Lexipedia

Informationsschreiben November 2021 - Neues Sozialversicherungsabkommen Schweiz und Vereinigtes Königreich im Bereich der Unfallversicherung nach UVG

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

CH-3003 Bern, BAG

An die Unfallversicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse Mitteilung

Bern, November 2021

Informationen zum neuen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Ver- einigten Königreich im Bereich der Unfallversicherung nach UVG

Sehr geehrte Damen und Herren

1. Einleitung

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union gelten seit dem 1. Janu- ar 2021 das Abkommen über die Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (FZA) und die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht mehr für die Beziehungen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich. Die Rechte von Personen, die vor dem 1. Januar 2021 dem FZA unterstellt waren, sind jedoch geschützt. Die oben genannten Regelungen gelten weiterhin für Staatsangehörige der Schweiz, des Vereinigten Königreichs oder der EU, die sich zu diesem Zeitpunkt in einer grenz- überschreitenden Sozialversicherungssituation mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs und der Schweiz befanden.

Nach einer Übergangszeit, in der das bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinig- ten Königreich von 1968 vorübergehend wiedereingeführt wurde, haben unser Land und das Vereinig- te Königreich ein neues Sozialversicherungsabkommen ausgehandelt, um die Koordinierung der Sozi- alversicherungssysteme der beiden Staaten langfristig zu gewährleisten. Der Bundesrat hat das neue Abkommen am 11. August 2021 verabschiedet. Es wurde am 9. September 2021 unterzeichnet und wird seit dem 1. November 2021 vorübergehend angewandt. Das Abkommen kann erst dann endgültig in Kraft treten, wenn das rechtliche Ratifizierungsverfahren in den beiden Staaten abgeschlossen ist. Die Koordinierungsregeln des neuen Abkommens orientieren sich im Allgemeinen weitgehend an den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.

Nachfolgend möchten wir Sie über die Auswirkungen informieren, die dieses Abkommen namentlich im Bereich der Unfallversicherung hat. Der Wortlaut des Abkommens und seiner Anhänge sowie Informa- tionen zum Schutz der erworbenen Rechte sind auf der Internetseite des Bundesamtes für Sozialversi- cherungen (BSV) unter folgendem Link abrufbar:

Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU (Brexit) (admin.ch)

Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern Tel. +41 58 462 90 22 www.bag.admin.ch

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1 Persönlicher Geltungsbereich

Das Abkommen umfasst Staatsangehörige der beiden Vertragsstaaten und Staatsangehörige der EU- Mitgliedstaaten sowie für die abgeleiteten Rechte deren Familienangehörige und Hinterlassene unab- hängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Staatenlose und Flüchtlinge, die im Hoheitsgebiet eines der Ver- tragsstaaten wohnhaft sind, sind ebenfalls eingeschlossen. Das Vereinigte Königreich wendet das Ab- kommen, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Sachleistungen, unilateral auch auf Staatsange- hörige von Drittstaaten an. Die Schweiz wendet lediglich die Bestimmungen zur Festlegung der massgebenden Rechtsvorschriften auf Drittstaatsangehörige an. Nur diejenigen Personen, für welche die Rechtsvorschriften eines der beiden oder beider Vertragsstaaten galten, fallen unter das Abkom- men.

2.2 Räumlicher Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für die Schweiz einerseits und das Vereinigte Königreich und Gibraltar anderer- seits. Es wird aber nicht auf die britischen Überseegebiete und auf die Kronbesitzungen (Isle of Man und Kanalinseln) angewendet.

2.3 Sachlicher Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft, Invalidität, Alter, Be- rufsunfällen und Berufskrankheiten sowie Arbeitslosigkeit, für Leistungen an Hinterbliebene und für Sterbegeld.

2.4 Verhältnis zu anderen Abkommen

Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkom- mens, das für bestimmte Personenkategorien die erworbenen Rechte aufrechterhält, hat Vorrang vor dem neuen Abkommen.

Das Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit tritt in den Beziehungen zwischen den beiden Staaten ausser Kraft und wird durch das neue Abkommen ersetzt, wobei die erworbenen Rechte garantiert werden. Es gilt jedoch weiterhin für die Isle of Man und die Kanalinseln.

