Durchführu Langschuljahr 1988/89 der Volksschule; Verlängerung der beruflichen Massnahmen der IV in der Übergangszeit' (Art. 16,17 und 22 IVG)
Im Zusammenhang mit der Umstellung vom Frühjahr- auf den Herbstbeginn der Volksschule wird derzeit in verschiedenen Kantonen ein Langschuljahr eingeschaltet. Dieses hat jedoch auf die Dauer der laufenden Berufslehren und Anlehren, die gemäss Lehrvertrag zu absolvieren sind, keinen Einfluss. Sollten aber Ausbildungsstätten angesichts freier Kapazitäten in der Übergangszeit bereit sein, Lehrlingen oder Anlehrlingen nach Abschluss der vertragsmässi- gen Ausbildung zur Vertiefung des Erlernten eine freiwillige Verlängerung an- zubieten, kann diese noch unter Artikel 16 IVG als weiterführende berufliche Ausbildung gewertet werden, sofern sie für den Einstieg in das Berufsleben nützlich erscheint. Ein allfälliger Anspruch auf das Taggeld bleibt dabei er- halten.
EL: Zeitweiser Heimaufenthalt' Kürzlich hat der Schweizerische Verband von Werken für Behinderte (SVWB) eine Empfehlung zur Taxgestaltung bei Heimaufenthalt veröffentlicht. Sie entspricht der Rz 4020.1 WEL und hat folgenden Wortlaut: «Wenn die Bewohner eines Wohnheimes das Wochenende, die Ferien oder an- dere Tage regelmässig bei Angehörigen oder anderswo verbringen, stellt sich die Frage, wie für diese Abwesenheitstage die Heimtaxe (Pensionspreis) fest- zulegen ist. Die Regelung dieser Frage hat entsprechende Auswirkungen auf die Ermittlung der Ergänzungsleistungen des Pensionärs. Im Interesse der Integration der behinderten Heimbewohner auch ausserhalb der Institution, fördert der SVWB alle Bestrebungen, welche dieser Zielset- zung dienen. Der regelmässige auswärtige Aufenthalt bei den Eltern, anderen Angehörigen oder Drittpersonen ist erwünscht; er dient auch der Entlastung des Wohnheimes. Natürlich darf dabei die Integration des Behinderten in sei- ner Wohngruppe nicht beeinträchtigt werden.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 280 2 Aus den EL-Mitteilungen Nr. 80
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In Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherung empfehlen wir folgende Lösung. Am einfachsten und zweckmässigsten ist es, wenn bei der Berechnung der EL für das ganze Jahr (365 Tage) von der gleich hohen Heimtaxe ausgegangen werden kann. Damit dem Pensionär bzw. den Angehörigen für die Tage, wel- che die Heimbewohner bei ihnen verbringen, gleichwohl ein bestimmter Be- trag für die Lebenshaltungs- und andere Kosten zur Verfügung steht, sollte eine Reduktion für die Abwesenheit mit ausitärtiger Ubernachtung eingesetzt werden. Dieser Betrag wird auf der Rechnung abgezogen, gutgeschrieben oder dem Pensionär ausbezahlt. Diese Reduktion hat keinen Einfluss auf die EL- Berechnung, die für das ganze Jahr mit der gleichen Heimtaxe vorgenommen wird. Um trotz der Verschiedenartigkeit der Wohnstrukturen eine möglichst einheit- liche Praxis zu haben, hält der SVWB folgende Reduktion für angezeigt: Die Reduktion pro Abwesenheitsiag soll zwischen 22 und 36 Franken, jedoch minde- stens 50 Prozent der I-Jeimia.ve betragen. Die von den Institutionen gemeldete Lösung soll bezüglich sämtlicher Heimbewohner verbindlich sein.»
Fachliteratur Ambulante Altenhilfe. Praxishandbuch zur Arbeit ambulanter Dienste. 246 Sei- ten. 1988. 34.- DM. Curt R. Vincentz Verlag, Hannover. Spälti Peter: Die Anpassung der AHV an die Gesellschaft von morgen.
39 Seiten. 1987. Winterthur- Leben, Winterthur.
40 Jahre AHV. Heft 2/88 der Gewerkschaftlichen Rundschau ist zur Hauptsache
der AHV gewidmet, mit Beitragen von Fritz Leuthy, Hans Peter Tschudi, Hans A. Traber, Georges Enderle, Bruno Muralt. Einzelheft Fr. 5.-. Schweizerischer Gewerk- schaftsbund, Postfach 64, 3000 Bern 23. Heft 3/1988 der Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge enthält u.a. folgende Beiträge: - Gross Jost: Psychische Gesundheit und Krankheit im Alter - sozialversi- cherungsrechtliche Aspekte. S. 113-121. - Agier Jean-Marie: La reduction des rentes d'invalidite. . . des toxicoma- nes. S. 122-131. Verlag Stämpfli, 3000 Bern 9.
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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Bundi vom 3. März 1988 betreffend einen Ausbau der Familienzulagen in der Landwirtschaft Der Bundesrat hat die Interpellation Bundi (ZAK 1988 S. 286) am 1Juni im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: «1. Der Gesetzgeber ging bisher ohne Zweifel bezüglich des FLG immer wieder davon aus, dass die landwirtschaftlichen Zulagen in etwa den Zulagen nach kanto- nalen Gesetzen entsprechen sollten: Gemäss Artikel 2 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz
2 FLG passt der Bundesrat die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirt-
schaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an. Eine gleiche Kompetenz kommt ihm nach Artikel 5 Absatz 2 FLG betreffend der Ein- kommensgrenze zu: Der Bundesrat passt diese in der Regel alle zwei Jahre der Ent- wicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft an. Auf den 1 . April 1988 hat der Bundesrat von diesen seinen Kompetenzen erneut Gebrauch gemacht. Die Kinderzulagen erfuhren eine Heraufsetzung um 10 Franken pro Monat und betragen nun neu je 95 Franken für die ersten beiden Kinder und
105 Franken ab dem dritten Kind im Talgebiet. Im Berggebiet liegen diese Ansätze
bei 115 bzw. bei 125 Franken pro Kind. Der Grundbetrag der Einkommensgrenze liegt neu bei 26 000 (bisher 25 000) Franken, der Kinderzuschlag bei 3600 (3500) Franken. Mit dieser Anpassung befinden sich die landwirtschaftlichen Zulagen durchaus in vergleichbarer Hohe zu den kantonalen Ansätzen; so werden im Berggebiet bei 3 Kindern beispielsweise pro Monat 355 Franken ausgerichtet. Lediglich in 9 Kanto- nen liegen die Zulagen höher, in drei von diesen um gerade 5 Franken. Kinderzulagen an Kleinbauern werden allein durch die öffentliche Hand (2/3 Bund, 1/3 Kantone) finanziert. Insbesondere bei nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgebern, welche die kantonalen Zulagen an Arbeitnehmer über Beiträge finanzieren müssen, würde eine Anhebung der landwirtschaftlichen Zulagen über das in den Kantonen geltende Niveau hinaus auf entschiedenen Widerstand stossen (Anpassungs- druck). Kleingewerbetreibende sind in den meisten und Nichterwerbstätige in allen Kanto- nen ausser dem Wallis von einem Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen. - Diese Tatsache würde von den betroffenen Kreisen selbst in Anbetracht der be- sonderen Situation und Bedeutung der Landwirtschaft für unser Land in zuneh- -
mendem Masse als stossend empfunden, wenn die allein durch Bund und Kantone finanzierten Zulagen an Landwirte eine Grössenordnung erreichten, welche um et- liches über dem Durchschnitt der mittels Arbeitgeberbeiträgen finanzierten kanto- nalen Zulagen läge. Die zu erwartende Opposition kann jedoch nicht allein aus- schlaggebend sein. Von Bedeutung ist vielmehr auch, dass die Familienzulagen im
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Gesamtzusammenhang der Direktzahlungen an die Landwirtschaft gesehen wer- den müssen. Die Familienzulagen sind eine Art Direktzahlung an die Landwirtschaft, deren Ausbau von verschiedener Seite gefordert wird. Der ganze Fragenkomplex wird durch eine vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement im Juli 1987 einge- setzte Expertenkommission bearbeitet. Von dieser werden zwei Arten von neuen Direkt- oder Ausgleichszahlungen geprüft, nämlich - allgemeine produktionsunabhängige, jedoch mit bestimmten Auflagen verbun- dene Beiträge, abgestuft nach der Leistungsfähigkeit des Empfängers, und - die Möglichkeiten von spezifischen Beiträgen für besondere, namentlich ökolo- gisch erwünschte Leistungen (z.B. für die umweltgerechte Pflege von artenrei- chen Wiesen und Weiden oder die Erhaltung von Erholungsflächen). In diesen Rahmen ist auch das Begehren betreffend Einführung einer Haushal- tungszulage an Kleinbauern zu stellen. Ein erstes Ergebnis der Kommissionsarbeit ist die Verordnung über Beiträge an Tier- halter, die der Bundesrat am 14. März 1988 verabschiedet hat. Diese Tierhalterbei- träge sie kommen 1988 erstmals zur Auszahlung — von grundsätzlich 2000 Fran- ken je Betrieb sollen gemäss der gesetzlichen Zielsetzung die Wettbewerbsfähigkeit der kleinen und mittelgrossen bäuerlichen Betriebe verbessern. Die weiterführen- den Arbeiten der Kommission sind in vollem Gang; darüber mehr zu sagen oder entsprechende Ergebnisse aufzuzeigen, ist heute verfrüht. Verschiedene Kantone (BE, ER, JU, NE, SH, SO, SG, TI, VD, VS, ZH) haben in der einen oder anderen Form von der ihnen durch Artikel 24 Absatz 1 FLG einge- räumten Kompetenz Gebrauch gemacht, höhere und andere Zulagen für den Be- reich der Landwirtschaft einzuführen. Bezüglich der Schaffung eines innerlandwirtschaftlichen Sozialausgleichs handelt es sich wohl um eine Aufgabe, welche auf kantonaler Ebene zu verwirklichen wäre. Es sei diesbezüglich auf das Beispiel des Kantons Waadt verwiesen (Sozialcharta für die Landwirtschaft). Bezüglich der Familienzulagen in der Landwirtschft wird der Bundesrat auch ins- künftig dafür sorgen, dass diese ihrer Funktion als wichtige sozialpolitische Mass- nahme gerecht werden.»
Interpellation Allenspach vom 14. März 1988 betreffend die Auswirkungen der höheren Lebenserwartung auf AHV und BVG Der Bundesrat hat diese Interpellation (ZAK 1988S. 286) am 13. Juni im schrift- lichen Verfahren wie folgt beantwortet: «Das Phänomen der steigenden Lebenserwartung wird seit vielen Jahrzehnten be- obachtet und hatte auch entsprechende Auswirkungen auf die Altersversicherungen wie AHV und berufliche Vorsorge. In den für die Versicherungsführung unerläss- lichen Rechnungsgrundlagen wurde in Vergangenheit und Gegenwart der steigen- den Lebenserwartung immer wieder Rechnung getragen. Zu den einzelnen in der In- terpellation aufgeworfenen Fragen kann der Bundesrat wie folgt Stellung nehmen:
1. Der Bundesrat trägt den demographischen Auswirkungen auf die Finanzierung
der AHV Rechnung. Im Demographiebericht AHV geht er von einem weiteren deut-
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lichen Anstieg der Lebenserwartung aus. Ohne Zunahme der Realeinkommen müsste dies dazu führen, dass der Finanzhaushalt der AHV ab Anfang der 90er Jahre Defizite aufweist. Die demographischen Untersuchungen zeigen aber auch mit Deutlichkeit auf, dass eine positive Entwicklung von Wirtschaft und Realein- kommen die negativen Tendenzen bei der Entwicklung der Bevölkerungsstruktur auffangen oder doch mildern kann. Bei einem Wachstum der Realeinkommen von jährlich im Durchschnitt 1,9 Prozent ist die Erhaltung des heutigen Leistungsstan- dards bis 2025 ohne zusätzliche Finanzierungsmassnahmen gewährleistet. Ein Wachstum von durchschnittlich 1,1 Prozent pro Jahr würde die Leistungen bis ge- gen 2010 abdecken. Reallohnsteigerungen von 1,5 Prozent im Durchschnitt si- chern das Finanzierungsgleichgewicht bis gegen 2015. Bei der Statutenrevision der EVK wurde die Lebenserwartung in dem Sinne mit- berücksichtigt, als die neuen Ansätze längerfristig zu einer finanziellen Entlastung des Arbeitgebers führen. Das Kostenniveau zu Lasten des Arbeitgebers erhöht sich um etwa 2,5 Prozent bei der EVK (PH K: 2%). Dieses Geld dient fast vollumfänglich der Erhöhung des Kapitalstockes. Diese Tendenz konnte auch bei Simulationsrech- nungen festgestellt werden, die über das Jahr 1999 hinausreichten. Mit dieser ge- genüber den alten EVK- und PHK-Statuten verbesserten Kapitalisierung kann die erhöhte Lebenserwartung der Versicherten aufgefangen werden. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, Vorkehren zu treffen, damit die Vorsorgeein- richtungen der Zweiten Säule das Deckungskapital verstärken. Die Berechnung des erforderlichen Deckungskapitals ist Sache der von den einzelnen Vorsorgeeinrich- tungen beauftragten Experten. Diese haben bereits bis anhin der zunehmenden Le- benserwartung die notwendige Beachtung geschenkt, und dies wird auch in Zu- kunft der Fall sein. Der Umwandlungssatz für die BVG-Altersguthaben wurde auf Basis der Grund- lage EVK 80 und eines technischen Zinssatzes von 3,5 Prozent ermittelt. Damit er- gibt sich gegenüber dem vom BVG vorgesehenen Zins von 4 Prozent bereits eine Reserve, über die sich die Zunahme der Lebenserwartung vorläufig auffangen lässt. Eine Schätzung aufgrund der neuen AHV-Grundlagen lässt den Schluss zu, dass der Umwandlungssatz auch bei weiterhin steigender Lebenserwartung bis nach dem Jahr 2000 anwendbar sein wird. Die Frage ist periodisch zu überprüfen, so dass gegebenenfalls eine Anpassung vorgenommen werden kann. Zur Zeit besteht dazu kein Anlass.))
Einfache Anfrage Miville vom 15. März 1988 betreffend die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge Ständerat Miville hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Die Tagespresse vom 5. März 1988 meldete, eine interdepartementale Arbeits- gruppe werde die Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge beraten. Bekannt ist aber auch, dass der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundesrat F. Cotti, und Vertreter des Bundesamtes für Sozialversicherung in einer Beschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht gegen ein Urteil des Ver- waltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 20. Februar 1987 Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben haben. Mit dieser Beschwerde wird die vom kantonalen Ver- waltungsgericht angewandte Berechnungsmethode der Freizügigkeit ((kumulative Methode>) kritisiert. Von Bundesrat Cotti und vom BSV wird geltend gemacht, die
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einzig richtige Anwendung von Artikel 28 Absatz 2 BVG sei die <alternative Me- thode>. Es ist anzunehmen, dass in der erwähnten interdepartementalen Kommission Per- sonen aktiv sein werden, die auch an der Beschwerde gegen die Freizügigkeit mit- gewirkt haben. Die Versicherten der Zweiten Säule verlieren jährlich zwischen 1,5 und 2,5 Milliarden Franken Rentenansprüche beim Stellenwechsel. Eine allge- meine und soziale Lösung der Freizügigkeit ist bereits im Jahre 1972 als integraler Bestandteil der heute in Kraft stehenden Verfassungsbestimmung Artikel 34qUateT deklariert worden. Ich frage den Bundesrat deshalb: Ist es richtig, dass er bei offenen Rechtsfragen, die in Literatur und Praxis kontro- vers diskutiert werden, a priori eine für alle Versicherten nachteilige Variante ver- tritt? Sind Leute, die sich in der Vergangenheit nachweislich gegen die Verbesserung der Freizügigkeit ausgesprochen haben, dazu geeignet, als Mitglieder einer inter- departementalen Arbeitsgruppe innert nützlicher Frist substantielle Vorschläge zur Einführung der vollen Freizügigkeit zu erarbeiten? Besteht das Ziel der Arbeitsgruppe in der Verwirklichung der vollen Freizügigkeit oder werden lediglich die verschiedenen technischen Möglichkeiten erörtert? Ist mit der Arbeit der interdepartementalen Arbeitsgruppe ein Antrag an das Par- lament verbunden, der noch vor 1990, d.h. bis zur Mitte der laufenden Legis- laturperiode, zu einer Änderung der Gesetzgebung führen kann?))
Die Antwort des Bundesrates vom 1. Juni 1988 lautet.- «Die vom Fragesteller erwähnten Freizügigkeitsprobleme müssen differenziert be- trachtet werden: Im Urteil des Zürcher Versicherungsgerichts vom 20. Februar 1987 steht bekannt- lich die korrekte Berechnung der Freizügigkeitsleistung nach heute geltendem Recht in Anwendung von Artikel 28 BVG zur Diskussion. Das Urteil hat vor allem bei gutausgebauten umhüllenden Kassen zu viel Aufsehen und Besorgnis geführt, weil es sie zu einer Aufteilung zwischen obligatorischer und vor- bzw. überobliga- torischer Vorsorge zwingen würde, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt wurde. Angesichts dieser grundlegenden Tragweite des Problems legt das Eidgenössische Departement des Innern Wert darauf, eine derart wichtige Rechtsfrage Ietztinstanz- lich beim Eidgenössischen Versicherungsgericht klären zu lassen. Das bedeutet in- dessen keineswegs, dass dadurch, wie der Fragesteller annimmt, auch eine negative Einstellung zu einer materiellen Verbesserung der heute geltenden Freizügigkeits- regelung des Obligationenrechts (Art. 331) verbunden wäre. Was dieses Problem anbelangt, so hat das Eidgenössische Justiz- und Polizei- departement eine Arbeitsgruppe eingesetzt, welche die verschiedenen Möglich- keiten zur Einführung einer integralen Freizügigkeit für den nichtobligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge unter allen Aspekten eingehend prüfen und zuhanden dieses Departementes einen Bericht über entsprechende Lösungsvorschläge vorle- gen soll. Der Bundesrat hat in Beantwortung der Einfachen Anfrage Rechsteiner vom 18. Dezember 1987 zu diesem Thema bereits erwähnt, dass je nach Ablauf der Vorarbeiten möglicherweise noch vor Ende dieser Legislaturperiode eine entspre- chende Botschaft den eidgenössischen Räten unterbreitet werden könnte.))
Interpellation Miville vom 16. März 1988 betreffend eine Anpassung der IV-Taggelder Am 16. Juni kam im Ständerat diese Interpellation (ZAK 1988 S. 287) zur Sprache. Bundesrat Cotti stellte eine Anpassung der Taggeld-Zuschläge auf Ende dieses Jahres in Aussicht. Der Interpellant erklärte sich von der Antwort befriedigt.
Postulat der sozialdemokratischen Fraktion vom 6. Juni 1988 betreffend den Bericht über die Armut in der Schweiz Die sozialdemokratische Fraktion des Nationalrates hat folgendes Postulat einge- reicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Bericht über die Armut in der Schweiz (er- heblich erklärte Postulate 86.979 und 86.9801 ) der Bundesversammlung in der lau- fenden Legislaturperiode zu unterbreiten.»
Motion Haller vom 13. Juni 1988 betreffend die «Zivilstandsunabhängigkeit» in der AHV Nationalrätin Haller hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, in der AHV die Gleichstellung der Angehörigen der verschiedenen Zivilstandsgruppen einzuführen.
1. Die Zivilstandsunabhängigkeit gilt mit folgenden Einschränkungen:
Der wirtschaftlichen Einheit der Familie und dem eherechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit verschiedenartiger Beiträge an den Familienunterhalt (Geld- und Haushalt- oder Betreuungsleistungen) soll dadurch Rechnung getragen werden, dass entsprechend dem eherechtlichen Grundsatz der hälftigen, ge- -
genseitigen Beteiligung an der Errungenschaft während der Ehedauer sämt- -
liche AHV-Beiträge (Einkommen) je zur Hälfte den individuellen Konten beider Ehegatten gutgeschrieben werden. Eine Plafonierung der Summe zweier Renten von Verheirateten ist möglich.
2. Es sind folgende Bedingungen zu erfüllen:
Es ist eine Erziehungsgutschrift vorzusehen, die in ihrem Ausmass effektiv ren- tenbildend wirkt. Die Renten für kleine Einkommen (Mittelfeld zwischen Minimal- und Maximal- renten) sind anzuheben. Die Altersrenten für Alleinstehende (überlebende Ehegatten, Geschiedene, Ge- trenntlebende, Ledige) sind generell anzuheben. Die Summe zweier Individualrenten für Ehepaare, die Kinder erzogen haben, darf in allen Fallen, auch bei kleinen und mittleren Einkommen, nicht kleiner sein als die Ehepaar-Altersrente nach geltendem Recht. Die Altersrenten für überlebende Ehegatten, die Kinder erzogen haben, dürfen nicht kleiner sein als diejenigen nach geltendem Recht.
3. Durch eine grosszügige Übergangsregelung von 10 bis 25 Jahren für Personen,
die noch nicht im Rentenalter stehen, ist sicherzustellen, dass
1 s. ZAK 1987 S. 87, 289,470
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die Summe zweier Individualrenten für kinderlose Ehepaare in allen Fallen, auch bei kleinen und mittleren Einkommen, nicht kleiner ist als die Ehepaar-Alters- rente nach geltendem Recht. die Altersrenten für kinderlose überlebende Ehegatten nicht kleiner sind als die- jenigen nach geltendem Recht. Es können während einer Übergangszeit zwei verschiedene Rentensysteme ne- beneinander bestehen.
4. Die Besitzstandsgarantie für Rentenbezüger und Rentenbezugeriririen ist ge-
währleistet.»
Motion Ruf vom 20. Juni 1988 betreffend die Beitrittsbefreiung für ältere Jahrgänge in der beruflichen Vorsorge Nationalrat Ruf hat folgende Motion eingereicht: ((Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Ergänzung der Übergangsbe- stimmungen im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge (BVG) durch einen Artikel folgenden Wortlautes zu unterbreiten: Vom obligatorischen Beitritt in die berufliche Vorsorge sind Arbeitnehmer der Jahr- gänge 1935 und ältere, welche neu in einen Betrieb eintreten, befreit. Für die genannten Jahrgänge gelten weiterhin nur die Bestimmungen über den Beitritt zur AHV.» (2 Mitunterzeichner)
Postulat Rechsteiner vom 22. Juni 1988 betreffend Ergänzungsleistungen für Teilinvalide Nationalrat Rechsteiner hat folgendes Postulat eingereicht: ((Der Bundesrat wird ersucht, die Regelung der Einkommensanrechnung bei Teil- invaliden (Art. 14a ELV in der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Fassung) in der Weise zu überprüfen und wenn möglich anzupassen, dass für Bezuger halber IV- Renten gegenüber der vorher gültigen Regelung betreffend Ergänzungsleistungen keine Verschlechterung eintritt.)) (17 Mitunterzeichner)
Postulat Basler vom 23. Juni 1988 betreffend Finanzierung des flexiblen AHV-Rentenalters über die Zweite und Dritte Säule Nationalrat Basler hat folgendes Postulat eingereicht: ((Bei vorgezogenem Ruhestand entsteht heute eine Rentenlücke bis zum Einsetzen der AHV. Der bundesrätliche Vorschlag zur zehnten AHV-Revision sieht deshalb den Vorbezug der Rente und zu ihrer Finanzierung eine entsprechende lebensläng- liche Rentenkürzung vor. Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob diese Rentenlücke statt über die in Um- lage finanzierte Erste Säule, die AHV, nicht besser über das Kapitaldeckungsverfah- ren der Zweiten und Dritten Säule, also aus den individuell erarbeiteten Altersgut- haben der beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, zu decken wären.)) (15 Mitunterzeichner)
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Mitteilu Botschaft über das zweite Paket von Massnahmen zur Neu- verteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen Der Bundesrat hat die Botschaft zum zweiten Paket der Aufgabenneuverteilung zwischen Bund und Kantonen zuhanden des Parlaments verabschiedet. Schwer- punkte der Vorlage sind die Totalrevision des Hochschulförderungsgesetzes, die Reorganisation der Invalidenversicherung sowie die Totalrevision des Wasserbau- und des Fischereigesetzes. Die Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen besteht aus zwei Paketen und betrifft insgesamt mehr als 20 Aufgabengebiete. Das erste Paket ist am 1 . Januar 1988 vollständig in Kraft getreten. Es entlastet den Bund 1988 um rund
200 Mio Franken.
Für das zweite Paket setzt der Bundesrat keine finanziellen Ziele mehr. Er stellt Be- strebungen einer Bereinigung der Pflichtenhefte und einer vereinfachten und ver- besserten Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in den Vordergrund. Die allgemeinen Ziele der Aufgabenneuverteilung sind nach wie vor gültig: Erhaltung und Stärkung der föderativen Ordnung, Wirtschaftlichkeit der staatlichen Auf- gabenerfüllung sowie Erhaltung der staatlichen Leistungsfähigkeit. Die Studienkommission Aufgabenteilung Bund-Kantone unter dem Vorsitz des früheren Direktors des Bundesamtes für Justiz, Prof. Joseph Voyame, hatte im Ja- nuar 1984 einen Bericht mit Vorschlägen für ein zweites Paket unterbreitet. Im Vernehmiassungsverfahren, das 1984/1985 dazu durchgeführt wurde, wurde den allgemeinen Zielen und einem zweiten Paket von Massnahmen im Grundsatz mehrheitlich zugestimmt. Bei den einzelnen konkreten Punkten wurden vor allem Vorschlage unterstützt, welche einen Abbau der Regelungsdichte, punktuelle Ver- einfachungen bei den Subventionen und eine bessere Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen anstrebten. Auf mehrheitliche Ablehnung stiess dagegen bei Kantonen, Parteien und Organisationen die Übertragung grösserer Aufgaben und der damit verbundenen Lasten auf die Kantone. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens bereinigte der Bundesrat das Konzept für die Botschaft zum zweiten Paket. Gegenstand dieser Botschaft sind die Genehmigung kantonaler Erlasse (effiziente- res Genehmigungsverfahren, das Bund und Kantone entlastet; Herabsetzung der Zahl der Genehmigungsfälle) und die folgenden 7 Bereiche: - Hochschule (Totalrevision des Hochschulförderungsgesetzes, Vereinfachung des Subventionsverfahrens. Ausserordentliche Beiträge an hochschulpolitische Vorhaben im gesamtschweizerischen Interesse) - Schulwandkarte (Aufhebung der unentgeltlichen Abgabe an Schulen)
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- Invalidenversicherung (Reorganisation der Vollzugsstrukturen, Schaffung von kantonalen 1V-Stellen) - Wasserbau (Totalrevision des Wasserbaupol izeigesetzes) - Fischerei (Totalrevision des Fischereigesetzes) - Strassenverkehr (Vereinfachungen) - Landesverteidigung (Aufhebung von Bagatellsubventionen) Die Sozialversicherung ist im zweiten Paket somit ausschliesslich über die Invali- denversicherung mitbetroffen. Im Rahmen einer Reorganisation sollen mit der Schaffung von kantonalen 1V-Stellen die bisherigen Vollzugsorgane wie IV-Sekre- tariate, 1V-Kommissionen und Regionalstellen in einer einzigen Institution zusam- mengefasst werden. Dies soll das Verfahren verkürzen und transparenter gestalten. Die neuen 1V-Stellen verfügen die Leistungen der Invalidenversicherung und er- bringen ein umfassendes Leistungsangebot. Angesichts des Vernehmlassungs- ergebnisses hat der Bundesrat dagegen beschlossen, die Vorschläge zur Invaliden- hilfe nicht weiterzuverfolgen.
Pro Infirmis Die Delegierten der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis haben an ihrer Jah- resversammlung vom 17. Juni alt Bundesrat Dr. Leon Schlumpf einhellig zum neuen Präsidenten gewählt. Schlumpf tritt die Nachfolge von alt Bundesrat Dr. Ernst Brug- ger an, der Pro Infirmis nach elfjährigem Wirken verlässt.
Personelles Bundesamt für Sozialversicherung Der Direktor des BSV, Dr. Sebastian Schnyder, ist aus gesundheitlichen Gründen mit Wirkung ab 1. Juli 1988 von seinem Amt zurückgetreten. Der Bundesrat hat mit Bedauern von diesem Rücktritt Kenntnis genommen und Dr. Schnyder für den vor- bildlichen Einsatz im Bundesdienst seinen Dank ausgesprochen. Der Bundesrat hat die Sektion für Familienfragen im BSV umbenannt in «Zentral- stelle für Familienfragen». Diese wird wie die bisherige Sektion von Dr. iur. Germain Bouveratgeleitet, der ab 1. Juli 1988 zum Abteilungschef gewählt wurde. Als Nachfolger des zum Abteilungschef ernannten Alfons Berger hat der Bundesrat lic. iur. Jürg Brechbühl zum Chef der Sektion Renten in der Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO gewählt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO
Seite 13, Ausgleichskasse des Kantons Aargau: neue Telefonnummer: (064) 26 8181 Seite 22, Ausgleichskasse der M igros- Betriebe: neue Telefonnummer: (01) 27132 17 Telefax-Nummer: (01) 27157 65
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Gerichtsentscheide
AHV. Wegfall der Versicherteneigenschaft und Beitritt zur freiwilligen Versicherung
Urteil des EVG vom 25. März 1988 i.Sa. W.R.
Art. 1 Abs. 1 Bst. b und c AHVG. Der Anknüpfungspunkt der Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz bzw. der Erwerbstätigkeit im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz entzieht sich vertraglichen Abma- chungen über Nachleistungen wie Salärnachgenuss oder Kapital- abfindungen (Bestätigung der Rechtsprechung). Weder eine tatsäch- liche noch eine fiktive Verteilung eines Einmalbeitrages bzw. der ihm zugrundeliegenden Einkommen auf mehrere Jahre vermag am Wegfall der Versicherteneigenschaft etwas zu ändern (Erwägung 3c). Art. 11 VFV. Der (Rechts-)Irrtum über die Versicherteneigenschaft fällt nicht unter die ausserordentlichen Verhältnisse gemäss Art. 11 VFV (Erwägung 4c).
Der 1927 geborene W.R. schied auf Ende 1981 vorzeitig aus der Firma S. AG aus. Bei der Vertragsauflösung wurde ein jährlicher Lohnnachgenuss bis zum 31. Mai 1987 sowie eine in zwei Raten am 31. Januar 1982 und am 31. Mai
1987 zahlbare Kapitalabfindung vereinbart. Mit einer Nachtragsabrechnung
für das Jahr 1981 forderte die Ausgleichskasse auf den fraglichen Leistungen Lohnbeiträge und schrieb dem Versicherten das entsprechende Einkommen in seinem individuellen Konto unter dem Jahr 1981 gut. Im März 1984 verliess W.R. die Schweiz und nahm Wohnsitz in den USA. Am 15. Juli 1985 reichte er eine Beitrittserklärung zur freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer ein. Mit Verfügung vom 20. November 1985 lehnte die Schweizerische Aus- gleichskasse das Gesuch ab mit der Begründung, der Versicherte habe den Beitritt mehr als ein Jahr nach vollendetem 50. Altersjahr erklärt und nur bis
1981 Beiträge an die obligatorische AHV bezahlt. Die Rekursbehörde stellte
fest, dass W.R. zwar noch bis Ende Februar 1984 Beiträge bezahlt hatte, wies jedoch sein Begehren um Aufnahme in die freiwillige Versicherung ab. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, war einer Verwaltungsge- richtsbeschwerde von W.R. ans EVG ebenfalls kein Erfolg beschieden. 3c. Die Ausgleichskasse hat bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Abgangsentschädigungen und freiwilligen Vorsorgeleistungen, soweit sie
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nicht Sozialleistungen im Sinne von Art. 5 Abs. 4 AHVG darstellen, in Anwen- dung der am 1 Juli 1981 in Kraft getretenen, revidierten Art. 6 Abs. 2 Bst. i und .
k, 61i1und 7 Bst. q AHVV als massgebendes Erwerbseinkommen erfasst (vgl.
Rz 7d bis m des ab 1 Januar 1982 gültigen Nachtrages 2 zur Wegleitung des
.
BSV über den massgebenden Lohn vom 1 . Januar 1977, sowie Rz 2092 bis
2111 der neuen, ab 1 Januar 1987 gültigen Wegleitung des BSV über den
.
massgebenden Lohn). Es kann daher nicht gesagt werden, die vom Beschwer- deführer von der Firma bezogenen, beitragspflichtigen Leistungen hatten mit dem Anstellungsverhältnis keinen Zusammenhang. Im erstinstanzlichen Ver- fahren macht der Versicherte ausdrücklich und zweitinstanzlich sinngemäss geltend, dass die «Prämien, die an sich erst in den Jahren 1982 bis 1987 oder allenfalls noch später fällig geworden wären, zum voraus bezahlt worden sind». Damit übersieht er aber den zweiten Halbsatz von Art. 7 Bst. q AHVV, wonach die Beiträge von den Abgangsentschädigungen und freiwilligen Vor- sorgeleistungen «bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschuldet» sind. Dasselbe gilt auch für die unter dem Titel «Salärnachgenuss» bis 31. Mai 1987 ausgerichteten Entschädigungen, sind sie doch von der Firma im Fragebogen betreffend «Meldung von Versicherungs- und freiwilligen Vorsorgeleistungen durch den Arbeitgeber» vom 5. Februar 1982 ebenso wie die Kapitalabfindun- gen als freiwillige Vorsorgeleistung deklariert worden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, auf dem Salärnachgenuss bis mindestens 1987 die Bei- träge an die obligatorische AHV aus freien Stücken im voraus bezahlt zu ha- ben, erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Ausgleichskasse die «Beitragslei- stung» für die in den Jahren 1982 bis 1987 fliessenden Leistungen in seinem individuellen Konto «in einem Posten» unter dem Jahr 1981 verbucht statt «die zum voraus bezahlten Beiträge sinngemäss auf die betreffenden Jahre verteilt> habe. Die Frage, unter welchem Kalenderjahr die Beiträge bzw. Entschädigun- gen im individuellen Konto des Versicherten einzutragen sind, bildet nicht Ge- genstand der angefochtenen Verfügung und ist daher im vorliegenden Verfah- ren nicht zu prüfen. Für die obligatorische Versicherung nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ist von Gesetzes wegen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ent- scheidend (BGE 110V 227, ZAK1985 S. 42; BGE 111 V 161, ZAK 1986 S. 123). Dieser Anknüpfungspunkt für die Versicherteneigenschaft entzieht sich einer willkürlichen Begründung durch vertragliche Abmachungen über Nach- leistungen wie Salärnachgenuss und Kapitalabfindungen. Jedenfalls lässt sich im vorliegenden Fall aus diesen Nachleistungen über den 31. März 1984 hin- aus kein Versicherungsverhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. b oder c AHVG ableiten. Weder eine tatsächlche noch eine fiktive Verteilung des Ein- malbeitrages bzw. der ihm zugrunde liegenden Einkommen auf die Jahre 1982 bis 1987 vermöchte etwas daran zu ändern, dass die Voraussetzungen der ob- ligatorischen Versicherung ab 1 April 1984 nicht mehr erfüllt waren. Es ist da- .
her nicht zu beanstanden, wenn die Rekursbehörde mit Wirkung ab 1 . April
1984 den Wegfall der Voraussetzung für die obligatorische Versicherung fest-
gestellt hat. Demzufolge war mit der erst am 15. Juli 1985 erfolgten Beitritts-
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erklarung die Jahresfrist von Art. 10 Abs. 1 VFV abgelaufen. Die übrigen Ein- wendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen zu keinem an- deren Ergebnis zuführen. 4a. Zu prüfen bleibt, ob vom Auslandschweizer nicht zu vertretende ausseror- dentliche Verhältnisse vorliegen, die eine Fristerstreckung zur Abgabe der Bei- trittserkärung um längstens ein Jahr rechtfertigen würden. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, der Wortlaut von Art. 11 VFV verlange keine restriktive Anwendung dieser Bestimmung. Auch ein rechtserheblicher Irrtum eines Antragstellers könne zu den ausserordentlichen Verhältnissen ge- rechnet werden; es liege «gerade im Wesen eines solchen Irrtums, dass er vom davon Betroffenen nicht zu vertreten» sei. Da auf den von der Firma S. AG stammenden Einkünften AHV-Beiträge entrichtet worden seien, habe er in gu- ten Treuen annehmen dürfen, dass er noch als obligatorisch versichert gelte. Ausserordentliche Verhältnisse hat das EVG bisher angenommen, wenn ein Auslandschweizer durch äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände an der rechtzeitigen Einreichung einer Beitrittserklärung gehindert war (EVGE
1955 S. 162; ZAK 1956 S. 113) oder wegen einer falschen Auskunft der zu-
ständigen Ausgleichskasse über die Beitrittsmodalitäten die Anmeldung zu spät einreichte (EVGE 1960 S. 186). Dagegen gehört mangelndes Wissen eines Versicherten um seine Rechte und Pflichten nicht zu jenen Verhältnissen, die erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung gemäss Art.
11 VFV zu verlängern (EVGE 1962 S. 99, ZAK 1962 S. 505; vgl. auch BGE 97
V 216, ZAK 1972 S. 723). Im Lichte dieser Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, bestehen im vor- liegenden Fall keine ausserordentlichen Verhältnisse, welche es erlauben wür- den, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu verlängern. Insbe- sondere geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer nicht durch äussere, von seinem Willen unabhängige Umstände an der rechtzeitigen Einreichung der Beitrittserklärung gehindert gewesen wäre. Es mag durchaus sein, dass er in guten Treuen rechtsirrtümlich angenommen - -
hat, über den 31. März 1984 hinaus obligatorisch versichert zu sein. Dieser Irr- tum über seine Rechtsstellung (Versichertenstatus) gegenüber der Schweize- rischen AHV beruht jedoch nicht auf einer Falschauskunft einer Ausgleichs- kasse oder Auslandvertretung. Gegenteils hatte die Ausgleichskasse unbestrit- tenermassen den Versicherten anlässlich einer persönlichen Unterredung dar- auf aufmerksam gemacht, er müsse für die Zeit bis zur Erreichung des AHV-Al- ters allenfalls noch als Nichterwerbstätiger durch die Ausgleichskasse des Wohnkantons erfasst werden, falls er nach dem Austritt aus der Firma S. AG keine volle Erwerbstätigkeit mehr ausübe.
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AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Erwerbseinkommen Urteil des EVG vom 24. August 1987 i.Sa. G.K. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Ein auf Kommissionsbasis tätiger Agent übt in der Regel eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus. Selbständige Er- werbstätigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn der Agent in eigenen Geschäftsräumlichkeiten einen Betrieb mit Angestellten führt und da- durch ein echtes Unternehmerrisiko trägt (Bestätigung der Recht- sprechung).
R.S. war als «freier Agent>) für G.K. tätig. Die Ausgleichskasse beurteilte diese Tätigkeit zugunsten von G.K. als unselbständig und forderte entsprechend Lohnbeiträge. Das EVG weist die von G.K. gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: 2a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Er- werbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Er- werbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un- selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung ge- leistete Arbeit darstellt. Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob -
im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivil- rechtlichen Verhältnisse vermögen dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaft- lichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung eines Erwerbstätigen jeweils unter Würdigung der gesamten Um- stände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Er- werbsarten zutage treten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 110V 78 Erw. 4a, ZAK
1984 S. 558; ZAK 1982 S. 185 Erw.1 und 215 Erw.3).
b. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen über die Ab- grenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit sind
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Agenten oder Handelsvertreter normalerweise als Arbeitnehmer zu betrachten, es sei denn, dass die Gesamtheit der Umstande im Einzelfall für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit spricht. Bei der beitragsrechtlichen Beur- teilung kommt es nicht darauf an, ob ein Handeisreisendenvertrag oder ein Agenturvertrag im obligationenrechtlichen Sinne vorliegt. Vertreter sind im all- gemeinen frei, wie sie ihre Zeit einteilen und ihre Arbeit gestalten wollen; sie haben jedoch selten ein wirtschaftliches Risiko wie ein Unternehmer zu tragen. Ihr Risiko erschöpft sich in der Abhängigkeit von ihrem persönlichen Arbeits- erfolg und ist nur dann als Risiko eines Selbständigerwerbenden zu werten, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne getragen werden müssen (ZAK 1986 S. 121 Erw. 2b und 575 Erw. 2b; siehe auch ZAK 1986 S. 331 ff., 513, 623ff., 1984 S. 221 ff., 1982 S. 21 5ff.). 3a. Gestützt auf den «freien Agentenvertrag» vom 15. August 1984,welcher jenen vom 16. September 1983 ersetzte, wurde R.S. durch Kommissionen ent- löhnt und erhielt daran Anzahlungen von monatlich 8000 Franken. Weiter ver- fügte er über ein Dienstfahrzeug, für dessen Unterhalt er aufkommen musste; auch die ausserhalb des Betriebes geführten Telefongespräche sowie die In- stallationskosten und die Miete eines Natel-Funktelefons hatte er zu tragen. Schliesslich war er selber verantwortlich für die Bezahlung ihn betreffender obligatorischer Versicherungsprämien und Sozialabgaben. In seiner Verwal- tungsgerichtsbeschwerde behauptet G.K., dass die Vergütungen an R.S. ins- gesamt Fr. 147 178.50 betrugen, während sich die Kommissionen für seine lbmonatige Tätigkeit, in welcher er nicht einen einzigen Vertrag selbständig abgeschlossen habe, bloss auf 23 700 Franken beliefen. b. Vorliegend überwiegen die Elemente, welche auf eine unselbständige Er- werbstätigkeit schliessen lassen. Nichts weist darauf hin, dass R.S. Verpflich- tungen und Risiken eines selbständigen Agenten zu tragen gehabt hätte. Ins- besondere wird weder behauptet, noch geht aus den Akten hervor, dass R.S. Investitionen getätigt, Personal- und Mietkosten getragen oder dem Be- schwerdeführer eigenes Personal zur Verfügung gestellt hätte. Zwar musste R.S., gemäss den mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträgen, ne- ben den Unterhaltskosten eines Dienstwagens auch für die Auslagen der aus- serhalb des Betriebes geführten Telefongespräche, der Installation und Miete des Funktelefons sowie der oblitatorischen Versicherungsprämien und Sozial- abgaben selber aufkommen. Abgesehen davon, dass diese Kosten nicht auf ein beträchtliches Unternehmerrisiko schliessen lassen, fehlen Angaben über die von R.S. tatsächlich übernommenen Kosten. Die Tatsache, dass der Verdienst von R.S. gemäss Wortlaut des freien Agentenvertrages vom Erfolg seiner per- sönlichen Tätigkeit abhing, kann nach den vorerwähnten Grundsätzen nur dann den Risiken eines Selbständigerwerbenden gleichgestellt werden, wenn er bedeutende Investitionen hätte tätigen oder an Personal Löhne hätte aus- richten müssen. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Wie aus den Akten hervorgeht, war R.S. im übrigen bei keiner Ausgleichskasse als Selb- ständigerwerbender angeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt von 8000
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Franken wurde ihm wahrend 15 Monaten ausbezahlt, ohne dass sich der Be- schwerdeführer um die tatsachlich von R.S. erarbeiteten Kommissionen be- kümmert hätte. Eine solche Handlungsweise lässt auch bei den Vertragspart- nern eher die Absicht von Lohnzahlungen als von Kommissionsvorbezügen vermuten, wie sie aus den im September 1983 und August 1984 abgeschlos- senen Verträgen hervorgehen. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz ge- samthaft gesehen zum Schlusse kommen, dass die für eine unselbständige Er- werbstätigkeit sprechenden Elemente überwiegen; die paritätischen Beiträge auf den an R.S. überwiesenen Entschädigung sind daher geschuldet. c. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass er an R.S. mehr zahlte als ihm zustand; es sei ein Prozess hängig, um die zuviel bezogenen Beträge zu- rückzuerhalten. Dieses Argument ist jedoch nicht geeignet, den Entscheid im vorliegenden Fall zu beeinflussen. Für den Ausgang der Streitfrage ist allein massgebend, dass G.K. eine als Lohn zu bezeichnende Entschädigung an R.S. ausgerichtet hat. Folglich war er verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge regelmässig abzuziehen und mit dem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse zu überweisen. Überdies gelten beim fraglichen zivilrechtlichen Streit andere Rechtsvorschriften als in der Sozialversicherung, weshalb sich dessen Aus- gang vorliegend nicht auswirkt.
AHV. Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 5. Oktober 1987 i.Sa. S.B. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 52 AHVG. Bei der Geltendmachung eines durch das Nichtbezahlen von ALV-Beiträgen entstandenen Schadens sind die in der AHV gel- tenden Bestimmungen anwendbar (Erwägung 4). Zeitpunkt der Schadenskenntnis (Erwägung 5).
Im Konkurs der S.P. AG erlitt die Ausgleichskasse im Umfange von Fr. 32 275.45 entgangener Lohnbeiträge einen Schaden. Nach dem Einspra- che- und Klageverfahren gelangte 5. B. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG. Aus den Erwägungen:
3. Gemäss Art. 52 AHVG hat der Arbeitgeber einen durch absichtliche oder
grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften verschuldeten Schaden der Ausgleichskasse zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristi- sche Person, die im Zeitpunkt der Geltendmachung des Schadens nicht mehr existiert, so können deren verantwortliche Organe belangt werden (BG E 111 V
173 Erw. 2, ZAK 1985 S.622; BGE 103V 122 Erw. 3, ZAK 1978 S. 249).
Art. 14 Abs. 1 AHVG sieht vor, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrich-
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ten sind. Art. 34ff. AHVV bestimmt, in welcher Art und Weise die Arbeitgeber den Ausgleichskassen die Abrechnungsunterlagen über die ihren Arbeitneh- mern ausbezahlten Löhne periodisch zuzustellen haben. Damit können die paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden. Dazu hat das EVG wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlich-recht- lichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 111 V 173 Erw. 2, ZAK 1985 S.622; BGE 108V 186 Erw. la, ZAK 1983 S. 104; BGE 108V
192 Erw. 2a, ZAK 1983 S. 107).
4. Vorliegend ist vorerst die Berechtigung der Ausgleichskasse zur Forderung
von Schadenersatz für entgangene Beiträge an die Familienzulagen und an die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu untersuchen. Die Familienzulagenordnung stellt kantonales Recht dar (vgl. Legge tici- nese 24 settembre 1959 sugli assegni familiari ai salariati), weshalb sie nicht durch das EVG überprüft werden kann (BGE 101 V 3 Erw. lb). Insofern die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einen Schaden betrifft, der durch die unter- lassene Entrichtung solcher Beiträge verursacht wurde, kann folglich nicht darauf eingetreten werden. Was die Befugnis der Ausgleichskasse anbelangt, Schadenersatz für ent- gangene Beiträge an die ALV zu fordern, ist zu bemerken, dass die bis 31. De- zember 1983 geltenden einschlägigen Bestimmungen für die Schadenshaftung sinngemäss die Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung vorsahen (Art. 5 AIVB). Ausdrücklich wurde ausserdem die AHV-Gesetzgebung auf dem Gebiet des Vollzugs und der Rechtspflege als anwendbar erklärt (Art. 33 Abs. 1 AlVB). Es ergibt sich daraus, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 52 AHVG auch für ent- gangene Beiträge an die ALV verantwortlich gemacht werden kann (vgl. Urteil vom 15. Januar 1986 i.Sa. F., in ZAK 1986 S. 400 nicht veröffentlichte Erwä- gung). Die Frage ist damit gerechtfertigt, ob das am 1 Januar 1984 in Kraft getretene .
AVIG etwas daran ändert (vgl. Jean-Maurice Fr6sard, «La responsabilitö de l'employeur pour le non-paiement de cotisations d'assurances sociales selon l'art. 52 LAVS», Revue suisse d'assurance 1987, S. 8). Obschon das AVIG in Art. 6 vorschreibt, dass vorbehältlich ausdrücklicher an- derslautender Regelung für den Bereich der Beiträge die AHV-Gesetzgebung sinngemäss gelte, bestimmt Art. 88 Abs. 2 AVIG, dass die Arbeitgeber dem Bund für alle Schäden haften, die sie absichtlich oder grobfahrlässig verursa- chen. Diese Bestimmung präzisiert ausserdem, dass Art. 82 Abs. 3 und 4 sinn- gemäss gelten. Art. 82 AVIG, der sich auf die Haftung der Träger der Aus- gleichskassen bezieht, sieht in Abs. 3 vor, dass die Ausgleichsstelle Schaden- ersatzansprüche durch Verfügung geltend macht. Das neue Gesetz bestimmt schliesslich in Art. 83 Abs. 1 Bst. f, dass die Ausgleichsstelle der Arbeitslosen- versicherung über Ersatzansprüche gegenüber dem Träger oder dem Arbeitge- ber für Schäden entscheidet, welche die Kasse bzw. der Arbeitgeber verursacht hat (Art. 82 Abs. 3, Art. 88 Abs. 2).
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Unabhängig von der Anwendbarkeit des neuen Rechts ist diese Frage im Rah- men des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. Das EVG ist dabei der Auffas- sung, dass trotz des Wortlauts des Gesetzes, wonach entgangene Beiträge an -
die ALV keinen Schaden nach Art. 52 AHVG darstellen dennoch die Befugnis -
der Ausgleichskasse zur Geltendmachung des Schadens gegeben ist, weil der Gesetzgeber nicht die Absicht hatte, die bisherige Rechtsordnung abzuändern. In der Tat bemerkt der Bundesrat in der Botschaft vom 2. Juli 1980 zum Gesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die lnsolvenzentschädi- gung hinsichtlich Art. 88 AVIG (Art. 87 des in der Botschaft enthaltenen Ge- setzesentwurfes) folgendes: «Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Aufgaben der Arbeitgeber handelt es sich nicht um Zusatzpflichten. Vielmehr sind die betreffenden Rechtspflichten schon in anderen Zusammenhängen deutlich festgehalten. Der hier aufgeführte Ka- talog hat lediglich die Funktion, den Arbeitgebern die Ubersicht über ihre Aufgaben etwas zu erleichtern. Anders verhält es sich mit der Haftpflicht des Arbeitgebers in dieser Bestimmung. Diese Norm ist neu und hat ihren Grund vor allem darin, dass die Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigungen nicht mehr vom Versicherten, sondern vom Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer geltend zu machen sind. Zudem kann natürlich eine falsche Arbeitgeberbescheinigung, besonders im Zusammen- hang mit der lnsolvenzentschädigung, einen Haftungsfall auslösen. Der Arbeit- geber haftet wie die Kassenträger und aus den gleichen Gründen nicht der Aus- - -
gleichsstelle, sondern dem Bund für grobfahrlässig oder absichtlich verursachten Schaden» (BBI 1980111 626f.). Der Bundesrat spricht sich anderseits zu Art. 6 AVIG (Art. 5 des Gesetzesent- wurfes) wie folgt aus, nachdem er im allgemeinen Teil der Botschaft festge- stellt hatte, dass das System der Beiträge grundsätzlich unverändert von der Übergangsordnung übernommen werden soll (BBl 1980 111 526): «Auch dieser Artikel entspricht materiell der betreffenden Vorschrift in der Über- gangsordnung. Aus gesetzestechnischen Gründen wurde darauf verzichtet, wie- derum die zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der AHV einzeln aufzufüh- ren. Es sollen vielmehr insgesamt sowohl für den Beitragsbezug selbst als auch für das Verfahren und den Vollzug im Bereiche des Beitragswesens immer die Bestim- mungen der AHV sinngemäss angewendet werden. Das Wort <sinngemäss> wurde aufgenommen im Hinblick darauf, dass viele Wendungen ausdrücklich die AHV als solche aufführen und somit auf die Arbeitslosenversicherungsbeiträge sinngemäss angewendet werden können» (BBl 1980 111 557). In der Botschaft vom 11 August 1976 über die Einführung der obligatorischen .
Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung) führte der Bundesrat über Art.
33 AIVB folgendes aus:
«Auf den beiden Gebieten Verwaltungsrechts- und Strafrechtspflege werden für den Beitragssektor die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung anwendbar erklärt. Die Notwendigkeit dazu ergibt sich daraus, dass beispielsweise Beitragsverfügun- gen, Beschwerden gegen solche oder Straftatbestände (wie z.B. Zweckentfrem- dung der dem Arbeitnehmer abgezogenen Beiträge durch den Arbeitgeber) sich in der Regel sowohl auf die Beiträge für die AHV als auch auf jene für die Arbeits- losenversicherung beziehen werden, was die Anwendung einheitlicher Vorschrif- ten erfordert» (BBl 1976 111618).
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Aus diesen Zitaten ist einerseits ersichtlich, dass im Kommentar zu Art. 88 AVIG nicht im geringsten auf die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber für ent- gangene Beiträge hingewiesen wird. Dieser Gesetzesartikel beschränkt sich darauf, auf die Verantwortlichkeit bezüglich der Vorschriften über die Kurz- arbeits-, die Schlechtwetter- und die Insolvenzentschädigung hinzuweisen. Anderseits wird bei den Bemerkungen zu Art. 6 AVIG die Notwendigkeit be- tont, dass grundsätzlich die vorher geltende Gesetzgebung anwendbar sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Kurzarbeits-, die Schlechtwet- ter- und die lnsolvenzentschädigung erstmals mit dem AVIG gesetzlich gere- gelt wurden, ist davon auszugehen, dass Art. 88 Abs. 2 AVIG vorwiegend ge- schaffen wurde, um die für die Geltendmachung von entsprechenden Schäden zuständigen Organe zu bezeichnen. Das Schweigen der Botschaft vom 2. Juli
1980 in den Erläuterungen zu Art. 88 AVIG hinsichtlich entgangener Beiträge
einerseits und die ausdrücklichen Feststellungen zu Art. 6 AVIG anderseits, wonach für den Beitragsbezug der Status quo ante beizubehalten sei, sind als ein Hinweis zu sehen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers für den Scha- denersatz wegen entgangener Beiträge weiterhin die Bestimmungen des AHVG anwendbar bleiben. —Jedenfalls sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich, die Schadenersatzforderung wegen Nichtbezahlens von Beiträgen einem anderen Verfahren als demjenigen für die AHV- Beiträge zu unterstellen (z.B. durch Er- mächtigung der Ausgleichsstelle der ALV), wenn die Verantwortlichkeitsvor- aussetzungen bei beiden Versicherungszweigen identisch sind. —Ausserdem ist zu bedenken, dass das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement zustän- dige Beschwerdeinstanz für die Ausgleichsstelle der ALV ist (Art. 101 Bst. c AVIG), wogegen Streitigkeiten im Rahmen von Art. 52 AHVG in den Zuständig- keitsbereich kantonaler Beschwerdeinstanzen fallen (Art. 81 Abs. 3 AHVV), was abgesehen von administrativen Erschwernissen zu widersprüchlichen - -
Entscheiden führen könnte (vgl. Jean-Maurice Frsard, a.a.O., S. 9).
5. Damit bleibt abzuklären, ob der Anspruch der Ausgleichskasse nicht ver-
jährt ist. a. Nach Art. 82 Abs. 1 AHVV ist die Schadenersatzforderung verjährt, wenn sie nicht innert Jahresfrist seit Kenntnis des Schadens durch Erlass einer Scha- denersatzverfügung geltend gemacht wird. Diese Frist zeitigt entgegen dem Wortlaut des Gesetzes Verwirkungsfolge; die Verwirkung als solche ist immer von Amtes wegen zu prüfen (BGE 112V 8 Erw. 4c, ZAK 1986 S. 467). Kenntnis des Schadens hat die Ausgleichskasse im Zeitpunkt, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass es die tatsächlichen Umstände nicht mehr erlauben, die geschuldeten Beiträge einzufordern, dass sie aber wohl eine Schadenersatzpflicht zu begründen ver- mögen (BG E 108V 52 Erw. 5, ZAK 1983 S. 113). Entsteht der Schaden durch Konkurs, so fällt dieser Zeitpunkt nicht notwendi- gerweise mit jenem zusammen, in welchem die Ausgleichskasse die Schluss- abrechnung oder einen Verlustschein zugestellt erhält. Die Rechtsprechung geht vielmehr davon aus, dass der Gläubiger, welcher den Ersatz eines durch
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Konkurs oder durch einen Liquidationsvergleich erlittenen Schadens geltend machen will, diesen normalerweise im Zeitpunkt der Auflegung des Kolloka- tionspians genügend kennt. Er kann in diesem Zeitpunkt den Wert des Inven- tars, die Rangfolge seiner Forderung sowie die voraussichtliche Dividende kennen (BGE 112V 9 Erw. 4d, ZAK 1986 S.467; BGE 112V 158, ZAK 1987 S. 204 und BGE 112V 161, ZAK 1987 S. 244). b. Vorliegend geht aus den Konkursakten der S.P AG hervor, dass der Kolloka- tionsplan am 28Juli 1982 aufgelegt wurde. Die Schadenersatzverfügung wurde am 9. Januar 1985 erlassen, d.h. zweieinhalb Jahre danach, weshalb die Schadenersatzforderung verwirkt ist. Die Ausgleichskasse konnte aufgrund des Kollokationspianes auch nicht davon ausgehen, für ihre in der zweiten Klasse privilegierte Forderung eine Dividende zu erhalten, wenn man berücksichtigt, dass sich die Passiven auf Fr. 328 932.10 beliefen, wovon Fr. 30360.20 auf eine pfandgesicherte Forderung und Fr. 58 958.10 auf privilegierte Forderun- gen der ersten Klasse entfielen, wogegen die Aktiven bei Konkurseröffnung mit bloss 3587 Franken beurteilt wurden. Es trifft zwar zur, dass im Bericht der Kon- kursverwaltung anlässlich der zweiten Gläubigerversammlung vom 26.Juni
1984 behauptet wird, die Verwaltung hätte immer die gesamte Befriedigung der
Ansprüche der Gläubiger in Aussicht gestellt, um den Widerruf des Konkurses zu erreichen. Angesichts der vorangehenden Feststellungen ist indes nicht er- sichtlich, was für eine Glaubwürdigkeit einersolchen Aussage beigemessen wer- den könnte. Da die Verwirkung derAnsprücheder Verwaltungfeststeht, kann die Frage der Verantwortlichkeit der Verwaltungsräte offen gelassen werden.
IV. Berufliche Eingliederungsmassnahmen Urteil des EVG vom 29. März 1988i.Sa. R.H.
Art. 15 und Art. 16 IVG. Der Vollzug einer Erziehungsmassnahme des Jugendstrafrechts nach Art. 91 Ziff. 1 StGB steht dem Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art nicht entgegen (Bestätigung der Recht- sprechung).
Der im Jahre 1968 geborene Versicherte R.H. wurde erstmals im Februar 1975 wegen eines Gehörleidens bei der IV angemeldet. Diese gewährte medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens, gab Hilfsmittel ab und leistete während eines Jahres Beiträge an die Sonderschulung in einem Sprach- heilheim. Nachdem R.H. die obligatorische Schulpflicht an der öffentlichen Hilfsschule im Frühjahr 1985 erfüllt hatte, arbeitete er während einiger Monate in verschiedenen Betrieben als Hilfskraft. Auf Antrag der Jugendanwaltschaft beauftragte die 1V-Kommission die Regionalstelle am 16. Mai 1986 mit der Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten. In ihrem Bericht vom 9Juli 1986 schlug die Regionalstelle vor, R.H. Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum angelernten Maler im Landheim X
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zu erteilen, Im Sommer 1986 führte die Jugendanwaltschaft des Kantons Thurgau gegen den Versicherten eine Strafuntersuchung wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und wiederholten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit Verfügung vom 1. September 1986 wies sie ihn vorsorglich in das Landheim X ein, da er als erheblich gefährdet im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 StGB zu bezeichnen und die Plazierung in einem Heim, in welchem er eine Berufsausbildung absolvieren kann, unumgänglich geworden sei. Am 1. September 1986 trat R.H. ins Landheim X ein. Nachdem der Versi- cherte am 23. September 1986 mit dem Gesuch um Berufsberatung bei der IV angemeldet worden war, holte die 1V-Kommission ein Gutachten des kantona- len Psychiatrischen Dienstes (vom 18. Mai 1987) ein. Sie gelangte zum Ergeb- nis, dass die gewünschte Anlehre zum Maler nicht aus invaliditätsbedingten Gründen einen Aufenthalt im Landheim X erforderlich mache, weshalb kein Anspruch auf Übernahme der Kosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung durch die IV bestehe. Diesen Beschluss eröffnete die Ausgleichskasse der Mutter des Versicherten mit Verfügung vom 18. Juni 1987. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 23. Oktober 1987 ab. Der Vater des Versicherten, vertreten -
durch die Jugendanwaltschaft, führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die IV sei, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Kassenverfügung, zu verpflichten, die Kosten für die Maleranlehre im Land- heim X als erstmalige berufliche Ausbildung zu übernehmen. Die Ausgleichs- -
kasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde. In einer Eingabe vom 10. Februar 1988 macht die Jugendanwalt- schaft nähere Angaben zum Verlauf des Aufenthalts von R.H. im Landheim X. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut:
1 a. Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der IV ist das Vorhanden-
sein einer Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG. Die Invalidität gilt als ein- getreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 15 IVG haben Versicherte, die infolge Invalidität in der Berufswahl oder in der Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit behindert sind, Anspruch auf Berufsberatung. Die spezielle Invalidität im Sinne von Art. 15 IVG liegt in der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Berufswahl oder in der Aus- übung der bisherigen Tätigkeit des an sich zur Berufswahl fähigen Versicher- ten (ZAK 1977 S.191 Erw. 2). In Betracht fällt jede körperliche oder psychi- sche Beeinträchtigung, die den Kreis der für den Versicherten nach seiner Eig- nung und Neigung möglichen Berufe oder Betätigungen einengt oder die Ausübung der bisherigen Aufgabe unzumutbar macht. Ausgeschlossen sind geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen (Meyer- Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 157).
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b. Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidi- tät bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zu- sätzliche Kosten entstehen, haben nach Art. 16 Abs. 1 IVG Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten ent- spricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt laut Art. 5 Abs. 1 IVV jede Be- rufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorberei- tung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte. Als invalid im Sinne von Art. 16 IVG gilt, wer aus gesundheitlichen Gründen bei einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Ausbildung erhebliche Mehr- kosten auf sich nehmen muss. Bezüglich psychischer Beeinträchtigungen sind die von der Rechtsprechung zum invalidisierenden geistigen Gesundheits- schaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) entwickelten Grundsätze (BGE 102 V 165, ZAK
1977 S. 1 53) auch im Bereich von Art. 16 IVG massgeblich; dabei ist jedoch
nicht die Erwerbstätigkeit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang Be- zugspunkt (Meyer-Blaser,a.a.O., S. 162f.)
2. Für den Beschwerdeführer wurde bei der IV einerseits um Berufsberatung
(Anmeldung vom 23. September 1 986) und anderseits um Beiträge an die Ko- sten der erstmaligen beruflichen Ausbildung (Anmeldung vom 20. Mai 1986; Abklärungsauftrag an die IV-Regionalstelle auf Veranlassung der Jugendan- waltschaft) nachgesucht. Verwaltung und Vorinstanz haben den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen nur nach Massgabe von Art. 16 IVG geprüft. Gleichwohl ist der Anspruch im vorliegen- den Verfahren im Lichte von Art. 15 IVG und Art. 16 IVG zu beurteilen, da alle Massnahmen beruflicher Art, die im Landheim X durchgeführt werden, Streit- und Anfechtungsgegenstand bilden. Während IV-Kommission und Vorinstanz das Vorliegen einer Invalidität im Sinne von Art. 4 und Art. 16 IVG verneint haben, macht das BSV geltend, eine abschliessende Stellungnahme zu dieser Frage sei noch nicht möglich, weil zunächst der Erfolg der «polizeilichen Massnahme)) abzuwarten sei. Diesen Auffassungen kann nicht gefolgt werden. Die Argumentation des BSV, dass «eine polizeiliche Massnahme, wie sie vorliegend erfolgte, allfälligen 1V-Massnahmen immer vorgeht, weil sie u.a. in die Freiheit des Eingewiesenen eingreift und ihn einem Zwang unterwirft, der seine Kapazitäten im beruflichen Bereich durch die im Massnahmenvollzug geforderten Tätigkeiten bindet und so keinen Raum mehr für 1V-Massnahmen lässt», geht am Kern der Sache vor- bei. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine polizeiliche Massnahme, son- dern um eine vorsorglich angeordnete Erziehungsmassnahme des Jugend- strafrechts im Sinne von Art. 91 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Unterbringung in einem Erziehungsheim). Nach Art. 98 Abs. 1 und 2 StGB hätte die Jugendanwalt- schaft von dieser Massnahme absehen können, wenn die IV früher geeignete berufliche Massnahmen gewährt hätte. Eine Priorität strafrechtlicher Mass- nahmen vor solchen der IV besteht nicht. Wie das EVG im nicht veröffentlich- ten Urteil F. vom 27. November 1987 entschieden hat, sind nach Art. 16 IVG
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selbst Versicherte anspruchsberechtigt, die wegen Alkoholmissbrauchs oder Drogensucht gestützt auf Art. 44 Ziff. 1 bzw. Ziff. 6 StGB in eine Heilanstalt eingewiesen wurden. Dasselbe gilt umso mehr auch bei jugendstrafrechtlichen Massnahmen, wie das EVG bereits in EVGE 1969 S. 108 (ZAK 1969 S. 451) und ZAK 1970 S. 120 (Massnahmen nach Art. 92 StGB in der damals gelten- den Fassung) festgestellt hat. Der Umstand, dass die urteilende Behörde dem Jugendlichen laut Art. 91 Ziff. 1 Abs. 3 StGB jederzeit Weisungen u.a. über die Erlernung eines Berufes erteilen kann, steht dem nicht entgegen; allerdings ist in einem solchen Falle ein Zusammenwirken oder zumindest eine Koordination der Tätigkeit der Jugendstrafbehörde mit den Organen der IV erforderlich. Das Gutachten des kantonalen Psychiatrischen Dienstes vom 20. März
1987 enthält die Diagnosen: <(Verzögerte Persönlichkeitsentwicklung mit Ein-
schränkungen im affektiven Bereich, mit verminderter Belastbarkeit und Lei- stungsverminderung, mit unausgereifter Beziehungsfähigkeit. Geistige Min - derbegabung. Schwerhörigkeit beidseits.» Abschliessend stellen die Ärzte fest, dass wirkungsvolle Hilfe nur ein Heim mit pädagogisch-therapeutischem Rah- men geben könne. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit nicht in der Lage, auf Dauer eine Arbeit in der freien Marktwirtschaft auszuüben. Die IV-Regional- stelle bestätigt im Bericht vom 9. Juli 1986, dass mehrere Versuche, den Be- schwerdeführer in der freien Wirtschaft auszubilden, an der verminderten gei- stigen Beweglichkeit und der Hörbehinderung gescheitert sind. Aufgrund die- ser übereinstimmenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer invaliditätsbedingt auf berufliche Eingliederungsmassnahmen angewiesen ist. Das Bestehen einer Invalidität hat im übrigen die IV früher selbst angenommen, als sie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Juni 1976 Sonderschulmassnahmen nach Art. 19 IVG gewährte. Wenn die kantonale Rekursbehörde die Invalidität verneint hat, weil der Intelligenzquo- tient des Beschwerdeführers die Grenze gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a IVV über- schreite, hat sie verkannt, dass nebst der geistigen Minderbegabung eine beid- seitige Schwerhörigkeit vorliegt (Art. 9 Abs. 1 Bst. e IVV), was nach Abs. 2 der zitierten Verordnungsbestimmung für eine (sonderschul-)leistungsbegrün- dende Invalidität ausreicht. Im übrigen ist zu beachten, dass für berufliche Massnahmen - im Gegensatz zu den Sonderschulmassnahmen - in der IVV kein bestimmter Intelligenzquotient festgelegt ist. Im Urteil P. vom 22Juni
1982 (ZAK 1982 S. 456) hat das EVG zwar die damals geltende Verwaltungs-
praxis, wonach der für die Beiträge an die Sonderschulung festgelegte Intelli- genzquotient in der Regel auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen massgebend sei (Rz 10 der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosig- keit in der Fassung vom 1. Februar 1979) nicht beanstandet, dies aber nur un- ter dem Vorbehalt von Ausnahmen in besonders gelagerten Fällen. Gestützt auf das Gutachten des kantonalen Psychiatrischen Dienstes (vom 18. Mai 1987) und die Abklärungen der IV-Regionalstelle ist als erstellt zu be- trachten, dass der Beschwerdeführer, auch ohne straffällig zu werden, aus in- validitätsbedingten Gründen berufliche Massnahmen benötigt hätte. Die IV
c:.
ist daher grundsätzlich leistungspflichtig. Dass die Eingliederung mit dem ju- gendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug zusammenfallt, ist nach dem Ge- sagten unerheblich.
3. Laut Schreiben der Jugendanwaltschaft an die Ausgleichskasse vom
22. September 1986 ist der Beschwerdeführer am 1. September 1986 ins Landheim X eingetreten. In ihrer Eingabe vom 10. Februar 1988 bringt die Ju- gendanwaltschaft als Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, dieser habe sich seit dem Eintritt in das Landheim in jeder Hinsicht optimal entwik- kelt. Nach einer Phase der Berufsfindung und -abklärung habe er am 21. April
1987 eine externe Maleranlehre bei der Firma W. begonnen. Es sei vorgesehen,
dass er diese Ausbildung vom Landheim aus beende. Nähere Angaben zu der von der Jugendanwaltschaft erwähnten Berufstindungs- und -abklärungs- phase, die offenbar vom 1. September 1986 bis 20. April 1987 dauerte, fehlen. Es lässt sich deshalb nicht beurteilen, ob es sich dabei um Berufsberatung im Sinne von Art. 15 lVG handelte, die mit einem mehrmonatigen praktischen Ar- beitsversuch verbunden werden kann (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 27. November 1987; vgl. auch Rz 3 und Rz 4.1 f. des ab 1 Januar 1983 gültigen .
Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Immer- hin kann diesbezüglich festgestellt werden, dass die Aufenthaltsdauer von rund sieben Monaten einem Anspruch nach Art. 15 lVG nicht entgegensteht. Die Ausgleichskasse, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird nähere Ab- klärungen über die vom Beschwerdeführer zwischen 1. September 1986 und 20. April 1987 im Hinblick auf eine Berufsausbildung unternommenen Schritte (insbesondere praktische Arbeitsversuche) treffen. Hernach wird sie über den Anspruch auf Leistungen für diesen Zeitraum nach Art. 15 IVG neu verfügen. Gleichzeitig wird die Ausgleichskasse bezüglich der Zeit ab 21 April 1987 auch .
darüber zu befinden haben, ob nebst den invaliditätsbedingten auch die übrigen gesetzlichen Anspruchserfordernisse gegeben sind und die begonnene Maler- anlehre daher als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 lVG zu qualifizieren ist. Gegebenenfalls wird sie die dem Beschwerdeführer für diese Ausbildung zustehenden Leistungen verfügungsweise festlegen.
IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 30. März 1988 i.Sa. H.M.
Ziff. 6.01 HVI-Anhang, Ziff. 6.02 HVI-Anhang. Die unterschiedliche
Behandlung, je nachdem, ob die Hörgeräteabgabe auf Beruf oder Aus- bildung ausgerichtet ist, oder ohne Rücksicht auf diese Gesichts- -
punkte lediglich der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt zu -
dienen hat, ist gesetzmässig.
Der 1921 geborene Versicherte H.M. leidet seit Jahren an langsam fortschrei- tender lnnenohrschwerhörigkeit beidseits. Eine erneute Kontrolle vom April
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1986 ergab eine weitere Abnahme des Hörvermögens, sodass Prof. E., ORL-
Spezialarzt, die apparative Versorgung mit einem Hörgerät als notwendig er- achtete (Berichte vom 14. Juli und 11. November 1986). H.M. ersuchte in der Folge die IV um entsprechende Kostenübernahme. Gestützt auf den Beschluss der 1V-Kommission wies die Ausgleichskasse das Begehren ab mit der Begrün- dung, die Schwerhörigkeit erreiche nicht das für eine Leistung erforderliche Mass (Verfügung vom 20. Februar 1987). Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehärde mit Entscheid vom 18. Juni 1987 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.M., die Ausgleichskasse sei zur vollen, eventuell zu einer angemessenen, gerichtlich zu bestimmenden an- teilsmässigen Kostenübernahme für ein Hörgerät zu verpflichten. Ausgleichs- kasse und BSV verzichten auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut:
1. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungs-
bezug noch nicht im AHV-Alter. Er war jedoch aus Gesundheitsgründen nicht mehr erwerbstätig. Verwaltung und Vorinstanz haben daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein Hörgerät zu Recht nach den Bestimmungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV beurteilt (BGE 107V 76). 2a. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bun- desrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Ange- wöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontak- tes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (ED 1) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVl) mit an- hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit bezeichneten Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schu- lung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzel- nen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). Nach Ziff. 6.01 HVl-Anhang gibt die IV Hörapparate ab, sofern bei hoch- gradiger Schwerhörigkeit durch den Einsatz eines solches Gerätes eine we- sentliche Verbesserung des Hörvermögens erreicht werden kann. Laut Ziff.
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6.02k besteht Anspruch auf Abgabe eines Hörappartes, sofern bei Schwer- hörigkeit durch den Einsatz eines solches Gerätes die Schulung, Ausbildung oder Berufsausübung erleichtert wird. 3a. Gemäss der bis Juni 1985 geltenden Verwaltungspraxis lag eine hochgra- dige Schwerhörigkeit vor, wenn in vier Prüffrequenzen des Reintonaudiogram- mes ein Hörverlust von mehr als 50 Dezibel festgestellt wurde (Rz 6.01 .1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV, gültig ab 1 . Januar 1984). Die gleiche Verwaltungspraxis für einen Beitrag an einen Hörapparat be- stand auch in der Altersversicherung (Rz 18 des Kreisschreibens über die Ab- gabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung, gültig ab 1 . Januar 1984). Mit 1V-Mitteilung Nr. 257 vom 20Juni 1985 (ZAK 1985 S. 375) und AHV-Mitteilung Nr. 134 vom 14Juni 1985 wurden Rz 6.01 .1 der genannten Wegleitung und Rz 18 des erwähnten Kreisschreibens mit sofortiger Wirkung abgeändert. Danach liegt neu hochgradige Schwerhörigkeit vor, wenn der Hörverlust auf dem besseren Ohr 50 Prozent erreicht. Beträgt der Hörverlust des schlechteren Ohres 80 Prozent, so genügt ein Hörverlust des besseren Oh- res von 40 Prozent, bei einseitiger Taubheit von 35 Prozent des hörenden Oh- res. Abweichungen von diesen Grenzwerten sind ausnahmsweise möglich, je- doch vom Expertenarzt ausreichend zu begründen (z.B. zusätzliche Sehbehin- derung, Frühversorgung bei rasch progredienter Schwerhörigkeit u.ä.). Der beidseitige Hörverlust ist auf der Grundlage des Reinton- oder Sprachaudio- gramms nach einer im Expertenbericht zu nennenden anerkannten Berech- nungsmethode festzulegen. Mit Urteil i.Sa. W.C. vom 12. August 1987 (publiziert in ZAK 1987 S. 581) erklärte das EVG die genannte neue Verwaltungspraxis als unzulässig und das alte Kriterium des Hörverlusts von mindestens 50 Dezibel in vier Prüffrequen- zen für weiterhin massgebend. Mit 1V-Mitteilung Nr. 274 vom 1. Oktober 1987 reagierte das BSV auf dieses Urteil in der Hauptsache wie folgt: Eine Ausspra- che mit der Schweizerischen ORL-Gesellschaft habe ergeben, dass es bei aus- schliesslicher Anwendung der alten Praxis Fälle geben könne, bei denen der Versicherte benachteiligt würde. Um dies zu vermeiden, könne ab sofort ein Hörapparat abgegeben werden, wenn die hochgradige Schwerhörigkeit nach einer der beiden Methoden ausgewiesen sei. Das EVG sieht keinen Anlass, die Richtigkeit der Feststellung des BSV, wo- nach die alte Praxis in gewissen Fällen den betroffenen Versicherten zum Nachteil gereiche, in Zweifel zu ziehen. Deshalb war es sachlich gerechtfertigt, dass das Bundesamt zuhanden der Durchführungsorgane der IV und der AHV anordnete, dass ein Hörapparat abzugeben ist, wenn die hochgradige Schwer- hörigkeit wenigstens nach einer der beiden Methoden ausgewiesen ist. Ein Widerspruch zum letztinstanzlichen Urteil W.C. vom 12. August 1987 besteht nicht. Darin hatte sich das EVG gegen eine zu wenig abgesicherte Praxisände- rung gewandt, welche den in jenem Fall betroffenen Versicherten im Vergleich zur früheren Regelung schlechter stellte. Eine Praxisänderung, welche eine Hilfsmittelabgabe erleichtert, schliesst dieses Urteil nicht aus.
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4a. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Auffassung vertreten, dass sich die vom EDI vorgenommene Abgrenzung von leichter und mittlerer gegenüber der hochgradigen Schwerhörigkeit nicht im Rahmen der Delega- tionsnorm von Art. 21 IVG bewege. Sie entbehre sachlicher Kriterien und führe im vorliegenden Fall zu einem krass stossenden Ergebnis. Es sei nicht akzepta- bel, wenn nach der neuen Umschreibung der hochgradigen Schwerhörigkeit ein Invalider auf dem Papier nicht in diesem Masse schwerhörig sei, tatsächlich jedoch wie der Beschwerdeführer ohne grösste beidseitige Anstrengung - -
ausserstande sei, an einem normalen Alltagsgespräch teilzuhaben. Der Sinn des Gesetzes gehe klar dahin, dass derjenige Versicherte, der für die Herstel- lung des Kontaktes mit der Umwelt kostspieliger Geräte bedürfe, auf solche ungeachtet der Erwerbsfähigkeit Anspruch habe. Die Einschränkung «im Rah- men einer. . .Liste» dürfe auch im Falle einer Subdelegation nicht zum Ergeb- nis führen, dass einem Versicherten Hilfsmittel verwehrt würden, die ihm die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt ermöglichen oder stark erleichtern. Genau das aber treffe beim Beschwerdeführer zu, weil dieser ohne Hörgerät zur Isolation verurteilt sei. Die Lösung müsse darin bestehen, dass entweder die Anforderungen an die hochgradige Schwerhörigkeit auf ein vernünftiges Mass herabgemindert oder nurmehr leicht hörbehinderte Versicherte von der Obernahme der Hörgerätekosten durch die IV ausgeschlossen werden.
b. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass die Unterscheidung, welche in
Ziff. 6.01 und 6.02 der Wegleitung getroffen wird zwischen hochgradiger
Schwerhörigkeit einerseits und leichter bis mittlerer Schwerhörigkeit ander- seits, auf der Uberlegung beruht, dass bei hochgradiger Schwerhörigkeit der Kontakt zur Umwelt in Frage gestellt ist, weshalb die IV die Kosten für den Ausgleich dieser Beeinträchtigung mittels Hörgerät in jedem Fall übernimmt (Art. 8 Abs. 2, Art. 21 Abs. 2 IVG). Bei Schwerhörigkeit leichten oder mittleren Grades ist der normale Kontakt mit den Mitmenschen nicht wesentlich einge- schränkt. Dagegen ist ein Versicherter durch die Schwerhörigkeit unter Um- ständen im Bereiche von Beruf oder Ausbildung beeinträchtigt. Bei leichter bis mittlerer Schwerhörigkeit übernimmt deshalb die IV Hörgerätekosten nur bei Erwerbstätigen oder in Ausbildung befindlichen Personen (Art. 8 Abs. 1, Art.
21 Abs. 1 IVG). Die unterschiedliche Behandlung, je nachdem, ob die Hilfs-
mittelabgabe auf Beruf oder Ausbildung ausgerichtet ist, oder ohne Rück- -
sicht auf diese Gesichtspunkte lediglich der Herstellung des Kontakts mit der -
Umwelt zu dienen hat, ist mithin sachlich begründet und gesetzlich abgestützt. Wenn die Anspruchsgrenze nach Art. 21 Abs. 2 IVG bei der hochgradigen Schwerhörigkeit gezogen worden ist, was einer schweren im Gegensatz zur -
mittelschweren oder leichten Schwerhörigkeit entspricht, so ist das grund- -
sätzlich nicht zu beanstanden. Nicht zu prüfen ist hier, ob Ziff. 6.02 HVI-An- hang auch insoweit gesetzmässig ist, als nach dem Wortlaut dieser Bestim- -
mung der Aufgabenbereich im Sinne von Art. 21 Abs. 1 IVG nicht als an- -
spruchsbegründender Tatbestand anerkannt wird. Eine andere Frage ist, wie -
die für die hochgradige Schwerhörigkeit massgebende Grenze zu definieren
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und zu ermitteln ist. Nach den Verwaltungsweisungen bestimmt sich diese nach dem Masse des Hörverlusts, der je nach alter oder neuer Methode in Dezibel oder in Prozenten beziffert wird. Das EVG hat in den Urteilen M. vom 5. Dezem- ber 1985 und W. vom 23April 1987 die Gesetzeskonformitat der alten Verwal- tungsweisungen zur Abgabe von Hörgeraten bei hochgradiger Schwerhörig- keit stillschweigend bejaht und diese Auffassung im Urteil C. vom 12. August
1987 ausdrücklich bestätigt. Ebenso ist die neue Verwaltungspraxis der Dop-
pelmethode als gesetzmässig zu qualifizieren, zielt diese doch im Sinne eines Korrektivs darauf ab, unbefriedigende Ergebnisse zu verhüten, wie sie in gewis- sen Fällen bei ausschliesslicher Anwendung der alten Praxis entstehen können. 5a. Im vorliegenden Fall geht aus den ärztlichen Unterlagen hervor, dass der Beschwerdeführer nach der alten Methode am besser hörenden Ohr in vier der audiometrisch massgebenden Standardfrequenzen (500, 1000, 2000, 4000 und 8000 Hertz) keinen Hörverlust von mindestens 50 Dezibel aufweist. Laut Bericht von Prof. E. vom 6. Dezember 1986 beträgt nach neuer Methode der Hörverlust rechts 42 Prozent und links 36 Prozent. Die genannten audiologi- schen Messwerte erreichen mithin nach beiden Bestimmungsmethoden die Grenzwertschwelle für die Annahme hochgradiger Schwerhörigkeit nicht. b. Indes stellt sich die Frage, ob die beim Beschwerdeführer erhobenen Werte richtig festgestellt und interpretiert worden sind. Am 16. Juli 1987 teilte Prof. E. der Vorinstanz mit, Prof. K. (steilvertretender Direktor der ORL- Klinik) ver- trete die Meinung, dass im vorliegenden Fall «Interpretationsfehler» bestün- den, nach deren Korrektur das Urteil anders ausfallen müsste. Damit erscheint der massgebende medizinische Sachverhalt als zu wenig gesichert, so dass die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen ist. In diesem Zusammenhang wird auch der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen sein, sein Hörvermö- gen sei beim Hörtest vom 25. April 1986 zu gut bewertet worden, da sich der Hörschaden im praktischen Alltag wesentich ausgeprägter zeige, als die Werte von 36 und 42 Prozent zum Ausdruck brächten. Die Rückweisung rechtfertigt sich auch deshalb, weil die Verwaltung den Leistungsanspruch des Beschwer- deführers nach der alten Methode nicht geprüft hat und das BSV den Durch- führungsorganen die Weisungen erteilt hat, in jedem Fall letztlich auf die Emp- fehlung des Expertenarztes abzustellen (1V-Mitteilung Nr. 274 vom 1. Oktober 1987; Rz 6.01.1 des Nachtrages 1 zur Wegleitung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die Invalidenversicherung). Das stellt ein nützliches Korrektiv zur rein quantitativen Beurteilung der hochgradigen Schwerhörigkeit dar, das möglicherweise gerade auch im vorliegenden Fall wesentlich sein könnte.
6. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Der Antrag des Beschwerde-
führers auf Parteientschädigung ist abzuweisen, weil er sich im vorliegenden Verfahren formell nicht vertreten liess. Erhebliche Auslagen sind nicht nachge- wiesen und ebensowenig sind ein hoher persönlicher Arbeitsaufwand und grosse Umtriebe im Sinne der Rechtsprechung (BGE 110V 81 Erw. 7) anzu- nehmen.
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IV. Anspruch auf den Pflegebeitrag für leichte Hilflosigkeit Urteil des EVG vom 25. Februar 1987 i.Sa. V.G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 20 IVG und Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV. Im Sonderfall der schweren Gebrechen hat ein Kind oder ein Jugendlicher unter den gleichen Vor- aussetzungen betreffend Hilflosigkeit Anspruch auf einen Pflegebei- trag für hilflose Minderjährige, wie sie bei der Hilflosenentschädigung für Erwachsene gelten. Art. 20 und 41 IVG, Art. 86ff. 1W. Die Bestimmungen über die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen sind bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Revision der Pflegebeiträge erfüllt sind, sinngemäss anwendbar.
Der 1972 geborene Versicherte leidet an hochgradiger Schwerhörigkeit. Am 9. April 1981 wurden ihm nebst andern Leistungen der IV mit Wirkung ab - -
1. Januar 1980 Pflegebeiträge an hilflose Minderjährige wegen einer Hilflosig- keit leichten Grades zugesprochen. Bis zum 6. Schuljahr folgte er dem Primar- schulunterricht an seinem Wohnort. Seit 1984 besucht er eine private Sekun- darschule, weil deren Klassengrössen im Vergleich zu den öffentlichen Schu- len kleiner sind (fünf bis zehn Schüler). Überdies kann das Kind in gewissen Kursen von einer Logopädin unterstützt werden. Diese benützt eine Kommuni- kationsmethode, welche «Totale Kommunikation» (oder «cued speech») ge- nannt wird. Sie besteht darin, dass einem gehörlosen Schüler auf visuellem Wege ein vollständiges Bild der gesprochenen Sprache vermittelt wird. Mit Verfügungen vom 7. und 11. Dezember 1984 eröffnete die Ausgleichs- kasse dem Versicherten einen Beschluss der 1V-Kommission vom 25. Septem- ber 1984: Mit der ersten Verfügung wurden die Pflegebeiträge an hilflose Min - derjährige ab 1. Februar 1985 aufgehoben und mit der zweiten Sonderschul- beitrage an die Ausbildung in der privaten Sekundarschule abgelehnt. Der Versicherte vertreten durch seine Eltern beschwerte sich bei der kanto- - -
nalen Rekursbehörde gegen diese Verfügungen. Im Verlaufe des Abklärungs- verfahrens vervollständigte diese die Akten u.a. durch die Anhörung eines Arz- tes des medizinischen Dienstes für Ohren-, Nasen-, Halskrankheiten des kan- tonalen Universitätsspitals. Mit Entscheid vom 2. Dezember 1985 wies sie die Beschwerde ab. Im Namen des Versicherten liessen seine Eltern durch einen Anwalt Verwal- tungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid erheben und beantragen, dieser und die Verwaltungsakte vom 7. und 11. Dezember 1984 seien aufzuhe- ben. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, bean- tragt das BSV deren Abweisung. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem EVG holte der Instruktions- richter beim BSV Auskünfte ein über die Praxis bei der Beurteilung des An-
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spruchs von Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige bei leichter Hilflosig- keit. Dieses antwortete mit Schreiben vom 24. Dezember 1986,und der Be- schwerdeführer wurde eingeladen, sich zu diesem Punkt zu äussern. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Vorliegendenfalls stellt sich zunächst die Frage der Aufhebung der Pflege-
beiträge für hilflose Minderjährige, welche dem Beschwerdeführer seit 1980 ausgerichtet wurden. a. Grundvoraussetzung für den Anspruch auf solche Beiträge ist das Vorlie- gen einer Hilflosigkeit (Art. 20 IVG und 13 IVV). Für die Bemessung der Hilf- losigkeit Minderjähriger sind die für die Hilflosigkeit Erwachsener nach Art. 42 Abs. 2 IVG und Art. 36 IVV geltenden Regeln sinngemäss anwendbar. Nach der ersterwähnten Bestimmung gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die all- täglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Uberwachung bedarf. Dabei sind praxisgemäss (BGE 107 V 136 und 145, ZAK 1982 S. 123 und 131) die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrich- tungen massgebend: Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Körperpflege; Verrichten der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Nach Art. 36 Abs. 3 IVV liegt Hilflosigkeit leichten Grades dann vor, wenn der Versicherte trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendi- gen Pflege bedarf oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Drit- ter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. Nach der Rechtsprechung schliesst die sinngemässe Anwendung von Art. 42 Abs. 2 IVG und von Art. 36 IVV für die Bemessung der Hilflosigkeit Minderjäh- riger die Berücksichtigung besonderer Umstände, wie sie bei Kindern und Jugendlichen vorliegen können, nicht aus. Massgebend für die Bemessung der Hilflosigkeit ist der Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Uber- wachung im Vergleich zu einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Al- ters. Dabei steht dem Ermessen der Verwaltung bei der Würdigung der Um- stände des Einzelfalles für die Ermittlung des Grades der Hilflosigkeit ein weiter Spielraum zu, sofern der massgebende Sachverhalt mit hinreichender Zuver- lässigkeit abgeklärt worden ist. Es ist zu beachten, dass der Grad der Hilflosig-
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keit nicht nur rein quantitativ nach dem notwendigen Zeitaufwand der Pflege und Überwachung zu ermitteln ist, sondern dass auch die Art der Betreuung sowie der Umfang der Mehrkosten gebührend zu würdigen sind. Weil die Be- messung der Hilflosigkeit somit von einer Reihe von Gesichtspunkten ab- hängt, ist es nicht möglich, in abstrakter Weise zu sagen, einem gegebenen Leiden entspreche notwendigerweise ein bestimmter Grad der Hilflosigkeit (s. dazu ZAK 1986 S. 477 Erw. 2a, in BGE 111 V 207 nicht wiedergegeben). b. Wie einem Bericht der Pro Infirmis vom 3. Februar 1981 zu entnehmen ist, wurde dem damals achtjährigen Versicherten im gleichen Jahr ein Pflegebei- trag wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen, hauptsächlich weil er bei der Herstellung von Kontakten und bei der Verständigung mit Drittpersonen Schwiergkeiten hatte (Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV). Es wurde den zahlreichen Stunden Rechnung getragen, welche ihm seine Mutter zur Überwindung der Behinderung täglich widmete. Zur Begründung ihres Beschlusses vom 25. September 1984 führte die IV- Kommission namentlich aus, dass «die Versicherung bei Minderjährigen keine Hilflosigkeit leichten Grades wegen einer schweren Sinnesschädigung aner- kennt». In der Wegleitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit (WIH), gültig ab 1 . Januar 1985, wird ausgeführt, dass im Sonderfall der «schweren Gebrechen)>, d.h. bei einer leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV, Beiträge ausgeschlossen sind (Rz 344 am Schluss). Auf Anfrage des Instruktionsrichters hin hat das BSV diese Verwaltungspraxis folgendermassen begründet: «Man ging von der Vorstellung aus, dass die Lebensverrichtung <gesellschaftliche Kontakte pflegen> vor allem für Erwachsene besonders wichtig, für minderjährige Versicherte jedoch von geringerer Bedeutung und deshalb weniger aufwendig sei. Kinder knüpfen sehr rasch Kontakte, und ein Kind, das an einer schweren Sinnes- schädigung leidet, versteht es leichter als die Erwachsenen, gesellschaftliche Kon- takte herzustellen. Vor allem aber sind die Kosten, welche für die Herstellung der Kontakte anfallen, bei Kindern sicher viel weniger hoch als bei Erwachsenen.» Diese einschränkende Praxis lässt sich indessen weder auf das Gesetz noch auf dessen Verordnung abstützen: Wenn die Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV gegeben sind, so besteht Anspruch auf die Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit, selbst wenn die andern in Art. 36 Abs. 3 Bst. a bis c IVV aufgezählten Bedingungen nicht erfüllt sind (BGE 107 V 33 Erw. 2, ZAK 1982 S. 264). Soweit diese Regelung wie oben ausgeführt auf hilflose Minder- - -
jährige anwendbar ist, besteht kein juristisch stichhaltiger Grund, eine Unter- scheidung je nach Alter des Versicherten zu machen. Wenn man zudem die Be- weggründe berücksichtigt, die den Bundesrat veranlasst haben, Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV einzuführen (ZAK 1978 S. 156), so scheint es keineswegs, dass er die Absicht gehabt hätte, den Anspruch minderjähriger Versicherter in dem vom BSV erwähnten Sinne einzuschränken. Die vom BSV vorgebrachte Argumentation erscheint nicht stichhaltig. Insbe- sondere zeigt die allgemeine Erfahrung nicht, dass das Bedürfnis der Kinder
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nach der Pflege zwischenmenschlicher Kontakte mit ihrer Umgebung und mit der Gesellschaft ganz allgemein weniger ausgeprägt wäre als bei Erwachsenen. Soweit die erwähnte Verwaltungsweisung eine Regel aufstellt, die weder den Gesetzes- noch den Verordnungsbestimmungen entspricht, ist sie vorliegen- denfalls nicht anwendbar (BGE 112 V 241 und dort zitierte Rechtsprechung). c. Bei dieser Rechtslage wäre die Aufhebung des Anspruchs des Beschwer- deführers auf die fraglichen Beiträge nur zulässig, wenn sich dessen Hilflosig- keit in anspruchsbeeinflussender Weise geändert hätte. Für die Aufhebung der Ausrichtung von Pflegebeiträgen an hilflose Minderjährige sind nach Art. 86 IVV (vgl. auch Art. 35 Abs. 3 IVV) die Art. 41 IVG und 87ff. IVV sinngemäss anwendbar (im gleichen Sinne: Va/terio, Droit et pratique de l'assurance-inva- lidit& S. 154; Rz 348 und 349 WIH). Daher sind die Pflegebeiträge für die Zu- kunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Hilflosigkeit des Bezügers in anspruchsbeeinflussender Weise ändert. Jede be- deutende Änderung der Verhältnisse, die geeignet ist, den Hilflosigkeitsgrad zu beeinflussen, kann Anlass für eine Oberprüfung des Anspruchs auf Beiträge sein. Ob eine solche Veränderung stattgefunden hat, muss durch den Vergleich der Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung bestanden haben, und denjenigen, die zur Zeit der angefochtenen Verfügung vorlagen, festgestellt werden (dazu sinngemäss BGE 109V 265 Erw. 4a, ZAK 1984 S. 350; BGE 106 V 87 Erw. 1 a, ZAK 1980 S. 594; BGE 105 V 30, ZAK 1980 S. 62). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die die Frage zu Recht nur unter dem -
Gesichtspunkt der Revision geprüft hat—angenommen, dass die Voraussetzun- gen für eine solche Revision erfüllt waren, weil «der Mehrbedarf an Hilfe, welche die Angehörigen dem Beschwerdeführer gegenüber erbringen müssen, im Ver- laufe der Jahre und vor allem seitdem der Versicherte in die Privatschule einge- treten ist, abgenommen hat, so dass keine leichte Hilflosigkeit mehr besteht». Dieser Standpunkt der nicht wirklich begründet und medizinisch nicht abge- -
stützt ist kann nicht ohne weiteres geteilt werden. Im übrigen erscheint er -
durch Ausführungen des Arztes im Verlaufe des kantonalen Verfahrens ent- kräftet, welcher unterstrich, wie verhältnismässig wichtig die von Dritten, na- mentlich von den Eltern und einer Logopädin, erbrachten Hilfeleistungen für den Versicherten seien. Wenn auch nicht ausgeschlossen ist, dass die Notwen- digkeit der Hilfe mit der Zeit abgenommen hat, so bedeutet dies noch nicht, dass sich die Hilflosigkeit in einem Ausmass verändert hat, welches die Auf- hebung der Leistungen rechtfertigen würde. Unter diesen Umständen ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, da- mit diese abklärt, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer weiterhin auf Dritthilfe im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. d IVV angewiesen ist. Falls sie zum Schlusse kommt, der in dieser Bestimmung umschriebene Sachverhalt sei nicht mehr gegeben, so wird sie eine neue Aufhebungsverfügung erlassen müssen. Andernfalls muss sie die Höhe der Pflegebeiträge, auf welche der Ver- sicherte Anspruch erheben kann, festlegen.
