKT die Begehung von Mobbing begünstigen und auch dessen negative Auswirkungen verstärken kann. So senkt IKT die Hemmschwelle für potenzielle Täter und Täterinnen; via IKT können Inhalte zudem in kurzer Zeit einem grossen Personenkreis zugänglich gemacht werden und lassen sich kaum mehr kon- trollieren (oben, Ziff. 2.1). Auch in der analogen Welt sind jedoch gravierende For- men des Mobbings denkbar. Insbesondere aber gibt es häufig Mischformen: In dem- selben Mobbing-Fall handelt der Täter oder die Täterin zum Teil analog, zum Teil digital. Es scheint wichtig, all diese Handlungen in die Gesamtbeurteilung einbezie- hen zu können. Dennoch kann sich ein erhöhter Unrechtsgehalt ergeben. Dabei geht es nicht um die Verwendung von IKT an sich: Eine private digitale Kommunikation zwischen Täter und betroffener Person, etwa per E-Mail, unterscheidet sich nicht wesentlich von einer privaten analogen Kommunikation, etwa per Brief oder Worte. Was das Unrecht er- höht, ist die «öffentlichkeitswirksame» Begehung. Hier handelt der Täter oder die Tä- terin vor einem grösseren Personenkreis bzw. öffentlich und zielt auf eine öffentliche Herabsetzung der betroffenen Person. Dies kann gerade bei Verwendung von IKT der Fall sein (z. B. in einem Online-Forum, Gruppenchat oder öffentlichen Social-Media- Profil; unten, Ziff. 5.5). Daher schlägt die Kommission eine technologieneutrale Strafnorm vor, die sowohl analoge als auch digitale Formen des Mobbings erfasst. Die Strafdrohung soll aber erhöht sein, wenn der Täter oder die Täterin öffentlich handelt, namentlich via IKT.
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4.2.2 Ausgestaltung als Ehrverletzungsdelikt
Handlungen, die isoliert gesehen nicht strafbar sind, sollen neu für strafbar erklärt werden, weil sie in ihrer Gesamtheit eine bestimmte, sozialschädliche Wirkung ent- falten. Die Definition dieser «verpönten» Wirkung entscheidet, welches Rechtsgut im Vordergrund steht. Wie die Nachstellung kann Mobbing die betroffene Person in ihrem Sicherheitsgefühl beeinträchtigen und damit ihre Freiheit gefährden, das Leben nach ihrem eigenen Willen zu gestalten. Mobbing wird daher als Freiheitsdelikt verstanden.58 Im Unter- schied zur Nachstellung geht es dem Täter oder der Täterin beim Mobbing aber um eine Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Person. Dies rückt das Verhalten in die Nähe der Ehrverletzungsdelikte. Sie schützen die «soziale Anerkennung als ver- antwortliche Person», die identitätsstiftende «Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe».59 Das Verständnis des Mobbings als Ehrverletzungsdelikt erlaubt eine bes- sere Abgrenzung zur Nachstellung. Daher wird vorgeschlagen, die neue Strafnorm als Ehrverletzungsdelikt auszugestalten. Es ist festzuhalten, dass Angriffe, die nicht persönlichkeitsverletzend im Sinne des Zivilrechts (Art. 28 ff. ZGB) sind, auch nicht strafrechtlich relevant sein können.
4.2.3 Zusammenwirken mehrerer Personen
Bei Mobbing nicht zwingend, aber typisch, ist ein Zusammenwirken mehrerer Perso- nen. Dieses kann «abgestimmt» erfolgen (z. B. durch eine Gruppe in der Schule, die sich gegen eine Person zusammengerottet hat) oder «nicht abgestimmt» (z. B. beim sog. «Shitstorm», bei dem mehrere Personen unabhängig voneinander beleidigende Kommentare gegen eine Person auf Internet veröffentlichen). Dabei geht es u. U. auch um nur einmalige Tatbeiträge eines Beteiligten. Die Kommission sieht das wiederholte Handeln über längere Zeit und die Absicht, jemanden herabzusetzen oder auszugrenzen, als Wesenselemente des Mobbings. Ge- stützt auf die Anhörungen ist sie der Auffassung, dass Strafbarkeit erst gerechtfertigt ist, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind oder ein Beteiligter nach den Regeln der Teilnahme strafbar ist.60 Entsprechend braucht es keine spezielle Regelung zum Zu- sammenwirken mehrerer Personen in der neuen Strafnorm, sondern es greifen die all- gemeinen Regeln. Unbestritten dürfte sein, dass unbeteiligte Zuschauende (sog. By- stander) nicht kriminalisiert werden dürfen, da sie oft aus Angst oder Unsicherheit nicht eingreifen. - Mittäterschaft: Bei der Mittäterschaft verüben mehrere Personen ein Delikt ge- meinsam. Diesfalls ist jeder Mittäter und jede Mittäterin für die Tat als Ganze strafbar.
58 Die österreichische Strafnorm zum Cybermobbing (§ 107c A-StGB) ist unter den Strafta- ten gegen die Freiheit eingereiht, enthält aber auch Aspekte der Ehrverletzung (oben, Ziff. 3.2). Siehe auch Loshi, S. 63.
59 Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 1.
