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Kreisschreiben Nr. 1.2 Sistierung der Versicherung bei längerem Dienst

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Bundesamt fiir Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

CH-3003 Bern BAG

An die KVG-Versicherer und ihre Rückversicherer

Kreisschreiben Nr.: 1.2 Inkrafttreten 3. Dezember 2015

Referenz/Aktenzeichen: 515.0000-2 Sachbearbeiter/in: RAKV / Mad

Bern, 27. Mai 2016

Sistierung der Versicherungspflicht bei längerem Dienst

1 Ausgangslage

Artikel 3 Absatz 4 KVG / Artikel 10a KVV

Die Versicherungspflicht wird sistiert für Personen, die während mehr als 60 aufeinander folgenden Tagen dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind. Der Bundesrat regelt das Verfahren (Art. 3 Abs. 4 KVG).

Der Bundesrat hat festgelegt, dass die Sistierung am Tag beginnt, an dem die versicherte Person dem MVG unterstellt wird. Da die Prämien im Voraus zu bezahlen sind (Art. 90 Abs. 1 Verordnung über die Krankenversicherung, KVV), muss die versicherte Person dem Versicherer melden, wenn sie einen Dienst vorsieht oder wenn sie diesen nicht wie vorgesehen leistet (Art. 10a KVV). Ein Nachweis, dass der Dienst geleistet wurde, ist nicht erforderlich.

Die für den Dienst zuständigen Behörden informieren die dienstleistenden Personen über das Verfah- ren und stellen sicher, dass diese ihrem Versicherer die erforderlichen Meldungen senden.

2 Berechnung der Dauer der Sistierung

Das Bundesgericht hat am 3. Dezember 2015 entschieden, dass die Versicherer nach dem Tod einer versicherten Person die im voraus bezahlte Monatsprämie der obligatorischen Krankenpflegeversiche- rung für die Zeit nach dem Todestag bis zum Ende des Monats zurückerstatten müssen (BGE 9C_268/2015). Es ist davon auszugehen, dass die Prämie auch zu Beginn der Versicherungspflicht nach Tagen zu erheben ist. Gestützt auf den erwähnten Entscheid ist die Prämie für den Monat, in

Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern

Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 www.bag.admin.ch

welchem der Dienst beginnt oder endet, nur für die Tage geschuldet, an denen die Versicherungsde- ckung besteht.

3 Meldungen

3.1 Meldung vor Dienstbeginn

Die versicherte Person meldet ihren Dienst, indem sie ihrem Versicherer eine Kopie des Marschbefeh- les (Militärdienstleistende) oder des Aufgebotes (Zivildienstleistende) zustellt. Trifft diese Meldung mindestens acht Wochen vor Dienstbeginn beim Versicherer ein, erhebt dieser für die Dauer der Sis- tierung keine Prämien. Der Dienst soll dem Versicherer in einem Zeitpunkt gemeldet werden, in dem er die Prämienrechnung in der Regel noch nicht ausgestellt hat. Trifft die Meldung weniger als acht Wochen vor Dienstbeginn beim Versicherer ein, erhebt der Versicherer ab dem nächsten ihm mögli- chen Termin, aber spätestens acht Wochen nach der Meldung keine Prämien.

3.2 Meldung nach Dienstantritt (nur bei Militärdienst)

Die für den Militärdienst zuständige Stelle stellt sicher, dass die versicherte Person ihrem Versicherer nach Dienstantritt eine Meldung einreicht, in welcher das Schulkommando das Einrücken in den Dienst bestätigt. Stimmen die Daten der Meldung vor Dienstantritt nicht mit denjenigen der Meldung nach Dienstantritt überein, sind letztere massgebend. Erhält der Versicherer bei Militärdienstleisten- den keine Meldung nach Dienstantritt, kann er davon ausgehen, dass der vor Dienstantritt gemeldete Dienst nicht geleistet wurde, es sei denn, die Dienstleistung wird nachträglich belegt.

Für den Zivildienst bietet das zuständige Regionalzentrum individuell auf, so dass es seltener zu Än- derungen zwischen Aufgebot und Dienstantritt kommt. Deshalb wird bei Zivildienstleistenden auf eine Meldung nach Dienstantritt verzichtet. Die Kopie des Aufgebotes ("Bestätigung zuhanden des Kran- kenversicherers") ist für sie massgebend.

3.3 Meldung im Falle einer Anderung der Dienstdauer

3.3.1 Militärdienst

Verkürzung der Dienstdauer

Die für den Militärdienst zuständige Stelle stellt sicher, dass die versicherte Person ihrem Versicherer meldet, wenn die nach Dienstantritt gemeldete Dienstdauer verkürzt wird (z.B. bei vorzeitiger Entlas- sung oder Wechsel in eine Schule mit kürzerer Ausbildung).

