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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 67

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

08.01.2019

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Bei- tragsrecht

Auswahl des BSV - Nr. 67

Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 7 Bst. i und 9 AHVV: Wiedererwägung, Einkommen von Behördenmit- gliedern, Unkosten, Qualifizierung Parteibeträge.

Abzugsfähig sind nur die effektiven Unkosten (Erw. 8.1 – 8.3); Beiträge an politische Parteien (Parteisteuern) gehören nicht dazu (Erw. 9.1).

Urteil vom 16. Oktober 2018 (9C_641/2017)

Die Ausgleichskasse (Beschwerdeführerin) qualifizierte auf Ersuchen eines Kantonsrats hin als Unkos- tenentschädigung behandelte Entgelte der Beitragsperiode 2010 – 2013 teilweise als massgebenden Lohn um, zog Parteibeiträge jedoch davon ab und forderte Beiträge nach. Das kantonale Sozialversi- cherungsgericht erachtete dies in der Folge als dem Rückwirkungsverbot zuwiderlaufend, was die Be- schwerdeführerin beim Bundesgericht anfocht (Erw. A). Das Rückkommen auf die formell rechtskräftigen Verfügungen ist im Lichte von Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung: zweifellose Unrichtigkeit, Berichtigung von erheblicher Bedeutung) vorliegend zuläs- sig, da die Verfügungen nicht rechtsprechungskonform sind. Denn eine Stadt ist auf den Sitzungsgel- dern der Mitglieder des Stadtrates grundsätzlich beitragspflichtig (Urteil H 274/03). Ferner ist von Ar- beitgeberseite her zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstan- den sind und wenn ein ziffernmässiger Nachweis im Einzelfall nicht möglich ist, sind die Unkosten zu schätzen (zuletzt ZAK 1983 S. 321 E. 2) (Erw. 5.1, 8.1 – 8.3). Da Beiträge an politische Parteien (Parteisteuern) für die Ausübung des Amtes freiwillig resp. nicht zwingend notwendig sind, unterschiedliche Höhen aufweisen und auch steuerrechtlich nicht als Berufs- auslagen oder Gewinnungskosten anerkannt werden (letzteres Element ist jedoch grundsätzlich nicht zwingend), sind sie entgegen der Haltung der Beschwerdeführerin nicht als abzugsfähige Unkosten zu qualifizieren (Erw. 9.1). Das Bundesgericht erachtet den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin mit Ausnahme der Qua- lifizierung der Parteibeiträge als korrekt. Die Beschwerdeführerin wird den Kanton Zürich auf die refor- matio in peius sowie die Option des Beschwerderückzugs aufmerksam zu machen haben (Erw. 9.2).

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