2. ... (Sonderschulbeiträge)
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AHV/IV/EL. Rechtspflege Urteil des EVG vom 15. Februar 1988 iSa. A.B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 4 Abs. 1 BV; Art. 72 AHVG, 64 Abs. 1 IVG, 14 Abs. 1 ELG, 23 Abs. 1 EOG und 25 FLG. Rechtsverweigerung. Das BSV ist im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnis auch für Stellungnahmen zu Beschwerden Versi- cherter gegen Ausgleichskassen wegen Verzögerung oder Verweige- rung eines Entscheides zuständig. Solche Beschwerden sind ordent- liche Rechtsmittel und in der AHV, IV, EL, EO sowie den Familienzula- gen in der Landwirtschaft gegeben (Erwägung 3b).
Durch Verfügung vom 29. September 1980 hob die Verbandsausgleichskasse X eine ganze 1V-Rente des Versicherten A.B. auf. Eine dagegen erhobene Be- schwerde wies die kantonale Rekursbehörde ab. Am 28Juni 1984 reichte A.B. eine neue Anmeldung für eine IV-Rente ein. Die kantonale IV-Kommis- sion stellte ihm anheim, durch einen auf eigene Kosten zu beschaffenden Arzt- bericht nachzuweisen, dass sich sein Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Der Versicherte liess sich daraufhin vom 12. bis 16. November 1984 in einem Spital untersuchen. Als die 1V-Kommission die Übernahme der hieraus entstandenen Kosten in Höhe von 1425 Franken ablehnte, verlangte er mit Schreiben vom 27. Januar und 7. April 1986 den Er- lass einer diesbezüglichen Verfügung. Die Ausgleichskasse erliess zwar am 18. April 1986 eine Verfügung, lehnte es darin jedoch nur ab, auf das Renten- gesuch einzutreten, und äusserte sich im übrigen nicht zur Frage der Erstat- tung der Spitalkosten. Der Versicherte erhob hiergegen Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde mit den Anträgen, die Ausgleichskasse dazu zu verurteilen, ihm eine ganze 1V-Rente zuzusprechen und ihm entweder die Spi- talkosten von 1425 Franken zu ersetzen oder hierüber eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 12. November 1986 den Rentenanspruch ab und trat auf die Frage der Spitalkosten nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung war. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangt der Versicherte, den Ent- scheid der kantonalen Rekursbehörde aufzuheben und die Ausgleichskasse zur Übernahme der Spitalkosten zu verurteilen, der er ausserdem Rechtsver- weigerung vorwirft, weil sie über diesen Punkt keine Verfügung erliess. Aus- gleichskasse und 1V-Kommission halten an ihrem Standpunkt fest, das BSV beantragt Abweisung. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut:
2. Inhalt der Kassenverfügung vom 18. April 1986 war nur der Rentenan-
spruch, weshalb die Vorinstanz zu Recht auf die Frage der Spitalkostenerstat- tung nicht eintrat. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren kann nur überprüft
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werden, was die Verwaltung rechtsverbindlich verfügt hat. Der Inhalt der Ver- fügung bestimmt, was beschwerdeweise vor den Richter gebracht werden kann. Liegt keine Verfügung vor, so fehlt es an einem Gegenstand für eine Be- schwerde und einen entsprechenden richterlichen Sachentscheid (BGE 110V
51 Erw. 3b, ZAK 1985 S. 53). Der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde mangelt es insoweit an einem Beschwerdegrund. 3a. Die Vorinstanz ist auch auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die Ausgleichskasse zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung über die Spitalkosten zu verhalten. Sie betrachtet es als Sache des Versicherten, von der Ausgleichskasse eine solche Verfügung zu erwirken. In seinen Schreiben vom 27. Januar und 7. April 1986 wandte sich der Versi- cherte indessen nicht nur gegen die Ablehnung des Spitalkostenersatzes, son- dern verlangte auch den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung hierüber. Die Ausgleichskasse kam diesem Wunsch nicht nach. Hierin ist eine formelle Rechtsverweigerung und damit eine Verletzung von Art. 4 Abs. 1 BV zu sehen (BGE 103 V 193 Erw. 3a, ZAK 1978 S. 315; Grisel, Traitö de droit administratif suisse, S. 369; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2, Aufl. S. 226; Maurer, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Bd. 1, S.452). b. Es fragt sich, ob vorliegend die kantonale Rekursbehörde befugt war, über die Beschwerde zu befinden, soweit sie sich auf die Weigerung der Ausgleichs- kasse bezog, eine Verfügung zu erlassen. Das geltende Recht der IV kennt nur die Beschwerde gegen die Verfügung einer Ausgleichskasse (Art. 69 IVG. i.Verb.m. Art. 84 AHVG). Eine Rekursinstanz bei Rechtsverzögerungen oder Rechtsverweigerungen seitens einer Ausgleichskasse sieht das Bundesrecht hingegen nicht vor, einmal abgesehen von Art. 70 VwVG, der auf die Schweize- rische Ausgleichskasse und die Eidgenössische Ausgleichskasse beschränkt ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. e und Art. 3 Bst. a VwVG; BGE 108V 230, ZAK 1983 S. 540). Gemäss Art. 72 Abs. 1 AHVG in der Fassung vom 1 Juli 1987 (AS 1987 1 453) .
übt der Bundesrat die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus und sorgt für eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft. Er erlässt die notwendigen Verord- nungen und kann das zuständige Bundesamt beauftragen, den mit der Durch- führung der Versicherung betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug Wei- sungen zu erteilen. Dementsprechend hat der Bundesrat dem BSV die Befug- nis übertragen, den mit der Durchführung der AHV betrauten Stellen für den einheitlichen Vollzug im allgemeinen und im Einzelfall Weisungen zu erteilen (Art. 176 Abs. 2 AHVV in der Fassung vom 1. Juli 1987, AS 1987 1445). Aufgrund dieser Befugnis kann das BSV namentlich den Ausgleichskassen verbindliche Weisungen im Einzelfall erteilen. So hatte das EVG bei früherer Gelegenheit festgehalten, dass das BSV eine Ausgleichskasse zur Wiedererwä- gung einer rechtskräftigen Verfügung verhalten kann, wenn die Voraussetzun- gen der Wiedererwägung erfüllt sind. Somit ergibt sich, dass das BSV im Rah- men seiner Aufsichtsbefugnis auch bei Beschwerden gegen Ausgleichskassen wegen Verzögerung oder Verweigerung von Entscheiden oder Verfügungen
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zuständig ist. Eine solche Beschwerde ist keine blosse Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 71 VwVG, sondern ein ordentliches Rechtsmittel. Daraus folgt für die Aufsichtsbehörde die Pflicht, ihren Entscheid in Form einer nach Art. 203 AHVV mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügung zu treffen. Auf die blosse Erteilung von Weisungen an die betreffende Ausgleichskasse kann sie sich folglich nicht beschränken. Diese Beschwerde steht als ordent- liches Rechtsmittel nicht nur in der AHV zur Verfügung, sondern in allen der Aufsicht des BSV über die Ausgleichskassen unterstellten Bereichen, wie IV (Art. 64 Abs. 1 IVG und 89 lVV), EL (Art. 14 Abs. 1 ELG und 55 ELV), EO (Art.
23 Abs. 1 EOG und 24 EOV) sowie EL (Art. 25 FLG). Für die dem VwVG unter-
stehenden Ausgleichskassen des Bundes bleibt Art. 70 VwVG vorbehalten.
c. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass die kantonale Rekursbehärde nicht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig war, was die Rechtsverweige- rung durch die Ausgleichskasse betraf. Einem allgemeinen Grundsatz des So- zialversicherungsverfahrens entsprechend hätte sie sich indessen nicht auf Nichteintreten beschränken dürfen, sondern die Beschwerde an das BSV als zu- ständige Stelle weiterleiten müssen. Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit auch jetzt. Da hier die Rechtsverweigerung jedoch erwiesen ist (s.o. Ziff. 3a), verzichtet das EVG aus Gründen der Prozessökonomie auf diesen Schritt und lädt die Ausgleichskasse ein, eine beschwerdefähige Verfügung darüber zu er- lassen, wer die Kosten des Spitalaufenthaltes des Versicherten zu tragen hat.
Urteil des EVG vom 23. Februar 1988 i.Sa. E.M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 69 IVG; Art. 396 Abs. 3 OR. Anerkennung oder Vergleich des Pri- vatrechts bedürfen in der Sozialversicherungsrechtspflege grundsätz- lich der richterlichen Bestätigung für ihre Wirksamkeit. Ein Verzicht auf die Beschwerde gegenüber einer künftigen Verfügung ist möglich, wenn er auch gegenüber dem streitigen Anspruch gegeben ist, was besonders für Sozialversicherungsleistungen zutrifft. Der Versicherte muss aber zuvor eingehend über den Umfang seiner Rechte informiert werden (Erwägung 2c).
Am 7. Januar 1987 beantragte die Eingliederungsstätte 1. für die gehbehin- derte Versicherte E.M. bei der IV einen Beitrag zur Anschaffung eines Roll- stuhls. Gemäss Kostenvoranschlag der Fa. B. handelte es sich um das Modell «A 308» zum Preise von 2020 Franken einschliesslich Zubehör. Die kantonale 1V-Kommission machte darauf aufmerksam, dass die Fa. F. ein gleichwertiges Modell zu 1120 Franken anbiete. Die Eingliederungsstätte beharrte indessen auf dem Modell «A 308», das dem Modell zu 1120 Franken technisch überle- gen sei. Am 6. Februar 1987 schrieb sie der IV- Kommission: «Wir teilen Ihnen mit, dass wir im Einvernehmen mit den Eltern der Versicherten und ihrer Phy-
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siotherapeutin an unserem Entscheid für das Modell der Fa. B. festhalten. Wir wären Ihnen daher dankbar, wenn Sie uns den Betrag der Kosten für den Roll- stuhl der Fa. F. überweisen und uns im übrigen die Wahl des Rollstuhls der Fa. B. freistellen würden.» Durch Verfügung vom 8. April 1987 teilte die kantonale Ausgleichskasse dem Vater der Versicherten aufgrund des Beschlusses der IV- Kommission vom 20. März 1987 mit, dass sie der Versicherten einen Beitrag von 1120 Franken zum Kauf eines «einfachen und zweckmässigen» Rollstuhls gewähre. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte durch ihren Vater Be- schwerde bei der kantonalen Rekursbehörde. Sie machte geltend, das im De- zember 1986 angeschaffte Modell «A 308» sei ihrer Behinderung besser ange- passt als ein billigeres, und verlangte von der IV einen «höheren Beitrag». Mit Entscheid vom 3. September 1987 trat die Rekursbehörde auf die Beschwerde nicht ein, da der Anspruch der Beschwerdeführerin mit Überweisung des von der Eingliederungsstätte geforderten Betrages vollständig befriedigt sei. Ver- treten durch ihre Eltern, erhebt die Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den erstinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Sache an die kantonale Rekursbehörde zur neuerlichen Beurteilung zurückzuweisen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut:
1. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich gegen einen Nichteintretens-
entscheid der Vorinstanz richtet, prüft das EVG nach ständiger Rechtspre- chung nur, ob dieser zu Recht erfolgte, äussert sich aber im übrigen nicht zur Sache ( BGE 109 V 120 Erw. 1, ZAK 1984 S. 37; BGE 105 V 94). 2a. Die Vorinstanz sieht es als gegeben an, dass die Eingliederungsstätte den Beitrag der IV zur Anschaffung eines Hilfsmittels der Fa. F. zu 1120 Franken im Einvernehmen mit den Eltern der Versicherten beantragt hatte. Deren Ansprü- che seien somit voll befriedigt. Tatsächlich handelte es sich aber bei dem Be- gehren um einen höheren Beitrag um eine «neue Anmeldung», zu welcher die Ausgleichskasse hätte Stellung nehmen müssen. Da es an einer diesbezüg- lichen Verfügung fehlt, durfte der Richter sich nicht äussern. Die Versicherte ihrerseits macht geltend, die Eingliederungsstätte sei nicht befugt gewesen, sie zu vertreten, geschweige denn, auf einen Teil der Leistung zu verzichten, wel- che der Versicherten ihrer Meinung nach zustand. Dieser Verzicht könne ihr nicht entgegengehalten werden, weshalb die erstinstanzlichen Richter die Pflicht gehabt hätten, auf ihre Beschwerde einzutreten. b. Der Vorinstanz ist nicht beizupflichten. Es besteht kein Grund für die An- nahme, die Eltern der Versicherten hätten die Eingliederungsstätte beauftragt, diese zu vertreten oder gar einen Vergleich zu schliessen (Art. 396 Abs. 3 OR; zur Anwendbarkeit privatrechtlicher Normen über die Stellvertretung im Ver- waltungsverfahren s. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl. S. 185). Sicher ist die Verwaltung nicht gehalten, sich vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht vorlegen zu lassen, sondern sie kann sich mit einer mündlichen oder aus konkludentem Handeln zu schliessenden Bevollmächtigung begnügen (BGE 99V 181; Grisel, Traitä de droit administratif, S.884). Das Dossier ent- hält aber keinerlei ernstzunehmenden Hinweis auf ein Verhalten der Eltern, das
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ein Vertretungsverhältnis vermuten liesse. Die blosse Mitteilung der Eingliede- rungsstätte, «im Einvernehmen» mit den Eltern zu handeln, reicht diesbezüglich nicht aus. Im Gegenteil besteht Grund zur Annahme, dass die Eingliederungs- stätte hier im eigenen Namen gemäss Art. 66 Abs. 1 IVV handelte. Diese Vor- schrift räumt nicht nur dem Versicherten und seinem gesetztlichen Vertreter das Recht ein, Ansprüche geltend zu machen, sondern auch Behörden oder Dritten, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Zudem hat die Ausgleichskasse ihre Verfügung an den Vater als gesetzlichen Vertreter der Versicherten gesandt. Wäre sie von einer (gewillkürten) Vertretung ausge- gangen, so hätte sie die Verfügung wahrscheinlich gemäss Art. 11 Abs. 1 VwVG dem Vertreter zugestellt. Dieser Artikel ist zwar nicht direkt auf kantonale und Verbandsausgleichskassen anwendbar, enthält jedoch einen allgemeinen bun- desrechtlichen Grundsatz, wie er namentlich im Sozialversicherungsrecht des Bundes gilt (BGE 99V 182, ZAK 1974 S. 366; ZAK 1977 S. 155; RKUV 1986 Nr. U 6 S. 329; im gleichen Sinne auch Rz 13 des Kreisschreibens des BSV über die Rechtspflege vom 1 April 1982). Unter diesen Voraussetzungen kann nicht .
behauptet werden, das Vorgehen der Ausgleichskasse sei für die Eltern der Ver- sicherten verbindlich. Die Vorinstanz hätte vielmehr auf deren Beschwerde in- soweit eintreten müssen, als diese Lösung darin abgelehnt wurde.
c. Darüberhinaus ist zu bedenken, dass in der Sozialversicherungsrechtspfle- ge Anerkennung oder Vergleich, wie sie das Privatrecht kennt, ohne richter- liche Bestätigung grundsätzlich wirkungslos sind (BG E 111 V 61 Erw. 1, 104V 165; RSKV 1983 Nr. 520 S. 33; Spira, Le contentieux des assurances sociales fd&ales et la procdure cantonale, Recueil de jurisprudence neuchteloise
1984 S. 23). An sich würde dies die Folgerung nahelegen, dass ein Versicher-
ter in diesem Bereich nicht zum voraus auf sein Beschwerderecht gegenüber einer zu erwartenden Verfügung verzichten kann. Indessen erlauben Recht- sprechung und Lehre einen solchen Verzicht, wenn er auch gegenüber dem streitigen Anspruch selbst gegeben ist (Grisel, a.a.O., S. 655), was besonders für Sozialversicherungsleistungen zutrifft (BGE 108V 87 Erw. 3a, 101 V 176; EVGE 1955 S.88; RSKV 1982 Nr. 474 S. 26). Ein solcher Leistungsverzicht setzt aber laut Rechtsprechung voraus, dass der Versicherte insbesondere über den Umfang seiner Rechte genau ins Bild gesetzt wurde. Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass dies bei der Eingliederungsstätte 1. geschah. Daher konnte sie, selbst bei Annahme eines Vertretungsverhältnisses, auf keinen Fall auf das Recht zur Beschwerde gegenüber der erwarteten Kassenverfügung verzichten. Die von der Vorinstanz geltend gemachte Ubereinkunft konnte so- mit die Versicherte nicht jeglicher Verteidigungsmittel berauben.
Urteil des EVG vom 17. Februar 1988 i.Sa. CI.
Art. 156 Abs. 6 und Art. 135 OG; Art. 159 Abs. 5 OG. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. Dies gilt auch für die Parteient-
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schädigung. Unnötige Kosten verursacht, wer erst in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde Tatsachen vorbringt, die ihm bereits im Verwaltungsverfahren und im Rekursverfahren bekannt waren. Er muss die Kosten des Verfahrens tragen und hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Erwägung 4b).
Aus den Erwägungen des EVG: 4a. Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 156 Abs. 6 i.Verb.m. Art. 135 OG).' Nach Art. 159 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 135 OG ist jene Bestimmung für die Frage der Parteientschädigung entsprechend an- wendbar. b. Bezüglich der Frage der Kosten- und Entschädigungsfolgen liegen beson- dere Verhältnisse vor, welche eine Kostenverlegung entgegen der Regel nach Art. 156 Abs. 1 OG gestützt auf dessen Abs. 6 rechtfertigen. Materiell geht es vorliegend um eine Reformatio in melius zu Gunsten der Beschwerdeführerin, welche für die Jahre 1983 bis 1985 eventuell teilweise von der Beitragspflicht befreit werden wird. Indessen hätte ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf- grund des von ihr selber geltend gemachten Sachverhalts und der von ihr ver- tretenen Rechtsauffassung abgewiesen werden müssen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin die neuen Tatsachen, die bereits anfangs bzw. im Verlaufe des Jahres 1983 eingetreten waren, der Ausgleichskasse erst am 11. Februar
1986 bekanntgegeben hat. Sie hat es somit vollumfänglich selber zu verant-
worten, dass bezüglich der Beitragsjahre 1983 bis 1985 unrichtige Beitrags- verfügungen ergangen sind und dass es der Ausgleichskasse nicht mehr mög- lich war, lite pendente noch rechtzeitig, d.h. bis zu ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz (9. September 1985) berichtigende Verfügungen zu erlassen. Zu- dem hat die Beschwerdeführerin die neuen, seit 1983 bestehenden Tatsachen in beiden Beschwerdeverfahren überhaupt nie geltend gemacht. Dabei hätte sie die Möglichkeit gehabt, die mit der Ausgleichskasse geführte Korrespon- denz vom Februar/März 1986 bei der Vorinstanz, welche ihren Entscheid erst Ende Mai 1986 fällte, aufzulegen. Dies hat sie jedoch in Verletzung ihrer pro- zessualen Mitwirkungspflicht unterlassen. Es rechtfertigt sich nach dem Ge- sagten, der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin nicht nur keine Partei- entschädigung zuzusprechen, sondern ihr auch die unnötigerweise verursach- ten Verfahrenskosten zu überbinden.
Urteil des EVG vom 20. Oktober 1987 iSa. M.E. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; Art. 386 Abs. 2 ZGB; Art. 86 AHVG. Be- schränkt Handlungsfähige können keine Prozesshandlungen ohne Mitwirkung des Beirates vornehmen. Dieser kann jedoch nicht an Stelle des Verbeirateten handeln, sondern nur zu dessen Handlung die Zustimmung oder Genehmigung erteilen oder verweigern.
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Aus den Erwägungen des EVG: Die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit hat dieselben Wirkun- gen wie deren Beschränkung. Für die hier genannten Handlungen bedarf auch der unter vorläufiger Entziehung der Handlungsfähigkeit Stehende der Mitwir- kung seines gesetzlichen Vertreters (SJ 1987 S. 338). Dies gilt nicht für Hand- lungen im rein persönlichen Bereich, um die es vorliegend jedoch nicht geht. Beschränkt Handlungsfähige gemäss Art. 395 Abs. 1 ZGB können ohne Mit- wirkung des Beirates keine Prozesshandlungen im Sinne von Art. 395 Abs. 1
Ziff. 1 ZGB vornehmen. Anders als der Vormund hat aber der Beirat nicht die
Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er kann nicht für den Verbeirateten handeln, sondern nur dessen Handlungen zustimmen oder genehmigen (BGE 96 11 376; Grossen, Traitö de droit civil suisse, Bd. II, S. 40 und 41; Egger, Ziff.
23 zu Art. 395 ZGB).
Die Verwaltungsbeiratschaft nach Art. 395 Abs. 2 ZGB entzieht dem Verbeira- teten die Vermögensverwaltung und -verfügung. Hier handelt der Beirat wie ein Vormund an Stelle des Verbeirateten (Grossen, a.a.O., S. 41; Egger, Ziff. 24 zu Art. 395 ZGB). Vorliegend geht es nicht um das Vermögen der Beschwerdeführerin, zu- mindest nicht insoweit, als die beschwerdebeklagte Ausgleichskasse ihre Rückforderung mit der Altersrente der Versicherten verrechnen will. Der Beirat darf daher nicht an Stelle der Verbeirateten handeln. Seine Erklärung gegen- über dem EVG, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Versicherten zurück- ziehen zu wollen, ist daher unbehelflich und führt nicht zur Abschreibung der Sache. Andererseits wurden die Prozesshandlungen der Beschwerdeführerin, nament- lich die Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weder von ihrem Vormund noch vom späteren Beirat genehmigt. Die zuvor erwähnte Rück- zugserklärung ist im Gegenteil als ausdrückliche Verweigerung der Genehmi- gung anzusehen, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ein- zutreten ist.
EL. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungs- leistungen Urteil des EVG vom 16. Februar 1988 i.Sa. R.G. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 27 ELV; Art. 30 ELV; Art. 47 AHVG. Unrechtmässig bezogene EL sind vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Nach dem sinngemäss anwendbaren Art. 47 AHVG verjährt der Rückforderungs- anspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse
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davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung (Erwägung 2). Die Unterlassung der Verwaltung, die periodische Überprüfung nach Art. 30 ELV durchzuführen, ist ohne Einfluss auf die Verpflichtung, un- rechtmässig bezogene Leistungen innerhalb der fünfjährigen Frist zu- rückzuerstatten (Erwägung 3; Bestätigung der Rechtsprechung).
R.G., 1924 geboren, war seit Juni 1978 EL-Bezügerin. Wegen der Entstehung ihres Anspruchs auf eine Altersrente, die ab März 1986 die bis dahin bezogene 1V-Rente ersetzte, führte die zuständige Ausgleichskasse eine Revision ihres Falles unter dem Gesichtspunkt der EL durch. Nachdem die Versicherte ein Gesuch um Neufestsetzung der EL eingereicht hatte, verlangte die Kasse mit Verfügung vom 24. Oktober 1986 die Rückerstattung von 7989 Franken, ent- sprechend dem Teil der EL, den sie seit dem 1. Oktober 1981 zu Unrecht erhal- ten hatte. Nach Untersuchung des Falles wurde ersichtlich, dass sie es unter- lassen hatte, ihre Ersparnisse anzugeben. Mit Entscheid vom 16. Februar 1987 wies die zuständige kantonale Instanz die Beschwerde von R.G. gegen diese Verfügung ab. R.G. erhebt dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und schliesst auf Auf- hebung jenes Entscheides und der angefochtenen Verfügung mit der Begrün- dung, der Anspruch auf Rückforderung der unrechtmässig bezogenen Lei- stung sei erloschen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entschei- des. Das BSV verzichtet auf einen Antrag. Das EVG weist die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:
2a. Aufgrund von Art. 27 ELV sind unrechtmässig bezogene EL vom Bezüger oder seinen Erben zurückzuerstatten. Für die Rückerstattung solcher Leistun- gen sind die Vorschriften des AHVG sinngemäss anwendbar. Gemäss Art. 47 AHVG sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilf- losenentschädigungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeiti -
gem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden (Abs. 1). Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Abs. 2).
3a. Die Beschwerdeführerin wirft der beklagten Kasse vor, sie sei ihrer Ver- pflichtung betreffend der periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Ver- hältnisse in bezug auf den EL-Anspruch nicht nachgekommen. Die Überprü- fung dieser Verhältnisse hat nach Rz 8023 der Wegleitung des BSV über die EL
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(WEL) namentlich durch Bescheinigungen der Steuerbehörde oder Angaben aus den Steuerakten zu erfolgen. Nun schreibt Art. 30 ELV vor, dass die Über- prüfung mindestens alle vier Jahre stattzufinden habe. Die Kasse hätte eine Überprüfung ihres Falles demnach schon 1983 vornehmen müssen, in deren Verlauf die Steuerbehörde der Kasse die Bestandteile ihres Vermögens be- kanntgegeben hätte. Die Einjahresfrist für die Rückforderung der unrechtmäs- sig bezogenen Leistungen beginne ebenfalls in diesem Zeitpunkt zu laufen, so dass der Anspruch der Kasse schon lange Zeit erloschen gewesen sei, als sie die strittige Verfügung am 24. Oktober 1986 erliess. Nach Art. 30 ELV haben die mit der Festsetzung und Auszahlung der EL betrauten Stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bezüger periodisch, mindestens aber alle vier Jahre zu überprüfen. Im Urteil W. vom 9. Dezember 1983 hat das EVG in der in BGE 109V 248 nicht veröffentlichten Erwägung 2e in fine bezüglich Art. 69 Abs. 2 Satz 2 AHVV dessen Inhalt mit demjenigen von Art. 30 ELV übereinstimmt ausge- - -
führt, dass der Vorwurf der Nachlässigkeit der Verwaltung, welche die durch den Bundesrat vorgesehenen periodischen Überprüfungen nicht vornimmt, unerheblich sei, wenn die Frage der Begründetheit der Rückerstattungsforde- rung im Lichte der sachlichen Voraussetzungen von Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AHVG zu prüfen ist. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am 16.Juni 1978 ein Gesuch um EL einreichte. Ausserdem steht fest, dass die beklagte Ausgleichskasse eine Revision erst im Januar 1986, beim Übergang der 1V-Rente in eine AHV-Rente, durchführte und dass die Versicherte auf eine Aufforderung der Verwaltung hin am 7. Mai 1986 ein Gesuch um Neufestset- zung der EL ausfüllte, ohne Vermögen und Zinsen anzugeben. Aufgrund von Informationen, die die beklagte Kasse anscheinend im Mai und Juni 1986 von der Steuerverwaltung erhalten hatte, verlangte sie von der Beschwerdeführerin Fotokopien von ihren Sparheften, die Auskunft über die Verhältnisse seit 1 Ja- .
nuar 1981 geben sollten, wie auch Bescheinigungen über Darlehen an ihre zwei Brüder. Die von der Versicherten vorgelegten Unterlagen, die in den Ak- ten enthalten sind, zeigen die Saldi und Zinsen am Jahresende auf ihrem Spar- heft für die Jahre 1979 bis 1985 und auf ihrem Anlagesparkonto für die Jahre
1981 bis 1985 wie auch das ihren Brüdern J. und S. gewährte Darlehen.
So zeigt es sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gegenüber der Verwaltung über ihr Vermögen verletzte. Diesbezüglich hat es wenig zu be- deuten, dass die beklagte Kasse es 1983 unterliess, die in Art. 30 ELV vorge- schriebene Überprüfung durchzuführen. In der Tat ist diese Unterlassung nach der erwähnten Rechtsprechung ohne Einfluss auf die Verpflichtung der Be- klagten, die unrechtmässig bezogenen Leistungen innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist zurückzuerstatten. Die beklagte Kasse, die erst im Juni 1986 von allen erheblichen Umständen Kenntnis erhalten hatte, forderte somit zu Recht mit Verfügung vom 24. Oktober 1986 die Rückerstattung des Teiles der EL, der seit Oktober 1981 zu Unrecht bezogen worden war.
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Von Monat zu Monat Der Ausschuss «Durchführung» der Eidgenössischen Kommission für die beruf- liche Vorsorge hielt am 14. Juni und 22. August zwei weitere Sitzungen ab. Er nahm die von den Vertretern der Arbeitnehmer vorgelegten Anregungen für die paritätische Verwaltung zur Kenntnis und liess sich über die bisherige Tätigkeit seiner zwei Arbeitsgruppen («Administrative Vereinfachungen» und «Anschluss- kontrolle der Arbeitgeber») orientieren. Der Ausschuss behandelte sodann Fragen betreffend die Sammel- und Gemeinschaftsvorsorgeeinrichtungen und begann mit der Behandlung des Problems, wie allzu detaillierte Gesetzesbestimmungen ver- mieden werden könnten. Die Arbeitsgruppe «Anschlusskontrolle der Arbeitgeber» tagte am 21. Juni und 31. August unter dem Vorsitz von Dr. B. Horber. Sie entwirft Vorschläge für eine Vereinfachung der geltenden Ordnung zuhanden des Ausschusses «Durchfüh- rung» der Kommission für die berufliche Vorsorge. Die Fachkommission für Renten und Taggelder der IV hielt am 25. August in Bern unter dem Vorsitz von A. Berger, Abteilungschef im Bundesamt, eine Sitzung ab. im Vordergrund stand die Behandlung des Nachtrages 3 zur Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, der vor allem die überarbeiteten Weisungen bezüg- lich der geistigen und psychischen Behinderungen enthält. Ferner wurde der Kom- mission der Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Taggelder unterbreitet, der die Neuerungen, welche sich aus den Änderungen der IVV auf den 1. Januar 1989 ergeben, sowie Präzisierungen zum «kleinen Taggeld» beinhaltet. Am 31. August tagte der Ausschuss für die freiwillige Versicherung und für Staatsverträge unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV. Der Ausschuss nahm zu verschiedenen Gesetzesänderungen Stellung, welche im Rahmen der zehnten AHV-Revision verwirklicht werden sollen. Im Vorder- grund standen Abgrenzungsfragen zwischen freiwilliger und obligatorischer Versi- cherung sowie die Rechtsstellung der Ausländer in der AHV/IV. Die Kommission für Rentenfragen tagte am 1. September unter dem Vorsitz von A. Berger, Abteilungschef im BSV. Neben technischen Fragen (Neugestaltung der Rentenverfügung und des Formulars für die Meldung der Ausgleichskassen an die TV-Kommissionen, Neugestaltung der Rententabellen) wurden auch ein Nachtrag zur Rentenwegleitung sowie im Zusammenhang mit der in der zehnten AHV-Re- vision vorgesehenen Einführung einer Erziehungsgutschrift für Betreuungszeiten behandelt. Der Ausschuss «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge hielt am 1. September in Bern unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser seine
September 1988 405
dritte Sitzung ab. Dabei wurde das Problem der integralen Freizügigkeit anhand von Zahlenbeispielen weiter behandelt. Im weitern kamen die allfälligen Auswir- kungen der zehnten AHV-Revision auf die Zweite Säule zur Sprache. Ferner nahm der Ausschuss zuhanden der BVG-Kommission Stellung zum Bericht der Arbeitsgruppe «Wohneigentumsförderung» über die Möglichkeiten zur Verstär- kung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule.
Die Statistik der AHV- Einkommen Das Bundesamt für Sozialversicherung hat kürzlich die Ergebnisse der AHV- Einkommensstatistik über die Beitragsjahre 1983 und 1985 publiziert. Damit werden seit 1969 erstmals wieder Daten über die der Beitragspflicht unterlie- genden Einkommen veröffentlicht, nachdem solche Erhebungen infolge tech- nischer Umstellungen und wegen Personalmangels für längere Zeit unterbro- chen werden mussten. Die auf den Einkommen erhobenen Beiträge entsprechen rund SO Prozent der Einnahmen der AHV und gegen 50 Prozent bei der IV. Es ist von einiger Wichtigkeit, ihre Zusammensetzung und Entwicklung sowie die Faktoren, die sie beeinflussen, zu kennen, um eine Übersicht über die finanzielle Situation der Sozialversicherungen zu gewinnen und so die Zukunft vorbereiten zu kön- nen. Die aufgrund der individuellen Konten erstellten Statistiken gehen auf viele damit zusammenhängende Fragen eine Antwort. Wenn beispielsweise die Arbeitslosigkeit vor allem die Jungen oder die kurz vor dem Rentenalter stehenden Personen trifft, so kann der sich daraus ergebende Einfluss auf die Beitragseingänge jetzt besser festgestellt werden. Der auf die ausländischen Arbeitskräfte entfallende Anteil kann ausgeschieden und die Folgen der Be- grenzung ihrer Zahl auf die Situation der AHV können dadurch besser abge- schätzt werden. Die Verteilung der AHV-Einkommen verändert sich mit zu- nehmendem Alter: die Folgen des Alterns der aktiven Bevölkerung können so berechnet werden. Anderseits erlauben die verfügbaren Daten beispielsweise nicht, den Einfluss der Teilzeitarbeit und ihre Entwicklung zu beurteilen. Die Erstellung dieser Statistiken über die AHV-Einkommen wurde möglich durch die neuen «Weisungen für die Meldung der 1K-Eintragungen an die Zentrale Ausgleichsstelle mit magnetisierten Datenträgern». Wir nutzen die Gelegenheit, um allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Ausgleichs- kassen, die an diesen Registrierungsarbeiten mitgewirkt haben, zu danken. Für die mit der Durchführung der AHV nicht vertrauten Leser sei daraufhin- gewiesen, dass die der Beitragspflicht unterliegenden Einkommen hei den
406
Ausgleichskassen auf individuellen Konten festgehalten werden, um dann eines Tages als Grundlage für die Rentenberechnung zu dienen. Diese Eintra- gungen bildeten auch die Basis für die vorliegende Statistik; die Auswertungen sind von der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf (ZAS) gemacht worden, wel- che seit 1981 diese Daten aufgrund der neuen Weisungen erhält.
Die Eintragungen in die individuellen Konten Die Ausgleichskassen haben der ZAS im Jahre 1986 5,7 Millionen 1K-Eintra- gungen gemeldet, wovon 92 Prozent auf das Beitragsjahr 1985 entfielen.
82 360 Eintragungen für 1985 enthielten keine Versichertennummer. Die übri-
gen Eintragungen betrafen 3,7 Millionen Personen: auf 2 737 506 von ihnen entfiel nur eine Eintragung, auf 664 767 deren zwei und auf 293 017 drei und mehr. Für die statistische Auswertung dieser Eintragungen mussten verschiedene Massnahmen getroffen werden. Zunächst wurden sämtliche Eintragungen je- der Person nach Beitragsart geordnet und bearbeitet (Addition der Einkom- men, Bestimmung der ganzen Beitragsdauer). Eine erste Auswertungsstufe führte somit zur Gliederung der Beitragspflichtigen nach Einkommensklassen in den verschiedenen Beitragsarten. In einer weiteren Phase wurde das Total der der Beitragserhebung unterliegenden Einkommen nach Personen aufge- teilt, wobei noch einmal die Beitragszeiten und die Beitragsart mit dem höch- sten Einkommen (Hauptbeitragsart) erfasst wurden. Auf dieser Stufe der Aus- wertung erscheint somit jeder Beitragspflichtige nur einmal, und zwar mit dem Total seiner Einkommen und Beitragszeiten.
Einige Ergebnisse von 1985
2.1 Bedeutung der verschiedenen Beitragsarten
Die Bedeutung der verschiedenen Beitragsarten lässt sich aus der Tabelle auf der folgenden Seite ersehen: Danach machen die Arbeitnehmer fast neun Zehntel der Beitragszahler aus. Nicht unbeträchtlich ist aber auch die Zahl der Personen mit mehreren Beitragsarten; es kann vorderhand noch nicht festge- stellt werden, wieweit die Beitragszeiten der verschiedenen Arten aufeinander- folgen oder sich überlagern, d.h. ob ein Tätigkeitswechsel oder eine parallele Tätigkeit vorliegt. Die durchschnittlichen Beitragszeiten sind bei den einzelnen Beitragsart- Gruppen verschieden: z.B. 10,9 Monate bei den Arbeitnehmern, 11.9 Monate bei den Landwirten und 11,8 Monate bei den übrigen Selbständigerwer- benden.
407
Total der Beitragszahler und der entsprechenden AH V-Einkommen Beitragsart Beitragszahler Summe der Einkommen
absolut in %0 absolut in Mio [- I-. in°o
0 (freiwillige Versicherung) 31 779 0,9 490.18 0.4
1 (Arbeitnehmer) 3 279 010 88,9 119 034,02 89,1
2 (Arbeitnehmer ohne beitrags-
pflichtigen Arbeitgeber) 1 680 0.0 77,13 0,1
3 (Selbständigerwerbende,
ohne Landwirte) 144 674 3,9 6881,04 5,1
4 (Nichterwerbstätige) 71 974 2,0 493,60 0,4
5 (Abrechnung mit
Beitragsmarken) 1 318 0,0 3,67 0,0
7 (Nichtrentenbildende
Einkommen) 3 522 0.1 54,90 0,0
9 (Landwirte) 39977 1,1 1 068.10 0,8
Mehr als eine Beitragsart 115 343 3.1 5 568,10 4,2 Total 3 689 277 100 133 670.74 100
2.2 Die Beitragsdauer
Die Beitragsdauer ist je nach Gruppe der Beitragszahler verschieden (s. Tab.).
90 Prozent der Schweizer Männer haben während des ganzen Jahres Beiträge
entrichtet, während es bei den Ausländern nur gut zwei Drittel sind. Bei den Frauen liegen die entsprechenden Zahlen bei 78 Prozent für die Schweizerin- nen bzw. 69 Prozent für die Ausländerinnen. Beiirags:ahler und AH V-Einkomrnen nach Beitragsdauer: Männer Beitrags- Schweizer Ausländer dauer in Monaten Personen Einkommen Personen Einkommen in Mio Fr. in Mio Fr. 0 0 0 Absolut 0o Absolut Absolut Absolut
unbekannt oder unbestimmt 8 465 0.5 119,65 0,1 5 867 1,0 66,23 0.3 1 - 3 31 360 1,9 161,04 0,2 31 028 5.2 157,80 0.7 4 6 33 268 2.0 420,40 0,5 36 330 6.1 488,53 2.2 7 9 46 897 2.9 925,91 1,2 59 338 9,9 1 295,21 5.8 10 - 11 41 314 2,5 1188,86 1.5 56 910 9,5 1 607,57 7,2 12 1 467 474 90,1 75 444,56 96,4 407 266 68,2 18 750,07 83,8 Total 1 628 778 100 78 260,40 100 596 739 100 22 365,40 100
Beitragszahler und AHV-Einkommen nach Beitragsdauer: Frauen
Beitrags- Schweizerinnen Ausländerinnen dauer in Monaten Personen Einkommen Personen Einkommen in Mio Fr. in Mio Fr. 0/ Absolut % Absolut % Absolut % Absolut unbekannt oder unbestimmt 16463 1,5 112,87 0,5 4209 1,4 34,40 0,5 1 - 3 50810 4,6 150,58 0,6 24082 7,6 85,55 1,2 4 - 6 52 324 4,7 423,69 1,7 25 049 7,9 239,49 3,4 7 - 9 64 987 5,8 887,98 3,5 25 552 8,1 374,86 5,3 10 - 11 55418 5,0 1 084,85 4,3 18442 5,8 363,01 5,1 12 870 993 78,4 22 707,36 89,5 219 347 69,3 6014,07 84,6
Total 1110995 100 25367,33 100 316681 100 7111,39 100
2.3 Die Aufteilung nach dem Alter und Geschlecht der Beitragszahler
Die Aufteilung nach dem Alter der Beitragszahler ergibt folgendes Bild (mit sämtlichen Beitragszeiten):
20 :•.. ...
409
Die männlichen ausländischen Arbeitskräfte machen bei einzelnen Alters- gruppen mindestens 30 Prozent des Totals der beitragszahlenden Männer aus (es muss allerdings berücksichtigt werden, dass in dieser Grafik alle Beitrags- zahler unbeachtlich der Beitragsdauer erfasst sind). Der Ausländeranteil ver- kleinert sich mit dem Alter beträchtlich; zwischen 60 und 64 beträgt er nur noch gut 10 Prozent. Bei den Frauen sind die Verhältnisse sowohl bezüglich des Totals wie des An- teils der Ausländerinnen anders. Der Gesamtbestand ist wesentlich niedriger als derjenige der Männer, da die nichterwerbstätigen verheirateten Frauen und Witwen nicht beitragspflichtig sind. Die Ausländerinnen stellen etwa einen Viertel der weiblichen Beitragszahler bis zum Alter 40, danach verrin- gert sich ihr Anteil.
2.4 Die Verteilung der Einkommen nach Alter und Geschlecht
Es darf hervorgehoben werden, dass die vorliegende Statistik die einzige in der Schweiz ist, welche die Beziehung zwischen Einkommen und Alter detailliert aufzeigt. Die Tabellen bzw. Grafiken ® und © vermitteln die Aufteilung der beitrags- pflichtigen Einkommen nach Altersklassen (im Interesse der Übersichtlichkeit umfassen die Grafiken nur vier Altersklassen), wobei hier nur die Personen ein- bezogen sind, die im Jahr 1985 während zwölf Monaten Beiträge entrichteten. Bei der Beurteilung der erheblichen Unterschiede zwischen Männern und Frauen darf nicht ausser acht bleiben, dass die Teilzeitarbeit, die bei Frauen viel bedeutsamer ist, nicht erfasst wurde. Damit erklärt sich der sehr abwei- chende Verlauf der Häufigkeitskurven bei den Frauen. Um die Verteilung der Einkommen zu veranschaulichen, wurden diese in Dc- zile unterteilt. Ein Dezil wird wie folgt definiert: Ordnet man sämtliche AHV- Einkommen der betrachteten Personen in aufsteigender Reihenfolge und bil- det anschliessend zehn Gruppen gleicher Grösse, so ist der Dezilwert der Grenzwert, der zwischen den einzelnen Gruppen liegt. Bezogen auf die Tabelle ®a und die Altersklasse 18-24, umfassend 255 318 Personen, bedeutet das er- ste Dezil mit einem Wert von 5995 Franken, dass 10 Prozent hievon ein unter diesem Wert liegendes Einkommen haben oder dass 90 Prozent über ein höhe- res Einkommen verfügen. Das zweite Dezil hat einen Wert von 8510 Franken:
20 Prozent der 255 318 Personen haben ein unter dem zweiten Dezilwert lie-
gendes Einkommen und 80 Prozent ein höheres. Bei den Männern liegt der Wert der unteren Dezile im Alter 40-44 am höch- sten (101/o verdienen bis 30 669 Fr., 20% bis 39 840 Fr.), wogegen das höchste Dezil in der Altersklasse 45-49 erreicht wird (10% verdienen mehr als 100 423 Fr.). Die Erklärungen für die Veränderungen der Einkommensverteilung mit
410
Beitragszahler nach Altersklassen: Männer
a) Jahreseinkommen in Franken nach Dezilen
Alters- 18-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 >-65 Total gruppen
Total 255318 221 102 229401 249235 236212 196759 182741 161 395 140680 1897 1874740 Personen
Dez11 5995 20697 26427 29665 30669 28791 24096 16455 7995 4665 14744 Dez11 8510 30668 35196 38220 39840 38458 36386 31787 18482 10028 29088 Dez11 11882 35001 40052 43077 45052 43816 42312 39550 29648 16388 36121 Dez11 19144 38117 43644 47118 49522 48313 46929 44786 38175 24565 41038 Dezil 25227 40686 47048 51238 54331 53065 51602 49393 44071 34276 45385 Dez11 29900 43207 50688 55894 59904 58738 57040 54819 49578 41533 50129 Dezd 33367 45952 55048 61644 67403 66344 64400 61945 56346 48298 56074 Dez11 36454 49425 60819 70482 78347 78157 76056 73376 67079 57113 64778 Dez11 40265 55339 70931 84930 97086 100423 99604 98974 91711 76451 82241
b) Häufigkeitskurven 5 0000
Alter 40000 11-29 Jahre 35-39 Jahre 30000
55-59 Jahre 20000 4)
fA 10000
(L) -- - 92. 0 0 20000 40000 60000 80000 100000
Einkommen in Fr.
c) Kumulierte Häufigkeitskurven 100
90
80 70 --- 60
50 _____________ Alter
40 25-29 Jahre
30 35-39 Jahre
20 - -. - 45-49 Jahre
ul - . - 55-59 Jahre 10
0 20000 40000 60000 0000 1000 00
Einkommen in Fr.
411
Beitragszahler nach Altersklassen: Frauen ©
a) Jahreseinkommen in Franken nach DezUen
Alters- 18-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 >=65 Total klasse
Total 218678 144784 125684 136380 135012 114811 101208 84242 29541 - 1090340 Personen
Dezl 6523 8034 4843 4575 4660 4818 3905 3112 2521 - 4913 Dez11 10299 17458 10201 8640 8812 8642 7726 6686 5428 - 9419 Dez11 17021 23841 16750 13531 13340 12974 12059 11006 9134 - 14883 Dez11 21501 28161 22896 18825 18094 17549 16380 15415 13395 - 20203 Dez11 24779 31878 28051 24154 23116 22394 21143 20265 18124 - 24942 Dez11 27596 35594 33102 29348 28099 27172 26211 25515 23352 - 29212 Dez11 30503 39265 38922 35290 33907 32379 31382 30925 28762 - 33875 Dez11 33829 43245 45203 43100 42060 40076 38695 38404 35665 - 39813 Dez11 38165 48525 52634 52892 53264 51748 50997 50707 47764 - 48788
b) Häufigkeitskurven 50000-
Alt e r 40000- - 25-29 Jahre . 35-39 Jahre - 30000 - 45-49 Jahre - .- 55-59 Jahre 20000-
0 10000 - .
-
0 20000 40000 60000 80000 100000
Einkommen in Fr.
c) Kumulierte Häufigkeitskurven
70 dp 60-
SO- / Alter -
40 25-29 Jahre -
30 35-39 .Jahre -
20 ‚;::- - - - - 45-49 Jahre -
.- .-. _______________ _______________ ________ 55-59 Jahre 10 _- -
0- 0 20000 40000 60000 80000 100000
Einkommen in Fr.
412
dem Alter sind vielfältig und bedürften einer besonderen Untersuchung. Im- merhin wird deutlich sichtbar, dass der Verlauf der Karriere, sei dieser mit Stellenwechseln verbunden oder nicht, bis etwa zum Alter 45 50 eine grosse Rolle spielt; bei der Altersklasse 55-60 beginnen sich dann die Verringerung der Arbeitszeit (Vor-Ruhestand) oder die Invalidität bemerkbar zu machen. Die Verteilung der Einkommen der Frauen nach Dezilen verläuft ganz anders als jene der Männer: die unteren Dezile erreichen den höchsten Betrag schon in der Altersklasse 25-29 (10% verdienen weniger als 8034 Fr., 20% weniger als 17 458 Fr.), wogegen das letzte Dezil im Alter 40-44 den höchsten Betrag aufweist (10% verdienen mehr als 53 264 Fr.). Die Abhängigkeit der Erwerbs- tätigkeit von Haushalt und Familie kommt hier zum Ausdruck.
2.5 Die Verteilung der Al-IV-Einkommen nach der Beitragsart
Die Tabellen und Grafiken ©‚ ® und ®. welche Männer mit ganzjähriger Beitragszeit betreffen, zeigen die Verteilung der Einkommen nach Beitragsart. Die Verteilung der AHV-Einkommen ist viel ungleichmässiger hei den Selb- ständigen (und hier besonders bei den Nicht-Landwirten) als hei den Arbeit- nehmern. Das Verhältnis des 9. Dezils zum 1. Dezil steigt von 2,23 (55 591:24 964) bei der Altersklasse 25 -29 auf 3.07 bei den 55 59jährigen Ar- beitnehmern an, von 6,35 bis auf 10,84 bei den nichtlandwirtschaftlichen Selb- ständigen und von 3,91 auf 5,11 bei den Landwirten. Die Landwirte weisen von den drei genannten Gruppen die niedrigsten Ein- kommen aus. Das unterste Dezil erreicht den Höchstbetrag mit 14971 Fran- ken im Alter 35-39, wogegen dies bei den anderen Selbständigen im Alter
45 -49 mit 17 650 und bei den Arbeitnehmern von 40 44 Jahren mit 36 595
Franken der Fall ist. Auf der anderen Seite der Skala liegt das oberste Dezil am höchsten in der Altersklasse 40 44 bei den Landwirten, im Alter 55 59 hei den anderen Selbständigen und bei den Arbeitnehmern, und dies mit Be- trägen von 54 713, 144 882 bzw. 100 365 Franken. Die Statistik der AHV-Einkommen lässt teilweise beträchtliche Unterschiede zwischen den einzelnen Gruppen von Beitragszahlern erkennen. Es darf aller- dings nicht ausser acht gelassen werden, dass das im Jahre 1985 (aufgrund der Steuererklärung) der Beitragserhebung unterworfene Einkommen der Selb- ständigerwerhenden in den Jahren 1981 und 1982 erwirtschaftet wurde, wäh- rend dasjenige der Arbeitnehmer aus dem Jahre 1985 selbst stammt.
3. Vergleich 1983/1985
Die Publikation enthält auch Ergebnisse des Jahres 1983. Der Vergleich der Durchschnittswerte ermöglicht es auf einfache Weise, die allgemeine Entwick-
413
Beitragszahler nach Altersklassen: Unselbständigerwerbende Männer (D
a) Jahreseinkommen in Franken nach Dezilen
Alters- 18-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 >65 Total gruppen -
Total 248421 207996 207683 217738 201 940 165295 149269 126 181 98059 1086 1623668 Personen
Dez11 6472 24964 31216 3.4618 36595 35421 34399 32692 26265 15740 21346 Dez11 8926 32528 37662 40935 42644 41756 41093 39771 36178 29884 33060 Dez11 12702 36128 41642 44841 47015 46034 45364 44365 41475 37160 38414 Dez11 20004 38804 44846 48508 51222 50131 49286 48277 45763 41837 42676 Dez11 25804 41249 48035 52435 55803 54684 53718 52526 49979 45349 46748 Dez11 30277 43643 51586 56890 61096 60060 59028 57627 55007 51253 51285 Dez11 33584 46373 55835 62602 68521 67552 66110 64828 61508 57125 56936 Dez11 36597 49814 61400 71078 78918 78730 77435 76276 72782 66737 65336 Dez11 40352 55591 71286 84782 96441 99357 99201 100365 97264 87631 81877
b) Häufigkeitskurven 50000 -
40000 - Alter -
/ \ -25-29 Jah re
30000 35-39 Jahre -
/ ..... \.. --- 45-49 Jahre 55-59 Jahre 20000 -
0)
10000 ... 14 0) --
0 - it ---
0 20000 40000 60000 80000 100000
Einkommen in Fr.
c) Kumulierte Häufigkeitskurven 00
go 80 70 op 60 ._
50 Alter
40
25 -29 J a hr e
30 i:: ::
20 ---45-49 Jahre
10 55-69 Jahre
0 0 20000 40000 50000 80000 1000 00 Einkommen in Fr.
414
Beitragszahler nach Altersklassen: Selbständigerwerbende Männer (ausser Landwirte) a) Jahreseinkommen in Franken nach Dezilen
Alters- 18-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 > = 65 Total gruppen
Total 1180 6420 13676 21164 23341 20262 19333 17019 13853 184 136432 Personen
Dezi 6315 8235 10700 15300 17505 17650 16310 13362 9727 5530 13592 Dezil 9705 13987 18375 24117 27185 27671 25997 22844 18464 12937 22570 Dezil 13114 18485 23850 30666 34561 35086 33326 30024 25039 20890 29453 Dezil 16548 22673 28933 36779 41389 42308 40118 37005 31344 25805 35899 Dezil 19446 26266 33706 43283 48720 49951 47598 44108 38310 30720 42695 Dezil 22921 30159 39061 50561 57209 58968 56193 53060 46655 40141 50813 Dezil 26209 35213 45269 59815 69195 72037 69231 65666 58634 48606 61406 Dezil 30779 41455 54445 73431 87282 92415 90338 88139 80483 64444 79085 Dezil 37747 52262 72069 101192 128915 140309 142994 144882 133703 117146 119416
b) Häufigkeitskurven 2000-
Alter
1500 - - - - - -. - 25-29 Jahre
-- . ..-.. .. 35-39 Jahre 45-49 Jahre - 1000 55-59 Jahre
0 20000 40000 60000 80000 100000 Einkommen in Fr.
c) Kumulierte Häufigkeitskurven
Du.
: 70 . ..... -: .
dP
50 _____ - - Alter
40 25-29 Jahre -
30 - - _______________ 1. 35-39 Jahre 45-49 Jahre - 20 55-59 Jahre - 10 - 0- 0 20000 40000 60000 60000 1000 00 Einkommen in Fr.
415
Beitragszahler nach Altersklassen: Landwirte
a) Jahreseinkommen in Franken nach Dezilen
Alters- 18-24 25-29 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 > = 65 Total gruppen
Total 652 2636 5226 7433 7691 7680 9140 9929 9441 138 59966 Personen
1. Dezil 7322 11176 13899 14971 14460 13454 11196 8901 6726 4980 10636
2, Dezil 10745 15470 18109 19337 18919 17904 15675 12954 10340 6627 15273 Dezil 13784 18699 21114 22659 22345 21460 18991 16238 13485 9708 18774 Dezil 16803 21226 24095 25974 25683 24747 22143 19320 16243 11674 21966 Dezil 19546 23951 27189 29317 29072 27991 25529 22385 19252 15565 25,307 Dezil 22438 26750 30305 32854 33083 31656 29086 25992 224.64 17818 28905 Dezil 25435 30076 34138 36924 37831 36248 33608 30115 26366 20787 33211 Dezil 28718 34684 30395 42803 43920 42463 39807 35983 31712 25068 39221
9 Dezil 35268 43741 47990 52880 54713 53157 50310 45494 41312 33997 49212
Häufigkeitskurven 2000 -
1500 1' A l te,
25-29 Jahre L 35-39 Jahre 1
1000 45-49 J.h—
0) 500
0 TT 20000 40000 -L 60000 80000 100000 Einkommen in Fr.
Kumulierte Häufigkeitskurven 100
go 80 70
60
.el 50 A1er
40
7 25-29 Jahre
30 35-3 9 re
20 : ::
10 55-59 Jahre
0 20000 40000 60000 60000 100 Einkommen in Fr.
416
lung der AHV-Einkommen im Laufe dieser zwei Jahre festzuhalten. Bezieht man nur die Personen ein, die während 12 Monaten Beiträge entrichtet haben, so ergibt sich folgendes Bild: Prozentuale Erhöhung des durchschnittlichen A HV-Einkonimens ion 1983 bis
1985. für die 12-Monats-Beitragszahler, nach Hauptbeitragsart
Flaupiheitragsart Miinner Frauen
Schweizer AusIinder Schweizerinnen Ausländerinnen
1 (Arbeitnehmer) 7,1 6,6 7,8 6.7
3 (Selbständige
ohne Landwirte 9,6 6,8 7.6 11,5
9 (Landwirte) 16.4 18,3 23 .9* 10 . 7*
Total 7,5 6.4 7.7 6,7 * wegen niedriger Bestünde sind die Ergebnisse mit Vorbehalt zu interpretieren.
Die Unterschiede in der Einkommensentwicklung können von der einen zur anderen Gruppe ganz beträchtlich sein. Die Selbständigen hatten im Vergleich zu den Arbeitnehmern eine stärkere Einkommenszunahme zu verzeichnen (auch hier ist aber daran zu erinnern, dass die Einkommen dieser beiden Gruppen in verschiedenen Zeitabschnitten realisiert wurden). Unter den Ar- beitnehmern war die Erhöhung für die Schweizer stärker als für die Ausländer und für die Frauen höher als für die Männer.
Schlussbemerkungen Die Veröffentlichung der AHV-Einkommensstatistik schliesst eine seit rund zwanzig Jahren bestehende Lücke die Statistik soll inskünf'tig regelmässig er- scheinen, doch ist die zeitliche Abfolge noch nicht bestimmt. Sicher könnten die verfügbaren Daten noch nach anderen Kriterien ausgewertet werden, und dies soll nach Möglichkeit auch geschehen. Die ZAK wird ihre Leser über die wichtigsten Ergebnisse auf dem laufenden halten, insbesondere über die ins- künftig jährlich nach dem Modell der vorliegenden Publikation erstellten Re- sultate. Interessierte werden dadurch die Tendenzen in der Entwicklung dieser Einkommen verfolgen können. Die erstellten Statistiken werden auch ermöglichen, die Rechnungsgrundlagen des AHV-Einkommensindexes zu verbessern. Schliesslich bleiben die weiteren Auswertungsmöglichkeiten vorbehalten; beispielsweise kann die individuelle Einkommensentwicklung verfolgt oder die Beziehung der Einkommensent- wicklung zur Konjunktur untersucht werden.
417
Geschichte, Aufgaben und Organisation des Bundesamtes für Sozialversicherung (Forts. und Schluss; s. ZAK 1988 S. 325)
6. Die heutige Organisation des BSV
Das BSV ist in erster Linie Aufsichtsbehörde. Es plant, lenkt, kontrolliert und überwacht im Auftrag des Bundesrates und des Eidgenössischen Departe- ments des Innern die richtige Durchführung der ihm zugewiesenen Sozialver- sicherungen. Das Amt verfolgt ihre Entwicklung und bereitet die notwendig erscheinenden Anpassungen der bestehenden Gesetze an die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung sowie den Vollzug neuer Gesetze vor. Das BSV beschäftigt zurzeit 218 Mitarbeiter. An seiner Spitze steht der Direk- tor, der dem Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern direkt unterstellt ist. Der Direktion gehören ferner ein stellvertretender Direktor, zwei Vizedirektoren welche zugleich Haupt- bzw. Abteilungschefs sind so- - -
wie der Leiter der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit, der Leiter der Zentralen Dienste und zwei Direktionsadjunkte an.
6.1 Direktion
Neben dem Verkehr mit dem Departement des Innern obliegt der Amtsleitung die Koordination, die Planung und die Kontrolle der verschiedenen Tätig- keiten des Amtes. Darüberhinaus vertritt die Direktion das Amt gegenüber den übrigen Bundesbehörden Verwaltung und Parlament kantonalen und - -
kommunalen Instanzen wie gegenüber politischen, sozialen und wirtschaft- lichen Institutionen und Organisationen.
6.2 Ärztlicher Dienst BSV
Der ärztliche Dienst des BSV besteht seit 1960. Heute umfasst er 4 Ärzte (1 Chefarzt, 3 wissenschaftliche Adjunkte) sowie 1 Rotationsstelle als Prakti- kum für den FMH-Titel in Sozialmedizin und Gesundheitswesen. Als Stabs- stelle, die direkt der Direktion untersteht, behandelt er alle ärztlichen Fragen, die auf Direktionsebene oder im Bereich der IV, KV und UV anstehen. Er erledigt Einzelgeschäfte, die medizinische Kenntnisse erfordern, wie Beur- teilung von Geburtsgebrechen, von medizinischen Eingliederungsmassnah- men, Abgrenzungsfragen zwischen IV und KV/UV, Vorliegen einer Invalidi- tät oder einer Hilflosigkeit, Regressfragen und anderes mehr. Er prüft medizi- nische Grundsatzfragen diagnostischer und therapeutischer Art und äussert sich generell oder in Einzelfällen zu Fragen in folgenden Bereichen: heilpäd- agogische Massnahmen, Sonderschulung, berufliche Massnahmen, Hilfsmit-
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Bundesamt für Sozialversicherung Organigramm Stand 1.1.88 Aerztlicher Dienst 1 1 Direktion 1 1 Stabsdierrste
Sektiorr Hauptabteilung [aIstelle fur Abteilung Abteilung g,7rarrnilienl ragen Zwischenstaatliche Mather'satr und Kranken- und Unfallversicherung SozialeSicherheit Statistik
Stabsdienste KUV Dienst Stabsdiiens AHI e aton und Sektion Sektion Organisationsdienst Spltal- und ungswesen Staatsvenre 1 1 Mathematk Taritfragen /EO j AkVilVEO/EL
Allgernreine Sekten 1 Sektion Verwaltungsdienrste Abteilung Kraeken- Sektion Abteilung Beiträge ilung Sachi- Abteilung Stuatsvenräe II Berufliche Vorsorge verrechesung Unfallversicherung und Geldleslurrgen siungen und Si*v r Beruiliohe Vorsorge und Unlaltverhütanö AHVIIV/EO/EL enen AHV/IV
1 Sektion
Ananeimittefdienst
1 Sektion
Bevrage Sektion Sackleecungen Sekhert BVG-Aufsioht
1 Stalsts
und -Organisation
Sektion Sektion Sektion Förderung Sektion Lestungs- Rechtsfragen Renten (vEL) der Alters- und In. ansprüche BVG vulidenhilte
Sektion Sektion Invaliditätsbegriff Betniebsbelträge und Taggelder und Tante
Sektion ISW,on Revisionen Regress AHV/IV
(c
tel, Tariffragen, Rechnungsprüfung, Arzneimittel- und Diätfragen, Anerken- nung medizinischer Hilfspersonen und paramedizinischer Mitarbeiter, wie etwa Laborleiter. Für Sitzungen von eidgenössischen Fachkommissionen (Kommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV, Kommission für allge- meine Leistungen der KV, Analysenkomrnission) bereitet er die wissenschaft- lichen Unterlagen vor und arbeitet in weiteren Expertenkommissionen und Arbeitsgruppen mit, neuerdings auch in der Eidgenössischen AIDS-Kommis- sion. Darüber hinaus wirkt er bei der bundesamtlichen Aufsicht über Durch- führungsstellen und bei Geschäftsprüfungen der 1V-Kommissionen mit, bil- det die mehr als hundert IV-Kommissionsärzte an Regionalkonferenzen wei- ter und koordiniert die Tätigkeit der 5 MEDAS-Chefärzte. Er beteiligt sieh an der Ausarbeitung von allgemeinen Weisungen an die Ver- waltung (Kreisschreiben, Wegleitungen) und von Verordnungen, soweit medi- zinische Sachverhalte berührt werden. Er verfolgt die für die Sozialversicherungen massgeblichen Entwicklungen im Bereich der Medizin und Pädagogik und unterhält Kontakte mit Praxis und Wissenschaft, mit der Ärzteschaft, Universitäten, amtsärztlich tätigen Kolle- gen (BAG, BIGA, SUVA, MV), mit Vertrauensärzten, mit Organisationen der Invalidenhilfe usw. Auch pflegt er Beziehungen zur Weltgesundheitsorga- nisation WHO und zu ausländischen Instanzen und Organisationen des Ge- sundheitswesens.
6.3 Die Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung
Die Hauptabteilung Kranken- und Unfallversicherung umfasst eine Abtei- lung (Abteilung Krankenversicherung), eine Sektion (Sektion Unfallversiche- rung und Unfallverhütung), einen ihr direkt angeschlossenen Spezialdienst (Dienst für Spital- und Tariffragen) sowie einen Stabsdienst. Die Abteilung Krankenversicherung besteht aus drei Sektionen und einem Dienst: -- Die Sektion Rechtstagen prüft und genehmigt die Statuten der anerkannten
Krankenkassen und die Verträge der Rückversicherer sowie die von Kanto- nen und Gemeinden herausgegebenen Erlasse betreffend die obligatorische Krankenversicherung bereitet die Beschwerden und Vernehmlassungen an das Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern im Bereich der Kran- kenversicherung vor; steht den Krankenkassen und den Versicherten für Rechtsauskünfte über die Krankenversicherung zur Verfügung. - Die Sektion Finan:ftagen prüft aufgrund der Rechnungen und Bilanzen der
Krankenkassen die Finanzlage derselben und sie genehmigt die von den Kassen festgelegten Versicherungsbeiträge;
420
Die Sektion Revisionen befasst sich im Rahmen der Bundesaufsicht mit der gesetzmässigen Verwendung der Subventionen; sie überprüft die Jahres- rechnungen und Bilanzen der Krankenkassen sowie die Richtigkeit der von den Krankenkassen verlangten Bundesbeiträge ; Der Arzneimitteldienst gibt die Arzneimittelliste mit Tarif, die Spezialitäten- liste sowie die Analysenliste heraus und besorgt das Sekretariat der Eidge- nössischen Arzneimittelkommission. Die Sektion Unal/versicherung und Unfallverhütung nimmt sich der Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Bundesgesetzes über die Un- fallversicherung (UVG) an. Sie übt insbesondere die Aufsicht über die an der Durchführung des Gesetzes beteiligten Versicherer aus und achtet auf dessen einheitliche Anwendung. Da das BSV zugleich Rekursinstanz ist, beschäftigt sich die Sektion auch mit Beschwerden gegen Verfügungen, welche die Zu- ständigkeit eines Versicherers oder Massnahmen zur Verhütung von Berufs- krankheiten und -unfällen zum Gegenstand haben. Ausserdem gibt sie Stel- lungnahmen zuhanden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ab und wirkt bei der Ausgestaltung von Durchführungsnormen mit. Nebst ihrer Überwachungstätigkeit im Bereich der Durchführung der Versicherung bear- beitet die Sektion schliesslich Fragen, die hinsichtlich der Verhütung von Be- rufskrankheiten und -unfällen sowie des Bundesgesetzes über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten auftauchen. Der Dienst für Spital- und Tarif! agen befasst sich mit den Tariffragen sowohl im ambulanten wie im stationären Bereich (vor allem im Rahmen der Tarif- festsetzung, soweit der Bund zuständig ist, und durch Stellungnahmen in Re- kursverfahren). Er bildet die ökonomische Fachstelle der Hauptabteilung. Der Stahstdienst betreut das Sekretariat der Fachkommission für Leistungs- fragen und befasst sich mit gesetzgeberischen Arbeiten sowie mit Stellungnah- men zu parlamentarischen Vorstössen.
6.4 Die Hauptabteilung Alters-, unterlassenen- und Invalidenvorsorge
Die Hauptabteilung AHI-Vorsorge beschäftigt sich mit der Durchführung der Gesetze über die AHV. die IV, die EO, die Ergänzungsleistungen zur Af-IV/IV und die berufliche Vorsorge. Für diese Aufgaben verfügt sie über einen Stabs- dienst, drei Abteilungen und einen besonderen Dienst.
Der Stabsdienst der A HI- Vorsorge Der Stabsdienst plant und koordiniert die Geschäfte der Hauptabteilung. Er führt das Sekretariat der Eidgenössischen AHVjIV-Kornmission, besorgt die Gesamtredaktion, Produktion und Herausgabe der Zeitschrift für die Aus- gleichskassen (ZAK) und ist zuständig für die offizielle Berichterstattung
421
(Jahresberichte AHV/IV/EO/BV usw.). In Zusammenarbeit mit der AHV-In- formationsstelle ist er verantwortlich für die Herausgabe von Merkblättern und Broschüren sowie für die Information über die Sozialversicherung in den Medien.
Die Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO Die Abteilung Beiträge und Geldleistungen AHV/IV/EO ist für die Bereiche der Beiträge und Geldleistungen in der AHV, IV, EO sowie ALV (nur Bei- träge) und für die Ergänzungsleistungen zuständig. Sie trachtet nach einer ein- heitlichen Rechtsanwendung im ganzen Lande, obwohl die Durchführung der genannten Versicherungen durch eine Vielzahl verschiedener Organe erfolgt. Ihre Aufsichtsmittel bestehen im Erlass von verbindlichen Verwaltungswei- sungen, in der Auswertung von Berichten externer Revisionsstellen über die Tätigkeit der Ausgleichskassen, eigenen Prüfungen bei den TV-Kommissionen und EL-Stellen sowie in der Überwachung der kantonalen Rechtsprechung. Eine wichtige Aufgabe ist ferner die Vorbereitung von Gesetzes- und Verord- nungsänderungen in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission. Die Sektion Beiträge behandelt die Fragen der Versicherungspflicht, der Bei- tragspflicht der Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie solche der Bemessung und des Bezugs der Beiträge. Dabei sind auch zahlreiche Anfragen von Ausgleichskassen und Versicherten zu behandeln. Die Sektion Renten ist zuständig für Probleme des Anspruchs auf die einzel- nen Rentenarten und auf Ergänzungsleistungen, ebenso für solche der Berech- nung, Festsetzung und Auszahlung von Renten, Hilfiosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen. Die Sektion koordiniert auch die Ergänzungslei- stungen der Kantone mit den Bundesleistungen der gemeinnützigen Institutio- nen (Pro Senectute, Pro Juventute, Pro Infirmis). Ausserdem vertritt sie die Abteilung bei der Vorbereitung und beim Abschluss von zwischenstaatlichen Abkommen und Verwaltungsvereinbarungen. Die Sektion Invaliditätsbegriff und Taggelder bearbeitet Sachgeschäfte auf den Gebieten IV und EO, insbesondere betreffend Begriff und Bemessung der In- validität und der Hilflosigkeit sowie Anspruch, Festsetzung und Auszahlung der Erwerbsausfallentschädigungen und IV-Taggelder. Werden Leistungen der AHV oder der IV durch einen Unfall ausgelöst, für den ein Dritter einzustehen hat, tritt die Versicherung im Umfang ihrer Lei- stungen grundsätzlich in die haftpflichtrechtlichen Ansprüche des Versicher- ten gegen den Dritten ein. Alle damit zusammenhängenden Fragen rechtlicher wie organisatorischer Natur werden von der Sektion Regress bearbeitet.
422
Die Abteilung Sachleistungen und Sub ventionen AH J'7 IV Die Abteilung Sachleistungen und Subventionen AHV/JV trägt insbesondere die Verantwortung für eine bedürfnisgerechte, zeitgemässe und rationelle Bereitstellung der zur Er- reichung der beruflichen und sozialen Eingliederungsziele erforderlichen Institutionen; - eine einheitliche Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und amtlichen Weisungen in den einschlägigen Bereichen sowie für deren Anpassung an die sich laufend verändernden Rehabilitationsmöglichkeiten (in Berück- sichtigung der Wirtschaftslage, der technischen Fortschritte und der Er- kenntnisse aus bisherigen Erfahrungen). Die Abteilung gliedert sich in drei Sektionen, die insbesondere folgende Auf- gaben wahrnehmen: Die Sektion Sachleistungen hat sich erstrangig mit den medizinischen und be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen (wie Berufsberatung, berufliche Ausbil- dung. Arbeitsvermittlung) der IV sowie mit der Abgabe von Hilfsmitteln an Invalide und Betagte zu befassen. Sie überwacht in dieser Sparte die Tätigkeit der 1V-Kommissionen und der IV-Sekretariate und bereitet die erforderlichen Erlasse und Weisungen vor. Ihr ist zudem der Verkehr mit den rechtsprechen- den Behörden aus dem gesamten Aufgabenbereich der Abteilung übertragen. In den Zuständigkeitsbereich der Sektion Förderung der Alters- und Invaliden- hi//e fallen einerseits die Zusprechung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen der IV an Eingliederungsstätten, Dauerwerkstätten, Tagesheime und Wohn- heime für Invalide und anderseits die Ausrichtung von Beiträgen aus Mitteln der IV und AHV zur Förderung der privaten Invalidenhilfe (z.B. für Beratung Invalider, Behindertensport, Freizeitkurse, Transportdienste) und Altershilfe (Beratung Betagter und Betreuung Betagter bei den alltäglichen Lebensver- richtungen) sowie zur Förderung der Aus- und Fortbildung des Fach- und Hilfspersonals der Alters- und Invalidenhilfe mit Einschluss des Rehabilita- tionspersonals. Die Sektion befasst sich zudem mit den die IV tangierenden Fragen aus dem sonderpädagogischen Bereich und überwacht die Tätigkeit der Eingliederungsstätten (wie Sonderschulen und berufliche Ausbildungs- stätten) und der IV-Regionalstellen. Der Sektion Betriebsbeiträge und Tante obliegt die Zusprechung von Beiträ- gen der IV an den Betrieb von Eingliederungsstätten, Dauerwerkstätten, Ta- gesheimen und Wohnheimen für Invalide. Sie hat ferner die Kostenvergütung von Eingliederungsmassnahmen zu regeln (Abschluss von Verträgen mit Be- rufsverbänden, Einzelpersonen und Institutionen). Auch die Vergütung von Reisekosten, die bei der Durchführung von Eingliederungs- und Abklärungs- massnahmen entstehen, fällt in den Aufgabenbereich dieser Sektion.
423
Die Abteilung berufliche Vorsorge Die Abteilung berufliche Vorsorge ist die zentrale Dienststelle der Bundesver- waltung im Bereich der beruflichen Vorsorge. Zur Zeit plant die Abteilung insbesondere die erste Revision des BVG und der diesbezüglichen Verordnun- gen. Sie überwacht ferner den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und Wei- sungen. Die Sektion BVG-Aufsicht und -Organisation beaufsichtigt insbesondere den Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Einrichtungen der beruf- lichen Vorsorge mit nationalem oder internationalem Charakter sowie die im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge tätigen Bankstiftungen mit gesamt- schweizerischem Tätigkeitsgebiet. Die Sektion bereitet im Rahmen der Ober- aufsicht des BSV und des Bundesrates die zu erlassenden Weisungen vor. Sie überprüft die Gesetzeskonformität der ihr unterstellten Vorsorgeeinrichtun- gen (Urkunden, Statuten und Reglemente). Sie untersucht insbesondere die Übereinstimmung der Urkunden, Statuten und Reglemente im Bereich der Organisation und Finanzierung auf ihre Gesetzeskonformität. Sie verfasst im Bereich der Organisation, der Finanzierung und der Rechtspflege Verwal- tungsbeschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden sowie Vernehmlas- sungen. Die Sektion anerkennt Kontrollstellen und Experten für die Tätigkeit gemäss BVG. Ihre Mitarbeiter wirken in verschiedenen Arbeitsgruppen im Bereich der beruflichen Vorsorge mit (so in der Arbeitsgruppe der EStV und der FDK bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung der beruflichen und der gebundenen Selbstvorsorge sowie in der Arbeitsgruppe über die Wohneigen- tumsförderung in der Zweiten und Dritten Säule). Der Dienst für BVG-Leistungsansprüche bearbeitet u.a. die Gebiete Unterstel- lung unter die obligatorische Versicherung, Bestimmung des koordinierten Lohnes, Leistungsansprüche bei Alter, Tod und Invalidität, Anpassung der Leistungen an die Preisentwicklung, Eintrittsgeneration, Freizügigkeit, Koor- dination mit anderen Sozialversicherungen, freiwillige Versicherung für Ar- beitnehmer und Selbständigerwerbende sowie obligatorische Versicherung der Selbständigerwerbenden. Auf diesen Gebieten wirkt der Dienst bei der Vorbereitung der Gesetzgebung und von Weisungen mit, prüft die Urkunden, Statuten und Reglemente auf Gesetzeskonformität von Vorsorgeeinrichtungen, die unter der Aufsicht des BSV stehen, und bereitet Verwaltungsbeschwerden, Verwaltungsgerichts- beschwerden sowie Vernehmlassungen vor. Der Dienst Organisation und Rechnungswesen (1)0 R) Der DOR ist für die rechtliche und technische Organisation und für das Rech- nungswesen der AHV, IV und EO zuständig.
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Die rechtliche Organisation. Die Aufgabe des DOR besteht in der Anwendung und Überwachung der vom Gesetz und seinen Verordnungsbestimmungen festgelegten Grundlagen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die Er- richtung, Umwandlung und Organisation der Ausgleichskassen, die sich in 78 Verbands- und 26 kantonale Kassen sowie 2 Kassen des Bundes aufteilen. Im Interesse einer möglichst rationellen Kassenführung wurde in das AHV- Gesetz der Grundsatz aufgenommen, wonach den Ausgleichskassen auch an- dere, jedoch auf den sozialen Bereich beschränkte Aufgaben (Farnilienzula- gen, bezahlte Ferien. berufliche Vorsorge, usw.) übertragen werden können. Der DOR wacht darüber, dass durch diese zusätzlichen Aufgaben die rei- bungslose Abwicklung der AHV und der IV nicht beeinträchtigt wird. Der DOR beaufsichtigt die Tätigkeit der Ausgleichskassen aufgrund von jähr- lichen Berichten, die ihm von anerkannten Revisionsstellen unterbreitet wer- den. Sämtliche Kassen sind dieser Kontrolle unterworfen. Ferner obliegt ihm die Organisation und Koordination der periodischen Revisionen der IV- Kommissionen. Die technische Organisation. In diesem Bereich kommt dem DOR die Aufgabe zu, einerseits die automatisierten Verfahrensabläufe zwischen den Ausgleichs- kassen und der Zentralen Ausgleichsstelle zu koordinieren und andererseits die Anwendung moderner technischer Mittel zu fördern. So können beispiels- weise mit Hilfe einer zentralen Datenbank alle AI1V/IV-Versichertennurn- mcrii zugeteilt, die Versicherungsausweise ausgestellt und die individuellen, für jede beitragspflichtige Person dezentral geführten Konten im Hinblick auf die Rentenberechnung zusammengerufen werden. Rechnungswesen. Die Anwendung von einheitlichen Regeln bei der Buchfüh- rung und beim Geldverkehr der Ausgleichskassen gewährleistet die fristge- mässe, klare und genaue Erstellung der Betriebsrechnungen und Bilanzen, de- ren Resultate vorn DOR überprüft werden. Schliesslich ist der DOR für die Kosten der IV-Durchführungsorgane (IV- Kommissionen und deren Sekretariate) verantwortlich, indem er deren Bud- gets und Ausgaben kontrolliert und die Auszahlung von Zuschüssen zur Dek- kung der Durchführungskosten veranlasst.
6.5 Zentralstelle für Familienfragen
Seit 1984 erfüllt die vormalige Sektion für Familienfragen die Funktion einer Koordinationsstelle für Familienfragen in der Bundesverwaltung. Vor kur- zem erfolgte eine Aufwertung zur Zentralstelle. Ihr obliegt der Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Ausserdem erfüllt sie Koordinationsaufgaben auf dem Gebiet der kantonalen Familien- zulagenordnungen (periodische Herausgabe der Gesetzestexte und der Ent- scheide kantonaler Rekursbehörden) und fungiert, gestützt auf die jeweiligen
425
zwischenstaatlichen Abkommen über Soziale Sicherheit, bezüglich der Fami- lienzulagen als schweizerische Verbindungsstelle. Als Kontaktstelle für die alle zwei Jahre stattfindende europäische Familien- ministerkonferenz ist die Zentralstelle auch für den jeweiligen schweizerischen Beitrag zuständig. Zudem pflegt sie Beziehungen mit Familienorganisationen des In- und Auslandes. Im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz über die Schwangerschaftsbera- tungsstellen kommen der Zentralstelle Koordinations- und Dokumentations- aufgaben zu. Sie führt überdies das Sekretariat der parlamentarischen Gruppe für Familienpolitik.
6.6 Die Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit
Das Arbeitsgebiet der Abteilung Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit um- fasst einerseits die bilateralen und multilateralen Sozialversicherungsabkom- men, welche die Schweiz abgeschlossen hat, und anderseits die Beziehungen zu verschiedenen internationalen Organisationen, denen die Schweiz als Mitglied angehört, wie die Internationale Arbeitsorganisation (seit 1946 eine Sonder- organisation der Vereinten Nationen), der Europarat, die Internationale Ver- einigung für Soziale Sicherheit u.a. Die Schweiz hat heute mit 21 Staaten (darunter 16 Mitgliedstaaten des Euro- parates) bilaterale Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen, in denen die Stellung der Schweizer Bürger in der Sozialversicherung des Partnerstaates und umgekehrt die Rechte und Pflichten der Angehörigen des betreffenden Staates gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung geregelt sind. Durch den Abschluss der Verträge wird insbesondere versucht, die Unter- schiede zwischen Einheimischen und Staatsangehörigen des Partnerstaates in grösstmöglichem Umfang zu beseitigen. Im Mittelpunkt der zwischenstaat- lichen Verhandlungen steht deshalb der Grundsatz der Gleichbehandlung, er- gänzt durch eine Reihe weiterer Postulate, unter denen vor allem die gegensei- tige Abgrenzung der Vorschriften über Unterstellung und Beitragspflicht. die Erhaltung der erworbenen Anwartschaften und Ansprüche bei Verlassen des Landes sowie der Export der Leistungen nach der Heimat des Berechtigten und allenfalls auch nach Drittländern zu nennen sind. Während früher der Abschluss von Abkommen mit neuen Partnerstaaten im Vordergrund stand, gilt es heute vermehrt, das bereits bestehende weitläufige Vertragsnetz an die rasch fortschreitende Entwicklung des nationalen wie des internationalen Sozialversicherungsrechts anzupassen. Obschon die Schweiz die zweiseitigen Verträge als Grundlage ihrer Beziehun- gen mit dem Ausland auf dem Gebiete der Sozialen Sicherheit betrachtet, be- teiligt sie sich doch aktiv - vertreten durch die Mitarbeiter der Abteilung Zwi-
426
schenstaatliche Soziale Sicherheit - an den Bestrebungen zur Schaffung mehr- seitiger Übereinkommen und Empfehlungen im Schosse der bereits erwähnten internationalen Organisationen. Da die Arbeit dieser Gremien zudem oft für die Entwicklung des nationalen Rechts wie des internationalen Vertragsrechts wegweisend ist, ja diese sogar massgeblich beeinflusst, ist die Pflege der ent- sprechenden Beziehungen auch für unser Land unerlässlich.
6.7 Die Abteilung Mathematik und Statistik
Die mathematische und statistische Abteilung behandelt mathematische, tech- nische, statistische und wirtschaftliche Fragen der Sozialversicherung. Insbe- sondere befasst sie sich mit Planung und Überwachung der Finanzen der So- zialversicherungszweige, die dem Bundesamt unterstehen. Die Abteilung zählt drei Sektionen, nämlich Mathematik 1. Säule, Mathematik 2. Säule und Stati- stik. Die Tätigkeitsbereiche der mathematischen Sektionen umfassen die Be- reitstellung von technischen Grundlagen demographischer und finanzieller Art sowie alle Berechnungen, die sich auf finanzielle Auswirkungen von Ge- setzesrevisionen und Perspektivrechnungen beziehen. Ausserdem erstellen sie Dokumente zur Versicherungstcchnik und -durchführung, wie Rententabel- len, Beitragstabellen und Tabellen für EO-Entschädigungen. Die Sektion Statistik erarbeitet und publiziert Statistiken im Bereich der gesamten Sozial- versicherung, z.B. die Renten- und Einkommensstatistiken der AFIV, die Ge- brechensstatistik der IV, die Krankenversicherungsstatistik usw. Solche Dokumentationen dienen einerseits für Verwaltung und Parlament als Ent- scheidungsgrundlagen, andererseits für die Öffentlichkeit zur allgemeinen Orientierung.
6.8 Die Zentralen Dienste
Wie jede grössere Organisationseinheit benötigt auch das BSV einen Dienst, der die administrativen Aufgaben der gesamten Organisation besorgt. Die der Direktion direkt unterstellte Einheit wurde auf den 1. Mai 1985 neu struktu- riert und umfasst heute rund 50 Mitarbeiter, die in folgende Bereiche geglie- dert sind: - Personaldienst -- Finanzdienst - Organisations- und EDV-Dienst - Schreibdienst - Druckdienst - Übersetzungsdienst - Dienst für allgemeine Verwaltungsangelegenheiten
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Der Personaldienst ist nicht nur Bindeglied zwischen Personal und Verwal- tung, sondern ist auch für die Planung, Durchführung und Überwachung aller Aufgaben, die durch die Beschäftigung von Mitarbeitern entstehen, zustän- dig. So steht er dem Personal als Vertrauens- und Informationsstelle zur Ver- fügung. Der Finanzdienst besorgt den Zahlungsverkehr und das Buchungswesen unse- res Amtes. Er überwacht ein sehr umfangreiches Budget (über 5 Milliarden Franken) und pflegt die Verbindung zur Finanzverwaltung und Finanzkon- trolle. Der Organisations- und ED V-Dienst übernimmt die Aufgaben einer amtsinter- nen Koordinations- und Fachstelle für Organisation und Informatik. Der Schreibdienst ist zuständig für das Erstellen des gesamten Schreibgutes im Amt. Ab Manuskript oder Diktaphon werden hier mit 14 Textsysternen zum Teil druckreife Schriftstücke erstellt. Der Druckdienst ist in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Druck- sachen- und Materialzentrale (EDMZ) für den termingerechten Druck sämt- licher BSV-Druckerzeugnisse verantwortlich. Der tihersetzungsdienst sorgt für fachgerechtes Übersetzen der deutschen Texte in das Französische und Italienische, oft unter Beizug fachspezifischer Mitarbeiter. Im Dienst allgemeine Verwaltungsangelegenheiten sind mit Bibliothek und Do- kumentation/Registratur/Kurier und Versand die auf rein administrative Be- dürfnisse abgestimmten Hilfsbetriebe zusammengefasst.
Anderungen der Verordnungen zur AHV und IV auf den 1 . Januar 1989 Zu Beginn des kommenden Jahres werden einige Verordnungsänderungen im Bereich der AHV und der Invalidenversicherung in Kraft treten. Zur Haupt- sache geht es bei der AHV um die Anpassung der für die Beitragsberechnung massgebenden Natural- und Globallohnansätze an die seit 1982 eingetretene Teuerung. Bei der IV handelt es sich um einige Korrekturen im Bereich der Taggelder, welche sich gestützt auf die Erfahrungen mit den am 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Neuerungen der zweiten 1V-Revision als unumgänglich er- wiesen haben. Wie bei früheren Verordnungsänderungen publizieren wir nachfolgend die of- fiziellen Texte und daran anschliessend einige Erläuterungen.
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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVV) Änderung vom 29. Juni 1988
Der Schweizerische Bundesrat t'e,vird,iei.
1 Die Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (AHVV) wird wie folgt geändert:
Art. 6b1s Abs. 6 zweiter Satz Das Bundesamt für Sozialversicherung (im folgenden Bundesamt genannt) stellt dafür verbindliche Tabellen auf.
Art. 7 Bst. q letzter Satz Renten werden nach den Tabellen des Bundesamtes (Art. 6hs Abs. 6) in Kapital umgerechnet.
Art. 11 Abs. 1 Der Betrag von 18 flanken wird ersetzt durch 22 Franken.
Art. 14 Abs. 3 Die Betrüge von 1110 mal /650 Franken werden ersetzt durch 1380 und 2040 flanken.
Art. 27 Abs. 1 letzter Satz Diese werden vom Bundesamt festgelegt.
Art. 51 Abs. 1 Das Bundesamt stellt für die Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens verbindliche Tabellen auf.
Art. 66 Abs. 2 Die gesetzlichen Einkommensgrenzen werden den Lebenskosten in den einzelnen Wohnsitzstaaten angepasst. Die vom Eidgenössischen Departement für auswärtige An- gelegenheiten ermittelten Vergleichsindizes werden dabei wie folgt angewendet:
hei einem Index der Konsumentenpreise von . . . Punkten durch Multiplikation Init (Schv ei, tOt) Punkte) weniger als 50 0.5
150 bis 199 1,5
200 bis 249 2
250 bis 299 2.5
300 und mehr 3
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Art. 69 Abklärung der Hilflosigkeit Die Artikel 6973«s IVV sind sinngemäss anwendbar.
Art. 9qter Beschluss 'Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet in der Regel der Prä- sident der lnvalidenversicherungskommission nach Anhörung des Kommissionsarztes im Sinne von Artikel 60 Absatz 1 IVG. 2 Das Sekretariat der lnvalidenversicherungskommission entscheidet über die Weiter- ausrichtung von Hilflosenentschädigungen nach einer von Amtes wegen durchgeführ- ten Revision, sofern dabei keine Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde. Die Artikel 74 Absatz 2 und Absatz 2 IVV sind sinngemäss anwendbar.
Art. 85 Der Termin vom 1. Juli wird erset:1durch den 1. April
Art. 112 zweiter Satz Der Ausdruck «Absatz 1)) wird gestrichen.
Art. 124 Abs. 1 Bst. c 1 Zuständig zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen sowie zur Auszahlung der ausserordentlichen Renten ist: c. bei getrennt lebenden Ehegatten, welche eine der Voraussetzungen des Artikels 45 er- füllen, die kantonale Ausgleichskasse an deren Wolinsitz
Art. 128 Abs. 1 Alle Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskassen über Rechte oder Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers befinden, sind in die Form schriftlicher Kas- senverfügungen zu kleiden, soweit sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügun- gen beruhen.
Art. 141 Abs. 1bs Ibs Der Versicherte kann überdies bei der für den Beitragsbezug zuständigen oder einer andern kontenführenden Ausgleichskasse Auszüge aus sämtlichen bei den einzelnen Ausgleichskassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen. Hierfür wird eine Gebühr von 12 Franken erhoben. Versicherte im Ausland richten ihr Gesuch an die Schweizerische Ausgleichskasse.