Mit dieser Meldung soll gewährleistet werden, dass der Versicherer wieder Prämien erhebt, wenn die Voraussetzungen der Sistierung nicht oder nicht so lange wie gemeldet, erfüllt sind. Denn der Versi- cherer erhält keinen Nachweis über den tatsächlich geleisteten Dienst.

Verlängerung der Dienstdauer

Die Meldung einer Verlängerung der Dienstdauer (z.B. bei Vorschlag zur Weiterausbildung, Wechsel in eine Schule mit längerer Ausbildung) liegt im Interesse der versicherten Person. Deshalb wird die Meldung der versicherten Person überlassen. Sie erfolgt mit einem vom Schulkommando bestätigten Formular.

3.3.2 Zivildienst

Das für den Zivildienst zuständige Regionalzentrum meldet dem Krankenversicherer der versicherten

Person,

a) wenn die im Aufgebot gemeldete Einsatzdauer verkürzt wird infolge Abbruch des Einsatzes (z.B. bei Nichtantreten, Krankheit, Unfall) und

Kreisschreiben Nr. 1.2

b) wenn das Aufgebot aufgrund einer Dienstverschiebung aufgehoben wird. Sofern das Regional- zentrum in der Verschiebungsverfügung ein neues Aufgebot erlässt, gilt dieses damit als gemel- det.

Mit dieser Meldung soll gewährleistet werden, dass der Versicherer wieder Prämien erhebt, wenn die

Voraussetzungen der Sistierung nicht oder nicht so lange wie gemeldet, erfüllt sind. Denn der Versi-

cherer erhält keinen Nachweis über den tatsächlich geleisteten Dienst.

Verlängerungen der Dienstdauer werden wie beim Militärdienst von der versicherten Person gemel-

det. Diese stellt ihrem Versicherer eine Kopie der Verfügung betreffend Einsatzverlängerung zu.

4 Prämien

4.1 Trotz Sistierung bezahlte Prämien

Falls trotz Sistierung Prämien bereits bezahlt wurden (z.B. bei Prämienzahlung je Semester) oder noch bezahlt werden (z.B. bei Prämienzahlung durch Eltern, Unkenntnis der Regelung von Art. 3 Abs. 4 KVG) hat der Versicherer diese zurückzuerstatten, wenn er sie nicht mit fälligen Prämien oder Kos- tenbeteiligungen verrechnen kann.

4.2 Voraussetzungen der Sistierung nicht erfüllt

Tritt eine versicherte Person den gemeldeten Dienst nicht an oder beendet sie ihn, bevor sie während 60 aufeinander folgenden Tagen der Militärversicherung unterstellt war, wird die Versicherungspflicht

nicht sistiert. Deshalb hat die versicherte Person die Prämien nachträglich zu bezahlen. Der Versiche- rer stellt ihr eine Rechnung zu.

4.3 Ende der Sistierung

Nach Ablauf der gemäss Ziffer 3 gemeldeten Dauer der Sistierung muss die versicherte Person grundsätzlich keinen Nachweis über den geleisteten Dienst einreichen. Der Versicherer erhebt nach dieser Dauer ohne weiteres wieder Prämien.

5 Meldungen durch die Versicherer

5.1 an die für die Prämienverbilligung zuständige kantonale Behörde

Wie bisher melden die Versicherer den für die Prämienverbilligung zuständigen kantonalen Behörden nach Dienstende diejenigen Personen, deren Versicherungspflicht sistiert worden ist und informieren über die tatsächliche Dauer der Sistierung.

5.2 an die Gemeinsame Einrichtung KVG

Für die Berechnung des Risikoausgleichs haben die Versicherer der Gemeinsamen Einrichtung KVG die Sistierung der Versicherungspflicht nach Tagen zu melden.

6 Wechsel des Versicherers

Bei einem Wechsel des Versicherers haben die Versicherten den Dienst dem neuen Versicherer grundsätzlich mit dem Aufnahmegesuch zu melden.

Kreisschreiben Nr. 1.2

7 In Kraft treten

Das Kreisschreiben wird aufgrund des Urteils zur Teilbarkeit der Prämien vom 3. Dezember 2015 (BGE 9C_268/2015) angepasst. Die geänderte Regelung ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die sich ab dem 3. Dezember 2015 ereignet haben.

Hiermit wird das Kreisschreiben 1.2 vom 17. Mai 2006 ersetzt.

Leiter Direktionsbereich Leiterin Abteilung Kranken- und Unfallversicherung Versicherungsaufsicht

A. va Ten onan

Oliver Peters Helga Portmann Vizedirektor Mitglied der Geschäftsleitung

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