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Die Lebensbedingungen der Bewegungsbehinderten Die Probleme der körperlich Behinderten sind in den letzten Jahren in verstärktem Masse ins Bewusstsein einer breiteren Öffentlichkeit gedrun- gen. Organisationen der Behindertenhilfe und staatliche Behörden helfen so weit als möglich, diese Probleme zu verringern. Gleichwohl sind die infolge von Mängeln des Bewegungsapparates im täglichen Leben zu überwindenden Schwierigkeiten beträchtlich. Wie kann diesen Behin- derten bei ihrer persönlichen Entwicklung und Selbstverwirklichung geholfen werden? Was kann zu ihrer weitestmöglichen körperlichen, seelischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Selbständigkeit getan werden ? Auf solche Fragen antwortete kürzlich die französische Fachschrift «Informations sociales» (herausgegeben von der «Caisse nationale des allocations familiales», Paris) in einer besonders den Lebensbedingun- gen der Bewegungsbehinderten gewidmeten Ausgabe (Heft 1974 1/2). Die ZAK entnimmt daraus zwei Abschnitte: die Eingliederung in den Rehabilitationszentren und die soziale Eingliederung der Behinderten, nachdem sie diese Zentren verlassen haben. Es sei betont, dass die hier zur Sprache kommenden Probleme aus der Sicht französischer Fachleute angegangen werden. Ausserdem ist die Thematik auf ein enges Gebiet beschränkt, das in der Behinder- tenhilfe unseres Landes nicht im Vordergrund steht. So bleiben etwa die geistig Behinderten unerwähnt und auch von beruflichen Massnah- men (insbesondere der erstmaligen beruflichen Ausbildung) ist kaum die Rede. Die nachfolgenden Ausführungen enthalten indessen Gedan- ken, die allgemein gültig sind, unbeachtlich der Vielzahl verschieden- artigster Behinderungen und unbeachtlich unterschiedlicher Systeme in den einzelnen Staaten.

Die Eingliederung in den Rehabilitationsstätten Die Eingliederung und völlige gesellschaftliche Integration der körperlich Behinderten scheint noch zu sehr vom Zufall, von begünstigenden Um- ständen und vom offensichtlichen Willen der Behinderten selbst abzu- hangen. Abgesehen von Persönlichkeiten mit aussergewöhnlicher Cha- rakterstärke, entwickelt sich dieser Wille aber nur im Hinblick auf ein klar umrissenes Ziel. Der Wille des Behinderten muss daher gestärkt werden durch das ihm von andern entgegengebrachte Vertrauen und durch das Vertrauen in sich selbst. Voraussetzung hiefür sind günstige

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materielle und psychologische Verhältnisse. Spezialisierte Schulen und perfekte Einrichtungen allein genügen nicht. Das Problem besteht darin, dem Behinderten zu helfen, seine ganze Persönlichkeit zu entfalten. Was ist hiefür zu tun? Eine Möglichkeit, jugendliche Behinderte ein Gefühl des Vertrauens spüren zu lassen, besteht — nebst dem Familien- leben — in der Schaffung von Stätten, wo sie in einem Klima von Frei- heit, schöpferischer Tätigkeit und gleichberechtigter Kontakte mit der Gesellschaft leben können. Zur Überwindung ihrer Behinderung verfügen sie hier über alle ärztlichen und prothetischen Hilfsmittel, die ihnen ermöglichen, ihren Körper leistunsfähiger zu machen und die sogar im Falle von Gelähmten — ihre Beine ersetzen. Anderseits muss der in einer Eingliederungsstätte weilende Jugendliche regelmässig mit seinen Eltern zusammentreffen können; dies füllt ihn aus, lenkt ihn ab und fördert seine Integration in die Gesellschaft. Die Eingliederungsstätte muss dem Behinderten gewisse psychologi- sche Umstände bewusst machen, so beispielsweise, dass er seinen Eitern nicht seine Behinderung zum Vorwurf machen darf, was manchmal zu ernsthafter Feindseligkeit gegen diese führen kann. Er muss auch auf- hören, an eine Ungerechtigkeit des Schicksals zu glauben oder zu den- ken, er habe die Behinderung «verdient». Eine solche Einstellung würde nur Passivität und Angstgefühle fördern oder könnte den Behinderten gar zu unerlaubten, asozialen Handlungen führen. Um Schüchternheit und Minderwertigkeitsgefühle zu beseitigen, ist die Eingliederungsstätte bestrebt, das behinderte Kind mit der Aussen- welt in Kontakt zu bringen, es zu gemeinsamen Spielen anzuhalten und somit zu verhindern, dass es sich in sich selbst zurückzieht. Es darf nicht als unselbständiges Wesen umsorgt und betreut werden, sondern muss zu einem Selbstvertrauen erzogen werden, das ihm das Gefühl gibt, all- seitig handlungsfähig zu sein. Leider begegnet der Behinderte, wenn er aus der Eingliederungsstätte oder dem Spital entlassen ist, in der Welt der Unversehrten noch allzu vielen Hindernissen, so vor allem den so- genannten architektonischen Barrieren. Die Eingliederung der Behinderten führt über die Rehabilitations- stätten hinaus und verlangt eine Mitwirkung der Gesellschaft, die über eine finanzielle Unterstützung dieser Stätten hinausgeht: sie erfordert eine Anpassung unserer Gewohnheiten und unserer Einrichtungen an ihre Möglichkeiten. Die mit Schwierigkeiten konfrontierten jugendlichen Behinderten neigen oft dazu, alles in Frage zu stellen und sich auf gewisse kompen- satorische Verhaltensweisen festzulegen. Sie reagieren manchmal mit

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Gewalt gegen sich selbst oder gegen die Aussenwelt, oder sie ver- schanzen sich hinter eingebildete Krankheiten. Es kommt auch vor, dass sie ihre Umgebung durch ein hilfloses Verhalten ausnutzen. Das Leben in einer Eingliederungsstätte darf somit keine Spitalatmosphäre auf- weisen; die Stätte darf kein von der Gesellschaft abgeschiedener Ort sein für Menschen, die unfähig wären, daran teilzunehmen. Zweifellos ist es nicht leicht, die Ursache des Aufenthaltes an einem solchen Ort zu vergessen. Anderseits kann diese auch als anregendes Motiv wirken, wenn die Kontakte mit der Aussenwelt vielseitig sind und wenn das Privatleben respektiert wird, wenn ausserdem Besuche frei sind und diese nicht in einem Empfangsraum, sondern im Zimmer des Besuchten stattfinden können. Die Isolierung des Einzelnen ist sogar notwendig sowohl zur Entspannung und Selbstfindung wie auch anlässlich von Besuchen und zur Verrichtung von Körperpflege und Toilette. Um diese Isolierung zu ermöglichen, sind die baulichen Voraussetzungen zu schaf- fen. Der Jugendliche, der auf diese Weise zu sich selbst findet, wird dadurch auch offen für die Begegnung mit der Aussenwelt. Er hält sein seelisches Gleichgewicht durch eine Kompensation seiner selbstgewähl- ten Isolierung mit der von der Eingliederungsstätte gebotenen Möglich- keit, seinen Kameraden im Garten, in der Werkstätte usw. zu begegnen. Die Öffnung nach aussen, in die Welt der Unversehrten, wird nicht nur dadurch gefördert, dass die Eingliederungsstätte Ausflüge und Besuche von Museen, Theatern usw. organisiert, sondern auch dadurch, dass sie Möglichkeiten schafft zum Besuche verschiedenster öffentlich zugänglicher Orte, wie Verkaufsgeschäfte, Kinos, Supermarkets usw. Der Kontakt mit der Aussenwelt muss aber auch in umgekehrter Richtung gefördert werden: die Eingliederungsstätte soll der Öffent- lichkeit offenstehen, und dies nicht etwa nur den Angehörigen und Bekannten der dort Weilenden. In gemeinsamer Initiative zwischen Behinderten und Nichtbehinderten könnten Filmklubs, Ausstellungen, musizierende Gruppen zusammengestellt werden. Vorführungen exter- ner Vereine und Formationen könnten weitere Anregungen liefern oder auch nur der Unterhaltung dienen. Ein begünstigender Faktor für die Entfaltung der Persönlichkeit ist auch das Vorhandensein von Behinderten beiderlei Geschlechts in der Eingliederungsstätte. Der Einzelne gibt sich in einer «gemischten» Gruppe mehr Mühe, sich von der besten Seite zu zeigen. Man hat dem- gegenüber z. B. in «rein weiblichen» Rehabilitationszentren ein Sich- gehen-Lassen von Behinderten festgestellt, das bis zur völligen Selbst- vernachlässigung führte: sie wuschen und kämmten sich nicht mehr,

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zeigten keinerlei Interessen mehr. Anders in den gemischten Gruppen: jeder bemüht sich, zu gefallen, in Form zu sein und nicht als Klassen- letzter zu erscheinen. Ein weiteres Element des normalen Lebens, wie es in der Familie üblich ist, ist das Vorbild. Die Jungen übernehmen nur ein angepasstes Verhalten, wenn es ihnen von Älteren vorgelebt wird, von Menschen, zu denen sie Vertrauen haben. Die Erzieher, welche die meiste Zeit mit ihnen verbringen und ihr externes Leben nicht von ihren Beziehungen mit den jungen Behinderten trennen, können solche Vorbilder sein. Sie müssen mit den Behinderten in gleicher Weise leben wie ausserhalb dieses Kreises und sie müssen diese in gewissem Masse an ihrem Leben teilhaben lassen, wie sie umgekehrt am Leben der Behinderten anteil- nehmen, sie aber nicht dominieren und ihnen gewisse Verantwortlichkei- ten überlassen. Kann man überhaupt von einer Eingliederung Jugendlicher spre- chen, wenn man diese nicht an ein Leben gewöhnt, wie sie es beim Verlassen der Eingliederungsstätte antreffen? Um eine wirkliche Ein- gliederung zu ermöglichen, müssen diese Orte Stätten des Lebens sein, wo die pflegerische Seite in den Hintergrund tritt. Sie sollten mehr den Eindruck einer von Schülern bewohnten und belebten kleinen Stadt machen als den eines Spitals oder Pensionats; jeder muss dort den seinen Fähigkeiten entsprechenden Platz finden, wie dies auch im Leben der Unbehinderten der Fall ist.

Die soziale Eingliederung nach dem Verlassen der Rehabilitationsstätte Die sich bei der Rückkehr des körperlich Behinderten in seine ge- wohnte Umgebung stellenden Probleme hängen ab von seinem Alter, seinem Geschlecht, seiner psychischen Verfassung und seinen Kom- munikationsmöglichkeiten. Im weiteren ist der Art seines Gebrechens und dessen Folgeerscheinungen sowie dem Grad seiner Behinderung und den von ihm benötigten Hilfsmitteln Rechnung zu tragen. Das Verhalten seiner Familie und ihrer Umgebung sind von aus- schlaggebender Bedeutung, ebenso seine Wohnung, seine Transportmittel, seine Freizeitbeschäftigungen. Jeder Einzelfall stellt indessen seine eige- nen und besonderen Probleme. Diejenigen einer behinderten Mutter bei- spielsweise sind besonders schwierig zu lösen, weil ihre Wohnung zu- gleich ihr Arbeitsplatz ist. Aber es ist ebenfalls schwierig, die Wieder- eingliederung eines Arbeiters zu bewerkstelligen, bei dem infolge seiner

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eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten eine Gefährdung seines see- lischen Gleichgewichts befürchtet werden muss. Die Rückkehr eines Behinderten in seine Wohnung ist ein soziales Problem, das an Ort und Stelle vorbereitet werden soll, das heisst unter Berücksichtigung all der Hindernisse, mit denen der Behinderte sich konfrontiert sehen wird. Eine gute Vorbereitung auf die gesellschaft- liche Wiedereingliederung muss daher mit Hilfe von Spezialisten für Sozialfragen organisiert werden, weil sie eine Voraussetzung für den Erfolg der Eingliederung ist. Eingliederung im recht verstandenen Sinn verlangt von den darin Tätigen eine Geisteshaltung besonderer Art, denn ihr Ziel muss darin bestehen, die Behinderten zu einer grösstmöglichen Selbständigkeit sowohl im körperlichen und seelischen wie auch im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereich zu führen. Bevor der Behinderte die Eingliederungsstätte verlässt, ist abzu- klären, ob die Verhältnisse in seiner Wohnung so sind, dass die folgende soziale Eingliederung nicht auf Schwierigkeiten stösst. Einzelne Fach- leute befürworten in vielen Fällen eine Übergangsperiode, während welcher der Behinderte zuerst in einer Poliklinik weiterbehandelt wird und danach zuhause ein angepasstes Funktionstraining absolviert. Nach Meinung kompetenter Spezialisten sollte der Behinderte zuhause durch einen zu diesem Zweck geschaffenen Eingliederungsdienst weiter betreut werden. Dadurch würden die in der Eingliederungsstätte erzielten Er- gebnisse gefestigt. Es stellen sich bei der Rückkehr des Behinderten in seine Familie noch weitere Probleme. Handelt es sich um ein Kind oder um einen Jugendlichen, so ist es besonders bedeutsam, dass ihm Vertrauen ent- gegengebracht wird. Seine Angehörigen sollten ihn nicht durch allzu viel Betreuung entmutigen oder ihn durch die stete Betonung seiner Behinderung zurücksetzen. Ebensowenig dürfen sie ihm das Gefühl geben, er sei ein Hemmnis für sie und für die Gesellschaft, indem sie ihn ablehnen oder ihm ihre elterliche Liebe entziehen. Damit die Eltern nicht eine dieser für das Kind nachteiligen Verhaltensweisen annehmen, müssen sie selbst Vertrauen in die Zukunft ihres Kindes haben. Um vor allem bei schwer behinderten Kindern kein Minderwertigkeitsgefühl aufkommen zu lassen, soll ihm die Familie eine gewisse Verantwortung übertragen und nicht alle seine Angelegenheiten selbst erledigen. Das Kind muss sich aber bewusst werden, wo seine Behinderung anfängt und wo sie aufhört, um sie überwinden zu lernen.

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Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV und EO Stand 1. Juli 1974

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung oder Gesamt- Bezugsquelle

gebiet AHV/IV/EO/EL und evtl. Be- stellnummer

1.1 Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse

Bundesgesetz über die AHV (AHVG) vom 20. Dezember

1946 (SR 831.10). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-

rungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand EDMZ 1. Januar 1973. 318.300 Bundesbeschluss über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV, vom 4. Oktober 1962 (SR 831.131.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- rungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand EDMZ 1. Januar 1973. 318.300

1.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die AHV (AHVV), vom 31. Oktober 19 47 (SR 831.101). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderun- gen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1973. 318.300 Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die AHV bezahlten Beiträge (RV), vom 14. März 1952

1BSV = Bundesamt für Sozialversicherung, 3003 Bern EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern

Lieferungen durch das Bundesamt für Sozialversicherung können nur nach Massgabe der vorhandenen Vorräte erfolgen

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(SR 831131.12). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände- rungen enthalten in «Textausgabe AHVG usw.», Stand EDMZ 1. Januar 1973. 318.300 Reglement für die Verwaltung des Ausgleichsfonds der AHV, vom 7. Januar 1953 (AS 1953, 16), abgeändert durch Bundesratsbeschlüsse vom 22. Januar 1960 (AS 1960, 79) und 27. September 1963 (AS 1964, 640). EDMZ Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Ausland- schweizer (VFV), vom 26. Mai 1961 (SR 831.111). Berei- nigte Fassung enthalten im Nachtrag gültig ab 1. Januar

1973 zur Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlasse- EDMZ

nen- und Invalidenversicherung für Auslandschweizer. 318.101.2 Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, vom 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2530). EDMZ Verordnung über die Beiträge der Kantone an die AHV/IV, vom 21. November 1973 (AS 1973, 1970). EDMZ

1.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement für die Eidgenössische Ausgleichskasse, vom 30. Dezember 1948, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1949, 66). EDMZ Reglement für die Schweizerische Ausgleichskasse, vom 15. Oktober 1951, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement (AS 1951, 994). EDMZ Regulativ über die Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV, vom 19. Januar 1953, erlassen vom Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV (BBl 1953 I 85), abgeändert durch Beschluss vom 18. März 1960 (BBI 1960 II 8). EDMZ Reglement für den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Al- ten und Hinterlassenen», vom 9. März 1956, erlassen vom Bundesamt für Sozialversicherung (AS 1956, 582), ergänzt durch Bundesratsbeschluss vom 8. August 1962 (nicht ver- öffentlicht). BSV

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Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Gewährung von Übergangsrenten der AHV an Schweizer im Ausland (Anpassung der Einkommensgren- zen), vom 24. Juni 1957 (AS 1957, 579). EDMZ Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über Errichtung und Umwandlung von Ausgleichskassen in der AHV, vom 19. Februar 1960 (AS 1960, 282). EDMZ Geschäftsreglement der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, von der genannten Kommission erlassen am 23. Februar 1965 (nicht veröffentlicht). BSV Reglement über die AHV/IV-Rekurskommission für Per- sonen im Ausland, erlassen vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern am 20. Januar 1971 (AS 1971, 214), ab- geändert am 20. Oktober 1972 (AS 1972, 2658). EDMZ Verordnung über den Höchstansatz der Verwaltungskosten- beiträge in der AHV, erlassen vom Eidgenössischen Depar- tement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2460). EDMZ Verordnung über Verwaltungskostenzuschüsse an die kan- tonalen Ausgleichskassen der AHV, erlassen vom Eidgenös- sischen Departement des Innern am 11. Oktober 1972 (AS 1972, 2455). EDMZ

1.4 Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Frankreich Abkommen über die AHV, vom 9. Juli 1949, mit General- protokoll und Protokoll Nr. 1 (AS 1950, 1133). Verwaltungsvereinbarung, vom 30. Mai 1950 (AS 1950, 1145). Zusatz zum Generalprotokoll, vom 5. Februar 1953 (AS 1953, 99). Protokoll Nr. 2, vom 1. Juni 1957 (AS 1957, 629).

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Protokoll Nr. 3, vom 15. April 1958 (AS 1958, 322). Zusatz zum Abkommen über die AHV, vom 14. April 1961 (AS 1961, 656). Zusatz zum Protokoll Nr. 3, vom 14. April 1961 (AS 1961, 375). EDMZ

Belgien Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Juni 1952 (AS 1953, 928). Verwaltungsvereinbarung, vom 24. Juli 1953 (AS 1953, 938). EDMZ

Dänemark Abkommen über Sozialversicherung, vom 21. Mai 195 1 (AS 1955, 283). Verwaltungsvereinbarung, vom 23. Juni 1955 (AS 1955, 769). Zusatzvereinbarung, vom 15. November 1962 (AS 1962, 1429). EDMZ

Schweden Abkommen über Sozialversicherung, vom 17. Dezember 1954 (AS 1955, 758). EDMZ

Tschechoslowakei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 4. Juni 1959 (AS 1959, 1709). Verwaltungsvereinbarung, vom 10. September 1959 (AS 1959, 1720). EDMZ

Rheinschiffer Revidiertes Abkommen über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer, vom 13. Februar 1961 (AS 1970, 174). Verwaltungsvereinbarung, vom 28. Juli 1967 (AS 1970, 210). EDMZ

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Jugoslawien Abkommen über Sozialversicherung, vom 8. Juni 1962 (AS 1964, 161). Verwaltungsvereinbarung, vom 5. Juli 1963 (AS 1964, 175). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Italien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 14. Dezember 1962 (AS 1964, 727). Verwaltungsvereinbarung, vom 18. Dezember 1963 (AS 1964, 747). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105 Zusatzvereinbarung, vom 4. Juli 1969 (AS 1973, 1185). EDMZ Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung vom 4. Juli 1969, abgeschlossen am 25. Februar 1974 (AS 1974, 945). EDMZ

Bundesrepublik Deutschland Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 25. Februar 1964 (AS 1966, 602). Zusatzabkommen, vom 24. Dezember 1962 (AS 1963, 949). Durchführungsvereinbarung, vom 23. August 1967 (AS 1969, 716). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Liechtenstein Abkommen über die AHV und IV, vom 3. September 1965 (AS 1966, 1227). Verwaltungsvereinbarung, vom 31. Januar 1967 (AS 1968, 376). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Aus- EDMZ länder und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

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Luxemburg Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 3. Juni 1967 (AS EDMZ 1969, 411). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 17. Februar 1970 (AS ...).

Oesterreich Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 15. November 1967 (AS 1969, 11). Verwaltungsvereinbarung, vom 1. Oktober 1968 (AS 1969, 35). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105 Zusatzabkommen, vom 17. Mai 1973 (AS ...).

Grossbritannien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 21. Februar 1968 EDMZ (AS 1969, 253). 318.105

Vereinigte Staaten von Nordamerika (USA) Vereinbarung über Gegenseitigkeit in der Auszahlung ge- wisser Sozialversicherungsrenten, vom 27. Juni 1968 (AS 1968, 1617). Enthalten in der Wegleitung über die Stellung der Auslän- EDMZ der und Staatenlosen in der AHV und IV. 318.105

Türkei Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 1. Mai 1969 (AS 1971, 1767). EDMZ Verwaltungsvereinbarung, vom 14. Januar 1970 (AS ...).

Spanien Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 13. Oktober 1969 EDMZ (AS 1970, 953). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 27. Oktober 1971 (AS ...).

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Niederlande Abkommen über Soziale Sicherheit, vom 27. Mai 1970 (AS EDMZ 1971, 1037). 318.105 Verwaltungsvereinbarung, vom 29. Mai 1970 (AS . . .)

1.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

1.5.1 Versicherungspflicht und Beiträge

Kreisschreiben über die Versicherungspflicht, vom 1. Juni EDMZ 1961, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.02 318.107.021 Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden EDMZ und Nichterwerbstätigen, gültig ab 1. Januar 1970, mit 318.102 Nachträgen gültig ab 1. Mai 1972 und 1. Januar 1973 und 318.102.05 Wegleitung für die Steuerbehörden über das Meldeverfah- 318.102.06 ren mit den AHV-Ausgleichskassen sowie Änderung durch 318.102.061 Kreisschreiben vom 14. Juni 1973. BSV 23.958 Wegleitung über den massgebenden Lohn, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.107.04 Wegleitung über den Bezug der Beiträge, gültig ab 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.106.01

1.5.2 Renten

Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, er- EDMZ gänzt durch Nachtrag, gültig ab 1. Januar 1974 und durch 318.104 ein alphabetisches Sachwortregister (Stand 1. Dezember 318.104.2 1971). 318.104.3 Kreisschreiben über den Aufschub der Altersrenten, gültig EDMZ ab 1. Januar 1973. 318.302 Anhänge zum Nachtrag vom 1. Januar 1974 zur Wegleitung über die Renten: — Nr. 1: Muster für die Beschriftung des Verfügungs- BSV formulars 25.174 — Nr. 2: Anpassung der Verweiser 25.180

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Richtlinien für die Ausfertigung des Beiblattes zur Ver- fügung über Renten, Hilflosenentschädigungen und ein- EDMZ malige Witwenabfindungen, gültig ab 1. Juli 1974. 318.106.03 Kreisschreiben über die Durchführung der AHV-Revision

1975 auf dem Gebiet der Renten : BSV

vom 17. Juni 1974 betreffend vorsorgliche Massnahmen 25.334

1.5.3 Organisation

Kreisschreiben Nr. 36a betreffend Kassenzugehörigkeit, BSV Kassenwechsel und Abrechnungsregisterkarten, vom 31. Juli 50-5904 1950, mit Nachtrag vom 4. August 1965. 12.097 Kreisschreiben über die Erfassung und die Kassenzuge- hörigkeit betrieblicher Fürsorgeeinrichtungen, vom 12. Mai BSV 1952. 52-7674 Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen über verschiedene Fragen im Zusammenhang mit der Durch- führung der Unfallversicherung in der Landwirtschaft als BSV übertragene Aufgabe, vom 21. Februar 1956. 56-1005 Kreisschreiben an die zuständigen Departemente der Kan- tone und an die Kassenvorstände der Verbandsausgleichs- kassen über das Verwaltungs- und Finanzvermögen der BSV Ausgleichskassen, vom 28. November 1957. 57-2637 Richtlinien für die Sicherheitsleistung der Gründerverbände der AHV-Verbandsausgleichskassen, vom 31. Januar 1958, BSV ausgedehnt auf die IV durch Kreisschreiben vom 10. De- 58-2822 zember 1959. 59-4633 Kreisschreiben über die Berichterstattung der Ausgleichs- BSV kassen, vom 10. April 1962. 62-7550 Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Aus- EDMZ gleichskassen, gültig ab 1. Februar 1963, ergänzt durch 318.103 Zirkularschreiben vom 9. Januar 1969 und Kontenplan, 318.103.1 gültig ab 1. Februar 1969. BSV 16.979 Kreisschreiben über die Pauschalfrankatur , gültig ab 1. Juli 1964, ergänzt durch Zirkularschreiben vom 27. Dezember EDMZ 1967. 318.107.03

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Kreisschreiben über die Rechtspflege, gültig ab 1. Oktober EDMZ 1964, ergänzt durch das Kreisschreiben betreffend die neue 318.107.05 Bundesgesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege, gül- BSV uig ab 1. Oktober 1969. 18.096-98 Kreisschreiben über die Schweigepflicht und Akteneinsicht, EDMZ gültig ab 1. Februar 1965. 318.107.06 Weisungen an die Revisionsstellen für die Revision der EDMZ AHV-Ausgleichskassen, gültig ab 1. Februar 1966, mit Än- 318.107.07 derungen gültig ab 1. Juli 1971. 318.107.071

Kreisschreiben betreffend Mikroverfilmung der individuel- BSV len Beitragskonten, vom 15. Juli 1966, ergänzt durch Zir- 13.548 kularschreiben vom 29. Juli 1970. 19.363

Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Kontrolle EDMZ der Arbeitgeber, gültig ab 1. Januar 1967. 318.107.08

Weisungen an die Revisionsstellen über die Durchführung EDMZ der Arbeitgeberkontrollen, gültig ab 1. Januar 1967, mit 318.107.09 Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.107.091

Kreisschreiben über die Aktenaufbewahrung, gültig ab BSV 1. Oktober 1970. 19.567 Wegleitung über Versicherungsausweis und individuelles EDMZ Konto, gültig ab 1. Juli 1972, mit Nachtrag I vom Novem- 318.106.02 ber 1973 und Nachtrag II gültig ab 1. Juli 1974. 318.106.022 318.106.023 Die Versichertennummer. Gültig ab 1. Juli 1972. EDMZ 318.119 Kreisschreiben betreffend die Abgabe von Ausweisen für Fahrvergünstigungen für Invalide (übertragene Aufgabe, Verzicht auf Kostenvergütung, Pauschalfrankatur), vom BSV 8. Juni 1973. 23.938

1.5.4 Freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Wegleitung zur freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und EDMZ Invalidenversicherung für Auslandschweizer, gültig ab 318.101 1. Juli 1971, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973. 318.101.2

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1.5.5 Ausländer und Staatenlose

Kreisschreiben Nr. 47 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich über die Sozialversicherung, vom BSV 13. Oktober 1950. 50-6164 Kreisschreiben Nr. 57 betreffend Rückvergütung von AHV- Beiträgen an Ausländer und Staatenlose, vom 17. März 1952, mit Nachtrag vom 3. Juni 1961, ergänzt durch Rz BSV 74-76 des Kreisschreibens II über die Durchführung der 52-7475 achten AHV-Revision auf dem Gebiet der Renten, vom 61-6511 12. Oktober 1972. 22.860 Kreisschreiben Nr. 58 betreffend Sozialversicherungsab- kommen zwischen der Schweiz und Frankreich, vom 26. De- zember 1952 (für Bundesrepublik Deutschland und öster- BSV reich nicht mehr gültig). 52-8319 Kreisschreiben Nr. 60 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Belgien über Sozialversicherung, vom 31. Ok- BSV tober 1953. 53-9036 Kreisschreiben Nr. 65 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Dänemark über Sozialversicherung, vom BSV 22. März 1955. 55-103 Kreisschreiben Nr. 68 betreffend Abkommen zwischen der Schweiz und Schweden über Sozialversicherung, vom BSV 30. August 1955. 55-413 Kreisschreiben Nr. 74 betreffend Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei, BSV vom 15. Dezember 1959. 59-4653 Kreisschreiben betreffend das Abkommen über Soziale BSV Sicherheit mit Grossbritannien, gültig ab 1. April 1969. 18.490 Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staaten- EDMZ losen, Loseblattausgabe Stand 1. Juli 1973, enthaltend 318.105 — übersichtsblätter über die geltenden Regelungen zur AHV und IV mit allen Vertragsstaaten — Verwaltungsweisungen über die AHV und IV zu den Abkommen mit folgenden Staaten: Bundesrepublik Deutschland

343

Italien Jugoslawien Liechtenstein Luxemburg Niederlande Österreich Spanien Türkei USA

— Verwaltungsweisungen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der AHV und IV.

1.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Beitragstabellen für Selbständigerwerbende und Nicht- EDMZ erwerbstätige, gültig ab 1. Januar 1973. 318.114 Rententabellen, gültig ab 1. Januar 1973. EDMZ 318.117 Tabellen zur Ermittlung der mutmasslichen Beitragsdauer EDMZ in den Jahren 1948-1968. 318.118 Beitragstabellen zur freiwilligen Versicherung für Ausland- EDMZ schweizer, gültig ab 1. Januar 1973. 318.101.1

2. Invalidenversicherung

2.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die IV (IVG) , vom 19. Juni 1959 (SR 831.20). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen EDMZ enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1973. 318.500

2.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die IV (IVV), vom 17. Januar 1961 (SR 831.201). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Änderungen EDMZ enthalten in «Textausgabe IVG usw.», Stand 1. Januar 1973. 318.500

344

Verordnung über Geburtsgebrechen, vom 20. Oktober 1971 (SR 831.232.21). Enthalten in «Textausgabe IVG usw.», EDMZ Stand 1. Januar 1973. 318.500

2.3 Erlasse eidgenössischer Departemente und anderer

eidgenössischer Behörden Reglement der IV-Kommission für Versicherte im Ausland, erlassen vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement am 22. März 1960 (nicht in der AS, jedoch in der Weglei- EDMZ tung zur freiwilligen Versicherung 318.101). 318.101 Reglement für den Spezialfonds zur Unterstützung in Not geratener Invalider, erlassen vom Bundesamt für Sozial- BSV versicherung am 5. Januar 1968. 15.507 Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Entschädigung der Mitglieder von IV-Kommissio- nen, vom 22. Januar 1969 (AS 1969, 151), abgeändert durch Verfügung vom 28. September 1970 (AS 1970, 1329). EDMZ Richtlinien über bauliche Vorkehren für Behinderte, erlas- sen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 12. November 1970 (BB1 1970 II 1349). EDMZ Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV in Sonderfällen (HV), erlassen vom Eidgenössischen De- partement des Innern am 4. August 1972 (AS 1972, 1752). EDMZ Enthalten in «Textausgabe IVG usw.» Stand 1. Januar 1973. 318.500 Verordnung über die Zulassung von Sonderschulen in der IV (SZV), erlassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 11. September 1972 (AS 1972, 2533). EDMZ

2. Zwischenstaatliche Vereinbarungen

Von den geltenden Sozialversicherungsabkommen beziehen sich nur die folgenden auf die IV: Bundesrepublik Deutschland Grossbritannien Italien Jugoslawien

345

Liechtenstein Luxemburg Österreich Niederlande Rheinschiffer Spanien Türkei USA Näheres siehe Ziffern 1.4 und 1.5.5.

2.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

2.5.1 Eingliederungsmassnahmen

Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruf- EDMZ licher Art der IV, gültig ab 1. Januar 1964, mit Nachträgen 318.507.02 gültig ab 1. Januar 1968 und 1. Januar 1973. 318.507.021 318.507.022 Kreisschreiben über die Sonderschulung in der IV, gültig EDMZ ab 1. Januar 1968, abgeändert durch ein Kreisschreiben, 318.507.07 gültig ab 1. Januar 1971. BSV 19.978 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln in der IV, EDMZ gültig ab 1. Januar 1969, abgeändert und ergänzt durch 318.507.11 Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973 sowie durch Zirkular- 318.507.111 schreiben vom 27. Juli 1972 und 23. April 1974. BSV 22.569 25.124 Kreisschreiben über die Behandlung von Sprachgebrechen, EDMZ gültig ab 1. Mai 1972. 318.507.14 Kreisschreiben zur Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die IV in Sonderfällen, vom 28. September BSV 1972. 22.824 Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der EDMZ IV, gültig ab 1. Januar 1973. 318.507.01

346

Richtlinien betreffend die medizinische Abklärung und die Leistungen der IV bei psychischen Krankheiten von Minder- BSV jährigen, vom 11. Januar 1974. 24.702 Kreisschreiben betreffend Hilfsmitteldepots der IV (Rück- nahme, Einlagerung und Weitergabe gebrauchter Hilfs- BSV mittel), vom 15. Januar 1974. 24.728/9

Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- EDMZ nahmen der IV, gültig ab 1. April 1974. 318.507.06

2.5.2 Renten, Hilf losenentschädigungen und Taggelder

Kreisschreiben über die Taggelder in der IV, gültig ab EDMZ 1. Januar 1971, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1974. 318.507.12 318.507.121 Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab EDMZ 1. Januar 1971. 318.507.13

2.5.3 Organisation und Verfahren

Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Kommis- BSV sionen und ihrer Sekretariate, vom 5. April 1962. 62-7528 Kreisschreiben über die Berichterstattung der IV-Regional- BSV stellen, vom 3. Mai 1962. 62-7632a Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, gültig ab EDMZ 1. April 1964, mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1968. 318.507.03 318.507.031 Kreisschreiben über die Kostenvergütung an Spezialstellen BSV der Invalidenhilfe, vom 24. Juni 1968, mit Nachtrag gültig 16.183 ab 1. April 1972. 21.953

Kreisschreiben über die zentrale Lohnauszahlung an das BSV Personal der IV-Regionalstellen, gültig ab 1. Januar 1970. 18.484 Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen betref- fend die Fürsorge bei Betriebsunfällen (Betriebsunfall- BSV reglement), vom 1. Juli 1970. 19.214

347

Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- BSV nungsablage der IV-Kommissionen, vom 7. August 1970. 19.404 Kreisschreiben über den Kostenvoranschlag und die Rech- nungsablage der IV-Regionalstellen, gültig ab I. September 1970, mit Richtlinien vom 30. September 1971 für die dienst- BSV liehe Benützung privater Motorfahrzeuge durch Angestellte 19.435 der IV-Regionalstellen. 21.202 Kreisschreiben über die Durchführung der Gebrechens- EDMZ statistik in der IV, gültig ab I. Januar 1972. 318.507.09 Kreisschreiben über die Kostenvergütung für individuelle EDMZ Leistungen in der IV, gültig ab 1. November 1972. 318.507.04 Kreisschreiben über die Zulassung von Sonderschulen in EDMZ der IV, gültig ab 1. Januar 1973. 318.507.05 Richtlinien für die Zusammenarbeit des Nachbehandlungs- zentrums der SUVA in Bellikon mit der IV, vom 18. Sep- BSV tember 1973. 24.331 Reglement für das Personal der IV-Regionalstellen, gültig BSV ab 1. Dezember 1973. 24.603

2.5.4 Förderung der Invalidenhilfe

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Orga- nisationen der privaten Invalidenhilfe, gültig ab 1. Januar EDMZ

1968 mit Nachtrag gültig ab 1. Januar 1973 und mit Höchst- 318.507.10

ansätzen für die Berechnung dieser Beiträge, gültig ab 318.507.101 1. Januar 1973. 318.507.102 Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an die für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Invalider anerkannten Spezialstellen der Invalidenhilfe, gültig ab BSV 1. Januar 1968. 15.784 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Invalider, vom BSV 27. Dezember 1972. 23.345 Kreisschreiben über die Gewährung von Betriebsbeiträgen BSV an Eingliederungsstätten für Invalide, vom 2. Februar 1968, 15.543 mit Nachtrag vom 15. Dezember 1971. 21.425

348

Kreisschreiben über die Gewährung von Beiträgen an Aus- bildungsstätten für Fachpersonal der beruflichen Einglie- BSV derung Invalider, gültig ab 1. Januar 1970. 18.487 Kreisschreiben über die Betriebsbeiträge an Wohnheime BSV für Invalide, vom 29. Dezember 1972. 23.254

2.6 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1974. 318.116

3. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung

3.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELG), vom 19. März 1965 (SR 831.30). Bereinigte Fas- sung mit sämtlichen Änderungen enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1973, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse EDMZ betreffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Lose- 318.680 blattausgabe). 318.681

3.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV), vom 15. Januar 1971 (AS 1971, 37), abgeändert durch die Verordnungen vom 11. Oktober 1972 (Abschnitt V) (AS 1972, 2507) und 31. Oktober 1973 (AS 1973, 1611) sowie durch die Verordnung über die Abstufung der Bun- desbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone, vom 21. De- zember 1973 (Abschnitt 4/6) (AS 1974, 146). Enthalten in «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1973 (ohne die Änderungen von 1973!) sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen gesetzlichen Erlasse be- EDMZ treffend Ergänzungsleistungen zur AHV und IV» (Lose- 318.680 blattausgabe). 318.681

349

3.3 Erlasse des Eidgenössischen Departements des Innern

Verordnung über den Abzug von Krankheits- und Hilfs- mittelkosten bei den EL, vom 20. Januar 1971 (AS 1971, 218), abgeändert durch Verordnung vom 26. Oktober 1972 (AS 1972, 2629). Bereinigte Fassung enthalten in der «Textausgabe ELG usw.», Stand 1. Januar 1973, sowie in der «Sammlung der eidgenössischen und kantonalen ge- EDMZ setzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistungen zur 318.680 AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

3.4 Kantonale Erlasse

Enthalten in der «Sammlung der eidgenössischen und kan- tonalen gesetzlichen Erlasse betreffend Ergänzungsleistun- EDMZ gen zur AHV und IV» (Loseblattausgabe). 318.681

3.5 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Kreisschreiben an die kantonalen Ausgleichskassen betref- fend Ausrichtung der EL als übertragene Aufgabe, vom BSV 10. Mai 1966. 13.338 Richtlinien betreffend die Revision der kantonalen EL- BSV Durchführungsstellen vom 3. November 1966. 13.878 Wegleitung über die EL, vierter und fünfter Teil, gültig ab EDMZ 1. Januar 1972. 318.682.1 Wegleitung über die EL, erster bis dritter Teil, gültig ab EDMZ 1. Januar 1973. 318.682 Weisungen über die Abgabe oder Finanzierung von Hilfs- mitteln aus Bundesbeiträgen durch die Schweizerische Stif- BSV tung für das Alter, vom 5. April 1973. 23.712 Kreisschreiben über die Leistungen der gemeinnützigen In- EDMZ stitutionen im Rahmen des ELG, gültig ab 1. Juli 1973. 318.683.01 Weisungen an die Revisions- und Kontrollorgane für Prü- fungen bei den mit der Gewährung von Leistungen im Rahmen des ELG beauftragten gemeinnützigen Institutio- EDMZ nen, gültig ab 1. Mai 1974. 318.683.02

350

4. Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutz-

pflichtige

4.1 Bundesgesetze

Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), vom 25. September

1952 (SR 834.1). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-

rungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.700

4.2 Erlasse des Bundesrates

Verordnung zur Erwerbsersatzordnung, vom 24. Dezember

1959 (SR 834.11). Bereinigte Fassung mit sämtlichen Ände-

rungen enthalten in «Textausgabe EOG/EOV», Stand 1. Ja- EDMZ nuar 1974. 318.700

4.3 Erlasse eidgenössischer Departemente

Verfügung des Eidgenössischen Militärdepartementes be- treffend den Vollzug der EO bei der Truppe, vom 20. März

1969 (Militäramtsblatt 1969, 126). Enthalten in den nach-

stehend erwähnten Weisungen an die Rechnungsführer der EDMZ Armee. 51.3/V

Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigungen an Teilnehmer der Leiterkurse von «Jugend und Sport», er- lassen vom Eidgenössischen Departement des Innern am 31. Juli 1972 (AS 1972, 1750). EDMZ

4.4 Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung

Weisungen an die Rechnungsführer der Armee betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Soldtage gemäss EO, vom 2. April 1969. Anhang 2 ersetzt durch das Merk- EDMZ blatt über die Erwerbsausfallentschädigungen, gültig ab 51.3/V 1. Januar 1974. 318.708.2

351

Weisungen an die Rechnungsführer des Zivilschutzes be- treffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Dienst- tage gemäss EO, gültig ab 1. April 1969. Anhang ersetzt EDMZ durch das Merkblatt über die Erwerbsausfallentschädigun- (BZS) gen im Zivilschutz, gültig ab 1. Januar 1974. 318.708.3 Wegleitung zur EO, Stand 1. Mai 1972. EDMZ 318.701 Weisungen an die Veranstalter von eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von Jugend und Sport betreffend die Meldekarte und die Bescheinigung der Kurstage gemäss EO, gültig ab 1. Juli 1972. Anhang ersetzt durch das Merk- BSV blatt über die Erwerbsausfallentschädigungen, gültig ab 22.821 1. Januar 1974. 318.708.2 Kreisschreiben an die Ausgleichskassen über die Ausrich- tung der Erwerbsausfallentschädigungen an die Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Leiterkursen von J u- BSV gend und Sport, gültig ab I. Juli 1972. 22.785 Kreisschreiben über die Zwischenrevision der EO auf den BSV 1. Januar 1974, vom 12. November 1973. 24.536

4.5 Verbindliche Tabellen des Bundesamtes

für Sozialversicherung Tabellen der EO-Tagesentschädigungen und IV-Taggelder, EDMZ gültig ab 1. Januar 1974. 318.116

352

Durchführungsfragen

IV: Behandlung von Geburtsgebrechen 1 (Art. 13 IVG, Art. 1 Abs. 1 GgV, Rz 205 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen)

Zur Annahme eines Geburtsgebrechens genügt es nicht, dass die gestellte Diagnose einem der in Artikel 2 GgV enthaltenen Gebrechen entspricht, da verschiedene dieser Leiden, insbesondere Tumoren, auch erworbene Leiden sein können. Fehlt ein entsprechender Hinweis (angeboren, cong.) in der Liste, so ist aufgrund der Anamnese, des Befundes und eventueller ergänzender Abklärungen jeweils zu prüfen, ob es sich um die ange- borene Form des Gebrechens handelt.

IV: Verfahren bei Leistungsbegehren an die IV, für die keine Leistungspflicht besteht 1 (Rz 69 ff. und 114 des KS über das Verfahren in der IV)

Es kommt vor, dass Leistungen der IV verlangt werden, z. B. für die Behandlung von Knickfüssen mit Einlagen, die Abgabe von Brillen an Erwachsene mit Refraktionsfehlern, Physiotherapie bei multipler Skle- rose usw., und dass die betreffenden Ärzte die IV zur Einholung eines Arztberichtes veranlassen möchten, obwohl ganz offensichtlich keine Leistungspflicht der IV besteht. In solchen Fällen ist verfahrensmässig wie folgt vorzugehen. Ergibt sich bereits aus einer Anmeldung offenkundig, dass keine Leistungspflicht der IV besteht, so kann auf die Einholung weiterer Unterlagen und die Abklärung der Verhältnisse gemäss Rz 69 ff. des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV verzichtet werden. Das betreffende Begehren ist durch Präsidialbeschluss und entsprechende Kassenverfügung abzulehnen, ohne dass vorher ein Arztbericht ein- geholt wird. Gemäss Rz 114 des erwähnten Kreisschreibens ist nämlich kein Arztbericht zu verlangen, wenn die Anmeldung zum vorneherein aussichtslos ist.

1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 166

353

Kein zollfreies oder zollbegünstigtes Benzin an Invalide Die Eidgenössische Oberzolldirektion hat kürzlich geprüft, ob die Mög- lichkeit bestünde, Invaliden, die ein Auto benützen, durch eine volle oder teilweise Rückvergütung der Zollabgaben für Benzin entgegenzu- kommen. Sie hat dabei festgestellt, dass keine Rechtsgrundlage für die Entrichtung einer Zollrückvergütung besteht. Gemäss Artikel 18 des Zollgesetzes kann der Bundesrat, bzw. heute das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement, neue Zollbegünstigungen im Hinblick auf eine be- stimmte Verwendung der Ware nur gewähren, wenn das wirtschaftliche Interesse des Landes es erfordert. Diese Bedingung ist zweifellos bei der Verwendung der Treibstoffe durch Invalide nicht erfüllt. Aufgrund der erwähnten Gesetzesbestimmung können auch keine Zollbegünsti- gungen auf Treibstoffen für Spitalautos, für Kommunalfahrzeuge, für in Samariterkursen verwendete Fahrzeuge usw. gewährt werden. Die Zollabgaben auf Benzin zu motorischen Zwecken stellen sich zur Zeit auf 43 Rappen je Liter. Von diesen 43 Rappen werden bei Ver- wendung des Benzins zu zollbegünstigten motorischen Zwecken, die in einer Verordnung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes abschliessend aufgeführt sind, rund 34 Rappen rückvergütet. Das sind

35 Prozent des heutigen Benzinpreises. Wenn also ein Rechtserlass für

eine Zollbegünstigung für das von Invaliden verwendete Benzin ge- schaffen würde, käme höchstens eine Rückvergütung von 34 Rappen je Liter in Frage. Bei der Annahme, dass ein Versicherter jährlich rund

7 000 Kilometer mit dem Auto fährt und der Wagen 8 Liter pro 100 Kilo-

meter verbraucht, würde sich der Benzinverbrauch jährlich auf 560 Liter stellen. Eine Rückvergütung in der oben genannten Höhe würde somit

190 Franken pro Jahr oder 16 Franken im Monat ausmachen. Dieser

Rückvergütungsbetrag stände aber in keinem Verhältnis zum notwendi- gen administrativen Aufwand. Jeder Invalide, der ein Rückerstattungs- gesuch stellen möchte, hätte über die verbrauchte Menge Benzin und die gefahrenen Kilometer eine Kontrolle zu führen. Die Zollverwaltung müsste wie bei anderen Treibstoff-Verbrauchergruppen, die im Genuss einer Zollbegünstigung sind, stichprobenweise an Ort und Stelle Kon- trollen durchführen, was eine Erhöhung des Personalbestandes erfordern würde und in der heutigen Zeit nicht zu verantworten wäre. Seitens der IV-Organe ist indessen zu beachten, dass gemäss Arti- kel 16 Absatz 3 IVV die IV in Härtefällen an die Betriebskosten für ein Motorfahrzeug einen Beitrag bis zu 150 Franken im Monat gewähren kann.

354

HINWEISE

Unzufriedene Die auf den 1. Januar 1973 in Kraft getretene achte Rentenbezüger? AHV-Revision markierte den Übergang von den früheren Basisrenten zu weitgehend existenzsichern- den Leistungen. Die Rentenerhöhungen betrugen rund 80 Prozent. Die meisten Rentner haben diese Verbesserungen dankbar angenommen. Viele andere aber glaubten, nicht genügend begünstigt worden oder im Vergleich mit einem Nachbarn zu kurz gekommen zu sein. Die an der «Front» wirkenden AHV-Ausgleichskassen hatten manchmal den Ein- druck, dass die Rentenbezüger durch die massiven Verbesserungen nicht zufriedener wurden. Wir zitieren hiezu einen Abschnitt aus dem Jahres- bericht 1973 einer Kasse: « ... Erstaunlich ist, dass eine derartige Expansion von jedermann, vor allem auch von den Rentnern, als glatte Selbstverständlichkeit hin- genommen wurde. Ein Aussenstehender musste zuweilen den Eindruck gewinnen, es handle sich bei dieser Erhöhung um Wiedergutmachungs- leistungen, die den Anspruchsberechtigten jahrzehntelang vorenthalten worden waren. ... Die Kassenorgane hatten jedenfalls den Eindruck, dass der Rentner dieser Revision nicht so recht froh wurde. Noch nie sind derart viele Reklamationen, die sich — ungerechtfertigt — auf die Höhe der Renten bezogen, eingegangen. Daraus kann nur geschlossen werden, dass entweder die Erwartungen zu hoch geschraubt worden waren oder aber von offizieller Seite falsch informiert wurde.»

FACHLITERATUR

Saxer Gertrud: Gesammelte Schriften über Behinderung und Behinderten- probleme. Herausgegeben und eingeleitet von Dr. h. c. Arnold Saxer, früherer Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung (Bern, 1974). Die Verfasserin, die 1971 an den Folgen eines Autounfalles starb, erlebte das Behindertsein in allen Phasen bis zur Fahrstuhlgebundenheit; denn sie litt seit frühester Kindheit an einer langsam verlaufenden Muskeldystrophie. Von Beruf Gymnasiallehrerin, stellte sie sich in den Dienst der Behindertenhilfe, wo sie u. a. als Sekretärin der ASKIO (Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Kranken- und Invaliden-Organisationen) und als Mitarbeiterin im Zentral- sekretariat der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis an vorderster Front mitwirkte. Die veröffentlichten Schriften, die weit ins Vorfeld der IV zurück- reichen, legen Zeugnis ab von Gertrud Saxers Pioniertätigkeit im Bereich der Eingliederungsbemühungen und haben dennoch an Aktualität nichts einge- büsst.

355

PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE 1

AH V Nationalrat Dafflon hat sein Postulat (ZAK 1974, S. 130) Postulat Dafflon betreffend die Anpassung der AHV/IV-Renten und der vom Ergänzungsleistungen an die Teuerung am 10. Juni 1974 18. Januar 1974 zurückgezogen.

Kleine Anfrage Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Ziegler (ZAK Ziegler vom 1974, S. 193) am 10. Juni 1974 wie folgt beantwortet: 14. März 1974 «Nach der gegenwärtigen Gesetzgebung über die AHV/ IV sind die ausländischen diplomatischen Missionen in der Schweiz nicht verpflichtet, Arbeitgeberbeiträge zu bezahlen. Diese Regelung hindert die Angestellten dieser Missio- nen, seien es Schweizer Bürger oder Ausländer, nicht daran, wenn sie die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, der AHV/IV anzugehören; nur geht in diesem Fall der Gesamtbeitrag zu ihren Lasten. Ausserdem übernimmt eine gewisse Anzahl diplomati- scher Missionen bereits von sich aus den Arbeitgeber- anteil oder erstattet ihn dem Angestellten zurück, falls er selber den gesamten Betrag entrichtet hat. Die heutige Situation kann in bestimmten Fällen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Probleme aufwer- fen. Die zur Zeit auf Veranlassung des Politischen De- partementes im Gang befindliche Umfrage, deren defi- nitives Ergebnis noch aussteht, wird über die Haltung der ständigen Missionen in Genf und über ihre Bereit- schaft, sie gegebenfalls zu ändern, Aufschluss geben. Auf dieser Grundlage werden die Bundesbehörden in Kenntnis aller Umstände die sich in diesem Zusammen- hang stellenden Fragen prüfen.»

Postulat Ziegler Nationalrat Ziegler hat folgendes Postulat eingereicht: vorn 19. Juni 1974 «Die schweizerischen und ausländischen Angestellten der diplomatischen Missionen (ausländische Delegatio- nen bei den internationalen Organisationen in Genf, Botschaften in Bern, Konsulate usw.) kommen nicht in den Genuss der schweizerischen Sozialversicherungen, besonders der AHV. Dieser Zustand kann nicht geduldet werden. Die diplo- matischen Angestellten haben wie alle Arbeitnehmer ein Grundrecht auf den sozialen Schutz. Es gibt zudem keinen zwingenden Grund, um den Arbeitgebern, d. h. den diplomatischen Missionen, das Vorrecht einzuräu- men, keine Beiträge an die Sozialversicherung bezahlen zu müssen.

356

Der Bundesrat wird gebeten, den eidgenössischen Räten so rasch wie möglich eine Änderung des Bundesgesetzes über die AHV (vor allem Abschn. I Art. 1 Ziff. 2 Bst. a, Abschn. II Art. 12 Ziff. 3) und der Verordnung über die AHV (besonders Kap. II Tit. D Art. 33) vorzulegen, da- mit der Beitritt der in der Schweiz tätigen Angestellten der diplomatischen Missionen verbindlich wird.»

Invaliden- Nationalrat Chopard hat folgendes Postulat eingereicht: versicherung «Nach wie vor bestehen Probleme bei der Eingliede- Postulat Chopard rung von IV-Regionalstellen in die IV-Sekretariate. vorn 26. Juni 1974 Entgegen der ursprünglichen Auffassung und Zweck- bestimmung arbeiten nur noch vier Regionalstellen in einem Gebiet, das mehrere Kantone umfasst und somit eine Region darstellt. Neun sogenannte Regionalstellen sind als eigentliche kantonale Stellen nur im Kanton ihres Sitzes tätig. Es wäre von grossem Vorteil für die Administration und die Versicherten, wenn mindestens für diese Kantone ermöglicht würde, dass die Regional- stellen den IV-Sekretariaten dieser Kantone ange- schlossen werden könnten. Es wäre denkbar, dass die betreffende Kantonsregierung, die ja auch zur Er- richtung einer Regionalstelle zuständig ist, die ent- sprechende Kompetenz erhielte.» (26 Mitunterzeichner)

Zweite Säule Nationalrat Meizoz hat folgende Dringliche Kleine Dringliche Kleine Anfrage eingereicht: Anfrage Meizoz «Die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs über die be- vorn 20. Juni 1974 rufliche Vorsorge braucht viel länger als vorgesehen. Daraus folgt, dass die Zweite Säule nicht auf den 1. Ja- nuar 1975 errichtet werden kann, auf einen Zeitpunkt, der jedoch bei der eidgenössischen Abstimmung vom 2. Dezember 1972 (Art. 34quater BV) als wahrschein- lich betrachtet wurde. Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welches sind die Gründe für diesen Rückstand in der

Bearbeitung des genannten Gesetzes ?

2. Auf welche wichtige Gesichtspunkte beziehen sich

die Meinungsverschiedenheiten, die zwischen den Sach- verständigen aufgetreten sind?

3. Soweit diese Meinungsunterschiede noch nicht bei-

gelegt werden konnten, werden sie den Entscheid des Bundesrates noch weiter verzögern ?

4. Wird dieser Gesetzesentwurf noch rechtzeitig dem

Parlament vorgelegt werden, so dass das Inkrafttreten der Zweiten Säule auf den 1. Januar 1976 gewährleistet ist?»

357

Antwort des Bundesrates vom 3.Juli 1974: «Das vom November 1972 bis März 1973 durchgeführte Vernehmlassungsverfahren bezüglich der Grundsätze für ein Bundesgesetz über die obligatorische berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hat ge- zeigt, dass verschiedene Fragen vielschichtiger und schwieriger sind, als ursprünglich angenommen wor- den war. Die Inflation, die sich in den letzten Jahren in beunruhigendem Ausmass verschärft hat, wirkte zudem erschwerend bei der Lösung des Finanzierungs- problems wie auch bei der Frage der Gewährung von Mindestleistungen an die Eintrittsgeneration. Dennoch konnte der Ausschuss für die berufliche Vorsorge der Eidg. AHV/IV-Kommission dank intensiver Arbeit dem Bundesrat Ende Juni einen Vorentwurf mit einem sum- marischen Bericht unterbreiten. Anhand dieser Unterlagen wird der Bundesrat in den nächsten Tagen entscheiden, ob ein weiteres Vernehm- lassungsverfahren notwendig ist, wie es von verschie- dener Seite gewünscht wird, oder ob der Vorentwurf der Expertenkommission vom Bundesrat direkt zuhan- den der eidgenössischen Räte in Beratung gezogen wer- den soll. Der Bundesrat ist jedenfalls entschlossen, den Ablauf der Arbeiten nicht zu verzögern, obschon das hiefür zuständige Bundesamt für Sozialversicherung stark belastet ist.» (Siehe auch S. 310.)

Erwerbsersatz- Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Eng (ZAK 1974, ordnung S. 243) am 5. Juni 1974 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage Eng «Es ist nicht möglich, auch den Feuerwehrdienst in das vom System der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivil- 18. März 1974 schutzpflichtige einzubeziehen, weil hiefür die Ver- fassungsgrundlage fehlt. Die Bundesverfassung gibt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz zur Schaffung einer Erwerbsersatzordnung nur für den Militärdienst (Art. 34ter Abs. 1 Bst. d) und für den Zivilschutz (Art. 22bis Abs. 6). Im übrigen hält der Bundesrat da- für, dass eine Erweiterung auf den Feuerwehrdienst nicht in Frage kommen kann, weil in diesem Bereich die Zuständigkeit grundsätzlich bei den Kantonen und Gemeinden bleiben soll.»

Postulat Hagmann Nationalrat Hagmann hat folgendes Postulat einge- vom 18. Juni 1974 reicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, bei der bevorstehenden Revision der Erwerbsersatzordnung folgende Fragen zu prüfen und darüber in der Botschaft Bericht zu erstat- ten:

358

1. Soll die Betriebszulage, die gegenwärtig nach dem

Giesskannenprinzip ausgerichtet wird, in eine Betriebs- hilfe und somit in eine gezielte Massnahme umgewandelt werden für Gewerbetreibende und Landwirte, die infol- ge Militärdienstleistung ihren Betrieb schliessen oder eine Ersatzkraft anstellen müssen?

2. Sollen die Bestimmungen über die Unterstützungs-

zulage, die infolge des Ausbaues der sozialen Vorsorge keinem Bedürfnis mehr entspricht, aufgehoben wer- den ?» (29 Mitunterzeichner)

Sozialversicherungs- Nationalrat Daffion hat folgende Kleine Anfrage ein- abkommen gereicht: Kleine Anfrage «Manche Schweizer Bürger haben oft mehr oder weni- Daffion vom ger lang im Ausland eine bezahlte oder selbständige 17. Juni 1974 Tätigkeit ausgeübt. Dabei mussten sie Beiträge oder eine Beteiligung für die Einrichtungen der sozialen Sicherheit des Landes oder der Länder entrichten, in denen sie ansässig waren. Die Arbeitgeber haben dabei ebenfalls Beiträge auf den den Arbeitnehmern bezahlten Löhnen geleistet. Diese Beiträge an die Sozialversicherungen haben den Mitgliedern das Recht gegeben, in den Genuss einer Altersrente zu kommen, sobald der Versicherte das bezugsberechtigte Alter erreichte. Die Höhe der Renten wird grundsätzlich aufgrund des Einkommens des Be- troffenen und der Zahl der Mitgliedschaftsjahre fest- gelegt. Die einmal bestimmte Rente wird dem Versi- cherten an den jeweiligen Wohnort ausbezahlt. Die Schweizer Bürger, die manchmal gezwungener- massen im Ausland gearbeitet haben, erhalten bei ihrer Rückkehr ihre Rente in Schweizer Geld, das aber nach einem für sie sehr schlechten Wechselkurs berechnet wird. In der gegenwärtigen Lage genügen die erhaltenen Renten nicht mehr, um die anfänglich vorgesehene Rolle zu erfüllen: nämlich den Arbeitnehmer vor Not zu schützen. Ist der Bundesrat bereit, Gespräche mit den Regierun- gen anzuregen, mit denen er Übereinkommen oder Ver- träge über soziale Sicherheit geschlossen hat, damit die Altersrenten den Währungsschwankungen angepasst werden und ihre Kaufkraft erhalten bleibt? Wenn diese Verhandlungen sich als schwierig oder un- möglich erweisen sollten, wird der Bundesrat gebeten, zu sagen, welche Massnahmen er ergreifen will, um dem spürbaren Verlust abzuhelfen, den die Versicherten erleiden.»

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Bevölkerungs- Ständerat Dillier hat folgende Interpellation eingereicht: struktur «Das Bundesamt für Sozialversicherung weist in der Interpellation Dillier Juni-Nummer seiner 'Zeitschrift für die Ausgleichs- vom 26. Juni 1974 kassen' auf die Änderung unserer Bevölkerungsstruktur hin, die sich seit einiger Zeit durch die Zunahme der mittleren Lebenserwartung einerseits und die Abnahme der Geburtenrate anderseits vollzieht, und es fügt bei, dass diese demographische Entwicklung für die schwei- zerische Wirtschaft und besonders für die Sozialver- sicherung bedeutungsvoll sei; es gelte, 'diese Ent- wicklung aufmerksam zu verfolgen, damit rechtzeitig Massnahmen ergriffen werden können, um das finan- zielle Gleichgewicht der Sozialversicherung zu erhal- ten'. Es wäre noch beizufügen, dass diese Tendenz zur tiberalterung durch den geforderten 'Abbau' der Aus- länder noch verschärft wird, da diese zur grossen Mehr- heit zu den berufstätigen Altersschichten gehören. Der Bundesrat wird um Auskunft darüber ersucht, was für Massnahmen angesichts dieser Bevölkerungsent- wicklung in Frage kommen? Sollte nicht bereits vom blossen 'aufmerksamen Verfolgen der Entwicklung' zum Vorbereiten von Massnahmen übergegangen wer- den? Sollte nicht die schweizerische Öffentlichkeit darüber informiert werden, dass die für gewisse Ent- wicklungsländer erforderlichen Massnahmen zur Ge- burtenbeschränkung für unser Land angesichts der genannten überalterungsgefahr nicht gerechtfertigt sind?» (8 Mitunterzeichner)

MITTEILUNGEN

Eidgenössische Der Bundesrat hat vom Rücktritt von Regierungsrat AHV/IV- Josef H a r d e r, Frauenfeld, und von P i e r r e Kommission Narb el, Lausanne, als Mitglieder der Eidgenössi- schen Kommission für die AHV und IV unter Verdan- kung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. An ihre Stelle sind Ständerat A 1 b e r to Stefan i, Giornico TI, und Georges Hasler, Kantonal- sekretär des Landesverbandes freier Schweizer Arbei- ter, Lausanne, gewählt worden. Als Nachfolger des verstorbenen Roger Schumacher, Genf, hat der Bundesrat ausserdem Gerald Cr e t t enan d, Fede- ration des syndicats chretiens, Genf, in die Kommission gewählt.

360

Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat den Bericht des Verwaltungsrates AHV/IV/EO mit den Rechnungen 1973 der AHV, der IV und der EO im Jahre 1973 genehmigt. Die Leistungen an die Versicherten der drei Sozialwerke beanspruchten 7836 Mio Franken; davon entfielen auf die AHV 6455 Mio, auf die IV 1151 Mio und auf die EO

230 Mio. Diese Leistungen wurden zu 81 Prozent durch

die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber (6310 Mio Franken) finanziert. Die Beiträge des Bun- des und der Kantone beliefen sich auf 1909 Mb Fran- ken, während die Erträge aus den Anlagen 380 Mio Franken ausmachten. Nach Abzug von 56 Mio Franken für Durchführungs- und Verwaltungskosten zulasten der Fonds ergab sich ein Einnahmenüberschuss von 707 Mio Franken, und zwar für die AHV 658 Mio und für die EO 69 Mio, wogegen die IV mit einem Defizit von

20 Mio abschloss.

Die auf Jahresbeginn im Hinblick auf die erhöhten Leistungen bereitgestellten kurzfristig verfügbaren Mit- tel im Betrag von 763 Mio Franken konnten im Ver- laufe des Jahres auf 563 Mio abgebaut werden. Diese Kürzung um 200 Mio Franken sowie die Rückzahlung von festen Anlagen von 146 Mio Franken wurden zu- sammen mit dem tresoreriewirksamen Betriebsrech- nungsüberschuss im Betrage von 234 Mio in feste An- lagen von 580 Mb Franken übergeleitet. Diese Neu- und Wiederanlagen wurden insbesondere dringlichen Infrastrukturaufgaben und dem Wohnungs- bau zugesprochen, wobei in vermehrtem Masse auch Investitionen berücksichtigt wurden, die in einem direk- ten Zusammenhang mit den Zielen der AHV/IV stehen. Nach Anlagekategorien aufgeteilt, ergibt sich folgendes Bild: Eidgenossenschaft 100 Mio Franken, Kantone 76 Mio, Gemeinden 122 Mio, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen (vor allem Gemeindezweckverbände für Umweltschutzvorhaben, Regionalspitäler und Schul- häuser, Alters- und Pflegeheime u. a.) 74 Mio, Pfand- briefinstitute 100 Mb, Kantonalbanken 58 Mio, ge- mischtwirtschaftliche Unternehmungen 37 Mio. Im Hinblick auf die zu erwartenden Defizite der Jahre

1975 und 1977 wurden für 12 Mio Franken Kassenobli-

gationen erworben. Im gleichen Sinne konnten zudem bei Neu- und Wiederanlagen sowie bei Konversionen für

85 Mio Franken mittelfristige Darlehen abgeschlossen

werden. Der Gesamtbestand der festen Anlagen auf Jahresende von 8501 Mio Franken verteilte sich in Mio Franken

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und in Prozenten wie folgt auf die einzelnen Anlage- kategorien: — Eidgenossenschaft 270 (3%), — Kantone 1248 (15%), — Gemeinden 1353 (16%), — öffentlich-rechtliche Körperschaften und Institutionen 243 (3%), — Pfandbriefinstitute 2353 (28%), -- Kantonalbanken 1601 (19%), gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1231 (14%), — Kassenobligationen 202 (2%). Die durchschnittliche Bruttorendite der Neu- und Wie- deranlagen im Berichtsjahr betrug 5,72 Prozent, wäh- rend sie sich für den Gesamtbestand auf 4,52 Prozent stellte.

Erhöhung der Der Bundesrat hat am 10. April 1974 beschlossen, die Tabaksteuer Tabaksteuer auf Zigaretten ab 1. Juni 1974 um durch- auf Zigaretten schnittlich 27 Prozent zu erhöhen. Diese neuerliche Er- höhung — die letzte erfolgte auf den 1. Januar 1973 — war nötig geworden, weil die zur Finanzierung der Beiträge des Bundes an die AHV bestimmten Ein- nahmen aus der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser nicht mehr ausreichten. Mit dem neuen Beschluss hat der Bundesrat die ihm gemäss Tabaksteuergesetz noch zustehende Befugnis zur Er- höhung der Tabaksteuer vollständig ausgeschöpft.

Personelles Alfons Berger, lic. iur., ist auf den 1. Juli 1974 BSV zum Chef der Fachgruppe Renten in der Abteilung Bei- träge und Leistungen AHV/IV/E0 gewählt und gleich- zeitig zum wissenschaftlichen Adjunkten befördert worden. Er ersetzt die in einen anderen Zweig der Bundesverwaltung übergetretene Frau Dr. Ursula Ali Khan-Allemann.

Ausgleichskasse Der langjährige Leiter der Ausgleichskasse der Gärtner Gärtner und Floristen, Robert Baumann, ist altershalber von seinem Amt zurückgetreten. An seine Stelle wählte der Kassenvorstand Willf r i e d J u n g i.

IV-Kommission Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat zum neuen Zürich hauptamtlichen Präsidenten der kantonalen IV-Kom- mission mit Wirkung ab 1. September 1974 Dr. iur. Heinrich R. Diem, Küsnacht ZH, gewählt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 3. Januar 1974 1. Sa. S. M. Art. 12 Abs. 1 IVG. Stabilisierende Vorkehren, die notwendig sind, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, sind als Behand- lung des Leidens an sich zu betrachten. (Bestätigung der Recht- sprechung) Art. 12 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 1 IVV. Reittherapie kann in der IV nicht als medizinische Eingliederungsmassnahme anerkannt werden. Die heute 27jährige Versicherte S.M. leidet an angeborener spastischer Diple- ,gie (Littlesche Krankheit) und hochgradiger Sehschwäche; ihre geistige Ent- wicklung verlief verzögert. Am 25. März 1960 wurde sie zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Die Versicherung leistete Kostengutsprache für medi- zinische Massnahmen zur Behandlung der bestehenden Geburtsgebrechen, gab Hilfsmittel ab und übernahm die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung. Seit dem 1. Mai 1966 wird der Versicherten eine halbe einfache IV-Rente ausgerichtet. Psychische Schwierigkeiten veranlassten die Versicherte, im Mai 1967 die Tiefenpsychologin Dr. M aufzusuchen. In der Folge unterzog sie sich einer psychotherapeutischen Behandlung, deren Kosten die IV mit Verfügung vom 28. November 1969 für die Zeit von Mai 1967 bis September 1969 über- nahm. Der Kostengutsprache wurde die Bemerkung beigefügt, für Psycho- therapie könnten keine weiteren Kosten mehr übernommen werden, «da fortan der Eingliederungszweck nicht mehr als überwiegend erscheint». Am 3. September 1971 ersuchte die Versicherte um Kostenübernahme für thera- peutisches Reiten, mit welchem sie im August 1971 begonnen hatte. Die Aus- gleichskasse wies das Begehren am 18. Februar 1972 ab unter Hinweis auf eine Verfügung vom 23. Juli 1970, mit welcher weitere physiotherapeutische Massnahmen abgelehnt worden waren. Das Reiten sei nicht geeignet, den Defektzustand zu beeinflussen; es handle sich lediglich um eine stabilisie- rende Vorkehr, die von der IV nicht zu übernehmen sei. Gegen diese Verfügung erhob Dr. M namens der Versicherten Be- schwerde, die von der kantonalen Rekursbehörde jedoch abgewiesen wurde. Nach ärztlicher Feststellung verfolge die Reittherapie dieselben Zwecke wie die früher durchgeführte Psychotherapie. Mit der Verwaltungsverfügung vom 28. November 1969 sei aber bereits rechtskräftig entschieden worden, dass weitere Psychotherapie nicht mehr zu Lasten der IV gehe. Die Rekurs- behörde sei daher nicht befugt, die angefochtene Verfügung zu überprüfen. Im übrigen handle es sich bei der umstrittenen Reittherapie um eine stabili- sierende Vorkehr, die sich gegen labiles pathologisches Geschehen richte und

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als «Behandlung des Leidens an sich» zu Lasten der sozialen Krankenver- sicherung gehe. Dr. M erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie macht gel- tend, die Reittherapie stelle keine stabilisierende Massnahme dar und könne der früher durchgeführten Psychotherapie nicht gleichgesetzt werden. Es gehe vielmehr um die Erlangung einer grösseren körperlichen Beweglichkeit und Sicherheit, was sich selbstverständlich auch psychisch auswirke. Die Massnahme sei (im Sinne von Art. 2 Abs. 1 IVV) darauf gerichtet, «eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu mil- dern». Der somatische und der psychische Aspekt der Massnahme seien nicht zu trennen; letzteren habe sie in der erstinstanzlichen Beschwerde aber zu einseitig hervorgehoben. Das BSV beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Nach Auffassung der für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV zuständigen Fachkommission handle es sich bei der Reittherapie nicht um eine bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechende Vorkehr. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab:

1. In ihrem Entscheid führt die Vorinstanz aus, sie sei nicht befugt, die

angefochtene Verfügung zu überprüfen, da über den streitigen Sachverhalt bereits am 28. November 1969 rechtskräftig entschieden worden sei. Mit die- ser Verfügung hatte die IV die Kosten einer psychotherapeutischen Behand- lung für die Zeit von Mai 1967 bis September 1969 übernommen unter gleich- zeitiger Feststellung, dass künftig keine solchen Leistungen mehr erbracht werden könnten. Der Verwaltungsentscheid ist von der Versicherten nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass sich der Sachverhalt seit dem Erlass der erwähnten Verfügung nicht in rechtserheblicher Weise ge- ändert hat. Mit dem Begehren um Kostenübernahme für Reittherapie vom 3. September 1971 hat die Versicherte jedoch Leistungen für eine Massnahme beantragt, die der durchgeführten Psychotherapie nicht ohne weiteres gleich- zustellen ist. Zu berücksichtigen ist namentlich, dass die streitige Massnahme auch ein somatisches Behandlungsziel verfolgt. Die Verwaltung war daher gehalten, auf das Leistungsbegehren einzutreten und dieses materiell zu prüfen.

2. Die Beschwerdeführerin ist volljährig und hat daher keinen Anspruch

mehr auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG. Weiterhin notwendige Behandlungsvorkehren können folg- lich nur nach Massgabe von Art. 12 IVG zu Lasten der IV gehen. In Abgrenzung der Leistungspflicht gegenüber der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bestimmt Art. 12 Abs. 1 IVG, dass der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen hat, sofern diese nicht auf die Be- handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Einglie- derung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und we- sentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Als «Behandlung des Leidens an sich» gilt rechtlich jede Vorkehr, sei sie kausal oder symptomatisch. auf das Grundleiden oder auf dessen Folge-

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erscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Durch den Ausdruck «labiles pathologisches Geschehen» wird der Begriff des «Leidens an sich» abgegrenzt von den stabilen bzw. relativ stabilisierten Defektzuständen, die allein Anlass zu medizinischen Eingliederungsmassnah- men der IV geben können. Erst wenn die Phase des (primären oder sekun- dären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich bei volljährigen Versicherten überhaupt die Frage stellen, ob eine thera- peutische Vorkehr eine medizinische Eingliederungsmassnahme der IV sei. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist kein taugliches Ab- grenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine Verbesserung bewirken kann. Dieser Ordnung entspricht es, dass stabilisierende Vorkehren, die not- wendig sind, um das Fortschreiten eines Leidens zu verhindern, als Behand- lung des Leidens an sich zu betrachten sind. Ein Zustand, der sich nur dank therapeutischer Massnahmen einigermassen im Gleichgewicht halten lässt, stellt nämlich keine stabile Folge von Krankheit, Unfall oder Geburtsgebre- chen im Sinne der Art. 12 Abs. 1 IVG und 2 Abs. 1 IVV dar (vgl. BGE 98 V 39/40, 97 V 46 ff., ZAK 1971, S. 377; EVGE 1969, S. 97/98, 101/102, ZAK 1969, S.678).

3. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin An-

spruch auf Kostenübernahme für Reittherapie hat. Dabei stellt sich vorab die Frage, welchem Behandlungsziel diese Massnahme dient. Dr. H führt in seinem Bericht vom 29. November 1971 aus, vom Somati- schen her betrachtet sei eine Bobath-Gymnastik angezeigt, die allerdings durch therapeutisches Reiten wertvoll ergänzt werden könnte. Da die Be- schwerdeführerin jedoch die Bobath-Gymnastik sistiert habe, bestehe ledig- lich eine psychologische Indikation für therapeutisches Reiten. In der erst- instanzlichen Beschwerde vom 4. März 1972 weist Dr. M ausschliesslich auf die psychischen Auswirkungen der Therapie hin. Die Versicherte habe seit Beginn des Reitens (unter anderem) an Selbstsicherheit und Initiative au- genfällig gewonnen. Dies habe mit dazu beigetragen, dass ein Wechsel von der geschützten Werkstätte in einen privaten Haushalt möglich geworden sei. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 15. September 1973 wird dann allerdings ausgeführt, es sei bisher zu einseitig auf den psychischen Aspekt der Therapie hingewiesen worden. Die Massnahme bezwecke die Er- langung einer grösseren körperlichen Beweglichkeit und Sicherheit, was sich selbstverständlich auch psychisch auswirke. Im erwähnten Bericht von Dr. H wird zwar auf die Möglichkeit einer Besserung der somatischen Symptome hingewiesen, gleichzeitig aber fest- gestellt, dass die psychische Wesensveränderung im Vordergrund stehe. Die psychischen Schwierigkeiten, insbesondere die mangelnde Fähigkeit, mit den Anforderungen des beruflichen Lebens fertig zu werden, bildeten bereits im Jahre 1967 Anlass dafür, dass sich die Beschwerdeführerin zur Durchfüh- rung einer psychotherapeutischen Behandlung bei Dr. M meldete. Die glei- chen Gründe waren nun offensichtlich auch ausschlaggebend für den Ent- schluss, einen Versuch mit Reittherapie zu unternehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Reittherapie in erster Linie einer Ergänzung der in den Jahren 1967 bis 1969 durchgeführten psychotherapeutischen Behandlung

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diente, nachdem diese allein nicht den erwarteten dauernden Erfolg brachte. Damit ist aber auch bereits gesagt, dass die IV für die streitige Mass- nahme nicht aufzukommen hat. Die Reittherapie stellt im vorliegenden Fall eine stabilisierende Vorkehr dar, welche sich gegen die labilen Folgeerschei- nungen der zerebralen Schädigung richtet. Die Labilität des Leidens zeigt sich schon darin, dass trotz mehrjähriger psychotherapeutischer Behandlung — deren Kosten die IV übernommen hat — keine dauerhafte Besserung er- zielt worden ist. Damit müsste aber selbst bei Annahme eines stabilen De- fektes ein Leistungsanspruch abgelehnt werden, da die Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit des Eingliederungserfolges nicht gewährleistet wäre. Wie aus den ärztlichen Angaben hervorgeht, dient die Therapie zudem in erster Linie der Beeinflussung der Gesamtpersönlichkeit, namentlich im Sinne einer För- derung der Selbstsicherheit, und nur sekundär der Eingliederung ins Er- werbsleben. Sie ist daher auch nicht unmittelbar auf die berufliche Einglie- derung gerichtet (vgl. hiezu ZAK 1972, S. 591, und 1971, S. 279). Die anbe- gehrte Massnahme fällt somit nicht in den Leistungsbereich der IV.

4. Im übrigen kommt die IV nur für medizinische Massnahmen auf, die

nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger Weise an- streben (Art. 2 Abs. 1 IVV). Wie das BSV in seiner Vernehmlassung aus- führt, hat die Eidgenössische Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV in ihrer Sitzung vom 30. Januar 1973 zur Frage der Reittherapie Stellung genommen. Die Kommission gelangte dabei zum Schluss, die Reittherapie sei nicht zur Anerkennung als medizinische Einglie- derungsmassnahme zu empfehlen, da sie keine nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigte Behandlungsmethode darstelle. Für das Gericht besteht kein Anlass, von dieser fachärztlichen Beurteilung abzugehen. Das Leistungsbegehren müsste daher auch unter dem Gesichts- punkt von Art. 2 Abs. 1 IVV abgewiesen werden.

Urteil des EVG vom 15. März 1974 i. Sa. R. E. Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 11 Abs. 3 VwVG (analog). Hat die Partei einen Vertreter bestellt, so ist die Verfügung diesem zuzu- stellen, nicht der Partei. (Erwägung I 3) Art. 84 Abs. 1 AHVG; Art. 38 VwVG, Art. 107 OG (analog). Die Zustellung an die Partei statt an den Vertreter bedeutet eine mangel- hafte Eröffnung; daraus darf der Partei kein Nachteil erwachsen. (Erwägung I 3) Im vorliegenden Fall wird dieser Nachteil dadurch beseitigt, dass die Rekursbehörde auf die an sich verspätet erhobene Beschwerde einzutreten hat. (Erwägung I 4) Art. 18 Abs. 2 IVG, Art. '7 IVV. Der Invalide, der sein Gewerbe in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betreibt, kann keine Kapital- hilfe beanspruchen, auch wenn er einziger Verwaltungsrat ist und die Aktienmehrheit besitzt; denn er gilt nicht als Selbständigerwer- bender. (Erwägung II)

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Das EVG stellte folgende Erwägungen an: I.

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht an-

genommen, die bei ihr gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 18. Mai

1972 eingereichte Beschwerde sei verspätet erfolgt. Es handelt sich dabei um

eine nach Art. 104 Bst. a OG zulässige Rüge der Verletzung von Bundesrecht (Art. 84 Abs. 1 AHVG i. V. m. Art. 69 IVG).

2. Entgegen der Auffassung von Vorinstanz und BSV hat R. E. — jeden-

falls bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses, auf den es bei der Prüfung der Frage, an wen die angefochtene Verfügung zuzustellen war, ankommt — das zwischen ihm und dem Rechtsdienst für Behinderte hergestellte Ver- tretungsverhältnis nicht widerrufen. Dies hätte die Verwaltung nicht über- sehen dürfen, nachdem ihr weniger als zwei Monate vor Verfügungserlass die schriftliche, vom 11. Juni 1971 datierte Vollmacht — zusammen mit der Anfrage nach dem Stand der Angelegenheit — zugekommen war. Uner- heblich ist in diesem Zusammenhang, dass R. E. mit Hilfe eines Bekannten Beschwerde geführt hatte. Denn es geht nicht an, daraus abzuleiten, das Mandat sei dem Rechtsdienst bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ver- fügung vom 18. Mai 1972 entzogen gewesen.

3. Gemäss Art. 11 Abs. 3 VwVG, der zwar gemäss Art. 3 Bst. a VwVG

auf das Verfahren der Ausgleichskassen keine Anwendung findet, jedoch als allgemeiner bundesrechtlicher Grundsatz zu verstehen ist (vgl. auch Art. 135 und 40 OG i.V. m. Art. 10 Abs. 1 BZP), macht die Behörde ihre Mit- teilungen an den Vertreter, solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft. Diese Bestimmung ist nicht eine blosse Ordnungsvorschrift, von deren Ein- haltung allenfalls ohne weitere Rechtsfolgen abgesehen werden darf. Viel- mehr dient Art. 11 Abs. 3 VwVG — im Interesse der Rechtssicherheit — dazu, allfällige Zweifel darüber zum vorneherein zu beseitigen, ob die Mit- teilungen an die Partei selber oder an ihren Vertreter zu erfolgen haben, sowie um klarzustellen, welches die für einen Fristenlauf massgebenden Mitteilungen sein sollen. Die Zustellung einer beschwerdefähigen Verfügung an die Partei per- sönlich statt an ihren Vertreter bedeutet somit eine mangelhafte Eröffnung, aus der einer Partei kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG; Art. 107 OG).

4. Im vorliegenden Fall besteht der Nachteil darin, dass die Vorinstanz,

die im Urteil vom 7. Juni 1973 zu Recht das Vorliegen eines Wiederherstel- lungsgrundes verneinte, auf die verspätet erhobene Beschwerde nicht eintrat. Vor diesem Nachteil kann R. E. dadurch bewahrt werden, dass die kantonale Rekurskommission verhalten wird, auf das Rechtsmittel einzutreten. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich indessen, die Sache nicht wiederum zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, nachdem diese früher bereits über das Gesuch um Kapitalhilfe entschieden hatte und R. E. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung nehmen konnte. II.

1. Gemäss Art. 18 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 7 IVV kann einem ein-

gliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme

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oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständiger wer b e n d e r so- wie zur Finanzierung von invaliditätsbedingten betrieblichen Umstellungen gewährt werden, sofern er sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzun- gen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Die Zusprechung einer Kapitalhilfe setzt somit voraus, dass der Gesuch- steller als Selbständigerwerbender tätig ist. Eine solche Tätigkeit liegt nach der Verwaltungspraxis (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art vom 1. Januar 1964, Rz 66), in die einzugreifen kein Anlass besteht, immer dann vor, wenn die AHV-rechtlichen Voraussetzungen zur Erfassung als Selbständigerwerbender erfüllt sind. Nach den für die Beitragspflicht massgebenden Bestimmungen der AHV gilt der in der Aktiengesellschaft mitarbeitende Aktionär ohne Rücksicht auf die Beteiligungsverhältnisse in der Gesellschaft nicht als Selbständig- erwerbender.

2. Demnach war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kassenver-

fügung als Unselbständigerwerbender zu betrachten. Eine Kapitalhilfe ist ihm daher zu Recht verweigert worden.

Urteil des EVG vom 6. September 1973 1. Sa. R. H. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 21 IVG; Art. 14 und 15 IVV. Der Anspruch des Invaliden auf Anpassung des beruflich notwendigen Privatfahrzeuges an sein Ge- brechen besteht nicht ohne weiteres bei jedem Fahrzeugwechsel, sondern nur im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Moto- risierung.

Dem im Jahre 1945 geborenen Versicherten fehlt der rechte Unterarm. Die IV versorgte ihn mit den nötigen Prothesen. Im März 1971 wurde er Chef einer Versicherungsagentur und Inspektor. Für die zahlreichen Besuche der Kundschaft ist er auf die Benützung eines Autos angewiesen. Aus diesem Grunde kaufte er im Februar 1971 einen Gebrauchtwagen, der seiner Inva- lidität angepasst wurde. Mit Verfügung vom 1. Juli übernahm die IV die Kosten des Fahrzeugumbaus, die sich auf 447 Franken beliefen, sowie die Differenz von 600 Franken zwischen dem Preis eines gewöhnlichen Fahr- zeuges und einem solchen mit Automatik. Im Zeitpunkt des Kaufes wies der Wagen einen Kilometerstand von 56 000 km auf. In der Folge stellte sich heraus, dass der Wagen für ihn ungeeignet war; das Steuern bereitete ihm Mühe. Er benötigte ein Fahrzeug mit Servolenkung. Im Februar 1972 tauschte er das Fahrzeug gegen ein anderes Modell mit Automatik und Servolenkung. Auf Anordnung des kantonalen Strassenverkehrsamtes liess er den Hebel der Handbremse von der rechten auf die linke Seite versetzen, was 346.60 Franken kostete. Auch dieser Wagen war eine Occasion und 35 612 km ge- fahren worden. Der Versicherte ersuchte am 28. Februar 1972 die IV, ihm den Betrag von 346.60 Franken zurückzuerstatten. Nach Einholung der Meinung des BSV

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fasste die IV-Kommission einen ablehnenden Beschluss, den sie wie folgt begründete: «Nach den Weisungen des BSV können die Umbaukosten eines wegen Invalidität benötigten Motorfahrzeuges nur alle sieben Jahre übernommen werden, selbst dann, wenn das Fahrzeug schon früher ersetzt werden muss. Die Umbaukosten sind für ein vorhergehendes Fahrzeug am 14. Juni 1971 übernommen worden. Die Frist ist noch nicht abgelaufen.» Die Ausgleichskasse teilte dem Anspruchsteller diesen Beschluss am 20. Juni 1972 mit einer entsprechenden Verfügung mit. Der Versicherte erhob Beschwerde, worin er nicht allein die Übernahme der Kosten von 346.60 Franken für die Versetzung der Handbremse bean- tragt, sondern auch einen Anteil von % der Mehrkosten für eine Lenkhilfe in der Höhe von 695 Franken. Er erklärte, er habe deshalb nicht die ge- samten Mehrkosten verlangt, weil es sich um einen Occasionswagen handle. Die kantonale Rekurskommission wies indessen die Beschwerde am 16. Februar 1973 mit der Begründung ab, der Versicherte benötige ein Auto nicht aus invaliditätsbedingten, sondern aus beruflichen Gründen. Daher habe die IV ihn weder mit einem Fahrzeug zu versehen — was übrigens hier nicht der Fall sei — noch das Fahrzeug an die körperlichen Besonderheiten des Führers anzupassen. Unter diesen Umständen sei es nicht nötig, zu be- urteilen, ob die Verwaltungsvorschriften über die Benützungsdauer der von der IV abgegebenen Fahrzeuge ebenfalls auf die Privatfahrzeuge anwendbar seien. Namens des Versicherten erhob Rechtsanwalt R Verwaltungsgerichts- beschwerde. Er macht u. a. geltend, das EVG möge den vorinstanzlichen Entscheid aufheben und es sei die IV zu verhalten, dem Beschwerdeführer die Umbaukosten für den im Februar 1972 erworbenen Wagen inklusive die % der Mehrkosten für eine vorhandene Lenkhilfe zu ersetzen. Der Vertreter des Versicherten legte eine Erklärung einer Garage bezüglich der oben er- wähnten Mehrkosten bei sowie eine Bestätigung des kantonalen Strassenver- kehrsamtes, wonach der Beschwerdeführer ein Auto nur mit Sicherheit lenken könne, wenn folgende Ausstattung vorhanden sei: a) automatische Kupplung und Getriebe, b) Lenkhilfe, c) Handbremse auf der linken Seite. Die zur Vernehmlassung eingeladene Ausgleichskasse enthält sich eines Antrages. Das BSV hingegen beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün- den teilweise gut:

1. Der Vertreter des Versicherten wirft den kantonalen Behörden vor,

ihm vor Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Einsicht in die Akten verweigert zu haben. Diese Praxis widerspreche den in den Art. 85 Abs. 2 Bst. a AHVG und 69 IVG aufgestellten Grundsätzen der Einfachheit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit der kantonalen Rekursverfahren; diese Praxis zwinge in der Tat dazu, eine provisorische Beschwerde einzureichen, welche man dann zurückziehen könne oder aufgrund der vorzunehmenden Aktenprüfung ergänzen müsse. Wie dem auch sei, dieses Vorbringen hat keinen Einfluss auf den angefochtenen Entscheid, zumal im Zeitpunkt, in welchem der Vertreter des Versicherten vergebens versucht hatte, Einblick in die Akten zu nehmen, der Entscheid bereits gefällt und auch eröffnet war.

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Da sich die Anträge des Beschwerdeführers nur gegen den genannten Ent- scheid richten, hat das EVG vorliegend nicht zu untersuchen, ob das kanto- nale Verfahren hinsichtlich der Einsichtnahme in die Akten der Rekurs- behörde dem Bundesrecht widerspreche.

