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BUNDESAMT FÜR SOZIALVERSICHERUNG

ZAK Zeitschrift für die Ausgleichskassen der AHV und ihre Zweigstellen, die 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen, die Durchführungsstellen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige sowie der Familienzulagen

Jahrgang 1979

Abkürzungen

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHVV Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AIV Arbeitslosenversicherung AIVG Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung AIVV Verordnung über die AIV AS Amtliche Sammlung der eidgenössischen Gesetze BBI Bundesblatt BGE Amtliche Sammlung der Bundesgerichtsentscheide BIGA Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit BRB Bundesratsbeschluss BSV Bundesamt für Sozialversicherung BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft BVG Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (in Vorbereitung) BVV Verordnung zum BVG (in Vorbereitung) EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELG Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ELKV Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen ELV Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EO Erwerbsersatzordnung EOG Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz- pflichtige EOV Verordnung zur Erwerbsersatzordnung EVG Eidgenössisches Versicherungsgericht EVGE Amtliche Sammlung der Entscheide des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes (ab 1970 BGE) FAK Familienausgleichskassen FLG Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern FLV Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern GgV Verordnung über Geburtsgebrechen

HVA Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- versicherung HVI Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invaliden- versicherung 1K Individuelles Konto IV Invalidenversicherung IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV Verordnung über die Invalidenversicherung KUVG Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung MEDAS Medizinische Abklärungsstelle(n) der IV MV Militärversicherung MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung OG Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege OFt Bundesgesetz über das Obligationenrecht RSKV Rechtsprechung und Verwaltungspraxis der Krankenversicherung RV Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge Hz Randziffer SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SR Systematische Sammlung des Bundesrechts StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SZV Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der Invaliden- versicherung VA Versicherungsausweis VFV Verordnung über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung für Auslandschweizer VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WStB Bundesratsbeschluss über die Erhebung einer Wehrsteuer ZAS Zentrale Ausgleichsstelle ZBI Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZSR Zeitschrift für schweizerisches Recht

Von Monat zu Monat

Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Ein- gliederung in der IV tagte am 12. Dezember 1978 unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vorn Bundesamt für Sozialversicherung. Im Hinblick auf hängige parlamentarische Vorstösse (s. ZAK 1978 S. 500 ff.) sprach sie sich für eine repräsentative Untersuchung des Eingliederungserfolgs bei Endo- prothesenoperationen der Hüftgelenke aus. Nach einer Orientierung über die allfälligen Auswirkungen einer Teilrevision der Krankenversicherung gemäss dem Bericht und Vorentwurf des Eidgenössischen Departements des Innern vom November 1978 befasste sie sich mit verschiedenen Fragen aus dem Gebiete der Geburtsgebrechen.

Die Kommission für organisationstechnische Fragen hielt am 14. Dezem- ber 1978 unter dem Vorsitz von C. Crevoisier vom Bundesamt für Sozial- versicherung ihre elfte Sitzung ab. Zur Beratung standen verschiedene Ände- rungen zu den Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Aus- gleichskassen sowie ein Vorschlag bezüglich der Abgabe von 1K-Auszügen an Dritte. Im weiteren stimmte sie dem Entwurf der Weisungen für die Führung des Registers der Beitragspflichtigen zu, deren Einführung nunmehr auf den 1. Juli 1979 vorgesehen ist. Ferner führte die Kommission eine Aus- sprache über die Möglichkeiten zur Förderung der bargeldlosen Renten- auszahlung.

Januar 1979

Neuerungen in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit Auf den 1. Januar 1977 traten einige neue oder geänderte Bestimmungen der IVV in Kraft (ZAK 1977, S. 6 ff.). Weitere Gesetzes- und Verordnungs- änderungen erfolgten im Zuge der neunten AHV-Revision auf den 1. Januar

1979. Dies bedingte eine Anpassung der Wegleitung über Invalidität und

Hilflosigkeit (Druckvorlage vom 1. Juni 1978, im folgenden als «Wegleitung» bezeichnet). Anderseits zeigten die Gerichts- und Verwaltungspraxis ver- schiedene unsichere Zonen mit einer uneinheitlichen Anwendung auf. Hier sollen Änderungen oder Ergänzungen der Weisungen vermehrte Klarheit bringen. Im folgenden werden die Hintergründe von wichtigen Neuerungen beleuchtet.

1. Invalidität und Arbeitslosigkeit

Das Hauptproblem besteht in der Abgrenzung zwischen TV und Arbeits- losenversicherung (AIV). Hat beispielsweise ein Hilfsarbeiter, der zwar ein Rückenleiden aufweist und deswegen seine schwere Bauarbeit nicht mehr ausüben kann, hingegen einer leichten Tätigkeit (z. B. Kontrollarbeiten) ohne wesentliche Behinderung nachgehen könnte, Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bzw. eine Rente der IV oder ist er - weil er keine geeignete Beschäftigung findet - als arbeitslos zu betrachten? Der Anspruch auf TV-Leistungen (Eingliederungsmassnahmen einschliesslich Ar- beitsvermittlung, Renten) setzt voraus, dass der Versicherte wegen eines Gesundheitsschadens in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 4 Abs. 1 IVG). Dies trifft im erwähnten Beispiel nicht zu, wenn dem Hilfs- arbeiter ein relativ breites Spektrum von beruflichen Möglichkeiten offen- steht, denen er mehr oder weniger uneingeschränkt nachgehen könnte (Weg- leitung Rz 23 ff., s. auch ZAK 1976 S. 481 ff.). Anderseits muss dafür ge- sorgt werden, dass er nicht seinem Schicksal überlassen bleibt. Deshalb wurde die Koordination zwischen IV und AlV in einem Kreisschreiben ge- regelt (Kreisschreiben über das Zusammenwirken der IV mit den Arbeits- ämtern und den Arbeitslosenkassen vom 23. August 1978). Dort ist ins- besondere dargelegt, wann die Arbeitsvermittlung durch das Arbeitsamt und in welchen Fällen durch die IV-Regionalstelle zu erfolgen hat. Letztere soll ihre Bemühungen auf «schwierige» Fälle beschränken können, sich diesen aber voll und ganz widmen, damit auch dort eine Eingliederung zu- stande kommt. Das Kreisschreiben enthält ferner Ausführungen über die Organisation der Zusammenarbeit der TV-Organe mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen.

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2. Verbesserte Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen

für eine Invalidenrente Die verbesserte Abklärung steht im Mittelpunkt der Bestrebungen. Die bis- herigen Weisungen beschränken sich weitgehend auf das Grundsätzliche. Damit stand den TV-Kommissionen ein relativ breiter Errnessensspielraum für die Beurteilung von Rentenansprüchen offen. Dies bewirkte - bei der dezentralisierten Durchführung durch kantonale 1V-Kommissionen - ver- ständlicherweise, dass den Vorschriften da strenger als dort nachgelebt wurde, was zu einer ungleichen Behandlung der Versicherten führte. Mit einlässlicheren Weisungen wird nun die medizinische Abklärung genauer geregelt. Vor allem sollen vermehrt Spezialärzte, Spitäler und in besonders problematischen Fällen die medizinischen Abklärungsstellen der IV (ME- DAS) zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Versicherten beigezogen werden (Wegleitung Rz 51.3 ff.; weitere Einzelheiten finden sich im Kreis- schreiben über medizinische Abklärungen in Rentenfällen). Anderseits ist es unumgänglich, auch die wirtschaftliche Seite - die Auswirkungen des Ge- sundheitsschadens auf die Erwerbsfähigkeit - gründlicher zu prüfen und öfters zu überprüfen, damit ungerechtfertigte Rentenzahlungen vermieden werden (Wegleitung Rz 51.1 ff., 77 ff., 107 ff., 147.1 ff. und 224.1 ff.). Eine Anzahl neuer Formulare soll dazu dienen, den 1V-Kommissionen die für die Beurteilung des Rentenanspruchs erforderlichen Angaben zu liefern. So wurde ein «Fragebogen für den Arbeitgeber» geschaffen, mit dem bei Un- selbständigerwerbenden die Einkommensverhältnisse ermittelt werden. Die Angaben des Arbeitgebers sind nötigenfalls zu überprüfen und mit den medizinischen Akten zu vergleichen (Wegleitung Rz 107 f.). In diesem Zu- sammenhang sei insbesondere auf die neuen Weisungen über den «Sozial- lahn» (Leistungen des Arbeitgebers, denen keine entsprechende Leistung des Arbeitnehmers gegenübersteht) hingewiesen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, der vom Arbeitnehmer bezogene Lohn entspreche der Arbeits- leistung. Wird die Ausrichtung von «Soziallohn» geltend gemacht, muss stets geprüf t werden, ob und in welchem Ausmass dies aus ärztlicher Sicht ge- rechtfertigt erscheint (Wegleitung Rz 77 ff.). Bei Selbständigerwerbendcn, bei denen die Invaliditätsbemessung erfah- rungsgemäss besondere Schwierigkeiten bereitet, ist in nicht eindeutigen Fällen in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle notwendig, deren Er- gebnisse in den Formularen «Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende» oder «Abkllirungsbericht für Landwirte» festgehalten werden. Insbesondere darf bei dieser Versichertenkategorie eine Invalidität grundsätzlich nur in- soweit angenommen werden, als sich das Betriebseinkommen vermindert hat oder zusätzliches Personal eingestellt werden musste (Wegleitung Rz

108 ff.).

Das Resultat der Abklärungen ist in allen Fällen zusammen mit den An- gaben über den Rentenanspruch im «Feststellungsblatt für den Beschluss über den Rentenanspruch» zu vermerken (Wegleitung Rz 55), damit klar ersichtlich ist, auf welchen Grundlagen die Beschlussfassung der 1V-Kom- mission erfolgte. Die Invaliditätsbemessung bei Versicherten in Ausbildung Der Invaliditätsgrad wird hier grundsätzlich durch einen Betätigungsver- gleich ermittelt (Ausmass der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Ausbildung). Muss ein Versicherter wegen seines Gesundheitsschadens je- doch eine andere erstmalige berufliche Ausbildung beginnen, ist die In- validität 360 Tage nach dem Zeitpunkt, in welchem er als Gesunder nach abgeschlossener Ausbildung ins Erwerbsleben eingetreten wäre, durch den Einkommensvergleich zu bemessen (Wegleitung Rz 103 ff.). Ein Renten- anspruch kann in diesem Falle nur entstehen, sofern noch ein Gesundheits- schaden vorliegt (Wegleitung Rz 189 ff.). Artikel 26bis Absatz 2 (alt) IVV, auf den früher ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach Wegfall der Invalidität abgestützt wurde, ist aufgehoben worden, weil das Eidgenössische Versicherungsgericht seine Gesetzmässigkeit in Frage gestellt hat. Die Invaliditätsbemessung bei Hausfrauen Grundsätzlich wurde früher eine Versicherte entweder als Hausfrau be- trachtet und der Invaliditätsgrad nach der Behinderung in ihrem Aufgaben- bereich ermittelt, oder sie galt als Erwerbstätige, und die Invaliditätsbemes- sung erfolgte durch den Einkommensvergleich. Diese Schematisierung wurde den teilerwerbstätigen Hausfrauen nicht gerecht. Entweder wurde die Be- hinderung in der Erwerbstätigkeit vernachlässigt oder der Einschränkung im Haushalt keine Rechnung getragen. Mit der neuen «gemischten» Methode der Invaliditätsbemessung, die bei teils erwerbstätigen, teils im Haushalt beschäftigten Versicherten Anwendung findet, soll den tatsächlichen Ver- hältnissen besser Rechnung getragen werden (Wegleitung Rz 147.15 ff.). Die neue Bemessungsmethode wurde vom Eidgenössischen Versicherungs- gericht als gesetzeskonform erklärt. Ein diesbezügliches Urteil wird in der ZAK publiziert. Die unterschiedliche Behandlung der Versicherten wegen des Ermessens- spielraums (Ziff. 2) kam bei den Hausfrauen besonders zum Ausdruck. Aus diesem Grunde musste nach einer Lösung gesucht werden, die eine rechts- gleichere Behandlung erwarten lässt. Gestützt auf eine Studie 1 wurde des-

Anna Regula Brüngger: Die Bewertung des Arbeitsplatzes in privaten Haushalten; Stiftung für Erforschung der Frauenarbeit und Bund Schweizerischer Frauenorgani- sationen BSF, Zürich

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halb ein Schema für die Bewertung der Haushaltarbeiten geschaffen, das als Grundlage für die Invaliditätsbemessung bei Hausfrauen dient (Weg- leitung Rz 147.3 ff.). Im Interesse einer einheitlichen Durchführung musste jedoch auf vergröberte Durchschnittswerte abgestellt werden. Im übrigen wurde auch hier ein Formular ausgearbeitet, das der möglichst genauen Er- fassung der konkreten Situation einer Versicherten dienen soll.

Die Überbrückungsrente Es kam immer wieder vor, dass ein Versicherter ohne sein Verschulden, z. B. weil eine Eingliederungsmassnahme aus administrativen Gründen noch nicht angeordnet werden konnte, auf den Beginn der Massnahme warten musste. Oft war er dann ohne finanzielle Mittel, weil weder die Anspruchs- Voraussetzungen für eine Rente noch für ein Taggeld erfüllt waren. Deshalb wurde nun die Möglichkeit geschaffen, ihm für diese Zeit eine befristete Rente zu gewähren. Allerdings müssen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente eindeutig erfüllt sein. Es muss feststehen, dass der Versicherte in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 Prozent (in Härtefällen zu einem Drittel) arbeits- und erwerbsunfähig ist; und auch die übrigen Voraussetzungen, wie z. B. Ablauf der Wartezeit von 360 Tagen nach Artikel 29 Absatz 1 IVG müssen erfüllt sein (Wegleitung Rz 182.1 ff.). Ein Anspruch besteht deshalb nicht, wenn jemand auf die Abklärung in einer medizinischen Abklärungsstelle der IV (MEDAS) warten muss, weil diese Klarheit darüber bringen muss, ob eine massgebende Arbeitsunfähigkeit überhaupt besteht. In diesen Fällen muss daher alles daran gesetzt werden, dass die Abklärung möglichst rasch abläuft, wenn vermutlich ein Renten- anspruch gegeben ist.

Die Änderung der massgebenden Invalidität Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, so dass er den für die Rente erforderlichen Invaliditätsgrad nicht mehr erreicht, ist die Rente in dem Zeitpunkt herabzusetzen oder aufzuheben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit dauern wird, spätestens jedoch nach drei Monaten (Wegleitung Rz 208 ff.). Damit wird Vermieden, dass z. B. ein Versicherter, der voll und unbehindert wieder im Erwerbsleben steht, noch während längerer Zeit eine Rente erhält. Ander- seits kann der Bezüger einer halben Rente bei einer Verschlechterung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse schon nach drei Monaten - also früher als nach der alten Regelung- eine ganze Rente beanspruchen (Wegleitung Rz 202 ff.). Bei einem Rückfall entsteht der Rentenanspruch unter gewissen Voraussetzungen sogar sofort wieder (Wegleitung Rz 180.1 ff.). In diesem Zusammenhang sei auf folgende wichtige Neuerung hingewiesen:

Die Ausgleichskassen sind - auf einen entsprechenden Hinweis der IV- Kommissionen hin - verpflichtet, einer Verfügung, mit der eine Rente her- abgesetzt oder aufgehoben wird, die aufschiebende Wirkung zu entziehen (Wegleitung Rz 237.1). Der Versicherte soll nämlich nicht erwirken können, dass seine Rente einzig wegen der Beschwerdeerhebung weiter ausgerichtet werden muss, obwohl er möglicherweise keinen Anspruch mehr hat.

7. Die Rentenrevision

Revisionstermin Die Revisionsfristen sind verkürzt worden. Die Weisungen sehen vor, dass laufende Renten in der Regel alle zwei Jahre revidiert werden. Bei Renten- bezügern, die tatsächlich oder möglicherweise eine Erwerbstätigkeit ausüben, ist der Rentenanspruch laufend zu überwachen. Es handelt sich dabei ins- besondere um Versicherte mit einem Invaliditätsgrad in den Grenzbereichen von 50 oder 66 2/3 Prozent (33 1/3 Prozent in Härtefällen). Hier müssen periodisch - je nachdem, ob und wann eine wesentliche Änderung der Erwerbsverhältnisse im Bereich des Möglichen liegt - mit dem «Fragebogen für den Arbeitgeber» Angaben über das Erwerbseinkommen eingeholt wer- den. Diese Massnahme gehört zu den ständigen Überwachungen und ist nicht mit dem eigentlichen Revisionsverfahren zu verwechseln, das auf einen be- stimmten Termin festgelegt wird. Ist jedoch das Ergebnis der laufenden Überwachungsmassnahme nicht eindeutig, so ist unter Umständen schon vor dem festgesetzten Termin ein eigentliches Revisionsverfahren mit weiteren Erhebungen (Abklärung an Ort und Stelle, medizinische Untersuchung oder Begutachtung usw.) einzuleiten. In sinngemässer Weise ist auch bei Selbständigerwerbenden und Hausfrauen vorzugehen (Wegleitung Rz 107 ff. und 224 ff.). Eine Intensivierung der Revisionen und die periodische Überwachung lau- fender Renten drängte sich auf, um zu verhindern, dass eine Rente weiter ausbezahlt wird, obwohl der Versicherte nicht mehr in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. Zur Vereinfachung des Verfahrens und zur Gewähr- leistung eines sicheren Meldeverfahrens wurde ein Formular «Meldungen der Ausgleichskasse an die 1V-Kommission» geschaffen, das insbesondere zur Mitteilung des Revisionstermins zu verwenden ist (Wegleitung Rz 238.1.1). Die Wirkungen der Revision Neu ist hier die Regelung bei der Revision von Amtes wegen: Wurde sie auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen, dann ist für den Über- gang von einer halben zur ganzen Rente -also nur bei der Rentenerhöhung - der vorgesehene Revisionszeitpunkt massgebend und nicht mehr der der

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Verfügung folgende Monat (Wegleitung Rz 235.1 f.). Selbstverständlich wer- den die übrigen Bedingungen (z. B. Ablauf der drei Monate, s. Ziff. 6) vor- ausgesetzt. Man verhindert damit, dass ein Versicherter die höhere Rente möglicherweise einzig aus administrativen Gründen mit erheblicher Ver- spätung erhält. Dies wäre insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn er aus Kenntnis, dass ein Verfahren im Gange ist, ein Revisionsgesuch unter- lassen hätte.

Die Wiedererwägung Mit der Wiedererwägung wird eine zweifellos unrichtige Verfügung durch eine neue, berichtigte Verfügung ersetzt. Wirkte sich die erste Verfügung zum Nachteil des Versicherten aus, indem er z. B. statt einer ganzen nur eine halbe Rente erhielt, weil fälschlicherweise ein zu niedriger Invaliditätsgrad angenommen wurde, konnte früher die Korrektur rückwirkend vom Zeit- punkt der mangelhaften Verfügung an vorgenommen werden. Heute wirkt die neue Verfügung nur bis zum Monat zurück, in dem der Mangel den Ver- sicherungsorganen bekannt wurde (Wegleitung Rz 238.4 f.). Diese strengere Regelung rechtfertigt sich, weil dem Versicherten gegenüber der unrichtigen Verfügung der Beschwerdeweg offensteht. Benützt er diesen nicht, so soll nicht rückwirkend eine rechtskräftige Verfügung geändert werden.

Die Aufhebung der Rentenkürzung Wurde eine Rente wegen selbstverschuldeter Süchtigkeit (Alkoholismus, Drogen usw.) gekürzt, ist diese Kürzung während einer Entziehungskur oder wenn der Versicherte auf den Genuss von Suchtmitteln verzichtet, auf- zuheben. Damit soll dem Versicherten, der sich von seiner Sucht befreien will, geholfen werden. Die Kürzung ist jedoch wieder zu verfügen, falls der Rentenbezüger rückfällig wird (Wegleitung Rz 258); diese Regelung setzt voraus, dass nach Aufhebung der Kürzung das Wohlverhalten je nach den Verhältnissen in kleineren oder grösseren Zeitabständen überwacht wird. Dies bringt zweifellos einige administrative Umtriebe. Sie müssen in Kauf genommen werden, damit man den Versicherten in ihren oft schwierigen Verhältnissen gerecht werden kann.

Die schuldhaft verhinderte Eingliederung Wie schon bisher hat sich der Versicherte allen angeordneten zumutbaren Abklärun gs- und Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen. Neu ist er nun auch gehalten, aus eigenem Antrieb das ihm Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vorzukehren. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird ihm die Rente nach Artikel 31 Absatz 1 IVG verweigert oder entzogen (Wegleitung Rz 266 ff.).

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Eine Änderung erfuhr hier vor allem das Verfahren: Widersetzt sich ein Versicherter einer angeordneten Massnahme, ist ihm deren Notwendigkeit schriftlich zu erläutern. Es muss ihm - unter Androhung der Säumnis- folgen - eine angemessene Überlegungsfrist eingeräumt werden. Zeigt sich im Verlaufe der Abklärung, dass er durch eigene Vorkehren seine Erwerbs- unfähigkeit in rentenbeeinflussendem Masse verbessern könnte, muss ihm Gelegenheit geboten werden, sich dazu zu äussern. Eine allfällige ablehnende Verfügung ist entsprechend zu begründen. Kann er die Verhältnisse nicht sofort verbessern, wird ihm eine angemessene Frist gesetzt. Sichert er seine Mithilfe vorbehaltlos zu, kann ihm die Leistung auf Zusehen hin gewährt werden. Verweigert er in der Folge die Zusammenarbeit, wird ihm eine Über- legungsfrist eingeräumt - unter Androhung der Sanktionen - und bei fortdauerndem ablehnendem Verhalten die Leistung wieder entzogen (Weg- leitung Rz 272 ff.). Dieses Mahnverfahren muss in allen Fällen beachtet werden, also nicht nur - wie bisher- beim Entzug einer laufenden Rente, sondern auch dann, wenn ein Rentenanspruch von Anfang an wegen Wider- setzlichkeit abgelehnt wird.

Das Zusammenfallen von Leistungen Über diese Fälle und über die Beseitigung ungerechtfertigter Kumulationen (Wegleitung Rz 283 ff.) wurde bereits in der ZAK 1978 Seite 479 f. kurz orientiert. Eine detaillierte Darstellung der einzelnen Sachverhalte wird in einem besonderen Artikel später folgen. An dieser Stelle sei nochmals dar- auf hingewiesen, dass die Ausgleichskassen - gestützt auf die Angaben der 1V-Kommissionen - dafür verantwortlich sind, dass ab 1. Januar 1979 unzulässige Kumulationen vermieden oder die erforderlichen Leistungs- kürzungen vorgenommen werden (s. auch Kreisschreiben an die Ausgleichs- kassen, 1V-Kommissionen und Regionalstellen über die Durchführung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiete der IV vom 14. April 1978).

Die llifflosenentschädigung Die Abstufung zwischen leichter, mittelschwerer und schwerer Hilflosigkeit wurde als zu wenig ausgeprägt erachtet. Neue Vollzugsvorschriften (Art. 36 IVV) grenzen nun zusammen mit neuen Weisungen die Anspruchsbereiche besser ab. Die Voraussetzungen für eine Hilfiosenentschädigung wegen Hilf- losigkeit leichten Grades wurden erleichtert, jene bei mittelschwerer und schwerer Hilflosigkeit hingegen verschärft. Der Versicherte gilt jetzt nur noch dann als schwer hilflos, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrich- tungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Allerdings wird diese strenge Regelung dadurch abgeschwächt, dass

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bereits eine teilweise Hilfe in einer einzelnen Lebensverrichtung als erheblich gelten kann (Wegleitung Rz 297 ff.). In Rz 325.1 ff. der Wegleitung ist ein Sonderfall leichter Hilflosigkeit ge- regelt: Danach gilt als leicht hilflos, wer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln einer ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf. Eine solche Pflege wird vorderhand nur bei Mukoviszidose und bei Heimdialysepatienten an- genommen. Die Erfahrung wird zeigen, ob hier noch weitere Gebrechen in diesen «Katalog» aufgenommen werden müssen. Ab 1. Januar 1979 wird in weiteren Sonderfällen eine Hilflosigkeit leichten Grades angenommen: Wer trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens zur Herstellung gesellschaftlicher Kontakte auf erhebliche Dienstleistungen Dritter angewiesen ist, gilt als leicht hilflos. Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu betrachten: - bei Blinden und hochgradig Sehschwachen, die sich nicht ohne Hilfe ausserhalb der Wohnung fortbewegen können, sofern ihnen von der IV kein Führhund abgegeben wurde; - bei schwer Körperbehinderten, die sich ausserhalb der Wohnung auch mit einem Fahrstuhl nicht fortbewegen können und denen die IV weder ein Fahrzeug abgegeben hat noch Amortisationsbeiträge an ein solches leistet (Wegleitung Rz 325.11 ff.). Weil es sich hier um Fälle leichter Hilflosigkeit handelt, steht der Anspruch nur gegenüber der IV zu und kann als Besitzstand nach Erreichen der Alters- grenze für eine AHV-Rente weiterbezogen werden, im AHV-Alter hingegen nicht neu entstehen. Hilfiosenentschädigungen werden - angesichts der meist tragischen Situa- tionen - wegen Selbstverschuldens weder verweigert, gekürzt noch ent- zogen (Wegleitung Rz 325). Die Weisungen über das Verfahren und die Revision bei den Renten gelten sinngemäss auch für die Hilfiosenentschädigungen.

13. tYbergangsprobleme

Eine spezielle Übergangsbestimmung wurde nur für die Neuordnung des massgebenden hypothetischen Einkommens bei Geburts- und Frühinvaliden, die wegen ihres Gesundheitsschadens keine zureichenden beruflichen Kennt- nisse erwerben konnten, geschaffen (Wegleitung Rz 97 ff. und 357.3). Alle übrigen Fälle sind bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts (1. Januar 1977 bzw. 1. Januar 1979) nach den bisherigen Bestimmungen, nachher nach der neuen Regelung zu beurteilen (siehe hiezu ZAK 1978 S. 400 f.).

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Hinsichtlich der Anpassung laufender Leistungen sehen die Weisungen folgendes vor: Soweit die neuen Bestimmungen gegenüber den bisherigen strengere Anspruchsvoraussetzungen enthalten, ist die Korrektur anlässlich der nächsten Revision des Falles für die Zukunft vorzunehmen (Wegleitung

Rz 357.1). Eine Ausnahme bilden die Vorschriften über die Verhinderung

von Leistungskumulationen. Hier fordern die Weisungen die sofortige An- passung auf Beginn des Inkrafttretens der neuen Vorschriften auf den 1. Januar 1979 (Wegleitung Rz 287.6 ff., Kreisschreiben an die Ausgleichs- kassen, 1V-Kommissionen und Regionalstellen über die Durchführung der

9. AHV-Revision auf dem Gebiete der IV vom 14. April 1978). Unterbleibt

sie und werden deshalb Leistungen zu Unrecht weiter ausgerichtet, sind diese zurückzufordern, wobei allerdings bei gleichzeitigem Vorliegen des guten Glaubens und der grossen Härte die Rückforderung erlassen werden kann.

14. Dem BSV zu unterbreitende Fälle

In einem Anhang zur Wegleitung findet sich eine Zusammenstellung der Fälle, die dem BSV vor der Beschlussfassung mit einem begründeten Antrag und den Akten vorzulegen sind. Der Grund für diese Weisung liegt darin, dass es für die dort aufgeführten Sachverhalte zu schwierig war, allgemeine Richt- linien zu erlassen. Es geht hier darum, anhand von konkreten Einzelfällen Erfahrungen zu sammeln, um gegebenenfalls nach einer gewissen Zeit all- gemeingültige Weisungen zu erlassen, welche auch in Sonderfällen eine mii glichst einheitliche Praxis sicherstellen. Zur Vereinfachung des Ver- ' fahrens wurde ein besonderes Formular für Anfragen an das BSV geschaffen, das erlaubt, Anfrage und Antwort in einem Kurztext zu formulieren.

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Änderungen bei der Haftung für das Eingliederungsrisiko in der IV

Im Zusammenhang mit der Einführung des erweiterten Regressrechts in der AHV/IV und mit Rücksicht auf den verbesserten Versicherungsschutz in Fällen von Tod und Invalidität drängte sich eine Überprüfung der Haftung der Invalidenversicherung für Gesundheitsschäden bei Eingliederungsmass- nahmen auf. Den äusseren Anlass dazu gab die neunte AHV-Revision. Die neue Regelung (Art. 11 IVG in Verbindung mit Art. 23 IVV) bringt einerseits eine Einschränkung und anderseits eine Erweiterung dieser Haf- tung.

Einschränkung der Haftung Der im bisherigen Artikel 11 Absatz 1 IVG enthaltene Grundsatz, wonach die IV für Schäden haftet, die durch Eingliederungsmassnahmen verursacht werden, liess in der Praxis verschiedene Fragen offen. Seit der Gesetzes- revision vom 1. Januar 1968 können Eingliederungsmassnahmen, insbe- sondere solche medizinischer Art, bis auf ein Jahr rückwirkend zugesprochen werden. Die IV übernimmt damit in grosszügiger Weise auch Kosten für Massnahmen, die sie selber nicht angeordnet hat. Es ging nun aber zu weit, dass sie in diesen Fällen zudem auch für die Kosten der Gesundheitsschäden aufzukommen hatte, die bei der Durchführung solcher Vorkehren entstanden sind. Künftig sind die Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle, die durch Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen verursacht werden, nur noch dann zu übernehmen, wenn die Massnahme von der Kommission angeordnet oder aus wichtigen Gründen vor der Beschlussfassung durchgeführt wird. Die Haftung besteht so lange, als die Gesundheitsschädigung adäquat kausal auf die von der Versicherung angeordnete Massnahme zurückzuführen ist. Leistet die IV jedoch lediglich Beiträge an Eingliederungsmassnahmen (wie bei der Sonderschulung, der Pflege hilfloser Minderjähriger, der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder bei Auslandmassnahmen), so haftet sie nicht für die Behandlung von Gesundheitsschäden, die auf die Durchführung solcher Vorkehren zurückzuführen sind. Wenn die Durchführung einer vom Ver- sicherten ausdrücklich beantragten Massnahme mit besonderem Risiko ver- bunden ist, so hat die Versicherung wohl die Möglichkeit, die Massnahme anzuordnen, kann jedoch gleichzeitig die Haftung für allenfalls daraus ent- stehende Gesundheitsschäden ausschliessen.

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Erweiterung der Haftung Künftig hat die IV auch für Krankheiten und Unfälle einzustehen, die wäh- rend der Durchführung von Abklärungs- und Eingliederungsmassnahmen auftreten und die in keinem kausalen Zusammenhang mit diesen stehen. Diese Haftung ist indessen subsidiär, d. h. die IV kommt für Heilungskosten nur auf, sofern das Risiko nicht durch einen andern Kranken- oder Unfall- versicherer gedeckt wird. Es gilt zwei Risikoarten zu unterscheiden, nämlich das Unfall- und das Krankheitsrisiko.

Das Unfallrisiko Die IV deckt die Heilungskosten für Unfälle, die sich während - aber nicht infolge - der ambulanten oder stationären Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen in einem Spital, einer Schulungs- oder Ein- gliederungsstätte ereignen. Unfälle auf dem direkten Weg zur Eingliederung oder von dort nach Hause sind eingeschlossen. Dieses Risiko wird auch dann von der IV getragen, wenn die Versicherung an die Kosten der Massnahme nur Beiträge leistet, wie bei Sonderschulung und erstmaliger beruflicher Ausbildung, nicht aber bei der Pflege eines hilflosen Minderjährigen.

Das Krankheitsrisiko Unterzieht sich ein Versicherter einer Abklärungs- oder Eingliederungs- massnahme, die stationär in einem Spital oder einer Eingliederungsstätte durchgeführt wird und voll zulasten der IV geht, so kommt die Versicherung während höchstens drei Wochen für die Behandlungskosten von Krank- heiten auf, die anlässlich dieses Aufenthaltes auftreten; allerdings nur dann, wenn die Krankheit in derjenigen Institution behandelt wird, die auch die Abklärungs- bzw. Eingliederungsmassnahme durchführt. Im Gegensatz zum Unfallrisiko ist die Übernahme des Krankheitsrisikos ausgeschlossen, wenn die IV nur Beiträge leistet, also eine Kostenbeteiligung des Versicherten vor- aussetzt, wie bei der Sonderschulung oder in bestimmten Fällen der erst- maligen beruflichen Ausbildung. Indessen trägt die IV dann das Risiko, wenn dei Versicherte nur wegen des gleichzeitig bestehenden Anspruchs auf eine Rente der AHV oder auf eine Kinderrente der AHV oder IV eine Kostenbeteiligung zu tragen hat.

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Arten und Ansätze der Familienzulagen Stand 1. Januar 1979

1. Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer (Tab. 1 und 2)

Im Laufe des letzten Jahres sind die Familienzulagen erneut in zahlreichen Kantonen verbessert worden. Der Kanton Basel-Land nahm eine Total- revision des Gesetzes über die Kinderzulagen vor. Der Verfassungsrat des neuen Kantons Jura beschloss, vorläufig die bernische Kinderzulagengesetz- gebung für die Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe zu überneh- men. Die Kantone Appenzell 1. Rh., Freiburg, Genf, Glarus, Tessin und Zürich änderten ihr Gesetz oder ihre Ausführungsverordnung vor allem in den folgenden Punkten: Ansätze der Zulagen, Altersgrenze, Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale FAK. Im Kanton Wallis wurden die Ansätze der Familienzulagen für 1979 schon im Gesetz vom 29. Juni 1977, das auf den 1. Januar 1978 in Kraft trat, festgelegt.

Es gelten folgende neue Ansätze für die Kinderzulagen: Freiburg - 70 Franken für die ersten beiden Kinder (wie bisher), - 85 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 75 Franken). Genf

85 Franken für Kinder bis zu 10 Jahren (bisher 70 Franken),

- 100 Franken für Kinder von 10 bis 15 Jahren sowie für Kinder von

15 bis 20 Jahren, die wegen Invalidität oder dauernder

Krankheit keine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben können oder die vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise unterhalten werden (bisher 85 Franken). Glarus - 70 Franken (bisher 60 Franken). Tessin - 95 Franken (bisher 85 Franken). Wallis - 85 Franken für die ersten beiden Kinder (bisher 80 Franken), - 125 Franken für das dritte und jedes weitere Kind (bisher 120 Franken).

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Zürich

70 Franken (bisher 50 Franken).

Der Kanton Basel-Land führte eine Ausbildungszulage von 100 Franken ein. Diese Zulage wurde im Kanton Genf von 120 auf 150 Franken erhöht und im Kanton Freiburg von 120 auf 130 Franken für das dritte und jedes weitere Kind heraufgesetzt. Im Kanton Wallis wurde sie von 115 auf 120 Franken für die ersten beiden Kinder und von 155 auf 160 Franken für das dritte und jedes weitere Kind angehoben. Die Geburiszulage ist im Kanton Freiburg von 250 auf 300 Franken und im Kanton Genf von 500 auf 600 Franken heraufgesetzt worden. Die Altersgrenze wurde in den Kantonen Basel-Land, Glarus und Tessin abgeändert. Der Kanton Basel-Land erhöhte die Altersgrenze für Kinder in Ausbildung und erwerbsunfähige Kinder von 22 auf 25 Jahre, der Kanton Glarus jene für Kinder in Ausbildung von 20 auf 25 Jahre. Im Kanton Tessin wurde die allgemeine Altersgrenze von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Für die ausländischen Arbeitnehmer (Tab. 2) wurden im Kanton Basel-Land folgende Änderungen vorgenommen. Bisher gaben von den Kindern, die im Ausland lebten, nur die ehelichen Kinder bis zum vollendeten 16. Altersjahr Anspruch auf Zulagen. Die Kinder der ausländischen Grenzgänger wurden nun den Kindern in der Schweiz gleichgestellt. Für die übrigen Kinder im Ausland bleiben noch zwei besondere Bestimmungen anwendbar: für Pflege- kinder besteht kein Anspruch auf Zulagen und die besondere Altersgrenze beträgt 20 Jahre. Die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Ausgleichskasse wurden im Kanton Basel-Land von 2 auf 2,25, im Kanton Basel-Stadt von 1,3 auf 1,5, im Kanton Tessin von 2,5 auf 3 und im Kanton Zürich von 1,25 auf 1,4 Prozent der Lohnsumme erhöht; im Kanton Appenzell I. Rh. bewegte sich dieser Ansatz je nach Lohnsumme von 1,0 bis 2 Prozent und wurde nun einheitlich auf 2 Prozent festgelegt.

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Kantonalrechtliche Familienzulagen für Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 1 Kantone Kinderzulagen Aus- Geburts- Arbeit- bildungs- zulagen geber- Ansatz Altersgrenze zulageni beiträge je Kind der kanto- und Monat allgemeine besondere nalen FAK in % der Lohnsumme

Aargau 65 16 20/25 2 - - 1,8 Appenzell A. Rh. 60 16 20 - - 1,5 Appenzell 1. Rh. 60 16 18/25 1 - 2,0 Basel-Land 80 16 25 100 - 2,25 Basel-Stadt 80 16 25 - - 1,5

Bern 65 16 20/25 2 - - 2,0 Freiburg 70/85 4 16 20 115130 300 3,0 Genf 85/100 15 20 150 600 1,5 Glarus 70 16 18/252 - - 2,0 Graubünden 60 16 20 - - 1,7

Jura 65 16 20/25 2 - - 2,0 Luzern 60 16 20 - - 2,0 Neuenburg 70 18 20 80 - 1,5 Nidwalden 60 16 18/252 - - 1,8 Obwalden 60 16 20 - - 1,8

St. Gallen 60 16 18125 2 - - 1,8 Schaffhausen 65 16 18/25 - - 1,7 Schwyz 60/70 4 16 20/2523 - 300 2,0 Solothurn 55 16 20/252 - - 1,4 Tessin 95 16 20 - - 3,0

Thurgau 60 16 20/2523 - 1,5 Uri 60 16 20/25 2 11 - - 1,8 Waadt 50 78 16 20 3 909 200 8 1,93 Wallis 85/125 4 16 20 120/160k 500 Zug 75 16 18/20 - - 1,6 Zürich 70 16 20 - - 1,4

1 Die Ausbildungszulage wird gewährt:

- in den Kantonen Basel-Land, Freiburg und Wallis vom 16. bis zum 25. Altersjahr; - im Kanton Genf vom 15. bis zum 25. Altersjahr; - in den Kantonen Neuenburg und Waadt von der Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts an bis zum 25. Altersjahr. 2 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder.

3 Für Kinder, die eine 1V-Rente beziehen, werden keine Zulagen gewährt.

4 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und Jedes weitere Kind. 1 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren.

6 Es wurde vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgcbung übernommen.

7 Für erwerbsunfähige Kinder beträgt die Kinderzulage 90 Franken.

Die kantonale Familienausgleichskasse sowie die meisten Verbandskassen gewähren eine Kinder- zulage von 70 Franken (100 Franken für erwerbsunfähige Kinder), eine Ausbildungszulage von

100 Franken und eine Geburtszulage von 300 Franken.

9 Keine kantonale Familienausgleichskasse.

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Kantonalrechtliche Kinderzulagen für ausländische Arbeitnehmer

Beträge in Franken Tabelle 2

Kantone Ansatz Zulageberechtigte Kinder Altersgrenze je Kind im Ausland 1 und Monat allgemeine besondere

Aargau 65 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell A. Rh. 60 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Appenzell I.Rh. 60 alle 16 18/251 Basel-Land 3 80 alle 5 16 20 Basel-Stadt 80 alle 16 25 Bern 65 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Freiburg 70/856 alle 15 15 Genf 50 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Glarus 70 alle 16 18/25 Graubünden 60 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Jura 7 65 eheliche und Adoptivkinder 15 15 Luzern 60 alle 16 20 Neuenburg 70 alle 15 15 Nidwalden 60 alle 16 18/252 Obwalden 60 alle 16 20 St. Gallen 60 alle 16 18/25 Schaffhausen 65 alle 16 18/25 1 Schwyz 60/706 alle 16 20/25 Solothurn 55 eheliche und Adoptivkinder 16 16 Tessin 95 alle 16 20 Thurgau 60 alle 16 18/25 2 Uri 60 alle 16 20/25 Waadt 50 eheliche und Adoptivkindcr 15 15 Wallis 95/1251 8 alle 16 20/25 Zug 75 alle 16 18/202 Zürich 70 alle 16 16

1 Zulageherechtigt sind folgende Kinder, wenn sie mit dem ausländischen Arbeitnehmer in der Schweiz wohnen: Kinder verheirateter und unverheirateter Eltern, Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder. 1 Die erste Grenze gilt für erwerbsunfähige und die zweite für in Ausbildung begriffene Kinder. 3 Die Grenzgänger sind den Arbeitnehmern, die mit ihrer Familie in der Schweiz leben, gleichgestellt. 4 Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf die Ausbildungszulage von 100 Franken.

5 Mit Ausnahme der Pflegekinder.

6 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

7 Es wurde vorläufig die bernische Kinderzulagengesetzgebung übernommen.

8 Die ausländischen Arbeitnehmer haben für ihre Kinder im Ausland ausserdem Anspruch auf: - die Ausbildungszulage von 120 Franken für die ersten beiden Kinder und von 160 Franken für das dritte und jedes weitere Kind; - die Geburtszulage von 500 Franken.

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2. Familienzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe (Tab. 3)

Im Kanton Luzern wurde der Grundbetrag der Einkommensgrenze von

15 000 auf 20 000 Franken heraufgesetzt. Der Kinderzuschlag beträgt weiter-

hin 2 000 Franken pro Kind.

Kantonalrechtliche Kinderzulagen für Selbständige nichtlandwirtschaftlicher Berufe Beträge in Franken Tabelle 3 Kantone Kinderzulagen Einkommensgrenze im Monat Grundbetrag Kinderzuschlag

Appenzell 1. Rh. 60 120001 -

Luzern 60 20 000 2000 Schwyz 2 60!70 32 000 1 500 St. Gallen 60 30000 -

Uri 60 28 000 1 500 Zug 75 28 000 1200

1 Bei einem Einkommen unter 12 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Einkommen zwischen 12 000 Franken und 24 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 24 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. 2 Selbständige nichtlandwirtschaftliche Berufe haben überdies Anspruch auf eine Geburtszulage von

300 Franken.

3 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind.

3. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und

selbständige Landwirte (Tab. 4)

In den Kantonen Freiburg, Genf und Wallis wurden die Zulagen erhöht. Der Kanton Jura hat vorläufig die bernische Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft übernommen. Im Kanton Waadt wurde für die selb- ständigen Landwirte eine Haushaltungszulage eingeführt.

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Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte Beträge in Franken Tabelle 4 Bund Bern Freiburg Genf Jura Neuen- Tessin Waadt Wallis2 burg Landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Haushaltungszulage 100 115 100 100 115 100 100 100 -

Kinderzulage - Unterland 50 50 115/130 85/100 4 50 70 50 505 -

— Berggebiet 60 60 125/140 60 70 60 60 -

Ausbildungszulage - Unterland - - 160/175 150 - 100 - 90 -

— Berggebiet - - 170/185 - 100 - 100 Geburtszulage - - 300 600 - 400 - 200 Selbständige Landwirte 0

Unterland Kinderzulage 50 59 50 85/1001 59 607 50 750 95/125 38 25 45/ 753011 Ausbildungszulage - - - 150 80 75/100010130/16038 25/ 50° 80/1103011 Geburtszulage - 600 - - - 200 500 Berggebiet Haushaltungsi.ulagc - 15 - 15 - - - -

Kinderzulage 60 60 60 60 607 65 850 105/13530 25 45/ 753511 Ausbildungszulage - - - - 80 - 85/1108 10 140/1703 8 25/ 50 10 80/11030 Ii Geburtszulage - - - - —200 500

1 Es wurde vorläufig die bernische Familienzulagengesetzgebung übernommen.

2 Die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine kantonale Zulage in der Höhe der Differenz zwischen der bundesrechtlichen Familienzulage und der kantonalen Zulage für nichtland- wirtschaftliche Arbeitnehmer. 3 Der erste Ansatz gilt für die ersten beiden Kinder, der zweite Ansatz für das dritte und jedes weitere Kind. 4 Der erste Ansatz gilt für Kinder bis zu 10 Jahren, der zweite Ansatz für Kinder über 10 Jahren. 5 Für erwerbsunfähige Kinder zwischen 16 und 20 Jahren beträgt die Kinderzulage 90 Franken im Unterland und 100 Franken im Berggebiet. o Im Kanton St. Gallen haben hauptberufliche Landwirte, die keine bundesrechtlichen Kinderzulagen beziehen, Anspruch auf eine Kinderzulage von 50 Franken im Unterland und von 60 Franken im Berggebiet, sofern ihr steuerbares Einkommen 30 000 Franken im Jahr nicht übersteigt. Im Kanton Waadt wird den selbständigen Landwirten eine Haushaltungszulage von 120 bis 340 Franken pro Jahr gewährt. 7 Die Zulagen werden auch Landwirten gewährt, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG über- steigt.

8 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG nicht übersteigt.

0 Ansätze für Landwirte, deren Einkommen die Grenze gemäss FLG übersteigt.

15 Der zweite Ansatz gilt für Kinder, die in landwirtschaftlicher Ausbildung stehen. 11 Die Ansätze gelten auch für die nichtlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer, die im Nebenberuf als selb- ständige Landwirte tätig sind.

18

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV und EO Stand 1. Januar 1979

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder

Gesamtgebiet AHV/IV/EO/AIV/EL Bezugs- quelle ' und evtl. Bestell- nummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG) vom 20. Dezember 1946 EDMZ (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und EDMZ Staatenlosen in der AHV und IV, vorn 4. Oktober 1962 (SR 318.300 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Bundesbeschluss über die Einführung der obligatorischen Ar- EDMZ beitslosenversicherung (Übergangsordnung), vorn 8. Oktober 1976 (SR 837.100).

1 BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern

EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern

Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen *-- vergriffen

19

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AI-[VV), vom 31. Oktober 1947 EDMZ (SR 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen 318.300 enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an EDMZ die AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952 (SR 318.300 831.131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe AFIVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundes- ratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. Sep- tember 1963 (AS 1964, 640).

Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- EDMZ schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Bereinigte 318.101 Fassung enthalten in der Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Auslandschwei- zer, gültig ab 1. Juli 1977; dazu Änderung vom 5. April 1978 (AS 1978, 420).

Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/ EDMZ TV-Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530).

Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, EDMZ vom 21. November 1973 (AS 1973, 1970), abgeändert durch Verordnung vom 15. November 1978 (AS 1978, 1941).

Verordnung über verschiedene Rekurskommissionen (u. a. Eid- EDMZ genössische Rekurskommission der Al-IV/IV für die im Aus- land wohnenden Personen), vom 3. September 1975 (AS 1975, 1642), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447), abgeändert durch Verordnung vom 5. April 1978 (AS 1978, 447).

Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, vom 14. März EDMZ 1977 (SR 837.10).

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden

Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. De- EDMZ zember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1949, 66).

Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15.0k- EDMZ tober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement (AS 1951, 994).

Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, EDMZ vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Aus- gleichsfonds der AHV (BBl 1953 1 85), abgeändert durch Be- schluss vom 18. März 1960 (BBI 11960 11 8).

Verfügung des Eidgenössischen Departemenles des Innern EDMZ über die Gewährung von Ubergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgrenzen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579).

Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die EDMZ Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht).

Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbei- EDMZ träge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460).

Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kantona- EDMZ len Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern ainll.0ktoher 1972 (AS 1972, 2455).

Reglement für den Fonds zur Behebung besonderer Notlagen EDMZ von Betagten und Hinterlassenen, vorn Bundesamt für Sozial- versicherung erlassen am 24. Oktober 1974 (BBl 1974 111358).

Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Al- EDMZ tersversicherung (HVA), erlassen vom Eidgenössischen De- 318. 300 partement des Innern ain 28. August 1978 (AS 1978, 1387). Enthalten in «Textausgabe AHV usw.», Stand 1. Januar 1979.

21

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 1954 (AS EDMZ 1955, 283). Zusatzvereinbarung zum Abkommen, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769).

Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 EDMZ (AS 1955, 758).

Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS EDMZ 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720).

Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rhein- EDMZ schiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210).

Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS EDMZ 318.105 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vorn 14. Dezember 1962 EDMZ 318.105 (AS 1964, 727). Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185). Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, ab- geschlossen. am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747).

22

Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung der Zusatz- vereinbarung vom 4. Juli 1969 sowie die Ergänzung und Ände- rung der Verwaltungsvereinbarung vom 18. Dezember 1963, vom 25. Februar 1974 (AS 1975, 1463). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Bundesrepublik Deutschland Abkommen iiber Soziale Sicherheit, vorn 25. Februar 1964 EDMZ 318.105 (AS 1966, 602). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 24. Oktober 1950, vorn 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Zusatzabkommen zum Abkommen vom 25. Februar 1964, vom 9. September 1975 (AS 1976, 2048). Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS 1969, 716). Enthalten in der Wegleitung über die Stelung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

Liechtenstein Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 EDMZ 318.105 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. .luni 7967 (AS EDMZ 318.105 1969, 411). Zusatzabkommen, vorn 26. März 1976 (AS 1977, 2093). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS...). Österreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 EDMZ 318.105 (AS 1969, 11). Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS 1974, 1168). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35).

23

Zusatzvereinbarung zur Verwaltungsvereinbarung vom 1. Ok- tober 1968, vom 2. Mai 1974 (AS 1974, 1515). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 EDMZ (AS 1969, 253). 318.105

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA) Vereinbarung (Notenwechsel) über Gegenseitigkeit in der Aus- EDMZ zahlung gewisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 318.105 (AS 1968, 1617). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS EDMZ 1971, 1767). 318.105

Verwaltungsvereinbarung. vom 14. Januar 1970 (AS 1976, 590). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 EDMZ (AS 1970, 953). 318.105

Verwaltungsvereinbarung, vorn 27. Oktober 1971 (AS 1976, 576). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS EDMZ 1971, 1037). 318.105

Verwaltungsvereinbarung, vorn 29. Mai 1970 (AS 1975, 1915). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV.

24

Griechenland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Juni 1973 (AS EDMZ 318.105 1974, 1680). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Frankreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juli 1975, EDMZ mit Sonderprotokoll (AS 1976, 2060). 318.105

Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und TV. Verwaltungsvereinbarung, vom 3. Dezember 1976 (AS 1977, 1667). Portugal Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 11. September 1975 EDMZ 318.105 (AS 1977, 290). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. September 1976 (AS 1977, 2208). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen in der AHV und IV. Belgien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 24. September 1975, EDMZ (AS 1977. 709).

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni 1961, EDMZ mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.02 318.107.021 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und EDMZ Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970, mit Nachträgen 318.102 318.102.05 gültig ab 1. Mai 1972 und 1. Januar 1973 und Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfahren mit den Al-IV- 318.102.061 Ausgleichskassen sowie Änderung durch Kreisschreiben vom 318.102.07 14. Juni 1973 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1975 und 318.102.08 1. Januar 1976 Nachtrag 4 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 5 318.102.09 318.102.10 gültig ab 1. September 1976, Nachtrag 6 gültig ab 1. Januar Bs\' 23.958 1979.

25

Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.106.01 1974, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Juli 1975, Nachtrag 2 gültig 318.106.011 ab 1. Juli 1976 und Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1979. 318:106:012 318.106.013 Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die AHV/IV/ BSV EO-Beiträge der privaten Postautohalter, vom 18. Juli 1974. 25.411

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Festsetzung BSV und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage, 27.937 vom 20. Mai 1976. Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar EDMZ 1977, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.04 318.107.041

Kreisschreiben über die Erhebung der Beiträge für die obliga- BSV torische Arbeitslosenversicherung, vom 22. April 1977. 29.263

Zirkularschreiben an die Ausgleichskassen über die Durch- BSV führung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiet der Bei- 30.264 träge, vom 17. März 1978. Kreisschreiben über Verzugs- und Vergütungszinsen, gültig ab EDMZ 1. Januar 1979 3 18.107.11

Kreisschreiben über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im EDMZ Rentenalter, gültig ab 1. Januar 1979. 318.107.12

1.5.2 Leistungen

Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, ergänzt EDMZ durch Nachtrag gültig ab 1. Januar 1974, ein alphabetisches 318.104 2 Sachwortregister (Stand 1. Januar 1974), das Zirkularschreiben 318.104.3 vom 12. Juli 1976 betreffend die Ermittlung der Beitragszeiten BSV vor 1969 und ein solches vom 27. Oktober 1978 betreffend 28.098 Kassenzuständigkeit. 31.009

Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig ab EDMZ I. Januar 1973. 318.302

Kreisschreiben betreffend Meldungen an das zentrale Renten- BSV register mit Magnetband, vom 9. März 1973, mit Richtlinien, 2..511 gültig ab 1. Januar 1973. Anhänge zum Nachtrag vom 1. Januar 1974 zur Wegleitung über die Renten:

26

- Nr. 1: Muster für die Beschriftung des Verfiigungs- I3SV formulars 25.174

Nr. 2: Anpassung der Verweiser 25.180

Kreisschreiben über die Durchführung der AHV-Revision 1975 auf dem Gebiet der Renten: - 1 vom 12. Juli 1974 betreffend Gesetzesänderungen und BSV 25.413 Berechnung der neuen Renten. - 11 vom 26. Juli 1974 betreffend Umrechnung der laufenden BSV 1? en ten (m it Beilage 2.478 R gen,. ). 25.479 * Weisungen für die Meldung des Zuwachses an das zentrale EDMZ 318.106.06 Rentenregister, gültig ab I. Oktober 1975, mit Liste der Schlüs- 318.106.10 selzahlen Kir Sonderfälle, Stand 1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Erhöhung der AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 1977: - 1 vom 16. Juni 1976 (Vororientierung und vorbereitende I3SV Massnahmen). 28 . 026

- 11 vom 30. Juli 1976 (Umrechnung der laufenden Renten). 1SV 28.160/161 * - III vom 13. September 1976 (Gesetzesändcrungcn und Be- BSV rechnung der neuen Renten). 28.307

- IV vom 22. November 1976 (Ergänzende Hinweise). IISV 28.615 Kreisschreiben über die Verrechnung von Nachzahlungen der BSV AHV und der IV mit Leistungsrückforderungen der SUVA 29.203 und der MV, vom 6. April 1977. Weisungen für die Meldung der Abgänge an das zentrale Ren- EDMZ tenregister, gültig ab 1. November 1977. 310607

Kreisschreiben über die Durchführung der neunten AHV-Re- vision aus dem Gebiet der Renten:

1 vom 28. April 1978 (Orientierung über die Änderungen). BSV

30.425 - ha vom 31. Mai 1978 (Vorbereitende Massnahmen zur IISV Überführung der laufenden Renten in die neue Teilrenten- 30. 564 ordnung). - llb vom 31. Juli 1978 (Überführung der laufenden Renten BSV 30.762 in die neue Teilrcntenordnung). III vom 30. August /978 (neue Anspruchsvoraussetzungen). sv 30.800 - IV vom 10. November 1978 (Berechnung und Festsetzung BSV der neuen Renten). 31.105

27

Kreisschreiben über Organisation und Verfahren bei der Durch- BSV führung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte, gültig ab 30.695

1. Januar 1979. Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die EDMZ Altersversicherung, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.01 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Fahrstühlen zulasten EDMZ der AHV, gültig ab 7. Januar 79791 318.303.03

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36 a betreffend Kassenzugehörigkeit. Kas- BSV senwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 7950, 50-5904 * mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097 *

Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzugehörig- BSV * keit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai 1952. 527674 Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über ver- BSV schiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung der 561005 Unfallversicherung in der Landwirtschaft als übertragene Auf- gabe, vom 21. Februar 1956. Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kantone BSV und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichskassen über 57-2637 das Verwaltungs- und Finanzvermögen der Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der BSV AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, ausge- 58-2822 dehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. Dezember 1959. 594633 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur, gültig ab I. Juli EDMZ 1964, ergänzt durch Zirkularschreihen vom 27. Dezember 1967. 318.107.03 Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 1964, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 1979, und Ergänzung 318.107.05 durch das Kreisschreiben betreffend die neue Bundesgesetz- 1,10751 BS gehung über die Verwaltungsrechtspflege, giiltig ab 1. Oktober 18.09698 1969, mit Nachtrag i gültig ab 1. Januar 1975. 25.858 Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 7. Februar 1965. 318.107.06 Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuellen BSV Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zirkular- 13.548 schreiben vom 31. Juli 1975. 26.820

1 Zurzeit im Druck: erscheint im Februar 1979

91

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle der EDMZ Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967, mit Nachtrag 1 gültig g° 7.081 ab 1. Januar 1979. Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung der EDMZ 318.107.09 Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967. Bereinigte Ausgabe mit Nachtrag ab 1. Januar 1973. Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles Konto, ED NIZ 02 gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag V gültig ab 1. Januar 1979- 318 . 106 . 026 EDMZ Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. 318.119 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahr- BSV vergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht 23.938 auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom 8. Juni 1973. Kreisschreiben über die Berichterstattung der AHV-Ausgleichs- BSV 25.419 kassen und der TV-Kommissionen, vom 19. Juli 1974. Weisungen für die Revision der AHV-Ausgleichskassen, gültig EDMZ -318.107.07 ab 1. September 1974. Richtlinien für die 1K-Führung im EDV-Verfahren, gültig ab EDMZ 318.106.05 1. April 1975. Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab 1. Juli EDMZ 318.107.10 1975. Weisungen über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichs- EDNIZ 318.103 kassen, gültig ab 1. Februar 1977. Weisungen für die allgemeine Zuteilung der elfstelligen Ver- BSV 8.855 sichertennummer, vom 17. Januar 1977. -

Die Schlüsselzahlen der Staaten. Stand 31.Juli 1978. EDMZ 318.106.11

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Inva- EDMZ lidenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 1. Juli 1977, 318.101 318.101.1 mit neuer Beitragstabelle gültig ab 1. Januar 1979.

1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der BSV * Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom 22. März 55103 1955.

29

Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der BSV * Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom 30. Au- 55-413 gust 1955.

Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale BSV Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, 59- 4653 vom 15. Dezember 1959. Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale Sicher- BSV heit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490

Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen, EDMZ Losehlattausgabe Stand 1. März 1977, enthaltend: 318.105

- Ubersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten sowie betreffend die Rheinschiffer - Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Ab- kommen mit folgenden Staaten: Bundesrepublik Deutschland Niederlande Griechenland Österreich Italien Spanien Jugoslawien Türkei Liechtenstein USA Luxemburg - Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flücht- linge und Staatenlosen in der AHV und IV. - Verwaltungsweisungen über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge.

1.5.6 Förderung der A ltershilfe

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1975. 318.106.04

Kreisschreiben über Beiträge der AHV an Organisationen der EDMZ privaten Altershilfe, gültig ab 1. Januar 1979. 318.303.02

1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

61/2 % Zins vom reinen Betriebskapital, gültig ab 1. Januar EDMZ 1976. 318.114.2

gel

Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nichterwerbs- EDMZ 318.114 tätige, gültig ab 1. Januar 1979. Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ 318.101.1 schweizer, gültig ab 1. Januar 1979. Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1979. EDMZ 318.117 Jahrgangstabelle und Skalenwähler für die Jahre 1978 und EDMZ 318.117.781 früher, gültig ab 1. Januar 1979 (Rentenumrechnung auf den Januar 1979). Jahrgangstabelle und Skalenwähler 1979, gültig ab 1. Januar EDMZ 318.1 17.791

1979 (für neuentstehende Renten).

Tabellen zur Ermittlung der inutmasslichen Beitragsdauer in EDMZ 318.118 den Jahren 1948-1968.

Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG), vom 79. Juni 1959 (SR EDMZ 831.20). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979.

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 7961 (SR EDMZ 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen ent- 318.500 halten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 EDMZ (SR 831.232.21). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- 318.500 gen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte, vom EDMZ 15. Oktober 1975 (BBl 1975 111792).

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement der 1V-Kommission für Versicherte im Ausland, EDMZ erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolidepartement am 318.101 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Wegleitung zur freiwilligen Versicherung 318.101).

31

Verordnung über die Zulassung VOfl Sonderschulen in der IV EDMZ (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder von IV- EDMZ Kommissionen, erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 21. Oktober 1974 (AS 1974, 1992). Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not ge- BSV ratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozialversiche- 8.159 rung am 23. Juni 1976. Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV EDMZ (FIVI), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern 318.500 am 29. November 1976 (AS 1976, 2664). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1979. Verordnung über die Kostenlimite bei erstmaliger beruflicher EDMZ Ausbildung und das Zehrgeld in der IV, erlassen vom Eidge- 318.500 nössischen Departement des Innern am 29. November 1976 (AS 1976, 2662). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1977.

2.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich nur die folgenden auf die IV: Belgien Bundesrepublik Deutschland Frankreich Griechenland Grossbri iannien Italien Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Rheinschiffer Spanien Türkei USA Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

32

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahrnen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher EDMZ Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachtrag gültig ab 318.507.02 318.507.021 1. Januar 1968, Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Nach- 18I507:023 trag 4 gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.024

Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1968, abgeändert durch Kreischreihen gültig ab 3150707 BSV 1. Januar 1971 und 1. Januar 1975. 19.978 :'- 25.872 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1973, mit Nachtrag 1 gültig ab 1. Januar 318.507.01 318.507.011 1977.

Kreisschreiben über die pädagogisch-therapeutischen Massnah- EDMZ men, gültig ab 1. März 1975. 318.507.15

Kreisschreiben betreffend Eingliederungsmassnahmen und Ren- BSV tenanspruch bei invaliden, die zufolge Änderung in der Wirt- 26.634 schaftsiage ihren Arbeitsplatz verloren haben, vom 30. Mai 1975.

Kreisschreiben über den Anspruch schwer verhaltensgestörter EDMZ normalbegabter Minderjähriger auf Sonderschulbeiträge, gültig 31850716 ab 1. Juli 1975.

Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln, gültig ab 1. Ja- EDMZ 318.507:11 nuar 1977.

Kreisschreiben über das Zusammenwirken der 1V mit den HSV Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen, vom 23. August 30.783 1978.

Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, EDMZ gültig ab 1. November 1978. 3 18.507.14

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnah- EDN17 318.07.06 men der IV, gültig ab 1. Januar 1979.

33

2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigun gen und Taggelder

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar EDMZ 1971, mit Nachtrag 3 gültig ab 1. Januar 1977 und Anhang 318.507.12 gültig ab 1. Januar 1977 sowie Arbeitsunterlage vom 5. Januar 318.507.123 318.507.124

1979 betreffend Neuerungen auf den 1. Januar 1979. RSV 31.266

Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, vom 1. Juni 1978 11SV (Druckvorlage).

Kreisschreiben über die Durchführung der neunten AHV-Re- IISV vision auf dem Gebiet der IV (Eingliederungsmassnahmen, IV- 30361 Renten, Hilflosenentschädigungen, Taggelder), vom 14. April 1978.

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April EDMZ 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968 und Nachtrag 2 318.507.03 318.507.031 gultig ab 1. Mai 1975 sowie einer Änderung durch das Kreis- 318.507.032 schreiben vom 8. Oktober 1976 über das Verfahren bei der BSV Abklärung zahnmedizinischer Geburtsgebrechen und durch das 28.428 Zirkularschreiben vom 11. September 1978 über die medizini- 30.863 schen Abklärungen in Rentenfällen. Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das Per- BSV sonal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betreffend BSV die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall-Reglement), 19.214 vom 1. Juli 1970. Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der TV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der 1V-Regionalstellen, gültig ab 1. September 19.435 1970, mit Richtlinien vom iü. September 1971 für die dienst- 21 202 .

1 iche Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte

der IV-Regionalstellen. Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechensstatistik EDMZ in der IV, gültig ab 1. Januar 1972. 318.507.09

Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle Lei- EDMZ stungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04

34

Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungszen- BSV trums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. September 24.331 1973.

Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab BSV 1. Dezember 1973, mit Ergänzung vom 26. Mai 1978. 24.603 30.536

Kreisschreiben über die Berichterstattung der 1V-Regional- BSV stellen, vom 2. Oktober 1974. 25.677

Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen der BSV Invalidenhilfe, gültig ab 1. April 1975. 26.307

Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in der EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.05

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für BSV die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkann- 15.784 * ten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1968.

Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und EDMZ TV, gültig ab 1. Januar 1975. 318.106.04

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die Aus-, EDMZ Weiter- und Fortbildung von Fachpersonal der beruflichen 31850717 Eingliederung Invalider, gültig ab 1. Oktober 1975.

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Eingliederungs- EDMZ stätten für Invalide, gültig ab 1. Januar 1976, mit Nachtrag 1 318.507.18 gültig ab 1. Januar 1979. 318.507.181

Kreisschreiben über die Beiträge an Organisationen der priva- EDMZ ten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar 1979. 3 18.507.10

Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an EDMZ Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, gültig ab 318.507.19 1. Januar 1979.1

Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Wohnheime für EDMZ Invalide, gültig ab 1. Januar 1979.1 3 18.507.20

1 Zurzeit im Druck; erscheint im Februar 1979

35

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ 318.116 gültig ab 1. Januar 1976.

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinter-

lassenen- und Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fassung 318.680 18.681 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eid- genössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV EDMZ (ELV). vom 15. Januar 1971 (SR 831.310). Bereinigte Fassung 318.680 318.681 mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eid- genössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe).

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hufs- EDMZ mittelkosten bei den EL (ELKV) vom 20. Januar 1971 (SR 318.680 318.681 831.301.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1979, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und TV» (Loseblattausgabe).

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kanto- EDMZ nalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.681 AHV und 1V» (Loseblattausgabe).

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betreffend BSV Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom 10. Mai 13.338 1966.

36

Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL-Durch- BSV führungsstellen vom 3. November 1966 (seit 1. September 1974 13.878 nur noch gültig für die Revision der EL-Durchführungsstellen der Kantone Zürich, Basel-Stadt und Genf).

Wegleitung über die EL, erster bis fünfter Teil, gültig ab EDMZ 318.682 1. Januar 1979.1

Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Priifun- EDMZ 318.683.02 gen bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG beauftragten gemeinnützigen Institutionen, gültig ab 1. Mai 1974.

Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen Institu- EDMZ tionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Januar 1979. 318.683.01

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und

Zivilschutzpflichtige

4.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und EDMZ Zivilschutzpflichtige (EOG), vom 25. September 1952 (SR 318.700 318.700.1 834.1). Bereinigte Fassung mit Änderungen enthalten in «Text- ausgabe EOG/EOV», Stand 1. Januar 1976. Dazu: Tekturen mit Änderungen gültig ab 1. Januar 1979.

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung (EOV), vom 24. De- EDMZ 318.700 zember 1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen 318.700.1 Änderungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Januar 1976. Dazu: Tekturen mit Änderungen gültig ab 1. Januar 1979.

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verordnung über die Erwerbsausfallentscliädigungen an Teil- EDMZ nehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS 1972, 1750). 1 Gegenwärtig im Druck; erscheint im Februar 1979

37

Verordnung des Eidgenössischen Militärdeparternentes über EDMZ den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 13. Januar 1976 318.702 (Militäramtsblatt 1976, 11). Enthalten in den nachstehend er- wähnten Weisungen an die Rechnungsführer der Armee.

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Wegleitung zur EO, gültig ab 1. Januar 1976. EDMZ 318.701 Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die EDMZ Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 318.702 1976. Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes betref- EDMZ fend die Bescheinigung der Diensttage gemäss EO, gültig ab (BZS 1616.01) 1. Januar 1976. Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kan- EDMZ tonalen Leiterkursen von «Jugend und Sport» betreffend die 318.703 Bescheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Januar 1976.

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung

Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1976. 318.116

38

Fachliteratur Beeinfluesung der Höhe der Altersrente durch Vorausbezug, hinausgeschobenen Bezug oder Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit. Bericht VIII der internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit zuhanden der XIX. Generalversammlung, Madrid,

1977. 87 S. Generalsekretariat der IVSS, Genf, 1978.

Der allmähliche Übergang von der Volizeitarbeit zum Ruhestand, wobei die Existenz- mittel zum Teil aus der Arbeit und zum Teil aus einer gekürzten Altersrente stammen. Bericht IX der IVSS zuhanden der XIX. Generalversammlung, Madrid, 1977. 20 S. Generalsekretariat der IVSS, Genf, 1978. Jahr des Kindes. Beiträge zur Eingliederung des behinderten Kindes. Fachblatt für Rehabilitation «Pro Infirmis«, Heft 6/1978, S. 221-257. Zentralsekretariat Pro Infirmis,

8032 Zürich.

Müller Stefan: Entstehung und Entwicklung der AHV von 1945 bis 1978. Aus ökono- mischer Sicht, dargestellt anhand der Schaffung und Entwicklung des AHV-Gesetzes.

184 S. Universitätsverlag Freiburg, 1978.

r. Postulat Moser vom 23. Juni 1978 betreffend die Vermögensanlagen der Personalvorsorgestiftungen Der Nationalrat hat das Postulat Moser (ZAK 1978 S. 403) am 14. Dezember 1978 an- genommen und an den Bundesrat überwiesen.

Postulat Zlegier-Solothurn vom 18. September 1978 betreffend die Hilflosenentschädigung für Altersrentner Am 14. Dezember 1978 hat der Nationalrat auch das Postulat Ziegler (ZAK 1978 S. 499) zur Prüfung an den Bundesrat überwiesen.

Einfache Anfrage Relniger vom 28. September 1978 betreffend orthopädische Operationen

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Reiniger (ZAK 1978 S. 500) am 11. Dezember

1978 wie folgt beantwortet:

'Der Bundesrat verkennt keineswegs die Bedeutung der Eingliederung in der IV. Der Leitgedanke ‚Eingliederung kommt vor Rente' gilt nach wie vor. Zu beachten Ist

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aber, dass aus gesetzlichen Gründen nur ein kleiner Teil der Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht als Eingliederungsmassnahmen gelten, von der IV übernommen werden kann. Bei der Schaffung des Bundesgesetzes über die IV wurde der Anspruch auf medi- zinische Massnahmen bewusst eng begrenzt. Es war nie die Absicht des Gesetz- gebers, mit der IV die Krankenversicherung zu ersetzen oder auch nur zu entlasten (vgl. hiezu u. a. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV vom 24.10. 1958, S. 40ff.). Im genannten Gesetz wird deshalb bestimmt, medizinische Massnahmen seien nur dann durch die IV zu vergüten, wenn ein dauernder und wesentlicher Eingliederungserfolg, ohne Behandlung des Leidens an sich, vorauszusehen ist. Bei der Durchführung von medizinischen Massnahmen besteht leider die Neigung, möglichst vieles durch die IV bezahlen zu lassen, um damit in den Genuss höherer Tarife als bei der Krankenversicherung zu gelangen. Es wäre aber nicht richtig, wenn einzelne Gruppen von Kranken und Invaliden unbegründet bevorzugt würden oder die IV zu einer obligatorischen, aber unverhältnismässig teuren Krankenversicherung umgestaltet würde. Der Bundesrat will angesichts der defizitären Lage der IV die Leistungsbereiche der IV und der Krankenversicherung gewissenhaft und streng im Rahmen der geltenden Gesetze abgrenzen. Dabei lässt er sich von der Eidgenössi- schen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV be- raten. Das EVG hat gestützt auf ein spezialärztliches Gutachten aus dem Jahre 1974 fest- gestellt, dass Endoprothesenoperationen am Hüftgelenk nicht auf Kosten der IV durchgeführt werden können, weil sie nicht zu der vom Gesetz verlangten dauernden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führten. Das Gericht legt die gesetzliche Vor- schrift dahin aus, dass die erforderliche Dauerhaftigkeit nur anzunehmen sei, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich für einen wesentlichen Teil der Aktivitätsperiode sichergestellt werden könne. Dieses Erfordernis wurde bis jetzt bei Endoprothesen nur in wenigen Fällen als erfüllt betrachtet, da der Erfolg nach dem erwähnten Gut- achten durchschnittlich nur fünf Jahre anhält. Dieses Ergebnis beruht auf Unter- suchungen während der Zeit von 1962 bis 1974; es ist in den Helvetica chirurgica acta (Bd. 42, Nr. 1/2, S. 47 ff.) publiziert worden. Damit ist nicht gesagt, dass in Fällen, welche die IV nicht übernimmt, ein chirurgischer Eingriff nicht doch eine - zeitlich aber beschränkte - Verlängerung der Aktivitätsperiode zu bewirken vermag. Die IV kann allerdings von solchen Operationen indirekt profitieren, dann nämlich, wenn diese den Zeitpunkt des Rentenbeginns aufschieben. Dies trifft aber bei allen ärzt- lichen Behandlungen zu, welche als Nebenwirkung die Erwerbsfähigkeit eines Pa- tienten erhalten oder verbessern. Würden diese Behandlungen durchwegs von der IV übernommen, so träte diese praktisch in die Funktion der Krankenversicherung ein, was der Gesetzgeber - wie oben erwähnt - nicht wollte. Zur Zeit wird im Rahmen der Revision der sozialen Krankenversicherung geprüft, ob die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht gesamthaft diesem Versiche- rungszweig zuzuweisen seien, um die Abgrenzungsschwierigkeiten, die immer wieder Anlass zu Prozessen und zu öffentlicher Kritik geben, zu beseitigen. Gleichwohl ist der Bundsrat bereit, die Angelegenheit der orthopädischen Operationen in der IV näher zu prüfen. Umstritten ist vor allem, ob die heutigen Operationsverfahren bes- sere Resultate erwarten lassen als jene, auf die sich das vorerwähnte Gutachten stützte. Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliede- rung in der IV ist beauftragt, die neueste Entwicklung auf diesem Gebiet zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge auszuarbeiten«

Einfache Anfrage Heimann vom 6. Oktober 1978 betreffend die Übernahme von orthopädischen Operationen durch die IV Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Heimann (ZAK 1978 S. 502) am 11. Dezember

1978 wie folgt beantwortet:

«Der Bundesrat verkennt keineswegs die Bedeutung der Eingliederung in der IV. Der Leitgedanke ‚Eingliederung kommt vor Rente' gilt nach wie vor. Zu beachten ist aber, dass aus gesetzlichen Gründen nur ein kleiner Teil der Behandlungen, die aus ärztlicher Sicht als Eingliederungsmassnahmen gelten, von der IV übernommen werden kann. Nach Artikel 12 IVG hat der Versicherte nämlich nur Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, son- dern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat gestützt auf ein spezialärztliches Gut- achten aus dem Jahre 1974 festgestellt, dass Endoprothesenoperationen am Hüft- gelenk nicht auf Kosten der IV durchgeführt werden können, weil sie nicht zu der vom Gesetz verlangten dauernden Verbesserung der Erwerbsfähigkeit führten. Das Gericht legt die gesetzliche Vorschrift dahin aus, dass die erforderliche Dauerhaftig- keit nur anzunehmen sei, wenn die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich für einen we- sentlichen Teil der Aktivitätsperiode sichergestellt werden könne. Dieses Erfordernis wurde bis jetzt bei Endoprothesen nur in wenigen Fällen als erfüllt betrachtet, da der Erfolg nach dem erwähnten Gutachten durchschnittlich nur fünf Jahre anhält. Dieses Ergebnis beruht auf Untersuchungen während der Zeit von 1962 bis 1974; es ist in den Helvetica chirurgica acta (Bd. 42, Nr. 1/2, S. 47 ff.) publiziert worden. Im übrigen führt die Coxarthrose bei über 50 Prozent der operierten Versicherten gleichwohl zu einem Anspruch auf 1V-Rente. Zur Zeit wird im Rahmen der Revision der sozialen Krankenversicherung geprüft, ob die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht gesamthaft diesem Ver- sicherungszweig zuzuweisen seien, um die Abgrenzungsschwierigkeiten, die immer wieder Anlass zu Prozessen und zu öffentlicher Kritik geben, zu beseitigen. Gleich- wohl ist der Bundesrat bereit, die Angelegenheit der orthopädischen Operationen in der IV näher zu prüfen. Umstritten ist vor allem, ob die heutigen Operationsver- fahren bessere Resultate erwarten lassen als jene, auf die sich das vorerwähnte Gutachten stützte. Die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV ist beauftragt, die neueste Entwicklung auf diesem Gebiet zu prüfen und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge auszuarbeiten."

Einfache Anfrage Eisenring vom 27. November 1978 betreffend die Naturaliohnansätze in der AHV Nationalrat Eisenring hat nachstehende Einfache Anfrage eingereicht: «Für die Bewertung des Naturallohnes im Rahmen der AHV soll auf Neujahr 1979 der für das Hotel- und Gastgewerbe massgebliche Ansatz von bisher 390 auf 450 Franken erhöht werden, nachdem dieser Ansatz vor rund vier Jahren noch 300 Fran- ken betragen hatte. Erachtet der Bundesrat den Zeitpunkt für diese die ganze Branche treffende Mehrbelastung für zweckmässig und den allgemeinen Richtlinien der der- zeitigen Wirtschaftspolitik entsprechend? Welche umfassenden Abklärungen sind unternommen worden, um diese Erhöhung zu begründen? Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass derartige Mehrbelastungen bei allen Überlegungen, wonach die

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AHV angesichts ihrer weiterhin steigenden Leistungen besser finanziert werden sollte, unzeitgemäss sind, und glaubt der Bundesrat, mit solchen Massnahmen die ohnehin schwierige Existenzlage des Hotel- und Gastgewerbes zu stärken? Besteht nicht zwingende Veranlassung, diese geplanten Mehrbelastungen auf jeden Fall vorerst aufzuschieben?«

Einfache Anfrage Gloor vom 27. November 1978 betreffend die Vorschläge der Arbeitsgruppe für die Oberprüfung der IV-Organsation Nationalrat Gloor hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «1. Nach dem Schlussbericht der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organisation der Invalidenversicherung 1 soll durch eine Gesetzesrevision die Zahl der Mit- glieder der 1V-Kommissionen von fünf auf drei herabgesetzt werden (Art. 56 WG). Trifft dies zu? Stimmt es auch, dass die Sekretariate der kantonalen 1V-Kommissionen im Rah- men der erwähnten Massnahme - meines Erachtens gegen den Sinn des Ge- setzes - neue Ganztagesstellert schaffen wollen, um über einfache Fälle selbst entscheiden zu können? Stimmt es schliesslich - im übrigen gehe ich davon aus, dass jede organische Änderung des Invalidengesetzes vor die eidgenössischen Räte gehört -‚dass das Bundesamt für Sozialversicherung bei der Gewährung der gesetzlichen Lei- stungen an die Anspruchsberechtigten zu sparen sucht? Was meint der Bundesrat, wenn dies zutrifft? Für eine baldige Antwort wäre ich sehr dankbar.«

Motion Muheim vom 28. November 1978 betreffend die Hilfiosenentschädigung der AHV und IV Nationalrat Muheim hat folgende Motion eingereicht: «Mit der neunten AHV-Revision wurde auch für Altersrentner bei schwerer Hil fs- bedürftigkeit ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung eingeführt. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des iVG anwendbar. Nun hat der Bundesrat auf den 1. Januar 1977 in der VO zum IVG den Begriff der schweren Hilflosigkeit verschärft, indem eine vollständige Hilflosigkeit verlangt wird. Somit erhalten IV- und AHV-Rentner, die zwar für die Mehrzahl, nicht aber für alle Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter angewiesen sind, keine volle Hilflosen- entschädigung mehr, bzw. überhaupt keine solche. Der Bundesrat wird daher ersucht, einen Entwurf für einen revidierten Artikel 42 Absatz 2 iVG vorzulegen, der IV- und AHV-Rentnern Anspruch auf eine volle Hilf- losenentschädigung gibt, wenn sie wenigstens für den überwiegenden Teil ihrer Lebensverrichtungen dauernd hilfsbedürftig sind.« (26 Mitunterzeichner)

Postulat Dupont vom 4. Dezember 1978 betreffend die Früherfassung von invaliden Nationalrat Dupont hat folgendes Postulat eingereicht: «Im allgemeinen beteiligen sich die Kantone nicht oder nur in geringem Masse an den Kosten für die frühzeitige Invaliden-Unterstützung. Diese Kosten trägt gegen-

1 Publiziert in ZAK 1978 S. 263

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wärtig der Bund. Er hat diese Finanzhilfe jedoch in einem für die interessierten Kreise beunruhigenden Masse gekürzt. Es zeigt sich aber, dass eine solche Hilfe die spätere Entwicklung der Behinderten sehr begünstigt und in gewissen Fällen gerade- zu eine Rettung bedeutet. Der Bundesrat wird gebeten, dieses Problem genau zu prüfen. Er soll insbesondere - die Kantone dazu bewegen, sich finanziell an der frühzeitigen Invaliden-Unter- stützung zu beteiligen; - die Forschung in diesem Bereich fördern und - die gegenwärtig geltenden Kriterien der Subventionierung nochmals in Erwägung ziehen.« (23 Mitunterzeichner)

Motlon Daffion vom 5. Dezember 1978 betreffend eine provisorische Zweite Säule Nationalrat Daffion hat folgende Motion eingereicht: «Trotz des Entscheids des Schweizervolkes im Dezember 1972, der die Einrichtung eines beruflichen Vorsorgesystems verlangte, ist die Zweite Säule immer noch nicht verwirklicht. Um dieser Situation abzuhelfen, beschliesst der Bundesrat, den Grundsatz von Artikel 98 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Fassung des Nationalrates) bis zur Verwirklichung der Zweiten Säule provisorisch anzuwenden. Der Artikel lautet: Art. 98

2. Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Er kann einzelne Vor- schriften vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. Er wird dafür sorgen, dass namentlich die Artikel 14, 15, 17a, 19, 20, 22, 23 und 23a des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge in Kraft gesetzt werden. Diese Änderungen sollen auf den 1. Juli 1979 in Kraft treten.« (2 Mitunterzeichner)

Postulat Meier Josi vom 7. Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der AHV Nationalrätin Meier hat folgendes Postulat eingerr'cht: «Die zehnte AHV-Revision soll sich in besonderem Ausmasse mit sogenannten Frauen- postulaten auseinandersetzen. Es fehlen dazu noch zuverlässige Entscheid-Grund- lagen. Der Bundesrat wird daher eingeladen - eine umfassende Studie durchführen zu lassen über die Aktivitätsperiode der Frau, besonders über die physischen und psychischen Voraussetzungen ihrer Vielfachbelastung in Haushalt, Kinderbetreuung und Beruf, sowie über deren viel- fältige Auswirkung auf ihre Gesundheit und Lebenserwartung; eine fachlich ausgewiesene Arbeitsgruppe zur (allenfalls auch begleitenden) Über- prüfung der Berichtsergebnisse zu bestellen, in der auch Arbeitnehmerinnen an- gemessen vertreten sind.« (10 Mitunterzeichner)

Postulat Sigrist vorn 11. Dezember 1978 betreffend die Vertretung der Ausgleichskassen in der AHV-Kommsion Nationalrat Sigrist hat folgendes Postulat eingereicht: «Die eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver- sicherung ist durch je einen Vertreter einer kantonalen und einer Verbandsausgleichs- kasse mit beratender Stimme zu erweitern.« (18 Mitunterzeichner)

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Mitteilungen Verbilligte Jahres-Haibtaxabonnemente für Invalide In der Praxis ist die Frage aufgetaucht, ob die schweizerischen Transportunterneh- mungen den Bezügern von ausländischen Invalidenrenten ebenfalls verbilligte Jahres-Halbtaxabonnemente abgeben, wie sie solche an Invalide gewähren, welche mindestens eine halbe Rente oder eine Hilfiosenentschädigung der schweizerischen Invalidenversicherung beziehen. Nach Auskunft der SBB-Generaldirektion werden solche Ausweise aus Gründen des schwierigen Nachweises Bezügern ausländischer Invalidenrenten nicht ausgestellt (s. auch das Kreisschreiben an die Ausgleichskassen vom 1. März 1973, Dok. Nr. 23.383).

ZAK-Meldungen von Personalmutationen be den Durchführungsstellen Die ZAK publiziert seit jeher die Änderungen in der Leitung der Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen. In Zusammenarbeit mit den beteiligten Stellen hat die ZAK-Redaktion jeweils auch die Würdigungen zurückgetretener oder verstorbener Leiter bzw. IVK-Präsidenten verfasst. Infolge der unterschiedlich engen Kontakte der Aufsichtsbehörde zu den einzelnen Durchführungsstellen fiel die an- gemessene Gewichtung dieser Beiträge nicht immer leicht und führte gelegentlich zu Kritik. Im Sinne einer praxisnaheren Lösung hat nun das BSV mit den Dach- organisationen der Ausgleichskassen folgendes vereinbart: Das BSV beschränkt sich insküriftig darauf, die ihm zur Kenntnis gelangenden Mu- tationen in der nächstmöglichen ZAK-Ausgabe zu erwähnen. Die Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen bzw. die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen entscheiden im Einzelfall, ob und in welcher Form sie eine Würdigung oder einen Nachruf für die ZAK einreichen wollen.

Personelles Zum Rücktritt von Dr. Frank Weiss Dr. Frank Weiss, Leiter der kantonalen Ausgleichskasse Basel-Stadt, ist Ende No- vember 1978 nach 34jährigem Dienst an der Sozialversicherung in den Ruhestand getreten. Nach Abschluss des Studiums der Rechte und nach verschiedenen Volon- tariaten übernahm Frank Weiss im Jahre 1944 die Leitung der damaligen Lohn- und Verdienstausgleichskasse, die 1948 zur AHV-Ausgleichskasse Basel-Stadt umgewan- delt wurde. 1957 kam die Familienausgleichskasse hinzu, 1960 die eidgenössische Invalidenversicherung. 15 Jahre lang war er Präsident der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen, und ausserdem wirkte er in zahlreichen Fachkommissionen mit. Mit Frank Weiss scheidet einer der nur noch wenigen Kassenleiter aus dem Dienst, die die Anfangswehen und -freuden der AHV miterlebt haben, die sämtliche Revi-

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sionen haben verarbeiten und durchstehen müssen und also noch die historischen Zusammenhänge und Hintergründe aus eigenem Erleben kennen. Oft wird ein zu gutes Gedächtnis für das Gewesene zur Belastung, dann nämlich, wenn es einem die Freiheit für das Neue verbaut. Frank Weiss hingegen wusste dank seinem Scharf- sinn und seinem klaren Verstand das Vergangene zu ordnen und wohl auch zu ge- wichten, denn vieles, was man im Augenblick für wichtig nimmt, erlangt erst in der Rückschau die richtigen Proportionen. Seine Fähigkeit, eine Sache rasch zu er- fassen, zusammen mit der Geradlinigkeit seines Charakters. qualifizierten Frank Weiss bei seiner Tätigkeit als Präsident der Konferenz der kantonalen Kassen. Er wusste Bescheid wie nicht gleich einer, und wir andern wussten mit ihm und bei ihm Bescheid. Seine Formulierungen, wo auch immer angebracht, waren oft von einer geistreichen Komik, sehr direkt und manchmal scharf, ätzend aber nur, wenn er eine fragwürdige Gesinnung treffen wollte. Und diese vermutete er dort, wo einer in Worten oder Handlungen nicht den Schutz des Schwachen und das Streben nach gerechtem Ausgleich als oberste Maxime durchscheinen liess. Für ihn war diese Maxime selbstverständlich, sie gehörte zu seinem Herkommen und seiner Persönlich- keit, folglich war ihm etwas anderes für einen Beamten der Sozialversicherung un- denkbar. Ein guter Beamter, heisst es, ist einer, der kein rechter Beamter ist. Das trifft auf Frank Weiss genauestens zu, denn engstirniger Schematismus und Versklavung durch den Paragraphen lagen ihm fern. So sehr er auf eine tadellose Amtsführung Wert legte, jeglichen Pfusch verabscheute und einen reichlichen Teil seiner Lebenszeit, das heisst auch Freizeit, auf seinen Beruf verwandte: verabsolutieren wollte er sein Amt trotz allem Engagement niemals. Denn mit dem guten Kassenleiter ist das Bild von Frank Weiss nicht vollständig. Da gibt es noch andere Facetten: das Bergsteigen, der Film, das Theater, die Kunst - sie vor allem -‚ in früheren Jahren auch die Politik bis zur Selbstgefährdung, und schliesslich die Fasnacht, an der er, wie jeder gute Basler, jeweils während dreier Tage aus der bürgerlichen und beruflichen Existenz entschwand. Er selber würde beifügen: - und eintauchte in die wahre Freiheit des unverlogenen Daseins. Was er auch immer gerade tat, er tat es stets ganz und war nicht mit den halben Sinnen schon beim nächsten. So konnte er an Konferenzen mit ungeteilter Aufmerksamkeit mitwirken, aber schon eine Stunde danach mit voller Konzentration vor Bildern stehen und darüber reden, so als hätte er nie etwas anderes im Kopf gehabt. Nun also fällt die Beanspruchung durch das Amt dahin, aber seine Kollegen von den kantonalen Kassen schätzen sich glücklich, dass er sich bereitfiridet, seine ange- sammelten Kenntnisse dergestalt weiterzugeben, dass er die lange vernachlässigte Aus- und Weiterbildung des AHV-Nachwuchses betreut. Das erleichtert ihm und seinen Kollegen den Abschied, der somit nur ein halber Abschied ist. Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Ausgleichskasse FRSP Der Vorstand der Caisse interprofessionnelle romande dassurance-viellesse et sur- vivants des syndicats patronaux (FRSP) hat C h a r 1 es P a g e, lic. iur., zum neuen Leiter der Kasse sowie der Agentur Nr. 1 in Genf ernannt.

Bundesamt für Sozialversicherung Der Bundesrat hat Dr. med. P e t e r L e r c h, Chef des ärztlichen Dienstes im BSV, zum Vizedirektor ernannt.

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Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge Urteil des EVG vom 28. September 1978 i. Sa. M. St.

Art. 11 Abs. 1 AHVG. Stellt ein Beitragspflichtiger mit eher bescheidenen Einkom- mensverhältnissen und mit familiärrechtlichen Unterhaltspflichten, der über kein Ver- mögen verfügt, ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge, so kommt dem betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum wesentliche Bedeutung zu. Dieses ist nach den Regeln des Schuldbetreibungsrechts abzuklären. 1 Dabei ist zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, vom betreibungsrechtlichen Notbedarf ab- zugehen. (Erwägungen 2 und 3)

M. St. ist als Fahrlehrer und nebenerwerblich als Taxichauffeur tätig. Mit Verfügung vom 2. August 1974 setzte die Ausgleichskasse seine persönlichen Beiträge für die Jahre 1974/75 aufgrund eines durchschnittlichen Erwerbseinkommens aus den Jahren 1971/72 von 33673 Franken sowie eines im Betrieb investierten Eigenkapitals von 20 000 Franken fest. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. -

Nach wiederholter Mahnung leistete M. St. eine Zahlung von 200 Franken an die Beitragsschuld von 5 507.40 Franken. Am 9. Februar 1976 reichte er ein Gesuch um Herabsetzung der Beiträge für die Jahre 1974 und 1975 auf 120 Franken im Monat ein. Das Einkommen gab er mit 28400 Franken, wovon 23000 Franken aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit, an. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. April 1976 ab. M. St. erhob Beschwerde, die aber vom kantonalen Versiche- rungsgericht mit der Feststellung, bei den bestehenden Einkommensverhältnissen könne von einer Notlage nicht die Rede sein, abgewiesen wurde. Das EVG hiess die von M. St. eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im folgenden Sinne gut: Der vorinstanzliche Entscheid und die Kassenverfügung vom 9. April 1976 werden aufgehoben. Die Verwaltung hat die Frage einer allfälligen Herabsetzung im Sinne der Erwägungen näher abzuklären und hierüber nach pflichtgemässem Ermessen neu zu befinden. Das EVG hat dieses Urteil wie folgt begründet: 1. Ist einem obligatorisch Versicherten die Bezahlung der Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten, so können seine Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit herabgesetzt werden (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Die Voraussetzung der Unzumutbarkeit ist erfüllt, wenn der Beitragspflichtige bei Bezahlung des vollen Beitrages seinen und seiner Familie Notbedarf nicht befriedigen

Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, her- ausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz

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könnte. Ob eine Notlage besteht, ist aufgrund der gesamten wirtschaftlichen Ver- hältnisse und nicht allein anhand des Erwerbseinkommens zu beurteilen. Dabei ist in der Regel auf die Verhältnisse abzustellen, wie sie im Zeitpunkt gegeben sind, da der Beitragspflichtige bezahlen sollte (BGE 103 V 53, ZAK 1978 S. 216; BGE 98 V 252, ZAK 1973 S. 569; ZAK 1978 S. 511). Verfügt der Beitragspflichtige, wie im vorliegenden Fall anzunehmen ist, über kein Vermögen, so kommt dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum wesentliche Be- deutung zu (vgl. Rz 330ff. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen sowie Kreisschreiben vom 20. Mai 1976 betreffend Festsetzung und Herabsetzung der Beiträge und heutige Wirtschaftslage). Bei dessen Ermittlung sind nach den Regeln des Schuldbetreibungsrechts ausser dem persön- lichen Grundbetrag des Zahlungspflichtigen und seinen familienrechtlichen Unter- haltspflichten insbesondere auch die Miet- und Heizungskosten, die Sozialabgaben sowie allfällige Berufsauslagen und ungedeckte Krankheitskosten in Rechnung zu stellen (vgl. Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenz- minimums nach Art. 93 SchKG, herausgegeben von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz). Wie es sich mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerde- führers verhält, wurde bisher nicht abgeklärt. Verwaltung und Vorinstanz haben eine Herabsetzung der Beiträge verweigert mit der Begründung, bei den vorliegenden Ein- kommensverhältnissen bestehe keine Notlage. Zwar habe der Beschwerdeführer Unter- haltsbeiträge an die geschiedene Fau und zwei Kinder von 7 200 Franken im Jahr zu leisten; das verbleibende Einkommen von rund 21 000 Franken gestatte ihm je- doch, die Beitragspflicht zu efüllen, ohne dass er und seine Familie dadurch in eine Notlage geraten würden. Aufgrund der Akten ist aber nicht auszuschliessen, dass der Notbedarf bei voller Bezahlung der Beiträge beeinträchtigt sein könnte. Die Sache ist daher an die Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Ab- klärungen vornehme und das betreibungsrechtliche Existenzminimum feststelle. Sie wird dabei von den einschlägigen kantonalen Ansätzen und Berechnungsregeln aus- zugehen haben. Bei der Neubeurteilung des Herabsetzungsgesuches wird zu prüfen sein, ob be- sondere Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, vom betreibungsrechtlichen Not- bedarf abzugehen. Es stellt sich namentlich die Frage, inwieweit über die betreibungs- rechtlichen Regeln hinaus der Tatsache Rechnung zu tragen ist, dass der Be- schwerdeführer für zwei Familien aufzukommen hat. Fraglich ist sodann, ob zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass die geschiedene Frau im Hinblick auf die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers vorübergehend in eine Herabsetzung der Unter- haltsleistungen von 1 500 auf 600 Franken im Monat eingewilligt hat. Hierüber wird die Verwaltung unter Würdigung der gesamten Umstände nach pflichtgemässem Ermessen zu befinden haben. Dabei wird zu beachten sein, dass eine allfällige Herab- setzung den für die paritätische Beitragspflicht massgebenden Ansatz in der Regel nicht unterschreiten darf (vgl. ZAK 1961 S. 448 sowie Rz 336 ff. der genannten Weg- leitung).

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Urteil des EVG vom 7. Juli 1978 i. Sa. J. Z.

