NIEDERLANDE
Kinderzulagen
Die Kinderzulage beträgt monatlich in Gulden
33.31 für das erste Kind,
38.22 für das zweite und dritte Kind,
51.32 für das vierte und fünfte Kind,
57.33 für das sechste und siebente Kind,
63.34 für jedes weitere Kind.
Die Zulagen für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder erwerbs- unfähig sind, werden unter bestimmten Voraussetzungen verdoppelt oder verdreifacht. Für den Anspruch der Selbständigen auf Zulagen für die beiden ersten Kinder bestehen Einkommensgrenzen.
OESTERREICH
Kinder- bzw. Familienbeihilfe
Die Kinderbeihilfe mit Einschluß des Ergänzdungsbetrages sowie die Familienbeihilfe beträgt monatlich in Schilling (5)
210 für das erste Kind,
233.33 für das zweite Kind 1,
268.33 für das dritte Kind 2,
303.33 für das vierte Kind,
338.33 für jedes weitere Kind.
Geburtenbeihilfe
Die Geburtenbeihilfe beträgt S 500. Zusätzlich wird in zwei Raten eine Säuglingsbeihilfe von insgesamt 5 1200 gewährt.
1 Zusätzlich eine Mütterbeihilfe von S 46.66
für Familien mit zwei Kin- dern.
2 Zusätzlich eine Mütterbeihilfe von
S 20416 für Familien mit drei oder mehr Kindern.
308
SCHWEIZ
Familienzulagen des Bundes
Beträge in Schweizerfranken
Haus- Kin der- haltungs- Berechtigte zulagen zulagen
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer: im Unterland 25 60 im Berggebiet 30 60 Kleinbauern: im Unterland 25 im Berggebiet 30 -
Familienzulagen der Kantone
(Stand: 1. Juni 1967)
a. Gewerbetreibende
Beträge in Schweizerfranken
Einkommensgrenze Kinderzulagen Kantone je Monat Grundbetrag Kinderzuschlag
Appenzell 1. Rh. 15 10 000 2 -
Luzern 22 11 000 700 Schwyz 20/25 3 10 000 500 Uri 15 11 000 800
¶ Die Altersgrenze beträgt in allen Kantonen 16 Jahre; für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder infolge Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, beträgt sie 20 Jahre.
2 Bei einem Einkommen unter 10 000 Franken ist jedes Kind, bei einem Ein-
kommen zwischen 10 000 und 20 000 Franken sind das zweite und die folgenden Kinder und bei über 20 000 Franken Einkommen das dritte und die folgenden Kinder zulageberechtigt. Fr. 20.— für das erste bis dritte Kind; Fr. 25.— für das vierte und die folgenden Kinder.
KII1I
b. Arbeitnehmer
Kinderzulagen Ansats Geburts- Ausbildungs- Kantone e Kind zulagen zulagen Alter - in Franken in Franken und Monat grenzt , in Franken
Aargau 20 16 -
Appenzell A. Rh. 20 16 -
Appenzell I. Rh. 15 16 -
Basel-Land 25 16 -
Basel-Stadt 30 18 Bern 25 16 -
Freiburg 30 16 100 15 2 Genf 35/40 3 15 365 80/100 Glarus 25 16 - -
Graubünden 20 18 -
Luzern 22 16 -.
Neuenburg 35 18 - 60 Nidwalden 6 15 16 -
Obwalden 6 15 16 -
St. Gallen 25 16 - -
Schaffhausen 20 16 - -
Schwyz 20/25 16 -
Solothurn 25 16 -
Tessin 30 18 -
Thurgau 15 16 - -
Uri 20 16 - -
Waadt 25 8 16 150 60 0 Wallis 30 15 - -
Zug 10/25 10 18 - -
Zürich 20 16 - -
Für Kinder, die in Ausbildung begriffen oder infolge von Krankheit oder Gebrechen erwerbsunfähig sind beträgt die Altersgrenze in allen Kantonen
20 Jahre mit Ausnahme von Basel-Land, wo sie auf 22 Jahre festgesetzt ist.
Die Ausbildungszulage wird zusätzlich zur Kinderzulage für Kinder im Alter von 16 bis 25 Jahren ausgerichtet. Fr. 35.— für Kinder unter 10 Jahren und Fr . 40.— für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren sowie für nichterwerbstätige Kinder zwischen 15 und 20 Jahren. Fr. 80.— für Lehrlinge und Fr. 100.— für Studenten im Alter von 15 bis 25 Jahren. Die Zulage wird grundsätzlich von der Beendigung des obligatorischen Schul- unterrichtes an bis zur Vollendung des 25. Altersjahres ausgerichtet. Arbeitnehmer mit nur einem Kind sind vom Bezug der Zulagen ausge- schlossen. Fr. 20.— für das erste bis dritte Kind; Fr. 25.— für das vierte und die folgenden Kinder. Für Kinder, die infolge Krankheit, Unfall oder Gebrechen erwerbsunfähig sind, beträgt die Zulage Fr. 60.— im Monat; sie wird vom 16, bis zum voll- endeten 20. Altersjahr ausgerichtet. Die Zulage wird vom 1. April des 16. Altersjahres bis zum vollendeten
25. Altersjahr ausgerichtet.
Fr. 10.— für das erste und Fr. 25.— für jedes folgende Kind.
310
Die Vorschriften der Kantone auf dem Gebiet der Sonderschulung invalider Kinder'
Stand 1. Juli 1967
Die nachstehende Darstellung enthält die in der ZAK 1967, S. 203 angekündigte Übersicht über die kantonalen Vorschriften auf dem Ge- biete der Sonderschulung invalider Kinder. Sie möchte alle interessierten Kreise auf die geltenden kantonalen Erlasse auf dem Gebiete der Sonderschulung hinweisen und in gedrängter Form und in einheitlicher Systematik mit dem Inhalt bekanntmachen. Die Texte entsprechen der amtlichen Fassung; auf die Wiedergabe von Einzelheiten mußte ver- zichtet werden. Wer die genaue Regelung eines Kantons kennen möchte, wird die angegebenen Vorschriften zu Rate ziehen. Es ist erfreulich festzustellen, daß mehrere Kantone seit Einführung der IV neue Vorschriften über die Sonderschulung invalider Kinder er- lassen oder bestehende Erlasse ergänzt haben. In andern Kantonen laufen zur Zeit Revisionsarbeiten. Die vorliegende Publikation hat nicht zuletzt den Zweck, den Kantonen bei der Gesetzgebungsarbeit auf dem Gebiete der Sonderschulung den Einblick in das Bestehende zu erleich- tern. Die Redaktion der ZAK dankt den zuständigen kantonalen Behörden für die Durchsicht der Texte und die wertvollen Ergänzungen.
Kanton Zürich
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über das gesamte Unterrichtswesen des Kantons Zürich,
vom 23. Dezember 1959 (Gesetz Unterrichtswesen).
1.2 Gesetz betreffend die Volksschule, vom 11. Juni 1899, mit Ab-
änderungsgesetz vom 24. Mai 1959 (Volksschulgesetz).
1.3 Verordnung betreffend das Volksschulwesen, vom 31. März 1900,
in der Fassung gemäß Erziehungsratsbeschluß vom 16. Februar
1960 (Verordnung Volksschulwesen).
1.4 Reglement über die Sonderklassen, die Sonderschulung und die
Entlassung aus der Schulpflicht, vom 2. November 1965 (Regle- ment).
1 Fortsetzung in der nächsten ZAK-Nummer
311
1.5 Gesetz über die Leistungen des Staates für das Volksschulwesen,
vom 2. Februar 1919, mit Abänderung vom 11. September 1966 (Leistungsgesetz).
1.6 Verordnung zum Gesetz über die Leistungen des Staates für das
Volksschulwesen, vom 1. Dezember 1966 (Leistungsverordnung).
1.7 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge, vom
1. April 1962 (Jugendheimgesetz).
1.8 Verordnung über die Jugendheime, vom 4. Oktober 1962 (Jugend-
heimverordnung).
2. Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der
öffentlichen Schule
Bildungsfähige, aber körperlich oder geistig gebrechliche Kinder, die dem Unterricht in Normalklassen nicht zu folgen vermögen, sind durch die Schulpflege auf Grund eines Zeugnisses des Schularztes (evtl. in Zusammenarbeit mit dem schulpsychologischen Dienst) und nach An- hören der Eltern Sonderklassen zuzuweisen (§ 12 Volksschulgesetz, §§ 1, 9 und 51 Verordnung Volksschulwesen). Diese Sonderklassen sind von den Schulgemeinden mit der Unterstützung des Kantons zu errichten. In § 4 des Reglementes über die Sonderklassen und die Sonderschulung sind die verschiedenen Arten von Sonderklassen auf- gezählt. Bildungsfähige Kinder, insbesondere cerebralgelähmte und Kin- der mit erheblicher geistiger Schwäche, für die auch kein Unterricht in Sonderklassen in Frage kommt, haben Anspruch auf eine Sonderschu- lung (§ 30 Reglement). Die Einweisung in eine der Bildungs- fähigkeit des Kindes angepaßte Sonderschule wird durch die Schul- pflege angeordnet, der zur genauen Abklärung der Fragen Schularzt und schulpsychologischer oder schulpsychiatrischer Dienst zur Ver- fügung stehen. Eltern oder dem Inhaber der elterlichen Gewalt steht das Rekursrecht gegen die Verfügung der Schulpflege zu (§ 31 Regle- ment). Die Sonderschulung umfaßt Schulen für Praktischbildungsfähige, Schulen für körperlich gebrechliche Kinder, Unterricht in Blinden-, Taubstummen- und Schwerhörigeninstitutionen sowie in Heimen für körperlich und geistig gebrechliche Kinder, die nicht in die vorgenannten Institutionen eingewiesen werden können (§ 32 Reglement). Die Sonderschulung kann auch im vor- und nachschulpflichtigen Alter erteilt werden, wenn die Art des Gebrechens dies erfordert (§ 41 Reglement).
312
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Die Sonderschulung kann innerhalb der Einrichtungen der Gemeinden sowie in privaten Unterrichtsinstitutionen erfolgen. Wird ein Kind, das der Sonderschulung bedarf, auf Grund eines :schulärztlichen Zeug- nisses- wobei dem Schularzt der schulpsychologische Dienst beratend beistehen kann aus der allgemeinen Volksschule entlassen, so haben Eltern oder Vormund für eine entsprechende Schulung in einer Sonder- schule, einem Heim oder durch Privatunterricht zu sorgen. Die Schulpflege hat sich über die Zweckmäßigkeit der getroffenen Maßnahmen zu vergewissern. Sie steht nötigenfalls in Verbindung mit den Jugendfürsorgebehörden beratend und vermittelnd bei (§ 52 Ver- ordnung Volksschulwesen).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Öffentliche Sonderschulen, die außerhalb des gesetzlichen Schulorganis- mus errichtet werden, stehen unter der regelmäßigen Aufsicht der Schulbehörden (§§ 267 und 268 Gesetz Unterrichtswesen). Zur Errichtung aller Arten von Privatinstitutionen oder Privatschulen (inbegriffen die von Vereinen oder Privaten gestifteten Heime) bedarf es einer besonderen Bewilligung des Erziehungsrates (§ 270 Gesetz Unterrichtswesen und § 150 ff. Verordnung Volksschulwesen). Die Bewilligung wird nach genauer Prüfung des Planes, der Einrichtung des Heims und der Ausweise des Lehrpersonals erteilt. Die Aufsicht wird durch die Schulbehörden ausgeübt. Im übrigen haben Sonder- schulen mit Internaten Gewähr für zweckmäßige Unterkunft, Pflege und Erziehung der ihnen anvertrauten Minderjährigen zu bieten (§§ 1-6 Jugendheimgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Staat leistet Beiträge an die Errichtung und den Betrieb von Son- derschulen und Heimen, die einem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und einwandfrei geführt werden. Dabei kann es sich sowohl um private Unterrichtsinstitutionen als auch um Einrichtungen der Gemeinden handeln. Der Staat kann nötigen- falls solche Schulen selber errichten oder bestehende Einrichtungen übernehmen (§ 273 Gesetz Unterrichtswesen, § 11 Leistungsgesetz, § 39 ff. Leistungsverordnung).
313
Der Staatsbeitrag für private Sonderschulen und Heime richtet sich nach ihren finanziellen Verhältnissen (§ 13 Leistungsgesetz, § 40 Lei- stungsverordnung). Der Regierungsrat beschließt über die allgemeine Beitragsberechtigung von Unterrichtsinstitutionen sowie über Bau- beiträge (§ 14 Leistungsgesetz, §§ 39 und 41 Leistungsverordnung).
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Grundsätzlich tragen die Gemeinden die Kosten für die Sonderschulung. Kann die geeignete Sonderschulung nicht in der eigenen Schulgemeinde durchgeführt werden, so übernimmt die Schulgemeinde nach Abzug der Leistungen Dritter (z. B. der IV) die verbleibenden Kosten (§ 15 Leistungsgesetz, §§ 43 und 44 Leistungsverordnung). An die Sachauslagen und die Besoldungen der Lehrkräfte der von den Schulgemeinden durchgeführten Sonderschulung werden gleich hohe Staatsbeiträge ausgerichtet wie bei der allgemeinen Volksschule (§ 40 Leistungsverordnung). Erfolgt die Sonderschulung in Institutionen, die nicht von der Schulgemeinde geführt werden, so leistet der Staat den Gemeinden an die für Schul- und Kostgelder entstehenden Aufwendungen einen Bei- trag bis zu drei Vierteln, abgestuft nach Beitragsklassen (§ 45 Lei- stungsverordnung). Gesuche der Eltern um Übernahme der Kosten für die Sonderschu- lung sind an die Schulpflege derjenige Gemeinde zu richten, in welcher das Kind die allgemeine Volksschule besuchen würde, im Zweifelsfalle an die Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes.
Kanton Bern
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über die Primarschulen, vom 2. Dezember 1951, mit Ab-
änderung vom 11. Mai 1964, insbesondere Artikel 68-74. Das Pri- marschulgesetz sieht verschiedene Ausführungserlasse vor, die noch nicht ergangen sind (vgl. die Hinweise in Ziffer 2 ff.).
1.2 Dekret über die Schulungskostenbeiträge der Gemeinden für ge-
brechliche Kinder, vom 20. Februar 1962, mit Abänderung vom 7. November 1966.
1.3 Verordnung über den Staatsbeitrag für invalide Kinder, vom
29. Juni 1962, mit Abänderung vom 25. November 1966.
314
1.4 Verordnung betreffend die staatlichen und die vom Staat subven-
tionierten Erziehungsheime des Kantons Bern, vom 6. April 1934, mit Abänderungen vom 5. Juni 1945, 21. Mai 1954 und 17. März 1961.
1.5 Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von privaten
Kinderheimen, vom 17. Juni 1949.
1.6 Verordnung über die Organisation der Kantonalen Sprachheil-
schule Münchenbuchsee, vom 8. Dezember 1953, mit Abänderung vom 29. März 1957.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Normalbegabte Kinder mit körperlichen Gebrechen und minderbegabte schulbildungsfähige Kinder sind in besonderen Klassen zu unterrichten. Größere Gemeinden haben die nötigen Sonderklassen zu führen und in diese die Kinder kleinerer Gemeinden aufzunehmen, wenn es die Platz- verhältnisse gestatten (Art. 69 und 70 Primarschulgesetz). Soweit es sich bei diesen Sonderklassen um Hilfsschulen und Förderklassen han- delt, gehören sie nicht zu den Sonderschulen der IV. Der Regierungsrat bestimmt die Voraussetzungen für die Wählbar- keit der Lehrkräfte an besondere Klassen. Die Erziehungsdirektion erläßt Lehrpläne und Richtlinien für den Unterricht an besonderen Klassen.
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schale
3. 1 Allgemeines
Invalide Kinder, die nicht in besonderen Klassen der öffentlichen Schule unterrichtet werden können, werden auf Antrag der für jede Primar- schule bestehenden Schulkommission durch die Erziehungsdirektion vom Besuch der öffentlichen 'Schule befreit und sollen in Sonderschulen oder Heimen oder auf andere Weise eine angemessene Pflege, Erziehung und Ausbildung erhalten. Die Schulkommission wacht darüber, daß der gesetzliche Vertreter der Kinder innert nützlicher Frist das Nötige anordnet. Ist er säumig, so benachrichtigt sie die Vormundschaftsbehör- de (Art. 72, Abs. 1 und 2, Primarschulgesetz). Vorbeugungs-, Erholungsheime und Heilanstalten, die Kinder für längere Zeit aufnehmen, haben für einen den besonderen Verhältnissen angepaßten Unterricht zu sorgen, dessen Finanzierung Sache des Staa- tes ist (Art. 74 Primarschulgesetz).
315
In den staatlichen und vom Staat subventionierten Erziehungshei- men gelten bezüglich Unterricht und Unterrichtszeit die gesetzlichen Bestimmungen über das Primarschulwesen (§ 12 der Verordnung be- treffend die staatlichen und die vom Staat subventionierten Erziehungs- heime des Kantons Bern). Es bestehen in diesen Helmen Sonderschulen oder Sonderklassen für invalide Kinder (insbesondere für Schwach- begabte).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Der Große Rat ordnet durch Dekret die Voraussetzungen für die Be- willigung zur Führung privater Schulen mit besonderen Klassen (Art. 71, Abs. 1, Buchst. e, Primarschulgesetz). Der Regierungsrat erläßt Vor- schriften über den Unterricht an Sonderschulen und in Tagesheimen für praktisch Bildungsfähige, die Wählbarkeit der Lehrkräfte und die Auf- sicht über die Sonderschulen und Tagesheime (Art. 72, Abs. 3, Primar- schulgesetz). Für die Führung der staatlichen und vom Staat subventionierten Erziehungsheime regelt die einschlägige Verordnung vom 6. April 1934 die Aufsicht. Für private Kinderheime gelten überdies die Überwachungsvorschrif- ten in der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von privaten Kinderheimen vom 17. Juni 1949. Dieser Verordnung sind alle im Kanton Bern gelegenen nicht staatlich subventionierten Heime unterstellt, welche dazu bestimmt 'sind, mehr als fünf Kinder des Vorschul- oder Schul- alters zur Pflege, Erziehung oder Erholung aufzunehmen. Sie stellt die Voraussetzungen zur Eröffnung und zum Betrieb eines Kinderheimes auf und gibt Anweisungen für die Betriebsführung.
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Gemäß Artikel 72 des Primarschulgesetzes unterstehen die Heime, Sonderschulen und Tagesheime der Gesetzgebung über das Fürsorge- wesen. Nach Artikel 139 des Gesetzes über das Fürsorgewesen vom 3. De- zember 1961 sorgen der Staat und die Gemeinden dafür, daß der öffent- lichen Fürsorge die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Heime und Anstalten nur Verfügung stehen. Sie unterstützen soweit nötig die Gründung, den Ausbau und den Betrieb von Heimen und Anstalten durch Körperschaften oder Stiftungen oder gründen, übernehmen oder führen die nötigen Heime.
316
Die Aufwendungen für den Betrieb von Helmen, die der Fürsorge- direktion unterstehen, fallen in die Lastenverteilung, d. h. die Aufwen- dungen werden zusammengezählt. Von der Gesamtsumme tragen alle Gemeinden zusammen drei Zehntel und der Staat sieben Zehntel. Der Anteil der Gemeinden wird nach einem Verteilungsschlüssel, der u. a. die Tragfähigkeit berücksichtigt, auf die einzelnen Gemeinden um- gelegt. Als Aufwendungen für den Betrieb von Heimen gelten auch eine angemessene jährliche Abschreibung der Beträge, die der Staat und die Gemeinden für den Erwerb, Bau, Ausbau und die Einrichtung von Heimen aufwenden, sowie Zinsverluste, die sie durch diese Aufwendun- gen erleiden.
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Invalide Kinder, die eine von der IV anerkannte Sonderschule besuchen, erhalten von der kantonalen Fürsorgedirektion zu Lasten der Gemeinde einen Beitrag von 2 Franken je Schultag (Dekret vom 20. Februar 1962 über die Schulkostenbeiträge der Gemeinden für gebrechliche Kinder, Abänderung vom 7. November 1966). Ferner bezahlt der Staat zwei Franken für jeden Tag, für welchen die IV einen Schul- oder Kostgeld- beitrag ausrichtet (Verordnung vom 29. Juni 1962 über den Staats- beitrag für invalide Kinder, Abänderung vom 25. November 1966). Die Beiträge werden in der Regel der Schule ausbezahlt. Sie sind bei der Fürsorgedirektion geltend zu machen, die gestützt auf die TV-Verfü- gung über das Gesuch entscheidet.
Kanton Luzern
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 1953, mit Abänderung vom
6. März 1963.
1.2 Beschluß des Regierungsrates über Beiträge an die Sonderschulung
invalider Kinder, vom 19. Dezember 1966.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Bildungsfähige, aber körperlich oder geistig behinderte Schüler, die dem Unterricht in den Normalklassen 'nicht zu folgen vermögen oder ihn wesentlich behindern, erhalten während der Dauer ihrer Schulpflicht
317
eine besondere Ausbildung und Erziehung. Solche Schüler sind vom Lehrer dem Bezirksinspektor zu melden. Dieser entscheidet über die Einweisung in örtliche Hilf s- oder Sonderklassen gestützt auf den Be- richt des Lehrers und des .schulpsychologischen Dienstes und nach An- hörung der Eltern. Kommt mit den Eltern keine Einigung zustande, so gelangt der Bezirksinspektor an die Vormundschaftsbehörde, welche die erforderlichen Maßnahmen verfügt (§ 15 Erziehungsgesetz). Bildungsunfähige Kinder können von der Schulpflicht befreit wer- den, worüber der Bezirksinspektor nach Einholung des Gutachtens des Schularztes und des schulpsychologischen Dienstes entscheidet (§ 17 Erziehungsgesetz). Größere Gemeinden können für körperlich behinderte, sprachge- brechliche und für praktisch bildungsfähige Kinder Sonderklassen ein- richten (§ 33bis Erziehungsgesetz).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Für den Unterricht und die Erziehung schulbildungsfähiger gehörloser, schwerhöriger und geistesschwacher sowie praktisch bildungsfähiger Kinder bestehen staatliche Sonderschulheime mit Kindergärten (§ 31 Erziehungsgesetz). Ferner sieht § 63 des Erziehungsgesetzes private Anstaltsschulen vor, die, soweit sie einem öffentlichen Bedürfnis ent- sprechen und die Volksschulen entlasten, von Staat und Gemeinden durch Beiträge unterstützt werden können.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Für die staatlichen Sonderschulheime wählt der Erziehungsrat Auf- sichtskommissionen, denen auch Frauen angehören müssen. Aus ihrer Mitte wählt er besondere Inspektoren oder Inspektorinnen (§ 118 Er- ziehungsgesetz). Von der Errichtung privater Schulen ist dem Erziehungsrat Kennt- nis zu geben. Er kann für solche Schulen eine Aufsicht anordnen (§ 64 Erziehungsgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Große Rat kann durch Dekret für die Erziehung blinder, körperlich behinderter sowie sprachgebrechlicher Kinder Sonderschulheime errich- ten und privaten Heimen Beiträge gewähren (§§ 33 und 34 Erziehungs-
318
gesetz). Zudem gestattet das Gesetz (§ 64) die Errichtung von Privat- schulen, die nicht das Gebiet der Volksschule betreffen. Wie bereits erwähnt, können unter bestimmten Voraussetzungen auch private Anstaltsschulen von Staat und Gemeinden Beiträge erhal- ten (§ 63 Erziehungsgesetz), während der Staat die Kosten der staat- lichen Sonderschulheime vollumfänglich trägt, soweit sie nicht durch den Ertrag vorhandener Stiftungen durch Bundes- und anderweitige Beiträge gedeckt sind (§ 141 Erziehungsgesetz).
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Gemäß § 16 Erziehungsgesetz leisten Staat und Gemeinde an die Kosten der Sonderschulung Beiträge, deren Höhe der Regierungsrat nach den Richtlinien der eidgenössischen IV in seinem Beschluß über Beiträge an die Sonderschulung invalider Kinder vom 19. Dezember 1966 fest- gesetzt hat. Dieser findet Anwendung auf invalide Kinder, die zur Sonderschulung in Heimen untergebracht sind und hiefür die Beiträge der 1V nach Art. 9 IVV beziehen. Für jedes dieser Kinder leisten Kanton und die Einwohnergemeinde des Wohnsitzes an die Kosten der Sonder- schulung einen Beitrag von je 2 Franken pro Kind und Aufenthaltstag (Eintritts- und Austrittstag inbegriffen). Dieser Ansatz gilt auch für Kinder, welche als Externe Sonderschulen besuchen, die von der IV anerkannt sind. Im letztgenannten Falle sind die Beiträge für den Schultag zu berechnen. Soweit die Kosten der Sonderschulung durch die Beiträge der IV, des Staates und der Gemeinde nicht gedeckt sind, gehen sie zu Lasten der Eltern. Die Heimleitungen haben dem Erziehungsdepartement für die Bei- träge des Kantons und dem zuständigen Gemeinderat für die Beiträge der Einwohnergemeinde direkt Rechnung zu stellen.
Kanton Uri
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulordnung des Kantons Uri, vom 4. April 1960 (Schulordnung).
1.2 Ausführungsbestimmungen zur Schulordnung des Kantons Uri be-
treffend Spezialunterricht für sprachgebrechliche Kinder, vom 18. März 1964.
1.3 Landratsbeschluß über Sonderschulbeiträge für bildungsfähige
Minderjährige, vom 24. Oktober 1960 (Landratsbeschluß).
319
1.4 Regierungsratsbeschluß über Sonderschulbeiträge für bildungsfähige
Minderjährige, vom 12. Dezember 1960 (Regierungsratsbeschluß).
1.5 Verordnung betreffend Fürsorge für anormale bildungsfähige
Schulkinder bedürftiger Eltern, vom 10. Oktober 1935.
1.6 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung des Landrates, vom
10. Oktober 1935, betreffend die Fürsorge für anormale, bildungs- fähige Schulkinder bedürftiger Eltern, vom 13. Februar 1936.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule In der Entwicklung zurückgebliebene Kinder sind nach Möglichkeit in Spezialklassen und nach besonderem Lehrplan zu unterrichten (§ 54 Schulordnung). Es besteht somit die Möglichkeit, im Rahmen der öf- fentlichen Schulorganisation Sonderklassen zu errichten. Die Schulgemeinden können neben dem ordentlichen Schulbetrieb für schulpflichtige, sprachgebrechliche Kinder einen zusätzlichen ambulan- ten Sprachheilunterricht einführen. Die Kosten dieses Sprachheilunter- richtes tragen die Schulgemeinden, während der Kanton Beiträge an die Entschädigung der Lehrkräfte ausrichtet.
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Für anormale, bildungsfähige Kinder ist vorgesehen, diese in entspre- chenden Heimen unterzubringen. Der Schulrat trifft in Verbindung mit den Eltern und Fürsorgestellen die nötigen Maßnahmen (§ 54 Schul- ordnung).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Privatschulen unterstehen der direkten Aufsicht des Erziehungs- rates und können durch die kantonalen Inspektorate oder durch er- ziehungsrätliche Kommissionen visitiert werden (§ 13 Schulordnung).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Keine Vorschriften.
Schulkostenbeiträge für invalide Kinder Wer seitens der IV Beiträge im Sinne von Artikel 19 IVG bezieht, hat ohne Anwendung der Bedürftigkeitsgrenze Anspruch auf einen Beitrag
320
des Kantons an die Sonderschulungskosten von insgesamt 2 Franken pro Schultag (Art. 1 Landratsbeschluß). Die Einwohnergemeinden sind verpflichtet, hieran dem Kanton
50 Prozent zurückzuerstatten (Art. 2 Landratsbeschluß).
Mit der Durchführung dieses Landratsbeschlusses wird die Anorma- lenfürsorge Uri betraut, welche eine zu diesem Zwecke speziell ausgebil- dete Fürsorgerin unentgeltlich zur Verfügung stellt (Art. 1 Regierungs- ratsbeschluß). Zudem richten Kanton und Gemeinden an die Kosten der Heim- erziehung Beiträge aus (§ 54, Abs. 4, Schulordnung). Gesuche um Beitragsleistungen an die Schulungskosten des invaliden Kindes sind von den Eltern oder dem Vormund dem Regierungsrat einzu- reichen, der hierüber in Berücksichtigung der Gesamtumstände von Fall zu Fall entscheidet.
Kanton Schwyz
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Organisation des Volksschulwesens für den Kanton Schwyz, vom
26. Oktober 1877 (Schulorganisation).
1.2 Kantonsratsbeschluß über die Verwendung der eidgenössischen
Schulsubvention, vom 14. Dezember 1954.
1.3 Reglement über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Be-
handlungs- und Ausbildungskosten gebrechlicher Kinder, vom 22. März 1951.
1.4 Regierungsratsbeschlüsse Nr. 2560 vom 6. September 1960 und
Nr. 1804 vom 13. Juni 1966 über die Anpassung dieses Reglementes an die IV.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Der Schulrat entscheidet nach ärztlichem Gutachten, unter Rekursvor- behalt an den Erziehungsrat, ob einzelne Kinder wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zeitweilig oder ganz von der Schule zu dispen- sieren sind (§ 32 Schulorganisation).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
Keine Vorschriften.
321
t. Sch't«lkostenbeiträge für invalide Kinder Vom Grundbeitrag der eidgenössischen Schulsubvention werden 20 Pro- zent für die Schulung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter Kinder verwendet (§ 1 des Kantonsratsbeschlusses über die Verwendung der eidgenössischen Schulsubvention). Gemäß «Reglement über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Behandlungs- und Ausbildungskosten gebrechlicher Kinder» (§ 1) richtet der Kanton im Rahmen der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel an die Behandlungs- und Ausbildungskosten geistig oder körper- lich gebrechlicher Kinder bis zum erfüllten 15. Altersjahr unter folgen- den Voraussetzungen Beiträge aus:
Die Leistung eines Kantonsbeitrages setzt einen mindestens gleich hohen Beitrag der Wohngemeinde voraus (§ 2, Abs. 1). Die Gemeindebeiträge für Kinder im schulpflichtigen Alter gehen zu Lasten der Schulrechnung (§ 2, Abs. 2). Ein Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn die Angehörigen des gebrechlichen Kindes mindestens so viel leisten, als das Kind daheim kosten würde (§ 3). Die übrigen Bestimmungen von § 3 werden nicht mehr angewendet. Die Bedürftigkeitsklausel (§ 5, Buchst. a) wird ebenfalls nicht mehr angewendet.
Ausnahmsweise kann ein Kantonsbeitrag auch für körperlich oder geistig Gebrechliche über 15 Jahren ausgerichtet werden, wenn im übri- gen die vorstehenden Voraussetzungen gegeben sind (§ 7). Das Sekretariat der TV-Kommission übermittelt dem Erziehungs- departement die Rechnungen der Anstalten und Schulen für gebrechliche Kinder. Der Regierungsrat ordnet hierauf quartalsweise die Begleichung dieser Rechnungen über die Schulgeldbeiträge an und lädt die Wohn- gemeinden der in Heimen und Sonderschulen sich befindenden Kinder ein, ihr llälftetreffnis an die Ausbildungskosten dem Kanton zu vergüten. Die Beiträge, welche die Eltern an das Kostgeld sowie Kanton und Gemeinden an das Schulgeld zu erbringen haben, werden jeweils durch den Regierungsrat festgesetzt, letztmals durch Regierungsratsbeschluß Nr. 1804 vom 13. Juni 1966 wie folgt: Beitrag der Eltern an das Kostgeld je Aufenthaltstag 2 Franken. Beitrag des Kantons und der Gemeinde an das Schulgeld je Auf- enthaltstag (je 2 Franken) 4 Franken.
322
Durchführungsfragen
AIIV: Die Bedienungsgelder im Gastgewerbe
In ZAK 1966, S. 601 wurde auf die neue Ordnung über die Berechnung der Bedienungsgelder im Gastgewerbe hingewiesen, wie sie durch die Verfügung des Departementes des Innern vom 24. Oktober 1966 ge- schaffen und durch den vom 1. Januar 1967 an geltenden Nachtrag zum Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn (Rz 182 bis 188) näher umschrieben wurde. In der Folge zeigte sich, daß die Ausführungen in Rz 187b über die Frage, wann die Bedienungsgelder mit 10 Prozent des Umsatzes zu bewerten seien, da und dort mißverstanden worden waren, und es daher als geboten erschien, diese Bestimmung zu verdeutlichen. Die Voraus- setzungen, unter denen die Ausgleichskassen einen Ansatz von 10 Pro- zent zulassen können, wurden in eine neue Rz 187d aufgenommen; damit wurde auch durch die Systematik zum Ausdruck gebracht, daß diese Weisung lediglich einen Anwendungsfall der Rz 187c zugrunde lie- genden allgemeinen Regel bildet, wonach im einzelnen Fall die tatsächlich erzielten Bedienungsgelder maßgebend sind (Rz 183a). Behauptet der Betriebsinhaber, in seiner Gaststätte erreichten die Bedienungsgelder, abweichend von der Regel, 12 Prozent des Umsatzes nicht, sondern betrügen nur 10 Prozent, so hat er dies nachzuweisen oder doch ein- läßlich glaubhaft zu machen. Die Aufzählung in Rz 187d hat einzig den Sinn, die Art von Gaststätten zu nennen, bei denen nach der allgemeinen Erfahrung solche Verhältnisse überhaupt noch bestehen können. Die neue Fassung von Rz 187b ff. wird den Ausgleichskassen in der Form einer Änderung des erwähnten Nachtrages zum Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn zugestellt.
IV: Entzug oder Kürzung von Geldleistungen; Schuldhaft herbeigeführte Invalidität '
In den Richtlinien vom 13. April 1960 über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit in der IV hat das Bundesamt für Sozial- versicherung die TV-Kommissionen eingeladen, ihm Beschlüsse, durch die Geldleistungen auf Grund von Artikel 7 IVG verweigert, gekürzt oder entzogen werden, zu unterbreiten. Damit wollte man erreichen, daß eine gesetzliche Bestimmung, die dem Ermessen der zuständigen
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Organe breiten Raum gewährt, möglichst einheitlich angewendet werde. Da die Kürzung oder der Entzug einer Rente einen schweren Eingriff in die Rechte der Versicherten darstellt, mußte vermieden werden, daß während der Einführungszeit der IV, in welcher noch keine Erfahrungen auf diesem Gebiete vorlagen, ein Versicherter je nach Wohnkanton ungleich behandelt wurde. Diese Einführungszeit kann nunmehr als abgeschlossen gelten. Auch hat die Praxis gezeigt, daß sich die Frage einer allfälligen Sanktion gemäß Artikel 7 IVG hauptsächlich in bezug auf die für ihre Invalidität verantwortlichen Alkoholiker stellt. Für diese Kategorie von Ver- sicherten haben aber Rechtsprechung und Verwaltungspraxis die we- sentlichen Grundsätze, die für Art und Maß der Sanktion bestimmend sind, festgesetzt. Es sei hier an folgende Veröffentlichungen erinnert: ZAK 1962, S. 401 und 438; ZAK 1964, S. 121; ZAK 1965, S. 470; ZAK 1966, S. 72, 153 und 618. Anderseits zeigen die zahlreichen dem Bundes- amt für Sozialversicherung unterbreiteten Fälle von Alkoholikern, daß die TV-Kommissionen im allgemeinen diese Grundsätze richtig anwenden, so daß das erstrebte Ziel heute als erreicht betrachtet werden kann. Unter diesen Umständen haben die TV-Kommissionen ab 1. Juli 1967 die Dossiers von Versicherten, denen auf Grund von Artikel 7 IVG die Rente verweigert oder gekürzt werden soll, dem Bundesamt für Sozial- versicherung nicht mehr zu unterbreiten. Den 1V-Kommissionen steht es 'selbstverständlich frei, schwierige Fälle weiterhin dem Bundesamt für Sozialversicherung vorzulegen. Im übrigen behält sich das Bundes- amt vor, Fälle, in denen eine Sanktion getroffen wurde, anläßlich der gemäß Artikel 92, Absatz 1, IVV periodisch eingeführten Kontrollen besonders zu überprüfen.
IV: Hilfsmittel; GEL-Kissen (Stryker Floatation Pad) 1 Zur Vermeidung von Druckgeschwüren (Nekrosen) werden bei schwe- ren Lähmungen unter Umständen besondere Sitzunterlagen notwendig. Hiezu haben sich die GEL-Kissen (Stryker Floatation Pad) als zweck- mäßig erwiesen. Diese können eingliederungsfähigen Paraplegikern zu Lasten der IV abgegeben werden, sofern es sich um eine notwendige Anpassung des Arbeitsplatzes handelt. Sollten in andern Fällen solche Spezialkissen beansprucht werden, so sind die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung zur Stellungnahme zu unterbreiten.
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EL: Fürsorgeleistungen au getrennt lebende oder geschiedene Frauen von AHV- oder IV-Rentnern 1
AHV- oder TV-Rentner können auch für ihre getrennt lebende Ehefrau oder - unter bestimmten Voraussetzungen - für die geschiedene Frau Zusatzrenten zu ihrer AHV- oder TV-Rente beanspruchen. Die Zusatz- rente wird des öftern direkt an die getrennt lebende oder geschiedene Frau ausgerichtet. Diese Zahlung begründet aber keinen eigenen Lei- stungsanspruch, sondern ist eine bloße Zahlungsmodalität. Infolgedes- sen steht einer getrennt lebenden oder geschiedenen Frau auch kein direkter Anspruch auf die Fürsorgeleistung einer gemeinnützigen In- stitution im Sinne von Artikel 10 und 11 ELG zu. Dagegen kann der Mann bzw. der geschiedene Mann eine solche Leistung erhalten, um der Unterhaltspflicht der getrennten oder geschiedenen Frau gegenüber nachkommen zu können. Wird diese Fürsorgeleistung direkt an die Frau ausbezahlt, so handelt es sich auch hier nicht um einen Anspruch eigenen Rechts, sondern um eine Auszahlungsmodalität.
HINWEISE
Ausgleichskassen Anfangs 1966 hat die neu errichtete Verbandsaus- und Abreelmungs- gleichskasse des Schweizerischen Coiffeurmeister- pflichtige verbandes ihre Tätigkeit aufgenommen. Damit be- im Jahre 1966 stehen 25 kantonale Ausgleichskassen, 78 Verbands- ausgleichskassen und zwei solche des Bundes, cl. h. insgesamt 105 Ausgleichskassen. Die 78 Verbandsausgleichskassen zäh- len 167 Gründerverbände. Einige Verbandsausgleichskassen werden in Personalunion geführt. Zu den 70 Verbandskassenleitern zählen auch vier Damen. Die Ausgleichskassen der Kantone, Verbände und des Bun- des unterhalten 2 839 Zweigstellen. Ende 1966 beschäftigten die kantonalen Ausgleichskassen 1 376 (im Vorjahr 1307), die Verbandsausgleichskassen 909 (883) und die Aus- gleichskassen des Bundes 93 (85), alle Ausgleichskassen zusammen so- mit 2 378 (2 276) Personen. Der Ausbau der kantonalen Ausgleichs- kassen ist auf eine weitere Anpassung an den Arbeitsanfall in der IV und auf die Einführung der administrativ aufwendigen Ergänzungs-
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leistungen zur AHV und IV zurückzuführen. Bei den Verbancisausgleichs- kassen machen sich die Errichtung der neuen Kasse und die Zunahme der übertragenen Aufgaben bemerkbar. Die Schweizerische Ausgleichs- kasse wird, insbesondere auf dem Gebiete der IV, durch die Staats- verträge stark beansprucht. Die kantonalen Ausgleichskassen registrierten Ende 1966 411 068 (415 250), die Verbanclsausgleichskassen 138 703 (135 413) und die Ausgleichskassen des Bundes 185 (188), die Ausgleichskassen insge- samt somit 549 966 (550 851) Abrechnungspflichtige. Die Zahl hat sich bei den kantonalen Ausgleichskassen um 4 182 vermindert, bei den Ver- bandsausgleichskassen um 3 290 und bei der Eidgenössischen Ausgleichs- kasse um 7 erhöht. Die Verschiebung erklärt sich in erster Linie durch die Errichtung der neuen Verbandsausgleichskasse. Im weiteren dürften die Landwirtschaftsbetriebe und die Zahl der Hausdienstarbeitgeber weiterhin abgenommen haben. Schließlich hat der «normale» Kassen- wechsel zugunsten der Verbandsaasgleichskassen -wenn auch in stark vermindertem Umfange - angehalten.
Eingliederung Die IV will den Behinderten in erster Linie ins Er- kommt vor Rente werbsleben eingliedern und sie stellt hiefür einen differenzierten Leistungskatalog auf. Erst wenn eine Eingliederung nicht (oder nur teilweise) möglich ist, gewährt sie, unter den spezifischen Voraussetzungen hinsichtlich des Invaliiditätsgrades sowie bei Erfüllung der übrigen Anspruchsbedingungen, eine Rente. Diese Konzeption hat sich bewährt und bleibt in der gegenwärtigen Revisionsvorlage unverändert. Ja sie kommt heute noch besser zur Geltung als in den ersten Jahren, in welchen der Gedanke der Ein- gliederung erst noch vertieft werden mußte. Der Jahresbericht 1966 der TV-Kommission Zürich gibt in anschaulicher Weise über diese Entwick- lung Auskunft. In den ersten fünf Jahren nach Inkrafttreten der IV nahm die Kommission im Durchschnitt jährlich 9 976 Geschäfte (Anmel- dungen, Zusatzbegehren, Revisionen) an die Hand. Davon wies sie
12 Prozent der Fälle ab. In 59 Prozent verfügte sie Eingliederungsmaß-
nahmen und in 29 Prozent Geldleistungen. 1965/66 stieg der Eingang auf 12 103 bzw. 13 310 Geschäfte an. Die Abweisungen hielten sich mit je 11 Prozent im früheren Rahmen. Hingegen nahmen die Sachleistungen auf 76 bzw. 75 Prozent der Fälle zu, und die Geldleistungen gingen auf
13 bzw. 14 Prozent zurück. Anders gesagt kam in drei von vier Fällen
eine Eingliederungsmaßnahme in Frage. Eines von vier Geschäften
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führte zu einer Rente oder wurde abgewiesen. Der Hauptanteil der Sachleistungen entfällt auf die medizinischen Vorkehren und in ge- wissem Abstand -auf die Abgabe von Hilfsmitte ln.
Augenprothesen Unter bestimmten Voraussetzungen gibt die IV auch Glasaugen ab, und zwar an erwachsene wie an min- derjährige Versicherte. Bei letzteren gilt es, durch dieses Hilfsmittel in erster Linie psychoreaktive Störungen zu verhüten. Normalerweise sind solche Prothesen nach zwei- bis dreijährigem Gebrauch zu ersetzen. Bei Kindern sind die Zeitabstände jedoch kürzer. Es muß in Kauf genom- men werden, daß ein Kind mit seinem natürlichen Temperament zwei bis drei Glasaugen im Jahr «verbraucht». Wenn hingegen, wie dies kürzlich der Fall war, für ein Kind inner- halb cines knappen Jahres für vierzehn Augenprothesen Rechnung ge- stellt wird, liegen wohl besondere Umstände vor. Es hat sich denn auch ergehen, daß das Kind seine Glasaugen mutwillig zerstört und zwar als Trotzreaktion gegenüber ihm unangenehmen elterlichen Anweisungen. So war beispielsweise die Aufforderung zu Bett zu gehen, Anlaß zur Di ohung sein Glasauge zu zerbrechen, wenn es nicht noch länger auf- bieiben dürfe. Diese Drohung wurde, wie die Rechnungen beweisen, auch oft in die Tat umgesetzt. Nachdem sich die Abgabe der widerstandsfähigeren Plastikaugen als unzweckmäßig erwies (Reizung der Bindehaut, Schrumpfung, ver- mehrte Sekretion usw.), sah sich das Bundesamt für Sozialversicherung in diesem Einzelfall veranlaßt, die jährlich zulasten der IV abzugebenden Glasaugen auf zwei zu beschränken.
FACHLITERATUR
Egg Maria: Andere Menschen - Anderer Lebensweg. Ein Wegweiser für Eltern, Betreuer und Freunde herangewachsener geistig Behinderter. 109 S., Schweizer Spiegel Verlag, Zürich, 1966.
Teuteberg Rengä und Niederer Albert: Die Schweizer Schulen. Eine Übersicht- liche Darstellung der kantonalen Schulverhältnisse für Schulbehörden, Berufs- berater und Lehrer. Diese Broschüre ist vor allem sehr nützlich für die Fest- stellung der Schulpflichtdauer in den einzelnen Kantonen. 55 5., Verlag Paul Haupt, Bern, 1961.
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MITTEILUNGEN 1 Nationairatliche Die Kommission des Nationalrates zur Vorberatung des Kommission für die Bundesgesetzes über die Revision des IVG tritt am Revision des IVO 29. August zusammen (vgl. auch ZAK 1967, S. 170). Es gehören ihr folgende Nationalräte an: Weibel (Präsident), Arni, Blatti, Bratschi, Favre-Bulle, Fischer, Fuchs, Graber, Heil, Hofstetter, Jacquod, Jaunin, Leuenberger, Meyer-Boller, Reverdin, Schmid Ernst, Schürmann, Schütz, Staehelin, Trottmann, Tschanz, Tschumi, Wanner, Wilhelm, Wüthrich, Wyler, Wyss (27). Erledigte Der Bundesrat hat am 26. Juni 1967 die Kleine Anfrage parlamentarische Trottmann vom 15. März 1967 (ZAK 1967, S. 173) wie Vorstöße folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Der Bundesrat hat unverzüglich die nötigen Abklärun- Trottmann gen veranlaßt, die ihm erlauben sollen, zur Initiative vom 15. März 1967 des Christlichnationalen Gewerkschaftsbundes und zu anderen Vorstößen im Hinblick auf einen weiteren Aus- bau der AHV Stellung zu nehmen. So wird einmal eine vereinfachte Pensionskassenstatistik gestützt auf die Verhältnisse des Jahres 1966 durchgeführt. Ferner hat die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV, die gemäß AHVG den Bundesrat über Fragen der Durchführung und Weiterentwicklung dieser Sozial- werke zu beraten hat, ihre Arbeiten zur Vorbereitung einer siebenten Revision bereits aufgenommen. Schließ- lich befaßt sich eine vom Eidgenössischen Departement des Innern eingesetzte besondere Expertenkommission mit den volkswirtschaftlichen Fragen einer neuen AHV- Revision, insbesondere mit denjenigen einer allfälligen Indexierung der Renten. Über den Zeitpunkt, in welchem der Bundesrat den eidgenössischen Räten seinen Bericht zur Volksinitiative bzw. einen Gesetzesentwurf zur siebenten Revision der AHV vorlegen kann, lassen sich heute noch keine An- gaben machen. Es sei indessen darauf hingewiesen, daß Art. 29 des Geschäftsverkehrsgesetzes den Bundesrat verpflichtet, der Bundesversammlung bis zum 25. August
1968 Bericht und Antrag zum oben erwähnten Volks-
begehren zu unterbreiten.» Verwaltungsrat Am 17. Juni 1967 verschied im hohen Alter von 86 Jah- des Ausgleichsfonds ren alt Nationalbankpräsident E r n s t W e b e r, Er- der AHV lenbach ZH. Der Verstorbene stand von 1948 bis 1951 dem Verwaltungsrat des AHV-Ausgleichsfonds vor. Dank seiner Kenntnisse im schweizerischen Währungs-,
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Wirtschafts- und Finanzwesen verstand er es, der neu errichteten Institution auf dem Geld- und Kapitalmarkt eine angemessene Stellung zu schaffen. Es war ihm ein Bedürfnis, durch die Anlagepolitik des Ausgleichsfonds den Interessen der AHV und der Volkswirtschaft glei- chermaßen Rechnung zu tragen.
FamJJ.ienzulagen Der Bericht über die Familienzulagenordnungen der in Europa EWG-Staaten, Großbritanniens, Oesterreichs und der Schweiz, den das Eidgenössische Departement des In- nern für die neunte Tagung europäischer Minister für Familienfragen erstattet hat, wird demnächst erschei- nen. Er vermittelt eine umfassende Schau auf die gel- tenden Ordnungen in den erwähnten Ländern (Stand 1. Januar 1967) und kann zum Preise von Fr. 3.20 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale in Bern bezogen werden (vgl. auch S. 300 dieser Num- mer).
Neue und baulich Das BSV hat im Juli 1966 ein Verzeichnis der zugelas- erweiterte Institu- senen Sonderschulen herausgegeben und dieses seither tioneu für die durch periodische Nachträge laufend ergänzt (erhält- Eingliederung lich unter der Nummer 318.511 bei der Eidg. Druck- Invalider sachen- und Materialzentrale, 3003 Bern). Daneben besteht ein im Jahre 1965 erschienenes Verzeichnis der Rehabilitationseinrichtungen (Bezug durch Pro Infirmis oder durch die Schweiz. Arbeitsgemeinschaft zur Ein- gliederung Behinderter / SAEB, Zürich), wobei aber Mutationen nicht nachgemeldet werden. Hier fehlen somit Angaben über neu eröffnete Institutionen. Die ZAK wird daher in Zukunft laufend die neuen und baulich wesentlich erweiterten Sonderschulen, Ein- gliederungsstätten, Dauerwerkstätten usw., d i e m i t finanzieller Hilfe der IV errichtet wurden, an dieser Stelle bekanntgeben. Emmenbrucke LU: Schulheim Mättei, Sonderschule für das cerebraigelähmte Kind. 24 Internatsplätze und einige Externatsplätze mit der Möglichkeit zur Mittags- verpflegung. Sonderschulunterricht für Körperbehin- derte, insbesondere Cerebralgelähmte (Normalbegabte und Hilfsschüler). Errichtet durch die Zentralschweize- rische Stiftung für das cerebralgelähmte Kind. Münchenbuchsee BE: Kinderheim Mätteli. 70 Internats- plätze und zirka 12 Externatsplätze. Sonderschulunter- richt für Praktischbildungsfähige und Geistesschwache (inkl. Körperbehinderte). Errichtet durch den Verein Mädchenheim Köniz und Kinderheim Mätteli München- buchsee.
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Sierre VS: Institut Notre-Dame de Lourdes. 60 Inter- natsplätze für französisch oder deutsch sprechende Kinder. Sonderschulunterricht und Behandlung für kör- perbehinderte, normalbegabte Kinder, insbesondere ce- rebralgelähmte. Ambulante physiotherapeutische und Sprachheilbehandlungen. Bereits als Sonderschule in der IV zugelassen. Geführt durch die Association valaisanne pour l'enfance infirme. Das neue Gebäude wurde am 20. Mai 1967 eingeweiht.
Familienzulagen im Gegenwärtig beträgt der gesetzliche Mindestansatz der Kanton Nidwalden Kinderzulage 15 Franken im Monat, wobei Arbeitneh- mer mit nur einem Kind vom Bezug der Zulagen aus- geschlossen sind. Am 3. Juni 1967 hat der Landrat des Kantons Nidwalden beschlossen, den Mindestansatz der Zulage auf 20 Franken für jedes Kind im Monat fest- zusetzen und den Arbeitgeberbeitrag der kantonalen Familienausgleichskasse von 1 auf 1,5 Prozent der AHV-pflichtigen Lohnsumme zu erhöhen. Die neuen Vorschriften treten auf den 1. Januar 1968 in Kraft.
Familienzulagen im In der Volksabstimmung vom 2. Juli 1967 wurde mit Kanton Solothurn 16 777 Ja gegen 5 459 Nein eine Revision des Kinder- zulagengesetzes gutgeheißen, durch welche mit Wirkung ab 1. Juli 1967 der Mindestansatz der Kinderzulage von
25 Franken auf 30 Franken für das erste und zweite
Kind und auf 35 Franken für das dritte und die folgen- den Kinder erhöht wird (vgl. ZAK 1967, S. 225). Nachtrag zum Drucksachenkatalog Berner- AHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis kungen
318.109 df Adressenverzeichnis
Rpertoire d'adresses 1.60*
318.121.65 d Jahresbericht AHV/IV/EO 1965 370*
318.121.65 f Rapport annuel AVS/AI/APG 1965 3.70*
318.122.67 d Behördenverzeichnis _.85*
318.122.67 f Liste des autorits —85 *
Adressenverzeichnis Seite 16, Ausgleichskasse 76, Müller AHV/IV/EO Der Ostschweizerische Mais- und Futterwarenmüller- verband hat sich aufgelöst und ist als Gründerverband der Ausgleichskasse Müller zu streichen.
personelles Auf Ende Juni 1967 ist Theo E m m e n e g g e r als Leiter der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel zurück- getreten. Zum Nachfolger wurde 0 t t o Hin t e r m e i -
ster gewählt.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Beiträge
Urteil des EVG vom 20. Oktober 1966 i. Sa. K. B. über die Art. 4 AHVG. Zusammenfassung der Rechtsprechung 2) Wertung des Einkommens aus Erfindertätigkeit. (Erwägung und Art. 5 AYIVG . Die Erfinde rtätigke it kann berufsm äßig Art. 4 ng gemach t wurde. (Erwäg ung 3) sein, auch wenn nur ein e Erfindu in einem Ingenieur- Ingenieur K. B. arbeitete bis Ende Juli 1959 hauptberuflich Angest ellter. Danebe n war er Redakt or einer Fachze itschrift. Bei büro als vernahm er öfters Klagen über störende Ge- dieser redaktionellen Tätigkeit m er eine Idee für räusche des aus Badewannen fließenden Wassers. Nachde diese der Firma G. die Lösung des Problems gefunden hatte, unterbreitete er ife. Am 30. April In der Folge brachten er und die Firma die Idee zur Patentre das entspre chende Patent auf den Namen der Firma G. ein-
1958 wurde
den Vermer k: «Der Erfinde r hat auf Nen- getragen. Die Patentschrift trägt verzich tet.» Bereits im Januar 1956 hatten die Firma und K. B. hin- nung h sich die Firma sichtlich der Erfindung eine Vereinbarung getroffen, wodurc it bei der Entwick- verpflichtete, an K. B. als Entschädigung für die Mitarbe s zu bezahlen. Ab lung den Betrag von 8 Prozent auf dem Grossistenprei auf 5 Prozent vom 1. Januar 1958 wurde die Entschädigung von 8 Prozent s herabg esetzt. Seit August 1959 betreib t K. B. ein eigenes Grossistenprei Ingenieurbüro. , die das Gestützt auf Meldungen der kantonalen Wehrsteuerverwaltung Lizenz gebühr en umfaßt en, das K. B. in der Zeit Gesamteinkommen, inkl. Erwerbstätigkeit vom 1. August 1959 bis Ende 1962 aus seiner selbständigen Beiträge des Ver- erzielt hatte, setzte die Ausgleichskasse die persönlichen ber 1965 in vier sicherten für die Zeit vom 1. August 1959 bis 31. Dezem Verfügu ngen fest. in der beantragt K. B. ließ durch ein Treuhandbüro Beschwerde erheben, vom gemeldeten wurde, die von der Firma G. bezahlten Lizenzgebühren seien ertrag handle. Wehrsteuereinkommen abzuziehen, da es sich dabei um Kapital 27. Juli 1966 Die kantonale Rekurskommission stellte in ihrem Urteil vom ngen der Firma G. seien keine Lizenzg ebühren , sondern viel- fest, die Vergütu wies die Beschw erde ab. mehr als Gewerbeertrag zu beurteilen, und g des K. B. aus Das EVG hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufun folgenden Erwägungen abgewie sen:
it zurück- Mit der Frage, ob Einkommen, das auf eine Erfindertätigke das EVG schon geht, Kapitalertrag oder Erwerbseinkommen sei, hat sich Fall auf Kapital- wiederholt befassen müssen. Das Gericht hat bloß in einem
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ertrag erkannt, indem es annahm, der Versicherte habe sich von seiner Erfindung völlig gelöst (vgl. ZAK 1951, S. 262). In den übrigen Fällen wurde auf Erwerbseinkommen geschlossen. Nach dieser Praxis ist Erwerbs einkom- men aus unselbständiger Tätigkeit insbesondere gegeben, wenn der Erfinder verpflichtet ist, im Betrieb des Lizenznehmers in abhängiger Stellung an der Auswertung der Erfindung persönlich mitzuarbeiten (EVGE 1957, S. 180, ZAK 1958, S. 28, Erwägung 2 und die dort zitierte Judikatur; EVGE 1958, S. 107, ZAK 1958, S. 368; EVGE 1966, S. 155, ZAK 1967, S. 45). Erwerbs- einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist namentlich dann anzuneh- men, wenn eine patentierte Erfindung vom Erfinder selber ausgebe utet wird (EVGE 1952, S. 103, ZAK 1953, S. 110; EVGE 1953, S. 39, ZAK 1953, S. 113) oder wenn der Erfinder Teilhaber der ausbeutenden Personengesellsch aft ist; selbständige Erwerbstätigkeit liegt natürlich auch vor, wenn ein Dritter Patente gewerbsmäßig verwertet (EVGE 1963, S. 99, ZAK 1963, S. 491). Beim berufsmäßigen Erfinder zählt jede berufliche Bemühung zur Erwerbs- tätigkeit, wenn mit dem Arbeitsprodukt Einkommen erzielt wird (EVGE 1966, S. 155, ZAK 1967, S. 45); in solchen Fällen braucht nicht wie sonst geprüft zu werden, ob der Erfinder an der Auswertung der Erfindun g per- sönlich in irgend einer Form beteiligt sei (EVGE 1954, S. 180, ZAK 1954, S. 430).
3. In der Berufungsschrift wird behauptet, eine Erfindung lasse sich
nicht erarbeiten, weshalb der Wehrsteuerbeschluß das Einkommen aus der Ver- leihung von Patenten und Lizenzen einzig unter Buchst. c von Art. 21 auf- führe. Ferner bestehe zwischen der einmaligen Erfindung des Versiche rten und seiner beruflichen Tätigkeit «kein eigentlicher Zusammenhang» . Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Zunächs t ist festzuhalten, daß die ideenmäßige Lösung des Problems, wie die störenden Gurgelgeräusche des auslaufenden Badewassers behoben werden konnten, zweifellos berufliche Erfahrung und - wie übrigens auch in der Berufungs- schrift eingeräumt wird - zumindest zeitlichen Aufwand erforderte. In der Folge wurde diese Idee durch Experimente technisch fortentwickelt, bis eine patentreife Erfindung vorlag. Dies war im vorliegenden Fall offenbar mit einem erheblichen arbeitsmäßigen Aufwand sowie mit entsprec hend hohen Kosten verbunden. Nach der Patentschrift Nr. ... wurden in der Firma G. «eingehende und sehr ausgedehnte Strömungsuntersuchungen in aus durch- sichtigen Rohren aufgebauten Ablaufeinrichtungen von verschie densten Di- mensionen und Anordnungen durchgeführt». An den Entwicklungsarb eiten war K. B. «maßgebend beteiligt». Daß seine Idee und die darauf folgende Mitarbeit mit seinem Berufswissen und der beruflichen Tätigke it eng zu- sammenhingen, kann im Ernst nicht bestritten werden. Diese gesamte Arbeit fand nach der Vereinbarung vom 3'4. Januar 1956 Ihren von Anfang an bezweckten wirtschaftlichen Erfolg in der Form von prozentualen Anteilen am Verkaufserlös, nachdem Patent und Verwertung ausschließlich der Firma G. zugeteilt worden waren. Wie dieses Verhältnis zivilrechtlich zu qualifizieren wäre - die Ausgleichskasse denkt an eine einfache Gesellschaft - und ob insbesondere das «geheime technische Wissen» als Immaterialgut frei hätte übertragen werden können, wie in der Berufungsschrift geltend gemacht wird, kann offen bleiben. Entscheidend ist nach den wirtschaftlichen Ge-
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sichtpunkten, auf die das AI-IV-Recht in erster Linie abstellt, daß die Ver- tragspartner eine dem Berufswissen des Versicherten entsprungene Grund- idee in gemeinsamer beruflicher Arbeit verwertungsreif gemacht haben. Darin lag zugleich ein berufsmäßiges Handeln. Hinsichtlich der Tätigkeit der Firma G. ist das von vornherein klar. Aber auch für den Versicherten läßt sich die Berufsmäßigkeit nicht in Abrede stellen. Daß er (bisher) an- scheinend nur eine einzige Erfindung gemacht hat, ändert daran nichts. Zwar war die Berufsmäßigkeit in früheren Entscheiden (vgl. EVGE 1954, S. 180), ZAK 1954, S. 430; ZAK 1963, S. 18; EVGE 1966, S. 155, ZAK 1967, S. 45) angesichts der Vielzahl der Erfindungen noch deutlicher als hier gegeben. Doch kann die Vielzahl der Erfindungen bei einem Tatbestand wie dem vor- liegenden kein taugliches Kriterium für die Entscheidung der Frage sein, ob berufsmäßiges Erfinden anzunehmen sei; denn das hätte zur Folge, daß zumindest das Einkommen aus der ersten Erfindung eines berufsmäßigen Erfinders als Kapitalertrag gelten müßte, sofern der Erfinder das Patent nicht selber ausbeuten würde. Eine derartige Konsequenz vertrüge sich mit dem Zweck von Art. 4 AHVG nicht. Sie stünde zudem, wie die Vorinstanz mit Recht hervorgehoben hat, auch nicht im Einklang mit der Praxis bezüglich des Einkommens aus Liegenschaftshandel. Darnach ist der Grundstückgewinn eines Architekten aus einer einmaligen, aber mit seiner Erwerbstätigkeit eng zusammenhängenden Liegenschaftstransaktion als Erwerbseinkommen zu qualifizieren (EVGE 1963, S. 24, ZAK 1963, S. 437). Entgegen der Auf- fassung des Berufungsklägers sind die umstrittenen Entschädigungen steuerrechtlich ebenfalls Erwerbseinkommen (P. lJhlmann, Die Behandlung der Lizenzvergütungen im internen und im internationalen Steuerrecht der Schweiz, Zürich 1964, S. 79; ferner: Känzig, Wehrsteuer, N 14 ff. zu Art. 21 Abs. 1 Buchst. a WStB und N 74 zu Art. 21, Abs. 1, Buchst. c, WStB). Unter diesen Umständen ist der Begriff des berufsmäßigen Erfinders vom AI-IV- rechtlichen Gesichtspunkt aus weit zu fassen. Demzufolge sind die umstrit- tenen Vergütungen Erwerbseinkommen. Da sie auf die selbständige Tätigkeit des Versicherten zurückzuführen sind selbst wenn sie im Verhältnis zu seiner sonstigen Tätigkeit nebenberuflich war -‚ hat dieser davon persönliche Beiträge zu entrichten. Für die Entstehung der Beitragsschuld ist der Zeit- punkt maßgebend, in dem die Vergütungen d. h. das wirtschaftliche Ergebnis der Tätigkeit des Versicherten - realisiert wurden. Weitere Be- weiserhebungen vermöchten an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weshalb davon abzusehen ist. Schließlich spricht auch der Umstand, daß der Versicherte auch nach der Anmeldung des Patentes durch seine Tätigkeit die Interessen der das Patent verwertenden Firma förderte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung dagegen, daß er sich im Sinne eines Ausnahmefalles von der Erfindung restlos getrennt und sich jedweden Einflusses auf auch ihm günstigen Er- trag begeben habe. In maßlicher Hinsicht ist der Entscheid der Vorinstanz nicht streitig.
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Urteil des EVG vom 19. Oktober 1966 i. Sa. H. T. Art. 5, Abs. 2, AIIYG; Art. 7, Buchst. d, AIIVV. Der Gewinnanteil des Kommanditärs einer deutschen Gesellschaft, der Prokurist einer mit dieser eng verbundenen schweizerischen Firma ist und durch seine Tätigkeit für die schweizerische Firma auch im Interesse der deutschen Gesellschaft arbeitet, gehört zum maßgebenden Lohn. Der Kommanditär gilt als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber. H. T. ist Kommanditär einer deutschen Kommanditgesellschaft; seine Korn- manditeinlage beträgt 15 000 Deutsche Mark. Mit dem Vertrieb der von dieser Gesellschaft hergestellten Produkte in der Schweiz befaßt sich eine schweizerische Kollektivgesellschaft, in der sich der Versicherte als Prokurist betätigt. Im Jahre 1963 bezog der Versicherte von der deutschen Gesellschaft einen Gewinnanteil von 46 224 Franken. Durch Verfügung vom 3. Juni 1965 for- derte die Ausgleichskasse vom Versicherten für das Jahr 1963 die persönlichen Beiträge von diesem Gewinnanteil. H. T. beantragte in seiner Beschwerde die Aufhebung der Verfügung vom Juni 1965 und machte geltend, der Gewinnanteil sei Vermögensertrag (auf dem keine Beiträge geschuldet würden) und nicht Erwerbseinkommen. Das EVG wies die gegen den abweisenden Entscheid der Vorinstanz er- hobene Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Nach der Praxis ist der nicht mitarbeitende Kommanditär Kapital- beteiligter und das, was er für seine Kommandite bezieht, beitragsfreier Kapitalertrag. Arbeitet der Kommanditär in der Gesellschaft mit, so gehören seine Bezüge, insbesondere auch seine Gewinnanteile, soweit sie den Zins der Kommandite und einer allfälligen weiteren Kapitaleinlage übersteigen, zum Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit. Sie bilden also maßgebenden Lohn im Sinne von Art. 5, Abs. 2, AHVG, auf dem Sozialversicherungsbeiträge geschuldet werden (EVGE 1950, S. 44, ZAK 1950, S. 202; EVGE 1950, S. 203, ZAK 1950, S. 447; EVGE 1953, S. 118, ZAK 1953, S. 291). Dementsprechend zählt Art. 7, Buchst. d, AHVV das Einkommen mitarbeitender Kommanditäre zum maßgebenden Lohn. Der Versicherte ist als Kommanditist (entsprechend der Stellung eines Kommanditärs des schweizerischen Rechts) an der deutschen Kommandit- gesellschaft mit einer Kommandite von 15 000 Deutschen Mark beteiligt; gemäß dem Gesellschaftsvertrag hat er Anspruch auf einen Gewinnanteil von 5 Prozent. Dieser Gewinn betrug im Jahre 1963 mehr als 46 000 Franken und überstieg damit offensichtlich den Zins der Kommandite und der wei- teren Kapitaleinlage von insgesamt 33 000 Franken. Der Versicherte will die den Zins übersteigende Zahlung anscheinend als Zuwendung aus verwandt- schaftlichen Gründen verstanden wissen. Beziehungen, die eine solche Zah- lung rechtfertigen könnten, bestehen indessen nur zwischen der Ehefrau des Versicherten und den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern der deut- schen Gesellschaft. Die Behauptung des Versicherten, er sei Kommanditist geworden, damit der spätere Übergang der Gesellschaft auf die Ehefrau bereits heute in Erscheinung trete, vermag daher nicht zu überzeugen. Nach-
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dem sich der hohe Gewinnanteil durch bloßes Geldgeberrisiko - Einlage in Kommanditgesellschaft - nicht erklären läßt, muß unter den gegebenen Verhältnissen angenommen werden, der Versicherte werde für Dienste im Interesse der deutschen Gesellschaft entschädigt. Seine Darstellung, daß er für diese Firma in Deutschland nicht erwerbstätig sei, ist zwar als zutreffend zu erachten. Er arbeitet aber in der Schweiz als Prokurist der schweizerischen Gesellschaft, die sich ausschließlich mit dem Vertrieb der von der deutschen Gesellschaft hergestellten Produkte befaßt. Gesellschafterin der deutschen Gesellschaft ist seine Ehefrau, auf die diese Gesellschaft dereinst übergehen soll. Wenn auch die schweizerische Gesellschaft eine von der deutschen Firma unabhängige Vertriebsgesellschaft darstellt, so ist sie doch wirtschaft- lich und wegen der besonderen Stellung der Kollektivgesellschafterin eng mit der deutschen Firma verknüpft. Das spricht dafür, daß der Versicherte mit der Prokuristentätigkeit in der Schweiz, die ihn seit anfangs 1963 voll in Anspruch nimmt, wirtschaftlich gesehen gleichzeitig Dienste für die deutsche Gesellschaft leistet. In diesem Zusammenhang ist übrigens auch seine Erklärung von Bedeutung, daß sich der Anteil an einem allfälligen Verlust dieser Gesellschaft auf die Höhe der Kommanditeinlage beschränke. Nach den Umständen, wie sie hier vorliegen, muß daher angenommen wer- den, die Ausrichtung eines Gewinnanteils an den Versicherten durch die deutsche Firma erfolge wegen seiner Tätigkeit in der Schweiz in deren Interesse. Demzufolge stellt die Gewinnbeteiligung, soweit sie den Zins der Kommandite und der weiteren Kapitaleinlage übersteigt, Erwerbseinkommen dar. Für die Belange der AHV sind letztlich nicht die äußeren Rechtsbezie- hungen, sondern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten maß- gebend.
3. Als Prokurist der schweizerischen Gesellschaft ist der Versicherte
Unselbständigerwerbender; das Gleiche muß für seine Tätigkeit in der Schweiz im Interesse der deutschen Firma gelten. Abgesehen davon, daß Art. 7, Buchst. d, AHVV das Einkommen des mitarbeitenden Kommanditärs zum maßgebenden Lohn rechnet, verbietet sich unter den gegebenen Ver- hältnissen die Annahme, der Versicherte sei - wenigstens im indirekten Interesse - bei der deutschen Gesellschaft in anderer Stellung tätig als bei der schweizerischen Kollektivgesellschaft. Der Gewinnanteil des Versicherten aus der deutschen Gesellschaft bildet daher, soweit er den Zins des investierten Kapitals übersteigt, maßgebenden Lohn für eine in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß - wie die Praxis längst festgestellt hat - der AHV-rechtliche Begriff des Lohnes nicht die Auszahlung vom unmittelbaren Arbeitgeber erfordert. Da die deutsche Firma in der Schweiz als Arbeitgeberin nicht abrechnungspflichtig ist, schuldet der Versicherte auf dem Lohn im Jahre seiner Realisierung den vollen schweizerischen Sozialversicherungsbeitrag (Art. 6 AHVG). Diese Lösung steht übrigens auch im Einklang mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 28. Februar 1964, das seit dem 1. Mai 1966 maßgebend ist. Gemäß Art. 5, Abs. 1 dieses Abkommens, gelten für die Pflichtversicherung, soweit die hier außer Betracht fallenden Art. 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, die Rechts- vorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet eine Beschäftigung oder
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Tätigkeit ausgeübt wird. Die Gewinnanteile der deutschen Gesellschaft wer- den nach dem Gesagten dem Versicherten für eine in der Schweiz aus- geübte Tätigkeit ausgerichtet und unterstehen daher der schweizerischen Pflichtversicherung. Die angefochtene Verfügung, wonach der Versicherte für das Jahr 1963 auf dem Gewinnanteil dieses Jahres abzüglich Eigenkapitalzins aus der deutschen Gesellschaft die vollen schweizerischen Sozialversicherungsbeiträge schuldet, erweist sich daher im Ergebnis als richtig. Wohl ging die Aus- gleichskasse von der unzutreffenden Annahme aus, es handle sich beim fraglichen Gewinnanteil um Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Der Versicherte als Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber hat jedoch auf dem Gewinnanteil den gleichen Beitrag zu bezahlen wie ein Selbständig- erwerbender (Art. 6 AHVG). Die Frage, ob und inwieweit er vorbehältlich der Verwirkungsfrist von Art. 16 AHVG auch Beiträge auf früher ausge- richteten Gewinnanteilen zu entrichten habe, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Urteil des EVO vom 29. November 1966 i. Sa. G. C. Art. 22, Abs. 2 und Art. 23, Abs. 4, AHVV. Es ist nicht Aufgabe des AHV-Richters, über die materielle Richtigkeit des von der Steuer- behörde ermittelten und gemeldeten Erwerbseinkommens zu ur- teilen. Zulässig ist lediglich die Berichtigung nachgewiesener offen- sichtlicher Unrichtigkeiten der Steuerveranlagung und die Berück- sichtigung von Tatsachen, die steuerrechtlich belanglos waren, aber sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind. Das EVG hat sich zur Frage, ob und wie weit der AHV-Richter die materielle Richtigkeit der Steuerveranlagung nachprüfen soll, auf Berufung hin wie folgt geäußert:
1. Durch Art. 9, Abs. 4, AHVG ermächtigt, das Erwerbseinkommen der
Selbständigerwerbenden von den kantonalen Behörden ermitteln zu lassen, und gemäß Art. 14, Abs. 2, AHVG beauftragt, die AHV-rechtlichen Bemes- sungs- und Beitragsperioden zu umschreiben, hat der Bundesrat in den Art. 22 ff. seiner Vollzugsverordnung die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden im einzelnen geregelt. Weil die im vorliegenden Fall angefochtenen zwei Beitragsverfügungen vor dem 1. Januar 1966 ergangen sind, richtet sich die Beitragsberechnung nach der bis Dezember 1965 gültig gewesenen Fassung der Art. 22 ff. AHVV. Danach bemessen sich die Beiträge der wehrsteuerpflichtigen Selbständig- erwerbenden für jede zweijährige Beitragsperiode nach dem durchschnitt- lichen Erwerbseinkommen, das in der zweijährigen Berechnungsperiode der letzten rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung erzielt worden ist, und ist die Ausgleichskasse an die entsprechende Meldung der kantonalen Steuerbehörde gebunden. (Art. 22, 24 und 26 der alten Fassung der AHVV; vgl. übrigens die Art. 22, 23 und 27 der revidierten Fassung vom 19. November 1965). Daher ist für die Beiträge der Jahre 1960 und 1961 das im Durchschnitt der Jahre
1957 und 1958 sowie für die Beiträge der Jahre 1962 und 1963 das im
Durchschnitt der Jahre 1959 und 1960 erzielte Erwerbseinkommen maß-
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gebend, das von der kantonalen Steuerbehörde bei der Veranlagung zur Wehrsteuer der 10. und 11. Periode ermittelt worden ist. Außer dem 4prozentigen AHV-Beitrag (Art. 8 AHVG) haben die Selb- ständigerwerbenden seit dem Jahre 1960 weitere 0,8 Prozent Sozialversiche- rungsbeitrag im Sinne der Art. 3 IVG und 27 EOG zu entrichten. Der Richter hat nur zu entscheiden, ob eine Kassenverfügung im Zeit- punkt ihres Erlasses rechtmäßig gewesen sei. Da die Ausgleichskassen, wie in Erwägung 1 ausgeführt, bei der Festsetzung der persönlichen Beiträge an die Meldungen der Steuerbehörde gebunden sind, haben die Gerichte grund- sätzlich nur zu prüfen, ob die Beitragsverfügung mit den Steuermeldungen übereinstimme und den Formalien von Art. 22 AHVV (alter und revidierter Fassung) entspreche; es ist nicht ihre Aufgabe, über die materielle Richtig- keit des von der Steuerbehörde ermittelten und gemeldeten Erwerbseinkom- mens zu urteilen, Die Praxis hat einzig die Ausnahme zugelassen, daß der Richter nachgewiesene offensichtliche Unrichtigkeiten der Steuerveranlagung korrigieren soll. Die Ausnahme bezieht sich auf Irrtümer, die dem Versi- cherten bzw. der Steuerbehörde im Veranlagungsverfahren nach der damali- gen Aktenlage unterlaufen sind (EVGE 1953, S. 212, ZAK 1953, S. 425; EVGE 1960, S. 200, ZAR 1961, S. 75; EVGE 1963, S. 24, ZAR 1963, S. 437) sowie auf Tatsachen die steuerrechtlich belanglos waren, aber sozialversiche- rungsrechtlich bedeutsam sind. Von dieser Ausnahme abgesehen ist eine tiberprüfung der Steuertaxation ausgeschlossen. Die den streitigen Beiträgen zugrunde liegenden Steuerveranlagungen sind in Rechtskraft erwachsen, und die kantonale Steuerbehörde ist, wie aus ihrem Bericht vom 23. August 1966 an das BSV hervorgeht, auf diese Taxa- tionen nicht mehr zurückgekommen. Daß das gemeldete Einkommen aus selbständiger Tätigkeit nach der von der Vorinstanz vorgenommenen Kor- rektur jenen Steuerveranlagungen widerspreche, wird nicht behauptet. Der Versicherte verlangt eine Neueinschätzung des maßgebenden Erwerbseinkom- mens auf Grund der im Berufungsverfahren beigebrachten Unterlagen. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, Irrtümer zu korrigieren, die im Steuerveranlagungsverfahren nach dem damaligen Aktenstand unterlaufen sind. Denn der Berufungskläger hat die Taxationen, auf denen die zwei Steuermeldungen vom 5. Juli 1965 beruhen, durch wissentlich falsche Steuer- erklärungen selber veranlaßt. Es steht auch kein Sachverhalt zur Beurteilung, dem wohl sozialversicherungsrechtlich, nicht aber steuerrechtlich Bedeutung zukommt. Ein Abgehen von den Steuermeldungen (über die von der Vor- instanz gemachte Korrektur hinaus) ist daher aus formellen Gründen nicht möglich. Wenn die Praxis nur die Korrektur von Irrtümern im umschriebenen Sinn zuläßt, so geschieht dies übrigens nur unter der Voraussetzung der Beweisklarheit, die verlangt, daß die Unrichtigkeit einer Steuermeldung ihrem Umfang nach ersichtlich sei; nur in diesem Falle ist ihre Abänderung im Rechtsmittelverfahren zulässig. Wäre die Unrichtigkeit der Meldung in irgendeinem unbestimmten Umfange rechtserheblich, so hätte das zur Folge, daß die gesamte Taxation trotz Vorliegens einer Steuerveranlagung -
auf die Ausgleichskasse überwälzt würde, was der gesetzlichen Aufgabe derselben widerspräche. Wohl hat die Ausgleichskasse in bestimmten Aus-
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nahmefällen, d. h. wenn überhaupt keine oder keine geeignete Steuerveranla- gung vorliegt, das maßgebende Erwerbseinkommen selber zu ermitteln (Art.
23 AHVV in der bis Ende 1965 gültig gewesenen und Art. 25
AHVV in der revidierten Fassung). Eine Anpassung der Einschätzung der Ausglei chskasse an eine spätere Steuertaxation, die über das maßgebende Einkom men Aus- kunft gibt, bleibt aber immer vorbehalten (EVGE 1957, S. 188, ZAK 1958, S. 140, und revidierter Art. 25, Abs. 3, AHVV). Unter Verhältn issen, wie sie hier bestehen, wäre bei einer kasseneigenen Taxation diese Garantie zum vorn- herein ausgeschlossen.
4. Aus diesen tYberlegungen ergibt sich, daß die Berufung unbegrü
ndet ist. Doch sei ein der Vorinstanz unterlaufener Rechnungsfehler richtiggestellt: 4,8 Prozent von 134 882 Franken oder abgerundet 134 800 Franken be- tragen nicht 6 560,40 Franken, sondern 6 470,40 Franken.
Renten Urteil des EVG vom 14. März 1967 i. Sa. J. J. Art. 31, Abs. 1, AHVG. Ein über 65jähriger verwitweter Mann kann nach seiner Wiederverheiratung nur noch eine ordentliche einfache Altersrente beanspruchen, deren Berechnung ausschließlich auf seinen eigenen Beiträgen basiert. Der 1899 geborene Versicherte hat ab 1964 eine ordentliche Ehepaar-Alters- rente von monatlich 403 Franken bezogen. Der Berechnung dieser Rente wurden die gesamten Beiträge des Versicherten (5 607 Franken ) und seiner Ehefrau (1 340 Franken) zugrunde gelegt. Nach dem Tode seiner Frau bezog er gemäß derselben Berechnungsgrundlage eine einfache Altersrente von monatlich 252 Franken. Nach seiner Wiederverheiratung setzte die Aus- gleichskasse die einfache Altersrente neu auf monatlich 232 Franken fest und sprach seiner zweiten, 1916 geborenen Ehefrau die entsprec hende Zusatz- rente von monatlich 93 Franken zu. Die Ausgleichskasse hat diese Rente einzig auf der Grundlage der Beiträge des Versicherten berechn et. Der Versicherte beschwerte sich mit dem Begehren, seine Altersre nte sei auf dem früheren Betrage zu belassen. Die kantonale Rekursk ommission hieß die Beschwerde gut. Das BSV zog diesen Entscheid durch Berufung an das EVG weiter und machte geltend, die einfache Altersrente eines verwitweten Mannes könne nach seiner Wiederverheiratung nicht mehr auf Grund der Beiträge seiner ersten Ehefrau berechnet werden. Das EVG hieß die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägu ngen gut:
1. Die Lösung der Streitfrage hängt nur ab von der Beantw
ortung der Frage, ob die einfache Altersrente bei einem verwitweten Mann nach dessen Wiederverheiratung weiterhin auf derselben Grundlage wie die Ehepaar- Altersrente vor dem Tode seiner ersten Frau berechnet werde, d. h. ob die von der ersten Ehefrau bezahlten Beiträge noch in Rechnung gestellt werden müssen, oder ob für die Berechnung dieser einfachen Altersre nte nur die Beiträge des Versicherten allein zugrunde zu legen sind.
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ten Im Gegensatz zur Behauptung des Versicherten, beweisen die aufgeleg einersei ts die bezogen e einfache Altersre nte während Akten deutlich, daß bezogene des Witwenstandes tatsächlich auf derselben Grundlage wie die zuvor renze berechne t worden war, d. h. gemäß dem durchsch nitt- Ehepaar-Altersg und der lichen Jahresbetrag auf Basis der Beitragssumme des Mannes sofern man Ehefrau. Anderseits geht aus den Akten auch klar hervor, daß, rten berücksi chtigt, die von der Ausgleic hskasse nur die Beiträge des Versiche für die seit vorgenommene Berechnung in allen Punkten stimmt, sowohl auch für die der Wiederverheiratung ausbezahlte einfache Altersrente als Zusatzrente seiner zweiten Ehefrau. Art. 31,
2. Aus den gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere aus
1, AHVG geht hervor, daß für die Berechn ung der ordentli chen ein- Abs. Dies gilt fachen Altersrente die Beiträge des Versicherten maßgebend sind. e der grundsätzlich für alle ordentlichen einfachen Altersrenten, mit Ausnahm Ausnahm en. Dabei sieht das Gesetz nur folgende gesetzlich vorgesehenen und Frauen, zwei Ausnahmen vor: Die eine betrifft die verwitweten Männer Tode des einen Ehegatte n eine Ehepaar -Altersre nte bezogen ha- die vor dem deren ben (Art. 31, Abs. 2, AHVG), die andere die Witwen über 62 Jahre, einfache Anspruch auf eine Witwenrente erlischt und an deren Stelle eine 3, AHVG) . Hinsicht lich der einfache n Alters- Altersrente tritt (Art. 33, Abs. diese Rente rente des verheirateten Mannes ist keine Ausnahme vorgesehen; Grundlage wird folglich nach der allgemeinen Regel ausschließlich auf der seiner eigenen Beiträge berechnet. Betrag Es geht nun einzig darum, zu wissen, ob der Anspruch auf diesen 2, AHVG der vor der Wiederverheiratung bezogenen und gemäß Art. 31, Abs. Recht be- berechneten einfachen Altersrente weiterhin als wohlerworbenes Zivilstan dsärider ung einen Einfluß auf die Art der stehen bleibt oder ob die Rentenberechnung auszuüben vermag. chen Wie die Rechtsprechung festgestellt hat, untersagen die gesetzli Zivilstands- Regeln bei einer dem Beginn des Rentenanspruchs folgenden issen an- änderung keineswegs, die Rente den neuen persönlichen Verhältn n die gesetzlic hen Vorschr iften sogar zupassen; gesamthaft gesehen, verlange Was für eine solche Anpassung (vgl. EVGE 1960, S. 206, ZAK 1961, S. 37). ng gilt, den Rentenanspruch einer verwitweten Frau nach Wiederverheiratu nach dessen muß auch für den Rentenanspruch eines verwitweten Mannes die Gesetz- Wiederverheiratung Geltung haben. Das EVG kann also bloß öhe mäßigkeit der Verwaltungspraxis feststellen, derzufolge die Rentenh -
Gesetz es nicht anders vorsieht den neuen persönli chen Verhält- da das -
sen ist. nissen des Versicherten zur Zeit seiner Zivilstandsänderung anzupas Witwe Wie die Frau, die durch Wiederverheiratung die Eigenschaft als d einer verheira teten Frau erlangt, nicht mit einer verliert und den Zivilstan kann Witwe im Sinne von Art. 33, Abs. 3, AHVG gleichgestellt werden 1960, S. 206, ZAK 1961, S. 37), so läßt es nach Auffassu ng des (vgl. EVGE seine EVG auch Art. 31, Abs. 2, AHVG nicht zu, einen Mann, der durch erheiratu ng seine Eigensc haft als Witwer verloren und den Zivil- Wiederv gleich- stand des verheirateten Mannes erlangt hat, einem verwitweten Mann ng be- zustellen. Eine solche Gleichstellung würde eine extensive Auslegu einer Ausnahm eregel nicht am Platz ist. Da keine gegen- dingen, die aber bei
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teilige gesetzliche Vorschrift besteht, ist man gezwungen anzunehmen, daß nach der Wiederverheiratung des Mannes Art. 31, Abs. 2, AHVG nicht mehr Anwendung finden kann. Daraus ergibt sich, wie bei jedem verheirateten Manne, daß der über 65jährige verwitwete Mann nach seiner Wiederverheiratung nur eine ordent- liche einfache Altersrente beanspruchen kann, für deren Berechnung aus- schließlich seine eigenen Beiträge zugrunde zu legen sind. Die von der Vor- instanz angerufenen Argumente halten nicht Stich und können der Lösung, die sich aus dem Wortlaut und dem Sinn der gesetzlichen Bestimmungen ergibt, nichts anhaben.
Invalidenversicherung
Eingliederung Urteil des EVO vom 22. November 1966 i. Sa. H. J. Art. 9, Abs. 1 und Art. 12, Abs. 1, IVG. Die Kosten einer medizini- schen Vorkehr gehen dann zu Lasten der 1V, wenn diese nach ärzt- licher Lehre und Erfahrung wahrscheinlicherweise geeignet ist, den Eingliederungserfolg im Umfange von Art. 12 IVG herbeizuführen und zudem diese Maßnahme notwendig ist. Art. 85 und 86 AHVG, Art. 69 IVG. Der Sozialversicherungsrichter darf Entscheide der Verwaltung, die auf pflichtgemäßem Ermessen beruhen, nicht umstoßen. - Das Sozialversicherungsrecht kennt keinen Grundsatz des Inhalts «Im Zweifel zugunsten des Versicher- ten». (Erwagung 2) Der 1917 geborene Versicherte ist als selbständiger Landwirt erwerbstätig. Er leidet an einer beidseitigen schweren Coxarthrose (chronisch-degenerative Hüftgelenksveränderung). Im Juni 1965 meldete er sich deswegen bei der IV an und beanspruchte medizinische Maßnahmen. Die 1V-Kommission ersuchte zwei Ärzte um Auskunft über die medizinische Lage. Ferner ließ sie die erwerblichen Verhältnisse abklären. Auf Grund des Berichts von Dr. X kam sie zur Überzeugung, daß durch eine Operation keine wesentliche funk- tionelle Besserung des Zustandes erreicht werden könne. Sie beschloß des- halb, keine medizinischen Maßnahmen zu gewähren. Hingegen sprach sie dem Versicherten vom 1. Juni 1965 an eine halbe einfache Invalidenrente nebst sechs Zusatzrenten für Frau und Kinder zu. Die Ausgleichskasse er- öffnete diese Beschlüsse mit zwei Verfügungen vom 14. Oktober und 8. No- vember 1965. Im Namen des Versicherten erhob dessen Schwager Beschwerde und beantragte, die IV habe die Operation zu übernehmen. Nötigenfalls sei ein weiteres medizinisches Gutachten einzuholen. Mit Urteil vom 12. Mai 1966 hieß die kantonale Rekurskommission die Beschwerde gut. Diesen Entscheid hat die Ausgleichskasse an das EVG weitergezogen. Sie trägt auf Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 14. Oktober 1965 an. Der dieser Verfügung zugrundeliegende Beschluß der 1V-Kommission sei
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ein wohlerwogener, auf ein fachärztliches Gutachten gestützter Ermessens- entscheid, den umzustoßen nicht Sache des Richters sein könne. Der Ver- sicherte und das BSV halten den Entscheid der Vorinstanz für richtig. Das EVG hieß die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut: la. Beansprucht ein Versicherter die Übernahme einer Coxarthrose- Operation, so ist zunächst namentlich zu prüfen, ob die in Art. 9, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen, die grundsätzlich für alle Eingliederungsmaß- nahmen gelten, erfüllt seien. Nach dieser Vorschrift haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte nach Maßgabe der fol- genden Bestimmungen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, «soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern». Wenn der Versicherte die in Art. 9, Abs. 1, IVG erwähnten Voraus- setzungen erfüllt, so ist zu untersuchen, ob die Operation eine Eingliederungs- maßnahme im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG sei. Laut dieser Vorschrift kön- nen Versicherte medizinische Maßnahmen beanspruchen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Ein- gliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewah- ren». Gemäß Art. 2, Abs. 1, IVV sind als medizinische Maßnahmen nur «ein- malige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» vorgesehen. Nach der Praxis übernimmt die IV in der Regel bloß unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren, sofern diese die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Bei Coxarthrosen liegt nicht immer ein absoluter stabiler Defekt- zustand vor, verschlimmert sich doch die Arthrose oft noch weiter (EVGE 1963, S. 262, Erwägung 3, ZAK 1964, S. 166). Das Gericht hat jedoch die Übernahme von Coxarthrose-Operationen unter gewissen Umständen als zulässig erklärt; es hatte keine zwingenden Gründe, in die entsprechende, von Anfang an bestehende Verwaltungspraxis einzugreifen, weil im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk medizinisch ein relativ stabilisierter Zustand erblickt werden konnte. Dagegen ist es angesichts dieser Relativität mit den Eingliederungsmerkmalen besonders streng zu nehmen. Die Praxis bewertet die Operation nur dann als medizinische Eingliederungsmaßnahme, wenn die Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit deutlich als Hauptzweck hervor- tritt und insbesondere von rechtserheblicher Dauer ist. Sind diese Voraus- setzungen nicht erfüllt, so gehört die Operation in das Gebiet der sozialen Kranken- und Unfallversicherung. Art. 12, Abs. 1, IVG verpflichtet den Richter, diese Abgrenzung vorzunehmen. 2a. Die Ausgleichskasse hält das Urteil der Vorinstanz insbesondere des- halb für unrichtig, weil dadurch ein «wohlerwogener Ermessensentscheid» umgestoßen worden sei. Nun trifft es zwar zu, daß der Sozialversicherungs- richter dann, wenn und insoweit die Verwaltung eine Verfügung nach pflicht- gemäßem Ermessen getroffen hat, nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Verwaltungsermessens setzen soll (EVGE 1961, S. 118; Maurer,
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Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung,
2. Auflage, S. 377, Ziffer 5; vgl. ferner zur Frage des Ermessens- bzw. Be-
urteilungsspielraumes: Eggenschwiler, Grenzen der Verwaltungsgerichtsbar- keit, In: Zeitschrift des bernischen Juristenvereins, 1966, S. 180, namentlich S. 183, Ziffer III; 0. Bachof: Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfah- rensrecht, Tübingen 1964, S. 231, sowie die einschlägige Besprechung von Prof. H. Huber in der Zeitschrift für schweizerisches Recht, 1964, 1. Halb- band, S. 371). Ferner ist einzuräumen, daß im Rahmen von Art. 12 IVG -
wie übrigens zum Beispiel auch von Art. 28, Abs. 2, IVG - öfter Ermessens- entscheide getroffen werden müssen, zumal künftige medizinische Tatbestände und deren Rechtsfolgen in Frage stehen. Indessen hat die Verwaltung in Fällen, In denen sie ermessensweise zu entscheiden befugt ist, den Tatbestand besonders sorgfältig abzuklären. Unterläßt sie dies, so handelt sie nicht oder nicht uneingeschränkt pflichtgemäß. Wie im folgenden zu zeigen sein wird, fehlt es im vorliegenden Fall an der hinreichenden Abklärung des Tatbestandes, so daß es angezeigt ist, die Akten an die TV-Kommission zu- rückzuweisen.
b. Der Versicherte war zur Zeit, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, rund 48 Jahre alt. Nach der Praxis schlösse dieses Alter, für sich allein betrachtet, das überwiegen der Eingliederungsmerkmale nicht aus. Indessen ist zu beachten, daß das Alter keineswegs das einzige Kriterium ist. (In negativer Hinsicht genügt es allerdings unter Umständen zur Abweisung eines Anspruchs.) Der Eingliederungserfolg - sei es die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder deren Bewahrung vor Beeinträchtigung - muß «dauernd und wesentlich» sein. Die entsprechende Abwägung kann auf Grund des Berichts des Orthopäden vom 13. Juli 1965 nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit durchgeführt werden. Diese Auskunft ist mehrdeutig, was denn auch zu den verschiedenen Schlußfolgerungen Anlaß gegeben hat. Das BSV hat Dr. X telephonisch um weitere Erklärungen ersucht, doch schaffen auch diese nicht genügende Klarheit. Im Bericht vom 13. Juli 1965 heißt es: «Die Frage einer operativen Sanierung muß erwogen werden.» Davon, daß die Operation - bzw. die beiden Operationen - eine beschlossene Sache sei, steht kein Wort. Art. 9, Abs. 1, IVG setzt aber die Notwendigkeit der Maß- nahme voraus. Im Bericht folgt dem zitierten Satz die Einschränkung: «Allerdings sind die Aussichten auf eine wesentliche funktionelle Besserung In diesem Fall sehr schlecht.» Weiter unten heißt es: «Es handelt sich um einen Grenzfall. Bei diesen schweren Coxarthrosen ist die Sanierung wohl möglich, beansprucht jedoch eine große Zeit, und eine genügende Garantie kann nicht gegeben werden.» Auch aus den Im Mitbericht enthaltenen zu- sätzlichen Angaben wird nicht hinreichend klar, wie diese Beurteilung auf- zufassen sei. Inwieweit wird dadurch das gesetzliche Erfordernis erfüllt oder nicht erfüllt, daß die medizinischen Vorkehren nach ärztlicher Lehre und Erfahrung wenigstens wahrscheinlicherweise geeignet sein müssen, den Eingliederungserfolg im Umfange von Art. 12, Abs. 1, IVG herbeizuführen? Ferner ist ungewiß, was unter der «großen Zeit» der Rekonvaleszenz zu verstehen sei. In diesem Punkte müßte ebenfalls die nach ärztlicher Erfah- rung wahrscheinlich nötige Zeit bekannt sein; erst dann ließe sich das Ver- hältnis zur verbleibenden Aktivltätsperlode abschätzen. Schließlich ist darauf
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hinzuweisen, daß im Bericht Dr. Y vom 19. Juni 1965 auch «zunehmende Beschwerden... in allen Fingern» bzw. «ausgedehnte arthronotische Verän- derungen der Fingergelenke» erwähnt sind. Ob und gegebenenfalls inwieweit diese Beschwerden, die Dr. X nicht festgehalten hat, im Rahmen von Art. 12 IVG berücksichtigt werden müssen, ist zur Zeit ungewiß. c. Die kantonale Rekurskommission erklärt, man habe es im vorliegen- den Rechtsstreit «zum mindestens mit einem Grenzfall zu tun. Grenzfälle sind jedoch vorab im Gebiete des Sozialversicherungsrechtes ohne Zweifel zu Gunsten der Rechtssuchenden zu entscheiden.» Die Vorinstanz bekennt sich damit anscheinend zu einem Grundsatz, den man kurz umschreiben könnte: «Im Zweifel zugunsten des Versicherten.» (Der im kantonalen Urteil ver- wendete Ausdruck «Grenzfall» bezeichnet einen Fall, der «an der Grenze liegt», wobei indessen nach dem Sprachgebrauch der Gerichtspraxis voraus- gesetzt wird, man wisse, auf welcher Seite der Grenze der Fall liege). Dieser Satz ist jedoch weder ein geschriebenes noch ein ungeschriebenes Prinzip des Sozialversicherungsrechtes. Der Sozialversicherungsrichter hat seine Ur- teile, wo ein Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (EVGE 1956, S. 66). Sind die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht mit diesem Beweis- grad nachgewiesen, so ist der Versicherte abzuweisen.
Urteil des EVG vom 7. März 1967 i. Sa. M. R. Art. 13 IVG; Art. 1, Abs. 1, GgV. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Gebrechen, welche bei vollendeter Geburt im Sinne -
des Zivilrechts-vorhanden sind. Das am 25. Februar 1966 frühzeitig zur Welt gekommene Kind wog bei seiner Geburt 2 250 Gramm. Das Gewicht fiel am dritten Tage auf 1900 Gramm und betrug bei der Entlassung des Kindes aus dem Spital, am 11. April 1966,
2 680 Gramm.
