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Inkrafttreten der Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und Montenegro per 01.01.2019

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

12.12.2018

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 407

Inkrafttreten der Sozialversicherungsabkommen mit Serbien und Montenegro per 01.01.2019: Nachdem die parlamentarischen Genehmigungsverfahren in beiden Vertragsstaaten und der Schweiz abgeschlossen sind, treten die Abkommen der Schweiz mit Serbien einerseits und Montenegro andererseits per 01.01.2019 in Kraft.

Mit diesen neuen Abkommen wird die Koordination der Sozialversicherungen zwi- schen der Schweiz und den beiden Nachfolgestaaten Jugoslawiens aktualisiert. Sie lösen das bisher angewandte Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien ab.

Inhaltlich entsprechen die beiden Abkommen weitgehend den Regelungen des bis- her anwendbaren Abkommens mit Jugoslawien. Im Bereich der Familienzulagen nach FamZG, der Entsendedauer, der Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen und der Totalisierung für Renten der IV werden neue Rege- lungen eingeführt.

Sachlicher Geltungsbereich (FamZG/FLG): Die Familienleistungen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich der beiden Abkommen enthalten. Es besteht somit basierend auf den beiden Abkom- men kein Anspruch auf Familienleistungen nach FamZG für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.

Die Familienzulagen nach FLG fallen dagegen nach wie vor in den Anwendungsbe- reich des Abkommens mit Montenegro. Staatsangehörige Montenegros haben somit weiterhin unabhängig vom Wohnsitz der Kinder Anspruch auf weltweiten Leistungs- export, Schweizer Staatsangehörige jedoch nur für Kinder mit Wohnsitz in Mon- tenegro (detaillierte Erläuterungen zu den Familienzulagen finden Sie in der FaK-Mit- teilung Nr. 29).

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 92 24, Fax +41 31 324 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 000

Entsendung: Die Entsendedauer beträgt für Serbien und Montenegro neu jeweils 24 Monate (bis- her 36 Monate). Nach wie vor kann die Entsendung im Rahmen einer Ausnahmever- einbarung zwischen den zuständigen Behörden verlängert werden, dies bis maximal

6 Jahre.

Mitversicherung von nichterwerbstätigen Familienangehörigen: Neu bleiben nichterwerbstätige Familienangehörige, die z.B. eine entsandte Person nach Serbien oder Montenegro begleiten, in der AHV/V/EO versichert. Im umgekehr- ten Fall bleiben sie wie bisher im Vertragsstaat versichert und sind von der Schwei- zer AHV/IV/EO befreit.

Totalisierung für die Begründung des Anspruchs auf eine IV-Rente: Neu werden für die Erfüllung der Mindestbeitragsdauer von 3 Jahren für die Begrün- dung des Anspruchs auf eine IV-Rente im Verhältnis zu Serbien und Montenegro ausländische Beitragszeiten angerechnet.

Link zu den Vertragstexten: Bundesblatt Nr. 10 vom 13. März 2018

Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich bitte an: international@bsv.admin.ch

ahv mitteilung nr 407