Art. 23 Abs. 4 AHVV. Die Verbindlichkeit der Steuermeldung gilt in der AHV nur für die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals, nicht aber für die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls sol- ches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Ein- kommensbezüger beitragspflichtig ist. (Erwägung 2; Bestätigung der Praxis) Art. 25 Abs. 3 AHVV. Hat die Ausgleichskasse von Ehegatten, die gemeinsam ein Geschäft in der Form einer einfachen Gesellschaft betreiben, je gleich hohe Beiträge vom Erwerbseinkommen erhoben, so hat sie für die Nachzahlung der anfänglich zu niedrig angesetzten Beiträge die gleiche Aufteilung vorzunehmen. (Erwägung 3b)

1. Z. war bis zum 30. Juni 1973 Alleininhaber eines unter der Bezeichnung Institut X geführten Geschäftes. Vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 war ihr Ehemann J. Z. Teilhaber des Geschäftes, das er ab 1. Januar 1976 als Alleininhaber übernahm. Auf- grund der Änderung vom 1.Juli 1973 hatte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge von 1. und J. Z. neu festzusetzen. Beide gaben ihr Einkommen mit je 97000 Franken und ihr in das Geschäft investiertes Eigenkapital mit je 121 700 Franken an. Sie zahlten für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 je 18 445.20 Franken Sozialversicherungsbeiträge. - Nachdem die Ausgleichskasse durch die Wehrsteuer- meldung erfahren hatte, dass J. Z. in den Jahren 1973 bis 1975 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von je 530 086 Franken erzielt hatte, erhob sie von ihm eine Nach- forderung für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975. Zur Begründung machte sie geltend, das Gesamteinkommen seit dem 1. Juli 1973 sei irrtümlicherweise zwi- schen ihm und seiner Ehefrau aufgeteilt worden. Da er für das Gesamteinkommen beitragspflichtig sei, werde seine Ehefrau ab 1. Juli 1973 als Selbständigerwerbende entlassen. J. Z. erhob Beschwerde. Den abweisenden Entscheid der kantonalen In- stanz zog er an das EVG weiter. Dieses hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut: 1. Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sach- verhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das EVG in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn der Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachver- halts geht. 2a. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen Selbständigerwer- bender für die Ausgleichskassen verbindlich. Daraus hat die Rechtsprechung (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265) die Regel abgeleitet, dass der Sozialversicherungsrichter von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen darf, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrectt!lch be- langlos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Ein-

LIN

kommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozial- versicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Darum hat der selbständigerwerbende Versicherte seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. b. Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs- kassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsrichters an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Bemessung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommens- bezügers und beschlägt daher die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und ge- gebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt und ob der Einkommensbezüger beitragspflichtig ist, nicht. Somit haben die Aus- gleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbs- tätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Er- werbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen gilt um so mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt er- werbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskassen auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapital- einkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Dass die soeben umschriebene Beurteilungskompetenz der Ausgleichskassen in gleichem Umfang auch dem Sozialversicherungsrichter zusteht, ist selbstverständlich. 3. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das von der Wehrsteuerverwaltung gemeldete Einkommen, das als solches unbestritten ist, beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf BGE 98 V 19 (ZAK 1972 S. 577) geltend, dass als Selbständigerwerbender gelte, wer nach Art eines freien Unter- nehmers ein eigenes Geschäft führe oder aber an einem solchen als gleichberech- tigter Partner beteiligt sei und damit ein Geschäftsrisiko trage. Für die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975 treffe diese Umschreibung jedoch nur auf seine Ehegattin zu, die damals die eigentliche Geschäftsinhaberin und Geschäftseigen- tümerin gewesen sei. Im übrigen habe er schon im vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass er mit seiner Ehegattin im Güterstand der Gütertrennung gelebt habe. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Selbständigerwer- bender zu betrachten sei, ist davon auszugehen, dass er vom 1. Juli 1973 bis 31. De- zember 1975 Teilhaber des Institutes X war, das rechtlich als einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 30ff. OR zu qualifizieren ist. Im Fragebogen für die Festsetzung des persönlichen AHV-Beitrages vom 6.113. Juli 1973 hat der Beschwerdeführer er- klärt, dass sein Einkommen den hälftigen Anteil des Geschäftseinkommens ausmache. Der Beschwerdeführer hat somit sein Einkommen als Mitglied einer einfachen Ge- sellschaft erzielt. Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind ausgerichtete Gewinne einer einfachen Gesellschaft, soweit sie eine Verzinsung des investierten

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Kapitals überschreiten, als beitragspflichtiges Einkommen zu betrachten (ZAK 1970 S. 157; Rz 43 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen; Art. 9 AHVG, Art. 17 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 AHVV). Somit hat die Ausgleichskasse die beiden Gesellschafter 1. und J. Z. zu Recht der Beitrags- pflicht als Setbständigerwerbende unterstellt und von ihnen je gleich hohe Sozialver- sicherungsbeiträge erhoben, die im übrigen von beiden vorbehaltlos bezahlt worden sind. Aus demselben Grunde sind der Beschwerdeführer und seine Ehefrau auch hinsichtlich der Nachzahlung der anfänglich zu niedrig angesetzten Beiträge gleich zu behandeln. Denn für die Nachzahlung gelten, wie das BSV zutreffend geltend macht, die gleichen Verhältnisse wie für die Entrichtung der ordentlichen Beiträge in der Zeit vom 1. Juli 1973 bis 31. Dezember 1975. Demnach hat der Beschwerde- führer nicht den ganzen Differenzbetrag zu leisten, sondern er hat nur die Hälfte der nachgeforderten Beiträge zu bezahlen. In diesem Sinne hat die Ausgleichskasse über die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers neu zu verfügen. Richtiger- weise hat aber die Ausgleichskasse den Beschwerdeführer vom 1. Januar 1976 an für das Einkommen aus dem Institut X als alleinig beitragspflichtig erklärt, da er von diesem Zeitpunkt an das erwähnte Institut als Alleininhaber übernommen hat. Die Frage der Beitragspflicht von 1. Z. ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens. 4. Da der Beschwerdeführer mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur teilweise durchdringt, ist es gerechtfertigt, den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte auf- zuerlegen. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

Urteil des EVG vom 2. August 1978 1. Sa. A. D. und J. 1. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 25 Abs. 1 AHVV. Ein Rückgang des Erwerbseinkommens Infolge allmählicher Verminderung der Tätigkeit einer Kollektivgesellschaft, die vor ihrer Auflösung steht, bildet keine Veränderung der Einkommensgrundlagen der Teilhaber. (Erwägungen 3 und 4)

Zwei Architekten arbeiteten seit 1961 als Teilhaber der Kollektivgesellschaft C. 1975 beschlossen sie, die Gesellschaft aufzulösen und nur noch die laufenden Aufträge auszuführen. Die Ausgleichskasse setzte die Beiträge für 1976 und 1977 aufgrund der in den Jahren 1973 und 1974 erzielten Einkommen fest. Im August 1977 verlangten die Versicherten von der Ausgleichskasse eine Überprüfung der Beitragsberechnung für 1976 und 1977. Sie machten geltend, die Gesellschaft be- finde sich im Zustand der Auflösung; seit dem 1. Januar 1975 übe jeder von ihnen eine von der Gesellschaft getrennte Erwerbstätigkeit aus; diese sei seit dem Beginn des Jahres 1977 zur Haupterwerbstätigkeit geworden; die allmähliche Aufgabe der Gesellschaft im Hinblick auf ihre Liquidierung habe eine beträchtliche Verminderung beider Einkommen zur Folge gehabt. Die Ausgleichskasse wies dieses Begehren ab, da nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen für eine Neueinschätzung der Ein- kommen nicht erfüllt waren. Die beiden Architekten erhoben gegen diese Verfügung Beschwerde, die aber von der kantonalen Instanz abgewiesen wurde. Das EVG wies die gegen diesen Entscheid eingelegte Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

AK

... (Abs. 1 und 2: Hinweis auf das in den Art. 22, 23 und 25 AHVV geregelte Ver- fahren der Beitragsfestsetzung.) (Abs. 3:) Das EVG hat wiederholt erklärt, dass Art. 25 AHVV (oder der inhaltlich mit ihm im wesentlichen übereinstimmende Art. 23 Bst. b in der bis 31. Dezember 1965 gültig gewesenen alten Fassung) eine Ausnahmebestimmung darstellt und dass Aus- nahmebestimmungen nicht notwendigerweise restriktiv auszulegen sind; es kommt darauf an, ob sich eine solche Auslegung nach den Verhältnissen rechtfertigt. Das EVG hat daher erkannt, die Anwendung dieser Bestimmung setze einschneidende Veränderungen in den Grundlagen der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die zu einer Einkommensveränderung um wenigstens 25 Prozent geführt haben. Für Geschäfts- unternehmen bedeutet dies, dass sich die Grundlagen der betrieblichen Tätigkeit in ihrer wirtschaftlichen Struktur erheblich verändert haben müssen, um die Anwen- dung von Art. 25 AHVV zu rechtfertigen (vgl. ZAK 1975 S. 193 und die dort zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall haben A. D. und J. 1. die Auflösung der aus ihnen bestehenden Kollektivgesellschaft noch nicht durchgeführt und erscheinen im Aussenverhältnis immer noch als Teilhaber. in einer internen Vereinbarung haben sie beschlossen, diese Gesellschaft nach Beendigung der laufenden Arbeiten aufzulösen. in der Zwi- schenzeit vermindern sich die Geschäfte zugunsten der von der Gesellschaft ge- trennten Arbeiten. Diese Tatsachen bilden keine Veränderung der Einkommens- grundlagen. Das Einkommen, das die Versicherten aus der Weiterführung der lau- fenden Aufträge erzielen, steht in engem Zusammenhang mit dem von ihnen aus- geübten Beruf und ist daher als Einkommen aus dieser beruflichen Tätigkeit zu be- trachten (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1975 i. Sa. U. C. und C. B., ZAK 1976 S. 269). Dieser Zusammenhang verbietet es auch, die Erwerbstätigkeit in der Gesellschaft als eine nebenberufliche, gelegentlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 3 AHVV zu betrachten.

IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 11. Mal 1978 1. Sa. 1. S.

Art. 12 Abs. 1 IVG. Bei Versicherten In fortgeschrittenem Alter stellt die lumbosakrale Versteifungsoperation einen Eingriff in umfassendes labiles pathologisches Ge- schehen dar und kann daher von der IV nicht übernommen werden. (Zusammen- fassung der Rechtsprechung)

Die im Jahre 1928 geborene Versicherte 1. S. leidet an Spondylolisthesis L5/S1. Mit Verfügung vom 5. Mai 1976 lehnte die Ausgleichskasse u. a. ein Gesuch der Ver- sicherten um Übernahme der Spondylodese ab. Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 16. November 1976 die von der Versicherten erhobene Be- schwerde gut, hob die angefochtene Kassenverfügung auf und verpflichtete die Aus- gleichskasse, die Kosten der Spondylodese zu übernehmen.

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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Kassenverfügung wiederherzustellen. Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: ... (Hinweis auf die Tragweite von Art. 12 IVG; vgl. BGE 102 V 40, ZAK 1976 S. 400.) Die Spondylolisthesis ist ein krankhafter Prozess an der Wirbelsäule, der meistens während der Wachstumsperiode beginnt und sich nach deren Abschluss stabilisiert. Mit zunehmendem Alter des Patienten nehmen die Schmerzen zu, und die degene- rativen Folgeerscheinungen der in Frage stehenden Anomalien können sich aus- breiten und zu einer Generalisierung des Leidens im Bereich der gesamten Wirbel- säule führen. Diese sekundären Störungen, die als labiles Leiden in Erscheinung treten, machen wegen ihrer Schmerzhaftigkeit unter Umständen eine Versteifungs- operation notwendig. Namentlich weil der zeitliche Abstand zum Stadium der Sta- bilisierung grösser wird und das labile pathologische Geschehen - rechtlich ge- sehen - zunehmend in den Vordergrund tritt, ist die Versteifungsoperation im Lumbo- sakralbereich als Eingriff in umfassenderes labiles pathologisches Geschehen ge- kennzeichnet und daher von der IV gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme zu übernehmen. Bei jüngeren Erwachsenen dagegen steht das labile pathologische Geschehen, bei deutlicher Lokalisierung des Defektes, im Verhältnis zu der am Ende des Wachstums stabilisierten Wirbelsäulenanomalie noch im Hintergrund. Aus diesem Grunde kann bei ihnen die Versteifungsoperation in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen als medizinische Eingliederungsmassnahme übernommen werden (EVGE 1966 S. 105 und 209, ZAK 1966 S. 513 und 615). Vor dieser Rechtsprechung vermag der angefochtene kantonale Entscheid nicht zu bestehen. Die 1928 geborene Beschwerdegegnerin litt seit 1964 an zunehmenden lumbalen Beschwerden, wie den in den Akten liegenden ärztlichen Stellungnahmen zu entnehmen ist. Diese sekundären Störungen, die rechtlich als labiles pathologi- sches Geschehen zu betrachten sind, wurden im Herbst 1976 Operativ angegangen. Die Spondylodese stellt demnach keinen von der IV als medizinische Massnahme zu übernehmenden Eingriff dar. Unerheblich ist dabei, dass damit ein erheblicher Eingliederungserfolg erzielt werden konnte. Bei dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob das Leiden der Beschwerde- gegnerin sich bereits generalisierte und ob zusätzliche Nebenbefunde an der Wirbel- säule vorliegen, welche den vom Gesetz verlangten dauernden und wesentlichen Eingliederungserfolg zu beeinträchtigen vermögen.

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Monat zu Monat

Unter dem Vorsitz von H. Kühler, Chef des Arbeits- und Berufsbildungs- amtes und Präsident der 1V-Kommission des Kantons Thurgau, führte der Verband Schweizerischer Arbeitsämter am 15.116. Januar in Basel für die deutschsprachigen Vorsteher und Stellvertreter der Arbeitsämter im Beisein von Vertretern des BSV, des BIGA und der IV-Regionalstellen einen In- struktionskurs durch über «Die Aufgaben der Arbeitsämter bei der Ein- gliederung Behinderter». Es kam insbesondere auch das Kreisschreiben des BSV über das Zusammenwirken der Invalidenversicherung mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen (vom 23. August 1978) zur Sprache.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission trat am 18. Januar unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung zu ihrer 65. Plenarsitzung zusammen. Als Hauptgeschäft behandelte sie den überarbeiteten Entwurf zum Bericht über die Verpflichtungen der AHV/IV gegenüber den Ausländern, der dem Parlament aufgrund eines national- rätlichen Postulates (s. ZAK 1978 S. 54) zu erstatten ist. Der Berichtsent- wurf soll nach Bereinigung durch das BSV bis Ende März dem Bundesrat zugeleitet werden.

Die ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bun- desgesetz über die berufliche Vorsorge hat am 26. Januar und 2. Februar unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht und im Beisein von Bundes- präsident Hürlimann und seinen Mitarbeitern getagt und ihre Beratungen weitergeführt.

Februar 1979 53

Die Verhinderung von Leistungs- kumulationen beim Zusammenfallen von Leistungen der IV für Unterkunft und Verpflegung mit Renten der AHV/IV Wie in der Botschaft zur neunten AHV-Revision (S. 30) ausgeführt wird, hat es sich als stossend erwiesen, dass die IV neben Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art noch eine Rente gewährt, wenn sie während der Eingliede- rung sämtliche Kosten für den Lebensunterhalt trägt, oder daran, wie bei der Sonderschulung, namhafte Beiträge leistet. Solange die Renten auf einem verhältnismässig niedrigen Stand waren, wurden diese Leistungskumulationen bewusst in Kauf genommen, weil an sich bescheidene Einsparungen mit unverhältnismässig grossem administrativem Aufwand hätten erkauft werden müssen. Bei den heutigen Rentenbeträgen, die weitgehend existenzsichernd sind, liess sich die Mehrfachleistung nicht mehr länger verantworten, weil sie zu unnötigen Mehrausgaben und krassen Rechtsungleichheiten führt. Man war sich allerdings bewusst, dass damit in der Durchführung beacht- liche Mehrarbeiten verbunden sind, die sich insbesondere bei den 1V-Kom- missionen, aber auch bei den Eingliederungsstätten und Sonderschulen ein- stellen. Der Artikel 43 Absätze 2 und 3 IVG und die darauf beruhenden Verord- nungsbestimmungen (Art. 20bis bis quater, 24bis und 28 Abs. 3 IVV), welche die Grundlage zur Verhinderung der erwähnten Leistungskumula- tionen bilden, visieren drei Massnahmen an: - die Einstellung der 1V-Rente, wenn die IV bei Eingliederungsmass- nahmen die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt, und in anderen Fällen die Anrechnung eines Selbstbehaltes für gewährte Unterkunft und Verpflegung, der aus der AHV- oder 1V-Rente zu decken ist, wobei es das Gesetz dem Bundesrat überlässt, die nähere Regelung zu treffen; - die Taggeldkürzung, wenn ausnahmsweise gleichzeitig Anspruch auf eine Rente besteht.

Einstellung der 1V-Rente Aus Gründen der administrativen Vereinfachung muss beim Zusammen- fallen von Leistungen vorab danach getrachtet werden, dass eine der Lei-

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stungen ganz entfällt. Die Rente kann jedoch nur eingestellt werden, wenn sie, wie es bei 1V-Renten der Fall ist, in einem engeren Zusammenhang mit der Eingliederungsmassnahme steht. Es ist ferner erforderlich, dass Kost und Logis praktisch vollständig übernommen werden und dass dies während einer gewissen Zeit geschieht. Die näheren Vorschriften zu Artikel 43 Absatz 2 IVG, der die Einstellung der Rente im Grundsatz erwähnt, sind in Artikel 28 Absatz 3 IVV und

Rz 286 ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (im folgenden

als «Wegleitung» bezeichnet) enthalten. Nach Artikel 28 Absatz 3 IVV gilt die Übernahme der Kosten für Unter- kunft und Verpflegung als überwiegend, wenn die Versicherung während mindestens fünf Tagen in der Woche dafür vollständig aufkommt. Die Ausführungsbestimmungen sagen nichts darüber aus, wie lange die Eingliederungsmassnahmen dauern müssen, damit die Rente eingestellt wer- den kann. Dies ergibt sich jedoch aus der praktischen Handhabung. Renten können für einen ganzen Monat eingestellt werden, also nur für Kalender- monate, in denen während des gesamten Monates während mindestens fünf Tagen in der Woche für Unterkunft und Verpflegung gesorgt ist (Wegleitung

Rz 287 ff.).

Es stellt sich damit die Frage, wie es sich verhält, wenn Kost und Logis in einem Monat während kürzerer Dauer gewährt werden. In diesem Fall ge- langt die Selbstbehaltregelung zur Anwendung (s. unten sowie Wegleitung

Rz 287.3 ff.).

Das Gesetz spricht nur von der Einstellung der Rente während Eingliede- rungsmassnahmen. Die Abklärungsmassnahmen werden nicht ausdrücklich erwähnt. Da aber letztere nach konstanter Rechtsprechung den Eingliede- rungsmassnahmen grundsätzlich gleichgestellt sind, gelten die neuen Be- stimmungen auch dort (Wegleitung Rz 279, EVGE 1968 S. 213 = ZAK

1969 S. 195). Diese Betrachtungsweise drängt sich auch auf, weil in Arti-

kel 24bis IVV für die Selbstbehaltregelung Abklärungsmassnahmen aus- drücklich erwähnt sind und es daher nicht sinnvoll wäre, für die Renten- einstellung von anderen Voraussetzungen auszugehen.

Selbstbehalt bei Eingliederungsmassnahmen Diese Regelung stützt sich auf Artikel 24bis Absatz 1 IVV. Darnach hat ein Versicherter für Unterkunft und Verpflegung einen Selbstbehalt zu über- nehmen, wenn er während der Abklärung oder während der medizinischen oder beruflichen Eingliederung kein Taggeld, jedoch ganz oder teilweise Unterkunft und Verpflegung erhält und wenn ihm gleichzeitig ein Anspruch auf eine Rente der AHV bzw. IV oder eine Kinderrente der AHV oder IV

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zusteht. Dieser Selbstbehalt entspricht bei ganzen Renten dem ganzen, bei halben Renten dem halben Eingliederungszuschlag gemäss Artikel 22bis IVV. Obwohl die Verordnung hierüber nichts aussagt, muss diese Regelung mit einem Vorbehalt angewandt werden. Es kann nämlich ausnahmsweise vor- kommen, dass der Eingliederungszuschlag höher ist als der auf den Tag umgerechnete Rentenbetrag. Der Versicherte würde so weniger erhalten als ein solcher, der keine Rente bezieht. Ein solches Ergebnis ist vom Gesetz- geber offensichtlich nicht gewollt. Damit ein solcher ungerechtfertigter Selbstbehalt vermieden wird, ist bei der Berechnung wie folgt vorzugehen: Vorerst ist der Rentenbetrag pro Tag zu ermitteln, wobei der Monat mit

30 Tagen zu veranschlagen ist. Ergibt sich, dass die Rente pro Tag kleiner

ist als der Eingliederungszuschlag, so stellt die Rente pro Tag den Selbst- behalt dar und nicht der Eingliederungszuschlag. Steht anderseits fest, dass die pro Tag errechnete Rente grösser ist als der Eingliederungszuschlag, so entspricht der Selbstbehalt dem Ansatz des Eingliederungszuschlages. Nachfolgend einige Beispiele:

Der körperlich schwer behinderte Versicherte in erstmaliger beruflicher Ausbildung erhält eine Vollwaisenrente von 630 Franken. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Wohnheim betragen

30 Franken pro Aufenthaltstag, gemäss Tarifvereinbarung.

1V-Leistung für Unterkunft und Verpflegung gemäss der ab 1979 gültigen Regelung. Tarifansatz Fr. 30.— / Aufenthaltstag .1. Selbstbehalt: Die 1V-Rente macht pro Tag

21 Franken aus, also entspricht

der Selbstbehalt dem ganzen Eingliederungszuschlag, d. h. Fr. 15.— / Aufenthaltstag Leistung der IV Fr. 15.— / Aufenthaltstag

Der sich in erstmaliger beruflicher Ausbildung befindende invalide Ver- sicherte erhält eine einfache Waisenrente von 420 Franken im Monat. Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb einer Eingliederungs- stätte und ausserhalb eines Wohnheims: Effektive Kosten pro Aufenthalts- tag 43 Franken. Die Versicherung übernimmt nach bisheriger Regelung jedoch höchstens das Zehrgeld in Höhe von 30 Franken pro Aufenthalts- tag.

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1V-Leistung für Unterkunft und Verpflegung gemäss der ab 1979 gültigen Regelung: Zehrgeld Fr. 30.— / Aufenthaltstag .1. Selbstbehalt: Würde der ganze Eingliederungs- zuschlag (15 Fr./Tag) als Selbst- behalt gelten, bestände keine Mindestgarantie für die Rente/ Tag (14 Fr.); deshalb berechnet sich der Selbstbehalt wie folgt: 1/30 der einfachen Waisenrente von 420 Franken = Fr. 14.— / Aufenthaltstag Leistung der IV Fr. 16.— / Aufenthaltstag

3. Für den körperlich schwer behinderten Versicherten in erstmaliger be-

ruflicher Ausbildung wird seinem invaliden Vater eine halbe Kinderrente von monatlich 210 Franken ausgerichtet. Kosten für Unterkunft und Verpflegung in der Ausbildungsstätte:

40 Franken im Tag, gemäss Tarifvereinbarung.

1V-Leistung für Unterkunft und Verpflegung gemäss der ab 1979 gültigen Regelung. Tarifansatz Fr. 40.— / Aufenthaltstag ./. Selbstbehalt. Ganzer Eingliederungszuschlag = 15 Franken; da halbe Kinder- rente = halber Eingliederungs- zuschlag = 7.50 Franken. Wegen Mindestgarantie der Rente pro Tag berechnet sich der Selbstbehalt wie folgt: 1/30 der halben Kinderrente von

210 Franken = Fr. 7.— / Aufenthaltstag

Leistung der IV Fr. 33.— / Aufenthaltstag

Wie es sich mit den einzelnen Kürzungsvorschriften bei den medizinischen, beruflichen und sonderschulischen Massnahmen verhält, siehe

- Randziffer 342.1 * des Kreisschreibens über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1979;

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- Randziffer 6 b des Nachtrages 4 zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, gültig ab 1. Januar 1979; - Randziffer 85 ff. des neuen Kreisschreibens über die Sonderschu- lung in der IV, das demnächst erscheinen wird. Deckt die Versicherung an sich die vollen Kosten von Unterkunft und Ver- pflegung gemäss einer Tarifvereinbarung, so richtet sie im Falle der Kumu- lation der Durchführungsstelle nur einen um den Betrag des (halben oder ganzen) Eingliederungszuschlages reduzierten Ansatz aus. Besteht hingegen die Leistung der Versicherung lediglich in Beiträgen, werden diese um den Selbstbehalt herabgesetzt. Hier stellt sich die Frage, ob es möglich ist, ohne Änderung der Verträge eine von ihrem Wortlaut abweichende Regelung zu treffen. Dies ist zu be- jahen. Die gesetzlichen Vorschriften gehen nach der Praxis des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts den Verträgen vor. Die Verträge sind unter Vorbehalt von allfälligen Gesetzesänderungen, die immer berücksichtigt werden müssen, abgeschlossen. Aus der neuen Regelung erwächst den Ein- gliederungsstätten bezüglich der Leistung an sich kein Nachteil. Sie haben jedoch für den Differenzbetrag den Versicherten Rechnung zu stellen, was eine administrative Mehrarbeit darstellt, die sich leider nicht vermeiden lässt. Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist der Selbstbehalt auch dann in Rech- nung zu stellen, wenn die Versicherung lediglich für die Verpflegung auf- kommt (vgl. hiezu Rz 6 b des Nachtrages 4 zum Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art). Ferner ist von Bedeutung, dass die erwähnte Vorschrift bei AHV- und IV- Zusatzrenten für die Ehefrau keinen Selbstbehalt vorsieht. Hier wurde auf eine solche Regelung verzichtet, weil praktisch für alle Hausfrauen, wenn Eingliederungsmassnahmen für sie in Frage kommen, Taggeld zur Aus- richtung gelangt, welches die Gewährung von Kost und Logis berücksichtigt. Zudem ist die Zusatzrente verhältnismässig niedriger als die übrigen Renten, weshalb sich in ausgesprochenen Sonderfällen eine Leistungskumulation ver- antworten lässt.

Wegfall des Kostgeldbeitrages bei Sonderschulung Diese Leistungskürzung stützt sich auf Artikel 24bis Absatz 2 IVV, der lautet: «Hat ein Versicherter gleichzeitig Anspruch auf eine Invalidenrente und auf Massnahmen für die Sonderschulung, so entfällt der Kostgeldbeitrag gemäss Artikel 10 Buchstabe b. Bei halben Renten wird er auf die Hälfte herabgesetzt.»

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Da Artikel 10 Buchstabe b IVV sowohl den Kostgeldbeitrag pro Aufent- haltstag als auch den Beitrag pro Hauptmahlzeit fixiert, findet die Bestim- mung von Artikel 24bis Absatz 2 IVV für beide Leistungsarten Anwendung. Zu beachten ist hier, dass eine Leistungskürzung nur beim Zusammenfallen mit einer Invalidenrente erfolgt. Im übrigen dürfte es sich um verhältnis- mässig wenige Fälle handeln, da man doch davon ausgehen darf, dass ein Versicherter nach Erreichen des 18. Altersjahres sich in beruflicher Erst- ausbildung befindet.

Die Verhinderung von (Jberversicherung beim Zusammenfallen von Lei- stungen der AHV/IV mit Leistungen anderer Sozialversicherungen wird im März-Heft der ZA K behandelt.

Die AHV-Verwaltung —statistisch beleuchtet In den nunmehr dreissig Jahren ihres Bestehens hat die AHV ihre Leistun- gen um ein Vielfaches vermehrt und sich hiermit zum markantesten Träger unserer sozialen Sicherheit entwickelt. Ging mit diesem Aufbau auch eine entsprechende Erweiterung der Verwaltung und ihres Personalbestandes ein- her? Oder haben die zuständigen Behörden die zahlreicher und schwieriger werdenden Aufgaben durch eine erhöhte Effizienz zu bewältigen vermocht? Dieser Frage soll anhand einiger Zahlen, die den Jahresberichten des BSV entnommen sind, nachgegangen werden. Einige wichtige Vorbehalte müssen im voraus gemacht werden. Die Ver- waltungstätigkeit lässt sich bekanntlich nur schwer in statistische Grössen fassen. Die hier zusammengetragenen Daten haben daher nur einen be- schränkten Aussagewert, erfassen sie doch lediglich einen Teil des Ver- waltungsgeschehens. So ist beispielsweise die politisch-gestalterische Arbeit der Bundesbehörden oder ihre der einheitlichen Gesetzesanwendung die- nende Aufsichtsfunktion nicht messbar. Ähnliches gilt für die Durchfüh- rungsstellen: der Aufwand im direkten Publikumsverkehr, in der Beratung und Auskunfterteilung an die Versicherten und Abrechnungspflichtigen ist weniger aus Statistiken herauszulesen, sondern eher danach zu beurteilen, wie gut oder wie schlecht das Zusammenwirken zwischen Staat und Wirt- schaft bzw. zwischen Bürger und Verwaltung vonstatten geht. Ein weiteres Problem stellt sich bei der Definition und Abgrenzung der «AHV-Verwaltung». Die Durchführungsstellen der AHV haben sich in keinem Zeitpunkt einzig und allein mit diesem Sozialwerk befasst. Vor 1948 war die Lohn- und Verdienstersatzordnung ihr Haupttätigkeitsbereich. Seit Beginn der AHV verwalten die Ausgleichskassen - und dies in steigendem Ausmasse - zahlreiche weitere kantonale und verbandseigene Sozialwerke.

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Dazu kamen 1953 die bundesrechtliche Familienzulagenordnung sowie die Erwerbsersatzordnung. Bei der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 übernahmen die kantonalen Ausgleichskassen und die beiden Ausgleichskassen des Bundes die Sekretariatsführung der 1V-Kommissionen, und seit 1966 betreuen 22 kantonale Kassen zudem die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV. Mit der Erweiterung der Aufgabenbereiche wurden auch beim BSV neue Dienste geschaffen; da die Personalbestände sich nicht streng nach Ver- sicherungszweigen aufgliedern lassen, ist für die vorliegende Betrachtung die ganze frühere Unterabteilung AHV/IV/EO bzw. die heutige Haupt- abteilung Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge einbezogen worden. Der hier verwendete Begriff der «AHV-Verwaltung» umfasst somit auch das für andere Sozialwerke tätige Personal bei den Durchführungs- und Aufsichtsorganen der AHV. Die nachfolgenden Tabellen geben einige Anhaltspunkte zur Entwicklung der Personalbestände sowie des Geschäftsvolumens seit 1948. Die Personalbestände der A HV-Durchfiihrungs- und Aufsichtsbehörden in einigen ausgewählten Jahren zwischen 1948 und 1976 Tabelle 1 1948 1960 1965 1970 1976 Kantonale Ausgleichskassen 1 929 874 1 307 1 434 1 564 Verbandsausgleichskassen 1 502 693 883 914 968 Ausgleichskassen des Bundes 2 18 51 86 134 204 Zentrale Ausgleichsstelle 118 114 118 142 109 Bundesamt für Sozialversicherung 4 70 78 116 117 131 Total 1637 1810 2510 2741 2976 1 Die angegebenen Bestände umfassen die Arbeitskräfte an den Kassenhauptsitzen sowie in den Zweigstellen A (das sind jene, die alle Aufgaben einer Ausgleichskasse er- füllen). Es fehlen dagegen die zahlreichen kleineren Zweigstellen, welche grösstenteils nebenamtlich betreut werden (1976 insgesamt 2 867 Zweigstellen, davon 2 833 Zweig- stellen der kantonalen Kassen). 2 Der Bund führt eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesverwaltung und der Bundesanstalten (Eidgenössische Ausgleichskasse) sowie eine Kasse für die im Aus- land wohnenden schweizerischen und ausländischen Versicherten (Schweizerische Aus- gleichskasse). Der Personalbestand der ZAS konnte zwischen 1970 und 1976 durch interne Reorga- nisation beachtlich verringert werden. Die beim BSV angegebenen Personalbestände entsprechen im Jahre 1948 den in der Sektion AHV und der Sektion Mathematik und Statistik sowie im Kanzlei- und Re- gistraturdienst für die AHV eingesetzten Arbeitskräften. Die ab 1960 angegebenen Bestände umfassen zudem die ganze Unterabteilung (ab 1973 Hauptabteilung) AHV/ IV/EO bzw. AHI-Vorsorge.

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Die Zahl der Abrechnungspflichtigen in der AHV in einigen ausgewählten Jahren zwischen 1948 und 1976 Tabelle 2 1948 1960 1970 1976

Kantonale Ausgleichskassen 484 000 434 038 400 683 384 257 Verbandsausgleichskassen 116 000 128 285 140 790 140 657 Eidgenössische Ausgleichskasse 1 * 193 202 215 Schweizerische Ausgleichskasse 1 20 925 31 874 25 930 37 287 Total 620925 594390 567605 562416 1 Die Struktur der Abrechnungspflichtigen ist bei den Ausgleichskassen des Bundes grundlegend anders als bei den übrigen Kassen: Der Eidgenössischen Ausgleichskasse sind ausschliesslich Arbeitgeber angeschlossen, und zwar solche mit sehr vielen Arbeit- nehmern (Bundesverwaltung, PTT, SBB usw.); bei der Schweizerischen Ausgleichs- kasse verhält es sich gerade umgekehrt: mit den angeschlossenen freiwillig Versicher- ten im Ausland muss - auch wenn sie Arbeitnehmer sind -einzeln (gleich wie mit den Selbständigerwerbenden im Inland) abgerechnet werden.

Die Entwicklung der Zahl der Beitragspflichtigen 1 zwischen 1950 und 1976 Tabelle 3 Kategorie 1950 1960 1968 1976

Arbeitnehmer mit beitrags- pflichtigem Arbeitgeber 2 198 000 2 446 000 2 871 000 *

Arbeitnehmer ohne beitrags- pflichtigen Arbeitgeber 1 000 3 000 2000 *

Arbeitnehmer mit unbekannter Versichertennummer 64 000 - -

Selbständigerwerbende 347 000 333 000 295 000 Nichterwerbstätige 100 000 62 000 53 000 *

Markenheftinhaber 18 000 17 000 13 000 *

Über 65jährige Personen 2 36 000 - -

Total 2764000 2861000 3234000 3073 000 1 Diese Zahlen sind nur beschränkt zuverlässig, da stets und in unterschiedlichem Aus- mass Mehrfachzählungen vorkommen (1968 waren es 115 000 Fälle, die unter meh- reren Beitragskategorien figurierten). 2 Die über 65jährigen erwerbstätigen Personen waren von 1948 bis 1953 ebenfalls der Beitragspflicht unterworfen. Ihr Bestand hat sich in dieser Zeit stark erweitert von zirka 15 000 auf 87 000. Schätzung; ohne Mehrfachzählungen.

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Die Entwicklung der Zahl der AHV-Rentenbezüger seit 1948 Ordentliche und ausserordentliche Renten; ohne Bezüger im Ausland 1 Tabelle 4 Rentenarten 1948 1960 1968 1976

Einfache Altersrenten 147 000 401 000 490 000 * Ehepaar-Altersrenten 2 35 000 129 000 172 000 * Zusatzrenten 3 - - 50 000 Witwenrenten 38 000 69 000 60 000 * Einfache Waisenrenten 25 000 55 000 53 000 * Vollwaisenrenten 2000 2000 2000 *

Total der Bezüger 247 000 656 000 827 000 1 024 000

1 Beim Ergebnis des Jahres 1976 handelt es sich um eine Hochrechnung der Erhebung vom März 1976; hierin sind die Renten an Bezüger im Ausland inbegriffen (im März

1976 betrug der Anteil der im Ausland bezahlten Renten 7,2 % aller Renten).

2 Die Ehepaarrenten sind als ein einziger Fall gezählt.

Die Zusatzrenten für die Ehefrauen und die Kinder von Altersrentnern sind anlässlich der sechsten AHV-Revision im Jahre 1964 eingeführt worden.

Die Entwicklung der Zahl der Rentenbeziiger der IV seit 1960 Ordentliche und ausserordentliche Renten; ohne Bezüger im Ausland 1 Tabelle 5

Rentenarten 1960 1965 1969 1976

Einfache Renten 24 719 69 592 78 106 * Ehepaarrenten 1939 7 883 9 678 * Zusatzrenten 10 888 * 50 438 *

Total der Bezüger 37 546 77 475 138 222 212 500

1 Beim Ergebnis des Jahres 1976 handelt es sich um eine Hochrechnung der Erhebung vom März 1976; hierin sind die Renten an Bezüger im Ausland inbegriffen (im März

1976 wurden 7,9 % aller Renten an Bezüger im Ausland ausgerichtet).

Die fünf vorstehenden Tabellen vermitteln im wesentlichen folgende Er- kenntnisse: - Der Personalbestand der Al-IV-Verwaltung hat sich seit 1948 um rund

80 Prozent vermehrt (Tab. 1).

- Die Zahl der Abrechnungspflichtigen hat sich seit 1948 ununterbrochen vermindert. Es widerspiegelt sich darin die Tendenz zur Konzentration, die vor allem in der Landwirtschaft und im Kleingewerbe zur Aufgabe oder zur Zusammenlegung vieler Betriebe führte (Tab. 2). - Die Beitragspflichtigen haben sich gesamthaft etwa im Ausmass der all- gemeinen Bevölkerungsentwicklung vermehrt. Innerhalb der einzelnen Beitragskategorien zeigen sich jedoch sehr unterschiedliche Entwicklun- gen (Tab. 3). - Erwartungsgemäss hat sich die Zahl der Rentenbezüger am stärksten verändert. Der Zuwachs war in den Anfangsjahren am grössten. Bis 1960 stieg die Rentnerzahl auf mehr als das Zweieinhalbfache. Seither betrug der Zuwachs 56 Prozent (Tab. 4). - Nebst den AHV-Rentnern bildete sich seit 1960 mit den IV-Rentnern eine neue Kategorie von Leistungsbezügern, die teilweise - bezüglich Festsetzung und Ausrichtung der Leistungen - ebenfalls dem Aufgaben- bereich der «AHV-Verwaltung» unterstellt wurde. Die Rentnerzahl ent- wickelte sich hier noch stärker als in der AHV (Tab. 5). Nicht zu unterschätzen sind schliesslich die Auswirkungen der zahlreichen Gesetzesrevisionen, die nicht nur höhere Leistungen brachten, sondern die AHV auch komplexer und die Verwaltungsarbeit schwieriger machten. Es zeigt sich somit, dass der Verwaltungsaufwand in der AHV deutlich stärker zugenommen hat als die Personalbestände.

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 19. Sep- tember 1977 1 für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern die in der Dissertation von Hans Winzeler «Die Bemessung der Unterhalts-

1 BGE 103 V 55, ZAK 1978 S. 311

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beiträge für Kinder)> im Anhang veröffentlichten «Empfehlungen zur Be- messung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder» des Jugendamtes des Kantons Zürich als grundsätzlich anwendbar erklärt, wobei die massgebenden An- sätze um einen Viertel reduziert wurden. Die durch das Jugendamt des Kantons Zürich an die Preisentwicklung angepassten Ansätze sowie die gemäss EVG massgebenden Ansätze wurden in der ZAK 1978 auf Seite 297 publiziert. Eine weitere Anpassung an die Preisentwicklung wäre per Januar

1979 vorgesehen gewesen. Aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung hat

sich dies als nicht notwendig erwiesen, so dass die publizierten Ansätze weiterhin massgebend sind.

Diese Ansätze sind -in Ergänzung der letztjährigen Publikation (ZAK

1978 S. 295) in zwei weiteren Fällen anwendbar:

Bei den ausserordentlichen Renten mit Einkommensgrenzen werden sie zur Beurteilung der Frage herangezogen, ob eine Witwe zusammen mit ihrem Kind oder ihren Kindern eine Witwenfamilie bildet (vgl. Rz 721 der Wegleitung über die Renten). Ein Kind wird dann als zur Witwen- familie gehörig betrachtet, wenn es ganz oder in wesentlichem Umfang von der Witwe unterhalten wird, das heisst, wenn es seinen Unterhalt nicht mehr als zur Hälfte aus eigenen Einkünften oder aus Zuwendungen Dritter bestreitet (vgl. Rz 721 und 722 der Wegleitung über die Renten). Ein Kind gehört also zur Witwenfamilie, wenn seine Einkünfte und die Zuwendungen Dritter weniger ausmachen als der in der dritten Kolonne der Tabelle (ZAK 1978 S. 297) wiedergegebene Betrag (Hälfte der ge- mäss EVG massgebenden Ansätze). Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs eines Kindes ist weiter auch erforderlich zur Prüfung der Frage, ob die Kinderrente auf Verlangen der getrennt lebenden oder geschiedenen Frau auszuzahlen ist. Die Aus- zahlung der Kinderrente an die getrennt lebende oder geschiedene Frau hängt unter anderem auch von der Voraussetzung ab, dass sich die Unterhaltspflicht des Vaters in einem Kostenbeitrag erschöpft (vgl. Rz

1080.1 des Nachtrages zur Wegleitung über die Renten). Diese Voraus-

setzung ist dann erfüllt, wenn der vom Mann zu leistende Unterhalts- beitrag kleiner ist als der massgebende Betrag in der zweiten Kolonne der Tabelle (ZAK 1978 S. 297).

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Durchführu

AUV: Abzug des Freibetrages bei Altersrentnern (Art. 61cr AHVV) Nach Artikel 21 Absatz 2 AHVG entsteht der Anspruch auf eine einfache Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des mass- gebenden Altersjahres folgt. Auch die Nichterwerbstätigen schulden ihre Beiträge gemäss Artikel 3 Absatz 1 AHVG bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 62. bzw. 65. Altersjahr zurückgelegt haben. Somit beginnt das Rentenalter, das gemäss Artikel 6ter AHVV zum Abzug eines Freibetrages berechtigt, am ersten Tag des der Vollendung des 62. bzw. 65. Altersjahres folgenden Monats. Daher kann der Abzug erst vom Monat an vorgenommen werden, der der Vollendung des 62. bzw. 65. Alters- jahres folgt.

AHV: Altersrentner und geringfügige Entgelte (Art. Sbis AHVV) Altersrentner, die nach Abzug des Freibetrages gemäss Artikel 6tcr AlIVV ein Nebeneinkommen von weniger als 167 Franken monatlich oder 2 000 Franken jährlich erzielen, sind von der Beitragspflicht nicht enthoben. Denn massgebend für die Bestimmung des nach Artikel Sbis AHVV beitragsfreien Nebeneinkommens ist das Einkommen vor Abzug des Freibetrages (9 000 Fr. im Jahr oder 750 Fr. im Monat). Bei Altersrentnern kann diese Sonderbe- stimmung nicht angewendet werden, weil der Freibetrag immer grösser ist als das beitragsfreie Nebeneinkommen von 2 000 Franken. Die Kumulation beider Möglichkeiten zur Beitragsbefreiung ist unzulässig.

Kanton ‚Jura; Einreichung der Leistungsbegehren 2 Die Ausgleichskasse des Kantons Jura wird ihren Betrieb voraussichtlich am 1. Juli 1979 aufnehmen. Die in ihren Geschäftsbereich entfallenden

1 Aus den AJ4V-Mitteilungen Nr. 86

2 Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 87

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Dossiers werden ihr von der Ausgleichskasse des Kantons Bern schrittweise übergeben, so dass sie ab 1. Januar 1980 in der Lage sein wird, alle ihr obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Inzwischen bleibt die gegenwärtige Orga- nisation bis zum Erlass neuer Weisungen bestehen, d. h. Anfragen und Lei- stungsbegehren sind an die Gemeindezweigstellen oder an die kantonale Ausgleichskasse in Bern, Nydeggasse 13, zu richten.

Kanton Jura; kantonale Rekursbehörde für AHV/IV/EO/FL 1 Artikel 200 AHVV regelt die Zuständigkeit der kantonalen Rekursbehörden zur Beurteilung der Beschwerden gegen die Kassenverfügungen. Der Kanton Jura hat als Rekursbehörde im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 AHVG bestimmt: Tribunal cantonal jurassien Section des assurances Maison Wicka

2800 Dehmont

Die Beschwerden sind ab sofort an diese Adresse einzureichen.

Abgabe von 1K-Auszügen an Dritte 1 (Anwendung der Rz 11 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, gültig ab 1. Februar 1965) Artikel 141 Absatz 1 AHVV räumt wohl nur dem Versicherten die Möglich- keit ein, Auszüge aus seinen individuellen Konten (1K) zu verlangen. Selbst- verständlich kann jedoch an Stelle des Versicherten sein gesetzlicher Ver- treter (für unmündige bzw. entmündigte Personen) kraft ZCiB handeln. Andererseits hat das BSV gemäss Rz 11 des Kreisschreibens über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, das aufgrund von Artikel 50 Absatz 2 AHVG in Verbindung mit Artikel 176 Absatz 3 AHVV erlassen wurde, die Ausgleichskassen generell ermächtigt, weiteren Personen und Stellen Auskünfte zu erteilen oder Akteneinsicht zu gewähren, wenn derjenige, auf den sich die geheimzuhaltende Wahrnehmung bezieht, oder sein gesetzlicher Vertreter, die schriftliche und vorbehaltlose Einwilligung gegeben hat und wenn ein berechtigtes Interesse an der Auskunft oder Akteneinsicht glaub- haft gemacht wird. Unter «weitere Personen» fallen auch der Ehegatte, die Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Versicherten und unter «weitere Stellen» Arbeitnehmerorganisationen, Für- sorgestellen usw.

Aus den AHV-Mitteilungen Nr. 87

Die von diesen Personen und Stellen eingereichten Gesuche um Abgabe von 1K-Auszügen können von den Ausgleichskassen nur entgegengenommen wer- den, sofern eine Vollmacht des Versicherten bzw. seines gesetzlichen Ver- treters beigelegt ist. Die Vollmacht ist als gültig zu betrachten, wenn sie - nur für einen Einzelfall ausgestellt wird, - schriftlich und vorbehaltlos erteilt wird, - mit Name und Vorname, der AHV-Nummer und der Adresse des Ver- sicherten sowie der Bezeichnung der 1K-führenden Ausgleichskassen versehen ist und - vom Versicherten bzw. von seinem gesetzlichen Vertreter eigenhändig unterschrieben ist. Hingegen ist auf die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses an der Abgabe des IK-Auszuges zu verzichten, da dieses bereits in der Natur des Begehrens liegt. Die Ausgleichskassen werden ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass telefonische Auskünfte über die 1K-Eintragungen auch bei Vorliegen einer Vollmacht nicht gestattet sind. Hingegen sind Auskünfte am Schalter an den Versicherten selbst bzw. seinen gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten möglich, wenn diese einen amtlichen Ausweis bzw. eine Vollmacht vorlegen,

Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des BSV zur AHV/IV/EO Diesem Heft liegt ein Bestellschein bei für den Sonderdruck des in der Januar-ZAK publizierten Verzeichnisses der gesetzlichen Erlasse. Die In- teressenten sind gebeten, ihre Bestellung bis Ende Februar aufzugeben.

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Fachi

Bundesamt für Wohnungswesen: Der Behinderte und seine Wohnung. In «Die Volks- wirtschaft«, Heft 12/1978, S. 675-677, herausgegeben vom Eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartement, Bern.

Handbuch des schweizerischen Sehbehindertenwesens. Ringordner, 2. Auflage, 1977, herausgegeben vom Schweizerischen Zentralverein für das Blindenwesen, St. Gallen.

Scheer Lore: Die Alten. Reintegration alter Menschen: Erfahrungen und Vorschläge (insbesondere zur Frage der Pensionierungsgrenze). 28 S. Institut für Wohlstands- analysen, Postfach 149, A-1131 Wien.

Schuier Adeirich: Organisation, Rolle und Aufgaben des schweizerischen Bundes- amtes für Sozialversicherung. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Nr. 2/ 1978, S. 228-238. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Sozialpolitik am Wendepunkt? Vier Referate, gehalten am XXVII. Giessbach-Seminar des Redressement National, vom 21.-23. September 1978, von Adelrich Schuler, Hans Letsch, Renöe Guisan, Hans Georg Lüchinger. Heft 109 der Reihe «Zeitfragen der schweizerischen Wirtschaft und Politik«, Dezember 1978. Redressement National, Postfach 430, 8027 Zürich.

Sozialversicherungen besser koordinieren. In «Vorsorge im Betrieb«, Informationen der Winterthur-Versicherungen, Heft 1978/3, S. 19-21. Winterthur-Versicherungen, Winterthur.

Stapies Thomas G.: Tendenzen der Wagnlsdefinitlon In der Alters- und Invaliditäts- sicherung. In «Internationale Revue für Soziale Sicherheit«, Nr. 2/1978, S. 193-207. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Vorbereitung auf das Alter. Artikelserie in «Vorsorge im Betrieb«, Informationen der Winterthur-Versicherungen; erster Teil in Heft 1978/3, S. 2-16, mit Beiträgen von Julie Winter, W. Schweizer, J. Brunnschweiler. Winterthur-Versicherungen, Winterthur.

Werder Hans: Die Bedeutung der Volksinitlative in der Nachkriegszeit (dargestellt u. a. an den drei AHV-Initiativen 1969/1970). Helvetia politica, Schriften des Forschungs- zentrums für schweizerische Politik an der Universität Bern. 177 S. Francke Verlag, Bern, 1978.

Vorstösse Postulat der SP-Fraktlon vom 16. Dezember 1976 betreffend die Koordination der Sozialversicherungen

Der Nationalrat hat am 14. Dezember 1978 dieses Postulat seiner sozialdemokrati- schen Fraktion (ZAK 1977 S. 43) angenommen und zur Behandlung an den Bundesrat überwiesen.

Einfache Anfrage Eisenring vom 27. November 1978 betreffend die Naturallohnansätze in der AHV

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Eisenring (ZAK 1979 S. 41) am 31. Januar wie folgt beantwortet: «Die Ansätze für die Bewertung der Naturallöhne sind letztmals auf den 1. Januar

1975 erhöht worden. Die Erhöhung auf den 1. Januar 1979 bringt eine Übereinstim-

mung mit den Ansätzen für die Steuern, was die Aufgabe der Arbeitgeber bei der Erstellung von Lohnausweisen und der Beitragsabrechnung erleichtert. Die neuen Naturallohnansätze stützen sich auf eingehende Untersuchungen. Sie wurden nach Anhörung der interessierten Stellen und Verbände sowie der Eidge- nössischen AHV/IV-Kommission festgelegt. Es darf nicht übersehen werden, dass die Naturallöhne auch für die Bemessung von Renten und Taggeldern berücksichtigt werden und deshalb mit einem möglichst realen Wert in die Berechnung einbezogen werden müssen«

Motion Bratschl vom 29. November 1978 betreffend Gratis-Telefonabonnement für EL-Bezüger

Nationalrat Bratschi hat folgende Motion eingereicht: »Der Bundesrat wird ersucht, den AHV-Ergänzungsleistungsbezügern die Gebühr für das Telefonabonnement zu erlassen.« (25 Mitunterzeichner)

Postulat Vetsch vom 12. Dezember 1978 betreffend einen freiwilligen Ersatzdienst für Behinderte

Nationalrat Vetsch hat folgendes Postulat eingereicht: «Verschiedene Invalidenorganisationen weisen darauf hin, dass die Behinderten ihre Wehrpflicht nur mit der Bezahlung des Militärpflichtersatzes erfüllen können. Schon wiederholt hätten sie als Alternative die Einführung eines freiwilligen Ersatzdienstes gefordert. Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob für Behinderte anstelle des Militärpflicht- ersatzes ein freiwilliger Ersatzdienst eingeführt werden könnte.» (20 Mitunterzeichner)

Motlon Füeg vom 14 Dezember 1978 betreffend die Stellung der Frau in der AHV Nationalrätin Füeg hat folgende Motion eingereicht: Der Bundesrat wird ersucht, im Zuge der zehnten AHV-Revision die Gleichstellung von Mann und Frau in der AHV/IV in folgenden Punkten zu verwirklichen: Jeder Frau, auch der verheirateten und verwitweten, soll aufgrund eigener Bei- tragsleistungen ein selbständiger Rechtsanspruch auf eine AHV/IV-Rente er- wachsen. Die zwei einfachen Altersrenten sollen zusammen mindestens der Höhe der bisherigen Ehepaarsrenten entsprechen. Das Rentenalter für Männer und Frauen soll gleich sein, entweder bei gleicher Flexibilität nach oben und nach unten, oder bei einem fixen Rentenalter, ver- bunden mit der Möglichkeit, bei vorzeitigem Verbrauchtsein (Altersinvalidität) eine 1V-Rente zu erhalten, ohne im Sinne des geltenden Gesetzes invalid zu sein. Auf das individuelle Beitragskonto von Alleinstehenden, die wegen Erziehungs- aufgaben oder der Pflege von nahen Angehörigen einen wesentlichen Einkommens- verzicht leisten müssen, sollen aus allgemeinen Mitteln Beiträge ausgerichtet werden. Es soll die Ausrichtung von Witwen- und neu von Witwerrenten an verwitwete Personen, die für Kinder oder nahe Angehörige sorgen oder die ein bestimmtes Alter überschritten haben und deshalb nicht mehr oder nur erschwert eine Berufs- tätigkeit ausüben können, vorgesehen werden. Zur Wiedereingliederung ins Berufs- leben ist an nicht erwerbstätige Verwitwete eine einmalige Abfindung auszu- richten.« (40 Mitunterzeichner)

Mitteilu

De Ergänzungsleistungen Im Jahre 1978 Im Jahre 1978 haben die Kantone 388,7 Mio Franken an Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 320,4 Mio Franken auf die AHV und 68,3 Mb Franken auf die IV. Der Vergleich mit den Leistungen des Vorjahres ergibt eine Zu- nahme von 13,3 Mio Franken (± 3,5 Prozent).

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Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 200,1 Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel 164,5 Mio -

Franken - der Rückstellung des Bundes gemäss Artikel 111 AHVG (Tabakbelastung und Belastung der gebrannten Wasser). Der Beitrag des Bundes an die Ergänzungs- leistungen zur IV - 35,6 Mio Franken -stammt aus allgemeinen Mitteln. Gegenüber

1977 ergibt sich bei den Gesamtaufwendungen des Bundes eine Zunahme von 7,5 Mb

Franken. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung der EL in den letzten fünf Jahren.

Aufwendungen von Bund und Kantonen für die Ergänzungsleistungen

Jahr Gesamtaufwendungen Anteil Bund Anteil Kantone

1974 318,0 151,1 166,9 1975 299,1 154,5 144,6 1976 313,8 162,0 151,8 1977 375,4 193,6 181,8 1978 388,7 200,1 188,6

Der Ausgleichsfonds AHV/IV/EO Im zweiten Halbjahr 1978 Im Verlaufe der Berichtsperiode mussten die festen Anlagen um 191 Mio Franken und die kurzfristig verfügbaren Mittel beim Ausgleichsfonds um 249 Mio Franken abgebaut werden. Diese 440 Mio Franken wurden zur Deckung zusätzlicher Liquiditätsbedürf- nisse des Ausgleichssystems und zur Finanzierung eines Ausgabenüberschusses der AHV und IV benötigt. Im Verlaufe des zweiten Semesters 1978 wurden dem Ausgleichsfonds 494 Mb Franken an festen Anlagen zurückbezahlt. Von diesem Betrag konnten 303 Mio Fran- ken insbesondere in Obligationen, kurz- und mittelfristigen Kassenobligationen sowie kündbaren Anlagen neu plaziert werden. Ferner wurden Fälligkeiten im Ausmasse von 259 Mio Franken konvertiert. Die festen Anlagen von insgesamt 7028 Mio Franken verteilten sich per 31. Dezember

1978 wie folgt auf die einzelnen Anlagekategorien:

- Eidgenossenschaft inkl. SBB 507 Mb ( 7,2 0/) 0/) - Kantone 948 Mio (13,5 - Gemeinden 1 063 Mio (15,1 0/) - Pfandbriefinstitute 1 844 Mb (26,2 0/o ) - Kantonalbanken 1 311 Mio (18,7 0/o) - öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 234 Mb ( 3,3 0/0) - gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 955 Mio (13,6 0/o) - übrige Banken 166 Mio ( 2,4 0/o) Die kurzfristig verfügbaren Mittel waren per Jahresende mit 536 Mio Franken bilanziert. Bedingt durch das stark rückläufige Zinsniveau und die vermehrte Ausrichtung der Anlagepolitik auf mittelfristige Plazierungen ergab sich bei den Konversionen und Neuanlagen eine Rendite von 2,68 Prozent. Der Gesamtbestand wies per Ende Jahr eine Rendite von 4,93 Prozent auf, gegenüber 5,06 Prozent Ende Juni 1978.

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Eidgenössische AHV/IV-Kommission

Der Bundesrat hat vom Rücktritt zweier Mitglieder der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission auf Ende 1978 Kenntnis genommen und ihnen den Dank für die ge- leisteten Dienste ausgesprochen. Zurückgetreten sind:

- Dr. Claude de Saussure, Genf, und - Dr. Josef Hofstetter, Solothurn. Beide gehörten der Kommission als Vertreter der Arbeitgeber an. Zu ihren Nach- folgern für die am 31. Dezember 1980 endende Amtsperiode wählte der Bundesrat am 15. Januar: - Charles Henri Pictet-Turrettini, Genf, und - Dr. Jean Bacher, Winterthur.

Famflienzulagen im Kanton Zürich Der Regierungsrat hat am 22. November 1978 eine Änderung der Vollziehungsver- ordnung zum Gesetz über Kinderzulagen für Arbeitnehmer beschlossen, die den Anspruch auf Kinderzulage bei Kurzarbeit regelt.

Danach ist bei Kurzarbeit im Sinne des Arbeitslosenversicherungsrechts bis zu einer 20prozentigen Kürzung der normalen Arbeitszeit die volle Kinderzulage auszurichten. Beträgt die Kürzung mehr als 20, höchstens aber 40 Prozent, besteht Anspruch auf Ausrichtung von 80 Prozent der Zulage. Bei weitergehenden Kürzungen ist die Zulage nach Massgabe der geleisteten Arbeitszeit zu berechnen. Die Änderung trat am 1. Januar 1979 in Kraft.

Adressenverzeichnis AHV/IV/EO Seite 8, Ausgleichskasse des Kantons Freiburg: neue Ortsbezeichnung: Impasse de la Colline 1. Die übrigen Angaben bleiben unverändert. Seite 27, 1V-Kommission des Kantons Freiburg: neue Ortsbezeichnung: Impasse de la Colline 1. Die übrigen Angaben bleiben unverändert.

Personelles Ausgleichskasse des Kantons Freiburg Der Leiter der Ausgleichskasse Freiburg, A 1 f r e d S c h u 1 e r ist Ende 1978 in den ‚

Ruhestand getreten. Zum neuen Kassenleiter ernannte der Freiburger Staatsrat R e n ö Döglise.

72

Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge Urteil des EVG vom 6. September 1978 1. Sa. Dr. H. S.

Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV. Lizenzgebühren bilden Erwerbseinkommen aus selbständiger bzw. unselbständiger Erwerbstätigkeit, wenn der Lizenzgeber über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus an der Weiterentwicklung und Auswertung seiner Erfindung in selbständiger bzw. unselbständiger Stellung beteiligt bleibt. Seib- ständigerwerbender berufsmässiger Erfinder ist derjenige, bei dem jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit zählt und ihn dazu führt, mit dem Arbeitsprodukt Ein- kommen zu erzielen. (Erwägungen 1 und 2; Bestätigung der Praxis) Art. 25 Abs. 2 AHVV. Nimmt jemand zu Beginn des letzten Quartals eines geraden Kalenderjahres eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, so sind die Beiträge für dieses Quartal und für die beiden folgenden Kalenderjahre aufgrund der Im angegebenen Quartal und In den darauffolgenden beiden Jahren jeweils erzielten Einkommen zu berechnen. (Erwägung 3c)

Dr. H. S. erfand zusammen mit H. M. die Badeemulsion und die Salbe P., die der Heilung von Ekzemen dienen. Am 1. Januar 1962 schloss die Firma X mit Dr. H. S. und mit der Witwe des H. M. einen Lizenzvertrag ab. Die Firma übernahm den Ver- trieb beider Produkte. Die Lizenzgebühren wurden auf 10 Prozent des Nettoumsatzes des Verkaufes in der Schweiz und auf 5 Prozent des Nettoumsatzes der Exportver- käufe festgelegt. - Am 17. März 1977 meldete die Steuerbehörde der Ausgleichs- kasse das von Dr. H. S. in den Jahren 1973/74 erzielte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit mit Einschluss der Lizenzgebühren. Auf dieser Grundlage setzte die Ausgleichskasse die von Dr. H. S. für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis Ende 1977 gechuldeten Beiträge fest. Der Versicherte liess durch ein Treuhandbüro Beschwerde erheben und geltend machen, die Lizenzgebühren seien Kapitalertrag. Das kantonale Versicherungsgericht wies die Beschwerde in bezug auf die Lizenzgebühren ab und wies im übrigen die Sache «zum weiteren Entscheid im Sinne der Erwägungen» an die Ausgleichskasse zurück. Diesen Entscheid liess Dr. H. S. mit Verwaltungsgerichts- beschwerde an das EVG weiterziehen. Dieses hiess die Beschwerde im Sinne der Erwägung 3 teilweise gut und wies sie im übrigen ab. Es wies zudem die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit sie den Erwägungen entsprechend verfahre. Das EVG stellte folgende Erwägungen an:

1. Streitig ist im heutigen Verfahren vor dem EVG eigentlich nur, ob die dem Be-

schwerdeführer zufliessenden Lizenzgebühren Einkommen aus Erwerbstätigkeit oder aber beitragsfreier Kapitalertrag seien.

73

Nach der Praxis des EVG kann das Einkommen, das auf Erfindertätigkeit zurückgeht, beitragsfreier Kapitalertrag oder beitragspflichtiges Erwerbseinkommen sein. Gemäss Art. 4 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AI-IVV sind jene Einkünfte zum Erwerbseinkommen zu zählen, die einem Versicherten aus einer Tätigkeit zufliessen und dadurch seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen. Im Einzelfall sind daher die Beziehungen der Lizenzeinnahmen zur Person des Bezügers und dessen erwerblicher Betätigung massgebend. Der Inhaber einer Erfindung kann sich durch die Einräumung einer ausschliesslichen Lizenz derart von seinem Recht lösen, dass er keinen Einfluss mehr auf Auswertung und Weiterentwicklung und auch kein Mitspracherecht mehr besitzt. Alsdann stellen die Lizenzgebühren die Entschädigung für die Abtretung eines Rechts dar, also den Gegenwert für eine gleichsam vom Lizenzgeber entäusserte Sache, und werden als Kapitalertrag betrachtet (EVGE 1957 S. 179, ZAK 1958 S. 28). E r w e r b s e i n k o m m e n bilden die Lizenzgebühren nach der Praxis nur dann, wenn über den Abschluss des Lizenzvertrages hinaus eine persönliche Tätigkeit des Erfinders fortbesteht, die ihn mit der Ausbeutung verbindet. Daher ist nicht jener Vertragsabschluss, sondern der Charakter dieser fortgesetzten Tätigkeit dafür ent- scheidend, ob die Lizenzgebühren zum Einkommen aus selbständiger oder unselb- ständiger Tätigkeit gehören (EVGE 1957 S. 181, ZAK 1958 S. 28). Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Erfinder ver- pflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit ist namentlich anzunehmen, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausgebeutet wird, allein oder als Teilhaber einer ausbeutenden Personengesellschaft; selbständige Erwerbstätigkeit liegt auch vor, wenn ein Dritter Patente gewerbsmässig verwertet (BGE 97 V 28, ZAK 1971 S. 499 und dort zitierte Urteile). In den soeben zitierten Urteilen hat das Gericht ferner seine konstante Praxis (vgl. EVGE 1966 S. 158 und 206, ZAK 1967 S. 45 und 331) ausdrücklich bestätigt, wonach beim berufsmässigen Erfinder jede berufliche Bemühung zur Erwerbstätigkeit zählt, wenn mit dem Arbeits- produkt Einkommen erzielt wird; in solchen Fällen brauche nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindung persönlich in irgend- einer Form beteiligt sei. Dann seien das Mitbestimmungsrecht oder die persönliche Mitarbeit des Erfinders in der Produktionsfirma keine entscheidenden Kriterien dafür, wie die ihm zukommenden Lizenzgebühren qualifiziert werden müssen (EVGE 1954 S. 181, ZAK 1954 S. 430).

2. Die Vorinstanz stellte unwidersprochen fest, dass Dr. H. S. in der Firma S. AG 378 Aktien zu 1 000 Franken «für seine Forschertätigkeit arbeiten« lässt. Folglich sei er als berufsmässiger Erfinder einzustufen. Ferner wird in der Verwaltungsgerichts- beschwerde ausdrücklich anerkannt, dass der Versicherte «sicher» berufsmässiger Erfinder ist. Die Akten enthalten nichts, woraus sich die Unrichtigkeit dieser Aus- sagen ergäbe. Somit hat es dabei sein Bewenden. Deshalb ist es unerheblich, wie der Lizenzvertrag im einzelnen ausgestaltet ist, ob der Beschwerdeführer im Betrieb der Firma X bei der Herstellung und dem Vertrieb der «P.«-Badeemulsion und «P.«- Salbe irgend einen massgebenden Einfluss ausübt oder ob er gegenüber den Steuer- behörden die Lizenzeinnahmen als Erwerbseinkommen deklariert hat oder nicht. Die berufsmässige Erfindertätigkeit hat ohne weiteres zur Folge, dass die ihm aus dem Verkauf der beiden Produkte zufliessenden Lizenzgebühren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind.

74

Von rechtsungleicher Behandlung gegenüber den Erben der inzwischen verstorbenen Vertragspartnerin E. M. kann keine Rede sein, denn jene betätigen sich offenbar weder als berufsmässige Erfinder, noch sind die beiden genannten kosmetischen Produkte sonstwie das Ergebnis eigener Erfindertätigkeit der Erben.

3. Zusätzlich ist noch folgendes zu beachten:

Die Ausgleichskasse hat «infolge Geschäftsübernahme, welche durch den Hinschied der Gattin des Dr. H. S. bedingt war, die Beiträge des Beschwerdeführers vom 1. Okto- ber 1972 hinweg neu berechnet, und zwar für das letzte Quartal 1972 und alle folgen- den Jahre bis 1977 anhand des Durchschnittseinkommens der Jahre 1973/74. Dies war nur zum Teil gesetzmässig, wie im folgenden darzutun sein wird. Auszugehen ist von Art. 22 AHVV. Nach dem hier geregelten ordentlichen Ver- fahren zur Beitragsfestsetzung berechnet die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Ka- lenderjahr beginnende Beitragsperiode. Massgebend ist in der Regel das durch- schnittliche reine Erwerbseinkommen einer zweijährigen, das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperiode umfassenden Berechnungsperiode (Abs. 1 und 2). Die Ermittlung des massgebenden Erwerbseinkommens obliegt gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV den kantonalen Steuerbehörden. Diese melden der Ausgleichskasse die Er- werbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung und das im Betrieb des Selbständigerwerbenden investierte Eigenkapital aufgrund der entspre- chenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Die Angaben der Steuerbehörden sind - unter gewissen Vorbehalten (vgl. BGE 102 V 27, ZAK 1976 S. 265) - für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kan- tonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Ge- schäftswechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuver- teilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und wurde da- durch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichs- kasse das massgebende Einkommen im ausserordentlichen Verfahren gemäs Art. 25 AHVV. Alsdann berechnet sie die Beiträge bis zum Beginn der nächsten ordentlichen Beitragsperiode in der Regel für jedes Kalenderjahr anhand des jeweiligen Jahres- einkommens. Für die Beiträge des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitrags- periode ist jenes Erwerbseinkommen massgebend, welches (gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV) der Beitragsbemessung für diese Periode zugrundezulegen ist (Art. 25 Abs. 1 und 2 AHVV). Ergibt sich später aus der Meldung der Steuerbehörde ein höheres oder niedrigeres reines Erwerbseinkommen, so hat die Ausgleichskasse die Beiträge nachzufordern oder zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 3 AHVV). Das bedeutet aber nicht, dass sie nach Eingang der Steuermeldung den betreffenden Beitragsjahren andere Berechnungs- jahre zugrunde legen darf als jene, von denen sie bei der Beitragsberechnung im ausserordentlichen Verfahren bereits ausgegangen ist. Die nächste ordentliche Beitragsperiode, für welche die Kasse die Beiträge im ordentlichen Verfahren festzusetzen hat, umfasst die Jahre 1976/77. Das Jahr 1975 ist Vorjahr dieser ordentlichen Beitragsperiode. Allen drei Jahren ist die Berech- nungsperiode 1973/74 zugeordnet. Die Kasse hat in den entsprechenden Beitrags- verfügungen richtigerweise auf das in den Jahren 1973/74 erzielte durchschnittliche Erwerbseinkommen abgestellt, so dass es dabei sein Bewenden hat.

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Die für die Zeit vom 1. Oktober 1972 bis 1974 geschuldeten Beiträge hat die Kasse ebenfalls aufgrund des Durchschnittseinkommens 1973/74 berechnet. Diesen 2 1/4 Jahren hätte sie aber das im jeweils betreffenden Jahr bzw. Quartal erreichte Er- werbseinkommen zugrunde legen müssen. insbesondere war es unzulässig, die Bei- träge für die letzten drei Monate des Jahres 1972 anhand eines Einkommens zu er- mitteln, das erst in den folgenden Jahren erzielt wurde. Die Kasse wird daher die Beiträge für den Zeitraum 1. Oktober 1972 bis 31. Dezember 1974 entsprechend den obigen Erwägungen neu berechnen und verfügungsmässig neu festsetzen müssen. Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

4. In ihrer letzten Erwägung hat die Vorinstanz folgendes ausgeführt:

'Die neue Teilhaberschaft der Töchter des Versicherten wird wahrscheinlich eine Neufestsetzung der persönlichen Beiträge zu Folge haben. Die Ausgleichskasse hat darüber und über die Frage, ob die AHV-Beiträge 1976/77 bei der Festsetzung des reinen Erwerbseinkommens aufzurechnen seien, noch zu entscheiden. In diesem Punkt wies das kantonale Versicherungsgericht die Sache «zum weitern Entscheid im Sinne der Erwägungen» an die Ausgleichskasse zurück. Bezüglich dieser Rückweisung ist der vorinstanzliche Entscheid nicht angefochten worden, so dass es dabei ebenfalls sein Bewenden hat.

Urteil des EVG vom 27. September 1978 i. Sa. A. W. AG

Art. 114 Abs. 1 OG. Sind Sozialversicherungsbeiträge streitig, so kann das EVG Im Beschwerdeverfahren über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Un- gunsten hinausgehen, wenn die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig erhoben hat. (Erwägung 1 b) Art. 9 AHVV. Der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer hat nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind. Die Verwaltung darf sich jedoch nicht einfach mit der Feststellung begnügen, dem Beitragspflichtigen sei der Nachweis oder die hinreichende Glaubhaftmachung ent- standener Unkosten nicht gelungen. Sie hat vielmehr von Amtes wegen für die Be- schaffung der notwendigen Beweisunterlagen zu sorgen, soweit dies ohne über- mässige Schwierigkeiten möglich ist. (Erwägung 2b; Bestätigung der Praxis)

Bei einer im Juli 1976 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Firma A. W. AG in den Jahren 1972 bis 1975 zu wenig Beiträge entrichtet hatte. Sie soll den vier Verwaltungsräten J. K., P. K., R. K. und H. R. 1972 je 1 800 Franken und 1973 bis 1975 je 3600 Franken an Spesenentschädigungen ausbezahlt haben. Ferner ergab sich, dass der Buchhalter B. A. 1972 eine Spesenentschädigung von

3600 Franken und in den folgenden drei Jahren eine solche von je 7200 Franken

erhalten hatte. Die Ausgleichskasse ging davon aus, dass in allen Fällen keine kon- kreten Spesen ausgewiesen seien. Sie erliess am 4. August 1976 eine Nachzahlungs- verfügung, wobei sie nur Sitzungsgelder von 780 Franken je Verwaltungsratsmitglied und Jahr von der Beitragspflicht ausnahm. - Die Firma liess Beschwerde erheben und führte aus, dass lediglich drei Verwaltungsräte (J. K., P. K. und R. K.) pauschale

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Entschädigungen für Vertrauensspesen erhalten hätten. Beweismittel brachte die Firma nicht bei. Das kantonale Versicherungsgericht hiess mit Entscheid vom 1. De- zember 1976 die Beschwerde in dem Sinne gut, dass es die Kassenverfügung aufhob und die Sache zu erneuter Abklärung und zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurückwies. Die Ausgleichskasse legte beim EVG Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und beantragte die Wiederherstellung ihrer Kassenverfügung. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im folgenden Sinne gut: Der Entscheid der Vorinstanz und die Verfügung der Ausgleichskasse werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Akten- ergänzung im Sinne der Erwägungen, eine neue Nachzahlungsverfügung erlasse. Das EVG hat dieses Urteil wie folgt begründet:

la. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Festsetzung von Beiträgen und nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das EVG hat daher lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob sie den rechtserheblichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). b. Nach Art. 114 Abs. 1 OG darf das Gericht (vorbehältlich Art. 132 OG) «weder zu- gunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen, ausser in Abgabestreitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden». Zu den öffentlichrechtlichen Abgaben gehören auch die im vorliegenden Fall streitigen Sozialversicherungsbeiträge (Aldo Zaugg: Steuer, Gebühr und Vorzugslast, ZBl 1 74/ 1973 S. 217 ff.). Im Beschwerdeverfahren besteht daher die Möglichkeit der Reformatio in peius vel melius wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger bzw. unvoll- ständiger Feststellung des Sachverhalts. Als Verletzung von Bundesrecht gilt gemäss Art. 104 Bst. a OG auch die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit des Entscheides (GriseT, Droit administratif suisse, S. 511; Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl. S. 132). Anderseits kann die Überprüfung des Sachverhalts nur im Rahmen der Art. 104 Bst. b und 105 Abs. 2 OG erfolgen.

2a. Art. 14 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass die Beiträge vom Einkommen aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit bei jeder Lohnzahlung abzuziehen und vom Arbeitgeber zu- sammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten sind. Erhält eine Aus- gleichskasse davon Kenntnis, dass ein Beitragspflichtiger keine oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, muss sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge anordnen (Art. 39 AHVV). Zum massgebenden Lohn, von dem die paritätischen Beiträge zu entrichten sind (Art. 5 Abs. 1 und 13 AHVG), gehören - soweit sie nicht Spesenersatz darstellen -

insbesondere feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe (vgl. Art. 7 Bst. h AHVV). Nach der Verwaltungs- praxis (Rz 106 der Wegleitung des BSV über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Januar 1974) können, wenn keine besondere Unkostenvergütung gewährt wird, vom

1 ZBI = Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung

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Sitzungsgeld bis zu 60 Franken für halbtägige Sitzungen als Unkostenersatz abge- zogen werden. Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung ihrer Arbeiten entstehenden Un- kosten ganz oder teilweise selbst tragen, können Unkosten abgezogen werden, sofern sie nachgewiesenermassen mindestens 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes betragen (Art. 9 Abs. 1 AHVV). Diese Regelung gilt jedoch nur für Unkosten, die dem Arbeit- nehmer zusammen mit dem Lohn vergütet werden. Ersetzt der Arbeitgeber die Un- kosten hingegen getrennt vom Lohn, so sind sie auch dann zu berücksichtigen, wenn sie weniger als 10 Prozent des ausbezahlten Lohnes ausmachen (EVGE 1965 S. 233, ZAK 1966 S. 255). b. Nach ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis hat der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass die be- haupteten Unkosten tatsächlich entstanden sind (ZAK 1965 S. 36, 1960 S. 38, 1959 S. 489, 1958 S. 366 f., 1955 S. 105). Wenn gewisse Unkosten mit Sicherheit entstanden sind, ein Nachweis aber wegen der besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles nicht möglich ist, so sind sie - unter Berücksichtigung der glaubhaften Angaben von Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer - von der Ausgleichskasse zu schätzen (ZAK

1955 S. 105; vgl. auch Rz 95 der erwähnten Wegleitung).

Der Untersuchungsgrundsatz, der das nichtstreitige Verwaltungsverfahren und den Verwaltungsprozess auch im Bereich der Sozialversicherung beherrscht (Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung 1977 Nr. 14 S. 77 f.; BGE 103 V 65, ZAK 1978 S. 61; BGE 98 V 224, ZAK 1973 S. 523; BGE 97 V 177, ZAK 1972 S. 498; BGE 96 V 95, ZAK

1971 S. 290; vgl. auch lmboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

5. Aufl. Nr. 88 S. 550 f.), verlangt jedoch, dass sich die Verwaltung (bzw. im Streitfall der Richter) nicht einfach mit der Feststellung begnügen darf, dem Beitragspflichtigen sei der Nachweis oder die hinreichende Glaubhaftmachung entstandener Unkosten nicht gelungen. Sie hat vielmehr von Amtes wegen für die Beschaffung der not- wendigen Beweisunterlagen zu sorgen, soweit dies ohne übermässige Schwierig- keiten möglich ist; gegebenenfalls genügt auch bloss eine Aufforderung an den Bei- tragspflichtigen, das ihm Zumutbare selbst vorzukehren und sachdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen (BGE 97 V 177, ZAK 1972 S. 498; BGE 96 V 95, ZAK 1971 S.290: EVGE 1967 S. 144f.; vgl. auch ZAK 1960 S. 37). 3. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass es die Beschwerdeführerin vor dem Erlass ihrer Verfügung unterlassen habe, der Beschwerdegegnerin und den weiteren Beteiligten Gelegenheit zum Belegen von Unkosten zu geben. Diese Fest- stellung ist nicht offensichtlich unrichtig, weshalb das EVG daran gebunden ist. Da die Beschwerdegegnerin aber gegen die Nachzahlungsverfügung Beschwerde er- hob und dabei die Möglichkeit hatte, die ihrer Ansicht nach zu berücksichtigenden höheren Unkosten zu beweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen, wurde der von der Beschwerdeführerin begangene formelle Fehler im vorinstanzllchen Be- schwerdeverfahren geheilt. Daher ist die generelle Feststellung der Vorinstanz, dass der Sachverhalt gemäss den Akten, die ihr im Beschwerdeverfahren vorlagen, nicht richtig abgeklärt sei, offensichtlich unrichtig, weshalb diese Feststellung das EVG nicht zu binden vermag. a. Die Beschwerdeführerin hielt bezüglich der Spesenentschädigungen an die Ver- waltungsräte in ihrer Verfügung vom 4. August 1976 dafür, dass für jede der 13 jähr- lichen Sitzungen 60 Franken als Unkostenersatz, d. h. 780 Franken pro Jahr und Verwaltungsratsmitglied abzuziehen seien. Die Beschwerdegegnerin führte dazu in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz sinngemäss lediglich aus, dass die gesamten

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Spesenentschädigungen als Unkostenersatz betrachtet werden müssten. Sie be- gnügte sich dabei aber mit blossen Behauptungen und traf nicht die geringsten An- stalten, diese irgendwie zu belegen oder wenigstens glaubhaft zu machen. Unter diesen Umständen ist - wie das BSV in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt - die Annahme gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin dazu nicht in der Lage gewesen sei. Deshalb ist der Unkostenersatz für die Verwaltungsräte gemäss den Erfahrungszahlen in Rz 106 der Wegleitung über den massgebenden Lohn zu be- messen. Die Kassenverfügung erweist sich somit in diesem Punkt als richtig. Die Beschwerdegegnerin verfügte jedoch insofern falsch, als sie - von vier Ver- waltungsräten ausgehend - den zulässigen Unkostenersatz in jedem Jahr viermal abzog. Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz aber darauf hin, dass die Spesenentschädigungen nur an die drei Verwaltungsräte aus- gerichtet worden seien, die den Ausschuss bildeten. Die Beschwerdeführerin schliesst sich in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dieser Auffassung an, deren Richtigkeit sich indirekt auch aus den drei von ihr ins Recht gelegten Bescheinigungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 12. Dezember 1977 ergibt. Aus dem Vorstehenden folgt, dass vom Gesamtbetrag der an die Verwaltungsräte ausbezahlten Spesenent- schädigungen (7200 Franken im Jahre 1972, je 14400 Franken in den folgenden drei Jahren) der zugelassene Unkostenersatz von 780 Franken in jedem Jahr nur dreimal abgezogen werden darf. Der als massgebender Lohn der Beitragspflicht unterlie- gende Anteil der Spesenentschädigungen an die Verwaltungsräte erhöht sich da- durch gegenüber der Verfügung vom 4. August 1976 in jedem Jahr um 780 Franken und beläuft sich somit 1971 auf 4860 Franken und in den folgenden drei Jahren auf je 12060 Franken. Dementsprechend erhöhen sich auch die von der Beschwerde- gegnerin auf diesen Lohnsummen nachzuzahlenden Beiträge. Es ist Sache der Ver- waltung, diesbezüglich eine genaue Berechnung vorzunehmen. b. Hinsichtlich der an B. A. ausbezahlten Entschädigungen führte die Beschwerde- gegnerin in der Beschwerde an die Vorinstanz aus, dass damit Transport-, Verpfle- gungs- und Vertrauensspesen vergütet worden seien; B. A. wohne in S. (zirka 25 km vom Arbeitsort entfernt) und sei bei der Arbeit auf die Benützung eines Autos an- gewiesen. Zwar brachte die Beschwerdegegnerin für ihre Behauptung keine kon- kreten Beweise bei, doch steht aufgrund der vorliegenden Akten mit hinreichender Sicherheit fest, dass zumindest aus der Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort und zurück sowie aus der auswärtigen Verpflegung Kosten bzw. Mehrkosten erwuchsen, die als Unkosten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVV betrachtet werden können (vgl. auch Rz 94 der Wegleitung über den massgebenden Lohn). Dem steht der Umstand, dass ein strikter Nachweis tatsächlich entstandener Unkosten von der Beschwerdegegnerin nicht erbracht wurde, nach dem in Erwägung 2b hievor Gesagten nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin räumt denn auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, es wäre zu prüfen, ob nicht in gewissem Umfang Spesen anerkannt werden könnten. Es ist Sache der Beschwerdeführerin abzuklären bzw. zu schätzen, ob und gege- benenfalls in welchem Ausmass dies möglich ist, wobei, falls die Auszahlung der Entschädigung nicht getrennt vom Lohn erfolgt sein sollte, der Prozentsatz in Art. 9 Abs. 1 AHVV zu beachten wäre.

4. Bei der Ermittlung der von der Beschwerdegegnerin nachzuzahlenden Beiträge

wird die Beschwerdeführerin im übrigen zu berücksichtigen haben, dass der Beitrags- satz von 10 Prozent erst seit dem 1. J u 1 1975 gilt (vgl. ZAK 1978 S. 398) und nicht schon seit dem 1. Januar 1975, wie dies in der Verfügung vom 4. August 1976 offen- sichtlich zu Unrecht angenommen wurde.

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5a. Es ist nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig; das Verfahren ist daher kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Verb. mit Art. 135 OG). Angesichts des Verfahrensausganges sind die Kosten zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 und 7 OG). b. Die Parteientschädigung richtet sich im Verfahren vor dem EVG nach Art. 159 f. OG in Verbindung mit den Tarifen über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG bzw. dem Bundesgericht (Tarife vom 1. Oktober 1969 bzw. 14. November 1959). Da die Beschwerdegegnerin nicht durch einen Anwalt ver- treten ist, entfällt eine Entschädigung im Sinne von Art. 2 des Tarifs des EVG. Im übrigen weist die Beschwerdegegnerin keine Kosten und Umtriebe nach, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss Art. 2 des Bundesgerichtstarifs recht- fertigen würden.

IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 26. September 1978 1. Sa. U. A.

Art. 44 Abs. 11. Satz IVG. Hat die MV einem Versicherten sämtliche Rechte für Mass- nahmen der Nachfürsorge gewahrt, Ist es nicht Sache der IV, für solche Vorkehren aufzukommen.

Der Versicherte U. A. leidet infolge eines im Militärdienst erlittenen Unfalls an Status nach vorderer und hinterer Kreuzbandläsion und medialer Seitenbandläsion am rechten Kniegelenk. Die Militärversicherung (MV) erbrachte die gesetzlichen Lei- stungen. Der Versicherte hat den Beruf eines Schriftenmalers erlernt, kann diese - haupt- sächlich stehend ausgeübte - Tätigkeit indessen aus ärztlicher Sicht infolge seines Gesundheitsschadens nicht mehr weiterführen, weshalb er sich in kunstgewerblicher Richtung (Kunstmaler) fortbilden will. Ein entsprechendes Gesuch um Umschulungsmassnahmen der IV wurde von der Ausgleichskasse mit Verfügung vom 20. Oktober 1977 als gegenstandslos abge- schrieben. Die kantonale Rekursbehärde hiess durch Entscheid vom 24. Februar 1978 die vom Versicherten erhobene Beschwerde gut, hob die angefochtene Kassenverfügung auf und wies die Sache zu ergänzender Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung des prinzipiell bestehenden Umschulungsanspruchs an die Verwaltung zurück. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass dem Versicherten zur Zeit kein Anspruch auf Umschulung gegenüber der IV zustehe. Nachdem die MV ihre Leistungspflicht weder ganz noch teilweise abgelehnt habe, bestehe gegenwärtig keine Veranlassung, die IV zu Leistungen zu verpflichten. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: 1. Ist eine Person gleichzeitig bei der IV und der MV versichert, so muss Art. 44 Abs. 1

1. Satz IVG beachtet werden, wonach der Versicherte nur Anspruch auf Eingliede-

rungsmassnahmen der IV hat, soweit sie nicht von der MV gewährt werden. Laut Art. 39 Abs. 1 Bst. b MVG trifft die MV denn auch Massnahmen der Nachfürsorge,

insbesondere durch Vorbereitung des Versicherten auf eine neue Tätigkeit, wenn eine bedeutende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auf der bisherigen Tätigkeit be- steht und sich eine wesentlich grössere Erwerbsfähigkeit in einer der Eignung und den Fähigkeiten des Versicherten entsprechenden neuen Tätigkeit voraussehen lässt. 2. Im vorliegenden Fall macht das BSV geltend, laut einer Bestätigung der MV habe diese dem Versicherten mitgeteilt, sie sei nötigenfalls bereit, für die Kosten einer adäquaten Umschulung aufzukommen; die MV habe jedoch nichts mehr vorgekehrt, weil der Versicherte ihr gegenüber auf solche Leistungen verzichtet habe. Unter diesen Umständen ist es Sache des Versicherten, zunächst bei der MV, welche ihm für die Zukunft sämtliche Rechte gewahrt hat, um Massnahmen der Nachfürsorge, insbesondere von Umschulung, zu ersuchen. Die IV hat daher nach den zutreffenden Feststellungen des BSV im gegenwärtigen Zeitpunkt keine Umschulungsmassnahmen zu gewähren.

IV / Renten Urteil des EVG vom 3. Juli 1978 1 Sa. 1. L.

Art. 54 Abs. 1 Bot. d iVG, Art. 75 Abs. 2 und 91 Abs. 1 IVV. Verfügungen, mit welchen Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen werden, sind zu begründen.

Der 1929 geborene Versicherte, verheiratet und Vater eines 1962 geborenen Sohnes, war seit 1952 bei einer Baufirma als Pflästerer und Maurer tätig und verdiente zuletzt

3374.60 Franken monatlich. Wegen Beschwerden im rechten Arm und in der rechten

Hand musste er seine Arbeit Ende 1974 aufgeben, im November 1975 meldete er sich bei der IV zum Rentenbezug an. Am 5. Dezember 1975 diagnostizierte der Arzt ein Radialistunnelsyndrom rechts, Osteochondrose der ulnaren Ellbogengelenkfläche, Status nach Arthrotomie und Neurolyse des Nervus radialis. Der Versicherte sei vom Sommer 1974 bis Ende April 1975 vollständig arbeitsunfähig gewesen. Seit dem 1. Mai 1975 bestehe eine 75prozentige Arbeitsunfähigkeit. In der Folge setzte die 1V-Kom- mission den invaliditätsgrad mit Beschluss vom 24. Mai 1976 auf 75 Prozent fest. Mit unangefochtener Verfügung vom 1. Juli 1976 sprach die Ausgleichskasse dem Ver- sicherten mit Wirkung ab 1. Dezember 1975 eine ganze einfache Invalidenrente nebst Zusatz- und Kinderrente zu. Am 9. Juli 1976 teilte die Regionalstelle der 1V-Kommission mit, dass eine berufliche Eingliederung nicht durchgeführt werden könne. Der Versicherte sei zufolge seiner starken Behinderung nicht mehr vermittelbar. Die verbliebene medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 25 Prozent lasse sich angesichts des Umstandes, dass der Ver- sicherte in Italien nur drei Primarschulklassen besucht habe, wirtschaftlich nicht ver- werten. In seinem ärztlichen Zwischenbericht vom 10. September 1976 bemerkte der Arzt, dass eine Arbeit im Baugewerbe mit Sicherheit nicht mehr in Betracht komme. Hingegen dürfte eine vorwiegend linkshändige Arbeit denkbar sein, bei welcher die rechte Hand hauptsächlich für wenig kraftvolle und nicht differenzierte Haltefunktionen eingesetzt werden könne. Der Arzt schlug eine Beurteilung der Arbeitsmöglichkeiten durch einen Fachmann vor. Daraufhin beauftragte die Ausgleichskasse eine medizi- nische Abkiärungsstelle mit der entsprechenden Untersuchung (rechtskräftige Ver- fügung vom 9. Februar 1977). In seinem Bericht vom 23. Februar 1977 stellte der Chefarzt der Abklärungsstelle folgende Diagnose: Hypertonie und Linkshypertrophie

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des Herzens; diskretes Lungenemphysem; Status nach Morbus Scheuermann, rechts- konvexe BWS- und linkskonvexe LWS-Skoliose mit reaktiver Spondylose; Status nach Arthrotomie des rechten Humeroulnargelenkes und Status nach Neurolyse des Nervus radialis. Der Arzt erwähnte, dass sich am rechten Arm keine neurologischen Ausfälle nachweisen liessen, weshalb lediglich eine Arthrose des Humeroulnargelenkes übrig bleibe. Dieser Gesundheitsschaden sei «mit einer 50prozentigen Arbeitsunfähigkeit bei weitem gut beurteilt«. In einem schweren Beruf sei der Versicherte nicht mehr voll leistungsfähig, hingegen könne ihm jeder leichtere Beruf, ebenso auch eine Um- schulung zugemutet werden. Am 21. März 1977 setzte die 1V-Kommission den Invaliditätsgrad revisionsweise auf 50 Prozent herab. Mit Verfügung vom 31. März 1977 und mit Wirkung ab 1. April 1977 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten anstelle der ganzen eine halbe 1V-Rente zu. Der Versicherte reichte hiegegen Beschwerde ein und verwies auf das Schreiben seines Hausarztes, worin unter anderem gerügt wird, dass die Herabsetzung der Rente nicht begründet worden sei. Mit Entscheid vom 30. Juni 1977 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Weil der Versicherte seit 1974 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe, müsse bei der Invaliditätsbemessung auf den Arztbericht der Abklärungsstelle abgestellt werden. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von bloss 50 Prozent. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte die Ausrichtung einer ganzen 1V-Rente ab 1. April 1977 beantragen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass es nicht angehe, anstelle des gesetzlich verankerten Einkommens- vergleichs nur eine medizinisch-theoretische Invaliditätsschätzung vorzunehmen. Es treffe nicht zu, dass das mutmasslich erzielbare Erwerbseinkommen nicht zuver- lässig festgestellt werden könne, würde er doch ohne Gesundheitsschaden im gleichen Rahmen wie bis 1974 weiterverdienen. Im übrigen leide er auch an Asthma. Da sich die theoretisch noch vorhandene Arbeitsfähigkeit praktisch nicht mehr in zumutbarer Weise ausnützen lasse, sei die Rente zu Unrecht herabgesetzt worden. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde verzichtet, schliesst das BSV auf deren Abweisung. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teil- weise gut:

1. Im Schreiben vom 6. April 1977, das der Beschwerde an die Vorinstanz beilag,

beanstandete der Hausarzt des Versicherten, dass die Kasse die Rentenherabsetzung vorgenommen habe, «ohne ihr Vorgehen auch nur mit einem Buchstaben zu be- gründen«. In der Tat enthalten weder der Beschluss der 1V-Kommission noch die Verfügung der Ausgleichskasse eine Begründung. Eine solche ergibt sich vielmehr erst aus der Vernehmlassung der 1V-Kommission im vorinstanzllchen Verfahren. Art. 91 Abs. 1 IVV schreibt vor, dass Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten eines Versicherten befunden wird, in die Form einer schriftlichen, von der zuständigen Ausgleichskasse zu erlassenden Verfügung zu kleiden sind (vgl. auch Art. 128 Abs. 1 AHVV). Dass die Verfügung auch zu begründen sei, wird weder in der genannten noch in einer anderen Bestimmung im Bereiche des 1V-Rechts ver- langt. Wohl sieht Art. 35 Abs. 1 VwVG vor, dass schriftliche Verfügungen zu begründen sind, doch gilt diese Norm nur für die Eidgenössische Ausgleichskasse und die Schweizerische Ausgleichskasse (vgl. Art. 62 AHVG und Art. 110 bis 113 AHVV, wo- nach diese Kassen vom Bundesrat errichtet werden und demnach als Amtsstellen des Bundes im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a VwVG gelten). Auf die Verbandsaus- gleichskassen, zu denen die im vorliegenden Verfahren beteiligte Ausgleichskasse

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zu zählen ist, und auf die kantonalen Ausgleichskassen findet Art. 35 Abs. 1 VwVG hingegen keine Anwendung, da es sich bei ihnen nicht um Bundesverwaltungsbe- hörden im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes handelt (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 3 Bst. a VwVG). Es entspricht indessen allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein sollen. Denn ohne Kenntnis der Tatsachen und Rechtsnormen, welche für die verfügende Behörde massgeblich waren, kann er sich oftmals kein Bild über die Tragweite der Verfügung machen (BGE 101 la 49 Erwägung 3, 98 la 464 Erwä- gung 5a). Er vermag die Gründe, welche für oder gegen eine Beschwerdeerhebung sprechen, nicht richtig abzuwägen und kann die Verfügung gegebenenfalls nicht sach- gemäss anfechten. Dies führt zu Rückfragen bei der Verwaltung oder zu provisori- schen Beschwerden, um die Entscheidungsgründe auf diesem Weg zu erfahren. Mit Recht ordnete deshalb das BSV - gestützt auf sein Weisungsrecht nach Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG und Art. 72 Abs. 1 AHVG - in Rz 198f. des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV, gültig ab 1.April 1964, an, dass Verfügungen, mit welchen Leistungen ganz oder zum Teil abgelehnt werden, in knapper Form begründet werden müssen. Diese Regel hat auch dann Gültigkeit, wenn eine bislang gewährte Leistung ganz oder teilweise entzogen wird. Nachdem jedoch dem Beschwerdeführer die Begründung der angefochtenen Kassenverfügung im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis gelangte und er im vorliegenden Verfahren dazu Stellung nehmen konnte, darf der formelle Mangel der fehlenden Begründung der Kassenverfügung als geheilt gelten. 2a. Der vorinstanzliche Entscheid enthält eine zutreffende Darstellung der Voraus- setzungen des Anspruchs auf eine Rente nach Art. 28 IVG. Zutreffend wird auch darauf hingewiesen, dass ausnahmsweise das sogenannte ausserordentliche Be- messungsverfahren anzuwenden und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der er- werblichen Auswirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerb- liehen Situation festzusetzen ist, wenn sich bei der Ermittlung der massgebenden hypothetischen Erwerbseinkommen erhebliche Schwierigkeiten ergeben und des- wegen der ordentliche Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG nicht vor- genommen werden kann. b. Ändert sich der Grad der Invalidität des Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente gemäss Art. 41 IVG für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Verbessert sich die Erwerbsfähigkeit, so ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; in jedem Fall ist sie zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate ange- dauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a IVV). 3. Die Vorinstanz vertritt in ihrem Entscheid die Auffassung, dass für die Bemessung der Invalidität des Beschwerdeführers auf die medizinischen Berichte abgestellt werden müsse, weil die Erwerbstätigkeit Ende 1974 aufgegeben und danach nicht wieder aufgenommen worden sei. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass auch in einem solchen Fall nicht einfach die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit übernommen werden darf. Es ist vielmehr auch hier nach Möglichkeit der ordentliche Einkommensvergleich durchzuführen oder allenfalls ausnahmsweise das ausserordentliche Bemessungsverfahren anzuwenden. Die ärztlichen Berichte sind wohl wichtige Grundlagen für die Beurteilung des Ge-

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sundheitszustandes, der Arbeitsunfähigkeit und insbesondere der Zumutbarkeit wei- terer Arbeitsleistungen. Doch entscheidend für die von der Verwaltung oder im -

Beschwerdefall - vom Richter vorzunehmende Invaliditätsbemessung sind nicht medizinisch-theoretische Überlegungen, sondern erwerbliche Gesichtspunkte. Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass er auch an Asthma leide. Anhaltspunkte dafür enthalten jedoch weder der ärztliche Zwischenbericht vom 10. September 1976 noch der Bericht des Chefarztes der Ab- klärungsstelle vom 23. Februar 1976, weshalb angenommen werden muss, dass dieses Leiden, insoweit es überhaupt besteht, für die Arbeitsfähigkeit ohne praktische Be- deutung ist. In ihrem Bericht vom 9. Juli 1976 hielt die IV-Regionalstelle dafür, dass eine berufliche Eingliederung angesichts der körperlichen Behinderung und der geringen Schul- bildung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Ähnliche Bedenken äusserte auch der Arzt, der aber gleichwohl eine Untersuchung der Eingliederungsmöglichkeiten vorschlug. Diese erfolgte in der arbeitsmedizinischen Abklärungsstelle. Deren Chef- arzt erstattete darüber am 23. Februar 1977 einen ausführlichen Bericht und kam darin zum Schluss, dass die allein massgebliche Arthrose des Humeroulnargelenkes die Arbeitsfähigkeit höchstens zu 50 Prozent beeinträchtigte. Auf welche Tätigkeiten sich diese Schätzung bezog, sagte der Arzt nicht. Er erwähnte bloss, dass der Be- schwerdeführer «in einem schweren Beruf nicht mehr voll leistungsfähig« sei. Eben- sowenig äusserte er sich dazu, welche konkreten Arbeiten dem Beschwerdeführer künftig noch zugemutet werden könnten und gegebenenfalls in welchem Umfang. Der Chefarzt begnügte sich diesbezüglich mit dem Hinweis, dem Beschwerdeführer sei «jeder leichtere Beruf zumutbar, ebenso eine Umschulung«. Die 1V-Kommission stützte sich in der Folge ausschliesslich auf die Schlussfolgerungen dieses Arztes. Ob sich die verbliebene Arbeitsfähigkeit wirtschaftlich überhaupt verwerten lässt und welches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer allenfalls zu erzielen vermöchte, klärte die 1V-Kommission nicht ab. Dazu hätte sie sich aber angesichts der recht theoretischen Bemerkungen des Arztes veranlasst sehen sollen. Hinzu kommt, dass die IV-Regionalstelle nur rund ein halbes Jahr zuvor die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung verneint hatte. Der Tatbestand ist demnach im vorliegenden Fall un- genügend abgeklärt, weshalb die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen ist. Zu- nächst wird sie abzuklären haben, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein Er- werbseinkommen erzielen kann. Danach wird der Invaliditätsgrad neu zu bemessen und je nach Ergebnis dem Beschwerdeführer die ganze Rente zu belassen oder eine Herabsetzung oder gar eine Aufhebung zu beschliessen sein. Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV (in der seit dem 1. Januar 1977 gültigen Fassung) be- stimmt, dass die Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des Monats an wirkt, der der Zustellung der Verfügung folgt. Die Ausgleichskasse erliess ihre Herabsetzungsverfügung am 31. März 1977. Wann die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte, ist aus den Akten nicht zu ersehen. Es ist indessen sehr unwahrscheinlich, dass dies noch am 31. März 1977 geschah. Da die Kopie der Verfügung bei der 1V-Kommission am 1. April 1977 eintraf, muss angenommen werden, dass auch dem Beschwerdeführer die Verfügung erst an diesem Tag zugestellt wurde. Daraus folgt, dass ihm für den Monat April 1977 in jedem Fall - d. h. unabhängig vom Ergebnis der noch vorzunehmenden Abklärungen - eine ganze 1V-Rente auszurichten ist.