60 Loshi, S. 62 f., plädiert dagegen für eine Regelung in Anlehnung an den Angriff (Art. 134 StGB).
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Zur Mittäterschaft braucht es einen gemeinsamen Tatentschluss, der auch konklu- dent zum Ausdruck kommen kann, und eine gemeinsame Ausführung der Tat. Ein Mittäter oder eine Mittäterin wirkt «bei der Entschliessung, Planung oder Ausfüh- rung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise» mit anderen Tätern zusammen, so dass er oder sie als Hauptbeteiligter bzw. Hauptbeteiligte dasteht.61 Dabei kann sich ein Mittäter oder eine Mittäterin auch nach Tatbeginn anschlies- sen.62 Beispiel: A, B und C (Mittäter) haben es in der Schule auf X abgesehen und nutzen jede Gelegenheit, sie zu demütigen und zu schikanieren. Sie handeln oft zu dritt, manchmal auch einzeln. - Gehilfenschaft: Der Gehilfe oder die Gehilfin wirkt «in untergeordneter Weise» an einer Straftat mit.63 Die Strafe richtet sich nach der Strafdrohung der Haupttat, wird aber gemildert (Art. 25 StGB). Genügend ist jeder kausale Beitrag, der die Haupttat (hier das Mobbing) fördert, sodass sie sich ohne Hilfe anders abgespielt hätte.64 U. U. kann damit auch ein einzelner Beitrag genügen, der den Haupttäter bei der Begehung des Mobbings unterstützt. Der Gehilfe oder die Gehilfin muss zumindest in Kauf nehmen, dass die Haupttat begangen wird und er oder sie diese fördert. Hilfe kann auch nach Beginn der Haupttat und bis zur deren Beendigung geleistet werden. Nach herr- schender Lehre ist selbst eine heimliche Förderung denkbar, von welcher der Haupttäter nichts weiss.65 Sodann genügt es auch, den Haupttäter in irgendeiner Form zur Tat zu ermutigen (psychische Gehilfenschaft). Die blosse Billigung der Tat oder rein passives Verhalten (wie bei einem sog. Bystander) genügt jedoch – jedenfalls mangels Garantenstellung – nicht. Beispiel: A und B (Haupttäter) stellen im Rahmen des Mobbings ein peinliches Video von X auf den Klassenchat. C (Gehilfin) verfasst ohne Absprache mit ihnen einen beleidigenden Kommentar dazu. - Anstiftung: Der Anstifter oder die Anstifterin ruft beim Haupttäter den Tatent- schluss zu einem bestimmten Delikt hervor. Er oder sie wird nach der Strafdro- hung der Haupttat bestraft (Art. 24 StGB). Der Vorsatz des Anstifters oder der Anstifterin richtet sich darauf, den Tatent- schluss beim Haupttäter hervorzurufen sowie darauf, dass die Haupttat tatsächlich ausgeführt wird. Beispiel: A (Anstifter) animiert B und C (Haupttäter) dazu, X online zu mobben.66
4.2.4 Abgrenzung und Konkurrenzen
Es ergeben sich schwierige Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen, die im Einzelfall von der Rechtsprechung gelöst werden müssen:
61 BGE 135 IV 152, E. 2.3.1; 133 IV 76, E. 2.7; 130 IV 58, E. 9.2.1; 126 IV 84, E. 2.c)aa);
125 IV 134, E. 3.a); 120 IV 265, E. 2.c)aa).
62 Stratenwerth/Bommer, AT I, § 13 N 54.
63 BGE 98 IV 83, E. 2.c).
64 BGE 121 IV 109, E. 3.a); 120 IV 265, E. 2.c)aa); 119 IV 289, E. 2.c)aa).
65 Stratenwerth/Bommer, AT I, § 13 N 118 und Forster, BSK I StGB, Art. 25 N 5 m.H.; a.M. Schild Trappe, S. 97 ff.
66 Angelehnt an das Beispiel 1 bei Loshi, S. 59 f.
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Die Einzelhandlungen des Mobbings sind bereits in weitem Umfang durch geltende Strafnormen abgedeckt (oben, Ziff. 2.2.2). Daher ist kaum ein Fall denkbar, in dem nur die neue Strafnorm anwendbar ist und einige Einzelhandlungen nicht gleichzeitig andere Strafnormen erfüllen. Wird im Rahmen des Mobbings eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) begangen, geht diese in der neuen Strafnorm auf; die Tätlichkeit ist aus- drücklich als Begehungsform des Mobbings genannt. Bei den Delikten, die wie die neue Strafnorm die Ehre schützen (Art. 173 ff. StGB), ist die Folge fraglich. Eine Beschimpfung (Art. 177 StGB) dürfte wohl vom Mobbing konsumiert sein. Schützen die gleichzeitig verwirklichten Strafnormen dagegen andere Rechtsgüter, dürfte i. d. R. echte Konkurrenz anzunehmen sein. Diesfalls verurteilt das Gericht den Täter oder die Täterin zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Schwierigkeiten bereitet zudem die Abgrenzung zur Nachstellung (Art. 181b StGB; oben, Ziff. 2.3).
4.2.5 Verzicht auf eine Regelung im Militärstrafgesetz
Ehrverletzungen werden auch im Militärstrafgesetz vom 13. Juni 192767 (MStG) für strafbar erklärt. Bei Mobbing ist jedoch eine Besonderheit zu beachten: Da mehrere Handlungen über einen längeren Zeitraum vorausgesetzt sind, ist denkbar, dass einige davon während des Militärdienstes, andere im zivilen Alltag begangen werden. Dies- falls fragt sich, ob die Tat der zivilen oder militärischen Gerichtsbarkeit untersteht; es könnten sich somit Zuständigkeitsprobleme ergeben. Dieselben Probleme können sich bei der Nachstellung ergeben. Wie die Nachstel- lungs-Strafnorm (Art. 181b StGB) sollte daher auch die neue Strafnorm zum Mobbing nicht im MStG aufgenommen werden. Daraus entsteht keine Strafbarkeitslücke: Nach Artikel 8 MStG sind die dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen diesfalls dem zivilen Strafrecht unterworfen.