2. Der Versicherte sieht im Umstand, dass ihm die Rekursbehörde jegli-

chen Anspruch verweigerte, eine Reformatio in peius, während doch die Ver- waltung diesen Anspruch nie grundsätzlich bestritt, sondern lediglich ver- langte, dass ein auf diese Weise bewilligter Umbau mindestens sieben Jahre Bestand haben sollte. Zudem seien die Bestimmungen der Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG und 69 IVG verletzt worden, da die Rekurskommission den Parteien keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe, bevor die Verfügung zuungunsten des Beschwerdeführers abgeändert worden sei. Nun hat aber im vorliegenden Fall die Rekurskommission die Verfügung nicht geändert. Sie hat die Beschwerde schlechthin zurückgewiesen, ohne etwas zu sagen, woraus man schliessen könnte, dass die eine oder andere Erwägung integrierender Bestandteil des Urteilsdispositivs bildete. Sie konnte daher, ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Reformatio in peius, von der rechtlichen Betrachtungsweise der Parteien, an welche sie nicht gebunden war, abweichen.

3. Hinsichtlich des im Streite liegenden Hilfsmittels hält Art. 21 Abs. 1

IVG fest, dass der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustel- lenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel hat, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Kleinautomobile sind zwar in der vom Bundesrat aufgestellten Liste (Art. 14 Abs. 1 Bst. g IVV) enthalten, doch wird der Anspruch in Art. 15 DTV wie folgt eingeschränkt: «Motorfahrzeuge werden abgegeben, wenn der Versicherte voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit ausübt und zur über- windung des Arbeitsweges wegen Invalidität auf ein persönliches Motor- fahrzeug angewiesen ist. Von der Versicherung abgegebene Motorfahrzeuge dürfen nur beschränkt für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden. Wird ein Fahrzeug wegen unsorgfältigen Gebrauchs oder übermässiger Benützung für nicht berufsbedingte Fahrten vorzeitig gebrauchsuntüchtig, so hat der Ver- sicherte eine angemessene Entschädigung zu leisten.» Vorliegend ist der Versicherte wegen seiner beruflichen Tätigkeit — und nicht der Invalidität wegen — auf die Benützung eines Automobils ange- wiesen. Selbst eine gesunde Person müsste für die Ausübung dieser Art von Arbeit motorisiert sein. Dem Versicherten steht demnach kein Anspruch auf Abgabe eines Motorfahrzeuges zu Lasten der IV zu, was übrigens auch gar nicht bestritten wird. In Art. 14 Abs. 1 Bst. h IVV hat der Bundesrat zudem «Hilfsgeräte am Arbeitsplatz» sowie «Zusatzgeräte für die Bedienung von Apparaten und Maschinen» aufgenommen. Die Praxis hat den Geltungsbereich dieser Be- stimmung auf Motorfahrzeuge ausgedehnt, die für die Berufsausübung not- wendig sind (BGE 97 V 237, ZAK 1972, S. 495). Folglich hat der Versicherte entgegen der Auffassung der kantonalen Rekursbehörde grundsätzlich An-

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spruch auf Leistungen der IV für die an seinem Privatwagen vorgenommenen Abänderungen, sofern er diesen für die Berufsausübung tatsächlich benötigt.

4. Dennoch bedeutet dies keineswegs, dass dem Beschwerdeführer bei

jedem Wagenwechsel ein Anspruch auf Beiträge seitens der IV zusteht. Ge- mäss Art. 21 Abs. 3 IVG werden nämlich dem Versicherten die Hilfsmittel nur in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Der im Februar

1971 vollzogene Umbau des ersten Wagens konnte nun aber nicht als zweck-

mässige Massnahme seitens des Versicherten gewertet werden, zumal er ja nur einen gesunden Arm zum Lenken des Motorfahrzeuges zur Verfügung hat. Wegen dieses Irrtums musste der Versicherte binnen Jahresfrist den Wagen wechseln, bevor der erste tatsächlich amortisiert gewesen wäre. Unter diesen Umständen wäre es weder einfach noch zweckmässig, wenn die IV innerhalb eines Jahres zweimal für die Umbaukosten aufkommen würde. Diese Schlussfolgerung bezieht sich jedoch nicht auf die Mehrkosten der Servolenkung, für welche der Versicherte erstmals anlässlich seines zweiten Kaufes aufzukommen hatte. Da diese Vorrichtung aus Gründen der Inva- lidität des Versicherten sich aufdrängte, hat die IV hiefür einzustehen. Der Betrag von 521.25 Franken, d. h. e von 695 Franken, ist vertretbar, zumal bei diesem Motorfahrzeug im Zeitpunkt des Ankaufs 34 der Haltedauer ver- strichen war. Als die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Verfügung vom 20. Juni

1972 mitteilte, die IV-Kommission habe es abgelehnt, ein zweites Mal die

Umbaukosten zu übernehmen, hatte der Versicherte lediglich um die Kosten- vergütung für die Versetzung der Handbremse nachgesucht. Erst in der erst- instanzlichen Beschwerde beantragte er zusätzlich die Auszahlung des oben erwähnten Betrages von 521.25 Franken. Dem ersten Gesuch ist bezüglich der Servolenkung nichts zu entnehmen. Mangels einer diesbezüglichen Ver- fügung hätte folglich die richterliche Vorinstanz die Beschwerde in diesem Punkte als unzulässig erachten sollen. Das EVG kann demnach in materiell- rechtlicher Hinsicht nicht Stellung nehmen. Die zuständige IV-Kommission wird somit über die noch nicht entschiedene Frage zu beschliessen und die Ausgleichskasse die entsprechende Verfügung zu erlassen haben.

Urteil des EVG vom 11. Februar 1974 I. Sa. B. G. Art. 21 Abs. 1 IVG. «Einlageschuhe», d. h. orthopädische Schuhe, die an Stelle von druckverteilenden Schuheinlagen getragen werden, können gleich wie Einlagen nur dann zu Lasten der IV abgegeben werden, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Ein- gliederungsmassnahmen bilden. Die heute 61jährige Versicherte bezieht seit November 1965 zufolge eines Leidens, bei dem eine Spondylose sowie eine Osteochondrose der Hals- und Lendenwirbelsäule im Vordergrund stehen, eine ganze einfache IV-Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 75 Prozent. Am 15. November

1972 ersuchte sie die IV um Abgabe von Massschuhen, da sie trotz allen

Versuchen keine Konfektionsschuhe tragen könne. Ihre Füsse seien im Rück- fuss sehr schmal. In einem Bericht vom 2. Dezember 1972 teilte der Ortho-

371

päde Dr. P der IV-Kommission mit, es liege keine schwere Fussdeformität und auch keine erhebliche Beinverkürzung vor; dennoch sollte die Abgabe von Massschuhen wegen der unüberwindlichen Schwierigkeiten bei der Be- schaffung konfektionierter Schuhe geprüft werden. Die IV-Kommission qualifizierte die Gesuchstellerin als Nichterwerbs- tätige. Am 16. Januar 1973 wies die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit der Begründung ab, nach den geltenden Bestimmungen bestehe bei nicht- erwerbstätigen Versicherten ein Anspruch auf orthopädisches Schuhwerk nur dann, wenn eine schwere Fussdeformität oder eine erhebliche Beinverkür- zung vorliege; die Versicherte erfülle keine dieser Voraussetzungen. Die Be- troffene beschwerte sich gegen diese Kassenverfügung und machte geltend, für ihre deformierten Füsse eigneten sich Konfektionsschuhe nicht. Aufgrund einer Konsultation in der Orthopädischen Universitätsklinik X sei der zu- ständige Oberarzt zum Ergebnis gelangt, das Missverhältnis der Fussform lasse eine Versorgung mit Massschuhen sicher für gerechtfertigt erscheinen. Die kantonale Rekursbehörde hiess die Beschwerde am 8. August 1973 gut und sprach die beantragten Massschuhe zu. Dieser Entscheid wurde im wesentlichen damit begründet, es gehe nicht an, die Versicherte als nicht er- werbstätig zu betrachten und deshalb gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Bst. c IVV den streitigen Leistungsanspruch an die Bedingung zu knüpfen, entweder müsse eine schwere Fussdeformität oder eine erhebliche Beinverkürzung vor- liegen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin Anrecht auf das streitige Hilfsmittel, weil sie dessen bei der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich be- dürfe. Dieser bestehe in der Besorgung des eigenen Haushaltes. Da es sich hierbei um Arbeiten handle, die vorwiegend im Stehen und Gehen ausgeübt werden müssten, benötige die Beschwerdeführerin hiefür Massschuhe. Die Vorinstanz beruft sich gleichzeitig auf die Feststellung von Dr. P im Arzt- bericht vom 2. Februar 1972, dergemäss es angezeigt sein könnte, den An- spruch auf Massschuhe allein deswegen zu bejahen, weil die Versicherte un- überwindliche Schwierigkeiten mit Konfektionsschuhen habe. Der kantonale Entscheid verweist überdies auf eine Unterlage der Klinik X vom 19. Dezem- ber 1972, in der gesagt wird, es bestehe ein auffällig langer und schmerz- hafter Knick-Senkspreizfuss beidseits, ein Missverhältnis zwischen Länge und Breite der Risthöhe sowie eine starke Abflachung von Längs- und Quer- gewölbe, weshalb eine Versorgung mit Massschuhen empfohlen werde. Das BSV hat gegen den vorinstanzlichen Entscheid Verwaltungsgerichts- beschwerde erhoben mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und die Verfü- gung der Ausgleichskasse vom 16. Januar 1973 wieder herzustellen. Zur Be- gründung wird unter Hinweis auf Rz 1205 der «IV-Mitteilungen» Nr. 153 vom 14. Februar 1973 unter anderem geltend gemacht, die Voraussetzungen für die Zusprechung orthopädischen Schuhwerks seien nicht erfüllt, da keine pathologische Fussform vorliege. — Dr. B, leitender Arzt der Abteilung für technische Orthopädie der Klinik X, verfasste am 15. November 1973 im Auftrage der Versicherten eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, in der er im wesentlichen ausführte: Die von ihm festgestellten Fussdeformitäten (Senk- und Spreizfuss) seien als recht alltäglich zu be- trachten. Im Beschwerdebild sei jedoch die Osteoporose (Mangel an Kno- chengewebe, hier als Folge der Cortisonbehandlung) in den Vordergrund zu stellen. Diese mache das Skelett auf die geringste Belastung druckempfind-

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lich, so dass erst eine optimale Druckverteilung die Beschwerden zu lindern vermöchte. Das sei im vorliegenden Fall offenbar nur mit orthopädischen Massschuhen zu erreichen. Abgesehen davon bestehe jedoch weder eine schwere Fussdeformität noch eine Beinverkürzung. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung gut:

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom

Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden. Die vom Bundesrat aufge- stellte Liste ist in Art. 14 Abs. 1 IVV enthalten, dessen Bst. b jene Hilfsmittel aufzählt, die im Rahmen und unter den Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IVG abgegeben werden, nämlich: Stütz- und Führungsapparate wie Bein- und Armapparate, orthopädische Korsetts, Kopfhalter, Schienen, Schalen und Bandagen für orthopädische Korrekturen, orthopädisches Schuhwerk und Schuheinlagen. Demgegenüber hat nach Art. 21 Abs. 2 IVG ein Versicherter, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel. Nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c IVV kann im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung ortho- pädisches Schuhwerk nur insofern abgegeben werden, als eine schwere Fuss- deformität oder eine erhebliche Beinverkürzung besteht. Wenngleich die Versicherte eine ganze IV-Rente bezieht, ist sie doch nur als zu 75 Prozent erwerbsunfähig erklärt worden. Im verbleibenden Ausmass ihrer Leistungsfähigkeit ist sie in ihrem eigenen Haushalt tätig. Entgegen der Annahme in der streitigen Verwaltungsverfügung und in Tbereinstim- mung mit der kantonalen Rekursbehörde ist deshalb die Beschwerdegegnerin nicht als Versicherte im Sinne von Art. 21 Abs. 2 IVG zu qualifizieren. Sie kann also orthopädisches Schuhwerk nicht nur bei schwerer Fussdeformität oder erheblicher Beinverkürzung beanspruchen. Die Anspruchsberechtigung ist vielmehr im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Bst. b IVV zu prüfen.

2. Der Versicherten bereitet es Mühe, die für ihre Fussform passenden

Konfektionsschuhe zu finden. Sie hat nach ärztlicher Feststellung sehr schwache Rückfüsse, die allein schon das Tragen solcher Schuhe erschweren. Trotz gleichzeitigen Vorliegens von Senk- und Spreizfüssen führt Dr. B in seiner Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde — auf die medi- zinisch abgestellt werden darf — die Beschwerden auf eine recht alltägliche Fussdeformität zurück. Er vertritt die Ansicht, eine grosse Disproportion zwischen Länge und Breite der Füsse liege nicht vor, diese seien auch nicht schwer deformiert, sondern wegen der Osteoporose auf die geringste Über- lastung druckempfindlich; demzufolge müsse mit entsprechend angepasstem Schuhwerk nach einer optimalen Druckverteilung getrachtet werden. Rechtlich stellt sich mithin die Frage, welche Art von Fussbeschwerden zur Begründung eines Anspruches auf orthopädisches Schuhwerk vorliegen

373

müssen. Die — nicht zu beanstandende — Verwaltungspraxis gemäss Rz 1205 der «IV-Mitteilungen» setzt entweder eine pathologische Fussform oder eine pathologische Fussfunktion voraus. Die Hauptindikation bilden wesentliche Grössen- und Formveränderungen der Füsse in Höhe und Breite, aber auch die grosse Disproportion von Länge und Breite. Zu beachten ist, dass es im vorliegenden Falle nicht um die Fussform geht, die laut Dr. B kein ortho- pädisches Schuhwerk notwendig macht, sondern um die Fussfunktion. Diese ist nach Ansicht des nämlichen Facharztes dadurch beeinträchtigt, dass in- folge der Osteoporose die optimale Druckverteilung in den Füssen in Frage gestellt ist. Wenn dem tatsächlich so ist und dieser Gegebenheit mit ent- sprechend angepasstem Schuhwerk abgeholfen werden kann, wäre der An- spruch auf orthopädische Schuhe an sich ausgewiesen. Allerdings stellt sich sofort die Frage nach dem Verhältnis zu den in Art. 14 Abs. 1 Bst. b IVV erwähnten Schuheinlagen, die ja unter anderem ebenfalls der Normalisierung der Druckverteilung (vgl. Hohmann/Hackenbroch/Lindemann, Handbuch der Orthopädie, Band I, S. 1050 ff., insbesondere S. 1064 f.) dienen, aber von der IV gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG nur als wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen zugesprochen werden. Die von Dr. B empfohle- nen orthopädischen Schuhe erfüllen von ihrem Zweck her gesehen die Auf- gabe von (Druckverteilungs-) Einlagen und sind deshalb als «Einlageschuhe» im Sinne von Ziff. 3 der erwähnten Rz 1205 zu qualifizieren. Deshalb wäre es wenig folgerichtig, die Abgabe von solchem orthopädischem Schuhwerk an- ders als jene von Einlagen zu behandeln und im ersteren Fall von der Vor- aussetzung vorangegangener medizinischer Massnahmen abzusehen. Die ge- störte Druckverteilung im Fussskelett berechtigt deshalb allein noch nicht zum Bezug von orthopädischem Schuhwerk. Da im vorliegenden Fall zuvor keine medizinischen Massnahmen angewendet worden sind, erweist sich die Kassenverfügung vom 16. Januar 1973 als rechtlich begründet.

Urteil des EVG vom 16. Januar 1974 i. Sa. C. W. Art. 54 IVG. Die sofortige Einstellung einer seinerzeit zu Unrecht zugesprochenen Leistung widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn der Versicherte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Verfügung Vorkehren zur Weiterführung der Behandlung getroffen hat. Der heute elfjährige Versicherte leidet laut Bericht des Kinderspitals X vom 29. Januar 1969 am Geburtsgebrechen Nr.390. Zu dessen Behandlung sicherte ihm die zuständige Ausgleichskasse am 13. Februar 1969 verfügungsweise die Übernahme aller notwendigen medizinischen Massnahmen vorläufig bis 31. Dezember 1976 zu. Im Jahre 1970 entschlossen sich die Eltern des Ver- sicherten, diesem bei Frau G eine psychologische Therapie angedeihen zu lassen. In dem von der IV-Kommission eingeholten Bericht der Psychiatri- schen Poliklinik für Kinder und Jugendliche vom 28. Oktober 1971 wurde Psychotherapie als für die Eingliederung des Knaben notwendig bezeichnet. Hierauf übernahm die IV die Kosten der ambulanten Psychotherapie bei Frau G für vorderhand ein Jahr (Kassenverfügung vom 2. Dezember 1971). Diese Kostengutsprache wurde mit einer weitern Verfügung (vom 8. März 1972) bis Ende 1972 verlängert. Als der Vater des versicherten Knaben am

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10. September 1972 die IV ersuchte, auch im Jahre 1973 für die Psycho- therapiekosten aufzukommen, eröffnete ihm die Ausgleichskasse in ihrer Verfügung vom 5. Februar 1973, dass im Kanton Z die Psychotherapie den Ärzten vorbehalten sei, weshalb die Voraussetzungen für eine weitere Über- nahme der Behandlungskosten nicht erfüllt seien. Die vom Vater für seinen Sohn eingereichte Beschwerde ist von der kan- tonalen Rekurskommission am 15. August 1973 abgewiesen worden. Dabei liess sich die Vorinstanz grundsätzlich von denselben Überlegungen leiten wie zuvor die Ausgleichskasse. In der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt der Vater des Versicherten folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass sein Sohn Anspruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens not- wendigen Massnahmen habe. Ferner soll die Fortsetzung der psychothera- peutischen Behandlung durch Frau G unter der Aufsicht der Psychiatrischen Poliklinik ermöglicht werden. Mindestens seien die vom Januar bis März

1973 entstandenen Aufwendungen durch die IV zu übernehmen, nachdem die

abweisende Verfügung erst am 5. Februar 1973 mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1973 erlassen worden sei. Zur Begründung verweist der Vater des Versicherten im wesentlichen auf die mit der Psychotherapie bereits erzielten Erfolge. Zwischen der Therapeutin und dem Knaben habe sich in den ver- gangenen Jahren ein Vertrauensverhältnis gebildet, das zugunsten des Kin- des weitergeführt und verstärkt werden sollte. Entscheidend sei, «dass der Knabe sobald als möglich seine innere Sicherheit und das Vertrauen findet, das ihn den angeborenen Schaden vergessen lässt und ihm hilft, seinen Platz in der Gemeinschaft einzunehmen und die daraus wachsenden Aufgaben zu erfüllen». Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut:

1. Wenn in der streitigen Kassenverfügung erklärt wird, die Voraus-

setzungen für eine Verlängerung der Leistungen seien nicht erfüllt, weil im Kanton Z die Psychotherapie den Ärzten vorbehalten sei, so ist diese For- mulierung insofern missverständlich, als sie den Eindruck erweckt, dem Ver- sicherten stehe überhaupt kein Anspruch auf psychotherapeutische Mass- nahmen mehr zu. Dies ist indessen nicht der Fall. Denn nach wie vor leidet der Beschwerdeführer an einem behandlungsbedürftigen Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 IVG, weshalb er gegenüber der IV weiterhin Anspruch auf Psychotherapie hat. Dies wird im Grunde genommen von keiner Seite bestritten und ist daher Gegenstand weder der Kassenverfügung noch des vorinstanzlichen Entscheides. Auf den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Antrag auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer die zur Be- handlung seines Geburtsgebrechens notwendigen Massnahmen beanspruchen könne, ist daher nicht einzutreten.

2. Der zweite in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellte Antrag

geht dahin, die IV sei zu verpflichten, weiterhin für die Kosten der Behand- lung bei Frau G aufzukommen, wobei diese die Behandlung unter Aufsicht der Psychiatrischen Poliklinik für Jugendliche und Kinder durchzuführen hätte. Nach Art. 26bis Abs. 1 IVG steht dem Versicherten die Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen frei, wenn sie den kantonalen Vorschriften und

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den Anforderungen der Versicherung genügen. Die Verordnung des Kan- tons Z über die medizinischen Hilfsberufe bestimmt, dass ein solcher Beruf nur unselbständig ausgeübt werden und die Hilfsperson nur Verrichtungen ausführen darf, die ihr vom Aufsichtspflichtigen übertragen worden sind. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass Frau G diese Vorschriften nicht erfüllt, weil sie zusammen mit ihrem Ehemann, einem Psychologen, eine eigene Pra- xis führe, also nicht für einen zugelassenen Arzt unselbständig und unter dessen unmittelbarer Aufsicht tätig sei. Diese für das EVG verbindliche Feststellung (Art. 105 Abs. 2 OG) hat zur Folge, dass Frau G nicht als medi- zinische Hilfsperson im Sinn von Art. 26bis Abs. 1 IVG betrachtet werden kann, so dass die IV keine Kostengutsprache für die von ihr durchgeführten psychotherapeutischen Vorkehren gewähren darf. Entgegen der Auffassung des Vaters des Versicherten ist das EVG nicht etwa befugt, Frau G der Aufsicht der Psychiatrischen Poliklinik für Jugend- liche und Kinder zu unterstellen, weil das Gericht nicht gestaltend in die Rechtsverhältnisse prozessunbeteiligter Dritter eingreifen darf.

3. Schliesslich wird mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt,

die IV sei mindestens zur Bezahlung der in den ersten drei Monaten des Jahres 1973 entstandenen Psychotherapiekosten zu verpflichten, weil die ab- weisende Verfügung erst im Februar 1973 ergangen sei. Mit der Verfügung vom 2. Dezember 1971 gewährte die Ausgleichskasse Kostengutsprache für die im Verlauf des Jahres 1970 begonnene Psycho- therapie, und am 8. März 1972 verfügte die Kasse die Verlängerung der Lei- stung bis zum 31. Dezember 1972. Die Verwaltung war ausdrücklich und vor- behaltlos damit einverstanden, dass die Behandlung durch Frau G erfolgte. Unter diesen Umständen musste der Vater des Beschwerdeführers nicht da- mit rechnen, dass die Ausgleichskasse auf sein am 10. September 1972 neu eingereichtes Begehren hin ihre Praxis ändern und ihm zumuten würde, die Therapie bei Frau G, die sich offenbar als erfolgreich erwiesen hatte, abzu- brechen und den Versicherten durch eine andere psychotherapeutisch ausge- bildete Person weiterbehandeln zu lassen, zumal ihn die Verwaltung nie auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht hatte. Daher widerspricht es Treu und Glauben, wenn am 5. Februar 1973, also fünf Monate nach dem neuen Leistungsgesuch und nachdem der Vater des Versicherten alle notwendigen Vorkehren schon getroffen hatte, um in der Behandlung keinen Unterbruch eintreten zu lassen, die Übernahme weiterer Therapiekosten vom 1. Januar

1973 hinweg verweigert wurde.

Demnach hat die IV auch noch für die zu Beginn des Jahres 1973 ent- standenen Kosten der von Frau G durchgeführten Psychotherapie aufzukom- men. Die Eltern des Versicherten erfuhren erst anfangs Februar 1973 von der Leistungsverweigerung. Es war nicht zumutbar, die Behandlung genau damals für solange zu unterbrechen, bis die Eltern eine psychotherapeutisch ausgebildete und den kantonalen Vorschriften entsprechende Person gefun- den haben würden, die bereit war, mit der Behandlung ihres Sohnes fort- zufahren. Bis eine solche Person gefunden war, bedurfte es einer gewissen Zeitspanne, während welcher die Psychotherapie noch bei Frau G erfolgen musste. Dieser Zeitraum endete ermessensweise Ende März 1973, weshalb die IV für die bis zum 31. März 1973 von Frau G durchgeführte Psychotherapie aufzukommen hat.

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Urteil des EVG vom 10. Mai 1973 i. Sa. E. S. (Übersetzung aus dem Italienischen) Art. 44 Abs. 1 IVG. Der Verzicht der Militärversicherung auf wei- tere Eingliederungsmassnahmen verpflichtet die IV nicht zu glei- chem Verhalten. (Erwägung 3) Art. 31 Abs. 1 TVG. Von einem Versicherten, der sich schon den verschiedensten erfolglosen Eingliederungsmassnahmen unterzogen und während 15 Jahren ein eigenes Geschäft aufgebaut hat, kann nicht verlangt werden, dass er sich einer weiteren Massnahme unter- zieht, wenn nicht eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähig- keit zu erwarten ist. (Erwägung 4) Der 1930 geborene E. S., von Beruf Konditor, verlangte im Mai 1966 eine Invalidenrente. Die IV-Kommission ersuchte Prof. A um einen Bericht. Dieser stellte folgende Diagnose: Status nach Diskushernie, lumbale Diskopathie, Spondylose und Spondylarthrose, Missbildung des Lumbosakralgebietes, ver- ursacht durch einen Übergangswirbel. Die IV-Kommission nahm auch eine Untersuchung der wirtschaftlichen Verhältnisse vor, der zu entnehmen ist, dass der Versicherte seit 1958 eine kleine Schokoladefabrik betreibt, nach- dem er in den Jahren 1953 bis 1957 verschiedene Versuche unternommen hatte, den Beruf zu wechseln. Am 2. Juni 1967 stellte die Kommission einen Invaliditätsgrad von 70 Prozent fest, der schon vor dem 1. Januar 1960 be- standen habe. Demzufolge sprach ihm die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 28. August 1967 eine ganze einfache Invalidenrente zu, mit Wirkung ab 1. Mai 1966, dem Monat, in welchem das — verspätete — Begehren ein- gereicht worden war. Mit Verfügung vom 18. März 1971 wurde die Berech- nung der Rente später berichtigt. Im Jahre 1970 leitete die IV-Kommission ein Revisionsverfahren ein. Sie liess ein ärztliches Gutachten erstellen, untersuchte die wirtschaftliche Lage und die Möglichkeiten einer beruflichen Wiedereingliederung. Da kein posi- tives Resultat erzielt werden konnte, ersuchte die IV-Kommission die Re- gionalstelle, die Möglichkeit eines Beobachtungsaufenthaltes in einer Ein- gliederungsstätte abzuklären. Der Versicherte wies jedoch ein solches An- sinnen, seine berufliche Tätigkeit zu ändern, zurück, worauf die IV-Kom- mission, nachdem sie ihn gemahnt hatte, im Einvernehmen mit dem BSV beschloss, die Rente mit Wirkung ab 1. Mai 1972 aufzuheben (Verfügung vom 7. April 1972). Der Versicherte erhob Beschwerde. Er wies auf die Versuche eines Be- rufswechsels hin, die er auf Verlangen der Militärversicherung unternommen und von denen keiner Erfolg gehabt habe; er hob unter anderem hervor, dass die Ärzte seine gegenwärtige Tätigkeit als dem Leiden in bester Weise an- gepasst beurteilten; nie habe ihm bei seinen Auseinandersetzungen mit der Militärversicherung der Richter nahegelegt, den Beruf zu wechseln. Schliess- lich erklärte er, man könne ihn nicht zwingen, etwas aufzugeben, was er in

15 Jahren aufgebaut habe.

Die kantonale Rekursbehörde erachtete indessen die Weigerung des Ver- sicherten, sich einem sechsmonatigen Beobachtungsaufenthalt in einer Ein- gliederungsstätte zu unterziehen, als nicht gerechtfertigt und erkannte, dass

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somit die Voraussetzungen von Art. 31 IVG erfüllt seien. Aus diesen Gründen wies sie die Beschwerde mit Entscheid vom 30. August 1972 ab. Dagegen legte der Vertreter des Versicherten Verwaltungsgerichtsbe- schwerde ein mit dem Begehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze 1V-Rente zuzusprechen. Er verweist auf die Versuche beruflicher Wiedereingliederung durch die Militärversiche- rung, deren Massnahmen den Vorrang vor denjenigen der IV haben. Er hält fest, dass neue Anstrengungen dieser Art vom Versicherten vernünftiger- weise nicht verlangt werden können und dass im weiteren von einem Berufs- wechsel keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten sei. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichts- beschwerde, desgleichen das BSV, welches im weitern den Anspruch auf eine ganze Rente für zweifelhaft hält. Der Instruktionsrichter veranlasste die Herausgabe der umfangreichen Akten der Militärversicherung. Das EVG hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 1.... Die formalen Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 31 IVG sind im vorliegenden Falle erfüllt. Es geht nun aber um die Frage, ob man vernünftigerweise vom Versicherten verlangen konnte, dass er sich den vor- gesehenen Massnahmen unterziehe und ob man mit Recht von den Ein- gliederungsmassnahmen eine erhebliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten konnte.

2. Aus den Untersuchungen der Militärversicherung geht hervor, dass

der Beschwerdeführer im Mai 1949 eine Lehre als Bäcker-Konditor beendet und diesen Beruf bis Juli 1951, d. h. bis zum Beginn der Rekrutenschule, aus- geübt hatte. Schon vor dem Militärdienst hatte er unter Hüftbeschwerden gelitten; diese wurden jedoch durch den Militärdienst verschlimmert. Nach Aufenthalten in verschiedenen Spitälern wurde im Januar 1952 vorgesehen, dass er die Arbeit zu 50 Prozent wieder aufnehme. Der Versuch schlug fehl und der Versicherte musste sich zweimal einer Kur in einer militärischen Heilstätte unterziehen. Seit 1953 versuchte er sich in verschiedenen Berufen, ohne — infolge seiner Rückenschmerzen und zum Teil wegen ungenügender Eignung — längere Zeit im gleichen Beruf tätig sein zu können. 1957 kehrte er in seinen Heimatkanton zurück. Bis heute führt er dort eine Schokoladefabrik und betätigt sich ehrenamtlich in der «Sozialhilfe». Nach langen Streitigkeiten zwischen dem Versicherten und der Militärversicherung über den Betrag der Rente wurde am 31. März 1966 ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen. Damit wurde eine Rente — rückwirkend ab 1. Januar 1958 — festgesetzt aufgrund eines Verantwortlichkeitsgrades der Eidgenossenschaft von 75 Pro- zent, eines Invaliditätsgrades von 50 Prozent und eines Entschädigungssatzes von 85 Prozent.

3. Zu Recht bezieht sich der Vertreter des Beschwerdeführers in erster

Linie auf die Priorität der beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Militär- versicherung gegenüber denjenigen der IV (Art. 39 Abs. 1 13st. b MVG). Nach Art. 44 Abs. 1 IVG hat der Versicherte nur Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen der IV, soweit diese nicht von der Militärversicherung gewährt werden. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, es gehe nicht an,

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dass die IV dem Versicherten weitergehende Eingliederungsmassnahmen auf- erlegen könne, wenn die Militärversicherung die bisherige Tätigkeit als dem Gesundheitszustand des Versicherten am besten angepasst erachtet. Obwohl Bestrebungen zur Koordination der einzelnen Versicherungszweige gesetz- mässig sind, ist es unstatthaft, zu folgern, auch die IV müsse auf einen Berufswechsel des Versicherten verzichten, nur weil die Militärversicherung dies getan hat.

4. Es muss deshalb im Rahmen von Art. 31 IVG untersucht werden,

ob der Beobachtungsaufenthalt von sechs Monaten in einem Wiedereinglie- derungszentrum vom Versicherten zu Recht verlangt werden könne und ob eine Umschulung die Erwerbsfähigkeit vermutlich wesentlich verbessern werde. a. Die IV-Kommission und die Vorinstanz kamen zum Schluss, dass eine solche Beobachtungszeit zumutbar sei. Die Begründung scheint stichhaltig zu sein: Weder die frühere Berufsausbildung noch bereits durchgeführte Wieder- eingliederungsversuche allein genügen, um eine neue Ausbildung als nicht zumutbar erscheinen zu lassen. Nicht einmal ein notwendiger Domizilwechsel rechtfertigt in der Regel die Weigerung des Versicherten. Aber der Fall er- scheint in einem andern Licht, wenn man die über Jahre gesammelten Akten der Militärversicherung näher betrachtet. Tatsächlich bemühte sich E. S. nach Beginn seiner Beschwerden, in den verschiedensten Berufsarten eine neue Anstellung zu finden, doch konnte er aus gesundheitlichen Gründen oder wegen mangelnder Eignung — keine Stelle längere Zeit behalten. Diese wiederholten Fehlschläge verminderten wahrscheinlich das Selbstvertrauen des Versicherten. Vielleicht haben sie sogar seine Psyche derart verändert, dass ein neuer Anlauf verunmöglicht wird und damit eine neue Anstrengung in dieser Hinsicht nicht von ihm verlangt werden kann. Dazu kommt, dass er nun seit fünfzehn Jahren eine kleine Fabrik betreibt, die er seinen Be- dürfnissen angepasst hat. Es ist aber fraglich, ob diese Tätigkeit seine ver- bliebene Arbeitsfähigkeit voll in Anspruch nimmt. Im weitern scheint es, dass er eine feste Kundschaft geworben hat, die er zu verlieren droht, wenn er seinen Betrieb für die Dauer von sechs Monaten schliesst. Man muss sich deshalb fragen, ob eine solche Schliessung vernünftigerweise von ihm ver- langt werden kann, wenn die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Um- schulung nicht sehr hoch ist. b. Die IV-Kommission und die Vorinstanz halten dafür, dass eine Um- schulung nicht zum vorneherein erfolglos schien. Das ist richtig, genügt aber nicht. Wenn man nur den physischen Zustand des Versicherten in Betracht zieht, scheint die Möglichkeit einer Umschulung unbestreitbar: es gibt Tätig- keiten, die keine körperlichen Anstrengungen verlangen und häufige Po- sitionswechsel erlauben, ohne grössere intellektuelle Fähigkeiten zu erfordern. Trotzdem muss man auch den psychischen Zustand berücksichtigen. Schon lange haben die Ärzte eine neurotische Fixierung festgestellt. Es erscheint deshalb wahrscheinlich, dass jeder neue Versuch zur Wiedereingliederung zum Scheitern verurteilt wäre, ohne dass man dem Versicherten die Schuld daran geben könnte. Betrachtet man einerseits die Zweifel, die sich bezüglich der Zumutbarkeit eines Berufswechsels ergeben, und anderseits die Wahr-

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scheinlichkeit, dass sich damit keine wesentliche Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit erzielen lässt, dann kann man die Voraussetzungen von Art. 31 IVG nicht als erfüllt ansehen. In diesem Sinn verzichtet auch die Militärversiche- rung darauf, ihre langen Eingliederungsbemühungen für diesen Versicherten fortzusetzen, auch wenn dieser Verzicht im vorliegenden Fall nicht ent- scheidend ist.

5. In seiner Vernehmlassung erachtet das BSV die Gesetzmässigkeit der

ganzen, dem Versicherten zugesprochenen Rente als zweifelhaft. Diese Frage liegt jedoch ausserhalb des gegenwärtigen Prozesses und es ist deshalb dar- auf nicht einzutreten. Nichtsdestoweniger besteht eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Versicherte, auch in der gegenwärtigen Tätigkeit, seine verbliebene Arbeits- fähigkeit voll nutze. Es kann sein, dass sein effektiver Verdienst weit unter demjenigen liegt, den er erzielen könnte, wenn er ganz oder teilweise auf seine ehrenamtliche Tätigkeit auf sozialem Gebiet verzichten würde: diese, so wertvoll sie auch sein mag, kann von der IV nicht berücksichtigt werden. Es ist deshalb zulässig, dass die IV den Invaliditätsgrad und zugleich die Verfügung überprüft, mit der die ganze Rente zugesprochen wurde. Ausser- dem ist abzuklären, ob die Bedingungen von Art. 41 IVG erfüllt sind oder ob eine neue überprüfung die vorhergehende Verfügung als eindeutig falsch erscheinen lässt.

380

Von Monat zu Monat

Das Überparteiliche Komitee für zeitgemässe Altersvorsorge hat der Bundeskanzlei mit Schreiben vom 12. August den Rückzug seines Volks- begehrens für eine zeitgemässe Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge bekanntgegeben. Das Begehren hatte — nebst jenem der Sozial- demokratischen Partei — einen massgeblichen Einfluss auf die Ausge- staltung des in der Volksabstimmung vom 3. Dezember 1972 angenom- menen Gegenvorschlages zur PdA-Initiative.

Die AHV-Gesetzesnovelle vom 28. Juni 1974 A. Das Änderungsgesetz vom 28. Juni 1974 hat seine eigene Vorgeschichte. Sie beginnt mit der achten AHV-Revision. Letztere ist auf den 1. Januar

1973 in Kraft getreten; sie sah indessen von Anbeginn zwei Etappen

vor. In der ersten Phase (1973) wurden die AHV-Renten um rund 80 Prozent angehoben: So betrug (und beträgt heute) die volle einfache Altersrente 400 bis 800 Franken im Monat. Gleichzeitig war als zweite Phase auf den 1. Januar 1975 eine weitere Erhöhung der Leistungen vorgesehen: die Altrenten sollten um 20 und die Neurenten um 25 Pro- zent heraufgesetzt werden. Von 1975 an war sodann an Stelle der bis- herigen Ad-hoc-Revisionen eine automatische Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung geplant, aber noch nicht beschlos- sen; das sollte durch ein besonderes Gesetz geschehen. Daher hat der Bundesrat am 21. November 1973 der Bundesversammlung einen ent- sprechenden Entwurf vorgelegt, der aber nicht nur den erwähnten Automatismus zum Inhalt hatte, sondern auch das geltende, indessen noch nicht in Kraft getretene Recht (zweite Phase der achten AHV- Revision) modifizierte. Das Parlament hat die bundesrätliche Vorlage in ein Sofortpro- gramm und in ein solches auf weitere Sicht zerlegt. Das erstere umfasst die Anpassung auf den 1. Januar 1975, das letztere vor allem die spätere automatische Anpassung der Renten an die wirtschaftliche Entwicklung. Die Regeln über die automatische Anpassung der Renten an die wirt- schaftliche Entwicklung sollen, nicht zuletzt wegen der Auswirkungen

SEPTEMBER 1974 381

auf die Belastung der öffentlichen Hand, nochmals überdacht werden. Denn zwischen der Verabschiedung der Botschaft und den parlamentari- schen Beratungen sind finanzielle Engpässe des Bundes und der Kanto- ne sichtbar geworden, an welche vorher niemand so richtig geglaubt hat. Aus diesem Grunde stellt das am 28. Juni 1974 verabschiedete Änderungsgesetz einen legislatorischen Torso dar. Dennoch oder gerade deshalb ist eine summarisch kommentierte Gegenüberstellung der bis- herigen und der auf den 1. Januar 1975 neu in Kraft tretenden Be- stimmungen am Platze. Für das langfristige Programm bereitet der Bundesrat derzeit eine Ergänzungsbotschaft vor.

B. Die Gesetzesnovelle gewinnt an Verständnis, wenn einige Bestimmun- gen vorweggenommen werden, die geltendes Recht darstellen und auf den 1. Januar 1975 unverändert in Kraft treten, d. h. nicht modifiziert werden. Es handelt sich um die Artikel 30 Absatz 4 und Artikel 34 (siehe Übergangsbestimmungen des Gesetzes über die achte AHV-Revision vom 30. Juni 1972).

Art. 30 Abs. 4 AHVG

4 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird mit dem Faktor 2,4

aufgewertet. Der Aufwertungsfaktor für Renten, die in den Jahren 1973 und 1974 zu laufen beginnen, beträgt 2,1. Aufgrund der ehedem für 1973 und 1974 angenommenen Lohnentwicklung wurde der Faktor auf den 1. Januar

1975 auf 2,4 erhöht.

Art. 34 AHVG

1 Die monatliche einfache Altersrente setzt sich zusammen aus einem

festen Rententeil von 400 Franken und einem veränderlichen Rententeil von einem Sechzigstel des durchschnittlichen Jahreseinkommens.

2 Die einfache Altersrente beträgt mindestens 500 Franken und

höchstens 1000 Franken im Monat. Auch diese Änderung bezweckt, bei der Berechnung der ab 1. Januar

1975 entstehenden Neurenten die Lohnentwicklung der Jahre 1973 und

1974 aufzufangen.

382

C. Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen

I. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 42 Abs. 1 AHVG

1 Anspruch auf eine ausserordent- 1 Anspruch auf eine ausserordent-

liche Rente haben in der Schweiz liche Rente haben in der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, de- wohnhafte Schweizer Bürger, de- nen keine ordentliche Rente zu- nen keine ordentliche Rente zu- steht oder deren ordentliche Ren- steht oder deren ordentliche Ren- te kleiner ist als die ausserordent- te kleiner ist als die ausserordent- liche, soweit zwei Drittel des liche, soweit zwei Drittel des Jahreseinkommens, dem ein ange- Jahreseinkommens, dem ein ange- messener Teil des Vermögens hin- messener Teil des Vermögens hin- zuzurechnen ist, folgende Grenzen zuzurechnen ist, folgende Grenzen nicht erreichen: nicht erreichen: Für Bezüger von Fr. Für Bezüger von Fr. — einfachen Altersrenten — einfachen Altersrenten und Witwenrenten 6 000 und Witwenrenten 7 800 — Ehepaar-Altersrenten 9 000 — Ehepaar-Altersrenten 11 700 — einfachen Waisenrenten — einfachen Waisenrenten und Vollwaisenrenten 3 000 und Vollwaisenrenten 3 900

Die für den Bezug von ausserordentlichen Renten grundsätzlich massgebenden Einkommensgrenzen entsprachen schon bisher nominell den Höchstansätzen der Einkommensgrenzen für die Ergänzungslei- stungen. Das soll weiterhin gelten. Daher werden die Ansätze im gleichen Ausmass wie in Artikel 2 Absatz 1 ELG heraufgesetzt.

Art. 101 AHVG (neu) Baubeiträge ' Die Versicherung kann Beiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen und andern Einrichtungen für Be- tagte gewähren.

383

2 Der Bundesrat bestimmt, für wel-

che Heime und Einrichtungen ge- mäss Absatz 1 sowie unter welchen Voraussetzungen Beiträge gewährt werden. Er setzt die Höhe der Bei- träge fest.

3 Soweit aufgrund anderer Bundes-

gesetze Beiträge im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, entfällt ein Anspruch auf Beiträge der Versicherung. Es handelt sich um die erste «Kollektivleistung» der AHV zugunsten der Betagten. Die Lösung entspricht jener für die Bau- und Einrich- tungsbeiträge in der IV und stützt sich auf Artikel 34 quater Absatz 7 der Bundesverfassung. Beabsichtigt sind Baubeiträge in der Höhe von einem Drittel bis höchstens der Hälfte der anrechenbaren Kosten, wobei Bedürfnis und Eignung der Projekte jeweils genau abzuklären sein werden. Um die Verwirklichung baureifer Projekte nicht zu verzögern, ist in den Über- gangsbestimmungen vorgesehen, Beiträge auch für Bauten und Ein- richtungen auszurichten, mit deren Erstellung schon vor dem 1. Januar

1975 begonnen worden ist. Beiträge können daher für alle seit dem 1.

Januar 1973 erstellten Bauteile und Einrichtungen ausgerichtet werden (vgl. Übergangsbestimmungen Bst. a).

II. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung

Art. 2 Abs. 1 ELG

1 In der Schweiz wohnhaften 1 In der Schweiz wohnhaften

Schweizer Bürgern, denen eine Schweizer Bürgern, denen eine Rente der Alters- und Hinterlas- Rente der Alters- und Hinterlas- senenversicherung, eine Rente senenversicherung, eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung oder eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung zusteht, der Invalidenversicherung zusteht, ist ein Anspruch auf Ergänzungs- ist ein Anspruch auf Ergänzungs- leistungen einzuräumen, soweit das leistungen einzuräumen, soweit das anrechenbare Jahreseinkommen anrechenbare Jahreseinkommen

384

einen im nachstehenden Rahmen einen im nachstehenden Rahmen festzusetzenden Grenzbetrag nicht festzusetzenden Grenzbetrag nicht erreicht: erreicht: — für Alleinstehende und für min- — für Alleinstehende und für min- derjährige Bezüger einer Inva- derjährige Bezüger einer Inva- lidenrente mindestens 5400 und lidenrente mindestens 6600 und höchstens 6600 Franken, höchstens 7800 Franken, — für Ehepaare mindestens 8100 für Ehepaare mindestens 9900 und höchstens 9900 Franken, und höchstens 11 700 Franken, — für Waisen mindestens 2700 für Waisen mindestens 3300 und höchstens 3300 Franken. und höchstens 3900 Franken.

Es hat sich gezeigt, dass die von der Bundesversammlung im Jahre

1972 für 1975 festgesetzten maximalen Einkommensgrenzen ungenügend

sein werden, da sie nur rund 9 Prozent über denjenigen des Jahres 1973 liegen und der heutigen Teurungsrate für zwei Jahre zuwenig Rechnung tragen. Die nunmehr beschlossene Verdoppelung auf 18 Prozent ergibt folgende Zahlen:

Einkommens- Gültig für -Ursprünglich Neu beschlossen grenzen 1973 und 1974 vorgesehen ab 1975 ab 1975 Fr. Fr. Fr.

Alleinstehende 5400 — 6600 6600 — 7200 6600 — 7800 Ehepaare 8100 — 9900 9900 — 10800 9900 — 11700 Waisen 2700 — 3300 3300 — 3600 3300 3900

Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG Die Kantone können ... ' Die Kantone können ... b. vom Einkommen einen Abzug b. vom Einkommen einen Abzug von höchstens 1500 Franken bei von höchstens 1800 Franken bei Alleinstehenden und 2100 Franken Alleinstehenden und 3000 Franken bei Ehepaaren und Personen mit bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Fran- bei den Alleinstehenden 780 Fran- ken und bei den anderen Bezüger- ken und bei den anderen Bezüger- kategorien 1200 Franken überstei- kategorien 1200 Franken überstei- genden jährlichen Mietzins zulas- genden jährlichen Mietzins zulas- sen. sen.

385

Mit der Erhöhung des Mietzinsabzuges (bisher höchstens 1500 bzw.

2100 Franken) soll der anhaltenden Teuerung bei den Wohnungsmieten

Rechnung getragen werden.

Art. 10 Abs. 2 ELG

2 Die Beiträge an die schweizeri- 2Die Beiträge an die Stiftung Pro

schen Stiftungen Pro Senectute und Senectute und Pro Juventute wer- Pro Juventute werden aus dem den aus Mitteln der Alters- und Spezialfonds des Bundes gemäss Hinterlassenenversicherung, jene Artikel 111 des Bundesgesetzes an die Vereinigung Pro Infirmis über die Alters- und Hinterlasse- aus Mitteln der Invalidenversiche- nenversicherung, der Beitrag an rung geleistet. die schweizerische Vereinigung Pro Infirmis aus allgemeinen Bun- desmitteln gewährt.

Die Beiträge an Pro Senectute und Pro Juventute wurden bisher dem Spezialfonds des Bundes laut Artikel 111 AHVG entnommen, der Beitrag an Pro Infirmis aus allgemeinen Bundesmitteln gedeckt. Gestützt auf den neuen Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung werden die Beiträge an die gemeinnützigen Institutionen inskünftig direkt der AHV (Pro Senectute und Pro Juventute) bzw. der IV (Pro Infirmis) belastet.

Art. 11 Abs. 1 Bst. b ELG

1 Die Beiträge sind zu verwen- 1 Die Beiträge sind zu verwen-

den... den... b. für die Gewährung von einmali- b. für die Gewährung von einmali- gen oder periodischen Leistungen gen oder periodischen Leistungen an bedürftige, in der Schweiz an bedürftige, in der Schweiz wohnhafte Ausländer und Staaten- wohnhafte Ausländer, Flüchtlinge lose, die sich seit mindestens 10 und Staatenlose, die sich seit min- Jahren daselbst aufhalten und bei destens fünf Jahren daselbst auf- denen der Versicherungsfall im halten und bei denen der Versiche- Sinne des Bundesgesetzes über die rungsfall im Sinne der Bundesge- Alters- und Hinterlassenenversi- setze über die Alters- und Hinter- cherung oder des Bundesgesetzes lassenenversicherung oder die In- über die Invalidenversicherung ein- validenversicherung eingetreten getreten ist ; ist;

386

Durch die achte AHV-Revision wurden die Flüchtlinge hinsichtlich ihres Anspruchs auf Ergänzungsleistungen den Staatenlosen gleichge- stellt und können somit nach bloss fünfjährigem Aufenthalt eine solche Leistung erhalten. Mit der obigen Änderung werden auch die Voraus- setzungen für den Bezug von Fürsorgeleistungen durch Vermittlung der gemeinnützigen Institutionen entsprechend angepasst.

III. Teuerungszulage für das Jahr 1974

1. Einmalige Zulage

1 Die Renten und Hilflosenentschädigungen der Alters-, Hinterlasse-

nen- und Invalidenversicherung werden durch eine einmalige Zulage im Jahre 1974 erhöht.

2 Die Zulage besteht in einer Verdoppelung aller Renten und Hilf-

losenentschädigungen, auf die in einem vom Bundesrat zu bestimmenden Monat gemäss den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung und die Invalidenversicherung ein Anspruch besteht.

3 Einmalige Abfindungen sind von der Verdoppelung ausgenommen.

2. Nichtanrechnung bei den ausserordentlichen Renten und den

Ergänzungsleistungen Die Zulage wird nicht als Einkommen im Sinne von Artikel 42 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und von Artikel 3 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung angerechnet.

3. Finanzierung

An die Ausgaben für Leistungen gemäss Ziffer 1 hat die öffentliche Hand keine Beiträge gemäss den Artikeln 103-105 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Artikel 78 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung zu leisten.

4. Zusätzliche Ergänzungsleistung

1 Kantone, die für den vom Bundesrat gemäss Ziffer 1 Absatz 2 be-

stimmten Monat eine zusätzliche Ergänzungsleistung ausrichten, er- halten für ihre Mehraufwendungen, höchstens aber für die Verdoppe- lung der monatlichen Ergänzungsleistung, Beiträge gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.

387

2 Kann ein Kanton seine Gesetzgebung über Ergänzungsleistungen

zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht rechtzeitig anpassen, so ist die Kantonsregierung befugt, die Ausrichtung einer zu- sätzlichen Ergänzungsleistung im Sinne von Absatz 1 zu beschliessen und deren Ausmass festzusetzen. Der Bundesrat glaubte anfänglich, darauf verzichten zu könnnen, im Jahre 1974 eine doppelte Rente bzw. Hilflosenentschädigung ausrichten zu können. Massgebend waren nicht zuletzt finanzielle Ueberlegungen. Die zunehmende Teuerung hat das Parlament bewogen, gleichwohl eine solche zusätzliche Leistung zu beschliessen. Der Bundesrat konnte sich nachträglich umso eher damit einverstanden erklären, weil es sich als möglich erwiesen hat, den ansehnlichen zusätzlichen Anteil der öffentli- chen Hand ausnahmsweise durch den Ausgleichsfonds tragen zu lassen. Im übrigen sollen AHV/IV-Rentenbezüger und Bezüger von Hilf- losenentschädigungen durch die doppelte Leistung nicht sonstwie einen Rückschlag erleiden. Daher wird die Zulage weder bei den ausserordent- lichen Renten noch bei den Ergänzungsleistungen (Einkommensgrenzen) angerechnet. Die Bestimmungen folgen der Lösung vom September 1972. Schliesslich erhalten Kantone, welche bei den Ergänzungsleistungen ebenfalls eine Zulage erbringen, bis zur Verdoppelung der ordentlichen Leistung den ihnen zustehenden Bundesbeitrag. Der Bundesrat hat diesen Abschnitt auf den September 1974 in Kraft gesetzt. IV. Erhöhung der laufenden Renten auf 1. Januar 1975

1 Die am 1. Januar 1975 laufenden ordentlichen Renten der Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden in Voll- und Teilren- ten nach neuem Recht umgewandelt. Dabei wird das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen bei Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,25 und bei Renten, auf die der Anspruch erstmals im Jahre 1974 entstanden ist, mit dem Faktor 1,2 durch Umrechnung erhöht.

2 Die umgerechneten Renten dürfen in keinem Falle niedriger sein als

die bisherigen. Vorbehalten bleiben Kürzungen wegen Ueberversiche- rung. Artikel 34 AHVG umschreibt die vom 1. Januar 1975 an geltende Rentenformel, Artikel 30 Absatz 4 den künftigen Aufwertungsfaktor (vgl. Abschnitt B hievor). Die beiden Anpassungen haben im Vergleich zum Stand 1973 eine durchschnittliche Erhöhung der neu entstehenden Renten von 25 Prozent zur Folge.

388

Die achte AHV-Revision hatte ursprünglich, wie in der Einleitung bereits bemerkt, zwischen der Verbesserung für Alt- und für Neurenten einen Unterschied gemacht. Ein wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle besteht nun darin, diese Differenz auszubügeln. Anders gesagt: Es wer- den die Allrenten in Neurenten umgerechnet. Dieses Ziel wird erreicht, indem das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch ent- sprechende Anpassungsfaktoren auf den Stand des Jahres 1975 gebracht wird. Dem Umstand, dass die Renten der im Jahre 1974 anspruchsberech- tigt werdenden Versicherten in der Regel auf einem relativ höheren Durchschnittseinkommen basieren, wird durch einen niedrigeren Anpas- sungsfaktor Rechnung getragen. V. 'Übergangsbestimmungen a. Baubeiträge in der Übergangszeit Beiträge im Sinne von Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung können auch für Bauten und Einrich- tungen ausgerichtet werden, mit deren Erstellung nach dem 1. Januar

1973 begonnen wurde. Bauten, die am 1. Januar 1973 bereits begonnen

waren, können für die nach diesem Zeitpunkt erstellten Bauteile und Ein- richtungen ebenfalls diese Beiträge erhalten. Von dieser Übergangsregelung war beim Hinweis auf den neuen Artikel 10.1 AHVG die Rede. Das Gesetz unterstützt damit Initiativen, die nicht auf die vorliegende Ergänzung gewartet haben und ihre Vor- haben schon vorher zu verwirklichen suchten. b. Aufhebung bisherigen Rechts Abschnitt VIII/1/c des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1972 betreffend Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung und damit im Zusammenhang stehender Gesetze (8. AHV-Re- vision) wird aufgehoben. Die Erhöhung der Renten auf den 1. Januar 1975 bildet den Haupt- inhalt der vorliegenden Gesetzesnovelle. Damit wird die im Jahre 1972 beschlossene Regelung hinfällig. VI. Schlussbestimmungen

1 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

2Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 3Die Abschnitte I, II, IV und V treten am 1. Januar 1975 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des Abschnittes III.

389

Die vierte Revision der Erwerbsersatzordnung in der Vernehmlassung Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern am 9. Juli 1974 ermächtigt, ein Vernehmlassungsverfahren über eine vierte Revision der Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO) durchzuführen (ZAK S. 310). Der Gesetzesentwurf wurde im Laufe des Monats Juli den interessierten Kreisen zugestellt. Die nachfol- genden Ausführungen orientieren über die Vorgeschichte und den we- sentlichen Inhalt der vorgesehenen Revision.

I. Ausgangslage

1. Die dritte EO-Revision trat auf den 1. Januar 1969 in Kraft.

Die seither eingetretene Einkommensentwicklung erforderte eine An- passung der Entschädigungsansätze an die veränderten Verhältnisse. In verschiedenen parlamentarischen Vorstössen wurden neben dieser An- passung auch strukturelle Änderungen am geltenden System der EO gefordert. Dabei standen Verbesserungen der Leistungen für Wehrmän- ner in Beförderungsdiensten im Vordergrund.

2. Die Dringlichkeit der Anpassung an das heutige Lohnniveau einer-

seits und die Notwendigkeit eines gründlichen Studiums der übrigen Be- gehren anderseits veranlassten den Bundesrat am 23. März 1973, zu- nächst eine Zwischenrevision auf den 1. Januar 1974 vorzuschlagen, um damit alle im EOG frankenmässig fixierten Entschädigungsansätze um

50 Prozent zu erhöhen und auf den neuen Stand des Lohnindexes zu

bringen. Diese Zwischenrevision wurde von den eidgenössischen Räten am 27. September 1973 beschlossen und trat am 1. Januar 1974 in Kraft.

3. Inzwischen hat der EO-Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-

Kommission, dem nach Artikel 23 EOG die Begutachtung von Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung der EO zuhanden des Bundes- rates obliegt, die zurückgestellten Probleme weiterbehandelt und den vor- liegenden Entwurf für die eigentliche vierte EO-Revision ausgearbeitet. Dieser Entwurf stützt sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Vorjahre. Es gilt als selbstverständlich, dass er in seiner Bezugnahme auf die massgebende Lohnentwicklung vor der Weiterleitung an die Bun- desversammlung den neuesten Zahlen und Prognosen angepasst werden muss. Dies sollte keinen Einfluss auf das Vernehmlassungsverfahren haben, da durch dieses ja die grundsätzlichen Fragen zur Diskussion ge- stellt werden.

390

4. Artikel 34ter Absatz 4 und Artikel 32 der Bundesverfassung ver-

langen ausdrücklich, dass die Kantone und die zuständigen Organisatio- nen der Wirtschaft vor Erlass der Ausführungsgesetzgebung über Be- lange der EO anzuhören sind. Im vorliegenden Fall ist eine Vernehm- lassungsfrist von rund vier Monaten vorgesehen. Die Vorlage muss der Bundesversammlung möglichst bald unterbreitet werden, damit sie am 1. Januar 1976 in Kraft treten kann.

II. Inhalt der Revisionsvorlage

1. Die Revision sieht eine Anpassung der Entschädigungen an die neu-

ste Einkommensentwicklung vor. Die sich daraus ergebende nominelle Erhöhung der frankenmässig festgelegten Grenzen und Fixbeträge be- trägt gegenüber den seit 1. Januar 1974 geltenden Ansätzen 33 1A Pro- zent. Weitergehende Leistungsverbesserungen werden bei den Entschä- dingungen für alleinstehende Personen in Beförderungsdiensten und bei der Betriebszulage vorgeschlagen. Als wesentliche Neuerung ist der An- spruch dienstleistender Ehefrauen auf eine Haushaltungsentschädigung zu vermerken. Hingegen werden die in Lohnprozenten ausgedrückten Entschädigungsansätze (30% für Alleinstehende, 75% für Haushalt- vorstände ohne Kinder) nicht geändert.

2. Die Vorlage bringt im weiteren einen gewissen Anpassungsauto-

matismus. Dieser stützt sich im wesentlichen auf den in der AHV er- mittelten Lohnindex, funktioniert aber unabhängig vom geplanten An- passungsmechanismus für die AHV/IV-Renten. Diese Abweichung ist sachlich gerechtfertigt, handelt es sich doch bei den Erwerbsausfallent- schädigungen im Gegensatz zu den Renten um Leistungen für verhältnis- mässig kurze Zeitabschnitte. Zudem dient als Bemessungsgrundlage das dem Dienst unmittelbar vorausgehende Einkommen und nicht wie bei den Renten das Einkommen der gesamten Beitragszeit, die sich über Jahrzehnte erstrecken kann. Der Bundesrat soll die Kompetenz erhalten, die Entschädigungen frühestens alle zwei Jahre dem Lohnindex anzupassen, wenn die Einkom- mensentwicklung einen Schwellenwert von 12 Prozent erreicht. Um die- sen Automatismus zu erleichtern, werden im Gesetz die einzelnen Ent- schädigungsansätze in Prozenten der maximalen Gesamtentschädigung ausgedrückt. Diese wird ihrerseits auf 100 Franken im Tag festgesetzt und einem theoretischen AHV-Lohnindex 1976 von 600 Punkten gleich- gestellt.

391

3. Eine weitere Änderung betrifft die Taggelder der Invalidenversiche-

rung, die grundsätzlich nach den gleichen Regeln und Kriterien bemes- sen werden wie die Erwerbsausfallentschädigungen. Alleinstehende In- valide sollen einen einheitlichen Zuschlag von 8 Franken erhalten. Diese Massnahme ist im Hinblick auf die vorgesehene Überprüfung des Tag- geldsystems der IV als provisorische Regelung gedacht. Sie erweist sich angesichts der starken Erhöhung der AHV/IV-Renten als notwen- dig, wenn das unbestrittene Postulat «Eingliederung vor Rente» weiter- hin Geltung haben soll.

4. Zur Deckung der durch die Leistungsverbesserungen bei der EO

bewirkten Mehrausgaben soll der Bundesrat die Kompetenz erhalten, die Versichertenbeiträge (einschliesslich Arbeitgeberanteil) von 0,4 bis auf 0,6 Prozent des Erwerbseinkommens zu erhöhen. Gleichzeitig soll die Höhe des EO-Ausgleichsfonds grundsätzlich auf das Ausmass einer Jahresausgabe beschränkt werden.

Tagesansätze der EO gemäss Revisionsvorschlag Ansätze in Franken oder in Prozenten des Einkommens Entschädigungsarten bzw. Berechnungselemente Regelung gemäss .. . Vorschlag dritter Zwischen- vierte Revision 1 revision 2 Revision 3

1. Massgebende Einkommen

— betr. Minimalentschädigungen: Allgemeine Dienste 16.— 24.- 33.33 Beförderungsdienste: Haushaltungsentschädigungen 33.— 50.- 66.67 Entschädigungen für Alleinstehende 40.— 60.— 100.- - betr. Maximalentschädigungen . . . 75.— 100.-

2. Haushaltungsentschädigungen

(Art. 9 Abs. 1 EOG) Veränderlicher Teil 75 % 75 % 75 Minimum 12.— 18.— 25.— Maximum 37.50 56.30 75.-

3. Entschädigung für Alleinstehende

(Art. 9 Abs. 2 EOG) Veränderlicher Teil 30 % 30 V, 30 % Minimum 4.80 7.20 10.— Maximum 15.— 22.50 30.— Alleinstehende Rekruten 4.80 7.20 10.-

392

Entschädigungsarten bzw. Berechnungselemente Regelung gemäss ... Vorschlag dritter Zwischen- vierte Revision 1 revision s Revision

4. Entschädigung für Nichterwerbstätige

(Art. 10 Abs 1 EOG) Haushaltungsentschädigungen . . . . 12.- 18.- 25.- Entschädigungen für Alleinstehende . . 4.80 7.20 10.-

5. Entschädigung für Beförderungsdienste

(Art. 11 EOG) - Haushaltungsentschädigungen: Minimum 25.- 37.50 50.- Maximum 37.50 56.30 75.- - Entschädigungen für Alleinstehende Minimum 12.- 18.- 30.- Maximum 15.- 22.50 30.-

6. Kinderzulagen

pro Kind (Art. 13 EOG) 4.50 6.80

7. Unterstützungszulagen

(Art. 14 EOG) - erste unterstützte Person 13.50 18.- - jede weitere unterstützte Person 4.50 6.80 9.-

8. Betriebszulagen

(Art. 15 EOG) 9.- 13.50 27.-

9. Höchstgrenzen

(Art. 16 Abs. 1 und 2 EOG) - Personen mit Erwerbstätigkeit: Grenze in Prozenten des Erwerbsein- kommens 100 % 100 ,fr, 100 ', Höchstbetrag der Gc•samtentschädi- gung 50.- 75 - 100.- - Personen ohne Erwerbstätigkeit: Im allgemeinen 25.50 38.30 Beförderungsdienste 38.50 57.80 '77.-

10. Mindestgarantie

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a EOG) - Personen mit Erwerbstätigkeit: Im allgemeinen 25.50 38.30 52.- Beförderungsdienste 38.50 57.80 '77.-

1 Inkraftsetzung am 1. 1. 69; massgebender Index = 800

Inkraftsetzung am 1. 1. 74; massgebender Index = 450

3 Vorgesehene Inkraftsetzung am 1. 1. 76; massgebender Index = 600

393

Die Entwicklung der kollektiven Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod seit 1970 Die Pensionskassenstatistik erlaubt es, Stand und Entwicklung der be- ruflichen Vorsorge in den entscheidenden Punkten zu verfolgen und aus den Ergebnissen die entsprechenden Schlussfolgerungen zu ziehen. Die ZAK hat 1972/73 in einer Artikelfolge, die auch als Separatdruck her- ausgegeben wurde, einlässlich die Statistik 1970 erläutert. Nun hat es Frau Dr. Ellen Hülsen, Chefin der Sektion Mathematik im Eidgenössi- schen Statistischen Amt, in freundlicher Weise übernommen, die Ent- wicklung der kollektiven Vorsorge zu kommentieren. Frau Dr. Hülsen arbeitet als Bundesexpertin an der Einführung der Zweiten Säule mit.

1. Einleitung

Angesichts der grossen sozialpolitischen Bedeutung der kollektiven Vor- sorge für Alter, Invalidität und Tod, d, h. der sogenannten Zweiten Säule, hat das Eidgenössische Statistische Amt, wie bereits für die Periode 1966-1968, aufgrund freiwilliger Meldungen von Vorsorgeeinrichtungen einige Hauptdaten der Pensionskassenstatistik 1970 fortgeschrieben. Wie in der Pensionskassenstatistik 1970 ist die Vorsorgeeinrichtung die statistische Einheit, nicht die Unternehmung oder der Betrieb. Da einer Vorsorgeeinrichtung mehrere Unternehmungen angehören können, darf man aus dem Bestand der Vorsorgeeinrichtungen nicht auf die Zahl der erfassten Unternehmungen, Verwaltungen und Verbände schliessen. Man unterscheidet je nach der Rechtsform Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts. Diese Unterscheidung deckt sich je- doch nicht unbedingt mit der Rechtsstellung der Aktivmitglieder. So können den Einrichtungen öffentlichen Rechts z. B. Angestellte ge- meinnütziger Institutionen oder halbstaatlicher Organisationen ange- schlossen sein. Dagegen versichern Gemeinden ihr Personal oft bei Ge- meinschaftsstiftungen, die zu den Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts zählen.

2. Bestand der Vorsorgeeinrichtungen

Der Bestand der Vorsorgeeinrichtungen belief sich Ende 1973 auf 17 003, hat also im Zeitraum von 3 Jahren um 1422 oder 9 Prozent zugenommen. Daraus ergibt sich, dass der Zuwachs gegenüber der Periode 1966-1968 etwas langsamer erfolgte. Dies dürfte u. a. darauf zurückzuführen sein,

394

(Beträge in Mio Franken)

1970 1972 Zunahme

absolut 1 in % absolut 1 in % absolut 1 in % Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts 1

Anzahl Aktivmitglieder 280 309 100 299 000 100 18 691 7 Anzahl Rentenbezüger 91 687 33 95 000 32 3 313 4 Beiträge 1 109 100 1 357 100 248 22 Arbeitnehmer 413 37 507 37 94 23 Arbeitgeber 696 63 850 63 154 22 Leistungen 680 100 825 100 145 21 Renten 666 98 808 i 98 142 21 Kapital 14 2 17 2 3 21 Vermögen 12 600* 100 14 735 100 2 135 17 Vermögensertrag 488 3,8 610 4,8 122 25

Vorsorgeeinrichtung en privaten Rechts 2

Anzahl Aktivmitglieder 1 102 060 100 1 204 000 100 101 940 9 Anzahl Rentenbezüger 126 897 12 140 000 12 13 103 10 Beiträge 2 349 100 3 194 100 845 36 Arbeitnehmer 808 31 1 018 32 210 26 Arbeitgeber 1 541 66 2 176 68 635 41 Leistungen 636 100 831 100 195 31 Renten 490 77 630 76 140 29 Kapital 146 23 201 24 55 38 Vermögen 19 898* 100 24 722 100 4 824 24 Vermögensertrag 867 4,3 1 146 4,6 279 32

Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts 3

Anzahl Aktivmitglieder 1 382 369 100 1 503 000 100 120 631 9 Anzahl Rentenbezüger 218 584 16 235 000 16 16 416 8 Beiträge 3 458 100 4 551 100 1 093 32 Arbeitnehmer 1 221 35 1 525 34 304 25 Arbeitgeber 2 237 65 3 026 66 789 35 Leistungen 1.316 100 1 656 100 340 26 Renten 1156 88 1 438 87 282 24 Kapital 160 12 218 13 58 36 Vermögen 32 498* 100 39 457 100 6 959 21 Vermögensertrag 1 355 4,2 1 756 4,5 401 30

1 Teilweise geschätzt 2 Geschätzt * Bereinigt

395

dass etliche Betriebe vor der Gründung einer neuen Vorsorgeeinrichtung die Gesetzgebung über die Zweite Säule abwarten wollen.

3. Fortschreibung der Pensionskassenstatistik

Bei den Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen Rechts sind die Kassen des Bundes und der Kantone voll erhoben, diejenigen der Gemeinden teil- weise geschätzt. Die Angaben für die Vorsorgeeinrichtungen privaten Rechts wurden aufgrund von freiwilligen Meldungen einer Anzahl Vor- sorgeeinrichtungen mittels einer Verhältnisschätzung hochgerechnet. In der Tabelle sind die Mitglieder, die Bezüger von Leistungen, die Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber an die Vorsorgeeinrichtun- gen, die Leistungen der Vorsorgeeinrichtungen an die Destinatäre sowie das Vermögen und der Vermögensertrag zusammengestellt. Die Ergeb- nisse beziehen sich auf das Jahr 1972. Zum Vergleich sind in der ersten Spalte die entsprechenden Angaben aus der Pensionskassenstatistik 1970 aufgeführt. Ende 1972 hatten rund 1,5 Mio Aktivmitglieder Anwartschaft auf eine Vorsorge im Rahmen der Zweiten Säule, was einer Zunahme seit

1970 um zirka 9 Prozent entspricht. Die Art und der Umfang dieser Vor-

sorge können natürlich unterschiedlich sein. Für das Jahr 1972 wurden rund 235 000 Rentenbezüger errechnet ; sie haben seit 1970 um 8 Pro- zent zugenommen. Auf 100 Aktivmitglieder kommen 16 Rentner (öffent- liches Recht 32, privates Recht 12). Insgesamt wurden 1972 im Rahmen der Zweiten Säule 4551 Mio Franken an Beiträgen entrichtet. Davon entfallen 1357 Mio Franken (30 %) auf öffentlichrechtliche und 3194 Mio Franken (70 %) auf privatrechtliche Einrichtungen. Wie 1970 wurden auch 1972 etwa 2/3 der Beiträge von den Arbeitgebern aufgebracht. An Leistungen wurden

1972 insgesamt 1656 Mio Franken ausgerichtet. Im öffentlichrechtlichen

Sektor wurden fast ausschliesslich Renten (1970 wie auch 1972 98 %) ausbezahlt; im privatrechtlichen Sektor überwiegen die Renten mit 76 Prozent (1970 77 %) der Leistungen. Der Vermögensertrag stieg bei den öffentlichrechtlichen von 3,8 auf 4,1 Prozent und bei den privat- rechtlichen Einrichtungen von 4,3 auf 4,6 Prozent. Da die Vorsorge im Rahmen der Zweiten Säule mit dem Kapital- deckungsverfahren finanziert wird, spielt die Vermögensbildung bei den einzelnen Kassen eine wesentliche Rolle. Kapitalisationsgrad und Lei- stungsplan können bei den einzelnen Einrichtungen jedoch sehr ver- schieden sein, z. B. volle Versicherung von Alter, Invalidität und Tod

396

Entwicklung der Vorsorgeeinrichtungen öffentlichen und privaten Rechts 1970-1972 Developpement des institutions de prevoyance de droit public et de droit privd, de 1970 ä 1972

Anzahl Mitglieder Nombre de membres

Mic. 2,0 — Aktivmitglieder Membres actifs

1 Rentenbezüger

1 Beneficiaires de Rentes

1,5 —

1,0

0,5

[n1970 1972

(Beträge in Mio. Franken) (Montants en mM ff.)

Beiträge

L Cotisatione

Arbeitnehmer Salaries

1970 Arbeitgeber Employeurs

Leistungen 3 1972 Prestations Renten Rentes

E Kapital Capital Vermögen Fortune

[ Vermögensertrag Revenu de la fortune

30 000 20 000 10 000 0 Mio. Fr. 0 10 000 20 000 30 1000

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durch die Kasse, Alterssparen bei der Kasse mit Risikoversicherung bei einer Lebensversicherungsgesellschaft oder Übernahme der ganzen Ver- sicherung durch die Versicherungsgesellschaft. Die in der Tabelle ange- gebenen Vermögen umfassen nur die von den Vorsorgeeinrichtungen direkt verwalteten Gelder, nicht aber die Deckungskapitalien bei Ver- sicherungsgesellschaften. Die folgenden Vergleiche sind unter diesem Vorbehalt zu betrachten.

1970 verfügten die Vorsorgeeinrichtungen über ein Kapital von 32

Mia Franken, 1972 über 39 Mia Franken, was einem Zuwachs von 21 Prozent gleichkommt. Verglichen mit den Beiträgen entsprach das Ver- mögen 1970 ungefähr dem Neuneinhalbfachen, 1972 dem Achteinhalb- fachen der jährlichen Beiträge. Der Anteil des Kapitalertrages an der gesamten Jahreseinnahme (Beiträge, Zinsen, übrige Einnahmen) belief sich 1970 auf 26 Prozent. Für 1972 konnten nur die Beiträge und Zinsen ermittelt werden. Nimmt man an, das Verhältnis der übrigen Einnahmen zu den Beiträgen und Zinsen sei gleich geblieben, kann man die gesamte Jahreseinnahme 1972 auf 6,940 Mia Franken schätzen. Der Kapitalertrag

1972 macht davon einen Viertel aus.

Volkswirtschaftlich von grosser Bedeutung ist die Frage: Welcher Teil der Jahreseinnahmen wird für die laufenden Versicherungsleistungen verbraucht, wieviel steht für neue Kapitalanlagen zur Verfügung? Die Ergebnisse der beiden letzten Vollerhebungen zeigten, dass gesamt- schweizerisch jeweils ungefähr ein Viertel der Jahreseinnahme für die eigentlichen Versicherungsleistungen ausgegeben wurde und ungefähr ein Viertel für andere Ausgaben, wie z. B. Prämien an Versicherungs- gesellschaften. Die Hälfte einer Jahreseinnahme wäre demnach angelegt worden. Nimmt man an, diese Verhältnisse gälten auch für das Berichts- jahr 1972, ergibt sich gesamtschweizerisch ein «Einnahmenüberschuss» von schätzungsweise 3,47 Mia Franken. Im einzelnen sind die «Einnah- menüberschüsse» natürlich von Vorsorgeeinrichtung zu Vorsorgeeinrich- tung verschieden. Je nachdem, ob es sich um eine Einrichtung mit einem jungen oder einem überalterten Versichertenbestand handelt, kann mehr oder weniger Kapital angelegt werden oder es müssen auch Kapitalan- lagen aufgelöst werden. Es gelangen auch nicht alle Gelder auf den Kapitalmarkt; bei vielen öffentlichrechtlichen Kassen zum Beispiel bleibt das Vermögen als Guthaben beim Arbeitgeber stehen.

398

Die Datenverarbeitung und der Schutz der Persönlichkeit

1. Ausgangslage

Durch den zunehmenden Einsatz von Computern in allen Bereichen des täglichen Lebens haben auch die schutzwürdigen Persönlichkeitsrechte des Einzelnen eine erhöhte Bedeutung erlangt. Die Speicherung von Daten hat nicht nur in der Forschung und in der Industrie, sondern auch im Dienstleistungssektor und in der Verwaltung — nicht zuletzt in der Sozialversicherung — ein breites Anwendungsgebiet gefunden.

2. Problemstellung

Aus verschiedenen Gründen wird dem Benützer einer Datenverarbei- tungsanlage eine beachtliche Machtstellung verliehen, die unter Umstän- den nicht ohne Einfluss auf die Interessensphäre des Einzelnen bleibt, vor allem wenn die gespeicherten Daten — sogenannte Dateien — miss- bräuchlich verwendet werden. Ein solcher Vorgang könnte zu einer Störung der traditionellen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern, zwischen Staat und Bürger, ja selbst zur Störung der Verhältnisse un- ter den Einzelpersonen führen. Da aber ein Schutz der Persönlichkeit notwendig ist, haben verschiedene Staaten Datenschutzgesetze ins Leben gerufen oder sind dabei, solche vorzubereiten. Als praktisches Beispiel für die Furcht vor dem alles beherrschenden Computer sei auf eine kürzlich bekannt gewordene Meldung hingewiesen, wonach die französische Regierung die Speicherung personenbezogener Daten für solange untersagen musste, bis die zuständige überwachungs- behörde die erforderlichen Richtlinien für die Datenspeicherung erlassen hat.

Der Computer — das elektronische Gehirn Die immer schneller fortschreitende Entwicklung auf allen Gebieten erfordert eine rationelle Verarbeitung, Speicherung und Auswertung der in stets grösserer Menge anfallenden Daten. Die elektronische Da- tenverarbeitung vermag diesen Anforderungen in einem Ausmass zu ge- nügen, wie es früher mit konventionellen Methoden unvorstellbar ge- wesen ist. Der Computer wird daher nicht zu Unrecht auch als «elektro- nisches Gehirn» bezeichnet. Dennoch ist er nichts anderes als ein vom Menschen gelenktes Werkzeug. Fehlresultate können daher sowohl vom

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Menschen wie von der Technik herrühren. Die Behebung von Störungen technischer Art stellt in der Regel keine besonderen Probleme. Schwer- wiegender sind indessen Mängel, die bei der Erfassung, Speicherung und Weitergabe von Daten entstehen. Besonders gravierend wirkt sich der Datenmissbrauch aus, zumal die gespeicherten Informationen der Kontrolle der Person oder der Perso- nengruppe, auf die sie sich beziehen, entzogen sind. Der Schutz der Per- sönlichkeit umfasst daher auch die Sicherstellung der Daten vor miss- bräuchlicher Verwendung.

Die Datenbank Vermehrte Schutzmassnahmen erfordern vor allem Datenbanken, die im Rahmen öffentlicher oder privater Informationszentren miteinander verbunden sind. Solche Dateien bieten wirksame Vergleichs- und Infor- mationsgrundlagen, die eine noch umfassendere Auswertung ermögli- chen. Wohl sind die Datenbanken infolge der technischen Probleme und der hohen Anschaffungs- und Investitionskosten erst im Aufbau be- griffen; mit ihrem vermehrten Einsatz in der Zukunft ist aber zu rech- nen, und damit wird auch die Interessensphäre der Einzelperson in er- höhtem Masse verletzbar. Der Schutz der Persönlichkeit gewinnt daher eine noch grössere Bedeutung.

3. Der gegenwärtige Stand des Persönlichkeitsschutzes in recht-

licher Hinsicht In der Schweiz a. Im öffentlichrechtlichen Bereich Die mittels elektronischer Datenverarbeitungssysteme des Bundes, der Kantone und Gemeinden gespeicherten Daten sind gegen missbräuchli- che Verwendung durch gesetzliche Bestimmungen geschützt, sei es durch den in der öffentlichen Verwaltung allgemein gültigen Grundsatz des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) oder durch die für die Bundesbeam- ten geltende Amtsverschwiegenheit (Art. 27 des Beamtengesetzes) oder sei es durch spezielle Bestimmungen wie Artikel 50 AVHG, durch wel- chen alle Personen, die mit der Durchführung, mit der Beaufsichtigung und mit der Kontrolle der Durchführung betraut sind, über ihre Wahr- nehmungen Verschwiegenheit zu bewahren haben. Wird die Schweige- pflicht durch ein Organ oder durch einen Funktionär der AHV verletzt, können sogar erhebliche Strafen wie Gefängnis oder Bussen ausge- sprochen werden (Art. 87, 88, 91 und 93 AHVG).

400

b. Im privatrechtlichen Bereich Während also in der öffentlichen Verwaltung der Schutz der Interessen- sphäre des Bürgers im wesentlichen als etabliert gelten darf, kann man dies vom Persönlichkeitsschutz des Einzelnen im privatrechtlichen Be- reich nicht unumschränkt sagen. Das schweizerische Privatrecht enthält gesetzliche Bestimmun- gen, die die Eingriffe in die Persönlichkeit des Einzelnen ganz allgemein ahnden. So gewährt Artikel 28 ZGB demjenigen, der in seinen persönli- chen Verhältnissen unbefugterweise verletzt wird, eine Beseitigung der Störung durch Klage. Damit lässt das Gesetz dem Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht interpretiert daher einen im Privatrecht allgemein geltenden Grundsatz auf breiter Basis : Die Exi- stenz der persönlichen Interessensphäre ist zu garantieren, und sie ist gegen jegliche rechtswidrige Einmischung durch Dritte zu schützen. Zudem kann der Einzelne gegebenenfalls auch noch die Bestimmungen des Strafrechts anrufen. Dies genügt aber noch nicht, um einen umfas- senden Persönlichkeitsschutz gegenüber zukünftigen elektronischen Da- tenbanken zu sichern. So sind z. B. die Auskunfteien heute noch nicht verpflichtet, den Betroffenen den Inhalt ihrer Dossiers bekanntzugeben. Der Einzelne kann sich aber gegen falsche in Umlauf gesetzte Tatsachen solange nicht zur Wehr setzen, als sie nicht zu seiner Kenntnis gelangt sind. Aus diesen Gründen wurde aus der Mitte des Nationalrates ange- regt, ein Gesetz vorzubereiten, das den Bürger und seine Privatsphäre gegen die missbräuchliche Verwendung der Computer schützen und «eine normale Entwicklung der Verwendung von Computern ermögli- chen» soll.

Im Ausland a. In Schweden Das am 1. Juli 1973 in Kraft getretene schwedische Datengesetz regelt die automatische Verarbeitung personenbezogener und auf Personen be- ziehbarer Daten im öffentlichen und privaten Sektor. Diesem Gesetz liegt das Prinzip der Fremdkontrolle zugrunde, demzufolge eine von der Re- gierung eingesetzte Datenschutzkommission mit der Lizenzerteilung und mit der Überwachung bereits in Betrieb befindlicher Computer bzw. Datenbanken beauftragt ist. Grundsätzlich bedarf jede in den oben um- rissenen Anwendungsbereich des Gesetzes fallende Datenbank einer Lizenz. Ausgenommen sind lediglich die durch Regierungsbeschluss er-

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richteten Datenbanken ; allerdings muss die Kommission auch hiezu angehört werden. Zusammen mit der Lizenzerteilung kann die Kommission Auflagen erteilen, soweit dies der Schutz der Privatsphäre der Betroffenen er- fordert. Die Auflagen können das ganze Gebiet der Datenverarbeitung betreffen, so z. B. Methoden der Datenbeschaffung, die technische Aus- rüstung, Datensicherheit, Benachrichtigung der Betroffenen, Weiterga- be der Daten und Verwendungszweck usw. Darüber hinaus hat die Kom- mission ein Recht, an Ort und Stelle die Überwachung durchzuführen. Sie kann auch die bereits erteilten Auflagen ergänzen oder die Lizenz wieder entziehen. Die Befugnisse der Kommission sind also sehr weit- reichend. Das Gesetz enthält auch eine Regelung bezüglich Schadenersatz. Der Betroffene kann einen solchen geltend machen, wenn durch unrichtige Informationen ein Schaden entstanden ist, wobei kein Verschulden durch den Datenbank-Unternehmer vorzuliegen braucht. Auch immaterielle Schäden sind zu ersetzen. Ausserdem bestehen eine Reihe von Strafbe- stimmungen, um die Einhaltung der Gesetzesbestimmungen zu gewähr- leisten.

b. In Hessen Ausser Schweden hat auch das Bundesland Hessen (BRD) seit 1970 ein Gesetz, das die Verwendung von Computern in der öffentlichen Verwal- tung regelt. Die Erkenntnis, dass durch Datenverarbeitung eine Verwal- tungsautomation in vollem Umfange erreicht werden kann — deren Ziel es ist, die Aufgabenerfüllung aus ihrer örtlichen und sachgebundenen Isolierung zu lösen —, bedarf anderseits eines Gesetzes, das die Privat- sphäre des Bürgers schützt und auch einen Schutz gegen unberechtigte Zugriffe auf die Datenbestände bietet. Das wird durch verschiedene Be- stimmungen erreicht: Schon beim Programmieren werden Sicherungen eingebaut. So werden alle Personen, die mit der Datenverarbeitung zu tun haben, einer zusätzlichen Geheimhaltungspflicht unterstellt. Weiter- hin soll jedermann das Recht erhalten, eine Berichtigung zu verlangen, sofern über ihn unrichtige Daten gespeichert werden. Ausserdem ist bei Datenbanken und Informationssystemen zu gewährleisten, dass keine Stellen Unterlagen, Daten und Ergebnisse einsehen und abrufen können, die nicht aufgrund ihrer Zuständigkeit hiezu befugt sind. Die Einhaltung dieser Vorschrift wird durch einen Datenschutzbe- auftragten überwacht. An ihn kann sich jedermann wenden, wenn er

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annimmt, durch die maschinelle Datenverarbeitung der öffentlichen Verwaltung in seinen Rechten verletzt zu werden. Der Datenschutzbe- auftragte beobachtet die laufende Entwicklung und er kann auch neue Schutzmassnahmen anregen.

c. In der Bundesrepublik Deutschland In der Bundesrepublik Deutschland liegt ein Entwurf zu einem Daten- schutzgesetz für den öffentlichen und den privaten Bereich vor. Hier ist man von der Überlegung ausgegangen, dass ein wirkungsvolles Bundes- gesetz den Datenschutz in allen relevanten Lebensbereichen regeln muss, womit ein Missbrauch von personenbezogenen Daten verhindert und einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange der Betroffenen entge- gengewirkt werden soll. Im öffentlichen Bereich hängt die Zulässigkeit der Datenspeicherung von zwei Voraussetzungen ab. Einmal ist die Kenntnis der zu speichern- den Daten für die rechtmässige Aufgabenerfüllung erforderlich und aus- serdem muss eine öffentliche Stelle für die Speicherung der Daten zu- ständig sein. Ausser den Bestimmungen über die Datenspeicherung enthält das Gesetz auch solche über die Datenweitergabe, Datenveränderung, Da- tenlöschung und selbst über den Datenaustausch innerhalb des öffentli- chen Bereichs. Im privatwirtschaftlichen Bereich ist die Speicherung dann zulässig, wenn sie auf einem Vertragsverhältnis oder auf einem vertragsähnli- chen Vertrauensverhältnis beruht. Falls ein Rechtsverhältnis der vorge- nannten Art nicht besteht, ist die Speicherung von Daten doch noch zu- lässig, wenn diese zur Wahrung berechtigter Interessen der speichern- den Stelle erforderlich ist und dadurch keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen zum vorneherein verletzt werden. Besonderer Erwähnung bedarf die Bestimmung bezüglich der Durch- führung des Datenschutzes. Danach haben natürliche oder juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des priva- ten Rechts, soweit sie personenbezogene Daten in Dateien speichern und sonst verarbeiten, spätestens binnen eines Monats nach Aufnahme ihrer Tätigkeit einen Beauftragten für den Datenschutz — also anders als in Schweden — zu berufen. Dieser Beauftragte ist dem jeweiligen verant- wortlichen Inhaber, Vorstand oder Leiter einer Gesellschaft unterstellt. Aufgabe des Beauftragten ist es, eine Übersicht über die Art der ge- speicherten personenbezogenen Daten und über die Geschäftszwecke und

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Ziele, zu deren Erfüllung die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist, so- wie über deren regelmässige Empfänger zu führen. Ausserdem über- wacht er die Datenverarbeitungsprogramme und wirkt bei der Auswahl der in der Datenverarbeitung tätigen Personen mit. Ferner besteht eine Meldepflicht für alle privaten Stellen, die einer geschäftsmässigen Datenverarbeitung obliegen. Zu diesem Zweck wird in den einzelnen Bundesländern eine Aufsichtsbehörde bezeichnet, die ein Register über die vorgenannten Gesellschaften führt, in welches jeder Einsicht nehmen kann, sofern er ein berechtigtes Interesse nachweist. Dem Gesetz sind auch einige Strafbestimmungen für Vergehen wie Ver- letzung der Geheimhaltungspflicht und Ordnungswidrigkeiten ange- schlossen.

d. In den USA Auch in den USA wurde untersucht, wie ein Datenschutz am wirksam- sten zu erreichen ist. Das Advisory Committee an automated data sy- stems des U. S. Department of Health, Education and Welfare hat da- her einen Kodex für saubere Informationspraxis (Federal Code of Fair Information) vorgeschlagen, der für alle automatisierten Personal- datensysteme Geltung haben würde. Der Code beruht auf fünf Grund- prinzipien, die im Sinne von Sicherheitsvorschriften für alle Benützer eines Computers verbindlich erklärt werden sollten. — Zunächst darf es keine geheimen Personaldatenspeicherungssysteme geben. — Der Einzelne soll die Möglichkeit haben, herauszufinden, welche In- formationen über ihn gespeichert und wie diese weiterverwendet wer- den. — Damit wird verhindert, dass Informationen, die zu einem bestimmten Zweck abgegeben werden, ohne die Einwilligung des Betroffenen anderweitig verwendet und anderen Zwecken zugänglich gemacht werden. — Es soll auch eine Möglichkeit bestehen, bereits gespeicherte Daten zu korrigieren. — Sodann muss sich jede Organisation, die Daten speichert, sie ge- braucht und weiterverbreitet, verpflichten, dass diese Daten nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden, und es müssen Vorsichts- massnahmen getroffen werden, die einen Missbrauch der Daten aus- schliessen.