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Von Monat zu Monat

In Bern ist am 21. Februar ein Abkommen über Soziale Sicherheit mit Norwegen unterzeichnet worden. Es schliesst eine empfindliche Lücke, be- stand doch bisher mit diesem Staat, der wie die Schweiz Mitglied der EFTA ist, noch keine vertragliche Regelung der Sozialversicherungsfragen. Der Vertrag beruht, wie die Abkommen mit anderen Staaten, auf dem Grundsatz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Bürger beider Länder. Sein Anwendungsbereich umfasst auf schweizerischer Seite die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Nichtbetriebsunfälle und Berufskrankheiten und auf nor- wegischer Seite die entsprechenden Versicherungszweige. Er erleichtert fer- ner den Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates. Das Abkommen regelt auch die Auslandszahlung von Renten. Es wird nach Abschluss der in den beiden Staaten vorgesehenen parlamentarischen Genehmigungsverfahren in Kraft treten.

Der Bundesrat hat den eidgenössischen Räten am 21. Februar ein Ab- kommen zwischen der Schweiz und Schweden Über Soziale Sicherheit zur Genehmigung unterbreitet. Das neue Vertragswerk beruht auf dem Grund- satz einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Länder und wird nach seinem Inkrafttreten das bisherige Abkommen über Sozialversicherung aus dem Jahre 1954 ersetzen. Der Anwendungs- bereich umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Versicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle sowie Berufskrank- heiten; ferner wird der Obertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates erleichtert. Der Vertrag regelt auch die Aus- landszahlung von Renten.

Unter dem Vorsitze von Dr. Bühlmann hielt der Verwaltungsrat des AIIV- Ausgleichsf onds am 28. Februar eine ordentliche Sitzung ab. Es war dies zugleich die hundertste Sitzung des Verwaltungsrates seit Bestehen des Aus- gleichsfonds. Der Vorsitzende gedachte des Ende 1978 verstorbenen Mit- gliedes Nationalrat Josef Diethelm und würdigte dessen Verdienste. Nebst

März 1979 85

der Behandlung von laufenden Geschäften nahm der Verwaltungsrat Kennt- nis vom Tresorerievoranschlag für das Jahr 1979, welcher wiederum einen Ausgabenüberschuss AHV/IV vorsieht. Ferner genehmigte er den Bericht des geschäftsführenden Sekretärs mit den Rechnungsergebnissen der AHV/ IV/EO für das Jahr 1978. (s. unten).

Der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds nahm an seiner Sitzung vom 28. Februar Kenntnis von den Rechnungsergebnissen 1978 der drei Sozialwerke. Die summarischen Ergebnisse lauten wie folgt (in Klammern die Vergleichszahlen 1977): 411V Einnahmen 9 487 ( 9 044) Min Ausgaben 9 921 ( 9 686) Mio Fehlbetrag 434 ( 642) Min Kapitalstand am Jahresende 9 715 (10 149) Min Iv Einnahmen 1 893 ( 1 834) Mb Ausgaben 1 963 ( 1 919) Mio Fehlbetrag 70 ( 85) Mio Kapitalstand am Jahresende —259 (-189) Min EO Einnahmen 566 ( 547) Min Ausgaben 467 ( 486) Min Überschuss 99 ( 61) Mio Kapitalstand am Jahresende 651 ( 552) Mio

In diesen Ergebnissen kommt die neunte AHV-Revision einzig mit der Er- höhung des Bundesbeitrages von 9 auf 11 Prozent der AHV-Ausgaben zum Ausdruck. Die übrigen Revisionspunkte, welche die finanzielle Konsolidie- rung der Al-IV bezwecken, sind am 1. Januar 1979 in Kraft getreten oder werden erst bei der nächsten Rentenerhöhung wirksam. Das Vermögen der drei Sozialwerke stellte sich per Ende 1978 auf 10 107 Min Franken. Davon waren 7 028 Mio Franken in den festen Anlagen plaziert. Die Veröffentlichung und Erläuterung der detaillierten Jahres- ergebnisse der einzelnen Sozialwerke erfolgt nach Genehmigung des Ge- schäftsberichtes und der Rechnungen durch den Bundesrat.

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Verhinderung von ungerechtfertigten Leistungskumulationen zwischen AHV/IV und anderen Sozialversicherungen

In der ZAK vom Februar 1979 (S. 54) wurden die Leistungskumulationen im internen Bereich der AHV/IV behandelt. Die nachfolgenden Ausführun- gen sind den Problemen gewidmet, die entstehen können, wenn Leistungen der AHV/IV mit solchen anderer Sozialversicherungszweige zusammen- fallen.

1. Überentschädigungen durch Leistungskumulation

Nicht selten müssen in einem Versicherungsfall neben Al-IV oder 1V auch andere Sozialversicherungen, wie die Unfallversicherung (SUVA), Militär- versicherung (MV) oder Krankenversicherung (KV) Leistungen erbringen. So kann ein Todesfall Hinterlassenenrenten der AHV und der SUVA oder der MV auslösen, oder ein Körperschaden gibt Anspruch auf medizinische Leistungen der IV und der KV. Bleiben solche Ansprüche unabhängig von- einander bestehen, so liegt eine Leistungskumulation vor. Sie ist an sich nicht von vornherein abzulehnen, sondern kann mi Gegenteil eine notwen- dige oder begrüssenswerte Erhöhung der sozialen Leistung bringen, wenn durch sie ein Schaden überhaupt erst in seiner vollen Höhe gedeckt wird oder eine minimale Entschädigung, die sich am Existenzbedarf ausrichtet, gesichert werden soll.' Unerwünscht ist die Leistungskumulation hingegen, wenn sie zu einer Uberentschädigung führt, der Berechtigte also besser situiert ist, als wenn kein Schadensereignis eingetreten wäre. Mag die Überentschädigung beim Zusammentreffen von Leistungen mehrerer privater Personenversicherun- gen noch hinzunehmen sein, so ist sie in der Sozialversicherung jedenfalls abzulehnen. Allerdings ist die «Überentschädigung» kein klar definierter Begriff, der für die Kürzung bei Leistungskumulationen als allgemeingültige Abgrenzung verwendet werden könnte. In der AHV/IV/EO werden die

In der Regel sind die Leistungen der einzelnen Sozialversicherungen so bemessen, dass sie für sich allein nicht zur Uberentschödigung führen können (wenn man einmal davon absehen will, dass beispielsweise in der AHV die Rente das frühere Einkommen übersteigen kann, wenn jemand ein durchschnittliches Jahreseinkommen von weniger als 6 300 Franken hatte).

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einzelnen Tatbestände, die beim Zusammenfallen verschiedener Leistungen eine Kürzung notwendig machen, klar definiert. Sehen Gesetz oder Voll- zugsvorschriften nicht ausdrücklich die Kürzung oder den Wegfall einer bestimmten Leistung vor, so besteht ein vollumfänglicher Anspruch. Das Problem der Uberentschädigung war in den Anfängen der AHV ange- sichts der Höhe der damaligen Leistungen noch von untergeordneter Be- deutung, obwohl bereits in der Botschaft zum AHVG (BBl 1946 II 445) gewarnt wurde: «Der Ausbau der Sozialversicherung darf in keinem Fall dazu führen, dass jemand durch ein an sich unerfreuliches Ereignis wirt- schaftlich profitieren und dadurch geradezu in Versuchung geführt werden kann, dieses Ereignis herbeizuführen oder doch wenigstens herbeizuwün- schen.»2 Es verdient aber im Blick auf den enormen Aufschwung Beach- tung, den die Sozialversicherung seither genommen hat. Nicht nur kam mit der IV ein neuer Versicherungszweig hinzu, die Leistungen wurden auch ausgebaut und nahmen, vor allem seit der achten AHV-Revision ab 1. Ja- nuar 1973, betragsmässig erheblich zu.3 Mit der Einführung des Obligato- riums der Arbeitslosenversicherung (A1V) auf den 1. April 1977 wurde der Kumulationsbereich noch vergrössert.

2. Vorschriften zur Leistungskumulation und

Überentschädigung Allgemeines Die Vorschriften der AHV/IV gehen im allgemeinen davon aus, dass dort, wo ein Leistungsanspruch besteht, die Leistungen der AHV/IV als Basis- leistungen ungekürzt auszurichten sind. In der Praxis beschränkt sich das Problem für die Durchführungsorgane der AHV/IV mithin darauf zu erkennen, wo ein an sich gegebener Anspruch auf Leistungen der IV ent- fällt (die AHV kennt keine solchen Tatbestände), weil ein anderer Sozial- versicherungszweig - in Betracht kommen SUVA und MV Leistungen -

1950 lag die einfache Altersrente beispielsweise zwischen 40 und 125 Franken im

Monat. Gegenwärtig beträgt die einfache Altersrente als Vollrente mindestens 525 und höchstens 1 050 Franken im Monat. Bei Vorbereitung der achten AHV-Revision sah man die Gefahr von Überentschädigungen beim Zusammenfallen von Renten der AHV oder IV allein und führte eine entsprechende Kürzungsregelung ein (Art. 41 AHVG), die sich inzwischen teilweise als zu wenig wirksam erwiesen hatte und im Zuge der neunten AHV-Revision verbessert wurde.

Eip

erbringt. Ferner muss darauf geachtet werden, dass der Versicherte nicht Opfer eines negativen Kompetenzkonfliktes wird, d. h. es ist durch Her- stellung und Aufrechterhaltung guter Kontakte der Sozialversicherungs- zweige untereinander zu verhindern, dass der Versicherte überhaupt keine Leistungen erhält, obwohl er sie von einer Seite erhalten sollte. Besondere Probleme zeigten sich im Verhältnis der IV und der A1V zu- einander. Abgrenzung für die wechselseitige Leistungspflicht bildet die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten; fehlt sie, so scheiden Leistungen der AlV aus. Artikel 16 Absatz 5 der neuen Verordnung über die AlV vom 14. März 1977 trägt dem Rechnung, indem er bestimmt, dass Bezüger einer ganzen 1V-Rente sowie Behinderte, die ausschliesslich eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte ausüben, als nicht vermittlungsfähig gelten. Betrachtet die IV hingegen den Versicherten als eingliederungsfähig und richtet ihm daher keine oder nur eine halbe Rente aus, so gilt er in der Regel auch als vermittlungsfähig (Art. 16 Abs. 3 AlVV). Verliert der Bezü- ger einer halben TV-Rente also beispielsweise seinen Arbeitsplatz, so kann eine Kumulation von AlV-Taggeld mit der 1V-Rente eintreten. Eine Über- entschädigung ist aber ausgeschlossen, weil das Taggeld der AlV 85 Pro- zent des versicherten Verdienstes - hier also die Hälfte oder weniger -

nicht übersteigt. Schwierigkeiten hatte hingegen bei Einsetzen der Rezession die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit bereitet, da sie unter dem Gesichtspunkt der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage (Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 16 Abs. 4 AlVV) vorzunehmen ist. Wurde der noch teilarbeitsfähige Behinderte ent- lassen oder fand von vornherein keine Beschäftigung, sah die IV dies als re- zessionsbedingte Entlassung an, die bei fortbestehender Vermittlungsfähigkeit Leistungen der AlV auslösen sollte, während die A1V mit gewissem Recht darauf hinwies, dass für die Entlassung letztlich die Invalidität des Ver- sicherten ausschlaggebend sei, er unter den herrschenden Verhältnissen also gar nicht mehr als vermittlungsfähig angesehen werden könne. Um die Behinderten hier vor Leistungseinbussen zu schützen, wurde bekanntlich eine Arbeitsgruppe vom BIGA eingesetzt, die die Chancen Behinderter auf dem Arbeitsmarkt verbessern und die Koordination zwischen AlV und IV vervollständigen sollte. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die ge- wonnenen Erkenntnisse in Zusammenarbeit mit dem BIGA in einem Kreis- schreiben vom 23. August 1978 über das Zusammenwirken der IV mit den Arbeitsämtern und den Arbeitslosenkassen zusammengefasst. Kernpunkt ist, dass die TV-Kommissionen künftig Vermittlungsfähigkeit des Versicher- ten nur in dem Umfang annehmen dürfen, wie es auch das kantonale Arbeits- amt tut. Bei Meinungsverschiedenheiten wenden sich die Beteiligten an das

Me

Bundesamt, das eine Klärung anstrebt und die Durchführungsstellen dann orientiert. Administrativ ist mit der Neuerung in Artikel 20 Absatz 2 AHVG anläss- lich der neunten AHV-Revision für SUVA, MV oder KV eine Verein- fachung bei ihren Rückforderungen eingetreten. Diese Rückforderungen entstehen vornehmlich beim Zusammenfallen mit Renten der IV, die nicht zuletzt wegen der 360tägigen Wartezeit in der Regel später als die der SUVA oder MV zu fliessen beginnen. Diese Versicherungen können deshalb all- fällige Überentschädigungen erst im Nachhinein ermitteln und müssen diese dann rückwirkend vom Versicherten zurückfordern. Da die IV in derartigen Fällen regelmässig gegenüber dem Versicherten grössere Nach- zahlungen zu erbringen hat, lag es nahe, diese mit der Rückforderung der SUVA oder anderer Sozialversicherungen zu verrechnen. Das Bundesamt hatte im Kreisschreiben vom 6. April 1977 das Verfahren hierfür bereits geordnet, soweit es um SUVA und MV geht. Der Erlass entsprechender Weisungen für die Verrechnung mit Krankengeldrückforderungen steht bevor (vgl. RSKV Nr. 5/6, 1978, Seite 253).

Die Vorschriften Die folgende Übersicht stellt dar, inwieweit sich Vorschriften im Bereich der AHV/IV sowie der SUVA, MV, KV und AlV mit der Koordination 'von Leistungen verschiedener Sozialversicherungszweige befassen. AHVG Artikel 48 sieht die Kürzung von Renten der SUVA oder MV vor, soweit sie zusam- men mit Alters- oder Hmterlassenenrenten den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen.4 AHVV Artikel 66quater regelt die Durchführung, insbesondere die Ermittlung des entgangenen mut- masslichen Verdienstes und die Grenzen der Kürzung. AHVG Artikel 48b1s ist durch die neunte AHV-Revision eingefügt worden und ermächtigt seit dem 1. Januar 1979 den Bundesrat, das Verhältnis zu den anderen Sozial- versicherungszweigen zu ordnen und ergänzende Vorschriften zur Verhinde- rung von Uberentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen zu

Artikel 20 Absatz 2 AHVG ermöglicht die Verrechnung von Nachzahlungen der AHV/IV mit aus diesen Kürzungen entstehenden Rückforderungen der SUVA oder der MV.

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erlassen. Die Vorschrift soll es ermöglichen, allfällige Lücken im System der Verhinderung von Uberentschädigungen rasch zu schliessen. Von der Dele- gation wurde noch kein Gebrauch gemacht.

1 V Artikel 44

bestimmt, dass Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV nur soweit besteht, als sie nicht von den anderen Versicherungen gewährt werden. Steht einem Versicherten Krankengeld der SUVA oder MV oder eine Rente der letzteren zu, so hat er keinen Anspruch auf das Taggeld der IV.

1 V Artikel 45

entspricht inhaltlich Artikel 48 AHVG und regelt das Zusammenfallen von SUVA- und MV-Renten mit solchen der IV. JVV Artikel 39bis regelt die Durchführung entsprechend Artikel 66quater AHVV. / VG Artikel 45bis enthält im Blick auf die 1V die gleiche Ermächtigung wie Artikel 48bis AHVG, mit dem er gleichzeitig in Kraft trat. KUVG Artikel 26 bestimmt, dass dem Versicherten aus der KV kein Gewinn erwachsen darf. Hat die IV Geldleistungen zu erbringen, so ist das Krankengeld nur soweit u gewähren, als dem Versicherten dadurch unter Berücksichtigung der 1V-Leistung kein Gewinn erwächst. VO III über die KV Artikel 16 umschreibt den Versicherungsgewinn. Er umfasst Leistungen, welche die volle Deckung des Erwerbsausfalles, der Krankenpflegekosten und anderer krankheitsbedingter, nicht anderweitig gedeckter Kosten des Versicherten übersteigen. VO III über die KV Artikel 17 bestimmt, dass die KV von der Pflicht zur Übernahme von Krankenpflege- leistungen entbunden ist, soweit diese zu Lasten der IV gehen. KUVG Artikel 74 sieht vor, dass das Krankengeld der SUVA den durch Leistungen der IV nicht gedeckten Teil des entgehenden Verdienstes nicht überschreiten darf. Die Bestimmung gilt sowohl für Taggelder wie Renten der IV. Sie hat für das Taggeld der IV untergeordnete Bedeutung, da dieses gemäss Artikel 44 Absatz 2 IVG grundsätzlich entfällt, wenn die SUVA Krankengeld leistet;

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es wird lediglich ausnahmsweise gewährt, wenn die SUVA das Krankengeld gemäss Artikel 91 KUVG kürzt, weil die Arbeitsunfähigkeit nur teilweise Folge eines versicherten Unfalls ist. Das Taggeld der IV wird hier im Be- trag ausgerichtet, um den es das gekürzte Krankengeld der SUVA übersteigt. Grössere Bedeutung hat die Bestimmung beim Zusammenfallen von IV- Renten und Krankengeld der SUVA. Das WG enthält keine Kumulationsbestimmung im Blick auf Leistungen der AHV und IV, weil die entsprechenden Vorschriften im AHVG bzw. IVG aufge- nommen sind (s. o.). In der AiV wird in Artikel 11 der Übergangsordnung gemäss Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1976 bestimmt, dass Altersrentner keinen Anspruch auf Arbeits- losenentschädigung haben. Gleiches gilt nach Artikel 31 Absatz 1 Buch- stabe d der Verordnung über die A1V vom 14. März 1977 für Personen, die im Genuss von Hinterlassenenrenten oder Invalidenrenten der AHV/IV stehen, sofern ihre Vermittlungsbereitschaft dadurch erheblich beeinträchtigt wird. Es ist hier nicht der Ort, näher darauf einzugehen, ob alle diese gesetzlichen Vorschriften die Leistungsabgrenzung durchwegs befriedigend regeln. Ver- schiedene Änderungen sind in Aussicht genommen, insbesondere enthält das in parlamentarischer Beratung stehende UVG Neuerungen.

3. Übersicht über die Regelung beim Zusammenfallen

von Leistungen Dargestellt werden die Bereiche Sachleistungen, Taggelder und Renten. Dabei werden nur gleichartige Leistungsbereiche einander gegenübergestellt.

Sachleistungen IV / AHV

SUVA 1. Medizinische Keine Kumulation; Massnahmen Anspruch auf medizinische Mass- nahmen der IV besteht nur soweit, als diese nicht von der SUVA gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 IVG). Die IV vergütet der SUVA

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IV / AHV

die Kosten für medizinische Mass- nahmen bis zum Betrage, den sie selbst hätte aufwenden müssen (Art. 44 Abs. 1 Satz 2 IVG) Berufliche Keine Kumulation; Massnahmen die SUVA gewährt keine beruf- lichen Massnahmen Hilfsmittel Keine Kumulation; AHV/IV Anspruch besteht in der AHV/IV nur, soweit die SUVA nicht be- reits Leistungen erbracht hat

MV 1. Medizinische Keine Kumulation; Massnahmen Regelung wie beim Zusammen- fallen mit medizinischen Mass- nahmen der SUVA (Art. 44 Abs. 1 IVG) Berufliche Keine Kumulation. Massnahmen Die MV gewährt auch berufliche Massnahmen (Art. 39 Abs. 1 Bst. b MVG). Steht ihre Lei- stungspflicht fest, so gilt Arti- kel 44 Absatz 1 IVG, d. h. dass die IV nur noch subsidiär zum Zuge kommt, also die von der MV nicht gewährten Massnah- men übernimmt. Hilfsmittel Keine Kumulation; AHV/IV Regelung wie bei Hilfsmitteln der SUVA (Art. 44 Abs. 1 IVG)

KV 1. Medizinische Keine Kumulation. Massnahmen Soweit die Krankenpflegeleistun- gen zu Lasten der IV gehen, ist die KV gemäss Artikel 17 Ab- satz 1 der VO III über die KV von der Pflicht zur Obernahme dieser Leistungen befreit. Hat sie dennoch Leistungen erbracht, so steht ihr ein Rückerstattungsan- spruch gegen die IV gemäss Arti- kel 88quinquies IVV zu. Die an sich klare Regelung kann in der Praxis Schwierigkeiten bereiten,

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IV/AHV

wenn strittig ist, ob die IV lei- stungspflichtig ist. Eerufliche Keine Kumulation. Massnahmen Keine beruflichen Massnahmen der KV Hilfsmittel Keine Kumulation

AlV Keine Kumulationen, da die AIV keine der Leistungen gemäss Zif- fer 1-3 für Invalide erbringt

Renten und Taggelder bzw. Krankengelder

Renten (AHV/IV) Taggelder (IV) - SUVA IV: Kumulation. Kumulation. Renten Die Rente der SUVA wird ge- Es besteht keine gesetzliche Kür- kürzt, soweit sie zusammen mit zungsregelung der Rente der IV den entgange- nen mutmasslichen Jahresver- dienst übersteigt (Art. 45 Abs. 1 IVG) AHV: Kumulation, Regelung wie bei 1V-Rente Krankengeld IV: Kumulation. Keine Kumulation. Das Krankengeld wird gekürzt, Der Anspruch auf Taggeld ent- soweit es zusammen mit der IV- fällt, solange ein Krankengeld der Rente den entgehenden Ver- SUVA bezogen wird (Art. 44 dienst überschreitet (Art. 74 Abs. 2 IVG) Abs. 3 KUVG) Ausnahme: Hat die SUVA das Krankengeld gemäss Artikel 91 KUVG ge- kürzt, so wird das Taggeld aus- AHN: Kumulation (Art. 74 gerichtet, soweit es das gekürzte Abs. 3 KUVG nicht anwendbar) Krankengeld übersteigt

MV IV/AHV: Kumulation. 1. Keine Kumulation. Renten Grundsätzlich gleiche Kürzungs- Der Anspruch auf Taggeld ent- regelung wie bei Kumulation mit fällt, wenn die MV für die Renten der SUVA Dauer ihrer Eingliederungs- massnahmen eine Rente aus- richtet (Art. 44 Abs. 2 IVG)

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Renten (AHV/IV) Taggelder (IV)

2. Kumulation, wenn MV-Rente

nicht für Eingliederung, son- dern für Invalidität geleistet wird Es besteht keine gesetzliche Kürzungsregelung Krankengeld IV/AHV: Kumulation Keine Kumulation Der Anspruch auf Taggeld ent- fällt, wenn die MV Kranken- geld für die Dauer ihrer Ein- gliederungsmassnahmen leistet Kumulation, wenn Kranken- geld ohne Eingliederungsmass- nahmen geleistet wird (Art. 20 Abs. 1 MVG verlangt nur Ver- diensteinbusse durch Gesund- heitsschädigung)

KV 1V: Kumulation. Kumulation. Krankengeld Das Krankengeld wird gekürzt, Das Krankengeld wird gekürzt, soweit es zusammen mit der Ren- soweit es zusammen mit dem Tag- te den Erwerbsausfall übersteigt geld den Erwerbsausfall über- (Art. 26 Abs. 3 KUVG / 16 VO steigt (Art. 26 Abs. 3 KUVG / III) 16 VO III) AHV: Kumulation

A1V IV: Kumulation bei halber Rente Keine Kumulation, wenn die möglich, Rente und Taggeld je- Eingliederung den Versicherten doch auf Teilbeschäftigung bzw. vollständig daran hindert, einer nur hälftige Invalidität abge- Arbeit nachzugehen (keine Ver- stimmt. mittlungsfähigkeit) Kumulation möglich, wenn der Versicherte wegen der Ein- gliederung nur zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist Taggeld auf Teilbeschäftigung bzw. Teilinvalidität abgestimmt AHV: - Altersrenten: Keine Kumula- tion (Altersrentner haben ge- mäss Art. 11 der Übergangs- ordnung keinen Anspruch auf ein Taggeld der A1V) - Hinterlassenenrenten: Kumu- lation

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Die neue Teilrentenordnung

1. Die Grundzüge der Neuregelung

Im Mittelpunkt der neuen Teilrentenordnung steht der Übergang von bisher

25 auf neu 44 Rentenskalen (Art. 52 Abs. 1 AHVV). Weshalb gerade

44 Skalen? Weil diese Zahl der höchstmöglichen Anzahl von Beitragsjahren

entspricht, die ein männlicher Versicherter nach Ablauf der «Einführungs- zeit» der AHV wird aufweisen können. Dies wird erst im Jahre 1992 der Fall sein, wenn Versicherte des Jahrganges 1927, deren Beitragspflicht mit der Einführung der AHV im Jahre 1948 einsetzte, das 65. Altersjahr vollenden und altersrentenberechtigt werden. Im Jahre 1992 wird somit die Übereinstimmung zwischen Beitragsdauer-Maximum und Nummer der Rentenskala hergestellt sein. Der Übergang auf 44 Rentenskalen ermöglicht eine wesentlich feinere Abstufung der Teilrenten und kommt damit einer genaueren Anwendung des schon bisher geltenden Pro-rata-temporis-Prin- zips gleich. Die Einführung der neuen Teilrentenordnung liegt somit auf der Linie der bei der neunten AHV-Revision im Vordergrund stehenden Konsolidierungsmassnahmen.

Neben dem Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicher- ten zu denjenigen seines Jahrganges (= Proratisierung) ist gemäss der unverändert gebliebenen Fassung von Artikel 38 Absatz 2 AHVG bei der Bemessung der Teilrente auch den eingetretenen Veränderungen der Bei- tragsansätze Rechnung zu tragen. Während die Anwendung dieser Regelung altrechtlich auf die Teilrenten der bisherigen Skalen 1-6 beschränkt blieb, wird diese Kürzungsregel nun grundsätzlich auf alle Teilrenten der neuen Skalen 1-43 ausgedehnt (Neufassung von Art. 52 Abs. 3 AHVV).

Neu und einschränkender geregelt wurde auch die Anrechnung fehlender Beitragsjahre bei der Berechnung der Teilrenten (Art. 52bis AHVV). Dem- gegenüber werden künftig bei der Bestimmung der Rentenskala erstmals auch Beitragszeiten angerechnet, die der erwerbstätige Versicherte zurück- legte, bevor seine nichterwerbstätigen Jahrgänger der Beitragspflicht unter- standen (Art. 29bis Abs. 1 AHVG und Art. 52ter AHVV). Durch die Mit- berücksichtigung solcher Beitragszeiten können allfällige spätere Lücken in der Beitragsdauer aufgefüllt oder im günstigsten Falle sogar geschlossen werden.

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2. Die Änderungen im einzelnen

Verfeinerte Proratiserung (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVV) Wie bereits einleitend erwähnt, gestattet der Übergang von 25 auf 44 Rentenskalen eine wesentlich verfeinerte und letztlich lineare Abstufung der Teilrenten. Die IntervalIbreite zwischen den einzelnen Rentenskalen wird nun unabhängig von der relativen Beitragsdauer und beträgt ein- heitlich einen Vierundvierzigstel bzw. 2,27 Prozent. Damit gehören die groben und differenzierten Sprungbreiten des bisherigen Teilrentensystems der Vergangenheit an. Jedem Intervall ist wie bis anhin ein Teilrentensatz zugeordnet. Die Vollrente der Skala 44 wird erst gewährt, wenn die rela- tive Beitragsdauer mindestens 97,73 Prozent beträgt, d. h. wenn das Ver- hältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mehr als 97,72 (bisher 87,99) Prozent beträgt. Daraus wird ersichtlich, dass unter dem neuen Recht auch bei einer langen per- sönlichen Beitragsdauer schon eine kurze Beitragslücke zur Teilrente führt, wie das folgende Beispiel zeigt: Beitragsdauer des Versicherten: 30 Jahre Beitragsdauer des Jahrganges: 31 Jahre 30 Verhältnis: 100 x 96,77 31 Bei dieser Verhältniszahl ergibt sich gemäss Artikel 52 Absatz 1 AHVV die Teilrentenskala 43, vorbehältlich der weiteren Kürzung gemäss Arti- kel 52 Absatz 3, wovon nachstehend die Rede ist.

Kürzung der Teilrente (Art. 52 Abs. 3 und 4 AHVV) Bei der Bemessung der Teilrente sind auch die Veränderungen in den Bei- tragsansätzen mitzuberücksichtigen (Art. 38 Abs. 2 AHVG). Die dem gesetzgeberischen Auftrag entsprechende Vollzugsbestinimung (Art. 52 Abs. 3 AHVV) wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1979 auf sämtliche Teil- renten ausgedehnt und sieht vor, dass diese gekürzt werden, sofern der durchschnittliche Beitragsansatz des Versicherten kleiner ist als derjenige seines Jahrganges. Bis 1972 entrichteten die Versicherten für die Basis- renten vergleichsweise niedrige Beiträge. Die mit der achten AHV-Revision bezweckte Existenzsicherung brachte eine merkliche Erhöhung der Bei- tragsansätze mit sich. Deshalb wird bei der Anwendung der neuen Kür- zungsregel zwischen den Beitragsjahren vor und jenen ab 1973 unterschie- den. Den beiden Beitragserhöhungen vom 1. Januar 1969 und vom 1. Juli

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1975 wird nicht Rechnung getragen, da sie im Ausmass eher gering waren,

ihre Auswirkungen auf die vorzunehmende Rentenkürzung klein und in keinem Verhältnis zum damit verbundenen administrativen Aufwand wä- ren. Bei der Anwendung der Kürzungsregel wird daher von einem durch- schnittlichen Beitragsansatz von 4 Prozent für die Jahre vor 1973 und von einem solchen von 7,8 Prozent für die Jahre ab 1973 ausgegangen (Art. 52 Abs. 4 AHVV). Anhand eines Beispieles sei im folgenden die Kürzungsregel dargelegt: Ein 1914 geborener Versicherter hat ab 1979 Anspruch auf eine Alters- rente. Sein Jahrgang weist von 1948 bis und mit 1978 volle 31 Beitragsjahre auf. Der Versicherte weist dagegen lediglich 30 volle Beitragsjahre auf (Beitragslücke im Jahre 1973). Proratisiert ergibt sich zunächst die Rentenskala 43 (s. Beispiel S. 98). 25x4+5x7,8 Durchschnittlicher Beitragsansatz des Versicherten: 4,63 30

Durchschnittlicher Beitragsansatz des Jahrganges: 25 x 4 + 6x7,8 = 4,73 31 Der durchschnittliche Beitragsansatz des Versicherten ist kleiner als jener seines Jahrganges, weshalb eine zusätzliche Kürzung vorzunehmen ist, indem die Verhältniszahl aus der Proratisierung (96,77) mit der Verhältnis- zahl der durchschnittlichen Beitragsansätze multipliziert wird: 4,63 96,77 x 94,72 Prozent, woraus sich die Rentenskala 42 ergibt. '

Diese Darlegungen verdeutlichen, dass der zeitlichen Lage der Beitrags- zeiten bzw. der Beitragslücken entscheidende Bedeutung zukommt. Bevor daher die zutreffende und allenfalls gekürzte Teilrentenskala bestimmt werden kann, bedarf es der Ermittlung der Beitragsdauer des Versicherten vor und ab 1973. Erst diese Ausscheidung erlaubt den direkten Einstieg in den Skalenwähler, ohne dass die eben dargestellte, aufwendige Berechnung vorgenommen werden muss. Der Skalenwähler wurde dementsprechend neu konzipiert und der veränderten Rechtslage angepasst. Weil sich der durch- schnittliche Beitragsansatz des Jahrganges jährlich erhöht, muss künftig auch der Skalenwähler für jedes Kalenderjahr neu ausgearbeitet werden. Damit wird auch deutlich, dass sich prognostische Berechnungen über die Höhe künftiger Rentenansprüche nicht mehr ohne weiteres vornehmen lassen. Bei Anfragen werden sich daher die Durchführungsorgane der AHV in der Regel mit «Momentaufnahmen» behelfen müssen, die den Berechnungsstand im Zeitpunkt der Fragestellung widerspiegeln.

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Anrechnung von Beitragszeiten, die vor Eintritt des Jahrganges des Ver- sicherten in die 1 eitragspf1icht zurückgelegt wurden

(Art 29bis Abs 1 2. Satz AHVG und Art. 52ter AHVV)

Bisher wurden Beitragszeiten, die ein Versicherter allenfalls schon vor Eintritt seines Jahrganges in die Beitragspflicht zurückgelegt hatte, selbst dann nicht angerechnet, wenn der Rentenanwärter nach dem 20. Altersjahr bis zum VersicF erungsfall weniger Beitragsjahre aufwies als sein Jahrgang und somit wegn der unvollständigen Beitragsdauer lediglich eine Teil- rente beanspruc en konnte. Das EVG hat diese Regelung wiederholt als stossend bezeicl net (vgl. BGE 98 V 194 / ZAK 1973 S. 140) und eine Gesetzesänderur g vorgeschlagen. Artikel 29bis Absatz 1 AHVG wurde nun im Rahmen der neunten AHV-Revision in dem Sinne ergänzt, dass der Bundesrat die Anrechnung der vor Vollendung des 20. Altersjahres zurückgelegten Beitragszeiten zu regeln hat; diesem Auftrag ist er im neuen Artikel 5 i ter AHVV nachgekommen. Die getroffene Lösung scheint auf den ersten Blick bestechend einfach: Beitragszeiten und Erwerbsein- kommen aus Ji gendjahren des Versicherten werden gleichsam in später bestehende Beitragslücken «verpflanzt», die dadurch ganz oder teilweise geschlossen weiden. Für die praktische Durchführung dieser Regelung bedurfte es jed( ch einlässlicher Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben IV des BSV vom 10. November 1978 über die Durchführung der neunten AHV-Revision wf dem Gebiete der Renten / Berechnung und Festsetzung der neuen Renlen). Das von der Informationsstelle der AHV-Ausgleichs- kassen herausg gebene Ermittlungs- und Berechnungsblatt musste ent- sprechend überarbeitet werden, und in Instruktionstagungen für die Ren- tenfachleute de: Ausgleichskassen wurde anhand von praktischen Bei- spielen auf die tiefgreifenden Neuerungen bei der Rentenberechnung hin- gewiesen. In de: Praxis stellen sich bei der Anwendung von Artikel 52ter AHVV vor alh m im Zusammenhang mit der ebenfalls neu eingeführten eintrittsabhängi en pauschalen Aufwertung, auf die in einem späteren Zeitpunkt nähe: eingetreten werden soll, verschiedene Fragen, die in den Verwaltungswei ;ungen einheitlich geregelt werden mussten. Abschliessend ei noch darauf hingewiesen, dass die mit Artikel 52ter AHVV angestr bte Verbesserung lediglich bei Versicherten zum Tragen kommen wird, die nach 1927 geboren sind. Die 1927 und früher geborenen Versicherten wurden mit Inkrafttreten der AHV im Jahre 1948 beitrags- pflichtig, und s e können folglich gar keine anrechenbaren AHV-Jugend- jahre aufweisen.

Anrechnung fehlender Beitragsjahre (sogenannte «Gratisjahre») (Art. 52bis AHVV) Die verfeinerte Proratisierung hätte es an sich gestattet, auf die Anrech- nung fehlender Beitragsjahre gänzlich zu verzichten. Nicht zuletzt, weil gerade in den Anfängen der AHV noch Beitragslücken aus den verschie- densten Gründen entstehen konnten, hat man die Möglichkeit, sogenannte «Gratisjahre» zu gewähren, beibehalten. Die Anrechnung solcher Jahre wurde jedoch ganz erheblich eingeschränkt. So weist denn auch Artikel 52bis AHVV gegenüber der bisherigen Regelung folgende Änderungen auf: Der Versicherte muss mindestens 20 (bisher 15) anrechenbare Bei- tragsjahre aufweisen, um überhaupt der zusätzlichen Anrechnung eines Gratisjahres teilhaftig zu werden; - es können höchstens noch zwei (bisher vier) zusätzliche Jahre ange- rechnet werden; fehlende Beitragsjahre können nur angerechnet werden für Beitrags- lücken in Zeiten, in denen der Versicherte beitragspflichtig war; - fehlende Beitragsjahre können nur dann angerechnet werden, wenn die Beitragslücke vor 1973 liegt. Weist ein Versicherter nach Vollendung des 20. Altersjahres Beitrags- lücken auf, so geht die Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren der Anrechnung von sogenannten Gratisjahren vor (= Priorität der Ju- gendjahre). Diese Regelung ist nicht zuletzt auch deshalb angezeigt, weil bei der Anrechnung von Beitragszeiten aus Jugendjahren auch die ihnen entsprechenden Einkommenssummen bei der Ermittlung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens mitberücksichtigt werden (Art. 51 Abs. 2 AHVV), wogegen bei den Gratisjahren ihrer Natur nach keine Einkommen vorliegen können.

3. Die Überführung der laufenden Renten in die

neue Telirentenordnung Im Zuge einer den ganzen Bestand von rund 1,2 Mio Renten umfassen- den Umrechnungsaktion wurden von der Zentralen Ausgleichsstelle (ZAS) in Genf auf den 1. Januar 1979 sämtliche Voll- und Teilrenten alten Rechts in die dem neuen Teilrentensystem entsprechende Skaleneinteilung übergeführt. Vorbereitung und Durchführung dieser Operation setzten bereits im Frühjahr 1978 ein und bildeten ebenfalls Gegenstand einschlä-

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giger Verwaltungsweisungen (Kreisschreiben ha und hib vom 31. Mai bzw. 31. Juli 1978). Die verfeinerte und lineare Abstufung der neuen Teil- rentenordnung und deren Erweiterung auf 44 Rentenskalen bringt es mit sich, dass sich bei den Monatsbeträgen der Renten Veränderungen er- geben können. Die bei jeder Rentenrevision beachtete Maxime, dass grund- sätzlich keine neue Rente niedriger sein darf als die bisherige, wurde auch hei dieser Umrechnungsaktion eingehalten. Renten, die nach der Neu- zuteilung der Rentenskala ein geringeres Monatsbetreffnis aufweisen, wer- den im bisherigen Betrag weitergewährt. Bei rund 100 000 Renten griff diese Besitzstandsgarantie Platz, während rund 40 000 Renten der unteren Teilrentenskalen auf den 1. Januar 1979 eine Verbesserung erfuhren. Schliesslich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Neuregelungen über die Anrechnung vor dem 20. Altersjahr zurückgelegter Beitragszeiten (Art. 52ter AHVV) sowie über die anrechenbaren fehlenden Beitragsjahre (Art. 52bis AHVV nur für die nach dem 31. Dezember 1978 erstmals entstehen- den neuen Renten Anwendung finden (UeBest. AHVV Bst. b und c).

Familienzulagen in der Uhren-, Maschinen- und Metallindustrie sowie in der Basler chemischen Industrie

Die kantonalen Gesetze über Familienzulagen an Arbeitnehmer setzen nur Mindestleistungen fest und stellen es den Ausgleichskassen frei, höhere sowie andere Arten von Zulagen auszurichten. Verschiedene Ausgleichskassen haben davon Gebrauch gemacht. So richtet insbesondere die Ausgleichskasse der Uhrenindustrie im Vergleich zu einigen kantonalen Regelungen höhere Kinderzulagen aus und gewährt zudem Haushaltungs-, Geburts- und Aus- bildungszulagen. Im übrigen sind in einigen Kantonen (Appenzell A.Rh., Aargau, Basel- Land, Basel-Stadt, Bern, Schaffhausen und Zürich) die Arbeitgeber, die einem vom Regierungsrat anerkannten Gesamtarbeitsvertrag unterstehen, von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen, wenn der Gesamt- arbeitsvertrag die Gewährung von Kinderzulagen vorsieht, die den gesetz- lichen Mindestansätzen entsprechen. Zahlreiche Arbeitgeber, die von der Unterstellung unter das Gesetz ausgenommen sind, gehören den Branchen der Maschinen- und der chemischen Industrie an. Aus diesem Grund ist es

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interessant, den Inhalt dieser Gesamtarbeitsverträge bezüglich der Familien- zulagen zu kennen.

Familienzulagen in der Uhrenindustrie

1. Familienzulagen

Kinderzulagen Die Kinderzulage beträgt 70 Franken je Kind und Monat. Sie wird in der Regel bis zur Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts gewährt. Für Kinder, die wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, beträgt die Grenze 20 Jahre. Ferner besteht Anspruch auf Zulagen für Kinder unter 18 Jahren, die nicht in Ausbildung begriffen sind, sofern ihr Bar- und Naturallohn 520 Franken im Monat oder 240 Franken in

14 Tagen nicht übersteigt.

A usbildungszulagen Für Kinder, welche nach Beendigung des obligatorischen Schulunterrichts einem Studium obliegen oder eine Berufslehre absolvieren, besteht An- spruch auf eine Ausbildungszulage von 90 Franken im Monat bis zum erfüllten 25. Altersjahr. Die Zulage wird bis zum erfüllten 20. Altersjahr ohne Rücksicht auf ein allfälliges Einkommen des Kindes gewährt. Für Kinder über 20 Jahre, deren Bar- oder Naturallohn 650 Franken im Monat regelmässig übersteigt, entfällt die Zulage. Gelegentliche Einkünfte oder Einkünfte, die in einem Praktikum im Rahmen der Ausbildung erzielt werden, bleiben unberücksichtigt. Haushaltungszulage Die Haushaltungszulage beträgt 60 Franken im Monat. Geburtszulage Die Geburtszulage beträgt 400 Franken.

2. Ausländische Arbeitnehmer

Ausländische Arbeitnehmer, die mit ihrer Familie oder ihren Kindern in der Schweiz wohnen, sind den schweizerischen Arbeitnehmern gleichge- stellt. Dasselbe gilt für die Grenzgänger, sofern nicht eine ausländische Kasse bereits Zulagen ausrichtet. Ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder nicht in der Schweiz wohnen, haben für ihre ehelichen und Adoptivkinder bis zum erfüllten 15. Alters- jahr Anspruch auf eine Zulage von 70 Franken im Monat. Hingegen steht

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ihnen kein Anspruch auf Ausbildungszulagen zu. Ausländische Arbeit- nehmer, deren Ehefrau im Ausland wohnt, können ebenfalls Geburtszula- gen beanspruchen, sofern nicht eine ausländische Kasse diese Zulage aus- zurichten hat.

Verhältnis zu den kantonalen Gesetzen Die Kinder-, Ausbildungs- und Geburtszulagen werden nach Massgabe der Vorschriften der kantonalen Gesetze über Familienzulagen für Arbeit- nehmer gewährt. Massgebend sind jedoch die statutarischen Bestimmungen der Familienausgleichskasse (FAK), wenn diese für den Arbeitnehmer günstiger sind als diejenigen der kantonalen Gesetze. Falls für das gleiche Kind bereits eine Zulage aufgrund einer Regelung des öffentlichen oder privaten Rechts beansprucht werden kann, so besteht kein Anspruch auf Zulagen gemäss den Statuten der FAK.

Finanzierung Die Aufwendungen für die Zulagen werden durch Beiträg der Arbeitgeber gedeckt. Zurzeit beträgt der Beitrag 3,1 Prozent der massgebenden Lohn- summe im Sinne der AHV, wobei diese aber auf 48 000 Franken im Jahr begrenzt ist.

Familienzulagen in der Maschinen- und Metallindustrie Geltungsbereich Der neue Gesamtarbeitsvertrag, im Juli 1978 in Kraft getreten, ist in den Kantonen anwendbar, in welchen keine weitergehenden gesetzlichen Rege- lungen zwingend gelten. Bei gleichwertigen gesetzlichen Regelungen bemü- hen sich die Vertragsparteien darum, von den betreffenden Kantonen die Anerkennung der vertraglichen Regelung zu erlangen.

Kinderzulagen Die monatliche Kinderzulage ist auf 70 Franken je Kind festgelegt. Der Revision des Kindesrechts Rechnung tragend, besteht ein Anspruch auf Kinderzulagen - für die in einem Kindsverhältnis zum Arbeitnehmer stehenden Kinder, - für die angenommenen Kinder, für die Stiefkinder, - für die Pflegekinder, die der Arbeitnehmer dauernd und unentgeltlich zur Pflege und Erziehung bei sich aufgenommen hat,

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- nach Ermessen des Arbeitgebers für andere Kinder, für welche der Arbeitnehmer eine gesetzliche oder sittliche Unterstützungspflicht dauernd erfüllt.

Anspruchskonkurrenz Die alte Regelung sah bei Anspruchskonkurrenz das Unterhaltsprinzip vor; danach stand der Anspruch auf Zulagen für Kinder unverheirateter Eltern sowie für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe jener Person zu, die für den Unterhalt des Kindes aufkam. Demgegenüber folgt nun der neue Gesamtarbeitsvertrag dem Obhutsprinzip, wonach die Kinderzulagen in der Regel demjenigen Elternteil zustehen, unter dessen Obhut das Kind sich befindet.

Dauer des Anspruchs Bei Abwesenheit vom Betrieb ohne Auflösung oder völlige Suspendierung des Arbeitsverhältnisses, sei es infolge von Unfall, Krankheit, Militärdienst oder Arbeitslosigkeit, wird die Kinderzulage gleichwohl weiterhin ausgerich- tet, insgesamt bis zur Höchstdauer von 6 Monaten im Kalenderjahr.

Familienzulagen in der Basler chemischen Industrie Ein neuer Gesamtarbeitsvertrag für die Basler chemische Industrie trat am 1. Januar 1978 in Kraft.

Kinderzulagen Die Kinderzulage beträgt pro Monat: - für die Jahre 1978 und 1979:

110 Franken für das erste Kind,

90 Franken für das zweite Kind,

80 Franken für jedes folgende Kind;

- abl. Januar 198O:

120 Franken für das erste Kind,

100 Franken für jedes folgende Kind.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des baselstädtischen Gesetzes über die Kinderzulagen für Arbeitnehmer.

llaushaltungszulage Die Haushaltungszulage beträgt 50 Franken pro Monat.

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Revision der Familienzulagen in der Landwirtschaft

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, ein Vernehmiassungsverfahren zur Revision des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern bei den Kantonen, den Parteien und den interessierten Organisationen durch- zuführen.

Vorgeschichte Seit der letzten Revision des Gesetzes auf den 1. April 1974 wurden in den eidgenössischen Räten mehrere Vorstösse eingereicht, die eine Gesetzes- änderung verlangten. Mit gleichlautenden Begehren gelangten auch der Schweizerische Bauernverband, die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Bergbevölkerung sowie die Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter an das Departement des Innern. Eine Ar- beitsgruppe der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen prüfte die vor- gebrachten Forderungen und legte im Dezember 1978 einen Bericht vor, der als Grundlage für den Revisionsentwurf diente. Wie bereits im fünften Landwirtschaftsbericht vom 22. Dezember 1976 an- gekündigt worden ist, soll die Neuordnung vor allem die Einkommensgrenze und die Zulagen erhöhen, gleichzeitig aber auch die Gewährung von Kinder- zulagen an nebenberufliche Landwirte ermöglichen.

Inhalt des Vorentwurfs Der Vorentwurf für eine Gesetzesänderung umfasst im wesentlichen fol- gende Revisionspunkte: - Erhöhung der Einkommensgrenze und Delegation der Kompetenz zur künftigen Anpassung der Einkommensgrenze an den Bundesrat Angesichts der allgemeinen Einkommensentwicklung in den letzten Jahren drängt sich eine Erhöhung der Einkommensgrenze für den An- spruch auf Kinderzulagen durch Kleinbauern auf. Nach der geltenden Regelung hat ein Kleinbauer mit beispielsweise drei Kindern Anspruch auf Kinderzulagen, solange sein Einkommen 20 500 Franken (16 000 Franken Grundbetrag plus 1 500 Franken Erhöhung je Kind) nicht übersteigt. Vorgeschlagen wird nun, den Grundbetrag von 16 000 auf

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22 000 Franken und den Zuschlag zur Anspruchsberechtigung je Kind

von 1 500 auf 3 000 Franken heraufzusetzen, so dass ein Kleinbauer mit beispielsweise 3 Kindern bis zu einer Einkommensgrenze von

31 000 Franken zulageberechtigt wäre. Gleichzeitig soll der Bundesrat

ermächtigt werden, diese Werte der künftigen Entwicklung der Ein- kommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft anzu- passen. So wird vermieden, dass Kleinbauern allein wegen der schema- tischen Erhöhung der Nettorohertragsansätze für die Berechnung des steuerbaren Einkommens ihren Anspruch auf Kinderzulagen verlieren. Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf Nach der geltenden Ordnung haben nur Kleinbauern im Hauptberuf Anspruch auf Kinderzulagen. Der Entwurf dehnt den Kreis der An- spruchsberechtigten unter Ausschluss von Doppelbezügen auch auf Kleinbauern im Nebenberuf aus. Damit wird eine Lücke in der Bezugs- berechtigung geschlossen, die immer wieder als stossend empfunden wurde. Erhöhung der Kinderzulagen Eine Erhöhung von 50 auf 70 Franken im Unterland und von 60 auf

80 Franken im Berggebiet rechtfertigt sich, damit die Kinderzulagen

mit denjenigen nichtlandwirtschaftlicher Arbeitnehmer Schritt halten können.

Finanzielle Auswirkungen der Revision Die Revision wird gesamthaft Mehrauslagen von 25 bis 28 Mio Franken (gegenüber 1977) mit sich bringen. Zwei Drittel gehen zulasten des Bundes, ein Drittel zulasten der Kantone. Der Vorentwurf sieht eine Erhöhung der Arbeitgeberbeiträge in der Landwirtschaft von 1,8 auf 2 Prozent vor. Mit dieser Vorlage soll der Forderung nach einer sozial gezielten Einkom- menssicherung der Kleinbauern und landwirtschaftlichen Arbeitnehmer Rechnung getragen werden.

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Durchfü

Wie weit sind Lohnbeiträge von Fürsorgeleistungen zu erheben? (Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV)

Das EVG hat verschiedentlich festgestellt, dass solche Leistungen nur so weit von der Beitragserhebung ausgenommen sind, als sie «den Wert einer übli- chen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen». Das BSV hat in den Randziffern 7 bis 7 h der Wegleitung über den massgebenden Lohn mit Wirkung ab 1. Januar 1976 neue Weisungen erlassen, die den Begriff der Fürsorgeleistung umschreiben und den AHV-rechtlich angemessenen Wert dieser Leistung nach einer versicherungsmathematisch berechneten Tabelle festlegen, damit dieser Wert nicht in jedem Fall neu eingeschätzt werden muss. Das EVG hat nun in einem Urteil vom 13. Dezember 1978 i. Sa. T. AG (s. S. 113) die Gesetzmässigkeit dieser Regelung bejaht und hie- bei auch die vorgesehene Grenze von 60 000 Franken (48 000 Franken nach Abzug des Koordinationsbetrages von 12 000 Franken) gutgeheissen. Ausnahmen können gemäss Randziffer 7 h nur in Betracht kommen, wenn das ermittelte Ergebnis den besonderen Verhältnissen eines Falles offen- sichtlich nicht gerecht wird. Solche Fälle sind dem BSV zu unterbreiten.

Die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern (Ergänzung zu ZAK 1979 S. 63)

Auf Seite 63 der Februar-ZAK wurde erwähnt, dass das Jugendamt des Kantons Zürich die zur Bemessung des Unterhaltsbedarfs von Kindern massgebenden Ansätze auf den 1. Januar 1979 nicht der Preisentwicklung angepasst habe. Wie nun das zürcherische Jugendamt mitteilt, hat jedoch eine Anpassung stattgefunden. In der nachstehenden Tabelle sind die neu massgebenden Ansätze aufgeführt. Im übrigen sei auf die Erläuterungen in der ZAK 1978 Seite 295 ff. verwiesen.

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Ansätze zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder'

Alters- Ansätze gemäss Massgebende jahre <Empfehlungen» 2 Ansätze 2 gemäss EVG Tabelle 1 1.— 6. 680 510 255 128 7-12. 720 540 270 135 13-16. 720 540 270 135 Einzelnes Kind 17.-20. 820 615 308 154 Tabelle 2 1.— 6. 580 435 218 109 7-12. 630 473 237 118 Eines von 13.-16. 630 473 237 118 zwei Kindern 17.-20. 700 525 263 131 Tabelle 3 1.— 6. 510 383 192 96 7.-12. 540 405 203 101 Eines von 13.-16. 540 405 203 101 drei Kindern 17.-20. 630 473 237 118 Tabelle 4 1.— 6. 470 353 177 88 7.-12. 510 383 192 96 Eines von vier 13-16. 510 383 192 96 oder mehr Kindern 17-20. 580 435 218 109

1 Basis: Landesindex der Konsumentenpreise, Stand November 1978, 100,8 Punkte

bzw. Zürcher Index der Konsumentenpreise, Stand November 1978, 101,2 Punkte. 2 Unveränderte Ansätze gemäss den «Empfehlungen» des Jugendamtes Zürich. Massgebende Ansätze gemäss EVG («Empfehlungen» minus V4).

Fachliteratur Müller Luzius: Die Rückerstattung rechtswidriger Leistungen als Grundsatz des öffent- lichen Rechts. Heft 117 der Basler Studien zur Rechtswissenschaft. 156 S. Verlag Helbing & Lichtenhahn, Basel, 1978.

Probleme der Einstellung, Ausbildung und Beschäftigung des Personals von Rehablil- tationsdiensten. Bericht XVI der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit

zuhanden der XIV. Generalversammlung, Madrid, 1977. 29 S. Generalsekretariat der IVSS, Genf, 1978.

Schwarb Ernst: Die Eingliederung Behinderter (aus der Sicht der Arbeitgeber). In Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung', Nr. 8, 1979, S. 143-145. Buchdruckerei an der Sihl, Postfach, 8021 Zürich.

Verkehrserziehung behinderter Kinder und Jugendlicher. Schriftenreihe des Deutschen Verkehrssicherheitsrates mit Lehrheften (Grundlagen und Leitfäden zuhanden von Lehrern und Erziehern) für körperbehinderte, geistig behinderte, sehbehinderte, blinde, gehörlose und schwerhörige Kinder und Jugendliche im Elternhaus, Kinder- garten, Sonderschulkindergarten, in Schulen, in Heim und Werkstatt. Deutscher Ver- kehrssicherheitsrat, D-5300 Bonn-Bad Godesberg, Matthias-Grünewald-Strasse 1-3.

Wider Hans: Körperbehinderte als Motorfahrzeuglenker. Wegleitung zur Motorisierung invalider Personen. 123 S. Herausgegeben vom Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 8036 Zürich.

Parlamentarische Einfache Anfrage Vlllard vom 25. Oktober 1978 betreffend die Stempelpflicht der Arbeitslosen

Nationalrat Viltard hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Ist der Bundesrat bereit, vor Inkrafttreten der endgültigen Regelung der Arbeits- losenversicherung die Frage der Stempelpflicht der Arbeitslosen während der Ferien eingehend zu püfen? Glaubt er nicht, dass eine Lösung gefunden werden muss, die unsere Mitbürger und ihre Familien, die bereits unter der Arbeitslosigkeit zu leiden haben, nicht noch zu- sätzlich bestraft und ihnen durch eine kaum zu rechtfertigende Strenge der Vor- schriften verunmöglicht, mit ihren Familienangehörigen ein paar Tage auszuspan- nen?«

Antwort des Bundesrates vom 24. Januar 1979: «Die Übergangsordnung der Arbeitslosenversicherung wurde auf April 1977 ge- schaffen. Wegen der unsicheren Wirtschaftslage galt es damals, die neue Verfa-

mg

sungskompetenz des Bundes zur Einführung des allgemeinen Versicherungsobliga- toriums für Arbeitnehmer möglichst rasch auszuschöpfen. Angesichts der Dringlich- keit dieser Regelung haben wir in die Übergangsordnung nur diejenigen Neuerungen aufgenommen, die im Hinblick auf das neue Versicherungsobligatorium absolut unerlässlich waren. Auf jegliche darüber hinausgehende Neuerung, besonders im Leistungsbereich einschliesslich der Anspruchsvoraussetzungen, haben wir bewusst verzichtet, und diesbezügliche Begehren mussten abgelehnt werden, weil sonst die Einführung des Obligatoriums innert nützlicher Frist nicht möglich gewesen wäre. Tatsächlich geht es im Leistungsbereich um zahlreiche kontroverse Probleme, die nicht einzeln und aus dem Zusammenhang gerissen behandelt werden können, son- dern als Ganzes zu regeln sind. Dazu bedarf es eingehender Vorabklärungeri sowie korrekter Konsultationen der betroffenen Kreise. Diese Fragen sollen deshalb in der definitiven Neuordnung geregelt werden. Wie wir bereits in der Antwort auf die Einfache Anfrage Carobbio und Villard vom Juni 1978 - Arbeitslose / Stempelpflicht in den Ferien - ausgeführt haben, sind gerade die Stempelkontrolle und die Vermittlungsfähigkeit grundlegende Anspruchs- voraussetzungen im geltenden System. Es wäre somit nicht zulässig, diese Frage jetzt, losgelöst von der Grundsatzdiskussion, zu regeln.'

Einfache Anfrage Gloor vom 27. November 1978 betreffend die Vorschläge der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der 1V-Organisation

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Gloor (ZAK 1979 S. 42) am 14. Februar wie folgt beantwortet: Am 4. März 1976 hatte das Eidgenössische Departement des Innern eine Arbeits- gruppe unter der Leitung von Professor Benno Lutz (St. Gallen) mit der Überprüfung folgender Fragen aus dem Bereich der IV beauftragt:

- Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise der 1V-Kommissionen ein- schliesslich der Auswirkungen auf die Sekretariatsführung und die Beziehungen zu den übrigen Organen der IV; - Ausbau des ärztlichen Dienstes in der IV; - Organisation der IV-Regionalstellen; - Verfahren für die geplante Einführung des Rückgriffes auf haftpflichtige Dritte in AHV/IV. Die Arbeitsgruppe unterbreitete dem Departement ihre Vorschläge im Schlussbericht vom Dezember 1977. Dieser ist in der ZAK (Zeitschrift für die Ausgleichskassen usw.) 1978, Heft 7, Seite 262-291 abgedruckt und den Kantonen und anderen Interessierten zur Stellungnahme zugeleitet worden. Es werden nun unter Berücksichtigung der eingegangenen Antworten die Schlussfolgerungen gezogen. Falls der Bundesrat Gesetzesänderungen für notwendig hält, wird er dem Parlament im ordentlichen Verfahren eine entsprechende Botschaft unterbreiten. Ein Leistungsabbau war zu keinem Zeitpunkt das Ziel der Arbeitsgruppe oder des Bundesamtes für Sozial- versicherung. Nach der Schlussbetrachtung im Bericht der Arbeitsgruppe ging es vielmehr darum, eine noch bessere Beachtung der gesetzlichen Anspruchsvoraus- setzungen zu gewährleisten, damit die Mittel ‚voll im Sinne des Gesetzgebers zum Einsatz gelangen '.»

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Mitteilungen

Zweite Fachtagung für Revisoren von AHV-Ausgleichskassen Die Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer teilt mit: Nachdem die erste, im Oktober 1978 durchgeführte Fachtagungt, die von der Schwei- zerischen Treuhand- und Revisionskammer unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sozialversicherung durchgeführt wurde, auf ein sehr starkes Interesse gestossen ist und ihr ein grosser Erfolg beschieden war, ist vorgesehen, wiederum in Zusam- menarbeit mit dem BSV, für leitende und mitwirkende Revisoren mit mehrjähriger Praxis eine zweite Fachtagung am 3. und 4. September 1979, ebenfalls in Bern, durchzuführen. An diesem Seminar sollen vor allem Revisions- probleme in bezug auf die neunte AHV-Revision behandelt werden. Alle Interes- senten, die nicht aufgrund der letztjährigen Teilnahme eine persönliche Einladung zur zweiten Fachtagung erhalten, sind gebeten, ihre Anmeldung bis spätestens

3 1 M a i 1 979, mit Name, Vorname und Funktion des Teilnehmers an folgende

.

Adresse zu richten: Schweizerische Treuhand- und Revisionskammer, Kommission für Revisionsfragen auf dem Gebiet der Sozialversicherung, Limmatquai 120, 8001 Zürich

Internationales Seminar 1980 zu Fragen der Vorbereitung auf das Alter Vom 17. bis 21. März 1980 wird unter dem Patronat der Schweizerischen Stiftung Pro Senectute und des Pädagogischen Institutes der Universität Zürich ein Seminar zu Fragen der Vorbereitung auf das Alter stattfinden. Die Tagung will über diesen Fragenbereich informieren und Gelegenheit geben, an weiterführenden Ideen, Ge- sichtspunkten und Modellen zu arbeiten. Unterlagen und Auskünfte sind erhältlich bei Pro Senectute, Forchstrasse 145, 8032 Zürich.

Kindergeld in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) Mit dem Achten Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. No- vember 1978 wurde das Kindergeld für das dritte und jedes weitere Kind mit Wirkung ab 1. Januar 1979 von 150 auf 200 DM pro Monat heraufgesetzt. Für das zweite Kind wird ab 1. Juli 1979 ein monatliches Kindergeld von 100 anstelle von 80 DM bezahlt werden.

1 Siehe ZAK 1978 S. 532

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Das monatliche Kindergeld beträgt demnach ab 1. Januar 1979: - für das erste Kind 50 DM - für das zweite Kind 80 DM (ab 1. 7. 1979 100 DM) - für das dritte und jedes weitere Kind 200 DM

Das Kindergeld wird aus allgemeinen Mitteln des Bundes gezahlt und ist steuerfrei. Kindergeldberechtigt ist jede Person, die in der BRD ihren Wohnsitz oder gewöhn- lichen Aufenthalt hat; die Ausübung einer Erwerbstätigkeit wird nicht verlangt. Berücksichtigt werden alle Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr. Die Alters- grenze erhöht sich auf 27 Jahre für erwerbsunfähige und in Ausbildung begriffene Kinder. Liegt eine Anspruchskonkurrenz vor, so gilt auch im Verhältnis zum Ausland das Obhutsprinzip; danach steht der Anspruch auf Kinderzulagen für Kinder unverheira- teter Eltern sowie für Kinder aus getrennter und geschiedener Ehe derjenigen Person zu, der die Obhut des Kindes anvertraut ist. Hat der Kindergeldberechtigte jedoch sowohl Anspruch auf Kinderzulagen in der Schweiz wie auch auf Kindergeld in der BRD, so erlischt sein Anspruch auf Kindergeld in der BRD für diese Zeit.

Errichtung einer weiteren Zweigstelle der AHV-Ausgleichskasse Nr. 106, FRSP Die Ausgleichskasse FRSP hat am 1. Januar 1979 in Sitten eine Zweigstelle für die Mitglieder der Union commerciale valaisanne (UCOVA), die zugleich der Fädöration romande des syndicats patronaux in Genf angeschlossen sind, eröffnet. Die neue Zweigstelle trägt die Nummer 106.7. Im Adressenverzeichnis, Seite 25, sind hiefür folgende Angaben einzutragen:

106.7 - Agence UCOVA-AVS

Sion, Avenue du Midi 6 / Case postale 362, 1951 Sion Tel. (027) 22 83 45 / Compte de chäques postaux 19-6860 Sion

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ichtsentscheide

AHV / Beiträge Urteil des EVG vom 13. Dezember 1978 1. Sa. T. AG'

Art. 84 Abs. 1 AI-IVG. Eine Verfügung über Lohnbeiträge ist grundsätzlich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer zu eröffnen. (Erwägung 1 b; Bestäti- gung der Praxis) Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV Die In der Wegleitung über den massgebenden Lohn enthaltene, ab 1. Januar 1976 gültige Regelung (Rz 7 bis 7h) betreffend die Für- sorgeleistungen, auf die dem Arbeitnehmer kein anwartschaftlicher Anspruch zu- steht, Ist gesetzmässig. Danach sind diese Leistungen nur soweit vom Erwerbs- einkommen ausgenommen, als sie den AHV-rechtlich angemessenen Wert nicht übersteigen. Dessen Umschreibung entspricht der neuen Rechtsprechung hinsichtlich der Versicherungsleistungen betriebseigener Einrichtungen.2.

F. T. wirkte während 21 Jahren massgebend beim Aufbau der T.-Gruppe mit. Er stand in direktem Arbeitsverhältnis zu der die gesamte Tätigkeit der Gruppe über- wachenden T. AG. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vertrag vom 28. Dezember 1973 auf den 31. Dezember 1973 aus Alters- und Gesundheitsgründen' aufgelöst. Nach der «Abfindungs-Vereinbarung« vom 28. Dezember erhielt F. T. von seiner Arbeit- geberin «als Ersatz für das damit inskünftig ausfallende Arbeitseinkommen und anstelle einer laufenden Pension« eine am 1. Januar 1974 fällige «einmalige Abfin- dung in der Höhe von 425 000 Franken«; zudem übernahm die AG die darauf entfal- lenden Steuern von 19000 Franken. An die Abfindung von 425 000 Franken leistete der Wohlfahrtsfonds der AG einen Betrag von 8683 Franken. Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 2. September 1976 wurde festgestellt, dass von den erwähnten Leistungen von insgesamt 444 000 Franken keine Sozialversiche- rungsbeiträge erbracht worden waren. Die Ausgleichskasse zog von der erwähnten Gesamtsumme einen «AHV-rechtlich angemessenen Wert« von 92 160 Franken ab und setzte mit Verfügung vom 2. Februar 1977 die vom Restbetrag geschuldeten Beiträge samt Verwaltungskostenbeitrag auf 32 052.60 Franken fest.- Gegen diese Verfügung liess die T. AG Beschwerde führen und beantragen, in der Sache keine oder eventuell wesentlich geringere Beiträge zu erheben. Die Vorinstanz hiess die Beschwerde teilweise gut. Das BSV verlangte mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde,

1 Siehe auch den Kommentar auf Seite 107 2 Siehe ZAK 1973 S. 429

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dass der Entscheid der Vorinstanz aufgehoben und die Kassenverfügung wieder- hergestellt werde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: la. Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das EVG nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Missbrauch oder Überschrei- tung des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich un- richtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgelegt worden ist (Art. 132 in Verb. mit Art. 104 Bst. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Dabei ist zu beachten, dass wohl die von der Vorinstanz festgestellten Umstände für das EVG im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich sind, allfällige Schlussfolgerungen, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung daraus gezo- gen werden, hingegen Rechtsfragen darstellen, welche vom EVG frei überprüft werden (BGE 100 V 152, ZAK 1975 S. 195). b. Eine Verfügung über paritätische Beiträge ist grundsätzlich sowohl dem Arbeit- geber als auch dem Arbeitnehmer zu eröffnen (EVGE 1965 S. 238; ZAK 1966 S. 146). Im vorliegenden Falle ist dieser Grundsatz dadurch verletzt worden, dass die Kassenverfügung nur der T. AG als Arbeitgeberin, nicht aber auch dem Arbeit- nehmer F. T. zugestellt worden ist. Nachdem F. T. im Beschwerdeverfahren vor dem EVG Gelegenheit geboten worden ist, sich zur Sache zu äussern, kann der Mangel praxisgemäss als geheilt betrachtet werden.

2. Nach Art. 5 Abs. 2 ARVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in un-

selbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Zum massgebenden Lohn gehören begrifflich sämtliche Bezüge des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschul- det werden oder freiwillig erfolgen. Der Beitragspflicht unterliegen grundsätzlich auch freiwillige Sozialleistungen und Zuwendungen des Arbeitgebers anlässlich besonderer Ereignisse, soweit diese nicht nach Art. 6 Abs. 2 oder Art. 8 AHW hie- von ausgenommen sind (BGE 101 V 3, ZAK 1975 S. 371; BGE 98 V 240, ZAK 1973 S. 429; EVGE 1969 S. 33, ZAK 1969 S. 436; EVGE 1965 S. 8, ZAK 1965 S. 232; EVGE 1964 S. 220, ZAK 1965 S. 431). Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV nimmt «Versicherungs- und Fürsorgeleistungen» ausdrücklich vom Erwerbseinkommen aus. Die Rechtsprechung hat sich in verschiedenen Fällen mit der Umschreibung der Versicherungs- und Fürsorgeleistungen befasst, welche dazu bestimmt sind, die Risiken des Alters, der Invalidität oder des Todes zu decken. Dabei hielt sie in ihrer früheren, restriktiven Auslegung Leistungen des Arbeitgebers (oder einer betriebseigenen Institution) für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnis- ses und unter der Bedingung, dass sie «den Wert einer üblichen Versicherungs- oder Fürsorgeleistung nicht übersteigen'» in folgenden beiden Fällen als von der Beitrags- pflicht befreite Fürsorgeleistung: - Wenn der Empfänger das übliche Pensionsalter erreicht hat oder seiner Gesund- heit wegen nicht mehr arbeiten kann, so kommt der Leistung des Arbeitgebers Fürsorgecharakter zu, unbekümmert um die finanzielle Lage des Empfängers, also auch dann, wenn er nicht unterstützungsbedürftig ist. Wurde das Arbeitsverhältnis aus einem andern Grund als dem des Alters oder der Gesundheit aufgelöst, so sind Leistungen des Arbeitgebers als Fürsorge- leistungen zu betrachten, wenn der Empfänger unterstützungsbedürftig ist, sich in einer finanziellen Notlage befindet (ZAK 1961 S. 14).

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Im BGE 98 V 238 (ZAK 1973 S. 429k hat das EVG seine Rechtsprechung insofern geändert, als es - unabhängig von der Unterstützungsbedürftigkeit des Empfän- gers - die Leistungen einer betriebseigenen Institution, die dem Arbeitnehmer zur Abgeltung seiner anwartschaftlichen Rechte gewährt werden, als Versicherungs- leistungen anerkannte und sie damit vom Erwerbseinkommer, ausnahm. Art. 72 Abs. 1 AHVG ermächtigt den Bundesrat, zwecks einheitlicher Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf dem ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft den Ausgleichskassen, vorbehältlich der Rechtsprechung, Weisungen zu erteilen. Art. 176 Abs. 2 AHVV überträgt die Weisungsbefugnis dem Eidgenössischen Depar- tement des Innern, das seinerseits das BSV beauftragen kann. Da die Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 Bst. b AHVV, wonach Versicherungs- und Fürsorgeleistungen nicht zum Erwerbseinkommen gehören, zu allgemein gehalten ist, um in der Praxis eine rechtsgleiche Anwendung zu gewährleisten, hat das BSV zu ihrem Vollzug in der Wegleitung über den massgebenden Lohn (Wegleitung ML) Weisungen erlassen. Aufgrund der Änderung der Rechtsprechung in BGE 98 V 238 (ZAK 1973 S. 429) sind diese Weisungen angepasst worden. Während das erwähnte Urteil die Lösung nur für die Wertung von Versicherungsleistungen betriebseigener Einrichtungen gibt, enthalten die Weisungen des BSV zusätzlich eine entsprechende Ordnung auch für die Fürsorgeleistungen, also für die Leistungen des Arbeitgebers oder einer betriebseigenen Einrichtung, auf die dem Arbeitnehmer kein anwart- schaftlicher Anspruch zusteht. Zudem setzen die Weisungen die beiden Arten von Leistungen einander grundsätzlich gleich, weil der Arbeitnehmer, der in einem Betrieb ohne Pensionskasse oder andere Versicherungseinrichtung arbeitet, nicht schlechter gestellt werden soll als der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber über eine solche Einrichtung verfügt. Dabei lässt sich folgende Entwicklung feststellen: Nach Randziffer 7 der Wegleitung ML, gültig ab 1. Januar 1974, sind Fürsorge- leistungen des Arbeitgebers «soweit vom Erwerbseinkommen ausgenommen, als sie - mit Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, des Alters des Arbeit- nehmers, seiner Familienlasten und der Höhe des Lohnes - den Wert einer ange- messenen Personalfürsorge nicht übersteigen«. Nach Randziffer 7 d des bereinigten Nachtrages 4 zur Wegleitung ML, gültig ab 1. Januar 1976, sind Fürsorgeleistungen «nur soweit vom Erwerbseinkommen aus- genommen, als sie - mit Rücksicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, des Alters des Arbeitnehmers und der Höhe des Lohnes - den AHV-rechtlich ange- messenen Wert nicht übersteigen'. Der AHV-rechtlich angemessene Wert wird nach Randziffer 7 e ermittelt, indem «vom letzten Jahreslohn vor der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, höchstens aber von Fr. 60 000.—« 12000 Franken (Koordi- nationsbetrag) abgezogen werden; der verbleibende Betrag (koordinierter Lohn) -

höchstens also 48000 Franken - wird mit dem Faktor multipliziert, welcher einer versicherungsmathematischen Tabelle im Anhang zu entnehmen ist. Nach der Be- stimmung über das Inkrafttreten (Ziffer II) gilt der Nachtrag auch schon für ent- schiedene Fälle, Indem «allfällig zu viel erhobene Beiträge auf Gesuch hin zurück- zuerstatten« sind. Die ab 1. Januar 1976 geltenden Weisungen sind ohne materielle Änderung in die Wegleitung ML, gültig ab 1. Januar 1977, aufgenommen worden.

Obwohl der Richter an die Weisungen, welche die administrativen Aufsichts- behörden den verfügenden Durchführungsstellen erteilen, nicht gebunden ist, besteht für ihn kein Anlass, diese Weisungen bei der Beurteilung des Einzelfalles

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zu übergehen, soweit sie gesetzmässig sind bzw. (in Ermangelung gesetzlicher Vorschriften) mit den allgemeinen Grundsätzen des Bundesrechts in Einklang stehen (BGE 99 V 39, ZAK 1974 S. 40). Das trifft auf die genannten Weisungen des BSV über den massgebenden Lohn zu, beruhen sie doch auf sachgemässer Abwägung der aus Gesetzesmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einer- seits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität andererseits. Es ist nicht zu beanstanden, dass das BSV die Fürsorgeleistungen, auf die dem Arbeitnehmer kein anwartschaftlicher Anspruch zusteht, durch eine Wegleitung um- schrieben hat, welche der neuen Rechtsprechung hinsichtlich der Versicherungs- leistungen betriebseigener Einrichtungen (BGE 98 V 238, ZAI< 1973 S. 429) ent- spricht und dass es den AHV-rechtlich angemessenen Wert der Fürsorgeleistung nicht in jedem Fall aufgrund der Umstände neu einschätzen lässt, sondern nach einer versicherungsmathematisch berechneten Tabelle festlegt. Dabei gibt Rand- ziffer 7 h der Wegleitung ML dem BSV die Möglichkeit, von dem aufgrund der Tabelle ermittelten Ergebnis abzuweichen, wenn dieses den besonderen Verhältnissen eines Falles offensichtlich nicht gerecht wird. Soweit geht auch die Vorinstanz von den gleichen Grundsätzen aus. Die Differenz zwischen den Auffassungen der Vorinstanz und des BSV liegt darin, dass das BSV gemäss der Wegleitung die beitragsbefreite Fürsorgeleistung auf- grund eines anrechenbaren Jahresgehalts von 60000 Franken, wovon es - ent- sprechend dem Projekt für die Zweite Säule - einen Koordinationsbetrag von

12000 Franken in Abzug bringt, berechnet, während die Vorinstanz von einem

Jahresgehalt von 80 000 Franken (ohne Anrechnung eines Koordinationsbetrages) ausgeht. Die Vorinstanz stützt ihren Standpunkt auf folgende Überlegungen: Die Gesetzgebung unterstütze - wie das aus dem 1972 revidierten Arbeitsvertrags- recht und dem Verfassungsgrundsatz der beruflichen Vorsorge (Art. 34 quater Abs. 3 BV) hervorgehe - die Tendenz, eine angemessene Altersvorsorge zu gewährleisten. Diese Tendenz dürfe durch die AHV-Gesetzgebung und Praxis nicht «desavuiert« werden. Wenn das BSV in seiner Wegleitung von einem Fixbetrag von 48000 Franken aus- gehe, stelle dies einen Betrag dar, wie ihn beim heutigen Lohnniveau mittlere Ein- kommen ohne weiteres erreichten und wie er für leitende Angestellte, welche heutzutage einen zahlenmässig ständig ansteigenden Anteil an der arbeitenden Bevölkerung einnähmen, nicht mehr als angemessen erscheine. Es erwecke vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus Bedenken, dass die Regelung, die materiell nicht zu befriedigen vermöge und geradezu einen steuerlichen Eingriff darstelle, nicht auf der Gesetzes- oder wenigstens der Verordnungsstufe getroffen, sondern durch eine Verwaltungsweisung geschaffen werde. Der Lösung des BSV ist jedoch aus folgenden Gründen der Vorzug zu geben: In den meisten Fällen wird die Altersvorsorge von Versicherungseinrichtungen ge- tragen, deren Leistungen von der Beitragspflicht gänzlich befreit sind. Bei diesen Versicherungseinrichtungen wird das anrechenbare Jahresgehalt schon deshalb höher liegen als bei der Fürsorgeleistung, weil die Beiträge in der Regel paritätisch getragen werden, während für die Fürsorgeleistung der Arbeitgeber allein auf- kommt. Es muss berücksichtigt werden, dass im Einzelfall einer durch den Arbeitgeber ausbezahlten Abfindung der Fürsorgecharakter in kleinerem oder grösserem Masse innewohnen kann. Es ist auch an Fälle zu denken, bei denen eine Abfindung nach

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dem inneren Wert einer Gesellschaft ermittelt wird und nur der Vermögensaufteilung dient. Im vorliegenden Fall betrachtet die T. AG einen Anteil von zirka 100 000 Fran- ken als Gegenleistung für das Konkurrenzverbot (vgl. Schreiben der T. AG vom 8. Dezember 1976), also als Bestandteil des massgebenden Lohnes. Beim restlichen Teil der Abfindung hingegen kann nicht klar unterschieden werden, welcher Teil als Altersvorsorge und welcher als Abgeltung der der T.-Gruppe erbrachten Dienste betrachtet werden kann. Wenn in der Praxis bei solchen Leistungen - trotz eines mangelnden klaren Nachweises - der Fürsorgecharakter grundsätzlich anerkannt wird, erscheint eine zurückhaltende Regelung angezeigt, wie sie das BSV in den Weisungen vorsieht. Nach der sich in Vorbereitung befindenden Gesetzgebung über die Zweite Säule soll der Arbeitnehmer aus der AHV und der beruflichen Vorsorge zusamment Leistungen in der Höhe von 60 Prozent des Lohnes der drei letzten Jahre erhalten, höchstens aber von einem jährlichen Lohn von 36000 Franken. Den Leistungen der AHV wird dadurch Rechnung getragen, dass vom Jahreslohn - höchstens aber von 36000 Franken - ein Beitrag von 12000 Franken abgezogen wird (Koordi- tationsbetrag). Vom verbleibenden Betrag (koordinierter Lohn) werden die 40 Pro- zent berechnet, die von der beruflichen Vorsorge zu erbringen sind. Wenn das BSV von einem AHV-rechtlich massgebenden Wert von 60 000 Franken (minus Koordi- nationsbeitrag von 12 000 Franken) ausgeht, berücksichtigt es den Umstand, dass bestehende Vorsorgeeinrichtungen in der Praxis oft weiter gehen, als dies für die Zweite Säule durch die Gesetzgebung gefordert wird. Wie das BSV festhält, wurde die festgelegte Lohngrenze von 60 000 Franken aufgrund einer Einigung mit Ver- tretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ermittelt. Da angenommen werden darf, dass diese Vertreter den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung getragen haben, scheint es richtig, dass der Richter ihrer Auffassung mit der erforderlichen Zurück- haltung begegnet.

IV / Versicherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug Urteil des EVG vom 18. August 1978 1. Sa. G. L.

Art. 6 Abs. 1 IVG. Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts durch Heirat hat keinen Einfluss auf die versicherungsmässigen Voraussetzungen.

Die im Jahre 1944 in Holland als Holländerin geborene G. L. arbeitet seit 1972 in der Schweiz als Krankenschwester. 1976 wurde sie durch Heirat Schweizerin. Sie leidet an funktioneller Beinverkürzung wegen angeborener Hüftge!enksluxation. Am 7. Januar 1977 ersuchte sie die IV um Übernahme der Kosten für orthopädische Schuhe. Die Ausgleichskasse wies das Begehren am 17. August 1977 verfügungs- weise ab, weil G. L. bereits seit dem Jahre 1961 auf das Tragen von orthopädischen Schuhen angewiesen sei, damals aber als niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden nicht bei der schweizerischen IV versichert gewesen sei.

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Gegen diese Verfügung beschwerte sich G. L. und erneuerte ihr Begehren. Sie sei dringend auf die Massschuhe angewiesen. Holland übernehme die entsprechen- den Kosten nicht, weil sie nun Schweizerin sei; es müsse daher einen Weg geben, dass die schweizerische IV an die Kosten beitrage. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. Oktober 1977 ab. Anspruch auf Leistungen der IV hätten laut Art. 6 Abs. 1 IVG nur die bei Eintritt der Invalidität versicherten Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlosen. Diese unabdingbare Voraussetzung erfülle die Versicherte nicht, weil sie bereits seit 1961 die Mass- schuhe brauche, aber erst im Jahre 1972 in die Schweiz gekommen sei. G. L. lässt durch ihren Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr ortho- pädische Massschuhe zulasten der IV abzugeben. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wirft das BSV die Frage auf, ob nicht eine unechte Gesetzeslücke vor- liege. Grundsätzlich sei aus sozialen Gründen eine Lösung zu begrüssen, welche ab dem Zeitpunkt der Einbürgerung die für die Ausländer geltenden Beschränkungen dahinfallen liesse, wie es in einem gewissen Ausmass in staatsvertraglichen Rege- lungen geschehen sei. Es sei dem EVG überlassen zu entscheiden, ob eine solche Regelung aus dem geltenden Recht und den darin zum Ausdruck kommenden Grund- sätzen abgeleitet werden könne.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit 1961 auf orthopädische Mass- schuhe angewiesen ist und dass sie damals nicht bei der schweizerischen IV versichert war. Die Vorinstanz hat demnach zutreffend ausgeführt, dass die gesetz- liche Voraussetzung von Art. 6 Abs. 1 IVG nicht erfüllt ist und somit eine An- spruchsberechtigung der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Hilfsmittelkosten entfällt. Das BSV behauptet zu Recht nicht, dass eine echte Gesetzeslücke vorliege; denn der Wortlaut des Gesetzes ist klar, das Gesetz hat nicht «eine sich unvermeid- licherweise stellende Rechtsfrage« offengelassen (BGE 99 V 21 Erwägung 2). Ob die vom BSV aufgeworfene Frage einen rechtspolitischen Mangel aufzeige, womit man von einer unechten Gesetzeslücke sprechen könnte, mag dahingestellt bleiben; denn im allgemeinen hat der Richter solche Lücken hinzunehmen. Sie auszufüllen steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass eines Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (BGE 99 V 23 Erwägung 4). Solche Bedingungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wenn man auf der Ebene der Gesetzgebung oder im Rahmen von Staatsvertrags- verhandlungen findet, es liege ein rechtspolitischer Mangel vor, muss er dort be- hoben werden. Das zeigt sich denn auch aus den - vom BSV in seiner Vernehm- lassung erwähnten - Spezialbestimmungen für die Übertrittsgeneration bei Ein- führung der IV und aus den Sondernormen in verschiedenen Staatsverträgen.

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IV / Eingliederung

Urteil des EVG vom 20. November 1978 1. Sa. J. B.

Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs 1 IVG. Bei der Abgrenzung der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung von der Umschulung kommt es entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nur eine ökonomisch bedeutsame Erwerbstätigkeit in Betracht. War der Versicherte bereits in ökonomisch relevantem Ausmass erwerbstätig, so liegt Umschulung vor, andernfalls handelt es sich um erstmalige berufliche Ausbil- dung. (Bestätigung der Rechtsprechung).

Der 1951 geborene J. B. leidet seit dem 18. Lebensjahr an Schlafepilepsie, welche sich vor allem durch zunehmende Denk-, Arbeits- und Leistungsstörungen äussert, sowie an einer neurotisch bedingten Fehlentwicklung. Im Anschluss an die Volks- schule hatte er eine Gymnasialausbildung durchlaufen und mit der Maturität Typus B erfolgreich abgeschlossen, in der Folge studierte er während sieben Semestern Medizin. Nachdem er das erste Propädeutikum im zweiten Anlauf bestanden hatte, beim zweiten Propädeutikum aber zweimal gescheitert war, gab J. B. das Medizin- studium auf und begann eine Ausbildung zum Sekundarlehrer an der Universität. Eine Zwischenprüfung musste er wiederholen, die Abschlussprüfung bestand er nur teilweise. Im Frühjahr 1977 erhielt er eine provisorische Anstellung an der Sekundar- schule R., gab aber diese Tätigkeit, der er offensichtlich nicht gewachsen war, bereits im Sommer 1977 wieder auf. Seit Herbst besucht er die Handelsschule X., die er mit dem eidgenössischen Diplom abzuschliessen gedenkt. Am 7. September 1977 beantragte J. B. bei der IV die Gewährung von Umschulungs- massnahmen. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen gelangte die 1V-Kommission zur Auffassung, das Begehren des Versicherten habe nicht die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit zum Gegenstand, sondern betreffe die erstmalige beruf- liche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG. Unter diesem Gesichtswinkel bestehe kein Anspruch auf Leistungen der IV, da die Ausbildung an der Handelsschule keine invaliditätsbedingten Mehrkosten nach sich ziehe. Dies wurde dem Versicher- ten durch Verfügung vom 2. März 1978 eröffnet. Gegen diese Verfügung liess J. B. durch seinen Vater Beschwerde führen. Er vertrat den Standpunkt, die Ausbildung an der Handelsschule sei als Umschulungsmass- nahme zu betrachten. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde am 26. Mai 1978 ab, indem sie sich im wesentlichen der Begründung der 1V-Kommission anschloss. Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht der Versicherte durch seinen Vater erneut geltend, die Ausbildung an der Handelsschule stelle eine inva- liditätsbedingte Umschulung» dar. Die Tätigkeit an der Sekundarschule R., welche krankheitshalber habe aufgegeben werden müssen, sei - auch im Hinblick auf die Entlöhnung - derjenigen eines voll ausgebildeten Sekundarlehrers gleichzustellen. Ausgleichskasse und BSV schliessen sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: 1. Streitig ist in erster Linie, ob die anbegehrte berufliche Eingliederungsmassnahme als erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG) oder als Umschulung (Art. 17 IVG) zu qualifizieren ist. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung ist u. a. gleichgestellt «die berufliche Neuausbildung invalider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben« (Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG). Nach Art. 17 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann. Was die Abgrenzung der erstmaligen beruflichen Ausbildung von der Umschulung anbetrifft, kommt es nach dem Gesetzeswortlaut entscheidend darauf an, ob der Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmassnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Dabei fällt nach der Praxis nur eine ökonomisch bedeutsame Er- werbstätigkeit in Betracht (ZAK 1971 S. 284). War der Versicherte bereits in ökono- misch relevantem Ausmass erwerbstätig, so liegt Umschulung vor, andernfalls handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung. Diese Regel wird aller- dings durch Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG insofern modifiziert, als die berufliche Neu- ausbildung invalider Versicherter, die nach Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, von Gesetzes wegen der erstmaligen beruflichen Ausbildung gleichgestellt ist. Demzufolge fällt nur diejenige zumutbare berufliche Ausbildung unter Art. 17 IVG, welche die IV einem schon vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig gewesenen Versicherten nach dem Eintritt der Invalidität und wegen dieser Invalidität schuldet (EVGE 1969 S. 110, ZAK 1969 S. 683). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass - entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers - für die Qualifikation der anbegehrten Eingliederungsmassnahme un- erheblich ist, ob die Behinderung bei Aufnahme des Medizin- bzw. Sekundarlehrer- studiums bereits manifest war oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob J. B. die Lehrerstelle an der Sekundarschule R. noch vor Eintritt der Invalidität angetreten hat und ob es sich dabei um eine ökonomisch relevante Erwerbstätigkeit handelte. Nur wenn beide Fragen zu bejahen wären, käme Art. 17 IVG zur Anwendung. Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Auffassung, dass das provisorische Anstel- lungsverhältnis an der Sekundarschule keine ökonomisch bedeutsame Erwerbs- tätigkeit darstelle. Das BSV teilt diese Auffassung und weist zusätzlich auf die enge zeitliche Begrenzung des Lehrauftrages hin. Es trifft zu, dass auch eine relativ gut bezahlte Erwerbstätigkeit - der Beschwerdeführer verdiente nach eigenen Angaben 2589.90 Franken monatlich - ökonomisch nicht bedeutsam sein kann, wenn sie lediglich während relativ kurzer Zeit ausgeübt wurde. Ob dies im vor- liegenden Fall zutraf, kann jedoch offenbleiben, da der Beschwerdeführer bei Aufnahme dieser Tätigkeit bereits als invalid gelten musste. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere

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erreicht hat. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer mithin ab jenem Zeitpunkt als invalid zu betrachten, als das vorhandene Leiden ein derartiges Ausmass erreicht hatte, dass eine Tätigkeit als Sekundarlehrer unzumutbar erschien. Nach den Akten zu schliessen, war dies jedenfalls vor Aufnahme des Lehrerberufs im Frühjahr 1977 der Fall. Nachdem die Schlafepilepsie im 18. Altersjahr erstmals aufgetreten war, stellten sich zuerst im Verlaufe des Medizinstudiums, in ausge- prägterem Masse dann während des Sekundarlehrerstudiums zunehmende Denk-, Arbeits- und Leistungsstörungen ein, die sich schliesslich so weit steigerten, dass der Beschwerdeführer Ende 1976 als militärdienstuntauglich erklärt werden musste. Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit im Frühjahr 1977 war mithin die gesundheitliche Schädigung, welche für den Misserfolg verantwortlich zu machen ist, bereits vor- handen. Musste aber der Beschwerdeführer bei Antritt der Lehrerstelle bereits als invalid betrachtet werden, so erscheint die anbegehrte Eingliederungsmassnahme, wie Verwaltung und Vorinstanz mit Recht angenommen haben, als berufliche Neuaus- bildung, welche den Regeln der erstmaligen beruflichen Ausbildung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 IVG unterliegt (Art. 16 Abs. 2 Bst. b IVG).

2. Nach Art. 16 Abs. 1 IVG besteht nur dann ein Anspruch auf Leistungen der IV,

wenn infolge der Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung wesentliche Mehrkosten entstehen. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrund- lage für die Berechnung der invaliditätsbedingten zusätzlichen Aufwendungen (Art. 5 Abs. 3 IVV). Mit Recht hat die Vorinstanz das Medizinstudium als Vergleichsgrundlage zur Berechnung allfälliger invaliditätsbedingter Mehraufwendungen genommen. Dies setzt zwar voraus, dass die Invalidität erst nach Aufnahme des Medizinstudiums eingetreten ist, was jedoch aufgrund der Aktenlage ohne weiteres angenommen werden kann: Obwohl bereits im 18. Altersjahr erste Anzeichen des Leidens mani- fest geworden sind, vermochte der Beschwerdeführer die Maturität auf Anhieb zu bestehen. Noch im Jahre 1971, als die Behandlung wegen Grand-Mal-Epilepsie an der Neurologischen Universitätsklinik Z aufgenommen wurde, bestanden offenbar keine Bedenken hinsichtlich der Eignung für das Medizinstudium. Jedenfalls liefern die Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche auf einen früheren Eintritt der Invalidität schliessen lassen würden. Was die Kosten der Ausbildung an der Handelsschule betrifft, ist nach den unbe- strittenen Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer den Schulort per Bahn, Postauto, Motorrad oder Velo erreichen kann, wobei ihm die Heimkehr über Mittag zumindest zeitweise möglich ist. Für den Schulweg und die auswärtige Verpflegung fallen daher keine wesentlichen Ausgaben an. Hingegen beträgt das jährliche Schulgeld 5000 Franken, und für das Schulmaterial sind zusätzlich ca. 250 Franken pro Jahr zu erlegen. Diese Aufwendungen sind zwar beträchtlich, liegen aber erfahrungsgemäss deutlich unter den Kosten, welche das Medizinstudium - unter Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Verpflegung - mit sich bringt. Auf die Kosten des Medizinstudiums bezogen, entstehen mithin durch die Handelsschulausbildung keine invaliditätsbedingten Mehrauslagen, welche nach Art. 16 Abs. 1 IVG von der IV übernommen werden müssten.

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IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 26. Oktober 1978 1. Sa. Durchführungsstelle X

Art. 8 IVG; Art. 103 Bet. a OG. Einer Durchführungsstelle steht aus eigenem Recht keine Beschwerdelegitimation hinsichtlich Eingliederungsmassnahmen für Versicherte zu.

Mit Verfügung vom 26. April 1977 lehnte die zuständige Ausgleichskasse ein Gesuch der Versicherten V. G. um Kostengutsprache für ein Haushalttraining im Ergothera- pie-Zentrum der Durchführungsstelle X ab. Die kantonale Rekursbehörde trat durch Präsidialverfügung vom 5. Oktober 1977 auf die von der Durchführungsstelle gegen die Kassenverfügung vom 26. April 1977 erhobene Beschwerde mangels Aktivlegitimation nicht ein. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Durchführungsstelle beantragen, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die kantonale Rekursbehörde zurückzuweisen. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme verzichtet, beantragt das BSV, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten.

Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab

1. Der Antrag des Beschwerdeführers geht auf Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zur materiellen Beurteilung. Dieses prozessuale Begehren kann das EVG nur im Lichte der Art. 104 Bst. a und 105 Abs. 2 OG prüfen. Es hat demnach bloss zu klären, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, ihr Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrens- vorschriften festgestellt worden ist (BGE 99 V 181 Erwägung 2 b). 2a. Gemäss Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG können gegen die aufgrund des IVG erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde erheben; das gleiche Recht steht den Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie und den Geschwistern des Leistungsansprechers zu. Nach der Rechtsprechung muss, wer aus eigenem Recht Verwaltungsgerichts- beschwerde führen kann, auch im kantonalen Beschwerdeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein. Es ist daher von einem bundesrechtlichen Begriff der Beschwerdeerhebung auszugehen und Art. 103 Est. a OG auch auf das kantonale Verfahren anzuwenden (BGE 98 V 55 Erwägung 1, ZAK 1972 S. 302; BGE 101 V 123 Erwägung 1 a, ZAK 1975 S. 477; vgl. auch BGE 103 Ib 147). Nach dieser Bestim- mung ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, «wer durch die angefoch- tene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat'. In diesem Sinne steht die Aktivlegitimation jeder Person zu, die ein zureichendes prozessuales Rechtsschutzinteresse hat, d. h. jeder Person, welche durch die Ietztinstanzliche kantonale Verfügung berührt ist und ein als schutzwürdig anerkanntes Interesse an ihrer Anfechtung hat, weil sie von prakti-

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schem, wirtschaftlichem oder anders geartetem Nachteil für sie ist (BGE 99 1 b 106 und 399; Grisel, Droit administratif suisse, S. 478 und 504; Gygi, Verwaltungsrechts- pflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. Aufl., S. 101 ff.). Ob ein zureichendes Rechtsschutzinteresse vorhanden ist, hängt davon ab, was das angestrebte Urteil dem Beschwerdeführer nützte, wenn er mit seiner Beschwerde obsiegen würde. Es muss sich um ein eigenes, unmittelbares und in der Regel aktuelles Interesse handeln, das der Beschwerdeführer daran hat, dass seine Anträge gutgeheissen werden (Gygi, a.a.O., S. 102).

Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Durch- führungsstelle X durch die Verwaltungsverfügung berührt ist, weil die IV die Über- nahme der Kosten des im Ergotherapie-Zentrum durchgeführten Haushalttrainings ablehnte. Indessen kann ihr nach den zutreffenden Ausführungen des kantonalen Richters ein schutzwürdiges Interesse nicht zugebilligt werden, da sie in keiner näheren Beziehung zur Versicherten steht, über deren Anspruch auf Gewährung des Haushalttrainings in der Verfügung vom 26. April 1977 entschieden wurde. Mit Art. 103 Bst. a OG wird nicht jedem beliebigen Gläubiger gestattet, die Rechte des Versicherten in seinem eigenen Namen geltend zu machen (BGE 101 V 123 Erwä- gung 1 b, ZAK 1975 S. 477). Mit Recht ist daher die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände erweisen sich als unbeheiflich. Einmal ergibt sich die Beschwerdelegitimation der anerkannten Krankenkassen auf dem Gebiete der medizinischen Massnahmen (Art. 12 lVG) direkt aus Art. 45bis IVG in Verbindung mit Art. 88 quater Abs. 2 IVV. Im übrigen besteht keine Veranlassung, in analoger Anwendung von Art. 120 Abs. 1 Bst. a KUVG der Durchführungsstelle X in der IV die Stellung eines «Dritten» zuzuerkennen und sie aus eigenem Recht Beschwerde führen zu lassen (vgl. dazu Maurer, Recht und Praxis der Schweize- rischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 374).