Der Vater des Mädchens gelangte an die 1V-Kommission mit dem Er- suchen, die Kosten der Spitalbehandlung zu übernehmen. Mit Verfügung vom 10. April 1966 teilte jedoch die Ausgleichskasse dem Vater mit, die IV- Kommission habe sein Gesuch abgelehnt mit der Begründung, bei Früh- geburten könnten die Kosten nur dann übernommen werden, wenn das Ge- burtsgewicht unter 2 000 g liege. Die kantonale Rekurskommission, an die der Entscheid weitergezogen wurde, erachtete es als stoßend, zwischen einem Kind, welches bei der Geburt weniger als 2 000 g wiegt und einem solchen, das bei der Geburt dieses Gewicht wohl erreicht, es jedoch später verliert, einen Unterschied zu machen. Sie stimmte deshalb der Beschwerde mit Entscheid vom 18. November 1966 zu. Das EVG hieß die vom BSV eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Gemäß Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherten Anspruch auf
alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maß- nahmen, sofern die Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können und sofern diese Gebrechen in der vom
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Bundesrat aufgestellten Liste enthalten sind. Gemäß Art. 2, Ziffer 494, GgV übernimmt die IV die Kosten bei «Frühgeburten bei Geburtsgewicht unter
2 000 g und bis zur Erreichung des Gewichtes von 3 200 g inkl. Hernia um-
bilicalis».
2. Wenn das öffentliche Recht Begriffe des Privatrechts übernimmt, die
bereits eindeutig umschrieben sind, gebietet die Einheit der Rechtsordnung, daß diesen Begriffen die gleiche Bedeutung beigelegt wird, es sei denn, die besonderen Zwecke des öffentlichen Rechts erheischten unbedingt andere Lösungen. Werden im Gebiete der Sozialversicherung Begriffe des Personen- oder Familienrechts übernommen, wurde bisher keinerlei Ausnahme von die- sem Grundsatz zugelassen (vgl. hiezu EVGE 1965, S. 11, ZAK 1965, S. 435, und EVGE 1965, S. 74, ZAK 1965, S. 545 sowie die dort zitierten Urteile und die angeführte Literatur). Der Richter ist nicht befugt, davon abzuweichen, wenn es um den Begriff der Geburt geht, welche gemäß der auf Art. 33 ZGB gestützten Doktrin und Rechtsprechung in dem Zeitpunkt als vollendet gilt, da der Körper des lebenden Kindes vollständig aus demjenigen der Mutter ausgetreten ist (Egger, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 31 N II 2; Merz, Anfang und Ende der Persönlichkeit, Zeitschrift für schweizerisches Recht, 1957, S. 322). Der Zeitpunkt der Geburt ist für den Begriff des Geburtsgebrechens wesentlich, wie ihn Art. 1, Abs. 1, GgV umschreibt: «Als Geburtsgebrechen... gelten Gebrechen, die bei vollendeter Geburt bestehen». Wollte man die Be- deutung des Begriffs «vollendete Geburt» bis zu einer Zeitspanne von z. B. drei Tagen ausdehnen, würde dies im Anwendungsbereich von Art. 2, Zif- fer 494, GgV der von Art. 13 IVG und dessen Ausführungsbestimmungen gewollten Unterscheidung zwischen dem Zustand unmittelbar vor der Geburt und den in den ersten Lebenstagen eintretenden Einwirkungen entgegen- stehen (z. B. außergewöhnliche Darmentleerungen oder von außen kommen- de Einflüsse). Da für den Anspruch einer Frühgeburt auf 1V-Leistungen rechtens allein das Gewicht maßgebend ist, muß auf das Gewicht unmittelbar nach der Geburt abgestellt werden. Jede andere Lösung würde zu einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden rechtsungleichen Behandlung führen. Vorliegend steht fest, daß das Kind bei der Geburt 2 250 g wog. Das kantonale Urteil, das ihm als Frühgeburt einen Anspruch auf Leistungen zusprach, kann deshalb nicht geschützt werden.
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VON Vom 4. bis 11. Juli tagte in Rom die im schweizerisch- italienischen Abkommen über Soziale Sicherheit vorgesehe- MONAT ne Gemischte Kommission, der die Überwachung der zu Durchführung des Abkommens sowie die allgemeine Er- T. 1T m örterung von Fragen der Sozialen Sicherheit obliegt und die den Regierungen der beiden Vertragsstaaten Vorschläge unterbreiten kann. Die schweizerische Delegation stand unter der Leitung von Dr. Motta, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, die italienische Delegation wurde präsidiert von Minister Savina, Vizegeneraldirektor für Auswanderung und soziale Angelegenheiten im Außenministerium. Die Kommission prüfte eine Anzahl noch offener Fragen auf dem Gebiete der AHV und IV, der Kranken- und der Unfallversicherung, die für die italienischen Arbeitnehmer in der Schweiz von Bedeutung sind, wobei die Probleme der Saisonarbeiter und der Grenzgänger besondere Aufmerksamkeit fanden. Im weiteren wurden verschiedene Fragen der Durchführung des Abkommens einläßlich besprochen.
*
Der Bundesrat hat am 12. Juli die Rechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1966 sowie den dazu gehörenden Bericht des Verwaltungs- rates des Ausgleichsfonds genehmigt. Über die Ergebnisse der einzelnen Versicherungszweige orientiert die ZAK auf S. 346. Die Pressemitteilung auf S. 400 spricht sieh überdies zur Anlagetätigkeit des Ausgleichsfonds aus. *
Im Auftrag der Schweizerischen Stiftung «Für das Alter», mit finan- zieller Hilfe des Bundes und unter Mitwirkung des Bundesamtes für Sozialversicherung hat die Kommission für Altersfragen unter dem Vor- sitz von Dr. Arnold Saxer, dem früheren Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, alle Aspekte der Altersprobleme in der Schweiz eingehend studiert und in einem umfangreichen Bericht dargestellt. Dieser Bericht wurde am 10. August anläßlich einer Pressekonferenz unter der Leitung von Bundesrat Tsehudi der Öffentlichkeit übergeben. Gleichzeitig wurde er den Mitgliedern der eidgenössischen Räte, den
1 Die Altersfragen In der Schweiz. Bericht der Kommission für Alters-
fragen. Erhältlich bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Material- zentrale, 3003 Bern, Preis Fr. 7.—.
AUGUST / SEPTEMBER 1967 345
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Kantonsregierungen und weiteren interessierten Kreisen zugestellt. Die Leser finden auf S. 350 dieser Nummer eine Zusammenfassung des Berichtsinhaltes.
Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO im Jahre 1966
Die vom Bundesrat am 12. Juli 1967 genehmigten Betriebsrechnungen der drei Sozialwerke weisen für das Jahr 1966 Gesamtleistungen von 2,19 (Vorjahr: 2,08) Milliarden Franken aus. Diesen Ausgaben stehen Beiträge der Versicherten von 1 734 Mio Franken, der öffentlichen Hand von 504 Mio Franken - wovon der Bund im Rahmen der AHV und IV
378 Mio Franken zu tragen hat - sowie Zinseinnahmen von 243 Mio
Franken gegenüber. Nachfolgend sind die hauptsächlichsten Zahlen der Betriebsrechnungen erläutert. Für weitere Einzelheiten wird auf den Jahresbericht verwiesen.
Alters- und Ilinterlassenenversicherung Die von den Versicherten und Arbeitgebern erbrachten Beiträge, die letztmals im Rechnungsjahr 1963 die ordentlichen Rentenleistungen zu decken vermochten, sind gegenüber dem Vorjahr um 91,3 Mio Franken angestiegen. Die Zuwachsrate ist im Vergleich zu 1965 - wo sie erst- mals weniger als 10 Prozent betrug - um 3 Prozent geringer und beträgt noch 6,7 Prozent. An den unveränderten Beiträgen der öffent- lichen Hand von 350 Mio Franken ist der Bund wiederum mit 262,5 Mio Franken beteiligt. Nach dem Ergebnis der Betriebsrechnung der AHV betrugen die im Jahre 1966 ausgerichteten Rentenleistungen 1729,2 Mio Franken. Davon entfallen auf die ordentlichen Renten 1547,2 (1467,0) Mio Franken und auf die außerordentlichen Renten 182,0 (203,6) Mio Fran- ken. Erwähnenswert ist, daß sich die Auszahlungen von ordentlichen Renten noch um 5,4 (6,7) Prozent erhöhten, während bei den außer- ordentlichen Renten ein deutlicher Rückgang um 10,63 (9,23) Prozent festzustellen ist. Wenn auch die Leistungen im Gesamten zugenommen haben, so hat sich der Anstieg im Verhältnis zum Vorjahr verflacht und beträgt mit 58 (72) Mio Franken noch 3,48 (4,50) Prozent. Die zu Lasten der Betriebsrechnung der AHV gehenden Verwaltungs- kosten (Kosten der Pauschalfrankatur, Kosten der Zentralen Aus-
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gleichsstelle und der Schweizerischen Ausgleichskasse, Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen) sind -im Gegensatz zum Vorjahr leicht rückläufig. Dies ist auf die im Rechnungsjahr 1966 neu fest- gesetzten Rückvergütungen an den Ausgleichsfonds für die Benützung der Pauschalfrankatur durch die den Ausgleichskassen von den Kanto- nen und Verbänden übertragenen Sozialwerke zurückzuführen.
Betriebsrechnung der ÄHV
Beträge in Mio Franken Tabelle 1
Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten
1965 1966 1965 1966
1. Beiträge der Versicherten
und der Arbeitgeber 1354,5 1445,8 - -
2. Beiträge der öffentlichen Hand 350,0 350,0 - -
3. Ertrag der Anlagen und
Wertberichtigungen 222,8 235,2 - -
4. Leistungen
ordentliche Renten - - 1467,0 1547,2 außerordentliche Renten - - 203,6 182,0
5. Verwaltungskosten - - 12,9 12,8
6. Saldo der Betriebsrechnung - - 243,8 289,0
Total 1927,3 2031,0 1927,3 2031,0
Bei in vermindertem Ausmaß angestiegenen Beiträgen der Ver- sicherten und Arbeitgeber und verlangsamter Zunahme der Zinseinnah- men einerseits sowie bei Gesamtausgaben mit einer geringeren Zuwachs- rate von 13 Mio Franken anderseits ergibt sich ein Einnahmenüberschuß von 289,0 (243,8) Mo Franken. Dieser hat immerhin nur noch um 45,2 Mio Franken zugenommen gegenüber 62,6 Mio Franken im voran- gegangenen Rechnungsjahr.
Invalidenversicherung
Während die Ausgaben der IV im Vorjahr bis auf einen Betrag von rund 70 000 Franken gedeckt werden konnten, schließt die Betriebs- rechnung für das Jahr 1966 mit einem Fehlbetrag von 7,7 Mio Franken ab. Dadurch wurden die aus früheren Jahren herrührenden Einnahmen- überschüsse bis auf 88,5 Mio Franken abgebaut. Von den Gesamtausgaben
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von 309 Mio Franken hatte die öffentliche Hand - wie im Vorjahr-
wiederum die Hälfte zu übernehmen, die zu drei Viertel zu Lasten des Bundes und zu einem Viertel zu Lasten der Kantone ging. Die Geldleistungen (Renten, Taggelder, Hilflosenentschädigungen und Fürsorgeleistungen an Schweizer im Ausland) betragen 192,9 Mio Franken oder 62,4 Prozent der Gesamtausgaben. Der Mehraufwand gegenüber dem Vorjahr erreicht 9,3 Mio Franken, wovon allein auf die Renten 7,8 Mio Franken entfallen. Für individuelle Maßnahmen wurden 14,6 Mio Franken mehr auf- gewendet. Davon betreffen rund 7,0 Mio Franken medizinische Maß- nahmen. Schließlich sind an den Mehrkosten auch die insgesamt 15,1 Mio Franken erreichenden Beiträge für Sonderschulung mit 5 Mio Franken beteiligt. Dies ist auf den seit 1. April 1966 von 2 auf 6 Franken im Tag erhöhten Schulgeldbeitrag und den von 3 auf 4 Franken heraufgesetzten Kostgeldbeitrag zurückzuführen. Bei den Beiträgen an Institutionen und Organisationen ist eine Zu- nahme der Aufwendung von 8,1 (1,3) Mio Franken festzustellen. Zu dieser Kostensteigerung trugen die gesamthaft 15 Mio Franken betra- genden Baubeiträge mit 5 Mio Franken, die auf insgesamt 8,1 Mio Franken angewachsenen Betriebsbeiträge mit 2,3 Mio Franken und die Beiträge an Dachorganisationen und Ausbildungsstätten für Fach- personal mit 0,8 Mio Franken bei. Die letzteren Aufwendungen sind ihrerseits um 60 Prozent angestiegen. Die Durchführungskosten belaufen sich auf 12,2 Mio Franken, von denen 8,8 Mio Franken allein auf die TV-Kommissionen, die Sekretariate der TV-Kommissionen und die IV-Regionalstellen entfallen. Es ist dabei in Betracht zu ziehen, daß diese Versicherungsorgane mehr als 55 000 neue Anmeldungen für TV-Leistungen zu behandeln und 111 000 Be- schlüsse zu fassen bzw. 12 300 Aufträge zu erledigen hatten. Die Aufträge bezogen sich in 8 800 Fällen auf die Abklärung der Möglichkeiten der beruflichen Wiedereingliederung, in 2 000 Fällen auf die Besorgung der Stellenvermittlung für Invalide und in 1 500 Fällen auf Eingliederungs- maßnahmen ohne Stellenvermittlung. Die erneute Zunahme des Ge- schäftsumfanges gegenüber dem Vorjahr hat nicht zuletzt zur Erhöhung der entsprechenden Aufwendungen beigetragen. Die um 0,4 Mio Franken auf 3,2 Mio Franken angewachsenen weiteren Durchführungskosten verteilen sich mit 1,1 Mio Franken auf die gegen Gutscheine der IV abgegebenen Fahrausweise und ausbezahlten Zehrgelder und mit 2,1 Mio Franken auf nachschilssig vergütete Fahrauslagen. Diese betreffen vor allem die mit den Sonderschulen vereinbarten Kostenvergütungen für
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die von ihnen organisierten gemeinsamen Schülertransporte, deren Zahl ständig zunimmt. Zur Kostensteigerung hat die Tendenz der Sonder- schulinternate, das Heim über das Wochenende zu schließen, nicht un- wesentlich beigetragen. Die Verwaltungskosten sind um 0,2 Mio Franken auf 2,7 Mio Franken angestiegen. Sie umfassen die Kosten für die Pauschalfrankatur, der Zentralen Ausgleichsstelle und die Zuschüsse an die kantonalen Aus- gleichskassen.
Betriebsrechnung der IV Betrage in Mio Franken Tabelle 2
Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten
1965 1966 1965 1966
Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber 135,5 144,6 - -
Beiträge der öffentlichen Hand 137,8 154,6 - -
Zinsen 2,2 2,2 - -
Geldleistungen - - 183,6 192,9 Kosten für individuelle Maßnahmen - - 61,3 75,9 Beiträge an Institutionen und Organisationen - - 17,3 25,4 Durchführungskosten - - 10,9 12,2 Verwaltungskosten - - 2,5 2,7 Ausgabenüberschuß 0,1 7,7 - -
Total 275,6 309,1 275,6 309,1
Erwerbsersatzordnung
In der Betriebsrechnung der EO stehen den 149,6 Mio Franken Ge- samteinnahmen die sich aus den um 8,9 Mio Franken auf 143,8 Mio -
Franken angestiegenen Beiträgen der Erwerbstätigen, Nichterwerbs- tätigen und Arbeitgeber sowie aus 5,8 Mio Franken Zinsen zusammen- setzen -137,7 Mio Franken Ausgaben gegenüber. Im Vergleich zum Vorjahr haben die Leistungen nur leicht zugenommen, während die Verwaltungs kosten in geringem Ausmaß zurückgegangen sind. Der Einnahmenübersehuß beträgt 11,7 (2,7) Mio Franken. Das Vermögen der EO erreichte am Ende des Rechnungsjahres 1966 184,9 Mio Franken.
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Betriebsrechnung der EO Beträge In Mio Franken Tabelle 3
Einnahmen Ausgaben Rechnungskonten 1965 1966 1965 1966
Beiträge der erfaßten Personen und der Arbeitgeber 134,9 143,8 - -
Zinsen 5,3 5,8 -
Leistungen - - 137,2 137,7 Verwaltungskosten - - 0,3 0,2 Saldo der Betriebsrechnung - 2,7 11,7 Total 140,2 149,6 140,2 149,6
Die Altersfragen in der Schweiz
Der Bericht der Kommission für Altersfragen
Referat von Dr. Arnold Saxer, Präsident der Kommission für Altersfragen, anläßlich der Pressekonferenz vom 10. August 1967 Beherrschte in den Jahren des Zweiten Weltkrieges und während der ihm folgenden Jahre der Ausbau der Sozialen Sicherheit in allen Kultur- staaten der Welt das Feld, so ist in den letzten Jahren eine andere große soziale Frage in den Vordergrund getreten: die Altersfrage. Die ständige Zunahme der Zahl der Alten im Rahmen der Gesamt- bevölkerung, die sich in den kommenden Dezenniien noch weiter ver- stärken wird, stellt die Öffentlichkeit vor ganz neue Probleme von großer Vielfalt und sozialer Bedeutung. Dieser Umstand veranlaßte die Schweizerische Stiftung «Für das Alter», auf Anregung des Bundesrates, die Kommission für Altersfragen zu bestellen und sie mit der Aufgabe zu betrauen, alle Altersfragen einer Untersuchung zu unterziehen und Vorschläge für ihre Lösung und Weiterverfolgung zu machen Der Bericht der Kommission liegt nunmehr, gegen 350 Seiten stark, vor. Nahstehend soll sein Inhalt zusammenfassend dargestellt werden. Die Ausführungen können natürlich nur die allgemeine Linie andeuten,
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die der Bericht verfolgt. Einzelheiten müssen notgedrungen weitgehend weggelassen werden; auch auf eine Kommentierung der über 100 Gra- phiken und Tabellen, die 'der Bericht enthält, muß verzichtet werden. Der Bericht der Kommission gliedert sich in fünf Teile: - Das Altern der Bevölkerung und des Einzelnen; - Die wirtschaftliche Lage und die Existenzsicherung im Alter; -. Die Wohnprobleme der Alten; - Die Freizeit und die Betreuung der Alten und die - Schlußfolgerungen und Postulate.
Das Altern der Bevölkerung und des Einzelnen
Das Altern der Bevölkerung. Das Altern der Bevölkerung wird in sta- tistischer Sicht untersucht. Ausgehend von den Ursachen der Bevölke- rungsentwicklung, Geburten, Todesfälle und Wanderung, weist der Be- richt darauf hin, daß für die Schweiz wie für andere Länder die ständige Abnahme der Sterblichkeit charakteristisch ist. Der Rückgang der Mortalität verursacht naturgemäß eine entsprechende Zunahme der mittleren Lebenserwartung. Konnte von 1881 bis 1888 eine 65jährige Frau mit einer Lebenserwartung von nur 10 Jahren rechnen, so stieg die mitt- lere Lebenserwartung 'bis Mitte dieses Jahrhunderts auf 14 Jahre und wird ausgangs desselben mutmaßlich 23 Jahre erreichen. Anderseits war auf Grund der Sterbetafel 1881/1888 einem neu geborenen Mäd- chen eine durchschnittliche Lebensdauer von 46 Jahren beschieden. Für ein 50 Jahre später, d. Ii. 1935 geborenes Mädchen, betrug sie bereits
65 Jahre. Die Entwicklung im nachfolgenden Vierteljahrhundert führte
zu einer weiteren Lebensverlängerung von genau 10 Jahren. Analoge Be- trachtungen lassen sich für das männliche Geschlecht anstellen. Ein Vergleich auf internationaler Basis ergibt, daß die Schweiz zusammen mit den Niederlanden, Schweden und Norwegen zu den Ländern mit den höchsten Lebenserwartungen zählt, wogegen auf Österreich, Belgien, Finnland und Portugal die niedrigsten Werte ent- fallen. In den 'höheren Altersstufen sind die Unterschiede allerdings nicht mehr so ausgeprägt wie in den niedrigeren. Der Bericht 'untersucht sodann die Altersstruktur 'der Gesamtbevöl- kerung. Unter der Altersstruktur der Bevölkerung ist deren Gliederung nach dem Alter zu verstehen. In dem vorliegenden Bericht stehen die drei Altersklassen 0-19 (Kinder bzw. Jugendliche), 20-64 (aktive Bevölkerung, Erwerbstätige) sowie 65 und mehr (Rentnergeneration) im Vordergrund. Die Entwicklung 'der Altersstruktur ist charakterisiert
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durch die Umschichtung innerhalb der drei Altersklassen, d. h. durch die Verschiebung von einer Klasse in die andere. Besondere Bedeutung kommt in diesem Bericht der ältesten Bevölkerungsgruppe zu. Auffal- lend ist die Zunahme des relativen Anteils der 65- und Mehrjährigen an der Gesamtbevölkerung im Laufe der Zeit. Der Bericht untersucht sodann die Entwicklungstendenzen der schweizerischen Bevölkerung in der Vergangenheit und die Umschich- tung in der Zukunft. Die gesamte Wohnbevölkerung der Schweiz hat sich in der Zeitspanne 1888 bis 1960 von 2,9 Mio auf 5,4 Mio vermehrt, also nicht ganz verdoppelt. In der gleichen Zeitperiode hat sich die 65 und mehr Jahre alte Bevölkerung hingegen mehr als verdreifacht. Der Bericht vergleicht die Altersstruktur der schweizerischen Wohn- bevölkerung in der Gegenwart mit jener anderer Länder. Danach gehört die Schweiz zu denjenigen Ländern, in denen der Anteil der alten Leute relativ groß ist. Immerhin weisen Frankreich, Österreich, Belgien und Schweden bedeutend höhere Altersquotienten auf. Wie die Altersstruktur der Gegenwart durch die Vorgänge der Vergangenheit geprägt wird, geben die demographischen Veränderun- gen von heute Anhaltspunkte für die Entwicklung in der Zukunft, die in verschiedener Hinsicht von größter Bedeutung ist. Es stellen sich namentlich die Fragen, wie sich der Bestand der alten Leute entwickeln und wie groß der Anteil der Gebrechlichen und der Pflege- bedürftigen ausfallen wird. Die möglichst genaue Beantwortung dieser Fragen erleichtert z. B. die Planung auf dem Gebiete 'der Alters- und Pflegeheime. Mit der Umschichtung ist das Problem der Bevölkerungs- vorausbereehnung verknüpft. Für die AHV stellte das Bundesamt für Sozialversicherung Vorausberechnungen an, die die Gliederung nach Alter und Geschlecht berücksichtigen und somit Rückschlüsse auf die künftige Altersstruktur erlauben. Die Entwicklung würde demnach wie folgt verlaufen. Ausgehend von rund 5,3 Mio Personen zu Beginn des Jahres 1966 wird diese Stan-unbevölkerung bis in 20 Jahren die 6-Millionengrenze überschritten haben. Die 8-Millionengrenze dürfte hingegen erst Mitte des nächsten Jahrhunderts erreicht werden. Die Entwicklung der Alters- struktur wäre die folgende: Der Anteil der Jugendlichen geht bis zum Jahre 2050 ständig zurück. Die Quote der Erwachsenen im Alter von
20 bis 64 sinkt bis zum Jahre 1985 auf 548 Promille, erhöht sich wieder
bis zum Jahre 2010 auf 568 Promille und ist ab diesem Zeitpunkt keinen großen Änderungen mehr unterworfen. Dagegen steigt vorübergehend der Anteil der mehr als 65 Jahre alten Personen auf 144 Promille und
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bleibt dann während 25 Jahren, also bis 2010, annähernd konstant, um anschließend bis zum Jahre 2050 ständig zu wachsen. Der Bericht untersucht nun besonders die Entwicklung der Wohn- bevölkerung im Alter von 65 und mehr Jahren für die Vergangenheit und für die vorausberechnete Zukunft. Innerhalb der auf die drei be- trachteten Altersklassen (0-19, 20-64 und 65 und mehr) entfallenden Bevölkerungsgruppen nimmt die Gruppe der 65- und mehrjährigen Personen eine Sonderstellung ein, weil deren relative Anteile an der Gesamtbevölkerung stets größer werden, was als demographisches Al- tern bezeichnet wird. Die Zunahme •der relativen Anteile ist darauf zurückzuführen, daß die 65- und mehrjährige Bevölkerung stärker an- wächst als die Gesamtbevölkerung. Charakteristisch ist hier das An- wachsen der altersmäßig höchsten Klasse während den nächsten Jahr- zehnten, d. ii. der 80- und mehrjährigen Personen, was als demographi- sches Altern zweiten Grades bezeichnet werden kann. Standen im Jahre
1888 von 1000 Personen der Altersklasse 65 und mehr nur deren 88
im Alter von mindestens 80 Jahren, so waren es im Jahre 1960 bereits
152 Personen. Gemäß den Vorausberechnungen des Bundesamtes für
Sozialversicherung dürfte der Anteil bis zum Jahre 2010 sogar auf
262 Promille ansteigen. Die Zahl der mindestens 80jährigen hat sich
von 1888 bis 1960 fast versechsf acht. Für das Jahr 2010 rechnet man gegenüber 1960 mit einer dreifachen Zunahme. Dieser rapiden Entwick- lung kommt noch insofern eine besondere Bedeutung zu, als in diesen hoben Altern die Gebrechlichkeit bzw. Hilflosigkeit zunimmt. Die Untersuchungen der Kommission über die 'Bevölkerungsentwick- lung in den nächsten Jahrzehnten führen hinsichtlich der Altersfragen zu nachstehenden Erkenntnissen: - Die starke Zunahme der über 65jährigen Bevölkerung macht eine
rechtzeitige und systematische Vorbereitung und Planung auf dem Gebiete der Altersfragen notwendig. - Der ausgeprägte Anstieg des Bestandes der 80- und Mehrjährigen innerhalb der über 65jährigen Bevölkerung stellt angesichts der wachsenden Zahl der Gebrechlichen und Hilflosen besondere Pro- bleme. Das Altern des Einzelnen. Der zweite, grundlegende Abschnitt des Berichtes untersucht das Altern des Einzelnen in medizinischer Sicht. Die erhöhte Lebenserwartung ist wesentlich zurückzuführen auf die Herabsetzung der Säuglingssterblichkeit, auf die erfolgreiche Be- kämpfung und Verhütung der Infektionskrankheiten in Verbindung mit der Verbesserung des Lebensstandards. Zahlreiche Gefahren der vor-
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zeitigen Lebensverkürzung wurden beseitigt (Epidemien). Immer mehr Leute erreichen ihr potentielles Alter, d. 'h. dasjenige Alter, das ihnen nach ihrer Erbmasse und nach ihrer Konstitution zukommt. Das körperliche und seelische Befinden im Alter ist gekennzeichnet durch mannigfache körperliche und geistig-seelische Veränderungen im Sinne der Rückbildung. Die Altersveränderungen treten bei den einzel- nen Individuen sowohl zeitlich als auch in ihrer Ausdehnung und Inten- sität überaus verschiedenartig auf. Alter und Altern haben individuel- len Charakter. Es gibt keinen biologischen Alterstest. Das chi 'nologi- sche Altern läßt sich an physiologischen Feststellungen nicht ablesen. Die Gesundheit im Alter ist ein relativer Begriff. Die Funktionen eines Organismus sind gesund, wenn seine 'biologische Existenz unter den gegebenen Bedingungen seiner Altersstufe entsprechend gesichert ist. Ein alter Mensch ist als «gesund» zu betrachten, wenn für eine gewisse Lebensaufgabe eine ausreichende Anpassungsfähigkeit noch vorhanden ist. Ganz allgemein, sagt der Bericht, sei festzustellen, daß durch die Fortschritte der modernen Medizin den alten Menschen bei ihren Krank- heiten und Einbußen viel besser geholfen werden könne als früher. Mit Recht wird der Grundsatz aufgestellt, man wolle nicht bloß dem Leben Jahre zufügen, es gelte vielmehr, die zusätzlichen Jahre mit Leben zu erfüllen. Dieses wichtige Ziel kann nur erreicht werden, wenn die sozialen Umstände und Bedingungen des alten Menschen in vollem Umfang erfaßt werden. Die Alterskrankheiten und Altersgebrechen sind zum größten Teil durch Ursachen bedingt, 'die im Körper selbst liegen, selten ist nur eine Ursache allein an deren Entstehung beteiligt. Grundsätzlich, 'sagt 'der Bericht, ist folgendes zu beachten: - Die Altrimgsprozesse vollziehen 'sich während des ganzen Lebens. In der ersten Hälfte verlaufen sie unbemerkt und 'stören die Lei- stungsfähigkeit nicht. Im späteren Leben können sie in einzelnen Organen zu krankhaften Erscheinungen führen, in andern können sie noch symptontios sein, d. h. je älter ein Mensch ist, desto regel- loser wird das Altern und desto unterschiedlicher die Krankheits- bereitschaft oder das schon sichtbare Kranksein in einzelnen Or- ganen. - Bei einer harmonischen Lebensweise- unter Berücksichtigung einer genügenden körperlichen Tätigkeit und ausgeglichener Ernährung unter Vermeidung von allzu reichlicher Nahrung, Maßhalten im Konsum von Genußmitteln und Fernhalten von seelisch ungünstigen
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Einwirkungen - wird das Altern länger gleichmäßig verlaufen, als wenn ungünstige Faktoren ins Spiel treten. - Der Übergang vom «normalen» zum krankhaften Altern vollzieht sich unscharf und wird zuerst oft nur in einem Organ sichtbar. Hinsichtlich der Alterskrankheiten lassen sich die eigentlichen, schweren Alterskrankheiten und die Altersgebrechen («kleine Alters- leiden») unterscheiden. Eine besondere Betrachtung erfahren im Bericht die Geisteskrankheiten im Alter. Im Rahmen der Erörterung der .sozial-medizinischen Maßnahmen zugunsten der Alten erfahren jene Faktoren von der medizinischen Seite her eine Beleuchtung, die im Kapitel über die Fürsorge und Be- treuung der Alten von diesem Standpunkte ihre Bedeutung haben. Es handelt sich um die Umwelt im weitesten Sinne, in der der alte Mensch lebt. Sowohl die wissenschaftliche Altersforschung als auch die ärztlich- klinische Betrachtung und Behandlung muß umfassend sein in dem Sinne, daß auch die sozialen Umstände des alten Menschen berücksich- tigt werden. Damit erwächst für die Ärzte die Aufgabe, mit den Sozial- und Fürsorgebehörden zusammenzuarbeiten. Man kann das sozial-medizinische Problem im Alter auf folgende Grundfragen zurückführen: Wie weit ist der Betagte noch leistungs- fähig in beruflicher Beziehung oder für die Anforderungen des täglichen Lebens? Wie kann man die noch vorhandene Leistungsfähigkeit für sinnvolle Aufgaben einsetzen? Besteht die Möglichkeit, durch geeignete seelische und körperliche Aktivierung die Leistungsfähigkeit und da- durch die Selbständigkeit und Unabhängigkeit des Betagten zu bessern? Bestehen medizinische Gründe, die die Leistungsfähigkeit dauernd her- absetzen? Läßt sich die Selbständigkeit durch geeignete Betreuung bis zu einem gewissen Grade erhalten? Die Auffassungen der medizinischen Fachkreise in diesen Fragen der aktiven Betreuung oder Rehabilitation der Alten decken sich mit den Anschauungen der Fürsorgefachleute. Der Bericht äst eine interessante Bestätigung dieser Übereinstimmung. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß dem Altern und seinen Folgeerscheinungen am besten da- durch entgegengewirkt wird, daß man auf jede mögliche Weise die seelischen Kräfte und dadurch auch die körperliche Leistungsfähigkeit zu heben versucht, indem man der Isolierung und Vereinsamung vor- beugt und die ökonomischen Verhältnisse zu regeln versucht. Interessant sind die Angaben im Bericht über den Stand der Alters- forschung in der Schweiz. Am internationalen Maßstab gemessen, stellt der Bericht fest, dürfen sich die bisher in der Schweiz auf dem Gebiete
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der Gerontologie erzielten Ergebnisse sehen lassen. Es bestehen in un- serem Lande viele kleinere, zum Teil vorbildliche Einrichtungen für ge- sunde und kranke Betagte. Sofern eine gewisse Koordination in den Einrichtungen und der Betreuung hergestellt werden kann, mag der föderalistische Aufbau günstiger sein, da er den individuellen Tenden- zender Alten mehr entgegenkommt. Der Bericht enthält wertvolle Angaben über den Stand der biologi- schen Altersforschung und über die medizinisch-klinische Altersfor- schung sowie über die Tätigkeit der Fachgesellschaften, der Schweizeri- schen Gesellschaft für Gerontologie und der Schweizerischen Gesell- schaft für Sozialmedizin.
Die wirtschaftliche Lage und die Existenzsicherung im Alter
Der zweite Teil des Berichtes untersucht die wirtschaftliche Lage und die Existenzsicherung im Alter. Dabei werden die verschiedenen Wirt- schaftsgruppen einer gesonderten Betrachtung unterzogen, um die Altersprobleme derselben in Erscheinung treten zu lassen. Die wirtschaftliche und soziale Lage der Arbeitnehmer im Alter. Die Stellung der alten Arbeitnehmer hat die Wissenschaft und die Sozialpolitik bisher stärker beschäftigt als die der Selbständigerwerben- den und der Nichterwerbstätigen. Die Veränderung unserer Wirtschafts- struktur hat eine ständige Zunahme des Anteils der Arbeitnehmer in der aktiven Bevölkerung zur Folge. Das Altersproblem der Arbeitnehmer ist von 'dem der Selbständig- erwerbenden wesentlich verschieden. Nicht die physische Kondition, nicht der Wille des Arbeitnehmers allein, sondern äußere Einflüsse, die des Arbeitgebers sind in wesentlichem Maße mitentscheidend bei der Frage der Zuteilung und Gestaltung der Arbeit und schließlich des Ausscheidens aus dem 'hauptberuflichen Arbeitsprozeß. Die Lage des alten Arbeitnehmers hängt stark von der Wirtschafts- lage und auch von strukturellen Veränderungen in der Wirtschaft ab. Die gegenwärtige Beschäftigungslage ist dadurch gekennzeichnet, daß einerseits die Arbeitnehmer im allgemeinen länger als früher, d. h. bis zum Rentenalter und öfters darüber hinaus in den Betrieben weiter- beschäftigt werden und daß anderseits auch ältere und alte Arbeit- nehmer häufig ohne weiteres wieder einen Arbeitsplatz finden, sofern sie ihn wechseln müssen oder wollen. Obere Altersgrenzen als Bedin- gung für die Anstellung verschwinden immer mehr in Stellenausschrei- bungen.
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Der schweizerischen Wirtschaftsentwicklung wird im allgemeinen auf längere Sieht eine gute Prognose gestellt. Es empfiehlt sich jedoch nach Auffassung der Kommission, heute schon 'zu überlegen, welche Maßnahmen bei einem allfälligen späteren Rückgang der Beschäftigung zu ergreifen wären. Unter den Maßnahmen zugunsten alter Arbeitnehmer im Berufs- leben ist von Wichtigkeit die Beseitigung von 'Schwierigkeiten, denen der ältere Arbeitnehmer infolge seines Alters bei der Berufsausübung begegnet. Der Bericht 'schlägt eine Reffie von Maßnahmen zur Erhal- tung der Leistungsfähigkeit alter Arbeitnehmer vor. Von großer Bedeutung ist die Frage des Rücktrittsalters. Diese ist heute zu einem Kernproblem der mit der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der alten Arbeitnehmer zusammenhängenden Fragen geworden. Betrachtet man 'die Fixierung des Rücktrittalters näher, so ist der Ein- fluß der Sozialen Sicherheit und der betrieblichen Altersvorsorge un- verkennbar. Die Stellung der Arbeitnehmer zur festen Altersgrenze ist nicht einheitlich. Nach 'den Ergebnissen der Untersuchung des Instituts für Soziologie bei rund 1 300 privaten Betrieben der Industrie und des Handels kennt von den antwortenden Betrieben ohne betriebliche Al- tersvorsorge keiner eine feste Altersgrenze. Von den Betrieben mit Altersvorsorgeeinrichtunigen sprachen sich 14 'Prozent im Sinne eines festen Rücktrittsalters für männliche Angestellte und 14 Prozent im Sinne eines solchen für Arbeiter aus. Die Kommission spricht sich in ihren Schlußfolgerungen für ein be- wegliches Rücktrittsalter ans. Der Bericht erörtert sodann die Frage der Teilzeitbeschäftigung im Sinne der Verkürzung der jährlichen, der wöchentlichen oder der täg- lichen Arbeitszeit. Das Verhältnis zwischen Lohn und Altersrente spielt eine große Rolle in der Sozialen Sicherheit, aber auch in der betrieblichen Alters- vorsorge. Von der Regelung dieser Frage 'hängt nicht selten der Ent- scheid des Arbeitnehmers ab, ob er weiterarbeiten wolle oder nicht. In den Schlußfolgerungen stellt die Kommission hinsichtlich der Ge- währung der Leistungen der Altersvorsorge im Falle der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit nach Erreichung der Altersgrenze die folgen- den Grundsätze auf: Gewährung der ungekürzten Versicherungsleistungen bei Erwerbs- arbeit außerhalb 'des Betriebes, der die Leistungen ausrichtet; Erhöhung der Renten- oder Abfindungsansätze bei Weiterarbeit im gleichen Be- trieb, falls die Leistung aufgeschoben wird. - Ziel auf längere Sicht:
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Gewährung des Leistungslohnes und der (wohlerworbenen) Versiche- rungsleistungen. Die wirtschaftliche Lage der Selbständigerwerbenden des Gewerbes im Alter. Das Gewerbe steht im Zeichen einer viel größeren personellen «Mobilität» nicht nur als die Landwirtschaft, sondern auch als die In- dustrie irnd die Großunternehmen des Handels. Es entstehen und ver- schwinden viel mehr kleinere Betriebe als größere und die Häufigkeit ihrer Gründung wie auch ihrer Liquidation bleibt nach wie vor auch im Verhältnis zu den Gesamtbeständen bedeutend höher. Als ein weiteres Kennzeichen der gewerblichen Betriebe kann die breite, örtliche Streuung derselben gelten. Die gewerbliche Wirtschaft kennzeichnet sich durch eine außerordentliche Vielfalt der persönlichen Lebensbedingungen, deren Schwankungsbreite von den «kleinen Leuten» in bedrängten Ver- hältnissen bis zu den wohlhabenden Vertretern bestimmter Berufe reicht. Diese Differenziertheit der Verhältnisse erschwert Aussagen über die Lage der bejahrten Personen im Gewerbe. Da die Altersrente als Basisrente ausgestaltet wurde, ist es möglich, daß weniger erfolgreiche Gewerbetreibende im Alter in eine ebenso gedrückte wirtschaftliche Lage kommen können wie Arbeitnehmer. Zuverlässige Untersuchungsbefunde über die Verbreitung des Familien- betriebes im Gewerbe fehlen; immerhin steht fest, daß der Familien- betrieb häufig ist. Eine Sondererhebung hat aber gezeigt, daß das Ge- werbe eine viel weniger starke Verbindung der alten Gewerbetreibenden mit den jungen Haushalten aufweist als die Landwirtschaft. Im Ge- werbe geht die Übergabe des Betriebes an die junge Generation viel mehr mit der Auflösung der Familiengemeinschaft parallel. Für die Gewerbetreibenden gibt es kein Problem der Altersgrenze. Sie können den Zeitpunkt des Rücktrittes selbst wählen. Der Übergang in den Ruhestand vollzieht sich meistens allmählich. Die eidgenössische Betriebszählung förderte eine ausgeprägte «Überalterung» einer Reihe gewerblicher Betriebe zutage. Die 60- und mehrjährigen männlichen Berufsangehörigen im Schneider-, Buchbinder-, Sattler- und Schuh- machergewerbe weisen Quoten von rund 30 Prozent der Gesamtbestän- de auf, im Wagnergewerbe sogar 39 Prozent, währenddem die Quoten in anderen Gewerben 20 oder nicht ganz 20 Prozent aufweisen. Um in die Lebensverhältnisse und die wirtschaftliche und soziale Lage der Alten im Gewerbe Einblick zu bekommen, hat das Schweize- rische Institut für gewerbliche Wirtschaft an der Hochschule St. Gallen
1964 und 1965 eine Sondererhebung durchgeführt, die sich auf das Alter,
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den Ausbildungsstand und die Dauer der Ausbildung sowie auf den Berufswechsel, die familienwirtschaftlichen Grundlagen, die Frage der Nachfolge und die subjektive Beurteilung der Existenzlage bezog. Aus Gesamtergebnis der Sondererhebung ist eine meistens befriedi- gende, zum Teil gute wirtschaftliche und soziale Lage der befragten alten Personen aus dem Gewerbe festzustellen. Allerdings ist die Erhe- bung auf einige Fälle ausgesprochener Bedrängnis gestoßen. Da diese hauptsächlich Angehörige bestimmter Berufe und alleinstehende Frauen betrafen, erschienen sie auch genügend zahlreich, um doch nach vor- sorglichen Maßnahmen gegen Armut und Not zu rufen. Im übrigen ließ dagegen die Befragung auf das Vorhandensein einer breiten Mittel- schicht von noch selbständig Tätigen oder früheren Gewerbetreibenden in befriedigenden Lebensverhältnissen schließen. Zum Teil wurde sogar ein ausgesprochener Wohlstand angetroffen. Die Selbständigerwerbenden der Landwirtschaft im Alter. Die Lage der alten Landwirte wird im Bericht gesondert untersucht für das Un- terland und das Berggebiet. Grundlage der Darlegungen sind zwei Er- hebungen :des Schweizerischen Bauernverbandes einerseits und der Zentralstelle der Schweizerischen Arbeitsgemeinschaft der Bergbauern anderseits. Zur Darstellung kommt im Bericht die Lage der alten Leute in der Landwirtschaft, die ihren Hof noch weiter auf eigene Rechnung bewirtschaften oder aber ihn bereits 'an die junge Generation innerhalb der Familie weitergegeben 'haben. Von 212 befragten alten Landwirten bewirtschaften deren 41 (19 Prozent) ihre Liegenschaften noch selbst; sie weisen ein Durchschnitts- alter von 70 Jahren auf. Die Übergabe des Betriebes an die junge Generation haben 171 (81 Prozent) vollzogen; sie weisen ein Durch- schnittsalter von 75 Jahren auf. 60 Prozent der Bauern, die den Betrieb mit durchschnittlich 70 Jahren noch selbst bewirtschaften, begründen dies damit, daß sie Angst haben, von den Kindern abhängig zu werden, oder es fehlt für die familieninterne Handänderung der geeignete Nachkomme. Das Abwandern der Kinder ist ein Problem. Die finanziel- len Erwägungen, die von der Abtretung zurückhalten, haben seit der Einführung der Altersversicherung an Bedeutung verloren. Die Haupt- gründe für die Abtretung sind: Gesundheitsrücksichten und die Ver- selbständigung der Nachkommen. Im Rahmen des Berichtes der Kommission interessieren vor allem die Lebensverhältnisse der alten Bauern nach der Abtretung. Solange die Bauern im Besitz des Betriebes sind, existiert kein Altersproblem. Vielgestaltig sind die Lebensverhältnisse von Bauern, die ihren Hof
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an einen Nachkommen verkaufen oder verpachten. Von 171 antworten- den ehemaligen Betriebsleitern arbeiten 133 im Betrieb weiter. 38 ehe- malige Betriebsleiter privatisieren oder beschäftigen sich außerhalb des Betriebs. Soweit in den Unterlandbetrieben die alten Leute noch mit- arbeiten, erhalten sie als Gegenleistung lebenslänglich Unterkunft und volle Verpflegung oder doch die Naturalien des Betriebes. Gesamthaft betrachtet, verfügen die alten Bauern nicht über wesentliche Kapital- reserven, aber dank dem Zusammenleben zwischen jung und alt im Bauernhaus und dank den Altersrenten sind vielen alten Leuten schwere materielle Sorgen abgenommen. Um die 'Lage im Berggebiet abzuklären, wurden Anfang Juni 1963 rund 250 Fragebogen an alterarentenberechtigte Bauern und Bäuerinnen im Berggebiet versandt. Von 132 Teilnehmern an der Umfrage bewirt- schaften 47 (36 Prozent) den Betrieb noch selber. 77 (58 Prozent) ha- ben den Betrieb übergeben, 8 (6 Prozent) sind Dienstboten. Das Durch- schnittsalter der Landwirte, die den Hof noch selber bewirtschaften, schwankt zwischen 67 Jahren im Kanton Bern und 73 Jahren in der Innerschweiz. Die Landwirte und ihre Ehefrauen, die den Hof abgetre- ten haben, sind durchschnittlich 3 bis 4 Jahre älter. Die Hauptgründe für die Abtretung des Hofes sind, wie im Unterland, Gesundheitsrück- sichten (46 Prozent) und Verselbständigung von Nachkommen (30 Pro- zent). Hinsichtlich der Lebensverhältnisse der alten Bergbauern nach er- folgter Abtretung ist das Ergebnis der Umfrage das folgende: 39 Pro- zent der Fälle haben die Möglichkeit, nach erfolgter Abtretung in Haus- und Tischgemeinschaft mit dem Unternehmer (ohne separate Wohnung) zu leben. Ein separates Wohnhaus bewohnen 17 Prozent der früheren Selbstbewirtschafter. Eine Entschädigung in bar muß dem Betriebs- inhaber für das Wohnen, Essen und den Bezug von Naturalien nur in wenigen Fällen (9 Prozent) geleistet werden. Bargeld aus eigenen Ersparnissen steht den alten Bergbauern nur sehr wenig zur Verfügung. Umso mehr sind sie auf das Bargeld der Altersrente angewiesen. Zusammenfassend wird für die Lage im Berggebiet festgestellt, daß die Vermögenabasis der Befragten sehr schmal ist. Zur Deckung des Zwangsbedarfs reichen die Altersrenten auch im Jahre 1966 nicht aus. Durch die Einführung der Ergänzungsleistungen in allen Kantonen dürfte das Ziel der vollen Existenzsicherung in den meisten Fällen er- reicht sein. Beiträge der Stiftung «Für das Alter» fallen in Betracht in Fällen, wo Renten und Ergänzungsleistungen nicht ausreichen.
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Die Selbständigerwerbenden der freien Berufe im Alter. Die Berufs- tätigen in den freien Berufen umfaßten Ende 1960 rund 57 000 Perso- nen, von denen rund 26 000 als Selbständigerwexbende tätig waren. Die Selbständigen der freien Berufe sind wie diejenigen des Gewerbes und der Landwirtschaft Personen mit freiem Verfügungsrecht über die Ge- staltung ihrer Berufsarbeit und daher keiner gesetzlichen oder betrieb- lichen Altersgrenze unterworfen. Wie gestaltet sich das Alter dieser Leute? Um einen Einblick in die wirtschaftliche Lage der Angehörigen dieser Berufsgruppen im Alter zu gewinnen, wurde bei 26 Verbänden, in denen erwartungsgemäß Angehörige dieser Berufe zusammenge- schlossen sind, eine Umfrage durchgeführt. Es zeigte sich, daß ver- schiedene der befragten Verbände hauptsächlich Unselbständige umfas- sen oder Personen, 'die neben ihrer selbständigen Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis stehen. Die Organisationen der freien Berufe haben sich mit wenigen Ausnahmen nur am Rande mit Fragen der Altersvorsorge befaßt. In den freien Berufen erfolgt der Rücktritt aus dem Erwerbsleben nur ausnahmsweise schon mit 65 Jahren, meist wird der Beruf aus- geübt solange es der Gesundheitszustand erlaubt. Von den rund 26 000 Seibständigerwerbenden der freien Berufe waren denn auch nach der Volkszählung 1960 etwa 3 900 im Alter von 65 und mehr Jahren (15 Prozent). Der Beruf wird teilweise notgedrungen aus finanziellen Grün- den, teilweise aus Freude am Beruf bis ins hohe Alter ausgeübt. Nach den erhaltenen Angaben ist festzustellen, daß das Realeinkommen im höheren Alter abnimmt. Die Existenzmittel der Selbstänidigerwerbeniden sind im Alter die Altersversicherung, 'die Leistungen der bestehenden verbandseigenen Altersversicherung, die persönliche Altersvorsorge und Fürsorgeeinrich- tungen der Verbände für alte Mitglieder. Ein Problem für die Altersvorsorge 'der Angehörigen der freien Berufe stellt die lange Ausbildungszeit in den akademischen Berufen dar. Ärzte, Anwälte und Architekten arbeiten zur Vertiefung ihrer Be- rufskenntnisse jahrelang als Uriselbstän'digerwerbende. Werden sie als vorübergehend Beschäftigte nicht in die Personalversicherung aufge- nommen, so gehen sie der Prämienleistung des Arbeitgebers verlustig, werden sie aufgenommen, erhalten sie beim Austritt nur die eigenen Leistungen rückvergütet. Das Freizügigkeitsproblem spielt daher für die freien Berufe eine wichtige Rolle. Die Nichterwerbstätigen im Alter. Allen Nichterwerbstätigen (nicht- erwerbstätige Hausfrauen, nichterwerbstätige Mitglieder religiöser Ge-
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meiinshaften, Rentner) ist gemeinsam, daß das Problem des Rückzuges aus dem Erwerbsleben, das soziologisch iund wirtschaftlich betrachtet für die Erwerbstätigen das zentrale Problem ist, sich gar nicht stellt. Mehr als neun Zehntel der Nichterwerbstätigen fällt auf die Gruppe der Hausfrauen, die jedoch keineswegs als «nicht aktiv» bezeichnet wer- den können. Scheidet man sie aus, so bleibt eine Gruppe von 112 600 Nichterwerbstätigen, die sich auf nichtberufstätige Familienangehörige, Erwerbslose in fremden Familien, nichtberufstätige Anstaltsinsassen, Rentner, sowie Personen mit unbekanntem Erwerb verteilen.
Die Lage der Nichterwerbstätigen im Alter kann kurz wie folgt gekennzeichnet werden. Die Ehefrauen erwerben sich keinen Anspruch auf Pension durch ihre Tätigkeit. Ihre wirtschaftliche Existenz im Alter hängt in der Regel von der AHV der Männer ab. Von großer Be- deutung für die Existenzsicherung der Hausfrau im Alter ist sodann die Vorsorge des Mannes in den Fällen der Selbstvorsorge, wo keine ausreichende Pensionsversicherung vorliegt. Schwieriger ist die Lage der Haustöchter besonders dort, wo sie ihre Berufstätigkeit aufgegeben oder auf die Erlernung eines Berufes verzichtet haben, um Familien- angehörige zu pflegen. Erschwerend kommt hinzu, daß eine Entlöhnung oft wegfällt, so daß eine ausreichende Selbstvorsorge nicht möglich ist. In die Lücke springen hier die Altersversicherung und die Ergänzungs- leistungen. Die Mitglieder der religiösen Gemeinschaften sind durch diese im Alter geschützt. Probleme können sich nur ergeben, wenn die Gemeinschaft in späteren Jahren verlassen wird; auch hier spielen jedoch die Altersversicherung und die Zusatzleistungen. Für die Rentner bietet die Altersvorsorge kein besonderes Problem. Eine besondere Gruppe sind die nichterwerbstätigen Invaliden im Alter. 1964 standen mehr als die Hälfte der Beztiger von Invaliden- renten im Alter von 55 und mehr Jahren. Je später die Invalidität ein- tritt, desto weniger weichen die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Probleme von denen der Existenzsicherung ab, die mit dem Altersrück- tritt zusammenhängen. Von großer Bedeutung ist die Hilflosenentschä- digung. 1964 waren mehr als ein Fünftel der rund 5 000 Beziiger von Hilflosenentschädiigangen bereits Altersrentner. Schwieriger ist die Lage der Frühinvalidierten; sie haben als Versicherungsschutz mir die IV und die AHV. Auch die Gewährung von Hilfsmitteln ist nach Erreichen der Altersgrenze nur beschränkt vorgesehen. Ungelöst ist auch die Frage, ob und wie Invaliden, die im Rentenalter stehen, der Aufenthalt in Dauerwerkstätten und Invalidenwohnungen weiterhin ermöglicht wer-
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den kann. Eine beachtliche Hilfe für die invaliden im Alter stellen die Ergänzungsleistungen dar.
Der Existenzbedarf der Alten (Ende 1963)
Die Kommission für Altersfragen hat im Zusammenhang mit ihren Untersuchungen über die wirtschaftliche 'und soziale Lage der alten Leute auch die A.usgabenseite einer Untersuchung unterzogen. Sie er- suchte Dr. E. Ebner um ein Gutachten zu dieser wichtigen Frage. Ge- stützt darauf prüfte sie den Existenzbedarf der Alten. Die Kommission ist sich bei Bekanntgabe der Resultate bewußt, daß die erhaltenen Werte keine absolute Bedeutung beanspruchen können. 'Sie glaubt aber, daß die Schätzungen einen aufschlußreichen Beitrag zur Frage des Existenz- bedarfes der alten Leute darstellen, auch wenn die genannten Aus- gabenbeträge Ende 1966 um rund 10 Prozent höher liegen dürften und die Mietzinse um über 20 Prozent gestiegen sind. Unter dem Begriff des Existenzbedarfes versteht die Kommission nicht das Existenzminimum schlechthin, sondern einen unter den heuti- gen Gegebenheiten vertretbaren 'höheren Betrag, der erforderlich ist, um den alten Leuten einen einfachen, aber menschenwürdigen Lebens- abend zu ermöglichen. Von diesem Grundsatz ausgehend, untersuchte die Kommission den Existenzbedarf von Ehepaaren und von Einzelpersonen. Angesichts der im Einzelfall 'bestehenden großen Unterschiede wäre es nach Ansicht der Kommission verfehlt, den Existenzbedarf der alten Leute in einem bestimmten Betrag zum Ausdruck bringen zu wollen. Nicht nur sind die Bedürfnisse einer 90jährigen Person ungleich jener einer 65jährigen, sondern es bestehen auch namhafte Unterschiede zwischen Stadt und Land in den Lebensgewohnheiten und im Gesundheitszustand, vor allem aber hinsichtlich der zu entrichtenden Wohnungs- und Zimmermiete, sowie des Kostgeldes bei Familienanschluß und des Pensionspreises in Altersheimen. Dies alles hat die Kommission dazu geführt, den Existenz- bedarf in Grenzwerten anzugeben. Wir müssen 'uns an dieser Stelle aus Raumgründen darauf beschrän- ken, die Schlußresultate bekannt zu geben. Für die Einzelheiten muß auf den Bericht selber verwiesen werden. Ende 1963 beträgt der jährliche Existenzbedarf nach den Untersu- chungen der Kommission für Ehepaare ohne Kinder (mit Wohnungs- miete) 4 400-4 600 Franken, im Monat 370 bis 470 Franken.
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Für Alleinstehende mit eigenem Haushalt beträgt der Existenzbe- darf jährlich 2 900-3 800 Franken, bei Verwandten wohnhaft 2 200-
2 900 Franken und bei einem Aufenthalt im Altersheim 3 000-4 000
Franken. Ohne Wohnungsmiete beträgt der Existenzbedarf für Ehepaare ohne Kinder jährlich 3 700-4 400 Franken, für Alleinstehende mit eigenem Haushalt 2 300-2 850 Franken. Üben die in Betracht gezogenen Personen noch eine Erwerbstätigkeit aus, so erhöht sich ihr Existenzbedarf normalerweise für Ehepaare um 10-15 Prozent und für Alleinstehende wegen der durch die Arbeit be- dingten teilweise auswärtigen Verpflegung um 20-40 Prozent.
Die Existenzmittel der Alten
Das Erwerbseinkommen bildet für zahlreiche alte Leute ein wichtiges Element der Existenzsicherung. Früher oder später scheidet jedoch der alte Mensch aus dem Erwerbsleben aus. Der Bericht untersucht deshalb die Lage jener Alten, die keinen oder nur noch einen ungenü- genden Verdienst haben. Wie und in welchem Umfang ist die wirtschaft- liche Existenz solcher Leute gesichert? Der Bericht geht von der schweizerischen Grundkonzeption aus, die darauf beruht, daß die Soziale Sicherheit die Basis der Altersvorsorge darstellen soll, und daß darauf aufbauend die betriebliche und berufliche Kollektivversicherung sowie die Selbstvorsorge die Existenz der alten Menschen sicherstellen soll. Ergänzend kommt hinzu die Altersfürsorge, Unterstützungen und Vergünstigungen für Alte. Der Sozialen Sicherheit kommt seit dem starken Auf- und Ausbau, der in den letzten beiden Dezennien stattgefunden 'hat, eine große Be- deutung zu. Zu den Zweigen, die die soziale Sicherung der Alten zum Ziele haben, gehören in erster Linie die AHV 'sowie die Ergänzungs- leistungen. Auch die weiteren Zweige der Sozialen Sicherheit, die IV, die Krankenversicherung und die Unfallversicherung haben für die Alten Bedeutung, währenddem die Militärversicherung, die Familien- zulagen und die Arbeitslosenversicherung ihrer Natur nach weniger ins Gewicht fallen. In diesem Zusammenhang kann keine Schilderung der einzelnen Zweige, vom Standpunkt der Alten gesehen, gegeben werden; es muß in dieser Hinsicht auf den Bericht verwiesen werden. Dagegen isoll noch darauf hingewiesen werden, daß der Bericht, trotz des unstreitig hohen sozialen Wertes der bestehenden Einrichtungen,
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einige Postulate formuliert, die auf eine weitere Verbesserung des so- zialen Schutzes der Alten hiatendieren. So ist nach Auffassung der Kommission der Schutz der Alten gegen die wirtschaftlichen Folgen der Krankheit ungenügend. Es wird 'die Anregung gemacht, daß nach aus- ländischem Beispiel, eine Krankenversicherung für Rentner 'geschaffen werden sollte.- Sodann stellt das Dahinfallen der obligatorischen Un- fallversicherung beim altersmäßigen Ausscheiden aus dem versicherten Betrieb einen empfindlichen Abbau des sozialen Schutzes dar; es sollte nach Ansicht der Kommission die Frage des Ersatzes des dahingefalle- nen Schutzes geprüft werden. - Im Rahmen der IV sollten die folgenden Anregungen der Kommission geprüft werden: die starre Anwendung der Altersgrenze hinsichtlich der Gewährung der Eingliederungsmaß- nahmen 'sollte zugunsten der Alten fallen gelassen werden. Die Kom- mission ist ferner der Auffassung, daß die gegenwärtige Ordnung der Gewährung von Hilfsmitteln an Alte ungenügend ist. Ferner sollte die Hilflosenentschädigung den erheblich pflegebedürftigen Alten ebenfalls zukommen. - Von Wichtigkeit ist sodann für 'die Alten die Wertbestän- digkeit der Leistungen. Der Bericht enthält sodann eine einläßliche Darstellung der beiden andern Säulen der sozialen Sicherung, 'den wirtschaftlichen Schutz der Alten durch die betriebliche oder kollektive Altersvorsorge und die indi- viduelle Altersvorsorge (Lebensversicherung und individuelles Sparen), sowie über die Altersfürsorge, Vergünstigungen für Alte und schließlich die öffentliche Fürsorge. Hinsichtlich der letzteren Form der Fürsorge für das Alter stellt der Bericht erfreulicherweise fest, daß die Zahl der Armengenössigen als Folge der Entwicklung der verschiedenen Vorsorge- einrichtungen sehr stark zurückgegangen ist 'und weiterhin zurückgeht. Als Postulat stellt der Bericht hinsichtlich der privaten Altersor- sorgeeinrichtungen den Grundsatz auf, daß eine Lösung des Freizügig- keitsproblems dringlich sei, 'da der fehlende Freizug oft zum gänzlichen oder teilweisen Verlust der Altersvorsorge führe. Von entscheidender Bedeutung ist nun natürlich die Beantwortung der Frage, ob schon heute durch das Zusammenspiel der erwähnten Formen der Altersvorsorge für die Alten ein angemessener Lebensunter- halt im Sinne der Deckung des errechneten Bedarfs gewährleistet sei. Der Bericht führt aus, daß dies wegen der Vielfalt der Einrichtungen und ihrer unterschiedlichen Verbreitung kaum 'generell mit Sicherheit gesagt werden könne. Wo dies noch nicht der Fall ist, sollte das Ziel, sagt der Bericht, jedoch durch eine kombinierte Weiterentwicklung der verschiedenen Formen der Altersvorsorge in absehbarer Zeit erreichbar
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sein. Der bedeutsamste Schritt in dieser 'Richtung ist zweifellos die Ein- führung der Ergänzungsleistungen mit ihrer zahlenmäßigen unteren Existenzsicherung.
Die Wohnprobleme der Alten
Der dritte Teil des Berichtes der Kommission für Altersfragen be- handelt die Wohnprobleme der Alten. Einleitend weist der Bericht auf die Bedeutung des Wohnproblems für die Alten 'hin. Der alte Mensch sollte selbst frühzeitig prüfen, wie und wo er seine alten Tage verbringen will und kann. Da im allgemeinen die finanziellen Mittel im Alter beschränkt sind, so gilt es, beizeiten zu bedenken, ob die Wohnung oder das Haus unter den neuen wirtschaftlichen Verhältnissen tragbar ist. Es muß vermieden werden, daß durch idie kostspielige Wohnung finanzielle Sorgen ent- stehen. Ein Wechsel der Unterkunft wird mit zunehmendem Alter immer beschwerlicher. Der Bericht weist sodann auf die Schwierigkeiten hin, die hinsicht- lich der Beschaffung von Wohnungen für die Alten 'bestehen (Abbruch vieler Häuser mit günstigen Altwohnungen, teure Neubauten und die dadurch bedingten hohen Mietzinse). Durch 'den Mangel an Plätzen in Altersheimen und an Betten für Pflegebedürftige wird die Problematik noch erhöht. Der Großteil der Kantone und Städte meldet einen ausge- prägten Mangel an Heimplätzen aller Art. Der Bericht untersucht sodann die Wohnweise der Alten. Die Durch- führung einer Vollerhebung zu diesem wichtigen Kapitel war leider nicht möglich; 'doch können der Umfrage vom Jahre 1963 über die Einkom- mensverhältnisse der Beztiger von A1terbeihiilfen in ausgewählten Kan- tonen interessante Angaben entnommen werden. Der Bericht bespricht die folgenden Wohnweisen der Alten: Das Wohnen im eigenen Privathaushalt in städtischen und ländlichen Verhältnissen, das Wohnen in Untermiete, die Unterbringung von Alten in Fremdfamilien und der Zusammenschluß in Wohngemeinschaften. Einläßliche Ausführungen widmet der Bericht 'den für die Alten be- stimmten besonderen Wohnmöglichkeiten: Alterssiedlungen, «einge- streute» Alterswohnungen, Altersheime und Pflegeheime. Es hat sich gezeigt, daß nur etwa 5 bis 8 Prozent der Betagten in Alters- und Pflegeheimen wohnen. Doch ist es diese Gruppe, die der Fürsorge der Öffentlichkeit am meisten bedarf und für die die größten finanziellen Mittel eingesetzt werden müssen.
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Von besonderem Interesse sind sodann die Ausführungen des Be- richtes über den gegenwärtigen und den künftigen Bedarf an Alters- unterkünften. Der Bericht stellt fest, daß das Angebot an Pflegeplätzen für dauernd pflegebedürftige Betagte heute absolut ungenügend ist. Eine Übersicht über die durch eine Gesamterhebung der Jahre 1964 und 1965 erfaßten Helme und Anstalten stellt fest, daß einem Angebot von nahezu 32 000 Plätzen für nicht dauernd Pflegebedürftige nicht ganz
17 000 Betten für Pflegebedürftige gegenüberstanden. Es wären aber
an die 30 000 notwendig gewesen. Eine zuverlässige Schätzung des künftigen Bedarfs an Altersunterkünften ist außerordentlich schwierig. Die Erhaltung der gegenwärtigen Zahl an Unterkünften, vermehrt um den durch die Zunahme der Betagten bedingten zusätzlichen Bedarf, muß als Minimalforderung betrachtet werden. Hinsichtlich des Bedarfs an Plätzen in Altersheimen sind Angebot und vor allem die Nachfrage elastischer. Summarische Berechnungen über den künftigen Bedarf an Heimplätzen lassen nach dem Bericht den Schluß zu, daß in den kommenden Jahrzehnten die Zahl der poten- tiellen betagten Anwärter auf Heimplätze für nicht pflegebedürftige Betagte zwar ansteigen wird, der Anteil der nicht pflegebedürftigen Heiminsassen gemessen an der steigenden Gesamtzahl der 65 und mehr Jahre alten Personen aber kaum zunehmen ldürfte. Der Bedarf an Alt ersheimplätzen kann durch die Erstellung von Al- terssiedlungen und Alterswohnungen und den Ausbau der Haushilfe für Betagte stark eingeschränkt werden. Notwendig ist auf dem Gebiete der Altersheime deren Anpassung an die Erfordernisse der Zeit. Der künftige Bedarf an Alterssiedlungen und Alterswohnungen kann nicht einmal annähernd geschätzt werden. Als vorläufig zu erstreben- des Ziel dürfte in größeren Städten die Bereitstellung von Alterswoh- nungen für 3 bis 4 Prozent der Bevölkerung im Alter von 65 und mehr Jahren betrachtet werden. Die Kommission ist der Auffassung, daß die Anstrengungen der Öffentlichkeit sich vor allem auf die vermehrte Bereitstellung von Pflegeplätzen, auf den Bau von Heimen für leicht Pflegebedürftige (sogenannte Alterswohnheime) und auf die Förderung des Baues von Alterssiedlungen und -wohnungen konzentrieren müssen.
Freizeit und Betreuung der Alten Der vierte Teil des Berichtes der Kommission für Altersfragen be- schlägt das große Gebiet der Freizeit und Betreuung der Alten.
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Der Rücktritt aus dem Beruf und die damit verbundenen Verände- rungen erfordern von allen eine mehr oder weniger große Umstellung. Es geht darum, die freie Zeit, die vielen wie ein Vakuum vorkommt, neu einzuteilen, neue Ziele für die freien Energien zu finden und eine neue Lebensordnung zu schaffen. Diesem Problem gegenüber reagieren die Betroffenen ganz unter- schiedlich. Nicht jedem gelingt es, sich in der neuen Lage zurecht zu finden. Der Bericht ist der Auffassung, daß deshalb in drei Richtungen vorgesorgt werden sollte: Vorbereitung auf den Ruhestand und Bera- tung bei der Pensionierung, Orientierung über Beschäftigungsmöglich- keiten und Bewahrung und Entwicklung von Kontakten. Besonders wichtig sind nach Ansicht der Kommission die Beschäftigungs- und Einsatzmöglichkeiten für Betagte, vor allem Beschäftigung in der freien Wirtschaft. Für im freien Wirtschaftsleben nicht Einsetzbare ist die Schaffung von geschützten Arbeitsplätzen nötig. Für Betagte, die keine eigentliche Beschäftigung annehmen können, sollten Freizeitswerkstät- ten und Bastelräume bereitgestellt werden. Eine große Gefahr für die Alten ist die Isolation und die drohende Vereinsamung. Der Bericht weist deshalb ganz besonders darauf hin, daß die Bewahrung und Entwicklung von Kontakten dringend nötig sei durch Organisierung freier gesellschaftlicher Zusammenschlüsse der Alten und die Schaffung von Altersklubs. Von Bedeutung für die Alten sind auch Veranstaltungen, welche der geistigen Auseinandersetzung mit den Problemen des Alters dienen. Für kranke Betagte sollten Be- suchsdienste organisiert werden. Von besonderer Wichtigkeit ist die pflegerische und soziale Betreu- ung der Alten: Pflege und Entlastung der Alten bei Leistungsvermin- derung durch die Gemeindeschwestern, die Hauspflege und namentlich durch die Haushilfe für Betagte. Nötig ist auch die Entlastung der Alten durch besondere Hilfen: Wäsche- und Flickdienste, Spezialdienste für beschwerliche Arbeiten, Transporthilfen und Begleitungen. Die Möglichkeit des Anrufs der Alten in besonderen Notfällen sollte geschaffen werden. Der Bericht weist dann besonders auf die Wichtigkeit der Erhaltung der Gesundheit der Alten hin: Richtige Ernährung und eventuell Diät, körperliche Bewegung, Turnen, Fußpflege und Atemschulung. Erho- lungsaufenthalte für die Alten sind notwendig. Ärztliche Kontrollen sollten in regelmäßigen Abständen erfolgen. Von Wichtigkeit ist endlich die Beratung und Sozialhilfe: Beratung der Alten in Versicherungs- und Rechtsfragen, über Fragen der finan-
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ziellen Hilfe, Fragen der Unterkunft und ganz allgemein Beratung in Lebensfragen. Nachwuchsförderung. Der Bericht weist in einem besonderen Ab- schnitt auf das wichtige Problem des notwendigen Personals hin: Nach- wuchsförderung für Ärzte, Pflegepersonal und spezialisierte Hilfskräfte. Der Einsatz mir hauptberuflicher Hilfskräfte genügt nicht. Vor allem zur Haniehiilfe für Betagte sind neben den hauptberuflich tätigen Leite- rinnen und Mitarbeiterinnen nebenamtliche Hilfskräfte notwendig. Wich- tig ist die Ausbildung von Sozialarbeitern, die sich mit der Betreuung alter Menschen befassen. In diesem Zusammenhang kommt dem Aus- bildungsprogramm der Schulen für Soziale Arbeit eine besondere Be- deutung zu.
Schlußfolgerungen und Postulate
Am 'Schlusse des Berichtes faßt die Kommission für Altersfragen ihre Erkenntnisse und Vorschläge in 67 Thesen zusammen. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Anregungen über die Durchführung der im Bericht gemachten Vorschläge. Der Bericht der Kommission für Altersfragen ist kein Abschluß, sondern ein Anfang und ein Ausgangspunkt für die weitere Arbeit. Die Durchführung der zahlreichen Aufgaben auf dem Gebiete der Altersfragen ist nur möglich durch enges und planmäßiges Zusammen- wirken der öffentlichen Körperschaften in Bund, Kantonen und Gemein- den, sowie der vielen privaten Fürsorgeorganisationen. Der Bericht regt an, es sei auf eidgenössisehem, Boden eine hinrei- chend ausgestattete Stelle zu schaffen, die in der Lage wäre, die Alters- fragen systematisch zu untersuchen und weiterzuverfolgen. Soweit für die Koordination mit anderen öffentlichen Stellendes Bundes und der Kantone und für die Überwachung der Verwendung von Bundesgeldern nicht eine Abteilung der Bundesverwaltung 'diese Aufgabe übernehmen muß, kann sie privaten Organisationen übertragen werden. Der Bericht schlägt vor, die Schweizerische Stiftung «Für das Alter» mit dieser Auf- gabe zu betrauen und sie entsprechend organisatorisch und finanziell auszubauen. Der Bericht ist aber auch der Auffassung, daß es notwendig sei, auf dem Boden der Kantone und der größeren Gemeinden Stellen zu schaf- fen, die mit der Behandlung der Altersfragen und deren Lösung betraut werden sollten.
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Der Bericht fordert schließlich die privaten Fürsorgeorganisationen auf, sich an ihrer Stelle der Altersfragen auf ihrem Gebiet besonders anzunehmen. Der Bericht schließt mit folgenden Sätzen, die als Aufruf an die Öffentlichkeit um Mithilfe gelten können: «Wenn es gelingt, durch diesen Bericht das Verständnis für die zahl- reichen Altersfragen zu vertiefen und dort, wo es noch nicht vorhanden sein sollte, zu wecken und Initiativen zu deren Verwirklichung im In- teresse der immer zahlreicher werdenden Alten auszulösen, dann ist der Zweck des Berichtes in schönster Weise erfüllt.»
Die Vorschriften der Kantone auf dem Gebiete der Sonderschulung invalider Kinder (Fortsetzung) 1
Kanton Obwalden
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, vom 4. Mai 1947
und 16. Mai 1965 (Schulgesetz).
1.2 Verordnung über die Verwendung des Bundesbeitrages zur Unter-
stützung der öffentlichen Primarschule und über den kantonalen Schulfonds, vom 27. Januar 1955 (Verordnung).
1.3 Kantonsratsbesehluß über die Beitragsleistung an Förderschulen,
vom 27. Januar 1955 (Kantonsratsbeschluß).
1.4 Verordnung über die Beitragsleistung an die Sonderschulung invali-
der Rinder im schulpflichtigen Alter, vom 6. April 1967 (Verord- nung über die Beitragsleistung).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Über die Befreiung bildungsunfähiger Kinder vom Eintritt in die Schule entscheidet, gestützt auf schulärztliche oder schulpsychologische Be- gutachtung, der Schulrat (Art. 33, Abs. 5, Schulgesetz). Er kann schul- pflichtige Kinder, die körperlich oder geistig ungenügend entwickelt
1 s. auch ZAK 1967, S. 311. Die Vorschriften erscheinen im Herbst als
Separatdruck. Ein Bestellschein lag der ZAK-Julinummer bei.
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sind und für die eine sofortige Sonderschulung nicht in Betracht fällt, nach Rücksprache mit den Eltern in der Schulpflicht zurückstehen (Art. 33, Abs. 4, Schulgesetz). Ferner entscheidet er nach Antrag der Lehrerschaft und nach Beratung mit dem Schularzt oder gestützt auf schulpsychologische Begutachtung über die Einweisung schulpflichtiger Kinder in eine Sonderschule (Art. 15, Buchst. g, Schulgesetz).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Kinder, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen oder wegen ihres Verhaltens nicht dem Normalunterricht in der Volksschule, in besonderen Hilfsschulen oder Förderklassen folgen können, sind ge- sondert zu unterrichten und zu betreuen (Art. 36 Schulgesetz). Sie müssen in Sonderschulen oder Heimen eine angemessene Pflege, Er- ziehung und Ausbildung erhalten (Art. 36ter Schulgesetz).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die im Kanton bestehenden Schulen zur Förderung und Erziehung körperlich oder geistig behinderter, aber bildungsfähiger Kinder be- dürfen der Anerkennung und unterstehen gemäß Art. 98, Abs. 4 des Schulgesetzes der Aufsicht des Erziehungsrates (Art. 4 Verordnung).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Im Kantonsratsbeschluß vom 27. Januar 1955 ist ein einmaliger Ein- richtungsbeitrag von 2000 Franken an die Förderschule St. Dorothea, Flüeli, Sachseln, vorgesehen. Zudem leistet der Kanton an die Kosten der Lehrkräfte einen Beitrag von 100 Franken für jedes im Kanton Obwalden wohnhafte, die Schule besuchende Kind, im Höchstfall jähr- lich 1000 Franken. Sofern die invaliden Kinder ins Internat der Töchterschule St. Doro- thea aufgenommen werden, leistet der Kanton und die Wohnsitzgemein- de zusammen einen Beitrag von 2,50 Franken pro Tag.
. Shulkostenbeiträge für invalide Kinder
An die Kosten der Sonderschulung von Kindern, die nicht in der Normal- schule und auch nicht in Schulen gemäß Art. 36bis des Schulgesetzes
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unterrichtet werden können und daher in Sonderschulen oder Heimen eine angemessene Pflege, Erziehung und Ausbildung erhalten, werden Kantonsbeiträge ausgerichtet, sofern auch die IV hieran Beiträge be- zahlt (Art. 1 Verordnung über die Beitragsleistung). Vorausgesetzt, daß die Einwohnergemeinde, in der das betreffende Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat, einen gleich hohen Gemein de- beitrag ausrichtet, wird der Kantonsbeitrag für Kinder in Heimen auf
2 Franken pro Aufenthaltstag, für halbinterne Schüler (mit Verpfle
- gung im Internat) auf 1 Franken und für externe Schüler auf 50 Rappen pro Schultag festgesetzt (Art. 2 und 3 Verordnung über die Beitrag s- leistung).
Kanton Nidwalden
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulgesetz vom 29. April 1956, mit Änderung und Ergänzung vom
24. April 1960 sowie 28. April 1963.
1.2 Als Besonderheit ist zu erwähnen, daß der Kanton Nidwalden
in seiner neuen Verfassung (Art. 18) den invaliden Versicherten eine Bestimmung widmet, in der festgelegt wird: «Benachteiligten Kindern ist eine besondere Erziehung und Ausbildung zu geben. Zu diesem Zweck führt oder unterstützt der Kanton Sonderschulen und Erziehungsheime.»
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Schwachbegabte Kinder sind nach Möglichkeit in Sonderklassen zu unterrichten (Art. 36 Schulgesetz). Bildungsunfähige Kinder sind auf ärztliche Begutachtung hin durch den Schulrat von der Schulpflicht zu befreien (Art. 35 Schulgesetz).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Erweist sich die Einweisung eines Kindes in eine Sonderklasse als ungenügend, so hat der Schulrat nach Rücksprache mit den Inhaber n der elterlichen Gewalt für eine angemessene Spezialausbildung, even- tuell in einer geeigneten Anstalt besorgt zu sein (Art. 36 Schulgesetz).
372
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Der Erziehungsrat leitet und beaufsichtigt das Erziehungs- und Unter- richtswesen des Kantons (Art. 15, Buchst. a, Schulgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinde Der Landrat ist befugt, Sonderschulen zu errichten und sich daran finanziell zu beteiligen (Art. 11, Buchst. d, Schulgesetz, in der Fassung vom 28. April 1963).
. Sehulkostenbeiträge für invalide Kinder
Der Kanton leistet an die Schulgemeinden durch den Erziehungsrat jährlich Beiträge bis 20 000 Franken an die Versorgungskosten, an die Vor- und Spezialschulung körperlich oder geistig behinderter oder bil- dungsunfähiger Kinder im Alter zwischen 5 und 16 Jahren sowie an die Kosten der Schulung von Kindern mit Sprachgebrechen. Sofern sich die IV an der Finanzierung der Schulkosten beteiligt, sind die Restkosten zu je einem Drittel von Kanton, Schulgemeinde und Eltern zu tragen (Art. 5 Schulgesetz, in der Fassung vom 28. April 1963). Gesuche betreffend Schulkostenbeiträge für invalide Kinder sind bei der Gebrechlichenfürsorge des Kantons Nidwalden einzureichen.
Kanton Glarus
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über das Schulwesen des Kantons Glarus, vom 1. Mai 1955
(Schulgesetz).
1.2 Verordnung über die Hilfsklassen, vom 26. März 1956 (Verordnung
Hilfsklassen).
1.3 Reglement über die Anstaltsversorgung infirmer Schüler, vom
Mai 1956 (Reglement).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Schüler, die wegen rückständiger geistiger Entwicklung dem Unterricht in den Normalklassen nicht zu folgen vermögen, sind in Hilfsklassen zu unterrichten (Art. 20 Schulgesetz).
373
Vom Besuch der Hilfsklassen sind jedoch Schüler ausgeschlossen, die wegen körperlicher Behinderung dem Unterricht in der Normal- klasse nicht zu folgen vermögen oder an Schwachsinn höheren Grades leiden sowie epileptische Kinder, deren Anfälle nach Feststellung des Lehrers und des Schularztes für den Schulbetrieb störend und auf andere Kinder bedrückend wirken (Art. 3 Verordnung Hilfsklassen). Bildungsfähige, jedoch geistig oder 'körperlich gebrechliche Kinder, die sich für die Aufnahme in eine Hilfsklasse nicht eignen, sind aus der Schule zu entlassen, bleiben aber schulpflichtig (Art. 21 Schulgesetz). Bildungsunfähige Kinder werden durch den Schulrat von der Schul- pflicht befreit (vgl. Art. 9 und 22 Schulgesetz).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Schüler, die sich für die Aufnahme in eine Hilfsklasse nicht eignen, sind in Heimen oder Anstalten unterzubringen, wo sie die notwendige Er- ziehung erhalten (Art. 21 Schulgesetz und Art. 1 Reglement). Das Schulinspektorat steht den Schulräten und den Inhabern der elterlichen Gewalt bei der Auswahl der Heime oder Anstalten mit Rat zur Seite (Art. 1 Reglement).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Überwachung der Heim- oder Anstaltsbetreuung von infirmen Schü- lern ist den Schulräten übertragen (Art. 1 Reglement). Für die in Heimen oder Anstalten untergebrachten Kinder im schul- pflichtigen Alter besteht bei Ein- und Austritt eine Meldepflicht, die eine genaue Angabe der Personalien von Kind und Eltern, der Anstalts- adresse, des Grundes und der Dauer des voraussichtlichen Anstaltsauf- enthaltes, der effektiven Kosten und der Art der Kostendeckung für die Anstaltserziehung verlangt. Die Schulräte sind verpflichtet, der Erzie- hungsdirektion diese Meldung zu erstatten (Art. 2 Reglement). Privatschulen, die die Funktionen einer Sonderschule erfüllen kön- nen, bedürfen zu ihrer Errichtung der Bewilligung des Regierungsrates. Privatschulen, die der Fürsorgeerziehung dienen, kann der Charakter einer öffentlichen Schule zuerkannt werden (Art. 3 Schulgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Art. 3 in Verbindung mit Art. 130 des Schulgesetzes läßt die Schluß- folgerung zu, daß Privatschulen, die der Fürsorgeerziehung dienen und
374
denen vom Regierungsrat der Charakter einer öffentlichen Schule ver- liehen wurde, aus den Zinserträgnissen bestehender Schulgüter finan- ziert werden können.
1. Schuikostenbeiträge für invalide Kinder
Die Schulgemeinden und der Kanton haben an die Ausbildung bildungs- fähiger, geistig oder körperlich gebrechlicher Kinder Beiträge zu leisten, deren Höhe den Ausbildungskosten für ein einzelnes Kind an den öffentlichen Schulen entspricht (Art. 21, Abs. 3, Schulgesetz und Art. 3 Reglement). Die Höhe des Beitrages für einen Aufenthalt von einem Jahr wird auf Grund des Amtsberichtes vom Regierungsrat fest- gelegt; dieser beträgt gegenwärtig 660 Franken pro Jahr für den Kanton und 440 Franken pro Jahr für die Gemeinden. Außerdem haben auch die Eltern an die Ausbildungskosten einen Beitrag zu leisten, der auf Grund der Einkommensverhältnisse festgelegt wird. Für Aufenthalte von kurzer Dauer werden unter Berücksichtigung der Aufenthaltskosten Bruchteile des Jahresbeitrages verrechnet (Art. 3 Reglement). Die Anmeldung eines invaliden Kindes hat mit entsprechendem Formular durch den Schulpräsidenten bei der Erziehungsdirektion zu erfolgen.
Kanton Zug
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulgesetz für den Kanton Zug, vom 7. November 1898 (Schul-
gesetz).
1.2 Gesetz über Ergänzung des Schulgesetzes betreffend die Förderung
behinderter Kinder, vom 24. Mai 1956 (Ergänzungsgesetz).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Körperlich oder geistig behinderte Kinder im schulpflichtigen Alter sind in Spezialklassen zu unterrichten, :sofern sie nicht in Heimen unterge- bracht werden müssen. Größere Gemeinden haben die nötige Zahl von Spezialklassen zu führen und die Kinder kleinerer Gemeinden aufzuneh- men, wenn es die Platzverhältnisse und die Entfernung gestatten (§ 26 Ergänzungsgesetz).
375
v :.
Über die Zuweisung von Schülern in die Spezialklassen entscheidet die Schulkommission gestützt auf den Bericht des Lehrers und auf den Antrag des Schularztes. In Gemeinden mit schulpsychologischem Dienst stellen Schularzt und Schulpsychologe, nach gegenseitiger Füh- lungnahme, der Schulkommission Antrag (§ 26 Ergänzungsgesetz). Eine Schulentlassung vor Vollendung des siebenten bzw. achten Jahreskurses darf nur ausnahmsweise bewilligt werden. Liegen die Gründe in geistigen oder körperlichen Gebrechen oder in dauernder Krankheit des Kindes, so entscheidet die Schulkommission unter Kennt- nisgabe an den Erziehungsrat (§ 18 Schulgesetz).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schale
3.1 Allgemeines
Die Schulkommission, der Schularzt, der Schulpsychologe, die Lehrer- schaft und die Inspektoren wachen darüber, daß die mit schweren Seh-, Gehör- und Sprachfehlern oder Epilepsie behafteten Kinder, die in den bestehenden Klassen und Spezialdiensten nicht genug gefördert werden können, sowie die übrigen körperlich oder geistig stark behinderten Kinder in Heimen oder Kliniken die notwendige Spezialschulung oder Spezialbehandlung erhalten. Bildungsunfähige Kinder, die nicht von den Eltern selber betreut oder versorgt werden können, sind Pflegefamilien oder Pflegeheimen zuzuweisen. Die Schulkommission meldet die Kinder der zuständigen Fachfürsorge, die ihr einen Vorschlag mit Kostenverteilungsplan ein- reicht. Nach Genehmigung des Vorschlages sorgt sie für zweckdienliche Unterbringung des Kindes.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Aufsicht über sämtliche Schulanstalten des Kantons steht unter der Oberleitung des Regierungsrates dem Erziehungsrate zu (§ § 93 und
95 Schulgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schulung und Erziehung körperlich oder intellektuell behinderter Kinder im schulpflichtigen Alter durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Beiträge an die Versorgung und Spezialbehandlung behinderter Kinder (§ 25 Ergän- zungsgesetz).
376
4. &hulkostenbeiträge für invalide, Kinder
Der Kanton gewährt für bildungsunfähige Kinder, die in Pflegefamilien oder Pflegeheimen untergebracht werden müssen (§ 27, Abs. 2, Er- gänzungsgesetz) Beiträge aus dem «Fonds. für Erziehung schwach- begabter Kinder». Die Beiträge werden nach den finanziellen Verhält- nissen der. Eltern und unter Berücksichtigung des Betrages der Ge- meinde (der Mindestbeitrag ist gleich der Summe. der Gehaltsauszahlun- gen der Gemeinde an die Primarlehrer, geteilt durch die Zahl der Primar- schüler) abgestuft. Aus dem Fonds können auch Beiträge an die Kosten der Spezialbehandlung behinderter Kinder, die nicht in Pflegefamilien oder Pflegeheimen untergebracht werden müssen, geleistet werden. Den anerkannten Institutionen der Fachfürsorge werden ebenfalls zu Lasten des Fonds angemessene Beiträge an die Verwaltungskosten ausgerichtet. Der Fonds wird durch die Zuweisung der Hälfte des dem Kanton verbleibenden Anteils der Bundessubvention gespeist, nötigenfalls durch weitere Zuschüsse, die auf dem Budgetweg zu bewilligen sind (§ 29 Ergänzungsgesetz). Das Sekretariat der IV-Kommission des Kantons Zug (kantonale Ausgleichskasse) stellt der Erziehungsdirektion jeweils nach Eingang und Kontrolle ein visiertes Doppel der IV-Sonderschuirechnung zu. Gestützt auf diese vom Sekretariat der TV-Kommission visierte Rech- nungskopie bezahlt der Kanton an die Sonderschule 4 Franken je Tag an die Schulungskosten des invaliden Kindes. Der Kanton belastet die Wohngemeinde mit der Hälfte, d. h. mit 2 Franken pro Tag.
Kanton Freiburg
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz vom 17. Mai 1884 über das Primarschulwesen, ergänzt ins-
besondere durch das Gesetz vom 10. Mai 1904 (Gesetz).
1.2 Allgemeines Reglement für die Primarschulen des Kantons Frei-
burg, vom 27. Oktober 1942 (Reglement).
1.3 Beschluß des Staatsrates vom 20. Dezember 1966 betreffend Staats-
und Gemeindebeiträge an die Sonderschulung behinderter Kinder (Staatsratsbeschluß).
377
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Artikel 3 des Gesetzes über das Primarschulwesen 'bestimmt, daß zur Heranibildung solcher Kinder, die sich in abnormalen Lebensverhältnis- sen befinden, Vorsorge getroffen wird. Der Staat beteiligt sich im glei- chen Ausmaß wie die Gemeinden an den Unkosten dieses Unterrichtes (Art. 2 Reglement). Der Staatsrat kann in bevölkerten Gegenden die Gründung besonderer 'Schulen für diese 'Kinder anordnen.
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Für die privaten Sonderschulen gelten 'die gleichen gesetzlichen Vor- schriften wie für die freien Schulen.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Jeder Bürger kann eine freie Schule eröffnen. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Erziehungsdirektion anzumelden, welche sich über die Moralität und Tüchtigkeit des Bewerbers versichert. Der Staat übt die Oberaufsicht über die freien Schulen aus; er über- prüft, ob die betreffenden Kinder die Schule regelmäßig besuchen und ob sie einen genügenden Unterricht erhalten (Art. 116 und 117 Gesetz). Die freien Schulen können ihre Statuten dem Staatsrat unterbreiten und verlangen, als öffentliche Schulen anerkannt zu werden. In diesem Fall müssen die Statuten die Bestimmung enthalten, daß sich diese Schulen nach den Vorschriften der Schulgesetze und Reglemente richten in allem, was die Ernennung und Besoldung der Lehrer, den Unterricht, die Disziplin, den Schulbesuch und die Genehmigung der Schulrechnun- gen betrifft. Wenn eine Steuer notwendig wird, so wird sie von allen denjenigen erhoben, welche ihre Zustimmung zu den Statuten der Schule erklärt haben, ob sie Kinder im schulpflichtigen Alter besitzen oder nicht (Art. 118 Gesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Die Gemeinden können den freien Schulen Beiträge bewilligen (Art. 119 Gesetz).
378
1 Schzlkostenbeiträge für invalide Kinder
Gemäß Staatsratsbeschluß vom 20. Dezember 1966 bezahlt der Staat ab 1. Januar 1967 einen Beitrag von 2 Franken je Kind und Tag an Sonderschulen, welche den Unterricht der im Kanton wohnhaften be- hinderten Kinder vermitteln und die auch von 'der IV einen Schulkosten- beitrag von 6 Franken erhalten. Dieser Kostenbeitrag wird für höchstens
300 Tage im Jahr ausgerichtet.
Ein gleich großer Beitrag wird für geistig behinderte Kinder gewährt, deren Intelligenzquotient mehr als 75 beträgt, die aber nicht die Möglich- keit haben, in eine öffentliche Hilfsklasse einzutreten und deshalb in eine vom Bundesamt für Sozialversicherung anerkannte Sonderschule gewiesen werden. Die Plazierung muß auf einer psychologischen Unter- suchung beruhen. Der Anteil der Gemeinden ist gleich hoch wie derjenige des Staates. Dieser schießt ihn vor und erstellt eine periodische Abrechnung zuhanden der Gemeinden. Der geschuldete Betrag wird vom Beitrag des Staates an die Besoldungen der Primarlehrerschaft abgezogen.
Kanton Solothurn
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über 'die Primarschulen, vom 27. April 1873, mit den seit-
herigen Abänderungen (Primarschulgesetz).
1.2 1. und II. Vollziehungsverordnung zum Primarschulgesetz vom
26. Mai 1877 und vom 5. Juni 1882, mit den seitherigen Abänderun- gen (Verordnung zum Primarschulgesetz).
1.3 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivil'gesetzbuches,
vom 4. April 1954 (EG zum ZGB).
1.4 Verordnung vom 28. Dezember 1956 über die Beitragsleistung des
Staates und der Einwohnergemeinden an die Ausbildungskosten der primarschulpflichtigen Kinder, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Se.ule Für sämtliche Kinder des Kantons besteht die Schulpflicht. Sofern es sich jedoch um ganz schwachsinnige oder mit habituellen Gebrechen behaftete Kinder handelt, behält sich das Erziehungs-Departement auf
379
eingeholtes Gutachten des Schularztes vor, spezielle Entscheide zu tref- fen (§ 1 Primarschulgesetz und § 3 1. Verordnung zum Primarschul- gesetz). . Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Lassen die Eltern den körperlich und geistig gebrechlichen Kindern nicht eine angemessene Ausbildung zuteil werden, so hat die Vormund- schaftsbehörde nach Antrag oder Anhörung der Schulkommission die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nötigenfalls ist das Kind zur Begutachtung seines körperlichen oder geistigen Zustandes und der vorzukehrenden Maßnahmen in ein Beobachtungsheini oder eine andere geeignete Anstalt zu verbringen. ist die Unterbringung körperlich oder geistig gebrechlicher Kinder in eine Anstalt erforderlich, sind jedoch die Eltern oder die Vertreter nicht gewillt oder nicht in der Lage, diese Unterbringung vorzunehmen, so ist die Versorgung auf ärztliches Zeug- nis und nach Antrag oder Anhörung der Schulkommission durch die Vormundschaftsbehörde anzuordnen. Der Regierungsrat ist befugt, die zuständige Vormundschaftsbehörde zur Einweisung in die Beobachtungs- oder Durchgangsklasse oder zur Versorgung eines Kindes zu verhalten (§ 88EG zum ZGB). Zur Zeit ist ein neues Gesetz über die Volksschulen in Vorbereitung. Nach dem von einer Expertenkommission ausgearbeiteten Entwurf soll es den Grundsatz enthalten, daß Kinder, die zufolge körperlicher, geisti- ger oder charakterlicher Behinderung nicht imstande sind, dem Unterricht in der Normal- oder Hilfsschule zu folgen, in Sonderschulen auszubilden sind. Der Gesetzesentwurf sieht weiter vor, daß der Staat zusammen mit den Gemeinden, mit öffentlichen und privaten Institutionen oder mit andern Kantonen für die Schulungsmöglichkeit solcher Kinder sorgt, wobei er auch die Sonderschulung im vor- und nachschulpflichtigen Alter unterstützen kann.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Wer eine nicht vom Staate geleitete Schule oder Unterrichtsanstalt hal- ten will, hat hiefür die staatliche Bewilligung einzuholen (Art. 47, Abs. 4, Kantonsverfassung).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Staat kann an Kinderbeobachtungs- und Durchgangsheime Beiträge leisten und sich an solchen Institutionen beteiligen (§ 91 EG zum ZGB).
380
t. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder ulpflichtigen Kinder, welche die An die Ausbildungskosten der primarsch leisten der Staat und die öffentliche Schule nicht besuchen können, zum ZGB ), deren Berechnung in Einwohnergemeinde Beiträge. (§ 90 EG istun g des Staates und der Ein- der «Verordnung über die Beitragsle gsko sten der prim arschulpflichtigen wohnergemeinden an die Ausbildun le nich t besu chen können» (vom Kinder, welche die öffentliche Schu Einw ohne rgem einde n sind verpflichtet,
28. 12. 1956) festgelegt ist. Die
Kindern mit körperlichen die Beiträge an die Ausbildungskosten von s zu leisten. Solche Beiträge oder geistigen Gebrechen aus dem Schulfond des Aufenthaltes in Durch- sind von den Gemeinden auch an die Kosten hren. Diese sind so zu be- gangs- und Beobachtwngsstationen zu gewä rechen, welche die Ge- messen, daß sie mindestens den Kosten entsp Durchschnitt aufzuwenden meinde für einen Schüler gleichen Alters im der Staat Subventionen von hat. An die Beiträge der Gemeinden leistet die Klassifikation der Ein- 15-90 Prozent gemäß der Verordnung über rdnung). wohnergemeinden (§§ 1-4 der erwähnten Vero an die Sond erschulung invalider Der von der IV erwartete Betrag Tag wäre somi t nach der erwähn- Kinder von 2 Franken pro Schüler und
1956 durch die Einw ohnergemeinden
ten Verordnung vom 28. Dezember nieren. Da aber vorläufig zu leisten und durch den Staat zu subventio ulen noch nicht genügend aus der Bundessubvention an die Primarsch sbeitrag an einen allgemein Mittel zur Verfügung stehen, uni den Staat hat der Regierungsrat am erhöhten Gemeinde-Beitrag auszurichten, ffen, wonach die Gemeinden 17. Januar 1961 eine tYbergangslösung getro bildungsfähiger invalider einen erhöhten Beitrag an die Sonderschulung wenn den Eltern mit Rück- Kinder vor allem dann zu gewähren haben, ältnisse keine Mehrleistung sicht auf die finanziellen und familiären Verh mute t werden kann. Dieser oder überhaupt keine Beitragsleistung zuge rige in einer externen Sonder- Schulgeld-Beitrag beträgt für Minderjäh alt 1,50 bis 2 Fran ken pro Schul- schule, in einem Heim oder einer Anst oder Aufenthaltstag.
Kanton Basel-Stadt
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulgesetz vom 4. April 1929.
lgesetzes vom
1.2. Geseiz betreffend die Abänderung von § 64 des Schu
vom 19. Juni 1959), vom 4. April: 1929 (Anpassung an das IVG 16. Mai 1963. 381
2. Schulpflidht für invalide Kinder und Sonderschulung
in der öffentlichen Schule Gestützt auf das Gutachten des Schularztes sind Kinder , die mit einem geistigen oder schweren körperlichen Gebrechen behaftet sind, von der Pflicht, die öffentliche 'Schule zu besuchen, zeitweilig oder dauernd ent- bunden (Art. 59 Schulgesetz). Gemäß Art. 64, Abs. 4, Schulgesetz ist der Regierungsra t jedoch er- mächtigt, die Schulpflicht auf einzelne oder alle Kinder, die mit einem bestimmten Gebrechen behaftet sind, auszudehnen. Für invalide Kinder, die dem Unterricht in den Normalklasse n nicht zu folgen vermögen, sieht das Schulgesetz innerhalb der öffentlichen Schule einen Unterricht in folgenden Sonderklassen vor:
In Hilfsklassen: Diese bestehen für bildungsfähige Schüler und Schülerinnen , die infolge geistiger Schwächeeiner besonderen individuellen Behandlung bedürfen. Lehrziel und Unterrichtsmethode sind dem geistigen Leistu ngsver- mögen der Schwachbegabten anzupassen. Unterrichtsfächer sind die für eine achtstufige Primarschule bestimmten Fächer mit besond ers starker Berücksichtigung des Handarbeitsunterrichtes (§ 24 Schulgesetz). In Beobachtungsklassen: Diese bestehen für normalbegabte iSchüler und Schülerinnen , die wegen ihrer körperlichen Gebrechen besonderer Betreuung bedürf en. Der Un- terricht hat sich nach den Besonderheiten der Kinder zu richten. Für körperlich schwache oder gebrechliche Kinder können besond ere Heil- kurse eingerichtet werden (§ 25 Schulgesetz). Die Einweisung in die Sonderklassen erfolgt durch deren Rektor auf den Antrag des Klassenlehrers oder des Schularztamtes (§ 27 Schul- gesetz).