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Die Nichteinhaltung dieser minimalen Sicherheitsvorschriften müsste als «unfair information practice» gelten und würde zivil- oder straf- rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. In dem amerikanischen Be- richt wird auch zur Verwendung der Personenkennziffer, wie sie in der sozialen Sicherheit verwendet wird, Stellung genommen. Hier ist man der Meinung, dass diese dazu benützt werden könnte, Akten über Einzel- personen aus weitverstreuten Dateien zusammenzubringen. Man emp- fiehlt daher, diese Kennziffer auf Programme der Bundesverwaltung zu beschränken. Auch wird vorgeschlagen, dieser Nummer einen gesetzlichen Schutz in dem Sinne zu gewähren, dass die Weiterverwendung der Nummer ausserhalb des Bundes ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen untersagt bliebe.

4. Grundsätze für eine Regelung des Persönlichkeitsschutzes

Den vorerwähnten Ausführungen sind im wesentlichen folgende Grund- sätze für einen wirksamen und zuverlässigen gesetzlichen Datenschutz zu entnehmen. — In administrativer Hinsicht soll eine Stelle für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die richtige organisatorische Abwicklung der Datenverarbeitung verantwortlich sein. Jeder Angestellte ist über die bestehenden Sicherheitsvorschriften und das zu gewärtigende Disziplinar- oder Strafverfahren aufzuklären. — In formeller Hinsicht müssen die Daten unter Beachtung grösster Genauigkeit und Vollständigkeit gespeichert werden, so dass jeder- zeit die gewünschten Schlussfolgerungen daraus gezogen werden können. — In persönlicher Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass jedermann ein Recht auf wahrheitsgetreue Speicherung seiner persönlichen Daten besitzt, die schutzwürdig sind. Wo ein schutzwürdiges Interesse vor- liegt, dürfen sie nicht ohne besondere Zustimmung des Betroffenen herausgegeben werden. — Auch sollen gespeicherte Personaldaten nur für den im voraus be- stimmten Zweck verwendet werden und es sind Massnahmen zu tref- fen, die einen Missbrauch dieser Daten ausschliessen.

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Durchführungsfragen

AHV: Beitragspflicht ausländischer Studenten, die in die Schweiz kommen, um hier kurzfristig zu arbeiten 1 Während der Sommermonate kommen Studenten in die Schweiz, um hier während der Ferien zu arbeiten. Zweck der Arbeit ist nicht die Ausbildung, sondern der Verdienst. Der Lohn, der solchen Studenten be- zahlt wird, unterliegt der Beitragserhebung. Artikel 2 Absatz 1 Buch- stabe d AHVV, wonach von der Versicherung ausgenommen sind Per- sonen, die zur Verrichtung bestimmter saisonbedingter Arbeiten in die Schweiz einreisen und sich hier höchstens acht Wochen im Jahr auf- halten, ist hier nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt der Fall der Studenten, die von Organisationen schweizerischer Hochschulen zum Zwecke der Ausbildung in schwei- zerische Unternehmen vermittelt werden und denen nicht der branchen- übliche Lohn gewährt wird (Kreisschreiben über die Versicherungs- pflicht, Rz 87).

AHV: Beiträge vom Lohn des Bedienungspersonals im Gastgewerbes Am 5. Dezember 1973 wurde der Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes abgeschlossen und durch einen Bundesratsbeschluss vom 17. Mai 1974 allgemeinverbindlich erklärt. Der Gesamtarbeitsvertrag sieht drei Arten der Entlöhnung durch Geld vor: feste Löhne, Garantielöhne mit Umsatzanteilen und Umsatz- löhne. Die Umsatzentlöhnung kann für das Bedienungspersonal an die Stelle jener beiden andern Arten der Entlöhnung treten. Darnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Bedienungspersonal 13,04 Prozent des dem Gast in Rechnung gestellten Preises («Brutto-Umsatz Küche/Kel- ler») auszurichten; das entspricht dem besten üblichen Bedienungsgeld von 15 Prozent. Der Arbeitgeber ist befugt, einen höheren Umsatzlohn zu gewähren. Einen Umsatzlohn von weniger als 13,04 Prozent darf der Arbeitgeber nur ausrichten, wenn die durch den Gesamtarbeitsvertrag geschaffene paritätische Aufsichtskommission dies auf ein schriftliches Gesuch hin im einzelnen Fall bewilligt hat.

Aus AHV-Mitteilungen Nr. 63

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Die Umsatzentlöhnung bedeutet für den Gast, dass er kein Bedie- nungsgeld mehr zu geben hat («Service inbegriffen»). Das Bedienungs- geld ist abgeschafft. Der Ersatz des Bedienungsgeldes durch die Umsatzentlöhnung ist für die Beitragserhebung von wesentlicher Bedeutung: Die Berechnung der Bedienungsgelder, wie sie bisher nötig war (s. Wegleitung über den massgebenden Lohn, Rz 183 ff.) fällt dahin. Der Arbeitgeber kennt nun in jedem Fall den Lohn, den der Arbeitnehmer erzielt. Es können in Zukunft auch hier die allgemeinen Regeln über die Beitragserhebung angewendet werden. Allerdings ist denkbar, dass in der Uebergangszeit einzelne Arbeit- geber ihr Personal weiterhin Bedienungsgelder beziehen lassen. Für diese Fälle wird das Bedienungsgeld nach wie vor berechnet werden müssen. In sinngemässer Anwendung des Gesamtarbeitsvertrages hat dies mit 15 Prozent des Umsatzes zu geschehen. Die Wegleitung über den massgebenden Lohn wird durch einen Nach- trag 1, gültig ab 1. Juli 1974, der neuen Lage angepasst.

AlIV: Anrechenbare Beitragszeiten für die Wahl der Renten- skala in Sonderfällen; Meldung an das zentrale Leistungsre- gister 1 (Hinweis zu — Rz 399 der Wegleitung über die Renten [RWI] — den Richtlinien für die Ausfertigung des Beiblattes zur Ver- fügung über Renten, Hilflosenentschädigungen und einmalige Witwenabfindungen, gültig ab 1. Juli 1974 — den Richtlinien für die Meldungen an das zentrale Renten- register mit Magnetband, gültig ab 1. Januar 1973.) Grundsätzlich wird die anwendbare Rentenskala anhand des Skalenwäh- lers der Rententabellen ermittelt, indem die vollen Beitragsjahre, die der Versicherte vom 1. Januar des der Vollendung des 20. Altersjahres fol- genden Jahres bis zur Entstehung des Rentenanspruches zurückgelegt hat (Rz 382 RWL), denjenigen seines Jahrganges gegenübergestellt werden. Die vollen Beitragsjahre des Jahrganges können in der Regel der Jahrgangstabelle der Rententabellen entnommen werden. Tritt nun der Versicherungsfall ein, bevor der Jahrgang des Ver- sicherten während eines vollen Jahres der Beitragspflicht unterstand, so

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 62

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ergäbe sich nach den erwähnten allgemeinen Regeln sowohl für den Ver- sicherten als auch für seinen Jahrgang eine Beitragsdauer von 0 vollen Beitragsjahren. Der Skalenwähler könnte gar nicht benützt werden. In solchen Fällen wird daher für den Versicherten — Erfüllung der Min- destbeitragsdauer vorausgesetzt — wie für seinen Jahrgang je ein volles Beitragsjahr angenommen, was gemäss Skalenwähler zu der in Rz 399 RWL erwähnten Rentenskala 25 führt. In diesem Sinne ist auch im Beiblatt zur Verfügung für den Ver- sicherten (Felder 32 und / oder 33) und für seinen Jahrgang (Feld 35) je ein ganzes Jahr anzugeben. Erstreckt sich in solchen Fällen die tatsächliche Beitragsdauer des Versicherten (die unter Umständen mehr als ein volles Beitragsjahr beträgt) auf die Zeit vor und nach dem 1. Januar 1973, so sind vorab die Beitragszeiten ab 1. Januar 1973 zu berücksichtigen (Feld 33) und allenfalls soviele Beitragsmonate vor dem 1. Januar 1973 anzugeben (Feld 32), dass die gesamte aufgeführte Beitragsdauer des Versicherten

1 Jahr bzw. 12 Monate nicht übersteigt.

Beispiele: Tatsächliche Beitragsdauer Eintrag in des Versicherten (Monat/Jahr) Feld 32 Feld 33

6. 72 — 11. 73 (18 Monate) 00.01 00.11

10. 72 — 2. 74 (17 Monate) 00.00 01.00

Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäss für Ausgleichs- kassen, welche der ZAS die Rentenmutationen auf Magnetband melden (Felder 20-22 des Records).

IV: Honorierung der Logopäden und Legasthenie-Therapeuten 1 (Abänderung von Rz 1106 IVM, publiziert in ZAS 1971, S. 490) Ist der IV-Kommission keine Mitteilung des BSV über eine Tarifabma- chung mit der fraglichen Stelle oder Person zugegangen, so hat das IV- Sekretariat bis auf weiteres Rechnungen für logopädische Massnahmen und Legastheniebehandlungen, die den Ansatz von 24 Franken pro Stunde bzw. 6 Franken pro Viertelstunde übersteigen (bisher 20 bzw. 5 Franken), dem BSV zuzustellen. Nur in diesen Fällen wird das BSV die Frage der Honorierung förmlich regeln. Dieses Vorgehen entbindet je-

1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 167

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doch die IV-Kommission nicht davon, die Frage der Zulassung bei der zuständigen kantonalen Behörde abzuklären. Nicht unter diese Regelung fallen Massnahmen, für die die Sonder- schulen Rechnung stellen. Sofern nicht bereits mit dem BSV eine indi- viduelle Tarifvereinbarung abgeschlossen wurde, bleiben die im Zirkular- schreiben vom 4. Januar 1973 an die in der IV zugelassenen Sonder- schulen genannten Vergütungsansätze weiterhin in Kraft.

IV: Eingliederungsmassnahmen; Kostenübernahme bei An- staltsaufenthalt 1 (Art. 12-17 IVG; Rz 221 f f. des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen; Rz 36 f. des KS über die Sonder- schulung) Hinsichtlich der Kostenvergütung bei Anstaltaufenthalten sind folgende Grundsätze zu beachten.

1. Die IV kann aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen

für den Aufenthalt in Spitälern, Anstalten, Sonderschulen, Pflegeheimen Leistungen oder Beiträge erbringen, weshalb auch deren Umfang ver- schieden ist. In Betracht fallen insbesondere: — Stationäre Behandlungen in Kranken- oder Kuranstalten (Art. 12, 13 und 14 Abs. 2 IVG) und Kosten von Unterkunft und Verpflegung aus- serhalb einer solchen Anstalt bei medizinischen Massnahmen. Gemäss Rz 224 des Kreisschreibens über die medizinischen Einglie- derungsmassnahmen können bei medizinischen Massnahmen aus- nahmsweise die Kosten von Unterkunft und Verpflegung des Ver- sicherten ausserhalb einer Kranken- oder Kuranstalt übernommen werden. Dies ist möglich, wenn zwar keine Unterbringung auf einer Bettenstation erforderlich ist, jedoch die intensive ambulante Be- handlung vom Wohnort des Versicherten aus nicht zumutbar ist und deshalb die Voraussetzungen zu einer stationären Behandlung in einer Kranken- oder Kuranstalt an sich erfüllt wären (Rz 222 des KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen). Die Dauer der- artiger Behandlungen sollte indessen vier Wochen nicht übersteigen. — Interne erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung (Art. 16 und 17 IVG). — Interne Sonderschulung (Art. 8 Abs. 1 Bst b IVV).

1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 168 (modifiziert)

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— Ermöglichung des Besuchs der Volksschule (Art. 11 Abs. 2 /VV). — Anstaltsaufenthalt eines hilflosen Minderjährigen (Art. 13 Abs. 1 IVV). — Stationäre Abklärungsaufenthalte (Art. 78 Abs. 3 IVV).

2. Es ist immer zu prüfen, ob die vorgesehene Durchführungs- bzw.

Abklärungsstelle überhaupt dafür geeignet ist, die entsprechende Mass- nahme fachgerecht durchzuführen. Bei medizinischen Massnahmen sta- tionärer Art muss es sich um eine Kranken- oder Kuranstalt handeln (Art. 14 Abs. 2 IVG). Sonderschulen müssen vom BSV oder von der hiefür zuständigen kantonalen Behörde zugelassen sein. An einen Auf- enthalt in einem «gewöhnlichen» Kinderheim kann die IV keine Leistun- gen — ausgenommen Beiträge für hilflose Minderjährige — gewähren (vgl. KS über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen, Rz 221).

3. Da es häufig vorkommt, dass bei Anstaltsaufenthalten gleichzeitig

Massnahmen verschiedener Art durchgeführt werden, ist es weiter von Bedeutung, welche Massnahme im Vordergrund steht, bzw. welche Mass- nahme primär Anlass zur internen Behandlung oder Pflege gibt. Diese Fragestellung ist vor allem entscheidend, wenn in der gleichen Institu- tion sowohl medizinische wie auch schulische, berufliche oder pflegeri- sche Massnahmen durchgeführt werden oder wenn ein hilfloser Minder- jähriger wegen seines Geburtsgebrechens medizinischer Behandlung be- darf. Art und Höhe der Kostenvergütung bzw. der Kostenbeiträge für Un- terkunft und Verpflegung richten sich nach derjenigen Massnahme, die ihrer Intensität nach überwiegt. So überwiegt beispielsweise der Sonder- schulcharakter des Aufenthaltes eines Schülers in einem Heim für kör- perbehinderte Kinder, in welchem neben der Schule täglich noch eine physiotherapeutische Behandlung durchgeführt wird. Von vorwiegend medizinischer Behandlung kann in der Regel auch nicht gesprochen werden, wenn ein Versicherter das Wochenende oder die Schulferien regelmässig zuhause verbringt oder wenn er von der Behandlungsstätte aus ambulant die öffentliche Schule besucht. Im Zweifelsfalle sind die Akten dem BSV zu unterbreiten. Neben dem Schulungs-, Ausbildungs- bzw. Therapieprogramm kann als Indiz für den überwiegenden Charakter einer Massnahme vor allem auch die Art der Institution (Spital, Sonderschule) gewertet werden. Anderseits gilt nicht jeder Spitalaufenthalt, bei welchem medizinische Massnahmen der IV durchgeführt werden, als Hospitalisation im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 IVG. So ist insbesondere in Rehabilitationsab-

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teilungen von Kliniken (mit Ausnahme von Paraplegikerzentren) und Institutionen für Anfallkranke sowie bei geburtsgebrechlichen, schwer hilflosen Minderjährigen in Spitalpflege der primäre Aufenthaltszweck immer dann genau abzuklären, wenn die Aufenthaltsdauer sechs Monate überschreitet.

4. Die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen erfolgt nach

den jeweils geltenden Tarifabmachungen. Bei interner Sonderschulung oder Anstaltsaufenthalt eines hilflosen Minderjährigen oder bei Inter- natsaufenthalten zur beruflichen Eingliederung sind medizinische Be- handlungen, die gleichzeitig durchgeführt werden, als ambulante Mass- nahmen zu übernehmen.

IV: Kostenvergütung für berufliche Massnahmen' Es kommt vor, dass in Internaten, Werkstätten wie auch in Berufs- schulen, mit denen keine Tarifvereinbarung besteht, in vereinzelten Fällen berufliche Eingliederungsmassnahmen der IV durchgeführt wer- den. In diesen Fällen hat die IV-Kommission in Verbindung mit der IV- Regionalstelle darüber sorgfältig zu befinden, ob die betreffende Aus- bildungsstätte die Anforderungen der IV in beruflicher, betreuerischer wie auch organisatorischer Hinsicht erfüllt (vgl. Allgemeine Bedingun- gen zu den Tarifvereinbarungen). Sofern der IV-Kommission keine Mitteilung des BSV über eine Tarif- abmachung mit einer solchen Stelle zugegangen ist, hat sie ebenfalls zu prüfen, ob sich die Kosten in angemessenem Rahmen halten. Überstei- gen diese bei Internatsausbildung 40 Franken je Aufenthaltstag, bei Externatsausbildung 25 Franken je Ausbildungstag, so sind diese Fälle vorgängig der Beschlussfassung durch die IV-Kommission dem BSV zur Festlegung des Vergütungsansatzes zu unterbreiten.

1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 168

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HINWEISE

Das Vernehm- Am 9. Juli hat der Bundesrat das Eidgenössische lassungsverfahren Departement des Innern ermächtigt, das Vernehm- zum Gesetzes- lassungsverfahren zum Vorentwurf eines Bundes- vorentwurf für gesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- die berufliche und Invalidenvorsorge (BVG) einzuleiten. Bereits Vorsorge am 12. Juli wurde der Gesetzesentwurf samt Kurz- bericht (insgesamt 120 Seiten) in deutscher und französischer Sprache der Presse übergeben und an rund 250 Adressaten verschickt. Wie kam diese administrative Parforce-Leistung zustande ? Von entscheidender Bedeutung für das Gelingen einer solchen Aktion ist ein sorgfältig vorbereiteter Versandplan, der die Adressaten der Ver- nehmlassung bestimmt (Kantonsregierungen, Spitzenverbände der Wirt- schaft, politische Parteien und andere einzuladende Organisationen) und die Zahl der zuzustellenden Dokumente sowie den zeitlichen Ablauf festlegt. Nebst den direkt Angesprochenen sind die Vernehmlassungs- unterlagen noch weiteren Interessenten zuzustellen, wie der Presse, dem Dokumentationsdienst der Bundesversammlung zuhanden der eidgenössi- schen Parlamentarier, den mitbeteiligten Bundesstellen, den AHV-Be- hörden, den Ausgleichskassen und so fort. Das Vernehmlassungsverfahren für den BVG-Vorentwurf fiel noch mit einem weiteren Vernehmlassungsverfahren, jenem über die vierte EO-Revision, zusammen. Als tückische Klippe erwiesen sich zudem die eben angelaufenen Sommerferien: Geschlossene Druckereien und per- sonelle Unterbesetzungen in allen Bereichen zwangen das Bundesamt für Sozialversicherung, Arbeiten zu übernehmen, die normalerweise die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale erledigt, wie Spedi- tion und Rechnungstellung. Trotz extrem kurzer Fristen für die Bereitstellung der benötigten Unterlagen gelang es dank dem initiativen Einsatz aller Beteiligten, den Versand zum mindesten nach aussen hin reibungslos abzuwickeln. Die für den administrativen Ablauf Verantwortlichen atmeten am Abend des 12. Juli geradezu hörbar auf, in der Ansicht, das Schlimmste jetzt glücklich überstanden zu haben. Was sich aber in den nächsten Tagen via Telefon und Briefpost über das BSV ergoss, übertraf — je nach Standpunkt — die kühnsten Erwartungen oder schlimmsten Befürch- tungen: Über 500 telefonische und schriftliche Bestellungen verschie- denster Herkunft und unterschiedlichsten Umfangs schienen zeitweise

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jede Organisation und jeden Einsatz illusorisch zu machen. In kurzer Folge mussten 4 Nachdrucke des Gesetzesentwurfes deutsch und 3 Nach- drucke französisch in Auftrag gegeben werden (Gesamtauflage: 5000 Exemplare deutsch und 2000 Exemplare französisch). Wahrlich ein be- achtlicher verlegerischer Erfolg für einen Gesetzesvorentwurf ! Beson- dere Anerkennung gebührt dem Drucker, der durch seinen vorbildlichen Einsatz grössere Lücken in der Belieferung der Besteller verhinderte. Nun hat sich der Sturm gelegt. Die Bestellungen fliessen ruhiger und nehmen wieder ihren gewohnten Weg über die Eidgenössische Druck- sachen- und Materialzentrale. Ende gut — alles gut. Sind aber Einsatz und Gelingen wirklich immer so selbstverständlich, wie man sie hin- zunehmen pflegt ?

Die Arbeit des Für manchen bedeutet die Arbeit eine Last, der er Invaliden: sich gern entledigte, wenn es möglich wäre, und die eher Befreiung er bei Erreichung des Pensionierungsalters ohne Be- als Belastung dauern aufgibt. Die Frage nach dem Sinne der Arbeit ist müssig. Jedenfalls hat sie auch andere als nur wirtschaftliche Aspekte. In dieser Beziehung können wir von den Behinderten etwas lernen. In der Fachzeitung «L'ordre professionnel» (18. April 1974, S. 7/8) äusserte kürzlich ein seit dem letzten Weltkrieg schwer Körpergeschädigter seine Gedanken hiezu. «Wenn man sich als 20jähriger in einem Spitalbett wiederfindet, blind und ohne Hände, so träumt man nur von einem: arbeiten. Wer je- mals mit Behinderten — und ganz besonders mit jungen Behinderten, die das Leben noch vor sich haben — in Beziehung gekommen ist, der ist beeindruckt von ihrem Willen, eine berufliche Tätigkeit auszuüben. Dieser Wille spornt oft auch die älteren Behinderten an, die nicht unbe- dingt auf zusätzliche finanzielle Mittel angewiesen wären. Es zeigt sich damit, dass der Sinn der Arbeit nicht nur im Geldverdienen gesehen wird; ich würde diesen Aspekt sogar als zweitrangig bezeichnen. Arbei- ten bedeutet, für die Gesellschaft das zu tun, was man seinen Fähigkei- ten entsprechend tun kann, um dadurch das Recht zu erlangen, auch von ihr das zu erwarten, was man nötig hat. Arbeiten heisst, am gemeinsa- men Bemühen teilnehmen, die Rechte des Einzelnen und seine Menschen- würde zu sichern. Das Geld ist nicht Selbstzweck, sondern nur Hilfs- mittel zur Erleichterung des Austauschs von Gütern. Arbeiten ist des Bürgers Zierde, sagt ein altes Sprichwort; sie ist aber noch mehr als das: Sie trägt wesentlich zur Entfaltung und Selbst- verwirklichung des Menschen bei. Wer die Arbeit einzig des Profites

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wegen verrichtet, der entwertet sie. Solche Beobachtungen macht ein körperlich Behinderter bald, wenn er von den arbeitenden Menschen ausgeschlossen ist. Er ist nicht mehr wie die andern. Um wieder in die Gesellschaft aufgenommen zu sein, muss er auch wieder in das Arbeits- geschehen eingegliedert werden. Wenn diese Eingliederung dem Behin- derten eine Arbeit ermöglicht, die ihn finanziell unabhängig macht, ist das sehr zu begrüssen, denn selbstverdientes Brot schmeckt am besten. Wenn aber der Behinderte nicht in der Lage ist, dieses Produktivitäts- niveau zu erreichen, so hilft ihm schon die Tatsache, dass er irgendeine Beschäftigung hat, seine kreativen Fähigkeiten zu fördern; so beschei- den seine Tätigkeit auch ist, sie führt ihn doch auf den Weg zur Selbst- befreiung.»

Prof. Dr. Max Holzer ±

Am 30. Juli 1974 verschied Prof. Dr. Max Holzer, ehemaliger Direktor des BIGA, auf einer Bergtour an den Folgen eines Herzschlages. Der Verstorbene fand seinerzeit in der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Wehrmannsschutz) seinen ersten grösseren Wirkungsbereich. Er ge- hörte zu den Mitbegründern dieses grossen Sozialwerkes der Kriegszeit, mit dem die Grundlage für die Verwirklichung der AHV geschaffen wurde. Er war auch der Initiant der «ZAK», die unter seiner Redaktions- leitung im Jahre 1941 mit dem Titel «Die eidgenössische Lohn- und Ver- dienstersatzordnung» erstmals erschien und damals das Informationsbe- dürfnis auf eine ganz neue Art löste, der sofort ein durchschlagender Erfolg beschieden war. Auch später, als sich Prof. Holzer in höherer Stellung anderen Aufgaben zuwandte, hat er sich immer wieder mit der Sozialversicherung beschäftigt. Insbesondere war er als Mitredaktor der «Schweizerischen Zeitschrift für Sozialversicherung» bis zu seinem Tode unermüdlich für eine verlässliche Dokumentation über Gesetzgebung und Literatur und für vergleichende Darstellungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung besorgt. Das BSV und alle Leser der ZAK, die dem Verstorbenen in ihrer beruflichen Tätigkeit begegnen durften, werden Prof. Max Holzer ein gutes Andenken bewahren.

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PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE I

Sozialversicherungs- Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Dafflon (ZAK abkommen 1974, S. 359) am 21. August 1974 wie folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Die meisten der gegenwärtig bestehenden staatlichen Dafflon vom Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherungen 17. Juni 1974 sehen — wie die entsprechende schweizerische Gesetz- gebung — keine Auszahlung der Renten ins Ausland vor, sondern gewähren die überweisung der Leistungen nach dem Heimatstaat des Berechtigten sowie allenfalls nach Drittstaaten nur aufgrund entsprechender zwi- schenstaatlicher Vereinbarungen. Die Schweiz hat zahl- reiche Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen; zur Zeit regeln deren 14 auch die Auslandszahlung von Ren- ten. In diesen Abkommen verpflichten sich die Vertrags- staaten, ihre Renten in gleicher Weise und in gleicher Höhe wie den Bezügern im Inland auch den Berechtig- ten im Ausland zukommen zu lassen. Welche Kaufkraft die überwiesenen Renten im Wohnsitzstaat des Berech- tigten aufweisen und ob diese Kaufkraft infolge von Schwankungen des Wechselkurses sich günstig oder im- günstig verändert, muss hierbei ausser Betracht bleiben. Im Prinzip sind diese Leistungen für den Verbrauch im Inland bestimmt, und nach den dort gegebenen Ver- hältnissen richtet sich in einem gewissen Umfang auch ihre Höhe. Es ist dagegen nicht möglich, durch die Ab- kommen bestimmte Relationen zwischen Renten des einen und Lebenskosten des andern Vertragsstaates festzulegen und zu garantieren; auch die Schweiz könn- te derartige Zusicherungen in bezug auf die Renten, die sie ins Ausland zahlt, nicht eingehen. Massnahmen zum Ausgleich von Kaufkraftverlust, die heimgekehrte Landsleute infolge Wechselkursänderun- gen beim Bezug einer ausländischen Rente erleiden, sind nicht vorgesehen; es handelt sich hierbei um unaus- weichliche, alle wirtschaftlichen und finanziellen Be- ziehungen mit dem betreffenden Staat in gleicher Weise treffende Auswirkungen. Sollten sich aus solchen Ent- wicklungen erhebliche Einbussen an Existenzmitteln ergeben, so besteht unter Umständen die Möglichkeit des Bezugs einer ausserordentlichen, von Einkommensgren- zen abhängigen Altersrente der AHV, soweit der Mit- bürger nicht bereits aufgrund freiwilliger Versiche- rung im Genuss einer ordentlichen Rente steht; die freiwillige AHV für die Schweizer im Ausland ist be-

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kanntlich vor allem auch im Hinblick auf Risiken dieser Art geschaffen worden. Bezüger von Altersrenten kön- nen ausserdem, je nach ihren Einkommensverhältnis- sen, die kantonalen Ergänzungsleistungen beanspru- chen. Im Fall einer eigentlichen Notlage müssten die Rentenbezüger zusätzlich an die öffentlichen und priva- ten Fürsorgeeinrichtungen verwiesen werden.»

MITTEILUNGEN

Doppelte AHV- Das Eidgenössische Departement des Innern hat am und IV-Renten im 14. August 1974 folgende Pressemitteilung erlassen: September 1974 «Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern (Bundesamt für Sozialversicherung) er- mächtigt, die von den eidgenössischen Räten in der Sommersession als Teuerungsausgleich für das Jahr

1974 beschlossene einmalige Auszahlung eines doppelten

Monatsbetreffnisses an die Bezüger von AHV- und IV- Renten und von Hilflosenentschädigungen im Monat September 1974 anzuordnen. Bezugsberechtigt ist, wer im September Anspruch auf eine Rente bzw. Hilflosen- entschädigung der AHV oder IV hat; nicht bezugs- berechtigt sind Versicherte, deren Leistungsanspruch vor diesem Stichmonat erloschen ist oder erst in einem nachfolgenden Monat entsteht. Sowohl die Ausgleichskassen als auch die PTT-Betriebe werden bestrebt sein, die Auszahlungen im September rasch zu erledigen, bitten aber die Anspruchsberechtig- ten um Verständnis, wenn des erhöhten Arbeitsanfalls wegen Verzögerungen von wenigen Tagen eintreten sollten. Kantone, die den Bezügern von Ergänzungsleistungen neben der doppelten AHV- oder IV-Rente einen zusätz- lichen Betrag ausrichten, werden darüber in geeigneter Weise direkt orientieren.»

Eidgenössische Nationalrat Dr. Hans T s c h u m i ist infolge Rück- MW/1V- tritts aus der bernischen Regierung auch aus der Eidge- Kommission nössischen AHV/IV-Kommission der er als Vertreter der kantonalen Volkswirtschaftsdirektoren angehörte, ausgeschieden. Der Bundesrat hat ihm den Dank für die geleisteten Dienste ausgesprochen. Zu seinem Nachfol- ger wählte er Regierungsrat Dr. Edmund W y s s, Vorsteher des Departementes des Innern des Kantons Basel-Stadt.

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Ausgleichsfonds Im ersten Semester 1974 konnten für Rechnung der AHV/IV/E0 Ausgleichsfonds AHV/IV/EO 304,5 Mio Franken mittel- im ersten Halbjahr oder langfristig angelegt werden. Davon wurden 66,9 Mio

1974 (22,0 %) aus Rückzahlungen und Amortisationen finan-

ziert. Die mittelfristigen Anlagen dienen zur Deckung der für die Jahre 1975 und 1977 errechneten Tresorerie- Fehlbeträge. Die Auszahlungen verteilen sich in Mio Franken und in Prozenten auf folgende Anlagekategorien: Eidgenossen- schaft (mittelfristig) 245,0 (80,5 %), Kantone 6,0 (2,0 %), Gemeinden 33,5 (11,0 %), öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 13,0 (4,2 %)und Kan- tonalbanken 7,0 (2,3 %). Auf die Kantone, Gemeinden und öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutio- nen entfallen somit insgesamt 52,5 Mio Franken oder 17,2 Prozent. Die im Berichtshalbjahr fällig gewordenen Darlehen von insgesamt 16,0 Mio Franken wurden zu den jeweils geltenden Konditionen vollumfänglich konvertiert. Der Gesamtbestand der festen Anlagen belief sich per Ende Juni 1974 auf 8 724,9 Mio Franken und setzt sich folgendermassen zusammen: - Eidgenossenschaft 478,4 Mio (5,5 %), - Kantone 1 249,9 Mio (14,3 %), - Gemeinden 1 374,7 Mio (15,8 %), - Pfandbriefinstitute 2 352,5 Mio (27,0 %), - Kantonalbanken 1 599,3 Mio (18,3 % ), - öffentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen 251,8 Mio (2,9 %), - gemischtwirtschaftliche Unternehmungen 1 216,3 Mio (13,9 %), - Kassenobligationen 202,0 Mio (2,3 %). Die Durchschnittsrendite der Neuanlagen betrug 6,31 Prozent gegenüber 5,74 Prozent im zweiten Semester

1973. Für den Gesamtbestand per 30. Juni 1974 ergab

sich eine durchschnittliche Rendite von 4,60 Prozent verglichen mit 4,52 Prozent auf Ende Dezember 1973.

Arzttarif Der für die SUVA, die Militärversicherung und die IV SUVA/MV/IV im Verkehr mit den Mitgliedern der Verbindung der Schweizer Ärzte geltende Einheitstarif für ärztliche Leistungen wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1974 der Teuerung angepasst. Danach beträgt der Wert des Taxpunktes neu 2.90 Franken (bisher Fr. 2.80). Gleichzeitig ist die Gültigkeit des Taxpunktwertes er- weitert worden. Sie erstreckt sich nun auch auf folgen- de Tarife und Vereinbarungen:

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— Zahnarzttarif SUVA/MV/IV/ASAN (nur arzttarif- konforme Positionen), — Tarif für die Physiotherapeuten, — Vereinbarung VESKA für die ambulante Spitalbe- handlung, — Vereinbarungen mit Spitälern, in denen hinsichtlich Extraleistungen der SUVA/MV/IV-Arzttarif ange- wendet wird.

Service de 1'en- Seit dem Juli 1972 besteht in der kantonalen Verwal- seignement specialise tung der Waadt ein Dienst für die Sonderschulung, du canton de Vaud welcher dem Departement de la prevoyance sociale et des assurances angegliedert ist. Diese Stelle ist ins- besondere zuständig für die Koordination, die Planung, die Anerkennung und die Aufsicht über die öffentlichen und privaten Sonderschulen, die von der IV anerkannt werden. Sie erteilt auch die Bewilligungen für die Lehr- tätigkeit an waadtländischen Sonderschulen. Ausserdem ist ihr das vom BSV anerkannte Seminaire cantonal de l'enseignement specialise unterstellt. Da ausserkantonale IV-Kommissionen sich bei ihren Anfragen betreffend die kantonale Zulassung von Son- derschulen fälschlicherweise manchmal an das Depar- tement de l'instruction publique wenden, sei hier die richtige Anschrift bekanntgegeben: Service de l'enseignement specialise Rue St-Martin 26, case postale

1001 Lausanne (Tel. 021/20 52 11)

Familienzulagen In der Volksabstimmung vom 30. Juni 1974 wurde mit im Kanton Zürich 206 988 Ja gegen 63 279 Nein eine Änderung des Ge- setzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer angenom- men. Danach wird die Kinderzulage ab 1. Januar 1975 von 40 auf 50 Franken je Kind im Monat erhöht. Des weitern wird die Frist für die Nachforderung von nicht oder in zu geringem Umfang bezogenen Kinderzulagen auf zwei Jahre ausgedehnt. Schliesslich bestimmt die Gesetzesnovelle, dass die an- erkannten Familienausgleichskassen die der Anerken- nung zugrunde liegenden Statuten und Reglemente bis spätestens am 18. November 1974 der Fürsorgedirektion einzureichen haben. Auf den gleichen Zeitpunkt haben auch die von der Unterstellung unter das Gesetz be- freiten Arbeitgeber die Unterlagen, aufgrund deren die Befreiung ausgesprochen wurde, einzüWichen. Vorgän- gig sind die allenfalls nötigen Anpassungen an die ge- änderten Gesetzesvorschriften vorzunehmen. Die Für-

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sorgedirektion stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung bzw. Befreiung weiterhin gegeben sind. Sie unterbreitet dem Regierungsrat nötigenfalls Antrag auf Entzug der Anerkennung bzw. Widerruf der Be- freiung.

Familienzulagen im Der Landrat hat in seiner Sitzung vom 13. Juli 1974 Kanton Nidwalden einer Revision der Verordnung zum Kinderzulagenge- setz zugestimmt. Danach wird mit Wirkung ab 1. Januar 1975 der Ansatz der Kinderzulage von 40 auf

50 Franken je Kind im Monat erhöht. Des weitern wer-

den ausländische Arbeitnehmer, deren Kinder im Aus- land wohnen, den schweizerischen Arbeitnehmern gleichgestellt. Nach der geltenden Regelung sind nur die im Ausland lebenden ehelichen Kinder und Adoptiv- kinder bis zum erfüllten 16. Altersjahr zulageberechtigt.

Familienzulagen im Das Kartell der christlichen Gewerkschaften des Kan- Kanton Wallis tons Wallis hat eine Gesetzesinitiative eingereicht, die im wesentlichen folgende Forderungen enthält: Die Kin- derzulagen sollen auf 120 Franken und die Ausbildungs- zulagen auf 180 Franken je Kind im Monat festgesetzt werden. Ausserdem soll eine Geburtszulage von 500 Franken eingeführt werden.

Personelles Bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf wurde SAR als Nachfolger von J e a n C o r a 1, der in den Ruhe- stand getreten ist, Pier r e Wyss-Chodat zum Chef der Sektion Freiwillige Versicherung gewählt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 4. Februar 1974 i. Sa. A.F.

Art. 13 Abs. 1 IVG. Besteht zwischen Geburtsgebrechen und sekun- dären Leiden ein qualifizierter adäquater Kausalzusammenhang und erweist sich die Behandlung dieser Leiden als notwendig, so hat die IV im Rahmen von Art. 13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen. (Bestätigung der Praxis) Art. 2 Ziff. 404 GgV. Zwischen einer vererbten, prä- oder perinatal erworbenen Hirnstörung und einer Schizophrenie ist ein solcher Zu- sammenhang zu verneinen, da dieses Geburtsgebrechen nach dem ge- wöhnlichen Lauf der Dinge nicht zu einer Schizophrenie führt. Art. 12 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 IVG. Massnahmen der IV zur Ver- hinderung des Eintritts eines stabilen Defekts fallen bei nichter- werbstätigen Minderjährigen nicht in Betracht, wenn sie sich gegen psychische Leiden und Defekte richten, die nach der heutigen Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht geheilt werden können. Dies trifft u. a. bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zu.

Der im Jahre 1955 geborene Versicherte ist ein affekt- und intelligenz- gestörtes, sensomotorisch retardiertes Kind, das stets Mühe hatte, dem Schul- unterricht zu folgen, und daher in der Ausbildung zwei Jahre in Rückstand geriet. Im November 1970 musste er in einer psychiatrischen Klinik hospitali- siert werden. Die dort gestellte Diagnose lautete auf «akute Schizophrenie in der Pubertät bei einem wahrscheinlich durch frühkindliche organische Hirn- schädigung in der Entwicklung retardierten, chronisch überforderten Kna- ben». Die Ärzte verneinten das Vorliegen eines Geburtsgebrechens und erachteten eine vorerst stationäre, später wahrscheinlich ambulante psychia- trische Behandlung als notwendig. Am 26. Mai 1971 empfahl die IV-Regional- stelle der IV-Kommission, den Versicherten einem externen Arbeitstraining in der Eingliederungswerkstätte X zu unterziehen, während die Arbeits- therapie in der Klinik fortgesetzt würde. Die zuständige Ausgleichskasse verfügte am 4. Juni 1971 für die Dauer des Arbeitstrainings die rbernahme der Schulungskosten, der Kosten der Unterkunft und Verpflegung in der psychiatrischen Klinik sowie der Transportkosten für die Zurücklegung des Schulweges. Hingegen würden medizinische Vorkehren nicht übernommen, weil kein Geburtsgebrechen vorliege.

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Der Vater des versicherten Knaben beschwerte sich gegen die Weigerung der IV, für die medizinische Behandlung aufzukommen. Die gesundheitlichen Störungen seien wahrscheinlich die Folgen einer während der Schwanger- schaft erlittenen Hirnschädigung. Ein von der kantonalen Rekursbehörde eingeholter gutachtlicher Bericht vom 25. Januar 1972 bezeichnete es als «denkbar, dass die später klinisch festgestellte hirnorganische Schädigung auf ein Geburtsgebrechen zurück- zuführen wäre». Ob die von den Eltern geltend gemachten Umstände im Sinne eines Geburtsgebrechens sich ausgewirkt haben, müsste von einem Spezialisten entschieden werden. Einer weitern gutachtlichen Meinungsäus- serung vom 15. September 1972 liess sich folgendes entnehmen: Die Schwan- gerschafts- und Geburtsanamnese, die verzögerte psychomotorische Ent- wicklung, die frühen Verhaltensstörungen, die von Anfang an bestehenden Schulschwierigkeiten, der EEG-Befund von 1970 usw. liessen Rückschlüsse auf eine leichte hirnorganische Schädigung im Sinn eines infantilen psycho- organischen Syndroms zu. Zusammenhänge zwischen einem Geburtsgebrechen im Sinne eines kindlichen psychoorganischen Syndroms und einer in der Pubertät ausgebrochenen akuten Schizophrenie «können nach dem heutigen Stand der Forschung und Literatur nicht mit Sicherheit nachgewiesen wer- den». Nach den Erfahrungen von Spezialisten sei es möglich, dass infolge der Sumrnation schwerer Erlebnisse und Enttäuschungen im Zusammenhang mit dem infantilen psychoorganischen Syndrom die Entwicklung einer Schizo- phrenie begünstigt werden könne. Es sei also anzunehmen, dass ein Teil- zusammenhang zwischen der kindlichen Hirnschädigung und der Schizo- phrenie bestehe. Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen erachtete die Vorinstanz nicht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an einem Geburtsgebrechen leide. Aber selbst wenn dies bejaht werden müsste, wären die Vorausset- zungen für eine Kostenübernahme durch die IV gemäss Art. 13 IVG nicht erfüllt, weil zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Auch nach Art.12 IVG würden medizinische Massnahmen ausser Betracht fallen, da die im November 1970 ausgebrochene Geisteskrankheit in absehbarer Zeit das Erfordernis eines mindestens relativ stabilisierten Defektzustandes nicht erfüllen werde. Mit Entscheid vom 28. November 1972 hat die Rekurskommission die Beschwerde abgewiesen. Der Vater lässt für seinen Sohn Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein- reichen und beantragen, «die IV habe in Aufhebung des Entscheides der kan- tonalen Rekursinstanz die Kosten der medizinischen Massnahmen im Zusam- menhang mit dem Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG zu übernehmen». Zur Begründung wird — zusammengefasst — folgendes vorgetragen: Die von der Rekurskommission befragten Ärzte neigten eher zur Bejahung der beiden entscheidenden Fragen, ob die hirnorganische Schädigung mit genügender Wahrscheinlichkeit als Geburtsgebrechen zu qualifizieren sei und ob zwischen jener Schädigung und der Schizophrenie ein genügend enger rechtlicher Zu- sammenhang bestehe. Aufgrund der neuesten Literatur dürfte als genügend wahrscheinlich angenommen werden, dass zwischen dem pränatal erwor- benen Geburtsgebrechen und der Schizophrenie ein Kausalzusammenhang be-

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stehe. Es wird die Einholung eines Obergutachtens eines Gynäkologen/Anäs- thesisten und eines Schizophrenie-Spezialisten beantragt. Während die Ausgleichskasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungs- gerichtsbeschwerde verzichtet, hat das BSV deren Abweisung beantragt. Das EVG hat den Versicherten durch Prof. M. Bleuler, Zollikon, begut- achten lassen. In seiner Expertise vom 13. September 1973 gelangt der Gut- achter zur Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer sicher an einem Geburtsgebrechen leide, welches für seine Schizophrenie kausal, aber nicht adäquat kausal sei. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab: la. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Die Leiden, für welche solche Massnahmen gewährt werden, sind in der Verordnung über Geburtsgebrechen aufgeführt. Figuriert das Leiden nicht in der Geburtsgebrechenliste, so besteht in der Regel auch dann kein Anspruch auf medizinische Massnahmen, wenn es auf ein in der Liste genanntes Geburtsgebrechen zurückgeht. Die Rechtsprechung hat allerdings anerkannt, dass sich ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gestützt auf Art. 13 IVG in seltenen Fällen auch auf die Behandlung sekundärer Gesundheitsschäden erstrecken kann, die zwar nicht mehr zum Symptomenkreis des Geburtsgebrechens gehören, aber nach medizinischer Erfahrung häufig die Folge dieses Gebrechens sind. Zwischen dem Geburtsgebrechen und dem sekundären Leiden muss demnach ein qualifizierter Kausalzusammenhang bestehen. Nur wenn im Einzelfall dieser qualifizierte ursächliche Zusammenhang zwischen sekundärem Gesund- heitsschaden und Geburtsgebrechen gegeben ist und sich die Behandlung überdies als notwendig erweist, hat die IV im Rahmen von Art.13 IVG für die medizinischen Massnahmen aufzukommen (EVGE 1965, S. 159, ZAK 1966, S. 108, und ZAK 1971, S. 595). b. Mit einlässlicher Begründung legt Prof. Bleuler in seinem Gerichts- gutachten dar, dass der Versicherte an einer vererbten, prä- oder perinatal erworbenen Hirnstörung leidet, die vorwiegend psychische oder intellektuelle Symptome (Geistesschwäche) zur Folge und die vor dem vollendeten achten Lebensjahr sich manifestiert hat. Dabei handelt es sich um ein Geburts- gebrechen, das in Ziff. 404 GgV aufgeführt ist. Es bleibt zu prüfen, ob die Schizophrenie, die zur Hospitalisierung und Behandlung des Versicherten Anlass gegeben hat und die selber in der GgV nicht als Geburtsgebrechen genannt wird, mit der soeben erwähnten Hirn- störung in einem qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang steht. Nur in diesem Fall müsste die IV im Rahmen von Art. 13 IVG für die Kosten der Schizophreniebehandlung aufkommen. Prof. Bleuler erklärt, dass sich Schizo- phrenien im Kindesalter «auffallend häufig (aber lange nicht ausschliesslich)» bei hirngeschädigten Kindern entwickeln. Im allgemeinen würden Schizo- phrenien «in der grossen Mehrzahl der Fälle bei Menschen auftreten, die keine Zeichen einer angeborenen Hirnkrankheit aufweisen. Und lange nicht in jedem Fall von Geistesschwäche mit Zeichen von Hirnstörung entwickle sich später eine schizophrene Psychose. Es sei aber wahrscheinlich, dass Geistesschwäche und Hirnschaden Mitursache einer bei einem Kind entste-

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henden Schizophrenie seien. Der Gerichtsexperte bejaht demnach einen ur- sächlichen Teilzusammenhang zwischen einer in der Pubertät ausbrechenden Schizophrenie und dem vorhandenen Geburtsgebrechen, bezeichnet es aber als ganz unwahrscheinlich, dass das Geburtsgebrechen alleinige Ursache einer Schizophrenie wäre. «Ein Zusammenhang zwischen Geburtsgebrechen und Schizophrenie in dem Sinne, dass das Geburtsgebrechen nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge geeignet ist, zu einer Schizophrenie zu führen, ist nicht anzunehmen ... Dies gilt im allgemeinen wie auch im vorliegenden Falle.» Fehlt es vorliegend somit an dem von der Rechtsprechung geforderten qualifizierten adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem gutachtlich festgestellten Geburtsgebrechen und der sekundären Schizophrenie, so hat die IV für deren Behandlung nach Art. 13 IVG nicht aufzukommen. 2a. Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer allenfalls gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG medizinische Massnahmen zur Behandlung der Schizophrenie be- anspruchen kann. Nach dieser Bestimmung hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behandlung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Heilung oder Linderung labilen pathologi- schen Geschehens. Die IV übernimmt im Prinzip nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hin- zielen, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinn von Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Bei nichterwerbstätigen Minderjährigen können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und — der gesetzlich geforderte voraussichtliche Eingliederungserfolg vorausgesetzt — mit Rücksicht auf Art. 5 Abs. 2 IVG trotz des einstweilen noch labilen Lei- denscharakters von der IV übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit eine Heilung mit Defekt oder ein sonstwie stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit oder beide wahrscheinlich beeinträchtigen würde (BGE 98 V 214 und ZAK 1970, S. 233). Dabei geht es also um die erwerblich bedeutsame Heilung eines Leidens, das ohne vorbeugende medizinische Vorkehren sich zu einem stabilen pathologischen Zustand entwickeln würde. Hier soll der Eintritt eines stabilen Defektes verhindert werden. Handelt es sich aber nur darum, die Entstehung eines solchen Zustandes mit Hilfe von Dauertherapie hinauszuschieben, so liegt keine Heilung vor. Freilich wird auch durch derartige kontinuierliche Behandlung die Erwerbsfähigkeit positiv beeinflusst, aber es besteht eine ähnliche Situation wie beispielsweise beim Diabetiker, dessen Gesundheits- zustand durch ständige medikamentöse Therapie bloss im Gleichgewicht ge- halten und dadurch vor wesentlicher, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigender Verschlimmerung mit allenfalls letalem Risiko bewahrt wird; auch hier ist die medizinische Vorkehr nicht auf die Heilung eines Leidens zur Verhütung eines stabilen pathologischen Defektes gerichtet. In allen derartigen Fällen stellen die Vorkehren nach der Rechtsprechung (dauernde) Behandlung des Leidens an sich dar. Deshalb kommt ihnen kein Eingliederungscharakter im Sinn des IVG zu (EVGE 1969, S. 98, ZAK 1969, S. 607).

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Daraus ergibt sich für minderjährige Versicherte mit psychischen Leiden, dass die IV für vorbeugende Psychotherapie aufzukommen hat, wenn das erworbene psychische Leiden in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahr- scheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbstätigkeit erheblich behindernden oder gar verunmöglichenden sta- bilen pathologischen Zustand führen würde. Umgekehrt kommen prophy- laktische Massnahmen der IV nicht in Betracht, wenn sich diese gegen psychische Krankheiten und Defekte richten, welche nach der heutigen Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können. Dies trifft nach Auffassung der Schweizerischen Gesellschaft für Kinderpsychiatrie in der Regel unter anderem bei Schizo- phrenien und manisch-depressiven Psychosen zu. b. Der Versicherte leidet an Schizophrenie. Deren Behandlung kann — den obigen Erwägungen entsprechend — von der IV auch nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 1 IVG übernommen werden.

Urteil des EVG vom 29. Januar 1974 i. Sa. K. P. Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG. Die Fortsetzung der Studien eines Lizen- tiaten bis zum Doktorat gilt nicht als berufliche Weiterbildung im Sinne der IV. Der 1947 geborene und seit September 1971 verheiratete Versicherte ist we- gen angeborenem beidseitigem Glaukom praktisch blind. Er hat Jurispru- denz studiert und im April 1973 zum Lizentiaten der Rechte promoviert. Von der IV erhielt er verschiedene Hilfsmittel (Augenprothesen, Tonbandgerät, Stenomaschine). Auch hat die IV gestützt auf Art. 16 Abs. 1 IVG seine Aus- bildung an einem Kollegium und hernach an der Universität mitfinanziert. Zuletzt bezahlte sie von Januar 1972 bis April 1973 je Studienmonat 25 Vor- lesestunden zu 8 Franken. Im März 1973 schrieb der Versicherte der IV, er werde nach der Pro- motion zum Lizentiaten weiterstudieren und eine Dissertation ausarbeiten. Er ersuche die Versicherung, während des Weiterstudiums für monatlich

35 Vorlesestunden zu 9 Franken aufzukommen. Gemäss Beschluss der IV-

Kommission lehnte die Ausgleichskasse am 4. Juni 1973 das Begehren ab. Der Versicherte rekurrierte und machte geltend, das Doktorat sei für seine künftige Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Industriejurist unerlässlich. Doch wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab. Der Versicherte führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt, dass ihm die IV ab Mai 1973 für 7 bis 8 Semester 35 Vorlesestunden monatlich zu

9 Franken vergüte, und bringt hauptsächlich folgendes vor:

Zu Unrecht stelle die Rekurskommission auf die heutige Hochkonjunktur ab. Im Rahmen des IVG sei von einer ausgeglichenen Wirtschaftslage auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer eine Dissertation verfasse, vertiefe er sein Fachwissen und verbessere seine Erwerbsfähigkeit. Er- fahrungsgemäss sei «mit dem Doktorgrad auch fachliche Qualität ver- bunden». Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab:

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1. Nach Art. 16 Abs. 2 Bst. c IVG muss die IV einem Gebrechlichen die

invaliditätsbedingten Mehrkosten einer beruflichen Fortbildung ersetzen, wenn von solcher Weiterbildung eine wesentliche Verbesserung seiner Er- werbsfähigkeit zu erwarten ist. Als berufliche Weiterbildung gilt dabei jeder Unterricht, der die bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung vermittelten Kenntnisse vervollkommnen soll (BGE 96 V 33, Erwägung 2 in fine, ZAK 1970, S. 484).

2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob ein praktisch blinder Lizentiat

der Rechte von der Weiterbildung zum Dr. iur. eine wesentliche Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit erhoffen darf. Die kantonale Rekursbehörde verneint dies mit dem Hinweis, für das berufliche Fortkommen eines Juristen sei es seit Jahren so gut wie belanglos, ob er das Studium mit dem Doktortitel oder mit dem Lizentiat abgeschlossen habe. Praktisch verschaffe der Doktor- hut einem Juristen bloss ein höheres gesellschaftliches Ansehen. Beim Entscheid über die Erwerbsfähigkeit eines Invaliden muss auf eine ausgeglichene Arbeitsmarktlage abgestellt werden, wie der Beschwerdefüh- rer mit Recht darlegt (Art. 4 i. V. m. den Art. 8 und 28 Abs. 2 IVG). Doch ist den Erwägungen der Vorinstanz nicht nur im Hinblick auf die heutige Hoch- konjunktur, sondern ganz allgemein beizupflichten. Selbst in wirtschaftlich normalen Zeiten wird ein Lizentiat durch das Weiterstudium bis zum Dok- torat sein künftiges Einkommen als Anwalt oder Industriejurist nicht w e - sentlich erhöhen können. Die Arbeit an einer Dissertation pflegt einen jungen Juristen p r aktisch nur wenig zu fördern. Sie dient hauptsäch- lich der wissenschaftlichen Vertiefung der erworbenen Kenntnisse auf einem Teilgebiet der Jurisprudenz, wie der kantonale Richter zutreffend erörtert. Aus diesen Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

Urteil des EVG vom 15. Januar 1974 i. Sa. T. W. Art. 21 Abs. 2 IVG; Art. 5 HV. Unter den Begriff «automatische Sanitäreinrichtungen» fallen nicht nur Toilettenanlagen, sondern auch andere solche Einrichtungen, wie z. B. ein hydraulischer Bade- sitz, der die Selbstsorge eines Gelähmten im Bereiche der Körper- hygiene zu verbessern vermag. Art. 42 Abs. 2 IVG; Art. 39 Abs. 1 IVV. Der Grad der Hilflosigkeit bemisst sich objektiv nach dem Zustand des Versicherten. Deshalb ist die Umgebung, in welcher der Versicherte sich aufhält, grund- sätzlich unerheblich. (Bestätigung der Rechtsprechung) Die 1952 geborene Versicherte wurde am 25. Januar 1971 Opfer eines Auto- mobilunfalles. Sie erlitt dabei eine Querschnittlähmung in Form einer unvoll- ständigen Tetraplegie bei Fraktur von C 7. Nach stationärer Behandlung der unmittelbaren Unfallfolgen hielt sich die Versicherte vom 18. Februar 1971 bis 13. November 1971 im Paraplegiker-Zentrum des Kantonsspitals X und vom 15. November 1971 bis 15. April 1972 im Paraplegiker-Zentrum Y zur Wiedereingliederung auf. In der Folge setzte sie eine bereits vor dem Unfall begonnene kaufmännische Lehre im väterlichen Geschäft fort. Die SUVA und die IV erbrachten verschiedene Leistungen im Zusam- menhang mit der medizinischen und beruflichen Eingliederung der Versi-

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cherten. Mit Verfügung vom 18. Januar 1972 wies die IV ein Begehren um Abgabe eines Elektrobettes und eines hydraulischen Badesitzes dagegen ab. Die IV-Kommission liess sich dabei von der Überlegung leiten, eine Abgabe könne jedenfalls solange nicht erfolgen, als die berufliche Eingliederung noch nicht vollzogen sei. Nach Austritt der Versicherten aus dem Paraplegiker- Zentrum Y zog die IV-Kommission ihren ablehnenden Beschluss in Wieder- erwägung, gelangte jedoch erneut zu einer Ablehnung des Begehrens. Ver- neint wurde auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 7. Dezember 1972). Der Versicherten wurde dagegen eine ganze IV- Rente für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis 30. September 1972 zugesprochen. Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 1972 liess die Versicherte Be- schwerde erheben. In der Begründung wird auf die Bestimmungen der Art. 14 Abs. 1 Bst. f IVV und Art. 5 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmit- teln in Sonderfällen vom 4. August 1972 (HV) hingewiesen und die Auffas- sung vertreten, die Verwaltungsweisung, wonach Hilfsmittel für das tägliche Leben nur abgegeben werden könnten, wenn ohne sie die Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung verunmöglicht wären, lasse sich mit Art. 8 IVG nicht vereinbaren. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung ergebe sich schon daraus, dass die tägliche Aktivität der Versicherten auf 5 bis 6 Stun- den beschränkt sei. Mit Entscheid vom 23. Mai 1973 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde hinsichtlich der Hilflosenentschädigung gut und wies die Aus- gleichskasse an, der Versicherten ab 1. Mai 1972 eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichteren Grades auszurichten. Gutgeheissen wurde auch das Begehren um Abgabe eines hydraulischen Badesitzes in der Erwägung, es handle sich dabei um eine automatische Sanitäreinrichtung im Sinne von Art. 5 HV. Abgewiesen wurde die Beschwerde bezüglich des Elektrobettes, da ein solches im vorliegenden Falle nicht für die Erwerbstätigkeit oder die Ausbildung unerlässlich sei. Das BSV erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Akten an die Verwaltung zur ergänzenden Abklärung des Anspruchs auf eine Hilf- losenentschädigung und auf Abgabe eines Krankenhebers nach Art. 6 HV. Im übrigen legt das BSV ausführlich dar, weshalb der verlangte hydraulische Badesitz nicht von der IV abgegeben werden könne. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen teilweise gut:

1. Die von der Beschwerdegegnerin gestellten Begehren auf Kostengut-

sprache für ein Elektrobett und einen hydraulischen Badesitz sowie auf Aus- richtung einer Hilflosenentschädigung sind von der Vorinstanz in den beiden letztgenannten Punkten gutgeheissen worden. Verneint wurde dagegen der Anspruch auf Abgabe eines Elektrobettes. Dieser Entscheid ist von der Ver- sicherten nicht weitergezogen worden. Bezüglich der Abweisung der Ko- stengutsprache für das Elektrobett ist die Verwaltungsverfügung daher in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Badesitzes und der Hilflosenent- schädigung erhebt das BSV rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es ist daher zu beurteilen, ob die Gutheissung dieser Begehren durch die Vor- instanz zu Recht erfolgt ist.

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2. Die Versicherte ist seit einem am 25. Januar 1971 erlittenen Unfall

querschnittgelähmt. Das Lähmungsbild besteht in einer Tetraplegie mit voll- ständiger Lähmung der unteren Extremitäten und stark reduzierter Kraft in den Armen und Händen. Mit Hilfe eines Fahrstuhles kann sich die Ver- sicherte selbständig fortbewegen. Sie ist auch in der Lage, sich vom Bett in den Fahrstuhl — und umgekehrt — zu begeben. In den alltäglichen Verrich- tungen ist sie weitgehend selbständig, wenn auch nur mit grossem Kraft- und Zeitaufwand. Schon im Austrittsbericht des Paraplegiker-Zentrums X vom 13. Novem- ber 1971 wird darauf hingewiesen, die Patientin sei im Fahrstuhl völlig selb- ständig «sauf pour les transferts dans la baignoire». Nach ihrem übertritt ins Paraplegiker-Zentrum Y wurde seitens dieser Institution am 27. De- zember 1971 um Kostengutsprache für ein Elektrobett, einen hydraulischen Badesitz sowie verschiedene weitere Hilfsmittel ersucht. Hinsichtlich des Badesitzes wurde darauf hingewiesen, dass es der Versicherten nur mit die- sem Behelf möglich sei, «das Bad selbständig zu benützen». Dies wird be- stätigt durch einen im April 1972 im Paraplegiker-Zentrum durchgeführten «Selbsthilfe-Test».

3. Hinsichtlich des Anspruchs auf Hilfsmittel ist zu unterscheiden zwi-

schen Behelfen, die zur Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind (Art. 21 Abs. 1 IVG) und solchen, die der Invalide für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder die Selbstsorge benötigt (Art. 21 Abs. 2 IVG). a. Anspruch auf Abgabe der erstgenannten Hilfsmittel hat der Versi- cherte, im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste, soweit diese für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgaben- bereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung unentbehrlich sind. Die Liste der anerkannten Hilfsmittel fin- det sich in Art. 14 Abs. 1 IVV und zählt die in Frage kommenden Hilfsmittel- kategorien abschliessend auf; die Aufzählung der unter die einzelnen Kate- gorien fallenden Hilfsmittel ist dagegen bloss exemplifikatorisch (BGE 98 V 50, ZAK 1972, S. 430, und ZAK 1969, S. 611). Der streitige Badesitz könnte einzig unter die Kategorie «Hilfsmittel für das tägliche Leben» gemäss Bst. f der Liste von Art. 14 Abs. 1 IVV sub- sumiert werden. Unter diesem Titel nennt die Verordnungsbestimmung ein- zelne Hilfsmittel sowie — allgemein — Behelfe zum Ankleiden, Essen, zur Körperpflege und zum Schreiben und Lesen. Diese Hilfsmittel stehen meist nur in lockerem Zusammenhang zur Erwerbstätigkeit oder zu einer dieser gleichgestellten Tätigkeit. In besonderem Masse gilt dies für Hilfsmittel zur Körperpflege. Bei diesen Behelfen ist deshalb genau zu prüfen, ob sie tat- sächlich geeignet sind, dem Versicherten in wesentlichem Umfange zur Er- reichung eines der genannten Eingliederungsziele zu verhelfen. Dabei ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen, wonach die IV Eingliederungsmassnahmen nur zu erbringen hat, soweit die damit verbun- denen Kosten zum voraussichtlichen Nutzen in einem vernünftigen Verhält- nis stehen (BGE 98 V 100, ZAK 1970, S. 229, und ZAK 1972, S. 592). Es steht ausser Zweifel, dass der verlangte hydraulische Badesitz nur in geringem Masse durch die berufliche Eingliederung bedingt ist. Es kann je- denfalls nicht gesagt werden, der Badesitz sei im Rahmen der hier allein

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massgebenden beruflichen Eingliederung unentbehrlich. Berücksichtigt man zudem die verhältnismässig hohen Kosten eines solchen Behelfes, so lässt sich ein Anspruch nach Art.21 Abs. 1 IVG und Art. 14 Abs. 1 Bst. f IVV nicht begründen. b. Nach Art. 21 Abs. 2 IVG gibt die IV unabhängig von der Eingliede- rung ins Erwerbsleben Hilfsmittel ab, die der Invalide zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und zur Selbstsorge benötigt. Obgleich die Gesetzesbestimmung ausdrücklich auch die Abgabe von Hilfs- mitteln zur Verbesserung der Selbstsorgefähigkeit vorsieht, nennt die ab- schliessende Liste der im Rahmen von Art. 21 Abs. 2 IVG zur Abgabe gelan- genden Hilfsmittel keine Behelfe, die ausschliesslich dieser Zweckbestim- mung dienen. Dies dürfte mit ein Grund gewesen sein zur Ergänzung der in Art. 14 Abs. 2 IVV enthaltenen Liste durch einen auf den 1. Januar 1971 in Kraft getretenen Zusatz, wonach das EDI befugt ist, Bestimmungen über die Abgabe weiterer kostspieliger Geräte für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und die Selbstsorge zu erlassen. Mit der am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Verordnung über die Abgabe von Hilfs- mitteln durch die IV in Sonderfällen vom 4. August 1972 (HV) hat das EDI von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und den Kreis der ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit zur Abgabe gelangenden Hilfsmittel, insbesondere zugunsten der in schwerem Grade Gelähmten, erweitert mit dem Zweck, die Kontaktmöglichkeiten mit der Umwelt und die Selbstsorgefähigkeit dieser Kategorie von Invaliden zu verbessern (vgl. ZAK 1972, S. 475). Zur Förde- rung der Selbstsorgefähigkeit werden unter bestimmten Voraussetzungen automatische Sanitäreinrichtungen (Art. 5 HV) und Krankenheber (Art. 6 HV) abgegeben. Automatische Sanitäreinrichtungen gelten nach Art. 5 Abs. 1 HV als Hilfsmittel, «wenn der Versicherte wegen Lähmungen oder anderer Gebrechen ohne diesen Behelf allein nicht zur notwendigen Körper- hygiene fähig ist». Absatz 2 umschreibt den Umfang des Leistungsanspru- ches wie folgt: «Die Versicherung übernimmt dabei die Kosten für besondere Zusätze zur bestehenden Sanitäreinrichtung oder einen angemessenen Ko- stenbeitrag an eine Neuanlage». Gestützt auf Art. 5 HV bejahte die Vorinstanz den Anspruch auf Abgabe eines hydraulischen Badesitzes durch die IV. Das BSV wendet hiegegen ein, der fragliche Behelf stelle keine automatische Sanitäreinrichtung im Sinne dieser Bestimmung dar. Als solche könnten nur Behelfe betrachtet werden, die in engem Zusammenhang mit einer eigentlichen Toilettenanlage stehen. Dies ergebe sich aus den Materialien, wie sie im Kreisschreiben zur HV vom 28. September 1972 ihren Niederschlag gefunden hätten. In Ziff. II 4 dieser Verwaltungsweisungen wird zu Art. 5 HV unter anderem ausgeführt: «Die IV gibt Versicherten, die zufolge Funktionsausfällen an den oberen Extre- mitäten nicht in der Lage sind, die notwendige Körperhygiene selbständig zu verrichten, automatische Zusatzeinrichtungen zur bestehenden WC-An- lage ab.» Es mag zwar zutreffen, dass anlässlich der Vorarbeiten zur HV eine engere Umschreibung des Anspruchs im Vordergrund gestanden hat. Offen- bar dachte man vornehmlich an Funktionsausfälle an den oberen Extremi- täten und die damit verbundene Notwendigkeit automatischer WC-Anlagen (vgl. ZAK 1972, S. 476). Im Wortlaut der Verordnungsbestimmung hat diese

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Meinung jedoch keinen Ausdruck gefunden. Es fehlt sowohl eine Einschrän- kung hinsichtlich der Natur der Behinderung wie auch bezüglich der Art des Behelfes. Um ein redaktionelles Versehen kann es sich dabei nicht handeln. Massgebend ist deshalb der objektive Sinn der Verordnungsbestimmung (vgl. EVGE 1969, S. 158, Erwägung 3, ZAK 1969, S. 686; EVGE 1968, S. 246, Er- wägung 3, ZAK 1969, S. 443). Der Auffassung des BSV, wonach unter auto- matischen Sanitäreinrichtungen ausschliesslich besondere Toilettenanlagen zu verstehen seien, kann somit nicht gefolgt werden. Beim streitigen Badebehelf handelt es sich eindeutig um eine automati- sche Sanitäreinrichtung bzw. um eine automatische Zusatzeinrichtung zu einer bestehenden Sanitäranlage. Das Gerät ist seiner Art nach geeignet, die Selbstsorgefähigkeit des Gelähmten im Bereiche der Körperhygiene zu ver- bessern. Wenn das BSV in diesem Zusammenhang geltend macht, der Bade- sitz stelle lediglich einen mittelbaren Behelf für die Körperhygiene dar, in- dem ihm bloss eine Hebefunktion zukomme, so kann auch diesem Einwand nicht gefolgt werden. Gerade in der Möglichkeit, sich selbständig ins Wasser abzusenken und wieder emporzuheben, liegt das Wesentliche dieses Hilfs- mittels, indem es den unerlässlichen Kontakt mit dem Wasser herstellt, ohne den ein Waschen nicht möglich ist. Der hydraulische Badesitz ist damit zu- mindest in gleichem Masse ein unerlässlicher Behelf für die Körperhygiene, wie der in Art. 6 HV als Hilfsmittel anerkannte Krankenheber dies für die Verbindung mit der Umwelt und die Selbstsorge ist. Auch dieses Hilfsmittel dient nur mittelbar dem beabsichtigten Zweck, indem es die Voraussetzung schafft, dass der Invalide einen Fahrstuhl benützen kann. Zufolge ihrer Invalidität bedarf die Versicherte einer besonderen hygie- nischen Pflege, insbesondere nachdem sie sich beruflich eingliedern lässt. Aus den erwähnten Berichten des Paraplegiker-Zentrums Y geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin mit dem streitigen Behelf in der Lage wäre, selbständig zu baden. Der Badesitz ist somit geeignet, die Selbstsorgefähigkeit der Ver- sicherten zu verbessern. Sie hat daher Anspruch auf Abgabe des Hilfsmittels durch die IV. Damit erübrigt sich eine Rückweisung des Falles zur näheren Abklä- rung, ob die Anspruchsvoraussetzungen zur Abgabe eines Krankenhebers nach Art. 6 HV erfüllt wären. Hiezu bestände deshalb kein Anlass, weil nach Auffassung der Fachärzte des Paraplegiker-Zentrums ausdrücklich ein Bade- sitz und nicht ein Krankenheber als notwendig erachtet wurde.

4. Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine

Hilflosenentschädigung der IV hat. Nach Art. 42 Abs. 2 IVG gilt als hilflos, wer wegen Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie das An- und Auskleiden, die Körperpflege, die Nahrungsaufnahme und das Verrichten der Notdurft. Zu berücksichtigen ist ferner auch das normal- menschliche, der Gemeinschaft angepasste und an diese gewöhnte Verhalten, wie es der Alltag mit sich bringt, sowie die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (BGE 98 V 24; EVGE 1969, S. 113, ZAK 1969, S. 616, und EVGE 1969, S. 117, ZAK 1969, S. 746). Art. 39 Abs. 2 IVV nennt drei Grade der Hilflosigkeit. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat nur, wer — ver- glichen mit einer vollständig hilflosen Person — mindestens zu einem Drittel

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hilflos ist. Eine Hilflosigkeit mittleren Grades liegt vor, falls der Versicherte mindestens zur Hälfte, jedoch weniger als zu zwei Dritteln hilflos ist. Bei einer Hilflosigkeit von mindestens zwei Dritteln ist der schwere Grad er- reicht, welcher Anspruch auf eine volle Hilflosenentschädigung gibt (BGE 98 V 24). Den Angaben des Paraplegiker-Zentrums Y («Selbsthilfe-Test» vom 11. April 1972) ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin beim über- wiegenden Teil der alltäglichen Lebensverrichtungen selbständig ist. Es wird jedoch beigefügt, dass die Patientin die alltäglichen Verrichtungen «nur in einer ihren Bedürfnissen angepassten Umgebung und mit grossem Kraft- und Zeitaufwand» selbständig auszuführen in der Lage sei. Mithin ist nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche Behinderung auftritt, sobald mehrere der alltäglichen Verrichtungen innerhalb des Tagesablaufes in zeitlich kur- zen Abständen durchgeführt werden müssen. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei den meisten der alltäglichen Verrichtungen die selbständige Bewältigung nur gerade als «möglich» be- zeichnet wird und daher anzunehmen ist, dass die Versicherte bei den ge- ringsten Schwierigkeiten sogleich auf Hilfe angewiesen ist. Immerhin ist diese Annahme nicht in dem Masse gesichert, dass der Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichteren Grades gestützt auf die Akten bejaht werden könnte. Der Sachverhalt bedarf vielmehr zusätzlicher Ab- klärungen, wobei in erster Linie zu prüfen sein wird, inwieweit die Verrich- tungen des täglichen Lebens von der Beschwerdegegnerin zumutbarer- weise selbständig ausgeübt werden können. Dem Antrag des BSV auf Rückweisung der Akten an die Verwaltung ist daher stattzugeben. Hiefe ist jedoch nicht entscheidend, dass die Hilflosigkeit unter den häuslichen Ver- hältnissen allenfalls anders zu beurteilen wäre. Wie das EVG in konstanter Rechtsprechung ausgeführt hat, ist der Hilflosigkeitsgrad objektiv, nach dem Zustand des Versicherten zu beurteilen. Grundsätzlich unerheblich ist, ob sich der Versicherte in der eigenen Familie oder in einem Spital bzw. in einer An- stalt aufhält (EVGE 1969, S. 115, Erwägung 3, ZAK 1969, S. 616; EVGE 1966, S. 134, Erwägung 2, ZAK 1966, S. 521).

Renten Urteil des EVG vom 16. November 1973 1. Sa. J. R. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 46 IVO. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf eine Invaliden- rente sind nach dem Tode des Versicherten dessen Erben berechtigt sowie jede andere Person, die daran ein schutzwürdiges Interesse hat. Die 1927 geborene Versicherte, Mutter von vier Kindern, verstarb am 26. Dezember 1971. Solange sie lebte, wurde kein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht. Erst am 31. Januar 1972 beantragte ihr Gatte die Ausrichtung einer Rente für seine Frau. Dieses Gesuch wurde von der IV-Kommission mit Beschluss vom 10. Mai 1972 abgewiesen und die entsprechende Verfügung den Erben der Versicherten eröffnet.

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Der Ehegatte der Verstorbenen reichte dagegen Beschwerde ein. Mit Ent- scheid vom 9. April 1973 hob die kantonale Rekursbehörde die angefochtene Verfügung auf und wies die Akten zur Überprüfung des Rentenanspruchs an die Verwaltung zurück. Die Ausgleichskasse erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Angesichts der Schwierigkeiten, die sich hinsichtlich der posthumen Bestimmung des Invaliditätsgrades ergäben und des persönlichen Charakters des Leistungs- anspruchs sei die Verfügung wiederherzustellen. Der Beschwerdegegner machte von dem ihm zustehenden Recht auf Stel- lungnahme keinen Gebrauch, wogegen das BSV, angesichts der neuesten Rechtsprechung des EVG, Abweisung beantragt. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung abgewiesen:

1. Gemäss Art. 46 IVG hat sich derjenige, der auf Leistungen der Ver-

sichehing Anspruch erhebt, bei der zuständigen IV-Kommission anzumelden. Die Aktivlegitimation ist in Art. 66 IVV geregelt. Befugt zur Geltendmachung des Anspruchs sind nach dieser Bestimmung der Versicherte oder sein gesetz- licher Vertreter sowie für ihn sein Ehegatte, seine Blutsverwandten in auf- und absteigender Linie, seine Geschwister und Behörden oder Dritte, die ihn regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Ein eigenes Recht zur Ge- suchseinreichung haben also nur der Versicherte selbst oder sein gesetzlicher Vertreter; die andern legitimierten Personen können es hingegen nur an seiner Stelle ausüben. So hat auch das EVG entschieden, dass der Ehemann der Ver- sicherten sowohl materiell wie prozessrechtlich die Rechte der invaliden Ehe- frau nur in dem Umfange vertretungsweise geltend machen kann, als diese nicht bereits verbindlich darüber verfügt hat (ZAK 1962, S. 526; vgl. auch EVGE 1956, S. 192, und ZAK 1964, S. 128). Nach Ansicht des Gesamtgerichts, dem diese Frage unterbreitet wurde, kann an dieser Auffassung nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden. Denn nach Art. 103 Bst. a OG in Ver- bindung mit Art. 132 OG ist u. a. zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde be- rechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer aber aus eigenem Recht Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, muss folgerich- tig auch im kantonalen Beschwerdeverfahren und im Anmeldeverfahren aus eigenem Recht legitimiert sein. Auf das Anmeldeverfahren bezogen heisst dies, dass denjenigen Personen oder Behörden ein eigenes Anmelderecht zu- stehen muss, welche durch die Verweigerung von Sozialversicherungslei- stungen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an der Gewährung dieser Leistungen haben. Das trifft für jene Personen oder Behörden zu, die eine konkrete Unterhaltspflicht erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden (BGE 98 V 54, ZAK 1972, S. 302). Gemäss dieser Rechtsprechung hätte der Ehegatte zu Lebzeiten seiner Gattin ein Gesuch um Leistungen der IV einreichen können.

2. Wie steht es aber mit dem Leistungsanspruch, wenn der Versicherte

stirbt, ohne ihn geltend gemacht zu haben. Diese Frage wurde wegen ihrer Bedeutung ebenfalls dem Gesamtgericht vorgelegt, das sie wie folgt beant- wortet hat:

431

a. Der Anspruch auf eine Rente der IV ist nicht ausschliesslich persönli- cher Natur; er ist also vererblich (vgl. EVGE 1958, S. 35, ZAK 1958, S. 182, wo diese Frage offen gelassen wurde). Gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB gehen — mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen — die Forderungen, das Eigen- tum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf die Erben über, und die Schulden des Erblassers werden zu ihren persönlichen Schulden. Unter den unvererblichen Rechten findet man nun keines, das dem Anspruch auf eine Invalidenrente vergleichbar wäre (vgl. Escher, Das Erbrecht, Bd. III', 1959, S. 6 ff.; Bd. 1112, 1960, S. 118 ff.; Tuor/Picenoni, Das Erbrecht, 1. Abt., 1952, S. 3 ff.; 2. Abt., 1964, S. 594 ff.). Im Gegenteil hat das Bundesgericht — auf dem Gebiet der Privatversiche- rungen — sogar entschieden, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen zum Vermögen des Erblassers gehört und in die Erbmasse fällt, sofern nicht ein vom Erbrecht unabhängiger Anspruch eines Dritten besteht (BGE 50 II 216; Escher, op. cit. III', S. 7, Ziff. 5a; S. 203 ff., insbesondere S. 206, Ziff. 6 ff.; Tuor/Picenoni, op. cit., 1. Abt., S. 3, Ziff. 5; S. 164 ff., insbesondere S. 167,

Ziff. 9 ff.), dies auch dann, wenn die erwähnten Leistungen vor dem Tod des

Versicherten nicht geltend gemacht werden können (BGE 43 II 257; Escher, op. cit. III1, S. 203 ff., insbesondere S. 206, Ziff. 6 ff.; 1112, S. 119, Ziff. 2 am Ende; Tuor/Picenoni, op. cit., 2. Abt., S. 595, Ziff. 11/2). Das gleiche muss also gelten, wenn dieses Recht vor dem Tod ausgeübt wird oder ausgeübt werden könnte. Zudem ist auf dem Gebiet der EL anerkannt, dass das Recht auf Rückerstattung der Heilungskosten in die Erbmasse fällt und nach dem Tod des Versicherten geltend gemacht werden kann (Art. 3 ELKV; BGE 99 V 58, ZAK 1973, S. 583). Da man nicht annehmen kann, dass der Betroffene — der die Vorausset- zungen von Art. 103 Bst. a OG offensichtlich erfüllt — einen eigenen, von Erb- recht unabhängigen Anspruch auf die Invalidenrente seiner Ehegattin hatte, ist das streitige Recht in die Erbmasse gefallen. Dagegen kann die Frage offengelassen werden, wie auf dem Gebiet der Sozialversicherung zu ent- scheiden wäre, wenn ein Dritter (Erbe oder nicht, natürliche Person oder Fürsorgebehörde z. B.) neben dem Verstorbenen einen selbständigen Anspruch auf diese Leistungen gehabt hätte. Die Regelung der Erbschaftsschulden — besonders derjenigen, die aus Leistungen resultieren, welche während Lebzeiten an den Versicherten erfolgten — wird grundsätzlich bei der Liquida- tion der Erbmasse vorgenommen, mit Ausnahme der Fälle, in denen der Gläubiger einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung hat. b. Es bleibt noch zu prüfen, wer nach dem Tod der Versicherten die Aus- richtung der Rente verlangen konnte. In einem kürzlich ergangenen Urteil (BGE 99 V 58, ZAK 1973, S. 583) hat das Gericht entschieden, dass die ein- zelnen Mitgliedern einer Erbengemeinschaft zur Verwaltungsgerichtsbeschwer- de betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses legitimiert sind, sofern sie die Bedingungen von Art. 103 Bst. a OG erfüllen. Diese Recht- sprechung, die sich an den schon zitierten Entscheid 98 V 54 (ZAK 1972, S. 302) anlehnt, besagt, dass ein Erbe, der befugt ist, Verwaltungsgerichtsbe- schwerde einzureichen, ebenfalls legitimiert ist, ein Leistungsgesuch zu stellen, dies jedoch nur betreffend vermögensrechtliche Interessen des Nachlasses. Dazu braucht er keine Vollmacht. Dieses Recht kommt sogar jeder andern

432

von Art. 103 Bst. a OG erfassten Person zu. Vorbehalten bleibt der oben er- wähnte Fall, wo jemand einen selbständigen Anspruch auf die in Frage ste- henden Versicherungsleistungen hat. Deshalb war der Ehegatte berechtigt, für seine verstorbene Frau eine Invalidenrente zu beantragen. Die Abklärungsschwierigkeiten, welche die Ausgleichskasse zu befürchten scheint, können zu keiner andern Lösung führen. Es sei dazu auf die Ausführungen des BSV verwiesen, das hervor- hebt, dass sich ähnliche Probleme stellen, wenn ein Gesuchsteller nach Ein- reichung der Anmeldung, aber vor Erlass der Verfügung stirbt. Die Vorinstanz hat deshalb richtig entschieden, wenn sie die Prüfung des Rentenanspruches anordnet.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 2. Mai 1974 i. Sa. W. M. Art. 3 ELV. Bei der Bemessung der einem minderjährigen Bezüger einer Invalidenrente zustehenden EL ist der Unterhaltsbedarf der Eltern sowie derjenige ihrer übrigen unterhaltsberechtigten Fa- milienangehörigen nach den Ansätzen festzusetzen, die im betref- fenden Kanton für die Ermittlung des betreibungsrechtlichen Exi- stenzminimums gelten.

Erwerbsersatzordnung Urteil des EVG vom 23. November 1973 1. Sa. E. B.

Art. 4 Abs. 1 Bst. b EOG. Der Inhaber eines Treuhandbüros kann seine berufliche Tätigkeit grundsätzlich unabhängig vom Bestehen eines eigenen Haushaltes ausüben und hat deshalb als Alleinste- hender keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung.

Der 1932 geborene, ledige Dienstpflichtige leistete vom 30. Oktober bis 11. No- vember 1972 Militärdienst. Mit Verfügung vom 1. Dezember 1972 sprach ihm die Ausgleichskasse ausser der Erwerbsausfallentschädigung für Alleinste- hende eine Unterstützungszulage für die im gleichen Haushalt lebende Mutter zu. Sie verneinte dagegen den Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung in der Erwägung, es bestehe keine Notwendigkeit zur Führung eines eigenen Haushaltes.

433

Gegen die Ablehnung der Haushaltungsentschädigung beschwerte sich der Dienstpflichtige bei der kantonalen Rekursinstanz. Er machte geltend, er führe in X ein eigenes Treuhandbüro. Da an diesem Ort keine geeigneten Büroräumlichkeiten zu finden seien und er zudem für seine Mutter sorgen müsse, sei die Führung eines eigenen Haushalts unumgänglich. Mit Entscheid vom 21. März 1973 wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab. Anspruch auf Haushaltungsentschädigung bestehe nicht schon, wenn der (alleinstehende) Dienstpflichtige einen eigenen Haushalt führe. Voraussetzung sei vielmehr, dass die Haushaltführung berufsbedingt notwendig sei, was in dem zu beurteilenden Falle nicht angenommen werden könne. Zudem wohne der Kläger bei seiner Mutter und führe somit keinen eigenen Haushalt. Der Dienstpflichtige erhebt rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim EVG. In der Begründung führt er aus, entgegen der Annahme der Vor- instanz lebe er nicht bei seiner Mutter, vielmehr wohne diese bei ihm in seiner eigenen Liegenschaft. Zur Berufsausübung als Treuhänder benötige er eigene Büroräumlichkeiten, die er am Arbeitsort nicht hätte mieten können. Die Führung eines eigenen Haushaltes bilde daher eine dringende Notwendigkeit. Ausgleichskasse und BSV beantragen Abweisung der Verwaltungs- gerichtsbeschwerde. Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Begrün- dung abgewiesen:

1. Nach Art. 4 Abs. 1 EOG haben Anspruch auf eine Haushaltungsent-

schädigung die verheirateten Dienstpflichtigen (Bst. a) sowie die ledigen, ver- witweten und geschiedenen Dienstpflichtigen, die mit Kindern im Sinne von Art. 6 Abs. 2 EOG zusammenleben oder wegen ihrer beruflichen oder amt- lichen Stellung gehalten sind, einen eigenen Haushalt zu führen (Bst. b). Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen alleinstehenden Dienstpflich- tigen ohne Kinder eine Haushaltungsentschädigung auszurichten ist, hat sich das EVG erstmals in einem Entscheid vom 17. August 1953 i. Sa. Th. M. (EVGE 1953, S. 256 ff., ZAK 1953, S. 325) ausgesprochen. Das Gericht ge- langte dabei zum Schluss, die Anwendung dieser Bestimmung dürfe nicht auf bestimmte Berufe beschränkt werden. Anderseits genüge die blosse Tatsache, dass ein Alleinstehender einen eigenen Haushalt führe, nicht für die Begrün- dung des Anspruches auf eine Haushaltungsentschädigung. Entscheidend sei vielmehr, ob der Dienstpflichtige wegen der Natur und der besonderen An- forderungen seines Berufes genötigt sei, einen eigenen Haushalt zu führen. Dies sei anhand der konkreten beruflichen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen, wobei an den Nachweis der berufsbedingten Notwendigkeit ein strenger Massstab anzulegen sei. Entsprechend diesen Grundsätzen hat das EVG den Anspruch auf Haus- haltungsentschädigung Personen in folgenden Verhältnissen zuerkannt: ledi- ger Landwirt, dessen Hof vom nächsten Dorf weit entfernt war (EVGE 1953, S. 256, ZAK 1953, S. 325); geschiedener Landarzt mit Allgemeinpraxis (EVGE 1954, S. 305, ZAK 1955, S. 79); lediger Inhaber einer Käserei, der seinen Kleinbetrieb nur mit Hilfe seines Bruders besorgte (Urteil vom 20. Juli

1954 1. Sa. E. J.); verwitweter Inhaber eines kleinen Transportunternehmens,

bei welchem aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine Trennung von Haus-

434

haltung und Geschäft nicht möglich war (EVGE 1965, S. 298, ZAK 1966, S. 222). Die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung wurde dagegen verneint gegenüber dem Inhaber eines Konstruktionsbüros (EVGE 1954, S. 49, ZAK 1954, 5.103); einem in der Stadt tätigen Augenarzt (ZAK 1954, S. 178); dem Betriebsinhaber einer städtischen Bäckerei und Konditorei (ZAK 1954, S. 101); einem im eigenen Hotel- und Gastwirtschaftsbetrieb wohnenden Hotelier und Küchenchef (ZAK 1955, S. 23); dem Inhaber eines städtischen Metzgereibetriebes (ZAK 1955, S. 77) sowie dem Geschäftsleiter und Mit- inhaber einer Druckerei und Papeterie (EVGE 1961, 5.369, ZAK 1962, S.391).

2. Der Beschwerdeführer betreibt ein Treuhandbüro mit dem Dienst-

leistungsbereich «Buchhaltungen — Verwaltungen — Steuererklärungen — diverse kaufmännische Servicearbeiten». Er verfügt über Büroräumlichkeiten in einer eigenen Liegenschaft in X. Im gleichen Haus befindet sich seine Wohnung, in welcher auch die Mutter des Beschwerdeführers lebt. a. In ihrem Entscheid führte die Vorinstanz aus, die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Haushaltungsentschädigung seien schon deshalb nicht gegeben, weil der Beschwerdeführer keinen eigenen Haushalt führe. Das Er- fordernis des eigenen Haushalts sei nicht erfüllt, wenn der Dienstpflichtige mit Eltern oder Geschwistern einen gemeinsamen Haushalt führe. In dieser allgemeinen Form kann den Schlussfolgerungen des erstinstanzlichen Rich- ters nicht beigepflichtet werden. Aus der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Rechtsprechung des EVG geht nur hervor, dass die Anspruchs- voraussetzungen für die Haushaltungsentschädigung nicht als erfüllt zu betrachten sind, wenn die Haushaltführung bei Familienangehörigen liegt und der Dienstpflichtige dem Haushalt lediglich angeschlossen ist (ZAK 1954, S. 102 f.). Der Umstand, dass die unterstützungsbedürftige Mutter beim Be- schwerdeführer in dessen Liegenschaft wohnt, ändert nichts daran, dass dieser einen eigenen Haushalt führt. Zu beurteilen bleibt daher einzig die Frage, ob die Führung eines eigenen Haushaltes berufsbedingt notwendig ist. b. Es ist offensichtlich, dass die Tätigkeit eines Treuhänders unabhängig vom Bestehen eines eigenen Haushaltes ausgeübt werden kann. Grundsätzlich verhält es sich in dieser Hinsicht nicht anders als in den erwähnten Fällen von Gewerbetreibenden, bei welchen das EVG die Anspruchsvoraussetzungen mangels berufsbedingter Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung ver- neint hat. Wie beim vergleichbaren Sachverhalt des Inhabers eines Konstruk- tionsbüros (EVGE 1954, 5.49 ff., ZAK 1954, S. 103) lässt sich nicht sagen, die Führung eines Treuhandbüros setze allgemein einen Haushalt voraus. Die berufliche Tätigkeit erfordert vielmehr nur geeignete Büroräumlichkeiten. Für den Betriebsleiter kann es zwar vorteilhaft sein, den Betrieb in Verbin- dung mit einem Haushalt zu führen; berufsbedingt ist dies jedoch nicht. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den in EVGE 1953, S. 256 (ZAK 1953, S. 325) und EVGE 1965, S. 298 (ZAK 1966, S. 222) beurteilten Sachverhalten, bei denen eine Betriebsführung ohne zu- gehörigen Haushalt nicht denkbar war. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer keine andern geeigneten Büroräumlichkeiten am Wohn- und Arbeitsort finden könnte, ver- möchte dies eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Umstände, die

435

nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen, sind schon im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des Anspruchs Alleinstehender auf Haushaltungsentschädigung nicht zu berücksichtigen. Dementsprechend hat das EVG unter anderem entschieden, die Notwendigkeit einer eigenen Haushaltung lasse sich nicht damit begründen, dass der Vermieter Betriebs- räumlichkeiten und Wohnung nur zusammen vermiete. Hierin liege kein Ele- ment, das der Berufsausübung als solcher innewohne (ZAK 1954, S. 101, Er- wägung 2). Auch im vorliegenden Fall lässt sich die Notwendigkeit einer Haushaltführung nicht mit den beruflichen Verhältnissen begründen, sondern allenfalls mit den ungünstigen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter lebt, für deren Unterhalt er teilweise aufkommt. Die Voraussetzungen zur Aus- richtung einer Haushaltungsentschädigung sind daher nicht gegeben.

