Kreisschreiben Nr. 34 - Wechselmodalitäten
Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung
CH-3003 Bern
BAG An die UVG- Versicherer Unfallversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 34
Bern, 14. November 2016
Revision UVG
Information betreffend Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e UVG Wechselmodalitäten / Vorgehen bei Entlassung aus der Suva-Zuständigkeit
Gestützt auf den Entscheid des Schweizerischen Bundesrates vom 9. November 2016 wird die Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) am 1. Januar 2017 in Kraft treten.
Der neue Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e UVG führt eine Änderung des Zuständigkeitsbereichs der Versicherer betreffend Unterstellung der Betriebe ein. Eine beschränkte Anzahl von Verkaufsbetrieben werden künftig nicht mehr der Suva unterstellt sein. Sofern diese nicht produzieren, sondern Produkte nur bearbeiten, fallen sie in den Zuständigkeitsbereich der Privatversicherer gemäss Artikel 68 UVG. Mit dem vorliegenden Kreisschreiben möchten wir Sie über die Anwendbarkeit dieser Bestimmung und über das Vorgehen bei einem Wegfallen des Zuständigkeitsbereichs der Suva informieren.
Für eine möglichst reibungslose Umsetzung der Änderung von Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe e UVG ist wie folgt vorzugehen:
1. Die Suva schreibt die bei ihr versicherten betroffenen Kunden im ersten Quartal 2017 an, orientiert sie über die Gesetzesänderung, die neue Zuständigkeit sowie die Wechselmodalitäten.
2. Eine definitive Entlassung des Betriebes aus der Suva-Zuständigkeit bedingt zwingend einen De- ckungsnachweis (Deckungszusage) des neuen Versicherers.
3. Ein Betrieb, der unter die neu geregelte Ausnahmebestimmung fällt und der einen ordentlichen De- ckungsnachweis vorlegt, wird per 1.1.2018 aus der Suva-Zuständigkeit entlassen. Ein rückwirkender Versicherungswechsel ist ausgeschlossen.
Bundesamt für Gesundheit BAG Schwarzenburgstrasse 157, CH-3003 Bern
Tel. +41 58 462 90 22, Fax-Nr. +41 58 463 00 60 www.bag.admin.ch
4. Bei Uneinigkeit bleibt den versicherten Betrieben der Rechtsweg (Einsprache gegen eine Unterstel- lungsverfügung) wie üblich in jedem Fall offen. Der versicherte Betrieb hat das Recht, seine Verhältnisse überprüfen zu lassen und gegebenenfalls eine Entlassung aus der Suva-Zuständigkeit zu beantragen.
Mit freundlichen Grüssen
Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin
M4 (Cheam
Helga Portmann
Kopie an: FINMA, SVV, santésuisse