Art. 174 Abs. 1 Bst. b Der Zentralen Ausgleichsstelle obliegen ausser den in Artikel 71 AHVG sowie in den Artikeln 134bs 149, 154 und 171 dieser Verordnung genannten Aufgaben: b. die Führung eines zentralen Registers der zugeteilten Versichertennummern sowie der Register aller laufenden Leistungen
11 Diese Änderung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
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Erläuterungen zur Änderung der AHV Zu Artikel 0' Absatz 6 zweiter Satz (Ermittlung beitragspflichtiger Vorsorgeleistungen) Die heute geltende Fassung dieses Absatzes sieht vor, dass das Departement des Innern für die Umrechnung von Kapitalabfindungen in Renten verbind- liche Tabellen aufstellt. Seit dem 1. Juli 1987 ist der Bundesrat jedoch ermäch- tigt, die Aufstellung verbindlicher Tabellen zur Berechnung von Beiträgen und Leistungen dem BSV zu übertragen (Art. 72 Abs. 1 AHVG). Diese Dele- gation drängt sich aus Zweckrnässigkcitsgründcn auch für den vorliegenden Bereich auf. Die entsprechenden Umrechnungstabellen bilden schon heute einen Bestandteil der «Wegleitung über den massgebenden Lohn in der AHV/ IV/EO» (Ziff. 1 und 2 des Anhangs), die von jedermann bei der EDMZ bezo- gen werden kann (Best.-Nr. 318.102.02). Zu Artikel 7 Buchstabe q (sprachliche Anpassung) Die Umrechnungstabellen gemäss Artikel 0S Absatz 6 Satz 2 sollen künftig durch das BSV erstellt werden. Zu Artikel II Absatz 1 (Bewertung des Naturallohnes in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben) Der Ansatz für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft ist in der AHV/IV/EO/ALV letztmals auf den 1. Januar 1983 (auf 18 Fr.) erhöht wor- den. Da er infolge der in einem Zeitraum von sechs Jahren eingetretenen Teue- rung den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht und die Steuer- behörden für die am 1. Januar 1989 beginnende Bemessungsperiode für die di- rekte Bundessteuer eine Anpassung anordnen werden, drängt sich in der AHV eine gleichgerichtete Erhöhung auf. Wie bisher wird der Festsetzung des neuen Ansatzes ein für diese besonderen Verhältnisse berechneter Preisindex zugrunde gelegt. Obwohl der heute gel- tende Ansatz für die AHV/IV/EO/ALV seit dem 1. Januar 1983 in Kraft ist, beruht er auf dem Indexstand von Ende 1981. Für die Festlegung des neuen Ansatzes ist vom Indexstand Dezember 1987 auszugehen, so dass die Erhö- hung grundsätzlich die tatsächliche Entwicklung eines Zeitraumes von sechs Jahren berücksichtigt auf eine Hochrechnung auf den 1. Januar 1989 ist be- wusst verzichtet worden. Indexstand bisheriger Tagesansatz Indexstand Index neuer Tagesansatz Ende 1981 Dezember ver8nde- genau gerundet 1987 rung in genau gerundet
117,9 17.73 18.— 142,5 20,9 21.44 22.-
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Weil der genaue Betrag von Fr. 21.44 nur der seit Ende 1981 tatsächlich einge- tretenen Teuerung bis Dezember 1987 Rechnung trägt, erschien es gerechtfer- tigt, den Betrag auf 22 Franken (entspricht einem fiktiven Indexstand von 146,3) aufzurunden. Nachteile ergeben sich dadurch keine, da bei einer späte- ren Erhöhung (wie bisher) ebenfalls wieder vom genauen Betrag ausgegangen wird. Der mit der Rundung um 56 Rappen verbundenen teilweisen «Vorweg- nahme» künftiger Teuerung wird bei der nächsten Anpassung Rechnung ge- tragen. Ausserdem wirkt sich die 1988 zu erwartende Teuerung noch nicht auf den neuen Ansatz aus. Neben der Bemessung der AHV/lV/EO/ALV-Beiträge und der Festsetzung der Einkommenssteuern ist der Naturallohnansatz der AHV ebenfalls in der IV von Bedeutung, indem sich der Eingliederungszuschlag zum IV-Taggeld danach richtet (Art. 25 IVG). Zu Artikel 14 Absatz 3 (Globallöhne für mitarbeitende Familienglieder Die Globallöhne für alleinstehende und verheiratete Familienglieder wurden letztmals auf den 1. Januar 1983 gleichzeitig mit dem Naturallohnansatz in Artikel 11 Absatz 1 AHVV erhöht. Eine Anpassung drängte sich deshalb auch hierauf. Ausgangspunkt für die Berechnung der neuen Globallöhne ist der allgemeine Noniinallohnindcx vom Oktober 1981 (= 1124). Nachfolgende Zusammen- stellung zeigt die Entwicklung dieses Indexes, wobei der Stand Oktober 1987 aufgrund der bisherigen Entwicklung geschätzt werden muss, da die Zahlen vom Oktober 1987 aus erhebungstechnischen Gründen noch nicht vorliegen. Nominallohnindcx Verjinde- Ansatz für neue Ansätze neuer Gesanitansatz (1939 100) = rung Alleinstehende für Alleinstehende seit 1991 seit 1983; 1110 Fr. gerundet in °A (teilbar durch 30)
1981 1986 1987' Natura!- Bar- Natura!- Bar-
anteil anteil anteil a nteil2
24 1124 1370 1397 709 540 570 660 1380 1411 251 5 716 geschützte Zunahme seit Okt. 86: 2% bzw. 3% 2 Baranteil bisher, erhöht um 24,3 bzw. um 25,5%
Auf diesem Ergebnis beruhend, beträgt der neue Gesamtansatz für Verheira- tete: Ansatz für Alleinstehende (1380) + Naturallohn (660) = 2040 Franken im Monat. Zu Artikel 27 Absatz 2 Satz 2 (Redaktionelle Anpassung) Der Hinweis auf die Kurzbezeichnung «Bundesamt» erscheint neu bereits in Artikel 0 Absatz 6 Satz 2 und erübrigt sich daher hier.
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Zu Artikel 51 Absatz 1 (Berechnung des durchschnittlichen Jahres- einkommens) Für die Tabellen zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens gilt das zu Artikel 6hs Absatz 6 Gesagte sinngemäss. Die entsprechenden Ta- bellen wurden schon bisher (im Einvernehmen mit dem Departement) durch das BSV herausgegeben und können bei der EDMZ bezogen werden. Zu Artikel 66 Absatz 2 (Ausserordentliche Renten für Schweizer im Ausland) Der heutige Wortlaut ermächtigt das Departement des Innern, die in Artikel
42 Absatz 1 AHVG festgelegten Einkommensgrenzen im Einvernehmen mit
dem Departement für auswärtige Angelegenheiten den Verhältnissen in den einzelnen Wohnsitzstaaten anzupassen. In Ausführung dieser Ermächtigung, die sich ihrerseits auf Artikel 42 Absatz 2 AHVG abstützt, hatte das Depar- tement des Innern am 24. Juni 1957 eine «Verfügung über die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland» (SR 83 1.133.1) erlas- sen. Diese besteht praktisch aus einer fünfzeiligen Multiplikatorentabelle, die seit 1957 nie geändert werden musste. Mit dem direkten Einbau dieser Tabelle in die AHV-Verordnung kann die sprachlich veraltete «Departemcntsverfü- gung» aufgehoben und die Gesetzessammlung entsprechend entlastet werden. Zu Artikel 69t (Abklärung der Hilflosigkeit) Für die Abklärung der Hilflosigkeit eines Altersrentners nimmt die AHV seit Einführung dieser Leistungsart am 1. Januar 1969 die Dienste und die Erfah- rung der 1V-Kommissionen, ihrer Präsidenten und ihrer Sekretariate in An- spruch. Heute gilt es, die Vollzugsbestimmungen der AHV jenen der IV anzu- passen, die im Zuge der zweiten 1V-Revision etwas umgestaltet wurden, vor allem um das Verfahren zu beschleunigen und bürgerfreundlicher zu machen. Beim Artikel 69t genügt es, den Hinweis auf die entsprechenden Artikel der IVV etwas zu erweitern. Zu Artikel (Beschluss über die Hilfiosenentschädigung) Absatz 1 weist die Entscheidbefugnis wie bisher für den Regelfall dem Präsi- denten der 1V-Kommission zu. Der Hinweis auf Artikel 6011 Absatz 1 IVG bedeutet, dass der Präsident allfällige Zweifelsfälle ebenfalls wie bisher der Gesamtkommission zum Entscheid vorzulegen hat. Absatz 2 begründet für Hilflosenentschädigungen der AHV die gleiche Ent- scheidbefugnis des Kommissionssekretariates, wie sie diesem nach Artikel 741e1 Absatz 2 Buchstabe c IVV zusteht. Eine andere Lösung wäre sachlich nicht vertretbar. Absatz 3 bedeutet, dass Beschlüsse des Präsidenten oder des Sekretariats aus- drücklich als solche zu bezeichnen sind und dass die Mitteilung der Beschlüsse an die zuständige Ausgleichskasse in gleicher Weise erfolgt wie in der IV.
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Zu Artikel 85 (Errichtung neuer Verbandsausgleichskassen) Neue Verbandsausgleichskassen können gemäss Artikel 99 Absatz 1 AHVV nur in fünfjährigen Intervallen (auf 1.1.1991, 1996 usw.) errichtet werden. Nach dem geltenden Recht haben Gründerverbände, die eine neue Aus- gleichskasse errichten wollen, dem Bundesamt bis zum 1. Juli des Vorjahres u.a. ein Verzeichnis der anzuschliessenden Arbeitgeber und Sclbständigerwer- benden einzureichen. Die Erfahrungen zeigen uns, dass viele dieser Betriebs- inhaber bereits einer Verbandsausgleichskasse angehören und daher gemäss Artikel 117 Absatz 1 AHVV wählen können, ob sie der bisherigen oder der neu zu gründenden Kasse angehören wollen. Daraus entstehen Unsicher- heiten oder sogar Streitigkeiten, deren Bereinigung erhebliche Zeit bean- sprucht. Die Folge ist eine allgemeine Zeitnot für alle Beteiligten (Gründerver- bände, Arbeitgeber, bisherige Ausgleichskassen, Bundesamt). Diese Situation lässt sich wesentlich entschärfen, wenn der oben genannte Termin auf den 1. April vorverlegt wird. Zu Artikel 112 zweiter Satz (Rekurswesen) Seit 1973 besteht der hier erwähnte Artikel 86 AHVG nur noch aus einem ein- zigen Absatz. Der versehentlich stehen gebliebene Hinweis auf Absatz list da- her zu streichen. Zu Artikel 124 Absatz 1 Buchstabe c (Kassenzuständigkeit für ausser- ordentliche Renten) Nach dem neuen Eherecht begründet die getrennt lebende Ehefrau stets einen eigenen zivilrechtlichen Wohnsitz. Der Aufenthaltsort als Anknüpfungspunkt für die Kassenzuständigkeit ist daher zu streichen. Zu Artikel 128 Absatz 1 (Kassenverfügung) Der heute geltende Text stammt aus dem Jahre 1947 und bezieht sich nur auf die Begründung einer Forderung oder Schuld eines Versicherten oder eines Beitragspflichtigen. Nach der neueren Lehre geht die Pflicht der Ausgleichs- kasse zum Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung aber über diesen Kreis hinaus und erstreckt sich auf alle Rechte und Pflichten eines Versicherten oder eines Arbeitgebers, selbst wenn sie sich nicht in einem Geldbetrag konkretisie- ren lassen. Eine Anpassung des veralteten Textes drängte sich auf. Die neue Fassung entspricht sinngemäss dem Wortlaut von Artikel 91 Absatz 1 lVV. Zu Artikel 141 Absatz 1bis (Auszüge aus den individuellen Konten) Das seit 1. Januar 1982 in Kraft stehende Verfahren, wonach der Versicherte bei einer Ausgleichskasse Kopien von sämtlichen bei den einzelnen Kassen für ihn geführten individuellen Konten verlangen kann, hat sich in der Zwischen-
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zeit so gut eingespielt, dass die Beschränkung auf die für den Beitragsbezug zuletzt zuständige Ausgleichskasse fallengelassen werden kann. Der Versi- cherte kann sich nunmehr an jede auf seinem Versicherungsausweis als kon- tenführend erwähnte Kasse, aus dem Ausland an die Schweizerische Aus- gleichskasse, wenden. Zudem werden die Arbeitgeber mindestens für die zu- rückliegenden vier Jahre generell angegeben.
Zu Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe b (Aufgaben der Zentralen Ausgleichsstelle) Nebst dem Register über die hei den Ausgleichskassen geführten individuellen Konten, das bereits in Artikel 71 Absatz 4 AHVG erwähnt ist, und den Regi- stern über die laufenden Leistungen führt die Zentrale Ausgleichsstelle keine weiteren Register über die Beitragspflichtigen und Leistungshezüger. In der bisherigen Aufzählung fehlte dagegen das zentrale Register über die zugeteil- ten Versichertennummern.
Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Änderung vom 29. Juni 1988
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
Die Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) wird wie folgt geändert:
Art. 19 Abs. 1 Der Versicherte hat für die Zeit, während der er auf die Vermittlung geeigneter Arbeit wartet, keinen Anspruch auf Taggeld. Ging jedoch der Arbeitsvermittlung eine erstma- lige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung voraus, so wird das bisherige Tag- geld während längstens 60 Tagen weitergewährt.
Art. 20 Abs. 2-4 2 Hat der Versicherte Anspruch auf ein Taggeld nach Artikel 24 Absatz 2bi, IVG, das niedriger wäre als die bisher bezogene Rente, so wird die Rente nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 3 durch ein Taggeld ersetzt, das einschliesslich allfälliger Zuschläge einem Dreissigstel des Rentenbetrages entspricht. Dem Bezüger einer Rente wird diese während Abklärungs- oder Eingliederungsmass- nahmen weiter gewährt, und zwar längstens bis zum Ende des dritten vollen Kalender- monats, der dem Beginn der Massnahmen folgt. Zusätzlich wird ihm das Taggeld aus- gerichtet. Dieses wird jedoch während der Dauer des Doppelanspruchs um einen Dreis- sigstel des Rentenbetrages gekürzt.
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Löst eine Rente ein Taggeld ah, so wird für den Monat, in dem der Taggeldanspruch endet, die Rente ungekürzt ausgerichtet. Hingegen wird das Taggeld in diesem Monat um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt.
Art. Der Ausdruck «Erwerhsc'rsai:ordnung/iir Wehr- und /ii'ilschiit:p/luIiiigc» wird erse!:! durch «Erii'erhsersat:ordnungür Dienstleistende in Armee und Zivilschut:».
Art. 21 Abs. 1 und 3 zweiter Satz Für die Bemessung der Taggelder und die Ermittlung der Unterstützungszulagen sind unter Vorbehalt von Artikel 24 Absiitze 2 und 2bs IVG die Bestimmungen der Verord- nung vom 24. Dezember 1959 zur Erwerhsersatzordnung (EOV) sinngemäss anwendbar.
3. Artikel 215s Absatz 4 bleibt vorbehalten.
. .
Art. 22 Zuschlag für alleinstehende Personen Der Zuschlag nach Artikel 24 IVG betrügt 9 Franken im Tag.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Erläuterungen zur Änderung der IVV Zu Artikel 19 Absatz 1 (Taggeldanspruch für Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung) Nach dem heute geltenden Recht besteht für Wartezeiten während der Ar- beitsvermittlung nur dann Anspruch auf Taggeld, wenn ihnen eine Umschu- lung vorausging. Da seit dem 1. Juli 1987 das Taggeld neu auch während der erstmaligen beruflichen Ausbildung ausgerichtet wird, drängt es sich aus Gründen der Rechtsgleichheit auf, den Taggeldanspruch auf Wartezeiten während der Arbeitsvermittlung nach solchen Eingliederungsmassnahmen auszudehnen. Wie bisher kann das Taggeld während der Wartezeit selbstverständlich nur dann gewährt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen dafür bereits während der vorangegangenen Eingliederungsmassnahme erfüllt waren. Ebenso ist gemäss Absatz 2 von Artikel 19 der gleichzeitige Bezug von Taggel- dern der IV und der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Zu Artikel 201er Absätze 2-4 (Zusammentreffen von Rente und Taggeld) Absatz 2: Hier wird lediglich klargestellt, dass auch bei einem Zusammentref- fen der Rente mit dem sogenannten «kleinen Taggeld» (Art. 24 Abs. 2111 IVG) die Umstellung von der Rente auf das Taggeld erst nach Ablauf von drei vol- len Kalendermonaten erfolgt.
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Absat: 3: Gemäss der bis zum 30. Juni 1987 gültig gewesenen Fassung wurde einem Rentenbezüger die Rente auch während der Eingliederungsmassnahme weitergewährt, wenn diese nicht länger als 90 Tage dauerte. Ein Taggeld wurde aber zusätzlich zur Rente nur ausgerichtet, wenn der Versicherte unmit- telbar vor der Eingliederung erwerbstätig war oder als Nichterwerbstätiger nur Anspruch auf eine halbe Rente hatte. Dabei wurde das Taggeld nach dem Erwerbseinkommen bemessen, das der Versicherte unmittelbar vor der Ein- gliederung erzielte; Nichterwerbstätige mit halber Rente erhielten das halbe Taggeld. Mit Wirkung ab 1. Juli 1987 wurde diese Verordnungsbestimrnung geändert. Sie beinhaltet nun folgende Regelung: Einem Rentenhezüger wird die Rente während Abklärungs- oder Eingliede- rungsmassnahmen in jedem Fall für längstens drei Monate weiter ausgerich- tet, also auch dann, wenn anzunehmen ist, dass sie diese Dauer überschreiten werden. Nach wie vor erhält der Versicherte zusätzlich zur Rente aber nur dann ein Taggeld, wenn er unmittelbar vor der Eingliederung erwerbstätig war oder Anspruch auf eine halbe oder eine Viertelsrente hat und die verblie- bene Arbeitsfähigkeit ohne Entgelt in seinem Aufgabenbereich ausnützte. An- ders als vor dem 1. Juli 1987 wird das Taggeld jedoch nach den allgemein gel- tenden Vorschriften bemessen und um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt, so dass keine Doppelentschädigung entsteht. Dieser Regelung liegt folgender Gedanke zugrunde: Bei den kurzfristigen Massnahmen soll die Rente aus administrativen Gründen nicht aufgehoben werden (Verhindern des Wechsels Rente-Taggeld-Rente). Bei den längere Zeit dauernden Massnahmen soll sie erst nach drei Monaten eingestellt werden, weil es sich im allgemeinen erst im Verlauf dieser Periode zeigt, ob die Mass- nahme erfolgversprechend ist. Zudem nimmt die Festsetzung des Taggeldes nicht selten einige Zeit in Anspruch. Mit der befristeten Weitergewährung der Rente wird sichergestellt, dass der Versicherte ohne Unterbruch von der IV eine Geldleistung erhält. Neben der Rente wird aber auch heute nur dann ein Taggeld ausgerichtet werden, wenn der Versicherte unmittelbar vor Antritt der Massnahme noch erwerbstätig bzw. im Aufgabenbereich tätig war. Zu Problemen führt nun der Ausschluss jener Versicherten, die vollständig oder nahezu vollständig erwerbs- bzw. arbeitsunfähig sind und demzufolge in- validitätsbedingt keine Teilerwerbstätigkeit mehr ausüben bzw. nicht mehr im Aufgabenbereich tätig sein können. Diesen Versicherten ist es verwehrt, durch ihren Einsatz die Ausrichtung eines Taggeldes zu erwirken. Sie fühlen sich be- nachteiligt, was sich hemmend auf den Eingliederungswillen auswirken kann. Die vorgeschlagene Lösung gewährleistet eine Gleichbehandlung aller Betrof- fenen, indem zwar die Rente während einer begrenzten Dauer weiter ausge- richtet wird, hingegen das Taggeld daneben stets nach den ordentlichen An-
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spruchsvoraussetzungen und Bemessungsregeln gewährt und um einen Dreis- sigstel des Rentenbetrages gekürzt wird. Absatz 4: Diese Bestimmung ordnete bisher sowohl den Wechsel vom Tag- geld zur Rente als auch jenen von der Rente zum Taggeld. Nachdem der zweitgenannte Fall nunmehr abschliessend durch die Absätze 2 und 3 geregelt wird, kann die Fassung von Absatz 4 entsprechend vereinfacht werden. Zu Artikel 20 quInquIes (Taggeld und Erwerbsausfallentschädigung) Im Zuge der fünften EO-Revision wurde der Titel des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 geändert. Eine entsprechende Anpassung in der vorliegen- den Verordnung drängte sich auf. Zu Artikel 21 Absätze 1 und 3 zweiter Satz (Kürzung des Taggeldes) Absatz 1: Für das auf den 1. Juli 1987 eingeführte «kleine Taggeld» für Versi- cherte in der beruflichen Ausbildung und in gleichgestellten Fällen (nach Art.
24 Abs. 2bis IVG) gelten besondere Berechnungsregeln, die nicht auf das Er-
werbseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens abstellen. Der Einbau eines entsprechenden Vorbehalts drängte sich auf, da die IVV diese Form des Taggeldes in Artikel 21hs regelt. Absatz 3 zweiter Satz: Nach dem heute geltenden Recht wird das während einer Anlernzeit gemäss Artikel 20 IVV ausgerichtete Taggeld gekürzt, soweit es zusammen mit dem Lohn das nach Abschluss der Anlernzeit zu erwartende Entgelt übersteigt. Dieser Kürzungsvorschrift liegt die Überlegung zugrunde, dass der Versicherte während der Anlernzeit finanziell nicht besser gestellt sein soll als nach deren Abschluss. Diese Bestimmung wird als diskriminierend empfunden, weil sie die Versicher- ten während einer Anlernzeit schlechter behandelt als während einer Umschu- lung. In der Praxis wird sie deshalb auch umgangen, indem eine entsprechende Einführungszeit einfach als Umschulung deklariert wird. Die Durchführungs- organe machen zudem geltend, es sei ausserordentlich schwierig festzulegen, wie viel das Entgelt nach Abschluss der mehrere Monate dauernden Anlern- zeit betrage. Die Anwendung dieser besonderen Kürzungsbestimmung ist da- her in der Praxis meist toter Buchstabe geblieben. Sie wird nun aufgehoben. Für die Anlernzeiten sollen beim Taggeld die gleichen Kürzungsregeln gelten wie für andere Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen. Das «grosse Taggeld» wird gekürzt, soweit es zusammen mit einem allfälligen Lohn wäh- rend der Eingliederung das für die Taggeldberechnung massgebende Einkom- men übersteigt. Für das «kleine Taggeld» sieht Artikel 2 Ibil Absatz 4 Buch- stabe a nur eine hälftige Anrechnung des Ausbildungslohnes vor. Daran soll nichts geändert werden. Ein entsprechender Vorbehalt im neuen Verord- nungstext schliesst alle Zweifel aus.
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Zu Artikel 2211' (Taggeldzuschlag für alleinstehende Personen) Da die EO-Entschädigung für Alleinstehende bis Ende 1987 nur 35 Prozent des massgebenden Einkommens betrug, wurde den alleinstehenden Bezügern von IV-Taggeldern gestützt auf Artikel 24hs lVG ein Zuschlag von 14 Fran- ken im Tag gewährt. Damit wollte man vermeiden, dass das Taggeld dieser Versicherten niedriger ausfiel als eine in ähnlichen Verhältnissen zu erwar- tende Rente, was für eine erfolgreiche Eingliederung sehr hinderlich gewesen wäre. Im Zuge der fünften EO-Revision auf 1. Januar 1988 wurde die EO-Entschä- digung für Alleinstehende auf 45 Prozent des massgebenden Einkommens er- höht. Gleichzeitig stieg die Mindestentschädigung von 17 auf 24 Franken im Tag, also um 7 Franken. Angesichts dieser Umstellung wurde der Zuschlag zum IV-Taggeld um diese Differenz auf 7 Franken ermässigt. Auf der unter- sten Stufe ergeben sich somit folgende Beträge: vordem 1.1.1958 seitdem 1.1.1988
Grundentschädigung EO 17.— 24.- Zuschlag in der IV 14.— 7.- IV-Taggeld für Alleinstehende 31.— 31.—
Auf gewissen Stufen im unteren Tabellenbereich sind die Taggelder für 1988 sogar leicht niedriger als für 1987. Kritiker machen nun geltend, dass es gerechtfertigt gewesen wäre, den allein- stehenden Taggeldbezügern der IV auch jene Erhöhungskomponente zukom- men zu lassen, die sich aus der Anpassung des in Artikel 16a EOG definierten Schlüsselwertes (= Höchstbetrag der Gesamtentschädigung) an die Lohnent- wicklung, d.h. von 140 auf 155 Franken im Tag. ergibt. Hätte man diese Erhö- hung von rund 10 Prozent auf den Mindestbetrag der Grundentschädigung von 17 Franken übertragen, so wäre die Kürzung des Zuschlags um Fr. 1.70 (oder aufgerundet um 2 Fr.) kleiner ausgefallen. Mit der beantragten Erhöhung des Zuschlags von 7 auf 9 Franken soll diese Unebenheit mit Wirkung ab l.Janaur 1989 ausgemerzt werden. Auf dieses Datum wird ohnehin eine Anpassung des sogenannten Eingliederungszu- schlages gemäss Artikel 25 IVG eintreten, weil die in der AHV geltende Be- wertung von Verpflegung und Unterkunft im Gleichschritt mit der steuerli- chen Bewertung erhöht wird. Die Durchführungsorgane können somit beide Erhöhungen in einem Zug vollziehen.
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Durchführungsfra AHV/IV/EO-Beiträge, Nationalfonds' Das BSV wurde in letzter Zeit verschiedentlich mit Anfragen konfrontiert, welche die beitragsmässige Behandlung von Forschungsbeiträgen des Schwei- zerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung zum Gegenstand hatten. Dazu folgende Erläuterungen: Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährt der National- fonds Stipendien an junge Forscher (bis zum Alter 35). Die Stipendien wer- den als solche bezeichnet und dienen in der Regel der Weiterbildung im Ausland. AHV-mässig fallen sie unter Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe g AHVV. Bei nichterwerbstätigen Bezügern stellen diese Stipendien Renten- einkommen im Sinne von Artikel 28 AHVV dar und sind entsprechend bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. - Mit Forschungsbeiträgen unterstützt der Nationalfonds Einzelforscher oder Forschergruppen bei der Verwirklichung von Einzelprojekten. Diese Forschungsbeiträge dienen in der Regel der Entlöhnung von Mitarbeitern des Forschers und der Anschaffung von Material und Einrichtungen. In Einzelfällen wird mit solchen Beiträgen auch der Lebensaufwand des For- schers teilweise mitfinanziert. Soweit dies der Fall ist, sind Forschungsbei- träge als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten. In Zusammenarbeit mit dem Nationalfonds übernimmt es das BSV, die ent- sprechenden Fälle zu eruieren und sie den zuständigen kantonalen Aus- gleichskassen mitzuteilen. Mit Publikationsbeiträgen unterstützt der Nationalfonds die Veröffentli- chung wertvoller wissenschaftlicher Arbeiten. Es handelt sich dabei um die Übernahme von Druck- und Verlegerkosten, welche auch direkt dem Druk- ker oder Verleger vergütet werden. Die Publikationsbeiträge haben somit AIV-mässig keinerlei Bedeutung. - Letztlich kann der Nationalfonds auch längerfristig die Forschungstätigkeit von Einzelpersonen unterstützen. Es ist in diesem Zusammenhang etwa von «Forschungsprofessuren» die Rede. Die entsprechenden Beiträge werden dabei direkt an die Kantone (Erziehungsdirektionen) bzw. an die Hochschu-
Aus den AIIV-Mitteilungen Nr. 158
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len oder Universitäten ausgerichtet und dienen zur Finanzierung der Löhne solcher Forscher. AHV-mässig stellen diese Beiträge daher kein Problem dar.
Besitzstandswahrung bei Ablösung eines Taggeldes der UV durch ein Taggeld der IV' (Art. 25' iVG Rz 1066ff. KSTG, Drucksache 318.507.12)
Bei un/al/hedingter Unterbrechung der beruflichen Eingliederung Mit Artikel 25 bi , IVG wird verhindert, dass der Versicherte während der beruf- lichen Eingliederung ein IV-Taggeld erhält, das niedriger ist als das UV-Tag- geld, welches er zuvor während der Heilbehandlung bezog. Der Versicherte soll während der Durchführung der beruflichen Massnahme finanziell nicht schlechter gestellt sein als während der Heilbehandlung, könnte doch sonst seine Bereitschaft zur Wiedereingliederung ins Erwerbsleben beeinträchtigt werden. Wie aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung klar hervorgeht, bezieht sie sich nur auf Fälle, in denen bis zum Beginn der Eingliederung An- spruch auf ein UV-Taggeld bestand. Sie ist also nicht anwendbar, wenn der Versicherte während der Dauer einer unfallbedingten Unterbrechung der Ein- gliederungsmassnahme ein das IV-Taggeld übersteigendes UV-Taggeld bezog. Die Situation ist hier anders als bei der Ablösung der Heilbehandlung durch die berufliche Massnahme. Es wäre nicht einzusehen, weshalb ein Versicherter nach einem Unfall ein höheres IV-Taggeld erhalten sollte als zuvor. Überdies würden mit einer solchen Besitzstandswahrung die Verunfallten gegenüber den Erkrankten privilegiert. Bei gekürztem Taggeld der UV Erhielt der Versicherte wegen des gleichzeitigen Bezugs einer 1V-Rente lediglich ein gekürztes UV-Taggeld (Überversicherung), so ist für die Besitzstandswah- rung der ungekürzte Betrag des UV-Taggeldes massgebend, geht doch der An- spruch auf die 1V-Rente mit dem Entstehen des Anspruchs auf das IV-Taggeld unter. Wurde hingegen das UV-Taggeld gekürzt, weil der Unfall im Zusammenhang mit einem Verschulden des Versicherten steht oder eintrat, weil sich der Versi- cherte einer aussergewöhnlichen Gefahr aussetzte oder weil er ein Wagnis ein- ging, so ist für die Besitzstandsuahrung nur das gekürzte UV-Taggeld zu be- rücksichtigen. Hier soll nämlich die IV die Kürzung der UV nicht ausgleichen. Bei /eiwilliger Zusatzversicherung Hat ein Versicherter bei der UV mit einem privatrechtlichen Versicherungsver- trag eine Zusatzversicherung abgeschlossen, um in den Genuss einer vollen
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Deckung des Lohnausfalls zu gelangen, so ist für die Besitzstandswahrung nur das aufgrund der obligatorischen Versicherung ausgerichtete UV-Taggeld zu berücksichtigen, weil sich Artikel 25> IVG nur auf dieses bezieht.
Abgabe von optischen Behelfen bei hochgradig irregulärem Astigmatismus bzw. Keratokonus' (Rz 7.02.1* der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln sowie entsprechende Weisungen des Krei sschreibens über die medizinischen Massnahmen, Drucksachen 318.507.11 bzw. 318.507.06)
Beim hochgradig irregulären Astigmatismus, wie er vor allem heim Kerato- konus vorkommt, haben Kontaktlinsen nicht primär eine optisch korrigie- rende Wirkung, sondern die Aufgabe, die Unebenheiten der Hornhaut (ver- gleichbar mit der Oberfläche einer Orangenschale) durch das Ausfüllen mit Tränenflüssigkeit bei der Adhäsion auszugleichen. Diese spezielle Funktion gibt den Kontaktlinsen den Charakter eines «Hilfsmittels eigener Art». In die- sem Falle ist die Kostenübernahme durch die IV auch ohne Ankoppelung an eine medizinische Eingliederungsmassnahme nach Artikel 12 oder 13 IVG möglich. Dagegen hat eine zusätzlich zur Kontaktlinse notwendige Brille diese spezielle Funktion nicht und kann somit auch nicht zu Lasten der IV abgege- ben werden. Nach einer Keratoplastik (wegen Keratokonus erforderliche Hornhaut- Transplantation) sind die Rz 661/861,4ff. des Kreisschreibens über die medi- zinischen Massnahmen sinngemäss anwendbar, d.h. die betreffenden Versi- cherten haben für das operierte Auge Anspruch auf eine Kontaktlinse oder eine Brille. Wird zum Erreichen einer guten Sehschärfe sowohl eine Kontakt- linse als auch eine Brille notwendig, so können beide Hilfsmittel in Kombina- tion abgegeben werden (der Anspruch auf Kontaktlinsen ist in der Verfor- mungstendenz der Keratoplastik begründet). Hat der Versicherte für das nichtoperierte Auge schon vor der Keratoplastik eine optische Korrektur (Brille) benötigt, so werden weder Gläser für dieses Auge noch Brillengestell von der IV übernommen. Brillen und Kontaktlinsen sind in solchen Fällen grundsätzlich nur in einem Exemplar abzugeben. Vom medizinischen Standpunkt aus ist grundsätzlich folgendes zu beachten: Die wegen Keratokonus erforderliche Hornhaut-Transplantation richtet sich in der Regel gegen labiles pathologisches Geschehen, indem sie die bei fortge- schrittener Entwicklung des Leidens drohende Perforation der Hornhaut ver- hindern soll. Nur bei einer infolge Entzündung oder Verletzung narbig verän- derten Hornhaut kann von einem stabilen Defekt ausgegangen werden, für den Massnahmen nach Artikel 12 IVG möglich sind.
Aus den 1V-Mitteilungen Nr. 281
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Programmierbare Hörgeräte (Anhang 2.1 der Wegleitung über die Abgabe Von Hilfsmitteln, Drucksache 35.507.11)
Seit geraumer Zeit befinden sich Hörgeräte auf dem Markt, welche dank neu- artiger Microcornputcrtechnik programmiert werden können. Nach Rück- sprache mit den Herstellern ist das BSV übereingekommen, dass derartige Ge- räte unter Position 60.12 mit einem Höchstpreis von 1690 Franken zu subsu- mieren sind.
Kongenitale Hirnstörungen (Ziff. 404 GgV) (R7 404.11, 404.12 und 1043.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnah- men, Drucksache 318.507.06)
Gestützt auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sind bei den genannten Randziffern folgende Änderungen anzubringen: In Rz 404.11 ist der Nebensatz Zeile 3 und 4 «wenn diese Teil eines umfas- senden Behandlungsplanes ist» zu streichen. Die Rz 404.12 entfällt. In Rz 1043.5 ist in Zeile 3 der Ausdruck «als Ergänzung anderer medizini- scher Massnahmen» ebenfalls wegzulassen.
Fachliteratur Behinderte und Gesellschaft; Ansätze für die neunziger Jahre. Zusammen- fassung der Referate und Arbeitsgruppenberichte einer Fachtagung der Liberal-de- mokratischen Partei. 32 Seiten. Sekretariat LDP Postfach 423, 4010 Basel. Berufliche Vorsorge in Tafeln und Text. Textausgabe mit Einleitung, Tafeln über die Zusammenhänge, Verweisen auf andere Erlasse, wichtigsten Adressen und aus- führlichem Sachregister. Herausgegeben von Hans Rudolf Schwarzenbach und Hans Gerold Wirz. 2., neu bearbeitete und stark erweiterte Auflage (Titel der 1. Auf- lage: Rechtsgrundlagen der beruflichen Vorsorge BVG/BVV). 304 Seiten. 1988. Fr. 64.—. Schulthess Polygraphischer Verlag, Zürich. Diserens M. et al.: Visages du troisieme ge: un dossier sur les personnes ägees de 65 ans et plus dans le canton de Vaud. 287 Seiten. 1987. Service can- tonal de recherche et d'information statistique, Lausanne. Fragniere Jean - Pierre, Christen Gioia: Securite sociale en Suisse; intro- duction. 260 Seiten. 1988. Fr. 36.— . Editions Realit6s sociales, Lausanne. Gilliand Pierre: Politique sociale en Suisse; introduction. 319 Seiten. 1988. Fr. 44.— Editions Ralits sociales, Lausanne.
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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Etique vom 17. März 1988 betreffend die Arbeitslosenversicherung für Selbständigerwerbende Nationalrat Etique hat folgende Interpellation eingereicht: «Nach Artikel 34,ovies Absatz 2 sorgt der Bund dafür, dass Selbständigerwerbende sich unter bestimmten Voraussetzungen versichern können. Die Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung, die seit 1984 in Kraft sind, betreffen nur Personen mit unselbständiger Tätigkeit. In bezug auf die freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende erklärt der Bundesrat in seiner Botschaft vom 2. Juli 1980: <Die zuständigen Verwaltungsstellen werden mit den Vorarbeiten beginnen, sobald es ihnen die Belastung durch die Vorbereitung und Einführung der Neuordnung der obligatorischen Versicherung erlaubt.> Obwohl in der Zwi- schenzeit nicht nur das Gesetz und die Ausführungserlasse in Kraft getreten sind, sondern auch eine Revision in Angriff genommen wurde (sie befindet sich in der Vernehmlassung), ist in der Frage der Versicherung für Selbständigerwerbende im- mer noch keine Regelung getroffen worden. Wenn auch das Problem nicht überall von gleicher Dringlichkeit ist, so stellt es sich doch in gewissen Regionen unseres Landes in einiger Schärfe. Ich bitte den Bundesrat um Auskunft auf die folgenden Fragen: Hat er immer noch die Absicht, den Auftrag, den ihm die Verfassung in diesem Bereich gegeben hat, so rasch als möglich zu erfüllen? Was hat er vor und wie lautet sein Programm? Welche besonderen Voraussetzungen stehen im Vordergrund, um die Selbstän- digerwerbenden der Arbeitslosenversicherung zu unterstellen? Sieht er die Möglichkeit von Sonderlösungen für die wirtschaftlich bedrohten Regionen?» (16 Mitunterzeichner)
Antwort des Bundesrates vom 1. Juni 1988: «Die Schaffung einer Arbeitslosenversicherung für Selbständigerwerbende stellt heikle Fragen politischer, rechtlicher und organisatorischer Natur, die einer einge- henden Untersuchung bedürfen. Hinsichtlich des Kreises der einem solchen Gesetz zu unterstellenden Selbständigerwerbenden muss beispielsweise eine Lösung ge- funden werden, die sich einerseits an der wirtschaftlichen Zweckmässigkeit orien- tiert, ohne zu einer Ansammlung ausschliesslich schlechter Risiken zu führen. An- derseits ist nicht auszuschliessen, dass ein eigenes Beitragseinzugssystem geschaf- fen werden muss, da der Einzug der Beiträge über die AHV-Kassen bei grossen Ab- weichungen vom obligatorischen System kaum möglich erscheint. Überdies stellt sich die Frage, ob nicht für eine Arbeitslosenversicherung für Selbständigerwer- bende eine besondere, von der Arbeitslosenversicherung für Arbeitnehmer voll-
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ständig unabhängige Finanzierung zu schaffen wäre. Sonderlosungen für wirt- schaftlich bedrohte Regionen, wie sie der Interpellant anspricht, dürften nicht nur finanzielle, sondern vor allem auch rechtliche Probleme aufwerfen. Dass sich die zuständigen Verwaltungsstellen noch nicht eingehend mit der Frage einer Arbeitslosenversicherung für Selbständigerwerbende befassen konnten, ist in erster Linie auf die zur Zeit hängige Revision des Arbeitslosenversicherungsgeset- zes (AVIG) zurückzuführen. Hinzu kommt, dass sich bisher kein Bedürfnis nach einer raschen Regelung dieses heiklen Fragenkomplexes manifestiert hatte. Der Schaffung einer Arbeitslosenversicherung für Selbstä ndigerwerbende muss zweifellos die nötige Aufmerksamkeit geschenkt werden. In die Gesamtbeurteilung sind aber nicht nur die versicherungsrechtlichen, sondern auch die wirtschafts- und ordnungspolitischen Aspekte einzubeziehen. Um die zur Zeit hangige AVIG-Teil- revision jedoch nicht zu verzögern, wird sich die Verwaltung erst nach deren Ab- schluss eingehend mit dieser komplexen Materie auseinandersetzen können.»
Postulat Basler vom 16. Juni 1988 betreffend die Freizügigkeit bei der Eidgenössischen Versicherungs- kasse (EVK) Nationalrat Basler hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird um einen Bericht ersucht, der uns über die volle Erwerbsdauer des Versicherten den Verlauf folgender Freizügigkeitsleistungen, in Prozenten des versicherten Verdienstes, erkennen lässt: die Höhe der Freizügigkeitsleistung nach EVK-Statuten (Art. 34); die Abfindung bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses (Art. 32); die Freizügigkeitsleistungen bzw. Abfindungen, wenn alle Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge samt allfälligen Einkaufssummen entsprechend Artikel 15 BVG zu 4 Prozent aufgezinst würden; die Entwicklung des Deckungskapitals und der Einkaufssumme für einen Versi- cherten nach den neuen EVK-Statuten.
Ferner sind Angaben zu folgenden Fragen erwünscht: Was wäre der Barwert der Rente bzw. des Altersguthabens, falls an eine Kapital- abfindung gedacht würde? Wieviele Prozente des versicherten Verdienstes werden für die Altersleistungen benötigt und wieviele zur Deckung der übrigen Risiken, für welche die EVK ebenfalls noch aufkommt?» (11 Mitunterzeichner)
Einfache Anfrage Longet vom 23. Juni 1988 betreffend die Hilflosenentschädigung der AHV Nationalrat Longet hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Nach Artikel 431i1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasserieriversi- cherung erhalten Bezüger von Altersrenten eine Hilflosenentschädigung erst nach einer Karenzzeit von 360 Tagen und nur dann, wenn sie in schwerem Grade hilflos sind. Diese Voraussetzungen sind viel restriktiver als jene in der Gesetzgebung über die Invaliden- und über die Unfallversicherung.
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Die Regelung stellt eine ungerechte und ungerechtfertigte Benachteiligung der AHV-Rentner dar, deren Gesundheitszustand sich so entwickelt, dass sie hilflos werden. Man muss sich auch fragen, ob der Umstand, dass vor dem Ablauf von 360 Tagen und in den Fällen leichter oder mittlerer Hilflosigkeit keine Entschädigung ausgerichtet wird, nicht dazu führt, dass Personen in Heimen untergebracht, statt zu Hause betreut werden. Eine Hilflosenentschädigung könnte nämlich zur Finan- zierung der Betreuung zu Hause beitragen. Kann der Bundesrat sagen, wieviele AHV-Rentner von dieser Ungleichbehand- lung betroffen sind? Ist es möglich, die Kosten zu beziffern, die entständen, wenn die Regelung über die Hilflosenentschädigung, wie sie in der Gesetzgebung über die Invaliden- und über die Unfallversicherung vorgesehen ist, auf die AHV-Rentner ausge- dehnt würde? Bei der Bezifferung der Kosten ist zu berücksichtigen, dass höchstwahrscheinlich weniger Personen in Heimen untergebracht würden. Ist der Bundesrat bereit, in naher Zukunft eine Revision der Bestimmungen von Artikel 43bis AHVG vorzuschlagen?»
Einfache Anfrage Spoerry vom 23. Juni 1988 betreffend die Schliessung von AHV-Beitragslücken Nationalrätin Spoerry hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Die Beitragslücken, die heute eine respektable Zahl von Versicherten in unserer AHV hinnehmen müssen, weil sie in den ersten Jahrzehnten nach Einführung der AHV einige Jahre im Ausland lebten und dort oft aus Unkenntnis nicht freiwillig der AHV beitraten, stossen bei den Betroffenen auf Unverständnis. Sie fühlen sich ungerecht behandelt. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil die im Rahmen der neunten AHV-Revision eingeführte neue Teilrentenordriung und die Verschärfung der Voraussetzungen für die Anrechnung von Zusatzjahren rückwirkend ihre Rechtsstellung verschlechterten. Die Beitragslücken sind in einer Zeit entstanden, in welcher das AHV-Gesetz diese grosszügiger behandelt hat. Seit einigen Jahren sind verschiedene parlamentarische Vorstösse zu diesem Problem deponiert wor- den. Sie alle enthalten die Aufforderung an den Bundesrat, sich dieser Problematik im Interesse der betroffenen Auslandschweizer so rasch als möglich anzunehmen. Der Bundesrat hat in seinen Antworten auf die Vorstösse jeweils darauf hingewie- sen, dass er die Frage in der zehnten AHV-Revision angehen wolle. In der Zwischenzeit sind die Vorstellungen des Bundesrates zu dieser Revision be- kanntgegeben worden. Daraus ergibt sich jedoch kein Hinweis, dass diesem Problem Beachtung ge- schenkt wird. Ich stelle daher dem Bundesrat die folgenden Fragen: Ist der Bundesrat bereit, der unbefriedigenden Situation jener Auslandschweizer Rechnung zu tragen, die meist ohne ihr Verschulden und unter einer für sie gün- stigeren Rechtslage wegen ihres Auslandaufenthaltes AHV-Beitragslücken auf- weisen? Ist er bereit, bei der Lösung des Problems die Pflicht zur Nachzahlung so auszu- gestalten, dass diese Nachzahlung für die Versicherten auch zumutbar ist, sich also nicht nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen im Zeitpunkt der Nachzahlung richtet, weil dieses wohl meistens weit höher ist als das Einkom- men im Zeitpunkt des Auslandaufenthaltes.
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Warum will der Bundesrat das Problem nicht durch eine Änderung von Artikel 52 bei der AHV-Verordnung lösen, was zu einer raschen Erledigung führen wurde? Was spricht dagegen, in diesem Artikel das Erfordernis der Beitragspflicht die -
beim Auslandschweizer nicht besteht durch das Erfordernis der Versicherten- -
eigenschaft in der AHV oder der bestandenen Möglichkeit, diese zu erwerben, zu ersetzen und damit die 1979 eingeführte rückwirkende Verschärfung wenigstens teilweise wieder rückgängig zu machen? Sieht der Bundesrat eine andere Möglichkeit, die von den betroffenen Ausland- schweizern als ungerecht empfundene Situation angemessen zu verbessern?»
Motion Weber vom 23. Juni 1988 betreffend Prioritäten für die zehnte AHV-Revision Ständerätin Weber hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, bei der zehnten AHV- Revision insbesondere fol- gende Prioritäten zu setzen: Die demographische Entwicklung lässt voraussehen, dass der Finanzhaushalt der AHV nicht auf ewig gesichert ist. Der Sicherung des AHV-Finanzhaushaltes ist erste Priorität zu geben. Die zehnte AHV-Revision soll weiter die bestehenden Ungerechtigkeiten besei- tigen, dabei soll insbesondere folgendes beachtet werden: -die Witwerrente ist einzuführen; -die geschiedenen Frauen sollen den Witwen gleichgestellt werden; -die Auslandschweizer, die in den fünfziger und sechziger Jahren ihre Beitrage nicht lückenlos einbezahlt haben, sollen nicht diskriminiert werden; -die zivilstandsunabhängige Rente ist zu prüfen; dabei soll ein Modell errech- net werden, das nicht neuerlich die Frauen oder Familien in eine ungünstige Situation bringt. Der Altersrücktritt ist für Männer und Frauen flexibel zu gestalten. Dabei soll den unteren Einkommensklassen eine ausreichende Rente garantiert werden. Für die Finanzierung der künftigen Aufwendungen sind verschiedene Modelle aufzuzeigen.» (6 Mitunterzeichner)
In der Sommersession behandelte Vorstösse Der Nationalrat hat am 23. Juni 1988 die folgenden Vorstösse angenommen (die zwei Motionen nur in Postulatsform): - Motion der CVP-Fraktion vom 9. März 1988 betreffend die Wohneigentumsför- derung (ZAK 1988 S. 165); - Postulat Engler vom 9. März 1988 betreffend Anlagen der Pensionskassen in Grundeigentum (ZAK 1988S. 166); - Postulat Fankhauser vom 9. März 1988 betreffend eine Änderung der EL-Verord- nung (ZAK 1988S. 166); - Postulat Etique vom 16. März 1988 betreffend Erleichterungen für schwervermit- telbare Arbeitslose (ZAK 1988S. 287); - Motion Nabholz vom 16. März 1988 betreffend den Vorsorgeverlust bei Schei- dung (ZAK 1988 S. 166).
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Mitteilungen
Entwicklung der AHV, IV und EO im ersten Halbjahr 1988
Der Gesamtüberschuss der AHV, der IV und der EO erreichte im ersten Halbjahr 326 Mio Franken, 6 Mio weniger als im ersten Halbjahr 1987. Die Gesamtrechnung zeigt folgende Ergebnisse (in Mio Fr.):
1. Halbjahr 1988 1. Halbjahr 1987 Veränderungen
Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber 7 941 7 470 + 6,3% Beiträge Bund + Kantone 2 599 2 437 + 6,6% Zinsen 256 266 - 3,8% Einnahmen aus Regress 18 17 + 5,9% Total Einnahmen 10814 10190 + 61% Ausgaben der AHV 8 264 7 818 + 5,7% Ausgaben der IV 1 893 1 747 + 8,3% Ausgaben der EO 331 293 +13,0% Tota/Ausgaben 10488 9858 + 6,4% Rechnungsergebnis AHV + 211 + 249 38 Mio Rechnungsergebnis IV + 11 —110 + 121 Mio Rechnungsergebnis EO + 104 + 193 89 Mio Gesamtergebnis + 326 + 332 - 6 Mb
Die finanzielle Entwicklung im ersten Halbjahr 1988 darf als erfreulich bezeichnet werden, denn es ist zu berücksichtigen, dass auf den 1. Janaur 1988 die AHV- und 1V-Renten um durchschnittlich 4,16 Prozent der Preis- und Lohnsteigerung ange- passt wurden. Auch die Taggelder der EO sind im Rahmen der fünften Gesetzes- revision zu Beginn des Jahres wesentlich erhöht worden. Auf der Einnahmeseite fallen vor allem die um 6,3 Prozent angestiegenen Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber ins Gewicht. Von dieser Zunahme entfallen aller- dings rund 75 Mio auf die gesetzliche Beitragssatz-Erhöhung vom 1Januar 1988. Das Gesamtvermögen der drei Sozialwerke ist im Verlaufe des ersten Halbjahres
1988 um 326 Mio auf 15 383 Mio Franken angestiegen.
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Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im zweiten Quartal 1988 Baubeiträge der IV Sonderschulen Bremgarten AG: Bereitstellung von Räumen für den Heilpädagogischen Dienst im Gebäude «Klösterli» des St. Josefsheims. 355 000 Franken. Freiburg: Umbauten im Logopädiezentrum «Flos Carmeli». 140 000 Franken. Freiburg: Umbau der Sonderschulgebäude und des Zentrums für Zerebral- gelähmte «Les Buissonnets». 950 000 Franken. Neu St. Johann SG: Aussenrenovation des Hauses «Otmar» des Johanneums.
370 000 Franken.
Uetendorf BE: Erwerb und Bereitstellung der Liegenschaft Dorfstrasse 71 als Wohnheim für normalbegabte verhaltensgestörte Kinder und Jugendliche, die ent- weder die Sonderschule besuchen oder in beruflicher Ausbildung stehen. Träger: Verein «Heilpädagogische Wohn- und Schulgruppen Nils Holgersson», Wattenwil BE. 354 000 Franken. Wettingen AG: Bau eines Pavillons zur Erweiterung der Heilpädagogischen Son- derschule. 151 242 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Basel: Erweiterung der Betriebsküche der Werkstätten und des Wohnzentrums «Milchsuppe». 663 800 Franken. Bremgarten AG: Einrichtung von Beschäftigungsräumen für erwachsene Schwer- behinderte im Gebäude «Klösterli» des St. Josefsheimes. 900 000 Franken. Claro TI: Errichtung einer geschützten Werkstätte mit Wohnheim für schwer gei- stigbehinderte Erwachsene der Stiftung «Madonna di R6». 24 Plätze. 1 440 000 Franken. Dietisberg BL: Errichtung eines Werkstattgebäudes (Schreinerei und mechanische Werkstatt) und einer Mehrzweckhalle für die Arbeiterkolonie Dietisberg. 433 012 Franken. Ebnat-Kappel SG: Bereitstellung der langfristig gemieteten Liegenschaft Steinen- bachstrasse 2 als Wohn- und Arbeitsheim für die zweite Heilpädagogische Gross- familie mit 7 erwachsenen Behinderten des Vereins «Chupferhammer». 230 000 Franken. Grenchen SO: Erwerb der Liegenschaft «Sorna» zur Bereitstellung als geschützte Werkstätte für Behinderte. Träger: Genossenschaft VEBO, Oensingen 50. 1 075 000 Franken. Herrliberg ZH: Schaffung von zusätzlichen Wohnheimplätzen für 8 erwachsene Behinderte durch einen Erweiterungsbau auf dem Areal der Bildungsstätte «Im Grüt». 599 000 Franken. Oberwil BL: Errichtung des Wohn- und Beschäftigungsheimes «Im Rebgarten» mit 22 Wohn- und 26 Beschäftigungsplätzen. 1 936 000 Franken. Romanshorn TG: Einrichtung von rund 50 Arbeitsplätzen für vorwiegend Psy- chischbehinderte in langfristig gemieteten Räumen im neuerbauten Gewerbezen- trum. 725 000 Franken.
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Unterseen BE: Erwerb und Einrichtung der Liegenschaft «Beatrice» zwecks Errich- tung einer Tagesklinik mit geschützter Werkstätte für Geistigbehinderte. Träger: Regionalspital Interlaken. 330 000 Franken. Wigoltingen TG: Erwerb der Liegenschaft Lindenweg 1 und deren Bereitstellung als Wohn- und Beschäftigungsstätte für Behinderte mit 12 Unterkunfts- und 14-16 Beschäftigungsplätzen. 823 000 Franken. Baubeiträge der AHV Aarberg BE: Neubau des Altersheims Aarberg. 1 830 000 Franken. Basel BS: Um- und Erweiterungsbau des Altersheims Gustav-Benz-Haus.
1875 000 Franken.
Basel BS: Sanierung und Erweiterung des Altersheims «am Bruderholz». 2 600 000 Franken. Bassecourt JU: Neubau eines Alters- und Pflegeheims. 2 270 000 Franken. Bettlach SO: Neubau des Alters- und Pflegeheims «im Baumgarten». 2 720 000 Franken. Boudevilliers NE: Neubau des Pflegeheims Landeyeux. 2 510 000 Franken. Breitenbach SO: Neubau des Alterszentrums «Bodenacker». 2 595 000 Franken. Giffers FR: Neubau des Altersheims der Region «Argera». 1 470 000 Franken. Grand-Lancy GE: Neubau des Foyer pour personnes äg6es «La Vende». 3 315 000 Franken. Grand-Saconnex GE: Neubau eines Alters-Pflegeheims. 2300000 Franken. Gruyres FR: Erneuerung des Foyer «St-Germain». 1210000 Franken. Kaiseraugst AG: Neubau des Altersheims «Rinau». 1 435 000 Franken. Kerzers FR: Neubau des Altersheims Kerzers. 1 480 000 Franken. Lajoux JU: Neubau des «Home m6dica1is6 de la Courtine». 1 500 000 Franken. La Sagne NE: Umbau und Erweiterung des Pflegeheims «Le Foyer». 3 420 000 Franken. La Tour-de-Peilz VD: Umbau und Erweiterung des Etablissement mdico-social «Le Phare» (Pflegeheim). 1 130 000 Franken. Lausanne VD: Umbau und Erweiterung des Etablissement mdico-social Louis Boissonnet (Pflegeheim). 650 000 Franken. Olten SO: Umbau und Erweiterung des Altersheims «St. Martin». 565 000 Franken. Orvin BE: Neubau des «Foyer Les Roches pour personnes äges du Bas-Vallon».
2145 000 Franken.
Petit-Saconnex GE: Neubau eines Altersheims. 5480000 Franken. Porrentruy J U: Neubau des Altersheims «Les Planchettes». 3 090 000 Franken. Solothurn SO: Umbau und Erweiterung des Altersheims «Thüringenhaus».
400 000 Franken.
Solothurn SO: Umbau und Sanierung des Alters- und Pflegeheims «Marienhaus».
595 000 Franken.
Sonvico TI: Umbau des Altersheims «Dipendenza Villa Riposa». 1 150 000 Franken. Sugiez FR: Neubau des Altersheims «du Vully». 1 370 000 Franken. Schätz LU: Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims «Mauritius- Heim». 1 375 000 Franken. St-Lonard VS: Neubau eiens Altersheims der Stiftung «Le Carillon». 1 960 000 Franken. Tafers FR: Neubau eines Pflegeheims des Sensebezirks. 2 437 500 Franken. Vicques J U: Neubau des Altersheims «Les Toyers». 885 000 Franken. Wurenlingen AG: Neubau des Altersheims der Gemeinde Würenlingen. 1 380 000 Franken.
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Jahresversammlung der Vereinigung der Verbands- ausgleichskassen Am 30.Juni/1.Juli hielt die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Andreas Zeller, ihre Jahresversammlungen (Vorstandssit- zung und Generalversammlung) in Engelberg ab. Die Vereinigung stellte dabei ein- mal mehr mit Besorgnis fest, dass die fortlaufende Komplizierung der AHV- Materie zu einer Regeldichte geführt habe, welche die einheitliche (sprich: gerechte) Durchführbarkeit immer mehr in Frage stelle. Ein eigentlicher Vollzugsnotstand sei damit sofern er nicht bereits bestehe zwangsläufig vorprogrammiert, und dies - -
wohlverstanden auf einem Gebiet, an dem mit rund 3,5 Mio Beitragspflichtigen und 1,6 Mio Leistungsbezügern der grösste Teil der Bevölkerung beteiligt sei (Volksversicherung). Im Anschluss an die statutarischen Geschäfte hielt Frau Na- -
tionalrätin Vreni Spoerry-Toneatti ein vielbeachtetes Referat zum Thema: «10. AHV- Revision: Für welche Ziele sollten sich die Frauen stark machen?)) Sie kam dabei zum Schluss, dass es bei der kommenden Revision letztlich entscheidend sei, dass die (auch verheiratete) Frau einen eigenen Rentenanspruch erhalte, Leistungen wie der Mann auslösen könne und dass heute feststellbare Überprivilegierungen von Frauen aufgrund ihres Zivilstandes aufgehoben würden. Das seien Forderungen, die für die Frauen unabdingbar erfüllt sein müssten, sollten sie der Erhöhung des Rentenalters zustimmen können. Die Art, wie diese Leistungen errechnet würden, ob grundsätzlich zivilstandsunabhängig mit «ehelichen)) Korrekturen oder grund- sätzlich ehepaarsmässig mit entsprechenden Modifizierungen, dürfe aber nicht zu einem Hauptkriegsschauplatz werden. Diese Forderungen sowie die daraus abge- leiteten Schlussfolgerungen werden von der Vereinigung der Verbandsausgleichs- kassen grundsätzlich geteilt und unterstützt.
Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungsangestellte Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsfachleute Region Ostschweiz führt, in Zusammenarbeit mit der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins St. Gallen, eine höhere Fachprüfung zur Erlangung eines Fachausweises für Sozial- versicherungsangestellte durch. Die Prüfung findet am 18./19. und 26. November 1988 in der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins in St. Gallen statt. Die Anmeldefrist endet am 30. Septem- ber 1988 (Datum des Poststempels). Anmeldeformulare können bezogen werden beim Sekretariat der Handelsschule des Kaufmännischen Vereins, Weiterbildung, Militärstrasse 10, 9013 St. Gallen (Tel. 071/293333). Der Entscheid über die Zu- lassung zur Prüfung wird jedem Kandidaten schriftlich mitgeteilt.
Personelles Ausgleichskasse Horlogerie (Nr. 51) Der Leiter der Ausgleichskasse der Uhrenindustrie, Rudolf Berner, ist nach kurzer Krankheit verstorben. Der Kassenvorstand hat Jean-Michel Luthyzu seinem Nach- folger ernannt.
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 12, Ausgleichskasse St. Gallen: Telefax-Nummer: 071 /35 33 65 Seite 17, Ausgleichskasse Eisenwaren (Nr. 43): neue Telefonnummer: 01/342 02 08
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Gerichtsentscheide
AHV. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 15. April 1988 i.Sa. E.D.
Art. 9 Abs. 2 Bst. c AHVG. Geschäftsverluste dürfen nur innerhalb der für die betreffende Veranlagungsperiode massgebenden gleichen Be- rechnungsperiode verrechnet werden (Bestätigung der Rechtspre- chung).
E. D. erstellte im Jahre 1977 einen Wohnblock mit mehreren Eigentumswoh- nungen, von denen er die meisten sofort, weitere bei sich bietender Gelegen- heit und die letzten zwei im Jahre 1981 verkaufte. Die Ausgleichskasse sah darin eine nebenberuflich, bloss gelegentlich ausgeübte Erwerbstätigkeit und forderte von ihm persönliche Beiträge im Verfahren gemäss Art. 22 Abs. 3 AHVV. E. D. stellte beschwerdeweise unter anderem den Antrag, es seien die Vorjahresverluste für die Bemessung der Beiträge zu berücksichtigen. Die kan- tonale Rekursbehörde wies dieses Begehren ab, vertrat indessen die Auffas- sung, der Versicherte habe nicht nur gelegentlich Liegenschaftshandel betrie- ben, weshalb seine Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen seien. Daraufhin gelangten sowohl E.D. wie die Ausgleichskasse mit Verwaltungsge- richtsbeschwerden an das EVG. Dieses hob den vorinstanzlichen Entscheid unter anderem mit der Begründung auf, die Erwerbstätigkeit von E.D. sei als nebenberuflich und gelegentlich ausgeübt zu betrachten und die Beiträge ge- mäss Art. 22 Abs. 3 AHVV festzulegen. Die Verrechnung der Vorjahresverluste lehnte es mit folgenden Ausführungen ab:
6. Es bleibt der Einwand betreffend die Anrechnung der Verluste aus den
. . .
Vorjahren zu prüfen. Dabei will der Versicherte nicht nur den tatsachlichen Verlust, sondern auch die Zinsen auf dem Eigenkapital aus den Verlustjahren berücksichtigt wissen. Nach Art. 9 Abs. 2 Bst. c AHVG sind bei der Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit die eingetretenen und verbuchten Geschäfts- verluste vom rohen Einkommen abzuziehen. Für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. a bis d AHVG vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge sind «bis auf weiteres die Vorschriften über die direkte Bun- dessteuer massgebend». Nach Art. 41 Abs. 2 BdBSt ist für die Steuerberech-
nung bei natürlichen Personen der Jahresdurchschnitt des Einkommens in der Berechnungsperiode (d.h. in den der Veranlagungsperiode vorausgegangenen zwei Jahren) massgebend. Ergibt sich im einen der beiden Jahre der Berech- nungsperiode ein Verlust, so kann dieser vom Einkommen des andern Jahres abgezogen werden. Steuerpflichtige, die zur Führung von Geschäftsbüchern gehalten sind, können den durchschnittlichen Verlust aus drei vorangegange- nen Berechnungsperioden vom Durchschnittseinkommen der betreffenden Berechnungsperiode abziehen, sofern diese Verluste noch nicht mit sonstigem Einkommen verrechnet werden konnten. Das EVG hat die Verrechenbarkeit von Geschäftsverlusten mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit innerhalb der Berechnungsperiode in EVGE
19605. 29 (ZAK 1960 S. 310) bejaht und entschieden, dass die steuerrecht-
liche Bestimmung betreffend den Abzug der Geschäftsverluste vom Durch- schnittseinkommen der folgenden Berechnungsperiode in der AHV nicht an- wendbar ist bzw. dass Geschäftsverluste, die ausserhalb der zweijährigen Be- rechnungsperiode liegen, für die Belange der Beitragsbemessung nicht abge- zogen werden dürfen (vgl. auch ZAK 1951 S. 461). Diese Praxis hat das Ge- richt in den unveröffentlichten Urteilen G. vom 19. Mai 1965 und W. vom 13. Juni 1978 bestätigt und insbesondere im zuletzt genannten Urteil aus- drücklich präzisiert, dass Geschäftsverluste nur innerhalb der gleichen Berech- nungsperiode verrechnet werden dürfen, eine Verrechnung mit dem Einkom- men vorangehender und nachfolgender Berechnungsperioden dagegen aus- geschlossen ist. An der bisherigen Rechtsprechung ist festzuhalten. Das bedeutet, dass die Verluste aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Einkommen aus unselbständi- ger Erwerbstätigkeit oder mit andern Einkommensarten (z.B. Kapitalertrag) nicht verrechnet werden dürfen. Ausgeschlossen ist ferner die Verrechnung von Eigenkapitalzinsen aus den Verlustjahren, weil dafür keine Grundlage be- steht. Sodann ist es unzulässig, die in einer Berechnungsperiode erlittenen Verluste mit Einkommen aus einer frühern oder nachfolgenden Berechnungs- periode zu verrechnen. Daraus folgt, dass der aus einer nebenberuflichen, bloss gelegentlich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit resultierende Verlust in keinem Fall verrechenbar ist, weil die Beitragsperiode, welche für die Erhebung der persönlichen Beiträge aus dieser Tätigkeit massgebend ist, und die dazugehörige Berechnungsperiode identisch sind (Art. 22 Abs. 3 AHVV). Bezüglich des Begehrens des E.D. um Verrechnung der aus der nebenberuf- lichen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen mit den aus der gleichen Tätigkeit erlittenen Verlusten erweist sich seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem- nach als unbegründet.
453
AHV. Sonderbeitrag auf Kapitalgewinn Urteil des EVG vom 25. April 1988 i.Sa. F.M. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 Bst. c und d AHVV, Art. 23bis Abs. 1 AHVV. Versicherte, die nur durch ihre Kapitaleinlagen zur Verwirklichung des wirtschaftlichen Zwecks von Kollektiv- und Kommanditgesellschaf- ten oder von einfachen Gesellschaften beitragen, müssen sich das vom handelnden Teilhaber allenfalls erzielte Einkommen anteilsmässig als solches aus eigener selbständiger Erwerbstätigkeit anrechnen lassen (Bestätigung der Rechtsprechung). Diese Aussage gilt auch für Mit- glieder von Familiengemeinderschaften, da diese in gleicher Weise wie die erwähnten Gesellschaften Personengemeinschaften ohne ju- ristische Persönlichkeit darstellen. Der aus der Familiengemeinderschaft ausscheidende Erbe, der sich seinen Anteil am Geschäftsvermögen auszahlen lässt, schuldet den Sonderbeitrag auf dem durch Auflösung stiller Reserven erzielten Ka- pitalgewinn. Es ist dabei ohne Bedeutung, dass die stillen Reserven durch den Erblasser oder durch die in der Gemeinderschaft verbunde- nen Erben geschaffen wurden.
Aus dem Tatbestand: X. führte unter seiner im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma ein Hotel mit Restaurant. Nach seinem Tode begründeten die Erben durch öffentlich be- urkundeten Vertrag eine Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336ff. ZGB. Sie verfolgten damit den Zweck, gemeinsam die Weiterführung des Hotels und Restaurantbetriebes zu gewährleisten. Am 29. September 1986 wurde die Ge- meinderschaft aufgelöst. Die Aktiven und Passiven des Hotel- und Restaurant- betriebes wurden zu Buchwerten in eine neu gegründete Aktiengesellschaft eingebracht, deren Aktienkapital auf die Erben (mit Ausnahme von F.M.) auf- geteilt wurde. F.M. liess sich den ihr zustehenden Anteil am Geschäftsvermö- gen auszahlen und realisierte dadurch einen Kapitalgewinn, welcher der Jah- ressteuer nach Art. 43 BdBSt unterlag. In der Folge verfügte die Ausgleichs- kasse einen Sonderbeitrag. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde von F.M., mit welcher sie eine Beitragspflicht bestritt, äusserte sich das EVG wie folgt: . . .(Kognition) Gestützt auf Art. 4 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 9 AHVG unterliegt das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Beitragserhebung. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG und 17 Bst. d AHVV gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen einschliesslich eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmen.
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Gemäss Art. 23 bis Abs. 1 AHVV wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermeh- rungen nach Art. 17 Bst. d AHVV, die einer Jahressteuer nach Artikel 43 BdBSt unterliegen, ein Sonderbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist für jenes Jahr ge- schuldet, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wurde (Art. 23bs Abs. 2AHVV). Nach Art. 23 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Be- rechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechts- kräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer (Abs. 1). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Diese für die Ausgleichskassen absolute und für den Sozialversicherungs- richter relative Bindung an die rechtskräftige Steuertaxation gilt allerdings nur für die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals. Die Verbindlichkeit der Steuertaxation erstreckt sich nicht auf die AHV-mässige Qualifikation des massgebenden Einkommens oder auf die beitragsrechtliche Stellung eines Versicherten. Sie beschlägt daher nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen aufgrund des AHV-Rechts und ohne Bindung an die Steu- ermeldung selber zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist (BGE 110V 86, ZAK 1985 S. 44 Erw. 4; BGE 110V 370, ZAK 1985 S. 120 Erw. 2a; BGE 102 V 31, ZAK 1976 S. 265 Erw. 3b mit Verweisern).
3. F.M. macht in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hauptsächlich gel-
tend, dass die Art. 17 Bst. d und 23b, AHVV gesetzeswidrig seien, da der «ein- malige Sonderbeitrag» auf Kapitalgewinnen dem Gesetzesgrundsatz eines pe- riodischen Beitrages auf regelmässigen Erwerbseinkommen widerspreche. Was Art. 17 Bst. d AHVV betrifft, so wurde er bereits vor fast vierzig Jahren vom EVG als gesetzmässig erachtet (EVGE 1949 S.166ff., ZAK 1949 S.503) und seither in zahlreichen Entscheiden ausdrücklich (z.B. BGE 106V 193, ZAK
1981 S. 36; ZAK 1986 S. 578 mit Verweisern) oder stillschweigend (zuletzt in
BGE 113V 6 und BGE 113V 169, ZAK 1988 S. 238) bestätigt. Betreffend den am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Art. 23bis AHVV, dessen Entstehungs- geschichte in ZAK 1983 S. 302ff. dargelegt wird, hat das EVG ebenfalls die Gesetzmässigkeit erkannt (ZAK 1986 S. 578). Es besteht kein Grund, von die- ser Rechtsprechung abzuweichen, umsoweniger als F.M. keine neuen, für eine Wiedererwägung geeigneten Gründe vorbringt. 4a. F.M. behauptet im übrigen, dass die erwähnten Bestimmungen bei ihr auf- grund der besonderen Verhältnisse nicht anwendbar seien. Sie habe im Ge- gensatz zu den übrigen Miterben nicht an der Geschäftsführung der nach dem Tod ihres Vaters geschaffenen Familiengemeinderschaft mitgewirkt und sich weder an der Vermögensverwaltung beteiligt noch im Hotel-Restaurant betä- tigt. Ausdrücklicher Leiter der Gemeinderschaft sei ihr Bruder gewesen. Da sie im Zusammenhang mit dem durch ihren Vater hinterlassenen Geschäftsvermö- gen keine selbständige Erwerbstätigkeit ausübte, habe sie sich bei der Auf-
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lösung der Gemeinderschaft mit ihrem Erbteil begnügt. Dieser begründe nach ihrer Meinung keinen Kapitalgewinn im Sinne von Art. 23bis AHVV. Gemäss Art. 17 Bst. c i.Verb.m. Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen auf einen Er- werbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich- keit Beitrüge von ihrem Anteil zu entrichten, soweit dieser den in Art. 18 Abs. 2 AHVV zum Abzug zugelassenen Zins übersteigt. Nach der Rechtsprechung zählt zu den in Art. 9 AHVG umschriebenen Einkünften aus selbständiger Er- werbstätigkeit auch das Einkommen, das die Teilhaber einer Erbengemein- schaft als Anteil am Ertrag eines zur Erbschaft gehörenden Geschäftes erzielen (EVGE 1985 S. 115 Erw. 1; EVGE 1950 S. 217ff.; ZAK 1976 S. 148). Dasselbe gilt auch für Einkünfte der Miterben, welche die Erbschaft zur Bewirtschaftung des Betriebes im gemeinsamen Eigentum belassen und eine Gemeinderschaft im Sinne von Art. 336ff. ZGB gebildet haben. Dass das für die Gewinnerzie- lung investierte Vermögen der Versicherten aus einer Erbschaft stammt, ist bei- tragsrechtlich unerheblich (s. auch BGE 105V 4ff., ZAK 1979 S. 426). Anderseits ist im Rahmen der erwähnten Bestimmungen nicht entscheidend, welche Tätigkeit das Mitglied in der Personengesamtheit wirklich ausübte. Denn die Beitragspflicht hängt nicht von einer persönlichen Arbeitsleistung ab; es genügt, dass die Gesamtheit, zu welcher der Versicherte gehört, einen Erwerbszweck verfolgt. Der Versicherte, der zur Erreichung des gemeinsamen Erwerbszweckes nur mit einer Kapitaleinlage beigetragen hat, muss sich die vom geschäftsführenden Mitglied auf Rechnung aller Teilhaber unternomme- nen Bemühungen als eine eigene Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen. Das EVG hat diese Grundsätze bei einer Kollektivgesellschaft (ZAK 1986 S. 459), bei einer Kommanditgesellschaft (BGE 105 V 4, ZAK 1979 S. 426; ZAK 1985 S. 316; ZAK 1985 S. 523; ZAK 1979 S. 426) und bei einer einfachen Gesell- schaft (ZAK 1984 S. 223, ZAK 1981 S. 383 mit Verweisern) angewendet; sie gelten auch für Mitglieder einer Gemeinderschaft, welche wie die vorerwähn- ten Gesellschaften ebenfalls eine Personengesamtheit ohne juristische Persön- lichkeit bildet. Die Feststellungen von F.M., sie habe bei der Leitung der Ge- meinderschaft und bei der Geschäftsführung des Hotels, aus welchen Grün- den auch immer, nicht teilnehmen wollen oder können, sind daher unbe- achtlich. Eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen (Art. 17 Bst. d AHVV) können die Erhebung eines Sonderbeitrages im Sinne von Art. 23bis AHVV bewirken. Darunter fallen Liquidationsgewinne, welche sich bei der Auflösung oder Umwandlung von solchen Unternehmungen sowie bei der Veräusserung von Geschäftsvermögen ergeben; denn sie sind das wirtschaft- liche Ergebnis einer selbständigen Erwerbstätigkeit (BGE 106 V 194 Erw. 1, ZAK 1981 S. 36; ZAK 1986 S. 578 Erw. la mit Verweisern). Aus den erwähn- ten Gründen ist F.M. für eine mit dem Unternehmen ihres verstorbenen Vaters in Zusammenhang stehende selbständige Erwerbstätigkeit beitragspflichtig
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und schuldet für den aus dem Verkauf ihres Anteils erzielten Liquidations- gewinn ebenfalls einen Sonderbeitrag. Wird steuerrechtlich ein Gegenstand, der stille Reserven enthält, vom Ge- schäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, also in einen Bereich, in dem die Besteuerung von Kapitalgewinnen nicht mehr möglich ist (sog. Privatent- nahme), so ergibt sich eine Realisation der stillen Reserven und damit ein steu- erbarer Kapitalgewinn. Dies gilt auch für den Fall, dass Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen eines Erblassers gehören, durch Erbteilung in das Privat- vermögen der einzelnen Erben überführt werden (BGE 105 Ib 240 Erw. 2). d. Auch der Einwand der rechtsungleichen Behandlung ist nicht zu hören. Dies hauptsächlich aus dem Grunde, dass die Jahressteuer auf Kapitalgewin- nen im Sinne von Art. 43 BdBSt wovon die Erhebung des Sonderbeitrages -
nach Art. 23bis AHVV abhängt ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich -
der Steuerbehörden fällt und sich damit der Uberprüfbarkeit durch die Organe der AHV und des Sozialversicherungsrichters entzieht.
5. . . . (Kostenfrage)
AHV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 26. Februar 1988 i.Sa. E.V.
Art. 84 Abs. 1 AHVG. Damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, indem sie erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie betreffenden Rechts- lage zum Ausdruck bringt. Diese Voraussetzung erfüllt der Rechtsuchende nicht, der in einer Ein- gabe, die nicht einmal als Beschwerde gekennzeichnet ist, eine Kas- senverfügung mit Vorbehalt anerkennt (Erwägung 3a). Der Grundsatz, dass vor Eröffnung eines richterlichen Entscheides nicht rechtsgültig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden kann, hat auch Gültigkeit, wenn es um die Erhebung von Beschwerden geht, die für den Bereich des Sozialversicherungsrechts in andern Bundesgesetzen als im OG (Art. 106) vorgesehen sind (Erwägung 3b).
Mit Verfügung vom 7. Oktober 1986 erhob die Ausgleichskasse vom Selbstän- digerwerbenden E.V. für das Jahr 1981 persönliche Sozialversicherungsbei- träge von Fr. 6204.10 auf einem durchschnittlichen beitragspflichtigen Ein- kommen von 66 000 Franken. Mit zwei weiteren Verfügungen setzte die Aus- gleichskasse die persönlichen Beiträge des Versicherten am 8. Juli 1987 für die Beitragsperiode 1982/83 auf Fr. 1844.40 und für 1984/85 auf Fr. 1819.20 fest. Am 31. August 1987 erging für die Beitragsperiode 1986 / 87 eine weitere Ver- fügung, mit der die Kasse den Jahresbeitrag auf 1926 Franken bezifferte.
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E . V. beschwerte sich am 31. Juli 1987 gegen die Beitragsverfügungen für die Jahre 1981 bis 1985 bei der kantonalen Rekursbehörde, im wesentlichen mit der Begründung, die Verfügungen basierten auf willkürlicher Steuerveranla- gung bzw. nicht auf den ihm durch die Steuerbehörden mitgeteilten Veranla- gungen; ferner würden die Einkommen teilweise sogar Mietzinseinnahmen enthalten. Der kantonale Richter stellte fest, dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Beitragsverfügung 1981 richtete, verspätet sei, so dass darauf nicht einge- treten werden könne. Ebenfalls nicht einzutreten sei auf das Begehren betref- fend die Beitragsverfügung 1986/87, weil diese erst nach Einreichung der Be- schwerde erlassen worden sei. Sodann erledigte der kantonale Richter das weitere Begehren, «die Ausgleichskasse soll verpflichtet werden, den nach be- reinigter Abrechnung überschüssigen Betrag dem Beschwerdeführer zurück- zuerstatten>), ebenfalls durch Nichteintreten, weil ausserhalb des Anfechtungs- objektes liegend. Soweit die Beschwerde sich gegen die Beitragserhebung für die Jahre 1982 bis 1985 richtete, wurde sie vom Verwaltungsgericht abgewie- sen (Entscheid vom 4. September 1987). Diesen Entscheid zieht E.V. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weiter. Er macht im wesentlichen geltend: Die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Beschwerde gegen die Beitragsverfügung vom 7. Oktober 1986 betref- fend das Jahr 1981 nicht eingetreten, habe er doch am 29. Oktober 1986 rechtzeitig «eine Einsprache an die Ausgleichskasse> gerichtet. Zudem habe ihm der Kassenleiter am 31. Oktober 1986 telefonisch zugesichert, «dass eine allfällige Rückerstattung des bereits entrichteten Beitrages für das Jahr 1981 gemäss der erwarteten Steuerkorrektur erfolgen werde». Die Rekursbehörde sei ebenfalls zu Unrecht auf die Beschwerde vom 31 Juli 1987 gegen die Ver- .
fügung vom 31. August 1987 betreffend die Beitragsjahre 1986/87 nicht ein- getreten; die Ausgleichskasse hätte bei dieser Beitragsfestsetzung die auf- grund der Einkommensjahre 1983/84 vorgenommene steuerliche Zwischen- veranlagung vom 22. April 1986 berücksichtigen müssen. Die Beiträge 1984/
85 seien entsprechend der vorinstanzlichen Beschwerdevernehmlassung der
Ausgleichskasse nicht auf 1844 Franken, sondern auf Fr. 1813.05 zu beziffern; auch müssten die Verwaltungskosten um Fr. 11 .75 reduziert werden. Schliess- lich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe seine Erwerbstätigkeit auf den 30. April 1985 aufgegeben, so dass er seither keine Beiträge als Selbstän- digerwerbender mehr entrichten müsse. Die Ausgleichskasse räumt ein, dass die persönlichen Beiträge 1984/85 auf
1812 Franken festgesetzt werden müssten und auch die Verwaltungskosten
entsprechend zu korrigieren seien, erachtet die Verwaltungsgerichtsbeschwer- de im übrigen aber als unbegründet. Das BSV stellt den Antrag, bei der Beitragsverfügung 1984/85 habe die Aus- gleichskasse eine Beitragsaufrechnung von Fr. 1648.80 vorzunehmen; im üb- rigen sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
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Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Uber- schreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das EVG in Abgabestreitig- keiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Fest- stellung des Sachverhalts geht. Gegen die aufgrund des AHVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichs- kassen können die Betroffenen innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung Be- schwerde erheben (Art. 84 Abs. 1 AHVG). Diese gesetzliche Frist kann der Richter nicht erstrecken (Art. 22 Abs. 1 VwVG i.Verb.m. Art. 96 AHVG). Läuft sie unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft mit der Wirkung, dass der Richter auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. b AHVG muss die Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbe- gehren und eine kurze Begründung enthalten; genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt die Rekursbehörde dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Im vorinstanzlichen Be- schwerdeverfahren hat demnach die Fristansetzung zur Beschwerdevernehm- lassung immer dann zu erfolgen, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Er- fordernissen nicht genügt (BGE 104V 179, ZAK 1979 S. 354).
3a. Bezüglich der Beitragsverfügung 1981 vom 7. Oktober 1986 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe durch seine an die Ausgleichskasse gerich- tete Einsprache vom 29. Oktober 1986 rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser «Einsprache» führte der Versicherte u.a. folgendes aus: «1981: Die Beitragsverfügung von Fr. 6204.— wird nur unter Vorbehalt akzeptiert, weil gegen die Steuererhebung 1979/1980 ein Wiedererwägungsgesuch gestellt wurde, welches bis dato noch nicht behandelt und entschieden worden ist.» Damit stellt sich vorerst die Frage, ob das Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Oktober 1986 als Beschwerde qualifiziert werden kann. In diesem Zu- sammenhang ist zu beachten, dass praxisgemäss hinsichtlich Form und Inhalt einer Beschwerde an die Rekurskommission keine hohen Anforderungen ge- stellt werden. Auch wenn die Einhaltung von Formvorschriften nicht nach strengen Massstäben beurteilt wird, so muss vom Rechtsuchenden doch ein Mindestmass an Sorgfalt in der Beschwerdeführung verlangt werden. Damit von einer Beschwerde gesprochen werden kann, muss eine individualisierte Person gegenüber einer bestimmten Verfügung den klaren Anfechtungswillen schriftlich bekunden, d.h. sie hat erkenntlich ihren Willen um Änderung der sie
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betreffenden Rechtslage zum Ausdruck zu bringen (BGE 102 Ib 372; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 196). In seinem Schreiben vom 29. Oktober 1986 bringt der Versicherte keineswegs den Willen zum Ausdruck, dass bezüglich der von ihm geforderten Beiträge
1981 die durch die Verfügung vom 7. Oktober 1986 geschaffene Rechtslage
geändert werden solle. Vielmehr wird in jedem Scheiben der Inhalt der betref- fenden Verfügung ausdrücklich akzeptiert. Dies geschieht zwar nicht vorbe- haltlos, sondern der Beschwerdeführer verlangt von der Verwaltung, dass sie auf die Beitragsverfügung zurückkomme, falls seinem Wiedererwägungsge- such bezüglich der für die Höhe seiner Sozialversicherungsbeiträge massgeb- lichen Steuerveranlagung Erfolg beschieden sei. Mit der entsprechenden Zu- sage der Verwaltung, die er nach seiner eigenen Darstellung telefonisch vom Leiter der Ausgleichskasse erhalten hat, war seinem Anliegen, soweit es be- züglich der Höhe seiner Beiträge 1981 im Schreiben vom 29. Oktober 1986 enthalten war, voll Rechnung getragen. Mangels erkennbaren Anfechtungs- willens kann das betreffende Schreiben nicht als Beschwerde qualifiziert wer- den. Da der Beschwerdeführer selber nicht behauptet, innerhalb der 30tägigen Beschwerdefrist in anderer Form die Verfügung vom 7. Oktober 1986 ange- fochten zu haben, ist diese in Rechtskraft erwachsen. Die Vorinstanz hat daher - jedenfalls im Ergebnis zu Recht erkannt, dass auf die später vorgebrachte -
Beanstandung der für 1981 verfügten Beiträge nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die Vorinstanz auf seine Kritik an der Beitragsverfügung vom 31. August 1987 für die Jahre 1986/87 nicht ein- getreten sei. Er bestätigt dabei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass als Beschwerdeschrift seine Eingabe vom 31. Juli 1987 zu betrachten sei. Die fragliche Verfügung erging damit nach der zutreffenden und unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellung einen Monat nach Einreichung der Beschwerde. Damit fragt es sich weiter, ob gegen eine noch nicht ergangene Verfügung be- reits im voraus rechtsgültig Beschwerde erhoben werden kann. Im unveröf- fentlichten Urteil M. vom 3. September 1981 hat das EVG erklärt, dass vor Er- öffnung eines richterlichen Entscheides nicht rechtsgültig Beschwerde erho- ben werden kann. Dieser Grundsatz, obschon im Zusammenhang mit der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 106 Abs. 1 OG gegen einen Entscheid der Rekurskommission formuliert, hat auch Gültigkeit, wenn es um die Erhebung von Beschwerden geht, die für den Bereich des Sozialversiche- rungsrechts in andern Bundesgesetzen vorgesehen sind. Die Vorinstanz ist da- her mangels einer rechtsgültigen Beschwerde gegen die Verfügung vom -
31 August 1987 zu Recht auf die Kritik des Beschwerdeführers an seiner . -
Beitragspflicht für die Beitragsperiode 1986/87 nicht eingetreten. Die mate- riellrechtlichen Argumente des Beschwerdeführers bezüglich der betreffenden Beiträge sind daher unbeachtlich. . .
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IV. Medizinische bzw. pädagogisch-therapeutische Massnahmen Urteil des EVG vom 17. Februar 1988 i.Sa. M.P
Art. 12,13 und 19 Abs. 2 Bst. c IVG; Art. 8 Abs. 1 Bst. c lVV. Die Musik- therapie ist mangels medizinischer Wissenschaftlichkeit keine Pflicht- leistung der Krankenkassen nach KUVG, weshalb sie auch keine medi- zinische Massnahme gemäss Art. 12 und 13 IVG darstellt. Für pädagogisch-therapeutische Vorkehren der Sonderschulung ist nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen Wis- senschaften massgeblich. Musiktherapie, die ein Versicherter zur Unterstützung der Sonder- schulung benötigt, ist als Zusatz- bzw. Teilmassnahme pädagogisch- therapeutischer Art von der IV zu übernehmen.
Der im Jahre 1969 geborene Versicherte M.P leidet an einem kongenitalen in- fantilen psychoorganischen Syndrom (Geburtsgebrechen Ziff. 404 GgV) mit starken autismusähnlichen Charakterveränderungen und damit in Zusammen- hang stehendem progressivem Schulversagen. Die IV gewährte unter anderem Beiträge an verschiedene Sonderschulmassnahmen. Im 8. Schuljahr (Herbst 1983) vermochte M.P. dem in Gruppen geführten Son- derschulunterricht nicht mehr zu folgen, weil er als Schülerim Klassenverband jede Leistung verweigerte. Die IV leistete daher bis Ende Schuljahr 1984/85 Beiträge an Einzelunterricht; gleichzeitig sprach sie im Sinne einer zum Son- -
derschulunterricht hinzutretenden pädagogisch-therapeutischen Massnahme - die Übernahme der Kosten für eine Musiktherapie zu (Verfügung vom 20. No- vember 1984). Mit Schreiben vom 28. Januar 1985 teilte das BSV der Verwaltung im wesent- lichen mit, die Musiktherapie gelte im Rahmen der medizinischen Massnah- men der IV nicht als wissenschaftlich anerkannte Vorkehr; auch sei der Versi- cherte weder sinnes- noch schwer geistig behindert, weshalb der Musikthera- pie nicht der Charakter einer pädagogisch-therapeutischen Massnahme im Sinne des IVG zukomme. Das Amt könne daher einer Verlängerung dieser The- rapie über das Frühjahr 1985 hinaus nicht zustimmen. Angesichts dieser Aus- führungen sprach die Ausgleichskasse die Weitergewährung von Sonder- schulbeiträgen für das Schuljahr 1985/86 zu, lehnte es jedoch gleichzeitig ab, weiterhin für die Kosten der begleitenden Musiktherapie aufzukommen (Ver- fügung vom 17. Mai 1985). Hiegegen führte der Vater des Versicherten Beschwerde mit dem Antrag, die IV sei zur weiteren Übernahme der Kosten für die Musiktherapie zu verpflichten. Nach Einholung von Auskünften eines Musiktherapeuten gelangte die kanto- nale Rekursbehörde zum Schluss, die Musiktherapie stelle im vorliegenden Fall eine pädagogisch-therapeutische Massnahme dar, welche im Sinne einer Stütz- und Fördermassnahme indiziert sei. Die Rekursbehörde hiess deshalb die Beschwerde gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, die Leistungen im
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Zusammenhang mit der Musiktherapie zu erbringen (Entscheid vom 24. Okto- ber 1986). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: la. Eine Leistungspflicht der IV für medizinische Massnahmen im allgemeinen (Art. 12 IVG) und bei Geburtsgebrechen (Art. 13 IVG) besteht unter anderem nur, wenn die Massnahmen nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind (Art. 2 Abs. 1 in fine IVV und Art. 2 Abs. 3 GgV). Im sozialen Krankenversicherungsrecht ist die gesetzliche Leistungspflicht der Krankenkassen für Krankenpflege auf die wissenschaftlich anerkannten Heil- anwendungen beschränkt (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 Bst. b und Ziff. 2 sowie Abs. 5 KUVG i.Verb.m. Art. 21 und 26V III, V 8 und 9 zum KUVG; RKUV 1987 Nr. K
707 S. 8ff. Erw. 2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung gilt eine Behandlungsart dann als bewährter Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechend, wenn sie von For- schern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis aner- kannt ist. Das Schwergewicht liegt auf der Erfahrung und dem Erfolg im Be- reich einer bestimmten Therapie. Diese im Gebiet der Krankenpflege geltende Definition der Wissenschaftlichkeit findet grundsätzlich auch auf die medizini- schen Massnahmen der IV Anwendung (nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 26. April 1974). Ist mithin eine Vorkehr mangels Wissenschaftlichkeit nicht als Pflichtleistung der Krankenkassen nach KUVG anerkannt, so kann sie auch nicht als medizinische Massnahme nach Art. 1 2f. IVG zu Lasten der IV gehen. b. Im Rahmen von Vorabklärungen für die Fachkommission für allgemeine Leistungen der Krankenversicherung hat der ärztliche Dienst des BSV im Jahre
1980 festgestellt, ein therapeutisches Agens der Musiktherapie sei schwerlich
zu finden; jedenfalls wurden derzeit konkrete Anhaltspunkte, um die Musik- theraphie als wissenschaftlich anerkannte therapeutische Methode bzw. Heil- anwendung zu bezeichnen, fehlen. Es ginge auch nicht an, die Musiktherapie einfach unter den Begriff der Psychotherapie einzuordnen, zumal ein entspre- chendes Fach in der Ausbildung des Arztes fehle. Eine Leistungspflicht der Krankenkassen für Musiktherapie bestehe daher nicht (RSKV 1980 S. 260f.). Die Auffassung dieser Kommission ist für den Richter grundsätzlich nicht bin- dend. Geht es indessen ausschliesslich um die Würdigung medizinischer Tat- bestände, so weicht er davon nur ab, wenn sich diese aufgrund schlüssiger Fakten als unhaltbar erweist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb die Musiktherapie mangels Wissenschaftlichkeit keine Pflichtleistung der Kran- kenkassen darstellt. Daran hat sich bis heute nichts geändert, auch wenn diese Therapieform sich verbreitet und beispielsweise von Battegay als «eine we- sentliche Bereicherung der . . .zur Verfügung stehenden psycho- und sozio- therapeutischen Massnahmen» geschildert wird (Battegayet al., Handwörter- buch der Psychiatrie, Stuttgart 1984, S. 287).
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Aus dem Gesagten folgt, dass die streitige Musiktherapie mangels medizini- scher Wissenschaftlichkeit von der IV nicht als medizinische Massnahme nach Art. 1 2f. IVG zu übernehmen ist.
2. Als nächstes ist zu prüfen, ob unter dem Titel von Art. 19 IVG eine Beitrags-
pflicht der IV für die Musiktherapie besteht. Gemäss Art. 19 Abs. 1 IVG werden an die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Die Beiträge umfassen nebst dem Schul- (Bst. a) und Kostgeld (Bst. b) besondere Entschädigungen für zusätzlich zum Sonderschulunterricht notwendige Massnahmen pädago- gisch-therapeutischer Art, wie Sprachheilbehandlung für schwer Sprachge- brechliche, Hörtraining und Ableseunterricht für Gehörgeschädigte sowie Sondergymnastik zur Förderung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgradig geistig Behinderte (Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG; Art. 8 Abs. 1 Bst. c und Art. lO bi,lVV) . Das BSV räumt ein, dass die Aufzählung in Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV bloss beispielhaft und nicht abschliessend sei; indes müsse bei einer Therapieform, für welche die IV als pädagogisch-therapeuti- sche Massnahme aufzukommen habe, «ebenfalls die Forderung der Wissen- schaftlichkeit erfüllt sein». Dabei geht das BSV davon aus, dass im Bereich von Art. 19 IVG der gleiche Wissenschaftlichkeitsbegriff gelte wie bei den Art. 1 2f. IVG und den Pflichtleistungen in der sozialen Krankenversicherung. In BGE 97V 166f. (ZAK 1972 S. 486ff.) hat das EVG festgehalten, Art. 2 Abs. 1 in fine IVV («nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissen- schaft angezeigt») beziehe sich zwar nach seiner systematischen Stellung nur auf die medizinischen Massnahmen und nicht auf die Sonderschulung. Die gesetzliche Unterscheidung von medizinischen und pädagogisch-therapeuti- schen Massnahmen dürfe aber nicht darüber hinweg täuschen, dass die bei- den Leistungsarten eine gemeinsame Natur hätten. Es obliege daher dem Rich- ter, auf die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen eine «ähnliche Rege- lung» (une rgIe semblable») anzuwenden, wie sie der Verordnungsgeber für die medizinischen Massnahmen aufgestellt habe. Diese Überlegungen führten das Gericht in jenem Fall zur Verneinung der Leistunspflicht der IV hinsichtlich eines von einem französischen ORL-Spezialarzt angewandten Heilverfahrens zur Behandlung von Dyslexie und Dysorthographie, welches weder in der Schweiz noch in Frankreich medizinisch anerkannt war (vgl. den in BGE 97 V
166 nicht veröffentlichten, aber in ZAK 1972 S.486 publizierten Sachverhalt).
Die IV soll mithin nicht für eine medizinische Massnahme, für die mangels Wis- senschaftlichkeit nach Art. 1 2f. IVG keine Leistungspflicht besteht, über Art.