3. Sonderschalung außerhalb der öffentlichen Schale
3.1 Allgemeines
Eine Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule kommt erst in Frage, wenn die Kinder dem Unterricht in der öffentlichen Schule nicht zu folgen vermögen. Die Sonderschulung kann in einer vom Kanton be- willigten, von Privaten, Gesellschaften, Vereinen oder Korporationen errichteten Privatschule oder Anstalt erfolgen (§ 130, Abs. 1, Schul- gesetz).
382
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Anstalten, die der Sonderschulung invalider Kinder dienen, sind den gesetzlichen Bestimmungen über die Privatschulen unterstellt. Für deren Errichtung bedarf es einer Bewilligung des Regierungsrates (§ 130 Schulgesetz). Die Bewilligung wird erteilt, wenn sich die Lehrer und Lehrerinnen, die an den Schulen für Taubstumme, Blinde, Schwachsinnige und der- gleichen unterrichten, über die nötigen Kenntnisse und über ihre prak- tische Lehrbefähigung ausweisen können (§ 130, Ziffer 4, Schulgesetz). Die bewilligten Privatschulen stehen unter der Aufsicht der Schul- behörden und haben dem Erziehungsdepartement jährlich in der von ihm festzusetzenden Weise Bericht zu erstatten. Mit der Aufsicht über die einzelnen Privatschulen werden vom Erziehungsrat bestimmte In- spektoren und Schulvorsteher beauftragt. Die Schulvorsteher und In- spektionsmitglieder sind berechtigt, die Privatschulen jederzeit zu be- suchen und über den Schulbetrieb alle Auskünfte zu verlangen (§ 132 Schulgesetz). Werden Kinder zu Hause unterrichtet, so haben die Eltern oder Vor- münder jedes Jahr beim Erziehungsdepartement die Erlaubnis hierzu einzuholen (§ 135, Abs. 1, Schulgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden. Keine Vorschriften.
4. Sc1w2kostenbeiträge für invalide Kinder
Nach § 64, Abs. 1 des Schulgesetzes richtet der Staat auf begründetes Begehren von Eltern, Pflegern oder auf Antrag des Schularztes an den Unterricht und an die Transportkosten geistig oder körperlich gebrech- licher, vom Besuch der öffentlichen Schulen befreiter Kinder in privaten Heimen oder Schulen zehn Jahre lang angemessene Beiträge aus. Sofern auf Grund des IVG Beiträge an eine mehr als achtjährige Sonderschu- lung gewährt werden, können auch die Beiträge des Kantons während mehr als acht Jahren ausgerichtet werden. iFerner richtet der Staat an den Unterricht und an die Transportkosten geistig oder körperlich ge- brechlicher Kinder, die vor dem Eintritt in die Schulpflicht besonderer Schulung bedürfen, angemessene Beiträge aus. Ausnahmsweise können auch Beiträge an die Einzelschulung eines invaliden Kindes bewilligt werden (Art. 64, Abs. 3, Schulgesetz). 383
Der Kanton leistet heute - ungeachtet des Einkommens der Eltern - monatlich einen Beitrag von 125 Franken an die Kosten der Sonder- schulung eines invaliden Kindes.
Kanton Basel-Landschaft
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulgesetz für den Kanton Basel-Landschaft, vom
13. Juni 1946 mit diversen Änderungen (Schulgesetz) 1•
1.2 Gesetz über das Pflegekinderwesen und die Kinder- und
Erziehungs- helme im Kanton Basel-Landschaft, vom 24. September
1951 mit
Reglement aus dem gleichen Jahr (Gesetz über das Pflege kinder- wesen) 2
2chulpflidht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Schulpflichtige Rinder, die sich als bildungsunfähig erweis en, oder deren körperlicher oder geistiger Zustand auch die Anstaltsvers orgung als erfolgslos erscheinen läßt, können durch die Erziehungsd irektion auf Grund des Gutachtens eines von ihr zu bezeichnenden Arztes entweder vorübergehend oder dauernd vn der Schulpflicht befrei t werden (§ 19 Schulgesetz).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Geistig zurückgebliebene Schüler, die sich auch zur Aufna hme in die Hilfskassen nicht eignen, sind im Einvernehmen mit den Eltern oder dem Vormund in einer Anstalt, d. h. in einem staatlichen, gemeinnützi- gen oder privaten Kinder- oder Erziehungsheim (vgl. Gesetz über das Pflegekinderwesen) unterzubringen (§ 18, Abs. 2, Schulg esetz). In den staatlichen Kinder- und Erziehungsheimen, die vom Staat geführt oder gemeinnützigen Körperschaften zum Betrie b übergeben
Hinsichtlich der §§ 15-19 des Schulgesetzes (Sonderschul wesen) ist eine Revision vorgesehen. Hinsichtlich der § § 12-19 des Gesetzes ist eine Revision vorges ehen. 384
werden können (§ 8 Gesetz über das Pflegekinderwesen), gelten für den Unterricht die Bestimmungen des kantonalen Schulgesetzes.
3.2 Staatliche Übewaehung der Sonderschulen
Das gesamte Pflegekinderwesen und alle Kinder- und Erziehungsheime im Kanton Basel-Landschaft unterstehen der Oberaufsicht des Staates (§ 1 Gesetz über das Pflegekinderwesen), 'die vom Regierungsrat aus- geübt wird (§ 22 Gesetz über das Pflegekinderwesen). Dieser ernennt für die staatlichen Kinder- und Erziehungsheime Aufsichtskommissio- nen von mindestens fünf Mitgliedern sowie deren Vorsitzende. In die Aufsichtskommission gemeinnütziger oder von gemeinnützigen Körper- schaften betriebener staatlicher Kinder- und Erziehungsheime ernennt der Regierungsrat je einen Vertreter des Staates (§ 23 Gesetz über das Pflegekinderwesen). Schulen in Erziehungsanstalten und Privatschulen stehen in bezug auf Lehrziel, Methode des Unterrichts, Einrichtung der Lokale und schulärztlichen Dienst unter staatlicher Aufsicht (§ 14, Abs. 1, Schul- gesetz). Die Erteilung von Privatunterricht an Stelle des öffentlichen Unter- richts bedarf der Bewilligung der Erziehungsdirektion (§ 14, Abs. 2, Schulgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Kanton kann eigene Kinder- und Erziehungsheime schaffen und unterhalten. Der Landrat ist ermächtigt, außer den bereits bestehenden Heimen (Beobachtungsheim für schulmüde und erholungsbedürftige Kinder und Heim für bildungsunfähige Kinder) weitere staatliche Kin- der- und Erziehungsheime zu gründen (§ 7 Gesetz über das Pflegekinder- wesen). Er fördert die Ausbildung körperlich behinderter, aber bildungs- fähiger Schüler (§ 18 Schulgesetz) und unterstützt gemeinnützige Kin- der- und Erziehungsheime, sofern sie sich den Bestimmungen des Ge- setzes über das Pflegekinderwesen und 'die Kinder- und Erziehungsheime im Kanton Basel-Landschaft unterstellen (§ 12 Gesetz über das Pflege- kinderwesen). Die staatliche Unterstützung der gemeinnützigen Kinder- und Er- ziehungsheime erstreckt sich auf: Die Besoldungen der Leiter, die Besoldungen der Lehrkräfte, jähr- liche Zuschüsse an die Betriebsausgaben, Leistungen an Neu- oder Um-
385
bauten sowie an den Erwerb von Liegenschaften (§ 13 Gesetz über das Pflegekinderwesen) In § 18 des Gesetzes über das Pflegekinderwesen ist vorgesehen, daß der Landrat, sofern die finanziellen Verhältnisse es 'erfordern, an Neu- oder Umbauten sowie 'an den Erwerb von Liegenschaften gemeinnützi- ger Kinder- und Erziehungsheime Beiträge bis zu 50 Prozent der Kosten gewähren kann. Beiträge des 'Staates an die Besoldung der Lehrkräfte privater Kin- der- und Erziehungsheime sind möglich, sofern deren Schulunterricht nach den Bestimmungen des Schulgesetzes anerkannt wird (§ 21 Gesetz über das Pflegekinderwasen).
. Schalkostenbeiträge für invalide Kinder
Invalide Kinder, 'die eine von der IV außerkantonale anerkannte Sonder- schule besuchen, erhalten gestutzt auf Art. 76 des Schulgesetzes vom Kanton zwei Franken pro Schul- bzw. Aufenthaltstag, währenddem der Staatsbeitrag für die Aufenthalte in Heimen im Kanton 1 Franken be- trägt, da der Staat hier bereits die Besoldung der Heimleiter, 'der Lehrer und Erzieher trägt. Der Betrag wird der Schule direkt ausgerichtet. Außerdem zahlt auch die Wohnsitzgemeinde pro Tag einen Schulkosten- beitrag von zwei Franken, der an die Fürsorgestelle für Gebrechliche ausbezahlt wird, die ihrerseits mit der Sonderschule abrechnet. Gesuche für 'Beitragsleistungen an die Schulkosten des invaliden Kindes 'sind 'der 'Fürsorgestelle für Gebrechliche einzureichen, die ihrer- seits der Erziehungsdirektion zuhanden des Regierungsrates einen ent- sprechenden Antrag unterbreitet.
Kanton Schaffhausen
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulgesetz für den Kanton Schaffhausen, vom 5. Oktober 1925,
Artikel 12 (Schaffhauser Rechtsbuch 53).
1.2 Dekret über die Obliegenheiten und Befugnisse der Schulbehörden,
des Erziehungsrates und der Erziehungsdirektion (Schuldekret), vom 25. April 1927, § 1 b Ziffer 21 (Schaffhauser Rechtsbuch 54).
386
1.3 Gesetz betreffend die Regelung der Fürsorge und Unterstützung
(Fürsorgegesetz), vom 2. Oktober 1933 mit Abänderung vom 4. Ok- tober 1948, Artikel 10, 11, 17 (Schaffhauser Rechtsbuch 176).
1.4 Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über
das Pflegekinderwesen, vom 29. Dezember 1948 (Schaffhauser Rechtsbuch 181).
1.5 Verordnung des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen für
die Hilfsschulen, vom 24. November 1965.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Für bildungsfähige Kinder 'ist die öffentliche Schule oder der Privat- unterricht vorgesehen (Art. 1 Schulgesetz). Kinder, die ihrer körper- lichen oder geistigen Gebrechen wegen dem normalen Unterricht nicht zu folgen vermögen, müssen in iSpezialschulen untergebracht werden (Art. 12 Schulgesetz).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Die körperlich oder geistig behinderten Kinder, die dem normalen Unter- richt nicht zu folgen vermögen oder eine 'Gefahr für ihre Mitschüler sind, müssen einer entsprechenden Sonderschule zugewiesen werden (Art. 12 Schulgesetz). Jede Schulgemeinde hat eine Schulbehörde, die über die Unterbringung dieser Kinder in die geeignete Schule entscheidet (.Schul- dekret § 1, Buchst. ib, Ziffer 21 in Verbindung mit § 4, nach dem der Gemeinderat die finanzielle Gutsprache zu beschließen hat).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Auch der Unterricht, der den öffentlichen Unterricht ersetzen soll, unter- steht der Aufsicht des Schulinspektorates. Dazu wird die Oberaufsicht über das gesamte Unterrichtswesen durch den Erziehungsrat ausgeübt (Art. 98 Schulgesetz und § 2 Schuldekret). Zu erwähnen ist, daß ganz allgemein alle körperlich und geistig ge- brechlichen Kinder den Jugendfürsorgebehörden anvertraut sind (Art. 10 Fürsorgegesetz), bezüglich Schulung jedoch den Schulbehörden (Art. 12 Schulgesetz). Außerdem sind die körperlich und geistig gebrechlichen Kinder, die andern Personen als den Inhabern der elterlichen Gewalt anvertraut sind, der Aufsicht der Fürsorgebehörden unterstellt (Art.
387
.11 Fürsorgegesetz). Über diese von den Gemeinden bestellten Für- sorgebehörden übt die Gemeinde- und Fürsorgedirektion die Aufsicht aus (Art. 6 Fürsorgegesetz, Buchst. b).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Laut Artikel 61, Absatz 1 des Fürsorgegesetzes beteiligt sich der Staat an der Versorgung von Geisteskranken, körperlich Kranken aller Art und von jugendlichen, nicht bildungsfähigen Schwachsinnigen in eigenen Anstalten. Für bildungsfähige, schwachsinnige Kinder gilt Artikel 12 des Schulgesetzes. Beiträge nach Artikel 61, Absatz 3 und 4 des Für- sorgegesetzes werden sodann an den Betrieb von passenden Anstalten von Gemeinden, Gesellschaften und von Privaten im Kanton und in der übrigen Schweiz sowie an den Neubau oder Umbau von notwendigen Anstalten von Gemeinden und Gesellschaften im Kanton geleistet. Dort, wo ein Bedarf für weitere staatliche Anstalten besteht, kann der Kanton solche errichten und selbst betreiben (Art. 61, Abs. 5, Für- sorgegesetz).
. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder Die Kosten der Ausbildung der körperlich oder geistig behinderten Kinder in Hilfsschulen oder Erziehungsanstalten sind ein Teil der öffent- lichen Schullasten und werden von Kanton und Gemeinden halbscheidig getragen; an diese Kosten haben die Eltern, die dazu in der Lage sind, angemessene Beiträge zu leisten (Art. 12 Schulgesetz). Diese Bestimmungen gelten auch für alle Jugendlichen im vor- und nachschulpflichtigen Alter, solange die IV einen Beitrag an die Sonder- schulung ausrichtet. Eine staatliche Beteiligung ist auch nach Fürsorgegesetz Artikel 61, Ziffer 7, für geistig oder körperlich Kranke aller Art vorgesehen. Gestützt auf das Gutachten des Lehrers und eines Schulpsychologen oder eines Arztes stellen die Eltern bei der Schulbehörde einen Antrag auf Versorgung ihres invaliden Kindes. Die Schulbehörde ihrerseits reicht dem Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde einen entsprechenden Antrag ein; nach Absprache mit den Eltern und dem Kanton wird Kostengutsprache für den Kantons-, Gemeinde- und Elternanteil ge- leistet. Die Kosten pro Schul- bzw. Aufenthaltstag betragen normaler- weise 16 Franken, an die je 2 Franken durch die Eltern, die Gemeinde und den Kanton sowie 10 Franken durch die IV aufgebracht werden.
388
Kanton Appenzell A. Rh.
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Verordnung über das Schulwesen im Kanton Appenzell A.Rh., vom
21. März 1935 (Verordnung).
1.2 Reglement über die Organisation des Gesundheitswesens in den Ge-
meinden und die Aufgaben der Ortsgesundheitskommission, vom Kantonsrat erlassen am 24. März 1949 (Reglement).
1.3 Regierungsratsieschluß über die Privatheime zur Pflege anormaler
Kinder und Geisteskranker, vom 30. Januar 1956 (Kreisschreiben Nr. 139).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Gemäß § 8 Verordnung sind alle im Kanton wohnhaften Kinder ver- pflichtet, während acht vollen Jahren die Alltagsschule zu besuchen. Körperlich odergeistig nicht genügend oder anormal entwickelte Kinder sollen dagegen zurückgestellt oder in schweren Fällen auf Antrag des Schularztes vom öffentlichen Schulunterricht gänzlich dispensiert wer- den. Für bildungsfähige Kinder mit Anomalien leichten Grades können die Gemeinden Spezialklassen errichten (§ 8, Abs. 5, Verordnung).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
§ 11 der Verordnung sieht die Unterbringung bildungsfähiger anormaler Kinder in geeigneten Anstalten, sowie deren berufliche Einfügung in das Leben vor.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Wie dem Regierungsratsbeschluß vom 30. Januar 1956 (Kreisschreiben Nr. 139) entnommen werden kann, liegt die Verantwortung für die Überwachung von Privatheimen -denen anormale Kinder und Geistes- kranke anvertraut werden - bei den Gemeinden. Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang im erwähnten Kreisschreiben vorab auf Artikel 41 EG zum ZGB und auf § 10, Abs. 2 des Reglementes.
389
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden In den unter Ziffer 1 genannten Erlassen finden sich keine Bestimmun- gen über die Errichtung von Sonderschulen und über Beiträge an Son- derschulen durch Staat und Gemeinde.
. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder Der Staat unterstützt die Unterbringung bildungfähiger anormaler Kin- der in geeigneten Anstalten, sowie deren berufliche Einführung in das Leben (§ 11, Abs. 1, Verordnung). Er leistet jedoch keine Beiträge an die Kosten der Sonderschulung einzelner Kinder, sondern überweist hie- für dem «Appenzell A. Rh. Verein für Gebrechlichenhilfe» jährlich einen Beitrag. Außerdem haben die Wohngemeinden an die Kosten der Anstalts- versorgung eines solchen Kindes für die Dauer des schulpflichtigen Al- ters jährliche Beiträge zu leisten. Diese dürfen nicht kleiner sein als der auf ein Schulkind entfallende Durchschnitt der örtlichen Ausgaben für das Primarschulwesen; sie betragen gegenwärtig pro Jahr 450 bis 650 Franken für jedes invalide Kind. Die Beobachtung des Gegenrechts durch den Heimatstaat bei Auswärtigen bleibt indessen vorbehalten (§ 11, Abs. 2, Verordnung). Soll ein invalides Kind in einer Anstalt untergebracht werden, so hat sich der gesetzliche Vertreter bzw. der Vormund an die Pro Infirmis, Herisau, zu wenden, die das Gesuch hinsichtlich der Unterbringung des Kindes sowie der Beitragsleistungen behandelt.
Kanton Appenzell 1. Rh.
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über das Volksschulwesen des Kantons Appenzell 1. Rh., vom
25. April 1954 (Volksschulgesetz).
1.2 Verordnung zum Schulgesetz von Appenzell 1. Rh., vom 29. Novem-
ber 1954 (Verordnung).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Die Inhaber der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt sind für den regelmäßigen Schulbesuch ihrer Kinder verantwortlich. Sie haben
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für die angemessene Schulbildung der körperlich oder geistig anormalen Kinder zu sorgen (Art. 16 Volksschulgesetz). Gemäß Artikel 17 Volksschulgesetz haben die Schulgemeinden für schwachbegabte Schüler nach Möglichkeit Sonderklassen zu errichten, wobei der Staat an die hiefür erforderlichen besonderen Aufwendungen angemessene Subventionen leistet.
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Auf Antrag des Lehrers, des Schularztes oder der Eltern hat der Schul- rat jene Kinder aus der öffentlichen Schule der Normalbegabten aus- zuschließen, für die wegen geistiger oder körperlicher Behinderung eine Spezialbildung unumgänglich ist (Art. 7 Verordnung). In solchen Fällen ist es Sache der betreffenden Eltern oder des Vormundes, für eine an- gemessene Schulbildung in einer Spezialschule zu sorgen (Art. 16 Volks- schulgesetz). Hier können die Privatschule oder der häusliche Privat- unterricht an die Stelle der öffentlichen Schule treten (Art. 2 Verord- nung).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Errichtung und Führung von Privatschulen bedarf der Genehmigung durch die Landesschulkommission (Art. 4 und 10 Volksschulgesetz). Die Träger solcher Schulen sind verpflichtet, dieser Kommission vom Lehr- plan und den Lehrmitteln Kenntnis .zu geben (Art. 2 Verordnung). Ferner sind die Inhaber der elterlichen Gewalt von schulpflichtigen Kindern, :die Privatunterricht erhalten, verpflichtet, dem Schulrat des Ortes, an dem die Schulpflicht besteht, Meldung zu erstatten (Art. 2 Verordnung).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Die Zusprache der Subventionen und Stipendien im Schulwesen -
soweit sie nicht dem Großen Rat vorbehalten ist - fällt in die Zustän- digkeit der Landesschulkommission (Art. 10, Buchst. g, Volksschulge- setz). Beiträge werden sowohl an die Sonderschulen des Kantons als auch an die Privatschulen ausgerichtet.
Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Die Primarschulgemeinde hat an die Kosten einer Spezialschulung eines körperlich oder geistig anormalen Kindes einen Beitrag in der Höhe der
391
ordentlichen Schulungskosten eines Kindes der eigenen Schule zu be- zahlen (Art. 16 Volksschulgesetz). Kanton und Gemeinde leisten je 2 Franken pro Tag an die Schulungs- kosten des invaliden Kindes. Hinzu kommen ferner die Beiträge der Eltern sowie der IV. Eltern, die Beiträge an die Schulungskosten ihres invaliden Kindes beanspruchen, haben dem Verein für Familienfürsorge ein Gesuch ein- zureichen, das an den Landesschulkassier zuhanden der Landesschul- konunission weitergeleitet wird.
Durchführungsfragen
IV: Hochgradig geistesschwache Kinder im vorschulpflichtigen Alter; Abklärungs- und Kontrollmaßnahmen Bei hochgradig Geistesschwachen kann bereits im Kleinkindesalter zur Abklärung der FöTderungsmöglichketiten und zur Überwachung der Fort- schritte der Einsatz von heilpädagogischem Fachpersonal notwendig werden. In sehr schweren Fällen erweisen sich zu diesem Zwecke beson- dere Beobachtungsaufenthalte als zweckmäßig. Ergibt die Abklärung, daß Maßnahmen zur Vorbereitung auf die Sonderschulung noch nicht durchgeführt werden können, sollte die IV- Kommission später erneut Kontrollen durch heilpädagogisches Fach- personal veranlassen. Diese Kontrollen können als Abklärungsmaßnah- men von der IV voll übernommen werden.
IV: Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen wahrend der Ab- klärung der Bildungsfähigkeit' Solange die Bildungsunfähigkeit eines Versicherten noch nicht endgültig feststeht, darf der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen nicht man- gels Beweis der Bildungsfähigkeit abgelehnt werden. Dies gilt insbeson- dere für medizinische Maßnahmen und Behandlung anerkannter Geburts- gebrechen und für die Abgabe von Hilfsmitteln während der Dauer von Beobachtungsaufenthalten.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 88
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IV: Verfahren; Form und Inhalt der Verfügung' In einem in der ZAK 1966, S. 339, veröffentlichten Urteil hatte sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit einem Fall zu befassen, wo durch eine ungenau formulierte Ergänzungsverfügung beim Versicher- ten die Meinung erweckt wurde, die IV komme weiterhin für die Auf- enthaltskosten in der Eingliederungsstätte auf. Der auf S. 408 wieder- gegebene Entscheid stützt sich auf einen ähnlichen Fall. Die Verfügung sprach dem wegen Morbus Perthes in ein Kantonsspital eingelieferten versichterten Mädchen «Eingliederungsmaßnahmen, Übernahme der Ko- sten für: Leistungen bis zunächst 31. März 1970, Hilfsmittel und Kon- trollen im Hinblick auf das Hilfsmittel Thomasbügel» zu. Gestütz darauf nahm der Vater der Versicherten an, die IV werde auch die in der Anmeldung verlangten medizinischen Maßnahmen übernehmen. Als dann die Spitairechnung bei der IV einging, wurde in einer neuen Verfü- gung festgestellt: «Da es sich um kein Geburtsgebrechen handelt, kön- nen medizinische Maßnahmen nicht von der IV übernommen werden.» Obwohl weder nach Artikel 13 noch nach Artikel 12 IVG Anspruch auf medizinische Maßnahmen bestand, sprach das Eidgenössische Versiche- rungsgericht diese bis zum Erlaß der zweiten Verfügung zu, weil der Vater der Versicherten nach dem Wortlaut der ersten Verfügung an- nehmen durfte, die Anspruchsberechtigung sei bejaht worden. Dieses Urteil weist erneut darauf hin, daß der Formulierung der Beschlüsse bzw. Verfügungen besondere Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es muß in den Verfügungen klar und allgemein verständlich fest- gelegt werden, auf welche Leistungen der Versicherte Anspruch hat. Insbesondere ist zu beachten, daß gemäß Rz 175 des Krelissehreibens über das Verfahren in der IV die TV-Kommission in Fällen, wo mehrere Leistungen in Frage stehen, nach Möglichkeit gleichzeitig darüber zu befinden haben. Ist dies ausnahmsweise nicht möglich, so ist der Versi- cherte durch einen Vermerk in der ersten Verfügung darauf aufmerk- sam zu machen, daß die Verfügung über die übrigen anbegehrten Lei- stungen folgt.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 87
393
HINWEISE
Die AIIV/IV/EO Die Posttaxen, die sich aus dem Vollzug der AHV, als Postkunde IV, EO und der landwirtschaftlichen Familienzula- gen ergeben, werden der Postverwaltung durch die betreffenden Versicherungszweige pauschal zurückvergütet. Damit brau- chen die Ausgleichskassen, die TV-Kommissionen, die IV-Regionalstellen, die Zentrale Ausgleichskasse und die Rekursbehörden für ihre Postsen- dungen, Post- und Zahlungsanweisungen und Postcheckrechnungen keine Taxen und Gebühren zu entrichten. Die jährlich erstattete Postrech- nung erreichte für 1966 den Betrag von 4 822 703,35 Franken. Sie zeigt nicht nur, daß die bundeseigenen Sozialwerke gute Postkunden sind, sondern sie lassen auch Rückschlüsse auf ihren administrativen Umfang zu. Im Zahlungsverkehr stehen die «gewöhnlichen» Rentenanweisungen mit 9 310 000 und die Anweisungen zur eigenhändigen Auszahlung (Le- benskontrolle) mit 520 000 Stück an der Spitze. Insgesamt sind gegen
10 Millionen Zahlungen und 6 660 000 Korrespondenzen ergangen. Um
diesen Anfall besser sichtbar werden zu lassen, legt man die Zahlungen zweckmäßigerweise auf den Monat und die Korrespondenzen auf den Arbeitstag um. So gerechnet haben letztes Jahr monatlich 830 000 Zah- lungen und täglich 26 000 Korrespondenzen die Ausgleichskassen usw. verlassen.
Die 1V-Regional- Auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung wa- stellen ren wie bisher elf IV-Regionalstellen tätig. Deren im Jahre 1966 sechs umfassen je einen Kanton, drei je drei, eine vier und eine sechs Kantone. Die Aufgaben gliedern sich im wesentlichen in zwei Kategorien, in die Abklärung der Eingliede- rungsfähigkeit und 'der Eingliederungsmöglichkeiten sowie die Durch- führung der Eingliederungsmaßnahmen einerseits und in die Überwa- chung der eingeleiteten Eingliederungsmaßahmen anderseits. Das Schwergewicht der Aufträge liegt bei der Abklärung der Eingliederungs- fähigkeit und der Durchführung der Eingliederung. Die 1V-Regional- stellen werden häufig beigezogen, wenn der Versicherte zwar um eine Rente ersucht, eine Eingliederung aber nicht zum vornherein aus- sichtslos ist. Ferner befassen sie sich mit Abklärungen und Vorschlägen für einen Schul- oder Ausbildungsplatz, mit Arbeitsvermittlungen und
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mit Anträgen für die Abgabe von Motorfahrzeugen, die Gewährung von Kapitalhilfen usw. Anfangs 1966 waren bei den IV-Regionalsteilen aus dem Jahre 1965 noch 6 814 Filille hängig. Im Jahre 1966 sind 15 733 Aufträge neu hinzu- gekommen. Von den insgesamt 22 547 Geschäften wurden 14 966 er- ledigt und 7 581 auf das Jahr 1967 übertragen. Davon sind 3 876 Fälle, die der möglichst sofortigen Erledigung harren 'und daher als eigentliche Pendenzen anzusehen sind. Die 3 705 Überwachungsaufträge, deren Dossiers offen bleiben, bis die Eingliederung - möglicherweise nach Jahren - abgeschlossen ist, können hingegen nicht als Rückstände gelten. Allerdings kann man bei den erwähnten Pendenzen nur zu einem kleineren Teil von Rückständen in der Arbeitserledigung sprechen. Denn es liegen immer eine größere Anzahl «offener Fälle» bei den 1V-Regional- stellen, weil die Bearbeitung vieler Aufträge einen großen Arbeitsauf- wand erfordert. Die berufliche Eingliederung macht nicht nur den per- sönlichen Kontakt mit dem Versicherten, sondern auch die wirksame Verbindung mit den Ausbildungsstätten und der Wirtschaft nötig. Dennoch zeigt die sehr hohe Zahl der unerledigten Aufträge, daß die Bemühungen für eine rasche Erledigung weitergeführt werden müssen. Pendenzen beiden IV-Regionalstellen können die Arbeit der TV-Kommis- sionen hemmen und vor allem den Versicherten belasten. Insbesondere müssen Verzögerungen vermieden werden, welche eine Unterbrechung der Eingliederungsbemühungen zur Folge haben und dadurch den Ein- gliederungserfolg beeinträchtigen können. Personelle Neueinstellungen sollten einen Abbau der Pendenzen ermöglichen. Ende 1966 beschäftig- ten die IV-Regionalstellen 99 (im Vorjahr 83) Arbeitskräfte, davon 67 (58) für Berufsberatung und Arbeitsvermittlung und 32 (25) im Kanzlei- dienst. Die qualifizierte Tätigkeit erfordert eine entsprechende Ein- arbeitung. Der personelle Ausbau wird daher nicht schlagartig, wohl aber innert angemessener Zeit eine flüssigere Erledigung der Aufträge ermöglichen.
Der Sturzhelm Der Sturzhelm gehört üblicherweise zur Ausrüstung eines Motorfahrers. Ein solcher Kopfschutz kann aber auch für Invalide zweckmäßig sein. So bewahrt er beispielsweise Epileptiker, die nicht anfallfrei sind, bei Stürzen vor Kopfverletzungen und bedeutet damit eine nützliche Hilfe am Arbeitsplatz. In diesem Sinne kann er zulasten 'der IV abgegeben werden.
395
Bau- und Ein- Im zweiten Quartal 1967 sind aus Mitteln der IV an richtungsbeiträge 28 Institutionen für 35 Projekte Bau- und Einrich- der IV tungsbeiträge in der Höhe von 3,8 Mio Franken zugesichert worden. Für Beiträge bis zu 100 000 Franken ist das Bundesamt für Sozialversicherung, für solche bis zu
500 000 Franken das Eidgenössische Departement des Innern und für
Beiträge von mehr als 500 000 Franken der Bundesrat zuständig. Die Zusicherungen verteilen sich wie folgt:
Beitragssumme Anzahl Gesamtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 20 54 016 10 001— 50 000 10 302 950 50 001-100 000 1 87 966 100 000-500 000 2 724 446 über 500 000 2 2 631 411
Für einmal liegen alle vier Bauvorhaben mit Beiträgen über 100 000 Franken zufälligerweise in der deutschen Schweiz. In der Invaliden- werkstatt in Olten (SO) entstehen 40 bis 60 Arbeitsplätze für die Dauerbeschäftigung vorwiegend hochgradig Geistesschwacher, aber auch schwer Körperbehinderter. Bis zur Inbetriebnahme der in Oensingen (SO) geplanten Eingliederungsstätte werden eine Anzahl 'dieser Plätze für die berufliche Ausbildung Invalider zur Verfügung gestellt. Die neue Werkstätte ersetzt den bisherigen provisorisch untergebrachten Betrieb mit 20 Plätzen. Die Gemeinde Uster (ZH) errichtet eine neue Heilpäda- gogische Hilfsschule für 45 bis 50 geistesschwache Minderjährige. Diese tritt an Stelle der heutigen räumlich bescheidenen Einrichtung für
20 geistesschwache Kinder. Das Johanneum, das große Heim für geistig
Behinderte in Neu St. Johann (SG) nimmt die zweite Etappe seiner umfassenden Erneuerung in Angriff. Sie umfaßt den Umbau der seit
1902 bewohnten und den heutigen Anforderungen nicht mehr entspre-
chenden Klosterräumlichkeiten (Verwaltung, Hauskapelle, Personalzim- mer, Krankenabteilung, Hauptküche usw.) sowie die Errichtung von
2 Lehrwerkstattsgebäuden und einem dazu gehörenden Wohnheim.
Durch die 16 zusätzlichen Arbeitsplätze erhöht sich die Zahl der Aus- bildungsplätze für die erstmalige berufliche Ausbildung auf 80. Die Schweizerische Anstalt für Epileptische in Zürich bringt ihre Räum- lichkeiten und Einrichtungen auf den heutigen Stand der wissenschaft-
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liehen Erkenntnisse und hat hiefür einen weitgreifenden Aus- und Um- bau eingeleitet. Diese Arbeiten umfassen eine ganze Reihe von Vor- haben; die IV leistet einen Beitrag an die Um- und Neubauten, die aus- schließlich oder teilweise der Abteilung für Minderjährige dienen. Es handelt sieh vor allem um den Umbau des Kinderhauses, um die Er- richtung eines Kinderpavillons und eines Gemeinschaftszentrums mit
4 Schulzimmern und einem Kuitraurn, sowie um die Errichtung eines
Zwischenbaus mit wiederum 4 Schulzimmern und einer Isolierabteilung für Frauen und Kinder. Diese Hinweise könnten durch weitere Beispiele aus den übrigen, der Sache nicht weniger dienlichen Projekten ergänzt werden. Sie sollen jedoch genügen und dartun, wie eindrücklich sich private und öffentliche Initiative mit der IV zum Wohle der Behinderten zusammenfinden.
Die Erwerbs- Die EO hat sich so gut eingelebt, daß sie zur Selbst- ersatzordnung verständlichkeit geworden ist. Der Berechtigte «rea- lisiert» sie, wie man zu sagen pflegt, umso weniger, als der Arbeitgeber immer häufiger während des Dienstes Lohn oder Gehalt ausrichtet und die Erwerbsau'sfallentsehädigungen ordnungs- gemäß für sich behält. Das schmälert die Bedeutung des Sozialwerkes und seine beachtlichen Leistungen keineswegs. 1966 beliefen sie sich - ohne Verwaltungs- kosten - auf insgesamt 137 700 000 Franken. Davon gingen 557 500 Franken an Zivilschutzpflichtige und 110 400 Franken an die Teilnehmer von eidgenössischen Leiterkursen für Vorunterrieht und von Jungschüt- zenleiterkursen. Diese Kurse sind zwar nicht Militärdienst. Im Hinblick auf den Nutzen der vormilitärischen Ausbildung für die Milizarmee erhalten die Teilnehmer jedoch sinngemäße Entschädigungen, wobei das Eidgenössische Miliitärdepartement die Aufwendungen der EO zu- rückerstattet. Der Zivilschutzdienst wird seit 1965 im Grundsatz wie der Militärdienst entschädigt. Die Erwerbsausfallentschädigungen wer- den ausschließlich aus dem 10prozentigen Zuschlag zu den AHV-Bei- trägen finanziert. Für rund 388 000 Wehrpflichtige haben die Ausgleichskassen für rund 11,6 Millionen iSoldtage 595 488 Meldekarten verarbeitet. Wer hätte auf Anhieb gedacht, daß in den militärischen Schulen, Kursen und Spezialdiensten täglich im Durchschnitt gegen 32 000 Mann Dienst tun? im Zivilschutz und den Leiterkursen für die vormilitärische Ausbildung wurden 13 240 Meldekarten ausgestellt.
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FACHLITERATUR
Kaiser Ernst: Demographische Aspekte des Gastarbeiterproblems in mathe- matischer Formulierung. Sonderabdruck aus den Mitteilungen der Vereinigung schweizerischer Versicherungsmathematiker, 67. Band, Heft 1, S. 31-46, Stämpfli & Cie., Bern, 1967. Matt! A.: Freizügigkeit, speziell in rechtlicher Sicht. Schweizerischer Ver- band für privatwirtschaftliche Personalfürsorge (Sonderdruck aus der «Schweizerischen Arbeitgeber-Zeitung», Nr. 24, vom 15. Juni 1967), 11 5., Zürich, 1967. Meier Marcel: Aufgaben und Ziele des Invalidensportes in der Schweiz. Sepa- ratdruck aus «Die wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung Behin- derter» Jubiläumswerk des Bundes Schweizer Militärpatienten, 8 5., Bern, 1965. Von Wartburg Werner: Die Versicherung in der Schweiz. Kleines statistisches Handbuch über das gesamte schweizerische Versicherungswesen und ver- wandte Gebiete. 96 S., 6. Ausgabe, Verlag Herbert Lang & Cie. AG, Bern, 1966. Die epileptischen Anfallskrankheiten. Ein Leitfaden für Erzieher, Fürsorger, Arbeits- und Berufsberater. Herausgegeben im Auftrag des Bundesministe- riums für Gesundheitswesen von der Deutschen Sektion der Internationalen Liga gegen Epilepsie, 160 S., Heidelberg, 1966. Geistige Behinderung in ihrer Auswirkung auf die betroffene Familie. 3. Kon- greß der Internationalen Liga von Vereinigungen zugunsten geistig Behin- derter, 21-26. März 1966 in Paris, 171 5., Brüssel, 1967.
611 lnvalldi e le barriere architettoniche. Internationale Konferenz über «Ar-
chitektonische Barrieren», 17.-20. Juni 1965 in Stresa, 408 S., Rom, o. J. Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung. Heft 2, 11. Jg., bringt u. a. folgende Beiträge: Bernasconi Giacomo: Probleme der 7. AHV-Revision, S. 81-91; Ammann Hans: Zur Revision der Invalidenversicherung, S. 92- 106; Girardet Edmond: Problmes poss par la revision de l'assurance-invali- dit, S. 107-115; Verlag Stämpfli & Cie., Bern, 1967. Vereinbarung über die Freizügigkeit In der Personalvorsorge zwischen Spit- zenverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. In «Schweizerische Arbeit- geber-Zeitung», 62. Jg., Nr. 27, S. 529-531, Zürich, 1967.
MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Glasson hat am 21. Juni 1967 folgendes parlamentarische Postulat eingereicht: Vorstöße «Die Altersfürsorge in der Schweiz ruht auf drei Pfei- Postulat Glasson lern: der AHV mit den EL, den Fürsorgekassen der vom 21. Juni 1967 Unternehmungen und Verbände sowie der individuellen
398
Fürsorge. Dieser Lösung ist zu verdanken, daß die wirt- schaftliche Sicherheit der Betagten weitgehend verwirk- licht ist. Dessen ungeachtet begegnen die alten Leute nach wie vor Schwierigkeiten, die u. a. das Wohnpro- blem betreffen. Es wird eine Lösung gefunden werden müssen, um den Bau praktischer und leicht zu pflegen- der Wohnungen zu ermöglichen, die zudem billiger sind als die von ihnen bisher bewohnten. Zu diesem Zwecke wird der Bundesrat eingeladen, das AHVG durch eine Bestimmung zu ergänzen, wonach zur Förderung der Erstellung preisgünstiger Alterswoh- nungen dem AI{V-Fonds während 10 Jahren ein jähr- licher Betrag zu entnehmen sei, der nach den jeweiligen Bedürfnissen festzusetzen wäre und 130 Mio Franken erreichen könnte. Aus diesen Mitteln wären privaten und öffentlichen Organisationen Darlehen zu einem Vor- zugszins zu gewähren (1,5 Prozent unter dem von Kan- tonalbanken praktizierten Zins für 1. Hypotheken). Die weitern Bedingungen der Darlehensgewährung wären noch festzulegen. Solche Darlehen zu Sonderbedingun- gen sollten analog auch zur Förderung des Baues preis- günstiger Wohnungen für Invalide sowie für Witwen mit Kindern oder andern Angehörigen gewährt wer- den.»
Motion Tenchio Nationalrat Tenchio hat am 21. Juni 1967 folgende Mo- vom 21. Juni 1967 tion eingereicht: «Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Art. 34quinquies, Abs. 2 der Bundesverfassung, den eidge- nössischen Räten baldmöglichst eine Vorlage über die Familienzulagen für Arbeitnehmer zu unterbreiten, mit dem Ziel: Die kantonalen Gesetze über die Familienzulagen zu vereinheitlichen und insbesondere den bestehenden organisatorischen Apparat zu vereinfachen; Einen wirksamen Ausgleich zwischen den Familien- ausgleichskassen der Kantone und der Verbände zu schaffen.»
Erledigte Der Bundesrat hat am 7. Juli 1967 die Kleine Anfrage parlamentarische Tschumi vom 8. März 1967 (ZAK 1967, S. 171) wie Vorstöße folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Der Frage der Auswirkung der zwischenstaatlichen Tschumi Vereinbarungen auf die finanzielle Entwicklung der vom 8. März 1967 AHV hat der Bundesrat jeweils bereits bei Abschluß der Staatsverträge die notwendige Beachtung geschenkt. Oberster Grundsatz war dabei, daß die eingegangenen Verpflichtungen das finanzielle Gleichgewicht der Ver- sicherung nicht stören dürfen. Insbesondere bewirkt die
1960 eingeführte Pro-rata-temporis-Berechnung der Ren-
399
ten bei unvollständigen Beitragsdauern (Fall der Gast- arbeiter), daß der Wert der zugesprochenen gekürzten Renten bzw. der entsprechenden Abfindungen den Wert der vierprozentigen Beiträge und der gesetzlich fest- gelegten staatlichen Zuwendungen nicht übersteigt. Auf weite Sicht gesehen ist es deshalb für die finanzielle Lage der AHV nicht von Bedeutung, ob viele oder we- nige Gastarbeiter an dieser Versicherung beteiligt sind. Z. B. hat ein Rückgang des beitragszahlenden Bestandes der Gastarbeiter zunächst eine Abnahme der Beitrags- eingänge zur Folge, in spätem Jahren jedoch ebenfalls eine Abnahme der entsprechenden Rentenzahlungen. Was die zahlenmäßige Seite der Frage anbelangt, muß zunächst festgehalten werden, daß die genaue buch- halterische Erfassung der Beiträge der Gastarbeiter erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten be- reiten würde; es sei in diesem Zusammenhang lediglich auf die komplizierten Rückbuchungen im Falle einer Einbürgerung hingewiesen. Dagegen können die die Ausländerkomponente betreffenden Einnahmen und Ausgaben anhand der zur Verfügung stehenden Sta- tistiken zuverlässig geschätzt werden. So dürften z. B. gegenwärtig jährlich seitens der Gastarbeiter rund 260 Mio an Beiträgen eingehen und knapp 30 Mio an Renten und Abfindungen ausbezahlt werden. Von dem Ende
1966 vorhandenen Ausgleichsfonds von rund 7,5 Mia
Franken entfallen deren 2,2 Mia ‚uf die gesamte Aus- länderkomponente, wovon rund 1,6 Mia die Gastarbeiter allein betreffen. Wie diese Größen in spätern Jahren aussehen werden, hängt vor allem von der Entwicklung der Bestände der Gastarbeiter ab. Darüber können le- diglich Modellrechnungen angestellt werden. Solche Be- rechnungen werden im Zusammenhang mit der gegen- wärtig zur Diskussion stehenden siebenten AHV-Re- vision neu durchgeführt, und deren Ergebnisse sollen, ähnlich wie bei der sechsten Revision, in der einschlägi- gen Botschaft bekannt gegeben werden.»
Ausgleichsfonds Der Bundesrat hat am 12. Juli 1967 den Bericht des der AUV Verwaltungsrates sowie die Rechnungen der AHV, IV
1. Jahresrechnung und EO für das Jahr 1966 genehmigt. Für die einzelnen
1966 Sozialwerke, die im genannten Jahr zusammen rund
2,2 Mia Franken verausgabten, sind folgende Ergebnisse zu verzeichnen: In der AHV erreichten die Ausgaben einen Betrag von insgesamt 1 742 Mio Franken. Hievon entfielen 1 729 Mio auf die Versicherungsleistungen und die restlichen
13 Mio auf die zu Lasten des Ausgleichsfonds gehenden
Verwaltungskosten. An Einnahmen waren 2 031 Mb
400
Franken zu verzeichnen, bestehend aus den Beiträgen der Versicherten und Arbeitgeber von 1 446 Mio, den Beiträgen der öffentlichen Hand von 350 Mio und dem Ertrag der Anlagen und Wertberichtigungen von 235 Mio Franken. Für die IV stellten sich die Gesamtausgaben auf 309 Mio Franken, wovon 193 Mio die Geldleistungen (Ren- ten, Taggelder, Hilfslosenentschädigungen usw.) und
76 Mio Franken die Kosten für individuelle Maßnahmen
(Maßnahmen medizinischer und beruflicher Art, Bei- träge für Sonderschulung usw.) betrafen, während der Restbetrag von 40 Mio Franken für die Beiträge an Institutionen und Organisationen sowie für die Durch- führungs- und Verwaltungskosten aufzuwenden war. An den Gesamteinnahmen von 301 Mio Franken waren beteiligt die Versicherten- und Arbeitgeberbeiträge mit
145 Mb, die Beiträge der öffentlichen Hand - entspre-
chend der halben Jahresausgabe mit 154 Mio und der von der Betriebsrechnung der AHV überwiesene Zinsanteil mit 2 Mio Franken. Die auf Grund der EO ausgerichteten Entschädigungen an Wehrpflichtige betrugen insgesamt 138 Mio Fran- ken. Anderseits stellte sich das Total der Einnahmen auf 150 Mio Franken, wovon 144 Mio die Leistungen der Beitragspflichtigen und 6 Mio Franken die Zinsen des Ausgleichsfonds der EO betrafen. Der gesamte Anlagenbestand des A u s g 1 e 1 c hs -
f o n d s der AHV - einschließlich der auf die IV und die EO entfallenden Anteile - belief sich Ende 1966 auf 7284 Mio Franken (Ende 1965: 7063 Mio Franken), wovon 7 182 Mio feste Anlagen und 102 Mio Depotgelder betrafen. Die festen Anlagen verteilten sich auf die ein- zelnen Kategorien folgendermaßen in Mio Franken: Eidgenossenschaft 206, Kantone 1120, Gemeinden 1026, Pfandbrief institute 2 178, Kantonalbanken 1403, öff ent- lichrechtliche Institutionen 54 und gemischtwirtschaft- liche Unternehmungen 1195. Die durchschnittliche Bruttorendite der festen Anlagen belief sich am 31. De- zember 1966 auf 3,55 Prozent gegenüber 3,47 Prozent am Ende des Vorjahres. - Die im Berichtsjahr erfolg- ten Neu- und Wiederanlagen kamen naturgemäß auch dem Ausbau der Infrastruktur zugute. Die Zuteilungen an Kantone und Gemeinden dienten hauptsächlich der Finanzierung von Schul- und Spitalbauten, der Förde- rung des Wohnungsbaues und der Errichtung von Al- tersheimen und -Siedlungen; bei den Darlehen an öf- fentlichrechtliche Körperschaften und Institutionen han- delte es sich vorwiegend um Finanzierung von Abwas- serreinigungs- und Kehrichtbeseitigungs-Anlagen.
401
2. Rechnungsergeb- Im ersten Kalenderhalbjahr 1967 wurden für Leistungen
nisse im ersten insgesamt 1202,4 Mio Franken (1055,4 Mio Im gleichen Halbjahr 1967 Zeitraum des Vorjahres) aufgewendet, wovon auf die AHV 961,0 (854,0) Mio, die IV 174,2 (140,6) und die EO 67,2 (60,8) Mio Franken entfielen. An Einnahmen gingen ein aus Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber 959,3 (863,9) Mio, aus Beiträgen der öf- fentlichen Hand für die AHV und IV 248,6 (233,3) Mio, aus Zinsen aus den Anlagen 121,0 (115,9) Mio und Rückzahlungen 10,2 (8,0) Mio Franken. Nach Bereitstellung der nötigen Kassenreserven war es dem Verwaltungsrat möglich, im ersten Halbjahr feste Neu- und Wiederanlagen im Betrage von 57,3 (99,0) Mio Franken zu tätigen. Der Gesamtbestand aller festen Anlagen betrug am 30. Juni 7 229,6 Mio Franken (7 182,4 Mio auf 31. De- zember 1966). Dieser Bestand verteilt sich auf die ein- zelnen Kategorien in Mio Franken wie folgt: Eidgenos- senschaft 205,5 (205,5), Kantone 1128,7 (1119,9), Ge- meinden 1044,9 (1026,0), Pfandbriefinstitute 2177,3 (2 178,2), Kantonalbanken 1417,5 (1403,5), öffentlich- rechtliche Institutionen 60,0 (54,1) und gemischtwirt- schaftliche Unternehmungen 1195,7 (1 195,2). Die durchschnittliche Rendite der festen Anlagen be- läuft sich am 30. Juni 1967 auf 3,57 Prozent gegen 3,55 Prozent Ende 1966.
Neue und baulich Aarau: Schulheim Fröhllchstraße 12. 10 interne und 19 erweiterte Institu- externe Plätze für Körperbehinderte, insbesondere Ce- tionen für die rebralgelähmte (Normalbegabte und Hilfsschüler). Er- Eingliederung öffnung im Juni 1967. Träger: Aargauische Stiftung für Invalider cerebral Gelähmte, Aarau. und Dauer- Bern: Vereinigte Blindenwerkstätten. Neue Dauerwerk- beschäftigung stätte mit 50 Arbeitsplätzen für Blinde und Sehschwa- Invailder ehe. Bürstenfabrikation, Korb- und Sesselflechten. Er- öffnung im Juni 1967. Ab 1. August 1967 wird das Pro- duktionsprogramm auf Metallbearbeitung für Körper- behinderte, Blinde und Sehschwache ausgedehnt. Unter- kunftsmöglichkeit für Blinde und Sehschwache Im Wohnheim des Bernischen Blindenfürsorgevereins, das sich im gleichen Gebäudekomplex befindet. Träger der Dauerwerkstätte: Genossenschaft Vereinigte Blinden- werkstätten, Bern. Delmont BE: Werkstätte für die berufliche Eingliede- rung «Les Castors». 15 Arbeitsplätze für hochgradig Geistesschwache französischer Muttersprache. Holz- und Metallbearbeitung, Anfertigung elektrischer Steckdosen, Zusammensetzen von Velorädern sowie Buchbinderei.
402
Kein Internat. Eröffnung: 16. August 1967. Diese Werk- stätte wird mit der Zeit in eine Dauerwerkstätte um- gewandelt werden. Träger: Association jurassienne de parents d'enfants mentalement ou physiquement handicaps, Delmont. Döttingen AG: Eingilederungs- und Dauerwerkstätte. Aniern- und Dauerwerkstätte mit 18 Plätzen für extern- wohnende Geistesschwache. Metallbearbeitung. Eröff- nung im Juni 1967. Träger: Vereinigung DAS BAND, Bern. La Chaux-de-Fonds NE: Centre ASt, Dauerwerkstätte mit Internat. 100 Arbeitsplätze für die Dauerbeschäfti- gung körperlich und geistig Behinderter französischer Muttersprache. Herstellung von Stahlmöbeln, Anferti- gung von Meßinstrumenten für die Uhrenbranche, Buch- druckerei und Buchbinderei, Schreinerei, Anfertigung von farbigen Holzstäbchen für den Rechenunterricht nach der Methode Cuisenaire, mechanische Werkstätte und Karosserie. Internat mit 50 Plätzen. Ferggerstelle für die Vermittlung von Heimarbeit an gegenwärtig
12 Personen. Aufnahme des Vollbetriebes: 1. August
1967. Träger: Genossenschaft «Centre ASI, Ateliers et
foyer pour handicaps», La Chaux-de-Fonds. Schaffhausen: Eingliederungs- und Dauerwerkstätte im Anna Stokar-Heim. 40 Plätze, davon 30 für die Ein- gliederung und 10 für die Dauerbeschäftigung Geistes- schwacher. Ausschließlich Lohnarbeiten. Metallbearbei- tung, Sesselflechten, Montage-, Kartonage- und Klebe- arbeiten. Internat mit 16 Plätzen für Eingliederungs- fälle. Aufnahme des Vollbetriebes im Juni 1967. Träger: Verein zur Förderung geistig Invalider, Schaffhausen. Strengelbach AG: Arbeitszentrum für Behinderte. Dauerwerkstätte mit 75 Arbeitsplätzen für körperlich Schwerbehinderte und Geistesschwache. Metallbearbei- tung, Kartonnagearbeiten und Montage von Elektro- apparaten. Dieser Werkstätte angeschlossen ist ein Heim mit 66 Betten, in welchem Schwerkörperbehinderte von ausgebildetem Pflegepersonal betreut werden. Eröff- nung im Juni 1967. Träger: Stiftung Arbeitszentrum für Behinderte, Strengelbach AG. Visp VS: Eingliederungsstätte für geistig behinderte Töchter und Jünglinge. 12 Plätze für die Eingliederung Geistesschwacher. Ausschließlich Lohnarbeit. Holz- bearbeitung und Montagearbeiten. Kein Internat. Eröff- nung im Juni 1967. Träger: Oberwalliser Verein zur Förderung geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, Brig.
403
•
Familienzulagen Im Kanton Schwyz sind die Kinderzulagen bei Tod, im Kanton Schwyz Unfall, Krankheit, Militärdienst, Arbeitslosigkeit und Ferien nach Erlöschen des Lohnanspruches noch für den laufenden und den folgenden Kalendermonat weiter zu bezahlen. Nach einem Beschluß des Regierungsrates vom 5. Juni 1967 besteht mit Wirkung ab 1. Juli 1967 bei K r a n k h e i t nach Aufgabe der Arbeit noch für den laufenden und die folgenden sechs Kalendermonate Anspruch auf Zulagen.
Famillenzulagen Der Landrat des Kantons Basellandschaft hat am 3. Juli im Kanton 1967 beschlossen, den gesetzlichen Mindestansatz der Basellandschaft Kinderzulage mit Wirkung ab 1. Juli 1967 von 25 auf
30 Franken je Kind und Monat zu erhöhen. Der gegen-
wärtige Ansatz des Arbeitgeberbeitrages der kantona- len Familienausgleichskasse von 1,5 Prozent bleibt bis auf weiteres unverändert.
Emanuel Bangerter t Am 18. Juli 1967 ist Emanuel Bangerter, Zentralpräsi- dent des Schweizerischen Verbandes evangelischer Ar- beiter und Angestellter in St. Gallen im Alter von 64 Jahren gestorben. Obwohl er seit längerer Zeit leidend war, erfolgte sein Hinschied völlig überraschend. Der Verstorbene gehörte seit 1956 als Vertreter der Arbeit- nehmer der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV sowie verschiedener ihrer Ausschüsse an. 1964 bis 1966 wirkte er in der Eidgenössischen Experten- kommission für die Revision der IV mit; seit 1966 war er Mitglied der Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversiche- rung.
Personelles Der Bundesrat hat als Vertreter des Bundes in den folgenden gemeinnützigen Institutionen gewählt: - im Vorstand der Schweizerischen Vereinigung Pro Infirmis: Nationalrat Georg B r os i, Klosters, undDr. Albert Granacher, Bern; - in der Stiftungskommission der Schweizerischen Stiftung Pro Juventute: Direktor D r. med. Ar - nold 5 a u t e r, Bern, und alt Nationalrat D r. Aymon de Senarclens, Genf. Frau Hedy Ochsner, Leiterin der Ausgleichskasse Ta- bak, hat sich wieder verheiratet und heißt Frau H e d y Latscha-Ochsner.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Invalidenversicherung,
Versieherungsmässige Voraussetzungen für den Leistungsbezug
Urteil des EVG vom 22. März 1967 i. Sa. L. und E. L. Art. 8, Buchst. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit und Art. 9 des Schlußprotokolls vom 14. De- zember 1962. Bei der Beurteilung des Wohnsitzes im Sinne dieser Bestimmung ist auf Art. 23 ZGB abzustellen. Art. 24 ZGB ist dabei unbeachtlich: es genügt weder der fiktive Wohnsitz noch der Auf- enthalt als Wohnsitz. Die Zwillingsschwestern L. und EL L., Kinder italienischer Eltern, wurden am 16. April 1965 im Spital von L vorzeitig mit einem Gewicht von weniger als 2000 Gramm geboren. Der vom Vater der Kinder gemäß Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 2, Ziffer 494 GgV geltend gemachte Anspruch be- urteilt sich nach Art. 8, Buchst. a, Abs. 2 des Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962. Über die Domizilverhältnisse der Eltern der Kinder geht folgendes hervor. Der Vater der Kinder reiste erstmals am 12. November 1963 in die Schweiz ein, um sich hier als Saisonarbeiter zu betätigen. Er begab sich Ende 1964 sowohl wie Ende 1965 für die übliche Zeit nach Italien. Während seines dortigen Aufenthaltes 1964/65 verheiratete er sich mit einer Italienerin, der späteren Mutter der Zwillinge, die seit dem 13. Oktober 1961 am selben Ort, wo er gearbeitet hatte, erwerbstätig gewesen war, vom Urlaub ab- gesehen, den sie für ihre Verheiratung nahm. Auf den 15. April 1965 kündigte sie das Dienstverhältnis in der Absicht, zur Niederkunft nach Italien zu gehen. Die Frühgeburt hinderte sie daran. Im August 1965 verließ die Frau mit den beiden Kindern die Schweiz und kehrte dorthin anscheinend nicht mehr zurück. Die gemeinsame Wohnung der Eheleute wurde im selben Zeit- punkt aufgegeben. Die beanspruchten Eingliederungsmaßnahmen wurden durch Verfügun- gen vom 17. Januar 1966 mit der Begründung fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz abgewiesen und von der Rekursbehörde bestätigt. In der Berufung wird geltend gemacht, es fehle eine Bestimmung im Abkommen darüber, daß der Saisonarbeiter keinen Wohnsitz in der Schweiz habe. Sie stünde im Widerspruch zu der den schweizerischen Wohnsitz von Saisonarbeitern im- plizierenden Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten, wie im Schuld- und Konkursrecht oder im Familienrecht. Es müßte von Fall zu Fall geprüft werden, ob der Saisonarbeiter nicht doch Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB besäße. - Der Vater der Kinder habe jedenfalls in der maßgeblichen Zeit zu keinem Ort in Italien eine nähere Beziehung gehabt als zu R, wo
405
er gearbeitet und mit seiner Ehefrau gewohnt habe. Während seines Auf- enthalts in Italien wohne er bei seinem Vater, die Frau mit den Kindern bei ihren Eltern. Er hätte daher in Italien keinen Wohnsitz im Sinne von Art. 43 CC. it. Schließlich habe die Mutter der Zwillinge in der Schweiz bis zur Eheschließung unbestreitbar Wohnsitz gehabt. Es widerspreche dem Wesen des Sozialversicherungsrechts, auf die durch die Verheiratung formell eingetretene Wohnsitzänderung abzustellen. Für die Frau habe zudem kei- nerlei Verpflichtung bestanden, dem Saisonarbeiterstatut Ihres Ehemannes gemäß, ebenfalls die Schweiz zu verlassen. Es wäre zu prüfen, ob ihr Auf- enthalt in der Schweiz nicht schon deshalb als genügende Wohnsitznahme gelten dürfte, weil für ihren Mann, - wenn ihm kein schweizerischer Wohn- sitz zuerkannt werden sollte - überhaupt kein Wohnsitz im Sinne von Art. 23 ZGB nachweisbar sei. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen:
1. Streitig ist, ob L. und E. L. die versicherungsmäßigen Voraussetzungen
für den Anspruch auf Leistungen der schweizerischen 1V erfüllen, wie sie in Art. 8, Buchst. a, Abs. 2 des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 für minderjährige Kinder auf- gestellt sind. Danach steht diesen ein Anspruch auf Eingliederungsmaß- nahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie u. a. daselbst entweder invalid geboren sind oder sich seit der Geburt un- unterbrochen aufgehalten haben. Die Berufung ist somit nur dann begründet, wenn die beiden Zwillingsschwestern zur Zeit der Geburt in der Schweiz wohnhaft waren. Gemäß Ziffer 9 des Schlußprotokolls zum erwähnten Ab- kommen ist der in Art. 8, Buchst. a derselben enthaltene Ausdruck «Wohn- sitz haben» im Sinne des schweizerischen ZGB zu verstehen, nach welchem «sich der Wohnsitz grundsätzlich an dem Ort befindet, an dem sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält». Für die Anspreche- rinnen bedeutet dies, daß sie zur Zeit der Geburt dann Wohnsitz in der Schweiz hatten, wenn sich ihr Vater damals in dieser Absicht hier aufhielt (Art. 25, Abs. 1, ZGB). Richtet sich somit der Wohnsitz der Berufungsklägerinnen nach dem- jenigen des Vaters, so war dieser als Saisonarbeiter, für sich allein betrachtet, nicht in der Lage, gemäß der grundsätzlichen Begriffsbestimmung in Ziffer 9 des Schlußprotokolls die Absicht dauernden Verbleibens in der Schweiz zu haben. Wie das EVG in einem andern Urteil (ZAK 1964, S. 356) erkannt hat, kann ein ausländischer Arbeiter, dem die zuständige Behörde die Stel- lung eines Saisonarbeiters zuerkennt, in der Schweiz keinen zivilrechtlichen Wohnsitz begründen. Zu demselben Ergebnis ist das Gericht schon zuvor in einem Entscheid gelangt, der sich mit der Bestimmung des Gerichts- standes bei der von einem (italienischen) Saisonarbeiter gegen die Schweize- rische Unfaliversicherungsanstalt gerichteten Klage zu befassen hatte (EVGE 1963, S. 20). Nach den Ausführungen in der Berufungsschrift wäre die eben zitierte Praxis des EVG nicht gerechtfertigt. Es besteht indessen kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen: Wohl wird beispielsweise in BGE 49
1 433 gesagt, auch der Saisonangestellte könne am Arbeitsort Wohnsitz
haben, und bei G. Weiss (Entscheidungen zum ZGB und OR Bd. 1, S. 133,
406
Ziffer 389) wird ein kantonales Urteil zitiert, laut welchem öffentlich-recht- liche, insbesondere Polizeivorschriften, nicht maßgebend sind für die Be- stimmung des zivilrechtlichen Wohnsitzes. Auch wird in BGE 73 111/160/61 und 74 III 18 ff., erklärt, daß unter Umständen selbst eine bloße Toleranz- bewilligung die Begründung eines schweizerischen Wohnsitzes gemäß Art. 23 ZGB nicht hindere, dies freilich in einem Rechtsgebiet, wo - gemäß S. 20 des letztgenannten Entscheides - der «Zweck der Vorschrift» es nicht als gerechtfertigt erscheinen ließe, an die Voraussetzungen der Wohnsitzbegrün- dung einen strengen Maßstab anzulegen. Andererseits genügt aber der Aufenthalt bloß zur Verfolgung von Sonderzwecken nicht, «auch nicht aus- schließlich zum Broterwerb oder zur Berufsausübung», wie Egger, Kommen- tar zum ZGB, Band 1, N 26 zu Art. 23 ZGB, hervorhebt. Aehnlich BGE 69
1 78, wo gesagt wird, selbst wenn der Zweck des Unterhaltserwerbs an sich
dauernder Natur sei, so vermöge der seiner Verwirklichung dienende Auf- enthalt diesen nicht zum zivilrechtlichen Wohnsitz zu erheben, «wenn zum voraus feststeht, daß der Zweck am betreffenden Ort aus im Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend während einer bestimmten Zeit verwirklicht werden kann, wie dies speziell bei den Saisonarbeitern der Fall ist». Zum gleichen Ergebnis ist auch BGE 79 126 gelangt. Sozialversicherungsrechtlich war es daher angemessen, für die Wohn- sitzbegründung die terminierte Aufenthaltsbewilligung des ausländischen Saisonarbeiters nicht als ausreichend zu betrachten, und zwar deshalb, weil der fremdenpolizeiliche Status eben auch die Natur des Arbeitsverhältnisses prägt. Auch wenn Art. 23 ZGB die Grundlage für die Auslegung des Wohn- sitzbegriffes ist, wie im Schlußprotokoll ausdrücklich vereinbart, so ist doch auch in diesem Rahmen nicht zu übersehen, daß der hier maßgebende Zweck der öffentlich-rechtlichen Sozialversicherung keine Differenzierung im Sinne der Erleichterung des Wohnsitzes erheischt (vgl. Egger In N 8 und 19 zu Art. 23 ZGB). In diesem Zusammenhang mag interessieren, daß BGE 91 1 81 ff. ein kantonales Gesetz, das für ausländische Arbeitnehmer, welche keine frem- denpolizeiliche Niederlassungsbewilligung besitzen, die Besteuerung an der Quelle vorsieht, als nicht gegen die Rechtsgleichheit verstoßend (Art. 4 BV) erachtet hat.
2. Es fragt sich nurmehr, ob der vorliegende Rechtsstreit nicht doch
anders zu entscheiden sei, weil L. L. eine Frau heiratete, von der anzunehmen ist, daß sie vor der Eheschließung Wohnsitz In der Schwein begründet hatte. Allgemein gefaßt lautet somit die Frage, ob ein Ehemann, der fremdenpollzei- lich unter dem Statut des Saisonarbeiters steht, trotz seiner Ausreisepflicht Wohnsitz in der Schweiz begründen könnte, wenn seine Ehefrau, gegebenen- falls mit den Kindern, wegen ihrer Ganzjahresbewllligung in der Schweiz bleibt. Zugunsten der Wohnsitzbegründung eines solchen Saisonarbeiters könnte angeführt werden, der fremdenpolizeiliche Zwang trete zurück vor der Tatsache, daß durch das Verbleiben der Familie in der Schweiz auch der Lebens-Mittelpunkt daselbst liege (Egger, N 19 zu Art. 23 ZGB). Immer- hin ist grundsätzlich davon auszugehen, daß die Ehefrau - welchen Wohn- sitz sie vor der Verheiratung auch gehabt habe - diesen mit der Ver- ehelichung verliert und demjenigen des Ehemannes folgt. Dies ist der Grund,
407
der das EVG in einem Entscheid (EVGE 1963, S. 20) veranlaßte, den fort- dauernden Aufenthalt in der Schweiz von Frau und Kind eines ausländischen Saisonarbeiters als unerheblich zu erklären. Es erübrigt sich indessen, die aufgeworfene Frage nochmals zu über- prüfen: Zu dem für den Wohnsitz maßgebenden Zeitpunkt der Geburt der Berufungsklägerinnen am 16. April 1965 - hatte deren Mutter das Dienst- -
verhältnis bereits quittiert und beabsichtigte zugestandenermaßen, zur Ge- burt nach Italien zu reisen. Nach den äußern Umständen, auf die es für den Rückschluß auf die Absicht dauernden Verbleibens ankommt, handelte es sich hierbei nicht nur um eine vorübergehende Ausreise. Dies beweist der Umstand, daß sich die Frau in der Folge im August 1965 mit den Kindern nach Italien begab, ohne daß behauptet wurde, sie sei seither in die Schweiz zurückgekehrt; auch wurde die eheliche Wohnung -ebenfalls im August
1965 aufgegeben.
-
Aus dem Gesagten erhellt, daß die Ausgleichskasse dadurch, daß sie ihre abweisenden Verfügungen vom 17. Januar 1966 auf das Fehlen des schwei- zerischen Wohnsitzes des Vaters der Zwillinge stützte, im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens gehandelt hat. Daß bei der Beurteilung von Tatbeständen wie dem vorliegenden der Wohnsitz gemäß Art. 24 ZGB nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich klar aus Ziffer 9 des Schlußprotokolls, welche einzig und allein Art. 23 ZGB als anwendbar erklärt, wodurch der Verwaltung Nachforschungen im Auslande erspart werden. Grundsätzlich genügt somit 1V-rechtlich weder der fiktive Wohnsitz noch der Aufenthalt an Stelle des Wohnsitzes.
Eingliederung
Urteil des EVG vom 26. April 1967 i. Sa. M. S. 1 Art. 13 IVG. Minderjährige Versicherte, die an Morbus Perthes (Hüftgelenkserkrankung) leiden, haben keinen Anspruch auf Lei- stungen gemäß Art. 13 IVG. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 1) Art. 12 IVG. Bei minderjährigen Versicherten können medizinische Vorkehren, die der Vermeidung eines bevorstehenden Defektzustan- des dienen, auch dann Eingliederungsmaßnahmen sein, wenn noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt. Vorausgesetzt wird, daß die Vorkehren einmalig oder nur während begrenzter Zeit zu wieder- holen sind und daß ihre Durchführung aus medizinischen oder be- ruflichen Gründen angezeigt ist. Bestätigung der Praxis. (Er- wägung 2) Art. 54 IVG. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen hat eine Ver- fügung so zu gelten, wie sie nach ihrem gemeinverständlichen Wort- laut und nach Treu und Glauben zu verstehen ist. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 3)
1 Vgl. dazu die Durchführungsfrage auf S. 393
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Die 1958 geborene Versicherte, die am 18. Januar 1965 wegen Morbus Perthes ins Kantonsspital eingeliefert worden war, wurde am 20. Januar 1965 bei der IV angemeldet. Ihr Vater ersuchte um Gewährung von Hilfsmitteln und medizinischen Maßnahmen. Nachdem die 1V-Kommission einen Bericht des Kantonsspitals eingeholt hatte, faßte sie einen Beschluß, der dem Vater der Versicherten von der Ausgleichskasse am 22. April 1965 in nachstehender Form eröffnet wurde: «Aufgrund des Bundesgesetzes über die IV erhalten Sie gemäß den Fest- stellungen der 1V-Kommission des Kantons X folgende Leistungen für Ihre Tochter.
Eingliederungsmaßnahmen
- tYbernahme der Kosten für: Leistungen bis zunächst 31. März 1970; Kon- trollen im Hinblick auf das Hilfsmittel Thomasbügel (Ersatz und Reparatur). Vor der definitiven Anschaffung ist dem Sekretariat der 1V-Kommission jeweils ein Kostenvoranschlag einzureichen. - Durchführende Stelle: Kantonsspital, Chirurgische Abteilung. - Rechnungstellung: Das Spital stellt dem Sekretariat der 1V-Kommission Rechnung gemäß 1V-Tarif.» Diese Verfügung wurde nicht angefochten. Am 4. Oktober teilte das Kantonsspital der 1V-Kommission mit, die Versicherte werde zur Weiterbehandlung ins Bad Y verbracht. «Wir bitten Sie, die Verfügung resp. Gutsprache laut separater Abmachung mit diesem Heim zuzustellen.» Der Vater der Versicherten gab der 1V-Kommission am 13. Oktober 1966 bekannt, er habe sein Kind am 11. Oktober «im Bad Y ab- geholt.» Mit Verfügung vom 2. November 1966 eröffnete die Ausgleichskasse dem Vater der Versicherten, die 1V-Kommission habe das Gesuch um Gewährung medizinischer Maßnahmen abgelehnt. Die Begründung lautete: «Da es sich um kein Geburtsgebrechen handelt, können medizinische Maßnahraen nicht von der IV übernommen werden. Hilfsmittel: In bezug auf Thomasbügel hat die Verfügung vom 22. April 1965 noch Gültigkeit.» Der Vater der Versicherten beschwerte sich und ersuchte, «die mir mit obiger Verfügung abgesprochenen 1V-Leistungen meiner Tochter weiterhin zu gewähren, wenigstens bis zum 31. März 1970, wie Sie in der Eingliede- rungsmaßnahme vom 22. April 1965 sichergestellt haben.» Am 7. Februar
1967 wies die kantonale Rekurskommission die Beschwerde ab, weil kein
Geburtsgebrechen und auch keine bloß während begrenzter Zeit notwendige Behandlung in Frage stünden. Der Vater der Versicherten hat Berufung eingelegt, die das EVG auf Grund folgender Erwägungen guthieß:
1. Gemäß Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf
alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maß- nahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Im Bericht des Kantonsspitals vom 12. Februar 1965 wurde die Diagnose «Perthes links» und im Bericht vom 22. September 1966 die Diagnose «Perthes
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an beiden Hüften» gestellt. Die Frage, ob «ein Geburtsgebrechen gemäß Verordnung über Geburtsgebrechen» vorliege, ist in beiden Auskünften ver- neint. Im zweiten Bericht wollte der unterzeichnende Arzt anscheinend zum Ausdruck bringen, der Morbus Perthes könnte doch ein «Geburtsgebrechen» sein. Welche Tragweite dieser Äußerung zukomme, kann dahingestellt blei- ben, da auch der Arzt das Bestehen eines Listengebrechens verneint hat. Das BSV wirft die Frage auf, ob nicht Ziffer 123 oder Ziffer 183 GgV differenzialdiagnostisch in Betracht zu ziehen seien, kommt dann aber aus einleuchtenden Erwägungen zum Schluß, die Versicherte leide an Morbus Perthes und mithin nicht an einem Listengebrechen. Dem ist beizupflichten. Es besteht kein Anlaß, auf die bisherige Rechtsprechung zurückzukommen, wonach Minderjährige, die an der Perthes'schen Krankheit leiden, keine Leistungen gemäß Art. 13 IVG beanspruchen können.
2. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG haben (minderjährige und mündige) Ver-
sicherte «Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behand- lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.» Darnach übernimmt die IV in der Regel nur unmittelbar auf die Beseiti- gung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle ge- richtete einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren, sofern diese - nach Beendigung der Phase des labilen pathologischen Ge- schehens - die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG voraussehen lassen. Bei minderjährigen Versicherten erfordert Art. 5, Abs. 2, IVG eine entsprechende Differenzierung dieser Regel. In solchen Fällen können medizinische Vorkehren, die der Ver- meidung eines bevorstehenden Defektzustandes dienen, auch dann Eingliede- rungsmaßnahmen sein, wenn noch labiles pathologisches Geschehen vorliegt. Vorausgesetzt wird, daß die Vorkehren einmalig oder nur während begrenzter Zeit zur wiederholen sind (vgl. Art. 2, Abs. 1, IVV) und daß ihre Durch- führung aus medizinischen oder beruflichen Gründen angezeigt ist (EVGE 1966, S. 212/13; ZAK 1966, S. 615). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte für die Annahme, daß man dem Leiden der Berufungsklägerin durch einen einmaligen Eingriff oder durch zeitlich begrenzte Maßnahmen beikommen könnte. Indessen hat die Vor- instanz mit Recht den Fall vorbehalten, daß eine operative Behandlung der Krankheit ernsthaft in Frage käme. Die 1V-Kommission pflichtet dieser Auffassung übrigens bei, wie sich aus der Vernehmlassung der Ausgleichs- kasse vom 9. März 1967 ergibt. 3a. Somit hatte die Berufungsklägerin am 2. November 1966, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, weder gemäß Art. 13 noch nach Art. 12 IVG Anrecht auf medizinische Maßnahmen. Damit ist jedoch nicht entschieden, daß sie überhaupt keinen entsprechenden Anspruch besaß. In der Beschwerdeschrift machte sie nämlich geltend, die IV habe ihr mit Verfügung vom 22. April 1965 solche Maßnahmen zumindest bis Ende März
1970 zugesprochen. Es ist zu prüfen, ob dieser Einwand stichhaltig sei.
b. Nach der Rechtsprechung hat eine Verfügung so zu gelten, wie sie laut ihrem gemeinverständlichen Wortlaut sowie gemäß Treu und Glauben
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zu verstehen ist (vgl. ZAK 1966, S. 339). Dieses Prinzip ergibt sich aus all- gemeinen Rechtsgrundsätzen. Es bedeutet unter Umständen eine Beschrän- kung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit durch das Gebot von Treu und Glauben. Liegt ein entsprechender Tatbestand vor, so haben die rechts- anwendenden Organe - nötigenfalls von Amtes wegen - zu untersuchen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Voraussetzungen für die Anwendung des erwähnten Prinzips gegeben seien. c. Der Vater der Versicherten versah im «Einlageblatt zur Anmeldung für Minderjährige» die Rubriken «Medizinische Maßnahmen» und «Hilfs- mittel» mit je einem Kreuz. Dadurch stellte er klar, was für Leistungen er für sein Kind beanspruchte. Demgemäß hatte die 1V-Kommission (zumindest) hinsichtlich dieser zwei Begehren einen Beschluß zu fassen und eine Ver- fügung der zuständigen Ausgleichskasse zu erwirken (vgl. Rz 174 des Kreis- schreibens über das Verfahren, das vom BSV erlassen worden und am 1. April 1964 in Kraft getreten ist). Nach der Verwaltungspraxis ist ferner «über die Ansprüche der Versicherten.. auch wenn verschiedene Leistungen .‚
in Frage stehen, nach Möglichkeit gleichzeitig zu befinden» (Rz 175 des genannten Kreisschreibens). d. Durch Verfügung vom 22. April 1965 wurde dem Vater der Ver- sicherten mitgeteilt, es würden folgende Leistungen gewährt: «Eingliederungsmaßnahmen. Übernahme der Kosten für: Leistungen bis zunächst 31. März 1970, Kontrollen im Hinblick auf das Hilfsmittel Thomas- bügel etc.» Als durchführende Stelle war das Kantonsspital genannt, das «dem Sekretariat der 1V-Kommission Rechnung gemäß 1V-Tarif» stellen werde. Der Vater der Berufungsklägerin nahm an, die «Eingliederungsmaßnah- men» bezögen sich sowohl auf Hilfsmittel als auch auf medizinische Maß- nahmen, zumal er Leistungen beider Kategorien beansprucht hatte und in der Verfügung kein Vorbehalt hinsichtlich der medizinischen Maßnahmen ge- macht worden war. Das Kantonsspital, das eine Kopie der Verfügung erhielt, verstand diese offensichtlich ebenso; denn nur auf diese Weise läßt es sich erklären, daß das Spital die Rechnung... betr. «Behandlung und Pflege von M. 5.» vom 21. Oktober 1966 der 1V-Kommission zustellte und diese zuvor noch über die Verlegung des Mädchens ins Bad Y orientiert hatte. Anscheinend faßte sogar die 1V-Kommission selber die Verfügung so auf, wie sich aus dem Vermerk in der späteren Verfügung vom 2. November 1966 ergibt, der lautet: «Hilfsmittel: In bezug auf Thomasbügel hat die Verfügung vom 22. April 1965 noch Gültigkeit.» Hinzu kommt, daß die 1V-Kommission, obschon sie offenbar ohne Verzug von der am 5. August 1966 erfolgten neuen Hospitalisierung des Kindes verständigt und über die Natur des Leidens bereits seit Mitte Februar 1965 orientiert worden war, die Behand- lung in der Anstalt erst nach deren Abschluß ablehnte. Unter solchen Umständen läßt sich nicht bestreiten, daß der Vater der Berufungsklägerin die Verfügung vom 22. April 1965 füglich so verstehen konnte, wie er es in der Beschwerdeschrift geltend gemacht hat. Dies hat in rechtlicher Hinsicht zur Folge, daß die bis zum Erlaß der Verfügung vom 2. November 1966 durchgeführten medizinischen Vorkehren von der IV übernommen werden müssen. Etwas anderes ließe sich angesichts der
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konkreten Situation mit dem Gebot von Treu und Glauben nicht vereinbaren. Es wird Sache der Verwaltung sein, die entsprechenden Kosten zu ermitteln und darüber im Sinne der Erwägungen zu verfügen.
Urteil des EVG vom 15. März 1967 i. Sa. P. F. Art. 16 IVG und Art. 5, Abs. 2, IVV. Die Mehrkosten einer erst- maligen beruflichen Ausbildung sind grundsätzlich in der Weise zu ermitteln, daß die Auslagen des Invaliden für seine Ausbildung mit denjenigen Auslagen verglichen werden, die ohne Invalidität bei einer gleichartigen Ausbildung entstanden wären. Hat der Versicherte schon vor Eintritt der Invalidität eine Ausbildung be- gonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so sind die Mehrkosten von dieser Grundlage aus zu berechnen, sofern für die getroffene Berufswahl die konkrete Invalidität entscheidend war. (Erwägung 2) Der 1944 geborene Versicherte, dessen Vater Eigentümer eines mittleren Bauernbetriebes ist, erkrankte im Alter von zwei Jahren an Kinderlähmung. Betroffen wurde nur das rechte Bein, das in der Folge wiederholt operiert werden mußte. Der Versicherte besuchte die Primarschule während fünf Jahren. Alsdann trat er in ein Kollegium ein. Die IV-Kommission-gewährte ihm «chirurgische Korrekturen am rechten Fuß» sowie «schuhorthopädische Maßnahmen». Ferner sprach sie einen Beitrag an die invaliditätsbedingten Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung zu, der das Schulgeld, die Auslagen für das Schulmaterial und einen Teil der Internatskosten um- faßte. Im Sommer 1964 bestand der Versicherte die Maturitätsprüfung des Typus A. Schon am 17. Januar 1964 hatte er die 1V-Kommission ersucht, ihm einen Beitrag für das geplante Studium eines Kulturingenieurs an der Hochschule X zu gewähren. Die IV-Regionalstelle klärte die Verhältnisse ab. Am 13. April 1964 teilte sie der 1V-Kommission mit, der Versicherte habe sich «nach mehreren Gesprächen... auf den Beruf des Apothekers festgelegt». Dafür sei er geistig und charakterlich geeignet. Da er, wäre er nicht invalid, schon im Erwerbsleben stünde, habe die IV alle Kosten der erstmaligen Aus- bildung (d. h. 25 020 Franken) zu übernehmen. Daraufhin gab die 1V-Kom- mission dem Versicherten anfangs Mai 1964 u. a. folgendes bekannt: «Die 1V-Kommission hat sich am 1. Mai 1964 grundsätzlich damit ein- verstanden erklärt, daß Sie den Apothekerberuf wählen. Sie können damit rechnen, daß die 1V die Studiengelder übernehmen wird (ca. 5 420 Franken); ferner die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Studiendauer und die Reisespesen zum Wochen- urlaub. Erst die Verfügung, welche die kantonale Ausgleichskasse Freiburg zu gegebener Zeit eröffnen wird, wird Ihren Anspruch auf diese Leistung be- gründen.» Das BSV, dem der Fall noch vorgelegt wurde, kam zum Schluß, bei der Berechnung der Mehrkosten sei -gemäß Rz 22 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art «von den Kosten einer -
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gleichartigen Ausbildung auszugehen». In der Folge beauftragte die IV- Kommission die IV-Regionalstelle, die Mehrkosten nach den Kriterien des Bundesamtes neu zu berechnen. Die IV-Regionalstelle errechnete für die ersten vier Studiensemester einen Mehrkostenbeitrag von insgesamt 3 692 Franken. Nach Rücksprache mit dem Versicherten, der das Apothekerstudium im Oktober 1964 begonnen hatte, gelangte die 1V-Kommission zur Überzeu- gung, die Kosten für die Unterkunft betrügen nicht bloß 1 600 Franken, wie die IV-Regionalstelle angenommen hatte, sondern 2 570 Franken. Die IV- Kommission beschloß deshalb, die zu übernehmende Summe für die Zelt vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 1966 betrage «höchstens 4 662 Franken gemäß Kosten- vergleich, der Ihnen (d. h. dem Versicherten) zur Kenntnis gebracht worden ist». Diesen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 30. Dezember 1965. Der Versicherte beschwerte sich und beantragte, «die IV habe die ge- samten Kosten des Apothekerhochschulstudiums (Studiengelder, Laborgebüh- ren, Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Reisespesen zum Wochen- Urlaub) für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis zum 31. Juli 1966 zu tragen». Am 25. November 1966 hieß die kantonale Rekurskommission die Beschwerde teilweise gut und erhöhte den in der Verfügung genannten Betrag um 800 Franken, «für Studiengebühren, Prüfungs- und Materialkosten, dies für die Zeit vom 1. Juli 1964 bis 31. Juli 1966». Die Begründung läßt sich wie folgt zusammenfassen: Es dürfe mit größter Wahrscheinlichkeit angenommen werden, daß der Versicherte, wäre er nicht invalid geworden, «Studien und Lehren gemacht hätte (Lehrer-Seminar, Technikum, Handelsschule usw.), welche zu einem der erwähnten Berufe geführt hätten». Die entsprechenden Kosten («Schulgelder und verschiedene Gebühren»), die «Immerhin nahezu die Hälfte der Auslagen für die Universität erreicht» hätten, wären von den Eltern des Versicherten zu tragen gewesen. In Anwendung von Art. 5, Abs. 2, IVV in fine könne man «die durch die Invalidität in diesem Aus- gabensektor verursachten Mehrkosten auf 800 Franken schätzen». Das BSV hat Berufung eingelegt. Es beantragt, die Verfügung vom 30. Dezember 1965 sei wiederherzustellen. In seiner Antwort macht der Versicherte geltend, es sei offensichtlich, daß er ohne Invalidität kein Hochschulstudium begonnen hätte. Anderseits habe die IV nicht erwarten können, «daß Ich nach erfolgreichem Abschluß des Mittelschulstudiums und der Matura auf einen Beruf verzichte, der ein Hochschulstudium bedingt». Die IV habe denn auch sein Studium an der Mittelschule durch Beiträge erleichtert und ihn davon abgehalten, Kultur- ingenieur zu werden, «eben weil die körperliche Behinderung meine Berufs- möglichkeiten einschränkt». Sollte man in diesem Punkte Zweifel haben, so wäre ein entsprechendes Gutachten einzuholen. Daß die Rekurskommission auch die Auslagen für Studiengebühren und Schulmaterial als invaliditäts- bedingt betrachtet habe, sei grundsätzlich richtig. Doch sei unklar, wie sie auf den Betrag von 800 Franken gekommen sei. «Aus diesen Gründen be- antrage ich, die Akten seien der 1V-Kommission zu übergeben, mit dem Auftrag, die Frage nochmals zu prüfen, von der Annahme ausgehend, mein Hochschulstudium sei vollumfänglich als eine notwendige Maßnahme der beruflichen Eingliederung zu betrachten».
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Das EVG hieß die vom BSV eingereichte Berufung aus folgenden Er- wägungen gut. Laut Art. 9, Abs. 1, IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte nach Maßgabe der folgenden Bestimmu n- gen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, «soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern». Versicherte, «die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung im wesentlichen Umfange zusätzliche Kosten entstehen», haben Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung ihren Fähigkeiten entspricht (Art. 16 IVG). Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluß der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5, Abs. 1, IVV). Art. 5, Abs. 2, IVV lautet: «Einem Versicherten erwachsen aus der erstmaligen beruflichen Aus- bildung im wesentlichen Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwen- dungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um mindestens 240 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität für eine gleichartige Ausbildun g gewesen wären. Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Grundlage für die Berechnung der durch die Invalidität bedingten zusätz- lichen Aufwendungen.» In EVGE 1965, S. 117, wurde entschieden, wie Art. 5, Abs. 2, IVV zu verstehen ist. Im Regelfall sind die invaliditätsbedingten Mehrkosten in der Weise zu ermitteln, daß die Auslagen des Invaliden für seine Ausbil- dung mit den Aufwendungen verglichen werden, die ohne Invalidität bei einer gleichartigen Ausbildung entstanden wären. Von der Regel sind nur zwei Ausnahmen vorgesehen. Wenn der Versicherte schon vor Eintritt der Invalidität eine Ausbildung begonnen hatte oder wenn er ohne Invaliditä t offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten hätte, so sind die Mehrkosten von dieser Grundlage aus zu berechnen. In den beiden Fällen kann es sich aber nicht um Mehrkosten handeln, die infolge einer beliebigen beruflichen Ausbildung entstehen. Vielmehr muß für die getroffene Berufs- wahl die konkrete Invalidität entscheidend gewesen sein. Die IV gewährt den Versicherten grundsätzlich nur die dem jeweiligen Eingliederungszwe ck angepaßten notwendigen Maßnahmen (Art. 9, Abs. 1, IVG und EVGE 1966, S. 103, Erwägung 2, ZAK 1967, S. 83). So erlaubte es das Gesetz nicht, einem Versicherten wegen seines Gebrechens eine Ausbildung zuteil werden zu lassen, die besser ist als jene, über die seine Berufsgenossen im Durch- schnitt verfügen (EVGE 1963, S. 202, Erwägung 1, ZAK 1964, S. 92). Hin- sichtlich der Umschulung im Sinne von Art. 17 IVG hat das Gericht entschie- den, daß der Versicherte den Beruf, in dem er zumutbarerweise eingeglied ert ist, nicht beliebig aufgeben und für den Berufswechsel Eingliederungsmaß - nahmen beanspruchen kann. Dem Sinn dieser Praxis widerspräche es, die Mehrkosten gemäß dem zweiten Satz von Art. 5, Abs. 2, IVV zu berechnen , wenn das vom Versicherten gewählte Ausbildungsziel nicht invaliditä ts-
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bedingt ist. Ein solches Vorgehen würde zudem die Gefahr rechtsungleicher Behandlung mit sich bringen. Deshalb müssen die Mehrkosten dann, wenn das Ausbildungsziel nicht invaliditätsbedingt ist, prinzipiell auf Grund des ersten Satzes von Art. 5, Abs. 2, IVV ermittelt werden.
3. Der Versicherte beabsichtigt, Apotheker zu werden. Es ist unbestrit-
ten, daß er sich für diesen Beruf eignet. Selbst wenn man aber davon aus- ginge, daß er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Aus- bildung erhalten hätte, können die Mehrkosten doch nicht gemäß dem zweiten Satz von Art. 5, Abs. 2, IVV bestimmt werden. Das akademische Studium des Berufungsbeklagten ist nämlich nicht durch dessen Invalidität bedingt. Die verhältnismäßig leichteren, auf das rechte Bein beschränkten Schäden vermögen das hochgestellte Ausbildungsziel offensichtlich nicht zu begründen. Angesichts der Invalidität und der persönlichen Umstände wären dem Ver- sicherten - vom Standpunkt des IVG aus betrachtet - wesentlich be- scheidenere Berufe zuzumuten gewesen. Der Versicherte macht dagegen geltend, die IV habe sein Studium an der Mittelschule durch Beiträge erleich- tert und ihn davon abgehalten, Kulturingenieur zu werden. Sie habe nicht erwarten können, daß er auf ein Hochschulstudium verzichte. Dieser Argu- mentation pflichtet anscheinend auch die Vorinstanz bei, wenn sie sagt: «Es stünde in einem gewissen Maß in Widerspruch zu den früheren Verfü- gungen, nunmehr zu sagen, der Rekurrent hätte ebensogut auch den Beruf eines Drogisten oder eines Laboranten wählen können.» Es ist zu prüfen, ob die an sich klare Rechtslage angesichts des Verhaltens der Organe der IV im vorliegenden Fall einer Modifizierung bedürfe. 4a. Das Handeln der Verwaltung hat dem Gesetz zu entsprechen. Daraus folgt, daß grundsätzlich die gesetzliche Regelung - und nicht eine davon abweichende Auskunft - für die Rechtsstellung des Bürgers maßgebend ist. Indessen ist auch im Verwaltungsrecht der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten. Rechtsprechung und Doktrin anerkennen, daß die falsche Aus- kunft einer Verwaltungsbehörde unter Umständen bindenden Charakter hat, wenn der Bürger sich darauf verließ. Das gilt dann, wenn die Amtsstelle für die Erteilung der Auskunft zuständig war, wenn der Bürger die Unrichtigkeit des Bescheides nicht ohne weiteres erkennen konnte und wenn er im Ver- trauen auf die vorbehaltlose Auskunft eine Disposition traf, die nicht rück- gängig gemacht werden kann (vgl. BGE 91 1 136 sowie Imboden, Schweizeri- sche Verwaltungsrechtsprechung, 2. Auflage, Nr. 54). Im vorliegenden Fall teilte die 1V-Kommission dem Versicherten in einem Schreiben vom 5. Mai 1964 mit, er könne damit rechnen, daß die IV die Studiengelder, die notwendigen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Reisespesen übernehme. Eine derartige Zusicherung widersprach Art. 5, Abs. 2, IVV. Diesen Umstand konnte der Versicherte nicht ohne weiteres erkennen. Doch erfolgte die Auskunft nicht ohne Vorbehalt. Die IV- Kommission wies ausdrücklich darauf hin, daß erst die Verfügung den «Anspruch auf diese Leistungen begründen» werde. Nach dem Gesetz war die 1V-Kommission nicht zuständig, ihren Beschluß vom 1. Mai 1964 zu er- öffnen. Dazu war einzig die Ausgleichskasse kompetent (Art. 60, Abs. 1 und Art. 54, Abs. 1, Buchst. b und f, IVG). Hinzu kommt, daß nicht anzu- nehmen ist, die Auskunft der 1V-Kommission sei für die Aufnahme des
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Hochschulstudiums kausal gewesen. Dr. X hatte die 1V-Kommission bereits am 22. Februar 1962 wissen lassen: «Er (d.h. der Versicherte) geht ganz im Studium auf und er wird auf alle Fälle weiterstudieren, auch wenn die 1V nicht bezahlen könnte.» Unter solchen Umständen kann der Versicherte aus der Zusicherung der 1V-Kommission keine über das Gesetz hinausgehenden Rechte ableiten. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß er anscheinend von der IV-Regionalstelle «abgehalten» wurde, Kulturingenieur zu werden. Ab- gesehen davon, daß er laut Bericht der IV-Regionalstelle vom 13. April 1964, die Berechtigung der gegen diesen Beruf sprechenden Einwände einsah, läßt sich nicht sagen, der Versicherte habe dadurch einen materiellen Schaden erlitten, der im vorliegenden Zusammenhang berücksichtigt werden müßte. b. Zum Einwand der Vorinstanz, es stünde im Widerspruch zu den früheren Verfügungen, wenn man den Versicherten nunmehr auf einen weniger anspruchsvollen Beruf als jenen des Apothekers verweisen würde, ist festzustellen, daß der Versicherte bereits im Kollegium weilte, als er sich um Beiträge an die entsprechenden Mehrkosten bewarb. Die erstmalige berufliche Ausbildung ist keine Naturalleistung der Versicherung, von der man unter Umständen sagen könnte, sie sei, einmal begonnen, auch zu Ende zu führen. Die IV subventioniert diese Ausbildung bloß, sofern und solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall überstiegen die Beiträge möglicherweise die nach dem Gesetz zu überneh- menden Mehrkosten. Wenn darüber auch früher rechtskräftig entschieden wurde, so bedeutet das nicht, daß später allenfalls wiederum über das ge- setzlich Zulässige hinausgehende Leistungen zu erbringen wären. Das würde auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folgen, zumal der Versicherte und seine Eltern ohnehin entschlossen waren, das Studium an der Mittel- und Hochschule durchzuführen.
Renten Urteil des EVG vom 11. Januar 1967 i. Sa. P. N. Art. 28, Abs. 3, IVG und Art. 29, Abs. 1, IVG. Ein Versicherter, der bei Vollendung des 20. Altersjahres wegen seiner Invalidität noch in erstmaliger Ausbildung begriffen ist, kann grundsätzlich eine Rente beanspruchen.
