04. Informationsschreiben an die Krankenversicherer, die Kantone und die Verbände der Leistungserbringer vom 22. Dezember 2016
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
CH-3003 Bern BAG
An die KVG-Versicherer, ihre Rückversicherer
und die Gemeinsame Einrichtung KVG
An die Kantonsregierungen, die für die Spitalplanung zuständigen kantonalen Stellen und die für die Kon- trolle der Versicherungspflicht zuständigen kantona- len Stellen
An die Verbände der Leistungserbringer
Ihr Zeichen:
Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2
Unser Zeichen: Js
Sachbearbeiter/in: Susanne Jeker Siggemann Bern, 22. Dezember 2016
Inkrafttreten des Protokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien
Sehr geehrte Damen und Herren
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der europäischen Union wird ab dem 1. Ja- nuar 2017 auf Kroatien ausgedehnt werden. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 sind deshalb ab diesem Zeitpunkt auch im Verhältnis zwischen der Schweiz und Kroatien anwendbar.
Gegenüber Kroatien gelten in den Bereichen Versicherungspflicht und Behandlungsmöglichkeiten die Regelungen, so wie sie in den oben erwähnten Verordnungen enthalten sind. Mit Kroatien wurden keine Sonderregelungen vereinbart.
Was die Versicherungspflicht anbelangt, sind neu die folgenden Personen mit Wohnsitz in Kroatien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz unterstellt: Grenzgängerinnen und Grenzgänger und ihre Familienangehörigen, Familienangehörige von Aufenthalterinnen und Aufent- haltern in der Schweiz, Bezügerinnen und Bezüger einer Leistung der schweizerischen Arbeitslosen- versicherung und ihre Familienangehörigen und Empfängerinnen und Empfänger einer schweizeri- schen Rente und ihre Familienangehörigen.
Was den Bezug von medizinischen Leistungen anbelangt, steht den Versicherten, die in Kroatien wohnen und in der Schweiz krankenversichert sind, das Behandlungswahlrecht zu, d. h. sie können sich sowohl in der Schweiz als auch in Kroatien medizinisch behandeln lassen.
Ab dem 1. Januar 2017 gilt die Leistungsaushilfe auch zwischen Kroatien und der Schweiz. Die eu- ropäische Krankenversicherungskarte von Versicherten aus Kroatien ist neu auch in der Schweiz gül-
Bundesamt für Gesundheit BAG
Sekretariat
Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern
Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 aufsicht-krankenversicherung@bag.admin.ch www.bag.admin.ch
tig und für Versicherte aus der Schweiz ist ihre europäische Krankenversicherungskarte auch für Rei- sen nach Kroatien gültig.
Freundliche Grüsse Abteilung Versicherungsaufsicht
Die Leiterin
Helga Portmann