19 IVG zur Subventionierung herangezogen werden. Indes darf daraus nicht
der Schluss gezogen werden, die IV sei im Rahmen von Art. 19 IVG nur dann leistungspflichtig, wenn es sich bei der Vorkehr um eine wissenschaftlich aner- kannte Massnahme im Sinne von Art. 1 2f. IVG handle. Zweifellos trifft dies für die medizinischen Massnahmen zu; davon abzugrenzen sind aber die pädago-
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gisch-therapeutischen Massnahmen der Sonderschulung. Es gibt zahlreiche Vorkehren, bei denen das pädagogische Moment der Aspekt der Erziehung -
im Sinne der günstigen Beeinflussung des Verhaltens und der anlagemässig gegebenen Möglichkeiten weit im Vordergrund vor der medizinischen Be- -
handlung steht. So leistet beispielsweise die IV an die Kosten für Heileurhyth- mie, welche keine Pflichtleistung der Krankenkassen (RSKV 1969 S. 131) und daher auch keine medizinische Massnahme gemäss Art. 12f. IVG darstellt, nach ständiger, vom EVG bestätigter Praxis Beiträge (vgl. Rz 2.3 in fine des bundesamtlichen Kreisschreibens über die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen in der IV, gültig ab 1. März 1975). Im gleichen Sinn hat das Ge- richt eine Verhaltenstherapie, welche in erster Linie dem sozialen Verhalten, der Bildung, der Schulung und lebenspraktischen Förderung diente, als pädago- gisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. c lVV be- zeichnet (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 12. Juni 1978), obwohl solche Verhaltenstherapien nicht unter den Begriff der kassenpflichtigen Psychothe- rapie im Sinne der Verfügung VIII zum KUVG vom 16. Dezember 1965 (nun- mehr Verordnung 8 vom 20. Dezember 1 985) fallen. Auch bei der Patterning- Therapie hat das EVG deren Ablehnung als pädagogisch-therapeutische Massnahme (im Vorschulalter) nicht mit dem Argument fehlender Anerken- nung durch die medizinische Wissenschaft begründet (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 23. Oktober 1984). In bezug auf den Mongolismus schliesslich, der als solcher überhaupt keiner wissenschaftlich anerkannten medizinischen Behandlung zugänglich ist und daher auch nicht als Geburtsgebrechen gilt (so ausdrücklich Rz 6 des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1986), sind heilpädagogische Massnahmen unabhängig von einem Mindestalter ab jenem Zeitpunkt zu ge- währen, in dem angenommen werden kann, dass sie im Einzelfall nach dem je- weiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntis eine angemessene Förderung des Behinderten nach der Zielsetzung der Sonderschulung erwarten lassen (ZAK 1982 S.191). Daraus erhellt, dass auch bei den Sonderschulmassnahmen nach Art. 19 IVG und besonders bei den pädagogisch-therapeutischen Massnahmen die Forde- rung der Wissenschaftlichkeit erfüllt sein muss. Massgebend ist indessen nicht der Begriff der medizinischen, sondern der pädagogischen Wissenschaften. Das EVG hat denn auch in BG 97V 166 (ZAK 1972 S.486) eine mit Art. 2 Abs. 1 in fine IVV vergleichbare (semblable) und nicht eine identische Wer- tung der Wissenschaftlichkeit verlangt. Das wird durch die in BG 97 V 166 (ZAK 1972 S. 486) nicht veröffentlichte Feststellung des Gerichts bestätigt, wonach die Kategorie der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen über- wiegend nach juristischen und nicht nach medizinischen Kriterien abzugren- zen sei (ZAK 1972 S. 488 Erw. 2b in fine).
d. Dass das Kriterium der medizinischen Wissenschaftlichkeit für die pädago- gisch-therapeutischen Massnahmen nicht massgeblich sein kann, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die Invalidenversicherung die medizinischen
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Massnahmen als Naturalleistung erbringt. Da diese Leistungsart ein Eingliede- rungsrisiko nach Art. 11 bzw. Art. 23 IVV in sich birgt, soll die IV nur solche medizinischen Massnahmen erbringen, die der bewährten Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechen. Würde nämlich die Versicherung andere medizinische Massnahmen gewähren, könnte dies im Falle eines Be- handlungsmisserfolges die Haftung der IV begründen. Im Bereich der Sonder- schulung beschränkt sich die Rolle der IV dagegen auf die Subventionierung (EVGE 1969 S. 154ff., ZAK 1969 S. 686). Auch übernimmt sie die Kosten nicht stets vollumfänglich, sondern leistet nur Beiträge, die nicht notwendiger- weise die gesamten Kosten zu decken haben (ZAK 1977 S. 232, 1963 S. 181). Beschränkt sich aber die Rolle der Versicherung auf die Beitragsgewährung, so ist eine Haftung für durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ver- ursachte Krankheiten oder Unfälle ausgeschlossen (Meyer-Blaser, Zum Ver- hältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985 S. 153; vgl. auch ZAK 1987 S. 97f. mit Hinweisen).
3. Ist nach dem Gesagten der Begriff der medizinischen Wissenschaftlichkeit
für den Sonderschulbereich nicht massgeblich, so fragt sich weiter, ob es sich bei der streitigen Musiktherapie um eine pädagogisch-therapeutische Mass- nahme handelt. a. Pädagogisch-therapeutische Massnahmen sind Vorkehren, die nicht un- mittelbar der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in schulischen Be- langen dienen. Sie treten ergänzend zum Sonderschulunterricht hinzu und sind hauptsächlich darauf ausgerichtet, die Schulung beeinträchtigende Aus- wirkungen der Invalidität zu mildern oder zu beseitigen. Der Begriff «therapeu- tisch» verdeutlicht, dass hiebei die Behandlung des Leidens im Vordergrund steht. Wie der Massnahmenkatalog in Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV zeigt, geht es dabei vornehmlich um die Verbesserung gewis- ser körperlicher oder psychischer Funktionen im Hinblick auf den Sonder- schulunterricht. Die Abgrenzung gegenüber den medizinischen Massnahmen erfolgt durch den Begriff «pädagogisch» (ZAK 1980 S. 502 Erw. 4 mit Hin- weis, 1971 S. 601). Im Verhältnis zu den medizinischen Massnahmen ist ent- scheidend, ob das pädagogische oder das medizinische Moment überwiegt (ZAK 1971 S.601). Welcher der beiden Gesichtspunkte überwiegt, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. So hat das EVG bei- spielsweise hinsichtlich der Spieltherapie, welche eine Pflichtleistung der Krankenkassen ist (RSKV 1974 S. 39), festgestellt, diese Vorkehr könne so- wohl eine gewisse Massnahmen bei Geburtsgebrechen ergänzende medizi- - -
nische Behandlung als auch eine logopädische Vorkehren begleitende päd- - -
agogisch-therapeutische Massnahme im Sinne von Wahrnehmungstherapie oder -training sein. In der Folge hat das Gericht unter Hinweis auf ein unveröf- fentlichtes Urteil S. vom 3. September 1981 die Spieltherapie als pädagogisch- therapeutische Massnahme eingestuft (ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b). Als päd- agogisch-therapeutische Massnahme ist ferner nur eine qualifizierte, nament- lich heilpädagogische Behandlung zu werten, nicht aber jede Pflege, die der
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allgemeinen sozialen Förderung des Behinderten dient (ZAK 1982 S. 192 Erw. 2a mit Hinweisen). Gegenüber dem Sonderschulunterricht wird die Abgren- zung damit erreicht, dass die streitige Vorkehr eine pädagogisch-therapeuti- sche «Extraleistung», d.h. den Sonderschulunterricht ergänzende Massnahme sein muss, was beispielsweise auf den Schwimmunterricht, den ein Sonder- schüler ausserhalb seiner Sonderschulung erhält, nicht zutrifft (BGE 102 V 108, ZAK 1976 S. 467). b. Laut Battegay (a.a.O., S. 286) ist unter Musiktherapie die systematische und gezielte Anwendung von Musik in rezeptiver («passiver») oder aktiver Form zu Heilzwecken, zur Besserung der körperlich-seelischen Befindlichkeit von Kranken mit körperlichen, seelischen oder geistigen Störungen und zur Förderung ihrer Wiedereingliederung zu verstehen; besonders im Zusammen- wirken mit anderen Therapieformen vermöge die Musiktherapie zur emotiona- len Aktivierung, Spannungsregulierung, Kontaktförderung und Steigerung der Erlebnisfähigkeit beizutragen. Nach der von der Vorinstanz eingeholten Aus- kunft eines Musiktherapeuten soll die streitige Vorkehr denn auch der Verbesse- rung der Kommunikations- und Lernfähigkeit dienen. Sodann stehen gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Projektbeschrieb «Berufsbeglei- tende Ausbildung in Musiktherapie» die pädagogischen Elemente eindeutig vor den medizinisch-behandlungsmässigen; und schliesslich hat die zuständige kantonale Erziehungsdirektion die Musiktherapie als pädagogische Therapie im Sinne einer Stütz- und Förderungsmassnahme qualifiziert. Bei diesen Ge- gebenheiten ist mit der Rekursbehörde davon auszugehen, dass es sich bei der streitigen Musiktherapie um eine der in Art. 19 Abs. 2 Bst. c IVG und Art. 8 Abs. 1 Bst. c IVV nicht abschliessend aufgezählten (ZAK 1984 S. 506 Erw. 3b in fine, 1971 S. 603 Erw. 2) Massnahmen handelt.
4. Aus Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG folgt, dass ein Anspruch auf Eingliederungs-
massnahmen nur insoweit gegeben ist, als diese zur Erreichung des Zieles der jeweiligen gesetzlichen Norm notwendig und geeignet sind. Die Leistungs- pflicht der IV für Musiktherapie setzt mithin voraus, dass diese nach dem Stand der Erkenntnise der Pädaogogik im konkreten Einzelfall eine notwendige und geeignete Unterstützungsmassnahme zu einer sonstigen Vorkehr der Sonder- schulung, insbesondere zum Sonderschulunterricht, darstellt (in diesem Sinne - zur Spieltherapie ZAK 1984 S. 507 Erw. 5d); nur wenn die Musiktherapie -
somit unerlässlicher Bestandteil eines Sonderschulprogrammes ist, hat die Ver- sicherung daran Beiträgezu leisten. Diese Voraussetzungen sind im vorliegen- -
den Fall erfüllt. Denn nach den übereinstimmenden Berichten des Kinderarztes Prof. Dr. W. der IV-Regionalstelle und der zuständigen kantonalen Erziehungs- direktion ist davon auszugehen, die Musiktherapie habe ganz wesentlich dazu beigetragen, dass der Beschwerdegegner sich wieder in einen Klassenverband eingliedern kann und in der Lage ist, dem Sonderschulunterricht im lnstitutXzu folgen. Vor der Musiktherapie waren seine autistischen Züge derart ausgeprägt, dass er im Klassenverband jegliche Leistung verweigerte; diese Verhaltensstö- rungen können mit der Musiktherapie wirksam angegangen werden.
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IV. Umschulung Urteil des EVG vom 10. März 1988 i.Sa. J.St.
Art. 8 und Art. 17 Abs. 1 IVG. Sind Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwerwiegend, dass nur eine verglichen mit der vor dem Invaliditätseintritt ausgeübten Erwerbs- tätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt, so sind in die- sem Sonderfall die Kosten einer entsprechenden Umschulung von der IV zu übernehmen (vgl. Rz 48 des Kreisschreibens über die Eingliede- rungsmassnahmen beruflicher Art). Das nach der Rechtsprechung vorausgesetzte Erfordernis der «annähernden Gleichwertigkeit» der durch eine Umschulung vermittelten neuen Betätigungsmöglich- keiten bezieht sich nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit.
Der 1945 geborene J.St. leidet seit 1979 an progredienter multipler Sklerose. Nach dem Besuch einer einjährigen Sekretariatsschule absolvierte er eine Ver- käuferlehre und von 1966 bis 1968 liess er sich zum Krankenpfleger ausbilden. Nach einer weiteren dreijährigen Lehrzeit erwarb er das Diplom als Psychia- triepfleger. Vom 1 Januar 1978 bis zum 24. April 1985 arbeitete er auf diesem .
Beruf in der Psychiatrischen Klinik X. Wegen seines Gesundheitszustandes wurde er auf den 31. Oktober 1985 vorzeitig pensioniert. Am 29. März 1985 meldete sich der Versicherte bei der IV zum Leistungsbezug an. Aufgrund eines Beschlusses der 1V-Kommission gewährte ihm die Aus- gleichskasse am 11. September 1986 mit zwei getrennten Verfügungen ab 1 April 1985 eine halbe und ab 1 Juli1985 eine ganze Invalidenrente. . .
Im Oktober 1986 nahm J.St. zur Vorbereitung auf die Maturitätsprufung ein Fernstudium auf; dies mit der Absicht, nach abgeschlossener Mittelschulaus- bildung ein Theologiestudium zu absolvieren. Die mit der Abklärung der beruf- lichen Eingliederungsmöglichkeiten betraute IV-Regionalstelle beantragte am 18. September 1986 die Übernahme der monatlichen Ausbildungskosten von
110 Franken für das zur Erlangung der Maturität erforderliche Fernstudium.
Nebst den Stellungnahmen der IV-Regionalstelle vom 16. Oktober 1985 und vom 6. Januar 1987 zog die 1V-Kommission die Gutachten des Dr. C. vom 12. Februar und 6. Juni 1985, des Chirurgen Dr. B. vom 21. Mai 1985 und des Dr. Z. vom 26. März 1986 bei. Zudem holte sie in der Psychiatrischen Klinik X einen Arbeitgeberbericht vom 13. Juni 1985 sowie eine medizinische Stel- lungnahme des Dr. F. vom 3. März 1986 ein. Gestützt auf diese Abklärungen erkannte sie mit Beschluss vom 20. Januar 1987, die Voraussetzungen für die beantragte Übernahme der Ausbildungskosten seien nicht erfüllt, weshalb die Ausgleichskasse das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 28. Januar 1987 ablehnte.
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In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde erkannte die kanto- nale Rekursbehärde, die IV habe die Kosten der begonnenen Mittelschulaus- bildung zu tragen. Mit Entscheid vom 27. Februar 1987 hob es deshalb die an- gefochtene Ablehnungsverfügung auf und wies die Akten zur Erteilung einer entsprechenden Kostengutsprache an die Verwaltung zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde begehrt die Ausgleichskasse die Aufhe- bung des kantonalen Entscheides. Während sich das BSV der Auffassung der beschwerdeführenden Kasse an- schliesst, beantragt J.St. sinngemäss die Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab:
1. Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver-
sicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des EVG nicht auf die Ver- letzung von Bundesrecht einschliesslich Uberschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanz- liche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausge- hen (Art. 132 OG). 2a. Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG) und insbesondere auf berufliche Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG, Art. 6 IVV; BGE 99V 35, ZAK 1974 S. 91 mit Hinweisen; ZAK 1984S. 91) zutreffend dargelegt. Richtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung unter Umschulung die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen ist, die notwendig und geeignet sind, dem vor Eintritt der Invalidität bereits er- werbstätig gewesenen Versicherten eine seiner früheren annähernd gleichwer- tige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BG E 99V 35, ZAK 1974 S. 91 Erw. 2 mit Hinweisen; ZAK 1984 S. 91, 1978 S. 516 Erw. 2, 1970 S. 550 Erw. 1). In der Re- gel besteht nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck ange- messenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (BGE 110V 102, ZAK 1984 S. 276 Erw. 2). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraus- sichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Ver- hältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 103 V 16, ZAK 1977 S. 323 Erw. 1 b mit Hinweisen; vgl. auch BG E107 V 88, ZAK 1982 S. 129 Erw. 2). Der Vorinstanz ist schliesslich darin beizupflichten, dass die Ausrichtung einer Invalidenrente die Gewährung von Eingliederungsvorkehren grundsätzlich nicht ausschliesst, so- fern zwischen den Kosten und dem praktischen Nutzen der Massnahme ein an- gemessenes Verhältnis besteht (BGE 108V 212f., ZAK 1983 S.75 Erw. ld). b. Die Ausgleichskasse stellt sich auf den Standpunkt, die vom Beschwerde- gegner gewünschte Umschulung sei nicht geeignet, die Erwerbsfähigkeit im
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Sinne von Art. 17 Abs. 1 IVG zu erhalten oder wesentlich zu verbessern; wegen des schlechten Gesundheitszustandes und des zu erwartenden weiteren Krankheitsverlaufs sei zudem nicht mit einer erfolgreichen Absolvierung der begonnenen Ausbildung zu rechnen. Die eingeholten ärztlichen Stellungnah- men bestätigen übereinstimmend, dass der Beschwerdegegner im früher aus- geübten Beruf als Psychiatriepfleger vollständig arbeitsunfähig ist. Auch ist er nicht mehr in der Lage, eine seiner übrigen erlernten Tätigkeiten auszuüben. Den Gutachten des Dr. C. vom 12. Februar und 6. Juni 1985 sowie des Dr. Z. vom 26. März 1986 ist jedoch zu entnehmen, dass eine rein geistige Beschäfti- gung trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse erweist sich deshalb eine Steigerung der Er- werbsfähigkeit im heutigen Zeitpunkt nicht als ausgeschlossen. Selbst wenn der Beschwerdegegner nach Abschluss der gewünschten Ausbildung nicht in der Lage sein sollte, uneingeschränkt erwerbstätig zu sein, und ihm auch nicht sämtliche dem angestrebten Studienabschluss entsprechenden Berufsmög- lichkeiten zugänglich sein dürften, lässt die beantragte Eingliederungsmass- nahme eine wesentliche Verbesserung der heute vorhandenen Erwerbsmög- lichkeiten erwarten. Der voraussichtliche Eingliederungsgewinn steht entgegen den Ausführungen der Ausgleichskasse auch in einem vernünftigen Verhältnis zu den notwendigen Ausbildungskosten. Der Bericht der IV-Regionalstelle vom 18. September 1986 halt im weiteren fest, der Beschwerdegegner verfüge über die erforderlichen geistigen Fähig- keiten zur Erlangung der Maturität; nachdem er einen zweieinhalbjährigen Bi- belfernkurs absolviert und an mehreren seelsorgerischen Seminarien teilge- nommen habe, seien auch das Interesse an der gewünschten Tätigkeit und die Neigung für die angestrebte Berufsrichtung zu bejahen. Die eingereichten Lei- stungsausweise des Gymnasiums bestätigen ebenfalls, dass der Beschwerde- gegner die intellektuellen Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss einer Mittelschulausbildung besitzt. Trotz der Hinweise des BSV auf den nach den statistischen Erfahrungswerten zu erwartenden weiteren Krankheitsverlauf er- lauben insbesondere die ärztlichen Stellungnahmen des Dr. C. vom 12. Fe- bruar und 6. Juni 1985 und des Dr. Z. vom 26. März 1986 keine zum vornhe- rein ungünstige Erfolgsprognose für die begonnene Ausbildung. Angesichts dieser Umstände ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die mit dem ge- wählten Studiengang verbundene physische und psychische Belastung die Erlangung der Maturität und die spätere Absolvierung eines Theologiestudi- ums im heutigen Zeitpunkt nicht als ausgeschlossen erscheinen lässt. Daran vermögen auch die im Bericht des Dr.F. vom 3. März 1986 geäusserten Beden- ken nichts zu ändern, zumal sie weder auf persönlichen Untersuchungen beru- hen noch näher begründet sind.
c. In ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet die Ausgleichskasse schliesslich ein, die gewünschte Umschulung vermittle dem Beschwerdegeg- ner eine im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit höherwertige Erwerbsmög- lichkeit; die IV habe jedoch nur für berufliche Eingliederungsmassnahmen auf-
zukommen, welche eine der früheren Arbeit annähernd gleichwertige Beschäf- tigung ermöglichen. Das gemäss der Rechtsprechung vorausgesetzte (Erw. 2a) und in Rz 47 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen be- . erwähnte Erfordernis der «annähernden ruflicher Art, gültig ab 1 Januar 1983, Gleichwertigkeit» der durch eine Umschulung vermittelten neuen Betäti- gungsmöglichkeiten soll eine durch die Eingliederungsmassnahme bewirkte wirtschaftliche Besserstellung des Versicherten verglichen mit seiner ökonomi- schen Lage vor dem Invaliditätseintritt verhindern. Der Begriff der «annähern- den Gleichwertigkeit» bezieht sich demnach nicht in erster Linie auf das Aus- bildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu er- wartende Verdienstmöglichkeit (ZAK 1978 S. 516 Erw. 3a). Dementsprechend behält Rz 48 des Kreisschreibens die Kostentragung für eine gegenüber der früheren Berufstätigkeit höherwertige Ausbildung für den Fall zu Recht vor, dass Art und Schwere der Invalidität und ihre beruflichen Auswirkungen derart schwerwiegend sind, dass nur eine verglichen mit der vor Eintritt der Invalidität ausgeübten Erwerbstätigkeit anspruchsvollere Ausbildung zu einer optimalen Verwertung der Arbeitsleistung auf einer höheren Berufsstufe führt. Vorliegend ist dem Beschwerdegegner gemäss den ärztlichen Auskünften nur noch eine rein geistige Beschäftigung zumutbar. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse erweist sich deshalb die Umschulung auf eine kaufmännische Tätigkeit als ausgeschlossen. Tatsächlich sind keine der früheren Betätigung ausbildungsmässig gleichwertigen Berufsrichtungen ersichtlich, welche dem Beschwerdegegner zumutbar wären. Da zudem selbst nach Abschluss des ge- wünschten Studienganges nicht mit einer uneingeschränkten Berufsaus- übung zu rechnen ist, wird die begonnene Ausbildung im Vergleich zu den vor Eintritt der Invalidität möglich gewesenen Erwerbstätigkeiten keine erhebliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bewirken. Nachdem auch keine einfacheren zweckmässigen Eingliederungsmöglichkeiten bestehen, lässt sich die Verweigerung der Kostenübernahme für die begonnene Mittel- schulausbildung nicht rechtfertigen, weshalb der angefochtene Entscheid der kantonalen Rekursbehörde zu bestätigen ist.
IV. Hilfsmittel Urteil des EVG vom 14. April 1988 i.Sa. D.Sch.
Art. 21 Abs. 1 IVG; Ziff. 7.02 HVI-Anhang. Kontaktlinsen können ohne vorausgegangene medizinische Eingliederungsmassnahme, deren un- vermeidliche Ergänzung sie darstellen müssen, nur bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus von der IV abgegeben werden. (Bestätigung der Rechtsprechung) Eine einseitige Aphakie vermag demnach keinen Anspruch auf Abgabe dieser Hilfsmittel zu begründen.
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Die heute 6jährige Versicherte D.Sch. wurde am 31 Mai 1984 durch eine Kat- zenpfote am linken Auge schwer verletzt. Es wurde eine Perforation der Horn- haut und der Linse diagnostiziert. Diese musste operativ entfernt und durch eine Kontaktlinse ersetzt werden. Seither steht das Kind in ständiger ärztlicher Behandlung, Kontrolle und ophthalmologischer Versorgung. Am 5. Juni 1986 wurde D.Sch. bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Mit Verfügung vom 17. Oktober 1986 verneinte die Ausgleichskasse einen An- spruch des Kindes auf medizinische Massnahmen, weil kein Geburtsgebre- chen vorliege, mit der weitern Bemerkung: «Die med. Massnahmen (inkl. Lin- sen) gehen nicht zu Lasten der IV.» Beschwerdeweise liess der Vater bei der kantonalen Rekursbehörde beantra- gen, es seien dem Kind zu Lasten der IV für das linke Auge Kontaktlinsen als Hilfsmittel abzugeben. Der kantonale Richter hat die Beschwerde mit Entscheid vom 10. August 1987 abgewiesen. Auf die Begründung wird in den rechtlichen Erwägungen zu- rückgekommen. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Vater der Versicherten den vorinstanzlich gestellten Antrag erneuern. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, deren Abwei- sung das BSV mit dem Hinweis auf das Urteil H. des EVG vom 4. Mai 1984 be- antragt. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwä- gungen gut: la. .
Nach Rz 7.01 HVl-Anhang besteht der Anspruch auf Abgabe von Brillen, sofern diese eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmass- nahmen darstellen. Irgend eine weitere, von medizinischen Eingliederungs- massnahmen (Art. 1 2ff. IVG) losgelöste Anspruchsberechtigung zur Abgabe von Brillen besteht nicht. Gemäss Rz 7.02 HVl-Anhang hat der Versicherte Anspruch zur Abgabe von Kontaktlinsen, - sofern sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesent- liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen, - sowie bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und Keratokonus. Unter irregulärem Astigmastismus versteht man eine an verschiedenen Stellen der Hornhautoberfläche unterschiedliche Wölbung, die so bechaffen ist, dass die Krümmung anders als beim regulären Astigmatismus auch im gleichen - -
Meridian nicht gleich ist, mit der Wirkung, dass die Lichtstrahlen nicht ver- einigt werden können (Pschyrembel, Medizinisches Wörterbuch, 255. Aufl., S.140). Der Keratokonus ist eine kegelförmige Vorbauchung der Hornhaut (Pschyrembe/, S. 848), der nach den Darlegungen des BSV in seiner ergän-
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zenden Stellungnahme vom 14. Januar 1988 mit einem hochgradigen irregu- lären Astigmatismus einhergeht. 2a. Das EVG hat die Beschränkung des selbständigen, d.h. nicht im Zusam- menhang mit medizinischen Eingliederungsmassnahmen stehenden (Art. 21 Abs. 1 IVG) Anspruchs auf Abgabe von Kontaktlinsen auf Fälle von hochgra- digem irregulärem Astigmatismus in ständiger Rechtsprechung als rechtmäs- sig bezeichnet. Weder starke angeborene oder erworbene Kurzsichtigkeit (un- veröffentlichtes Urteil Sch. vom 4. März 1983 und ZAK 1980 S. 59f.) noch ein Status nach Perforation des linken Auges (unveröffentlichtes Urteil H. vom 4. Mai 1 984) oder eine Anisometrople als Folgezustand einer Keratoplastik (unveröffentlichtes Urteil A. vom 9. Novemer 1 983) begründen einen An- spruch auf Abgabe einer Kontaktlinse, wenn diese nicht als wesentlicher Be- standteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme betrachtet werden kann. Es fragt sich, ob diese Rechtsprechung auch in dem hier erstmals zu be- urteilenden Fall gilt, in welchem die Versorgung mit einer Kontaktlinse infolge einseitiger Aphakie notwendig ist. Einseitige Aphakie ist das Fehlen der Linse eines Auges nach Verletzung oder nach Operation, wobei die optische Korrek- tur normalerweise durch ein Sammelglas von plus 11 bis plus 12 Dioptrien er- folgt (Pschyrembel, S. 101). b. Nach der Verwaltungspraxis zu Rz 7.02k HVI-Anhang sind Kontaktlinsen nicht als Brillen, sondern als Hilfsmittel eigener Art zu betrachten, wenn sie ne- ben der optischen Wirkung einer Korrekturlinse eine andere wichtige Funktion haben, die den Visus verbessert. Das trifft nach der Verwaltungspraxis zu bei hochgradigem irregulärem Astigmatismus und bei schwerem Keratokonus (Rz
7.02.1 der Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig seit 1. Januar
1984). Eine weitergehende Versorgung mit Kontaktlinsen sieht die Verwaltungspraxis nur vor, wenn es entweder um die Behandlung eines Geburtsgebrechens (Art.
13 IVG) geht (vgl. z.B. Rz 425 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein-
gliederungsmassnahmen) oder wenn die Kontaktlinse eine medizinische Massnahme nach Art. 12 IVG wesentlich ergänzt, was beispielsweise unter ge- wissen Voraussetzungen im Falle der operativ entfernten Linse nach Katarakt zutrifft (vgl. Rz 661/861 Bst. a und 661/861.6 Bst. c des erwähnten Kreis- schreibens). 3a. Unter Berufung auf ZAK 1980 S. 59f. hat die Vorinstanz die Auffassung vertreten, die selbständige Anspruchsberechtigung auf Linsenabgabe sei in Rz
7.02 HVI-Anhang abschliessend beschränkt auf Fälle mit hochgradigem irre-
gulärem Astigmatismus und Keratokonus, «zwei Missbildungen krankhafter oder ererblicher Art der Hornhaut». Von daher gesehen sei «eine Aphakie» si- cherlich etwas anderes. Diese betreffe nicht die Hornhaut und beruhe nicht auf einer Verformung, sondern auf einer traumatischen oder operativen Linsenent- nahme. Hier habe die Linse nur optische Wirkungen, die gegenüber denjeni- gen einer Brille besser seien. Diese Unterschiede liessen die restriktive Auswahl der den Anspruch auf Kontaktlinse vermittelnden Befunde als nicht willkürlich
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erscheinen. Die Differenzierung sei umso weniger bedenklich, als ein traumati- sches Ereignis zur Aphakie führe. Traumatisch bedingte Schäden müssten oh- nehin in aller Regel von der Unfall- oder Haftpflichtversicherung übernommen werden. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Auffassung vertreten, Rz 7.02" HVI-Anhang nenne die leistungsbegründenden Gebrechen nicht ab- schliessend, sondern bloss beispielhaft, was aus der bis Ende 1983 gültig ge- wesenen französischen Fassung hervorgehe. Gemeint ist offenbar der Text von
Rz 7.02.4" der französischen Fassung der Wegleitung über die Abgabe von
Hilfsmitteln, die wie folgt lautete: «Les verres de contact ne sont pas assimils aux lunettes mais consid6rs comme des moyens auxiliaires d'un type particulier, lorsqu'ils amliorent la vue par une autre importante fonction, en plus de l'effet optique exerc6 par les lentilles de cor- rection. Tel est le Gas, notamment, si l'assur prsente un astigmatisme irr6gulier trs prononc6 ou un k6ratocöne grave.» Dieser Text stammt indessen aus der Wegleitung vom 1. Januar 1977, der be- reits auf den 1. September 1980 durch eine neue Formulierung ersetzt wurde, in welcher das Wort «notamment» nicht mehr vorkommt. Bereits in ZAK 1980 S. 61 hat das EVG unter Bezugnahme auf den Text von 1977 der vom Be- schwerdeführer erneut vertretenen Auffasung widersprochen und erklärt, dass die Aufzählung unter Ziff. 7.02" HVI als abschliessend verstanden werden müsse. Auch aus der Stellungnahme des BSV vom 14. Januar 1988, welche das EVG im Instruktionsverfahren eingeholt hat, geht hervor, dass man mit der Verordnungsbestimmung die anspruchsbegründenden Augenschäden be- grenzen wollte.
b. Dem Beschwerdeführer ist anderseits darin beizupflichten, dass in Recht- sprechung und Verwaltungspraxis die Einschränkung der anspruchsbegrün- denden Tatbestände in Rz 7.02" HVI-Anhang wesentlich damit begründet wird, dass beim hochgradigen irregulären Astigmatismus mit Keratokonus das Tragen von Kontaktgläsern die einzige mögliche medizinische Massnahme sei (ZAK 1980 S. 61 Erw. 2) und dass der Kontaktlinse nur bei diesem Augenlei- den nebst der optischen Wirkung einer Korrekturlinse eine andere wichtige, den Visus verbessernde Funktion zukomme. Diese besteht in der adhäsiven Wirkung der Tränenflüssigkeit, durch welche die unregelmässige Hornhaut- krümmung zwischen Hornhaut und Kontaktlinse ausgeglichen wird. Laut bundesamtlicher Stellungnahme vom 14. Januar 1988 hat die Kontaktlinse bei einseitiger Aphakie keine solche mechanische Funktion, wenn nicht neben der Aphakie gleichzeitig noch ein hochgradig irregulärer Astigmatismus vorliegt. Zur Frage, ob aus medizinischer Sicht auch in diesem Fall das Tragen von Kon- taktgläsern die einzig mögliche medizinische Vorkehr sei, äussert sich das BSV wie folgt: «Die Brechkraft der natürlichen Linse im Auge beträgt etwa 15 Dioptrien; sie kann durch ein vor dem Auge getragenes Sammelglas (Starbrille) von 11-12 Dioptrien ersetzt werden. Dadurch wird das Netzhautbild um etwa 1/5 vergrössert, Ist nur ein
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Auge operiert, so führt dies zu einem Unterschied in der Bildgrösse gegenüber dem zweiten, noch linsenhaltigen Auge. Man hilft sich hier durch Anpassen einer Kontaktlinse am operierten Auge oder durch das Einsetzen einer Kunststofflinse (Linsenimplantation). Dabei ist man aber bei minderjährigen Versicherten mit einer solchen Linsenimplantation schon wegen der fehlenden Langzeiterfahrung sehr zurückhaltend.»
c. Damit ist glaubhaft dargetan, dass der hochgradige irreguläre Astigmatis- mus mit Keratokonus und die einseitige Aphakie insofern miteinander ver- gleichbar sind, als die Versorgung mit einer Kontaktlinse unter Umständen überhaupt die einzig mögliche medizinische Massnahme ist. Teilen somit einerseits die einseitige Aphakie und der hochgradige irreguläre Astigmatismus mit Keratokonus dieses Kriterium, mit welchem Argument das EVG die Einschränkung des leistungsbegründenden Tatbestandes massgeb- lich gerechtfertigt hat, so steht anderseits auch fest, dass der Verwendung ei- ner Kontaktlinse auf einem einseitig aphaken Auge nicht jene mechanische Funktion zukommt, wie dies beim hochgradigen irregulären Astigmatismus zutrifft, weil die Kontaktlinse bei der einseitigen Aphakie bloss optische Wir- kung für die Sehkraft hat, indem sie diese im konkreten Fall verbessert oder einer möglichen Verschlechterung vorbeugt.
4. Es bleibt somit die Frage zu prüfen, ob das Kriterium der mechanischen Wir-
kung genügt, um die vom Verordnungsgeber vorgesehene Beschränkung des selbständigen Anspruchs auf Kontaktlinsen auf Fälle von hochgradigem irre- gulärem Astigmatismus und Keratokonus zu rechtfertigen. Das ist zu bejahen. Ausschlaggebend dafür ist, dass die Leistungspflicht der IV nach dem aus- drücklichen Willen des Gesetzgebers bei Zahnprothesen, Brillen und Schuh- einlagen auf Fälle beschränkt bleiben soll, wo diese Behelfe eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Art. 21 Abs. 1 IVG). Daher ist es folgerichtig, dass in Rz 7.01 HVI-Anhang bei den Brillen nur eine solche vom Anspruch auf medizinische Massnahmen abgeleitete Be- zugsberechtigung besteht. Von Verfassungs- und Gesetzeswegen ist weder eine Grundlage noch eine Verpflichtung gegeben, bei den Kontaktlinsen er- heblich weiterzugehen. Wenn der Verordnungsgeber in Rz 7.02w HVI-Anhang neben dem abgeleiteten Abgabenanspruch - Ergänzung zur medizinischen Eingliederungsmassnahme - eine selbständige Anspruchsberechtigung für Kontaktlinsen eingeführt hat, so lässt sich das nur anhand der vor dem Inkraft- treten der HVI am 1. Januar 1977 gültig gewesenen Rechtsprechung erklären (vgl. BGE 98V 43, ZAK 1973 S. 44). Im Rahmen dieser Rechtsprechung kam dem Kriterium der mechanischen Funktion ganz erhebliche Bedeutung zu, uni eine Abgrenzung zum Brillenanspruch zu gewährleisten, welcher an die ein- schränkende Voraussetzung der wesentlichen Ergänzung medizinischer Mass- nahmen gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG gebunden war. Das kann aber anderseits nicht bedeuten, dass aus Gründen der Gleichstellung die von medizinischen Massnahmen unabhängige Leistungspflicht für Kontaktlinsen immer dann zu bejahen wäre, wenn deren Verwendung im konkreten Fall die einzige mögliche
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medizinische Versorgung darstellt. Denn dies träfe in noch vermehrtem Masse auf die Brillen zu, welche aber nach der geltenden gesetzlichen Regelung aus- nahmslos bloss dann abgegeben werden können, wenn es sich um eine we- sentliche Ergänzung medizinischer Massnahmen (nach Art. 12 oder 13 IVG) handelt. Aus diesen Gründen ist ein selbständiger Anspruch auf Hilfsmittel- abgabe auch bei einseitiger Aphakie zu verneinen.
5. Im vorliegenden Fall stellt sich aber noch die Frage, ob nicht ein unselb-
ständiger Anspruch auf Kontaktlinsenabgabe bestehe, mit anderen Worten, ob die Kontaktlinse nicht als wesentliche Ergänzung einer medizinischen Mass- nahme betrachtet werden kann. Dass die IV bisher keine medizinischen Mass- nahmen zugesprochen hat, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, wie erwähnt, dass die Voraussetzungen der Übernahme der ärztlichen Vorkehr als medizinische Eingliederungsmassnahme der IVan sich erfüllt wären (BGE 105 V 148 Erw. 1, ZAK 1980 S. 270). Die Vorinstanz ist der Auffassung, es sei klar, dass die Kontaktlinsen nicht als Ergänzung zu medizinischen Eingliederungsmassnahmen übernommen wer- den dürften. Und in der vorinstanzlichen Beschwerde wird ausgeführt, es sei nicht einzusehen, weshalb bei erhöhter Sehbehinderung als Folge einer Lin- senextraktion, «die unmittelbar nach einem Unfall vorgenommen werden musste», die Voraussetzungen für die Abgabe von Kontaktlinsen zu Lasten der IV nicht gegeben sein sollten. Verhielte es sich tatsächlich so, dann müsste die Linsenextraktion und die daraufhin nötig gewordene Linsenversorgung wohl als Teil der primären Unfallbehandlung betrachtet werden, welche grundsätz- lich nicht ins Gebiet der IV gehört. Lediglich stabile Defekte als Folge von Un- fällen können Anlass zu Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG ge- ben, vorausgesetzt, es bestehe kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang mit der primären Unfallbehandlung (BGE 105V 149 Erw. 2a, ZAK 1980 S.271). Ob es vorliegend bis zum Erlass der streitigen Kassenverfügung am 17. Oktober
1986 um primäre Unfallbehandlung gegangen ist, lässt sich aufgrund der vor-
handenen Akten indessen nicht schlüssig beurteilen. Immerhin sind seit dem Unfall bis zur Ablehnungsverfügung rund 21/ 2 Jahre verstrichen, wobei im An- meldeformular darauf hingewiesen wurde, dass sich die Beschwerdeführerin bis dahin «drei Operationen» habe unterziehen müssen. Es scheint nicht aus- geschlossen, dass 1984 oder 1985 die primäre Unfallbehandlung abgeschlos- sen war und sich bis zum Verfügungserlass im Oktober 1986 im betroffenen Auge bezüglich der funktionsuntüchtigen, verletzten und daher entfernten Linse ein zumindest relativ stabilisierter Defektzustand eingestellt hatte, der medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG grundsätzlich zugänglich wäre. Müsste dies bejaht werden, so könnte ein Anspruch auf Abgabe von Kontakt- linsen im Sinne einer wesentlichen Ergänzung medizinischer Massnahmen be- jaht werden. Dies abzuklären wird Sache der IV- Kommission sein, die alsdann über den Anspruch auf Kontaktlinsen neu verfügen lassen wird.
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IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 28. März 1988 i.Sa. F.T.
Art. 28 IVG. Kann eine Versicherte von ihrer Konstitution her nicht über das Normalmass hinaus arbeiten, d.h. ganztägig einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen und darüber hinaus noch den Haushalt besorgen, so stellt dieses konstitutionell bedingte Unvermögen keinen invalidi- tätsbegründenden Faktor dar.
Die 1954 geborene, verheiratete Versicherte war vom 16. August 1976 bis Ende Mai 1984 ganztägig als Kontrolleurin tätig. Ab 1Juni 1984 arbeitete sie - nach ihren Angaben aus gesundheitlichen Gründen nur noch 4,5 Stunden -
täglich. Daneben besorgt sie den Haushalt, dem neben dem Ehemann die 1973 geborene Tochter angehört. Im Mai 1985 meldete sie sich zum Bezug einer 1V-Rente an. Am 11. März 1987 wies die Ausgleichskasse das Gesuch verfügungsweise ab mit der Begrün- dung, dass in gesundheitlicher Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit bestehe. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbehorde mit Entscheid vom 5. Juni 1987 ab. Die Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab 1Juni 1985 eine halbe 1V-Rente zuzusprechen. Die Aus- gleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: la. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fas- sung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte in- valid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von min- destens einem Drittel ausgerichtet werden. b. Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Er- werbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumut- bare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen konnte, in Bezie- hung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Bei den nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG ist -
im Gegensatz zur Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen ein Betätigungs- -
vergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustel- len, in welchem Masse der Versicherte behindert ist, sich im bisherigen Aufga- benbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.Verb. m. Art. 27 Abs. 1 IVV, spezi- fische Methode; BG 104V 136 Erw. 2a, ZAK 1979 S. 224). Nach Art. 27bs Abs. 1 IVV wird bei einem Versicherten, der nur zum Teil er- werbstätig ist, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 28 Abs. 2 IVG festgelegt.
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War er daneben in einem Aufgabenbereich nach Art. 5 Abs. 1 IVG tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 27 IVV festgelegt. In diesem Falle ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im andern Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
2. Die Beschwerdeführerin leidet in der Hauptsache an einem Schmerzsyn-
drom im Bereiche der Lenden- und der Halswirbelsäule. Nach dem Bericht der Ärzte einer Orthopädischen Universitätsklinik vom 30. Mai 1985 ist sie aus rheumatologischer Sicht in einer Tätigkeit, die kein regelmässiges Heben von Lasten über 10 kg erfordert und die im Wechsel von Sitzen und Stehen ausge- übt werden kann, vollständig arbeitsfähig. Der Hausarzt schätzte demgegen- über die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit ab 14. Oktober
1984 und bis auf weiteres mit 50 Prozent und ersuchte daher um eine Begut-
achtung (Bericht vom 7. Oktober 1985). Die 1V-Kommission veranlasste dar- aufhin eine Untersuchung in einer Medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS), welche gemäss Gutachten vom 14. Juli 1986 ergab, dass die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in gesundheitlicher Hinsicht nicht ein- geschränkt ist. Den spezialärztlichen Feststellungen der MEDAS und der Orthopädischen Universitätsklinik ist gegenüber der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit durch den Hausarzt ein stärkeres Gewicht beizumessen. Damit rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beschwerdeführerin zumutbarerweise in der Lage ist, eine körperlich nicht stark beanspruchende Arbeit, wie sie im Bericht der Orthopä- dischen Universitätsklinik vom 30. Mai 1984 umschrieben wird, ganztägig auszuüben. Damit würde sie gegenüber früher keine nennenswerte Verdienst- einbusse erleiden, so dass ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. Wenn die Beschwerdeführerin heute nicht ganztägig arbeitet, so ist das nach dem Ge- sagten nicht auf Krankheit zurückzuführen. Der Grund dafür liegt, wie im Gut- achten der MEDAS festgestellt wird, hauptsächlich darin, dass sie von ihrer Konstitution her neben den häuslichen Pflichten eine Ganztagesarbeit nicht mehr zu verkraften vermag. Indes stellt das konstitutionelle Unvermögen, über ein Normalmass hinausgehende Arbeit zu leisten, keinen Faktor dar, der als in- validitätsbegründend anerkannt werden kann. Nach diesen Feststellungen kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin für die lnvaliditätsbemessung als voll oder als teilweise erwerbstätige Person zu qualifizieren ist, da auch im Bereiche der Aufgaben als Hausfrau keine nen- nenswerte Invalidität festzustellen ist.
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EL. Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Urteil des EVG vom 27. Oktober 1987 i.Sa. O.A. (Übersetzung aus dem Italienischen)
Art. 47 Abs. 1 AHVG; Art. 79 Abs. 1 AHVV; Art. 24 und 27 ELV. Die Ver- äusserung von Liegenschaften durch einen EL-Bezüger muss in der Re- gel der Verwaltung gemeldet werden. Dies mindestens in den Fällen, bei denen der Verkaufspreis den amtlichen Wert übersteigt, der für die Festsetzung der EL massgebend ist. Der gute Glaube ist dann grund- sätzlich zu verneinen, wenn der EL-Empfänger, der dieser Verpflich- tung nicht nachgekommen ist, wegen der Erhöhung des massgeben- den Vermögens, die auf den verheimlichten Liegenschaftsverkauf zu- rückzuführen ist, zu Unrecht Leistungen empfangen hat.
Die 1899 geborene O.A. bezog eine EL zur AHV-Rente. Anlässlich einer peri- odischen Überprüfung erfuhr die Ausgleichskasse, dass die Versicherte am 17. Januar 1979 Liegenschaften mit einem amtlichen Wert von 6336 Franken zum Preis von 70 000 Franken veräussert hatte. Mit Verfügung vom 28. Juli
1983 hat die Ausgleichskasse die Rückerstattung von 16 478 Franken ver-
langt, was den vom 1. Februar 1979 bis 31. Juli 1983 wegen der verheimlich- ten Erhöhung des Vermögens zu Unrecht bezogenen EL entspricht. Weil die Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Versicherte den Erlass der Rückerstattung verlangt und dabei geltend gemacht, sie habe die Liegenschaft verkaufen müssen, um gewisse Schulden zurückzuzahlen; sie sei folglich nicht in den Besitz des Verkaufserlöses gelangt. Die Ausgleichs- kasse hat in der Folge das Erlassgesuch mit Verfügung vom 14. Januar 1985 abgelehnt, nachdem sie dreimal vergeblich von der Versicherten nähere Anga- ben über die Verwendung des Verkaufserlöses verlangt hatte. Die Ausgleichs- kasse begründete die Ablehnung damit, dass die unterlassene Bekanntgabe des Liegenschaftsverkaufes die Voraussetzung des guten Glaubens aus- schliesse. Die Versicherte hat diese Verfügung beim kantonalen Versicherungsgericht anfechten lassen. Sie macht für die Abklärung der Voraussetzung des guten Glaubens geltend, es dürfe ihr nicht angelastet werden, sie habe den Liegen- schaftsverkauf des Jahres 1979 nicht gemeldet, weil dieser Verkauf keine Ver- änderung ihrer wirtschaftlichen Lage verursacht habe. Vom Verkaufspreis von
70 000 Franken seien ihr in der Tat bloss 45 000 Franken zugekommen, wo-
von 35 000 Franken den Gläubigern gegeben und 10 000 Franken bei einem Notar hinterlegt worden seien. Die erstinstanzlichen Richter haben die Beschwerde mit Entscheid vom 4. September 1986 mit der Begründung abgewiesen, die Versicherte hätte auf jeden Fall die Verwaltung über den Verkauf orientieren sollen; diese Unterlas- sung stelle eine schwere Nachlässigkeit dar.
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Die Versicherte lässt beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und wiederholt dabei die bekannten Argumente. Ausgleichskasse und BSV schlies- sen auf Abweisung der Beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: .. (Hinweis auf die massgebenden Bestimmungen: Art. 27 ELV, Art. 47 .
Abs. 1 AHVG und Art. 79 Abs. 1 AHVV.) . . . (Streitgegenstand.) . . . (Kognition.) Nach Auffassung der Verwaltung und der erstinstanzlichen Richter hat sich die Versicherte einer schweren Nachlässigkeit schuldig gemacht, weil sie es unterlassen hat, die Veräusserung eines Grundstückes im amtlichen Wert von
6336 Franken zum Preis von 70 000 Franken bekanntzugeben.
Art. 24 ELV bestimmt indessen, dass der Anspruchsberechtigte oder sein ge- setzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, wel- cher eine EL ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich Mitteilung zu machen hat. Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der EL be- teiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten. Diese Vorschrift wird auf der Rückseite der Verfügungen für die Zusprechung der EL mit fol- gendem Vermerk bekräftigt: «Verpflichtung zur Meldung jeder persönlichen oder wirtschaftlichen Änderung Jede Änderung der persönlichen Verhältnisse der in dieser Verfügung genannten Leistungsempfänger... ist unverzüglich der kantonalen AHV-Ausgleichskasse zu melden... Es ist auch jede wichtige und dauerhafte Änderung der wirtschaftlichen Verhält- nisse zu melden. Bei Nichtbeachtung dieser Verpflichtung muss der Versicherte die zu Unrecht emp- fangenen Ergänzungsleistungen zurückerstatten. Ausserdem bleiben strafrecht- liche Massnahmen vorbehalten.» Die Versicherte wendet im wesentlichen dagegen ein, sie sei nicht zur Mel- dung der Veräusserung verpflichtet gewesen, weil sie daraus praktisch keinen Gewinn erzielt habe. Nach Abzug der Hypothekarschulden und Befriedigung anderer Gläubiger seien ihr 10 000 Franken übrig geblieben, die bei einem No- tar hinterlegt worden seien. Dazu ist vor allem zu bemerken, dass die Versicherte den drei Rückfragen der Ausgleichskasse, mit denen diese den Verwendungszweck des Verkaufserlöses abzuklären versuchte, weil die Unterlagen des Beschwerdedossiers eine ent- sprechende Feststellung des Sachverhaltes nicht gestatten, keine Folge gelei- stet hat. Aus dem Verkaufsvertrag geht folgende Zahlungsart hervor: «Fr. 25 000.— (fünfundzwanzigtausend) durch Übernahme der Hypothekarschuld gleichen Betrages, die auf dem veräusserten Grundstück lastet,
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Fr. 10 000.— (zehntausend) bereits in bar ausbezahlt, Fr. 35 000.— (fünfunddreissigtausend) in bar bei Unterzeichnung des vorliegen- den Vertrages, die vom unterzeichnenden Notar wie folgt zu verwen- den sind: Fr. 25 000.— werden dem auf den Namen von Frau O.A. lautenden Kontokorrent bei der Bank X in Y gutgeschrieben; Fr. 10 000.— bleiben auf einem Treuhanddepot des Notars, bis die Änderung im Grundbuchblatt gemäss Abschnitt 1 und 11 des vorliegenden Vertrages vollzogen ist.» Es folgen keine Angaben, die die Feststellung des Verwendungszweckes des Verkaufserlöses erlauben würden oder jedenfalls des Betrages von 35 000 Franken, der gemäss dem Vertrag effektiv der Versicherten ausbezahlt wurde. Zieht man in Betracht, wie dies die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zur erstinstanzlichen Beschwerde bemerkt, dass in den Steuereinschätzungen 1983/84 und 1985/86 ein Vermögen der Beschwerdeführerin von 70000 Franken ausgewiesen ist und dass beide Einschätzungen nicht angefochten wurden, so ist es gerechtfertigt festzustellen, dass das Kapital keineswegs auf- gebraucht wurde. Auf jeden Fall erfordert diese Frage aus folgenden Gründen keine eingehenderen Erwägungen: Abgesehen von der effektiven Verwendung des Erlöses und auch bei Anerkennung der Behauptungen der Beschwerde- führerin, wonach sie aus dem Verkauf einen weniger bedeutenden Erlös erzielt hätte, d.h. 10 000 Franken, ist hervorzuheben, dass der Verkauf eines Grund- stückes durch den Empfänger einer EL grundsätzlich der Verwaltung zu mel- den ist. Es steht ausser Frage, dass eine solche Transaktion für eine Person in prekären finanziellen Verhältnissen normalerweise einschneidende Auswir- kungen auf deren wirtschaftliche Lage zeitigt. Dies ist nicht nur der Fall, wenn der Verkaufserlös den Kaufpreis übersteigt, sondern auch, wenn jener bloss den amtlichen Wert übertrifft; und zwar mindestens in dem Masse, in dem -
wie vorliegend - der amtliche Wert für die Festsetzung der EL massgebend war. Unter diesen Umständen kann es nicht dem freien Ermessen des Versi- cherten überlassen werden, in Berücksichtigung der jeweiligen Sachlage im -
vorliegenden Fall die behauptete Schuldentilgung -zu entscheiden, ob der Er- lös des Verkaufs im Sinne der für die Zusprechung der EL massgebenden Be- stimmungen von Bedeutung sei oder nicht und demzufolge, ob der Verkaufs- erslös zu melden sei oder nicht. Die unterlassene Meldung des Verkaufs stellt demzufolge eine schwere, den guten Glauben ausschliessende Nachlässigkeit dar. Die Vorbringen zum Beweis der Verwendung des Verkaufserlöses hätten -
wenn überhaupt— bei einer Beschwerde gegen die Rückerstattungsverfügung geltend gemacht werden können, was eventuell zu einer Herabsetzung des zu- rückgeforderten Betrages hätte führen können. Angesichts des vorerwähnten Sachverhaltes wird der kantonale Entscheid, welcher die den Erlass abweisende Verfügung schützt, bestätigt. Dabei kann von der Abklärung der grossen Härte abgesehen werden, weil beide Voraus- setzungen gleichzeitig erfüllt sein müssen.
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Urteil des EVG vom 14. Dezember 1987 i.Sa. B.P. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 79bis AHVV; Art. 7 Abs. 1 ELG. Die Feststellung einer Ausgleichs- kasse über die Uneinbringlichkeit der Rückerstattung von EL ist, selbst wenn sie in einer beschwerdefähigen Verfügung enthalten ist, kein Anfechtungsgegenstand, weil sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Eine solche Feststellung ist vielmehr eine Voll- streckungsmassnahme, so dass sie im Rahmen der Beschwerde gegen eine den Erlass der Rückerstattung verweigernde Verfügung nicht dem Sozialversicherungsrichter unterbreitet werden kann. (Erwägung 4) Art. 34quater Abs. 2 BV; Art. 93 SchKG; Art. 27 Abs. 2 ELV. Wenn der Un- terschied zwischen dem Roheinkommen eines EL-Berechtigten und dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum sich ausschliesslich aus dem Bezug einer EL ergibt, so kann diese Leistung, auf die Anspruch be- steht, nicht herabgesetzt werden, und zwar auch nicht zur verrech- nungsweisen Tilgung einer Schuld des Versicherten. (Erwägung 5)
Mit Verfügung vom 29. März 1985 verlangte die Ausgleichskasse von dem
1913 geborenen B.P. die Rückerstattung von EL im Betrage von 14 388 Fran-
ken, die er vom 1. Juli 1981 bis 31. Dezember 1984 zu Unrecht bezogen hatte. Mit Gesuch vom 23. April 1985 ersuchte der Versicherte um Erlass seiner Schuld, indem er geltend machte, sein Einkommen bestehe aus einer Alters- rente von 1200 Franken pro Monat und sein Vermögen beschränke sich auf ein Sparheft, dessen Saldo am 30. November 1984 Fr. 7327.60 betragen habe. Überdies trug er vor, er habe nie gedacht, dass eine Tätigkeit von einigen Stun- den pro Tag, die er ab Juli 1981 ausgeübt hätte, einen Einfluss auf seinen An- spruch auf EL habe. Mit Verfügung vom 20. Mai 1985 wies die Kasse das Erlassgesuch mit der Be- gründung ab, dass die Voraussetzung des guten Glaubens im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Indessen erklärte sie in Anbetracht der finanziellen Situa- tion des Versicherten, sie verringere ihre Forderung von 14 388 auf 7100 Fran- ken und verzichte auf die Rückforderung der restlichen 7288 Franken, die sie als nicht eintreibbar betrachte, sofern er nicht zu mehr Vermögen komme. B.P rekurrierte gegen die Verfügung vom 20. Mai 1985 beim kantonalen Versi- cherungsgericht, indem er insbesondere vorbrachte, der Betrag von 7100 Franken, den die Kasse zurückverlange, entspreche der Gesamtheit seiner Er- sparnisse. Nachdem verschiedene Untersuchungsmassnahmen durchgeführt worden waren und der Versicherte darüber unterrichtet worden war, dass das Gericht erwäge, die angefochtene Verfügung zu seinem Nachteil zu ändern, wies das kantonale Gericht mit Entscheid vom 19. Dezember 1985 die Beschwerde ab. Zugleich nahm es eine Reformatio in peius vor, indem es erklärte, B.P sei Schuldner von 14 388 Franken. Die erstinstanzlichen Richter waren im we-
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sentlichen der Meinung, der Versicherte habe mindestens eine grobe Fahrläs- sigkeit begangen, als er es unterlassen hatte, der Kasse die Aufnahme seiner Er- werbstätigkeit zu melden. Dies schliesse seinen guten Glauben aus. Überdies habe die Untersuchung ergeben, dass er über Geldmittel verfüge, die das Exi- stenzminimum, das der Betreibung entzogen ist, übersteige. Er habe die Mög- lichkeit, seine ganze Schuld und nicht nur einen Teil durch Verrechnung mit - -
seiner Altersrente und der ihm zustehenden EL zu tilgen, so dass die Voraus- setzungen nach Randziffer 377 der WEL nicht erfüllt seien, die es der Kasse er- lauben würden, einen Teil der Schuld als uneinbringlich abzuschreiben. B.P erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid und ver- langt dessen Aufhebung. Er macht geltend, seine einzigen Geldmittel bestün- den in einer AHV-Rentevon 15 020 Franken und einer ELvon 6530 Franken im Jahr und sein ganzes Vermögen bestehe aus einem Sparheft mit Fr. 7518.10. Obwohl die beklagte Kasse hervorhebt, dass der angefochtene Entscheid mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen übereinstimme, ist sie der Mei- nung, er führe zu einem stossenden Ergebnis. Die EL hätten zum Ziel, das Exi- stenzminimum zu garantieren. Es sei nun kaum logisch, dass ein Rentner, der die Voraussetzungen zum Bezug von EL erfüllt, diese brauchen müsse, um un- rechtmässig bezogene EL zurückzuerstatten. Im übrigen überlässt die Kasse den Entscheid dem EVG. Das BSV seinerseits verzichtet auf einen Antrag. Nach seiner Ansicht beachtet der angefochtene Entscheid aus den von der be- klagten Kasse dargelegten triftigen Gründen, die auch mit den neuen Weisun- gen des Amtes in Einklang stehen, weder Sinn noch Geist des ELG. Nach dem Tode von B.P. hat A.P die Erbschaft ihres verstorbenen Mannes übernommen; sie wünscht die Fortsetzung des zwischenzeitlich sistierten Pro- zesses und tritt in die Rechte des Verstorbenen ein. Das EVG heisst die Beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut:
4a. Nach Rz 377 WEL (in der bis 31. Dezember 1986 gültig gewesenen Fas- sung) hat die Durchführungsstelle die zurückzuerstattende EL als uneinbring- l ich abzuschreiben, wenn der Rückerstattungspflichtige erfolglos betrieben worden ist oder wenn es offensichtlich ist, dass eine Betreibung aussichtslos wäre, weil der Rückerstattungspflichtige nicht über das betreibungsrechtliche Existenzminimum verfügt. Diese Verwaltungsweisung muss Art. 7 gbil AHVV, der im Gebiet der EL sinn- gemäss anwendbar ist, gegenübergestellt werden (unveröffentlichtes Urteil P vom 9. Dezember 1969; vgl. auch Widmer, Die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen in den Sozialversicherungen, Diss. Basel 1984, S. 184). Nach dieser Verordnungsbestimmung hat die Ausgleichskasse die rückzuer- stattende Rente als uneinbringlich abzuschreiben, wenn ein Rückerstattungs- pflichtiger erfolglos betrieben worden ist oder eine Betreibung offensichtlich aussichtslos ist und nicht verrechnet werden kann. Bei späterer Zahlungsfähig- keit des Rückerstattungspflichtigen sind die abgeschriebenen Beträge nach- zufordern.
482
b. Im vorliegenden Fall ist zuerst zu prüfen, ob das kantonale Gericht -das auf die Beschwerde des Versicherten gegen die Verfügung urteilte, durch wel- che die Beklagte diesem den Erlass der zu Unrecht bezogenen EL verweigert hatte die Feststellung der Kasse über die Uneinbringlichkeit der Forderung -
bis zu einem Betrag von 7288 Franken aufheben oder ändern konnte. Dies ist hier gerade nicht der Fall. Tatsächlich hat die Feststellung der Kasse bezüglich der Uneinbringlichkeit ihrer Forderung nichts mit der Frage des Er- lasses der Rückerstattungsforderung zu tun, obwohl sie meistens die Folge der Verweigerung des Erlasses ist. Denn auch als uneinbringlich erklärt, besteht die Forderung weiterhin und kann später - Verwirkung des Anspruches der Verwaltung vorbehalten (Art. 47 Abs. 2 AHVG) immer eingetrieben werden, -
wenn der Rückerstattungspflichtige zahlungsfähig wird (EVGE 1957 S. 53 Erw. 1). Ebenso hat das EVG entschieden, dass ein Versicherter, der seine Ver- pflichtung, unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten, bestritten hatte, das Recht zur Beschwerde habe, auch wenn die Rückerstattungsforde- rung ganz oder teilweise als uneinbringlich erklärt worden war (unveröffent- lichtes Urteil D. vom 13. Dezember 1971 ). Es ergibt sich daraus, dass die Beklagte, obwohl sie festgestellt hatte, dass sie ihre Forderung neues Vermögen des Versicherten vorbehalten von 14 388 - -
Franken auf 7100 Franken senke, keineswegs auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet hat, was im Gegensatz dazu der Fall wäre bei der Annahme eines teilweisen Erlasses. Obwohl ihre Feststellung in einer beschwerdefähigen Ver- fügung nach Art. 7 Abs. 1 ELG enthalten ist, ist sie insofern kein Anfechtungs- objekt, weil sie die Rückerstattungspflicht weder ändert noch aufhebt. Eine solche Feststellung ist höchstens eine Vollstreckungsmassnahme, die indessen nicht einer Verfügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b VwVG, worauf Art. 5 Abs. 2 VwVG verweist, gleichgesetzt werden kann. Diese Feststellung kann weder im Rahmen der Beschwerde gegen eine den Erlass der Rückerstat- tung verweigernde Verfügung dem Sozialversicherungsrichter unterbreitet werden noch von den erstinstanzlichen Richtern von Amtes wegen auf ihre Übereinstimmung mit Rz 377 der zitierten BSV-Weisungen überprüft werden. Daher ist der angefochtene Entscheid in diesem Punkt aufzuheben. Das kanto- nale Gericht hatte keinen Grund, die strittige Verfügung zum Nachteil des Be- schwerdeführers abzuändern, Im übrigen ist Ziff. 2 des kantonalen Urteilsdis- positivs in dem Masse, wie festgestellt worden war, der Beschwerdeführer «sei Schuldner von 14 388 Franken)), streng genommen keine Reformatio in peius. Denn die Beklagte hat - wie wir gesehen haben nur darauf verzichtet, ihre -
Forderung, die in der ganzen Höhe weiterbesteht, bis zum Betrage von 7288 Franken einzutreiben, solange der Schuldner zahlungsunfähig ist. 5. Die zweite Frage, die sich stellt, ist die folgende: Falls, wie vorliegend, ein Versicherter, dem der Erlass der Rückerstattung seiner zu Unrecht bezogenen EL nicht gewährt wird, trotz allem weiterhin Anspruch auf solche Leistungen hat, ist es dann möglich, seine Schuld mit den ihm zustehenden EL zu verrechnen? a. Die erstinstanzlichen Richter haben diese Frage implizit bejaht, indem sie
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sich einerseits auf die Feststellung gründeten, die Mittel des Versicherten über- stiegen gemäss Berechnungen, die die beklagte Kasse auf ihre Aufforderung -
hin gemachrhatte zusammen mit der jährlichen EL von 6252 Franken das be- -
treibungsrechtliche Existenzminimum um 3722 Franken, und andererseits auf den Text der bis Ende Dezember 1986 gültig gewesenen Rz 377 WEL. Sowohl die beklagte Kasse in ihrer Antwort auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch das BSV in seiner Vernehmlassung betonen, dass es stossend ist und -
nach dem BSV - sogar dem Sinn und Geist der EL-Gesetzgebung wider- spricht, die Schuld eines Versicherten, der kein Vermögen besitzt, mit den ihm zustehenden EL zu verrechnen. Auch Rz 7046 der neuen WEL, in Kraft getre- ten am 1 Januar 1987, . ist wie folgt abgefasst: «Ist ein Rückerstattungspflichtiger erfolglos betrieben worden, ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos oder unterschreitet ein Versicherter die EL-Einkom- mensgrenze und hat dieser kein Vermögen bzw. kein Erwerbseinkommen, so hat die EL-Stelle die zurückzuerstattende EL als uneinbringlich abzuschreiben.>)
b. Zum Beweis seines Standpunktes führt das BSV in erster Linie den Wort- laut von Art. 11 Abs. 1 UebBest. der BV der die verfassungsrechtliche Grund- -
lage der EL-Ordnung enthält an, wo Bezug genommen wird auf die Deckung -
des «Existenzbedarfes» der Empfänger von AHV/IV-Renten im Sinne von Art.
34 Abs. 2 BV. Dieser Begriff geht nach dem BSV weiter als derjenige des be-
treibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 SchKG). In diesem Masse wäre es mit dem Zweck der EL-Ordnung deren anspruchsbestimmende Ein- -
kommensgrenzen (s. Art. 2 Abs. 1 ELG) dem «Existenzbedarf» gleichzusetzen sind unvereinbar, wenn die EL eines Versicherten auf das betreibungsrecht- -
liche Existenzminimum hinunter vermindert würde, um durch Verrechnung die Schuld aus den zu Unrecht bezogenen Versicherungsleistungen zu tilgen. Diese Argumentation ist zutreffend. Tatsächlich hat die im ELG festgelegte Einkommensgrenze zwei Zwecke: einerseits ist es eine Bedarfsklausel, anderer- seits ein garantiertes Mindesteinkommen (ZAK 1986 S. 135 Erw. 1; Gerber, Droit suisse de la söcuritä sociale, S. 229; vgl. auch Tschudi, Die Sozialverfas- sung der Schweiz/ Der Sozialstaat, S. 54ff., und die Ausführungen des BSV mit dem Titel «Uberlegungen zur wirksamen Ausgestaltung der sozialen Si- cherheit» in ZAK 1983 S. 267ff.). Es ist richtig, dass das EVG seit dem unveröf- fentlichten Urteil vom 28. April 1980 iSa. R. als einziges Kriterium für die Grenze der Verrechnung den Begriff des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums verwendet (BGE 111 V 103 Erw. 3b, 107V 75 Erw. 2). Jedoch ist dies nicht unvereinbar mit dem zuvor Gesagten. Wenn der Unterschied zwischen dem Roheinkommen eines EL-Berechtigten und dem Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG sich ausschliesslich aus dem Bezug einer EL ergibt, so kann diese Leistung, auf die Anspruch besteht, nicht herabgesetzt werden, und zwar auch nicht zur verrechnungsweisen Tilgung einer Schuld des Versi- cherten. In diesem Sinne ist Art. 27 Abs. 2 ELV auszulegen, wonach Rückfor- derungen mit fälligen Leistungen auf Grund des ELG wie auch des AHVG und IVG verrechnet werden können.
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Von Monat zu Monat Am 21. September tagte der Ausschuss «Durchführung» der Eidgenös- sischen Kommission für die berufliche Vorsorge unter dem Vorsitz von Dr. B. Lang zum viertenmal. Er befasste sich insbesondere mit Fragen der Sammel- und Gemeinschaftsvorsorgeeinrichtungen. Die Arbeitsgruppe «geschiedener Ehegatte» tagte erstmals am 27. Septem- ber unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser. Sie ist eine gemischte Arbeitsgruppe, welcher sowohl Mitglieder des Ausschusses «Leistungen» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge wie auch Vertreter der Expertenkom- mission für die Revision des Ehescheidungsrechts angehören. Gemeinsam soll eingehend abgeklärt werden, wie sich die Bedürfnisse des neuen Eheschei- dungsrechts in bezug auf die berufliche Vorsorge realisieren lassen. In dieser ersten Sitzung der Arbeitsgruppe wurde eine allgemeine Aussprache über die gegenseitigen Absichten und die sich stellenden Probleme geführt. Am 27. September trafen sich die Kassengruppen mit dem BSV zum 82. Meinungsaustausch in Bern. Auf Wunsch der Ausgleichskassen wird das BSV die Randziffer 366 der AHV-Mitteilungen Nr. 159 nochmals überprüfen, die Weisungen über die Ausrichtung der Betriebszulage bei Teilarbeitsfähigkeit von Taggeldbezügern der IV präzisieren und sich in einer nächsten 1V-Mittei- lung zu aufgetretenen Fragen bei der IV-Rechnungskontrolle äussern. Ferner wurden Gedanken ausgetauscht hinsichtlich Schaffung, Einsatz und Verwal- tung von Datenbanken in den Bereichen Rechtsprechung und Weisungen. Der Sonderau,s,schuss flur die .zehnte AHV-Revision tagte am 28. September unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV. Er behandelte Fragen, die sich im Hinblick auf die vorgesehenen Neuerungen stellen, so insbesondere die Gutschrift von Kinderbetreuungszeiten, den Vor- bezug der Altersrente und die Renten bzw. Abfindungen bei Verwitwung. Die vom Ausschuss «Durchführung» der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge eingesetzte Arbeitsgruppe «Administrative Verein- /achungen» tagte am 3. Oktober unter dem Vorsitz von L. von Deschwanden zum fünftenmal. Sie hörte mehrere Experten an und nahm im weiteren Kennt- nis von den Antworten auf eine von ihr bei den mit der beruflichen Vorsorge befassten Stellen durchgeführte Umfrage.
Oktober1988 485
Direktor Frauenfelder zum Gedenken
Am 6. September ist während eines Ferienauf- enthaltes am Genfersee der frühere Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Max Frauenfelder, in seinem 79. Lebensjahr gestor- ben. Um ihn trauern seine Gattin, seine Freunde und seine früheren Mitarbeiter, aber auch all jene, die sich im Laufe der Zeit um eine angemessene soziale Sicherheit in der Schweiz bemüht haben. Nach juristischen Studien an den Universitäten von Genf,München, Heidelberg und Bern und nach einer kurzen Tätigkeit in der sanktgalli- schen Justizverwaltung trat Dr. Frauenfelder
1941 in den Dienst des BSV ein. Sieben Jahre
später wurde er erst 37jährig zum Vizedirek- tor befördert. Da der damalige Direktor, Dr. Saxer, durch die Einführung der AHV voll in Anspruch genommen war, überliess er seinem Stellvertreter die Betreuung der übrigen Versicherungszweige, namentlich der Krankenversi- cherung. So nahm sich Dr. Frauenfelder der Expertenkommissionen an, die schon damals Konzepte für eine Neugestaltung der Mutterschaftsversiche- rung und der Krankenversicherung erarbeiteten, leitete Fachkommissionen u.a. für die zu jener Zeit noch aktuelle Tuberkuloseversicherung und hatte ein offenes Ohr für die Sorgen und Nöte der - wie er sie zutraulich nannte «Krankenkässeler». Seine grossen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Ge- biet der Sachleistungen brachte er dann auch bei der Vorbereitung der Invali- denversicherung ein: an der Ausarbeitung der Bestimmungen über die beruf- liche Eingliederung Behinderter, die Sonderschulung und die Behandlung der Geburtsgebrechen war er massgeblich beteiligt. Auf den 1. Januar 1962 wählte der Bundesrat Dr. Frauenfelder als Nachfolger von Dr. Saxer zum Direktor des Bundesamtes. Während dreizehneinhalb Jah- ren leitete er die Geschicke des Amtes. Vorerst musste er sich auch als Direktor überwiegend mit seinem angestammten Sachgebiet befassen und einen grossen Teil seiner Zeit der Teilrevision des KUVG widmen, die besonders wegen des Arztrechtes zu unendlichen Debatten Anlass gab und mit recht unhelveti- schem Getöse über die Bühne ging. Geplant war übrigens, dieser Teilrevision eine völlige Neugestaltung der Krankenversicherung folgen zu lassen; auch hiefür wurde unter der Leitung von Direktor Frauenfelder jahrelang interes- sante Vorarbeit geleistet, auf Expertenebene mit dem sogenannten «Flimser-
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modell», auf Verfassungsebene mit einem Gegenvorschlag zu einer SP-Tnitia- tive, doch scheiterten diese Projekte am fehlenden politischen Konsens. Glücklicher verlief unter dem Direktorat Frauenfelder der Ausbau der Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Durch drei AHV-Revisionen und die Einführung der Ergänzungsleistungen gelang es, von der ursprüngli- chen Basisrente wegzukommen und in etwa die Existenzsicherung im Alter und bei Tod und Invalidität zu verwirklichen. Überdies konnte mit einer neuen Verfassungsbestimmung das Konzept der auf drei Säulen beruhenden AHI-Vorsorge für eine angemessene Fortführung der bisherigen Lebenshal- tung festgeschrieben und daraufhin die aufwendige Vorarbeit zu einer Rege- lung der beruflichen Vorsorge an die Hand genommen werden. Zu den Pflichten von Direktor Frauenfelder gehörten allerdings nicht nur ge- setzgeberische Vorarbeiten. Hinzu kamen unzählige Vollzugsaufgaben, Perso- nalfragen und die beim Milliardenbudget der Sozialversicherung ganz zentra- len Finanzierungsfragen, die in den siebziger Jahren wegen der wirtschaftlichen Rezession zuweilen dramatische Formen annahmen. All dieser Aufgaben hat er sich mit Umsicht und grossem persönlichem Engagement angenommen. Das Amt leitete er vielleicht nicht ganz im Sinne moderner Managementtechnik, sondern eher auf kameradschaftliche Weise; das Gespräch inner- und ausser- halb des Amtes war ihm wichtiger als Weisung und Organigramm. Besonders brillant war er in der Leitung von Kommissionen: er konnte mit Witz oder Selbstironie wilde Kontroversen besänftigen oder mit einer scharfsinnig-spöt- tischen Bemerkung abwegigen Anträgen ein rasches Ende bereiten. Auf den 1. Juli 1975 trat Direktor Frauenfelder in den Ruhestand, den er ge- gen das Ende seiner Amtszeit herbeigesehnt hat. Nach dem Rücktritt enthielt er sich jeder sozialpolitischen Intervention. Er betrachtete sein Lebenswerk als abgeschlossen. Dieses Lebenswerk aber bleibt imposant. Alle, die mit ihm zu tun hatten, werden sich seiner farbigen Persönlichkeit, die ihr grosses juristi- sches Wissen, ihre Arbeitskraft und ihre menschliche Gesinnung in den Dienst des Amtes und allgemein der Sozialversicherung stellte, in Dankbarkeit er- innern. Hans Naef
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Die Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten und Dritten Säule
Anlässlich einer am 5. Mai 1988 durchgeführten Arbeitstagung der AGJür Wirt- schaftspublikationen (A WP) gab Dr. Werner Nussbaum, Chef der Sektion BVG-Aufsicht und -Organisation im BSV, einen Überblick über die Bestrebun- gen zur Förderung des Wohneigentums im Rahmen der Zweiten und Dritten Säule. Seine weiterhin aktuellen A usJährun gen werden nachfolgend wieder- gegeben.
Einleitung Wohnen ist ein existentiell wesentliches Bedürfnis des Menschen. Das Eigen- tum an Wohnraum ist in verschiedener Hinsicht ein zweckmässiges Mittel der Vorsorge für das Alter und andere Vorsorgefälle. Es zeichnet sich einmal als Sachwert durch besondere Widerstandskraft gegen inflationäre Entwicklun- gen aus. Zudem ermöglicht es die Nutzung bereits vor dem Vorsorgefall. Auch rein ideell vermittelt das Wohneigentum eine besondere Beziehung des Men- schen zu dieser ihm Schutz, Geborgenheit und vielleicht auch Prestige bieten- den Sache. Die Identifizierung mit seinem Wohnraum dürfte beim Eigentümer in der Regel intensiver sein als beim Mieter. Trotz in gewissem Sinn vielleicht auch wegen des relativ hohen Durch- -
schnittseinkommens der Schweizer Bevölkerung ist unser Land heute mehr- heitlich ein Volk von Mietern. Dies kann darauf hinweisen, dass die Bewohner von Mietwohnungen generell mit ihrer Situation zufrieden sind. Es gibt je- doch Gründe und Anzeichen dafür, dass mehr Leute Eigentümer ihrer Woh- nung werden möchten, wenn die Finanzierung vollumfänglich gesichert wäre bzw. wenn die Belastung mit Verzinsung und Amortisation von Fremdkapital nicht so hoch wäre. Dies betrifft vor allem jüngere Familien mit grösseren Auslagen für den Aufbau eines Haushaltes und für die Erziehung ihrer Kin- der. Welche Rolle kommt der Gesetzgebung zu, den Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum zu fördern bzw. die Fremdkapitallasten der Eigentümer zu senken? Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf das Bundes- recht.
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Die Wohneigentumsförderung im Rahmen von Artikel 34quater BV Die Grundlage für die Milderung der wirtschaftlichen Einbussen im Alter, bei Hinterlassenschaft und Invalidität durch bundesrechtliche Vorkehren besteht in Artikel 34 qualr der Bundesverfassung. Die darin enthaltene Dreisäulen- Konzeption sieht neben der existenzsichernden Ersten Säule eine zweite für die angemessene Weiterführung des bisherigen Lebensstandards und eine dritte Säule für die Ergänzung der beiden ersten nach dem betreffenden Individual- bedarf vor. Für die sich uns hier stellende Problematik der Wohneigentums- förderung sind bloss die beiden letzteren Säulen von Interesse. Die erwähnte Verfassungsbestimmung bezieht sich zwar nicht unmittelbar auf das Wohneigentum, sondern auf die Förderung des Eigentums ganz allge- mein. Es ist aber allgemein anerkannt, dass das Wohneigentum eine ganz be- sonders sinnvolle Art von Eigentum ist, das auch im Bereich der Vorsorge ein hervorragendes Mittel darstellt. Bereits in seiner Botschaft von 1971 zum Entwurf für die Änderung der Bun- desverfassung auf dem Gebiet der AHT-Vorsorge verwies der Bundesrat dar- auf, dass die Vorsorgetätigkeit des Einzelnen nicht nur im Banksparen, son- dern z.B. auch in der Amortisation von Hypothekardarlehen bestehen kann. Entsprechende Anstrengungen sollten von Bundesrechts wegen gefördert wer- den. Artikel 34 quale, Absatz 6 BV verpflichtet in diesem Sinn den Bundes- gesetzgeber, mit fiskal- und eigentumspolitischen Massnahmen die Selbstvor- sorge zu unterstützen.
Die Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Für die nachfolgende Betrachtung ist zwischen der obligatorischen und der weitergehenden bzw. ausserobligatorischen beruflichen Vorsorge zu unter- scheiden, da die Möglichkeiten der Wohneigentumsförderung in diesen Berei- chen unterschiedlich sind.
1. Die Behandlung der Wohneigentumsförderung im Gesetzgebungsverfahren
zum BVG Das Anliegen der Wohneigentumsförderung hat in der Gesetzgebung zum BVG keine gradlinige Geschichte. Diese ist hier nur stichwortartig in Erinne- rung gerufen: - Der Bundesrat wies in seiner Botschaft von 1975 zum BVG daraufhin, dass das grundsätzliche Verbot der Verpfändung von Ansprüchen der Versicherten
gegenüber Vorsorgeeinrichtungen für die Zwecke der Wohneigentumsförde- rung durchbrochen werden könne. Dabei war er der Ansicht, dass durch diese Verpfändungsmöglichkeit der Erwerb von Wohneigentum für die Versicher- ten wesentlich erleichtert werde. Diese Möglichkeit entspräche durchaus den Zielen der beruflichen Vorsorge, denn die Wohnkosten stellten auch nach der Pensionierung eine der Hauptausgaben der Versicherten dar. Der Bundesrat wies jedoch unmissverständlich darauf hin, dass der Vorsorgezweck auf alle Fälle gewahrt bleiben müsse. - Die im Bericht Masset von 1979 dargestellten Ideen der Wohneigentumsför- derung im Rahmen der beruflichen Vorsorge fanden schlussendlich keinen Eingang in das BVG. Der mögliche Zielkonflikt zwischen der Vorsorge kon- ventioneller Art, d.h. in Form einer Geldleistung bei Fälligkeit, und der Wohneigentumsförderung wurde zugunsten der konventionellen Vorsorge entschieden. Auch befürchtete man zu grosse administrative Aufwendungen für die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen.
2. Der heutige Stand
Ergebnis der gesetzgeberischen Tätigkeit bezüglich der Wohneigentumsförde- rung im Bereich des BVG sind dessen Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 401 . Während Artikel 37 Absatz 4 einen Rechtsanspruch der Versicherten auf Ka- pitalabfindung bis zu dem Betrag gewährt, der mindestens die hälftige Ent- richtung der obligatorischen Altersrente ermöglicht, räumt Artikel 40 die Möglichkeit der Verpfändung der Altersleistungen bis zu einem bestimmten Umfang ein. Letztere Bestimmung hat in der Praxis zu grossen Unsicherheiten geführt. Sie weist in der Tat Schwächen auf, Schwächen allerdings, die wegen der Priorität der konventionellen Vorsorge (in Geld) zugunsten der Destina- täre gegenüber Ansprüchen Dritter, etwa der Pfandgläubiger, nicht zu vermei- den sind. Zu den beiden Bestimmungen des BVG über die Wohneigentumsförderung kurz folgendes: Die Kapitalabfindung gemäss Artikel 37 Absatz 4 gewährt den Versicherten ei- nen Rechtsanspruch, statt einer Rente bis zur Hälfte des Altersguthabens eine Leistung in Kapitalform zu beziehen, wenn dieses Kapital für den Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum bzw. für die Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen verwendet wird. Allerdings ist diese Form der Leistung spätestens drei Jahre vor ihrer Fälligkeit der Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen. Dieser Anspruch ist auch dann durchsetzbar, wenn das Reglement nichts oder Gegenteiliges vorsieht.
Vgl. auch die Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mitteln der beruflichen Altersvorsorge (SR 83 1.426.4)
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Diese Massnahme der Wohneigentumsförderung ist angesichts der Tatsache, dass das BVG erst gut zwei Jahre in Kraft ist, noch relativ schwach. Sie wird jedoch mit der Zeit, also mit zunehmenden Altersguthaben, an Bedeutung ge- winnen. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass sie nur den öfteren Arbeitneh- mern, d.h. den vor der Pensionierung stehenden, zur Verfügung steht. Zur Verpfändung der Altersleistungen ist kurz daran zu erinnern, dass für die Ansprüche der Arbeitnehmer gemäss Artikel 331 c Absatz 2 OR ein grundsätz- liches Verpfändungsverbot besteht. Dieses Verbot hat der Gesetzgeber durch Artikel 40 BVG nur für den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge durchbrochen. In der Praxis besteht hie und da die Ansicht, die obligatorisch zu äufnenden Altersguthaben selbst könnten für die Wohneigentumsförde- rung dienstbar gemacht werden. Dem ist jedoch nicht so. Gegenstand der Ver- pfändung ist ausschliesslich die künftige Altersleistung der Vorsorgeeinrich- tung an den Versicherten. Stirbt dieser vorzeitig, d.h. vor dem Fälligkeitster- min, so geht der Pfandgläubiger von Gesetzes wegen leer aus. Dieses Risiko kann jedoch mit einer entsprechenden Kapitalversicherung zugunsten des Pfandgläubigers gemildert werden. Damit bei Fälligkeit der Altersleistung für die Vorsorge der Destinatäre in Geld noch etwas bleibt, hat der Gesetzgeber sowohl die Kapitalleistung nach Artikel 37 Absatz 4 als auch die Verpfändungsmöglichkeit nach Artikel 40 BVG beschränkt. Neben der Einschränkung auf den obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge wird auch der Umfang der mit dem Forderungs- pfand sicherzustellenden Forderung beschränkt. Diese Forderung darf nicht höher sein als das jeweilige Altersguthaben. Absolute Grenze ist dessen Stand im Alter 50 der betreffenden Person. Damit sind von dieser Verpfändungsmög- lichkeit all jene ausgenommen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BVG (l. 1.85) das 50. Altersjahr bereits hinter sich gebracht haben. Ein wichtiger und heikler Punkt der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ist das Erlö- schen des Pfandes von Gesetzes wegen (Art. II). Wenn eine Voraussetzung für die Verpfändung der Altersleistung nicht mehr gegeben ist, so erlöscht das Pfand automatisch. Dies ist etwa der Fall, wenn der Vorsorgenehmer bzw. die berechtigten Personen das Wohneigentum nicht mehr selber bewohnen. Um unliebsame Überraschungen vor allem für den Pfandgläubiger zu vermeiden, sollten die Parteien vertraglich die entsprechenden Vorkehren regeln.
3. Mögliche Weiterentwicklung der Wohneigentumsförderung
im Rahmen der Zweiten Säule Verschiedene parlamentarische Vorstösse (Neukomm, Belser und Ahesch) weisen auf die Notwendigkeit einer Stärkung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten Säule hin. Auch aus dem Kreis der BVG-Kommis-
491
sion wurde verlangt, dass neben der Dritten Säule die entsprechenden Mass- nahmen in der Zweiten Säule verstärkt werden. Welches sind nun diese mög- lichen Massnahmen? Die nachfolgende Aufzählung versteht sich als Gedan- kenskizze, ohne Beachtung der politischen Realisierungschancen: Verbesserung der Pfandsicherheit für den Darlehensgläubiger bei Dahinfallen einer Verpfändungsvoraussetzung, z.B. bei Aufgabe des Eigenbedarfs. Das Dahinfallen einer Verpfändungsvoraussetzung darf nicht unmittelbar das Löschen des Pfandes von Gesetzes wegen bewirken. Verbesserung der Pfandsicherheit im Fall des vorzeitigen Ablehens des Pfand- schuldners. Ausdehnung der Verpfändbarkeit auf die Vorsorgeansprüche insgesamt und nicht nur auf die Altersleistungen. Ausdehnung der Verpfändbarkeit auf den ausserobligatorischen Bereich. Logischerweise müsste der freiwillige Bereich der beruflichen Vorsorge für die Verpfändbarkeit disponibler sein als der obligatorische. Aufhebung der Belehnungsgrenze in Artikel 54 Buchstabe b BVV2 für Hypo- thekardarlehen im Sinne der Wohneigentumsförderung. Rechtsanspruch auf Hypothekardarlehen zugunsten der Versicherten - im Rahmen des Obligatoriums, - im Rahmen des Obligatoriums und der weitergehenden Vorsorge, im Rahmen des Ausserobligatoriums. Rechtsanspruch auf Verwendung der Mittelfür die Amortisation bestehender Hypothekardarlehen auf selbstbenutztem Wohneigentum. Vollständige Kapitalabfindung im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 BVG. Diese Verbesserung der Wohneigentumsförderung ist Gegenstand des BVG-Revisionsplanes und kann dabei sogar eine gewisse Priorität bean- spruchen.
IV. Die Wohneigentumsförderung in der Dritten Säule Vorerst ist kurz auf die Unterscheidung zwischen der Säule 3a und der Säule 3b hinzuweisen. Während die Säule 3a die gebundene Selbstvorsorge be- zweckt und entsprechend steuerlich begünstigt wird, ist die Säule 3b frei jeg- licher Bindung, aber auch ohne besondere steuerliche Privilegierung.
1. Die gebundene Selbstvorsorge wird aufgrund der Verordnung vom 13. No-
vember 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an aner- kannte Vorsorgeformen (BVV 3) ermöglicht. Als anerkannte Vorsorgeformen
492
gelten danach die Vorsorgevereinbarung mit einer Bankstiftung und die Vor- sorgeversicherung mit einer Versicherungseinrichtung. Dabei bestehen zwi- schen diesen beiden Formen verschiedene Kombinationsmöglichkeiten je nach dem individuellen Bedürfnis der betreffenden Person. Artikel 4 BVV 3 erlaubt die Verpfändung der künftigen Altersleistungen für die Zwecke der Wohneigentumsförderung in dem Sinne, wie dies gemäss der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung mit den Mit- teln der beruflichen Vorsorge möglich ist. Nicht also das geäufnete Kapital, sondern bloss die künftige Altersleistung kann verpfändet werden, d.h. allen- falls der Pfandrealisierung dienen. Ferner dürfen Bankstiftungen gemäss Artikel 5 BVV 3 die Anlagerichtlinien betreffend Hypothekardarlehen durchbrechen, wenn dies die Wohneigen- tumsförderung der betreffenden Versicherten bezweckt.
2. In Ergänzung zu diesen Möglichkeiten der BVV 3 und zu denjenigen der
Wohneigentumsförderungs-Verordnung der Zweiten Säule beabsichtigt der Bundesrat, die Wohneigentumsförderung im Sinne der gebundenen Selbstvor- sorge baldmöglichst zu regeln. Die entsprechenden Vorarbeiten sind bereits weit fortgeschritten. Eine Arbeitsgruppe, bestehend aus Experten des Versi- cherungs- und Bankfachs sowie aus Vertretern der eidgenössischen und kanto- nalen Steuerbehörden, des Eidgenössischen Grundbuchamtes und des BSV, hat nach eingehenden Beratungen der Eidgenössischen Kommission für die berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) ein entsprechendes Projekt unter- breitet; die BVG-Kommission hat sich dazu positiv geäussert und dem Bun- desrat den Erlass einer entsprechenden Verordnung empfohlen. Die Kantone, die politischen Parteien und interessierten Organisationen haben im letzten Jahr zu diesem Projekt eingehend Stellung genommen. Grundabsichten dieses Verordnungsentwurfs sind, - dass die im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge angesparten Mittel für den Erwerb von selbstbenutztem Wohneigentum oder für die Amortisation darauf lastender Hypothekardarlehen mobilisiert, - dass bestehende solche Hypothekardarlehen direkt amortisiert, dass aber auf jeden Fall der Vorsorgezweck gesichert und --dass die derart steuerlich begünstigten Kapitalien besteuert werden können. Hauptpunkte des Verordnungsentwurfes sind folgende: -Die im Rahmen der Beitrags- bzw. Abzugsmöglichkeiten gemäss BVV 3 ein- bezahlten Gelder können vollumfänglich für den Erwerb von selbstbenutz- tern Wohneigentum oder für die diesbezügliche Amortisation von Hypothe- kardarlehen eingesetzt werden.
493
- Das privatrechtliche Instrument für diesen Einsatz ist die Vorsorgeverein- barung mit einem anerkannten Grundpfandgläubiger. Der Kreis dieser aner- kannten Grundpfandgläubiger ist eng. Er schliesst nur Banken, Versicherun- gen und Vorsorgeeinrichtungen ein, also Institutionen, die einer staatlichen Aufsicht unterstehen. Diesen Grundpfandgläubigern kommt in gewisser Hinsicht die Funktion von Vorsorgeträgern zu. Ihnen obliegt insbesondere gegenüber den Steuerbehörden eine quasi-öffentlichrechtliche Funktion. - Die Begriffe dieser Verordnung sind mit denjenigen der Wohneigentumsför- derungs-Verordnung der Zweiten Säu1e2 identisch, so bezüglich des Wohneigentums (EFH/Eigentumswohnung/ Wohnzwecken dienender Anteil an anderen Gebäuden); des Eigenbedarfs (Vorsorgenehmer/Ehegatte/andere nahe Verwandte); - des Wohneigentums; dieses muss am Wohnsitz der nutzberechtigten Per- son sein. - Der Kreis der begünstigten Personen ist mit demjenigen der BVV 3 ebenfalls identisch. - Die Mittel der gebundenen Selbstvorsorge können gleichzeitig nur für ein Wohnobjekt des Vorsorgenehmers eingesetzt werden. - Die Besteuerung des Vorsorgekapitals erfolgt bei - Erreichen des Schlussalters des Vorsorgenehmers; - vorzeitiger Auflösung der Vorsorgevereinbarung; Ableben des Vorsorgenehmers. Steuerpflichtig sind in den ersten beiden Fällen der Vorsorgenehmer, im letzteren Fall die begünstigten Personen. Diesem Verordnungsentwurf erwuchs im erwähnten Vernehmiassungsverfah- ren jedoch vor allem seitens der Kantone vehemente Opposition. Der Ent- wurf stehe mit der Verfassung nicht in Einklang, er verletze die steuerrecht- lichen Grundsätze und übersteige die vom Gesetzgeber an den Bundesrat dele- gierte Kompetenz. Die Regelung der Wohneigentumsförderung im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge wurde in der Zwischenzeit durch eine aus Vertretern des Bun- des und der Finanzdirektorenkonferenz gebildete Arbeitsgruppe aufgrund dieses Vernehmlassungsergebnisses überarbeitet. Angesichts der verfassungs- und gesetzmässigen Kompetenz der Kantone zur Mitwirkung beim Erlass von steuerrechtlichen Bestimmungen im Bereich der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 34qater Abs. 6 BV und Art. 82 Abs. 2 BVG) kommt der Bundesrat nicht umhin, den berechtigten Einwendungen der Kantone Rechnung zu tragen.
2 Verordnung vom 7. Mai 1986; vgl.
Fussnote 1
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V. Zusammenfassung und Ausblick Die Wohneigentumsförderung ist ein Bestandteil der Dreisäulen-Konzep- tion der AHT-Vorsorge gemäss Artikel 34 qualer der Bundesverfassung. Sie ist ein Mittel der Vorsorge. Keinesfalls darf sie in diesem Zusammenhang als Selbstzweck betrachtet werden. In der Zweiten Säule sind die Mittel der Wohneigentumsförderung schwach ausgebildet. Hingegen besteht Grund für die Annahme, dass in absehbarer Zeit eine wirksame Förderung im Rahmen der Säule 3a möglich sein wird. Die Stärkung der Wohneigentumsförderung in der Zweiten Säule ist ein Gebot, das sich vor allem an den Gesetzgeber richtet. Dieser hat anlässlich der ersten Revision des BVG Gelegenheit, entsprechende Vorschläge zu prüfen und aufzunehmen.
Fachliteratur ABVS-Seminar 1988. Referate zum Thema definitive Registrierung und laufende Aufgaben der Personalvorsorgeeinrichtungen (mit Stichwortver- zeichnis). Aus dem Inhalt: Erfahrungen aufgrund der bisher geprüften Jahresrech- nungen, Rechtsprechung auf dem Gebiet der Pensionskassen, rechtliche Bedeu- tung und formelle Aspekte der definitiven Registrierung, Anpassung von Regle- menten, Bewertung verschiedener Vermögensanlagen, aktuelle Anlagetips. Fr. 10.—. Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (ABVS), Ge- rechtigkeitsgasse 12, 3011 Bern.