AHV/IV-Vollrententabelle Skala 25 Gültig ab 1. Januar 1975

Die Tabelle im Format A4 enthält die Monatsbeträge aller Rentenarten der AHV und IV (einfache, Ehepaar-, Witwen-, Waisen- und Kinderrenten, Zusatzrenten) für Versicherte mit voller Beitragsdauer. Einzelne Tabellen sind bei den Ausgleichskassen erhältlich Grössere Bestellungen (100 Ex. Fr. 3.50) sind unter Nr. 318.117.1 zu richten an die Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale,

3000 Bern

436

Von Monat zu Monat

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hielt am 4./5. September unter dem Vorsitz von Dr. Frauenfelder, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, und im Beisein von Prof. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, ihre 53. Sitzung ab. Zuhanden des Bundesrates be- gutachtete sie die Vorschläge für die Anpassung der Renten an die Preis- und Lohnentwicklung ab 1976. Dabei sprach sie sich mehrheitlich für die Methode der verzögerten Dynamisierung aus, bei welcher sowohl die neu zugesprochenen wie die laufenden Renten mit einem zeitlichen Abstand von ein bis zwei Jahren gegenüber dem Indexstand der Lohn- entwicklung angepasst werden. Vorausgesetzt wird allerdings, dass die finanzielle Lage der Versicherung, des Bundes und der Kantone sowie die allgemeine wirtschaftliche Lage des Landes eine solche Anpassung gestatten. Eine Minderheit der Kommission hatte für die laufenden Altersrenten die Methode der Indexierung, d. h. die Anpassung der Renten an die Preisentwicklung, befürwortet, während sie für alle Neu- renten sowie für die laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten ebenfalls der Anpassung an die Lohnentwicklung zustimmte. Ferner befürwortete die Kommission die Ausrichtung von Betriebs- beiträgen an Altersheime sowie an andere Einrichtungen und Hilfs- dienste für Betagte (z. B. Haushilfedienst, Beratungsdienst). Schliesslich sprach sie sich für eine Regelung aus, die es dem Bundesrat erlauben würde, unter bestimmten Voraussetzungen die Abgabe von Hilfsmitteln (Hörapparate, Prothesen, Fahrstühle usw.) an invalide Altersrentner anzuordnen.

OKTOBER 1974 437

Die Kosten der IV-Kommissionen und der IV-Regionalstellen Im Zeichen der allgemeinen Kostenexplosion ist es sicher interessant festzustellen, wie sich diese bei den IV-Kommissionen und deren Sekre- tariaten sowie bei den IV-Regionalstellen auswirkt. Die vorliegende Übersicht erfasst die Zeitspanne 1968 bis 1973. In diese fällt der auf den 1. Januar 1969 erfolgte Übergang von der ortsgebundenen zur gesamt- schweizerisch einheitlichen Entschädigungs- bzw. Entlöhnungsregelung für die Kommissionsmitglieder und das Personal der Regionalstellen. Der Gesamtaufwand der erwähnten Stellen belief sich 1968 auf rund

11 Mio Franken und 1973 auf 22,6 Mio Franken. Er hat sich somit innert

fünf Jahren mehr als verdoppelt.

1. Die IV-Kommissionen

Im Gegensatz zu den IV-Sekretariaten und den IV-Regionalstellen war bei den IV-Kommissionen nach Einführung der einheitlichen Entschä- digungsregelung im Jahre 1969 keine Kostenexplosion festzustellen. Im Gegenteil, trotz der stets leicht ansteigenden Zahl der zu behandelnden Fälle (s. Grafik 1) blieben die Kosten stabil und konnten zum Teil sogar gesenkt werden. Diese Entwicklung ergab sich einerseits aus der Andersartigkeit der Kosten der IV-Kommissionen gegenüber denjenigen der andern genann- ten Stellen. Die IV-Kommissionen haben nämlich keine Sachkosten auf- zuwenden und die für sie geltenden Entschädigungsansätze blieben bis anhin unverändert. Anderseits wirkte sich die weitgehende Umstellung vom Kommissions- auf das Präsidialbeschlussverfahren je länger je mehr arbeitsvereinfachend und kostensparend aus. Eine seit dem 1.Januar 1968 geltende Gesetzesbestimmung (Art. 60bis IVG) gestattet es dem Präsi- denten der IV-Kommission, selbständig zu entscheiden, wenn die An- spruchsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt oder nicht erfüllt sind. Ein weiterer Grund zur Kostensenkung kann auch bei den gegenüber früher verbesserten Bedingungen in der Arbeitsteilung zwischen den IVK-Sekretariaten und den IV-Kommissionen gesucht werden. Durch jahrelange Erfahrungen sind die IVK-Sekretariate heute in der Regel imstande, die Fälle so vorzubereiten, dass dadurch die Arbeit der IV- Kommission erleichtert wird. Schliesslich sei nicht verschwiegen, dass das Bundesamt für Sozial- versicherung in seiner Eigenschaft als Aufsichtsstelle und insbesondere bei den Revisionen an Ort und Stelle wie auch bei der Überprüfung der

438

Kommissionsvoranschläge einen wesentlichen Anteil zur Rationalisie- rung der Geschäftsführung beiträgt.

Entwicklung der Kosten von 1968 bis 1973 Die Gesamtkosten sämtlicher IV-Kommissionen (s. Grafik 2) erhöhten sich von 940 000 Franken im Jahre 1968 auf 1,6 Mio Franken im Jahre

1973 oder um rund 60 Prozent. Wie bereits angedeutet, ist dieser Kosten-

anstieg durch die Umstellung auf die einheitliche Entschädigungsrege- lung im Jahr 1969 verursacht worden. Beim Vergleich zwischen 1968 und 1969 muss zudem noch berücksichtigt werden, dass 1968 die Kosten

Von den IV-Kommissionen behandelte Geschäfte

1968 bis 1973

Anzahl Fälle in tausend Grafik 1

180- 160- 140 — 120 — 100 — 80- 60- 40- 20-

Jahr/Annee 1968 1969 1971 1972 1^77

439

in der Regel 11 (Februar — Dezember), 1969 jedoch 13 Monate (Ja- nuar — Januar) beinhalten; diese Verschiebung entstand durch die Inkraftsetzung der neuen Entschädigungsregelung auf den 1. Januar 1969. Bezeichnend ist die entgegengesetzte Entwicklung der Kosten der Kommissionssitzungen und derjenigen der Präsidialbeschlüsse (s. Gra- fik 2), die auf die bereits erwähnte Verfahrensumstellung zurückzu- führen ist. Kosten pro Fall Sind die Gesamtkosten und die Anzahl gefasster Beschlüsse bekannt, so ist man versucht, den «Durchschnittspreis» eines Beschlusses zu be-

Entwicklung der Kosten der IV-Kommissionen

r

1968 bis 1973

In tausend Franken Grafik 2 1'700 ,0,000•011%%........... WHi .00,00 1'500

1'300

11 100

900

700 • ei, . ”000 %II .. . •im • mef»im 1•1•11M1 «111 4«1› «I Re • • 500

300

100 1968 1969 1970 1971 1972 1973

Gesamtausgaben - - IM 11•111111 Ausgaben für Kommissionssitzungen Ausgaben für Präsidialbeschlüsse

440

Zusammensetzung der Kosten der 1V-Kommissionen im Jahre 1973

Grafik 3

000000000

0000000000000000 Zirkulationsbeschlüsse

00000000000000000 00000000000000000000 4,1 % 000000000000000000000 000000000000000000000 0000000000000000000000 0000000000000000000000 00000000000000000000000 000000000000000000000000 000000000000000000000000 0000000000000000000000000 0000000000000000000000000 00000000f - 000000

00000000000 Kommission -)000000

00 0000 S

0 0 0 0 itzun en

g 00000 ) 0000000000(28 6 % 00000 00000000000_ )00004 )00000000000 0000 o 0 0000000000 )00000000000000000000000000 o 000000 00000 o oo o oo 00000000 0000 000 00000 0 00 0 000000000 0000000000000000000000000 0000000000000000000000000 0000000000000000000000000 )00000000000000000 000000 00 00000000000000000 000000000000

00000000 Präsidial-

0000 beschlüsse

......... ....... -==- ...... Aktenstudium Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse 15 1 %

Löhne + Pensionskasse 5,8 % Ersatz von Auslagen 4,7 % AHV/IV/EO/FAK-Beiträge 3,6 %

941

rechnen. Auf die Gesamtheit der IV-Kommissionen bezogen, betrug dieser im Jahre 1973 etwa 9 Franken. Die Durchschnittswerte bei den einzelnen Kommissionen schwanken zwischen der Hälfte und dem Dop- pelten dieses Betrages. Diese weite Streuung kann nicht ohne weiteres begründet werden, doch ist anzunehmen, dass sie durch die verschie- denen massgebenden Entschädigungsansätze je nach Zusammensetzung der Kommission (hauptberuflich selbständig erwerbstätige Mitglieder erhalten eine zusätzliche Entschädigung), das vorwiegend angewandte Verfahren (Kommissions- oder Präsidialbeschlussverfahren) und die Arbeitsweise der Kommission überhaupt bestimmt wird.

2. Die IVK-Sekretariate

Die Gesamtausgaben der Sekretariate der IV-Kommissionen stiegen von

1968 bis 1973 von 6,5 Mio auf 13,7 Mio Franken, also um über 100 Pro-

zent (s. auch Grafik 4). Davon entfielen rund 85 Prozent auf Gehälter und Sozialleistungen, 7,1 Prozent auf die Mietzinse, 5,7 Prozent auf Bürokosten und 3,1 Prozent auf die übrigen Kosten. In allen Kantonen ist das IV-Kommissions-Sekretariat der kantonalen Ausgleichskasse an- geschlossen. Man könnte also erwarten, dass die Sekretariatskosten sich ungefähr gleich wie jene der Ausgleichskassen entwickeln würden. Diese Annahme wird aber durch die Ergebnisse nicht ganz bestätigt ; während der Berichtsperiode sind die Gesamtkosten der kantonalen Kassen nur um etwa 80 Prozent gestiegen. Daraus kann geschlossen werden, dass die IVK-Sekretariate zunehmend stärker beansprucht wurden; dies zeigt sich auch im erhöhten Personalbestand. Kosten pro Fall Versucht man in gleicher Weise wie bei den IV-Kommissionen die Durch- schnittskosten pro behandelten Fall zu bestimmen, so kommt man bei den kantonalen IVK-Sekretariaten für 1973 auf einen Betrag von 76 Franken. Auch hier liegen die Extremwerte mit rund 60 bzw. 120 Fran- ken ziemlich weit auseinander. In diesem Zusammenhang sind auch An- gaben über den Personalbestand von Interesse: die kantonalen IVK- Sekretariate beschäftigten im Jahre 1973 gesamthaft ungefähr 320 Personen 1 ; durchschnittlich bearbeitete jede Arbeitskraft 510 Be- schlüsse. Einzelne Sekretariate weichen indessen stark von diesem Durchschnitt ab ; die Aufsichtsbehörde beobachtet ihre Tätigkeit mit

1 In dieser Zahl sind die Teilzeitbeschäftigten auf Vollbeschäftigte um-

gerechnet miteinbezogen.

442

Entwicklung der Kosten der IVK-Sekretariate Grafik 4

14 — Mio Fr.

13 —

12 —

11 —

10 -

9- 8—

7-

6-

5-

4-

3-

2-

1—

Jahr/Annee 1968 1969 1970 1971 1972 1973

CM Personalkosten übrige Kosten

443

besonderer Aufmerksamkeit. Es wäre aber unvorsichtig, aus diesen Angaben eine Beurteilung der Arbeitsqualität herauslesen zu wollen. Sie sind hier nur zum Zwecke der Information wiedergegeben.

3. Die IV-Regionalstellen

Der Aufwand sämtlicher Regionalstellen erhöhte sich während der er- fassten Zeitspanne von 3,5 auf 7,4 Mio Franken, das heisst um 109 Pro- zent. Die Erhöhung ist bedingt durch die Zunahme der Personal- kosten, welche rund vier Fünftel der Gesamtkosten ausmachen. Die Personalkosten (Gehälter und Sozialleistungen) stiegen von 2,8 im Jahre 1968 auf 6,1 Mio Franken im Jahre 1973, somit um 121 Pro- zent. Die Erhöhung ist bedingt durch die Zunahme der Personal- bestände (31 % mehr Angestellte). Diese ist in erster Linie darauf zu- rückzuführen, dass die Berufsberatung und die Stellenvermittlung für Invalide — besonders für geistig Behinderte — zunehmend schwieriger wird und die Behandlung der Fälle erhöhte Anforderungen in fach- technischer und zeitlicher Hinsicht stellt. Dazu kommen die laufbahn- mässige Besserstellung des Personals, die Änderung der Ämterklassi- fikation, der Teuerungsausgleich sowie die Erhöhung der AHV/IV/EO- Beiträge und der Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskassen. Die jähr- liche Entwicklung der Kosten ist aus Grafik 5 zu ersehen. Die übrigen Kosten stiegen von 743 000 Franken im Jahr 1968 auf 1,2 Mio Franken im Jahre 1973, d. h. um 67 Prozent (s. Grafik 5). Die Beträge verteilen sich prozentual ziemlich gleichmässig auf folgende Kostenstellen: Miete, Ersatz von Auslagen (Reisespesen, Übernach- tungs- und Mahlzeitenentschädigungen), Bürokosten und Diverses (ins- besondere Telefon und Versicherungen). Der Grundsatz der Kostenvergütung an die Regionalstellen ist im IV-Gesetz festgelegt; die Beiträge sind somit weitgehend die gleichen für alle Stellen. Gleichwohl unterscheiden sich die Tätigkeitsgebiete der einzelnen Regionalstellen geographisch und in ihrer gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Struktur stark voneinander, was auch ihre Kosten direkt beeinflusst. Es ist beispielsweise viel leichter, für einen Behin- derten im stark industrialisierten Mittelland eine Beschäftigung zu fin- den als in einem Berggebiet. Aus diesem Grunde ist es nutzlos, einen Durchschnittswert der Leistung pro Regionalstelle zu errechnen. Es darf aber gesagt werden, dass den Gesamtkosten der Regionalstellen von 7,4 Mio Franken im Jahre 1973 die folgenden beachtlichen Dienst- leistungen gegenüberstehen:

444

— über 10 000 Abklärungen der beruflichen Eingliederungsmöglich- keiten, — rund 2000 Vermittlungen von Stellen für Invalide zur erstmaligen beruflichen Ausbildung oder zur Wiedereingliederung, — 1800 Arbeitsplatzvermittlungen in der offenen Wirtschaft.

Entwicklung der Kosten der IV-Regionalstellen

Grafik 5

8 — Mio Fr.

7- 6—

4—

3 wee

2 —

1— >

Jahr/Annee 1968 1969 1970 1971 1972 1973

Personalkosten übrige Kosten

445

Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975

Gegenüberstellung der bisherigen und der ab 1. Januar 1W75 geltenden bundesrechtlichen Vollzugsbestimmungen zur AHV, IV und den Ergänzungsleistungen

Nachdem im Septemberheft der ZAK die im Zusammenhang mit der gegenwärtigen AHV-Revision abgeänderten bzw. neu geschaffenen Ge- setzesbestimmungen wiedergegeben und erläutert worden sind, folgen nachstehend die entsprechenden Vollzugsvorschriften. Die Darstellung umfasst wie üblich in der linken Spalte die bisherigen, rechts die neuen Texte, wobei die Abweichungen soweit möglich durch Kursivschrift her- vorgehoben sind. Die anschliessenden Kommentare sind ebenfalls kursiv gesetzt. Aus Platzgründen enthält das vorliegende Heft nur die Ver- ordnung über die AHV; die Änderungen zur IV- und zur EL-Verordnung sowie die Schlussbestimmungen werden im Novemberheft folgen. Von der ganzen synoptischen Darstellung der Gesetzes- und Verordnungs- änderungen wird danach ein Separatdruck erhältlich sein.

I. Verordnung über die AHV (AHVV)

Art. 7 Bst. d AHVV Zu dem für die Berechnung der Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn ge- Beiträge massgebenden Lohn ge- hören, soweit sie nicht Spesener- hören, soweit sie nicht Spesener- satz darstellen, insbesondere: satz darstellen, insbesondere: d. Einkommen mitarbeitender d. Entgelte der Kommanditäre, Kommanditäre und Gewinnanteile die aus einem. Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmer, soweit sie den zur Kommanditgesellschaft flies- Zins der Kommandite oder einer sen, Gewinnanteile der Arbeitneh- allfälligen Kapitaleinlage überstei- mer, soweit sie den Zins einer all- gen; fälligen Kapitaleinlage überstei- gen; Ein Kommanditär kann der Kommanditgesellschaft nicht nur als Gesellschafter gegenüberstehen — aus welchem Verhältnis Zins und Gewinnanteil fliessen—, sondern er kann überdies, wie ein Dritter, durch

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ein Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft verbunden sein und wie ein anderer Arbeitnehmer entlöhnt werden. Das bisherige Recht unterschied diese Doppelstellung nicht. Arbeitete der Kommanditär in der Gesellschaft mit, so zählten sämtliche Einkünf- te mit Ausnahme des Zinses — Arbeitsentgelt und Gewinnanteil — zum massgebenden Lohn. Arbeitete er in der Gesellschaft nicht mit, so wurde der Gewinnanteil nicht als Erwerbseinkommen, sondern als Kapital- ertrag betrachtet. Nach der neuen Regelung, die jedoch erst am 1. Januar 1976 in Kraft tritt, gelten die Einkünfte, die dem Kommanditär als Gesellschafter zu- kommen, wie namentlich der Gewinnanteil, als Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit (s. Erläuterungen zu Art. 20 Abs. 3 AHVV). Zum massgebenden Lohn gehören nur noch die Entgelte, die der Kom- manditär aus einem zur Gesellschaft bestehenden Arbeitsverhältnis erhält. Art. 11 Abs. 1 AHVV

1 Verpflegung und Unterkunft der 1 Verpflegung und Unterkunft der

Arbeitnehmer in nichtlandwirt- Arbeitnehmer in nichtlandwirt- schaftlichen Betrieben und im schaftlichen Betrieben und im Hausdienst werden mit 10 Franken Hausdienst werden mit 13 Franken im Tag bewertet. Vorbehalten blei- im Tag bewertet. Vorbehalten blei- ben die Artikel 12 und 14. ben die Artikel 12 und 14. Der Ansatz für Verpflegung und Unterkunft muss den Kosten der Lebenshaltung angepasst werden. Für die Steuern wird er von 10 auf 13 Franken erhöht. Ein gleiches hat für die Beiträge an die AHV IIV 1E0 zu geschehen. Damit werden Verpflegung und Unterkunft für Steuern und Beiträge wiederum gleich bewertet, nämlich für: das Morgenessen mit Fr. 2.60 das Mittagessen mit Fr. 5.20 das Abendessen mit Fr. 2.60 die ganze Verpflegung mit Fr. 10.40 die Unterkunft mit Fr. 2.60 Verpflegung und Unterkunft mit Fr. 13.—

Art. 14 Abs. 3 AHVV 3Sofern das Bar- und Naturalein- 3 Sofern das Bar- und Naturalein- kommen mitarbeitender Familien- kommen mitarbeitender Familien-

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glieder in nichtlandwirtschaftli- glieder in nichtlandwirtschaftli- chen Berufen die nachfolgenden chen Berufen die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von monatlichen Globaleinkommens von a. 600 Franken für alleinstehende a. 800 Franken für alleinstehende mitarbeitende Familienglieder mitarbeitende Familienglieder und für im Betrieb der Ehefrau und für im Betrieb der Ehefrau mitarbeitende Ehemänner ; mitarbeitende Ehemänner; b. 900 Franken für verheiratete b. 1200 Franken für verheiratete mitarbeitende Familienglieder; mitarbeitende Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Be- arbeiten beide Ehegatten im Be- trieb voll mit, so gilt für jeden trieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von Buchstabe a. der Ansatz von Buchstabe a. Die Ansätze umfassen den Wert der Naturalleistungen sowie von Leistungen in Geld. Sie wurden den Ansätzen für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft (s. Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 1 AHVV) angepasst und mit gewissen Aufrundungen im gleichen Verhältnis er- höht, wobei dasjenige zwischen dem Ansatz für Alleinstehende und dem für Verheiratete von zwei zu drei beibehalten wurde.

Art. 20 Abs. 3 AHVV

3 Die Teilhaber von Kollektivge- 3 Die Teilhaber von Kollektiv- und

sellschaften, die unbeschränkt haf- Kommanditgesellschaften sowie tenden Teilhaber von Kommandit- von anderen auf einen Erwerbs- gesellschaften und die Teilhaber zweck gerichteten Personenge- anderer auf einen Erwerbszweck samtheiten ohne juristische Per- gerichteter Personengesamtheiten sönlichkeit haben die Beiträge von ohne juristische Persönlichkeit ha- dem gemäss Artikel 17 Buchstabe ben die Beiträge von dem gemäss c berechneten Anteil am Einkom- Artikel 17 Buchstabe c berechne- men der Personengesamtheiten zu ten Anteil am Einkommen der entrichten. Personengesamtheiten zu bezahlen. Der Kommanditär ist Teilhaber der Kommanditgesellschaft. Das Einkommen, das ihm als Gesellschafter zufliesst, insbesondere der Ge- winnanteil, gehört deshalb zu dem aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wie das des Komplementärs (für das Einkommen aus einem Arbeits-

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verhältnis zur Gesellschaft s. Erläuterungen zu Art. 7 Bst. d AHVV). Die bisherige Regelung, wonach der nicht mitarbeitende Kommanditär lediglich als Kapitalgeber betrachtet wird, entsprach dessen rechtlicher und wirtschaftlicher Stellung nicht. Die Neuregelung tritt erst am 1. Januar 1976 in Kraft.

Art. 74 Abs. 2 und 3 AHVV

2 Die Ausgleichskassen haben jähr- 2 Die Ausgleichskassen nehmen die

lich einmal die Zahlungsanweisung erforderlichen Lebenskontrollen dem Rentenberechtigten bezie- vor. Diese erfolgen laufend auf- hungsweise seinem gesetzlichen grund der zur Verfügung stehen- Vertreter eigenhändig abgeben zu den Unterlagen und eintreffenden lassen oder für den Berechtigten Meldungen sowie der von der Zen- eine Lebensbescheinigung einzuho- tralen Ausgleichsstelle periodisch len. Ausgleichskassen, welche auf- gemeldeten Todesfälle. Die Aus- grund laufender amtlicher Todes- gleichskassen holen nötigenfalls meldungen eine ausreichende Kon- eine Lebensbescheinigung ein. trolle ausüben, können mit Zu- 3 Bei Renten und Hilf losenent- stimmung des Bundesamtes für schädigungen für im Ausland woh- Sozialversicherung von diesen nende Personen holen die Aus- Massnahmen absehen. gleichskassen in jedem Fall perio- disch eine Lebensbescheinigung ein. Zu Absatz 2: Gemäss dem neuen Artikel 127a der Zivilstandsver- ordnung teilen die Zivilstandsämter der Zentralen Ausgleichsstelle alle Todesfälle mit. Die Zentrale Ausgleichsstelle leitet die Todesmeldungen an die Ausgleichskassen weiter, soweit sie Personen betreffen, die als leistungsberechtigte Bezüger von Renten oder Hilflosenentschädigun- gen der AHV bzw. IV oder als deren Angehörige, für welche eine Rente bezogen wird, bei ihr registriert sind. Dieses Meldeverfahren ermöglicht es, auf das bisher geübte und besonders auch für die Post aufwendige Verfahren der sogenannten eigenhändigen Auszahlung als allgemeine periodische Kontrollmassnahme zu verzichten. Zu Absatz 3 (neu): Die besonderen Verhältnisse im Ausland bringen es mit sich, dass das neue Meldeverfahren für die Lebenskontrolle bei den im Ausland wohnenden Rentenberechtigten nur teilweise eingesetzt werden kann und bei den im Ausland lebenden ausländischen Renten- bezügern überhaupt nicht spielt. Es müssen daher für diese Leistungs- beziiger noch besondere sichernde Massnahmen vorgesehen werden.

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Art. 134bis AHVV (neu)

1 Die Bildung und Zuteilung der

Versichertennummer sowie die Er- stellung des Versicherungsauswei- ses erfolgen durch die Zentrale Ausgleichsstelle.

2 Das Eidgenössische Departe-

ment des Innern kann im Einver- nehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Bildung und Zuteilung der Ver- sichertennummer und die Abgabe des Versicherungsausweises für Zwecke ausserhalb der Alters- und Hinterlassenenversicherung auch für in Artikel 133 nicht bezeichne- te Personen bewilligen, sofern da- durch die ordnungsgemässe Durch- führung der Alters- und Hinter- lassenenversicherung nicht beein- trächtigt wird. Es legt die Bedin- gungen fest, ordnet das Verfah- ren und bestimmt die Vergütung für die entstehenden Kosten.

3 Als AHV-Nummer darf nur

die gemäss Absatz 1 oder 2 zuge- teilte Versichertennummer be- zeichnet werden. Die für die Bedürfnisse der bundesrechtlichen Sozialversicherung geschaffene Versichertennummer wurde schon wenige Jahre nach ihrer Einführung für andere Zwecke verwendet. Einwohnerkontrollen, Steuer- verwaltungen, Krankenkassen und Firmen haben sie als individuelles Merkmal ganz oder teilweise übernommen. Die Versichertennummer dient sodann vor allem den Militärbehörden und Zivilschutzorganisatio- nen als Matrikelnummer. Die Anforderungen, die heute an die Kontrollführung gestellt wer- den, verlangen die Errichtung spezifischer Informationssysteme. Solche werden denn auch auf verschiedenen Ebenen der öffentlichen und privaten Verwaltung vermehrt geplant oder sind vereinzelt schon im

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Aufbau begriffen. Für die Kontrollführung nach neuzeitlichen Methoden sind indessen besondere Identifikationsmerkmale unerlässlich. Als sol- ches Merkmal für Personenregister eignet sich offensichtlich die Ver- sichertennummer der AHV, die eine einheitliche Stellenzahl aufweist und überdies durch eine automatisch wirkende Prüfziffer abgesichert ist. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen regelten die Zuteilung der Versichertennummer und die Abgabe des Versicherungsausweises lediglich für die im Rahmen der bundesrechtlichen Sozialversicherung versicherten Personen. Die Verwendung für andere Zwecke war weder untersagt noch ausdrücklich vorgesehen. Im Hinblick auf das zunehmen- de Interesse, das die Versichertennummer ausserhalb der bundesrecht- lichen Sozialversicherung findet, war es nötig, die gesetzliche Lücke durch die Schaffung einer rechtlichen Grundlage zu schliessen. Im neuen Artikel 134bis AHVV wird das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement die Bedingungen und die Einzelheiten des Ver- fahrens festzulegen. Solchermassen wird es möglich sein, durch die Planung sicherzustellen, dass die Durchführung der AHV nicht beein- trächtigt wird. Art. 174 Abs. 1, Einleitungssatz, Bst. a und e AHVV

1 Der Zentralen Ausgleichsstelle 1 Der Zentralen Ausgleichsstelle

obliegen ausser den in Artikel 71 obliegen ausser den in Artikel 71 des Bundesgesetzes sowie in den des Bundesgesetzes sowie in den Artikeln 149, 154 und 171 dieser Artikeln 134bis, 149, 154 und 171 Verordnung genannten Aufgaben: dieser Verordnung genannten Auf- a. die Bildung und Zuteilung der gaben: Versichertennummern und die a. aufgehoben Erstellung der Versicherungs- e. Entgegennahme der Todesfall- ausweise ; meldungen der Zivilstandsämter und Weiterleitung an die Aus- gleichskasse, soweit die Mel- dungen Leistungsbezüger be- treffen, die im zentralen Regi- ster vermerkt sind. Im neuen Artikel 134bis AHVV werden die Aufgaben der ZAS im Zusammenhang mit der Bildung und Zuteilung der Versichertennum- mern und der Erstellung der Versicherungsausweise einlässlich geregelt. Dieser Artikel ist daher im Einleitungssatz zu erwähnen, während Buch- stabe a aufgehoben werden kann.

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Die in Buchstabe e genannte Aufgabe ist neu. Siehe die Erläuterun- gen zu Artikel 74 Absätze 2-3 AHVV.

Art. 200 Abs. 1 AHVV

1 Zuständig zur Beurteilung der 1 Zuständig zur Beurteilung der

Beschwerden ist die Rekursbehör- Beschwerden ist die Rekursbehör- de des Kantons, in welchem der de des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hatte. hat. Hält sich ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Aus- land in der Schweiz auf, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, so kann er trotzdem obligatorisch versichert sein. Das ist z. B. der Fall bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der eines Unfalles oder einer Krankheit wegen längere Zeit arbeitsunfähig ist, oder (aufgrund staats- vertraglichen Rechts) bei der Ehefrau oder den Kindern eines aus- ländischen Arbeitnehmers. Für die Beurteilung von Beschwerden solcher Personen war bisher die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig (Art. 200bis Abs. 1 AHVV). Diese Regelung war nicht zweck- mässig, denn zur Abklärunng des Sachverhaltes ist die Rekursbehörde des Ortes am besten in der Lage, an dem sich der Beschwerdeführer auf- hält. Die neue Fassung von Artikel 200 Absatz 1 AHVV schafft diese neue Zuständigkeitsordnung.

Art. 200b18 AHVV

1 Zuständig zur Beurteilung der Be- 1 Zuständig zur Beurteilung der

schwerden von im Ausland woh- Beschwerden von im Ausland woh- nenden Personen ist vorbehältlich nenden Personen ist vorbehältlich Artikel 200 Absatz 1 und 3 eine Artikel 200 Absätze 1 und 3 eine besondere Rekurskommission. besondere, von der Verwaltung un-

2 Die Rekurskommission be- abhängige Rekurskommission.

steht aus einem Präsidenten, einem 2 Zusammensetzung, Organisa- Vizepräsidenten, drei weiteren Mit- tion und Verfahren der Kommis- gliedern und vier Ersatzmännern. sion werden durch eine besondere Der Sitz der Rekurskommission Verordnung bestimmt. befindet sich in Lausanne.

3 Der Bundesrat ernennt den

Präsidenten, den Vizepräsidenten,

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die weiteren Mitglieder und die Ersatzmänner für eine Amtsdauer von vier Jahren oder für den Rest der Amtsdauer. Das Eidgenössi- sche Departement des Innern be- stimmt nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Finanz- und Zoll- departement die Art der Vergü- tungen. Es ernennt ferner einen oder mehrere Gerichtsschreiber und kann den Präsidenten ermäch- tigen, weiteres Personal anzustel- len. Personal- und Verwaltungs- kosten der Rekurskommission sind in den Voranschlag des Bundes- amtes für Sozialversicherung auf- zunehmen.

4 Das Eidgenössische Departe-

ment des Innern bestimmt die Or- ganisation der Rekurskommission und erlässt ergänzende Bestim- mungen zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren. In Fäl- len leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung können dem Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten auferlegt werden.

5 Die Artikel 201 und 202 sind

sinngemäss anwendbar.

Zu Absatz 1: Der neue Text betont die Unabhängigkeit der Rekurs- behörde von der Verwaltung. Zu Absatz 2: Bis dahin war die Zusammensetzung der Rekursbe- hörde in der AHVV, die Organisation und das Verfahren in einer be- sonderen Verordnung des Eidgenössischen Departementes des Innern geregelt. Im Hinblick auf die stärker betonte Unabhängigkeit von der Verwaltung sollen diese Fragen inskünftig in einer besonderen Ver- ordnung des Bundesrates geordnet werden, wobei auch an eine orga- nisatorische Verbindung mit anderen Rekurskommissionen des Bundes (z. B. Zollrekurskommission) gedacht wird.

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Art. 203 AHVV (neu) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung Gegen Verfügungen des Bundes- amtes für Sozialversicherung ist unmittelbar die Verwaltungsge- richtsbeschwerde zulässig. Vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassene Verfügungen (z. B. in Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit eines Abrechnungs- pflichtigen) konnten bisher an das Eidgenössische Departement des Innern und anschliessend an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen werden. Zur Entlastung des Departementes und zur Ab- kürzung des Instanzenweges ist neu der direkte Weiterzug an das höch- ste Gericht vorgesehen, wie er auch in anderen Rechtsgebieten besteht.

Art. 215 AHVV (neu) Beitragsberechtigung

1 Beiträge werden gewährt an die

Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von öffentlichen und gemeinnützigen privaten — Heimen, die der dauernden oder vorübergehenden Unterbrin- gung, Pflege oder Betreuung von Betagten dienen, — Tages- und Freizeitstätten für Betagte, die der Begegnung, Er- tüchtigung oder Beschäftigung dienen. Berücksichtigt werden auch Ein- richtungen für externe Dienstlei- stungen zur Betreuung Betagter.

2 Beiträge werden zugespro-

chen, wenn Lage, Ausstattung und Dienstleistungen den Anforderun- gen einer zeitgemässen Altersbe- treuung genügen und das Bedürf- nis nachgewiesen ist.

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3 Nicht beitragsberechtigt sind

Anstalten, die nach eidgenössi- scher oder kantonaler Gesetzge- bung als Heilanstalten gelten, so- wie Alterswohnungen im Sinne des Bundesgesetzes zur Förderung des Wohnungsbaues und des Erwer- bes von Wohnungs- und Hausei- gentum. Artikel 101 AHVG legt fest, dass die Versicherung Beiträge an den Bau von Heimen und Einrichtungen für Betagte gewähren kann. In den Vollzugsbestimmungen werden nun die beitragsberechtigten Objekte näher umschrieben (Abs. 1 und 2) und die notwendigen Abgrenzungen zu andern Bundesgesetzen vorgenommen (Abs. 3). Zu Absatz 1: Berechtigt zu Beiträgen an die Errichtung, den Aus- bau und die Erneuerung sind die folgenden zwei Hauptkategorien öf- fentlichen oder privaten gemeinnützigen Charakters: — Heime für Betagte. Darunter fallen die Altersheime. Sie dienen der Unterbringung, Pflege und Betreuung Betagter, die aus irgendeinem Grunde nicht mehr in der Lage sind, ihren eigenen Haushalt zu füh- ren oder bei ihren Angehörigen zu bleiben. Wenn immer möglich sollten die Heime in der Lage sein, ihren Bewohnern eine gewisse Pflege zu geben und eine sinnvolle Freizeitgestaltung zu ermögli- chen. — Tages- und Freizeitstätten. Sie bieten verschiedene Dienste wie Mahl- zeiten, Beratung, Fuss- und Haarpflege, Beschäftigung, Kurse, Ver- anstaltungen usw. an. Für Betagte, die bei ihren Kindern leben und von ihnen betreut werden, kann eine Tagesstätte eine willkommene und notwendige Entlastung bringen. Nach Möglichkeit soll ange- strebt werden, dass solche Stätten in Verbindung mit einem Heim oder mit anderen Einrichtungen geschaffen werden, damit sie u. a. die Funktion eines Ortes der Begegnung zwischen der älteren und der jüngeren bzw. mittleren Generation ausüben können. Bei der Subventionierung von Heimen und Tagesstätten soll beson- ders darauf geachtet werden, dass auch ambulante und stationäre Dienstleistungen für die Umgebung vorgesehen werden. Zu Absatz 2: Der Bund muss die Gewährung von Beiträgen aus AHV-Mitteln von gewissen Bedingungen abhängig machen. Dazu ge- hört eine zentrale und leicht zugängliche Lage und eine zweckmässige

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Ausstattung, ferner ausreichende Freizeitangebote bzw. Dienstleistun- gen für die Heimbewohner und Betagte in der Umgebung. Auch soll eine gewisse Dezentralisation angestrebt werden, damit der Betagte einen Heimplatz oder eine Freizeitstätte in seiner angestammten Um- gebung finden kann. Wesentlich für die Subventionierung ist auch die Abklärung des Bedürfnisses. Um dieses zu ermitteln ist u. a. die Kennt- nis der heutigen und zukünftigen Altersstruktur der Bevölkerung nach Regionen vonnöten. Zu Absatz 3: Alterswohnungen dienen Privathaushaltungen und werden durch das Wohnbauförderungsgesetz subventioniert, dessen Neufassung ebenfalls auf den 1. Januar 1975 in Kraft treten wird. Bei- träge an den Bau von Heilanstalten fallen in den Bereich der Kranken- versicherung, deren Neuregelung ebenfalls bevorsteht. Art. 216 AHVV (neu) Höhe der Beiträge

1 Die Beiträge betragen höchstens

ein Drittel der anrechenbaren Ko- sten. Besteht an der Errichtung, dem Ausbau oder der Erneuerung eines Heimes oder einer andern Einrichtung ein besonderes Inter- esse, so können Beiträge bis zur Hälfte der anrechenbaren Kosten sowie verzinsliche oder zinslose Darlehen gewährt werden.

2 Die Beiträge dürfen die nach

Abzug zweckgebundener Gelder erforderlichen Mittel nicht über- steigen. Die Höhe und die Art der Beiträge entsprechen der bewährten Re- gelung in der IV. Mit Absatz 2 soll verhindert werden, dass zweckge- bundene Gelder (Legate, Stiftungen, Fonds usw.) für ein subventions- berechtigtes Objekt nicht bansprucht werden, um höhere Bundesbei- träge zu erhalten. Art. 217 AHVV (neu) Anrechenbare Kosten

1 Als anrechenbar fallen in Be-

tracht die Kosten

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a. des Erwerbs von Liegenschaf- ten, b. der Errichtung, des Ausbaus oder der Erneuerung von Bau- ten, einschliesslich der Woh- nungen des für den Heimatbe- trieb unentbehrlichen Personals, c. der Anschaffung unerlässlicher Einrichtungen.

2 Aufwendungen, die nur teil-

weise den in Artikel 215 Absatz 1 genannten Zwecken dienen, wer- den anteilsmässig berücksichtigt. Die für die Ermittlung der Baubeiträge anrechenbaren Kosten wer- den gleich umschrieben wie in der IV (Art. 101 IVV). Zusätzlich wird indessen bestimmt, dass Wohnungen des für die Heimbewohner unent- behrlichen Personals einbezogen werden können.

Art. 218 AHVV (neu) Einreichung und Prüfung der Gesuche

1 Die Beitragsgesuche sind der zu-

ständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet das Ge- such mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiter.

2 Das Bundesamt erlässt ver-

bindliche Richtlinien über die zur Prüfung der Gesuche erforderli- chen Unterlagen.

3 Das Bundesamt prüft die Ge-

suche, insbesondere in bezug auf Bedürfnis, Eignung und Dring- lichkeit des Projektes sowie auf die Höhe der Aufwendungen. Die bauliche Beurteilung erfolgt durch die Direktion der eidgenössischen Bauten. Überdies können Sachver- ständige beigezogen werden.

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Um beurteilen zu können, ob ein Bauvorhaben dem Bedürfnis und dem kantonalen bzw. regionalen Konzept der Altersplanung entspricht, ist die Stellungnahme des Kantons unerlässlich. Darum ist vorgesehen, dass die Projekte den kantonalen Behörden eingereicht werden, die es mit ihrer Stellungnahme an das Bundesamt weiterleiten. Wie in der IV (Art. 102 IVV) wird das Bundesamt für Sozialver- sicherung nach Rücksprache mit der Direktion der eidgenössischen Bauten die Einzelheiten festlegen, über welche die Beitragsgesuche Auf- schluss geben müssen (Pläne, Baubeschriebe, Berechnungen usw.).

Art. 219 AHVV (neu) Zusicherung der Beiträge

1 Beiträge werden zugesichert,

wenn das Projekt den gestellten Anforderungen entspricht und die Aufwendungen angemessen sind.

2 Die Zusicherung der Beiträge

erfolgt unter Vorbehalt der end- gültigen Abrechnung durch das Bundesamt.

3 Die Zusicherung der Beiträge

kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer- den. Auch diese Regelung soll jener in der IV (Art. 103 IVV) entspre- chen. Nach aussen tritt das Bundesamt für Sozialversicherung als Sub- ventionsbehörde auf. Verwaltungsintern bleiben die Bestimmungen über die Mitwirkung des Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartementes bei der Zusicherung von Bundesbeiträgen vorbehalten.

Art. 220 AHVV (neu) Abrechnung und Auszahlung

1 Nach Ausführung des Projektes

ist eine detaillierte Abrechnung mit allen Rechnungs- und Zah- lungsbelegen dem Bundesamt ein- zureichen.

2 Aufgrund der ausgewiesenen

anrechenbaren Kosten wird der

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Beitrag endgültig festgesetzt und ausbezahlt. Diese Bestimmung entspricht wörtlich dem Artikel 104 IVV.

Art. 221 AHVV (neu) Rückerstattung der Beiträge

1 Werden Bauten, für die Beiträge

ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schluss- zahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger über- tragen, so sind die Beiträge voll- umfänglich zurückzuerstatten.

2 Die Rückforderung ist vom

Bundesamt binnen einer Frist von

5 Jahren seit der Entfremdung

geltend zu machen.

3 Für den zurückzuerstattenden

Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den beste- henden Grundpfandrechten. Dieser Artikel entspricht der Praxis der Eidgenössischen Finanz- verwaltung auf andern Rechtsgebieten.

Die AHV, die IV und die EO in der Betriebs- rechnung des Ausgleichsfonds für das Jahr 1973 Die ZAK orientiert immer wieder über die Rechnungsergebnisse der AHV/IV/EO. Das letzte Mal geschah dies in einer Übersicht über das «Resultat 1973» auf den Seiten 317 ff. dieses Jahrganges. Hinter den Zahlen stehen nicht nur Franken und Rappen, sondern steht mensch- liches Geschehen. Wenn wir für einmal die Zahlen selbst in ihrer buch-

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Betriebsrechnungen für das Jahr 1973 Ausgeben Ei21611/421<6 itpUl. Reeettee

1 Fr. Fr.

Alters- und Hinterlassenen- versicherung

1 Beiträge der Versicherten und der

Arbeitgeber 863 682 739.03 6 313 039 034.07

11 Abrechnung durch die Ausgleichs

kassen 6 310 103 832.50

12 Schadenersatzforderungen (Art. 52

.AHVG) 21 195.10

13 Markenverkauf 2 454 438.80

14 Rückerstattung von Beitrags-

marken 87 111.50

15 Herabsetzung und Erlass von

Beiträgen 47 867.90

16 Abschreibung von Beiträgen . . 2 554 031.68

17 Nachzahlung von abgeschriebenen

Beiträgen 459 567.67

18 Anteil Invalidenversicherng . . 570 491 647.55

19 Anteil Erwerbsersatzordnung . . 290 502 080.40

2 Geldleistungen 6 463 022 942.45 8 251 321.50

21 Ordentliche Renten 6 145 712 807.70

22 Ausserordentliche Renten . . . . 283 397 555.45

23 Rückvergütung von Beiträgen an

Ausländer und Staatenlose . . . 1 372 039.80

24 Hilflosenentschädigungen . . . 32 133 893.-

25 Fürsorgeleistungen an Schweizer

im Ausland 302 976.-

26 Rückerstattungsforderungen . . 103 670.50 8 251 321.50

3 Beiträge der öffentlichen Hand . . . 1 318 000 000.-

31 Bund 988 500 000.-

32 Kantone 329 500 000.-

4 Ertrag der Anlagen und Wertberich-

tigungen 10 554 335.05 381 840 157.25

41 Zinsen 374 756 784.80

42 Wertberichtigungen 6 075 870.-

43 Stempelabgaben und Spesen auf

Anlagen 951 182.90

44 Anteil Invalidenversicherung . . 1 007 502.45

45 Anteil Erwerbsersatzordnung . . 9 603 152.15

5 Verwaltungskosten 25 559 380.90

51 Pauschalfrankatur 9 895 079.05

52 Durchführungskosten (Art. 95

AHVG) 0 414 672.05

53 Kosten für die Zusprechung von

Hilflosenentschädigungen (Art. 43bis AHVG) 455 194.-

54 Zuschüsse an die kantonalen Aus-

gleichskassen 6 790 487.-

55 Parteientschädigungen 3 948.80

Einahmen-überschuss 658 311 115.39 8 021 130 512.82 8 021 130 512.82

460

Eionahmen teu ;ge b. A Recettes

Fr. Fr.

II Invalidenversicherung

1 Beiträge der Versicherten und der

Arbeitgeber 570 491 647.55

2 Geldleistungen 763 222 747.45 2 773 139.85

21 Ordentliche Renten 632 303 876.50

22 Ausserordentliche Renten . . . 80 461 556.65

23 Taggelder 28 349 412.70

24 Hilflosenentschädigungen . . . 20 741 079.-

25 Fürsorgeleistungen an Schweizer

im Ausland 1 203 020.-

26 Rückerstattungsforderungen . . 163 802.60 2 773 139.85

3 Kosten für individuelle Massnahmen . 258 562 481.60 69 614.70

31 Medizinische Massnahmen . . . . 122 064 294.90

32 Massnahmen beruflicher Art . . 24 399 249.35

33 Beiträge für Sonderschulung und

hilflose Minderjährige 71 592 749.80

34 Hilfsmittel 26 564 973.55

35 Reisekosten 13 941 214.-

36 Rückerstattungsforderungen . . 69 614.70

4 Beiträge an Institutionen und Organi-

sationen 131 827 526.10

41 Arbeitsämter, Berufsberatungs-

und Spezialstellen 187 535.50

42 Baubeiträge 71 087 177.-

43 Betriebsbeiträge 49 735 832.-

44 Dachorganisationen und Ausbil-

dungsstätten für Fachpersonal . 10 816 981.60

5 Durchführungskosten 22 737 841.76

51 Sekretariate der IV-Kommissionen 13 399 377.90

52 IV-Kommissionen 1 535 539.75

53 Regionalstellen 7 316 185.01

54 Spezialstellen 486 739.10

6 Beiträge der öffentlichen Hand . . . 590 689 752.50

61 Bund 443 017 314.50

62 Kantone 147 672 438.-

7 Zinsen 1 007 502.45

8 Verschiedene Einnahmen 89 119.70

81 Rückzahlungen und Zinsen auf

Kapitalhilfen 89 119.70

82 übrige Zahlungen -.-

9 Verwaltungskosten 6 953 279.85

91 Pauschalfrankatur 2 638 687.95

92 Durchführungskosten (Art. 81

IVG) 4 296 354.80

93 Zuschüsse an die kantonalen Aus-

gleichskassen -.-

94 Parteientschädigungen 18 237.10

Ausgaben-Überschuss 20 198 104.91 1 184 311 379.21 1 184 311 379.21

461

Ausgaben Einnahmen Dipenses Recettes

Fr. Fr.

III Erwerbsersatzordnung

1 Beiträge der erfassten Personen und der

Arbeitgeber 290 502 080.40

2 Geldleistungen 230 669 488.45 159 360.55

21 Entschädigungen 230 668 731.50

22 Rückerstattungsforderungen . . 756.95 159 360.55

3 Zinsen 9 603 152.15

4 Verwaltungskosten 656 147.40

41 Pauschalfrankatur 527 738.-

42 Durchführungskosten (Art. 29

EGG) 128 409.40

43 Parteientschädigungen —.—

Einnahmen-tlerschuss 68 938 957.25 300 264 593.10 300 264 593.10

halterischen Aufarbeitung wiedergeben, so tun wir es, um ausnahms- weise in dieser Form auf die Grössenordnungen der AHV-IV/EO und — um ein modernes Wort zu gebrauchen — auf die Diversifikation der Einnahmen und Ausgaben hinzuweisen. Der Nichtfachmann sei aller- dings vor den Klippen dieser Darstellungsweise gewarnt. So werden zum Beispiel, wie die Abrechnung zeigt, die AHV/IV/EO-Beiträge zu- erst gesamthaft vereinnahmt; der IV- und der EO-Beitrag wird in der Folge auf die beiden Sozialwerke überschrieben. Das sind bedeutsame Details. Für die weiteren Zusammenhänge sei auf den Bericht des Ver- waltungsrates des AHV-Ausgleichsfonds vom 22. Mai 1974 verwiesen, dem die vorliegenden Angaben entnommen sind. Zum besseren Ver- ständnis kann auch ein Vergleich mit der eingangs erwähnten Übersicht (ZAK S. 317 ff.) beitragen.

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Bilanz auf 31. Dezember 1973 Aktiven Paniren Actif Pauif Fr. Fr.

1 Anlagen 9 021 050 787.-

11 Feste Anlagen 8 299 050 787.-

111 Eidgenossenschaft 269 666 000.-

112 Kantone 1 247 978 050.-

113 Gemeinden 1 353 361 159.-

114 Pfandbriefinstitute 2 352 600 000.-

115 Kantonalbanken 1 600 741 000.-

116 Öffentlich-rechtliche Körper-

schaften und Institutionen . . 243 103 139.-

117 Gemischtwirtschaftliche Unter-

nehmungen 1 231 601 439.-

12 Kassenobligationen 202 000 000.-

13 Depotgelder 520 000 000.-

2 Geldmittel 44 462 750.63

21 Postcheck 14 204 147.01

22 Schweizerische Nationalbank . . 18 589 776.77

23 Eidgenössisches Kassen- und

Rechnungswesen 11 668 826.85

3 Kontokorrente 1 094 748 730.11 47 370 847.68

31 Ordentlicher Verkehr 534 567 565.66 21 504 047.33

32 Vorschüsse für Auszahlungen . . 481 930 000.-

33 Bund und Kantone, Beiträge

gemäss Art. 78 IVG 22 707 116.60

34 Darlehen IV an Institutionen . . 52 767 500.-

35 Familienzulagen Landwirtschaft . 5 543 187.65

36 Verrechnungssteuer 1 677 324.95

37 Übrige Kontokorrente 18 263 151.85 159 683.75

4 Ordnungskonten 1 377 349 322.63 749 495 338.69

41 Transitorische Aktiven . . . . 1 377 349 322.63

42 Transitorische Passiven . . . . 749 495 338.69

Pro memoria: Darlehen IV Fr. 619 461.50 Beitrags- marken . . Fr. 4 116 001.- Studenten- marken . . Fr. 1 388 770.50

5 Kapitalkonten 10 740 745 404.-

51 Alters- und Hinterlassenenver-

sicherung 10 368 597 735.03

52 Invalidenversicherung 66 334 370.45

53 Erwerbsersatzordnung 305 813 298.52

11 537 611 590.37 11 537 611 590.37

463

Durchführungsfragen

AtIV/IV: Zustellung von Kassenverfügungen bei Vertretung des Versicherten durch einen Anwalt (Hinweis auf Rz 1053 der Wegleitung über die Renten) Wird ein Versicherter (Leistungsberechtigter oder Beitragspflichtiger) durch einen Anwalt vertreten, so stellt sich die Frage, wem die Ver- fügung zuzustellen ist. Zu diesem Punkt hat das EVG in seinem Urteil vom 15. März 1974 i. Sa. R. E. (ZAK 1974, S. 366 ff.) Stellung genom- men. Danach liegt eine mangelhafte Eröffnung vor und treten die mit der Zustellung verknüpften Rechtsfolgen (z. B. Beginn eines Fristen- laufes) nicht ein, wenn die Verfügung nicht dem bevollmächtigten An- walt zugestellt wird. Dieser Entscheid bestätigt Rz 1053 der Wegleitung über die Renten, wonach die Rentenverfügung bzw. Verfügung über die Hilflosenentschädigung im Original dem nachgewiesenermassen bevoll- mächtigten Anwalt zuzustellen ist. Dies gilt auch für das Verfahren in der IV (Rz 202 des Kreisschreibens über das Verfahren in der IV in der Fassung gemäss Nachtrag vom 1. Januar 1968) und den Bezug der Bei- träge. Es ist zu beachten, dass die Zustellung an den bevollmächtigten An- walt bei jeder rechtserheblichen Mitteilung der Ausgleichskasse zu er- folgen hat, also bei einer Verfügung über eine Leistung oder Beitrags- zahlung ebenso wie beispielsweise bei einer Mahnung.

IV: Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG nach Unfällen oder Krankheiten 1 (Art. 12 IVG; Art. 2 IVV ; Rz 6 des KS über medizinische Mass- nahmen)

1. Grundsatz. Stabile Defekte, die als Folge von Unfällen oder Krank-

heiten entstehen, können Anlass geben zu Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 12 IVG, wenn kein sachlicher und zeitlicher Zusammen- hang mit der Unfall- oder Krankheitsbehandlung mehr besteht. Die Behandlung von Komplikationen bei Unfallfolgen oder Krankheiten ist zur Behandlung des Leidens an sich zu rechnen. Solange ein Zusammen- hang mit Unfall- oder Krankheitsbehandlung besteht, kann nicht von

1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 169

464

einer unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichteten Mass- nahme gesprochen werden. Vorbehalten bleiben Fälle von Lähmungen nach Artikel 2 Absatz 2 IVV (vgl. Ziff. 4).

2. Die Beurteilung des sachlichen Zusammenhanges hat nach medi-

zinischen Gesichtspunkten zu erfolgen. Solange die durchgeführte Mass- nahme mit der Unfall- oder Krankheitsbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet, sind vorbehältlich Ziffer 4 keine IV-Leistungen möglich. Für die Beurteilung ist ausschliesslich der Zeitpunkt des Entstehens des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme massgebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfall- oder Krankheitsbehandlung als voraussichtlich not- wendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der IV. Beispiele: Eine sekundäre Nervennaht nach unfallbedingter Nerven- durchtrennung gehört mit der notwendigen Physiotherapie zur Unfall- behandlung. Eine Nervenplastik nach Entfernen eines Neurinoms ge- hört zur Tumorbehandlung. Eine Pseudarthrose, die zwei Jahre nach einem Unfall festgestellt wird, gibt nicht Anlass zu Eingliederungs- massnahmen der IV, ebensowenig eine unfallmässig entstandene Ge- lenkinkongruenz. Eine panthelare Arthrodese nach Calcaneusfraktur, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich nötig er- kannt wurde, gehört zur Unfallbehandlung.

3. Der zeitliche Zusammenhang mit der Unfall- oder Krankheits-

behandlung ist als unterbrochen zu betrachten, wenn der Defekt ohne Behandlung während längerer Zeit, in der Regel 360 Tagen, stabil war und der Versicherte im Rahmen der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit tätig sein konnte. Beispiele: Eine Tympanoplastik nach Mittelohreiterung kann erst als Eingliederungsmassnahme nach Artikel 12 IVG gelten, wenn wäh- rend mindestens 360 Tagen ohne ärztliche Behandlung kein Ohrausfluss mehr bestand und die übrigen Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 12 IVG erfüllt sind. Dagegen ist eine Tympanoplastik zur Heilung einer chronischen Mittelohreiterung immer zur Behandlung des Leidens an sich zu rechnen. — Eine Arthrodese nach schlecht verheilter Knöchelfraktur ist keine Massnahme nach Artikel 12 IVG, solange kein schmerzfreies Intervall zwischen Frakturbehandlung und Gelenkver- steifung bestand.

4. Ausgenommen von der Beurteilung nach Ziffer 2 und 3 sind

stabile Lähmungen nach Artikel 2 Absatz 2 IVV. Diese können in der

465

Regel vier Wochen nach Eintritt der Lähmungen zu Eingliederungs- massnahmen der IV Anlass geben. Doch ist hier zu beachten, dass nur die Lähmungen von der IV behandelt werden und nicht das Grund- leiden oder sekundäre Krankheiten. Vorbehalten bleibt Artikel 2 Ab- satz 5 IVV (ausnahmsweise Übernahme der Leidensbehandlung bei An- staltspflege). Beispiele: Nach einer Apoplexie übernimmt die IV die Behandlung der Lähmungen mit Physiotherapie usw., nicht aber die Behandlung einer Hypertonie, solange die Rehabilitation nicht im Spital erfolgt. — Die Behandlung von Zirkulationsstörungen nach poliomyelitischen Läh- mungen darf die IV nicht übernehmen.

IV: Berufliche Eingliederung von invaliden Ausländern 1 Gemäss Bundesratsbeschluss über die Begrenzung der Zahl der erwerbs- tätigen Ausländer vom 21. April 1971, abgelöst durch denjenigen vom 6. Juli 1973, fallen die in der Schweiz invalid gewordenen Ausländer, denen die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit aus Invaliditäts- gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, nicht mehr unter die Begrenzungsmassnahmen oder Bestimmungen über den Stellen-, Berufs- und Kantonswechsel. Auch sind seither gewisse arbeitsmarktliche Ein- schränkungen nicht mehr auf sie anwendbar, so dass die bei der be- ruflichen Wiedereingliederung da und dort aufgetretenen Hindernisse dieser Art beseitigt sein sollten (vgl. ZAK 1971, S. 434). Auch nach der neuen Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen Ausländer vom 9. Juli 1974 wird hinsichtlich invalid gewordener Ausländer die bisherige Regelung weitergeführt.

IV: Revision von Invalidenrenten 1 — Mitteilung des Revisionstermins an den Versicherten bei einer Revision von Amtes wegen (1) (Art. 41 IVG und Art. 87 Abs. 2 IVV; Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 221 ff.) — Massgebender Zeitpunkt für die Rentenerhöhung (2) (Art. 88b1s Abs. 1 IVV)

1 Aus IV-Mitteilungen Nr. 169

466

1. Nach Artikel 87 Absatz 2 IVV wird eine Revision von Amtes wegen

u. a. dann durchgeführt, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche er- hebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist. Dieser Zeitpunkt wurde dem Versicherten vielfach bekanntgegeben. Dadurch wurde der Rentenbezüger oft zur irrigen Annahme verleitet, die Lei- stung werde bis zu diesem Termin garantiert und er sei von seiner Meldepflicht befreit (Art. 77 Abs. 1 IVV). Das EVG hat nun in einem Urteil vom 10. Juli 1973 i. Sa. J. A. (ZAK 1974, S. 143) festgehalten, dass der Zeitpunkt, auf den hin die Verwaltung eine Revision von Amtes wegen vorsieht, dem Versicherten nicht mitzuteilen ist, damit die ihm obliegende Meldepflicht nicht ausgehöhlt wird. Hingegen muss der vor- gesehene Termin wie bis anhin der zuständigen Ausgleichskasse be- kanntgegeben werden (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit,

Rz 221 und 224 f.). In diesem Zusammenhang hat sich gezeigt, dass die

französische Fassung von Rz 221 sinnstörend übersetzt wurde. Sie muss entsprechend der deutschen Fassung wie folgt lauten: «La procedure de revision doit 6tre entam6e d'office a. lorsque le prononce de rente avait 6t6 muni d'un terme de revision, parce qu'une modification substantielle du degr6 d'invalidite avait 6t6 jug6e possible, et que ce terme a 6t6 inclus dans la teneur du prononc6 communiqug ä. la caisse de compensation; ou»

2. Weiss der Versicherte aus irgend einem Grunde (z. B. irrtümli-

che Mitteilung, befristete Rente), wann seine Rente von Amtes wegen einer Revision unterzogen werden soll, so ist es denkbar, dass dieser — dem Versicherten bekannte — Termin nicht eingehalten und die Revision verspätet durchgeführt wird. In diesem Falle kann es vorkommen, dass sich der Rentenbezüger auf den von der Verwaltung festgesetzten Zeit- punkt verlässt und aus diesem Grunde davon absieht, ein Revisions- gesuch einzureichen. Dies hätte nach Artikel 88bis Absatz 1 IVV die Konsequenz, dass eine höhere Rente erst ab dem Monat, der dem Er- lass der — verspäteten — Verfügung folgt, ausgerichtet werden könnte (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 233). Hätte der Rentner hingegen ein Revisionsgesuch gestellt, wäre die Rentenerhö- hung bereits ab dessen Einreichung möglich gewesen (Art. 88bis Abs. 3 IVV; Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, Rz 234). Das EVG hat im angeführten Entscheid in diesem Fall wie folgt entschieden: Wird eine Revision von Amtes wegen auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen und ist dieser dem Versicherten bekannt, dann ist

467

für den Übergang von der halben zur ganzen Rente der von der Ver- waltung vorgesehene Zeitpunkt massgebend und nicht derjenige des Verfügungserlasses. Die Rente wird vom ersten Tag jenes Monats an heraufgesetzt. Selbstverständlich müssen gleichzeitig die übrigen Er- fordernisse (z. B. Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG) erfüllt sein. Sollte dies zwar später, aber noch vor dem Verfügungs- datum zutreffen, dann kann die Rente von jenem Zeitpunkt an erhöht werden. Beispiele :

Vorgesehener und 'übrige Verfügungs- Renten- dem Versicherten Voraussetzungen erlass erhöhung ab bekannter erfüllt Revisionstermin

a) im Januar im Januar 1974 im Oktober 1. Januar

1974 oder früher 1974 1974

b) im Januar im Juni 1974 im Oktober 1. Juni 1974 1974 1974

Es ist zu beachten, dass es sich hier um eine Sonderregelung zu- gunsten des Versicherten handelt. Bei Rentenherabsetzung oder -aufhebung gilt die allgemeine Rege- lung: Wird im Verlaufe eines Revisionsverfahrens festgestellt, dem Ver- sicherten stehe nur noch eine halbe bzw. überhaupt keine Rente mehr zu, dann ist sie von dem der Verfügung folgenden Monat an zu redu- zieren oder aufzuheben, es sei denn, der Betreffende habe die Melde- pflicht verletzt (Art. 88bis Abs. 1 und 2 IVV; Wegleitung über Inva- lidität und Hilflosigkeit, Rz 122 und 236). Das Ergebnis der Revision ist dem Versicherten in jedem Fall — erfolge sie von Amtes wegen oder auf Gesuch hin, sei eine Änderung eingetreten oder nicht — durch Verfügung in Brief form mit Rechts- mittelbelehrung bekanntzugeben (Nachtrag gültig ab 1. 1. 1974 zur Ren- tenwegleitung, Rz 1039).

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HINWEISE

Die wichtigsten Im Bewusstsein des Schweizers ist die Teuerung Gegenwarts- gegenwärtig das weitaus wichtigste Problem des probleme Landes. Zu diesem Ergebnis führte eine im Auftrag des Schweizers einer Grossbank durchgeführte repräsentative Mei- nungsumfrage. Auf den Plätzen zwei bis fünf stehen die Friedenssicherung, der Umweltschutz, die Erhaltung der Arbeits- plätze und die Erhöhung der Leistungen der Sozialversicherung. Be- merkenswert ist die im Vergleich zu einer gleichartigen Umfrage im Jahre 1971 eingetretene Akzentverlagerung. Damals stand beispielsweise die Inflationsbekämpfung erst an siebenter Stelle, während der Umwelt- schutz und die Altersvorsorge noch in den vordersten Rängen figurierten. Ganze Deutsche Franz. Männer Frauen tiegenwartsprobleme Schweiz Schweiz Schweiz

in Prozenten des Totals

1. Teuerungsbekämpfung 38,2 38,8 36,0 35,5 40,6

2. Friedenssicherung 18,9 19,0 18,2 20,5 17,5

3. Verstärkter Umweltschutz 17,7 20,2 9,9 16,5 18,8

4. Erhaltung der Arbeits-

plätze 11,8 10,7 15,3 15,2 8,6

5. Erhöhung der Leistungen

der Sozialversicherung 9,7 9,2 11,2 6,2 12,9

6. Erhaltung des Arbeits-

friedens 3,5 3,4 3,7 2,9 4,0

7. Übriges oder «weiss nicht» 3,8 2,9 6,1 4,1 3,4

Was lässt sich aus diesen Ergebnissen herauslesen? Sie bestätigen ganz allgemein die Tatsache, dass jene Güter und Werte erhöhte Bedeutung erlangen, die gerade gefährdet sind (hier also die Ersparn'sse, der Frieden usw.). Lässt sich umgekehrt aus dem abnehmenden Interesse für die Sozialversicherung der Schluss ziehen, dass ein zunehmend grösserer Teil der Bevölkerung den heutigen Stand für ausreichend hält? Eine genauere Aufgliederung der Ergebnisse nach Kaufkraft- klassen hat immerhin ergeben, dass von den Wenigerbemittelten eine weitere Verbesserung der Sozialversicherungsleistungen noch als ebenso wichtig beurteilt wird wie die Teuerungsbekämpfung. Auch zwischen Männern und Frauen weichen die Ansichten hier beträchtlich vonein-

469

ander ab. Im übrigen zeigt die detailliertere Meinungsforschung über die Folgen der Inflation, dass gerade die Pensionierten und die Sparer — nebst den Steuerzahlern, die wir alle sind — von der Mehrheit als die Hauptopfer der Teuerung betrachtet werden. Eine wirksame Teuerungs- bekämpfung liegt daher im besonderen Interesse der Betagten.

Die finanzielle Aus einem Antwortschreiben des BSV: Belastung durch die «Sie haben unser Amt angefragt, wie es um die soziale Sicherheit lohnprozentuale Belastung durch die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung stehe. — Zunächst sei betont, dass der Begriff der lohnprozentualen Belastung sehr vor- sichtig zu handhaben ist, wie nachstehende Hinweise belegen mögen: — Bei der Berechnung der lohnprozentualen Gesamtbelastung der Volkswirtschaft durch die Sozialversicherung werden nicht nur die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge berücksichtigt, sondern eben- so die Zuwendungen von Bund und Kantonen sowie die Zinsein- nahmen. Wenn z. B. im Jahre 1975 die effektive Gesamtbelastung etwa 29,2 Lohnprozente betragen dürfte, werden davon schätzungs- weise 21,6 Lohnprozente direkt von Arbeitgebern und Arbeitnehmern aufgebracht. Sodann kommt es auf den Umfang der erfassten Lohnsumme an. Wird z. B. auf die ganze AHV-Lohnsumme abgestellt, oder nur auf die von einem speziellen Zweig erfasste Lohnsumme? Im Jahre 1975 dürfte die AHV-Lohnsumme nicht weit von 90 Milliarden Franken liegen, wogegen durch die obligatorische Unfallversicherung davon nur 50 Milliarden erfasst werden. Ähnlich wird das Obligatorium der beruflichen Pensionsversicherung nur einen Teil der AHV-Lohn- summe umfassen. Des weitern hängt die lohnprozentuale Belastung stark von den individuellen Lohnstufen ab. Wohl beträgt z. B. der an die Aus- gleichskassen abzuliefernde Gesamtbeitrag gegenwärtig 9 Prozent der AHV-Löhne ; bei der Krankenversicherung bedeutet dagegen ein fester Frankenbeitrag von z. B. 720 Franken 4 Prozent eines jähr- lichen Einkommens von 18 000 Franken, jedoch nur 2 Prozent eines solchen von 36 000 Franken. Bei der Zweiten Säule wirkt die Ein- führung eines festen Koordinationsabzuges im umgekehrten Sinne. Ein Beitragssatz von 20 Prozent des koordinierten Lohnes wird so beim ersterwähnten Einkommen kaum 7 Prozent des AHV-Lohnes ausmachen, wogegen es bei der zweiten Lohnstufe deren über 13 Pro- zent sein werden.

470

— Sodann ist darauf hinzuweisen, dass es sich um gesetzlich vorge- schriebene, d. h. um obligatorische Beiträge handeln kann, aber auch um solche, die darüber hinaus entrichtet werden. Das Pensions- kassenobligatorium wird z. B. einen landesdurchschnittlichen Bei- tragssatz von etwa 10 Prozent des AHV-Einkommens vorsehen, wo- gegen eine ausgebaute Pensionskasse durchaus deren 15 Prozent er- heben kann, ohne eine sogenannte Überversicherung zu verursachen. — Schlussendlich ist noch zu erwähnen, dass die Form der Beiträge eine wichtige Rolle spielt. Gemäss dem vom Parlament verabschie- deten neuen Verfassungsartikel zur Krankenversicherung werden höchstens 3 Lohnprozente direkt in lohnprozentualer Form festge- legt, wogegen die höhern restlichen Beiträge in Form von festen Frankensätzen erhoben werden sollen. Aber auch die letzterwähnten werden sich im Laufe der Zeit verändern und sich der Lohnbewegung und der noch stärkeren Kostensteigerung anzupassen haben. In nachstehender Zusammenstellung geben wir die lohnprozentuale Beitragsbelastung für einen Arbeitnehmer mit dem schweizerischen Durchschnittslohn an, und zwar ausgedrückt in AHV-Lohnprozenten und unter der Voraussetzung, dass er sämtlichen aufgeführten Zweigen unterstellt sei. Es handelt sich also um Arbeitnehmer- und Arbeit- geberbeiträge zusammen, wobei der Arbeitnehmeranteil in Klammern beigefügt ist. Es wird lediglich auf Beiträge abgestellt, welche gestützt auf eine gesetzliche Basis erhoben werden. Deshalb erscheinen für 1975 noch keine Beiträge an die berufliche Pensionsversicherung, wenngleich deren Wert im Jahre 1975 rund 7 AHV-Lohnprozente betragen dürfte. Für das Jahr 1985 wird von folgenden Annahmen ausgegangen: Ein- führung des Pensionsversicherungsobligatoriums im Jahre 1976 sowie Ausbau der Krankenversicherung im Sinne des neuen Verfassungs- artikels ab 1977. Zweige Belastung in Prozenten des AHV-Einkommens 1975 1985 AHV/IV/EO 9,0 (4,5) 10,0 ( 5,0) Berufliche AHIV —(—) 10,0 ( 5,0) Krankenversicherung 3,6 (3,4) 9,2 ( 6,6) Unfallversicherung 2,2 (1,0) 2,2 ( 1,0) Übrige 1,0 (0,1) 1,0 ( 0,1) 15,8 (9,0) 32,4 (17,7)»

471

FACHLITERATUR

Epprecht Maja: Planung der Ergotherapie für Betagte. Für Behörden, Archi- tekten und Institutionen der Altershilfe. 68 S., Anhang, Loseblattausgabe. Diplomarbeit der Schule für Ergotherapie Zürich, 1971. Stiftung für das Alter, Zürich, 1971. Bauliche Massnahmen für Gehbehinderte. 28 S. A 4, illustriert, deutsch/franz./ ital. Ausgabe 1974. Herausgeber und Vertrieb: Schweizerische Zentralstelle für Baurationalisierung, Sumatrastrasse 15, 8006 Zürich. Wohnen alter Menschen. 313 S. Herausgegeben von Gerhard G. Dittrich. Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart, 1972.

PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE 1

AHV Nationalrat Ziegler rügt in seinem Vorstoss (ZAK 1974, Postulat Ziegler S. 356) den Umstand, dass die schweizerischen und aus- vom ländischen Angestellten der diplomatischen Missionen 19. Juni 1974 nicht in den Genuss der schweizerischen Sozialversiche- rung, insbesondere der AHV, gelangen, und verlangt eine entsprechende Gesetzesänderung. Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass das Postulat nicht nur innerstaatliche, sondern auch wich- tige zwischenstaatliche Probleme aufwirft, die noch zu prüfen sind. Ob daraus eine Änderung der gesetzlichen Bestimmungen über die AHV resultiert, lässt sich heute noch nicht sagen. In diesem Sinne nimmt der Bundes- rat das Postulat entgegen. Der Nationalrat stimmte diesem Vorgehen am 23. September 1974 stillschweigend zu.

Kleine Anfrage Nationalrat Bräm hat folgende Kleine Anfrage einge- Bräm vom reicht: 23. September 1974 «In der Eidgenössischen AHV-Kommission ist unver- ständlicherweise die Schweizerische Stiftung für das Alter im Gegensatz beispielsweise zur angesehenen Pro Infirmis nicht vertreten. Ich frage deshalb den Bundesrat an, ob er aus sachlich gerechtfertigten Gründen nicht auch eine Vertretung dieser bedeutenden Altershilfe-Organisation vorsehen möchte ?»

472

Invaliden- Der Nationalrat hat am 23. September 1974 das versicherung Postulat Chopard (ZAK 1974, S. 357) angenommen und Postulat Chopard dem Bundesrat zur Erledigung überwiesen. Der Postu- vom lant schlägt im Interesse einer verfahrensmässigen 26. Juni 1974 Vereinfachung vor, dass die IV-Regionalstellen, welche nur im Kanton ihres Sitzes tätig sind, dem Sekretariat der kantonalen IV-Kommission angegliedert werden. Damit würde auch der seit Jahren feststellbaren Ent- wicklung Rechnung getragen, mit welcher der ur- sprünglich regionale Charakter der Regionalstellen im- mer mehr kantonal wurde. So weisen heute nur noch. vier von den insgesamt dreizehn Regionalstellen ein Tätigkeitsgebiet von mehreren Kantonen auf. Der Bun- desrat ist daher bereit, Kantonen, die eine Regelung im Sinne des Postulanten wünschen, die Ermächtigung zu erteilen.

Dringliche Nationalrat Gehen hat folgende Dringliche Kleine An- Kleine Anfrage frage eingereicht: Gehen vom «Am 20. März 1969 wies der heutige Bundesrat Ritschard 18. September 1974 an einer Sitzung darauf hin, dass ,von Italien her eine Flut von Begehren für Sozialversicherungsbegehren komme'. Dr. J. Graf vom Bundesamt für Sozialver- sicherungen wies darauf hin, dass ,die eingehende Flut von Gesuchen aus dem Süden der dort herrschenden Mentalität zuzuschreiben' sei. Dr. Ch. Motta, der Delegierte für Sozialversicherungs- abkommen, vertrat die Meinung, dass die diplomati- schen Bemühungen schliesslich eine Besserung der Si- tuation erbringen würden. Aus dem Jahresbericht 1972' des Bundesamtes für Sozialversicherung ist nun er- sichtlich, dass die IV-Kommissionen 1972 total 164 656 neue Begehren und 90 366 Zweit- und Mehrfach- beschlüsse zu behandeln hatten. Dies bedeutet eine wei- tere kräftige Zunahme der Begehren. Fragen: — Wie gross ist der zahlenmässige Anteil der Begehren von Ausländern ? — Was wird unternommen, um die steigende Bean- spruchung der IV zu stoppen? — Wie wirken sich die Sozialversicherungsabkommen mit jenen Staaten aus, deren Angehörige schon nach einem vollen Beitragsjahr Anspruch auf Eingliede- rungsmassnahmen oder ordentliche Renten haben? — Stimmt es, dass in Zukunft italienische IV-Kom- missionen in Italien über den Rentenanspruch an die schweizerische IV rückgewanderter Gastarbeiter sol- len entscheiden können?»

473

Behindertenhilfe Nationalrat Sauser hat folgende Kleine Anfrage einge- Kleine Anfrage reicht: Sauser «Der Bundesrat hat am 10. Dezember 1973 eine neue vom 24. Juni 1974 Konzessionsordnung zum Telegrafen- und Telefonver- kehrsgesetz erlassen. Gestützt darauf hat die General- direktion der PTT ihre Konzessionsvorschriften eben- falls geändert und u. a. die Gebührenfreiheit für Hör- anlagen in Kirchen und kultischen Zwecken dienenden Räumen aufgehoben. Die Gebührenpflicht soll auf den 1. Juli 1974 eingeführt werden. In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:

1. Lag es beim Erlass der neuen Konzessionsordnung

in der Absicht des Bundesrates, die Gebührenfreiheit für Höranlagen in kirchlichen Räumen aufzuheben?

2. Wenn Frage 1 bejaht wird: Wie begründet der Bun-

desrat diese unfreundliche Massnahme gegenüber den Kirchen und ihren durch Schwerhörigkeit behinder- ten Mitgliedern?

3. Wenn Frage 1 verneint wird: Ist der Bundesrat be-

reit, die PTT zum Verzicht auf die Besteuerung von Höranlagen in kirchlichen Zwecken dienenden Räu- men zu bewegen?» Antwort des Bundesrates vom 11. September 1974: «Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschafts- departement und die Generaldirektion PTT haben die Fragen eingehend geprüft, die sich wegen der Erhebung von Konzessionsgebühren für Schwerhörigenanlagen in Kirchen und kultischen Zwecken dienenden Räumen stellen. Sie kamen zum Schlusse, dass die Gebühren- freiheit auch weiterhin gewährt werden soll. Das De- partement wird die Verordnung vom 11.Dezember 1973 entsprechend ändern.»

Erwerbsersatz- Am 23. September hat der Nationalrat auch das Po- ordnung stulat Hagmann (ZAK 1974, S. 358) angenommen. Na- Postulat Hagmann tionalrat Hagmann lädt darin den Bundesrat ein, in der vom 18. Juni 1974 zu erwartenden Botschaft über die bevorstehende vierte EO-Revision die Frage zu behandeln, ob die Betriebs- zulage in eine Betriebshilfe und somit in eine gezielte Massnahme für Gewerbetreibende und Landwirte um- gewandelt werden soll, die infolge der Militärdienst- leistung ihren Betrieb schliessen oder eine Ersatzkraft einstellen müssen. Ferner solle geprüft werden, ob die Unterstützungszulage, die infolge des Ausbaus der so- zialen Vorsorge keinem Bedürfnis mehr entspreche, auf- gehoben werden könne.

474

Der Bundesrat erklärt sich bereit, diese Fragen zusam- men mit den auf das gegenwärtig laufende Vernehm- lassungsverfahren eintreffenden Antworten zu studie- ren und darüber in seiner Botschaft zu einem Gesetzes- entwurf zu berichten.

MITTEILUNGEN

Freiwillige AHV/IV In den Orientierungsblättern für die Auslandschweizer für hat das Eidgenössische Politische Departement die fol- Auslandschweizer gende Mitteilung veröffentlicht: «Jeder im Ausland wohnende Schweizer Bürger kann der Alters- und Hinterlassenen- sowie der Invaliden- versicherung freiwillig beitreten, spätestens am Tag, an dem er das 51. Altersjahr vollendet. Vorbehalten blei- ben die Fristen für den übertritt von der obligatorischen zur freiwilligen Versicherung sowie für die Beitritts- möglichkeiten in Sonderfällen. Renten werden nur ge- währt, sofern während wenigstens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet worden sind. Eine doppelte Rente ist im September an die AHV/IV- Rentner ausbezahlt worden zum Ausgleich der Teue- rungskosten im Jahre 1974. Vom 1. Januar 1975 an werden die Vollrenten der AHV/ IV um rund 25 Prozent erhöht. Für Teilrenten kann die Erhöhung in besonderen Verhältnissen niedriger sein — manchmal recht fühlbar — oder sogar ganz entfallen.»

Beitritt zu einer Der Bundesrat hat beschlossen, der Teilverein- Vereinbarung des barung des Europarates über das So- Europarates zialwesen und die öffentliche Gesund- h e i t — soweit sie die Wiedereingliederung und Be- schäftigung Invalider regelt — beizutreten. Damit er- hält die Schweiz Gelegenheit, sich an den Arbeiten eines vom Europarat eingesetzten Gemischten Komitees zu beteiligen, in dem bereits acht westeuropäische Länder vertreten sind. Zur Zeit befasst sich dieses Gremium mit Problemen der Früherkennung und Erfassung von Invaliden, mit ihren Freizeit- und Ferienmöglichkeiten, ihrem Zugang zu den Verkehrsmitteln und deren Be- nutzung. Zur Beratung vorgesehen sind ferner die mög- lichen Dienstleistungen für Schwerbeschädigte und die Anpassung von Bauten an ihre Bedürfnisse sowie der Ausbau geschützter Werkstätten. Als Vertreter unseres Landes im Gemischten Komitee des Europarates für Fragen der Wiedereingliederung und Beschäftigung In-

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valider hat der Bundesrat Dr. Albert Granacher, Vize- direktor des BSV, ernannt, als seine Stellvertreterin Frau Lili Obern, Adjunktin im gleichen Amt.

Zusätzliche Nach der von den eidgenössischen Räten am 28. Juni Ergänzungs- 1974 verabschiedeten Gesetzesvorlage über die Revision leistungen der AHV erhalten Kantone für zusätzliche Ergänzungs- leistungen — höchstens für die Verdoppelung des mo- natlichen Betrages —, die sie im oder für den Monat September 1974 ausrichten, Beiträge des Bundes ge- mäss Artikel 9 des Bundesgesetzes über Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV. Wie dem BSV bekannt ist, haben sämtliche Kantone im vergangenen September zu den laufenden monatlichen Ergänzungsleistungen zusätzliche Leistungen im Rahmen der Bundesvorschrif- ten ausbezahlt. Das Eidgenössische Departement des Innern hat bis zum 1. Oktober Bestimmungen von 18 Kantonen über solche Leistungen genehmigt.

Anpassung Die Änderung des ELG auf den 1. Januar 1975 bedingt der kantonalen die Anpassung der kantonalen Erlasse über Ergän- EL-Gesetzgebung zungsleistungen auf dieses Datum. Bisher hat das Eid- an die Änderung genössische Departement des Innern Anpassungserlasse des ELG von vier Kantonen (Zürich, Schwyz, Zug und St. Gallen) auf 1. Januar 1975 genehmigt. Zwei Kantone (Zürich und Schwyz) haben Stand 1.Oktober 1974 einen «Automatismus» eingeführt, wonach jeweils bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistun- gen die nach der Bundesgesetzgebung höchstzulässigen Beträge der Einkommensgrenzen, des Pauschalabzuges vom Erwerbs- und Renteneinkommen sowie des Miet- zinsabzuges anzuwenden sind (vgl. ZAK 1974, S. 191). Die Kantone Zug und St. Gallen erhöhten die Ansätze der Einkommensgrenzen sowie des Mietzinsabzuges auf die bundesrechtlich vorgesehenen Höchstbeträge.

200. Meinungs- Vor kurzem trafen sich Chefbeamte und Sachbearbeiter

austausch ZAS/BSV der Zentralen Ausgleichsstelle und des Bundesamtes für Sozialversicherung zu ihrem 200. Meinungsaustausch. Dieses ein- bis zweimonatlich zusammentretende Gre- mium war im Jahre 1948 geschaffen worden, weil sich zeigte, dass ein enger Kontakt zwischen den beiden — verschiedenen Departementen angehörenden — Amts- stellen für ein reibungsloses Funktionieren des «ABV- Apparates» unerlässlich ist. — Der Direktor des BSV würdigte bei dieser Gelegenheit die verwaltungsinterne Zusammenarbeit, die mit dem zunehmenden Einsatz elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und im Hin- blick auf die vorgesehene Weiterentwicklung der Sozial- versicherung noch an Bedeutung gewinnen wird.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge Urteil des EVG vom 1. März 1974 i. Sa. W. S. Art. 8 Abs. 1 AHVG. Wird eine Einzelfirma in eine Aktiengesell- schaft umgewandelt, so hat der Inhaber der Einzelfirma die Bei- träge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bis zu dein Zeitpunkt zu entrichten, da die Aktiengesellschaft im Handels- register eingetragen wird, auch wenn intern die Übernahme auf einen früheren Zeitpunkt vereinbart wurde. (Erwägung la, Be- stätigung der Praxis) Ohne Bedeutung ist, dass die Steuerbehörde auf den Zeitpunkt der intern vereinbarten Vbernahme abstellt. (Erwägung lc, Bestätigung der Praxis) Art.25 Abs. 1 AHVV. Die intern vereinbarte Vbernahme bildet keine Grundlagenänderung. (Erwägung 2, Bestätigung der Praxis) Die Einzelfirma W. S. wurde in eine Aktiengesellschaft umgewandelt und am 7. Juni 1973 in das Handelsregister eingetragen. Indessen waren ver- einbarungsgemäss die Geschäfte schon vom 1. Januar 1973 hinweg für Rechnung der Gesellschaft getätigt worden. Die Ausgleichskasse forderte von W. S. für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 1973 Beiträge von Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Dagegen beschwerte sich W. S., indem er geltend machte, seit dem 1. Januar 1973 keine selbständige Er- werbstätigkeit mehr auszuüben, sondern Arbeitnehmer der Gesellschaft zu sein. Die kantonale Rekursbehörde wies die Beschwerde ab, ebenso das EVG die gegen den kantonalen Entscheid eingelegte Verwaltungsgerichts- beschwerde. Das EVG stellte folgende Erwägungen an: la. Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. Dies beurteilt sich im Rah- men der gesetzlichen Ordnung (Art. 5 und 9 AHVG sowie Art. 6 ff. AHVV) in der Regel nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Tatbe- stände und nicht nach allfällig hievon abweichenden internen Vereinbarun- gen der Beitragspflichtigen. Entsprechend diesem Grundsatze hat das EVG wiederholt entschieden, im Falle der Umwandlung von Einzelfirmen in Ak- tiengesellschaften sei der bisherige Geschäftsinhaber bis zum Zeitpunkt der Eintragung der Aktiengesellschaft im Handelsregister weiterhin als Selb- ständigerwerbender zu veranlagen, selbst wenn eine rückwirkende Über- nahme vereinbart ist (ZAK 1970, S.70; EVGE 1966, 5.163, ZAK 1967, 5.145;

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ZAK 1951, S. 35; EVGE 1950, S. 96, ZAK 1950, S. 286). Das Gericht stützt sich dabei auf die obligationenrechtliche Regelung, wonach die Aktiengesell- schaft das Recht der Persönlichkeit erst mit der Eintragung ins Handels- register erlangt (Art. 643 Abs. 1 OR). Vor diesem Zeitpunkt ist es ihr ver- wehrt, in eigenem Namen Rechtsgeschäfte zu tätigen. Vereinbarungen der an der Gründung einer Aktiengesellschaft beteiligten Personen bezüglich des Übergangs von Aktiven und Passiven einer Einzelfirma kommt daher wäh- rend der Übergangszeit bis zur Eintragung im Handelsregister nur interne Bedeutung zu. Solange die Eintragung nicht erfolgt ist, dauert die Einzel- firma in ihren externen Rechtswirkungen weiter. Dementsprechend bleibt auch der beitragsrechtliche Status des Inhabers einer Einzelfirma solange unverändert, als die Aktiengesellschaft das Recht der Persönlichkeit noch nicht erlangt hat. b. Hieran ändert nichts, dass der bisherige Geschäftsinhaber in der Übergangszeit unter Umständen eine andere Stellung innerhalb der Firma einnimmt, beispielsweise indem er in ein Anstellungsverhältnis gegenüber der noch nicht im Handelsregister eingetragenen Aktiengesellschaft tritt. Abgesehen davon, dass eine rechtsgleiche Behandlung sämtlicher Fälle kaum gewährleistet wäre, gilt es zu vermeiden, dass der ordentliche Beitragsbezug nach freiem Parteiwillen auf unbestimmte Zeit hinausgeschoben werden kann (vgl. hiezu EVGE 1966, S. 166, ZAK 1967, S. 145). Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass die wirtschaftliche Stellung des Beitragspflichtigen durch die Umwandlung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft praktisch unver- ändert bleibt. Gemäss Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt ist W. S. Inhaber des gesamten Aktienkapitals und einziger Verwaltungsrat. Er kann daher wie bisher bestimmend auf die Geschäftsführung einwirken und auch Gewinne aus dem Betrieb erlangen, die lediglich unter einem anderen Rechtstitel (Dividenden, Tantiemen, Verwaltungsratsentschädigungen usw.) anfallen. Im übrigen hat das EVG in seinem Entscheid vom 29. Dezember 1972 i. Sa. Sch. AG (ZAK 1973, S. 570) darauf hingewiesen, dass die beitrags- rechtliche Qualifikation des Alleinaktionärs bzw. beherrschenden Mehrheits- aktionärs als Unselbständigerwerbende nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag. Umso weniger rechtfertigt es sich, dem Alleinaktionär diesen Bei- tragsstatus einzuräumen, bevor die Aktiengesellschaft überhaupt Rechtsper- sönlichkeit erlangt. c. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag auch der Umstand, dass die Steuerbehörde offenbar den 1. Januar 1973 als massge- bendes Datum für die Neuveranlagung erachtet, nichts zu ändern. Im Be- reiche des Steuerrechts kommt der Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit nicht die gleiche Bedeutung zu wie bei der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht, bei welcher sie ausschlagge- bend ist für die Höhe des Beitragsansatzes. Die steuerrechtliche Anerken- nung einer rückwirkenden 'Übernahme kann mithin nicht entscheidend sein (EVGE 1966, S. 165, ZAK 1967, S. 145; ZAK 1951, S. 36 oben).