123

Instruktionsveranstaltungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1. Ausgangslage und Anstoss zu den Veranstaltungen

Das Bundesamt führte in der Vergangenheit Instruktionskurse mi allge- meinen nur aus besonderen Anlässen durch. So wurden beispielsweise solche Kurse veranstaltet im Zusammenhang mit der Durchführung der achten AT-IV-Revision auf dem Gebiet der Renten im Oktober 1972 oder zur Durch- führung der AHV-Revision 1975 im Oktober 1974, abgehalten vor Renten- fachleuten der Ausgleichskassen. Regelmässige Veranstaltungen finden bei- spielsweise zur Instruktion der Fourierschulen über die Taggelder der EO statt. Es zeigte sich in jüngerer Zeit ein vermehrtes Bedürfnis der Durchführungs- stellen der AHV und IV nach regelmässigen Instruktionen durch das Bun- desamt zur Ergänzung der schriftlichen Weisungen. Dies wurde etwa an- lässlich der Beratungen der Arbeitsgruppe für die Überprüfung der Organi- sation der IV (Arbeitsgruppe Lutz) in den Jahren 1976 und 1977 durch den Präsidenten bzw. Vizepräsidenten der Konferenz der kantonalen Ausgleichs- kassen, die der Arbeitsgruppe angehörten, vorgebracht. Die Arbeitsgruppe nahm die Anregung in die Suche nach Massnahmen zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit auf und schlug in ihrem Schlussbericht vom Dezember

1977 (abgedruckt in ZAK 1978 S. 263 ff.) vor, das Bundesamt möge zu

diesem Zwecke die Information und Schulung des Personals der AHV/IV- Durchführungsstellen intensivieren (ZAK 1978 S. 281). Das Bundesamt hat diese Idee aufgegriffen und in jüngster Zeit eine Anzahl Instruktionskurse durchgeführt. Dabei lag das Schwergewicht naturgemäss auf den Neuerungen der neunten AF{V-Revision, doch ist vorgesehen, bei einer Institutionalisie- rung derartiger Instruktionsveranstaltungen zunehmend auch Themen zu behandeln, die nicht unmittelbar vom Tagesgeschehen geprägt sind. Zu nen- nen sind hier die Information bei Erlass neuer Weisungen, Orientierungen über die Entwicklung in der Rechtsprechung oder auch die Schulung in der wirksamen Abwicklung der Aufgaben. Der Kreis der Teilnehmer unterliegt im Prinzip keiner Einschränkung. In- struiert wurden die Mitarbeiter der Ausgichskassen und der IV-Sekretariate, letztere unter Hinzuziehung der IV-Regionalstellen und der mit der privaten Invalidenfürsorge befassten Stellen, ferner die Revisoren der Ausgleichs- kassen (ZAK 1978 S. 532) und Regressfachleute der SUVA und MV. Die enge Zusammenarbeit mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen, wie

April 1979 125

sie das Kreisschreiben vom 23. August 1978 für die Invalidenversicherung vorsieht, legt zudem die Instruktion des Durchführungspersonals der AIV nahe. Bei den Instruktionstagungen des Jahres 1978 und 1979, die dem Personal der Ausgleichskassen und IV-Sekretariate galten, lag die Betreuung des technisch-organisatorischen Teils in den 1-länden der Leiter der einzelnen Kassengruppen, die in anerkennenswerter Weise für die sorgfältige Vor- bereitung und reibungslose Abwicklung der Veranstaltungen sorgten.

2. Die Veranstaltungen

Instruiert wurde durch Mitarbeiter des Bundesanilcs, die zunächst in einem Eingangsreferat das Thema behandelten und anschliessend zur Beantwortung von Fragen zur Verfügung standen. Offen gebliebene Fragen wurden später durch AHV- bzw. TV-Mitteilungen oder in anderer geeigneter Weise be- handelt oder, soweit möglich, noch im Entstehungsstadium neuer Weisungen berücksichtigt. Auf seiten des Bundesamtes beteiligt waren die Chefs und Mitarbeiter der Sektionen der Abteilung Beiträge und Leistungen sowie deren Leitung. Im einzelnen gab es folgende Kurse:

Instruktionen für die Mitarbeiter der Ausgleichskassen Themen der Instruktion Die Mitarbeiter der Ausgleichskassen (Kassenleiter, Stellvertreter und die für das Fachgebiet, über das referiert wurde, zuständigen Mitarbeiter der Kasse) wurden über die beiden Bereiche B e i t r ä g e und R e n t e n mi Blick auf die Neuerungen der neunten AHV-Revision und die dazu er- lassenen Weisungen des Bundesamtes orientiert. Behandelt wurden nament- lich folgende Gegenstände: Beiträge: Verzugs- und Vergütungszinsen - Beitragspflicht erwerbstätiger Altersrentner - Kontrolle der Arbeitgeber - Massgebender Lohn - Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Bezug der Beiträge Renten : --Kreisschreiben II -TV über die Änderungen im Bereiche der Renten im Zusammenhang mit der neunten AHV-Revision - Wichtige Neuerungen in der Neuausgabe der Rentenwegleitung - Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte

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Organisation und Ablauf der Instruktionen Die Ausgleichskassen schlossen sich in Gruppen wie folgt zusammen: - Verbandsausgleichskassen in drei Gruppen, nämlich Gruppe Bern (organisatorische Leitung bei Herrn Rindlisbacher, Kasse Gewerbe) Gruppe Westschweiz (organisatorische Leitung bei Herrn Baumgartner, Kasse Hotela) Gruppe Zürich (organisatorische Leitung bei Herrn Stettler, Kasse Gewerbe SG). Versammlungsorte waren Bern, Lausanne und Zürich. Kantonale Ausgleichskassen in sieben Gruppen, nämlich Gruppe 1 B a s e 1 Kassen BL 1 BS SO Gruppe 2 B e r n Kassen BE 1 AG Bundespersonal Gruppe 3 Luzern Kassen LU UR SZ 0W NW ZG Gruppe 4 St. Gallen Kassen SO 1 TG AR Al FL Gruppe 5 Z ii r i c h Kassen ZH 1 SH GL GR Gruppe 6 Lausanne Kassen VD 1 VS FR TI Gruppe 7 G e n v e Kassen GE I NE Ausland (SAK)

Es bestand die Möglichkeit, dass Mitarbeiter aus sprachlichen Gründen bei einer anderen Gruppe teilnahmen als derjenigen, der sie zugeteilt waren; beispielsweise konnten deutschsprachige Mitarbeiter der SAK bei der Gruppe Bern teilnehmen. Von der Möglichkeit, bei einer anderen Gruppe teilzu- nehmen, wurde rege Gebrauch gemacht. Die Veranstaltungen dauerten in der Regel einen ganzen Tag, wobei ein Drittel auf die Referate und zwei Drittel auf anschliessende Fragen und Diskussionen entfielen. Sowohl für das Gebiet der Beiträge als auch der Renten waren jeweils eigene Tage vorgesehen. Die Teilnehmerzahl an den einzelnen Veranstaltungen bewegte sich im Durchschnitt bei 70 bis 80 Per- sonen.

Instruktionen für die Mitarbeiter der Sekretariate der 1V-Kommissionen Themen der Instruktion Gegenstand der Instruktion bildeten die neuen Weisungen betreffend: Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit einschliesslich Formulare

Den Vorstehern dieser Ausgleichskassen oblag die organisatorische Leitung der je- weiligen Gruppen.

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- Zusammenwirken der IV mit den Arbeitsämtern und Arbeitslosenkassen bei der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit in IV-Rentenfällen und der Arbeitsvermittlung von Invaliden -- Organisation und Verfahren beim Rückgriff auf haftpflichtige Dritte - Hilfsmittel für Altersrentner - Eingliederungsrisiko - Verhinderung von Leistungskumulationen

Organisation und Ablauf der Instruktion Die Aufteilung der Mitarbeiter der IV-Sekretariate entsprach derjenigen der kantonalen Ausgleichskassen, so dass sieben Gruppen bestanden. Neben dem Sekretariatsleiter und einer Anzahl Mitarbeiter des Sekretariates waren als Teilnehmer auch die IV-Regionalstellen und alle Personen geladen, die in grösserem Umfange mit der ständigen Durchführung von Abklärungsauf- trägen für die 1V-Kommissionen betraut sind, wie beispielsweise Pro In- firmis. In einigen Gruppen waren auch die Arbeitsämter vertreten. Die In- struktion wickelte sich im übrigen in der gleichen Weise ab wie die Mit- arbeiter der Ausgleichskassen. Auch hier war die Beteiligung sehr hoch und lag im Durchschnitt bei 70 Personen, in Bern bei über 100.

Informationsaustausch mit den Ärzten der 1V-Kommissionen Hier ging es um medizinische Fragen betreffend die Artikel 12 und 13 IVG einerseits und um die Bedeutung und Vornahme medizinischer Abklärungen in IV-Rentenfällen. Die Beteiligung war sehr rege, es erschienen nicht nur praktisch alle Kommissionsärzte, sondern beispielsweise auch die Leiter der medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) Basel und St. Gallen, Dr. med. Gürtler und Dr. med. Schuler. Es wurden wie bei der Instruktion der Kas- sen- und IV-Sekretariatsmitarbeiter sieben Gruppen gebildet, für deren Orga- nisation die Gruppenleiter die Verantwortung übernahmen. Das Bundesamt war durch den Chef des ärztlichen Dienstes und seine Mitarbeiter sowie den Chef der Abteilung Beiträge und Leistungen vertreten.

Weitere Veranstaltungen Hier ist die Beteiligung des Bundesamtes an der Instruktion der Revisoren der Ausgleichskassen vom 25.126. Oktober 1978 zu nennen, über die bereits in der ZAK 1978 Seite 532 berichtet wurde. Schliesslich fand am 6. Februar

1979 unter Leitung des Bundesamtes eine Zusammenkunft in Bern statt,

an der die mit der Durchführung des Regresses bei der SUVA und der MV befassten Mitarbeiter, einer Anregung der Rechtsabteilung der SUVA fol-

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gend, über die Grundzüge im Leistungsbereich der AHV/IV instruiert wur- den, soweit sie für die künftige Zusammenarbeit zwischen den genannten Versicherungen von Bedeutung sind. Im weiteren beteiligte sich das Bundes- amt an einem Instruktionskurs des Verbandes schweizerischer Arbeitsämter über «Die Aufgabe der Arbeitsämter bei der Eingliederung Behinderter» (s. ZAK 1979 S. 53).

3. Ausblick

Der Personalbestand erlaubt es dem BSV nicht, die Instruktion mit der gleichen Intensität weiterzuführen, wie dies im Jahre 1978 der Fall war. Die Leistung des vergangenen Jahres kam nur dank dem ausserordentlichen Einsatz zustande, den das Bundesamt und die Durchführungsorgane im Interesse eines geordneten Vollzuges der neunten AHV-Revision erbrachten. Die Kassengruppen überprüfen aber, wie die Organisation für eine konti- nuierliche Weiterführung der Instruktion und Ausbildung geschaffen werden kann, und das Bundesamt wird auch künftig seinen angemessenen Beitrag leisten.

Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Baubeiträge der AHV Anlässlich der achten AHV-Revision ist mit dem neuen Artikel 101 AHVG die Möglichkeit geschaffen worden, den Bau und die Einrichtung von Alters- und Pflegeheimen aus Mitteln der AHV zu fördern. Diese AHV- Subventionen erleichtern nicht nur die Errichtung neuer und die Erneuerung bestehender Heime, sondern führen auch zu einer Reduktion der Betriebs- kosten, was schliesslich den betagten Pensionären zugute kommt. In den letzten vier Jahren sind dem Bundesamt für Sozialversicherung 893 Gesuche um Bau- und Einrichtungsbeiträge eingereicht worden. An 583 Projekte wurden Beiträge im Gesamtbetrag von 331 Millionen Franken zu- gesichert; hievon sind bereits 238 Millionen Franken ausbezahlt worden. Die zugesicherten Beiträge entsprechen Anlagekosten von rund 1,7 Milliar- den Franken. Das so ermöglichte Bauvolumen wirkte sich auch im Sinne der Konjunkturförderung im Baugewerbe aus, indem viele Vorhaben dank den A HV-Bei trägen vorgezogen wurden oder überhaupt erst verwirklicht werden konnten. Trotz den in den letzten Jahren erstellten rund 10 000 neuen Heim- plätzen besteht aber nach wie vor in gewissen Regionen ein grosser Nachhol-

129

bedarf. Das Schwergewicht wird je länger je mehr auf Heimen mit Pflege- möglichkeit liegen, da heute infolge der tiberalterung und der ausgebauten ambulanten Dienstleistungen die Betagten erst relativ spät in ein Heim ein- treten und daher beim Eintritt vielfach schon pflegebedürfig sind. Die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen durch die AHV ist von grosser Bedeutung. Es scheint daher angezeigt, einmal auf die Voraus- setzungen hinzuweisen, welche für diese Subventionen gelten. Das nach- folgend wiedergegebene fiktive Gespräch zwischen einem Gemeinderat und einem Mitarbeiter des BSV zeigt auf, nach welchen wesentlichen Gesichts- punkten die Beiträge zugesprochen werden und wie in groben Zügen das Verfahren abläuft 1 Der Text ist der amtseigenen Hauszeitung «BSV-Kurier» .

entnommen.

Wir wollen einen AHV-Beitrag an unser Altersheim! Gemeinderat X: Unserer Gemeinde wurde an einer ruhigen, wunderbaren Aussichtslage, etwa eine halbe Stunde vom Dorf entfernt, ein Grundstück geschenkt, mit der Auflage, darauf ein Altersheim für die Gemeindebewohner zu bauen. Nun haben wir gehört, dass der Bund Beiträge an solche Heime leistet. Womit können wir rechnen? BSV: Seit dem 1. Januar 1975 werden aufgrund von Artikel 101 AHVG an Alters- und Pflegeheime und andere Einrichtungen für Betagte aus Mitteln der AHV Beiträge ausgerichtet, sofern verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. X: Welches sind diese Voraussetzungen? Wir haben bereits eine Idee und wollen einen Wettbewerb für Architekten starten. Können wir Ihnen nach der Bauvollendung einfach die Abrechnung zustellen? BSV: Das Verfahren ist nicht so einfach. Wir wollen nicht nur an fertige Objekte Beiträge leisten. Damit nicht Heime geplant werden, die später leer stehen oder wegen baulichen Hindernissen nicht gebraucht werden können, haben wir das Gesuchsverfahren in drei Phasen aufgeteilt: Vorerst ist das Projekt anzumelden und der Bedürfnisnachweis zu erbringen. Die Anmel- dung umfasst im weiteren die Abklärung des Standortes, der gewünschten Betriebskonzeption (Altersheim, Pflegeheim, gemischtes Heim, Stützpunkt- betrieb für extern wohnende Betagte usw.) und das entsprechende Raum- programm. Ferner soll sich der Gesuchsteller bereits Gedanken über die

ausführlichen Weisungen sind enthalten in den <(Richtlinien betreffend Gesuche

1 Die

um Baubeiträge der AHV und IV», erhältlich unter Nr. 318.106.04 bei der Eidge- nössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

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mögliche Finanzierung machen. Ausschlaggebend für Beitragsleistungen der AHV ist die Trägerschaft des Heimes. Private Heime können nicht subven- tioniert werden. Hinsichtlich des erwähnten Grundstückes muss ich Sie enttäuschen. Wir wollen heute die Betagten unter uns behalten und nicht in ein Ghetto stecken. Deshalb müssen Sie ein Grundstück suchen, welches in der Nähe des Dorfzentrums liegt, damit die Betagten ins Dorfleben integriert bleiben. Vielleicht kommt in Ihrem Fall ein Landabtausch in Frage. X: Das mit dem Standort habe ich begriffen. Ich hatte auch Bedenken, ob ich meine alten Tage in einem solch abgelegenen Heim verbringen möchte. Wie soll aber Ihrer Ansicht nach ein Heim aussehen? Haben Sie Richtlinien? BSV: Ausschlaggebend ist neben dem Standort die Konzeption des späteren Betriebes. Wie gross soll das Heim sein, sollen Pflegefälle im Heim behalten und betreut werden? Ich glaube, für das von Ihnen genannte Einzugsgebiet mit zirka 12 000 Einwohnern und rund 1 400 Betagten wäre eine Heim- grösse von ungefähr 80 Betten angemessen. Unserer Meinung nach soll ein Betagter im Alter nur einmal umziehen, d. h. von Zuhause in ein Heim. Das bedingt, dass die Betagten im Heim auch bei Pflegebedürftigkeit betreut werden können. Zum Raumprogramm sind folgende Punkte zu berücksichtigen: Individualbereich: Das Zimmer in angemessener Grösse mit WC/Lavabo und evtl. Dusche und Kochnische. Allgemeinbereich: Dieser Bereich dient der Pflege der Geselligkeit und der Durchführung verschiedenster Anlässe. Er umfasst die der Heim- grösse angepassten Aufenthaltsräume, Essräume, Turn- und Bastelräume sowie wenn möglich eine Cafeteria, welche den Kontakt mit der Aussen- welt fördert. Diese Räumlichkeiten sind rollstuhigängig zu gestalten. Infrastruktur des Heimes: Diese richtet sich wiederum nach dem Konzept. Es ist besonders darauf zu achten, dass die Küche nicht zu gross dimen- sioniert wird. Die Frage der Wäscherei ist abzuklären: soll die Wäsche in eine Zentralwäscherei gegeben werden, oder ist eine eigene Wäscherei am Platz? Beim Altersheim ist im Gegensatz zum Spital auch die per- sönliche Wäsche der Pensionäre zu besorgen. Personalbereich: Der Personalbereich (Zimmer, Wohnungen) ist mög- lichst knapp zu halten, da das Personal heute die Tendenz hat, ausserhalb des Heimbetriebes zu wohnen. X: Nun haben wir das Konzept beieinander. Wie steht es nun aber mit der Finanzierung? Welchen Beitrag können wir von Ihnen erwarten, wenn unser Projekt diesen Grundsätzen entspricht?

131

BSV: Grundsätzlich beträgt der Beitrag der AHV 25 Prozent der anrechen- baren Anlagekosten (Aufwendungen für Gebäude, Umgebung und Aus- stattung). Neben der AHV richtet auch der Kanton Beiträge aus. Soweit ich Ihre Gegend kenne, liegt das Einzugsgebiet und der Standort des Heimes im Berggebiet, deshalb würden Sie in den Genuss eines erhöhten Beitrags- ansatzes von 33 1/3 Prozent gelangen. Der Kanton würde auch noch 20 Pro- zent an die Baukosten beitragen, so dass die Trägerschaft nur noch mit 45 bis 50 Prozent der Baukosten belastet wird. X: Diese grosszügige Hilfe lässt mich aufatmen, und wir werden uns nun rasch an die Projektanmeldung machen. Wie geht es dann weiter? BSV: Ihre Projektanmeldung ist vorerst der zuständigen kantonalen Be- hörde einzureichen, welche sie mit ihrem Bericht an uns weiterleitet. Die Prüfung bei uns und der Direktion der eidgenössischen Bauten wird etwa zwei bis drei Monate in Anspruch nehmen. Eine Weiterplanung vor der Genehmi- gung der Projektanmeldung durch den Kanton und unser Amt kann ich Ihnen nicht empfehlen, wenn Sie nicht das Risiko teurer Fehlplanungen ein- gehen wollen. Die zweite Phase umfasst ein aufgrund des Raumprogramincs ausgearbeitetes Vorprojekt mit Plänen im Massstab 1:200, welches dann nach der Überarbeitung in die dritte Phase, d. h. ins definitive Projekt über- führt. Ich sende Ihnen als Leitfaden unsere Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge, worin das ganze Vorgehen aufgezeichnet ist. X: Dann wird ja unser Heim erst in etwa fünf Jahren bezugsbereit sein! Kann «Bern» für unser Heim nicht einen rascheren Gang einschalten? BSV. Diese Fristen liegen nicht an der Behandlung des Einzelfalles, sondern an der Vielzahl der Gesuche. Müssen wir doch mit dem Personalbestand von 1974 die seit 1975 bei uns eingetroffenen 900 Gesuche mit einem An- lagewert von zirka 2,6 Milliarden Franken seriös bearbeiten. Zudem er- fordert die Behandlung der Projekte unzählige Besprechungen mit kanto- nalen Behörden, mit Bauherrschaften, Architekten, Gemeinden, Denkmal- pflege- und Heimatschutzbehörden und vielen mehr. Alle diese Stellen er- warten von uns eine fachmännische und objektive Beratung, lauten doch bei uns die Fäden aus der ganzen Schweiz zusammen. Im übrigen üben auch die Eidgenössische Finanzverwaltung und der Delegierte für Konjunktur- fragen einen wichtigen Einfluss auf den zeitlichen Ablauf aus, müssen sie doch schlussendlich das Projekt freigeben. X: Ich hätte nie gedacht, dass diese AHV-Beiträge einen solchen Umfang haben und soviel Arbeit und Goodwill hinter einem einfachen Gesuch stecken. Wir werden uns bemühen, unsere Projektannieldung gut vorzube- reiten, und hoffen, dass sie dann bald obenauf schwimmen wird, damit wir nach ihrer Genehmigung weiterplanen können. Besten Dank!

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Proklamation eines Jahrzehnts der Eingliederung Behinderter, 1970-1980 Die Weltorganisation der Behindertenhilfe «Rehabilitation International», welcher seitens der Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung und die Vereinigung Pro Infirmis angeschlossen sind, hat im Jahre 1970 in Form einer Deklaration das «Jahrzehnt der Eingliederung Behinderter» ausge- rufen. Das Dokument wurde seither mehr als zwanzig Staatschefs in allen Teilen der Welt sowie dem Generalsekretär der UNO und Papst Paul Vl. übergeben. Am 23. März 1979 stattete nunmehr eine Delegation der Re- habilitation International unter Leitung ihres Präsidenten, Kenneth Jenkins, Bundespräsident Hürlimann einen Besuch ab und überreichte auch ihm die Erklärung. Der Bundespräsident wies bei dieser Gelegenheit auf die in unserem Lande seit zwanzig Jahren bestehende fortschrittliche Gesetzgebung im Bereich der Invalidenversicherung hin, betonte indessen, dass es nicht mit der Beseitigung der materiellen Not der Behinderten getan sei, sondern dass es vor allem gelte, auch die architektonischen und gesellschaftlichen Barrieren aus dem Wege zu räumen. - Dem Empfang wohnte auch der Prä- sident der Vereinigung Pro Infirmis, alt Bundesrat Brugger, bei.

(P1otopress)

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Nachstehend der Wortlaut der Proklamation.

REHABILITATION INTERNATIONAL Deklaration Alle Menschen sind frei geboren und einander in Würde und Rechten gleich- gestellt; dies beurkundet die allgemeine Erklärung der Menschenrechte. Jede Person hat Anspruch auf die verschiedensten Rechte und Freiheiten, einschliesslich des Rechts auf Soziale Sicherheit, des Rechts auf Arbeit, des Rechts auf Ruhe und Freizeit, des Rechts auf einen angemessenen Lebens- standard und des Rechts auf Schulung. Den körperlich und geistig Behinderten stehen die gleichen Rechte zu; doch sind seitens der Behinderten, ihrer Angehörigen und der Gesellschaft in der Regel spezielle Anstrengungen nötig, um diese Rechte zu verwirklichen. Kein Land besitzt alle erforderlichen Dienste, um diesem Zweck in jeder Weise gerecht zu werden. Viele Staaten stehen erst im Begriff, sich ent- sprechende Kenntnisse zu erwerben und die nötigen Institutionen zu schaffen. Jedes Land soll der Lösung dieses Problems höchste Priorität einräumen. Kompetente Hilfe an die Behinderten erfordert gut organisierte Institutionen für die medizinische, schulische, berufliche und soziale Eingliederung; ge- messen an der heutigen Zahl der Behinderten, sind solche Institutionen auf der ganzen Welt nur in unzureichendem Masse vorhanden. Faktoren, wie der prophezeite Bevölkerungszuwachs, fortschreitende Mög- lichkeiten zur Erhaltung menschlichen Lebens, die zunehmende Verbreitung des Automobils und anderer technischer Errungenschaften führen dazu, dass die Zahl der behinderten Mitmenschen unaufhaltsam zunimmt und ent- sprechend komplexere Probleme entstehen. Da zur Zeit keine Möglichkeit besteht, allen Behinderten ihre Rechte zu garantieren, sind wir auch nicht in der Lage, der Krise zu begegnen, die in der Zukunft auf jede Familie, jede Gesellschaft und jede Nation zukommt. Als Ansporn für eine globale Kampagne gegen eine solche Krise, hat Re- habilitation International den Zeitraum von 1970-1980 zur

Dekade der Rehabilitation proklamiert. Wir hoffen und wünschen, dass während diesem Jahrzehnt und auch danach jede Nation im nötigen Ausmass dafür bürgen wird, dass die Rechte der Behinderten geschützt werden und dass jeder Behinderte eine reelle Chance hat, seine persönlichen Neigungen zu verwirklichen.

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Um dieses Ziel zu erreichen, erlässt die Rehabilitation International folgen- den dringenden Appell: - dass jede Nation die gesamte Bevölkerung über die Probleme der Be- hinderten und über den wirtschaftlichen und sozialen Wert der Lösung solcher Probleme informiere; - dass jede Regierung unverzüglich dafür sorge, die Dienstleistungen an Behinderte auf allen Ebenen auszuweiten und deren Förderung zu be- schleunigen; - dass alle, die für die Entwicklung ihrer Eingliederungsdienste Rat brau- chen, Richtlinien anfordern sollen, und dass diejenigen, die solche geben können, dies auch tun mögen; - dass mit besonderem Nachdruck darauf hingearbeitet werde, in vermehr- tem Masse Berufs- und Hilfspersonal für den Eingliederungsprozess aus- zubilden, und dass Schritte unternommen werden, bei den Anwärtern sowohl finanzielle als auch andere attraktive Entschädigungen zu bieten, damit kompetente und berufene Leute für die Erfüllung der Aufgaben gewonnen werden; - dass einfachere, ökonomischere und effizientere Methoden gefunden werden, um alle Kategorien von Dienstleistungen zum Wohle der Be- hinderten zur Verfügung halten zu können. Der Rat der Rehabilitation International lädt alle Regierungen und deren führende Persönlichkeiten ein, sich der weltweiten Kampagne für die Ga- rantie der Würde und der Rechte der Behinderten anzuschliessen.

Durchfüh

Selbständig Erwerbstätige im Rentenalter; Neueinschätzung gemäss Artikel 25 Absatz 2 (neu) AHVV Die Rz 36 des Kreisschreibens über die Beitragspflicht der Erwerbstätigen im Rentenalter lautet: Personen im Rentenalter, die ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt haben und deren Einkommen sich

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dadurch wesentlich vermindert, können verlangen, dass die Beiträge von dem darauf folgenden Kalenderjahr an bis zum Beginn des Vorjahres der nächsten ordentlichen Beitragsperiode aufgrund des in dieser Zeitspanne erzielten Erwerbseinkommens neu festgesetzt werden. Es stellte sich die Frage, ob diese Regelung ebenfalls gilt, wenn die be- treffende Person vor Inkrafttreten der neunten AHV-Revision Rentner ge- worden ist und damals nach Eintritt der Rentenberechtigung (beispielsweise

1977 oder 1978) ihre Erwerbstätigkeit dauernd und erheblich eingeschränkt

hat. Dies ist zu bejahen. Beispiel: Eine rentenberechtigte Person macht glaubhaft, sie habe ihre Tätigkeit am 1. Juni 1977 dauernd und erheblich eingeschränkt, wodurch ihr Einkommen um mehr als 25 Prozent gesunken sei. Die Beiträge für das Jahr 1979 sind daher gestützt auf das Erwerbseinkommen des Jahres 1979 festzusetzen, diejenigen für 1980 aufgrund des Einkommens 1980. Das Jahr 1981 bildet das Vorjahr der ersten ordentlichen Beitragsperiode. Für dieses Jahr ist der Durchschnitt der Jahre 1979/80 für die Beitragsfestsetzung massgebend.

Hinweise

«Bauen für Behinderte und Betagte» Das Institut für Hochbauforschung der ETH Zürich veröffentlichte kürzlich einen Arbeitsbericht zum Gesamtthema «Bauen für Behinderte und Be- tagte» 1• Eine Befragung direkt Betroffener (Körperbehinderte und Seh- behinderte) diente als Grundlage dazu, Aufschluss über die Dringlichkeit und Wirkung eines Abbaus von baulichen Barrieren zu erhalten.

1 Bauen für Behinderte und Betagte. Arbeitsbericht. Beurteilung des Nutzens beim Abbau physischer Barrieren. Fallstudien mit Behinderten in der Stadt Zürich. Institut für Hochbauforschung ETH, Hönggerberg, 8093 Zürich.

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Anhand dieser Erkenntnisse wurden, als zentrales Ergebnis dieser Arbeit, die Abbaumassnahmen in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit nach Nutzer- bedürfnissen zusammengestellt. Für den Fachmann bringt diese Forschung einen beschränkten praktischen Nutzen, sind ihm doch aufgrund verschiedener Publikationen die behan- delten baulichen Barrieren bekannt. Auf Bundesebene wird ihre Vermeidung konsequent durchgeführt. Hingegen ruft diese Veröffentlichung erneut in Erinnerung, wie nötig es ist, sich immer wieder und von neuem mit den spezifischen Problemen der behinderten Menschen zu befassen und auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Ferner bestätigt sie die Richtigkeit der bundesrätlichen «Weisungen über bauliche Vorkehren für Gehbehinderte», welche seit dem 1. Januar 1976 in Kraft stehen.

Bernhart Peter: Pädagogische Förderung In der Werkstatt für Behinderte. Ein Beitrag zur Praxis der Arbeit mit geistigbehinderten Erwachsenen. Band 4 der Reihe Be- hindertenhilfe durch Erziehung, Unterricht und Therapie. 135 S. Ernst Reinhardt Ver- lag, München und Basel, 1977.

kreltier-Kirkpatrick Ellzabeth: Die Aufwertung von Einkommensaufzeichnungen in den Systemen der Sozialen Sicherheit von sechs Ländern. in «Internationale Revue für Soziale Sicherheit'>, 1978, Nr. 3, S. 324-340. Generalsekretariat der IVSS, Genf.

Masshardt Heinz 0.: Die Besteuerung der Vorsorge in der Schweiz. Bankverein-Heft Nr. 15. 35 S. Schweizerischer Bankverein, Basel, 1978.

Riemer Michael: Umgehungen des reglementarischen Kapitalauszahlungsverbotes bei Personalvorsorgestiftungen mit Rentenversicherung. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/1, S. 63-70. Verlag Stämpfli, Bern,

Steiner Richard: Der Grundsatz von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Diss. jur. an der Rechts- und wirtschafts- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern. 130 S. Universität Bern, Kanzlei. 1978.

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In der Märzsession 1979 behandelte parlamentarische Vorstösse Der Nationalrat hat in seiner Frühjahrssession 1979 zahlreiche parlamentarische Vor- stösse behandelt. Im Bereich der AHV/IV (inkl. Alters- und Behindertenhilfe) und der Arbeitslosenversicherung waren es die folgenden:

- Motion Zehnder vom 20. September 1978 betreffend die Arbeitslosenversicherung Der Motionär forderte eine Beschleunigung der Revisionsarbeiten, so dass das definitive AIV-Gesetz auf Anfang 1980 in Kraft treten könnte (ZAK 1978 S. 500). Der Bundesrat unterstützt in seiner schriftlichen Stellungnahme die Auffassung, dass die Neuordnung dringlich sei, doch hält er die Inkraftsetzung auf 1980 für unmöglich. Der Empfehlung des Bundesrates folgend, überwies daher der National- rat den Vorstoss am 5. März nur In der unverbindlicheren Form eines Postulates.

- Motion IJchtenhagen vom 19. April 1978 betreffend die Eingliederung Behinderter In der öffentlichen Verwaltung Auch diesen Vorstoss (ZAK 1978 S. 245) nahm der Nationalrat - am 7. März -

als Postulat an. Die verlangte Erhöhung des Personalbestandes der Bundesver- waltung wird zwar vom Bundesrat befürwortet; sie liegt jedoch in der Kompetenz des Parlamentes. (Der Ständerat hat die gleichlautende Motion Meylan bereits am 19. September 1978 in gleicher Form angenommen; s. ZAK 1978 S. 452.1 - Motlon Neuer vom 28. September 1978 betreffend orthopädische Operationen Am 8. März kam im Nationalrat die Motion Nauer zur Sprache (ZAK 1978 S. 501). Der Bundesrat hat seine Stellungnahme hiezu bereits bei der Beantwortung der Einfachen Anfrage Reiniger, welche die gleiche Materie betrifft, bekanntgegeben (s. ZAK 1979 S. 39). Der Motionär wollte nun wissen, weshalb der Bundesrat seine Motion nur als Postulat entgegennehmen will. Bundespräsident Hürlimann er- widerte, die Verwaltung sei durch die Rechtsprechung des EVG gebunden. Das Problem werde aber auch in Postulatsform ernstlich geprüft; überdies werde zur- zeit geklärt, ob die medizinischen Eingliederungsmassnahmen nicht gesamthaft der sozialen Krankenversicherung zuzuweisen seien, womit die Abgrenzungs- schwierigkeiten beseitigt würden. - Postulat Sigrist vom 11. Dezember 1978 betreffend die Vertretung der Ausgleichskassen in der AHV-Kommlssion Diesen Vorstoss (ZAK 1979 S. 43) hat der Nationalrat am 8. März diskussionslos-

im schriftlichen Verfahren - angenommen und an den Bundesrat überwiesen. (Dem Begehren des Postulanten ist insoweit bereits Rechnung getragen, Pls ins-

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künftig der Vereinigung der Verbandsausgleichskassen und der Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen die Sitzungsunterlagen zugestellt werden und die r beiden Kassengruppen je einen Vertreter als Sachverständigen mit beratende Funktion zu den Kommissionssitzungen entsenden können.)

- Postulat Dupont vom 4. Dezember 1978 betreffend die Früherfassung der Invaliden t ange- Das Postulat Dupont (ZAK 1979 S. 42) ist am 12. März vom Nationalra nommen und zur Erledigung an den Bundesrat überwiesen worden.

- Postulat Seiler vom 23. März 1977 betreffend eine flexible Altersgrenze Auch dieser Vorstoss (ZAK 1977 S. 221) ist am 12. März im schriftliche n Verfahren angenommen und überwiesen worden. Die Möglichkeit einer flexiblen Altersgrenze für die über 60jährigen Erwerbstätigen soll im Rahmen der Vorarbeiten für die zehnte AHV-Revision geprüft werden.

- Postulat MlvLlle vom 24. Oktober 1978 betreffend Elngllederungssttten für Invalide Dieser Vorstoss (ZAK 1978 S. 536) ist nach dem Übertritt seines Urhebers in den Ständerat von Nationalrat Waldner übernommen worden. Der Nationalrat hat den Vorstoss am 15. März angenommen und zur Erledigung an den Bundesrat über- wiesen. Es ist vorgesehen, die vom Postulanten aufgeworfenen Fragen im Jahres- bericht 1978 des BSV über die AHV/lV/EO zu erörtern. im Ständerat Miville hat am 13. März sein Postulat mit gleichem Wortlaut auch Ständerat eingereicht.

- Postulat Vetsch vom 12. Dezember 1978 betreffend einen freiwilligen Ersatzdienst für Behinderte Am 22. März nahm der Nationalrat das Postulat Vetsch an (ZAK 1979 S. 69) und überwies es zur Prüfung an den Bundesrat.

- Motlon Bratschl vom 29. November 1978 betreffend Gratis-Telefonabonnement für EL-Bezüger Mit 80 zu 31 Stimmen lehnte der Nationalrat am 23. März die Motion Bratschi ab (ZAK 1979 S. 69). Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme ebenfalls - aus grundsätzl ichen Erwägunge n -Ablehnung beantragt. Es sei nicht Sache der PTT, s- Sozialpolitik zu treiben. Man werde jedoch bei der Festsetzung der Gespräch taxen entgegenkommen, dies u. a. mit der Einführung eines Niedertarifs auch bei den Ortsgesprächen und den Fernverbindungen bis 20 Kilometer.

Postulat Fraefel vom 5. März 1979 betreffend die AHV/IV-Renten Nationalrat Fraefel hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht, im Zusammenhang mit der geplanten zehnten AHV-/ ent- 1V-Revision, zu prüfen, wie der Betrag der unteren Renten in Relation zu den sprechenden massgebe nden Einkomme n verbessert werden kann.«

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Einfache Anfrage Bundi vom 8. März 1979 betreffend Einführung einer Dritteisrente in der IV Nationalrat Bundi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Gemäss geltendem Recht richtet die IV bei Invalidität von 66 2/3 Prozent bis 100 Prozent eine ganze Rente, bei Invalidität zwischen 50 Prozent und 66 2/3 Prozent eine halbe Rente aus. In Härtefällen kann die halbe Rente auch bei Invalidität zwischen 33 1/ Prozent und 50 Prozent ausgerichtet werden. Nun liegen nicht selten Erwerbs- einbussen bis knapp unter 50 Prozent vor, die nur in einem Härtefall zu einer halben Rente berechtigen können. Auch ist es vielfach schwierig, den Härtefall überhaupt zu berücksichtigen, da in der Praxis die Anspruchsbedingungen teilweise verschärft wurden. Ist der Bundesrat nicht auch der Ansicht, dass eine Dritteisrente in allen Fällen der Invalidität zwischen 33 1/3 Prozent und 50 Prozent eine differenziertere Lösung dar- stellen würde, die sowohl hinsichtlich der effektiven Erwerbseinbusse wie auch im Hinblick auf die Wiedereingliederung gerechter wäre?«

Postulat Schärft vom 14. März 1979 betreffend das Auszahlungsverfahren der EO Nationalrat Schärii hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird ersucht zu prüfen, ob die Verordnung zur Erwerbsersatzordnung in dem Sinne geändert werden kann, dass die Auszahlungen der EO-Entschädigungen für Rekruten nicht mehr durch die Ausgleichskassen, sondern direkt durch die Rech- nungsführer der Rekrutenschulen vorgenommen würden.«

Postulat Meier Kaspar vom 20. März 1979 betreffend die Mitsprache der Behinderten In der AHV/IV-Kommisslon Nationalrat Meier hat folgendes Postulat eingereicht: «Die fünfzigköpfige Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung besteht neben Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Versicherungseinrichtungen, der Kantone, des Bundes, der Frauenverbände und der Armee auch aus drei Vertretern der Invalidenhilfe und neun Vertretern der Ver- sicherten. Es sollte dafür gesorgt werden, dass mindestens die Hälfte dieser beiden Gruppen aus Behinderten besteht, damit deren Mitspracherecht auf dem Gebiet der Sozialversicherung gewährleistet ist.«

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Mittei

Baubeiträge 1979 der AHV und der IV Der Bundesrat hat die Beträge der im Jahre 1979 zur Verfügung stehenden Ver- pflichtungskredite zur Förderung von Bauten für Invalide auf 65 Mio Franken (Vorjahr: 60 Mio Franken) und für die Subventionierung des Baus von Altersheimen auf 80 Mio Franken (Vorjahr: 75 Mio Franken) festgelegt. Aufgrund der AHV-/IV-Gesetzgebung kann der Bund die Errichtung und die Er- neuerung von Helmen für Betagte und Invalide sowie von Sonderschulen und Inva- lidenwerkstätten durch die Ausrichtung von Bau- und Einrichtungsbeiträgen fördern. Zulasten der IV kamen seit dem Jahre 1960 insgesamt 626 Mio Franken zur Aus- zahlung. Die Subventionierung des Baus von Altersheimen ist seit dem Jahe 1975 möglich; hiefür wurden bisher Beiträge von insgesamt 238 Mio Franken ausgerichtet (s. auch S. 137 des vorliegenden Heftes).

Wegleitungen für den Bereich der Bauten für Invalide und Betagte Die ab 1. Januar 1975 eingeführten verbindlichen «Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und IV» brachten eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens bei der Geltendmachung von Beiträgen an Bauten für Invalide und Betagte. Dank der etappenweisen Prüfung der Projekte können allfällig notwendige Änderungen rechtzeitig vorgenommen und unnötige Kosten vermieden werden. Ober- dies wird die Zusammenarbeit zwischen den an Projekten beteiligten Parteien -

z. B. zwischen Privaten und den Behörden auf Gemeinde- bis Bundesebene - er- leichtert, während der Beizug der zuständigen kantonalen Behörden die Koordination fördert. Eine Neuauflage der genannten Richtlinien wird voraussichtlich im Monat Mai erscheinen. Sie wird einige Änderungen bringen und insbesondere festhalten, dass der Landerwerb nicht mehr beitragsberechtigt ist. Dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Amt für Bundesbauten (bisherige Bezeichnung: Direktion der eidgenössischen Bauten) schien es angezeigt, die Initlan- ten von Bauvorhaben In Ergänzung zu den Richtlinien vermehrt von den bisherigen Erfahrungen profitieren zu lassen. Zu diesem Zweck haben die beiden Ämter ge- meinsam zwei «Richtraumprogramme« erarbeitet und veröffentlicht. Das eine bezieht sich auf Institutionen für invalide Kinder, Jugendliche und Erwachsene und das andere auf Altersheime. Es ist nicht die Aufgabe dieser Raumprogramme, die Bauten für Invalide und Betagte zu normen; sie sollen vielmehr den Personen, die sich mit der Verwirklichung solcher Projekte zu befassen haben, als Richtlinien und Ge- dächtnisstütze dienen. Das Amt für Bundesbauten hat ferner «Subventionsrichtlinien» herausgegeben, d. h. Richtlinien für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bauten, die vom Bund subventioniert werden (Stand 1. 11.78).

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Die erwähnten Arbeitshilfen sind nachstehend zur besseren Übersicht zusammen- gefasst: Richtlinien betreffend Gesuche um Baubeiträge der AHV und IV (Bestellnummer 318.106.04); - Richtraumprogramme für Invalidenbauten; - Richtraumprogramme für Altersheime; - Subventionsrichtlinien. Die Publikationen können beim Bundesamt für Sozialversicherung (Sektion Einglie- derungsstätten und Organisationen der Invalidenhilfe) oder beim Amt für Bundes- bauten, 3003 Bern, bezogen werden. Die «Richtlinien sind ... unter Angabe der -

Bestellnummer - auch bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern, erhältlich.

Personelles Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und Ausgleichskasse der Sperrholzbranche und des Berufsholzhandels Der Leiter der Ausgleichskassen Berner Arbeitgeber (Nr. 63) und Holz (Nr. 101). P a u G au t s c h 1, ist Ende März in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger in den beiden Funktionen ernannten die Kassenvorstände H a n s R a e m y.

AHV-IV-FAK-Anstalten des Fürstentums Liechtenstein Der Verwaltungsrat der liechtensteinischen AHV-, IV- und Familienausgleichskasse hat lic. rer. pol. G e r h a rd B i e d e r m a n n zum Direktor der AHV-IV-FAK-Anstal- ten mit Amtsantritt am 1. Juli 1979 gewählt. Die Regierung des Fürstentums hat diese Wahl am 13. März 1979 bestätigt.

Berichtigung zu ZAK 1979/3 In der Tabelle auf Seite 108 betreffend die Ansätze zur Bemessung von Unterhalts- beiträgen für Kinder ist ein Druckfehler enthalten, Im Tabellenkopf soll es statt 3/4 über der letzten Kolonne 1/4 heissen.

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ichtsentscheide

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 11. Juli 1978 i. Sa. Spital V. (Übersetzung aus dem Französischen)

der Art. 5 Abs. 2 AHVG. Um festzustellen, ob ein Arzt, der verpflichtet ist, Patienten oder der im spitalelge nen Operation ssaal ambu- allgemeinen Abteilung zu pflegen, ist, sind sämt- lante Eingriffe vornimmt, unselbständig oder selbständig erwerbstätig eiten des Einzelfalle s massgebe nd. Die Tatsache allein, dass der liche Gegebenh tigkeit Arzt für jede Vorkehr entlöhnt wird, erlaubt nicht, eine selbständige Erwerbstä anzunehmen. (Erwägungen 3 und 4) Erwerbs- Im vorliegenden Fall hat der Richter festgestellt, dass die Beteiligten ein einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beziehen.

, ob die Aufgrund einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte das EVG zu beurteilen e, die Patienten der allgemein en Abteilung behandeln und Tätigkeit der Spitalärzt werden, ambulante Operationen durchführen, aber für jede einzelne Vorkehr entlöhnt als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Das EVG stellte folgende Erwägungen an:

ndige Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbstä tigkeit vorliege, sind für die AHV, wie das EVG bereits wiederhol t festge- Erwerbstä noch die halten hat, weder die Abmachungen, noch die Erklärungen der Parteien, ung, zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse (die einen Versicherten an die Unternehm er arbeitet, binden) ausschlag gebend. Als unselbstän dig Anstalt oder Person, für die r im Sinne von Art. 5 AHVG ist im allgemeinen zu betrachten, wer seinem Arbeitgebe rtschaftlich er bzw. arbeitsorg anisatorisc her Hinsicht untergeord net ist - in betriebswi ung dar- wobei wirtschaftliche Abhängigkeit ein Anzeichen für eine solche Unterordn stellen kann - und wer auch nicht das wirtschaftliche Risiko eines Unternehmers führt. oder Geschäftsmannes trägt, der seinen Betrieb in eigener Verantwortung , die Diese Grundsätze führen jedoch für sich allein nicht zu einheitlichen Lösungen et werden können. Das wirtschaft liche Leben beinhaltet in schematisch angewend der Ver- der Tat so verschiedene und unvorhergesehene Formen, dass es der Praxis zu ent- waltung und dem Richter überlassen werden muss, in jedem konkreten Fall Der Ent- scheiden, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt. scheid wird grundsätzlich durch das Überwiegen gewisser Elemente - wie das Ab- hängigkeitsverhältnis oder die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos -‚ die für

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oder gegen die wirtschaftliche Selbständigkeit des Versicherten sprechen, bestimmt werden (s. z. B. BGE 101 V 252, ZAK 1976 S. 221 und dort zitierte Praxis). Auf dem Gebiete der AHV ist der Begriff der Abhängigkeit umfassender zu verstehen als bei den durch einen Arbeitsvertrag geschaffenen Verhältnissen. Wie oben dar- gestellt, sind es nicht die obligationenrechtlichen Abmachungen des zwischen den Parteien aufgestellten Vertrages, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Einzelfalles, die für die Beurteilung entscheidend sind. Der Begriff der Abhängigkeit ist jedoch nicht mit jenem, den andere Regelungen des öffentlichen Rechtes kennen können, zu verwechseln. Die beitragsrechtliche Qualifikation des Erwerbseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit bestimmt sich somit nach den wirtschaftlichen Gegebenheiten, unter welchen der Arzt ein Entgelt erzielt. Zum massgebenden Lohn gehören sämtliche Vergütungen, die der Arzt in abhängiger Stellung erzielt, zum Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit dagegen die Einkünfte aus der eigenen Praxis. Entgelte, die ein Arzt in seiner Stellung als Chefarzt vom Spital bezieht, stellen in der Regel massgebenden Lohn dar, auch soweit es sich um Anteile an Operations- und Röntgentaxen oder um Zuschläge für Privatpatienten handelt. Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit bilden dagegen die Honoraransprüche des Chefarztes aus der privaten Praxis im Spital, die ihm unmittelbar gegenüber den Patienten zustehen und für welche er das wirtschaftliche Risiko trägt (s. z. B. BGE 101 V 252, ZAK 1976 S. 221; Wegleitung über den massgebenden Lohn, Ausgabe gültig ab 1. Januar 1977, Rz 152 ff).

4. Das Spital V. bemüht sich nachzuweisen, dass seine Mitarbeiter die Stellung von Selbständigerwerbenden einnehmen, und dies vor allem mit der Begründung, dass sie für jede Vorkehr entlöhnt werden. Der Wegfall des wirtschaftlichen Risikos und die Freiheitsbeschränkung in bezug auf die Honorare seien die Folgen der Organi- sation des Gesundheitswesens und könnten daher im vorliegenden Fall nicht aus- schlaggebend sein. Untersucht man jedoch alle verfügbaren Angaben nach den Kriterien der AHV, so muss festgestellt werden, dass den in der allgemeinen Abteilung gepflegten Patienten für sämtliche erbrachten Leistungen vom Spital Rechnung gestellt wird, auch wenn sie durch die Spitalärzte eingewiesen werden; dadurch haben diese Ärzte keine direkten Guthaben gegenüber den Patienten. Obwohl die Ärzte für jede Vorkehr ent- schädigt werden, tragen sie keine wirtschaftlichen Risiken, auch wenn die Honorare nicht beglichen werden: Das Spital erstellt nur eine einzige Rechnung für alle er- brachten Leistungen zu Lasten der Krankenkasse, die sich ihrerseits verpflichtet, die Spitalkosten zu übernehmen. Das Spital stellt sich so zwischen die Krankenkasse und den Arzt, der dadurch nur einen Schuldner hat, nämlich das Spital. Dieses ist Gläubiger der Honorare gegenüber dem Patienten oder seiner Kasse; der Arzt hat kein Recht, mehr zu verlangen, als ihm aus dem Tarifvertrag zusteht. Welches auch immer die Ursachen sind, solche Merkmale deuten auf ein Abhängigkeitsverhältnis hin, wie es in der AHV bei einem Arbeitnehmer zutrifft. Das Fehlen des wirtschaft- lichen Risikos ist hier von ausschlaggebender Bedeutung. Das Spital kann unter normalen Umständen sicher sein, dass ihm der Rechnungs- betrag von der Krankenkasse für die Behandlung eines Versicherten in der allge- meinen Abteilung überwiesen wird; es geht seinerseits kaum Risiken ein. Dies allein kann aber nicht entscheidend sein, weil es sich nur um die Folge der sicheren Zah- lungsfähigkeit seiner hauptsächlichen Schuldnerinnen, der Krankenkassen, handelt. Es ist sicher bedauerlich, dass die Lösung, zu der die erwähnten Bestimmungen führen, einen Teil der Soziallasten der Ärzte auf das Spital übertragen, ohne dass

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die Parteien bei den Tarifverhandlungen diesem Aspekt Rechnung getragen haben. Diese Überlegung erlaubt aber keine Abweichung von den durch die Praxis und die Rechtsprechung festgehaltenen Kriterien, die Versicherten in die eine oder andere Kategorie der erwerbstätigen Personen einzureihen. Gerade hier ist es unerlässlich, verhältnismässig einfache Merkmale aufzustellen, die soweit als möglich dazu dienen, die Aufgabe der Verwaltung einer allgemeinen Volksversicherung zu erleichtern. Diese Überlegungen gelten ohne Einschränkung für die Fälle der Spitalpatienten der allgemeinen Abteilung. Die Richter der Vorinstanz haben den Fall der Patienten, die durch ihren Arzt in den Räumlichkeiten des Spitals und unter Benützung der Spital- einrichtungen ambulant behandelt werden, nicht überprüft. Die Situation dieser Pa- tienten ist nicht vollständig verschieden, obwohl die Aufenthaltsdauer und die Bean- spruchung der Spitaleinrichtungen von kleinerer Bedeutung sind. Anderseits würden die Tarifvereinbarungen nicht verbieten, dass der Arzt selbst Rechnung stellen und nachher mit dem Spital abrechnen würde. Wenn die Beteiligten sich jedoch für das im vorliegenden Fall gewählte System entscheiden, muss - aus Gründen der Ver- einfachung - auf die allgemeine Regel abgestellt werden, die auf Spitalpatienten der allgemeinen Abteilung anwendbar ist.

5.

Urteil des EVG vom 11. Juli 1978 1. Sa. Spital S. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 5 Abs. 2 AHVG. Um festzustellen, ob ein Arzt, der eine Spitalabteilung leitet, unselbständig oder selbständig erwerbstätig Ist, sind sämtliche Gegebenheiten des Einzelfalles massgebend. Die Tatsache allein, dass der Arzt für Jede Vorkehr ent- löhnt wird, erlaubt nicht, eine selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen, auch wenn er ein kleines Risiko für Honorarverluste trägt. (Erwägung 3) Im vorJiegenden Fall hat der Richter festgestellt, dass die Beteiligten ein Erwerbs- einkommen aus unselbständiger Tätigkeit beziehen.

Nach einer Arbeitgeberkontrolle erhob die Ausgleichskasse Beiträge von den Hono- raren, die drei Ärzten des Spitals S. ausgerichtet worden waren. Das Spital S. erhob Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Kassenverfügung. Als Begründung führte es folgendes aus: Die Ärzte haben die Stellung von Seib- ständigerwerbenden; sie wurden gemäss den anwendbaren Tarifen aufgrund der vorgenommenen ärztlichen Behandlungen entschädigt; sie hatten selbst mit der Ausgleichskasse der Ärzte abzurechnen; das Spital diente nur als Inkassostelle für die Honorare, während die Ärzte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihrer Patienten trugen; alle führten in der Stadt oder im Spital eine private Arztpraxis. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde ab. Das Spital legte Verwaltungsgerichts- beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Entscheides ein, wobei es besonders auf die Natur der Arbeitsverhältnisse der drei Ärzte hinwies. Das EVG wies die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab:

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(Übereinstimmend mit Erwägung 3 des Urteils des EVG vom 11. Juli 1978 i. Sa. . .

Spital V.; s. oben S. 143) Das Spital S. bemüht sich nachzuweisen, dass seine drei Mitarbeiter die Stellung von Selbständigerwerbenden hatten; dies vor allem mit dem Argument, dass sie für jede Vorkehr entlöhnt wurden und das Spital nur als Inkassostelle für die Honorare diente, während das Risiko der Zahlungsunfähigkeit von Patienten durch die Ärzte getragen wurde. Untersucht man jedoch alle verfügbaren Angaben nach den Kriterien der AHV, so muss vorerst eine gewisse Abhängigkeit in der Organisation der Arbeit festgestellt werden; denn die drei Ärzte, die wichtigen Abteilungen vorstanden - mit Einschluss der damit verbundenen Aufgaben (u. a. Überwachung des Personals und des Ma- terials) waren verpflichtet, ihrer Spitaltätigkeit voll die notwendige Zeit zu widmen. -‚

Für den Arzt C. bedeutete dies mindestens vier Halbtage pro Woche, die mit der Direktion festgesetzt worden waren; der Arzt E. hatte seine Tätigkeit im Rahmen des Stundenplanes der Spitalärzte auszuüben. Was den Arzt D. anbetrifft, so war er vollamtlich angestellt worden. Der Vertrag des ersten und des letzten der vorer- wähnten Ärzte regelte ausdrücklich die Frage des Ferienanspruches. Es handelt sich hier um wichtige Anzeichen für eine Abhängigkeit, die in der AHV auf eine Arbeit- nehmerstellung hinweist. Allerdings trugen die erwähnten Mitarbeiter des Spitals S. ein wirtschaftliches Risiko; aber dieses Risiko war im Vergleich zu den durch die kantonale Gesetzgebung gewährleisteten Sicherheiten unbedeutend, wie die kan- tonale Instanz darlegt. Während das Spital seinen Ärzten moderne und teure Ein- richtungen zur Verfügung stellte (z. B. Röntgenapparat, künstliche Niere), nahm es von den Honoraren, für die es Rechnung gestellt hatte, gewisse Abzüge vor. Ander- seits bezog der Arzt D. sogar ein festes Jahresgehalt, das monatlich ausbezahlt wurde. Unter diesen Umständen und im Hinblick auf die tatsächliche Eingliederung der drei Abteilungschefs in den Spitalbetrieb, der sich ihre Dienste gesichert hatte, kann das schwache Risiko des Honorarverlusts, das diese Mitarbeiter tragen, nicht genügen, um sie als Selbständigerwerbende einzustufen, wobei jedoch für die Berufs- ausübung in der privaten Praxis ein Vorbehalt gemacht wird. Die Ausgleichskasse hat daher mit Recht vom beschwerdeführenden Spital im Jahre

1973 die Lohnbeiträge von den Honoraren nachgefordert, die mit der Cheftätigkeit

der Ärzte C., E. und D. verbunden waren. Die Höhe der genannten Honorare, die mangels genauer Angaben amtlich geschätzt werden mussten, ist nicht bestritten; nichts lässt übrigens vermuten, sie sei willkürlich festgesetzt worden, wie der an das EVG weitergezogene Entscheid hervorhebt. Eine allfällige Rückerstattung zuviel bezahlter Selbständigenbeiträge bleibt selbstverständlich vorbehalten.

Urteil des EVG vom 22. November 1978 i. Sa. A. L. AG

Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 1 AHVG. Bei einem Versicherten, der gJeichzeitig meh- rere Tätigkeiten ausübt, ist jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden. (Erwägung 3)

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Die Firma A. L. AG hat für den Verkauf und den Service von Melkanlagen in der Schweiz ein Händlernetz eingerichtet, an dem auch F. G., selbständiger Landwirt in X, beteiligt ist. F. G. verkauft Melkanlagen der Firma, lässt diese installieren, instruiert die Käufer, liefert ihnen Ersatzteile und besorgt den Service- und Reparaturdienst. Daneben verkauft er noch weitere Gebrauchsartikel. - Mit Verfügung vom 12. De- zember 1975 verlangte die Ausgleichskasse von der A. L. AG Lohnbeiträge vom Ein- kommen, das F. G. in den Jahren 1970 bis 1972 für Service-Arbeiten von der Firma erhalten hatte. Die A. L. AG beschwerte sich mit der Begründung, F. G. sei als Selb- ständigerwerbender einzuzstufen. Die kantonale Instanz stellte in ihrem Entscheid vom 12. April 1977 fest, dass in der angefochtenen Verfügung nur Einkommen aus dem Verkauf von Melkanlagen und ihren Bestandteilen (inkl. Instruktionsvergütungen) sowie von Gebrauchsartikeln berücksichtigt worden sei. Der Verkauf von Gebrauchs- artikeln sei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, weil es sich nicht um Produkte der A. L. AG handle. Da dieses Einkommen ausgeschieden werden müsse, sei die Beschwerde insoweit gutzuheissen. Die Firma liess mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde das Begehren erneuern, die Verfügung der Ausgleichskasse sei vollum- fänglich aufzuheben und F. G. als Selbständigerwerbender zu betrachten. Das EVG hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zu neuer Verfügung an die Verwaltung zurück. Es stellte folgende Erwägungen an:

3a. Die sozialversicherungsrechtliche Beitraqsoflicht Erwerbstätiger richtet sich u. a. danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit; als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Für die Beurteilung der Frage, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Er- werbstätigkeit vorliegt, sind nicht die zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse, sondern die wirtschaftlichen Gegebenheiten massgebend. Als unselbständig ist im allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher Hinsicht ab- hängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt (BGE 101 V 253, ZAK 1976 S. 221). b. Bei einem Versicherten, der mehrere Tätigkeiten gleichzeitig ausübt, ist jedes Er- werbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Er- werbstätigkeit stammt. Es ist durchaus möglich, dass ein Versicherter gleichzeitig für die eine Firma als Arbeitnehmer und für die andere als Selbständigerwerbender tätig ist. Folglich besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Versicherter für die gleiche Firma in der einen Sparte als Unselbständigerwerbender und in einer andern Sparte als Selbständigerwerbender arbeitet. Es kann demnach nicht auf den über- wiegenden Charakter der Gesamttätigkeit ankommen. Eine solche Gesamtbeurteilung ist weder gesetzlich vorgesehen noch aus Gründen der Praktikabilität notwendig. Die verschiedenen Tätigkeiten sind vielmehr einzeln zu prüfen, und die betreffenden Beiträge sind entsprechend der Qualifikation dieser Arbeitsbereiche zu erheben. 4.. . .(Bewertung des Einkommens aus dem Verkauf von Melkmaschinen als Ertrag einer unselbständig ausgeübten Tätigkeit.)

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... (Rechtmässigkeit der vorgenommenen Nachforderung; Rückweisung an die Verwaltung zur Abklärung, ob in casu ein ins Gewicht fallender Betrag auf dem Spiele steht.) . . . (Gerichtskosten.)

AHV / Renten

Urteil des EVG vom 21. Juni 1978 1. Sa. F. S.

Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Wird bei der Festsetzung einer Alters- oder Hinteriassenen- rente auf die «massgebende Grundlage» der abzulösenden Invalidenrente abgestellt, so sind dabei sowohl das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen als auch die Rentenskala der bisherigen Invalidenrente heranzuziehen.

F. S. bezog vom 1. August 1969 bis 31. Oktober 1977 eine ganze einfache 1V-Rente mit Zusatzrente für die Ehefrau im Gesamtbetrage von 1 035 Franken monatlich. Die Bemessung der Rente beruhte zuletzt auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 20790 Franken und der Rentenskala 25. infolge Vollendung des 65. Altersjahres gewährte ihm die ‚Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. November 1977 eine ordentliche einfache Altersrente nebst Zusatzrente für die Ehefrau, gesamthaft 817 Franken mo- natlich, basierend auf einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von 15 120 Franken und der Rentenskala 24 (Verfügung vom 15. Dezember 1977). Die Anwendung der tieferen Rentenskala ergab sich daraus, dass die Ausgleichskasse bei der Berechnung der Beitragsdauer eine Lücke in den Jahren 1969 bis 1976 - entstanden zufolge eines Auslandaufenthaltes, während dem es der invalide Rentner unterlassen hatte, der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer beizutreten - mitberücksichtigte. Das tiefere durchschnittliche Jahreseinkommen ergab sich aus der Berücksichtigung der Beitrags- und Einkommensverhältnisse des Versicherten seit Beginn der IV- Leistungen im Jahre 1969. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Beschwerde und verlangte, es sei bei der Bemessung der Altersrente in Anwendung von Art. 33b1s AHVG auf die für ihn vorteilhafteren Grundlagen, wie sie bei der Berechnung der bisher gewährten inva- ildenrente galten, abzustellen. Der kantonale Richter hiess das Begehren teilweise gut, indem er für die Bemessung der Altersrente das bei der Invalidenrente berück- sichtigte durchschnittliche Jahreseinkommen von 20790 Franken anwendbar erklärte und gestützt darauf dem Versicherten total 931 Franken pro Monat zusprach. Mit seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei der Bemessung der Altersrente die Skala 25 zugrunde zu legen. im wesentlichen macht er geltend, die nach Eintritt des Invaildenrentenfailes entstandenen Beitrags- lücken dürften bei der Ermittlung des Rentenbetrages nicht berücksichtigt werden. Während die Ausgleichskasse auf Abweisung schliesst, beantragt das BSV, die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid auf- zuheben und die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen.

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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gulge- heissen: Gemäss Art. 33bis Abs. 1 AHVG ist für die Berechnung von Alters- und Hinterlassenen- renten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem Bundesgesetz über die Invaliden- versicherung treten, auf die für die Berechnung der Invalidenrente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berechtigten vorteilhafter ist. Für den Beschwerdeführer sind die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente gün- stiger. Dennoch lehnt es die Ausgleichskasse ab, vollumfänglich darauf abzustellen. Sie anerkennt zwar, dass das letzte, bei der Invalidenrente berücksichtigte durch- schnittliche Jahreseinkommen auch der Altersrente zugrunde zu legen ist; jedoch widersetzt sie sich der Anwendung der dort berücksichtigten Rentenskala. Art. 33bis AHVG sei nur bei vollständiger Beitragsdauer anwendbar; andernfalls wäre ein In- validenrentner mit fehlenden Beitragsjahren besser gestellt als ein AHV-Rentner, der sich in einem solchen Falle mit einer Teilrente im Sinne von Art. 38 AHVG begnügen müsste. Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Wenn Art. 33bis Abs. 1 AHVG auf die für die Berechnung der Invalidenrente «massgebende Grundlage« verweist, so gilt dies in einem umfassenden Sinne und erstreckt sich sowohl auf das mass- gebende durchschnittliche Jahreseinkommen als auch auf die anwendbare Renten- skala. Eine Aufspaltung des Begriffes der «massgebenden Grundlage« verbietet sich schon vom Gesetzeswortlaut her. Dieser liefert aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung der vorteilhafteren Rentenskala eine vollständige Beitragsdauer voraussetzen würde. Gegenteils ist im Hinblick auf den Abs. 3 des gleichen Artikels, wo dieses Erfordernis im Zusammenhang mit der Ablösung ausserordentlicher Renten ausdrücklich genannt wird, anzunehmen, dass es für den allgemeinen Fall des Abs. 1 keine Berücksichtigung finden darf. Die Rz 531 der Wegleitung über die Renten des BSV beruht somit auf einer zutreffenden Auslegung von Art. 33bis Abs. 1 AHVG. Richtig ist zwar, dass diese Regelung zu einer Besserstellung von Invalidenrentnern mit Beitragslücken führen kann. Diese Ungleichbehandlung hat aber der Gesetzgeber, als er Art. 33bis - im Zusammenhang mit dem Erlass des IVG - ins AHVG einfügte, in Kauf genommen, um beim Eintritt des Invalidenrentners ins AHV-Alter eine Lei- stungsverkürzung zu vermeiden. Verwaltung und Richter sind an diese gesetzliche Regelung gebunden.

IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 20. Dezember 1978 1. Sa. V. B.

Art. 74 IVG; Rz 6.01.23 und 6.02.23* der Wegleltung über die Abgabe von Hllfsmlttein. Der zur Erhaltung des erreichten Perzeptlonsvermögens geflossene Ableseunterricht stellt keine Eingliederungsmassnahme Im Sinne von Art. 8 IVG dar, weshalb während des Besuchs eines solchen Kurses kein Taggeld ausgerichtet werden kann.

Die 1954 geborene Coiffeuse Y. B. leidet an einer beidseitigen hochgradigen Innen- ohrschwerhärigkeit. Die IV gab ihr als Hilfsmittel leihweise ein Hörgerät ab.

149

Mit Verfügung vom 22. März 1978 lehnte die Ausgleichskasse ein Gesuch der Ver- sicherten um Übernahme der Kosten für den Besuch des 181. Zentralkurses des Bundes Schweizerischer Schwerhörigenvereine (BSSV) ab. Beschwerdeweise beantragte die Versicherte, in Aufhebung der Verfügung vom 22. März 1978 habe die IV die Kosten des 181. Zentralkurses (2. bis 8. April 1978) von 160 Franken sowie diejenigen des 187. Kurses (20. bis 26. August 1978) von

140 Franken zu übernehmen und - oder anstelle der Kurskosten

- ihr ein Taggeld auszurichten. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Juni 1978 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die Versicherte den Antrag, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr für die aus beruflichen Gründen indizierten Kurse vom 2. bis 8. April und 20. bis 26. August 1978 ein Taggeld zu gewähren. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung ab: Gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG hat der Versicherte während der Eingliederung An- spruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhindert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder wenn er zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist. Taggelder sind eine akzessorische Leistung zu bestimmten Eingliederungsmass- nahmen und können grundsätzlich nur ausgerichtet werden, wenn und solange Ein- gliederungsmassnahmen zur Durchführung gelangen (BGE 99 V 95, ZAK 1974 S. 300). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Zentralkurse des BSSV genossene Ableseunterricht zur Erhaltung des erreichten Perzeptionsvermögens diente. Solche Kurse bilden Gegenstand einer auf Art. 74 IVG gestützten Beitragsgewährung und werden nicht individuell zugesprochen (Rz 6.01 .23 und 6.02.23' der ab 1. Januar 1977 gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfs- mitteln). Sie stellen daher nach den zutreffenden Ausführungen von Vorinstanz und BSV keine Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 8 IVG dar, weshalb während des Besuchs dieser Kurse kein Taggeld der IV ausgerichtet werden kann. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen daran nichts zu ändern.

IV / Renten Urteil des EVG vom 29. August 1978 i. Sa. P. B.

Art. 31 Abs. 1 IVG. Eine Rente darf nicht mit der Begründung verweigert werden, der Versicherte habe durch die Rückkehr in seine Heimat die Eingliederung ver- unmöglicht, wenn dieser die Schweiz erst verlässt, nachdem die IV die Übernahme einer Umschulung abge'ehnt hat.

Der 1923 geborene italienische Staatsangehörige P. B. war seit 1971 bei einer land- wirtschaftlichen Genossenschaft als Betriebsmitarbeiter angestellt. Wegen Schmerzen im linken Kniegelenk suchte er am 12. September 1975 den Arzt auf, der eine Gon-

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arthrose links feststellte und den Versicherten vom 24. September 1975 bis zum 15. März 1976 als vollständig und seit dem 15. März 1976 als teilweise arbeitsunfähig erklärte. Am 28. April 1976 ersuchte der Versicherte erstmals die IV um die Ausrichtung einer 1V-Rente. Die Ausgleichskasse wies dieses Gesuch am 25. Juni 1976 ab mit der Be- gründung, die 360tägige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG sei abzuwarten, da es sich beim Leiden um ein labiles Krankheitsgeschehen handle. Darauf reichte der Versicherte am 11. Oktober 1976 ein zweites Gesuch ein mit dem Begehren um medizinische Massnahmen, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und eine 1V-Rente. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 21. Oktober 1976 schätzte der Arzt die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten auf 50 bis 60 Prozent. Gemäss Auskunft des Arbeitgebers war der Versicherte seit dem 23. September 1975 100 oder 50 Pro- zent arbeitsunfähig gewesen. Ab 1. Juli 1976 habe er jeweils vormittags fünf Stunden gearbeitet. Auf den 31. März 1977 kündigte der Versicherte das Arbeitsverhältnis und kehrte nach Italien zurück. Mit Verfügung vom 30. März 1977 lehnte die Ausgleichskasse die Begehren um medi- zinische Massnahmen und Umschulung auf eine neue Tätigkeit ab. In bezug auf die Umschulung führte sie zur Begründung aus, der Versicherte sei dem Gesundheits- zustand entsprechend gut eingegliedert. Diese Verfügung blieb unangefochten. Am 19. April 1977 wies die Ausgleichskasse auch das Gesuch um eine 1V-Rente ab, weil keine wirtschaftliche Invalidität in rentenbegründendem Masse vorliege. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die kantonale Rekurebehörde mit Ent- scheid vom 1. Juli 1977 ab. Aus dem Umstand, dass der Versicherte seit dem 1. Juli 1976 jeweils fünf Stunden pro Tag gearbeitet und dass die wöchentliche Arbeitszeit vor der Erkrankung 45 Stunden betragen habe, sei zu schliessen, dass er mindestens ab dem 1. Juli 1976 zu etwas weniger als 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Dass der Versicherte einen Soziallohn bezogen habe, ergebe sich aus den Akten nicht. Im übrigen müsse vor der Ausrichtung einer 1V-Rente eine Wiedereingliederung versucht werden, was im vorliegenden Fall nicht möglich sei, da der Versicherte nach Italien zurückgekehrt sei. Gegen diesen Entscheid führt der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine halbe 1V-Rente rückwirkend ab 1. September 1976 zuzu- sprechen. Im wesentlichen begründet er seinen Antrag damit, die Vorinstanz habe zu Unrecht die wirtschaftliche Invalidität verneint, weil der zum Vergleich heran- gezogene Lohn nach ausdrücklicher Erklärung des Arbeitgebers zu 50 Prozent Sozial- lohn darstelle. Was die Ausreise und die dadurch verunmöglichte Eingliederung be- treffe, sei darauf hinzuweisen, dass er erst nach Ablehnung medizinischer Mass- nahmen und einer Umschulung nach Italien zurückgekehrt sei. Die Ausgleichskasse verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das BSV beantragt Ab- weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, weil keine rentenbegründende Inva- lidität vorliege, was sich aus dem Einkommensvergleich ergebe und was auch von medizinischer Seite her bestätigt werde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in folgendem Sinne teilweise gut:

. .

Schliesslich wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe die Möglich- keit einer Umschulung durch die Heimreise nach Italien verunmöglicht. Dieser Vor- wurf verstösst jedoch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, da der Be- schwerdeführer, wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Recht geltend

151

macht, erst nach Italien zurückkehrte, nachdem die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. März 1977 die Umschulung auf eine andere Tätigkeit zu Lasten der IV ab- gelehnt hatte. Im übrigen ist davon auszugehen, dass Eingliederungsmassnahmen allein wegen eines Auslandaufenthaltes nicht ausgeschlossen sind. Da der Be- schwerdeführer erst nach Ablehnung einer beruflichen Umschulung abreiste, wäre es denkbar, dass er zur Durchführung solcher Massnahmen zurückkommen würde. Wenn dieser Gesichtspunkt für die Beurteilung der Rentenfrage von Bedeutung sein sollte, so hat die Verwaltung dem Beschwerdeführer zunächst Gelegenheit zu geben, sich zur Prüfung und Durchführung einer beruflichen Umschulung zur Verfügung zu stellen.

AHV/IV / Rechtspflege

Urteil des EVG vom 27. Dezember 1978 1. Sa. D. M.

Grundsatz von Treu und Glauben. Eine falsche Auskunft Ist bindend, - wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, - wenn die Behörde für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger jene Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, - wenn der Bürger die Unrichtigkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, - wenn der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen ge- troffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und - wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung er- fahren hat. (Zusammenfassung der Rechtsprechung)

152

Von Monat zu Monat

Am 29. März fand im SUVA-Nachbehandlungszentrum Bellikon (NBZ) unter der Leitung von Chefarzt Dr. Lutz eine Orientierungstagung für die Mitarbeiter der IV-Regionalstellen statt, an der auch das Bundesamt für Sozialversicherung vertreten war. Man kam zum Ergebnis, dass sich die Richtlinien des Bundesamtes vom 18. September 1973 für die Zusammen- arbeit mit der IV grundsätzlich bewährt haben, sprach sich jedoch noch für einige Verbesserungen in der Anwendung aus.

Der Verband der schweizerischen Arbeitsämter führte am 3.14. April im Eingliederungszentrum Oriph in Pomy ob Yverdon einen Instruktionskurs für die Leiter der Arbeitsämter aus dem Tessin und der Welschschweiz durch. An der Tagung nahmen auch Vertreter des Bundesamtes für Sozial- versicherung, des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie der IV-Regionalstellen teil; sie wurde präsidiert von Jean M6try, Chef des In- dustrie-, Handels- und Arbeitsamtes im Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Wallis. Zur Diskussion stand insbesondere das Kreisschreiben des BSV über das Zusammenwirken der Invalidenversicherung mit den Arbeits- ämtern und Arbeitslosenkassen vom 23. August 1978, welches die Zuständig- keiten zwischen den IV-Regionalstellen und den Arbeitsämtern abgrenzt.

Am 27. April tagte in Bem die Eidgenössische AHV/IV-Kommission unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversiche- rung. Die Kommission erörterte die Ausgangslage für eine zehnte AHV- Revision, bei der Frauenprobleme und die Frage eines flexiblen Rücktritts- alters im Vordergrund stehen.

Mal 1979 153

Die prognostische Berechnung der AHV- und 1V-Rentenansprüche Die möglichen Rentenansprüche in der AHV und der IV sind recht viel- fältig und daher für die Versicherten nicht durchwegs leicht überblickbar. Für die Planung des Vorsorgebedarfes im Rahmen der Zweiten oder - vor allem bei Selbständigerwerbenden - der Dritten Säule ist deren Kenntnis aber von einiger Bedeutung. Der vorliegende Beitrag will hiezu die wichtig- sten Grundlagen vermitteln. Aus der nebenstehend wiedergegebenen Tabelle sind als Beispiel alle mög- lichen Leistungskombinationen ersichtlich, die bei einer Familie mit zwei Kindern infolge des Alters, der Invalidität und des Todes des einen oder beider Ehegatten eintreten können. Die angeführten Prozentzahlen beziehen sich auf die entstehende Gesamtrente und ergeben sich aus den verschiedenen zustehenden einzelnen Rentenarten (einfache Alters- oder ganze einfache Invalidenrente gleich 100 %). Die angegebenen Frankenbeträge entsprechen den Mindest- und den Höchstansätzen der Vollrentenskala (Skala 44, die sich nur bei einer vollständigen Beitragsdauer ergeben kann). Für die Feststellung der allfälligen Ansprüche und die voraussichtliche Rentenhöhe im Einzelfall ist die Abklärung folgender Fragen wichtig: - Auf welche Rentenarten kann sich ein Anspruch ergeben? - Ist die Beitragsdauer des Versicherten vollständig oder bestehen Lücken? - Wie hoch ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen, d. h. die Erwerbseinkommen, von welchen in der Versicherungszeit Beiträge entrichtet wurden? Zur Klärung dieser Fragen sind die massgebenden Bestimmungen und Be- rechnungsgrundlagen heranzuziehen.

Rentenarten Sowohl in der AHV wie in der IV bestehen folgende Rentenarten: einfache Renten, Ehepaarrenten, Zusatzrenten für Frauen, Kinderrenten. In der AHV werden zudem Witwen- und Waisenrenten gewährt. Die neben der einfachen Rente bestehenden Rentenarten betragen einen bestimmten Prozentsatz der einfachen Rente (Ehepaarrente 150 %‚ Witwenrente 80 % usw.). Wer hat nun Anspruch auf welche Rente? - Einfache Altersrente (100 %): Frauen, die das 62., und Männer, die das

65. Altersjahr zurückgelegt haben, sofern kein Anspruch auf Ehepaar-

rente besteht.

154

AHV/IV-Gesamtrente nach Alter, Invalidität und Tod für ein Ehepaar mit zwei Kindern unter 18 bzw. 25 Jahren Gesamtrenten in Prozenten (einfache Rente = 100 %) sowie monatliche Mindest- und Höchstbeträge nach Skala 44 (Vollrenten)

Frau aktiv alt 3 invalid

Mann jünger als 55 n55 und mehr nincsfens II, junger als 62

62 und sei r

1 utkerwai senrente

n ode Altersre—i— 2.hlu t t erwa i senrente - Einfache IV lenke 11 akt iv 80 / 420-810 he Kinderre

1. Li,fache ;::::::::: ].Einfache Kinderrente

als 65 2 Einfache Kinderret] 2 Einfache di derrenfe

180 %‚ 945 -1890 180 945 -1890 Fr.

Einface iltrsrnnle . . 0. Einfache Vltesrete . . ... .r-At1ersrenie -Vlfersreete alt Zusatzr .f.chefraj J i_Jfache Kinderrente 2 T Kiri P, n t e _________

65 und meh r 2.Einf.Kincherrerte 1 Efs irjerrend Ii Jerre Eir ade Kinderrente 1 T7adl e irderrenfe 1) u 100 %‚ 945-1890 Fr. 2.Lnfacbe Kinderrente 1) 945-1890 15 270 250 1208-2415 Fr. 1208-2415 Fr. Fr.1112925 Pr.I ' •• ••• l ollsaisenre itsenrer e T Ei fache Altersrente Einfache II Kerle

1 Vaterwais rente ollsaisenrert 5

-- 1 i fache Kinderrerta 11 0anne 1k indarren1 tt aterwais r rIo 120 / 630-1260 Fr 2.E h finderrente 1)

160 840-1680 Fr. 2nppe0inderren1e

L180 / 945-1890

220 ~, 1155-2310 Fr.

invalid alndestons 18, jünger als 65 )L

215 / 1129 -2258 Fr. 2 appelkirderrente 2 Doppelkinderrente

220 /‚ 1155 -2310 Fr

270 1418-2835 Fr. -

270 %, 1418-2835Pr.

Ganze einfache Invalidenrente (100 %): Männer und Frauen ab dem vollendeten 18. bis zum zurückgelegten 65. (Männer) bzw. 62. Altersjahr (Frauen); diese wird bei einer Invalidität von mehr als zwei Dritteln ge- währt. Bei mindestens 50prozentiger Invalidität (in Härtefällen schon bei 33 ½ %) besteht Anspruch auf eine halbe Rente (zu der sich auch halbe Zusatzrenten ergeben). - Ehepaar-Altersrente (150 %): Ehepaare, wenn der Ehemann das 65. Al- tersjahr und die Ehefrau das 62. Altersjahr vollendet hat oder diese mindestens zur Hälfte invalid ist. - Ganze Ehepaar-Invalidenrente (150 %): Ehepaare bis zum zurückge- legten 65. Altersjahr des Ehemannes, wenn - der Ehemann zu zwei Dritteln invalid ist und die Ehefrau entweder das 62. Altersjahr vollendet hat oder mindestens ebenfalls zur Hälfte invalid ist, oder - der Ehemann zur Hälfte invalid ist und die Ehefrau entweder das

62. Altersjahr vollendet hat oder mindestens zu zwei Dritteln invalid

ist. Bei einer mindestens 50prozentigen Invalidität beider Ehegatten besteht Anspruch auf eine halbe Ehepaar-Invalidenrente. In Härtefällen genügt jeweils statt der hälftigen Invalidität eine solche von einem Drittel. - Zusatzrente der AHV für die Ehefrau (35 % / 30 % '): Für über 55- jährige Ehefrauen von Bezügern einer einfachen Altersrente (nach der Übergangsregelung zur 9. AHV-Revision besteht der Anspruch auch bei

1 Nach den Ubergangsbestimmungcn zur neunten AHV-Revision wird der Ansatz der

Zusatzrenten für Ehefrauen anlässlich der nächsten allgemeinen Rentenanpassung von

35 auf 30 Prozent reduziert.

Fussnoten zur Tabelle auf Seite 155 1 Doppelkinderrenten der IV werden in der AHV weitergewährt. Der Anspruch auf Ehepaar-Altersrente besteht auch bei einer noch nicht 62jährigen Ehefrau, wenn diese vor dem 1. Dezember 1918 geboren ist (Ubergangsbestimmung zur 9. AHV-Revision). Der Anspruch auf Ehepaar-Invalidenrente besteht auch bei einer noch nicht 62jähri- gen Ehefrau, wenn diese vor dem 1. Januar 1919 geboren ist (Übergangsbestimmung zur 9. AHV-Revision). Der Anspruch auf Zusatzrente für die Ehefrau zur einfachen Altersrente des Mannes besteht auch bei einer noch nicht 55jährigen Ehefrau, wenn diese vor dem 1. De- zember 1933 geboren ist (Übergangsbestimmung zur 9. AHV-Revision). Für Alter 62 und mehr gilt Spalte «alt» davor.

0 Für Alter 65 und mehr gilt Spalte «alt» davor.

156

einer noch nicht 55jährigen Frau, wenn sie vor dem 1. Dezember 1933 geboren ist). - Zusatzrente der IV für die Ehefrau (35 % / 30 % 1): Für Ehefrauen (gleich welchen Alters) von Bezügern einer einfachen 1V-Rente. - Witwenrente (80 %): Frauen bis zur Vollendung des 62. Altersjahres, die im Zeitpunkt der Verwitwung minderjährige oder erwachsene Kinder haben; ferner Frauen ohne Kinder, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und mindestens 5 Jahre verheiratet waren. (Nicht rentenberechtigte Witwen erhalten eine einmalige Abfin- dung.) - Einfache Kinderrente (40 %): Anspruch besteht (zusätzlich zur zustehen- den Rente) für ledige Kinder bis zum 18. bzw. (wenn noch in Ausbildung)

25. Altersjahr, wenn

- der Vater oder die Mutter die einfache Altersrente oder beide die Ehepaar-Altersrente beziehen; - ein Elternteil eine einfache 1V-Rente bezieht. - Doppelkinderrente (60 %): Anspruch besteht (zusätzlich zur zustehenden Rente) für ledige Kinder bis zum 18. bzw. (wenn noch in Ausbildung)

25. Altersjahr, wenn

- Vater und Mutter eine Ehepaar-Invalidenrente beziehen, oder - der Vater eine einfache Invalidenrente bezieht und die Mutter ge- storben ist, oder - die Mutter eine einfache Invalidenrente bezieht und der Vater ge- storben ist. Die Doppelkinderrente wird weitergewährt, wenn die Eltern bzw. der überlebende Elternteil ins AHV-Alter eintritt. - Einfache Waisenrente (40 %): Anspruch entsteht, wenn ein Elternteil stirbt. - Vollwaisenrente (60 %): Für Kinder, deren Vater und Mutter gestorben sind. Witwen und Waisen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinter- lassenenrente der AHV und eine Rente der Invalidenversicherung gleich- zeitig erfüllen, erhalten nur die Rente der Invalidenversicherung, die jedoch

1 Nach den Ubergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision wird der Ansatz der

Zusatzrenten für Ehefrauen anlässlich der nächsten allgemeinen Rentenanpassung von

35 auf 30 Prozent reduziert.

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immer als ganze Rente zur Ausrichtung gelangt und mindestens dem Betrag der ausfallenden Hinterlassenenrente entsprechen muss. Ferner werden Kinderrenten der AHV und IV gekürzt, soweit sie zusammen mit den Renten des Vaters und der Mutter das für sie massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen wesentlich übersteigen.

Beitragsdauer Hat ein Versicherter seit seinem 20. Altersjahr (bzw. wenn er 1927 oder -

früher geboren ist seit 1948) bis zum Eintritt des Rentenalters stets AHV- -

Beiträge entrichtet, d. h. die gleiche Anzahl voller Beitragsjahre erfüllt wie sein Jahrgang, so wird er -oder allenfalls seine Hinterlassenen stets -

eine Rente gemäss der Skala 44 (Vollrentenskala) erhalten. In solchem Falle ist die Rentenskala für eine Vorausbestimmung bekannt. Dagegen wird sich bei fehlenden Beitragsjahren, wenn also der Versicherte eine unvollständige Beitragsdauer aufweist, eine Teilrente nach einer der

43 heute bestehenden Teilrentenskalen ergeben. Die zutreffende Renten-

skala steht dann nicht zum vornherein fest. Die Teilrenten unterliegen nun verschiedenen Kürzungsbestimmungen, wobei die Kürzungen sich danach richten, welche Beitragsdauer insgesamt im Verhältnis zum Jahrgang - -

und wieviele Beitragsjahre vor und nach 1973 vom Versicherten erfüllt wurden. Die für eine künftige Rente zutreffende Teilrentenskala lässt sich daher nicht ohne weiteres vorausbestimmen. Da insbesondere ein entspre- chend den Kürzungsbestimmungen konzipierter Skalenwähler jeweils nur für das laufende Kalenderjahr 2, nicht aber für die künftigen Jahre vorliegt, wäre neben der Ermittlung der nötigen Angaben über die Beitragsdauer (soweit zurückgelegt nach den Eintragungen in den individuellen Konten des Versicherten) eine sehr aufwendige Berechnung erforderlich. Bezüglich der Neuerungen in der Teilrentenordnung wird auf die Erläute- rungen im Märzheft der ZAK 1979 verwiesen. Im besonderen ist noch darauf hinzuweisen, dass für die Beitragsdauer kür- zere Unterbrüche in der Beitragsleistung (z. B. wegen Krankheit, Weiter- bildung usw.) ohne Auswirkung bleiben, wenn in dieser Zeit die Unter- stellung unter die Versicherung fortbestand und in jedem Kalenderjahr wenigstens der Mindestbeitrag entrichtet wurde. Versicherte, die aus einem solchen Grunde ganzjährig keine Erwerbstätigkeit ausüben und daher keine AHV/IV-Beiträge entrichten, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse ihres Wohnsitzes zur Erfassung als Nichterwerbstätige zu melden, damit

2 Für 1979 Broschüre Nr. 318.117.791, erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, zum Preis von Fr. 2.50.

158

ihnen keine fehlenden Beitragsjahre entstehen. Ferner besteht bei der Be- stimmung der Beitragsdauer für die Alters- oder Invalidenrente von Frauen eine spezielle Regelung: damit die beitragslosen Ehe- oder Witwenjahre, während denen die Ehefrau oder Witwe versichert, aber bei Nichterwerbs- tätigkeit von der Beitragspflicht befreit war, nicht zu einer niedrigeren Rentenskala führen, werden diese für die Beitragsdauer als erfüllte Beitrags- jahre angerechnet.

Durchschnittliches Jahreseinkommen Für die Rentenhöhe ist ausser der Beitragsdauer auch das gesamte Ein- kommen, das der Beitragsberechnung zugrunde lag, massgebend. Nach diesem wird das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bestimmt. Für dessen Ermittlung werden alle Einkommen des Versicherten, von denen er nach den Eintragungen in den individuellen Konten Beiträge entrichtet hat, bis zum Ende des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vor- angeht, zusammengezählt. Einkommen von Beitragsjahren zwischen dcm

17. und 20. Altersjahr werden nur mitgerechnet, soweit diese Beitragsjahre

zur Auffüllung späterer Lücken in der Beitragsdauer dienen. Ferner wird, da die Erwerbseinkommen zum Teil aus Jahren mit einem bedeutend tieferen Lohnniveau stammen können, die sich ergebende Ein- kommenssumme gegebenenfalls aufgewertet, d. h. mit dem für den Ver- sicherten zutreffenden Aufwertungsfaktor multipliziert. Der anzuwendende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Jahr der Versicherte erst- mals Beiträge bezahlt hat, und er entspricht der eingetretenen durchschnitt- lichen Lohnentwicklung in den Kalenderjahren seit dem Jahr der ersten anrechenbaren Eintragung in das individuelle Konto des Versicherten bis zum Vorjahr des Rentenbeginns. Die einzelnen je nach dem Jahr der -

ersten Eintragung in das individuelle Konto unterschiedlichen Aufwer- -

tungsfaktoren können jeweils nur für das laufende Kalenderjahr festgelegt werden. Sie sind also für die folgenden Jahre nicht im voraus bekannt. Die ermittelte und aufgewertete Summe der Erwerbseinkommen wird danach durch die Beitragsdauer des Versicherten geteilt. Das Ergebnis ist auf-

das nächsthöhere Vielfache von 630 aufgerundet das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen. Anhand desselben sowie der zutreffenden Rentenskala wird die Rentenhöhe nach den Rententabellen 3 bestimmt. Zu beachten ist ferner, dass für die Berechnung einer Ehepaarrente, einer Wit- wen- oder einer Vaterwaisenrente die Einkommen der Ehefrau bzw. Mutter,

Dok. Nr. 318.117.79, erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale, 3000 Bern, zum Preis von Fr. 19.—.

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von denen diese vor oder während der Ehe Beiträge entrichtet hat, der Ein- kommenssumme des Ehemannes bzw. Vaters global hinzugerechnet werden. Dank dieser Zusammenrechnung erhöhen sich das massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen sowie gegebenenfalls die Rente, und es wird in vielen Fällen der Anspruch auf eine Maximalrente erreicht.

Kann der Versicherte seine künftigen Rentenansprüche selber errechnen? Die vorstehenden, ziemlich summarisch gehaltenen Ausführungen lassen er- kennen, dass die genaue Berechnung einer AHV-Rente aufwendig und kom- plex ist. Im Falle von 1V-Renten sind zusätzliche Regeln zu beachten. Die Rentenberechnung kann daher nur von den AHV/I\TDurchführungsstellen zuverlässig vorgenommen werden, und auch dies erst nach Eintritt des Ren- tenfalles, weil ansonst von einer hypothetischen künftigen «Beitragskarriere» des Versicherten und weiteren Annahmen ausgegangen werden müsste. Aus- serdem sind die Auswirkungen künftiger Gesetzesrevisionen nicht vorher- sehbar. Vorgängige genaue Angaben bezüglich der Rente müssen sich daher auf die Feststellung des bereits erreichten Berechnungsstandes beschränken. Der Versicherte, der sich über seine künftigen Ansprüche ins Bild setzen will, kann aber doch in den meisten einfacher gelagerten Fällen die zu er- wartende Rentenhöhe annäherungsweise abschätzen. Hat er beispielsweise stets AHV/IV-Beiträge entrichtet und als gelernter Berufsmann ein gut durchschnittliches Einkommen (also heute ungefähr 3000 Franken im Mo- nat) erzielt, so wird seine Rente voraussichtlich den Höchstbetrag der Voll- rentenskala oder nur unbedeutend weniger erreichen. Hat auch seine Ehe- frau zeitweise AHV/IV-Beiträge entrichtet, so wird er auch mit einem tiefe- ren eigenen Einkommen jedenfalls bei der Ehepaarrente in den Genuss des Höchstansatzes gelangen. Seine gesamten Rentenansprüche kann er durch Zusammenrechnung der ihm allenfalls zustehenden Rentenarten ermitteln. Beispiel: Ein heute 60jähriger Versicherter mit lückenloser Beitragsdauer, einem früher stets durchschnittlichen Verdienst und einem gegenwärtigen Jahreseinkommen von 38 400 Franken will seine ihm bei Erreichen des AHV-Alters zustehende Rente errechnen. Seine Ehefrau wird dann erst 56- jährig sein und die zwei Kinder sich noch in Ausbildung befinden. Die Ge- samtrente (für die die Vollrentenskala vorausgesetzt werden kann) wird sich nach den heute geltenden Bestimmungen und Ansätzen bei solchen An- nahmen voraussichtlich wie folgt zusammensetzen: Nach neuesten Erhebungen vom März 1978 sind rund 50 Prozent der Ehepaar-Alters- renten Maximalrenten; bei den einfachen Altersrenten der Männer macht ihr An- teil 27, bei den Frauenrenten 20 Prozent aus.

160

Franken im Monat - Einfache Rente des Mannes (100 %) 1 050 - Zusatzrente für die Ehefrau (35 %) 368 - 2 einfache Kinderrenten (2 x 40 %) 840 AHV-Renten insgesamt 2 258 Da die Renten seit Inkrafttreten der neunten AHV-Revision der wirtschaft- lichen Entwicklung mit einer gewissen Verzögerung automatisch folgen, kann der Versicherte in fünf Jahren mit einer entsprechend angepassten Summe rechnen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass gemäss den Ubergangsbe- stinimungen zur neunten Revision der Ansatz der Zusatzrente für die Ehe- frau anlässlich der nächsten Rentenanpassung von 35 auf 30 Prozent ver- ringert wird. Die Rentenschätzung stösst aber bei Versicherten mit Einkommen, die nicht das höchste massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen (aufgewertet

37 800 Franken) erwarten lassen, bereits auf grössere Schwierigkeiten. Es

sollte das durchschnittliche Jahreseinkommen bekannt sein. Um dieses fest- zustellen, sind sämtliche bisherigen Erwerbseinkommen - bis zum Beginn der Beitragsleistung des Versicherten zurück - zu ermitteln; dazu müssen die zukünftigen Erwerbseinkommen und die Aufwertung der Einkommens- summe geschätzt und letztere durch die Beitragsjahre geteilt werden. Un- sicher für den Fachmann, und für den Laien fast nicht zu bewältigen, ist die Schätzung schliesslich dort, wo die Beitragskarriere Lücken aufweist, dem Versicherten also voraussichtlich nur eine Teilrente zustehen wird. Hier muss nicht nur das durchschnittliche Jahreseinkommen aus der Ver- sicherungszeit, sondern auch - nach dem mutmasslichen Verlauf der Bei- tragsdauer - die dereinst zustehende Rentenskala bekannt sein. Solche Voraus-Ermittlungen sind aber aufwendig und, da sie von im voraus nicht bekannten Faktoren abhängen, auch unsicher und ungenau. Für vorläufige Auskünfte betreffend seine Rentenansprüche kann sich der Versicherte an die Ausgleichskasse wenden, welcher er als Beitragspflichtiger angeschlossen ist. Die Versicherten sind zudem berechtigt, bei allen Aus- gleichskassen, welchen sie angeschlossen waren und die aus dem Ver- sicherungsausweis hervorgehen, einen Auszug aus dem individuellen Konto zu verlangen. Als wertvolle Orientierungshilfen für interessierte Versicherte eignen sich zudem die Merkblätter, so beispielsweise - das Merkblatt über die Berechnung der ordentlichen AHV-/IV-Renten, - das Merkblatt über die Leistungen der AHV, - das Merkblatt über die Leistungen der IV.

161

Dienstleistungen Dritter für AHV- Ausgleichskassen und Arbeitgeber

Aufgrund von Artikel 63 Absatz 5 AHVG können die AHV-Ausgleichs- kassen ab 1. Januar 1979 bestimmte Aufgaben Dritten übertragen. Sinnge- mäss kann dies auch der Arbeitgeber als AHV-Durchführungsstelle tun. Nachstehend werden einige Erläuterungen zur praktischen Durchführung der Neuregelung gegeben.

Art der Aufgaben Der Personalmangel und die oft wiederkehrenden Gesetzesrevisionen ver- anlassten die Ausgleichskassen, den technischen Fortschritt zu nutzen und für administrative Arbeiten EDV-Anlagen und andere Automaten zu ver- wenden. Da aber nicht alle Ausgleichskassen einen genügenden Arbeitsum- fang haben, um einen eigenen Computer auszulasten, wandten sie sich an andere Ausgleichskassen mit solchen Einrichtungen oder sogar an andere Dienstleistungsstellen. Der oben genannte Gesetzesartikel sowie die zuge- hörige Verordnungsbestimmung (Art. 132bis AHVV) haben dies ins Recht gefasst. Die Ausgleichskassen sind somit berechtigt, Arbeiten - wie Berechnungs- aufgaben, Fakturierung, Druckarbeiten, Auszahlungen und Kontrollarbeiten - zur Ausführung an Dritte zu übertragen. Allerdings ist diese Übertragung nur für Arbeiten möglich, für welche die Ausgleichskassen die Daten liefern. Es kann sich dabei zum Beispiel um die Abfassung der Beitragsverfügungen, die Erstellung und Verbuchung von jährlichen bzw. periodischen Abrech- nungen, die Erstellung von Mahnungen und Rentenverfügungen, die Renten- auszahlung, die Führung des Rentenregisters und der individuellen Konten der Versicherten handeln. Dagegen können keine Aufgaben zur Ausführung an Dritte übertragen werden, die gründliche Kentnisse des Gesetzes, der Verordnungen und aller anderen in Kraft befindlichen Weisungen voraus- setzen, wie z. B.: Ermittlung der Berechnungselemente zur Festsetzung der persönlichen Beiträge, der Renten und anderer Leistungen, der Zwangsvoll- streckung und der Rechtspflege.

Haftung der Kantone bzw. Gründerverbände für allfällige Schäden (Art. 63 Abs. 5 1. Satz AHVG) Der Auftrag an Dritte zur Ausführung bestimmter Kassenaufgaben enthebt die Ausgleichskasse nicht von ihrer Verantwortung für die ordnungsgemässe

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Geschäftsführung. Der Dritte ist keine Durchführungsstelle im Sinne von Artikel 49 AHVG und kann daher aufgrund des AHVG nicht für allfällige Schäden haftbar gemacht werden. Die Träger der Ausgleichskassen, d. h. Kantone bzw. Gründerverbände, haften somit für die Tätigkeit beauftragter Dritter nach Artikel 70 AHVG, wie wenn die auftraggebenden Ausgleichs- kassen selbst die betreffenden Aufgaben durchgeführt hätten. Hingegen ist das Verhältnis zwischen der Ausgleichskasse und dem Dritten durch die obligationenrechtlichen Bestimmungen über den Auftrag geregelt.

Schweigepflicht für die beauftragten Dritten (Art. 63 Abs 5 2. Satz AHVG) Die Schweigepflicht gemäss Artikel 50 AHVG ist insbesondere zum Schutz der Versicherten und der Beitragspflichtigen auf die beauftragten Dritten ausgedehnt worden. Sie erfasst selbstverständlich auch das Personal des Be- auftragten, welches die Kassenaufgaben un- oder mittelbar zu betreuen hat.

Bewilligungspflicht (Art. 63 Abs. 5 1. und 3. Satz AHVG) Die Bewilligungspflicht soll der Bundesaufsichtsbehörde der AHV/IV/EO/ EL/FL ermöglichen, die sach- und ordnungsgemässe Beauftragung Dritter mit Kassenaufgaben zu überwachen und insbesondere für den zweckmässigen Einsatz technischer Einrichtungen im Sinne von Artikel 63 Absatz 3 AHVG und Artikel 176 Absatz 4 AHVV zu sorgen. Zu diesem Zweck hat der gesuchstellende Kanton bzw. Gründerverband einen genauen Beschrieb der Art und Weise der auszuführenden Aufgaben, der Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbe- wahrung sowie der Grundsätze, nach denen die Entschädigung für die Er- füllung der Aufgaben festgesetzt wird, abzugeben (vgl. Art. 132bis Abs. 2 AHVV). Letzteres dient zur Beurteilung, ob die Entschädigungen konkur- renzgrecht sind.

