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05. Informationsschreiben an die Kantone und die Krankenversicherer vom 11. Juli 2016: Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz betreffend die Krankenversicherung

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung

CH-3003 Bern BAG

An die Kantonsregierungen und die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständigen kantonalen Stellen

An die KVG-Versicherer und die gemeinsame Einrichtung KVG

Ihr Zeichen: Referenz/Aktenzeichen: Unser Zeichen: Sachbearbeiter/in: Js Bern, 11. Juli 2016

Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz betreffend die Krankenversicherung Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie über die Auswirkungen des oben erwähnten Abkommens vom 7. Juli 2016, das am 1. Oktober 2016 in Kraft treten wird. Dieses Abkommen regelt sowohl die Situation insbeson- dere der Grenzgänger/innen, die in Frankreich versichert sind und nicht formell optiert haben, d.h. sich nicht formell von der Pflicht befreit haben, sich in der Schweiz krankenversichern zu lassen, als auch der Grenzganger/innen, die sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich gesetzlich versichert sind.

Personen (Grenzganger/innen, Rentner/innen, Bezüger/innen einer Leistung der schweizerischen Ar- beitslosenversicherung jeweils mit ihren nichterwerbstätigen Familienangehörigen und nichterwerbstä- tige Familienangehörige von Aufenthalter/innen in der Schweiz), die in Frankreich gesetzlich versi- chert sind und nicht formell optiert haben, können vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. September 2017 bei der zuständigen kantonalen Stelle oder der gemeinsamen Einrichtung KVG ein Gesuch um Be- freiung von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellen. Dafür haben sie das revidierte Formular "Choix du systeme d'assurance-maladie applicable" zu verwenden. Wenn sie innerhalb dieses Zeitraums kein Befreiungsgesuch stellen, sind sie grundsätzlich in der Schweiz krankenversicherungspflichtig. Die Kantone sind verpflichtet, Personen von denen sie Kenntnis erhalten haben, dass sie nach Ablauf der Frist in Frankreich versichert sind und nicht formell optiert haben, einem schweizerischen Krankenversicherer zuzuweisen.

Für Personen, die sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich gesetzlich versichert sind und die in der Schweiz versichert bleiben möchten, stellt der schweizerische Krankenversicherer das Formu- lar E 106 oder die Bescheinigung S1 aus. Gegen Vorweisung eines dieser Dokumente beim französi- schen Krankenversicherer werden sie aus der französischen Krankenversicherung entlassen. Die schweizerischen Krankenversicherer haben die bei ihnen versicherten betroffenen Personen, soweit

Bundesamt für Gesundheit BAG

Sekretariat

Schwarzenburgstrasse 157, CH-3003 Bern

Tel. +41 58 463 70 66, Fax-Nr. +41 58 462 90 20 Aufsicht-Krankenversicherung@bag.admin.ch www.bag.admin.ch

sie ihnen bekannt sind, zu informieren.

Gestützt auf das Abkommen ist es ansonsten die Aufgabe der französischen Stellen, die betroffenen Personen über die Auswirkungen des Abkommens zu informieren.

Die Ausübung des Optionsrechts hat mit einem gemeinsamen Formular, auf dem das Verfahren vor- gegeben wird, zu erfolgen. Das revidierte Formular "Choix du systeme d'assurance-maladie applicable" enthält gegenüber dem bisherigen eine zusätzliche Rubrik; darunter bestätigt der Kanton die getroffene Wahl. Die Kantone haben das Formular lediglich auf Antrag der betroffenen Person zuzustellen. Es ist empfehlenswert, dass die Kantone die Formulare archivieren. Sobald das revidierte Formular vorliegt, wird es auf unserer Website www.bag.admin.ch => Themen => Krankenver- sicherung => Internationales/EU/EFTA => Versicherungspflicht und auf der Website des Bundesam- tes für Sozialversicherungen (BSV) www.bsv.admin.ch => Internationales abrufbar sein.

Im Abkommen wird noch einmal festgehalten, dass die Ausübung des Optionsrechts definitiv und un- widerrufbar ist. Die massgeblichen Tatbestände für die Ausübung des Optionsrechts sind die folgen- den: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz, Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach einer Periode der Arbeitslosigkeit, Wohnsitznahme in Frankreich und Übergang vom Status des Erwerbstätigen zum Status des Rentners.

Wir danken Ihnen für Ihre Bemühungen, die Sie für die korrekte Umsetzung dieses neuen Abkom- mens unternehmen und stehen Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse Abteilung Versicherungsaufsicht Die Leiterin

TER

Helga Portmann

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