3. Bestimmung des anwendbaren Rechts

Titel II des Abkommens bestimmt die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften und enthält zu die- sem Zweck ein System von Kollisionsregeln. Damit sollen doppelte Versicherungsunterstellungen oder Versicherungslücken vermieden werden. Diese Bestimmungen orientieren sich weitgehend an den Unterstellungsregelungen gemäss dem geltenden Koordinationsrecht für die Sozialversicherungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (Verordnung [EG] Nr. 883/2004).

Nach diesen Regeln gilt: Die unter das Abkommen fallenden Personen unterliegen den Rechtsvor- schriften nur eines Staates, grundsätzlich des Staates der Beschäftigung. Für bestimmte Personen- gruppen (Beamtinnen und Beamte, Seeleute und Flugpersonal) gelten spezielle Bestimmungen, die von diesem Grundsatz der Unterstellung unter das Recht des Erwerbsortes abweichen. Weitere Best- immungen betreffen Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende, die vorübergehend in den jeweils anderen Staat entsandt werden, sowie Personen, die gleichzeitig in beiden Staaten erwerbstätig sind. Im Interesse der versicherten Person können die zuständigen Behörden der beiden Staaten im gegen- seitigen Einvernehmen Ausnahmen in Sonderfällen vorsehen. Hinsichtlich der Unterstellungsregelun- gen betrifft eine Bestimmung (Art. 18) die Pflichten der Arbeitgeber mit Sitz ausserhalb des zuständi- gen Staates, namentlich in Bezug auf Beitragszahlungen.

In der Schweiz sind die AHV-Ausgleichskassen für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschrif- ten zuständig, die grundsätzlich für sämtliche Zweige der schweizerischen Sozialversicherungen ver- bindlich sind.

4. Leistungen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten

Im Bereich der Gesundheitsversorgung übernimmt das Abkommen im Allgemeinen das Koordirie- rungssystem der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009. Diese Bestimmungen gewährleisten den Zugang zu und die Übernahme von Leistungen für Personen, die im einen Staat versichert sind und bei einem Aufenthalt im anderen Staat medizinische Versorgung benötigen.

Wenn eine im einen Staat versicherte Person bei einem Aufenthalt im anderen Staat einen Unfall erlei- det, wird sie wie eine in diesem anderen Staat versicherte Person behandelt. Zur Anwendbarkeit ge- langen die Rechtsvorschriften und Tarife dieses Staates. Die Kosten werden dann im Rahmen der ge- genseitigen Amtshilfe, die auch mit EU- und EFTA-Ländern besteht, dem zuständigen Versicherer ver- rechnet. Der zuständige Versicherer erstattet die Kosten entweder in effektiver Höhe oder in Form ei- nes Pauschalbetrags. Der zuständige Versicherer kann der versicherten Person auch die Genehmi- gung erteilen, für eine medizinische Behandlung in den anderen Staat zu reisen. Geldleistungen wer- den direkt vom zuständigen Staat entrichtet, soweit diese dem Abkommen zufolge ausgerichtet werden müssen.

Das Abkommen sieht die gegenseitige Unterstützung zwischen den Versicherungsträgern in Bezug auf Leistungen bei Berufsunfällen oder Berufskrankheiten vor. Eine Person, die nicht in dem Staat wohnt, in dem sie versichert ist und einen Berufsunfall oder eine Berufskrankheit erleidet, erhält die erforderli- che ärztliche Behandlung im Wohnsitzstaat, ohne die daraus entstehenden Kosten selbst tragen zu müssen. Ausserdem enthalten Kapitel 2 und Anhang 1 des Abkommens Vorschriften zur Bestimmung der Leistungspflicht bei Berufskrankheiten in Fällen, in denen eine Person in beiden Staaten einem Schadstoff ausgesetzt war, sowie besondere Bestimmungen, z.B. bei Verschlimmerung einer Berufs- krankheit oder den Folgen eines Berufsunfalls.

5. EESSI Die beiden Staaten haben vereinbart, Informationen elektronisch auszutauschen. Es ist vorgesehen,

dass sie weiterhin das europäische System für den elektronischen Informationsaustausch EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) nutzen.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen und verbleiben

Mit freundlichen Grüssen

Abteilung Versicherungsaufsicht Sektion Unfallversicherung, Unfallverhütung und Militärversicherung Der Leiter

Crigfoforo A

Kopie an: FINMA, SVV, IG Ubrige (Solida)

Informationsschreiben November 2021 - Neues Sozialversicherungsabkommen Schweiz und Vereinigtes Königreich im Bereich der Unfallversicherung nach UVG | Lexipedia | Lexipedia