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IV-Rundschreiben Nr. 384 / Neuer Spitextarif per 1.1.2019. Infocharakter, Informationen unter https://www.mtkctm.ch/de/tarife/spitex-tarif/

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

09. Januar 2019

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IV-Rundschreiben Nr. 384 _____________________________________________________________________________

Neuer Spitextarif per 1.1.2019 Die Unfall-, Militär und Invalidenversicherung haben sich mit der Spitex Schweiz und der Association Spitex privée Suisse ASPS auf einen Spitextarifvertrag geeinigt, der per 1.1.2019 in Kraft tritt. Sie finden den Vertrag mit allen dazu gehörigen Anhängen, dem Tarif und der Liste der beigetretenen Spitexorganisationen auf der MTK-Homepage (https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/spitex-tarif/). Es handelt sich um einen Zeittarif mit in Schweizer Franken bewerteten Einzelleistungen, die im Tarifcode 533 abgebucht werden. Er löst den noch bis zum 31.12.2018 gültigen IV-Tarif von CHF 98 pro Stunde für Massnahmen der Abklärung und Beratung und CHF 93 pro Stunde für Massnahmen der Untersuchung und Behandlung ab. Leistungsumfang Der im IV-Rundschreiben Nr. 362 enthaltene Leistungskatalog bleibt von einer Ausnahme abgesehen weiterhin gültig: Für die Leistung «Abklärung und Dokumentation des Pflegebedarfs und des Umfeldes des Patienten (versicherte Person vP) oder der Patientin (vP) und Planung der notwendigen Massnahmen (=Pflegediagnosen und Pflegeziele) zusammen mit dem Arzt / der Ärztin und der vP und eventuell weiteren involvierten Diensten (inklusive Wiederholungsabklärung und telefonische Arztvisite)» können neu maximal 8 Stunden (bislang 5 Stunden) beantragt werden. Die im IV- Rundschreiben Nr. 362 enthaltenen «Erläuterungen zur Tabelle» sowie die «Abgrenzung zur Krankenversicherung, HE / IPZ / Überwachung» bleiben weiterhin gültig. Neu enthält der Tarif eine Inkonvenienzpauschale, die aber nur abgerechnet werden darf, wenn ein bereits geplanter Spitexeinsatz wegen einer unvorhergesehenen/notfallmässigen Hospitalisation des Versicherten nicht durchgeführt werden kann. Für andere, ungeplante Einsätze oder Absagen besteht seitens Spitex kein Anspruch auf eine Entschädigung durch die Versicherer.

Vertragsmitglieder Der neue Spitextarif kann nur von Spitexorganisationen angewendet werden, die dem Tarifvertrag beigetreten sind. Für freipraktizierende Pflegefachfrauen und –männer ist er nicht anwendbar; hier gilt weiterhin der Tarifvertrag mit dem Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK – ASI, der ebenfalls auf der MTK-Homepage aufgeschaltet ist (https://www.mtk-ctm.ch/de/tarife/krankenpflegetarif-sbk-asi/). Bitte beachten Sie, dass jedes Aktivmitglied der Spitex-Kantonalverbände und der ASPS (Spitex privée) ohne weiteres eine Vertragsorganisation ist (Artikel 3 des Tarifvertrages). Für Spitexorganisationen, welche dem Tarifvertrag nicht beitreten (Nicht-Vertragsorganisationen), gelten die Bestimmungen von Artikel 24, Absatz 3 IVV.

Rechnungsstellung Auf der Rechnung gibt die Spitexorganisation bei jeder Leistung die GLN-Nummer der Pflegefachperson an, die entweder die Leistung erbracht oder, in wenigen Einzelfällen, die Arbeit einer in Ausbildung befindlichen Pflegefachperson überwacht hat. Dabei muss es sich immer um eine Fachperson der Tertiärstufe gemäss der Übersicht im Anhang 1 der Ausführungsbestimmungen handeln. Fachpersonen der Tertiärstufe sind im Nationalen Register der Gesundheitsberufe NAREG aufgeführt (https://www.nareg.ch/). Dort kann die Qualifikation von der IV-Stelle ggf. manuell überprüft werden. Es wird zudem eine automatisierte Schnittstelle zwischen NAREG und Sumex eingerichtet, sodass in Zukunft die Berechtigung zur Leistungserbringung gegenüber der IV automatisch durch die ZAS geprüft werden kann.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 384 / Neuer Spitextarif per 1.1.2019 (gültig ab 01.01.2019)

Übergangsregelung vom 1.1.2019 – 30.6.2019 Aufgrund von technischen Umsetzungsschwierigkeiten ist die elektronische Rechnungsstellung noch nicht ab 1.1.2019 möglich und es werden daher vorläufig noch Papierrechnungen erstellt. Auch die GLN-Nummer kann bis zum 30.6.2019 noch nicht von allen Spitexorganisationen auf der Rechnung angegeben werden. Zwingend ist jedoch, dass die Leistungen ab 1.1.2019 gemäss dem vereinbarten Tarif (inklusive Angabe der Tarifziffern) verrechnet und von qualifiziertem Fachpersonal im Sinne von Artikel 2 des Tarifvertrages und Artikel 2 der Ausführungsbestimmungen erbracht werden. Bestehen im Einzelfall Zweifel an der Qualifikation des Pflegepersonals, kann von der Spitexorganisation ein entsprechender Nachweis eingefordert werden. Ab 1.7.2019 hat die Rechnungsstellung dann elektronisch und mit Angabe der GLN-Nummer zu erfolgen.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 384 / Neuer Spitextarif per 1.1.2019 (gültig ab 01.01.2019)