4.3 Rechtsdurchsetzung
4.3.1 Darstellung der Problematik
Bei der strafrechtlichen Verfolgung von Taten, die via IKT begangen werden, ergibt sich eine besondere Problematik: Häufig handelt die Täterschaft über Plattformen, die keinen Sitz in der Schweiz haben und ihre Daten im Ausland speichern.68 Zur Identi- fikation einer anonymen Täterschaft bzw. zum weiteren Beweis des Sachverhalts sind die Strafverfolgungsbehörden jedoch u. U. auf diese Daten angewiesen. Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialprinzips dürfen die schweizerischen Straf- verfolgungsbehörden im Ausland keine eigenen Strafverfolgungsmassnahmen vor- nehmen. Beweismittel dürfen grundsätzlich nur erhoben werden, wenn sie sich im Inland befinden (Art. 1 und 54 der Strafprozessordnung69 [StPO] i.V.m. Art. 1 Abs. 67 SR 321.0
68 Postulatsbericht 21.3969, S. 34.
69 SR 312.0
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1 Bst. b des Rechtshilfegesetzes vom 20.03.198170 und Art. 3 StGB). Das Herausver- langen von Daten, Durchsuchen von IT-Systemen oder Beschlagnahmen von Daten bzw. Datenträgern bei einer Hausdurchsuchung (Art. 263 ff. und 246 StPO) sind nur gegenüber dem Inhaber oder der Inhaberin der Daten zulässig. Die schweizerischen Niederlassungen von Google und Meta gelten dabei nicht als Inhaberinnen der Daten, da sie die Dienste lediglich vermarkten.71 Wer einen ausländischen Dienst über einen Schweizer Internetzugang nutzt, handelt jedoch nicht «im Ausland», und die Strafver- folgungsbehörden dürfen über das Nutzerkonto auf die verfügbaren Daten zugrei- fen.72 Ist eine direkte Erhebung der Daten im Inland nicht möglich, müssen die Strafverfol- gungsbehörden über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgehen. Diese ist häufig aufwendig und zeitintensiv, was dazu führen kann, dass gesetzliche Fristen ab- laufen und das Strafverfahren eingestellt werden muss.73 Oftmals ist die Rechtshilfe zudem erfolglos, etwa wenn es am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit oder der Bereitschaft der ausländischen Behörden zur Kooperation fehlt.
4.3.2 Cybermobbing im Besonderen
Während sich Täter und geschädigte Person74 im schulischen und beruflichen Umfeld i. d. R. kennen, ist gerade gegenüber in der Öffentlichkeit stehenden Personen anony- mes Cybermobbing denkbar (oben, Ziff. 2.1). Der Weg der Rechtshilfe wird daher insbesondere zur Identifikation der Täterschaft zu beschreiten sein. Daten zum weiteren Beweis des Sachverhalts dürften bei den typischen Cybermob- binghandlungen oft ohne Rechtshilfe verfügbar sein: Veröffentlicht der Täter oder die Täterin beispielsweise ein kompromittierendes Foto, einen beleidigenden Kommentar oder schickt er / sie der geschädigten Person eine beleidigende Nachricht, können diese beispielsweise über Screenshots gesichert werden. Mobbinghandlungen in der analogen Welt, insbesondere unter vier Augen, dürften häufig schwieriger zu bewei- sen sein.
4.3.3 Internationale und nationale Lösungsansätze
Auf internationaler Ebene sind Arbeiten im Gang, um die grenzüberschreitende Zu- sammenarbeit den Herausforderungen der technologischen Entwicklung anzupassen
70 SR 351.1 71 BGE 143 IV 21, E. 3.3 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_142/2016 vom 16.11.2016, E. 3. 72 BGE 143 IV 270, E. 6 und 7. Dies wird in der Lehre kritisiert: Vgl. Graf, Rz. 21 ff. 73 Z. B. Frist zur Aufbewahrung und Verwertung von IP-Adressen, die Randdaten nach Art. 273 Abs. 3 StPO sind. 74 Bei Ehrverletzungen wird der Begriff «geschädigte Person» verwendet (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Opfer gilt eine geschädigte Person, die durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 116 Abs. 1 StPO). Gemäss Wenk, S. 90, ist bei Cybermobbing von einer Beeinträchtigung der psy- chischen Integrität auszugehen und der Opferbegriff grundsätzlich anwendbar.
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und eine effiziente Strafverfolgung im Cyberbereich zu ermöglichen: Das Überein- kommen des Europarates über die Cyberkriminalität vom 23. November 200175 (CCC), zu dessen Vertragsstaaten auch die Schweiz gehört, ist dabei das wichtigste internationale Übereinkommen im Bereich der Computer- und Netzwerkkriminalität. Das zweite Zusatzprotokoll zum CCC vom 12. Mai 202276 bezweckt eine verstärkte internationale Kooperation und einen erleichterten und raschen Austausch von elekt- ronischen Informationen und Beweismitteln. Es ist noch nicht in Kraft getreten und wurde von der Schweiz bisher auch nicht unterzeichnet. Zudem hat sich ein univer- seller Staatenkreis, darunter die Schweiz, an der Erarbeitung einer «United Nations Convention against Cybercrime» beteiligt,77 die u. a. eine verstärkte internationale Kooperation beim Austausch elektronischer Informationen und Beweismittel an- strebt. Das Übereinkommen wurde im Oktober 2025 zur Unterzeichnung aufgelegt und ist noch nicht in Kraft getreten. Eine Unterzeichnung durch die Schweiz wird geprüft. Mit der Totalrevision des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202078 (DSG), die am 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wurde eine neue Pflicht für private Da- tenbearbeiter mit Sitz im Ausland eingeführt: Wenn diese beispielsweise im Zusam- menhang mit ihrem Dienstleistungsgebot regelmässig und umfangreich Personenda- ten von Personen in der Schweiz bearbeiten, und dadurch ein Risiko für deren Persönlichkeit schaffen, muss eine Vertretung in der Schweiz bezeichnet werden (Art. 14 f. DSG). Von dieser Regelung dürften insbesondere grosse Internetplattfor- men und soziale Netzwerke betroffen sein. Die Vertretung dient als Ansprechpartne- rin für den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und die be- troffenen Personen (Art. 14 Abs. 2 DSG), um eine einfache Kontaktaufnahme zu ermöglichen und Auskünfte zur Geltendmachung ihrer Rechte – etwa auf Entfernung ehrenrühriger Inhalte – zu erteilen.79 Am 29. Oktober 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zu einem neuen Bun- desgesetz über Kommunikationsplattformen und Suchmaschinen (VE-KomPG) eröff- net. Dieses verpflichtet sehr grosse Kommunikationsplattformen u. a. dazu, den Nut- zenden ein Verfahren zur Verfügung zu stellen, um Inhalte, die mutmasslich bestimmte Strafnormen erfüllen (etwa Ehrverletzungsdelikte, Drohung, Nötigung o- der sexuelle Belästigungen), unkompliziert melden zu können (Art. 4 VE-KompG). Ausländische Anbieterinnen von Kommunikationsplattformen oder Suchmaschinen müssen zudem über eine Rechtsvertretung in der Schweiz verfügen, die als Ansprech- partnerin für die Aufsichtsbehörde und Zustellungsdomizil gilt (Art. 23 VE-KomPG).
