Informationsschreiben Dezember 2017 - Änderung des bisherigen Rechts
KH
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Deparement des Innern ED! Confédération suisse
Confederazione Svizzera Bundesamt für Gesundheit BAG Confederaziun svizra Direktionsbereich Kranken-.und Unfallversicherung
CH-3003 Bern, BAG
An die Unfallversicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse Mitteilung
Bern, im Dezember 2017
Anderungen des bisherigen Rechts per 1. Januar 2018
Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Blick auf das neue Jahr, das vor der Türe steht, erlauben wir uns, Ihnen einige Informationen zur obligatorischen Unfallversicherung zu unterbreiten:
1. Keine Anpassung der Renten der Unfallversicherung an die Teuerung 2018
Gemäss Artikel 34 Absatz 2 Satz 2 UVG werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung auf den gleichen Zeitpunkt wie die Renten der AHV an die Teuerung angepasst, d.h. grundsätzlich alle zwei Jahre. Der Bundesrat hat am 5. Juli 2017 entschieden, den heutigen Stand der AHV/IV-Renten ab 1. Januar 2018 beizubehalten. Die negative Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise (LIK) und die schwache Entwicklung des Nominallohnindexes ergeben einen Mischindex, der keine Anpassung der AHV/IV-Renten rechtfertigt.
Das UVG berücksichtigt die Lohnentwicklung nicht. Die Teuerungszulagen werden auf der Grundlage des LIK des Monats September unter Berücksichtigung der Teuerung berechnet. Da der LIK zwischen September 2008 (Berechnungsgrundiage der letzten Erhöhung) und September 2017 um 1.7 Punkte gefallen ist, werden die Renten der obligatorischen Unfallversicherung auf den 1. Januar 2018 nicht angepasst.
2. Neuer Typenvertrag
Die Revision des UVG ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Seitdem ist in Artikel 59a Absatz 2 UVG festgehalten, dass im Typenvertrag namentlich vorzusehen ist, dass die versicherten Betriebe den Vertrag bei Erhöhungen des Nettopramiensatzes oder des Prozentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten kündigen können. Aus diesem Grund konnte die Variante 4 des Typenvertrags, die dem Versicherungsnehmer dieses Kündigungsrecht wahlweise einräumte, gestrichen werden, da diese ehemals wählbare Variante seit dem 1. Januar 2017 gesetzlich verankert ist. Zudem wurden formelle Änderungen vorgenommen, um den Typenvertrag zu aktualisieren. Der Bundesrat hat die neue Version des Typenvertrags am 8. Dezember 2017 genehmigt.
Bundesamt für Gesundheit Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern Tel. +41 58 462 90 22 www:bag.admin.ch
3. Neues Betriebsrechnungsformular 2017
Das BAG arbeitet derzeit an der Erstellung des Betriebsrechnungsformulars 2017. Die vorgesehenen Anpassungen sind teilweise struktureller Natur und werden unter anderem die per 1. Januar 2017 in Kraft getretene Revision des UVG und seiner Verordnung berücksichtigen. Für die Einreichung der UVG- Betriebsrechnung 2017 bitten wir Sie, nur dieses neue Formular zu verwenden, welches auf der Internetseite des BAG zur Verfügung stehen wird.
4. Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck
Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung über die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Arbeiten im Überdruck, der eine dem Stand der Technik entsprechende Sprechverbindung zwischen der Taucherin oder dem Taucher und der Signalfrau oder dem Signalmann vorschreibt, tritt nun am 1. Januar 2018 in Kraft, ebenso die Absätze 4 und 5, die die besonderen Bedürfnisse der Polizei- und Rettungs- taucherinnen und -taucher sowie diejenigen der Tauchinstruktorinnen und Tauchinstruktoren berück- sichtigen und von einer Sprechverbindung nach Absatz 2 absehen.
5. Informationspflichten der Versicherer gegenüber dem BAG
Wir nehmen die Gelegenheit wahr, um Sie daran zu erinnern, dass gestützt auf Artikel 79 UVG in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 UVV unterstehen die Versicherer der Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG), das für die einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu sorgen hat und Auskünfte einfordern sowie Massnahmen zur Behebung von Mängeln ergreifen kann. Im Rahmen dieser Aufsicht sind die Versicherer gemäss Artikel 90 Absatz 5 UVV dazu verpflichtet, strukturelle Veränderungen, die die Erfüllung dieser Aufgabe in Frage stellen, dem BAG ohne Verzug zu melden. Im Weiteren gelten die Informations- und weiteren Pflichten gemäss Registrierungsverfügung. Beabsichtigen die Versicherer eine Information der Medien, ist das BAG vorgängig über alle aufsichtsrelevanten Tatsachen zu orientieren (siehe Kreisschreiben Nr. 25 des BAG vom 30. März 2017).
Wir hoffen Ihnen mit den obigen Informationen dienen zu können und verbleiben mit freundlichen Grüssen
Abteilung Versicherungsaufsicht Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung Der Leiter
I foforo Motta
Kopie: FINMA, SVV, IG Ubrige (Solida)