2. Der Beschwerdeführer macht des weitern eine Grundlagenänderung

gemäss Art. 25 Abs. 1 AHVV geltend. Das in Art. 25 AHVV geregelte ausserordentliche Verfahren der Bei- tragsfestsetzung gelangt zur Anwendung, wenn der Beitragspflichtige eine

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selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt oder wenn sich die Einkommens.. grundlagen infolge Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hinzu- tritts einer Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Ge- schäftseinkommens dauernd und wesentlich verändert haben. Wie das EVG in ZAK 1970, S. 70, ausgeführt hat, tritt eine solche Änderung bei der Um- wandlung von Einzelfirmen in Aktiengesellschaften nicht ein, solange die Aktiengesellschaft nicht Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt es an einer rechtlich beachtlichen strukturellen Änderung, welche als Grundlagenänderung im Sinne von Art. 25 AHVV zu betrachten wäre. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn der Beitragspflichtige weiterhin eine wirtschaftlich dominierende Stellung innerhalb der Firma einnimmt. Daraus folgt, dass dem bis zur Löschung der bisherigen Firma im Handels- register beitragspflichtigen Beschwerdeführer auch kein Anspruch zusteht auf eine nachträgliche Rückerstattung der Differenz zwischen der Beitrags- summe, die er als Selbständigerwerbender bezahlen muss, und dem Betrag, den er als Unselbständigerwerbender entrichten müsste. Die Verwaltungs- gerichtsbeschwerde ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen.

3. Dem Prozessausgange entsprechend gehen die Verfahrenskosten zu

Lasten des Beschwerdeführers (Art. 156 Abs. 1 OG).

Urteil des EVG vom 7. Januar 1974 i. Sa. H. 0. (übersetzung aus dem Französischen) Art. 14 Abs. 2 AHVG; Art. 28 und 29 AHVV. Das in ausländischer Währung ausgerichtete Renteneinkommen Nichterwerbstätiger ist nach dem jeweils für einen bestimmten Zeitabschnitt geltenden Wechselkurs in Schweizerfranken umzurechnen, der von der Schwei- zerischen Ausgleichskasse für die freiwillige Versicherung für Aus- landschweizer festgesetzt wird, und nicht nach dem Tageskurs, zu dem die einzelnen Rentenleistungen umgerechnet wurden. 1 Das EVG hat in einem Streitfall über die Festsetzung der Beiträge eines Nichterwerbstätigen in der obligatorischen Versicherung Gelegenheit ge- habt, zur Frage des anwendbaren Wechselkurses Stellung zu nehmen. Es hat sich hierzu wie folgt geäussert:

1. Streitig ist einzig, wie hoch das massgebende Renteneinkommen, aus-

gedrückt in Schweizerfranken, sei, das der Beschwerdeführer seit dem 1. April 1973 erzielt hat. Dieses dient — zusammen mit dem Vermögen, des- sen Höhe nicht in Frage steht — der Berechnung des persönlichen Beitrages, den der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. April bis 31. Dezember 1973 als Nichterwerbstätiger schuldet. Art. 28 Abs. 2 AHVV sieht vor, dass, wenn ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen verfügt, der mit 30 multi- plizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet wird. Gemäss Rz 21 des Kreisschreibens über die Versicherungspflicht, gültig ab 1. Juni 1961, sind die Beiträge in Schweizerfranken geschuldet und zu

1 s. auch ZAK 1967, S. 144

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bezahlen. Das Einkommen, das zur Berechnung der Beiträge dient, ist, falls es in ausländischer Währung erzielt wird, von der Ausgleichskasse in Schwei- zerfranken umzurechnen, wobei die von der Schweizerischen Ausgleichskasse für die freiwillig versicherten Schweizer Bürger festgesetzten Kurse anzu- wenden sind. Diese Kurse werden den Ausgleichskassen vom BSV jeweils auf Jahresanfang bekanntgegeben. Sie sind für sie verbindlich (s. Art. 14 Abs. 1 und Art. 18 VFV). Bei wesentlicher Kursänderung einer ausländischen Währung setzt indessen die Schweizerische Ausgleichskasse einen neuen Kurs fest.

2. Im vorliegenden Fall wird das Ruhegehalt, das der Beschwerdeführer

vom Sitz in Genf der Organsation der Vereinten Nationen in Form monatli- cher Renten erhält, in der offiziellen Währung der UNO — dem US-Dollar — berechnet. Wenn auch die Höhe dieser Rente, die sich auf monatlich 577.43 Dollar beläuft, nicht streitig ist, so wird doch der anzuwendende Umrech- nungskurs in Frage gestellt. Die Ausgleichskasse, in ihrer Verfügung vom 29. Mai 1973, und die kantonale Rekursbehörde, in ihrem Entscheid vom 6. Juli 1973, haben für die Umrechnung den am 1. Januar gültigen Kurs von

3.80 angewendet. Nachdem der Beschwerdeführer die Frage an das EVG

weitergezogen hatte, stimmte die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 1973 einer Berichtigung der Höhe des Beitrages zu. Sie verwies dabei auf die Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse, worin der Umrechnungskurs für die Währung der Vereinigten Staaten neu fest- gesetzt worden war. Der Beschwerdeführer beantragt hingegen, die Be- rechnung der Beiträge nach dem Tageskurs, zu dem ihm die Rente ausbe- zahlt wurde, vorzunehmen. Das BSV schloss sich in seinem Mitbericht unter gewissen Vorbehalten den neuen, von der Ausgleichskasse vorgeschlagenen Berechnungen an. Im Laufe des Jahres 1973 unterlagen der US-Dollar und zahlreiche mit ihm wirtschaftlich verbundene Währungen beträchtlichen Schwankungen. Offiziell am 1. Januar 1973 auf 3.80 (Wert der Währungseinheit in Schwei- zerfranken ausgedrückt) festgesetzt, fiel der Umrechnungskurs des US- Dollar, infolge der durch die Regierung der Vereinigten Staaten beschlosse- nen Abwertung, am 1. März 1973 auf 3.30, im April 1973 auf ungefähr 3.14, aufgrund der Währungsschwankungen im Juni auf 3.10 und im August des- selben Jahres sogar auf 2.78, um anschliessend wieder merklich anzusteigen. Diese Kursschwankungen wurden von den Banken berücksichtigt, die finanzielle Transaktionen in ausländischer Währung und namentlich in US- Dollar durchführen. Gleich verfuhr die Pensionskasse der Organisation der Vereinten Nationen bei der Auszahlung der monatlichen Renten an ihre pensionierten Beamten, zu denen der Beschwerdeführer gehört. Es Ist somit zutreffend, dass, wie der Beschwerdeführer erklärt, die Höhe der Pension die er erhält, vom jeweils auf dem Geldmarkt geltenden Wechselkurs ab- hängt. Die Verfügung der Ausgleichskasse vom 29. Mai 1973 war im Zeitpunkt ihres Erlasses gerechtfertigt, weil sie sich auf den neuesten von der Schwei- zerischen Ausgleichskasse gemeldeten Kurs stützte, nämlich auf den vom 1. Januar 1973. Unterdessen hat die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihre Berechnungen aufgrund der neuen

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von der Schweizerischen Ausgleichskasse mitgeteilten Umrechnungskurse berichtigt, indem sie für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1973 den Kurs von

3.30 und vom 1. August an denjenigen von 2.85 angewendet hat. Es ist daher

zu prüfen, ob diese Richtigstellung dem Bundesrecht entspricht (dabei ist hervorzuheben, dass sich die Schweizerische Ausgleichskasse unter Umstän- den dazu veranlasst sehen wird, den Kurs, angesichts der Stärkung des Dollars seit August 1973, nochmals zu ändern).

3. Da bei der Festsetzung der Beiträge sowohl auf das Vermögen als

auch auf das tatsächlich erzielte Einkommen in Schweizerfranken abzu- stellen ist, müsste eigentlich der Tageskurs angewandt werden, wie es der Beschwerdeführer wünscht. Ein solches Verfahren führte aber, wie das BSV in seiner Vernehmlassung richtig geltend macht, zu rechtsungleicher Behandlung, es wäre sehr schwer durchführbar und von Zufälligkeiten ab- hängig. Daher stützte sich die Ausgleichskasse zu Recht in ihrer Vernehmlas- sung auf die Angaben der Schweizerischen Ausgleichskasse, die in der vor- stehenden Ziffer 2 genannt sind. Wie das BSV erwähnt, hat die Änderung des Wechselkurses jedoch nur einen Einfluss auf die Höhe des mass- gebenden jährlichen Einkommens, denn der Beitrag ist für ein Jahr festzusetzen und nicht für jede Periode, für welche ein bestimmter Wechselkurs gilt. Unter diesem Vorbehalt scheint die Neuberechnung der Ausgleichskasse richtig zu sein. Trotzdem wird die Ausgleichskasse eine überprüfung der Berechnungen vorzunehmen und eine neue Verfügung im Sinne dieser Ausführungen zu erlassen haben. Die Akten werden ihr zu diesem Zweck zurückgewiesen.

Urteil des EVGE vo►n 21. Januar 1974 i. Sa. A. W. Art. 20 Abs. 3 AHVV. Die Gewinnanteile nicht mitarbeitender Kommanditäre sind, soweit sie als Gewinnverwendung des Komple- mentärs erscheinen, als dessen Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit zu betrachten. (Erwägung 3) 1 Art. 97 Abs. 1 AnVG. Die Ausgleichskasse darf einer späteren Praxisänderung wegen auf eine rechtskräftige Verfügung nicht zurückkommen. (Erwägung 4) Die Kommanditgesellschaft Z bestand aus dem Komplementär A und dessen beiden Söhnen B und C. Die Ausgleichskasse hatte die Beiträge des Kom- plementärs jeweils aufgrund seines Gewinnanteils festgesetzt. Im Jahre 1968 meldete die Wehrsteuerbehörde der Ausgleichskasse die Gewinnanteile der

1 Auf den 1. Januar 1976 hin — den Beginn der nächsten Beitragsperiode

— wird die AHVV voraussichtlich in der Weise geändert werden, dass die Gewinnanteile der Kommanditäre allgemein dem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zugezählt werden, auch die der nicht mitarbeitenden. Die Beiträge davon werden deshalb vom nichtmitarbei- tenden Kommanditär selbst zu entrichten und damit in dessen IK ein- zutragen sein. (Siehe auch S. 446 und 448 dieses Heftes.)

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Kommanditäre für die zurückliegende Zeit. Gestützt hierauf erliess die Aus- gleichskasse gegen den Komplementär neue Verfügungen für die Jahre 1963 bis 1967, wobei sie dessen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit auch die Gewinnanteile der Kommanditäre zuzählte. Gleichzeitig verfügte sie vorsorglicherweise auch gegen die Kommanditäre die Beiträge von deren Gewinnanteilen. — Der Komplementär und die Kommanditäre legten Be- schwerde ein. Die Rekursbehörde hiess diese gut und hob die Verfügungen auf. — Die Ausgleichskasse erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde und be- antragte, die Verfügungen gegen den Komplementär wieder herzustellen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Ausgleichskasse, die sich gegen die Kommanditäre richtete, wurde vom EVG als verspätet betrachtet, so dass der Entscheid der Rekursbehörde in diesem Punkt rechtskräftig wurde. — Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Erwägun- gen ab: In materieller Hinsicht ist zu prüfen, ob es sich bei den Gewinnanteilen der Söhne um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit handle, von dem A die Beiträge zu entrichten habe. Dabei ist davon auszugehen, dass die Söhne ihren Gewinnanteil formell in ihrer Eigenschaft als Kommanditäre bezogen haben. 3a. Zur Frage der beitragsrechtlichen Behandlung der Gewinnanteile der Kommanditäre hat das EVG, vom grundlegenden Begriff des Einkom- mens aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgehend (Art. 9 AHVG, Art. 17 ff. AHVV), die folgenden Grundsätze aufgestellt: Im Normalfall ist der Korn- manditär Kapitalbeteiligter ohne Dispositionsbefugnis und ohne Geschäfts- risiko, sein Gewinnanteil demnach beitragsfreier Kapitalertrag (EVGE 1950, S. 47). Ist der Kommanditär zugleich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätig, so ist zu vermuten, dass eine Beziehung zwischen dieser Tätigkeit und dem Gewinnanteil besteht; dieser ist deshalb insoweit als Einkommen des Kommanditärs aus unselbständiger Tätigkeit zu erfassen (Art. 7 Bst. d AHVV; EVGE 1950, S. 205, ZAK 1950, S. 447; EVGE 1953, 5. 121, ZAK 1953, S. 291; EVGE 1968, S. 103, ZAK 1968, S. 549). Wenn der Kommanditär in der Gesellschaft — entgegen der zivilrechtlichen Regel — wirtschaftlich eine dominierende Stellung einnimmt, insbesondere das Geschäftsrisiko ganz oder teilweise trägt und betriebliche Dispositionen allein oder zusammen mit andern Gesellschaftern trifft bzw. zu treffen befugt ist, so gilt er bezüglich seiner Einkünfte aus der Kommandite als Selbständigerwerbender (ZAK 1959, S. 333; EVGE 1967, S. 225, ZAK 1968, S. 166). Insoweit die Gewinn- anteile des Kommanditärs ökonomisch gesehen nicht als Kapitalertrag auf der Kommandite, sondern als Gewinnverwendung des Komplementärs zu- gunsten des Kommanditärs erscheinen, sind diese Gewinnanteile beitrags- rechtlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit des Komple- mentärs zu behandeln. b. Die Beitragspflicht des Komplementärs richtet sich danach, ob die fraglichen Gewinnanteile als Gewinnverwendung des Komplementärs zu- gunsten der Kommanditäre oder als Kapitaleinkommen bzw. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Kommanditäre zu werten sind. Die An- nahme von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit der Korn- manditäre fällt von vornherein ausser Betracht, da diese zu keinem Zeit- punkt als Arbeitnehmer in der Kommanditgesellschaft tätig waren.

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Nach den Akten ist anzunehmen, dass die Wahl der Gesellschaftsform sowie die Beteiligung der Söhne primär aus familiären Gründen erfolgten. Die Schwiegermutter und Gläubigerin des Komplementärs wünschte die Be- teiligung der damals noch minderjährigen Söhne als Kommanditäre und stellte ihnen die Kommanditsumme von je 50 000 Franken schenkungsweise zur Verfügung. Nach Art. 5 des Gesellschaftsvertrages besteht ein eigentli- cher Rechtsanspruch nur auf eine Verzinsung der Kommanditen bis zu 6 Pro- zent. «Weitere Zuweisungen an die Kommanditäre erfolgen nach freiem Er- messen des unbeschränkt haftenden Gesellschafters unter Berücksichtigung der Geschäftsergebnisse. Die Kommanditäre sind unter Vorbehalt der ge- setzlichen Bestimmungen betreffend die Haftung ihrer Einlagen für Ge- sellschaftsschulden an allfälligen Verlusten der Gesellschaft nicht beteiligt.» In einem Brief an den im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB ernannten Beistand der Kommanditäre bestätigte der Komplementär, «dass ich gewillt bin, den Geschäftsertrag proportional zu den Kapitalbeteiligungen von mir selbst und meiner beiden Söhne zu verteilen, so dass gegenwärtig vom Reingewinn 24/26 an mich und je 1/26 an jeden meiner Söhne fallen werden». Nach diesem Schlüssel sind in der Folge die Gewinnverteilungen vorgenommen worden, und zwar in der Weise, dass die Gewinne stets zum Einlagekapital hinzu- geschlagen und auf dem solcherweise erhöhten Einlagekapital jeweils wieder der Gewinnanteil errechnet wurde. Während der zufolge Verjährung nicht mehr erfassbaren Berechnungsjahre 1951 bis 1958 erhöhte sich auf diese Weise die interne Kommanditeinlage der beiden Söhne von ursprünglich je 50 000 auf je 170 000 Franken per 1. Januar 1959. In der Folge betrugen die den Kommanditären auf ihre Einlagen gutgeschriebenen

Gewinnanteile: bei Eigenkapital jeweils am Jahresanfang von:

1959 je Fr. 45 000.— Fr. 170 000.-

1960 je Fr. 150 000.— Fr. 215 000.-

1961 je Fr. 645 000.— Fr. 365 000.-

1962 je Fr. 510 000.— Fr. 1 010 000.-

1963 je Fr. 50 000.— Fr. 1 520 000.-

1964 je Fr. 513 000.— Fr. 1 570 000.-

1965 je Fr. 477 000. - Fr. 2 083 000.-

1966 je Fr. 625 000.— Fr. 2 560 000.-

1967 Fr. 3 185 000.—

Die Kommanditäre sind in den Genuss dieser in einem offenbaren Miss- verhältnis zur ursprünglichen Kapitaleinlage und regelmässig auch zu den jeweils um den Vorjahresgewinn erhöhten Einlagen stehenden Gewinnan- teilen gelangt, obwohl der Komplementär gemäss Gesellschaftsvertrag nur zu einer Verzinsung der Kommanditsumme bis zu 6 Prozent verpflichtet war. Der hohen Gewinnbeteiligung standen keine in der Person der damals noch in Ausbildung begriffenen Kommanditäre liegenden Vorteile (wie Geschäfts- beziehungen, Kredit, Geschäftserfahrung) im Interesse der Gesellschaft gegenüber. Für die Annahme irgendeiner Mitsprache- oder Mitwirkungs-

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befugnis der Kommanditäre in Gesellschaftsangelegenheiten fehlen jegliche Anhaltspunkte. Unter diesen Umständen drängt sich der Schluss auf, dass A vorwiegend aus familiären oder auch aus abgabe- oder erbrechtlichen Gründen einen eigentlich ihm selber zustehenden Gewinn in der Weise ver- teilte, dass er ihn zugunsten der Söhne in der Gesellschaft investierte und den Söhnen mit diesen auf sie lautenden Einlagen eine entsprechende eigene Einkommensgrundlage verschaffte. Die fraglichen Gewinnanteile sind da- her in dem Umfange, als sie eine 6prozentige Verzinsung der jeweiligen Ein- lagen übersteigen, als Gewinnverteilung des Komplementärs zu betrachten und somit dem beitragspflichtigen Einkommen des Komplementärs aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen.

4. Es bleibt zu prüfen, ob die von A auf den die Kapitalverzinsung über-

steigenden Gewinnanteilen seiner Kinder geschuldeten Beiträge nachgefor- dert werden können. a. Wenn es sich bei den Gewinnanteilen um verborgen gebliebenes Ein- kommen des Komplementärs aus selbständiger Erwerbstätigkeit handeln würde, könnten die entsprechenden Beiträge innerhalb der Verjährungsfrist ohne weiteres nachgefordert werden (Art. 39 AHVV und Art. 16 Abs. 1 AHVG). Im vorliegenden Fall waren die tatsächlichen Verhältnisse der zu- ständigen Ausgleichskasse jedoch schon bekannt, als sie die seinerzeitigen Beitragsverfügungen erlassen hatte. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, dass mit diesen Verfügungen die Beitragspflicht des Komplementärs auf den Gewinnanteilen seiner Kinder dem Sinne nach verneint worden ist. Demnach ist eine nachträgliche Beitragserhebung nur im Sinne eines Zurückkommens auf die rechtskräftig gewordenen Verfügungen möglich. b. Gemäss Praxis ist die Verwaltung befugt, eine Verfügung nachträg- lich abzuändern, wenn diese zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (EVGE 1963, S. 86, ZAK 1963, S. 295). Hiebei ist vom Rechtszustand, wie er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bestan- den hat, auszugehen, wozu auch die seinerzeitige Rechtspraxis gehört. Eine Praxisänderung vermag kaum je die frühere Praxis als «zweifellos unrichtig» erscheinen zu lassen. Grundsätzlich ist eine neue Praxis auch nur auf die im Zeitpunkt der Änderung noch nicht erledigten sowie auf künftige Fälle an- wendbar (vgl. ZAK 1969, S. 499 betreffend Änderungen der Verwaltungs- praxis). c. Die Verfügungen, auf welche die Verwaltung zurückkommen möchte, sind am 30. Oktober 1964, 20. Juli 1966 und 27. Juni 1968 ergangen. Dass der Gewinnanteil von Kommanditären unter Umständen wie den vorliegenden als Gewinnverwendung des Komplementärs zu behandeln ist, hat das EVG dagegen erstmals am 9. Juni 1969 im nicht veröffentlichten Urteil i. Sa. B entschieden. Diese Rechtsprechung bestand also zur Zeit des Erlasses der fraglichen Verfügungen noch nicht. Anderseits waren die Verfügungen nach dem seinerzeitigen Stand der Rechtsprechung vertretbar und nicht «zweifel- los unrichtig». Die Verwaltung hatte daher keinen Anlass, auf die gestützt auf die frühere Praxis erlassenen Verfügungen zurückzukommen und rück- wirkend Beiträge zu erheben, die sie selbst nach dem seinerzeitigen Stand der Praxis als nicht geschuldet betrachtet hatte. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Beitragserhebung sind somit nicht gegeben.

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Renten Urteil des EVG vom 3. April 1974 i. Sa. D. B.

Art. 25 Abs. 2 AHVG. Eine berufliche Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung setzt den Willen voraus, einem im voraus festge- legten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen. Wird der Lehrvertrag ohne ersichtlichen Grund aufgelöst, so gilt die neue und besser entschädigte praktische Tätigkeit, die eine über 18jährige Waise in einem Unternehmen ausübt, nicht mehr als Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung. Der am 21. Januar 1954 geborenen D. B. wurde nach dem Hinschied ihres Vaters im Jahre 1962 eine einfache Waisenrente zugesprochen. Diese Lei- stung wurde ihr nach Vollendung des 18. Altersjahres weitergewährt, da sie in jenem Zeitpunkt noch Schülerin der Architekturabteilung einer technischen Schule war und anschliessend im September 1972 eine Berufslehre als Offset- fotografin begann. Auf den 31. Januar 1973 wurde der Lehrvertrag aufgelöst und die Be- rufslehre ohne vertragliche Basis zu einem Monatslohn von 500 Franken weitergeführt. Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber lehnte die Ausgleichs- kasse es ab, eine solche Tätigkeit als berufliche Ausbildung anzuerkennen. Sie hob in der Folge die Waisenrente auf den 31. Januar 1973 auf und ver- langte die Rückerstattung der zu Unrecht ausgerichteten Rentenbetreffnisse. Die Mutter der Versicherten legte Beschwerde ein und verlangte, dass ihrer Tochter die Waisenrente weiterhin ausgerichtet werde. Die erstinstanz- liche Rekursbehörde wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Ausgleichskasse, dass es sich hier nicht um eine berufliche Ausbildung im Sinne des AHV-Gesetzes handle. Die Mutter zog den Entscheid an das EVG weiter, wobei sie die vor erster Instanz vorgebrachte Begründung wieder aufgriff. Entgegen der Auffassung der beschwerdebeklagten Kasse und der Rekurskommission beantragte das BSV Gutheissung der Beschwerde, da es in diesem Fall schon der Vermitt- lung von Berufskenntnissen den Charakter einer Ausbildung zuerkannte. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung ab:

1. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in

welchem der Anspruchsberechtigte das 18. Altersjahr vollendet. Ist die Waise noch in Ausbildung begriffen, dauert dieser Anspruch bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 2, Art. 26 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 AHVG). Der Begriff der beruflichen Ausbildung im Sinne dieser Bestimmung geht weiter als derjenige der Lehre im eigentlichen Sinne, die sich nach einem Reglement richtet und durch einen Vertrag festgelegt ist. Nach kon- stanter und von der Verwaltungspraxis übernommener Rechtsprechung ist darunter jede systematische Ausbildung zu verstehen, die auf die Vermitt- lung bestimmter Berufskenntnisse hinzielt und während welcher die Waise nur ein Arbeitsentgelt beanspruchen kann, das wesentlich — d. h. um mehr

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als 25 Prozent — unter den ortsüblichen Anfangslöhnen für voll ausgebildete Erwerbstätige der entsprechenden Branche liegt (vgl. z. B. EVGE 1960, S. 109 ff. und darin zitierte Urteile; siehe auch Wegleitung über die Renten, gültig ab 1. Januar 1971, Rz 194 und 195).

2. Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber — auf die Rückfrage des

instruierenden Richters hin — erklärt, dass die Einführung in den Beruf dem Programm entsprach, das im vorläufigen Reglement vom 24. Februar 1972 über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für den Beruf des Offset- fotografen (BBI 1972 II 192 ff.) vorgesehen ist, jedoch mit dem Unterschied, dass auf die Kurse und die Abschlussprüfung verzichtet wurde. Anderseits lag das nach Januar 1973 vereinbarte Arbeitsentgelt von 500 Franken im Monat, obwohl doppelt so hoch wie der Lohn eines Lehrlings im ersten Lehr- jahr, sehr weit unter demjenigen eines Offsetfotografen mit abgeschlossener Berufslehre und wahrscheinlich auch unter dem eines lediglich angelernten Offsetfotografen. Man könnte versucht sein, mit dem BSV die Meinung zu vertreten, dass es sich hier, ungeachtet der Auflösung des Lehrvertrages, um eine berufliche Ausbildung im Sinne der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien handle. Indessen setzt eine solche — systematische — Ausbildung den Willen voraus, einem im voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen. Wenn auch kein Zweifel besteht, dass dieser Wille und diese Absicht beim Arbeitgeber und bei der Mutter der Rentenanspre- cherin vorhanden waren, so kann das von der Rentenansprecherin selbst nicht gesagt werden. Fest steht, dass der Lehrvertrag ohne ersichtlichen Grund aufgelöst wurde. Für die ablehnende Haltung hinsichtlich der Berufsbildungskurse wird zum Vorwand genommen, dass sich deren Besuch für jemanden, der schon Kurse auf höherer Stufe besucht habe, erübrige. Ist also der Vertrag aufgelöst worden, weil D. B. die Lehrzeit als zu lange empfand, wie dies der Arbeitgeber sowohl gegenüber der Ausgleichskasse als auch in diesem Ver- fahren erklärt hat, so gab sie dadurch zu erkennen, dass sie im Grunde ge- nommen nicht mehr eine berufliche Ausbildung, auch nicht eine unvoll- ständige, anstrebte, sondern lediglich eine Einführung in den Beruf zum Zwecke der Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit im Auge hatte, ja sehr wahrscheinlich ihre gegenwärtige Beschäftigung eher als eine übergangs- phase betrachtete. Diese letztere Annahme wird auch dadurch gestützt, dass D. B. die Stelle auf Ende August 1973 aufgab, um die englische Sprache zu erlernen. Unter solchen Umständen kann die Tätigkeit, die nach Auflösung des Lehrvertrages in der in Frage stehenden Firma ausgeübt wurde, nicht als berufliche Ausbildung betrachtet werden. Die Aufhebung der Waisenrente auf den 31. Januar 1973 ist daher zu Recht erfolgt. Vorbehalten bleibt in- dessen eine allfällige erneute Ausrichtung der Rente bei Wiederaufnahme einer beruflichen Ausbildung oder eines Studiums im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG.

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Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVG vom 21. Januar 1974 i. Sa. S. H. Art. 5 Abs. 2 und Art. 12 IVG. Bei minderjährigen Versicherten, die nicht an einer auf einen Unfall zurückzuführenden Epiphysioly- sis leiden, stellen alle operativen Eingriffe, die nach dem Gleiten des Schenkelkopfes medizinisch indiziert sind, grundsätzlich Eingliede- rungsmassnahmen dar. (Bestätigung der Praxis)

Die 1958 geborene Sekundarschülerin S. H. verspürte nach einem Skiunfall seit März 1971 linksseitige Knieschmerzen. Eine Untersuchung im Bezirks- spital A im August 1972 ergab eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit im linken Hüftgelenk; die Beckenaufnahme zeigte eine Epiphysiolysis capitis femoris links; die Reposition scheiterte (Bericht vom 20. Dezember 1972). Am 11. Oktober 1972 wurde in der orthopädischen Klinik B wegen einer veralteten Epiphysenlösung mit Abrutsch von ca. 45 ° links die Imhäuser- Operation durchgeführt und drei Wochen später erfolgte in üblicher Weise die prophylaktische Nagelung der Gegenseite. Dr. M. verneinte im Bericht vom 13. April 1973 die Frage, ob die linksseitige Epiphysenlösung durch den Sturz im Monat März 1971 ausgelöst worden sei; auf die weitere Frage, ob es sich bei der Nagelung rechts um eine prophylaktische Massnahme ge- handelt habe, führte er aus, die Ursache der Epiphysenlösung liege meistens in der Schädigung der Epiphysenlinie; sie sei hormonell bedingt; weil mehr als 65 Prozent der Epiphysenlösungen doppelseitig seien, werde in der Klinik B die Gegenseite automatisch operiert. Mit Verfügung vom 30. April 1973 lehnte die Ausgleichskasse ein vom Vater der Versicherten gestelltes Gesuch um Gewährung medizinischer Mass- nahmen mit der Begründung ab, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die linksseitige Epiphysenlösung auf den Sturz im Monat März 1971 zurück- zuführen. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 26. Juni 1973 eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte der Vater der Versicher- ten, die IV habe die Kosten der medizinischen Behandlung zu übernehmen.. Er verweist auf ein vom ersten Oberarzt der Orthopädischen Universitäts- klinik B, Dr. P, erstattetes Gutachten vom 21. August 1973. Während die Ausgleichskasse auf eine. Stellungnahme verzichtet, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: la. ... (Erwägungen über die Tragweite von Art. 12 1. V. m. Art. 5 Abs. 2. IVG; vgl. hiezu u. a. BGE 98 V 214, ZAK 1973, S. 83.) b. Nach der Rechtsprechung gehen medizinische Vorkehren für eine durch Sturz bewirkte Epiphysenlösung Minderjähriger nicht zu Lasten der

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IV. Treten im unmittelbaren Anschluss an einen Sturz, der zu einem solchen Leiden führt, erstmals und heftig Schmerzen auf, so spricht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für die unfallmässige Entstehung des Leidens. Die not- wendigen Behandlungsvorkehren dienen daher der Heilung der Unfallfolgen und stellen keine medizinischen Eingliederungsmassnahmen dar (EVGE 1965, S. 253, ZAK 1966, S. 322). Denn die Kriterien von Art. 12 Abs. 1 IVG können erst dann angewendet werden, wenn zuvor die grundsätzliche Abgrenzungs- frage beantwortet ist, ob nämlich medizinische Vorkehren nicht von vorne- herein ins Gebiet der sozialen Kranken- und Unfallversicherung fallen (vgl. EVGE 1967, S. 100 ff., ZAK 1967, S. 476). Nach der Abgrenzungsregel, die sich aus der Interpretation von Art. 12 IVG ergibt, gehört die Behandlung von Unfallfolgen und von infektiösen Prozessen grundsätzlich in das Gebiet der sozialen Kranken- und Unfallversicherung (vgl. Art. 2 Abs. 4 IVV). Das gilt ebenfalls für Vorkehren, die der Behandlung Minderjähriger dienen (EVGE 1969, S. 227, ZAK 1970, S. 118). c. Hinsichtlich der nicht auf einen Unfall zurückzuführenden Epiphysioly- sis gilt folgendes: alle operativen Eingriffe, die nach dem Gleiten des Schen- kelkopfes medizinisch indiziert sind, stellen grundsätzlich Eingliederungs- massnahmen dar. Zwar ist einzuräumen, dass über den Verlauf des Gleit- prozesses nicht einmal eine Wahrscheinlichkeitsprognose gestellt werden kann, ob er bis zu den schweren Formen fortschreiten oder innerhalb der Grenze zum Stehen kommt, die die Funktion der Hüfte noch nicht beein- trächtigt. Die frühere Praxis, nur Vorkehren in einem fortgeschrittenen Stadium als Eingliederungsmassnahmen anzuerkennen (EVGE 1963, S. 113, ZAK 1963, 8. 444; EVGE 1963, S. 257, ZAK 1964, S. 169), hatte zwar inso- fern einen formalen Beweisvorteil für sich, als mit Sicherheit davon aus- gegangen werden konnte, dass ohne Behandlung ein Defektzustand eintreten werde. Die Gefahr einer die Erwerbsfähigkeit schwer beeinträchtigenden Dauerschädigung erweist sich jedoch bereits nach dem Beginn des Gleit- prozesses als derart gross, dass ein operativer Eingriff, der nach ärztlicher Auffassung nicht mehr aufgeschoben werden kann, nach sozialversicherungs- rechtlicher Abwägung überwiegend Eingliederungsmassnahme ist (EVGE 1965, S. 83 und 92, ZAK 1966, S. 97 und 35). Im übrigen wäre es nicht ver- ständlich, wenn die IV für einen einfachen, wegen des noch wenig fortge- schrittenen Gleitprozesses besonders erfolgversprechenden Eingriff nicht aufkommen würde, um bald darauf schwere Eingriffe zu übernehmen, welche die Entstehung eines Defektzustandes oft nicht mehr zu verhindern ver- mögen.

2. Die Beschwerdeführerin verspürte im Anschluss an einen Sturz beim

Skifahren im März 1971 Schmerzen im linken Knie, die im August 1972 zu einer Einweisung ins Bezirksspital A und schliesslich im Oktober 1972 in der Klinik B zu der linksseitigen Operation nach Imhäuser und zu der pro- phylaktischen Versorgung der rechten Seite führten. IV-Kommission, Vor- instanz und BSV schlossen daraus, dass das Leiden der Versicherten auf den Skiunfall zurückzuführen sei. Dem steht indessen die Feststellung von Dr. M entgegen, der die Frage, ob die linksseitige Epiphysenlösung durch den Sturz ausgelöst worden sei, verneint. Wie Dr. P ausserdem darlegt, be- günstigten der Körperbau sowie das Entwicklungsstadium der im März 1971

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knapp 13jährigen Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zu einer Prä- disposition für eine Epiphysenlösung, weshalb entgegen der Annahme der Vorinstanz im Zeitpunkt des Skiunfalles eine schmerzfreie, bereits vorhan- dene chronische, noch nicht massiv dislozierte Epiphysenlösung nicht aus- geschlossen werden kann. Die Schmerzen im Knie — also nicht vornehmlich in der Hüfte — sind nach Auffassung des Arztes ebenfalls bezeichnend für dieses Krankheitsstadium; eine traumatisch bedingte Epiphysenlösung da- gegen sei praktisch immer mit starken Hüftschmerzen verbunden. Nach den überzeugenden ärztlichen Ausführungen ist ein Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfall und der Epiphysenlösung nicht erwiesen, sondern nach den Darlegungen von Dr. P wahrscheinlicher, dass in Anbe- tracht des Alters und der Konstitution der Versicherten sich ihr Leiden — wenn es nicht schon vor dem Unfall vorhanden war — auch ohne den Sturz entwickelt hätte. Diente die linksseitige Operation somit nicht der Heilung von Unfall- folgen, so kann sie nach dem in Erwägung 1 Gesagten als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 12 IVG von der IV übernommen werden.

3. Es fragt sich, ob auch die drei Wochen später prophylaktisch vorge-

nommene Epiphysennagelung rechts als medizinische Eingliederungsmass- nahme zu betrachten ist. Nach der Rechtsprechung kann ein solcher Eingriff nicht übernommen werden, wenn er erfolgte, bevor es überhaupt zu einem Gleitprozess gekommen war (EVGE 1965, S. 100, ZAK 1966, S. 35). Den vorhandenen Unterlagen kann In dieser Beziehung nichts entnommen wer- den. Die Verwaltung, an welche die Akten zurückgewiesen werden, hat da- her näher abzuklären, wie es sich mit dem Zustand der rechten Hüfte ver- hielt. In diesem Zusammenhang wird sie auch zu prüfen haben, ob die beiden Operationen als Massnahmenkomplex im Sinne der Rechtsprechung zu be- werten wären (vgl. EVGE 1961, S. 308 ff., ZAK 1962, S. 274; EVGE 1965, S. 41, ZAK 1965, S. 442; EVGE 1967, S. 252, ZAK 1968, S. 341; ZAK 1969, S. 375).

Urteil des EVG vom 3. April 1974 i. Sa. It. I.

Art.2 Abs. 3 IVV. Die vom Bundesrat gestützt auf die Ermächtigung von Art. 12 Abs. 2 WG getroffene Umschreibung des Anspruchs auf Physiotherapie bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motori- schen Funktionen hält sich im Rahmen des allgemeinen Begriffes von Art. 12 Abs. 1 WG und ist daher gesetzmässig. Ein paraplegischer Versicherter, der zur Erhaltung der Funktions- tüchtigkeit, von der seine Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd phy- siotherapeutischer Behandlung bedarf, erfüllt grundsätzlich die Vor- aussetzungen von Art. 2 Abs. 3 IVV.

Die im Jahre 1951 geborene Versicherte ist seit dem achten Lebensjahr wegen eines Ganglionneuroms paraplegisch. Sie schloss am 2. April 1971 eine kauf- männische Lehre in der Eingliederungsstätte X ab und arbeitet seit dem 19. April 1971 als kaufmännische Angestellte in der Firma Y. Zur Erhaltung

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der Arbeitsfähigkeit muss sie sich ständig einer physio- und atemtherapeuti- schen Behandlung unterziehen. Mit Verfügungen vom 23. Juni 1971 und 26. März 1973 lehnte die Ausgleichskasse die Übernahme dieser medizinischen Vorkehren ab. Die kantonale Rekursbehörde wies eine von der Versicherten gegen die Verfügung vom 26. März 1973 erhobene Beschwerde unter Hinweis auf BGE 97 V 45 (ZAK 1971, S. 375) und 98 V 95 (ZAK 1972, S. 352) ab (Ent- scheid vom 22. August 1973). Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ver- sicherte, die IV habe die Kosten der Heilgymnastik zur Beseitigung der Kontraktur und Stärkung der Muskulatur sowie der Atemtherapie zu über- nehmen. Zur Begründung verweist sie auf den ab 1. Januar 1973 gültigen Art. 2 Abs. 3 IVV und legt ein Zeugnis von Dr. Z vom 11. Juli 1973 vor, der zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit eine dreiwöchige Badekur verordnete. Während die Ausgleichskasse die Frage aufwirft, ob gestützt auf Art. 2 Abs. 3 IVV die ablehnende Verfügung aufrechterhalten werden könne, schliesst das BSV auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne folgender Erwägungen gut: la. Nach Art.12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizini- sche Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 Abs. 2 IVG erteilt dem Bundesrat die Befugnis, die Massnahmen gemäss Abs. 1 von jenen, die auf Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck ins- besondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln. Von dieser Befugnis hat der Bundesrat in Art. 2 IVV teilweise Gebrauch ge- macht. Nach Art. 2 Abs. 1 IVV gelten als medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psycho- therapeutische Vorkehren, die eine als Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls eingetretene Beeinträchtigung der Körper- bewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. b. In Anwendung dieser Grundsätze hat das EVG in BGE 97 V 45 (ZAK 1971, 5.375) erklärt, dass bei Lähmungen medizinische Massnahmen, insbesondere auch solche physiotherapeutischer Natur, solange zu gewähren seien, bis der Zustand wesentlicher und dauerhafter Verbesserung der Er- werbsfähigkeit eingetreten sei. Medizinische Vorkehren, deren Erfolg nicht dauerhaft sei und die der steten Wiederholung bedürften, um das erreichte Optimum vor einem Nachlassen zu bewahren, fehle der überwiegende Ein- gliederungscharakter (5. 48/49). An dieser Rechtsprechung hielt das Gericht in BGE 98 V 95 (ZAK 1972, S. 352) fest. Solange in der IVV eine Norm zur Bestimmung der Leistungsdauer bei Lähmungen und anderen motorischen Funktionsausfällen fehle, bestehe kein Anlass, dauernd stabilisierende medi- zinische Vorkehren, wie sie beispielsweise infolge von Lähmungen indiziert

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sein könnten, zu gewähren. Im übrigen sei der Richter nicht befugt, Sonder- lösungen für Lähmungsfälle zu treffen, soweit dies im Gesetz oder in der Verordnung selber nicht geschehe; denn die Lähmungen seien nur ein Teil im gesamten Komplex der durch Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall bedingten motorischen Funktionsausfälle. c. Der im Rahmen der achten .AHV-Revision in Art. 2 IVV eingefügte und seit 1. Januar 1973 gültige neue Absatz 3 lautet: «Wird bei Lähmungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen im Rahmen von medizinischen Massnahmen gemäss Absatz 1 Physio- therapie durchgeführt, so besteht der Anspruch auf diese Massnahme solange weiter, als damit die Funktionstüchtigkeit, von der die Erwerbs- fähigkeit abhängt, offensichtlich verbessert oder erhalten werden kann.» Diese vom Bundesrat gestützt auf die Ermächtigung von Art. 12 Abs. 2 IVG getroffene Umschreibung des Anspruchs auf Physiotherapie bei Läh- mungen und anderen Ausfällen von motorischen Funktionen hält sich im Rahmen des allgemeinen Begriffes von Art. 12 Abs. 1 IVG und ist daher gesetzmässig. Das BSV nahm zu der neuen Norm im Kreisschreiben vom 29. September

1972 an die Ausgleichskassen und IV-Kommissionen über die Änderungen

der IV auf dem Gebiet der Eingliederungsmassnahmen im Zusammenhang mit der achten AHV-Revision wie folgt Stellung: «Die neue Bestimmung von Art. 2 Abs. 3 IVV gestattet es nun, physio- therapeutische Massnahmen zur Behandlung von Lähmungsfolgen auch dann zu übernehmen, wenn sie auf die Bewahrung des bisher erreichten, an sich nicht mehr verbesserbaren Eingliederungszustandes gerichtet sind. Damit soll verhindert werden, dass die mittels Eingliederungsmass- nahmen erreichte Erwerbsfähigkeit des Versicherten nachträglich wieder in Frage gestellt wird. Voraussetzung zur Übernahme einer Erhaltungs- therapie ist, dass die physiotherapeutische Massnahme unmittelbar auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist. Dient sie dagegen der Behandlung eines sekundären Krankheitsgeschehens (Zir- kulationsstörungen, Skelettdeformitäten usw.), so fällt eine Leistungs- pflicht der IV wie bisher ausser Betracht.» Nach ständiger Rechtsprechung sind die vom BSV vorbehaltenen sekun- dären Krankheitsgeschehen, die eine Folge der Lähmung darstellen, eindeutig labiles pathologisches Geschehen; die hiefür notwendigen medizinischen Vor- kehren gehören zur Behandlung des Leidens an sich und gehen nicht zu Lasten der IV (EVGE 1962, S. 308, ZAK 1963, S. 128).

2. Die paraplegische Beschwerdeführerin bedarf zur Erhaltung der

Funktionstüchtigkeit, von der ihre Erwerbsfähigkeit abhängt, dauernd physiotherapeutischer Behandlung. Sie erfüllt somit grundsätzlich die Vor- aussetzungen, welche Art. 2 Abs. 3 IVV an die Gewährung fortdauernder stabilisierender Massnahmen zur Bewahrung der Erwerbsfähigkeit in Läh- mungsfällen stellt. Da die vorliegenden Akten keinen Aufschluss über den Umfang der von der Versicherten benötigten Physiotherapie geben, werden sie zu weiterer

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Abklärung an die Verwaltung zurückgewiesen. Diese wird in diesem Zu- sammenhang auch zu prüfen haben, ob die atemtherapeutische Behandlung, welche nicht auf die Beeinflussung der motorischen Funktionen gerichtet ist und somit nicht unter Art. 2 Abs. 3 IVV fällt, nach den von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätzen als untrennbarer Bestandteil der Physio- therapie übernommen werden kann (vgl. EVGE 1961, S. 308, ZAK 1962, S. 274; EVGE 1965, S. 41, ZAK 1965, S. 442; EVGE 1967, S. 252, ZAK 1968, S. 341). Schliesslich hat die Verwaltung zu beachten, dass die von der Beschwer- deführerin verlangten Leistungen erst vom Inkrafttreten der neuen Bestim- mung, d. h. vom 1. Januar 1973 an, gewährt werden können (EVGE 1968, S. 64, ZAK 1968, S. 355).

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An das Bundesamt für Sozialversicherung

3003 BERN

Bestellschein Betrifft: Die Revision der AHV auf den 1. Januar 1975 Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen mit Erläuterungen

Separatdruck aus ZAK 1974, Nr. 9-11; Bestellnummer 318.120.09; Preis Fr. 2.80

Wir bitten um Zustellung der folgenden Anzahl Separat- drucke:

Exemplare in deutscher Sprache

Exemplare in französischer Sprache

Adresse und Unterschrift

Von Monat zu Monat

Am 15. Oktober fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bun- desamt für Sozialversicherung die vierte Sitzung der Eidgenössischen Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der IV statt. Zur Beratung stand die Anerkennung von zwei neuen Geburts- gebrechen. Im weiteren wurden neue Weisungen für die Abgabe von orthopädischen Korsetts und optischen Lesegeräten verabschiedet. * Im Hinblick auf die Durchführung der AHV-Revision 1975 auf dem Gebiete der Renten führte das Bundesamt für Sozialversicherung unter der Leitung von Dr. Achermann vom 21. bis 25. Oktober in Bern In- struktionskurse für Rentenfachleute der Ausgleichskassen durch. An diesen Kursen nahmen rund 270 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausgleichskassen teil. Im Vordergrund standen praktische Fragen im Zusammenhang mit der Umrechnung der laufenden Renten der AHV und IV auf den 1. Januar 1975.

Der Bundesrat hat am 23. Oktober vom Gesuch des Direktors des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Max Frauenfelder, geboren 1910, um Versetzung in den Ruhestand auf den 1. Juli 1975 unter Verdankung der geleisteten Dienste Kenntnis genommen. Dr. Frauenfelder ist am 1. Juli 1941 in das Bundesamt eingetreten und befasste sich vorerst mit Fragen der Krankenversicherung. Auf den 1. Januar 1948 wurde er zum Vizedirektor des Amtes gewählt. Als solcher beschäftigte er sich ins- besondere auch mit den Vorarbeiten zur IV. Im Jahre 1962 übernahm er die Nachfolge von Direktor Dr. Arnold Saxer. In die Direktorialzeit von Dr. Frauenfelder fallen zahlreiche entscheidende Expertenberatun- gen und Gesetzesvorlagen über den Ausbau der Krankenversicherung und der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. * Am 24. Oktober wurden in Athen die Ratifikationsurkunden zum schweizerisch-griechischen Abkommen vom 1. Juni 1973 über soziale Sicherheit ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen am 1. Dezember 1974 in Kraft.

NOVEMBER 1974 493

Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung tagte am 30. Oktober der von der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission beauftragte Sonderausschuss für die freiwillige Ver- sicherung. Er unterzog die geltende Regelung einer eingehenden Prüfung; an einer nächsten Sitzung wird er seine Beratungen mit der Behandlung der Grundsatzfragen abschliessen.

Der Auslandschweizertag 1974 in Neuenburg

Jährlich einmal vereinen sich die Vertreter der Auslandschweizer zu- sammen mit dem Auslandschweizerwerk der Neuen Helvetischen Gesell- schaft und mit den beteiligten Bundesstellen zum sogenannten Ausland- schweizertag. Dieses Jahr fand die Zusammenkunft Ende August in festlichem Rahmen in Neuenburg statt. Sie stand in besonderem Masse unter dem Zeichen der sozialen Sicherheit unserer «Fünften Schweiz». Der Vorsteher des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bundes- rat Hürlimann, nahm im Namen der Landesregierung zu den damit ver- bundenen Fragen einlässlich Stellung. 1

Meine Damen und Herren, Es ist das Verdienst der Neuen Helvetischen Gesellschaft, dass wir hier zusammenkommen können. Dafür gebührt ihr Dank und Aner- kennung. Der Auslandschweizertag bietet eine einzigartige Gelegenheit des Schulterschlusses und des Gedankenaustausches über viele Grenzen hinweg. Gemeinsame Probleme können besprochen und gelöst werden. Der Dialog, der hier stattfindet, ist fruchtbar. Die erörterten Fragen sind oft schwierig und vielfältig. Sie erheischen meist ein differenziertes Vorgehen. Aus all diesen Gründen legt der Bundesrat Wert darauf, sich an dieser Tagung durch eines seiner Mitglieder vertreten zu lassen und zu gemeinsam interessierenden Fragen Stellung beziehen zu können. Ich möchte diese seit vielen Jahren bestehende Tradition fortsetzen.

1 Im nachstehenden Auszug sind die Darlegungen zum Problem der Ver-

staatlichungen sowie jene über die Auslandschweizerschulen nicht ent- halten.

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Wir leben in einer Welt, in der sich die Ereignisse geradezu über- stürzen, in einer Welt, die durch eine stete Unruhe gekennzeichnet ist. Diese äussert sich in den verschiedensten Formen, tritt oft an uner- warteten Orten auf und hat nicht selten tiefgreifende Umwälzungen im politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Bereich zur Folge. Nichts deutet darauf hin, dass wir einer geruhsameren Zeit entgegen- gehen. Wir müssen vielmehr lernen, mit der Arglist der Zeit zu leben — diese alte eidgenössische Grundhaltung ist auch heute noch angezeigt. Soweit möglich haben wir vorzusorgen. Das gilt auch für die Schweizer im Ausland, sind es doch sie, die in erster Linie riskieren, das Opfer von Umwälzungen aller Art zu werden. In welcher Weise kann der Auslandschweizer sich gegen die er- wähnten Ereignisse wappnen? Diese Frage zu prüfen und zu entschei- den, ist Sache des einzelnen Mitbürgers. Wir können ihm jedoch in Er- innerung rufen, dass zwei Vorsorgemöglichkeiten im Vordergrund stehen. Zunächst sei die Alters- und Hinterlassenenversicherung erwähnt. Eine grosse Zahl von Auslandschweizern hat 1973 von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht, der freiwilligen Versicherung beizu- treten. Die besonderen Probleme dieser Versicherung werden gegen- wärtig von einem Ausschuss der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geprüft, dem auch Ihr Präsident, Herr Ständerat Louis Guisan, angehört. Die Sozialversicherung steht zur Zeit in allen Bereichen mitten in einem Entwicklungsprozess. Die erste Stufe der achten AHV-Revision brachte den Ausbau der Basisrenten zu weitgehend existenzsichernden Renten ; dies führte im Jahre 1973 zu Ausgaben von annähernd sechseinhalb Milliarden Fran- ken. Darüber hinaus erforderten die gestiegenen Lebenshaltungskosten jedoch, dass im September 1974 doppelte Leistungen ausbezahlt und auf den 1. Januar 1975 alle Renten eine Erhöhung um etwa 25 Prozent erfahren werden. Zur Zeit ist das Problem der Rentenanpassung an die Lohn- und Preisentwicklung Gegenstand einer eingehenden Überprü- fung. Zu diesem Punkt wird der Bundesrat den Räten eine Ergänzungs- botschaft vorlegen. Die zweite Vorsorgemöglichkeit, die es hier zu erwähnen gilt, be- trifft die Genossenschaft Solidaritätsfonds der Auslandschweizer. Wir haben es mit einem im Jahre 1958 gegründeten, einzigartigen Selbst- hilfewerk der Auslandschweizer zu tun. Dank dem Solidaritätsfonds haben die Auslandschweizer die Möglichkeit, persönliche Sparguthaben in der Schweiz zu äufnen, gleichzeitig aber in gewissem Masse Vorsorge

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zu treffen für den Fall, dass sie durch Krieg, innere Unruhen oder all- gemeine politische Zwangsmassnahmen um ihre Existenz kommen. Nach den soeben von der Generalversammlung des Solidaritätsfonds ge- fassten Beschlüssen werden in Zukunft die Spareinlagen verzinst. Das ist gegenüber der bisherigen Praxis ein bedeutsamer Fortschritt. Die bei einem Existenzverlust dem einzelnen Genossenschafter zukommenden Leistungen dürfen sich sehen lassen. Sie gehen bis zu 50 000 Franken, wobei daran zu erinnern ist, dass auch die Ehefrau und die Kinder Mit- glieder des Solidaritätsfonds werden können. Für die Beurteilung der gesamten Situation ist entscheidend, dass im Falle eines Existenzverlustes infolge Krieg, Unruhen oder allge- meinen politischen Zwangsmassnahmen das Mitglied des Solidaritäts- fonds in kurzer Zeit entsprechend der von ihm getroffenen Vorsorge entschädigt werden kann. Die Folgen, dass sich allfällige Entschädi- gungsverhandlungen mit fremden Staaten, wie schon erwähnt, oft über Jahre hinziehen können, werden somit neutralisiert. Die Tatsache, dass der Solidaritätsfonds einspringt (und zwar grosszügig), ändert aber an einem allfälligen völkerrechtlichen Anspruch der Eidgenossenschaft gegenüber einem ausländischen Staat nichts. Der Bund hat die vielfache Bedeutung des Solidaritätsfonds seit langem erkannt und ihm aufgrund eines parlamentarischen Beschlusses eine praktisch unbeschränkte Ausfallgarantie gegeben. Das derzeitige finanzielle Engagement des Bundes beläuft sich auf rund 135 Mio Fran- ken. Der Fonds hat seine Existenzberechtigung in den 16 vergangenen Jahren mehrfach unter Beweis gestellt, die gemachten Erfahrungen berücksichtigt und sich immer mehr den gegebenen Verhältnissen an- gepasst. Es liegt an den Auslandschweizern zu erkennen, dass sie wohl- beraten sind, wenn sie rechtzeitig dem Fonds beitreten. Was den Vollzug des Artikels 45bis der Bundesverfassung — den Auslandschweizer-Artikel — betrifft, der den Bund bekanntlich er- mächtigt, Gesetze zu erlassen, welche die Rechtslage der Ausland- schweizer berühren, so ist von dieser Kompetenz auf dem Gebiete der militärischen Obliegenheiten sowie der Fürsorge Gebrauch gemacht worden und ein Entwurf zu einem Gesetz über die politischen Rechte steht in Prüfung. So ist seit dem 1. Januar 1974 das Bundesgesetz über Fürsorge- leistungen an Auslandschweizer in Kraft. Damit wurde die Fürsorge für Auslandschweizer weitgehend Sache des Bundes. Die Kantone haben noch die Kosten zu übernehmen, die ein anderer Staat aufgrund eines Fürsorgeabkommens von der Schweiz zurückfordern kann. Solche Ab-

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kommen bestehen zur Zeit mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland. Der Bund übernimmt alle übrigen Kosten. Zudem vergütet er den Kantonen allfällige Aufwendungen, die sie für Auslandschweizer während der ersten drei Monate nach ihrer Rückkehr in die Schweiz zu erbringen haben, sofern sich der Hilfsbedürftige mindestens drei Jahre im Ausland aufgehalten hat. Das Hauptziel des Gesetzes besteht bekanntlich darin, hilfsbedürfti- gen Auslandschweizern eine ausreichende, von ihrem Kantons- und Ge- meindebürgerrecht unabhängige Unterstützung im Aufenthaltsstaat zu gewähren oder ihnen die Heimkehr in die Schweiz zu ermöglichen. Der Wille zur Selbsthilfe soll dadurch nicht gelähmt werden. Von Bedeutung ist die Tatsache, dass das Gesetz dem hilfsbedürftigen Auslandschweizer einen Rechtsanspruch auf Hilfe einräumt, wenn bestimmte Voraussetzun- gen erfüllt sind. Seit anfangs dieses Jahres hatte die Eidgenössische Polizeiabteilung bereits über 600 Hilfsgesuche aufgrund des neuen Gesetzes zu behandeln. Den meisten konnte entsprochen werden. Alles in allem darf festgestellt werden, dass die Fürsorge für Aus- landschweizer durch das neue Bundesgesetz in grosszügiger Weise ge- regelt worden ist. Die fürsorgerechtliche Stellung unserer Mitbürger im Ausland konnte damit wesentlich verbessert werden. Möge dies neben anderem dazu beitragen, die Bande mit der Heimat zu festigen. Abschliessend sehe ich mich gezwungen, auf die grosse Sorge hin- zuweisen, die heute den Bundesrat bedrückt. Es ist — wie Sie wohl ver- muten — die überaus schlechte Lage der Bundesfinanzen. Die Teuerung einerseits und die immer stärker gewordene Belastung des Staates, vor allem infolge des Ausbaues seiner sozialen Leistungen, der vermehrten Aufwendungen im Bereiche des Bildungswesens — ich denke hier vor allem an die Unterstützung der Kantone für ihre Hochschulen und an die gewaltig gestiegenen Kosten der wissenschaftlichen Forschung — und die finanziellen Anforderungen des Verkehrs haben zu starken Rechnungsdefiziten geführt. Der Bund sieht sich daher zu fühlbaren Einschränkungen seiner Ausgaben und zu einer Vermehrung der Ein- nahmen gezwungen. Zahlreiche Kürzungen seiner Leistungen erweisen sich in nächster Zeit als unerlässlich. Ich muss Sie daher bitten, auch bei Ihren Forderungen an den Staat dieser Lage gegenüber Verständnis zu zeigen. Ich schliesse mit meinem aufrichtigen Dank für alles, was Sie in Ihren Gemeinschaften für unsere Mitbürger tun, und für Ihr waches Interesse am Geschehen in der Heimat. Sie haben an einer arbeitsreichen

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Tagung teilgenommen und sicher vielerlei Eindrücke empfangen. Mögen Sie das, was Sie hier erfahren und gehört haben, in Ihre Gastländer mitnehmen und an Ihre Mitbürger, die in Neuenburg nicht dabei sein konnten, weitergeben. Der Bundesrat legt grosses Gewicht auf den Dialog mit der Fünften Schweiz. Ich entbiete Ihnen meine besten Wünsche für noch erholungsreiche Tage in der Heimat, für eine glückliche Rückkehr in das Land Ihres Wirkens und für Ihre weitere erfolgreiche Tätigkeit. Unsere Heimat hat Sie nötig.

Schwerpunkte bei der beruflichen Eingliederung Der bekannte Grundsatz der Invalidenversicherung «Eingliederung vor Rente» ist seit jeher allgemein gutgeheissen worden. Man ist sich aber in der Öffentlichkeit kaum bewusst, dass die Durchsetzung dieses Grund- satzes weitgehend vom Entgegenkommen und der Mithilfe unserer Wirt- schaft abhängt. Es ist auch wenig bekannt, welche Anstrengungen von öffentlichen und privaten Fürsorgestellen, von Spitälern, Sozialarbeitern, Berufsberatern usw. geleistet werden, um einen Behinderten — sei er dies körperlich oder geistig, als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall — (wieder) in die Welt der Arbeit zu integrieren. Die kon- junkturelle Abschwächung der jüngsten Zeit erschwert diese Bemühun- gen zusätzlich. Die IV-Regionalstellen, welche die Funktion von Berufs- beratungs- und Stellenvermittlungsbüros für Invalide erfüllen, sind mit diesen Aspekten bestens vertraut. R. Laich, Leiter der Regionalstelle Basel, hat kürzlich an einer Fachtagung des Schweizerischen Berufs- verbandes der Sozialarbeiter auf einige Probleme seiner Tätigkeit hin- gewiesen. Seine Ausführungen richteten sich im besonderen an die in den Betrieben wirkenden Sozialarbeiter; sie sind aber von allgemeinem Interesse und verdienen daher weitere Verbreitung. Die ZAK dankt dem Autor für die überlassung des Manuskriptes zum Abdruck.

Sehr geehrte Damen und Herren, Als Berufsberater der eidgenössischen Invalidenversicherung bin ich Ihnen ausserordentlich dankbar und beglückwünsche Sie zu Ihrem Ent- scheid, dass Sie an dieser Arbeitstagung Mittel und Wege suchen, um dem behinderten Mitarbeiter die Integration in den Betrieb und damit in die Welt der Arbeit zu erleichtern.

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Beim Versuch, mich in meinem Kurzreferat auf meine Spezialität «berufliche Eingliederung» zu beschränken, wurde mir einmal mehr die Problematik bewusst, die uns mit unserem Spezialistentum aufge- geben ist. Ich versuchte zuerst, so etwas wie einen Problem- und Rezept- katalog zusammenzustellen, nach dem Prinzip: wie verhält man sich als Sozialarbeiter, als Personalchef, als Berufsberater dem Körperbehin- derten, dem Gehörlosen, dem Blinden, dem psychisch Behinderten ge- genüber, in dieser oder jener Problemstellung und Lebenslage. Die Ein- engung einerseits und die Banalitäten anderseits, die sich damit ergaben, zwangen mich, unsere Problemstellung neu und in einem grösseren Zu- sammenhange anzupacken, wie dies ja auch unsere Alltagsarbeit er- fordert. In ihrem Tagungsprospekt schreiben Ihre Kursverantwortlichen ein- leitend: «Wir gehen davon aus, dass die Arbeit für den Behinderten lebensnotwendig ist ... ». Meine Damen und Herren, stimmt diese Fest- stellung wirklich, dass für den Behinderten die Arbeit lebensnotwendig ist, und wenn ja, wie lässt sich diese Notwendigkeit begründen? Die finanziell-ökonomische Notwendigkeit zählt mit zunehmendem Ausbau der Sozialversicherung doch nur noch für eine Minderheit der Behin- derten. Nun, ich gehe mit Ihrer Kursleitung einig, dass die Notwendig- keit besteht und dass sie nicht in erster Linie auf der finanziellen, son- dern auf der ethisch-psychologischen Ebene zu suchen ist. Damit der Mensch ein menschenwürdiges Dasein gestalten kann, muss er die Harmonie herstellen zwischen den drei wichtigsten Lebens- bereichen:

1. Stillung der Lebensbedürfnisse: Essen, Schlafen, Körperpflege,

Wohnen, Kleiden usw.

2. Ausgestaltung der individuellen Persönlichkeit, verstanden als

Bildung im umfassendsten Sinne, und

3. Arbeit als die Möglichkeit, einen persönlichen Beitrag in Form

von Arbeit an die Gesellschaft leisten zu können.

Ohne reale Arbeitsleistung könnte die Menschheit gar nicht fortbe- stehen. Und weil das so ist, gehört die Arbeit in unserm Kulturkreis zu einem ganzheitlichen sinnerfüllten Leben, dies mindestens in der Lebens- phase zwischen 20 und 60 Jahren. Und deshalb ist die Welt der Arbeit, wenn immer möglich, auch den Behinderten zu erschliessen. Natürlich kommt alles darauf an, dass die Eingliederung der Behinderten in den Arbeitsprozess nicht einseitig und nicht entwürdigend geschieht. Und

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damit sind wir schon mitten im Fragenkomplex drin, den anzuvisieren wir uns vorgenommen haben. Der Gesetzgeber der IV hat sich seinerzeit zum Grundsatz «Ein- gliederung vor Rente» entschieden und mit Eingliederung damals in erster Linie die einseitig erwerbsorientierte Eingliederung gemeint. Ge- rade darum hatte das Invalidenversicherungs-Gesetz überhaupt Chance, von unseren damals massgebenden Politikern angenommen zu werden, weil das IV-Konzept u. a. versprach, ein zusätzliches Arbeitskräfte- potential zu erschliessen. Aber wo stehen wir heute nach 14 Jahren IV mit dem Grundsatz «Eingliederung vor Rente» ? Ist unsere Volkswirt- schaft, ist unsere Arbeitgeberschaft heute bereit, den Behinderten die reale Chance einer angepassten beruflichen Eingliederung zu geben, und sind die Arbeitnehmer bereit, den behinderten Mitarbeiter zu akzep- tieren und in das Betriebsgeschehen zu integrieren? Sie alle wissen, dass sich die gestellten Fragen nicht generell beant- worten lassen. Ohne Differenzierung werden wir der Sachlage nicht ge- recht. Und dennoch komme ich aus zeitlichen Gründen jetzt nicht darum herum, mir gewisse Verallgemeinerungen zu gestatten. Die berufliche Eingliederung der Behinderten, d. h. die Arbeitsplatz- vermittlung an die Behinderten ausserhalb von geschützten Werkstätten, bereitet uns von Jahr zu Jahr grössere Schwierigkeiten. Der Spardruck und der Sparwille im Personalsektor sowohl in der Privatwirtschaft wie in der öffentlichen Verwaltung, gestatten offenbar immer weniger sozia- les Entgegenkommen. Zudem bekommen wir leider in unserer Einglie- derungsarbeit vermehrt eine Kehrseite des voranschreitenden — an sich erfreulichen — Ausbaues unserer Sozialversicherung zu spüren. Die Arbeitgeberschaft ist deutlich zurückhaltender geworden, wo es beispiels- weise darum geht, einem älteren Behinderten eine Anstellungschance zu geben. Sowohl in bezug auf die Krankenversicherung, wie auch im Bereiche der Altersvorsorge möchte man keine finanziellen Risiken ein- gehen. Wir hoffen sehr, dass der Aufbau der Zweiten Säule zur AHV/IV einerseits und die Neuordnung der Kranken- und Unfallversicherung anderseits die Bestrebungen für die umfassende Eingliederung der Be- hinderten nicht noch schwieriger werden lassen oder gar verunmögli- chen. Jedenfalls sollte alles daran gesetzt werden, dass invalide und ältere Menschen im Arbeitsprozess und in der Sozialversicherung nicht diskriminiert werden. Für uns als Eingliederer ist es eine bittere Tatsache, dass oft ge- rade die Bedingungen der Betriebsversicherungen für den Schutz vor

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Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Altersfolgen die Anstellung von Behinderten verhindern. Wenn wir uns vergegenwärtigen, dass im Einzelfall zugunsten der Volkswirtschaft einige hunderttausend Franken gespart werden können, falls beispielsweise bei einem jungen behinderten Familienvater eine umfassende Eingliederung gelingt, und wenn zudem beachtet wird, dass eine ganzheitliche Eingliederung auch für den Behinderten menschlich die optimale Lebenshilfe darstellt, lohnt es sich wahrhaftig, die rich- tigen Konsequenzen zu ziehen. Unter anderem von entscheidender Be- deutung ist die Erfahrung, dass die ganzheitliche Rehabilitation schon am ersten Tag nach dem Unfall oder der Erkrankung aktiv beginnt und aktiv und lückenlos weitergeführt wird bis zur individuell bestmöglichen sozialen, gesellschaftlichen und womöglich beruflichen Eingliederung. Ein Beispiel möge Ihnen illustrieren, was ich ausdrücken will.

Herr X wurde im Jahre 1953 geboren. Er besuchte 6 Jahre Primarschule und

3 Jahre Sekundarschule sowie 41/2 Jahre die Kantonsschule. Im Herbst 1973

war die Matura vorgesehen. Im Anschluss an die Matura wollte Herr X eine landwirtschaftliche Fachschule absolvieren und die akademische Laufbahn aufgeben. Am 31. Juli 1973 stürzte Herr X bei einer Klettertour ab. Die Bergung erfolgte in vorbildlicher Weise durch die Schweizerische Rettungsflugwacht. Per Helikopter wurde der Patient sofort ins Schweizerische Paraplegiker- zentrum nach Basel transferiert. Auf diese Weise war es möglich, eine ideale medizinische und berufliche Rehabilitation durchzuführen. Bei Eintritt ins Paraplegikerzentrum wurden folgende Diagnosen ge- stellt:

1. Luxations- und Kompressionsfraktur des ersten Lumbalwirbelkörpers

mit kompletter Lähmung der beiden unteren Extremitäten.

2. Multiple Rissquetschwunden und oberflächliche Hautschürfungen.

3. Schock durch starken Blutverlust.

Dank der schnellen Transferierung ins Paraplegikerzentrum Basel konnte bei Herrn X die neuartige medikamentöse Therapie in äusserst erfolgreicher Weise eingesetzt werden. Bereits einen Tag nach dem Unfall diskutierten die Ärzte des Paraplegi- kerzentrums mit Herrn X die weiteren beruflichen Möglichkeiten als Quer- schnittsgelähmter. Dabei stellte sich heraus, dass Arbeit auf dem landwirt- schaftlichen Sektor nicht mehr in Frage kommt. Herr X war deshalb ein- verstanden, sich weiterhin auf die Maturitätsprüfung vorzubereiten. In enger Zusammenarbeit mit der Kantonsschule wurden nun Herrn X die nötigen Vorbereitungsunterlagen für die Maturitätsprüfung jeweils per Post zuge- sandt. Schon sechs Wochen nach Eintritt ins Paraplegikerzentrum begann Herr X wie seine Mitschüler die schriftliche Maturitätsprüfung. Während einer Woche kamen täglich die schriftlichen Maturitätsprüfungsaufgaben an;

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diese löste Herr X vom Bett aus, da er noch für weitere sechs Wochen immobil im Bett zu liegen hatte. Vierzehn Tage später, also acht Wochen nach Eintritt ins Paraplegiker- zentrum, musste noch die mündliche Maturitätsprüfung bestanden werden. Zu diesem Zwecke kamen der Klassenlehrer sowie fünf weitere Professoren der Kantonsschule ins Paraplegikerzentrum Basel, wo diese Herrn X während fünf Stunden mündlich prüften. Eine Woche später erfolgte dann aus der Kantonsschule die Meldung, dass Herr X die Maturitätsprüfung als Dritt- bester der Klasse bestanden habe. Jetzt war der Weg frei für das akademische Studium an der Universität. Da jedoch Herr X sich noch nicht schlüssig war, in welche Richtung seine berufliche Laufbahn gehen sollte, wurde eine Berufsberaterin zuge- zogen. Im Gespräch mit ihr einigte sich Herr X, das Studium als Primar- lehrer zu beginnen. In der neunten Woche nach dem Unfall bemerkte man die ersten Zeichen einer neurologischen Erholung. In der zwölften Woche konnte Herr X das Bett verlassen. Intensive Physiotherapie brachte rasche Fortschritte beim Gehtraining. In der sechzehnten Woche nach dem Unfall besuchte Herr X bereits einige Vorlesungen an der Universität, jedoch immer noch an den Rollstuhl ge- bunden. Die Berufsberaterin hatte in vorbildlicher Weise sämtliche Möglich- keiten für Herrn X abgeklärt, so dass für ihn keinerlei Schwierigkeiten an der Universität entstanden. Sein tägliches Programm war zu diesem Zeit- punkt äusserst vielseitig: intensive Psychotherapie, intensive Ergotherapie, Blasentraining, Besuch von Vorlesungen an der Universität und Studien- arbeiten am Abend. Heute, acht Monate nach dem Unfall, hat sich Herr X neurologisch so weit erholt, dass er nicht mehr auf den Rollstuhl angewiesen ist. Zum Gehen benötigt er lediglich noch eine Heidelbergschiene sowie einen Stock. Diese ausgezeichnete neurologische Erholung ist der nur wenige Stunden nach dem Unfall applizierten neuartigen medizinischen Therapie zu verdanken. Herr X wird anfangs April das Schweizerische Paraplegikerzentrum ver- lassen und vom Studentenheim aus ein weiteres Semester an der Universität absolvieren. Im Herbst 1974 wird Herr X ins Lehrerseminar eintreten, wo er sich zum Primarlehrer ausbilden wird.

Meine Damen und Herren, gerade Sie als Mitarbeiter auf dem Personal- sektor der Betriebe werden bestätigen können, dass wir am Beispiel des Eingliederungsplanes von Herrn X einiges lernen könnten. Wenn die Sozialversicherungen, wenn die Betriebe und wenn unsere Gesellschaft die aufgezeigten Konsequenzen in einer dem Wesen des Menschen ge- rechtwerdenden Form vollziehen, verändert das in vielschichtiger Weise die Betreuung und Eingliederung der Verunfallten und Erkrankten. Gerade auch in Betrieben, wo leistungsfähige Unfall- und Kranken- versicherungen zur Verfügung stehen, will man aus an sich wohlwollen- den Motiven heraus nach der Erkrankung oder dem Unfall eines Mit-

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arbeiters sich von seiten des Betriebes nicht einmischen, bis der zu- ständige Arzt grünes Licht hierzu gibt. Viel zu häufig ist der Patient deshalb in der psychologischen Auseinandersetzung mit dem Krankheits- oder Unfallereignis gerade in unserer sehr spezialisierten Medizin allein- gelassen. Dabei wissen wir heute von seiten der psychosomatischen Me- dizin und Tiefenpsychologie eindeutig, dass sehr viele Erkrankungen und Unfälle als Reaktionen auf unbewältigte Ereignisse und Zusammen- hänge der Vergangenheit, der Gegenwart und als Reaktionen auf Zu- kunftsängste verstanden werden müssen. Ohne die rechtzeitige und ganzheitliche, nicht nur medizinische Hilfe, entsteht zu oft das gefähr- liche Loch in der Lebensbewältigung, welches der Resignation des Be- troffenen dann Tür und Tor öffnet und unsere Volkswirtschaft Milliar- den kostet. Viel früher und wirksamer als allgemein angenommen wird, lässt sich nach einer Erkrankung oder einem Unfallereignis durch ein er- fahrenes Rehabilitationsteam in offener Zusammenarbeit mit dem Be- troffenen erarbeiten, ob der bisherige Arbeitsplatz nach der Genesung noch in Frage kommt, welche Massnahmen für diese Wiedereingliede- rung allenfalls notwendig sind, oder ob und welche Umstellungs- und Umschulungsmassnahmen angezeigt sind und wie sie durchgeführt wer- den können. Dass sowohl dem Sozialarbeiter wie dem Berufsberater in der erwähnten Teamarbeit wichtige Funktionen zukommen, ist offen- sichtlich. Nach herkömmlichem Eingliederungskonzept wäre es bei Herrn X undenkbar gewesen, schon am zweiten Tag nach dem Unfall die be- rufliche Zukunft zu besprechen, geschweige denn, trotz der extremen Unfallschädigung und Bettlägerigkeit mit der Fortsetzung der Matura- vorbereitung sofort zu beginnen. Die Erfahrungen des Paraplegiker- zentrums zeigen aber, dass mit solchem Vorgehen für eine erstaunlich grosse Zahl von Patienten viel Kraft, Zeit und Geld gespart werden könnte. Voraussetzung für das Gelingen einer Eingliederung sind beim Patienten die Eingliederungsbereitschaft und der Eingliederungswille. Wo diese geknickt oder gar gebrochen sind, können mit echter psycho- logisch-menschlicher Hilfe im Rahmen eines ganzheitlichen Eingliede- rungskonzeptes Wunder bewirkt Werden.

Das geschilderte Konzept und die dargestellte Grundhaltung lassen sich erstaunlicherweise weitgehend übertragen auf die Hilfe der Unfall-

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und Krankheitsprophylaxe im Betrieb oder nach erfolgter Eingliederung im Anschluss an die Genesung. Wenn Sie die Liste der von Ihnen betreuten Personen durchgehen, die ernsthaft erkrankten oder verunfallten, allenfalls vorzeitig pensio- niert werden mussten, werden Sie bei sorgfältiger Prüfung feststellen, dass ein beachtlich hoher Prozentsatz dieser Personen schon vor dem Krankheits- oder Unfallereignis sozial - seelisch - psychisch mit mit- menschlichen und anderen Lebensschwierigkeiten nicht fertig wurden. Die Frage stellt sich uns offensichtlich, ob ein Teil dieser Erkran- kungen und Unfälle mit gezielter prophylaktischer Hilfe nicht hätten vermieden werden können. Für Sie, wie für uns, sind die wirklich schwierigen Personen im Be- trieb nicht jene mit ausgeprägter, körperlich sichtbarer Invalidität, sondern jene Menschen, seien sie nun invalid oder nicht, die mit den gegebenen Lebensschwierigkeiten und den mitmenschlichen Beziehungen nicht zurecht kommen. Deshalb auch müssen wir alles einsetzen, neue Mittel und Wege zu finden, um in diesem sozialen und mitmenschlichen Bereich in unseren Betrieben und in unserer Gesellschaft einen Schritt weiterzukommen. Meine Damen und Herren, Sie haben dank Ihrer Funktion nicht nur den anspruchsvollen Auftrag, bei Mitarbeitern Ihres Betriebes Invalidität verhindern zu helfen und nach erfolgter Invalidierung die Wiederein- gliederung mit allen Mitteln zu erleichtern, sondern im Einzelfall auch Hand zu bieten für die Eingliederung von bisher dem Betrieb aussen- stehenden Behinderten. Erlauben Sie mir zu dieser Problemstellung ein Beispiel. Welche Gedanken und Überlegungen werden in Ihnen ausgelöst, wenn Sie zu entscheiden haben, ob für Ihren Betrieb die nachfolgend geschilderte Frau angestellt werden soll. In der Funktion als Berufs- berater einer IV-Regionalstelle telefoniere ich Ihnen. Sie erfahren: Wir suchen für eine 47jährige behinderte Frau die geeignete Stelle für all- gemeine Büroarbeiten. Die Frau war früher eine qualifizierte Servier- tochter und musste diese Arbeit aber wegen eines Rückenleidens auf- geben. Sie absolvierte dann auf Kosten der IV eine qualifizierte Anlehre in einem kaufmännischen Kurs einer Eingliederungsstätte für Behin- derte, arbeitete dann bis letztes Jahr als Büroangestellte in einem grös- seren Unternehmen der Lebensmittelbranche. Nach einer Lebenskrise mit depressiven Störungen musste sie letztes Jahr zu einer Kur in eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden. Nun ist sie wieder arbeits- fähig. Spontan wollen Sie nun wissen, wieso eine Rückgliederung in die

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bisherige Arbeitgeberfirma nicht in Frage kommt, und erfahren im weitern Gespräch, dass sich diese Frau am angestammten Arbeitsplatz wegen ihrer gestörten mitmenschlichen Beziehungsfähigkeit unmöglich machte. Genau hier haken Sie ein und wollen genauer wissen, wie sich diese Schwierigkeiten zeigten. Als Berufsberater der Regionalstelle weiss ich zwar Bescheid, weil ich zuerst versuchte, diese Wiedereingliederung zu erwirken, aber ich stehe nun zunehmend mehr im Konflikt mit meiner Schweigepflicht und gleichzeitig spüre ich im Gespräch mit Ihnen, wie die Chance für unsere Versicherte, in Ihrem Betrieb angestellt zu werden, schwindet. Wenn ich Ihnen jetzt noch sagen muss, dass die Frau mit ihrer schwatzhaften Art und der Tendenz zur Intrige die ganze Abteilung durcheinanderbrachte, dann ist wohl die Entscheidung für Ihre Absage endgültig gefallen. Wir sind uns &cher einig: falls Sie für die Anstellung dieser Frau dennoch Hand bieten, wird dies an die Führungsqualitäten der Vorge- setzten und an den berufsbegleitenden Sozialdienst hohe Ansprüche stellen. Sie als Vertreter der Betriebe und wir als Funktionäre der IV haben in jedem Einzelfall zu prüfen, was wir an Störfaktoren den Betrieben und welche Anforderungen wir den Behinderten zumuten können. Sicher kann abschliessend gesagt werden, dass wir in der Schweiz mit der Eingliederung unserer Behinderten schon eine beachtliche Weg- strecke zurückgelegt haben. Dies gilt vor allem für die körperlich und geistig Behinderten. In bezug auf die Eingliederung der psychisch Be- hinderten, wo es vor allem darauf ankommt, sie zu lehren wie man mit Lebensschwierigkeiten fertig wird und wie man mitmenschliche Be- ziehungen gestaltet, stehen wir noch am Anfang einer notwendigen, aber hoffnungsvollen Entwicklung. Unter anderem am Beispiel von Herrn X hoffte ich zeigen zu können, in welcher Richtung unser Eingliederungs- konzept den Anschluss an die Zukunft finden muss. Sie als Sozialarbeiter erleben berufsbedingt die Klippen und Tücken unseres Menschseins in besonders eindrücklicher Weise. Sie und Ihr Berufsverband sind deshalb auch in besonderer Weise berufen, so etwas wie das Gewissen unserer Gesellschaft zu sein, wenn es um die weitere Ausgestaltung unseres sozialen Organismus geht. Es kann und wird Ihnen deshalb auch ein zentrales Anliegen sein, wie unsere soziale Sicherheit für die Zukunft aussehen soll. Gelingt es unserer Gesellschaft, an Stelle des grassierenden gegenseitigen Misstrauens ein neues Soli- daritätsgefühl zwischen Versicherten und Versicherern, zwischen Arbeit-

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gebern und Arbeitnehmern und zwischen den vom Leben Bevorzugten und den Benachteiligten zu erringen? Nur eine neue Form der Solidarität kann eine zukunftsorientierte umfassende Hilfe für die Kranken und Verunfallten gewährleisten und nur so kann verhindert werden, dass die Gruppe der tragenden Glieder in unserer Gesellschaft ständig kleiner wird.

Die Sonderschulplätze für Geistigbehinderte Bereits in früheren Publikationen (vgl. ZAK 1973, S. 588: Planungs- aspekte im Sonderschulbereich) wurde auf die allgemeine Tendenz zur Dezentralisierung im Sonderschulwesen hingewiesen. Diese Tendenz ist bei den Sonderschulen für Geistigbehinderte besonders ausgeprägt, weil die Häufigkeit, in der die geistige Behinderung auftritt, auch in kleineren Regionen die Errichtung einer eigenen Sonderschule erlaubt und selbst die Internate immer mehr nach den Bedürfnissen ihres direkten Ein- zugsgebietes ausgerichtet werden. Eine nach Kantonen aufgegliederte Übersicht über die Zahl der vorhandenen Schul- und Internatsplätzen gibt daher bei dieser Behindertenkategorie einen repräsentativen Ein- blick in die jeweiligen Verhältnisse. Die nachstehende tabellarische Auf- stellung unterscheidet im weiteren nach Plätzen für praktischbildungs- fähige (einschliesslich gewöhnungsfähige) und solchen für schulbildungs- fähige Minderjährige. Wie die Erfahrungen des In- und Auslandes zeigen, macht der Anteil der praktischbildungsfähigen Geistigbehinderten rund 5 Promille der gesamten Schülerpopulation aus, wobei regional keine grossen Abwei- chungen festzustellen sind. Die Zahl der in der Schweiz hiefür insgesamt zur Verfügung stehenden Sonderschulplätze nähert sich diesem Erfah- rungswert an. Jene Kantone und Regionen, welche gemäss der nach- stehenden Zusammenstellung noch Rückstände aufweisen, haben be- reits entsprechende Projekte in Ausführung oder in Vorbereitung, so dass in absehbarer Zeit auf diesem Sektor, der im Zeitpunkt der Ein- führung der IV den grössten Nachholbedarf hatte, ein Bestand an Sonderschulplätzen zu verzeichnen sein wird, der gesamtschweizerisch und regional den Bedürfnissen zu entsprechen vermag. Weniger einheitlich erweisen sich die Verhältnisse bezüglich der schulbildungsfähigen Geistigbehinderten. Obgleich der Bedarf an ent- sprechenden Sonderschulplätzen weitgehend gedeckt werden kann, er-

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geben sich in zahlreichen Kantonen beträchtliche Abweichungen vom schweizerischen Durchschnittswert (4,6 Promille). Einerseits bestehen durch Erhebungen ausgewiesene echte Differenzen bezüglich der Häufig- keit, in der diese Gebrechen in den verschiedenen Regionen auftreten. Anderseits wirken sich hier die Unterschiede im Volksschulwesen be- sonders stark aus. Je nach der Struktur der Hilfs- und Förderklassen, die IV-rechtlich zur Volksschule gehören, können sich nämlich die Gren- zen zwischen Volksschule und Sonderschule beträchtlich verschieben. Den Schulbildungsfähigen stehen anteilsmässig mehr Internatsplätze zur Verfügung als den — schwerer behinderten — Praktischbildungs- fähigen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, dass im Grenzbereich zwischen Volksschule und Sonderschule vielfach die familiären Ver- hältnisse und das Verhalten des Schülers ausschlaggebend sind für das Ausscheiden aus der Volksschule. Obschon sich die Internatsschulen — wie bereits erwähnt — in zunehmendem Masse nach den Bedürfnissen des direkten Einzugsgebietes ausrichten, ergeben sich wegen ausser- kantonaler Sonderschüler doch noch gewisse Verschiebungen, die bei der Beurteilung der nachstehenden Zahlen zu beachten sind. Aus Gründen der Vereinfachung wurde zur Ermittlung der Gesamt- schülerpopulation (Kolonne 2) auf die Geburtenzahlen der entsprechen- den Jahrgänge, d. h. 1958 bis 1967, abgestellt. Da Veränderungen durch Wanderung und Todesfälle nicht einbezogen sind, können die errechne- ten Verhältniszahlen bloss als Annäherungswerte gelten.

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Plätze in Sonderschulen für Geistigbehinderte, Stand Ende 1973

a. Plätze für Praktischbildungsfähige

Sonderschulplätze Zahl der Kantone Geburten Anteil in (.9:rrul,41 davon mit Promillen der

1958 bis 1967 Insgesamt Internat Geburten-

zahlen

Zürich 173 000 485 98 2,8 Bern 163 000 689 270 4,2 Luzern 58 000 154 -1 2,6 Uri 7 400 12 10 1.6 Schwyz 19 000 40 2.1 Obwalden 4 900 16 — 3,2 Nidwalden 5 100 10 5 1,9 Glarus 7 100 36 — 5,0 Zug 12 000 32 8 2,6 Freiburg 32 000 190 92 5,9 Solothurn 40 000 254 80 6,3 Basel-Stadt 34 000 209 31 6,1 Basel-Land 33 000 111 70 3,3 Schaffhausen 12 000 35 — 2,9 Appenzell A. Rh. 8 300 37 29 4,4 Appenzell I. Rh. 2 700 -- -- — St. Gallen 71 000 330 122 4,6 Graubünden 29 000 145 130 5,0 Aargau 80 000 468 223 5,8 Thurgau 34 000 84 63 2,4 Tessin 32 000 65 65 2,0 Waadt 67 000 368 234 5,5 Wallis 40 000 183 70 4,6 Neuenburg 24 000 121 10 5,0 Genf 41 000 199 10 4,8

Schweiz 1 034 000 4 273 1 638 4,1

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b. Plätze für Schulbildungsfähige

Sonderschulplätze Zahl der Kantone Geburten Anteil in (gerundet) Insgesamt davon mit Promillen der

1958 bis 1967 Internat Geburten-

zahlen

Zürich 173 000 440 196 2,5 Bern 163 000 457 294 2,8 Luzern 58 000 207 171 3,5 Uri 7 400 52 12 7,0 Schwyz 19 000 46 — 2,4 Obwalden 4 900 16 — 3,2 Nidwalden 5 100 30 13 5,8 Glarus 7 100 64 42 9,0 Zug 12 000 72 60 5,8 Freiburg 32 000 396 154 12,4 Solothurn 40 000 172 100 4,3 Basel-Stadt 34 000 242 42 7,1 Basel-Land 33 000 110 70 3,3 Schaffhausen 12 000 32 30 2,6 Appenzell A. Rh. 8 300 13 13 1,5 Appenzell I. Rh. 2 700 — — — St. Gallen 71 000 395 246 5,5 Graubünden 29 000 298 123 10,2 Aargau 80 000 412 210 5,1 Thurgau 34 000 141 106 4,1 Tessin 32 000 336 180 10,5 Waadt 67 000 337 214 5,0 Wallis 40 000 419 224 10,5 Neuenburg 24 000 57 28 2,3 Genf 41 000 25 4 0,6

Schweiz 1 034 000 4 769 2 532 4,6

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Invalidenversicherung und orthopädisches Schuhwerk Von Anbeginn an gewährte die IV ihren Versicherten Hilfsmittel, die dazu dienen, fehlende Körperteile zu ersetzen oder beeinträchtigte Funk- tionen des menschlichen Körpers zu kompensieren. Unter diesen Hilfs- mitteln nimmt das orthopädische Schuhwerk eine wichtige Stelle ein. Die diesbezüglichen Leistungen der IV belaufen sich jährlich auf etwa

8 Mio Franken und verteilen sich auf ungefähr 12 000 Bezüger. Umfang

und Bedeutung dieser Leistungen haben die IV, die Militärversicherung (MV) und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ver- anlasst, die Zusammenarbeit mit den Orthopädieschuhmachern in einer Tarifvereinbarung zu regeln. Diese ist am 1. März 1974 in Kraft getreten. Die wichtigsten Punkte der genannten Vereinbarung werden nachstehend kurz dargelegt.