Einreichung der Bewilligungsgesuche (Art. 132b18 AHVV) Für jede Aufgabe, die neu nach Vornahme der Abschlussrevision für das Jahr 1977 bzw. ab 1. Januar 1979 durch Dritte zur Ausführung gelangt, ist ein Bewilligungsgesuch beim BSV einzureichen. Der Gesuchsteller hat eine Erklärung der Revisionsstelle beizubringen, mit welcher diese bestätigt, dass sie sämtliche Revisionsarbeiten ohne irgendwelche Einschränkung durch- führen kann.

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Da die Prüfung des Bewilligungsgesuches einige Zeit beansprucht, ist es zweckmässig, dass das Gesuch spätestens drei Monate vor dem Datum, ab welchem die Aufgabe an den Dritten übertragen werden soll, eingereicht wird. Die Bewilligung wird durch das BSV erteilt; sie kann an Bedingungen geknüpft werden und mit Auflagen verbunden sein (Art. 63 Abs. 5 letzter Satz AHVG). Ausführung von Aufgaben des Arbeitgebers durch Dritte Ein Arbeitgeber kann die ihm gemäss Artikel 51 AHVG obliegenden Auf- gaben ganz oder teilweise an einen Dritten zur Ausführung übertragen, wie z. B.: Erstellung der Beitragsabrechnung, Auszahlung der Renten, Führung der 1K. In einem solchen Fall bleibt der Arbeitgeber der AHV/IV/EO/FL gegenüber für einen allfällig aus der Aufgabenübertragung entstehenden Schaden voll haftbar. Es ist daher zweckmässig, dass die Ausgleichskassen die Arbeitgeber auf diese Sachlage hinweisen und ihnen empfehlen, die Be- auftragten vertraglich auf die strikte Einhaltung der Schweigepflicht zu be- haften.

Das Kind in der Invalidenversicherung Zum internationalen Jahr des Kindes, das die UNO für 1979 proklamiert hat, werden weltweit Aktionen ausgelöst, Berichte und Aufsätze veröffentlicht. Die Schweizerische Ärztezeitung hat ihre Ausgabe vom 4. April dem Kind gewidmet. Ein Beitrag geht auf die Konzeption der Invalidenversicherung ein, die besonders für die Jugendlichen eine sehr weit gehende Hilfe er- möglicht oder diese zumindest erleichtert. Mit Erlaubnis der Redaktion der Ärztezeitung gibt die ZAK nachstehend die Würdigung ungekürzt wieder.

Kind und Invalidenversicherung Von Prof. Hans Wissier, Zürich Die IV erweckt beim Arzt vielfach zwiespältige Gefühle. Formulare füllt niemand gerne aus, und ablehnende Entscheide werden nicht immer ver-

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standen. Auf der andern Seite ist sie aber willkommen und heute fast nicht mehr wegzudenken. Sie ermöglicht in jedem Fall von Gebrechen eine sach- gemässe medizinische Behandlung, aber auch andere Massnahmen wie zum Beispiel Sonderschulung oder Anschaffung von Behelfen. Institutionen, die sich mit gebrechlichen Kindern befassen, kann sie unter bestimmten Bedin- gungen eine wesentliche finanzielle Hilfe gewähren. Das 1V-Gesetz ist 1960 erlassen worden. Seitdem ist das Budget auf das Zehnfache angewachsen. Nicht nur im medizinischen Bereich hat sich man- ches geändert und ändert sich noch, sondern auch in den rechtlichen Grund- lagen. Kein Wunder, dass nicht immer alles rund läuft. Es ist wichtig, sich stets die Zweckbestimmung in Erinnerung zu rufen: Als Invalidität gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheits- schaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit. Der Invalide hat Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen oder zu verbessern. An me- dizinischen Massnahmen kommen nur solche in Frage, die sich nicht gegen das Leiden an und für sich richten, sondern welche die berufliche Eingliede- rung betreffen. Diese Regelung, die sich aus der Zweckbestimmung unmittel- bar ergibt, ist offensichtlich ein neuralgischer Punkt, denn es liegt in der Natur der Sache, dass sich behandlungsbedürftiges Leiden und Geburts- gebrechen überschneiden, und keine einzige medizinische Massnahme ist nur auf die berufliche Eingliederung gerichtet, sondern in erster Linie auf die Wiederherstellung des Gesundheitszustandes. Die Kinder erfreuen sich nun aber einer besonderen Regelung. Da Errei- chung der Erwerbsfähigkeit nicht wohl als Ziel angesehen werden kann, so heisst es einfach: «Minderjährige Versicherte haben Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendige medizinische Massnahme. Als solche gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährten Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben.» Man sollte annehmen, es sei klar, was unter einem Geburtsgebrechen zu verstehen ist. Dem ist aber nicht so. Es heisst zwar: «Als Geburtsgebrechen gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen», jedoch mit dem Nachsatz: «... und die in der Liste gemäss Artikel 2 enthalten sind.» Es muss nun also eine Geburts- gebrechenliste erstellt werden, die in einer besonderen Verordnung nieder- gelegt ist und begreiflicherweise zu allerhand Diskussionen Anlass gegeben hat. Der Umgang mit dieser Liste ist nicht immer ganz einfach. Zum Beispiel wird die Übernahme der Behandlung manchmal von deren Art abhängig ge- macht. So werden angeborene Fussskelettdeformationen und Missbildungen

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der Extremitäten nur übernommen, sofern Operation, Apparateversorgung oder Gipsbehandlung notwendig ist. - Beim Umgang mit den Eltern an- lässlich der Anmeldung muss man sich bewusst sein, dass der Begriff «Ge- brechen)) in diesem Zusammenhang einen umfassenden Sinn hat und auch auf vergleichsweise harmlose Zustände angewandt wird wie etwa Krypt- orchismus oder Pes adductus. Die Kodifizierung einer so komplexen Materie, die von einer Hasenscharte bis zur angeborenen Stoffwechselstörung, von Sehschwäche bis zum angebo- renen Herzfehler und den zahlreichen Leiden auf dem Gebiete der Ortho- pädie reicht, ist keine leichte Aufgabe. Sie ist von den Fachexperten, die ja zweifellos am Werk waren, nicht einheitlich gelöst worden. Vorbildlich kurz fassen sich die Kardiologen: Ausser dem cevernösen Hämangiom und dem Lymphangiom heisst es nur: Angeborene Herz- und Gefässmissbildungen, was ja auch vollständig genügt. Bei der Urologie auf der andern Seite ist der Katalog der Missbildungen der Harnwege schon erheblich grösser; sehr de- tailliert ist jener der Kieferchirurgen, der auch noch einige «Wenn» und «Sofern» enthält. Verschwunden gegenüber früher sind die Hernien, die eine erhebliche Rolle gespielt haben. Es bleibt nur die Hernia umbilicalis der Frühgeburten. Für diese letzteren, das sei hier gleich erwähnt, können Lei- stungsansprüche gestellt werden, sofern das Geburtsgewicht unter 2000 g liegt. Ein heikles Gebiet sind die Erkrankungen des Zentralnervensystems. In den Anfängen der IV gab es Diskussionen über die Epilepsie. Heute sind aner- kannt die endogene, sogenannte zentrenzephale Epilepsie (heute als primär generalisierte Epilepsie bezeichnet), die Blitz-, Nick- und Salamkrämpfe so- wie die symptomatischen Epilepsien aufgrund angeborener Leiden und Ge- burtsschädigungen des Gehirns. Damit sind praktisch alle Epilepsieformen bei der IV untergebracht ausser jenen, die durch Folgen von postnatalen Er- krankungen entstanden sind. Die kongenitalen Hirnstörungen im Sinne des kongenitalen psychoorganischen Syndroms machen offenbar den TV-Organen erhebliches Kopfzerbrechen wegen der verfliessenden Grenzen und damit der oft unpräzisen Diagnostik. Neben dem psychoorganischen Syndrom figurieren auf der Liste der psychi- schen Erkrankungen nur noch frühkindliche primäre Psychosen, primärer essentieller Infantilismus (was immer das sei) und die kongenitale Oligo- phrenie, diese jedoch nur für die Behandlung eretischen und apathischen Verhaltens. Von den ja so häufigen und oft anlagebedingten, also kongeni- talen intellektuellen Entwicklungsrückständen ist im Geburtsgebrechenver- zeichnis nirgends die Rede. Ihrer ist aber im Artikel 19 des 1V-Gesetzes unter dem Titel «Die Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger» gedacht. Bedingung für Leistungen sind ein IntelIi-

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genzquotient unter 75, aber auch schwere Störungen der Hör- und Sehfähig- keit. Sonderschulung ist notwendig, wenn die betreffenden Kinder die Nor- malschule (inbegriffen sogenannte Hufs- und Förderklassen) nicht besuchen können. In diesen Fällen gewährt die IV recht weitgehende Hilfe. Müssen invalide Kinder in Anstaltsbehandlung verbracht werden, so hilft die IV in verschiedener Weise. Sie gewährt an die Anstaltskosten eine Tages- pauschale. Sie hilft aber auch jenen Institutionen, in deren Krankengut die 1V-Patienten mehr als 50 Prozent ausmachen, durch Betriebsbeiträge, mit anderen Worten, sie hilft mit, das Defizit zu decken. Weitere Zuwendungen kommen in Frage, wenn mit der Anstaltsbehandlung eine Sonderschulung verbunden ist. Bei Bauvorhaben können Leistungen bis zu 50 Prozent der Baukosten gewährt werden. Den hier in Frage stehenden Anstalten, die ja meistens von gemeinnützigen Stiftungen betrieben werden und oft Mühe haben, ihr Budget im Gleichgewicht zu halten, geben die 1V-Beiträge ein erhebliches Mass an Ellenbogenfreiheit und erlauben eine Betriebsführung, die in ihrer Qualität nicht hinter den staatlichen Institutionen zurückzustehen braucht. Diese kurze «Tour d'horizon» mag zeigen, dass die IV die Behandlung und Betreuung jener Kinder erleichtert, in manchen Fällen erst möglich macht, für die früher die Mittel oft nur mit Schwierigkeiten zusammengebracht werden konnten. So nimmt man denn auch eine gewisse bürokratische Schwerfällig- keit in Kauf, denn durch alle Verordnungen und Vorschriften hindurch ist doch immer der Wille sichtbar, dem invaliden Kind so weitgehend als mög- lich zu helfen.

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Die Entwicklung der Pensionskassen im Jahre 1977

Das Eidgenössische Statistische Amt (ESTA) hat die Pensionskassenstatistik

1970 auch für das Jahr 1977 «fortgeschrieben», d. h. die Veränderungen

dazu- bzw. weggezählt. Die Ergebnisse sind in der März-Ausgabe der vom ESTA herausgegebenen Monatsschrift «Die Volkswirtschaft» publiziert wor- den. Die ZAK übernimmt daraus den nachfolgenden Auszug.

Erläuterungen zur Erhebungsmethode Der Begriff «Vorsorgeeinrichtung» bedeutet in der Statistik nicht in jedem Fall die Pensionskasse einer Unternehmung, sondern oft eine Einrichtung für einen Zusammenschluss mehrerer Unternehmungen oder für die Mitglieder eines Verbandes. Die Unterscheidung der Vorsorgeeinrichtungen in solche öffentlichen bzw. privaten Rechtes betrifft nicht immer auch deren Aktivmitglieder, denn einer- seits versichern manchmal Einrichtungen öffentlichen Rechts auch Angestell- te gemeinnütziger oder halbstaatlicher Institutionen, und anderseits übertra- gen gewisse Gemeinden die Versicherung ihres Personals an Gemeinschafts- stiftungen, welche zu den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts zählen. Die Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind voll erhoben mit Aus- nahme jener der Gemeinden, die teilweise geschätzt sind. Ebenfalls auf einer Hochrechnung mittels der Verhältnisschätzung beruhen die Angaben für die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts, und zwar aufgrund freiwilliger Mel- dungen, deren Anzahl jedoch beschränkt ist. Die Ergebnisse sind dement- sprechend mit Schätzfehlern behaftet und daher mit Vorsicht zu verwenden. Die Tabelle 1 gibt Auskunft über die wichtigsten Posten der Jahresrechnung und deren Änderung gegenüber dem Vorjahr. Manches ist dabei nicht be- rücksichtigt, wie z. B. Anlage und Auflösung von Beitragsreserven, Über- weisungen aus Gruppen- und Rückversicherung, Prämien an Versicherungs- gesellschaften, Freizügigkeitsleistungen usw. Daher kann aus dieser Tabelle nicht auf das Jahresergebnis geschlossen werden. Im Unterschied zur kaufmännischen Bilanz versteht man unter «Reinver- mögen» in der Pensionskassenstatistik nicht nur das frei verfügbare Vermö- gen, sondern auch das für die Zwecke der Vorsorge gebundene Vermögen, also Deckungskapital, Garantiefonds sowie Sparguthaben der Versicherten.

Die Statistik weist aber nur das Vermögen aus, das von den Vorsorgeein- richtungen selbst verwaltet wird, ohne Rückkaufswerte allfälliger Kollektiv- versicherungen.

Die Ergebnisse

Die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen stieg im Jahre 1977 durch 323 Neu- gründungen bei 262 Löschungen von 18 064 auf 18 125. Die Aktivmitglieder hatten eine Zunahme von 41 000 (3%) auf 1 591 000 zu verzeichnen, die Rentner eine solche von 10 000 (4%) auf 295 000 oder von 18,39 Prozent auf 18,54 Prozent der Aktivmitglieder. Die Beiträge haben insgesamt durch eine einprozentige Zunahme das Niveau von 1975 wieder überschritten, nachdem sie im Vorjahr unter dasselbe zu- rückgefallen waren. Dies ist auf die Zunahme der Arbeitnehmerbeiträge zu- rückzuführen, denn die Arbeitgeberbeiträge, die teilweise auf Freiwilligkeit basieren, konnten den Rückstand noch nicht aufholen. Entsprechend dem geringeren Zugang an Rentnern ist ein auf 6 Prozent re- duzierter Zuwachs bei den Leistungen auf nunmehr 2763 Mio Franken zu verzeichnen. Im Gegensatz zum Vorjahr sind die Kapitalauszahlungen gleich- zeitig um 12 Prozent zurückgegangen. Der Vermögenszuwachs hat nicht nur absolut von 5473 auf 6415 Mio Fran- ken zugenommen, sondern auch relativ von 10,1 auf 10,8 Prozent. Er ent- spricht dem 2,3fachen der Leistungen. Das Gesamtvermögen betrug damit Ende 1977 65,6 Mia Franken. Auffällig ist der Rückgang der Zuwachsrate beim Vermögensertrag von 11. Prozent des Vorjahres auf 3 Prozent im Berichtsjahr. Die aus diesen Zahlen abgeleitete Rendite fiel von 4,8 auf 4,5 Prozent, als Folge der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt. Bei den Kapitalanlagen und Verpflichtungen, die in Tabelle 2 festgehalten sind, ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dem Vor- jahr. Die Anteilswerte der einzelnen Rubriken blieben nahezu konstant, und damit auch die strukturellen Unterschiede zwischen den beiden Rechtsformen. Die Guthaben beim Arbeitgeber stiegen bei den Einrichtungen öffentlichen Rechts von 57,12 auf 57,87 Prozent, fielen hingegen bei jenen privaten Rechts von 11,36 auf 9,91 Prozent.

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Aktivmitglieder, Rentenbezüger, Beiträge, Leistungen, Vermögen und Vermögensertrag 1976 und 1977 (Betrage in Mio Franken) Tabelle 1

Zunahme Erhobene Daten 1976 1977 absolut in % Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts'

Anzahl Aktivmitglieder 337 000 345 000 8000 2 Anzahl Rentenbezüger 106 000 109 000 3 000 3 Beiträge 2 106 2 130 24 1 Arbeitnehmer 723 759 36 5 Arbeitgeber 1 383 1 371 - 12 - 1 Leistungen 1 233 1 340 107 9 Renten 1212 1318 106 9 Kapital 21 22 1 5 Vermögen 21539 23927 2388 11 Vermögensertrag 946 996 50 5

Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts 2

Anzahl Aktivmitglieder 1 213 000 1 246 000 33 000 3 Anzahl Rentenbezüger 179 000 186 000 7000 4 Beiträge 4117 4181 64 2 Arbeitnehmer 1 399 1 423 24 2 Arbeitgeber 2 718 2 758 40 1 Leistungen 1 378 1 423 45 3 Renten 987 1 083 96 10 Kapital 391 340 —51 - 13 Vermögen 37 672 41 699 4 027 11 Vermögensertrag 1921 1958 37 2

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts

Anzahl Aktivmitglieder 1 550 000 1 591 000 41 000 3 Anzahl Rentenbezüger 285 000 295 000 10 000 4 Beiträge 6223 6311 88 1 Arbeitnehmer 2 122 2 182 60 3 Arbeitgeber 4 101 4 129 28 1 Leistungen 2 611 2 763 152 6 Renten 2 199 2 401 202 9 Kapital 412 362 - 50 - 12 Vermögen 59211 65626 6415 11 Vermögensertrag 2 867 2 954 87 3

Teilweise geschätzt. 2 Geschätzt

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Kapitalanlagen und Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts in 1000 Franken, 1976 und 1977 (teilweise geschätzt) Tabelle 2

Zunahme Bilanzposten 1976 Anteil % 1977 Anteil % absolut in %

Aktiven: Liegenschaften 12 086 660 19,02 12 866 446 18,41 779 786 6,45 Flüssige Mittel 2 510 025 3,95 2 866 170 4,10 356 145 14,19 Andere Einlagen 1 040 211 1,64 1 159 348 1,66 119 137 11,45 Obligationen und Kassascheine 17 334 263 27,29 20 032 330 28,67 2 698 067 15,57 Aktien, Anteilscheine usw. 3 928 213 6,18 4996 491 7,15 1 068 278 27,20 Debitoren 1 353 211 2,13 1 346 097 1,93 -7114 -0,53 Guthaben beim Arbeitgeber 17 210 682 27,09 18 535 932 26,52 1 325 250 7,70 Hypothekar-Anlagen 7 547 899 11,88 7 570 499 10,83 22 600 0,30 Übrige Aktiven 519 905 0,82 509 548 0,73 - 10357 - 1,99 Total 63 531 069 100,00 69 882 861 100,00 6351 792

Passiven: Kreditoren 1 417 161 2,23 1328665 1,90 -88496 -6,25 Passiv-Hypotheken 2 040 606 3,21 1 977 570 2,83 -63036 -3,09 Rückstellungen 659 428 1,04 725 375 1,04 65 947 10,00 Übrige Passiven 202 764 0,32 225 501 0,32 22737 11,21 Reinvermögen 59 211 110 93,20 65 625 750 93,91 6 414 640 10,83 Total 63 531 069 100,00 69882 861 100,00 6 351 792

Das EVG im Jahre 1978 Das Eidgenössische Versicherungsgericht legt jeweils im Anhang zum Ge- schäftsbericht des Bundesrates über seine Amtstätigkeit Rechenschaft ab. Der kürzlich erschienene Bericht über das Jahr 1978 zeigt auf, dass die Gesamt- zahl der beim EVG neu eingegangenen Geschäfte weiter, wenn auch in ge- ringerem Ausmass, zugenommen hat, nämlich von 1245 auf 1300. Die er- ledigten Fälle konnten gegenüber 1977 von 1115 auf 1154 erhöht werden; dennoch waren am Jahresende noch 850 Beschwerden (Ende 1977 = 704) anhängig. Die Belastung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geht aus der nachstehenden Tabelle hervor.

Eingegangene und erledigte Beschwerdefälle beim EVG 1977 und 1978

Eingang Erledigt Übertrag Eingang Erledigt Übertrag

1977 1977 auf 1978 1978 1978 auf 1979

AHV 258 221 136 256 243 149 IV 614 537 340 610 543 407 EL 21 16 10 42 27 25 KV 95 89 64 77 76 65 UV 61 53 40 94 65 69 MV 17 19 9 13 12 10 EO 5 3 3 2 3 2 FL 7 8 2 5 5 2 A1V 167 169 100 201 180 121

Total 1245 1115 704 1300 1154 850 -

Es fällt auf, dass die Beschwerdefälle in der Unfall- und der Arbeitslosen- versicherung stark zugenommen und jene auf dem Gebiet der Ergänzungs- leistungen sich verdoppelt haben. Demgegenüber ist bei allen anderen Zwei- gen eine Stabilisierung oder sogar - bei der Krankenversicherung - ein deutlicher Rückgang festzustellen. Natürlich sagen diese Zahlen nichts aus über die rechtliche Tragweite der Urteile. Nebst weitreichenden Grundsatzfragen hat sich das letztiristanzliche Sozialversicherungsgericht auch mit einer Vielzahl von weniger bedeutsamen Einzel- und Routinefällen zu befassen. In seinem «Überblick über die einzel- nen Rechtsgebiete» weist das EVG auf die bedeutendsten Entscheide hin. Nachstehend werden auszugsweise die Abschnitte betreffend die AHV, die IV und die EO wiedergegeben. Im Bereich der Ergänzungsleistungen sowie

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der landwirtschaftlichen Familienzulagenordnung waren keine Fälle von be- sonderem Interesse zu beurteilen. Soweit die Urteile bereits publiziert sind, ist die Fundstelle in Klammern beigefügt.

Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die im Ausland domizilierte Ehefrau rechtfertigt sich dann nicht, wenn die Unter- stellung des Ehemannes unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt (BGE 104V 121). Auf dem Gebiet der Beiträge ist bei einem Versicherten, der gleichzeitig mehrere Tätigkeiten ausübt, jedes Erwerbseinkommen dahin zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt, selbst wenn die Arbeiten für eine und dieselbe Firma vorgenommen werden (BGE

104 V 126, ZAK 1979 S. 146). Schichtzulagen, bei denen es sich nachgewie-

senermassen um Unkostenersatz handelt, gehören nicht zum massgebenden Lohn. Derartige Entschädigungen dürfen unter Umständen pauschaliert wer- den (BGE 104 V 57, ZAK 1978 S. 544). Ein Fall gab Anlass zur Umschrei- bung der Berechnungsgrundlagen der von der geschiedenen, nichterwerbs- tätigen Frau zu entrichtenden Beiträge, wenn der frühere Ehemann seiner Verpflichtung, ihr eine Vermögensabfindung in Raten zu bezahlen, nicht nachgekommen ist (Urteil i. Sa. G. R. vom 12. Dezember 1978). Auf dem Gebiete der Renten präzisierte das Gericht die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderrenten beim Besuch einer Abendschule zur Erlangung der Matura (BGE 104 V 64, ZAK 1978 S. 548). Es nahm Stellung zur Frage, wie die einfache Altersrente der geschiedenen Frau nach dem Tode des ein- stigen Ehegatten zu berechnen ist und welche Voraussetzungen für den An- spruch auf Witwenrente bei Unkenntnis seines Todes erfüllt sein müssen (BGE 104 V 71, ZAK 1979 S. 188). Bei der Ablösung einer Invalidenrente durch eine Rente der AHV gelten als «massgebende Grundlage» zur Er- mittlung der für den Berechtigten vorteilhafteren Berechnungsart sowohl das durchschnittliche Jahreseinkommen als auch die Rentenskala (BGE 104 V 74, ZAK 1979 S. 148). Die Umschreibung der schweren Hilflosigkeit in Artikel 36 Absatz 1 IVV widerspricht Artikel 43b1s Absatz 1 AHVG nicht und ist daher für die Hilf- losenentschädigung nach AHVG anwendbar (BGE 104 V 127).

Invalidenversicherung Das Gericht fasste seine Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung medi- zinischer Massnahmen bei Spondylolisthesis zusammen (BGE 104 V 77,

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ZAK 1979 S. 51) und nahm zum Eingliederungserfolg von Ellbogenendo- prothesen Stellung (BGE 104 V 79, ZAK 1978 S. 513). In einem Fall wur- den die Voraussetzungen der Abgabe von Hilfsmitteln im Rahmen der medi- zinischen Eingliederungsmassnahmen präzisiert (Fahrstuhl, der nach einer intertrochanteren Osteotomie benötigt wird; BGE 104 V 131). Die Verwaltungspraxis, wonach Elektrofahrstuhlbatterien anders behandelt werden als Autobatterien, verstösst gegen den Grundsatz der Rechtsgleich- heit (BGE 104 V 84, ZAK 1978 S. 414). Der Ersatz von Reifen an Elektro- fahrstühlen ist gleich zu behandeln wie derjenige an Automobilen (BGE 104 V 87, ZAK 1978 S. 556). Die Aufzählung in Randziffer 14.04 des Anhangs zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenver- sicherung vom 29. November 1976 ist abschliessend; die Versicherung hat indessen an die baulichen Vorkehren auch dann Beiträge zu leisten, wenn sie einen Neubau betreffen (BGE 104V 88, ZAK 1978 S. 410). Das Gericht prüfte die Voraussetzungen der Übernahme der Kosten des Umbaus von Motorfahrzeugen vor oder nach Ablauf der vom Bundesamt für Sozialver- sicherung festgesetzten 6jährigen Frist sowie der eventuellen Kostenüber- nahme pro rata temporis (Urteil i. Sa. G. K. vom 8. November 1978). Was der Arbeitgeber einem umgeschulten und wiedereingegliederten Invali- den über die von ihm erbrachte - in Geld ausgedrückte - Arbeitsleistung hinaus freiwillig bezahlt, gilt auf dem Gebiete der Renten als Soziallohn und darf als solcher bei dem zur Invaliditätsschätzung anzustellenden Einkom- mensvergleich nicht berücksichtigt werden (BGE 104 V 90, ZAK 1978 S. 466). Ein Urteil äussert sich zu den Bemessungsmethoden der Invalidität erwerbstätiger Versicherter (BGE 104 V 135). Auch für den neurechtlichen Artikel 27b15 IVV gilt die schon unter dem alten Recht entwickelte Praxis, dass diejenige Methode der Invaliditätsschätzung anzuwenden ist, die der Tätigkeit entspricht, welche die Hausfrau zur Zeit der Rentenrevision aus- üben würde, wenn sie nicht invalid wäre (BGE 104 V 148). Die Wartefrist, die der Zusprechung einer Rente bei langdauernder Krankheit vorangeht, kann schon zu einer Zeit eröffnet werden, in welcher der Versicherte noch Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht (Urteil i. Sa. G. M. vom 28. Dezember 1978). Das Gericht präzisierte die Grundsätze der Bestim- mung der Wartezeit eines Versicherten, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, im neuen Beruf weniger verdient und später in diesem Beruf eine zusätzliche gesundheitlich bedingte Lohneinbusse erleidet (BGE 104 V 141). Ein Fall gab Anlass zur Prüfung der Voraussetzungen der Revision der Renten im Falle von Schubkrankheiten (BGE 104 V 146). Hinsichtlich der Kinderrenten sind bei der Frage, ob ein Pflegeverhältnis unentgeltlich sei, die tatsächlich realisierbaren Unterhaltsbeiträge zu berück- sichtigen (Urteil i. Sa. E. S. vom 9. November 1978).

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Das Gericht fasste die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Rentenkürzung bei alkoholbedingter Invalidität zusammen; die Regelung, wonach von einem Entzug oder einer Kürzung der Leistung bei Durchführung einer Entziehungs- kur und bei Wohlverhalten abgesehen wird, ist gesetzmässig (BGE 104 V 1, ZAK 1978 S. 417). Der Verrechnungsausschluss des Artikels 213 Absatz 2 SchKG gilt im An- wendungsbereich des Artikels 20 Absatz 2 AHVG nicht (BGE 104 V 5, ZAK 1978 S. 309). Bei der Berechnung der Überversicherung sind Nebenbezüge, denen Lohn- charakter zukommt, in den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst ein- zubeziehen, hingegen nicht Spesenvergütungen (BGE 104 V 151). Die Ausgleichskassen sind verpflichtet, ihre Verfügungen zu begründen (BGE 104 V 153, ZAK 1979 S. 81).

Erwerbsersatzordnung Ein Urteil hält fest, wer - Arbeitnehmer oder Arbeitgeber- die Erwerbs- ausfallentschädigung beanspruchen kann, wenn der Dienst ganz oder teil- weise in die Freizeit fällt oder wenn der Versicherte wegen seiner besonde- ren Stellung der beruflichen Tätigkeit trotz des Dienstes voll nachkommen kann; das Urteil behandelt auch die Frage der Verteilung der Erwerbsaus- fallentschädigung, wenn der Versicherte gleichzeitig Unselbständigerwerben- der und Selbständigerwerbender ist und wenn er durch die Dienstleistung nur an der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit verhindert wird (BGE 104 V 42, ZAK 1978 S. 471).

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Durchführu

Verzicht auf die Erhebung von Beiträgen von geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb 1 (Art. 5 Abs. 5 AHVG; Art. 8b1S AHVV)

Während bis Ende 1978 auf die Erhebung von Beiträgen von geringfügigen Entgelten aus Nebenerwerb nur verzichtet werden konnte, sofern diese Ent- schädigungen nur einmalig oder gelegentlich ausgerichtet wurden, ist seit Inkrafttreten der neunten AHV-Revision ein Verzicht auch möglich, wenn solche Entgelte regelmässig bezahlt werden. Dies führte da und dort zu der irrtümlichen Meinung, dass von einer Beitragserhebung in allen jenen Fällen abgesehen werden könne, wo das Entgelt jährlich weniger als 2000 Franken beträgt. Ein Verzicht ist aber nach wie vor nur möglich, wenn dieses Entgelt für einen Nebenerwerb entrichtet wi rd und wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. Von der Beitragserhebung kann nicht abgesehen werden, wenn kein Haupterwerb vorliegt oder das geringfügige Einkommen einen Teil des Haupterwerbes darstellt, wie dies z. B. bei Verwaltungsräten, Immobilienverwaltungen und Journalisten häufig der Fall ist. Die Randziffern 140 bis 142 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge gelten weiterhin. Ein Verzicht auf die Beitragserhebung von Nebenerwerben kann infolge der neuen Teilrentenordnung noch grössere Auswirkungen auf die Rente haben als bisher. Die Arbeitnehmer sind durch die Arbeitgeber in geeigneter Weise auf mögliche Folgen (kleinere Renten infolge kürzerer Beitragsdauer oder geringerer Beitragszahlungen) aufmerksam zu machen. Ein Beleg dafür, dass sich der Arbeitnehmer mit dem Verzicht einverstanden erklärt hat, muss vom Arbeitgeber für die Arbeitgeberkontrolle vorgelegt werden können. Die Umschreibung des Nebenerwerbes und die damit zusammenhängenden Fragen werden im Laufe dieses Jahres mit weiteren Problemen durch die Kommission für Beitragsfragen geprüft. Das BSV ist für Hinweise auf offene Fragen, die einer Regelung bedürfen, dankbar.

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1 Aus den AHV Mitteilungen Nr. 90

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riamentarische Vorstö

Einfache Anfrage Künzl vom 2. Oktober 1978 betreffend die Wartezeit in der Arbeitslosenversicherung

Nationalrat Künzi hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: Gemäss Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung vom 14. März 1977 ist für verschiedene Berufsgattungen (z. B. Personal im Hotel- und Gast- gewerbe, Theaterpersonal, Reisende, Coiffeure, Privatpflegepersonal, Hausangestellte) als Voraussetzung der Anspruchsberechtigung bei Arbeitsausfällen eine Wartezeit von mindestens zwei Wochen festgelegt. Diese Wartezeit ist jedoch nach den praktischen Gegebenheiten in diesen Berufs- gattungen nicht mehr zeitgemäss. Bei einzelnen Berufen kann von berufsüblicher Wartezeit bei fortdauerndem Arbeitsverhältnis kaum oder überhaupt nicht mehr ge- sprochen werden (z. B. Hausangestellte, Privatpflegepersonal, Coiffeure), bei andern Erwerbsarten wie insbesondere im Gastgewerbe kommen Wartezeiten von mehr als 14 Tagen höchst selten, solche darunter wesentlich häufiger vor. Die meisten echten Verdienstausfälle können wegen dieser Regelung faktisch nicht gedeckt werden, da die Wartefrist eine Entschädigung verhindert. Damit ist das Prinzip der Gleichbe- handlung der Versicherten verletzt. Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob er eine Möglichkeit sieht, die erwähnte Be- stimmung bald den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen bzw. sie ganz falllen zu lassen und damit einen wesentlichen Beitrag an die Gleichbe- handlung aller Versicherten zu leisten.»

Antwort des Bundesrates vom 15. November 1978 «Artikel 36 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung vom 22. Juni 1951 sah unter anderem vor, dass für Angehörige von Erwerbszweigen mit berufsüblichem Arbeitsausfall durch Verordnung bestimmt wird, in welchem Unfang der Verdienst- ausfall nicht anrechenbar sei. Der Bestimmung liegt die Vorstellung zugrunde, dass es nicht Sache der Arbeitslosenversicherung sein soll, innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses Arbeitsausfälle zu decken, die nicht wirtschaftsbedingt, sondern berufsüblich sind. Im Rahmen des dringlichen Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1975 über Massnahmen auf dem Gebiete der Arbeitslosenversicherung und des Arbeits- marktes zur Bekämpfung von Beschäftigungseinbrüchen wurde dieser Gesetzesartikel durch einen Absatz über eine allfällige Abgangsentschädigung für Ausländer er- gänzt. Man hielt es aber bei dieser Gelegenheit nicht für nötig, die Nichtanrechen- barkeit eines Teils der berufsüblichen Arbeitsausfälle aufzugeben. In der Fassung des dringlichen Bundesbeschlusses wurde der Artikel dann in die Übergangsordnung übernommen. Bekanntlich waren Regierung und Parlament der Meinung, dass aus Zeitgründen der gesamte Leistungsbereich für die relativ kurze Dauer der Übergangs-

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Ordnung unverändert bleiben sollte, soweit nicht die Neuerungen bezüglich der Bei- tragspflicht, der Organisation oder der Finanzierung eine Änderung erforderten. Das galt nicht nur für den Bundesbeschluss, sondern auch für die Verordnung. Wenn nun aufgrund des vorliegenden Begehrens im Rahmen der Übergangsordnung eine Änderung vorgenommen würde, so wäre damit das allgemein anerkannte Prinzip der unveränderten Übernahme des alten Rechts im Leistungsbereich durchbrochen. Es könnten deshalb zu Recht von anderen Seiten zahllose Anschlussbegehren ge- stellt werden. Das würde zu umfangreichen Gesetzes- oder zumindest Verordnungs- änderungen führen. Dazu kommt, dass es sich bei dem Begehren um eine grundsätzliche Frage handelt, die eingehend geprüft werden muss; es ist keineswegs sicher, ob und gegebenen- falls in welchem Umfang der Gesetzgeber vom bisherigen Prinzip abweichen will. Diese Frage wird im Rahmen der Neuordnung zu prüfen sein.»

Postulat Uchtenhagen vom 5. März 1979 betreffend den Bericht der «Drei Weisen»

Nationalrätin Uchtenhagen hat folgendes Postulat eingereicht: «Die Expertengruppe ‚Wirtschaftslage' erhielt im Frühling 1978 vom EVD und von der Schweizerischen Nationalbank den Auftrag, die 1977 begonnene Gutachtertätig- keit über Lage und Probleme der Schweizer Wirtschaft weiterzuführen. Der zweite Bericht der drei Experten liegt nun vor. Der Bundesrat hat offiziell bisher nicht Stellung dazu genommen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, eine Stellungnahme gegenüber dem Ex- pertenbericht abzugeben, insbesondere hinsichtlich Investitionstendenzen und deren Beeinflussungsmöglichkeiten sowie die Konkretisierung öffentlicher Investitionen (Teile iii und IV). Besonders dringlich erscheint mir eine Stellungnahme des Bundes- rates zum ausführlichen fünften Teil des Berichts, der sich der Sozialpolitik widmet und nicht nur wissenschaftliche Fragwürdigkeiten enthält, sondern darüber hinaus eine Reihe von politischen Grundsatzentscheiden fällt und damit die Gefahr herauf- beschwört, dass politische Werturteile als wissenschaftliche Erkenntnisse ausgelegt werden.» (22 Mitunterzeichner)

Interpellation BratschI vom 14. März 1979 betreffend den «Bericht Lutz» über die Organisation der Invalidenversicherung Nationalrat Bratschi hat folgende Interpellation eingereicht: »Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 4. März 1976 eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz von Prof. Dr. oec. B. Lutz von der Hochschule St. Gallen zur Ab- klärung verschiedener Fragen der IV eingesetzt. Dieser Bericht ist vor kurzem er- schienen. Da er verschiedene Fragen aufwirft, die weit über organisatorische Mass- nahmen im Rahmen der IV hinausgehen, wird der Bundesrat gebeten, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

1. ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass im Rahmen der 1V-Kommissionen

die Stellung der Ärzte noch verstärkt werden soll? Ist der Arzt in diesem Gre- mium nicht schon durch sein Fachwissen so dominant, dass eher das Gegenteil richtig wäre?

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Bisher setzten sich die 25 kantonalen 1V-Kommissionen aus einem Arzt, dem Fach- mann für Eingliederungsfragen, dem Fachmann fürden Arbeitsmarkt und die Be- rufsbildung, einem Fürsorger und einem Juristen zusammen. Eine Mehrheit der Expertenkommission befürwortet nun die Herabsetzung der Mitglieder in den IV- Kommissionen von 5 auf 3. Es sollen der Fachmann für den Arbeitsmarkt und die Berufsbildung sowie der Fürsorger oder Sozialarbeiter ausgebootet werden. Zu- dem wäre inskünftig vermehrt von Präsidialentscheiden Gebrauch zu machen, wo- bei der Präsident ein Arzt (!) sein sollte. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass gerade in der heutigen Zeit der wirtschaftlichen Unsicherheit die 1V-Kommis- sionen auf einen Fachmann für den Arbeitsmarkt und Berufsbildung und einen Für- sorger oder Sozialarbeiter angewiesen sind? Ist der Bundesrat nicht entgegen dem Bericht Lutz der Meinung, dass an den bis- herigen Leistungen der IV nicht gerüttelt werden darf. Der Bericht Lutz unterstellt den 1V-Kommissionen, bis anhin zu wohlwollend für die Invaliden entschieden zu haben, und verlangt die Bekämpfung dieser Tendenz. Teilt der Bundesrat diese Meinung? (29 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Eggil-Winterthur vom 14. März 1979 betreffend die Abgabe von Hilfsmitteln an EL-Bezüger Nationalrat Eggli hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Auf den 1. Januar 1979 trat die neunte AHV-Revision in Kraft. Als einer der grossen Vorzüge dieser Revision wird die Leistung von Beiträgen an Hilfsmittel für Betagte herausgestrichen. Nach Artikel 2 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern vom 28. August 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV haben in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten Anspruch auf nachstehend aufgeführte Leistungen: Definitive Fuss- und Beinprothesen. Sie werden voll durch die AHV finanziert und zu Eigentum abgegeben. Fahrstühle ohne motorischen Antrieb. Sie werden leihweise abgegeben und die Mietkosten voll durch die AHV übernommen. Hörapparate. Sie werden durch die Versicherten angeschafft. An den Nettopreis zahlt die AHV 50 Prozent, höchstens aber 450 Franken. Orthopädische Massschuhe. Sie werden ebenfalls durch die Versicherten ange- schafft. An den Nettopreis zahlt die AHV 70 Prozent, höchstens aber 700 Franken. Diese Regelung bringt nun für Bezüger von Ergänzungsleistungen eine Verschlechte- rung der Leistungen. Folgendes Beispiel soll diese Feststellung belegen: Ein Hörapparat mit Muschel kostet 1200 Franken. Dem Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) wurden bis zum 31. Dezember 1978 diese Kosten wie folgt vergütet: Hörapparat mit Muschel Fr. 1200.— .1. Selbstbeha?t Fr. 200.— Vergütung durch EL an den Bezüger Fr. 1000.—

Der Bezüger der EL musste also an einen Hörapparat 200 Franken bezahlen. Waren im gleichen Jahr durch den gleichen Bezüger noch Arztrechnungen oder Selbstbe-

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halte der Krankenkasse von über 200 Franken zu bezahlen, so wurden ihm über die Ergänzungsleistungen die ganzen 1200 Franken vergütet. Nach der neuen Regelung ab 1. Januar 1979 erhält der Bezüger an den Hörapparat mit Muschel von der AHV 450 Franken. Verschiedene Kantone sind nun der Ansicht, dass die Ergänzungsleistungen nicht zur Hauptversicherung gemacht werden können, und gewähren aus den Zusatzleistungen nur einen Beitrag von maximal 450 Franken. Das bedeutet, dass die Neuregelung für diese Bezüger eine um 100 bis 300 Franken höhere Belastung bei der Anschaffung eines Hörapparates mit Muschel bringt. Mit anderen Worten: Die Ergänzungsleistungsbezüger sind diejenigen Leute, die auf alle Leistungen dringend angewiesen sind und eine solche finanzielle Verschlechterung im täglichen Leben kaum verkraften können. Auf der anderen Seite erhält der Millio- när durch die Neuregelung eine Verbesserung um 450 Franken. Eine solche Benach- teiligung der finanziell Schwachen in unserem Land war sicher nicht die Meinung des Gesetzgebers bei der neunten AHV-Revision.

Ich frage daher den Bundesrat, ob er bereit sei bei den Kantonen zu intervenieren, dass die Ergänzungsleistungsbezüger beim Bezug von Hilfsmitteln finanziell nicht schlechter gestellt werden dürfen als vor dem 1. Januar 1979, oder die Summen in der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV zu erhöhen?«

Einfache Anfrage Hubacher vom 19. März 1979 betreffend das neue Tellrentensystem der AHV

Nationalrat Hubacher hat folgende Einfache Anfrage eingereicht:

«In der Verordnung über die AHV (AHVV) vom 5. April 1978, die auf den 1. Januar

1979 in Kraft gesetzt wurde, hat der Bundesrat eine Neuordnung eingeführt, deren

Tragweite nicht auf den ersten Blick erkannt werden konnte. Gemäss Artikel 52 der AHVV wird der Gesamtbestand der laufenden AHV/IV-Renten (ca. 1,2 Mio Renten) in ein neues Teilrentensystem übergeführt. Das neue System ist vor allem für langjährig Versicherte nachteilig, da schon bei kurzen Beitragslücken anstelle einer Vollrente nur noch eine Teilrente bzw. anstelle einer höheren nur noch eine niedrigere Teil- rente beansprucht werden kann. Das neue System soll unter anderem zur Folge ha- ben, dass rund 100 000 Renten herabgesetzt werden. Der betragsmässige Besitz- stand soll zwar garantiert werden. Das ist offenbar so zu verstehen, dass die Betroffe- nen bei künftigen allgemeinen Rentenerhöhungen solange leer ausgehen, bis sie soweit hinter die normal erhöhten Renten 'zurückgefallen' sein werden, wie es der ihnen neu zugeteilten Rentenskala entspricht. Die durch die AHVV eingeführte Ände- rung hat demnach eine typische Langzeitwirkung. Irrtum vorbehalten handelt es sich hier um einen Abbau auf 'leisen Sohlen'.

Bevor ich einen verbindlichen parlamentarischen Vorstoss einreichen werde, ersuche ich daher den Bundesrat um Beantwortung der folgenden Fragen: 1. Darf ohne Übertreibung behauptet werden, dieses Teilrentensystem sei eine Neue- rung, die bisher in ihrer Entstehung und Auswirkung Parlament und Öffentlichkeit nicht bekannt sein konnte? Wenn nicht, wann, wo und wie wurden Parlament und Öffentlichkeit auf diese Änderung vorbereitet?

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Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich Artikel 52 der AHVV? Ist die An- nahme richtig, dass die Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 24. Juni

1977 betreffend die neunte AHV-Revision nicht für eine, dem Parlament damals

gar nicht bekannt gewesene, spätere Verordnungsänderung vom 5. April 1978 an- gerufen werden können? Durch welche Instanz und in welcher Form wurde angeordnet, dass das auf den 1. Januar 1979 in Kraft gesetzte neue Teilrentensystem nicht nur auf die ab diesem Zeitpunkt neu entstehenden, sondern auch auf alle vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen berechneten laufenden Renten nachträglich anzuwenden sei? Wie stellen sich zahlen- und frankenmässig die Vor- und Nachteile des neuen Teilrentensystems global sowie für den einzelnen im Minimum und Maximum dar? Trifft es insbesondere zu, dass ca. 100 000 Renten 'stillstehen' bzw. später kauf- kraftmässig gekürzt werden? Wie lange wird die Zeitdauer dieses Anpassungspro- zesses berechnet? Wann und in welcher Form wurde oder wird den betroffenen Rentnern die Tat- sache der tieferen Einstufung ihrer Renten zur Kenntnis gebracht?«

Einfache Anfrage Daffion vom 20. März 1979 betreffend den «Bericht Lutz» über die Organisation der Invalidenversicherung Nationalrat Dafflon hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: Veranlasst durch mehrere parlamentarische Vorstösse setzte das Eidgenössische Departement des Innern am 4. März 1976 eine Arbeitsgruppe ein, welche die Tätigkeit der Invalidenversicherungs-Kommissionen, die Entwicklung des medizinischen Dien- stes der IV, die Organisation der IV-Regionalstellen und das Verfahren zur vorgese- henen Einführung des Rückgriffrechts von AHV und IV auf einen verantwortlichen Dritten studieren sollte. Diese Arbeitsgruppe, unter dem Vorsitz von Prof. B. Lutz, St. Gallen, legte ihren Bericht am 23. Dezember 1976 vor. Gewisse Erwägungen und Beobachtungen dieses Berichts lassen jedes Feingefühl vermissen und sind für die Invaliden und selbst die Mitglieder der kantonalen IV- Kommissionen verletzend. Sämtliche Verantwortlichen der Institutionen und Organisa- tionen, die mit der Betreuung von Invaliden betraut sind, sind zu Recht über diese Äusserungen entrüstet. Das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, in Kraft getreten am 1. Januar 1960, hat seine unumgängliche Notwendigkeit und seine Nützlichkeit nachdrücklich bewiesen, indem die Zahl der Invaliden, die auf Leistungen nach diesem Gesetz Anspruch erhoben, von 60 000 im Jahre 1961 (ein Jahr nach Inkrafttreten) auf 189 803 im Jahre 1976 angestiegen ist. Diese Erhöhung der Zahl der Rentenempfänger fällt zusammen mit dem Verlust von 340 000 Arbeitsplätzen in der Schweiz als Folge der Wirtschaftskrise, in der sich unser Land seit 1975/76 befindet. Es sind deshalb nicht Arbeitslose, die von den Leistungen der IV profitieren wollen, wie der Bericht Lutz behauptet, vielmehr sind viele körperlich Behinderte entlassen worden, weil die Arbeitgeber, namentlich in Krisenzeiten, von ihren Angestellten eine maximale Leistungsfähigkeit fordern. Was die Hausfrauen betrifft, die der Bericht Lutz ebenfalls aufs Korn nimmt, so werden sie im allgemeinen entlassen, weil der Arbeit-

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geber annimmt, ein einziger Lohn reiche für einen Haushalt aus, ohne dass dabei die Situation der Arbeitnehmerin berücksichtigt wird. Es ist deshalb falsch, mit dem Bericht Lutz anzunehmen, dass das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung schlecht oder je nach Landesteil verschieden angewendet werde, denn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten treffen bekanntlich gewisse Kantone härter als andere. Angesichts der Beunruhigung in bezug auf die Grundsätze des IVG, die der Bericht Lutz verursacht hat, frage ich den Bundesrat an, ob er uns versichern kann, - dass das IVG eingehalten und im lebenswichtigen Interesse all jener angewandt wird, die, von einem widrigen Geschick betroffen, infolge teilweiser oder voll- ständiger Invalidität keinen zum Lebensunterhalt ausreichenden Verdienst erwer- ben können, so dass sie nicht der Wohlfahrt zur Last fallen müssen? - dass in Zukunft das Prinzip der Umschulung und der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben mit mehr Aufmerksamkeit und Effizienz verwirklicht wird, indem den Regionalstellen, denen die Vermittlung von Invaliden obliegt, angemessene und wirksame Mittel zur Verfügung gestellt werden? - dass er die Aufnahme der notwendigen Änderungen ins Gesetz vorsieht, um die Verwaltungen und die Privatindustrie zu verpflichten, einen Invaliden anzustellen, der für die betreffende Arbeit als fähig beurteilt wird? - dass er in bezug auf die Zusammensetzung der kantonalen TV-Kommissionen daran festhält, dass ein Fürsorger darin vertreten ist, der, was die Anstellung betrifft, am besten die Notwendigkeit und die Möglichkeit beurteilen kann, einen Invaliden anzustellen oder ihm eine Rente auszusetzen?«

Einfache Anfrage Cantieni vom 22. März 1979 betreffend Eineetzung einer Arbeitsgruppe für Familienpolitik

Nationalrat Cantieni hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Der Bundesrat hat Mitte November des letzten Jahres den Familienbericht ver- öffentlicht und damit den ersten Schritt zu einer vertieften Auseinandersetzung mit der Lage der Familie getan. Der Bericht liefert aber nur die Fakten, die einer ein- gehenden Auswertung bedürfen. Namentlich ist es notwendig, die Wechselwirkungen zwischen der äusseren und inneren Situation der Familie, den Zusammenhang zwi- schen den gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Faktoren einerseits und den Ansprüchen an die Familie andererseits zu analysieren und konkrete Aus- sagen für die Gestaltung der künftigen Familienpolitik zu gewinnen. Ich frage den Bundesrat deshalb an, ob und wann er eine Arbeitsgruppe mit diesen Aufgaben betrauen will.»

Motlon Gloor vom 22. März 1979 betreffend die Subvention an «Pro Familia» Nationalrat Gloor hat folgende Motion eingereicht: «Die Unterzeichner ersuchen den Bundesrat, den Beitrag für ‚Pro Familia Schweiz', der sich heute auf 40 000 Franken beläuft, zu erhöhen. Er sollte unseres Erachtens

100000 Franken pro Jahr erreichen.» (36 Mitunterzeichner)

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Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 22./23. März 1979 betreffend ein Gesamtkonzept für die Eigentumsförderung Die freisinnig-demokratische Fraktion der Bundesversammlung hat im National- und im Ständerat folgende Motion eingereicht: 'Die Bildung und Förderung von Eigentum in allen Bevölkerungsschichten ist in unserer Gesellschaftsordnung von grosser Bedeutung. Die eidgenössischen und kantonalen Steuerordnungen erschweren heute die Eigentumsförderung und -streuung. Der Bundesrat wird deshalb ersucht - eine Bestandesaufnahme der geltenden eigentumswirksamen Massnahmen des Bundes vorzunehmen und dabei nach Möglichkeit die diesbezüglichen kantonalen und kommunalen Massnahmen miteinzubeziehen; - aufgrund dieses Inventars den eidgenössischen Räten Anträge zu unterbreiten bzw. den Kantonen und Gemeinden Möglichkeiten aufzuzeigen mit dem Ziel, die Eigentumsbildung zu fördern, insbesondere durch einen eigentumsfördernden Einsatz der Mittel der beruflichen Vorsorge (II. Säule); Massnahmen im Bereiche der privaten Vorsorge (III. Säule), deren Attraktivität durch steuerpolitische Bestimmungen im Interesse der breiten Eigentums- streuung erhöht werden soll; eine steuerliche Förderung des Wohneigentums und des Bausparens; Vorschläge an die Kantone zur massvollen Besteuerung der Eigennutzung von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern; die fiskalische Begünstigung des Sparens; die fiskalische Entlastung der Mitarbeiteraktien.«

Einfache Anfrage Jeimlnl vom 23. März 1979 betreffend die Diskriminierung älterer Arbeitnehmer

Nationalrat Jelmini hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: 'Die Stellungnahme der Schweiz zu den Fragen und Vorschlägen des Internationalen Arbeitsamtes über die Probleme ‚älterer Arbeitnehmer: Arbeit und Ruhestand', vor allem bezüglich Chancen- und Behandlungsgleichheit, ist sehr zurückhaltend ausge- fallen, mit dem Hinweis, diese Probleme seien durch die Betriebe und Sozialpartner zu lösen. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Richtlinien festzulegen wären, die darauf abzielen, alle Formen der Diskriminierung älterer Arbeitnehmer in Beschäfti- gung und Beruf zu verhindern, insbesondere was die öffentliche Verwaltung anbe- langt?

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Gerichtsentscheide

AHV / Beiträge Urteil des EVG vom 19. Dezember 1978 i. Sa. P. St.

Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 25 Abs. 1 AHVV. Übersteigt das Einkommen aus einer neben- beruflichen, regelmässig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit erstmals den Betrag von 2 000 Franken im Jahr und müssen deshalb davon Beiträge entrichtet werden, so bildet dies keinen Grund für eine Neueinschätzung. (Erwägungen 2 und 3)

Am 11. Mai 1977 meldete die Steuerkommission der Ausgleichskasse, dass P. St. aus (nebenberuflicher) Erwerbstätigkeit im Jahre 1973 ein Einkommen von 2 500 Franken und 1974 ein solches von 3000 Franken erzielt habe. Nach Aufrechnung der persön- lichen Sozialversicherungsbeiträge ergab sich für diese Jahre ein Durchschnittsein- kommen von 2875 Franken. Mit Verfügungen vom 24. April 1978 erhob die Ausgleichs- kasse für 1973 bis 1977 vom Versicherten persönliche Beiträge von folgenden Er- werbseinkommen:

1973 2500 Franken

1974 3000 Franken

1975 2800 Franken

1976 2800 Franken

1977 2800 Franken

P. St. erhob gegen alle vier Verfügungen Beschwerde, die aber vom kantonalen Ver- sicherungsgericht abgewiesen wurde. Gegen diesen Entscheid legte der Versicherte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das EVG hiess sie in dem Sinne gut, dass der Entscheid der Vorinstanz und die vier Beitragsverfügungen aufgehoben und die Aus- gleichskasse verhalten wurde, für die Jahre 1976/77 im Sinne der Erwägungen eine neue Beitragsverfügung zu erlassen. Das EVG stellte folgende Erwägungen an:

1. Nach dem in Art. 22 AHVV geregelten ordentlichen Verfahren zur Beitragsfestset- zung berechnet die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag vom Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit für eine zweijährige, mit geradem Kalenderjahr beginnende Beitragsperiode. Massgebend ist in der Regel das durchschnittliche reine Erwerbs- einkommen einer zweijährigen, das zweit- und drittletzte Jahr vor der Beitragsperio- de umfassenden Berechnungsperiode (Abs. 1 und 2). Bei bloss nebenberuflich, ge- legentlich ausgeübter selbständiger Erwerbstätigkeit wird der Jahresbeitrag für das Kalenderjahr festgesetzt, in welchem es erzielt wurde (Abs. 3). Daraus ergibt sich anderseits, dass die Beiträge jenes Versicherten, der nicht bloss gelegentlich neben- beruflich selbständig erwerbstätig ist, nach der in Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV geregel-

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ten Berechnungsmethode festzusetzen sind. Der Jahresbeitrag vom Einkommen aus einer nebenberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit, das weniger als 2000 Franken beträgt, wird nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 8 Abs. 2 AHVG). Die Ausnahme von der Regel, wonach der Beitragsfestsetzung das Durchschnitts- einkommen einer zweijährigen Berechnungsperiode zugrunde zu legen ist, bildet Art. 25 Abs. 2, der auf Art. 25 Abs. 1 AHVV Bezug nimmt. Art. 25 Abs. 1 AHVV lautet: Nimmt der Beitragspflichtige eine selbständige Erwerbstätigkeit auf oder haben sich die Einkommensgrundlagen seit der Berechnungsperiode, für welche die kantonale Steuerbehörde das Erwerbseinkommen ermittelt hat, infolge Berufs- oder Geschäfts- wechsels, Wegfalls oder Hinzutritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens dauernd verändert und wurde dadurch die Höhe des Einkommens wesentlich beeinflusst, so ermittelt die Ausgleichskasse das massgebende reine Erwerbseinkommen für die Zeit von der Aufnahme der selbstän- digen Erwerbstätigkeit bzw. von der Veränderung bis zum Beginn der nächsten or- dentlichen Beitragsperiode und setzt die entsprechenden Beiträge fest. Und zwar sind diese gemäss Abs. 2 regelmässig für jedes Kalenderjahr aufgrund des jeweiligen Jahreseinkommens, dagegen für das Vorjahr der nächsten ordentlichen Bei- tragsperiode aufgrund des reinen Erwerbseinkommens festzusetzen, welches der Bei- tragsbemessung für diese Periode massgebend ist (Art. 25 Abs. 2 AHVV). Bei dieser Vorschrift handelt es sich, wie das EVG schon wiederholt erklärt hat, um eine Ausnahmebestimmung, die nicht extensiv interpretiert werden darf. Um sie anzu- wenden, müssen sich - abgesehen vom Fall der Aufnahme einer selbständigen Er- werbstätigkeit- die Einkommensgrundlagen selber in einer der in Art. 25 Abs. 1 AHVV aufgezählten Formen dauernd geändert haben. Das bedeutet mit andern Worten, dass die Beiträge nur dann im ausserordentlichen Verfahren gemäss Art. 25 AHVV festgesetzt werden dürfen, wenn sich die Struktur des Betriebes oder die Er- werbstätigkeit als solche grundlegend geändert haben (BGE 96 V 64, ZAK 1971 S. 33). Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit nicht nur gelegentlich ausübt, so dass Art. 22 Abs. 3 AHVV nicht zur Anwendung gelangt. Offensichtlich ging die Ausgleichskasse aber davon aus, dass der Versicherte seine nebenberufliche selbständige Erwerbstätigkeit am 1. Januar 1973 aufgenommen hat. Dementsprechend setzte sie die Beiträge für die Jahre 1973 bis 1975 in dem in Art. 25 Abs. 2 AHVV geregelten ausserordentlichen Beitragsberechnungsverfahren fest. Das war nicht richtig, wie im folgenden darzutun sein wird. Die Steuerkommission bescheinigte dem EVG am 23. November 1978, dass der Be- schwerdeführer seine Nebenerwerbstätigkeit schon seit dem Jahre 1970 ausübt. Damals erzielte er ein Jahreseinkommen von 600 Franken, das Jahr 1971 brachte ihm

900 Franken und das Jahr 1972 1400 Franken ein. Da also sein Einkommen in keinem

dieser Jahre den Betrag von 2000 Franken erreichte, durfte die Ausgleichskasse auf- grund von Art. 8 Abs. 2 AHVG von einer Beitragserhebung absehen. Im Jahre 1973 überstieg dann das Einkommen den Betrag von 2000 Franken. Trotzdem war es nicht zulässig, von diesem Zeitpunkt hinweg die ausserordentliche Bemessungsmethode von Art. 25 Abs. 2 AHVV zur Anwendung zu bringen. Denn die Tatsache, dass im Jahre 1973 erstmals ein Einkommen erzielt wurde, das von Gesetzes wegen beitragspflichtig ist, darf nicht zur Fiktion führen, am 1. Januar 1973 sei eine Grundlagenänderung erfolgt oder eine selbständige Nebenerwerbstätigkeit aufgenommen worden. Vielmehr sind für die Beurteilung, welche Bemessungsmethode von 1973 hinweg angewandt werden muss, auch die vorangegangenen Jahre selbständiger Nebenerwerbstätigkeit miteinzubeziehen.

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Das Jahr 1973 ist das zweite Jahr der ordentlichen Beitragsperiode 1972/73. Dieser Beitragsperiode ist die Berechnungsperiode 1969/70 zugeordnet. In dieser Berech- nungsperiode (bzw. im Jahre 1970) erreichte das Einkommen den Betrag von 2000 Franken nicht. Folglich ist der Beschwerdeführer für 1973 nicht beitragspflichtig. -

Der Beitragsperiode 1974/75 entspricht die Berechnungsperiode 1971/72, deren Durchschnittseinkommen sich auf 1150 Franken beläuft. Somit hat P. St. auch für 1974 und 1975 keine Beiträge zu entrichten. - Der folgenden Beitragsperiode 1976/ 77 ist die Berechnungsperiode 1973/74 zugeordnet, In diesen beiden Jahren erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von 2500 und 3000 Franken. Das durchschnitt- liche Jahreseinkommen 1973/74 liegt demnach über 2000 Franken, was zur Folge hat, dass die für 1976 und 1977 geschuldeten Beiträge anhand jenes Durchschnitts- einkommens berechnet werden müssen. Dabei fällt eine Aufrechnung von persönli- chen Beiträgen 1973/74 ausser Betracht, weil für diese beiden Jahre - wie gesagt - keine Beiträge geschuldet sind. Die Ausgleichskasse wird auf dieser Basis für die Beitragsperiode 1976/77 eine neue Beitragsverfügung erlassen.

Urteil des EVG vom 8. November 1978 1. Sa. A. 0. und S. 0.

Art. 5 Abs. 2 Bat. b des schweizerisch-türkischen Abkommens über soziale Sicher- heit. Arbeitnehmer von Transportunternehmen, weiche die für entsandte Arbeitneh- mer geltenden Voraussetzungen erfüllen, unterstehen der Gesetzgebung der Vertrags- partei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. (Erwägung 2) Art. 33 Abs. 2 des schweizerisch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit. Die Rückwirkung des Abkommens bezieht sich nicht nur auf die Leistungen, sondern auch auf die Beiträge. (Erwägung 3)

A. 0. und S. 0. sind türkische Staatsangehörige. S. 0. war ab 2. September 1967 als Direktor, A. 0. ab 1. August 1968 als Buchhalter für eine Zweigstelle in der Schweiz der türkischen Lufttransportgesellschaft tätig. Die Ausgleichskasse unterstellte beide der Beitragspflicht als Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers und legte am 12. bzw. 24. Februar 1969 verfügungsweise die Beiträge des S. 0. vom 2. September 1967 bis 31. Dezember 1969 und jene des A. 0. vom 1. August 1968 bis 31. Dezember 1969 fest. - Gegen diese Verfügungen liessen die beiden Arbeitnehmer Beschwerde einreichen und geltend machen, sie müssten jederzeit mit einer Verset- zung in eine andere Niederlassung rechnen. Daher blieben sie der Sozialversicherung ihres Heimatlandes weiterhin unterstellt und entrichteten ihr die entsprechenden Bei- träge. Sie seien demnach von der Beiragspflicht zu befreien. Mit Entscheid vom 15. August 1977 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab. Durch Verwaltungs- gerichtsbeschwerde beantragten A. 0. und S. 0. erneut, sie seien von der Beitrags- leistung zu befreien. Durch die Arbeitgeberin werde bestätigt, dass sie nur vorüber- gehend ins Ausland entsandt worden seien. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichts- beschwerde aus folgenden Erwägungen teilweise gut: .. . Streitig bleibt die Frage, ob die Beschwerdeführer im Jahre 1969 der schweizeri- schen Sozialversicherung Beiträge zu entrichten hatten; denn am 1. Januar 1972 trat

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mit Wirkung ab 1. Januar 1969 das Abkommen zwischen der Schweiz und der Re- publik Türkei über soziale Sicherheit in Kraft. Art. 5 Ziff. 2 Bst. b dieses Abkommens hat folgenden Wortlaut: «Arbeitnehmer von Transportunternehmen mit Sitz im Gebiet der einen Vertrags- partei, die im Gebiet der andern Vertragspartei beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung der Vertragspartei, in deren Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, als wären sie dort beschäftigt. Unterhält indessen das Unternehmen im Gebiet der andern Vertragspartei eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung, so unter- stehen die dort beschäftigen Arbeitnehmer der Gesetzgebung dieser Vertragspartei, sofern sie nicht nur vorübergehend dorthin entsandt worden sind.« Da die türkische Fluggesellschaft in der Schweiz eine Zweigniederlassung bzw. eine ständige Vertretung unterhält, ist entscheidend, ob die Beschwerdeführer nur vor- übergehend entsandt worden waren oder nicht. Gemäss Ziff. 4 des Schlussprotokolls zum Abkommen teilen die Transportunternehmen der einen Vertragspartei dem zu- ständigen Träger der andern Vertragspartei mit, welche Personen vorübergehend entsandt werden. Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab, weil bezüglich der beiden Beschwerdeführer eine solche Mitteilung fehlte. Im Verfahren vor dem EVG wurden diese Bestätigungen - für S. 0. die Bescheinigung vom 19./20. September 1977 und für A. 0. jene vom 8. Dezember 1977 - zu den Akten gegeben. Damit werden die Voraussetzungen der angeführten Bestimmungen durch beide Beschwerdeführer grundsätzlich erfüllt.

3. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde unter Hinweis auf die Auffassung des BSV

die Frage aufgeworfen, ob sich die Rückwirkung des Abkommens nur auf die «Ren- ten und die damit zusammenhängenden Tatbestände« beziehe, weil im Zeitpunkt des Inkrafttretens, am 1. Januar 1972, die Beiträge von den Pflichtigen bereits bezahlt gewesen seien. Die Vorinstanz liess die Frage offen, weil sie die Beschwerde mangels der erwähnten Bestätigungen ohnehin abwies. Da diese Bescheinigungen nunmehr vorliegen, hat das EVG zur Frage der Rückwirkung des Abkommens Stellung zu nehmen. Hinsichtlich des Inkrafttretens bestimmt Art. 33 Ziff. 2 des Abkommens: «Dieses Abkommen tritt mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1969 am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.» Dieser Text ist so allgemein gehalten, dass er keine Grundlage für die Auffassung des BSV bildet, in bezug auf die Rückwirkung sei zwischen Leistungs- und Beitrags- fragen zu unterscheiden. Auch in der Botschaft des Bundesrates vom 12. November

1969 über die Genehmigung des Abkommens findet die Argumentation des BSV keine

Stütze (vgl. BBI 1969 111417, insbesondere S. 1436 f.). Da die Rückwirkung des Abkommens sich mithin nicht nur auf die Leistungen, son- dern auch auf die Beiträge bezieht, ist die Beitragspflicht der Beschwerdeführer für das Jahr 1969 zu verneinen.

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AHV / Renten

Urteil des EVG vom 5. Mai 1978 1. Sa. P. S. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 31 Abs. 3 AHVG; Art. 54 AHVV. Die einfache Altersrente der geschiedenen Frau wird selbst dann nur auf Antrag gemäss Art. 31 Abs. 3 AHVG berechnet, wenn diese bloss wegen der Unkenntnis des Todes ihres geschiedenen Mannes keine Witwen- rente bezogen hat. (Erwägung 5) Art. 46 Abs. 1 AHVG. Die geschiedene Frau, die Anspruch auf Witwenrente hätte, diesen aber nicht geltend macht, weil sie vom Tode des geschiedenen Mannes keine Kenntnis hat, muss die Anmeldung zum Bezuge der Witwenrente einreichen, um die fünfjährige Verjährungsfrist zu unterbrechen. (Erwägung 5)

Das EVG hat sich zur Geltendmachung der Rentenansprüche einer geschiedenen Frau, die bei der Anmeldung für die Altersrente noch keine Kenntnis vom Ableben ihres früheren Ehemannes hatte, unter anderem wie folgt geäussert:

2. b. Nach Art. 31 Abs. 3 AHVG wird der Berechnung der einfachen Altersrente der ge- schiedenen Frau das für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente massgebende durch- schnittliche Jahreseinkommen zugrunde gelegt, sofern dies die Ausrichtung einer höheren Rente erlaubt und die geschiedene Frau bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine einfache Altersrente eine Witwenrente bezogen hat oder bei der Scheidung das 45. Altersjahr zurückgelegt oder leibliche oder an Kindes Statt angenommene Kinder hatte und die geschiedene Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. Art. 54 AHVV hält fest, dass die einfache Altersrente der geschiedenen Frau, die nicht eine Witwenrente ablöst, nur auf ausdrücklichen Antrag der Versicherten nach Art. 31 Abs. 3 AHVG berechnet wird (vgl. auch Rz 449 und 450 des Nachtrages zur Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1974). 3. 4.

5. Nach dem am 3. November 1969 eingetretenen Tod ihres geschiedenen Mannes

kann die Versicherte, deren Ehe länger als zehn Jahre gedauert hatte, im Sinne von Art. 23 Abs. 2 AHVG der Witwe gleichgestellt werden (BGE 99 V 85 Erwägung 2 c, ZAK 1974 S. 291; BGE 101 V 11 Erwägung 1, ZAK 1975 S. 429). Sie hätte deshalb An- spruch auf eine Witwenrente haben können, wenn sie die entsprechende Anmeldung bei der Ausgleichskasse eingereicht hätte. Weil die Versicherte vom Ableben ihres geschiedenen Mannes keine Kenntnis er- halten hatte - noch im Juli 1977 bescheinigte die AHV-Gemeindezweigstelle, dass die geschiedene Frau von ihm «nichts mehr» wusste und dass ihr dessen Adresse unbekannt war -‚ kann sie ihren Anspruch auf rückwirkende Auszahlung einer Witwenrente heute nur durch Einreichung der entsprechenden Anmeldung bei der

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zuständigen Ausgleichskasse geltend machen. Dadurch wird sie eine weitere Ver- jährung vermelden können. Die Möglichkeit, die der Versicherten zustehende Altersrente nach den Regeln von Art. 31 Abs. 3 AHVG zu berechnen, besteht im vorliegenden Fall - trotz den vor- gehenden Ausführungen - nur aufgrund von Art. 54 AHVV, das heisst auf ausdrückli- chen Antrag der Versicherten. Als diese nämlich die Voraussetzungen für den An- spruch auf eine Altersrente erfüllte, bezog sie keine Witwenrente. Sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden, müsste gemäss Art. 31 Abs. 3 AHVG geprüft werden, ob die aufgrund des für die Berechnung einer Ehepaar-Alters- rente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzte Rente höher ist als diejenige, die aufgrund des Einkommens aus der persönlichen Erwerbstätigkeit und der entsprechenden Beitragsjahre der Versicherten berechnet wird. Bei der Be- rechnung des für die Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahres einkommens wird vom massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehe- mannes ausgegangen (Art. 32 Abs. 1 AHVG). Hiebei werden Erwerbseinkommen, von denen die Ehefrau vor oder während der Ehe bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente Beiträge entrichtet hat, den Erwerbseinkommen des Ehe- mannes hinzugerechnet (Art. 32 Abs. 2 AHVG). Da das beschwerdeführende BSV - in Anbetracht der anscheinend kurzen Beitrags- dauer des geschiedenen Mannes der Versicherten - nichts darlegt über die Höhe der aufgrund des für eine Ehepaar-Altersrente massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens berechneten Rente, wird die Sache an die Ausgleichskasse zu- rückgewiesen, damit diese von Amtes wegen über diesen Punkt befinde. Erst danach wird sie in Berücksichtigung der in BGE 101 V 184 (ZAK 1975 S. 525) dargelegten Grundsätze die der Versicherten zustehende Altersrente ermitteln können. 6.

IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 29. Januar 1979 1. Sa. N. B.

Art. 19 Abs. 3 IVG. Kann ein Volksschüler Infolge seines Alters und seines geistigen oder körperlichen Gesundheltsschadens den Schulweg wegen Fehlens eines geeig- neten Klassentyps Im normalen Einzugsgebiet weder zu Fuss noch mit öffentlichen Transportmitteln zurücklegen, so Ist die Notwendigkeit des privaten Autotransportes invaildIttsbedlngt und nicht eine Folge der Schulorganisation.

Die am 14. November 1969 geborene Versicherte N. B. erlitt am 18. Januar 1975 einen Verkehrsunfall und zog sich dabei schwere Verletzungen zu. Am 27. Oktober 1976 meldete sie der Vater zum Leistungsbezuge bei der IV an. In der Folge liess die IV- Kommission die Verhältnisse abklären. Dr. med. R. stellte in seinem Bericht vom 26. Dezember 1976 folgende Diagnose: «Schwere Contusio cerebri mit sich nur langsam zurückbildenden sensorischen und motorischen Ausfällen. Rechtsseitige Occulomotoriusparese mit Ptose des Oberlides. Oberschenkelfraktur links.» Wegen der rechtsseitigen Occulomotoriusparese bei lmpressionsfraktur des ganzen unteren

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Orbltabodens wurde im Juni 1976 am rechten Auge eine Strabismusoperation durch- geführt. Ferner holte die 1V-Kommission einen Bericht vom 24. Februar 1977 der Erziehungs- beratung Z und der jugendpsychiatrischen Poliklinik der Universität X ein. Darin wurde festgehalten, dass N. B., nachdem sie sich lange nur mit dem Rollstuhl habe bewegen können, heute wieder selber gehen könne. Durch den Unfall sei jedoch das Mädchen in seiner ganzen Entwicklung zurückgeworfen worden, was sich unter ande- rem auch im teilweisen Verlust ihrer Kenntnisse der deutschen Sprache manifestiere. Die Untersuchungsergebnisse hätten gezeigt, dass N. B. die typischen Merkmale von Kindern mit psychoorganischem Syndrom aufweise: Affektlabilität, schnelle Ermüdung, Merkfähigkeitsstörung, Störung in der Formauffassung und -wiedergabe, Wortfin- dungsstörungen usw. Aufgrund dieses Gesundheitszustandes wurde das Mädchen, das vor dem Unfall den Kindergarten besucht hatte, im Frühling 1976 von der Schule zurückgestellt. Für den Frühling 1977 wurde dann die vorübergehende Einschulung in die «Kleinklasse A'» (Unterstufe) empfohlen. Seit 19. April 1977 besuchte N. B. die «Kleinklasse A', welche im L.-Quartier der Stadt Y gelegen ist. Wegen der Weite des Schulweges (zirka 3/4 Stunden) führte die Mutter das Mädchen jeweils mit dem Auto zur Schule, was pro Tag eine Strecke von rund 20 km ergeben soll. Mit Schreiben vom 15. August 1977 erhob Fürsprecher Dr. U. für N. B. Anspruch auf eine Transportkostenvergütung in der Höhe von 1615 Franken (3260 km ä 50 Rp.) für das erste Schuljahr (19. April 1977 bis 23. März 1978). Mit Verfügung vom 21. Oktober 1977 wies die Ausgleichskasse die Begehren um Übernahme medizinischer Massnahmen, die Ausrichtung eines Pflegebeitrages und eines Sonderschulbeitrages ab. Gleichzeitig lehnte sie auch die Übernahme der Transportkosten ab, «da im Normalfall ein nichtbehindertes Kind im Alter von N. B. zur Schule begleitet wird«. Gegen diese Verfügung erhob Dr. U. Beschwerde mit dem Antrag, die IV habe die für den Besuch der «Kleinklasse A'» im L.-Quartier notwendigen Transportkosten zu übernehmen. Im übrigen wurde die Verfügung vom 21. Oktober 1977 nicht angefoch- ten. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde mit Entscheid vorn 24. Januar

1978 ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass im Zeitpunkt des

Erlasses der angefochtenen Verfügung keine leistungsbegründende Invalidität vor- gelegen habe. Folglich seien die Transportkosten nicht invaliditätsbedingt. Aber selbst bei Annahme einer Invalidität könnten die Transportkosten von der IV nicht über- nommen werden, weil auch ein nichtbehindertes Kind im Alter der Versicherten im Normalfall auf einem derart langen Schulweg begleitet werde. Mit Verwaitungsgerichtsbeschwerde erneuert Dr. U. das vorinstanzliche Rechtsbegeh- ren. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, dass einerseits im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben wahrscheinlich eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine Invalidität vorliegen werde und dass andererseits der private Autotransport zur Schule notwendig und invaliditätsbedingt sei. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragt das BSV Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: la. Der Bundesrat erlässt gemäss Art. 19 Abs. 3 IVG Vorschriften über die Gewäh- rung von Beiträgen an Massnahmen für invalide Kinder, die die Volksschule besuchen.

190

Zu diesen Beiträgen gehören auch «besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten« (Art. 19 Abs. 2 Bst. d IVG). In Ausführung dieser Ordnung sieht Art. 11 Abs. 1 IVV die Übernahme der für den Besuch der Sonder- oder Volksschule notwendigen invaliditätsbedingten Transportkosten vor. Erste Voraussetzung für den Anspruch auf solche Transportkostenbeiträge ist demnach das Bestehen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Laut Art. 4 Abs. 1 IVG ist invalid, wer wegen eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens infolge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall voraussichtlich bleibend oder längere Zeit erwerbsunfähig ist. Nichterwerbs- tätige Minderjährige mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden gelten gemäss Art. 5 Abs. 2 IVG als invalid, wenn der Gesundheitsschaden wahr- scheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Entscheidend ist somit in diesem Bereich nicht - wie beim Erwachsenen - der jeweils gegebene, sondern ein hypothetischer, auf den Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben bezogener Sach- verhalt (ZAK 1973 S. 295, EVGE 1968 S. 48 und 254, Erwägung 11/3 c, ZAK 1968 S. 690 und 1969 S. 298).

b. Nach dem Gesagten stellt die Behinderung eines minderjährigen, nichterwerbs- tätigen Versicherten dann eine Invalidität dar, wenn sie -im Zeitpunkt des Eintritts ins Erwerbsleben - wahrscheinlich eine bleibende oder längere Zeit dauernde Er- werbsunfähigkeit zur Folge haben wird. Die Rechtsprechung hat aus dem Wortlaut von Art. 29 Abs. 1 IVG den Schluss gezogen, eine Erwerbsunfähigkeit sei «längere Zeit dauernd«, wenn der sie auslösende Gesundheitsschaden eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 360 Tagen bewirke und nach dieser Zeit weiterhin eine die Erwerbs- fähigkeit beeinträchtigende Behinderung zurücklasse. Gesundheitsschäden, welche nicht mindestens diese Auswirkungen haben (also auch nicht eine bleibende Er- werbsunfähigkeit bewirken), führen somit nicht zu einer Invalidität im Sinne des Ge- setzes und gehören allenfalls in den Aufgabenbereich der Unfall- oder Krankenver- sicherung oder aber in den Rahmen des Risikos, dessen Tragung dem Einzelnen zugemutet wird (ZAK 1973 S. 296, BGE 102 V 166, ZAK 1977 S. 153). Fürsprecher Dr. U. kritisiert diese Rechtsprechung, indem er geltend macht, es sei nicht gerechtfertigt, die Voraussetzung der bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG auf Art. 5 Abs. 2 IVG zu übertragen. In Art. 5 Abs. 2 IVG sei lediglich von einer wahrscheinlichen Erwerbsunfähigkeit die Rede. Seiner Ansicht nach sei daher nur zu prüfen, ob der Gesundheitsschaden wahr- scheinlich eine Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben werde. Diese Kritik erweist sich als unbegründet. Art. 4 Abs. 1 IVG umschreibt den Begriff der Invalidität in der Weise, dass nicht der körperliche oder geistige Gesundheits- schaden an sich, sondern seine wirtschaftliche Auswirkung, d. h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit massgebend ist (BGE 102 V 166, ZAK 1977 S. 153). Konsequenterweise wird denn auch in Art. 28 Abs. 2 IVG der Grad der Invalidität nach dem Ausmass der invaliditätsbedingten Erwerbsein- busse bemessen. Der Begriff der Invalidität gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG versagt nun aber zwangsläufig bei noch nicht ins Erwerbsleben eingetretenen Minderjährigen. Der Gesetzgeber hat daher in Art. 5 Abs. 2 IVG vorgesehen, dass im Sonderfall der Minderjährigen auf die künftige, erst beim Eintritt ins Erwerbsleben mit Wahrschein- lichkeit zu erwartende bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit ab- zustellen ist. Der Invaliditätsbegriff gemäss Art. 5 Abs. 2 unterscheidet sich von dem- jenigen des Art. 4 IVG also nur darin, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht

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von der gegenwärtigen, sondern von der in Zukunft beim Eintritt ins Erwerbs- -

leben - zu erwartenden Erwerbsunfähigkeit abhängig gemacht wird. Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die unfallbedingte Behinderung eine Invalidität im erwähnten Sinne zur Folge hat. Wie den Berichten der Erziehungsberatung des Kantons Z und der jugendpsychiatri- schen Poliklinik der Universität X vom 24. Februar und 25. März 1977 zu entnehmen ist, wird die Versicherte wegen ihres Gesundheitszustandes wahrscheinlich um ein Jahr verspätet ins Erwerbsleben eintreten, weil sie voraussichtlich ein ganzes Schul- jahr einbüsst. Dabei kann selbst dieses Resultat nur durch den Besuch der Klein- klasse A» im L.-Quartier erreicht werden. Wenn N. B. die Schule ihres Quartiers hätte besuchen müssen, so hätte sie dem Unterricht nicht folgen können. Entweder wäre dann die Schulzeit um Jahre verlängert oder eine normale Schulung wäre überhaupt verunmöglicht worden. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Gesundheitsschaden wahrscheinlich eine bleibende oder längere Zeit dau- ernde Invalidität zur Folge haben würde, wenn die Versicherte nicht die «Kleinklasse A» im L.-Quartier besuchen könnte. Der Besuch der «Kleinklasse A« erweist sich somit als invaliditätsbedingt. Damit ist indes nicht entschieden, dass die Versicherte Anspruch auf Transport- kostenbeiträge hat. Es bleibt zu prüfen, ob der private Autotransport zur «Kleinklasse A» invaliditätsbedingt ist, bzw. ob die Überwindung des Schulweges der Versicherten unter Berücksichtigung ihrer Behinderung möglich bzw. zumutbar ist. Hierbei sind insbesondere gesundheitliche, altersmässige und zeitliche Kriterien massgebend. Wie dem Bericht des Sekretariates der 1V-Kommission vom 26. Mai 1977 zu entneh- men ist, haben sich die Folgen des Unfalls stark vermindert. Trotzdem habe die Ver- sicherte wegen des deformierten Knies Mühe beim Gehen. Sie vermöge nicht gerade- aus zu gehen und falle öfters hin. Der Weg von der Wohnung der Eltern bis zur 'Kleinklasse A« (zirka 3/4 Stunden) würde die Versicherte derart ermüden, dass sie nachher in der Schule nicht mehr aufnahmefähig wäre. Dass N. B. zuzumuten wäre, den Schulweg zu Fuss zurückzulegen, ist daher auszuschliessen. Ebensowenig kommt die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in Frage, weil die Versicherte beim Bahnhof umsteigen müsste, was in Anbetracht der dortigen örtlichen Verhältnisse recht umständlich ist. Das kann N. B. angesichs ihres Alters und ihres geistigen und körperlichen Gesundheitszustandes - nicht zugemutet werden. Damit bleibt der private Autotransport die einzig zumutbare Transportart. Somit ist die Notwendigkeit des privaten Autotransportes invaliditätsbedingt und nicht - wie das BSV zu Unrecht annimmt eine Folge der Schulorganisation. Der Umstand, dass die Kleinklasse im L.-Quartier (und nicht in der Nähe der Wohnung der Eltern) liegt, ist von der IV ebenso hinzunehmen wie der Umstand, dass die Eltern in einem weiter entfernten Quartier wohnen. Endlich ist es entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz - unerheblich, dass auch ein nichtbehindertes Kind im Alter der Versicherten im Normalfall auf einem derart langen Schulweg begleitet würde. Denn ohne Behinderung könnte die Versicherte die Normalschule ihres Quartiers besuchen, die sie - im Gegensatz zur Kleinklasse im L.-Quartier - zu Fuss zu erreichen vermöchte. Aus dem Gesagten folgt, dass die IV die für den Besuch der «Kleinklasse A« not- wendigen invaliditätsbedingten Transportkosten, die von der Ausgleichskasse fest- zusetzen sind, zu übernehmen hat, und zwar rückwirkend seit Beginn des Schul- besuches (19. April 1977).

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Von Monat zu Monat

Am 15. Mai hielt der Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds unter dem Vorsitze von Dr. Bühimann eine ordentliche Sitzung ab. Er verab- schiedete u. a. den Jahresbericht und die Rechnungen 1978 der drei Sozial- werke, die mit einem globalen Aufwandiiberschuss von 405 Mio Franken abschlossen.

Am 25. Mai wurde in Bern eine Zusatzvereinbarung zum schweizerisch- türkischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 unterzeichnet. Sie erweitert auf türkischer Seite den Anwendungsbereich des geltenden Ab- kommens auf neue Personenkategorien, namentlich auf die Selbständig- erwerbenden, und gibt türkischen Staatsangehörigen, die die Schweiz ver- lassen haben, künftig die Möglichkeit, ihre AHV-Beiträge an die türkische Rentenversicherung überweisen zu lassen. Der Zusatzvertrag bedarf schwei- zerischerseits zu seiner Inkraftsetzung noch der Genehmigung durch die eidgenössischen Räte. Die Ständerätliche Kommission zur Vorberatung des Entwurfs zum Bundes- gesetz über die berufliche Vorsorge hat vorn 30. Mai bis 1. Juni unter dem Vorsitz von Ständerat Bourgknecht und im Beisein von Bundespräsident Hürlimann und seiner Mitarbeiter in Zug getagt. Sie hat sich für eine Staf- felung der Altersgutschriften ausgesprochen, welche der Normalgeneration bei einer vollständigen Versicherungsdauer Leistungen in der Höhe von un- gefähr 40 Prozent des Lohnes gewährleistet. Demgegenüber hat es sich als schwierig erwiesen, eine Lösung für die Eintrittsgeneration zu finden. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Projekt unter andern wirtschaftlichen Rahmenbedingungen als den heute herrschenden konzipiert wurde. Auf- grund der verfassungsrechtlichen Gutachten hat die Kommission ein System erarbeitet, das eine stufenweise Einführung der beruflichen Vorsorge er- laubt. Die erste Etappe, welche möglichst bald in Kraft treten könnte, be- schränkt sich auf leicht durchführbare Massnahmen und ist wirtschaftlich tragbar. In dieser ersten Phase würde daher auf einen ausgedehnten gesamt- schweizerischen Lastenausgleich für die Eintrittsgeneration und für den Teuerungsausgleich verzichtet. Die finanzielle Belastung von Arbeitgebern

Juni 1979 193

und Arbeitnehmern wird im Vergleich zur nationairätlichen Vorlage ver- mindert. - In der Detailberatung hat die Kommission eine Reihe von Be- schlüssen betreffend die Mindestleistung im Falle von Alter, Invalidität und Tod gefasst. Dabei hat sie sich insbesondere für das Beitragsprimat ausge- sprochen und die Freizügigkeit innerhalb des zukünftigen Obligatoriums geregelt. Die Kommission wird die Detailberatungen im September fort- setzen.

Die Einschränkung von Leistungs- kumulationen'iri der Invalidenversicherung

Mit der neunten AHV-Revision sind Bestimmungen , in das 1V-Gesetz aufgenommen worden, welche Oberentschädigungen beim Zusammenfallen von Leistungen der IV für Unterkunft und Verpflegung mit Renten der AHV oder IV verhindern sollen. Die ZAK hat hierüber bereits im ver- gangenen Jahr auf Seite 479 summarisch und in Heft 1979/2 auf Seite 54 ausführlicher orientiert. Die Vorschriften zuhanden der Durchführungsorgane über den Wegfall oder die Kürzung von Leistungen bei Kumulationen innerhalb der AHV/IV sind in folgenden Weisungen enthalten: - Kreisschreiben an die Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und Regio- nalstellen über die Durchführung der neunten AHV-Revision auf dem Gebiete der Invalidenversicherung vom 14. April 1978 (Dok. 30.361); - Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Juni 1978 (Druckvorlage); - Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 1979; - Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1979; - Kreisschreiben über die Taggelder in der IV: Neuerungen auf den 1. Januar 1979, vom 5. Januar 1979 (Dok. 31.366); - 1V-Mitteilungen Nr. 197, Rz 1401.

1 Art. 43 Abs. 2 und 3 IVG

194

Inzwischen haben erste praktische Erfahrungen gezeigt, dass diese Weisun- gen ergänzt und geändert werden müssen, weil soziale und administrative Überlegungen in verschiedenen Punkten eine differenziertere Anwendung der Vorschriften aufdrängen. Die nachstehende Übersicht ist das Ergebnis der Beratungen mit den Aus- gleichskassen. Sie hat Weisungscharakter für die Behandlung der Kumula- tionen und wurde deshalb den Ausgleichskassen, den IV-Regionalstellen und den 1V-Kommissionen zur sofortigen Anwendung, auch auf alle noch nicht erledigten Fälle, zugestellt.

Zu beachten sind vor allem folgende Neuerungen: - Einem Versicherten mit Anspruch auf eine eigene Invalidenrente wird die Rente nicht entzogen, wenn ihm die IV bei Abklärungs- oder Ein- gliederungsmassnahmen nur die Verpflegung vergütet. Leistungen für Unterkunft und Verpflegung werden für nicht volle Kalendermonate mit der Rente kumuliert (3. Kumulationsfall gemäss nachfolgender Über- sicht). - AHV-Renten (Witwen-, Waisen- und Kinderrenten) sowie 1V-Kinder- renten werden wegen Gewährung von Unterkunft und Verpflegung nur gekürzt, wenn eine Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahme länger als 30 Tage dauert. Übernimmt die IV bloss die Verpflegung, so wird dem Versicherten kein Selbstbehalt auferlegt. Für den Selbstbehalt bleiben in Anlehnung an die Taschengeld-Regelung auf dem Gebiet der Renten (Rz 1101 der Rentenwegleitung) 100 Franken pro Monat un- berücksichtigt, damit dem Versicherten für eigene Bedürfnisse ein ge- wisser Betrag verbleibt (6. Kumulationsfall). - Die Eingliederungsstätten, die Massnahmen durchführen, stellen für ihre Leistungen gemäss TV-Tarif Rechnung, ohne den Selbstbehalt zu berück- sichtigen. Das 1V-Sekretariat vereinbart mit der rentenauszahlenden Kasse, auf welche Art der Selbstbehalt beim Versicherten geltend zu machen ist, und legt dies in der Beschlussesmitteilung bzw. Verfügung (Formulargarnitur 318.560) fest. Die Ausgleichskasse, welche das IV- Sekretariat führt, wird den Selbstbehalt dem Versicherten direkt in Rechnung stellen und das Inkasso vornehmen (Belastung: Konto 33, Gutschrift: Konto 520 bei medizinischen Massnahmen der IV bzw. 521 bei Massnahmen beruflicher Art). Der Selbstbehalt kann jedoch auch mit der Rente verrechnet werden mit Gutschrift auf dem Konto 520 oder 521. In beiden Fällen hat das TV-Sekretariat den Bezug bzw. die Verrechnung des Selbstbehaltes zu überwachen (6. Kumulationsfall).

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Wegfall oder Kürzung von Leistungen der Invalidenversicherung beim Zusammen- fallen verschiedener Leistungen

(IV- oder AHV-Renten, Eingliederungsmassnahmen, Taggelder)

Abkürzungen:

«Wegleitung» = Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, vom 1. Juni 1978

«KS /berufliche Massnahmen» = Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 1979

«KS /medizinische Massnahmen» = Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, gültig ab 1. Januar 1979

«KS / Verfahren» = Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab 1. April 1964

«KS / Taggelder» = Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab 1. Januar 1971

1. Kumulationsfall

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente A bklärungs- oder Ein- Invalidenrente für volle Taggeld für Einzeltage gliederungsmassnahmen Kalendermonate im Monat der Entstehung / (medizinische / berufliche) (Wegleitung Rz 286), Beendigung des Anspruchs. von über 30 Tagen mit soweit Rente nicht höher Kürzung um 1/30 des Taggeld, wenn unmittelbar als Taggeld monatlichen Renten- vor Beginn der Massnahme (Wegleitung Rz 284) betreffnisses eine Rente bezogen wurde (Wegleitung Rz 287.1)

Zu beachten: Wegfall der Invalidenrente Wird die bisher ausgerichtete Rente an Stelle des Taggeldes weitergewährt, weil sie höher ist als das Taggeld, entfällt die Rente auch dann nicht, wenn die IV die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt (Wegleitung Rz 287 d). Kürzung des Taggeldes Zum monatlichen Rentenbetreffnis gehören auch allfällige Zusatzrenten. - Bei Ehepaar-Renten: Das für die Kürzung des Taggeldes massgebende monatliche Rentenbetreffnis beträgt 50 Prozent der Ehepaar-Rente einschliesslich allfälliger Kinderrenten. - Der auf den Tag umgerechnete Rentenbetrag (monatliches Rentenbetreffnis geteilt durch 30) wird auf die nächsten

10 Rappen abgerundet.

Verfahren - Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen bzw. Taggelder ist die Ausgleichskasse, welche vorgängig die allenfalls wegfallende Rente ausgerichtet hat (KS / Verfahren, Rz 221). - Durch einen speziellen Hinweis auf der Vorderseite der Verfügung über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen (Formulargarnitur) ist der Versicherte zu verpflichten, den Beginn und das Ende der Massnahme unverzüglich der zu- ständigen Ausgleichskasse zu melden, soweit diese Daten nicht bereits in der Verfügung festgehalten werden können. - Lebt die Rente nach Beendigung der Massnahmen wieder auf, wird - auf einen neuen Beschluss der 1V-Kommission hin - die entsprechende Verfügung durch dieselbe Ausgleichskasse erlassen. Für die wiederauflebende Rente gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für jene, die infolge Kumulation weggefallen ist.

2. Kumulationsfall

02 Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente Abklärungs- oder Ein- - -

gliederungsmassnahmen (medizinische / berufliche) bis zu höchstens 30 Tagen mit Taggeld, wenn un- mittelbar vor Beginn der Massnahme eine Rente bezogen wurde (Wegleitung Rz 283)

Zu beachten:

Wegfall der Invalidenrente Die Rente entfällt auch dann nicht, wenn die IV die Kosten für Unterkunft und Verpflegung überwiegend oder vollständig übernimmt. Besondere Taggeldregelung - Erwerbstätige: Bei diesen kurzfristigen Massnahmen werden Rente und Taggeld kumulativ ausgerichtet, weil das Tag- geld nur auf dem Einkommen bemessen wird, das der Rentenberechtigte trotz seiner Behinderung noch zu erzielen ver- mochte. Es handelt sich deshalb nicht um eine ungerechtfertigte Kumulation.

- Hausfrauen: - Als Hausfrau gilt in diesem Zusammenhang jede Frau, die mit der restlichen Arbeitsfähigkeit als Rentnerin über- wiegend im Haushalt tätig ist. - Bezog eine Hausfrau vor Beginn der Massnahme eine halbe Invalidenrente, erhält sie das halbe Taggeld (Hälfte des Taggeldes einschliesslich aller Bestandteile), bei Bezug einer ganzen Rente dagegen kein Taggeld, weil in diesem Fall eine wesentliche Tätigkeit im Haushalt nicht anzunehmen ist.

- Nichtent'erbsfätige (z. B. Studenten): Kein Taggeld (KS / Taggelder, Nachtrag 3, gültig ab 1. Januar 1977, Rz 39)

3. Kumulationsfall

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird Eigene Invalidenrente Abklärungs- oder Ein- (bei bestehendem oder gliederungsmassnahmen neu entstehendem Renten- (medizinische / berufliche) anspruch) ohne Taggeld (Wegleitung Rz 285) mit Unterkunft und Ver- Invalidenrente für volle pflegung überwiegend Kalendermonate (Wegleitung Rz 286 ff., KS / berufliche Mass- nahmen Rz 6a und 40a) nur Verpflegung Zu beachten: Zu Buchstabe a - Als volle Kalendermonate gelten Monate, in denen die IV während des ganzen Kalendermonats an mindestens 5 Tagen pro Woche Unterkunft und Verpflegung übernimmt (Wegleitung Rz 287a). Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn in einer Institution (z. B. Eingliederungsstätte) die 5-Tage-Woche üblich ist. - Für nicht volle Kalendermonate bei Beginn und Ende der Massnahme besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Invalidenrente. (Ein Kalendermonat gilt dann als nicht voll, wenn die Massnahme nach dem ersten Werktag des Kalendermonats beginnt oder vor dem letzten Werktag des Kalendermonats endet.) In dieser Zeit wird auch kein Selbstbehalt angerechnet. Unterbrechungen können nur dann zum Wiederaufleben des Rentenanspruchs führen, wenn der Unterbruch der Massnahme durch Ferien, Krankheit oder andere Gründe mindestens einen vollen Kalender- monat dauert. Die Nichtberücksichtigung kürzerer Perioden ist darin begründet, dass für Einzeltage im Monat des Be- ginns und der Beendigung der Massnahme kein Selbstbehalt angerechnet wird, sondern dass die Rente mit den Leistungen für Unterkunft und Verpflegung kumuliert wird. - Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist die Ausgleichskasse, welche vorgängig die allenfalls wegfallende Rente ausgerichtet hat (KS / Verfahren Rz 221). - In der Verfügung über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist darauf hinzuweisen, dass für Kalendermonate, während denen die IV überwiegend oder vollständig für Unterkunft und Verpflegung aufkommt, kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Durch einen speziellen Hinweis auf der Vorderseite der Verfügung (Formulargarnitur) ist der Versicherte zu verpflichten, den Beginn und das Ende der Massnahme unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden, soweit diese Daten nicht bereits in der Verfügung festgehalten werden können. - Lebt die Rente wieder auf, wird - auf einen neuen Beschluss der 1V-Kommission hin - die entsprechende Verfügung durch dieselbe Ausgleichskasse erlassen. Für die wiederauflebende Rente gelten die gleichen Berechnungsgrundlagen wie für jene, die infolge Kumulation weggefallen ist.

4. Kumulationsfall

0 Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene Invalidenrente Sonderschulmassnahmen mit Unterkunft und/ oder Verpflegung ganze Rente Schul- und Kostgeld- Kostgeldbeitrag -

beitrag für (Wegleitung Rz 287.4) Sonderschulmassnahmen halbe Rente Schul- und Kostgeld- - Kostgeldbeitrag um 1/2 beitrag für (Wegleitung Rz 287.4) Sonderschulmassnahmen Waisenrente Schul- und Kostgeld- - -

beitrag für Sonderschulmassnahmen AHV/IV-Kinderrente Schul- und Kostgeld- - -

beitrag für Sonderschulmassnahmen

Zu beachten:

Die Verfügungen über Schul- und Kostgeldbeiträge sowie die Rente werden immer von der gleichen Ausgleichskasse er- lassen. In der Verfügung ist festzuhalten, dass der Kostgeldbeitrag entfällt oder gekürzt wird. Der Versicherte bzw. die Eltern haben für den Differenzbetrag gegenüber der Schule aus dem Rentenbetreffnis selbst aufzukommen.