Der am 2. April 1946 geborene Versicherte trat am 1. Mai 1962 eine Elektro- monteurlehre an, die bis Ende April 1966 hätte dauern sollen. Seine Hoapitali- sierung im Juni 1963 wegen einer bereits mehrmals operierten Osteomyelitis (Knochenmarkentzündung) verhinderte die Weiterführung dieser Lehre. Er begann statt dessen am 1. Juni 1965 eine vierjährige Zahntechnikerlehre. -
Die mit der Abklärung der Eingliederungsfrage betraute IV-Regionalstelle stellte sich die Frage, ob die Zahntechnikerlehre als Umschulung zu betrach-
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ten sei, weil der frühere Lehrmeister den Versicherten auf Grund seiner teil- weisen Ausbildung als Hilfselektriker zu 4,40 Franken pro Stunde einstellen würde, oder aber als erstmalige berufliche Ausbildung zu werten sei. Die letztere Annahme würde damit begründet, daß der Versicherte für die Tätig- keit als Hilfselektriker zu wenig ausgebildet sei und daß ihm somit aus invaliditätsbedingten Gründen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst am 1. Juni 1969 anstatt schon im April 1966 möglich werde. In diesem Falle er- achtete sie die Auszahlung einer Rente als gerechtfertigt. Indessen beschloß die 1V-Kommission, die invaliditätsmäßig bedingten Mehrkosten für die Zu- rücklegung des Arbeitsweges (d.h. 291 Franken je Jahr) auf Grund von Art. 16 IVG zu übernehmen. Gegen die entsprechende Verfügung der Aus- gleichskasse vom 8. Februar 1966 erhob der Versicherte Beschwerde mit dem Begehren, die IV habe die Kosten seiner beruflichen Ausbildung unter dem Gesichtspunkt der Umschulung zu übernehmen und es sei ihm ferner ein Taggeld auszurichten. Der abweisende Entscheid der Rekurskommission wur- de mit demselben Antrag weitergezogen und einem Eventualantrag, daß im Falle erstmaliger Ausbildung die Auslagen für die Verlängerung der Aus- bildungszeit bei der Mehrkostenberechnung zu berücksichtigen seien. Das BSV hat in seinem Mitbericht die Rückweisung der Sache an die 1V-Kom- mission beantragt, damit diese die invaliditätsbedingten Mehrkosten neu, d. h. unter Einbeziehung der Kosten der Ausbildung als Zahntechniker berechne, wobei auch zu berücksichtigen sei, daß infolge des Wechsels der Berufslehre die subjektive Ausbildungszeit verlängert und um dies der Aufwand für Kost und Logis größer sei. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen teilweise gutge- heißen:
1. Der Berufungskläger beansprucht in erster Linie Umschulungsmaß-
nahmen und ein Taggeld. Gemäß seinem Hauptbegehren wäre die Zahntech- nikerlehre als Umschulung zu betrachten. Nach Art. 17, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «Anspruch auf Umschu- lung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidi- tät notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert werden kann». Wie die Praxis erkannt hat, um- faßt die Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmaßnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, einem Versicherten, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig war, eine seiner früheren Arbeit gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen (EVGE 1965, S. 42, ZAK 1965, S. 450). Die Umschulung setzt somit voraus, daß der Versicherte schon eine eigentliche Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (vgl. ZAK 1967, S. 149, Erwägung 3). Im vorliegenden Fall hat der Versicherte vor dem Beginn der zweiten Lehre keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Daß er auf Grund seiner Kenntnisse aus der zum kleinsten Teil bestandenen ersten Lehre als Hilfselektriker hätte erwerbstätig sein können, ist unerheblich; denn im Anwendungsbereich von Art. 17, Abs. 1, IVG kommt es nicht auf bloße Möglichkeiten, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Unter diesen Umständen hat die zweite Lehre den Charakter der erstmaligen Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG. Der Hauptantrag ist nicht begründet (vgl. auch Art. 22, Abs. 1, letzter Satz,
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IVG, wonach während der erstmaligen beruflichen Ausbildung kein Taggeld gewährt wird). 2a. Gemäß Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge ihrer Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versi- cherten entspricht. Invaliditätsbedingte Aufwendungen für die Ausbildung, die jährlich um mindestens 240 Franken höher sind, als sie es ohne Invalidität für eine gleichartige Ausbildung gewesen wären, gelten als beachtliche Mehr- kosten im Sinne von Art. 16 IVG (Art. 5, Abs. 2, flTV). Hatte der Versicherte vor Eintritt der Invalidität schon eine Ausbildung begonnen oder hätte er ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Grundlage für die Berechnung der durch die Invalidität bedingten zusätzlichen Aufwendungen. In der angefochtenen Verfügung wurden dem Versicherten die invalidi- tätsbedingten zusätzlichen Transportkosten von 291 Franken je Jahr zuge- sprochen. Es ist mit Recht nicht bestritten worden, daß die IV diese Kosten zu übernehmen hat. Zu prüfen ist, ob weitere Auslagen vergütet werden müssen. In EVGE 1963, S. 142, ZAK 1963, S. 497 (Erwägung 3) hat das Gericht entschieden, daß der Anspruch des Versicherten gemäß Art. 16 IVG sich nicht auf die normalen, ohnehin notwendigen und insofern ausbildungsfremden Auslagen erstreckt, die auch dem Gesunden aus seinem Unterhalt erwachsen. Gemäß diesem Grundsatz können im vorliegenden Fall keine Kosten für Nahrung und Unterkunft übernommen werden. Der Erwerbsausfall, den der Versicherte infolge der invaliditätsbedingten Verzögerung seiner erstmaligen beruflichen Ausbildung erleidet, läßt sich nicht auf dem Umweg über Art. 16 IVG ausgleichen. Nach dem System des Gesetzes fällt hiefür einzig die Ge- währung eines Taggeldes oder einer Rente in Betracht. Da bei erstmaliger Ausbildung die Zusprechung eines Taggeldes ausge- schlossen ist (Art. 22, Abs. 1, IVG) bleibt deshalb - wie die 1V-Regional- stelle in ihrem Bericht vom 11. Januar 1966 beantragt hat - zu prüfen, ob der Berufungskläger eine Rente beanspruchen könne. 3a. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn der Invaliditätsgrad mindestens zwei Drittel erreicht. Ist der Versicherte mindestens zur Hälfte - aber weniger als zu zwei Drit- teln invalid, so wird nur die Hälfte der jeweils zutreffenden Rente ausge- richtet. Einem von wirtschaftlicher Härte Betroffenen kann die halbe Rente auch bei einer Invalidität von mindestens zwei Fünfteln zugesprochen werden. Als invalid gelten Versicherte, die wegen einer körperlichen oder geistigen Gesundheitsschädigung, welche auf ein Geburtsgebrechen, eine Krankheit oder einen Unfall zurückgeht, voraussichtlich bleibend oder während längerer Zeit erwerbsunfähig sind (Art. 4 IVG). War ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichge- stellt (Art. 5, Abs. 1, IVG). Gemäß Art. 28, Abs. 2, IVG ist für die Bemessung der Invalidität das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und
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nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung zu setzen mit dem Erwerbseinkommen, das er zu erreichen ver- möchte, falls er nicht invalid geworden wäre. Der Bundesrat erläßt ergänzen- de Vorschriften über die Bemessung der Invalidität, «namentlich für Ver- sicherte, die vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig oder noch in Aus- bildung begriffen waren» (Art. 28, Abs. 3, IVG). In Ausführung dieser Kom- petenz hat der Bundesrat u. a. Art. 26 IVV erlassen, der mit dem Randtitel «Versicherte ohne Ausbildung» versehen ist und wie folgt lautet: «1 Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden be- ruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, in der Regel dem durchschnittlichen Ein- kommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter.
2 Konnte der Versicherte wegen der Invalidität eine begonnene berufliche
Ausbildung nicht abschließen, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durchschnittlichen Einkommen eines Erwerbstätigen im Beruf, für den die Ausbildung begonnen wurde.» Nach der Praxis zu Art. 29, Abs. 1, IVG entsteht der Rentenanspruch, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte (in Härtefällen mindestens zu zwei Fünfteln) blei- bend erwerbsunfähig ist (Variante 1); während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiter- hin mindestens zur Hälfte (bzw. zu zwei Fünfteln) erwerbsunfähig ist (Variante 2); während 450 Tagen ohne beachtliche Unterbrüche durchschnittlich minde- stens zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte (bzw. zu zwei Fünfteln) erwerbsunfähig ist (Variante 3a); während 540 Tagen ohne beachtliche Unterbrüche durchschnittlich minde- stens zur Hälfte (in Härtefällen zu zwei Fünfteln), aber weniger als zu zwei Dritteln erwerbsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte (bzw. zu zwei Fünfteln) erwerbsunfähig ist (Variante 3b). Die Rente wird frühestens vom ersten Tag des der Vollendung des
20. Altersjahres folgenden Monats gewährt. Sie wird jedoch vor diesem
Zeitpunkt ausgerichtet, wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, invalid geworden ist und Beiträge geleistet oder einen wesentlichen Naturallohn bezogen hat (Art. 29, Abs. 2, IVG). b. Die Auslegung dieser Bestimmungen führt grundsätzlich zum Schluß, daß jeder Versicherte, der bei Vollendung des 20. Altersjahres wegen seiner Invalidität keine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben kann, Anspruch auf Rentenleistungen hat, sofern er auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzun- gen erfüllt. (Gemäß dem zweiten Satz von Art. 29, Abs. 2, IVG kann die Rente unter Umständen sogar von einem früheren Zeitpunkt an ausgerichtet werden). Führt die iv in diesem Zeitpunkt Eingliederungsmaßnahmen durch, nach deren Abschluß die Invalidität voraussichtlich kein rentenbegründen- des Ausmaß mehr erreicht, so entsteht der Rentenanspruch nicht (Art. 28, Abs. 2, IVG; vgl. ferner EVGE 1965, S. 47, ZAK 1965, S. 459). Dieser Vor- behalt gilt jedoch u. a. nicht für die erstmalige berufliche Ausbildung, da sie
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nicht von der IV «durchgeführt» wird (EVGE 1966, S. 32; ZAK 1966, S. 328, Erwägung 3 und die dort zitierten früheren Entscheide; ferner EVGE 1965, S. 290, ZAK 1966, S. 165, Erwägung 3, wonach die Selbsteingliederu ng den von der IV angeordneten Eingliederungsmaßnahmen nicht gleichzu stellen ist). Somit kann ein Versicherter, der bei Vollendung des 20. Altersja hres (oder in einem früheren Zeitpunkt gemäß dem zweiten Satz von Art. 29, Abs. 2, IVG) wegen seiner Invalidität noch in erstmaliger beruflicher Ausbildung begriffen ist, prinzipiell eine Rente beanspruchen. Das entspricht insbeson dere auch dem Sinn von Art. 28, Abs. 3, IVG, mit welchem dem Bundesr at die Kompetenz eingeräumt wird, ergänzende Vorschriften über die Bemessung der Invalidität zu erlassen, «namentlich für Versicherte, die vor Eintritt der Invalidität... noch in Ausbildung begriffen waren». Als Rentene ntstehungs- gründe werden in solchen Fällen in erster Linie die Varianten 3a und 3b in Betracht kommen. Die Wartezeiten von 450 bzw. 540 Tagen gelten als erfüllt, wenn die Invalidität, welche zur Verzögerung der erstmaligen beruflichen Ausbildung geführt hat, mehr als 450 bzw. 540 Tage vor dem Zeitpunkt der Rentenentstehung im Sinne von Art. 29, Abs. 2, IVG eingetre ten ist. Der Invaliditätsgrad wird sinngemäß nach Art. 26 IVV ermittelt , wobei der Lehrlingslohn vom Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität an grundsä tzlich als maßgebendes Invalideneinkommen zu betrachten und dem gemäß Art. 26 IVV ohne Invalidität erzielbaren Erwerbseinkommen gegenüberzustell en ist. Verändert sich der Invaliditätsgrad, so ist nach Art. 41 IVG vorzugeh en. c. Der Versicherte, der am 2. April 1946 geboren wurde, trat die Elektro- monteurlehre am 1. Mai 1962 an. Unter normalen Umständen hätte er die Ausbildung Ende April 1966, d. h. praktisch bei Eintritt der Volljähr igkeit, abschließen können. Weil er im Sommer 1963 erkrankte, mußte er darauf verzichten, Elektromonteur zu werden. Am 1. Juni 1965 begann er eine Zahntechnikerlehre. Diese wird normalerweise bis Ende Mai 1969 dauern. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der Abschluß der erstmaligen beruf- lichen Ausbildung des Versicherten wegen seiner Invalidität um etwas mehr als drei Jahre hinausgeschoben wird. Weil dem Versicherten nicht zugemutet werden konnte, im Zeitpunkt der Volljährigkeit eine Erwerbstätigkeit (z. B. diejenige eines Hilfselektrikers) aufzunehmen, steht ihm von jenem Moment an grundsätzlich eine Rente zu, da die Invalidität, welche die erstmalige Ausbildung verzögerte, mehr als 450 bzw. 540 Tage vor dem Zeitpunk t der Mündigkeit eingetreten ist. Es wird Sache der Verwaltung sein, die Modali- täten dieses Anspruchs festzusetzen.
Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 22. März 1967 1. Sa. A. L. Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG. Alle ins Gewicht fallenden, gebüh- rend ausgewiesenen Kosten, die einem Versicherten für seine Haus- krankenpflege erwachsen, sind von seinem maßgebenden Einkom - men als Krankheitskosten in Abzug zu bringen. Dabei ist es nil- beachtlich, durch wen der Versicherte gepflegt wird (Familien- angehörige oder Fremde, berufsmäßige oder nicht berufsmäßige Pflegeperson).
Die 1900 geborene Versicherte ist völlig hilflos. Sie lebt mit ihrer Tochter zusammen. Obwohl diese als Verkäuferin ausgebildet ist, übt sie keine Er- werbstätigkeit aus, sondern widmet sich ganz ihrer Mutter, die über folgende jährliche Einkünfte verfügt: Unterhaltsbeitrag (gemäß Scheidungsurteil): Fr. 4200.— Zinsen aus Vermögen (das 23 000 Franken beträgt) Fr. 690.— AI-IV-Rente Fr. 1500.— Die Versicherte bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung mit einem jährlichen Mietzins von 2 160 Franken. Mit Verfügung vom 12. August 1966 lehnte die kantonale Ausgleichs- kasse die Ausrichtung einer EL ab. Nach ihrer Auffassung betrug das an- rechenbare Einkommen unter Berücksichtigung des anrechenbaren Ver- mögensteils (ein Fünfzehntel des Nettovermögens nach Abzug des Freibetra- ges von 15 000 Franken = 533 Franken) und des Mietzinsabzuges ( = 750 Franken) immer noch 3 173 Franken und überstieg damit die Einkommens- grenze von 3 000 Franken. Die Versicherte erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die von der kantonalen Rekurskommission mit Urteil vom 10. November 1966 abgelehnt wurde. Die Betroffene zog dieses Urteil an das EVG weiter. Sie machte geltend, daß, wenn sie im Spital wäre oder sich zu Hause durch eine Krankenschwe- ster pflegen ließe, daraus Kosten erwüchsen, die bei der Berechnung des für die EL maßgebenden Einkommens abgezogen werden müßten. Es sei nur recht und billig, dem ihrer Tochter erwachsenen Verdienstausfall Rech- nung zu tragen. Das EVG hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen grundsätzlich geschützt. Streitig ist die Frage, ob hier Kosten vorliegen, die nach Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG vom Einkommen abzuziehen sind. Nach dieser Bestimmung sind «ausgewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Kran- kenpflege» vom Einkommen in Abzug zu bringen. Art. 16 ff. der regierungs- rätlichen Verordnung vom 29. März 1966 zum Vollzug des kantonalen ELG/ VD präzisieren diesen Kostenbegriff wie folgt: Solche Kosten können nur abgezogen werden, insoweit sie den Betrag von 120 Franken im Jahr (Franchise) und pro Person, die Anspruch auf eine AHV- oder 1V-Rente hat oder begründet, übersteigen (Art. 16, Abs. 2, kantonale ELVIVD). Bei der Entlöhnung einer Krankenschwester, die den Patienten zuhause pflegt, wird nur der Teil berücksichtigt, der sich auf die Pflege selbst bezieht (Art. 17, Abs. 3, kantonale ELV/VD). Im übrigen kann - gemäß Art. 8, Abs. 1, ELG - mit der Beschwerde nur geltend gemacht werden, der erstinstanzliche Entscheid verletze das Bundesrecht oder beruhe auf Willkür bei der Feststellung oder Würdigung des Sachverhaltes. Im vorliegenden Falle verwendet die Tochter den größten Teil oder ihre ganze Zeit für die Pflege der Mutter und für die Führung ihres Haus- haltes. Die Verwaltung hat nicht geprüft, ob die damit verbundenen Um- triebe als Hauspflegekosten im Sinne von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG zu
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gelten haben oder nicht. Dies braucht aber noch nicht endgültig entschieden zu werden, weil die Versicherte sonst um ihren Anspruch gebracht würde, die Frage durch zwei Rechtspflegeinstanzen beurteilen zu lassen. Außerdem sind die Akten noch lückenhaft. Es rechtfertigt sich, sie zur Ergänzung und zum Erlaß einer neuen Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Es war, was immerhin heute schon festgestellt sei, nicht unnötig, die «ins Gewicht fallenden Kosten» von Art. 3, Abs. 4, Buchst. e, ELG näher zu umschreiben, und der Regierungsrat des Kantons Waadt hat dies in Art. 16, Abs. 2 der erwähnten Verordnung vom 29. März 1966 auch getan. Der Begriff der «Hauspflege» ist dagegen absolut klar. Weder die Gesetzes- systematik noch das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel noch die gesetzgeberi- schen Vorarbeiten (vgl. z. B. BB1 1964 Il 693 und 705) lassen eine andere als die wörtliche Auslegung zu. Vom Einkommen sind demnach als Haus- pflegekosten alle ins Gewicht fallenden, gebührend ausgewiesenen Aufwen- dungen abzugsberechtigt, die dem Versicherten durch die Hauspflege er- wachsen. Unbeachtlich ist dabei, wer die Pflege besorgt. Es ist mit dem Bundesrecht unvereinbar, beispielsweise zwischen Familienangehörigen und Fremden, zwischen berufsmäßigen und gelegentlichen Pflegepersonen zu unterscheiden. Auch kann Art. 17, Abs. 3 der genannten kantonalen Ver- ordnung nicht dahin verstanden werden, daß nur durch den Beizug einer Krankenschwester entstandene Kosten zum Abzug zugelassen sind. Diese Bestimmung scheint eher festlegen zu wollen, daß der einer Krankenschwester für die Haushaltsführung zustehende Lohn bei der Ermittlung des maß- gebenden Einkommens nicht berücksichtigt werden kann. Die Ausgleichskasse wird den Fall im Lichte dieser Grundsätze zu über- prüfen und dabei vor allem abzuklären haben, ob die Tochter einem Erwerb nachgehen würde, wenn sie die Mutter nicht pflegen und deren Haushalt nicht führen müßte. Wenn ja, käme an sich die Mutter für den Unterhalt der Tochter auf. Es stellte sich dann die Frage, ob hier keine abzugsberech- tigten Hauspflegekosten vorliegen. Schließlich hat die Versicherte in ihrer Anmeldung Behandlungskosten geltend gemacht, ohne anzugeben, ob es sich um Monats- oder Jahresbeträge handelt. Aus unersichtlichen Gründen sind diese Aufwendungen nicht in die Einkommensberechnung einbezogen worden.
Urteil des EVG vom 28. April 1967 i. Sa. J. R. Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG. Steht der Vermögensabtretung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, so ist In der Regel anzunehmen, daß der Gedanke an eine Ergänzungsleistung bei der Vermögensabtretung mitspielte. (Erwägung 1) Art. 8, Abs. 1, Buchst. b, ELG. Der kantonale Gesetzgeber verletzt das Bundesrecht nicht, wenn er anordnet, daß die den Leistungs- ansprechern gehörenden Liegenschaften zum Verkehrswert ange- rechnet werden müssen. (Erwägung 2) Der 1884 geborene, verheiratete Versicherte hat Ende April 1966 eine An- meldung zum Bezuge einer EL eingereicht. Die kantonale Ausgleichskasse stellte fest, das jährliche anrechenbare Einkommen des Gesuchstellers be- laufe sich auf 6493 Franken und der anrechenbare Vermögensteil (ein
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Fünfzehntel des Vermögens soweit es 25 000 Franken übersteigt), betrage
5 506 Franken. Sie lehnte deshalb das eingereichte Gesuch durch Verfügung
vom 26. September 1966 ab. Der Leistungsansprecher legte gegen diese Verfügung Berufung ein, indem er geltend machte, er habe zusammen mit seiner Gattin das gesamte unbewegliche Vermögen im Februar 1965 seinen Kindern abgetreten, wobei Jedoch der Abtretungsvertrag und die Eintragung der neuen Eigentümer ins Grundbuch erst im April 1966 vorlagen. Der Versicherte führte im weitern aus, diese Vermögensabtretung - ohne Gegenleistung - sei auf gesundheit- liche Gründe zurückzufü hren; sein einziges Einkommen bestehe seit längerer Zeit in der AHV-Altersrente. Durch Urteil vom 5. Dezember 1966 hat die erstinstanzliche Rekurs- behörde die Beschwerde abgelehnt. Sie vertrat die Ansicht, daß die im April 1966 erfolgte Vermögensabtretung keinen Einfluß auf die finanzielle Lage des Versicherten im Jahre 1966 haben konnte, die - unter gleich- zeitiger Berücksichtigung des Vermögensstandes am 1. Januar 1966 -
für die Frage der Zusprechung oder Ablehnung einer EL im Jahre 1966 allein maßgebend gewesen sei. Der Versicherte hat dieses Urteil an das EVG weitergezogen, indem er die Richtigkeit der durch die Ausgleichskasse und die Vorinstanz vorgenom- menen Vermögensberechnung bestritt. Die Ausgleichskasse sowie das BSV haben die Abweisung der Berufung beantragt. Das BSV vertrat in seinem Mitbericht die Ansicht, der Versicherte habe sein unbewegliches Vermögen zwecks Erwirkung von EL unentgeltlich abgetreten. Das EVG wies den Rekurs aus folgenden Erwägungen ab:
1. Nach dem Wortlaut von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG sind Einkünfte
und Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist, als Einkommen anzurechnen. Gemäß Art. 5, Buchst. b, des Ausführungs- reglementes vom 29. März 1966 zum Dekret des Kantons Wallis betreffend EL vom 11. November 1965 wird ein solcher Verzicht dann als gegeben betrachtet, wenn er ohne Rechtspflicht oder andern zwingenden Grund er- folgte. Dies ist denn auch der Sinn von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG der auffallend Art. 56, Buchst. g, und Art. 61, Abs. 5, AHITV entspricht. Zu den in diesen letzteren Bestimmungen enthaltenen Worten «zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat» hat nun das EVG u. a. folgendes aus- geführt: Die Absicht der Erwirkung von Rentenbeträgen muß im allgemeinen dann als gegeben erachtet werden, wenn der Abtretung keine Gegenleistung oder keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstehe (vgl. z. B. ZAK 1950, S. 123, ferner EVGE 1950, S. 149, sowie Oswald «AHV Praxis», Rz 438-439, 469-480). Im vorliegenden Falle ist deshalb das Vermögen, das der Beschwerde- führer ohne Gegenleistung an seine Kinder abgetreten hat, in Anrechnung zu bringen. Es ist zwar unbestritten, daß dieser im Hinblick auf sein Alter sein Gut nicht mehr selbst bewirtschaften konnte; er hat aber nicht einmal versucht, die ohne Gegenleistung erfolgte Abtretung seines gesamten Ver- mögens zu rechtfertigen. Alles deutet deshalb darauf hin, daß die Absicht,
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eine EL zu erwirken, bei seinem Entschlusse, das Vermögen abzutreten, mit im Spiele stand: Es ist nicht üblich, sich seines Vermögens im Alter von über 80 Jahren ganz zu entäußern. Zudem, und vor allem, erfolgte die Ein- reichung des Gesuches um Ausrichtung einer EL nur 14 Tage nach der Unterzeichnung des Vertrages über die Vermögensabtretung. Letztere kann deshalb nicht als eine wichtige Veränderung der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Leistungsansprechers anerkannt werden, die gegebenenfalls eine neue Prüfung der Verhältnisse (vgl. Art. 4 des kantonalen Ausführungs- reglementes vom 29. März 1966) hätte rechtfertigen können.
2. Es bleibt zu prüfen, ob der so anrechenbare Vermögensteil vorliegend
die Ausrichtung einer EL ausschließt. Das ELG enthält keine Bestimmung über die Bewertung der anrechen- baren Einkommens- und Vermögensbestandteile. Dies bedeutet jedoch nicht, es stehe den Kantonen frei, darüber jedwelche Regelung zu treffen. Jedenfalls ist die Vorschrift von Art. 15 des genannten Ausführungsreglementes, welche bestimmt, daß die Liegenschaften des Gesuchstellers zu ihrem Verkehrswert geschätzt werden müssen, nicht zu beanstanden. Diese Vorschrift entspricht übrigens den entsprechenden Bestimmungen über die außerordentlichen Ren- ten der AHV (vgl. z. B. ZAK 1951, S. 136). Stellt man nun auf den in den Akten enthaltenen Angaben ab, so ist festzustellen, daß der Vermögensteil, der 25 000 Franken überschreitet, sich auf mindestens 80000 Franken be- laufen würde, wenn die erwähnte Vermögensabtretung nicht stattgefunden hätte. Nichts deutet darauf hin, daß die Bewertung dieses Vermögens will- kürlich vorgenommen wurde. Da allein schon ein Fünfzehntel dieses Betrages die anwendbare Einkommensgrenze von 4 800 Franken überschreitet, unter- liegt es keinem Zweifel, daß der Beschwerdeführer weder für die Zeit vor noch nach der Vermögensabtretung eine EL beanspruchen kann; vorbehalt en bleibt eine wesentliche Änderung seiner Verhältnisse. Aus diesem Grunde ist das Urteil der Vorinstanz, durch welches die streitige Verfügung bestätigt wurde, weder bundesrechtswidrig noch will- kürlich (Art. 8, Abs. 1, ELG), wenn auch der Entscheid des EVG auf Er- wägungen beruht, Jie von denjenigen der erstinstanzlichen Richter etwas abweichen.
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VON Die Spezialkommission für Versicherungsausweis und IBK M O NAT hielt am 16. und 17. August unter dem Vorsitz von Dr. Gra- nacher vom Bundesamt für Sozialversicherung ihre zweite zu Sitzung ab. Sie behandelte den überarbeiteten Entwurf für £\ T -M ONAT eine Neuordnung des Verfahrensablaufs. Die Spezialkom- mission wird sich, bedingt durch die von ihr gemachten Anregungen, in einer weiteren Sitzung nochmals mit einem ergänzten Entwurf zu be- fassen haben.
Am 23. August wurde in München eine Vereinbarung betreffend die Durchführung des schweizerisch-deutschen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 durch Dr. Motta, Vizedirektor des Bun- desamtes für Sozialversicherung, sowie Prof. Dr. Jantz, Ministerial- direktor beim deutschen Bundesministerium für Arbeit und Sozialord- nung, unterzeichnet. Die Durchführungsvereinbarung bedarf auf deut- scher Seite noch der parlamentarischen Genehmigung, worauf sie mit Wirkung ab 1. Mai 1966 rechtsgültig wird.
*
Die eidgenössischen Räte setzten die Beratungen über den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Revision der IV fort. Unter dem Vorsitz von Nationalrat Weibel und im Beisein von Direktor Frauenfelder und PD Dr. Kaiser vorn Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 29. August die für das Geschäft eingesetzte nationalrätliche Kommis- sion. Nach einläßlichen Verhandlungen beschloß die Kommission ein- stimmig, dem Plenum den Gesetzesentwurf mit einigen geringfügigen Änderungen zur Annahme zu empfehlen. In seiner Sitzung vom 27. Sep- tember folgte der Nationalrat den Anträgen der Kommission und hieß die Vorlage einhellig gut. Nachdem der Ständerat in der Differenz- bereinigung der Volkskammer folgte, wurde die Revision am 5. Okto- ber vom Nationalrat mit 153 zu 0 und vom Ständerat mit 38 zu 0 Stim- men verabschiedet. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat, wie aus der nächsten Mitteilung hervorgeht, die Vorarbeiten für die Anpassung der Vollziehungsverordnung zum IVG frühzeitig an die Hand genommen, so daß die Verbesserungen - den unbenützten Ablauf der Referendums- frist vorausgesetzt auf 1. Januar 1968 in Kraft treten können.
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OKTOBER 1967 425
Nachdem bereits im Juli im Rahmen einer Arbeitstagung der kan- tonalen Ausgleichskassen eine Aussprache über Änderungen der Voll- zugsvorschriften zum IVG stattgefunden hatte, wurde das gleiche The- ma am 22. und 23. August unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung mit einer Delegation der Verbands- ausgleichskassen sowie mit den Präsidenten der 1V-Kommissionen und den Leitern der IV-Regionalstellen besprochen. Am 13. September nahm der Ausschluß für TV-Fragen der Eidgenössischen Kommission für die AHV und IV unter der Leitung von Direktor Frauenfelder hiezu Stel- lung. Ein Vorentwurf für die abzuändernden Bestimmungen wird nun- mehr der AHV/IV-Kommission selbst vorgelegt.
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Artikel 18 AHVV setzt zum Zwecke der B.eitragsbernessung - den vom rohen Einkommen der Selbständigerwerbenden abzuziehenden Zins für das im Betrieb investierte Eigenkapital fest. Am 29. August hat der Bundesrat den seit 1948 unverändert auf 4,5 Prozent lautenden Ansatz mit Wirkung vom 1. Januar 1968 an auf 5 Prozent erhöht. Er berück- sichtigt damit die Zinsverhältnisse auf dem Geldmarkt.
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Am 29. August behandelte eine Kommission unter dem Vorsitz von Dr. Wettenschwiler vom Bundesamt für Sozialversicherung die beitrags- rechtliche Stellung der beschränkt arbeitsfähigen Versicherten. Es nah- men Leiter von Dauerwerkstätten für Behinderte und von Ausgleichs- kassen daran teil. *
Unter dem Vorsitz von Dr. Martignoni vom Bundesamt für Sozial- versicherung fand am 1. September eine Tagung mit Vertretern der IV-Regionalstellen aus der deutschen Schweiz statt. Traktandum bildete die Berichterstattung der IV-Regionalstellen an die TV-Kommissionen, wozu sich u.a. auch Dr. Weber, Präsident der TV-Kommission Zürich, in einem Referat äußerte. Zur Behandlung des gleichen Themas kamen am 28. September unter demselben Vorsitzenden und im Beisein der Herren Drexier, Präsident der TV-Kommission Genf, und Closuit, Vize- präsident der 1V-Kommission Wallis, die Vertreter der IV-Regionalstel- len der welschen und italienischen Schweiz zusammen.
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Die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV hat für die Vorbereitungen zur siebenten AHV-Revision einen Sonderausschuß ein- gesetzt. Dieser tagte am 12. September unter dem Vorsitz von Direktor Frauenfelder sowie im Beisein von PD Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung und nahm eine allgemeine Standortsbestimmung vor. Die Verhandlungen wurden am 5.76. Oktober fortgesetzt.
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung fand am 15. September eine Sitzung der aus Vertretern der kantonalen Ausgleichskassen, der Verbandsausgleichskassen, der externen Revisionsstellen sowie der Zentralen Ausgleichsstelle gebilde- ten Spezialkommission für Fragen der Aktenaufbewahrung statt. Das zutreffende Kreisschreiben vom 25. August 1958 wurde überprüft und soll den Verhältnissen angepaßt werden.
Die Altersfragen in der Schweiz Schlußfolgerungen und Postulate
Wie in der letzten ZAK-Nummer (S. 345) dargelegt wurde, hat die Kommission für Altersfragen anfangs August einen ausführlichen Bericht über die Altersprobleme in der Schweiz veröffentlicht '. Bei diesem Anlaß hat der Kommissionsvorsitzende und frühere Di- rektor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Dr. Arnold Saxer, die verschiedenen Aspekte der Altersprobleme in einem Referat zusammengefaßt (s. ZAK 1967, S. 350). Nachdem die Studien -
der Kommission für Altersfragen in weiten Kreisen große Beachtung gefunden haben und die Notwendigkeit, in vermehrtem Maße für das Wohlergehen der älteren Bevölkerung zu sorgen, auch außer- halb der Fachwelt Bewußtheit geworden ist, scheint es angebracht, nachstehend die 67 Thesen, die der erwähnte Bericht als Schluß- folgerungen enthält, den Lesern der ZAK in vollem Wortlaut wie- derzugeben.
Die nachstehenden Schlußfolgerungen und Postulate sollen einen zu- sammenfassenden Überblick über die wichtigsten Untersuchungsergeb- nisse der Kommission für Altersfragen vermitteln und einem plan- mäßigen Vorgehen der zur Verfolgung dieser Probleme und deren Lö-
1 Die Altersfragen in der Schweiz. Erhältlich bei der Eidg. Drucksachen-
und Materialzentrale, 3003 Bern, Preis Fr. 7.—.
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sung berufenen Stellen und Behörden auf der ganzen Linie den Weg ebnen. Es kann der Allgemeinheit nicht gleichgültig sein, unter welchen sozialen, wirtschaftlichen, physischen und psychischen Bedingungen die stets steigende Zahl alter Menschen in unserem Lande ihre letzte Lebensphase verbringt, ob die Betagten in ihrer Mehrheit mißgestimmt, verbittert, unglücklich sind, ob sie sich für wertlos und nutzlos halten oder ob sie sich als beachtete und geachtete Glieder der Gemeinschaft fühlen. Die Untersuchungen der Kommission haben die überragende und steigende Bedeutung der Altersfragen jetzt und in den kommenden Jahrzehnten mit aller Deutlichkeit gezeigt.
1. Das Altern der Bevölkerung
Die Altersstruktur einer Bevölkerung wird durch die drei Komponenten der Bevölkerungsbewegung - Geburten, Todesfälle und Wanderung -
bestimmt. Bedeutung und Gewicht dieser Komponenten liegen nicht so sehr in ihrer absoluten Größe als vielmehr in ihrem Verhältnis zur Ge- samtbevölkerung. Die Sterblichkeit nimmt in allen Lebensaltern ständig ab; sie be- einflußt deshalb - im Gegensatz zur Wanderung und zur Geburten- ziffer die altersmäßige Zusammensetzung der Bevölkerung nicht ent- scheidend. Die Wanderung ist beträchtlichen Schwankungen unterwor- fen. Mit der Wanderung verknüpft ist das Problem des angestiegenen Bestandes an ausländischen Arbeitskräften. Die einwandernden Aus- länder verteilen sich nicht gleichmäßig auf alle Altersstufen, sondern vorwiegend auf die Alter 20 bis 40. Auch die Geburtenziffern verlaufen nicht konstant. Bis zum Ausbruch des Zweiten Weltkrieges sanken sie anhaltend; seither weist die Entwicklung wieder nach oben und erreich- te im Jahre 1964 einen Höhepunkt. Die starken Schwankungen der Ge- burtenhäufigkeit wirken sich nachhaltig auf den Altersaufbau der Be- völkerung aus.
2 Für die 65- und mehrjährige Bevölkerung ist charakteristisch, daß
sie stärker angewachsen ist als die Gesamtbevölkerung. Diese Erschei- nung wird als demographisches Altern bezeichnet. Werden die 65jährigen und Älteren wiederum in Altersklassen auf- geteilt, so lassen sich auch hier im Laufe der Zeit Umschichtungen fest- stellen. Wie innerhalb der Gesamtbevölkerung die Altersklasse 65 und mehr anteilsmäßig zugenommen hat, so ist bei der 65- und mehrjährigen Bevölkerung für die SO- und Mehrjährigen eine analoge Entwicklung festzustellen (demographisches Altern zweiten Grades).
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Die Untersuchungen über die Bevölkerungsentwicklung in den näch- 3 sten Jahrzehnten führen hinsichtlich der Altersfragen zu nachstehenden Erkenntnissen: Die starke Zunahme der über 65jährigen Bevölkerung macht eine rechtzeitige und systematische Vorbereitung und Planung auf dem Gebiete der Altersfragen notwendig. Der ausgeprägte Anstieg des Bestandes der 80- und Mehrjährigen innerhalb der über 65jährigen Bevölkerung stellt angesichts der wachsenden Zahl der Gebrechlichen und Hilflosen noch besondere Probleme.
II. Das Altern in medizinischer Sicht
Die Alterungsprozesse vollziehen sich während des ganzen Lebens. In 4 der ersten Lebenshälft'e verlaufen sie unbemerkt und stören die Lei- stungsfähigkeit nicht. Im späteren Leben können sie in einzelnen Orga- nen zu krankhaften Erscheinungen führen, in anderen können sie noch symptomlos sein, d. h. je älter ein Mensch ist, desto regelloser wird das Altern und desto unterschiedlicher die Krankheitsbereitschaft oder das schon sichtbare Kranksein in den einzelnen Organen. Bei einer harmonischen Lebensweise genügende körperliche Tätig- 5 keit, ausgeglichene und nicht zu reichliche Nahrung, Maßhalten im Konsum von Genußmitteln und Fernhalten von seelisch ungünstigen Einwirkungen - dürfte das Altern länger gleichmäßig verlaufen, als wenn ungünstige Faktoren mitwirken. Der Übergang vom störungsfreien zum krankhaften Altwerden voll- 6 zieht sich unscharf und wird zuerst oft nur in einem Organ bemerkbar. In der Praxis des Arztes und in den Spitälern überwiegt die Zahl der 'I alten Patienten und nimmt ständig zu. Jeder Arzt muß sich mit alten Patienten befassen und wird so zum Geriater. Der Gerontologie und Geriatrie kommt die wichtige Aufgabe zu, bei den Ärzten, aber auch bei der Öffentlichkeit das Interesse für die Alten zu wecken. Das Alter soll als integraler Bestandteil des menschlichen Lebenslaufes betrachtet werden. Die Alterserscheinungen sollen in der Klinik und im klinischen Unterricht in den einzelnen Fachgebieten Berücksichtigung finden. Die chronischen Alterskrankheiten dürfen kein vernachlässigtes Sonderge- biet sein; sie verdienen schon wegen der Prophylaxe das gleiche Interesse wie die andern Leiden.
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Die Ärzte sollten auch über die Fürsorgeinstitutionen und Fürsorge- möglichkeiten informiert sein.
8 Der Unterricht an den Universitäten ist in geriatrischer Beziehung
auszubauen. Für Assistenten und praktizierende Ärzte sind Fortbil- dungskurse und -tagungen durchzuführen, die neben den medizinischen auch die sozialen Fragen miteinbeziehen sollen. Der Unterricht hat auch die in der Geriatrie so wichtige Rehabilitationsmedizin miteinzuschließen.
9 In den Alterspflegeheimen und Altersheimen sollte der ärztliche
Dienst ausgebaut und soweit möglich hauptamtlich ausgestaltet werden. Dem dort beschäftigten Personal wäre eine gezielte Berufsschulung zu vermitteln. Notwendig sind Kurse, in denen auch die Psychologie und die Psychopathologie des Alters gebührend berücksichtigt werden.
10 Die Alters- und Pflegeheime müssen in den Rahmen des gesamten
Krankenhauswesens einbezogen werden. Sie sollten im Interesse ihrer Bewohner in der Nähe ihrer bisherigen Wohnorte und nicht isoliert ge- legen sein und dürfen auch nicht außerhalb des medizinisch-wissen- schaftlichen Bezirkes bleiben. Nach den Erkenntnissen der modernen Psychiatrie können gewisse geistige Störungen des Alters verhütet oder gebannt werden, wenn man sich eingehend mit den gefährdeten Pa- tienten befaßt und sie sozial integriert.
11 Die Krankenpflegeschulen sollten in ihr Pensum auch die speziellen
Belange der Pflege der Chronisclikranken (aktivierende Pflege) mit ein- beziehen. Die Schulen für die Ausbildung von Pflegerinnen für Betagte und Chronischkranke sind zu vermehren und zu fördern, wobei auch hier die aktivierende Pflege betont werden soll. Ebenso sind auch die freiwilligen Organisationen, wie Haushilfe für Betagte, Heimpflege und Gemeindepflege zu fördern.
12 Etwa vom 40. Lebensjahre an empfiehlt es sich, jede Person perio-
disch, d. h. alle 1 bis 2 Jahre, ärztlich zu untersuchen. Die Krankenkas- sen sollten für ihre Mitglieder auch diese mehr prophylaktischen Unter- suchungen übernehmen, damit der Patient möglichst zu seinem Hausarzt gehen kann. Für die übrige Bevölkerung oder wo Spezialuntersuchun- gen nötig sind, kann dies durch Untersuchung an einer Poliklinik ermög- licht werden. Es ist nicht notwendig, besondere Polikliniken für Betagte zu schaffen; es sollten jedoch Ärzte mit geriatrischer und psychogeria- trischer Vorbildung zur Verfügung stehen.
13 In den großen Städten sollte ein Beratungszentrum für gesunde und
kranke Betagte eingerichtet werden, das in engem Kontakt mit den prak-
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tizierenden Ärzten, Spitälern für Chronischkranke, Pflege- und Alters- heimen, Alterssiedlungen und psychiatrischen Spitälern steht und zur Klärung medizinischer und sozialer Probleme dient. Dieses Beratungs- zentrum sollte auch die Koordination zwischen allen Institutionen der Altershilfe herstellen und den Behörden beratend zur Seite stehen (siehe auch Randziffern 63 und 66). Es sind auf eidgenössischem, kantonalem und konirnunalem Boden 14 Erhebungen über die Zahl der betagten Chronischkranken sowie über die für sie zur Verfügung stehenden Bettenzahlen in Pflegeheimen, Al- tersheimen und Spitälern durchzuführen.
III. Die Arbeitnehmer im Alter
Die alten und die invaliden Arbeitnehmer stellen wertvolle Reserven auf 15 dem Arbeitsmarkt dar, was in der Praxis bei der Zulassung ausländi- scher Arbeitskräfte zu berücksichtigen ist. Die Vorzugsstellung alter sowie invalider Arbeitnehmer ist auch bei künftigen Einschränkungen der Beschäftigung von Ausländern beizubehalten. Die Beschaffung von Heimarbeit für Betagte sollte gefördert wer- 16 den. Die Gründung gemeinnütziger Heimarbeitszentralen zur Vermitt- lung von Heimarbeit und zur Anleitung der Heimarbeiter ist zu fördern. Die Beschäftigung alter Arbeitnehmer durch entsprechende Anpas- 1'i sung der Vorschriften über die betriebliche Altersvorsorge sollte ins- besondere durch die folgenden Maßnahmen gefördert werden: keine starren Vorschriften über die Aufnahme in die Versicherung; Ergänzung der betrieblichen Altersvorsorge durch eine Sparversi- cherung für neu eintretende ältere Arbeitnehmer; - Schaffung der Möglichkeit, statt der Einkaufssumme beim Eintritt in einen neuen Betrieb eine höhere Prämie zu bezahlen oder sich zu herabgesetzten Leistungen zu versichern; - Verwirklichung und Ausbau der Freizügigkeit zwischen den Vor- sorgeeinrichtungen.
Die Arbeitsbedingungen sollten an die Leistungsfähigkeit alter Ar- 18 beitnehmer zur Erhaltung ihrer Arbeitskraft angepaßt werden, insbe- sondere durch folgende Vorkehren: - keine schwere körperliche Arbeit; - keine Arbeit mit hohem Zwangstempo;
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- kein Schichtwechsel; - keine ungünstigen Umgebungseinflüsse, wie schlechte Beleuchtung, Hitze, Durchzug, Lärm; - sitzende Arbeit, Möglichkeit individueller Pausen; Vermeidung einer Prestigeverminderung bei Arbeitsplatzwechsel oder Arbeitsplatzanpassung. Viele allgemeine, arbeitsgesetzliche Vorschriften haben für den Schutz der alten Arbeitnehmer ihre besondere Bedeutung.
19 Zugunsten alter Arbeitnehmer sollte die Möglichkeit reduzierter Ar-
beitszeit und der Teilzeitarbeit geschaffen werden. Zur Ermöglichung eines schrittweisen Rücktrittes aus dem Erwerbs- leben sollten die folgenden Maßnahmen ins Auge gefaßt werden: -- Verkürzung der jährlichen Arbeitszeit, längere oder häufigere Ur- laubspausen; - Verkürzung der wöchentlichen Arbeitzeit; - Verkürzung der täglichen Arbeitszeit, Halbtagsarbeit.
20 Das Rücktrittsalter sollte soweit möglich
- individuell, nach der -
Leistungsfähigkeit und dem Arbeitswillen des Arbeitnehmers, festge- setzt werden.
21 Hinsichtlich der Gewährung der Leistungen der Altersvorsorge im
Falle der Fortsetzung der beruflichen Tätigkeit nach Erreichung der Altersgrenze sollten die folgenden Grundsätze beachtet werden: - Gewährung der ungekürzten Versicherungsleistungen bei Erwerbs- arbeit außerhalb des Betriebes, der die Leistungen ausrichtet; - Erhöhung der Renten- oder Abfindungsansätze bei Weiterarbeit im gleichen Betrieb, falls die Gewährung der Leistungen aufgeschoben wird. Ziel auf längere Sicht: Gewährung des Leistungslohnes und der (wohlerworbenen) Versicherungsleistungen.
IV. Die Gewerbetreibenden im Alter
22 Als beste Grundlage für die Herbeiführung einer auch im Alter befrie-
digenden Einkommens- und Vermögenslage erweist sich für die Gewerbe- treibenden und ihre Familien eine rechtzeitige solide berufliche Ausbil- dung und Weiterbildung nach der Lehre, insbesondere auch im Sinne einer unternehmerischen Schulung.
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Der Zusammenhalt in der Familie der Gewerbetreibenden spielt eine 23 wesentliche Rolle, da zur Förderung der Altersvorsorge das einträchtige Zusammenwirken verschiedener Familienglieder den Aufbau von Be- trieben ermöglicht. Es stehen Maßnahmen im Vordergrund, welche lang- fristig betrachtet, eine finanzielle Sicherung vorab für die gewerblichen Unternehmen kleinerer und mittlerer Größe herbeizuführen vermögen. Dies wäre zum Beispiel möglich durch einen vermehrten Ausbau der gewerblichen Bürgschaftsorganisationen, dann aber auch durch gezielte Fiskalmaßnahmen. Wenn die Ehegattin und Hausfrau enge Mitarbeiterin ihres Gatten bzw. des Betriebsinhabers sein soll, was geradezu ein Wesensmerkmal kleiner Gewerbebetriebe ist, muß sie eine Haushalt- hilfe haben. Die hiefür aufgewendeten Kosten sollen als Gewinnungs- kosten in Abzug gebracht werden können. Darüber hinaus wäre es für die Alterssicherung der Gewerbetreiben- 24 den von großer Bedeutung, daß auch bei den echten Liquidationsgewin- nen zumindest ein gewisser Teil von der Besteuerung ausgenommen wird. Diese Verkaufserlöse bilden vielfach einen wichtigen Bestandteil des ersparten Vermögens von alten Gewerbetreibenden. Ähnlich wie Lebens- versicherungs- und Pensionskassenansprüche, die bei Bund und Kan- tonen oft in beträchtlichem Umfange nicht versteuert werden müssen, sollte dem Gewerbetreibenden diese sich aus seiner spezifischen wirt- schaftlichen Situation ergebende Alterssicherung möglichst ungeschmä- lert erhalten bleiben.
Die Untersuchung über die Lage der alten Gewerbetreibenden erweist 25 aber auch die Notwendigkeit einer ergänzenden direkten Vorsorge für das Alter. Hier hat das Institut der beruflichen oder zwischenberuflichen Verbandsversicherung in die Lücke zu treten.
V. Die selbständigerwerbendeii Landwirte im Alter
Trotz wesentlicher Verschiedenheiten des Aufbaues der Wirtschaft und 26 der Lebensverhältnisse zwischen Tal- und Berggebiet liegen gemeinsame Bedürfnisse der alten Selbständiigerwerbenden in der Landwirtschaft vor. So ist es für die Gestaltung der Lebensverhältnisse der alten Bauern und Bäuerinnen zu Berg und Tal nötig, neue Maßnahmen zu ergreifen und bestehende auszubauen. Als Maßnahmen auf Bundesebene mit Beizug der Kantone kommen 2 insbesondere in Betracht:
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- Förderung der Schaffung separater Wohnungen im Bauernhause (Altenteile) oder sogenannter «Stöckli» für die betagten Familien- glieder; - Ausbau der Maßnahmen zur Sanierung ungesunder Wohnungen -
vor allem im Berggebiet zugunsten der Alten; -
- Förderung der Versicherung gegen Krankheit.
28 Maßnahmen privater und gemeinnütziger Organisationen sowie kul-
tureller Körperschaften sind in folgender Hinsicht nötig: - Fachliche Beratung der Alten beim Generationenwechsel; Organisation der Hauspflege; - Beratung bei der Lösung von Wohnungsproblemen; - Kulturelle Betreuung der alten Bauern und Bäuerinnen; Durchführung von Zusammenkünften für alte Bauern und Bäuerin- nen mit unterhaltenden und belehrenden Darbietungen.
Vl. Die Angehörigen der freien Berufe im Alter
29 Für die selb:ständigerwerbenden Angehörigen der freien Berufe spielen
Rücktrittsprobleme eine geringere Rolle als für die Großzahl der Ange- hörigen anderer Erwerbskategorien. Im allgemeinen wird auch für den Freierwerbenden das Einkommen wegen verminderter Leistungsfähig- keit im Alter zurückgehen. Die Probleme der Haus- oder Betriebsüber- gabe stellen sich seltener als im Gewerbe und in der Landwirtschaft. Eine oberen Altersgrenze für die Berufsausübung gibt es nicht.
30 Die staatliche Altersversicherung muß als Grundlage für die Alters-
Vorsorge auch der Freierwerbenden betrachtet werden. Ihre maximalen Renten dürften eine bescheidene Existenzsicherung, nicht aber ein stan- desgemäßes Auskommen der betreffenden Bezüger ermöglichen. Ander- seits haben viele Angehörige gewisser Kategorien der freien Berufe vor allem künstlerischer Berufe -im Alter nur Anspruch auf kleine Renten. Diese Kreise konnten während ihrer Aktivitätsperiode oft auch nicht für ausreichende zusätzliche Existenzmittel sorgen.
31 Die Verbandsversicherung spielte in dieser Erwerbskategorie bis
jetzt eine eher untergeordnete Rolle. Nur wenige Verbände haben eine eigentliche Versicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen des Alters und des Todes geschaffen und nur sehr gut organisierte Berufsvereini- gungen, wie die schweizerischen Ärzteorganisationen, können einen be- deutenden Teil ihrer Mitglieder zur Teilnahme an der Alters- und Hin-
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terlassenenversicherung ihres Verbandes veranlassen. Am wirksamsten wäre die obligatorische Versicherung der nicht bereits ausreichend ver- sicherten Verbandsmitglieder, wie dies für die Mitglieder des Vereins der Schweizer Presse vorgesehen ist. Die Organisationen der freien Be- rufe dürften allerdings nicht häufig in der Lage sein, ein Versicherungs obligatorium für ihre Mitglieder einzuführen. Die staatliche Förderung der Verbandsversicherung kann am ehesten durch die steuerliche Privi- legierung dieser Gebilde erfolgen. Die hauptsächliche wirtschaftliche Altersvorsorge der Selbständig- 32 erwerbenden der freien Berufe ist die Einzelvorsorge. Sie entspricht der individualistischen Einstellung der freierwerbenden Akademiker und Künstler. Die ursprüngliche Form war die Äufnung eines Vermögens, oft verbunden mit Grundbesitz. Wegen der hohen Besteuerung der Vermö- gen und der Geldentwertung entspricht aber der Realwert der Erspar- nisse oft nicht mehr den früheren Erwartungen. In neuerer Zeit tritt der Abschluß von Einzellebensversicherungen immer häufiger als Form der Altersvorsorge in Erscheinung. Die staatliche Förderung der priva- ten Alters- und Hinterlassenenversicherung ist ebenfalls am ehesten auf dem Wege der Steuererleichterungen denkbar. Ein Problem für die Altersvorsorge der Angehörigen der freien Be- 33 rufe stellt die lange Ausbildungszeit besonders in den akademischen Be- rufen dar. So arbeiten z. B. Ärzte, Anwälte und Architekten, zur Ver- tiefung ihrer Berufskenntnisse jahrelang bei verschiedenen Arbeitgebern als Unselbständigerwerbende. Werden sie, als vorübergehend im Betrieb Tätige, nicht in die Per- sonalversicherung aufgenommen, so gehen sie der Prämienleistungen des Arbeitgebers verlustig. Werden sie aber der Personalversicherung an- geschlossen, so erhalten sie bei ihrem Austritt in der Regel nur eine ihren eigenen Leistungen entsprechende Vergütung. In solchen Fällen sind die von den Organisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Verbindung mit Lebensversicherungsgesellschaften unternommenen Anstrengungen zur Erleichterung der Freizügigkeit auch für die Angehörigen der freien Berufe von Bedeutung.
VII. Die Existenzmittel der Alten
Die Untersuchungen der Kommission hinsichtlich der Existenzmittel der 34 Alten haben erfreulicherweise gezeigt, daß die Mittel, die für die Alters- vorsorge aufgewendet werden, beträchtlich sind.
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35 Die Altersvorsorge wird heute vor allem durch drei Säulen sicher-
gestellt:
- durch die staatliche Altersversicherung einschließlich der Ergän- zungsleistungen; - durch die berufliche Kollektivversicherung (Pensions-, Gruppen- und Verbandsversicherung); - durch die Selbstvorsorge (Sparen, Einzelversicherung).
36 Ob heute schon dank der starken Entwicklung der verschiedenen
Formen der Altersvorsorge jedem Betagten ein angemessener Lebens- unterhalt gewährleistet ist, ist generell schwer zu sagen. Wo dies noch nicht der Fall ist, sollte das Ziel jedoch durch eine kombinierte Weiter- entwicklung der drei Formen der Altersvorsorge in absehbarer Zeit er- reichbar sein.
37 Hinsichtlich des Schutzes der Betagten im Rahmen der staatlichen
Sozialpolitik drängen sich die folgenden Postulate auf: die starre Altersgrenze hinsichtlich der Anwendung der Eingliede- rungsmaßnahmen der Invalidenversicherung sollte zugunsten der Alten fallen gelassen werden; - die gegenwärtige Ordnung der Gewährung von Hilfsmitteln an Alte dürfte sich als ungenügend erweisen. Es wird anhand der Erfahrung zu prüfen sein, welche Änderungen sich aufdrängen; - die erheblich pflegebedürftigen Alten sollten - gleich wie die Invali- den - eine besondere Hilflosenentschädigung erhalten; - der Schutz der Alten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krank- heit ist ungenügend und sollte - beispielsweise durch zeitlich un- beschränkte Krankenpflegeleistungen - erweitert werden. Die Frage der Schaffung einer besonderen Krankenversicherung der Rentner sollte geprüft werden; das Dahinfallen der hochwertigen staatlichen Unfallversicherung irr' Alter beim Ausscheiden aus dem unterstellten Betrieb stellt einen starken Abbau des sozialen Schutzes dar. Es erhebt :sich die Frage, ob die durch das Dahinfallen der staatlichen Unfallversicherung ent- stehende Lücke nicht durch eine Hilfseinrichtung geschlossen wer- den sollte; - der Wegfall des versicherungsmäßigen Unfallschutzes erhöht die Be- deutung der Unfallverhütung für die Alten. Die Bestrebungen zur Verhütung von Unfällen sollten daher namentlich mit Rücksicht auf
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die rasch steigende Zahl der ein hohes Alter erreichenden Personen systematisch gefördert werden.
Von besonderer Bedeutung ist die Anpassung der Leistungen der 38 Sozialen Sicherheit an die Veränderungen der wirtschaftlichen Lage. Dringend ist eine Lösung des Freizügigkeitsproblems unter den pri- 39 vaten Altersvorsorgeeinrichtungen. Die fehlende Freizügigkeit führt oft zum gänzlichen oder teilweisen Verlust der Altersvorsorge. Ganz allgemein sollte die Frage geprüft werden, ob zugunsten der 40 Alten Steuererleichterungen vorgesehen werden könnten, wie sie in einzelnen Kantonen bereits gewährt werden.
VIII. Die Wohnprobleme der Alten Die Förderung des Baues von Wohnmöglichkeiten für Betagte entspricht 41 einem der dringendsten Bedürfnisse. Die Erfüllung dieser wichtigen Aufgabe ist nur möglich durch ein planmäßiges Zusammenarbeiten der Privatinitiative, der Kantone und der Gemeinden. Das Schwergewicht wird auf den beiden genannten öf- fentlichen Körperschaften liegen. Aufgabe des Bundes ist es, diese Be- strebungen gesetzgeberisch und finanziell im Rahmen seiner Möglichkei- ten zu fördern und für eine Koordination im Interesse der Rationalisie- rung des Wohnungs- und Heimbaues zu sorgen. Die Beurteilung der Lage durch die Kommission war dadurch er- 42 schwert, daß hinreichende Unterlagen auf schweizerischer, kantonaler und kommunaler Ebene noch nicht zur Verfügung standen. Die Kommission legt großen Wert auf eine zahlenmäßig bessere Er- fassung der Betagten nach ihrer Unterkunft; die daraus resultierenden Angaben sind eine wichtige Voraussetzung für die Berechnung des künftigen Wohnbedarfs für die Alten. Aufgabe der Kantone und Gemeinden ist es in erster Linie, auf Grund 43 von Berechnungen über die voraussehbare Zunahme der alten Bevölke- rung für ihr Gebiet einen Plan für die Förderung des Baues von Alters- wohnungen und Altersheimen, sowie für die Bereitstellung der notwen- digen Pflegeplätze aufzustellen und dessen zeitgerechte Verwirklichung zu veranlassen. Erste Voraussetzung für den Bau von Altersunterkünften ist die 44 Beschaffung von geeignetem und preisgünstigem Bauland. Um dieses Ziel zu erreichen, muß das Gemeinwesen in erster Linie behilflich sein.
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45 Bei der Abklärung der Bedürfnisfrage sind nicht nur die anzustre-
bende Zahl an Altersunterkünften, sondern auch die Kenntnis der Wohnansprüche eine wichtige Voraussetzung für eine rationelle Bau- weise. Auch für eine einheitliche Subventionierungspraxis wäre eine Feststellung der berechtigten Bedürfnisse empfehlenswert. Es kann auf den gleichlautenden Antrag der Experten der Landeskonferenz für Wohnungsbau, der im Rahmen der Grundsätze für den allgemeinen Wohnungsbau gestellt wurde, hingewiesen werden. In dem geforderten Katalog der Wohnqualitätsansprüche müssen auch die Alterswohnungen einbezogen werden. Die Ausführungen über das Wohnproblem der Alten in diesem Bericht können als erste Richtlinien dafür dienen.
46 Die große Zahl von künftig notwendigen Alterswohnungen und de-
ren Bedeutung für den Wohnungsbau im allgemeinen rechtfertigt es, bei Großüberbauungen, die von Bundesbeiträgen abhängig sind, die Be- rücksichtigung eines gewissen Prozentsatzes an Alterswohnungen zu verlangen. Angebracht wäre ein Anteil von 10 Prozent. Einen gleich- lautenden Antrag haben die Experten der Landeskonferenz für Woh- nungsbau dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement gestellt. Auch Kantone und Gemeinden sollten es sich zur Aufgabe machen, bei der Planung großer Wohnsiedlungen und bei Quartierplanungen die Erstellung der erforderlichen Zahl an Alterswohnungen und Altershei- men aller notwendigen Kategorien vorzusehen und deren Ausführung zu verlangen. Wo letzteres nicht möglich ist, sollte die Erstellung von Altersheimen und Alterswohnungen mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert werden.
47 Die Bundeshilfe gemäß Artikel 7 des Bundesgesetzes über Maßnah-
men zur Förderung des Wohnungsbaues (vom 19. März 1965) sollte be- sonders dann gewährt werden, wenn es sich um zweckmäßige und preis- lich vorteilhafte Projekte auf Bauland handelt, das den Initianten zu günstigen Bedingungen für diesen sozialen Zweck zur Verfügung gestellt worden ist. Die Beschränkung der Beitragsleistung an Alterswohnungen durch den Bund auf solche für Ehepaare wird den Verhältnissen nicht gerecht. Sollte die Bestimmung des Artikels 34quinquies, Absatz 3, der Bundes- verfassung zur Beitragsleistung an Wohnungen für betagte Allein- stehende nicht ausreichen, so wäre eine entsprechende Ergänzung der Verfassung anzustreben.
48 Die Überprüfung und Änderung der Subventionspraxis des Bundes
für landwirtschaftliche Siedlungen im Sinne der systematischen Förde-
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rung des Baues von Altenteilen bei landwirtschaftlichen Neubauten scheint notwendig. Gegebenenfalls sollte eine Gesetzesänderung in Aus- sicht genommen werden. Zu prüfen ist ferner die vermehrte finanzielle Förderung des Baues 49 moderner Heime für Alte und Pflegebedürftige an Orten großen Be- darfs und geringen finanziellen Möglichkeiten durch die Kantone und den Bund. Die Errichtung von Altersheimen und Alterswohnungen, insbeison- dere aber von Pflegeheimen und Kleinwohnungen für minderbemittelte Betagte setzt im allgemeinen deren Subventionierung voraus. Gegen- wärtig dürften auf Grund der Erfahrungen bei Alterswohnungen Beiträ- ge ä fonds perdu in der Höhe von 40 bis 50 Prozent der Gesamtbaukosten notwendig sein, damit Mietzinse resultieren, die den durchschnittlichen Einkommen der in Frage kommenden Mieter entsprechen. Der Bau von Pflegeheimen ist in der Regel voll von der öffentlichen Hand zu überneh- men. Darüber hinaus sind Betriebsbeiträge vorzusehen. Wo in Kantonen und Gemeinden gesetzliche Bestimmungen zur 50 Subventionierung von Altersunterkünften fehlen, 'sollten diese unge- säumt geschaffen werden, wie dies in den meisten Kantonen, in denen das Alterswohnproblem dringlich geworden war, bereits geschehen ist. Die Bedeutung des Wohnungsproblems für die Betagten macht es 51 notwendig, daß sich eine Instanz auf eidgenössischer Ebene dauernd mit diesen Fragen befaßt, die Unterlagen über die vorhandenen Alters- unterkünfte ä jour hält, neu entstehende Fragen studiert, Auskünfte erteilt und die Maßnahmen 'des Bundes koordiniert. Auch in den Kantonen und Gemeinden bedarf das Wohnproblem der Alten eines gründlichen Studiums. Es muß daher auch den interessierten Kantonen und Gemeinden nahegelegt werden, auf ihrem Gebiet ein Amt oder eine Kommission von Fachleuten zu beauftragen, die sich stellenden Fragen vom Standpunkt des Kantons oder der Gemeinden aus zu stu- dieren und den zuständigen Behörden die erforderlichen Anträge zu stel- len.
IX. Freizeit und Betreuung der Alten Von großer Bedeutung ist die Vorbereitung auf den Ruhestand durch 52 Kurse allgemeiner Natur über die Altersprobleme und solcher besonde- rer Art zur Einführung der Alten oder der vor dem Rücktritt Stehenden in neue Interessen- und Tätigkeitsgebiete. Wünschbar wäre die systema- tische Koordination dieser Bestrebungen.
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53 Was noch fehlt ist eine richtige und systematische Aufklärung über
die Altersfragen. Eine solche ist nicht nur notwendig für die Alten selbst, sondern auch für die Öffentlichkeit. Hiezu besonders geeignete Mittel sind: - Presse, Fachorgane, Radio und Fernsehen, sodann die - Verbreitung geeigneter Literatur über Altersfragen.
54 Besonders wichtig ist die Lösung des Beschäftigungsproblems für
die Alten. Die bisher durch private Initiative gefundenen Wege der Be- schäftigung der Alten sind zu unterstützen und zu fördern durch fol- gende Maßnahmen: - Einsatz in der freien Wirtschaft durch Schaffung von Beschäftigungs- diensten oder durch die Organisation einer «Aktion P». Schaffung geschützter Arbeitsstätten für Alte, die in der freien Wirtschaft nicht untergebracht werden können. - Quartierweise Einrichtung von Freizeit- und Bastelräumen, wo we- der der Einsatz in der freien Wirtschaft, noch in geschützten Ar- beitsstätten möglich ist. Freizeitwerkstätten und Bastelräume soll- ten auch in Siedlungen, Heimen oder Tagesheimen zur Verfügung stehen. Sofern die Alten Anregung oder Anleitung nötig haben, soll- ten Beschäftigungstherapeutinnen oder geeignete freiwillige Helfer eingesetzt werden.
55 Zur Bewahrung und Förderung der Kontakte der Betagten unter sich
und mit der Gesellschaft sollten insbesondere folgende Maßnahmen ge- troffen werden: Es sollte dafür gesorgt werden, daß die Alten bestehende mensch- liche Kontakte aufrecht erhalten können: Zugehörigkeit zu Vereinen, Besuch von Vorträgen, Konzerten usw. - Wo finanzielle Gründe zur Aufgabe solcher Kontakte führen, sollte von den Veranstaltern und Institutionen die Frage von Sondertarifen oder von Beitragserleichterungen geprüft werden. Betagten, die kör- perlich behindert sind, sollten Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Dem Kontakt unter den Alten selbst dienen insbesondere die Pensio- niertenvereinigungen, Altersklubs, Alterstage, Altersfeste und Tages- räume. - Von großem Wert für den Kontakt unter den Alten sind ferner Rei- sen und Ferien für Alte.
56 Die Bestrebungen, die der geistigen Auseinandersetzung mit den Al-
tersfragen dienen, sind wertvoll und zu unterstützen. In Betracht korn-
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men insbesondere Alterstage oder -nachmittage, die der Einkehr und Besinnung gewidmet sind. Neben den Fragen der Freizeit spielen die Betreuungsfragen für die 57 Betagten eine entscheidende Rolle. Als allgemeiner Grundsatz hat zu gelten, daß die Altershilfe nicht dazu führen darf, daß die Sorge und Teilnahme der Familie für ihre alten Angehörigen nachläßt. Es wäre eine Verkennung, wenn die Familie in ihr eine Befreiung von ihrer sittlichen und auch gesetzlichen Pflicht sehen würde. 58 Der Betreuung der Alten dienen insbesondere: die Haushilfe für Betagte; die Hauspflege und der Gemeindeschwesterndienst. Gemeindeschwester und Hauspflegerin dienen grundsätzlich nicht nur den Betagten, sondern der ganzen Gemeinde oder Familie. Die Be- strebungen, die dahin gehen, diese Organisationen besonders im Hinblick auf die Betagten auszubauen, sind zu unterstützen. Für die pflegerische Betreuung der Alten kommt besonders die Haus- hilfe für Betagte in Frage. Ihr Ausbau ist auch wegen des Mangels an Pflegebetten und Pflegepersonal dringend, damit pflegebedürftige Alte so lange als möglich zu Hause betreut werden können. Als zusätzliche Maßnahmen kommen in Betracht: 59 - Wäsche- und Flickdienste; Hilfe bei beschwerlichen Arbeiten; - Anrufmöglichkeiten bei besonderen Notfällen; Transporthilfen und Begleitdienste. Die große Zahl der Betagten macht es notwendig, auf ihre alters- 60 bedingten Bedürfnisse und Behinderungen im täglichen Leben vermehrt Rücksicht zu nehmen, vor allem auch seitens öffentlicher Verkehrs- betriebe und Verwaltungen. (Zu hohe Trittbrettabstände, vor allem bei Eisenbahnwagen, zu großen Abstand vom Perron zum Trittbrett, unge- nügende Sicherheitsvorrichtungen bei Rolltreppen, schwer lesbare Tele- fonbücher, ungenügend beleuchtete Telefonkabinen, schwer unterscheid- bare Münzen usw.) Auch vermehrter Schutz der Betagten im Straßen- verkehr ist nötig. Für die gesundheitliche Betreuung der Betagten sind von Bedeutung: 61 die Fürsorge für eine richtige und zweckmäßige Ernährung der Be- tagten;
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- die Sorge für körperliche Bewegung: Altersturnen und Atemschu- lung; - die Fußpflege; - Erholungsaufenthalte für Betagte; die Prüfung der Schaffung von Tagesheimen und Tagesspitälern.
62 Menschliche Kontakte für Gebrechliche und kranke Alte sollten sy-
stematisch gefördert werden, und zwar nicht nur in Helmen und Spi- tälern, sondern auch für Betagte in ihrer Wohnung durch Besuchs- dienste.
63 Die Beratung der Alten durch besondere Stellen ist auch vom Stand-
punkt der Betreuung der Alten dringend notwendig. Die zunehmende Trennung der Generationen sowie die Unübersichtlichkeit und vielfach Kompliziertheit der die Alten besonders berührenden Fragen macht de- ren Beratung unerläßlich. In Frage stehen insbesondere: - die Beratung in Versicherungsfragen; - die Beratung in finanziellen und Steuerfragen; - die Beratung in Rechtsfragen (Testamente usw.); die Beratung in Fragen der Unterkunft (Eintritt in ein Heim, Auf- gabe der Wohnung usw.); - die individuelle Beratung in Fragen der Gestaltung der dritten Le- bensphase. Die Beratung sollte in Verbindung mit bestehenden oder neu zu schaffenden Beratungsstellen organisiert werden. Wichtig ist eine mög- lichst starke Verbreitung der Beratungsstellen. In großen Städten sollten in den einzelnen Quartieren kleine Bera- tungsstellen (Schwester, Fürsorgerin USW.) eingerichtet werden, die einen Clubraum mit Lese- und Schreibmöglichkeit und eine Teeküche umfassen. Die lokale Beratungsstelle sollte mit der zentralen Beratungs- stelle in engem Kontakt stehen.
64 In allen Zweigen der Altersfürsorge macht sich der Mangel an fach-
lich gut ausgewiesenem Personal sowie sachkundigem Nachwuchs be- merkbar. Der Heranbildung von zahlenmäßig genügendem und fachlich gut ausgebildetem Pflegepersonal (insbesondere Pflegerinnen für Be- tagte und Chronischkranke) sowie Sozialarbeitern ist daher die größte Aufmerksamkeit zu schenken. Die Schulen für die Ausbildung von Pf le- gerinnen sowie die Schulen für Soziale Arbeit 'stehen hier vor einer großen, dringenden und dankbaren Aufgabe. Zu prüfen wäre, ob der Bund die Schulen für die Ausbildung von Pflegerinnen für Betagte und Chronischkranke nicht durch Beiträge fördern sollte, wie er sie den Schulen für allgemeine Krankenpflege gewährt.
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X. Die Durchführung
Die Durchführung der zahlreichen Aufgaben auf dem Gebiete der Al- 65 tersfragen ist nur möglich durch enges und planmäßiges Zusammenwir- ken der öffentlichen Körperschaften in Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der vielen privaten Fürsorgeorganisationen. Dazu braucht es auf eidgenössischem Boden eine hinreichend ausge- stattete Stelle, die in der Lage wäre, die Altersfragen systematisch zu untersuchen und weiterzuverfolgen. Soweit für die Koordination mit andern öffentlichen Stellen des Bundes und der Kantone und für die Überwachung der Verwendung von Bundesgeldern nicht eine Abteilung der Bundesverwaltung diese Aufgabe übernehmen muß, kann sie priva- ten Organisationen übertragen werden. Geeignet hiefür wäre das Zentral- sekretariat der Schweizerischen Stiftung «Für das Alter», das zu diesem Zweck neu organisiert, personell erweitert und vom Bund finanziell unterstützt werden müßte. Auch auf dem Boden der Kantone und der größeren Gemeinden soll- 66 ten Stellen geschaffen werden, die mit der Behandlung der Altersfragen und deren Lösung betraut werden und für die Koordination der An- strengungen der öffentlichen und privaten Stellen auf diesem Gebiet sorgen. Die privaten Fürsorgeorganisationen sollten sich der Altersfragen 67 auf ihrem Gebiet besonders annehmen und auch an ihrer Stelle für eine zweckentsprechende Koordination und Arbeitsteilung sorgen. Die zahl- reichen privaten, gemeinnützigen Organisationen haben schon bisher hinsichtlich der Altersfragen eine erfreuliche Initiative entfaltet. Auch in Zukunft können diesen Organisationen wichtige Gebiete, namentlich im Sektor Freizeit und Betreuung der Alten, überlassen bleiben. Diese Initiative sollte gefördert und, soweit nötig, finanziell unterstützt wer- den.
Aus den Jahresberichten 1966 der Ausgleichskassen. TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen Allgemeines Zahlreichen Jahresberichten kann entnommen werden, daß die Aus- gleichskassen nach den Jahren 1964 und 1965, die mit Arbeiten für die sechste AHV-Revision ausgefüllt waren, 1966 eine etwas ruhigere Zeit erwarteten. Dies traf jedoch nicht zu, denn auf den 1. Januar 1966 ist
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das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1965 über die Abänderung des Bundesgesetzes über Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer und Kleinbauern in Kraft getreten wie auch das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. Zudem verabschiedeten die eidgenössischen Räte in der Herbstsession 1966 das Bundesgesetz über eine Erhöhung der Renten der AHV und IV, idas auf den 1. Januar 1967 in Kraft trat. Dankbar wird vermerkt, daß die Novelle nicht rückwir- kend in Kraft gesetzt zu werden brauchte und das Bundesamt für Sozial- versicherung die Versicherungsorgane sehr rasch mit den notwendigen Weisungen und Tabellen bedient hat, so daß die Ausgleichskassen be- reits im Oktober die erforderlichen Arbeiten in Angriff nehmen konn- ten.
Organisation
In der Organisation der Ausgleichskassen sind keine wesentlichen Änderungen eingetreten. Mehrere Ausgleichskassen melden Änderungen im Kassenvorstand und in einem Falle hat sieh ein Gründerverband einer Ausgleichskasse aufgelöst. Ferner hat die Ausgleichskasse Transit- handel die Kassenführung auf den 1. Oktober 1966 in Personalunion mit der Ausgleichskasse Großhandel verbunden. Mehrere Ausgleichskassen erwähnen erneut die Schwierigkeiten, ge- eignetes Personal zu rekrutieren, ein Problem, mit dem sich aber heute nicht nur die Ausgleichskassen, sondern alle Betriebe zu befassen ha- ben. Die einzelnen Ausgleichskassen verfolgen daher aufmerksam die Entwicklung auf dem Gebiete der Automation in der Verwaltung, um zu gegebener Zeit diejenigen Umstellungen vornehmen zu können, die sich als zweckmäßig und finanziell tragbar erweisen. Eine kantonale Ausgleichskasse hat im Berichtsjahr das IBM-Lochkartensystem einge- führt, während eine Verbandsausgleichiskasse auf den Zeitpunkt der 10- prozentigen Rentenerhöhung die Rentenauszahlungen von Adremaplat- ten auf Magnetbänder umstellte. In verschiedenen Jahresberichten werden die Änderungen in der Be- setzung der 1V-Kommission festgehalten. Hinsichtlich Geschäftsanfall und der damit verbundenen Belastung der TV-Kommissionen und ihrer Sekretariate sei auf die Ausführungen in der ZAK 1967, S. 275 ver- wiesen. Wegen der Zunahme der Geschäfte sahen sich einzelne IV- Kommissionen gezwungen, zusätzliche Sitzungen abzuhalten, damit von den Versicherten nicht allzu lange Wartefristen in Kauf genommen wer- den mußten. Durch organisatorische Maßnahmen und Einstellung wei- terer Arbeitskräfte gelang es den Sekretariaten der TV-Kommissionen
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in der Regel, die anfallenden Geschäfte innert angemessener Frist zu bearbeiten und zu erledigen. Die 11 IV-Regionalstellen beschäftigten im Berichtsjahr 99 (85) An- gestellte; davon befaßten sich 67 (58) mit Berufsberatung und Stellen- vermittlung, während 32 (25) im Kanzleidienst eingesetzt waren. In ihren Berichten weisen die IV-Regionalstellen verschiedentlich auf den Wechsel im Personalbestand und die Schwierigkeiten hin, geeignete Sachbearbeiter zu finden. Sie vertreten die Auffassung, daß die Personal- beschaffungsprobleme und die Ausbildungsbemühungen sie auch weiter- hin beschäftigen werden. Die IV-Regionalstellen haben - was hier im Nachgang an ZAK 1967, S. 395 wiederholt sei - aus dem Vorjahr 6 814 (6 717) Aufträge über- nommen, wobei an neueingegan genen Aufträgen 15 733 (14 800) hinzu- kamen. 1966 waren somit insgesamt 22 547 (21 517) Aufträge zu be- arbeiten, wovon 14 966 (14 711) erledigt werden konnten.
Verfahren Aus den Jahresberichten geht ganz allgemein hervor, daß das Berichts- jahr die erwartete Entlastung der TV-Kommissionen uini ihrer Sekreta- riate erneut nicht gebracht hat. Vielmehr haben die Versicherungsfälle einmal mehr zugenommen, wobei die in Aussicht stehende Gesetzes- revision ein weiteres Ansteigen der Neuanmeldungen erwarten läßt. Wie erwähnt, waren die TV-Kommissionen bestrebt, die Anmeldungen möglichst rasch zu behandeln. Wenn dies nicht überall gelang, so hing die rasche Erledigung nicht immer von den 1V-Kommissionen ab. Ge- legentlich bildete der ausstehende Arztbericht die Ursache der Verzö- gerungen, insbesondere dann, wenn die TV-Kommission nicht in der Lage war, nach einer gewissen Zeit einen andern Arzt zu bezeichnen, weil kein anderer Spezialist zur Verfügung stand. Von der Möglichkeit, Beschlüsse auf dem Zirkulationswege zu fas- sen, wird von verschiedenen 1V-Kommissionen überhaupt nicht oder nur in beschränktem Maße Gebrauch gemacht, während vereinzelte 1V-Kommissionen vorwiegend mit Zirkulation;sbeschliissen arbeiten. Eine der größeren 1V-Kommissionen hält hiezu fest, daß für einfache Fälle, namentlich bei Geburtsgebrechen, insbesondere aber auch bei Zusatz- begehren und Revisionen sich das Zirkulationsverfahren bewähre und zudem den weiteren Vorteil biete, daß auch Ersatzmitglieder vermehrt berücksichtigt werden können und dadurch mit der Materie vertraut bleiben. So hat diese IV-Kommission 82 Prozent aller Fälle (d. h. rund
11 000) auf dem Zirkulationsweg erledigt.
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Die IV-Regionalstellen würden eine Normalisierung des Auftrags- anfalles begrüßen, da sich dadurch eine bessere Planung von Arbeit und Ausbau der IV-Regionalstelle bewerkstelligen ließe. In einem Bericht wird gefordert, daß in diesen Punkten ein Optimum erreicht werden müsse; denn es sei «eindeutig festzustellen, daß bei der beruflichen Eingliederung halbe Arbeit einem Leerlauf gleichzusetzen ist, mit dem weder der Versicherung, noch der Wirtschaft und schon gar nicht dem Versicherten gedient ist.» Einige IV-Regionalstellen heben die gute, aufbauende Zusammen- arbeit mit den 1V-Kommissionen und deren Sekretariate hervor. Da- gegen wird vereinzelt vermerkt, daß eine direkte Kontaktnahme mit 'den TV-Kommissionen äußerst selten sei. Es sollten vermehrt persönliche Kontakte zur Besprechung von Sach- und Verfahrensfragen zwischen dem Präsidenten der 1V-Kommission, den Sekretären und dem IV- Regionalstellenleiter stattfinden. Insbesondere müsse aber der Kontakt mit den Ärzten der TV-Kommission im kommenden Jahr vertieft wer- den.
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der Sicht der kantonalen Durchführungsstellen
Aus den Jahresberichten 1966 der Kantone Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 19. März 1965 (ELG) und der dazugehörigen Ver- ordnung vom 6. Dezember 1965 (ELV) haben im Jahre 1966 mit Aus- nahme eines Kantons sämtliche Kantone mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistungen begonnen, 19 bereits am 1. Januar, 5 (Bern, Nidwalden, Glarus, Basel-Stadt und Basel-Land) am 1. Juli 1966. Aar- gau folgte am 1. Januar 1967. Über die Tätigkeit der kantonalen Durchführungsstellen auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen im Jahre 1966 und die Erfahrungen bei der Einführung der Ergänzungsleistungs-Ordnung haben die Kanto- ne dem Bundesamt für Sozialversicherung Jahresberichte eingereicht. Aus 'den Berichten dieses Einfiihrungsjahres seien hier einige Angaben von allgemeinem Interesse zusammengefaßt.
1. Organisation
Die Einführung der neuen Ordnung hat isämtlichen kantonalen Durch- führungsstellen (dies sind in allen Kantonen außer Zürich, Luzern,
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Basel-Stadt und Genf die kantonalen Ausgleichskassen) einen beacht- lichen Arbeitszuwachs gebracht. Das Pensum konnte im Berichtsjahr nicht restlos bewältigt werden, trotzdem zusätzliches Personal einge- stellt wurde. Die Durchführungsstellen und die zuständigen Gemeinde- organe wurden mit Gesuchen überschwemmt. Die Flut traf aber die Durchführungsstellen nicht unvorbereitet. Schon während der Bera- tungszeit der kantonalen Vorschriften oder sofort nach deren Erlaß hatten die Durchführungsstellen die notwendigen organisatorischen Maß- nahmen zu treffen: Ausarbeitung von Durchführungsweisungen und Kreisschreiben an die Zweigstellen, Schaffung von Formularen (An- meldeformulare, Berechnungsblätter usw.), Abhaltung von Instruktions- konferenzen.
Aufklärung Die Aufklärung betreffend den Leistungsanspruch wurde auf verschie- dene Weise, meist in mehreren Etappen durchgeführt. Frühere Bezüger von kantonalen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenbeihilfen erhielten in der Regel persönliche Einladungen zur Einreichung einer Anmeldung und der nötigen Unterlägen für die Berechnung der Ergänzungsleistun- gen. Nach Erlaß der kantonalen gesetzlichen Bestimmungen wurden in den betreffenden Kantonen die bedürftigen Rentenbezüger der AHV und IV über die Presse aufgefordert, ihren Leistungsanspruch geltend zu machen. Durch Publikationen in den Amtsblättern wurde zudem auf die Anmelde- und Verwirkungsfrist hingewiesen.
Zusammenarbeit mit andern Stellen Zur Abklärung des Anspruches auf Ergänzungsleistungen hatten die Durchführungsstellen bei kantonalen und kommunalen Verwaltungen (Steuerbehörden usw.), AHV-Ausgleichskassen, Ärzten, Krankenkas- sen, Versicherungen, Arbeitgebern, Betreuungsstellen •und gemeinnüt- zigen Institutionen die nötigen Auskünfte einzuholen, welche in der Regel bereitwillig erteilt wurden.
Festsetzung der Leistungen Die Prüfung der Gesuche um Ergänzungsleistungen erforderte mehr Arbeit, als man erwartete. Der Betrag der Ergänzungsleistung hängt ab von der Höhe des anrechenbaren Jahreseinkommens, das bis zu der gesetzlichen Einkommensgrenze ergänzt wird. Es gibt verschiedenste
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'-,
Arten von Einkommen. Wie Freiburg erwähnt, können über 30 Ein- kommenselemente eine Rolle spielen. In der Regel sind es allerdings nur wenige, die in Rechnung gezogen werden müssen. Verschiedene Positionen auf den Anmeldeformularen können Anlaß zu oft mehr- maligen und zeitraubenden Rückfragen bei den Zweigstellen oder Ver- sicherten geben. Zudem müssen häufig nicht eingereichte Beweismittel (wie Miet-, Erbschafts-, Teilungs- und Verpfriindungsverträge, Ge- richtsurteile betr. Alimente, Quittungen, Bestätigungen über Zins-, Ren- ten- und Pensionsbezüge usw.) eingefordert werden. Es ist verständ- lich, daß die notwendigen Angaben über Einkommen und Vermögen, Familienverhältnisse, Verdienst der Kinder usw. die Versicherten teil- weise zuweilen in eine gewisse Verlegenheit bringen. Die versicherungsmäßigen Voraussetzungen zum Bezuge von Er- gänzungsleistungen werden von den Durchführungsstellen entweder nach dem AHV/IV-Rentenreginter der kantonalen Ausgleichskassen oder gestützt auf die Rentenverfügungen der Ausgleichskassen überprüft. Die richtige Einschätzung und Bewertung der Einkommensverhält- nisse sowie die Anwendung der nicht immer einfachen Gesetzgebung auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen stellten den Durchführungs- organen bei der Festsetzung der Leistungen recht heikle Aufgaben. Diese bemühten sich aber, die Fälle genau zu prüfen und Schwierigkei- ten, die sich bei der Einführung der neuen Ordnung ergaben, bereits von Anfang an zu klären. In gemeinsamen Aussprachen mit dem Bun- desamt für Sozialversicherung wurden viele offene Fragen abgeklärt. Im allgemeinen kann gesagt werden, daß in den meisten Kantonen, die schon ab 1. Januar 1966 die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vorsahen, in der Großzahl der Fälle die Leistungen noch im Laufe des Jahres festgesetzt und die entsprechenden Beträge ausgerichtet werden konnten. In diesen Jahre habe die Kantone 152,7 Mio Franken an Er- gänzungsleistungen ausbezahlt (vgl. ZAK 1967, S. 224). Bei der Fest- setzung der Ergänzungsleistungen kam vielen Kantonen die Erfahrung zugute, die sie bei der Ausrichtung kantonaler Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenbeihilfen gesammelt hatten.
5. Rückforderung zu Unrecht ausbezahlter Leistungen
Bei zu Unrecht ausbezahlten Leistungen erlassen die Durchführungs- stellen beschwerdefähige Rückforderungsverfügungen, in welchen auf die Möglichkeit des Erlaßgesuches hingewiesen wird.
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6. Spezialfälle
Abklärung des Wohnsitzes im Kanton Der zivilrechtliche Wohnsitz ist in der Gesetzgebung über Ergänzungs- leistungen nicht nur Anspruchsvoraussetzung, sondern zugleich auch Kriterium für die Abgrenzung der Leistungspflicht zwischen den Kan- tonen. Die Feststellung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ist oft nicht einfach, vor allem bei Insassen von Alters- oder Invalidenheimen oder von Anstalten sowie bei getrennt lebenden Famiiliengli'edern. Die Be- gründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes am Ort der Anstalt oder des Heimes kann für Gemeinden, in denen Anstalten ihren Sitz haben, nicht unerhebliche finanzielle Folgen haben, sofern sie sich an der Finanzie- rung der Ergänzungsleistungen der Anstaltsinsassen beteiligen müssen. Die Unterbringung einer Person in einem Heim, einer Heil-, Erziehungs- oder Versorgungsanstalt begründet grundsätzlich keinen Wohnsitz (Art.
26 ZGB). Eine eigene Domizilbegründung am Orte einer Anstalt oder
eines Heims ist aber möglich bei freiwilligem Heimeintritt und Lösung der Beziehungen zum bisherigen Wohnort sowie Begründung eines neuen Mittelpunktes der Lebensbetätigung am Sitze der Anstalt. Im Jahres- bericht von Basel-Stadt wird darauf hingewiesen, daß bei der Bestim- mung des Wohnsitzes zuweilen heikle Fragen gelöst werden müssen, z. B. wenn der Versicherte im Moment der Abklärung nur noch be- schränkt urteilsfähig ist. Wie soll da - unter Umständen nach langen Jahren - herausge funden werden, ob dieser Versicherte seinerzeit aus freien Stücken einen neuen Wohnsit z am Anstalts ort begründet hat? Nach Ansicht der Ausgleic hskasse des Kantons Thurgau wäre es am einfachs ten, wenn der Kanton, in dem die Schriften deponier t sind, ohne weiteres auch für die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen zu- ständig wäre. Gesetzmäßig wäre dies allerdings nicht. Familiengemeinscl?aften und getrennt lebende Familien- glieder Im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts und der kantonalen Erlasse wird das anrechenbare Einkommen von Ehegatten, von Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern sowie von zusammenlebenden Waisen zusammengerechnet. Dementsprechend sind in solchen Fällen auch die für die einzelnen Familienmitglieder maßgebenden Einkommensgrenzen zusammenzuzäh- len. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bei getrennt le- benden Familiengliedern die Einkommen und Einkommensgrenzen zu- sammengerechnet werden. Wie der Jahresbericht des Kantons Luzern
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feststellt, werden in Anmeldungen, die von Vormündern eingereicht werden, vielfach nur die das Mündel betreffenden Angaben aufgeführt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Familiengliedern da- gegen werden nicht erwähnt. Vor allem aber in Fällen von getrennt lebenden Ehegatten und Kindern fehlen in der Anmeldung vielfach die nötigen Angaben. Basel-Stadt weist darauf hin, daß es sich bei tatsächlicher (nicht richterlicher) Trennung von Ehegatten als Härte erweisen kann, wenn die Ehegatten im Sinne der maßgebenden kantonalen Bestimmungen nicht als Einzelpersonen (mit separater Berechnung der Ergänzungs- leistung unter Anwendung der Einkommensgrenzen für Alleinstehende) behandelt werden können. Andererseits kann es vorkommen, daß Väter von unehelichen Kindern oder von Kindern aus geschiedener Ehe be- günstigt werden, wenn ihre Einkommensgrenzen dank der Kinder er- höht werden, die Alimente für diese Kinder aber nur sehr gering sind. Es kann zudem Fälle geben, in welchen durch Anrechnung des Verdien- stes der Kinder oder der für diese bezahlten Alimente die Ergänzungs- leistung reduziert wird oder ganz wegfällt, obschon diese Kinder mit den Eltern (bzw. dem Elternteil:) keinen Kontakt haben, und das Einkom- men der Kinder nicht den Eltern zufließt. Zürich weist auf Fälle hin, wo geschiedene Familienväter neben ihrer Rente noch Zusatzrenten für die geschiedene Ehefrau und die ihr zugesprochenen Kinder beziehen. Auch hier stellt die Berechnung der Ergänzungsleistung und die Berücksichtigung der maßgebenden Ein- kommen gewisse Probleme.
c. Krankheitskosten Für die Versicherten hat sich der Abzug der Krankheitskosten (aus- gewiesene, ins Gewicht fallende Kosten für Arzt, Arznei und Kranken- pflege) als sehr nützlich erwiesen. Bei der Ermittlung und Anrechnung von Krankheitskosten können sich für die Durchführungsstellen jedoch Fragen ergeben, die nicht immer leicht zu lösen sind. Nicht selten brin- gen die Versicherten ganze Stöße von Kassenzetteln als Belege. Unter Umständen handelt es sich hier um Belege für nicht krankheitsbedingte, in der Apotheke erstandene Waren wie Kosmetika, Toilettenartikel oder um Belege von Drittpersonen. Auch die Feststellung der Krank- heitskosten bei Anstaltsinsassen ist nicht immer leicht. Häufig müssen Arztzeugnisse verlangt werden, um zu belegen, daß ein Versicherter, der sich in einem Altersheim oder einer Anstalt aufhält, wirklich beson- derer Krankenpflege bedarf. Die Erfassung der Krankheitskosten wird
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zudem erschwert durch die häufigen Änderungen der Tarife von Heimen und Spitälern sowie der Leistungsansätze der Krankenkassen. Mietzin.sabzug Ebenso wichtig für die Versicherten wie der Krankheitskostenabzug hat sich der in vielen Kantonen eingeführte Mietzinsabzug erwiesen. Miet- zinszuschüsse von Kanton und Gemeinden werden bei der Festsetzung des Mietzinsabzuges angerechnet. Wo der EL-Ansprecher mit weiteren volljährigen Personen oder Kindern mit Einkommen zusammen wohnt, die nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung einbezogen sind, wird dies bei der Festsetzung des Mietzinsabzuges angemessen berücksichtigt; ebenso wenn ein Teil der Wohnung untervermietet ist. Verpfründungsverträge Bei der Festsetzung der Ergänzungsleistungen sind Leistungen aus Ver- pfründungsverträgen und ähnlichen Vereinbarungen anzurechnen. Häu- fig werden Liegenschaften, Vieh, Fahrhabe, Ausbeutungs- und andere Rechte, Wertschriften oder Ersparnisse übertragen und als Gegen- leistung wird der «Unterhalt in gesunden und kranken Tagen» ver- langt. Bei solchen Abtretungsverträgen mit Gegenleistungen zeigen sieh mannigfaltige Verhältnisse. So wird z. B. im Jahresbericht eines innershweizerischen Kantons erwähnt, daß ein Bauer die «Benützung eines Laubbettes» einbedungen hat, einer Tante mußte ein «Mansarden- zimmer» zur Verfügung gestellt werden, und anderswo haben junge Leute das vertragliche Recht «zweimal im Jahr in der Stube tanzen» zu dürfen. Bei der Anrechnung von Leistungen aus Verpfründungsvertrag ach- ten die Durchführungsstellen auf das Verhältnis von Leistung und Ge- genleistung. Nicht selten sind nämlich die Leistungen des Pfrundgebers größer oder kleiner als die Gegenleistung des Pfründers. Im ersten Fall muß ein Teil der Leistung als eine Form von Verwandtenunterstützung im Sinne von Artikel 328 ff. ZGB betrachtet werden, die bei der Fest- setzung der Ergänzungsleistung nicht anzurechnen ist. So mußten die Durchführungsstellen vielfach feststellen, daß die früher übertragenen geringen Vermögenswerte in keinem Verhältnis mehr zur jahrelangen Leistung und zur mittlerweilen eingetretenen Teuerung stehen. Wenn dagegen ein unverhältnismäßig großes Vermögen abgetreten, und eine zu geringe Gegenleistung erbracht wird, so muß geprüft werden, ob nicht auf Vermögenswerte zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist. Gegebenenfalls müssen diese Vermögenswerte
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gemäß Artikel 3, Absatz 1, Buchstabe f, ELG angerechnet werden. In der Regel berechnen die Durchführungsstellen den Barwert der effektiven Pfrundleistungen - der dem Wert des abgetretenen Vermögens gegen- übergestellt wird- anhand von Barwerttafeln (z. B. Stanffer/Schätzle oder Piccard).
Strafgefangene Mehrere Begehren um Ergänzungsleistungen wurden für Strafgefange- ne eingereicht. Die Gefangenen verrichten meist Anstaltsarbeiten und erhalten dafür ein Peculium (Taschengeld). in der Regel kommt das Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) ohne Rücksicht auf die finan- ziellen Verhältnisse des Strafgefangenen voll für seine Unterhaltskosten während der Strafverbüßung auf. Durchführungsstellen haben bei Straf- gefangenen die EL-Anmeldung abgewiesen mit der Begründung, daß der Wert der Arbeitsleistung zusammen mit der AHV- oder 1V-Rente die Einkommensgrenze übersteige. Nach Ansicht dieser Durchführungs- stellen kann es nicht Aufgabe einer Sozialordnung sein, Strafgefangenen aus öffentlichen Mitteln Leistungen auszurichten, die sie für den Le- bensunterhalt nicht benötigen.
Ständig wechselnde Verhältnisse Den Durchführungsstellen machen vor allem häufig wechselnde Ver- hältnisse von Versicherten zu schaffen, soweit diese für die Bemessung der Ergänzungsleistung berücksichtigt werden müssen. Basel-Stadt weist darauf hin, daß sich besonders bei Invaliden die Verhältnisse oft ständig ändern. So sind z. B. Geisteskranke einmal hospitallsiert, bald wieder entlassen, dann sogar im Erwerbsleben tätig, zwischenhinein werden zuweilen noch die Leistungen der Krankenkassen geändert. Die Versicherten arbeiten zudem oft nur einige Wochen.
8. Bedeutung der Ergänzungsleistungen
Erfreulich ist, daß mit den Ergänzungsleistungen im Einführungsjahre
1966 in vielen Fällen bereits wirksam geholfen werden konnte. In den
Jahresberichten der Kantone liest man Sätze wie: «Die Ergänzungs- leistungen wurden von den Bezugsberedhtigten mit Dank und Anerken- nung entgegengenommen. In zahlreichen Fällen haben sie viel Not ge- lindert.» Viele Bezüger sind froh, dank den Ergänzungsleistungen im Alter oder bei Invalidität weniger von den Mitmenschen abhängig und von der öffentlichen Armenpflege befreit zu sein. Obschon die Einkom- mensgrenzen nicht hoch angesetzt sind, kommt es nicht selten vor, daß
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trotz Anstaltsaufenthalt des Versicherten die ihm zufließende Gesamt- leistung (AHV- oder 1V-Rente und Ergänzungsleistung) den Betrag der Anstaltskosten übersteigt. Auch wenn das erste Jahr der Durchführung des EL-Systems in vereinzelten Punkten die Notwendigkeit gewisser Korrekturen aufge- zeigt hat, so steht doch heute schon außer Zweifel, daß dieser jüngste Sproß der schweizerischen Sozialversicherung für unsere bedürftigen Betagten, Hinterlassenen und Invaliden ein großer Segen bedeutet.
Die Vorschriften der Kantone auf dem Gebiete der Sonderschulung invalider Kinder (Fortsetzung) 1
Kanton St. Gallen Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Erziehungsgesetz vom 7. April 1952 (Erziehungsgesetz).
1.2 Verordnung über die Pflegekinder und die Kinderheime, vom 28. No-
vember 1955 (Verordnung Pflegekinder).
1.3 Kreisschreiben des Departementes des Innern des Kantons St. Gal-
len an die Bezirksämter, Bezirksschulräte, Waisenämter, Ver- trauenspersonen und Jagendschutzkommissionen über das Pflege- kinderwesen, vom 15. Februar 1956, mit Nachtrag vom 14. April
1962 (Kreisschreiben).
1.4 Gesetz über die Lehrergehälter und die Staatsbeiträge an die Volks-
schule, vom 9. Dezember 1956, mit Nachtragsgesetz vom 5. Dezem- ber 1960 (Gesetz über die Lehrergehälter).
1.5 Verordnung über die Kommission für die Sonderschule in der IV,
vom 17. Februar 1964 (Verordnung Sonderschulkommission).
1.6 Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer, vom 21. März 1966.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Die Primarschulgemeinden haben nach Möglichkeit allein oder in Ver- bindung mit andern Primarschulgemeinden, Sonderklassen für schwach-
S. auch ZAK 1967, S. 311 und 370. Die Vorschriften erscheinen dem- nächst als Separatdruck. Ein Bestellschein lag der ZAK-Julinummer bei.