Zulassungsbedingungen für Lieferanten Grundsätzlich können orthopädieschuhtechnische Arbeiten nur durch eidgenössisch diplomierte Orthopädieschuhmachermeister ausgeführt werden. Die hohen Anforderungen, die heute an die Erlangung des eid- genössischen Diploms gestellt werden, sowie die ständigen Bemühun- gen der Verbände zur Verbesserung der Berufskenntnisse ihrer Mit- glieder sollen eine fachgerechte Ausführung der Arbeiten garantieren. Die «Nicht-Diplomierten», die sich bisher durch einwandfreie Arbeiten ausgewiesen haben, werden als Lieferanten ebenfalls zugelassen, sofern sie ein Gesuch beim Schweizerischen Schuhmacher- und Orthopädie- schuhmachermeister-Verband einreichen und sich schriftlich verpflich- ten, sämtliche Bestimmungen der abgeschlossenen Vereinbarung einzu- halten. Der erwähnte Verband erstellt eine Liste der zugelassenen Lie- feranten. Er stellt diese den oben genannten Sozialversicherungen (inkl. den Sekretariaten der IV-Kommissionen) zu und ist laufend für die Weiterleitung der Mutationen besorgt. Tritt ein Mitglied des Verbandes aus diesem aus, so ist es gegenüber den Versicherungen weiterhin an die Bestimmungen der Vereinbarung gebunden, wenn es nicht durch eine schriftliche Erklärung hierauf verzichtet.

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Es ist möglich, dass zwischen Lieferant und Versicherung in bezug auf

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den Preis oder die Ausführung einer Arbeit Meinungsverschiedenheiten auftreten. Die reibungslose Abwicklung der Geschäfte erfordert, dass solche Differenzen rasch beigelegt werden. Es ist daher festgelegt worden, dass jede Partei die Einsetzung eines Experten durch den Ver- band verlangen kann. Der Experte hat die Stellung eines Schiedsrichters; sein Entscheid ist kraft des Vertrages für die Parteien verbindlich. Seitens der IV und ihrer Versicherten sind die Sekretariate der IV- Kommissionen ermächtigt, den Beizug des Experten zu verlangen. Wenn die Höhe des Rechnungsbetrages durch die Zentrale Ausgleichsstelle — die mit der tariflichen Kontrolle und der Zahlung der Rechnungen be- auftragt ist — beanstandet wird, so kann diese Stelle ebenfalls durch Vermittlung des zuständigen IV-Sekretariates den Beizug des Experten verlangen. Um eine einheitliche Praxis zu gewährleisten, sind bis auf weiteres alle Streitfälle, bei denen der Experte beigezogen werden muss, dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unterbreiten.

Tarif Der Tarif stellt einen integrierenden Bestandteil der Vereinbarung dar. Er enthält ein Verzeichnis der orthopädischen Arbeiten, wobei für jede Arbeit nur ein einziger Preisansatz festgesetzt wurde. Dies stellt eine Neuerung dar, denn der frühere Tarif kannte Maximal- und Minimal- ansätze (sog. Rahmentarif). Mit dem Verzicht auf das alte System ent- fällt auch die Verpflichtung, das überschreiten des üblichen Preises zu rechtfertigen. Die neue Lösung ist vorteilhaft, weil die Begründung einer Preisüberschreitung immer wieder zu Missverständnissen Anlass gegeben hat. Die neue Vereinbarung sieht keine automatische Preisanpassung vor; man hat die Neufestsetzung der Preise auf dem Verhandlungswege einer systematischen Indexierung vorgezogen. Des weiteren zeigt die Erfahrung, dass die Entwicklung der Personalkosten und der Preise für Roh- und Hilfsstoffe nicht notwendigerweise parallel verläuft. Im übrigen können technischer Fortschritt wie auch neue Fabrikations- verfahren Auswirkungen auf die Höhe der Preise haben, die von der allgemeinen Indexentwicklung unter Umständen wesentlich abweichen.

Qualität und Lieferungsbedingungen Im Anhang zur Vereinbarung sind die Ausführungs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen festgelegt. In ihnen wird insbesondere zum Aus- druck gebracht, dass der Lieferant nur erstklassiges Material verarbei- ten darf und für die Qualität seiner Arbeit sowohl in orthopädietechni-

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scher wie auch in ästhetischer Hinsicht verantwortlich ist. Neu ist die Bestimmung, wonach Leisten und Modelle, die bereits bei der Herstel- lung des ersten Paares von Orthopädieschuhen verwendet worden sind, auf Verlangen der Versicherungen dem neuen Lieferanten zu übergeben sind. Dieser Punkt ist bei der Prüfung der Kostenvoranschläge beson- ders zu beachten. Die Versicherungen haben die Verpflichtung über- nommen, die Lieferantenrechnungen spätestens 90 Tage nach deren Einreichung zu zahlen. Die IV-Sekretariate müssen daher darauf achten, dass die Rechnungen unverzüglich an die Zentrale Ausgleichsstelle wei- tergeleitet werden, damit die vereinbarte Frist eingehalten werden kann. Die Vereinbarung hebt die Bedeutung des Berufsverbandes. Die neue Aufgabenverteilung wird zum Nutzen aller Beteiligten die Geschäfts- abwicklung erleichtern helfen.

Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975 Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen bundesrechtlichen Vollzugsbestimmungen zur AHV, IV und den Ergänzungsleistungen zur AIIV und IV Fortsetzung und Schluss 1

II. Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Art. 10 IVV An die Sonderschulung gemäss An die Sonderschulung gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a gewährt die Versicherung gewährt die Versicherung a. einen Schulgeldbeitrag von 12 a. einen Schulgeldbeitrag von 15 Franken im Tag; Franken im Tag; b. einen Kostgeldbeitrag von 8 b. einen Kostgeldbeitrag von 10 Franken im Tag an die durch Franken im Tag an die durch die Sonderschulung bedingte die Sonderschulung bedingte auswärtige Verpflegung und auswertige Verpflegung und

1 Von der gesamten synoptischen Darstellung der Gesetzes- und Ver-

ordnungsänderungen erscheint demnächst ein Sonderdruck. Er kann mit dem beiliegenden Bestellschein bezogen werden.

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Unterkunft. Ist lediglich aus- Unterkunft. Ist lediglich aus- wärtige Verpflegung erforder- wärtige Verpflegung erforder- lich, so wird ein Beitrag von 3 lich, so wird ein Beitrag von Franken für jede Hauptmahl- 4 Franken für jede Hauptmahl- zeit ausgerichtet. zeit ausgerichtet.

Wie die Rechnungsergebnisse für das Jahr 1973 zeigen, können die Kosten der Sonderschulen nicht mehr im gewünschten Ausmass gedeckt werden. Dabei ist zu beachten, dass sich mit Rücksicht auf die Anforde- rungen, die an das spezialisierte Lehr- und Betreuungspersonal gestellt werden müssen, bei zahlreichen Institutionen eine Anpassung der Saläre aufdrängte. Eine weitere Kostensteigerung bewirkten die notwendigen strukturellen Veränderungen von Schul- und Heimbetrieben. Die Erhöhung der Schulgelder der IV von 12 auf 15 Franken und der Kostgelder von 8 auf 10 Franken entspricht dieser Teuerung. Die gemäss Artikel 19 Absatz 2 IVG zu berücksichtigenden Kostenbeteili- gungen der Kantone und Gemeinden (Beitrag an die Schulungskosten) werden von 8 auf 10 Franken und jene der Eltern (Beitrag an die Ko- sten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung) von 3 auf 4 Franken erhöht. Überdies wird neu auch eine Beteiligung der Eltern an den Ko- sten für auswärtige Mahlzeiten externer Schüler angerechnet. Nach In- krafttreten dieser Erhöhungen verfügen die Sonderschulen über Ein- nahmen pro Schüler und Tag von insgesamt 25 Franken im Externat (bisher 20 Franken) und 39 Franken (bisher 31 Franken) im Internat.

Art. 13 Abs. 1 IVV

1 Der Pflegebeitrag für hilflose 1 Der Pflegebeitrag für hilflose

Minderjährige beläuft sich bei Minderjährige beläuft sich bei Hilflosigkeit schweren Grades auf Hilflosigkeit schweren Grades auf

10 Franken, bei Hilflosigkeit mitt- 13 Franken, bei Hilflosigkeit mitt-

leren Grades auf 6.50 Franken leren Grades auf 8 Franken und und bei Hilflosigkeit leichteren bei Hilflosigkeit leichteren Grades Grades auf 3 Franken im Tag. Bei auf 3 Franken im Tag. Bei An- Anstaltsaufenthalt wird zusätzlich staltsaufenthalt wird zusätzlich ein Kostgeldbeitrag von 8 Fran- ein Kostgeldbeitrag von 10 Fran- ken je Aufenthaltstag gewährt. ken je Aufenthaltstag gewährt. Die Beiträge für hilflose Minderjährige stehen in enger Verbindung zu den Hilflosenentschädigungen und zur Rente; sie werden in den mei-

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sten Fällen später auch durch diese Leistungen abgelöst. Angesichts der Erhöhung der Renten und der Hilflosenentschädigungen im Rahmen der laufenden AHV-Revision drängte sich auch eine Anpassung der Pflegebeiträge für hilflose Minderjährige auf. Durch die Erhöhung der Ansätze von 10 auf 13 Franken bei Hilflosigkeit schweren Grades und von 6.50 auf 8 Franken bei Hilflosigkeit mittleren Grades wird der schon bisher gewahrten Relation Rechnung getragen. Bei Hilflosigkeit leichte- ren Grades wird von einer Erhöhung des bisherigen Betrages von 3 Franken abgesehen, weil dieser bis dahin eher zu hoch angesetzt war. Der zusätzlich zum Pflegebeitrag ausgerichtete Kostgeldbeitrag für hilflose Minderjährige, die sich in Pflegeheimen aufhalten, erfüllt die gleiche Funktion wie der Kostgeldbeitrag an die durch die Sonderschu- lung verursachte auswärtige Unterbringung und Verpflegung im Inter- nat. Der Kostgeldbeitrag wird daher in gleicher Weise von 8 auf 10 Franken je Aufenthaltstag erhöht.

Art. 16 Abs. 3 und 4 IVV

3 Die Kosten für den Betrieb von 3 Die Kosten für den Betrieb von

Hilfsmitteln, insbesondere von Hilfsmitteln, insbesondere von Motorfahrzeugen und Hörappara- Motorfahrzeugen und Hörappara- ten, werden von der Versicherung ten, werden von der Versicherung nicht übernommen. In Härtefällen nicht übernommen. In Härtefällen kann die Versicherung an solche kann die Versicherung an solche Kosten einen Beitrag bis zu 150 Kosten einen Beitrag bis zu 200 Franken im Monat gewähren. Franken im Monat gewähren.

4 An die Kosten für die Hal- 4 An die Kosten für die Hal-

tung eines Blindenführhundes ge- tung eines Blindenführhundes ge- währt die Versicherung einen Bei- währt die Versicherung einen Bei- trag von 80 Franken im Monat. trag von 100 Franken im Monat. Zu Absatz 3: Bedeutet die volle Übernahme der durch den Betrieb und Unterhalt von Hilfsmitteln entsprechenden Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse für den Versicherten eine Härte, so kann ein monatlicher Beitrag gewährt werden. Mit Rücksicht auf die allgemeine Kostensteigerung, insbesondere die massive Kostenentwick- lung für den Unterhalt und den Betrieb von Motorfahrzeugen, welche bei der Gewährung von Betriebskostenbeiträgen im Vordergrund stehen, drängte sich eine Erhöhung der monatlichen Beitragslimite von 150 auf

200 Franken auf.

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Zu Absatz 4: Angesichts der gestiegenen Fleischpreise und der da- mit erhöhten Fütterungskosten wird der Beitrag an die Haltung von Blindenführhunden von 80 auf 100 Franken monatlich hinaufgesetzt.

Art. 16bis Abs. 1 IVV

1 Die Versicherung übernimmt bis 1 Die Versicherung übernimmt bis

zu einem Höchstbetrag von 300 zu einem Höchstbetrag von 400 Franken im Monat die invalidi- Franken im Monat die invalidi- tätsbedingten Kosten für besonde- tätsbedingten Kosten für besonde- re Dienstleistungen, die von Drit- re Dienstleistungen, die von Drit- ten erbracht werden und anstelle ten erbracht werden und anstelle eines Hilfsmittels notwendig sind, eines Hilfsmittels notwendig sind, um den Arbeitsweg zu überwinden um den Arbeitsweg zu überwinden oder den Beruf auszuüben. oder den Beruf auszuüben.

Eine Kostenübernahme für Dienstleistungen Dritter kommt haupt- sächlich in Frage, wenn es dem Invaliden infolge seiner Behinderung nicht möglich ist, sich zur Zurücklegung des Arbeitsweges eines Motor- fahrzeuges zu bedienen. Sofern in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Abgabe eines Motorfahrzeuges, insbesondere die Forderung einer dauernden existenzsichernden Erwerbstätigkeit erfüllt sind, leistet die IV einen Beitrag an die entstehenden Taxikosten. Die massiv gestiege- nen Kosten für Taxifahrten rechtfertigen eine Erhöhung des bisherigen Höchstbetrages von 300 auf 400 Franken im Monat.

Art. 45 IVV, Einleitungssatz

Dem Sekretariat obliegen neben Dem Sekretariat obliegen neben den in den Artikeln 68, 69, 76, 79, den in den Artikeln 68, 69, 76, 79,

88 und 90 erwähnten Aufgaben die 79bis, 88, 90 und 95 erwähnten

administrativen Arbeiten der Aufgaben die administrativen Ar- Kommission, wozu insbesondere beiten der Kommission, wozu ins- gehören: besondere gehören:

Im Hinblick auf die Ergänzungen in den Artikeln 79bis und 95 IVV musste auch die Aufzählung der verschiedenen Aufgaben der IVK- Sekretariate ergänzt werden.

515

Art. 78 Abs. 4 Satz 2 /VV 4Die Kosten der Eingliederungs- 4 Die Kosten der Eingliederungs- massnahmen, mit Ausnahme der massnahmen, mit Ausnahme der Taggelder, sowie die Abklärungs- Taggelder, sowie die Abklärungs- und Reisekosten werden durch die und Reisekosten werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Zentrale Ausgleichsstelle vergütet. Vorbehalten bleiben die Artikel 94 Vorbehalten bleiben die Artikel und 95. 79bis, 94 und 95. Hier musste auch der nachstehende neue Artikel 79bis IVV vorbe- halten werden.

Art. 79bis IVV (neu) Besondere Zuständigkeitsregelung Das Bundesamt kann die Kontrol- le der Übereinstimmung mit all- fälligen Verträgen und die Kosten- vergütung für bestimmte Leistun- gen den Sekretariaten der Kom- missionen übertragen. Gemäss den geltenden Bestimmungen haben die Sekretariate der IV- Kommissionen die Richtigkeit der in Rechnung gestellten Leistungen zu kontrollieren, während die tarifmässige Überprüfung und die Auszah- lung der Zentralen Ausgleichsstelle obliegt. Diese Arbeitsteilung hat sich grundsätzlich bewährt. Indessen entstehen zum Teil sehr lange Zahlungsfristen, was zu Beanstandungen seitens der Rechnungssteller geführt hat. Zur Entlastung der Zentralen Ausgleichsstelle wurde daher die Möglichkeit geschaffen, in bestimmten Fällen die gesamte Kontrolle und die Auszahlung den Sekretariaten der 1V-Kommissionen zu über- tragen. Art. 90 Abs. 4 IVV

4 Das Zehrgeld beträgt 6 Franken 4Das Zehrgeld beträgt 7.50 Fran-

im Tag bei einer Abwesenheit vom ken im Tag bei einer Abwesenheit Wohnort von fünf bis acht Stun- vom Wohnort von fünf bis acht den und 10 Franken im Tag bei Stunden und 12 Franken im Tag längerer Abwesenheit. Für aus- bei längerer Abwesenheit. Für aus- wärtiges Übernachten werden die wärtiges Übernachten werden die

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ausgewiesenen Kosten, höchstens ausgewiesenen Kosten, höchstens aber 15 Franken für die Nacht, aber 18 Franken für die Nacht, vergütet. vergütet.

Bei Abwesenheit vom Wohnort zur Abklärung des Leistungsan- spruchs oder zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wird den Versicherten, nebst der Vergütung der Reisekosten, ein sogenanntes Zehrgeld ausgerichtet. Unter Berücksichtigung der im Gastgewerbe ein- getretenen Teuerung wurde das Zehrgeld bei Abwesenheit vom Wohnort von 5 bis 8 Stunden von bisher 6 auf 7.50 Franken, bei längerer Abwe- senheit von 10 auf 12 Franken und der Höchstbeitrag an die übernach- tungskosten von 15 auf 18 Franken erhöht.

Art. 95 Abs. 3 und 4 IVV

3 Das Bundesamt setzt die Vergü- 3 Das Bundesamt setzt die Vergü-

tung fest. Sie wird durch die Zen- tung fest. Sie wird vorbehältlich trale Ausgleichsstelle ausbezahlt. Absatz 4 durch die Zentrale Aus- gleichsstelle ausbezahlt.

4 Das Bundesamt kann die

Kontrolle der Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütun- gen den Sekretariaten der Kom- missionen übertragen. Spezialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invali- denhilfe, die gestützt auf Artikel 71 IVG von den Regionalstellen und den IV-Kommissionen zur Abklärung der Eingliederungsfähigkeit invali- der Versicherter und zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen beigezogen werden, haben zwecks Vergütung der ihnen dadurch entste- henden zusätzlichen Kosten eine Bescheinigung auf amtlichem Formular einzureichen. Die Bescheinigungen gingen bisher an das Bundesamt, das sie nach erfolgter Prüfung zur Auszahlung an die Zentrale Ausgleichs- stelle weiterleitete. Zur Entlastung des Bundesamtes und der Zentralen Ausgleichsstelle sowie zur Verkürzung der Zahlungsfristen soll ins- künftig die Prüfung dieser Bescheinigungen und die Auszahlung der Vergütungen auch den Sekretariaten der IV-Kommissionen übertragen werden können. Art. 99 Abs. 1 Bst. a IVV

1 Beiträge werden an die Errich- 1 Beiträge werden an die Errich-

tung, den Ausbau und die Erneue- tung, den Ausbau und die Erneue-

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rung von öffentlichen und gemein- rung von öffentlichen und gemein- nützigen privaten Anstalten und nützigen privaten Anstalten und Werkstätten gewährt, sofern die- Werkstätten gewährt, sofern die- se: se: a. wenigstens in der Hälfte der a. wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage der gesamten Aufenthaltstage Eingliederungsmassnahmen der Eingliederungsmassnahmen der Versicherung durchführen; Versicherung durchführen. Son- derschulen haben mindestens in einem Drittel der Fälle oder während eines Drittels der ge- samten Aufenthaltstage Son- derschulmassnahmen der Ver- sicherung durchzuführen; Die Bestimmung, wonach Baubeiträge an Eingliederungsstätten und Anstalten ausgerichtet werden, wenn diese wenigstens in der Hälfte der Fälle oder während der Hälfte der gesamten Aufenthaltstage Einglie- derungsmassnahmen der IV durchführen, hat sich grundsätzlich be- währt; denn sie fördert eine rationelle Ausnützung der für die Einglie- derung Invalider erforderlichen speziellen Einrichtungen. Schwierig- keiten traten indessen bei gewissen Sonderschulen auf. Insbesondere bei Heimen für verhaltensgestörte Minderjährige kann es nämlich vorkom- men, dass Schüler, die IV-rechtlich nicht als invalid gelten, aber aus pädagogischen Gründen der gleichen Gruppe zugewiesen werden, die Mehrheit ausmachen. Damit entfallen aber Bau- und Betriebsbeiträge der IV. Durch Reduktion des Mindestanteils der 1V-Fälle in den Sonder- schulen auf ein Drittel lassen sich diese stossenden Härten weitgehend beheben. Damit wurde auch dem Begehren um vermehrte Koordination zwischen den IV-Beiträgen und den Bundessubventionen an Erziehungs- heime Rechnung getragen. In den betroffenen Schulheimen kann auch beim neuen Mindestanteil der Unterricht noch den besonderen Bedürf- nissen der invaliden Kinder angepasst werden.

Art. 99 Abs. 2 /VV

2 Beiträge werden ebenfalls ge- 2Beiträge werden ebenfalls ge-

währt, wenn die Anstalt oder währt, wenn die Anstalt oder Werkstätte die Eingliederungs- Werkstätte die Eingliederungs- massnahmen nur in einer Abtei- massnahmen nur in einer Abtei-

518

lung durchführt, sofern die Vor- lung durchführt, sofern die Vor- aussetzungen gemäss Absatz 1 aussetzungen gemäss Absatz 1 Buchstaben b bis cl erfüllt sind für die betreffende Abteilung er- und wenigstens drei Viertel der füllt sind. Fälle oder der gesamten Aufent- haltstage in der entsprechenden Abteilung auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Versicherung entfallen.

Institutionen, die Eingliederungsmassnahmen lediglich in einer Ab- teilung durchführen, werden nach heutigem Recht Bau- und Betriebs- beiträge nur ausgerichtet, wenn sie in der betreffenden Abteilung min- destens drei Viertel IV-Fälle aufweisen. Aus personellen Gründen oder zur besseren Ausnützung von Räumen und Einrichtungen kann es aber nützlich sein, der Eingliederungsstätte einen andern Zwecken dienenden Betrieb anzugliedern. Im Hinblick auf die steigenden Investitions- und Personalkosten sollten solche Bestrebungen nicht durch zusätzliche Er- schwerungen behindert werden. Die Eingliederungsstätten, die als Ab- teilung einer umfassenderen Institution geführt werden, sind daher inskünftig bezüglich des für Bau- und Einrichtungsbeiträge erforderli- chen Mindestanteils der IV-Fälle den autonom betriebenen Stätten gleichgestellt. Art. 102 IVV

1 Die Beitragsgesuche sind dem 1 Die Beitragsgesuche sind dem

Bundesamt vor Baubeginn und vor Bundesamt einzureichen. Dieses Anschaffung der Einrichtungen erlässt verbindliche Richtlinien im Doppel einzureichen. Über Bau- über die zur Prüfung erforderli- vorhaben ist ein Vorprojekt zu chen Unterlagen. unterbreiten.

2 Das Bundesamt prüft die Ge-

2 Mit dem Beitragsgesuch für

suche, insbesondere in bezug auf Bauarbeiten ist das Bauprojekt Bedürfnis, Eignung und Dring- einzureichen. Dieses besteht aus: lichkeit des Projektes sowie auf a. dem Situationsplan im Mass- die Höhe der Aufwendungen. Die stab von 1:500, ausnahmsweise bauliche Beurteilung erfolgt durch von 1:1000; die Direktion der eidgenössischen b. den Grundrissen aller Stock- Bauten. Überdies können Sachver- werke mit Angaben über die ständige beigezogen werden.

519

Zweckbestimmung der Räume und die Art der Einrichtung und Möblierung, den Quer- schnitten und den Fassaden im Massstab von 1:100 oder 1:50; c. dem Baubeschrieb mit Angaben über die Baukonstruktion und die Baumaterialien; d. der kubischen Berechnung für Neu-, Um- und Altbauten; e. dem detaillierten Voranschlag für den Bau und für die Ein- richtungen; f. dem Finanzierungsplan.

3 Mit dem Beitragsgesuch für

den Erwerb von Liegenschaften sind einzureichen: a. die Kaufverträge mit Grund- buchauszug und Katasterplan; b. der Beschrieb allfälliger Bau- ten, die als Anstalten, Werk- stätten oder Wohnheime Ver- wendung finden sollen, gemäss Absatz 2 Buchstaben b bis d; c. der detaillierte Kostenvoran- schlag für den Erwerb der Lie- genschaft; d. der Finanzierungsplan.

Die Angaben über die zur Prüfung der Beitragsgesuche erforderli- chen Unterlagen bedürfen der Anpassung an die von der Direktion der eidgenössischen Bauten herausgegebenen allgemeinen Richtlinien. Da den Gesuchstellern im Interesse einer möglichst reibungslosen Abwick- lung der Geschäfte ohnehin zusätzliche Instruktionen erteilt werden müssen, wurden diese Detailbestimmungen aus der Verordnung heraus- genommen und durch entsprechende Richtlinien des Bundesamtes er- setzt. Die bisherige Praxis, wonach die bauliche Prüfung und Beurtei- lung der Projekte durch die Direktion der eidgenössischen Bauten er- folgt, wird im neuen Verordnungstext ausdrücklich festgehalten.

520

Art. 103 IVV

1 Das Bundesamt prüft die Gesu- 1 Beiträge werden zugesichert,

che, insbesondere in bezug auf Be- wenn das Projekt den gestellten dürfnis, Eignung und Dringlichkeit Anforderungen entspricht und die des Projektes sowie auf die Höhe Aufwendungen angemessen sind. der Aufwendungen. Zur Begutach- 2 Die Zusicherung erfolgt unter

tung können Sachverständige bei- Vorbehalt der endgültigen Ab- gezogen werden. rechnung durch das Bundesamt.

2 Beiträge werden zugesichert, 3 Die Zusicherung der Beiträge

wenn das Projekt den gestellten kann an Bedingungen geknüpft Anforderungen entspricht und die und mit Auflagen verbunden wer- Aufwendungen angemessen sind. den.

3 Soll ein Beitrag gewährt wer-

den, so setzt ihn das Bundesamt vorläufig fest und sichert ihn dem Berechtigten unter Vorbehalt der endgültigen Abrechnung zu. Für Beiträge bis zu 500 000 Franken ist das Bundesamt, für solche bis zu 1 Million Franken das Depar- tement und für solche von mehr als 1 Million Franken der Bundes- rat zuständig.

4 Die Zusicherung der Beiträge

kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden wer- den.

Die Baubeiträge der IV dienen primär der Beschaffung der für die Eingliederung Invalider erforderlichen Bauten und Einrichtungen, da die Versicherung hie für bekanntlich nicht über eigene Institutionen ver- fügt. Weil die Kosten für den Betrieb dieser Eingliederungsstätten, Werkstätten und Wohnheime ganz oder teilweise von der IV getragen werden, ist eine eingehende Prüfung der Bauvorhaben hinsichtlich Be- dürfnis, Zweckmässigkeit und Kostenfolge unerlässlich. Das Bundes- amt ist daher beauftragt, diese Bauvorhaben in allen Planungsphasen zu überwachen und die jeweils erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Daher rechtfertigte es sich, dem Bundesamt nach aussen in allen Fällen die Kompetenz für die Zusicherung der Beiträge zu übertragen. Ver-

521

waltungsintern bleiben die Bestimmungen über die Mitwirkung des Eid- genössischen Finanz- und Zolldepartements bei der Zusicherung von Bundesbeiträgen vorbehalten. Art. 104bis IVV (neu) Rückerstattung der Beiträge

1 Werden Bauten, für die Beiträge

ausgerichtet wurden, vor Ablauf von 25 Jahren seit der Schluss- zahlung ihrer Zweckbestimmung entfremdet oder auf einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger übertragen, so sind die Beiträge vollumfänglich zurückzuerstatten.

2 Die Rückforderung ist vom

Bundesamt binnen einer Frist von

5 Jahren seit der Entfremdung

geltend zu machen.

3 Für den zurückzuerstattenden

Betrag besteht ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Bundes ohne Eintragung im Grundbuch und im Nachgang zu den beste- henden Grundpfandrechten. Das Vorgehen im Falle einer Zweckentfremdung von Bauten, die von der IV subventioniert wurden, war bisher in der Verordnung nicht geregelt. Da die Rückerstattung von Baubeiträgen an Altersheime im neuen Artikel 221 AHVV nun einlässlich geordnet wird, drängt sich eine analoge Regelung in der IV auf. Sie wurde von der Eidgenössischen Finanzverwaltung ausgearbeitet und stimmt mit jener auf anderen Rechtsgebieten überein. Für die IV bedeutet sie allerdings eine wesent- ehe Änderung der bisherigen Praxis, da die Beitragsempfänger stets dahingehend orientiert wurden, dass sie bei Zweckentfremdung inner- halb von 20 Jahren mit einer anteilsmässigen Rückforderung (5 Prozent für jedes Jahr der Zweckentfremdung) zu rechnen hätten. Art. 105 Abs. 2 IVV

2 An die ungedeckten Kosten wer- 2 An die ungedeckten Kosten wer-

den Beiträge bis zu 10 Franken den Beiträge bis zu 10 Franken für jeden Aufenthalts-, Schul- oder für jeden Aufenthalts-, Schul- oder

522

Ausbildungstag eines Versicher- Ausbildungstag eines Versicher- ten gewährt. Bleiben dennoch un- ten gewährt. Bleiben dennoch un- gedeckte Kosten bestehen, so ge- gedeckte Kosten bestehen, so ge- währt die Versicherung einen zu- währt die Versicherung einen zu- sätzlichen Beitrag bis zu deren sätzlichen Beitrag bis zu deren Hälfte, höchstens aber von 15 Hälfte, höchstens aber von 15 Franken für jeden Tag. Franken für jeden Tag. Bei Son- derschulen kann die Zahl der tat- sächlichen Aufenthalts- oder Schultage durch einen Zuschlag erhöht werden, insbesondere wenn aus pädagogischen Gründen die Klassenbestände herabgesetzt wer- den müssen oder wenn ein Heim als Wocheninternat geführt wird. Die Vergütung der Kosten für die Durchführung medizinischer, be- ruflicher und pädagogisch-therapeutischer Massnahmen zugunsten von Versicherten der IV erfolgt gestützt auf Tarifvereinbarungen (Art. 24 Abs. 2 IVV). Da die tarifmässigen Vergütungen unter normalen Bedin- gungen die Betriebskosten decken, ist der Betriebsbeitrag für diese Ein- gliederungsstätten von geringer Bedeutung. Anders verhält es sich bei den Sonderschulen. Hier hat der Betriebs- beitrag die Funktion eines variablen Zuschlages zu den festen Beiträgen gemäss Artikel 10 IVV. Wie eine Analyse der Betriebskosten der Son- derschulen zeigt, ist die Kostenentwicklung bei diesen Institutionen sehr unterschiedlich. Insbesondere können Vorkehren, wie die Verringe- rung der Klassenbestände aus pädagogischen Gründen oder die Um- stellung auf Wocheninternat zwecks Verbesserung des familiären Kon- taktes, eine beträchtliche Erhöhung der Kosten je Schul- bzw. Aufent- haltstag verursachen. Die erforderliche vermehrte Flexibilität in der Ausrichtung von Betriebsbeiträgen an Sonderschulen lässt sich errei- chen, wenn für die Berechnung der Beiträge bei Vorliegen besonderer Verhältnisse die tatsächlichen Schul- bzw. Aufenthaltstage durch einen angemessenen Zuschlag erhöht werden können.

Art. 109 Abs. 1 und 3 /VV

1 Beiträge werden gewährt: 1 Beiträge werden gewährt:

a. an die Kosten für die Durch- a. an die Kosten für die Durch- führung von Kursen zur Bera- führung von Kursen zur Bera-

523

tung Invalider oder ihrer An- tung Invalider oder ihrer An- gehörigen sowie zur Ertüchti- gehörigen sowie zur Ertüchti- gung Invalider; gung Invalider; b. an die Kosten für die Durch- b. an die Kosten für die Durch- führung von Aus- und Weiter- führung von Kursen zur Aus-, bildungskursen für Lehr-, Fach- Weiter- und Fortbildung von und Hilfspersonal der Invali- Personal für die Beratung, Be- denhilfe ; treuung und Ertüchtigung In- valider ; c. an die gemäss Bundesgesetz c. an die Kosten für die Durch- über die Alters- und Hinterlas- führung von Kursen zur Fort- senenversicherung massgeben- bildung von Sekretariatsperso- den Besoldungen und an die nal zwecks Erwerb spezifischer Sozialaufwendungen für Fach- Kenntnisse im Aufgabenbereich personal, das sich hauptberuf- der Invalidenhilfe; lich der Beratung und Betreu- d. an die nach dem Bundesgesetz ung Invalider und der Beratung über die Alters- und Hinterlas- der Angehörigen Invalider wid- senenversicherung massgeben- met. den Besoldungen und an die

3 An Kurse gemäss Absatz 1 Sozialaufwendungen für Fach-

Buchstaben a und b werden Bei- personal, das sich der Beratung träge nur gewährt, wenn Pro- und Betreuung Invalider und gramm und Kostenvoranschlag der Beratung der Angehörigen vom Bundesamt vor Beginn der Invalider widmet. Veranstaltung genehmigt worden 3 An Kurse gemäss Absatz 1 sind. Buchstaben a—c werden Beiträge nur gewährt, wenn Programm und Kostenvoranschlag vom Bundes- amt vor Beginn der Veranstaltung genehmigt worden sind.

Die IV gewährt Beiträge an die Kosten von Veranstaltungen, die der Personal-Aus- und Weiterbildung dienen. Der Grundkonzeption der IV entsprechend wird dabei unterschieden zwischen dem Fach- und Hilfs- personal der beruflichen Eingliederung (Artikel 111 IVV) und dem Personal, das im Rahmen der Invalidenhilfe für die Beratung, Betreu- ung und Ertüchtigung Invalider benötigt wird (Artikel 109 IVV). Diese Trennung ist jedoch insofern nicht konsequent vollzogen, als Kurse, die ausserhalb von Ausbildungsstätten zur Aus- und Weiterbildung von

524

Eingliederungspersonal durchgeführt werden, in Artikel 111 IVV nicht erscheinen, sondern den Kursen für Personal der Invalidenhilfe (Artikel

109 lVV) gleichgestellt sind. Da die Beiträge für die beiden Gruppen

nach unterschiedlichen Kriterien berechnet werden (Unterschiede hin- sichtlich der anrechenbaren Kosten), erweist sich eine konsequente Trennung unter gleichzeitiger Präzisierung der jeweils zugehörigen Aufgabenbereiche als notwendig. Seitens der Ausbildungsinstitutionen wird neuerdings differenziert zwischen «Weiterbildung» (Ziel: Wechsel in der beruflichen Stellung) und «Fortbildung» (Ziel: Erwerb zusätzlicher Kenntnisse im ange- stammten Beruf). Zur Vermeidung von Missverständnissen wurde die Bezeichnung «Fortbildung» auch hier aufgenommen.

Art. 111 IVV

1 Beitragsberechtigt sind öffentli- 1 Beitragsberechtigt sind öffentli-

che oder gemeinnützige private che oder gemeinnützige private Bildungsstätten, die der Aus- und Bildungsstätten sowie andere öf- Weiterbildung von Fachpersonal fentliche oder gemeinnützige pri- der beruflichen Eingliederung die- vate Institutionen, die der Aus-, nen und allen Personen, welche die Weiter- und Fortbildung von Voraussetzungen hinsichtlich Al- Fachpersonal der beruflichen Ein- ter und Vorbildung erfüllen, of- gliederung dienen und allen Per- fenstehen. sonen, welche die Voraussetzun-

2 Als Fachpersonal der berufli- gen hinsichtlich Alter und Vorbil-

chen Eingliederung gilt: dung erfüllen, offenstehen. a. Personal für die Sonderschu- 2 Als Fachpersonal der berufli-

lung invalider Minderjähriger chen Eingliederung gilt : und für die Betreuung hilfloser a. Personal für die Sonderschu- Minderjähriger ; lung und Erziehung invalider b. Personal für die Berufsbera- Minderjähriger und die Betreu- tung, berufliche Ausbildung ung hilfloser Minderjähriger. und Arbeitsvermittlung Invali- b. Personal für die Berufsbera- der; tung, berufliche Ausbildung, c. Personal für die Durchführung Arbeitsvermittlung, Beschäfti- der Beschäftigungs- und Ar- gung und Freizeitgestaltung In- beitstherapie im Rahmen der valider ; beruflichen Eingliederung Inva- c. Personal für die Durchführung lider. der Beschäftigungs- und Ar-

525

beitstherapie im Rahmen der beruflichen Eingliederung In- valider. Die in den Erläuterungen zu Artikel 109 IVV umschriebene Tren- nung zwischen Eingliederungspersonal und Personal, das im Rahmen der Invalidenhilfe für die Beratung, Betreuung und Ertüchtigung be- nötigt wird, erfordert eine entsprechende Ergänzung in Artikel 111 IVV durch Einbezug von Veranstaltungen, die dem gleichen Ziel dienen, aber nicht von eigentlichen Ausbildungsstätten durchgeführt werden. Den Fortbildungskursen für Eingliederungspersonal bringt diese Um- stellung allerdings eine gewisse Einschränkung bezüglich der anrechen- baren Kosten. Da aber die Aufwendungen der Eingliederungsstätten für die Fortbildung ihres Personals bei Festsetzung der Tarife und bei Be- rechnung der Betriebsbeiträge berücksichtigt werden, dürften den Kurs- veranstaltern deswegen kaum finanzielle Schwierigkeiten entstehen. Die Ergänzung bezüglich des Personals für Erziehung, Beschäftigung und Freizeitgestaltung Invalider dienen lediglich der Präzisierung im Sinne der geltenden Praxis.

Art. 112 Abs. 1 und 2 IVV

1 Anrechenbar sind die gemäss 1 Anrechenbar sind die gemäss

Bundesgesetz über die Alters- und Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung mass- Hinterlassenenversicherung mass- gebenden Besoldungen und die So- gebenden Besoldungen und die So- zialaufwendungen für die Lehr- zialaufwendungen sowie die Ko- kräfte sowie die Kosten für die sten für die Anschaffung von Anschaffung von Lehrmitteln, so- Lehrmitteln, soweit diese Aufwen- weit diese Aufwendungen für eine dungen für eine zweckmässige zweckmässige Aus- und Weiter- Aus-, Weiter- und Fortbildung bildung von Fachpersonal der be- von Fachpersonal der beruflichen ruflichen Eingliederung notwen- Eingliederung notwendig sind. dig sind. 2 Für ständige Kurse, die nur

2 Für ständige Kurse, die nur teilweise der Aus-, Weiter- und

teilweise der Aus- und Weiterbil- Fortbildung dienen, können die dung von Fachpersonal für die be- anrechenbaren Kosten gestützt auf rufliche Eingliederung dienen, Erfahrungszahlen festgelegt wer- können die anrechenbaren Kosten den. gestützt auf Erfahrungszahlen festgelegt werden.

526

Wie unter Artikel 109 IVV erläutert, muss auch hier die Bezeichnung «Fortbildung» in den Verordnungstext aufgenommen werden.

III. Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (ELV)

Art. 33 Abs. 3 ELV

3 Die Revision hat sich auf die 3 Die Revision hat sich auf die

materielle Rechtsanwendung, die materielle Rechtsanwendung, die Buchhaltung und die Geschäfts- Buchhaltung und die Geschäfts- führung zu erstrecken. führung zu erstrecken. Das Bun- desamt kann den Revisionsstellen entsprechende Weisungen ertei- len. Art. 35 Abs. 2 ELV

2 Die Berichte sind jeweils in 2 Die Berichte sind dem Bundes-

einem Exemplar bis Ende Juni des amt in einer von diesem zu be- dem Geschäftsjahr folgenden Jah- stimmenden Frist zuzustellen. res dem Bundesamt abzuliefern.

Die beiden Änderungen in den Artikeln 33 und 35 übernehmen sinn- gemäss die Vorschriften der AHVV über die Kassenrevisionen (Art. 160 Abs. 2 und Art. 169 Abs. 4 AHVV). Sie ermöglichen den Erlass ein- heitlicher Weisungen an die Revisionsstellen der Ausgleichskassen für die Gebiete der AHV und der EL. Damit wird eine Vereinfachung der Revisionen und der Aufsichtsfunktionen des Bundesamtes für Sozial- versicherung erzielt. Art. 38 Abs. 3 ELV (neu)

3 Gegen Verfügungen des Bundes-

amtes ist unmittelbar die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde zulässig.

Siehe die Erläuterungen zu Artikel 203 AHVV. Während für die IV und die E0 infolge ihrer gesetzlichen Verflechtung mit der AHV auto- matisch die gleiche Regelung gilt, musste sie für das Gebiet der Er- gänzungsleistungen ausdrücklich angeordnet werden.

527

Art. 44 Abs. 1 ELV

1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro 1 Vom Beitrag an die Stiftung Pro

Senectute gemäss Artikel 10 Ab- Senectute gemäss Artikel 10 Ab- satz 1 des Bundesgesetzes werden satz 1 des Bundesgesetzes stehen bis zu 6 Millionen Franken unter bis zu 6 Millionen Franken den die kantonalen Organe verteilt, kantonalen Organen zur Verfü- wovon jährlich 3 Millionen Fran- gung. Davon sind jährlich 2,5 Mil- ken ausschliesslich zur Finanzie- lionen Franken ausschliesslich zur rung von Hilfsmitteln bereitzustel- Finanzierung von Hilfsmitteln len sind. Der verbleibende Bun- vorgesehen. Der verbleibende Bun- desbeitrag von höchstens 4 Mil- desbeitrag von höchstens 5,5 Mil- lionen Franken wird dem Direk- lionen Franken wird dem Direk- tionskomitee zur Finanzierung von tionskomitee zur Mitfinanzierung Dienstleistungen sowie zur Ver- von Dienstleistungen im Einver- wendung gemäss Absatz 4 zuge- nehmen mit dem Bundesamt sowie wiesen. zur Verwendung nach Absatz 4 zu- gewiesen.

Die Erhöhung des Bundesbeitrages an die Schweizerische Stiftung Für das Alter gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG 1 erforderte auch neue Vorschriften des Bundesrates über die Höhe und Verteilung dieses Beitrages (Art. 10 Abs. 3 ELG). Dieser Verordnungsbestimmung — insbesondere betreffend die Höhe des ausschliesslich zur Finanzie- rung von Hilfsmitteln bestimmten Kredites — kommt indessen nur vorübergehende Bedeutung zu, da voraussichtlich bereits ab 1. Januar

1976 mit einer neuen gesetzlichen Ordnung der Massnahmen zugunsten

Betagter gerechnet werden muss.

IV. Schlussbestimmungen

1. Aufhebung bisherigen Rechts

Die folgenden Bestimmungen der Verordnung vom 11. Oktober 1972 über die Änderung von Vollzugserlassen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden aufgehoben:

1 Bei der Wiedergabe der Änderungen auf Gesetzesebene wurde diese Be-

stimmung versehentlich weggelassen. Der jährliche Beitrag an die Pro Senectute beträgt danach ab 1975 bis zu 11,5 Millionen Franken (bisher höchstens 10 Mio Fr.).

528

— Abschnitt VI/5, Abschnitt VI/6, Abschnitt VI/8, soweit er den Beitrag für das Jahr 1975 betrifft. Die aufzuhebenden Bestimmungen betreffen: Übergangsbestimmungen der achten AHV-Revision über den Zu- schlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen bei Invaliden. Sie werden durch Ziffer IV 13 der neuen Schlussbestimmungen ersetzt. Übergangsbestimmungen der achten AFIV-Revision über die Erhö- hung gekürzter Kinder- und Waisenrenten auf 1. Januar 1975. Sie werden durch die allgemeine Umrechnungsregel in Abschnitt IV des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 ersetzt. — Die Beiträge der öffentlichen Hand für das Jahr 1975. Sie werden durch Ziffer IV 16 der neuen Schlussbestimmungen ersetzt.

2. Teuerungsausgleich für das Jahr 1974

Die einmalige Zulage gemäss Abschnitt III/1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über die Änderung der Alters- und Hinterlassenen- versicherung wird im Monat September 1974 ausgerichtet.

Gemäss Abschnitt des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 be- zeichnet der Bundesrat den Monat, in welchem die Renten und Hilf lo- senentschädigungen doppelt ausgerichtet werden. Besprechungen mit den Ausgleichskassen und der Generaldirektion PTT haben gezeigt, dass sich der Monat September hiefür am besten eignet. Schon im Jahre 1972 war der gleiche Termin gewählt worden. Die Auszahlung hat bereits stattgefunden.

3. Verfahren für die Erhöhung der laufenden Renten

Die Erhöhung der laufenden Renten und Hilflosenentschädigungen auf den 1. Januar 1975 wird den Berechtigten nicht in Form einer Verfügung bekanntgegeben. Eine Verfügung ist nur auf schriftliches Verlangen des Berechtigten zu erlassen. Hier macht der Bundesrat von der in Abschnitt VIII' 11 d des Bundes- gesetzes vom 30. Juni 1972 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, für die Neufestsetzung der laufenden Renten ein vereinfachtes Verfahren vorzusehen. Dieses ist schon bei früheren Revisionen angewendet wor- den und hat sich bewährt. Technisch wäre es gar nicht möglich, jedem

529

Rentenbezüger vor dem Inkrafttreten einer allgemeinen Rentenerhö- hung eine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Eine solche soll daher nur auf schriftliches Verlangen erlassen werden. Im übrigen ist eine umfassende Orientierung der Rentenbezüger durch Presse, Radio und Fernsehen geplant.

4. Zuschlag zum durchschnittlichen Jahreseinkommen bei Invaliden

Die neuen Zuschläge zum durchschnittlichen Jahreseinkommen ge- mäss Artikel 33 Absatz 1 IVV finden Anwendung bei Invalidenrenten, auf die der Anspruch ab 1. Januar 1975 entstanden ist. Für Invaliden- renten, auf die der Anspruch vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, gel- ten auch bei Änderung der Rentenart die bisherigen Zuschläge weiterhin, selbst wenn die Berechnungsgrundlage ändert.

Diese Vorschrift stellt sicher, dass bei der Umrechnung der laufenden ordentlichen Invalidenrenten die bisherigen Invalidenzuschläge weiter gewährt werden. Im Sinne einer Besitzstandswahrung müssen diese Zuschläge auch bei einer allfälligen späteren Änderung der Rentenart weiterhin erhalten bleiben.

5. Bau- und Betriebsbeiträge in der Übergangszeit

Beiträge für Bauvorhaben, mit deren Verwirklichung vor dem 1. Januar 1975 begonnen wurde und die gestützt auf Abschnitt V/1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über die Änderung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragsberechtigt sind, werden aufgrund der endgültigen Bauabrechnung festgesetzt. Die Artikel 216-221 AHVV sind sinngemäss anzuwenden.

2 Soweit noch keine Beitragszusicherung im Sinne von Artikel 103

IVV abgegeben wurde, finden die neuen Bestimmungen der Artikel 99 und 100 IVV auch für Bauten und Einrichtungen Anwendung, die im Jahre 1974 in Betrieb genommen wurden.

3 Die neue Bestimmung des Artikels 105 Absatz 2 IVV ist anwendbar

auf Betriebsbeiträge, die aufgrund einer am 31. Dezember 1974 oder später abgeschlossenen Jahresrechnung festgesetzt werden.

Zu Absatz 1 (Bauten und Einrichtungen für Betagte) : Die Sub- ventionierung der Bauvorhaben, die unter die Übergangsregelung fallen, aufgrund der Bauabrechnung hat sich schon in der IV für einen flüssigen Ablauf der administrativen Durchführung als vorteilhaft erwiesen.

530

Zu Absatz 2 (Bauten und Einrichtungen für Invalide): Die vorge- sehene Bestimmung entspricht der anlässlich der Revision des Artikels

73 IVG (Baubeiträge an Invalidenwohnheime und an Beschäftigungs-

stätten) auf 1. Januar 1973 getroffenen Lösung. Zu Absatz 3 (Betriebsbeiträge für Sonderschulen): Da die Betriebs- beiträge gestützt auf die Betriebsrechnungen des Vorjahres ausgerichtet werden, wurde bei einer Anpassung der Beiträge das Vorjahr stets ein- bezogen.

6. Beiträge der öffentlichen Hand

Der Beitrag aus öffentlichen Mitteln gemäss Artikel 103 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung wird wie folgt festgesetzt: — für das Jahr 1975 auf 1 746 Millionen Franken, — für das Jahr 1976 auf 1 793 Millionen Franken, — für das Jahr 1977 auf 2 017 Millionen Franken.

Gemäss Artikel 103 Absatz 1 AHVG hat der Bundesrat die Beiträge der öffentlichen Hand an die AHV für eine dreijährige Periode im vor- aus festzusetzen, wobei sich diese Beiträge bis zum Jahre 1977 auf min- destens ein Fünftel der jährlichen Ausgaben belaufen müssen. Für die Jahre 1975 bis 1977 wurden die Ausgaben der AHV wie folgt geschätzt: — 1975 • 8 730 Millionen Franken — 1976 8 961 Millionen Franken — 1977 10 084 Millionen Franken Die im Verordnungsentwurf genannten Beträge entsprechen einem Fünftel dieser Ausgaben. Es handelt sich dabei um die Ausgaben bei Dynamisierung mit zweijähriger Verzögerung, bei einer jährlichen Zu- wachsrate von 6 Prozent, wie sie in der Botschaft des Bundesrates vom 21. November 1973 angegeben sind. Falls die Bundesversammlung für

1976 und 1977 eine abweichende Lösung beschliesst, wird der Bundes-

rat die Zahlen in der Verordnung entsprechend anpassen müssen.

7. Vollzug

Das Eidgenössische Departement des Innern ist mit dem Vollzug beauftragt.

531

V. Inkrafttreten Es treten in Kraft: — rückwirkend auf den 1. September 1974: Abschnitt IV/2; — auf den 1. Januar 1975: die übrigen Abschnitte mit Ausnahme der nachstehend genannten Artikel; — auf den 1. Januar 1976: aus Abschnitt I die Artikel 7 Buchstabe d und 20 Absatz 3. Die meisten Verordnungsänderungen treten zusammen mit dem Änderungsgesetz am 1. Januar 1975 in Kraft. Ausnahmen bestehen hin- sichtlich der doppelten Monatsrente für den September 1974 sowie für zwei Artikel über die Beitragspflicht, die erst auf den Beginn der näch- sten Beitragsperiode am 1. Januar 1976 in Kraft gesetzt werden.

Durchführungsfragen Beitragsrückvergütung an Ausländer Im Kreisschreiben II vom 12. Oktober 1972 über die Durchführung der achten AHV-Revision auf dem Gebiete der Renten wurde in den Rz 74 bis 76 die infolge der Einschränkung der Beitragsrückvergütung er- forderliche Regelung getroffen. Es ist vorgesehen, diese Weisungen in die Wegleitung über die Stellung der Ausländer und Staatenlosen ein- zubauen. In der Zwischenzeit erteilt das BSV die erforderlichen Weisun- gen direkt an die Schweizerische Ausgleichskasse, welche für Gesuche von Ausländern, die ausgereist sind, zuständig ist. Verlangt ein Aus- länder im Inland die Rückvergütung von Beiträgen, weil der Versiche- rungsfall eingetreten ist, so hat die zuständige Ausgleichskasse das Ge- such an das BSV weiterzuleiten, das dann in diesen nur vereinzelt vor- kommenden Fällen die erforderlichen Anordnungen trifft.

AHV: Renten von Ehefrauen, die im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten; fiktive Lohngutschriften 2 Es wird versucht, bei Ehefrauen, die im Betrieb ihres Ehemannes arbeiten und vor diesem AHV-rentenberechtigt werden, durch fiktive Lohngut- schriften die Rente zu erhöhen. Zum Beispiel wurden Fälle festgestellt, wo nur noch im letzten Jahr vör der Rentenberechtigung ein Lohn aus-

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 65 — 2 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 64

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gerichtet wurde. Bei den geltenden Vorschriften über die Rentenberech- nung für Frauen (Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29b18 Abs. 2 AHVG und Aufwertung eines Jahreseinkommens mit dem Faktor 2,1 gemäss Art. 30 Abs. 4 AHVG) kann auf diese Weise leicht anstatt einer ausserordentlichen Rente ohne Einkommensgrenze eine ordentliche Maximalrente erwirkt werden. Gegen dieses missbräuchliche Vorgehen muss eingeschritten werden, wenn sich bei der Beitragsabrechnung oder der Rentenberechnung solche Tatbestände zeigen. Das EVG hat bereits im Jahre 1956 erklärt, das Interesse der ehe- lichen Gemeinschaft erfordere, dass die Ehefrau nach Kräften dem Ehemann in seiner beruflichen Tätigkeit beistehe (ZAK 1956, S. 201). Dafür könne sie keinen Lohn fordern (siehe auch ZAK 1968, S. 117, und 1969, S. 730). Es kann nicht zugelassen werden, dass durch fiktive Lohnzahlungen wesentlich erhöhte Rentenleistungen bewirkt werden. Dadurch entstünden stossende Rechtsungleichheiten. Man denke nur an Landwirte und Unselbständigerwerbende, denen es verwehrt ist, für ihre Frauen solche Lohngutschriften vorzunehmen.

AHV: Einmalige Witwenabfindung; für die Berechnung dieser Leistung massgebende Dauer der Ehe 1 (Art. 36 Abs. 2 AHVG; Rz 564 des ab 1. 1. 1974 gültigen Nach- trages zur Wegleitung über die Renten)

Ausser dem Alter der Witwe im Zeitpunkt der Verwitwung dient die Dauer der Ehe als Kriterium für die Zusprechung des doppelten, drei- fachen, vierfachen oder fünffachen Jahresbetreffnisses der Witwenrente. In diesem Zusammenhang hat sich die Frage ergeben, ob in den Fällen, in denen eine Witwe mehrmals verheiratet war, die gesamte Dauer der verschiedenen Ehen berücksichtigt werden kann. Die Zusammenrech- nung der Zeiten der Ehedauer würde sich meist zugunsten der An- sprecherin auswirken; unter gewissen Umständen ermöglichte dies na- mentlich die Gewährung des fünffachen Jahresbetreffnisses der Witwen- rente an Stelle des vierfachen. Diese Frage ist positiv entschieden worden. Dabei wird die Vorschrift von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d letzter Satz AHVG im Gebiet der Anspruchsvoraussetzungen für die eigentliche Witwenrente analog an- gewendet.

1 Aus AHV-Mitteilungen Nr. 64

533

IV: Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte

(vgl. ZAK 1972, S. 3J, und ZAK 1973, S. 55))

Zur Frage der Dauer einer erstmaligen beruflichen Ausbildung insbe- sondere geistig behinderter Jugendlicher wurde schon mehrfach Stellung genommen. Die Angelegenheit war erneut Gegenstand einer Diskussion mit den IV-Regionalstellen und Vertretern des Werkstättenverbandes anlässlich der Tagung vom 6./7. Juni 1974 in der Abteilung für die Re- habilitation der Invaliden des Bürgerspitals Basel (Milchsuppe). Es wurde geltend gemacht, die Beschlussfassung der IV-Kommissionen sei teilweise zu schematisch und nehme auf die speziellen Verhältnisse im Einzelfall zu wenig Rücksicht. Da die Verhältnisse sowohl seitens der Versicherten wie auch seitens der Ausbildungsstätten zu verschiedenartig sind, können die bisher er- gangene Rechtsprechung und die Hinweise des BSV die massgebenden Beurteilungskriterien nur allgemein umschreiben, wie dies in ZAK 1973, S. 554, geschehen ist. Die IV-Kommissionen haben in diesem Rahmen er- messensweise die dem Einzelfall angepasste Lösung zu treffen. Insbe- sondere kann es hinsichtlich der Ausbildungsdauer keine schematischen Lösungen geben. Als allgemeine Richtschnur muss jedoch gelten, dass die Dauer der beruflichen Massnahme mit dem erstrebten Ziel in einem vertretbaren Verhältnis zu stehen hat. Wenn die Ausbildungszeit sechs Monate überschreitet, muss dies von der Zielsetzung her begründet sein. Die Ausbildungsstätte wie auch die Regionalstelle haben sich insbe- sondere darüber auszusprechen, welche Fortschritte durch ein angepass- tes zusätzliches Ausbildungsprogramm noch möglich erscheinen. Dabei ist auf die Anforderungen des voraussichtlichen künftigen Arbeits- platzes, sei es in der freien Wirtschaft, sei es in einer Dauerwerkstätte, abzustellen. Begründeten Anträgen der Ausbildungsstätten, die über praktische Erfahrung verfügen, ist entscheidende Bedeutung beizumessen. Bei Un- klarheiten sind die Ausbildungsstätten zur ergänzenden Auskunfts- erteilung aufzufordern. Bleiben divergierende Auffassungen dennoch bestehen, ist die Angelegenheit vor der Beschlussfassung dem BSV zu unterbreiten.

Aus IV-Mitteilungen Nr. 170

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HINWEISE

Berufliche Die ZAK wies letztes Jahr (S. 600) auf eine Diplom- und soziale arbeit betreffend die berufliche und soziale Ein- Eingliederung der gliederung der Geistesschwachen hin. 1 Die dama- Geistesschwachen lige Erhebung betraf eine Anzahl Jugendlicher, die das Ausbildungszentrum Courtepin besucht hatten und beruhte auf Erkundigungen bei den Jugendlichen selbst, bei ihren Eltern und Arbeitgebern. Diese Studien haben den Kanton Tessin an- geregt, eine gleiche Untersuchung bei den aus dem Institut San Pietro Canisio in Riva San Vitale entlassenen Jugendlichen vorzunehmen. Die Grundlagen dieser Erhebung sind umfassender als jene von Courtepin. Die befragten Jugendlichen — etwas jünger als jene der ersten Er- hebung — erhielten ihre berufliche Ausbildung teils im Institut selbst, teils auswärts bei einem Lehrmeister, teils standen sie mit oder ohne berufliche Vorbildung im Erwerbsleben. Trotz den unterschiedlichen Vor- aussetzungen lassen sich die Ergebnisse mit jenen von Courtepin ver- gleichen: die berufliche und soziale Eingliederung dieser geistig be- hinderten ehemaligen Sonderschüler erweist sich als verhältnismässig gut. Es handelt sich hier um eine zweite aufschlussreiche Information, welche die Bedeutung der von der IV gewährten Sonderschul- und be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen unterstreicht. Es wäre zweifellos nützlich, wenn auch in anderen Regionen der Schweiz gleichartige Er- hebungen bei den Jugendlichen, welche die verschiedenen Institutionen verlassen, vorgenommen würden. Die ZAK ist gerne bereit, jeweils auf solche Arbeiten hinzuweisen. Für nähere Auskünfte über die Erhebung im Tessin wende man sich direkt an das Erziehungsdepartement des Kantons Tessin in Bellinzona.

50 Jahre Vor 50 Jahren wurde in Arlesheim der Grundstein

anthroposophische zur anthroposophischen Heilpädagogik gelegt. Ein Heilpädagogik Ereignis, das hier erwähnt wird, weil in der Schweiz, aber auch in vielen andern Staaten, diese Kreise zu den Pionieren auf dem Gebiet der neuzeitlichen Förderung schwerbe-

1 Gabaglio-Chassot Marie-Claire: eInteration professionnelle et soelaie

d'handicap6s mentaux», Lausanne, 1973.

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hinderter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener gehören und zahlreiche Institutionen zur Schulung, beimflichen Ausbildung oder Beschäftigung Behinderter ihrer Initiative zu verdanken sind. Die anthroposophische Heilpädagogik befasst sich aber nicht nur mit der Betreuung der Behinderten; sie hat es auch übernommen, das erforderliche Personal für diese Aufgaben auszubilden. Dank der Tat- sache, dass die Institutionen ohne Rücksicht auf Landes- und Sprach- grenzen unter sich in engem Kontakt stehen, bieten sich ideale Möglich- keiten für die Weiterbildung der Mitarbeiter.

FACHLITERATUR

Bendel Felix: Amtshandlungen im Ausland von Organen der schweizerischen Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung. In «Schweizerische Zeit- schrift für Sozialversicherung», Heft 3/1974, S. 189-218. Guillemard Anne-Marie: La retraite — une mort sociale. Eine Untersuchung über die Lebensweise im Ruhestand. 304 S. Herausgegeben von der Ecole pratique des hautes Atudes, Sorbonne. Edition Mouton, Paris, 1972. Tschudi Hans Peter: Die Altersvorsorge auf der neuen Verfassungsgrundlage. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», Heft 3/1974, S. 171- 188. Rehabilitationseinrichtungen. Verzeichnis der medizinischen Einrichtungen, Sonderschulen, Eingliederungsstätten, Werkstätten, Wohn-, Ferien- und Pflege- heime für Behinderte, der Organisationen, Beratungsstellen und IV-Organe.

3. Aufl. 245 S. Herausgegeben vom Zentralsekretariat Pro Infirmis und der

Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft zur Eingliederung Behinderter (SAEB), Zürich, 1974.

PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE I

AHV Nationalrat Allgöwer hat folgendes Postulat einge- Postulat Allgöwer reicht: vom «Auch die achte Revision der AHV hat an der Bestim- 23. September 1974 mung nichs geändert, dass AHV- und IV-Renten nicht abtretbar und nicht pfändbar sind. Bundesrat und Bun- desversammlung haben mehrmals zum Ausdruck ge- bracht, dass das durch die AHV gewährleistete betrei- bungsrechtliche Existenzminimum jedes Bürgers un- antastbar bleibt. Nun scheint sich im Zuge der Verknappung und Ver-

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teuerung von Pflegebetten ein Gewohnheitsrecht ein- zubürgern, das der oben genannten Bestimmung wider- spricht: Spitäler machen die Aufnahme betagter Chro- nischkranker von der Abtretung der AHV-Renten ab- hängig oder drängen die Angehörigen, eine Abtretungs- erklärung zu unterschreiben. Darüber hinaus wird oft auch die Abtretung der Hilflosenentschädigung ver- langt. Ich fordere deshalb den Bundesrat auf:

1. Richtlinien zu erlassen, die klar machen, dass solche

Praktiken unzulässig sind, vor allem solange die An- gehörigen für die kranken Betagten zu sorgen ver- mögen.

2. In einer Verordnung festzuhalten, unter welch ausser-

ordentlichen Voraussetzungen Hilflosenentschädigun- gen an Spitäler und Heime über die normalen Taxen hinaus abzutreten sind.» (19 Mitunterzeichner)

Invaliden- Der Bundesrat hat die Dringliche Kleine Anfrage Oehen versicherung (ZAK 1974, S. 473) am 9. Oktober 1974 wie folgt be- Dringliche antwortet: Kleine Anfrage «Angaben über den zahlenmässigen Anteil der Be- Oehen vom gehren ausländischer Versicherter gegenüber unserer 18. September 1974 Invalidenversicherung können nicht gemacht werden, da die Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz stati- stisch nicht ausgeschieden werden. Die Gesamtzahl der Anmeldungen für Invalidenleistungen im Jahre 1972 be- trug 95 522 (nicht 164 656), wovon Neuanmeldungen

71 855; den Rest bildeten noch nicht erledigte An-

meldungen aus dem Vorjahr. Statistisch erfasst werden die Leistungszahlungen an ausländische Staatsangehö- rige im Ausland. An diese Bezüger sind im Jahre 1973 IV-Leistungen im Betrage von 17,6 Mio Franken ge- zahlt worden bei einem Gesamtaufwand an IV-Renten unserer Versicherung von 632 Mio Franken im gleichen Jahr. Es trifft zu, dass die Zahl der Invalidenrenten-Gesuche aus Italien verhältnismässig hoch ist. Dies ist wohl eine Folge des unterschiedlichen Invaliditätsbegriffes (in Italien überwiegend medizinische, in der Schweiz we- sentlich ökonomische Betrachtungsweise). Es muss je- doch betont werden, dass die Anzahl der Gesuche auf die gesetzeskonforme Durchführung unserer Invaliden- versicherung keinen Einfluss hat; die Rentenanmeldun- gen aus dem Ausland werden von der zuständigen IV- Kommission genauestens abgeklärt und ausschliesslich gemäss unseren innerstaatlich massgeblichen Kriterien entschieden.

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Was insbesondere das Verhältnis zu Italien betrifft, so ist zu bemerken, dass gerade das zuletzt mit diesem Staat unterzeichnete Zusatzabkommen und die anfangs dieses Jahres hiezu abgeschlossene Verwaltungsverein- barung ein Doppeltes bezwecken: einmal eine noch bes- sere und verschärfte Vorprüfung der Gesuche durch die italienischen Instanzen, dann aber auch eine be- schleunigte Abwicklung der Fälle selbst. Die Anspruchseröffnung nach einem vollen Beitrags- jahr gemäss dem international allgemein anerkannten Grundsatz der Gleichbehandlung hat zu keinen beson- deren Problemen und dank der Einführung der Pro- rata-Renten gesamthaft betrachtet auch zu keiner zu- sätzlichen finanziellen Belastung geführt; dabei ist fest- zuhalten, dass die Eingliederungsmassnahmen immer im Hinblick auf eine Wiedereingliederung in der Schweiz und deshalb ausschliesslich im Inland gewährt werden. Es kann keine Rede davon sein, dass künftig italieni- sche oder andere ausländische IV-Kommissionen über den Anspruch rückgewanderter Gastarbeiter auf schwei- zerische Invalidenrente entscheiden können. Diese Kom- petenz steht einzig und allein den von der schweizeri- schen Gesetzgebung bezeichneten Versicherungsorganen zu.» Postulat Frau Nationalrätin Thalmann hat folgendes Postulat Thalmann eingereicht: vom «Aufgrund des Kreisschreibens über die Zulassung von 24. September 1974 Sonderschulen in der IV, herausgegeben vom Bundes- amt für Sozialversicherung, vom Jahre 1973, werden laut Randziffer 18 nur noch IV-Beiträge ausbezahlt, wenn körperlich und geistig behinderte Kinder eine Sonderschule besuchen. Schon das alte Kreisschreiben von 1964 hatte grundsätzlich diese Haltung eingenom- men — aber, im Unterschied zum geltenden Kreis- schreiben, in Abschnitt IV (S. 9, Rz 15-19) Ausnahmen zugelassen. In vielen Fällen hat man von diesen Aus- nahmeartikeln Gebrauch gemacht. Die Aufhebung bringt für Schüler, die an sich schon körperlich behindert sind, schwerwiegende Nachteile. Der Bundesrat wird gebeten, diese Ausnahmebestim- mungen wieder in Kraft zu setzen.» (33 Mitunter- zeichner)

Altershilfe Nationalrat Bratschi hat folgende Kleine Anfrage ein- Kleine Anfrage gereicht: Bratschi vom «Nach den Vorschriften der PTT werden Personen über 30. September 1974 65 Jahre mit geringem Einkommen und geringem Ver- mögen von der Konzessionsgebühr für Radio und Fern-

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sehen befreit. Dieser erfreulichen Regelung haftet leider ein bedauerlicher Mangel an: Um in den Genuss einer gebührenfreien Radio- und Fernsehkonzession zu ge- langen, muss ein recht kompliziertes Gesuchsformular ausgefüllt werden. In den Alters- und Pflegeheimen führt dieses eher bürokratische Erfordernis zu einer administrativen Überlastung der Heimleitungen, da die überwiegende Zahl der Patienten die Gesuchsformulare nicht selber ausfüllen kann. Alleinstehende AHV-Rent- ner werden in analoger Weise entweder auf Hilfsperso- nen angewiesen sein oder dann eben auf dieses gutge- meinte Entgegenkommen der PTT verzichten müssen. Anstelle der eigenen Untersuchung der geringen Ein- kommen und Vermögen von AHV-Rentnern durch die PTT bietet sich eine einfache und zuverlässige Ersatz- lösung an: Grundsätzlicher Verzicht auf eine Gebühren- erhebung bei Radio und Fernsehen, wenn der Bezug von Ergänzungsleistungen nachgewiesen ist. Ergänzungs- leistungen werden ja nur an AHV-Rentner mit geringen Einkommen und Vermögen ausgerichtet. Der Bundes- rat wird deshalb angefragt, ob er nicht eine solche Regelung zur Vereinfachung des administrativen Auf- wandes veranlassen könnte.»

Alkohol- und Das nachstehend wiedergegebene Postulat Renschler Tabakbesteuerung wird zwar vom Eidgenössischen Gesundheitsamt be- Postulat Renschler handelt. Dennoch berührt es auch die Sozialversiche- vom rung, da bekanntlich der Bund seine Beiträge an die 4. Oktober 1974 AHV und die IV einem Spezialfonds entnimmt, welcher aus den Erträgnissen der fiskalischen Belastung des Tabaks und der gebrannten Wasser gespiesen wird. «Am 27. September 1973 verabschiedete die Beratende Versammlung des Europarates die Empfehlung 716 (1973) über die Einschränkung der Werbung für Alko- hol und Tabak sowie über Massnahmen zur Verminde- rung des Konsums dieser Produkte. Die Empfehlung wurde an das Ministerkomitee gerichtet, das den Mit- gliedregierungen die darin enthaltenen Massnahmen nahelegen soll. Der Bundesrat wird ersucht, die Durchführung dieser Massnahmen in unserem Land an die Hand zu nehmen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Insbesondere ist die Erfüllung folgender Forderungen anzustreben:

1. Förderung wissenschaftlicher Untersuchungen über

die sozialen und psychologischen Ursachen des Alko- hol- und Tabakmissbrauchs.

2. Beschränkung der Werbung für Alkohol und Tabak

analog den Reklamerestriktionen für Medikamente.

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3. Verwendung vermehrter Mittel von den Erträgen

sowohl der Alkohol- als auch der Tabaksteuern für wirksame Aufklärungskampagnen über die Gefähr- lichkeit des Alkohol- und Tabakkonsums sowie des Missbrauchs solcher Produkte.

4. Erhöhung der Steuern auf besonders schädlichen

Alkohol- und Tabakprodukten.» (13 Mitunterzeichner)

MITTEILUNGEN

Neuerungen Die AHV-Revision auf den 1. Januar 1975 bringt auch auf dem Gebiet zahlreiche Änderungen von Vollzugserlassen zur AHV, der Beiträge IV und den Ergänzungsleistungen mit sich. Die ZAK hat diese im Oktober- und im vorliegenden November- heft vollständig und mit Erläuterungen versehen wie- dergegeben. Wegen ihrer besonderen Wichtigkeit für Arbeitgeber und Beitragspflichtige wird nachstehend nochmals auf die Änderungen im Bereich der Beiträge hingewiesen:

1. Verpflegung und Unterkunft in nicht-

landwirtschaftlichen Verhältnissen werden ab 1. Januar 1975 mit 13 Franken im Tag bewertet (bisher 10 Fr.) (Art. 11 Abs. 1 AHVV). Für die Bewertung der einzelnen Mahlzeiten und der Unterkunft siehe ZAK Seite 447.

2. Der Globallohn mitarbeitender Fami-

lienglieder in nichtlandwirtschaftlichen Ver- hältnissen (Art. 14 Abs. 3 AHVV; s. ZAK S. 448) beträgt ab 1975 — 8 00 Franken (bisher 600) für alleinstehende Familienglieder und für den im Betrieb der Ehe- frau mitarbeitenden Ehemann; — 12 0 0 Franken (bisher 900) für verheiratete Familienglieder; arbeiten beide Ehegatten im Be- trieb voll mit, so gilt für jeden der Ansatz von

800 Franken.

Auflösung der Die Ausgleichskasse Konfektion ist auf Beschluss ihrer Ausgleichskasse Gründerverbände und mit Zustimmung des Bundes- Konfektion amtes für Sozialversicherung in Liquidation getreten. Die drei Gründerverbände der aufzulösenden Ausgleichs- kasse beabsichtigen, sich mit Wirkung ab 1. Januar 1975 als weitere Gründerverbände an der Verwaltung der Ausgleichskasse VATI zu beteiligen. Bis dahin wird die

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Ausgleichskasse Konfektion die laufenden Arbeiten ordnungsgemäss weiterführen. Die Ausgleichskassen werden zu gegebener Zeit über die formelle Auflösung der Ausgleichskasse Konfektion orientiert werden. Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 23. September 1974 beschlossen, im Kanton Luzern den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar 1975 von 45 auf 60 Franken je Kind im Monat zu erhöhen.

Familienzulagen Der Kantonsrat hat am 23. September 1974 einer Re- im Kanton Zug vision des Kinderzulagengesetzes zugestimmt, die im wesentlichen folgende Neuerungen vorsieht.

1. Kinderzulagen für Arbeitnehmer und

Selbständige Der gesetzliche Mindestansatz der Kinderzulage wird von 35 auf 65 Franken je Kind im Monat erhöht. Ergeben sich bei der kantonalen Familienausgleichs- kasse aus den laufenden Einnahmen bei einem Bei- tragsansatz von 1,6 Prozent der Lohnsumme Ein- nahmenüberschüsse, so kann der Regierungsrat die Kinderzulagen der kantonalen Familienausgleichs- kasse im Rahmen der weiterhin zu erwartenden Über- schüsse um einen oder mehrere Franken erhöhen. Dieser Ansatz gilt auch für die privaten anerkannten Familienausgleichskassen. Neu wurde in das Gesetz eine Bestimmung aufge- nommen, wonach der Anspruch auf Kinderzulagen grundsätzlich mit dem Lohnanspruch entsteht und erlischt. Bei Tod, Unfall, Krankheit und vorüber- gehendem unverschuldetem Arbeitsunterbruch sind die Kinderzulagen nach Erlöschen des Lohnanspru- ches noch für den laufenden und den folgenden Ka- lendermonat ungekürzt auszurichten.

2. Beiträge der Arbeitgeber und der

Selbständigen Der Beitrag der Arbeitgeber und der Selbständigen wird von 1,5 auf 1,6 Prozent der Lohnsumme bzw. des reinen Erwerbseinkommens erhöht. Die Höchst- grenze des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens wird von 11 000 auf 28 000 Franken im Jahr erhöht.

3. Einkommensgrenze für Selbständige

Der Grundbetrag der Einkommensgrenze wird von

11 000 auf 28 000 Franken und der Kinderzuschlag

von 800 auf 1 200 Franken erhöht.

4. Inkrafttreten

Die neuen Bestimmungen treten auf den 1. Januar

1975 in Kraft.

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Familienzulagen Der Landrat hat an seiner Sitzung vom 23. Oktober im Kanton Uri 1974 beschlossen, die Kinderzulagen für Arbeitnehmer und Selbständige mit Wirkung ab 1. Januar 1975 von

40 auf 50 Franken je Kind im Monat zu erhöhen. Des

weitern wird der Grundbetrag der Einkommensgrenze für Selbständige von 22 000 auf 28 000 Franken und der Kinderzuschlag von 1 200 auf 1 500 Franken her- aufgesetzt.

Revision des Mit Rücksicht auf die zahlreichen deutschen Arbeit- deutschen nehmer in der Schweiz, für die häufig Fragen der An- Kindergeldrechts spruchskonkurrenz abzuklären sind, dürfte die Ent- wicklung des Kindergeldrechts der Bundesrepublik Deutschland weitere Kreise interessieren. Im folgenden orientieren wir daher über einige wesentliche Änderun- gen des Kindergeldrechts, die auf den 1. Januar 1975 In Kraft treten. Bisher war das erste Kind nicht zulageberechtigt. Nun- mehr wird das Kindergeld vom ersten Kind an ge- währt, wobei es auf die Höhe des Familieneinkommens nicht ankommt. Dafür entfallen die Kinderfreibeträge bei der Einkommens- und Lohnsteuer sowie das Zweit- kindergeld, das an eine Einkommensgrenze von 18 360 DM gebunden war. Der Ansatz des Kindergeldes beträgt nun 50 DM für das erste Kind, 70 DM für das zweite Kind und 120 DM für das dritte und jedes weitere Kind. Bisher betrug das Kindergeld 25 DM für das zweite Kind, 60 DM für das dritte und vierte Kind und 70 DM für das fünfte und weitere Kind.

Personelles Otto Hintermeister ist im Oktober 1974 alters- Ausgleichskasse halber als Leiter der Ausgleichskasse Ostschweiz. Han- Ostschweiz. Handel del zurückgetreten. Zu seinem Nachfolger wurde Willi Brüschweiler gewählt.

542

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Verfahren

Urteil des EVG vom 28. Februar 1974 i. Sa. T. A. Art. 132 / Art. 114 Abs. 2 OG. Das EVG ist befugt, die Rekurs- kommission zu bestimmen, die zur Beurteilung einer bei ihm an- hängigen Streitsache zuständig ist. (Erwägungen 1 und 6) Art. 84 Abs. 2 AHVG; Art. 200, Art. 200bis Abs. 1 AHVV. Die Art. 200 und 200bis Abs. 1 AHVV über die Zuständigkeit der Re- kursbehörden stehen nicht im Widerspruch zu Art. 84 Abs. 2 AHVG. (Erwägung 2) Art. 200, Art. 200bis Abs. 1 AHVV. Für die Zuständigkeit der Re- kurskommission für Personen im Ausland ist nicht massgebend, dass die Verfügung von der Schweizerischen Ausgleichskasse er- lassen wurde, sondern dass der Beschwerdeführer im Ausland wohnt. Demnach kann diese Rekurskommission auch zuständig sein für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Verbands- ausgleichskassen, wie anderseits kantonale Rekursbehörden zustän- dig sein können für die Beurteilung von Beschwerden gegen Ver- fügungen kantonaler Ausgleichskassen. (Erwägung 3c) Art. 200 Abs. 4 AHVV. Diese Bestimmung grenzt nur die Zuständig- keit kantonaler Ausgleichskassen unter sich ab. (Erwägung 3d) Art. 200 Abs. 1 und 3, Art. 200bis Abs. 1 AHVV. Unter «wohnen» im Sinne dieser Bestimmungen ist der zivilrechtliche Wohnsitz zu ver- stehen. (Erwägung 4d) 1

1 Nach geltendem Recht ist, wie in diesem Urteil bestätigt wird, für die

Beurteilung der Beschwerden von Personen, die sich in der Schweiz auf- halten, aber ihren Wohnsitz im Ausland haben, die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig (unter Vorbehalt von Art. 200 Abs. 3 AHVV, wonach Beschwerden von obligatorisch versicherten Arbeit- nehmern mit Wohnsitz im Ausland von der kantonalen Ausgleichskasse am Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers beurteilt werden). Diese Re- gelung ist nicht zweckmässig; denn zur Abklärung des Sachverhaltes ist die Rekursbehörde des Ortes am besten in der Lage, an dem sich der Beschwerdeführer aufhält. — Auf den 1. Januar 1975 hin wird daher Art. 200 Abs. 1 AHVV in der Weise geändert, dass die kantonale Rekurs- behörde nicht nur zuständig ist, Beschwerden von Personen zu beur- teilen, die im Kanton ihren Wohnsitz (oder Sitz) haben, sondern überdies auch — immer unter Vorbehalt von Art. 200 Abs. 3 AHVV — von Per- sonen, die sich Im Kanton nur aufhalten.

543

Der spanische Staatsangehörige T. A. war im Besitz einer Saisonbewilligung, arbeitete bei einer Bauunternehmung in X und wohnte dort. Die Schweize- rische Ausgleichskasse wies ein von ihm eingereichtes Gesuch um Gewäh- rung einer IV-Rente ab. T. A. legte Beschwerde ein. Die AHV/IV-Rekurs- kommission für Personen im Ausland, der die Beschwerde übergeben wurde, trat auf diese nicht ein, weil nicht sie, sondern das Versicherungsgericht des Kantons X — die Rekursbehörde am Sitz des Arbeitgebers (Art. 200bis Abs. 1 i. V. m. Art. 200 Abs. 3 AHVV) — zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sei. Gegen deren Entscheid erhob T. A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, es sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Das EVG wies die Be- schwerde, soweit es auf sie eintrat, ab und bezeichnete das Versicherungs- gericht des Kantons X als zur Beurteilung zuständig.

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist in diesem Ver-

fahren nicht die Frage des Anspruchs auf eine Invalidenrente zu prüfen, sondern diejenige der Zuständigkeit. Soweit mit der Verwaltungsgerichts- beschwerde die Ausrichtung einer Rente der IV verlangt wird, kann mithin darauf nicht eingetreten werden. Zu untersuchen ist vielmehr nur, ob die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen zu Recht ihre Zuständigkeit verneint und die Akten dem Versicherungs- gericht des Kantons X zur weiteren Beurteilung überwiesen hat.... 2a. Gemäss Art. 84 Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG werden die Beschwerden in erster Instanz — neben den kantonalen Rekursbehörden — von der vom Bundesrat bestellten Rekurskommission für die in Art. 62 Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse beurteilt. Nach Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist diese besondere Rekurskommission zuständig zur Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnenden Personen, vorbehältlich Art. 200 Abs. 1 und 3. Laut dieser letztgenannten Bestimmung ist zur Beurteilung der Beschwerden die Rekursbehörde desjenigen Kantons zuständig, in wel- chem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenn Verfügung seinen Wohnsitz bzw. Sitz hatte (Abs. 1). Wohnt ein obligatorisch versicherter Be- schwerdeführer im Ausland, so ist die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Abs. 3). Ein Vergleich zwischen Art. 84 Abs. 2 AHVG einerseits und Art. 200 Abs. 1-4 sowie Art. 200bis Abs. 1 AHVV anderseits lässt erkennen, dass der Wortlaut dieser Vorschriften nicht aufeinander abgestimmt ist. Während nach Art. 84 Abs. 2 AHVG die Verfügung der Schweizerischen Ausgleichs- kasse den Anknüpfungspunkt der Zuständigkeit für die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen bildet, so ist nach der bundesrätlichen Verordnung der ausländische Wohnsitz des Beschwerde- führers grundsätzlich massgebend (Bendel, Die AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland, SZS 1973, S. 245). b. In der ursprünglichen Fassung von Art. 84 Abs. 2 AHVG war nur von den kantonalen Rekursbehörden die Rede, deren Zuständigkeit der Bun- desrat gestützt auf Art. 154 Abs. 2 AHVG in Art. 200 AHVV geordnet hatte. Zur Beurteilung von Beschwerden freiwillig versicherter Auslandschwei- zer war aufgrund von Art. 10 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrates vom 14. Mai 1948 über die freiwillige AHV für Auslandschweizer eine besondere

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Rekurskommission geschaffen worden (ZAK 1949, S. 246; Binswanger, Kom- mentar zur AHV, S. 302, Anmerkung 9), «um eine einheitliche erstinstanzliche Spruchpraxis in der freiwilligen Versicherung herbeizuführen und die kan- tonalen Rekursbehörden von diesen, oft besondere Kenntnisse der Verhält- nisse im Ausland erfordernden Geschäften entlasten zu können» (Botschaft des Bundesrates vom 5. Mai 1953 zum Bundesgesetz betreffend die Abände- rung des AHVG, BBl 1953 II 136). Diese Rekurskommission war zwar nur zuständig, Verfügungen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer zu über- prüfen (Bendel, a. a. 0. S. 245). Durch Bundesratsbeschluss vom 20. April

1951 ist indessen Art. 200bis Abs. 1 AHVV eingefügt worden, der zur Be-

urteilung der Beschwerden im Ausland wohnender Personen grundsätzlich diese Rekurskommission für zuständig erklärt, obschon das AHVG damals nur von kantonalen Rekursbehörden sprach und die Schaffung eines eidge- nössischen Rechtspflegeorgans erster Instanz nicht vorsah (Oswald, AHV- Praxis, Nr. 539, S. 363; vgl. dazu auch Bendel, a. a. 0. S. 245 und besonders Anmerkung 10). In der seit 1. Januar 1954 in Kraft stehenden Fassung von Art. 84 Abs. 2 AHVG wird nun allerdings auch die vom Bundesrat bestellte Rekurskommission für die in Art. 62 Abs. 2 AHVG genannte Ausgleichskasse erwähnt. In der zitierten bundesrätlichen Botschaft (BBl 1953 II 136 f.) wurde dazu ausgeführt, es erscheine als angezeigt, «diese besondere Rekurs- kommission in Absatz 2 neben den kantonalen Rekursbehörden ausdrücklich zu nennen». Der Kommission sei anlässlich der ersten Revision der Vollzugs- verordnung zum AHVG auch die Beurteilung der Beschwerden im Ausland wohnender und nicht freiwillig versicherter Schweizerbürger sowie im Aus- land wohnender Ausländer übertragen worden (Art. 200bis Abs. 1 AHVV), «womit erreicht wurde, dass die vom Ausland aus erhobenen Beschwerden auf dem Gebiete der AHV erstinstanzlich durch eine einzige Rekursbehörde entschieden werden». Daraus geht hervor, dass es beim neuen Art. 84 Abs. 2 AHVG darum ging, die bereits bestehende eidgenössische Rekurskommission neben den kantonalen Rekursbehörden gesetzlich zu verankern; keinesfalls war beab- sichtigt, damit an der ebenfalls seit Jahren bestehenden Zuständigkeits- ordnung gemäss Art. 200 und namentlich Art. 200bis AHVV etwas zu ändern (vgl. Bendel, a. a. 0. S. 246). 3a. Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit der kantonalen Rekurs- behörden ist laut Art. 200 Abs. 1 AHVV der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung. Abs. 4 von Art. 200 AHVV schränkt diesen Grundsatz insofern ein, als dort für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskasse in allen Fällen die Rekursbehörde des entsprechenden Kantons als zuständig erklärt wird. Diese Grundsätze hat das EVG von Anfang an anerkannt (EVGE 1948, S. 111 f.; EVGE 1963, S. 174, ZAK 1964, S. 81) und in gewisser — hier nicht massgeblicher Weise — modifiziert (EVGE 1959, S. 145 ff., ZAK 1959, S. 428). b. Art. 200 Abs. 3 AHVV erklärt — ebenfalls in Durchbrechung des in Abs. 1 niedergelegten Grundsatzes — die Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zur Beurteilung der

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Beschwerde zuständig, wenn ein obligatorisch versicherter Beschwerdeführer im Ausland wohnt. c. Zuständig zur Beurteilung der Beschwerden von im Ausland wohnen- den Personen ist gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV die Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, unter dem ausdrück- lichen Vorbehalt von Art. 200 Abs. 1 und 3 AHVV. Diese Bestimmung ist — wie aus dem in Erwägung 2 Gesagten hervorgeht — nicht gesetzwidrig, in- dem Art. 84 Abs. 2 AHVG, der an sich keine Regelung über den Gerichts- stand enthält (EVGE 1959, S. 145), die Zuständigkeit der Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen nicht auf die Beurteilung von Be- schwerden gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse be- schränken will. Massgebender Anknüpfungspunkt gemäss Art. 200bis Abs. 1 AHVV ist entgegen dem missverständlich formulierten Wortlaut des späteren Art. 84 Abs. 2 AHVG nicht das formelle Kriterium, dass die angefochtene Verfügung von der Schweizerischen Ausgleichskasse stammt, sondern das territoriale, dass der Beschwerdeführer bei Einreichung der Beschwerde im Ausland wohnt, und zwar ohne Rücksicht darauf, welche Ausgleichskasse die ange- fochtene Verfügung erlassen hat. Das EVG hat denn auch in den nicht publi- zierten Urteilen 1. Sa. V. vom 23. November 1970 und P. vom 7. August 1972 im Hinblick auf den ausländischen Wohnsitz der Beschwerdeführer die Re- kurskommission für die im Ausland wohnenden Personen als zuständig er- achtet, obwohl die angefochtenen Verfügungen in beiden Fällen von Ver- bandsausgleichskassen ergangen waren. Konsequenterweise kann für die Überprüfung einer Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse auch eine kantonale Rekursbehörde zuständig sein. An den hievon abweichenden Aus- führungen des nicht publizierten Urteils i. Sa. S. vom 18. Dezember 1972 kann nicht festgehalten werden. d. Art. 200 Abs. 4 AHVV schliesslich grenzt bloss die Zuständigkeit unter kantonalen Rekursbehörden ab, was daraus ersichtlich ist, dass diese Be- stimmung in Art. 200bis Abs. 1 AHVV nicht vorbehalten wird (Bendel, a. a. 0. S. 247).