Bei der Überprüfung des Rentenanspruchs bei Vollendung des 18. Altersjahres ist abzuklären, ob für den Versicherten noch ein Anspruch auf Sonderschulbeiträge läuft. Gegebenenfalls ist die Verfügung betreffend Sonderschulung anzupassen.

5. Kumulationsfall

Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene AHV-Witwenrente Abklärungs- oder Ein- - Taggeld um 1/30 des oder -Waisenrente gliederungsmassnahmen monatlichen Renten- oder (medizinische / berufliche) betreffnisses, falls die AHV/ZV-Kinderrente der Witwe oder des Kindes Massnahme mit Taggeld mehr als 30 Tage dauert Witwenabfindung - -

Zu beachten:

Kürzung des Taggeldes Für die Taggeldkürzung wird nur die eigene Rente bzw. Kinderrente der Person berücksichtigt, die in Eingliederung kommt. Der auf den Tag umgerechnete Rentenbetrag (monatliches Rentenbetreffnis geteilt durch 30) wird auf die nächsten 10 Rap- pen abgerundet.

Verfahren Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen bzw. Taggelder sowie die Rente ist immer die gleiche Ausgleichskasse. Wird eine Rente ausgerichtet und kommt der Versicherte anschliessend in Ab- klärung oder Eingliederung, werden die entsprechenden Verfügungen von derjenigen Ausgleichskasse erlassen, welche die Rente gewährt. Entsteht der Rentenanspruch während der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, so richtet sich die Kassenzuständigkeit für die Rentenfestsetzung nach den allgemeinen Regeln. Dieselbe Ausgleichskasse wird neu auch für den Erlass von Verfügungen auf dem Abklärungs- oder Eingliederungsbereich zuständig, zu welchem Zwecke ihr die entsprechenden Akten von der bisher für den Abklärungs- oder Eingliederungsfall zuständigen Ausgleichs- kasse überwiesen werden. In der Verfügung (Formulargarnitur) über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist auf der Vorderseite speziell darauf hinzuweisen, dass der Versicherte die Entstehung eines eigenen Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs einer für ihn bestimmten Kinderrente oder Änderungen im Anspruch unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zu melden hat.

ND 6 Kumulationsfall r') Erste Leistung Zweite Leistung Leistung, die wegfällt Leistung, die gekürzt wird

Eigene AHV-Witwenrente Abklärungs- oder Ein- oder -Waisenrente gliederungsmassnahmen oder (medizinische / berufliche) AHV/JV-Kinderrente ohne Taggeld mit Unterkunft und - Die Rente: um den Selbst- Verpflegung behalt, falls die Massnahme mehr als 30 Tage dauert (Wegleitung Rz 287.3 ff., KS / berufliche Mass- nahmen Rz 6b ff. und 40a, KS / medizinische Mass- nahmen Rz 342.1) In diesem Falle hat der Ver- sicherte den Selbstbehalt für jeden Abklärungs- bzw. Eingliederungstag zu tragen nur Verpflegung - -

Witwenabfindung

Zu beachten:

- Selbstbehalt bei ganzen Renten: ganzer Eingliederungszuschlag; Selbstbehalt bei halben Renten: halber Eingliederungszuschlag. - Für den Selbstbehalt bleiben in Anlehnung an die Taschengeld-Regelung auf dem Gebiete der Renten (Rz 1101 der Rentenwegleitung) 100 Franken unberücksichtigt, damit dem Versicherten für eigene Bedürfnisse ein gewisser Betrag verbleibt (Rente J. 100 Franken). Vom restlichen Rentenbetrag wird der Selbstbehalt abgezogen. Diese Regelung gilt in Abweichung der entsprechenden Weisungen der KS /berufliche Massnahmen und KS / medizinische Massnahmen.

- Zuständig für den Erlass der Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, den Selbstbehalt sowie die Rente ist immer die gleiche Ausgleichskasse. Wird eine Rente ausgerichtet und kommt der Versicherte anschliessend in Abklärung oder Eingliederung, werden die Verfügungen über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen sowie Selbstbehalt von derjenigen Ausgleichskasse erlassen, welche die Rente gewährt. Entsteht der Rentenanspruch während der Durchführung von Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen, so richtet sich die Kassenzuständigkeit für die Rentenfestsetzung nach den allgemeinen Regeln. Dieselbe Ausgleichskasse wird neu auch für den Erlass von Verfügun- gen auf dem Abklärungs- oder Eingliederungsbereich zuständig, zu welchem Zwecke ihr die entsprechenden Akten von der bisher für den Abklärungs- oder Eingliederungsfall zuständigen Ausgleichskasse überwiesen werden. - In der Verfügung (Formulargarnitur) über Abklärungs- oder Eingliederungsmassnahmen ist auf der Vorderseite speziell darauf hinzuweisen, dass der Versicherte die Entstehung eines Rentenanspruchs bzw. des Anspruches einer für ihn be- stimmten Kinderrente oder Änderungen im Anspruch unverzüglich der zuständigen Ausgleichskasse zuhanden des IV- Sekretariates zu melden hat.

Verfahren Die Eingliederungsstätten, die Massnahmen durchführen, stellen für ihre Leistungen gemäss 1V-Tarif Rechnung, wie wenn kein Selbstbehalt in Rechnung gestellt würde. Das 1V-Sekretariat vereinbart mit der rentenauszahlenden Kasse, auf welche Art der Bezug des Selbstbehaltes beim Versicherten zu erfolgen hat, und legt dies in der Beschlussmitteilung bzw. Verfügung (Formulargarnitur 318.560) fest. Die Ausgleichskasse, welche das TV-Sekretariat führt, wird den Selbstbehalt dem Ver- sicherten direkt in Rechnung stellen und das Inkasso vornehmen (Belastung: Konto 33, Gutschrift: Konto 520 bzw. 521). Der Selbstbehalt kann jedoch auch mit der Rente verrechnet werden mit Gutschrift auf dem Konto 520 (medizinische Massnahmen der IV) oder dem Konto 521 (Massnahmen beruflicher Art). In beiden Fällen hat das 1V-Sekretariat den Bezug des Selbstbehaltes zu überwachen.

hi 0

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1978 Im Berichtsjahr stiegen die EL-Auszahlungen gegenüber dem Vorjahr um 3,5 Prozent an, und die Zahl der Fälle nahm leicht zu. Im gleichen Zeitraum erhöhten sich die durchschnittlichen Aufwendungen pro Fall von 3266 auf

3340 Franken, d. h. um 2,2 Prozent. Die Aufwendungen pro Fall haben

damit etwas stärker zugenommen als die Anzahl der Bezüger. Ein Vergleich mit den Rentenleistungen der AHV - die 1978 um 2,6 Prozent anstiegen -

zeigt, dass die Entwicklung der beiden Sozialwerke nur in geringem Masse differiert. Die nachstehenden Tabellen enthalten die wichtigsten Ergebnisse über die im Jahre 1978 ausgerichteten Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Die Grundlage dazu bilden die Abrechnungen der Kantone zur Festsetzung der Bundesbeiträge sowie die statistischen Beiblätter zu den Jahresberichten.

1. Ausgerichtete Leistungen

a. Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen Tabelle 1 vermittelt die Auszahlungen der Kantone. Im Jahre 1978 haben die kantonalen Durchführungsstellen 388 Mio Franken an Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV ausgerichtet. Davon entfielen 320 Mio Franken bzw. 82 Prozent auf die AHV und 68 Mio Franken bzw. 18 Prozent auf die IV. Im Vergleich zu den Ausgaben im Vorjahr ist eine Zunahme von 13,3 Mio Franken oder 3,5 Prozent zu verzeichnen. Während die Ergänzungsleistun- gen an AHV-Rentner um 11,8 Mio Franken 4 Prozent - zunahmen, -

erhöhten sich die Ergänzungsleistungen an IV-Rentenbezüger um 1,5 Mio Franken, d. h. um 2 Prozent.

Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1978 Auszahlungen der kantonalen Durchführungsstellen in 1000 Franken Tabelle 1

Kantone AHV IV Total

Zürich 45 088 9 268 54 356 Bern 58599 13969 72568 Luzern 17152 3359 20511 Uri 1178 280 1 458

204

Kantone AHV IV Total

Schwyz 2 879 888 3 767 Obwalden 944 264 1208 Nidwalden 854 228 1 082 Glarus 1 368 436 1 804 Zug 1208 307 1515 Freiburg 10 343 2 599 12 942 Solothurn 7 397 1 702 9 099 Basel-Stadt 12 384 2086 14 470 Basel-Land 4375 1105 5 480 Schaffhausen 2629 502 3 131 Appenzell A. Rh. 2 937 498 3 435 Appenzell 1. Rh. 803 158 961 St. Gallen 19631 3 246 22877 Graubünden 6 472 1 286 7 758 Aargau 10797 2864 13661 Thurgau 6917 1082 7999 Tessin 23 585 5 521 29 106 Waadt 46822 9281 56103 Wallis 7202 2 292 9 494 Neuenburg 8651 1323 9974 Genf 20 187 3 722 23 909

Schweiz 320402 68266 388668 Prozentzahlen 82 18 100

b. Anzahl Fälle Wie in den Vorjahren sind die Altersrentner mit 81 Prozent, die Hinter- lassenenrentner mit 3 Prozent und die Invalidenrentner mit 16 Prozent der Fälle beteiligt, wobei zu beachten ist, dass ein Fall mehrere Rentenbezüger Anzahl Fälle Stand am 31. Dezember Tabelle 2

Jahre AHV W Total Altersrentner Hinter- Zusammen lassenen- rentner

1977 92976 3755 96731 18206 114937 1978 94355 3372 97727 18652 116379

Veränderung + 1 379 -- 383 + 996 + 446 + 1 442

205

(Ehepaare, Familien) umfassen kann. Die Anzahl der Fälle ist weiter an- gestiegen, und zwar um 1442 oder 1 Prozent auf 116 379 Fälle, doch blieb dieser Zuwachs prozentual hinter der geschätzten Zunahme der AHV- und TV-Rentner zurück. Während die Zahl der Alters- und Invalidenrentner, die EL-Bezüger sind, um 1,5 bzw. 2,5 Prozent zunahm, ging die Zahl der EL beziehenden Hinterlassenenrentner um 1 Prozent zurück.

c. Rückforderungen In 3328 Fällen (2486 AHV- und 842 1V-Fälle) verfügten die Durchführungs- stellen die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ergänzungsleistungen; der rückzuerstattende Betrag belief sich auf 6,3 Mio Franken. Einem Rück- erstattungspflichtigen, der in gutem Glauben annehmen konnte, die Er- gänzungsleistungen zu Recht bezogen zu haben, wird die Rückerstattung er- lassen, wenn diese für den Pflichtigen auch eine grosse Härte bedeuten würde. In diesem Sinne wurde in 86 Fällen auf eine Rückforderung von insgesamt 0,1 Mio Franken verzichtet.

2. Beiträge des Bundes

Die Tabellen 3 und 4 zeigen, wie sich die Belastung durch die Ergänzungs- leistungen auf Bund und Kantone (einschliesslich Gemeinden) verteilt. Der Bund hat an die Aufwendungen einen Gesamtbetrag von 200 Mio Franken geleistet. Für die Ergänzungsleistungen zur AHV entnahm er die Mittel -

164,5 Mio Franken— der Rückstellung des Bundes gemäss Art. 111 AHVG (Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser). Der Bundesbeitrag an die Ergänzungsleistungen zur IV - 35,5 Mio Franken stammte aus den -

allgemeinen Bundesmitteln. Verglichen mit dem Vorjahr erhöhten sich die Bundesbeiträge um 6,5 Mio Franken und die Betreffnisse der Kantone ein- schliesslich der Gemeinden um 7 Mio Franken. Der Anteil des Bundes ist im Vergleich zum Vorjahr von 52 auf 51 Prozent zurückgegangen und der- jenige der Kantone erhöhte sich von 48 auf 49 Prozent.

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden Tabelle 3 Aufwendungen In 1000 Franken Prozentzahlen von... AHV IV Zusammen AHV IV Zusammen Bund 164553 35593 200146 51 52 51 Kantonen und Gemeinden 155 849 32 673 188 522 49 48 49 Total 320402 68266 388668 100 100 100

206

Aufwendungen von Bund, Kantonen und Gemeinden nach der Finanzkraft der Kantone Tabelle 4 Anzahl Kantone In 1000 Franken Prozentzahlen nach der Finanzkraft Bund Kantone Insgesamt Bund Kantone Insgesamt und und Gemeinden w> Gemeinden

5 finanzstarke' 29919 69811 99730 15 37 25

15 mittelstarke 2 151 983 110 892 262 875 76 59 68

5 finanzschwache ‚ 18 244 7 819 26063 9 4 7

Total 200 146 188 522 388 668 100 100 100

1 Ansatz des Bundesbeitrages 30 Prozent

2 Ansatz des Bundesbeitrages 35 bis 69 Prozent

3 Ansatz des Bundesbeitrages 70 Prozent

3. Beiträge an gemeinnützige Institutionen

Die AHV- bzw. TV-Beiträge gemäss Artikel 10 ELG an die gemeinnützigen Institutionen erreichten insgesamt 17,5 Mio Franken. Davon erhielten die Schweizerische Stiftung «Pro Senectute» 11,5 Mio Franken, die Schweize- rische Stiftung «Pro Juventute» 2 Mio Franken und die Schweizerische Ver- einigung «Pro Infirmis» 4 Mio Franken. Diese Beiträge erlaubten es den gemeinnützigen Institutionen, Fürsorgeleistungen an Betagte, Hinterlassene und Invalide auszurichten und sich Beratungs- und Betreuungsaufgaben ZU widmen.

Die Geschäftslast der 1V-Kommissionen und der IV-Regionalstellen in den Jahren

1977 und 1978

Die Statistiken der 1V-Kommissionen lassen seit 1976 eine erfreuliche Ten- denz erkennen: die Neuanmeldungen bei der IV gehen nachdem sie -

16 Jahre lang ungebrochen angewachsen sind 1 zurück. Es wird sich

-

zeigen, ob sie damit den Beharrungszustand erreicht haben, den die Schöpfer

1 Siehe ZAK 1977 S. 219

207

des Gesetzes schon Mitte der sechziger Jahre erwartet hatten. Das statistische Ergebnis ist mit einigen Vorbehalten aufzunehmen, da seit 1977 eine neue Zählweise angewandt wird. Seit diesem Jahr gelten nur noch jene Versicher- ten als «neu angemeldet», welche erstmals ein Leistungsgesuch bei einer IV- Kommission stellen. Somit ist der Rückgang von 80 435 Neuanmeldungen im Jahre 1976 auf 69 780 im Folgejahr nur zum Teil real. Der neuerliche Rückgang zwischen den statistisch vergleichbaren Jahren 1977/78 um fast

5000 Fälle bestätigt jedoch die abnehmende Tendenz deutlich.

Im Gegensatz zu den Neuanmeldungen haben die Fälle, welche Zweit- oder Mehrfachbeschlüsse erforderten, zugenommen. Dies lässt darauf schliessen, dass die zahlenmässig abnehmenden TV-Fälle doch komplexer geworden sind. Erstmals seit Bestehen der IV sind 1978 wesentlich mehr Neuanmeldungen behandelt worden als eingegangen waren. Die erhebliche Differenz von rund 6000 Anmeldungen geht grösstenteils auf das Konto der 1V-Kommis- sion für Versicherte im Ausland, die im Begriffe ist, ihre grosse Pendenzen- zahl abzubauen.

Eingegangene und erledigte Geschäfte bei den 1V-Kommissionen in den Jahren 1977 und 1978

1977 1978

Neuanmeldungen 69 780 64 940 Anmeldungen vom Vorjahr 40 564 40 613 Total Anmeldungen 110 344 105 553 - davon 1V-Fälle 105 174 100 952 - davon AHV-Fälle 5 170 4 601 Total erledigte Geschäfte 161 705 (142 757) 166 380 (149 794) - davon erste Beschlüsse 69 635 71 117 - davon Zweit- und Mehr- fachbeschlüsse 92 070 95 263 (Die Zahlen in Klammer geben die Präsidialbeschlüsse an)

Auch bei den IV-Regionalstellen ist seit 1976 (Höchstzahl: 16 337) trotz der wirtschaftlichen Rezession ein Rückgang der neu eingegangenen Fälle zu verzeichnen. Dies dürfte vor allem auf die bessere Abklärung der Anmel- dungen und auf die Selektion der echten Fälle beruflicher Eingliederung zurückzuführen sein.

mg

Eingegangene und erledigte Fälle bei den IV-Regionalstellen in den Jahren 1977 und 1978 1977 1978

Pendente Dossiers am Jahresanfang 11 806 12 145 Neu eingegangen 16 239 15 337 Total 28 045 27 482 Erledigte Dossiers 15 900 15 883 Am Jahresende hängig 12 145 11 599 - davon Uberwachungsfälle 4 797 4 982

Fachliteratur Hirsch Alaln: La responsabilitö civile des administrateurs d'une caisse de pensions.

11 S. Zu beziehen durch Pictet & Cie, Bd. Georges-Favon 29, 1211 Genve 11.

Hode[ J., Schärer S., Steiner E.: Berufliche Wiedereingliederung psychisch Invalider. Erste Resultate einer katamnestischen Untersuchung. In «Die Rehabilitation«, Zeit- schrift für Fragen der medizinischen, schulisch-beruflichen und sozialen Eingliede- rung, Heft 1979/1, S. 25-34 (als Sonderdruck erhältlich). Verlag Georg Thieme,

7 Stuttgart 1, Postfach 732.

Meier Josi J.: Zur Stellung der Frau in der Sozialversicherung. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/2, S. 105-121. Verlag Stämpfli, Bern.

Der praktizierende Arzt und die Rehabilitation. Die «Therapeutische Umschau«, Heft 1979/2, enthält folgende Beiträge zur Rehabilitation bzw. Integration Behinderter: F. Nüscheler: Soziale und berufliche Eingliederung.- G. Salem, C. Müller: La räadap- tation du patient psychiatrique. - A. Uchtenhagen: Die Eingliederung von Sucht- kranken. - R. Schweingruber, Käthi Stämpfil: Die Eingliederung Epilepsiekranker.-

E. Perret: Die Eingliederungsbehandlung von Hirngeschädigten im Erwachsenenalter. Neuropsychologische Therapie. - R. Wüthrich: Die Eingliederung von Patienten mit multipler Sklerose. - U. Aebi: Die Eingliederung von Kindern mit zerebralen Be- wegungsstörungen. - A. Weber: Psychologische und psychiatrische Probleme bei der Eingliederung mehrfach behinderter Kinder. - H. Städeli: Eingliederung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie. - G. Böhme, Regula Sommer: Die Eingliederung Sprach- und Sprechgeschädigter im Kindes- und Erwachsenenalter. - H. Ammann:

209

Die Eingliederung von schwer Gehörbehinderten. - R. Brückner: Die Eingliederung Sehbehinderter und Blinder. - H.-J. Hachen: La räintägration socioprofessionnelle des traumatisäs mdullaires. - R. Baumgartner: Die Eingliederung Amputierter. -

G. Lutz: Die Rehabilitation Mehrfachverletzter. - D. Gross: Die Eingliederung bei Arthrosen, Wirbelsäulendegenerationen und Weichteilrheumatismus. - U. Steiger: Eingliederung bei chronischer Polyarthritis. - V. Haegi, 1. Held: Die Eingliederung von Lungenkranken. - W. Schweizer: Die Eingliederung von Herzkranken. - C. E. Desccudres, A. Montandon: Die Eingliederung bei Langzeitdialyse und nach Nieren- transplantation.- R. K. Schäfer: Die Rehabilitation in der Geriatrie. Verlag Hans Huber, Bern. Die Sozialrechte in einer neuen Bundesverfassung. In «Sozialarbeit« 1979/3, S. 7-17. Zentralsekretariat des Berufsverbandes diplomierter Sozialarbeiter und Erzieher, Postfach 18, 3000 Bern 14. Techudi Hans Peter: Die verfassungsrechtlichen Grundlagen der Sozialversicherung. in «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/2, S. 81-104. Ver- lag Stämpfli, Bern. Viret Bernard: La situation du travaiileur en cas de maladie. In «Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung«, Heft 1979/1, S. 1-37. Verlag Stämpfli, Bern.

Parlamentarische Vorstö Initiative Nanchen vom 13. Dezember 1977 betreffend die Familienpolitik Die zuständige Kommission des Nationalrates hat am 18. April 1979 beschlossen, die Beratung der Initiative Nanchen (ZAK 1978 S. 95) bis zum Erscheinen der Bot- schaft zur Volksinitiative über den Schutz der Mutterschaft (BBl 1978 II 1226) aus- zusetzen.

Postulat der Kommission des Nationalrates für die Revision des Unfailversicherungs- gesetzes vom 17. Oktober 1978 Die nationalrätliche Kommission für die Revision des UVG hat folgendes Postulat eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht zu erstatten über die Bedingungen und Folgen einer Umstellung vom Brutto- auf den Nettolohn als Berechnungsgrundlage für die Leistungen der Sozialversicherung.« Der Nationalrat hat diesen Vorstoss am 19. März 1979 angenommen.

210

Einfache Anfrage Bund! vom 8. März 1979 betreffend Einführung einer Dritteisrente in der IV Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Bundi (ZAK 1979 S. 140) am 9. Mai wie folgt beantwortet: Die Ausrichtung von Drittelsrenten an a II e Versicherten, deren Invalidität zwischen 33 1/3 und 50 Prozent liegt, stellt schwierige finanzielle und organisatorische Pro- bleme. Das gleiche gilt für eine allgemein feinere Abstufung der Renten anstelle der heutigen Zweiteilung in ganze und halbe. Der Bundesrat hat diese Frage letztmals vor der neunten AHV-Revision prüfen lassen und sie nicht zuletzt im Hinblick auf die finanziellen Auswirkungen in seiner Botschaft vom 7. Juli 1976 (S. 41) für eine spätere Revision zurückgestellt.»

Initiative Graf vom 14. März 1979 betreffend die Interpretation von Artikel 69 IVG Ständerat Graf hat nachstehende parlamentarische Initiative eingereicht: «Es sei eine authentische Interpretation von Artikel 69 des IVG vom 19. Juni 1959 betreffend die Rechtspflege vorzunehmen, und zwar in dem Sinne, dass im Zweifels- falle zugunsten des Invaliden und nicht zugunsten der Verwaltung zu entscheiden ist.«

Mitteilungen Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die Auswertung des Familienberichts Gestützt auf die Richtlinien des Bundesrates vom 3. Juli 1974 und einen Antrag des Bundesamtes für Sozialversicherung hat das Eidgenössische Departement des Innern am 28. Mai 1979 eine Arbeitsgruppe Familienbericht als nichtständige Kommission für die Erfüllung des nachstehend umschriebenen Auftrages eingesetzt. Auftrag Die Arbeitsgruppe wertet die im Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz, der im November 1978 vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegeben wurde, erhobenen Tatbestände und Erkenntnisse aus und beobachtet allgemein die Situation der Familie in der Schweiz. Wo ihr Massnahmen als notwendig erscheinen, stellt sie Antrag an das Departement des Innern. Sie kann Anregungen und Vorschläge auf dem Gebiet der Bundesgesetzgebung unterbreiten, soweit Probleme der Familien- oolitik betroffen sind.

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Frist Bericht bis spätestens 31. Dezember 1980. Mitglieder Die Arbeitsgruppe umfasst 19 Mitglieder und setzt sich gemäss nachstehender Liste zusammen. Sekretariat Das Sekretariat wird durch das Bundesamt für Sozialversicherung geführt. Dieses vermittelt allfällig erforderliche Kontakte zu anderen Stellen der Bundesverwaltung. Experten Die Arbeitsgruppe kann Experten anhören oder für die Bearbeitung bestimmter Teil- probleme beiziehen.

Arbeitsgruppe Famillenbericht Präsidentin Anne-Marie Höchli-Zen Ruffinen, 1923, Sekundarlehrerin, Präsidentin des Schweizerischen Katholischen Frauenbundes, Baden Mitglieder Alma Bacciarini, 1921, professoressa, Mitglied des Tessiner Grossen Rates, Ver- treterin der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen, Breganzona Dr. lur. J. Brühwiler, 1946, Sekretär des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeit- geberorganisationen, Olten Laurent Butty, 1925, avocat, conseiller national, Fribourg Guido Casetti, 1935, Präsident des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes, Bern Dr. Josef Duss-von Werdt, 1932, Leiter des Instituts für Ehe und Familie, Zürich Cornelia Füeg, 1941, Fürsprech und Notar, Nationalrätin, Wisen Klara Gerber, 1922, Präsidentin des Schweizerischen Landfrauenverbandes, Ver- treterin des Schweizerischen Bauernverbandes, Nürensdorf Jeanne Hersch, 1910, professeur honoraire ä l'universitä, Genäve Ren6 Kemm, 1941, lic. rer. pol., Präsident der Schweizerischen Vereinigung der Haus- pflegeorganisationen, Bern Helga Kohler, 1938, Vizepräsidentin des Schweizerischen Gewerkschaftsbundes, Bern Hedi Lang, 1931, Nationalrätin, Präsidentin des Schweizerischen Verbandes Pro Familie, Wetzikon Dr. Kurt Lüscher, 1935, Professor an der Universität Konstanz, Amriswil Richard Maler-Neff, 1916, Vertreter der Vereinigung Schweizerischer Angestellten- verbände, Männedorf Jean-Philippe Monnier, 1921, avocat, chef du service cantonal de l'assistance, Neu eh ätel Alfred Oggier, lic. iur., 1931, Vizedirektor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, Bern Joseph Rey, 1916, Vizepräsident des Schweizerischen Verbandes Pro Familia, Fribourg Lucrezia Schatz, 1952, lic. äs. sc. pol., politologue, Vertreterin der Eidgenössischen Kommission für Jugendfragen, Bern Ruth Strübin, 1927, Sozialarbeiterin, Vertreterin der Schweizerischen Stiftung Pro Juventute, Zürich

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Europäische Familienministerkonferenz in Athen vom 23. bis 25. Mai 1979 Auf Einladung des griechischen Ministers der sozialen Dienste sind die für Familien- politik zuständigen Minister bzw. ihre Vertreter aus 22 europäischen Staaten 1 vom

23. bis 25. Mai 1979 in Athen zusammengekommen, um die verschiedenen Aspekte

der Familienpolitik als Instrument zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Kinder zu untersuchen. In Vertretung von Bundespräsident Hürlimann nahm Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung an der Tagung teil. Wie sich aus den Konferenzunterlagen und den Diskussionen ergab, handelt es sich bei der Chancengleichheit um einen komplexen und dynamischen Begriff, der von den in einem Land bestehenden Gegebenheiten abhängig ist; sie setzt einen weiten Fächer familienpolitischer Massnahmen und solcher zur Betreuung der Kinder voraus, aber sie überschreitet diesen Rahmen und schliesst nicht lediglich die zum Überleben, sondern auch die für ein optimales Dasein und eine bestmögliche be- rufliche Eingliederung nötigen Bedingungen für alle Kinder ein. Die Minister hoben hervor, dass man sich in den demokratischen Gesellschaften Europas dessen bewusst ist, dass das Prinzip der Chancengleichheit ein wichtiges Ziel der Familienpolitik darstellt. Sie stellten fest, dass in dieser Hinsicht noch Diskri- minierungen bestehen, die beseitigt werden müssen, und betonten, dass eine wirk- liche Chancengleichheit ausgewählte Massnahmen erfordert, um soweit als möglich alle Arten von Behinderungen auszugleichen, unter denen eine zu grosse Anzahl von Menschen vom Beginn ihres Lebensweges an leiden. Es wurde aber auch betont, dass in dieser Hinsicht die Hauptverantwortung der Familie zukommt und dass die Aufgabe des Staates darin besteht, die Familie zu unterstützen, und nicht, sie zu ersetzen. Das Prinzip der Chancengleichheit für Kinder wurde bis jetzt fast ausschliesslich im Zusammenhang mit der schulischen Erziehung diskutiert. Es hat sich jedoch ge- zeigt, dass die Schule alleine diese Aufgabe nicht bewältigen konnte. Die persönlich- keitsbegründenden Faktoren werden bereits vor dem Schulalter, in der Tat schon vor der Geburt wirksam. Die Entwicklung des Kindes hängt also zum Teil von seinem Familienmilieu ab, und sie kann vor allem durch Einwirkung auf die Familie günstig beeinflusst werden. Infolgedessen muss das Kind das bevorzugte Ziel der Familien- politik sein. Die Minister sehen dementsprechend übereinstimmend in einer Familien- politik im wohlverstandenen Sinne eines der geeignetsten Mittel, um die Verwirkli- chung von Chancengleichheit anzustreben und zu erreichen. Eine derartige Familien- politik darf nicht lediglich auf die Probleme von Familienleistungen und anderen Hilfen beschränkt bleiben, sie muss vielmehr die Dimension der Familie in alle Be- reiche einbringen, so insbesondere in den Wohnungs- und Städtebau, das Gesund- heitswesen, die Erziehung, die Freizeit oder den Arbeitsmarkt. Dabei ist die Prävention kurativen Massnahmen vorzuziehen. Die Minister haben diesbezüglich auf die Be- deutung der Elternerziehung und -beratung hingewiesen.

' Österreich, Belgien, Zypern, Dänemark, Finnland, Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Griechenland, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Portugal, Spanien, Schweden, Schweiz, Türkei, Vereinigtes Königreich. Jugoslawien, der Heilige Stuhl und die Kommission der Europäischen Gemein- schaften haben als Beobachter teilgenommen.

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Im Verlaufe der Diskussion haben die Minister einige Massnahmen, insbesondere finanzieller Art, erwähnt, um den Eltern eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Gestaltung ihres Berufs- und ihres Familienlebens zu geben, damit sie ihre Ver- pflichtungen gegenüber ihren Kindern gemeinsam wahrnehmen können: insbesondere die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, die Entwicklung der Infrastrukturen der Vorschulerziehung, die Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und den Elternurlaub. Um der Chancenungleichheit vorzubeugen, ist auch eine geeignete Politik der Familieneinkommen vonnöten, insbesondere für wirtschaftlich am stärksten benach- teiligte Familien. im Wohnungs- und Städtebau wurde die Dimension der Familie, und insbesondere die Berücksichtigung der Eigenbedürfnisse des Kindes, lange Zeit vernachlässigt. Die Wohnungen müssen in Zuschnitt und Ausstattung die Dimension der Familie berücksichtigen, und die unmittelbare Umwelt muss den physischen, sozialen, ge- sundheitlichen und kulturellen Bedürfnissen des Kindes und seiner Familie ent- sprechen und es dem Kinde insbesondere erlauben, sich dem Spiel in völliger Sicher- heit hinzugeben. Zur Diskussion standen überdies die Gefahren und schlimmen Folgeschäden des Autoverkehrs, vor allem in Städten, dessen viel zu zahlreiche Opfer insbesondere unter den Kindern und Jugendlichen sind. Die Minister forderten, dass die Stadt auf das Kind - was letztlich bedeutet: auf den Menschen - zugeschnitten sei, und schlugen hiezu verschiedene Massnahmen vor. Wenngleich diese Massnahmen zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Kindern beitragen können, so reichen sie doch nicht aus, sobald es sich um be- hinderte Kinder handelt. Die Minister sind deshalb zu der Ansicht gelangt, dass - Kindern ohne normales Familienmilieu, - Kindern aus Gastarbeiterfamilien und behinderten Kindern besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Was die letztgenannte Kategorie von Kindern anbetrifft, haben die Minister empfoh- len, dass sie zur Unterstützung ihrer bestmöglichen Integrierung in die Gesellschaft soweit irgend möglich in ihren Familien erzogen werden. Um dies zu ermöglichen, sei es erforderlich, den Familien behinderter Kinder - eine angemessene finanzielle Hilfe zum Ausgleich unmittelbar oder mittelbar durch die Behinderung verursachter Kosten, - Familienberater zum Kennenlernen und Verstehen der besonderen Bedürfnisse des Kindes und der Mittel zu deren Befriedigung und - eine vorzugsweise Einschulung des Kindes in die normalen Unterrichtszüge mit den entsprechenden hierdurch erforderlichen Anpassungsmassnahmen zur Verfügung zu stellen. Es liegt auf der Hand, dass Präventiv- und Früherkennungsmassnahmen für Be- hinderungen entwickelt und hierzu prä- und postnatale ärztliche Untersuchungen und eine geeignete schulmedizinische Betreuung eingeführt und ausgeweitet werden müssen. Die Minister haben im Rahmen ihrer Gespräche und im Hinblick auf das Kon- ferenzthema Wert darauf gelegt, das Recht des Kindes, in seiner familiären Umwelt zu leben, zu bekräftigen. Nur bei nicht behebbaren Mängeln oder dem Ausfall der natürlichen Familie dürfe auf Ersatzformen zurückgegriffen werden. Folglich haben

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die Minister die Ansicht vertreten, dass in erster Linie der Adoption der Vorzug zu geben ist. Ist die Adoption weder wünschenswert noch möglich, ist sicherlich der Rückgriff auf Formen der lnpflegegabe zur Wiederherstellung eines familiären Rah- mens zu empfehlen; dennoch werden, wenigstens in naher Zukunft, auch weiterhin Keime nötig bleiben, und die Minister haben in diesem Zusammenhang die Not- wendigkeit betont, die finanzielle Unterstützung und die Überwachung solcher Helme zu verbessern und auf die Anstellung von qualifiziertem Personal zu achten. In bezug auf die Gastarbeiterkinder haben die Minister die bisherigen und künfti- gen Bemühungen um die Gewährleistung ihrer schulischen Eingliederung unter Be- wahrung ihrer kulturellen Identität unterstrichen. Sie stellten die zahlreichen fort- bestehenden Probleme heraus und hielten es zu deren Lösung für wünschenswert, die Abstimmung zwischen Auswanderungs- und Einwanderungsländern im Interesse der Gastarbeiter, ihrer Familien und besonders ihrer Kinder zu entwickeln. Obgleich sie hauptsächlich die Probleme, wie sie sich in ihren eigenen Ländern stellen, ins Auge fassten, haben die Minister hervorgehoben, dass eines der Ziele des Internationalen Jahres des Kindes in der Sensibilisierung der öffentlichen Mei- nung in aller Welt für das Los der am stärksten benachteiligten Kinder bestand, d. h. der Kinder der Dritten Welt. Die Konferenz war der Ansicht, dass ihre Verhandlungen einen Beitrag zu diesem Jahr leisten können, und hat beschlossen, die Konferenz- unterlagen dem Sekretariat des Internationalen Jahres des Kindes zu übermitteln. Darüber hinaus hofft die Konferenz, dass die Aktivitäten dieses Jahres nicht am 31. Dezember 1979 enden und dass die zahlreichen Absichtserklärungen und Ideen, die in diesem Zusammenhang entwickelt wurden, auf nationaler und internationaler Ebene Wirkung zeitigen mögen. Die Minister schlugen vor, der Europarat möge - den internationalen Austausch von Kindern fördern, insbesondere von solchen, die in Ermangelung geeigneter Hilfsmassnahmen sich keine Auslandsaufenthalte zu kulturellen, ausbildungs- oder sprachfördernden, gesundheitlichen oder sport- lichen Zwecken leisten können; - ein Programm im Rahmen der koordinierten Forschungsstipendien der Bewertung von neuen Formen der Behandlung jugendlicher Rechtsbrecher und von Formen der Gemeinschaftsarbeit für benachteiligte Kinder widmen. Die Minister nahmen davon Kenntnis, dass der Rat für kulturelle Zusammenarbeit des Europarats ein Pilotprogramm «Vorbereitung auf das Leben« aufgestellt hat, welches die Vorbereitung auf die Elternrolle zum Gegenstand hat, und äusserten den Wunsch, dass die Experten der Rolle des Erziehungssystems bei der Förderung der Chancengleichheit der Kinder die gebührende Aufmerksamkeit widmen. Schliesslich brachten sie den Wunsch zum Ausdruck, dass die Konferenz der für Gastarbeiterfragen zuständigen Minister, die unter der Schirmherrschaft des Europa- rates stattfinden wird, grosses Augenmerk auf die Chancengleichheit der Gastarbeiter- kinder richtet, und zwar sowohl in den Auswanderungs- als auch in den Einwande- rungsländern.

Personelles Ausgleichskasse ALKO Der Leiter der Ausgleichskasse ALKO (Nr. 42), A 1 b e r M e y e r, tritt Ende Juni 1979 in den Ruhestand. Der Kassenvorstand hat J e a n P a u 1 R a p i n zum neuen Leiter der ALKO mit Amtsantritt am 1. Juli 1979 ernannt.

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Gerichtse AHV / Versicherungsmässige Voraussetzungen Urteil des EVG vom 26. Oktober 1978 1. Sa. S. M. (Übersetzung aus dem Französischen)

Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehe- mannes auf die Ehefrau rechtfertigt sich dann nicht, wenn seine Unterstellung unter die obligatorische Versicherung einzig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt. Art. 29bis Abs. 2 AHVG. Aus der obigen Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG ergibt sich, dass in solchen Fällen bei der Berechnung der einfachen Altersrente der Ehefrau die Jahre, in denen sie selber keine Beiträge entrichtet hat, nicht als Beitragsjahre gezählt werden dürfen.

Die am 23. November 1914 geborene S. M. besitzt das Schweizer Bürgerrecht seit ihrer Heirat mit P. M. (geboren am 20. Juli 1914) am 25. September 1948. Das Ehepaar wohnte zuerst in Frankreich und liess sich zu Beginn des Jahres 1959 in der Stadt G. in der Schweiz nieder. Der Ehemann indessen arbeitete stets in dieser Stadt - bis

1958 als Grenzgänger - und entrichtete seit 1948 regelmässig AHV-Beiträge. Die

Ehefrau betrieb in Frankreich und dann in der Schweiz ein Handelsgeschäft und leistete seit 1959 Beiträge an die AHV. Die Versicherte bezog vom 1. Dezember 1976 an eine einfache Altersrente. Gemäss Verfügung der Ausgleichskasse vom 22. Dezember 1976 wurde ihr diese Leistung in Form einer ausserordentlichen Rente von 500 Franken monatlich gewährt, weil die ordentliche Rente, die ihr zugekommen wäre, kleiner war. Unter Berücksichtigung von 17 Beitragsjahren der Versicherten in der Zeit von 1959 bis 1975 stellte die Aus- gleichskasse fest, dass sich das massgebende jährliche Durchschnittseinkommen auf

18000 Franken belief und dass die Teilrentenskala 21 anwendbar war, woraus sich

nur eine ordentliche Rente von 455 Franken im Monat ergab. Die Versicherte focht die vorerwähnte Verfügung mit Beschwerde an. Sie war er- staunt, keine höhere Rente als 500 Franken zu erhalten, da sie Schweizer Bürgerin sei und ihr Ehemann seit 1948 Beiträge bezahlt habe. Die Rekurskommission hielt dafür, dass die Beschwerdeführerin kraft des Grund- satzes der Einheit des Ehepaares seit ihrer Heirat als versichert zu betrachten sei; sie hätte allerdings von da an Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen entrichten sollen, aber die Beitragslücke sei auf falsche Auskünfte der Versicherungsorgane zu- rückzuführen; unter diesen Umständen rechtfertige es sich, den Zeitraum von der Heirat bis Ende 1958 in die Versicherungsperiode einzuschliessen, und zwar, um so- wohl das massgebende jährliche Durchschnittseinkommen als auch die anwendbare Rentenskala festzusetzen. Mit Entscheid vom 18. Mai 1977 hiess die Rekurskommission

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folglich die Beschwerde gut und wies die Sache zur Neuberechnung der ordentlichen Rente auf den angegebenen Grundlagen an die Ausgleichskasse zurück. Die Ausgleichskasse legt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie bestreitet die Aus- dehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau für die Zeit vor 1959; sie macht geltend, die von der Rekurskommission in bezug auf den Grund- satz der Einheit des Ehepaares angerufene Rechtsprechung habe mit dem vor- liegenden Fall nichts zu tun, und schliesst auf Aufhebung des kantonalen Urteils und auf Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 22. Dezember 1976. Während sich die Beschwerdegegnerin auf die Beweisführung der Rekurskommission beruft, legt das BSV die Verwaltungspraxis zur Anwendung des Grundsatzes der Einheit des Ehepaares und seine Grenzen dar und beantragt, die Beschwerde der Ausgleichskasse gutzuheissen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägungen gut: Aus Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c AHVG ergibt sich, dass die Beschwerde- gegnerin, deren Ehemann noch keine Ehepaar-Altersrente bezieht, ab 1. Dezember 1976 Anspruch auf eine ausserordentliche einfache Altersrente hat - welche Rente sich

1976 auf 500 Franken im Monat belief (Art. 34 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 1 AHVG) -‚

wenn die ordentliche Rente, die sie beanspruchen könnte, kleiner ist. Für die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente, welche die Versicherte beanspruchen könnte, berücksichtigte die Ausgleichskasse nur die Beitragsjahre seit 1959. Nach dieser Berechnungsart ergibt sich eine monatliche Rente von 455 Franken, also weniger als der Betrag der ausserordentlichen Rente. Die Rekurskommission dagegen äusserte sich dahin, dass auch die beitragslosen Jahre seit dem Datum der Heirat berücksichtigt werden müssten; diese Berechnungsart ergäbe eine Rente, welche 500 Franken im Monat ein wenig übersteigt, also mehr als den Betrag der ausserordentlichen Rente. Ob die Verwaltungsverfügung, durch die der Versicherten eine ausserordentliche einfache Altersrente von monatlich 500 Franken zugesprochen wurde, richtig ist oder nicht, hängt somit von Umständen ab, die als Berechnungsgrundlage der ordentlichen Rente herangezogen werden müssen. Gemäss Art. 29bi5 Abs. 2 AHVG werden die Jahre, in denen die Ehefrau aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Bst. b AHVG von der Beitragspflicht befreit war, für die Berechnung der ordentlichen einfachen Altersrente als Beitragsjahre gezählt. Da nur versicherte Personen (und gegebenenfalls ihr Arbeitgeber, Art. 12 AHVG) beitragspflichtig sind, schliesst die obenerwähnte Befreiung in sich, dass die Ehefrau versichert war. Es können also im Rahmen von Art. 29bi5 Abs. 2 als Beitragsjahre nur Zeiten gezählt werden, in denen die Ehefrau im Sinne von Art. 1 und 2 AHVG versichert war (BGE 100 V 95, ZAK 1975 S. 29). Art. 1 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass jene Personen obligatorisch versichert sind, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Bst. a) oder die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Bst. b) oder die im Ausland für einen Arbeitnehmer in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt werden (Bst. c). Keine dieser drei Sachlagen, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung zur Folge haben, war im vorliegenden Fall für die Beschwerdegegnerin vor 1959 gegeben: sie wohnte bis dahin in Frankreich, wo sie ein Handelsgeschäft betrieb. Art. 2 AHVG öffnet unter gewissen Bedingungen den Schweizer Bürgern im Ausland, die nicht obligatorisch versichert sind, die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. S. M. ist der freiwilligen Versicherung nicht beigetreten.

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Die Beschwerdegegnerin war somit vor 1959 nicht persönlich versichert, weder obli- gatorisch im Sinne von Art. 1 AHVG noch freiwillig im Sinne von Art. 2 AHVG. Aber die Vorinstanz hat unter Berufung auf den Grundsatz der Einheit des Ehepaares an- genommen, dass die Versicherteneigenschaft des Ehemannes der seit 1948 wegen seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz obligatorisch versichert war (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG) - sich auf die Ehefrau erstrecke und dass diese daher seit ihrer Heirat versichert sei.

3. Es stimmt, dass das EVG mehrmals anerkannt hat, das Ehepaar bilde eine recht-

liche Einheit und die Versicherteneigenschaft des Ehemannes erstrecke sich sowohl in der obligatorischen als auch in der freiwilligen Versicherung auf die Ehefrau (s. z. B. ZAK 1960 S. 85). Es hat jedoch festgestellt, dass sich diese Einheit nicht aus einem Grundsatz ableitet, der in der AHV allgemeine Geltung hat, sondern dass sie nur aus besondern Gesetzesbestimmungen oder aus einer besondern Rechtslage hervorgeht (s. z. B. EVGE 1957 S. 214, ZAK 1957 S. 481 und die dort angeführte Rechtsprechung). Keine Gesetzesbestimmung schreibt ausdrücklich vor, die Ver- sicherteneigenschaft des Ehemannes erstrecke sich auf die Ehefrau; daher kann auch der Grundsatz der Einheit des Ehepaares eine solche Ausdehnung nur in jenen Fällen nach sich ziehen, in denen sich diese Einheit aus einer besondern Rechtslage ergibt. Nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Versicherteneigenschaft eines Ehe- mannes, der kraft seines zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz obligatorisch versichert ist, auf seine Ehefrau (Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG). Es handelt sich hier aber nicht so sehr um eine Ausdehnung vermöge eines Grundsatzes der Einheit des Ehepaares, welcher der AHV eigen wäre, als vielmehr um die einfache Feststellung der Einheit des Wohnsitzes, die das Zivilrecht kennt: der Wohnsitz des Ehemannes bestimmt im allgemeinen jenen der Ehefrau (Art. 25 Abs. 1 ZGB), und die Ehefrau, deren Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist so selbst auch persönlich versichert (gemäss dem gleichen Art. 1 Abs. 1 Bst. a AHVG). Die Verwaltungspraxis -

die bis jetzt nie Anlass zu einem Streitfall vor dem EVG gegeben hat - ist übrigens der Auffassung, dass die Ehefrau, deren Ehemann seinen Wohnsitz in der Schweiz hat und die sich im Ausland einen eigenen Wohnsitz geschaffen hat (Art. 25 Abs. 2 ZGB), nicht in die obligatorische Versicherung des Ehemannes eingeschlossen ist und, wenn sie Schweizer Bürgerin ist, der freiwilligen Versicherung gemäss Art. 2 AHVG beitreten kann. Die Rechtsprechung lässt auch zu, dass sich die Versicherteneigenschaft eines frei- willig versicherten Auslandschweizers auf seine Ehefrau erstreckt. Obgleich eine solche Ausdehnung nicht im Gesetzestext steht, so geht sie doch indirekt aus Art. 2 Abs. 4 AHVG hervor. Diese Bestimmung versagt nämlich der Ehefrau grundsätzlich die Möglichkeit, für sich selbst d. h. unabhängig von ihrem Ehemann - der frei- willigen Versicherung beizutreten, und geht somit von der miteingeschlossenen Idee der Einheit des Ehepaares aus. Die Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau wurde von der Rechtsprechung nur in den beiden obenerwähnten Sachlagen formell anerkannt. Heute ist die Frage zu entscheiden, ob sich eine solche Ausdehnung in jenen Fällen aufdrängt - oder sogar einfach sich rechtfertigt-‚ in denen die Unter- stellung des Ehemannes unter die obligatorische Versicherung einzig von der Aus- übung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz abhängt (Art. 1 Abs. 1 Bst. b AHVG). Vorerst scheint es, dass einerseits die Rechtslage in keiner Weise mit jener im Rahmen der freiwilligen Versicherung vergleichbar ist und dass anderseits der

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Arbeitsort des Ehemannes für die Ehefrau keinen so unmittelbaren Anknüpfungs- punkt wie der Wohnsitz bildet. Das BSV hebt übrigens mit Recht die grosse Trag- weite hervor, die eine derartige Ausdehnung hätte; sie würde insbesondere be- wirken, dass die Ehefrau eines Grenzgängers oder eines Saisonarbeiters - obschon selbst ohne jede Bindung zur Schweiz - Beiträge von ihrem Erwerbseinkommen zu entrichten hätte oder dass ihr allenfalls ein Anspruch auf Leistungen der IV im Falle eines Gesundheitsschadens zustünde. Nun aber würden Folgen dieser Art den Rahmen und den Grundgedanken selbst der Versicherung überschreiten. Es ist daraus zu schliessen, dass, wenn der Ehemann nur wegen seiner Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz der obligatorischen Versicherung unterstellt ist, seine Ver- sicherteneigenschaft sich nicht auf seine im Ausland wohnhafte Ehefrau erstrecken kann. 4. Im vorliegenden Fall war die Beschwerdegegnerin somit in der Zeit vor 1959 nicht versichert, und diese Jahre können daher nicht als Beitragsjahre im Rahmen von Art. 29bis Abs. 2 AHVG gezählt werden. Zweifellos macht sie geltend, sie sei seiner- zeit schlecht unterrichtet worden; auch wenn diese Tatsache bewiesen wäre, so würde sie doch nicht gestatten, die bestehende Beitragslücke auszufüllen: die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung - die ihr gemäss der Verwaltungspraxis offen stand wäre längst abgelaufen, und die Verjährung würde in gleicher Weise die Erhebung der entsprechenden Beiträge verhindern (s. Art. 16 Abs. 1 AHVG). Es ergibt sich daraus, dass die ordentliche einfache Altersrente, welche die Ver- sicherte beanspruchen könnte, kleiner als die ausserordentliche Rente ist und dass daher die Ausgleichskasse mit Recht diese letztere Rente gewährt hat.

AHV / Renten Urteil des EVG vom 29. Januar 1979 1. Sa. J. U.

Art. 30 und 31 AHVG. Bei Wiederverheiratung eines betagten Witwers Ist die nach Scheidung der neuen Ehe entstehende, eine neuerliche Ehepaar-Altersrente ab- lösende ordentliche einfache Altersrente aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften festzusetzen. Für ein «Wiederaufleben» der früheren, nach dem Tode der ersten Frau gemäss den damaligen Berechnungsregeln ermittelten einfachen Altersrente fehlen die gesetzlichen Grundlagen.

Der im Januar 1898 geborene Versicherte bezog seit 1. Februar 1963 eine Ehepaar- altersrente. Nach dem Tode seiner Ehefrau sprach ihm die Ausgleichskasse eine ein- fache Altersrente von monatlich 690 Franken ab 1. Februar 1975 zu (Verfügung vom 26. Februar 1975). Im Mai 1976 heiratete er wieder und erhielt mit Verfügung vom 15. Juni 1976 eine Ehepaaraltersrente von monatlich 1500 Franken ab 1. Juni 1976 zugesprochen. Diese Ehe wurde im Januar 1978 geschieden, weshalb die Ausgleichs- kasse am 24. Januar 1978 eine einfache Altersrente von monatlich 567 Franken, be- ginnend am 1. Februar 1978, verfügte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Be- schwerde wies der kantonale Richter mit der Begründung ab, die von der Aus- gleichskasse vorgenommene Rentenberechnung sei gesetzeskonform aufgrund der eigenen Beiträge des Versicherten erfolgt. Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer höheren einfachen Altersrente. Er macht im wesentlichen

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geltend, dass die Rente aufgrund seines Einkommens im Jahre 1962, als seine Ein- kommensverhältnisse den Tie.ftpunkt erreicht hätten, berechnet worden sei. Er sehe auch nicht ein, warum zwisclen Verwitweten und Geschiedenen Rentenunterschiede bestünden. - Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das EVG weist die Beschwerde ab: Der Entscheid der Vorinstanz enthält eine zutreffende Darstellung der für die ein- fache Altersrente und die Rentenhöhe massgebenden Gesetzesbestimmungen (Art. 30 und 31 Abs. 1 AHVG). Nach konstanter Praxis des EVG ist die nach der Scheidung entstehende, eine Ehe- paaralterarente ablösende ordentliche einfache Altersrente aufgrund der in diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsvorschriften neu festzusetzen. Für ein «Wieder- aufleben« der früheren einfachen Altersrente aufgrund der damaligen Berechnungs- elemente fehlt die gesetzliche Grundlage (BGE 103 V 60, Z.AK 1978 S. 408 mit Hin- weisen). Im vorliegenden Falle waren - im Unterschied zum zitierten Urteil - der Be- schwerdeführer und seine geschiedene Frau vor der Eheschliessung verwitwet. Nach der Scheidung der neuen Ehe einer W lt w e lebt der Anspruch auf eine Witwen- rente wieder auf, wenn die Ehe nach weniger als 10jähriger Dauer geschieden oder als ungültig erklärt wird (Art. 23 Abs. 3 AHVG, Art. 46 Abs. 3 AHVV). Wie das BSV zutreffend ausführt, ist diese vom Gesetzgeber allein auf Frauen zugeschnittene Regelung auf die Situation des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Mangels einer gesetzlichen Grundlage kann die einfache Altersrente, die der Beschwerdeführer bis Mai 1976 bezog (Verfügung vom 26. Februar 1975), nicht wieder aufleben.

Somit ist - entsprechend dem neuen Zivilstand - die einfache Altersrente des Beschwerdeführers nach Art. 31 Abs. 1 AHVG aufgrund seiner Beiträge und seiner Beitragsdauer (Art. 30 AHVG) zu berechnen. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er behauptet, die einfache Altersrente sei aufgrund seines Einkommens im Jahre 1962 berechnet worden. Wie aus der Verfügung vom 24. Januar 1978 hervorgeht, wurde die Rente aufgrund des Durchschnitts aller seiner AHV-Beiträge von 1948 bis 1962, also des Durchschnitts von 15 Jahren berechnet. In diesen Jahren hat der Beschwerdeführer insgesamt 2177 Franken an Beiträgen bezahlt. Gemäss der ab 1. Januar 1977 gültigen Rententabelle ergibt dies nach der Aufwertung mit dem Faktor 2,3 ein massgebendes durchschnittliches Einkommen von

8820 Franken. Nach der anwendbaren Rentenskala 25 resultiert daraus eine monat-

liche einfache Altersrente von 567 Franken, wie sie die Ausgleichskasse am 24. Januar

1978 zutreffend verfügt hat.

IV / Eingliederung Urteil des EVG vom 15. Februar 1979 1. Sa. A. L.

Ziff. 3.02* Absatz 2 HVI Anhang. Die Bestimmung von Ziff. 3.02*, wonach die in

ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellten Lendenmieder nur abgegeben werden können, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Oberschenkelapparaten erforderlich sind, ist gesetzmässig bzw. hält sich in den Schranken der Deiegatlonsnorm.

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Mit Verfügung der Ausgleichskasse vom 7. Juni 1971 wurde dem 1937 geborenen A. L. die periodische Abgabe von lumbosakralen Camp-Stützgürteln ab Februar 1971 bis auf weiteres gewährt. In der Folge bezog der Versicherte alljährlich einen oder zwei Stützgürtel, letztmals anfangs 1977. Mit Verfügung vom 8. Juli 1977 hob die Ausgleichskasse die Verfügung vom 7. Juni 1971 auf und lehnte die weitere Abgabe von Stützgürteln ab, da diese - weil im wesentlichen serienmässig hergestellt -

gemäss der ab 1. Januar 1977 geltenden Regelung nicht als orthopädische Stütz- korsetts gelten könnten. Beschwerdeweise beantragte A. L. der kantonalen Rekursbehörde, die IV habe die Camp-Gürtel weiterhin zu übernehmen. Das kantonale Gericht erachtete die Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste (Anhang zu der seit 1. Januar 1977 geltenden HV), wonach die in ihren wesentlichen Teilen serienmässig hergestellten Lendenmieder nur in bestimmten Ausnahmefällen abgegeben werden, als gesetzwidrig und mit der Praxis des EVG in Widerspruch stehend. Das Gcsetz stelle nicht auf die Art und Weise der Herstellung eines Hilfsmittels ab, sondern darauf, ob dieses geeignet und notwendig sei, dem behinderten Versicherten die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Dies lasse sich bei einem serienmässig hergestellten Hilfsmittel nicht zum vorneherein und generell verneinen. Erfülle ein solches Hilfsmittel spezifisch orthopädische Funktionen im 1V-rechtlichen Sinne, dann komme ihm Hilfsmittelcharakter gemäss Art. 21 IVG zu, wie das EVG bereits in einem Urteil vom 6. Oktober 1976 entschieden habe. Die dort beurteilte Rechtsfrage sei trotz Änderung der Verordnungsbestimmungen dieselbe geblieben. Unter diesen Gesichtspunkten erachtete die kantonale Rekursbehörde die Voraussetzungen für die weitere Abgabe der Stützgürtel an den Versicherten als gegeben und hiess seine Beschwerde gut (Urteil vom 29. März 1978). Das BSV erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Aufhebung des kan- tonalen Urteils, indem es zur Begründung geltend machte, sowohl nach altem wie nach dem seit 1. Januar 1977 geltenden Recht sei die Aufzählung der Hilfsmittel vom EVG als abschliessend bezeichnet worden. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut: la. Zu der bis Ende 1976 in Art. 14 IVV enthaltenen Liste der Hilfsmittel hat das EVG in konstanter Rechtsprechung festgestellt, dass sie insofern abschliessend ist, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt, wogegen die Anführung der einzelnen Hilfsmittel innerhalb der genannten Kategorien bloss exemplifikatorisch ist (BGE 98 V 46 Erwägung 2 b, ZAK 1973 S. 41). Das EVG hat diese Praxis in bezug auf den abschliessenden Charakter der Hilfsmittelkategorien unter dem seit 1. Januar

1977 geltenden Recht (neue Fassung von Art. 14 1W und HVI vom 29. November 1976

mit Anhang) beibehalten. Dagegen ist bei jeder Hilfsmittelkategorie zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel (innerhalb der Kategorie) ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 104 V 88, ZAK 1978 S. 410). So hat das EVG im eben zitierten BGE entschieden, dass die in Ziff. 14.04 des HV-Anhangs ent- haltene Aufzählung von baulichen Massnahmen abschliessend ist. b. Die Feststellung, dass die Hilfsmittelliste im umschriebenen Sinne abschliessenden Charakter hat, entbindet jedoch den Richter - wie die Vorinstanz zutreffend darlegt - nicht davon, einzelne Bestimmungen, die umstritten sind, auf ihre Gesetzmässig- keit zu prüfen. 2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität bedrohte Ver- sicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und ge-

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eignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehört unter anderem die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 1 Bst. d IVG). Nach Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte 'lm Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Auf- gabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf«. Diese Hilfsmittelliste war nach dem bis Ende 1976 geltenden Recht in Art. 14 IVV enthalten, wobei die hier umstrittenen orthopädischen Korsetts in Abs. 1 Bst. b aufgeführt waren. Hierzu bestimmte das BSV in seinem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln vom 1. Januar 1969 (Rz 99 in der Fassung gemäss Nachtrag 2 vom 1. April 1975), dass serienmässig hergestellte Stützgürtel ohne indi- viduelle Anpassung keine orthopädischen Korsetts darstellten. In einem nicht ver- öffentlichten Urteil vom 6. Oktober 1976 hat jedoch das EVG das Kriterium der Her- stellungsart verworfen; als entscheidend erachtete das EVG vielmehr, ob das Korsett im konkreten Falle spezifisch orthopädische Funktionen im 1V-rechtlichen Sinne erfülle. Nach dem revidierten Art. 14 IVV (in der Fassung vom 29. November 1976) bildet die Liste der im Rahmen von Art. 21 IVG abzugebenden Hilfsmittel nunmehr Gegenstand einer Verordnung des Departements des Innern. Gestützt darauf hat das Departement am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI) erlassen, wobei die Hilfsmittelliste im Anhang der HVl enthalten ist. Gemäss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste können in ihren wesentlichen Teilen serien- mässig hergestellte Lendenmieder, worunter die Camp-Gürtel fallen, nur abgegeben werden, wenn sie als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Ober- schenkelapparaten erforderlich sind. Die Vorinstanz betrachtet diese Bestimmung als gesetzwidrig, weil das Gesetz (Art. 8 und 21 IVG) nicht auf die Herstellungsart abstelle, sondern darauf, ob das betreffende Hilfsmittel geeignet und notwendig sei, dem behinderten Versicherten die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Auf- gabenbereich zu ermöglichen oder wenigstens zu erleichtern. Somit ist im folgenden die Gesetzmässigkeit der Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste zu prüfen. 3a. Die Hilfsmittelverordnung mit der dazu gehörenden Hilfsmittelliste ist eine Rechts- verordnung, die auf einer Delegation des Gesetzgebers bzw. Subdelegation des Bundesrates beruht. Ob die in Art. 21 Abs. 1 IVG enthaltene Delegation an den Bundesrat zulässig ist, kann das EVG nicht überprüfen, da es an die Bundesgesetze und damit auch an die in ihnen enthaltenen Delegationsnormen gebunden ist (Art. 114bis Abs. 3 BV; BGE 101 1 73/74). Dagegen ist die Subdelegation des Bundesrates an das Departement des Innern (Art. 14 1W) überprüfbar. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Sub- delegation der Rechtsetzungsbefugnisse an ein Departement zulässig, wenn sie sich auf Vorschriften vorwiegend technischer Natur bezieht und kein Rechtsgrundsatz in Frage steht (BGE 101 1 b 74). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen erfüllt, wie im übrigen auch die Vorinstanz festhält. b. Streitig ist indessen die Frage, ob die aufgrund der Delegation bzw. Subdelegation erlassene Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste gesetzmässig ist bzw. sich in den Schranken der Delegationsnorm hält. Sofern dies der Fall ist, hat sich das EVG nicht darüber auszusprechen, ob die in Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste getroffene Lösung die zur Erreichung des gesetzlichen Zweckes am besten geeignete Lösung sei, da das EVG nicht sein Ermessen an die Stelle des Bundesrates bzw. des De- partementes treten lassen kann (vgl. BGE 94 1396, 97 II 272).

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Auszugehen ist von Art. 21 Abs. 1 IVG, der den Bundesrat ermächtigt, die Hilfsmittel- liste aufzustellen. Wie erwähnt, hat der Bundesrat in Art. 14 IVV diese Rechtsetzungs- befugnis an das Departement weitergegeben und dieses ermächtigt, an seiner Stelle die Hilfsmittelliste zu erlassen. Mit der Subdelegation wurde somit dem Departement die gleiche Befugnis eingeräumt, wie sie der Gesetzgeber dem Bundesrat übertragen hat. Demnach bildet Art. 21 Abs. 1 IVG auch für das Departement den massgebenden Rahmen, an den es sich zu halten hat. Der Bundesrat bzw. das Departement wird jedoch nicht verpflichtet, sämtliche Hilfs- mittel, deren ein Invalider zur Eingliederung bedarf, in die Hilfsmittelliste aufzu- nehmen, wie die Vorinstanz annimmt. Vielmehr hat der Versicherte nur «im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste» Anspruch auf Hilfsmittel. Aus diesem Wortlaut ergibt sich, dass der Bundesrat bzw. an seiner Stelle das Departement eine Auswahl treffen und die Zahl der Hilfsmittel beschränken kann. Dabei steht dem Bundesrat bzw. dem Departement ein weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit zu, sagt das Gesetz doch nicht ausdrücklich, nach welchen Gesichtspunkten die Aus- wahl vorzunehmen ist. Selbstverständlich ist, dass der Bundesrat bzw. das Departe- ment bei der Aufnahme von Hilfsmitteln in die Liste nicht willkürlich vorgehen, ins- besondere nicht innerlich unbegründete Unterscheidungen treffen oder sonst unhalt- bare, nicht auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhende Kriterien aufstellen darf. c. Es kann nicht gesagt werden, der grundsätzliche Ausschluss der serienmässig her- gestellten Lendenmieder gemäss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste bzw. die Unter- scheidung zwischen serienmässig und einzeln hergestellten Lendenmiedern lasse sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen. Denn es ist davon auszugehen, dass serienmässig hergestellte Lendenmieder als vorwiegend allgemeingebräuchliche und finanziell wenig belastende Bedarfsartikel zu qualifizieren sind. Es kann somit dem Invaliden zugemutet werden, solche Hilfsmittel auf eigene Kosten anzuschaffen. Ob die Herstellungsart allerdings das zweckmässigste Abgrenzungskriterium ist, hat das EVG nach dem in Erwägung 4 a Gesagten nicht zu überprüfen. Unbeheiflich ist der Hinweis der Vorinstanz, das EVG habe nach dem bis zum 31. De- zember 1976 geltenden Recht das Kriterium der Herstellungsart verworfen. Denn in alt Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV waren «orthopädische Korsetts« aufgeführt, ohne dass zwischen serienmässiger Herstellung und Einzelanfertigung unterschieden wurde. Das BSV war daher nicht befugt, in seiner Wegleitung die Herstellungsart als zu- sätzliches Abgabekriterium einzuführen. Im Gegensatz zur altrechtlichen Regelung ist nun in dem seit 1. Januar 1977 geltenden Recht das Kriterium der Herstellungsart in der zur Hilfsmittelverordnung gehörenden Hilfsmittelliste enthalten.

Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass der grundsätzliche Aus- schluss der serienmässig hergestellten Lendenmieder gemäss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste im Rahmen der gesetzlichen Delegationsnorm als vertretbar erscheint. Das Departement des Innern hat somit im Rahmen seiner Kompetenzen gehandelt. Demnach muss Ziff. 3.02* Abs. 2 der Hilfsmittelliste angewendet werden. Das führt im vorliegenden Fall dazu, dass die serienmässig hergestellten Camp- Gürtel seit dem 1. Januar 1977 von der IV nicht mehr abgegeben werden können, sofern sie nicht «als notwendige Ergänzung von Oberschenkelprothesen oder Ober- schenkelapparaten erforderlich sind« (Ziff. 3.02* Abs. 2 in fine). Da diese Ausnahme- voraussetzungen im hier zu beurteilenden Fall nicht erfüllt sind, hat die Ausgleichs- kasse die weitere Übernahme von Camp-Gürteln zu Recht abgelehnt.

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IV! Renten Urteil des EVG vom 14. September 1978 i. Sa. E. M.

Art. 28 Abs. 2 IVG. Lassen sich Erwerbseinkommen nicht genau oder nur mit un- verhältnismässig grossem Aufwand ermitteln, so können bei Aussicht auf ein zuver- lässiges Resultat entweder ziffernmässig oder prozentual bestimmte Annäherungs- werte miteinander verglichen werden.

Der 1914 geborene, verheiratete Versicherte ist Inhaber einer Schreinerei, die er zusammen mit zwei Söhnen als Familienbetrieb führt. Im November 1974 meldete er sich wegen einer seit anfangs 1973 bestehenden Polyarthritis bei der IV zum Lei- stungsbezug an, zog das Gesuch aber am 10. Mai 1975 angesichts einer vorüber- gehenden Besserung des Gesundheitszustandes wieder zurück. Im April 1976 erfolgte die zweite Anmeldung. Auf Anfrage der 1V-Kommission stellte der Arzt des Kantonsspitals X fest, seit März 1973 bestehe - unterbrochen durch Hospitalisationszeiten- eine 75prozentige Arbeitsunfähigkeit; der Versicherte ver- richte nur noch Büroarbeiten. Demgegenüber führte der Hausarzt in seinem Bericht aus, der Versicherte sei vom 2. März 1973 bis 18. September 1974 und vom 30. No- vember 1975 bis 31. Dezember 1975 vollständig arbeitsunfähig gewesen; seit dem 1. Januar 1976 bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent. Ausserdem holte die 1V-Kommission bei der Regionalstelle für berufliche Eingliederung einen Bericht ein. Daraufhin setzte sie den Invaliditätsgrad auf 50 Prozent und den Zeitpunkt des Ab- laufs der 360tägigen Wartezeit auf den 1. September 1976 fest (Beschluss vom 25. Ok- tober 1976). Mit Verfügung vom 21. Dezember 1976 und mit Wirkung ab 1. September

1976 sprach die zuständige Ausgleichskasse dem Versicherten eine halbe einfache

1V-Rente nebst Zusatzrente für die Ehefrau zu. Der Versicherte reichte hiegegen Beschwerde ein. Er verlangte - unter Hinweis auf den Arztbericht des Kantonsspitals - die Ausrichtung einer ganzen 1V-Rente; zudem sei die Rente aufgrund eines höheren Beitragseinkommens zu berechnen. Mit Ent- scheid vom 20. Mai 1977 wies die kantonale Rekursinstanz die Beschwerde ab. Sie vertrat die Auffassung, dass die pauschale Schätzung der Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt des Kantonsspitals auf 75 Prozent den tatsächlichen Gegebenheiten nicht gerecht werde. Sie widerspreche dem vom Hausarzt im Anschluss an die erste IV- Anmeldung erstatteten Arztbericht vom 24. Dezember 1974, wonach der Versicherte seit dem 19. September 1974 nur noch hälftig arbeitsunfähig sei, nachdem eine Kur zu einer objektiven Besserung geführt habe. Überdies zeige auch das Schreiben des Versicherten vom 10. Mai 1975, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich ver- bessert habe. Nach Ansicht der IV-Regionalstelle könne der Versicherte die Geschäfts- leitung, den Verkehr mit der Kundschaft und die Administration noch vollumfänglich bewältigen. Daher sei ein Invaliditätsgrad von 50 Prozent nicht zu beanstanden. Im übrigen stellte die kantonale Rekursbehörde fest, dass die Rente richtig berechnet worden sei. Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihm auf der Basis der Berechnung der Ausgleichskasse eine ganze 1V-Rente zu ge- währen. Er macht unter anderem geltend, dass bei der Bemessung der Invalidität auf den Arztbericht des Kantonsspitals abgestellt werden müsse. Denn der Hausarzt habe ihn nie in bezug auf die Gelenkleiden untersucht, sondern bloss nach den An- weisungen der Spitalärzte behandelt. Die Beurteilung durch den Hausarzt könne

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daher nicht massgebend sein. Aus dem Rückzug des ersten Gesuches dürfe im übrigen nichts im Hinblick auf die späteren Verhältnisse abgeleitet werden. Ab Herbst

1975 habe sich sein Gesundheitszustand rasch verschlimmert. Mit der Schreib-

maschine habe er nicht mehr schreiben können, von Hand nur noch mit grösster Mühe. Administrative Arbeiten seien ihm nicht mehr möglich gewesen. Schliesslich habe er den Betrieb anfangs 1977 aus gesundheitlichen Gründen seinen Söhnen zur Weiterführung überlassen müssen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

2a. Das 1V-Recht unterscheidet bei der Bemessung der Invalidität zwischen den er- werbstätigen und den nichterwerbstätigen Versicherten. Bei der ersten Kategorie ist der Invaliditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichenr Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG; sogenannte allgemeine Methode des Einkom- mensvergleichs). Bei den nichterwerbstätigen und den noch in Ausbildung begriffenen Versicherten ist dagegen ein Betätigungsvergleich vorzunehmen und für die Bemessung der Invalidität darauf abzustellen, in welchem Masse der Versicherte behindert ist, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 26bis und 27 Abs. 1 IVV; sogenannte spezifische Methode). Seit dem 1. Januar 1977 gilt für Hausfrauen, die vor dem Eintritt des Gesundheits- schadens nicht ganztägig erwerbstätig waren, die sogenannte g e m i s c h t e M e -

h o d e. Sie besteht darin, dass die Invalidität im Bereich der Erwerbstätigkeit auf- grund des Einkommensvergleichs, im Bereich der üblichen Tätigkeit im Haushalt jedoch anhand des Betätigungsvergleichs bemessen wird (vgl. Art. 27bis IVV). b. Bei den Erwerbstätigen hat der Einkommensvergleich gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbsein- kommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Dieses Vorgehen ist auch dann zulässig, wenn eine genaue ziffernmässige Einkom- mensermittlung an sich zwar möglich wäre, aber einen unverhältnismässig grossen Aufwand erfordern würde und wenn ferner angenommen werden kann, dass die blosse Schätzung der Einkommen ein ausreichend zuverlässiges Resultat ergibt. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffern- mässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 Prozent zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Eine mehr oder weniger genaue Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen -

sei es ziffernmässig in Frankenbeträgen, sei es in blossen Prozentzahlen, rechtfertigt sich insbesondere in Extremfällen, d. h. wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen den beiden Einkommen mit oder ohne Invalidität den für den Rentenanspruch massgebenden Grenzwert von 66 2/3, 50 bzw. 33 1/3 Prozent

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ganz eindeutig über- oder unterschreitet und in diesem Sinne die Voraussetzungen einer ganzen bzw. einer halben 1V-Rente klar erstellt sind. c. Unter den Erwerbstätigen gibt es aber auch Fälle, bei denen eine zuverlässige Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nach dem hievor Gesagten nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise bei Selbständigerwer- benden zutreffen (etwa bei Landwirten, vgl. BGE 97 V 57, ZAK 1971 S. 645; EVGE 1962 S. 148 f., ZAK 1962 S. 521), unter Umständen aber auch bei Unselbständigerwerbenden, und zwar insbesondere bei Arbeitnehmern, die gewisse Unkosten selbst zu tragen haben und die allenfalls zivilrechtlich als Selbstäridigerwerbende gelten (beispiels- weise Agenten, Beteiligte an Akkordgruppen). Das EVG hat verschiedentlich festgehalten, dass in solchen Fällen ein Betätigungs- vergleich - in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 27 IVV) - vorzunehmen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Aus- wirkung der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu ermitteln ist (BGE 97 V 57, ZAK 1971 S. 645; ZAK 1969 S. 522; EVGE 1962 S. 148, ZAK 1962 S. 521). Der grundsätzliche Unterschied dieses besonderen Verfahrens zur sogenannten spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittel- bar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung fest- zustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung be- sonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungs- vermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfanges zur Folge haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der E r w e r b s unfähigkeit zu bestimmen ist (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). Da sich dieses besondere Verfahren zur Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen von der zur Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger anzuwendenden spezifi- schen Methode wesentlich unterscheidet, erscheint es als unzweckmässig, diese beiden Verfahren unter der gleichen Bezeichnung «spezifische Methode« zusammen- zufassen (vgl. ZAK 1969 S. 743). Es empfiehlt sich vielmehr, das besondere Verfahren bei Erwerbstätigen als «ausserordentliches Bemessungsverfah- en » zu bezeichnen (vgl. Rz 116 und den Zwischentitel vor Rz 148 der neuen Weg- leitung des BSV über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vom 1. Juni 1978). 3. Verwaltung und Vorinstanz ermittelten den Invaliditätsgrad sinngemäss aufgrund des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens. Dies ist richtig angesichts des Um- standes, dass es sich bei der Schreinerei des Beschwerdeführers um einen Familien- betrieb handelt und dass das Geschäftsergebnis eines solchen Gewerbebetriebes -

abgesehen von den familiären Faktoren - von einer Reihe nur schwer überblick- barer Komponenten, insbesondere auch solcher konjunktureller Natur, abhängt. Um im vorliegenden Fall zu einem ausreichend zuverlässigen Ergebnis gelangen zu können, müssen aber vor allem zwei Voraussetzungen erfüllt sein: aus m e d i z i n i-

s oh e r S i c h t muss der Zustand des Beschwerdeführers in der Weise abgeklärt sein, dass beurteilt werden kann, inwieweit der Beschwerdeführer in seinem Betrieb noch arbeitsfähig ist, d. h. ob und inwieweit er bestimmte betriebliche Funktionen zumutbarerweise noch ausüben kann, und aus betriebswirtschaftlicher S i c h t muss die erwerbliche Bedeutung dieser Funktionen im Hinblick auf das Gesamtergebnis des Betriebes geklärt sein.

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Die ärztlichen Auskünfte sind insofern widersprüchlich, als der Hausarzt im Bericht vom 18. Mai 1976, auf den Verwaltung und Vorinstanz im wesentlichen abstellten, für die Zeit vom 30. November 1975 bis 31. Dezember 1975 volle und ab 1. Januar 1976 bis auf weiteres 30prozentige Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, während der Arzt des Kantonsspitals in seinem Bericht vom 6. Mai 1976 die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer «seit März 1973 bis jetzt» durchgehend - abgesehen von den Zeiten der Hospitalisation - zu 75 Prozent arbeitsunfähig gewesen sei. Die letztere Schätzung ist sicherlich teilweise unrichtig, weil in Verbindung mit dem Bericht der IV-Regionalstelle etwa ab Oktober 1974 für ein Jahr eine erhebliche Besserung ein- trat und in dieser Zeit volle oder doch annähernd volle Arbeitsfähigkeit bestand, während zumindest für die Zeit des Spitalaufenthaltes vom 1. bis 19. Dezember 1975 und höchstwahrscheinlich auch darüber hinaus im Rahmen des Berichtes des Haus- arztes volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden muss. Anderseits ist aber auch der Bericht des Hausarztes zu wenig schlüssig, wird doch die Beurteilung der Arbeits- fähigkeit nicht speziell begründet; zudem zweifelt der Beschwerdeführer deren Rich- tigkeit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Nachdruck an. Jedenfalls steht fest, dass im vorliegenden Fall konkrete Angaben fehlen, inwieweit sich die leidens- bedingte Behinderung des Beschwerdeführers auf dem manuellen Sektor der Berufs- ausübung als Schreiner einerseits und im Bereiche der Betriebsleitung und der kauf- männischen Belange anderseits auswirkte. Diese Lücken sind durch geeignete zu- sätzliche Erhebungen zu schliessen, weshalb die Sache an die Verwaltung zurück- zuweisen ist. Falls nicht allein schon die nähere medizinische Abklärung eine ausreichend zuverlässige Bemessung der Invalidität gestatten sollte (so etwa im Extremfall, dass bezüglich aller betrieblichen Funktionen fast vollständige Arbeitsunfähigkeit be- scheinigt würde und demnach ein zwei Drittel offensichtlich übersteigender Inva- liditätsgrad anzunehmen wäre), muss die Arbeitsunfähigkeit auf den verschiedenen in Betracht kommenden Arbeitsgebieten auch noch nach ihrer erwerblichen Aus- wirkung in bezug auf das Geschäftsergebnis gewichtet werden. Der Beschwerde- führer beanstandet insbesondere, dass die administrativen Arbeiten zu stark ge- wichtet seien; in seinem Betrieb mit bloss zwei Angestellten seien sie von unter- geordneter Bedeutung und würden eine dritte Person nicht zu 50 Prozent auslasten. Zur Abklärung dieser Fragen könnte sich allenfalls eine Begutachtung durch einen Fachmann als notwendig erweisen. Der Regionalstellenbericht ist diesbezüglich zu wenig aufschlussreich. Schliesslich wird bei der Neubeurteilung des Falles insbesondere auch darauf zu achten sein, dass invaliditätsfremde Faktoren wie z. B. eine konjunkturbedingte Erwerbseinbusse nicht in die lnvaliditätsbemessung miteinbezogen werden.

Urteil des EVG vom 27. September 1978 1. Sa. W. M.

Art. 45 IVG und 39b1s Abs. 1 IVV. Bei der Berechnung der Oberversicherung sind Nebenbezüge, denen Lohncharakter zukommt, In den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst einzubeziehen, hingegen nicht Spesenvergütungen.

la. Hat ein nach dem IVG Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der Schwei- zerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) oder der Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der

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Rente der IV den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen (Art. 45 Abs. 1 IVG). Unter dem entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst ist gemäss Art. 39bis Abs. 1 IVV das jährliche Erwerbseinkommen zu verstehen, das der Ver- sicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre. In bezug auf die Rente für das Jahr 1974 ist im vorliegenden Fall allein streitig, ob bei der Berechnung der Oberversicherung die «Aufwandentschädigung' von

254.35 Franken (bzw. die verlangten 80 0/o dieses Betrages) zum entgangenen mut-

masslichen Monatsverdienst zu rechnen ist oder nicht. Entscheidend ist bei der Be- urteilung dieser Frage, ob es sich bei dieser «Aufwandentschädigung' um regel- mässige Nebenbezüge handelt, weichen Lohncharakter zukommt. Darunter sind nur solche Bezüge zu verstehen, die Entgelt für geleistete Arbeit darstellen. Dagegen gehören Leistungen, welche lediglich dem Ersatz von Auslagen dienen, nicht zum entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst (vgl. EVGE 1938 S. 93 sowie Maurer, Recht und Praxis der schweizerischen Unfallversicherung, 2. Aufl. S. 233/34). Zu prüfen ist somit, ob den streitigen Bezügen Lohncharakter zukommt oder ob es sich um Spesenersatz handelt. Die Vorinstanz vertrat im angefochtenen Entscheid die Ansicht, dass bereits das Wort «Aufwandentschädigung» keine andere Auslegung zulasse, als dass damit der Ersatz derjenigen Kosten gemeint sei, die dem Arbeitnehmer durch die Ausübung seines Berufes erwachsen. In der Regel werde dieser Aufwand, wie vorliegend, auf- grund von Erfahrungswerten pauschal vergütet (Spesenfixum). Da der Beschwerde- führer im Jahre 1974 nicht als Streckenwärter tätig gewesen sei, seien ihm auch die damit verbundenen Unkosten nicht entstanden, weshalb der Betrag von 254.35 Fran- ken nicht als anrechenbarer Lohnbestandteil gerechnet werden könne. Dieser Auf- fassung der Vorinstanz ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vor- bringt, vermag nicht zu einem andern Ergebnis zu führen. Unbeheiflich ist namentlich sein Hinweis auf das Schreiben seines Vertreters vom 29. September 1977 an die SUVA-Agentur, worin dessen Ausführungen über den Charakter der den Arbeit- nehmern der SBB ausgerichteten Zulagen festgehalten werden. Denn darin wird in Ziff. 2 in bezug auf die Qualifikation der Zulagen ausdrücklich zwischen Lohnbestand- teilen (Leistungsvergütung) einerseits und Aufwandentschädigurig (Spesenvergütung) andererseits unterschieden. Und wie die SUVA zutreffend geltend macht, ist nicht anzunehmen, dass die SBB als bundesrechtliche Anstalt aus steuertechnischen Gründen eigentlichen Lohn als Spesen deklariert. In Ziff. 3 des erwähnten Schreibens wird ferner festgehalten, dass die offizielle Auf- teilung der Zulagen den tatsächlichen Verhältnissen insofern nicht gerecht werde, als die Ausrichtung der Vergütungen von der erbrachten Dienstleistung und nicht von einem effektiv nachgewiesenen Aufwand abhängig sei. Je nach den individuellen Bedürfnissen stellten diese Zulagen einen willkommenen Zustupf zur Besoldung dar, der bei einem sparsamen Bediensteten 50 Prozent oder mehr dieser Zulagen betragen könne. In extremen Fällen sei es denkbar, dass beinahe die gesamten Zulagen in Wirklichkeit zusätzliches Einkommen darstellten. Mit diesen Ausführungen ist der Spesencharakter der hier streitigen «Aufwandentschädigung« keineswegs wi- derlegt. Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass es sich bei der vorliegenden «Aufwandentschädigung« um eine Spesenpauschale handelt. Dass die «Aufwand- entschädigung'» nicht immer dem effektiven Aufwand entspricht und somit auf ihr bisweilen Einsparungen möglich sind, ändert nichts an ihrer Natur als blosser Aus- lagen- oder Spesenersatz.

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d. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aufwandentschädigung von 254.35 Franken bei der Berechnung der Überversicherung nicht in den entgangenen mutmasslichen Monatsverdienst einzubeziehen ist. Da im übrigen die Rentenberechnung der Vor- instanz für das Jahr 1974 nicht angefochten ist, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkte abzuweisen.

Ergänzungsleistungen zur AHV/IV Urteil des EVG vom 29. August 1978 1. Sa. E. D. (Übersetzung aus dem Italienischen)

Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG, Art. 8 Abs. 1 ELKV, Art. 12 Abs. 2 KUVG. Beansprucht ein Spitalpatient Leistungen (Begleitung, Betreuung) aussenstehender Dritter, so stellen die entsprechenden Spesen keine Spitalbehandlungskosten Im Sinne des KUVG dar; sie können daher auch nicht im Rahmen der EL berücksichtigt werden.

Der 1950 geborene E. D. bezieht eine 1V-Rente, eine EL und eine I-Iilflosenentschädi- gung. Er musste in der Zeit vom 15. September 1976 bis 2. Februar 1977 mehrmals für die Dauer von insgesamt 100 Tagen hospitalisiert werden. Während des Spital- aufenthaltes wurde er von einer Verwandten Tag und Nacht betreut. Deren dortiger Aufenthalt wurde dem Versicherten vom Spital unter dem Titel «Begleitung' bei einem Tagesansatz von 40 Franken mit insgesamt 4000 Franken in Rechnung gestellt. Die Krankenkasse lehnte die Übernahme der Spesen «für Spitalbegleitung auch für Fälle mit Zusatzversicherung« ab. Die den Aufenthalt der Begleitperson betreffenden Rechnungen wurden deshalb bei der kantonalen Ausgleichskasse eingereicht, die deren Vergütung im Rahmen der EL ebenfalls verweigerte, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten im Sinne der einschlägigen Bestimmungen und Weisungen handle. Namens seines Sohnes beschwerte sich A. D. gegen die ablehnende Verwaltungs- verfügung. Dabei machte er geltend, die Spesen für die «Begleitung» bildeten Be- standteil der Behandlungskosten, habe doch der Geisteszustand des Patienten diese zusätzliche Betreuung erfordert. Mit Urteil vom 19. Januar 1978 schützte die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde und wies die Ausgleichskasse an, die den Spitalaufenthalt der Begleitperson betref- fenden zusätzlichen Kosten zu vergüten, soweit sie den Betrag von 200 Franken überstiegen (Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG). Wohl stellten die erstinstanzlichen Richter fest, dass die ärztliche und hilfsmedizinische Betreuung im allgemeinen durch das Spital selber sichergestellt wird. Aus diesem Grunde seien allfällige, durch privat ange- stelltes Personal entstandene zusätzliche Auslagen nicht nach ELG zu vergüten. Sie legten auch dar, dass die Hilfe und Betreuung durch Dritte für die alltäglichen Lebens- verrichtungen mit der Hilflosenentschädigung abgegolten werden. Doch hielten die erstinstanzlichen Richter dafür, dass vorliegend die Begleitperson keinen Ersatz für das Spitalpersonal darstellte und nicht einmal als Stütze für die Hilflosigkeit bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zu betrachten sei. Die von der Begleitperson ausgeübte, wesentliche und ergänzende Zusatzfunktion habe es ermöglicht, dass der Patient überhaupt in den Genuss der Behandlung - nebst der ärztlichen und hilfs- medizinischen Behandlung und der Spitaipflege - gelangen konnte, die sonst wegen

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seines besonderen psychischen Zustandes nicht gewährleistet gewesen wäre. Nach Ansicht der erstinstanzlichen Richter handelte es sich grundsätzlich um eine wesent- liche Zusatzfunktion, die das Spitalpersonal nicht gewähren konnte. Das BSV erhob gegen das kantonale Urteil rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es stützte sich dabei auf ein EVG-Urteil vom 21. Februar 1973 i. Sa. Y. A. (BGE 99 V 152, ZAK 1973 S. 613), nach welchem Zusatzauslagen im Zusammenhang mit medi- zinischen Massnahmen auf dem Gebiet der IV nicht zu Lasten der Versicherung gehen, sofern sie dadurch entstanden, dass die Verlegung in die Privatabteilung eines Soitals bloss aus betrieblichen Gründen erfolgte. Gestützt auf diesen Sachverhalt fragt sich das beschwerdeführende Amt, ob es nicht Sache des Spitals gewesen wäre, die durch den Aufenthalt der Begleitperson in der Heilanstalt verursachten zusätzlichen Auslagen zu tragen. Für das BSV handelt es sich im konkreten Fall weder um Pflege- noch um Behandlungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG, sondern ausschliesslich um Kosten der Überwachung des Versicherten sowie der Hilfe bei seinen alltäglichen Lebensverrichtungen. Die Kran- kenkasse hat die Übernahme der «Begleitkosten» abgelehnt und diese somit nicht als eigentliche Arzt- oder Pflegekosten betrachtet. Nach Auffassung des BSV können derartige Zusatzkosten daher auch nicht im Rahmen der EL berücksichtigt werden. Das Amt hält dafür, dass man sich für die Anerkennung solcher Kosten grundsätzlich auf die von der Krankenversicherung angewandten Kriterien stützen kann. Es be- merkt Im übrigen, dass dem Versicherten eine Hilfiosenentschädigung ausgerichtet wird, die namentlich dazu bestimmt sei, zusätzliche Überwachungskosten zu decken, weshalb es sich nicht rechtfertigt, dieser Entschädigung noch eine Sonderleistung zu Lasten der EL hinzuzufügen. Der Vater des Versicherten verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde.

Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Der Umfang der Kognitionsbefugnis des EVG auf dem Gebiet des Rekurses ergibt

sich aus Art. 132 OG in Verbindung mit den Art. 104 und 105 OG. Gemäss Art. 104 Bst. a OG kann der Beschwerdeführer nur die Verletzung von Bun- desrecht geltend machen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens. Nach Art. 104 Bst. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG kann er ausser- dem geltend machen, die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sei un- richtig oder unvollständig oder die Vorinstanz habe in offensichtlich unrichtiger oder unvollständiger Weise Erhebungen durchgeführt oder wesentliche Verfahrensbestim- mungen verletzt. Da vorliegend die angefochtene Verfügung die Frage der Zusprechung oder Ver- weigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist es aufgrund von Art. 32 OG mög- lich, die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung zu rügen; das EVG ist nicht an die vorinstanzllche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ge- bunden. Nach ständiger Rechtsprechung sind für die richterliche Nachprüfung diejenigen Tatsachen massgebend, die sich bis zum Zeitpunkt ergeben haben, in dem die Ver- waltungsverfügung erlassen wurde. Der Richter kann sich in der Regel nicht über die Rechtswirkung aussprechen, die sich auf nach dem Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entstandene Tatsachen bezieht; er kann letztere nur berück- sichtigen, wenn und soweit es sich um neue Beurteilungselemente handelt, die zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verwaltungsverfügung bereits bestanden (BGE 96 V 144, 98 V 208, 99V 102).

230

. Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben in der Schweiz wohnhafte Empfänger von Renten der AHV oder der IV Anspruch auf EL, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen den gesetzlichen Grenzbetrag nicht erreicht. Dieses Einkommen ist nach den Vor- schriften der Art. 3 und 4 ELG zu bestimmen. Laut Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG sind die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Arzt, Zahnarzt, Arznei und Krankenpflege, soweit der Selbstbehalt von 200 Franken im Jahr überschritten wird, vom Einkommen abzuziehen. In der Vollzugsverordnung zum Gesetz hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern mit dem Erlass der er- forderlichen Vorschriften über die abzugsfähigen Kosten gemäss dem erwähnten Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG (Art. 19 ELV) beauftragt. Das Eidgenössische Departement des Innern ist dem Auftrag nachgekommen, indem es die «Verordnung über den Abzug von Krankhelts- und Hilfsmittelkosten bei den Ergänzungsleistungen» (ELKV) vom 20. Januar 1971, mit Inkrafttreten am 1. Januar jenes Jahres, erlassen hat. Die Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ELKV bestimmen namentlich: Art. 7 Abs. 1 ELKV: «Auf Hilflosigkeit zurückzuführende Krankenpflegekosten sind nur abziehbar, soweit sie nicht bereits durch eine allfällige Hilfiosenentschädigung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung oder der Invalidenversicherung oder durch einen Pflegebeitrag gemäss Artikel 20 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung bzw. Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung gedeckt werden.» Art. 8 Abs. 1 ELKV: »Bei Aufenthalt in einer Heilanstalt oder in einem Heilbad im Sinne des Bundes- gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung sind, sofern die Behandlung in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden kann oder könnte, die Kosten der allgemeinen Abteilung massgebend, unter Abzug eines Betrages für den Lebensunter- halt gemäss Artikel 11 der Verordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassene!.- und Invalidenversicherung. Vorbehalten bleibt eine ab- weichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.« 3. Vorliegend ist die Frage strittig, ob die Spitalaufenthaltskosten einer Person -

soweit sie den gesetzlichen Selbstbehalt von 200 Franken übersteigen -‚ die einen in schwerem Grade hilflosen Invaliden während seiner Hospitalisierung begleitet oder überwacht, aufgrund von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG von dessen anrechenbarem Einkommen abgezogen werden können. Aus den im Dossier befindlichen ärztlichen Unterlagen geht hervor, dass E. D. wäh- rend seines Spitalaufenthaltes eine ununterbrochene, Tag und Nacht dauernde Über- wachung benötigte und dass damit wegen Personalmangels eine Verwandte des Invaliden beauftragt wurde. In einem Attest vom 3. Januar 1978 bescheinigi der Ober- arzt der chirurgischen Abteilung des Spitals ausserdem, dass man kein spezialisiertes, mit anderen Aufgaben betrautes Personal zur Verfügung eines einzelnen Patienten stellen konnte. Es ist somit offensichtlich, dass die Geisteskrankheit des Invaliden eine ständige Betreuung erforderte, die - nachdem sie das Spital nicht übernehmen konnte oder wollte - einer Verwandten anvertraut wurde. Zu Recht hebt das BSV in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervor, dass die Spitataufenthaltskosten einer Person, die einen Versicherten begleitet und überwacht, nicht von dessen massgebendem Einkommen im Rahmen der Bestimmungen über

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die EL abgezogen werden können, weil sie keine Krankheitskosten nach KUVG bilden und daher Art. 8 Abs. 1 ELKV nicht anwendbar ist. Schon die Krankenkasse hatte daher mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 15. Dezember 1976 die Über- nahme der Spesen für die «Begleitung» abgelehnt, wobei sie sich auf die Bestim- mungen des kantonalen Gesetzes über die obligatorische Krankenversicherung und auf ihre Statuten stützte. Auf dem Gebiete der Krankenversicherung (Art. 12 Abs. 1 und 2 KUVG) müssen die Kassen zumindest die ärztliche Behandlung, die Arznei- mittel oder ein tägliches Krankengeld bezahlen und bei Aufenthalt in einer Heil- anstalt (Art. 12 Abs. 2 Ziff. 2 KUVG) mindestens 'die zwischen dieser und der Kasse vertraglich festgelegten Leistungen, mindestens aber die ärztliche Betreuung, ein- schliesslich der wissenschaftlich anerkannten Heilanwendungen, der Arzneimittel und Analysen nach den Taxen der allgemeinen Abteilung sowie einen täglichen Mindest- beitrag an die übrigen Kosten der Krankenpflege« vergüten. Ausserdem bestimmt Art. 22quater Abs. 3 KUVG, dass - wenn zwischen den Kassen und den Pflege- anstalten keine Vereinbarungen getroffen sind - es den Kantonsregierungen zusteht, in besonders umschriebenen Fällen die Tarife festzusetzen, was jedoch nicht aus- schliesst, dass die Krankenkassenstatuten und besondere mit den Versicherten ge- troffene Vereinbarungen andere Leistungen vorsehen können. In dem zu untersuchenden Fall hat die Krankenkasse mit der Ablehnung der Über- nahme der <Begleitspesen» eigentlich nichts anderes getan, als den Grundsatz be- kräftigt, wonach eine im Spital untergebrachte und somit bereits im Genuss einer besonders qualifizierten Pflege stehende Person üblicherweise nicht noch der zu- sätzlichen Hilfe bedarf. Daraus folgt, dass Leistungen aussenstehender Dritter, die ausdrücklich verlangt werden, der hilfeleistenden Person, für deren Aufenthalt das Spital zu Lasten des Kranken eine Tagesentschädigung für Verpflegung und Unter- kunft berechnet, von diesem letzteren direkt zu vergüten sind. Gestützt auf diese Ausführungen und da E. D. bereits im Genuss einer Hilflosen- entschädigung stand (Art. 7 Abs. 1 ELKV) und weil zudem die von der Verwandten im Spital gewährte Pflege durch andere Vorkehren hätte ersetzt werden können, ist es angezeigt, die von jener verursachten Kosten als nicht von dem für die EL des Invaliden massgebenden Einkommen abziehbar zu betrachten. Sie stellen demgemäss keine Spitalbehandlungskosten im Sinne von Art. 3 Abs. 4 Bst. e ELG dar. Daran vermag das Verhalten des Spitals nichts zu ändern, das anscheinend wegen Personal- mangels die besondere, durch den Zustand von E. D. erforderliche Überwachung nicht übernehmen konnte oder wollte. Dieser Umstand gestattet es nicht, den EL Spesen für Aufwendungen zu belasten, die in einem ausgesprochen engen Zusam- menhang mit der Spitalpflege stehen, welche grundsätzlich durch das Spital selbst sichergestellt werden sollte.

Urteil des EVG vom 28. März 1979 i. Sa. A. U.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG. Bei neueren Anstalten und Helmen Ist für die Berechnung des Mietzlnsabzuges - In Berücksichtigung der relativ stärker gestiegenen Bau- kosten - der prozentuale Anteil des Mietzinses Im Verhältnis zum globalen Pensions- preis höher festzusetzen als bei älteren; bei älteren Helmen und Anstalten entspricht ein Mietzinsanteil von 20 bis 25 Prozent der globalen Pensionskosten den tatsächli- chen Verhältnissen.

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Von Monat zu Monat

Die Konferenz der /.antonalen Ausgleichskassen trat am 21.122. Juni in Weinfelden zu ihrer jährlichen Plenarkonferenz zusammen. Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung sprach über «Perspektiven zur 10. Al-IV-Revision» und dankte in einem kurzen Rückblick auf die

9. AHV-Revision den Ausgleichskassen für den grossen Einsatz beim Voll-

zug. Die von der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau vorzüglich organi- sierte Zusammenkunft bot Gelegenheit zu Kontakten mit den Behörden dieses Kantons, an deren Spitze Regierungs- und Nationalrat Hanspeter Fischer an der Tagung vertreten war. - Zur gleichen Zeit hielt die Vereini- gung der Verbandsausgicic/iskassen in Gstaad ihre Generalversammlung ab, wobei sie ihren verdienten Präsidenten, Dr. M. Ruckstuhl, für weitere zwei Jahre in seinem Amt bestätigte. Im Anschluss an die statutarischen Ge- schäfte referierte Prof. Dr. G. Weber, Chefarzt am Kantonsspital St. Gallen, über «Verantwortung und Entscheidung», und Dr. Granacher vom Bundes- amt für Sozialversicherung gab einen sozialpolitischen Tour d'horizon (die- ser ist im vorliegenden ZAK-I-Ieft wiedergegeben); für die welschen Tagungs- teilnehmer sprach der Arzt Dr. W. Schneider, Lausanne, über Stress-Situatio- nen, und der sozialpolitische Überblick wurde durch Dr. Auhert vom BSV vorgetragen. Der zweite Tag war dem kollegialen Gedankenaustausch und den touristischen Attraktionen gewidmet.