75 SR 0.311.43 76 www.coe.int> état de droit > Cybercriminalité > Convention on Cybercrime > deuxième Protocole additionnel (SEC Nr. 224; Stand: 02.03.2026). 77 www.unodc.org > nos activités > Treaties and intergovernmental bodies > UN convention against Cybercrime (Stand: 02.03.2026). 78 SR 235.1 79 Die Regelung überschneidet sich mit den Anliegen der Motionen 18.3306 Glättli «Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen» und 18.3379 RK-S «Zugriff der Strafverfol- gungsbehörden auf Daten im Ausland».
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5 Erläuterungen zu Artikel 177bis StGB
5.1 Systematische Einordnung
Die verpönte Wirkung der Mobbing-Handlungen, welche diese letztlich strafwürdig macht, liegt in der Herabsetzung oder Ausgrenzung einer Person. Es geht um deren «soziale Anerkennung als verantwortliche Person», die identitätsstiftende «Zugehö- rigkeit zu einer sozialen Gruppe».80 Somit steht das Rechtsgut der Ehre im Vorder- grund (zum Ganzen oben, Ziff. 4.2.2). Daher wird vorgeschlagen, die Strafnorm als Artikel 177bis StGB anschliessend an die Beschimpfung unter den strafbaren Handlungen gegen die Ehre einzureihen.
5.2 Randtitel
Das Verhalten, das mit der neuen Strafnorm für strafbar erklärt werden soll, wird in der Alltagssprache als «Mobbing» bezeichnet. Es gibt jedoch keine einheitliche Defi- nition dafür (oben, Ziff. 2.1). Mit «Mobbing» als Randtitel würde im StGB erstmals ein Anglizismus eingeführt. Dies sollte gut überlegt sein, da es eine Veränderung im Sprachgebrauch des StGB für die Zukunft einleiten kann.81 Schliesslich handelt es sich um einen sog. false friend: Im Englischen wird das Verhalten gar nicht «Mob- bing», sondern «Bullying» genannt. Auf Französisch wird Mobbing mit «Harcèlement» umschrieben. Dieser Begriff ist sehr weit: Er kann mit «wiederholter Belästigung» übersetzt werden und findet im Zusammenhang mit unterschiedlichen Phänomenen Anwendung, die auf Deutsch eine spezifische Bezeichnung haben. So trägt insbesondere die neue Strafnorm zur Nach- stellung (Art. 181b StGB) in der französischen Fassung den Randtitel «Harcèle- ment».82 All dies spricht für einen Randtitel, der an das im Tatbestand definierte strafbare Ver- halten anknüpft. Vorgeschlagen wird der Randtitel «Herabsetzung und Ausgrenzung» (französisch: «Rabaissement et marginalisation»; italienisch: «Discreditamento ed emarginazione»). Dieser orientiert sich an der für strafbar erklärten Wirkung der Tat (unten, Ziff. 5.3.3).
5.3 Objektiver Tatbestand
5.3.1 Tathandlungen
Die typischen Handlungen des Mobbings werden mit «demütigen, bedrohen, schika- nieren oder belästigen» umschrieben. Dabei ist die Form der Mitteilung irrelevant: Die Handlungen können durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde, Tätlichkeit oder durch
80 Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 1.
81 Zum Ganzen www.bk.admin.ch > Dokumentation > Sprachen > Hilfsmittel für Textre- daktion und Übersetzung > Verfassen von Texten allgemein > Empfehlungen zu Angli- zismen (Stand: 02.03.2026). 82 «Harcèlement» wird neben Mobbing und Nachstellung etwa auch für Telefonterror/-be- lästigung, sexuelle Belästigung und Belästigung im Alltag verwendet.
