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Kreisschreiben Nr. 1 - Typenvertrag gemäss Artikel 93 UVV

Confederation suisse Bundesamt für Gesundheit BAG

Confederazione svlzzera Direktionsbereich Kranken- und Unfallversicherung Confederaziun svizra i

+) Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement des Innern EDI

CH-3003 Bern

BAG An die UVG- Versicherer Unfaliversicherung An die Ersatzkasse UVG Kreisschreiben Nr. 1

Bern, 14. Dezember 2017

Typenvertrag gemäss Artikel 59a des Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)

Sehr geehrte Damen und Herren

Seit Inkrafttreten der Revision des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) per 1. Januar 2017 ist in Artikel 59a Absatz 2 UVG festgehalten, dass im Typenvertrag namentlich vorzusehen sei, dass die versicherten Betriebe den Vertrag bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Pro- zentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten kündigen können. Aus diesem Grund kann die Variante 4 des Typenvertrags, die dem Versicherungsnehmer das oben erwähnte Kündigungs- recht wahlweise einräumte, gestrichen werden, da diese ehemals wählbare Variante nun seit dem 1. Januar 2017 neu eine gesetzlich verankerte, obligatorische Kündigungsmöglichkeit darstellt.

Die neue Version des Typenvertrags, den Sie im Anhang vorfinden, wurde am 8. Dezember 2017 vom Bundesrat genehmigt. Wir erlauben uns, folgende Erläuterungen dazu anzubringen:

Beilagen erwähnt

Kopie an: FINMA, SVV, IG Übrige (Solida)

Typenvertrag

gemäss Art. 59a. des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) gültig ab 1. Januar 2018

Versicherungsnehmer “ UVG-Versicherer (Herr / Frau / Unternehmen) .

Police j ; für die Unfallversicherung gemäss UVG Policen-Nummer / Vertragsnummer

Der Versicherer der langfristigen Leistungen gemäss Art. 70 Abs. 2 UVG ist:

Allgemeine Angaben . Vertragsgrundlagen j Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfall- : versicherung und die dazugehörigen Verordnun- gen. .

UID-Nummer (nur sofern vorhanden) Risiko-Nummer Versicherte Tätigkeit / Betriebsart Hauptstandort cee cae nk nnnnirneneen Vee cee tee aee van eeeereeeecee nates

Versicherte Personen

Obligatorische Versicherung Sämtliche gemäss den Art. fa und 2 UVG sowie . j den Art. 1-6 der Verordnung vom 20. Dezember

1982 über die Unfallversicherung (UVV) unter das.

Obligatorium fallende Arbeitnehmer. . :

Freiwillige Versicherung wu Name, Vorname, Geburtsjahr, versicherter Ver- : ‘ dienst - a :

” Typenvertrag gem. Art, 59a des Bundesgesetzes (gültig ab 1. Januar 2018) 5 1

Prämie

Einreihung in den Prämientarif _ : Grundlagen: Art. 92 Abs. 2 und 6 UVG

  • Obligatorische Versicherung Berufsunfälle (BU) Gefahrenklasse _....... Gefahrenstufe .......

  • Freiwillige Versicherung Gefahrenklasse _....... Gefahrenstufe en

Prämiensätze (in °/90} / Prämienberechnung (Art. 92 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 120 UVV) Berufsunfälle (BU) Nichtberufsunfälle (NBU)

Nettoprämiensätze re u mern

Zuschlag Verwaltungskosten So memmemserteemesstmtn® ewerrsersseesensnnre

Zuschlag Unfallverhütung bed cneeeeeee cee ddenene

Zuschlag Teuerungszulage j anne a

Endprämiensatz / Bruttoprämiensatz

Minmalprämie 0 naesensssersrsnssnanhen

Erstmalige Vorausprämie CHF... een: mind. CHF... nenn.

Jahresprämie für freiwillig Versicherte CHF... nee

Zahlungsart Grundsätzlich jährliche Zahlung (im Voraus). Zuschläge: . - 1.250% bei halbjährlicher Prämienzahlung

  • 1.875% bei vierteljährlicher Prämienzahlung °

  • mindestens aber CHF 10.00 pro Rate.

Vertragsdauer Beginn ....... eect vieeeee

Datum und Unterschriften

Einzelne Vertragsbestimmungen

1. Anderung der Einreihung oder des Prämientarifes

Ändert die Einreihung aufgrund von Art. 92 Abs. 5 UVG, so kann der Versicherer vom folgenden Rechnungsjahr an die Anpassung des Vertrages verlangen. Ändert der Prämientarif, so gilt die Ände- rung ab Beginn des nächsten Rechnungsjahres. In beiden Fällen hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer spätestens 2 Monate vor der Vertragsänderung zu informieren.

Typenvertrag gem. Art. 59a des Bundesgesetzes (gültig ab 1. Januar 2018) 2/4

2. Dauer des Vertrages, Kündigung

Dauer und Kündigungsmöglichkeit des Vertrages können nach den nachstehend aufgezeigten Varian- ten vereinbart werden. Unabdingbar ist aber die Kündigungsmöglichkeit gemäss Art. 59a Abs. 2 UVG . (s. Ziffer 2.1).

2.1: Kündigungsmöglichkeit bei Erhöhung des Nettoprämiensatzes oder des Prozentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten (Art. 59a Abs. 2 UVG)

Der versicherte Betrieb kann den Vertrag bei Erhöhungen des Nettopramiensatzes oder des Prozent- satzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Versicherer kündigen. Die Versicherer müssen die Erhöhungen den versicherten Betrieben mindestens 2 Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitteilen.