Gesucht: Arbeitsplätze. Heft 4/88 der Fachzeitschrift Pro Infirmis befasst sich mit der Problematik, wie die berufliche Eingliederung Behinderter verstärkt werden könnte. Einzelhefte sind zum Preis von 5 Franken (in Briefmarken beilegen) erhält- lich bei der Redaktion Pro Infirmis, Postfach 129, 8032 Zürich.
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Durchführungsfragen Invaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden; Erhöhung des massgebenden Durchschnittseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV; Rz 2006 bzw. 2015 des Kreisschreibens über die Taggelder)
Konnte ein Versicherter wegen seiner Invalidität keine zureichenden beruf- lichen Kenntnisse erwerben, so gilt für die Invaliditätsbemessung eine Sonder- regelung: Es wird das Erwerbseinkommen, das er trotz seiner Behinderung zu- mutbarerweise erzielen könnte, dem nach Alter abgestuften Durchschnittsein- kommen der Arbeitnehmer (nach der Lohn- und Gehaltserhöhung des BIGA) gegenübergestellt. Aus dem Vergleich der beiden Einkommen ergibt sich der Invaliditätsgrad in Prozenten. Dieses Vorgehen findet bei Geburts- und Früh- invaliden Anwendung, die wegen eines Gesundheitsschadens keine Ausbildung erfahren konnten, die ihnen praktisch die gleichen beruflichen und finanziellen Möglichkeiten eröffnet hätte, wie wenn sie eine Lehre oder eine andere gleich- wertige Ausbildung hätten absolvieren können (Rz 97ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit). Das nach Alter abgestufte Durchschnittseinkommen gilt auch als Bemes- sungsgrundlage für das Taggeld Versicherter, die wegen Invalidität keine zu- reichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten (Rz 2006 bzw. 2015 des Kreisschreibens über die Taggelder). Das maximale Durchschnittseinkom- men, das für Versicherte ab vollendetem 30. Altersjahr zum Vergleich heran- gezogen wird, beträgt zurzeit 47 000 Franken pro Jahr. Den neuesten Anga- ben des BIGA zufolge muss es ah 1. Januar 1989 auf 49 000 Franken erhöht werden. Für jüngere Versicherte gelten entsprechend Artikel 26 Absatz
1 IVV niedrigere Ansätze, nämlich
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von . . . Altersjahren von . . . Altersjahren ---
21 70 34300 21 25 80 39200 25 30 90 44 100
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Die neuen Ansätze werden in jenen Fällen berücksichtigt, in denen - die Invalidität erstmals für die Zeit nach dem 31. Dezember 1988 zu bemes- sen ist; eine früher zugesprochene Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1989 oder später überprüft wird. Fälle, in denen aufgrund niedrigerer Einkommenswerte nach der alten Rege- lung ein Rentenanspruch abgelehnt werden musste, werden nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Verlangen des Versicherten aufgegriffen. Das gleiche gilt unter Vorbehalt der periodischen Überprüfung der Rentenansprüche für Fälle, in denen die alte Regelung lediglich die Zusprechung einer halben Rente erlaubte. Die Anpassung am 1. Januar 1989 bereits laufender Taggelder an die erhöhte Bemessungsgrundlage erfolgt von Amtes wegen ebenfalls erst anlässlich des nächsten ordentlichen Überprüfungstermins (Rz 2012 des Kreisschreibens).
Höhe des «kleinen Taggeldes» ab 1. Januar 1989 (Rz 2037ff. des Kreisschreibens über die Taggelder)
Tage.sansat: Monatswert Fr. Fr . Durchschnittslohn aller Lehrlinge gemäss hochgerechneter BIGA-Statistik 23.20 696.— Bei Ausbildungen, die mindestens zwei Jahre dauern: - Taggeld im ersten Ausbildungsjahr (75%) 17.40 522.— Taggeld im letzten Ausbildungsjahr(125%) 29.— 870.- Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Alleinstehende, mit vollen Zuschlägen für Alleinstehende (24 + 9 + 22 Fr.) 55.— 1650.— Höchstbetrag des «kleinen Taggeldes» für Verheiratete, mit vollem Eingliederungszuschlag (39 + 22 Fr.) 61.— 1830.—
Berufliche Vorsorae
Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunfts- erteilung an ihre Versicherten' (Art. 64 Abs. 2 BVG, Art. 89 bis Abs. 2 ZGB)
Der Bundesrat weist mit den oben erwähnten Weisungen vorn Ii. Mai 1988 die Aufsichtsbehörden im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss BVG an, dafür besorgt zu sein, dass die in ihrem Register eingetragenen Einrichtungen auf Ersuchen ihrer Versicherten Auskünfte in den konkret bezeichneten Sach- bereichen erteilen. Darüber hinaus haben diese Vorsorgeeinrichtungen zu ver- anlassen, dass die bei ihnen angeschlossenen Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer über die ihnen zustehenden Auskunftsrechte informieren. Mit diesen Weisungen werden die bereits in Artikel 89' Absatz 2 ZGB für Personalfürsorgestiftungen statuierten Auskunftspflichten konkretisiert bzw. ergänzt. Zudem wird der persönliche Geltungsbereich dieser Auskunftspflich- ten mit der erwähnten Weisung auch auf die registrierten Genossenschaften und öffentlichrechtlichen Einrichtungen ausgeweitet. Unabhängig von diesen Weisungen hat der Arbeitgeber nach wie vor seiner Auskunftspflicht gemäss Artikel 331 Absatz 4 OR nachzukommen. Die Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung bezieht sich vor allem auf folgende Sachbereiche: Natur und Struktur der Vorsorgeeinrichtung - Rechtsform -.Art der Risikodeckung (autonom, haltautonom, vollversichert) - Organisation der paritätischen Verwaltung Jahresrechnung und Bilanz - Adresse der Kontrollstelle und des Experten - Zuständige Aufsichtsbehörde
2. Höhe und Berechnung der verschiedenen Leistungen nach Reglement und
der Minimalleistungen gemäss BVG. Dazu gehören auch Angaben über die
Aus den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 10
Freizügigkeitsleistung und über die Möglichkeiten zur Erhaltung des Vor- sorgeschutzes. Das Eidgenössische Versicherungericht hat in einem neueren Urteil ent- schieden, dass der Versicherte gegenüber seiner Vorsorgeeinrichtung auch dann einen Anspruch auf Information bezüglich seiner Leistungsansprüche hat, wenn noch kein konkreter Vorsorge- bzw. Freizügigkeitsfall vorliegt bzw. bevorsteht.
3. Höhe des versicherten Lohnes, des Arbeitnehmer- und des Arbeitgeberbei-
trages, der Altersgutschriften und des Altersguthabens. Weitergehende Auskünfte können von den Vorsorgeeinrichtungen erteilt wer- den; sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet. Es besteht kein Grund zur Befürchtung, dass die Vorsorgeeinrichtungen gezwungen werden könnten, aufgrund dieser Weisungen Daten herauszugeben, die nicht durch ein hinrei- chendes Interesse der Versicherten begründet sind. Es steht nämlich den Vor- sorgeeinrichtungen durchaus zu, missbräuchliche Informationsgesuche abzu- weisen, z.B. wenn aus bestimmten Gründen oder aufgrund gewisser Indizien erkenntlich wird, dass der betreffende Versicherte weder ein mittelbares noch ein unmittelbares Interesse an dieser Auskunft haben kann. Da die Auskünfte der Vorsorgeeinrichtungen nicht automatisch, sondern nur auf Ersuchen der Versicherten zu erteilen sind, kann insofern auch dem Gebot der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden. Es ist also nicht zu er- warten, dass eine unnötige und unerwünschte Papier- und Datenflut auf die Versicherten losgelassen wird. Anderseits ist zu beachten, dass die Auskünfte der Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht, aktuell und verständlich sind. Es hat keinen Sinn, die Versicher- ten mit für sie unverständlichen Informationen zu beliefern. Allerdings darf erwartet werden, dass die um Auskunft ersuchenden Versicherten sich ein Grundwissen bezüglich einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge von sich aus aneignen. Die Auskunft der Vorsorgeeinrichtung kann mündlich erfolgen; sie hat aber schriftlich zu geschehen, wenn der Versicherte dies ausdrücklich wünscht. Die Weisungen des Bundesrates regeln auch den Datenschutz. Die Vorsorge- einrichtung hat demnach einen Versicherten auf sein Ersuchen hin über die Daten, die bei ihr über ihn vorhanden sind, zu informieren. Unrichtige Daten sind zu korrigieren und nicht benötigte zu vernichten. Mit diesen Weisungen wird einem berechtigten Postulat der Versicherten auf angemessene, rasche und verständliche Information Rechnung getragen. Es ist zu hoffen, dass damit auch ein vielfach spürbares Missbehagen unter den Versicherten gegenüber einer für sie undurchschaubaren Materie abgebaut werden kann.
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Parlamentarische Vorstösse Interpellation Haller vom 13 . Juni 1988 betreffend die zehnte AHV-Revision Nationalrätin Haller hat folgende Interpellation eingereicht: ((Der Bundesrat hat seine Vorstellungen zur zehnten AHV-Revision unterbreitet. Mit dem Verzicht auf eine Heraufsetzung des Rentenalters für Frauen folgt er einer weitverbreiteten Meinung und hat die beschäftigungspolitischen Zeichen der Zeit erkannt. Auch der— unumgängliche Verzicht des Bundesrates auf eine strikte Ko- -
stenneutralität wirkt sich positiv auf die Möglichkeiten aus, das gesteckte Ziel der Gleichstellung von Frau und Mann zu erreichen. Problematisch erscheint hingegen der Weg, auf welchem der Bundesrat dieses Ziel zu erreichen versucht. In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen ge- beten:
1. Während innerhalb des gleichen Zivilstandes durchwegs Solidaritätsleistungen
höherer Einkommen zugunsten niedrigerer Einkommen erbracht werden, zeigt ein Vergleich über die Zivilstandsgruppen hinweg das Gegenteil: Verheiratete Personen erzielen bis hinauf zu den leitenden Angestellten (Maximalrentenbezüger) grössere Rentensummen, als sie einzeln zur AHV beitragen, sie werden also per Saldo von der AHV «finanziert». Das Renten-Beitrags-Verhältnis kippt bei Ledigen hingegen schon im Bereich der Niedriglohnempfänger (d.h. in der Nähe der Minimalrenten- bezüger) um, und alle darüber liegenden Einkommen <finanzieren> somit per saldo die AHV (vgl. Bürgisser, Verteilungswirkungen der staatlichen Altersvorsorge in der Schweiz). Hält es der Bundesrat für richtig und verfassungskonform, dass dementspre- chend in der Tendenz die Renten verheirateter Maximalrentenbezüger durch die Beiträge lediger Niedriglohnempfänger finanziert werden? Wie gedenkt der Bundesrat in der zehnten AHV-Revision diesen Missstand zu beheben?
2. Mit der Regelung, wonach die Altersrenten geschiedener Frauen nach dem Tode
des früheren Ehemannes unter bestimmten Umständen auf den Beiträgen des Man- nes berechnet werden, wurde für geschiedene Frauen seinerzeit eine dringend nö- tige Besserstellung erreicht. Problematisch daran war lediglich, dass diese Mehrlei- tungen nicht von den geschiedenen Männern finanziert worden sind, sondern aus
- generellen Umverteilungsleistungen, d.h. unter anderem durch jene in Ziffer 1 er- wähnten auch einkommensschwachen Ledigen, die nicht in die Lage kommen, geschiedene Frauen zu hinterlassen. -
Wie gedenkt der Bundesrat in der zehnten AHV-Revision diesen Missstand zu beheben? Was gedenkt der Bundesrat zur Besserstellung der Ledigen zu unternehmen?
mei
3. Der Bundesrat will gemäss seinen Vorschlägen die obgeriannte Regelung zu-
gunsten geschiedener Frauen schon auf Lebzeiten des geschiedenen Mannes vor- verlegen. Die dadurch erreichte Besserstellung der geschiedenen Frauen ist an sich begrüssenswert. Die Problematik der unsozialen Umverteilungseffekte wächst je- doch enorm. Gedenkt der Bundesrat die Renten der geschiedenen Frauen zu Lebzeiten des geschiedenen Mannes ausschliesslich über Umverteilungsleistungen zu finan- zieren, so dass der Anspruch des geschiedenen Mannes keine Einbusse erfährt? Würde die Rechtslogik des neuen Eherechts demgegenüber nicht einfach eine gerechte Aufteilung der gemeinsam während der Ehedauer erarbeiteten Ansprü- che verlangen? Wie rechtfertigt der Bundesrat die gemäss seinen Vorschlägen eintretende mas- sive Besserstellung der Geschiedenen gegenüber den Ledigen? Hält es der Bundesrat für richtig, die (trotz wünschbarer Umlagerung auf die ge- schiedene Frau) ungeschmälert aufrechterhaltenen Ansprüche der geschiede- nen (oder wiederverheirateten) Männer durch die Allgemeinheit der Versicherten finanzieren zu lassen, insbesondere auch durch die Alleinstehenden mit niedri- gen und mittleren Einkommen? Wie gedenkt der Bundesrat die AHV in der zehnten Revision auszugestalten, da- mit solche Missstände nicht eintreten? 4. Der Bundesrat sieht in seinen Vorschlägen Erziehungsgutschriften vor, ein posi- tiv zu wertendes Element, das sich übrigens bestens als flankierende Massnahme für ein Splitting-Verfahren eignet. Welchem Ehegatten will der Bundesrat die Erziehungsgutschrift im Scheidungs- falle anrechnen? Will er die Erziehungsgutschrift für Geschiedene verdoppeln? Zieht er allenfalls ein Splitting-Verfahren für die Erziehungsgutschrift in Be- tracht?
5. Der Bundesrat will gemäss seinen Vorschlägen dem Mann eine Möglichkeit zum
Vorbezug der Rente unter Inkaufnahme ihrer Kürzung einräumen. Muss für einen solchen Vorbezug das Einverständnis der Ehefrau vorliegen, da sich damit ja auch die Berechnungsgrundlagen einer Ehepaars-Altersrente bzw. einer einfachen Altersrente der Frau verschlechtern? Soll die Ehefrau eines die Rente vorbeziehenden Mannes auch dann die Hälfte einer lediglich gekürzten Ehepaar-Altersrente erhalten, wenn sie selbst bis 62 er- werbstätig war? Soll sie gestützt auf die Beiträge des Mannes auch eine ge- - -
kürzte einfache Altersrente erhalten? Wie würde der Bundesrat dies rechtfer- tigen? Erachtet der Bundesrat die von ihm vorgeschlagene Regelung des Rentenalters ohne gleichzeitige Einführung der zivilstandsunabhängigen Rentenbildung (mit Splitting-Verfahren) überhaupt als durchführbar?
6. a) Befürchtet der Bundesrat nicht auch, dass seine Vorschläge im Bereich der
Regelung für die verschiedenen Zivilstandsgruppen derart viel neue, unsoziale Umverteilungseffekte nach sich ziehen, dass sie einen (vom Bundesrat offenbar für später doch nicht ausgeschlossenen) Systemwechsel geradezu verunmög- lichen?
501
b) Ist der Bundesrat bereit, die Probleme der unsozialen Umverteilungseffekte nochmals zu überdenken?
7. Ist der Bundesrat generell nicht auch der Ansicht, dass seine Vorschläge zur
zehnten AHV-Revision bestehende Ungleichheiten in der AHV verschärfen? neue Ungleichheiten schaffen?
8. Das neue Eherecht geht unter anderem von den drei Grundsätzen der wirtschaft-
lichen Einheit der Familie, der Gleichwertigkeit der Beiträge an den Familienunter- halt (durch Geldzahlung, Haushalt- oder Betreuungsleistungen) sowie der gegen- seitigen hälftigen Beteiligung an der Errungenschaft aus. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass eine Weiterführung dieser Grund- sätze in der AHV notwendigerweise zum Splitting-Verfahren führt? Sieht der Bundesrat im Splitting-Verfahren nicht eine Möglichkeit, den unter- schiedlichen Formen der Aufgabenteilung in der Ehe (wie sie das neue Eherecht vorsieht) gerecht zu werden? Trifft dies nicht besonders zu für Ehen mit traditio- neller Rollenteilung, weil gerade der Vorgang des Splittings (d.h. der hälftigen Beteiligung) der Gleichwertigkeit der Haus- oder Betreuungsarbeit mit der Er- werbsarbeit Rechnung trägt? Wie gedenkt der Bundesrat dem eherechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit der Familie auch in der AHV Rechnung zu tragen, wenn nicht durch das Splitting Verfahren? -
Wie gedenkt der Bundesrat dem eherechtlichen Grundsatz der Gleichwertigkeit der verschiedenartigen Beiträge an den Familienunterhalt auch in der AHV Rechnung zu tragen, wenn nicht durch das Splitting-Verfahren? Wie gedenkt der Bundesrat dem eherechtlichen Grundsatz der hälftigen gegen- seitigen Beteiligung an der Errungenschaft in der AHV Rechnung zu tragen, in- soweit diese Errungenschaft in Beiträgen an die AHV besteht? 9. Hält der Bundesrat seine Vorschläge zur zehnten AHV-Revision in allen Teilen für verfassungskonform? Sind sie mit BV Art. 4 Abs. 2 vereinbar? Sind sie (insbesondere hinsichtlich der unterschiedlichen Behandlung der Zivil- standsgruppen) mit BV Art. 4 Abs. 1 vereinbar?
10. Kennt der Bundesrat eine Methode, wie man einen Pudel wäscht, ohne dass er
nass wird?» Der Bundesrat hat diese Interpellation am 7. September 1988 im schriftlichen Ver- fahren wie folgt beantwortet: «Mit der Interpellation wird eine eigentliche Vorwegnahme der Botschaft zur zehn- ten AHV-Revision verlangt, werden doch die meisten der von der Interpellantin aufgeworfenen Fragen in diesem Rahmen zu behandeln sein. Zurzeit befindet sich die Botschaft auf Verwaltungsebene in Vorbereitung. Sie soll in der ersten Hälfte 1989 dem Parlament unterbreitet werden. Der Bundesrat möchte nicht im Rahmen einer Interpellation Antworten vorweg- nehmen, die Bestandteile der Botschaft sein werden. Im weitern verweist er auf seine Stellungnahme zur Motion Haller vom 13. Juni 1988.» (Die erwähnte Motion, deren Wortlaut in ZAK 1988 S. 370 wiedergegeben wurde, ist in den Räten noch nicht behandelt worden.)
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Interpellation Ruf vom 23. Juni 1988 betreffend demographische Szenarien und ausländische Wohnbevölkerung Nationalrat Ruf hat folgende Interpellation eingereicht: «Der Demographiebericht AHV des Bundesamtes für Statistik vom 18. März 1988 stellt die möglichen Auswirkungen der langfristigen demographischen Entwick- lung in der Schweiz auf die AHV anhand von drei angenommenen Bevölkerungs- szenarien dar. Alle drei Modelle gehen von einer beträchtlichen Zunahme der stän- digen Wohnbevölkerung der Schweiz bis ungefähr zum Jahr 2020 und einem an- schliessenden Rückgang aus: Das «Hauptszenario» rechnet mit einer maximalen Bevölkerung von 6,928 Millionen im Jahre 2016, das Szenario «Verstärkte Alte- rung>) mit einer solchen von 7,063 Millionen im Jahr 2020 und das Modell «Abge- schwächte Alterung» schliesslich mit einem Höchststand von 7,285 Millionen im Jahre 2022. All diesen Szenarien müssen zwangsläufig auch Prognosen über die Entwicklung der ausländischen Wohnbevölkerung zugrunde liegen. Entspre- chende Angaben fehlen jedoch mit Ausnahme von Annahmen über die Ein- und -
Auswanderungsbewegungen im Demographiebericht AHV.
Der Bundesrat wird deshalb um folgende Auskünfte ersucht: Von welchen jährlichen Annahmen im Berechnungszeitraum, den der Demogra- phiebericht AHV abdeckt, d.h. bis zum Jahre 2040, gehen die drei Szenarien im ein- zelnen aus bezüglich: ausländischer Wohnbevölkerung (gesamthaft und nach Kategorien)? Zahl der ausländischen Arbeitskräfte (gesamthaft und nach Kategorien)? Anzahl Einbürgerungen (gesamthaft und nach Kategorien)? Es wird um eine detaillierte jährliche Statistik gebeten.>) (2 Mitunterzeichner)
Die Antwort des Bundesrates vom 7. September 1988 lautet: «Szenarien zur Bevölkerungsentwicklung werden in regelmässigen Abständen durch das Bundesamt für Statistik in Zusammenarbeit mit dem Perspektivstab der Bundesverwaltung erarbeitet. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Per- spektivstudien einzelner Bundesämter von den gleichen Rahmenbedingungen aus- gehen. Das Hauptszenario 2A-86 ist vom Bundesrat im Juni 1987 als Basis weiter- führender Perspektivstudien der Bundesverwaltung bezeichnet worden. Perspektivdaten über längere Zeiträume hinweg sind mit beträchtlichen Unsicher- heiten behaftet. Sie dürfen daher nicht als politische Handlungsanweisungen oder Zielformulierungen missverstanden werden. Ihre Funktion besteht darin, auf Trends und Zusammenhänge aufmerksam zu machen sowie Handlungsspielräume aufzu- zeigen. Eine entscheidende Rolle spielen dabei die Hypothesen, die den Berech- nungen zugrunde gelegt werden.
1. Die Annahmen zu den Ausländerwanderungen und den Bürgerrechtswechse/n
in den Rahmenszenarien Den drei 1987 erstellten Bevölkerungsszenarien für die Jahre 1986-2025 wurden unterschiedliche Annahmen zum Wanderungsverhalten auf internationaler Ebene zugrunde gelegt: - Das Hauptszenario 2A-86 geht von der Fortsetzung der heutigen Stabilisie- rungs- und lntegrationspolitik aus. Einwanderungen von Ausländern werden
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nur soweit angenommen, dass sich der Ausländeranteil an der Wohnbevölke- rung nicht erhöht. Bei der zweiten und dritten Ausländergeneration wird mit sin- kenden Rückwanderungstendenzen im Vergleich zur ersten Generation ge- rechnet. - Im (Unteren) Alternativszenario, das auch als Szenario <Geschlossene Schweiz> bezeichnet werden könnte, wird angenommen, dass keine Wanderungsbewe- gungen über die Grenzen der Schweiz hinweg stattfinden. Diese Modellrech- nung erlaubt, die Auswirkungen der niedrigen Fruchtbarkeitsziffern und der wei- ter ansteigenden Lebenserwartung auf die Altersstruktur aufzuzeigen. - Das (Obere) Alternativszenario untersucht, welche Wanderungsbewegungen notwendig wären, um den Anteil der erwerbsfähigen Personen im Alter zwi- schen 20 und 59 Jahren an der Gesamtbevölkerung möglichst konstant zu hal- ten. Auch dieses Szenario rechnet mit sinkenden Rückwanderungstendenzen in der zweiten und dritten Ausländergeneration. Gegenüber dem Hauptszenario er- gibt sich aber insgesamt eine wesentlich stärkere Zuwanderung. Alle drei Szenarien nehmen an, dass die Zahl der Einbürgerungen in der zweiten und dritten Ausländergeneration wachsen wird.
Die Annahmen zu den Ausländerwanderungen im (Demograph iebericht AH V) Die Hauptvariante des <Demographieberichts AHV> übernimmt vollumfänglich die Annahmen und Resultate des Hauptszenarios 2A-86. Angesichts des erweiterten Zeithorizonts wurden die Berechnungen aber bis zum Jahr 2040 fortgesetzt. Die Variante (Verstärkte Alterung) basiert mit Ausnahme der Sterblichkeitshypothe- sen ebenfalls auf den Annahmen des Hauptszenarios 2A-86. Die Variante rechnet mit einem stärkeren Anstieg der Lebenserwartung, die sich vor allem auf die Be- stände der alternden Bevölkerung auswirkt. Da die Einbürgerungen und Auswan- derungen bei den über 70jährigen Personen aber relativ unbedeutend sind, ergeben sich für die ausländische Wohnbevölkerung Resultate, die sehr nahe bei jenen der Hauptvariante liegen. Die Variante <Abgeschwächte Alterung) übernimmt für die Jahre 1986 bis 2009 die Annahmen und Resultate des (Oberen> Alternativszenarios. Ab 2010 werden je- doch Stabilisierungsmassnahmen angenommen, die eine weitere Vergrösserung des Ausländerbestandes ausschliessen.
Die Entwicklung der ausländischen Wohnbevölkerung im (Demographiebericht AHV) Das verwendete Modell für die Entwicklung der ständigen ausländischen Wohn- bevölkerung erlaubt eine Aufgliederung nach Alter und Geschlecht, nicht aber nach Aufenthaltskategorien. Berücksichtigt sind in der <ständigen ausländischen Wohn- bevölkerung> die Niedergelassenen, die Jahresaufenthalter sowie die internationa- len Funktionäre und ihre in der Schweiz wohnhaften Familienangehörigen. Den Berechnungen zur finanziellen Lage der AHV liegen Annahmen über die Ent- wicklung der Beitragszahlungen und des Beitragsniveaus zugrunde. Deshalb ent- hält der Demographiebericht keine Aussagen über die Zahl der ausländischen Ar- beitskräfte. Die Bürgerrechtswechsel können nicht nach Kategorien unterschieden werden. Berücksichtigt sind alle Arten von Einbürgerungen sowie die Bürgerrechtswechsel von ausländischen Kindern durch Adoption. Ubertragungen des Schweizer Bür-
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gerrechts infolge Heirat eines Schweizers mit einer Ausländerin sind in den Modell- rechnungen nur bis 1990 berücksichtigt, da die entsprechende Möglichkeit ab
1991 im Gesetzesvollzug vermutlich aufgehoben wird.»
(Der Antwort des Bundesrates sind Tabellen mit verschiedenen Varianten der Ent- wicklung der Wohnbevölkerung beigefügt, die hier nicht wiedergegeben werden. Die ZAK hat 1986 S. 251 eine Zusammenfassung der Szenarieri des Bundesamtes für Statistik publiziert.)
Einfache Anfrage Spoerry vom 23. Juni 1988 betreffend die Schliessung von AHV- Beitragslücken Der Bundesrat hat diese Anfrage (ZAK 1988 S. 446) am 14. September wie folgt beantwortet: «Das Problem der Auswirkungen von Beitragslücken, die bei Auslandschweizern durch die Unterlassung des Beitritts zur freiwilligen AHV/IV entstanden sind, ist dem Bundesrat bekannt. Er hat diese Problematik bereits in seiner Stellungnahme zur Motion Hofmann/Fischer-Hägglingen (86.930) vom 8. Dezember 1986 aus- führlich gewürdigt.' Sowohl der Bundesrat als auch sein Konsultativorgan, die Eidgenössische AHV/IV- Kommission, haben sich bereits mehrmals mit dem Problem der Beitragslücken von Auslandschweizern befasst und dabei verschiedene Lösungsmöglichkeiten dis- kutiert. Die AHV/lV-Kommission hat sich bei ihren Vorarbeiten zur zehnten AHV- Revision u.a. mit einer Nachzahlungsmöglichkeit beschäftigt. Es hat sich dabei gezeigt, dass eine derartige Lösung kaum praktikabel wäre. Möchte man eine solche Nachzah- lungsmöglichkeit einigermassen kostenneutral ausgestalten, müssten die Nachzah- lungsbeiträge auf der Grundlage des heutigen Beitragssatzes und des für die Rente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzt werden. Dies würde aber der sozialpolitischen Zielsetzung, die der Nachzahlungsmöglichkeit zu- grunde liegt, kaum mehr gerecht, da die nachzubezahlenden Beiträge häufig nicht wesentlich tiefer wären als die nach mittlerer Lebenserwartung sich ergebende Rentenverbesserung. Der Bundesrat anerkennt aber das Problem der Beitragslücken für Auslandschwei- zer. Er ist daher bereit, eine Lösung des Problems im Rahmen der zehnten AHV-Re- vision nochmals zu prüfen, allenfalls auch über eine Verordnungsänderung. Im übrigen darf nicht übersehen werden, dass zahlreiche Auslandschweizer mit Beitragslücken im Rahmen eines Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und ihrem damaligen Wohnsitzstaat in den Genuss von Leistungen kom- men, die die teilrentenbedingte Kürzung der schweizerischen AHV- oder IV- Rente häufig mindestens teilweise ausgleicht. Schliesslich wird das Problem auch eine gewisse Entschärfung erfahren, wenn der erste Rentnerjahrgang eine volle Beitragsdauer zurückgelegt haben wird. Dies ist bei Männern ab 1993 und bei Frauen ab 1990 der Fall. Danach können nämlich auch bei Altersrentnern in vielen Fällen Beitragszeiten, die vor der Vollendung des
20. Altersjahres zurückgelegt worden sind (sog. Jugendjahre), zur Füllung von
Beitragslücken herangezogen werden (Art. 521e1AHVV).»
1 Dieser Vorstoss ist jedoch von den eidgenössischen Räten bisher nicht angenommen worden.
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Parlamentarische Initiative Spielmann vom 20Juni 1988 betreffend die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Nationalrat Spielmann hat eine parlamentarische Initiative mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Die zweite Revision des ELG hat es erlaubt, die Leistungen für EL-Bezüger, die in einem Heim leben, zu verbessern. Für Tausende von anderen hingegen sind die Lei- stungen auf den 1. Januar 1988 gekürzt und in vielen Fällen sogar ganz gestrichen worden. Was den einen gegeben wurde, ist also zum Teil andern genommen wor- den. Und dies in dem Augenblick, da die Haushalte von Bund und Kantonen Ein- nahmenüberschüsse verzeichnen. Gestützt auf Artikel 27 Absatz 2 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reiche ich folgende Initiative in der Form der allgemeinen Anregung ein: Die Bundesversammlung wird beauftragt, das ELG so zu ändern, dass der Abzug nach Artikel 3 Absatz 2 wie früher auch für die Renten und Pensionen, mit Aus- nahme der AHV- und der 1V-Renten, beansprucht werden kann. Weiter sollte Arti- kel 3 Absatz 4bIS erster Satz gestrichen werden, damit die ersten 200 Franken der medizinischen Kosten nicht wie vorgesehen den EL-Bezügern belastet, sondern mitberücksichtigt werden.»
Mitteilu
Plenarkonferenz 1988 der Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen Im Rahmen der am 9.110. Juni 1988 in Agno durchgeführten jährlichen Plenarkon- ferenz der Kantonalen Ausgleichskassen konnte der Präsident, Dr. Rudolf Tuor, viele Gäste, darunter Vertreter von Bund, Kanton und Gemeinde sowie anderer So- zialversicherungen, begrüssen. Neben der Arbeitssitzung der Kassenleiter stand im Mittelpunkt der Tagung ein Re- ferat von Fritz Leuthy, Sekretär des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, über «Anliegen für die schweizerische Sozialpolitik der nächsten Jahre aus der Sicht der Arbeitnehmer». Angesichts der Tatsache, dass Gesamtkonzepte in der Schweiz kaum Chancen haben, ergab sich eine Zersplitterung des Leistungsrahmens und der Trägerschaften der einzelnen Zweige der Sozialversicherung in der Schweiz. Die Sozialwerke seien weitgehend auf dem Prinzip der Kausalität aufgebaut und orien-
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tierten sich am «Normalarbeitnehmer». Die zu Beginn der siebziger Jahre herr- schende Aufbruchstimmung sei verschwunden. Für die nächsten Jahre erwarten die Gewerkschaften insbesondere qualitative Verbesserungen, so in der Arbeits- losenversicherung, bei der zehnten AHV-Revision, in der Beruflichen Vorsorge und der Krankenversicherung. Generell sollten die Sozialwerke stärker auf das Finalprin- zip ausgerichtet werden; die Beitragszahlung soll aber ebenfalls die Höhe des Schutzes beeinflussen und den Rechtsanspruch auf Leistungen absichern. Zur Finanzierung seien vermehrt Mittel der öffentlichen Hand beizuziehen. Die Diskussion, die dem Referat folgte, zeigte unter anderem Schwierigkeiten auf, die sich bei der Realisierung einzelner Postulate wie der «Ruhestandsrente» erge- ben können; gerade auch im Hinblick auf die Durchführung der grossen Sozial- werke wurde das Anliegen einer besseren Harmonisierung der einzelnen Gesetzes- werke zum Ausdruck gebracht.
Personelles Rudolf Berner t Zum Tode von Kassenleiter Rudolf Berner, von dem wir bereits in ZAK 1988/9 Kenntnis gegeben haben, hat uns die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen den folgenden Nachruf zukommen lassen: «Nach kurzer Krankheit ist am 8. August 1988 in La Chaux-de- Fonds Rudolf Ber- ner, Leiter der Ausgleichskasse Horlogerie, völlig unerwartet verstorben. Rudolf Berner wurde am 16. Dezember 1926 geboren. Nach der Erlangung des Handelsdiploms an der Kantonsschule in Aarau trat er vorerst in die Dienste der <Chambre suisse de l'horlogerie> ein. Auf den Beginn des Jahres 1963 übernahm er die Leitung der Ausgleichskasse Horlogerie sowie der entsprechenden Familien- ausgleichskasse. Die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen vertrat er äusserst kompetent in den verschiedensten Fachkommissionen und war zudem seit dem Jahre 1981 deren Quästor. Ein allseits anerkannter AHV-Fachmann, ein grosser Kenner der kantonalen Fami- lienzulagenordnungen sowie ein stets geachteter und äusserst liebenswürdiger Kollege, dem wir alle viel verdanken, hat uns für immer viel zu früh verlassen. Wir werden ihn mit grosser Achtung und Dankbarkeit stets in bester Erinnerung be- halten.»
Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 12, Ausgleichskasse Glarus: neues Domizil: Sandstrasse 29, Postfach, 8750 Glarus (Telefon unverändert). Seite 12, Ausgleichskasse Schaffhausen: neue Telefonnummer: (053) 82 72 78. Seite 25, Ausgleichskasse «Musik und Radio» (Nr. 90): Telefax-Nummer: (042) 22 20 12. Seite 32, 1V-Kommission Schaffhausen: neue Telefonnummer: (053) 82 72 82.
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Gerichtsentscheide AHV. Beitragserhebung bei Konkubinatspaaren Urteil des EVG vom 28. Oktober 1987 i.Sa. E.A. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 5 Abs. 2 AHVG. Die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau, die den gemeinsamen Haushalt führt und dafür von ihrem Part- ner Naturalleistungen und allenfalls ein Taschengeld erhält, ist unab- hängig ihres Zivilstandes als Unselbständigerwerbende zu betrachten (Bestätigung der Rechtsprechung).
Aus dem Tatbestand: E.A. lebt in eheähnlicher Gemeinschaft mit der noch verheirateten .L. zusam- men, welche den gemeinsamen Haushalt führt und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Ausgleichskasse erfasste E.A. als Hausdienstarbeitgeber und forderte von ihm Lohnbeiträge. Gegen die entsprechende Verfügung beschwerte sich E.A. erfolgreich. Die gegen dieses kantonale Urteil von der Ausgleichskasse erho- bene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das EVG mit folgenden Erwägun- gen gut:
1. . . . (Kognition)
2a. Nach einer langjährigen Rechtsprechung, worauf sich die Ausgleichs- kasse in ihrer Verfügung vom 16. Juli 1985 beruft, sind Naturalleistungen, die ein Mann der mit ihm in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Frau ge- währt, als Entgelt für die Haushaltführung zu qualifizieren; sie stellen daher Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und unterliegen der Bei- tragserhebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG. Eine in einer solchen Gemeinschaft lebende Frau ist im Gegensatz zur Ehefrau nach Gesetz nicht verpflichtet, den Haushalt zu führen. Anderseits erwachsen auch dem Mann aus dem blossen Zusammenleben keine gesetzlichen Pflich- ten gegenüber der Frau. Um die von der Frau ausgeübte Tätigkeit beurteilen zu können, darf man nicht bloss auf den Parteiwillen abstellen; vielmehr ist die Sach- und Rechtslage zu untersuchen (EVGE 1951 S. 229, ZAK 1951 S. 34). Das EVG hat diese Rechtsprechung in den nicht veröffentlichen Entscheiden B. vom 21. August 1979 und H. vom 6. Mai 1982 sowie H. vom 10. Juni 1983 (betreffend EL zu einer 1V-Rente, ZAK 1983 S. 459) weitergeführt und sie
mm
letztmals in einem grundsätzlichen Entscheid i.Sa. K.F. vom 11. April 1984 (BGE 110V 1 ff., ZAK 1984S. 383) bestätigt. Die Vorinstanz ist der Meinung, dass diese Rechtsgrundsätze nicht zur An- wendung kommen, wenn die in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau noch verheiratet ist. Sie stützt sich dabei auf Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG -
wonach die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitrags- pflicht befreit sind und glaubt, dass diese Bestimmung der anderslautenden -
Rechtsprechung vorgeht. Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG geht davon aus, dass eine verheiratete Frau, die den Haushalt führt oder im Betrieb ihres Ehemannes ohne Barlohn mitarbeitet, ihre familienrechtliche Beistandspflicht im Sinne des ZGB (Art. 159 undl 61) erfüllt. Folglich stellen die von ihrem Ehemann gewährten Unterhaltsleistun- gen kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit dar und unterliegen deshalb nicht der Beitragserhebung. Dagegen ist die mit einem Mann in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Frau nach Gesetz nicht verpflichtet, den Haushalt zu führen, und dies unab- hängig davon, dass sie noch mit einem Dritten verheiratet und gegenüber die- sem beistandspflichtig ist. Nach den in Erw. 2a aufgestellten Rechtsgrundsät- zen sind die von ihrem Partner gewährten Naturalleistungen sowie ein allfäl- -
liges Taschengeld - als Entgelt für die Haushaltführung zu qualifizieren; sie stellen daher Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar und unter- liegen der Beitragserhebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und 2 AHVG. Wie das BSV in seiner Vernehmlassung betont, stellt die Haushaltführung aus- serhalb der ehelichen Gemeinschaft (wo sie einer Beistandspflicht entspringt) unabhängig vom Zivilstand der Frau in gleicher Weise eine unselbständige Er- werbstätigkeit dar wie etwa die Tätigkeit einer Putzfrau, deren Entgelt beitrags- pflichtig ist (vorbehältlich eines geringfügigen Entgelts aus Nebenerwerb ge- mäss Art. 8 bis AH VV).
AHV. Beitragsbezug / Rechtspflege Urteil des EVG vom 4. Mai 1988 iSa. E.S.
Art. 84 Abs. 1 AHVG. Art. 128 AHVV. Die auf einem Beitrags-Verfü- gungsformular enthaltene Abrechung über die neuen und die früher verfügten Beiträge (Differenzabrechnung) bildet nicht Gegenstand der Beitragsverfügung (Bestätigung der Rechtsprechung).
Für das Jahr 1984 setzte die Ausgleichskasse am 14. März 1986 provisorisch die persönlichen Beiträge von E. S. fest. Am 5. Dezember 1986 erliess sie eine Nachtragsverfügung, in welcher sie den Jahresbeitrag auf Fr. 4 558.80 bezif- ferte und laut «Differenzabrechnung» ein Guthaben einschliesslich Verwal- tungskostenbeiträge von Fr. 1 937.25 auswies. Dagegen führte E.S. Be-
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schwerde. Am 10. Februar 1987 erstellte die Ausgleichskasse eine Gutschrift für das Jahr 1984, womit sich der Betrag der am 5. Dezember 1986 für die Jahre 1983 und 1984 gesamthaft nachbelasteten Beiträge ermässigte. Dies war mit ein Grund für die erfolglose Verwaltungsgerichtsbeschwerde von E.S. ans EVG. Aus den Erwägungen:
3b. Indessen hat die Ausgleichskasse am 10. Februar 1987 für die Beiträge 1984, die sie bereits früher provisorisch erhoben hatte, eine Gutschrift über den Betrag von Fr. 1339.45 erstellt, so dass sich der Gesamtbetrag der am 5. Dezember 1986 nachbelasteten Beiträge auf Fr. 3 367.90 reduzierte. Diese Gutschrift betrifft aber nicht die Festsetzung der massgebenden Jahresein- kommen 1983/84 oder den Gesamtbetrag der für diese Jahre geschuldeten persönlichen Beiträge. Sie beschlägt lediglich die Abrechnung über die bereits bezahlten bzw. noch zu entrichtenden Beiträge. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, im Umfang der Gutschrift müsste die ebenfalls auf dem Verfügungsformular enthaltene «Differenzabrechnung» durch Erlass einer neuen Kassenverfügung korrigiert werden, ist die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unzulässig bzw. unbegründet. Die erwähnte Differenzabrechnung
1984 bezieht sich auf die bereits am 14. März 1986 rechtskräftig verfügten
Beiträge. Gemäss Art. 128 Abs. 1 AHVV können Verwaltungsakte, mit welchen die Ausgleichskasse über eine Forderung oder Schuld des Versicherten oder Beitragspflichtigen befindet, nur soweit Gegenstand einer Verfügung bilden, als sie nicht auf bereits rechtskräftigen Kassenverfügungen beruhen. Blosse Abrechnungen können nicht dadurch zu weiterziehbaren Verfügungen wer- den, dass man sie als Verfügung bezeichnet und mit einer Rechtsmittelbeleh- rung versieht (EVGE 1967 S. 240, ZAK 1968 S. 459, und ZAK 1976 S. 550). Daraus ergibt sich, dass die erwähnte Differenzabrechnung, welche der Be- schwerdeführer korrigiert wissen möchte, nicht Bestandteil der Kassenver- fügung ist und daher nicht beschwerdeweise angefochten werden kann.
AHV. Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Urteil des EVG vom 21. Juni 1988 i.Sa. A.S.
Art. 25 Abs. 1 AHVV. Betreiben Eheleute steuerrechtlich als wirt- schaftliche Einheit gewerbsmässigen Liegenschaftshandel, wobei die Ehefrau dem Betrieb des Ehemannes lediglich die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zur Verfügung stellt, so bewirkt die Schei- dung keine Veränderung der Einkommensgrundlagen im Sinne einer einschneidenden strukturellen Änderung des Betriebes des Ehe- mannes.
Frau S. hatte seinerzeit ihrem freiberuflich tätigen Ehemann parzellenweise ein Grundstück mit Architekturverpflichtung zu dessen Gunsten verkauft. Laut
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einem Urteil des EVG aus dem Jahre 1984 stellen die erzielten Grundstück- gewinne selbständiges Erwerbseinkommen des Ehemannes dar. Im vorliegen- den Streitfalle geht es um die Frage, ob auf den Zeitpunkt der Scheidung der Eheleute S. wie im Steuerrecht für den beschwerdeführenden Ehemann eine Grundlagenänderung mit der Folge anzunehmen sei, dass die in der Berech- nungsperiode erzielten Grundstückgewinne nicht mehr der Beitragserhebung unterliegen. Ein entsprechendes Begehren wiesen Vorinstanz und EVG ab. Aus den Erwägungen:
2c. Art. 25 Abs. 1 AHVV will abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall -
der Neuaufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Veränderungen -
des Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sowohl zugun- sten als auch zuungunsten des Beitragspflichtigen durch eine Zwischentaxa- tion Rechnung tragen unter der vierfachen Voraussetzung (BGE 106 V 76, ZAK 1981 S. 258 Erw. 3a): dass qualitativ diese Veränderung nicht allein auf «normalen» Einkommens- schwankungen, sondern auf einer Veränderung der Einkommensgrundlage als solcher beruht (Berufs- oder Geschäftswechsel, Wegfall oder Hinzutritt einer Einkommensquelle, Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens oder Invalidität); dass in zeitlicher Hinsicht diese qualitative Veränderung von Dauer ist; dass quantitativ eine wesentliche Veränderung der Einkommenshöhe vorliegt, wobei auf das allenfalls aus verschiedenen Erwerbsquellen stammende Ge- - -
samteinkommen abzustellen ist, auf welchem schliesslich die Sozialversiche- rungsbeiträge zu erheben sind; dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Veränderung der Einkommens- grundlagen und der Veränderung der Einkommenshöhe besteht (vgl. den Wort- laut von Art. 25 Abs. 1 AHVV: «. .dauernd verändert und wurde dadurch . ... be- einflusst»); Kausalität in diesem Sinne bedeutet, dass der Wegfall bzw. der Hin- zutritt einer Einkommensquelle gemäss obiger Ziff. 1 die Einkommenshöhe ge- mäss Ziff. 3 negativ bzw. positiv «beeinflusst»; ist dies nicht der Fall, indem bei- spielsweise die zufolge Wegfalls einer Einkommensquelle an sich zu erwartende Einkommensverminderung durch den reichlicheren Ertrag einer andern Einkom- mensquelle ausgeglichen wird, so besteht kein Kausalzusammenhang zwischen dem Wegfall der Einkommensquelle und dem Gesamteinkommen und insoweit auch kein Anlassfür eine Zwischentaxation.
d. Nach der Rechtsprechung ist keine Grundlagenänderung gegeben, wenn die Einkommensschwankungen bloss konjunkturbedingt sind oder auf beiläu- figen Ursachen, wie Eröffnung oder Schliessung von Konkurrenzbetrieben, Einschränkung oder Intensivierung der selbständigen Erwerbstätigkeit, Ko- stenverminderung oder -vermehrung beruhen. Das ausserordentliche Verfah- ren wegen Grundlagenänderung gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV kann nur zur Anwendung gelangen, wenn die Einkommensgrundlagen selber eine dauer- hafte Veränderung im Sinne einer einschneidenden strukturellen Änderung
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des Betriebes erfahren haben (BGE 107V 5, ZAK 1982 S. 80; BGE 106V 76, ZAK 1981 S. 258 Erw. 3a; ZAK 1984 S. 323 Erw. 5a).
e. Eine steuerliche Zwischenveranlagung ist sozialversicherungsrechtlich dann von Bedeutung, wenn sie aus einem in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Grund vorgenommen wurde. Andernfalls kann sie zwar steuerrechtlich, nicht aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sein (BGE 107 V 6, ZAK 1982 S.80 Erw. 4b).
3a. Im Urteil vom 4. Mai 1984 stellte das EVG fest, dass die Gewinne aus ge- werbsmässigem Liegenschaftenhandel, welche das Ehepaar S. steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit erzielte, zum Erwerbseinkommen des Ehemannes zu zählen seien (Art. 20 Abs. 1 AHVV), wovon dieser persönliche Sozialversiche- rungsbeiträge zu entrichten habe. Daraus folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass beitragsrechtlich gesehen durch die Ehescheidung keine Erwerbsein- - -
kommen der Ehefrau weggefallen sind. Frau S. hatte dem Geschäftsbetrieb des Beschwerdeführers ihre Grundstücke zur Verfügung gestellt und ihrem Ehe- mann dadurch zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten verschafft. Sämtliche zur Er- schliessung und Überbauung der Grundstücke notwendigen Arbeiten leistete der Beschwerdeführer selbst. Die Scheidung bzw. der Wegfall des verfügbaren Baulandes bewirkte indessen keine dauerhafte Veränderung der Einkommens- grundlagen im Sinne einer einschneidenden strukturellen Änderung des Be- triebes; denn das Fundament der betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers, nämlich die Leitung eines Architekturbüros und die damit verbundenen Bauarbeiten, blieb in seiner wirtschaftlichen Struktur auch nach der Scheidung im wesentlichen bestehen. Allein die Tatsache, dass durch die Scheidung bzw. den letzten Grundstückverkauf im Jahre 1979 ein Teil der Geschäftstätigkeit und damit eine Einnahmequelle entfielen, stellt keine Veränderung der Ein- kommensgrundlage dar. Denn eine blosse Einkommenssteigerung oder -ver- minderung, und mag sie auch noch so beträchtlich sein, genügt nach der Rechtsprechung nicht, um daraus eine Strukturänderung des Betriebes abzu- leiten (nicht publiziertes Urteil B. vom 26. Januar 1987). Die in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern. Es ist insbesondere nicht massgebend, dass die Grundstückgewinne ausnahmslos der Ehefrau zugeflossen waren. Von einer Verletzung der Eigen- tumsgarantie, soweit sie substantiiert gerügt wird, kann in diesem Zusammen- hang aufgrund der dargelegten Rechtsprechung keine Rede sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es auch nicht um die Zusammen- rechnung der Einkünfte der geschiedenen Ehepartner bzw. um die Weiterfüh- rung der Beitragspflicht des Ehemannes für die Gewinne der Ehefrau über das Scheidungsdatum hinaus, sondern um die beitragsrechtliche Qualifikation der vom Beschwerdeführer in den Jahren 1977 und 1978 erzielten Einkommen. Schliesslich beruht die steuerrechtliche Zwischenveranlagung nicht auf einem in Art. 25 Abs. 1 AHVV genannten Sachverhalt, weshalb sie AHV-rechtlich ohne Bedeutung ist.
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AHV. Rechtspflege / Beitragsrechtliche Qualifikation von Liquidationsgewinnen Urteil des EVG vom 15. April1988 i.Sa. 0. F.
Art. 85 Abs. 1 AHVG. Anspruch des Rechtsuchenden auf Kenntnis der personellen Zusammensetzung der urteilenden Rekursbehörde. Zeit- punkt für die Geltendmachung von Befangenheits- oder Ausstands- gründen. Art. 9 Abs. 1 AHVG, Art. 17 Ingress und Bst. d AHVV. Beitragsrecht- liche Qualifikation von Liquidationsgewinnen buchführungspflichti- ger bzw. nichtbuchführungspflichtiger Unternehmen (Erwägung 4; Bestätigung der Praxis).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beanstandete der selbständ igerwer- bende Architekt O.F. in formeller Hinsicht, die kantonale Rekursbehörde hatte ihre Zusammensetzung nicht bekanntgegeben, und in materieller Hinsicht, ein aus einem Grundstückverkauf erzielter Gewinn sei zu Unrecht zum massge- benden Erwerbseinkommen gezählt worden. Das EVG weist ab. Aus den Er- wägungen: 2a. Der Versicherte hat in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in formeller Hinsicht gerügt, dass der angefochtene Entscheid keinen Aufschluss über die Zusammensetzung der Vorinstanz gebe. Tatsächlich sind im angefochtenen Entscheid die an der Entscheidfindung beteiligten Mitglieder der kantonalen Rekurskommission nicht namentlich aufgeführt. Es fragt sich, ob darin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Für die Eröffnung ihres Entscheides hatte die Vorinstanz die Vorschriften von Art. 34-38 und 61 Abs. 2 und 3 VwVG zu beachten (Art. 1 Abs. 3 VwVG). We- der in einer dieser Verfahrensbestimmungen noch in denjenigen von Art. 85 Abs. 2 Bst. a—h AHVG ist vorgeschrieben, dass die Angaben über die perso- nelle Besetzung zum notwendigen Inhalt der Entscheidungen kantonaler Re- kursbehörden gehören. Gemäss Art. 61 Abs. 2 VwVG hat der Beschwerdeent- scheid vielmehr nur «die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv)» zu enthalten. Unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und Gerichtsorganisa- tionsrecht gewährleistet indessen Art. 58 Abs. 1 BV dem Bürger einerseits die richtige Besetzung des Gerichts gemäss dem kantonalen Gerichtsverfassungs- recht, wobei der verfassungsmässige Schutz auf das Willkürverbot beschränkt ist, und anderseits die Beurteilung seiner Streitsache durch ein unparteiisches und unabhängiges Gericht (BGE 105 la 175 Erw. 3a und 104 la 273 Erw. 3). Im Anspruch auf Unparteilichkeit des Gerichts ist derjenige auf Nichtmitwir- kung eines befangenen Richters mitenthalten. Soweit nicht eine gerichtliche Beurteilung in Frage steht, ergibt sich der verfassungsmässige Mindest- anspruch des Bürgers auf unbefangene Beurteilung für die verwaltungs-
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behördliche Rechtspflege direkt aus Art. 4 BV (BGE 107 la 137 Erw. 2 und
103 Ib 137).
Insoweit dem Betroffenen die Besetzung des Gerichtes im Laufe des Ver- fahrens weder bekannt gemacht noch spätestens mit dem Endentscheid eröff- net wird, kann er nicht beurteilen, ob sein verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung des Gerichts sowie auf unparteiische und unabhängige Beurteilung gewahrt worden ist. Insbesondere ist es ihm ohne Kenntnis der personellen Zusammensetzung des Gerichts nicht möglich, konkrete Befan- genheits- oder Ausstandsgründe geltend zu machen. Die Garantie des verfas- sungsmässigen Richters gemäss Art. 58 BV umfasst deshalb auch den An- spruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der entscheiden- den Behörde. Die Rüge betreffend die unrichtige Besetzung eines Gerichts bzw. die Ableh- nung eines Richters ist so früh wie möglich geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung verstösst es gegen Treu und Glauben, Einwände dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn und insoweit der echte -
oder vermeintliche Organmangel schon im vorangegangenen Verfahren hatte -
festgestellt werden können. Wer einen solchen Mangel feststellt und sich nicht unverzüglich dagegen zur Wehr setzt, sondern sich stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt den Anspruch auf spätere Anrufung der verletzten Verfassungsbestimmung (BGE 112 la 340; vgl. BGE 111 la 75 für den Bereich der Schiedsgerichte). Der Beschwerdeführer hat erstmals durch die durch das EVG am 29. Okto- ber 1987 erfolgte Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 8. September 1987 zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Kenntnis davon er- halten, welche Mitglieder der Rekursbehörde an der Entscheidfindung vom 14Juli 1987 beteiligt gewesen waren. Damit erhielt er zum ersten Mal die Möglichkeit, allfällige Mängel bei der Zusammensetzung der urteilenden Re- kursbehörde festzustellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. No- vember 1987 enthält indessen keine Rüge, welche die aus Art. 58 Abs. 1 BV fliessende Garantie des Anspruchs auf richtige Besetzung der Rekursbehörde beschlagen würde. Das bedeutet, dass er die personelle Zusammensetzung der Vorinstanz nicht beanstandet, so dass es in diesem Punkt beim Entscheid der kantonalen Rekursbehörde sein Bewenden hat.
3. (Verbindlichkeit von Steuermeldungen; Hinweis auf BGE 110V 370,
. . .
ZAK 1985S. 120 Erw. 2a.) 4a. Der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen grundsätz- lich alle Einkünfte, die sich aus irgendeiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit (Art. 4 Abs. 1 AHVG) ergeben. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 Ingress AHVV gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art.
9 Abs. 1 AHVG das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land-
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und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen. Dazu ge- hören nach Art. 17 Bst. d AHVV auch eingetretene und verbuchte Wertver- mehrungen von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter- nehmen. Im Bereich der direkten Bundessteuern werden Kapitalgewinne und Auf- wertungsgewinne aus Wertvermehrungen nur dann der Steuerpflicht unter- worfen, wenn sie im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher ver- pflichteten Unternehmens erzielt werden (Känzig, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., S. 257 N 40 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt, S. 362 N
150 und S. 440 N 222 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. b BdBSt; Masshardt, Kommentar
zur direkten Bundessteuer, 2. Aufl., S. 137 N 102 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt; Irene Blumenstein, Die allgemeine eidgenössische Wehrsteuer, Zürich
1943 S. 80). Der von einem nicht buchführungspflichtigen Unternehmen er-
zielte Liquidationsgewinn unterliegt daher der direkten Bundessteuer nicht (Känzig, a.a.O., S. 238 N 19 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt; Höhn/Cagianut, Unternehmersteuerrecht, Bern/Stuttgart 1986, S. 131/132). Das bedeutet aber nicht, dass Kapitalgewinne von nicht buchführungspflichtigen Betrieben in jedem Fall von der Steuerpflicht ausgenommen waren. Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensstücken - insbesondere von Liegenschaften -
unterliegen auch bei nicht buchführungspflichtigen Unternehmungen der Steuerpflicht, wenn sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen. Dann bilden sie steuerbaren ordentlichen Betriebsgewinn (Känzig, a.a.O., S. 263 N 46 und S. 266 N 48 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a sowie S. 440 N 222 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. d BdBSt; Irene Blumenstein, a.a.O., S. 81/82; Ernst Blumenstein, System des Steuerrechts, 3. Aufl. 1971, S. 145). Nicht Erwerbseinkommen, sondern Vermögensertrag bilden Gewinne aus der Veräusserung von Vermögensbestandteilen dann, wenn sie bei der Verwaltung eigenen privaten Vermögens erzielt wurden oder als Ergebnis der Ausnützung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit angefallen sind. Indizien für gewerbs- mässigen Grundstückhandel sind namentlich der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen sowie ganz allgemein der Einsatz spezieller Fachkenntnisse, die Verwendung bedeutender fremder Mittel zur Fi- nanzierung der Grundstückkäufe, die Investition der erzielten Gewinne in neuen Grundbesitz oder die Häufung von Grundstückkäufen und -verkäufen (BGE 104 Ib 166, 96 1 658 und 670,92 1122; ZAK 1983 S. 384 und 1981 S.345). Diese Rechtslage gilt analog im Beitragsrecht der AHV, indem nur diejeni- gen Kapitalgewinne Bestandteile des beitragspflichtigen Einkommens bilden, die im Betrieb einer zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unter- nehmung bei der Veräusserung oder Verwertung von Vermögensgegenstän- den erzielt werden (Art. 17 Bst. d AHVV). Von diesen beitragspflichtigen aus- serordentlichen Kapitalgewinnen ist der Gewinn zu unterscheiden, der von ei- nem nicht buchführungspflichtigen Versicherten durch Verkauf eines oder mehrerer Vermögensstücke erzielt wird. Dieser Gewinn stellt beitragspfl ich -
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tiges Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 Ingress AHVV dar, wenn der Verausserer gewerbsmässig, d.h. im Rahmen einer haupt- oder nebenberuflichen geschäftlichen Tätigkeit, mit Liegenschaften gehandelt hat. Die hierfür massgebenden Indizien sind dieselben wie für die Beurteilung, ob steuerbares Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a BdBSt vorliegt. Der Beitragspflicht unterstehen Grundstücksgewinne eines nicht buchführungspflichtigen Versicherten nur dann nicht, wenn sie im Rahmen der blossen Verwaltung des privaten Vermögens angefallen oder in Ausnut- zung einer zufällig aufgetretenen Gelegenheit erzielt worden sind (ZAK 1983 S. 384 und 1981 S. 345). Was der Versicherte in der Verwaltungsgerichts- beschwerde und in seiner weiteren Eingabe vom 23. November 1987 gegen diese Rechtsprechung vorbringt, ist nicht geeignet, zu einer Änderung der Pra- xis zu führen.
AHV/IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 12. Juli 1988 i.Sa. P. B.
Art. 85 Abs. 2 AHVG und Art. 81 Abs. 3 Satz 2 AHVV, Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG. Die Anforderungen des Bundesgesetzgebers an das erstin- stanzliche Beschwerdeverfahren gelten im erstinstanzl ichen Klage- verfahren sinngemäss (Erwägung 3). Der Streitwert ist für die Bemessung der Parteientschädigung nicht ausschlaggebend. Er kann aber einem allgemeinen Verfahrensgrund- satz im Sozialversicherungsrecht entsprechend bei der Beurteilung der Wichtigkeit der Streitsache mitberücksichtigt werden. Dieser Grundsatz findet keine Anwendung, wenn der Bundesgesetzgeber eine weitergehende Vorschrift aufgestellt hat, die wie Art. 108 Abs. 1 Bst. g Satz 2 UVG jede Berücksichtigung des Streitwertes ausschliesst (Erwägung 4; Verdeutlichung der Rechtsprechung).
Aus den Erwägungen des EVG:
3. Art. 85 Abs. 2 lngress AHVG bestimmt, dass die Kantone das Verfahren vor
den Rekursbehörden zu regeln haben, an welche gemäss Art. 84 Abs. 1 AHVG die aufgrund des AHVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen weiter- gezogen werden können. Ferner schreibt Art. 85 Abs. 2 AHVG die Anforde- rungen vor, denen das kantonale Beschwerdeverfahren von Bundesrechts we- gen zu genügen hat. Für die Deckung von Schäden, die von einem Arbeitgeber im Sinne von Art. 52 AHVG vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden sind, bestimmt Art.
81 Abs. 3 AHVV, dass die Ausgleichskasse bei der Rekursbehörde des Kan-
tons, in welchem der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat, schriftlich Klage einrei- chen muss, wenn sie nach Erhebung des Einspruchs des Arbeitgebers (Art. 81
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Abs. 2 AHVV) auf ihrer Schadenersatzforderung beharrt. Absatz 3 verpflichtet ferner die Kantone, das Klageverfahren vor der Rekursbehärde im Rahmen der Bestimmungen zu regeln, «die sie gemäss Artikel 85 AHVG zu erlassen haben)>. Das bedeutet, dass die Anforderungen, welche der Bundesgesetzgeber in Art.
85 Abs. 2 AHVG für das Beschwerdeverfahren aufgestellt hat, im kantonalen
Klageverfahren sinngemäss gelten. 4a. Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung vor der kantonalen Rekursbehärde nach gerichtlicher Festsetzung. Ob und unter wel- chen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht, beur- teilt sich somit nach Bundesrecht. Dieses enthält jedoch im AHV- Bereich so -
wie in den meisten andern Sozialversicherungszweigen - keine Bestimmung über die Bemessung der Parteientschädigung und insbesondere keinen Tarif. Die Regelung dieser Frage ist dem kantonalen Recht überlassen. Mit diesem hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 OG i.Verb.m. Art.
97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG). Dieses darf die Höhe einer Parteient-
schädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemes- sung einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bun- desrecht geführt hat (Art. 104 Bst. a OG). Das EVG hat befunden, dass in die- sem Bereich «praktisch)> nur das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV in Betracht fällt (BGE 112V 112, 111 V 49, ZAK 1985 S. 482; BGE 110V 58 und 133, ZAK 1984 S. 186 und 267; BGE 110V 363, ZAK 1985 S. 173; ZAK 1985 S. 533; vgl. auch BGE 104 la 13). Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädi- gung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren, unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeits- gedanken zuwiderläuft (BGE 110 V 364, ZAK 1985 S. 173). Indessen hat das EVG andere Formen von Bundesrechtsverletzungen im Bereich der Bemes- sung von Parteientschädigungen nicht ausgeschlossen. b. Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Richter bei der Bemessung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen (BGE 111 V 49, ZAK 1985 S. 482 und BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173). Ermessensmiss- brauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Er- messens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzi- pien, wie das Verbot der Willkür oder von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173; BGE 108 Ib 205 und 98V 131; Im- boden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Aufl., Bd. 1, S.417). Im Rahmen seines Ermessens hat der erstinstanzliche Richter für die Bestim- mung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des An- walts zu berücksichtigen (vgl. Art. 2 des Tarifs über die Entschädigungen an
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die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG vom 26. Januar 1979 und Gri- sei, Traitö de droit administratif, Bd. II, S. 848/9). Die Wichtigkeit der Streit- sache entscheidet sich nicht nach dem frankenmässigen Streitwert im zivilpro- zessualen Sinne (BGE 110V 365, ZAK 1985 S. 173). Indessen darf das Wirt- schaftliche Interesse an der Streitsache mitberücksichtigt werden (BGE 98 V 126). Bei der Beurteilung des Arbeits- und Zeitaufwandes darf der Sozialversi- cherungsrichter auch beachten, dass der Sozialversicherungsprozess im Un- terschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird (BGE
111 V 49, ZAK 1985 S. 482; BGE 110V 365, ZAK 1985S. 173 und BGE 98V
126). Dessen Tätigkeit soll nur insoweit berücksichtigt werden, als sich der Anwalt beider Erfüllung seiner Aufgabe in einem vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonstwie überflüssiger Schritte. Im weiteren fallen Bemühungen, welche der Anwalt vor der Einleitung des Prozesses un- ternommen hat, bei der gerichtlichen Festsetzung seines Honorars ausser Be- tracht (BGE 111 V49, ZAK 1985 S. 482 und ZAK 1985 S.534). Hat der erstin- stanzliche Richter den Eigenheiten des Sozialversicherungsprozesses bei der Bemessung der Parteientschädigung nicht Rechnung getragen, so verstösst dies nicht gegen Bundesrecht (BGE 110V 58, ZAK 1984 S. 186).
c. Diese Grundsätze hat das EVG in den in ZAK 1986 S. 130 und S. 133 publi- zierten Urteilen erneut bestätigt. Daran ist auch heute festzuhalten. Der vorlie- gende Fall veranlasst indessen das Gericht, diese Praxis zu verdeutlichen: Eines der Kriterien für die Bemessung des Anwaltshonorars ist wie gesagt nebst - -
der Schwierigkeit des Falles, des Umfanges der Arbeitsleistung und des Zeit- aufwandes die «Wichtigkeit der Streitsache». Wann eine Streitsache wichtig ist, lasst sich nicht ein für allemal festlegen, sondern bestimmt sich nach den Gegebenheiten des konkreten Falles. Zu diesen Gegebenheiten kann auch die materielle Bedeutung des vom Rechtsuchenden angestrebten Prozessausgan- ges gehören. Das ist aber nur eines neben andern Kriterien, nach denen sich die Wichtigkeit einer Streitsache beurteilt. Diese lässt sich daher nicht massge- bend durch den Streitwert bestimmen, wie er für die Festsetzung der Parteient- schädigung im Zivilprozess weitgehend entscheidend ist. Deshalb darf der Streitwert im Sozialversicherungsprozess unter dem Gesichtspunkt der Wich- tigkeit der Sache für die Festsetzung der Parteientschädigung lediglich mitbe- rücksichtigt werden; ausschlaggebend ist er jedoch nicht. Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Verfahrensgrundsatz des Sozialversicherungs- rechts, der in allen erstinstanzlichen Sozialversicherungsprozessen, für welche das Bundesrecht der obsiegenden Partei einen Anspruch auf Parteientschädi- gung einräumt, zu gelten hat. Der Anwendungsbereich dieses allgemeinen Grundsatzes findet dort eine Grenze, wo der Bundesgesetzgeber vom glei- -
chen Grundgedanken ausgehend eine besondere, allenfalls weitergehende -
Vorschrift aufgestellt hat. Dies trifft auf Art. 108 Abs. 1 Bst. g zweiter Satz UVG zu, wonach die Parteikosten «ohne Rücksicht auf den Streitwert» bemessen werden (vgl. BBI 1976111226).
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Urteil des EVG vom 3. Mai 1988 i.Sa. E.B.
Art. 108 Abs. 2 OG. Mit der blossen Behauptung, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, ist eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht rechtsge- nüglich begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist (Erw. 1 und 2).
Aus den Erwägungen des EVG: Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter an- derm die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten. Diese Bestimmung soll dem Richter hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen wer- den kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung er- sichtlich sein, was der Beschwerdeführer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbe- zogen sein. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den ange- fochtenen Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht einge- treten werden kann (BGE 101 Vi 27). Begehren und Begründung müssen wenn auch nur summarisch innerhalb - -
der Frist von Art. 106 Abs. 1 OG eingereicht werden (BGE 104V 1978, ZAK
1979 S. 354; BGE 101V 18 Erw. 1, ZAK 1975S. 311).
In seiner Eingabe vom 4. Januar (recte Februar) 1988 stellt der Beschwer- deführer zwar sinngemäss den Antrag auf Zusprechung einer 1V-Rente; unter der Überschrift <(Begründung» bringt er aber lediglich vor: «Die Begründungen der Beschwerdebeklagten, die zum Entscheid zum 3.1 2.1 987 führten sind zum grössten Teil unrichtig und entsprechen nicht den Tatsachen.» Diese blosse Behauptung stellt keine rechtsgenügliche Begründung im Sinne der zitierten Rechtsprechung dar, geht doch daraus auch nicht sinngemäss hervor, welche tatbeständlichen Annahmen der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwer- deführers unrichtig sind und auf welche Unterlagen er sich beruft. Da der Be- schwerdeführer innert der Frist von 30 Tagen nach Art. 106 Abs. 1 OG sein Rechtsbegehren nicht hinreichend begründet hat, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Damit kann auch seinem Gesuch um Gewährung einer Nachfrist «zur Einreichung der Beweismaterialien und der ausführlichen Bestandesaufnahme» nicht stattgegeben werden.
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Urteil des EVG vom 3. Juni 1988 i.Sa. D.E.
Art. 5 Abs. 2 VwVG; Art. 97 Abs. 2 AHVG und Art. 49 IVG i.Verb. m. Art.
47 Abs. 1 Satz 2 AHVG. Eine Verfügung mit dem Hinweis, der Fall
werde nach Eingang der nötigen Unterlagen noch geprüft, ist keine Zwischenverfügung, sondern eine resolutiv bedingte Endverfügung (Erwägung la). Hebt sie eine Rente auf und behält die dagegen erho- bene Beschwerde ihre aufschiebende Wirkung, so hat der Beschwer- deführer die bis zum Verfahrensabschluss gegebenenfalls materiell zu Unrecht bezogenen Rentenbeträge zurückzuerstatten. Da er hiermit von vornherein rechnen musste, kann er sich nicht auf seinen guten Glauben berufen, sodass ein Erlass der Rückforderung ausgeschlossen ist (Erwägung 3b).
Mit Verfügung vom 16. April 1987 sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem 1942 geborenen D.E. rückwirkend ab 1. Juli 1983 eine ganze 1V-Rente zu. In Nachachtung der in der Verfügung erwähnten Meldepflicht teilte der Versicherte am 27. April 1987 der Verwaltung mit, er sei bereits seit 1. Oktober
1985 als Lagerangestellter tätig. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse am 11.
Mai 1987 ein als «Zwischenverfügung» bezeichnetes Schreiben, in welchem sie D.E. eröffnete, dass aufgrund dieser Sachlage die IV- Rente ab 1. Juli 1987 nicht mehr zur Auszahlung gelange; sobald die 1V-Kommission die Angele- genheit geprüft habe, werde sie ihm Bescheid geben.
D.E. erhob bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung.
Die Rekurskommission erwog, es liege eine gemäss Art. 45 VwVG anfechtbare Zwischenverfügung in einem Verfahren betreffend Rückkommen auf die for- mell rechtskräftige Verfügung vom 16. April 1987 vor, wobei sie im Zusam- menhang damit die Rechtsprechung über die prozessuale Revision wiedergab. Gleichzeitig hielt sie fest, die Ausgleichskasse hätte in Anbetracht des akten- kundigen Schreibens des Versicherten an die Landesversicherungsanstalt Ba- den (BRD) vom 22. Dezember 1985 sowie des Versicherungsverlaufs beim deutschen Versicherungsträger bereits vor Erlass der Verfügung vom 16. April
1987 feststellen können, dass D.E. seit 1. Oktober 1985 wieder eine Erwerbs-
tätigkeit ausübe. Die - wenn auch nur einstweilen verfügte uneingeschränkte -
Zahlungseinstellung sei unverhältnismässig, da angesichts des Fehlens gewis- ser Abklärungen und beim vorliegenden Aktenstand nicht auszuschliessen sei, dass dem Versicherten auch künftig eine Rente zustehe. Die Rekurskommis- sion hiess deshalb die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete die Kasse, dem Versicherten «bis zum Abschluss des Verfahrens und Erlass der Endverfü- gung» den Gegenwert einer halben 1V-Rente zu gewähren (Entscheid vom 24. September 1987).
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Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung vom 11. Mai 1987 wiederherzustellen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut:
1. Zu prüfen ist vorerst, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine
Zwischen- oder eine Endverfügung handelt. Trifft die Verwaltung eine Verfügung über eine vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, so ist das nicht eine Zwischenverfügung, sondern eine Endverfügung (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 141 unter Hinweis u.a. auf BG 107V 28 f., ZAK 1982 S. 258). Dem erwähnten Urteil des EVG lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Schweizerische Aus- gleichskasse hatte eine 1V-Rente verfügungsweise aufgehoben, weil die italie- nische Sozialversicherung die für die revisionsweise Überprüfung des An- spruchs notwendigen Unterlagen nicht beibrachte. Die Verfügung war u.a. mit der Erklärung versehen, dass die Verwaltung den Fall überprüfen werde, so- bald sie im Besitz der erforderlichen Belege sei. Das EVG entschied, dass es sich dabei um eine Endverfügung mit Resolutivbedingung handelt. Diese ver- pflichtet die Ausgleichskasse, die erste Verfügung zu widerrufen und durch eine zweite zu ersetzen, sofern neu beigebrachte Belege Tatsachen enthalten, welche eine abweichende Beurteilung des Falles und demzufolge den Erlass einer anderslautenden Verfügung erlauben. Diese letztere Verfügung kann ihre Rückwirkung höchstens bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Endverfügung mit Resolutivbedingung entfalten (ZAK 1982 S. 261 oben). Damit wird verhindert, dass einem Versicherten wegen eines unvollständig ab- geklärten Sachverhalts weiterhin Renten ausgerichtet werden, auf welche er möglicherweise keinen Anspruch mehr hat und die wegen Fehlens einer un- rechtmässigen Erwirkung oder Meldepflichtverletzung später nicht mehr zu- rückgefordert werden könnten (vgl. Art. 88bis Abs. 2 Bst. b IVV).
Vorliegend stellte die Ausgleichskasse nach Erhalt des Schreibens vom 27. April 1987 die am 16. April 1987 zugesprochene ganze 1V-Rente per 1. Juli
1987 ein. Gleichzeitig teilte sie dem Beschwerdegegner mit, dass sie ihm nach
Abklärung des Sachverhaltes Bescheid geben werde. Die Verfügung vom 11. Mai 1987 stellt daher nach dem Gesagten nicht eine Zwischen-, sondern eine resolutiv bedingte Endverfügung dar, wodurch die Kasse den Renten- anspruch des Versicherten aufhob mit der Verpflichtung, diese bei entspre- chenden Ergebnissen einer weiteren Abklärung des Sachverhalts zu widerru- fen. Unerheblich ist dabei, ob ein Versicherter oder Dritter die umgehende Sachverhaltsabklärung verhindert oder wie hier andere Gründe die Verwal- - -
tung veranlassen, ein bestehendes Rechtsverhältnis verfügungsweise vorläufig zu ändern.
2. Fraglich ist im weitern, ob die (resolutiv bedingte) Aufhebung der ganzen
1V-Rente zulässig war.
521
Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen- stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 112V 373 Erw. 2c mit Hinweisen). Indessen kann die Verwaltung während der Rechtsmittelfrist auf eine (unan- gefochtene) Verfügung zurückkommen, auch wenn diese nicht zweifellos un- richtig und ihre Berichtigung nicht von erheblicher Bedeutung ist. Massge- bend hiefür ist, dass der Rechtssicherheit und dem Vertrauensgrundsatz bis zum Eintritt der Rechtskraft der Verfügung nicht die gleiche Bedeutung zu- kommt wie nach diesem Zeitpunkt. Ferner kann die Verwaltung nach Art. 58 VwVG die Verfügung pendente lite abändern, ohne an die für die Wiedererwä- gung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Vorausset- zungen gebunden zu sein. Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden. Dieser Gedanke rechtfer- tigt eine voraussetzungslose Wiedererwägung umso mehr, wenn auf eine noch nicht rechtskräftige, unangefochtene Verfügung zurückgekommen wird (BGE 107 V 191). Im vorliegenden Fall kam die Ausgleichskasse am 11. Mai 1 987 auf die Ver- fügung vom 16. April 1987 zurück, die mangels Ablaufs der 30tätigen Rechts- mittelfrist (Art. 84 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 69 IVG) noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war. Hiezu war sie nach den in BGE 107V 191 statuier- ten Grundsätzen berechtigt, ohne an die für die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen geltenden besonderen Voraussetzungen gebun -
den zu sein.
3. Die Ausgleichskasse hat einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung
vom 11. Mai 1987 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Die Rekurs- kommission entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung insoweit, als dem Versicherten mit Verfügung vom 27. April 1987 ein Anspruch auf mehr als eine halbe 1V-Rente zugesprochen wurde. Andererseits verpflichtete sie die Ausgleichskasse, dem Beschwerdegegner eine halbe Rente «bis zum Erlass der Endverfügung auszuzahlen». Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Kasse, dass sie ab 1. Juli 1987 die ganze Rente vorläufig nicht mehr auszu- richten habe. Sie ersucht damit sinngemäss, es sei der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung vollumfänglich zu entziehen. a. Nach Art. 97 Abs. 2 AHVG (anwendbar auf dem Gebiet der IV gemäss Art.
81 IVG) kann die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung entziehen, auch wenn die Verfügung auf eine Geldleistung gerichtet ist; im übrigen gilt Art. 55 Abs. 2 bis 4 VwVG. Ge- mäss Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Beschwerdeinstanz oder ihr Vorsit- zender die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederher- stellen, wobei über ein entsprechendes Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Nach der Rechtsprechung zu Art. 55 Abs. 1 VwVG bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht, dass nur ganz aussergewähn-
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liche Umstande ihren Entzug zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr ist es Sa- che der nach Art. 55 VwVG zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im allgemeinen wird sie ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Ab- wägung der Gründe für und gegen die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Ge- wicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im übrigen darf die verfü- gende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn sie hiefür überzeugende Gründe geltend machen kann (BGE 110V 45 Erw. b, ZAK 1984 S.390; BGE 105V 268 Erw. 2, ZAK 1980 S.533; BGE 99 Ib 220 Erw. 5,98V
222 Erw. 4).
Diese für die Überprüfung von Zwischenverfügungen über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung entwickelten Grundsätze sind sinngemäss auch im vorliegenden Verfahren anwendbar.
b. Wird der Beschwerde gegen die resolutiv bedingte Verfügung vom 11. Mai
1987 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, so hat der Beschwerdegeg-
ner bei Weiterausrichtung der ganzen bzw. halben Rente die bis zum endgülti- gen Abschluss des Verfahrens über den Rentenanspruch materiell zu Unrecht bezogenen Renten zurückzuerstatten (Art. 49 IVG i.Verb.m. Art. 47 Abs. 1 AHVG). Dabei kann Art. 47 Abs. 1 Satz 2 AHVG, wonach bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte von einer Rückforderung ab- gesehen werden kann, nicht Anwendung finden, weil der Versicherte unter solchen Umständen von vornherein mit einer Rückforderung rechnen muss und sich deshalb nicht auf seinen guten Glauben berufen kann. Dass die IV ein gewichtiges Interesse daran hat, solche Rückerstattungesforderungen zu ver- meiden bzw. nicht noch grösser werden zu lassen, ist offensichtlich. Es ge- nügt, auf die damit verbundenen administrativen Erschwernisse und die Ge- fahr der Nichteinbringlichkeit der Guthaben hinzuweisen. Eigenen Angaben zufolge verfügt der Beschwerdegegner heute als Lagerange- stellter in der Bundesrepublik Deutschland über ein Monatseinkommen von
2 260 Mark brutto, während er in der Schweiz zuletzt ein solches von 2 870
Franken erzielte. Die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens über den Ren- tenanspruch sind daher selbst mit Bezug auf den reduzierten Anspruch auf eine halbe Rente derart offen, dass nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit angenom- men werden kann, es werde zugunsten des Beschwerdegegners ausgehen. Dass der Versicherte durch die Einstellung der 1V-Leistungen zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen gezwungen wäre (vgl. BGE 109 V 233; ZAK 1984S. 392 Erw. 4a mit Hinweisen), ist aus den Akten nicht ersicht- lich. Im Hinblick auf die gewichtigen Interessen der IV gemäss der Rechtspre- chung und entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind daher die Vorausset- zungen für die vollumfängliche Einstellung der Rentenzahlungen gegeben.
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Urteil des EVG vom 25. März 1988 i.Sa. W.Sch. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 45 Abs. 1 VwVG; Art. 129 Abs. 2 und Art. 101 Bst. a OG. Ein Zwi- schenentscheid über die Weigerung, angebotene Beweise zu erheben, kann nur selbständig angefochten werden, wenn die Beweise gefähr- det sind und erhebliche, bisher noch nicht abgeklärte Umstände be- treffen (Erwägung 2a).
Aus den Erwägungen des EVG:
2a. Das EVG beurteilt in letzter Instanz Verwaltungsgerichtsbeschwerden ge- gen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG auf dem Gebiet der Sozialversi- cherung (Art. 128 i.Verb.m. Art. 97 OG). Zu den Verfügungen gehören gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 45 VwVG, insbesondere über die Ablehnung von Beweisanerbieten (Art. 45 Abs. 2 Bst. f VwVG). Gemäss Art. 45 Abs. 1 VwVG können Zwischenverfügungen selb- ständig angefochten werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Im übrigen setzt die Verwaltungsgerichtsbe- schwerde gegen Zwischenverfügungen im Verfahren vor dem EVG voraus, dass sie auch gegen die Endverfügung gegeben ist (Art. 129 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 101 Bst. a OG; BGE11OV354Erw.1 a,109V231 Erw.1). Nach der Rechtsprechung ist von der Weigerung, eine Expertise anzuordnen, in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu gewärtigen, sofern es sich nicht um gefährdete Beweismittel handelt, welche erhebliche und bis- her noch nicht geklärte Umstände betreffen (BGE 99V 197,98 Ib 286; RSKV 1975 Nr. 232 S. 197; Grisel, Trait6 de droit administratif, S. 871; Gygi, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 142). b. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Beweiserhebungen seien gefährdet, etwa durch eine we- sentliche Änderung seines Gesundheitszustandes. Im übrigen hat weder der Beschwedeführer noch sein gesetzlicher Vertreter vor dem erstinstanzlichen Richter oder dem EVG Gründe vorgebracht, die eine sofortige Ergänzung der zahlreichen von der 1V-Kommission eingeholten medizinischen Auskünfte na- hegelegt hätten. Wie das EVG zudem bereits bei früherer Gelegenheit festge- halten hat, kann die Weigerung, ein medizinisches Gutachten anzuordnen, auch noch in einer Beschwerde gegen den Endentscheid aufgegriffen werden. Das EVG sorgt dann für ergänzende Abklärung, sofern nötig. Da es vorliegend am Merkmal eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils fehlt, kann mate- riell nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingetreten werden.
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Urteil des EVG vom 10. März 1988 i.Sa. G.A.
Art. 64 VwVG; Art. 8 Abs. 4 der Verordnung über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsverfahren; Art. 2 Bst. a des Tarifs über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG vom 26. Januar 1979. Diese Vorschriften sind für die Höhe der Partei- entschädigung, welche die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen festsetzt, massge- bend. Das EVG hat daher die Höhe der Parteientschädigung nicht im Hinblick auf das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV zu überprüfen, son- dern daraufhin, ob bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädi- gung diese einschlägigen Vorschriften verletzt oder das durch sie ein- geräumte Ermessen rechtsfehlerhaft, d.h. ermessensüberschreitend oder -missbräuchlich ausgeübt und insofern eine Bundesrechtsverlet- zung im Sinne von Art. 104 Bst. a OG begangen wurde (Präzisierung des nicht veröffentlichten Urteils F. vom 20. Mai 1987; Erwägung 2). Für einen nach seinem Aufwand durchschnittlichen Fall liegt der Nor- malansatz bei 1300 Franken.
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland woh- nenden Personen hiess mit Entscheid vom 6. Mai 1987 eine Beschwerde des durch Fürsprecher S. vertretenen G.A. gegen die Verfügung der Schweizeri- schen Ausgleichskasse vom 3. März 1986 betreffend die revisionsweise Her- absetzung der ganzen auf eine halbe 1V-Rente in dem Sinne gut, dass sie die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu ergänzender Abklärung und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Gleichzeitig sprach die Rekurs- kommission G.A. zu Lasten der Ausgleichskasse eine Parteientschädigung von
650 Franken zu, wobei Fürsprecher S. eine Kostennote von Fr. 1458.60 (ein-
schliesslich Auslagen von Fr. 18.60) für einen Arbeitsaufwand von 9 Stunden bei einem Ansatz von 160 Franken eingereicht hatte. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.A. beantragen, die Parteientschä - digung für das vorinstanzliche Verfahren sei auf Fr. 1458.60 festzusetzen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen gut:
1. Streitig ist einzig die Höhe der durch die Vorinstanz zugesprochenen Par-
teientschädigung. a. Der Anspruch der obsiegenden Partei auf eine Parteientschädigung für das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen beruht auf Art. 64 VwVG (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG) und Art. 8 der Verordnung des Bundesrates über Kosten und Entschä- digungen im Verwaltungsverfahren (vom 10. September 1969, Kostenverord- nung, SR 172.041.0). Der Entscheid der Rekurskommission als Vorinstanz im
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Sinne von Art. 128 i.Verb.m. Art. 98 Bst. e OG über die Zusprechung einer Parteientschädigung in jenem Verfahren stellt somit eine auf öffentlichem Recht des Bundes beruhende Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG dar, die gemäss Art. 128 Verb. m. Art. 97 OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG weitergezogen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen nur zulässig ist, wenn sie auch in der Hauptsache zu- lässig ist, was im vorliegenden Fall zutrifft (Art. 129 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 101 Bst. b OG; nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 20. Mai 1987). b. Da es sich beim angefochtenen Entscheid somit nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb. m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2a. Nach Art. 64 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Abs. 1); der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung (Abs. 5). Er hat von der an ihn delegierten Kompetenz mit dem Erlass der erwähnten Ko- stenverordnung Gebrauch gemacht. Art. 8 Abs. 4 dieser Verordnung verweist bezüglich der Bemessung des Hono- rars des Vertreters oder Beistandes auf den Rahmen der Tarifbestimmung über die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Da im vorliegenden Fall eine sozialversi- cherungsrechtliche Sache streitig ist, findet der Tarif über die Entschädigun- gen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG vom 26. Januar 1979 Anwendung. Laut dessen Art. 2 Bst. a wird das Anwaltshonorar ermessens- weise nach der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Um- fang der Arbeitsleistung und dem Zeitaufwand des Anwalts bestimmt. Für Ver- waltungsgerichtsbeschwerden an das EVG gelten danach als Mindestansatz
200 Franken und als Höchstansatz 5000 Franken. Nach dem erwähnten Art. 8
Abs. 4 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsver- fahren vermindert sich der in der Regel zulässige Höchstbetrag für Beschwer- den an eidgenössische Rekurskommissionen um einen Viertel. b. Nach dem Gesagten ist bezüglich der Höhe der von der Eidgenössischen Rekurskommission festzusetzenden Parteientschädigung ein bundesrecht- licher Tarif anwendbar dies im Gegensatz zu den von kantonalen Vorinstan- -
zen nach Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG festzusetzenden Parteientschädigungen im AHV- Bereich und in den ihm insoweit beigeordneten Sozialversicherungs- zweigen, so namentlich der IV (Art. 69 IVG); hier sieht das Bundesrecht keine Bestimmungen über die Bemessung der Entschädigung, insbesondere keinen Tarif vor (vgl. BGE 110V 362, ZAK 1985 S. 173). Daher hat das EVG die Höhe einer von der Eidgenössischen Rekurskommission festgesetzten Parteient-
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schädigung nicht im Hinblick auf das Willkürverbot von Art. 4 Abs. 1 BV zu überprüfen, sondern daraufhin, ob bei der bundesrechtlich geregelten Festset- zung der Höhe der Parteientschädigung die einschlägigen Vorschriften verletzt wurden oder ob die Rekurskommission das ihr durch Kostenverordnung und den Tarif eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft, d.h. ermessensüberschreitend oder -missbräuchlich ausgeübt und insofern eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 104 Bst. a OG begangen hat. Dagegen ist hier die Berufung auf verfassungsrechtlich untersagte Willkür (Art. 4 BV), welche eine andere Form der Bundesrechtsverletzung nach Art. 104 Bst. a OG darstellt, nicht erforderlich. Das genannte, nicht veröffentlichte Urteil F. vom 20. Mai 1987, in welchem eine von der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zugesprochene Parteientschädigung von 500 Franken als «nettement insuffisant» bezeichnet wurde, ist in diesem Sinne bezüglich der massgeblichen Prüfungsgrundlagen zu präzisieren. 3a. Im vorliegenden Fall ist die Zusprechung einer Parteientschädigung von nur 650 Franken an den obsiegenden Beschwerdeführer bei den gegebenen Verhältnissen eindeutig zu wenig und daher ermessensmissbräuchlich. Das einzige Argument der Vorinstanz, der Anwalt sei erst nach der Beschwerdeein- reichung beigezogen worden und habe sich auf die Ausarbeitung einer ergän- zenden Eingabe beschränken können, hat das EVG in dem den Verfahrensbe- teiligten bekannten gleichgelagerten Urteil F. vom 20. Mai 1987 bereits wider- legt. Fürsprecher S. hat mit Beginn der Aktenanforderung sachdienliche und nicht übertrieben aufwendige Arbeit geleistet, welche die Verwaltung bewo- gen hat, ihren ursprünglichen ablehnenden Standpunkt aufzugeben und sel- ber die Gutheissung der Beschwerde zu beantragen. Es liegt bezüglich des notwendigen Aufwandes ein durchschnittlicher Fall vor, der die Zusprechung einer Parteientschädigung im Bereich des vom EVG als Normalansatz erachte- ten Betrages von 1 300 Franken erforderte und welchen die Rekurskommission als «ligne directrice» zu beachten hat. b. Der Rechtsvertreter von G.A. hat der Vorinstanz am 10. Oktober 1986 eine Kostennote eingereicht, in welcher er einen Zeitaufwand von 9 Stunden bei einem Ansatz von 160 Franken pro Stunde geltend machte, zuzüglich Ausla- gen von Fr. 18.60. Da sich die Höhe des geforderten Honorars sowie der Aus- lagenersatz nach dem in Erw. 2b Gesagten unter keinem Gesichtspunkt bean- standen lässt, ist die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren in Abänderung von Disp. -Ziff. 3 des vorinstanzlichen Entscheides auf Fr. 1458.60 festzusetzen.
4. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die Anordnung aufsichtsrecht-
licher Massnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin angeregt. Ob die hie- für erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. Denn die Rechtsprechungskompetenz schliesst praxis- gemäss die Befugnis zur aufsichtsmässigen Herstellung des gesetzmässigen Zustandes nicht ein (BGE 110 V 53, ZAK 1985 S. 53; Gygi Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., 1983, S. 44 und 213).
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5a. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 i.Verb. m. Art.
135 OG), auch wenn sie den vorinstanzlichen Entscheid nicht zu vertreten hat.
Urteil des EVG vom 21. Juni 1988 i.Sa. P. K.
Art. 33 Abs. 2 und 63 Abs. 4 VwVG. Art. 105 Abs. 2 OG. Kostensicher- stellung. Die Erhebung eines Kostenvorschusses setzt voraus, dass Be- weise angeboten und vom Richter auch tatsächlich zur Abnahme vor- gesehen werden (Erwägung 3b). Im Verfahren vor der Eidgenössi- schen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen greift die Pflicht zur Kostensicherstellung auch in kosten- pflichtigen Verfahren nichtallgemein Platz, sondern nur unter den ab- schliessend geregelten Voraussetzungen in Art. 63 Abs. 4 VwVG. Massgebend für die Beurteilung der Sicherstellungspflicht sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Vorschusseinforderung (Erwägung 4b). Ein Beschwerdeführer ist prozessual verpflichtet, der Rekurskommis- sion eine Wohnsitzverlegung aus dem Ausland in die Schweiz zu mel- den. Eine erst nach dem Erlass einer Zwischenverfügung über die Ko- stensicherstellung geltend gemachte Wohnsitzverlegung ist ange- sichts des Novenverbotes in Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig und nicht zu hören (Erwägung 5c).