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andere Mittel begangen werden. Dieser Katalog kombiniert die Tatmittel nach Arti- kel 176 und 177 StGB. Unter die «Gebärde» fällt etwa das Anspucken oder Entblös- sen des Hinterteils vor einer Person zum Zeichen der Verachtung.83 Als «Tätlichkeit» gilt ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf den Körper oder die Gesundheit.84 Unter «andere Mittel» subsumiert die Lehre Film- und Videovorführungen, Tonauf- nahmen sowie Emoticons in sozialen Medien oder Messenger-Diensten.85 Es spielt grundsätzlich keine Rolle, ob die Handlungen analog oder unter Nutzung von IKT begangen werden.86 - «Demütigen» bedeutet, jemanden zu blamieren, zu kompromittieren oder lächer- lich zu machen. Dabei kann es sich um eine Blossstellung vor Dritten (Verbreiten von Gerüchten, Bildern oder Videos) oder eine Kränkung nur gegenüber der ge- schädigten Person handeln. Abgrenzung zu geltenden Strafnormen: Der neue Tatbestand soll nur Handlungen erfassen, die nicht bereits die Schwelle bestehender Tatbestände erreichen. Damit ergibt sich insbesondere: In Abgrenzung zu den Ehrverletzungsdelikten (Art. 173 ff. StGB) fallen insbeson- dere Demütigungen unter den neuen Tatbestand, die keinen Vorwurf der Ehren- rührigkeit enthalten (z. B. medizinische Ausdrücke, die keinen Angriff auf die Ehre enthalten) bzw. ausschliesslich die soziale Stellung betreffen87 (z. B. X hat keine Freunde, ist schlecht in ihrem Beruf). In Abgrenzung zum Unbefugten Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen In- halten (Art. 197a StGB) fallen bei sexuellen Inhalten nur Demütigungen unter den neuen Tatbestand, auf denen die geschädigte Person nicht erkennbar ist bzw. die nicht Dritten weitergeleitet oder veröffentlicht werden. In Abgrenzung zur Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnah- megeräte (Art. 179quater StGB) fallen nur Demütigungen mit Tatsachen unter den neuen Tatbestand, die nicht in Verletzung des Geheim- oder nicht jedermann zu- gänglichen Privatbereichs auf einen Bildträger aufgenommen werden.88 Beispiel: Verbreitung des Gerüchts, X esse 10 Mal pro Tag Kuchen. Verbreitung eines Videos, wie X auf der Schulreise auf einem «Kuhfladen» ausrutscht. - «Bedrohen» bedeutet, einer Person Angst einzujagen, indem ihr ein Übel ange- droht wird. Abgrenzung zu geltenden Strafnormen: In Abgrenzung zur Drohung (Art. 180 StGB) fallen etwa Bedrohungen unter den neuen Tatbestand, die nicht schwer sind oder nicht als vom Drohenden abhängig hingestellt werden. So, wenn der geschä- digten Person lediglich ein leichter (etwa unangenehmer) Nachteil in Aussicht ge-
83 Riklin, BSK II StGB, Art. 177 N 8 m.V.a. BGE 103 IV 172.
84 Roth/Keshelava, BSK I StGB, Art. 126 N 2 m.V.a. BGE 68 IV 85 und 103 IV 65, E. II.2.a).
85 Corboz, Art. 176 N 3; Trechsel/Lehmkuhl, PK StGB, Art. 176 N 1.
86 Rieben/Mazou, CR II StGB, Art. 176 N 1.
87 Diese ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht Teil der strafrechtlich geschütz- ten Ehre: unten, Ziff. 5.3.3. 88 Eine Abbildung des Intimbereichs ist nicht per se ehrverletzend (Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 23 m.H.). Deren Weiterleitung könnte aber unter Art. 179 quater Abs. 3 o- der, je nach Auslegung des Begriffs «sexueller Inhalt», 197a StGB fallen.
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stellt wird, sie durch Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht bestehenden Ge- fahr eingeschüchtert wird oder wenn sie die Bedrohung von Anfang an als Bluff versteht.89 Beispiel: A sagt X, auf dem Schulweg lauere eine Gefahr, die in Wirklichkeit nicht besteht. - «Schikanieren» umfasst Machtmissbrauch wie das Zuteilen sinnloser Aufgaben oder das Zurechnen von Fehlern. Auch Ignorieren oder Übergehen, das im Zu- sammenhang mit Mobbing genannt wird, kann unter Schikanieren fallen. Als Un- terlassen kann dieses aber nur zur Strafbarkeit führen, wenn dem Täter oder der Täterin eine Garantenstellung zukommt (etwa einer Lehrperson oder einem Vor- gesetzten). Beispiel: A, Vorgesetzter von X, gibt ihr immer die Schuld für Fehler. Er teilt ihr Kundentermine immer zu spät mit, so dass sie sich kaum vorbereiten kann. - «Belästigen» bedeutet, eine Person zu stören oder zu bedrängen und damit in un- erlaubtem Mass in ihre Privatsphäre einzudringen. Abgrenzung zu geltenden Strafnormen: In Abgrenzung zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) fallen insbesondere Belästigungen in der analogen Welt oder nur geringfügige Belästigungen via IKT unter den neuen Tat- bestand. Denn bei Belästigungen via IKT einer gewissen Schwere dürfte regel- mässig Artikel 179septies StGB erfüllt sein. Ist die Belästigung sexuell konnotiert, fallen insbesondere nicht grobe sexuelle Belästigungen durch Wort, Schrift oder Bild unter den neuen Tatbestand. Die Vor- nahme sexueller Handlung vor einer Person oder tätliche sexuelle Belästigungen fallen bereits unter die Strafnorm der sexuellen Belästigungen (Art. 198 StGB). Beispiel: A belästigt X in der Pause mit obszönen Äusserungen oder sendet ihr obszöne Bilder zu. Das Herabsetzen und Ausgrenzen ist nach der hier vertretenen Auffassung nicht eine einzelne Handlung. Vielmehr können mehrere demütigende, bedrohende, schikanie- rende oder belästigende Handlungen insgesamt dazu führen, dass eine Person herab- gesetzt oder ausgegrenzt wird (unten, Ziff. 5.3.3). Die klassischen Ehrverletzungsdelikte greifen grundsätzlich nur bei unwahren ruf- schädigenden Tatsachen. So ist bei der Verleumdung (Art. 174 StGB) von vornherein nur eine unwahre Tatsache tatbestandsmässig. Bei der üblen Nachrede, und nach Lehre und Rechtsprechung auch bei der Beschimpfung,90 kann sich der Täter oder die Täterin entlasten, wenn er oder sie den Beweis erbringt, dass die Tatsache wahr ist oder ernsthafte Gründe bestanden, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Zu diesem Beweis ist der Täter oder die Täterin jedoch nicht zugelas- sen, wenn die Äusserung ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung und vorwiegend in der Absicht vorgebracht wurde, jeman- dem Übles vorzuwerfen (sog. Beleidigungsabsicht; Art. 173 Ziff. 3 StGB). Bei Mob- bing führt dies dazu, dass bei wahren Tatsachen die Tatbestandsmässigkeit nicht aus- geschlossen und auch kein Entlastungsbeweis zulässig sein soll. Denn hier handelt der Täter oder die Täterin immer in der Absicht, eine Person zu schädigen (indem er / sie
89 Vgl. Delnon/Rüdy, BSK II StGB, Art. 180 N 14 und 23 f.
90 Riklin, BSK II StGB, Art. 177 N 15 m.H. u.a. auf Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 75, BGE 74 IV 98 und 93 IV 20, E. 3.