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begabte Schüler zu errichten (Art. 23 Erziehungsgesetz). Dagegen sind Kinder, die vom Schularzt oder Schulpsychologen als bildungsunfähig erklärt werden, durch den Schulrat von der Erfüllung der Schulpflicht zu befreien (Art. 21, Abs. 1, Erziehungsgesetz). Die Einweisung in die Sonderklassen geschieht nach Artikel 21, Ab- satz 2 und 3 des Erziehungsgesetzes (s. Ziffer 3.1 dieser Übersicht).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Auf Antrag des Schularztes sind durch den Schulrat jene Kinder vom Be- such der öffentlichen Schule auszuschließen, die wegen körperlicher Anomalien dem Unterricht nicht zu folgen vermögen. Diese Kinder sind nach Rücksprache mit den Inhabern der elterlichen Gewalt durch den Schulrat der Fachfürsorge zu melden (Art. 21, Abs. 2, Erziehungsgesetz). Sie werden einer Spezialausbildung unterzogen (Art. 21, Abs. 3, Erzie- hungsgesetz), die in gemeinnützigen Anstalten stattfinden kann (Art. 11 Gesetz über die Lehrergehälter). Die Inhaber der elterlichen Gewalt haben für die angemessene Schul- bildung von Kindern mit körperlichen und geistigen Anomalien in einer Spezialschule zu sorgen (Art. 22 Erziehungsgesetz).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Für die vom Bundesamt für Sozialversicherung zugelassenen Sonder- schulen ist die «Verordnung über die Kommission für die Sonderschulen in der IV» maßgebend. Danach ist zuständige Behörde - für die Mit- wirkung des Kantons bei der Zulassung und der Überwachung der Son- derschulen in der IV - eine vom Regierungsrat gewählte Kommission von drei Mitgliedern. Die Kommission steht unter der Aufsicht des Departementes des Innern. Der Aufsicht des Departementes des Innern sind auch die geistig oder körperlich behinderten Pflegekinder unterstellt. Die Durchführung der Pflegekinderaufsicht obliegt dem Waisenamt des Wohnsitzkantons der Pflegeeltern (Art. 9 und 10 Verordnung Pflegekinder).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Die Kosten für die Ausbildung von Kindern mit geistigen und körper- lichen Anomalien sind ein Teil der öffentlichen Schullasten (Art. 22
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der Erziehungsgesetz). Die Primarschulgemeinde hat an die Kosten g eines invalid en Kindes einen Beitrag in der Höhe der Spezialschulun ten eines Kindes der eigenen Schule zu bezahle n; dieser Schulungskos beträgt im Normalfall 2 Franken pro Tag. 22 Der Staat seinerseits leistet Beiträge an die Sonderschulung (Art. dungen für Leh- Erziehungsgesetz), wobei er bis 75 Prozent der Aufwen n rergehälter und für Anschauungs- und Schulmaterial der gemeinnützige e Kinder beherb ergen Anstalten übernimmt, die Schulen für invalid (Art. 11 Gesetz über die Lehrergehälter). die Vor dem Großen Rat liegt der Entwurf zu einem Gesetz über schulen der Volkss chulstu fe, vom Staatsbeiträge an private Sonder 4. April 1967.
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Keine Vorschriften. lb Invalide Kinder aus dem Kanton St. Gallen, die in Heimen außerha s unterric htet werden , erhalten den von der IV festgele gten des Kanton Beitrag an die Schulung durch den Kanton.
Kanton Graubünden
Maßgebende kantonale Erlasse esetz),
1.1 Gesetz für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulg
vom 19. November 1961. (GVV),
1.2 Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz, vom 31. Mai 1961
mit Teilrevision vom 30. Novemb er 1966. vom
1.3 Verordnung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden,
26. Februar 1962.
1.4 Verordnung über die Kinderheime, vom 29. November 1954.
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule wegen Bildungsfähige Kinder, die dem Unterricht in einer Normalklasse he nicht zu folgen vermög en, sind nach Leistungs- oder Geistesschwäc zu unterric hten (Art. 29 Schulge setz). Kön- Möglichkeit in Hilfsklassen , so ver- nen die Kinder auch in Hilfsklassen nicht unterrichtet werden , daß sie in Sonder schulen unterge bracht wer- anlaßt der Schulinspektor den (Art. 30 Schulge setz, Art. 7 Verordn ung über die Schulau fsicht).
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Der Sonderschulung in Heimen, besonderen Schulabteilungen oder Familien werden zugeführt:
2.1 Kinder, die durch ein Gebrechen oder Leiden derart behindert sind,
daß sie nur durch Sonderschulung erfolgreich geführt werden kön- nen.
2.2 Kinder, die wegen Geistesschwäche den Anforderungen einer Hufs-
klasse nicht gewachsen sind (Art. 30 Schulgesetz).
Geistig oder körperlich ungenügend entwickelte Kinder, die für eine sofortige Sonderschulung nicht in Betracht fallen, können vom Departe- ment von der Schulpflicht zurückgestellt werden, sofern ein ärztliches oder psychologisches Gutachten den Zustand bescheinigt (Art. 3 GVV und Art. 7 Schulgesetz). Bildungsunfähige Kinder, deren geistige Fähigkeiten durch keinerlei Sonderschulung entwickelt werden können und die daher ausschließlich pflegebedürftig sind, können mit Genehmigung des Erziehungsdeparte- mentes von der Schulpflicht befreit werden (Art. 14 Schulgesetz). Vor- aussetzung ist auch hier, daß ein ärztliches bzw. psychiatrisches Gut- achten das Kind als bildungsunfähig erklärt (Art. 4 GVV).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Ordnet das Erziehungsdepartement eine Sonderschulung an, so sind die Eltern verpflichtet, ihr Kind in einem geeigneten Heim oder allenfalls in einer Pflegefamilie unterzubringen. Ist eine Heimschulung nicht not- wendig oder nicht möglich, so kann das Erziehungsdepartement auch eine fachgerechte Schulung in der Familie als Sonderschulung anerken- nen (Art. 30, Abs. 2, Schulgesetz). Aber auch die Schulung in einer Privatschule (Art. 13 Schulgesetz) und der Privatunterricht (Art. 12 Schulgesetz) können dem gleichen Zweck dienen.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Gründung einer Privatschule ist dem Erziehungsdepartement an- zuzeigen (Art. 13 Schulgesetz). Sowohl die Privatschulen als auch der Privatunterricht unterstehen der Aufsicht des Schulinspektors (Art. 3 Verordnung über die Schulaufsicht). Dieser sorgt dafür, daß den kan- tonalen Bestimmungen für des Schulwesen nachgelebt wird. Für Kinderheime mit Privatschulen ist außerdem die Bewilligung des Kleinen Rates erforderlich. Diese darf nur an Personen erteilt werden,
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die sich über die gesundheitliche, charakterliche und fachliche Eignung zur einwandfreien Führung des Betriebes ausweisen (Art. 3 Verordnung über die Kinderheime). Die Kinderheime unterstehen der Aufsicht durch das kantonale Fürsorgeamt (Art. 15 Verordnung über die Kinderheime).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Keine Vorschriften.
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Gemäß Artikel 30 Schulgesetz leistet der Kanton Beiträge an die Son- derschulung. Der Beitrag der Wohngemeinde an die Sonderschulung in Heimen, besonderen Schulabteilungen oder in der Pflegefamilie beträgt je Schüler und Verpflegungstag 2 Franken, wenn auch Leistungen der IV zu- gesichert sind, und 5 Franken, wenn die IV keine Leistungen erbringt. Der Beitrag an die Sonderschulung in der eigenen Familie beträgt je Schüler und Schultag 2 Franken. Der Kanton leistet dieselben Beiträge wie die Wohngemeinde. Die Beiträge werden vierteljährlich unmittelbar an den Versorger ausge- zahlt. Das Departement kann eine Abrechnung über die Verwendung der Beiträge verlangen (Art. 22 GVV). Beträgt das Kostgeld im Heim weniger als 12 Franken im Tag, so teilen sich Gemeinde und Kanton in die Kosten, wobei eine Kostenbetei- ligung der Eltern oder Versorger von 2 Franken im Tag vorausge- setzt wird. Gesuche für Schulkostenbeiträge sind von den Eltern oder dem Vor- mund des invaliden Kindes dem Erziehungsdepartement einzureichen. Dem Gesuch ist die 1V-Verfügung, ein ärztliches Gutachten sowie ein Bericht der Fürsorgestelle beizulegen.
Kanton Aargau
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Schulgesetz vom 20. November 1940 (Schulgesetz).
1.2 Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz, vom 19. Juli 1941 (Ver-
ordnung Schulgesetz).
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1.3 Wegleitung des Erziehungsrates für die Errichtung und Führung
heilpädagogischer Hilfsschulen im Aargau, vom 1. Mai 1966 (Weg- leitung).
1.4 Dekret über die Leistung des Staates für Volksschulunterricht, die
Erziehung und die berufliche Ausbildung in den anerkannten Er- ziehungsheimen, vom 15. Februar 1966 (Dekret).
1.5 Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten
gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime, vom 6. Oktober 1964 (Erziehungsheimgesetz).
1.6 Dekret über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrer an
den öffentlichen Schulen (Lehrerbesoldungsdekret), vom 13. De- zember 1966.
1.7 Verordnung über das Dienstverhältnis und die Besoldungen der
Hilfslehrer und Stellvertreter und die Nebenbeschäftigungen an den öffentlichen Schulen, vom 29. Dezember 1966.
2. Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der
öffentlichen Schule
Gemäß § 16, Absatz 3, Schulgesetz sind bildungsfähige Kinder, die we- gen ihrer körperlichen oder geistigen Gebrechen dem Unterricht in den Normalklassen nicht zu folgen vermögen, nach Möglichkeit in besonde- ren Abteilungen zu unterrichten. Als besondere Abteilungen gelten nach der Wegleitung des Erzie- hungsrates vom 1. Mai 1966 die heilpädagogischen Sonderschulen, die als besondere Form der Hilfsschule geführt werden und für die folgende Regelungen maßgebend sind: Der Eintritt in die heilpädagogische Sonderschule soll möglichst bei Beginn der Schulpflicht erfolgen (Ziffer 4a). Bedingung für die Aufnahme und das Verbleiben in der heilpädago- gischen Sonderschule ist, daß der Intelligenzquotient 75 nicht übersteigt, die Kinder in der Schulgemeinschaft tragbar und nicht stark körper- behindert sind (Ziffer 3 a bis c). Der Einweisung in eine heilpädagogische Sonderschule geht die Be- gutachtung des Schülers durch ausgebildete Fachleute voraus. Spricht der Befund für die Einweisung, so lädt die Schulpflege die Eltern ein, ihr Kind in die heilpädagogische Sonderschule versetzen zu lassen. Wird ein solcher Vorschlag durch die Eltern abgelehnt, so findet eine Untersuchung durch den Schularzt statt, worauf die Schulpflege auf Grund aller Unterlagen über eine allfällige Einweisung entscheidet.
458
Gegen diesen Entscheid steht den Eltern ein Beschwerderecht zu (Ziffer 4a bis c). Die heilpädagogische Sonderschule strebt in 8 bis 9 Ausbildungs- jahren folgende Ziele an: Förderung der vorhandenen praktischen, gei- stigen und charakterlichen Anlagen durch eine Sonderschulung, die in einen schulmäßigen und praktischen Teil gegliedert ist. Sie soll auf die Eingliederung in die Gesellschaft und im besonderen auf eine später mögliche praktische Arbeit ausgerichtet sein (Ziffer 1). Lehrkräfte, die in solchen Schulen unterrichten, müssen über eine heilpädagogische Ausbildung verfügen (Ziffer 5 e). Für die Beaufsichtigung der heilpädagogischen Sonderschulen setzt der Erziehungsrat ein Inspektorat ein (Ziffer 5 g).
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Die Schulpflege hat der Vormundschaftsbehörde die Anordnung ge- eigneter Maßnahmen zum Schutze von in ihrem leiblichen oder geistigen Wohle dauernd gefährdeter Schulkinder zu beantragen (§ 2, Abs. 4, Schulgesetz). Bildungsfähige Kinder, die wegen ihrer körperlichen und geistigen Gebrechen dem Unterricht in der öffentlichen Schule nicht zu folgen vermögen, sind in geeigneten Anstalten unterzubringen, sofern sie nicht sonstwie einen genügenden Unterricht erhalten (§ 2, Abs. 1, Schulgesetz). Als solche Anstalten gelten insbesondere die von gemeinnützigen Kör- perschaften unterhaltenen Erziehungsanstalten, die anormalen Kindern eine Sonderschulung vermitteln. Soweit ein Bedürfnis vorhanden ist, kann der Kanton aber auch eigene Anstalten für die Erziehung anor- maler Kinder führen (§ 37, Abs. 1 und 3, Schulgesetz).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die von gemeinnützigen Körperschaften unterhaltenen und vom Kan- ton unterstützten Erziehungsanstalten unterstehen der Aufsicht der staatlichen Schulbehörde (§ 37 Schulgesetz und § 2 Erziehungsheimge- setz) Private Schulen, welche die Erziehung schulpflichtiger Kinder be- zwecken, bedürfen zu ihrer Errichtung der Genehmigung des Regierungs- rates und stehen unter der staatlichen Schulaufsicht. Auch der private häusliche Unterricht untersteht dieser Aufsicht. Die privaten Schulen dürfen nur solche Lehrer anstellen, die für die in Betracht kommende
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Schulstufe die aargauische Wahlfähigkeit oder gleichwertige Ausweise besitzen (§ 38, Abs. 2, Schulgesetz).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Staat unterstützt die Sonderschulen entsprechend den Bestimmun- gen des Gesetzes über die Leistungen des Staates für das Volksschul- wesen. Der Staat leistet Beiträge (75 Prozent) an die Besoldungen der Leh- rer der staatlich anerkannten gemeinnützigen Anstalten. Für Helme, welche Beiträge gemäß IVG erhalten, erbringt der Kanton nur dann Leistungen, wenn mit Einschluß der TV-Beiträge die Lehrerbesoldungen nicht bis zu 75 Prozent gedeckt sind (§ 2 Dekret) und mit Einschluß der Bundesleistungen noch ungedeckte Kosten verbleiben (§ 3 Erzie- hungsheimgesetz). Bis zur Festlegung der Leistungen gemäß TV hat der Kanton Vorschußzahlungen zu leisten.
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Es sind keine Schulkostenbeiträge an invalide Kinder vorgesehen, die eine Sonderschule besuchen, weil der Unterricht an den öffentlichen Sonderschulen unentgeltlich ist. Bei Heimversorgungen müssen die Eltern oder Kinder für die Kosten aufkommen (§ 2 Schulgesetz). Bei Bedürftigkeit muß die örtliche Schulklasse bis zu zwei Drittel überneh- men, wobei der Begriff «Bedürftigkeit» sehr weitherzig ausgelegt wird.
Kanton Thurgau
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Gesetz über das Unterrichtswesen, vom 29. August 1875 (Unter-
richtsgesetz).
1.2 Gesetz über die Abänderung des Gesetzes über das Unterrichts-
wesen vom 29. August 1875, vom 7. Januar 1964. In Kraft gesetzt auf den 15. April 1965 (Abänderungsgesetz).
1.3 Gesetz über die Besoldung der Lehrer und die Ausrichtung von
Staatsbeiträgen an die Schulen, vom 8. Februar 1966 (Lehrerbesol- dungsgesetz).
1.4 Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz vom 8. Fe-
bruar 1966 über die Besoldung der Lehrer und die Ausrichtung von
460
Staatsbeiträgen an die Schulen, vom 5. April 1966 (Vollziehungs- verordnung zum Lehrerbesoldungsgesetz).
1.5 Vollziehungsverordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die
Abänderung des Gesetzes über das Unterrichtswesen (Spezialklas- sen-Verordnung) vom 8. April 1965.
1.6 Reglement für den Schulpsychologischen Dienst des Kantons Thur-
gau, erlassen vom Regierungsrat am 23. Dezember 1966 (Regle- ment).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Kinder mit körperlichen oder geistigen Gebrechen, die dem Unterricht in der Normalschule nicht zu folgen vermögen, sind nötigenfalls auf Grund eines ärztlichen Gutachtens einer besonderen Schulung zuzufüh- ren (§ 10biS Abänderungsgesetz). Spezialklassen sind in allen größeren Schulgemeinden zu führen. Schulgemeinden, die für die Führung einer eigenen Spezialklasse zu klein sind, haben sich mit Nachbargemeinden so zu verständigen, daß der notwendige Spezialunterricht für alle Schüler, die eines solchen bedürfen, gewährleistet ist (§ 1 Spezialklassen-Verordnung). Der Schulpsychologe steht beratend zur Verfügung beim Aufbau und der Führung von Spezial- und Sonderklassen sowie von Sonderschu- len, bei der Einrichtung ambulanter Kurse und bei der Gestaltung ander- weitiger heilpädagogischer Hilfen. Nötigenfalls führt er systematische Erhebungen durch zur Ermittlung von Schülern, die einer heilpädagogi- schen Hilfe bedürfen. Er kann ferner zur heilpädagogischen Weiterbil- dung der Lehrer und zur Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit zu- gezogen werden (Ziffer 10 Reglement). Bildungsunfähige Kinder sind vom Schulbesuch zu dispensieren (§ lobis Abänderungsgesetz).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Privaterziehungsanstalten, die möglicherweise die Funktionen von Son- derschulen zu erfüllen haben, stehen unter staatlicher Aufsicht. Die In- haber sind verpflichtet, den Lehrplan der Anstalt dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen, nur solche Lehrer anzustellen, welche sich über Lehrbefähigung genügend ausgewiesen haben, und deren Wahl dem Erziehungsdepartement anzuzeigen (Art. 21, Abs. 1, Unterrichtsgesetz).
461
Der Schulpsychologe wird mit der Inspektion der vom Bundesamt für Sozialversicherung in der IV zugelassenen Sonderschulen betraut (Zif- fer 11 Reglement).
3.2 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden In § 17 des Lehrerbesoldungsgesetzes ist die Unterstützung von An- staltsschulen durch den Kanton vorgesehen. Den Anstaltsschulen, welche die öffentlichen Schulen des Kantons entlasten, können Beiträge bis zu
90 Prozent der gesetzlichen Grundbesoldungen sowie der Teuerungs- und
Sozialzulagen der Lehrer gewährt werden (Art. 17, Abs. 1, Lehrerbesol- dungsgesetz). Die Höhe des Beitrages richtet sich vor allem nach dem Verhältnis der Zahl der im Kanton verbürgerten oder wohnhaften Schiller zu den übrigen Schülern (§ 17, Abs. 2, Lehrerbesoldungsgesetz).
I,. Schuikostenbeiträge für invalide Kinder Gemäß § lobt« wird die besondere Schulung, die invalide Kinder erhalten, durch angemessene Staatsbeiträge gefördert. Gesuche um Beitragsleistung an die Schulungskosten invalider Kin- der sind der thurgaulschen Fürsorgestelle «Pro Infirmis» einzureichen.
Kanton Tessin
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Legge della scuola, del 29 maggio 1958 (LS).
1.2 Decreto esecutivo per la concessione di borse di studio a fanciuili
anormali per ii sussidiamento di istituti privati, del 17 aprile 1959 (DE).
1.3 Legge sulla pubblica assistenza, del 17 luglio 1944.
1.4 Regolamento d'applicazione della Legge sulla pubblica assistenza,
del 14 novembre 1944.
1.5 Legge per la protezione della materitb dell'infanzia, eec., del
15 gennaio 1963 (LPMF).
1.6 Legge per il sussidiamento dell'edilizia scolastica, del 16 dicembre
1966.
1.7 Regolamento concernente il sussidiamento delle spese dell'edilizia
scolastica, del 23 dicembre 1966).
462
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule Das Schulgesetz (LS) sieht den obligatorischen Unterricht für alle Kin- der vor. Volksreiche Gemeinden, die über mehrere Schulen verfügen, können vom Staatsrat dazu verpflichtet werden, für invalide Schüler eine Sonderschule zu errichten (Art. 41, Abs. 5, LS). Für Schüler, die wegen schwerer Gebrechen körperlicher oder geistiger Art den gemein- samen Unterricht stören und deshalb nicht in der Lage sind, aus der Schulerziehung Nutzen zu ziehen, schreibt das Gesetz unter dem Titel «Aufgaben der Gemeinde» den Wohngemeinden vor, Vorkehren zu treffen, um diesen Kindern die nötige Schulung sichern zu können (Art. 49, Abs. 5).
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Zur Ausbildung von Schülern, die wegen körperlicher Gebrechen oder Geistesschwäche nicht in der Lage sind, die öffentliche Schule zu be- suchen, sieht der Staat die Errichtung von Sonderschulen vor, in denen anormalen Kindern einen ihrem Zustand angepaßten Unterricht erteilt wird (Art. 95, Abs. 1, LS), oder gewährt Beiträge an private, gleich- artige Institutionen, die im Kanton geschaffen werden (Art. 95, Abs. 2, LS). Ferner fördert und unterstützt der Kanton im Rahmen der Be- stimmungen des LPMF Fürsorgemaßnahmen zu Gunsten Minderjähri- ger, insbesondere jener, die wegen Gebrechen körperlicher, psychischer oder geistiger Natur in Anstalten untergebracht sind (Art. 1 LPMF).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Aufsicht über die Sonderschulen steht dem Kanton zu (Art. 95, Abs. 2, LS), der hiefür einen Inspektor bestimmt hat.
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der private Unterricht, der im Rahmen der verfassungsrechtlichen Be- stimmungen des Bundes frei ist (Art. 207 LS), hat sich bezüglich Ge- staltung und Aufsicht nach den kantonalen Vorschriften zu richten (Art. 95, Abs. 2 und Art. 211, Abs. 1, 1. Satz, LS). Wer eine Sonder- schule errichten will, hat ein entsprechendes Gesuch mit den erforder- lichen Unterlagen beim Staatsrat einzureichen (Art. 208 LS). In bezug auf Eignung der Lehrkräfte, Lehrprogramme, Stundenpläne, Prüfungen, Gebäulichkeiten, Unterrichtsräume, Mobiliar, Lehrmittel und hygienische
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Vorschriften gilt das Schulgesetz und seine Verordnungen (Art. 211, Abs. 1, 2. Satz, LS). Lassen besondere Gründe psychischer, körperlicher oder geistiger Art es als zweckmäßig erscheinen, Kindern den Primar- schulunterricht in der Familie selbst zu erteilen, so kann das Departe- ment dies bewilligen, soweit dieser Unterricht den verfassungsrechtli- chen Bestimmungen des Bundes dem Schulgesetz, den betreffenden Re- glementen und Lehrprogrammen genügt (Art. 211, Abs. 2, LS). Der Staat kann privaten Institutionen Beiträge bis zu 50 Prozent der Bau-, Ausbau- und Erneuerungs- sowie der Anschaffungskosten für Er- richtungen ausrichten (Art. 15, LPMF), sofern die betreffenden Institu- tionen vom Kanton anerkannt wurden (Art. 15 und 16 LPMF). Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die gesetzlichen Erforder- nisse nicht mehr gewährleistet sind oder in der Verwaltung schwerwie- gende Mängel auftreten (Art. 19 LPMF). Institutionen, die sich zur Aufnahme und Schulung invalider Kinder verpflichten, wird für jede Lehrkraft, die Sonderschulunterricht erteilt, ein jährlicher Beitrag ausgerichtet. Ferner vergütet der Staat jenen Institutionen, deren Lehrkörper weltlichen Standes ist, für jede Lehr- kraft die vollen Besoldungskosten (Art. 8 DE). Die zugelassenen Sonderschulen sind verpflichtet, alljährlich dem Departement die Rechnung vorzulegen und dieses zum Voraus über jede geplante wesentliche Änderung ihrer Tätigkeit in Kenntnis zu setzen. Die zugelassenen Sonderschulen haben laufend zu führen:
Register oder Karteien, aus denen klar ersichtlich sind: - Angaben über die sozialen Verhältnisse und den Gesundheitszu- stand der Schüler, - Eintritts- und Austrittsdatum der Schüler, - allgemeine Angaben über das Personal und seine berufliche Eig- nung;
weitere Hinweise, insbesondere administrativer Art, wie dies in der Vollziehungsverordnung vorgesehen ist (Art. 18, Abs. 1, LPMF).
4. &Yhulkostenbeiträge für invalide Kinder
Kindern, die wegen ihrer Invalidität die öffentliche Schule nicht besu- chen können und in Ortschaften wohnen, wo keine Sonderschule besteht, richtet das Erziehungsdepartement im Rahmen eines jährlich hiefür im kantonalen Voranschlag festgesetzten Betrages einen Beitrag aus (Art. 1 ff. DE).
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Durchführungsfragen
IV: Geistesschwäche und Invalidität 1
Gemäß Artikel 9, Absatz 1, Buchstabe a, IVV haben Geistesschwache -
sofern ihre Schulungsfähigkeit nicht durch weitere Gebrechen beein- trächtigt wird - nur dann Anspruch auf Sonderschulbeiträge, wenn der Intelligenzquotient (IQ) eindeutig nicht mehr als 75 beträgt. Erfah- rungsgemäß können Minderjährige, die einen tieferen IQ aufweisen, gelegentlich dem Unterricht auf der Stufe der Hilf s- und Förderklasse trotzdem folgen, und zwar insbesondere dann, wenn das IQ-Profil in bezug auf die schulischen Fächer günstig liegt. Beim Anspruch auf Maßnahmen beruflicher Art wurde absichtlich kein bestimmter Grenzwert festgelegt. Dabei ist zu beachten, daß leichtere Begabungsmängel noch zum Abweichungsbereich des Normalen gehören und somit TV-rechtlich nicht als Gesundheitsschädigung gelten. Bei Absolventen der Hufs- und Förderklassen sind die Voraussetzungen für Leistungen der TV in der Regel nicht erfüllt, weil keine Invalidität im Sinne von Artikel 4 TVG besteht, obwohl die Berufswahl, die beruf- liche Ausbildung und die Arbeitsvermittlung auch bei ihnen Schwierig- keiten bereiten können.
IV: Kürzung der Ehepaar-Invalidenrente wegen Selbstverschuldens des Berechtigten
Hat ein Versicherter seine Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihm gemäß Artikel 7, Absatz 1, TVG die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden. Gemäß Absatz 2 des gleichen Artikels ist diese Be- stimmung auch anwendbar auf Leistungen für Angehörige, welche die Invalidität eines Versicherten in gleicher Weise verschuldet haben. Dar- aus geht hervor, daß nur die Leistungen für die Person, die die Invali- dität eines Versicherten verschuldet hat, zu kürzen oder zu verweigern sind, bei selbstverschuldeter Invalidität eines Versicherten z. B. nur seine einfache Invalidenrente, niht aber die ihm für Frau und Kinder zustehenden Zusatzrenten (s. Rz 17 der Wegleitung über die Renten).
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 89
2 Aus TV-Mitteilungen Nr. 88
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Im allgemeinen stellt nun der Vollzug von Rentenkürzungen den Ausgleichskassen keine besonderen Probleme. Das Bundesamt für So- zialversicherung ist indessen wiederholt angefragt worden, wie bei der Kürzung einer Ehepaar-Invalidenrente vorzugehen sei. Diese Versicherungsleistung gilt die Ansprüche beider Eheleute ab. Wenn somit auch grundsätzlich der Anspruch auf Ehepaar-Invaliden- rente dem Ehemann zusteht und in der Regel ungeteilt an diesen aus- bezahlt wird, so muß dennoch die Hälfte davon als Rentenanteil be- trachtet werden, welcher für die Ehefrau bestimmt ist und somit -
gleich wie bei der Zusatzrente nicht gekürzt werden darf, wenn -
die Frau die Invalidität des Ehemannes nicht mitverschuldet hat. Bei alleinigem Verschulden des Ehemannes ist demzufolge nur die Hälfte der Ehepaar-Invalidenrente um den von der 1V-Kommission festgesetz- ten Prozentsatz zu kürzen.
IV: Rechnungen für individuelle Sachleistungen; Prüfung und Weiterleitung an die Zentrale Ausgleichsstelle 1
Die Rechnungen für die individuellen Sachleistungen bleiben noch zu oft bei den Sekretariaten der 1V-Kommissionen liegen; die dadurch bewirk- ten Verzögerungen in der Bezahlung sind dem Ruf der IV abträglich. Die Sekretariate werden auf das Kreisschreiben über die Prüfung der Rech- nungen für individuelle Sachleistungen der IV (Rz 35-38) hingewiesen und ersucht, den Obliegenheiten bei der Kontrolle und Weiterleitung der Belege an die Zentrale Ausgleichsstelle ungesäumt nachzukommen. Gemäß Rz 14 des erwähnten Kreisschreibens hat das Sekretariat zu prüfen, ob die Rechnungen vollständig, d. h. ob alle zutreffenden Ru- briken ausgefüllt :sind. Nun gehen bei der Zentralen Ausgleichsstelle immer wieder Rechnungen ein, auf denen das Datum der Verfügung fehlt. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird dadurch zu zeitraubenden Nach- forschungen gezwungen. Die Sekretariate werden gebeten, hier Abhilfe zu schaffen. Schließlich werden die Ausgleichskassen ersucht, die Kopien ihrer Verfügungen nach deren Erlaß unverzüglich an die Zentrale Ausgleichs- stelle weiterzuleiten. Sonst treffen die Verfügungen nach den betref- fenden Rechnungen bei dieser ein.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 88
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HINWEISE
Übertragene Die 1940 zur Durchführung der Lohn- und Ver- Aufgaben der dienstersatzordnung errichteten Ausgleichskassen Ausgleichskassen erwiesen sich bald als zweckmäßiges Instrument zum Vollzug weiterer sozialpolitischer Aufgaben. Im Vordergrund standen die landwirtschaftlichen Beihilfen des Bundes und die Familienzulagen einzelner Kantone und Berufsverbände. 1946 über- trug der Bund den Ausgleichskassen die Ausrichtung der als «Probe- galopp» zur AHV gedachten Renten der Übergangsordnung zur AHV.
1948 trat die AHV in Kraft. Sie übernahm den Apparat der Lohn-
und Verdienstordnung und gleichzeitig - als Ehrenpflicht die wei- tere Ausrichtung der Lohn- und Verdiensta usfallentsc hädigunge n. Das- selbe galt für die landwirtschaftlichen Beihilfen. Aus den Lohn- und Verdienstausfallentschädigunge n sind mit der Zeit die Erwerbsau sfall- entschädigung an Wehr- und Zivilschutzpfliehtige, aus den landwirt- schaftlichen Beihilfen die Familienzulagen an landwirtschaftliche Ar- beitnehmer und Kleinbauern geworden. 1960 setzte der Bundesgesetz- geber die Ausgleichskassen in entscheidender Weise für die Durchfüh- rung der IV ein. Nachdem bereits die Altersfürsorge des Bundes in den Jahren 1948/65 in hohem Maße den kantonalen Ausgleichskassen anver- traut war, ist dies heute für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV der Fall. In der Mehrheit der Kantone wirken deren Ausgleichskassen auch in der Unfallversicherung für die Landwirtschaft mit. Im übrigen stellte das AHV-Gesetz die Ausgleichskassen Kantonen und Berufsverbänden für weitere Aufgaben im Rahmen «der Sozialver- sicherung und verwandter Gebiete» zur Verfügung. Daß die solcher- maßen übertragenen Aufgaben die ordnungsgemäße Durchführung der Bundesaufgaben nicht in Frage stellen dürfen, ist selbstverständlich; das Bundesamt für Sozialversicherung entscheidet über entsprechende Gesuche und sorgt dafür, daß der Begriff «verwandte Gebiete» nicht allzusehr strapaziert wird. In diesem Rahmen haben Kantone und Gründerverbände ihren Ausgleichskassen gegenwärtig rund 500 weitere Aufgaben anvertraut. An der Spitze stehen wie ehedem die kantonalen und beruflichen Familienausgleichskassen und ihre Abrechnungsstellen. Zu erwähnen sind aber auch Ferien- und Feiertagskassen, Institutionen der zusätzlichen Altersfürsorge sowie der Prämienbezug für Kranken- kassen und weitere soziale Einrichtungen. So sind die Ausgleichskassen organisatorisch zu einem der wesentlichen Faktoren unserer Sozialver-
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sicherung geworden; sie erleichtern vor allem die gemeinsame und ra- tionelle Durchführung verschiedener Aufgaben.
Die Eingliederung Die Eingliederung Invalider in die offene Wirtschaft Behinderter in die setzt die Zusammenarbeit aller Beteiligten voraus. offene Wirtschaft In erster Linie muß sich der Behinderte selbst po- sitiv hiezu einstellen. Dann ist das Verständnis des Arbeitgebers wesentlich. Schließlich erbringt die IV ihre gesetzlichen Leistungen. Dieses unerläßliche Zusammenwirken sei an einem konkre- ten Beispiel dargetan. Einem Briefträger in einer Landgemeinde wurde das linke Bein im Oberschenkel amputiert. Begreiflicherweise fiel er für den bisherigen Dienst aus. Darauf richtete ihm der Arbeitgeber im benachbarten Be- zirkshauptort einen eigenen Dienst ein. Eine Umsiedlung fiel, weil der Behinderte in seiner Gemeinde in einer eigenen Liegenschaft wohnt und mit Rücksicht auf seine Familienverhältnisse - er hat zehn minderjähri- ge Kinder außer Betracht. Der Versicherte schaffte sich, um den um- ständlichen Arbeitsweg zu überwinden und mittags die auswärtige Verpflegung zu vermeiden, ein Motorfahrzeug an. Die IV sprach ihm nachdem sie ihn prothetisch versorgt hatte die Fahrschulkosten und entsprechende Amortisationsbeiträge zu. Damit ist der Fall, soweit er sich menschlich überhaupt «erledigen» läßt, positiv gelöst.
Bau- und Einrich- Die IV hat im dritten Quartal des laufenden Jahres tungsbeiträge aus ihren Mitteln an 27 Institutionen Bau- und Ein- der IV riclitungsbeiträg.e in der Höhe von 1 645 178 Fran- ken zugesichert. Diese Beiträge verteilen sich wie folgt. Beitragssumme Anzahl Gesammtsumme in Franken Projekte in Franken bis 10 000 13 30 231
10 001 bis 50 000 6 104 038
50 001 bis 100 000 1 54 525
100 001 bis 500 000 7 1 456 384
Der höchste Beitrag betrifft das Taubstummenzentrum in Zürich- Oerljkon. Es handelt sich um die Unterbringung der interkantonalen Berufsschule für Gehörlose und um ein Wohnheim für erwerbstätige Gehörlose. Zudem wird an Räumlichkeiten für die Gehörlosenoberschule, die Gehörlosenfürsorge und das Taubstummenpfarramt gedacht. Die
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Taubstummen- und Sprachheilschule St. Gallen erhält eine Subvention an ein neues Schulgebäude mit sechs Schulräumen und einem Turn- und Vortragssaal. Nach der Fertigerstellung wird es möglich sein, die bisherigen Räumlichkeiten neuen Bedürfnissen anzupassen (Hand- arbeitszimmer, Aufenthaltsraum für externe Schüler, Therapieraum, Lehrer- und Schülerbibliothek usw.) Die Dr. Stephan ä Porta-Stiftung in Zürich baut eine ihrer Liegenschaften in ein Wohnheim für schwer- körperbehinderte, größtenteils an Fahrstühle gebundene, aber 'gleich- wohl erwerbstätige Behinderte um. Dr. Lorenz d Porta, der Nachfolger des Stifters, macht seinerseits aus einem seiner Gebäude ein Wohnheim für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von 35 geistig be- hinderten Töchtern. Das Wohn- und Arbeitsheim Gwatt bei Thun erwei- tert seine aktiv geführte Dauerwerkstätte. Die Blindenfürsorge für Basel-Stadt und Basel-Landschaft erstellt eine Schulungs- und Einglie- derungsstelle für Sehbehinderte; sie widmet sich darin u. a. der Ausbil- dung blinder Telephonistinnen Schließlich wird im Anna Stokar-Heinz, in Schaffhausen eine Dauerwerkstätte mit 40 Arbeitsplätzen eingerich- tet. In allen Fällen leistet die IV die gesetzlichen Beiträge. Diese wenigen Beispiele zeigen, wie die Invalidenhilfe langsam aber stetig wächst und den zunehmenden Aufgaben gerecht zu werden vermag. Sie lassen zu- dem eine verstärkte Planung erkennen. In diesem Sinne findet im lau- fenden Monat in Lausanne eine vom Bundesamt für Sozialversicherung einberufene Aussprache statt, in der sich die beteiligten Kreise zur beruflichen Ausbildung und Beschäftigung Geistesschwacher in der Westschweiz äußern, ein Programm aufstellen und die zeitlichen Priori- täten diskutieren werden.
FACHLITERATUR
Elert R. und Hüter K. A.: Die Prophylaxe frühkindlicher Hlrnschäden. 207 S., Georg Thieme Verlag, Stuttgart, 1966. Hofstetter J.: Grundsätzliche Gedanken zur AHV. Sonderdruck aus der «Schweizerischen Arbeitgeber-Zeitung», Nr. 24, 11 S., Zürich, 1967. Kohl Emil E.: Das legasthenische Kind. Seine Erziehung und Behandlung. Heft 22, von «Formen und Führen», Schriften zur Psychologie, Pädagogik, Heilpädagogik und Sozialarbeit, herausgegeben vom Institut für Heilpädago- gik, Luzern. Zweite, verbesserte Auflage, 108 S., Antonius-Verlag, Solothurn, 1967.
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Kramer Josefine: Der Sigmatismus. Bedingungen und Behandlung. Band 23 der «Arbeiten zur Psychologie, Pädagogik und Heilpädagogik», herausgege- ben von Prof. Dr. L. Dupraz und Prof. Dr. E. Montalta, Universität Freiburg! Schweiz, 224 S., Antonius-Verlag, Solothurn, 1967. Palm Walter: Studienbehelf zum Gegenstand berufliche Rehabilitation. 217 S. herausgegeben im Auftrag des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, Wien, 1966. Rickenbach Walter: Leiterbildung bei den Sozialdiensten. Sonderdruck aus «Schweizerische Zeitschrift für Gemeinnützigkeit», 106. Jahrgang, 24 Zürich, 1967. Ross Alan 0.: Das Sonderkind. Problemkinder in ihrer Umgebung. 227 5., Hippokrates-Verlag, Stuttgart, 1967. Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung. In «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», Mitteilungsblatt des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Heft 1, 15. Jahrgang, S. 10-12, Bern, 1967. Diritti previdenziali e assistenziall dei lavoratori italianl in Svizzera. Heft 4 der Schriftenreihe des «Istituto nazionale confederale di assistenza» ‚175 S., Rom, 1967. Empfehlungen für die Besoldungs- und Ferienansätze des Personals in Er- ziehungsheimen für Kinder und Jugendliche. Herausgegeben von einer Ar- beitsgruppe der Schweizerischen Landeskonferenz für Soziale Arbeit, 3 S., Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft, Zürich, 1967. Personalvorsorge - ein Gebot der Stunde. Appell und Wegweiser. Heraus- geber: Schweizerischer Kaufmännischer Verein. 28 S., Zürich, 1967.
MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Wyss hat am 18. September 1967 folgende parlamentarische Interpellation eingereicht: Vorstöße «Seit der sechsten Revision der Eidgenössischen AHV Interpellation ist der Landesindex der Konsumentenpreise von 205 auf Wyss 236,5 Punkte (Stand 31. August 1967) gestiegen. Die vom 18. September zehnprozentige Erhöhung der AHV- und 1V-Renten, die
1967 auf den 1. Januar 1967 in Kraft trat, hat schon in jenem
Zeitpunkt nicht dazu ausgereicht, die seit der sechsten Revision eingetretene Teuerung auszugleichen. Seit Jah- resbeginn 1967 ist aber der Index bereits um weitere 6,3 Punkte angestiegen. Diese rapide Aushöhlung der Kaufkraftsubstanz der AHV- und 1V-Renten kann nicht hingenommen werden. Unter der Geldentwertung leiden die Rentner am aller-
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meisten, denn sie leben zur Mehrzahl von sehr geringen Einkommen, die - anders als die Löhne - nicht mit der Teuerung Schritt halten. Anderseits wirkt sich die Erhöhung der Lebenskosten auf allen Gebieten des täg- lichen Bedarfs ihnen gegenüber in schärfster Weise aus. Der Bundesrat wird eingeladen, über folgende Fragen Auskunft zu geben: Kann in allernächster Zeit eine neue Vorlage über einen Teuerungsausgleich, der bei den Ergänzungs- leistungen zur AHV/IV wiederum nicht anzurechnen wäre, unterbreitet werden? Stimmen die Informationen, gemäß welchen die sie- bente AHV-Revision erst auf den 1. Januar 1970 er- wartet werden darf, oder kann damit gerechnet wer- den, daß diese spürbare und wirksame Verbesserung der Renten auf den 1. Januar 1969 in Kraft tritt?»
Postulat Nationalrat Schütz hat am 20. September 1967 folgen- Schütz des Postulat eingereicht: vom 20. September «An der Herbstsession 1966 der eidgenössischen Räte
1967 wurde eine zehnprozentige Erhöhung der AHV-Renten
beschlossen. Damit sollte nach Angaben des Bundesrates der Landes- index der Konsumentenpreise mit 225,7 Punkten aus- geglichen werden. Seit jenem Zeitpunkt ist der Index um 4,8 Prozent ge- stiegen. Für die AHV-Rentner mit ihrem kleinen Einkommen wirkt sich diese Teuerung auf ihre Lebenshaltung sehr empfindlich aus. Da die siebente Revision der AHV frühestens Ende 1968 in Kraft tritt, wird der Bundesrat ersucht, eine sofortige Erhöhung der Renten zu beschließen oder eine einma- lige tJberbrückungszulage an die AHV-Bezüger zu ver- anlassen.» Auflösung der Die Ausgleichskasse Gerberei ist auf Beschluß ihrer Ausgleichskasse Gründerverbände und mit Zustimmung des Bundes- Gerberei rates in Liquidation getreten. Letzterer hat das BSV mit der Anordnung aller notwendigen Maßnahmen be- auftragt. Die beiden Gründerverbände der aufzulösen- den Ausgleichskasse beabsichtigen, sich mit Wirkung ab 1. Januar 1968 als weitere Gründerverbände an der Verwaltung bestehender Ausgleichskassen zu beteiligen, nämlich der Verband schweizerischer Gerbereien an jener der Ausgleichskasse VATI und der Verband schweizerischer Reiseartikel- und Lederwaren-Fabri- kanten an jener der Ausgleichskasse Schulesta. Bis da- hin wird die Ausgleichskasse Gerberei die laufenden Arbeiten ordnungsgemäß weiterführen. Die Ausgleichs-
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kassen werden zu gegebener Zeit darüber orientiert wer- den, wann die Ausgleichskasse Gerberei ihre Tätigkeit endgültig einstellt und welche Ausgleichskasse die allen- falls noch zu erledigenden Geschäfte sowie die Akten übernimmt.
Nachtrag zum Neu erschienen sind: Preis Berner- Drucksachenkatalog kungen AHV/IV/EO
318.001 d Die Altersfragen in der Schweiz
Bericht der Kommission für Alters- fragen
318.001 f Les problmes de la vieillesse en
Suisse Rapport de la commission d'tude des problmes de la vieillesse
318.120.05 d Separatdruck aus ZAK
- Die Altersfragen in der Schweiz (Referat)
318.120.05 f Tirage ä part de la RCC
- Les problmes de la vieillesse en Suisse (Expos)
318.550 d Durchschreibegarnitur für ablehnen- 38.— 1AB
de Kommissionsbeschlüsse und Kas- senverfügungen
318.550.3 d - zusätzliche Kopie 4.— 1AB
318.550 f Jeu de formules ä remplir au papier 38.— 1AB
carbone, prononc et dcision refu- sant des prestations
318.550.3 f Copie supplmentaire 4.— 1AB
318.550.9 d Umdruckklischee mit Farbblatt für 34.— 1AB
ablehnende Kommissionsbeschlüsse und Kassenverfügungen
318.550.90 d - TJmdruckgamitur 27.50 1AB
318.550.93 d zusätzliche Kopie 4.— 1AB
318.550.9 f Feuille originale pour multicopie ä 34.— 1AB
l'alcool avec feuille hecto, prononc et dcision refusant des prestations
318.550.90 f - jeu de formules 27.50 1AB
318.550.93 f - Copie supplmentaire 4.— 1AB
Personelles Anstelle des verstorbenen Emanuel Bangerter (s. ZAK 1967, S. 404) hat der Bundesrat Nationalrat E r n s t
5 c h m i d M ä rk i, Sekretär des Schweizerischen Ver-
-
bandes evangelischer Arbeiter und Angestellter, Zürich, als Mitglied der Eidgenössischen AHVJIV-Kommission gewählt.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 17. April 1967 i. Sa. C. V. und Firma X. Art. 9, Abs. 1, AHVG. Ein Handelsagent, der für mehrere Firmen tätig ist und auf seine Kosten einen Betrieb mit eigenen Geschäfts- räumlichkeiten und neun Angestellten führt, trägt ein Unternehmer- risiko und übt daher eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Der Handelsagent C. V., der als Selbständigerwerbender mit einer Ausgleichs- kasse abrechnet und für mehrere Firmen, darunter auch für die Firma X, tätig ist, wurde von der Ausgleichskasse, der diese Firma angeschlossen ist, als Unselbständigerwerbender betrachtet. Das EVG nahm auf Berufung des Handelsagenten und der Firma X hin zur Streitfrage in folgender Weise Stellung:
1. Nach Art. 5, Abs. 2, AHVG und der Rechtsprechung gilt als unselb-
ständiger-werbend, wer «auf bestimmte oder unbestimmte Zeit» für einen Arbeitgeber tätig und von diesem in wirtschaftlicher bzw. arbeitsorganisato- rischer Hinsicht abhängig ist. Dagegen ist als selbständigerwerbend zu be- trachten, wer - ohne maßgebend fremden Weisungen unterworfen zu sein -
nach Art eines freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder als gleichberechtigter Partner an einem solchen beteiligt ist (Art. 9, Abs. 1, AHVG und die entsprechende Praxis). Das Fehlen des Unternehmerrisikos ist dabei in der Regel von wesentlicher Bedeutung. Im übrigen beurteilt sich nicht nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten, ob im Einzelfall selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Die zivilrechtlichen Verhältnisse mögen unter Umständen gewisse Anhaltspunkte für die AHV- rechtliche Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses geben; entscheidend sind sie jedoch nicht. Das Gericht verweist auf EVGE 1950, S. 41 (ZAK 1950, S. 158) und EVGE 1952, S. 174, Erwägung 2 (ZAK 1952, S. 395). In ständiger Rechtsprechung hat das EVG festgestellt, daß es für die Beurteilung, ob ein Handelsvertreter selbständig- oder unselbständigerwerbend sei, nicht darauf ankommt, ob er dem Bundesgesetz über das Anstellungs- verhältnis der Handelsreisenden unterstellt oder ob sein Arbeitsverhältnis durch einen Agenturvertrag im obligationenrechtlichen Sinn geregelt sei. Es hat erkannt, daß die Vertreter im allgemeinen weitgehend frei sind, wie sie ihre Zeit einteilen und ihre Arbeit gestalten wollen, aber selten wirtschaft- liche Risiken wie ein Unternehmer zu tragen haben. Das Gericht ist zum Schluß gelangt, daß Handelsvertreter mit Rücksicht auf die Art ihrer Tätig- keit und die Arbeitsbedingungen nur in seltenen Ausnahmefällen AHV- rechtlich als Selbständigerwerbende betrachtet werden können (EVGE 1953, S. 202, ZAK 1953, S. 414; EVGE 1955, S. 22, ZAK 1955, S. 163; EVGE 1959, S. 28, ZAK 1959, S. 326).
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Das EVG hat insbesondere hinsichtlich der Handelsagenten erklärt, daß diese AHV-rechtlich in der Regel zu den Unselbständigerwerbenden gehören, vor allem deshalb, weil sich ihre ökonomischen Risiken meistens in der Ab- hängigkeit ihres Entgeltes vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpfen; diese sind nur dann als Risiken eines Selbständigerwerbenden zu bewerten, wenn beträchtliche Investitionen oder Angestelltenlöhne zu tragen sind. Das Ge- richt hat sich aber stets gegen die von der Berufungsklägerin erneut ver- tretene Auffassung gewandt, bei Vorliegen eines Agenturverhältnisses sei immer auf selbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen (EVGE 1952, S. 175, ZAK 1952, S. 395; EVGE 1963, S. 183, ZAK 1964, S. 30). An dieser Praxis ist festzuhalten. Ob das Arbeitsentgelt eines Agenten (oder eines gewöhnlichen Handelsreisenden) Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn des AHVG darstelle, ist in jedem einzelnen Fall nach der Gesamtheit der gegebenen Umstände zu be- urteilen. Obschon aufgrund der Erfahrungen im allgemeinen bei einem Han- delsvertreter vermutet wird, er sei unselbständigerwerbend, so gibt es doch Umstände, die in Sonderfällen auf selbständige Erwerbstätigkeit schließen lassen (vgl. beispielsweise EVGE 1951, S. 178).
2. Der Vertrag vom 3. November 1957, welcher unbestrittenermaßen die
Grundlage der Tätigkeit von C. V. für die Berufungsklägerin bildet, enthält - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - verschiedene Bestimmun- gen, die für unselbständige Erwerbstätigkeit sprechen. So verpflichtet bei- spielsweise Ziffer 5 des Vertrages den Berufungskläger zu persönlicher Aquisitions- und Reisetätigkeit; er hat der Arbeit für die Berufungsklägerin den größten Teil seiner Zeit zu widmen. Vorbehältlich der in Ziffer 7 aus- drücklich statuierten Ausnahme verbietet ihm Ziffer 6 strikte, mit Werk- zeugmaschinen zu handeln, die jene Marken und Typen konkurrenzieren, deren Verkauf ihm durch die Berufungsklägerin anvertraut ist. Durch Zif- fer 8 wird ihm ein bestimmt umschriebenes, relativ kleines Reisegebiet zu- gewiesen. Die Provisionen gelangen monatlich zur Auszahlung (Ziffer 11) und werden nur auf den Listenpreisen gewährt (Ziffer 12). Das Kreditrisiko trägt gemäß Ziffer 14 die Firma X, welche der Berufungskläger in gewissen näher umschriebenen Fällen vor Abschluß eines Geschäftes überdies zu kon- sultieren hat. Die Berufungsklägerin ist berechtigt, die Priorität in der Be- handlung bestimmter Geschäfte festzulegen und mit den vom Berufungs- kläger betreuten Kunden direkt zu verkehren (Ziffer 17). Das Recht zur Gewährung von Rabatten ist in Ziffer 16 genau geregelt. Schließlich stellt die Firma X in ihrem Namen Rechnung, wie sich aus dem Briefwechsel der Rekurskommission mit C. V. vom 31. Dezember 1964/4. Februar 1965 ergibt. Andrerseits enthalten die Akten verschiedene Anhaltspunkte, welche den Berufungskläger als Selbständigerwerbenden erscheinen lassen. So zeigen die von der Steuerverwaltung des Kantons vorgelegten Belege, daß er in den letzten Jahren weit über die in Ziffer 7 des Vertrages vorgesehene Ausnahme hinaus für andere Firmen tätig gewesen ist und keineswegs überwiegend für die Berufungsklägerin gearbeitet hat, was diese übrigens selber berufungs- weise anerkennt: Von acht Firmen bezog der Berufungskläger Provisionen von 317 230 Franken im Jahre 1963 und von 262 499 Franken im Jahre 1964, wovon nur 50 123 Franken (1963) bzw. 71 811 Franken (1964) von der Fir- ma X ausbezahlt worden sind. Sodann erwuchsen dem Berufungskläger aus
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seiner gesamten Geschäftstätigkeit Spesen von insgesamt 190 623 Franken im Jahre 1963 und von 195 720 Franken im Jahre 1964 (inkl. Angestellten- löhne von 59594 Franken bzw. 70 777 Franken und Vertreterspesen). Alle diese Umstände sprechen für selbständige Erwerbstätigkeit. Selbst wenn der Berufungskläger das Risiko der einzelnen Geschäftsabschlüsse durchwegs nicht selber tragen sollte, so erwächst ihm aus der Vielfalt der Vertreter- beziehungen und der Ausdehnung des eigenen Geschäftsbetriebes er ver- fügt u. a. über neun eigene Angestellte- doch auch ein persönliches Unter- nehmerrisiko. Darauf weisen überdies die glaubwürdigen Angaben in der Berufung der Firma X, wonach er auf eigene Rechnung ausländische Messen für Werkzeugmaschinen besucht, zur Kundenwerbung und Marktinformation die USA bereist und einem Kunden einen bedeutenden Spesenanteil für eine Maschinenbesichtigung in den Vereinigten Staaten ausbezahlt hat. Die geschilderten Gegebenheiten erlauben - entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse und der Rekurskommission - die Annahme, daß hier einer jener seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen es sich rechtfertigt, den Handelsagenten als selbständigerwerbend zu betrachten. Die Berufungs- klägerin hat deshalb auf den Provisionen, die sie dem Berufungskläger aus- richtet, keine paritätischen Beiträge nach Art. 13 und 14 AHVG zu ent- richten.
Verfahren Urteil des EVG vom 13. Juni 1967 i. Sa. E. P. Art. 55, Abs. 1 und 2, OB. Die ubung, öffentliche Büros an gewis- sen Tagen ganz- oder halbtägig zu schließen, genügt nicht, um ihnen den Charakter von staatlich anerkannten Feiertagen zu geben. (Erwägung 1) Mit Verfügung vom 2. Dezember 1966 erhob die AI-IV-Ausgleichskasse vom Versicherten für die Jahre 1964 und 1965 paritätische Sozialversicherungs- beiträge von 509,20 Franken inkl. Verwaltungs- und Veranlagungskosten. Gleichentags erließ sie eine Bußenverfügung im Sinn von Art. 91 AHVG in der Höhe von 30 Franken. Die vom Versicherten gegen diese Verfügungen erhobene Beschwerde wies die AHV-Rekurskommission am 20. März 1967 ab. Berufungsweise beantragt der Versicherte, die Beitrags- und die Bußen- verfügung seien aufzuheben. Aus gesundheitlichen Gründen könne er zur Zeit auf den Beschwerdeentscheid nicht weiter eingehen, weshalb er um zwei bis vier Wochen Fristerstreckung ersuche. Er bemerkte ferner: «Nach- dem der Entscheid der AHV-Rekurskommission am 1. oder 3. April 1967 von der Post in meinen Besitz gekommen ist, und am Montag 1. Mai 1967 meine Post geschlossen war, als ich nachmittags den Charg aufgeben wollte, ist der Rekurs rechtzeitig eingereicht.» Die Berufung hat das EVG aus folgenden Gründen abgewiesen:
1. Nach Art. 86, Abs. 1, AHVG kann gegen Entscheide der kantonalen
Rekursbehörden innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim EVG
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Berufung erhoben werden. Diese Frist kann der Richter nicht erstrecken. Läuft sie unbenützt ab, so erwächst der Beschwerdeentscheid in Rechtskraft. Er darf alsdann vom Berufungsrichter nicht mehr überprüft werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 55, Abs. 1 und 2, OB). Als staatlich anerkannt gilt ein Feiertag nicht nur, wenn er auf Gesetz beruht, sondern schon dann, wenn Vorschriften verwaltungs- rechtlicher oder polizeilicher Natur ihn zum offiziellen Feiertag erklären. Doch genügt die tibung, die staatlichen Büros an gewissen Tagen ganz- oder halbtägig zu schließen, nicht, um ihnen den Charakter von Feiertagen zu geben. Sie haben diesen Charakter nur kraft ausdrücklicher Bestimmung. Im Kanton Zürich gilt der 1. Mai nicht als Feiertag.
2. Gemäß postamtlicher Bescheinigung ist der angefochtene Entscheid
der kantonalen Rekurskommission dem Berufungskläger am 31. März 1967 zugestellt worden. Die 30tägige Berufungsfrist begann daher am 1. April 1967 zu laufen und endigte mit Rücksicht darauf, daß der letzte Tag der Frist (30. April 1967) ein Sonntag war, am folgenden - nicht als staatlicher Feiertag anerkannten - Montag, den 1. Mai 1967. Der Versicherte übergab seine Berufung erst am 2. Mai 1967 der Post, wie aus dem Poststempel auf dem Zustellcouvert ersichtlich ist. Demzufolge hat er die 30tägige Berufungs- frist versäumt. Eine Wiederherstellung der Frist käme nur in Betracht, wenn der Ver- sicherte glaubhaft machen würde, daß er durch unverschuldete Hindernisse abgehalten worden sei, die Berufung fristgerecht einzureichen (Art. 58 OB). Er hat aber nichts vorgebracht, was zur Wiedereinsetzung genügen würde. Wenn er auch herzleidend - aber doch nicht bettlägerig - ist, wie sich aus den Akten ergibt, und sein Quartierpostbüro am Nachmittag des 1. Mai 1967 vollständig geschlossen war, so hätte er doch die Möglichkeit gehabt, sich nötigenfalls mit einem Verkehrsmittel zu einer städtischen Poststelle mit offenem Schalter für dringliche Sendungen zu begeben oder eine Drittperson mit dem Versand der Berufung zu beauftragen. Der Beschwerdeentscheid ist somit in Rechtskraft erwachsen und daher der Überprüfungsbefugnis des Berufungsrichters entzogen. Auf die Berufung kann deshalb nicht eingetreten werden. Damit erübrigt sich die Prüfung des klägerischen Begehrens um Erstreckung der Frist zur näheren Begründung des Rechtsmittels.
Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 25. April 1967 i. Sa. E. B. Art. 10, Abs. 1 und Art. 12, Abs. 1, IVG. Eine voraussichtlich dauern- de und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit liegt vor, wenn sie, verglichen mit der nach dem IVG maßgebenden Aktivitäts- periode, bedeutend ist und sich ferner in entsprechendem Ausmaß während dieser Periode auswirkt.
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an Die am 1. September 1907 geborene Versicherte leidet seit vielen Jahren primärchronischer Polyarthritis. Wegen ihrer Krankheit mußte sie vor ca. zwei Jahren die Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes aufgeben. Nachdem sie sich Mitte März 1966 bei der IV angemeldet und um Gewährung medizi- nischer Maßnahmen ersucht hatte, klärte die TV-Kommission den medizini- schen Tatbestand ab. Der Orthopäde Dr. X teilte am 12. April 1966 u. a. mit: «Keine konservative Maßnahme ist imstande, eine fortschreitende De- struktion der Fingergelenke und den Verfall der Handfunktion zu verhin- dern. Nur die Synovektomie der Fingergrundgelenke mit gleichzeitiger Re- position der luxierten Strecksehnen und Sehnenverpflanzungen zur Vermei- dung eines Rückfalles wird imstande sein, die Fingerfehistellung zu korri- gieren, eine Progredienz der Destruktion zu verhüten und die Funktion auf die Dauer zu verbessern. Für diesen Eingriff müßte die Patientin ca. zwei bis drei Wochen hospitalisiert sein und nachher ambulant weiterbehandelt werden (Heilgymnastik und Beschäftigungstherapie voraussichtlich wäh- rend ca. drei bis vier Monaten).» Die TV-Kommission gelangte zur Über- zeugung, die beanspruchten Vorkehren hätten nicht den Charakter einer Eingliederungsmaßnahme, da «im Grunde immer wieder gegen das nämliche Leiden vorgegangen» werden müsse. Diesen Beschluß eröffnete die Aus- gleichskasse mit Verfügung vom 13. Mai 1966. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben und beantragt, «es sei die wegen der Polyarthritis zur Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit notwendig gewordene Operation der Finger als Eingliederungsmaßnahme von en der Versicherung zu übernehmen». In der Begründung wurde im wesentlich vorgebracht: Die Versiche rte habe sich vom 20. April bis Ende Mai 1966 in einer Klinik aufgehalten. Ihre linke Hand sei dort mit gutem Erfolg ope- riert worden. Sobald diese Hand wiederhergestellt sei, werde auch die weniger te schwer betroffene rechte Hand operiert werden. Aldann sei die Versicher wieder imstande, ihren Haushalt zu führen. Wie aus dem beigelegten Bericht zu von Dr. X hervorgehe, seien bei Polyarthritis zwei Arten von Eingriffen unterscheiden: die Synovektomien, die das Fortschreiten der Gelenkzerstö- rung verhinderten, und die rekonstruktiven Operationen, durch welche be- einträchtigte Funktionen wiederhergestellt würden. Beide Arten seien Re- habilitationsmaßnahmen, die den Verlauf der Krankheit an sich nicht be- einflußten. Dr. X stelle ferner fest, «daß hier eine Parallelität zwischen Polyarthritis und Poliomyelitis vorliege, indem in beiden Fällen die medizi- nischen Maßnahmen ausschließlich der Eingliederung dienen». Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde am 3. Januar 1967 gut und verpflichtete die IV zur Übernahme der «Kosten der in einer Klinik durchgeführten Fingergelenkoperation links (Rep osition der luxierten Streck- sehnen und Sehnenverpflanzungen bei gleichzeitiger Synovektomie der Finger- grundgelenke) inkl. Vor- und Nachbehandlung». In den Motiven wird im Gegensatz zur Praxis des EVG die Ansicht vertreten, daß die an verschie- denen Gelenken notwendigen Arthrodesen als medizinische Eingliederungs- maßnahmen gelten können, vorausgesetzt, daß bei jeder einzelnen medizini- schen Maßnahme die Voraussetzung des Gesetzes (dauernde und wesent- liche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) erfüllt ist, was nach den Gegeben- heiten des Einzelfalles abgeklärt werden muß.
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Das BSV hat wegen der Notwendigkeit der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten Berufung eingelegt. Es beantragt die Wiederherstellung der Verfügung vom 13. Mai 1966. In der Begründung wird die bisherige Recht- sprechung erläutert und darauf hingewiesen, daß die Betrachtungsweise der Rekurskommission für eine objektive Beurteilung der Einzelfälle nicht ge- eignet ist, sondern zu gewillkürten Lösungen führt; denn das medizinische Gesamtbild der primärchronischen Polyarthritis schließt objektiv im Einzel- fall die Schlußfolgerung, eine nicht übersehbare Dauerbehandlung stehe außer Frage, überhaupt aus. Das EVG hieß die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:
1. Vgl. Erwägungen des EVG auf S. 479 dieser Nummer.
2a. Durch die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 1966 wies die IV- Kommission das Begehren um Übernahme der Kosten für medizinische Maß- nahmen ab. In der Beschwerdeschrift wurde mitgeteilt, im Frühjahr 1966 sei die linke Hand der Versicherten operiert worden; der Eingriff an der rechten Hand werde folgen. Die Vorinstanz beschränkte ihren Entscheid auf die linke Hand. Sie sprach der Berufungsbeklagten die entsprechende Operation nebst der Vor- und Nachbehandlung zu. Unter diesen Umständen ist einzig zu prüfen, ob die IV den Eingriff an der linken Hand übernehmen müsse. Die Versicherte leidet an primärchronischer Polyarthritis. Diese Krank- heit ist labiles pathologisches Geschehen. Nach den Akten muß angenommen werden, das Grundleiden habe auch im Zeitpunkt fortbestanden, als die an- gefochtene Verfügung erlassen wurde. Demzufolge ist es begrifflich ausge- schlossen, die Operation an der linken Hand als Eingliederungsmaßnahme zu bewerten. Der Entscheid der Vorinstanz steht noch aus einem anderen Grunde mit dem Gesetz nicht im Einklang. Bei älteren Versicherten ist zu beachten, daß die erwerblich günstigen Auswirkungen im Sinne von Art. 12, Abs. 1, IVG auch hinsichtlich der Dauer wesentlich sein müssen (EVGE 1966, S. 212, Buchst. e). Unter welchen Um- ständen das zutrifft, kann nicht abstrakt ein für allemal festgelegt werden. Doch verlangt die rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten eine objektive Grundlage für die Abgrenzung der dauernden von den nicht dauernden Aus- wirkungen. Diese Basis findet sich in Art. 10, Abs. 1, IVG. Darnach geht die 1V-rechtlich maßgebende Aktivitätsperiode mit der Entstehung des Anspruchs auf eine AHV-Altersrente zu Ende. Für Frauen endet diese Aktivitätsperiode mit der Zurücklegung des 62. oder des 60. Altersjahres, letzteres dann, wenn die Ehefrau am Anspruch auf eine Ehepaar-Altersrente beteiligt ist (EVGE 1963, S. 11, ZAK 1963, S. 375 und EVGE 1966, S. 37, Erwägung 2, Buchst. b, ZAK 1966, S. 440). Nach der Praxis ist eine voraussichtlich günstige Be- einflussung der Erwerbsfähigkeit hinsichtlich der Dauer bloß dann als wesent- lich anzusehen, wenn sie, verglichen mit der nach dem IVG maßgebenden Aktivitätsperiode, bedeutend ist und sich ferner in entsprechendem Ausmaß während dieser Periode auswirkt.
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Wie die Ausgleichskasse bestätigt hat, bezieht der am 23. Februar 1900 geborene Ehemann der Versicherten eine einfache Altersrente. Da die Ver- sicherte am 11. September 1907 geboren wurde, kann das Ehepaar ab Oktober
1967 eine Ehepaar-Altersrente beanspruchen. Laut der Beschwerdeschrift ist
der Eingriff an der linken Hand im Frühjahr 1966 durchgeführt worden. Die Versicherte wird ihren Haushalt aber erst wieder führen können, wenn auch die rechte Hand operiert sein wird. Das war Mitte Juni 1966 noch nicht der Fall. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, daß unter solchen Umständen im maßgebenden Zeitpunkt nicht von einer voraussichtlich dauernden und wesentlichen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Versicherten gespro- chen werden konnte. 3.....
Urteil des EVG vom 25. April 1961 i. Sa. G. S. Art. 12 IVG. «Behandlung des Leidens an sich,> ist rechtlich insbe- sondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder symptoma- tisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen ge- richtet), solange «labiles pathologisches Geschehen» vorhanden ist. Primärchronische Polyarthritis (fortschreitende rheumatisch- entzündliche Gelenkerkrankung) stellt labiles pathologisches Ge- schehen dar (Bestätigung der Praxis). Bei dieser fortschreitenden Krankheit sind eingetretene Defektzustände nur Teilerscheinungen eines umfassenderen krankhaften Prozesses. Einer Cup-Arthro- plastik (Einsetzen eines künstlichen Gelenkkopfes am Hüftgelenk) kommt daher kein Eingliederungscharakter zu. Die Versicherte leidet seit vielen Jahren an primärchronischer Polyarthritis, die fast alle Gelenke befallen hat. Wegen zunehmender Behinderung mußte sie ihre Tätigkeit als Damenschneiderin einschränken. Die IV gewährte ihr vom 1. Mai 1960 an eine halbe Rente. Im Herbst 1965 war die Versicherte gezwungen, den Beruf aufzugeben. In der Folge trat sie eine Teilarbeits- stelle an. In einem Schreiben vom 9. März 1966 teilte die Verwaltungsdirek- tion einer Klinik der 1V-Kommission mit, die Versicherte sei am 7. März in die Klinik eingetreten, um sich operieren zu lassen. Laut Bericht des Or- thopäden Dr. X vom 23. März 1966 war es notwendig, die «schmerzhafte Ankylose des rechten Hüftgelenks» durch eine «Smith-Petersen-Cup-Plastik» operativ anzugehen. Die 1V-Kommission gelangte zur tberzeugung, die me- dizinischen Vorkehren dienten vorwiegend der Behandlung des Leidens an sich, und beschloß, keine medizinischen Maßnahmen zu gewähren. Diesen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Mai 1966. Gegen diesen Entscheid wurde Beschwerde erhoben und beantragt, «es sei die in der Klinik von Dr. X durchgeführte Operation (Cup-Arthroplastik) samt Vor- und Nachbehandlung als medizinische Eingliederungsmaßnahme von der Versicherung zu übernehmen». Zur Begründung wurde ausgeführt, die Operation sei erfolgreich verlaufen. Dr. X habe ein künstliches Gelenk angelegt, weil die Behandlung des zerstörten Gelenkes ausgeschlossen ge-
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wesen sei. Nach Beendigung der Rekonvaleszenz werde die Versicherte ihre Arbeit wieder aufnehmen können. Ohne Eingriff wäre sie arbeitsunfähig ge- blieben und hätte ab Januar 1966 Anrecht auf eine ganze Invalidenrente gehabt. Am 3. Januar 1967 hieß die kantonale Rekurskommission die Be- schwerde gut und verpflichtete die IV zur t)bernahme der «Kosten der durch- geführten Hüftgelenkoperation rechts (Cup-Arthroplastik) inkl. Vor- und Nachbehandlung». In den Motiven wurde namentlich erklärt, «daß die an verschiedenen Gelenken notwendigen Arthrodesen als medizinische Einglie- gerungsmaßnahmen gelten können, vorausgesetzt, daß bei jeder einzelnen medizinischen Maßnahme die Voraussetzung des Gesetzes (dauernde und wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit) erfüllt ist, was nach den Gegebenheiten des Einzelfalles abgeklärt werden muß». Das BSV hat wegen «der Notwendigkeit der rechtsgleichen Behandlung der Versicherten» Berufung eingelegt. Es beantragt, die Verfügung vom 6. Mai 1966 sei wiederherzustellen. Der Vertreter der Versicherten schließt auf Abweisung der Berufung. Er hält die Durchführung einer Expertise für notwendig, weil das BSV und die Vorinstanz das Gutachten von Prof. Y, das in einem Fall (EVGE 1966, S. 217, ZAK 1967, S. 87) erstattet wurde, nicht gleich auslegten. Dem Experten sei die Frage vorzulegen, «welche Maßnah- men bei primärchronischer Polyarthritis vorwiegend der Heilung des Leidens an sich dienen und welche vorwiegend Wiedereingliederung ins Erwerbsleben zum Ziel haben». Das EVG hieß die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: la. Bei der Einführung der IV war es der Expertenkommission, dem Bundesrat und dem Parlament klar, daß der neue Versicherungszweig den Bereich der bereits bestehenden sozialen Kranken- und Unfallversicherung nicht einschränken sollte (vgl. zum Folgenden EVGE 1966, S. 209). Unter diesen Umständen mußten Kriterien aufgestellt werden, die den Anwendungs- bereich der verschiedenen Zweige der eidgenössischen Sozialversicherung gegeneinander abgrenzten. Insbesondere war zu klären, welcher Versiche- rungszweig im Einzelfall für medizinische Vorkehren aufzukommen hat. Diesem Zweck dient namentlich Art. 12 IVG in Verbindung mit Art. 2, Abs. 1, IV-V. Nach Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte «Anspruch auf medizini- sche Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesent- licher Beeinträchtigung zu bewahren». Und Art. 2, Abs. 1, IVV bestimmt: «Als medizinische Maßnahmen werden unter den in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen einmalige oder während begrenzter Zeit wieder- holte Vorkehren, insbesondere chirurgischer, physiotherapeutischer und psy- chotherapeutischer Art gewährt». b. Die in den erwähnten Vorschriften verwendeten Begriffe sind Rechts- begriffe. Deren Auslegung ist den rechtsanwendenden Organen der IV über- tragen. Die Verwaltung und die richterlichen Behörden haben dabei gemäß der juristischen Betrachtungsweise vorzugehen. Ihre Pflicht ist es, die durch das Gesetz vorgeschriebene Abgrenzung nach den Kriterien des IVG (vgl. auch Art. 44 IVG) und speziell von Art. 12, Abs. 1, IVG sowie Art. 2, Abs. 1, IVV durchzuführen. Am rechtlichen Charakter dieser Aufgabe ändert der Umstand nichts, daß die zu beurteilenden Sachverhalte medizinischer Art
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sind und von den Ärzten auf Grund der medizinischen Terminologie beschrie- ben werden. Die notwendige Zusammenarbeit zwischen Arzt und rechts- anwendender Instanz ist so aufzufassen, daß der Arzt für die Vermittlung des erforderlichen Sachwissens besorgt ist, während das rechtsanwendende Organ die gesetzliche Qualifikation vornimmt und entscheidet, ob und ge- gebenenfalls in welchem Ausmaß die IV leistungspflichtig sei. Bei ihrer Tätigkeit verwenden Ärzte und rechtsanwendende Organe zum Teil gleiche oder doch ähnliche Ausdrücke. Damit keine Mißverständnis- se entstehen und keine Fehlschlüsse gezogen werden, ist sorgfältig darauf zu achten, ob diese Ausdrücke einen spezifisch rechtlichen Sinn haben. Während zum Beispiel nach allgemeinem Sprachgebrauch sämtliche medizinischen Bemühungen «Leidensbehandlung» sind, ob sie nun heilend oder bloß lin- dernd wirken, hat der ähnlich lautende, gesetzliche Ausdruck «Behandlung des Leidens an sich» eine wesentlich andere, weniger umfassende Bedeutung. Darunter ist - der Abgrenzungsfunktion von Art. 12, Abs. 1, IVG entspre- chend - die Behandlung von Unfällen Und Krankheiten zu verstehen, die grundsätzlich zum Bereich der anderen Sozialversicherungszweigen gehört. Damit im Gegensatz hierzu eine medizinische Vorkehr zur Eingliederungs- maßnahme werde, muß die Vorkehr derart eindeutig auf das erwerbliche Eingliederungsziel gerichtet sein, daß sie begrifflich «unmittelbar» wird, wobei erst noch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG und Art. 2, Abs. 1, IVV vorzuliegen haben (vgl. auch den fran- zösischen Wortlaut von Art. 12, Abs. 1, IVG: «L'assur a droit aux mesures mdicales qui sont directement ncessaires ä la radaptation professionelle, mais n'ont pas pour objet le traitement de l'affection comme telle, .. .»). Zeigt es sich, daß im rechtlichen Sinne eine «Behandlung des Leidens an sich» gegeben ist, so können keine medizinischen Maßnahmen gewährt werden, selbst wenn die Eingliederung des Versicherten durch die Behandlung voraus- sichtlich günstig beeinflußt wird. Bei dieser Abgrenzung sind gewisse Typisierungen unumgänglich. Das ergibt sich sowohl aus den entsprechenden rechtlichen Grundbegriffen als auch aus der Notwendigkeit, bei der verwaltungsmäßigen Erledigung einer großen Zahl von Gesuchen den Grundsatz der Rechtsgleichheit zu verwirk- lichen. So ist die medizinische Bekämpfung von Unfallfolgen jedenfalls dann Behandlung des Leidens an sich, wenn sie mit dem Unfall zeitlich und sach- lich zusammenhängt (EVGE 1965, S. 38, ZAK 1965, S. 442). Entsprechendes gilt für Krankheiten, solange sie nicht wenigstens überwiegend abgeheilt sind. Der Abgrenzung dient ferner der Begriff des labilen pathologischen Geschehens. Die Auslegung von Art. 12 IVG führt zur Unterscheidung von ausgesprochen evolutiven und relativ stabilisierten somatischen Verhältnissen. Pathologisches Geschehen kann nun unter Umständen so langsam fortschrei- ten, daß es sich TV-rechtlich nicht begründen ließe, es von einem völlig stabi- lisierten Zustand der Defektheilung zu unterscheiden. Es war deshalb an- gezeigt, den Ausdruck «pathologisches Geschehen», den auch der Mediziner verwendet (vgl. z. B. Chapchal, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie der Hüfte, Stuttgart 1965, S. 239, Ziffer 3, Abs. 4), durch das Eigenschafts- wort «labil» zu verdeutlichen, um den juristischen Gegensatz zu relativ sta- bilisierten Verhältnissen hervorzuheben. Solange bei einer Krankheit insge- samt «labiles pathologisches Geschehen» andauert, können nach rechtlicher
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Betrachtungsweise Teilbehandlungen nicht aus dem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang des Grundleidens herausgelöst werden, ob nun die Behand- lung, im einzelnen gesehen, kausal oder symptomatisch sei, die Grundkrank- heit betreffe oder aus dieser entstandene, mehr oder weniger stabile Defekte rekonstruiere. Alsdann bleibt die medizinische Behandlung, juristisch be- urteilt, «Behandlung des Leidens an sich». In diesem Sinne hat das EVG entschieden, daß eine ärztliche Vorkehr, die als Teil eines medizinisch zu- sammenhängenden Behandlungskomplexes zu bewerten ist, das rechtliche Schicksal dieses Komplexes teilt (EVGE 1961, S. 308, ZAK 1962, S. 274). Daran vermag die medizinisch sicher zutreffende Erklärung, die operativen Eingriffe von rekonstruktivem Charakter hätten überhaupt keinen thera- peutischen Einfluß auf die weiter bestehende Grundkrankheit, nichts zu ändern; denn diese Feststellung ist für die Abgrenzung im Rahmen von Art. 12 IVG irrelevant. Die Annahme, diese Vorschrift schließe nur solche Vorkehren aus, die auf das Leiden direkt einwirkten, beruht auf einer Ver- kennung von Sinn und Tragweite dieser Bestimmung. Erst wenn die Phase des labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen ist, kann sich begrifflich überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungs- maßnahme sei. Damit tunlichst jedes Mißverständnis ausgeschlossen werde, sei der be- schriebene Sachverhalt zusammengefaßt: Der Gesetzgeber mußte zwischen der IV einerseits und den übrigen Zweigen der Sozialversicherung anderseits eine Abgrenzung durchführen. Diese Abgrenzung sollte nach seinem klaren Willen derart vorgenommen werden, daß die Übernahme medizinischer Vor- kehren in der Regel der sozialen Kranken- und Unfallversicherung zugeteilt blieb (vgl. EVGE 1965, S. 39, ZAK 1965, S. 442). Um die Vorkehren zu be- zeichnen, die von der IV nicht zu übernehmen sind, prägte er den Ausdruck «Behandlung des Leidens an sich». Dieser juristische Terminus erfüllt eine ganz bestimmte Funktion. Er kann deshalb nicht wörtlich, im Sinne der Umgangssprache ausgelegt werden. «Behandlung des Leidens an sich» ist rechtlich insbesondere jede medizinische Vorkehr (sei sie kausal oder sympto- matisch, auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinung gerichtet), solange «labiles pathologisches Geschehen» vorhanden ist. Durch diesen von der Praxis eingeführten Ausdruck wird der juristische Gegensatz zu relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Wie in einem Urteil (EVGE 1966, S. 217, ZAK 1967, 5, 87) näher ausgeführt wurde, ist die primärchronische Polyarthritis labiles pathologisches Geschehen. Es muß damit gerechnet werden, daß die Krankheit weiterschrei- tet, immer neue Gelenke sowie Sehnen befällt und lokale Defektzustände zu- rückläßt. Solange das Grundleiden fortbesteht, kann die Phase des labilen pathologischen Geschehens nicht als abgeschlossen gelten. Die medizinischen Vorkehren sind demzufolge nicht Eingliederungsmaßnahmen im Sinne von Art. 12 IVG. Das gilt nicht nur für die konservative Behandlung und die Durchführung von (frühzeitigen) Synovektomien an Gelenken sowie Sehnen, sondern auch für rekonstruktive Operationen. Dieses Ergebnis widerspricht der Praxis in Fällen von Poliomyelitis, von Coxarthrose- und lumbosakralen Spanversteifungsoperationen keines- wegs. Sobald bei Poliomyelitis das akute Infektionsstadium beendet ist, kann die Behandlung der zurückgebliebenen Lähmungen Eingliederungsmaß-
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nahme gemäß Art. 12 IVG werden (vgl. EVGE 1963, S. 268, ZAK 1964, S. 123). Verursachen die Lähmungen dagegen sekundäres labiles pathologisches Ge- schehen, so fällt dessen Bekämpfung in den Bereich der sozialen Kranken- und Unfallversicherung (vgl. EVGE 1965, S. 78, ZAR 1966, S. 39 und EVGE 1965, S. 247, ZAK 1966, S. 260). Bei jugendlichen Poliokranken können Vor- kehren, die wegen wachstumsbedingter neuer Deformierungen notwendig sind, von der IV übernommen werden, sofern die in EVGE 1966, S. 213, Buchst. f genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hinsichtlich der Coxarth- rosen ist festzuhalten, daß das Leiden als solches lokal begrenzt ist und daß im mehr oder weniger zerstörten Hüftgelenk ein im wesentlichen stabilisierter Defektzustand erblickt werden kann. Gegenüber der primärchronischen Poly- arthritis besteht somit ein rechtserheblicher Unterschied. Der Polyarthritis als einem lokal nicht begrenzten labilen pathologischen Geschehen dürfen schließlich unter dem Gesichtswinkel von Art. 12 IVG jene arthrotischen Veränderungen der Wirbelsäule nicht gleichgestellt werden, deren operative Behandlung Eingliederungsmaßnahme sein kann (vgl. EVGE 1966, S. 213, Erwägungen 2, ZAK 1967, S. 87). Die Praxis verlangt nämlich auch in diesen Fällen eine klare lokale Begrenzung der arthrotischen Erscheinungen sowie bereits eingetretene zerstörende Wirkungen. Die 1931 geborene Versicherte leidet an primärchronischer Polyarthri- tis. Sie erkrankte daran erstmals im Jahre 1947. Seither trat jedes Jahr ein Schub auf. Die erste gezielte Behandlung erfolgte 1956. 1957 trat «ein poly- arthritischer Schub mit besonderer Beteiligung der Hände und Füße auf». Am schwersten behindert wurde die Invalide im maßgebenden Zeitpunkt durch die schmerzhafte Ankylose des rechten Hüftgelenks. Dieses war bereits zerstört, als die Operation stattfand. Es wurde deshalb eine Cup-Arthroplastik angelegt, «gleichsam ein künstliches Gelenk». Dr. X wies in seinem Bericht vom 23. Mai 1966 insbesondere darauf hin, daß die Krankheit «in ihrem Ver- lauf an den übrigen Gelenken» durch den Eingriff nicht beeinflußt worden sei. Andere medizinische Maßnahmen seien «bis auf weiteres nicht vorge- sehen». Unter diesen Umständen war die Gelenkzerstörung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung lediglich eine Etappe im labilen pathologischen Ge- schehen der Polyarthritis. Mithin fallen alle entsprechenden medizinischen Vorkehren ins Gebiet der sozialen Krankenversicherung. Der Versuch von Dr. X, das Krankheitsbild in einzelne behandlungswürdige oder der Zerstörung anheimgegebene nebensächliche Gelenke zu zerstückeln, um damit den Ein- gliederungscharakter der rekonstruktiven Behandlung geltend machen zu können, ist rechtlich nicht angängig. Das EVG hat u. a. in einem nicht ver- öffentlichten Urteil entschieden, daß eine ärztliche Vorkehr, die als Teil eines medizinisch zusammenhängenden Behandlungskomplexes zu bewerten ist, das rechtliche Schicksal dieses Komplexes teilt. Somit ist die Berufung des BSV begründet. Der Antrag der Versicher- ten, es sei eine Expertise anzuordnen, muß abgelehnt werden. Der Sach- verhalt ist hinreichend geklärt. Die in der Antwort auf die Berufung vorge- schlagene Frage an den Experten ist übrigens eine Rechtsfrage. Das EVG hat in den nachfolgenden Urteilen hinsichtlich der primär- chronischen Polyarthritis in demselben Sinne entschieden und insbesondere ausgeführt im
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Urteil vom 25. April 1967 i. Sa. E. S.: Bei dieser fortschreitenden Krank- heit (primärchronische Polyarthritis) sind eingetretene Defektzustände nur Teilerscheinungen eines umfassenderen krankhaften Prozesses. Funk- tionsverbessernden Eingriffen an einem einzelnen Gelenk kommt daher kein Eingliederungscharakter zu. - Urteil vom 25. April 1967 i. Sa. J. T.: Eine Synovektomie (operative Ent- fernung der Gelenkschleimhaut) ist eindeutig eine Behandlung des Leidens an sich. Sie geht einen rheumatischen Prozeß, der labiles pathologisches Geschehen darstellt, direkt an (Bestätigung der Praxis).
Urteil des EVG vom 26. April 1967 i. Sa. M. S. Art. 12 IVG. Bei einem 40jähxigen Versicherten, welcher seit Jahren an teilweise anlagebedingter Neurose leidet, dienen psychotherapeu- tische Vorkehren vorwiegend der Beeinflussung der Gesamtper- sönlichkeit und nicht unmittelbar der beruflichen Eingliederung. Der 1926 geborene Versicherte, der keinen Beruf erlernt hat, ersuchte die IV im Februar 1964 um Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung. Er hatte wegen verschiedener Leiden (Erkrankung der Verdauungsorgane, Nervenleiden, Rückenbeschwerden) seit Jahren zahlreiche Aerzte konsul- tiert. Dr. K stellte folgende Diagnose: «Spondylose (degenerative Erkran- kung der Wirbelkörper und Bandscheiben), Spondylarthrose (degenerative Erkrankung der Wirbelgelenke), wahrscheinlich status nach jugendl. Scheuer- mann, Lumbalgie (Lendenschmerz), gelegentlich Ischialgie (Schmerzen im Bereich des Ischiasnervs), Gastritis hyperacida (Magenschleimhautentzün- dung mit vermehrter Säurebildung), reduzierter Ernährungszustand, neuro- tische überlagerung», und der Psychiater Dr. H sprach ganz allgemein von einem neurasthenisch-depressiven Zustandsbild (Arztbericht vom 29. Januar
1966 bzw. 29. Juni 1964). Ein Arbeitsamt, welches den Versicherten seit 1957
an mindestens 15 verschiedene Arbeitsplätze vermittelt hatte, bemerkt er- gänzend: «Das Sitzen verursachte ihm Magenbeschwerden, das Heben von auch nur leichteren Gegenständen führte zu Rückenbeschwerden, Nässe zog sofort Nieren- und Blasenstörungen mit sich, das Verlangen einer Normalleistung zu angstvollen Zuständen und jede Gemütserregung bei der Arbeit verursachte heftigen Schweißausbruch, namentlich an den Handflächen.» Die Dienstverhältnisse seien meistens nach kurzer Zeit wieder auf- gelöst worden. - Vom Frühjahr 1964 bis Ende 1965 war der Versicherte als Parkplatzhelfer tätig. Anschließend arbeitete er kurze Zeit als Offiziers- bediensteter. Gegenüber der IV-Regionalstelle für berufliche Eingliederung äußerte er sich im Mai 1966 dahin, daß er von einer Psychotherapie die Lö- sung seiner sämtlichen Probleme erhoffe. Die IV-Regionalstelle empfahl der TV-Kommission am 21. Mai 1966, von Umschulungsmaßnahmen abzusehen, dagegen die tibernahme psychotherapeutischer Maßnahmen zu prüfen. Die 1V-Kommission stellte fest, daß Vorkehren beruflicher Art unmöglich seien und die verlangte Psychotherapie primär Leidensbehandlung wäre. Sie ver-
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weigerte deshalb dem Versicherten berufliche und medizinische Vorkehren. Diesen Beschluß ließ sie ihm durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 21. Juli 1966 eröffnen. Die vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das kantonale Verwal- tungsgericht am 11. Januar 1967 im wesentlichen mit der Begründung ab: Er sei nicht im Sinn des IVG invalid, weil seine Schwierigkeiten nicht durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursacht würden. Insbesondere könnten ihm medizinische Maßnahmen, weil Behandlung des Leidens an sich, nicht zugesprochen werden. Berufungsweise ersucht der Versicherte primär um Abklärung, ob psycho- therapeutische Vorkehren die berufliche Wiedereingliederung ermöglichen würden. Bei positivem Abklärungsergebnis seien die Kosten dieser Maßnah- men von der IV zu übernehmen. Die Behandlung würde nur dem Zweck dienen, »eine gewisse Symptombefreiung anzustreben und damit eine relative berufliche Wiedereingliederung zu ermöglichen». Später würde die Behand- lung allenfalls zulasten der Krankenkasse fortgesetzt. Für den Fall, daß diesen Begehren nicht entsprochen würde, verlangt der Versicherte eine Rente. Die Ausgleichskasse sieht von einer Stellungnahme zur Berufung ab. Dagegen beantragt das BSV die Abweisung der Berufung. Das EVG wies die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwä- gungen ab: Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf medi- zinische Maßnahmen, «die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Zunächst muß geprüft werden, oh eine Vorkehr der eigentlichen Leidensbehandlung angehört, welche den möglicherweise ebenfalls vorhandenen Eingliederungszweck überschattet; dies trifft in der Regel dann zu, wenn die Vorkehr überwiegend der Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens dient. Gehört die Vorkehr nicht zur eigentlichen Leidensbehandlung, so ist abzuwägen, ob sie vorwiegend der beruflichen Eingliederung im erforderlichen (zeitlichen und maßlichen) Umfang oder andern Zwecken dient. Art. 2, Abs. 1, IVV bestimmt überdies, daß als medizinische Maßnahmen unter den in Art. 12, Abs. 1, IVG genannten Voraussetzungen «einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» gewährt werden. Der Psychiater Dr. M, welcher den Versicherten von 1956 bis 1958 zeitweise behandelt und im Juni 1964 erneut untersucht hat, führt in seinem Arztbericht aus: «Das Symptomenbild war gekennzeichnet durch depressive Verstimmun- gen mit Störungen des Selbstwertgefühles und hypochondrischen Ängsten, durch erhöhte Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, eine Einschlafstörung und zahlreiche funktionelle Organbeschwerden wie Würgempfindungen, Oppressionsgefühle, nervöse Herzbeschwerden, Schwindel, nervöse Magen- störungen, tetaniforme (krampfartige) Symptome und neuralgieforme Schmerzzustände (Nervenschmerzen).» Das neurasthenisch-depressive Zustandsbild sei teils anlage-, teils ent- wicklungsbedingt. Dr. M fährt weiter:
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«Durch seine Verheiratung, ganz besonders aber seit der Patient eine ihm zusagende und seinem Gesundheitszustand angemessene Betätigung als Parkdienstmann gefunden hat, besserte sich der Zustand weitgeh end, so daß er zur Zeit als voll arbeitsfähig betrachtet werden kann.» Das Arbeitsamt äußerte sich dahin: «Wir vertreten die Ansicht, daß einige Dienstverhältnisse infolge psy- chischen Versagens aufgelöst werden mußten. Denn immer dort, wo sich der Arbeitgeber als besonders verständnisvoll erwies, konnte sich der Ver- sicherte verhältnismäßig lange halten.» Diese Darlegungen und auch die übrigen Akten lassen erkenne n, daß der Berufungskläger durch erhebliche neurotische Züge geprägt ist, welche die eigentliche Ursache dafür darstellen, daß er sich in der Regel an keinem Arbeitsplatz längere Zeit zu halten vermag. Die beanspruchte Psychotherapie würde deshalb in erster Linie der Beeinflussung der Gesamt persönlichkeit und nur sekundär der Eingliederung ins Erwerbsleben dienen. Schon allein deswegen kann nicht gesagt werden, die psychotherapeutischen Vorkehren wären «unmittelbar» auf die berufliche Eingliederung gerichte t. Und selbst wenn sie eine gewisse Symptomenbefreiung ermöglichen würden , so wäre doch nicht überwiegend wahrscheinlich, daß dadurch das in Art. 12, Abs. 1, IVG geforderte Eingliederungsziel verwirklicht werden könnte. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß sich der Berufungskläge r schon wieder- holt und offenbar ohne wesentlichen Erfolg psychiatrisch behandeln ließ; Dr. D selbst hat übrigens die Möglichkeit, die Neurose psychia trisch zu beheben, als fraglich bezeichnet. Auch die IV-Regionalstelle, die sich schon seit Jahren mit dem Versicherten befaßt, scheint von der Zweckm äßigkeit einer Psychotherapie kaum überzeugt zu sein, wenn sie in ihrem Abklärungs- bericht bemerkt, daß «höchstens noch eine psychotherapeutische Behandlung den schon lange ersehnten Erfolg herbeiführen könnte». Schließ lich ist auf Grund der medizinischen Erfahrungen unwahrscheinlich, daß die seit Jahren bestehende, teilweise anlagebedingte Neurose und deren erwerbl ichen Aus- wirkungen bei einem 40jährigen Versicherten durch «währe nd begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» psychotherapeutischer Art auf die Dauer günstig beeinflußbar wäre. Diese Therapie nur während einer bestimm ten Zeit der IV und später der Krankenversicherung zu belasten, ist unzuläs sig, nicht nur weil dies auf eine Umgehung von Art. 2, Abs. 1, IVV hinausli efe, sondern vor allem auch weil die Leistungspflicht nicht willkürlich diesem oder jenem Träger der Sozialversicherung auferlegt werden darf. Bei dieser Sachlage sind die Veraussetzungen für die Gewähr ung medizi- nischer Maßnahmen im Sinn von Art. 12, Abs. 1, IVG nicht erfüllt. Dem- zufolge kann nach der Praxis auch die vorgängige Abklär ung zur Fest- stellung der Zweckmäßigkeit psychotherapeutischer Maßnah men nicht von der IV übernommen werden (EVGE 1965, S. 296, ZAK 1966, S. 219). Diese ist vielmehr Sache der sozialen Krankenversicherung.
3. Offen bleibt die Frage, ob der Versicherte Anspruch auf
Rente habe. Da ein entsprechender Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt wird, hat darüber zunächst die TV-Kommission zu befinden. Dagegen ist das Begehren um Umschulung nicht mehr streitig, hat doch der Versicherte im Berufungsverfahren ausdrücklich darauf verzicht et.
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Urteil des EVG vom 4. April 1967 i. Sa. P. L. Art. 13 und 14, Abs. 1, IVG. Ein Spitalaufenthalt, welcher auf nahezu vollständige Hilflosigkeit zurückzuführen ist und zudem ge- wisse pädagogische Ziele verfolgt, stellt keine medizinische Maß- nahme im Sinne von Art. 13 IVG dar. Der am 28. August 1948 geborene Versicherte weist eine angeborene fort- schreitende Muskelerkrankung auf; im weiteren leidet er an den Folgen einer Poliomyelitis und eines Schädel-Hirn-Traumas sowie an psychotischen Störungen und an einer gewissen Geistesschwäche. Seit dem 31. Juli 1965 in Y untergebracht, erhält er dort die tägliche Pflege, die sein Zustand er- fordert. Die schulische Förderung wird ihm von Seiten eines ambulanten Schuldienstes zuteil. Mit Verfügung vom 3. Juni 1966 lehnte die Ausgleichskasse die tYber- nahme der Hospitalisationskosten ab, gewährte dem Versicherten jedoch einen Kostgeldbeitrag von 3 Franken pro Tag. Das kantonale Versicherungsgericht, an welches dieser Entscheid weiter- gezogen wurde, vertrat die Ansicht, das vorhandene Geburtsgebrechen habe den Spitalaufenthalt erfordert, weshalb die Hospitalisationskosten durch die IV zu übernehmen seien. Das BSV hat diesen Entscheid an das EVG weitergezogen und dabei aus- geführt, die in casu durchgeführten täglichen Krankenpflegeleistungen stell- ten keine medizinische Maßnahme im Sinne von Art. 13 IVG dar. Das EVG hieß die eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Im Streit liegt einzig die Frage nach dem Umfang der Leistungen, die dem Versicherten wegen seiner Hospitalisation in Y ab 31. Juli 1965 zustehen. Während das kantonale Gericht die Auffassung vertrat, daß die Hospitalisation wegen der Behandlung des Geburtsgebrechens erforderlich war und daher dem Versicherten unter dem Titel medizinischer Maßnahmen die vollen Hospitalisationskosten zu vergüten seien, vertritt das BSV die Ansicht, daß die Unterbringung in Y wegen der täglichen Pflege erforderlich ist, welche für sich allein keine medizinische Behandlung im Sinne von Art. 13 IVG darstelle. Hingegen habe der Versicherte Anspruch auf Gewährung eines täglichen Kostgeldbeitrages gestützt auf Art. 14, Abs. 3, IVG und Art. 4 IVV, wobei hinsichtlich der Höhe die Art. 20 IVG und Art. 13 IVV anzuwenden seien. Gemäß Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf Behandlung von Geburtsgebrechen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können und wenn diese Gebrechen in der vom Bundesrat aufgestellten Liste enthalten sind. a. Die Behandlung von Geburtsgebrechen stellt nach der Systematik des Gesetzes eine Eingliederungsmaßnahme dar. Diese Maßnahmen werden näher umschrieben in Art. 9 IVG, wonach Versicherte Anspruch auf Ein- gliederungsmaßnahmen haben, «soweit diese notwendig und geeignet sind die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern». Es fällt daher nicht in den Aufgabenbereich der IV, Behandlungen von Geburtsgebrechen zu übernehmen, wenn überhaupt keine Aussicht besteht, daß diese Maßnahmen der Erwerbsfähigkeit des Ver-
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sicherten förderlich sein werden (vgl. hiezu u. a. EVGE 1965, S. 108, ZAK 1965, S. 549 und EVGE 1966, S. 181, ZAK 1967, S. 51). b. Abgesehen vom Ziel der Wiedereingliederung haben die in Art. 13 IVG vorgesehenen Leistungen ihrerseits zudem bestimmten Voraussetzungen zu genügen. Diese Bestimmung begründet einen Anspruch lediglich auf Behand- lung eines Gebrechens. Aus dem in Art. 14, Abs. 1, IVG umschriebenen Be- griff der medizinischen Maßnahme ergibt sich, daß diese vom Arzt selbst oder wenigstens auf seine Anordnung hin durchgeführt werden muß (In- struktion des medizinischen Hilfspersonals, Verordnung von Medikamenten usw.). Daher hat die Rechtsprechung erkannt, daß die tägliche Kranken- pflege trägt sie nicht den Charakter einer therapeutischen Vorkehr im eigentlichen Sinne keine medizinische Eingliederungsmaßnahme darstellt. Mit andern Worten hat die IV nur dann für die Spitaipflege eines Kindes aufzukommen, wenn die Durchführung der eigentlichen medizinischen Maß- nahmen eine Anstaltspflege erfordern. (EVGE 1963, S. 134, ZAK 1963, S. 378 und EVGE 1963, S. 194, ZAK 1964, S. 88). Im übrigen müssen die zu Lasten der IV durchgeführten medizinischen Vorkehren einen ins Gewicht fallenden therapeutischen Erfolg erwarten las- sen. Ohne Zweifel kann man im Rahmen von Art. 13 IVG diesbezüglich keine allzu strengen Anforderungen stellen; ohne Zweifel müssen indessen wenig- stens die Erfordernisse von Art. 1, Abs. 3, GgV erfüllt sein, nämlich: - die Notwendigkeit und die Indikation der vorgesehenen Behandlungsmaß- nahmen; die von der Wissenschaft anerkannte Wirksamkeit der Behandlung; - die begründete Hoffnung, daß der erstrebte Erfolg durch diese Behand- lung erreicht wird; - die einfache und zweckmäßige Art der Behandlung.