Am 4. Juli hat der Bundesrat die Betriebsrechnungen der AHV, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung für das Jahr 1978 genehmigt. Die ausführlichen Ergebnisse sind im Beitrag auf Seite 244 dieses Heftes wiedergegeben.

Juli 1979 233

Sozialpolitischer Tour d'horizon Referat von Dr. A. Granacher, steilvertretender Direktor des BSV, anlässlich der Generalversammlung der Vereinigung der Verbands- ausgleichskassen vorn 21. Juni 1979

Einleitung Viele von Ihnen haben in den fünfziger Jahren den Ausbau der schweizeri- schen Sozialversicherung miterlebt: Nach Einführung der AHV anno 1948 wurde die auf Vollmachtenrecht ba- sierende Lohn- und Verdienstersatzordnung des Zweiten Weltkrieges im Jahre 1953 in ein Definitivum übergeführt; sie hiess fortan Erwerbsersatz- ordnung für Wehrpflichtige. Dann kamen die Revisionen der AHV. Erwähnenswert sind hier die Be- freiung der über 65jährigen von der Beitragspflicht mit der zweiten Revision (1954), die Aufhebung der Einkommensgrenzen für die «Ubergangsrentner» mit der dritten Revision (1956) und die Herabsetzung des Rentenalters der Frauen von 65 auf 63 Jahre mit der vierten Revision (1957). Einen weiteren grossen Schritt vorwärts brachte die Verwirklichung der Invalidenversicherung im Jahre 1960, verbunden mit einer nach aussen nicht spektakulären, aber für die AHV ungemein wichtigen Revision: die Ein- führung der Pro-rata-temporis-Berechnung der Renten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer. In den sechziger Jahren setzte der quantitative Ausbau verstärkt ein mit Revisionen, die vor allem erhebliche Rentenerhöhungen brachten (28 % 1962, 5. AHV-Revision; 33 ½ % 1964, 6. AHV-Revision, und nochmals einen Drittel 1969, 7. AHV-Revision). Gestützt auf die 1964 erstmals als Ziel genannte Dreisäulenkonzeption der Altersvorsorge in der Schweiz wurden überdies 1966 die Ergänzungsleistungen eingeführt. Zu Beginn der hektischen siebziger Jahre standen die drei Volksinitiativen zur Neufassung von Artikel 34quater der Bundesverfassung zur Diskussion. Sie haben den Gegenentwurf der Bundesversammlung, der von Volk und Ständen im Dezember 1972 angenommen wurde, massgeblich beeinflusst. Auf dieser Grundlage wurde mit der achten Al-IV-Revision (1973 und 1975) der Sprung von den Basisrenten zu existenzsichernden Leistungen durch eine Verdoppelung der Rentenbeträge gegenüber der siebten Revision vollzogen. Die zweite Etappe dieser Revision war noch nicht einmal in Kraft getreten, als der wirtschaftliche Einbruch und die Finanzprobleme des Bundes einen

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jähen Stimmungsumschwung bewirkten. Nebst anderen Einsparungen be- schlossen die eidgenössischen Räte im Januar 1975 eine Kürzung des Bun- desbeitrages an die AHV um 540 Mio Franken. Die AHV wurde defizitär. Danach herrschte - zumindest nach aussen - relative Ruhe. Diese Ereignisse hatten zur Folge, dass seither einem neuen Ziel die Priorität zugewiesen wurde: der Konsolidierung, d. h. der Erhaltung des Erreichten. Dies war auch der Hauptzweck der neunten AHV-Revision, mit der sich die Ausgleichskassen noch heute abplagen, da sie administrativ fast nicht mehr reibungslos zu verkraften ist. Ich kenne Ihre Sorgen und möchte bei dieser Gelegenheit für den tatkräftigen Einsatz auf allen Stufen bestens danken. Doch nun: wie wird es weitergehen? Darüber sollen meine Ausführungen Ihnen einige Hinweise geben, wenn ich auch die Probleme nur streifen kann. Bevor ich jedoch auf die einzelnen Gebiete eintrete, möchte ich ganz kurz einige allgemeine Bemerkungen anbringen.

Nicht zuletzt durch das starke Anwachsen der Leistungen im gesamten Be- reich der Sozialversicherung hat sich der Ruf nach einer Gesamtkoordination verstärkt. Wohl gibt es immer noch einzelne Lücken; fast zahlreicher sind aber die Überschneidungen geworden, welche da und dort infolge ihres Kumulationseffekts zu eigentlichen Doppel- und Uberentschädigungen ge- führt haben. Dies hat neue Probleme geschaffen, welche es zu lösen gilt. Auch diesem Zweck dient die neunte AHV-Revision. Eine weitere heisse Frage, die vor allem die jüngeren Jahrgänge immer mehr beschäftigt, betrifft die Finanzierung der Sozialversicherung, speziell der AHV. Bleiben die Renten in ihrer heutigen Höhe gesichert ohne Beitrags- erhöhung? Oder gibt es Abstriche für die Rentner nach der Jahrtausend- wende? Dabei spielt die demographische Entwicklung («die Überalterung») der schweizerischen Bevölkerung eine massgebliche Rolle. Hält der Ge- burtenschwund an? Aus diesem Zusammenhang heraus ist der Bericht der sogenannten «Drei Weisen » über volkswirtschaftliche Probleme der schweizerischen Sozial- politik zu verstehen. In einer mehrhundertseitigen Abhandlung werden die AHV, die berufliche Vorsorge und die Krankenversicherung von drei ge- achteten Professoren unter die Lupe genommen. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass Erste und Zweite Säule sowie die Krankenversicherung heute einen Anteil von 77 Prozent der Gesamtausgaben der Sozialversicherung in der Schweiz ausmachen. Die demographische Entwicklung - zunehmende Zahlen der Betagten - hat für beide Versicherungszweige einen bedeuten- den Einfluss: wenn die Zahl der Rentner steigt, ist damit auch ein Ansteigen

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der Krankheitsfälle und der Pflegebedürftigkeit verbunden; damit steigt die Belastung. Die AHV als Erste Säule kommt im Bericht der «Drei Weisen» relativ gut weg. Einzig die Finanzierung wird kritisiert, da die Belastung der Betriebe durch die Arbeitgeberbeiträge zu den Lohnkosten geschlagen werde. Es wäre so die «Drei Weisen» - deshalb transparenter, wenn der Arbeit- nehmer den ganzen Beitrag bezahlen würde, was durch eine entsprechende allgemeine Erhöhung des Bruttolohnes zu kompensieren wäre. Eine schlechte Note erhält die berufliche Vorsorge. Das Kapitaldeckungs- verfahren der Zweiten Säule sollte - immer nach den «Drei Weisen» -

durch ein Umlageverfahren ersetzt werden. Es wäre ein leichtes, die Ideen der drei Professoren hinsichtlich der Ausgestaltung der Zweiten Säule ad absurdum zu führen, denn sie übersehen die Realitäten - d. h. die heute schon existierenden über 18 000 Pensionskassen - und schlagen ein System vor, das der Volkspension der PdA recht nahe kommt; ein solches System wurde bekanntlich von Volk und Ständen anno 1972 deutlich verworfen.

AHV / IV / EL (Erste Säule) Durch die achte AHV-Revision ist das Niveau der Renten in einem Ausmass erhöht worden, das einer Existenzsicherung weiter Kreise mindestens sehr nahe kommt; dies trifft insbesondere dort zu, wo neben der Rente der AHV oder IV noch ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung besteht. Diese mas- sive Erhöhung der Leistungen hat aber auch Probleme geschaffen, von denen jenes der «Harmonisierung» der Leistungen nicht das kleinste ist. Der Leistungsausbau hat nicht selten dazu geführt, dass ein Bezugsberech- tigter durch das Zusammenfallen von Leistungen der AHV, der Unfall-, der Invaliden- oder der Krankenversicherung eine Überentschädigung erhalten hat, die als stossend empfunden wird. Schon bisher gab es Kürzungen bei Renten der SUVA und der Militärversicherung, soweit diese zusammen mit der Rente der AHV oder der IV den entgangenen mutmasslichen Jahres- verdienst überstiegen haben. Die Harmonisierung der Leistungen soll des- halb auch auf ungerechtfertigte Kumulationen innerhalb der IV sowie auf das Zusammenfallen von Leistungen der IV einerseits und AHV-Leistungen anderseits erweitert werden. Die neunte AHV-Revision dient wie erwähnt nicht zuletzt der Konsolidie- rung des Erreichten, was schon im ersten Jahr in einem allerdings noch be- scheidenen Ausmasse gelungen ist (Rückgang des Fehlbetrages 1977 von

642 Mio Fr. auf 434 Mio Fr. per Ende 1978). Bewusst wurden dagegen im

Rahmen der neunten AHV-Revision Probleme zurückgestellt, die einerseits

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sehr komplex und anderseits mit grossen finanziellen Konsequenzen ver- bunden sind. Zu nennen sind hier in erster Linie die Einführung eines flexiblen Renten- alters «nach unten» (wir kennen die Flexibilität «nach oben» schon heute: Verschiebung des Alters für den Rentenbezug von 65 bis auf 70 Jahre). Die Frage bei der Herabsetzung des Rentenalters wird sein: - Senkung der Renten nach versicherungsmathernatischen Regeln (also insbesondere unter Berücksichtigung der Lebenserwartung) oder Ausrichtung der Renten in voller Höhe mit zusätzlicher Finanzierung (= Beitragserhöhung). Eine vorgängig zu entscheidende, äusserst wichtige Frage wird das AHV- Rentenalter von Mann und Frau sein: dabei geht es insbesondere um die eventuelle Heraufsetzung des Rentenalters der alleinstehenden Frauen. Bei einem Gleichziehen mit jenem des Mannes könnten rund 500 Mio Franken im Jahr «gespart» werden! Damit sollen nur einige Probleme rund um das flexible Rentenalter angedeutet sein. Das Rentenalter führt zum zweiten grossen, anlässlich der neunten AHV- Revision zurückgestellten Fraeenkreis, den sogenannten Frauenpostulaten. Hierzu wird vor allem die Verselbständigung des Rentenanspruchs der Ehe- frauen gezählt (also Aufhebung der Ehepaarrente und Ersetzen durch zwei einfache Altersrenten für Mann und Frau); dieses Postulat wirft ebenfalls verschiedene Grundsatzfragen, auch auf dem Gebiet der Beitragszahlung, auf. Die genannten Probleme sollen im Rahmen der zehnten AHV-Revision ge- prüft werden. Neben diesen Schwerpunkten gibt es aber noch weitere Be- gehren für eine Revision der AHV, die sich vor allem in zahlreichen parla- mentarischen Vorstössen niedergeschlagen haben. Schliesslich gibt es Revisionsbegehren, welche nur die Invalidenversicherung betreffen. Hier geht es in erster Linie um die Übernahme des Taggeld- systems der Unfallversicherung und somit um die Loslösung der Ver- knüpfung mi t dem Taggeld der Erwerbsersatzordnung, womit gleichzeitig die Frage aufgeworfen wird, ob dann nicht auch das Taggeldsystem der EO jenem der Unfallversicherung anzugleichen ist. Sodann wird eine Neu- abstufung des Invaliditätsgrades im Sinne einer verfeinerten und nach unten erweiterten Abstufung der Renten verlangt; dies kommt einer Überprüfung der heutigen Regelung mit der sogenannten Hiirtefallrente gleich. Andere Revisionsmöglichkeiten in der IV sind im viel genannten «Bericht Lutz» erwähnt; auf diese Postulate möchte ich hier nicht eintreten, da sie die Verbandsausgleichskassen nur indirekt berühren.

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Krankenversicherung Nachdem im Dezember 1974 sowohl eine Volksiniliativc als auch ein Ge- genentwurf der eidgenössischen Räte zur Revision des Verfassungsartikels über die Krankenversicherung abgelehnt worden war, hat kurz darauf eine neue Expertenkommission Grundsätze für eine Teilrevision der Kranken- versicherung ausgearbeitet, wobei die umstrittenen Punkte (Ohiigatorium für die Krankenpflegeversicherung, Arztrecht) ausgeklammert wurden. Im November 1978 wurde ein Vorentwurf fiir eine solche Teilrevision allen interessierten Stellen zur Vernehmlassung zugestellt. Daraufhin soll noch im laufenden Jahre eine Botschaft samt Gesetzesentwurf ausgearbeitet und bis Jahresende dem Bundesrat zur Antragstellung an das Parlament unterbreitet werden. Inhaltlich ist dieser Vorentwurf für die Ausgleichskassen vor allem in zwei Punkten von Bedeutung: - Die in Artikel 12 IVG vorgenommene Unterscheidung zwischen Mass- nahmen, die der beruflichen Eingliederung dienen, und Massnahmen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, soll aufge- hoben werden. Mit Ausnahme der Behandlung von Geburtsgebrechen würden somit alle medizinischen Massnahmen der IV von den Kranken- kassen übernommen. - Als zweite wichtige Neuerung ist die Einführung eines Obligaoriums der Krankengeldvcrsicherung für alle Arbeitnehmer zu nennen, die aus- schliesslich durch lohnprozentuale Beiträge finanziert würde. Dabei hätte der einzelne Arbeitgeber für seine Arbeilnehmer bei einer Krankenkasse oder einer privaten Versicherungsgesellschaft eine Krankcngcldversiclic- rung abzuschliessen (also kein Beitragsinkasso durch den AHV-Anparat). Somit kann festgehalten werden, dass die von der Expertenkommission vorgeschlagene teilweise Finanzierung der Krankenversicherung durch einen lohnprozentualen Beitrag (der durch die AHV-Kassen hätte er- hoben werden müssen) nicht weiter verfolgt wird.

Unfallversicherung Die Unfallversicherung wurde 1911 zusammen mit der Krankenversicherung kodifiziert; diese beiden Sozialwerke sind die ältesten Zweige der schwei- zerischen Sozialversicherung. Nun hat der Bundesrat im Jahre 1976 den eidgenössischen Räten den Ent- wurf für ein neues Bundesgesetz über die Unfallversicherung unterbreitet.

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Die heutige Verbindung mit der Krankenversicherung («KUVG») soll auf- gegeben werden, da die neue Unfallversicherung mindestens ebenso bedeut- same Beziehungspunkte zur AHV, IV und später zur Zweiten Säule hat wie zur Krankenversicherung und im Gegensatz zu dieser durch ein bundes- rechtliches Obligatorium abschliessend geregelt wird. Das einheitlich ge- staltete Versicherungsobligatorium (das heute rund ½ der Betriebe mit etwa 2/3 aller Arbeitnehmer umfasst) soll auf alle Arbeitnehmer (einschliess- lich Hausangestellte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer) ausgedehnt wer- den; Selbständigerwerbenden soll der freiwillige Beitritt offenstehen. Die SUVA würde dabei ihren heutigen Bereich behalten; als Träger der Unfall- versicherung kämen neu dazu private Versicherungsgesellschaften, öffent- liche und private Versicherungskassen sowie anerkannte Krankenkassen. So wird gewissermassen eine staatlich durchgeführte Versicherung mit einer privaten Trägerschaft in Konkurrenz treten, denn es miissen von beiden Seiten gleichwertige Versicherungsleistungen angeboten werden! Weitere Neuerungen dieser Revision sind insbesondere: - Anpassung des Invaliditätsbegriffes an jenen der IV. - Ausgestaltung der Invalidenrenten (bei über 50%iger Invalidität) als Komplementärleistungen zur TV-Rente sowie zur AHV-Rente, indem lediglich die Differenz zu 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der IV- oder AHV-Rente gedeckt wird. - Entsprechende Ausgestaltung der Hinterlassenenrenten als Komplemen- tärleistungen zur Al-IV/IV. Inzwischen hat der Nationalrat den Gesetzesentwurf behandelt, so dass nun- mehr der Ständerat bzw. dessen Kommission die Beratungen aufnehmen kann.

Arbeitslosenversicherung Gestützt auf den neuen Artikel 34novies der Bundesverfassung erging am 8. Oktober 1976 der Bundesbeschluss über die Einführung der obligatori- schen Arbeitslosenversicherung (Übergangsordnung genannt). Diese Ord- nung ist am 1. April 1977 in Kraft getreten und hat vor allem das Inkasso der AlV-Beiträge durch die AHV-Ausgleichskassen beinhaltet. Der Bundes- beschluss gilt bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes über die Neuordnung der Arbeitslosenversicherung, längstens jedoch während fünf Jahren nach Inkrafttreten (also bis zum 31. März 1982). Das Beitragsinkasso durch die AHV-Kassen hat reibungslos gespielt, was allgemein anerkannt wird, und war so wirksam, dass bis Ende 1978 ein

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Fonds von über 850 Mio Franken entstanden ist; es darf angenommen wer- den, dass die Milliardengrenze im Laufe dieses Jahres erreicht bzw. über- schritten wird. Das kann auch für die Ausgleichskassen der AHV Konse- quenzen haben, denn dann stellte sich die Frage nach einer Senkung der AIV-Beiträge! Darauf wird noch zurückzukommen sein. Inzwischen hat eine Expertenkommission unter der Leitung des BIGA ihre Arbeiten aufgenommen, um auf Ende 1981 die Verabschiedung einer Ge- setzesvorlage mit der definitiven Regelung der Arbeitslosenversicherung zu ermöglichen. Die Verbandsausgleichskassen sind in dieser Expertengruppe nicht direkt vertreten; doch haben in ihr prominente Delegierte der Arbeit- geberverbände Einsitz. Es besteht kaum ein Zweifel, dass das Beitrags- inkasso bei den AHV-Ausgleichskassen verbleiben wird - eine Aufgabe, an die sich die Kassen bereits gewöhnt haben!

Militärversicherung Das Bundesgesetz über die Militärversicherung datiert vom 20. September

1949 und hat seither nur wenige Änderungen erfahren.

In den Jahren 1973 bis 1975 wurde eine umfassende Revision des Gesetzes im Rahmen einer eigens dafür bestellten Expertenkommission diskutiert; doch wurde in der Folge der Zeitpunkt für eine Teil- oder Totalrevision im Hinblick auf die Koordination mit den anderen Sozialversicherungen von allen Interessierten als ungünstig erachtet, so dass die Arbeiten für eine Gesetzesrevision nicht weitergeführt worden sind. Als erste Koordinations- massnahme hat indessen der Bundesrat kürzlich beschlossen, die Renten der Militärversicherung inskünftig gleichzeitig mit jenen der AHV/IV an die Teuerung anzupassen. Dieses Gleichziehen der Militärversicherung mit der AHV ist sehr zu be- grüssen, wenn auch damit der Druck für eine Anpassung der Renten beider Sozialversicherungswerke an den Index zunehmen wird!

Bundesrechtliche Familienzulagenordnung Das Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern (FLG) ist seit 1953 in Kraft; die letzte Änderung geht auf das Jahr 1974 zurück. Nach mehreren ruhigen Jahren sind nun auch in der Familienpolitik neue Impulse gesetzt worden: Das Eidgenössische Departement des Innern hat im November 1978 den «Bericht über die Lage der Familie in der Schweiz» veröffentlicht, welcher eine wertvolle Grund- lage für die künftige Familienpolitik bietet. Fast gleichzeitig, nämlich an-

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fangs dieses Jahres, ging ein Entwurf für eine Teilrevision des FLG in die Vernehmlassung an die Kantone und interessierten Verbände. Die Revision soll so beschleunigt werden, dass das Geschäft noch im Jahre 1979 von den eidgenössischen Räten verabschiedet werden kann. Im wesentlichen geht es um eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, ferner um die Einführung von Kinderzulagen für Kleinbauern im Nebenberuf (bis heute nur Anspruch für hauptberufliche Kleinbauern) und endlich um eine Erhöhung der Zulagen (70 Fr. im Unterland und 80 Fr. im Berggebiet je Kind und Monat) und der Arbeitgeberbeiträge.

Zweite Säule (berufliche Vorsorge)

Schon seit langer Zeit spricht man von der Obligatorisch-Erklärung der be- ruflichen Vorsorge für die Arbeitnehmer. Dieses Ziel lag auch dem neuen Artikel 34quater der Bundesverfassung zugrunde, der am 3. Dezember 1972 von Volk und Ständen gutgeheissen wurde. Danach sollen die Leistungen der Zweiten Säule zusammen mit jenen der Ersten Säule den Betagten, Hin- terlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen. Der Bundesrat unterbreitete dem Parlament am 19. Dezember 1975 einen Gesetzesentwurf, mit welchem diese Grundsätze verwirklicht werden sollten. Der Nationalrat hat das Projekt - nachdem es von der vorberatenden Kommission einlässlich geprüft worden war - am 6. Oktober 1977 mit

90 gegen 12 Stimmen gutgeheissen. Es entspricht im wesentlichen dem Ent-

wurf des Bundesrates. Die Gesetzesnovelle befindet sich seither in den Händen der Kommission des Ständerates, und diese ist noch nicht zum Abschluss ihrer Arbeiten ge- kommen. Welches sind die Gründe hiefür? Der Entwurf des BVG in der Fassung des Nationalrates beruht auf Grund- sätzen, die zu Beginn der siebziger Jahre aufgestellt wurden. Die damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse (Hochkonjunktur) und politischen Gegeben- heiten (drei Verfassungsinitiativen für die Weiterentwicklung der AHI- Vorsorge) fanden ihren Niederschlag in einem weitgespannten und gross- zügigen Werk. Um die Eintrittsgeneration (d. h. alle jene, die nicht während ihres ganzen Erwerbslebens Beiträge bezahlen konnten) ebenfalls in den Genuss ansehnlicher Leistungen kommen zu lassen, sieht der Gesetzesent- wurf als Element der Solidarität ein gesamtschweizerisches Lastenausgleichs- System vor, welches in der Diskussion meist als «Pool» bezeichnet wird.

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Dieser Pool dient gleichzeitig zur Finanzerung des Teuerungsausgleichs und zur Sicherstellung der erworbenen Rechte der Versicherten im Falle der Liquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Das geplante Ausgleichssystem ist auf Opposition gestossen. Die Kritik hat ihren Ursprung vor allem in den Reihen der Vertreter der Pensions- kassen, welche den Schematismus und den administrativen Aufwand des Vorhabens ablehnen. Ferner hat die Wirtschaft den Boom des Beginns der siebziger Jahre nicht durchgehalten. Finanzielle Belastungen, die im Jahre

1974 noch tragbar schienen, werden heute von weiten Kreisen als unzumut-

bar erachtet. Welches sind nun die Absichten der Kommission des Ständerates? Sie wider- setzt sich dem Obligatorium keineswegs und ist entschlossen, die berufliche Vorsorge im verfassungsrechtlichen Rahmen zu verwirklichen. Sie möchte jedoch das Ziel in mehreren Etappen erreichen. Nach Meinung von Ex- perten ist ein solches Vorgehen zulässig. Es ist schwierig vorauszusagen, welches Ergebnis aus den Verhandlungen hervorgehen wird. Die Kommission hat vielfachen Anforderungen Rechnung zu tragen: man sollte die Eintrittsgeneration begünstigen (die Übergangsbestimmun- gen der Verfassung schreiben dies vor); - man möchte vermeiden, die jüngeren Altersklassen allzu stark mit Bei- trägen zu belasten; - man verlangt verwaltungsmässig einfache Lösungen; - man sollte die Selbständigkeit der bestehenden Pensionskassen bewahren; man müsste vermeiden, dass die über 50jährigen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden; - man wünscht preisgünstige und wirtschaftlich optimale Lösungen. Einige dieser Anforderungen schliessen sich teilweise gegenseitig aus, und es ist eine Wahl zu treffen; diese Wahl fällt um so schwerer, je vielschichtiger die Problematik ist. Wann wird das BVG in Kraft treten? Berücksichtigt man, dass der Gesetzes- entwurf nun noch vom Plenum des Ständerates, danach zur Differenzberei- nigung noch einmal vom Nationalrat behandelt werden muss, erscheint die Vorhersage eines bestimmten Datums als zu unsicher. Die Neubestellung des Parlamentes im Herbst dieses Jahres wird auch nicht zur Beschleunigung des Gesetzgebungsablaufs beitragen. Es braucht daher einigen Optimismus, um das Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf Anfang der achtziger Jahre zu erhoffen, denn ein Referendum wird kaum zu umgehen sein.

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Schlussbemerkungen

Ich komme zum Schluss und möchte dies mit einem Ausblick auf die aller- nächste Zukunft verbinden. Alles, was ich Ihnen über kommende Revisions- themen gesagt habe, hat - mit Ausnahme der für die Verbandskassen weniger bedeutsamen bundesrechtlichen Familienzulagen - eher mittel- fristigen Charakter und liegt noch in einiger Ferne vor uns. Was jedoch die kurzfristige Prognose anbetrifft (sagen wir für das Jahr 1980), da kann ich Ihnen schon einige präzisere Angaben machen. Es geht im wesentlichen um folgende Arbeiten, welche Sie direkt berühren werden:

Die wichtigste Aufgabe, die bald zu lösen sein wird, ist eine allgemeine Rentenerhöhung, welche bereits vorprogrammiert ist. Bekanntlich erfolgt die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung seit der neunten AHV-Revision durch den Bundesrat; das Parlament befasst sich nicht mehr damit. Artikel 34 Absatz 2 AHVG hat den Mindestbetrag der einfachen Altersrente auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der neun- ten AHV-Revision (also auf den 1. Januar 1979) auf 525 Franken fest- gelegt; dies entspricht einem Stand des Landesindexes der Konsumenten- preise von 167,5 Punkten. Eine Übergangsbestimmung regelt die erste Rentenanpassung durch den Bundesrat: Diese hat zu erfolgen, «nachdem der Landesindex der Kon- sumentenpreise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat». Der Mindest- betrag der vollen einfachen Altersrente ist alsdann auf den nächstmögli- chen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Im gleichen Zuge können auch die Einkommensgrenzen der ausserordentlichen Renten und der EL sowie die sinkende Skala entsprechend angepasst werden. Die Planungs- arbeiten für diese Rentenerhöhung sind auf der Stufe des BSV bereits angelaufen, nachdem der Indexstand per Ende Mai 174,8 Punkte er- reicht hat. - Mit dieser Anpassung der Renten werden einige weitere quasi aufge- schobene Revisionspunkte der neunten AHV-Revision aktiviert (insbe- sondere die Herabsetzung der Zusatzrente für die Ehefrau auf 30 % und die Verschärfung der Kürzungsregeln wegen Überversicherung). - Sodann beträgt ab 1980 der Zinsabzug des im Betrieb investierten Eigen- kapitals für die Berechnung der Beiträge der Selbständigerwerbenden nur noch 5,5 Prozent, was für die Ausgleichskassen allerdings verwal- tungsmässig von geringer Bedeutung ist, da eine neue zweijährige Taxa- tionsperiode beginnt.

243

- Zur Diskussion steht endlich eine Reduktion des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung, nachdem in Bälde etwa eine Milliarde Franken im A1V-Fonds liegen werden. Der (plafonierte) Beitragszuschlag zur AHV-Prämie von 0,8 Prozent könnte auf 0,5 Prozent gesenkt werden. Ob es doch noch eine gerade Zahl (0,4 % oder 0,6 %) geben wird, oder ob auf eine Herabsetzung verzichtet wird, ist heute noch offen und da- mit auch die Frage, ob es bei den Ausgleichskassen (und den Arbeit- gebern) auf 1. Januar 1980 noch weitere zusätzliche Arbeiten geben wird, über die ich Ihnen im einzelnen nicht berichten muss.'

Ich habe versucht, Ihnen einen gedrängten überblick zu geben über den Stand der gegenwärtigen Sozialpolitik in der Schweiz. Und wenn ich vom Stand rede, dann wird mir - und Ihnen - sicher klar, dass es nie einen Stillstand gibt, vielmehr eine ständige Evolution. Dass Sie alle daran teilnehmen, bringt gewiss recht viel Arbeit mit sich - die neunte AHV-Revision, deren Ausläufer noch heute nicht restlos verdaut sind und die da und dort gerade- zu nahe an eine Zerreissprobe heranreichten, diese neunte AHV-Revision ist ein sprechendes Beispiel dafür; auf der anderen Seite bringt aber auch die Arbeit im Dienste des sozialen Fortschrittes doch viel Befriedigung mit sich. Darf ich, meine Damen und Herren, bei dieser Gelegenheit den Dank der Aufsichtsbehörde an Sie alle richten; jeder von Ihnen trägt auf seiner Stufe zum Gelingen bei. Ich wünsche Ihnen allen dazu recht viel Kraft und vollen Erfolg.

Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1978

Die summarischen Rechnungsergebnisse 1978 der drei Sozialwerke sind bereits im März-Heft der ZAK gemeldet worden. Nachstehend folgen die ausführlicheren und kommentierten Zahlen. Einige Grafiken veranschau- lichen zudem die Position des Jahresergebnisses in der längerfristigen Ent- wicklung.

' Inzwischen hat der Bundesrat eine Beitragshciabsetzung auf 0,51 . beschlossen

(s. S. 260).

244

Gesamtergebnisse Die Gesamteinnahmen der AHV/IV/EO sind im Vergleich zum Vorjahr von 11425,8 Mio auf 11933,5 Mio Franken oder um 4,4 Prozent ange- stiegen. Dabei fällt auf, dass sich die Lohnbeiträge um 4,9 Prozent auf

8 098,9 Mio Franken erhöhten, wogegen die persönlichen Beiträge der

Selbständigerwerbenden um 7,5 Prozent auf 914,8 Mio Franken sanken. Diese Mindereinnahme der persönlichen Beiträge erklärt sich einerseits da- mit, dass in den Zahlen des Vergleichsjahres 1977 dem zweiten Jahr der zweijährigen Beitragsperiode - sowohl die für 1977 geschuldeten Beiträge als auch namhafte Nachbelastungen für Vorjahre aufgrund der definitiven

Grafik 1 Rechnungsergebnisse der All V, IV und E 1960-1976 (in Mio Fr.)

200

700

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500

500

300

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0 -j- inc

00

1 0 13 102

-0h ,50. 10/01 -- -

245

Veranlagung enthalten waren, wogegen im Rechnungsjahr 1978 mehrheitlich nur die für dieses Jahr zu entrichtenden Beiträge ausgewiesen sind. Anderer- seits dürfte auch ein leichter Rückgang der massgebenden Einkommen bei jenen Selbständigerwerbenden mitgespielt haben, die den Auswirkungen der Rezession in den Basisjahren 1975/76 besonders ausgesetzt waren. Die Gesamtausgaben haben lediglich um zwei Prozent zugenommen, was sich in einer wesentlichen Reduzierung des Gesamtfehlbetrages gegenüber dem Vorjahr ausdrückt (s. a. Grafik 1). Lag dieser 1977 noch bei 665,7 Mio Franken, so fiel er im Berichtsjahr um nahezu 40 Prozent auf 404,9 Mio Franken. Der Abbau des AHV/IV-Fonds verlangsamte sich demgemäss (s. Grafik 2), doch vermag der Fonds mit seinen 9 455,3 Mio Franken nur noch rund 80 Prozent einer Jahresausgabe zu decken, wobei er gemäss Ge- setz in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken sollte. Demgegenüber hat sich der EO-Fonds dank gutem Rechnungsergebnis um 99,3 Mio auf 651,6 Mio Franken erhöht.

Grafik 2 Die Entwicklung des Ausgleichsfonds der AHV/IV 1948-1978 (in Mio Fr)

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111000

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8000

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3'OOO

2000

1 '000

Im Vergleich zum Vorjahr ergibt sich gesamthaft für die AHV, IV und EO folgende Aufstellung (in Mio Franken):

1977 1978 Abweichung

in %

Gesamteinnahmen AHV 9044,4 9487,2 + 4,9 IV 1834,5 1879,7 + 2,5 EO 546,9 566,6 + 3,6

Total Einnahmen AHV/IV/EO 11425,8 11933,5 + 4,4

Gesamtausgaben AHV 9686,7 9921,0 + 2,4 IV 1919,4 1950,1 + 1,6 EO 485,4 467,5 - 3,7

Total Ausgaben AHV/IV/EO 12091,5 12338,4 + 2,0

Gesamtfehlbetrag 665,7 404,9 - 39,2 Stand des AHV/IV-Fonds 9959,5 9455,3 - 5,1 Stand des EO-Fonds 552,3 651,6 + 1810

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Einnahmen

Die Einnahmen aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber haben um 255,8 Mio Franken oder 3,5 Prozent zugenommen (Vorjahr: 187,7 oder 2,6 %) und erreichten damit 7 541,9 Mio Franken, wobei die Beitrags- ansätze gegenüber dem Vorjahr gleich geblieben sind. Bei den Beiträgen der öffentlichen Hand sind es insbesondere die Bundesbeiträge, deren Er- höhung um 219,5 Mio Franken oder 25,2 Prozent (62,5 Mio oder 7,7 %) beträchtlich ins Gewicht fällt. Es handelt sich dabei um die Erhöhung des Bundesanteils von 9 auf 11 Prozent der Gesamtausgaben, die gestützt auf den Bundesbeschluss über die AHV/IV-Sofortmassnahmen nach Annahme der neunten AHV-Revision in der Volksabstimmung schon für das Jahr

1978 wirksam wurde. Der Beitrag der Kantone blieb dagegen unverändert

bei 5 Prozent der Gesamtausgaben; er beläuft sich für 1978 auf 496,1 Mio Franken.

247

Betriebsrechnung der AH V Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1977 1978

A. Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 7286,2 7541,9 Beiträge des Bundes 871,8 1091,3 Beiträge der Kantone 479,0 496,1 Ertrag der Anlagen 407,4 357,9 Total Einnahmen 9044,4 9487,2 B. Ausgaben Geldleistungen - Ordentliche Renten 9231,3 9506,2 Ausserordentliche Renten 261,7 238,4 - Rückvergütungen von Beiträgen an Ausländer und Staatenlose 1,8 2,2 - Hilflosenentschädigungen 51,4 52,5 - Fürsorgeleistungen für Schweizer im Ausland 0,4 0,3 - Rückerstattungsforderungen - 12,6 - 13.2 Beiträge an Institutionen und Organisationen - Baubeiträge 95,4 78,6 - Pauschalbeitrag an Pro Senectute (ELG) 11,4 11,5 - Pauschalbeitrag an Pro Juventute (ELG) 1,9 2,0 Durchführungskosten 0,6 0,6 Verwaltungskosten 43,4 41,9 Total Ausgaben 9686,7 9921,0 C. Ergebnis: Fehlbetrag - 642,3 - 433,8

Der Ertrag der Anlagen ist wiederum gesunken; war er im Vorjahr um 16,0 Mio Franken oder 3,8 Prozent tiefer, so reduzierte er sich im Rech- nungsjahr um weitere 49,5 Mio Franken oder 12,1 Prozent. Die Gründe dafür sind das kleinere Fondsvermögen sowie eine Abschwächung der durch- schnittlichen Bruttorendite auf festen Anlagen von 5,1 Prozent im Jahre

1977 auf 4,9 Prozent im Jahre 1978.

Die Gesamteinnahmen der AHV erhöhten sich um 4,9 Prozent auf ins- gesamt 9 487,2 Mio Franken. Ausgaben Die Geldleistungen, als grösster Ausgabenposten, veränderten sich von

9 534,0 Mio Franken im Vorjahr auf 9 786,4 Mio Franken im Rechnungs-

248

Grafik 3

Einnahmen und Ausgaben der AH 1972-1978 (auf 10 Mio Fr. gerundet)

10'ÜOO

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1972 1973 i74 1975 1976

Einnahmen; die Säulenabschnitte stellen dar (von unten nach oben): Beiträge der Versicherten und der r:..: Arbeitgeber, Beiträge der öffentlichen Hand, Zinserträge

Ausgaben

jahr, oder um 2,6 Prozent. Dabei fällt der Rückgang der Aufwendungen für ausserordentliche Renten auf, haben sich diese doch gegenüber dem Vorjahr um 8,9 Prozent reduziert und belaufen sich noch auf 238,4 Mio Franken. Dies ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Zahl der Ehefrauen, die nie erwerbstätig waren und denen beim Eintritt ins Rentenalter eine ausserordentliche Rente ausgerichtet wird, weiter zurückgeht. Die Beiträge an Institutionen und Organisationen sanken insgesamt um 15,3 Prozent oder 16,6 Mio auf 92,1 Mio Franken. Dabei blieben die Pau- schalbeiträge an Pro Senectute (ELG) und an Pro Juventute (ELG) nahezu unverändert. Abgenommen haben dagegen die Baubeiträge, und zwar von 95,4 Mio auf 78,6 Mio Franken. Dies lässt eine gewisse Normalisierung gegenüber den Anfangsjahren erkennen, nachdem Baubeiträge im AHV- Bereich erst seit 1975 ausgerichtet werden. Die Verwaltungskosten, im Vorjahr noch 43,4 Mio Franken, sanken um 3,4 Prozent auf 41,9 Mio Franken. Dieser Rückgang ist vor allem der Tat- sache zuzuschreiben, dass die Vermögen der kantonalen Ausgleichskassen dank guter Rechnungsabschlüsse ansehnlich zugenommen haben, so dass die ihnen zugesprochenen Zuschüsse teilweise wieder zurückerstattet werden mussten, weil das Vermögen mehr als das Eineinhalbfache des Verwaltungs- aufwandes AHV/IV/EO ausmachte. Die Durchführungskosten sind im Rahmen des Vorjahres geblieben; sie umfassen die Auslagen der TV-Organe für die Zusprechung von Hilflosenentschädigungen an Altersrentner sowie weitere damit zusammenhängende Abklärungskosten. Die Gesamtausgaben erhöhten sich um 2,4 Prozent auf insgesamt 9 921,0 Mio Franken. Infolge des stärkeren Anstiegs (4,9 %) der Gesamteinnahmen auf

9 487,2 Mio Franken macht der Fehlbetrag von 433,8 Mio Franken nahezu

einen Drittel weniger aus als derjenige des Vorjahres.

Invahdenversicherung Einnahmen und Rechnungsergebnis Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber haben sich leicht erhöht; sie erreichten im Rechnungsjahr 911,2 Mio Franken. Die Beiträge der öffent- lichen Hand sind weitgehend gleich geblieben; sie decken bei der IV un- verändert 50 Prozent der Ausgaben, wovon 37,5 Prozent vom Bund und 12,5 Prozent von den Kantonen aufgebracht werden. Die Schuldzinsen ge- genüber dem AHV-Fonds sind trotz einer höheren Schuldsumme dank tie- ferem Zinsniveau um 7,5 Prozent gesunken, betragen aber immer noch 13,2 Mio Franken. Mit Gesamteinnahmen von 1879,7 Mio Franken und Gesamtausgaben von 1950,1 Mio Franken schliesst die Rechnung mit einem Fehlbetrag von

250

Grafik 4

Einnahmen und Ausgaben der IV 1972 bis 197$ (auf 5 Mio Fr. gerundet)

000

500

400

200

107 1973 174 17 1773 1577 1

: Einnahmen (unterer Teil -- Beiträge der Versicherten und dor Arbeitgeber, oberer Teil = Beiträge der

3334 öffentlichen Hand)

hi cji M Ausgaben

70,4 Mio Franken oder um 17 Prozent besser als im Vorjahr ab (s. a. Gra- fik4). Ausgaben Die Gesamtleistungen stiegen lediglich uni 1,6 Prozent auf 1 950,1 (Vor- jahr 1919,4) Mio Franken an. Dabei erhöhten sich die Ausgabengruppen Geldleistungen um 4,3 Prozent und die Durchführungskosten um 15,9 Pro- zent, während die andern Gruppen sinkende Tendenz aufwiesen. Das gün- stige Rechnungsergebnis hat jedoch bei den Kosten für individuelle Mass- nahmen und den Beiträgen an Institutionen und Organisationen nur einen buchungstechnischen Grund. Es wurde in diesem Rechnungsjahr die zeitliche €rbereinstimmung der Einnahmen mit den Ausgaben eingeführt. Durch diese Massnahme sind bei verschiedenen Aufwandposten nur 11 Monate berück- sichtigt. Die im Januar 1979 getätigten Zahlungen von ungefähr 42 Mio Franken durch die Zentrale Ausgleichsstelle sind auf neue Rechnung ver- bucht worden, während der Monat Januar bis anhin dem abgelaufenen

B a n Rechnungsjahr zugerechnet wurde. Der prozentuale Anteil der 1V-Aufwendungen nach Hauptgruppen ist aus Grafik 5 ersichtlich.

r Grafik 5 Die Verteilung der 1V-Ausgaben 1978

Renten 65,3% I••UUUUUU•UU••U•.k an

- IU•••UU•UU•UUUU•UU.Ui riTaggelder zu

y1I.uu...u...u..uu...u.uu.. Hilflosen- 'IIu..uu..u..uuu....u.I u.uuu Iu•uu•uuuu..u......u....ui tI....us....u.u.uu..u..u..s ents chkdigungen 1,5%

1 Eingliederuns-

massnahmen 17,2%

;;•;• Beiträge an Institutionen :•: 11,5%

DurchfUhrungs- l'J una Verwaltungs- kosten 2,6% ______

252

Bei den individuellen Eingliederungsmassnahmen von 336,4 Mio Franken (Vorjahr 346,3 Mio Franken) sind ii. a. folgende Beträge aufgewendet worden: - Medizinische Massnahmen 133,2 (144,3) Mio Franken - Massnahmen beruflicher Art 44,3 ( 41,9) Mio Franken -- Beiträge für Sonderschulung und hilflose Minderjährige 107,7 (109,3) Mio Franken Hilfsmittel 32,6 ( 31,1) Mio Franken - Reisekosten 19,1 ( 20,1) Mio Franken Die Beiträge an Institutionen und Organisationen sind insgesamt von 243,2 auf 224,0 Mio Franken gesunken. An Baubeiträgen sind 56,4 (81,2) Mio und an Betriebsbeiträgen 137,3 (133,4) Mio Franken ausgerichtet worden. Bei den Durchführungskosten fällt die Steigerung um 5,0 Mio von 31,8 Mio (1977) auf 36,8 Mio Franken (1978) auf. Diese resultiert weitgehend aus den erstmals in dieser Kostengruppe ausgewiesenen Kosten für Arztberichte von 4,3 Mio Franken, die bis anhin in den Kosten für medizinische Mass- nahmen unter der Aufwandgruppe «Kosten für individuelle Massnahmen» eingeschlossen waren. Im weitern entfallen 19,2 (18,6) Mio Franken auf die Sekretariate der 1V-Kommissionen, 2,2 (2,0) Mio Franken auf die 1V-Kom- missionen, 10,2 (10,2) Mio Franken auf die IV-Regionalstellen und 0,8 (0,9) Min Franken auf die Spezialstellen. Die leicht gesunkenen Verwaltungskosten umfassen hauptsächlich die Auf- wendungen der Zentralen Ausgleichsstelle und die Kosten für die Pauschal- frankatur.

Betriebsrechnung der In i'alidenversicherung

Betrüge in Min Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1977 1978 Abweichung in %

A. Einnahmen Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 881,9 911,2 + 3,3 Beiträge des Bundes 725.1 736,3 + 1,5 Beiträge der Kantone 241,7 245,4 + 1,5 Zinsen - 14,2 - 13,2 - 7,5 Total Einnahmen 1834,5 1879,7 + 2,5

253

B. Ausgaben Geldleistungen 1284,6 1339,5 -I 4,3 Kosten für individuelle Massnahmen 346,3 336,4 - 2,8 Beiträge an Institutionen und Organisationen 243,2 224,0 7,9 Durchführungskosten 31,8 36,8 + 15,9 Verwaltungskosten 13,5 13,4 - 0,8 Total Ausgaben 1 919,4 1950,1 + 1,6 C. Ergebnis: Fehlbetrag - 84,9 70,4 - 17,0

Erwerbsersatzordnung

Wie schon in früheren Jahren schliesst die Betriebsrechnung dieses Sozial- werkes wiederum mit einem namhaften Einnahmenüberschuss ab. Dieser beläuft sich auf 99,3 Mio Franken, was gegenüber dem Vorjahr einer Zu- nahme von über 60 Prozent entspricht. Der Stand des EO-Vermögens er- höhte sich demgemäss von 552,3 auf 651,6 Mio Franken, d. h. um 18 Pro- zent.

Betriebsrechnung der EO Beträge in Mio Franken

Einnahmen- bzw. Ausgabenarten 1977 1978

A. Einnahmen Beiträge der erfassten Personen und Arbeitgeber 526,9 544,4 Zinsen 20,0 22,2 Total Einnahmen 546,9 566,6 B. Ausgaben Geldleistungen 483,9 465,9 Verwaltungskosten 1,5 1,4 Total Ausgaben 485,4 467,3 C. Ergebnis: Ciberschuss + 61,5 + 99,3

254

ur Altersfragen im Rahmen des nationalen Programmes des Schweizerischen National- fonds. Referate der Vortragsveranstaltung vom 7. Dezember 1977 in Bern anlässlich der 3. Generalversammlung der Forschungsgemeinschaft für Altersfragen in der Schweiz (FAS). 67 S. FAS, Zürich.

Gysi B.: Pädagogische Forderung Behinderter in der Schweiz. Erste Auswertung der kantonalen Gesetzgebungen zur erzieherischen, schulischen und beruflichen Förderung Behinderter. 160 S. Schweizerische Zentralstelle für Heilpädagogik, Luzern, 1979.

Sehbehindert, blind - was heisst das? lnformationsmappe für Lehrer; Lerneinheit für den Biologie- und Lebenskundeunlerricht in drei Heften mit praktischen Unter- richtsbeispielen. Herausgegeben von der Erziehungsdirektion des Kantons Zug, März 1979.

riamentarische Vo Motionen Debetaz und Fischer-Welnfelden vom 8. März 1978 betreffend die Arbeitslosenversicherung in der Landwirtschaft

Der Nationalrat hat am 20. Juni diese zwei materiell übereinstimmenden Motionen (ZAK 1978 S. 174) mit 77 zu 27 Stimmen angenommen und zur Verwirklichung an den Bundesrat überwiesen. (Im Ständerat wurde die Motion Debätaz bereits am 6. Juni 1978 mit 18 gegen 9 Stimmen angenommen.) Die beiden Vorstösse verlangen, dass die Familienangehörigen, die auf dem Land- wirtschaftsbetrieb mitarbeiten, von den Beiträgen an die Arbeitslosenversicherung befreit werden, dass sie somit wie bei der Familienzulagenordnung als Selbständig- erwerbende eingestuft werden. Bundesrat Honegger erklärte sich zur Entgegennahme der Motionen bereit, bezeichnete es aber als wenig sinnvoll und kaum mehr möglich, die Änderung noch in der geltenden Übergangsordnung (die 1982 abläuft) zu verwirk- chen; im Entwurf für das definitive Gesetz wird das Obligatorium für die mitarbei- tenden Familienglieder in der Landwirtschaft nicht mehr enthalten sein.

255

Postulat Miville vom 13. März 1979 betreffend Eingliederungsstätten für Invalide

Der Ständerat hat am 5. Juni das Postulat MiviUe angenommen und an den Bundesrat überwiesen (dessen Wortlaut ist identisch mit dem bereits im Nationalrat einge - reichten Postulat, s. ZAK 1978 S. 536). Im Nationalrat war der Vorstoss bereits am 15. März 1979 angenommen worden (ZAK 1979 S. 139).

Einfache Anfrage Egg!i-Winterthur vom 14. März 1979 betreffend die Abgabe von Hilfsmitteln an EL-Bezüger

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Eggli (ZAK 1979 S. 179) am 18. Juni 1979 wie folgt beantwortet: «Infolge der 9. AHV-Revision können seit 1. Januar 1979 gewisse Hilfsmittel an Altersrentner ohne Prüfung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse abgegeben werden. Bei den Hörapparaten und den orthopädischen Massschuhen wird der von der AHV nicht gedeckte Teil des Kaufpreises, sofern der Betagte Ergänzungs- leistungen bezieht, durch diese und nötigenfalls durch die Stiftung Pro Senectute aus AHV-Mitteln finanziert. Die neue Regelung bedeutet auch für die Bezüger von Ergänzungsleistungen eine Besserstellung, weil durch das Zusammenwirken mit Pro Senectute die Leistung nicht auf die sogenannte verfügbare Quote beschränkt wird und der Selbstbehalt von 200 Franken wegfällt. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, dass gewisse Kantone die Ergänzungsleistungon für einen Hörapparat auf 450 Franken beschränken. Eine solche Beschränkung würde der gesetzlichen Regelung und den Verwaltungsweisungen an die EL-Organe widersprechen. Im übrigen erachtet der Bundesrat die von der AHV für die Hörapparate angesetzten Preisgrenzen als angemessen.«

Einfache Anfrage Hubacher vom 19. März 1979 betreffend das neue Teilrentensystem der AHV

Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Hubacher (ZAK 1979 S. 180) am 5. ‚Juni 1979 wie folgt beantwortet: «Die Vorschriften des AHV-Gesetzes über die Teilrenten wurden durch die neunte AHV-Revision nicht geändert. Artikel 38 AHVG bestimmt, dass die Teilrenten einem Bruchteil der Vollrente entsprechen und dass bei der Berechnung dieses Bruchteils das Verhältnis der vollen Beitragsjahre des Versicherten zu denjenigen seines Jahr- ganges und die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze zu berücksichtigen seien. Er ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, nähere Vorschriften über die Ab- stufung der Teilrenten zu erlassen. In der Botschaft über die neunte AHV-Revision hat der Bundesrat seine Absicht erklärt, auf dem Verordnungsweg das Teilrenten- System neu zu ordnen, wobei er gleichzeitig auf die damit angestrebten Minderaus- gaben von rund 25 Mio Franken hinwies (Botschaft S. 4 + 44). Während das frühere System unterschiedlich grosse Abstände zwischen den einzel- nen Rentenskalen aufwies, zeichnet sich die seit 1. Januar 1979 geltende Teilrenten- ordnung durch von Skala zu Skala stets gleichbleibende, linear abgestufte Intervalle aus. Die neue Regelung ist damit gerechter, entspricht den internationalen Normen

256

und vermeidet, dass bestimmte Versichertengruppen mit Beitragslücken bevorzugt werden. Von den Versicherten mit voller Beitragsdauer wurde nämlich in zunehmen- dem Masse beanstandet, dass Rentner mit einer bis zu einem Sechstel geringeren Beitragsdauer dieselbe Rente erhalten wie jene mit einer lückenlosen Beitragsdauer. Diese Vorzugsbehandlung wurde noch weniger verstanden, wenn die in der schwei- zerischen AHV fehlenden Jahre in einer ausländischen Sozialversicherung zurück- gelegt worden waren und damit neben der schweizerischen Rente noch eine ent- sprechende ausländische Rente auslösten. Versicherte mit unvollständiger Beitrags- dauer stellten sich daher in vielen Fällen sogar besser als Versicherte mit voller Beitragsdauer. Eine Korrektur drängte sich auf. Dabei hätte sich in gewissen Fällen sogar eine Herabsetzung solcher überhöhter Renten rechtfertigen lassen. Darauf ist jedoch verzichtet worden, und es wird allgemein der frühere Besitzstand gewähr- leistet. Die Obergangsbestimmungen der neunten AHV-Revision sehen sowohl im Gesetz wie in der Verordnung vor, dass auch die laufenden Renten wie üblich den neuen Berechnungsregeln anzupassen sind. Der Bundesrat hätte zwar die Möglichkeit ge- habt, die neue Teilrentenordnung erst bei der nächsten Rentenerhöhung einzuführen. Er hat sich jedoch nicht zuletzt aus finanziellen Überlegungen für eine rasche In- kraftsetzung entschieden. Versicherten, deren Rente durch die neue Skaleneinteilung nun tiefer eingestuft ist, wird der frühere Betrag weiterhin ausgerichtet. Die tiefere Einstufung wirkt sich auf den Rentenbetrag von Fall zu Fall unterschiedlich aus; wie hoch die Auswirkungen im Einzelfall sind, liesse sich nur durch umfang- reiche Abklärungen ermitteln. Da jedoch die Minderbeträge zum Teil gering sind, ist damit zu rechnen, dass die Anpassung an die neuen Ansätze in vielen Fällen bereits mit der nächsten allgemeinen Rentenerhöhung vollzogen werden kann. Die betroffenen Rentner werden wie üblich anlässlich der nächsten Rentenanpassung in geeigneter Weise über den Sachverhalt orientiert, wobei ihnen der Beschwerdeweg an den Sozialversicherungsrichter offensteht.«

Einfache Anfrage Daffion vom 20. März 1979 betreffend den «Bericht Lutz» über die Organisation der Invalidenversicherung Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Dafflon (ZAK 1979 S. 181) am 5. Juni wie folgt beantwortet: «Der Bundesrat hat bereits in seiner Antwort vom 14. Februar 1979 auf die Einfache Anfrage Gloor über den Auftrag und den Bericht der sogenannten Arbeitsgruppe Lutz Auskunft erteilt. Bevor er dem Parlament gestützt auf diesen Bericht allenfalls Vor- schläge auf Gesetzesänderungen unterbreitet, wird er noch die Eidgenössische AHV/ 1V-Kommission konsultieren. Seine Anträge wird er erst festlegen, wenn er die Meinung dieser Kommission kennt. Aus diesen Gründen ist es dem Bundesrat im heutigen Zeitpunkt nicht möglich, über das weitere Vorgehen Auskunft zu geben und auf Detailfragen zu antworten.»

Einfache Anfrage Jeimini vom 22. März 1979 betreffend die Diskriminierung älterer Arbeitnehmer Der Bundesrat hat die Einfache Anfrage Jelmini (ZAK 1979 S. 183) am 23. Mai wie folgt beantwortet: »Die Situation der älteren Arbeitnehmer in der Schweiz kann, verglichen mit der Situation anderer Alterskategorien oder gar mit der im Ausland, kaum als bedrohlich

257

bezeichnet werden. Die Statistik der Jahre 1975-78 zeigt, dass ältere Arbeitnehmer eher unterdurchschnittlich häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wurden. Allerdings weisen die Erfahrungen der Arbeitsämter darauf hin, dass ältere Arbeitnehmer, wenn sie einmal arbeitslos geworden sind, mehr Mühe haben, wieder einen Arbeitsplatz zu finden. Zudem muss vermutet werden, dass von den über 55jährigen Arbeitslosen ein Teil nicht mehr in der Statistik erscheint, weil er sich frühzeitig vom Arbeitsmarkt zurückzieht. Die Stellungnahme der Schweiz zu dem Fragenkatalog des internationalen Arbeits- amtes hatte zum einen von diesen Gegebenheiten auszugehen, zum andern von der gesetzlichen Regelung in den Bereichen des Obligationen- und Arbeitsrechts, der Arbeitslosenversicherung, der Arbeitsvermittlung und der Alters- und Hinterlassenen- versicherung. Zudem waren die Antworten am heutigen marktwirtschaftlichen System zu orientieren, das bekanntlich Eingriffe des Staates in die Vertragsfreiheit der Sozial- partner weitgehend verhindert. Vor der Ausabeitung der Stellungnahme durch die zuständigen Behörden wurde im übrigen der Fragebogen, entsprechend den Regeln der Internationalen Arbeitskonferenz, allen Spitzenverbänden der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zur Vernehmlassung unterbreitet. Von Arbeitnehmer- seite hat einzig der Schweizerische Gewerkschaftsbund eine Stellungnahme ein- gereicht. Dem Vorschlag, Richtlinien zur Verhinderung der Diskriminierung älterer Arbeit- nehmer festzulegen, kann der Bundesrat nicht beipflichten. Für die Privatwirtschaft sind derartige Richtlinien nicht denkbar, weil ihnen jegliche rechtliche Grundlage fehlen würde. In der öffentlichen Verwaltung anderseits werden die älteren Arbeit- nehmer bei der Anstellung nicht diskriminiert. Ebenso sind sie durch die beamten- rechtlichen Vorschriften vor diskriminierender vorzeitiger Entlassung geschützt.»

Motion der freisinnig-demokratischen Fraktion vom 23. März 1979 betreffend ein Gesamtkonzept für die Eigentumsförderung

Entgegen der Empfehlung von Bundesrat Chevallaz erklärte der Ständerat am 14. Juni die oben erwähnte Mot;on mit 24 zu 3 Stimmen erheblich (s. ZAK 1979 S. 183). Der Vorstoss strebt ein langfristiges Gesamtkonzept für die Eigentums- förderung an, wobei insbesondere fiskalpolitische Massnahmen und der Einsatz von Mitteln der beruflichen Vorsorge im Vordergrund stehen sollen. Die Motion muss -

noch vorn Nationalrat behandelt werden.

Einfache Anfrage Trottmann vom 5. Juni 1979 betreffend den Teuerungsausgleich für AHV/IV-Renten

Nationalrat Trottmann hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «In den Schlussbestimmungen des Gesetzes über die neunte AHV-Revision wird festgehalten, dass die derzeitigen AHV- und 1V-Renten dem Stand der Lebens- haltungskosten von 167,5 Punkten entsprechen und eine Rentenerhöhung um 5 Prozent beim Stand von 175,5 Punkten fällig wird. Damit soll der Kaufkraftverlust der Renten wegen der Teuerung behoben werden. Beim Übergang zum neuen Landesindex der Lebenshaltungskosten im September 1977 wurde der Index nach alter Ordnung mit 168,6 Punkten ausgewiesen. Die Spanne von 1,1 Punkten gegen- über der Rentenfestsetzung bei 167,5 Punkten bewirkte einen teuerungsbedingten

258

Kaufkraftverlust von 0,66 Prozenten. Der neue Index wurde im April 1979 mit 103,3 Punkten ermittelt, so dass die Teuerung seit September 1977 mit 3,3 Prozenten ausgewiesen ist. Der teuerungsbedingte Kaufkraftverlust bei den AHV- und 1V-Renten beträgt daher Ende April 4 Prozent, und es muss mit einem weiteren Teuerungs- anstieg gerechnet werden. Der Bundesrat wird daher ersucht, die AHV- und 1V-Renten auf den 1. Januar 1980 um 5 Prozent zu erhöhen und damit den teuerungsbedingten Kaufkraftverlust auszu- gleichen. Dabei ist gleichzeitig auch festzuhalten, bei welchem Stand der Lebens- haltungskosten gemäss neuem Index die nächstfolgende Rentenanpassung fällig wird.«

Motion Reimann vom 7. Juni 1979 betreffend die Anlage der Personalfürsorgegelder

Nationalrat Reimann hat folgende Motion eingereicht: «Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Vorlage zur Revision von Artikel 89b1s Absatz 4 ZGB dahingehend zu unterbreiten, dass das Stiftungsvermögen nicht in einer Forderung gegen den Arbeitgeber bestehen darf, soweit es sich um Beiträge der Arbeitnehmer handelt, und, soweit es sich um Beiträge der Arbeitgeber handelt, nur gegen ausreichende Sicherstellung.« (28 Mitunterzeichner)

Einfache Anfrage Pagani vom 14. Juni 1979 betreffend die AHV-Beiträge nach Ehescheidung

Nationarat Pagani hat folgende Einfache Anfrage eingereicht: «Nach der geltenden Regelung (insbesondere Art. 9 AHVG, Art. 28 AHVV, Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstägigen, Rand- ziffern 88 und 270) bezahlt der Ehemann die AHV-Beiträge auf dem gesamten Ein- kommen, ohne die Unterhaltsleistungen an die geschiedene Ehefrau abziehen zu können. Die Ehefrau muss ihrerseits AHV-Beiträge auf den Zuwendungen des Ehe- mannes entrichten. Auf diesem Betrag sind somit die AHV-Beiträge zweimal geschuldet. Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass diese Regelung geändert werden sollte?«

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Mitteilu Bil dung einer Arbeitsgruppe Naturallöhne Die Höhe des anrechenbaren Wertes für Verpflegung und Unterkunft in nichtland- wirtschaftlichen Betrieben wird inskünftig durch eine neu gebildete «Arbeitsgruppe Naturallöhne« ermittelt. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der Konferenz staatlicher Steuerbeamter, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, des Bundesamtes für Sozialversicherung und des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammen. Sie unterbreitet das Ergebnis ihrer Beratungen in Form von Vorschlägen den zuständigen Instanzen. Die Naturallohnansätze, die durch den Bundesrat festgesetzt werden, sind in den Artikeln 11 und 14 der Verordnung über die AHV festgehalten. Die künftigen Aende- rungen werden in der ZAK veröffentlicht.

Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV Anstelle des verstorbenen J o s e f D i e t h e 1 m, Nationalrat und Regierungsrat, hat der Bundesrat als neues Mitglied und als Vertreter der Kantone für die am 31. Dezember 1980 endende Amtsperiode gewählt: - R u d o 1 f B a c h m a n n, Regierungsrat, Mitglied der Eidgenössischen AHV/IV- Kommission, Solothurn. In den Leitenden Ausschuss wurde aus dem Kreis der bisherigen Mitglieder anstelle des Verstorbenen ernannt: - Prof. E m i 1 e M e y e r, Versicherungsgesellschaft «La Suisse«, Lausanne.

Herabsetzung des A!V-Beitrages Der Bundesrat hat am 27. Juni beschlossen, die Beiträge an die Arbeitslosenversiche- rung mit Wi.rkung ab 1. Januar 1980 von bisher 0,8 auf 0,5 Lohnprozente zu senken. Die Ermässigung ist möglich, weil der Ausgleichsfonds der AIV noch vor Jahresende die gesetzlich vorgesehene Mindestreserve von einer Milliarde Franken erreichen wird. Die Ausgleichskassen erhalten durch ein Rundschreiben rechtzeitig nähere Infor- mationen über die Beitragsänderung.

Personelles Ausgleichskasse Schulesta Der Leiter der Ausgleichskasse Schulesta (Nr. 88), F r i t z R ü f Ii, ist Ende Juni in den Ruhestand getreten. Zu seinem Nachfolger mit Amtsantritt am 1. Juli 1979 wurde Antonie Ghirardin gewählt.

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Gerichtsentscheide

AHV / Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Urteil des EVG vom 15. Januar 1979 i. Sa. A. A.

Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abe. 1 AHVG. Dem EVG steht es nicht zu, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich Ende der Beitragspflicht und Beginn der Altersrentenberechtigung am Grundsatz der Rechts- gleichheit gemäss Art. 4 BV zu messen. (Erwägung 2a) Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält ein Diskriminationsverbot nur in bezug auf die in der Konvention au'sdrücklich genannten Rechte und Freiheiten. Eine Bestimmung über die Altersgrenzen beim Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bzw. bei der Verpflichtung zu entspre- chenden Beiträgen ist darin nicht zu finden. (Erwägung 2b)

A. A. vollendete am 22. August 1976 das 62. Altersjahr. Am 17. Januar 1977 ersuchte er die Ausgleichskasse um Befreiung von der Beitragspflicht sowie um Ausrichtung einer Altersrente, beides rückwirkend auf den 22. August 1976. Er berief sich dabei auf Art. 4 BV und die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Mit Verfügung vom 21. Januar 1977 lehnte die Ausgleichs- kasse beide Begehren ab, wobei sie auf die entsprechenden Bestimmungen des AHVG verwies. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das kantonale Verwal- tungsgericht am 16. Mai 1977 ab. Diesen Entscheid zog A. A. mit Verwaltungsgerichts- beschwerde an das EVG weiter, das die Beschwerde aus folgenden Erwägungen ab- wies:

1. In seiner Beschwerde an die Vorinstanz führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Falle der Gutheissung des Rentenbegehrens «verbindlich« auf den Genuss der Rente verzichte zugunsten einer von ihm zu bestimmenden sozialen oder zoologischen Institution öffentlicher oder privater Art. Durch diese Bemerkung sah sich die Vor- instanz veranlasst, die Frage aufzuwerfen, ob im vorliegenden Fall die Beschwerde- befugnis überhaupt gegeben sei. Indessen können diesbezüglich keine Zweifel be- stehen. Es ist unbestritten, dass ein Versicherter, der aus eigenem Recht (vgl. Art. 67 Abs. 1 AHVV; zum analogen Art. 66 IVV vgl. BGE 99 V 166, ZAK 1974 S. 430; BGE 98 V 55, ZAK 1972 S. 302) die Auszahlung einer Rente verlangt, beschwerdebefugt ist, wenn seinem Antrag nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Ob der Versicherte im Falle des Obsiegens die Rente selber geniessen will oder ob er sie - aus welchen Motiven auch immer - an Dritte weitergibt, sind Gesichtspunkte, die auf die Be- urteilung der Beschwerdebefugnis ohne Einfluss sind, Im übrigen übersah die Vor-

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instanz, dass vorliegend nicht nur die Rentenberechtigung, sondern auch die Bei- tragspflicht streitig ist. Dass in bezug auf die vorzeitige Befreiung von der Beitrags- pflicht die Beschwerdebefugnis gegeben ist, bedarf keiner weitern Erläuterung. 2. In materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Versicherten gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG «bis zum letzten Tag des Monats, in welchem Männer das 65. und Frauen das 62. Altersjahr vollendet haben«, beitragspflichtig sind. Im weiteren be- stimmt Art. 21 Abs. 1 AHVG, dass - sofern kein Anspruch auf eine Ehepaar-Alters- rente besteht - 'Anspruch auf eine einfache Altersrente haben Männer, welche das 65. Altersjahr zurückgelegt haben; Frauen, welche das 62. Altersjahr zurückgelegt haben.« Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, diese gesetzliche Regelung ver- letze den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 4 BV. Demgegenüber ist jedoch festzuhalten, dass die von der Bundesversammlung er- lassenen Gesetze und allgemein verbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr ge- nehmigten Staatsverträge vom Richter nicht auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft werden können (Art. 113 Abs. 3 und Art. 114bis Abs. 3 8V). Da es dem EVG dem- nach nicht zusteht, die im AHVG festgelegte unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau bezüglich Ende der Beitragspflicht und Beginn der Altersrentenberechtigung am Grundsatz der Rechtsgleichheit zu messen, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 4 BV unbegründet. Daran vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf das Urteil des Bundesgerichts vom 12. Oktober 1977 nichts zu ändern, wonach Männern und Frauen bei gleichwertiger Arbeit das gleiche Entgelt auszurichten sei (vgl. BGE 103 la 517 ff.), ging es in jenem Fall doch um ein k an t o n a 1 e s Besoldungsreglement, das auf seine Verfassungs- mässigkeit hin überprüft werden durfte. Im weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Regelungen der Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AHVG gegen die EMRK verstossen. Diese Konvention wurde von der Schweiz am 3. Oktober 1974 ratifiziert und trat am 28. November 1974 für deren Gebiet in Kraft (AS 1974 II 2151; BGE 101 1 a 68). Damit wurden die materiellen Garantien des Abschnittes 1 der EMRK - mit Ausnahme des Art. 13- in der Schweiz direkt anwendbar; die Konvention erlangte in der internen Rechtsordnung zumindest Gesetzesrang (BGE 103 V 192, 102 1 a 481, 101 IV 253; J.-P. Müller, Die Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Schweiz, ZSR 94/1975 1 S. 380, 382 ff.; Schindler, Die Bedeutung der Europäischen Menschenrechtskonvention für die Schweiz, ZSR 94/1975 1 S. 366 ff.; Wildhaber, Die Europäische Menschenrechtskonvention, ZBI 76/1975 S. 275; Verfassungsrang der Europäischen Menschenrechtskonvention in der Schweiz? ZBJV 105/1969 S. 259 ff., 267; BBI 1974 1 1059, 1968 II 1070 ff.). Ihrer Natur nach haben die von der EMRK geschützten Rechte aber einen verfassungsrechtlichen Inhalt. Der von der Konvention gebotene Schutz hat indessen nur insoweit selbständige Bedeutung, als er den von den Verfassungen und Gesetzen des Bundes und der Kantone gewährten Schutz übersteigt (BGE 103 V 193, 101 la 69, 101 IV 253; vgl. auch Wildhaber, ZBI 76/1975 S. 275 f.). Laut Art. 14 EMRK ist «der Genuss der in der vorliegenden Konvention festgelegten Rechte und Freiheiten . .. ohne Benachteiligung zu gewährleisten, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen

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Status begründet ist«. Dieses Diskriminierungsverbot enthält keinen selbständigen und allgemeinen Rechtsgleichheitssatz (Wildhaber, Die materiellen Rechte der Kon- vention mit Ausnahme der Artikel 5 und 6, ZSR 94/1975 1 S. 538; ZBI 76/1975 S. 274; Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, S. 188 f.; Partsch, Die Rechte und Freiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention, S. 90). Aus dem Wort- laut der genannten Bestimmung ergibt sich, dass dieses Diskriminierungsverbot nur in bezug auf die in der Konvention ausdrücklich genannten Rechte und Freiheiten gilt (Wildhaber, ZSR 94/1975 1 S. 511; Partsch, a. a. 0., S. 91; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, S. 281). Art. 14 EMRK hat deshalb lediglich akzessorische Bedeutung, indem er die diskriminierende Auslegung oder Anwendung der in der EMRK oder in den Zusatzprotokollen auf- gezählten Rechte und Freiheiten untersagt, während die Diskriminierung in Rechts- gebieten, die durch die Konvention bzw. die Zusatzprotokolle nicht geschützt sind, nicht als Konventionsverletzung gerügt werden kann (Wildhaber, ZSR 94/1975 1 S. 539; Guradze, a. a. 0., S. 188 f.; Partsch, a. a. 0., S. 91). Die EMRK und die - von der Schweiz nur zum Teil ratifizierten - Zusatzprotokolle enthalten weder eine allgemeine Vorschrift über die rechtsgleiche Behandlung von Mann und Frau noch eine im vorliegenden Fall anwendbare Bestimmung über die Altersgrenzen beim Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen bzw. bei der Ver- pflichtung zu entsprechenden Beiträgen. Art. 3 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 AHVG stehen demnach nicht in einem Widerspruch zur EMRK, weshalb die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt unbegründet ist.

3. Angesichts des Verfahrensausganges kann keine Parteientschädigung zugespro-

chen werden (Art. 159 Abs. 2 OG). Soweit der Beschwerdeführer die Befreiung von der Beitragspflicht verlangt, ist nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen streitig; das Ver- fahren ist daher insoweit kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 in Ver- bindung mit Art. 135 OG).

AHV / Beiträge

Urteil des EVG vom 9. Januar 1979 1. Sa. A. K.

Art. 9 Abs. 2 Bst. e AHVG; Art. 18 Abs. 2 AHVV. Für die beitragsrechtliche Qualifi- kation einzelner Vermögensbestandteile ist von der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d WStB auszugehen. Danach besteht das entscheidende Kriterium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäfts- vermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist oder dem Ge- schäft tatsächlich dient. (Erwägung 2 b; Bestätigung der Praxis) Vermögen der Ehefrau kann nur Bestandteil des Geschäftsvermögens des Ehemannes sein, wenn die Ehefrau am Unternehmen beteiligt ist. (Erwägung 3 b)

A. K. ist selbständigerwerbender Ingenieur und als solcher der kantonalen Ausgleichs- kasse angeschlossen. Die Steuerbehörde meldete für die Jahre 1971/72 (17. Wehr- steuerperiode) ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von 110 569 bzw.

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157 756 Franken und ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von 991 000 Franken. Gestützt hierauf setzte die Ausgleichskasse die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge für die Jahre 1974/1975 auf einem massgebender. Einkommen von 83600 Franken fest. - A. K. liess Beschwerde einreichen und machte geltend, die in die Beitrags- berechnung einbezogenen Liegenschaften bildeten Bestandteil des Privatvermögens. Die kantonale Rekurskommission hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge an die Ausgleichskasse zurück. Mit der vor- liegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte der Versicherte seinen vor- instanzlichen Beschwerdeantrag. Das EVG stellte dazu folgende Erwägungen an:

1. ... (Aufschiebende Wirkung und richterliche Kognitionsbefugnis.)

2a. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden über das für die Beitragsberechnung massgebende Erwerbseinkommen Selbständigerwer- bender für die Ausgleichskassen verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen darf nur abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände ge- würdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Demgegenüber sind die Ausgleichskassen bei der Beurteilung der Frage, ob über- haupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Er- werbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene Ab- klärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 102 V 30, ZAK 1976 S. 265). b. Vom reinen Kapitalertrag schulden die Versicherten keine Beiträge, weil die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens nicht Erwerbstätigkeit im Sinne des AHVG ist (EVGE 1966 S. 205, ZAK 1967 S. 331; EVGE 1965 S. 65, ZAK 1965 S. 541). Die Quaflhkation eines Vermögensbestandteiles als Privat- oder Geschäftsvermögen ist steuerrechtlich aber häufig ohne Belang. In diesen Fällen stellt die Steuermeldung keine zuverlässige Grundlage zur Beitragsfestsetzung dar, weshalb die Beurteilung im Beitragsverfahren zu erfolgen hat (vgl. ZAK 1969 S. 736). Für die beitragsrechtliche Qualifikation einzelner Vermögensbestandteile ist von der bundesgerichtlichen Praxis zur Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäftsvermögen bei der Besteuerung von Kapitalgewinnen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. d WStB aus- zugehen (ZAK 1971 S. 209, 1969 S. 736). Danach besteht das entscheidende Kri- terium für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen darin, dass es für Geschäftszwecke erworben worden ist oder dem Geschäft tatsächlich dient. Der Umstand, dass ein Aktivum beispielsweise eine Reserve für den Betrieb dar- stellt, diesem also bloss mittelbar dienstbar ist, bedingt noch nicht seine Über- führung ins Geschäftsvermögen. Ebensowenig wird ein Vermögensgegenstand zu Geschäftsvermögen, wenn der Erlös aus seinem Verkauf dem Betrieb zur Verfügung gestellt wird. Der Wille des Steuerpflichtigen, wie er insbesondere in der buchmässi- gen Behandlung, in der Aufnahme eines Gegenstandes in die Geschäftsbücher und in der Ausscheidung aus diesen zum Ausdruck kommt, stellt in der Regel ein ge- wichtiges Indiz für die steuerliche Zuteilung dar. Dies gilt aber nur unter der Vor- aussetzung, dass die Buchhaltung nicht das gesamte Vermögen des Steuerpflichtigen, sondern bloss sein Geschäftsvermögen umfasst (BGE 94 1466).

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3a. Der Beschwerdeführer versteuert unter anderem Liegenschaften in Z. und G. Wie das Steueramt bestätigt, war die Abgrenzung zwischen Privat- und Geschäfts- vermögen bezüglich der Liegenschaften steuerrechtlich ohne Belang. Der Beschwer- deführer macht daher zu Recht geltend, dass der Steuermeldung für die beitrags- rechtliche Qualifikation dieser Vermögenswerte nicht ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden kann. Es ist folglich im Beitragsverfahren zu entscheiden, ob die fraglichen Liegenschaften zum Privat- oder zum Geschäftsvermögen zu rechnen sind.

b. Bei der Liegenschaft an der S.-Strasse in Z. handelt es sich um ein Einfamilien- haus, welches der Beschwerdeführor im Jahre 1954 erstellt hat und seither mit seiner Familie bewohnt. Das Ingenieurbüro befindet sich an der K-Strasse in Z. und ist somit vom Wohnhaus getrennt. Die Verwendung des Hauses zu ausschliess- lich privaten Zwecken während mehr als 20 Jahren lässt keinen anderen Schluss zu, als dass es sich dabei um Privat- und nicht um Geschäftsvermögen handelt. Bezüglich der Wohnhäuser an der K.-Strasse in G. geht aus den Akten hervor, dass diese im alleinigen Eigentum der Ehefrau stehen. Nach den Angaben in der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde sind ihr die Liegenschaften im Jahre 1962 aus Erb- schaft zugekommen. Zum Geschäftsvermögen gehören in der Regel aber nur Ver- mögensbestandteile, die im Eigentum des Geschäftsinhabers oder -teilhabers stehen. Vermögen der Ehefrau kann nur Bestandteil des Geschäftsvermögens des Ehemannes sein, wenn die Ehefrau am Unternehmen beteiligt ist (vgl. Masshardt, Kommentar zur eidg. Wehrsteuer 1971 bis 1982, N 80 c zu Art. 21 WStB; Känzig, Wehrsteue, N 88 ff. zu Art. 21 WStB). Weil dies im vorliegenden Fall unbestrittenermassen nicht zutrifft, können die Liegenschaften in G. nicht dem Geschäftsvermögen des Beschwerde- führers zugerechnet werden. Was schliesslich die Mehrfamilienhäuser an der St-Strasse in Z. anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, er habe diese im Jahre 1961 als private Kapital- anlage erstellt und nie daran gedacht, sie je zu verkaufen. Die Vorinstanz weist dem- gegenüber darauf hin, dass der Beschwerdeführer als Bauingenieur gewerbsmässig mit Immobilien handle und jederzeit die Möqlichkoit habe, die fraglichen Liegen- schaften zu veräussern. Dass der Beschwerdeführer als Bauingenieur tätig ist, lässt jedoch nicht schon darauf schliessen, dass die Liegenschaften zum Geschäftsver- mögen gehören: es muss nämlich auch einem im Baugewerbe tätigen Versicherten möglich sein, Privatvermögen in Form von Liegenschaften anzulegen (ZAK 1969 S. 736). Auch ist die Tatsache allein, dass ein Versicherter Immobiliengeschäfte tätigt, nicht entscheidend für die Beurteilung, ob einzelnen Liegenschaften privater oder geschäftlicher Charakter zukommt. Wie das EVG im genannten Urteil ausge- führt hat, geht es nicht an, zum vornherein anzunehmen, der Versicherte werde eine Liegenschaft wieder verkaufen, es sei denn, diese Annahme werde durch Indizien erhärtet. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an entsprechenden Anhaltspunkten. Der Umstand, dass die Liegenschaften seit Jahren im Eigentum des Beschwerde- führers stehen, spricht vielmehr dafür, dass von Anfang an die Absicht bestanden hat, sie als private Kapitalanlage zu behalten. Dies wird bekräftigt dadurch, dass der Beschwerdeführer von der Vornahme steuerlicher Abschreibungen abgcsahen hat. Auch die Liegenschaften an der St-Strasse in Z. sind daher beitragsrechtlich als Privatvermögen zu qualifizieren. Dem steht nicht entgegen, dass die Liegenschaften anscheinend auf Antrag des Beschwerdeführers bisher dem Geschäftsvermögen zu- gerechnet worden sind. Diesem Umstand kann schon deshalb nicht entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil sich der Antrag des Beschwerdeführers auch

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auf das Wohnhaus an der S.-Strasse bezogen hatte, welches offensichtlich nicht Ge- schäftsvermögen darstellt. Im übrigen sind für die Beurteilung die tatsächlichen Ver- hältnisse und nicht ein allenfalls hievon abweichender Wille des Beitragspflichtigen massgebend.

4. Aus dem Gesagten folgt, dass der kantonale Entscheid Bundesrecht verletzt. Er

ist daher aufzuheben, ohne dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- fahrensmängel näher zu prüfen wären. Es wird nun Sache der Ausgleichskasse sein, die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Jahre 1974 und 1975 unter Ausschluss der zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaften neu festzusetzen. Die Kasse wird gleichzeitig festzustellen haben, wie es sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommens aus unselbständiger Erwerbs- tätigkeit verhält.

AHV / Hilflosenentschädigung Urteil des EVG vom 9. November 1978 1. Sa. F. M.

Art. 43b19 Abs. 1 und 5 AHVG, Art. 42 Abs. 4 IVG, Art. 36 Abs. 1 1W. Die schwere Hilflosigkeit setzt nicht voraus, dass der Versicherte in allen alltäglichen Lebensver- richtungen vollständig hilfsbedürftig sei, sondern bloss In erheblicher Weise. Diese Regelung ist gesetzeskonform.

Der 1908 geborene Versicherte leidet an Status nach Amputation im rechten Ober- schenkel und nach Amputation des linken Unterschenkels bei Diabetes mellitus mit schwerer arterieller Durchblutungsstörung. Er Ist mit Ausnahme des Essens In allen alltäglichen Lebensverrichtungen vollständig oder grösstenteils hilflos (Arztbericht vom 28. Juni 1977). Mit Verfügung vom 24. August 1977 wies die Ausgleichskasse ein Gesuch des Ver- sicherten um Zusprechung einer Hilflosenentschädigung ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte nicht schwer hilflos sei. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm eine Hilf- losenentschädigung zuzusprechen, da er völlig hilflos sei. Die 1V-Kommission wies in ihrer Vernehmlassung darauf hin, dass der Versicherte nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter ange- wiesen sei, da er noch selbständig essen könne; er erfülle somit die Voraussetzungen einer schweren Hilflosigkeit im Sinne des neuen Art. 36 Abs. 1 IVV nicht. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 16. Mal 1978 gut und verpflichtete die Ausgleichskasse, dem Versicherten ab 1. Juli 1977 eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass Art. 43bi5 Abs. 1 AHVG als Voraussetzung einer Hilflosenentschädigung eine schwere, nicht aber eine vollständige Hilflosigkeit verlange. Die In Art. 36 Abs. 1 iVV vorge- nommene Gleichstellung der schweren mit der vollständigen Hilflosigkeit wider- spreche Art.43bis Abs. 1 AHVG und sei daher nicht anwendbar. im vorliegenden Fall sei der Versicherte, der nur noch selbständig essen könne, im übrigen aber in allen alltäglichen Lebensverrichtungen ganz der Hilfe Dritter und der persönlichen Über-

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wachung bedürfe, als schwer hilflos zu bezeichnen, weshalb er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung vom 24. Au- gust 1977. In seiner Begründung bestreitet es, dass Art. 36 Abs. 1 IVV gesetzeswidrig sei. Denn was unter dem Begriff der schweren Hilflosigkeit zu verstehen sei, werde nicht im AHVG ausgeführt. Dafür werde vielmehr auf das IVG verwiesen. Da der Ver- sicherte noch selbständig essen könne, sei er nicht schwer hilflos. Der Versicherte und die kantonale Rekursbehörde beantragen Abweisung der Ver- waltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG heisst die Beschwerde mit folgender Begründung gut:

1. Nach Art. 43bis Abs. 1 AHVG haben in der Schweiz wohnhafte Personen, denen

eine Altersrente zusteht und die in schwerem Grade hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Für den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des IVG sinngemäss anwendbar (Art. 43bis Abs. 5 AHVG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe pritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu diesen Verrichtungen gehören nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und das Ver- richten der Notdurft sowie das normalmenschliche, der Gemeinschaft angepasste Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt (BGE 98 V 24, ZAK 1973 S. 37). Was die Bemessung der Hilflosigkeit anbelangt, waren nach dem bis Ende 1976 geltenden Recht Dauer und Umfang der für die alltäglichen Lebensverrichtungen notwendigen Hilfe oder persönlichen Überwachung massgebend (Art. 39 Abs. 1 IVV in der Fassung vom 15. Januar 1968). Im übrigen beschränkte sich die IVV darauf, drei Grade der Hilflosigkeit festzulegen, ohne sie jedoch begrifflich zu umschreiben (Art. 39 Abs. 2 1W in der Fassung vom 11. Oktober 1972). Nach der Rechtsprechung galt die Hilflosigkeit dann als schwer, wenn der Versicherte mindestens zu 2/3 hilflos war (BGE 98 V 24, ZAK 1973 S. 37). Nach dem revidierten Art. 66b1s Abs. 1 AHVV (in der Fassung vom 29. November 1976) ist nun für die Bemessung der Hilflosigkeit der ebenfalls revidierte Art. 36 IVV (in der Fassung vom 29. November 1976), in Kraft seit 1. Januar 1977, sinngemäss anwendbar. Art. 36 Abs. 1 IVV lautet wie folgt: .'Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn der Versicherte vollständig hilflos ist. Dies Ist der Fall, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauern- den Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.« Der Vergleich des neuen mit dem alten Recht ergibt, dass für die Bemessung der schweren Hilflosigkeit merklich strengere Massstäbe gelten (vgl. ZAK 1977 S. 19).

2a. Die Vorinstanz vertritt im angefochtenen Entscheid die Auffassung, die in Art. 36 Abs. 1 IVV vorgenommene Gleichstellung der schweren mit der vollständigen Hilf- losigkeit verletze Art. 43bis Abs. 1 AHVG. Zwar gewähre Art. 42 Abs. 4 IVG dem Bundesrat einen grossen Spielraum hinsichtlich der Regelung der schweren Hilf- losigkeit. Dieser Spielraum sei jedoch durch Art. 43bis Abs. 1 AHVG begrenzt, wo- nach Voraussetzung für eine Hilflosenentschädigung eine schwere Hilflosigkeit sei. Die Vorinstanz verweist dabei auf die Botschaft des Bundesrates vom 4. März 1968 (BBI 1968 1637), worin zu Art. 43b15 Abs. 1 AHVG unter anderem festgehalten sei:

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Wir sind daher der Auffassung, dass die Hilflosenentschädigung der AHV lediglich Altersrentnern gewährt werden soll, die wegen eines schweren Leidens seit mindestens einem Jahr für den grössten Teil ihrer Lebensverrichtungen auf fremde Hilfe oder persönliche Überwachung angewiesen, also hochgradig hilflos sind.» Der Gesetzgeber sei diesen Überlegungen gefolgt, was in der Formulierung von Art. 43bis Abs. 1 AHVG zum Ausdruck komme. Im übrigen habe das EVG bis zum Inkrafttreten von Art. 36 Abs. 1 IVV (1. Januar 1977) entschieden, dass eine schwere Hilflosigkeit nicht bloss bei völliger Unfähigkeit, die alltäglichen Lebensverrichtungen zu besorgen, gegeben sei, sondern dass es genüge, wenn sie an Dauer und Umfang der täglichen Pflege und Wartung mindestens zwei Drittel dessen erfordere, was eine vollständig hilflose Person in dieser Hinsicht benötige. Eine Verschärfung der Anspruchsvoraussetzung gegenüber dem bisherigen Rechtszustand sei zwar möglich (z. B. schwere Hilflosigkeit, wenn der Versicherte zu fünf Sechsteln hilflos sei). »Ein noch Höherschrauben der Anforderungen für den Bezug einer Hilflosenentschädigung für AHV-Rentner, wie dies in Art. 36 Abs. 1 IVV geschehen» sei, verletze indessen Art. 43bis Abs. 1 AHVG.

b. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht beigepflichtet werden. Auszugehen ist von Art. 43bis Abs. 5 AHVG, der den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit nicht selbst umschreibt, sondern dafür das IVG (und damit auch die IVV) als sinn- gemäss anwendbar erklärt. In Art. 42 Abs. 2 IVG wird der Begriff der Hilflosigkeit definiert und in Art. 42 Abs. 4 IVG der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Vorschriften zu erlassen. Dies hat der Bundesrat in den Art. 35-37 IVV in der Fassung vom 29. November 1976 getan, wobei er im hier umstrittenen Art. 36 IVV die Bemessung der Hilflosigkeit bzw. die Grade der Hilflosigkeit geregelt hat. Indem nun Art. 43bis Abs. 5 AHVG hinsichtlich Begriff und Bemessung der Hilflosig- keit auf das IVG (und damit auch auf die IVV) verweist, gelten die entsprechenden Vorschriften des IVG auch für die Hilflosenentschädigung nach AHVG. Mit dem Ver- weis auf das IVG wollte der Gesetzgeber offensichtlich dessen Bestimmungen über Begriff und Bemessung der Hilflosigkeit für die Hiiloseneritschädigung nach AHVG übernehmen. Wenn somit Art 43bis Abs. 1 AHVG schwere Hilflosigkeit für den An- spruch auf Hilflosenentschädigung voraussetzt, so ist darunter schwere Hilflosigkeit, wie sie im IVG bzw. in der IVV umschrieben wird, zu verstehen. Dass die Bestim- mungen der IVV über die Bemessung der Hilflosigkeit nachträglich (auf den 1. Januar 1977) modifiziert wurden, ändert nichts an ihrer Geltung für die Hilflosenentschädigung nach AHVG. Die Möglichkeit solcher Modifikationen hat der Gesetzgeber mit seiner Formulierung von Art. 43bis Abs. 5 AHVG in Kauf genommen. Im übrigen ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als vollständige Hilflosigkeit rein begrifflich nicht identisch ist mit schwerer Hilflosigkeit. Aber der Begriff »voll- ständig« ist auch nicht in extremer Weise zu verstehen. «Vollständig» im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV bezieht sich lediglich auf die verschiedenen relevanten Lebens- verrichtungen, d. h. vollständig hilflos bedeutet, dass der Versicherte in allen rele- vanten Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist. In den einzelnen Lebensverrichtungen braucht dagegen der Versicherte nach Art. 36 Abs. 1 IVV nicht »vollständig» hilfs- bedürftig zu sein, sondern bloss »in erheblicher Weise«. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der in Art. 36 Abs. 1 IVV umschriebene Begriff der schweren Hilflosigkeit dem Art. 43bis Abs. 1 AHVG nicht widerspricht und somit für die Hilflosenentschädigung nach AHVG anwendbar ist.

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3. Im vorliegenden Fall ist unbestritien, dass der Beschwerdegegner selbständig essen kann. Damit ist er nicht in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen; er erfüllt daher die Voraus- setzungen einer schweren Hilflosigkeit im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVV nicht. Aus diesem Grunde ist der Anspruch auf eine Hililosenentschädigung nach AHVG zu verneinen. Im übrigen ist der Hinweis der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung unbehelflich, wonach das BSV ihren Entscheid vom 16. Mai 1978 in Sachen H. nicht angefochten habe. Denn in diesem Fall müssen der Versicherten die Speisen, bevor sie sie zum Munde führen kann, zerkleinert werden. Gerade diesem Umstand hat das BSV in Rz 298.3 der neuen Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Druckvorlage vorn 1. Juni 1978, Rechnung getragen, indem es die Hilfe beim Essen unter anderem dann als erheblich erklärt, wenn dem Versicherten die Speisen zerkleinert werden müssen. Dieser Betrachtungsweise des BSV ist zuzustimmen. Das BSV hatte daher, weil die Versicherte auch in allen übrigen Lebensverrichtungen hilflos ist, keinen Grund, die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung durch die Vorinstanz anzu- fechten.

IV / Renten

Urteil des EVG vom 28. September 1978 i. Sa. M. M.

Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG, Art. 27 und 27b15 IVV. Die Invalidität einer mindestens zur Hälfte erwerbstätigen Hausfrau ist für die Zeit bis Ende 1976 einzig nach der Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen. War sie überwiegend im Haushat be- schäftigt, Ist nur nach dem Betätigungsvergleich vorzugehen, wobei eine Neben- ervierbsatigkeit unter gewissen Voraussetzungen rnitzuberücksichtigin Lt. Seit dem 1. Januar 1977 ist der Anteil der Erwerbstätigkeit einerseits und der Haus- halttätigkeit anderseits festzustellen und die Invalidität entsprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den je dafür geltenden Grundsätzen (Einkommensvergleich und Betätigungsvergleich) zu bemessen (Mischrechnung). Diese Regelung ist ge- setzeskonform. 1

Die 1921 geborene verheiratete Versicherte M. M. musste sich im November 1972 einer Uterus-Exstirpation unterziehen. Eine anschliessend aufgetretene eitrige Peri- tonitis erforderte verschiedene weitere chirurgische Eingriffe, die schliesslich zu einer schmerzhaften Schwächung der Bauchwand führten. Am 15. Februar 1974 wurde eine Narbenhernie operiert. Die Versicherte war seit 1965 Pächterin einer Tankstelle. Daneben führte sie ihren Haushalt. Als Tankwartin war sie vom 14. November 1972 hinweg vollständig arbeits- unfähig. Die Arbeitsunfähigkeit als Hausfrau wurde vom Chirurgen auf 50 Prozent von Anfang 1974 bis zur Operation vom 15. Februar 1974, auf 100 Prozent bis 15. Juni 1974, auf 75 Prozent bis 15. September 1974 und wiederum auf 50 Prozent für die Folgezeit veranschlagt.

1 Siehe auch ZAK 1978 S. 400

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Anfang März 1976 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer 1V-Rente. Der Arzt stellte in seinem Bericht vom 2. Oktober 1976 fest, dass sich die Arbeitsunfähigkeit seit dem Bericht des Chirurgen nicht geändert habe. Die Versicherte könne keinen Arbeitsplatz mehr versehen und sei auch bei ihrer Haushaltarbeit behindert. Die 1V-Kommission veranlasste eine Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle. Mit Verfügung vom 25. Februar 1977 wies die Ausgleichskasse das Rentenbegehren ab, weil die Gesuchstellerin nicht in rentenbegründendem Ausmass invalid sei. Beschwerdeweise liess die Versicherte erneut die Gewährung einer 1V-Rente bean- tragen. Die kantonale Rekursbehörde nahm an, die Versicherte müsse zu einem Drittel als Tankwartin und zu zwei Dritteln als Hausfrau behandelt werden. Als Tankwartin sei sie vollständig, als Hausfrau »gut 50 Prozent» beeinträchtigt, weshalb ihr eine halbe 1V-Rente zustehe. Die Kassenverfügung sei deshalb aufzuheben. Die 1V-Kommission habe nun noch den Rentenbeginn festzusetzen, In diesem Sinne hiess der kantonale Richter die Beschwerde gut (Entscheid vom 11. Mai 1977). Mit der gegen diese Verfügung erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt die Versicherte die Zusprechung einer ganzen 1V-Rente beantragen und zur Begründung vorbringen: Sie habe seit ihrer Verehelichung im Jahre 1942 immer ganztags ge- arbeitet, weil ihre Familie infolge der häufigen Unfälle und Krankheiten ihres Ehe- mannes darauf angewiesen gewesen sei. Somit müsse sie für die Belange der In- validitätsbemessung als Erwerbstätige behandelt werden. Als solche sei sie aber vollständig beeinträchtigt, was zur Gewährung einer ganzen Rente führe. Eventuell seien die Erwerbstätigkeit und die Hausfrauentätigkeit im Verhältnis 1: 1 aufzuteilen, aber auch in diesem Fall wäre der Anspruch auf eine ganze Rente gegeben. Die Ausgleichskasse verzichtet darauf, sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verneh- men zu lassen. Das BSV beantragt die Wiederherstellung der Kassenverfügung. Allen- falls sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese eine arbeitsmedizinische Abklärung der Arbeitsunfähig- keit und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit vornehme. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begründung teil- weise gut: la. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsbemessung sind verschieden, je nach- dem, ob es um Personen geht, die vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig oder nicht erwerbstätig waren. Während der Invaliditätsgrad eines Erwerbstätigen nach dem in Art. 28 Abs. 2 IVG vorgesehenen Einkommensvergleich, also wesentlich nach er- werblichen Gesichtspunkten, zu bestimmen ist, wird für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger, insbesondere von Hausfrauen, darauf abgestellt, in welchem Umfang sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV 1. V. m. Art. 28 Abs. 3 IVG). Als Aufgabenbereich der Hausfrau gilt nach Art. 27 Abs. 2 IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehe- mannes sowie die Erziehung der Kinder. Nach der Rechtsprechung des EVG gehört eine Hausfrau zu den Erwerbstätigen, wenn sie vor der Invalidierung durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben der Be- sorgung des Haushalts den überwiegenden Teil dessen erwarb, was sie bei voller Erwerbstätigkeit gleicher oder ähnlicher Art hätte verdienen können (BGE 98 V 260 und 267, ZAK 1973 S. 438 und 520; EVGE 1964 S. 262, ZAK 1965 S. 387, ZAK 1975

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S. 204). Dagegen ist eine Hausfrau, die schon vor dem Eintritt der Invalidität neben der Besorgung des Haushalts nur einen geringen Nebenverdienst hatte, als Nicht- erwerbstätige zu betrachten; indessen ist hier die Beeinträchtigung in der für Dritt- personen ausgeübten Erwerbstätigkeit bei der Invaliditätsbemessung nach der spe- zifischen Methode von Art. 27 IVV angemessen zu berücksichtigen, sofern diese Er- werbstätigkeit zu ihrem Aufgabenbereich gehört. Dies ist dann der Fall, wenn das Erwerbseinkommen, welches die Versicherte ohne Gesundheitsschaden wahrschein- lich erzielen würde, einen wesentlichen Teil des gesamten Familieneinkommens bildete (BGE 99 V 43, ZAK 1974 S. 45; BGE 98 V 261 und 267, ZAK 1973 S. 438 und 520; ZAK 1975 S. 204). b. Am 1. Januar 1977 ist nun Art. 27bis IVV in Kraft getreten. Er bestimmt, dass die Invalidität bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, ausschliesslich nach den Grundsätzen der lnvaliditätsbemessung von Erwerbstätigen zu ermitteln ist, wenn sie vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens «ganztägig» erwerbstätig waren. In den übrigen Fällen dagegen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit einerseits und der üblichen Tätigkeit im Haushalt anderseits festzustellen und die Invalidität entspre- chend der Behinderung in diesen Bereichen nach den je dafür geltenden Grund- sätzen zu bemessen (sog. Mischrechnung). Bei dieser Regelung handelt es sich nicht - wie der kantonale Richter offenbar meint - um eine Kodifikation der Praxis des EVG zur angemessenen Mitberücksichtigung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit einer hauptsächlich im eigenen Haushalt beschäftigten Versicherten, sondern um eine neue, die gleichzeitige anteilsmässige Berücksichtigung der Behinderungen im erwerblichen und im nichterwerblichen Aufgabenbereich vorschreibende Verord- nungsbestimmung, welche sich im Rahmen der Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 3 IVG hält. Da die Verordnung vom 29. November 1976, mit welcher Art. 27bis der IV beigefügt wurde, keine diese neue Vorschrift betreffende Übergangsbestimmung enthält, sind für den Entscheid darüber, welches Recht im konkreten Fall anwendbar ist, die intertemporalen Vorschriften des Schlusstitels zum ZGB heranzuziehen, die subsidiär auch im öffentlichen Recht gelten (vgl. BGE 99 Ib 152 Erwägung 1 und 96 1 676). Art. 1 Abs. 1 Schlusstitel ZGB bestimmt, dass die rechtlichen Wirkungen von Tat- sachen, die sich vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht haben, auch nachher noch nach demjenigen Recht beurteilt werden, das zur Zeit des Eintritts dieser Tatsachen gegolten hat. Daraus folgt, dass auf den bis Ende 1976 eingetre- tenen Sachverhalt Art. 27 IVV und die dazu entwickelte Rechtsprechung anzuwenden Ist, während der spätere Sachverhalt nach dem neuen Art. 27bis IVV beurteilt werden muss.