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diese herabsetzt oder ausgrenzt; unten, Ziff. 5.4). Die im Rahmen des Mobbings ge- äusserten Tatsachen müssen damit nicht unwahr sein. Bei Medienberichterstattungen dürfte der Tatbestand des Mobbings i. d. R. nicht er- füllt sein, da es an relevanten (etwa demütigenden) Handlungen fehlt und primär eine Information der Öffentlichkeit (und nicht eine Herabsetzung oder Ausgrenzung) be- zweckt wird. Das Bundesgericht hat sich mit der Frage befasst, ob das «Teilen» und «Liken» ehr- verletzender Inhalte auf sozialen Netzwerken seinerseits eine Ehrverletzung darstelle. Es kommt zum Schluss, dass diese Funktionen (anders als die Kommentar-Funktion) wertungsoffen seien: Mit dem «Teilen» sei keine Bewertung verbunden; die Bedeu- tung des «Likens» sei diffus, es äussere nicht zwingend inhaltliches Gefallen. Das «Teilen» und «Liken» habe somit keine über das Weiterverbreiten des Posts hinaus- gehende Bedeutung. Eine Weiterverbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) sei aber nur strafbar, wenn der Post von einem Dritten wahrgenommen wird – was von der Pflege des Newsfeeds bzw. dem Algorithmus des Netzwerkdiensts und den persönli- chen Einstellungen des Nutzers abhänge.91 Nach dieser Rechtsprechung ist davon aus- zugehen, dass das «Teilen» und «Liken» nicht als demütigen gewertet werden könnte.
91 BGE 146 IV 23, E. 2.2.3 f. m.V. u.a. auf Selman/Simmler, S. 261 f.; Studer, S. 176; Musy, S. 12 f.
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5.3.2 Handlungsmehrheit
Der Tatbestand setzt mehrere Handlungen voraus, die erst in ihrer Kumulation straf- bar werden (sog. tatbestandliche Handlungseinheit). Um dies auszudrücken, scheint der Begriff «wiederholt» am besten geeignet. Er findet im StGB bereits Verwendung: So werden Tätlichkeiten von Amtes wegen verfolgt, wenn sie wiederholt im häuslichen Rahmen begangen werden (Art. 126 Abs. 2 StGB). Man versteht darunter mehr als zwei Vorfälle, die sich «in mehr oder weniger kurzer Zeit folgen».92 Bei Mobbing aber geht es gerade nicht um eine kurze Zeitspanne, viel- mehr braucht es Handlungen «über längere Zeit», was deshalb als Zusatz aufgenom- men werden soll. Die Praxis setzt bei Mobbing in der Arbeitswelt mindestens wö- chentliche Angriffe über ein halbes Jahr voraus.93 Dies mag als Anhaltspunkt dienen, doch braucht es eine Abwägung im konkreten Fall. Die neue Strafnorm zur Nachstellung (Art. 181b StGB) verlangt beharrliches Han- deln. Neben dem Erfordernis mehrerer Handlungen über längere Zeit bringt dieser Begriff eine «Hartnäckigkeit in der Missachtung des Opferwillens» zum Ausdruck. Diese «Obsession» ist typisch für die Nachstellung.94 Bei Mobbing aber geht es nicht um die hartnäckige Missachtung des Willens einer Person, sondern um die Ausnüt- zung eines Machtgefälles. Daher soll dieser Begriff nicht übernommen werden. In Mobbing-Definitionen findet sich häufig der Begriff «systematisch» – wohl da er neben der Wiederholung ein gezieltes Vorgehen impliziert, um jemanden herabzuset- zen oder auszugrenzen. Er deutet aber auch auf eine gewissenhafte, strukturierte Vor- gehensweise, die bei Mobbing nicht gegeben sein muss: Hier kann der Täter oder die Täterin auch Situationen ausnutzen, die sich spontan ergeben. Insofern wäre der Be- griff missverständlich und wird daher ebenfalls nicht übernommen.
5.3.3 Abstrakte Gefährdung
Bei der Nachstellung will der Täter oder die Täterin der betroffenen Person i. d. R. nicht schaden: Oft sucht er / sie die Nähe oder gar eine Beziehung zu ihr.95 Dagegen geht es dem Täter oder der Täterin beim Mobbing gerade darum, der betroffenen Per- son zu schaden: Mit mehreren Handlungen über einen längeren Zeitraum zielt er / sie darauf ab, diese herabzusetzen oder auszugrenzen. «Herabsetzen» (erniedrigen, her- abwürdigen) bedeutet, eine Person in ihrem Wert zu schmälern, sie in eine unterge- ordnete Position zu bringen. «Ausgrenzen» bedeutet, eine Person aus der sozialen Gruppe (Schulkameraden, Peer Group, Arbeitsteam) zu verdrängen.
92 Roth/Keshelava, BSK I StGB, Art. 126 N 9; BBl 1985 II 1009 Ziff. 213.5; Donatsch/ Graf/Jean-Richard-dit-Bressel, S. 65; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 3 N 58; Urteil des Bundesgerichts 6S.273/2004 vom 24.09.2004, E. 2. 93 Leymann, S. 22; Humbert, S. 80; Beschluss des Obergerichts ZH vom 16.03.2015, Ge- schäfts-Nr. UE140314-O/U/BEE, E. 7.2 a).
94 BBl 2024 751, Ziff. 4.1.2.3.
95 Die Motive der nachstellenden Person lassen sich grob in die beiden Kategorien Bezie- hungssuche oder Rachesuche einteilen. Bei der beziehungssuchenden Nachstellung beab- sichtigt der Täter oder die Täterin keine Schädigung des Opfers, nimmt aber in Kauf, dass seine Lebensgestaltungsfreiheit gefährdet wird: BBl 2024 751 Ziff. 2.1 und 4.1.2.4.