3. Im vorliegenden Fall leidet der Versicherte unbestrittenermaßen an
dem in Art. 2, Ziffer 184, GgV aufgeführten Geburtsgebrechen; dieses kann ebenso unbestritten zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen. Zu prüfen bleibt die Frage, ob der Spitalaufenthalt infolge einer Behandlung im Sinne von Art. 13 IVG habe angeordnet werden müssen. Das BSV macht geltend, außer den periodischen Kontrollen seien als medizinische Vorkehren einzig und allein noch physiotherapeutische Maß- nahmen in Frage gekommen, welche überdies mit Rücksicht auf den Ge- sundheitszustand des Versicherten zeitlich beschränkt werden mußten. Diese Auffassung wird sowohl durch die medizinische Wissenschaft als auch durch die den Akten beigelegten ärztlichen Atteste bestätigt. Nach dem gegenwär- tigen Stand der medizinischen Kenntnisse gibt es kein Heilmittel, mit wel- chem die Myopathie (Muskelerkrankung) erfolgreich angegangen werden könnte (vgl. hiezu FanconilWallgren, Lehrbuch der Pädiatrie, S. 938). Wie in den Arztberichten erwähnt, mußte die ehemals durchgeführte Physio- therapie eingestellt werden, weil sich dadurch der Muskelschwund verschlim- merte. Den Akten gemäß wird denn auch seit dem Eintritt in Y offensicht- lich nur noch Beschäftigungstherapie durchgeführt und zwar in Form von monatlichen Besuchen; diese Maßnahme dient aber eher der Zerstreuung als der Behandlung des Kindes. Sie könnte ohne Zweifel auch ambulant durchgeführt werden.
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Einem erst kürzlich erstellten Arztbericht ist zu entnehmen, daß die Unterbringung in eine Spezialklinik deshalb unerläßlich sei, weil der Knabe die alltäglichen Verrichtungen nicht selbst vornehmen kann. Der Bericht läßt durchblicken, daß gleichzeitig auch erzieherische Ziele verfolgt werden (Bericht des Dr. P vom 1. September 1966). Die Einweisung erfolgte somit wegen nahezu vollständiger Hilflosigkeit des Kindes, wobei gleichzeitig das Ziel verfolgt wurde, den Knaben in schulischer Hinsicht zu fördern. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Unterbringung habe infolge einer Behandlung im Sinne von Art. 13 IVG angeordnet werden en müssen, weshalb die IV nicht die vollen Kosten als medizinische Maßnahm en kann. Der angefoch tene kantonale Entscheid ist demgemä ß übernehm aufzuheben.
Urteil des EVG vom 31. Mai 1967 i. Sa. W. K. Art. 17 IVG. Unter Umschulung ist grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmaßnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, einem Versicherten, der bereits vor Eintritt der Invalidität erwerbstätig war, eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Bestätigung der Praxis. Gewährt die IV Umschulungsmaßnahmen und erweist es sich in der Folge, daß der gesetzliche Zweck dadurch ohne Verschulden des Versicherten nicht erreicht wurde, so hat der Versicherte An- spruch auf eine entsprechende Ergänzung der Maßnahmen. Art. 78, Abs. 2, IVV. Wurde eine Eingliederungsmaßnahme ohne wichtige Gründe vor der Beschlußfassung durch die 1V-Kommis- sion begonnen, so übernimmt die IV nur denjenigen Teil der Maß- nahme, der nach der Beschlußfassung der 1V-Kommission durch- geführt wurde. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 1) Der am 22. April 1941 geborene Versicherte trat Ende Januar 1959 in den Dienst eines Landwirts. Er war als Traktorführer tätig und bezog einen Barlohn von 300 Franken im Monat. Am 10. April 1959 geriet er beim Verladen von Langholz mit dem linken Oberschenkel und Knie unter einen Baumstamm. Drei Wochen später mußte das linke Bein oberhalb des Knies amputiert werden. Weil der Verunfallte nicht mehr in der Landwirtschaft tätig sein konnte, ließ er sich in der Zeit vom 20. Oktober 1959 bis 5. Okto- ber 1960 zum Bürolisten ausbilden. Nachdem er dort das entsprechende Di- plom mit dem Prädikat «gut» erworben hatte, trat er am 1. November 1960 eine Stelle bei einer Hypothekarkasse an, die ihm 525 Franken im Monat ab einbrachte. Die IV übernahm nachträglich die Kosten der Umschulung 1. Januar 1960 und ermöglichte dem Versicherten außerdem, einen Englisch- kurs zu besuchen. Ferner wurden verschiedene Hilfsmittel abgegeben. In den Jahren 1960/65 war der Versicherte insgesamt bei sechs Arbeitgebern tätig. Am 17. Mai 1965 schrieb er sich in Genf, wohin er gezogen war, bei der Ecole X für einen Kurs ein, der vom 6. September 1965 bis Ende Juni 1966 is- dauern sollte. Mit Brief vom 1. September 1965 ersuchte er die 1V-Komm
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sion um Übernahme der Kurskosten. Die 1V-Kommission beschloß am 15. No- vember 1965, das Begehren abzuweisen, weil die frühere Umschulung zum erstrebten Erfolg geführt habe. Die entsprechende Verfügung wurde am 8. Dezember 1965 erlassen. Der Versicherte beschwerte sich und machte namentlich folgendes geltend: «Im Jahre 1959 besuchte ich eine Handelsschule, welche Kosten Sie voll übernahmen. Nach dieser Umschulung war ich in verschiedenen Betrieben als kaufmännischer Angestellter tätig, mußte jedoch immer wieder erfahren, daß meine Berufskenntnisse ungenügend sind. Deshalb mußte ich mich ent- schließen, mich weiter auszubilden und besuchte nun die Schule in G.» Das kantonale Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 26. Oktober
1966 ab. Es kam zum Schluß, daß die IV schon deshalb keine Leistungen zu
erbringen habe, weil die Anmeldung verspätet im Sinne von Art. 78, Abs. 2, IVV eingereicht worden sei, ohne daß wichtige Gründe vorgelegen hätten. Übrigens bestünde auch materiell betrachtet kein Anspruch; denn der um- strittene Kurs diene lediglich der beruflichen Weiterbildung. Diesen Entscheid hat ein Rechtsanwalt im Namen des Versicherten an das EVG weitergezogen. Er beantragt, daß die IV seinem Klienten 1 120 Franken bezahle, was den Kurskosten für die Zeit vom 1. Dezember 1965 bis Ende Juni 1966 entspreche. Ferner wird das Gericht um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. Der Vertreter des Versicherten be- streitet nicht, daß die Anmeldung verspätet eingereicht wurde. Dagegen ist er der Meinung, die Versicherung habe die Kosten zu tragen für die Zeit, die dem Erlaß der Verfügung folgte. Die von der IV übernommene Umschulung habe die Erwerbsfähigkeit des Invaliden nur ungenügend verbessert. Als ge- sunder Landwirt könnte der Versicherte wesentlich mehr verdienen, als es ihm auf Grund der Umschulung bisher möglich gewesen sei. Während die Ausgleichskasse den Entscheid der Vorinstanz für richtig hält, vertritt das BSV die Auffassung, es sei fraglich, ob die Maßnahmen der IV hingereicht hätten. Sollte es zutreffen, daß der Invalide seinerzeit nur ungenügende berufliche Kenntnisse erworben habe, so könnten die Kosten ab Dezember 1965 übernommen werden. Sollten indessen andere Gründe einer dauernden und angemessenen Eingliederung entgegenstehen, müßte der Kurs als nicht invaliditätsbedingte berufliche Weiterbildung gewertet werden. Das EVO hieß die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Die Vorinstanz hat die Beschwerde hauptsächlich mit der Begrün-
dung abgewiesen, ein allfälliger Anspruch sei gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV verwirkt. Der Berufungskläger räumt ein, die Anmeldung verspätet einge- reicht zu haben, macht jedoch geltend, für die Zeit nach Erlaß der angefoch- tenen Verfügung seien keine Verwirkungsfolgen eingetreten. Das BSV stimmt dieser Auffassung in dem Sinne zu, daß dem streitigen Anspruch seit dem 15. November 1965, als die 1V-Kommission ihren Beschluß faßte, kein for- mellrechtliches Hindernis entgegenstehe. Art. 78, Abs. 2, IVV lautet: «Die Versicherung trägt im Rahmen der Verfügung der Ausgleichskasse die Kosten für Eingliederungsmaßnahmen, die vor der Durchführung von der TV-Kommission bestimmt worden sind. Überdies übernimmt sie die Kosten
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der für Maßnahmen, die aus wichtigen Gründen vor der Beschlußfassung innert 1V-Kommission durchgeführt werden mußten, sofern die Anmeldung - sechs Monaten seit Beginn der Durchführung eingereicht wurde. Die Anmelde Sach- frist läuft nicht, solange der Versicherte vom anspruchsbegründenden end verhalt keine Kenntnis hat. Meldet ein Versicherter Kosten die rückwirk können, verspätet an, so trägt die IV nur die Kosten der übernommen werden An- Maßnahmen, die seit der Anmeldung durchgeführt worden sind. Der Jahren spruch erlischt jedoch in jedem Fall spätestens mit Ablauf von fünf seit Ende des Monats, in welchem die Maßnahm e durchgefü hrt wurde.» 1, Der erste Satz dieser Bestimmung wiederholt das in Art. 60, Abs. ge- Buchst. b, IVG enthaltene Prinzip, daß Eingliederungsmaßnahmen bloß währt werden, wenn die IV-Kommission sie vor der Durchführung angeord- wurden net hat. Die folgenden Sätze regeln die notwendigen Ausnahmen. Sie der vom Bundesrat auf Grund des allgemeinen Vollzugsauftrages erlassen, 2, IVG findet (vgl. EVGE 1965, S. 208, Erwägun g 1, sich in Art. 86, Abs. ZAR 1966, S. 216). Die in Art. 78, Abs. 2, IVV niedergelegte Verwirkungsordnung gilt nicht n, die für alle Leistungen der IV, sondern nur für Eingliederungsmaßnahme IV durchgef ührt werden. Auf bloße Beitragsl eistungen ist sie nicht von der fest, anwendbar (EVGE 1966, S. 32, Erwägung 3). Nach den Akten steht von daß der Anspruch, den der Berufungskläger geltend macht, auf Grund n wäre. Da Umschul ungsmaß nahmen von der Ver- Art. 17 IVG zu beurteile 2, IVV sicherung durchgeführt werden, ist im vorliegenden Fall Art. 78, Abs. maßgebend. Die nachträgliche Übernahme von Leistungen gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV der setzt voraus, daß wichtige Gründe für die vorzeitige Durchführung aßnahme n bestande n. Derartig e Gründe fehlen im vor- Eingliederungsm 1965, liegenden Fall. Der Berufungskläger wußte spätestens seit dem 17. Mai Beginn daß er einen weiteren Ausbildungskurs besuchen wollte. Bis zu dessen Erlaß hätte er genügend Zeit gehabt, um mit rechtzeitiger Anmeldung, den der Verfügung zu bewirken. Somit ist auf jeden Fall ein allfälliger Anspruch als die hinsichtlich desjenigen Teils des Kurses verwirkt, der im Zeitpunkt, prüfen TV-Kommission ihren Beschluß faßte, bereits durchgeführt war. Zu eben- ist, ob ein allfälliger Anspruch bezüglich des übrigen Teils des Kurses falls verwirkt sei. Würde man eine einheitliche Maßnahme, deren Durchführung längere dies Zeit beansprucht, auch rechtlich streng als Einheit betrachten, so hätte wenn zur Folge, daß der Anspruch auf die ganze Maßnahme verwirkt wäre, ührt auch nur ein Teil derselben vorzeitig und ohne wichtige Gründe durchgef nun aber in seinem Entschei d EVGE 1965, S. 207, wurde. Das Gericht hat Gründe ZAR 1966, S. 216 in einem Fall, in dem eine Operation ohne wichtige durchgef ührt worden war, die nachträgliche tYbernah me des Ein- vorzeitig für die griffs zwar ausgeschlossen, gleichzeitig aber erkannt, die IV habe seit der Beschlußfassung durch die TV-Kommission durchgeführten Vorkeh- an sich ren aufzukommen, d. h. für die Kosten der Nachbehandlung. Die an- einheitliche Maßnahme wurde somit rechtlich nicht streng als Einheit Eine nähere Begründ ung gab das Gericht damals nicht. Sie ist in gesehen. wartet, folgendem zu suchen: Nach der Praxis kann einem Versicherten, der Folge bis eine leistungsverweigernde Verfügung erlassen wird, und der in der
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die in Frage stehende Maßnahme selber durchführt, im nachfolgenden Prozeß weder Art. 60, Abs. 1, Buchst. b, IVG noch Art. 78, Abs. 2, TVV entgegen- gehalten werden (EVGE, S. 316, ZAK 1963, S. 130). Das bedeutet, daß diese Bestimmungen auf Maßnahmen, die im Rahmen der Verfügung liegen und erst nach dem Erlaß der Verfügung durchgeführt werden, nicht anzuwen- den sind. Es besteht kein zwingender Grund, dieses Prinzip auf Teile einer Maßnahme nicht anzuwenden. Dagegen gibt es Gründe, die für die in EVGE 1965, S. 207 (ZAK 1966, S. 216) befolgte Praxis sprechen. Verfahrensmäßig befindet sich die TV-Kommission beim Beschluß über den noch nicht voll- zogenen Teil einer Maßnahme in der gleichen Lage wie bei der Beschlußfas- sung über rechtzeitig gemeldete Ansprüche, die noch nicht realisiert wurden. Ferner wäre es stoßend, wenn eine Maßnahme, deren Durchführung lange dauert, nur deshalb gänzlich verwirkt würde, weil sie vor der Beschlußfassung begonnen wurde, ohne daß dafür wichtige Gründe vorlagen. Insbesondere entstünde eine stoßende Diskrepanz zwischen Leistungen, die sich in Beiträ- gen erschöpfen, einerseits und Naturalleistungen anderseits, zumal Ansprüche auf Beitragsleistungen, die verspätet angemeldet werden, in der Regel nur bis zum Zeitpunkt der Anmeldung verwirken (Art. 48 IVG, EVGE 1965, S. 119, ZAR 1965, S. 561). Aus dem Gesagten ergibt sich, daß ein allfälliger Anspruch des Ver- sicherten auf tlbernahme desjenigen Teils des Kurses, der nach der Beschluß- fassung der TV-Kommission durchgeführt wurde, nicht verwirkt ist. Es muß deshalb geprüft werden, ob dieser Anspruch materiell besteht.
2. Gemäß Art. 17, Abs. 1, TVG kann der Versicherte beanspruchen, auf
eine neue Erwerbstätigkeit umgeschult zu werden, wenn die Umschulung wegen seiner Invalidität notwendig ist und die Erwerbsfähigkeit dadurch voraussichtlich erhalten oder wesentlich verbessert wird. Die Praxis versteht unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmaßnahmen berufsbildender Art, die notwendig und geeignet sind, einem Versicherten, der bereits vor dem Eintritt der Invalidität erwerbs- tätig war, eine Erwerbsmöglichkeit zu verschaffen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist (EVGE, 1965, S. 42, ZAK 1965, S. 450). Das Um- schulungsziel muß zur bisherigen Tätigkeit in einem angemessenen zweck- mäßigen Verhältnis stehen. Der Versicherte hat in der Beschwerdeschrift geltend gemacht, er habe in verschiedenen Betrieben als kaufmännischer Angestellter gearbeitet und immer wieder erfahren müssen, daß seine Berufskenntnisse ungenügend sind. Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Abklärung der Eignung des Ver- sicherten und der Angemessenheit der Ausbildung nicht genügte. Mit Recht erklärt das BSV, es erscheine als fraglich, ob die gewährten beruflichen Maß- nahmen zureichend waren oder ob es nicht zweckmäßiger gewesen wäre, wenn dem damals erst 19jährigen Versicherten eine vertiefte Ausbildung ermöglicht worden wäre. Es fällt auf, wie oft der Berufungskläger die Stelle wechselte. Ob dieser Wechsel fehlender Berufskenntnis zuzuschreiben ist oder ob sich darin vielleicht sogar mangelnde Eignung überhaupt äußert, weiß man nicht. Die TV-Kommission wird diese Fragen abzuklären haben. Sollte sich ergeben, daß die von der TV übernommene Ausbildung Eignung des Versicherten vorausgesetzt - das gesetzliche Umschulungsziel nicht gewährleistete, so hätte der Versicherte grundsätzlich Anspruch auf eine
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entsprechende Ergänzung der TJmschulungsmallnahmen. Als solche könnte möglicherweise der umstrittene Kurs in Betracht fallen. Alsdann würde sich die Berufung als begründet erweisen. Würde die 1V-Kommission dagegen zum Schluß kommen, die seinerzeit gewährte Ausbildung habe dem Gesetz entsprochen und es seien für die vom Versicherten als unbefriedigend emp- fundene Situation Gründe maßgebend, die nicht von der Versicherung zu vertreten wären, so müßte die teilweise tbernahme des Kurses abgelehnt werden. Vorbehalten blieben anderweitige Leistungen der IV, die der Beru- fungskläger gegebenenfalls beanspruchen könnte, z. B. Arbeitsvermittlung.
Urteil des EVG vom 10. Mai 1967 i. Sa. B. B. Art. 21, Abs. 1, IVG. Ein sechsjähriges Mädchen, das an Genua valga (X-Beine) und an Kniekfüßen leidet, hat Anspruch auf Beinschienen und damit in Zusammenhang stehende Schuheinlagen, sofern diese Behelfe für den bevorstehenden Schulbesuch nötig sind. Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 15. Abs. 1, IVV. Gegenstände mit Hilfs- mittelcharakter sind ausnahmsweise auch dann abzugeben, wenn sie die einzig mögliche und notwendige Vorkehr zur Erreichung eines wesentlichen, gesetzlich angestrebten Erfolges darstellen, selbst wenn sie nicht unmittelbar der Eingliederung dienen oder keine we- sentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen bilden (Bestätigung der Praxis). Das sechsjährige Mädchen leidet an primärchronischer Polyarthritis, Genua valga, Knickfüßen, Strabismus convergens concomitans und schwerer Visus- störung. Ferner besteht der Verdacht auf Amblyopie und Debilität. Laut Arzt- bericht vom 28. September 1966 sind die Augenleiden Geburtsgebrechen im Sinn der bundesrätlichen Geburtsgebrechenliste. Die Versicherte brauche u. a. Schuheinlagen sowie X-Beinschienen und müsse sich wegen des Debilitäts- verdachts - anscheinend zu diagnostischen Zwecken periodischen Ent- wicklungskontrollen unterziehen. Im September 1966 ersuchte die Mutter des Mädchens die IV um medizi- nische Maßnahmen für ihr Kind. Die Versicherung übernahm die stationäre Abklärung in einem Kinderspital vom 22. August bis 15. September 1966 und die Behandlung der Amblyopie ab September 1966 (inkl. Abgabe von Brillen). Hingegen kam sie für die Therapie der Polyarthritis nicht auf, weil diese kein Geburtsgebrechen sei. Die Beinschienen und Schuheinlagen würden zur eigentlichen Leidensbehandlung gehören und keine Hilfsmittel im Sinn des IVG darstellen. Das kantonale Versicherungsgericht wies die gegen diese Verfügung er- hobene Beschwerde der Mutter, die um Bezahlung der Beinschienen und Schuheinlagen ersucht hatte, am 20. Januar 1967 ab: Es seien die verlangten Schienen für die Eingliederung nicht erforderlich und die Schuheinlagen keine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen. Die Mutter hat diesen Entscheid für ihre Tochter berufungsweise anfech- ten lassen. Es wird die tJbernahme der Schuheinlagen, Beinschienen und der Entwicklungskontrollen beantragt: Die Einlagen und Schienen seien vor-
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wiegend wegen der Genua valga notwendig, welche als Geburtsgebrechen zu betrachten seien. Selbst wenn sie für die Polyarthritis erforderlich wären, müßten sie von der IV abgegeben werden, denn sie seien zur Verhinderung wesentlicher, die spätere Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Deformitäten erforderlich. Die ärztlichen Entwicklungskontrollen seien als medizinische Eingliederungsmaßnahmen zu qualifizieren. Damit falle der Einwand dahin, daß Schuheinlagen mangels derartiger Vorkehren nicht übernommen werden könnten. Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung der Berufung mit der Begründung: Es sei weder behauptet noch nachgewiesen, daß das Kind Bein- schienen für die Eingliederung benötige. Daß es sich bei den X-Beinen um ein Geburtsgebrechen handle, stehe nicht fest; offenbar seien sie wegen der Polyarthritis nötig. Die Schienen könnten nur dann zugesprochen werden, wenn das Kind ohne sie am Besuch der Schule bzw. des Kindergartens ver- hindert wäre. Die Schuheinlagen dienten nicht der wesentlichen Ergänzung medizinischer Maßnahmen. Das BSV führt in seinem Mitbericht aus: Da die Genua valga ohne einschränkende Bedingungen ein von der IV anerkanntes Geburtsgebrechen seien, müßten die notwendigen Hilfsmittel und medizini- schen Maßnahmen gestützt auf Art. 13 IVG übernommen werden. Die für die Behandlung der Knickfüße erforderlichen medizinischen Maßnahmen und Hilfsmittel seien aber nur dann der IV zu belasten, wenn sie die Erwerbs- fähigkeit voraussichtlich offensichtlich zu beeinflussen vermöchten. Der Schweregrad der Knickfüße und die Notwendigkeit allfälliger medizinischer Vorkehren bedürfe daher der Abklärung durch einen Spezialarzt. Ferner sei die Augenklinik, welche die Sehschulung durchführe, zu befragen, ob das Kind an einem Strabismus unilateralis oder an einem Strabismus alternans leide und wie groß der Schielwinkel sei. Erst nachher lasse sich beurteilen, ob eine Schieloperation von der IV übernommen werden könne. Je nach dem Ergebnis späterer Prüfungen habe das möglicherweise debile Kind Anspruch auf Sonderschulung und medizinische Maßnahmen. Das EVG hieß die eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägun- gen gut: Das BSV geht davon aus, daß die Genua valga und die Knickfüße als Geburtsgebrechen im Sinn von Art. 13 IVG zu betrachten seien. Dieser Auf- fassung kann nicht beigepflichtet werden, hat doch Dr. P. die Frage der 1V-Kommission, ob ein Geburtsgebrechen vorliege, eindeutig mit «ja, 427, 425, evtl. 426» beantwortet, welche Ziffern ausschließlich Augenschäden betref- fen. Und auf die Frage, ob und allenfalls welche besondern medizinischen Maßnahmen zur Heilung eines Geburtsgebrechens notwendig seien, lautete seine Antwort: «Ja, Augenpoliklinik, evtl. Sehschulung». Unter «Bemerkun- gen» erwähnte er nochmals: «Die Sehstörungen sind als Geburtsgebrechen zu taxieren. .» Für die Annahme, daß die Genua valga und die Knickfüße Ge- .
burtsgebrechen wären, fehlt jeder Anhaltspunkt. Demzufolge stehen Ansprü- che aus Art. 13 IVG zur Behandlung dieser Leiden nicht zur Diskussion. Streitig ist lediglich, ob der Versicherten gestützt auf Art. 21, Abs. 1, IVG Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen und X-Beinschienen zuzusprechen seien und ob ihr ein Anspruch auf ubernahme der Entwicklungskontrollen zu- stehe. Nach Art. 21, Abs. 1, IVG hat der Versicherte im Rahmen der in Art. 14 IVV aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner
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Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Art. 14, Abs. 1, Buchst. b nennt u. a. Schienen für orthopädische Korrekturen und Schuheinlagen. Die Voraussetzung von Art. 21, Abs. 1, IVG wird in Art. 15, Abs. 1, IVV dahin erläutert, daß der Versicherte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit oder für seine Schulung auf das Hilfsmittel angewiesen sein müsse. Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls wie weit das Hilfsmittel ne- ben diesem Eingliederungsziel auch andern Zwecken dient. Erfüllt es den Eingliederungszweck, so ist der Anspruch begründet, auch wenn es zur Linde- rung eines Leidens abgegeben wird, dessen Behandlung nicht unter Art. 12 oder 13 IVG fällt. Das Gesetz selbst sieht indessen Ausnahmen vom Grundsatz vor, daß es allein darauf ankomme, ob das Hilfsmittel zur Eingliederung ins Erwerbs- leben oder zur Schulung notwendig sei. So werden beispielsweise Schuheinla- gen nur abgegeben, wenn sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Ein- gliederungsmaßnahmen darstellen (Art. 21, Abs. 1, Satz 2, IVG). Anderseits hat das Gericht bereits in EVGE 1963, S. 147 (ZAK 1963, S. 502) die Mög- lichkeit erwähnt, daß Gegenstände mit Hilfsmittelcharakter ausnahmsweise auch dann abzugeben sind, wenn sie die einzig mögliche und notwendige Vor- kehr darstellen zur Erreichung eines wesentlichen, gesetzlich angestrebten Erfolges, selbst wenn sie nicht unmittelbar der Eingliederung dienen oder keine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen bilden. Nach den glaubwürdigen Ausführungen von Dr. P. bezwecken die X-Beinschienen und die Schuheinlagen «die Verhinderung wesentlicher De- formitäten, die das spätere Erwerbsleben beeinträchtigen». Das sechsjährige Kind benötigt diese Behelfe ohne Zweifel für den bevorstehenden Schulbesuch. Zur Angewöhnung im Hinblick auf die Einschulung ist es schon heute auf diese Hilfsmittel angewiesen. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten der Beinschienen der IV zu belasten. Über die Schuheinlagen ist zu sagen, daß die Genua valga und die Knickfüße bei diesem an primärchronischer Poly- arthritis leidenden Kind offensichtlich in einem innern Zusammenhang zu- einander stehen. Die Wirkung der Beinschienen, nämlich die Verhinderung wesentlicher Deformitäten, wäre in Frage gestellt, wenn das Kind nicht auch Schuheinlagen tragen würde. Es geht deshalb nicht an, nur die Beinschienen zuzusprechen und die Schuheinlagen zu verweigern. Die IV hat deshalb im Sinne der bereits in EVGE 1963, S. 147 (ZAK 1963, S. 502) vorgezeichneten Ausnahme die Schuheinlagen ebenfalls zu übernehmen, obschon sie keine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmaßnahmen darstellen. Daß Beinschienen und Schuheinlagen wenigstens mittelbar auch der Be- handlung der Polyarthritis dienen, vermag am Anspruch des versicherten Kindes nichts zu ändern, wie sich aus Erwägung 2 ergibt. Gemäß Arztbericht leidet das Mädchen ferner an angeborenen Refrak- tionsanomalien und angeborenem Strabismus concomitans; allenfalls weist sie auch eine Amblyopie auf (Art. 2, Ziffer 426, *427 und 425, GgV). Bisher ist lediglich darüber verfügt worden, ob dem Kind auf Grund von Art. 13 IVG ein Anspruch auf Behandlung der Amblyopie zustehe. Es wird Sache der IV- Kommission sein, auch noch darüber zu befinden, ob es medizinische Maß- nahmen zur Behebung der Refraktionsanomalien und des Strabismus be- anspruchen könne.
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Schließlich hat Dr. P. den Verdacht auf Debilität geäußert. Ob dieses Gebrechen einen Anspruch auf Leistungen der IV auszulösen vermöge, was nicht zum vornherein ausgeschlossen erscheint, hat die 1V-Kommission bisher ebenfalls nicht geprüft. Sie wird sich darum auch mit dieser Frage noch befassen müssen. Immerhin mag heute schon festgestellt werden, daß jeden- falls sogenannte Entwicklungskontrollen, wie sie von Dr. P. vorgeschlagen werden, nicht von der IV übernommen werden können, denn derartige Vor- kehren erfüllen den gesetzlich geforderten Eingliederungszweck nicht.
Renten und Hilfiosenentschädigung Urteil des EVG vom 8. Mai 1967 i. Sa. U. H. Art. 7, Abs. 1, IVG. Hat ein Versicherter seine Invalidität durch einen Unfall, den er grobfahrlässig herbeiführte, selbst verursacht, so ist die Befristung der Rentenkürzung nicht zulässig. Die 1919 geborene Versicherte, die während vieler Jahre als Hausangestellte tätig war, fuhr am 24. Juli 1965, einem Samstag, nach Deutschland, um dort an einem Treffen von Vespa-Fahrern teilzunehmen. Nachdem sie - mit an- deren Vespa-Fahrern aus der Schweiz, in lockerem Verbande sich bewegend - etwa vier Stunden unterwegs war, geriet sie auf einem kurvenreichen Straßenstück auf die linke Seite der Fahrbahn und stieß dort mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Personenautomobil zusammen. Sie erlitt ver- schiedene schwere Verletzungen, namentlich im Bereich des linken und rechten Knies. Mit Strafbefehl vom 15. September 1965 verurteilte ein deutsches Gericht die Verunfallte zu einer Geldstrafe von 50 Deutschen Mark. Das Gericht nahm an, sie sei in einer Rechtskurve mit «überhöhter Geschwindigkeit» ge- fahren. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Versicherte keinen Einspruch. Die Versicherte meldete sich anfangs Januar 1966 bei der IV an und be- anspruchte medizinische Maßnahmen sowie eine Rente. Gestützt auf mehrere Berichte und eine Vernehmlassung des BSV kam die 1V-Kommission zum Schluß, die Verunfallte sei dauernd zu 60 Prozent invalid und könne vom 1. Dezember 1965 an eine halbe einfache Rente beanspruchen, die wegen grober Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 7 IVG «bis zum Revisionstermin (30. Juni 1967) um 20 Prozent zu kürzen» sei. Diesen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 6. Juli 1966. Die Versicherte erhob Beschwerde und beantragte, die Kürzung sei auf- zuheben. Die kantonale Rekurskommission gelangte zur uberzeugung, die IV- Kommission habe ihr Ermessen nicht überschritten. «Durch die vorüber- gehende Kürzung» werden «dem besonderen Fall der Beschwerdeführerin Rechnung getragen». Die Invalide erhob gegen den abweisenden Entscheid vom 4. Januar 1967 Berufung. Sie stellt den Antrag, die Kürzung der Rente sei aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht, die Ursache des Unfalls sei nicht be- kannt. Es sei nicht erwiesen, daß die Versicherte zu schnell gefahren sei.
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Möglicherweise hätten «gewisse Ermüdungserscheinungen» oder «eine vor- übergehende Bewußtseinsstörung» mitgespielt. Die IV habe den ihr obliegen- den Beweis der groben Fahrlässigkeit nicht erbracht. Im Sinne des Grund- s- satzes «in dubio pro reo» müsse «davon ausgegangen werden, die Berufung klägerin habe nicht grobfahrlässig gehandelt». Das EVG hat die Berufung wie folgt erledigt: Gemäß Art. 7, Abs. 1, IVG können die Geldleistungen dauernd oder vor- te übergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn der Versicher die Invalidität vorsätzlic h oder grobfahrl ässig oder bei Ausübung eines Ver- brechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat. Grobfahrlässig handelt, wer unter Verletzung der elementarsten Vorsichts- gebote das außer acht läßt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätte einleuchten müssen (EVGE 1966, S. 96, Erwägung 1; ZAK 1966, S. 618). Die Berufungsklägerin behauptet, die Ursache des Unfalls sei unbekannt. Man wisse nicht, weshalb sie mit ihrem Motorroller von der rechten auf die linke Straßenseite geraten sei. Ferner sei nicht erwiesen, daß sie zu schnell gefahren sei. Die verschiedenen an sich möglichen Erklärungen seien «nicht bewiesene Annahmen». Dieser Betrachtungsweise kann nicht zugestimmt werden, aus folgenden Gründen: Bei den Akten liegt ein Strafbefehl des deutschen Gerichtes vom 15. Sep- tember 1965, gegen den die Berufungsklägerin keinen Einspruch erhoben hat. Darnach wurde die Versicherte zu einer Geldstrafe von 50 Deutschen Mark verurteilt. Die rechtskräftige Buße ist in die Verkehrssünderkartei eingetra- gen worden, «da es sich nicht um eine leichtere Ilbertretung handelt». Gemäß der Begründung des Strafbefehls ist die Berufungsklägerin auf der kurven- reichen Strecke, die durch eine besondere Tafel mit dem Vermerk «Gefähr- liche Kurven» signalisiert war, «infolge überhöhter Geschwindigkeit auf die linke Fahrbahnseite geraten und dort mit dem ordnungsgemäß rechts ent- gegenkommenden Personenwagen aufgefahren». Der Strafbefehl nennt sechs Zeugen. Zwar ist das EVG an die Feststellung und Würdigung des bürgerlichen oder militärischen Strafrichters nicht gebunden (EVGE 1931, S. 99 und 1943, S. 118; vgl. ferner Max Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, zweite Auflage, S. 339, Nr. 94, Ziffer II; für die Stellung des Zivilrichters: Becker, Kommentar zum OR, S. 291, und Oser-Schönenberger, Kommentar zum OR, S. 380). Hingegen legt es seinen Urteilen in der Regel die einschlägigen tat- e beständlichen Feststellungen des Strafrichters zugrunde. Eine Ausnahm besteht in Fällen, in denen der vom Strafrichter ermittelte Tatbestand nicht zu überzeugen vermag, was u. a. damit zusammenhängen kann, daß das im Strafrecht geltende Prinzip «in dubio pro reo» im Bereich des Sozialversiche- rungsrechts nicht anwendbar ist (EVGE 1966, S. 243; ZAK 1967, S. 340). Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein ausländisches Strafurteil n, oder ein diesem gleichwertiges Erkenntnis vorliegt. Es ist nicht einzusehe weshalb z. B. der Versicherte, der seine Invalidität durch ein Vergehen im Ausland herbeiführte, gegenüber einem Versicherten, der einen analogen Tat- bestand im Inland verwirklichte, praktisch - d. h. hinsichtlich der Beweis- lage - besser gestellt sein soll. Würde es den Organen der IV verwehrt, auf ein ausländisches Strafurteil abzustellen, so wäre es oft - aus praktischen
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Gründen - nicht möglich, Art. 7 IVG zu verwirklichen. Das kann nicht der Sinn dieser Bestimmung sein. Das EVG legte denn auch z. B. einem nicht veröffentlichten Entscheid, der auf Grund von Art. 67, Abs. 3, KUVG zu fällen war, ein Urteil der I. Strafkammer des Landgerichts Freiburg im Breis- gau zugrunde, «welches das Beweisergebnis sorgfältig und in Kenntnis der lokalen Umstände gewürdigt hat». Auch im vorliegenden Fall ist auf das ausländische Erkenntnis abzu- stellen. Darnach hat die Versicherte grobfahrlässig gehandelt. Ihre Einwände vermögen dieses Ergebnis umso weniger zu erschüttern, als der Arzt bei ihr noch im Dezember 1965 «über den Unfallhergang (eine) vollständige retro- grade Amnesie» feststellte. übrigens wären, wie die 1V-Kommission in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, die Voraussetzungen von Art. 7, Abs. 1, IVG selbst dann erfüllt, wenn man bloß das Abweichen auf die linke Fahrbahn als erwiesen betrachtete. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob der Unfall auf ein «Vergehen» im Sinne der erwähnten Vorschrif t zurückgehe. Da die Versicherte ihre Invalidität grobfahrlässig herbeigeführt hat, ist die halbe Invalidenrente, die ihr unbestrittenermaßen zusteht, grundsätzlich mit Recht gekürzt worden. Fraglich ist, ob Art und Maß der Kürzung ver- tretbar seien. Die 1V-Kommission hat die Kürzung von 20 Prozent auf die Zeit vom 1. Dezember 1965 bis 30. Juni 1967 beschränkt, und die Vorinstan z hat die entsprechende Verfügung bestätigt, weil dadurch «dem besondere n Fall der Beschwerdeführerin Rechnung getragen» werde. In seinem Mitherich t führt das BSV dazu aus: «Man kann sich zwar fragen, ob unter Umständen eine noch gering- fügigere Kürzung für eine entsprechend längere Zeit bzw. als Dauerkürzung hätte vorgenommen werden können; immerhin sind wir der Meinung, es sei richtig, bei Fällen von begrenzter Schwere eine Kürzung zeitlich zu limitie- ren, statt für dauernd ein sehr geringfügige Kürzung aufrechtzuerhalten.» Es muß geprüft werden, ob die zeitliche Begrenzung der Kürzung im vorliegenden Fall mit dem Gesetz im Einklang stehe. Art. 7, Abs. 1, IVG lehnt sich an die Ausschluß- und Kürzungsbestim- mungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 98 KIJVG) und der Militärversicherung (Art. 7 MVG) an (EVGE 1962, S. 103, Erwägung 1; ZAR 1962, S. 438). Diese Vorschriften haben vor allem den Zweck, zu ver- hüten, daß die soziale Versicherung über Gebühr mit Schäden belastet wird, welche die Betroffenen hätten vermeiden können, wenn sie die ihnen offen- sichtlich zumutbare Sorgfalt aufgewendet hätten. Dieses Ziel wird den Ver- sicherten gegenüber dadurch erreicht, daß sie, ihrem Verschulden entspre- chend, die gesetzliche Leistung einbüßen oder zumindest einen Teil davon verlieren. In Rentenfällen wird der gesetzliche Zweck von der Verwaltung nur dann rechtsgleich erfüllt, wenn sie regelmäßig sämtliche Geldleistungen kürzt. So wird fast ausnahmslos in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung verfahren (vgl. EVGE 1962, S. 307). Allein die prozentuale Kürzung während der ganzen Rentendauer gewährleistet ange- sichts des aleatorischen Charakters von Höhe und Dauer der einzelnen Rente den gesetzlichen Zweck. Weil die Renten im Bereiche des IVG bereits auf- gehoben werden, falls der Invaliditätsgrad dauernd unter 50 Prozent bzw.
40 Prozent sinkt, und weil die revisionsweise gänzliche Aufhebung einer lau-
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KUVG und fenden Rente hier weit häufiger vorkommt als im Gebiet des chen Lei- MVG, drängt sich die beschriebene Kürzungsmethode bei periodis gemäß IVG a fortiori auf. Würde man z. B. eine Invalide nrente, stungen zum voraus nur für bestimm te Zeit kürzen, deren Dauer nicht bekannt ist, Sanktion so verzichtete man, entgegen dem gesetzlichen Zweck, darauf, die s anzupass en, den die Versiche rung wegen des schuld- der Höhe des Schaden derartiger haften Verhaltens des Anspruchsberechtigten zu tragen hat. Ein Kriterien Verzicht liefe darauf hinaus, die Kürzung vor allem nach pönalen (vgl. EVGE zu gestalten. Das widerspräche jedoch dem Sinn der Kürzung zeitlich be- 1966, S. 98; ZAK 1966, S. 618). Ausnahmsweise ist zwar die nicht ausgesch lossen (vgl. EVGE 1962, S. 307; ZAK 1963, schränkte Kürzung grobfahr- S. 243). Hat der Versicherte jedoch seine Invalidität durch einen der Regel lässig verursachten Unfall herbeigeführt, so muß die Kürzung in Dauer nicht die Rente uneingeschränkt erfassen, zumal dann, wenn deren überblickbar ist. tzun- Im vorliegenden Fall beabsichtigt die TV-Kommission, die Vorausse den Akten gen des Rentenanspruches Ende Juni 1967 zu überprüfen. Nach Zeitpunkt ist es nicht ausgeschlossen, daß der Invaliditätsgrad in jenem
50 Prozent liegen wird. Es ist aber ebensogut
voraussichtlich dauernd unter das AHV- möglich, daß die 1919 geborene Versicherte bis zum Eintritt in , so ent- Rentenalter anspruchsberechtigt bleibt. Sollte dieser Fall eintreten angeord nete Kürzung von 20 Prozent späche die von der TV-Kommission n um ca. während 19 Monaten der Kürzung sämtlicher Rentenleistunge wenn die
2 Prozent. Die prozentuale Kürzung wäre jedoch zehnmal größer,
ver- Rente schon Ende Juni 1967 dahinfiele. Dieses aleatorische Resultat nicht mit dem Hauptzw eck von Art. 7 IVG. Es zeigt ferner, daß trägt sich ng mit der Notwend igkeit, die Kürzung s- die von BSV verfochtene Auffassu Die Ver- bestimmungen rechtsgleich anzuwenden, kaum im Einklang steht. sie im fügung kann unter diesen Umständen nicht geschützt werden, obwohl darauf hin- Ergebnis vielleicht haltbar wäre. In diesem Zusammenhang ist vorliegt, zuweisen, daß ein vertretbarer Ermessensentscheid u. a. dann nicht egriffe wenn er von einer unrichtigen Handhabung der anwendbaren Rechtsb abhängt. als Es steht der TV-Kommission frei, die Kürzung dauernd auf weniger
20 Prozent anzusetzen.
Urteil des EVG vom 10. März 1967 i. Sa. M. B. An- Art. 42, Abs. 1, IVG. Einer krebskranken Versicherten, die spruch auf eine Rente für langdau ernde Krankh eit hat, steht vom gleichen Zeitpunkt an auch eine Hilfiosenentschädigung zu, sofern auf Grund des gleichen Leidens eine anspruchsbegründende Pflege- bedürftigkeit besteht und diese nicht nur vorübergehenden Charak- ter hat. e. Später Die 1921 geborene Versicherte erlernte den Beruf einer Masseus tätig. Vom August 1963 an ging sie keiner war sie als Physiotherapeutin Mamma- Erwerbstätigkeit mehr nach. Obschon sie seit Jahren an einem
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carcinom (Brustkrebs) litt, besorgte sie noch den Haushalt ihres betagten Vaters. Seit Mitte April 1965 war sie gänzlich arbeitsunfähig. Am 26. No- vember 1965 mußte sie ins Spital eingewiesen werden. Sie ist am 12. Oktober
1966 gestorben.
Nachdem die Versicherte sich anfangs November 1965 bei der IV zum Bezuge einer Rente sowie einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte, sprach ihr die 1V-Kommission vom 1. November 1965 an eine ganze einfache Invalidenrente zu. Hingegen gewährte die 1V-Kommission keine Hilflosen - entschädigung. Diesen Beschluß eröffnete die Ausgleichskasse mit Verfügun g vom 7. April 1966. Die Versicherte beschwerte sich und macht geltend, ihre Hilflosigkeit sei dauernd. Am 26. Oktober 1966 hieß das kantonale Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und sprach der Versicherten vom 1. November 1965 an eine ganze Hilflosenentschädigung zu. Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung des BSV hat das EVG mit folgender Begründung abgewiesen:
1. Gemäß der Verfügung vom 7. April 1966 hatte die am 12. Oktober 1966
verstorbene Versicherte ab 1. November 1965 Anspruch auf eine ganze ein- fache Invalidenrente. In dieser Hinsicht ist die Verfügung nicht angefocht en worden. Unbestritten ist ferner, daß die Verstorbene jedenfalls seit dem 1. November 1965 weitgehend hilflos und zudem bedürftig im Sinne von Art. 42 IVG war. Das BSV macht gegen den Entscheid der Vorinstanz, welche den Anspruch auf Hilflosenentschädigung als begründet erachtete, einzig geltend, die Versicherte sei wegen «einer schweren akuten Krankheit», nicht aber «wegen eines weitgehend stabilisierten Gesundheitsschadens» hilflos ge- wesen. Diese Feststellung ist richtig. Zu prüfen ist aber, ob sie den angefoch- tenen Entscheid umzustoßen vermöge. Das gibt Anlaß, näher auf die Ent- stehungsgeschichte von Art. 42 IVG sowie auf die mit der Streitfrage zu- sammenhängende Rechtsprechung einzugehen. 2a. Die Expertenkommission ging vom Begriff der Hilflosigkeit aus, wie er in Art. 42 MVG und in Art. 77 KUVG umschrieben ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Hilflosenentschädigung als Versicherungsleistung mit Rechtsanspruch oder aber als besondere, aus den Mitteln der IV zu bestrei- tende Fürsorgeleistung auszugestalten sei, waren die Ansichten der Kom- missionsmitglieder geteilt. Die Mehrheit stimmte für die zuletzt genannte Leistungsform (Expertenbericht, S. 144; Botschaft des Bundesrates zum IVG, S. 87). Der Bundesrat nahm in seinen Entwurf einen entsprechenden Art. 75 auf, der unter dem Titel «Die Fürsorgeleistungen für Invalide» stand und dessen erster Absatz wie folgt lautete: «Hilflosen Bezügern von Invalidenrenten kann, falls sie bedürftig sind und besondere Pflege und Wartung benötigen, eine Hilflosenentschädigung gewährt werden. Eine zugesprochene Hilflosenentschädigung kann auch nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der AHV weiter- gewährt werden.» Die Kommission des Nationalrates beschloß während ihrer zweiten Session mehrheitlich, «den hilflosen Invaliden allgemein nicht nur den - IV-Rentnern -» einen «Rechtsanspruch» zu gewähren und diesen «von einer
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neue Fassung Bedürftigkeitsklausel abhängig zu machen.» Die entsprechende Kraft stehende dieser Bestimmung lautete nunmehr ganz ähnlich wie der in Session). Art. 42 IVG (vgl. dazu vor allem S. 103 des Protokolls der zweiten d das b. In EVGE 1961, S. 60, Erwägung 1, ZAK 1962, S. 47, entschie in der obligato rischen Unfallv ersicher ung Gericht, es dränge sich auf, die le der Hilflosig- und in der Militärversicherung entwickelten Begriffsmerkma ersicherungs- keit auch im Gebiete des IVG anzuwenden, zumal im Sozialv Versicherungs- recht Einheitlichkeit anzustreben sei, soweit nicht bestimmte hilflos wurde zweige ihrer Natur nach eine besondere Lösung verlangten. Als hsten und gewöhn lichsten Lebens- und Leibes- bewertet, wer für die alltäglic verrichtungen auf fremde Handreichungen angewiesen ist. eine In EVGE 1961, S. 348, ZAK 1961, S. 506, betrachtete das Gericht , aber doch Hilflosigkeit als leistungsbegründend, die zwar nicht dauernd war. Später regelmäßig während eines erheblichen Teiles des Jahres gegeben ädigung sei in der Regel eine die Rente er- erklärte es, die Hilflosenentsch igkeit so- weiternde Versicherungsleistung, sofern zur Invalidität die Bedürft re Pflege und Wartun g hinzukä men (EVGE 1962, S. 366, wie die besonde in der Praxis so Erwägung 2, ZAK 1963, S. 190). Diesem Grundsatz wurde lls dann nicht Rechnung getragen, daß die Hilflosenentschädigung jedenfa objektiv kein Rentena nspruch entstand en war. zugesprochen wurde, wenn Bezuge einer Daß eine nur vorübergehende Bettlägerigkeit noch nicht zum Urteil des EVG solchen Entschädigung berechtigt, wurde bereits in einem das Gericht fer- festgehalten (vgl. ZAK 1963, S. 189). In diesem Sinne führte akute Krankheit ner in einem nicht publizierten Entscheid aus, eine auf eine solange keine zurückgehende Pflegebedürftigkeit vermöge auf jeden Fall einer länger Hilflosigkeit gemäß Art. 42 IVG zu begründen, als nicht von tät im Sinne der zweiten Variant e von Art. 29, Abs. 1, dauernden Invalidi wurde grundsä tzlich die Möglich keit IVG gesprochen werden könne. Damit lten, einem invalide n Versich erten, der während 360 Tagen ununter- vorbeha ist, zudem brochen gänzlich arbeitsunfähig und, nach Ablauf dieser Wartefr eitig zu ge- hilflos war, die Rente und die Hilflosenentschädigung gleichz g, vgl. EVGE währen. (Bezüglich der dritten Variante der Rentenentstehun Möglichkeit 1965, S. 185 und S. 192, ZAR 1966, S. 115, wäre eine analoge rsicherungsrecht anzunehmen.) Das entsprach auch der Tendenz, im Sozialve nach Art. 42 tunlichst eine einheitliche Betrachtungsweise anzustreben; denn rhöhung. Wenn MVG und Art. 77 KUVG führt die Hilflosigkeit zur Rentene 434, wo aber ein das Gericht in einem weiteren Entscheid (vgl. ZAK 1964, S. , die Hilflose nentsch ädigung könne z. T. irreführendes Regest steht) erkannte gewährt werden, weil die Unfallfo lgen nicht die wesentl iche Stabilität nicht e bleiben der Erwerb sunfähi gkeit im Sinne aufwiesen, welche die Annahm so wollte der ersten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG rechtfertigen würde, kam nämlich es die erwähnte Möglichkeit nicht ausschließen. In jenem Fall ntstehung in- die Anwendung der zweiten bzw. dritten Variante der Rentene nicht in folge besonderer tatbeständlicher und rechtlicher Gründe ohnehin Variant e objektiv kein Rentena nspruch gegeben Frage. Da nach der ersten zugesprochen war, konnte grundsätzlich auch keine Hilflosenentschädigung s wurde im erwähn ten Entsche id bestätig t, nach der Praxis werden. übrigen oder einen setze die Hilflosigkeit «einen Zustand von einer gewissen Dauer» während eines Tatbestand voraus, bei dem «sie regelmäßig wiederkehrt und
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erheblichen Teils des Jahres in hohem Grade vorliegt, wie das z. B. bei der Bluterkrankheit zutreffen kann».
3. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß bisher nicht erwogen wurde,
Art. 29, Abs. 1, IVG im Hinblick auf eine selbständige Entstehung des Anspruc hes auf Hilflosenentschädigung während des Rentenlaufes analog anzuwen den. Viel- mehr stellte das Gericht in EVGE 1962, S. 367, ZAK 1963, S. 190, fest, der Rentenanspruch entstehe grundsätzlich nach Art. 29 IVG, der Anspruc h auf Hilflosenentschädigung dagegen auf Grund des den Art. 42 IVG ergänzen den Art. 38, Abs. 1, IVV. Diese Bestimmung lautet: «Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.» Art. 42, Abs. 1, IVG verweist übrigens bloß auf Art. 29, Abs. 2, IVG, nicht aber auf den ersten Absatz dieser Vorschrift. Dem BSV ist insofern beizupflichten, als anzunehmen ist, es könne nicht jede Hilflosigkeit, die während des Laufes einer Rente eintritt, zu einer Leistung gemäß Art. 42 IVG führen. In diesem Zusammenhang muß in erster Linie an jene Hilflosigkeit gedacht werden, die voraussichtlich interkurrent ist und nicht vom Leiden herrührt, das den Rentenanspruch begründ et. Doch braucht diese Frage nicht weiter erörtert zu werden, weil die umstrittene Hilflosigkeit auf die rentenbegründende Invalidität zurückging und nicht bloß interkurrent war. Am 1. November 1965 - von welchem Zeitpunkt an die Rente zugesprochen wurde - war die Versicherte mindestens zu zwei Dritteln hilflos, und zwar ohne jeden Zweifel für die ganze Dauer des Renten- laufes, da ihr Zustand irreversibel war. Unter diesen Umstän den war es sachgemäß, vom 1. November 1965 an auch eine ganze Hilflosenentschäd igung zu gewähren (vgl. EVGE, 1966 S. 136, ZAK 1966, S. 521).
Ergänzungsleistungen
Urteil des EVG vom 3. Juli 1967 i. Sa. A. F. Art. 3, Abs. 1, Buchst. d, ELG. Die dem Pfrundnehmer zugesich er- ten Leistungen sind diesem auch dann als Einkommen anzurechnen, wenn sie im Verpfründungsvertrag als Verwandtenunterstützung im Sinne von Art. 328 ff. ZGB bezeichnet werden. (Erwägung 1) Art. 3, Abs. 1, Buchst. d bzw. 1, ELG. Als Einkommen sind dem Pfrundnehmer nur die dem Wert des abgetretenen Vermögens ent- sprechenden Gegenleistungen anzurechnen. (Erwägung 2) Der 1890 geborene Versicherte und seine Ehefrau waren Eigentüm er eines Wohnhauses in G samt Wiesland, Ackerland, Scheunen und Alpställe n. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 29. Mai 1953 übereigneten sie sämt- liche Grundstücke ihren drei Kindern. Dabei verpflichteten sich die Kinder, «für den angemessenen Unterhalt der Eltern aufzukommen und diesen im Krankheitsfalle die nötige Pflege und ärztliche Behandlung angedei hen zu lassen, wie es das Gesetz übrigens schon vorschreibt in Art. 328 f. ZGB». Die abgetretenen Grundstücke wurden im Vertrag auf insgesamt 11 502 Franken bewertet.
502
Der Versicherte bezieht seit Jahren eine ordentliche Ehepaar-Alters- seit rente, die bis Dezember 1966 jährlich 2 400 Franken betragen hatte und Januar 1967 sich auf 2 640 Franken beläuft. Nachdem am 1. Januar 1966 das ELG in Kraft getreten war, ersuchte vermö- der Versicherte im Februar 1966 um eine EL. Er führte aus, er sei genslos und habe 3 000 Franken Jahreseinkommen, nämlich:
2 400 Franken
Ehepaar-Altersrente in G 600 Franken Mietwert seiner Wohnung
3 000 Franken
zusammen
Dazu bemerkte die Gemeindezweigstelle, das anrechenbare Jahreseinkommen = 2 940 betrage 3 000 Franken abzüglich 60 Franken Krankenkassenbeitrag Franken. Die Ausgleichskasse errechnete ein Jahreseinkommen von 7 140 Franken, nämlich: Altersrente 2 400 Franken gemäß Vertrag von den Kindern gewährter
4 800 Franken
voller Lebensunterhalt
7 200 Franken
rohes Einkommen Abzug:
60 Franken
Krankenkassenbeitrag (Art. 3, Abs. 4, Buchst. d, ELG) anrechenbares Jahreseinkommen 7 140 Franken über- welcher Betrag die gesetzliche Einkommensgrenze von 4 800 Franken schreite (Verfügung vom 26. September 1966). Der Versicherte beschwerte sich und erneuerte sein Begehren. Mit dem stung» Vertrag von 1953 habe er sein ganzes Vermögen «ohne jegliche Gegenlei den Kindern abgetreten. , Mit Urteil vom 6. April 1967 erkannte die kantonale Rekurskommission dem Beschwerdeführer gebühre ab Januar 1966 eine EL von 2 460 Franken im Jahr, laut folgender Rechnung: gesetzliche Einkommensgrenze 4 800 Franken anrechenbares Jahreseinkommen: Altersrente 2 400 Franken Abzug: Krankenkassenbeitrag 60 Franken 2 340 Franken
Differenz 2 460 Franken ZGB Die vertraglich vorbehaltene Verwandtenunterstützung nach Art. 328 bar (Art. 3, Abs. 3, Buchst. a, ELG). Auch dürfe man nicht sei nicht anrechen e be- «auf eine andere Weise aus den abgetretenen Liegenschaften Einkünft rücksichtigen». zu Das BSV führte rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Sache be- neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zu Unrecht rte von zeichne die Vorinstanz die Pfrundleistungen, welche der Versiche seinen Kindern zu fordern habe, als Verwandtenunterstützung. Das EVG hieß die Beschwerde aus folgenden Erwägungen gut:
1. Nach Art. 2, Abs. 1, ELG haben die schweizerischen Bezüger einer
Jahres- Ehepaar-Altersrente Anspruch auf eine EL, soweit ihr anrechenbares
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einkommen 4 800 Franken nicht erreicht. Anrechenbar sind, laut Art. 3, Abs. 1 des Gesetzes, unter anderm Renten (Buchst. c), Leistungen aus Verpfrün- dungsvertrag oder ähnlichen Vereinbarungen (Buchst. d) sowie Einkünfte, auf die zur Erwirkung von EL verzichtet worden ist (Buchst . f). Nicht an- rechenbar sind Verwandtenunterstützungen im Sinne der Art.
328 ff. ZGB
(Art. 3, Abs. 3, Buchst. a, ELG). Gemäß Art. 5, Abs. 1 des Gesetzes entspricht die jährliche EL dem Be- trag, um welchen das anrechenbare Jahreseinkommen des Gesuchstellers
4 800 Franken unterschreitet.
Das BSV macht geltend, das Versicherten-Ehepaar könne mit seiner Altersrente nicht den vollen Lebensunterhalt bestreiten, und verweist auf die Unterhaltspflicht, die der Vertrag vom Jahre 1953 seinen Kindern auferlegt. Dieser Stellungnahme ist grundsätzlich beizupflichten. Wie der Abtre- tungsvertrag vom 29. Mai 1953 bestimmt, haben die Kinder den Eltern «den angemessenen Lebensunterhalt» und, soweit notwendig, Pflege und ärztliche Behandlung zu gewähren. Demnach schulden sie den Eltern Unterkunft und Verpflegung sowie im Bedarfsfalle ärztliche Behandlung. Was die Kinder dergestalt jährlich den Eltern zuzuwenden haben, muß dem Beschw erdegegner nach Art. 3, Abs. 1, Buchst. d oder, soweit er darauf verzicht en sollte, kraft Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG als Einkommen angerechnet werden. Sein Einwand, die Kinder seien nur im Rahmen von Art. 328 ZGB unterstützungs- pflichtig, wird dem Wortlaut des Vertrages von 1953 nicht gerecht und widerspricht jedenfalls der Lebenserfahrung. Neben einer vertragl ich über- nommenen Unterhaltspflicht (Art. 521 und 524 OR) hat die gesetzliche Unterstützungspflicht (Art. 328 und 329 ZGB) nur subsidiä re Bedeutung. Ein erst 63jähriger Vater schenkt nicht sein ganzes Vermög en - wie er sagt - den Kindern, um sich alsdann in der Not von ihnen unterstü tzen zu lassen. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz läßt die allgeme ine Lebens- erfahrung sowie den Unterschied zwischen Unterhalts- und Unterstützungs- pflicht außer acht und verstößt gegen Art. 3, Abs. 1, Buchst. d und Abs. 3, Buchst. a, ELG. Einkommen gemäß Art. 3, Abs. 1, Buchst. d bzw. f des Gesetze s sind die dem Wert des abgetretenen Vermögens entsprechenden Gegenle istungen, wie das BSV zutreffend darlegt. Es ist angezeigt, die Sache zu entsprechender neuer Betchnung an die Ausgleichskasse zurückzuweisen. Die Ausgleichs- kasse wird den Jahreswert der vertraglich geschuldeten Leistungen der Kinder, wozu auch das den Eltern eingeräumte Wohnrecht im Hause in G zählt, schätzen und dem Versicherten als Einkommen anrechn en müssen. Anrechenbar ist also nicht einfach der laut Art. 2 ELG mit
4 800 Franken
zu bewertende «volle Lebensunterhalt», wie die Ausgleichskass e in ihrer Verfügung vorn 26. September 1966 angenommen hat. Der Gesuchs teller be- zieht ja im übrigen eine Ehepaar-Altersrente und gehört (möglic herweise mitsamt seiner Frau) einer Krankenkasse an. Außerdem scheine n frühere Leistungen eines Sohnes Arbeitsentgelt gewesen zu sein. Die Ausgleichs- kasse wird sich deshalb auch schlüssig zu machen haben, ob der früher nicht oder nicht voll in Anspruch genommene Unterhalt spätere Ansprüche der Eltern erhöhen könne.
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VON In Winterthur wurde am 9. Oktober unter dem Vorsitz von Bundesrat Tschudi, Präsident der Schweizerischen MONAT Stiftung «Für das Alter», die 50. Abgeordnetenversamm- zu lung der Stiftung abgehalten. Nach der Festansprache M ONAT 1' des Vorsitzenden und den Ausführungen weiterer Redner übergab Dr. A. Saxer, Präsident der Kommission für Altersfragen, der Stiftung den von der Kommission verfaßten Bericht über Altersfragen in der Schweiz.' *
Unter dem Vorsitz von Professor Würgler von der ETH und im Beisein von PD Dr. Kaiser vom Bundesamt für Sozialversicherung trat am 9. Oktober das Plenum der Expertenkommission zur Behandlung der volkswirtschaftlichen Fragen der Sozialversicherung zusammen. Die Kommission nahm zu dem ihr von einer Subkommission ausgearbeiteten Berichtsentwurf betreffend «das methodische Problem der Rentenan- passung bei der AHV, unter besonderer Berücksichtigung der Indexie- rung» Stellung. Der Bericht wurde in bereinigter Fassung einstimmig gutgeheißen. Damit hat dieses Sachverständigengremium den ihm vom Eidgenössischen Departement des Innern erteilten Sonderauftrag be- züglich die sogenannte Indexrente fristgemäß erledigt und konnte sich bereits dem allgeminen Kommissionsauftrag zuwenden.
Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher fand am 20. Oktober in Lausanne eine vom Bundesamt für Sozialversicherung einberufene Sitzung aller an der Errichtung von Ausbildungs- und Dauerwerkstätten für Geistes- schwache interessierten Institutionen der französischen Schweiz statt. Mehr als 60 Personen nahmen an dieser ersten Zusammenkunft teil, an der das Bundesamt für Sozialversicherung seine Auffassung zum Pro- blem der Ausbildung und Dauerbeschäftigung Geistesschwacher darleg- te. In der Diskussion kam der Wunsch nach vermehrter Koordination der entsprechenden Bemühungen zum Ausdruck, wobei auf die Notwen- digkeit der Schaffung von Dauerwerkstätten hingewiesen wurde. *
Die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV hielt am 24. und 25. Oktober in Neuenburg ihre 38. Sitzung ab. Zur Diskussion stand der
1 Die Festansprache von Bundesrat Tschudi sowie die Rede von Dr. A.
Saxer werden auf S. 508 bzw. S. 514 wiedergegeben.
NOVEMBER 1967 505
Entwurf zu einem Bundesratsbeschluß betreffend Änderung von Voll- zugserlassen zum IVG1. Die Kommission stimmte dem Entwurf mit eini- gen wenigen Abänderungen zu. Dieser soll unverzüglich dem Bundesrat zur materiellen Genehmigung unterbreitet werden, damit anschließend die Vorkehren für die Inkraftsetzung der TV-Revision auf 1. Januar 1968 getroffen werden können.
Der Vollzug der 1V-Revision auf den 1. Januar 1968 Die eidgenössischen Räte haben am 5. Oktober 1967 ein Bundesgesetz über die Änderung des IVG verabschiedet. Dieses Gesetz ist im Bun- desblatt vom 14. Oktober veröffentlicht worden. Die Referendumsfrist läuft somit am 12. Januar 1968 ab. Da nicht anzunehmen ist, daß gegen das Gesetz 'das Referendum ergriffen werden wird, muß fest damit ge- rechnet werden, daß es 'der Bundesrat auf den 1. Januar 1968 in Kraft setzen wird. Obwohl der entsprechende Beschluß erst nach Ablauf der Referendumsfrist, d. h. voraussichtlich im Januar 1968, gefaßt und auch die Änderung verschiedener Ausführungserlasse (IVV, GgV, VFV usw.) erst in diesem Zeitpunkt vorgenommen werden kann, werden bereits heute alle Vorbereitungen für die Inkraftsetzung der neuen Ordnung auf den 1. Januar 1968 getroffen, allerdings stets unter dem Vorbehalt des Nichtzustandekommens 'des Referendums. Am 24./25. Oktober 1967 hat die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV die Änderungen der Ausführungserlasse zum IVG be- raten, nachdem schon am 13. September ihr Ausschuß für TV-Fragen einen Entwurf des Bundesamtes für Sozialversicherung begutachtet hatte. Das Eidgenösssisc'he Departement des Innern wird dem Bundesrat im November die Änderung der Ausführungserlasse zum materiellen Entscheid unterbreiten. Auf diese Weise wird es möglich 'sein, den Organen der IV noch vor Jahresende die nötigen Weisungen für den Vollzug der 1V-Revision zu erteilen. *
Das Änderungsgesetz isieht ii. a. eine Erhöhung des Beitrages der Versicherten und ihrer Arbeitgeber an die IV von 0,4 'auf 0,5 Prozent des Erwerbseinkommens vor. Der Gesamtbeitrag für AHV/IV/EO be-
1 S. nachfolgenden Artikel.
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läuft sich somit ab 1. Januar 1968 grundsätzlich auf 4,9 Prozent. Diese Änderung erfordert die Herausgabe neuer Beitragstabellen sowie die Änderung verschiedener Wegleitungen und Kreissehreiben auf dem Ge- biet der Beiträge. Die Ausgleichskassen erhalten die neuen Tabellen im Verlaufe des Monats November und werden die Arbeitgeber rechtzeitig vor Jahresende bedienen und instruieren können. Auf dem Gebiet der individuellen Leistungen und des Verfahrens sind folgende neue Vollzugsverordnungen zu erwarten: Kreisschreiben über die medizinischen Maßnahmen, das alle bis- her geltenden Richtlinien, Kreisschreiben und 1V-Mitteilungen auf diesem Gebiet ersetzen wird. Nachtrag zum Kreisschreiben (gültig ab 1. Januar 1964) über die Eingliederungsmaßnahmen beruflicher Art. Kreisschreiben über die Sonderschulung, das alle bisher geltenden Richtlinien, Kreisschreiben und 1V-Mitteilungen (mit Ausnahme derjenigen über die Zulassung von Sonderschulen) ersetzen wird. . Kreisschreiben über die Leistungen zur Betreuung hilfloser Min- derjähriger (neu). Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln, das alle bisher geltenden Richtlinien, Kreisschreiben und 1V-Mitteilungen auf diesem Gebiet ersetzen wird. Nachtrag zu den Richtlinien vom 22. Januar 1960 über die Ge- währung von Taggeldern. Nachtrag zu den Richtlinien vom 13. April 1960 über Begriff und Bemessung der Invalidität und der Hilflosigkeit. Nachtrag zur Wegleitung über die Renten der AI-IV und IV (Aus- gabe August 1963). Kreisschreiben über die Reisekosten, welches das bisherige vom 1. September 1961 samt seinen Nachträgen ersetzen wird. Nachtrag zum Kreisschreiben (gültig ab 1. April 1964) über das Verfahren. Ferner müssen auf den 1. Januar 1968 einige Formulare durch neue ersetzt und allenfalls neu geschaffen werden. Schließlich werden die Bezüger von Subventionen zur Förderung der Invalidenhilfe zu Beginn des Jahres 1968 die erforderlichen Mit- teilungen erhalten.
Zur Orientierung der Versicherten und der Öffentlichkeit wird das Bundesamt für Sozialversichung im Januar 1968 eine Pressemitteilung
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herausgeben, die auf die Revision der IV hinweist. Die Informations- stelle der AHV-Ausgleichskassen beabsichtigt, ein kurzes Merkblatt über die Leistungen der IV gemäß neuer gesetzlicher Ordnung heraus- zugeben, das zur allgemeinen Orientierung von Leistungsbezügern und -anwärtern dienen soll. Ferner werden die Leser der ZAR in der Dezem- ber- und in der Januar-Nummer eine Gegenüberstellung der bisherigen und der wichtigsten neuen Gesetzes- und Verordnungstexte, sowie kurze Erläuterungen zu den eingetretenen Änderungen finden. Diese Gegen- überstellung wird insbesondere den TV-Kommissionen und den Mitarbei- tern der Ausgleichskassen bei der Beratung der Versicherten und der Behandlung von Einzelfällen gute Dienste leisten. Die Durchführung von Instruktionskonferenzen ist nicht vorgesehen.
50 Jahre Schweizerische Stiftung »Für das Alter»
In den Hinweisen «von Monat zu Monat» ist von der 50. Abgeord- netenversammlung der Schweizerischen Stiftung «Für das Alter» die Rede. Die Versammlung stand erstmals unter dem Vorsitz des neuen Stiftungspräsidenten, Bundesrat Tschudi. Dr. A. Saxer, der langjährige Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, über- gab den Abgeordneten bei diesem Anlaß den Bericht über Alters- fragen '.Nachstehend folgen die beiden Ansprachen im Wortlaut. Für die Stiftung stellt der Bericht, um es mit den Worten von Dr. Saxer zu sagen, «einen wichtigen Meilenstein dar»; er eröffnet ihr einen neuen und bedeutsamen Aufgabenbereich. Das Bundesamt für Sozialversicherung schließt sich dem Wunsche für eine glückhafte und erfolgreiche Zukunft der Stiftung an.
Ansprache von Bundesrat Tschudi
Vor 50 Jahren, im Oktober des harten Kriegswinters 1917, legten hier in Winterthur verantwortungsbewußte Männer den Grund zu unserer heutigen Institution. Es freut mich ganz besonders, Ihnen an dieser Jubiläumstagung die beste Grüße des Bundesrates überbringen zu kön- nen. Er dankt Ihnen für Ihre aufopfernde Arbeit und wünscht Ihnen für Ihre zukünftige Tätigkeit von Herzen vollen Erfolg. Die Wahl von Winterthur als Ort der Gründungszusammenkunft mag Zufall gewesen sein. Und doch ist sie irgendwie kennzeichnend. Nicht
1 Vgl. ZAK 1967, S. 350 und 427.
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nur freuen wir uns darüber, daß die Stadt dieses Jahr ebenfalls Jubilarin ist, hat sie doch kürzlich ihre 500jährige Zugehörigkeit zur Eidgenossen- schaft gefeiert. Es zeigen sieh auch sonst eine Reihe von Parallelen. Die Winterthurer Bevölkerung hatte viel Verständnis für den gesamt- eidgenössischen Gedanken. Sie stellte dem jungen Bundesstaat mit Dr. Jonas Furrer den ersten Bundespräsidenten. Ein zweiter Winter- thurer Bundesrat, Dr. Ludwig Forrer, 'gehört zu den Pionieren der schweizerischen Sozialpolitik. Das von ihm entworfene Krankenversi- cherungsgesetz wurde zwar im Jahre 1900 von den Stimmbürgern ver- worfen; dennoch bildet diese Vorlage den Ausgangspunkt unserer Sozial- versicherung. Eines der erfreulichsten Geschäfte der eben zu Ende gegangenen Herbstsession der eidgenössischen Räte - auf die Revision der IV kom- me ich noch zurück - war das Kreditbegehren für die würdige Ausstel- lung der unermeßlich reichen Kunstsammlung, die der Winterthurer Handelsherr Oskar Reinhart dem Bund geschenkt hat und die wir zu treuen Händen übernommen haben. Der Bürgersinn dieses Mäzens ver- dient mehr als nur aufrichtige Anerkennnug. In Winterthur sind große Versicherungsgesellschaften niedergelas- sen. Der heutige Gedanke der Altersvor- und -fürsorge ist auf drei Pfeilern begründet, auf der Sozialversicherung, der kollektiven und auf der individuellen Vorsorge. In der Winterthurer Privatassekuranz sind die Säulen II und HI erfolgreich vertreten. Schließlich wirken hier altbekannte Firmen der Maschinenindustrie. In diesem Wirtschaftszweig hat sich die Idee der Zusammenarbeit zwischen den Sozialpartnern auf der Basis von Treu und Glauben be- sonders erfolgreich entwickelt. Vor 30 Jahren - ein weiteres Jubiläum - ist das Friedensabkommen in der Metall- und Maschinenindustrie geschlossen worden. Ich spreche von Parallelen zu unserer Stiftung und zum heutigen Tag. Sie liegen- Sie sind darin sicher einig mit mir auf der Hand. Wer stand der Schweizerischen Stiftung «Für das Alter» bei ihrer Entstehung Pate, wer hat sie lange 50 Jahre hindurch begleitet und worauf ist sie in ihrer Zukunft angewiesen? Es sind der gesamteidgenössische Gedanke, der Brudersinn, Weitblick, die soziale Verantwortung und nicht zuletzt der Wille und der Mut, unvermeidlichen Schwierigkeiten nicht auszu- weichen, sondern sie gemeinsam zu meistern. So ist es guter Winterthurer-Geist, der unserer Stiftung zum Leben verhalf. Nun, auch die hier anwesenden Winterthurer werden mir nicht böse sein, wenn ich auf einen weiteren Geburtshelfer hinweise, auf die
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Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft. Ohne sie, die einige Jahre früher maßgeblich zur Errichtung der Schweizerischen Stiftung Pro Juventute beigetragen hatte, bestünde auch die Stiftung «Für das Alter» wohl kaum. Die Stiftung «Für das Alter» hat sich vor 50 Jahren folgende Ziele gesetzt. Sie wollte in unserem Lande die Teilnahme für betagte Männer und Frauen ohne Unterschied des Bekenntnisses wecken und stärken, sie wollte die nötigen Mittel zur Fürsorge für bedürftige alte Leute und zur Verbesserung ihres Loses sammeln und sie wollte, und das scheint mir für den Erfolg der Bemühungen mitentscheidend gewesen zu sein, alle Bestrebungen für eine künftige AHV unterstützen. Wir alle kennen den langen, hindernisreichen Weg, den die 1925 in der Bundesverfassung verankerte AHV bis zu ihrer endlichen Realisie- rung im Jahre 1948 zu gehen hatte. Es bedurfte des in der schweren Zeit des Zweiten Weltkrieges verstärkten Solidaritätsgefühls und es beduFfte- das darf immer wieder festgehalten werden - der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Aktivdienstzeit, um das Eis zu brechen und neue Möglichkeiten zu eröffnen. Umso dankbarer sind wir der Stiftung «Für das Alter», das sie es in ihrem Bereich verstanden hat, den Gedanken der AHV konsequent hochzuhalten und wesentlich zu seiner Durchsetzung beizutragen. Die AHV wird ihrerseits in wenigen Monaten ein Jubiläum feiern können, denn am 1. Januar 1968 wird sie 'seit 20 Jahren in Kraft stehen. Es bildet keine Übertreibung, wenn man erklärt, daß durch dieses Versicherungswerk der sozialpolitische Aspekt unseres Landes grund- legend verändert wurde. Von größter Bedeutung war, daß die AHV in kurzen Abständen verbessert werden konnte. Durch die bisherigen sechs Revisionen haben wir erreicht, daß bei einer Steigerung der Lebens- haltungskosten um 44 Prozent die Renten durchschnittlich um 120 Pro- zent heraufgesetzt wurden. Der reale Wert der AHV-Renten ist somit gestiegen, 'entsprechend dem Einkommen der erwerbstätigen Bevölke- rung; eine Entwicklung, über die wir uns besonders freuen dürfen. Im laufenden Jahr werden mit den Hinterlassenenrenten - über 800 000 Rentenbezüger eine Gesamtsumme von gegen 2 Milliarden Franken erhalten. An solche Ziffern hätte man vor wenigen Jahren und schon gar nicht bei der Einführung der AHV auch nur zu denken gewagt. Als unerläßliche Ergänzung der AHV hat sich seit 1960 die 1V ausgezeichnet bewährt. Durch die von 'den eidgenössischen Räten soeben verabschiedete Gesetzesrevision wurde den bisherigen Erfahrungen Rechnung getragen und es konnten darüber hinaus wesentliche Verbesserungen realisiert
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werden. Eine grundsätzlich höchst bedeutsame Maßnahme bildete die Einführung der Ergänzungsleistungen zu den AHV- und TV-Renten auf den 1. Januar 1966. Mit ihnen wurde jedem bedürftigen AHV- und IV- Rentner ein Existenzminimum gewährleistet, das allerdings sehr be- scheiden ist, und vor allem in den Städten mit hohen Wohnungsmieten noch nicht ausreicht. Die Mittel, die der Bund Ihrer Stiftung, der Schweizerischen Stiftung «Pro Juventute» und der Schweizerischen Vereinigung «Pro Infirmis» ausrichtet, erlauben es, in Härtefällen zu- sätzliche Geld-, Sach- und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Diese Hilfe ist in der Praxis bedeutungsvoller, als die relativ beschei- denen Beträge es dem außenstehenden Betrachter erscheinen lassen könnten. Die Stiftung «Für das Alter» kann an ihrem 50jährigen Jubiläum mit Genugtuung auf eine erfolgreiche Arbeit zurückblicken. Darf sie sich mit dem erreichten Stand zufrieden geben und sich wie die von ihr be- treuten Greise in den Ruhestand zurückziehen? Als Kenner der Lebens- verhältnisse unserer Betagten werden Sie auf diese Frage mit einem entschiedenen Nein antworten. Besonders wichtig ist, daß wir für die offen gebliebenen Bedürfnisse den Beweis antreten können, und daß bereits ein umfassendes Sozialprogramm für das Alter ausgearbeitet wurde. Diese Aufgaben erfüllt in vorzüglicher Weise der Bericht der Kommission für Altersfragen, der kürzlich publiziert wurde, und der in der Öffentlichkeit ein höchst positives Echo gefunden hat. Ich bin beglückt über diese Aufnahme, weil sie eine tragende Basis für die Ver- wirklichung der im Bericht aufgestellten Vorschläge bilden kann. An diese Realisierung wollen wir mit initiativem Geist und Entschlossenheit herantreten. Der Bericht ist das wertvollste Geburtstagsgeschenk, das ihre Stiftung erhalten konnte. Es ist mir ein Bedürfnis, auch an dieser würdigen Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, vor allem aber dem Kommissionspräsidenten, dem hochverdienten früheren Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, Herrn Dr. Arnold Saxer, den herzlichsten Dank für dieses ausgezeichnete Gutachten auszusprechen. Die Schweiz hat in nächster Zeit eine Vielzahl staatspolitisch bedeutsamer Fragen zu lösen. Darunter nehmen soziale Aufgaben einen wichtigen Rang ein; unter ihnen ist ohne Zweifel das Alter das größte Problem. Nur eine Gesamtschau, wie 'sie jetzt vorliegt, erlaubt, das Alter in seiner Vielgestaltigkeit zu erfassen, die notwendigen Maßnahmen zu treffen und sie sinnvoll zu koordinieren. Bei Berücksichtigung der Feststellungen der Kommission für Alters- fragen und insbesondere im Hinblick auf die in letzter Zeit eingetretenen
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Preissteigerungen drängt sich eine siebente Revision der AHV auf. Die Vorarbeiten sind in vollem Gang. Die AHV/IV-Kommission wird bald die Ergebnisse entgegennehmen können, die ein von ihr eingesetzter Aus- schuß erarbeitet. Die AHV besitzt jedoch - ich erinnere an ihre heutige finanzielle Größenordnung - nicht nur sozialpolitische, sondern auch volkswirtschaftliche Aspekte. Das Eidgenössische Departement des In- nern hat zu deren Prüfung eine besondere Expertenkommission einge- setzt. Diese hat sich vor allem auch mit zwei Strukturfragen unserer Versicherung zu befassen, die bei der siebenten Revision zu prüfen sind: das Problem der Indexrente, d. h. die fortlaufende Anpassung der Ren- ten an den Index der Lebenshaltungskosten, und die Frage der dynami- schen Rente, d. h. die Bindung an die Entwicklung des Volkseinkommens. Die Arbeit der Expertenkommission schreitet, koordiniert mit derjenigen der AHV/IV-Kommission, planmäßig voran. Der Bundesrat hofft deshalb, im Frühling 1968 eine gründlich vorbereitete, ausgewogene Vorlage unterbreiten zu können, die nach Behandlung durch die eidgenössischen Räte und nach Ablauf der Referendumsfrist auf den 1. Januar 1969 in Kraft treten kann. Die parlamentarischen Beratungen werden zweifellos Anlaß für eine gründliche Standortsbestimmung bieten. Eine ins Gewicht fallende Heraufsetzung der Leistungen der AHV - das möchte ich als einziges noch beifügen - Setzt entsprechende höhere Einnahmen voraus. Das Schweizervolk wird, ich zweifle nicht daran, seinen betagten Mit- bürgerinnen und Mitbürgern die erforderlichen Mittel nicht vorenthalten. Ich habe die Hoffnung, daß wie bei den bisherigen AHV-Revisionen das soziale Verständnis für diejenige Generation, die mit ihrer Arbeit die Grundlage zur heutigen wirtschaftlichen Blüte gelegt hat, bestimmend bleiben wird. Neben der Rentenerhöhung, die bei der siebenten Revision der AHV im Vordergrund steht, ergeben sich für die Sozialversicherungseinrich- tungen des Bundes weitere Aufgaben. So hat die Kommission für Alters- fragen eine Reihe von Vorschlägen aufgestellt und begründet. Sie weist darauf hin, daß verschiedene Maßnahmen, die sich im Rahmen der IV hervorragend bewährt haben, auch den Altersrentnern zugute kommen sollten. Unter den Greisinnen und den Greisen befinden sich nicht wenige, die von Invalidität betroffen sind, und deren Bedürfnisse darum den- jenigen der Invaliden entsprechen. Infolgedessen werden Eingliederungs- maßnahmen postuliert, ferner die Abgabe von Hilfsmitteln und endlich die Ausrichtung von llilflosenentschädigungen an pflegebedürftige Altersrentner. Die Kommission hebt auch hervor, daß die Kranken- versicherung im Alter verbesserungsbedürftig sei, indem die Pflege-
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leistungen zeitlich unbeschränkt bewilligt werden sollten. Auch wird das Fehlen einer Unfallversicherung empfunden, da die Unfallhäufigkeit im Alter leider erheblich ist. Die Beschränkung der obligatorischen Unfall- versicherung auf die Periode der Erwerbstätigkeit kann nicht ganz befriedigen. Die Verwirklichung der zum Teil weittragenden Kommis- sionsanträge wird erhebliche finanzielle Probleme aufwerfen. Meine Darlegungen zeigen, daß der Staat, und zwar sowohl der Bund als auch die Kantone, sich mit großem Einsatz den Altemfragen widmen. Dennoch ist die öffentliche Hand keineswegs in der Lage, sie ohne Mit- hilfe weitester Kreise zu lösen. Eines der Leitmotive im Bericht der Kommission für Altersfragen liegt in der Aktivierung der Betagten selber. Wichtig ist, ihr Abseitsstehen zu verhindern, ihnen eine ihren Kräften angemessene und sie erfreuende Tätigkeit zu ermöglichen. Dies muß eines der Hauptziele der Alterspolitik fein. Hiefür bleibt eine große Aufklärungsarbeit zu leisten hei den Behörden, bei der Gesamtbevölke- rung und bei den Betagten selber. Die Impulse können in erster Linie von der Stiftung ausgehen. Nicht ganz ohne Stolz darf ich hervorheben, daß ein Basler Vertreter im Direktionskomitee, Herr Dr. A. L. Vischer, sich seit Jahren mit viel Geschick und Einsatzfreude der Popularisierung der Altersaufgaben widmet, und daß er auf verschiedenen Gebieten Pionierarbeit in unserem Land geleistet hat. Die Versicherungs- und Fürsorgeleistungen der öffentlichen Hand haben dem Tätigkeitsgebiet der privaten Altershilfe eine andere Rich- tung gewiesen; Ihre Stiftung hat sich der Situation gewachsen gezeigt und sich neuen Zielen zugewendet. Ein unverzeihlicher Irrtum würde vorliegen, wenn man annehmen wollte, die Arbeit der Stiftung sei weniger notwendig als früher oder ihr Pflichtenkreis habe sich reduziert und sei enger geworden. Selbst das umfassendste und leistungsfähigste Ver- sicherungssystem weist Lücken auf und schließt Härtefälle nicht aus. Vor allem aber kann sich eine an gesetzliche Vorschriften gebundene Sozialversicherung nicht individuellen Bedürfnissen anpassen. Diese Aufgabe bleibt stets der privaten Altershilfe. Sie wird auch in Zukunft die persönliche Betreuung übernehmen und im Geiste der christlichen Caritas das Mitgefühl in die Wohnungen der Betagten und die Liebe in die Zimmer der Gebrechlichen bringen. Die Stiftung «Für das Alter» überschreitet die Schwelle zu ihrem zweiten halben Jahrhundert in einem Zeitpunkt, da eine umfassende, ko- ordinierte Alterspolitik in unserem Lande Form anzunehmen beginnt. Schon heute steht fest, daß die kommende Tätigkeit der Stiftung viel- seitig sein und daß sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern große
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Beweglichkeit und lebendige Initiative verlangen wird. Die Stiftung darf die Gewißheit haben, daß der Bund ihr auch in Zukunft bei der Erfül- lung ihrer Aufgaben beistehen und eng mit ihr zusammenarbeiten wird. Das Sozialprogramm für das Alter stellt so große und vielgestaltige Aufgaben, daß es des Einsatzes aller Kräfte bedarf, sowohl der hilfs- bereiten Privaten als auch der Organe von Bund, Kantonen und Ge- meinden, sowohl der Pensionskassen und der Privatversicherung als auch der Verbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Wenn von Greisen gesprochen oder geschrieben wird, verwendet man gerne das Beiwort «ehrwürdig». Sorgen wir dafür, daß es nicht bei diesem Adjektiv bleibt, sondern daß tatsächlich unsere alten Leute in Bedingungen leben, wie sie sich für ehrwürdige Persönlichkeiten gebühren. Die Auszeichnung, unser Schweizerland einen humanen und sozialen Staat nennen zu dürfen, erwerben wir uns vor allem dadurch, daß wir unseren Vätern und Müt- tern, unseren betagten und gebrechlichen Mitbürgerinnen und Mitbürgern einen sonnigen Lebensabend gewährleisten.
Ansprache von Dr. A. Saxer
Als die Schweizerische Stiftung «Für das Alter» im März 1961 die Kom- mission für Altersfragen einsetzte, ahnten wir nicht in vollem Umfange, welche Arbeit uns damit aufgebürdet worden war. Wohl war viel Literatur vorhanden; es erwies sich aber, daß große Lücken bestanden, deren Ausfüllung notwendig war, wenn ein wirklich fundiertes Urteil über den mannigfaltigen Fragenkomplex, den die Al- tersfragen darstellen, möglich sein sollte. Diese Situation bedingte zahlreiche Umfragen und Erhebungen, die viel Zeit in Anspruch nahmen. Sodann mußte das weitschichtige Gebiet zur Bearbeitung an nicht weniger als zehn Unterkommissionen über- tragen werden. Daraus entstand viederum eine nicht leichte Koordina- tionsarbeit. Auf der administrativen Seite war der Bericht beim Bundesamt für Sozialversicherung, resp. bei seiner Unterabteilung AHV/IV/EO an- gegliedert. Die Arbeit für den Bericht wurde dem Amt sozusagen von außen «aufgepfropft»; der Bericht kam zu vielen anderen Arbeiten hinzu, die zum Teil auch dringlich waren, wie z. B. die Ergänzungs- leistungen zur AHV und IV.
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Daß auch diese Umstände sich lauf den Bericht zeitlich auswirkten, war mit dem besten Willen nicht zu vermeiden. Ich möchte dem Bun- desamt für Sozialversicherung für die bereitwillige Übernahme der er- heblichen zusätzlichen Belastung, die ohne Personalvermehrung über- nommen wurde, an dieser Stelle herzlich danken. Schließlich gelang es aber doch, den Bericht durch die zahlreichen Klippen hindurchzusteuern. Als Kommissionspräsident komme ich mir dabei nachträglich vor wie der Reiter in Gustav Schwabs Gedicht: «Der Reiter und der Bodensee». «Ende gut, alles gut», möchte ich sagen und an dieser Stelle allen, die zinn Gelingen des Werkes 'beigetragen haben, Kommissionsmitglie- dern, Experten und Mitarbeitern im Bundesamt für Sozialversicherung, den herzlichsten Dank aussprechen. Besonders hervorheben möchte ich die gute, verständnisvolle Zusammenarbeit in der Kommission. Wenn auch in einzelnen Punkten die Auffassungen nicht durchwegs ganz die gleichen waren, so bestund doch allgemeine Übereinstimmung in der großen Linie der gestellten Aufgabe und in dem Bestreben, einen um- fassenden Überblick über alle Altersfragen zu gewinnen, so daß ich in der Lage bin, einen einstimmig genehmigten Bericht zu überreichen. Es war für den Sprechenden eine große Genugtuung zu sehen, welch positives Echo der Bericht in der ganzen Schweizer Presse ausgelöst hat. Besonders gefreut hat mich das Echo in der sonst etwas kritischen welschen Presse, die von einem «rapport exemplaire» schrieb. Die deutschsprachige Presse bezeichnete den Bericht als «beispielhaftes Arbeitsinstrument», womit der praktische Sinn des Berichtes richtig wiedergegeben ist. Besonderen Dank schulde ich Herrn Bundesrat Tschudi für die an- erkennenden Worte, die er an mich gerichtet hat. Nun ist aber der Zweck meiner Ausführungen der, den Bericht der Schweizerischen Stiftung «Für das Alter» an diesem Jubiläumsakt offiziell zu überreichen. Es ist ein besonders glückliches Zusammentref- fen, daß diese Überreichung zusammenfällt mit dem fünfzigjährigen Bestand der Stiftung. Die Kommission ist bei ihrer Arbeit immer wieder auf die Tätigkeit der Stiftung gestoßen, die recht eigentlich die Pionierin der Altersfragen war. Die Kommission für Altersfragen hat es sich deshalb nicht nehmen lassen, den Bericht der Stiftung «Für das Alter» zu widmen, wie es in der Zueignung wörtlich heißt, «bei Anlaß ihres fünfzigjährigen Bestehens am 23. Oktober 196T als Dank und Anerken- nung für die in diesem halben Jahrhundert von der Stiftung geleistete
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hervorragende Pionierarbeit auf den Gebieten der Altersfürsorge und der Altersversicherung». Der Bericht stellt für die Stiftung einen wichtigen Meilenstein dar. Lag das Schwergewicht der Arbeit der Stiftung in den vergangenen Dezennien eindeutig auf der geldmäßigen Unterstützungstätigkeit, so leitet der Bericht nunmehr ebenso eindeutig eine neue Ära ein: die Ära der Alterspflege und der Alterspolitik. An der Schwelle des zweiten halben Jahrhunderts weitet sich damit das Tätigkeitsfeld der Stiftung ganz erheblich aus. Der Bericht faßt die Resultate der Untersuchungen der Kommission für Altersfragen in 67 Thesen zusammen. So ist der Bericht weit davon entfernt, einen Abschluß darzustellen; vielmehr ist er ein Ausgangs- punkt und ein Anfang. Die große Arbeit muß erst noch kommen, wenn es an die Durchführung der Postulate geht. Der Bericht weist dabei der Stiftung eine führende Rolle zu, namentlich auf dem großen Gebiet der Freizeit und der Betreuung der Alten. Im übrigen ist es natürlich Sache des Bundesrates zu entscheiden, wie und in welcher Art und Weise dem Bericht Folge gegeben werden und wer die verschiedenen Aufgaben an die Hand nehmen soll. Eines ist sicher: Der Bericht der Kommission für Altersfragen darf nicht auf dem Papier stehen bleiben, er muß Realität werden. Dabei sind wir uns aber durchaus im Klaren, daß dies insbesondere für die Stiftung eine große neue Belastung darstellt; denn ohne einen kräftigen organisa- torischen und personellen Ausbau wird es nicht gehen. Ich hoffe sehr, es werde der Stiftung gelingen, die notwendigen zusätzlichen Mittel er- hältlich zu machen. In diesem Sinne und mit diesem Ausblick auf die Zukunft überreiche ich der Stiftung «Für das Alter» den Kommissionsbericht. Ich verbinde damit den herzlichen Dank der Kommission für Altersfragen für das ihr durch die Übertragung der bedeutenden Aufgabe geschenkte große Zu- trauen!
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Rund um die Datenverarbeitung Industrie, Dienstleistungsbetriebe und Wissenschaft setzen mehr und mehr Datenverarbeitungsanlagen ein, um ihre vielfältigen Aufgaben möglichst zeitnah bewältigen und ihre Probleme rasch und zuverlässig lösen zu können. Die AHV/IV/EO-Verwaltung hat, insbesondere in der Zentralen Ausgleichsstelle in Genf, ihrerseits seit langem aus solchen technischen Einrichtungen Nutzen gezogen und prüft sorgfältig die Entwicklung und die künftigen Anwen- dungsmöglichkeiten. Das administrative Ausmaß, das die eidgenös- sischen Sozialwerke angenommen haben, zwingt Aufsichtsbehörde und Durchführungsstellen dazu, in dieser Hinsicht unbedingt ä jour zu bleiben. Die ZAK wird deshalb sei es in eigener Stellungnah- me, oder sei es durch tibernahme sachlich und fachlich aufschluß- reicher Darstellungen von dritter Seite- mithelfen, die AHV/IV/EO- Organe bei Gelegenheit über Probleme und Bedeutung der neuzeit- lichen Datenverarbeitung zu orientieren. Sie macht den Anfang mit einer Publikation in der Schweizerischen Arbeitgeber-Zeitung und dankt ihr und späteren «Lieferanten» für die Möglichkeit der Ver- öffentlichung.
Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen in der Schweiz Eine vom Institut für Automation und Operations Research der Univer- sität Freiburg durchgeführte Erhebung über den Bestand und den Ein- satz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV-Anlagen) in der Schweiz hat ergeben, daß anfangs 1967 in unserem Lande insge- samt 430 EDV-Anlagen eingesetzt waren. Die ersten EDV-Anlagen wur- den bei uns im Jahr 1957 eingeführt. Eis zeigt sich also, daß die Zunah- me der Zahl dieser Anlagen in den letzten Jahren geradezu stürmisch verlaufen ist. EDV-Anlagen in der Schweiz Eingesetzte Eingesetzte Jahr Anlagen Jahr Anlagen 1957 5 1962 130 1958 10 1963 195 1959 25 1964 225 1960 30 1965 300 1961 70 1966 430
Der Einsatz von EDV-Anlagen in West-Europa für das Jahr 1966 bildet den Gegenstand einer Studie des Netherl:ands Automatic Infor-
1 Abdruck aus Schweiz. Arbeitgeber-Zeitung, Nr. 16, vom 20. April 1967,
S. 314-316.
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mation Processing Research Center (NAIPRC) in Amsterdam. Nach diesem Bericht standen Ende 1965 in West-Europa rund 6 960 EDV- Anlagen im Einsatz und rund 3 385 waren bestellt. Interessant ist ferner die voraussichtliche Zunahme der EDV-Anla- gen nach Ländern. Die folgende Tabelle enthält Angaben über den Bestand der Ende 1965 vorhandenen und bestellten Anlagen und über die geschätzte Anzahl im Jahre 1975: Länder 1965 1975 Belgien/Luxemburg 350 1 050 Frankreich 1 850 5 600 West-Deutschland 2 800 8200 Italien 1200 3 800 Holland 405 1 150 Großbritannien 2050 6 400 Dänemark 190 600 Finnland 110 300 Norwegen 125 400 Schweden 410 1 250 Schweiz 400 1 350 Österreich 175 550 Spanien 175 650 Griechenland, Irland, Portugal 105 350 Zusammen 10 345 31 650 Wie ersichtlich, dürfte sich die Anzahl der im Jahre 1975 in der Schweiz eingesetzten EDV-Anlagen auf rund 1 350 beziffern, was mehr als das Dreifache der im Jahre 1965 eingesetzten und bestellten Anla- gen darstellt. Die Gesamtzahl der EDV-Anlagen vermittelt aber noch kein ver- gleichbares Bild. Um zu vergleichbaren Zahlen zu gelangen, muß man die Bevölkerung oder zweckmäßiger die aktive Bevölkerung (ohne Landwirtschaft und Fischerei) und die Größe der EDV-Anlagen berück- sichtigen. Letzteres ist aber nicht möglich, da die Angaben darüber-
wenn sie überhaupt erhältlich sind- ungenau wären; denn die Grenzen zwischen Klein-, Mittel- und Großanlagen sind fließend und zudem veränderlich, kann doch eine mittelgroße Anlage z. B. durch Erweite- rung des inneren Speichers und Erhöhung der Anzahl Magnetbandein- heiten in die Gruppe der Großanlagen hineinwachsen. Unter Berück- sichtigung allein der Bevölkerung ergeben sich folgende Zahlen (Anzahl EDV-Anlagen je 1 Mio aktiver Bevölkerung):
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Anzahl EDV-Anlagen insgesamt Länder je 1 Mio aktiver Bevölkerung 1960 1965 Belgien/Luxemburg 28 103 Frankreich 26 124 West-Deutschland 28 127 Italien 17 82 Holland 27 106 Großbritannien 17 88 Dänemark 8 106 Norwegen 20 114 Schweden 46 132 Schweiz 47 182 Österreich 13 67 Spanien 3 27
Es zeigt sich, daß die Schweiz die größte Computerdichte aufweist, gefolgt von Schweden. Der Abstand zwischen der Schweiz und Schweden ist aber, verglichen mit 1960, wesentlich größer geworden. Diese starke Zunahme der Computerdichte in der Schweiz dürfte im wesentlichen durch die Lage auf dem Arbeitsmarkt verursacht sein. Was die USA betrifft, stellte sich dort die Anzahl der EDV-Anlagen insgesamt (bestellt und installiert) im Jahre 1965 auf 41 400 und die Computerdichte auf 660. Die Frage nach den Einsatzgebieten von EDV-Anlagen in der Schweiz im Jahre 1965 wird durch die Zahlen der folgenden Tabelle beantwor- tet. Danach werden zurzeit im Bankwesen am meisten EDV-Anlagen eingesetzt. An zweiter und dritter Stelle stehen die freien Rechen- und Servicezentren sowie die Metallindustrie. Die Universitäten und wissen- schaftlichen Institute folgen an siebenter Stelle.