Am 30. Dezember 1986 liess der damals in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafte P. K. bei der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen gegen eine Beitragsverfügung der Schweize- rischen Ausgleichskasse vom 10. Dezember 1986 Beschwerde führen. Nach doppeltem Schriftenwechsel erhob der Präsident der Rekurskommission mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 1988 wegen Auslandwohnsitzes einen Kostenvorschuss von 150 Franken unter Androhung des Nichteintretens im Saumnisfall. Mit Wiedererwägungsgesuch vom 4. Februar 1988 ersuchte P K. um Aufhebung dieser Verfügung, weil er seit dem 18. November 1987 erneut in der Schweiz Wohnsitz habe und somit die Voraussetzungen der Kostenvor- schusspflicht nicht mehr gegeben seien. Am 8. Februar 1988 teilte der Präsi- dent der Rekurskommission dem Rechtsvertreter des P.K. mit, dass eine Auf- hebung der Zwischenverfügung betreffend Kostenvorschuss allenfalls über eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzustreben sei. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt P.K. beantragen, «es seien die Zwi- schenverfügungen der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 29. Januar und 8. Februar 1988 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer von jeglicher Kostenvorschuss- pflicht zu befreien». Die Schweizerische Ausgleichskasse und die Vorinstanz -
schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das BSV auf eine Stellungnahme verzichtet. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab:
1. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 2a. Gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG Ietztinstanzlich Verwaltungsge- richtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anord- nungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand nä- her umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Verfügungen im Sinne dieser Umschreibung können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch Zwischenverfügungen sein, insoweit sie den Anforderungen des vorangehenden ersten Absatzes entsprechen. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Dieser grundsätzliche Vorbehalt gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines selbständigen, der Endverfügung vorangehenden Beschwerdeverfah- rens, insbesondere für alle in Art. 45 Abs. 2 VwVG nicht abschliessend auf- - -
gezählten Zwischenverfügungen. Für das letztinstanzliche Beschwerdeverfah- ren ist ferner zu beachten, dass gemäss Art. 129 Abs. 2 i.Verb. m. Art. 101 Bst. a OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Zwischenverfügungen nur zu- lässig ist, wenn sie auch gegen die Endverfügung offensteht (BGE 110V 354 Erw. la, ZAK 1985 S. 287; BGE 109V 231 Erw. 1, 105V 267 Erw. 1, ZAK 1980S. 533; BGE 104V 176 Erw. 1, 98V 220 f. mit Hinweisen; Gygi, Bundes- verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 140 ff; Knapp, Prcis de droit admi- nistratif, 2. Auf 1. S. 288 Nr. 1246). Die Prozessverfügung, mit welcher der erstinstanzliche Richter einen Kosten- vorschuss verlangt, stellt eine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG dar (BGE 105V 111 Erw. 3). b. Der Beschwerdeführer hat den mit der angefochtenen Zwischenverfügung vom 29. Januar 1988 verlangten Kostenvorschuss «zur eventuellen Wahrung der Fristen.. .mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass die Einzahlung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolge», geleistet. Zu einer solchen vorsorg- lichen Leistung des Kostenvorschusses war er ohne das Risiko eines Rechts- nachteils insofern nicht genötigt, als das EVG bei Abweisung der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde praxisgemäss eine ab Zustellung des Urteils lau- fende Nachfrist zur Einzahlung des vorinstanzlich verfügten Kostenvorschus-
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ses ansetzt. Im übrigen ändert der Umstand, dass der Kostenvorschuss bereits geleistet wurde, nichts daran, dass die diesbezügliche Zwischenverfügung selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG angefochten wer- den kann. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten, so- weit sie die Kostenvorschussverfügung vom 29. Januar 1988 betrifft. c. Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffas- sung kommt demgegenüber dem Schreiben des Präsidenten der Rekurskom- mission vom 8. Februar 1988 nicht der Charakter einer Zwischenverfügung zu. Von einem sinngemässen Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch des Be- schwerdeführers vom 4. Februar 1988 kann nicht gesprochen werden. Wie der vorinstanzliche Richter in seiner Vernehmlassung zu Recht darlegt, enthielt je- nes Antwortschreiben nur einen Hinweis auf die in der Zwischenverfügung vom 29. Januar 1988 angegebene Rechtsmittelfrist, womit zugleich auf die Mög- lichkeit einer allfälligen Aufhebung dieser Verfügung durch den letztinstanz- lichen Richter aufmerksam gemacht wurde. Daher kann auf die Verwaltungsge- richtsbeschwerde, soweit sie sich auf das erwähnte Schreiben des Präsidenten der Rekurskommission vom 8. Februar 1988 bezieht, nicht eingetreten werden. 3a. Die Vorinstanz vertritt in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits im November 1987 mit der polizeilichen Meldung in T. den Wohnsitz in die Schweiz verlegt habe, sich der bescheidene Kostenvorschuss von 150 Franken als gesetzmassig er- weise. Sei nämlich die Abnahme der Beweise mit verhältnismässig hohen Ko- sten verbunden und die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so könne die Behörde nach Art. 33 Abs. 2 VwVG die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumut- baren Kosten vorschiesse. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Mit dem behaupteten Wohnsitzwechsel sei erneut die Stellung des Beschwerdeführers in der Unternehmung zu überprüfen, und auch das weitere Schicksal der GmbH, bei welcher er nach seiner Darstellung als Gesellschafter, Bürge und Kreditor auftrete, zu klären. Hiezu bedürfe es zusätzlicher Beweisaufnahmen des zustän- digen Konsulates und allenfalls— auf dem Wege der Rechtshilfe deutscher Be- -
hörden, die in diesen Bereich nur gegen Erstattung ihrer Auslagen tätig würden. b. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Anwendung von Art.
33 Abs. 2 VwVG setzt voraus, dass Beweise im Sinne von Abs. 1 dieser Bestim-
mung angeboten und vom Richter auch tatsächlich zur Abnahme vorgesehen werden. Dies erfordert einen konkreten, prozessleitenden Beweisbeschluss, aufgrund dessen der Beweiskostenvorschuss verlangt wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit der Beschwerde und der Re- plik im erstinstanzlichen Verfahren nur Urkunden ins Recht gelegt und sonst keine Beweisanträge gestellt, die Kosten verursachen könnten. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochteten Zwischenverfügung vom 29. Januar 1988 waren daher die Voraussetzungen für einen Beweiskostenvorschuss nicht gegeben. Die streitige Kostenvorschussverfügung kann daher jedenfalls nicht mit jener substituierten Begründung der Vorinstanz geschützt werden.
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4a. Im Beschwerdeverfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ging es nicht um einen Streit über Versicherungsleistungen, sondern über Beitrüge. Nach Art. 25 Abs. 1 i.Verb.m. Abs. 2 der Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen vom 3. September 1975 (VVRK) ist daher das vorinstanzliche Verfahren grundsätz- lich kostenpflichtig. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestrit- ten. Er wendet sich nur gegen die Pflicht zur Bevorschussung der Kosten, mit der Begründung, dass er vor Erlass der Zwischenverfügung vom 29. Januar 1988, nämlich ab 18. November 1987, wieder Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe. Die angefochtene Zwischenverfügung stütze sich auf Art. 63 Abs. 4 VwVG, wonach ein Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland zur Vor- schussleistung für die Verfahrenskosten verpflichtet werden könne. Diese Vor- aussetzung sei im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Zwischenverfü- gung nicht mehr erfüllt gewesen.
b. Das Verfahren vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), ergänzt durch die allgemeinen und besonderen Bestimmungen der Verordnung über verschiedene Rekurskom- missionen (Art. 12 VVRK i.Verb.m. Art. 85bis Abs. 3 Satz 2 AHVG). Über die Bevorschussung der Verfahrenskosten enthält die VVRK keine Regeln. Mithin ist diesbezüglich Art. 63 Abs. 4 VwVG massgebend. Danach kann die Be- schwerdeinstanz einen Beschwerdeführer ohne Wohnsitz, mit Wohnsitz im Ausland oder im Verzug mit der Bezahlung früherer Verfahrenskosten unter der Androhung, auf die Beschwerde nicht einzutreten, zu einem Vorschuss an die Verfahrenskosten verpflichten und zu dessen Leistung eine angemessene Frist ansetzen. Die Kostensicherstellungspflicht greift damit auch in kostenpflich- tigen Verfahren nicht allgemein Platz, sondern nur unter den erwähnten ab- schliessend geregelten, besonderen Voraussetzungen (Gygi, Bundesverwal- tungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 329). Im vorliegenden Fall fällt nur der allfällige ausländische Wohnsitz als Grund für die Sicherstellungspflicht in Betracht. Dabei sind nach der ratio legis die bei der Vorschusseinforderung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse massge- bend. Der ausländische Wohnsitz im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist im übrigen als Prozessvoraussetzung für die Zuständigkeit der Eidgenössi- schen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Perso- nen mit einer perpetuatio fori bei späterem Wohnsitzwechsel bestimmend - -
(vgl. Art. 84 Abs. 2 AHVG und Art. 200bis AHVV). Hingegen durfte dem Be- schwerdeführer nach der dargelegten Regelung am 29. Januar 1988 kein Ko- stenvorschuss auferlegt werden, wenn er bereits im November 1987 oder spä- testens bis zum fraglichen Zeitkpunkt des Erlasses der angefochteten Kosten- vorschussverfügung tatsächlich den Wohnsitz in die Schweiz verlegt hatte. Der Präsident der Rekurskommission bringt zu dieser behaupteten Tatsache in der Vernehmlassung Zweifel an und hält jedenfalls einen festen Wohnsitz im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG für nicht ausgewiesen. Hinge davon der Aus-
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gang des letztinstanzlichen Verfahrens ab, so müsste dieser Punkt durch die Vorinstanz näher abgeklärt werden. Dies erübrigt sich jedoch, wie sich aus dem Folgenden ergibt. 5a. Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem EVG neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismit- tel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung we- sentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BG E 107 Ib 169 Erw. 1 b, 106 lb 79 Erw. 2a, 105 Ib 383,102 Ib 127,98V 224, 97V 136 Erw. 1, ZAK 1972 S. 345; ZAK 1983 S. 533 und 202 Erw. 2b; RSKV 1982 Nr. 496 S. 159 Erw. 3b, Nr.
484 S. 90 Erw. 3).
Der im Verwaltungsprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz, wo- nach Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben, entbindet den Rechtsuchenden nicht davon, seinerseits zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen (zur Mitwirkungspflicht vgl. Art. 13 VwVG; BGE 110V 52 Erw. 4a, ZAK 1985 S. 53). Unzulässig und mit der erwähnten weitgehenden Bindung des EVG an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 OG unver- einbar ist es daher, neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erst im letztinstanzlichen Verfahren vorzubringen, obwohl sie schon im erstinstanz- lichen Beschwerdeverfahren hätten geltend gemacht werden können und in -
Beachtung der Mitwirkungspflicht hätten geltend gemacht werden müssen. -
Solche verspäteten Vorbringen sind nicht geeignet, die tatsächlichen Feststel- lungen der Vorinstanz als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG er- scheinen zu lassen. Als der Präsident der Rekurskommission am 29. Januar 1988 einen Kosten- vorschuss anordnete, bestanden nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass der ausländische Wohnsitz des Beschwerdeführers in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen könnte; noch in der Replik vom 12. Oktober 1987 wurde als Wohnadresse E./BRD angegeben. Die Rekurskommission hatte daher keinen Anlass, im Zusammenhang mit der prozessleitenden Verfügung von Amtes we- gen hinsichtlich des Wohnsitzes Abklärungen zu treffen. Anderseits hatte der Beschwerdeführer seit dem behaupteten Wohnsitzwechsel in die Schweiz bis zum Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung am 29. Januar 1988 nahezu zweieinhalb Monate Zeit, um diese Änderung der Rekurskommission zu mel- den. Dazu war er prozessual verpflichtet. Mit der am 30. Dezember 1986 erfolg- ten Anhängigmachung einer Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom- mission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen musste er damit rechnen, dass die Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland in die Schweiz lite pendente relevant sein könnte. Das erst nach Erlass der Zwischenverfügung geltend gemachte Vorbringen des Wohnsitzwechsels ist daher unter dem Blick- winkel des Novenverbotes im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG unzulässig und nicht zu hören. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Von Monat zu Monat Die Kommission für EL-DurcIi/ü/irungs/agen tagte am 18. Oktober unter dem Vorsitz von A. Berger, Abteilungschef im Bundesamt für Sozialversiche- rung. Sie behandelte im wesentlichen Verordnungsänderungen, die auf den 1. Januar 1990 geplant sind, wie die Regelung des anrechenbaren Entgeltes für die Haushaltführung und die Aufhebung von Artikel 18 ELV (unverteilte Erb- schaft). Eine neue Berechnungsart für Ehepaare, bei denen ein Gatte im Heim und der andere zu Hause lebt, lehnte die Kommission ab. Im übrigen disku- tierte sie den Nachtrag 3 zur Wegleitung über die EL sowie die 7U erwartenden Auswirkungen der zehnten AHV-Revision auf die EL. Der Sonderausschuss für die zehnte AHJ/-Rerision tagte am 19. Oktober unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV, ein weiteres Mal. Er führte die Beratung der revisionsbedürftigen Gesetzesbestim- mungen fort und befasste sich mit verschiedenen Problemen, welche die be- vorstehende Revision lösen soll. Insbesondere äusserte er sich zur Änderung der Rentenformel sowie zu den Durchführungsmodalitäten der Gutschrift für Kinderbetreuungszeiten.
November 1988 533
Was bringt mir die zehnte AHV- Revision?
Im April hat der Bundesrat bekanntlich seine Vorschläge zur zehnten AHV- Revision vorgestellt (ZAK 1988 S. 202). Sie sind in den Massenmedien aus- führlich gewürdigt und kommentiert worden. Auch zahlreiche Parteien und interessierte Organisationen haben inzwischen Stellung bezogen. Das Revi- sionsprogramm hat aber nicht zuletzt zahlreiche Reaktionen aus dem Kreise der Versicherten ausgelöst. Bundesrat und Verwaltung sind mit Eingaben, An- regungen und Vorschlägen förmlich eingedeckt worden. Dabei fällt auf, dass viele dieser Bürger ausgehend von ihrer eigenen Lebenssituation bzw. derje- -
nigen von Verwandten oder Bekannten eine einzelne der geplanten Mass- nahmen herausgreifen, um das ganze Revisionsprogramm zu unterstützen oder abzulehnen. Ausgangspunkt ist häufig die Frage nach den Auswirkun- gen der Revisionsvorschläge auf einzelne Kategorien von Versicherten. Beim heutigen Stand der Vorarbeiten sind diese Fragen oft gar nicht leicht zu beantworten, weil verschiedene Vorschläge des Bundesrats noch mehrere Aus- gestaltungsmöglichkeiten offenlassen. Andere Verbesserungen kommen wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind allen Versicherten un- -
geachtet ihres Geschlechts oder Zivilstands zu. So beinhaltet das Revisions- programm beispielsweise eine Ausdehnung des Anspruchs auf Hilfiosenent- schädigungen der AHV sowie administrative Vereinfachungen wie die Ablö- sung der ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen durch Ergän- zungsleistungen. Nachdem nun die Eidgenössische AHV/IV-Kommission Ende Juni über kon- krete Durchführungsbestimmungen beraten und der Bundesrat anfangs Sep- tember im Rahmen der Von-Wattenwyl-Gespräche seine Revisionsabsichten den Vertretern der Regierungsparteien bekanntgemacht hat, sei im folgenden der Versuch unternommen, die voraussichtlichen Konsequenzen einer zehnten AHV-Revision für verschiedene Versichertengruppen zu beleuchten.
Ledige Frau Eine ledige Frau profitiert zunächst einmal wie alle ihre Geschlechtsgenos- -
sinnen vom Verzicht auf die Anhebung des Frauenrentenalters. Die Ände- rung der Rentenformel wird ausserdem den Versicherten im unteren Einkom- mensbereich dazu gehören viele ledige Frauen eine etwas höhere Rente be- - -
scheren. Geplant ist damit eine gezielte soziale Verbesserung, die jeden Giess- kanneneffekt vermeidet. Wenn sie für die Bezüger keine allzu substantiellen Auswirkungen zeitigt, so deshalb, weil der Bundesrat die Grenzen des finan- ziell Verantwortbaren einhalten will. Schliesslich seien die Erziehungsgut- schriften für Kinderbetreuungszeiten erwähnt, denen nicht zuletzt bei der
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Rentenberechnung für alleinerziehende Mütter ein grosses Gewicht zukom- men wird.
Lediger Mann Der ledige Mann kann wie alle Männer schon mit 62 Jahren eine gekürzte -
Altersrente beziehen. Auch ihm bringt, sofern er während seiner Aktivzeit nur geringe Einkommen erzielt hat, die Änderung der Rentenformel eine verbes- serte Rente.
Verheiratete Frau Die verheiratete Frau partizipiert inskünftig mit einem eigenen Anspruch an der Ehepaarrente. Diese soll in der Regel hälftig und getrennt an Ehemann und -frau ausbezahlt werden. Bei der Rentenberechnung werden der Beitrags- dauer und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen der Frau das gleiche Ge- wicht zugemessen wie beim Mann. Ausserdem sollen auch ihr Erziehungsgut- schriften für Kinderbetreuungszeiten angerechnet werden können.
Verheirateter Mann und Ehepaar Die Gleichstellung von Mann und Frau führt naturgemäss zum Verlust eini- ger Privilegien des verheirateten Mannes, anderseits aber zu einer Aufwertung des Ehepaars. Dazu zählen - die getrennte Auszahlung der Ehepaarrenten die Geschlechtergleichheit bei Anspruch und Berechnung der Ehepaarrente. Die Stellung des Hausmanns wird auf zwei Arten verbessert. Zum einen wird er von der Beitragspflicht befreit, wenn seine Ehefrau beitragspflichtig ist. Zum andern verhindert die Ausweitung der bisher für verheiratete, geschie- dene und verwitwete Frauen geltenden Vergleichsrechnung (Ausklammerung der Ehejahre) eine Schlechterstellung des Hausmanns wegen der Übernahme der Haushaltführung. Einsparungen zulasten des verheirateten Mannes werden erzielt durch die Aufhebung der Zusatzrente für die zwischen 55 und 62 Jahre alte Ehefrau. Diese Massnahme wird allerdings doppelt abgefedert einerseits durch gross- -
zügige Übergangsbestimmungen, anderseits durch das Auffangnetz der Er- gänzungsleistungen.
Witwer und Witwen In Zukunft soll auch der Witwer eine Rente beziehen, wenn und solange er Kinder hat, die wegen des Todes der Mutter eine Waisenrente beanspruchen können. Ausserdem soll die Berechnung seiner einfachen Alters- oder lnvali-
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denrente verbessert werden, indem diese immer auf der Grundlage einer Ehe- paarrente festgesetzt wird. Mit der Einführung der Witwerrente gilt es, keine neuen geschlechtsbedingten Unterschiede zwischen Mann und Frau zu schaffen. Der Anspruch der überle- benden Ehefrau auf eine Witwenrente ist deshalb ebenfalls auf den Zeitraum zu beschränken, in welchem waisenrentenberechtigte Kinder vorhanden sind. Für Witwen, die beim Übergang vom alten zum neuen Recht oder nach des- sen Inkrafttreten in die Lage kommen, wieder ins Erwerbsleben einsteigen zu müssen, dürften vereinzelt Härtefälle auftreten. Diese Fälle werden durch ein dreifaches Sicherheitsnetz aufgefangen: - es können zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung einmalige Abfindungen ausgerichtet werden; der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird ermöglicht, wenn der beruf- liche Wiedereinstieg nicht zumutbar ist; - grosszügige Übergangsbestimmungen sollen die Neuregelung zusätzlich mildern. Im Zuge der Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau entfällt schliesslich die bisherige Beitragsbefreiung der nichterwerbstätigen Witwe. Bei der Berechnung aller Hinterlassenenrenten wird inskünftig konsequent nur noch auf das Einkommen des Verstorbenen abgestellt; zudem wird die Berech- nung der Mutterwaisenrenten genau jener der Vaterwaisenrenten angepasst.
Geschiedene Frau Zugunsten der geschiedenen Frau wirkt sich die neue Berechnungsweise für die einfache Rente aus. Das Einkommen des Ex-Ehegatten soll schon zu des- sen Lebzeiten bei der Berechnung der einfachen Rente des anderen Ex-Gatten mitberücksichtigt werden.
Weitere Revisionspunkte Die neunte AHV-Revision ist vor gut neun Jahren in Kraft getreten. Die zehnte Revision wird deshalb nicht nur die erwähnten Hauptanliegen verwirk- lichen, sondern ganz generell der gesellschaftlichen Entwicklung und den seit- her gemachten Erfahrungen Rechnung tragen müssen. Das Programm um- fasst darum eine Vielzahl weiterer insbesondere finanziell weniger bedeuten- -
der Revisionspostulate. Im Zentrum steht aber die Verwirklichung des Ver- fassungsauftrags zur Herstellung der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Diese lässt sich angesichts des Kostenrahmens nicht nur durch Ver- - -
besserungen erreichen, sondern verlangt auch einen sozialpolitisch verant- wortbaren Abbau von Privilegien.
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Erste Erfahrungen mit dem TELEZAS- Datenfernverarbeitu ngsnetz
Die ZAK orientierte im vergangenen Jahr (S. 274) über den Au/bau des Daten- netzes TELEZAS. Nach anderthalbjährigem Betrieb hat uns die Abteilung Informatik der Zentralen Ausgleichsstelle den Jblgenden Bericht zur Verfügung gestellt. Das Datenfernverarbeitungsnetz TELEZAS, das die Ausgleichskassen mit der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) verbindet, steht seit nahezu anderthalb Jahren erfolgreich in Betrieb. Wir rufen hier kurz in Erinnerung, dass es sich bei TELEZAS um ein Datennetz handelt, das mittels digitaler Mietleitungen der PTT betrieben wird und an welche die Computer der Ausgleichskassen und der ZAS angeschlossen sind. Es erlaubt in der gegenwärtigen Fassung die Abfrage der AHV/IV-Zentralregister mittels Bildschirmstationen. Heute nehmen mehr als fünfzig Ausgleichskassen an TELEZAS teil. Der An- schluss erfolgt über die Computer der Kassen ohne Rücksichtnahme auf deren Herkunft. Die einzige Bedingung besteht darin, dass Linienprotokolle von an- erkannten internationalen Standards angewendet werden müssen. Somit ist TELEZAS ein besonders interessantes heterogenes Datennetz, wie es solche in der Informatik noch wenige gibt.
Die Ansicht der Benützer Um zu erfahren, ob die angebotenen Dienstleistungen von TELEZAS den Be- dürfnissen und den Erwartungen aller Teilnehmer entsprechen, hat die ZAS kürzlich eine Umfrage bei den Benützern durchgeführt. Wir freuen uns, nach- stehend die Zusammenstellung der erhaltenen Antworten zu veröffentlichen (s. Tabelle auf der folgenden Seite).
Kommentar Neben der Qualitätsbeurteilung wurden die Benützer gebeten, Bemerkungen und Vorschläge anzubringen, die die angebotenen Dienstleistungen verbessern könnten. So wurden einige Änderungen vorgeschlagen, die das Verfahren ver- einfachen oder den Mitarbeitern einen grösseren Komfort bei der Abfrage der Zentralregister in Genf gewährleisten sollten. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird diese Vorschläge, auch hinsichtlich des Verhältnisses Kosten/Wirtschaft- lichkeit, eingehend überprüfen und wenn möglich verwirklichen. Es wurden am häufigsten folgende Möglichkeiten erwähnt:
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Beurteilung (mit der Anzahl der Antworten)
Fragen i 0) . 0
0)
Wie bewerten Sie in der praktischen Erfahrung die Nützlichkeit des TELEZAS- Datennetzes gegenüber Ihrer Erwartung? 20 1 20 5 - -
Wie steht es mit der Verfügbarkeit des Netzes? 7 25 12 1 -
Wie ist die Antwortzeit an Ihrem Terminal in der Regel? 10 25 8
Wie beurteilen Sie 2 . Die Beziehung (telefonische Kontakte) zur Zentralen Ausgleichsstelle? 16 22 3 - -
Die Unterstützung durch die Zentrale Ausgleichsstelle? 14 22 3 -
Der Unterschied in der Anzahl der Antworten ergibt sich, weil gewisse Fragen aus internen Orga- nisationsgründen nicht alle Kassen betreffen. 2 Diese Fragen beziehen sich ebenfalls ausschliesslich auf die Zusammenarbeit im Rahmen des TELEZAS-Datennetzes.
- Einstieg in das zentrale Versichertenregister mit den Namensangaben eines Versicherten, gegebenenfalls ergänzt mit seinem Geburtsjahr; Möglich- keiten zur phonetischen Abfrage wurden ebenfalls gewünscht; - Abfrage eines Versicherten in mehreren Registern nach einmaliger Eingabe der vorhandenen Suchkriterien und mit einer Funktionstaste, die erlaubt, von dem einen zum anderen Register zu wechseln; Abschluss eines Dialoges mit einer Funktionstaste, ohne etappenweise zum ersten Bildschirm zurückkehren zu müssen; Bereitstellung statistischer Angaben über die Anzahl der vorgenommenen Transaktionen durch eine bestimmte Kasse; Aufzeichnung der Bildschirmbezeichnung, um die Herkunft der Papier- kopien (hard copy) festzustellen; - Einführung der direkten Datenübermittlung.
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Heutiger Stand Am 30. September 1988 befand sich TELEZAS auf folgendem Stand: - 56 teilnehmende Ausgleichskassen - 600 angeschlossene Terminals
6 Punkt/Punkt-Leitungen
10 Mehrpunkt-Leitungen
- 200 000 Transaktionen pro Monat
Weitere Entwicklung Die direkte Datenübermittlung (Übermittlung von Dateien), die bei der Ent- wicklung von TELEZAS als zweite Etappe im Jahre 1988 vorgesehen war, er- leidet eine gewisse Verspätung. Die Lieferung der erforderlichen Programme erfolgte erst letzthin. Tests mit einigen Kassen sind jedoch bereits im Gange.
Dank Die Zentrale Ausgleichsstelle nützt die Gelegenheit. um den Ausgleichskassen den besten Dank für ihre wertvolle Mitarbeit und die aktive Mithilfe hei der Modernisierung des Datenaustausches zwischen den AHV/IV-Organen aus- zusprechen.
Ein Beamter am Hofe des Fürsten Huan von Tsi hatte einen Kropf, der gross war wie ein Topf. Der Fürst aber liebte und schätzte den rechtschaffenen und gelehrten Mann so sehr, dass ihm schliesslich die normal grossen Hälse der anderen Menschen zu dünn schienen.
Geistige Grösse kann alle körperlichen Gebrechen unsichtbar machen. Dschuang Dse
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Berufliche Vorso Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorge- einrichtung (Art. 29 Abs. 2 und 3 BVG; Art. 2 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 4 der Verordnung über die Freizügigkeit)
In der heutigen Praxis stellt man nicht selten fest, dass eine Vorsorgeeinrich- tung neben der Durchführung der aktiven Vorsorge auch sogenannte Frei- zügigkeitskonten führt, um bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Weiterführung des Vorsorgeschutzes für ihre eigenen Versicherten oder sogar für Versicherte aus anderen Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten. Bisher wurde diese Praxis immer geduldet. Es stellt sich nun die Frage, ob dies auch weiterhin der Fall sein wird, nachdem am 1Januar 1987 die Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit (nachstehend Ver- ordnung über die Freizügigkeit genannt), welche diesen Bereich nun aus- drücklich regelt, in Kraft getreten ist.
Zur Führung von Freizügigkeitskonten berechtigte Einrichtungen Laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung über die Frei- zügigkeit können Freizügigkeitskonten ausschliesslich von Kantonalbanken oder Stiftungen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 10 erfüllen, geführt werden. Dabei handelt es sich bei letzteren um Freizügigkeits-Bankstiftungen. Eine Vorsorgeeinrichtung ist somit rechtlich nicht mehr zur Führung von Freizügigkeitskonten ermächtigt. Hingegen besteht gemäss BVG und der er- wähnten Verordnung die Möglichkeit, die Versicherung bei Auflösung des Ar- beitsverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung weiterzuführen, so- fern deren Reglement dies vorsieht (vgl. Art. 29 Abs. 2 und 47 BVG, Art. 2 Abs. 1 Verordnung über die Freizügigkeit). In der Regel werden dabei weiter- hin Beiträge bezahlt.
Gründe für eine solche Einschränkung Man muss sich darüber im klaren sein, dass in einem Freizügigkeitsfall die rechtliche Situation eines Zügers von der bisherigen verschieden ist, solange
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dieser sich noch keiner neuen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Mit der Errichtung des Freizügigkeitskontos gibt der Versicherte die kollektive Vor- sorge zugunsten einer individuellen Vorsorge auf. Diese Situation erfordert eine geeignete rechtliche Struktur, weil sich der Versichertenkreis nun nicht mehr auf das Personal eines oder mehrerer Arbeitgeber beschränkt und es vor allem darum geht, den Vorsorgeschutz auch für Personen weiterhin zu ge- währleisten, die aus irgendeinem Grund nicht mehr erwerbstätig sind. Des- halb gilt eine Freizügigkeitsstiftung nicht als eine Personalvorsorgeeinrich- tung im Sinnes des BVG oder des ZGB, sondern als eine gewöhnliche Stif- tung, die allerdings analog der Bankstiftung der gebundenen Selbstvorsorge (Dritte Säule) besondere Aufgaben im Bereiche der Vorsorge wahrnimmt. Daraus folgt, dass die Führung von Freizügigkeitskonten durch eine eigent- liche Vorsorgeeinrichtung im engeren Sinne in jedem Fall nicht mit der neuen Regelung vereinbar ist.
3. Mögliche Abweichungen bei Verbleib des Versicherten
in der bisherigen Einrichtung Aufgrund der Verordnung über die Freizügigkeit (Art. 13 Abs. 4) kann eine Vorsorgeeinrichtung selbständig über die Form der Erhaltung des Vorsorge- schutzes entscheiden, wenn der Versicherte ihr über die Erbringung der Frei- zügigkeitsleistung innert 30 Tagen nichts bekanntgegeben hat. In einem sol- chen Falle ist die Vorsorgeeinrichtung unter anderem auch ermächtigt, falls das Reglement dies vorsieht, den betreffenden Versicherten zu behalten, auch wenn dieser keine Beiträge mehr bezahlt. Die Führung dieses individuellen Kontos unterscheidet sich dann kaum von derjenigen eines Freizügigkeitskon- tos. Sie kann jedoch nicht beliebig Dritten angeboten werden, die vorher in keinem Vorsorgeverhältnis zur betreffenden Einrichtung standen. Das gilt übrigens auch in den unter Artikel 14 der Verordnung festgehaltenen Sonder- fällen. Danach ist eine Vorsorgeeinrichtung mit der Zustimmung des Versi- cherten von der Verpflichtung, die Freizügigkeitsleistung zu erbringen, befreit, wenn dieser vermutlich wieder bei ihr eintritt oder falls eine auftretende Ar- beitsunfähigkeit des Versicherten den Anspruch auf eine Invaliden- oder Hin- terlassenenrente begründen könnte.
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Hinweise Die Sorgen der Schweizer Eine schweizerische Grossbank lässt seit 1976 jährlich repräsentative Umfra- gen über die wichtigsten Gegenwartsprobleme der Schweizer Bevölkerung durchführen. Daraus ergibt sich ein aufschlussreiches Stimmungsbild über die jeweils im Vordergrund stehenden Hauptsorgen. In den letzten Jahren waren dies mit deutlichem Abstand die Umwelt- und die Drogenprobleme. In der jüngsten, im Mai/Juni 1988 durchgeführten Umfrage sind die Jugendpro- bleme auf den dritten Platz vorgerückt. Da die Drogenproblerne ebenfalls in erster Linie die jüngere Generation betreffen, könnte die Jugend sogar als die gegenwärtige Hauptsorge bezeichnet werden.
1986 1987 1988 Problemkatalog Total Total Total Deutschschweiz Westschweiz
1. Umweltschutz 73 78 74 83.3 45,1
2. Rauschgift / Drogen 66 63 64 64,8 60,4
3. Jugendprobleme 45 45 50 46,8 59,1
4. Arbeitslosigkeit 48 49 49 47,7 54,9
5. Energieversorgung 52 53 47 53,4 25,5
6. Altersvorsorge 50 45 46 46,5 45,1
7. Überfremdung 43 40 39 39,5 36,6
8. Wohnungsmarkt 24 27 34 24,0 64,3
9. Steuerbelastung /
Bundesfinanzen 29 27 26 24,8 31,5
10. Inflation /
Teuerungsbekämpfung 20 19 20 16.2 32.3
11. Konsumentenschutz 19 22 17 15,6 21,3
12. Kriegsgefahr 25 19 17 17,1 14,5
13. Bankenmacht 14 18 15 16.7 8,5
(Alle Zahlenangaben in der Tabelle in Prozent der Befragten)
Es erstaunt nicht, dass bezüglich der Altersvorsorge eine gegenläufige Ten- denz feststellbar ist. Sie hat im Vergleich zu den siebziger Jahren als Problem an Bedeutung verloren:
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Jahr Rang Prozentsatz -- 1978 4 58 1986 5 50 1987 5 45 1988 6 46
Der Stand der Altersvorsorge scheint der Mehrheit des Schweizervolkes als zufriedenstellend und nicht zu Besorgnis Anlass gebend. Diese Einstellung fin- det sich in der ganzen Schweiz und sowohl bei Männern wie Frauen in glei- chem Masse. Starke Unterschiede in der Beurteilung zwischen der Deutsch- und West- schweiz fallen dagegen vorab bei den Umwelt-, Energie- und Wohnungsmarkt- fragen auf. So stehen in der welschen Schweiz die Probleme des Wohnungs- marktes weit vor dem Umweltschutz an erster Stelle. Auch gesamtschweize- risch hat sich dieses Problem, welches mit der Altersvorsorge in indirektem Zu- sammenhang steht, in den letzten Jahren verschärft. Lösungen werden daher auch im Rahmen der Zweiten und Dritten Säule gesucht (s. ZAK 1988 S. 488).
Fachliteratur
Greber Pierre-Yves: Vierzig Jahre Grundrentensystem in der Schweiz. Merkdaten zu seiner Bewertung. Internationale Revue für Soziale Sicherheit, Heft 2/1988, S. 202-226. Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit (lVSS), Generalsekretariat, Postfach 1, 1211 Genf 22. (Preis des Einzelhefts Fr. 15.—). Laczko Frank: Teilruhestand eine Alternative zur Frührente? Vergleich -
zwischen gestaffelten Ruhestandssystemen im Vereinigten Königreich, in Frankreich und Skandinavien. IVSS- Revue 2/1988, S. 172-194 (weitere Anga- ben s. oben). Kobi Emil E.: Heilpädagogische Daseinsgestaltung. 351 Seiten. 1988. Verlag der Schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern.
Pfitzmann Hans J.: Die definitive Registrierung der Pensionskassen. Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung 40/6. Oktober 1988, S. 813--815. Zentralver- band schweizerischer Arbeitgeber-Organisationen, Postfach, 8034 Zürich.
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Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Aliesch vom 22. Juni 1988 betreffend die Naturallohnansätze Unselbständigerwerbender Nationalrat Aliesch hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Auf den 1 . Januar 1989 will der Bund die Ansätze für die Bewertung von Verpfle- gung und Unterkunft Unselbständigerwerbender (alleinstehendes Personal) von heute 540 auf 660 Franken pro Monat bei nichtlandwirtschaftlichen Berufen und von 450 auf 555 Franken pro Monat bei landwirtschaftlichen Berufen erhöhen. Diese unterschiedlichen Ansätze für Angestellte in nichtlandwirtschaftlichen Beru- fen einerseits und für Angestellte in landwirtschaftlichen Berufen andererseits führt zu einer krassen Benachteiligung des Personals in nichtlandwirtschaftlichen Berufen. Heute wird wohl niemand mehr behaupten dürfen, Angestellte in landwirtschaft- lichen Berufen würden weniger gut verpflegt und hätten bescheidenere Logisver- hältnisse als Angestellte in gastgewerblichen und anderen gewerblichen Berufen. Eine Beibehaltung der unterschiedlichen Ansätze für die Bewertung von Verpfle- gung und Unterkunft ist deshalb als rechtsungleiche Behandlung zu werten. Wie rechtfertigt der Bundesrat diese rechtsungleiche Behandlung und ist er nicht auch der Auffassung, dass heute die Ansätze für Unterkunft und Verpflegung für alle Un- selbständigerwerbenden gleich sein sollten? Die heutige Regelung benachteiligt viele Angestellte in nichtlandwirtschaftlichen Berufen, bei welchen die Naturallohnansätze angewendet werden, zudem gegen- über Angestellten, die sich in Betriebskantinen zu sehr günstigen Bedingungen verpflegen können. Beispielsweise sieht der Bund für ein Frühstück neu einen Ver- pflegungsansatz von Fr. 3.30 und für ein Mittagessen einen Ansatz von Fr. 6.60 bei nichtlandwirtschaftlichen Berufen vor. Ist ein Arbeitgeber nun bereit, seinen Mitar- beiter zu günstigeren Konditionen zu verpflegen, wird dies von den Steuerbehör- den nicht anerkannt: der Angestellte muss den Differenzbetrag versteuern. Diese Regelung wird insbesondere im Gastgewerbe angewendet. Auf der anderen Seite besteht eine eindeutige Privilegierung von Angestellten, die sich in Betriebskanti- nen von Banken, Versicherungen, Industriebetrieben, der PTT, SBB usw. zu gün- stigsten Tarifen verpflegen können. So bezahlen Angestellte im betriebseigenen Restaurant einer Grossbank Fr. 5.50 oder Angestellte des Bundes in den Personal- restaurants heute Fr. 6.40 für ein Mittagessen inkl. Getränk, während ein Mittag- essen für Angestellte im Gastgewerbe künftig mit Fr. 6.60 bewertet werden soll. Die sehr günstige Abgabe von Verpflegung in Betriebskantinen bzw. -restaurants wird von den Steuerbehörden jedoch nicht als Naturallohnbezug bewertet und entspre- chend fiskalisch erfasst. Diese bereits bestehende ungerechte Behandlung insbe- sondere der gastgewerblichen Angestellten wird mit der vorgesehenen Erhöhung der Naturallohnansätze noch verstärkt. Was gedenkt der Bundesrat zu unterneh- men, damit Angestellte, bei welchen die Naturallohnansätze des Bundes anzuwen-
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den sind, nicht weiterhin gegenüber jenen Angestellten benachteiligt werden, die sich in Betriebskantinen zu günstigeren Ansätzen verpflegen können?» Antwort des Bundesrates vom 14. September 1988.- «Naturalbezüge gelten nach Artikel 21 Absatz 2 BdBSt als steuerbares Einkommen und sind nach ihrem Marktwert zu bemessen. Der Gesetzgeber bezweckt damit die steuerliche Gleichbehandlung von Steuerpflichtigen mit Naturalbezügen (z.B. Ar- beitnehmer mit Verpflegung und Unterkunft beim Arbeitgeber) und Steuerpflichti- gen ohne derartige Bezüge, die sich die entsprechenden Leistungen ohne Möglich- keit des steuerlichen Abzuges zu Marktpreisen erstehen müssen. Diese im Gesetz verlangte Gleichbehandlung bedingt, dass die steuerlichen Bewertungsansätze pe- riodisch an veränderte Preisverhältnisse angepasst werden. Nachdem die letzte An- gleichung per 1Januar 1983 stattgefunden hatte, sah sich die Eidgenössische Steuerverwaltung im Einvernehmen mit Vertretern kantonaler Steuerbehörden und dem Bundesamt für Sozialversicherung (die gleichen Ansätze gelten auch für die AHV) auf den 1. Januar 1989 zu einer Anpassung an die in den dazwischenliegen- den sechs Jahren eingetretene Teuerung veranlasst. Der Ansatz für volle Verpfle- gung und Unterkunft pro Tag wird dadurch von 18 auf 22 Franken, der Ansatz für ein Mittagessen von Fr. 5.40 auf Fr. 6.60 heraufgesetzt. In der Einfachen Anfrage wird geltend gemacht, die sehr günstige Abgabe von Mahlzeiten in Kantinen und Personalrestaurants werde nicht als Naturallohnbezug bewertet und damit auch nicht fiskalisch erfasst. Gestützt darauf wird der Schluss gezogen, die gastgewerblichen Angestellten mit Naturallohnansätzen würden un- gerecht behandelt, wobei diese Situation sich aufgrund der vorgesehenen Erhö- hung der Naturallohnansätze noch verstärke. Dieser Beurteilung kann nicht zuge- stimmt werden. Es gibt keinen Grund, den Arbeitnehmern, welche sich in Kantinen verpflegen, einen Naturallohn aufzurechnen, solange die verlangten Preise unge- fähr den Naturallohnansätzen entsprechen. Ein Naturallohn wird ja zu Recht bei gleichen Voraussetzungen auch jenen Arbeitnehmern des Gastgewerbes nicht auf- gerechnet, die nach dem Bruttolohnprinzip entlöhnt werden. Beide haben ihre Ver- pflegungskosten aus ihrem zu versteuernden Lohn zu bestreiten. Der Naturallohn- bezüger dagegen erhält einen um den Wert der Naturalbezüge gekürzten Barlohn, so dass es sich rechtfertigt, ihm für steuerliche Zwecke einen Naturallohn aufzu- rechnen, damit er steuerlich nicht besser fährt als der Bruttolohnbezüger. Solange den Naturallohnbezügern nicht ein höherer Betrag aufgerechnet wird als die Brutto- lohnbezüger im Durchschnitt effektiv entrichten müssen, gibt es keinen Grund, von einer ungerechten Behandlung der Naturallohnbezüger zu sprechen. In der Tat be- wegen sich die in Kantinen und Personalrestaurants erhobenen Preise ungefähr in der Höhe der Naturallohnansätze. Die in der Einfachen Anfrage genannten Verpfle- gungspreise bestätigen dies, liegt doch der für eine Grossbank erwähnte Preis von Fr. 5.50 leicht über dem noch bis Ende 1988 gültigen Ansatz von Fr. 5.40. In den Per- sonalrestaurants der Bundesverwaltung werden derzeit zwei Menüs inkl. Suppe oder Jus für Fr. 6.40 und Fr. 7.40 offeriert; rechnet man ein Getränk hinzu, wird der neue, ab 1. Januar 1989 gültige Ansatz von Fr. 6.60 bereits heute klar überschritten. Was die kritisierten separaten Naturallohnansätze für landwirtschaftliche Arbeitneh- mer betrifft, so sind die Steuerbehörden bisher davon ausgegangen, dass Verpfle- gung und Unterkunft in der Landwirtschaft in der Regel etwas tiefer zu bewerten sind als im auf diese Dienstleistungen spezialisierten Gastgewerbe (einfacheres, we- niger abwechslungsreiches Essen, geringere Auswahl bei Zutaten und Geträn- ken, bescheidenere Unterkunft). Es ist aber nicht auszuschliessen, dass sich in der
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Landwirtschaft in den letzten Jahren auch in dieser Hinsicht die Verhältnisse ge- wandelt haben könnten. Die Steuerbehörden werden deshalb auf die nach dem 1Januar 1989 stattfindende nächste Anpassung der Naturallohnansätze prüfen müssen, ob sich eine Gleichstellung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirt- schaftlichen Arbeitnehmern rechtfertigt.»
Postulat Haller vom 21. September1988 betreffend ein Simulationssystem für die zehnte AHV-.Revision Nationalrätin Haller hat folgendes Postulat eingereicht: «Demnächst kommt die politische Ausmarchung der zehnten AHV- Revision in ihr entscheidendes Stadium. Die heute bekannten Vorstellungen sind in ihren Annah- men und Konsequenzen unterschiedlich exakt und nicht in allem leicht nachvoll- ziehbar. Wie immer bei Entscheidungen von derartiger Tragweite kommt der Ver- lässlichkeit von Berechnungen grosse Bedeutung zu. Es ist deshalb einerseits wichtig, dass alle vorgestellten Modelle rein rechnerisch miteinander verglichen werden können. Andererseits ist es erwünscht, in der politischen Beratung neu auf- tauchende Möglichkeiten zur Ausgestaltung der AHV rasch und solid berechnen zu können, um ihre Auswirkungen zu ermitteln. Beides setzt ein EDV-Programm vor- aus, das meines Wissens heute der Bundesverwaltung nicht zur Verfügung steht. Im Interesse einer offenen Auseinandersetzung über Möglichkeiten und Grenzen der zehnten AHV-Revision ist ein solches Rechen- und Simulationssystem unver- züglich zu schaffen oder dem Bundesamt für Sozialversicherung als auch den Par- lamentsdiensten sowie weiteren interessierten Institutionen verfügbar zu machen. Das System soll einer bestehenden Einrichtung mit verwandtem Zweck angeglie- dert sein.» (28 Mitunterzeichner)
Postulat Neukomm vom 21. September 1988 betreffend die Subventionierung der Behindertentransporte Nationalrat Neukomm hat folgendes Postulat eingereicht: (<Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob nicht generell auf dem Weg der Anerkennung der Behindertentransporte nach AHV-Verordnung Leistungen des Bundes gesprochen werden könnten (also auch für behinderte Betagte), und ob nicht ferner die Dialyse- und Tagesspital-/Tagesheimfahrten generell den IV-Subventionsbestimmungen unterstellt werden könnten. Dies umso mehr, als von seiten Krankenversicherung - die EL macht eine erfreuliche Ausnahme -
keine Pflichtleistungen an medizinisch begründete Transporte für Behinderte er- bracht werden.» (27 Mitunterzeichner)
Interpellation Fischer-Sursee vom 22. September 1988 betreffend die Förderung altersgerechter Wohnungen Nationalrat Fischer-Sursee hat folgende Interpellation eingereicht: «Angesichts der herrschenden Situation auf dem Arbeitsmarkt für Pflegepersonal wie auch der Prognosen für die Zukunft, ist eine Entlastung unserer öffentlichen Altersinstitutionen durch private Betreuung innerhalb der Familie zu begrüssen.
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Hierzu stellen sich folgende Fragen: Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um auf Bundesebene alternative Wohnformen zur Entlastung der öffentlichen Altersinstitutionen zu fördern? Ist der Bundesrat bereit, durch entsprechende Massnahmen in der Raumpla- nungsgesetzgebung, soweit vom Bund aus möglich, das sogenannte <Dreigene- rationenwohnen> zu fördern?» (22 Mitunterzeichner)
Interpellation Spoerry vom 27. September 1988 betreffend die Rentenansprüche von Auslandschweizern gegenüber Belgien Nationalrätin Spoerry hat folgende Interpellation eingereicht: «Seit der Unabhängigkeitserklärung von Zaire im Jahre 1960 hat Belgien die staat- lichen Renten an Schweizer in Afrika stark gekürzt und nicht mehr indexiert. Trotz ehemals hohen Prämienleistungen werden daher heute den betroffenen Schweizern im Gegensatz zu den andern, in gleicher Weise Versicherten, völlig ungenügende Renten ausbezahlt. Diese stossende Situation wurde noch dadurch verschärft, dass die Schweiz im Jahre 1975 bei der Erneuerung des schweizerisch-belgischen So- zialversicherungsabkommens nicht erreichen konnte, das Gleichbehandlungsprin- zip auch für die Versicherten des belgisch Kongo festzuschreiben. Nun war der Presse zu entnehmen, dass Belgien im Sommer dieses Jahres endlich eingestanden hat, den rund 250 anspruchsberechtigten Auslandschweizern Leistungen im Be- trage von jährlich 1,3 Millionen Franken vorzuenthalten. Gleichzeitig hat Belgien auch signalisiert, zu einer Lösung auf der Basis des Gleichbehandlungsprinzipes Hand zu bieten. In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der fol- genden Fragen: Wie weit sind die Verhandlungen mit Belgien in dieser Sache fortgeschritten? Trifft es zu, dass Belgien seine Einwilligung in eine entsprechende Regelung von einer finanziellen Geste in Form einer vorausgehenden Ablösungszahlung von Schweizer Seite abhängig macht? Ist der Bundesrat bereit, eine solche Vorauszahlung zu leisten und wie will er sie finanzieren? Es scheinen Lösungen unter Mitwirkung der Betroffenen möglich zu sein. Wie könnte eine solche Lösung aussehen? Anerkennt der Bundesrat die Dringlichkeit, die diesem Problem aus der Sicht der betroffenen Auslandschweizer zukommt, und bietet er Hand, diese unerfreuliche Situation rasch einer befriedigenden Lösung zuzuführen?» (24 Mitunterzeichner)
Motion Hafner Ursula vom 28. September1988 betreffend die Revision der EO Nationalrätin Hafner hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung der Erwerbsersatz- ordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige in folgendem Sinne vorzulegen:
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Wenn durch die Dienstleistung dem Ehepartner eines/einer Dienstpflichtigen ein Erwerbsausfall entsteht, weil der Ehepartner Kinderbetreuungsfunktionen über- nimmt, die sonst vom/von der Dienstpflichtigen wahrgenommen werden, ist der so entstandene Erwerbsausfall des Ehepartners auch zu entschädigen.» (40 Mitunterzeichner)
Postulat Bühler vom 29. September 1988 betreffend einen Fami 1 ienbeitrag an abtretende Bergbauern Nationalrat Bühler hat folgendes Postulat eingereicht: «Die finanziell unbefriedigende Situation der Bergbauernbetriebe, insbesondere in jener Zeit, wo infolge der Betriebsübergabe an den Sohn zwei Familien (Eltern oft mit Kindern in Ausbildung und bereits verheirateter Sohn) von demselben Hof le- ben müssen, führt oft zu finanziellen Problemen. Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, ob diesem finanziellen Engpass begegnet werden könnte, indem eine Rechtsgrundlage für einen Familienbeitrag an den Ab- treter geschaffen würde. Der Beitrag wäre nur bis zur Erreichung der AHV-Alters- grenze auszurichten. (17 Mitunterzeichner)
Motion Hafner Ursula vom 5. Oktober 1988 / Motion Bührer vom 6. Oktober 1988 betreffend die Schliessung von AHV- Beitragslücken im Jubiläumsjahr 1991 Nationalrätin Hafner Ursula und Ständerätin Bührer haben in den beiden Räten eine Motion mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass wäh- rend des Jubiläumsjahres 1991 AHV- Beitragslückengeschlossen werden können.» (28 Mitunterzeichner)
Motion Rechsteiner vom 6. Oktober 1988 betreffend Leistungskürzungen wegen Fahrlässigkeit in der IV und den EL Nationalrat Rechsteiner hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten baldmöglichst eine Vor- lage zur Änderung von Artikel 7 IVG und Artikel 5 ELG zu unterbreiten, welche die Möglichkeit von Leistungskürzungen bei (Grob)- Fahrlässigkeit aufhebt.» (26 Mitunterzeichner)
Postulat Spoerry vom 6. Oktober 1988 betreffend die Reduktion von AHV-Beitragslücken Nationalrätin Spoerry hat folgendes Postulat eingereicht: «Um die Auswirkungen der Beitragslücken für Auslandschweizer in einem Zeitraum zu mildern, in welchem das Problem für die Betroffenen am stärksten ins Gewicht fällt, wird der Bundesrat gebeten, den Artikel 52 der AHV-Verordnung abzuändern. Das geltende Erfordernis der Beitragspflicht ist zu ersetzen durch das Erfordernis der Versicherteneigenschaft oder der vorhandenen Möglichkeit, diese zu er- werben.» (54 Mitunterzeichner)
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Postulat Bonny vom 7. Oktober 1988 betreffend die Finanzierung der NEAT mit Geldern der Zweiten Säule Nationalrat Bonny hat folgendes Postulat eingereicht: «Bei der Zweiten Säule herrscht ein eigentlicher Anlagenotstand. Vor allem Anlagen im Bereich der Immobilien werden für Pensionskassen zunehmend schwieriger. Dieser Anlagedruck auf dem Immobiliensektor treibt zudem die Preise auf dem Bo- denmarkt massiv in die Höhe. Die enormen Kapitalien, welche auch in Zukunft bei der Zweiten Säule anfallen, dürften diese Tendenz noch verstärken. Andererseits ist in den kommenden Jahren die Finanzierung der Aufwendungen für die neuen Eisenbahn-Alpentransversale(n) (NEAT) zu bewältigen, was Beträge in Milliardenhöhe (10 bis 20 Mia Fr.) beanspruchen wird. Die mittelfristige Finanz- lage des Bundes ist nach den heutigen Schätzungen nicht mehr so gut wie heute. Die Liquidität des Bundes in den neunziger Jahren dürfte daher im Vergleich zu jetzt beschränkter sein. Mit Blick auf diese beiden Tatbestände scheint es einleuchtend, wenn der Bund die Finanzierung der Ausgaben für die NEAT ganz oder teilweise über eine Anleihe mit Staatsgarantie, die prioritär für Gelder, welche aus der Zweiten Säule stammen, re- serviert sein sollte, bewerkstelligen würde. Dadurch könnte der Druck auf den Bo- denmarkt etwas reduziert werden. Der Bundesrat wird eingeladen, diese Frage zu prüfen und darüber einen schrift- lichen Bericht zuhanden des Parlamentes zu erstatten.,> (11 Mitunterzeichner)
Postulat Neukomm vom 7. Oktober 1988 betreffend die Anlage des Vermögens von Vorsorgeeinrichtungen in Grundstücken Nationalrat Neukomm hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird gebeten zu prüfen und Bericht darüber zu erstatten, ob, wie und in welchem Ausmass die Anlagerichtlinien der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in dem Sinne zu ändern sind, dass die Anlage des Vermögens der Vorsorgeeinrichtungen in Grundstücken nicht nur in einem anlagetechnischen, sondern insbesondere auch in einem volkswirtschaftlich vertretbaren Mass zulässig ist.» (3 Mitunterzeichner)
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Mitteilungen
Neue Abklärungen zur Mutterschaftsversicherung Die Kommission des Ständerates zur Behandlung der Genfer Standesinitiative für eine Mutterschaftsversicherung, die nach der Ablehnung der Krankenversiche- rungsrevision im Februar 1988 eingereicht worden war, tagte am 11. Oktober. Die Standesinitiative lädt den Bund ein, «unverzüglich einen von der Krankenversiche- rung unabhängigen Entwurf für die Mutterschaftsversicherung auszuarbeiten». Die Ständeratskommission beschloss nun mit 6 zu 4 Stimmen, der Initiative in Form eines Postulats Folge zu geben und vorerst den Bundesrat zu einer Stellungnahme einzuladen. (Der Bundesrat hat sich bereits in Beantwortung einer Interpellation Nabholz [ZAK
1988 S. 110] in ablehnendem Sinne geäussert. Unter Hinweis auf das deutliche
Abstimmungsergebnis vom 6. Dezember 1987 erklärte er, dass eine Mutterschafts- versicherung wohl höchstens in der eingeschränkten Form in Frage käme, dass der Anspruch auf Leistungen nur Müttern bzw. Familien mit geringen finanziellen Mit- teln zustünde. Er wies im weiteren darauf hin, dass im Bereich des Mutterschafts- schutzes auch die Kantone tätig werden können; einzelne kennen bereits entspre- chende Regelungen [s. ZAK 1988 S. 138].)
Beiträge der IV und der AHV an Bauten für Invalide und für Betagte im zweiten Quartal 1988 Baubeiträge der IV Sonderschulen Liestal BL: Umbauarbeiten im Ökonomiegebäude des Schulheimes Schillingsrain.
102081 Franken.
Oberurnen GL: Neubau des Schulhauses der Heilpädagogischen Tagesschule.
753000 Franken.
Geschützte Werkstätten mit oder ohne Wohnheim Belielay BE: Erwerb und Bereitstellung einer Liegenschaft in Reconvilier zur Er- richtung einer geschützten Werkstätte für psychisch Behinderte; 85 Plätze.
1373 137 Franken.
Detligen BE: Erwerb der seit 1975 gemieteten Liegenschaft «Schlüssel», in welcher nach wie vor die sozial-berufliche Rehabilitationsstätte «Gemeinschaft zum Schlüssel» betrieben wird. 372 500 Franken.
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Horw LU: Sanierungsarbeiten und Einrichtungen im Blindenheim und den Blin- denwerkstätten sowie Erwerb von zwei Eigentumswohnungen zur Unterbringung von 6 in beruflicher Ausbildung stehenden Behinderten. 309 062 Franken. 1/3) und Langnau a.A. ZH: Neubau des Taubblindenheimes für 46-50 Kinder (ca. Erwachsene (ca. 2/3), die grösstenteils noch andere Behinderungen aufweisen.
8 258 000 Franken.
Lavigny VD: Fondation Perceval, St-Prex; Bereitstellung einer Werkstätte für die Landwirtschaft im Wohnheim «Quatre-coeurs»; zweite Bauetappe. 141 046 Franken. Lohn SO: Erwerb der Liegenschaft «Alte Schmitte» und deren Bereitstellung als Wohn- und Beschäftigungsstätte für Behinderte, enthaltend 6 Wohn- und 8 Be- schäftigungsplätze. 722000 Franken. Münchwilen TG: Neubau des Wohn- und Therapieheimes «Sonnenhalde» für 24 Mehrfachbehinderte. 2 954 000 Franken. Neu St. Johann SG: Umbau und Sanierung der «alten Schreinerei» des Johan- neums. 418 000 Franken. Oberentfelden AG: Ausbau und Ausstattung der Filialwerkstätte mit 40 Arbeits- plätzen der Stiftung für Behinderte, Lenzburg. 310000 Franken. Oensingen SO: Anschaffung von Einrichtungen für die geschützten Werkstätten in Oensingen, Zuchwil, Olten, Breitenbach, Grenchen und Solothurn. 355217 Franken. Perreux NE: Umstrukturierung der Psychiatrischen Klinik zur Bereitstellung von Gebäuden für psychisch Behinderte; 82 Plätze; 7 900 000 Franken. Sion VS: Bereitstellung des Foyer d'accueil «Rives-du-Rhöne» für Drogengeschä- digte; zweite Etappe: Ausbau des Dachstockes und Umbau des Landwirtschaftsge- bäudes. 355 000 Franken. Worben BE: Erwerb der Liegenschaft Breitfeldstrasse 11 und deren Bereitstellung als Wohnheim mit Beschäftigungsstätte für Behinderte, enthaltend 13 Wohnheim- und 20 Arbeitsplätze. 1 550 000 Franken.
c. Wohnheime Genf: Bereitstellung des Wohnheimes «Pr6 du Camp» für 6 Behinderte der SGIPA.
72659 Franken.
Hilterfingen BE: Erwerb der Liegenschaft «Eden» und deren Bereitstellung al Ubergangswohnheim mit 40 Plätzen für Psychischbehinderte. 1350000 Franken. Sierre VS: Fondation St-Hubert; Bereitstellung eines Wohnheimes für 12 Behin- derte. 900000 Franken.
Baubeiträge der AHV Agno TI: Neubau der «Casa per anziani de] Basso Malcantone». 3280000 Franken. Birsfelden BL: Umbau und Erweiterung des Alters- und Pflegeheims «zur Hard».
1290000 Franken.
Clarens VD: Aus- und Umbau des Etablissement mödico-social Coteau-Muraz/ Montbrillant. 1 700000 Franken.
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Echallens VD: Neubau des Etablissement mödico-social rögional d'Echallens.
2 025 000 Franken.
Hergiswil LU: Dachausbau und Umbauten im Altersheim «St. Johann». 433000 Franken. Jona SG: Neubau des Alters- und Pflegeheims «Jonaport». 2160000 Franken. Locarno TI: Umbau der «Casa San Carlo». 785 000 Franken. Montagnier/Bagnes VS: Um- und Ausbau des Altersheims «La Providence».
4 365 000 Franken.
Nyon VD: Neubau des Etablissement mödico-social du Midi. 2100000 Franken. Perreux NE: Restrukturierung, Umbau, Ausbau der kantonalen psychiatrischen Klinik. 3 900 000 Franken. Samen 0W: Erweiterungsneubau des Pflegetrakts im Alters- und Pflegeheim «am Schärme». 2710000 Franken. Saviöse VS: Neubau des «Home et foyer Zambotte». 2670000 Franken. Schmitten FR: Neubau des Altersheims «Sonnmatt». 1 870 000 Franken. Valcolla TI: Neubau des Centro sociale per anziani della Val Colla. 2180000 Franken. Wattwil SG: Aus- und Umbau des Altersheims «Risi». 3090000 Franken. Worb BE: Neubau eines Altersheims der Gemeinden Worb/Vechigen. 1810000 Franken.
Familien- und Sozialzulagen im Kanton Schaffhausen Am 6. Juni 1988 hat der Grosse Bat folgende Änderungen des Gesetzes über Fami- lien- und Sozialzulagen vom 9. November 1981 beschlossen:
1. Familienzulagen
Der Ansatz der Geburtszulagewurdevon 500 auf 600 Frankenerhöht. Für den Bezug von Geburtszulagen gelten neu die nachstehend aufgeführten Einkommensgrenzen: - 43 000 (bisher 36 000) Franken für Arbeitnehmer, alleinstehende nichterwerbs- tätige Frauen, Arbeitslose, Invalidenrentner, landwirtschaftliche Arbeitnehmer; - 41 000 (bisher 34 000) Franken für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe.
2. Sozialzulagen
a. Wohnungszuschüsse für kinderreiche Familien Die Einkommensgrenze wurde auf 43 000 (bisher 36 000) Franken für eine Familie mit 3 Kindern heraufgesetzt. Der Zuschlag beträgt neu für jedes weitere Kind 1800 (bisher 1500) Franken. Der Grundbetrag des Wohnungszuschusses beträgt neu 180 (bisher 150) Franken im Monat für eine Familie mit drei Kindern und erhöht sich um 180 (bisher 150) Franken für jedes weitere Kind.
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b. Erwerbsersatzleistung1 für Mütter Für zusammenlebende Eltern erhöht sich die Einkommensgrenze zum Bezug dieser Leistung auf 43 000 (bisher 34 000) Franken im Jahr, für alleinstehende Mütter beträgt sie neu 22 200 (bisher 18 000) Franken. Diese Grenzen erhöhen sich vom zweiten Kind an um 2400 (bisher 2000) Franken je Kind. Die Erhöhungen sind am 1. Juli 1988 in Kraft getreten.
Familienzulagen im Kanton Obwalden Durch Beschluss vom 15. September 1988 hat der Kantonsrat die Kinderzulagen für Arbeitnehmer mit Wirkung ab 1. Januar 1989 auf 120 (bisher 100) Franken erhöht.
Adressenverzeichnis Seite 11, Ausgleichskasse des Kantons Zürich: Telefax-Nummer: 01 / 271 7206. Seite 13 bzw. Seite 33, Ausgleichskasse und 1V-Kommission des Kantons Genf: neues Domizil ab 16. Januar 1989: 54, route de Chne, Postfach 158, 1211 Genf 3, Telefon 022 / 3645 30 (ab 21. April 1989: 736 45 30). Seite 31,1V-Kommission Glarus: mit der Ausgleichskasse ist auch die 1V-Kommission umgezogen an die Sandstrasse 29, Postfach, 8750 Glarus.
1 Die Erwerbsersatzleistung entspricht der Differenz zwischen dem eigenen oder dem Fami- lieneinkommen und der festgelegten Einkommensgrenze. Als Maximum gilt der Betrag der Einkommensgrenze für Alleinstehende (22 200 Fr.).
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Gerichtsentscheide AHV. Beitragsrechtliche Qualifikation von Einkommen Urteil des EVG vom 10. August 1988 i.Sa. K.K.
Art. 4 Abs. 1 AHVG; Art. 6 Abs. 1 AHVV. Die Liquidationstätigkeit als solche darf der vorangegangenen Erwerbstätigkeit beitragsrechtlich nicht gleichgestellt werden.
K.K. stellte Ende 1978 die Produktion in seinem Steinbruch und Hartschotter- werk ein. In der Folge erzielte er aus dem Verkauf von Anlagen und Maschinen bis 1982 alljährlich Erlöse. Die Verbandsausgleichskasse betrachtete ihn weiter- hin als Selbständigerwerbenden (Verfügungen vom 4. März 1983). Mit Verfü- gungen vom 6. Dezember 1983 erfasste ihn die kantonale Ausgleichskasse rückwirkend ab 1979 als Nichterwerbstätigen, weshalb die Verbandskasse ihre früheren Verfügungen aufhob. Gegen diese Erfassung führte K.K. zunächst Be- schwerde, zog diese indessen wieder zurück, nachdem sich die kantonale Kasse zur Aufhebung ihrer Verfügungen bereit erklärt hatte. Mit drei weiteren Verfü- gungen vom 14. und 21 Juni 1984 verpflichtete ihn die Verbandsausgleichs- .
kasse daraufhin erneut zur Bezahlung von Beiträgen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit, diesmal jedoch im ordentlichen Verfahren. Auch hiegegen erhob K.K. Beschwerde. Die kantonale Rekursbehörde wies diese im wesentlichen unter Hinweis auf ihre seinerzeitige Abschreibungsverfügung als res iud,cataab. Mit zwei Verwaltungsgerichtsbeschwerden erreichte K.K., dass die Sache an die kantonale Rekursbehörde zurückgewiesen wurde, damit diese materiell über die Beschwerde befinde. Denn nach der Auffassung des EVG konnten die Verfü- gungen vom 14. und 21 Juni 1984 nur dann zulässig sein, falls die Vorausset- .
zungen für eine Wiedererwägung der früheren Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse gegeben wären. Die Rekursbehörde bejahte dies in ihrem neu- erlichen Urteil, qualifizierte K.K. als Selbständigerwerbenden, hiess aber die Be- schwerde aus andern Gründen teilweise gut (Urteil vom 17. Juli 1986). K.K. gelangt abermals ans EVG und beantragt die Aufhebung der Verfügungen vom 14. und 21Juni 1984 sowie die Bestätigung der Verfügungen vom 6. Dezember 1983, in denen er als Nichterwerbstätiger angesehen wurde. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut: 2a. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG setzt die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1 AHVV) voraus, mit welcher die
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wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll (vgl. BGE 106V 131, ZAK 1981 S. 205 Erw. 3a mit Hinweisen). Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber subjektiv qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsäch- -
lichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätig- keit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Es genügt somit nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete Absicht muss aufgrund der konkre- ten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (ZAK 1987 S. 417 Erw. 3c). Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Ver- wirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Ele- ment ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (ZAK 1987 S. 417 Erw. 4b). Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen- stand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BG E111 V332 Erw. 1;BGE11OV178, ZAK 1985S.63Erw. 2a und BGE 110V 292, ZAK 1985 S. 234 Erw. 1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Wiedererwägung rechtskräftiger Verfü- gungen nur in Betracht kommen, wenn es sich um die Korrektur grober Fehler der Verwaltung handelt (BGE 109V 113, ZAK 1983 S. 401 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid vom 17. Juli 1986 davon aus, dass der Beschwerdeführer auch nach der Einstellung der Stein- und Schotterpro- duktion Ende 1978 mit dem Verkauf von Anlagen und Maschinen in den Jah- ren 1979 bis 1981 einen Erlös von ... Franken erzielte. Zudem habe er 1979 noch eine Angestellte beschäftigt. Damit habe er auch nach Ende 1978 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und dabei ein betriebliches Einkommen erzielt. Die Stillegung bzw. Liquidation des Geschäftsbetriebes bilde ebenso Teil des Aus- beutungs- und Konzessionsvertrages mit der Grundeigentümerin wie vorher die Stein- und Schotterproduktion. Diese Ausübung der auf ein Einkommen gerichteten Tätigkeit stelle, wie bereits gesagt, AHV-rechtlich eine Erwerbstä- tigkeit und nicht blosse Vermögensverwaltung dar. Der Beschwerdeführer sei daher eindeutig als Selbständigerwerbender und nicht als Nichterwerbstätiger zu qualifizieren. Daher seien die Beitragsverfügungen der kantonalen Aus- gleichskasse vm 6. Dezember 1983, wonach er als Nichterwerbstätiger Bei- träge zu entrichten habe, offensichtlich unrichtig und demzufolge wiedererwä- gungsweise aufzuheben. 3a. Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung war die Behand- lung des Beschwerdeführers gemäss den Beitragsverfügungen der kantonalen Ausgleichskasse vom 6. Dezember 1983 als Nichterwerbstätiger nicht zweifel- los unrichtig. Ausgangspunkt für die beitragsrechtliche Erfassung des Be- schwerdeführers nach 1978 bildet die Tatsache, dass die Stein- und Schotter- produktion infolge eines Felsabbruches auf Ende 1978 ganz eingestellt wer- den musste. Die Ausbeutung des Bodens, welche gemäss Pachtvertrag und
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der von der Gemeinde als Grundeigentümerin erteilten Konzession den Ge- genstand der selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gebildet hatte, wurde somit auf Ende 1978 beendigt. Die daraufhin zu erledigenden Stillegungsarbeiten, wie Abbruch der Installationen und Wiederherstellung des Grundstückes, welche im Rahmen der Beendigung des Pachtvertrages bzw. der Rückgabe der Konzession noch ausgeführt werden mussten, waren nicht mehr darauf gerichtet, mit Stein- und Schotterproduktion ein (selbstän- diges) Erwerbseinkommen zu erzielen. Die planmässige Verwirklichung der Er- werbsabsicht, wie sie durch den Inhalt des Pachtvertrages und der Konzession zum Ausdruck kam, musste nach dem Gesagten per Ende 1978 aufgegeben werden. Bei den erwähnten Stillegungsarbeiten handelte es sich nur noch um die Erfüllung der mit dem Pachtvertrag und der Konzession verbundenen Ne- benpflicht, das Grundstück nach Beendigung der Ausbeutung wieder im ord- nungsgemässen früheren Zustand an die Grundeigentümerin zurückzugeben. Die Liquidationstätigkeit als solche kann daher AHV-rechtlich nicht als (selb- ständige) Erwerbstätigkeit qualifiziert werden. Liquidationsgewinne stellen Geschäftserträge dar, die während der Dauer des Betriebes erzielt worden sind, aber erst bei dessen Auflösung in Erscheinung treten. Sie entsprechen dem Geschäftserfolg, der während des Betriebes aus dem einen oder andern Grund steuerrechtlich bzw. beitragsrechtlich nicht er- fasst wurde. Es handelt sich mithin um das wirtschaftliche Ergebnis aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit, weshalb dieses auch als Erwerbseinkommen ge- mäss Art. 9 Abs. 1 AHVG zu qualifizieren ist. Wie in ZAK 1986 S. 578 Erw. 2b festgestellt wurde, liegt damit keine Überdehnung des beitragsrechtlichen Ein- kommensbegriffs vor. Daran ändert auch nichts, wenn der Beitragspflichtige im Zeitpunkt der Veräusserung keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt. Es kann so- mit nicht gesagt werden, die Erzielung eines Liquidationsgewinnes nach Auf- gabe der eigentlichen Geschäftstätigkeit habe mit Erwerbstätigkeit nichts zu tun. Hingegen darf entgegen der im vorinstanzlichen Entscheid vertretenen -
Auffassung die Liquidationstätigkeit als solche der vorangegangenen eigent- -
lichen Geschäftstätigkeit beitragsrechtlich nicht gleichgestellt werden. Denn mit der Liquidation des Betriebes wird ja die (planmässige) Verwirklichung der ursprünglichen Erwerbsabsicht gerade abgebrochen. Wäre die Liquidationstä- tigkeit der vorangegangenen Erwerbstätigkeit beitragsrechtlich gleichzustellen, hätte sich das in ZAK 1986 S. 578 Erw 1 b dargelegte Problem gar nicht stellen können dass nämlich nach der bis Ende 1983 gültig gewesenen Rechtslage -
die Beitragserhebung auf Liquidationsgewinn von der zeitlichen Zufälligkeit abhing, ob sie für einen Zeitraum in Frage stand, in welchem der Versicherte noch selbständigerwerbend war oder aber nicht mehr. Dauerte nämlich die selbständige Erwerbstätigkeit bei der Realisierung des Liquidationsgewinnes in der fraglichen Beitragsperiode nicht mehr an, konnten die vorgesehenen Me- thoden der Beitragsfestsetzung nach Art. 22ff. und Art. 24ff. AHVV nicht mehr zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grunde trat auf den 1 . Januar 1984 eine Sonderregel für Liquidationsgewinne in Kraft. Nach Art. 23 bis Abs. 1 AHVV wird auf Kapitalgewinnen und Wertvermehrungen nach Artikel 17
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Buchstabe d, die einer Jahressteuer nach Artikel 43 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940überdie Erhebung einer direkten Bundessteuer unterlie- gen, ein Sonderbeitrag erhoben. Dieser Beitrag ist für jenes Jahr geschuldet, in dem der Kapitalgewinn oder die Wertvermehrung erzielt wurde (Abs. 2). Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 17. Juli 1986 u.a. auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 5. Januar 1984 gestützt, welche vom Beschwerdeführer persönlich verfasst wurde und in welcher er sich selber auch für den Zeitraum von 1979 bis Mitte 1982 als Selbständigerwerbenden be- zeichnete. In der Folge liess er sich beraten und zog daraufhin seine Beschwerde mit Schreiben vom 27. Februar 1984 zurück, wobei er sich auf sein unrichtiges Verständnis des Begriffes «unselbständige Erwerbstätigkeit» und damit sinnge- mäss auf Rechtsirrtum berief. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in diesem Zusammenhang richtigerweise ausgeführt, dass der beitragsrechtliche Status als eine Rechtsfrage von Amtes wegen festgestellt werden muss. Auch aufgrund der gesamten Aktenlage kann nicht gesagt werden, die Behand- lung des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger gemäss den Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse vom 6. Dezember 1 983sei zweifellos unrichtig. Wie aus dem Schreiben der Ausgleichskasse Baumeister an den Beschwerde- führer vom 5. Dezember 1983 hervorgeht, erfolgte die Qualifikation als Nichter- werbstätiger, nachdem die Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer des- sen Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemeldet hatte. Die kantonale Ausgleichskasse änderte ihr Auffassung erst, als K.K. am 5. Januar 1984 Be- schwerde (erstmals) erhoben und darin seine Liquidationstätigkeit als (selb- ständige) Erwerbstätigkeit bezeichnet hatte. Mit den Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seinem angeblichen Rechtsirrtum im Rückzugsschreiben vom 27. Februar 1984 hat sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab
1979 entsprechend den Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse vom
-
6. Dezember 1983— als Nichterwerbstätiger zu behandeln ist.
AHV. Beitragsfestsetzung bei Selbständigerwerbenden Urteil des EVG vom 15.Juli 1988 i.Sa. C.R.
Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Grundsätze zur Abgrenzung zwi- schen Kapitalertrag und selbständigem Erwerbseinkommen. Fall eines selbständigerwerbenden Architekten, der eigene Liegenschaften be- sitzt.
Der selbständigerwerbende Architekt C.R. ist Eigentümer bzw. Miteigentümer mehrerer Liegenschaften. Seit dem 1. Januar 1983 betreibt er das Architektur- büro zusammen mit einem Partner in der Form einer Kollektivgesellschaft. Ge- stützt auf eine Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse am 25. Februar 1987 die Beiträge für die Jahre 1983 bis 1987 fest. C.R. machte beschwerdeweise
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geltend, es seien die Liegenschaftserträge beitragsrechtlich nicht zu erfassen, weil es sich dabei um private Vermögenserträge handle. Gegen den abweisen- den Entscheid der kantonalen Rekursbehörde führt C.R. Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG heisst diese in dem Sinn gut, als es das angefochtene Urteil aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zu- rückweist. la. (Kognition) . . .
b. .. (Verbindlichkeit von Steuermeldungen; entspricht ZAK 1987 S. 296 .
Erw. 2a u. b)
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Allein- bzw. Miteigentum des Be-
schwerdeführers stehenden Liegenschaften zu seinem Geschäftsvermögen zu zählen sind mit der Folge, dass AHV-rechtlich die Liegenschaften beim inve- stierten Eigenkapital und deren Erträge beim Erwerbseinkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit mitzuberücksichtigen sind. 3a. Die Ausgleichskasse beruft sich in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde darauf, die Veranlagungsbehörde 0. habe am 21. April
1987 die Richtigkeit ihrer Steuermeldung vom 20. November 1986 bestätigt
(d.h. sie habe zur Höhe des investierten Eigenkapitals von ... Franken nicht weiter Stellung genommen, so dass dieses als richtig gelten könne); das von der Steuerbehörde gemeldete Einkommen und investierte Eigenkapital sei da- her für die Kasse als Grundlage für die Beitragsberechnung «verbindlich». Was der Beschwerdeführer bezüglich des Ende 1984 bilanzierten Geschäftsvermö- gens vorbringe, sei AHV-rechtlich nicht zu hören. Dies ist in dieser Form un- richtig. Die Ausgleichskasse übersieht, dass die Angaben der Steuerbehörden bloss insofern verbindlich sind, als - bei Bejahung der Beitragspflicht eines Einkommensbezügers für ein bestimmtes Einkommen und vorbehältlich der richterlichen Korrektur klar ausgewiesener Irrtümer, die ohne weiteres richtig- gestellt werden können gemeldetes Einkommen und Eigenkapital quantitativ -
nicht anderes bewertet werden darf als durch die Steuerbehörden (BGE 111 V
294 unten, ZAK 1986 S. 159; Binswanger, Kommentar zum AHVG, S. 76f.).
Auf den vorliegenden Fall bezogen können die Zahlen in der Steuermeldung vom 20. November 1986 für die Ausgleichskasse demnach nur verbindlich sein unter der Voraussetzung, dass die Liegenschaften zum Geschäftsvermö- gen des Beschwerdeführers gehören. Gerade dieser Punkt ist hier indessen umstritten. Ob die Liegenschaften zum Geschäftsvermögen (d.h. zum Eigen- kapital) und deren Ertrag zum Erwerbseinkommen zu zählen sind, wie die Aus- gleichskasse ausführt und der Beschwerdeführer bestreitet, ist nun aber nach der dargelegten Rechtsprechung (Erw.lb in fine) selbständig von der Aus- gleichskasse zu beurteilen. Sie kann sich dieser (qualifizierenden) Aufgabe nicht dadurch entledigen, dass sie sich auf die (bloss quantitativen) Angaben der Steuerbehörde abstützt. b. 4a. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, das Erstellen der Mehr- familienhäuser und das Vermieten der Wohnungen mit Bruttomietzinseinnah-
men von 600 000 Franken im Geschäftsjahr 1984 stelle für den Beschwerde- führer eine gewerbsmässige Tätigkeit dar, die dem Berufsstand des Architekten nahestehe und auch üblich sei. Die grosse Zahl von Grundstückkäufen, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Architekt sowie die mas- sive Investition fremden Geldes (Hypotheken von über 5 Mio Fr.) zeigten, dass gewerbsmässiger Liegenschaftshandel angenommen werden müsse, weshalb die daraus erzielten Gewinne Erwerbseinkommen darstellten. Dabei stützt sich die Vorinstanz im wesentlichen auf die Angaben der Veranlagungsbehörde 0. in ihrem Schreiben vom 21 April 1987 zuhanden der Ausgleichskasse. .
b. Gemäss der Rechtsprechung des EVG ist für die beitragsrechtliche Qualifi- kation einzelner Vermögensbestandteile von der bundesgerichtlichen Abgren- zung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapi- talgewinnen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. d BdBSt auszugehen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass er für Geschäftszwecke erworben worden ist (Erwerbsmotiv) oder dem Geschäft tatsächlich dient (Zweckbestimmung). In Zweifelsfällen ist aufgrund der Gesamtheit der Verhältnisse zu entscheiden. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Be- handlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein ge- wichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar (BGE 109V 162 Erw. 4b, ZAK
1984 S. 323 mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 296 Erw. 2c und 517 Erw.3b).
Diese Kriterien gelten auch im Falle eines selbständigerwerbenden Architek- ten, der eigene Liegenschaften besitzt. Diese können nicht ohne weitere Prü- fung allein deshalb dem Geschäftsvermögen des Architekten zugerechnet wer- den, weil das Erstellen von Liegenschaften dem Berufsstand eines Architekten nahesteht. Es bleibt grundsätzlich auch einem selbständigerwerbenden Archi- tekten wie andern Versicherten unbenommen, eine oder mehrere Liegenschaf- ten als Vermögensanlage zu erwerben und entsprechend zu verwalten. Es würde dem Gleichheitsgebot widersprechen, selbständigerwerbende Archi- tekten ganz generell von dieser Art der Vermögensanlage auszuschliessen und deren Liegenschaftenbesitz ungeachtet der Prüfung der weiteren, von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einfach dem Geschäftsvermögen zuzu- rechnen, dies allein gestützt auf die Begründung, die Überbauung von Liegen- schaften sei eine für Architekten übliche Tätigkeit. Entscheidend muss auch in diesen Fällen das Kriterium sein, ob eine Liegenschaft für Geschäftszwecke er- worben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient. Dies gilt auch dann, wenn ein selbständigerwerbender Architekt eine unüberbaute Liegenschaft er- wirbt, diese nachträglich überbaut und dabei Eigenleistungen erbringt, die sei- nen sonstigen beruflichen Aktivitäten nahestehen. Auch hier ist allein von Be- deutung, ob eine überbaute Liegenschaft anschliessend zum Geschäfts- oder Privatvermögen des Architekten gehört. Eine andere, nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildende Frage ist es, ob vom Architekten allfällig erbrachte Eigen- leistungen ihrerseits beitragspflichtiges Einkommen darstellen oder nicht.
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Es fragt sich im vorliegenden Fall, ob aufgrund der gesamten Umstände bzw. der buchmässigen Behandlung gefolgert werden muss, der Beschwerdeführer habe die Liegenschaften für Geschäftszwecke erworben oder sie dienten tat- sächlich dem Geschäft, und ob die Vorinstanz dabei von Sachverhaltsfeststel- lungen ausgegangen ist, die sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 105 Abs. 2 OG nicht beanstanden lassen.
c. Im Anschluss an die vorinstanzliche Beschwerde holte die Ausgleichskasse zunächst bei der Veranlagungsbehörde 0. eine Stellungnahme (vom 21. April 1987) ein, um gestutzt darauf hernach der Vorinstanz ihre eigene Vernehmlas- sung einzureichen. Die Veranlagungsbehörde hält in ihrem Schreiben fest, dass die im Besitze des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaften nicht in die Kollektivgesellschaft eingelegt worden seien, die am 1 Januar 1983 mit D. ge- .
gründet worden war. Sodann listet die Veranlagungsbehörde näher auf, welche Liegenschaften am 1 Januar 1985 im Allein- bzw. Miteigentum des Beschwer- .
deführers standen. Diese Ausführungen deuten darauf hin, diese Liegenschaf- ten hätten im hier entscheidenden Zeitpunkt (l . Januar 1985; BGE 109V 162, ZAK 1984 S. 323 Erw.4a) nicht zum Geschäftsvermögen des Beschwerdefüh- rers gehört. Denn wie schon ausgeführt, stellt der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässigen Behandlung zum Ausdruck kommt, in der Regel ein gewichtiges Indiz für die steuerliche und beitragsmässige Zutei- lung dar. In einem gewissen Widerspruch zu diesen Darlegungen der Veranla- gungsbehörde steht nun aber der Umstand, dass die gleiche Behörde in ihrer Steuermeldung vom 20. November 1986 angesichts der dort aufgeführten Zah- len offenbar doch davon ausging, die Liegenschaften gehörten zum Geschäfts- vermögen. Dabei ist aus den Akten nicht ersichtlich, ob der Widerspruch nur ein scheinbarer ist und sich allenfalls damit erklären liesse, dass die Liegenschaften zwar nicht zum Architekturgeschäft gehören, aber insofern Geschäftsvermögen darstellen, als damit ausserhalb des Architekturbüros eine selbständige Er- werbstätigkeit ausgeübt wird. Ein weiterer Widerspruch ist sodann auch in den Angaben der Veranlagungsbehörde zu den einzelnen Liegenschaften enthalten. So wird bei der Liegenschaft Grundbuchblatt K ... festgehalten, diese gehöre mit einem Anteil von 33 Prozent zum Geschäft. Ferner ist bei der Liegenschaft Grundbuchblatt R angemerkt, sie gehöre zu zwei Dritteln der Kollektivgesell- . . .
schaft, an der der Beschwerdeführer beteiligt ist. Es drängt sich unter diesen Umständen die naheliegende Frage auf, wie die Veranlagungsbehörde zur Fest- stellung gelangen konnte, die im Besitze des Beschwerdeführers befindlichen Liegenschaften seien nicht in die Gesellschaft eingelegt worden, wenn sie an- derseits in zwei Fällen Liegenschaften mindestens teilweise als zum Geschäfts- vermögen bzw. zum Vermögen der Kollektivgesellschaft gehörend bezeichnet. Das Schreiben der Veranlagungsbehörde gibt auch Auskunft darüber, dass die Liegenschaften schon seitJahren, zum Teil seitJahrzehnten überbaut sind, wo- bei es sich bei der Liegenschaft Grundbuchblatt H offenbar um das Eltern- . . .
haus des Beschwerdeführers handelt. Ausserdem geht aus der Zusammenstel- lung hervor, dass der Beschwerdeführer bezüglich verschiedener Liegen-
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schaften nicht das Alleineigentum besitzt, sondern nur einen Miteigentums- anteil. Bereits vor der Vorinstanz wies der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass verschiedene Liegenschaften auch aus Beteiligungen des Schwiegervaters stammen. Sowohl die lange Besitzdauer wie auch die Eigentumsverhältnisse sind Indizien, die eher auf eine Kapitalanlage und damit auf Privatvermögen hin- deuten. Auf jeden Fall ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte, die beim jetzi- gen Aktenstand ohne weiteres den Schluss der Vorinstanz stützen würden, der Beschwerdeführer betreibe gewerbsmässigen Liegenschaftshandel. Ein weiteres Kriterium für gewerbsmässige Tätigkeit erblickt die Vorinstanz darin, dass die Liegenschaften des Beschwerdeführers mit Hypotheken von über 5 Mio Franken belastet sind und dass 1984 Bruttomietzinseinnahmen von rund 600 000 Franken erzielt worden seien. Die Höhe der Mietzinseinnah- men ist indessen kein schlüssiger Hinweis darauf, ob die fraglichen Liegen- schaften Privat- oder Geschäftsvermögen sind; denn diese Einkünfte stehen im Zusammenhang mit der Höhe des angelegten Vermögens und sagen nichts über dessen Charakter aus. Bezüglich der Frage der Inanspruchnahme fremder Gelder für die Abgrenzung privater Vermögensverwaltung von der Gewerbs- massigkeit hat das EVG ausgeführt, dieses Kriterium sei seinem Sinne nach nur dann massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübe, die auch Kapi- talinvestitionen verlange, wie Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen sei es nicht anwendbar auf einen Versicherten, dessen Tätigkeit sich darauf be- schränke, aus einem ihm gehörenden Grundstück (Gebäude) Mietzinsen ein- zukassieren. In einem solchen Falle sei nicht entscheidend, mit welchen Mit- teln ob mit Darlehen oder eigenen Geldern der Versicherte das Vermögens- - -
objekt erworben habe, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebe- dürftiges eigenes Vermögen Häuser besitze und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erziele, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögens- verwaltung sein möge (BGE 111 V 85, ZAK 1985 S. 455). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Zusammenstellung der Veranlagungsbehörde 0. gerade nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer die fraglichen Liegenschaften unter In- anspruchnahme von Fremdkapital überbaut hat, um sie nachträglich zu ver- kaufen. Unter diesen Umständen spricht die relativ hohe hypothekarische Be- lastung zwar als Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung, ist anderseits aber nicht ohne weiteres geeignet, gegenteilige Indizien zu entkräften. Aus der Rechtsprechung des EVG ergibt sich jedenfalls, dass die Tatsache der Bean- spruchung von erheblichen Fremdkapitalien allein noch nicht entscheidend sein kann für die Zuteilung einer Liegenschaft zum Geschäftsvermögen.
Gesamthaft gesehen werfen die Stellungnahme der Veranlagungsbehörde
0. und die darauf abgestützte Vernehmlassung der Ausgleichskasse im vorm-
stanzlichen Verfahren einige Fragen auf, die einer vertieften Abklärung bedurft hatten. Die Ausführungen der Veranlagungsbehörde enthalten im Lichte der -
Rechtsprechung des EVG betrachtet - sowohl Indizien für die Zuteilung der Liegenschaften zum Privatvermögen (Besitzdauer, Eigentumsverhältnisse) als auch solche im gegenteiligen Sinne (hoher Anteil an Fremdkapital). Dies so-
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wie die bereits dargelegten Widersprüche hätten zu einer zusätzlichen Abklä- rung veranlassen müssen und dabei insbesondere auch zum Beizug der Ge- schäftsbücher, eventuell auch der Steuerunterlagen. f./g. 5.16.
Urteil des EVG vom 15. August 1988 i.Sa. E.V.
Art. 24 AHVV. Trifft die Meldung der Steuerbehörde nicht so rechtzei- tig ein, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung im ersten Vier- teljahr des ersten Beitragsjahres erlassen kann, so hat sie den Bei- tragspflichtigen aufzufordern, auf Rechnung der für die Beitrags- periode geschuldeten Beiträge die von ihr bestimmten Zahlungen zu leisten. Grundsätzlich stellt sie dabei auf das Einkommen ab, das in der letzten Berechnungsperiode erzielt wurde, für die eine Steuermel- dung vorliegt (Bestätigung der Rechtsprechung; Erwägung 3). Art. 23 Abs. 1 und 4, Art. 24 AHVV. Eine im Sinne eines Ubermittlungs- fehlers inhaltlich unrichtige Steuermeldung ist für die Ausgleichs- kasse nicht verbindlich. Stellt die Ausgleichskasse fest, dass eine Steuermeldung einen Ubermittlungsfehler enthält, so ist sie gehalten, bei der Steuerverwaltung eine berichtigte Meldung einzuholen und gestützt darauf wiedererwägungsweise eine neue Verfügung zu erlas- sen. Hingegen ist sie nicht befugt, in einem solchen Fall eine kassen- eigene Verfügung mangels Steuermeldung zu erlassen (Erwägung 5).
Am 29. August 1986 erliess die Ausgleichskasse eine erste Verfügung über die gestützt auf eine entspre- persönlichen Beiträge des E.V. für das Jahr 1981, chende Steuermeldung am 3. November 1986 eine zweite, sogenannte «Kor- rekturverfügung». Nachdem E.V. dagegen Beschwerde erhoben hatte, erliess die Ausgleichskasse am 17. Dezember 1986 pendente ute drei weitere Verfü- gungen, in welchen sie unter Aufhebung der früheren Verfügungen für die gleiche Zeitperiode die Beiträge für die Jahre 1981 bis 1985 aufgrund eines beitragspflichtigen Jahreseinkommens von 93 500 Franken auf je Fr. 8788.80 festsetzte. Die kantonale Rekursbehörde schrieb die Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. November 1986 als gegenstandslos ab und wies die Be- schwerde gegen die Verfügungen vom 17. Dezember 1986 ab. Das EVG heisst eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde des E . V. im Sinne einer Rückweisung an die Ausgleichskasse gut, damit diese über die Beiträge für das Jahr 1981 neu verfüge. Aus den Erwägungen: 3a. Gemäss Art. 22 AHVV wird der Jahresbeitrag vom reinen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch eine Beitragsverfügung für eine Beitrags- periode von zwei Jahren festgesetzt. Die Beitragsperiode beginnt mit dem ge- raden Kalenderjahr (Abs. 1). Der Jahresbeitrag wird in der Regel aufgrund des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens einer zweijährigen Berech- nungsperiode bemessen. Diese umfasst das zweit- und drittletzte Jahr vor der
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Beitragsperiode und entspricht jeweils einer Berechnungsperiode der direkten Bundessteuer (Art. 2). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Berechnung der Beitrage massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbei- tende Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Vorschriften über die direkte Bundes- Steuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). b. Demgegenüber hat die Ausgleichskasse nach Art. 24 Abs. 1 AHVV das für die Festsetzung des Jahresbeitrages massgebende reine Erwerbseinkommen selbst einzuschätzen, wenn die kantonalen Steuerbehörden keine Meldung er- statten können oder wenn die Meldung sich so verzögert, dass die Gefahr eines Beitragsverlustes besteht. Die Ausgleichskasse bestimmt, aufgrund wel- ches Jahreseinkommens der Jahresbeitrag festgesetzt wird (Abs. 2). Trifft die Meldung der Steuerbehörde nicht so rechtzeitig ein, dass die Ausgleichskasse die Beitragsverfügung im ersten Vierteljahr des ersten Beitragsjahres erlassen kann, so hat sie den Beitragspflichtigen aufzufordern, auf Rechnung der für die Beitragsperiode geschuldeten Beiträge die von ihr bestimmten Zahlungen zu leisten (Rz 136 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständig- erwerbenden und Nichterwerbstätigen in der ab 1 Januar 1980 gültigen, vor- .
liegend anwendbaren Fassung). Grundsätzlich stellt die Ausgleichskasse da- bei auf das Einkommen ab, das in der letzten Berechnungsperiode erzielt wurde, für die eine Steuermeldung vorliegt. Nur wenn der Beitragsplichtige glaubhaft macht, dass sich sein Einkommen in der für die Beitragsfestsetzung massgebenden Berechnungsperiode wesentlich verändert hat, weicht sie da- von ab (Rz 136b). Wie das EVG wiederholt ausdrücklich festgehalten hat, be- steht kein Anlass, in diese Verwaltungspraxis einzugreifen (ZAK 1978 S. 308; nicht publizierte Urteile S. vom 1. April 1981 und N. vom 12. Januar 1981). Ergibt sich später aus der Meldung der kantonalen Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres Einkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzu- fordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 5 AHVV).