2. Nach dem Gesagten darf die Invalidität der Beschwerdeführerin bis Ende 1976

nicht anhand einer Mischrechnung ermittelt werden. Vielmehr muss die Versicherte bis zu diesem Zeitpunkt entweder als Erwerbstätige oder aber als nichterwerbstätige Hausfrau behandelt werden, wobei sich im zweiten Fall die Frage nach der ange- messenen Berücksichtigung der Behinderung in der Nebenerwerbstätigkeit stellt. Es fragt sich also, ob die Versicherte vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit im November

1972 durch Erwerbstätigkeit den überwiegenden Teil jenes Einkommens erwarb, das

sie hätte erzielen können, wenn sie ausschliesslich erwerbstätig gewesen wäre. Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Tankstellenstatistik ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Tankstelle im Jahre 1971 129000 Liter Benzin verkaufte, was bei der Verdienstmarge von 6 Rappen je Liter ein Ein- kommen von 7740 Franken ergab. Dazu kamen die Trinkgeldeinnahmen. In der Ver-

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waltungsgerichtsbeschwerde wird ferner glaubhaft geltend gemacht, die Versicherte habe neben der Bedienung der Tankstelle Heimarbeit verrichtet. Das dadurch zu- sätzlich noch erzielte Einkommen ist nicht bekannt, kann aber für die Beurteilung, ob sie als Erwerbstätige zu behandeln ist, von entscheidender Bedeutung sein. Dies wird die 1V-Kommission abzuklären haben. Das Ergebnis dieser Untersuchung wird zeigen, ob die Versicherte für die Belange der Invaliditätsschätzung ausschliesslich als Erwerbstätige oder als Hausfrau behandelt werden muss. Würde sie als Hausfrau qualifiziert und die Invalidität dementsprechend nach der Methode dos Betätigungs- vergleichs (Art. 27 IVV) ermittelt, so wäre überdies zu beurteilen, ob der ausfallende Nebenerwerb bei dieser Schätzung angemessen berücksichtigt werden muss. Für die Zeit ab 1. Januar 1977 wird der Invaliditätsgrad entsprechend der Vorschrift des neuen Art. 27b15 IVV zu bestimmen sein (vgl. Erwägung 1 b). In diesem Zusam- menhang wird die 1V-Kommission aber auch zu prüfen haben, ob der Versicherten heute nicht zugemutet werden kann, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Neubeurteilung durch die 1V-Kommission wird ergeben, ob die Versicherte für die vergangenen Jahre und allenfalls heute noch einen Anspruch auf 1V-Rente hat und gegebenenfalls, ob ihr eine ganze oder eine halbe Rente Zusteht.

Urteil des EVG vom 24. Oktober 1978 i. Sa. B. H.

.:t. 28 Abs. 2 und 3, Art. 41 IVG, Art. 27 und 27b1s IVV. Die seit 1. Januar 1977 geltende Bestimmung von Art. 27bis IVV ändert nichts an der bisherigen Praxis, dass diejenige Methode der Invaliditätsbemessung anzuwenden ist, die der Tätigkeit ent- spricht, welche die Versicherte zur Zeit der Rentenrevision ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre.

Die 1933 geborene, in zweiter Ehe seit 2. August 1974 verheiratete Versicherte leidet or don Folgen einer 1971 erlilteren Schussverletzung mit Fraktur des 5. Halswirbel- körpers und partieller Halsmarklähmung. Seit 1. September 1972 erhielt sie eine ganze 1V-Rente. Mit Verfügung vom 21. Juli 1977 sprach die Ausgleichskasse ab 1. August 1977 nur noch eine halbe Rente zu, da von der 1V-Kommission ein neuer Invaliditäts- grad ermittelt worden sei. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte Beschwerde an die kantonale Rekurs- behörde erheben mit dem Begehren, es sei ihr weiterhin eine ganze Rente zu ge- währen. Sie begründete die Beschwerde damit, dass sie entgegen der Annahme der Verwaltung als Erwerbstätige einzustufen sei. Eine Änderung des Invaliditätsgrades, die eine Revision rechtfertigen würde, liege nicht vor. Mit Entscheid vom 10. Februar

1978 wies die Rekursbehörde die Beschwerde ab.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente erneuert. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz bzw. an die Aus- gleichskasse zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Aus- gleichskasse verweist auf die Vernehmlassung der 1V-Kommission an die Vorinstanz vom 30. September 1977, in welcher diese die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte. Auch das BSV stellt den Antrag, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei ab- zuweisen.

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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen gutge- heissen: Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (im Fall wirtschaftlicher Härte mindestens zu einem Drittel) invalid ist. Die gesetzlichen Grundlagen der lnvaliditätsschätzung sind verschieden, je nachdem, ob sie Personen betrifft, die vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig oder nicht- erwerbstätig waren. Während sich der Invaliditätsgrad eines Erwerbstätigen nach dem in Art. 28 Abs. 2 IVG vorgesehenen Einkommensvergleich, also wesentlich nach er- werblichen Gesichtspunkten bestimmt, wird für die Bemessung der Invalidität Nicht- erwerbstätiger, insbesondere von Hausfrauen, darauf abgestellt, in welchem Umfang sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 27 Abs. 1 IVV 1. V. m. Art. 28 Abs. 3 IVG). Als Aufgabenbereich der Hausfrau gilt nach Art. 27 Abs. 2 1W die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder. Nach dem seit 1. Januar 1977 in Kraft stehenden Art. 27bis lVV ist bei Hausfrauen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, die Invalidität ausschliesslich nach den Grundsätzen der Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen zu bemessen, wenn sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens ganztägig erwerbstätig waren. In den übrigen Fällen ist der Anteil der Erwerbstätigkeit und der üblichen Tätigkeit im Haushalt festzustellen und die Invalidität entsprechend der Behinderung in diesen Bereichen nach den dafür geltenden Grundsätzen zu bemessen (soge- nannte gemischte Methode). Nach Art. 41 IVG ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herab- zusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn sich die anzuwendende Art der Bemessung der Invalidität ändert, wobei allerdings nicht ohne zwingende Notwendigkeit von den der ursprünglichen Invaliditätsschätzung zugrunde gelegten Bemessungskriterien abgewichen werden soll (ZAK 1969 S. 743). So hat das EVG wiederholt entschieden, dass die in einem bestimmten Zeitpunkt massgebende Methode der Invaliditäts- schätzung die künftige Rechtsstellung der Versicherten nicht präjudiziert, sondern dass die alternativen Kriterien der Erwerbsunfähigkeit einerseits und der Unmöglich- keit der Betätigung im nichterwerblichen Aufgabenbereich anderseits (Art. 5 Abs. 1 und 28 IVG) im Einzelfall einander ablösen können (BGE 98 V 262 und 265, ZAK

1973 S. 577 und 520; BGE 97V 241, ZAK 1972 S. 298).

Verwaltung und Vorinstanz erblickten den Grund für die Rentenrevision nicht im Umstand einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern in der Wieder- verheiratung der Beschwerdeführerin am 2. August 1974. Die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin zufolge ihrer Heirat auch ohne Invalidität auf die Haushalt- führung beschränkt hätte, ist nicht zum vornherein von der Hand zu weisen. In- dessen ist die Situation nicht mit jener zur Zeit ihrer ersten Ehe zu vergleichen. Da- mals war die Beschwerdeführerin an einer Erwerbstätigkeit verhindert, weil sie für Pflege und Erziehung ihrer beiden Kinder besorgt sein musste. Solche Hindernisse bestehen heute nicht mehr. Vor allem lassen aber die jetzigen finanziellen Verhält- nisse den Schluss nicht zu, dass die Beschwerdeführerin freiwillig darauf verzichtete, einem Verdienst nachzugehen. Der zweite Ehemann ist selber invalid und bezieht ein Einkommen von rund 1800 Franken im Monat einschliesslich einer Rente der Militär-

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versicherung von 450 Franken. Gegenüber seiner geschiedenen Frau hat er noch eine Unterhaltspflicht von monatlich 350 Franken zu erfüllen. Der erwerbstätige Sohn gibt ein Kostgeld von monatlich 400 Franken ab. Es ist daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wenigstens teilweise wieder erwerbstätig wäre, wenn ihr die möglich wäre. Auch für die hier anwendbare neurechtliche Bestimmung von Art. 27bis IVV gilt die schon unter der altrechtlichen Regelung entwickelte Praxis, dass diejenige Methode der Invaliditätsschätzung anzuwenden ist, die der Tätigkeit entspricht, welche die Versicherte zur Zeit der Rentenrevision ausüben würde, wenn sie nicht invalid wäre. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz ist daher im vorliegenden Fall nicht massgebend, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt des Gesundheitsschadens nie voll erwerbstätig gewesen ist, sondern es ist davon auszugehen, dass sie unter den heutigen Umständen ohne Invalidität nebst der Haushaltführung auch noch teil- weise erwerbstätig wäre. Laut Unfallanzeige vom 5. Oktober 1971 arbeitete die Beschwerdeführerin vor der Invalidität 30 bis 35 Stunden pro Woche, und nach dem Bericht der IV-Regionalstelle vom 13. November 1972 betrug die Arbeitszeit 4/5 einer Vollbeschäftigung. Es darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin heute ohne Invalidität im gleichen Rahmen erwerbstätig wäre. Demnach ist von einer durchschnittlichen wöchentlichen Erwerbstätigkeit von 33 Stunden bei einer üblichen Arbeitszeit von 44 Stunden aus- zugehen, d. h. die Erwerbstätigkeit wäre mit 75 Prozent und die Haushalttätigkeit demzufolge mit 25 Prozent der ohne Invalidität ausgeübten Tätigkeit einzustufen. Nach dem Bericht der 1V-Kommission vom 19. Februar 1976 ist die Beschwerde- führerin im Haushalt zu 2/3 arbeitsfähig, wogegen in bezug auf eine erwerbliche Tätigkeit praktisch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen werden muss. Sodann lassen auch die Angaben des Arztes auf Unzumutbarkeit weiterer erwerblicher Arbeitsleistung schliessen. Besteht somit in der erwerblichen Tätigkeit, die ihrerseits

75 Prozent der Gesamttätigkeit ausmacht, gänzliche Arbeitsunfähigkeit, so würde

gesamthaft der Invaliditätsgrad selbst bei Annahme voller Arbeitsfähigkeit im Haus- halt 2/3 übersteigen. Da aber die Arbeitsfähigkeit im Haushalt ebenfalls um 1/3 re- duziert ist, beträgt der Invaliditätsgrad selbst dann noch mehr als 2/3, wenn noch eine geringe Leistungsfähigkeit in bezug auf eine erwerbliche Tätigkeit angenommen würde. Damit steht aber fest, dass sich der Invaliditätsgrad nicht in der für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Die Revision wurde daher zu Unrecht vorgenommen. Demzufolge steht der Beschwerdeführerin ab 1. August 1977 weiterhin eine ganze Rente zu.

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Urteil des EVG vom 4. August 1978 1. Sa. A. T.

Art. 29 Abs. 1 IVG. Zur Bestimmung der für die Wartezeit massgebenden durch- schnittlichen Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten, der wegen eines Gesundheits- schadens an Stelle seines früher ausgeübten Berufes eine andere Erwerbstätigkeit aufnehmen musste und darin zusätzlich behindert wurde, ist - wenn der Grad der Arbeitsunfähigkeit praktisch der gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse ent- spricht - das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschaden in seinem ursprünglichen Beruf erzielen könnte, in Beziehung zu jenem Einkommen zu setzen, das er nach Eintritt der zusätzlichen Behinderung im zuletzt ausgeübten Beruf noch erreicht.

Der 1918 geborene Versicherte musste im Jahre 1966 seinen Dnchdeckerberuf an- scheinend aus gesundheitlichen Gründen aufgeben. Anschliessend betätigte er sich als Tankwart. Infolge einer schon seit Jahren bestellenden Hypertonie kam es 1973 zu einem leichten Hirnschlag mit vorübergehender rechtsseitiger Lähmung und Sprechstörungen. Seither besteht eine generalisierte Arteriosklerose mit Wesensver- änderungen und Durchblutungsstörungen der Beinarterien. Dadurch wurde die Lei- stungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt. Am 3. Juli 1976 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt, der eine mehrwöchige Hospitalisierung erforderte. Mitte Juli 1976 er- suchte der Versicherte um eine 1V-Rente. Mit Verfügung vom 20. Dezember 1976 eröffnete die Ausgleichskasse dem Ver- sicherten, dass der Rentenentscheid bis zum Juni <'ausgestellt« werde, da die Vor- aussetzung 360tägiger, durchschnittlich hälftiger Arbeitsunfähigkeit noch nicht erfüllt sei. Gegen die Kassenverfügung liess der Versicherte bei der kantonalen Rekursbehörde Beschwerde einreichen und sinngemäss beantragen, es sei ihm unverzüglich eine Rente auszurichten. Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, der Versicherte sei bis zu seinem Herzinfarkt voll arbeitsfähig gewesen, wenn auch nicht auf seinem Beruf als Dachdecker, sondern als Tankwart. Rentenleistungen kämen erst in Betracht, wenn auch diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden könne. Beim Versicher- ten liege eindeutig kein stabilisierter Gesundheitszustand vor, weshalb in Anwendung der Variante II von Art. 29 IVG erst im Juni 1977 abschliessend beurteilt werden könne, ob eine durchschnittlich wenigstens hälftige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und weiterhin bestehen werde. Sie wies deshalb die Beschwerde am 12. Mai

1977 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. Juli 1977 lässt der Versicherte erneut Anspruch auf eine Rente erheben, und zwar auf eine halbe Rente ab 3. Juli 1976 und auf eine ganze ab 1. Januar 1977. Zur Begründung wird geltend gemacht, dessen Arbeitsfähigkeit sei jedenfalls ab 1972 zu mindestens 1/3 herabgesetzt gewesen. Da- mals habe aber - angesichts des von ihm als Tankwart erzielten Erwerbseinkom- mens - noch kein Härtefall (und somit kein Rentenanspruch) bestanden. Als er aber im Juli 1976 wegen des Infarktes seine Erwerbstätigkeit vollständig habe aufgehen müssen, sei der Härtefall eingetreten. Da er indessen schon vorher während 360 Tagen mindestens zu 1/3 arbeitsunfähig gewesen sei, habe mit Eintritt des Herz-

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infarktes im Juli 1976 keine neue Wartefrist zu laufen begonnen. Vielmehr sei zu diesem Zeitpunkt bereits der Anspruch auf eine halbe Rente entstanden. Die Ausgleichskasse ihrerseits vergleicht das Einkommen eines gesunden Dach- deckers mit jenem Lohn, den der Versicherte als «gesundheitlich bereits ange- schlagener« Tankwart bezogen hat, und errechnet auf diese Weise für 1975 eine Einkommenseinbusse von rund 36 Prozent und für 1976 eine solche von etwa 34 Prozent. Sie meint deshalb, dass auf den Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe hin (3. Juli 1976) geprüft werden müsste, ob nicht ein Härtefall vorliege. Das BSV verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutgeheissen:

1. Der Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wenn der Versicherte mindestens zu

zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (in Här- tefällen mindestens zu einem Drittel) invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er zu erzielen vermöchte, wenn er nicht invalid ge- worden wäre (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG). Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch, sobald der Versicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Variante 1) oder wäh- rend 360 Tagen ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zur Hälfte arbeits- unfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Variante II). Ist ein Rentengesuch nach Variante II zu beurteilen, so ist in Härtefällen lediglich vorausgesetzt, dass der durchschnittliche Grad der Arbeitsfähigkeit während der 360tägigen Wartezeit und der Invalidität bei Ablauf derselben einen Drittel erreichen (BGE 99 V 97, ZAK 1975 S. 479). Ob die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Rente gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen, die bis zum Erlass der streitigen Verfügung, vorliegend somit bis Ende Dezember 1976, gegeben waren (BGE 99 V 102; ZAK 1975 S. 474).

2a. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Leiden des Beschwerdeführers labiler Natur sind, weshalb sich der Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs nach der Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG richtet. Somit muss zunächst geprüft werden, wann eine allfällige Wartefrist im Sinne dieser Variante zu laufen begonnen hat. Grundsätzlich gilt die Wartefrist in dem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Unter einem gewissen Mindestgrad ist die Verminderung der Arbeitsfähigkeit für die Berechnung der durch- schnittlichen Arbeitsunfähigkeit der II. Variante unerheblich (BGE 96 V 39, ZAK 1970 S. 421 i. Sa. E. B.). Zur Frage, welcher minimale Grad bereits erheblich ist, hat das EVG bisher noch nie Stellung nehmen müssen, und es besteht auch im vorliegenden Fall dazu kein Anlass. Immerhin hat das Gericht im Fall E. B. erklärt, dass die Be- einträchtigung zu einem Viertel bereits als erheblich zu gelten habe.

b. Im vorliegenden Falle ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Dachdecker- beruf aus gesundheitlichen Gründen überhaupt nicht mehr ausüben kann, dass er als Tankwart weniger verdiente, als ihm dies als gesunder Dachdecker möglich ge- wesen wäre, und dass er im Jahre 1973 infolge des lnsultes in seiner Leistungs- fähigkeit zusätzlich beeinträchtigt wurde, bis er sich schliesslich 1976 einen Herz-

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infarkt zuzog, was mit einer neuen beträchtlichen Einschränkung der Leistungs- fähigkeit verbunden war. Es stellt sich somit die Frage, wann die Wartefrist als eröffnet gelten muss, wenn ein Versicherter zwar in seinem zuletzt ausgeübten Beruf noch nicht erheblich be- hindert, wohl aber in dem Sinne bereits teilinvalid ist, dass er seinen früheren, ein- kommensmässig höherwertigen Beruf überhaupt nicht mehr ausüben kann. Sowenig für die Bestimmung der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit und damit für die Er- öffnung der Wartefrist lediglich auf die Arbeitsunfähigkeit in dem Beruf abgestellt werden darf, den der Versicherte zuletzt im Zustande der Teilinvalidität ausgeübt hat, sowenig darf die Arbeitsunfähigkeit im ursprünglichen, ohne Gesundheitsschaden ausgeübten Beruf allein massgebend sein. Im Interesse der rechtsgleichen Behand- lung aller Versicherten muss jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall -

der Grad der Arbeitsunfähigkeit praktisch der gesundheitlich bedingten Erwerbs- einbusse entspricht, zur Bestimmung der massgebenden durchschnittlichen Arbeits- unfähigkeit das Einkommen, das der Versicherte ohne Gesundheitsschädigung in seinem ursprünglich ausgeübten Beruf erzielen könnte, in Beziehung gesetzt werden zu jenem Einkommen, das er nach Eintritt der zusätzlichen Behinderung im zuletzt ausgeübten Beruf noch erreicht. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen ergibt sich die für die Wartefrist massgebende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit, die nun die zeitliche Festlegung der 360tägigen Wartefrist erlaubt. 3a. Der Beschwerdeführer hat sich im Juli 1976 bei der IV zum Rentenbezug ge- meldet. Somit könnte ihm gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG frühestens vom Juli 1975 hin- weg eine Rente nachbezahlt werden; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass bis zu diesem Zeitpunkt nach Art. 29 Abs. 1 Variante II IVG überhaupt ein Renten- anspruch entstanden war. Der Beschwerdeantwort der Ausgl eichskasse zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zu entnehmen, dass der Versicherte als gesunder Dachdecker im Jahre 1975 einen Lohn von 33516 Franken hätte erzielen können. Demgegenüber erreichte er im gleichen Jahr als Tankwart, in welchem Beruf er seit 1973 zusätzlich beeinträchtigt war, lediglich ein Einkommen von 21156 Franken. Aus dem Vergleich dieser beiden Einkommen (siehe vorn Erwägung 2b) resultiert eine gesundheitlich bedingte Ein- kommenseinbusse von rund 37 Prozent, was vorliegend einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von etwas mehr als einem Drittel gleichzustellen ist. Es darf ohne weiteres angenommen werden, dass die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bereits im Jahre 1974 mindestens in diesem Umfang eingeschränkt war. Somit ist davon auszugehen, dass der Versicherte spätestens im Juli 1975 360 Tage zurück- gelegt hatte, während denen er durchschnittlich zu einem Drittel arbeitsunfähig war. Vom Juli 1975 hinweg war er weiterhin mindestens zu einem Drittel erwerbsunfähig. In Anwendung von Art. 48 Abs. 2 IVG käme also eine Härtefallrente schon ab Juli 1975 in Betracht, vorausgesetzt, es habe tatsächlich schon damals ein wirtschaftlicher Härtefall bestanden. Ob dies zutrifft, lässt sich den Akten nicht zuverlässig entnehmen und bedarf noch der Abklärung durch die Verwaltung.

b. Sollte die Verwaltung zur Verneinung des Härtefalles ab Juli 1975 gelangen, so wäre weiter zu prüfen, ob allenfalls ab Juli 1976 von einem Härtefall gesprochen werden müsste. Das scheint nicht ausgeschlossen, da dem Beschwerdeführer auf den 30. Juni 1976, also auf einen Zeitpunkt unmittelbar vor dem Herzinfarkt, die Tank- wartstelle gekündigt worden ist und seine Familie seit Herbst 1976 von der Ge- meinde unterstützt werden muss (Regionalstellenbericht vom 21. Januar 1977 und Bestätigung der Fürsorgebehörde der Gemeinde vom 22. Juni 1977).

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c. Hätte auch vom Juli 1976 hinweg kein Härtefall bestanden, so müsste ferner ab- geklärt werden, wann zu einem spätern Zeitpunkt die Wartefrist von 360 Tagen durch- schnittlich hälftiger Arbeitsunfähigkeit abgelaufen ist. Bei Bejahung des Anspruchs auf eine halbe Rente wegen mindestens hälftiger Invalidität hätte man sich auch noch zu fragen, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen er- füllt waren, um die halbe Rente durch eine ganze zu ersetzen (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV). Es wird Sache der Verwaltung sein, die nötigen Erhebungen vorzunehmen und als- dann über den Rentenanspruch neu zu befinden.

Urteil des EVG vom 4. Oktober 1978 1. Sa. A. G.

Art. 88a IVV. Bei einer anspruchsbeeinflussenden Änderung ist die 1V-Rente in der Regel drei Monate nach Eintritt der Änderung den neuen Verhältnissen anzupassen. Diese Bestimmung hält sich im Rahmen des Gesetzes; sie ist auch bei Schubkrank- heiten anzuwenden. (Erwägung 2)

Die 1939 geborene Versicherte, Hausfrau und Mutter von drei minderjährigen Kindern, leidet seit Jahren an Schizophrenie. Ab dem 1. März 1971 bezog sie eine halbe ein- fache 1V-Rente samt Zusatzrenten für die 1965, 1968 und 1970 geborenen Kinder. In der Folge wurde der Rentenanspruch wiederholt überprüft mit dem Ergebnis, dass die halbe Rente weitergewährt wurde. Anlässlich einer erneuten revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs anfangs 1977 gelangte die 1V-Kommission ge- stützt auf eine Abklärung der Arbeitsfähigkeit als Hausfrau sowie einen Bericht des behandelnden Arztes zum Schluss, der Invaliditätsgrad betrage weniger als 33 1/3 Prozent. Demgemäss eröffnete die Ausgleichskasse der Versicherten am 22. März 1977, die Rente werde mit Wirkung ab dem 1. April 1977 aufgehoben. Die kantonale Rekursinstanz wies eine hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. September 1977 ab. Sie stellte im wesentlichen fest, aus den Akten gehe her- vor, dass die Versicherte bei der Besorgung des Haushalts nicht mehr in gleichem Masse behindert sei und den grössten Teil der Arbeiten selbständig zu verrichten vermöge. Die Beeinträchtigung im Aufgabenbereich als Hausfrau betrage weniger als ein Drittel, auch wenn der behandelnde Arzt die Arbeitsunfähigkeit höher ein- gestuft habe. Die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Rente seien daher nicht mehr gegeben. Namens seiner Ehefrau erhebt der Ehemann Verwaltungsgerichtsbeschwerde sinn- gemäss mit dem Antrag auf Weitergewährung der bisherigen Rente. In der Be- gründung wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei dauernd auf Medika- mente angewiesen, wobei jederzeit mit einem akuten Krankheitsschub gerechnet werden müsse. Von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit könne nicht die Rede sein. Ausgleichskasse und 1V-Kommission verzichten auf eine Vernehmlassung. Das BSV beantragt Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Vornahme ergänzender Abklärungen und zur Neubeurteilung des Falles. Die Begründung dieses Antrags ergibt sich aus den nachstehenden Urteilserwägungen.

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Das EVG hiess die Verwaliungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut: la. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er rn.ndcstens zu zwei Driltein, oder auf eine halbe Rente, wenn er mIJcstens zur Hälfte invalid ist; die halbe Rente kann in Härtefällen auch bei einer Invalidität von mindestens einem Drittel ausgerichtet werden. Die Invaliditätsbemessung erfolgt bei Erwerbstätigen durch Vergleich des Einkom- mens, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität erzielt bzw. erzielen könnte, mit dem Einkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei Nichterwerbstätigen ist entscheidend, in weichem Masse sie bei der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich behindert sind (Art. 27 Abs. 1 VV); als Aufgabenbereich der Hausfrau gilt nach Art. 27 Abs. 2 IVV die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betriebe des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder. b. Laufende Renten sind für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert (Art. 41 IVG). Gemäss dem ab 1. Januar 1977 gültigen Art. 88a IVV ist die anspruchs- beeinflussende Änderung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird; sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und vor- aussichtlich weiterhin andauern wird (Abs. 1). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit ist die Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesent- liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat; Art. 29bis IVV ist jedoch sinnge- mäss anwendbar (Abs. 2). Nach dieser Bestimmung werden bei der Berechnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet, wenn der Invaliditätsgrad innert drei Jahren nach Aufhebung der Rente wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Ausmass erreicht.

2. Die Regelung gemäss Art. 88a der Verordnungsnovelle vorn 29. November 1976

hält sich im Rahmen der gesetzlichen Ordnung und ist geeignet, eine rechtsgleiche und den jeweiligen tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Festsetzung der Renten zu gewährleisten. Mit Bezug auf den vorliegenden Fall stellt sich indessen die Frage, ob sie auch im Falle von Schubkrankheiten Anwendung finden kann. Nach der bisherigen Praxis (BGE 99 V 98, ZAK 1974 S. 206) ist bei diesen Leiden, bei we;chen sich Periodsn der Abeif:fähgkeit und solche der vollen odc teil- weisen Arbeitsunfähigkeit oft kurzfristig ablösen, für die revisionsweise lrvaliditäts- bemessung nach Variante II von Art. 29 Abs. 1 IVG auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit innerhalb eines längeren Zeitabschnittes (zwei Jahre) abzustellen. Es soll damit vermieden werden, dass die Rente einzig deshalb herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, weil die auf längere Sicht erhebliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von kurzen Perioden gesteigerter Arbeits- bzw. Erwerbsfähig- keit unterbrochen wird; der Versicherte könnte alsdann dauernd vom Genuss einer Rente ausgeschlossen sein, wenn die einzelnen, die Arbeitsfähigkeit beeinträchti- genden Krankheitsschübe regelmässig weniger als 360 Tage dauern. Im Rahmen der neuen Regelung besteht zwar weiterhin (sogar in zunehmendem Masse) die Möglichkeit, dass die Rente wegen kurzfristiger Verbesserungen der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit herabgesetzt oder aufgehoben werden muss. Nach

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Art. 88a Abs. 2 und Art. 29bi5 IVV kann die Rente jedoch ohne Verzug wieder zu- gesprochen werden, sobald die Arbeitsunfähigkeit erneut rentenbegründendes Aus- mass annimmt. Der Auffassung des BSV, wonach die Rente aufgrund der neuen Verordnungsbestimmung auch bei Schubkrankheiten herabgesetzt oder aufgehoben werden muss, falls die Verbesserung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ohne we- sentlichen Unterbruch drei Monate angedauert hat, kann daher beigepflichtet werden. Mit Bezug auf die schubweise verlaufende Schizophrenie lässt sich dies umso eher rechtfertigen, als praxisgemäss Variante 1 von Art. 29 Abs. 1 lVG zur Anwendung gelangt, wenn angenommen werden kann, die durchschnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit werde sich über längere Zeit voraussichtlich nicht mehr wesentlich ändern (vgl. Rz 160ff. der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit vom 1. Juni 1978).

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Von Monat zu Monat Am 18. Juli ist in Washington zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen über Soziale Sicherheit unterzeichnet worden. Dieser Vertrag wird den Notenwechsel aus dem Jahre 1968 er- setzen. Er bringt, wie die mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen, eine möglichst weitgehende Gleichstellung der Angehörigen der Vertrags- staaten und umfasst die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das Abkommen regelt auch die Auslandszahlung von Renten. Es wird nach Abschluss der in beiden Staaten vorgesehenen parlamentarischen Genehmi- gungsverfahren in Kraft treten.

Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission tagte am 14. August unter dem Vorsitz von Direktor Schuler vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie besprach hauptsächlich Fragen im Zusammenhang mit der vollständigen Inkraftsetzung der neunten AHV-Revision.

August / September 1979

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Die Rentenanpassung auf den

1. Januar1980

Ausgangslage Die Renten der AHV/IV sind letztmals am 1. Januar 1977 der Preisent- wicklung angepasst worden. Das heutige Rentenniveau, ausgedrückt durch den Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente von 525 Franken im Monat, entspricht nach dem Wortlaut von Artikel 34 Absatz 2 AHVG einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 167,5 Punkten (September 1966 = 100). Die tYbergangsbestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die neunte AHV-Revision, das in der Volksabstimmung vom 26. Februar

1978 mit grossem Mehr angenommen wurde, verpflichten den Bundesrat,

eine erste Rentenanpassung vorzunehmen, nachdem der Konsumentenpreis- index den Stand von 175,5 Punkten (September 1966 = 100) erreicht hat. Das Gesetz bestimmt auch bereits das Ausmass dieser Anpassung: der Min- destbetrag der vollen einfachen Altersrente ist auf 550 Franken festzusetzen, was einer Erhöhung um rund 5 (genau 4,76) Prozent entspricht. Auch die Anpassung der im Erhöhungszeitpunkt bereits laufenden Renten wird durch das Gesetz geregelt. Sie hat durch Umrechnung der den Renten zugrunde liegenden Durchschnittseinkommen zu erfolgen.

Zeitpunkt der Rentenanpassung Nach den erwähnten Übergangsbestimmungen zur neunten AHV-Revision sind die Renten «auf den nächstmöglichen Zeitpunkt» nach Erreichen der Indexschwelle von 175,5 Punkten (September 1966 = 100) anzupassen. Nun hat der Landesindex der Konsumentenpreise im Juni 1979 einen Stand von 105,1 Punkten (September 1977 = 100) erreicht, was umgerechnet auf die Basis September 1966 einem Stand von 177,2 Punkten entspricht. Der gesetzlich festgelegte Schwellenwert wurde damit überschritten. Unmittelbar nach Bekanntwerden des Juni-Indexes hat daher der Bundesrat beschlossen, dass die Rentenanpassung auf den 1. Januar 1980 stattfinden soll. Bei diesem Datum handelt es sich tatsächlich um den «nächstmöglichen Zeitpunkt» im Sinne des Gesetzes, weil die technische Vorbereitung der Rentenanpassung eine Frist von mindestens sechs Monaten erfordert. In dieser Frist müssen neue Rententabellen gedruckt, die erforderlichen Melde- formulare bereitgestellt, die Datenverarbeitungsanlagen bei der Zentralen Ausgleichsstelle und bei vielen Ausgleichskassen programmiert und die Ausgleichskassen genau instruiert werden. Dabei geht es um eine Masse

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von mehr als einer Million Renten, die aber zahlreiche Sonderfälle um- fassen und sich auch auf rund 120 000 Ergänzungsleistungen auswirken, die gleichzeitig umgerechnet werden müssen. Zudem ist mit dieser Renten- erhöhung eine Reihe anderer Massnahmen verbunden, die nachstehend kurz dargelegt werden und die ebenfalls eine sorgfältige Vorbereitung erfordern.

Ausmass der Rentenanpassung Gemäss gesetzlicher Vorschrift werden die laufenden Renten nicht einfach linear um 4,76 Prozent erhöht, sondern es wird das ihrer Berechnung zu- grunde liegende Durchschnittseinkommen umgerechnet und die Rente dann nach der ab 1980 geltenden Rententabelle neu festgesetzt. Dieses Verfahren gewährleistet die strenge Gleichbehandlung der laufenden und der neu ent- stehenden Renten. Die neuen monatlichen Vollrenten bewegen sich in folgen- dem Rahmen (in Franken):

bisherige Beträge ab 1. 1. 1980 Minimum Maximum Minimum Maximum

Altersrenten/Invalidenrenten - einfache 525 1050 550 1100 - Ehepaarrenten 788 1575 825 1650 Witwenrenten 420 840 440 880 Zusatzrente für die Ehefrau 184 368 165 330 (mit Besitzstandsgarantie) Waisen- und Kinderrenten - einfache 210 420 220 440 - Vollwaisen/Doppelrente 315 630 330 660

Die Umrechnung der laufenden Renten bewirkt für den grössten Teil der Rentner eine Erhöhung von 4,5 bis 5 Prozent. Für einen kleinen Teil von Rentenbezügern ergibt sich indessen eine geringere oder überhaupt keine Erhöhung, weil ihre Rente auf einer betragsmässigen Besitzstandsgarantie beruht, die unverändert bleibt. Diese Rentner hätten nach den heute oder den ab 1980 geltenden Vorschriften Anspruch auf eine kleinere Rente, als sie heute tatsächlich erhalten. Dabei handelt es sich vor allem um Teilrenten, die auf einer unvollständigen Beitragsdauer beruhen, aber auch um Zusatz- renten für Ehefrauen oder um sogenannte Überversicherungsfälle. Diese Bezüger erhalten die gleiche Rente weiterhin, bis die gesetzlich berechnete Rente im Verlaufe späterer Rentenanpassungen den heutigen Besitzstand wieder überschreitet. Es ist vorgesehen, die Rentenbezüger, die aus einem

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solchen Grunde keine oder nicht die volle Erhöhung erhalten, rechtzeitig zu orientieren. Anpassung der Einkommensgrenzen für den Bezug von ausserordentlichen Renten und von Ergänzungsleistungen Die Übergangsbestimmungen der neunten AHV-Revision ermächtigen den Bundesrat, diese Einkommensgrenzen auf den Zeitpunkt der Rentenerhö- hung «entsprechend anzupassen». Es ist anzunehmen, dass der Bundesrat dem Antrag der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission folgen und die Ein- kommensgrenzen ebenfalls um 4,76 Prozent erhöhen wird. Die ZAK wird in ihrer nächsten Nummer über diese Anpassung orientieren.

Finanzielle Auswirkungen der Anpassung Die Anpassung der Renten und der Ergänzungsleistungen wird im Jahre

1980 folgende Mehrausgaben bewirken (in Mio Franken):

für die Versicherungswerke für den Bund

AHV 472 62 IV 68 25 EL 20 10 MA

Inkraftsetzung weiterer Gesetzesbestimmungen der neunten AHV-Revision Am 1. Januar 1979 sind noch nicht alle Gesetzesänderungen in Kraft ge- treten, welche die eidgenössischen Räte anlässlich der neunten AHV-Re- Vision beschlossen hatten. Der Bundesrat hatte gestützt auf eine ausdrück- liche Ermächtigung den Vollzug folgender Massnahmen bis zum Zeitpunkt der ersten Rentenanpassung aufgeschoben: - Herabsetzung der Zusatzrente für die Ehefrau von 35 auf 30 Prozent der einfachen Altersrente (Art. 35bis Abs. 1 AHVG und Art. 38 IVG); - Kürzung der Renten in Überversicherungsfällen (Art. 41 Abs. 2 und Art. 43 Abs. 3 AHVG sowie Art. 38bis Abs. 2 IVG); - Erhöhung des Mindestbetrages der ordentlichen Renten Junginvalider von 125 auf 133 ½ Prozent (Art. 37 Abs. 2 IVG). Zusammen mit der Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1980 treten nunmehr auch diese Neuerungen in Kraft. Wo sie eine kleinere Rente als heute zur Folge hätten, wird die bereits erwähnte Besitzstandsgarantie wirksam. Sie

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bedeutet, dass der heute geltende Betrag weiter ausbezahlt wird, bis die ge- setzmässig berechnete Rente im Verlaufe weiterer Anpassungen wieder höher ausfällt.

Künftige Rentenanpassungen Die erhöhten Renten ab 1980 entsprechen einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 175,5 Punkten (September 1966 = 100) bzw. von 104,1 Punkten (September 1977 = 100). Der Zeitpunkt der nächsten Rentenerhöhung hängt von der weiteren Entwicklung dieses Indexes ab. Nur wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres, d. h. bis zum Juni 1980, um mehr als 8 Prozent steigen sollte, so müsste nach den Vorschriften des AHV-Gesetzes die nächste Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1981 angeordnet werden. Anderenfalls wäre sie auf den 1. Januar 1982 oder noch später fällig. Für das Ausmass der nächsten Ren- tenerhöhung ist auch die künftige Lohnentwicklung mitbestimmend (Misch- index), weshalb darüber heute noch keine Angaben gemacht werden können.

Ausbildungsstätten, Dauerwerkstätten und Wohnheime für Invalide Eine Zwischenbilanz In einigen Monaten wird die IV ihr 20jähriges Bestehen feiern können. Der Zeitpunkt für eine Zwischenbilanz im Bereich der Ausbildungs- und Beschäftigungsstätten sowie der Wohnheime für Invalide scheint daher ge- geben 1• Dabei dienen die auf Ende 1978 erhobenen Platzzahlen sowie die Ergebnisse der 1977 durchgeführten Erhebung als Ausgangspunkt für die in die nächste Zukunft gerichteten Überlegungen. Die Zahlen der verfüg- baren Plätze sind auf einer in Regionen eingeteilten Schweizer Karte zu- sammengefasst. Die ermittelten Platzzahlen sind nicht als absolute Werte zu betrachten. So kann beispielsweise ein Arbeitsplatz in einer geschützten Werkstätte auch vorübergehend durch einen in Ausbildung befindlichen Behinderten belegt sein oder umgekehrt. Die Zahlen erlauben immerhin eine Gesamtbeurteilung der Lage und beweisen, dass allgemein ein zufriedenstellender Belegungs-

Die ZAK wird im kommenden Jahr einen umfassenden überblick über 20 Jahre IV publizieren.

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grad besteht. Gleichzeitig lassen sich auch wichtige Erkenntnisse gewinnen über Faktoren, die für die künftige Entwicklung der Institutionen bedeutsam sind. In Fachkreisen wie auch unter den politisch Verantwortlichen wird bisweilen zu Recht die Frage gestellt, ob die tatsächlichen Bedürfnisse nicht bereits genügend gedeckt würden, gelte es doch zu verhindern, dass Plätze geschaffen werden, die unbesetzt bleiben. Die Auswertung hat ergeben, dass die Situation diesbezüglich keineswegs beunruhigend ist. Die unbelegten Plätze befinden sich nämlich in neuen Gebäulichkeiten, die erfahrungsgemäss nur schrittweise in Betrieb genommen werden und somit erst nach einer relativ langen Anlaufszeit voll ausgelastet sind. So müssen beispielsweise gut aufeinander eingespielte Personalequipen gebildet werden, die Gewähr bieten, dass Tätigkeiten und die Ausbildungsmethoden den Fähig- keiten der einzuarbeitenden Invaliden entsprechen. Eine eingehende Prüfung liess erkennen, dass man sch in gewissen Sparten der Sättigung nähert. Diese Prüfung bildete denn auch die Grundlage für einige Erwägungen zur vor- aussichtlichen künftigen Entwicklung.

Stätten für die berufliche Ausbildung Im Bereich der beruflichen Ausbildung vermögen die bestehenden Institu- tionen die derzeitigen Bedürfnisse grundsätzlich ausreichend zu befriedigen. Es ist indessen nicht auszuschliessen, dass neue technische Errungenschaften oder eine verstärkte Sensibilisierung der öffentlichen und privaten Unter- nehmen neue, vielversprechende und interessante Beschäftigungsmöglich- keiten für Behinderte eröffnen. Die bestehenden Institutionen werden in den kommenden Jahren alles daran setzen müssen, um die Ausbildungs- programme zu überdenken und den wandelnden Bedürfnissen des Arbeits- marktes anzupassen. Sie werden sich auch zu vergewissern haben, wie weit die jeweils gesteckten Ziele erreicht werden konnten. Auf diese Weise dürfte der Einsatz in der Ausbildung und Umschulung noch wirkungsvoller werden. Eine intensivere ärztlich-soziale Betreuung würde sich vermutlich im gleichen Sinne auswirken. Nicht zu unterschätzen sind allerdings die zunehmenden Schwierigkeiten, welche die Jugendlichen mit ihren oft beträchtlichen Be- hinderungen und vielschichtigen seelischen Problemen aufweisen. Diese Um- stände erschweren eine langfristige Planung des Platzbedarfes. Nachteilig wirkt auch die Tatsache, dass viele Kandidaten für die berufliche Ausbildung oder Umschulung den Organen der IV vor Vermittlung einer Ausbildung unbekannt sind; sie waren vorher in Hilfsklassen der öffentlichen Schulen oder in Erziehungsheimen, oder sie sind Unfallopfer. Hinzu kommt der Umstand, dass das neue Berufsbildungsgesetz eine - zum Teil umstrittene

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Das Platzangebot in Ausbildungsstätten, Dauerwerkstätten und Wohnheimen für Invalide Stand am 31. Dezember 1978

- Grundausbildung vorsieht, die einen Teil der üblicherweise für diese Institutionen vorgesehenen Invaliden überfordert. Andererseits werden da- durch bestimmte Jugendliche besser motiviert, wenn die vermittelte Aus- bildung gut bewertet und offiziell anerkannt wird. Geschützte Werkstätten und Dauerwerkstätten Die geschützten Werkstätten und die reinen Beschäftigungsstätten bieten gegenwärtig rund 9000 Arbeitsplätze an; vergleicht man diese Zahl mit den

16 000 Plätzen in den Sonderschulen, so wird deutlich, dass der Bedarf noch

längst nicht gedeckt ist, vor allem wenn man berücksichtigt, dass rund ein Drittel der Sonderschüler nur im gesicherten Milieu einer geschützten Werk- stätte arbeiten können und dass ihre Aktivitätsdauer etwa dreimal länger ist als ihre Schulzeit. Die Erfahrung lehrt, dass theoretisch etwa 50 Prozent mehr geschützte Arbeitsplätze als Sonderschulplätze nötig wären. Die An- strengungen zur Schaffung weiterer geschützter Werkstätten sind daher, allen Schwierigkeiten - vorab finanziellen - zum Trotz, fortzusetzen. Die Werkstätten sind im Grunde nicht wirklich «geschützt»; vielmehr sind auch sie den unerbittlichen Gesetzen des Marktes unterworfen. Invalidenwohnheime Der Bau von Wohnheimen für Invalide entspricht einem Bedürfnis, das noch bei weitem nicht befriedigt ist. Die Zahl der benötigten Plätze steigt im Gleichschritt mit den Plätzen in geschützten Werkstätten und mit dem höheren Lebensalter der Invaliden, welche nicht in Familiengemeinschaft leben können. Zu denken ist auch an die Psychischkranken, die Alkohol- und Drogensüchtigen, die nach der Besserung ihres Gesundheitszustandes nicht in den Kliniken verbleiben, sondern in eine geschützte Werkstätte mit Wohnheim aufgenommen werden sollten. In den letzten Jahren sind in dieser Beziehung bereits anerkennenswerte Anstrengungen unternommen worden, doch müssen diese unermüdlich fortgesetzt werden. Die beachtliche Hilfe der IV wird wie bisher die hohen Aufwendungen tragbarer machen. Unsere heutige Gesellschaft erlaubt es, den Invaliden in den nach ihren Bedürfnissen ausgestatteten Einrichtungen eine im Vergleich zu früher bes- sere Betreuung angedeihen zu lassen. Der Arbeitsertrag wird inskünftig eher an Bedeutung abnehmen; dafür werden die rein menschlichen Aspekte stärker in den Vordergrund treten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Institutionen für erwachsene Invalide- Werkstätten wie Wohnheime -sich weiter entwickeln werden, und zwar eher durch eine Vermehrung ihrer Zahl als durch ihre Erweiterung, denn regionale Einrichtungen mit familiärem Charakter werden grossen In- stitutionen vorgezogen.

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Von der Hilfe für Invalide zur Sozialarbeit mit Behinderten

An der Delegiertenversammlung 1979 der Vereinigung Pro Infirmis äusserte sich ihr Präsident, alt Bundesrat Ernst Brugger, zu neuen Tendenzen in der Sozialarbeit für und mit Behinderten. Pro Infirmis hat uns die interessanten Ausführungen, die nachfolgend in leicht gekürzter Fassung wiedergegeben sind, zur Verfügung gestellt (Zwischentitel von uns).

Sozialpolitik heute Gestatten Sie mir zunächst den Hinweis, dass in unserer raschlebigen Zeit sich auch im Sozialwesen einiges ändert. Einmal ist der Staat zu einem starken Partner geworden, der helfend, manchmal auch befehlend und schematisierend in entscheidender Weise mitwirkt. Damit ist das Sozialwesen zur Sozialpolitik geworden und unvermeidlich auch in den Strudel partei- politischer Auseinandersetzungen geraten. Das gilt insbesondere für die Invalidenversicherung, bei der ein gewisses latentes Unbehagen im «Bericht Lutz» seinen Ausdruck gefunden hat. Aber auch die Fragen des Militär- pflichtersatzes für Invalide, der europäischen Sozialcharta, der Kranken- und Unfallversicherung werden auf politischer Ebene zum Teil leidenschaftlich diskutiert. In dieser Situation haben wir als parteipolitisch neutrale Institution zweierlei zu tun: wir haben die berechtigten Anliegen der Behinderten, soweit sie objektiv vertretbar sind, gegenüber den politischen Instanzen zu vertreten, und wir haben vermehrt Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben, um das allge- meine Verständnis für die uns am Herzen liegenden Probleme zu entwickeln. Wir tun dies nicht in euphorischer Voreingenommenheit, sondern sachlich und realistisch. Wir haben aber auch zusätzlich dafür zu sorgen, dass unsere spezifische Stärke als privates Hilfswerk voll zur Geltung kommt; wir müssen den unbürokratischen menschlichen Kontakt, unsere Kenntnis des Einzel- falles, unser Wissen über die manchmal so komplizierten sozialen Hinter- gründe voll zur Geltung bringen. Wenn wir auch nicht alles wunschgemäss erreicht haben, so dürfen wir doch sagen, dass wir von den staatlichen Stellen, insbesondere vom Eidgenössischen Departement des Innern, als vollwertiger Partner und als «ngociateur valable» gesehen werden. Ich danke den staat- lichen Stellen für diese Bereitschaft zu fruchtbarer Zusammenarbeit. Umso mehr wäre es bei dieser Sachlage nötig, dass sich die privaten Hilfswerke noch besser koordinieren würden, dass die heute bestehende Zersplitterung

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der Anstrengungen abgebaut werden könnte und dass man endlich einsehen würde, dass mit den beschränkt vorhandenen Mitteln effizient umgegangen werden muss. Wir werden es uns in Zukunft kaum mehr leisten können, dass manches zwei- und dreifach getan wird, während anderes einfach liegen bleibt.

Mit den Behinderten entscheiden Und eine andere Wandlung im Sozialwesen muss noch vermerkt werden: Der Behinderte will heute im Zeitalter der Menschenrechte als vollwertiger Mensch behandelt werden. Er wehrt sich vermehrt gegen die Einstellung, dass man für ihn entscheidet anstatt mit ihm. Viele Behinderte möchten mehr Gegenseitigkeit, sie wollen aus der Isolation ausbrechen, sie verlangen offene Türen. Ich glaube, wir sollten uns in unserer Arbeit auf diese neue Lage einstellen, auch wenn das manchmal unbequem ist. Das setzt allerdings voraus, dass sich auch der Behinderte aus der Resignation löst, selber jene eigenen Aktivitäten entfaltet, die ihm trotz Behinderung möglich sind, selbst ein Stück Verantwortung für sich und seine Umgebung übernimmt. Gleich- zeitig sollte man aber auch die Grenzen dieser Entwicklung klar sehen. Es gibt so schwere Arten der Behinderung, dass in manchen Fällen ganz ein- fach für sie entschieden werden muss, wo eine unmittelbare Führung, Hilfe und Pflege notwendig sind.

Die bessere menschliche Leistung entscheidet Wir konnten auch in diesem Jahre neben mancherlei Enttäuschungen viel Gutes und Schönes erleben. Das Verständnis der Öffentlichkeit für unsere Arbeit scheint eher im Wachsen begriffen zu sein. Das zeigt sich, neben mancherlei anderen Anzeichen, bei der diesjährigen Osterspende Pro In- firmis, die nach ihrem Abschluss ein sehr gutes Resultat aufweisen wird. Das ist in unserer materialistischen Zeit nicht selbstverständlich, und ich freue mich über diese Entwicklung auch als Staatsbürger. Die persönliche Verantwortung für den behinderten Mitmenschen im besonderen und die mitmenschliche Sympathie ganz allgemein sind unabdingbare Voraussetzun- gen, wenn wir unserer demokratischen Staatsform die innere Substanz er- halten wollen. Der Glaube, dass man allein durch staatliche Institutionen, durch Gesetze und Paragraphen ein wohnlicheres Haus bauen könne, ist ein Irrglauben. Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten auf viele Schultern, wie unsere Demokratie das will, setzt starke zwischenmenschliche Beziehun- gen voraus, wenn wir unsere Gemeinschaft nicht zum Tummelplatz von hunderterlei Ansprüchen und zum Kampfplatz rein egoistischer Interessen machen wollen.

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Gedanken zur zukünftigen Tätigkeit Ich bin davon überzeugt, dass unsere und die nächste Generation aufge- rufen sind, nicht nur grosse institutionelle, rechtliche und wirtschaftliche Investitionen zu tätigen, sondern auch mehr Energien für die zwischen- menschlichen Beziehungen ganz allgemein wird einsetzen müssen. Vieles, was heute als Krise der Institution bezeichnet wird, ist im Grunde genom- men eine Krise des Menschen in dieser Institution. Die Erhaltung tragender menschlicher Grundlagen, viel Toleranz und innere Freiheit sind nötig, wenn wir die vielen auf uns zukommenden Probleme aus eigener Kraft und im Sinne der Freiheit bewältigen wollen. Die Zukunft «passiert» nicht ein- fach. Über ihr Aussehen wird letzten Endes die bessere menschliche Leistung entscheiden. Das gilt auch für Pro Infirmis als Ganzes, das gilt für die Arbeit, die wir im Rahmen unseres grossen Werkes zu leisten haben.

Aus der Geschichte der AHV* Von Jakob Graf, alt Direktionsadjunkt BSV

Vorwort der Redaktion

Jakob Graf (Dr. jur.) war von 1945 bis 1977 beim BSV tätig. In den ersten Jahren befasste er sich mit der Ubergangsordnung zur AHV und den Einfüh- rungsproblemen dieser Versicherung, dann übernahm er die Leitung der Dienstgruppe Organisation und betreute während vieler Jahre die organisa- torisch-technischen Belange der AHV und der EO. 1961 wurde er zum Adjunkten der Hauptabteilung AHV/IV/EO ernannt und amtete längere Zeit vor allem als Redaktor der ZAK. 1971 wurde er zum Direktionsadjunkten befördert und trat in der Jahresmitte 1977 in den Ruhestand. Jakob Graf zeigte stets ein besonderes Interesse für die geschichtlichen und politischen Hintergründe des täglichen Geschehens. Dazu kam seine be- merkenswerte Fähigkeit, geschichtliche Ereignisse in ansprechender Weise

* Der Abdruck oder die Wiedergabe dieser Artikelserie ist ausnahmsweise nicht ge- stattet. Siehe Angaben am Schluss des Vorwortes.

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festzuhalten, darzustellen und zu kommentieren. Die treuen Leser der ZAK werden sich sicher noch an die von Jakob Graf verfassten Artikel und Son- dernummern «50 Jahre BSV» (1962), «25 Jahre Ausgleichskassen» (1965), «Aus der Werkstatt des BSV» (1970) und «25 Jahre AHV» (1973) erinnern. Verschiedene Freunde und Leiter von AHV-Kassen, die diese besondere Begabung von Jakob Graf kannten, bewogen ihn nach seinem Rücktritt aus dem Amt, seine Kenntnisse und Erinnerungen aus den Anfangszeiten der AHV nicht im Dunkel des Vergessens versinken zu lassen, sondern schriftlich festzuhalten. Die Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen konkreti- sierte diese Anregungen und erteilte Jakob Graf zusammen mit der ZAK- Redaktion einen entsprechenden Auftrag. Die Informationsstelle ist über- zeugt, dass dieser Rückblick nicht nur die zahlreichen «AHV-Pioniere» aller Stufen, sondern auch jüngere Mitarbeiter der weitverzweigten AHV-Orga- nisation ansprechen und so zum besseren Verständnis mancher Eigenheit im AHV-System beitragen wird. Die heutige AHV ist nicht aus einem Guss geformt, sondern das Ergebnis einer langjährigen Entwicklung, geprägt von den Einflüssen ganz verschiedener Zeiten. Die Redaktion der ZAK dankt Jakob Graf für die Ausführung dieses Auf- trages. Sie wird die Abhandlung auf mehrere Nummern verteilt abdrucken und alsdann den Satz der Informationsstelle der AHV-Ausgleichskassen zur Publikation in einem Gesamtband zur Verfügung stellen. Die Informations- stelle übernimmt dessen Druck und Vertrieb und wird bei allen Ausgleichs- kassen eine Bestellungsumfrage durchführen. Aus diesem Grunde ist der freie Nachdruck der Artikelserie aus der ZAK ausnahmsweise nicht ge- stattet. Die Abhandlung erscheint in der RCC in französischer Sprache. Dabei han- delt es sich aber nicht um eine wörtliche Übersetzung der Ausführungen von Dr. Graf, sondern um eine freie Bearbeitung durch den französisch- sprachigen Dienst der Hauptabteilung AHI-Vorsorge. Für die Redaktion der ZAK: Dr. Albert Granacher

Einleitung

Die Artikelfolge geht auf eine Plauderei zurück, die ich anfangs 1977 im ehrwürdigen Gemeindesaal von Unterstammheim gehalten habe. Karl Ott, Direktor der kantonalen AHV-Ausgleichskasse Zürich, hatte damals mit einer Fahrt ins Zürcher Weinland und einem geselligen Abend in Winter- thur von seinen Kollegen der kantonalen Ausgleichskassen Abschied ge-

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nommen. In diesem Rahmen hatte ich nun einen Rückblick auf 30 Jahre AHV geworfen; die Plauderei scheint auf guten Boden gefallen zu sein. In der Folge habe ich mich dazu bewegen lassen, die Ausführungen schrift- lich festzuhalten. Die Aufgabe machte mir allerdings mehr zu schaffen, als ursprünglich anzunehmen gewesen war. Verba volant, scripta manent: Wort und Schrift sind zwei verschiedene Dinge. Meine Ausführungen sind wie Teilstücke eines Mosaiks: Die «Plauderei im Gemeindesaal» war kein systematischer Abriss eines AHV-Historikers gewesen, sondern eine Schau aus persönlicher und subjektiver Sicht. Daher waren die Gewichte zufällig, ungleich und willkürlich verteilt: Es waren Mo- mentaufnahmen, wie ich selbst die Vorgeschichte der AHV erlebt habe, wie ich in das Sozialwerk hineingewachsen bin, welche Fragen mich damals besonders beschäftigt und wie sie sich entwickelt haben. Zuerst soll von der Entstehung der AHV in weiterem Sinne, dann von den Ausgleichskassen und schliesslich von einigen praktischen Erfahrungen der ersten Jahre die Rede sein. Dabei bleibt meine Person im Hintergrund. Ein paar Hinweise seien gleich- wohl erlaubt. Ich bin St. Galler Rheintaler mit einem Bündnereinschlag mütterlicherseits. Ein doppelter Schuss Lokalpatriotismus geht mir bis heute nach. Aufgewachsen bin ich in Chur und in St. Gallen. Für den Vorzug, in einer regsamen Familie gross geworden zu sein, bleibe ich stets dankbar. Wenn ich im folgenden sogar auf die Grenzbesetzung 1914/18 oder auf die AHV-Abstimmung vom 6. Dezember 1925 zurückgreife, so tue ich es nicht gestützt auf politische Jahrbücher und dergleichen, sondern aufgrund von väterlichen Reminiszenzen und von persönlichen Erinnerungen. Die Studien verliefen problemlos, Frustrationen und Komplexe waren damals unbekannt. Dann wurde ich rasch mit dem Ernst des Lebens konfrontiert.

1939 bis 1945 war ich Gerichtsschreiber und Konkursbeamter in Neu St. Jo-

hann im Obertoggenburg. Die ländliche Rechtspflege bot sachlich und menschlich sehr viel, finanziell aber sehr wenig. Auch war ich als Rechnungs- führer einer Grenzschutz- und einer Stammkompanie oft im Militärdienst. Das erschwerte die Lage noch mehr. Obwohl ich mich lange gesträubt hatte. ein «Acht bis zwölf und zwei bis sechs»-Beamter zu werden, war ich dem Schicksal dankbar, als mir am Victory-day 1945 ein Türchen zur Berner Kriegswirtschaft geöffnet wurde und als ich wenige Monate später in das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) eintreten konnte. Hier beschäftigte mich zuerst die Ubergangsordnung zur AHV. In der Versicherung selbst arbeitete ich vornehmlich in organisatorischen Fragen mit. Ich war an der Einführung der Invalidenversicherung beteiligt und beschloss meine Karriere als Direktionsadjunkt.

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Wer nicht mehr in den Lauf der Tagesgeschäfte eingespannt ist, kann nur zu bald nicht mehr als Fachmann mitreden. So ergeht es auch mir. Die nachfolgenden Ausführungen wollen trotzdem nicht nur Erinnerungen eines Ewiggestrigen sein. Ein bisschen Nostalgie ist zwar auch dabei. Wesentlich ist jedoch etwas anderes. Viele Dinge, die heute als selbstverständlich erscheinen und der Diskussion entrückt sind, waren ursprünglich hart umstritten. Sogenannte neue Er- kenntnisse sind manchmal älter, als ihre heutigen Entdecker meinen. Ein- drücklich ist aber auch, wie oft man von Anfang an den richtigen Weg ein- geschlagen hat, was sich bekanntlich erst in der Nähe des Zieles feststellen lässt. In diesem Sinne tut etwas Nachdenklichkeit sicher gut. Abschliessend bleibt mir die Pflicht zu danken, und zwar der Informations- stelle der AHV-Ausgleichskassen für ihr Patronat über meine Publikation, dem BSV und der ZAK für die technische Unterstützung sowie den vielen Kollegen und Freunden für ihr Wissen, ihren Erinnerungsschatz und die Dokumentation, die sie mir bereitwillig zur Verfügung gestellt haben. Stell- vertretend für alle Ausgleichskassen nenne ich hier die Präsidenten der beiden Kassengruppen: Alberto Gianetra von der Konferenz der kantonalen Aus- gleichskassen und Manfred Ruckstuhl von der Vereinigung der Verbands- ausgleichskassen. Sollte mich mein Erinnerungsvermögen da und dort im Stich gelassen oder mir gar einen Streich gespielt haben, so danke ich für die gewährte Nachsicht. Besonders verbunden bin ich aber Albert Granacher vom BSV, der die Initialzündung zur Artikelfolge gelegt hat, und dem «Pa- triarchen» der Lohn- und Verdienstersatzordnung, Joseph Studer in Genf, für das mir gewährte Gespräch.

Die AHV in der Bundesverfassung Abhandlungen über die schweizerische Sozialversicherung pflegen im all- gemeinen beim Reichskanzler Fürst Otto von Bismarck zu beginnen. Die Sozialordnung, die er vor rund 100 Jahren in Deutschland eingeführt hat 1,

Zum sprachlichen Schwulst jener Zeit aus Bismarcks Begründung für seine Pläne (1881): «Dass der Staat sich in höherem Masse als bisher seiner hilfsbedürftigen Mit- glieder annehme, ist nicht bloss eine Pflicht der Humanität und des Christentums, von welchen die staatlichen Einrichtungen durchdrungen sein sollen, sondern auch eine Aufgabe staatserhaltender Politik, welche das Ziel zu verfolgen hat, auch in den besitzlosen Klassen der Bevölkerung, welche zugleich die zahlreichsten und die am wenigsten unterrichteten sind, die Anschauung zu fördern, dass der Staat nicht bloss eine notwendige, sondern auch eine wohltätige Einrichtung sei.»

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ist für unser Land ja nicht ohne Auswirkungen geblieben. Für die AHV fiel dabei allerdings wenig ab. Ich beginne daher mit zwei Aktionen am Anfang dieses Jahrhunderts, denen beide Male St. Galler Magistraten Pate gestanden haben. Die erste Interkantonale Konferenz betreffend Alters- und Invaliditätsversicherung vom 3. August 1908 hat Nationalrat und Regie- rungsrat Albert Mächler als Tagungspräsident wie folgt eingeleitet: «Wenn schon Versicherung gegen Unfall, Krankheit und Feuersbrunst sein muss, so muss es als ebenso berechtigt erklärt werden, dafür zu sorgen, dass der- jenige, welcher allein mit dem besten Willen nicht genug für sein Alter er- sparen kann, das erhoffte Alter nicht in Elend und Armut . . . in einer . . .

Armenanstalt neben alten Faulenzern, Trinkern und Verbrechern beschlies- sen muss.» Vom Dezember 1912 datiert der erste parlamentarische Vorstoss zur AHV. Er stammte von Nationalrat und Regierungsrat Otto Weber und wurde vor- erst einmal schubladisiert. Als er sechs Jahre später, im Dezember 1918, wieder hervorgeholt wurde, hatten sich die Verhältnisse gründlich geändert. Herr Weber gab aber nicht auf, er «verwandelte» sein Postulat in Umkeh- rung der sonst üblichen Praxis in eine Motion, die gleichentags entgegen- genommen und erheblich erklärt worden ist. 2 Warum aber die beiden Zitate? Weil die Herren Weber und Mächler (in dieser Reihenfolge) die beiden Erziehungsdirektoren waren, die mich als oberste Schirmherren durch die Kantonsschulzeit geleitet haben. Herr Mäch- 1er hat nicht nur mein Maturazeugnis unterschrieben, sondern, weit wichtiger, die nationalrätlichen Kommissionen für die AHV-Verfassungsgrundlage

1925 und das AHV-Ausführungsgesetz 1931 präsidiert. Ich denke noch

gerne an diese politischen Haudegen zurück. Nun aber zurück zur Dezen'ibersession 1918. Das BSV hatte schon während der Kriegszeit mit Vorarbeiten zur AHV begonnen und für die Finanzierung u. a. an ein eidgenössisches Jagdregal gedacht. Im Herbst 1918 hatte das Oltener Generalstreikkomitee die Errichtung der AHV ebenfalls in ihr Aktionsprogramm aufgenommen. In der ausserordentlichen «Generalstreik- session» der Bundesversammlung vom November 1918 wurde nicht nur «von links» mit Nachdruck über das schleppende Tempo der Sozialgesetz- gebung geklagt. Bundespräsident Felix Calonder, ein Bündner, nahm zu

2 Bundesrat Edmund Schuithess im Nationalrat: «Es handelt sich in dieser Sache nicht mehr um Worte, sondern um Taten. Der Bundesrat hat bereits Auftrag erteilt, die Vorlage (für eine AHV und Invalidenversicherung) auszuarbeiten. Er nimmt daher die Motion entgegen und hofft, die Vorlage auf die Juni-Session (1919) bereitmachen zu können.»

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diesem Problemkreis persönlich Stellung 3 Zur AHV im besonderen äusserte .

er sich dabei wie folgt: «Ich erwähne speziell die Alters- und Invaliden- versicherung, weil diesbezüglich heute wieder gesagt worden ist, der Bundes- rat rede immer davon, aber er handle nicht. Er hat gehandelt. Vor ungefähr sechs Monaten hat der Bundesrat grundsätzlich die Einführung des Instituts beschlossen und das Volkswirtschaftsdepartement mit der Vorbereitung der Vorlage betraut.» Anfangs Januar 1919 wurde das genannte Departement denn auch ermäch- tigt, eine Expertenkommission zu bestellen. In dieser waren u. a. der frühere, um die Sozialversicherung hoch verdiente Bundesrat Ludwig Forrer ver- treten sowie die Nationalräte Albert Mächler (s. oben) und Jean Marie Musy. Die Kommission leistete rascheste Arbeit, und am 21. Juni 1919 erging, wie Bundesrat Schulthess es in Aussicht gestellt hatte, die bundesrätliche Bot- schaft «über die Invaliditäts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung». Eine Ergänzungsbotschaft folgte am 14. Juni 1920, ein Nachtragsbericht am 23. Juli 1924. Dabei geriet die vom Bundesrat an den Anfang gesetzte In- validenversicherung bald unter Beschuss. Es wurde von den (damals) schlech- ten Erfahrungen der Militärversicherung und der SUVA gesprochen. Zu wiederholten Malen war von der Gefahr der Simulation die Rede. Man fürchtete für das Abstimmungsergebnis und verwies den noch ungeliebten Versicherungszweig in den zweiten Rang: Auftrag, eine AHV zu errichten, und Ermächtigung, mit der Invalidenversicherung später einmal gleiches zu tun. Dabei wurde mehrfach eine enge Verbindung der Invalidenversiche- rung mit der Kranken- und Unfallversicherung empfohlen. Besondere Mühe bereitete dem Parlament die Finanzierung des Bundesbeitrages. Der bundes- rätliche Entwurf hatte sich nicht nur auf eine Tabaksteuer und auf die Be- lastung der gebrannten Wasser festgelegt, sondern auch auf eine Biersteuer sowie, geradezu utopisch, auf eine eidgenössische Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungssteuer. Damit wurden die staats- und finanzpolitischen An- sprüche, ja die heiligen Rechte der Kantone in Frage gestellt, und so war das Fuder überladen. Auch ein Kohlenmonopol fand keine Gnade. Das Er- gebnis der Beratungen war der am 6. Dezember 1925 in die Bundesver- fassung aufgenommene Artikel 34quater. Das Abstimmungsresultat war erfreulich. 411 000 Ja stunden 217 000 Nein gegenüber. 15 ganze und 3 halbe Stände stimmten zu, 4 ganze und 3 halbe

«Heute kann ich nur wiederholen, dass es für uns, für unser ganzes Volk, keine vor- nehmere Aufgabe geben kann, als, soweit unsere Kraft reicht, dazu beizutragen, dass die Arbeiterschaft und alle wirtschaftlich schwachen Kreise unseres Volkes sozial und kulturell sich immer höher emporarbeiten können. Dafür werden wir einstehen jeder- zeit von ganzem Herzen, mit ganzer Seele.»

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BUNDESAMT_ - _) OSOZIÄLVEPFU ) /_. -

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$tun rmttcnr tut unesrate Freitag, 24. Januar 1919.

Nxpert.nkosmission für die Alter.- und Invalidenversicherung.

Volkswirt.chaftedepartemsnt.- MUnd11c h

Herr Bundesrat 2 c h u 1 t ha e e ersucht um die Nrmächtl- gung zur Bestellung der Nxpertenkoamlssicn ZUr die Alters- und tnvalidsrwe raicherung durch das Volkswirtschaftsdepartement und gibt die Namen der in Aussicht genoamenin Herren bekannt. Hierauf wird da. VolkswirteohaZt.departeiisnt ermächtigt, die genannte Kommission gszase den dem Rate zur Kenntnis gebrachten Vorschlägen zu bestellen.

Protokollen.zug an das Volkswirtschaftsdepartement zum Voll. Zug.

Ihr getreuen Auszug, Der Protokollführer:

Aus dem Protokoll des Bundesrates vom 24. Januar 1919. Einsetzung der Experten- kommission für die Ausarbeitung des AHV-Verfassungsartikels.

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Stände lehnten ab. St. Gallen war in guter Gesellschaft. An Abstimmungs- sonntagen gehörte es zur Familientradition, gegen Abend zum Regierungs- gebäude zu pilgern und im Durchgang zum Klosterhof den Anschlag zu konsultieren, der jeweils über das Ergebnis des Urnengangs berichtete. Es gab kein Radio, kein Fernsehen und auch kein Extrablatt; denn dafür gab eine solche Abstimmung doch zu wenig her. Bei diesem Ritual war ich 1925 - als junger Gymnasiast - zum ersten Mal dabei. Die Propaganda hatte hohe Wellen geworfen. Zu den massgebenden Befürwortern hatte auch das Konkordat der schweizerischen Krankenkassen gehört. Der frühere Natio- nalrat Jean Marie Musy war inzwischen Bundesrat und 1925 Bundesprä- sident geworden. Später hat er der AHV gegenüber eine zwiespältige Rolle gespielt. 1925 aber war er für das Vorhaben noch Feuer und Flamme. In der Abstimmungskampagne führte er u. a. aus:

«Am 6. Dezember wird unser teures kleines Land neuerdings sein Dasein rechtfertigen und den schlüssigen Beweis liefern, dass es die prächtige Auf- gabe begriffen hat, die ihm überbunden ist, die hohe Mission, die ganze und reiche Menschheit zu vertreten, indem es der Welt das schöne Beispiel seines Volkes gibt, das leben und vorwärts schreiten will in der sozialen Gemeinsamkeit und im Frieden.» In den Debatten und im Vorfeld der Abstimmung sind auch Gedanken laut geworden, die geradezu modern anmuten. So formulierte Bundesrat Edmund Schuithess u. a.: «Der Sozialpolitik hat die Sicherung einer leistungsfähigen Wirtschaft vor- auszugehen.» «Voraussetzung einer erfolgreichen Sozialpolitik ist eine geschlossene öffent- liche Meinung, Einheit im Lande und Sichverstehen.»

Volksabstimmungen wickeln sich nicht im luftleeren Raum ab. Das war auch im Dezember 1925 so. In der Bundesstadt fanden gleichzeitig Ge- meindewahlen statt. Der Kampf um «das rote Bern» hatte Ausmasse ange- nommen, die heute kaum mehr denkbar sind. International gesehen fiel die Abstimmung in die Zeit der damals als epochal eingestuften Verträge von Locarno. Diese waren im Herbst im Tessin paraphiert worden und wurden am 9. Dezember in London unterzeichnet. Wortführer waren der französische Aussenminister Aristide Briand und sein deutscher Kollege Gustav Strese- mann. Wem sagen diese Namen heute noch etwas? Leider war die Ver- söhnung zwischen den Erzfeinden des Ersten Weltkrieges, die der Pakt auf lange Zeit zu besiegeln trachtete, trügerisch und von kurzer Dauer.

Das erste AHV-Ausführungsgesetz

Das erste Ausführungsgesetz war durch die Vorarbeiten zur Verfassungs- bestimmung in den wichtigsten Zügen vorgezeichnet: Man wollte die Katze nicht im Sack kaufen, weder in bezug auf die Prämien, noch auf die Lei- stungen und auch nicht in bezug auf die Organisation. Dennoch erforderte die gesetzliche Ausgestaltung grosse Anstrengungen. Den eidgenössischen Räten wurde der Entwurf im August 1928 unterbreitet. Am 17. Juni 1931 wurde er gegen wenige gegnerische Stimmen gutgeheissen. Das Gesetz ist als Lex Schuithess in die Geschichte eingegangen. 1

In den Experten- und parlamentarischen Gremien tauchten erstmals Namen auf, die in der Folge weit über die dreissiger und bis in die sechziger Jahre hinein die allgemein- und sozialpolitische Szene beherrscht haben. Ich nenne, in alphabetisch-unverfänglicher Folge, einige Namen: den Appenzeller Ständerat und nachmaligen Bundesrat Johannes Baumann: den markanten Arzt, nachmaligen Divisionär und späteren Nationalrat Eugen Bircher aus Aarau; den profilierten Berner Nationalrat Robert Bra- tschi; den Präsidenten des Schweizerischen Baumeisterverbandes F. L. Ca- gianut, einen Vor- und Mitkämpfer der späteren Lohn- und Verdienstersatz- ordnung; den Feuerkopf Nationalrat und Regierungsrat Andreas Gadient aus dem Prättigau; den Bauerngeneral Nationalrat Gottfried Gnägi (Vater des Bundesrates); den sozialdemokratischen Leader Nationalrat Robert Grimm; den verdienten Sozialpolitiker Nationalrat Konrad lig; den Bauern- politiker Nationalrat und Professor Richard König; den angesehenen Na- tionalrat und späteren Zürcher Ständerat Emil Klöti; den sanktgallischen Finanzdirektor Nationalrat Emil Mäder; die Nationalräte und nachmaligen Bundesräte Albert Meyer und Rudolf Minger; den jugendlichen Verbands- sekretär und späteren Nationalrat Arnold Saxer aus St. Gallen (Direktor des BSV von 1938 - 1961); den Arbeitgebersekretär Otto Steinmann, auch er eine Schlüsselfigur der späteren Lohn- und \/erdienstersatzordnung usw. usw.

Im BSV walteten vor allem Direktor Hans Giorgio, der Jurist Eduard Nie- derer, die Versicherungsmathematiker Werner Friedli und Eugen Wolf sowie als unverdrossener Protokollführer der kauzige Fritz Staub. Die französisch- sprachigen Belange wurden durch Bernard Jordan bestens vertreten.

Wann wird ein Gesetz eigentlich personalisiert? Wir hatten eine Lex Forrer und eine Lex Schulthess, kennen aber keine Lex Stampfli, keine Lex Tschudi und (vorderhand) keine Lex Hürlimann. Die Lex Furgler und die ihr vorangegangene Lex von Moos bereiten und bereiteten nicht nur Freude.

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Aus der Überfülle der Exposs, Berichte und Protokolle im Vorfeld der Lex Schulthess geben wir dem nachmaligen BSV-Direktor Arnold Saxer das Wort: «(Wir wünschen dringend) ....dass sich die Kommission zu einer Kund- gebung für die AHV auf obligatorischer Grundlage entschliessen möge. Gerade den obligatorischen Charakter, den der Entwurf für das Ver- sicherungswerk vorsieht, halte ich für die Seele desselben. Er ist dessen wichtigster Bestandteil. Wir dürfen nicht von diesem Gedanken abgehen. Eine Klassenversicherung wäre undenkbar. Wir müssen uns bewusst sein, dass wir ein grosses Sozialwerk zu schaffen berufen sind Die . . . .

Arbeitgeberbeiträge sind keine Sondersteuer. Die Einzelversicherung ist für die Arbeitgeber von eminenter Wichtigkeit, denn sie nimmt ihnen die Sorge für ihre alten Arbeiter ab . . .

Der Gesetzesentwurf hielt sich an heutigen Massstäben gemessen in -

bescheidenem Rahmen. So belief sich der Männerbeitrag auf 18, der Frauen- beitrag auf 12 Franken im Jahr. Als Grundleistung war eine jährliche Altersrente von 200 Franken vorgesehen. Grosse Sprünge hätte damit nie- mand machen können, auch wenn die Bezüge durch Sozialzuschüsse und kantonale Ergänzungsversicherungen aufgebessert worden wären. Obwohl sich der Bundesrat entschieden gegen eine Bedarfsversicherung ausgespro- chen hatte, wäre die AHV während einer ausgedehnten Übergangszeit prak- tisch eine solche geblieben. f, Eine Streitfrage besonderer Art betraf den Einbezug des bereits versicherten Bundespersonals in die AHV. «Gute Freunde» sahen im Zusammenfallen der Leistungen eine ungerechtfertigte Sonderstellung der Beamtenschaft; der Bundesrat suchte solche Befürchtun- gen indessen zu zerstreuen. Eher unerquicklich waren die Spannungen zwi- schen Bundesrat Edmund Schuirhess und Finanzminister Jean Marie Musy, die unverblümt und heftig ausgetragen wurden. Herr Musy aus Freiburg war aus einem betonten Verfechter des Verfassungsartikels zu einem vehementen Gegner der Gesetzesvorlage geworden. Die breite Zustimmung im Parlament vermochte das Referendum nicht zu verhindern. Der Abstimmungskampf war hitzig. «In der Aufbruchsstimmung

Dennoch wurden die Ansätze, einmal weil sie neu waren, aber auch wegen der kriti- schen wirtschaftlichen Verhältnisse, vielerorts als übersetzt empfunden. Artikel 34: «In den ersten 15 Jahren vom Beginn der Leistungen an wird von den kantonalen Kassen die Hälfte der in Art. 24 vorgesehenen Leistungen ausgerichtet. Personen, die aus eigenen Mitteln, wie Vermögen, Erwerbseinkommen, Pensionen, ihren Lebensunterhalt in auskömmlicher Weise bestreiten können, sind während dieser Zeit von allen Bezügen ausgeschlossen.» Somit hätte diese Übergangsordnung min- destens bis und mit 1947 (!) gedauert.

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POUR LESVEUVtS ET LES ORP$ELI$S POUR LES V1EILLARDS

ASSUPANCE VIEILLESSE Peuple suisse vote OUI Plakate aus dem Abstimmungskampf von 1931 um das erste AHV-Gesetz (Lex Schuithess).

des beginnenden Frontismus und der Erneuerungsbewegungen trafen sich ganz verschiedene Elemente, die dem System, dem Freisinn und seinem Exponenten Schuithess den Kampf ansagten, ständestaatliche Doktrinäre, klerikale Eiferer, Antietatisten, führende liberale Journalisten der West- schweiz, die konservativen Katholiken des Wallis, des Jura, des Freiburger Bauernlandes usw.» 7 Der Jusstudent Graf aber blieb -anscheinend von allen bösen Lüften abgeschirmt - Optimist. Ich war damals knapp 20jährig und noch nicht stimmberechtigt. Dennoch interessierte ich mich um das Geschehen. So besuchte ich eine grosse Kundgebung im St. Galler «Schützen- garten». Star des Abends war Edmund Schuithess, mit einem prägnanten Schnauz, eingerahmt von einem Männerchor und von einer grossen Schweizerfahne. Bei diesem Anlass habe ich erstmals einen Bundesrat aus der Nähe gesehen. Der Eindruck war gross, der Schlussbeifall stürmisch. Zu gleicher Zeit führte uns der frisch gebackene Professor Richard König im Rahmen seiner «Praktischen Nationalökonomie» in die Gesetzesmaterie ein. Alles schien in bester Ordnung zu sein. Hermann Böschenstein in seinem Buch über Bundesrat Schuithess (Krieg und Krisen - 1966).

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Und wie es dann schief gegangen ist, und zwar auf den Tag genau sechs Jahre nach der Verfassungsabstimmung! Die aus verschiedensten Quellen genährte Opposition triumphierte. Gesamtergebnis: 338 000 Ja gegen 514 000 Nein, gute Annahme in Zürich, schwache in Neuenburg, Zufallsja (von 133 Stimmen) in Basel-Stadt. Sonst aber waren die Kritiker obenauf. Der Kanton Freiburg verwarf die AHV mit fast zehnfachem, das Wallis mit fünffachem Mehr. Nach der Meinung von Jean Marie Musy hatte das Obligatorium der Volksversicherung dem Entwurf den Todesstoss versetzt. Die Sieger pro- klamierten als «einzige Möglichkeit die vollständige Umwälzung der Po- litik».8 So aufschlussreich es auch wäre, das Ergebnis lässt sich hier kaum im Detail analysieren. Viele waren der Auffassung, die Versicherung sei primär eine Sache der Privatinitiative der Individuen, der Familien sowie der Berufs- gemeinschaften. Die Fürsorge obliege subsidiär der Kirche, und erst wenn eine Lücke vorhanden sei, dürfe der Staat sie schliessen. 11 Die AHV war für einmal erledigt. In der befürwortenden Presse herrschte Niedergeschla- genheit, da und dort Verbitterung. Irgendwo stand sogar das Dante-Wort zu lesen: «Lasciate ogni speranza»! Ich selbst war zutiefst enttäuscht. Und doch war nicht alle Zuversicht erloschen. So hat das Zürcher «Volksrecht» seinen Kommentar mit den Worten geschlossen: La loi est morte, vive la loi. Darf ich den Urnengang wiederum in einen weiteren Rahmen stellen? Die Weltwirtschaftskrise war mit aller Gewalt entflammt. Lokal schlug, wie 1925, der «Kampf um das rote Bern)) erneut hohe Wellen. Weit über die Bundesstadt hinaus hatte kurz vor der Abstimmung Bundesrat Jean Marie Musy mit der eigenmächtigen Ankündigung eines Lohnabbaus für das Bun- despersonal für einen gewaltigen Wirbel gesorgt. Wenige Tage später löste ein anderes «Ereignis» das Interesse an der AHV ab. In Burgdorf begannen vor den zuständigen Assisen die Revisionsverhandlungen im Mordprozess Riedel-Guala. Nur selten hat ein Straffall die Öffentlichkeit im ganzen Lande dermassen bewegt wie dieses unglücklich verlaufene Dreiecksver- hältnis in einem emmentalischen Arzthaus. Und dies, obwohl «Blick» noch gar nicht dabei war.

8 Hermann Böschensf ein, siehe oben.

Besonders kämpferisch gab sich das in Freiburg beheimatete «Katholische Aktions- komitee gegen die Lex Schuithess». Anderseits haben sich neben dem Bischof von St. Gallen, Monsignore Scheiwiler, Präsident der gesamtschweizerischen christlich- sozialen Bewegung, auch die Bischöfe von Basel, Monsignore Ambühl, und Lugano, Monsignore Bacciavini, sehr nachdrücklich für die AHV eingesetzt. Erwähnung ver- dient endlich der flammende Aufruf, den Bundesrat Giuseppe Motta in seiner Eigen- schaft als Präsident der schweizerischen Stiftung für das Alter an die Bevölkerung gerichtet hat.

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Die Lohn- und Verdienstersatzordnung Die dreissiger Jahre waren für die Sozialversicherung eine ungute Zeit. Wirt- schaftliche Not und politische Bedrohung setzten andere Prioritäten. Die «Völkerbunds-Euphorie» begann zu schwinden. Die lustlose oder gar ab- weisende Einstellung zur Landesverteidigung änderte sich rapid. Von 1937 an sah man den Krieg unaufhaltsam auf sich zukommen («Tschechenkrise», Anschluss von Österreich an das nationalsozialistische Deutschland usw.). Im August/September 1939 war die Katastrophe da. Parallel zu dieser Entwicklung fand das Problem der Lohnzahlung während des Militärdienstes rasch wachsende Bedeutung. Wenige Monate nach Kriegs- ausbruch ist die Lohn- und kurz darauf die Verdienstersatzordnung ent- standen. Die LVEO, wie man die beiden Sozialwerke zusammenfassend nannte, hat der AHV nach beendetem Krieg massgeblich den Weg geebnet. Ohne sie wäre das ganze Sozialwerk weder zeitlich noch organisatorisch in der heutigen Form zustande gekommen. Die LVEO war aber auch die Vorläuferin unserer heutigen Erwerbsersatzordnung, der EO. Sie verdient daher ebenfalls unsere Beachtung. Zuerst blenden wir jedoch noch etwas weiter zurück.

Grenzbesetzung 1914 - 1918 Was schon für den Aktivdienst 1939 1945 zutrifft, gilt in noch ver- stärktem Masse für die Grenzbesetzung 1914 1918: sie ist dem heutigen -

Bewusstsein nahezu entrückt. Ein paar Erinnerungen bleiben mir, so klein ich damals auch war, unvergessen: Der Postillon, der die Postkutsche von St. Gallen nach Heiden führte, blies noch das Posthorn; die Rationierungs- marken wurden wie ein köstliches Kleinod gehütet; am Stadtrand von St. Gallen hörte man den Kanonendonner vom Elsass her; im Hause lebten vorübergehend internierte deutsche Offiziere Schreck und Freude der -

Dienstmädchen; Reminiszenzen an den Generalstreik, der sich in der Ost- schweiz zwar eher manierlich abwickelte; die gleichzeitige Grippeepidemie spielte der Familie ebenfalls leidvoll mit. Und im nachhinein weiss ich um die finanziellen Engpässe, welche auch meine Eltern nicht verschonten. So sind wir wieder beim Thema. Der Nationalrat hatte bereits im September

1911 ein Postulat Walther entgegengenommen 10:

10 Nationalrat Heinrich Walther, Redaktor der Luzerner Zeitung «Vaterland» und jahr- zehntelanger Luzerner Regierungsrat, omnipotenter Politiker, als unbestrittener «Kö- nigsmacher» bei Bundesratswahlen in die Parlamentsgeschichte eingegangen. Walther hat sich in der genannten Zeitung schon 1901 (!) in einer längeren Artikelfolge ein- lässlich mit dem Problem der Lohnzahlung während des Militärdienstes befasst.

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«Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es nicht Aufgabe des Staates sei, denjenigen Wehrpflichtigen, welchen zufolge Militärdienstes ein Lohnausfall erwachsen ist oder welche wegen Militärdienstes ihre zivile Stellung verloren haben, für den er- littenen Schaden einen angemessenen Ersatz zu leisten.» Der Chef des Militärdepartementes, Bundesrat Eduard Müller, hatte zwar erklärt, «dass er und der Bundesrat dem Antrage, der ein ganzes Nest von Schwierigkeiten entstehen lasse, abhold seien». Der Vorstoss wurde gleich- wohl angenommen und nahm dann seinen (gemächlichen) Lauf. Im Jahre

1913 landete er beim noch jugendlichen BSV. Nach dem Kriegsausbruch

von 1914 blieb er dort liegen und wurde dann nach Jahren als erledigt abge- schrieben. Schon Nationalrat Heinrich Walther hatte auf den Doppelaspekt des Pro- blems hingewiesen: Sicherung der Existenz im allgemeinen und des Arbeits- platzes im besonderen. Zum «Lohnausgleich» gehören -solange es die Umstände erlauben - ein vernünftiger Ablösungsturnus der dienstleisten- den Truppen und eine zweckmässige Regelung von Urlaub und Dispensa- tion. 11 Damit hatten sich die Militärs bereits während der Grenzbesetzung 1914/18 befasst. Was hatte zum Beispiel der damalige Oberbefehlshaber, General Ulrich Wille, dazu zu sagen? «Die Frage, ob etwas geschehen sollte, damit die Wehrmänner nicht in- folge des Wehrdienstes ihre civile Anstellung verlieren, hat mich schon längere Zeit beschäftigt und habe jedem Fall, der mir zur Kenntnis kam, nachgeforscht. In den meisten Fällen verhielten sich die Dinge ganz anders, als ber hauptet worden war. In vielen Fällen wurde die Behauptung, dass die Wehrmänner, wenn sie in den Dienst müssen, ihre Anstellung verlieren , von ihnen selbst oder von ihren Prinzipalen vorgebracht, um ihre Dispen- sierung zu bewirken! In den relativ wenigen Fällen, in denen dies tat- sächlich der Fall war, betraf es vorwiegend Angestellte, die ihr Brotherr loswerden wollte, sei es weil ihre Leistungen und ihr Betragen ihn nicht befriedigten, oder weil es keine Arbeit mehr für sie hatte! Nach meinen Erfahrungen hatte kein tüchtiger Angestellter zu fürchten, dass er nach Beendigung des Dienstes nicht wieder aufgenommen wird, sofern nicht sein Geschäft durch die Zeitlage gezwungen ist, die Zahl der Ange- stellten bedeutend zu reduzieren.» 1 General Henri Guisan in seinem Bericht über den Aktivdienst 1939/45 im Kapitel: Der Geist der Armee: «Die Regelung der Urlaube und Dispensationen, deren Formel nach unvermeidlichen Tastversuchen gefunden wurde, und das System der Aus- gleichskassen wirkten sich bei den Truppen sogleich beruhigend aus . . .

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Nicht weniger deutlich, nach heutiger Auffassung ja geradezu unsozial, hat sich Generalstabschef Theo phil Sprecher von Bernegg zum gleichen Thema geäussert. Dabei war uns dessen menschliche und moralische Integrität stets als hehres Vorbild hingestellt worden. Es waren, das wird der Schluss sein, andere Zeiten, und es herrschten andere Wertvorstellungen. Der Sold gilt als militärpolitisches, die Lohnausfallentschädigung als sozial- politisches Instrument. Diese beiden Kriterien lassen sich nicht immer deut- lich auseinanderhalten. Als sich die wirtschaftlichen Verhältnisse 1918 drastisch zuzuspitzen be- gannen (und noch keine LVEO bestand), versuchte man, den dringenden Ansprüchen der Wehrpflichtigen durch massive Solderhöhungen zu be- gegnen. Der Soldat hätte statt 2 Franken im Tag neu 8.50, der Korporal statt 2.30 neu 8.80 und der Leutnant statt 8.20 neu 15 Franken erhalten sollen. Diese «fürstlichen Honorare)> sollten auf 1. Januar 1919 in Kraft treten. Der Krieg war jedoch vorher zu Ende; so sind sie nie Wirklichkeit geworden. In den Akten war über diese bemerkenswerte Lösung nichts zu lesen. Ich habe sie dem Beitrag meines Vaters für das Gedenkheft entnom- men, welches das Feldartillerie-Regiment 8 der Grenzbesetzung gewidmet hat.

Die Lohnersatzordnung vom 20. Dezember 1939 Manche Freunde und Kollegen sehen in mir immer noch einen Veteranen aus der goldenen LVEO-Zeit, einen Mitstreiter aus dem Jahre 1940. Sie täuschen sich. Wie gesagt bin ich erst Ende 1945 zur Sozialversicherung gestossen. Die Geburtsstunde der Lohnersatzordnung und ihre Anfangszeit waren jedoch historische, ja «heroische» Daten. Sie ausser acht zu lassen, wäre den damals Beteiligten gegenüber ein Unrecht; für sie waren jene Zeiten eigentliche Sternstunden. Die Bestrebungen der Arbeitgeberschaft und der Schweizerischen Offiziers- gesellschaft, den Wehrmann vor den ökonomischen Folgen längeren Militär- dienstes zu sichern, reichten auf Jahre zurück. Später kamen dann die parla- mentarischen Vorstösse dazu, solche mit wegleitenden Gedanken und andere. Den Markstein setzte im Jahre 1936 das Postulat von Ständerat Georg Willi aus Chur, dem nachmaligen Direktor des Bundesamtes für Industrie, Ge- werbe und Arbeit (BIGA). 12 Damit war die Idee der Ausgleichskassen in die

12 Das Postulat lautete: «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob und auf welche Weise von seiten des Bundes die Einführung von Ausgleichskassen zwecks Ausrichtung von Sozialleistungen (Familienzulagen usw.) an die Unselbständigen in der schweizerischen Privatwirtschaft gefördert werden könnte.»

Diskussion geworfen. Mit dem wirtschaftlichen Schutz der Wehrpflichtigen befassten sich zuerst das Militär- und das Justiz- und Polizeidepartement. Schliesslich wanderte das Geschäft an das Volkswirtschaftsdepartement und von diesem an das BIGA.13 Nach regen Kontakten mit den Wirtschaftsver- bänden und nach amtsinternen Vorentwürfen erging am 6. Juli 1939 ein bereinigter Vorentwurf an Bundesrat Hermann Obrecht. Der nachstehende «Heimatschutzarikel» 23 wurde in der Folge fallengelassen; der Kuriosität halber sei er hier gleichwohl festgehalten; er war immerhin erwägenswert: «Bei Vergebungen von Arbeiten und Lieferungen durch den Bund oder bei Ausführung von Arbeiten und Werken, an die der Bund Bei- träge leistet, sind in erster Linie Geschäfte, in denen in angemessenem Verhältnis militärpflichtige Schweizer beschäftigt werden, zu berück- sichtigen. In die mit den Firmen abzuschliessenden Verträge sind ent- sprechende Bedingungen aufzunehmen.» Das krönende Ereignis war dann der bundesrätliche Vollmachtenbeschluss vom 20. Dezember 1939 «über eine provisorische Regelung der Lohnaus- fallentschädigung an aktivdiensttuende Arbeitnehmer». Die Vollmachten- kommissionen beider Räte hatten dem Erlass nicht ohne Bedenken zuge- stimmt. Die Arbeitnehmerverbände seien bei der Vorbereitung eher als Objekt denn als Verhandlungspartner behandelt worden. Die Beiträge wur- den als Lohnsteuer empfunden, die Wehrmänner gar als begehrlich hinge- stellt 14, das Ausgleichskassensystem stiess auf Skepsis. Bundesrat Rudolf Min ger (welcher den erkrankten Bundesrat Hermann Obrecht zu vertreten hatte) vermochte die Zweifel zu zerstreuen: «Setzen wir das projektierte grosse Sozialwerk bald in Kraft, so werden wir auf diesem Gebiete wohl an der Spitze aller Nationen stehen.» Eine - auch für die Zukunft bedeutsame Weichenstellung erfolgte schon kurz nach Weihnachten. Volkswirtschaftsdepartement und BIGA wollten mit der «geldmässigen Abwicklung» der neuen Ordnung nichts zu tun haben. Am 27. Dezember vormittags fand die entscheidende Aussprache mit Di- rektor Julius Oetiker von der Eidgenössischen Finanzverwaltung und seinen engsten Mitarbeitern statt. Die Eminenzen vom «Bernerhof» (so die später zu Bedeutung gelangten Herren Willy Grütter und Carl Wartmann) blieben

13 Auf dieser Reise machte die Angelegenheit anfangs 1939 auch beim BSV Station. In seinen Schlussfolgerungen vom 10. Februar hielt das Amt für die weiteren Vor- arbeiten «besondere mathematische und versicherungstechnische Kenntnisse nicht für erforderlich». Der «kaiserliche Stern» hatte am Firmament der Effingerstrasse noch nicht zu leuchten begonnen.

14 Ständerat

Gottfried Keller: «Jeder Schweizer ist wehrpflichtig, wenn er dafür ent- schädigt wird.»

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Notiz für Herrn Bundesrat Cbrecnt.

Betrifft Lohnentchadigung während des Mi3itardienstes.

In der Beilage übersende ich Ihnen gemass meiner heutigen Mitteilung den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den wirtschaftlichen Schutz der schweizerischen Vehr— manner, der den gestern angestellten Vorentwurf ersetzen soll.

1 Beilage.

Bern, den 6. Juli 1939.

Begleitnotiz des BIGA vom 6. Juli 1939 zum Entwurf einer Lohnersatzodnung und Genehmigungsvermerk von Bundesrat Hermann Obrecht.

mg

reserviert, so dass die Sitzung gegen Mittag noch ohne Resultat war und ver- tagt wurde. Der nach Alter und Anciennität jüngste Sektionschef Joseph Studer vom Eidg. Kassen- und Rechnungswesen war noch gar nicht zu Worte gekommen. In der Mittagspause fuhr er zusammen mit Direktor Oetiker im Elfenaubus 15 nach Hause. Während der Fahrt kam dieser auf die Sache zurück und überzeugte Herrn Studer, er sei hiefür der richtige Mann. Am frühen Nachmittag sagte Joseph Studer, widerstrebend und leicht geniert, zu. Die darauf folgende Sitzung war dann kurz: das Kader blieb in den Büros; Herr Oetiker stellte Direktor Willi vom BIGA den «neuen Chef» vor und erteilte diesem für die Erfüllung seiner Obliegenheiten Pleinpouvoir. Damit war die Verwaltung der Zentralen Ausgleichsfonds, der vielgenannten ZAF, geboren und hatte in Joseph Studer ihren leitenden Kopf gefunden. Dann galt es, die Ausgleichskassen auf die Beine zu stellen. Wirtschafts- und Berufsverbände sowie die Kantone waren eifrig am Werk gewesen, am 11./12. Januar 1940 fand bereits die erste, legendär gewordene Instruktions- konferenz in Bern statt. Als sich das Zimmer 86 im Parlamentsgebäude als zu klein erwies, wechselte man in das «Bürgerhaus». Spätere Tagungen ähnlicher Art haben dann im Nationalratssaal stattgefunden. Die Teilnehmer- liste der «Bürgerhaus-Tagung» enthält zahlreiche auch heute noch wohl- vertraute Namen. Die meisten Beteiligten sind inzwischen verstorben. Auf den Vertreter von Nidwalden Sattlermeister, National- und Regierungsrat sowie Kassenleiter Gottfried Odermatt in Ennetbürgen, komme ich zurück. Andere Teilnehmer leben im wohlverdienten Ruhestand. Dazu gehören zum Beispiel Willy Baur, Werner Stuber, Franz Tschui und Felix Walz von den kantonalen Ausgleichskassen Bern, Solothurn, Schaffhausen und St. Gallen sowie Paul Stein von der Vereinigung schweizerischer Stickereiexporteure. Aktiv im Amt ist, sofern ich mich nicht täusche, einzig Armin Horat von der Kantonalen Ausgleichskasse Schwyz. Die Konferenz wurde durch Bun- desrat Rudolf Minger eröffnet. Seine einleitenden Worte lauteten: «Im Auftrag des Bundesrates möchte ich als Stellvertreter des Vorstehers des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Sie herzlich begrüssen. Die Schaffung von Lohnausgleichskassen für Wehrmänner, die im Aktiv- dienst stehen, ist eines der grössten Sozialwerke der Schweiz. Es ist ein 15 Der «E-Bus» war der Nobelbus der städtischen Verkehrsbetriebe Bern. Er zählte Bundesräte (später u. a. Bundesrat Hans Peter Tschudi und Ludwig von Moos sowie heute Bundesrat Georges-Andr Chevallaz), Chefbeamte der Bundesverwaltung, höch- ste und hohe Offiziere, Topsekretärinnen wie die kapriziöse Vorzimmerdame von Bundesrat Karl Kobelt und - schlussendlich - nach meinem Domizilwechsel nach Bern auch mich zu seinen Stammgästen. Nun, der «E-Bus» ist auch nicht mehr, was er gewesen ist, die Episode Oetiker / Studer war für die damaligen Verhältnisse aber typisch.

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