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Diese Wirkung stimmt mit jener der klassischen Ehrverletzungsdelikte überein: Lange verstanden Rechtsprechung und Lehre unter «Ehre» den Ruf einer Person als ehrbarer Mensch bei Dritten. In jüngerer Zeit gelangt die Auffassung zum Durchbruch, dass es um den Anspruch auf Geltung geht, den jeder gegenüber seinen Mitmenschen hat.96 Der strafrechtliche Schutz umfasst dabei lediglich die sittliche Ehre (Geltung als ehr- barer Mensch), nicht die soziale Stellung einer Person (Geltung in der Gesellschaft, z. B. beruflich oder schulisch). Allerdings anerkennt das Bundesgericht, dass Vor- würfe betreffend das berufliche Verhalten auch die sittliche Ehre tangieren können.97 Auch wenn beim Mobbing die einzelnen Handlungen nicht ehrverletzend sind (oben, Ziff. 5.3.1), müssen sie insgesamt dazu führen, dass die betroffene Person herabge- setzt oder ausgegrenzt wird. Damit ist sie in seiner sittlich-menschlichen Geltung und ihrer Ehre betroffen. Nach mehrheitlicher Auffassung sind die Ehrverletzungsdelikte abstrakte Gefähr- dungsdelikte: Es genügt, dass eine Behauptung geeignet ist, den Ruf bzw. Geltungs- anspruch einer Person zu schädigen. Sie haben aber insofern eine Erfolgskomponente, als der Adressat (geschädigte oder dritte Person) von der Aussage Kenntnis erhalten muss.98
5.4 Subjektiver Tatbestand
Mobbing ist nur vorsätzlich denkbar: Der Täter oder die Täterin muss die Tat mit Wissen und Willen ausführen (Art. 12 Abs. 2 StGB). Dabei genügt es, dass der Täter oder die Täterin für jede einzelne Handlung einen neuen Willensentschluss fasst, wo- bei diese von einem (losen) Gesamtvorsatz getragen sein müssen. Hinsichtlich der Herabsetzung oder Ausgrenzung der geschädigten Person ist gar Ab- sicht vorauszusetzen (sog. Schädigungsabsicht). Eventualvorsatz, d. h. die blosse In- kaufnahme einer möglichen Schädigung, soll diesbezüglich nicht genügen.
5.5 Öffentliches Handeln
In den Anhörungen vertraten verschiedene Teilnehmende die Auffassung, dass der Unrechtsgehalt von Cybermobbing jenen des analogen Mobbings überwiege. Dies je- doch nicht bei einer privaten Kommunikation zwischen Täter und geschädigter Person via IKT, die sich nicht massgeblich von einer privaten analogen Kommunikation, bei- spielsweise in einem Brief oder in Worten, unterscheidet. Erhöht ist der Unrechtsgeh- alt aber bei der «öffentlichkeitswirksamen» Begehung – wo die Tat für ein grösseres Publikum wahrnehmbar ist und der Täter oder die Täterin auf eine öffentliche Herab- setzung der geschädigten Person zielt (z. B. Veröffentlichung von Fotos in einem Gruppenchat oder öffentlichen Social-Media-Profil).
96 Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 7 ff.; Stratenwerth/Bommer, BT I, § 11 N 4; BGE 131 IV 154, E. 1.2; 117 IV 27; 105 IV 11, E. 1. 97 Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 16 ff.; BGE 119 IV 44, E. 2.a) f.; 115 IV 42, E. 1.c); 105 IV 111, E. 1.
98 Riklin, BSK II StGB, Vor Art. 173 N 50 f.; BGE 101 IV 292, E. 1.
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Absatz 2 sieht daher eine Qualifikation vor, wenn der Täter oder die Täter öffentlich handelt. Die Qualifikation ist technologieneutral formuliert, um auch analoge Veröf- fentlichungen zu erfassen, die sich ebenso gravierend auswirken können. So stellt auch Artikel 197a Absatz 2 StGB auf das «Öffentlichmachen» ab, unabhängig davon, ob es analog oder via IKT erfolgt. Die Verwendung von IKT soll aber beispielhaft erwähnt werden, wie es auch bei den Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StGB) oder der Pornografie (Art. 197 Abs. 4 und 5 StGB) der Fall ist. Der dort ver- wendete Begriff «elektronisch» bietet sich auch hier an.99 Mit «öffentlich» ist gemeint, dass die Handlungen vor einem grösseren Kreis von Personen begangen werden, die nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängen.100 Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Handlung auf Internet einer unbestimmten Anzahl von Personen wahr- nehmbar gemacht wird.101 Dabei genügt es, wenn die Möglichkeit der Wahrnehmung geschaffen wird, auch wenn tatsächlich niemand oder nur einzelne Personen den Bei- trag gesehen haben.102 Damit Absatz 2 anwendbar ist, soll genügen, dass eine öffentlich wahrnehmbare Mob- bing-Handlung begangen wurde. Die Strafdrohung, die keine Mindeststrafe vorsieht, erlaubt dem Gericht eine fallgerechte Strafzumessung.