2.2. Vertragsvarianten

Variante 1: Abschluss auf unbestimmte Dauer, 3-jährliche Kündigung

Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann alle 3 Jahre unter Beobachtung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 3-monatigen Frist dem Ver- tragspartner zugekommen ist. Die Aufhebung des Vertrages durch Kündigung befreit den Versiche- rungsnehmer nicht von der Pflicht, seine Arbeitnehmer nach dem UVG zu versichern.

Variante 1a: Abschluss auf unbestimmte Dauer, jährliche Kündigung, erstmals nach Ablauf von 3 Jahren.

Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann erstmals auf das Ende des dritten Versicherungsjahres unter Beobachtung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende des Versicherungs- jahres gekündigt werden. Danach ist der Vertrag jährlich unter Berücksichtigung der gleichen Frist auf das Ende des Versicherungsjahres kündbar. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 3-monatigen Frist dem Vertragspartner zugekommen ist. Die Aufhe- bung des Vertrages durch Kündigung befreit den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht, seine Ar- beitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nach dem UVG zu versichern.

Variante 1b: Abschluss auf unbestimmte Dauer, jährliche Kündigung

Der Vertrag ist auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Er kann jedes Jahr unter Berücksichtigung ei- - ner Frist von 3 Monaten auf das Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 3-monatigen Frist dern Ver- tragspartner zugekommen ist. Die Aufhebung des Vertrages durch Kündigung befreit den Versiche- rungsnehmer nicht von der Pflicht, seine Arbeitnehmer nach dem UVG zu versichern.

Variante 2: Abschluss auf 3 oder 5 Jahre mit stillschweigender Erneuerung um diese Dauer

Der Vertrag ist auf 3 (5) Jahre abgeschlossen. Er kann auf das Ende dieser Vertragsdauer gekündigt werden. Mangels Kündigung verlängert er sich jeweils um 3 (5) weitere Jahre. Die Kündigungsfrist be- trägt 3 Monate. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 3:monatigen Frist dem Vertragspartner zugekommen ist. Die ‚Aufhebung des Vertrages durch Kündigung befreit den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht, seine Arbeitnehmer nach dem UVG zu versichern. -

Variante 2a: Abschluss auf 3 oder 5 Jahre mit stillschweigender Erneuerung um jeweils ein Jahr

Der Vertrag ist auf‘3 (5) Jahre abgeschlossen. Er kann auf das Ende dieser Vertragsdauer gekündigt

. werden. Mangels Kündigung verlängert er sich jeweils um’ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist be- trägt 3 Monate. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 3-monatigen Frist dem Vertragspartner zugekommen ist. Die Aufhebung des Vertrages durch Kündigung befreit den Versicherungsnehmer nicht von der Pflicht, seine Arbeitnehmer nach dem UVG zu versichern.

Typenvertrag gem. Art. 59a des Bundesgesetzes (gültig ab 1. Januar 2018) - 314

Variante 3: Abschluss für eine bestimmte Dauer ohne stillschweigende Erneuerung

Der Versicherungsnehmer beschäftigt nur während einer bestimmten Dauer Arbeitnehmer. Der Ver- trag ist für diese Dauer abgeschlossen und die Versicherung erlischt am angegebenen Datum. Sollte der Versicherungsnehmer wider Erwarten über dieses Datum hinaus Arbeitnehmer beschäftigen, muss er diese neu nach dem UVG versichern.

Variante4: Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung kann gemäss Art. 137 Abs. 3 UVV nach Ablauf der vereinbarten Vertrags- dauer unter Beobachtung einer Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Versicherungsjahres gekün- digt werden. Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der 3-monatigen Frist dem Vertragspartner zugekommen ist. Die freiwillige Versicherung endet überdies für die einzelne versicherte Person mit der Aufhebung des Vertrages, ihrer Unterstellung unter die ob- ligatorische Versicherung oder ihrem Ausschluss sowie 3 Monate nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit oder ihrer Mitarbeit als nichtobligatorisch versichertes Familienglied.

3. Berechnung der endgültigen Prämien der obligatorischen Versicherung

Nach Ablauf eines Versicherungsjahres gibt der Versicherungsnehmer dem Versicherer innert Mo-

“ natsfrist die im abgelaufenen Kalenderjahr ausbezahlten prämienpflichtigen Löhne bekannt. Gestützt

auf diese Angaben berechnet der Versicherer die endgültigen Pramienbetrage und fordert eine allfal- lige Nachprämie ein bzw. erstattet eine Rückprämie.

Kommt der Versicherungsnehmer seiner Meldepflicht nicht nach, so setzt der Versicherer die mut-

_ masslich geschuldeten Prämienbeträge durch Verfügung fest.

4. Mitteilungen an den Versicherer

Mitteilungen an den Versicherer sind an die oben angegebene Geschäftsstelle oder an die Direktion / den Hauptsitz zu richten.

Anmerkungen zum Typenvertrag

Der vorstehende Vertragstext ist materiell verbindlich. In der Gestaltung und der Formulierung sind die Versicherer frei.

Auf eine Gegenzeichnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer kann nur verzichtet wer- den, wenn ein unterzeichneter Antrag vorliegt. Im Vertrag muss auf diesen Bezug genommen werden.

Im Übrigen gelten betreffend die Prämien die Bestimmungen des Prämientarifs des einzelnen Versi- cherers.

Typenvertrag gem. Art. 59a des Bundesgesetzes (gültig ab 1. Januar 2018) 44

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