EDV-Anlagen in der Schweiz 1965 nach Einsatzgebieten in Prozent Anzahl des Totals Universitäten, wissenschaftliche Institute 24 8 Verwaltungen 32 11 Banken 42 14 Freie Rechenzentren 38 13 Versicherungen 25 9 Nahrungsmittelindustrie 28 10
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Anzahl in Prozent des Totals Metallindustrie 37 13 Elektroindustrie 10 4 Fahrzeugindustrie 5 2 Chemische Industrie 14 5 Textilindustrie 8 3 Transportgewerbe 8 3 Versandgeschäfte 5 2 Bauwesen 3 1 Verlagswesen 5 2 Zusammen 284 100
Die sprunghafte Zunahme der EDV-Anlagen erfordert die Bereit- stellung des nötigen Fachpersonals. Wie die Erfahrung zeigt, werden bei Kleinanlagen durchschnittlich 7 Personen, bei Mittelanlagen durch- schnittlich 17 und bei Großanlagen durchschnittlich 30 Personen einge- setzt. Nach den einzelnen Funktionen aufgeteilt, haben sich die folgen- den Zahlen ergeben: Klein- Mittel- Groß- Fachpersonal anlagen anlagen anlagen Abteilungsvorstand 1 2 2 Systemanalytiker 1 2 4 Verkoder 2 6 12 Operateure 2 4 6 Techniker 1 3 6
Unter Annahme, daß sich der Personalbedarf pro Anlage nicht än- dert und die Entwicklung der kleineren, mittleren und großen EDV- Geräte bis 1975 in der Schweiz ungefähr gleich verlaufen wird wie in West-Europa, ergibt sich auf Grund dieser zum Teil auf ausländischen Erfahrungen beruhenden Schätzung für die Schweiz bis 1975 ein Bedarf an Fachpersonal von rund 20 000 Personen. Dies bedeutet aber, daß jährlich durchschnittlich 2 000 Personen ausgebildet werden müßten, eine Zahl, die unter den heutigen Voraussetzungen kaum erreicht wer- den kann.
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Die unentgeltliche Verbeiständung in der Rechtspflege der AHV, IV und EO
In den Ausführungen über die «Kosten und Gebühren der Rechtspflege in der AHV, IV und EO» (ZAK 1966, S. 412) wurde ein Überblick über die gesetzlichen Bestimmungen und die Praxis des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes hinsichtlich der unentgeltlichen Verbeiständung auf dem Gebiete der AHV, IV und EO in Aussicht gestellt.
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Gemäß Artikel 85, Absatz 2, Buchstabe f, AHVG (abgeändert am 19. Juni 1959 und in Kraft seit 1. Januar 1960), der auch in der IV (Art. 69 IVG) und der EO (Art. 24, Abs. 2, EOG) Anwendung findet, hat das kantonale Verfahren u. a. auch folgender Anforderung zu ge- nügen: «Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, ist gewährleistet. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer ein Kosten- vorschuß oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.» Dieser Grundsatz der unentgeltlichen Verbeiständung, der heute in allen kan- tonalen Verfahrensvorschriften verankert ist, fehlte 1958 im Entwurf zu Artikel 85, Absatz 2, AHVG. Diese Bestimmung wurde durch die nationalrätliche Kommission eingefügt, weil man vorab den Invaliden, «die hilflos und oft auf einen Rechtsbeistand angewiesen sind», ent- gegenkommen wollte. Die geltende Fassung lehnt sich an Artikel 117 des Bundesbeschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (OB) und Artikel 56, Ab- satz 1, Buchstabe d, des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) an. Von diesen Bestimmungen wurde die Formulierung «wo die Verhältnisse es rechtfertigen» übernommen. Für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist hinsichtlich 'der unentgeltlichen Verbeiständung Artikel 8, Absatz 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in AHV-Sachen (0V) maßgebend, der wie der neue Artikel 85, Absatz 2, AHVG am 1. Januar 1960 in Kraft getreten ist. Danach ist, wo die Verhältnisse eis rechtfertigen, den am Rechtsstreit Beteiligten ein Kostenvorschuß oder die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. *
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Da die Normen im erstinstanzlichen Verfahren und im Berufungsverfah- ren die gleichen sind, sei die Praxis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes zu beiden Verfahren zusammenfassend behandelt. Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Eidgenössische Versicherungsgericht schon bevor in den erwähnten Bestimmungen die unentgeltliche Verbeistän- dung positivrechtlich geregelt wurde, in der Praxis dieses Recht an- erkannt hatte (vgl. EVGE 1957, S. 63, ZAK 1961, S. 361). Es beschränk- te jedoch die Prozeßvcrbeiständung auf Ausnahmefälle mit heiklen Rechtsfragen und stellte im erwähnten Entscheid fest: «In der Regel ist angesichts der besonderen Beschaffenheit des AHV-Prozesses die Partei in der Lage, ohne Anwalt vorzugehen» (so auch in EVGE 1960, S. 107). Unter der neuen Rechtslage hat das Eidgenössische Versicherungs- gericht in AHV- und insbesondere TV-Fällen wiederholt zur Frage Stel- lung genommen, was unter der Verfahrensnorm «wo die Verhältnisse es rechtfertigen, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeistän- dung zu bewilligen», zu verstehen ist. Allerdings handelt es sich hiebei fast durchwegs um nicht veröffentlichte Entscheide. Die darin auf- gezeigten Grundsätze finden sich in einem veröffentlichten Entscheid betreffend die Militärversicherung, wo die gleiche Rechtslage besteht (EVGE 1960, S. 174). Danach rechtfertigt sich eine unentgeltliche Ver- beiständung auf Gerichtskosten bei folgenden Verhältnissen: - Der Kläger muß bedürftig sein. Bedürftigkeit wird angenommen, wenn dem Kläger mit Rücksicht auf seine Vermögens- und Erwerbs- verhältnisse nicht zugemutet werden kann, die eigenen Anwalts- kosten zu tragen. - Die anhängig gemachte Klage darf nicht von vorneherein aussichts- los sein. - Die Natur des Rechtsstreites darf die unentgeltliche Verbeiständung nicht als überflüssig erscheinen lassen. Im einzelnen läßt sich den nur zum Teil veröffentlichten Entschei- den, die fast durchwegs TV-Fälle betreffen, entnehmen, daß das Eidge- nössische Versicherungsgericht auf dem Gebiete der AHV und IV bei folgenden Voraussetzungen eine unentgeltliche Verbeiständung als ge- rechtfertigt erachtet hat: - Tatbeständlich umfangreiche und für den Versicherten nicht ohne weiteres verständliche Berufungsschrift des Bundesamtes für So- zialversicherung; - Streitfälle mit besonders schwierigen Rechtsfragen, die den Beizug eines Rechtsanwaltes notwendig machen (ZAK 1961, S. 361);
522
- Streitfrage, ob der Versicherte rentenberechtigt sei oder nicht (ZAK 1961, S. 455). Zu einer Ablehnung kam das Gericht in folgenden Fällen: - Bei einem wohlbegründeten kantonalen Entscheid, der im wesentli- chen auf vollständigen Akten beruhte und keine schwierigen Rechts- fragen stellte; - bei einer Berufung mit einem klaren Begehren des Versicherten, die weder in tatbeständlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Fra- gen stellte; wenn der Versicherte in der Lage war, seine Interessen ausreichend zu wahren.
Abschließend verdienen noch folgende Punkte der Erwähnung: Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes sind Entscheide der kantonalen Rekursbehörden, die auf Verweigerung der unentgelt- lichen Verbeiständung lauten, als Entscheide im Sinne von Artikel 120 OB zu betrachten (vgl. EVGE 1960, S. 174), die selbständig, d. h. vor Erlaß des Haupturteils mit Berufung an das Eidgenössische Versiche- rungsgericht weitergezogen werden können. Sie müssen wie alle weiter- ziehbaren Entscheide eine kurze Motivierung und eine Rechtsmittel- belehrung enthalten, die auf die Berufungsmöglichkeit und die Beru- fungsfrist hinweist. Allerdings ist dem Ermessen der erstinstanzlichen Gerichte ein weiter Spielraum gelassen. Das Eidgenössische Versiche- rungsgericht greift - da es hier um die Anwendung kantonalen Rech- tes geht nur bei deutlichen Ermessensüberschreitungen ein. Im Berufungsverfahren hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die unentgeltliche Verbeiständung - ohne zu prüfen, ob die übrigen Vorausse tzungen gegeben waren - wiederholt abgelehnt, weil der Ver- treter des Versicherten nicht Inhaber eines Anwaltspatentes war; denn gemäß Artikel 117 OB sind als Offizialanwälte nur die Inhaber eines Anwaltspatentes zugelassen (ZAK 1962, S. 390). Ferner wurde einleitend darauf hingewiesen, daß sowohl im kanto- nalen wie im Berufungsverfahren (Art. 85, Abs. 2, Buchst. f, AHVG und Art. 8, Abs. 2, 0V) ebenfalls vorgesehen ist, dem Versicherten, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, einen Kostenvorschuß zu ge- währen. Es scheint, daß Begehren 'solcher Art bis jetzt kaum gestellt wurden. Jedenfalls gibt es keine Entscheide, die sich dazu aussprechen. Dies dürfte damit zusammenhängen, daß derjenige, der für Prozeß- kosten nicht aufkommen kann, die unentgeltliche Verbeiständung ver- langt, sodaß für Kostenvorschüsse keine Notwendigkeit besteht.
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Die Vorschriften der Kantone auf dem Gebiet der Sonderschulung invalider Kinder (Schluß)'
Kanton Waadt
Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Loi sur 1'instruction publique primaire et 1'enseignement mnager
postscolaire, du 25 mai 1960 (loi sur l'instruction publique).
1.2 Rglement d'application de la loi du 25 mai 1960 sur l'instruetion
publique primaire et 1'enseignement mnager postscolaire, du 11 avril
1961 (rgIement).
1.3 Loi ‚sur la prvoyance sociale et 1'assistance publique, du 12 mai
1947, modifie par les bis des 16 dcembre 1947, 28 mai 1952 et 5 septembre 1956 (loi sur la prvoyance sociale).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die in ihrem Gebiet wohnen- den oder sich aufhaltenden Kinder den öffentlichen Primarschulunter- richt besuchen. Ihre Aufgabe ist es auch, mit Zustimmung oder auf Grund eines Entscheides des Erziehungsdepartementes Förderklassen für Kinder, die dem Normalunterricht nicht zu folgen vermögen, zu schaffen. Vom Besuch dieser Klassen sind jedoch anormale, stark gei- stesschwache, epileptische, schwererziehbare oder mit Krankheiten be- haftete Kinder, die eine Gefahr für die andern Kinder bilden könnten, ausgeschlossen.
Die übersieht über die kantonalen Vorschriften auf dem Gebiete der Sonderschulung invalider Kinder (ZAK 1967, S. 311, 370, 453) ist mit der vorliegenden dritten Fortsetzung abgeschlossen. Die Redaktion hofft, mit dieser Bestandesaufnahme der Orientierung über einen immer wichtiger werdenden Fragenkomplex gedient zu haben. Ebenso mag die vergleichende Darstellung - soweit nötig- der gesetzgeberischen Entwicklung in den Kantonen Impulse verleihen. Es ist naturgemäß nicht möglich, an dieser Stelle Gesetzesänderungen nachzutragen. Auch kann die t)tersicht in absehbarer Zeit nicht neu aufgelegt werden. Wie schon mitgeteilt, erscheint die Artikelfolge als Separatdruck und kann unter Nr. 318.520.03 bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale
3003 Bern bezogen werden.
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3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Außerhalb des öffentlichen Unterrichts können Sonderschulen für in- valide Kinder errichtet werden. Das Primarschulgesetz (loi zur l'instruc- tion publique) erwähnt insbesondere jene Anstalten, die körperlich ge- brechliche, geistesschwache und schwererziehbare Kinder aufnehmen. Diese Institutionen unterstehen zugleich den Vorschriften über das Fürsorgewesen (loi nur la prvoyance sociale), welche die Anstalten und Kinderheime betreffen und den Vorschriften über die Primarschul- bildung, sofern sie für Kinder bestimmt sind, die dem offiziellen Lehr- programm zu folgen vermögen. Zudem sind für gewisse Institutionen die Vorschriften betreffend die Heilanstalten anwendbar.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Erziehungsheime, Institute und Privatschulen mit Internaten für Min- derjährige sind der Aufsicht des Departementes des Innern unterstellt. Sie dürfen nur mit einer entsprechenden Bewilligung des Departementes eröffnet werden. Bevor diese erteilt wird, ordnet das Departement eine Abklärung über den Gesundheitszustand, die charakterlichen Eigenschaf- ten und die finanziellen Verhältnisse sowie die erzieherischen und be- ruflichen Voraussetzungen des Anstaltsleiters an. In die Untersuchung werden auch die Unterkünfte und die hygienischen Einrichtungen mit- einbezogen. Die Anstaltsleitung ist verpflichtet, jederzeit vom Departe- ment bezeichnete Personen zu empfangen. Die Aufsicht erstreckt sich in erster Linie auf die Ernährung, die Hygiene, die Unterkunft, die Charakterbildung, die Erziehung, die Arbeit und die Freizeitgestaltung (art. 66 ä 73, loi sur la pr6voyance sociale). In bezug auf das Kapitel über die Anstalten für Minderjährige im erwähnten Gesetz ist eine Re- vision vorgesehen. Jede Person, die eine Schule leiten oder in einer Privatschule Kinder zwischen 5 und 16 Jahren unterrichten will, muß hiezu eine Bewilligung des Departementes des Innern besitzen. Um eine solche Bewilligung zu erhalten, muß sie Inhaber eines Ausweises sein, der vom Departement als ausreichend anerkannt wird. Außerdem darf sie keine ansteckenden Krankheiten haben und muß über eine gute Erziehung und einen guten Leumund verfügen. Eine ausgebildete In- spektorin, welche die Tätigkeit der Förderklassen in der öffentlichen Volksschule beaufsichtigt, befaßt sich auch mit pädagogischen Proble- men, die sich in privaten, vom Staate anerkannten Anstalten, die invalide Kinder aufnehmen, ergeben.
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3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Der Kanton übernimmt die Kosten des Schulunterrichtes (Lehrergehäl- ter, Schulmaterial) für Schüler, die im Kanton wohnhaft und die in vom Departement des Innern anerkannten und kontrollierten Schulen, welche sich für die Aufnahme körperlich oder geistig gebrechlicher sowie schwererziehbarer Kinder eignen, untergebracht sind (art. 5, loi sur l'instruction publique).
4. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder
Keine Vorschriften.
Kanton Wallis
Maßgebende icantonale Erlasse
1.1 Gesetz vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen
(Gesetz).
1.2 Reglement vom 20. Juni 1963 über die Gewährung von Beiträgen
auf Grund von Artikel 120 des Gesetzes vom 4. Juli 1962 über das öffentliche Unterrichtswesen (Reglement).
Sdhulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Gemäß Artikel 31, Absatz 1 des Gesetzes wird das bildungsfähige Kind, das dem Unterricht in der ordentlichen Primarschule oder in einer Förderklasse nicht zu folgen vermag, soweit als möglich in einer beson- deren Anstalt untergebracht. Das Lehrpersonal, die Schulkommission und der Schulinspektor melden dem Gesundheitsdienst jede körperliche oder geistige Anomalie und jedes auffallende Zurückgebliebensein der Schüler. Der Gesundheitsdienst ordnet dann die notwendigen Maßnahmen an und setzt die Schulkommission davon in Kenntnis. Diese benachrich- tigt die Eltern, den Vormund oder das Waisenamt und versichert sich, daß die erlassenen Anordnungen ausgeführt werden. Nötigenfalls wen- det sie sieh an das Departement (Art. 116 und 117 Gesetz).
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Der Staat sorgt dafür, daß genügend geeignete Institutionen vor- handen sind. Er kann zu diesem Zwecke mit privaten oder öffentlichen Anstalten Verträge abschließen. Nötigenfalls hat er selbst die erforder- lichen Anstalten zu errichten (Art. 31, Abs. 2, Gesetz). Artikel 2 und 3 des Reglementes kann entnommen werden, daß die Gemeinden Sonderschulen errichten und ihnen hiefür vom Staat Bei- träge ausgerichtet werden können. Die Gewährung eines solchen Bei- trages setzt eine angemessene Leistung von Seiten einer öffentlichen oder privaten Stelle voraus.
3. Sonderschulung außerhalb der öffentlidhen Schule
3.1 Allgemeines
Die Artikel 17 ff. des Gesetzes enthalten allgemeine und besondere Bestimmungen über die Privatschulen. Diese Bestimmungen sind auch auf die Sonderschulen anwendbar. So ist Artikel 18 des Gesetzes zu entnehmen, daß jeder, der eine Privatschule führen will, das Departe- ment davon in Kenntnis zu setzen hat. Dieses versichert sich, ob der Gesuchsteller die dazu notwendigen sittlichen und beruflichen Voraus- setzungen erfüllt. Um invaliden Kindern eine ihrem Gebrechen angepaßte Ausbildung zu ermöglichen, kann der Kanton mit privaten oder öffentlichen An- stalten oder selbst mit Privatpersonen Verträge abschließen, sofern er nicht selbst die erforderlichen Anstalten errichtet (Art. 31, Abs. 2, Gesetz und Art. 30 Reglement).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Der Privatunterricht ist der Oberaufsicht des Staatsrates unterstellt, der sie durch das Departement ausübt (Art. 17, Abs. ii, Gesetz). Dieses überwacht die Einhaltung der Vorschriften über Ordnung und Sicher- heit, öffentliche Gesundheitspflege und gute Sitten. Es kann sich jeder- zeit über Lehrprogramme, Unterrichtsmethoden und Lehrmittel erkun- digen. Es sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Schullokale und die sanitarischen Maßnahmen. Die Überwachung in gesundheitlicher Hinsicht und die Kontrolle über den hygienischen Zu- stand der Schullokale obliegen dem Gesundheitsdienst (Art. 116, Abs. 1 und 3, Gesetz). Sofern die privaten Sonderschulen den invaliden Kindern einen Unterricht auf Primarschuistufe vermitteln, sind sie der Be- aufsichtigung des Schulinspektors unterstellt. Das Erziehungsdeparte-
527
ment kann die Beaufsichtigung solcher Schulen auch der Gemeinde- Schulkommission übertragen.
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Gemäß Artikel 120, Absatz 1, Buchstabe c des Gesetzes kann der Staat Beiträge an die Anstalten und Einrichtungen ausrichten, die sich der Erziehung behinderter Kinder widmen, die keine reguläre öffentliche Schule besuchen. Zudem bestimmt das Reglement vom 20. Juni 1963, daß Anstalten, welche Schüler im Kindes- und Primarschulalter aufneh- men, die geistig, körperlich oder charakterlich behindert sind, vom Kanton subventioniert werden, sobald sie als Einrichtungen öffentlichen Nutzens anerkannt sind. Um anerkannt zu werden, muß die Anstalt ihren Bestand durch ihren Zweck, die Zahl der ihrer Obhut anvertrauten Schüler und durch die Qualität ihrer Lehrer und Erziehungsmethoden und der von ihr getroffenen Wiedereingliederungsrnaßnahmen unter Beweis stellen. Sie muß über Lehrkräfte verfügen, welche die ihrer be- sonderen Aufgabe entsprechenden Fähigkeiten und die notwendige Ausbildung besitzen und alle Gewähr bieten für die Unterkunft der Schüler und die ihnen zuteilwerdende Behandlung (Art. 26 und 27 Regle- ment). Der Kantonsbeitrag für das Lehrpersonal wird, unter Berücksich- tigung der Umstände, vom Staatsrat in jedem einzelnen Fall festgesetzt. Wenn die finanzielle Belastung die Möglichkeiten der Anstalt übersteigt und diese dadurch in ihrem Bestand gefährdet werden könnte, ist der Staat ermächtigt, die Besoldung des Lehr- und Aufsichtspersonals voll- ständig zu übernehmen (Art. 29 Reglement). Die Beiträge an anerkannte Anstalten umfassen auch den Bau und die Einrichtung der Räumlichkeiten, den Ankauf der für den Unterricht und die Umschulung notwendigen Apparate und Instrumente sowie die Schaffung und den Unterhalt der Schulbibliotheken. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung der Anstalt und ihrer eigenen finanziellen Mittel (Art. 28 Reglement). Jedes Beitragsgesuch muß ausreichend begründet sein und dem Erziehungsdepartement vor der Ausführung der geplanten Maßnahmen von den notwendigen Unterlagen begleitet, eingereicht werden (Art. 4 Reglement).
. Schulko.stenbeiträge für invalide Kinder Keine Vorschriften.
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Kanton Neuenburg
L Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Loi sur l'enseignement primaire, du 18 novembre 1908, revise 110-
tamment le 10 dcembre 1962 et le 12 dcembre 1966 (loi).
1.2 Loi sur l'aide complmentaire h la vieillesse, aux survivants et aux
invalides, du 26 octobre 1965 (loi sur 1'aide complmentaire).
Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der öffentlichen Schule
Alle im Kanton wohnhaften Kinder müssen in einer öffentlichen oder privaten Schule oder zu Hause eine genügende Ausbildung erhalten (art. 4 et 6, loi). Das Erziehungsdepartement kann jedoch bildungs- unfähige Kinder von der Schulpflicht befreien (art. 48, 2e al., loi). Die Gemeinden können mit Zustimmung des Regierungsrates für schulisch zurückgebliebene Kinder Sonderklassen an jenen Orten, wo es sich als notwendig erweist, eröffnen (art. 11 et 40, loi). Obwohl diese Vorschriften vorab die Förderklassen betreffen, dürf- ten sie sinngemäß dahin auszulegen sein, daß die Gemeinden auch befugt sind, für geistig und körperlich behinderte Kinder Sonderklassen zu er- richten.
Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Den Eltern oder allen andern hiefür verantwortlichen Personen steht es frei, ihren Kindern, Mündeln oder Pflegekindern den obligatorischen Schulunterricht auf andere Weise als durch den Besuch der öffentlichen Schule zu vermitteln.
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Die Schulkommissionen und das Erziehungsdepartement vergewissern sich, daß die Kinder, die Privatunterricht erhalten, nach dem im Gesetz vorgesehenen Lehrprogramm unterrichtet werden (art. 19 et 122, loi).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulen
durch Staat und Gemeinden Die Gemeinden haben die Kosten für die von ihnen errichteten Sonder- schulen zu tragen. Der Staat leistet hieran Beiträge (art. 100, loi).
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Grundsätzlich wird der Privatunterricht weder von den Gemeinden noch vom Staat subventioniert (art. 116 et 120, loi). Das Gesetz (art. 40ter, loi) 'sieht jedoch Ausnahmen zugunsten von Spezialklassen vor, die durch private Vereinigungen oder Institutionen für Kinder mit kör- perlichen oder geistigen Gebrechen geschaffen wurden und die wegen ihres Gebrechens nicht die öffentliche Schule besuchen können. Der Re- gierungsrat kann solche Schulen anerkennen, sofern der Bund seiner- seits gestützt auf die Verfügung des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Zulassung von Sonderschulen in der IV (vom 29. Sep- tember 1961) einen gleichlautenden Entscheid fällt. In einem solchen Falle übernimmt die Wohnsitzgemeinde der Schüler die Besoldung des Lehrpersonals. Der Staat leistet daran einen finanziellen Beitrag (art. 40ter, loi). Außerdem kann der Regierungsrat Beiträge an den Bau, die Er- weiterung, die Erneuerung und den Betrieb von Anstalten und Heimen, die im Sinne von Art. 73 IVG anerkannt sind, gewähren, sofern diese Institutionen ihre Tätigkeit innerhalb des Kantonsgebietes ausüben. Bei- träge können aber auch im Kanton wohnhaften Invaliden ausgerichtet werden, die ihre Ausbildung in einem anderen Kanton erhalten. Die Kosten werden zur Hälfte durch den Staat und zur Hälfte durch die Gemeinden getragen (art. 75 77, loi surl'aide complmentaire).
. Schulkostenbeiträge für invalide Kinder Keine Vorschriften.
Kanton Genf
1. Maßgebende kantonale Erlasse
1.1 Loi sur 1'instruction publique, du 6 novembre 1940 (loi).
1.2 Rglement de l'enseignement primaire, du 22 juillet 1936, mis ä jour
le 18 dcembre 1958 (rglement).
1.3 Loi sur l'Office de la jeunesse, du 28 juin 1958.
1.4 Loi sur la Fondation officielle de la jeunesse, du 28 juin 1958 (loi
sur la Fondation).
1.5 Loi sur les garanties que doivent prsenter les personnes s'occupant
de mineurs hors du foyer familial, du 13 dicembre 1963 (loi sur les garanties).
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1.6 Rglement relatif au subside complmentaire accord6 pour 1'en-
seignement destin6 aux mineurs invalides, du 13 janvier 1961 (1- gislation genevoise J. 5.16).
2. Schulpflicht für invalide Kinder und Sonderschulung in der
öffentlichen Schule Alle im Kanton Genf wohnhaften Kinder müssen in der öffentlichen oder privaten Schule oder zu Hause einen Unterricht erhalten, der den gesetzlichen Vorschriften und dem vom Departement ausgearbeiteten Unterrichtsplan entspricht. Ein medizinisch-pädagogischer Dienst befaßt sich mit Kindern und Jugendlichen, die Schwierigkeiten psychologischer Natur, Sprachfehler, nervöse Störungen, Schädigungen der Gehörorgane oder motorischer Art aufweisen und die von einer Erziehung, einem Unterricht oder von einer Berufsausbildung, die ihren Gebrechen angepaßt sind, Nutzen ziehen können. Dieser Dienst steht den Schulrektoraten und den öffentlichen, hiefür spezialisierten Anstalten zur Seite (art. 9, loi sur l'Office de la jeunesse). Es bestehen Spezialklassen zur Aufnahme von Schülern, die an Schwachsinn höheren Grades leiden und für gewisse Kinder, die mit einem körperlichen Gebrechen behaftet sind. In diesen Klassen werden jedoch keine Kinder aufgenommen, die dem Schulunterricht nicht zu folgen vermögen und die in hiefür speziali- sierten Anstalten versorgt werden müssen, wie bildungsunfähige Kinder oder solche, die mit einem schweren Gebrechen behaftet sind und Kinder, deren Charakter und Verhalten eine Gefahr für die Mitschüler bilden. Die Kindergärten, in Form von Halbinternaten, sind Kindern im Alter von 7 bis 15 Jahren vorbehalten, die Charakter- oder Verhaltens- schwierigkeiten aufweisen, deren Betragen jedoch ein Zusammenleben in der Schule zuläßt. Die Internatsschulen nehmen Kinder auf, deren Charakter oder Verhalten eine spezielle Beaufsichtigung erfordert oder die aus erziehe- rischen Gründen aus dem Familienkreis entfernt werden müssen. Die Beobachtungsklassen sind Kindern im Alter von 7 bis 15 Jahren vorbehalten, deren Entwicklung oder Verhalten eine länger dauernde Beobachtung verlangt. Ferner bestehen Spezialklassen für Kinder, die fast taub, taub oder taubstumm sind. Schließlich werden Kurse für Kinder organisiert, die Sprach- und Leseschwierigkeiten haben.
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3. Sonderschulung außerhalb der öffentlichen Schule
3.1 Allgemeines
Neben den genannten Klassen oder öffentlichen Anstalten, die für Inva- lide errichtet wurden, können auch private Sonderschulen bestehen. Der medizinisch-pädagogische Dienst arbeitet mit diesen zusammen (art. 9, 3e al., loi sur l'Office de la jeunesse). Für diese Institutionen gelten im allgemeinen die gesetzlichen Vorschriften betreffend den privaten Unter- richt (art. 14 et 15, loi et art. 233 ss rglement).
3.2 Staatliche Überwachung der Sonderschulen
Das Prinzip der Freiheit in der Unterrichtserteilung gilt auch für die Sonderschulen. Ausländer dürfen jedoch nur mit Bewilligung des Staats- rates Unterricht erteilen (art. 14, loi et art. 233, 2e al., rglement). Das Erziehungsdepartement kann jederzeit prüfen, ob der obligatorische Schulunterricht in den Privatschulen dem offiziellen Lehrprogramm ent- spricht. Für die Privatschulen sind auch die Vorschriften über Größe, Einrichtung und Unterhalt der Schulräume verbindlich. Falls die Schul- räume den gestellten Anforderungen nicht genügen, kann das Departe- ment, gestützt auf einen Bericht des Chefarztes des Jugend-Gesundheits- dienstes den Direktor einer Privatschule zur Einhaltung der Vorschriften anhalten (art. 237 rglement). Der «Fondation officielle de la jeunesse» steht ein Aufsichtsrecht über alle öffentlichen und privaten Erziehungsanstalten zu (art. 4 loi sur la Fondation).
3.3 Errichtung von Sonderschulen, Beiträge an Sonderschulung
durch Staat und Gemeinden Keine Vorschriften.
. Schalkostenbeiträge für invalide Kinder An die Schulungskosten von invaliden, minderjährigen Kindern, welche die öffentliche Schule nicht besuchen können, leistet der Kanton einen Beitrag von 4 Franken pro Kind, sofern die IV ebenfalls einen Schul- kostenbeitrag ausrichtet. Der Beitrag von 4 Franken wird ausgerichtet, wenn das minder- jährige Kind körperlich invalid ist und Privatunterricht erhält, oder geistig invalid ist und Privatunterricht erhält, der durch den medi- zinisch-pädagogischen Dienst gebilligt wurde.
532
WI
Durchführungsfragen AIIV: Erhöhung des Beitragsansatzes und überschneidende Lohnperioden Der Arbeitgeber schuldet von Löhnen, die ab 1. Januar 1968 ausbezahlt oder gutgeschrieben werden, den AHV/IV/EO-Beitrag von 4,9 und nicht wie bisher von 4,8 Prozent. Bei überschneidenden Lohnperioden indes- sen - eine solche umfaßt Tage des alten wie des neuen Jahres kön- -
nen die Arbeitgeber ausnahmswe ise die Löhne dieser Perioden in die Dezember-A brechnung 1967 einbeziehen und in diesem Fall davon noch einen Beitrag von 4,8 Prozent entrichten. Eine analoge Regelung be- stand auch bei der Einführung des IV- und des EO-Beitragszuschlages im Jahre 1960. IV: Medizinische Maßnahmen; Diätetisch bedingte Mehrkosten bei angeborenen Stoffwechsel- und Verdauungsstörungen' Bei verschiedenen Geburtsgebrechen bildet die diätetische Ernährung einen Grundpfeiler zur erfolgreichen Behandlung des Leidens. Handelt es sieh bei der notwendigen diätetisehen Vorschrift nur uni eine besondere Auswahl üblicher Nahrungsmittel in qualitativer und quantitativer Beziehung, dann kann die IV dadurch entstehende Mehr- kosten nicht übernehmen, weil diese nicht unter die medizinischen Maß- nahmen gemäß Artikel 14, Absatz 1, IVG fallen. Werden hingegen zur Behandlung des Leidens speziell präparierte Nährmittel erforderlich, wie sie beispielsweise in der Spezialitätenliste2 aufgeführt sind und unter bestimmten Voraussetzungen als Heilmittel gelten, dann :gehen die Mehrkosten dieser Ernährung, gegenüber den normalen Ernährungskosten, zu Lastender IV. Das Sekretariat der 1V-Kommission errechnet die monatlichen Ko- sten der benötigten Spezialnährmittel auf Grund der entsprechenden An- gaben durch den behandelnden Arzt und stellt sie den sonst üblichen Ernährungskosten gegenüber. Diese invaliditätsbedingten Mehrkosten werden in der Verfügung pro Monat zahlenmäßig festgehalten; bei we- sentlicher Änderung ist eine neue Berechnung anzustellen und die Ver- fügung entsprechend zu ändern.
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 90
2 Herausgegeben vom Bundesamt für Sozialversicherung und erhältlich
unter Nummer 318.930 bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzen- trale, 3003 Bern, Preis Fr. 15.—. Die Liste enthält die zur Rezeptur für die Krankenkassen empfohlenen pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel.
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IV: Medizinische Maßnahmen; Badekur nach Coxarthroseoperationen 1
Grundsätzlich kann die IV nach Coxarthroseoperationen eine physika- lisch-medizinische Rehabilitationskur (Badekur mit intensiver Heilgym- nastik) im Rahmen von Artikel 12 IVG zu ihren Lasten übernehmen. Diese Kur sollte in der Regel innerhalb der ersten zwölf Wochen nach Austritt aus dem Spital durchgeführt werden, weil sich in diesem Zeit- raum ein optimaler Erfolg erwarten läßt.
IV: Geburtsgebrechen; Gliadin-Allergie und Kuhmllcheiweiß- Intoleranz 2
Sowohl die Gliadin-Allergie als auch die angeborene Kuhmilcheiweiß-In- toleranz gelten als Geburtsgebrehen gemäß Artikel 2, Ziffer 279, GgV (Ceeliakla congenita). In der Regel beruht nämlich die angeborene Zoeliakie- mit ihren typischen klinischen Erscheinungen - auf einer Gliadin-Allergie, d. h. einer Unverträglichkeit der Darmschleimhaut des Säuglings oder Kleinkindes gegenüber gewissen Kleberproteinen von Getreide. Nach neueren Erfahrungen wird zudem in selteneren Fällen ein analoges Krankheitsbild durch eine Kuhmilcheiweiß-Intoleranz her- vorgerufen.
IV: Hilfsmittel; Schanzscher Kragen bei Oesteochondrosis cervicalis 2
Versicherte mit einer Osteochondrosis cervicalis, (Spondylosis, Spon- dylarthrosis) -degenerative Veränderung der Bandscheiben der Wir- belkörper und der Zwischenwirbelgelenke der Haliswirbelsäule -‚ die zur Berufsausübung auf ein entsprechendes Hilfsmittel angewiesen sind, haben im Rahmen von Artikel 21 IVG Anspruch auf einen Schanzschen Kragen aus Kunststoff (z. B. aus Ortolen), der anzieh- und abnehmbar ist.
IV: Außerordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgren- zen für Witwen der Übergangsgeneration In ZAK 1961, S. 115, wurde darauf hingewiesen, daß eine 1947 verwit- wete, im Genuß einer außerordentlichen Witwenrente stehende Ver- sicherte nach ihrer Invalidierung eine außerordentliche einfache
1 Aus 1V-Mitteilungen Nr. 88.
2 Aus TV-Mitteilungen Nr. 90.
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Invalidenrente ohne Einkommensgrenze beanspruchen könne. Beim an- visierten Fall handelte es sich um eine Witwe, die seit der Einführung der AHV im Jahre 1940 nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und dem- entsprechend keine Beiträge bezahlt hatte. Sie erfüllte daher die Vor- aussetzungen für den Bezug einer ordentlichen Invalidenrente nicht. Inzwischen hat sieh in zwei ähnlichen Fällen von außerordentlichen Invalidenrenten die Frage gestellt, ob diese Renten mit oder ohne Ein- kommensgrenzen zu gewähren seien. Im einen Fall handelte es sich um eine invalide Witwe, deren Ehemann im Jahre 1945 gestorben ist und die auf Grund der von ihr entrichteten Beiträge eine ganze Invalidenrente in Form einer ordentlichen Teilrente beanspruchen konnte, die indessen niedriger war als die bisher ausbezahlte außerordentliche Witwenrente. Im andern Fall konnte die vor dem 1. Dezember 1948 verwitwete Ver- sicherte keinen Anspruch auf eine Witwenrente geltend machen, weil sie die persönlichen Voraussetzungen hiezu nicht erfüllte (kinderlos ver- witwet vordem 40. Altersjahr). Auch die Frage einer Witwenabfindung hat sich bei der Einführung der AHV bei der damals im Ausland leben- den Ausländerin nicht gestellt. Als Flüchtling Ende der Fünfzigerjahre in der Schweiz aufgenommen, übte sie nur während zwei Jahren eine be- scheidene Erwerbstätigkeit aus, so daß sie nach ihrer Invalidierung im Jahre 1967 auf Grund der von ihr bezahlten Beiträge und erfüllten und anrechenbaren Beitragsdauer lediglich Anspruch auf eine ordentliche Teil-Invalidenrente hatte, die niedriger war als die ungekürzte außeror- dentliche einfache Invalidenrente. Auch in diesen beiden Fällen konnte unter dem Titel der Minimalgarantie - eine außerordentliche einfache Invalidenrente ohne Einkomm ensgrenze zugesprochen werden (die Flüehtlinigswitwe erfüllte die Voraussetz ung der fünfjährigen Mindest- aufenthalts dauer). Da solche Fälle eher selten sind, und da es sich stets nur um Witwen der sogenannten Übergangsgeneration handelt, schließlich ganz ver- schwinden werden, sind sie absichtlich weder in der Aufzählung der Wegleitung über die Renten noch in derjenigen des Nachtrags vom 1. Juli 1966 erwähnt worden (vgl. Rz 536). Da sie aber, wie die Praxis der Ausgleichskassen zeigt, doch immer noch vereinzelt auftreten und Anlaß zu Unsicherheiten geben, sei nachfolgend nochmals kurz auf die bestehenden Bestimmungen hingewiesen. Nach Artikel 39, Absatz 1, IVG werden die außerordentlichen Ren- ten der IV in der Schweiz wohnhaften Versicherten unter den gleichen Voraussetzungen ausgerichtet wie die entsprechenden Renten der AHV. Für die Artikel 43bis AHVG aufgeführten Personen finden die Ein-
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kommensgrenzen und Kürzungsvorschriften somit auch bei außeror- dentlichen Invalidenrenten grundsätzlich keine Anwendung. Außeror- dentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen können demzufolge nicht nur den in Artikel 39, Absatz 2, IVG erwähnten Geburts- und Kindheitsinvaliden gewährt werden, sondern auch invaliden Ehefrauen, deren Ehemann nicht invalid ist und die Altersgrenze für eine Alters- rente noch nicht erreicht hat und invaliden geschiedenen Frauen, die vor Ablauf eines vollen Beitragsjahres nach der Scheidung eine Inva- lidenrente beanspruchen können und die keine oder nicht während der für ordentliche Renten geltenden Mindestbeitragsdauer Beiträge bezahlt haben. In diesem Zusammenhang sei nochmals besonders auf Rz 536 der Wegleitung über die Renten (Nachtrag vom 1. Juli 1966) hingewiesen. Schließlich können auch invalide Witwen von vor dem 1. Juli 1883 ge- borenen oder vor dem 1. Dezember 1948 verstorbenen Ehegatten außer- ordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen beanspruchen, wobei unerheblich ist, ob die Rentenansprecherin selbst AHV-Beiträge bezahlt hat (außerordentliche Invalidenrente als Minimalgarantie) oder nicht, und ob die invalide Witwe vor der Invalidierung bereits eine Wit- wenrente oder eine Witwenabfindung bezogen hat oder nicht. Selbst- verständlich müssen auch bei außerordentlichen Invalidenrenten ohne Einkommensgrenze alle übrigen Voraussetzungen wie Wohnitz in der Schweiz, Schweizerbürgerrecht oder bei Ausändern oder Staatenlosen, denen ein Anspruch auf außerordentliche Renten auf Grund staatsver- traglicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV (FlüB) zusteht, die besonderen Voraussetzungen gemäß den entsprechenden Staatsver- trägen bzw. des FlüB erfüllt sein.
IV: Fürsorgerische Betreuung in Eingliederungsfällen'
Es ist nicht zulässig, einem Versicherten eine bestimmte Eingliederungs- maßnahme nur unter der Bedingung zuzusprechen, daß er sich einer fürsorgerischen Betreuung unterziehe. So kann beispielsweise die Ver- fügung über die Abgabe eines Hörgerätes nicht mit der Auflage ver- bunden werden, einem Schwerhörigenverein beizutreten.
1 Aus IV-Mittellungen Nr. 90
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HINWEISE
Die AHV/IV/EO- Die AHV/IV/EO ist für Beitragsabrechnung und Beitragsmarken Beitragsbezug in hohem Maße auf die Mitwirkung der Arbeitgeber angewiesen. Diese rechnen or- und Ab- dentlicherweise mit Beitragsbescheinigungen, Beitragskarten en gibt es noch Beitrag smarke n. Mit dem rechnungsbogen ab. Daneb Abrech nung für gelegen tlich und kurzfri stig Be- Markensystem soll die der Regel eigentl iche Lohnau fzeichn ungen nicht schäftigte, für die in besondere üblich sind, vereinfacht werden. Zudem ermöglicht es dieses r Arbeitge- Verfahren, daß geringfügige Entgelte vornehmlich private smarken ber überhaupt erfaßt und verabgabt werden können. Beitrag fli Frage, die einma l oder kommen somit vor allem für Arbeit tätig sind, so für wiederholt bei einem oder mehreren Arbeitgebern Störnä herinne n, Taglöh - Putz- und Waschfrauen, für Aufräumerinnen, fall, auf den nachst ehend ner, Aushilfen jeder Art usw. Einen Sonder werbs- nicht eingegangen wird, bilden die Beitragsmarken für nichter tätige Studenten. be- Das Abrechnungsverfahren ist höchst einfach. Der Arbeitnehmer ichskas se das Marke nheft, der Arbeit- zieht bei der kantonalen Ausgle leistung geber bei der Post die Beitragsmarken. Nach erfolgter Dienst Wert von 5 Prozen t des Bar- und Natura llohnes klebt der letzere den entwer tet die Beitrag smarke n und fügt den Zeit- in das Markenheft, hlung bei. (Der Ansatz von 5 Prozen t in dem ein punkt der Lohnza -
bleibt nach der TV-Re vision Verwaltungskosten-Anteil enthalten ist -
unverändert). Zu gegebe ner Zeit liefert der Arbeitnehmer das(gander « T1Yas Heft teilweise gefüllte Markenheft der Ausgleichskasse wieder ab. rlichen admi- selbst enthält in leichtfaßlicher Darstellung die erforde Abliefe rung usw.). nistrativen Angaben. (Entwertung, Zeitpunkt der weite Beim Inkrafttreten der Al-IV war dem Markensystem eine das ordent liche Abrech - Verbreitung zugedacht. In der Folge wurde ert, so daß die Abrech nung mit nungsverfahren ausgebaut und verfein mögen Beitragsmarken vielfach eingeschränkt werden konnte. Zudem spflich t für gering fügige Entgel te, die Erleichterungen in der Beitrag evision verwir klicht wurden , die An- die anläßlich der vierten AHV-R haben. Den- wendung des Markensystems da und dort hinfällig gemacht nach wie vor jährlic h für rund 1 Million oder noch verkauft die Post n Beitrag smarke n, und 90 Prozen t davon finden - etwas mehr Franke in das Markenheft eingeklebt -den Weg in die Ausgleichskasse zu-
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rück. Die Differenz dürfte auf langfristigen zeitlichen Verschiebungen, auf Markenvorräten bei der Arbeitgeberschaft und gelegentlich auch auf Nachlässigkeiten bei den Arbeitnehmern beruhen. Alles in allem hat sich das Markensystem nicht nur verwaltungsmäßig bewährt, son- dern - was noch wichtiger ist- in manchem Rentenfall in bezug auf den Nachweis der Beitragsdauer und auf die Rentenhöhe für den Ver- sicherten vorteilhaft ausgewirkt.
Der Bernhardiner Die von der IV abgegebenen Hilfsmittel sind - wie in der ZAK schon wiederholt zu lesen war sehr vielgestaltig. Daß die Versicherung für die Finanzierung einer Bern- hardinerhündin beigezogen wurde, dürfte immerhin eine Ausnahme sein. Ein schwer herzkrankes Mädchen aus dem Mittelland wurde in ein voralpines Kinderheim eingewiesen und besucht von dort aus die Dorf- schule. Der Weg vom Heim zur Schule macht ihm keine Mühe, wohl aber, weil er sehr steil ist, der Weg nach Hause zurück. Daher kann es ihn nicht zu Fuß zurücklegen. Mit Hilfe der IV wurde eine Bernhar- dinerhündin angeschafft, die das Kind nach Schulschluß mit einem Wä- gelchen heimzieht.
Wohnungen für In der Schweiz leben 10 000 bis 15 000 Gehbe- Gehbehinderte hinderte, die entweder auf Fahrstühle angewiesen sind oder die sich mit Gehhilfen (Krücken, Stöcke, Schienen) bewegen. Zum großen Teil könnten sie ohne fremde Pfle- ge oder Hilfe auskommen, wenn ihnen zweckmäßige Wohnungen zur Verfügung stünden. Fürsorge- und Selbsthilfekreise der Invaliden- hilfe befassen sich schon lange mit diesen Fragen. So bemühte sich die Basler Milchsuppe schon vor Inkrafttreten der IV, in den ent- sprechenden Eingliederungsfällen neben der beruflichen Seite auch das Wohnproblem zu lösen. Auf das Basler Merkblatt vom Juni 1960 folgten im September 1961 die sogenannten Zürcher Richtlinien. Dann gelang es, die technischen Fachverbände für die spezifischen Schwierigkeiten der Invaliden zu interessieren. Die von Architekten- und Ingenieur-Verbänden errichtete BSA/SIA-Zentralstelle für Bau- rationalisierung (BSA = Bund Schweizerischer Architekten/SIA Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein) erließ 1963 die in den drei Amtssprachen unseres Landes verfaßte Norm SNV 63 «Woh- nungen für Gehbehinderte» (SNV = Schweizerische Normen-Vereini- gung). Darin wird knapp und klar über die besonderen Erfordernisse
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Auskunft gegeben, welche die Wohnung eines Gehbehinderten, ins- besondere eines Fahrstuhlpatienten, aufweisen muß (besondere Grö- ßenmaße, keine Türschwellen usw.). Die Normen verursachen im übrigen keine wesentlichen Mehrkosten, verschaffen aber dem Be- hinderten die bestmögliche Selbständigkeit. Sie orientieren eingangs über Maße und Platzbedarf eines Rollstuhles, sodann über Lage und Er- scliiießung der Wohnung schlechthin (auch über Garage und Lift), über die Wohnung im allgemeinen, die Küche, Bad und WC-Raum, Bal- kon usw. Soweit der Bund den Wohnungsbau fördert, stellt er bei der Subventionierung von Wohnungen für Gehbehinderte ebenfalls auf das erwähnte Normalblatt ab. (Art. 9 der Vollzugsverordnung II zum Bun- desgesetz über Maßnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus vom 22. Februar 1966). Wer es mit Wohnfragen Invalider zu tun hat, sei ausdrücklich auf diese Normen verwiesen. Sie können, außer bei der schon erwähnten BSA/SIA-Zentralstelle (Torgasse 4, 8001 Zürich) auch beim Sekretariat der SAEB (Seestraße 161, 8002 Zürich) bezogen wer- den.
FACHLITERATUR
Bläsig Wilhelm: Die Rehabilitation der Körperbehinderten. Band 6 der Schrif- tenreihe «Die Rehabilitation der Entwicklungsgehemmten», herausgegeben von Prof. Dr. Gerhard Heese, 167 S., Ernst Reinhardt Verlag, Basel, 1967.
Köng Elsbeth, Mosthaf Ursula, Müller Helen A. und Lauber Markus: Behand- lung und Erziehung von Kindern mit cerebralen Bewegungsstörungen. Ein Wegweiser für Eltern. 43 5., herausgegeben und beziehbar bei der Schweize- rischen Vereinigung zugunsten cerebral gelähmter Kinder (SVCGK), Ge- schäftsstelle, Kantonsschulstraße 1, 8001 Zürich, 1967.
Die Famillenzulagenordnungen der EWG-Staaten, Großbritanniens, Oester- reichs und der Schweiz. Bericht des Eidg. Departementes des Innern für die
9. Tagung europäischer Minister für Familienfragen, Genf 1967, 115 5., Eidg.
Drucksachen- und Materialzentrale, Bern.
Sdiweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung. Heft 3, 11. Jg., bringt u. a. folgende Beiträge: Truffer Leo: Die schweizerische Altersvorsorge in der Sicht des christlichnationalen Gewerkschaftsbundes, S. 190-197; Gilg Wal- ter: Aus der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, S. 218-226; Büchi Otto: Werdendes Sozialversicherungsrecht des Bundes, S. 227-240; Verlag Stämpfli & Cie., Bern, 1967.
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MITTEILUNGEN
Neue Nationalrat Hofstetter hat am 18. September 1967 fol- parlamentarische gendes Postulat eingereicht: Vorstöße «Die Altersfragen sind zu einem echten Problem unse- Postulat rer Volksgemeinschaft geworden. Der kürzlich veröf- Hofstetter fentlichte ausgezeichnete Bericht der Kommission für vom Altersfragen enthält verschiedene Postulate, deren Ver- September 1967 wirklichung einem Bedürfnis entspricht. Darunter be- finden sich auch solche, die bereits anläßlich der Revi- sion der IV aufgeworfen, aber zurückgestellt worden sind, weil sie eher zur AHV gehören. Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen im Rahmen der siebenten AHV-Revision die Ausrichtung von Hilflosenentschädl- gungen und von Hilfsmitteln an Altersrentner - gleich wie an Invalidenrentner geregelt werden kann.» Postulat Schaffer Nationalrat Schaffer hat am 19. September 1967 fol- vom gendes Postulat eingereicht: September 1967 «Nachdem gemäß gesetzlicher Vorschrift die Spezial- fonds des Bundes grundsätzlich zinstragend anzulegen sind, ist es besonders stoßend, daß ausgerechnet der Spezialfonds für die AHV, welcher Ende 1966 die Summe von 1265 Mio Franken erreichte, als Rückstellung be- handelt und nicht verzinst wird. Dieser Zustand wider- spricht nicht zuletzt dem Sinn der bezüglichen Ver- fassungsbestimmung sowie der finanzwirtschaftlichen Terminologie über die Anlage und Verzinsung von Fondsgeldern. Der AHV entfallen jährlich Mittel von gegenwärtig über 50 Mio Franken. Im Hinblick auf den vorgesehenen erheblichen Weiter- ausbau der AHV und die damit verbundene Finanzie- rung der erhöhten Aufwendungen, wird der Bundäsrat eingeladen, die Wiederverzinsung des Spezialfonds für die AHV in die Wege zu leiten.»
Motion Diethelm Nationalrat Diethelm hat am 20. September 1967 fol- vom 20. September gende Motion eingereicht:
1967 «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen
Räten baldmöglichst a. die Abänderung des Bundesgesetzes vom 20. Juni
1952 über die Familienzulagen für landwirtschaftli-
che Arbeitnehmer und Kleinbauern vorzulegen, womit - die in Art. 5, Abs. 1, des Gesetzes festgeleg- ten Einkommensgrenzen für die Bezugsberechti- gung von Kinderzulagen für selbständige Land- wirte im Berggebiet aufgehoben werden,
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- die in Art. 5, Abs. 1, festgelegten Einkommens- grenzen für die Kleinlandwirte im Talgebiet an- gemessen erhöht werden, b. gestützt auf Art. 34 quinquies, Abs. 2, der Bundes- verfassung, die kantonalen Gesetze über Familien- ausgleichskassen durch Erlaß eines eidgenössischen Rahmengesetzes zu vereinheitlichen, um einen Aus- gleich zwischen den kantonalen und Verbanclsaus- gleichskassen zu schaffen.» Postulat Nationalrat Trottmann hat am 25. September 1967 fol- Trottmann gendes Postulat eingereicht: vom «Die Wiedereingliederung Invalider in das Erwerbsleben 25. September 1967 kann vielfach nur durch die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit vorbereitet werden. Bei der Vermitt- lung der neuen Arbeitsplätze an die Invaliden müssen die IV-Regionalstellen jedoch feststellen, daß die Bun- desbetriebe (PTT, SBB, militärische Anstalten usw.) für die Beschäftigung umgeschulter Invalider wenig Verständnis bekunden. Der Bundesrat wird eingeladen, dieser Angelegenheit seine Aufmerksamkeit zu schenken und der Bundesver- sammlung darüber Bericht zu erstatten.» Behandelte Der Nationalrat behandelte in seiner Sitzung vom 27. parlamentarische September 1967 eine Reihe von parlamentarischen Vor- Vorstöße stößen zur AHV und IV. Sie betrafen im wesentlichen den Teuerungsausgleich für die AHV- und TV-Renten und die in Aussicht stehende siebente AHV-Revision. Bundesrat Tschudi nahm die Postulate Daffion, Von- tobel und Schütz (ZAK 1967, S. 170, 172 und 471) zur Prüfung entgegen und beantwortete die Interpellation Wyss (ZAK 1967, S. 470). Der bundesrätliche Sprecher orientierte dabei über den Stand der Arbeiten und den künftigen «Fahrplan» der siebenten AHV-Revision. Familienzulagen Der Regierungsrat hat am 29. August 1967 beschlossen, im Kanton Genf den Arbeitgeberbeitrag an die kantonale Familienäus- gleichskasse mit Wirkung ab 1. Januar 1968 von 2 auf 1,8 Prozent der Lohnsumme herabzusetzen. Nachtrag zum Drucksachenkatalog Berner- AHV/IVJEO Neu erschienen sind: Preis kungen
318.101.2 d Nachtrag zur Wegleitung zur freiwil- —.40
ligen Versicherung für Auslandschwei- zer (gültig ab 1. Januar 1968)
318.101.2 f Supplment aux directives concernant
l'assurance facultative des ressortis- sant suisse rsidant ä l'tranger (vala- ble ds le 1er janvier 1968)
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318.102.03 d Nachtrag zur Wegleitung über die
Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (gültig ab 1. Januar 1968)
318.102.03 f Supp1ment aux directives sur les co- __.40*
tisations des travailleurs indpendants et des non-actives (valable ds le 1er janvier 1968)
318.106.011 d Nachtrag zur Wegleitung über den Be- _.15*
zug der Beiträge (gültig ab 1. Januar 1968)
318.106.011 f Supp16ment aux directives sur la per- _.15*
ception des cotisations (valable ds le 1er janvier 1968)
318.107.045 d Nachtrag zum Kreisschreiben über den _ .15*
maßgebenden Lohn (gültig ab 1. Ja- nuar 1968)
318.107.045 f Supplment ä la circulaire sur le sa-
laire dterminant (valable ds le 1er janvier 1967)
318.130.2 d Änderungen zum Beitragsmarkenheft
(gültig ab 1. Januar 1968)
318.130.2 f Modifications ä apporter au carnet de
timbres cotisations (valables c1s le 1er janvier 1968) Personelles Dr. H a n s H a 1 b h e e r, Zürich, ist aus der Eidge- nössischen AHV/IV-Kommission zurückgetreten. Als Nachfolgerin wählte der Bundesrat Frau Dr. S y v a A r n o 1 d L e h m a n n vom Auslandschweizersekreta- -
riat der Neuen Helvetischen Gesellschaft in Bern.
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 26. Juni 1967 i. Sa. M. 0. Art. 4 AHVG; Art. 17, Buchst. c, Art. 20, Abs. 3, A}IVV. Bestäti- gung der Rechtsprechung, wonach auf Grund von Art. 17, Buchst. c sowie Art. 20, Abs. 3, AHVV zu vermuten ist, die Gewinnanteile der Teilhaber einer auf Erwerb gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit bildeten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht Kapitalertrag. Diese Vermutung gilt auch für stille Teilhaber. (Erwägungen 1 und 2) Entscheidend für die Abgrenzung des Erwerbseinkommens vom Kapitalertrag ist der Umstand, daß der Teilhaber mit dem Einsatz seiner Person an der Personengesamtheit teilhat. Nicht maßgebend ist, ob der Teilhaber im Betrieb der Personen- gesamtheit mitarbeite. Risikotragung und Dispositionsbefugnis sind nicht von allein maßgebender Bedeutung. Sie dienen hauptsächlich der Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. (Erwägung 1) Art. 39 AHVV. Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, geschuldete Beiträge nachzufordern, und sie handelt gesetzmäßig, auch wenn die Beiträge schon früher hätten gefordert werden können. (Bestä- tigung der Praxis; Erwägung 3) An der Kommanditgesellschaft X sind neun stille Gesellschafter beteiligt, die, wie die im Handelsregister eingetragenen Komplementäre, Mitglieder der gleichen Familie sind. Der Gesellschaftsvertrag bezeichnet alle diese Personen als «unbeschränkt haftende Komplementäre», wobei er zwischen «im Handels- register eingetragenen» und «vorläufig nicht im Handelsregister eingetrage- nen Komplementären» unterscheidet; diese können jederzeit durch einfachen Beschluß der Geschäftsleitung ins Handelsregister eingetragen werden. Ver- tretung und Geschäftsführung liegen in den Händen von vier im Handels- register eingetragenen Komplementären, während der fünfte im Handels- register eingetragene Komplementär keine dieser Befugnisse besitzt. Das Vermögen der Gesellschaft steht ausschließlich den Mitgliedern der Familie zu, wobei die Ansprüche des einzelnen sich grundsätzlich nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge richten; gleiches gilt für die Beteiligung am Gewinn oder am Verlust der Gesellschaft. Die nicht zur Vertretung und Geschäfts- führung befugten Komplementäre haben Kontrollrechte, unterliegen aber auch einem Konkurrenzverbot. Die Ausgleichskasse forderte von den Gewinnen der nicht im Handels- register eingetragenen Komplementäre, den stillen Gesellschaftern, Bei- träge von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach. Die Be-
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rufungsklägerin legte Beschwerde ein; ein gleiches taten die übrigen Be- troffenen. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab; die übrigen Beschwer- deverfahren wurden bis zum Ausgang des vorliegenden Verfahrens eingestellt. Die von der Berufungsklägerin erhobene Berufung wurde vom EVG aus den folgenden Erwägungen abgewiesen.
1. Die Versicherten haben vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit Beiträge zu entrichten (Art. 3, Abs. 1, und Art. 8, Abs. 1, AHVG). Gemäß Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Eine weitere Umschreibung des Begriffes der selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt im Gesetz, doch ginge es nicht an, daraus abzuleiten, wie in dem von einem stillen Teilhaber eingeholten Gut- achten von Prof. Y ausgeführt wird, nur Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit im Sinne von Arbeit unterliege der Beitragspflicht. Grundsätzlich stellt das Einkommen von Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten Perso- nengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit Erwerbseinkommen dar (vgl. Praxis des Bundesgerichtes 1967, Nr. 69). Entsprechend der AHV-rechtlichen Betrachtungsweise, die in der Regel auf die Erscheinungsform abstellt, müß- ten demnach die nach außen auftretenden Teilhaber solcher Personengesamt- heiten als Beitragspflichtige für deren gesamtes Einkommen betrachtet werden, wobei die Frage nach der allfälligen Gewinnbeteiligung weiterer Personen unbeachtlich wäre. So hat das EVG erklärt (EVGE 1953, S. 123, ZAK 1953, S. 288), interne Vereinbarungen zwischen einem Gesellschafter und Dritten über die Ausrichtung von Gewinnanteilen an diesen letzten vermöch- ten das beitragspflichtige Einkommen des Gesellschafters nicht zu schmälern. Nun bestimmt aber Art. 20, Abs. 3, in Verbindung mit Art. 17, Buchst. c, AHVV als Regel, daß die Teilhaber von Kollektivgesellschaften, die unbe- schränkt haftenden Teilhaber von Kommanditgesellschaften und die Teilhaber anderer auf einen Erwerbszweck gerichteter Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die beitragspflichtigen Personen seien; dies- wie das EVG bereits in einem nicht publizierten Urteil ausgeführt hat - in kompetenter Ergänzung der fehlenden gesetzlichen Umschreibung der selb- ständigen Erwerbstätigkeit in Art. 8, Abs. 1, und Art. 9, Abs. 1, AHVG. Nach der Rechtsprechung besteht auf Grund von Art. 20, Abs. 3, AHVV die Vermutung, daß die Anteile, die der Teilhaber einer auf Erwerb gerichteten Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit am Einkommen der Per- sonengesamtheit hat, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind (vgl. das mit dem vorliegenden Fall verwandte Urteil des EVG in ZAK 1966, S. 560 und die dort zitierten Urteile. Es kommt daher für die Frage der Bei- tragspflicht nicht darauf an, ob der Teilhaber im Betriebe der Personenge- samtheit mitarbeitet, sondern allein darauf, ob er mit dem Einsatz seiner Per- son an der Personengesamtheit teilhat. Dieser Einsatz ist denn auch das ent- scheidende Merkmal zur Abgrenzung des Begriffs des Einkommens aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit gegenüber demjenigen des Einkommens aus Kapitalanlage. Die von der Rechtsprechung ebenfalls zur Umschreibung des Begriffs der selbständigen Erwerbstätigkeit herbeigezogenen Begriffe der Risiko-
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tragung und der Dispositionsbefugnis sind demgegenüber nicht von allein maßgebender Bedeutung; sie erscheinen bloß als Ausfluß der persönlichen Bindung und dienen im übrigen hauptsächlich der Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit. Dies zeigt sich übrigens auch in der Praxis über die AHV-rechtliche Behandlung des Einkommens aus Erfindertätigkeit (vgl. EVGE 1966, S. 202, ZAK 1967, S. 331).
2. Die Berufungsklägerin könnte demnach die Vermutung von Art. 20,
Abs. 3, A}IVV entkräften, wenn sie darzutun vermöchte, daß sie mit der Gesellschaft als bloße Kapitalgeberin verbunden sei, indem beispielsweise ihre Stellung eher derjenigen einer Kommanditärin als derjenigen eines Komple- mentärs gleiche. Dies ist aber hier nicht der Fall. Die Berufungsklägerin ist am Gesellschaftsvermögen nicht bloß mit einer summenmäßig begrenzten Kapitalanlage beteiligt, sie ist vielmehr gesamthänderisch am Gesellschafts- vermögen berechtigt. Dieser Berechtigung am Gesellschaftsvermögen entspricht das Ausmaß der Haftung. Als gesamthänderisch am Gesellschaftsvermögen Berechtigte haftet die Berufungsklägerin für allfällige Verluste nicht bloß mit dem Betrag einer summenmäßig begrenzten Kapitalbeteiligung, sondern zumindest mit ihrem ganzen Anteil am Gesellschaftsvermögen, wie sie auch entsprechend am Zu- wachs des Gesellschaftsvermögens Anteil hat. Zumindest intern ist also ihre Haftung nur quoten-, nicht aber summenmäßig beschränkt. Auch eine Haf- tung nach außen erscheint nicht völlig ausgeschlossen; es ist jedenfalls denk- bar, daß die Gesellschaft hinsichtlich der stillen Gesellschafter wie eine nicht im Handelsregister eingetragene Kollektivgesellschaft beurteilt würde (vgl. Kommentar Hartmann zu Art. 553 OR). Daß auch die stillen Gesellschafter notfalls mit ihrem persönlichen Vermögen für Verluste aufzukommen hät- ten, zeigt sich, abgesehen von ihrer Bezeichnung als «unbeschränkt haftende, vorläufig nicht ins Handelsregister eingetragene Komplementäre», auch darin, daß die Möglichkeit von Bürgschaftsverpflichtungen begrenzt worden ist. Unerheblich ist bei dieser Sachlage, ob die Mitwirkungsregeln des Korn- plementärvertrags hinter das allgemeine Kontroll- und Dispositionsrecht des einfachen Gesellschafters gemäß Art. 541 OR zurückgehen oder ob dieses Recht durch die vertragliche Regelung als gewahrt und kompensiert zu gelten hat. Wer in dem Ausmaß wie die Berufungsklägerin haftet, dem könnte - wie auch immer seine Pflicht im Konkurs der Gesellschaft reali- siert würde - das Einsichtsrecht vom Richter nicht verweigert werden, wenn ihm durch die vertraglichen Vorkehren nicht Genüge geleistet würde. Daß die Berufungsklägerin von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, ändert demnach an ihrer Teilhaberschaft nichts. Abgesehen von dem ihr vertraglich eingeräumten Einsichts- bzw. Kontrollrecht, kommen ihr im Rahmen der Komplementärversamrnlung nicht zu unterschätzende Befug- nisse zu. Obwohl diese Befugnisse der Komplementärversammlung ohne Zweifel denjenigen der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft nach- gebildet sind, läßt sich daraus doch nicht der Schluß ziehen, daß die Stellung der Mitglieder der Komplementärversammlung etwa derjenigen von Aktio- nären vergleichbar sei. Denn nur im Aktienrecht sind diese Mitwirkungs- rechte vorwiegend organisatorischer Natur. Die Gesellschafter sind dort eben nur kapitalmäßig beteiligt und das Gesetz ordnet das gesellschaftliche Ge- rippe. Bei Personengesellschaften ist dagegen das Kontroll- und Mitwirkungs-
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recht nicht primär organisatorischer Natur, sondern Korrelat der persön- lichen Bindung und der persönlichen Haftung. Auf eine personale Teilhaberschaft deuten im vorliegenden Fall aber auch die zahlreichen, den stillen Gesellschaftern wie den Komplementären auferlegten Verpflichtungen hin, die als Bestandesvoraussetzungen der Ge- sellschaftereigenschaft erscheinen, wie namentlich das Konkurrenzverbot, die Pflicht zum Abschluß eines Ehevertrages, die Beschränkung der Testier- freiheit. Derartige Verpflichtungen, wie auch die Bestimmung, daß die Ge- schäftsleitung «unbeschränkt haftende, vorläufig nicht ins Handelsregister eingetragene Komplementäre» jederzeit eintragen lassen kann, ließen sich mit der Stellung von bloßen Kapitalgebern nicht vereinbaren. Die hier zur Diskussion stehende Gesellschaft zeigt demnach eine be- sonders starke persönliche Erfassung auch der stillen Gesellschafter. Der einzige Unterschied zum Komplementär besteht in dem -. nicht einmal sicher feststehenden Ausschluß der Haftung nach außen. Im übrigen ist aber die Stellung der stillen Gesellschafter und der Komplementäre im Verhältnis unter sich und zur Geschäftsleitung die gleiche. Endlich kann kaum zweifel- haft sein, daß das Unternehmen von der umfassenden Gesellschaft betrieben wird und nicht bloß von den eingetragenen Gesellschaftern. Übrigens ist die Stellung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, die ja nach erbrechtlichen Grundsätzen aufgebaut ist, nicht wesentlich ver- schieden von derjenigen der Erben in einer Erbengemeinschaft. Nach der Rechtsprechung gehören aber die Einkünfte, die den Erben aus dem zur un- verteilten Erbschaft gehörenden Geschäftsbetrieb zufließen, grundsätzlich zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. EVGE 1958, S. 113, ZAK 1958, S. 230).
3. Auch soweit die Berufungsklägerin beantragen läßt, von der Beitrags-
erhebung für die Jahre 1960 bis 1964 abzusehen, da es gegen Treu und Glauben verstoße, rückwirkend Beiträge zu fordern, kann die Berufung nicht geschützt werden. Wie das BSV in seinem Mitbericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Ausgleichskassen gemäß Art. 39 AHVV verpflichtet, geschuldete, aber nicht entrichtete Beiträge nachzufordern. Damit stellten sie lediglich den gesetzlich gebotenen Zustand her. Die einzige zeitliche Schranke bildet die Verjährungsfrist gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG. Die Ausgleichskasse, die Beiträge nachfordert, handelt gesetzmäßig auch dann, wenn an sich die Bei- tragserhebung schon früher möglich gewesen wäre (vgl. EVGE 1963, S. 99, ZAK 1963, S. 491). Gegen Treu und Glauben verstieße eine Nachforderung nur, wenn ganz besondere Umstände es als schlechthin unbillig und mit dem Gedanken der Rechtssicherheit unvereinbar erscheinen ließen, den gesetz- lichen Zustand rückwirkend herzustellen (vgl. EVGE 1957, S. 174, ZAK 1958, S. 28). Solche Umstände sind hier zweifellos nicht gegeben.
Urteil des EVG vom 2. Juni 1967 i. Sa. Krankenhaus X. Art. 5, Abs. 2 und Art. 9, Abs. 1, AHVG. Zum maßgebenden Lohn gehören alle Entgelte, die ein Arzt in seiner Stellung als Chefarzt eines Spitals erhält, also nicht nur das Fixum, sondern auch Opera- lions- und Röntgentaxen, Zuschläge für die Patienten 1. und II. Klasse.
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Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen da- gegen die Einkünfte der Chefärzte aus der privaten Praxis im Spital. Das EVG hat die Frage, ob die Vergütungen, die ein Chefarzt neben dem Fixum für seine spitalärztliche Tätigkeit erhält, zum maßgebenden Lohn ge- hören, aus den folgenden Erwägungen bejaht. 1.....
2. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden «in Prozenten
des Einkommens aus unselbständiger beziehungsweise selbständiger Erwerbs- tätigkeit» festgesetzt (Art. 4 AHVG). Die Begriffe des Erwerbseinkommens und der selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit sind nicht zivil- rechtlicher, sondern wesentlich wirtschaftlicher Natur. Nach dem AHVG und der Praxis ist im allgemeinen als unselbständig zu betrachten, wer für einen Arbeitgeber «auf bestimmte oder unbestimmte Zeit» (Art. 5, Abs. 2, AHVG) tätig wird und von diesem in betriebswirtschaftlicher bzw. arbeits- organisatorischer Hinsicht abhängig ist. Die unselbständige Erwerbstätigkeit ist nicht an das Bestehen eines Dienstvertrages geknüpft. Ist fraglich, unter welche privatrechtliche Kategorie ein Vertragsverhältnis falle, so kann die entsprechende Antwort im AHV-Verfahren offen bleiben, da die entschei- dende Abgrenzung ohnehin nach den Merkmalen des AHV-Rechts zu erfol- gen hat. Gemäß Art. 9, Abs. 1, AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselb- ständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der Praxis ist nament- lich selbständigerwerbend, wer nach Art des freien Unternehmers ein eigenes Geschäft führt oder an einem solchen als gleichberechtigter Partner beteiligt ist und mithin das spezifische Unternehmerrisiko trägt (vgl. EVGE 1966, S. 204, Erwägung 1, ZAK 1967, S. 331). 3a. Das EVG hatte in einem Entscheid (ZAK 1951, S. 362) die Stellung eines Arztes zu beurteilen, der verschiedene Sanatorien einer Stiftung leitete. Der Arzt war vertraglich verpflichtet, die Patienten der Sanatorien gegen ein bestimmtes, von der Stiftung zu bezahlendes Entgelt ärztlich zu be- treuen. Außerdem mußte er die Einhaltung der Hausordnung sowie der An- staltsdisziplin überwachen, die religiös-ethischen Grundsätze der Stiftung respektieren und deren Personal kostenlos behandeln. Während einer Ab- wesenheit hatte er auf eigene Kosten für einen vollwertigen Vertreter zu sorgen. Es war ihm gestattet, nebenher eine private Praxis zu führen. Das Gericht kam zum Schluß, der Arzt sei als Unselbständigerwerbender zu er- fassen, weil er zu der Stiftung in einem rechtlich relevanten Abhängigkeits- verhältnis stehe. Das Gericht erkannte ferner, daß das gesamte, vom tessinischen «medico condotto» in dieser Eigenschaft erzielte Einkommen maßgebender Lohn ist; die Differenzierung des Einkommens in ein Fixum, das die in Frage stehenden Gemeinden dem Arzt bezahlen, und in Honorare, die der Arzt außerdem auf Grund eines kantonalen Tarifs von seinen Patienten for- dern kann und bei Uneinbringlichkeit von der zuständigen Gemeinde erhält, wurde mit der Begründung abgelehnt, die Tätigkeit des «medico condotto» sei ein unzertrennliches Ganzes (EVGE 1957, S. 16, ZAK 1957, S. 398). Schließlich hat das Gericht zwei Ärzte, die in einer Gemeinde als Kassenärzte faktisch eine Monopolstellung inne hatten und von der Gemeinde-
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krankenkasse Wartegelder sowie variable Entschädigungen je Krankheitsfall erhielten, als Unselbständige qualifiziert, weil deren Tätigkeit an strikte Weisungen gebunden und weil ihnen praktisch ein angemessenes Einkommen garantiert war (vgl. ZAK 1957, S. 400). 4a. Das geltende «Reglement für das Krankenhaus X sieht in § 1 die Sicherheitsleistungen vor, welche die eintretenden Patienten aller Klassen «für die im Krankenhaus auflaufenden Kosten» zu leisten haben. In § 3 des Reglements sind die Arzttaxen für sämtliche Klassen normiert. Sie bestehen aus den festen Tagesansätzen, welche für die Klassen 1, II und lila «die gewöhnliche ärztliche Behandlung» umfassen, und aus weiteren Ansätzen für Leistungen, die in den festen Ansätzen nicht inbegriffen sind. Das Kran- kenhaus sorgt für «Einzug und Auszahlung des Arzthonorars». Gemäß Zif- fer 3 des Spitalarztvertrages vom 1. April 1963 setzt sich das Honorar von Dr. H wie folgt zusammen: a. aus dem Fixum von 36 000 Franken im Jahr; b. aus 50 Prozent der Operationstaxen und 25 Prozent der Röntgentaxen von ambulant behandelten Patienten; c. aus den Zuschlägen für Patienten der er- sten und zweiten Klasse. Laut dem Spitalarztvertrag ist es Dr. H u. a. freigestellt, private Sprechstunden «vorwiegend für Chirurgie und Gynäkologie» abzuhalten. Von keiner Seite wurde bestritten, daß diese privatärztliche Arbeit als selbständige Tätigkeit betrachtet werden muß. Andererseits räumt der Berufungskläger ein, daß das Fixum von 3 000 Franken im Monat maßgebender Lohn ist. Für den variablen Honoraranteil (d. h. für die das Fixum übersteigenden Ein- künfte aus der spitalärztlichen Tätigkeit) wird dagegen geltend gemacht, sie seien das Ergebnis selbständiger Erwerbstätigkeit. Es ist zu prüfen, ob dieser Auffassung beigepflichtet werden kann. Der Spitalarzt ist verpflichtet, alle Patienten des Krankenhauses zu betreuen (1 6, Abs. 1 und § 10, Abs. 1 des Reglements). Diese Pflicht er- streckt sich, wie die Ausgleichskasse in ihrer Vernehmlassung vom 9. No- vember 1965 unwidersprochen festgestellt hat, auch auf «sämtliche von den Landärzten und sonstwie eingewiesenen Personen». Daß Dr. H die erwähnte Aufgabe in unselbständiger Stellung, d. h. in Abhängigkeit vom Kranken- haus X als seinem Arbeitgeber, zu erfüllen hat, ist nicht zweifelhaft. Das Fixum, der auf sechs Wochen beschränkte Ferienanspruch und die in § 6 bis 11 des Reglements normierten Pflichten zeigen dies deutlich. Daran än- dert der Umstand nichts, daß der Spitalarzt in medizinischer Hinsicht, der Natur seines Berufes entsprechend, praktisch frei ist. Er gleicht hierin dem akademischen Lehrer, der den Inhalt seiner Tätigkeit, obwohl in unselbstän- diger Stellung, ebenfalls in voller Unabhängigkeit gestaltet. Ferner gleicht ein Universitätsprofessor, der an den Kollegiengeldern beteiligt ist, dem Spitalarzt auch hinsichtlich des Umstandes, daß Ruf und Tüchtigkeit die Einnahmen steigern. Am ehesten hätte man noch daran denken können, die Behandlung der- jenigen Personen als selbständige Tätigkeit zu bewerten, die aus der privaten Sprechstunde von Dr. H in das Spital eintreten. Indessen entspricht es den Verhältnissen besser, darin eine Einweisung in das Krankenhaus zu erblicken, dessen Leiter der Chefarzt ist. Dieser erhält ja auch für solche Patienten wie für die von fremder Seite eingewiesenen Kranken - das pauschalierte
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Fixum und gegebenenfalls einen weiteren, variablen Honoraranteil. Es Ist aber nicht angängig, das Gesamthonorar für eine einheitliche medizinische Tätigkeit in selbständigen und unselbständigen Erwerb aufzuteilen. Diesen Grundsatz hat das Gericht bereits im Falle des tessinischen «medico condotto» ausgesprochen (vgl. Ziffer 3, Buchst. b, dieser Erwägungen). Die Einwände, der Chefarzt sei in medizinischer Hinsicht der allein Verantwortliche und von seiner Tätigkeit bange der Ruf, die Frequenz und das Einkommen des Krankenhauses ebenso wie sein eigenes ab, sagen zur Sache nichts Entscheidendes aus. Wie bereits dargelegt wurde, lassen sich derartige Verhältnisse mit einer unselbständigen Stellung sehr wohl ver- einbaren. Wenn der Berufungskläger ferner beanstandet, daß die Vorinstanz erklärte, der Chefarzt habe kein wirtschaftliches Risiko, und gegen diese Annahme geltend macht, der Spitalarzt müsse den Ausfall an variablem Honorar persönlich tragen, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im vor- liegenden Fall ein Betrieb in Frage steht, der öffentliche Dienstleistungen erbringt. Von einem Unternehmerrisiko im vollen Sinn des Wortes kann deshalb nicht gesprochen werden. Abgesehen davon, daß nicht bekannt ist, ob derartige Belastungen nur bei den vom Spitalarzt persönlich eingewiese- nen Patienten vorgenommen werden und in welchem Verhältnis das wirkliche Risiko zu den Sicherheitsleistungen der ins Spital eintretenden Personen einer- seits und zum Gesamthonorar des Arztes andererseits steht, könnte auch eine allfällige Einbuße des Arztes nur als Modalität bei der Ermittlung des Gesamthonorars aufgefaßt werden. Unter diesen Umständen ist unwesent- lich, daß der Spitalarzt die Operationstaxen und die Zuschläge für die Patienten der I. und II. Klasse selbständig festsetzt. Im übrigen sei daran erinnert, daß die Übernahme der Delkredere-Haftung im Bereiche von Handel und Gewerbe nur ein Indiz für das Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit bildet (EVGE 1955, S. 24, ZAK 1955, S. 163; EVGE 1953, S. 203, Erwägung 3, Buchst. b, ZAK 1953, S. 414). Die vorstehenden Ausführungen beziehen sich in erster Linie auf die Verhältnisse, wie sie für Dr. H bestehen. Da die Stellung Dr. S's von der- jenigen seines Nachfolgers, AHV-rechtlich betrachtet, nicht wesentlich ver- schieden war, herrscht unter den Parteien und dem BSV mit Recht Über- einstimmung darüber, daß für beide Ärzte dieselbe Lösung getroffen werden muß. Dr. 5 hat dem Gericht übrigens mitgeteilt, «die Vergütungen für Extraleistungen auf der Abteilung I. und II. Klasse stellten also keine Privat- einnahmen im eigentlichen Sinne dar».
5. Somit sind die Chefärzte des Krankenhauses X, soweit ihre spital-
ärztliche Tätigkeit in Frage steht, als Unselbständigerwerbende zu betrach- ten. Der Einwand des Berufungsklägers, es sei seit vielen Jahren, mit Kennt- nis der Ausgleichskasse, anders abgerechnet worden, ist schon deshalb nicht beachtlich, weil der Richter das objektive Recht anzuwenden hat. Hingegen ist bisher die Frage außer acht gelassen worden, ob - hauptsächlich für Dr. S, möglicherweise aber auch für Dr. H - bereits rechtskräftige Ver- fügungen über persönliche Beiträge erlassen wurden, welche die umstritte- nen Bezüge bzw. die Beitragsjahre 1961/64 betreffen. Alsdann läge nämlich eine nachträgliche Änderung des Beitragsstatuts vor. Nach der Praxis recht- fertigt sich eine solche nur, wenn beachtliche Interessen der Versicherung
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bestehen, d. h. im vorliegenden Fall, sofern die paritätischen Beiträge die für die streitigen Jahre allfällig festgesetzten persönlichen Beiträge wesentlich überschreiten würden (EVGE 1956, S. 43, ZAK 1956, S. 158; EVGE 1959, S. 25, ZAK 1959, S. 326). Die Ausgleichskasse wird diese Frage im Sinne der Rechtsprechung noch abzuklären haben und je nach dem Ergebnis auf eine allfällige Änderung des Beitragsstatuts verzichten.
Renten Urteil des EVG vom 26. Juli 1967 i. Sa. F. D. Art. 25, Abs. 2, AHVG und Art. 35 IVG. Leistet ein Versicherter nach der Maturität obligatorischen Militärdienst und besteht kein Grund zur Annahme, er führe seine Ausbildung nach Beendigung desselben nicht fort, so kann für ihn die Zusatzrente während des Militärdienstes weiterbezogen werden. Der Versicherte bezieht für seinen 1944 geborenen Sohn V eine halbe einfache Zusatzrente. V bestand anfangs Juli 1965 das Maturitätsexamen und ab- solvierte dann vom 14. Juli bis 20. November die Rekrutenschule, vom 10. Januar bis 5. Februar 1966 die Unteroffiziersschule und verdiente vom 7. Februar bis 4. Juni 1966 seinen Grad ab. Im Oktober 1966 immatrikulierte er sich an der Universität X und schrieb sich gleichzeitig an der Hochschule Y als Fachhörer ein. Mit Verfügung vom 14. Dezember 1965 hob die Ausgleichskasse die Zu- satzrente für V mit Wirkung ab 1. Januar 1966 auf, da dessen Ausbildung beendet sei. Der Versicherte könne sich wieder melden, wenn V sein Studium erneut aufnehme. Diese Verfügung wurde auf Rekurs hin von der Rekurs- kommission bestätigt. V habe sich nicht sofort nach der Matura an einer Hochschule immatrikuliert und seine Ausbildung sei daher einstweilen als abgeschlossen zu betrachten; es stehe nämlich keineswegs fest, daß Absol- venten von Mittelschulen nach Bestehen der Matura ihre Ausbildung fort- setzten. Der von V geleistete Militärdienst, der nicht unter den Begriff der Ausbildung falle, gelte somit nicht als bloßer Unterbruch der Ausbildung. In seiner Berufung erneuert der Versicherte sein Begehren um Zu- sprechung einer Zusatzrente. Das BSV gelangt zum Antrag auf Gutheißung der Berufung, da ein Abschluß der Ausbildung mit Bestehen der Matura grundsätzlich nicht zu vermuten und im vorliegenden Fall auch nicht nach- gewiesen sei. Obligatorischer Militärdienst gelte zudem nicht als rechts- erheblicher Unterbruch der Ausbildung. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen gutgeheißen:
1. Gemäß Art. 35 IVG haben Rentenberechtigte für jedes Kind, das im
Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beziehen könnte, Anspruch auf eine Zusatzrente. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung besteht der An- spruch auf Zusatzrente nur für die Zeiträume, in welchen virtuell die ent- sprechende Waisenrente bezogen werden könnte. Gründe, die Unterbruch oder Aufhören der Waisenrente bewirken, haben demnach auch Unterbruch oder Aufhören der Zusatzrente zur Folge.
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Für Kinder, die noch in Ausbildung begriffen sind, dauert der Anspruch auf Waisenrente nach Art. 25, Abs. 2 und Art. 26, Abs. 2, AHVG bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Dem Sinn dieser Bestimmung, die einen Anspruch auf Waisenrente nur den Kindern zuspricht, die in Ausbildung begriffen sind, entspricht es, daß ein Unterbruch der Ausbildung, sofern er von erheblicher Dauer ist, unter Um- ständen auch einen Unterbruch der Anspruchsberechtigung zur Folge haben kann. Wie das EVG in EVGE 1953, S. 295 (ZAK 1953, S. 466) gefunden und in EVGE 1966, S. 89 und S. 170 (ZAK 1966, S. 563 und 1967, S. 174) bestätigt hat, verbietet es die Eigenart des schweizerischen obligatorischen Militär- dienstes, die entsprechenden Dienstleistungen einer Tätigkeit gleichzusetzen, welche die Ausbildung rechtserheblich unterbricht. Dies gilt nicht nur für die Rekrutenschule und die Wiederholungskurse, sondern grundsätzlich auch für die Beförderungsdienste. Ein Unterbruch der Lehre oder des Studiums infolge der Leistung obligatorischen Militärdienstes bleibt demnach ohne Einfluß auf den Rentenanspruch nach Art. 25, Abs. 2 und Art. 26, Abs. 2, AHVG.
2. Im vorliegenden Fall stellt sich jedoch die Frage, ob diese Recht-
sprechung auch dann Anwendung findet, wenn durch die Leistung obligato- rischen Militärdienstes nicht eine Lehre oder ein bereits begonnenes Studium unterbrochen, sondern die Aufnahme des Studiums hinausgezögert wird. Eine Abweichung von dieser Rechtsprechung wäre dann gerechtfertigt, wenn, wie Ausgleichskasse und Vorinstanz annehmen, mit dem Maturitätsexamen ein rechtserheblicher Abschluß der Ausbildung verbunden wäre. Indessen hat, wer diese Prüfung besteht, in der Regel seine Ausbildung nicht abge- schlossen. Etwas anderes könnte nur dann angenommen werden, wenn An- haltspunkte dafür vorlägen, daß die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit be- absichtigt sei, sei es nun endgültig oder bloß in erheblicher Unterbrechung der Ausbildung. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht gegeben; vielmehr hat der Berufungskläger bereits in der Beschwerde glaubhaft dargetan, daß der Militärdienst seines Sohnes sich in einen beruflichen Gesamtplan einfügte und mit der Matura somit nur eine erste Etappe der beabsichtigten Aus- bildung zurückgelegt war. Dies wird durch die in der Berufung gemachten Angaben über die inzwischen erfolgte Aufnahme des Studiums bestätigt. Ob V in der freien Zeit zwischen dem Ende der Rekrutenschule und dem Beginn der Unteroffiziersschule sowie zwischen dem Ende des Abverdienens und der Immatrikulation eine nennenswerte Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, ist nicht abgeklärt worden, da ohnehin ein Unterbruch der Rentenberechti- gung infolge des Militärdienstes angenommen worden war. Indessen ist, wie in EVGE 1966, S. 174, Erwägung 3 (ZAK 1967, S. 176) ausgeführt wurde, der Begriff der Ausbildung weit auszulegen, weshalb ein Rentenanspruch für diese ohnehin beschränkte Zeit schon dann gegeben wäre, wenn sie bloß zur Vorbereitung des Studiums gedient hätte. Es liegen keine Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Annahme vor. Wie der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren glaubhaft vorgebracht hat, ist die Immatrikulation seines Sohnes auf die Zeit nach Abschluß des Beförderungsdienstes hinausgeschoben worden, weil ein Ab- wechseln zwischen Studium und Militärdienst namentlich auch infolge Re-
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Vision der Zulassungsvorschriften für das eidgenössische Turniehrerdiplom organisatorisch unüberwindbare Schwierigkeiten zu bieten schien. Aus diesem Umstand kann jedoch nicht, wie es die Vorinstanz getan hat, der Schluß gezogen werden, es habe keine Klarheit über das Studienziel bestanden. Jedenfalls ist die Annahme der Vorinstanz, es könne über längere Dienst- zeiten hinweg nicht zum voraus genügend zuverlässig festgestellt werden, was nachher geschehe, nicht derart begründet, daß entgegen der Recht- sprechung, wonach obligatorischer Militärdienst keinen Unterbruch der Ausbildung bedeutet, vorweg einmal der über lange Zeit dauernde Militär- dienst als Unterbrechung aufzufassen wäre. Würde man diesem Gedanken folgen, hätte dies die Konsequenz, daß derjenige, der sein Studium unmittel- bar vor dem Einrücken in die Rekrutenschule aufnimmt, des Anspruchs auf Waisenrente nicht verlustig ginge, wohl aber derjenige, der seine Dienste planmäßig vorweg leistet. Es kann aber nicht ausschlaggebend sein, wann der Dienst geleistet wird. Geschieht dies nach der Immatrikulation, ist ledig- lich augenscheinlicher, daß keine Unterbrechung der Ausbildung stattfindet; geht der Dienst voraus, kann eine Unterbrechung nur angenommen werden, wenn die Vermutung auf Fortdauer der Ausbildung nach der Maturität widerlegt ist. Im vorliegenden Fall war schon im Zeitpunkt der Verfügung der Ausgleichskasse die Fortdauer der Ausbildung glaubhaft gemacht.
Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVO vom 7. Juli 1967 i. Sa. E. B. Art. 21 IVG; Art. 15, Abs. 2, IVV. Ein Versicherter, verheiratet und Vater von fünf unmündigen Kindern, welcher pro Jahr 3 690 Fran- ken verdient, übt keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus. Art. 16, Abs. 2, IVV. Die IV hat die Reparaturkosten für Automobile nur zu vergüten, wenn sie das Motorfahrzeug dem Invaliden ab- gegeben hat oder hätte abgeben müssen, wenn er noch keines be- sitzen würde (Bestätigung der Praxis). Der 1910 geborene Versicherte ist schon früh an organisch bedingten Zir- kulationsstörungen (Thrombangitis obliterans Winiwarter-Buerger) erkrankt, so daß 1961 sein linkes Bein amputiert werden mußte. Er trägt seither eine Prothese. Später traten auch am rechten Fuß Zirkulationsstörungen und Nekrosen auf, welche die operative Entfernung der Großzehe erforderten. überdies ist die rechte Hand verstümmelt. Der Versicherte hat während
15 Jahren den erlernten Sattlerberuf ausgeübt. Als sich die Beinamputation
aufdrängte, war er als Chauffeur tätig. Nach der Entlassung aus dem Spital verrichtete er zunächst während einiger Wochen Heimarbeit. Seit 1962 reist er mit Textilien und Kurzwaren. Zu diesem Zweck bedient er sich eines Auto- mobils, das er mit fremden Geldern angeschafft hat. Er bezieht von der IV und der SUVA Invalidenrenten. Mit Schreiben vom 29. Juni 1965 an die 1V-Kommission warf der Ver- sicherte die Frage auf, ob ihm eine Hilfiosenentschädigung und ein Beitrag
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an sein Motorfahrzeug ausgerichtet werden könnten. Die IV-Regionalstelle orientierte ihn dahin, daß die Gewährung einer Hilflosenentschädigung aus- geschlossen sei. Die 1V-Kommission ließ dem Invaliden durch Verfügung vom 10. März 1966 eröffnen, daß ihm keine Autoreparaturkosten vergütet werden könnten, weil er die Voraussetzungen von Art. 15, Abs. 2, IVV nicht erfülle. Beschwerdeweise schilderte der Versicherte seine prekären gesundheit- lichen und ökonomischen Verhältnisse. Den Reparaturkosten sei er finanziell nicht mehr gewachsen. Am zweckmäßigsten wäre die Abgabe eines neuen Automobils. Die Hausierertätigkeit bringe ihm monatlich 300 bis 350 Fran- ken ein. Nur mit dem Renteneinkommen und diesem Verdienst zusammen, sei er imstande, die Existenz seiner sechsköpfigen Familie zu sichern. Das kantonale Versicherungsgericht hat die Beschwerde am 22. November 1966 abgewiesen im wesentlichen mit der Begründung, der Invalide übe keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus. In seiner Berufung an das EVG legt der Versicherte dar, daß er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 15 840 Franken (inkl. Renten von
6 600 Franken) erziele. Diesen Einnahmen ständen Unkosten für Autorepara-
turen und -unterhalt, Versicherung, Garage, Benzin, auswärtige Verpfle- gung und Reisepatent von etwa 5 550 Franken gegenüber, so daß sich ein monatliches Nettoeinkommen von 860 Franken ergebe. Damit sei die Existenz seiner Familie gesichert. Da sein Motorfahrzeug schon 100 000 Fahrkilome- ter aufweise, beanspruche er entweder einen Beitrag an die Anschaffung eines neuen Automobils oder an die Reparaturkosten. Er habe für eine Familie mit 5 unmündigen Kindern zu sorgen. Um stets seinen gegenwärtigen Ver- dienst zu erreichen, sei er gezwungen, mit 4-5 Koffern, die er nur mit einem Automobil transportieren könne, seiner Reisetätigkeit zu obliegen. Die Aus- gleichskasse und das BSV tragen auf Abweisung der Berufung an, weil die vom Versicherten ausgeübte Erwerbstätigkeit keine dauernde sichere Exi- stenzgrundlage für seine Familie darstelle. Das EVG wies die vom Versicherten eingereichte Berufung aus folgen- den Erwägungen ab:
1. Im Berufungsverfahren verlangt der Versicherte einen Beitrag ent-
weder an die Anschaffung eines neuen Automobils oder an die Reparatur- kosten seines bisher benützten Motorfahrzeuges. Gegenstand der angefoch- tenen Verfügung bilden lediglich die Reparaturkosten. über das erstmals in der Berufung ausdrücklich vorgebrachte Begehren um Zusprechung eines Beitrages an die Anschaffungskosten ist bisher nicht verfügt worden. Grundsätzlich ist der Richter nur befugt, die an ihn weitergezogenen Verfügungen auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen; er hat nicht anstelle der Verwaltung auf Grund eines Sachverhaltes zu entscheiden, der außerhalb der angefochtenen Verfügung liegt. Wenn der Berufungsrichter im vorlie- genden Fall aus prozeßökonomischen Gründen dennoch auf das neue Begeh- ren des Versicherten eintritt, so deshalb, weil dieser Anspruch auf Zusprache eines Beitrages an die Anschaffungskosten eines neuen Motorfahrzeuges mit dem Gegenstand der streitigen Verfügung derart eng zusammenhängt, daß von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann (vgl. EVGE 1962, S. 345, ZAK 1963, S. 253). Der Anspruch, über den am 10. März 1966 ver- fügt worden ist, und das erstmals im Berufungsverfahren gestellte Begehren
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betreffen nämlich das gleiche Hilfsmittel; auch sind sie weitgehend nach den- selben rechtlichen Kriterien zu beurteilen. Art. 21, Abs. 1, TVG gibt dem invaliden Versicherten im Rahmen der in Art. 14 IVV aufgestellten Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig sind. Ferner verlangt die Praxis, daß zwischen den Kosten und dem Nutzen eines Hilfsmittels ein vernünftig es Verhältnis bestehen muß (EVGE 1962, 5.235, ZAK 1963, S. 33). Art. 15, Abs. 2, IVV schreibt hinsichtlich der Motorfahrzeuge insbeson- dere vor, daß sie nur abgegeben werden dürfen, «wenn dauernd eine existenz- sichernde Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann und der Versicherte we- gen wesentlicher Gehbehinderung den Arbeitsweg ohne persönliches Motor- fahrzeug nicht bewältigen kann». Nach der Rechtsprechung ist ein Gegen- stand, den auch jeder Berufsgenosse des Invaliden benötigt, für diesen kein Hilfsmittel im Sinn von Art. 21 IVG (nicht publiziertes Urteil des EVG). Demgemäß wurde erkannt, daß der Invalide die Abgabe eines Automobils nur dann beanspruchen darf, wenn er ein solches Fahrzeug ausschließlich oder doch überwiegend wegen seiner Gehbehinderung zu Erwerbszwecken braucht. Geht er dagegen einem Beruf nach, den man notwendiger- oder doch üblicherweise mittels eines Automobils ausübt, so ist das Fahrzeug nicht vornehmlich wegen der invalidierenden Gehbehinderung notwendig. Die kantonalen TV-Organe und das BSV vertreten die Auffassung, der Versicherte übe keine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aus, weil die von ihm bezogenen Invalidenrenten bei der Ermittlung des im Sinn von Art. 15, Abs. 2, IVV maßgebenden Einkommens nicht anrechenbar seien. An und für sich stellen die Invalidenrenten in der Regel Ersatzleistun- gen dar für das Erwerbseinkommen, das einem Versicherten infolge seiner körperlichen Behinderung entgeht. Deshalb hatte das Gericht in einem frü- hern Urteil vom 4. April 1963 gefunden, dieses Ersatzeinkommen sei - entsprechend dem damaligen Antrag des BSV - für die Belange von Art. 15, Abs. 2, IVV dem eigentlichen Erwerbseinkommen gleichzustellen. Die heutige Überprüfung der Frage führt zu einem andern Schluß: Nach dem geltenden Recht beläuft sich die ordentliche Invalidenrente gemäß IVG jährlich auf maximal rund 3 500 Franken (Art. 36, Abs. 2, IVG in Verbindung mit Art. 34, Abs. 3, AHVG und Art. 1 BG vom 6. Oktober 1966 über die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten). Für den ledigen Bezüger einer solchen Rente ge- nügte deshalb unter Umständen schon ein relativ geringfügiges Einkomm en aus Erwerbstätigkeit, um seine Existenz finanziell zu festigen. Würde man bei der Ermittlung des existenzsichernden Einkommens auch das Renten- einkommen berücksichtigen, so hätte dies zu Folge, daß ein Automobil auch dem Invaliden abzugeben wäre, dem die Tätigkeit, die er dank diesem Motor- fahrzeug ausüben könnte, kaum soviel einbrächte, wie die Reparatur-, Amor- tisations- und Betriebskosten betragen würden (letztere wären ohnehin grundsätzlich vom Versicherten zu tragen; Art. 16, Abs. 3, IVV). Dies wäre nicht sinnvoll: von einem vernünftigen Verhältnis zwischen Nutzen und Kosten des Hilfsmittels im Sinn der Rechtsprechung könnte alsdann keine Rede sein. Der Versicherte erreicht nach seinen eigenen Angaben ein durchschnitt- liches Jahreseinkommen von rund 15 840 Franken. Dieser Betrag umfaßt u. a.