5.6 Verfolgung auf Antrag
Mobbing sollte nur auf Antrag verfolgt werden. Auch die klassischen Ehrverletzungs- delikte und die Nachstellung sind Antragsdelikte. Es scheint wichtig, dass die geschä- digte Person bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge103 (Art. 296 Abs. 1 ZGB) selbst entscheiden können, ob ein Strafverfahren in Gang gesetzt werden soll. So kann es gerade im schulischen Bereich sein, dass es für das Kind oder die jugendliche Person besser ist, ihm oder ihr die Lasten eines Strafverfahrens zu ersparen. Das Antragserfordernis gilt sowohl für den Grundtatbestand (Abs. 1) als auch für die Qualifikation (Abs. 2). Da Mobbing wiederholte Handlungen über längere Zeit voraussetzt, ist der Beginn der Antragsfrist (Art. 31 StGB) schwer zu bestimmen. Dieselbe Schwierigkeit ergibt sich bei der Nachstellung (Art. 181b StGB). Es wird Aufgabe der Rechtsprechung sein, den Beginn festzulegen. Dabei dürften folgende Überlegungen massgebend sein: Die neue Strafnorm setzt als tatbestandliche Handlungseinheit mehrere Einzelhand- lungen voraus. Bei derartigen Delikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem der Täter oder die Täterin die letzte Tätigkeit ausführt.104 Gleiches dürfte in Be- zug auf den Beginn der Antragsfrist gelten: Es wäre unlogisch, wenn die geschädigte Person nach jeder einzelnen Handlung, die für sich allein betrachtet gar kein Delikt
99 Damit sind «elektronische Daten sowie neue Speicherungsformen» gemeint: Isen-
ring/Kessler, BSK II StGB, Art. 197 N 52j m.H. u.a. auf BBl 2000 2943 Ziff. 2.2.1. 100 Schleiminger Mettler, BSK II StGB, Art. 261 bis N 22 m.H. u.a. auf BGE 130 IV 111, E. 3.1.
101 BBl 2022 687 Ziff. 3.13.2.3.
102 Schleiminger Mettler, BSK II StGB, Art. 261 bis N 25.
103 Urteil des Bundesgerichts 6B_323/2009 vom 14.07.2009, E. 3.2.
104 Zurbrügg, BSK I StGB, Art. 98 N 14 ff.
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darstellt, innert dreier Monate Strafantrag stellen müsste. Dabei kann der Antrag be- reits gestellt werden, bevor die Antragsfrist zu laufen begonnen hat. Bei der tatbe- standlichen Handlungseinheit wirkt ein allfälliger Strafantrag auch in die Zukunft. 105
5.7 Strafdrohung
Die Strafdrohung im Grundtatbestand beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Sie reiht sich damit zwischen der Beschimpfung (Geldstrafe bis zu 90 Ta- gessätzen) und üblen Nachrede (Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) einerseits und der Verleumdung (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe) andererseits ein. Bei der Qualifikation beträgt die Strafdrohung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und entspricht damit der Verleumdung.
6 Finanzielle und personelle Auswirkungen
Die Einführung der neuen Strafnorm zum Mobbing führt zu einem bedeutenden Mehraufwand für die kantonalen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte. Dieser ist zurzeit noch nicht quantifizierbar. Die Vorlage zielt darauf, Verhaltensweisen für strafbar zu erklären, die unter der Schwelle bestehender Strafnormen liegen. Die Strafbarkeit soll also gegenüber dem geltenden Recht ausgedehnt werden. Zudem ist damit zu rechnen, dass die Verfahren sehr aufwändig sein werden: Die Einzelhandlungen dürften oftmals schwer beweisbar sein und die Subsumtion unter neue Rechtsbegriffe mindestens in der ersten Zeit Prob- leme bereiten. Dazu kommen schwierige Abgrenzungs- und Konkurrenzfragen zu be- stehenden Strafnormen (oben, Ziff. 4.2.4).
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung106, der dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung auf dem Gebiet des Straf- und Strafprozess- rechts gibt.
105 Riedo, BSK I StGB, Art. 30 N 102 ff.
106 SR 101
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7.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz Die Einführung der Strafnorm zum Mobbing ist mit den internationalen Verpflichtun- gen vereinbar. In diesem Zusammenhang sind die Übereinkommen des Europarats vom 25. Oktober
2007107 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Miss-
brauch (Lanzarote-Konvention) und vom 11. Mai 2011108 zur Verhütung und Be- kämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) zu erwähnen, welche die Schweiz ratifiziert hat. Weder die Lanzarote-Konvention noch die Istanbul-Konvention benennt das Phänomen des Mobbings als solches; aus ihnen fliesst somit keine direkte Verpflichtung der Vertragsstaaten, (straf-)rechtliche Mas- snahmen gegen Mobbing zu erlassen. Die allgemeine Empfehlung Nr. 1 der Expertengruppe des Europarates für die Be- kämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) vom 20. Ok- tober 2021 widmet sich der digitalen Dimension der Gewalt gegen Frauen. Dabei geht es namentlich auch um Cybermobbing, dessen Einzelhandlungen zwar nicht strafbar sind, das aber aufgrund der vom Internet begünstigten «Mobmentalität» und Wiederholung die Schwelle zur psychischen Gewalt erreichen kann109 sowie um For- men sexualisierter Belästigung, die eine Person degradieren110. Den Vertragsstaaten wird u. a. empfohlen sicherzustellen, dass sich der rechtliche Rahmen auch auf Gewalt gegen Frauen im digitalen Bereich bezieht.111 Die neue Strafnorm entspricht daher dem Sinne und Geist der Istanbul-Konvention.
7.3 Erlassform
Beim vorgeschlagenen Vorentwurf handelt es sich um eine Revision von Bundesge- setzen.
7.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Vorentwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
107 SR 0.311.40 108 SR 0.311.35 109 Empfehlung GREVIO Nr. 1, Ziff. 44: französische Fassung: «cyberharcèlement»; engli- sche Fassung: «cyberbullying». 110 Empfehlung GREVIO Nr. 1, Ziff. 38 (d): französische Fassung: «brimades à caractère se- xuel»; englische Fassung: «sexualised bullying». Darunter fällt etwa das Verbreiten von Gerüchten über das Sexualverhalten des Opfers, das Posten sexualisierter Kommentare unter Beiträgen oder Fotos des Opfers oder das Teilen sexueller Inhalte oder die sexuelle Belästigung anderer unter der Identität des Opfers, um dessen Ruf zu schaden.
111 Empfehlung GREVIO Nr. 1, Ziff. 53 (a).
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