4. Im weiteren ist noch die Frage zu entscheiden, was unter den von der

AHVV verwendeten Begriffen des «Wohnsitzes» bzw. «Sitzes» (Art. 200 Abs. 1) und des «Wohnens im Ausland» (Art. 200 Abs. 3, Art. 200bis Abs. 1) bzw. der «Personen im Ausland» (Überschrift zu Art. 200bis) zu verstehen ist. a. Den Begriff des Wohnsitzes bzw. Sitzes gemäss Art. 200 Abs. 1 AHVV hat die Rechtsprechung von Anfang an im Sinne des Zivilrechts (Art. 23 ff. ZGB) ausgelegt (EVGE 1948, S. 111; EVGE 1959, S. 145 f., ZAK 1959, S. 428; EVGE 1963, S. 174, ZAK 1964, S. 81). b. Die Vorinstanz stellt bei der Auslegung des Begriffes «Wohnen im Ausland» ausschliesslich auf den zivilrechtlichen Wohnsitz ab und gelangt somit im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 200 Abs. 3 AHVV — der Beschwerdeführer hat als Saisonnier zwar ausländischen Wohnsitz (vgl. dazu EVGE 1963, S. 22; EVGE 1966, S. 60, ZAK 1966, S. 320; EVGE 1967, S. 30, ZAK 1967, S. 405; ZAK 1968, S. 235), ist aber obligatorisch versichert —

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dazu, das Versicherungsgericht des Kantons X als zuständig zu erklären, weil der Arbeitgeber des Versicherten seinen Sitz in diesem Kanton hat. c. Das BSV vertritt in seiner Vernehmlassung eine in der Begründung andere Auffassung. Es macht unter Hinweis auf ZAK 1967, S. 37, geltend, die auf dem Prinzip des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Ausland gründende Ordnung der Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse und der ihr zugeordneten 1V-Kommission habe durch die Verwaltungspraxis insofern eine Einschränkung erfahren, als sie nur anzuwenden sei auf Personen, die nicht nur ihren Wohnsitz im Ausland haben, sondern sich auch dort aufhalten. Denn die IV-Kommission am Aufenthaltsort des Versicherten und die Aus- gleichskasse des Arbeitgebers stünden dem Fall näher und seien besser in der Lage, den Sachverhalt abzuklären, als die IV-Kommission für Personen im Ausland und die Schweizerische Ausgleichskasse. Diese gleichen Gründe sprächen dafür, auch die Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen unter den gleichen Voraussetzungen als zuständig zu betrachten. Der Begriff «Wohnen» im Sinne der Art. 62 Abs. 2 AHVG, Art. 123, Art. 200bis Abs. 1 AHVV sowie Art. 40 Bst. c IVV bedeute demnach grundsätzlich Wohn- sitz verbunden mit tatsächlichem Aufenthalt im Ausland. Nur wo diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt seien, wäre die Schweizerische Ausgleichs- kasse und die Rekurskommission für Personen im Ausland zuständig. Im vorliegenden Fall habe der Beschwerdeführer bei Erlass der Verfügung (Art. 200 Abs. 1 AHVV) als Saisonnier zwar zivilrechtlich ausländischen Wohnsitz, jedoch inländischen Aufenthalt gehabt, weshalb gemäss Art. 200 Abs. 3 AHVV die Rekursbehörde am Sitz des Arbeitgebers zuständig sei. d. Die Gleichsetzung von «Wohnen» mit dem Wohnsitz gemäss Art. 23 ff. ZGB hat den Vorteil der Einheitlichkeit der Begriffe und damit der Einfach- heit für sich. Es fragt sich indessen, ob es wirklich als belanglos betrachtet werden darf, dass sowohl Gesetz als auch Verordnung bald vom «zivilrecht- lichen Wohnsitz» (Art. 1 Abs. 1 Bst. a, Art. 18 Abs. 2 AHVG, sinngemäss Art. 42 und 42bls AHVG sowie Art. 6 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2 und Art. 2 IVG) bzw. «Wohnsitz» (Art. 2 Abs. 1 Bst. a, Art. 124 Abs. 1, Art. 125 und 200 Abs. 1 AHVV) sprechen, bald von «im Ausland wohnen» (Art. 62 Abs. 2 AHVG, Art. 123 und Art. 200 Abs. 3, Art. 200bis Abs. 1 AHVV, Art. 40 Abs. 1 Bst. c, Art. 51 Bst. c IVV), wozu noch die Bezeichnung «Rekursbehörde für Personen im Ausland» (Überschrift zu Art. 200bis AHVV) kommt (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 AHVG: «Betriebsstätte», «Wohnsitz», «Aufenthaltsort»). Im jeweiligen Zusammenhang betrachtet und unter Berücksichtigung der Er- wägungen des BSV könnten diese Differenzierungen darauf hindeuten, dass unter dem Begriff «Wohnen im Ausland» und den ähnlichen Ausdrücken nicht nur der zivilrechtliche Wohnsitz, sondern darüber hinaus auch der tatsäch- liche Aufenthalt im Ausland zu verstehen ist. Wenn auch eine solche Aus- legung mit Bezug auf die von Grenzgängern erhobenen Beschwerden keine Probleme böte, ergäbe sich hinsichtlich der Beurteilung von Beschwerden, welche von in der Schweiz sich aufhaltenden Saisonniers erhoben werden, insofern eine Zuständigkeitslücke, als weder Art. 200bis Abs. 1 noch Art. 200 Abs. 1 oder 3 AHVV anwendbar wären. Unter diesen Umständen ist an der bisherigen Rechtsprechung festzu- halten, wonach die Art. 200 und 200bis AHVV vom zivilrechtlichen Wohnsitz

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ausgehen. Die vom BSV erwähnte Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Zuständigkeit der Schweizerischen Ausgleichskasse und der ihr zugeordneten IV-Kommission braucht hier nicht geprüft zu werden.

5. Für die Zuständigkeit zur Beurteilung der von Saisonniers und Grenz-

gängern erhobenen Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen auf dem Gebiete der AHV und IV ergibt sich mithin folgendes: — Beschwerden von Saisonniers mit ausländischem Wohnsitz sind nach Art. 200 Abs. 3 AHVV von der Rekursbehörde des Kantons, in wel- chem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat, zu beurteilen. — Beschwerden von ausländischen Arbeitnehmern, die in der Schweiz aufgrund einer Saisonbewilligung erwerbstätig sind und die nach der Rechtsprechung (BGE 99 V 206, ZAK 1974, S. 292) ausnahms- weise bereits Wohnsitz in der Schweiz haben, sind von der Rekurs- behörde des Kantons, in welchem der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Wohnsitz hatte (Art. 200 Abs. 1 AHVV) oder von der Rekursbehörde des Kantons, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten den Sitz hat (Art. 200 Abs. 3 AHVV; vgl. EVGE 1959, S. 145, ZAK 1959, S. 428), zu beurteilen. — Beschwerden von Grenzgängern, die als solche in der Schweiz er- werbstätig und damit obligatorisch versichert sind, jedoch im Aus- land wohnen, sind von der nach Art. 200 Abs. 3 AHVV zuständigen Rekursbehörde zu beurteilen. — Beschwerden von in der Schweiz nicht mehr erwerbstätigen und so- mit nicht mehr obligatorisch versicherten ehemaligen Grenzgängern, die im Ausland wohnen, sind von der Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen zu beurteilen.

6. Im vorliegenden Fall hat sich die Vorinstanz zu Recht als nicht zu-

ständig erachtet zur Beurteilung der vom spanischen Saisonarbeiter T. A. erhobenen Beschwerde. Vielmehr wird sich nach dem Gesagten das Versiche- rungsgericht des Kantons X mit der Sache zu befassen haben.

Invalidenversicherung Renten

Urteil des EVG vom 8. April 1974 i. Sa. H. R. Art. 28 Abs. 2 und 3 IVG; Art. 26 Abs. 1 IVV. Berufliche Kennt- nisse gelten nur dann als zureichend, wenn sie im allgemeinen den- jenigen einer eigentlichen Lehre oder ordentlichen Ausbildung ent- sprechen und dem Versicherten praktisch die gleichen Verdienst- möglichkeiten eröffnen wie diese. Der 1952 geborene Versicherte leidet an zerebralen Störungen, mittelschwe- rer Oligophrenie und Wirbelsäuleschäden. Nach Absolvierung der obligatori-

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schen Schulpflicht begann er 1969 eine dreijährige Anlehre zum Gärtner. Die IV übernahm die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen be- ruflichen Ausbildung. Da er den Anforderungen in einem Privatbetrieb nicht gewachsen war, bewilligte die Versicherung für die Dauer von zwei Jahren die Anlehre zum Hilfsgärtner in einer Wiedereingliederungsstätte. Nach Ab- schluss dieser Ausbildung nahm der Versicherte Mitte Juli 1972 eine Stelle als Hilfsgärtner an. Sein Lohn betrug vorerst monatlich 400 Franken und ab November 1972 450 Franken. Am 13. Oktober 1972 ersuchte die IV-Regionalstelle, die den Versicherten als bestmöglich eingegliedert erachtet, um Prüfung der Rentenfrage mit Wirkung ab 1. Juli 1972. Der Versicherte seinerseits stellte am 1. November

1972 ein Rentengesuch. Mit Verfügung vom 13. Dezember 1972 sprach ihm

die Ausgleichskasse mit Wirkung ab 1. Juli 1972 eine halbe Invalidenrente zu. Die kantonale Rekursbehörde wies durch Entscheid vom 8. August 1973 eine vom Versicherten gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte erneut die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente. Er macht geltend, keine zureichen- den beruflichen Kenntnisse erworben zu haben, so dass beim Einkommens- vergleich vom Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter auszu- gehen sei. Während die Ausgleichskasse auf eine Vernehmlassung verzichtet, stellt das BSV die Anträge, die angefochtene Verfügung und der kantonale Ent- scheid seien aufzuheben und es sei dem Versicherten mit Wirkung ab 1. No- vember 1971 eine ganze IV-Rente auszurichten. Durch die Anlehre zum Hilfs- gärtner seien ihm nicht annähernd die gleichen Verdienstmöglichkeiten er- öffnet worden wie einem nichtinvaliden Gärtner. Die Invaliditätsbemessung müsse deshalb gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV vorgenommen werden. Verglichen mit dem jeweils massgebenden Durchschnittseinkommen gelernter und an- gelernter Berufsarbeiter sei der Versicherte immer zu mindestens zwei Drit- teln invalid gewesen. Das EVG hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgender Be- gründung teilweise gut:

1. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze

Rente, wenn er mindestens zu zwei Dritteln, oder auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte, in Härtefällen mindestens zu einem Drittel invalid ist. Die Invalidität bemisst sich in der Weise, dass das Erwerbseinkommen, welches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchfüh- rung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätig- keit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, mit jenem Er- werbseinkommen verglichen wird, das er ohne Invalidität zu erzielen ver- möchte (Abs. 2). Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden be- ruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das ohne Invalidität erzielbare Einkommen in der Regel dem durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter (Art. 26 Abs. 1 IVV).

2. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob der Beschwerdeführer

in der Eingliederungsstätte zureichende berufliche Kenntnisse erwerben konnte.

549

a. Zu dieser in Art. 26 Abs. 1 IVV erwähnten Voraussetzung erklärt das BSV in der Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit (Rz 99 in der Fas- sung gemäss IV-Mitteilungen Nr. 160 vom 17. September 1973, Rz 1239): «Als Erwerb von ,zureichenden beruflichen Kenntnissen' ist im allgemeinen die abgeschlossene Berufsausbildung zu betrachten. Anlehren sind einer sol- chen Ausbildung gleichgestellt, wenn sie auf einem besonderen, der Inva- lidität angepassten Bildungsweg im allgemeinen die gleichen Kenntnisse ver- mitteln wie eine eigentliche Lehre oder ordentliche Ausbildung und dem Versicherten in bezug auf den späteren Verdienst praktisch die gleichen Möglichkeiten eröffnen.» Gestützt hierauf bemerkt das BSV in seiner Ver- nehmlassung: «Das Abgrenzungskriterium der praktisch gleichen Verdienst- möglichkeiten ist wesentlich. Für den Versicherten ist nämlich nicht aus- schlaggebend, dass er sich berufliche Kenntnisse aneignet, sondern dass er diese auch ökonomisch verwerten kann; sonst wäre er gegenüber demjenigen benachteiligt, der überhaupt auf berufliche Kenntnisse verzichten muss, denn nur bei diesem käme der in vielen Fällen günstigere Einkommensver- gleich gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV zur Anwendung.» Diese Betrachtungsweise kann nicht beanstandet werden. b. Der seinen Fähigkeiten entsprechend ausgebildete und zweckmässig eingegliederte Beschwerdeführer kann wegen seiner invaliditätsbedingten Langsamkeit die durch die Anlehre zum Hilfsgärtner erworbenen beruflichen Kenntnisse wirtschaftlich nicht verwerten; er verdient monatlich zwischen

400 und 500 Franken, während ein Hilfsgärtner zwischen 1200 und 1500

Franken im Monat erzielen kann. Unter diesen Umständen ist bei der Bemessung der Invalidität vom durchschnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter als dem ohne Invalidität erzielbaren Einkommen auszugehen (Art. 26 Abs. 1 IVV).

3. Der Bruttoverdienst, den der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der an-

gefochtenen Verfügung bezogen hat, belief sich auf jährlich 5400 Franken. Demgegenüber betrug das mittlere Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter in der Schweiz Im Jahre 1972 19 100 Franken und 1973

21 500 Franken (vgl. dazu ZAK 1973, S. 579). Daraus ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer mindestens zu zwei Dritteln invalid ist.

Urteil des EVG vom 26. April 1974 i. Sa. A. B. Art. 41 IVG. Ob die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Rente gegeben sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen, wie sie unmittelbar vor Erlass der Revisionsverfügung bestehen. Liegen Anhaltspunkte für psychische Ursachen der Arbeitsunfähig- keit vor, dann ist diese Frage durch ein psychiatrisches Gutachten und, falls notwendig, stationär abzuklären. Art. 31 Abs. 1 IVG. Der Entzug einer laufenden Rente ist — ge- stützt auf diese Bestimmung — erst dann zulässig, wenn der Ver- sicherte eine von der IV-Kommission an geordnete zumutbare Eingliederungsmassnahme ablehnt und durch schriftliche Mahnung

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auf die Folgen seines Verhaltens aufmerksam gemacht worden ist (Bestätigung der Rechtsprechung) Der 1928 geborene Versicherte hatte bis zum Jahre 1968 in der Firma Z als Malergehilfe gearbeitet und dort zuletzt — seinen Angaben nach — rund

1500 Franken monatlich verdient. Seit 1966 führt er im übrigen ein Re-

staurant, wobei seine Ehefrau mitarbeitet. Wegen eines Rückenleidens, das laut Zeugnis eines Spitals im Jahre

1964 begonnen hatte, gewährte die IV dem Versicherten seit Juni 1969 eine

ganze einfache IV-Rente nebst Zusatzrenten für die Frau und 7 Kinder. Eine im Mai 1971 von der Ausgleichskasse verfügte Halbierung der Rente hob die kantonale Rekursbehörde mit Entscheid vom 9. Dezember 1971 auf. Im August 1972 bezeichnete ein Spezialarzt für Orthopädie in seinem Schreiben an den Hausarzt den Versicherten als «Problempatienten mit sehr stark veränderter Psyche». Hierauf wandte sich die IV-Kommission an die Regionalstelle für berufliche Eingliederung und erhielt am 31. Oktober 1972 folgenden Bericht: «Der Versicherte ist von der Gewissheit fehlender Eingliederungsmöglich- keiten voll eingenommen ... Unter den bestehenden Voraussetzungen sind wir jedenfalls nicht in der Lage, den Versicherten irgendwo für eine Erwerbsausübung zu plazieren ... Am ehesten könnten wir uns im konkreten Fall eine Anfrage um Aufnahme für drei bis vier Monate im Mehrzweckspital X vorstellen. Diese Institution verfügt über eine bestens qualifizierte Aufklärungsstation psychosomatischer Richtung ... Im Hinblick auf die Rentenfrage erwähnen wir noch, dass uns die Buch- haltung der Firma Z mitgeteilt hat, der Versicherte würde im Betriebe heute als Nichtinvalider pro Stunde zwischen 9 und 9.20 Franken ver- dienen, was ... ein Jahreseinkommen von ca. 21 000 Franken ergäbe. Für die Führung des Restaurants hat das kantonale Steueramt im Er- messensentscheid 40 000 Franken Umsatz angenommen, was zu einem entsprechenden Einkommen von 7200 Franken führe.» Am 6. Dezember 1972 begab sich der Versicherte auf Verlangen der IV- Kommission ins Spital X, das ihn vorerst auf der Rheumastation eines Kan- tonsspitals untersuchen liess. Am 24. Januar 1973 bescheinigte der Chefarzt dieser Station, der fettleibige Versicherte leide an einem chronischen lumbo- vertebralen Syndrom sowie an einem psychosomatischen Syndrom, und führte im einzelnen folgendes aus: «Die geäusserte Intensität der Beschwerden steht in krassem Gegensatz zu den feststellbaren klinischen und radiologischen Befunden ... Für leichte, abwechslungsreiche Arbeiten, die die Wirbelsäule wenig bean- spruchen, ist der junge Patient wegen des somatischen Befundes meines Erachtens theoretisch-medizinisch 100 Prozent arbeitsfähig. Praktisch ist er für die Arbeiten, die er gegenwärtig in seinem Gastbetrieb zuhause ausführen kann, mindestens 50 Prozent arbeitsfähig. Eine in Frage kommende Therapie, welche das noch bestehende Beschwerdebild we- sentlich beeinflussen könnte, stösst wegen der ablehnenden Haltung des Patienten gegenüber jeder therapeutischen Massnahme auf Schwierig-

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keiten. Sicher würde eine über lange Zeit aufbauende physikalische The- rapie ... eine Besserung bringen.» Nachdem der Versicherte am 13. Februar aus der Heilstätte X entlassen und Mitte Mai dort nachkontrolliert worden war, erstattete der Chefarzt am 14. Juni 1973 folgendes Gutachten: «Nach Auffassung von Dr. A ... sollte eine über lange Zeit aufbauende physikalische Therapie durchgeführt werden ... Wegen der mangelnden Kooperation des Patienten sind aber wahrscheinlich alle therapeutischen Bemühungen hoffnungslos ... Zusammenfassend handelt es sich um eine chronische sozio-psychosomatische Erkrankung mit verschiedenen Ur- sprüngen, die zu einem sehr komplexen Krankheitsbild geführt haben ... Aufgrund der rein körperlichen Befunde müsste der Patient theoretisch zu 100 Prozent arbeitsfähig erklärt werden. Aufgrund der schweren emotionellen Veränderungen und Fehlhaltungen ist er aber zu 75 Prozent arbeitsunfähig. Er kann nur Gelegenheitsarbeiten von ca. 25 Prozent zu Hause durchführen. Die weitern Abklärungen im häuslichen Bereich müssten ergeben, ob der Patient eventuell bis 50 Prozent arbeitsfähig ist.» Gemäss Kommissionsbeschluss verfügte die Ausgleichskasse am 25. Juli 1973, die IV gewähre ab August 1973 nur noch die halben Renten. Der Ver- sicherte beschwerte sich bei der kantonalen Rekursbehörde, wurde aber mit Entscheid vom 15. November 1973 abgewiesen. Der Betroffene führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und fordert weiter- hin die ganzen Renten. Er sei nahezu gänzlich arbeitsunfähig und stelle sich für jede weitere ärztliche Expertise zur Verfügung. Ohne seine Krankheit würde er heute in der Firma Z mindestens 2500 Franken monatlich verdienen. Die Ausgleichskasse nimmt zur Sache nicht mehr Stellung. Das BSV erachtet die Beschwerde als begründet, fügt aber namentlich folgendes bei: «Da ... psychische Leiden eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit verursa- chen, sollte ... noch ein eigentliches psychiatrisches Gutachten einge- holt werden. Je nach dem Ergebnis der psychiatrischen Untersuchung sollte hierauf noch eine arbeitsmedizinische Abklärung angeordnet wer- den. Es scheint uns zudem, dass es dem Versicherten zumutbar wäre, sich einer Abmagerungskur und physiotherapeutischen Massnahmen zu unterziehen.» Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün- den teilweise, im Sinne der Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zwecks Aktenergänzung, gutgeheissen.

1. Gemäss Art. 41 IVG ist eine ganze IV-Rente mit Wirkung für die

Zukunft durch die halbe Rente zu ersetzen, sobald sich die Invalidität des Bezügers in entsprechendem Masse vermindert hat. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob sich der angefochtene Entscheid mit dieser Bestimmung verträgt. a. Für eine gewisse Abnahme der Invalidität spricht der Umstand, dass der Versicherte im April 1971 zuhanden der IV-Kommission erklärt hatte, er müsse tagsüber durchwegs vier bis fünf Stunden abliegen, im Oktober

1972 gegenüber der Regionalstelle dann aber abgeschwächt hat, er müsse

sich fast jeden Nachmittag zwei bis drei Stunden hinlegen. Ausserdem dürfte

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der jährliche Umsatz der Wirtschaft, den der Versicherte im Januar 1970 zuhanden der IV-Kommission mit rund 40 000 Franken angegeben hatte, seither wohl eher gestiegen sein. Dennoch hat die Verwaltung unmittelbar vor dem Erlass der Revisionsverfügung vom Juli 1973 nicht untersucht, welchen Reinertrag das Restaurant abwarf und wieviel davon auf die Mit- arbeit des Invaliden entfiel (Art. 25 Abs. 2 IVV). Sie hat auch nicht über- prüft, ob die Annahme der IV-Regionalstelle, der Versicherte hätte 1972 ohne seine Invalidität als Hilfsspritzer 21 000 Franken verdienen können, zutreffe. Diese Abklärungen müssen nachgeholt werden, und es ist bestmöglich zu ermitteln, ob der Versicherte als Wirt im Sommer 1973 wirklich nicht mehr als einen Drittel dessen verdient hat, was ein gesunder Malergehilfe damals in der Firma Z verdiente. b. Sollten diese wirtschaftlichen Erhebungen für einen Invaliditätsgrad von mindestens zwei Dritteln sprechen, so müsste die IV-Kommission ein psychiatrisches Gutachten einholen und hernach wenn nötig auch noch eine stationäre medizinische Abklärung anordnen, wie das BSV mit einleuchten- der Begründung darlegt. Aus den Berichten des Orthopäden, des Rheuma- tologen und des Internisten erhellt, dass die vom Beschwerdeführer ange- gebenen Schmerzen zu einem erheblichen Teil psychischen Ursprunges sind.

2. Heute kann also noch nicht entschieden werden, ob der Versicherte

weiterhin mindestens zu zwei Dritteln invalid ist. Zuerst muss die Verwal- tung den wirtschaftlichen und medizinischen Sachverhalt genauer abklären und hernach die Eingliederungsmassnahmen anordnen, die in Betracht fallen. Der Beschwerdeführer ist ja erst 46jährig und hat sich jeder von der IV- Kommission angeordneten zumutbaren Eingliederungsmassnahme zu unter- ziehen, die seine restliche Erwerbsfähigkeit zu erhöhen oder ihre Verwertung zu fördern verspricht. Dabei müsste ihm die Verwaltung — nach vorgängiger schriftlicher Mahnung — die IV-Rente samt Zusatzrenten vorübergehend oder dauernd entziehen, wenn und solange er eine solche Eingliederungs- vorkehr ablehnen sollte (Art. 31 IVG; BGE 97 V 174, Erwägung 2, ZAK 1972, S. 498). Aus diesen Gründen ist die ganze Rente samt Zusatzrenten ab August

1973 vorderhand weiterzugewähren. Ein Rentenentzug gemäss Art. 31 IVG

ist eben bis heute nicht zulässig gewesen, weil der Versicherte bisher keine von der 1V-Kommission angeordnete Abklärungs- oder Eingliederungsmass- nahme von sich gewiesen hat.

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Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 15. Juli 1974 i. Sa. A. P. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG. Einer in freier Ehe lebenden Frau kann bei der Bemessung der Ergänzungsleistung ein Entgelt für die Haus- haltführung nur dann und insoweit angerechnet werden, als der Mann, mit dem sie zusammenlebt, wirtschaftlich in der Lage ist, eine entsprechende Entschädigung zu leisten. (Erwägung 1) Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG. Zur Berechnung des Mietzinsabzuges bei in freier Ehe lebenden Personen ist der Gesamtbetrag des Mietzinses der von ihnen benützten Wohnung selbst dann zur Hälfte auf die beiden Versicherten aufzuteilen, wenn der Mietvertrag nur auf den Namen des einen abgeschlossen wurde. (Erwägung 2)

Die 1909 geborene A. P. lebt seit 1952 mit E. B. zusammen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1971 hat ihr die Ausgleichskasse ab 1. Juni 1971 eine monatliche EL von 204 Franken zugesprochen. Die Berechnung der Ausgleichskasse lautet folgendermassen: Fr. a) Anwendbare Einkommensgrenze 4 800 b) Anrechenbares Einkommen (jährliches Einkommen von

3 240 Fr., zu 3 angerechnet nach Abzug eines Betrages

von 1 000 Fr., zuzüglich AHV-Rente von 2 640 Fr., ab- züglich Krankenkassenprämien von 581 Fr. und Mietzins- abzug von 1 200 Fr. für die Miete von 3 252 Fr.) — 2 352 c) Jährliche EL 2 448 oder monatlich 204 Franken (aus welchem Betrag die Versicherte ihre Krankenkassenprämien zu zahlen hatte) Nachdem die kantonale Durchführungsstelle dazu übergegangen war, die Grundprämien direkt der Krankenversicherung zu begleichen, statt sie den Versicherten zu vergüten, erliess sie am 9. Januar 1973 eine neue Verfügung, welche sich auf die folgenden Berechnungselemente stützte: Fr. a) Anwendbare Einkommensgrenze 6 600 b) Anrechenbares Einkommen (jährliches Einkommen von

3 240 Fr., zu % angerechnet nach Abzug eines Betrages

von 1 000 Fr., zuzüglich AHV-Rente von 4 800 Fr., ab- züglich Mietzinsabzug von 1 500 Fr. für Miete von 3 252 Fr.) — 4 793 c) Jährliche EL 1 807 oder monatlich 151 Franken (wobei die Krankenver- sicherungsprämien künftig direkt durch die Verwaltung beglichen werden)

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A. P.' erhob gegen die Verfügung vom 9. Januar 1973 Beschwerde. Sie machte geltend, dass sie ausser ihrer AHV-Rente über kein Einkommen ver- füge. Bei der Bemessung der EL sei daher von der — auch teilweisen — An- rechnung eines Betrages von 3 240 Franken abzusehen. Im Verlaufe des Gerichtsverfahrens ergab sich, dass die beklagte Aus- gleichskasse den der Versicherten durch E. B. gewährten Lebensunterhalt mit 3 240 Franken bewertete. Auf diesem Betrag hatte E. B. übrigens wäh- rend mehrerer Jahre Arbeitgeberbeiträge bezahlt. Sein Einkommen setzte sich aus einer AHV-Rente von 459 Franken (im Januar 1973) und einer Pension von rund 400 Franken im Monat zusammen. Durch Urteil vom 28. September 1973 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut und sprach der Beschwerdeführerin in Abänderung der angefochtenen Verfügung ab 1. Januar 1973 eine monatliche EL von 181 Franken zu. Als Erwerbseinkommen rechnete sie lediglich 1 132 Franken an; im übrigen stützte sie sich auf die Berechnungsgrundlagen der Ausgleichs- kasse. In ihrem Urteil ging die Vorinstanz davon aus, dass die von E. B. gewährten Naturalleistungen als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG anzurechnen seien. Die Höhe der Anrechnung ermittelte sie in der Weise, dass sie die Differenz zwischen dem effektiven Beitrag der Versicherten an die Haushaltkosten und der (theoretischen) hälftigen über- nahme derselben errechnete. Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Verwaltungsgerichts- beschwerde. Zwar war sie mit der Anrechnung des Naturaleinkommens grundsätzlich einverstanden; sie bestritt jedoch die Richtigkeit des von der Vorinstanz geschätzten Gegenwertes dieses Einkommens. Im übrigen vertrat sie die Ansicht, dass bei der Bemessung der EL der Mietzins höchstens zur Hälfte in Rechnung zu stellen sei. Sie beantragte, das Erwerbseinkommen auf 3 240 Franken festzusetzen sowie einen Mietzins- abzug von bloss 576 Franken vorzunehmen. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gutge- heissen:

1. Während die Ausgleichskasse als Beschwerdeführerin mit der Vor-

instanz darin einig geht, dass die Beschwerdegegnerin eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG ausübt, bestreitet die Beschwerde- beklagte diese Auffassung ausdrücklich. Hingegen ist die Ausgleichskasse nicht mit dem von der Vorinstanz geschätzten Wert der in Frage stehenden Unterhaltsleistungen einverstanden. Die Rechtsprechung betrachtet die Unterhaltsleistungen, die ein Mann einer mit ihm in freier Ehe zusammenlebenden Frau für deren Haushalt- führung gewährt, als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (EVGE 1951, S. 229, ZAK 1951, S. 34). Andererseits stellte das EVG fest, dass die als Gegenleistung für die Haushaltführung gewährte Verpflegung und Unterkunft bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens in Rech- nung zu stellen sind (ZAK 1968, S. 125). Nun kann im Falle von im Konkubinat lebenden Personen allerdings keine schematische Lösung getroffen werden. Es ist erst dann von einer Ent- schädigung in natura zu sprechen, wenn der Lefstungspflichtige wirtschaftlich

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in der Lage ist, diese zu erbringen. Dies ist jedenfalls immer dann ausge- schlossen, wenn ein Mann und eine Frau ihre ungenügenden — oder zu- mindest bescheidenen — Einkünfte zusammenlegen, um sie zu ergänzen. Vorliegend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse von E. B. nicht derart günstig, dass von seinem Einkommen von rund 850 Franken im Monat ein Betrag von monatlich 270 Franken zur Entschädigung einer Haushalthilfe abgezweigt werden könnte. Dass man in bezug auf die Erhebung der AHV- Beiträge angesichts der Rechtsstellung der Konkubine in der AHV zu dieser Ansicht gelangen kann, mag als verständlich erscheinen. Diese Lösung für alle Fälle auf dem Gebiete der EL einfach zu übernehmen, würde jedoch zu eigenartigen Situationen führen und nicht der Realität entsprechen. Das an- gefochtene Urteil sowie die streitige Verfügung sind daher von Amtes wegen zu Ungunsten der beschwerdeführenden Ausgleichskasse abzuändern (Art. 132 Bst. c OG).

2. Schliesslich ist noch über die Frage des Mietzinsabzuges zu befinden;

diese wurde von der Vorinstanz auf Antrag der kantonalen Ausgleichskasse ebenfalls geprüft, was sie — wie übrigens auch das EVG — von Amtes wegen tun konnte (vgl. Art. 132 Bst. c OG; Art. 85 Abs. 2 Bst. d AHVG, der gemäss Art. 7 Abs. 2 ELG analog anwendbar ist; BGE 98 V 33). Art. 4 Abs. 1 Bst. b ELG — in der seit 1. Januar 1971 geltenden Fassung — sieht vor, dass die Kantone vom Einkommen einen Abzug von höchstens

1 500 Franken bei Alleinstehenden und 2 100 Franken bei Ehepaaren und

Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern für den bei den Alleinstehenden 780 Franken und bei den andern Bezügerkatego- rien 1 200 Franken übersteigenden jährlichen Mietzins zulassen können. Im vorliegenden Fall ist nicht genau ersichtlich, wer den Mietzins be- zahlt. Diese Frage spielt indessen keine Rolle. Gemäss Verwaltungspraxis, gegen welche das EVG nichts einzuwenden hat, ist der Gesamtbetrag des Mietzinses gemeinsam gemieteter Wohnungen in der Regel auf die einzelnen Mitbewohner gleichmässig aufzuteilen (Wegleitung des BSV über die EL, gültig ab 1. Januar 1973, Rz 243). Es besteht kein Zweifel, dass vorliegend eine solche Sachlage gegeben ist, obschon der Mietvertrag durch die Be- schwerdegegnerin abgeschlossen wurde. Die Ausgleichskasse hat daher den Betrag des Mietzinsabzuges im Sinne der erwähnten Vorschriften neu fest- zusetzen. Dabei hat sie zunächst den Betrag der Nebenkosten, welcher vom Bruttomietzins abzuziehen ist, zu ermitteln (vgl. Rz 246 der erwähnten Weg- leitung). Es steht in der Tat fest, dass die Heizungskosten nicht durch den Hauseigentümer, sondern die Mieter zu tragen sind.

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Von Monat zu Monat

Der Ausschuss für die berufliche Vorsorge der Eidgenössischen AHV/ IV-Kommission tagte vom 5. bis 8. November. Der Vorsteher des Eid- genössischen Departements des Innern, Bundesrat Hürlimann, nahm die Gelegenheit wahr, mit dem Ausschuss das weitere Vorgehen zu be- sprechen. Die Beratungen führten zur Feststellung, dass angesichts der zahlreichen Anregungen, die sich aus dem Ende Oktober 1974 abge- schlossenen Vernehmlassungsverfahren ergeben haben, eine Reihe frühe- rer Beschlüsse zu überprüfen sind. Nach einlässlichen Diskussionen be- reinigte der Ausschuss endgültig verschiedene Bestimmungen des Vor- entwurfs, den er dem Eidgenössischen Departement des Innern unter- breiten wird. Für den Abschluss der Arbeiten erweisen sich, der Kom- plexität der Probleme wegen, noch weitere Arbeitstagungen als nötig; sie sind für den Dezember und Januar in Aussicht genommen. Der Bun- desrat könnte damit Botschaft und Entwurf zu e'nem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge auf die Frühjahrssession 1975 den eid- genössischen Räten zuleiten.

Zur Überprüfung der Revisionsbegehren auf dem Gebiete der IV hat das Bundesamt für Sozialversicherung neben einer Fachkommission für Renten und Taggelder der IV eine Fachkommission für Eingliede- rungsfragen der IV eingesetzt. Diese ist am 21. November unter dem Vorsitz von Dr. Achermann erstmals zusammengetreten. Nach einer allgemeinen Orientierung wurden insbesondere Probleme der Sonder- schulung normalbegabter Verhaltensgestörter sowie der Sonderschul- massnahmen im Vorschulalter besprochen.

DEZEMBER 1974 557

Rückblick auf das Jahr 1974 Das zu Ende gehende Jahr stand im Zeichen einer weltweiten Ernüchte- rung. Die Grenzen des Wachstums begannen einer breiteren Öffentlich- keit bewusst zu werden. Die damit einhergehenden weltwirtschaftlichen Entwicklungen beeinflussten auch die Sozialpolitik, insbesondere im Be- reich der Sozialversicherung, ist doch diese auf eine leistungsfähige, ge- sunde Volkswirtschaft angewiesen. So kommt auch in unserer schwei- zerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge eine gewisse Neubesinnung zum Ausdruck. Sie zeichnete sich insbesondere am Schick- sal des bundesrätlichen AHV-Gesetzesentwurfes vom 21. November 1973 und in der mühevollen Verwirklichung der Zweiten Säule ab; dabei stand indessen das verfassungsmässige Ziel der Sicherung der gewohnten Le- benshaltung für Betagte, Hinterlassene und Invalide in keinem Zeitpunkt zur Diskussion. Die folgenden Darlegungen geben einen Überblick auf das im Jahre

1974 Erreichte — und Nichterreichte — auf den von der ZAK erfassten

Gebieten der Sozialversicherung; ein besonderer Abschnitt weist zudem kurz auf die bedeutendsten Ereignisse in den «benachbarten» Gebieten der Kranken- und Unfallversicherung sowie der Militär- und der Arbeits- losenversicherung hin. Abschliessend seien einige Mitteilungen in ZAK- eigener Sache angebracht. Der Rückblick auf 1974 zeigt besonders deutlich, dass in einer so kurzen Zeitspanne nichts Neues eingeleitet und mit dem Jahresende auch schon abgeschlossen werden kann. Vielmehr handelt es sich nur um eine Etappe, die einerseits auf Bestehendes aufbaut, sich aber anderseits an den Bedürfnissen der Zukunft orientiert. * Das AHV-Jahr wurde im Januar 1974 mit einer Botschaft des Bun- desrates — sie trägt das Datum vom 21. November 1973 — eröffnet. Mit dem zugehörigen Gesetzesentwurf wurde die zweite Phase der achten AHV-Revision anvisiert. Im Vordergrund stand die Gleichstellung der Alt- und der Neurenten im Sinne einer Anpassung der Renten an die Lohnentwicklung (verzögerte Dynamisierung). Die nationalrätliche Kom- mission, welche das Geschäft für die Frühjahrssession ihres Rates vor- zubereiten hatte, zog es jedoch vor, die Vorlage in ein «Sofortprogramm» auf den 1. Januar 1975 und in ein solches auf weite Sicht aufzuteilen. Das Parlament folgte dieser Auffassung. Das Sofortprogramm (doppelte Rente im September 1974, rund 25prozentige Rentenerhöhung auf den

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1. Januar 1975) wird auf Seite 567 dieser Nummer näher vorgestellt. Das Problem der künftigen Rentenanpassungen und ihre Finanzierung ist inzwischen nochmals einlässlich studiert worden; der Bundesrat wird sich in Bälde in einer Ergänzungsbotschaft dazu äussern.

Die Invalidenversicherung steht zuweilen im Schatten der AHV, so insbesondere, wenn es um Rentenerhöhungen geht, ist doch in solchen Fällen auf der politischen Bühne fast nur von der AHV die Rede. Gleich- wohl haben die Bezüger von IV-Renten bisher stets im gleichen Ausmass wie die AHV-Rentner an den Leistungsverbesserungen der AHV teil- genommen, so auch an der einmaligen Zulage im September 1974 und der Erhöhung ab 1975. Das ideelle und arbeitsmässige Schwergewicht der IV liegt indessen mehr bei den medizinischen, schulischen und be- ruflichen Eingliederungsmassnahmen. Auf diesem Gebiet hat das Bun- desamt für Sozialversicherung im abgelaufenen Jahr mehrere teils neue, teils revidierte Weisungen und Richtlinien erlassen, die das Zusammen- wirken der Versicherungsorgane mit den öffentlichen und privaten Durchführungsstellen erleichtern sollen; als Beispiel seien genannt die Richtlinien betreffend die Zusammenarbeit der Rehabilitationsabteilung «Milchsuppe» des Bürgerspitals Basel mit den Organen der IV sowie die neuen Weisungen betreffend Paraplegiker, die als Nachtrag zum Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen er- schienen sind. Daneben sind die bereits 1973 eingeleiteten Abklärungen für eine zweite Revision des IV-Gesetzes weitergeführt worden. Im Hin- blick darauf wurden zwei vorbereitende Fachkommissionen eingesetzt, deren eine sich mit den Renten und Taggeldern in der IV befasst, die andere mit Eingliederungsfragen. Die letztgenannte ist im November zu ihrer ersten Sitzung zusammengetreten.

In noch engerer Beziehung zur AHV (wie auch zur IV) stehen die Ergänzungsleistungen. Ihrem Zweck gemäss sollen diese, soweit die AHV- oder IV-Leistungen und allfällige weitere Einkünfte im Einzelfall noch nicht für eine bescheidene Existenzgrundlage ausreichen, die be- stehende Lücke ausfüllen. Die bedeutenden Leistungsverbesserungen der AHV auf 1973 und 1975 brachten bzw. bringen es nun mit sich, dass die Ergänzungsleistungen für zahlreiche bisherige Bezüger niedriger werden oder ganz entfallen, weil das verfassungsmässige Ziel der Existenz- sicherung durch die AHV (oder IV) allein oder zusammen mit eigenem

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Einkommen der Rentner erreicht wird. Bis diese Zusatzleistungen ihre Berechtigung verlieren und auf sie verzichtet werden kann, dürfte in- dessen noch manches Jahr vergehen.

Den meisten Gesprächsstoff des Jahres im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge löste zweifellos der Vorentwurf für ein Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (Zweite Säule) aus, der im Juli den Kantonen, Parteien, Wirtschaftsverbänden und weiteren interessierten Kreisen zur Vernehmlassung unterbreitet wurde. Bereits Ende 1972 / Anfang 1973 war bezüglich der Grundsätze für das neue Gesetz ein solches Verfahren durchgeführt worden. Dennoch hielt der Bundesrat eine zweite Umfrage für angezeigt, da der Gesetzesentwurf in mehreren Punkten von den früheren Grundsätzen abweicht. Die Ver- wirklichung des in der Verfassung verankerten Obligatoriums stellt zahlreiche Probleme, die durch die fortdauernde Teuerung und die un- sicherer gewordene Wirtschaftslage noch an Gewicht zugenommen ha- ben. Die Mitglieder des Ausschusses für die berufliche Vorsorge der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission, die bereits eine umfassende Ar- beit geleistet haben, sind um ihre schwierige Aufgabe nicht zu beneiden. Der genannte Ausschuss hat anfangs November in einer mehrtägigen Sitzung die Vernehmlassungsergebnisse erörtert und dabei festgestellt, dass angesichts der zahlreichen Anregungen eine Reihe früherer Be- schlüsse zu überprüfen sind. Daher kann der Gesetzesentwurf den eid- genössischen Räten nicht vor der Frühjahrssession 1975 zugeleitet werden. *

Auch die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige ist nach fünfjähriger Ruhe wieder in Bewegung geraten. Als dringliche Sofortmassnahme wurden auf den 1. Januar 1974 die Entschädigungs- ansätze beträchtlich erhöht. Weitere Revisionsbegehren sind inzwischen vom EO-Ausschuss der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission begut- achtet und im Juli den zuständigen Kreisen zur Vernehmlassung unter- breitet worden. Die Revision soll vor allem eine neuerliche Erhöhung der Ansätze um einen Drittel bringen. Von besonderer Bedeutung ist der vorgesehene Anpassungsautomatismus für die Entschädigungsansätze; damit wird in Zukunft das aufwendige Gesetzesänderungsverfahren, so- weit es nur um den Ausgleich der Teuerung geht, überflüssig werden. Der EO-Ausschuss wird noch im Dezember die Ergebnisse des Ver-

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nehmlassungsverfahrens besprechen. Der bereinigte Gesetzesentwurf soll nächstes Jahr von den eidgenössischen Räten behandelt werden, so dass die Neuerungen voraussichtlich auf den 1. Januar 1976 in Kraft treten können.

Die starke Teuerung einerseits und die allgemein beklagten Finan- zierungsschwierigkeiten anderseits hatten auch ihre — gegensätzlichen — Wirkungen auf das Bundesgesetz über die Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern. Die Erhöhung der Kin- der- und Haushaltungszulagen sowie der Einkommensgrenzen für die Anspruchsberechtigung war nämlich zur Hauptsache infolge der Teue- rung nötig geworden, das Inkrafttreten im Zuge des erwachten Spar- willens dann aber von den eidgenössischen Räten erst auf den 1. April — statt auf Anfang 1974 — angesetzt worden. Quantitativ wenig ins Gewicht fallend, aber dennoch erwähnenswert, ist die vom Bundesrat aufgrund des revidierten Gesetzes in die Vollzugsverordnung aufgenom- mene Ergänzung, wonach nun Älpler, die während mindestens drei Mo- naten ununterbrochen eine Alp in selbständiger Stellung bewirtschaften, während dieser Zeit ebenfalls Anspruch auf Kinderzulagen haben. *

Im Bestreben, die ausländischen Arbeitnehmer im Bereich der sozia- len Sicherheit soweit als möglich den Schweizer Bürgern gleichzustellen und im Sinne der Gegenseitigkeit den im Ausland wohnenden Schweizern gleichwertige Bedingungen von seiten der Partnerstaaten zu sichern, hat die Schweiz auch im laufenden Jahr weitere internationale Abkom- men abgeschlossen oder bestehende den neuen rechtlichen Gegebenheiten angepasst. Als neue Vertragswerke sind die Abkommen mit Griechen- land, das am 1. Dezember in Kraft getreten ist, und mit Portugal, dessen Text paraphiert wurde, zu nennen. Verhandlungen im Hinblick auf den Abschluss eines neuen Abkommens sind auch mit Norwegen im Gange. Mit dem Zwecke der Revision oder Ergänzung bestehender Verträge wurde ein Zusatzprotokoll zur Zusatzvereinbarung mit Italien unter- zeichnet und in Kraft gesetzt, der Text eines revidierten Abkommens mit Belgien paraphiert und ein Zusatzabkommen zum Abkommen mit Österreich geschlossen, das ebenfalls bereits in Kraft getreten ist. Sodann sind im November Verhandlungen aufgenommen worden über ein Zusatzabkommen mit Deutschland. Für die nahe Zukunft stehen Expertenkontakte zur Vorbereitung von Vertragsverhandlungen mit den

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Vereinigten Staaten sowie Vorbesprechungen zur Revision des multi- lateralen Abkommens über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer be- vor.

Auf dem Gebiete der Krankenversicherung wurden zu Beginn des Jahres die parlamentarischen Beratungen über die Initiative der Sozial- demokratischen Partei und den Gegenentwurf abgeschlossen. Das Par- lament brachte an dem vom Bundesrat beantragten Gegenentwurf einige wesentliche Änderungen an. Beide Vorlagen sind indessen in der Ab- stimmung vom 8. Dezember 1974 von Volk und Ständen verworfen wor- den. Der notwendige Ausbau der Krankenversicherung wird nun auf- grund der geltenden Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zu erfolgen haben. Durch ein Bundesgesetz vom 27. September 1973, das auf den 1. Ja- nuar dieses Jahres in Kraft getreten ist, wurde die obligatorische Unfall- versicherung in einigen Punkten geändert. Erwähnenswert ist vor allem, dass die Regeln über die Vermeidung der überversicherung auf die Nichtbetriebsunfaliversicherung der SUVA ausgedehnt und dass SUVA- Waisenrenten auch für Pflegekinder vorgesehen wurden. Auf dem Ver- ordnungswege wurde der Lohnbegriff der SUVA jenem der AHV an- geglichen. Die Vernehmlassung zum Expertenbericht über die Revision der Unfallversicherung ist Ende Juni abgeschlossen worden; die Ex- pertenvorschläge fanden im allgemeinen eine gute Aufnahme. In der Militär- und in der Arbeitslosenversicherung wurden die schon früher aufgenommenen Expertenberatungen über eine Totalrevision der beiden Gesetze fortgeführt; die unsicherer gewordene Wirtschaftslage lässt der Arbeitslosenversicherung ein gesteigertes Interesse zukommen. *

Ausnahmsweise seien für einmal ein paar Worte in ZAK-eigener Sache erlaubt. Die erste Bemerkung gilt der Auflagezahl. Wenn ihre Ent- wicklung auch nicht proportional zu den steigenden Aufwendungen für die Sozialversicherung verlaufen ist, so darf man sie doch als recht zu- friedenstellend bezeichnen. 1946 begann die «Zeitschrift für die Aus- gleichskassen» mit rund 2000 gedruckten Exemplaren, 1958 waren es 2500, 1962 (zwei Jahre nach Einführung der IV) schon 3200 und bis

1970 erreichte sie 3700. Den eigentlichen Anlass, auf diese Zahlen hin-

zuweisen, gibt uns die im Laufe dieses Jahres eingetretene Auflagen- steigerung um rund 300 Hefte. Die neue Auflage beträgt nun 4150. In

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diesen Zahlen ist die französischsprachige Zwillingsschwester der ZAK, die RCC, nicht eingeschlossen. Sie hat sich verhältnismässig noch besser entwickelt, denn sie vermochte ihren Anteil von anfänglich zirka 25 Pro- zent auf heute rund 30 Prozent der Gesamtauflage zu steigern. Die Auflage von ZAK und RCC zusammen — annähernd 6000 Exemplare — lässt erkennen, dass die Zeitschrift nicht unerheblich über die ursprüng- lich angesprochenen Durchführungsstellen hinaus gelesen wird. Die zweite Bemerkung betrifft die grafische Gestaltung der ZAK. Seit ihrem ersten Erscheinen unter der Bezeichnung «Zeitschrift für die Ausgleichskassen» im November 1946 hat sie ihr Aussehen nur wenig verändert. Zwar erhielt sie 1953 erstmals einen Umschlag, der

1962 — unter Einbezug der IV-Durchführungsstellen — neu gestaltet

wurde und die bisherige Abkürzung zur offiziellen Bezeichnung machte, doch blieb die Zeitschrift im Inneren weitgehend die gleiche. Das soll sich nun ändern. Vom Januar 1975 hinweg wird sich die ZAK in einem grafisch neuen, kontrastreicheren Gewand präsentieren. Der fachliche Gehalt wird von den Änderungen nicht berührt werden. Die ZAK-Re- daktion hofft, dass die Zeitschrift auch mit den neuen Schrifttypen so- wohl lesbar als auch lesenswert sein bzw. bleiben wird.

Zum Schluss erstattet das Bundesamt den obligaten, aber wohlver- dienten Dank an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aller Stufen bei den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Kommissionen, ihren Sekretariaten und den IV-Regionalstellen. Ohne ihren unermüdli- chen Einsatz und ihre Anpassungsbereitschaft könnten die Gesetzes- revisionen nicht verwirklicht werden und würden die Versicherten nicht oder nur verspätet zu den ihnen zustehenden Leistungen gelangen. Der Dank richtet sich ebenso an die mit den Sozialversicherungen zusammen- arbeitenden gemeinnützigen Institutionen und die anderen in der In- validen- und Altershilfe tätigen Organisationen und Einrichtungen. Nicht vergessen seien schliesslich die zahlreichen übrigen ZAK-Leser, die nicht zu den bis dahin genannten Fachleuten gehören, die aber gerade durch ihr Interesse mithelfen, das Verständnis für die Sozialversicherungen und die dahinter stehende Verwaltung in die Öffentlichkeit weiterzu- tragen. Ihnen allen wünschen wir angenehme Festtage und ein in jeder Beziehung glückliches neues Jahr 1975. Für die Redaktion der ZAK Albert Granacher

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Ein Kontenplan für Heime und andere Einrichtungen für Betagte Der neue Artikel 34quater Absatz 7 der Bundesverfassung bestimmt, dass der Bund neben der Eingliederung Invalider Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider unterstützt. Eine erste Aus- wirkung dieser Verfassungsbestimmung besteht darin, dass aufgrund des mit Bundesgesetz vom 28. Juni 1974 neu eingeführten Artikels 101 AHVG Baubeiträge an die Errichtung, den Ausbau und die Erneuerung von Heimen für Betagte gewährt werden können. Ebenso wichtig wie die Baubeiträge sind die Betriebsbeiträge an Heime und Einrichtungen sowie weitere Massnahmen zugunsten Betagter, für welche die Beiträge der AHV gezielt einzusetzen wären. Die Eidgenössische AHV-Kommission befürwortet darum die Aus- richtung von Beiträgen an den Betrieb von Heimen und anderen Ein- richtungen zugunsten Betagter durch die AHV (s. ZAK 1974, S. 437). Falls die eidgenössischen Räte auf Antrag des Bundesrates in diesem Sinne beschliessen, so soll die Gewährung von Betriebsbeiträgen von gewissen Auflagen abhängig gemacht werden. Dazu dürfte unter anderem eine der Struktur und dem Charakter des Heimes angepasste und ord- nungsgemässe Buchhaltung gehören. Diese müsste zudem so gestaltet sein, dass die Ausgaben und Einnahmen der verschiedenen Tätigkeiten voneinander abgegrenzt werden können. Nicht zuletzt im Hinblick darauf sahen sich die massgebenden Organe des Vereins für Schweizerisches Heim- und Anstaltswesen (VSA) ver- anlasst, in Zusammenarbeit mit Fachleuten einiger Kantone und des Bundesamtes für Sozialversicherung einen Kontenplan für Altersunter- künfte auszuarbeiten. Dieser soll durch Grundsätze und Regeln, die eine einheitliche Buchführung gewährleisten, sowie durch eine Betriebsabrech- nung ergänzt werden. Die entsprechenden Arbeiten werden noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Sie verhindern aber keineswegs die sofortige Einführung des neuen Kontenplans; dessen Anwendung wird hiermit dringend empfohlen. Der Kontenplan kann beim Verein für Schweizerisches Heim- und Anstaltswesen (VSA), Wiesenstrasse 2, 8008 Zürich, bestellt werden.

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Die Bundesbeiträge an die kantonalen Ergänzungsleistungen ab 1975 Mit der Revision des Bundesgesetzes über den Finanzausgleich unter den Kantonen vom 3. Oktober 1973 ist eine neue Regelung für die Ab- stufung der Bundesbeiträge in Kraft getreten. Danach wird die Finanz- kraft der Kantone in Indexzahlen ausgedrückt, wobei am Kopf und am Schluss der Indexreihe je eine Gruppe von Kantonen gebildet wird, für die einheitliche Mindest- bzw. Höchstansätze der Bundesbeiträge gelten. Für die übrigen Kantone werden die Beitragssätze nach einer gleitenden Skala abgestuft. Bei der Berechnung des Bundesbeitrages an die kantonalen Ergänzungsleistungen wirkt sich die Neuordnung wie folgt aus: Kantone mit einer Indexzahl von 120 und mehr gelten als finanzstark ; für sie kommt der minimale Beitragssatz von 30 Prozent in Frage. Kantone mit einer Indexzahl von 60 und weniger gelten als finanz- schwach; für sie ist der Höchstansatz von 70 Prozent anwendbar. Für die finanziell mittelstarken Kantone mit einer Indexzahl, die grösser als 60, aber kleiner als 120 ist, berechnet sich der Beitragssatz nach folgender Formel:

120 — Indexzahl des Kantons

Beitragssatz = 30 + X 40 60 Gebrochene Prozentsätze werden dabei auf- oder abgerundet.

Gemäss den Schlussbestimmungen in Artikel 6 Absatz 7 der Ver- ordnung vom 21. Dezember 1973 über die Abstufung der Bundesbeiträge nach der Finanzkraft der Kantone gilt diese Regelung erstmals für die im Jahre 1975 ausgerichteten Ergänzungsleistungen. Die folgende Zusammenstellung vermittelt die Indexzahlen betref- fend die Finanzkraft der Kantone sowie die Höhe des prozentualen Bundesbeitrages aufgrund des ELG für das Jahr 1975.

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Kantone Indexzahl der Bundesbeitrag Finanzkraft Prozent

Zürich 143 30 Bern 68 65 Luzern 62 69 Uri 54 70 Schwyz 57 70

Obwalden 30 70 Nidwalden 91 49 Glarus 86 53 Zug 148 30 Freiburg 46 70

Solothurn 68 65 Basel-Stadt 193 30 Basel-Landschaft 120 30 Schaffhausen 96 46 Appenzell A. Rh. 73 61

Appenzell I. Rh. 36 70 St. Gallen 84 54 Graubünden 59 70 Aargau 109 37 Thurgau 86 53

Tessin 76 59 Waadt 95 47 Wallis 35 70 Neuenburg 85 53 Genf 156 30

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Die AHV- Revision auf den 1. Januar 1975 Am 1. Januar 1975 tritt die zweite Phase der achten AHV-Revision in Kraft. Die AHV hat ihre Fähigkeit, sich der wirtschaftlichen Entwick- lung anzupassen, einmal mehr unter Beweis gestellt. Das ursprüngliche Ziel war allerdings weiter gesteckt, doch haben die eidgenössischen Räte gewissermassen einen Marschhalt geboten. Beitragszahler und Rentenbezüger bekunden zuweilen einige Un- sicherheit über den Stand der Dinge. Die nachfolgenden Artikel sollen über die Einzelheiten der Änderungen auf den 1. Januar 1975 Auf schlus geben. Die Revision erstreckt sich wie üblich nicht nur auf die AHV-Rentner, sondern auch auf jene der Invalidenversicherung; überdies werden die Bezüger von Ergänzungsleistungen davon betroffen. Die Dokumentation ist vor der Volksabstimmung vom 8. Dezember 1974 über die Finanz- vorlagen abgeschlossen worden.

Allgemeine Übersicht über die Revision

1. Der Bundesrat hat vor Jahresfrist eine Botschaft an die eidgenös-

sischen Räte verabschiedet, in der er im Nachgang zur ersten Phase der achten AHV-Revision seine Auffassung über den weiteren Ausbau der AHV entwickelt hat. Das Parlament hat diese Vorlage in ein Sofortprogramm auf den 1. Januar 1975 und ein Programm auf wei- tere Sicht aufgeteilt. Die Trennung geht auf verschiedene Gründe zurück. Wohl sollten die Rentner auf den 1. Januar 1975 in den Genuss angepasster Leistungen kommen; die spätere Entwicklung sollte jedoch nochmals überdacht werden. Und warum ? Weil sich die Lage in kurzer Zeitspanne in verschiedener Hinsicht verändert hatte, stichwortartig gesagt vor allem durch die Teuerung und den im inzwischen eingetretenen Ausmass nicht voraussehbaren finan- ziellen Engpass des Bundeshaushaltes. Das langfristige Programm wird nächstes Jahr Gegenstand von parlamentarischen Beratungen sein; nachstehend ist nicht mehr davon die Rede.

2. Das Sofortprogramm gliedert sich im wesentlichen in folgende Vor-

kehren:

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a. Doppelte Monatsrente im September 1974. Die Zusatzleistung war teuerungsbedingt; sie ist inzwischen ausbezahlt worden und auf allgemeine Zustimmung gestossen. Die AHV spricht indes aus- drücklich von einer doppelten und nicht, wie oft gesagt, von einer dreizehnten Rente. Es waren wirtschaftlich ausserordentliche Um- stände, welche diesen Beschluss veranlasst haben; die doppelte Rente wird damit nicht etwa institutionalisiert und künftig zur Selbstverständlichkeit erhoben. b. Heraufsetzung der Renten um rund ein Viertel. Auch hier ist eine Klarstellung am Platze. Ganz allgemein wird die Rentenerhöhung als weitere Anpassung an die wirtschaftlichen Verhältnisse be- trachtet (einfache Altersrente bisher 400 bis 800 Franken, neu

500 bis 1 000 Franken im Monat). Sie bedeutet aber mehr. Die

künftigen Renten beruhen auf einer abgeänderten, auf die Zukunft hin ausgerichteten Rentenformel, die sich auf neu erarbeitete ver- sicherungsmathematische und wirtschaftliche Erkenntnisse stützt. Eine Folge ist, dass die Rentenerhöhung nicht in allen Fällen ge- nau 25 Prozent ausmacht. Anders gesagt: eine kleine Minderheit der Rentenbezüger erhält eine um weniges bescheidenere, eine zweite kleine Minderheit eine uni weniges höhere, die Mehrheit eine durchschnittliche Rentenerhöhung. Eine Ausnahme betrifft auch die Teilrentner, d. h. Versicherte, die aus irgend einem Grunde weniger lang Beiträge entrichtet haben, als es ihrem Jahrgang entspräche. Hier fallen die Rentenerhöhungen je nach den Um- ständen tiefer aus. c. Nach geltendem Recht wäre der Bundesrat ermächtigt gewesen, die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber auf den 1. Ja- nuar 1975 in beschränktem Rahmen heraufzusetzen. Er hat von dieser Befugnis vorderhand keinen Gebrauch gemacht. d. Neben den ordentlichen gibt es ausserordentliche Renten und dar- unter solche, die an Einkommensgrenzen gebunden sind. Die AHV- Revision auf den 1. Januar 1975 setzt die Einkommensgrenzen herauf, damit die Rentenbezüger ebenfalls die erhöhten Leistungen erhalten. e. Etwas komplizierter ist die Lage bei den Ergänzungsleistungen. Das sind Zuschüsse an Rentenbezüger, die ausser den AHV-Renten über keine oder nur geringe zusätzliche Mittel verfügen und daher auf einen «Zustupf» angewiesen sind. Die Ergänzungsleistungen sind ebenfalls an Einkommensgrenzen geknüpft, die der Gesetz-

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geber jedoch weniger stark heraufgesetzt hat als die Renten selbst. Das hat zur Folge, dass manche Ergänzungsleistungen im Vergleich zum bisher ausgerichteten Betrag niedriger sein werden oder gar wegfallen. In jedem Fall aber erhält der Versicherte — Rente und Ergänzungsleistung zusammengerechnet — einen höhe- ren Betrag als bisher. f. Im Rahmen des EL-Gesetzes wird im weiteren der jährliche Bei- trag an die Stiftung Für das Alter von 10 auf 11,5 Mio Franken heraufgesetzt. g. Schliesslich sieht die AHV vom 1. Januar 1975 an Bau- und Ein- richtungsbeiträge an Betagtenheime vor; sie baut dabei auf die Erfahrungen in der Invalidenversicherung auf. Diese Massnahmen leiten ein neues Kapitel der Altershilfe auf Bundesebene ein.

3. Jede AHV-Revision — die immer auch das Rentensystem der In-

validenversicherung mitbetrifft — bedeutet eine grosse administrative Belastung. Es ist den Durchführungsorganen in den 27 Jahren ihres Bestehens stets gelungen, Revisionen fristgerecht durchzuführen, d. h. die Rentenbezüger sofort nach Inkrafttreten an den Verbesse- rungen teilhaben zu lassen. Das ist selbst bei zunehmendem Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung keineswegs selbstverständlich ; die fortgeschrittene Technik bietet ebenfalls ihre spezifischen Pro- bleme. Doch ist an der rechtzeitigen Ausrichtung der höheren Renten auch dieses Mal nicht zu zweifeln.

Die Erhöhung der laufenden AHV- und IV-Renten Allgemeines Die Rentenerhöhung auf den 1. Januar 1975 wird mehr als einer Million Rentnern zugute kommen. Da ist es nicht verwunderlich, dass viele Fragen nach der Art und Weise der Erhöhung gestellt werden. Ver- schiedenes ist nur verständlich, wenn man sich mit dem Rentensystem einigermassen vertraut macht. Dieses beruht nicht auf einer Einheits- rente. Vielmehr ist die Berechnung der Rente im Einzelfall soweit als möglich auf die persönlichen Verhältnisse des Einzelnen zugeschnitten und hängt weitgehend von der Höhe und Dauer seiner Beitragsleistung ab. Wenn sich aus der Erhöhung auf den 1. Januar 1975 Unterschiede

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in der Rentenhöhe ergeben können, so hat das hierin seinen Grund, und es soll nachfolgend versucht werden, die Zusammenhänge verständlicher zu machen.

Von der Basisrente zur Deckung des Existenzbedarfes Die achte AHV-Revision im Jahre 1973 leitete den Übergang zur existenz- sichernden Rente ein, für den von Anbeginn zwei Etappen vorgesehen waren. Die erste wirkte sich bereits ab 1. Januar 1973 aus und ist ab- geschlossen. Die zweite steht nun auf den 1. Januar 1975 bevor. Das Parlament hat aber inzwischen wegen des starken Anstiegs der Teuerung in den letzten zwei Jahren den ursprünglich vorgesehenen Umfang der Erhöhung noch erweitert. Die folgende Tabelle gewährt hierüber einen Überblick, wobei zum Vergleich die Mindest- und Höchstbeträge der Monatsrenten unmittelbar vor der achten AHV-Revision und jene ab 1973 mitaufgeführt sind.

Mindest- und Höchstbeträge der ordentlichen Vollrenten der AHV (Monatsbeträge in Franken)

Einfache Altersrente Ehepaar-Rente Witwenrente Minimum Maximum Minimum Maximum Minimum Maximum

Im Jahre 1972 220 440 352 704 176 352 B. AHV-Revision Erste Phase auf den 1. 1. 1973 400 800 600 1 200 320 640 Zweite Phase auf den 1. 1. 1975 500 1 000 750 1 500 400 800

Die Waisen- und Kinderrenten betragen 40 Prozent der einfachen Altersrente (Kürzung wegen Überversicherung vorbehalten), die all- fällige Zusatzrente für die Ehefrau des Rentenberechtigten 35 Prozent. Die IV-Renten entsprechen im Prinzip den zutreffenden ordentlichen Renten der AHV. Zu beachten ist, dass die Mindest- und Höchstbeträge bei Teilrenten niedriger sind als oben wiedergegeben. Anspruch auf eine der 24 Teil- renten hat, wer nicht ebensolang Beiträge leistete wie sein Jahrgang. Eine einfache Teilrente der Rentenskala 15 beträgt z. B. gegenwärtig im Minimum 141 Franken und im Maximum 282 Franken; nach der Rentenerhöhung werden es 176 Franken bzw. 352 Franken sein.

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Um wieviel werden die ordentlichen Renten zwischen Minimum und Maximum erhöht?

Die Erhöhung der Minima und Maxima beträgt — wie obige Tabelle zeigt — genau 25 Prozent. Das trifft allerdings nicht für alle bisherigen Maximalrenten zu, ebenso wie es auch bei den zwischen Höchst- und Mindestbetrag liegenden Renten in der Regel nicht der Fall ist. Hier kann die Erhöhung in Ausnahmefällen nur 22 oder aber auch 27 Prozent betragen. Wie ist das zu erklären ? Man muss sich vergegenwärtigen, dass die laufenden Renten diesmal ebenso wie 1973 nicht um einen prozentualen Zuschlag («linear») er- höht werden. Vielmehr müssen sie im Interesse einer möglichst lücken- losen Angleichung an die im Jahre 1975 erstmals entstehenden Renten durchwegs neu berechnet werden. Hiebei wird das Durchschnittsein- kommen des Rentenberechtigten aufgewertet, bevor es zur Berechnung der Rente dient. Die Aufwertung geschieht durch Vervielfältigung mit einem sogenannten Aufwertungsfaktor. Der Faktor konnte aber nicht für alle Einkommen gleich gewählt werden, weil sich diese gerade in jüngster Zeit stärker entwickelten. Bei Renten mit Einkommensbasis bis 1973 (in der Fachsprache «Niveaujahre 1973 und früher») beträgt der Faktor 1,25, bei Renten der Einkommensbasis 1974 («Niveaujahr 1974») dagegen 1,20. Die Einkommen sind 1974 nämlich so stark ge- stiegen, dass eine Aufwertung mit dem Faktor 1,25 die betreffenden Rentner durch eine über dem Durchschnitt liegende Erhöhung begünstigt hätte. Die Verwendung zweier Aufwertungsfaktoren kann nun, besonders zusammen mit den unumgänglichen Rundungsdif ferenzen, in diesem oder jenem Fall die e'rigangs geschilderte Abweichung in der Rentenhöhe bewirken.

Wie wird die ordentliche Rente erhöht?

Grundsätzlich gelten für die laufenden Renten vom 1. Januar 1975 an dieselben Rententabellen wie für die im Jahre 1975 neu entstehenden Renten. Es wird das neue massgebende durchschnittliche Jahreseinkom- men mit Hilfe des zutreffenden Aufwertungsfaktors bestimmt und die dazugehörige Rente der entsprechenden Rentenskala abgelesen. Die Auf- wertung der Jahreseinkommen geschieht anhand von Ermittlungs- tabellen, doch bestehen für die Umrechnung der ordentlichen Vollrenten, die den bei weitem grössten Teil der zu erhöhenden Renten ausmachen, gesonderte Tabellen, aus denen nicht nur die Aufwertung der Jahres-

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einkommen, sondern auch bereits die zugehörige Rente abgelesen werden kann. Es handelt sich um zwei Tabellen, eine für die Renten mit Ein- kommensbasis 1973 und früher und eine für die Renten mit Einkom- mensbasis 1974. Der grösste Teil der Renten wird durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf mittels einer modernen Datenverarbeitungsanlage umgerechnet und den Ausgleichskassen gemeldet. Nur so ist die rechtzeitige Um- rechnung überhaupt möglich. Einige Beispiele sollen erläutern, wie die Erhöhung bei Vollrenten erfolgt.

Rentenerhöhung Durchschnittliches Einfache Altersrente Erhöhung in bei Jahreseinkommen Prozenten alt neu alt neu

1. Aufwertung mit 12 000 15 000 520 600 25

Faktor 1,25 28 800 36 000 800 (Max.) 1 000 (Max.) 25

2. Aufwertung mit 12 000 14 400 520 640 23,1

Faktor 1,20 28 800 34 800 800 (Max.) 980 22,5

Es zeigt sich, dass bei der Aufwertung mit dem Faktor 1,20 die Renten im obersten Bereich geringfügig weniger erhöht werden als die im mittleren. Dabei darf nicht ausser acht gelassen werden, dass das neue Maximum der einfachen Altersrente bei den Vollrenten mit 1 000 Fran- ken auf die in letzter Zeit effektiv wesentlich gestiegenen Einkommen zugeschnitten ist. Renten, die im Jahre 1974 festgesetzt wurden, waren im allgemeinen höher, weil das Durchschnittseinkommen gegenüber 1973 und früher gestiegen ist.

Es gibt auch Ausnahmen

Es kann in seltenen Fällen vorkommen, dass diese oder jene Rente nach der Erhöhung auf den 1. Januar 1975 gar keine Veränderung oder eine geringfügigere Erhöhung als in Normalfällen aufweist. Hier handelt es sich um Fälle sogenannter Besitzstandsgarantien. Das betrifft Renten, die bisher wegen einer Besonderheit im Rentensystem begünstigt worden sind (zum Teil stark) und in einem höheren Betrage ausgerichtet wur-

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den, als es eigentlich den Berechnungsgrundlagen entsprochen hätte. Solche Renten können bei der allgemeinen Rentenerhöhung nicht noch- mals zusätzlich erhöht werden. Bei den ausserordentlichen Renten 1 mit Einkommensgrenzen, die bisher ungekürzt ausgerichtet wurden, kann normalerweise damit ge- rechnet werden, dass sie auch nach der Erhöhung ungekürzt ausbezahlt werden. Die Einkommensgrenzen wurden nämlich um 30 Prozent erhöht, die ausserordentlichen Renten um 25 Prozent. Eine Kürzung kann jedoch ausnahmsweise dann erfolgen, wenn der Bezüger im Verlaufe des Jahres

1974 eine überdurchschnittliche Einkommenssteigerung zu verzeichnen

hatte. Auszahlung der erhöhten Rente Wie bereits 1973 wird der Rentenberechtigte auch diesmal keine Er- höhungsverfügung erhalten, sondern nur einen entsprechenden Hinweis auf der Rückseite der Zahlungsanweisung («Erhöhte Rente ab 1. Januar 1975»). Die Ausgleichskassen setzen alles daran, dass die erhöhten Renten im Januar 1975 rechtzeitig ausbezahlt werden können. Sie haben daher den berechtigten Wunsch, bis dahin von Anfragen verschont zu bleiben. Ergeben sich dann nach Auszahlung der Rente begründete Zweifel an der Richtigkeit des erhaltenen Betrages, so erteilen die Aus- gleichskassen gerne die erforderlichen Auskünfte.

AHV und EDV

Die EDV ( = elektronische Datenverarbeitung) hat in den letzten Jahren eine beachtliche Breitenentwicklung erfahren. So werden einerseits im- mer grössere Computersysteme gebaut, mit denen sich die komplizierte- sten Applikationen verwirklichen lassen und denen hinsichtlich der Spei- cherkapazität kaum Grenzen gesetzt sind. Anderseits kommen aber auch immer kleinere, dennoch verhältnismässig leistungsfähige EDV-Systeme auf den Markt, zu denen nicht zuletzt die Geräte der mittleren Daten- technik zählen; mehr und mehr findet also die EDV selbst dort Eingang,

1 Ausserordentliche Renten können unter bestimmten Voraussetzungen

statt der ordentlichen beansprucht werden und belaufen sich im Normal- fall auf den Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrente.

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wo die Ansprüche hinsichtlich Aufgabenstellung und Umfang der Arbei- ten sich in bescheidenerem Rahmen halten. Daneben entsteht ein stets reichhaltigeres Angebot an Peripheriegeräten, wie z. B. über Telefon- leitungen mit dem Computer verbundene Ein- und Ausgabestationen für die Datenfernverarbeitung, optische Lesegeräte, die Schreibmaschi- nen- oder gar Handschriften erkennen und in eine für den Computer ver- ständliche Form bringen können, oder Bildschirmgeräte, die es dem Anwender erlaubten, mit dem Computer einen eigentlichen Dialog auf- zunehmen. Organisationsstruktur der AIIV Es geht nun hier allerdings nicht darum, die technische Entwicklung in der EDV zu verfolgen. Vielmehr soll dargelegt werden, wo die Möglich- keiten und Grenzen der Automatisierung bei der Durchführung der AHV liegen. Um die Verhältnisse richtig würdigen zu können, muss man sich zunächst vergegenwärtigen, dass die AHV dezentral organisiert ist. Die erste Organisationsstufe bilden die Arbeitgeber, mit denen wir uns aber in der Folge nicht weiter befassen, weil sie, wenn sie einen Computer einsetzen, dies nicht in erster Linie wegen der AHV, sondern aus inner- betrieblichen Gründen tun. Sodann kommen — sozusagen als pibce de resistance — die 103 AHV-Ausgleichskassen, nämlich 76 Verbands- Ausgleichskassen, 25 kantonale Ausgleichskassen und 2 Ausgleichs- kassen des Bundes, die insgesamt annähernd 3 000 Zweigstellen unter- halten. Als letzte Stufe ist die Zentrale Ausgleichsstelle zu erwähnen, bei welcher, wie schon der Name erahnen lässt, die wesentlichen Fäden zusammenlaufen. Dieser organisatorische Aufbau ist historisch bedingt, ist doch 1948 bei der Einführung der AHV grundsätzlich die Organi- sation der während des Zweiten Weltkrieges geschaffenen Lohn- und Verdienstersatzordnung, der Vorgängerin der heutigen Erwerbsersatz- ordnung für Wehr- und Zivilschutzpflichtige (EO), übernommen wor- den. Bleibt noch zu erwähnen, dass die AHV-Ausgleichskassen auch bei der Durchführung der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mit- zuwirken haben und dass ihnen vielfach auch weitere Aufgaben über- tragen werden, so vor allem die Festsetzung und Auszahlung der Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV und von Familienzulagen.

EDV-Anwendung bei den Ausgleichskassen Betrachten wir vorerst die Verhältnisse bei den Ausgleichskassen. Es ist nicht zu bestreiten, dass eine dezentrale Organisation schon an und

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für sich nicht computerfreundlich ist: Je grösser nämlich der Arbeits- anfall auf einem bestimmten Gebiet ist, desto wirtschaftlicher kann in der Regel ein Computer eingesetzt werden. Hier ist nun zu beachten, dass der Geschäftsumfang der Ausgleichskassen grosse Unterschiede aufweist; so schwanken z. B. die 1973 je Ausgleichskasse vereinnahmten AHV/IV/E0-Beiträge zwischen 4 und 540 Mio Franken, währenddem die Zahl der auszuzahlenden Renten zwischen einigen hundert und 90 000 variiert. Daraus zu schliessen, die heutige Organisation der AHV ver- hindere einen zweckmässigen Einsatz von Computern, wäre allerdings falsch. Die bisherige Entwicklung zeigt nämlich, dass auch kleinere Ausgleichskassen den Weg zur EDV gefunden haben. Aber nicht nur vom Umfang der auszuführenden Arbeiten, sondern ebensosehr von der Aufgabenstellung her sind die Möglichkeiten zur Anwendung neuzeitlicher technischer Einrichtungen verschieden. Wie sieht nun die Situation bei den hauptsächlichsten Aufgaben der Aus- gleichskassen aus?

Beitragsbezug Auf dem Gebiet des Beitragsbezuges hat der Automatisierungsprozess anfänglich nur zögernd eingesetzt. Dies ist vorwiegend darauf zurück- zuführen, dass sich für die entsprechenden Arbeiten die Verwendung eines Computers in der Regel nur für grössere Ausgleichskassen lohnt, die ihn auch für andere Aufgaben benützen können. Das Aufkommen von Geräten der mittleren Datentechnik hat nun sogar auch für kleinere Ausgleichskassen die Möglichkeit geschaffen, auf diesem Gebiet eine sinnvolle und auf die Bedürfnisse abgestimmte Automatisierung zu ver- wirklichen. Diese setzt indessen voraus, dass die Abrechnungsbuch- haltung entsprechend reorganisiert wird.

Führung der individuellen Konten Die Führung der individuellen Konten, auf denen die bei der späteren Rentenberechnung zu berücksichtigenden Einkommen aufzuzeichnen sind, ist hinsichtlich der EDV-mässigen Bearbeitung ein noch wenig erschlossenes Gebiet. Warum? Die Stärke der EDV liegt unter anderem in der enormen Verarbeitungsgeschwindigkeit und in der Möglichkeit, Unmengen von Daten auf kleinstem Raum speichern und jede einzelne Information in Sekundenschnelle wieder auffinden zu können; ihr schwacher Punkt hingegen ist die Datenerfassung, die heute noch weit- gehend manuell erfolgen muss und daher sowohl zeitaufwendig als auch

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fehleranfällig ist. Bei der Führung der individuellen Konten ist zwar die Voraussetzung der grossen Datenmenge erfüllt, denn für jeden Bei- tragspflichtigen sind alljährlich Aufzeichnungen vorzunehmen, welche jederzeit (z. B. im Rentenfall oder wenn der Versicherte einen Konten- auszug verlangt) abrufbereit sein müssen. Hingegen findet keine lau- fende oder immer wiederkehrende Verarbeitung dieser Daten statt. Den Nachteilen der Datenerfassung stehen somit lediglich die Vorteile der modernen Speichertechnik gegenüber. Es erstaunt daher nicht, wenn die Automatisierung hier nur zögernd Fuss fasst und sich auch noch keine eindeutigen Tendenzen hinsichtlich der Anwendungsmethoden abzeich- nen. Die laufende technische Weiterentwicklung wird aber bestimmt neue Möglichkeiten eröffnen.

Berechnung der Renten Die Berechnung der Renten ist eine sehr komplexe Aufgabe, so dass es den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen würde, wollte man die ganze Problematik in gemeinverständlicher Form aufzeigen. Wir müssen uns darauf beschränken, festzustellen, dass der Computer hier praktisch noch nicht Eingang gefunden hat. Die Zukunft dürfte unter Umständen in einer nur noch teilweise manuellen Bearbeitung der Rentenfälle liegen, wobei der Computer dem Sachbearbeiter im Dialogverkehr über ein Bildschirmgerät die Klippen der fast unüberblickbaren Anspruchs- und Berechnungsvorschriften überspringen hilft. Zu wünschen wäre in diesem Zusammenhang auch, dass inskünftig bei der Gesetzgebung und in den Durchführungsvorschriften vermehrt auf die Belange der EDV Rück- sicht genommen würde.

Auszahlung der Renten Geradezu ideale Verhältnisse für eine Computeranwendung herrschen hingegen auf dem Gebiet der Rentenauszahlung. Eine einmalige Daten- erfassung genügt, um während Jahren jeden Monat die Auszahlungs- belege (Anweisungsformulare, Girozettel usw.) über ein EDV-System erstellen zu können. Gleichzeitig können auch andere damit zusammen- hängende Arbeiten, wie beispielsweise die Registerführung, die Meldun- gen an die Zentrale Ausgleichsstelle und die Terminüberwachung, mit dem Computer vollzogen werden. Der wirtschaftliche Einsatz einer EDV-Anlage hängt indessen weitgehend von der Grösse des Renten- bestandes ab. Für mittlere und kleinere Ausgleichskassen würde sich daher der Einsatz eines eigenen Computers nicht rechtfertigen. Um aber

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gleichwohl nicht auf die Vorteile der Automatisierung verzichten zu müssen, lassen etliche Ausgleichskassen die entsprechenden Arbeiten im Auftragsverhältnis durch eine Ausgleichskasse, die bereits automa- tisiert ist, oder durch eine ausserhalb der AHV stehende Servicestelle (z. B. EDV-Dienst einer öffentlichen oder privaten Verwaltung) aus- führen. Folgende Zahlen mögen dies illustrieren: Anfangs 1973 bean- spruchten 74 Ausgleichskassen und 13 Zweigstellen mit einem Bestand von etwa 810 000 Renten, das sind 85 Prozent aller Renten, die Dienste von nur 33 EDV-Anlagen 1. Heute hat der Automatisierungsgrad, ge- messen an der Anzahl Renten, bereits etwa 90 Prozent erreicht.

EDV-Anwendung bei der Zentralen Ausgleichsstelle

Die Zentrale Ausgleichsstelle 2 erhält von den Ausgleichskassen täglich Tausende von Meldungen. Die darin enthaltenen Informationen sind in gesetzlich vorgeschriebenen Registern festzuhalten. Heute umfassen diese bereits mehrere Millionen beitragspflichtige und leistungsberech- tigte Personen. Zum Teil sind die Register auch statistisch auszuwerten. Dabei handelt es sich nicht nur um Zahlenspielereien; vielmehr werden die Statistiken benötigt, um die weitere finanzielle Entwicklung der Sozialversicherung abschätzen und entsprechend lenken zu können. Die vielseitige Verarbeitung solch riesiger Datenmengen wäre ohne den Einsatz einer stark ausgebauten Computeranlage schlechterdings un- denkbar. Um den Engpass der manuellen Datenerfassung, der angesichts des enormen Datenflusses besonders ausgeprägt ist, zu vermeiden, wird nach und nach dazu übergegangen, die verschiedenartigen Meldungen an die Zentrale Ausgleichsstelle in computergerechter Form zu erstatten, d. h. mit maschinell-optisch lesbaren Meldeformularen oder — sofern eine Ausgleichskasse den fraglichen Arbeitsbereich bereits automatisiert hat — mittels direkt verarbeitbarer Magnetbänder.

Periodische Rentenerhöhungen

Zum Abschluss sei noch ein Problem angeschnitten, das die Ausgleichs- kassen und die Zentrale Ausgleichsstelle berührt, das aber auch die Öffentlichkeit in besonderem Masse interessiert: die periodischen Renten-

I Siehe auch ZAK 1973, S. 349 ff.

2 Siehe auch ZAK 1973, S. 149 ff.

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erhöhungen. Seit 1967 wurden die Renten der AHV und IV regelmässig alle zwei Jahre erhöht. In Zukunft wird sich der Anpassungsrhythmus angesichts der Lohn- und Preisspirale, die nicht zur Ruhe kommen will, kaum verlangsamen, im Gegenteil, eher wird man auch mit jährlichen Rentenanpassungen rechnen müssen. Dies stellt an die AHV-Organe ganz besondere Anforderungen, gilt es doch, jeweils eine Million Renten um- zurechnen und die für die Erstellung der Auszahlungsbelege verwende- ten Datenträger (z. B. Adressplatten, Lochkarten, Magnetbänder oder Magnetplatten) so rechtzeitig abzuändern, dass die erhöhten Renten- beträge zu den üblichen monatlichen Terminen ausbezahlt werden kön- nen. Bisher ist das noch immer gelungen; ein Blick auf die Verhältnisse bei ausländischen Sozialversicherungen wird jedoch zeigen, dass dies nicht so selbstverständlich ist, wie mancherorts angenommen wird.

Zentrale Rentenumrechnung Grundsätzlich obliegt die Berechnung der Renten — und dazu gehört eigentlich auch die Umrechnung bei allgemeinen Rentenerhöhungen — den Ausgleichskassen. Gleichwohl werden, im Sinne einer Dienstleistung für die Ausgleichskassen, alle Renten zentral, d. h. durch die Zentrale Ausgleichsstelle, umgerechnet. Es ist nämlich zu beachten, dass etliche Ausgleichskassen, die zwar für die Rentenauszahlung über einen Com- puter verfügen, nicht alle für die Umrechnung erforderlichen Angaben gespeichert haben und somit gar nicht in der Lage wären, ihre Renten selber maschinell umzurechnen. Zudem wäre es wenig sinnvoll, wenn an so und so vielen Orten Umrechnungsprogramme erstellt würden, die angesichts der vielfältigen Berechnungsregeln immerhin einen beträcht- lichen Arbeitsaufwand erfordern; es wäre übrigens auch nicht möglich, den Ausgleichskassen hiezu ein Einheitsprogramm zur Verfügung zu stellen, denn die von den Ausgleichskassen eingesetzten Anlagen und angewendeten Verarbeitungs- und Speichermethoden sind zu verschieden. Wenn nun einzelne Ausgleichskassen vorläufig ihre Renten gleichwohl selber maschinell umrechnen, so ist das hauptsächlich darauf zurück- zuführen, dass das zentrale Rentenregister aus rein technischen Gründen heute noch nicht «tagfertig» nachgeführt werden kann; die kurz vor einer Rentenerhöhung neu entstandenen Renten — insgesamt dürften es etwa 25 000 bis 30 000 an der Zahl sein — können daher von der Zentralen Ausgleichsstelle nicht innert nützlicher Frist umgerechnet werden. Die Einführung eines neuen Meldeverfahrens wird die Voraus- setzungen für eine umfassende zentrale Rentenumrechnung entscheidend verbessern.

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Zentrales Rentenregister Anfänglich musste aus technischen Gründen die Speicherung im zentra- len Rentenregister auf diejenigen Daten beschränkt werden, die für die Überwachung des Rentenbestandes und für die Erstellung der Statisti- ken erforderlich waren. Bei den Rentenerhöhungen auf den 1. Juli 1961 und auf den 1. Januar 1964 genügten diese Informationen für die Um- rechnung durch die Zentrale Ausgleichsstelle. Bei den Vorarbeiten zur achten AHV-Revision zeigte sich aber, dass der Registerinhalt für weitere zentrale Umrechnungen nicht mehr ausreichen würde. Auf den 1. Januar 1973 wurde daher der Katalog der zu speichernden Daten wesentlich erweitert, nämlich von 80 auf 272 Buchstaben und Zahlen je Rente. Dabei blieben allerdings Angaben, die nur für die Umrechnung von verhältnismässig wenigen Sonderfällen massgebend sind, nach wie vor unberücksichtigt, soweit — gesamthaft gesehen — die manuelle Umrechnung sich offensichtlich als weniger aufwendig erwies als die laufende Meldung, Erfassung und Speicherung der entsprechenden Daten und die Erweiterung der LTmrechnungsprogramme. Anderseits konnte selbstverständlich die künftige Entwicklung der Gesetzgebung nicht in allen Einzelheiten vorausgesehen werden; sollten später aufgrund neuer Erkenntnisse oder veränderter Verhältnisse für die Rentenerhöhung Kriterien massgebend werden, die im zentralen Register nicht gespeichert sind, so müssten entweder die fehlenden Daten nacherfasst oder — falls dies zu aufwendig wäre — die von den nicht vorhergesehenen Erhöhungs- regeln betroffenen Renten manuell umgerechnet werden. Schliesslich sei noch darauf hingewiesen, dass das Rentenregister der Zentralen Ausgleichsstelle keine Adressenangaben enthält, weil die Auszahlung der Renten Sache der Ausgleichskassen ist. * Zusammenfassend darf festgestellt werden, dass die Automatisie- rung innerhalb der AHV im allgemeinen einen recht erfreulichen Stand erreicht hat. Doch manches bleibt auf diesem Gebiet noch zu tun, um trotz der ständig sich verschärfenden Personalknappheit den steigenden Anforderungen gewachsen zu bleiben. Eines darf man aber dabei nicht verkennen: Einzig mit einer immer weitgehenderen Automatisierung lässt sich dieses Ziel nicht erreichen; nach wie vor hängt das gute Ge- lingen in erster Linie vom persönlichen Einsatz jedes Einzelnen ab.

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Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ab 1975

Die von den Kantonen ausgerichteten, vom Bund subventionierten Er- gänzungsleistungen zur AHV und IV haben den Zweck, ungenügendes Einkommen der Rentner der AHV oder IV bis zu einer gesetzlich fest- gesetzten Einkommensgrenze so zu ergänzen, dass die Bezüger in der Lage sein sollten, zusammen mit der Rente und allfälligen weiteren Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt zu decken. Im Um- fange, in dem die Sicherung des Existenzbedarfs dank ihrem starken Ausbau von den AHV- und IV-Renten übernommen wird, können die Ergänzungsleistungen abgebaut werden. Dies geschah bereits bei der achten AHV-Revision auf 1. Januar 1973. Bei der auf den 1. Januar 1975 in Kraft tretenden Gesetzesrevision werden die Renten der AHV und IV um ungefähr ein Viertel erhöht. Diese Heraufsetzung wird in vielen Fällen die bei den Einkommens- grenzen für die Ergänzungsleistungen ebenfalls vorgenommene Erhöhung (1 200 Fr. bei Alleinstehenden, 1 800 Fr. bei Ehepaaren und 600 Fr. bei Waisen) übersteigen und damit eine Reduktion oder sogar den Wegfall der monatlichen Ergänzungsleistung nach sich ziehen. Allerdings werden auch die im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen vorgesehenen Maximalansätze für den Mietzinsabzug angemessen erhöht. Da fast alle Kantone den Mietzinsabzug eingeführt haben und diesen voraussichtlich im bundesrechtlichen Rahmen neu festsetzen werden, sollte in nicht seltenen Fällen die erwähnte Kürzung gemildert oder unter Umständen die Ergänzungsleistung sogar heraufgesetzt werden. Auf jeden Fall werden sich die bisherigen EL-Bezüger zusammen mit der erhöhten Rente und der allfälligen neuen Ergänzungsleistung besser stellen als bis anhin, selbst wenn die neue Ergänzungsleistung niedriger sein oder ganz dahinfallen sollte. Dies sei anhand zweier Beispiele illustriert, wobei vorausgesetzt wird, dass abgesehen von der AHV-Rente und der Er- gänzungsleistung die übrigen wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert bleiben.

I. Beispiel

Ein alleinstehender Versicherter bezieht gegenwärtig, nebst anderem Einkommen, eine einfache AHV-Altersrente von 440 Franken im Monat und — unter Berücksichtigung der zulässigen Abzüge vom anrechen- baren Einkommen ohne Mietzinsabzug — eine Ergänzungsleistung von

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200 Franken im Monat. Ab 1. Januar 1975 ergibt sich folgende Erhöhung

des Gesamtbezuges an AHV-Rente und Ergänzungsleistung:

Monatliche Monatliche Erhöhung Bezüge 1974 Bezüge ab 1975 des monatlichen Gesamtbezuges ab 1. Januar 1975 Fr. Fr. Fr.