4. Mit zwei Verfügungen vom 17. Dezember 1986 setzte die Ausgleichskasse
die Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperioden 1982/83 und 1984/85 fest. Da bezüglich der diesen Beitragsperioden zugrunde zu legenden Berechnungsperioden 1979/80 und 1 981 /82 unbestrittenermassen keine rechtskräftige Veranlagung für die direkte Bundessteuer vorlag, nahm die Aus- gleichskasse gestützt auf Art. 24 Abs. 1 AHVV eine eigene Einschätzung vor, wobei sie auf das in der Berechnungsperiode 1977/78 erzielte Einkommen ab- stellte, welches ihr die Steuerverwaltung am 16. Oktober 1986 gemeldet hatte. Dieses Vorgehen, das der vorstehend (Erw. 3b) dargelegten, vom EVG bestä- tigten Verwaltungspraxis entspricht, lässt sich nicht beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise glaubhaft macht, dass sich sein Einkommen in den massgeblichen Berechnungsperioden 1979/80 und 1981/82 im Ver- gleich zur Berechnungsperiode 1977/78 wesentlich verändert hätte. Sollte
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sich später aus den Steuermeldungen ein niedrigeres reines Erwerbseinkom- men ergeben, wird die Ausgleichskasse die zuviel geforderten Beiträge zurück- erstatten (Art. 25 Abs. 5AHVV). 5a. Gestützt auf die Meldung der kantonalen Steuerbehörde vom 16. Oktober
1986 über das vom Beschwerdeführer in den Jahren 1977/78 erzielte Einkom-
men setzte die Ausgleichskasse mit «Korrekturverfügung» vom 3. November
1986 die für das Jahr 1981 geschuldeten Beiträge nach Aufrechnung der Bei-
träge 1977/78 aufgrund eines Einkommens von 93 500 Franken im ordent- lichen Verfahren neu fest und verpflichtete den Beschwerdeführer mit Bela- stungsanzeige vom gleichen Tag zur Bezahlung des zu ihren Gunsten resultie- renden Differenzbetrages. In der hiegegen eingereichten Beschwerde machte E.V. u.a. geltend, dass das der Berechnung zugrunde gelegte durchschnittliche Erwerbseinkommen nicht mit der letzten Steuertaxation (Bemessungsperiode 1977/78) übereinstimme. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse am 17. De- zember 1986 gestützt auf Art. 24 AHVV «mangels einer rechtskräftigen Steuer- veranlagung» eine kasseneigene Verfügung, mit welcher sie die Beiträge für das Jahr 1981 wiederum aufgrund eines jährlichen Einkommens von 93 500 Franken festsetzte. Gleichzeitig hob sie die früheren Beitragsverfügungen be- treffend das Jahr 1981 auf. b. Dass die Ausgleichskasse die Verfügung vom 3. November 1986 pendente lite aufhob und durch eine neue Verfügung (vom 17. Dezember 1 986) ersetzte, ist dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Dadurch wurde die Be- schwerde gegen die Verfügung vom 3. November 1986 gegenstandslos, wes- halb die Vorinstanz diese zu Recht abgeschrieben hat. Nicht zulässig war es hingegen, dass die Ausgleichskasse in der neuen Verfügung die Beiträge für das Jahr 1981 aufgrund einer «kasseneigenen Einschätzung» festsetzte; denn das vom Beschwerdeführer in der für das Beitragsjahr 1981 massgebenden Berechnungsperiode 1977/78 erzielte Einkommen war laut Steuermeldung vom 16. Oktober 1986 rechtskräftig veranlagt. Zwar hatte die Steuerverwal- tung für die Jahre 1977/78 ein falsches Durchschnittseinkommen von 88 751 Franken statt 82100 Franken, wie es die kantonale Steuerrekurskommission im Entscheid vom 6. Juni 1986 ermittelt hatte, gemeldet. Auf diese Tatsache machte E.V. indessen die Ausgleichskasse wie erwähnt bereits in seiner Be- - -
schwerde gegen die Verfügung vom 3. November 1986 aufmerksam. Infolge dieses Übermittlungsfehlers war die Steuer meldung für die Ausgleichskasse zwar nicht verbindlich im Sinne von Art. 23 Abs. 4 AHVV; deswegen war die Kasse aber nicht berechtigt, eine eigene Einschätzung vorzunehmen und ge- stützt darauf gemäss Art. 24 AHVV eine Verfügung zu erlassen. Dass die Steu- ermeldung fehlerhaft war, entband die Ausgleichskasse nicht von der Anwen- dung des ordentlichen Verfahrens. Vielmehr wäre sie aufgrund der Ausführun- gen des Beschwerdeführers gehalten gewesen, bei der kantonalen Steuerver- waltung eine berichtigte, mit dem in Rechtskraft erwachsenen Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission vom 6Juni 1986 übereinstimmende Meldung beizuziehen. Gestützt auf diese korrigierte Steuermeldung hätte sie
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alsdann durch Erlass einer neuen Verfügung im ordentlichen Beitragsfestset- zungsverfahren nach Art. 22f. AHVV wiedererwägungsweise auf die zweifel- los unrichtige Verfügung vom 3. November 1986 zurückkommen müssen. Da sie dies unterlassen und statt dessen Art. 24 AHVV angewendet hat, ist die vor- instanzlich bestätigte Verfügung vom 17. Dezember 1986 betreffend das Jahr
1981 als bundesrechtswidrig aufzuheben; die Sache ist zu neuer Festsetzung
der Beiträge aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundes- steuer (Art. 23 Abs. 1 AHVV) an die Verwaltung zurückzuweisen. Entgegen -
der Auffassung des Beschwerdeführers sind die für das Jahr 1981 geschulde- ten Beiträge nicht verwirkt, da sie im Jahre 1986 und somit innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, verfügungs- weise geltend gemacht wurden (Art. 16 Abs. 1 AHVG). Der in der Verfügung vom 17. Dezember 1986 ermittelte Beitrag bildet jedoch betragsmässig die obere Grenze für die neu zu erlassende Verfügung. Denn nach der Rechtspre- chung wird mit dem fristgerechten Erlass einer Beitragsverfügung die Verwirk- ung ein für allemal ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn die Verfügung in der Folge vom Richter aufgehoben wird und durch eine andere ersetzt wer- den muss; jedoch dürfen mit der berichtigenden Verfügung keine höheren als die fristgemäss verfügten Beiträge einverlangt werden (EVGE 1965 S. 234, ZAK 1966 S. 255 Erw. 3; ZAK1 983 S.387 Erw. 4c mit weiteren Hinweisen).
Urteil des EVG vom 28. Juli 1988 iSa. JR
Art. 25 Abs. 2 AHVV. Das ausserordentliche Bemessungsverfahren nach Art. 25 Abs. 2 AHVV kann im Rentenalter mehrmals zur Anwen- dung gelangen.
Aus den Erwägungen: 2b. Zur Frage, ob die Festsetzung im Verfahren nach Art. 25 Abs. 2 AHVV im Rentenalter nur einmal oder gegebenenfalls mehrmals in Betracht fällt, hat sich das EVG bisher nicht geäussert. Auch die Verwaltungspraxis spricht sich dazu nicht aus (vgl. Rz 36ff. des bundesamtlichen Kreisschreibens über die Bei- tragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter; Rz 1 246 der bundesamtlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbs- tätigen in der AHV/IV/EO). Mit der Rekursbehörde ist davon auszugehen, dass Art. 25 Abs. 2 AHVV im Rentenalter gegebenenfalls wiederholt zur Anwen- dung gelangt, dies unter der Voraussetzung, dass jedesmal die erwähnten Kri- terien für die Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens im Sinne dieser Verordnungsbestimmung erfüllt sind. Für die gegenteilige Auffas- sung der Ausgleichskasse enthält der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 AHVV, von welchem bei der Auslegung praxisgemäss in erster Linie auszugehen ist (BGE
113 V 109, ZAK 1988 S. 131 Erw. 4a), keine Anhaltspunkte. Aber auch Sinn
und Zweck sprechen für die Zulässigkeit einer mehrmaligen Anwendung von Art. 25 Abs. 2 AHVV im Rentenalter. Denn mit dieser Bestimmung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Selbständigerwerbende im Ren-
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tenalter freiwillig oder krankheitshalber ihre Erwerbstätigkeit einschränken und dadurch ein geringeres Erwerbseinkommen als vorher erzielen. Ausserdem sind diese Beiträge nicht mehr rentenbildend (vgl. hiezu ZAK 1978 S. 119). Der erwähnte Einkommensrückgang kann nicht nur bei Beginn der Altersren- tenberechtigung, sondern auch später - wieder und allenfalls in noch ver- schärftem Masse auftreten. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, Art. 25 -
Abs. 2 AHVV immer dann anzuwenden, wenn im Verlaufe des Rentenalters dessen Voraussetzungen erfüllt sind.
AHV. Nachzahlung der Hilflosenentschädigung Urteil des EVG vom 21. Juni 1988 i.Sa. A.E.
Art. 46 Abs. 2 AHVG, Art. 48 Abs. 2 IVG. Meldet sich der Bezüger einer Altersrente verspätet für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an, so wird ihm diese Leistung grundsätzlich nur für die der Anmeldung vorangehenden 12 Monate ausgerichtet. Konnte der Versicherte aller- dings den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen und reicht er die Anmeldung innert 12 Monaten seit der Kenntnisnahme ein, so sind wie in der IV weitergehende Nachzahlungen möglich. - -
Die 1921 geborene Versicherte, Bezügerin einer Altersrente, wurde am 3. April
1986 von ihrer Tochter zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an-
gemeldet. Die 1V-Kommission stellte fest, die Versicherte sei in schwerem Grade hilflos und habe deshalb Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung; wegen verspäteter Anmeldung könne die Entschädigung jedoch nur für die 12 der An- meldung vorangehenden Monate, d.h. ab 1 April 1985, . nachgezahlt werden. Dies eröffnete ihr die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 22. Mai 1986. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Versicherte beantragen liess, es sei ihr die Hilflosenentschädigung ab einem früheren Zeitpunkt zuzu- sprechen, wies die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 20. Septem- ber 1986 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte das vorinstanzlich ge- stellte Rechtsbegehren erneuern. Während die Ausgleichskasse auf eine ableh- nende Stellungnahme der 1V-Kommission verweist, schliesst das BSV auf Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach Einholung einer ergän- -
zenden Stellungnahme beim BSV zur Frage der unterschiedlichen Ausgestal- tung der Nachzahlungsregelung im Bereich der AHV und der IV heisst das EVG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:
1. Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der
AHV mehr als 12 Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Ent- schädigung lediglich für die zwölf der Geltendmachung vorangehenden Mo- nate ausgerichtet (Art. 46 Abs. 2 AHVG). Einen weitergehenden Anspruch auf Nachleistung sieht Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG vor, indem Nachzahlungen von Hilflosenentschädigungen der /Vüber die
zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) hin- aus erbracht werden, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt.
2. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch
auf eine Entschädigung der AHV für schwere Hilflosigkeit hat. Streitig und zu prüfen ist indessen, ob sie Anrecht auf Nachzahlung über die zwölf der Anmel- dung vorangehenden Monate hinaus hat. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin habe sich unbestrit- tenermassen im April 1986 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV angemeldet, weshalb «die Vorinstanz in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 AHVG richtigerweise die Entschädigung ab April 1985 ausbezahlt» habe. Art. 48 Abs.
2 Satz 2 IVG gelange, entgegen der Auffassung der Versicherten und der IV-
Kommission, nicht zur Anwendung, da es vorliegend um Leistungen der AHV und nicht der IV gehe und das AHVG keinen Verweis auf eine ergänzende oder analoge Anwendung dieser Bestimmung enthalte. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, das EVG habe in BGE 98V 59 Erw. 2 (ZAK 1972 S. 739) nicht gesagt, Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG gelte nur für die Hilflosenent- schädigung der IV. Eine analoge Anwendung dieser Norm im Bereich der AHV dränge sich sachlich auf und sei deshalb für die Beurteilung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar bzw. sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Ausle- gungselemente, namentlich der Auslegung nach dem Zweck, nach dem Sinn und nach den dem Text zugrundeliegenden Wertungen. Der Sinn, der einer Norm zukommt, ist dabei ebenfalls wichtig. Ferner können auch die Gesetzes- materialien namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder verschie- dene, sich widersprechende Auslegungen zulässt, ein wertvolles Hilfsmittel dafür sein, den Sinn einer Norm zu erkennen (BGE 113V 109f. Erw. 4a mit Hinweisen, ZAK 1988S. 131). 3a. Der klare Sinn einer Gesetzesnorm darf nicht durch eine verfassungskon- forme Auslegung beiseite geschoben werden (BGE 111 V 364 Erw. 3b i.f. mit Hinweisen). Eine solche Klarheit liegt nun aber hier nicht vor, da Art. 46 Abs. 2 AHVG weitergehende Nachzahlungen bei Vorliegen des in Art. 48 Abs. 2 Satz
2 IVG geregelten Tatbestandes weder vorsieht noch ausschliesst. Anlässlich
der Einführung der Hilflosenentschädigung für die Versicherten der AHV im Rahmen der siebten AHV-Revision erklärte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 4. März 1968 (BBI 1968 1 602) zu Art. 46 des Entwurfs, welcher dem gel- tenden Art. 46 AHVG entspricht, folgendes: «Der Grundsatz der fünfjährigen Nachzahlungsfrist für AHV-Renten bleibt im wesentlichen bestehen (Abs. 1). Er soll eingeschränkt werden für die Hilflosenentschädigungen. Da eine zuver- lässige Abklärung der Hilflosigkeit für einen weit zurückliegenden Zeitraum kaum zu bewerkstelligen wäre, soll hier in gleicher Weise wie für die entspre- -
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chenden Leistungen der IV eine Nachzahlung für höchstens 12 Monate vor- -
gesehen werden (Abs. 2).» (BBI 1968 1 662). Anlässlich der Verhandlungen der vorberatenden Kommissionen (vgl. Kommission des Nationalrates, Sitzung vom 4. bis 6. Juli 1968, Protokoll S. 104 und 113; Kommission des Stände- rates, Sitzung vom 2. Mai 1968, Protokoll S. 42ff.) wie auch in der parlamen- tarischen Beratung (vgl. Amtl. Bull. 1968 SR 146 und 1968 N 461) gab die Bestimmung zu keinen Diskussionen Anlass. Dass das IVG selber seit 1 Ja- .
nuar 1968 (Fassung gemäss Bundesgesetz vom 5. Oktober 1967; AS 1968 29) eine weitergehende Nachzahlung vorsieht, wurde offenbar nicht in Be- tracht gezogen. Auch aus den Materialien ergibt sich somit nicht, dass der historische Gesetzgeber im Bereich der AHV-Hilflosenentschädigung eine Lö- sung analog Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG bewusst ausschliessen wollte.
b. Sowohl Art. 46 Abs. 2 AHVG als auch Art. 48 Abs. 2 IVG begrenzen bei verspäteter Anmeldung die Nachzahlung grundsätzlich auf 12 Monate. Diese Beschränkung beruht im wesentlichen auf der Überlegung, dass es oft schwie- rig ist, das Vorhandensein und den Umfang einer Hilflosigkeit oder den Grad einer Invalidität in einem weit zurückliegenden Zeitpunkt zu bestimmen (BGE
98 V 60, ZAK 1972 S. 739; vgl. auch Maurer, Schweizerisches Sozialversiche-
rungsrecht, Bd. II, S. 129f. und S. 251 unten f.). Ungeachtet dieser Beweis- schwierigkeiten lässt Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG einen weitergehenden Nach- zahlungsanspruch zu, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Weil die den beiden Nachzahlungsregelungen zu- grunde liegenden Tatbestände gleich sind, ist nicht ersichtlich, weshalb Bezü- ger von Entschädigungen für schwere Hilflosigkeit im Bereich der AHV anders behandelt werden sollten als schwer Hilflose in der IV. Im einen wie im andern Fall geht es um die rückwirkende Abgeltung vorbestandener Hilflosigkeit von Versicherten, welche den Leistungsanspruch aus nicht von ihnen zu vertreten- den Gründen verspätet anmelden. Das Rechtsgleichheitsgebot, welches u.a. rechtliche Unterscheidungen verbietet, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist (BGE 112 la 258 Erw. 4b mit Hin- weisen), ist im Rahmen verfassungskonformer Auslegung sozialversiche- rungsrechtlicher Leistungsnormen zu berücksichtigen, soweit dies im Rahmen von Art. 113 Abs. 3/114 bis Abs. 3 BV möglich ist (BGE 113V 32 mit Hinwei- sen, ZAK 1987 S. 428). Es drängt sich daher aus Gründen der Gleichbehand- lung auf, Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG im Sinne eines allgemeinen, der Wiederher- stellung verwandten Rechtsgrundsatzes auch im Gebiet der Hilflosenentschä- digungen für Altersrentner anzuwenden, zumal das EVG die Fristwiederher- stellung im Rahmen von Art. 48 Abs. 2 IVG bereits bejaht hatte, als Satz 2 die- ser Bestimmung noch nicht existierte (EVGE 1962 S.361; BBI 19671690 un- ten). Aus diesen Gründen ist die im Urteil M. vom 5. Mai 1976 offengelassene Frage, ob Satz 2 von Art. 48 Abs. 2 IVG auch für Hilflosenentschädigungen der AHV gilt, zu bejahen, eine Lösung, welche im übrigen auch der Koordination innerhalb der Sozialversicherung dienlich ist.
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c. Die Akten sind an die Verwaltung zurückzuweisen zur Abklärung, ob die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung (BG E 108V 226, ZAK 1983 S. 399; ZAK 1984 S. 404f. Erw.1 mit Hinweisen) gegeben sind. Be- jahendenfalls ist ferner abzuklären, wann effektiv die schwere Hilflosigkeit ein- getreten ist bzw. der Leistungsanspruch entstanden ist.
IV. Rentenkürzung wegen Selbstverschuldens Urteil des EVG vom 3. Juni 1988i.Sa. F.A.
Art. 7 Abs. 1 IVG, Art. 39 Abs. 2 IVV. Die Reduktion des täglichen Ta- bakkonsums auf 8 bis 10 Zigaretten genügt nicht zur Annahme eines Wohlverhaltens.
Der 1926 geborene Versicherte leidet an chronischer obstruktiver Bronchitis und unter reaktiven Depressionen. Zudem weist er nach einer 1976 erfolgten Diskushernienoperation ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom auf. Am 5. De- zember 1985 meldete er sich bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Kom- mission zog nebst den Auskünften der letzten Arbeitgeberfirma vom 16. De- zember 1985 und der IV-Regionalstelle vom 22. und vom 29. Mai 1986 u.a. die Stellungnahme des Dr. med. X vom 31. Januar und vom 19. Juli 1986 bei. Zudem holte sie bei Dr. med. Y einen Bericht vom 28. Februar 1986 über die Auswirkungen des Zigarettenkonsums des Versicherten sowie ein Attest vom 16. Dezember 1985 ein, dem zwei weitere Gutachten vom 28. April 1983 und vom 30. Oktober 1985 beilagen. Die Ausgleichskasse gewahrte dem Versi- cherten mit zwei Verfügungen vom 25. November 1986 eine ganze 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau ab 1. Juli 1986 und eine halbe Ehepaarrente ab 1. Oktober 1986. Zudem verfügte sie jeweils eine 1 Oprozentige Leistungs- kürzung wegen Tabakmissbrauchs. Die gegen diese Kürzung erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekursbe- härde mit Entscheid vom 6. Januar 1988 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte erneut die Aufhe- bung der Rentenkürzung beantragen. Die Ausgleichskasse enthält sich unter Hinweis auf eine ablehnende Stellungnahme der IV-Kommission eines Antra- ges. Das BSV schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen ab: 1.
2a. Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich, grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlim- mert, so können die Geldleistungen gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden.
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Mit der Leistungskürzung soll verhütet werden, dass die IV über Gebühr mit Schaden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen zumutbare Sorgfalt angewandt hätten. Dieses Ziel wird da- durch erreicht, dass die Versicherten die gesetzliche Leistung entsprechend ih- rem Verschulden ganz oder teilweise einbüssen (BGE 111 V 187 Erw. 2a mit Hinweisen; ZAK 1987 S. 104 Erw.1 a, 1986 S. 529 Erw. 2a). Wie die Rekursbehörde zu Recht festhielt, setzt die Verweigerung, die Kür- zung oder der Entzug von Geldleistungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IVG vor- aus, dass zwischen dem Verhalten des Versicherten und dem Eintritt oder der Verschlimmerung der Invalidität ein natürlicher und adäquater Kausalzusam- menhang besteht. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen über die Begriffe des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs sowie über die Voraussetzungen für die Annahme eines grobfahrlässigen Tabakkonsums (BGE 111 V 189, ZAK 1986 S. 528 Erw. 2c mit Hinweisen). Ebenso kann be- züglich der Kriterien für die Bemessung der Leistungskürzung bei neben zu- -
sätzlichen Gesundheitsschäden lediglich als Kausalitätsfaktor der Invalidität -
mitwirkender Nikotinabhängigkeit (BGE 111 V 196, ZAK 1986 S. 528 Erw. 5a mit Hinweisen) auf die zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nach Art. 39 Abs. 2 IVV ist während einer Entziehungskur und bei Wohlver- halten von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung abzusehen. Die Kür- zung ist jedoch wieder vorzunehmen, wenn der Versicherte rückfällig wird oder die Behandlungsvorschriften missachtet. Wohlverhalten im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV kann nur angenommen weden, wenn es durch einen statio- nären Aufenthalt in einer Heilanstalt gesichert ist, wenn der Versicherte ein ge- sundheitswilliges Verhalten zeigt und dieses durch unerlässliche Vorkehren (Kuren, medizinische Kontrollen) bekundet oder wenn sein Verhalten auf- grund anderer Beweismittel (z.B. Zeugen) ausgewiesen ist (BGE 111 V 199 Erw.6a, ZAK 1986 S. 537; ZAK 1987 S. 104 Erw. 1 c). 3a. Die eingeholten ärztlichen Berichte nennen als Ursache der Arbeitsunfä- higkeit des Beschwerdeführers die bereits bei leichten Anstrengungen auftre- tende sofortige Atemnot, die Rückenbeschwerden und die Neigung zu depres- siven Verstimmungen. Angesichts dieser Befunde ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, das Lungenleiden bilde zumindest eine Teilursache der Invalidität. Den Ausführungen des Dr. med. Y vom 28. Februar 1986 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während rund 39 Jahren durchschnittlich 30 Ziga- retten täglich rauchte und diesen Verbrauch seit 1983 auf 8 bis 10 Zigaretten reduzierte. Die Richtigkeit dieser Angaben wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht er jedoch geltend, sein Lungenleiden sei nicht auf den Nikotinkonsum zurückzuführen, sondern auf die ungünstigen Luftverhältnisse an seinem langjährigen Arbeits- platz. Es mag zwar zutreffen, dass die Entwicklung der obstruktiven Bronchitis abgesehen vom Tabakgenuss auch durch andere gesundheitsschädigende Einflüsse wie etwa «Staub und Dämpfe» am Arbeitsplatz begünstigt wurde.
570
Dennoch stellt der Tabakgenuss einen wesentlichen Risikofaktor für Lungen- erkrankungen dar. Die Feststellung der Rekursbehärde, zwischen der Nikotin- abhängigkeit und der Bronchitis bestehe insofern ein Zusammenhang, als das Rauchverhalten mit dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zur Entstehung der Lungenkrank- heit beitrug oder zumindest deren Verschlimmerung bewirkte, lässt sich des- halb nicht beanstanden. Der Tabakmissbrauch des Beschwerdeführers ist un- ter diesen Umständen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs min- destens als Teilursache des invalidisierenden Lungenleidens zu betrachten. Zudem muss der Nikotingenuss für die Verschlimmerung der Beschwerden als adäquat kausal gewertet werden. Die gesundheitliche Gefährdung durch jahrelangen regelmässigen Nikotin- konsum in dem vom Beschwerdeführer eingehaltenen Ausmass ist allgemein bekannt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unüberwindbaren psychischen Abhängigkeit mit Krankheitswert, welche ein einsichtsgemässes Verhalten ver- unmöglicht hätte (vgl. BGE 111 V 195, ZAK 1986 S. 528), liegen beim Be- schwerdeführer gemäss dem Bericht des Dr. med. Y vom 28. Februar 1986 nicht vor. Da er seine Rauchgewohnheiten dennoch nicht frühzeitig ein- schränkte, verletzte er ein elementares Vorsichtsgebot der gesundheitlichen Schonung in schwerwiegender Weise, weshalb Verwaltung und Vorinstanz zu Recht von einer grobfahrlässig bewirkten Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit ausgingen. Eine Leistungskürzung gestützt auf Art. 7 Abs. 1 IVG erweist sich deshalb grundsätzlich als gerechtfertigt. Auch stellt die Einschränkung des täglichen Tabakkonsums auf 8 bis 10 Zigaretten kein ausreichendes Wohl- verhalten dar, das zu einem Verzicht auf eine Kürzung im Sinne von Art. 39 Abs. 2 IVV führen könnte (vgl. BG 111 Vi 99 Erw. 6, ZAK 1986 S. 537). Zu prüfen bleibt, ob das Verschulden des Beschwerdeführers das Ausmass der verfügten Rentenkürzung zu rechtfertigen vermag. Medizinische Angaben über den Kausalanteil, der dem betriebenen Tabakmissbrauch zukommt, feh- len. Es steht lediglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Ni- kotinkonsum im Sinne eines Teilfaktors die Krankheitsentwicklung zumindest erheblich förderte. Der vom Beschwerdeführer zu verantwortende Kausalanteil könnte durch weitere medizinische Abklärungen jedoch kaum exakter be- stimmt werden, weshalb sich eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Aktenergänzung oder die beantragte Einholung eines zusätzlichen Gutach- tens erübrigt. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich gewesen, die Folgen seines Verhal- tens zu erkennen und den Nikotinkonsum frühzeitig einzustellen oder wenig- stens massiv zu reduzieren. Angesichts seiner Einsichtslosigkeit rechtfertigt sich grundsätzlich die Annahme eines erheblichen Verschuldens. Andererseits ist zu beachten, dass die reaktiven Depressionen sein Suchtverhalten wesent- lich beeinflussten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erweist sich das vorinstanzlich bestätigte Ausmass der Leistungskürzung von 10 Prozent als angemessen.
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IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 15.Juli 1988 i.Sa. C.J.
Art. 159 Abs. 2 OG. Expertenkosten können nicht unter dem Titel der Parteientschädigung ersetzt werden. Wurde ei ne Expertise im Rahmen des letztinstanzlichen Verfahrens durch den Versicherten veranlasst, so kann das EVG überdie Verlegung der Expertenkosten nicht befinden, weil es diesbezüglich an einem vorinstanzlichen Entscheid fehlt.
Aus den Erwägungen: Gestützt auf die neuen medizinischen Unterlagen muss entgegen dem . . .
Entscheid der Vorinstanz und der Verfügung der Ausgleichskasse davon ausge- gangen werden, dass sich der Gesundheitszustand in der hier massgeblichen Zeit nicht gebessert hat. Muss eine rentenrelevante Veränderung des Gesund- heitszustandes im Sinne des Art. 41 IVG nach dem Gesagten verneint werden, so sind der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Revisionsver- fügung vom 13. Februar 1986 aufzuheben. Da C.J. gleichzeitig die Anspruchs- Voraussetzungen für eine Witwenrente und jene für eine halbe 1V-Rente erfüllt, gelangt nach Art. 43 Abs. 1 IVG eine ganze Rente der IV zur Ausrichtung. Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht für das Verfahren vor dem EVG eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 i.Verb. m. Art. 135 OG). Nachdem das letztinstanzliche Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zum 30. Oktober 1987 sistiert worden war, reichte der Rechtsvertreter der Ver- sicherten das von ihm in Auftrag gegebene, von Dr. B. verfasste psychiatrische Gutachten vom 24. Oktober 1987 am 29. Oktober 1987 ein und beantragte gleichzeitig, bei der Festsetzung der Parteientschädigung seien die Experten- kosten von Fr. 3021.45 zu berücksichtigen. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass Expertenkosten nicht unter dem Titel der Parteientschädigung im Sinne von Art. 159 OG ersetzt werden können. Da fer- ner die Expertise des Psychiaters Dr. B. erst im Rahmen des letztinstanzlichen Verfahrens durch den Rechtsvertreter der Versicherten veranlasst wurde, fehlt es an einer Verfügung über die Verlegung der Expertenkosten. Ist nach dem Gesagten im letztinstanzlichen Verfahren bezüglich der Expertenkosten gar keine Verfügung streitig, so kann das EVG diese Frage nicht beurteilen. Denn gemäss Art. 128 OG beurteilt das EVG letztinstanzlich Verwaltungsgerichts- beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97 und 98 Bst. b—h OG auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Hinsichtlich des Begriffs der mit Ver- waltungsgerichtsbeschwerde anfechtbaren Verfügungen verweist Art. 97 OG auf Art. 5 VwVG. Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen. DieAkten werden daheran dieAusgleichskasse überwiesen, damitdiese im Rah- men von Art. 78 Abs. 3 IVV und der anwendbaren Tarife über die Verlegung der Kosten der Expertise befinde, welche für die Beurteilung der Sache notwendig und für den Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens ausschlaggebend war.
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Von Monat zu Monat Die Eidgenössische Komnussion für die berufliche Vorsorge tagte am 8. No- vember unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV. Im Zusammenhang mit der angelaufenen BVG-Revision hat sie den Ausschuss «Durchführung» beauftragt zu prüfen, ob die Leistungen des Si- cherheitsfonds bei Insolvenz auch auf die überobligatorische Vorsorge ausge- dehnt werden können. Sodann hat sie sich mit der Koordination zur zehnten AHV-Revision befasst und dabei die Berührungspunkte mit der beruflichen Vorsorge erörtert. Weiter wurde auch darüber diskutiert, ob die berufliche Vorsorge in bilaterale Sozialabkommen integriert werden soll, was schliesslich nicht als opportun befunden wurde. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 17. November unter dem Vorsitz von C. Crevoisier, stellvertretender Direktor des BSV. Die Sitzung war ausschliesslich der Vorbereitung der zehnten AHV-Revision gewidmet. Die Kommission nahm Stellung zu sämtlichen Änderungsvorschlägen, welche bis- her im Plenum noch nicht oder noch nicht als ausformulierte Gesetzesentwürfe behandelt worden waren. Einzelne Detailregelungen (u.a. betreffend Witwen-/ Witwerrenten sowie Rentenvorbezug) wurden zur Überprüfung zuhanden des abschliessend beratenden Sonderausschusses für die zehnte AHV-Revision (Sitzung vom 12. Januar 1989) an die Verwaltung zurückgewiesen. Die Arbeitsgruppe «Anschlusskontrolle der Arbeitgeber» hielt am 28. No- vember unter dem Vorsitz von Dr. B. Horber eine letzte Sitzung ab. Zuhanden des Ausschusses «Durchführung» der Kommission für die berufliche Vor- sorge bereinigte sie ihren Entwurf für eine Gesetzesbestimmung über die An- schlusskontrolle. Der Ausschuss «Leistungen» tagte am 29. November unter dem Vorsitz von Dr. H. Walser zum vierten Mal. Die Beratungen über die Verbesserung der Freizügigkeitsregelung konnten nach eingehender Diskussion und Prüfung verschiedener Modelle vorläufig abgeschlossen werden; nun wird sich die Eid- genössische Kommission für die berufliche Vorsorge mit diesem Thema zu be- fassen haben. Im weitern wurde auch über Mängel und Verbesserungen des geltenden Systems des Koordinationsabzugs diskutiert.
Dezember 1988 573
Rückblick auf das sozialpolitische Jahr 1988
Obschon im zu Ende gehenden Jahr andere Probleme Umwelt-, Drogen-, -
Asylpolitik im Vordergrund standen, ging es auch in der Sozialpolitik kei- neswegs beschaulich zu: es wurden weitere Modelle für die zehnte AHV-Revi- sion präsentiert, das Schweizervolk lehnte eine Initiative zur Herabsetzung des AHV-Rentenalters ab, die Vorarbeiten zur ersten Revision des BVG sind in Angriff genommen worden und in der Krankenversicherung geht das Ringen um eine tragbare Lösung weiter. Vieles ist in Bewegung geraten, an Bestehen- dem wird gerüttelt, ein Konsens ist aber im Widerstreit der Meinungen immer schwerer zu finden.
AHV Nachdem zuvor verschiedene parteipolitische Gremien sowie die Eidgenös- sische Kommission für Frauenfragen Modelle für die Revision der AHV ausge- arbeitet hatten, legte im April der Bundesrat seine Vorschläge vor. Im Gegen- satz zu den übrigen Modellen lehnt er den Übergang zu einem zivilstandsunab- hängigen System ab, sieht jedoch entscheidende Verbesserungen bezüglich der Gleichstellung der Geschlechter vor, indem zum Beispiel die Beitragsdauer und das durchschnittliche Jahreseinkommen der Ehefrau in gleicher Weise wie beim Mann berücksichtigt wird. Ein entscheidender Streitpunkt ist nach wie vor das Rentenalter. Die Abstimmung über die Volksinitiative der POCH hat hiezu einige Anhaltspunkte gegeben. Danach scheint eine starke Minderheit zumindest eine Heraufsetzung des Rentenalters abzulehnen oder gar eine Her- absetzung zu wünschen. Unbestritten ist, dass das Rentenalter mittelfristig für Männer und Frauen gemäss Verfassungsvorschrift gleichgesetzt werden muss. In Anbetracht der demographischen Perspektiven und der Verpflichtung zur finanziellen Absicherung der AHV wird ein auch politisch tragbarer Kompro- miss unumgänglich sein. Zurzeit sieht die finanzielle Situation des Sozialwerks recht gut aus. Trotz der neuerlichen Rentenanpassung 1988 dürfte die Jahresrechnung wiederum zum neunten aufeinanderfolgenden Mal mit einem beträchtlichen Über- -
schuss abschliessen. Dies darf nicht zu Trugschlüssen verleiten. Die Mittel des Ausgleichsfonds sind immer noch ungenügend im Hinblick auf die künftige Belastung, wie sie ab Mitte der neunziger Jahre zu erwarten ist infolge ver- mehrter Rentenansprüche der Ausländer, die in den fünfziger und sechziger Jahren in grosser Zahl in unserem Land die Arbeit aufnahmen.
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lv Auch die Invalidenversicherung kommt nicht zur Ruhe. Nachdem die letzte Gesetzesrevision in zwei Etappen auf den 1. Juli 1987 und den 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, sind mit Botschaft vom 25. Mai 1988 die Reorganisa- tionsabsichten bekanntgegeben worden, die im Rahmen der Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Bund und den Kantonen verwirklicht werden sollen. Ziel ist eine einfachere, bürgernähere Verwaltung und eine bessere Har- monisierung des Vollzugs. Hiezu ist die Schaffung von 1V-Stellen vorgesehen, in welchen alle Aufgaben der bisherigen 1V-Kommissionen, -Sekretariate und -Regionalstellen zusammengefasst sind. Was die Auswirkungen der zweiten TV-Revision anbetrifft, dürfte ein abschlies- sendes Urteil noch verfrüht sein. Es scheint immerhin, dass die neu eingeführten Viertelsrenten noch nicht in grosser Zahl zugesprochen werden konnten. Erfreulich und im Rahmen der Erwartungen entwickelt sich die Betriebsrech- nung der IV: nachdem nun der 1V-Beitrag um 2 Lohnpromille angehoben wor- den ist, dürfte die lange Reihe der Fehlbeträge (seit 1973, mit Ausnahme eines kleinen Überschusses 198 1) ab dem laufenden Jahr ein Ende haben. Ohne grosse Publizität hat das BSV zum zweitenmal eine Invaliditätsstatistik veröffentlicht. Sie enthält Informationen, welche dazu beitragen könnten, das undifferenzierte Bild vom invaliden Menschen zu korrigieren. So wird sicher- lich die Tatsache, dass 72 Prozent der Behinderungen durch Krankheit, 18 Prozent durch Geburtsgebrechen und nur 10 Prozent durch einen Unfall be- dingt sind, manchen überraschen. Invalidität kann jede Familie und jeden Einzelnen treffen. Umso wichtiger ist die Solidarität der ganzen Volksgemein- schaft, wie sie durch die Invalidenversicherung gewährleistet ist.
EL Die Wirkungen der 1987 in Kraft getretenen zweiten EL-Revision waren noch ausgeprägter als erwartet: sie führten zu Aufwendungen von über einer Mil- liarde für 1987 (im Vorjahr noch 778 Mio Franken). Die EL sind heute als wirkungsvolle Sicherung unserer Vorsorge bei Alter, In- validität und Tod nicht mehr wegzudenken. Nach den Plänen des Bundesrates im Zusammenhang mit der zehnten AHV-Revision soll ihre Funktion noch erweitert werden. EO Das problemloseste Sozialwerk, die Erwerbsersatzordnung für Dienstlei- stende in Armee und Zivilschutz, hat auch die fünfte Gesetzesrevision auf An- fang dieses Jahres ohne Schwierigkeiten gemeistert. Dank dem hohen Stand des EO-Ausgleichsfonds konnte der EO-Lohnbeitrag von 0,6 auf 0,5 Prozent
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gesenkt werden. Die Jahresrechnung wird dennoch erneut mit einem Über- schuss abschliessen. BVG Das erst 1985 in Kraft getretene Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge muss bereits einer Revision unterzogen werden, weil mit der Gesetzesnovelle das verfassungsmässige Ziel der «Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise» für Betagte, Hinterlassene und Invalide noch nicht er- reicht wird. Die Revisionsarbeiten sind in diesem Frühjahr intensiv aufge- nommen worden. Die von der BVG-Kommission eingesetzten Ausschüsse und Arbeitsgruppen befassten sich bisher insbesondere mit den Themenberei- chen Freizügigkeit, Eintrittsgeneration, Anpassung der Altersrenten an die Teuerung, Wohneigentumsförderung, Vermögensanlagen, Anschlusskon- trolle der Arbeitgeber sowie den allfälligen Auswirkungen der AHV-Revision auf das BVG. Die BVG-Revision muss 1995 in Kraft treten. KV/ UV Nach der «kalten Dusche» des 6. Dezember 1987, als das Schweizervolk die Teilrevision des Krankenversicherungsgesetzes massiv verwarf, herrschte weitherum Ratlosigkeit über den Fortgang der Dinge. Die vom Konkordat der schweizerischen Krankenkassen eingereichte Initiative «für eine finanziell tragbare Krankenversicherung» vermöchte nach Meinung des Bundesrates auch keine konsensfähige Lösung zu bringen, weshalb er sie mit Botschaft vom 24. Februar 1988 abzulehnen beantragt. Die Kommission des Stände- rates hat indessen, statt nur «nein» zu sagen, einen Gegenentwurf für eine «kleine Teilrevision» ausgearbeitet. Weitere Vorschläge sind von der Ärzte- schaft sowie von vier vom Bundesrat beauftragten Experten vorgelegt wor- den. An Ideen würde es also nicht mangeln das Problem besteht darin, diese alle unter einen Hut zu bringen. Um die obligatorische Unfallversicherung ist es dagegen ziemlich still. Ge- richtliche Streitigkeiten entstehen hier weniger über Leistungsansprüche als über die Frage, ob ein Betrieb der SUVA oder der Privatassekuranz zu unter- stellen sei. Familienfragen Die Sektion für Familienfragen im BSV hat in den letzten Jahren nebst der Aufsicht über den Vollzug der Familienzulagen in der Landwirtschaft ver- mehrt die Funktion einer Koordinations- und Informationsstelle übernom- men. Als solche gibt sie seit 1987 das Bulletin «Familienfragen» heraus, und
1988 publizierte sie ein vollständiges Verzeichnis der Schwangerschaftsbera-
tungsstellen. Die Bemühungen um eine Koordination der kantonalen Fami-
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lienzulagengesetze wurden in Zusammenarbeit mit der Konferenz der kanto- nalen Ausgleichskassen weitergeführt, mit denen eine erste Aussprache über den Problemkreis «Kinderzulagen für im Ausland lebende Kinder» stattfand. Auf Bundesebene wird die Koordination durch Stellungnahmen zu Gesetzes- entwürfen und parlamentarischen Vorstössen angestrebt. In Berücksichtigung des erweiterten Aufgabenbereiches ist die Sektion nun zur «Zentralstelle für Familienfragen» aufgewertet worden. Internationale Beziehungen Im Jahr 1988 sind keine neuen Abkommen in Kraft getreten. Bereit zur parla- mentarischen Genehmigung sind jedoch das dritte Zusatzabkommen mit Österreich sowie ein erstes Zusatzabkommen mit den USA. Noch immer auf die Unterzeichnung wartet das revidierte Abkommen mit Grossbritannien. Ein zweites Zusatzabkommen mit der Bundesrepublik Deutschland ist berei- nigt worden und damit unterzeichnungsreif. Kurz vor dem Abschluss stehen die Arbeiten an einem neuen Abkommen mit dem Fürstentum Liechtenstein. Wegen rechtlicher Probleme mussten die Verhandlungen mit Kanada unter- brochen werden, während mit Italien bezüglich der Begehren der Gegenseite noch keine Einigung zu erzielen war. Auch mussten die Verhandlungen mit Ir- land auf das nächste Jahr verschoben werden, und die Aufnahme von Ver- tragsverhandlungen mit Australien erwies sich als verfrüht. Die Schweiz war an der ersten Konferenz der Sozialminister aus den Mitglied- staaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (OECD) vom 6./7. Juli in Paris vertreten, wo Fragen der Sozialpolitik in den neunziger Jahren und im kommenden Jahrhundert, insbesondere das Pro- blem der Finanzierungsengpässe, erörtert wurden. Schliesslich wurde im Zusammenhang mit dem Bericht des Bundesrates über die Stellung der Schweiz im europäischen Integrationsprozess eine einlässliche Studie über die Auswirkungen dieses Prozesses auf die schweizerische Sozial- versicherung in Angriff genommen. ALV Im Hinblick auf die Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgestzes konnte im Februar ein Entwurf in die Vernehmlassung geschickt werden. Mehrheit- liche Zustimmung fanden die Angleichung der Taggeldansätze von Ledigen und Verheirateten sowie die Milderung der Belastung der Arbeitgeber bei Kurzarbeit; eine knappe Mehrheit sprach sich für die Aufhebung der Taggeld- kürzung nach 85 bzw. 170 Tagen aus. Uneinheitlich sind die Stellungnahmen zur Schlechtwetterentschädigung; sie reichen von der völligen Abschaffung bis zu einer Erweiterung und Verselbständigung dieses Leistungszweiges. Das BIGA wurde mit der Ausarbeitung einer Botschaft beauftragt.
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* * *
Die Verwaltung geniesst in der Öffentlichkeit nicht den besten Ruf, auch wenn sie grossmehrheitlich noch so vorbildliche Arbeit leistet. Dass die Renten re- gelmässig und pünktlich ausgerichtet werden, wird jedoch als selbstverständ- lich betrachtet, selbst wenn diese in einer Grossaktion anzupassen sind, wie es zu Beginn dieses Jahres wieder der Fall war. Umso entsetzter ist die Reaktion, wenn sich da oder dort einmal ein Fehler einschleicht. Besonders laut äussert sich die Entrüstung, wenn die Medien an Einzelfällen die angebliche Un- menschlichkeit der Bürokratie anprangern. Man vergisst dabei allzusehr, dass die Verwaltung nicht in eigener Kompetenz und Grosszügigkeit Leistungen erbringen kann, die der Gesetzgeber nicht vorgesehen hat. Beamte sind aber auch (nur) Menschen, und als solche fällt es ihnen manchmal schwer, nach den Paragraphen und nicht nach dem Herzen entscheiden zu müssen. Für solch loyales Verhalten hätten sie eigentlich nicht den Undank der Öffentlich- keit, sondern den Dank der politisch Verantwortlichen verdient. Wenn den- noch die Verwaltung oft als Prügelknabe herhalten muss, darf sie sich nicht beirren lassen, soweit sie mit menschlicher Anteilnahme im Rahmen ihres - -
Ermessens handelt. Allen in diesem Sinne für die Sozialwerke Tätigen danken wir für ihren Ein- satz, wünschen ihnen frohe Festtage und ein befriedigendes Wirken im neuen Jahr. Die Redaktion der ZAK
Zehn Jahre MEDAS St. Gallen -
Erreichte und nicht erreichte Ziele Die in den medizinischen Abklärungsstellen der IV tätigen Ärzte treftn sich jähr- lich unter der Leitung des BS V-Chefarztes, um aktuelle Fragen zu besprechen und Erfahrungen auszutauschen. Anlässlich des zehnten derartigen Treffens vom 23. September 1988 hielten die Ärzte Rückschau auf das zehnjährige Bestehen der MEDAS St. Gallen. Die ZAK gibt ein hiezu gehaltenes Referat von Dr. Constan- tin Schuler, Chefarzt der MEDAS St. Gallen, in gekürzter Fassung wieder.
Zehn Jahre sind eine kurze Zeit in der Geschichte, auch im menschlichen Le- ben, aber eine bemerkenswert lange Zeit für eine Institution, welche schon bei ihrer Gründung' teilweise heftiger Kritik, nicht nur von politischer, auch von ärztlicher Seite und von einigen Medien ausgesetzt war.
1977 formulierte die Kommission Lutz eine Reihe von Empfehlungen zur Verbesserung der IV- Entscheide, u.a. die Errichtung unabhängiger medizinischer Abk]ärungsstellen.
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Die Proteste sind inzwischen zwar weitgehend verstummt, Reserven aber hier und dort geblieben. Eines der Ziele vor zehn Jahren, das früher etwas schiefe Bild des ärztlichen Begutachters, dem niemand so recht seine Unabhängigkeit und Parteilosigkeit glauben mochte, zu korrigieren und seinen Status besser zu definieren, wurde nicht erreicht. Wir Versicherungsmediziner leiden darunter, dass uns die Wissenschaftlich- keit trotz oder gerade wegen allen technischen Fortschritten und psychosoma- tischen Erkenntnissen zwingt, den zu begutachtenden Menschen in viele Teile, Bruchstücke zu zerlegen. Diese Vivisektion ist wohl praktisch und methodisch erfolgversprechend, aber an sich inhuman, ganz gleichgültig, wie sensibel wir Anthropo-Chirurgen auch sezieren und wie glänzend unsere Instrumente und wie prächtig unsere Einrichtungen sein mögen. «Verdinglichung» des Patienten mit Hilfe technischer Verfahren ist in weiten Bereichen der Medizin Trumpf geworden, Mitleid kaum mehr gefragt. Auch wir Ärzte vergessen darob manchmal den Kranken und dass dieser in erster Linie Hilfe sucht, nicht Heilung. Viele Ärzte sind versessen in der irrigen Mei- nung, jeder Defekt müsse repariert, das letzte abgenützte Organ ersetzt werden. Dabei braucht der Kranke vor allem Unterstützung, um auf eine «gesunde Art krank, behindert und alt zu sein». Professor Hartmann in Hannover hat darum gefordert: «Man sollte den Studenten von Anfang an den Heuer austreiben.» Sonst werde er nicht Arzt, nur Physiker und Techniker. Behörden und Verwaltung wollen den Menschen immer transparenter, ge- nauer abgeklärt und besser eingeordnet, auch gesundheitlich und punkto Ar- beitsfähigkeit. Die in vielen Lebensbereichen heute verlangte und in Gang be- findliche Vereinfachung und Vereinheitlichung macht auch vor dem Sozial- und Gesundheitswesen nicht halt. Dieser starren und sturen Katalogisierung steht aber das unfassbare Wesen Mensch mit seiner einmaligen Individualität entgegen. Wohl kann der Arzt seine Patienten in mehr «Organische» und stär- ker «Psychische» einteilen, beurteilen und behandeln kann er sie jedoch nur in ihrer Ganzheit. Nach diesen Überlegungen ist verständlich, dass der Status eines MEDAS- Arztes für uns selbst keineswegs immer so klar und gesichert erscheint, wie dies der Leser unserer Gutachten vermuten mag. Zu unserem angeschlagenen Selbstwertgefühl gehört auch, dass wir uns aus betrieblichen und kollegialen Gründen oft nicht so klar und eindeutig äussern können, wie wir dies als medizinisches Gewissen tun sollten und wollten. Wenn z.B. Chirurgen unaufhörlich Menschen operieren, welche sich nur auf der Flucht vor Problemen befinden. Oder wenn Patienten, also im ursprünglichen Sinne des Wortes «geduldig Leidende», endlos auf geheimnisvolle Krank- heiten behandelt werden, welche im stillen Einverständnis mit dem Arzt auf- gebaut wurden: Etwa Leberinsuffizienz, Kreislaufstörungen, generalisiertes
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Weichteilsyndrom oder Erschöpfung. Mediziner, welche dieses Spiel glauben mitmachen zu müssen, bemerken oft zu spät den fehlenden Gesundheitswillen ihrer Patienten, welche überhaupt nie mehr ernsthaft auf die den Symptomen zugrundeliegenden Probleme einsteigen wollen. Es ist schwer für uns Gutachter, mit solchen Versicherten und ihren Ärzten umzugehen. Wir sind Autodidakten: Es gibt keinen Lehrstuhl für Sozialversi- cherungsmedizin in diesem Lande. Deshalb haben wir auch keine Autorität oder Fakultät im Rücken. Und darum zeigt die jüngere Ärztegeneration we- nig Interesse an unserer Tätigkeit. Bei der Gründung dieser MEDAS St. Gallen vor zehn Jahren haben wir uns vorgenommen, mit den damals noch in statu nascendi stehenden anderen IV- Abklärungsstellen eine enge Zusammenarbeit auf medizinisch-wissenschaft- licher und methodischer Basis aufzubauen, um gesamtschweizerisch eine Un- it de doctrine und damit eine Art «eidgenössische Rentenharmonie» zu errei- chen. Es zeigte sich aber bald, dass jede MEDAS verschiedene betriebliche Voraussetzungen und auch Arbeitsprobleme hatte, welche sich für eine enge Koordination als hinderlich erwiesen. Immerhin verbrachten doch die meisten Mitarbeiter der Abklärungsstellen von Luzern, Lausanne und Bellinzona ei- nige Zeit in der «Mutter-Medas» St. Gallen, so dass ähnliche Arbeitsmetho- den und gemeinsame Richtlinien erarbeitet werden konnten. Auch haben sich die jährlichen Tagungen mit ihren persönlichen Kontakten und fachlichen Diskussionen für das angestrebte Ziel positiv ausgewirkt. Nicht ganz befriedigend entwickelte sich die Zusammenarbeit mit den Regio- nalstellen; hier wurde das Ziel nur teilweise erreicht. Bedingt durch betrieb- liche Zwänge bei uns und bei den Berufsberatern sind die persönlichen Kon- takte bescheiden, die schriftlichen aber durchaus gut. Man kann sagen: Wenn wir einander brauchen, finden wir uns. Trotzdem müssen Wege und Mittel ge- funden werden, die Zusammenarbeit im Laufe der Zeit noch zu verbessern. Was die beruflichen Abklärungsstellen betrifft, blieb die Kooperation leider ungenügend. Dabei sollten die BEFAS mit den MEDAS ebenfalls eng zusam- menarbeiten. Es ist schade, wenn das an sich gute arbeitsmedizinische Poten- tial dieser Stellen von der IV nicht rationeller ausgenützt wird. Wir glauben, dass die Triage für die BEFAS-Einweisungen mehr aufgrund der MEDAS- Abklärungen gemacht werden sollte, wobei neben der Zumutbarkeit aus ge- sundheitlichen Gründen vor allem der Bereitwilligkeit der Versicherten, ihre Restarbeitsfähigkeit auszuwerten, im Rahmen der Gesamtbeurteilung, evtl. unter Beizug des Psychiaters, vermehrte Beachtung geschenkt werden muss. Damit wären die beruflichen Abklärungsstellen wieder, wie bei ihrer Grün- dung gedacht, eine Ergänzung zu den medizinischen mit der Aufgabe, abzu- klären, in welchem Berufe und mit welchen Hilfsmitteln die ärztlich festge- stellte, noch zumutbare Leistungsfähigkeit am besten realisiert werden kann.
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Im Interesse der Sache, so meine ich, müssen und wollen wir Ärzte, Berufs- berater und 1V-Organe am gleichen Strick ziehen. Nur so können wir skepti- sche und mutlose Behinderte überzeugen und dazu motivieren, sich mit Freude und Vertrauen unseren gemeinsamen Bemühungen anzuschliessen. Ein weiteres betriebliches Problem möchte ich, bevor die negative Seite umge- blättert wird, noch kurz streifen. Es betrifft dies die Fluktuation in der Zuwei- sung unserer Patienten durch die 1V-Kommissionen. Es gab Zeiten, wo wir mit Gutachtenaufträgen geradezu überschwemmt wurden und unsere Warte- liste auf fast ein Jahr anwuchs. Auch anderen MEDAS ging es ähnlich. Als Reaktion auf die verzögerte Auslieferung der Gutachten und nach Eingreifen des BSV sanken die Aufträge schlagartig auf fast 0, um nach Mitteilung an die Kommissionen über freie Valenzen erneut ungebremst in die Höhe zu schnel- len. Bei uns in St. Gallen standen in diesem Februar noch Aufträge für knapp einen Monat auf der Liste. Nach Information der Sekretariate huckelte der Pösticr haufenweise Akten herbei, so dass wir gegenwärtig wieder bis Ende Jahr ausgelastet sind. Diese unverständliche Inkonstanz der Zuweisungen stört selbstverständlich den Betriebsablauf und hindert uns daran, die Auf- träge in zeitlich vernünftigem Rahmen zu verarbeiten. Unsere personell klei- nen Abteilungen sind auf eine mehr oder weniger kontinuierliche Zuweisungs- praxis der Sekretariate angewiesen. Nun aber zum Positiven, zu den erreichten Zielen: Dank der Initiative des zu- kunftsgläubigen damaligen AHV-Direktors Dr. Josef Brühlrnann und dank günstiger räumlicher Verhältnisse im Kantonsspital St. Gallen sowie anderer glücklicher Zufälle konnte die Medizinische Abklärungsstelle St. Gallen am 1. Oktober 1978 eröffnet werden. Jahrelanges Bemühen hatte Erfolg, Ziel er- reicht. In den folgenden Jahren half St. Gallen tatkräftig mit bei der Realisierung weiterer Abklärungsstellen in Luzern, Bellinzona und Lausanne und bot den Kollegen dieser neuen Stellen «Anlehre» in Versicherungsmedizin. Das Posi- tive dieser fachlichen und freundschaftlichen Zusammenarbeit wurde bereits gewürdigt. Räumlich und personell vergrösserte sich unsere MEDAS von einem Arzt mit Sekretärin in zehn Jahren zu zwei vollamtlich und drei halbzeitlich tätigen Ärzten mit zwei Sekretärinnen. Innerhalb des Kantonsspitals konnte eine effi- ziente und angenehme Kooperation mit allen Kliniken und Instituten aufge- baut werden. Persönliche und kollegiale Beziehungen führten mit der Zeit zu engeren Kontakten auch mit der Ärzteschaft der Nordostschweiz. Unsere Tä- tigkeit wurde immer mehr bekannt und unsere Arbeit anerkannt, auch bei Ge- richten, bis hin nach Luzern. Bald hiess es: «MEDAS locuta, causa finita!» Mit Befriedigung und auch etwas Stolz dürfen wir auf das vergangene Dezen- nium zurückblicken. Ziel mindestens teilweise erreicht!
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Hinweise Ein Sicherheitsfonds für die AHV? Im System der obligatorischen beruflichen Vorsorge kommen dem Sicher- heitsfonds zwei wichtige Aufgaben zu: er richtet Zuschüsse an Vorsorgeein- richtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus und er stellt die gesetzlichen Leistungen zahlungsunfähig gewordener Vorsorgeeinrichtungen sicher. Im Zusammenhang mit der häufig erörterten finanziellen Sicherheit der AHV stellte sich ein Bürger die Frage, weshalb denn nicht auch die AHV über einen Sicherheitsfonds verfüge. In seiner Antwort wies das BSV darauf hin, dass die berufliche Vorsorge im Gegensatz zur AHV/TV ein dezentrales System ist. Die einzelnen betrieblichen Vorsorgeeinrichtungen müssen die Leistungen finan- zieren, indem sie ein entsprechendes Deckungskapital aufbauen. Sobald das Deckungskapital nicht mehr genügend hoch ist, müssen die Leistungen ent- sprechend gekürzt werden. Um dieses Risiko für die unter dem Obligatorium versicherten Arbeitnehmer zu vermeiden, wurde im BVG der Sicherheitsfonds geschaffen. Im Falles eines Konkurses eines Arbeitgebers deckt er eine allfäl- lige Lücke zwischen dem noch vorhandenen Vermögen der Vorsorgeeinrich- tung und den gemäss BVG geäufneten Altersguthaben. Bei der AHV liegt der Fall anders. Dort werden die Leistungen im Umlageverfahren durch die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie durch Bund und Kantone finanziert. In einem solchen zentral organisierten System ist ein Sicherheits- fonds nicht notwendig, da der Staat letztlich die Leistungen garantiert.
Fachliteratur Hier geht's um Geld. Informationen zur AHV. 126 Seiten. 1988. Fr. 14.80. Her- ausgegeben von der AHV-Informationsstelle in Zusammenarbeit mit der Redaktion «Treffpunkt» des Fernsehens DRS. Verlag Sauerländer, Aarau. Mäckli Silvano: Der schweizerische Sozialstaat, Sozialgeschichte Sozial- -
philosophie—Sozialpolitik. 102 Seiten. 1988. Verlag Paul Haupt, Bern.
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Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Longet vom 23. Juni 1988 betreffend die Hilflosenent:schädigung der AHV Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Longet (ZAK 1988 S. 445) am 7. Septem- ber wie folgt beantwortet: (<Der Grund, warum in der AHV und in der IV unterschiedliche Regelungen gewählt wurden, findet sich darin, dass die meisten alten Leute mehr oder weniger pflege- bedürftig werden. Es kann daher nicht Sache der AHV sein, in Fällen leichter Alters- hilflosigkeit eine Leistung zu erbringen, die praktisch einer allgemeinen Erhöhung der Altersrenten gleichkäme. Dagegen sollen die Mittel dort eingesetzt werden, wo ein Notstand eintreten kann, das heisst wenn eine betagte Person regelmässig der Hilfe Dritter bedarf. Dies ist der Fall, wenn eine hochgradige Hilflosigkeit längere Zeit andauert. Hingegen ist es gerechtfertigt, die Gewährung der Hiflosenentschädigung für mit- telschwere Hilflosigkeit an Altersrentner einzuführen. Dies ist denn auch im Rah- men der zehnten AHV-Revision vorgesehen, da an die Anerkennung einer schwe- ren Hilflosigkeit ziemlich strenge Voraussetzungen geknüpft sind, was zu gewissen Härten führen kann. Diese Massnahme könnte es erlauben, betagte Menschen, welche sonst in einem Heim untergebracht werden müssten, zuhause zu belassen. Bei vorbestandenen Hilflosigkeiten können schon heute im Rentenalter Hilflosen- entschädigungen bei leichter und mittlerer Hilflosigkeit ausgerichtet werden. Die Invalidität und die Hilflosigkeit sind begrifflich Dauerzustände. Deshalb wurde seinerzeit die Wartezeit von 360 Tagen (heute ein Jahr) eingeführt. Sie dient als Abgrenzung zur Krankenversicherung, die bei gesundheitlichen Störungen mit ih- ren Leistungen in der ersten Zeit helfen soll. Auch Verbesserungen bei der spital- externen Krankenpflege (SPITEX) können hier wirksam werden. Die Wartezeit gilt sowohl für die Hilflosenentschädigung als auch für die Invalidenrenten. Zu den einzelnen Fragen: Wird in der AHV auch die mittelschwere Hilflosigkeit berücksichtigt, so wird mit
20 000 zusätzlichen Bezügern von Hilflosenentschädigungen gerechnet. Der
Wegfall der Wartezeit würde bei der Hilfloseneritschädigung schweren Grades jährlich etwa 6000 Neubezüger bringen (Mehrkosten: rund 45 Mio Franken pro Jahr). Die Ausweitung auf mittlere Hilflosigkeit würde Mehrkosten von etwa 100 Mio, der Wegfall der Wartezeit solche von rund 35 Mio Franken verursachen bei den Hilflosenentschädigungeri für mittlere und schwere Hilflosigkeit. Bei Berück- sichtigung mittlerer Hilflosigkeit und gleichzeitigem Verzicht auf die Wartezeit bei den Hilfiosenentschädigungen mittleren und schweren Grades würden die zusätzlichen jährlichen Kosten etwa 180 Mio Franken betragen. Weitere Berech- nungen wurden bisher nicht angestellt.
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3. Im Rahmender zehnten AHV-Revision ist vorgesehen, dass künftig auch in mitt-
lerem Grade hilflose Altersrentenbezüger Anspruch auf eine H ilflosenentschädi -
gung haben sollen.»
Postulat Ruffy vom 5. Oktober 1988 betreffend die Obernahme der Diätkosten durch die IV bei Fölling-Krankheit Nationalrat Ruffy hat folgendes Postulat eingereicht: «Von Kindern, die an der Fölling-Krankheit (Phenylketonurie) leiden, hat man bis vor kurzem nicht gesprochen. Man hat sie isoliert, an den Rand gedrängt. Gottsei- dank sind es nur wenige (gegenwärtig rund achtzig Fälle in der Schweiz). Die Stö- rung des Aminosäurestoffwechsels durch diese Krankheit ist beim heutigen Stand der Medizin noch immer nicht heilbar. Aber den Ärzten, u.a. Prof. Bickel, ist es dank eingehender Forschungen gelungen, eine sehr strenge Diät zu entwickeln, mit der die Auswirkungen dieser Krankheit vermieden werden können. Es kann aber nur mit äusserster Disziplin vermieden werden, dass durch diese Krankheit ein Kind nicht in der Entwicklung stehen bleibt, oder dass es zu schweren neurologischen Störun- gen oder zu Hautläsionen kommt. Die Eltern der von der Fölling-Krankheit befallenen Kinder haben bei der Erziehung grosse Schwierigkeiten zu überwinden, beispielsweise bei der strikten Einhaltung der Diät, wobei sie zahlreiche Verbote durchsetzen müssen. Bedeutende Anstren- gungen müssen auch aufgewendet werden, damit ihre Kinder in das normale Leben der andern Kinder integriert werden. Nun sollte man eigentlich erwarten, dass bei solchen Lebenslagen unsere Gesell- schaft über die Mithilfe von Versicherungen an den Mühen und zusätzlichen Auf- wendungen der Familien teilnimmt, die diese Krankheit ertragen müssen. Das ist der Fall in Italien, das ist auch der Fall in Frankreich, aber in der Schweiz ist es nicht so. Hier wird nur ein einziges Grundnahrungsmittel, eine speziell dafür in den Han- del gebrachte Milch mit dem Namen P. KU., bezahlt. In den Augen der Ärzte ist es nötig, will man die Folgen der Krankheit erfolgreich bekämpfen, den kranken Kindern eine abwechslungsreiche Ernährung zu bieten. Dem stehen aber in unserem Land grosse Hindernisse entgegen. Da der Markt im Inland zu klein ist, werden bei uns solche Nahrungsmittel nicht produziert. Die Apotheken und Lebensmittelgeschäfte nehmen bei dem schwachen Absatz, und weil die Versicherungen die Kosten nicht übernehmen, das Risiko nicht oder nur sehr selten auf sich, diese speziellen Produkte zu verkaufen. So sind die Eltern kran- ker Kinder gezwungen, die Nahrungsprodukte zu hohen Kosten aus Frankreich, Ita- lien, England, Dänemark und Deutschlad selbst einzuführen. Neben der Zeit, die es braucht, um die Nahrungsmittel bei jeder Mahlzeit genau ab- zumessen, müssen die Eltern noch zusätzlich die Ausgaben für die Diätprodukte auf sich nehmen. Diese legen bei rund 500 Franken pro Monat. Es ist offensichtlich, dass derartige zusätzliche Kosten Familien mit mittlerem oder bescheidenerem Ein- kommen Probleme stellen können. Nach einer Untersuchung an der pädiatrischen Klinik von Zürich ist erwiesen, dass, wenn man sich mit P. K. U. und Kartoffeln begnügt, die Ernährung für ein Kind mit der Fölling-Krankheit nicht teurer zu stehen kommt als die Ernährung für ein nor- males Kind. Die Ärzte aber, die solche kranken Kinder betreuen, sind einhellig der
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Ansicht, dass eine abwechslungsreiche Ernährung mit Teigwaren, Biskuits, Zwie- back aus speziellem Teig stark dazu beiträgt, die Auswirkungen der Krankheit einzu- dämmen. Tatsächlich hat man vor nicht allzu langer Zeit festgestellt, dass die Spe- zialdiät zur Bekämpfung der Fälling-Krankheit das ganze Leben lang eingehalten werden muss. Folglich ist die Verwendung von proteinarmen Spezialnahrungsmit- teln (Teigwaren, Biskuits, Brotmehl) eine wichtige Ergänzung, die die Diät erträg- lich macht. Aufgrund dieser Ausführungen bitte ich den Bundesrat zu prüfen, ob die Kosten für die zusätzlichen Nahrungsmittel für Kinder, die an der Fälling-Krankheit leiden, nicht von der IV übernommen werden können.» (17 Mitunterzeichner)
Interpellation Schnider vom 6. Oktober 1988 betreffend ((gerechte Familienzulagen» Nationalrat Schnider hat folgende Interpellation eingereicht: «Die Familienzulagen sind in der Schweiz sehr unterschiedlich geregelt. Wohl exi- stieren in allen Kantonen Familienzulagen an die Lohnempfänger. Einige Kantone kennen auch Zulagen an die Selbständigerwerbenden. Ebenfalls sind die Leistun- gen an die bäuerlichen Familien und Angestellten sehr unterschiedlich ausgestaltet. Deshalb möchte ich den Bundesrat zur Beantwortung folgender Fragen auffordern: Ist eine gesamtschweizerische Lösung der Familienzulagen nicht angezeigt? Wie weit sind die Abklärungen des Bundesrates in Zusammenarbeit mit den Kan- tonsregierungen gediehen, laut Postulat vom 10. März 1986 eine Koordination des Kinderzu lagenwesens vorzunehmen? In welchem Ausmass könnten die Verwaltungskosten durch eine einheitliche Lö- sung reduziert werden? Wie können in einem schweizerischen System der Familienzulagen die Selbstän- digerwerbenden gleichgestellt werden? Welche Massnahmen sind zu treffen, damit die Selbständigerwerbenden bereits in einer Übergangsphase den Lohnempfängern gleichgestellt werden können?» (27 Mitunterzeichner)
Der Bundesrat hat die Interpellation am 14. November im schriftlichen Verfahren wie folgt beantwortet: ((1. Die Bestrebungen, ein Bundesgesetz über Familienzulagen zu schaffen, gehen bis ins Jahr 1946 zurück; immer wieder war eine Bundeslösung Gegenstand von parlamentarischen Vorstössen und Standesinitiativen. Letztmals hatte sich das Par- lament vor zwei Jahren mit diesem Themenkreis zu befassen. Mit Datum vom 10. März 1986 lehnte der Nationalrat eine diesbezügliche parlamentarische Initia- tive ab, der Standesinitiative des Kantons Luzern wurde unter Namensaufruf mit 99 zu 70 Stimmen keine Folge gegeben. Der Ständerat lehnte letztere mit 29 zu 8 Stimmen ab. Ohne Zweifel brächte eine gesamtschweizerische Regelung der Familienzulagen im Sinne der beiden erwähnten Initiativen gewisse Vorteile und Fortschritte (z.B. Ver- wirklichung des Solidaritätsgedankens und des Prinzips <für jedes Kind eine Zu- lage>, Lastenausgleich zwischen Kassen, Vereinheitlichung der Anspruchsvoraus- setzungen usw.).
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Im Lichte der ablehnenden Haltung des Parlaments zu den beiden Initiativen und angesichts der Resultate des zu jener Zeit durchgeführten Vernehmlassungsverfah- rens (16 Kantone sprachen sich gegen eine Bundeslösung aus) ist es nach Ansicht des Bundesrates im heutigen Zeitpunkt nicht angezeigt, die Idee einer bundes- rechtlichen Regelung der Familienzulagen erneut aufzunehmen. Im Bewusstsein um die Verschiedenheit der kantonalen Familienzulagenrege- lungen und der daraus resultierenden Probleme hat sich das Bundesamt für Sozial- versicherung seit jeher für eine bessere Koordination eingesetzt. Besagtes Amt pub- liziert seit vielen Jahren eine Gesamtausgabe aller kantonalen Gesetzestexte, wel- che periodisch auf den neuesten Stand gebracht werden. Einer Vereinheitlichung auf dem Gebiet der Rechtsprechung förderlich ist ohne Zweifel auch die durch das BSV regelmässig herausgegebene Publikation der Ent- scheide der kantonalen Rekursbehörden im Bereich der Familienzulagen. Diese Bemühungen um eine bessere Koordination wurden seit der Entgegennahme des entsprechenden Postulats intensiviert. Insbesondere im Rahmen der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen finden regelmässig Aussprachen statt, an wel- chen Vertreter des Bundes auch als Referenten teilnehmen. So wurde an der dies- jährigen Tagung die Einsetzung einer unter dem Präsidium des Vertreters des Bun- des stehenden Arbeitsgruppe beschlossen. Diese soll Grundlagen erarbeiten be- züglich eines koordinierten Vorgehens im Bereich der Familienzulagen für im Aus- land lebende Kinder. Anlässlich kantonaler Gesetzesrevisionen konnten seitens des Bundes schon ver- schiedentlich Eingaben gemacht werden, welche eine Vereinheitlichung zum Ziele hatten (bspw. Regelung bei Teilzeitarbeit, Obhutspri nzip). Im Lichte der Tatsache, dass der Bund den Kantonen im Bereich ihrer Familienzula- genordnungen keine Weisungen erteilen kann, hat sich das bisherige Vorgehen be- währt und zu einigen wichtigen Verbesserungen geführt. Die Organisation der kantonalen Familienzulagenregelungen ist äusserst dezen- tralisiert (über 800 Kassen, darüber hinaus einige Tausend Arbeitgeber, welche von der Anschlusspflicht befreit sind, die Zulagen also selber auszahlen). Aus diesem Grunde steht bezüglich der Verwaltungskosten kein Zahlenmaterial zur Verfügung. Es versteht sich jedoch von selbst, dass mit einer gesamtschweizerischen Regelung gewisse Vereinfachungen und Einsparungen verbunden wären (Reduktion der Zahl der anerkannten Kassen, einheitliche Ansätze und Beiträge, Wegfall von Kon- trollen betr. Doppelbezug und Anspruchsberechtigung). Der Einbezug der Selbständigerwerbenden in eine bundesrechtliche Regelung der Familienzulagen würde keine Probleme stellen, insbesondere wenn man von einer umfassenden Lösung nach AHV- Modellausgeht. Es muss jedoch klargestellt werden, dass auch Selbständigerwerbende über Beiträge zur Finanzierung heran- gezogen würden. Dies ist auch in jenen 9 Kantonen der Fall, in denen heute Selb- ständigerwerbende (z.T. mit Einkommensgrenzen) Anspruch auf Zulagen haben. Nach den ablehnenden Beschlüssen des Parlaments zu den erwähnten Initiati- ven geht der Bundesrat davon aus, dass das Bedürfnis nach einer bundesrecht- lichen Regelung der Familienzulagen auch in nächster Zeit nicht prioritär ist. Damit erübrigt sich auch die Prüfung von Übergangslösungen. Der Vollständigkeit halber sei daran erinnert, dass der Nationalrat anlässlich der Be- ratung der beiden Initiativen eine Kommissionsmotion zur Ausdehnung des Bun- desgesetzes über Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) auf Selbständig- erwerbende und Nichterwerbstätige mit 90 zu 38 Stimmen ablehnte.»
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Parlamentarische Vorstösse betreffend die Schliessung von AHV-Beitragslücken Mehrere in jüngster Zeit eingereichte Vorstösse verlangen, dass Lücken bei der Bei- tragszahlung, die insbesondere in den Anfangsjahren der AHV bei Schweizern im Ausland entstanden sind, geschlossen werden, um entsprechende Rentenkürzun- gen zu vermeiden. Mit der vom Bundesrat auf die Einfache Anfrage Spoerry erteil- ten Antwort (ZAK 1988 S. 505) vermochten sich die Parlamentarier offenbar nicht abzufinden. In der Folge sind weitere Vorstösse zur gleichen Thematik eingereicht worden, nämlich (alle in ZAK 1988 S. 548 wiedergegeben): - die Motion Hafner vom 5. Oktober 1988, - das Postulat Spoerry vom 6. Oktober 1988, - die Motion Bührer vom 6. Oktober 1988. Die Motion Bührer, welche eine Art «Beitragsamnestie» im Rahmen der 700-Jahr- Feier der Eidgenossenschaft fordert, kam im Ständerat am 29. November zur Spra- che. Bundesrat Cotti erklärte sich bereit, das Anliegen wohlwollend zu prüfen; es sei jedoch geschickter, die Frage unabhängig von den Jubiläumsaktionen zu be- handeln. Der Rat überwies hierauf den Vorstoss als Postulat.
Weitere behandelte Vorstösse Anlässlich seiner Herbstsession, am 7. Oktober, hat der Nationalrat folgende zwei Vorstösse angenommen: - Postulat Rechsteiner betreffend Ergänzungsleistungen für Teilinvalide (ZAK 1988 S.371), - Postulat Basler betreffend die Finanzierung des flexiblen Rentenalters über die Zweite und Dritte Säule (ZAK 1988 S. 371). Am 29. November, d.h. in der ersten Woche der Wintersession, behandelte der Ständerat die - Motion Weber Monika betreffend Prioritäten für die zehnte AHV-Revision (ZAK 1988 S. 447). Bundesrat Cotti erklärte, im gegenwärtigen Zeitpunkt, da die Botschaft zur zehnten AHV- Revision sich in Vorbereitung befinde, auf eine Grundsatzdebatte verzichten zu wollen. Die aufgeworfenen Fragen sollten jedoch im Rahmen der Revisions- arbeiten geprüft werden. Der Rat stimmte der Überweisung als Postulat zu.
Abgeschriebene Vorstösse Der Nationalrat hat am 7. Oktober die nachstehenden Vorstösse abgeschrieben, nachdem diese während zwei Jahren unerledigt geblieben sind: - Motion der CVP- Fraktionbetreffend die Revision der AHV (ZAK 1986 S. 567); - Motion (Hofmann)-Fischer-Hägglingen betreffend AHV-Beitragslücken durch Auslandaufenthalte (ZAK 1986 S. 567); - Motion Müller-Aargau betreffend die Anlagepolitik der Pensionskassen (ZAK 1986 S. 568); - Motion Rechsteiner betreffend Leistungskürzungen bei der IV und den EL we- gen Fahrlässigkeit (ZAK 1986 S. 567); - Interpellation Stappung betreffend die beitragsrechtliche Behandlung freier Journalisten (ZAK 1986 S.616).
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Mitteilu Änderung der Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln Mit Beschluss vom 24. November hat das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversiche- rung und die Alters- und Hinterlassenenversicherung geändert und dadurch das Leistungsangebot dieser beiden Versicherungen im Hilfsmittelbereich erweitert. Es handelt sich in erster Linie um Hilfsmittel, die der Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und der Verbesserung der Selbständigkeit im täglichen Leben dienen. Diese Verordnungsänderungen treten auf den 1. Januar 1989 in Kraft.
Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissionen
Mit Verordnung vom 9. November 1988 hat das Eidgenössische Departement des Innern die Entschädigungen an die Mitglieder von 1V-Kommissionen angepasst. Die bisherigen Ansätze werden seit dem 1. Februar 1981 angewandt. Seither bis Ende 1987 ist der Konsumentenpreisindex um 23,2 Prozent angestiegen; die Ent- schädigungen werden nun ab 1 . Januar 1989 um zirka 25 Prozent erhöht. Die Stundenansätze betragen: bisher ab 1989 - Grundentschädigung Fr. 32.— Fr. 40.- - Zulage für Präsident, Jurist und Arzt Fr. 16.— Fr. 20.- - Zulage für Selbständigerwerbende Fr. 32.— Fr. 40.— Starker erhöht von 100 auf 250 Franken wird das Taggeld an Kommissionsmit- - -
glieder, die an den IV-Arztetagungen des BSV teilnehmen. Der Mehraufwand für die Verbesserungen beläuft sich auf rund 650 000 Franken im Jahr; dieser wird zur Hälfte von der öffentlichen Hand (3/4 Bund, 1/4 Kantone) und zur andern Hälfte von den Versichertenbeiträgen finanziert.
Anpassung der laufenden BVG-Hinterlassenen- und Inva- lidenrenten an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 1989
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge (BVG) sind erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren und an- schliessend laufend der Preisentwicklung anzupassen (Art. 36 Abs. 1 BVG).
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Somit müssen auf den 1. Januar 1989 alle Renten, die im Jahre 1985 zu laufen be- gonnen haben, erstmals der Preisentwicklung angepasst werden. Der Anpassungs- satz beträgt 4,3 Prozent. Die Anpassung ist der Vorsorgeeinrichtung freigestellt, wenn sie höhere Hinterlas- senen- und Invalidenleistungen erbringt als jene nach der BVG-Minimalvorsorge. Nicht betroffen von der obligatorischen Anpassung sind die Altersrenten. Sie sind von jeder einzelnen Vorsorgeeinrichtung im Rahmen ihrer finanziellen Möglich- keiten anzupassen.
Petition betreffend die Schliessung von AHV-Beitragslücken Am 13. August 1987 reichte Renö Krähenbühl-Menger eine Petition an die Bun- desversammlung ein, mit welcher er folgende Anträge stellte: «a. Schaffung der Möglichkeit zur Schliessung von Beitragslücken, welche Schweizerinnen und Schweizer bedingt durch Militär-, bzw. Ersatzdienst und MFD, Studium, Weiterbildung, Wanderjahre oder Auslandjahre erlitten haben, un- ter ganzer oder zumindest teilweiser Beteiligung des Bundes. Ergänzung der heutigen Informationspraxis über die AHV/IV-Beitragspflicht im Schweizer Pass, Dienstbüchlein, Ausweisen des M FD und des Zivilschutzes. Revision des freiwilligen Beitragsmechanismus für Auslandschweizer (Abkehr von der Selbsttaxation ohne Einkommensnachweis) und damit zusätzliche Mittel- abschöpfung zur Finanzierung der unter Punkt a genannten Forderung.» Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 19. September 1988 mit dieser Eingabe. Sie stellte fest, dass der Bundesrat in der Verordnung über die AHV auf den 1 . Januar 1979 ein Teilrentensystem eingeführt hat, wonach be- reits minimale Beitragslücken zu einer rigorosen Rentenkürzung führen können. Es gebe tatsächlich Fälle, bei denen Schweizerinnen und Schweizer unverschuldeter- weise unter Umständen nie eine Vollrente beziehen können. Eine Motion Bühler- Tschappina (ZAK 1986 S. 568) und eine Motion (Hoffmann-)Basler (ZAK1986 S. 567) befassten sich im Nationalrat bereits mit dem Problem solcher Beitragslük- ken und verlangten vom Bundesrat insbesondere auch eine bessere Information der Betroffenen. Die Kommission kam zum Schluss, dass angesichts des Ausmasses der erwähnten Probleme im Rahmen der zehnten AHV- Revision eine Gesetzes- änderung zu prüfen ist. Die Petitions- und Gewährleistungskommission hat des- -
halb beantragt, dem Bundesrat die Petition zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Familienzulagen im Kanton Aargau In der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1988 wurde die Änderung des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer vom 13. September 1988 angenommen. Die verschiedenen Änderungen treten am 1. Januar 1989 in Kraft. Es handelt sich dabei um Neuerungen bezüglich Unterstellung, Begriff der zulageberechtigten Kinder, Ansatz der Zulage, Anspruchsdauer und berechtigung. -
1. Unterstellung
Dem Gesetz sind Hausdienstarbeitgeber bezüglich ihrer Angestellten weiterhin nicht unterstellt; der Regierungsrat kann jedoch Ausnahmen vorsehen.
Begriff der zulageberechtigten Kinder Die bisherige Unterscheidung zwischen ehelichen, Adoptiv- und ausserehelichen Kindern entfällt. Neu sind Kinder, Stiefkinder, Pflegekinder, Geschwister und En- kelkinder berechtigt. Die Pflegekinder muss der Arbeitnehmer nicht nur dauernd, sondern neu auch mit Zustimmung der zuständigen Behörde zu sich genommen haben. Für Geschwister und Enkelkinder besteht ein Anspruch weiterhin nur, so- fern der Berechtigte überwiegend für deren Unterhalt aufkommt.
Ansatz der Zulage und Dauer des Anspruchs Neu beträgt die monatliche Kinderzulage 120 (bisher 90) Franken für jedes Kind unter 16 Jahren. Für Kinder in Ausbildung besteht nach wie vor Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Für Kinder, die infolge eines Gesundheitsschadens für wenigstens vier Monate un- unterbrochen zu mindestens 40 Prozent erwerbsunfähig sind, können die Zulagen bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet werden. Bei Verheiratung des Kin- -
des erlischt die Anspruchsberechtigung auch weiterhin in jedem Fall.
Anspruchsberechtigung Bei Unfall, Krankheit und Tod des Arbeitnehmers Nach der geltenden Regelung entstand und erlosch der Anspruch auf Kinderzulagen mit dem Lohnanspruch. Bei Unfall, Krankheit oder Tod des Arbeitnehmers waren die Zulagen nach Erlöschen des Lohnanspruchs noch während drei Monaten weiterhin auszurichten. Nach der Neuregelung bleibt der Anspruch auf Kinderzulagen minde- stens während des laufenden Monates und der vier folgenden Monate bestehen. Bei Kurzarbeit werden die Kinderzulagen während des Bestehens des Arbeitsver- hältnisses im bisherigen Umfang ausgerichtet. Bei Teilzeitarbeit von mindestens 120 Stunden pro Monat während eines ganzen Monats beim gleichen Arbeitgeber besteht Anspruch auf volle Zulagen. Bei weni- ger Arbeitsstunden werden diese im Verhältnis der tatsächlichen Arbeitszeit zu jener von 120 Stunden gekürzt.
Familienzulagen im Kanton Thurgau Anspruch für Kinder mit Wohnsitz im Ausland Bis anhin hatten Asylbewerber für ihre im Ausland lebenden Kinder keinen An- spruch auf Kinderzulagen. Durch Verordnung vom 27. September 1988 hat der Re- gierungsrat diese Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar 1989 geändert. Diese sieht einen Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Aus- land vor, sofern deren Existenz durch amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden kann. Der Anspruch ist wie bisher auf Kinder bis zum vollendeten 16. Al- -
tersjahr beschränkt.
Arbeitgeberbeitrag Mit gleichem Datum wurde der Arbeitgeberbeitrag durch Verordnung des Regie- rungsrates mit Wirkung ab 1. Januar 1989 herabgesetzt. Für die der kantonalen Fa- milienausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber beträgt dieser neu 1,7 (bisher 2,0) Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme.
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Familienzulagen im Kanton Waadt Durch Regierungsratsbeschluss vom 9. November 1988 wurden die monatlichen Mindestansätze der Kinder- und Ausbildungszulagen mit Wirkung ab 1. Januar
1989 erhöht. Neu betragen sie
- 110 (bisher 100) Franken für Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr, - 150 (bisher 140) Franken für Kinder in Ausbildung bis zum Höchstalter von 25 Jahren und für erwerbsunfähige Kinder bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Die Geburtszulage wurde auf 700 (bisher 600) Franken heraufgesetzt. Bei den vorgenannten Ansätzen handelt es sich um die gesetzlichen Mindestzula- gen. Jede Kasse kann gemäss ihren finanziellen Möglichkeiten höhere Beträge - -
ausrichten. Die kantonale Ausgleichskasse (Caisse g6nrale d'allocations fami- liales) richtet folgende Zulagen aus: - 120 Franken Kinderzulagen pro Monat, - 160 Franken Ausbildungszulagen pro Monat, - 1500 Franken einmalige Geburtszulagen. Verschiedene ausserkantonale Kassen und Arbeitgeber sind verpflichtet, ebenfalls diese höheren Zulagen auszurichten.
Familienzulagen im Kanton Zug Am 1. Januar 1989 tritt eine Teilrevision des Gesetzes und der Vollziehungsverord- nung in Kraft. Überdies hat der Regierungsrat mit Wirkung ab gleichem Datum eine Erhöhung der Kinderzulagen beschlossen.
Erhöhung der Kinderzulagen Diese werden heraufgesetzt auf - 130 (bisher 115) Franken pro Monat für das erste und zweite anspruchsberech- tigte Kind, - 180 (bisher 170) Franken pro Monat für die folgenden anspruchsberechtigten Kinder.
Anspruchsberechtigung Bei teilzeitbeschäftigten alleinerziehenden Arbeitnehmern Bisher hatten teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf eine der Arbeitszeit entsprechende Teilzulage. Neu haben nun Alleinerziehende Anspruch auf eine volle Zulage, sofern minde- stens 50 Prozent der betriebsüblichen Normalarbeitszeit eingehalten wird. Bei einer Arbeitszeit unter 50 Prozent besteht Anspruch im Ausmass der tatsächlichen Ar- beitszeit. Bei Anspruchs konkurrenz teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Wie bis anhin werden bei zwei Teilansprüchen jedem Berechtigten die auf seine Ar- beitszeit entfallenden Teilzulagen gewährt, und bei einer Beschäftigung eines Be- rechtigten von mindestens 75 Prozent der betriebsüblichen Arbeitszeit kann ihm die volle Zulage gewährt werden; für den andern Berechtigten entfällt in diesem Fall der Anspruch. Neu entfällt die Einhaltung des Gegenrechts durch die mitbeteiligte -
Familienausgleichskasse.
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Bei Teilzeitarbeitslosigkeit (Kurzarbeit) besteht Anspruch auf die volle Zulage. Für im Ausland lebende Kinder Die Anspruchsberechtigung für im Ausland lebende Kinder wird beschränkt auf eheliche und Adoptivkinder. Im Ausland lebende verheiratete Kinder begründen keinen Anspruch auf Zulagen.
Höhere Fachprüfung für Sozialversicherungsangestellte Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungsangestellten (SVS) bezweckt die berufliche Aus- und Weiterbildung. Seit seiner Gründung vor mehr als zehn Jahren hat der Verband durch seine kantonalen oder regionalen Vereinigungen zahlreiche Bildungskurse veranstaltet und jährliche Fachprüfungen zur Erlangung eines Diploms oder Fachausweises der Sozialversicherung durchgeführt. In diesem Jahr fand im November in Lausanne die von der waadtländischen Vereinigung (AVEAS) organisierte Diplomprüfung statt, die für 19 Kandidaten den Abschluss einer vierjährigen Ausbildung bedeutete. Nach drei intensiven Prüfungstagen durften die folgenden 15 Absolventen das Di- plom der SVS entgegennehmen: Bender Daniel, Fully, Christlichsoziale Krankenkasse der Schweiz Beney Daniel, Sitten, kantonale Ausgleichskasse Wallis Chenevard Marlyse, Lausanne, Krankenkasse Assura Cherix Jean-Marc, Bex, Gemeinde Bex Duchoud Roland, Martigny, Migros Wallis Dupuis Pierre, Prilly, AHV-Ausgleichskasse Groupements patronaux vaudois Keusen Reynold, Le Brassus, Gemeinde Le Chenit Perraudin-Besson Edwige, Le Chble, Pro Senectute Wallis Perraudin Andr, Fully, christliche Gewerkschaften Sitten Pochon Pierre, Lausanne, Krankenkasse Supra Rossier Jacques, Salins, kantonale Verwaltung Wallis Rudaz Jean-Louis, Vex, SUVA-Kreisagentur Sitten Sauthier Gilbert, Riddes, Gemeinde Riddes Savioz Alain, Veyras, kantonale Verwaltung Wallis Th6venaz Jean- Fran9ois, Clarens, kantonale Ausgleichskasse Waadt Wir gratulieren den Diplomierten und wünschen ihnen eine erfolgreiche Laufbahn. Für die Prüfungskommission: A. Werly
Personelles Ausgleichskasse MIBUKA (Nr. 47) Der langjährige Leiter der Ausgleichskasse Ml B U KA, Rudolf Vögeli. ist verstorben. Die Trauerfeier fand am 30. November statt.
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Gerichtsentscheide
AHV/IV/ALV. Versicherungspflicht von Ausländern Urteil des EVG vom 24. August 1988 i.Sa. S.AG
Art. 1 Abs. 1 AHVG. Art. 7 Abs. 1 des schweizerisch-deutschen und Art.
4 Abs. 1 des schweizerisch-österreichischen Abkommens über Soziale
Sicherheit; Art. 5 des schweizerisch-deutschen und Art. 4 des schwei- zerisch-österreichischen Abkommens über Arbeitslosenversicherung. Die von einer schweizerischen Reederei auf ihren Hochseeschiffen mit Schweizerflagge beschäftigten bundesdeutschen und österreichi- schen Seeleute sind in der AHV/IV und der ALV versichert und beitrags- pflichtig.
Die Reederei S.AG befährt mit Schiffen, welche im Register der schweizeri- schen Seeschiffe eingetragen sind und die Schweizerflagge führen, die hohe See. Für die Besatzung dieser Schiffe heuert sie Angehörige verschiedener Staaten an. Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle stellte die Ausgleichskasse fest, dass die S.AG für die von ihr beschäftigten bundesdeutschen und öster- reichischen Staatsangehörigen keine Beiträge abgerechnet hatte, weshalb sie eine Nachzahlungsverfügung erliess. Mit Entscheid vom 20. Oktober 1986 hob die kantonale Rekursbehörde diese Verfügung auf Beschwerde der S.AG hin bezüglich des Jahres 1983 gestützt auf den Grundsatz des Vertrauens- schutzes auf und wies die Kasse im übrigen an, für sämtliche bei der Reederei beschäftigten ausländischen Seeleute Beiträge nachzufordern. Dagegen erhob das BSV Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. Dieses hiess die Be- schwerde teilweise gut und wies die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurück. In einer hier nicht wiedergegebenen Erwägung lehnte es eine Berufung auf den von der Vorinstanz zugebilligten Grundsatz des Vertrauensschutzes ab. Zur Versicherungs- und Beitragspflicht der auslän- dischen Seeleute hielt es folgendes fest: 2a. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind nach Massgabe dieses Gesetzes obliga- torisch versichert die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrecht- lichen Wohnsitz haben (Bst. a), die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b), und die Schweizer Burger, die im Aus- land für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlohnt werden (Bst. c).
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Da die Seeleute, um die es im vorliegenden Fall geht, weder in der Schweiz wohnen, noch Schweizer Bürger sind, entfällt eine Versicherungspflicht nach Bst. a und c von Art. 1 Abs. 1 AHVG. Die Seeleute sind aber auch nicht im Sinne von Bst. b natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Besatzungsmitglieder üben ihre Erwerbstätigkeit vielmehr auf hoher See oder in den Küstengewässern ausländischer Staaten aus. Dass sie sich dabei auf einem Schiff mit Schweizerflagge befinden, ist unter dem Ge- sichtspunkt von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG als solchem bedeutungslos.
b) Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 23. September 1953 über die See- schiffahrt unter der Schweizerflagge (Seeschiffa hrtsgesetz) untersteht die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist. Schweizerische See- schiffe sind die im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Schiffe (Art. 2 Abs. 1). Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes gilt auf hoher See an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. Mit dem BSV ist festzuhalten, dass die Bestimmungen des Seeschiffahrtsge- setzes keine Gebietshoheit der Schweiz über schweizerische Hochseeschiffe begründen (vgl. vorstehende Erw. 2a). Dies geht auch aus den Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft vom 22. Februar 1952 zum betreffenden Ge- setzesentwurf hervor. Danach ist die Rechtsetzungs- und Rechtsvollziehungs- befugnis des Flaggenstaates über seine eigenen Seeschiffe nicht der Ausfluss der Gebietshoheit, sondern es liegt eine Rechtshoheit und Gerichtsbarkeit über Personen und Eigentum vor; das Schiff sei kein «schwimmender Gebietsteil» des Flaggenstaates, sondern eine organisierte Gemeinschaft, welche sich unter der Autorität des Kapitäns befinde, dessen Befugnisse auf dem Recht des Flag- genstaates beruhten; diese Auffassung sei im modernen Völkerrecht allgemein anerkannt, und die ältere Lehre von der Territorialität des Seeschiffes auf hoher See diene höchstens noch zur praktischen Veranschaulichung, sei sie doch ohnehin eine Fiktion, die nicht buchstäblich zu verstehen sei (BBI 1952 1264). Nach anerkannter Völkerrechtslehre wiederum darf ein Staat nur solche extra- territorialen Sachverhalte regeln, die einen konkreten Bezug zu seinem Gebiet, seinen Staatsangehörigen oder seinen legitimen Interessen aufweisen, und die in der Interessenabwägung gegenüber denjenigen des Territorialstaates über- wiegen. Jede Anknüpfung für staatliche Jurisdiktionsausübung muss auf dem Fundamentalgrundsatz der direkten, sinnvollen, substantiellen, verhältnismäs- sigen und in der Interessenabwägung überwiegenden Beziehung beruhen (Wildhaber, Jurisdiktionsgrundsätze und Jurisdiktionsgrenzen im Völkerrecht, in: Schweizerisches Jahrbuch für internationales Recht 1985 S. 104). Wild- haber weist auch darauf hin, dass jeder einzelne Sachbereich (Straf-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht) seine Eigengesetzlichkeiten aufweist, weswe- gen in den verschiedenen Materien zur Begründung der Rechtshoheit an un-
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terschiedliche Kriterien angeknüpft wird (a.a.O., S. 104 f.). Im Lichte dieser Anforderungen ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob das in Art. 4 Abs. 1 des Seeschiffahrtsgesetzes verankerte Flaggenprinzip für den Bereich der Sozial- versicherung als Rechtshoheit zu verstehen ist, was die unmittelbare Anwen- dung der materiellrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungserlasse des Bundes auf Hochseeschiffen unter Schweizerflagge zur Folge hatte.
c. Der von Wildhaber erwähnte konkrete Bezug zum Gebiet der Schweiz ent- fällt bezüglich der Hochseeschiffe ebenso wie derjenige zu ihren Staatsange- hörigen im vorliegend zu beurteilenden Sachzusammenhang. Zur Frage, wie es um die legitimen Interessen der Schweiz im Rahmen der gebotenen Abwä- -
gung - an einer Unterwerfung aller ausländischen Staatsangehörigen unter ihre Sozialversicherung steht, die auf schweizerischen Hochseeschiffen arbei- ten, ergibt sich aus den nachfolgenden Ausführungen folgendes: Da Ausländer nie schweizerischen Militärdienst oder diesem gleichgestellte Dienstleistungen zu bestehen haben, gelangen sie gemäss Art. 1 EOG nie in den Genuss von EO-Leistungen. Für Ausländer, die in der Schweiz wohnen und völkerrechtlich aufgrund des Territorialprinzips der Beitragspflicht unter- worfen sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG), ist dies durchaus gerechtfertigt, weil der schweizerische Militärdienst und die diesem gleichgestellten Dienstlei- stungen allenfalls auch ihnen zugute kommen. Für ausländische Besatzungs- mitglieder schweizerischer Hochseeschiffe gilt dies nicht. Ein Anspruch auf ALV-Leistungen entfällt bei fehlendem Wohnsitz in der Schweiz (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AVIG) und damit für die betreffenden Seeleute wohl regelmässig. Gleich verhält es sich beim Anspruch auf AHV-Renten. Dieser hängt für Angehörige fremder Staaten, mit denen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, vom schweizerischen Wohnsitz ab (Art. 18 Abs. 2 AHVG), der bei ausländischen Besatzungsmitgliedern schweizerischer Hochseeschiffe meist fehlen dürfte. Analoges gilt schliesslich auch auf dem Gebiete der IV (Art. 6 Abs. 2 IVG). Zusammengefasst ergibt sich, dass hinsichtlich der EO und ALV die im Sinne von Wildhaber in der Interessenabwägung überwiegende Beziehung nicht ersichtlich ist und bezüglich der AHV/IV im wesentlichen auch nur dort, wo die ordentlichen innerstaatlichen Leistungsvoraussetzungen für Ausländer staatsvertraglich gemildert sind. Eine Abgabepflicht lässt sich im vorliegenden Fall daher landesrechtlich nicht begründen.