Rente 440.— 550.— Ergänzungs- leistung 200.— 190.—

Total 640.— 740.— 100.-

1974 1975

2. Beispiel

Einem Ehepaar steht — nebst anderem Einkommen — seit 1973 eine AHV-Ehepaar-Altersrente von 1 005 Franken im Monat zu. Die monat- liche Ergänzungsleistung beläuft sich — insbesondere wegen Anrechnung eines maximalen Mietzinsabzuges von 175 Franken im Monat — auf

100 Franken im Monat. Zahlt das Ehepaar einen jährlichen Mietzins

von 4 200 Franken oder mehr und wohnt es in einem Kanton, der die neuen Höchstansätze für den Mietzinsabzug einführt (250 Fr. im Monat

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für Ehepaare), so ergibt sich folgende Erhöhung des Gesamtbezuges an AHV-Rente und Ergänzungsleistung:

Monatliche Monatliche Erhöhung Bezüge 1974 Bezüge ab 1975 des monatlichen Bezuges ab 1975 Fr. Fr. Fr.

Rente 1 005.— 1 260.— Ergänzungs- leistung 100.— 70.—

Total 1 105.— 1 330.— 225.—

EL 70Fr

EL 100 Fr.

1974 1975 Fällt die Erhöhung des Mietzinsabzuges weg, weil der jährliche Miet- zins 3 300 Franken nicht übersteigt oder weil der Wohnsitzkanton die

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Ansätze für den Mietzinsabzug nicht heraufsetzt, ergibt sich trotzdem folgende Erhöhung des monatlichen Bezuges:

Monatliche Monatliche Erhöhung Bezüge 1974 Bezüge ab 1975 des monatlichen Bezuges ab 1. Januar 1975 Fr. Fr. Fr.

Rente 1 005.— 1 260.— Ergänzungs- leistung 100.—

Total 1 105.— 1 260.— 155.—

EL 100 Fr.

1974 1975

Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass die von gewissen Kantonen und Gemeinden zusätzlich ausgerichteten Beihilfen, die vom Bund nicht subventioniert werden, hier nicht berücksichtigt sind.

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Baubeiträge an Altersheime

Als 1948 die AHV in unserem Land eingeführt wurde, stand die Be- seitigung der wirtschaftlichen, finanziellen Notlage eines grossen Teils unserer alten Mitbürger im Vordergrund. Dank dem grosszügigen Aus- bau der AHV im Verlauf vieler Revisionen und der Einführung der Er- gänzungsleistungen kann ein bescheidener Lebensunterhalt für alle Be- tagten und Hinterlassenen heute als gesichert gelten. Aber schon zu Beginn der sechziger Jahre war man sich bewusst, dass die Probleme der Betagten mit der Erhöhung der AHV-Renten allein nicht zu lösen sind. Der bekannte Bericht über die Altersfragen in der Schweiz, der 1966 veröffentlicht wurde, enthält zahlreiche Po- stulate für die Gestaltung einer zeitgemässen Alterspolitik. Um jene Vorschläge zu realisieren, fehlte dem Bund damals zum Teil die Ver- fassungsgrundlage. Sie wurde mit der Abstimmung vom 3. Dezember

1972 zum neuen Konzept der Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

vorsorge geschaffen. Der Weg zur Förderung von Massnahmen zugunsten Betagter war damit geebnet. Nicht alle Massnahmen können gleichzeitig eingeführt werden. In einer ersten Phase wird die Versicherung Baubeiträge an Heime und Einrichtungen für Betagte gewähren. Die Gesetzesbestimmung tritt auf den 1. Januar 1975 in Kraft. Damit ist eine Koordination mit dem neuen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz möglich, das unter anderem die Beiträge des Bundes an Alterswohnungen regelt und das ebenfalls auf den 1. Januar 1975 in Kraft treten sollte. Eines der Hauptziele der heutigen Alterspolitik besteht darin, den einzelnen Betagten zu gestatten, solange als möglich in der eigenen Wohnung zu bleiben. Dies kann mit Hilfe verschiedener Dienstleistungen wie Mahlzeiten-, Haushilfe- und Hauspflegedienste gefördert werden. Trotzdem sind etwa fünf bis sieben Prozent der über 65 Jahre alten Menschen auf die Aufnahme in ein Alters- oder Krankenheim ange- wiesen. Das sind gegenwärtig rund 50 000 Betagte. Es besteht haupt- sächlich ein Mangel an Betten für Personen, die mehr oder weniger pflegebedürftig sind. Die AHV wird daher hauptsächlich den Bau, den Ausbau und die Einrichtung der Heime fördern, in denen die Bewohner eine aktivierende Betreuung und Pflege erhalten. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als heute bereits beim Eintritt in das Altersheim viele schon leicht oder gar mittelschwer pflegebedürftig sind. Nach Möglichkeit sollten die Heimbewohner bis zu ihrem Lebensende im Altersheim bleiben

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können und lediglich bei schwerster Pflegebedürftigkeit in ein Spital oder in ein Krankenheim wechseln müssen. Seit einigen Jahren werden mit grossem Erfolg von einigen Heimen Dienstleistungen für die in der Umgebung wohnenden Betagten erbracht. Diese begeben sich in das Heim, um von verschiedenen Angeboten (Mahl- zeiten, Turnen, Schwimmen, Fusspflege, Ergotherapie usw.) Gebrauch zu machen; anderseits können gewisse Dienste (Putz- und Mahlzeiten- dienst, Haushilfe usw.) den Betagten bei Bedarf in die eigene Wohnung gebracht werden. Das System hat sich gut bewährt. Die Versicherung möchte daher den Bau und Ausbau solcher Heime besonders unter- stützen. Neben den eigentlichen Heimen wird mit dem gleichen Ziel der Bau und Ausbau von Tages- und Freizeitstätten für Betagte, die der Begegnung, Ertüchtigung oder Beschäftigung dienen, gefördert. Mit der Förderung solcher Einrichtungen möchte die AHV allerdings die Gewähr haben, dass diese auch einer zeitgemässen Altersbetreuung Rechnung tragen. Man muss sich bewusst sein, dass ein Heim nicht nur für Unterkunft und Verpflegung zu sorgen hat. Ebenso wichtig ist es, dass den Bewohnern genügende und abwechslungsreiche Betätigungs- möglichkeiten geboten werden. Die dafür notwendigen Räume sind daher bereits beim Bau zu schaffen. Auch ist der Lage der Heime besondere Beachtung zu schenken, damit der Kontakt der Heimbewohner mit der Bevölkerung gewahrt bleibt. Die Baubeiträge werden nicht alle Probleme lösen. Die Förderung der Bauten zugunsten Betagter muss ergänzt werden durch individuelle Massnahmen zur Ertüchtigung und Betreuung. Dabei spielt die Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals eine sehr wichtige Rolle. In einer zweiten Phase wird daher die Unterstützung solcher Massnahmen durch die AHV geprüft.

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Durchführungsfragen Beurteilung neuartiger Therapien und Behandlung von Übergewicht aus der Sicht der Krankenversicherung bzw. der Invalidenversicherung

1. Spiel- und Maltherapie bei Minderjährigen

Die Krankenversicherung anerkennt die Spiel- und Maltherapie bei Min- derjährigen als besondere Form der Psychotherapie. Diese Betrachtungs- weise gilt auch in der IV, so dass diese Therapieart nicht als pädagogisch- therapeutische Massnahme im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 IVG an- zusprechen ist, sondern ausschliesslich als medizinische Massnahme nach Artikel 12 oder 13 IVG im Rahmen eines vom Arzt festzulegenden The- rapieplanes. Die Kostenübernahme durch die IV richtet sich nach den Weisungen von Randziffer 111 des Kreisschreibens über die medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen und den Richtlinien betreffend die medizinische Abklärung und die Leistungen der IV bei psychischen Krankheiten von Minderjährigen.

2. Behandlung der Adipositas (Übergewicht)

Die Behandlung der Adipositas wird als Pflichtleistung von den Kranken- kassen übernommen, wenn das Gewicht der betreffenden Person 20 Pro- zent des maximalen Idealgewichts (gemäss nachstehender Tabelle) über- steigt oder ein zusätzliches Leiden besteht, das durch die Gewichts- reduktion günstig beeinflusst werden kann. Für die Beurteilung der Adipositasbehandlung in der IV ist Rand- ziffer 32 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungs- massnahmen massgebend. Wird bei einer Eingliederungsmassnahme nach Artikel 12 IVG der Eingliederungserfolg durch ein Übergewicht von

20 und mehr Prozent nach den vorstehenden Tabellen erheblich beein-

trächtigt oder in Frage gestellt, oder wird das Operationsrisiko durch Adipositas sehr vergrössert, sind die Eingliederungsmassnahmen solange abzulehnen, als das Gewicht nicht auf das verlangte Mass reduziert wird und die Gewichtsreduktion nicht aufrechterhalten werden kann. Die Ursachen der Adipositas sind unerheblich. Wird die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich durch Übergewicht oder ein durch dieses erheblich beeinflusstes Leiden (z. B. Kreislaufkrankheiten, Rückenleiden) in rentenbegründendem Aus- mass vermindert, so ist zu prüfen, ob eine Gewichtsreduktion zumutbar

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Höchstzulässiges Idealgewicht 1 und Idealgewicht + 20 Prozent für Männer und Frauen verschiedener Grösse Grösse in Schuhen Höchstes zulässiges Idealgewicht cm Idealgewicht (kg) + 20 %

Männer 160 65,3 78,4 165 68,9 82,7 170 72,9 87,5 175 76,9 92,3 180 80,9 97,1 185 85,4 102,5 190 89,8 107,8 195 94,3 113,2 Frauen 150 55,4 66,5 155 58,1 69,7 160 60,8 73 165 64,4 77,3 170 67,9 81,5 175 71,5 85,8 180 75,9 91,1 185 80,4 96,5

1 Auszugsweise aus Wissenschaftl. Tabellen Geigy, 6. Aufl., S. 588, 1960 /

7. Aufl., S. 701, 1968.

ist. Widersetzt sich der Versicherte einer Behandlung, so ist die Rente nach Artikel 31 Absatz 1 IVG zu verweigern, nachdem er schriftlich über die Folgen der Ablehnung orientiert wurde. Bei Übergewicht infolge schlechter Essgewohnheiten (alimentäre Adipositas) darf angenommen werden, dass eine Gewichtsreduktion zu- mutbar ist. Bei hormonaler Adipositas ist eine Abmagerungskur kaum wirksam und sicher nicht zumutbar. In allen übrigen Fällen ist auf die Beurteilung durch den Arzt abzustellen.

3. Akupunktur

Nach Auffassung der zuständigen Fachkommissionen der Krankenver- sicherung und der IV kann die Behandlungsmethode der Akupunktur nicht als wissenschaftlich anerkannt werden. Daher sind deren Kosten weder von den Krankenkassen noch von der IV zu übernehmen (vgl. für die IV dazu auch Rz 80a des Kreisschreibens über die medizinischen Massnahmen).

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Erwerbsersatzordnung und schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland Das BSV ist verschiedentlich angefragt worden, ob die Freiwilligen der schweizerischen Katastrophenhilfe im Ausland Anspruch auf Entschä- digungen der Erwerbsersatzordnung hätten. Es ist daher angezeigt, hier kurz über die Rechtslage zu informieren. Die Erwerbsersatzordnung beruht in erster Linie auf Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung. Danach ist der Bund be- fugt, Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Ver- dienstausfalles infolge Militärdienstes aufzustellen. Für den Einbezug der Dienstleistenden im Zivilschutz in die Erwerbsersatzordnung (Art. 1 Abs. 2 EOG) wurde in Artikel 22bis Absatz 6 der Bundesverfassung eine besondere Grundlage geschaffen. EO-Entschädigungen können somit grundsätzlich nur für Dienstleistungen in der schweizerischen Armee und im schweizerischen Zivilschutz gewährt werden. Die Tätigkeit der schwei- zerischen Katastrophenhilfe im Ausland hat nun aber rein zivilen Cha- rakter und liegt ausserhalb der beiden genannten Bereiche. Den dieser Institution angehörenden Freiwilligen können deshalb mangels ver- fassungsmässiger Grundlage keine EO-Entschädigungen ausgerichtet werden. Wenn anderseits den Teilnehmern an eidgenössischen und kan- tonalen Leiterkursen von Jugend und Sport im Sinne von Artikel 8 des Bundesgesetzes über die Förderung von Turnen und Sport sowie den Absolventen von Jungschützenleiter-Kursen ein Anspruch auf solche Entschädigungen zuerkannt wird (Art. 1 Abs. 3 EOG), so geschieht dies wegen des paramilitärischen Charakters dieser in der Militärorganisation verankerten Tätigkeiten.

Abkommen mit Griechenland Am 24. Oktober 1974 sind die Ratifikationsurkunden für das am 1. Juni

1973 abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidge-

nossenschaft und dem Königreich Griechenland über soziale Sicherheit ausgetauscht worden. Das Abkommen tritt damit auf den 1. Dezember

1974 in Kraft. Seinen Text haben die Ausgleichskassen seinerzeit mit

der Botschaft des Bundesrates vom 10. August 1973 erhalten. Gegen- wärtig stehen die Durchführungsbestimmungen, insbesondere das Ver- fahren zur Berücksichtigung griechischer Versicherungszeiten, in Be- arbeitung. Demnächst wird den Ausgleichskassen ein Merkblatt über das Abkommen zugehen, dem sobald als möglich ein Kreisschreiben fol- gen wird.

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HINWEISE

Eine «Modeschau» Die ZAK hat im Jahre 1970 (S. 389) auf das Beispiel für Sehbehinderte einer Elternvereinigung hingewiesen, die blinden und sehschwachen Kindern durch Ausflüge und Besuche — im geschilderten Fall auf einem Bauernhof — neue Lebensgebiete erschliessen hilft. Erfreulicherweise finden solche und ähnliche Bestre- bungen immer weitere Verbreitung, und dies nicht nur für blinde, son- dern auch für Kinder mit anderen Behinderungen. Für erwachsene Blinde werden zwar seit langem intensive Anstrengungen unternommen, um sie wirtschaftlich einzugliedern. Hat man aber ebensoviel getan, damit sie auch in ihrer Freizeit ein «normales» Leben führen und die vielen Freu- den und Schönheiten, die den Sehenden offenstehen, erleben und ge- niessen können? Ein grosses Lausanner Warenhaus ist hier offensicht- lich in eine Lücke eingedrungen, als es kürzlich — erstmals in der Schweiz — zu einer Modeschau für Blinde einlud. Eleganz braucht nicht ein Vorrecht der Sehenden zu sein. Auch die Blinden kleiden sich gerne modisch, obgleich sie manchmal Mühe haben, sich die besondere Fasson oder ein Detail, das den «Chic» eines Kleides ausmacht, genau vorzu- stellen. Die Modeschau gab den Sehbehinderten, geführt von qualifizier- ren Verkäuferinnen, ausgiebig Gelegenheit, die Stoffe nach Belieben anzufühlen, zu riechen und sich die Modelle, die aus den charakteristisch- sten der Saison ausgewählt worden waren, erklären zu lassen. — Die gute Idee verdient Nachahmung.

Auch ein In der AHV-Geschichte taucht — auf eine Monats- Rekord abrechnung bezogen erstmals — im Oktober 1974 ein Milliardenbetrag auf. Es handelt sich um die Rentenzahlungen, welche die Ausgleichskassen im September abgewickelt haben; darin ist die doppelte Rente für das Jahr 1974 enthalten. Der Betrag beläuft sich auf 1 014 755 269 Franken. Die Riesensumme schien einer Erwähnung wert, ohne dass man darob in Megalomanie verfallen müsste.

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Prof. Dr. Ernst Kaiser tritt zurück

Professor Dr. Ernst Kaiser, seit 1962 Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung, tritt auf Jahresende in den Ruhestand. In den tätigen Ruhestand, muss man wohl sagen, denn er wird an der Weiter- entwicklung der Ersten und an der Errichtung der Zweiten Säule — auf Gesetzesebene — weiterhin als Experte mitwirken. Dennoch geziemt es sich, mit diesen Zeilen darauf hinzuweisen, dass Professor Kaiser dem- nächst den «ordentlichen» Bundesdienst verlässt. Der Demissionär ist 1907 in Rorschach geboren und hat dort und in St. Gallen die Schulen durchlaufen. Nach bestandener Matura nahm er in Genf die Studien auf und wurde gleichenorts — und zwar im Völkerbundssekretariat — auch beruflich tätig. Als die Ungunst der Zeit die frühere Weltorganisation zusammenbrechen liess, trat er 1942 in das Eidgenössische Statistische Amt und 1943, auf Veranlassung des damaligen Direktors, Dr. Arnold Saxer, in das Bundesamt für Sozial- versicherung über. Damit waren die Weichen für seine künftige Tätig- keit gestellt. Fast über Nacht war das AHV-Problem in das Zentrum des Interesses und der sozialpolitischen Forderungen getreten. Professor Kaiser schuf mit dem Aufbau der Sektion Mathematik und Statistik die organisatorischen Voraussetzungen für die Erarbeitung der technisch- mathematischen Grundlagen für das innert kurzer Frist einzuführende Sozialwerk. Seit dem Inkrafttreten im Jahre 1948 sind 27 Jahre ver- strichen; die AHV wurde in 8 «numerierten» und weiteren nicht be- zifferten Gesetzesrevisionen auf den heutigen Stand gebracht. Und im nächsten Jahr sollen weitere Anträge zur künftigen Anpassung der AHV an die wirtschaftliche Entwicklung zur Beratung stehen. In allen diesen Phasen hat Professor Kaiser entscheidend von der mathematischen Seite her am Aufbau der AHV mitgearbeitet, zuerst als Sektionschef, dann als Vizedirektor ad personam und schliesslich, wie eingangs erwähnt, als Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung. Seit 1969 gehört Professor Kaiser — als Vertreter des Bundes — der Eidgenös- sischen AHV/IV-Kommission an und präsidiert seither ihren Ausschuss für mathematische und finanzielle Fragen. Hatte die AHV anfänglich ein Eigenleben geführt, so stellte die mar- kante sechste AHV-Revision in wirtschaftlicher Sicht einen Wendepunkt dar. Sie war es nämlich, die das Bewusstsein des engen Zusammen- hanges von AHV und Volkswirtschaft weckte. Es ist vor allem Pro- fessor Kaisers Verdienst, dass dank den von ihm gefundenen Forschungs-

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ergebnissen die Soziale Sicherheit auch in wirtschaftlicher Sicht ziel- bewusst gelenkt und harmonisch ausgebaut werden konnte. Steht die AHV zwar an vorderster Stelle, so macht sie keineswegs den alleinigen amtlichen Aufgabenbereich von Professor Kaiser aus. Genannt seien u. a. sein Einsatz bei der Errichtung und beim Ausbau der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung wie bei der Überprüfung und der in Aussicht genommenen Neugestaltung der Kran- ken- und obligatorischen Unfallversicherung. Einen Schwerpunkt bilden in den letzten Jahren die Bemühungen um die Einführung der obligatori- schen beruflichen Vorsorge. Hier haben Professor Kaiser und die von ihm geleitete Eidgenössische Expertenkommission für die Förderung der beruflichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge mit ihrem Bericht vom 16. Juli 1970 wesentliche Grundlagen für den neuen Ver- fassungsartikel 34quater vom 3. Dezember 1972 geschaffen; die Vor- arbeiten für das entsprechende Bundesgesetz stehen vor dem Abschluss. Besondere Verdienste erwarb sich Professor Kaiser überdies durch seine Mitarbeit in internationalen Gremien, so in der Internationalen Vereinigung für Soziale Sicherheit, als deren Schatzmeister er seit 1964 amtet. Er ist seit 1948 auch Mitglied der Expertenkommission für Soziale Sicherheit des Internationalen Arbeitsamtes in Genf. Zu erwähnen bleiben seine zahlreichen, auch im Ausland beachteten, wissenschaftlichen Abhandlungen über die verschiedensten Sparten der Sozialversicherung sowie der Wirtschaftsmathematik; die Liste seiner Veröffentlichungen umfasst denn auch an die 50 Publikationen. Reiche Freude bereitet ihm die Lehrtätigkeit an der Eidgenössischen Techni- schen Hochschule, seit 1966 als Privatdozent und seit Frühjahr 1973 als Professor. Seine Lehrtätigkeit wird im Lehrbuch, an dem Professor Kaiser derzeit arbeitet, ihren Niederschlag finden. Es befasst sich be- zeichnenderweise mit der «Sozial- und Wirtschaftsmathematik» unter besonderer Berücksichtigung der sozialen Oekonometrie, ein von ihm begründeter neuer Wissenszweig. Neben dieser reichen amtlichen und wissenschaftlichen Ernte sei der Mensch Ernst Kaiser nicht vergessen. Ihm ist die ausgesprochene Be- gabung eigen, schwierige und für den Dritten oft verwirrende Tatsachen und Zusammenhänge einfach und klar in Wort und Schrift auszudrücken, nicht als trockener Beamter oder als Stubengelehrter, sondern eben von Mensch zu Mensch. Das Bundesamt für Sozialversicherung und die ZAK wünschen Professor Kaiser sowohl für seine künftige Tätigkeit als Ex- perte und Wissenschafter wie für die verbleibende wohlverdiente Musse gute Gesundheit und volle Zufriedenheit.

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PARLAMENTARISCHE VORSTOSSE

AHV Der Bundesrat hat die Kleine Anfrage Bräm (ZAK Kleine Anfrage 1974, S. 472) am 6. November 1974 wie folgt beant- Bräm vom wortet: 23. September 1974 «Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission zählt 50 Mit- glieder. Eine Erhöhung der Mitgliederzahl erscheint uns nicht angebracht. Die Interessen der Stiftung Für das Alter können in der Kommission durch die Herren Ständerat L. Guisan (Vizepräsident der Abgeordneten- versammlung), Regierungsrat Dr. C. Mugglin und F. Leuthy (Mitglieder des Direktionskomitees) ausrei- chend vertreten werden.»

MITTEILUNGEN

Internationale Die IVSS ist ein Zusammenschluss von Regierungs- Vereinigung für stellen und anderen einzelstaatlichen Trägern der So- Soziale Sicherheit zialen Sicherheit; sie zählt heute mehr als 300 Mit- (IVSS) glieder in 104 Ländern. Zu den Mitgliedern gehören auch das Bundesamt für Sozialversicherung sowie die Konferenz der Kantonalen Ausgleichskassen und die Vereinigung der Verbandsausgleichskassen. Seit 25 Jah- ren wurde das Generalsekretariat in Genf durch L e o Wildmann geleitet. Dieser hat sich ebenso intensiv wie wirksam für den Ausbau der Organisation einge- setzt. Auf Ende des Jahres tritt er als Generalsekretär in den verdienten Ruhestand. Der Verwaltungsrat hat an seiner Stelle V la dimir R ys, seit 1960 Mitarbei- ter des Generalsekretariates, gewählt.

Verband der Der Schweizerische Verband der Sozialversicherungs- Sozialversicherungs- angestellten (SVS) der Region Nordwest- und Zentral- angestellten schweiz hat am 30. November in Bern seine Gründungs- versammlung durchgeführt. Der SVS hat sich u. a. zur Aufgabe gestellt, seinen Mitgliedern eine berufliche Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen, ferner die Koordination unter den verschiedenen Versicherungs- zweigen zu fördern. Der SVS umfasst die Kantone Aargau, Baselland und -stadt, Bern, Luzern, Nid- und Obwalden, Solothurn und Uri. Mitgliedschaftsberechtigt sind alle Beamten und haupt- oder nebenamtlichen An- gestellten der Sozialversicherung, ferner Mitarbeiter

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von Institutionen, welche in unmittelbarer Berührung mit Zweigen der Sozialversicherung stehen, sowie Per- sonen, welche den Problemen der Sozialversicherung besonderes Interesse entgegenbringen. Der Beitritt kann sich daher auch für Funktionäre der Ausgleichskassen, ihrer Zweigstellen und der IV-Regionalstellen sowie der Einrichtungen der Alters- und Invalidenhilfe empfehlen. Mitglieder können aber auch Amtsstellen, Institutionen oder Firmen usw. werden. Der Verband unterhält engen Kontakt mit den bereits bestehenden entsprechenden Organisationen in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf (ZAK 1973, S. 422). Nähere Auskunft erteilt das Sekretariat an der Laubeggstrasse 68 in Bern (3000 Bern 32, Telefon 031 44 25 81) ; das Sekretariat nimmt auch Anmeldungen entgegen.

Fonds Mit Bundesratsbeschluss vom 7. Januar 1955 wurde dem zur Behebung Bundesamt für Sozialversicherung das Verfügungsrecht besonderer Notlagen über den Spezialfonds «Vermächtnisse Isler und von von Betagten und Smolenski zur Behebung besonderer Notlagen von Hinterlassenen Alten und Hinterlassenen» eingeräumt. Dieser Fonds hat sich seither in zahlreichen Einzelfällen segensreich ausgewirkt. Inzwischen ist das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in Kraft ge- treten. Damit wurden die Fürsorgeleistungen der schwei- zerischen Stiftungen Pro Senectute und Pro Juventute an Betagte und Hinterlassene stark ausgebaut. Zur Anpassung an diese neue Situation sowie zur Erleichte- rung des Verfahrens für eine einheitliche Zusprechung der Leistungen hat der Bundesrat am 8. November 1974 ein neues Reglement genehmigt. Gleichzeitig wurde die Bezeichnung des Fonds allgemeiner gefasst: sie lautet neu «Fonds zur Behebung besonderer Notlagen von Betagten und Hinterlassenen». Dadurch können ins- künftig Zuwendungen mit gleicher Zweckbestimmung diesem Fonds zugeführt werden. Die Verwaltung des Fondsvermögens obliegt wie bisher der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 19. November 1974 beschlossen, im den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab Kanton Bern 1. Januar 1975 von 40 auf 55 Franken je Kind und Monat zu erhöhen.

Familienzulagen Der Staatsrat hat am 29. Oktober 1974 beschlossen, die im Familienzulagen mit Wirkung ab 1. Januar 1975 wie Kanton Freiburg folgt zu erhöhen.

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1. Familienzulagen für nichtlandwirt-

schaftliche Arbeitnehmer Die Kinderzulage wird von 58 auf 65 Franken, die Aus- bildungszulage von 95 auf 110 Franken und die Geburts- zulage von 200 auf 250 Franken erhöht. Der Arbeit- geberbeitrag an die kantonale FAK beträgt wie bisher

3 Prozent der Lohnsumme.

2. Familienzulagen für landwirt-

schaftliche Arbeitnehmer Die zusätzlichen kantonalen Familienzulagen für land- wirtschaftliche Arbeitnehmer werden im gleichen Aus- mass erhöht wie die Familienzulagen für nichtlandwirt- schaftliche Arbeitnehmer. Sie bestehen demnach in einer Kinderzulage von 60 Franken, in einer Ausbil- dungszulage von 105 Franken und in einer Geburts- zulage von 250 Franken. Mit Einschluss der Kinderzulagen gemäss FLG beträgt somit die gesamte Zulage je Kind und Monat: — 110 Franken im Unterland und 120 Franken im Berggebiet für Kinder bis zum erfüllten 16. Alters- jahr bzw. 20. Altersjahr für erwerbsunfähige Kinder; — 155 Franken im Unterland und 165 Franken im Berggebiet für Kinder in Ausbildung im Alter von

16 bis 25 Jahren.

Der Beitrag der landwirtschaftlichen Arbeitgeber von 3,8 Prozent der Lohnsumme, in dem auch der Arbeit- geberbeitrag gemäss FLG inbegriffen ist, wird unver- ändert beibehalten.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 25. November 1974 beschlossen, im Kanton den Mindestansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab Appenzell I. Rh. 1. Januar 1975 von 40 auf 50 Franken je Kind und Monat zu erhöhen.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 23. Oktober 1974 beschlossen, im den Ansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar Kanton St. Gallen 1975 von 45 auf 50 Franken je Kind und Monat zu er- höhen.

Familienzulagen Der Grosse Rat hat am 3. September 1974 beschlossen, im den Ansatz der Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Januar Kanton Thurgau 1975 von 40 auf 50 Franken je Kind und Monat zu er- höhen.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vorn 27. Juni 1974 i. Sa. G. R. Art. 141 Abs. 1 AHVV. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm auf fünf Jahre zurück die Namen der Arbeitgeber bekanntgegeben werden, die auf dem Auszug des individuellen Kontos nur mit ihrer Abrechnungsnummer aufgeführt sind. Das EVG hat sich zur Frage, ob die Ausgleichskassen verpflichtet seien, mit dem Auszug aus dem individuellen Konto die Namen der Arbeitgeber mit- zuteilen, auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin in folgender Weise ge- äussert:

1. Nach Art. 140 Abs. 1 AHVV müssen aus dem individuellen Konto eines

Arbeitnehmers folgende Faktoren ersichtlich sein: die Versichertennummer, die Abrechnungsnummern der in Betracht fallenden Arbeitgeber, die Bei- tragsart, das jeweilige Beitragsjahr und der jeweilige Jahresbeitrag (bis Dezember 1968) bzw. das jeweilige Jahreseinkommen (seit Januar 1969). Die Arbeitgeber sind also nicht mit Namen und Adresse, sondern nur mit ihrer Abrechnungsnummer (numero du relev6 de compte; numero del conteggio) in das individuelle Konto der Arbeitnehmer einzutragen, wie es Art. 140 Abs. 1 Bst. b AHVG aufgrund der Art. 30ter und Art. 63 Abs. 1 Bst. f AHVG den Ausgleichskassen vorschreibt.

2. Laut Art. 141 Abs. 1 AHVV erhält ein Versicherter von jeder Aus-

gleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, auf Gesuch hin einen Auszug über die Eintragungen (inscriptions; registrazioni), die sie während der letzten fünf Jahre auf seinem individuellen Konto gemacht hat. Nun sind aber Arbeitnehmer mit erfahrungsgemäss häufigem Stellenwechsel oft nicht imstande, die im betreffenden Auszug figurierenden Abrechnungs- nummern ihrer Arbeitgeber zu entschlüsseln. Daher gebührt es sich nach Treu und Glauben, dass die Kasse einem solchen Versicherten die Namen seiner Arbeitgeber bekanntgibt, wenn er ausdrücklich darum ersucht.

3. G. R. hatte am 6. September 1973 von der Ausgleichskasse X eine Liste

seiner Arbeitgeber verlangt. Statt dessen erstellte die Kasse eine Fotokopie seines gesamten individuellen Kontos und sandte sie ihm am 10. September. Danach enthält das Konto seine Versichertennummer sowie die Abrechnungs- nummern zahlreicher Arbeitgeber, die während der Jahre 1948 bis 1966 für ihn insgesamt 363 Franken paritätische AHV-Beiträge entrichtet haben. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 141 Abs. 1 AHVV schulden die Kassen einem Versicherten nur Auskunft über das, was während der letzten fünf Jahre auf seinem individuellen Konto verbucht worden ist. Den dies-

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bezüglichen Ausführungen des BSV ist beizupflichten. Die Ausgleichskasse war daher nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach mehr als fünf Jahren einen Konto-Auszug über die Jahre 1948 bis 1966 — sei es mit ver- schlüsselter oder unverschlüsselter Nennung der Arbeitgeber — zuzustellen.

Urteil des EVG vom 2. August 1974 i. Sa. J. K. Art. 132/Art. 104 Bst. b, Art. 105 Abs. 2 OG; Art. 79 AHVV. Im Verfahren um Rückerstattung zu Unrecht bezogener Renten kann das Gericht die Angemessenheit des kantonalen Entscheides nicht überprüfen — sondern nur, ob dieser Bundesrecht verletze —, und es ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes gebun- den, soweit diese nicht offensichtlich mangelhaft ist. Art. 134 und Art. 156 Abs. 1 OG. In solchen Verfahren werden grundsätzlich Gerichtskosten auferlegt.

Urteil des EVG vom 3. Mai 1974 i. Sa. A. B. (Übersetzung aus dem Französischen) Art. 86 AHVG, Art. 69 IVG, Art. 106 Abs. 1 und Art. 132 OG. Ein- geschrieben versandte Gerichtsakten gelten als zugestellt am Tage der tatsächlichen Entgegennahme, wenn der Adressat die Sendung innert der Aufbewahrungsfrist beim Schalter abholt. Holt er die Sendung nicht innert dieser Frist ab, so gilt die Zustellung am siebenten und letzten Tag der Aufbewahrungsfrist als erfolgt. Der am 12. August 1904 geborene R. B. erhielt ab 1. September 1969 eine einfache Altersrente mit einer Zusatzrente für seine am 15. Februar 1920 geborene Ehefrau A. B. Da die Ehefrau in der Folge zu mehr als zwei Dritteln invalid erklärt wurde, ersetzte man die einfache Rente mit Zusatzrente rück- wirkend auf den 1. September 1969 durch eine Ehepaar-Altersrente (Ver- fügung der Ausgleichskasse vom 15. November 1971). Die gegen die Höhe dieser Rente gerichtete Beschwerde wurde von der kantonalen Rekursbehörde abgewiesen und die Akten zwecks Abklärung eines allfälligen Anspruchs der Ehefrau auf Hilflosenentschädigung an die IV-Kommission zurückge- wiesen (Entscheid vom 18. Juli 1972). Die IV-Kommission holte einen Arztbericht ein und ordnete eine Ab- klärung an Ort und Stelle an. Aufgrund der erhaltenen Auskünfte kam sie zum Schlusse, dass die Hilflosigkeit nicht den Grad erreicht habe, der An- spruch auf eine Hilflosenentschädigung geben würde. Dieser Beschluss wurde der Versicherten mit Verfügung vom 14. März 1973 eröffnet. R. B. machte beschwerdeweise geltend, der Allgemeinzustand seiner Ehe- frau habe sich seit Januar 1973 derart verschlechtert, dass sie dauernd der Hilfe Dritter und der persönlichen Überwachung bedürfe. Die kantonale Rekursbehörde vertrat die Ansicht, die Versicherte könnte, da sie an der Ehepaar-Altersrente ihres Ehemannes teilhat, zwar Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, nicht aber auf eine solche der IV haben. Dies bedinge eine Hilflosigkeit schweren Grades, was im vorliegenden

596

Fall nicht zutreffe. Daher wies die kantonale Instanz die Beschwerde mit Entscheid vom 4. Oktober 1973 ab, welcher der Versicherten mit eingeschrie- benem Brief vom 11. Oktober 1973 zugestellt wurde. Die von R. B. für seine Ehefrau eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- schwerde trägt das Datum vom 12. November 1973 und wurde am nächsten Tag der Post übergeben. R. B. beantragt die Zusprechung der Hilflosenent- schädigung und macht geltend, seine Ehefrau bedürfe dauernd der Hilfe Dritter und der persönlichen Überwachung für die hauptsächlichsten Lebens- verrichtungen, wobei sich der Zustand seit Beginn des Jahres verschlechtert habe. Die Ausgleichskasse enthält sich sowohl in formeller als auch in ma- terieller Hinsicht einer Stellungnahme. Das BSV hält die Verwaltungsgerichts- beschwerde für verspätet und beantragt deshalb, es sei darauf nicht einzu- treten. In einem Schreiben vom 22. Januar 1974 weist R. B. wie schon in der Beschwerdeschrift darauf hin, er und seine Frau seien in den Ferien gewesen, als ihnen der kantonale Entscheid zugestellt wurde. Deshalb hätten sie erst im November davon Kenntnis erhalten. Das EVG ist aus folgenden Gründen auf die Beschwerde eingetreten:

1. Gegen einen kantonalen Entscheid auf dem Gebiete der Sozialver-

sicherung kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim EVG Verwal- tungsgerichtsbeschwerde erhoben werden (Art. 106 Abs. 1 und 132 OG). Wenn der Briefträger den Adressaten einer eingeschriebenen Sendung — oder eine zur Annahme dieser Sendung berechtigte Person — nicht erreichen kann, hinterlässt er im Briefkasten eine Abholungseinladung mit Angabe der Aufbewahrungsfrist. Diese Frist beträgt gegenwärtig 7 Tage (Art. 151 Abs. 1 und Art. 157 der Verwaltungsverordnung I zum Bundesgesetz betreffend den Postverkehr vom 1. September 1967). Für Gerichtsakten erkannte die Recht- sprechung, dass in solchen Fällen die Zustellung am Tag der tatsächlichen Abholung erfolgt, wenn der Adressat die Sendung innerhalb der Aufbewah- rungsfrist beim Schalter abholt. Holt er die Sendung innert dieser Frist nicht ab, so gilt die Zustellung am siebten und letzten Tag der Aufbewah- rungsfrist als erfolgt (vgl. BGE 98 Ia 135, 97 III 7, 91 II 151 und 85 V 115). Im vorliegenden Fall wurde der kantonale Entscheid vom 4. Oktober 1973 am 11. Oktober 1973 als eingeschriebene Sendung abgesandt. Doch konnte der Briefträger den Adressaten nicht erreichen und hinterliess im Briefkasten eine Abholungseinladung unter Angabe einer Aufbewahrungsfrist bis zum 19. Oktober 1973. Da die Sendung innert dieser Frist nicht abgeholt wurde, gilt sie nach der zitierten Rechtsprechung am obenerwähnten Datum als zu- gestellt. Daher war die gesetzliche Frist von 30 Tagen bei Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde — am 13. November 1973 — nicht abge- laufen. Da die Beschwerde nicht verspätet ist und auch die übrigen Form- erfordernisse erfüllt sind, muss darauf eingetreten werden.

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Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 8. Mai 1974 1. Sa. M. F. Art. 14 Abs. 2 IVV; Art. 6 HV. Dem Insassen eines Invalidenheims schuldet die IV keine kostspieligen Hilfsmittel, falls solche zur not- wendigen Ausrüstung des Heims gehören. Der im Jahre 1957 geborene Versicherte leidet an hochgradiger Skoliose bei Muskeldystrophie Wercinig-Hoffmarni (Geburtsgebrechen Nr. 393). Er ist vollständig an einen Fahrstuhl gebunden und weilt zur Zeit im Schulungs- und Wohnheim R, das unter anderm der Sonderschulung und beruflichen Ausbildung normalbegabter körperbehinderter Kinder dient. Laut Kassen- verfügung vom 19. Januar 1973 kommt die IV vorderhand bis Frühjahr 1974 für die dortigen Kosten auf. Mit Eingabe vom 23. Februar 1973 gelangte der Chefarzt des Heims wie folgt an die IV-Kommission: «Dieser schwerstbehinderte Patient wird nach Abschluss seiner Schulzeit im Schulheim R in unsere Abteilung Ausbildung (Fortbildungsklasse) übertreten. Da er in seinen sämtlichen täglichen Ver- richtungen weitgehendst auf die Hilfe dritter Personen angewiesen ist, möch- ten wir als Hilfsmittel für den Patienten ein Elektrobett beantragen, welches dazu beitragen wird, dass der Patient etwas selbständiger werden kann. Das Hilfsmittel kostet ca. Fr. 2100.—.» Gemäss Beschluss der IV-Kommission lehnte die Ausgleichskasse am 9. April 1973 das Gesuch mit der Begründung ab, Spezialbetten gehörten zur Ausrüstung eines Schulungsheims für Schwerbehinderte. Der Direktor des Heims rekurrierte und verlangte für den Versicherten ein Elektrobett mit einem Selbstbehalt von 600 Franken als individuelles Hilfsmittel. Doch wies die kantonale Rekursbehörde mit Urteil vom 11. Juli

1973 die Beschwerde hauptsächlich aus folgenden Gründen ab: Nach Art. 14

Abs. 1 Bst. f IVV gewähre die IV als Hilfsmittel für das tägliche Leben unter anderm Spezialbetten. «Ein Elektrobett ist ein solches Spezialbett; es fällt somit nicht unter Art. 6 HV, welcher über den Krankenheber han- delt ... Gemäss der ausdrücklichen übergeordneten Bestimmung von Art. 21 Abs. 1 IVG genügt jedoch die Erleichterung, die ein solches Hilfsmittel im Alltag bringt, noch nicht: Das Hilfsmittel muss sich zugleich noch für die Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Schulung als unentbehrlich erweisen ... Wie aus den Akten hervorgeht, hätte ein solches Elektrobett im vorliegenden Fall den Zweck, dem Versicherten ... zu helfen, sich selber vom Bett in den Fahrstuhl zu begeben. Der Versicherte bedarf dieses Hilfsmittels somit weder zu seiner Ausbildung noch wird er dessen später zur Ausübung seines Be- rufes als Kaufmann bedürfen. Seine Tätigkeit erfolgt nämlich nicht vom Bett, sondern vom Rollstuhl aus ... Im übrigen muss festgehalten werden, dass sich der Versicherte in einem geschlossenen Heim befindet, wo solche Hilfs- mittel zur Grundausrüstung des Heims gehören ... An sich benötigt der Versicherte einen Krankenheber. Aber auch ein solcher kann ihm — aus den gleichen Gründen wie oben erwähnt — nicht zugesprochen werden, solange er sich in dem geschlossenen Heim aufhält.»

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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde fordert der Direktor des Heims für den Versicherten ein Elektrobett, obwohl dieser seine Ausbildung nicht im Bett erhalte, oder eventuell ein Elektrobett mit einem Selbstbehalt von

600 Franken an Stelle eines Krankenhebers. Im einzelnen wird namentlich

folgendes vorgebracht: «Es ist mir klar, dass das EVG nicht selbst eine Liste der abzugebenden Hilfsmittel aufstellen kann. Meines Erachtens gehört es jedoch auch zu den Aufgaben des EVG, abzuklären, ob sich eine Ergänzung oder Änderung einer solchen Liste aufdrängt ... Wenn in Art. 14 Abs. 2 Bst. f IVV Fahrstühle und in den Art. 6 und 7 HV vom 4. August 1972 Kranken- heber resp. Elektrofahrstühle aufgeführt sind, heisst das doch, dass damit dem Invaliden die Möglichkeit geboten werden soll, unabhängiger und selb- ständiger zu werden ... Da der Krankenheber bei schwerer Behinderten immer von einer zusätzlichen Hilfsperson bedient werden muss, bedeutet das, dass er praktisch ausschliesslich der Erleichterung der Pflege dient. Dieser Nachteil des Krankenhebers fällt nun aber beim Elektrobett weit- gehend dahin, weil der Invalide in sehr vielen Fällen die notwendigen Mani- pulationen ... selbst vornehmen kann ... Die kantonale Rekursbehörde stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf einen Krankenheber hätte ... Trotz- dem wird nun aber eine Abgabe dieses Hilfsmittels verweigert, mit der Be- gründung, der Versicherte halte sich in einem geschlossenen Heim auf. Meiner Ansicht nach ist diese Begründung unhaltbar.» Während die Ausgleichskasse nicht Stellung nimmt, erachtet das BSV die Beschwerde als unbegründet und verweist unter anderm auf seine IV- Mitteilung 1217 vom 9. April 1973. Dort heisst es, da ein Elektrobett kein Krankenheber im Sinne von Art. 6 HV sei, dürfe die IV gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG für dieses Gerät nur aufkommen, wenn ein Invalider «seine Er- werbstätigkeit nur in einem Elektrobett ausüben kann». Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbescherde mit folgender Begrün- dung ab:

1. Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Bst. f

IVV müsste die IV dem Beschwerdeführer ein Elektrobett abgeben, wenn dieser für seine Schulung oder Ausbildung auf ein solches Spezialbett an- gewiesen wäre. Dies träfe nach der Rechtsprechung zu, wenn ein Elektro- bett u n mit t e 1 b a r der Schulung oder Ausbildung des Versicherten zu dienen geeignet wäre (BGE 98 V 50, Erwägung 2, ZAK 1972, S. 430, und BGE 99 V 156 f., ZAK 1974, S. 250). Allein so verhält es sich nicht. Der Ver- sicherte erhält im Schulungs- und Wohnheim R seine Schulung bzw. Aus- bildung nicht vom Bett, sondern vom Fahrstuhl aus, wie der kantonale Rich- ter darlegt und in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugegeben wird.

2. Ein Elektrobett zählt auch nicht zu den Hilfsmitteln, die ein Invalider

gestützt auf Art. 21 A b s . 2 IVG von der IV verlangen kann. Dieses Gerät figuriert nicht auf den einschlägigen Hilfsmittellisten vom 15. Januar 1968 (Art. 14 Abs. 2 Bst. a—g IVV) und 4. August 1972 (Art. 2-7 HV), die nach dem klaren Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 IVG als vollständig e Ver- zeichnisse der zu Lasten der IV gehenden Hilfsmittelkategorien zu betrach- ten sind (EVGE 1968, S. 211, Bst. c und 212, Bst. e, ZAK 1969, S. 126; BGE

98 V 51, Erwägung 3, ZAK 1972, S. 430).

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Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers hat das EVG keinen An- lass, dem EDI eine entsprechende Ergänzung seiner Hilfsmittelverordnung nahezulegen. Der vorliegende Sachverhalt zeugt jedenfalls nicht dafür, dass das Fehlen der Elektrobetten in der Hilfsmittelverordnung vom 4. August

1972 unbefriedigend ist und einer entsprechenden Revision der in jener Ver-

ordnung enthaltenen Hilfsmittelliste ruft. Das EVG verweist in diesem Zu- sammenhang auf BGE 99 V 23, Erwägung 4.

3. Eventualiter verlangt der Beschwerdeführer von der rv «einen Kran-

kenheber resp. ein Elektrobett mit einem Selbstbehalt von 600 Franken». Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden, wie sich aus folgen- dem ergibt: a. Den an den Fahrstuhl gebundenen Invaliden erleichtert ein Kranken- heber das Umsteigen vom Bett in den Fahrstuhl und umgekehrt. Gemäss Art. 6 HV muss die IV ein solches Gerät zum Beispiel dann als individuelles Hilfsmittel abgeben, wenn ein an den Fahrstuhl gebundener Invalider ausser- halb seiner Wohnung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. b. Anders verhält es sich jedoch, wenn der an den Fahrstuhl gebundene Invalide zur Schulung oder Ausbildung in einem Heim für körperlich be- hinderte Personen untergebracht ist. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- führt, gehören Krankenheber zur notwendigen Ausrüstung eines solchen Invalidenheims und ist es deswegen nicht Aufgabe der IV, den Insassen des Heims einen Krankenheber als individuelles Hilfsmittel abzugeben. Auch das Schulungs- und Wohnheim R verfügt über eine Anzahl Krankenheber, wie sein Direktor in Ziffer 6 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einräumt. Solange der Versicherte im erwähnten Invalidenheim weilt, gebührt ihm also kein persönlicher Krankenheber auf Kosten der IV und erübrigt es sich auch, die Frage zu stellen, ob ihm die IV unter Belastung der Mehrkosten ein Elektrobett abgeben dürfte.

Urteil des EVG vom 6. Juni 1974 i. Sa. G. D.

Art. 91 Abs. 1 IVV. Verfügungen bedingen ihrer Natur nach eine nähere Umschreibung des Rechtsanspruches. Bei medizinischen Ein- gliederungsmassnahmen gehört dazu die Bezeichnung des anspruchs- begründenden Sachverhalts, es sei denn, der Leistungsumfang er- gebe sich bereits klar aus der Art der zugesprochenen Massnahme. Der am 12. Oktober 1964 geborene Versicherte leidet an einer im Mai 1969 erstmals in Erscheinung getretenen epileptischen Erkrankung. Gestützt auf einen Bericht des Kinderspitals Z vom 17. Juli 1969 leistete die IV Kosten- gutsprache für «ärztliche ambulante und stationäre Kontrollen, EEG, Rönt- gen, medikamentöse Behandlungen und Hospitalisationen wegen Geburts- gebrechen Ziff. 387 GgV» für die Zeit ab 28. Mai 1969 bis vorläufig 31. Mai

1975 (Verfügung vom 28. August 1969).

Hiegegen liess der Vater des Versicherten Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei zwar aufrechtzuerhalten, es sei aber «die Fest- legung der Ursache auf Geburtsgebrechen Ziff. 387 GgV zu unterlassen». Zur Begründung des Begehrens machte er geltend, die Epilepsie sei in der Folge

600

einer Masernschutzimpfung aufgetreten; es seien Bemühungen zur Abklä- rung der Invaliditätsursache im Gange, deren Ergebnis nicht durch Hinnahme des in der Verfügung angegebenen Leistungsgrundes präjudiziert werden dürfe. Der Präsident der kantonalen Rekurskommission beauftragte das Kinder- spital Z mit einem ergänzenden Bericht insbesondere zur Entstehung des Leidens, entschied am 27. November 1973 jedoch, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten. In der Begründung heisst es, mit Beschwerde anfechtbar seien nur Anordnungen der Ausgleichskassen, denen Verfügungscharakter zukomme. Diese Voraussetzung erfülle die beanstandete Bemerkung nicht, da sie Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers nicht berühre. Der Vater des Versicherten lässt diesen Entscheid an das EVG weiter- ziehen unter Erneuerung des vorinstanzlichen Beschwerdebegehrens. In der Begründung wird auf das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Abwendung einer endgültigen Festlegung der noch nicht geklärten Invali- ditätsursache hingewiesen. Die Angabe des Leistungsgrundes bilde einen integrierenden Bestandteil der Verfügung selbst und nicht eine bloss ver- waltungsinterne Feststellung; die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz entbehre daher der Rechtsgrundlage. In materieller Hinsicht wird unter Be- rufung auf ein Gutachten von Prof. X geltend gemacht, die Epilepsie sei Folge einer Masernschutzimpfung und stelle somit kein Geburtsgebrechen dar. Die IV habe die medizinischen Massnahmen gestützt auf Art. 12 IVG zu übernehmen, da sie geeignet seien, den Versicherten vor einer künftigen Be- einträchtigung der Erwerbsfähigkeit zu bewahren. Ausgleichskasse und BSV verzichten auf einen Antrag, das Bundesamt mit dem Hinweis darauf, dass die Annahme eines Geburtsgebrechens nach

Ziff. 387 GgV als zutreffend erscheine; sollte das Gericht dieser Auffassung

nicht folgen, so müssten jegliche Leistungen abgelehnt werden, da die Epi- lepsie keine Leistungen nach Art. 12 IVG zu begründen vermöge. Das EVG wies die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Er- wägungen ab:

1. Nach Art. 69 IVG kann gegen die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen

Verfügungen der Ausgleichskassen Beschwerde bei der zuständigen Rekurs- instanz erhoben werden. Als beschwerdefähige Verfügungen gelten gemäss Art. 91 Abs. 1 IVV Verwaltungsakte, mit welchen über Rechte und Pflichten eines Versicherten befunden wird. Verwaltungsinterne Anordnungen ohne Verfügungscharakter können dagegen vom Richter nicht überprüft werden (EVGE 1968, S. 222, ZAK 1968, S. 639). Dies gilt sinngemäss auch im Be- reiche der AHV (Art. 84 AHVG und Art. 128 Abs. 1 AHVV). Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, der strei- tigen Angabe der Invaliditätsursache «Geburtsgebrechen Ziffer 387 GgV» komme nicht Verfügungscharakter zu, da sie Rechte und Pflichten des Ver- sicherten nicht berühre. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Verwaltungsentscheide über die Zusprechung von Sachleistungen bedingen ihrer Natur nach eine nähere Umschreibung des Rechtsanspruchs. Bei me- dizinischen Eingliederungsmassnahmen gehört dazu die Bezeichnung des an- spruchsbegründenden Sachverhalts, es sei denn, der Leistungsumfang ergebe sich bereits klar aus der Art der zugesprochenen Massnahme.

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Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass eine Zusprechung «ärztlicher ambulanter und stationärer Kontrollen, EEG, Röntgen, medikamentöse Be- handlungen und Hospitalisationen» ohne Bezeichnung des Gesundheitsscha- dens, welcher Gegenstand dieser Vorkehren ist, keine genügende Abgrenzung des Leistungsumfanges umfasst. Der Hinweis auf Ziff. 387 GgV bildet — insbesondere im Hinblick auf die nachstehend zu erörternde Abgrenzung des Leistungsanspruchs nach Art. 12 und 13 IVG — einen unerlässlichen Bestand- teil der Verwaltungsverfügung.

2. Nach Art. 13 IVG haben minderjährige Kinder Anspruch auf die zur

Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Eine Liste der leistungsbegründenden Geburtsgebrechen findet sich in Art. 2 der vom Bundesrat gestützt auf Art. 13 Abs. 2 IVG erlassenen Verordnung über Geburtsgebrechen vom 20. Oktober 1971 (GgV). Diese nennt unter den Ziffern 387-389 mehrere Formen der angeborenen Epilepsie. Liegt kein angeborenes Leiden im Sinne der GgV vor, so kann die IV medizinische Massnahmen nur insoweit übernehmen, als sie nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein- gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu be- wahren (Art. 12 IVG). Gestützt auf Art. 5 Abs. 2 IVG können bei minder- jährigen Versicherten unter bestimmten, von der Rechtsprechung umschrie- benen Voraussetzungen medizinische Massnahmen übernommen werden, wenn der Gesundheitszustand zwar noch labil ist, ohne diese Vorkehren in absehbarer Zeit jedoch ein die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Defekt- zustand eintreten würde. Voraussetzung bleibt auch in diesen Fällen, dass die Massnahme nicht von vorneherein in den Bereich der Kranken- und Un- fallversicherung fällt (EVGE 1969, S. 227, ZAK 1970, S. 118; EVGE 1968, S. 46, ZAK 1968, S. 690; EVGE 1968, S. 249, ZAK 1969, S. 298; EVGE 1965, S. 83 und 92, ZAK 1966, S. 97 und 35). Im vorliegenden Fall stellen die medizinischen Vorkehren eindeutig eine Behandlung des Leidens an sich dar. über eine damit allenfalls erreichbare Stabilisierung des Leidens lässt sich keine zuverlässige Prognose stellen. Gemäss Bericht des Kinderspitals vom 17. Juli 1969 bedarf das Kind denn auch atif unbestimmte Zeit der ärztlichen Behandlung, wobei die Art der durch- zuführenden Massnahmen vom weiteren Verlauf der Krankheit abhängt. Daher besteht kein Leistungsanspruch aufgrund von Art. 12 IVG. Würde die bestehende Epilepsie auch nicht als leistungsbegründendes Geburtsgebre- chen anerkannt, so hätte der Versicherte unter keinem Titel Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV. So verhält es sich jedoch hier nicht, da aufgrund der Berichte des Kinderspitals Z vom 17. Juli 1969 und 9. Juli 1970 ein Geburtsgebrechen nach Ziff. 387 GgV anzunehmen ist. Nach ärztlicher Auffassung soll die Masernschutzimpfung höchstens als aus- lösender Faktor gewirkt haben. Auch das vom Beschwerdeführer ins Recht gegebene Gutachten von Prof. X, welches zu teilweise andern Ergebnissen gelangt, schliesst eine Beteiligung von Ursachen, die nicht in Zusammen- hang mit der Schutzimpfung stehen, nicht völlig aus. Bei dieser Sachlage kann das Vorliegen eines Geburtsgebrechens zumindest als wahrscheinlich erachtet werden, was für die Annahme einer Leistungspflicht nach Art. 13 IVG genügt (ZAK 1963, S. 376).

602

3. Es bleibt zu prüfen, ob die an sich zutreffende und zur Vollständigkeit

des Verwaltungsentscheides unerlässliche Bezeichnung des Leistungstitels ohne Erwähnung der anspruchsbegründenden Gebrechensziffer zu formulieren ist. Dabei ist davon auszugehen, dass es ständiger Verwaltungspraxis ent- spricht, die zur Übernahme medizinischer Massnahmen nach Art. 13 IVG Anlass gebenden Gebrechen durch Hinweis auf die entsprechenden Ziffern der GgV näher zu bezeichnen. Dieses Vorgehen erweist sich als zweckmässig, da es am ehesten geeignet ist, zuhanden sämtlicher Verfügungsempfänger (Art. 76 IVV) eindeutig festzulegen, welche Gebrechen im Einzelfall Gegen- stand von Leistungen der IV bilden. Würde die Verwaltung dazu verhalten, die Bezeichnung des leistungs- begründenden Gebrechens immer dann zu unterlassen, wenn hievon — wie der Beschwerdeführer meint — eine «faktische Präzedenzwirkung in mögli- chen künftigen Verfahren vor dritten Behörden» zu erwarten ist, so würde dies praktisch einem Verbot gleichkommen, den Leistungsgegenstand ver- fügungsmässig in der bisherigen Form festzusetzen. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerdeführer genannten Auswirkungen grundsätzlich mit jeder Art von Sozialversicherungsleistungen verbunden sind und nicht vermieden werden können, würde der Beschwerdeführer mit dem beantragten Verzicht auf die Bezeichnung des leistungsbegründenden Gebrechens den von ihm an- gestrebten Zweck kaum erreichen. Nach dem in Erwägung 2 Gesagten geht nämlich allein schon aus der Tatsache, dass die IV medizinische Massnahmen zur Behandlung der Epilepsie übernimmt, hervor, dass die zuständigen Ver- sicherungsorgane das Leiden als angeboren betrachten. Sofern der Leistungs- empfänger demnach überhaupt ein reales Interesse daran haben kann, dass das anspruchsbegründende Gebrechen nicht genannt wird, so tritt dieses gegenüber dem Interesse der Versicherung, die aufgrund von Art. 13 IVG zugesprochenen Leistungen mit Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen der GgV zuhanden der Verfügungsempfänger genau zu bezeichnen, eindeutig zurück.

Ergänzungsleistungen

Urteil des EVG vom 17. Juni 1974 i. Sa. J. E.

Art. 3 Abs. 3 Bst. b ELG. Bei strafrechtlich verwahrten Versicher- ten sind die vom Gemeinwesen erbrachten Naturalleistungen nicht als Einkommen anzurechnen, wenn bei der Verwahrung der für- sorgerische Zweck überwog. Der 1936 geborene Versicherte wurde 1955 in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen (Art. 14 StGB), nachdem ein Strafverfahren wegen vollständi- ger Unzurechnungsfähigkeit eingestellt worden war. Der Vollzug der Mass- nahme sowie die Kostenregelung sind seit 1961 seinem Heimatkanton über- tragen. Der Versicherte, der wegen Gebrechlichkeit und Unerfahrenheit

603

(Art. 372 ZGB) bevormundet ist, hält sich zur Zeit in einem Heim für mehr- fach Gebrechliche auf. Er leidet an Klumpfüssen und ist geistig hilflos; im Heim wird er zu gewissen Dienstleistungen herangezogen. Er bezieht eine ganze einfache Invalidenrente sowie seit 1. Januar 1966 eine EL, welche an das Justizdepartement seines Heimatkantons ausbezahlt wird. Sein Vater, gleichzeitig Vormund, bezahlt monatlich 40 Franken an den Kanton und kommt überdies für Kleider, Wäsche, Schuhe und gelegentliche Arztrechnun- gen auf. Am 14. Dezember 1972 eröffnete die Ausgleichskasse dem Vormund, der Vormundschaftsbehörde und dem kantonalen Justizdepartement folgende Verfügung: «Im Zusammenhang mit der auf den 1. Januar 1971 erfolgten Revision der EL hat das BSV in einer besonderen Mitteilung über die Berechnung der EL bei Strafgefangenen festgehalten, dass in Fällen, in denen das Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) ohne Rücksicht auf die finan- ziellen Verhältnisse des Strafgefangenen voll für seine Unterhaltskosten während der Strafverbüssung aufzukommen hat, die Naturalbezüge, d. h. Kost und Logis, als Einkommen bei der Ermittlung der Ergän- zungsleistung zu berücksichtigen sind. Aufgrund dieser für uns verbindlichen Regelung haben wir die An- spruchsberechtigung des T. E. auf eine EL neu geprüft und festgestellt, dass bei Berücksichtigung der Naturalbezüge gemäss Art. 11 Abs. 1 ELV bzw. Rz 159 EL-Wegl. die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Demzufolge kann für Ihr Mündel ab 1. Januar 19 7 3 keine EL mehr ausgerichtet werden.» Aus dem der Verfügung beigelegten Berechnungsblatt ist ersichtlich, dass als privilegiertes Einkommen 3102 Franken für Naturalbezüge (Art. 11 ELV) eingesetzt wurden, wovon nach Abzug des Freibetrages von 500 Fran- ken und des Drittels vom Restbetrag 1734 Franken als anrechenbares Ein- kommen verblieben (Art. 3 Abs. 2 ELG). Zusammen mit der IV-Rente von

6000 Franken ergab sich ein Zwischentotal von 7734 Franken und nach Ab-

zug der Krankenkassenprämien und der Sozialversicherungsbeiträge ein an- rechenbares Einkommen von 7468 Franken, womit die Einkommensgrenze von 6600 Franken überschritten war. Gegen diese Verfügung erhoben sowohl das kantonale Justizdeparte- ment als auch der Vormund Beschwerde mit dem Antrag auf Weiteraus- richtung der EL. Es wurde geltend gemacht, der Versicherte könne nicht als Strafgefangener bezeichnet werden; vielmehr befinde er sich als Patient im Pflegeheim. Die Ausgleichskasse beantragte Abweisung der Beschwerde. Die für die Verwaltung verbindliche Weisung des BSV gehe davon aus, dass Versicher- ten, die aufgrund des öffentlichen Rechts bereits vollen Lebensunterhalt und Pflege beanspruchen, grundsätzlich keine EL auszurichten sei. Wohl beziehe sich die Anordnung der Aufsichtsinstanz auf Strafgefangene; dem Sinne nach habe sie aber auch für Versicherte zu gelten, gegen die der Strafvoll- zug zwar eingestellt sei, die aber wegen ihrer verminderten Zurechnungs- fähigkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdeten und deshalb

604

gemäss Art. 14 StGB zwangsweise verwahrt seien. Gemäss Art. 5 des Kon- kordates über die Kosten des Strafvollzugs vom 23. Juni 1944 würden bei solchen Massnahmen die Kosten unter den Urteilskanton, den Heimatkanton und den Wohnkanton verteilt, d. h. vollumfänglich durch die Öffentlichkeit getragen. Das kantonale Versicherungsgericht hob durch Entscheid vom 26. Juni / 17. August 1973 die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuer Berechnung der EL für das Jahr 1973 an die Ausgleichskasse zurück. Was sich beim eigentlichen Strafgefangenen als Regel annehmen lasse, nämlich dass der Unterhalt als Entgelt für geleistete geldwerte Arbeit angesehen werden könne, treffe bei der Verwahrung oder Versorgung nach Art. 14 f. StGB sehr häufig schon rein tatsächlich nicht zu. Zudem sei es kaum an- gängig, Im Aufenthalt des Versicherten im Heim für mehrfach Gebrechliche noch eine strafrechtliche Verwahrung zu sehen. Bezeichnenderweise sei er nicht nach Art. 371, sondern nach Art. 372 ZGB bevormundet. Richtiger- weise sollte sich daher seine Unterbringung auf Art. 406 ZGB stützen, näm- lich als fürsorgerische Massnahme im Rahmen der Vormundschaft. Die Auf- wendungen seines Heimatkantons seien daher als öffentliche Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter (Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG), die- jenigen des Vaters als Verwandtenunterstützungen (Art. 3 Abs. 3 Bst. a ELG) zu bewerten und nicht anzurechnen. Weder Unterkunft und Verpfle- gung des Versicherten noch die für deren Bezahlung aufzuwendenden Mittel — mit Ausnahme der Invalidenrente — könnten somit als Einkommen an- gerechnet werden. Vorbehalten bleibe die Anrechnung des Taschengeldes, das er vom Heim als Entgelt für seine Hilfe im Haushalt und bei der Pflege beziehe. Ferner sei der Betrag für die Krankenkassenprämien mit 292 Fran- ken jährlich zu berücksichtigen. Und schliesslich sei zu prüfen, ob die Heim- unterbringung teilweise Krankenpflegecharakter habe und ob sich die Frage des Mietzinsabzuges stelle. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die angefochtene Verfügung wiederherzustel- len. Die Leistungen des Staates an den Lebensunterhalt von Strafgefangenen, Verwahrten oder strafrechtlich in Heil- oder Pflegeanstalten Versorgten seien bei der Bemessung der EL zu bewerten (Art. 11 Abs. 1 und 2 ELV). Der Vater und Vormund des Versicherten schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Entgegen der Auffassung des BSV trage nicht in erster Linie der Staat die Kosten der Verwahrung und Versorgung Unzurechnungsfähiger oder vermindert Zurechnungsfähiger gemäss Art. 14 und 15 StGB, sondern die gemäss Art. 328 ZGB unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 368 StGB). Er habe als Vater in der Zeit vom 6. Juli 1955 bis Januar 1974 total 8160 Franken an die Verwahrungskosten bezahlt. Nach der hier geltenden kantonalen Strafprozessordnung seien im übrigen die Vollzugskosten für Massnahmen nach Art. 14 StGB vorerst vom Verurteilten selbst und dann von den unterstützungspflichtigen Verwandten (Art. 328 ZGB) zu bezahlen. Die von diesen nicht gedeckten Kosten seien von dem nach Armengesetz unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu übernehmen. Somit gehe es nicht an, die von seinem Sohne bezogenen Naturalleistungen bei der Festsetzung der EL als Einkommen anzurechnen.

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Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus folgenden Grün- den abgewiesen: la. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a ELG sind als Einkommen anzurechnen Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien. Das Naturaleinkommen wird ge- mäss den für die AHV geltenden Vorschriften bewertet (Art. 11 Abs. 1 ELV und Art. 10-13 AHVV). Nicht als Einkommen anzurechnen sind laut Art. 3 Abs. 2 Bst. ELG Verwandtenunterstützungen gemäss Art. 328 ff. ZGB, Armenunterstützungen sowie öffentliche oder private Leistungen mit aus- gesprochenem Fürsorgecharakter. b. Rz 24 der EL-Mitteilungen Nr. 5 vom 8. November 1966 lautet: «Berechnung der EL bei Strafgefangenen. Da sich auch bei Strafgefangenen die Frage der Zusprechung einer EL zur AHV- oder IV-Rente stellen kann, gilt es zu wissen, wie in einem solchen Fall die EL zu berechnen ist. In der Regel kommt das Gemein- wesen (Kanton oder Gemeinde) ohne Rücksicht auf die finanziellen Ver- hältnisse des Strafgefangenen voll für seine Unterhaltskosten während der Strafverbüssung auf. Es erscheint angebracht, in einem solchen Fall die Naturalbezüge durch Anrechnung angemessener Ansätze bei der Ermittlung der EL zu berücksichtigen. Wird dagegen ... für die Unter- haltskosten während der Strafverbüssung auf den Inhaftierten Rückgriff genommen, so fällt selbstverständlich jede Anrechnung der Natural- bezüge in der Strafanstalt ausser Betracht.» c. Nach Auffassung des BSV kommt der Staat (Kanton oder Gemeinde) für die Kosten der Verwahrung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zu- rechnungsfähiger gemäss Art. 14 StGB (Massnahmen an geistig Abnormen gemäss Art. 43 StGB in der Fassung gemäss Bundesgesetz vom 18. März 1971) auf. Die einem Verwahrten oder in einer Heil- und Pflegeanstalt Ein- gewiesenen gewährten Naturalleistungen seien bei der Bemessung der EL anzurechnen und zu bewerten (vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 ELV), und zwar grundsätzlich so weit, als das Gemeinwesen für die Kosten der Verwahrung aufzukommen habe. Bei den entsprechenden Naturalbezügen handle es sich weder um — nicht anrechenbare — öffentliche Leistungen mit ausgesproche- nem Fürsorgecharakter (Art. 3 Abs. 3 Est. c ELG) noch um Armenunter- stützungen (Art. 3 Abs. 3 Bst. b ELG). Bei der Verwahrung gehe es zwar auch um Fürsorge. Diese Massnahme würde jedoch gestützt auf strafrecht- liche Vorschriften angeordnet. Die Leistungen des Gemeinwesens für die Strafverbüssung oder die Verwahrung bzw. Versorgung könnten auch nicht als Armenunterstützungen gemäss Art. 3 Abs. 3 Bst. b ELG betrachtet wer- den. Mit Armenunterstützungen seien Leistungen der öffentlichen Armen- pflege gemeint. In den Bestimmungen von Art. 2 Abs. 4 ELG sowie Art. 11 Abs. 2 ELG werde der Begriff «öffentliche Armenpflege» ausdrücklich ver- wendet. Aus der Systematik des Gesetzes sei zu schliessen, dass auch mit «Armenunterstützungen» in Art. 3 Abs. 3 Bst. b ELG Unterstützungen der öffentlichen Armenpflege gemeint seien. Leistungen des Staates für den Strafvollzug oder den Vollzug von sichernden und andern strafrechtlichen Massnahmen wie Verwahrung oder Versorgung fielen hingegen nicht unter diesen Begriff. Damit seien Leistungen von Armen- und Fürsorgebehörden gemeint, welche reine Fürsorgeaufgaben erfüllten.

606

2a. Art. 14 StGB bestimmte: «Gefährdet der unzurechnungsfähige oder vermindert zurechnungsfähige Täter die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, und ist es notwendig, ihn in einer Heil- oder Pflegeanstalt zu verwahren, so ordnet der Richter diese Verwahrung an. — Der Richter stellt den Straf- vollzug gegen den verurteilten vermindert Zurechnungsfähigen ein.» Dieser Artikel ist aufgehoben durch Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1971; an die Stelle der durch Art. 14 und 15 StGB geregelten Verwahrung und Versorgung Unzurechnungsfähiger und vermindert Zurechnungsfähiger trat eine gegen geistig Abnorme gerichtete Massnahme, welche in Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 rev. StGB wie folgt umschrieben ist: «Erfordert der Geistes- zustand des Täters, der eine vom Gesetz mit Zuchthaus oder Gefängnis be- drohte Tat begangen hat, die damit im Zusammenhang steht, ärztliche Be- handlung oder besondere Pflege und ist anzunehmen, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer mit Strafe bedrohter Taten verhindern oder vermindern, so kann der Richter Einweisung in eine Heil- oder Pflegeanstalt anordnen. Er kann ambulante Behandlung anordnen, sofern der Täter für Dritte nicht gefährlich ist. — Gefährdet der Täter infolge seines Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwerwiegender Weise, so wird vom Richter seine Verwahrung angeordnet, wenn diese Massnahme notwendig ist, um ihn vor weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Die Verwahrung wird in einer ge- eigneten Anstalt vollzogen.» b. Gemäss Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört unter Vormundschaft jede mün- dige Person, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre An- gelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Bei- standes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Auf Anordnung des Vormundes und mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde kann der mündige Bevormundete in einer Anstalt untergebracht werden (Art. 406 und 421 Ziff. 13 ZGB). c. In diesem Grenzbereich von Massnahmen strafrechtlicher und vor- mundschaftlich-fürsorgerischer Natur (vgl. Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Nr. 451 S. 255) kann, entgegen der Auffassung des BSV, nach einem Beschluss des Gesamtgerichtes nicht darauf abgestellt werden, ob die Massnahme gestützt auf strafrechtliche oder zivilrechtliche Vor- schriften angeordnet wird. Vielmehr kommt es — sozialversicherungsrecht- lich gesehen — darauf an, ob der Strafcharakter oder der fürsorgerische Zweck der ergriffenen Massnahme überwiegt.

3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass J. E., der auf eigenes Begehren

wegen Gebrechen und Unerfahrenheit bevormundet ist, im Jahre 1955 ge- stützt auf Art. 14 StGB in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen wurde, nachdem ein Strafverfahren wegen vollständiger Unzurechnungsfähigkeit aufgehoben worden war; wegen Klumpfüssen und geistiger Hilflosigkeit ist er nicht erwerbsfähig und bezieht eine ganze einfache Invalidenrente; er hält sich seit 18 Jahren in einem Heim für Gebrechliche auf; eine Ent- lassung ist nicht abzusehen. Unter diesen Umständen ist der Beschwerde- gegner nicht als im strafrechtlichen Massnahmenvollzug befindlicher Ver- wahrter, sondern als fürsorgerisch Betreuter zu betrachten. Die in Rz 24 der EL-Mitteilungen Nr. 5 niedergelegte Weisung des BSV findet somit keine Anwendung.

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4. Die Vorinstanz hat daher die Naturalbezüge des Beschwerdegegners

zu Recht nicht als Einkommen angerechnet. Jedoch ist ihr insoweit nicht beizupflichten, als sie die vom Vater des Versicherten und vom Gemeinwesen erbrachten Aufwendungen als «öffentliche oder private Leistungen mit aus- gesprochenem Fürsorgecharakter» (Art. 3 Abs. 3 Bst. c ELG) wertete (vgl. dazu Rz 215 der EL-Wegleitung, gültig ab 1. Januar 1972, sowie ZAK 1972, S. 62). Denn nach dem revidierten Art. 368 StGB bestimmen die Kantone, unter Vorbehalt der Unterstützungspflicht der Verwandten (Art. 328 ZGB), wer die Kosten des Vollzuges von Strafen und Massnahmen zu tragen hat, wenn weder der Betroffene selbst noch, falls er unmündig ist, die Eltern die Kosten bestreiten können. Im fraglichen Kanton hat das nach Armengesetz unterstützungspflichtige Gemeinwesen diese Kosten zu übernehmen, wenn die Pflichtigen dazu nicht in der Lage sind. Somit handelt es sich im vorliegenden Fall bei den vom Vater und vom Gemeinwesen erbrachten Leistungen für den Aufenthalt von J. E. im Heim für mehrfach Gebrechliche um Verwandten- und Armenunterstützungen, welche laut Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b ELG nicht als Einkommen anzurechnen sind.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des BSV ist daher abzuweisen.

Die Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat bei der Neu- berechnung der EL nach Erwägung B 2 des Urteils der Vorinstanz vorzu- gehen.

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Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1974

A. Alters- und Hinterlassenenversicherung

Allgemeines Seite Die Sozialversicherung im Zahlenbild 57

25 Jahre AHV: Nachlese . 119

Ein halbes Jahrhundert AHV-Politik . . . 213 Die Rechnungsergebnisse der AHV des Jahres 1973 106, 317, 459 Unzufriedene Rentenbezüger . 355 Der Auslandschweizertag 1974 in Neuenburg 494 Auch ein Rekord . 589 Revision der AHV auf den 1. Januar 1975 Die Vorschläge des Bundesrates . 2 Parlamentarische Kommissionen . 34 Beschlüsse der Kommission des Nationalrates . 105 Die Änderung des AHVG vor dem Nationalrat 158 Die Bereinigung der AHV-Vorlage in den eidgenössischen Räten 311 Die AHV-Gesetzesnovelle vom 28. Juni 1974 (synoptische Gegenüberstellung) . 381 Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Vollzugs- bestimmungen . 446, 512 Allgemeine Übersicht über die Revision . . 567 Die Erhöhung der laufenden AHV- und IV-Renten ab 1. Januar 1975 . 569

Beiträge Beitragspflicht ausländischer Studenten, die in die Schweiz kommen, um hier kurzfristig zu arbeiten . 406 Neuerungen auf dem Gebiet der Beiträge 540 Beiträge der Unselbständigerwerbenden Beiträge vom Lohn des Bedienungspersonals im Gastgewerbe 406 Gerichtsentscheid . 595 Beiträge der Selbständigerwerbe ▪ nden • und Nichterwerbstätigen Gerichtsentscheide . • 36, 134, 477, 479, 481

Renten Neuerungen im Nachtrag zur Wegleitung über die Renten . 65 Zum Begriff des vollen Beitragsjahres . . 188 Altrenten und Neurenten . . . . . . . . . 190 Renten von Ehefrauen, die im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten; fiktive Lohngutschriften . . . . . . . 532 Einmalige Witwenabfindung; für die Berechnung dieser Leistung massgebende Dauer der Ehe . . . . 533 Die Erhöhung der laufenden AHV- und IV-Renten ab 1. Januar 1975 569 Gerichtsentscheide . . . . . . . . 196, 285, 289, 485

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Organisation und Verfahren Seite Die Aufbereitung des zentralen Versichertenregisters für die automatisierte Führung . . . 16 Angabe der zweiten Versichertennummer bei Renten für geschiedene Frauen . . . . . 78 Das zentrale Versichertenregister aus statistischer Sicht 226 Überweisung von Renten und ähnlichen Leistungen auf ein Postcheckkonto . . . . . . . . . 276 Anrechenbare Beitragszeiten für die Wahl der Rentenskala in Sonder- fällen; Meldung an das zentrale Leistungsregister . 407

200. Meinungsaustausch ZAS/BSV . . 476

Beitragsrückvergütung an Ausländer . 532 AHV und EDV . . 573

Rechtspflege Das EVG im Jahre 1973 . 276 Zustellung von Kassenverfügungen bei Vertretung des Versicherten durch einen Anwalt . . . 464 Gerichtsentscheide . 39, 88, 3.66, 481, 543, 596

Verschiedenes Änderung von Erlassen der AHV und IV durch die Revision des KUVG 280 Erhöhung der Tabaksteuer auf Zigaretten . . . . . . 362 Doppelte AHV- und IV-Renten im September 1974 (Pressemitteilung) 416 Freiwillige AHV/IV für Auslandschweizer (Pressemitteilung) . . 475 Von Monat zu Monat . . . . . . 105, 157, 213, 257, 309 310, 381, 437, 493, 494

Parlamentarische Vorstösse Postulat Schütz vom 26. November 1973 . . 30, 130 Kleine Anfrage Muret vom 13. Dezember 1973 30, 130 Postulat Dafflon vom 28. Januar 1974 . . 130, 356 Kleine Anfrage Mugny vom 31. Januar 1974 . 131, 192 Kleine Anfrage Ziegler vom 14. März 1974 . 193, 356 Postulat Ziegler vorn 19. Juni 1974 . . . 356, 472 Kleine Anfrage Bräm vom 23. September 1974 472, 592 Postulat Allgöwer vom 23. September 1974 . . 536 Postulat Renschler vom 4. Oktober 1974 . . . . 539 Fachliteratur . 82, 192, 536

B. Invalidenversicherung

Allgemeines Der jugendliche Behinderte in der Invaliden- versicherung . . . . . . . 70, 114, 165, 234, 281 Die Rechnungsergebnisse der IV des Jahres 1973 . . 106, 317, 459

610

Versicherungsleistungen Seite Eingliederung allgemein Richtlinien betreffend die medizinische Abklärung und die Leistungen der IV bei psychischen Krankheiten von Minderjährigen . . . . . . . 79 Berufliche und soziale Eingliederung der Geistesschwachen . . 535 Gerichtsentscheide . . . . . . 91, 100, 198, 248, 374 Medizinische Massnahmen Geburtsgebrechen Behandlung von Geburtsgebrechen 353 Gerichtsentscheide . 40, 203, .245, 374, 420 Zur Neuauflage des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 1974 . 171 Kostenübernahme bei Anstaltsaufenthalt 409 Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG nach Unfällen oder Krankheiten . 464 Beurteilung neuartiger Therapien und Behandlung von Übergewicht aus der Sicht der Krankenversicherung und der Invalidenversicherung 586 Gerichtsentscheide . 296, 363, 4.20, 487, 489, 600 Massnahmen beruflicher Art Wie ein Sehbehinderter seinen Weg machte . 242 Kostenvergütung für berufliche Massnahmen . 411 Berufliche Eingliederung von invaliden Ausländern 466 Schwerpunkte bei der beruflichen Eingliederung . 498 Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte . . 543 Gerichtsentscheide . 366, 424 Sonderschulung und Massnahmen für die Betreuung hilfloser Minderjähriger Die Sonderschulplätze für Geistigbehinderte 506 Hilfsmittel Orthopädisches Schuhwerk . . . . . 239 Invalidenversicherung und orthopädisches Schuhwerk . 510 Gerichtsentscheide . . 201, 248, 250, 251, 368, 371, 425, 598 Vergütung der Reisekosten Gerichtsentscheid . 296 Renten Revision von Invalidenrenten . . . . 466 Gerichtsentscheide . 45, 48, 51, 97, 100, 140, 143, 147 152, 206, 253, 302, 377, 430, 548, 550 Taggelder Gerichtsentscheide . 94, 300 Hilflosenentschädigungen Gerichtsentscheid . 425

611

Organisation und Verfahren Seite Verfahren bei Leistungsbegehren an die IV, für die keine Leistungs- pflicht besteht . . . . . . . . . 353 Honorierung der Logopäden und Legasthenie-Therapeuten . 408 Die Kosten der IV-Kommissionen und der IV-Regionalstellen 438 Rechtspflege Gerichtsentscheide 155, 366

Invalidenhilfe und Invaliditätsprobleme Vorübergehende Unterbringung von Sonderschülern 80 Schweizer Hotelführer für Behinderte . . . . . . . 80 Zur Schaffung einer schweizerischen Zentralstelle für Heilpädagog .k 123 Fahrvergünstigung für Invalide . 132 Schulungskurse des BSSV . . . . . 188 Die Entwicklung der Bau- und Einrichtungsbeiträge der Invalidenversicherung . . . . . 228 Die Lebensbedingungen der Bewegungsbehinderten . 329 Kein zollfreies oder zollbegünstigtes Benzin an Invalide 354 Die Arbeit des Invaliden; eher Befreiung als Belastung 413

50 Jahre anthroposophische Heilpädagogik . . 535

Eine «Modeschau» für Sehbehinderte . 589

Verschiedenes Arzttarif SUVA/MV/IV . . . 417 Service de l'enseignement specialise du canton de Vaud . . . 418 Änderung von Erlassen der AHV und IV durch die Revision des KUVG 280 Von Monat zu Monat . . 213, 493, 557 Parlamentarische Vorstösse Kleine Anfrage Bräm vom 3. Dezember 1973 . 30, 193 Postulat Chopard vom 26. Juni 1974 . . . . 357, 473 Dringliche Kleine Anfrage Oehen vom 16. September 1974 473, 537 Kleine Anfrage Sauser vom 24. Juni 1974 . 474 Postulat Thalmann vom 24. September 1974 . . 538 Fachliteratur . 82, 129, 279, 355, 472, 536

C. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

Allgemeines Änderung der ELV . . . . 84 Die Ergänzungsleistungen im Jahre 1973. 84, 325 Was sind Ergänzungsleistungen? . . . . . . . 128 Die Beiträge des Bundes aufgrund des ELG an die gemeinnützigen Institutionen . . . . 270 Zusätzliche Ergänzungsleistungen im September 1974 . 476

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Die Bundesbeiträge an die kantonalen Ergänzungsleistungen Seite ab 1975 . . . . . . . . 565 Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV ab 1975 . 580 Leistungen der Kantone Anspruch und Berechnung Differenzen über die Zuständigkeit zwischen zwei oder mehreren Kantonen; provisorische Auszahlung einer EL . . 189 Automatische Anpassung kantonaler Ergänzungsleistungen an abgeändertes Bundesrecht . . . . . . 191 Änderung einzelner in der EL-Wegleitung enthaltener Ansätze . 242 Gerichtsentscheide . . . 54, 209, 211, 212, 305, 433, 554, 603 Mitteilungen über Ergänzungsleistungen der Kantone Anpassung der kantonalen EL-Gesetzgebung an die Änderung des ELG auf 1. Januar 1975 . . 476 Verschiedenes Von Monat zu Monat . 310 Parlamentarische Vorstösse Postulat Meier Kaspar vom 28. Januar 1974 . 131, 194

D. Berufliche Vorsorge (Zweite Säule) Hinweis auf einen Bundesgerichtsentscheid betreffend die heutige Freizügigkeitsregelung in der beruflichen Vorsorge 272 Die Entwicklung der kollektiven Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod seit 1970 . 394 Das Vernehmlassungsverfahren zum Gesetzesentwurf für die berufliche Vorsorge . . . . 412 Von Monat zu Monat . 105, 257, 310, 557 Parlamentarische Vorstösse Dringliche Kleine Anfrage Meizoz vom 20. Juni 1974 357

E. Erwerbsersatzordnung Die Sozialversicherung im Zahlenbild . 60 Revision der EO auf den 1. Januar 1974 85 Erhöhter Erwerbsersatz auch für Rekruien . 85 Rechnungsergebnisse der EO des Jahres 1973 106, 317, 459 Die vierte Revision der Erwerbsersatzordnung in der Vernehmlassung 390 Erwerbsersatzordnung und schweizerische Katastrophenhilfe im Ausland 588 Von Monat zu Monat 310 Gerichtsentscheid . 433 Parlamentarische Vorstösse Kleine Anfrage Eng vom 18. März 1974 . 243, 358 Postulat Hagmann vom 18. Juni 1974 . 358, 474

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F. Familienzulagen Seite

Arten und Ansätze der Familienzulagen, Stand 1. Januar 1974 . 26 Die Sozialversicherung im Zahlenbild . 61 Das Verhältnis der Familienzulagen zur AHV und IV . 237 Bundes- und kantonalrechtliche Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und selbständige Landwirte 257 Von Monat zu Monat . 1, 157 Parlamentarische Vorstösse Motion der eidgenössischen Räte vom 4. Dezember 1973 82 Mitteilungen über kantonale Familienzulagen Kanton Luzern . 34, 541 Kanton Solothurn 34 Kanton Obwalden 85 Kanton Neuenburg • 86, 194 Kanton Genf . 133 Kanton Tessin . 244 Kanton Schwyz 282 Kanton Glarus . 282 Kanton Zürich . 418 Kanton Nidwalden 419 Kanton Wallis . 419 Kanton Zug . 541 Kanton Uri . 542 Kanton Freiburg 593 Kanton Bern . 593 Kanton Appenzell I. .Eth. 594 Kanton St. Gallen 594 Kanton Thurgau 594 Fachliteratur . 129

G. Sozialversicherungsabkommen und ausländische Sozialversicherungen

Revision des deutschen Kindergeldrechts 542 Abkommen mit Griechenland . . 588 Von Monat zu Monat . 309, 493, 537 Parlamentarische Vorstösse Kleine Anfrage Dafflon vom 17. Juni 1974 . 359, 415 Dringliche Kleine Anfrage Gehen vom 18. September 1974 . 473 Gerichtsentscheide . 136, 292

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H. Altershilfe und Altersfragen Seite

Forschung im Dienste der Betagten 22 Neugestaltung der Altersabonnemente 84 Die Benennung der Altersunterkünfte . . . . . 108 Die demographische Entwicklung der Schweiz und ihre Beziel-ung zur Sozialversicherung . 267 Hat der Seniorenmarkt eine Zukunft? 277 Die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Pro Senectute . . 282 Ein Kontenrahmen für Heime und andere Einrichtungen für Be.tagte. 564 Baubeiträge an Altersheime . . . . . . 584 Fonds zur Behebung besonderer Notlagen von Betagten und Hinterlassenen . . . . 592 Von Monat zu Monat . 1, 105, 106, 309 Parlamentarische Vorstösse Interpellation Dillier vom 26. Juni 1974 . 360 Kleine Anfrage Bratschi vom 30. September 1974 . 538 Fachliteratur . . . . . . . . 82, 129, .192, 4.72, 536

I. Mehrere Sozialwerke betreffende Beiträge; Allgemeines; Grenzgebiete; Koordination Die Sozialversicherung im Zahlenbild . . . 57 Vierter Weltkongress der Internationalen Vereinigung für Versicherungsrecht . 81 Ausgleichsfonds AHV/IV/EO . . 83, 361, 417 Koordination zwischen AHV und obligatorischer Unfallversicherung 107 Der Föderalismus und die Sozialwerke . . 127 Das Verhältnis der Familienzulagen zur AHV und IV . 237 Über das Zusammenwirken von Privatversicherung und Sozialversicherung . 257 Das EVG im Jahre 1973 . . . . . 276 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinbarungen und der wichtigsten Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zur AHV, IV und EO . 334 Arzttarif SUVA/MV/IV . . . . . . 417 Die finanzielle Belastung durch die soziale Sicherheit 470 Beitritt zu einer Vereinbarung des Europarates 475 Der Auslandschweizertag 1974 in Neuenburg . 494 Rückblick auf das Jahr 1974 . 558 Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit .(IVSS) 592 Parlamentarische Vorstösse Motion Meier Josi vom 3. Oktober 1973 . 31, 194 Kleine Anfrage Wyler vom 3. Oktober 1973 32 Postulat Mugny vom 31. Januar 1974 . . 132 Fachliteratur . . 82, 129, 192, 279 Gerichtsentscheid . . 377

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K. Verschiedenes Seite

Mutationen im Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV 34 Neue gesetzliche Erlasse und Publikationen des BSV . 34 Organigram des BSV . 86 Die Datenverarbeitung und der Schutz der Persönlichkeit 399 Prof. Dr. Max Holzer t . • 414 Die wichtigsten Gegenwartsprobleme des Schweizers 469 Professor Dr. Ernst Kaiser tritt zurück . 590 Verband der Sozialversicherungsangestellten 593 Personelles BSV . 86, 362, 493 EVG . . . 35 ZAS/SAK . . . . . . 35, 419 Ausgleichskassen 86, 87, 133, 195, 244, 362, 542 IV-Kommissionen . 133, 244, 362 IV-Regionalstellen . . 87 Mutationen in der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission 360, 416 Adressenverzeichnis AHV/IV/E0 . 133, 284

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