3a. Nach Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 gelten für die Besatzung eines Seeschiffes, das die Flagge einer Vertragspartei führt, deren Rechtsvorschriften. Gestützt darauf ist die Beitragspflicht der Firma für die von ihr beschäftigten bundesdeutschen Seeleute ohne Frage zu bejahen, und zwar, entsprechend dem sachlichen Gel- tungsbereich des Abkommens, für die AHV und IV (Art. 2 Ziff. 2 Bst. a und b). Das schweizerisch-österreichische Abkommen über Soziale Sicherheit vom 15. November 1967 kennt die Flaggenklausel nicht.
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In BGE 112 V 337 (ZAK 1987 S. 195) hat das EVG festgestellt, dass aufgrund der Gleichbehandlungsklausel in den Abkommen mit Belgien, der Bundesre- publik Deutschland und Frankreich der Angehörige eines Vertragsstaates, der in einem Drittstaat für einen in der Schweiz domizilierten Arbeitgeber tätig ist und von diesem entlöhnt wird, in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c AHVG (i.Verb.m. Art. 1 IVG)obligatorisch bei der schweizerischen AHV/IV versichert und der Arbeitgeber der paritätischen Beitragspflicht unterstellt ist (Erw. 7d). Das in jenem Urteil zur Beschäftigung in einem Drittstaat Gesagte muss mu--
tatis mutandis auch für die Beschäftigung eines Vertragsausländers auf ei- -
nem schweizerischen Hochseeschiff gelten. Da auch das schweizerisch-öster- reichische Abkommen eine Gleichbehandlungsklausel im Sinne der dargeleg- ten Rechtsprechung enthält (Art. 4 Abs. 1), hat die Firma auf den ihren öster- reichischen Seeleuten ausgerichteten Arbeitsentgelten Beiträge zu bezahlen. Entsprechend dem sachlichen Geltungsbereich des Abkommens beschränkt sich die Abgabepflicht ebenfalls auf die AHV und IV (Art. 2 Abs. 1 Ziff, 2 Bst. b und c).
b. In den Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit der Bun- desrepublik Deutschland und mit Osterreich abgeschlossen hat, ist die Gesetz- gebung über die Erwerbsersatzordnung nicht erwähnt. Damit entfällt im vor- liegenden Sachzusammenhang endgültig eine diesbezügliche Beitragspflicht der Firma an die EO (vgl. BGE 112V 345, ZAK 1987S. 195 Erw. 8). Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung, welches die Schweiz am 20. Oktober 1982 mit der Bundesrepublik Deutschland abge- schlossen hat, richtet sich die Beitragspflicht nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Beschäftigung ausgeübt wird. Werden jedoch aufgrund des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Si- cherheit nicht die Rechtsvorschriften angewandt, die am Beschäftigungsort gelten, sondern die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so gilt dies ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers auch für die Beitragspflicht nach den in Art. 2 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung bezieht sich das Abkommen in der Schweiz auf die bundesrechtlichen Rechtsvorschriften über die Arbeitslosen-, Kurzar- beits-, Schlechtwetter- und Insolvenzentschädigung sowie die Rechtsvor- schriften über die Beiträge (Ziff. 2). Gestützt darauf lässt sich in Verbindung mit der im Abkommen über Soziale Sicherheit verankerten Flaggenklausel eine ALV-Beitragspflicht der Firma für die auf hoher See beschäftigten bundes- deutschen Seeleute ab Inkrafttreten des Abkommens über Arbeitslosenversi- cherung, d.h. ab 1. Januar 1984, begründen (vgl. diesbezüglich BGE 112V 346, ZAK 1987 S. 195 Erw. 8 in fine; vgl. auch BBI 198316 Ziff. 22, wonach mit Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über Arbeitslosenversicherung «die einheit- liche Beitragserhebung sichergestellt» werden sollte). Eine entsprechende Ab- gabepflicht der Firma für ihre österreichischen Seeleute ergibt sich aus Art. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über Arbeitslosenversicherung vom 14. Dezember 1978 in
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Verbindung mit der im schweizerisch-österreichischen Abkommen über So- ziale Sicherheit enthaltenen Gleichbehandlungsklausel (s. vorstehende Erw. 3a in fine); denn der genannte Art. 4 bestimmt, dass die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht sich nach dem Abkommen über Soziale Sicherheit in der je- weils geltenden Fassung richtet. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass die spezielle Regelung der Arbeitslosigkeit infolge Schiffbruchs vorbehal- ten bleibt (Art. 86 des Seeschiffahrtsgesetzes und Art. 21 Abs. 1 der Verord- nung über die schweizerischen Jachten zur See vom 15. März 1971).
AHV. Haftung des Arbeitgebers Urteil des EVG vom 21. April 1988 i.Sa. A.AG (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 52 AHVG. Auch faktische Verwaltungsräte fallen unter diese Be- stimmung. Voraussetzungen, unter welchen eine Haftbarkeit anzu- nehmen ist.
Aus dem Tatbestand: Die A.AG ist eine Gesellschaft, welche sich mit der Verwaltung, der Finanzie- rung, der Organisation und der Überwachung anderer Gesellschaften beschäf- tigt. Die A.AG wurde anfangs Juni 1983 von der T.AG, welche sich in Schwierigkeiten befand, mit der Erstellung und Durchführung eines Sanie- rungsplanes beauftragt. In diesem Zusammenhang trat die A.AG in Kontakt mit den Gläubigern der T. AG und schlug ihnen namentlich eine Nachlassstun- dung vor. Sie führte für die T. AG laufende Zahlungen aus, überwies die Saläre und auch rückständige Sozialversicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 21 September 1983 an M. C., einen ehemaligen Verwaltungsrat der TAG, .
drohte die A.AG mit der Auflösung des Auftragsverhältnisses, sofern M.C. die von ihm gegen die T. AG eingeleiteten gerichtlichen Verfahren nicht sofort ein- stelle. Die A.AG werde bis dahin nur die dringendsten Geschäfte erledigen. Anfangs Oktober 1983 richtete sich die A.AG in einem Zirkular an die Gläubi- ger der T. AG und orientierte darin über die herrschenden Umstände sowie über die allfällige Mandatsrückgabe. Zur Abwendung des Konkurses ersuchte sie die Gläubiger ebenfalls um Erstreckung der Stundung bis Mitte November. Ebenfalls anfangs Oktober rechnete die A.AG die in der Zeit vom 1. Januar bis Ende September 1983 von der T. AG ausbezahlten Löhne ab. Im anschliessenden Konkursverfahren erlitt die Ausgleichskasse einen Scha- den, dessen Ersatz sie von den ehemaligen Verwaltungsräten der T. AG (u.a. M.C.) sowie von der A.AG als faktischem Organ forderte. Im Verfahren vor der kantonalen Rekursbehärde unterlag die Ausgleichskasse. Sie gelangte, soweit die A.AG betreffend, an das EVG. Aus den Erwägungen:
3. Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob-
fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen
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der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiar die für sie handelnden verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BG E 111 V 173 Erw. 2, ZAK 1985 S. 622). Wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist vorgängig abzuklären, ob ein faktisches Organ als Arbeitgeber im Sinne von Art. 52 AHVG qualifiziert wer- den kann. Unter Berufung auf das in ZAK 1983 S. 485 wiedergegebene EVG- Urteil hat die Vorinstanz diese Frage verneint. Danach kann (<eine Person, die im Handelsregister weder als Verwaltungsrat noch als leitendes Organ einerju- ristischen Person mit Unterschriftsberechtigung (wie ein Direktor oder ein Prokurist) eingetragen ist, in der Regel nicht im Sinne von Art. 52 AHVG haft- bar gemacht werden». Gemäss Art. 754 OR ist der Organbegriff für die Verantwortlichkeit bei der Ge- schäftsführung einer Aktiengesellschaft weit auszulegen: Als mit der Verwal- tung oder Geschäftsführung betraut gelten ebenfalls faktische Organe, d.h. Personen, die zwar nicht ausdrücklich als Organe der Aktiengesellschaft er- nannt worden sind, aber Organen vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen (Bürgi, N 119 zu Art. 753/54 OR; Schucany, N 1 zu Art. 754 OR; Forstmoser, Die aktienrechtliche Verantwort- lichkeit, 2. Aufl. S. 209 ff.; Schmid, Die Verantwortlichkeit von Verwaltung, Geschäftsführung und Kontrolle gegenüber Gesellschaftsgläubigern im Kon- kurs der Aktiengesellschaft nach geltendem und künftigem schweizerischem Recht, RSJ 81/1985 S. 243; Egli, Auszug aus der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts über die Verantwortlichkeit von Verwaltungsräten, Zu- sammenstellung der Arbeiten des vom Schweiz. Anwaltsverband am 6. No- vember 1986 organisierten Studientages). Diesen Grundsätzen entsprechend hat das Bundesgericht zum Beispiel die zwei einzigen Aktionäre einer Gesell- schaft, welche diese anstelle eines fiduziarischen Verwaltungsrats selber ver- walteten, als leitende Organe erkannt (BGE 102 11 353). Dasselbe war auch bei einer Bank der Fall, deren Vertreter bei den Entscheiden einer AG durch die Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen mitwirkten (BGE 107 II 349; s. auch BGE 112 11185 betreffend die allfällige Verantwortlichkeit eines fakti- schen Kontrollorganes). Es rechtfertigt sich, im Rahmen von Art. 52 AHVG die gleichen Grundsätze an- zuwenden, da die subsidiäre Haftung der Organe einer juristischen Person im AHV-Bereich indirekt aus den allgemeinen Grundsätzen von Art. 55 Abs. 3 ZGB und von Art. 754 OR hervorgeht (s. dazu BGE 96V 125, ZAK 1971 S. 509). Im übrigen gelten die Gründe für eine Ausdehnung des zivilrechtlichen Organbegriffs, welche in einem wirksameren Schutz der Gesellschaftsgläubi- ger begründet liegen, auch für die in Art. 52 AHVG niedergelegte Verantwort- lichkeit des öffentlichen Rechts. Schliesslich wäre mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung nicht zu vereinbaren, nur gegen die im Handelsre- gister eingetragenen Personen zu ermitteln, welche möglicherweise keine ech- ten Entscheidungsbefugnisse hatten. Folglich kann der in der ZAK 1983 S.
485 veröffentlichte Entscheid, soweit dieser eine mögliche Verantwortlichkeit
der faktischen Organe ausschliesst, nicht bestätigt werden.
Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass M.C., obschon ihm von der A.AG alle Entscheidungsbefugnisse entzogen wurden, formell (einziger) Ver- waltungsrat der T. AG blieb: Mit Schreiben vom 30. Juni 1983 bestätigte ihm letztere, unter welchen Bedingungen sie der Durchführung einer Sanierung zustimme. Unter anderem forderte sie, dass MC., vorbehältlich der ausdrück- lichen Einwilligung von M.J. (Geschäftsführer der A.AG), auf seine Unter- schriftsberechtigung verzichte. Weiter sollten alle Banken und Postcheckämter benachrichtigt werden, dass vorläufig unter Ausschluss aller anderen nur noch die Unterschrift von M.J. gültig sei. Diese faktische Kontrolle der T. AG durch die A.AG geht übrigens auch aus weiteren Unterlagen hervor. Mit der Begründung, Massnahmen zur Verhinde- rung der Liquidation ergriffen zu haben, behielt sich die A.AG den alleinigen Kontakt zu den Gläubigern vor. In dieser Weise hat sie einen Teil der Schulden der T. AG übernommen und dieser für die Bezahlung weiterer Schulden, insbe- sondere der Saläre und rückständiger Sozialversicherungsbeiträge, die nötigen Gelder vorgeschossen. Als Gegenleistung für das Eingreifen der A.AG, wurden M.J. 141 von 300 Aktien der T. AG gratis abgetreten, was ihm zusammen mit einem anderen Mehrheitsaktionär die Kontrolle über die T. AG erlaubte. Unter diesen Umständen besteht kein Zweifel, dass die A.AG eine Aktivität ausgeübt hat, die zu ihrer Haftung führen kann. Es ist deshalb zu prüfen, ob der A.AG als faktischem Organ durch Hand- -
lungen ihrer Vertreter ein Verschulden im Sinne von Absicht oder zumindest -
grober Fahrlässigkeit anzulasten ist. Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB liegt Absicht vor, wenn der Täter mit Wissen und Willen handelt. Diese Bestimmung findet auch im Verwaltungsrecht An- wendung, insbesondere im Sozialversicherungsrecht (BGE 112V 159 Erw. 4 mit Verweisern, ZAK 1987 S. 204). Nach ständiger Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer das ausser acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlan- genden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher der Betref- fende angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V
159 Erw. 4, ZAK 1987 S. 204; BGE 108V 202 Erw. 3a, ZAK 1983S. 110; ZAK
1985S. 51 Erw. 2a und 619 Erw. 3b). In casu liegt eindeutig eine vorsätzliche Verletzung von AHV-Vorschriften vor (Art. 14 Abs. 1 AHVG i.Verb.m. Art. 34 ff. AHVV), indem die A.AG die ver- fallenen Beiträge bewusst nicht entrichtet hat. Es fehlten der T. AG zweifellos damals die nötigen Mittel, um den Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubi- gern nachzukommen. Dieser Umstand kann jedoch nicht entscheidend sein. Fest steht, dass die T. AG zur Bezahlung von Angestelltenlöhnen sowie aller Wahrscheinlichkeit nach von weiteren laufenden Betriebskosten in der Lage gewesen war. Um jedoch Absicht anzunehmen, genügt es bereits, dass die Verwaltung einer in Schwierigkeiten geratenen Gesellschaft vor der Entrich-
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tung von Beiträgen andere, ihr für das Überlebendes Betriebes—zu Recht oder zu Unrecht als absolut unumgänglich erscheinende Verpflichtungen erfüllt -
(unveröffentlichter Entscheide i.Sa. G. vom 5. August 1987; s. auch BGE 107 1V205 und BGE 801V184). c. Nach der Rechtsprechung ist es zwar denkbar, dass ein Arbeitgeber der Ausgleichskasse absichtlich einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht scha- denersatzpflichtig wird. So kann es vorkommen, dass der Arbeitgeber durch die verspätete Zahlung der Beiträge das Überleben des Unternehmens ermög- lichen kann, etwa bei besonderen Liquiditätsengpässen. Damit später ein sol- ches Handeln nicht im Sinne von Art. 52 AHVG belangt werden kann, muss feststehen, dass der Arbeitgeber im Zeitpunkt, in welchem er diese Entschei- dung trifft, aus ernsthaften und objektiven Gründen annehmen durfte, seine Beitragsschulden innert nützlicher Frist bezahlen zu können (BGE 108V 188, ZAK 1983 S. 104; ZAK 1985 S. 575 Erw. 3a). Um sich zu rechtfertigen, macht die A.AG sinngemäss geltend, dass sie erst in einer schon bedrohlichen Lage zu intervenieren beauftragt wurde. Um den Konkurs abzuwenden, musste sie mit den wichtigsten Gläubigern unverzüg- lich Nachlassverträge abschliessen. Während ihres Sanierungsauftrags be- zahlte sie die schon seit Mitte 1982 rückständigen Löhne und Sozialabgaben der TAG. Zu diesem Zweck investierte sie eine Summe von über 200 000 Franken in die T. AG. Diese Gründe sind indessen nicht stichhaltig. Sowohl im Zeitpunkt, als die A.AG die Verwaltung der T. AG übernahm (Juni 1983), als auch während der ganzen Dauer ihrer Aktivität, war ernsthaft nicht an ein Überleben der T. AG zu denken. Die Tatsache, dass über die T. AG zuerst der Konkurs eröffnet wurde und dass es der A.AG nur unter erheblichen Anstrengungen gelang, sich mit den Gläubigern zu einigen, zeigt im Gegenteil, dass keine konkrete Hoffnung auf eine Sanierung bestand. Unter diesen Umständen kann kaum von einer vorübergehenden Illiquidität gesprochen werden, welche die Verletzung von AHV-Vorschriften nicht als schuldhaft erscheinen liesse.
6. Es bleibt das Ausmass des durch die A.AG verursachten Schadens festzu-
stellen. Dies setzt die Bestimmung der Haftungsdauer sowie der während die- ser Zeit verfallenen Beiträge voraus. a. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wurden die Beiträge vierteljährlich erhoben, was sich dadurch erklärt, dass die T. AG nur wenige Arbeitnehmer beschäftigte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a AHVV). Da die A.AG im Juni 1983 zu handeln begann, hat sie sich für die auf Ende des zweiten Quartals 1983 fälligen Beiträge haftbar gemacht: Diese waren am 30. Juni 1983 fällig und hätten bis am 10. Juli 1983 bezahlt werden müssen (s. Art. 34 Abs. 4 AHVV sowie BGE 112V 5, ZAK 1986 S. 400). Gemäss Vorinstanz kann die A.AG für die am 30. September 1983 (3. Quartal) verfallenen Beiträge aufgrund ihres schriftlichen Mandatwiderrufs vom 21. September 1983 nicht mehr haftbar gemacht werden. Dieser Betrach- tungsweise kann indessen nicht beigepflichtet werden. Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass die A.AG auch nach dem Versand ihres Schreibens vom 21 September 1983 den Geschäftsgang der T. AG weiterhin entscheidend be- .
einflusst hat. Dies geht insbesondere aus ihrem Rundschreiben vom 3. Okto- ber 1983 hervor, in welchem sie den Gläubigern der T. AG vorschlug, die vor- gesehene Stundungsfrist auf den 15. November 1983 zu verlängern. Im glei- chen Zeitpunkt hat sie zudem der Ausgleichskasse eine Lohn- und Beitragsab- rechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 1983 zugestellt. Nach ihren Worten hatte sich die A.AG vorbehalten, auch nach dem 21. Sep- tember 1983 dringende Angelegenheiten der T. AG zu erledigen, was notwen- digerweise die Behandlung wichtiger Geschäfte bedeutete. Infolgedessen hatte sie nicht darauf verzichtet, sich massgeblich an der Willensbildung der T. AG zu beteiligen. Im Schreiben vom 21. September 1983 ist denn auch viel eher eine Massnahme zu sehen, mit welcher erwirkt werden sollte, dass M. C. die von ihm gegen die T. AG unternommenen gerichtlichen Schritte einstelle. Daraus ergibt sich, dass die A.AG mindestens während der Zeit vom 4. Juni bis Oktober 1983 faktisches Organ war. Die nachfolgende Zeitspanne kann ver- nachlässigt werden, da die T. AG seit September 1983 keine Saläre mehr aus- bezahlte. Mit anderen Worten hat sie sich für die auf Ende des zweiten und dritten Quartals 1983 verfallenen Beiträge haftbar gemacht. b. Was den nichtbezahlten Betrag betrifft, lässt sich dieser im gegenwärtigen Verfahrensstadium kaum genau bestimmen. In ihrer Verfügung vom 23. Mai
1985 hat die Ausgleichskasse bei der A.AG einen Schaden von Fr. 24 889.10
geltend gemacht, ohne jedoch den Zeitraum zu nennen, auf welchen sich die Schadenersatzforderung bezog. Sie hat allerdings präzisiert, dass ein Betrag von Fr. 16382.95 (entspricht den Zahlungen der A.AG) eventuell von ihrer Forderung in Abzug zu bringen sei. Im vorliegenden Verfahren macht sie ohne weitere Erklärungen einen Anspruch von total Fr. 13 849.30 gemäss folgender Aufstellung geltend: geschuldete Beiträge vom 1 Juni bis 31 August 1983 . . Fr. 30 232.25 abzüglich vor dem Eingreifen der A.AG verfallene und bezahlte Beiträge Fr. 8 661.80 abzüglich andere Zahlungen gemäss Abrechnung vom l2.Juli 1983 Fr. 7721.15 Total Fr. 13 849.30 Die A.AG ihrerseits bestreitet die Neuberechnung der Ausgleichskasse und behauptet, dass diese ohne jegliche Begründung den Schadensbetrag erhöht habe. Anderseits hat die Vorinstanz infolge des von ihr getroffenen Entschei- des diese Frage nicht näher geprüft. Unter diesen Bedingungen ist es angesichts der beschränkten Überprüfungs- befugnis des EVG sowie der Tatsache, dass die Unterlagen keine genaue Be- rechnung erlauben, angezeigt, die Akten an die Ausgleichskasse zurückzuwei- sen. Diese wird die genaue Berechnung vornehmen und hernach eine neue Verfügung erlassen.
601
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der T. AG 1983 getätigten Zahlun- gen, insbesondere jene aus den von der A.AG zur Verfügung gestellten Gel- dern, vorab zur Tilgung der ältesten Beitragsschulden zu verwenden sind, d.h. für solche vor dem Einschreiten der A.AG (s. BGE 112V 6, ZAK 1986 S. 400). Die Vorinstanz hat übrigens stillschweigend und zu Recht die drei statutari- schen Verwaltungsräte der T. AG von jeglicher Verantwortung mit der Begrün- dung entlastet, die Ausgleichskasse habe während jener Zeit (1. Januar bis 14. Februar 1 983) keinen Schaden erlitten.
AHV. Rechtspflege
Urteil des EVG vom 15. August 1988 iSa. F. B.
Art. 85 Abs. 1 AHVG, Art. 58 Abs. 1 BV. Art. 85 Abs. 1 AHVG umfasst auch den Anspruch auf eine richtige Besetzung des kantonalen Ge- richtes und auf den Entscheid durch einen unbefangenen Richter. An- forderungen an die Geltendmachung von Ausstandsgründen.
Am 15. September 1987 erliess die Ausgleichskasse des Kantons X zwei Bei- tragsverfügungen, mit welchen sie von F. B. die Nachzahlung von persönlichen Sozialversicherungsbeiträgen für 1984 und 1985 verlangte. F. B. reichte gegen diese Verfügungen bei der kantonalen Rekursbehörde Be- schwerde ein. Am 20. Oktober 1987 liess der Präsident der Rekursbehörde F. B. unter Andro- hung des Nichteintretens im Säumnisfall auffordern, die Beschwerdeschrift in- nert 10 Tagen neu abzufassen «und sich jeglicher Anschuldigungen und Pole- miken zu enthalten». Diese Aufforderung veranlasste F. B., mit Eingabe vom 26. Oktober 1987 bei der Rekursbehörde den Ausstand ihres Präsidenten R. wegen Befangenheit zu verlangen. Am 30. Oktober 1987 kam F. B. der präsi- dialen Aufforderung nach und reichte eine verbesserte Beschwerde ein. Mit Entscheid vom 17. November 1987 wies die kantonale Rekursbehörde das Ausstandsgesuch ab. F. B. erhebt gegen den Entscheid vom 17. November 1987 Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit den Anträgen: 1. R. sei für die ganze Dauer des Rekurs- verfahrens über die Beitragsverfügungen vom 15. September 1987 in den Ausstand zu versetzen. 2. R. sei «vorsorglicherweise auch für künftige Rekurs- verfahren meiner Person gegen die Ausgleichskasse des Kantons X in den Aus- stand zu versetzen». Ausgleichskasse und BSV enthalten sich einer Stellungnahme. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägun- gen ab: la. Der kantonale Entscheid über die Abweisung eines Ablehnungsbegehrens gehört praxisgemäss zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 104V 176 Erw. 1). Er ist
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aus diesem Grunde selbständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i.Verb.m. Art. 45 Abs. 1 und 2 Bst. b VwVG so- wie Art. 97 Abs. 1,101 Bst. a, 128 und 129 Abs. 20G). Der Anspruch der Parteien auf die richtige Besetzung des Gerichts und da- mit auch, dass gegenüber den Richtern keine Ausstands- oder Ablehnungs- gründe vorliegen, folgt als verfassungsrechtliche Minimalanforderung an das kantonale Verfahren unmittelbar aus Art. 58 Abs. 1 BV (BGE 107 la 137 Erw. 2, 105 la 159 Erw. 3, 92 1 275 Erw. 4, 911 401; ZBI 80/1979 S. 485 Erw. la; Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, S. 155). Indessen ergibt sich der erwähnte Anspruch auch aus einer bundesgesetzlichen Vorschrift, nämlich aus Art. 85 Abs. 1 AHVG. Danach haben die Kantone eine von der Verwaltung unabhängige kantonale Rekursbehärde zu bestimmen. Diese Vor- schrift auferlegt den Kantonen nicht bloss eine Verpflichtung, sondern sie räumt auch einen bundesrechtlichen Anspruch auf einen Richter gemäss Art.
85 Abs. 1 AHVG ein. Darin ist der Anspruch auf richtige Besetzung des Ge-
richts bzw. auf einen unbefangenen Richter im kantonalen Verfahren mitent- halten. Die nähere Ausgestaltung des kantonalen Verfahrens obliegt - unter dem in diesem Zusammenhang nicht interessierenden Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG den Kantonen (Art. 85 Abs. 2 und 3 AHVG). Der Kanton X hat im vor- -
liegend anwendbaren Prozessrecht den Ablehnungsgrund der Befangenheit wie folgt normiert: «Ein Beamter des Gerichtswesens oder ein Geschworener kann von einer Partei abgelehnt werden oder von selbst in Ausstand treten, wenn andere ernsthafte Gründe seine Unparteilichkeit bezweifeln lassen» (Art.
54 Bst. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. November
1949). Mit dieser kantonalen Vorschrift hat sich das EVG grundsätzlich nicht zu befassen (Art. 128 i.Verb.m. Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; Art.
104 Bst. a OG). Es hat nur zu prüfen, ob ihre Anwendung zu einer Verletzung
von Bundesrecht (Art. 104 OG), insbesondere des Willkürverbots gemäss Art.
4 BV geführt hat (vgl. BGE 111 V 49 Erw. 3 und 54 Erw. 4c, ZAK 1985 S. 483
und S. 286, BGE 110V 57 Erw. 3a, ZAK 1984S. 186, und BGE 110V 362f., ZAK 1985 S. 173 mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von F.B. ist nach dem Gesagten grundsätzlich einzutreten. Hievon auszunehmen ist allerdings das Begehren, R. sei vorsorglicherweise auch für künftige Rekursverfahren des Beschwerdefüh- rers gegen die Ausgleichskasse des Kantons X in den Ausstand zu versetzen. Der Beschwerdeführer verlangte den Ausstand des Präsidenten der Rekurskommis- sion «für das vorliegende Beschwerdeverfahren». Über dieses Ausstandsbegeh- ren ist befunden worden und nur dieses bildet den Anfechtungsgegenstand (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 110V 51 Erw. 3b, ZAK 1985 S. 53). Im üb- rigen sind Ablehnungsgründe nicht nur gegen einzelne Mitglieder eines Ge- richts geltend zumachen (BGE 105 Ib 302 Erw. la), sondern auch konkret in einem aktuell zu beurteilenden Fall (vgl. Art. 23 Bst. c OG). Der Umstand, dass ein erfolgreich in den Ausstand versetzter Richter in einem neuen Verfahren
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nicht mehr mitwirken wird, solange der geltend gemachte Ausstandsgrund weiterbesteht, ändert daran nichts. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und bsowie Art. 105 Abs. 2 OG). Nach der Rechtsprechung ist der Ablehnungsgrund der Befangenheit ge- geben, wenn Tatsachen vorliegen, welche das Misstrauen in die Unbefangen- heit und damit in die Unparteilichkeit objektiv rechtfertigen. Dabei kann es nicht auf das subjektive Empfinden der den Ablehnungsgrund anrufenden Partei ankommen (BGE 111 la 263 Erw. 3a, 97 1 93 Erw. 2, 92 1 276 Erw. 5). An den Nachweis der Befangenheit dürfen, da sie einen inneren Zustand be- trifft, allerdings keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden (BGE 112 la 292 Erw. 3a, 105 la 160 Erw. 4b). Dass tatsächlich Befangenheit besteht, ist nicht verlangt; es muss genügen, dass sie glaubhaft dargetan wird (BGE 97 1 94f., 92 1 277 oben; Haefliger, a.a.O., S. 156). Nach der Rechtsprechung be- treffen Ausstandsgründe sodann nur Einzelpersonen, nicht aber ein ganzes Gericht oder eine Kammer bzw. Abteilung desselben (BGE 105 Ib 302 Erw. 1 a,
97 1862; vgl. auch BGE 112V 211 Mitte). Ferner lässt sich Befangenheit nicht
allein damit begründen, dass ein Richter in einer früheren Streitsache des Ge- suchstellers mitgewirkt hat, und zwar selbst dann nicht, wenn sich der Richter gegen das Rechtsbegehren des Gesuchstellers eingesetzt haben sollte (BGE
111 la 149 Erw. 2, 105 Ib 304 Erw. 1 c). Auch vermögen die von einem Richter
angeordneten Verfahrensmassnahmen, seien sie richtig oder falsch, als solche nicht ohne weiteres einen Verdacht der Befangenheit zu begründen (BGE 111 la 263 Erw. 3b/aa in fine mit weiteren Hinweisen). 4a. Der Beschwerdeführer verlangt zunächst aus folgendem Grund den Aus- stand des Gerichtspräsidenten R.: Mit der auf das Organisations- und Ver- fahrensreglement der kantonalen Rekurskommission für die AHV gestützten Aufforderung, die Beschwerde ohne Anschuldigungen und Polemiken zu ver- bessern, habe der Rekurskommissionspräsident grosse Intoleranz gegen be- rechtigte Kritik an Behörden bewiesen, damit einen Bürger mit zeitlicher Bean- spruchung geschädigt und zusätzlich schikaniert; dieses Vorgehen sei als Will- kür zu bezeichnen. Dazu ist festzuhalten, dass die von einem Richter angeord- neten Verfahrensmassnahmen, ob richtig oder falsch, als solche nicht ohne weiteres einen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. Erw. 3 hievor). Vorliegend ist daher an sich nicht über die Richtigkeit oder Zweckmässigkeit der prozessleitenden Massnahme, welche das Ausstands- begehren auslöste, zu befinden. Immerhin ist zu bemerken, dass der Beschwer- deführer diese prozessuale Vorkehr befolgt und rechtzeitig eine verbesserte Beschwerdeschrift eingereicht hat. Darin sind die ausfälligen Bemerkungen
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gegen den Steuerrekurssekretär unterblieben. Vornehmlich darin hat offenbar der Präsident der Rekursbehörde, wie erst dem angefochtenen Entscheid ent- nommen werden kann, den ungebührlichen Inhalt erblickt, und nicht in der all- gemeinen Kritik an den kantonalen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden. Von einer willkürlichen Rückweisung der Beschwerdeschrift zur Verbesserung kann nicht gesprochen werden. b. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er «gehe nicht fehl» mit der Behauptung, dass R. am «grossen Fehlurteil» im Zivilprozess S. contra B. sen. und jun. als Kantonsrichter beteiligt gewesen sei; dieser Prozess habe seine Fa- milie «bis zum Jahr 2000 um über 100 000 Franken geschädigt». Über das blosse Mitwirken an diesem Verfahren hinaus hat der Beschwerdeführer gegen den in den Ausstand verlangten Richter weder im Ausstandsbegehren noch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusätzliche und konkrete Tatsachen vor- zutragen vermocht, die bei einer normal reagierenden Person objektiv und ver- nünftigerweise geeignet sind, Misstrauen zu wecken (BGE 111 la 263 Erw. 3a und 105 lb 304 Erw. 1 c). Damit sind ernsthafte Zweifel an der Unparteilichkeit des Rechtsprechenden gegenüber dem Rechtsuchenden nicht objektiviert, so dass auch in diesem Punkt ein Ausstandsgrund zu verneinen ist.
Urteil des EVG vom 9. September 1988 i.Sa. G.H.
Art. 31 Abs. 2 OG. Ordnungsbusse wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung.
Mit zwei Verfügungen vom 24. November 1987 setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von G.H. einerseits für 1982/83 und anderseits für die Zeit vom 1. Januar bis 8. September 1984 fest und ordnete unter Berücksichti- gung früher getroffener Verfügungen die Nachzahlung von Beiträgen im Ge- samtbetrag von Fr. 7126.65 (einschliesslich Verwaltungskosten) an. G.H. wandte sich mit Eingabe vom 22. Januar 1988 an die Ausgleichskasse, machte die Verwirkung der für 1982 nachzuzahlenden Beiträge (Fr. 2263.20 samt Verwaltungskosten) geltend und ersuchte für den restlichen Betrag um Erlass. Nachdem die Ausgleichskasse die Sache der kantonalen Rekursbe- hörde überwiesen hatte, brachte G.H. fernerhin vor, die Verfügungen seien mangels Rechtsmittelbelehrung nicht ordnungsgemäss eröffnet worden. Mit Entscheid vom 25. April 1988 hiess die kantonale Rekursbehörde die Be- schwerde teilweise gut und hob die Verfügung vom 24. November 1987 auf, soweit damit für 1982 Beiträge nachgefordert wurden; im übrigen wies das Gericht die Beschwerde ab, wobei es u.a. ausführte, dass im Erlasspunkt zu- nächst die Ausgleichskasse zu verfügen habe. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht G.H. geltend, die Ausgleichskasse habe die Verfügungen nicht ordnungsgemäss eröffnet, indem auf den erstmals am 19. Januar 1988 zugestellten Verfügungskopien die Beschwerdeinstanz nicht aufgeführt gewesen sei, wodurch ein Zuständigkeitswirrwarr entstanden
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und ihm ein wesentlicher Nachteil erwachsen sei. Ferner verlangt er, es seien ihm die noch offenen Beitrage zumindest teilweise zu erlassen. Auf die Be- gründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Ausgleichskasse pflichtet dem vorinstanzlichen Entscheid bei, ohne einen Antrag zu stellen. Das BSV schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab: la. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer darin die Frage eines zumindest teilweisen Bei- tragserlasses aufwirft. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war allein die eine der beiden am 24. November 1987 erlassenen Beitragsverfügungen, und zwar bloss mit Bezug auf die für 1982 nachgeforderten Beiträge. Hinge- gen war die Erlassfrage nicht Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfah- rens. Daran ändert nichts, dass die Ausgleichskasse das Erlassgesuch bereits mit Verfügung vom 29. Februar 1988 abgelehnt hatte und dass die Vorinstanz bei Fällung ihres Entscheides hievon anscheinend noch keine Kenntnis hatte. Denn der Beschwerdeführer gab in seinen späteren Zuschriften an die Aus- gleichskasse (Schreiben vom 2. März 1 988) bzw. an die Vorinstanz (Schreiben vom 17. März 1 988) nie zu erkennen, dass er sich auch gegen die Ablehnung eines Erlasses beschweren wolle. b. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG nur zu prü- fen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung we- sentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 i.Verb.m. Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2. Aufgrund des in Erw. 1 a Gesagten ist hier bloss noch zu prüfen, ob die Bei-
tragsverfügung vom 24. November 1987 für 1982 dem Beschwerdeführer ord- nungsgemäss eröffnet worden ist bzw. ob ihm aus allenfalls mangelhafter Er- öffnung ein Nachteil erwachsen ist. Die Beitragsverfügungen für 1983 und
1984 können dagegen nicht mehr streitig sein, nachdem der Beschwerdefüh-
rer sich im kantonalen Verfahren gegen die Beitragsnachforderungen für 1983 und 1984 nicht mit Beschwerde zur Wehr gesetzt hatte. a. Nach Art. 1 28 Abs. 2 AHVV müssen die Kassenverfügungen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Be- schwerde erhoben werden kann. Nach Art. 38 VwVG (für die kantonalen Vor- instanzen anwendbar gemäss Art. 1 Abs. 3 VwVG) darf den Parteien aus man- gelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen begin- nen könnte. Aus dem Grundsatz, dass den Parteien aus mangelhafter Eröff-
nung keine Nachteile erwachsen dürfen, folgt vielmehr, dass dem beabsichtig- ten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv mangel- hafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht. Das bedeutet nichts anderes, als dass nach den konkreten Umstanden des Einzelfalles zu prüfen ist, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurtei- lung dieser Frage ist der auch in diesem prozessualen Bereich geltende Grund- satz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in je- dem Falle ihre Grenze findet (BGE 111 Vi 50 Erw. 4c). Wie die Vorinstanz in für das EVG verbindlicher Weise feststellt (Art. 105 Abs. 2 OG), erhielt der Beschwerdeführer die beiden Kassenverfügungen am 21. Januar 1988 in der Form von Fotokopien. In der Verwaltungsgerichts- beschwerde wird vorgebracht, auf diesen Kopien sei lediglich die Vorderseite der Verfügung wiedergegeben worden, nicht aber deren Rückseite, auf wel- cher sich abgesehen von der 30tägigen Frist, die schon auf der Vorderseite -
angegeben sei die eigentliche Rechtsmittelbelehrung und auch der Hinweis -
auf die Beschwerdeinstanz befinde. Weil letzterer in casu fehle, mussten die Verfügungen als unverbindlich betrachtet werden. Von einem Eröffnungsmangel kann überhaupt nicht die Rede sein. Bereits auf der Verfügungsvorderseite befindet sich nämlich unterhalb der Empfehlung, vor der Beschwerdeerhebung die Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite zu beachten, folgender Hinweis: «Die Beschwerde ist zu richten an: Obergericht des Kantons X, X». Wie der Beschwerdeführer unter diesen Umständen auch in letzter Instanz erneut hartnäckig behaupten kann, mangels Angabe der Be- schwerdeinstanz sei ein Zuständigkeitswirrwarr verursacht worden und ihm ein wesentlicher Nachteil erwachsen, ist schlechthin unverständlich. Ganz ab- gesehen davon ist ihm ohnehin schon aus andern Beitragsstreitigkeiten in eigener Sache sehr wohl bekannt, bei welcher Stelle in seinem Kanton Be- schwerden gegen Ausgleichskassenverfügungen einzureichen sind. So wies er übrigens in den Schreiben vom 7. und vom 22. Januar 1988 an die Aus- gleichskasse selber auf beim «kantonalen Obergericht in X» pendente Verfah- ren hin. Die Berufung auf Formmangel verstösst damit krass gegen den Grund- satz von Treu und Glauben (vgl. Erw. 2a in fine). Ferner ist auch keineswegs ersichtlich, in welcher Weise dem Beschwerde- führer irgend ein Nachteil dadurch erwachsen sein soll, dass er von den Anga- ben auf der Rückseite des Originalformulars für Beitragsverfügungen nicht Kenntnis nehmen konnte. Die dort näher erläuterte Unterscheidung zwischen den beiden Möglichkeiten der eigentlichen Beschwerde und des Gesuchs um Herabsetzung/Erlass war dem Beschwerdeführer durchaus bekannt, wie sich seinem Schreiben vom 22. Januar 1988 entnehmen lässt. Sodann qualifizierte die Ausgleichskasse das eben erwähnte Schreiben, soweit es die Beiträge für
1982 betraf, durchaus richtig als Beschwerde und überwies es zusammen mit
ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 1988 zuständigkeitshalber der Vorin- stanz, welche am 25. April 1988 darüber befand. Auch lässt sich ein Nachteil
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nicht etwa damit begründen, wegen des behaupteten Zuständigkeitswirrwarrs sei eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Februar 1988, mit welcher ein Beitragserlass abgelehnt worden sei, sinnlos gewesen, da ja zuerst einmal eine ordnungsgemäss eröffnete Beitragsverfügung in formelle Rechtskraft erwachsen müsse, bevor sich die Erlassfrage überhaupt stellen könne. Der Be- schwerdeführer übersieht, dass zwischen der Beschwerde und dem Erlass- gesuch gar kein Zusammenhang besteht, der hier relevant sein könnte. Das Beschwerdeverfahren, welches ihn dazu veranlasste, die Frage der ordnungs- gemässen Verfügungseröffnung und der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf- zuwerfen, bezog sich nämlich allein auf die für 1982 nachgeforderten Beiträge. Hinsichtlich der Nachforderung für 1983 und 1984 (bis 8. September) suchte der Beschwerdeführer dagegen von vornherein um Erlass nach und nahm mit- hin keine Prozesshandlung vor, welche den Eintritt der Rechtskraft mit Bezug auf die Beiträge dieser Jahre hätte verhindern können. d. Soweit auf die Verwaltu ngsgerichtsbeschwerde überhaupt eingetreten wer- den kann, erweist sie sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet. 3a. Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht die Bewilligung oder Verwei- gerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Art. 156 i.Verb.m. Art. 135 OG; Art. 134 OG e contrario). b. Nach Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG kann die Partei wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung mit einer Ordnungsbusse von bis
200 Franken und bei Rückfall von bis 500 Franken bestraft werden.
Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann etwa auch angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlas- sungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer of- fensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (vgl. BGE 112 V 334 Erw. 5a mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hätte bei der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht bloss den erhaltenen Verfügungskopien die nötigen Angaben über die Beschwerdein- stanz entnehmen können, sondern er wusste bereits aufgrund pendenter Ver- fahren ganz genau, an welche Instanz eine allfällige Beschwerde zu richten war. Auch musste ihm aufgrund der Ausführungen im vorinstanzlichen Ent- scheid absolut klar sein, dass ihm durch Zustellung bloss der fotokopierten Vorderseiten der Beitragsverfügungen keinerlei prozessuale Nachteile erwach- sen waren. Wenn er dessen ungeachtet erneut mangelhafte Eröffnung geltend macht, für seine Behauptungen aber überhaupt nichts Substantielles vor- bringt, so erweist sich seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde als mutwillig, weshalb er mit einer Ordnungsbusse zu belegen ist.
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IV. Behandlung von Geburtsgebrechen
Urteil des EVG vom 9. März 1988 i.Sa. R.M.
Art. 13 IVG; Ziff. 404 GgV-Anhang. Rz 404.11 und 404.12 des Kreis- schreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (gültig ab 1. Juni 1986) sind insoweit verordnungswidrig, als sie die Über- nahme der psychomotorischen Therapie auf Fälle beschränken, in wel- chen diese nicht als Alleintherapie geltend gemacht wird, sondern Teil eines umfassenden Behandlungsplanes bildet.
Der 1980 geborene Versicherte leidet gemäss Feststellungen der Kinderärztin Dr. H. an einer leichten frühkindlichen Hirnfunktionsstörung mit psychomoto- rischen Störungen in der Fein-, Grapho- und Grobmotorik (Bericht vom 16. Juni 1986). Im Juni 1986 meldete ihn seine Mutter bei der IV an. Sie er- suchte um Obernahme der von der Kinderärztin zur Behandlung als notwendig erachteten psychomotorischen Therapie. Aufgrund des von Dr. H. am 16. Juni
1986 ausgefüllten «POS- Fragebogens» und eines Schreibens der Ärztin vom
16. Juni 1986 an einen Dienst für psychomotorische Therapie gelangte die IV- Kommission zum Ergebnis, dass kein Leistungsanspruch gegenüber der IV be- stehe. Sie stellte fest, dass Psychosyndrome, für die psychomotorische Thera- pie als Alleintherapie geltend gemacht werde, nach der Verwaltungspraxis nicht unter Ziff. 404 GgV-Anhang fielen. Dementsprechend lehnte die zustän- dige Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. Oktober
1986 ab.
Die Eltern von R.M. führten hiegegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei ih- nen Kostengutsprache für die psychomotorische Therapie zu gewähren. Am 6. Februar 1987 teilte Dr. H. der kantonalen Rekursbehörde mit, sie habe mit den Eltern vereinbart, dass sie ergänzend zur psychomotorischen Therapie ärztliche Kontrollen mit Elternberatung in grösseren Abständen durchführen werde. Das angerufene Gericht kam zum Schluss, dass entgegen dem Kreis- schreiben des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen ein Leistungsanspruch gegenüber der IV auch dann bestehe, wenn die psychomo- torische Therapie nicht von Anfang an Teil eines umfassenden Behandlungs- planes bilde; ein solcher könne vielmehr auch im Laufe der Behandlung er- gänzt oder geändert werden. Insofern, als das Kreisschreiben des BSV den An- spruch auf Leistungen der IV zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss
Ziff. 404 GgV-Anhang auf Fälle beschränke, in welchen ein umfassender Be-
handlungsplan vorliege, sei es verordnungswidrig und daher unbeachtlich. Da die diagnostischen und altersmässigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis erfüllt seien, habe die IV die psycho- motorische Therapie als medizinische Massnahme zur Behandlung des Ge- burtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang zu übernehmen. Mit dieser Begrün- dung hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut (Entscheid vom 27. März 1987).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Während die Eltern von R.M. sich nicht vernehmen lassen, schliesst die Aus- gleichskasse auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung ab: la. Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnah- men (Abs. 1). Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden; er kann die Leistung ausschliessen, wenn das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist (Abs. 2). Als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 1 Abs. 1 GgV). Die Geburtsgebrechen sind in der Liste im Anhang aufgeführt; das Eidgenössische Departement des In- nern kann eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht in der Liste im Anhang ent- halten sind, als Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG bezeichnen (Art. 1 Abs.2 GgV). Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Ge- burtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach be- währter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art.
2 Abs. 3 GgV).
Ziff. 404 GgV-Anhang umschreibt folgendes Geburtsgebrechen: Kongenitale
Hirnstörungen mit vorwiegend psychischen und kognitiven Symptomen bei normaler Intelligenz (kongenitales infantiles Psychosyndrom, kongenitales hirndiffuses psychoorganisches Syndrom, kongenitales hirnlokales Psycho- syndrom), sofern sie mit bereits gestellter Diagnose vor Vollendung des 9. Al- tersjahres als solche behandelt worden sind (kongenitale Oligophrenie ist aus- schliesslich als Ziff. 403 zu behandeln). Nach der Verwaltungspraxis gelten die Voraussetzungen von Ziff. 404 GgV- Anhang als erfüllt, wenn Störungen des Verhaltens, des Antriebes, des Erfas- sens und Erkennens, der Konzentrationsfähigkeit sowie des Gedächtnisses ausgewiesen sind. Diese Symptome müssen kumulativ erfüllt sein (Rz 404.5 des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Eingliederungsmassnah- men, gültig ab 1. Juni 1986). In ständiger Rechtsprechung hat das EVG einer- seits die Gesetzmässigkeit von Ziff. 404 GgV-Anhang in der bis Ende 1985 gültig gewesenen, im wesentlichen gleichlautenden Fassung, und andererseits die Verordnungskonformität der entsprechenden Verwaltungsweisungen (Rz
294 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen
in der bis Ende 1985 gültig gewesenen Fassung) bestätigt (BGE 105 V 22 Erw. b in fine, ZAK 1979 S. 435; ZAK 1985 S. 283 Erw. 1, 1984 S. 33 Erw. 1,
1983 S. 496 Erw. 2a).
b. Nach Rz 404.11 des Kreisschreibens des BSV über die medizinischen Ein- kann die IV bei kongenitalen gliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Juni 1986, Hirnstörungen im Sinne von Ziff. 404 GgV-Anhang mit schweren psychomo-
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torischen Störungen die Behandlung mit psychomotorischer Therapie über- nehmen, wenn diese Teil eines umfassenden Behandlungsplanes ist. In Rz
404.12 des Kreisschreibens wird sodann festgehalten, dass Psychosyndrome,
für die psychomotorische Therapie als Alleintherapie geltend gemacht wird, nicht unter Ziff. 404 GgV-Anhang fallen.
2. Aufgrund der Akten steht im vorliegenden Fall fest und ist unbestritten,
dass die nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis für die Anerkennung eines psychoorganischen Syndroms im 1V-rechtlichen Sinne erforderlichen Symptome beim Beschwerdegegner vorliegen und auch die altersmassigen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Erw. la hievor). Die 1V-Kommission hat diese Tatsache denn auch anerkannt, den Anspruch des Beschwerdegegners auf Versicherungsleistungen gestützt auf Rz 404.11 und 404.12 des Kreis- schreibens aber verneint, weil die psychomotorische Therapie als Alleinthera- pie geltend gemacht werde und nicht Teil eines umfassenden Behandlungs- planes sei. Demgegenüber gelangte die Vorinstanz zum Schluss, Rz 404.11 und 404.12 des Kreisschreibens seien verordnungswidrig, da sie den An- spruch auf Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV-Anhang in unzulässiger Weise einschränkten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wendet sich das BSV gegen diese Be- trachtungsweise, indem es ausführt, eine psychische Störung, die nur mit psy- chomotorischer Therapie ohne jegliche ärztliche Kontrolle und ohne andere -
therapeutische Einflussnahme von Fachleuten behandelt werde, sei aus der -
Sicht der IV als «geringfügig» einzustufen und könne gestutzt auf Art. 13 Abs.
2 letzter Satz IVG nicht übernommen werden. Die Formulierung der Rz 404.11
und 404.12 des Kreisschreibens gehe auf einen Vorschlag des Präsidenten der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 22. September 1981 zurück, welcher vorgängig Stellungnahmen der Schweizerischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und der Schweizerischen Gesellschaft für Pädiatrie eingeholt habe. Die geltenden Wei- sungen seien daher wissenschaftlich fundiert. Im vorliegenden Fall fehle es an einem eigentlichen Behandlungsplan, der über die alleinige psychomotorische Therapie auch nur um weniges hinausgehe. Dass gemäss den Ausführungen im Arztzeugnis vom 6. Februar 1987 nunmehr neben der psychomotorischen Therapie auch noch ärztliche Kontrollen und Elternberatung erfolgen sollten, ändere hieran nichts, da dieses Vorgehen offensichtlich nur abgesprochen worden sei, um den Erfordernissen des Kreisschreibens gerecht zu werden.
3a. Die vom BSV erlassenen Verwaltungsweisungen sind keine Rechtsnor- men. Sie sind wohl für die Durchführungsorgane, nicht aber für den Richter verbindlich. Eine solche Weisung ist eine im Interesse der gleichmässigen Ge- setzesanwendung abgegebene Meinungsäusserung der sachlich zuständigen Aufsichtsbehörde. Der Richter prüft bei der Behandlung eines konkreten Falles ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit frei, ohne sich zu ihrer Gültigkeit zu äussern, da es sich nicht um Verfügungen handelt; die Weisungen können da-
611
her auch nicht als solche angefochten werden (BGE 110V 267, ZAK 1985 S.227; BGE 109V4 Erw. 3a,ZAK 1983 S. 241; BGE 126 Erw. 4a, ZAK 1983, S. 503; ZAK 1987 S. 583 Erw. 2a mit weiteren Hinweisen).
Mit den Rz 404.11 und 404.12 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen werden durch die Verwaltungspraxis einschrän- kende Anspruchsvoraussetzungen eingeführt, die in der GgV nicht enthalten sind, indem die Übernahme der psychomotorischen Therapie durch die IV an die Bedingung geknüpft wird, dass diese nicht als Alleintherapie geltend ge- macht wird, sondern Teil eines umfassenden Behandlungsplanes bildet. Eine solche Einschränkung auf der Stufe der Verwaltungsweisungen ist unzulässig, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat (vgl. BGE 109V 169 oben, ZAK 1984S. 168; ZAK 1987 S. 101 Erw. 2a).
Was das BSV zur Begründung seines Standpunktes vorbringt, ist unbehelf- lich. Aus dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Antwort- schreiben des Präsidenten der Verbindung der Schweizer Ärzte vom 22. Sep- tember 1981 ist klar ersichtlich, dass das BSV bereits in der Anfrage an die Ver- bindung davon ausgegangen war, eine leichte psychomotorische Störung be- gründe keinen Anspruch auf Leistungen nach Ziff. 404 GgV-Anhang. Die Verbindung der Schweizer Ärzte beschränkte ihre Antwort, die in die zitierten
Rz 404.11 und 404.12 des Kreisschreibens übernommen wurde, nur auf diese
vorgegebene Fragestellung des Bundesamtes, die auf rechtlich unhaltbaren Voraussetzungen beruhte. Von der ausschliesslichen Behandlung mit psycho- motorischer Therapie wurde aus ärztlicher Sicht auf ein nur leichtes psycho- organisches Syndrom zurückgeschlossen. Ob dies unter medizinischen Ge- sichtspunkten richtig ist, was die Vorinstanz mit eingehender Begründung ver- neint hat, kann indessen offen bleiben, da die daraus abgeleitete Einschrän- kung der Anspruchsberechtigung wie erwähnt einer rechtlichen Grundlage - -
entbehrt. Wäre die Schlussfolgerung des BSV tatsächlich medizinisch begrün- det, obläge es dem Bundesrat, gestützt auf die ihm in Art. 13 Abs. 2 Satz 2 IVG eingeräumte Befugnis, die entsprechende Beschränkung der Leistungspflicht auf «nicht geringfügige» psychoorganische Syndrome in die GgV aufzuneh- men. Dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, kann entgegen der vom BSV vertretenen Auffassung keinesfalls dazu führen, die Anspruchsbe- rechtigung bei einem «geringfügigen>) psychoorganischen Syndrom auf dem Wege von Verwaltungsweisungen auszuschliessen. Das kantonale Gericht hat im übrigen zutreffend festgehalten, dass der Bundesrat in zahlreichen Fällen von der ihm gesetzlich übertragenen Kompetenz, die Leistungen bei Geburts- gebrechen von geringfügiger Bedeutung auszuschliessen, Gebrauch gemacht hat (vgl. z.B. Ziff. 103, 109, 112, 174, 177, 205 f. und 280 GgV-Anhang).
Da im vorliegenden Fall nebst den diagnostischen und den altersmässigen auch die therapeutischen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, hat die IV die psychomotorische Therapie als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.
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IV. Rechtspflege Urteil des EVG vom 13. September 1988 iSa. H.F.
Art. 114 Abs. 1 und 132 Bst. c OG; Art. 62 Abs. 1 VwVG; Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG. Die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und neuem Ent- scheid auch in Punkten, welche im Rechtsmittelverfahren nicht bean- standet wurden, ist keine Reformatio in peius (Erwägung 2b).
Der 1938 geborene deutsche Staatsangehörige H.F. arbeitete in den Jahren
1956 bis 1967 mit Unterbrüchen in der Schweiz und entrichtete in dieser Zeit
Sozialversicherungsbeiträge. Ab 1981 war er in Deutschland als Vertreter für Baustoffartikel tätig; aus gesundheitlichen Gründen gab er diesen Beruf Ende
1984 auf und begann Anfang 1985 mit dem Aufbau eines Telefondienstes,
welchen Betrieb er jedoch im gleichen Jahr wieder einstellte. Seither geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. H.F. leidet an Sehnervenschwund nach wiederholten Sehnervenentzündun- gen, welche als Folge einer multiplen Sklerose auftraten. Am 25. April 1985 meldete er sich bei der schweizerischen IV zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die augenärztlichen Berichte des Dr. med. S. vom 2. Mai 1985 und des Dr. med. N. vom 5. Juli 1985 sowie nach einer medizinischen Beurteilung durch den Kommissionsarzt vom 10. März 1986 setzte die 1V-Kommission mit Be- schluss vom 14. März 1986 den Invaliditätsgrad ab 27. Dezember 1985 auf 70 Prozent fest. Demgemäss sprach die Schweizerische Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Juni 1986 rückwirkend ab 1. Dezember
1985 eine ganze einfache 1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu.
H.F. beschwerte sich hiegegen und beantragte die Gewährung einer ganzen 1V-Rente ab März 1985. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen erwog, eine wesentliche, die 360tä- gige Wartezeit auslösende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit schon vor der Stellenaufgabe als Vertreter am 1. Januar 1985 lasse sich nicht ausschliessen; da die Akten weder über den Beginn noch über das Ausmass der Einschrän- kung Aufschluss gäben, sei die Sache an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese den Versicherten in einer MEDAS in der Schweiz begutachten lasse; diese medizinische Begutachtungsstelle habe sich insbe- sondere darüber zu äussern, an welchen Beschwerden H.F. leide, wie sich seine Arbeitsfähigkeit in der Zeitspanne von März 1983 bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 1986 und danach bis zur Untersuchung entwickelt habe, in welchem Mass ihm die Tätigkeit als Bauma- terialien-Vertreter zumutbar gewesen sei und ob Verweisungsberufe in Frage kämen. Danach habe die Schweizerische Ausgleichskasse einen Erwerbsver- gleich durchzuführen, dem Beschwerdeführer durch Zustellung eines Vorbe- richtes das rechtliche Gehör zu gewähren und anschliessend eine neue an-
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fechtbare Verfügung zu erlassen (Erw. 7). Mit Entscheid vom 25. September
1986 erkannte die Rekurskommission:
«1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die ange- fochtene Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 10. Juni 1986 aufgehoben.
2. Die Akten gehen an die Schweizerische Ausgleichskasse zurück zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägung 7 und zum Erlass einer neuen, wiederum an- fechtbaren Verfügung.» Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.F. die Aufhebung des vorm- stanzlichen Entscheides und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab März 1985. Er macht insbesondere geltend, die kantonale Beschwerde habe sich nicht gegen die Höhe der Rente, sondern nur gegen deren Beginn gerich- tet; eine grundsätzliche Rentenüberprüfung sei daher nicht zulässig. Ferner hätten weitere, in der Schweiz vorzunehmende Abklärungen zu unterbleiben. Die Schweizerische Ausgleichskasse und das BSV schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab: la. Nach der Rechtsprechung stellt der vorinstanzliche Rückweisungsent- scheid eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das EVG anfechtbare Endverfügung dar. Zwar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Be- gründung eines Entscheides anfechtbar (BGE 110 V 52 oben, ZAK 1985 S. 53); verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides aus- drücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Be- hörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbind- lich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BG E 113V 159). b. Die Rekurskommission hob die Verfügung vom 10. Juni 1 986 auf und wies die Sache «im Sinne der Erwägung 7» zu näherer Abklärung und neuer Verfü- gung an die Ausgleichskasse zurück. Aus Erwägung 7 ergibt sich, dass die Vorinstanz auch die Rechtmässigkeit der ab 1. Dezember 1985 verfügungs- weise zugesprochenen ganzen IV- Rente in Zweifel zog. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher nicht nur der Rentenanspruch ab März bis Dezember 1985, sondern auch die Frage, ob und in welchem Umfange dem Beschwerdeführer ab 1. Dezember 1985 eine Rente zusteht. Sodann führte die Vorinstanz in Erwägung 7 ihres Entscheides präzis aus, mittels wel- cher Massnahmen die angeordneten Abklärungen zu treffen seien. Da das Dis- positiv des vorinstanzlichen Entscheides auf diese Erwägung 7 verweist, ist nach dem Gesagten auch die—bei Nichtanfechtung für die Verwaltung verbind- liche Anordnung der vorzukehrenden Abklärungsmassnahmen anfechtbar. -
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit vollumfänglich einzutreten.
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2a. Im Prozess vor der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ist grundsätzlich das VwVG anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG; Art. 12 Vo über verschiedene Rekurskommissio- nen, SR 831.161).— Nach Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG bindet die Begründung der Begehren die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. Es gelten somit der Un- tersuchungsgrundsatz und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes we- gen. Der Untersuchungsgrundsatz besagt, dass Verwaltung und Richter von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen haben. Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet den Richter, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den er als den zutreffenden ansieht, und ihm auch die Auslegung zu geben, von der er überzeugt ist. Angesichts dieser Grundsätze und der fehlenden Bindung an die Parteianträge hatte die Rekurskommission nebst dem Rentenanspruch ab März 1985 auch das Vorliegen der die Gewährung einer ganzen Rente begründenden Invalidi- tät für die Zeit nach dem 1. Dezember 1985 zu überprüfen. b. Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs verpflichtet gewesen wäre, dem Beschwerdeführer vor Er- lass des Rückweisungsentscheides das Ergebnis mitzuteilen und ihn auf die Möglichkeit des Beschwerderückzuges aufmerksam zu machen. In ständiger Praxis betrachtet das EVG die blosse Möglichkeit einer Schlecht- erstellung des Beschwerdeführers infolge Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides und Rückweisung zu ergänzender Sachverhaltsdarstellung an die Vorinstanz oder die Verwaltung sowie zu neuer Beurteilung der Sache nicht als Reformatio in peius (vgl. ZAK 1985 S. 61). Denn das Verfahren wird dadurch lediglich in den Zustand zurückversetzt, in welchem es sich vor Erlass der an- gefochtenen Verfügung befand. Der Ausgang des angeordneten Verfahrens ist völlig offen, und die zu erlassende neue Verfügung ist in gleicher Weise an- fechtbar, wie es die erste war. In diesem Sinne stellt ein kassatorisches Urteil, selbst wenn die angeordneten Abklärungen im Rechtsmittelverfahren nicht beanstandete, aber von Amtes wegen zu prüfende Belange betreffen, keine Reformatio in peius dar. Dies ergibt sich im übrigen auch aus der Begriffsum- schreibung der «reformatio in peius (vel melius)», welche erkennen lässt, dass eine solche nur vorliegen kann, wenn die angefochtene Verfügung «reformiert» wird, d.h. wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst abschliessend ent- scheidet (vgl. Keiser, Die reformatio in peius in der Verwaltungsrechtspflege, Diss. Zürich 1979, S. 39f.). Dieselben Grundsätze gelten für Aufhebungsentscheide von kantonalen In- stanzen; das Vorgehen der Rekurskommission ist somit nicht zu beanstanden. 3a. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz über das Begehren auf eine ganze Rente ab März 1985 selbst hätte befinden können und müssen und ob sie den Rentenanspruch ab Dezember 1985 zu Recht in Frage stellte und von der Aus- gleichskasse neu abklären liess.
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Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), den Rentenanspruch deutscher Staatsangehöriger (Art. 19 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 in der Fassung des Zusatzab- kommens vom 9. September 1975 i. Verb. m. Art. 28 Abs. 1 IVG in der hier an- wendbaren, bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung), die Invaliditätsbemes- sung bei Erwerbstätigen (Art. 28 Abs. 2 IVG), den Beginn des Rentenan- spruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 1987 gültig gewesenen Fassung) sowie über die Nachzahlung von Versicherungsleistungen bei verspäteter An- meldung (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG) zutreffend dargelegt; es kann darauf ver- wiesen werden. Gemäss Gutachten des Dr. med. N. vom 5. Juli 1985 leidet der Beschwer- deführer an hyperopem Astigmatismus, Persbyopie, Strabismus divergens so- wie an Optikusatrophie nach wiederholten Sehnervenentzündungen, welche ihrerseits Begleiterscheinungen der multiplen Sklerose darstellen. Über den Beginn der krankheitsbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit machte der Arzt keine näheren Angaben, als dass seit etwa fünf Jahren beson- ders morgens Sehstörungen mit rechtsseitiger Sehverschlechterung und zeit- weisem Doppelsehen bestünden. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass diese Ausführungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bis Ende 1984 als Vertreter tätig war, eine wesentliche Be- einträchtigung des Leistungsvermögens vor dem 1. Januar 1985 und damit einen früheren Rentenbeginn nicht ausschliessen. Was das Ausmass der Einschränkung betrifft, so attestierte Dr. med. N. eine «Minderung der Erwerbsfähigkeit» von 30 Prozent aufgrund des herabgesetz- ten Sehvermögens und von weiteren 10 Prozent wegen der belastungsbeding- ten Gesichtsfeldeinschränkung sowie des Doppelt- und Verschleiertsehens. Dem Zeugnis des Dr. med. S. vom 2. Mai 1985 ist lediglich zu entnehmen, dass sich der Zustand «bereits seit Jahren stationär» halte und dass der Beschwer- deführer «nicht voll belastbar» sei. Hinweise, inwieweit sich die offenbar dia- gnostizierte multiple Sklerose auf das Leistungsvermögen auswirkt, fehlen in beiden Berichten. Zwar gab Dr. med. N. auf dem Formular «Beurteilung des Leistungsvermögens» an, der Beschwerdeführer könne nur leichte, im Sitzen auszuübende Arbeiten verrichten und dies während weniger als zwei Stunden im Tag; doch wird diese weitgehende Einschränkung durch keinerlei medizini- sche Unterlagen erhärtet. Sodann enthalten die Akten keine Hinweise, welche erwerbl ich verwertbaren Tätigkeiten dem Beschwerdeführer noch möglich und zumutbar sind. Bezüglich der Einkommensverhältnisse liegt lediglich die Aussage des Beschwerdeführers vor, er habe seit dem 1. Januar 1985 nichts mehr verdient. Die erwähnten Angaben lassen weder die Auswirkungen des Seh- und Ner- venleidens auf die Erwerbsfähigkeit feststellen, noch erlauben sie den Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Erwerbseinbusse und damit auf einen Invali- ditätsgrad von mindestens zwei Dritteln, wie es für die Gewährung einer gan-
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zen 1V-Rente erforderlich ist. Die Rekurskommission hat daher zu Recht er- kannt, dass einerseits zur Prüfung des Rentenanspruchs für die Zeit von März bis Dezember 1985 weitere Abklärungen nötig sind und dass anderseits die Rechtmässigkeit der verfügungsweise gewährten ganzen 1V-Rente ab Dezem- ber 1985 nicht ausgewiesen ist. Bei dieser Sachlage war sie nicht nur berech- tigt, sondern verpflichtet, die gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse näher abklären zu lassen. 4a. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei allein auf die vorhandenen deut- schen Akten abzustellen und es hätten weitere Abklärungen in der Schweiz zu unterbleiben, da solche Massnahmen und die eventuell daraus resultierende unterschiedliche Beurteilung des Rentenanspruchs staatsvertraglich unzuläs- sig seien. b. Art. 7 Abs. 2 der Vereinbarung zwischen dem schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung des Abkommens vom 25. Februar 1964 über Soziale Sicherheit, in Kraft seit 1. Mai 1966, hält ausdrücklich fest, dass die Schweizerische Verbindungsstelle «auch ohne Vermittlung der deutschen Verbindungsstelle Untersuchungen und Be- gutachtungen vornehmen lassen)> kann. Den angeordneten Massnahmen ste- hen somit keine Staatsvertragsnormen entgegen. Da nach ständiger Recht- sprechung die Gewährung einer deutschen Erwerbsunfähigkeitsrente die IV- rechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht präjudiziert, kann der Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass er seit 1. April 1985 eine Rente der Seekasse H. bezieht, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die vorm- stanzlich aufgezeigten Abklärungsmassnahmen sind zulässig (Art. 69 ff. IVV, insbes. Art. 72 Abs. 1 IVV) und lassen sich da sie sich unmittelbar auf den -
fraglichen Rentenanspruch beziehen auch unter dem Gesichtspunkt der Ver- -
hältnismässigkeit nicht beanstanden.
Urteil des EVG vom 1. Juli 1988 i.Sa. A.B. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 8 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1 ZGB. Unternimmt ein Versicherter nichts gegen die Überweisung seiner Eingabe durch die Verwaltung an eine rechtsprechende Behörde, so wird dessen Zustimmung angenom- men. Macht er Jahre nach dem Entscheid geltend, bei seiner Eingabe habe es sich nicht um eine Beschwerde, sondern um eine neue Anmel- dung gehandelt, so widerspricht dies dem Grundsatz von Treu und Glauben (Erwägung 2 d).
Am 1 . Juli 1980 reichte die 1949 geborene, in Frankreich wohnende und mit A.B. verheiratete S.B. eine Anmeldung für eine 1V-Rente ein, welche von der Schweizerischen Ausgleichskasse mit Verfügung vom 10. Oktober 1980 abge- lehnt wurde. Mit Schreiben vom 3. Februar 1981 an das Schweizerische Kon- sulat in M. verlangte AB., die Verwaltung möge die Angelegenheit seiner Frau
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namentlich mit Blick auf ein neues medizinisches Gutachten vom 17. Oktober
1980 einer neuerlichen, gründlichen Prüfung unterziehen. Wie er dabei
schrieb, könne sich die Verwaltung wegen des schlechten geistigen und nerv- lichen Gesundheitszustandes seiner Frau nicht darauf berufen, diese habe ihr nicht innert der Frist von 30 Tagen geantwortet. Das Schreiben wurde an die Schweizerische Ausgleichskasse weitergeleitet, die es ihrerseits der Rekurs- behörde für Personen im Ausland zustellte. Diese behandelte es als Be- schwerde gegen die Verfügung vom 10. Oktober 1980, trat auf sie jedoch als verspätet eingereicht unter der üblichen Rechtsmittelbelehrung nicht ein und wertete auch den angeführten Gesundheitszustand nicht als ausreichende Be- gründung für eine Wiederherstellung der Frist. Am 3. Dezember 1981 wurde A.B. wegen verschiedener Leiden ab 1. Februar
1980 eine ganze IV- Rente nebst Zusatzrente für seine Frau zugesprochen. Am
4. März 1986 übermittelte das Schweizerische Konsulat in M. der Schweizeri- schen Ausgleichskasse verschiedene medizinische Unterlagen über S.B. mit dem Ersuchen, einen allfälligen Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente zu prüfen. Durch Beschluss vom 16. April 1986 setzte die 1V-Kommission für Ver- sicherte im Ausland für S.B. einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent ab 11. Fe- bruar 1984 fest. Die Schweizerische Ausgleichskasse ersetzte am 5. August
1986 per 1. März 1985, also 12 Monate vor Einreichung des Begehrens vom
4. März 1986, die einfache 1V-Rente durch eine Ehepaar-Invalidenrente. Die hiergegen eingereichte Beschwerde der Eheleute B. wies die Rekursbehörde für Personen im Ausland ab, wogegen A.B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob mit dem Begehren, den Beginn der Ehepaar-Invalidenrente auf den 1. Februar 1980 oder nach richterlichem Ermessen festzulegen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab:
1. Anspruch auf eine Ehepaar-Invalidenrente hat der invalide Ehemann, des-
sen Ehefrau das 62. Altersjahr zurückgelegt hat oder mindestens zur Hälfte in- valid ist (Art. 33 Abs. 1 IVG in der Fassung bis 31. Dezember 1987). Meldet sich ein Versicherter mehr als 12 Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden Leistungen lediglich für die 12 der Anmeldung vorangehenden Mo- nate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG). Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachver- halt nicht kennen konnte und sich innert 12 Monaten nach Kenntnisnahme anmeldet (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG). 2a. Vorliegend ist die Ausrichtung einer Ehepaar-Invalidenrente wegen der Invalidität der Eheleute B. gerechtfertigt. Entsprechend Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG setzte die Ausgleichskasse den Rentenbeginn anhand des Schreibens vom 4. März 1986 an das Schweizerische Konsulat in M. auf den 1. März 1985 fest. Zu Recht beruft sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG, dessen Voraussetzungen (vgl. ZAK 1984 S. 403) hier nicht erfüllt wären. b. Wie schon in erster Instanz behauptet der Beschwerdeführer hingegen, sein Schreiben vom 3. Februar 1981 anlässlich der abweisenden Verfügung vom
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10. Oktober 1980 sei keine Beschwerde, sondern eine neue Anmeldung für eine 1V-Rente gewesen. Für deren Behandlung sei allein die Verwaltung zu- ständig gewesen, die sie aber in Verkennung seiner Absicht an die Rekursbe- hörde für Personen im Ausland weitergeleitet habe. Dieser sei angesichts der im Februar 1981 abgelaufenen Beschwerdefrist nur ein Nichteintretensent- scheid übrig geblieben. Der Beschwerdeführer betrachtet somit den 3. Februar
1981 als Zeitpunkt der Einreichung einer neuen Anmeldung, weshalb entspre-
chend Art. 48 Abs. 2 Satz 1 lVG die Ehepaar- Invalidenrente ab 1. Februar 1980 auszurichten sei. c. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Zwar kann sich die Verwaltung dort, wo bereits eine Anmeldung erfolgt ist, mit dem formlosen schriftlichen Begehren um neue, gleich- oder andersartige Leistungen begnü- gen, sofern sich die zur Festsetzung der Leistung erforderlichen Angaben ein- deutig den vorhandenen Unterlagen entnehmen lassen (BGE 103V 69, ZAK
1977 S. 541; ZAK 1984 S. 404 Erw. 1). Andererseits hat nach dem hier an-
wendbaren Art. 8 Abs. 1 VwVG eine sich für unzuständig haltende Behörde die Sache unverzüglich an die zuständige zu überweisen (s. auch BG 102 V 74). Mit seinem Schreiben vom 3. Februar 1981 hatte der Beschwerdeführer ein- deutig zu verstehen gegeben, dass er mit der Verfügung vom 10. Oktober 1980 nicht einverstanden war. Zudem machte er zumindest stillschweigend Gründe für die Wiederherstellung der Frist geltend, indem er anführte, seine Frau sei durch ihren Gesundheitszustand verhindert worden, rechtzeitig zu reagieren. Unter diesen Umständen ist der Schweizerischen Ausgleichskasse kein Vor- wurf daraus zu machen, die Sache an die Rekusbehörde für Personen im Aus- land weitergeleitet zu haben, konnte sie doch annehmen, der Versicherte wolle Beschwerde erheben. Auch hatte der Beschwerdeführer nicht behauptet, der Gesundheitszustand seiner Frau habe sich seit der ablehnenden Verfügung vom 10. Oktober 1980 erheblich geändert (Art. 87 Abs. 4 IVV). Die Aus- gleichskasse hätte nur unter den beiden ausserordentlichen Voraussetzungen der Wiedererwägung wegen eines offensichtlichen Fehlers oder der Revision wegen der Entdeckung neuer Tatsachen auf ihre Verfügung zurückkommen können (BGE 111 V 332 Erw. 1, BG 110V 178 Erw. 2a, ZAK 1985 S.63; BG 110V 292 Erw. 1, ZAK 1985 S. 234). Die Weiterleitung an die Rekursbe- hörde schien daher am besten geeignet, die Interessen der Versicherten zu wahren, zumal es ihr unbenommen blieb, sich erneut bei der IV anzumelden, falls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden sollte. Ohne Bedeutung ist, dass das Schreiben nicht als Beschwerde bezeichnet war, ist die Rechtspflege im Sozialversicherungsverfahren doch von jedem über- flüssigen Formalismus befreit, vgl. insbesondere Art. 85 Abs. 2 Bst. a und b AHVG. Ebensowenig spielt es eine Rolle, dass die Beschwerdefrist abgelaufen war und der angeführte Gesundheitszustand a priori keine Wiederherstellung der Frist erlaubt hätte (der Beschwerdeführer hatte nicht behauptet, seine Frau sei nicht in der Lage gewesen, innert Frist selber zu handeln odereinen Dritten mit den nötigen Schritten zu betrauen, vgl. auch BG 112V 255). Denn eine
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unzuständige Behörde darf die Überweisung einer Beschwerde nicht mit der Argumentation unterlassen, sie sei mangelhaft begründet oder gar unzulässig (BGE 97 1858; Grisel, Traitö de droit administratif S. 831). d. Schliesslich hat auch die Rekursbehörde in ihrem Entscheid vom 8. Mai
1981 das Schreiben vom 3. Februar 1980 eindeutig als Beschwerde - und sich
als zuständig angesehen, auch wenn sie sich wegen der verspäteten Einrei- -
chung nicht zur Sache äusserte. Hätte sie diese als neue Anmeldung einge- stuft, so hätte sie sich vermutlich von vornherein für unzuständig erklärt und sie an die Schweizerische Ausgleichskasse zurückgesandt. Bei vernünftiger Betrachtung musste sich der Beschwerdeführer nach Eingang des Rekursent- scheides also darüber klar sein, dass damit das Verfahren (vorbehältlich der Er- greifung eines ordentlichen Rechtsmittels) abgeschlossen war und deshalb die Angelegenheit seiner Frau auch durch die Ausgleichskasse nicht mehr von Amtes wegen aufgegriffen werden würde. Wäre er mit diesem Ausgang des Verfahrens nicht einverstanden gewesen, so hätte er dies sofort durch Verwal- tungsgerichtsbeschwerde an das EVG oder eine entsprechende Mitteilung an die Ausgleichskasse klarstellen können. Bis zur Einleitung des jetzigen Verfah- rens 1986 haben die Eheleute B. jedoch keinerlei Schritte unternommen und damit den seinerzeitigen Entscheid der Ausgleichskasse zumindest stillschwei- gend akzeptiert. Diesen nun in Frage stellen zu wollen, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der es verbietet, aus widerspruchsvollem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten Vorteile zu ziehen (BGE 108V 88 mit Hinweisen, BGE 113 la 68).
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Inhaltsverzeichnis des ZAK-Jahrgangs 1988 A. Alters- und H interlassenenversicherung Allgemeines Die Rechnungsergebnisse 1987 der AHV/IV/EO 97, 167, 311 Die Vorschläge des Bundesrates für die zehnte AHV-Revision 202 Volksinitiative der POCH für die Herabsetzung des Rentenalters - Abstimmungsergebnis und Kommentar 309, 310 Die Statistik der AHV-Einkommen 406 Änderungen der Verordnungen zur AHV und IV auf den 1. Januar 1989 428 Entwicklung der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1988 448 Was bringt mir die zehnte AHV-Revision? 534
Versicherungs- und Beitragspflicht Beitragspflicht für Seeleute auf ausländischen Hochseeschiffen 22 Gerichtsentscheid 593
Freiwillige Versicherung Gerichtsentscheid 374
Beiträge Qualifikation des Einkommens; Beitragsbezug; Beitragsbefreiung Beitragsmässige Behandlung von Forschungsbeiträgen des Nationalfonds 440 Gerichtsentscheide 117, 289, 291, 292, 294, 377, 508, 509 Beiträge aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Gerichtsentscheid 30
Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit Neuregelung der Verzugszinsordnung 22 Gerichtsentscheide 32, 115, 237, 238, 298, 452, 454 510, 513, 554, 557, 562, 565 Beitrage der Nichterwerbstätigen Gerichtsentscheid 169
Rückerstattung von Beiträgen Gerichtsentscheid 241
Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers Gerichtsentscheide 121, 299, 379, 597
Leistungen Renten Die AHV- Renten ab1988 53 Gerichtsentscheide 36, 171
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Verwirkung des Anspruchs auf Witwenabfindung - Gerichtsentscheid 80
Hilfiosenentschädigung für Altersrentner Gerichtsentscheid 566
Hilfsmittel an Altersrentner Vereinbarung betreffend die mietweise Abgabe von Fahrstühlen an Altersrentner 23 Änderung der HVA 588
Baubeiträge an Einrichtungen für Betagte Verlängerung der Frist zur Ausrichtung von Baubeiträgen durch die AHV 141 Ausgerichtete Baubeiträge 111, 234, 450, 551
Organisation und Verfahren Erste Erfahrungen mit dem TELEZAS- Datenfernverarbeitu ngsnetz 537 Ein Sicherheitsfonds für die AHV? 582
Kassenzugehörigkeit Gerichtsentscheid 34
Rechtspflege Das BSV und die Rechtspflege in der AHV/IV/EO 103 Keine Rechtsmittelbelehrung bei Mahnungen mit Gebühr 106 Die Rechtsprechung des EVG im Jahre 1987 284 Gerichtsentscheide 38, 125, 301, 396, 400, 401, 457 513, 516, 519, 524, 525, 528, 602, 605 Verschiedenes Kommission für Beitragsfragen 97 Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen AHV und Steuerbehörden (Mutation) 113 Versammlung der AHV-lnformationsstelle 137 Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds 261 Eidgenössische AHV/IV- Kommission - Sitzungen des Plenums 309, 573 - Sitzung des Ausschusses freiwillige Versicherung und Staatsverträge 405 Sitzungen des Sonderausschusses für die zehnte AHV-Revision 485, 533 - Mutationen 235 Kommission für Rentenfragen 405 Petition betreffend die Schliessung von AHV-Beitragslücken 589
Parlamentarische Vorstösse Motion Fischer-Sursee betreffend die Baubeiträge an Altersheime 25, 109, 141 Interpellation der LdU/EVP-Fraktion betreffend die finanzielle Sicherheit der AHV 25
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Interpellation Nabholz betreffend die zehnte AHV-Revision 78, 164 Interpellation Allenspach betreffend die Auswirkungen der höheren Lebenserwartung auf AHV und BVG 286, 367 Motion Haller betreffend die «Zivilstandsunabhängigkeit» der AHV 370 Postulat Basler betreffend die Finanzierung des flexiblen AHV-Rentenalters 371, 587 Einfache Anfrage Longet betreffend die H ilflosenentschädigung der AHV 583 Einfache Anfrage Spoerry betreffend die Schliessung von AHV-Beitragslücken 505 Motion Weber betreffend Prioritäten für die zehnte AHV-Revision 587 Interpellation Haller betreffend die zehnte AHV- Revision 500 Einfache Anfrage Aliesch betreffend die Naturallohnansätze Unselbständigerwerbender 544 Postulat Haller betreffend ein Simulationssystem für die zehnte AHV-Revision 546 Motion Hafner/Bührer betreffend die Schliessung von Beitragslücken 548, 587 Postulat Spoerry betreffend die Reduktion von AHV- Beitragslücken 548, 587
B. Invalidenversicherung
Allgemeines Invaliditätsstatistik 1987 . . . . . . . 231, 262 Betriebsrechnung der IV 1987 . . . . . . . 319 Entwicklung der AHVIIV/EO im ersten Halbjahr 1988 . . 448
Versicherungsleistungen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs Gerichtsentscheide . . . . . . . . 126, 243 Anmelde- und Abklärungsverfahren Vergütung für Orthopantomogramm bei Abklärungen im Rahmen der Ziffern 208-210 GgV. . . . . . . 77 Zehn Jahre MEDAS St. Gallen . . . . . . . 578 Eingliederungsmassnahmen Wahlrecht des Versicherten -Gerichtsentscheid . . . . . . . . 88 Medizinische Massnahmen Kongenitale Hirnstörungen . . . . . . . . 443 Gerichtsentscheide . . . . . . . 83, 86, 461, 609 Berufliche Massnahmen Langschuljahr 1988/89 der Volksschule; Verlängerung der beruflichen Massnahmen der IV in der Übergangszeit . . . . 364 .
Gerichtsentscheide . . . . . . 91, 176, 246, 383, 467
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Sonderschulung Pflegebeitrag für hilflose Minderjährige bei Peritonealdialyse . . . 154
Hilfsmittel Rücknahme und Wiederverwendung gebrauchter Hilfsmittel . . 101 .
Mietweise Abgabe von Elektrobetten . . . . . . 153 .
Abgabe von FM-Anlagen an Hörgeschädigte . . . 153 .
Abgabe von Schubgeraten anstelle eines Elektrofahrstuhls . . 153 Abgabe eines zweiten orthopädischen Stützkorsetts bzw. Lendenmieders 154 Spezialstühle für Kinder mit Geburtsgebrechen . . . . 154 .
Neues IV-Depot . . . . . . . . 154 .
Abgabe von Sturzhelmen . . . . . . . . 154 .
Ad-hoc-Arbeitsgruppe Revision HVI . . . . . 261 .
Abgabe von optischen Behelfen bei Astigmatismus bzw. Keratokonus 442 .
Programmierbare Hörgeräte . . . . . . . 443 .
Änderung der HVI . . . . . . 588 .
Gerichtsentscheide . . . . . 180, 184, 247, 387, 470
Renten Die IV-Renten ab1988 . . . . . . . 54.
Rentenkürzungen bei selbstverschuldeter Invalidität . .144, 208 .
Anspruch auf 1V-Rente während des Straf- und Massnahmenvollzugs 224 lnvaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ab 1989 . . . . . . . . 496.
Gerichtsentscheide . . . . . . . 131, 249, 476 .
Taggelder Ablösung eines UV-Taggeldes durch ein IV-Taggeld; Besitzstandwahrung 441 Invaliditäts- bzw. Taggeldbemessung bei Geburts- und Frühinvaliden ab 1989 . . . . . . . . . . . 496 Höhe des (<kleinen Taggeldes» ab 1989 . . . . . . 457
Pf legebeiträge an hilflose Minderjährige Gerichtsentscheid . . 392
Baubeiträge der IV Ausgerichtete Baubeiträge . . . . . 110, 233, 449, 550
Organisation und Verfahren Die neue Aufgabenteilung zwischen den 1V-Kommissionen und ihren Sekretariaten . . . . . . . . . 49 Botschaft über das zweite Paket von Massnahmen zur Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen . . . . . 372 Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von 1V-Kommissionen . . . . . . . . 588
Rechtspflege Gerichtsentscheide . . . . 301, 396, 398, 519, 520, 613, 617
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Verschiedenes Fachkommission für Renten und Taggelder der IV 137, 405
Parlamentarische Vorstösse Interpellation Miville betreffend eine Anpassung der IV-Taggelder 287, 370 Postulat Neukomm betreffend die Subventionierung der Behindertentransporte . . . . . . 546 Motion Rechsteiner betreffend Leistungskürzungen wegen Fahrlässigkeit 548 Postulat Ruffy betreffend Übernahme der Diätkosten bei Fölling- Krankheit 584
C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Beiträge des Bundes an die EL für 1988 und 1989 . 24 Die EL im Jahre 1987 . . 79, 272 Kantonale Regelungen bei den EL . . . . 98 Mutterschaftsleistungen: Wie geht es nach dem Gewitter des 6. Dezembers weiter? . . . .138 Taxverrechnung bei zeitweisem Heimaufenthalt . . 364 Sitzungen der Kommission für EL-Durchführungsfragen 201, 533 - Arbeitsgruppe . . 97 Besprechung mit Vertretern der gemeinnützigen Organisationen betreffend die Unterstützung von EL-Bezügern . . 49 Gerichtsentscheide . 40, 94, 191, 255, 257, 402, 478, 481
Parlamentarische Vorstösse Motion Hari betreffend eine Erhöhung der EL-Vermögensfreigrenze 110 Postulat Fankhauser betreffend eine Anderung der EL-Verordnung 166, 447 Postulat der SP-Fraktion betreffend die Armut in der Schweiz 370 Postulat Rechsteiner betreffend EL für Teilinvalide . . 371, 587 Motion Rechsteiner betreffend Leistungskürzungen wegen Fahrlässigkeit 548
D. Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Die Wohneigentumsförderung im Rahmen der Zweiten und Dritten Säule . . . 7, 488 Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung . . 112 .
Revision des BVG: Durch die BVG-Kommission zu behandelnde Themen 278 .
Weisungen des Bundesrates über die Auskunftserteilung 288 Anpassung der laufenden BVG-Renten 588 .
Eidgenössische Kommission für die berufliche Vorsorge . .137, 573 - Ausschuss ((Leistungen» . . 201, 309, 405, 573 -- Arbeitsgruppe«geschiedener Ehegatte» 185 - Ausschuss «Durchführung» . .261, 405, 485 - Arbeitsgruppe «Anschlusskontrolle der Arbeitgeber» - .405, 573 -- Arbeitsgruppe «Administrative Vereinfachungen» . . . 485 .
Gerichtsentscheid . . . . 43
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Durchführungsfragen Vorbezug und Aufschub der Altersrenten/Anpassung des Umwandlungs satzes 106 Die Ausnahmen von der Schweigepflicht in der beruflichen Vorsorge und die Auskunftspflicht der AHV/IV-Organe 155 Charakteristiken des Freizügigkeitskontos bei einer Bank 158 Bewertung der Aktienanlagen und Vorgehen bei Deckungslücken 228 Die «Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes)) 282 Weisungen des Bundesrates über die Pflicht der registrierten Vorsorge- einrichtungen zur Auskunftserteilung 498 Führung eines Freizügigkeitskontos durch eine Vorsorgeeinrichtung 540 Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Rechsteiner betreffend die volle Freizügigkeit in der beruflichen Vorsorge 78, 165 Motion Oehler betreffend einen Bericht über das BVG 110 Motion der CVP- Fraktion betreffend die Wohneigentumsförderung 447 Postulat Engler betreffend die Anlagen der Pensionskassen in Grundeigentum 447 Motion Nabholz betreffend den Vorsorgeverlust bei Scheidung 166, 447 Interpellation Allenspach betreffend die Auswirkungen der höheren Lebenserwartung auf AHV und BVG 286, 367 Motion Nussbaumer betreffend die Förderung von bodensparendem Wohneigentum 288 Motion Allenspach betreffend die Freizügigkeitsleistungen der Pensionskassen des Bundes 288 Einfache Anfrage Miville betreffend die Freizügigkeit 368 Motion Ruf betreffend die Beitrittsbefreiung für altere Jahrgänge 371 Postulat Basler betreffend die Freizügigkeit bei der EVK 455 Postulat Neukomm betreffend die Anlage des Vermögens von Vorsorgeeinrichtungen in Grundstücken 549 Postulat Bonny betreffend die Finanzierung der NEAT mit Geldern der Zweiten Säule 549
Erwerbsersatzordnung Betriebsrechnung der EO 1987 324 Entwicklung der AHV/IV/EO im ersten Halbjahr 1988 448 Parlamentarische Vorstösse Motion Grendelmeier betreffend die Revision der EO 78 Motion Hafner Ursula betreffend die Revision der EO 547
Familienzulagen und Familienfragen Arten und Ansätze der Familienzulagen 1 Das Informationsbulletin «Familienfragen» 21 Anpassung der Familienzulagen in der Landwirtschaft auf den l. April 1988 112
Mutterschaftsleistungen: Wie geht es nach dem Gewitter des 6. Dezember weiter? . . . . . . 138 Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer mit Kindern im Ausland; Rechtsgleichheit . . . . . . . . 220 Neue Abklärungen zur Mutterschaftsversicherung . . . 550 Gerichtsentscheide . . . . . 307, 308
Mitteilungen über kantonale Familienzulagen - Kanton Appenzell A.Rh. . . . . . 28 - Kanton Appenzell l.Rh. . . . . . . . 28 - Kanton Bern . . . . . . . . . . 28 - Kanton Graubünden . . . . . . . . . 28 - Kanton Nidwalden . . . . . . . . 29 - Kanton Schwyz . . . . . . . . . . 29 - Kanton Zürich . . . . . . . . . . 113 - Kanton Luzern . . . . . . . . . . 167 - Kanton Genf . . . . . . . . . . 235 Familien- und Sozialzulagen im Kanton Schaffhausen . . . 552 - Kanton Obwalden . . . . . . . . . 553 - Kanton Aargau . . . . . . . . . . 589 - Kanton Thurgau . . . . . . . . . . 590 - Kanton Waadt . . . . . . . . . . 591 - Kanton Zug . . . . . . . . . 591
Parlamentarische Vorstösse Motion der SP- Fraktion betreffend die Lohnfortzahlung während eines Mutterschaftsurlaubs . . . . . 109 Motiori Jaggi betreffend einen bezahlten Mutterschaftsurlaub . 109, 163 Interpellation Nabholz betreffend eine Mutterschaftsversicherung . . 110 Interpellation Bundi betreffend einen Ausbau der Familienzulagen in der Landwirtschaft . . . . . . . . 286, 366 Postulat Bührer betreffend einen Familienbeitrag an abtretende Bergbauern . . . . . . . . 548 Interpellation Schnider betreffend «gerechte Familienzulagen» . . 585
G. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen Mitteilungen betreffend Sozialversicherungsabkommen - Drittes Zusatzabkommen mit Osterreich . . . . . . 1 - Revision des Abkommens mit Liechtenstein . . . . . 97 Gerichtsentscheide . . . . . . . 80, 126
Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Philipona betreffend die Renten an Schweizer des ehemaligen Belgisch-Kongo . . . . . . 162 Interpellation Spoerry betreffend die Rentenansprüche von Ausland -
schweizern gegenüber Belgien . . . . . . . . 547
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H. Allgemeines, Grenzgebiete, Koordination Interregionale Fachtagung über Sozialpolitik und Wohlfahrtsprogramme. 26 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des BSV 55
Parlamentarische Vorstösse Einfache Anfrage Jeanneret betreffend die Informationspolitik über die demographische Entwicklung 161 Postulat Etique betreffend Erleichterungen für schwervermittelbare Arbeitslose 287, 447 Interpellation Etique betreffend eine ALV für Selbständigerwerbende 444 Interpellation Ruf betreffend demographische Szenarien und ausländische Wohnbevölkerung 503 I nterpellation Fischer- Sursee betreffend die Förderu ng altersgerechter Wohnungen 546
1. Verschiedenes
Wahlen ans EVG 29 Bundesvertretung in der Stiftung Pro Senectute 235 Meinungsaustausch Ausgleichskassen/BSV 309, 485 Geschichte, Aufgaben und Organisation des BSV 325, 418 Pro Infirmis (Präsidentenwechsel) 373 Jahresversammlung der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen 451 Höhere Fachprüfungen für Sozialversicherungsangestellte 451, 592 Direktor Frauenfelder zum Gedenken 486 Plenarkonferenz 1988 der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen 506 Die Sorgen der Schweizer 542 Rückblick auf das sozialpolitische Jahr 1988 574 Adressenverzeichnis (Mutationen) 79, 114, 168, 288, 373 451, 507, 553 Literaturhinweise Familienpolitik, Familienzulagen 76 Behindertenhilfe, IV 76, 365, 443, 495, 543 Berufliche AH 1-Vorsorge 76, 108, 160, 231, 443, 495, 543 Soziale Sicherheit, Allgemeines 108, 160, 231, 443, 582 Arbeitslosenversicherung • 160 AHV, Altersfragen, Altershilfe 160, 231, 365, 443, 543, 582
Personelles Kantonale Ausgleichskassen • 168 Verbandsausgleichskassen 29, 113, 168, 451, 507, 592 IV-Regionalstellen 168 BSV 29, 235, 236 ZAS/SAK •373