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Invalidenrenten von 6 600 Franken. Die Aufwendungen für Autoreparaturen und -unterhalt, Versicherung, Garage, Benzin, auswärtige Verpflegung und Reisepatent veranschlagt der Berufungskläger auf 5 550 Franken. Das Ein- kommen, das er ausschließlich mit der Ausübung seiner Hausierertätigkeit erzielt, beläuft sich daher auf netto etwa 3 690 Franken, ein Betrag, welcher nicht einmal seine eigene Existenz, geschweige denn diejenige seiner Familie mit 5 unmündigen Kindern zu sichern vermag. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob es im Rahmen von Art. 15, Abs. 2, IVV auf die Existenz- sicherheit des Invaliden allein oder auch seiner Familie ankomme, offen bleiben. Erfüllt der Berufungskläger somit eine wesentliche Voraussetzung für die Abgabe eines Automobils nicht, so kann auch die weitere Frage offen bleiben, ob der Versicherte, der anscheinend aus gesundheitlichen Gründen die Reisetätigkeit aufgenommen hat, wegen seiner Invalidität auf die Be- nützung eines Motorfahrzeuges zum Transport der 4-5 Koffer angewiesen oder ob er wie ein Reisevertreter zu behandeln sei, der ohnehin ein persön- liches Motorfahrzeug braucht. Art, 16, Abs. 2, IVV bestimmt: «Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch der Reparatur... so übernimmt die Versicherung deren Kosten .» Nach dem klaren Wortlaut . .
dieser Vorschrift und der entsprechenden Gerichtspraxis hat die IV Repara- turkosten für Automobile nur zu vergüten, wenn sie das Motorfahrzeug dem Invaliden abgegeben hat oder hätte abgeben müssen, wenn er noch keines besitzen würde (EVGE 1961, S. 254, ZAK 1961, S. 458). Da dem Berufungskläger, wie aus Erwägung 2 ersichtlich ist, kein An- spruch auf ein Automobil bzw. auf einen Beitrag an die Anschaffungskosten eines solchen Fahrzeuges zusteht, dürfen die Reparaturkosten, die ihm aus der Benützung seines Motorfahrzeuges erwachsen, nicht der IV belastet werden. Der Berufungskläger möchte für die Beurteilung seines Falles «nicht nur die Paragraphen, sondern auch die menschliche Seite» berücksichtigt wissen. Allein der Richter ist - wie schon im kantonalen Urteil ausgeführt -
an die gesetzlichen Bestimmungen gebunden, mag dies in einzelnen Fällen auch zu gewissen Härten führen.
Renten Urteil des EVG vom 19. Juni 1967 i. Sa. M. M. Art. 28, Abs. 2, IVG. Bei der Invaliditätsbemessung können die Behandlungskosten eines Versicherten vom effektiv maßgebenden Einkommen in Abzug gebracht werden, wenn sie dauernden Cha- rakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung gedeckt sind, und sofern die Behandlung ge- eignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern.
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Der 1925 geborene Versicherte, von Beruf Autoverkäufer, leidet an einem sehr ausgedehnten varikösen (krampfadrigen) Geschwür am linken Bein, erbunden mit einem peripheren ödem (Schwellung am Gliedmaßende) und arteriellen Zirkulationsstörungen. Er meldete sich am 22. April 1964 zum Bezuge von Leistungen bei der IV, worauf ihm die 1V-Kommission auf Grund der zweiten Variante von Art. 29, Abs. 1, IVG und eines Invaliditätsgrades von 75 Prozent ab 1. Mai 1964 ein ganze Rente zusprach. Im Mai 1966 zog die 1V-Kommission in Erwägung, daß die Invalidität seit Ende Januar 1966 unter die Hälfte gesunken sei; sie hob daher die Rente mit Wirkung ab 1. Februar 1966 auf und verlangte die Rückerstattung der ab diesem Datum zu Unrecht bezogenen Renten. Diese Verfügung wurde dem Versicherten am 8. Juni 1966 zur Kenntnis gebracht. Der Versicherte erhob gegen diese administrative Verfügung Beschwer- de. Er legte ein ärztliches Zeugnis vor sowie Arztrechnungen über die Be- handlungskosten und verlangte die Weitergewährung der Rente. Die Rekurs- kommission hieß die Beschwerde teilweise gut, indem sie die Auszahlung der Rente bis 30. Juni 1966 verlängerte. Nach ihren Ausführungen konnte die im vorliegenden Fall zulässige Rentenrevision erst von dem der Revisionsverfü- gung folgenden Monat an eingeleitet werden. Der Versicherte habe daher die ihm obliegende Verpflichtung, jede Änderung seiner Verhältnisse unverzüg- lich der Verwaltung zu melden, nicht verletzt. Die Rekurskommission wei- gerte sich indessen, die Behandlungskosten vom Einkommen des Versicher- ten in Abzug zu bringen, obwohl er dadurch einen Invaliditätsgrad zwischen
40 und 50 Prozent erreicht hätte und man sich hätte fragen müssen, ob
hier nicht ein Härtefall vorliege. Gegen dieses Urteil legte der Versicherte beim EVG Berufung ein, wel- che dieses aus folgen Gründen guthieß:
Es ist vorliegend auf Grund der Aktenlage nicht möglich zu entschei- den, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Revision gegeben waren, die übrigens aus den Gründen, die die Vorinstanz anführt, nicht vor dem 1. Juli 1966 hätte wirksam werden können. Denn, wie aus den Akten hervor- geht, überanstrengt sich der Versicherte infolge finanzieller Notlage und arbeitet mehr als er verträgt, insbesondere in aufrechter Stellung (vgl. die ärztlichen Berichte vom 27. Juni 1966 und vom 14. März 1967); dagegen sind seine normalen Erwerbsmöglichkeiten unbekannt. Anderseits kann man nicht, wie die Vorinstanz, behaupten, der Versicherte sei angemessen einge- gliedert, da die jetzige Beschäftigung seiner Gesundheit kaum zuträglich ist. Folglich rechtfertigt es sich, die Akten an die 1V-Kommission zurückzuwei- sen. Sie soll diese Punkte einer zusätzlichen Abklärung unterziehen und die Zweckmäßigkeit allfälliger Eingliederungsmaßnahmen prüfen, denen sich der Versicherte, wie es scheint, nicht zu widersetzen gedenkt. Aber selbst wenn man annehmen würde, daß keine Eingliederungsmaß- nahmen in Betracht gezogen werden könnten oder daß sich der Versicherte nicht überanstrengt, wäre es trotzdem nicht möglich festzustellen, ob die materiellen Voraussetzungen einer Revision im vorliegenden Fall erfüllt sind: Die Akten geben keinen genügenden Aufschluß, um das Ausmaß der Be- handlungskosten des Versicherten, insbesondere im Jahre 1966, bestimmen
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zu können. Nun können aber solche Kosten vom effektiven Einkommen ab- gezogen werden, wenn sie dauernden Charakter haben, eindeutig feststehen, objektiv begründet und durch keine Versicherung gedeckt sind, und sofern die Behandlung geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu er- halten oder zu verbessern. Tatsächlich hat das EVG schon früher Gelegen- heit gehabt zu präzisieren, daß die Möglichkeit, solche Kosten in Abzug zu bringen, aus Art. 28, Abs. 2, IVG hervorgehe. Die Invalidität in der IV ist ein Rechtsbegriff, der sich im wesentlichen aus wirtschaftlichen Elementen zu- sammensetzt, wie sich dies auch aus der erwähnten Bestimmung ergibt. Ist der Zustand des Versicherten stabilisiert oder relativ stabilisiert, so entspricht das effektive Einkommen, das dieser auf Grund seiner Arbeitsfähigkeit er- zielt, meistens seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit. Bedarf der Gesund- heitszustand des Invaliden noch der Pflege, so würde das erwähnte Einkom- men nicht mehr der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entsprechen, wenn die aus dieser Pflege erwachsenden Kosten, die nicht durch eine andere Ver- sicherung gedeckt sind, nicht in Abzug gebracht werden könnten. Dies würde dem System des Gesetzes und dem Sinn von Art. 28, Abs. 2, IVG widerspre- chen. Bei der Invaliditätsbemessung sind alle durch die Beeinträchtigung der Gesundheit entstandenen dauernden Wirkungen auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu berücksichtigen. Selbstverständlich werden nur Kosten von Maßnahmen, die geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu erhalten oder zu verbessern in Erwägung gezogen: sie sind in einem ge- wissen Sinne als Gewinnungskosten des Einkommens anzusehen. Dagegen ist es keineswegs notwendig, daß die in Frage stehenden Maßnahmen aus- schließlich diesem Zwecke dienen. Es genügt, wenn sie ihn ebenfalls verfol- gen; eine analoge Anwendung der im Rahmen von Art. 12 IVG entwickelten Kriterien würde nämlich dem Sinn von Art. 28, Abs. 2, IVG widersprechen. Gleich ist übrigens auch die in Bezug auf die Hilfsmittel angenommene Lösung (vgl. z. B. EVGE 1963, S. 144; ZAK 1963, S. 502). Die Akten sind daher auch zur Abklärung dieser Frage an die IV- Kommission zurückzuweisen. Dabei sind jene Kosten zu berücksichtigen, die während der Zeit aufgelaufen sind, in der das tatsächliche Einkommen er- zielt worden ist, welches gemäß Art. 28, Abs. 2, IVG zum Vergleich (mit dem möglichen Erwerbseinkommen) herangezogen werden muß. In dieser Hinsicht ist grundsätzlich der Tag des Verfalles oder der Begleichung der Rechnungen maßgebend. Daß der Versicherte während des erwähnten Zeitraumes eine Rente bezogen hat, ist belanglos. Es handelt sich nämlich einzig darum, ob die Voraussetzungen einer Revision analog nach den Varianten 3a und 3b er- füllt sind oder nicht. Diese Varianten sehen grundsätzlich die Berücksichti- gung des effektiven Einkommens des versicherten und, wie weiter oben aus- geführt wurde, den Abzug der zum Erwerb dieses Einkommens aufgelaufenen Kosten vor.
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Ergänzungsleistungen Urteil des EVG vom 20. Juli 1967 1. Sa. H. C. Art. 3, Abs. 1, Buchst. d, ELG. Vermögenswerte, auf die der EL- Ansprecher durch Teilungsvertrag ohne entsprechende Gegenlei- stung verzichtet hatte, obschon ihm andere rechtliche Lösungs- möglichkeiten offenstanden, sind ihm anzurechnen. Der 1896 geborene, am 25. Mai 1967 verstorbene Versicherte bezog eine Ehepaar-Altersrente der AHV. Im Februar 1966 ersuchte der Rentenbezüger die kantonale Ausgleichskasse um EL. Die Kasse entsprach diesem Begehren. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1966 reduzierte sie die Leistungen auf den 1. September 1966 von 160 Franken auf 78 Franken (jährlich 926 Franken), weil der Sohn W. des Versicherten seine Lehre beendet habe. Aus den Akten ist ersichtlich, daß die Ausgleichskasse der neuen EL folgende Berechnung zugrundegelegt hatte. Ehepaar-Altersrente 2 400 Franken Zinsen aus Kapital 280 Franken Einkommen aus verteilten Gütern 750 Franken ein Fünfzehntel des Vermögens über 25 000 Franken 600 Franken (9 000 Franken)
4 030 Franken
abzüglich Krankenkassenbeiträge usw. 156 Franken
3 874 Franken
Einkommensgrenze 4 800 Franken
926 Franken
W. C. hat diese Verfügung für seinen Vater an das kantonale Versiche- rungsgericht weitergezogen: Der Gesundheitszustand und das fortgeschritte- ne Alter des Rentenbezügers hätten diesem nicht erlaubt, die landwirtschaft- lichen Güter weiterhin allein zu bewirtschaften. Keines der Kinder befinde sich mehr zuhause; zudem habe der jüngste Sohn den Schreinerberuf erlernt. Der Versicherte habe deshalb eine «vorzeitige Erbschaftsvertellung» vorge- nommen. Beim Tode der ersten Gattin habe sein Vater die Nutznießung am Frauenvermögen gewählt. W. C. beantragte, die Positionen «Einkommen aus verteilten Gütern» und ein Fünfzehntel des Vermögens über 25 000 Franken seien bei der Neuberechnung der EL wohlwollend zu würdigen. Das kantonale Versicherungsgericht hieß die Beschwerde am 8. Mai 1967 gut und setzte die EL auf 164 Franken fest. Es vertritt im wesentlichen die Auffassung, H. C. sei gesundheitshalber gezwungen gewesen, seine Grund- stücke zu verteilen. Ein Gedanke an EL habe nicht bestanden. Somit seien von den 750 Franken «Einkommen aus verteilten Gütern» nur 200 Franken anzurechnen, welcher Betrag dem Wohnrecht der Ehegatten C., das sie sich im Teilungsvertrag vom 6. April 1965 ausbedungen hätten, entspreche. An- dererseits reduzierte die Vorinstanz den Abzug von 156 Franken auf 40 Fran- ken, weil der ursprüngliche Betrag Prämien einer Lebensversicherung um- faßt habe, deren Versicherungsnehmer der Sohn H. sei.
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Das BSV hat gegen diesen Entscheid Beschwerde eingelegt und die Be- stätigung der angefochtenen Kassenverfügung beantragt. W. C. trägt für die Erben seines Vaters auf Abweisung der Beschwerde an: Der Versicherte habe schon im Dezember 1963 den Landwirtschafts- betrieb aufgegeben und die Güter verteilen wollen. Er sei damals bereits kränklich und später längere Zeit hospitalisiert gewesen. Wegen der zum Teil weit auseinanderliegenden Wohnorte der Kinder hätte die grundbuch- liche Verschreibung aber erst am 6. April 1965 vorgenommen werden kön- nen. Um eine Zerstückelung der Parzellen zu vermeiden, seien alle Eigen- tumsabtretungen gleichzeitig verschrieben worden, «ein im Kanton absolut üblicher Vorgang». Als Gegenleistung sei auf Wunsch der Kinder das lebens- längliche Wohnrecht ins Grundbuch aufgenommen worden. Es habe keines- falls die Absicht bestanden, eine EL zu erwirken. Das EVG hies die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Als Einkommen sind nach Art. 3, Abs. 1, ELG anzurechnen «Einkünf- te aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie ein Fünfzehntel des Reinvermögens, soweit es... bei Ehepaaren 25 000 Franken... über- steigt» (Buchst. b) sowie «Einkünfte und Vermögenswerte, auf die zur Er- wirkung von EL verzichtet worden ist» (Buchst. f). Die Formulierung von Buchst. f erweckt den Eindruck, die Vermögenswerte, auf die verzichtet wurde, müßten in ihrem vollen Umfang als Einkommen angerechnet werden. Dies würde indessen zu wenig sinnvollen und vom Gesetzgeber nicht ge- wollten Ergebnissen führen. Nach der Praxis bezweckt Buchst. f lediglich, daß die hier erwähnten Vermögenswerte bei der Ermittlung des anrechenba- ren Einkommens so zu behandeln sind, als ob überhaupt kein Verzicht ge- leistet worden wäre. Sie sind alsdann als Reinvermögen im Sinn von Buchst. b zu betrachten. Im übrigen erachtet die Praxis in Anlehnung an die Rechtsprechung zu Art. 56, Buchst. g und Art. 61, Abs. 5, AHVV («Rechtsansprüche auf wieder- kehrende Leistungen, deren sich ein Rentenansprecher zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat» und «Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat») den Sachverhalt von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f schon dann als gegeben, wenn der Versicherte zum Verzicht rechtlich nicht verpflichtet war, keine äquiva- lente Gegenleistung dafür erhalten und der Gedanke an eine EL wenigstens mitgespielt hat (vgl. zur Praxis betr. die außerordentlichen AHV-Renten: Oswald, AHV-Praxis Nrn. 438 und 439 sowie 469-478). Im vorliegenden Fall hat das kantonale Versicherungsgericht im Gegensatz zur Ausgleichskasse angenommen, die am 6. April 1965 erfolgte Verteilung der landwirtschaftlichen Grundstücke erfülle den Sachverhalt von Art. 3, Abs. 1, Buchst. f, ELG nicht, weshalb das Vermögen selbst und die Einkünfte aus diesem Vermögen, auf die H. C. mit der Entäußerung ver- zichtet hat, bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen seien. Aus den Akten ist ersichtlich, daß der Rentenbezüger im Jahre 1964 während längerer Zeit in Spitalbehandlung gewesen ist. Anscheinend war er
1965 wieder teilweise arbeitsfähig; am 26. Juli 1966 mußte er erneut hospi-
talisiert werden. Aus diesen Gegebenheiten läßt sich nicht schließen, der im
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Zeitpunkt der Vermögensverteilung 69jährige Versicherte sei damals schon dauernd außerstande gewesen, seine Grundstücke selber zu bewirtschaften oder durch Pächter bewirtschaften zu lassen. In dem am 3. Dezember 1963 an seinen Sohn W. C. gerichteten Brief stellte er es seinen Kindern übrigens frei, die Grundstücke zu verpachten oder allenfalls zu verkaufen. Weder eine Verpachtung noch ein Verkauf hätte aber den Verzicht auf eine entsprechende Gegenleistung seitens seiner Kinder aufgedrängt. Es bestanden also rechtliche Lösungsmöglichkeiten, die von der Vorinstanz übersehen werden, wenn sie von einer Zwangslage zur Abtretung spricht. Die diesbezüglichen tatbeständ- liehen Erwägungen des Gerichts sind derart lückenhaft, daß sie einer will- kürlichen Würdigung des Sachverhaltes gleichkommen. Im übrigen stellt die Gewährung des lebenslänglichen Wohnrechtes, das mit jährlich 200 Franken bewertet wird, ohne jeden Zweifel keine dem abgetretenen Vermögen äqui- valente Gegenleistung dar. Unter diesen Umständen muß der vorinsta.azliche Entscheid aufgehoben werden. Nach Art. 7, Abs. 2 der Verordnung über die Organisation und das Ver- fahren des EVG in AHV-Sachen, die im letztinstanzlichen Beschwerdever- fahren über EL sinngemäß anwendbar ist (Art. 1, Abs. 1 der Verordnung über Organisation und Verfahren des EVG 1. Sa. EL zur AHV), entscheidet das Gericht selbst, oder es weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung erübrigt sich im vorliegenden Fall aus folgenden Gründen: Die Ausgleichskasse hat bei Erlaß der streitigen Ver- fügung angenommen, der Gedanke an EL habe die am 6. April 1965 erfolgte Vermögensabtretung wenigstens mitbestimmt. Diese Annahme ist nicht zu beanstanden, wenn man berücksichtigt, daß die bundesrätliche Botschaft zum ELG das Datum des 21. September 1964 trägt, das Gesetz am 19. März 1965, also nur wenige Tage vor erfolgter Güterverteilung erlassen wurde und am 1. Januar 1966 in Kraft getreten ist. Immerhin ist auf folgendes hinzuweisen: Gemäß Art. 3, Abs. 4, Buchst. d, ELG sind Lebensversicherungsprämien bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag vom Einkommen abzuziehen. Die Vorinstanz hat unwiderspro- chen festgestellt, daß der von der Ausgleichskasse abgezogene Betrag von
156 Franken teilweise Lebensversicherungsprämien umfaßte, die nicht den
Rentenbezüger, sondern dessen Sohn H. betreffen, weshalb sich der Abzug unter dem Titel «Krankenkassenbeiträge» auf 40 Franken reduziere. Nach- dem das beschwerdeführende Bundesamt lediglich die Wiederherstellung der angefochtenen Verfügung beantragt und sich die Herabsetzung des abzieh- baren Prämienbetrages im Sinn des angefochtenen kantonalen Entscheides ohnehin zu Ungunsten der Beschwerdegegner auswirken würde, mag es bei der Kassenverfügung sein Bewenden haben. Die Reduktion des Abzuges würde zudem - auch im Hinblick auf die kurze Zeitspanne, für welche die Höhe der EL streitig ist (September 1966 bis Frühjahr 1967) - nur zu einer wenig beachtlichen Verminderung der Leistungen führen, und für die Witwe greift seit dem Tod ihres Ehegatten ohnehin eine Neuberechnung Platz.
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VON Am 9. November kamen auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung und unter dem Vorsitz von Dr. MONAT Granacher die Ärzte der 1V-Kommissionen zur diesjähri- - zu ,en gen Tagung zusammen. Dr. med. Alain Rossier sprach bei M O diesem Anlaß über die Probleme der Paraplegie. Das The- ma wurde anhand von Dias und eines Films näher erläutert.
Am 15. November ist in Salzburg ein neues Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossen und für die Schweiz durch Dr. Motta, Vizedirektor des Bundesamtes für Sozial- versicherung, und für Österreich durch Dr. Krahl, außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister, unterzeichnet worden. Der neue Vertrag beruht auf dem Grundsatz weitestgehender Gleichbehand- lung der beiderseitigen Staatsangehörigen. Er erweitert außerdem den Anwendungsbereich des geltenden Abkommens aus dem Jahre 1950, iamentlich durch den Einbezug der schweizerischen IV und der öster- reichischen Pensionsversicherung der selbständig Erwerbstätigen sowie der landwirtschaftlichen Zuschußrentenversicherung. Erstmals enthält die Vereinbarung ferner Bestimmungen über die Familienzulagen sowie über die Erleichterung des Übertritts von der Krankenversicherung des einen in diejenige des anderen Staates. Das Abkommen bedarf noch der Genehmigung dm-eh die Parlamente der beiden Vertragsstaaten.
.x.
Am 29. und 30. November tagte die Eidgenössische Kommission für die AHV und IV unter dem stellvertretenden Vorsitz von Prof. Weg- müller, Universität Bern, sowie im Beisein von PD Dr. Kaiser, Berater für mathematische Fragen der Sozialversicherung. Gestützt auf die Anträge eines Sonderausschusses befaßte sie sich mit verschiedenen Problemen der siebenten AHV-Revision. Die Beratungen werden fort- gesetzt.
Zinn Jahreswechsel
Wenn sich das laufende Jahr seinem Ende zuneigt, wird die AHV 20 Jahre in Kraft stehen. Dieser Zeitraum ist an sich noch kein Anlaß für ein eidgenössisches Fest oder eine Jubiläumsfeier. Das Ereignis
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verdient es aber trotzdem - und zwar gerade in der ZAK festgehal- ten zu werden. *
Gleichzeitig feiert die ZAK nämlich ebenfalls einen Geburtstag. Aus der seit 1941 durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit herausgegebenen «Lohn- und Verdienstersatzordnung» hervorgegangen, wurde sie vom November 1946 bis Dezember 1947 mit dem Bundesamt für Sozialversicherung gemeinsam und vom 1. Januar 1948 an durch das letztere allein redigiert. Während dieser 20 Jahre war sie ein treuer Be- gleiter der AHV-Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen, seit 1960 ebenso der 1V-Kommissionen, der IV-Regionalstellen und weiterer IV- Durchführungsstellen, seit 1966 endlich auch der Vollzugsorgane der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV. In ihrer heutigen Form dient die Zeitschrift insbesondere der Information über wichtige Ereignisse der Sozialversicherung, der unerläßlichen Orientierung über die letzt- instanzliche Rechtsprechung und - gleichsam als «Amtsblatt» - dem Überblick über wesentliche Fakten und Daten aus ihrem Sachbereich. Auch ihr sind während der beiden Dezennien Sorgen und Nöte nicht erspart geblieben. Heute jedoch steht sie, von einer wachsenden Zahl von Abonnenten getragen, kräftig und gefestigt da. Sie dankt allen Lesern für ihre Treue wie auch der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale und der sachkundigen Druckerei für den administrati- ven und technischen Einsatz. *
Es ist, wir wiederholen es, hier nicht der Platz, im einzelnen auf die Vergangenheit zurückzugreifen. Das schließt indessen einen kurzen Hinweis auf das Jahr 1947 und die damaligen Auseinandersetzungen um die AHV nicht aus. Das glänzende, in diesem Ausmaß von niemandem erwartete Abstimmungsergebnis und der respektable Goodwill, den die Lohn- und die Verdienstersatzordnung in das neue Werk eingebracht hatte, schufen eine eindrückliche Vertrauensbasis. Nicht unrichtig sah eine große Tageszeitung in ihrem Abstimmungskommentar in der AHV «einen zentralen Faktor der künftigen eidgenössischen Politik». Die AHV ist denn auch aus bescheidenen Anfängen im Laufe der Jahre zu einer stattlichen Einrichtung herangewachsen. Nach amtlichem Sprach- gebrauch wurde sie in sechs Revisionen (für Perfektionisten, die die sogenannte «Anpassungsrevision» auf 1. Januar 1960 und den Teue- rungsausgleich auf 1. Januar 1967 ebenfalls mitzählen, in acht Anläufen) auf den heutigen Stand gebracht. Noch liegen die Ergebnisse für das
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Jahr 1967 nicht vor, doch steht bereits fest, daß die Leistungen die 2-Milliarden-Grenze annähernd erreichen werden; das ist das Sechzehn- fache der 1948 erbrachten Renten. Seit vier Jahren sind diese höher als die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber; 1967 werden außer den Zuwendungen der öffentlichen Hand erstmals auch die Zinsen des Aus- gleichsfonds zur Deckung herangezogen. Und schon steht eine weitere, nach offizieller Lesart die siebente AHV-Revision bevor, die auf 1. Ja- nuar 1969 wirksam werden soll. Die verwaltungsinternen Vorarbeiten gehen dem Ende entgegen. Wenn alles programmgemäß verläuft, wer- den National- und Ständerat in der Frühjahrssession 1968 ihre Kom- missionen bestellen können, worauf die parlamentarischen Beratungen ihren Lauf nehmen werden.
Ohne AHV gäbe es, wie oft betont, keine IV. Diese hat sich seit ihrer Einführung im Jahre 1960 zu einem überaus wertvollen Pfeiler der schweizerischen Sozialversicherung entwickelt und vorzüglich bewährt. Niemand wird jedoch überrascht sein, war es doch unvermeidlich, daß die Anfangsjahre auch bei ihr Unebenheiten und Lücken aufzeigten. Eine Expertenkommission und die Eidgenössische AHV/IV-Kommission schu- fen in einläßlicher Arbeit die Grundlage, um etwaige Härten zu beheben und zudem die IV in weiteren Punkten zu verbessern. Die eidgenössi- schen Räte verabschiedeten die bundesrätliche Vorlage am 5. Oktober
1967 ohne Gegenstimme, und es ist alles vorbereitet, daß das Abände-
rungsgesetz auf 1. Januar 1968 in Kraft treten kann. Es handelt sich nicht um eine strukturelle, sondern um eine technische Revision, um eine Sammlung von oft recht speziellen Regelungen, die sich für zahlreiche Versicherte glücklich auswirken und die die TV-Verwaltung leistungs- fähiger machen werden. Bessere Leistungen erfordern zusätzliche Mit- tel. Die IV erhöht daher, kurz bevor die AHV voraussichtlich ihre Prämien heraufsetzen muß, ihrerseits die Beiträge. Wir sind uns der Erschwe- rungen bewußt, die eine zweimalige Beitragsanpassung in geringem zeitlichem Abstand verursacht, doch läßt das Postulat einer gesunden Finanzierung der IV keine andere Lösung zu. Daher zweifeln wir nicht am nötigen Verständnis aller Durchführungsorgane - einschließlich der Arbeitgeber für diese Notwendigkeit. -
*
Für die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV war das Jahr 1967 bereits ein Normaljahr, nachdem dieser neueste Zweig der eidgenössi-
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sehen Sozialpolitik auf 1. Januar auch im letzten Kanton in Kraft ge- treten ist und inzwischen die Rückstände aus dem Vorjahr im wesent- lichen abgetragen werden konnten. So kam der soziale Gehalt der neuen Leistungen erstmals voll zur Geltung. Wo das Bundesamt für Sozial- versicherung den Vollzug der nicht durchwegs einfachen Vorschriften überprüft hat, stellte es deren sachkundige Anwendung fest. Die siebente AHV-Revision wird, falls die Ergänzungsleistungen ihren Sinn nicht verlieren sollen, eine Anpassung der Einkommensgrenzen nach sich ziehen, womit die erste Revision dieses neuesten Versicherungszweiges schon sehr rasch Tatsache werden wird. *
Die Erwerbsersatzordnung für Wehr- und zivilschutzpflichtige so- wie die bundesrechtliche Familienzulagenordnung für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer und Kleinbauern sind die stilleren, aber keineswegs unwichtigen administrativen Partner von AHV und IV. Wie die letztem, werden auch sie von der Entwicklung nicht unbehelligt bleiben. Für die Erwerbsersatzordnung ist die Anpassung der Entschädigungen an die Teuerung akut geworden. Bei den landwirtschaftlichen Familienzulagen steht eine Erhöhung der Einkommensgrenzen für Kleinbauern zur Dis- kussion. *
Seitdem das Bundesamt für Sozialversicherung die ZAK redigiert, pflegt es in der Altjahresnummer nicht nur einen Rückblick auf das vergangene und einen Ausblick auf das künftige Geschehen zu werfen, sondern auch den Mitarbeitern auf allen Stufen der Verwaltung und außerhalb derselben für die geleistete Arbeit zu danken. Ist diese Ge- wohnheit, zum 20. Mal praktiziert, nicht zur Routine geworden? Wir glauben es nicht. Die Sozialversicherung ist so dynamisch und die Tätig- keit darin so vielseitig, daß jedes Jahr seine besonderen Akzente ge- winnt. So nützlich die Verwaltungstechnik ist und je stärker sich diese die elektronische Datenverarbeitung zunutze macht, desto mehr steht und bleibt der Beamte, der Angestellte, der Mitarbeiter im Mittelpunkt der Administration. «Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten läßt sich regieren, aber bei schlechten Beamten nützen die besten Gesetze nichts» hat Bismarck gesagt. Um so größer muß die Freude sein, wenn gute Beamte gute Gesetze vollziehen! Das Interesse an der Arbeit, der Einsatz, das Zusammenwirken der Beteiligten, die Sachkenntnis, das Verständnis füreinander und für die Versicherten waren der Sache bisher
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dienlich und werden es in Zukunft nicht weniger sein. In diesem Sinne danken wir allen Beteiligten für das Geleistete und entbieten ihnen sowie ihren Familien aufrichtige Wünsche für frohe Festtage, für gute Gesundheit und für ein glückliches und erfolgreiches 1968.
Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter aus der
UNTERABTEILUNG AHV/IV/EO Albert Granacher
066 Statistik der AH V- Renten 1,
Die nachstehenden Tabellen vermitteln die wesentlichsten Ergebnisse der Erhebung über die im Jahre 1966 in der Schweiz ausgerichteten ordentlichen und außerordentlichen AHV-Renten. In der Statistik sind alle Bezüger, die im Laufe des Erhebungsjahres eine Leistung erhalten haben, sowie die an sie ausbezahlten Rentensummen erfaßt. Aus Tabelle 1 geht die Gliederung des Gesamtbestandes der Bezüger und der geleisteten Rentensummen nach Rentenkategorien und Renten- arten hervor. Mit 795 505 (779 146) Bezügern kamen gegenüber dem Vorjahr über
16 000 Personen mehr in den Genuß von Renten und die ausbezahlten
Rentensummen stiegen auf 1,66 (1,59) Milliarden Franken an. Das Ver- hältnis zwischen ordentlichen und außerordentlichen Renten hat sich leicht zugunsten der ersteren verschoben, während dasjenige zwischen Altersrenten und Hinterlassenenrenten nahezu konstant blieb. Die Tabellen 2 bis 5 beziehen sich ausschließlich auf die ordentlichen Renten, während die Tabellen 6 und 7 einen Überblick über die außer- ordentlichen Renten vermitteln. Tabelle 2 zeigt, wie sich die Bezüger- bestände und Rentensummen im Total sowie für die einzelnen Renten- arten nach der Höhe des den Renten zugrunde liegenden Jahresbeitrages aufteilen lassen. Werden schließlich die Bestände von ordentlichen Ren- ten nach Rentenskalen und Rentenarten unterteilt, so ergeben sich die in Tabelle 3 enthaltenen Zahlen. Die Verteilung der ordentlichen bzw. außerordentlichen Renten nach Kantonen ist aus den Tabellen 4 bis 7 ersichtlich.
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Ordentliche und außerordentliche AUV-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenkategorien und Rentenarten
Tabelle 1 Absolute Zahlen In Prozenten Rentenkategorien Rentenarten Renten- Rentensummen Renten- Renten- bezüger in Franken bezUger summen
Rentenkategorien
Ordentliche Renten 663 740 11484 554 003 83,4 89,6 Außerordentliche Renten 131 765 172 284 287 16,6 10,4
Total 795 505 1 656 838 290 100,0 100,0
Rentenarten
Einfache Altersrenten 472 264 855 079 482 59,4 51,6 Ehepaar-Altersrenten 159 843 600 173 721 20,1 36,2 Altersrenten 632 107 1 455 253 203 79,5 87,8 Zusatzrenten f. Ehefrauen 29 670 25 119 959 3,7 1,5 Kinderrenten 16 771 13 961 775 2,1 0,9 Zusatzrenten 46441 39081 734 5,8 2,4 Witwenrenten 60 595 113 184 820 7,6 6,8 Waisenrenten 56 362 49 318 533 7,1 3,0 Hinterlassenenrenten 116 957 162 503 353 14,7 9,8 Total 795 505 1 656 838 290 100,0 100,0
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Ordentliche AHV-Renten
Bezüger und Rentensummen nach durchschnittlichem Jahresbeitrag Tabelle 2
Durchschnittlicher Jahresbeitrag in Franken Rentenarten 671 Bis 125 1 126-400 1 401-670 Zusammen und mehr2
Bezügei
Einfache Altersrenten 112 188 151 742 68 699 29 329 361 958 Ehepaar-Altersrenten 8 232 56 264 57 790 31 286 153 572
Altersrenten 120 420 208 006 126 489 60 615 515 530
Zusatzrenten für Ehefrauen 1 171 11 110 10 306 6 725 29 312 Kinderrenten 951 6 605 4 313 3 954 15 823
Zusatzrenten 2122 17715 14619 10679 45135
Witwenrenten 1 427 17 055 23 545 12 213 54 240 Waisenrenten 1 648 18 228 19 670 9 289 48 835
Hinterlassenenrenten 3 075 35 283 43 215 21 502 103 075
Total 125 617 261 004 184 323 92 796 663 740
Rentensummen in tausend Franken
Einfache Altersrenten 157 909 287 851 177 870 83 566 707 196 Ehepaar-Altersrenten 18 316 181 520 242 785 144 462 587 083
Altersrenten 176 225 469 371 420 655 228 028 1 294 279
Zusatzrenten für Ehefrauen 586 7 963 9 423 6 977 24 949 Kinderrenten 464 4 773 4 092 4 239 13 568
Zusatzrenten 1 050 12 736 13 515 11 216 38 517
Witwenrenten 1 543 27 830 49 319 27 533 106 225 Waisenrenten 872 14453 20026 10182 45533
Hinteriassenenrenten 2 415 42 283 69 345 37 715 151 758
Total 179690 1 524390 503515 1 276959 1484554
Minimalrenten 1 Maximalrenten
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Ordentliche 411V-Renten
Bezüger und Rentensummen nach Rentenskalen Tabelle 3 Rentenskalen Rentenskala Rentenarten 1-19 20 Zusammen Teilrenten Vollrenten
Bezüger
Einfache Altersrenten 6 902 355 056 361 958 Ehepaar-Altersrenten 1 882 151 690 153 572 Altersrenten 8 784 506 746 515 530 Zusatzrenten für Ehefrauen 721 28 591 29 312 Kinderrenten 383 15 440 15 823 Zusatzrenten 1 104 44 031 45 135 Witwenrenten 1913 52 327 54 240 Waisenrenten 2 735 46 100 48 835 Hinterlassenenrenten 4 648 98 427 103 075
Total 14 536 649 204 663 740
Rentensummen in tausend Franken
Einfache Altersrenten 9 456 697 740 707 196 Ehepaar-Altersrenten 4 738 582 345 587 083 Altersrenten 14 194 1 280 085 1 294 279 Zusatzrenten für Ehefrauen 386 24 563 24 949 Kinderrenten 227 13 341 13 568 Zusatzrenten 613 37 904 38 517 Witwenrenten 2 594 103 631 106 225 Waisenrenten 1 842 43 691 45 533 Hinterlassenenrenten 4 436 147 322 151 758
Total 19 243 1 465 311 1 484 554
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Ordentliche AHV-Renten
Bezi2ger nach Kantonen Tabelle 4 Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone Total Einfache Ehepaar- - Für Fur Witwen- Waisen- Renten Renten Ehefrauen Kinder renten renten
Zürich 66 841 27 840 5 445 2 183 9 322 7 046 118 677 Bern 59676 26978 4828 2336 8817 8091 110726 Luzern 15 886 5 763 1 445 1 419 2 638 3 231 30 382 Uri 1 758 648 209 242 260 375 3 492 Schwyz 5107 1806 448 368 811 1005 9545
Obwalden 1 375 492 132 142 196 269 2 606 Nidwalden 1 114 426 101 169 219 303 2 332 Glarus 2853 1348 201 95 364 339 5200 Zug 3 033 1 142 247 207 461 529 5 619 Fteiburg 9 256 3 926 791 717 1 626 2057 18 373 S1othurn 11 310 5 797 881 484 1 882 1 793 22 147 Basel-Stadt 17 491 6 735 1 372 486 2 644 1 398 30 126 Btsel-Land 7 583 3 885 600 301 1 235 1 071 14 675 Shaffhausen 4 478 2021 391 169 698 590 8 347 Ap penzell A.Rh. 4 447 1 849 298 128 456 449 7 627 Appenzell I.Rh. 1 183 368 57 76 98 161 1943 St. Gallen 23 736 9401 1 891 1 390 3 055 3 626 43 099 Graubünden 9 692 3 721 829 657 1 393 1 585 17 877 Aärgau 20 369 9 656 1 625 986 3 374 3 562 39 572 Th urgau 11243 4825 955 552 1589 1625 20789 Tssin 14 336 5263 1 184 503 2 490 1 666 25 442 Waadt 29 363 13 601 2 475 720 4 490 2 843 53 492 Wallis 9 483 3 673 676 800 1931 2 844 19 407 Nuenburg 10593 4693 707 240 1641 1058 18932 Gnf 19752 7715 1524 453 2550 1319 33313
Sehweiz 361 958 153 572 29 312 15 823 54 240 48 835 663740
569
Ordentliche AHV-Renten -
Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle b Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone Total Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen- Renten Renten Ehefrauen Kinder renten renten
Zürich 137 763 113 300 4 892 1980 19 272 6 966 284 173 Bern 116443 101653 4057 1979 17241 7549 248922 Luzern 29 758 21 581 1 195 1 189 4 949 2 882 61 554 Uri 3098 2258 160 188 456 321 6481 Schwyz 9066 6359 357 284 1494 881 18441 Obwalden 2 283 1 545 98 111 326 218 4 581 Nidwalden 1944 1 466 78 135 383 248 4 254 Glarus 5 496 5 228 160 84 704 329 12 001 Zug 5756 4437 223 191 910 519 12036 Freiburg 16 440 13 270 586 586 2 873 1 708 35 463 Solothurn 23 321 23 139 778 445 3 773 1 753 53 209 Basel-Stadt 36 982 28 095 1302 475 5 552 1 436 73 842 Basel-Land 15 668 15 603 531 286 2 571 1 071 35 730 Schaffhausen 9063 8078 331 152 1423 571 19618 Appenzell A.Rh. 8 122 6 646 237 107 861 403 16 376 Appenzell I.Rh. 1 877 1 175 37 52 170 128 3 439 St. Gallen 45 149 35 528 1 603 1208 5 r 06 3 359 92 753 Graubünden 16857 12392 611 494 2494 1374 34222 Aargau 40 223 37 011 1 407 847 6 581 3 379 89 448 Thurgau 21 432 18 063 799 467 3 096 1 527 45 384 Tessin 25853 18276 967 417 4560 1480 51553 Waadt 56 189 50 497 2078 617 8 700 2 657 120 738 Wallis 16 206 11 694 506 648 3 377 2 476 34 907 Neuenburg 21 803 18 785 599 224 3 365 1 020 45 796 Genf 40 404 31 004 1 357 402 5 188 1 278 79 633 Schweiz 707 196 587 083 24 949 13 568 106 225 45 533 1 484 554
570
Außerordentliche AHV-Renten
Bezüger nach Kantonen Tabelle 6
Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten
Kantnnc Total Einfache Ehepaar- Für F Ur Witwen- Waisen- Renten Renten uhefrauen Kinder renten renten
Zijirich 18396 976 45 103 960 853 21333 Brn 17 231 1 001 40 95 981 1 266 20 614 Ltizern 4 534 190 19 70 256 572 5 641 Ui 526 30 2 14 28 76 676 Shwyz 1 456 80 7 24 92 195 1 854
Okwa1den 498 29 2 17 43 68 657 Nidwalden 309 10 - 4 26 88 437 G1arus 798 53 3 3 50 67 974 Z 896 32 5 8 59 78 1 078 Freiburg 3 025 151 8 38 162 386 3 770
Solothurn 3 312 193 14 22 177 267 3 985 Bsel-Stadt 5485 284 9 38 309 144 6269 Bse1-Land 2 620 134 6 28 127 163 3 078 Schaffhausen 1 246 63 1 18 83 71 1 482 Appenzell A.Rh. 1 283 78 6 8 65 89 1 529
4ppenzell I.Rh. 187 6 1 3 17 42 256 St. Gallen 7 022 473 25 78 366 527 8 491 Gaubünden 2 992 221 7 52 214 297 3 783 rgau 6088 320 11 86 336 484 7325 Turgau 3189 186 13 37 140 220 3 785
Issin Waadt 5 619 11 042 356 677 34 52 33 67 404 613 316 463 6 762 12 914 Wallis 2 970 179 17 52 319 537 4 074 Neuenburg 3 355 206 5 12 3 170 113 3 861 Gjenf 6 227 343 26 358 145 7 137
Skhweiz 110 306 6 271 358 948 6355 7527 131765
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Außerordentliche AHV-Renten -
Rentensummen nach Kantonen Beträge in tausend Franken Tabelle 7 ‚‚‚ • Altersrenten Zusatzrenten Hinterlassenenrenten Kantone T t.l Einfache Ehepaar- Für Für Witwen- Waisen- Renten Renten Ehefrauen Kinder renten renten
Zürich 24 567 2077 20 42 1 032 413 28 51 Bern 22 930 2079 20 37 1 088 639 26 i93 Luzern 6 081 382 10 26 283 294 '1G 76 Uri 711 63 1 6 31 30 842 Schwyz 1978 163 3 9 100 101 23 54 Obwalden 667 55 1 7 48 35 813 Nidwalden 412 23 - 1 27 44 507 Glarus 1 068 110 1 1 56 34 1270 Zug 1201 64 3 3 68 40 1379 Freiburg 4112 326 3 17 183 199 4840 Solothurn 4 394 384 7 9 194 136 5 124 Basel-Stadt 7 423 598 4 17 334 69 8445 Basel-Land 3 478 276 3 11 139 76 3983 Schaffhausen 1632 127 1 5 89 35 1889 Appenzell A.Rh. 1 711 162 2 4 72 47 1998 Appenzell I.Rh. 245 12 1 1 17 22 298 St. Gallen 9421 983 13 33 400 268 11 118 Graubünden 4 007 454 4 24 232 143 4 1f1111j64 Aargau 8 011 646 4 35 368 233 9 97 Thurgau 4236 373 6 15 155 107 4892 Tessin 7713 756 17 14 447 166 9113 Waadt 14866 1428 24 30 660 229 1737 Wallis 3 984 369 8 25 359 292 5 (37 Neuenburg 4 592 446 2 7 186 58 5291 Genf 8444 734 13 15 392 75 96173 Schweiz 147884 13090 171 394 6960 3785 1722 84
$
572
Die Revision der IV Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Bestimmungen in Gesetz und Vollziehungsverordnung
Die Revision umfaßt rund 100 Artikel des Bundesgesetzes und der Voll- ziehungsverordnung. Um den Übergang von der «alten guten» zur «neuen noch bessern» IV zu erleichtern, erscheint eine Gegenüberstellung der für die Versicherten und die Invalidenhilfe wesentlichen Bestimmun- gen als nützlich. Sie enthält links die bisherigen und rechts die künftigen Texte und erläutert anschließend die Verbesserungen. Die Gegenüber- stellung erscheint in der Dezember- (IVG) und Januarnummer (IVV) und wird als Separatdruck herausgegeben.
Bundesgesetz über die Invalidenversicherung Art. 3 Die Beiträge betragen 10 Pro- , Für die Bemessung der Bei-
zent der Beiträge gemäß Bundes- träge sind die Bestimmungen des gesetz über die Alters- und Hin- Bundesgesetzes über die Alters- terlassenenversicherung und wer- und Hinterlassenenversicherung den als Zuschläge zu diesen Bei- sinngemäß anwendbar. Die vollen trägen erhoben. Die Artikel 14 bis Beiträge der erwerbstätigen Versi-
16 des Bundesgesetzes über die Al- cherten betragen 0,5 Prozent des
ters- und Hinterlassenenversiche- Erwerbseinkommens. Sämtliche rung sind sinngemäß anwendbar. Beiträge stehen im gleichen Ver- hältnis zu den entsprechenden Bei- trägen der Alters- und Hinterlas- senenversicherung.
2 Die Beiträge werden als Zu-
schläge zu den Beiträgen der Al- ters- und Hinterlassenenversiche- rung erhoben. Die Artikel 11 und
14 bis 16 des Bundesgesetzes über
die Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sind sinngemäß anwend- bar.
Die TV-Revision bedingt Mehraufwendungen von schätzungsweise
43 Mio Franken. Um die Versicherung vor einem Defizit zu bewahren,
573
werden die Beiträge von 0,4 auf 0,5 Prozent des Erwerbseinkommens erhöht. Gleichzeitig werden sie nicht mehr als Zuschlag zum AHV-Bei- trag, sondern in Prozenten des Erwerbseinkommens ausgedrückt. Der AHV/IV/EO-Beitrag beläuft sich nunmehr statt auf 4,8 auf 4,9 Prozent, der auf den Arbeitnehmer entfallende Anteil statt auf 2,4 auf 2,45 Pro- zent.
Art. 4, Abs. 2 (neu) 2Die Invalidität gilt als einge- treten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.
Schweizer, Ausländer und Staatenlose können 1V-Leistungen be- anspruchen, wenn sie bei Eintritt der Invalidität versichert sind. Es ist somit wesentlich zu wissen, wann die Invalidität als eingetreten gilt. In dieser Hinsicht bestand bisher eine Unklarheit. Ein ausländischer Minderjähriger, der noch zu wenig lang in der Schweiz wohnte und daher sein Geburtsgebrechen nicht zulasten der IV behandeln lassen konnte, erhielt auch keinen Beitrag an die Sonderschulung oder die erstmalige berufliche Ausbildung. (Einheit des Versicherungsfalles.) Der neue Absatz 2 beseitigt diese Härte. Im konkreten Fall bleibt der Versicherte zwar von der Behandlung des Geburtsgebrechens ausge- schlossen. Später aber kann er, wenn die Wohndauer erfüllt ist, die Sonderschulung und die erstmalige berufliche Ausbildung gleichwohl beanspruchen. (Anspruch auf die einzelne Leistung.)
Art. 6 Anspruch auf Leistungen ge-
1 1Anspruch auf Leistungen ge-
mäß den nachstehenden Bestim- mäß den nachstehenden Bestim- mungen haben alle versicherten mungen haben alle bei Eintritt der Schweizerbürger, Ausländer und Invalidität versicherten Schweizer- Staatenlosen. bürger, Ausländer und Staatenlo-
2 Ausländer und Staatenlose sen. Artikel 39 bleibt vorbehalten.
sind, vorbehältlich Artikel 9, Ab- 2 Ausländer und Staatenlose
satz 4, nur anspruchsberechtigt, sind, vorbehältlich Artikel 9, Ab- solange sie ihren zivilrechtlichen satz 3, nur anspruchsberechtigt, Wohnsitz in der Schweiz haben solange sie ihren zivilrechtlichen
574
und sofern sie bei Eintritt der In- Wohnsitz in der Schweiz haben und validität während mindestens 10 sofern sie bei Eintritt der Invali- vollen Jahren Beiträge geleistet dität während mindestens 10 vol- oder ununterbrochen während 15 len Jahren Beiträge geleistet oder Jahren in der Schweiz zivilrechtli- ununterbrochen während 15 Jahren chen Wohnsitz gehabt haben. Für in der Schweiz zivilrechtlichen im Ausland wohnhafte Angehörige Wohnsitz gehabt haben. Für im solcher Ausländer und Staatenlo- Ausland wohnhafte Angehörige ser werden keine Leistungen ge- solcher Ausländer und Staatenlo- währt. ser werden keine Leistungen ge- währt.
Artikel 6, Absatz 1, mildert die sogenannte Versicherungsklausel. Bisher mußte ein Invalider sowohl bei Eintritt der Invalidität wie auch während des Bezugs der Leistung der schweizerischen Versicherung angehören. Auf die letztere Voraussetzung wird verzichtet. Die einmal erworbene Rente wird weitergewährt, selbst wenn der Versicherte -
zum Beispiel durch Ausreise aus der Schweiz - aus der Versicherung ausscheidet. Somit genügt es inskünftig, daß der Versicherte in dem Zeitpunkt versichert ist, in dem er invalid wird. Artikel 6, Absatz 2, wird dem neuen Artikel 9 angepaßt. Die Ände- rung ist redaktioneller Natur.
Art. 8 Eingliederungsmaßnahmen Grundsatz Die Leistungen der Versiche- 1 Invalide oder von einer Inva- rung zur Eingliederung Invalider lidität unmittelbar bedrohte Ver- ins Erwerbsleben bestehen in: sicherte haben Anspruch auf Ein- medizinischen Maßnahmen; gliederungsmaßnahmen, soweit Maßnahmen beruflicher Art diese notwendig und geeignet sind, (Berufsberatung, erstmalige be- die Erwerbsfähigkeit wieder her- rufliche Ausbildung, Umschu- zustellen, zu verbessern, zu erhal- lung, Arbeitsvermittlung) ten oder ihre Verwertung zu för- Maßnahmen für die Sonderschu- dern. Dabei ist die gesamte noch lung und für bildungsunfähige zu erwartende Arbeitsdauer zu be- Minderjährige; rücksichtigen. der Abgabe von Hilfsmitteln; 2 Nach Maßgabe der Artikel 13, der Ausrichtung von Taggel- 19, 20 und 21 besteht der Anspruch dern. auf Leistungen unabhängig von
575
der Möglichkeit einer Eingliede- rung ins Erwerbsleben.
3 Die Eingliederungsmaßnah-
men bestehen in: medizinischen Maßnahmen; Maßnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige be- rufliche Ausbildung, Umschu- lung, Arbeitsvermittlung) Maßnahmen für die Sonderschu- lung und die Betreuung hilfloser Minderjähriger; der Abgabe von Hilfsmitteln; der Ausrichtung von Taggel- dern.
Versicherte im vorgerückten Alter erhielten bisher, gestützt auf die Rechtsprechung, nur insoweit Eingliederungsmaßnahmen, als die «rechtserhebliche» Aktivitätsperiode es rechtfertigte. Diese ging mit dem Erreichen des Anspruchs auf Altersrenten zu Ende. Die Neu- fassung stellt auf die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer ab. Mit anderen Worten berücksichtigt sie die Arbeitsdauer gegebenenfalls über die AHV-Altersgrenze hinaus. Ferner spielt die Frage der künftigen Erwerbsfähigkeit keine Rolle mehr, wenn die Behandlung von Geburts- gebrechen, die Sonderschulung, die Pflege hilfloser Minderjähriger so- wie - in bestimmten Fällen - die Abgabe von Hilfsmitteln zur Dis- kussion steht.
Art. 9 Grundsatz Besondere Voraussetzungen
1 Invalide oder von einer Inva- 1 Die Eingliederungsmaßnah-
lidität unmittelbar bedrohte Versi- men werden in der Schweiz, aus- cherte haben nach Maßgabe der nahmsweise auch im Ausland, ge- folgenden Bestimmungen Anspruch währt. auf Eingliederungsmaßnahmen, 2 Minderjährige Schweizerbür-
soweit diese notwendig und geeig- ger mit zivilrechtlichem Wohnsitz net sind, die Erwerbsfähigkeit wie- im Ausland sind hinsichtlich der der herzustellen, zu verbessern, zu Eingliederungsmaßnahmen den erhalten oder ihre Verwertung zu Versicherten gleichgestellt, sofern fördern. sie sich in der Schweiz aufhalten.
2 Die Eingliederungsmaßnah- Ist bei Eintritt der Invalidität ihr
men werden in der Schweiz, aus- Vater oder ihre Mutter versichert, nahmsweise auch im Ausland, ge- so werden die Eingliederungsmaß- währt. nahmen ausnahmsweise auch im
3 Minderjährige Schweizerbür- Ausland gewährt, sofern es die per-
ger mit zivilrechtlichem Wohnsitz sönlichen Verhältnisse und die Er- im Ausland sind hinsichtlich der folgsaussichten angezeigt erschei- Eingliederungsmaßnahmen den nen lassen.
3 Minderjährige Ausländer und
Versicherten gleichgestellt, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten. Staatenlose mit zivilrechtlichem
4 Minderjährige Ausländer und Wohnsitz in der Schweiz haben
Staatenlose mit zivilrechtlichem Anspruch auf Eingliederungsmaß- Wohnsitz in der Schweiz haben An- nahmen, wenn sie selbst die Vor- spruch auf Eingliederungsmaß- aussetzungen gemäß Artikel 6, Ab- nahmen, wenn sie selbst die Vor- satz 2 erfüllen oder wenn: aussetzungen gemäß Artikel 6, Ab- bei Eintritt der Invalidität Va- satz 2 erfüllen oder wenn: ter oder Mutter versichert sind bei Eintritt der Invalidität der und als Ausländer oder Staaten- Vater oder die Mutter während lose, während mindestens 10 vol- mindestens 10 vollen Jahren len Jahren Beiträge geleistet Beiträge geleistet oder ununter- oder ununterbrochen während brochen während 15 Jahren in 15 Jahren in der Schweiz zivil- der Schweiz zivilrechtlichen rechtlichen Wohnsitz gehabt ha- Wohnsitz gehabt hat, und ben und sie in der Schweiz invalid ge- sie selbst in der Schweiz invalid boren sind oder sich bei Eintritt geboren sind oder sich bei Ein- der Invalidität seit mindestens tritt der Invalidität seit minde- einem Jahr oder seit der Geburt stens einem Jahr oder seit der ununterbrochen in der Schweiz Geburt ununterbrochen in der aufgehalten haben. Schweiz aufgehalten haben.
Absatz 1 gibt den bisherigen Absatz 2 unverändert wieder. Absatz 3 entspricht bis auf eine Präzision dem bisherigen Absatz 4. Wichtig ist die Neuerung in Absatz 2. Bisher konnten minderjährige Ausland- schweizer nur dann Eingliederungsmaßnahmen beanspruchen, wenn sie in die Schweiz kamen. Die Revision beseitigt diese Einschränkung. Von nun an erhalten Kinder obligatorisch oder freiwillig versicherter Aus- landschweizer im Sinne einer Ausnahme sofern die persönlichen Ver- -
hältnisse und die Erfolgsaussichten es rechtfertigen -auch im Aus- land solche Maßnahmen.
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Art. 10, Abs. 1 Der Anspruch auf Eingliede-
1 1 Der Anspruch auf Eingliede-
rungsmaßnahmen entsteht, sobald rungsmaßnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und solche im Hinblick auf Alter und Gesundheitszustand des Versicher- Gesundheitszustand des Versicher- ten angezeigt sind. Er erlischt spä- ten angezeigt sind. Er erlischt spä- testens mit der Entstehung des testens am Ende des Monats, in Anspruchs auf eine Altersrente der welchem Männer das 65.und Frauen Alters- und Hinterlassenenversi- das 62. Altersjahr zurückgelegt ha- cherung; in diesem Zeitpunkt noch ben; in diesem Zeitpunkt noch nicht nicht abgeschlossene Eingliede- abgeschlossene Eingliederungsmaß- rungsmaßnahmen sind zu Ende zu nahmen sind zu Ende zu führen. führen.
Der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen erlosch bisher mit dem Entstehen des Anspruches auf eine Altersrente. Das ist für den Mann mit dem 65. und für die alleinstehende Frau mit dem 62. Altersjahr der Fall. Für die Ehefrau tritt der Zeitpunkt häufig mit dem 60. Altersjahr, d. h. dann ein, wenn der Ehemann eine Ehepaaraltersrente beanspruchen kann. Die Neufassung beseitigt die bisherige Schlechterstellung der Ehefrau, indem sie den Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen für Frauen einheitlich mit dem 62. Altersjahr erlöschen läßt.
Art. 12, Abs. 2 Der Bundesrat kann im ein-
2 2 Der Bundesrat
ist befugt, die zelnen die Maßnahmen bezeichnen, Maßnahmen gemäß Absatz 1 von die gemäß Absatz 1 zu gewähren jenen, die auf die Behandlung des sind. Leidens an sich gerichtet sind, ab- zugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Maß- nahmen nach Art und Umfang nä- her umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.
Nach der Gesamtkonzeption der schweizerischen Sozialversicherung gehört die eigentliche Heilbehandlung auch nach Eintritt der Invalidität in den Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Abgesehen von der Behandlung der Geburtsgebrechen übernimmt die IV nur jene nie-
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dizinischen Maßnahmen, die nicht der Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar der beruflichen Eingliederung dienen. Dieser Grundsatz wird beibehalten. In der Praxis bereitet jedoch die Unterscheidung zwischen der Behandlung des Leidens an sich und den von der IV zu übernehmenden Maßnahmen immer wieder Mühe. Daher sollen, wenigstens für bestimmte Leidenskategorien, die Ab- grenzungskriterien in der Vollziehungsverordnung festgelegt werden. Zu diesem Zweck wird die bisherige Befugnis an den Bundesrat, einzelne Maßnahmen näher zu umschreiben, verdeutlicht und erweitert (zeit- liche Abgrenzung, Umschreibung der Maßnahmen).
Art. 13 Minderjährige Versicherte ha- ' Minderjährige Versicherte ha- ben Anspruch auf alle zur Behand- ben Anspruch auf die zur Behand- lung von Geburtsgebrechen not- lung von Geburtsgebrechen not- wendigen medizinischen Maßnah- wendigen medizinischen Maßnah- men, sofern diese Gebrechen ihrer men. Art nach zu einer Beeinträchti- 2 Der Bundesrat bezeichnet die gung der Erwerbsfähigkeit führen Gebrechen, für welche diese Maß- können. Der Bundesrat bezeichnet nahmen gewährt werden. Er kann die Gebrechen, für welche diese die Leistung ausschließen, wenn Maßnahmen gewährt werden. das Gebrechen von geringfügiger Bedeutung ist.
Da seinerzeit die Geburtsgebrechen weder der Kranken- noch der Unfallversicherung zugeordnet werden konnten, wurde die Behandlung angeborener Leiden allgemein in den Bereich der IV einbezogen. Diese Leistungen sollen ohne Rücksicht auf die spätere Eingliederung in das Erwerbsleben gewährt werden. Das kam bisher zu wenig klar zum Ausdruck. In der neuen Fassung stellt Absatz 1 den Sachverhalt ein- deutig fest: Minderjährige Versicherte haben unbesehen der Ein- gliederungsfähigkeit - einen Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnahmen. Absatz 2 bekräftigt die bisherige Praxis, Bagatellfälle auszuschließen.
Art. 14, Abs. 2
2 Erfolgt die ärztliche Behand- 2 Erfolgt die ärztliche Behand-
lung in einer Kranken- oder Kur- lung in einer Kranken- oder Kur- anstalt, so hat der Versicherte anstalt, so hat der Versicherte
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überdies Anspruch auf Unterkunft überdies Anspruch auf Unterkunft und Verpflegung in der allgemei- und Verpflegung in der allgemei- nen Abteilung. Begibt sich der Ver- nen Abteilung. Begibt sich der Ver- sicherte in eine andere Abteilung, sicherte in eine andere Abteilung, obwohl die Maßnahme in der all- obwohl die Maßnahme in der all- gemeinen Abteilung durchgeführt gemeinen Abteilung durchgeführt werden könnte, so hat er zusätzli- werden könnte, so hat er Anspruch che Kosten selbst zu tragen. auf Ersatz der Kosten, die der Ver- sicherung bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung entstanden wären.
Nach bisheriger Vorschrift hat ein Versicherter, der sich als Privat- patient in ein Spital begibt, obwohl die Behandlung in der allgemeinen Abteilung durchgeführt werden kann, die dadurch entstehenden «zu- sätzlichen Kosten» selbst zu tragen. Dieser Begriff bot in der Praxis Anlaß zu Mißverständnissen. Nach der neuen Umschreibung zahlt die IV nur, was sie bei Behandlung in der allgemeinen Abteilung zu leisten hätte.
Art. 16, Abs. 2 (neu) 2Der erstmaligen beruflichen Ausbildung sind gleichgestellt: die Vorbereitung auf eine Hilfs- arbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte; die berufliche Neuausbildung in- valider Versicherter, die nach dem Eintritt der Invalidität eine ungeeignete und auf die Dauer unzumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen haben; die berufliche Weiterausbildung, sofern dadurch die Erwerbs- fähigkeit wesentlich verbessert werden kann.
Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei ihrer erstmaligen beruflichen Ausbildung im wesent- lichen Umfange zusätzliche Kosten entstehen, haben Anspruch auf
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Ersatz dieser Kosten. Im Interesse einer möglichst wirksamen Einglie- derung verdeutlicht Absatz 2 den Begriff der erstmaligen Ausbildung und erweitert ihn nach verschiedener Richtung. So werden die Vor- bereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf eine Tätigkeit in einer geschütz- ten Werkstätte sowie, unter bestimmten Voraussetzungen, die berufliche Neu- und Weiterausbildung in den Leistungsanspruch miteinbezogen.
Art. 18
1 Eingliederungsfähigen invali-
1 Eingliederungsfähigen invali-
den Versicherten wird nach Mög- den Versicherten wird nach Mög- lichkeit geeignete Arbeit vermittelt. lichkeit geeignete Arbeit vermit-
2 Einem eingliederungsfähigen telt. An die mit der Aufnahme
invaliden Versicherten kann eine einer unselbständigen Erwerbstä- Kapitalhilfe zur Aufnahme einer tigkeit verbundenen Kosten für Tätigkeit als Selbständigerwerben- Berufskleider und persönliche der gewährt werden. Der Bundesrat Werkzeuge sowie an die durch die setzt die Bedingungen fest. Invalidität bedingten Umzugsko- sten können Beiträge gewährt wer- den.
2 Einem eingliederungsfähigen
invaliden Versicherten kann eine Kapitalhilfe zur Aufnahme oder zum Ausbau einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender sowie zur Finanzierung von invaliditätsbe- dingten betrieblichen Umstellun- gen gewährt werden. Der Bundes- rat setzt die weiteren Bedingungen fest und umschreibt die Formen der Kapitalhilfe.
Eingliederungsfähigen invaliden Versicherten wird nach Möglich- keit Arbeit vermittelt. Mit der Arbeitsaufnahme für eine unselbständige Erwerbstätigkeit sind oft Unkosten verbunden. Absatz 1 verallgemei- nert die bisher unter gewissen Umständen schon geübte Praxis und ermöglicht es, an die Berufskleider und persönlichen Werkzeuge, sowie an die invaliditätsbedingten Umzugskosten Beiträge zu gewähren. Absatz 2 erweitert den Anspruch auf eine Kapitalhilfe. Eine solche kann nicht - wie bisher - nur zur Aufnahme einer selbständigen
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Tätigkeit, sondern auch zum Ausbau derselben oder für invaliditäts- bedingte betriebliche Umstellungen gewährt werden.
Art. 19, Abs. 2 und 3 Die Beiträge umfassen:
2 2 Die Beiträge umfassen:
ein Schulgeld, bei dessen Fest- ein Schulgeld, bei dessen Fest- setzung eine Beteiligung der setzung eine Beteiligung der Kantone und Gemeinden ent- Kantone und Gemeinden ent- sprechend ihren Aufwendungen sprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht in- für die Schulung eines nicht in- validen Minderjährigen zu be- validen Minderjährigen zu be- rücksichtigen ist; rücksichtigen ist; ein Kostgeld, wenn der Minder- ein Kostgeld, wenn der Minder- jährige wegen der Sonderschu- jährige wegen der Sonderschu- lung nicht zu Hause verpflegt lung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts un- werden kann oder auswärts un- tergebracht werden muß, wobei tergebracht werden muß, wobei einer angemessenen Kostenbe- einer angemessenen Kostenbe- teiligung der Eltern Rechnung teiligung der Eltern Rechnung zu tragen ist. zu tragen ist; Der Bundesrat bezeichnet im besondere Entschädigungen für einzelnen die gemäß Absatz 1 er- zusätzlich zum Sonderschulun- forderlichen Voraussetzungen für terricht notwendige Maßnahmen die Gewährung von Beiträgen und pädagogisch-therapeutischer setzt deren Höhe fest. Er erläßt Art, wie Sprachheilbehandlung Vorschriften über die Gewährung für schwer Sprachgebrechliche, entsprechender Beiträge an Kin- Hörtraining und Ableseunter- der im vorschulpflichtigen Alter, richt für Gehörgeschädigte so- die auf die Sonderschulung vorbe- wie Sondergymnastik zur För- reitet werden. derung gestörter Motorik für Sinnesbehinderte und hochgra- dig geistig Behinderte: besondere Entschädigungen für die mit der Überwindung des Schulweges im Zusammenhang stehenden invaliditätsbedingten Kosten. Der Bundesrat bezeichnet im einzelnen die gemäß Absatz 1 er-
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forderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest. Er erläßt Vorschriften über die Gewährung entsprechender Beiträge an Maß- nahmen für invalide Kinder im vor- schulpflichtigen Alter, insbesondere zur Vorbereitung auf die Sonder- schulung, sowie an Maßnahmen für invalide Kinder, die die Volksschu- le besuchen.
Durch die Beiträge an die Sonderschulung werden die invaliditäts- bedingten Kosten für den klassenweisen Unterricht (Schulgeldbeitrag) und die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft (Kost- geldbeitrag) abgegolten. Die ursprünglichen Beitragsansätze von Ar- tikel 10 der Vollziehungsverordnung sind im Hinblick auf die vorliegende TV-Revision bereits auf April 1966 maßgeblich erhöht worden. Neben dem eigentlichen Schulunterricht benötigen jedoch invalide Minderjäh- rige je nach der Art ihres Gebrechens zusätzliche pädagogisch-therapeu- tische Maßnahmen. Absatz 2, Buchstabe c, führt eine Reihe von Bei- spielen an und sieht für die entsprechenden Vorkehren besondere Ent- schädigungen vor. Schon bisher übernahm die IV die mit der Überwindung des Schul- wegs verbundenen invaliditätsbedingten Mehrkosten. Diese Leistung wird nunmehr in Absatz 2, Buchstabe d, eindeutig verankert. Schließlich kannte die Vollziehungsverordnung bereits Maßnahmen, die invaliden Kindern den Volksschulbesuch ermöglichen. Absatz 3 regelt die Kompetenzdelegation ausdrücklicher als bisher und ermächtigt den Bundesrat zu solchen Vorschriften für Beiträge an Kinder im schul- und vorschulpflichtigen Alter.
Art. 20 Anstaltsaufenthalt Betreuung hilfloser Minderjähriger bildungsunfähiger Minderjähriger
1 Bedarf ein bildungsunfähiger ' Hilflosen Minderjährigen, die
Minderjähriger infolge seiner In- das 2. Altersjahr zurückgelegt ha- validität eines Aufenthaltes in ei- ben und sich nicht zur Durchfüh- ner Anstalt, so wird ein Beitrag rung von Maßnahmen gemäß Ar- an das Kostgeld gewährt. tikel 12, 13, 16, 19 oder 21 in einer
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Der Bundesrat setzt die Höhe
2 Anstalt aufhalten, wird ein Pfle-
des Beitrages unter Berücksichti- gebeitrag gewährt. Der Beitrag gung einer angemessenen Kosten- fällt mit der Entstehung des An- beteiligung der Eltern fest. spruchs auf eine Rente oder auf eine Hilfiosenentschädigung gemäß Artikel 42 dahin.
2 Der Bundesrat setzt die Höhe
des Beitrages fest.
Die bisherige Ordnung kannte besondere Leistungen für bildungs- unfähige invalide Kinder. Der Begriff «bildungsunfähig» hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Die Neuregelung knüpft an den in der IV bekannten Begriff der Hilflosigkeit an. Kinder, die wegen ihrer Invali- dität auf besondere Pflege und Wartung angewiesen sind, erhalten sofern sie nicht ohnehin zulasten der IV in einer Anstalt untergebracht sind besondere Pflegebeiträge. Die untere Altersgrenze ist auf das -
zurückgelegte zweite Altersjahr angesetzt. Ein Kleinkind gilt natur- gemäß nur dann als hilflos, wenn es im Verhältnis zum gleichaltrigen gesunden Kind wesentlich stärker auf Pflege angewiesen ist. Der Pflege- beitrag ist umfassender und im allgemeinen höher als die bisherige Leistung, doch soll in jedem Fall der Besitzstand gewahrt werden (tYber- gangsbestimmungen II).
Art. 21 Der Versicherte hat im Rah-
1 1 Der Versicherte hat im Rah-
men einer vom Bundesrat aufzu- men einer vom Bundesrat aufzu- stellenden Liste Anspruch auf je- stellenden Liste Anspruch auf jene ne Hilfsmittel, die zu seiner Ein- Hilfsmittel, deren er für die Aus- gliederung ins Erwerbsleben not- übung der Erwerbstätigkeit oder wendig sind. Kosten für Zahnpro- der Tätigkeit in seinem Aufgaben- thesen, Brillen und Schuheinlagen bereich, für die Schulung, die Aus- werden nur übernommen, wenn die- bildung oder zum Zwecke der funk- se Hilfsmittel eine wesentliche Er- tionellen Angewöhnung bedarf. Ko- gänzung medizinischer Eingliede- sten für Zahnprothesen, Brillen rungsmaßnahmen bilden. und Schuheinlagen werden nur
2 Die Hilfsmittel werden in ein- übernommen, wenn diese Hilfsmit-
facher und zweckmäßiger Ausfüh- tel eine wesentliche Ergänzung me- rung abgegeben. Zusätzliche Ko- dizinischer Eingliederungsmaßnah- sten, die durch eine andere Aus- men bilden.
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führung entstehen, hat der Versi- Der Versicherte, der infolge cherte selbst zu tragen. seiner Invalidität für die Fortbe- wegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Er- werbsfähigkeit Anspruch auf sol- che Hilfsmittel.
3 Die Hilfsmittel werden zu Ei-
gentum oder leihweise in einfacher und zweckmäßiger Ausführung ab- gegeben. Durch eine andere Aus- fürung verursachte zusätzliche Ko- sten hat der Versicherte selbst zu tragen. Ersetzt ein Hilfsmittel Ge- genstände, die auch ohne Invalidi- tät angeschafft werden müssen, so kann dem Versicherten eine Kosten- beteiligung auferlegt werden.
Das Gesetz gibt dem Versicherten Anspruch auf jene Hilfsmittel, die zu seiner Eingliederung in das Erwerbsleben notwendig sind. Die Vollziehungsverordnung präzisierte den Grundsatz dahin, daß ein Be- hinderter ein Hilfsmittel auch dann erhält, wenn er für die Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für seine Schulung, Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung darauf angewiesen ist. Absatz 1 verankert diese Präzisierung nunmehr im Gesetz. Absatz 2 trägt den Bedürfnissen der nicht mehr erwerbsfähigen Schwerstinvaliden Rechnung. Gerade für solche Versicherte sind Be- helfe, welche die Selbständigkeit und den Kontakt mit der Umwelt fördern, besonders wertvoll. Immerhin bleibt die Abgabe auf kost- spielige Geräte beschränkt. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die auch ohne Invalidität an- geschafft werden müssen, so kann der Versicherte zur Kostenbeteili- gung herangezogen werden. Das gilt beispielsweise beim orthopädischen Schuhwerk. Diese Regelung war bereits Praxis, wird in Absatz 3 nun aber gesetzlich festgelegt.
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Art. 21bis (neu) Ersatzleistungen
1 Hat der Versicherte ein Hilfs-
mittel, auf das er Anspruch besitzt, auf eigene Kosten angeschafft, so kann ihm die Versicherung Amor- tisationsbeiträge gewähren.
2 An die Kosten von Dienstlei-
stungen Dritter, die an Stelle eines Hilfsmittels benötigt werden, kann die Versicherung Beiträge gewäh- ren. Der Bundesrat kann nähere Vorschriften erlassen und die Höhe der Beiträge festsetzen.
In gewissen Fällen ersteht der Behinderte ein Hilfsmittel lieber selbst als daß er sich von der IV ein solches liefern läßt. Das gilt vor allem bei Motorfahrzeugen. Die Praxis hat sich diesbezüglich mit Amor- tisationsbeiträgen beholfen. Diese werden in Absatz 1 rechtens fixiert. Absatz 2 regelt den Fall eines Invaliden, der zum Beispiel kein Motorfahrzeug führen kann und sich durch einen Dritten an den Ar- beitsplatz führen läßt. An solche Dienstleistungen kann die IV künftig Beiträge erbringen.
Art. 22, Abs. 1 und 2 Der Versicherte hat während
1 1 Der Versicherte hat während
der Eingliederung Anspruch auf der Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld, wenn er an wenigstens ein Taggeld, wenn er an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Eingliederung verhin- wegen der Eingliederung verhin- dert ist, einer Arbeit nachzugehen, dert ist, einer Arbeit nachzugehen, oder zu mindestens 50 Prozent ar- oder zu mindestens 50 Prozent ar- beitsunfähig ist. Während der erst- beitsunfähig ist. Während der erst- maligen beruflichen Ausbildung im maligen beruflichen Ausbildung so- Sinne von Artikel 16 wird kein wie während der Gewährung von Taggeld gewährt. Maßnahmen für die Sonderschu-
2 Das Taggeld wird frühestens
lung und die Betreuung Minder- vom ersten Tag des der Vollendung jähriger wird kein Taggeld ausge- des 20. Altersjahres folgenden Mo- richtet.
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2 Das Taggeld wird frühestens
nats an gewährt. Es wird jedoch schon vor diesem Zeitpunkt ausge- vom ersten Tag des der Vollendung richtet, wenn der Versicherte nach des 18. Altersjahres folgenden Mo- dem 31. Dezember des Jahres, in nats an gewährt. dem er das 17. Altersjahr zurück- gelegt hat, invalid geworden ist und Beiträge geleistet oder einen wesentlichen Naturallohn bezogen hat.
Absatz 2 setzt das Mindestalter für den Taggeldbezug analog zur Neuregelung bei den Renten- vom 20. auf das 18. Altersjahr herab. In der Folge schließt Absatz 1 den Taggeldanspruch nicht nur während der erstmaligen beruflichen Ausbildung, sondern neu bei Maßnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung Minderjähriger aus. Prak- tisch ist das Taggeld nur jenen 18- bis 20jährigen Versicherten zu ge- währen, die sich einer medizinischen Maßnahme unterziehen oder ein länger dauerndes Hilfsmitteltraining betreiben.
Art. 25 Zum Taggeld wird ein Einglie- 1 Der Versicherte, der während
derungszuschlag gewährt. Er be- der Eingliederung selbst für Ver- trägt: pflegung oder Unterkunft aufkom-
10 Prozent, wenn der Versicher- men muß, hat Anspruch auf einen
te freie Verpflegung und Unter- Zuschlag zum Taggeld. Der Zu- kunft bezieht; schlag entspricht den in der Alters-
20 Prozent, wenn der Versicher- und Hinterlassenenversicherung
te freie Verpflegung oder freie geltenden Ansätzen für die Bewer- Unterkunft bezieht; tung von Verpflegung und Unter-
30 Prozent in allen übrigen Fäl- kunft.
len. 2 Der Bundesrat regelt die Ein-
zelheiten.
Artikel 25 muß in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen II be- trachtet werden. Darin werden die IV-Taggelder, bis die Erwerbsersatz- ordnung revidiert ist, generell um 10 Prozent erhöht. Anstelle der bis- herigen Eingliederungszuschläge zum Taggeld, die je nach der Natural- leistung der IV 10, 20 oder 30 Prozent betragen hatten, treten differen- zierte Leistungen für den täglichen Unterhalt der Invaliden. Diese ent-
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sprechen den für die Bewertung des Naturaleinkommens in der AHV geltenden Ansätzen. Die Neuordnung begünstigt besonders den bisher benachteiligten alleinstehenden Invaliden. Ist die neue Leistung aus- nahmsweise geringer als die alte, so wird der Besitzstand garantiert.
Art. 26 Wahlrecht des Versicherten Wahlrecht des Versicherten:
1. Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
1 Dem Versicherten steht die 1 Dem Versicherten steht die
Wahl unter den eidgenössisch di- Wahl unter den eidgenössisch di- plomierten Ärzten, Zahnärzten und plomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothekern frei. Nach Möglichkeit Apothekern frei. ist ihm auch die freie Wahl unter 2 Personen, denen ein Kanton
den gemäß Absatz 4 zugelassenen auf Grund eines wissenschaftlichen Anstalten, Abgabestellen für Hilfs- Befähigungsausweises die Bewilli- mittel und medizinischen Hil fs- gung zur Ausübung des ärztlichen personen zu gewähren. oder zahnärztlichen Berufes erteilt
2 Personen, denen ein Kanton
hat, sind den in Absatz 1 bezeich- auf Grund eines wissenschaftlichen neten Personen gleichgestellt. Befähigungsausweises die Bewilli- Eidgenössisch diplomierte Ärz- gung zur Ausübung des ärztlichen te, denen ein Kanton die Bewilli- oder zahnärztlichen Berufes erteilt gung zur Führung einer Privat- hat, sind den in Absatz 1 bezeich- apotheke erteilt hat, sind innerhalb neten Personen gleichgestellt. der Schranken dieser Bewilligung Eidgenössisch diplomierte Ärz- den in Absatz 1 bezeichneten Apo- te, denen ein Kanton die Bewilli- thekern gleichgestellt. gung zur Führung einer Privat- 4 Das Wahlrecht des Versicher-
apotheke erteilt hat, sind den in ten ist nur in dem Umfang gewähr- Absatz 1 bezeichneten Apothekern leistet, als den in den Absätzen 1 gleichgestellt. bis 3 genannten Personen die Be-
4 Der Bundesrat stellt nach An-
fugnis zur Behandlung Versicher- hören der zuständigen Organisa- ter oder zur Abgabe von Arzneien tionen Richtlinien für die Zulas- nicht aus wichtigen Gründen ent- sung der Anstalten, der Abgabe- zogen worden ist. Einen solchen stellen für Hilfsmittel und der me- Entzug darf nur ein paritätisch dizinischen Hilfspersonen auf. Vor- zusammengesetztes Schiedsgericht schriften der Kantone über die Be- für eine von ihm festzusetzende rufsausübung der medizinischen Dauer aussprechen. Die Kantons- Hilfspersonen bleiben vorbehalten. regierungen ernennen die Mitglie-
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Das Wahlrecht der Versicher- der der Schiedsgerichte und ord- ten ist nur in dem Umfange ge- nen das Verfahren. Zuständig ist währleistet, als den in den Absät- das Schiedsgericht am Ort der Be- zen 1 bis 3 genannten Personen rufsausübung des Betroffenen. die Befugnis zur Behandlung Ver- sicherter oder zur Abgabe von Arz- neien oder Hilfsmitteln nicht aus wichtigen Gründen entzogen wor- den ist. Einen solchen Entzug darf nur ein paritätisch zusammenge- setztes Schiedsgericht für eine von ihm festzusetzende Dauer ausspre- chen. Die Kantonsregierungen er- nennen die Mitglieder der Schieds- gerichte und ordnen das Verfah- ren. Zuständig ist das Schiedsge- richt am Ort der Berufsausübung des Betroffenen. Art. 26bis (neu)
2. Medizinische Hilfspersonen,
Anstalten und Abgabestellen für Hilfsmittel -
1 Dem Versicherten steht die
Wahl unter den medizinischen Hilfspersonen, den Anstalten und Werkstätten, die Eingliederungs- maßnahmen durchführen, sowie den Abgabestellen für Hilfsmittel frei, wenn sie den kantonalen Vor- schriften und den Anforderungen der Versicherung genügen.
1 Der Bundesrat kann nach An-
hören der Kantone und der zustän- digen Organisationen Vorschriften für die Zulassung der in Absatz 1 genannten Personen und Stellen erlassen.
Art. 26 und 26bi5. Die bisherige Regelung geht vom freien Wahlrecht unter den eidgenössisch diplomierten Ärzten, Zahnärzten und Apothe-
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kern aus. Nach Möglichkeit ist unter den von der Versicherung zuge- lassenen Anstalten, Abgabestellen für Hilfsmittel und medizinischen Hilfspersonen ebenfalls die freie Wahl zu gewähren. Nach dem ursprüng- lichen Willen des Gesetzgebers hätte diese Zulassung in einem förmlichen Verfahren erfolgen sollen. Nun sind die Verhältnisse selbst für ein einfaches Prozedere viel zu verschieden. Deshalb sind bis anhin nur für die Sonderschulen entsprechende Vorschriften erlassen worden. Bei dieser Sachlage wurden die Bestimmungen den konkreten Ver- hältnissen angepaßt. Zulassungsvorschriften sollen nur dann aufgestellt werden, wenn sie unbedingt nötig sind. Anderseits müssen die Durch- führungsstellen zum Beispiel in bezug auf die Berufsausübung -
den kantonalen Bedingungen und darüber hinaus ganz allgemein den Anforderungen der Versicherung entsprechen. Die Materie wird im Interesse der Übersichtlichkeit für Medizinal- personen und für die von der Versicherung beigezogenen medizinischen Hilfspersonen und Anstalten getrennt in den beiden Artikel 26 und 26bis geordnet. Art. 28, Abs. 1 ' Ein Anspruch auf Rente be- , Der Anspruch auf eine ganze steht, wenn der Versicherte min- Rente besteht, wenn der Versicher- destens zur Hälfte invalid ist. Ist te mindestens zu zwei Dritteln, er weniger als zu zwei Dritteln in- derjenige auf eine halbe Rente, valid, so wird nur die Hälfte der wenn er mindestens zur Hälfte in- zutreffenden Rente gewährt. Die- valid ist. Die halbe Rente kann in se Rente kann in Härtefällen auch Härtefällen auch bei einer Invali- bei einer Invalidität von mindestens dität von mindestens einem Drittel zwei Fünfteln ausgerichtet wer- ausgerichtet werden. den.
Der Versicherte hat Anspruch auf eine Rente, sobald er mindestens zur Hälfte invalid ist. In Härtefällen, d. h. bei bescheidenen wirtschaft- lichen Verhältnissen, kann die Rente auch bei einem tieferen Invaliditäts- grad ausgerichtet werden. Bisher betrug der entsprechende Grenzwert zwei Fünftel, neu beträgt er einen Drittel. Mit anderen Worten wurde der in Härtefällen für eine Rente maßgebende Invaliditätsgrad von 40 auf 331/3 Prozent gesenkt.
Art. 29
1 Der Rentenanspruch entsteht, 1 Der Rentenanspruch entsteht,
sobald der Versicherte mindestens sobald der Versicherte mindestens
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zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 geworden ist oder während 360 Ta- Tagen ununterbrochen voll arbeits- gen ohne wesentlichen Unterbruch unfähig war und weiterhin minde- durchschnittlich zur Hälfte arbeits- stens zur Hälfte erwerbsunfähig unfähig war und weiterhin minde- ist. Für den Monat, in dem der stens zur Hälfte erwerbsunfähig Anspruch entsteht, wird die Rente ist. Für den Monat, in dem der An- voll ausgerichtet. spruch entsteht, wird die Rente
2 Die Rente wird frühestens voll ausgerichtet.
2 Die Rente wird frühestens vom
vom ersten Tag des der Vollendung des 20. Altersjahres folgenden Mo- ersten Tag des der Vollendung des nats an gewährt. Sie wird jedoch 18. Altersjahres folgenden Monats vor diesem Zeitpunkt ausgerichtet, an gewährt. wenn der Versicherte nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem er das 17. Altersjahr zurückgelegt hat, invalid geworden ist und Bei- träge geleistet oder einen wesent- lichen Naturallohn bezogen hat.
Der Anspruch auf eine TV-Rente entsteht bei Dauerinvalidität oder bei langandauernder Krankheit. Absatz 1 verfeinert die Voraussetzungen für die letztere Variante. Der Versicherte muß nicht mehr während
360 Tagen ununterbrochen voll, sondern ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich zur Hälfte arbeitsunfähig gewesen und -wie bisher -
weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig sein. Absatz 2 setzt das Mindestalter für den Rentenanspruch von 20 auf
18 Jahre herab. Wie es sich gezeigt hat, ergab sich besonders bei hoch-
gradig geistesschwachen Kindern eine Leistungslücke zwischen der Sonderschulung und dem Rentenbeginn, die zu überbrücken den Eltern nicht zuzumuten ist. Nach der allgemeinen Konzeption der IV blei- ben Minderjährige, die Eingliederungsmaßnahmen erhalten, weiterhin von der Rente ausgeschlossen.
Art. 30, Abs. 1
1 Der Rentenanspruch erlischt
Der Rentenanspruch erlischt 1
mit der Entstehung des Anspruchs mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- auf eine Altersrente der Alters- und und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung oder
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oder mit dem Tod des Berechtig- mit dem Tod des Berechtigten. Vor- ten. Vorbehalten bleiben die Arti- behalten bleibt Artikel 41. kel 34, Absatz 1, 35, Absatz 1, und 41. Die Verweiser auf Artikel 34, Absatz 1, und Artikel 35, Absatz 1 sind durch die sechste AHV-Revision obsolet geworden.
Art. 35, Abs. 3 und 4 Für Adoptiv- und Pflegekin- Für Pflegekinder, die erst der, die erst nach dem Eintritt der nach dem Eintritt der Invalidität Invalidität adoptiert oder in Pflege in Pflege genommen werden, be- genommen werden, besteht kein steht kein Anspruch auf Zusatz- Anspruch auf Zusatzrente. rente. Der Bundesrat ist befugt, be- sondere Vorschriften zu erlassen, namentlich über den Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus geschie- dener Ehe und für Halbwaisen.
Adoptiv- und Pflegekinder, die vom Invaliden erst nach Eintritt der Invalidität adoptiert oder in Pflege genommen wurden, begründeten bisher keinen Anspruch auf eine Zusatzrente. Der neue Absatz 3 läßt die Einschränkung für Adoptivkinder fallen. Im Grundsatz ist für jedes Kind eine Zusatzrente zu gewähren, das im Falle des Todes der Rentenberechtigten eine Waisenrente der AHV beziehen könnte. Es gibt jedoch Sonderfälle, die noch näher geregelt werden sollten. Absatz 4 ermächtigt den Bundesrat, namentlich den Anspruch auf Zusatzrente für Kinder aus geschiedener Ehe und für Halbwaisen besonders zu ordnen.
Art. 39, Abs. 1 ' Außerordentliche Renten wer- 1 Anspruch auf außerordentli-
den in der Schweiz wohnhaften che Renten haben die in der Schweizerbürgern unter den glei- Schweiz wohnhaften rentenberech- chen Voraussetzungen wie die aus- tigten Schweizerbürger, denen kei- serordentlichen Renten der Alters- ne ordentliche Rente zusteht oder und Hinterlassenenversicherung deren ordentliche Rente kleiner ist gewährt. als die außerordentliche. Die Be-
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stimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und unterlasse- nenversicherung sind sinngemäß anwendbar.
3 Anspruch auf eine außeror-
dentliche Rente haben auch inva- lide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 3 erfüllt haben.
Absatz 1 hat nur redaktionelle Bedeutung. Nach bisheriger Ordnung war es möglich, daß namentlich schwer geburtsgebrechliche Kinder von langansässigen Ausländern und Staatenlosen zwar Eingliederungsmaß- nahmen der IV, später aber keine außerordentliche 1V-Rente erhielten. Der neue Absatz 3 beseitigt diese Härte.
Art. 40
1 Die außerordentliche Rente 1 Die außerordentlichen Renten
entspricht der außerordentlichen entsprechen, vorbehältlich Absatz 2, Rente der Alters- und unterlasse- dem Mindestbetrag der zutreffen- nenversicherung, und zwar gilt: den ordentlichen Vollrente.
2 Die außerordentlichen Renten
der Ansatz der einfachen Alters- rente für die einfache Invaliden- werden unter den gleichen Voraus- rente; setzungen und in gleichem Umfang der Ansatz der Ehepaar-Alters- gekürzt wie die außerordentlichen rente für die Ehepaar-Invaliden- Renten der Alters- und Hinterlas- rente; senenversicherung. Artikel 38, Ab- der Ansatz der einfachen Wai- satz 3 findet Anwendung. senrente für die Zusatzrente für Ehefrauen und für die einfache Kinderrente; der Ansatz der Vollwaisenrente für die Doppel-Kinderrente.
2 Die außerordentliche Rente
für die in Artikel 39, Absatz 2 ge- nannten Personen entspricht je- doch dem Mindestbetrag der zu- treffenden ordentlichen Vollrente.
3 Artikel 38, Absatz 3 findet An-
wendung.
593
Die Änderung ist redaktioneller Art. Absatz 1 konnte vor allem, weil die sechste AHV-Revision Zusatzrenten zu den Altersrenten ein- geführt hat, einfacher gefaßt werden. Der bisherige Absatz 2 wurde hinfällig, nachdem die außerordentliche Rente seit der fünften AHV- Revision durchwegs der minimalen ordentlichen Vollrente entspricht. An seine Stelle tritt ein Hinweis auf die Kürzungsbestimmungen der AHV.
Art. 41, Abs. 2
2 Die Bemessung der Invalidi- 2 Aufgehoben.
tät kann während der ersten drei Jahre nach Festsetzung der Rente jederzeit, in der Folge nur noch auf das Ende jedes dritten Jahres überprüft werden. Weist jedoch der Rentenberechtigte nach, daß sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert hat, oder werden Eingliederungsmaßnahmen durch- geführt, so wird die Überprüfung auch innerhalb der dreijährigen Frist vorgenommen.
Die bisherige Regelung ließ es zu, daß eine Rente weiterlief, obwohl sich der Invalide aus eigener Kraft (d. h. ohne die IV) eingegliedert hatte. Darin lag ein Wiederspruch zu den Grundsätzen der IV. Absatz 2 wird daher aufgehoben. Damit soll die Rentenberechtigung nicht in allen Fällen von Amtes wegen kurzfristig überprüft werden. Eine Revision wird vielmehr nur stattfinden, wenn gewichtige Gründe dafür sprechen.
Art. 42 ' Bedürftige invalide Versicher- 1 In der Schweiz wohnhafte in- te, die derart hilflos sind, daß sie valide Versicherte, die hilflos sind, besondere Pflege und Wartung be- haben Anspruch auf eine Hilflo- nötigen, haben Anspruch auf eine senentschädigung. Artikel 29, Ab- Hilflosenentschädigung. Artikel 29, satz 2 findet Anwendung. Die zu- Absatz 2 findet Anwendung. Die gesprochene Entschädigung wird zugesprochene Entschädigung wird auch nach der Entstehung des An- auch nach der Entstehung des An- spruchs auf eine Altersrente der
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spruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversi- Alters- und Hinterlassenenversi- cherung weitergewährt.
2 Als hilflos gilt, wer wegen der
cherung weitergewährt.
2 Hilflosen im Sinne von Ab- Invalidität für die alltäglichen Le-
satz 1, die auf Kosten der Armen- bensverrichtungen dauernd der pflege in einer Anstalt unterge- Hilfe Dritter oder der persönlichen bracht sind, wird die Entschädi- Überwachung bedarf. gung nur gewährt, wenn sie da- 3 Die Entschädigung wird nach durch von der Armengenössigkeit dem Grad der Hilflosigkeit bemes- befreit werden. sen. Sie darf nicht höher sein als Die jährliche Entschädigung der Mindestbetrag der ordentlichen darf nicht höher als der Mindest- einfachen Altersrente (Vollrente) betrag der ordentlichen einfachen und nicht niedriger als ein Drittel Altersrente (Vollrente) und nicht dieses Betrages. niedriger als ein Drittel dieses Be- 4 Der Bundesrat kann ergänzen-
trages sein. Die Invalidenversiche- de Vorschriften erlassen. rungs-Kommissionen bestimmen im Einzelfall die dem Grad der Hilf- losigkeit entsprechende Entschädi- gung.
4 Der Bundesrat erläßt ergän-
zende Vorschriften und bestimmt namentlich, unter welchen Voraus- setzungen Hilflose als bedürftig gelten.
Die Hilfiosenentschädigung wies bisher noch verschiedene Fürsorge- elemente auf. Sie wurde nur bedürftigen Hilflosen gewährt. Ebenso waren von der Armenpflege in einer Anstalt untergebrachte Invalide von der Entschädigung ausgeschlossen. Diese Einschränkungen fallen dahin. Die Neuordnung unterstreicht den Versicherungscharakter der IV. Im übrigen wird der Begriff der Hilflosigkeit erweitert. Er schließt die Personen ein, die ihre täglichen Lebensverrichtungen wohl selbst besorgen können, aber hiebei überwacht werden müssen.
Art. 43 Witwen und Waisen, die die An- Witwen und Waisen, die die An- spruchsvoraussetzungen für eine spruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente der Alters- Hinterlassenenrente der Alters- und
595
und Hinterlassenenversicherung Hinterlassenenversicherung und für und für eine Rente der Invaliden- eine Rente der Invalidenversiche- versicherung gleichzeitig erfüllen, rung gleichzeitig erfüllen, erhalten erhalten nur die Rente der Invali- nur die Rente der Invalidenversi- denversicherung, die jedoch minde- cherung, die jedoch immer als stens dem Betrag der ausfallenden ganze Rente zur Ausrichtung ge- Hinterlassenenrente entsprechen langt und mindestens dem Betrag muß. Die Rente der Invalidenver- der ausfallenden Hi nterlassenen- sicherung wird in gleicher Höhe rente entsprechen muß. weitergewährt, wenn nachträglich die Voraussetzungen für den Be- zug der Hinterlassenenrente dahin- fallen.
Witwen und Waisen, die die Voraussetzungen für eine Hinterlasse- nenrente der AHV und für eine TV-Rente erfüllen, erhalten die IV- Rente. Im einzelnen trug die bisherige Ordnung jedoch dem Zusammen- treffen zweier Risiken (Tod des Ernährers, Invalidität) zu wenig Rech- nung. Nach neuer Regelung erhält nun die invalide Witwe in jedem Fall eine höhere Leistung als die nicht invalide.
Art. 45, Abs. 3 (neu)
3 Der Bundesrat ist befugt,
über die Kürzungen gemäß Absatz 1 nähere Bestimmungen zu erlassen. Beim Zusammenfallen der TV-Renten mit Renten der Betriebsunfall- versicherung der SUVA oder der Militärversicherung werden die letzte- ren gekürzt, soweit sie zusammen mit der TV-Rente den entgangenen mutmaßlichen Verdienst übersteigen. Bei der Anwendung dieser Be- stimmungen haben sich gelegentlich Unsicherheiten gezeigt (Zeitpunkt der Kürzung bei Rentenerhöhungen usw.). Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat zur Klarstellung.
Art. 45bis (neu) Verhältnis zur Krankenversicherung Der Bundesrat regelt das Ver- hältnis zur Krankenversicherung, insbesondere:
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hinsichtlich der Rückerstattung der Kosten von medizinischen Maßnahmen, die von einer vom Bund anerkannten Krankenkas- se bezahlt worden sind und nach- träglich von der Invalidenversi- cherung übernommen werden; hinsichtlich der Anfechtung von Verfügungen der Ausgleichskas- sen durch die vom Bund aner- kannten Krankenkassen in Fäl- len, in denen diese für Kosten medizinischer Maßnahmen Gut- sprache erteilt oder vorläufig Zahlung geleistet haben.
Krankenversicherung und IV haben beide ihren fest abgegrenzten Leistungsbereich. In Grenzfällen steht es jedoch nicht immer sofort fest, welcher Versicherungszweig für medizinische Maßnahmen aufzukom- men hat. Nach den konkreten Verhältnissen sind die Krankenkassen besser in der Lage, eine Vorleistung oder eine Kostengutsprache zu er- bringen. Der neue Artikel 45bis ermächtigt den Bundesrat, die Rück- erstattung solcher Leistungen durch die IV zu ordnen. Die Stellung der Krankenkassen wird verstärkt, indem ihnen ein Beschwerderecht gegen IV-Verfügungen der Ausgleichskassen eingeräumt wird.
Art. 48 Nachzahlung der Taggelder Nachzahlung von Leistungen und Renten
1 Der Anspruch auf Nachzah- 1 Der Anspruch auf Nachzah-
lung von Taggeldern und Renten lung erlischt mit dem Ablauf von erlischt mit dem Ablauf von 5 Jah- 5 Jahren seit Ende des Monats, für ren seit Ende des Monats, für wel- welchen die Leistung geschuldet chen die Leistung geschuldet war. war.
2 Meldet sich jedoch ein Versi- 2 Meldet sich jedoch ein Versi-
cherter mehr als 6 Monate nach cherter mehr als 12 Monate nach Entstehung des Rentenanspruchs, Entstehung des Anspruchs an, so so wird die Rente nur vom Monat werden die Leistungen lediglich für der Anmeldung an ausbezahlt. die 12 der Anmeldung vorangehen-
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den Monate ausgerichtet. Weiter- gehende Nachzahlungen werden er- bracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachver- halt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert 12 Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt. Der Bundesrat kann den An- spruch auf Nachzahlung für be- stimmte Eingliederungsmaßnah- men, die vor der Beschlußfassung der Invalidenversicherungskom- mission durchgeführt wurden, ein- schränken.
Meldete sich bisher ein Versicherter mehr als sechs Monate nach Entstehung des Rentenanspruchs, so wurde ihm die Rente nur vom Monat der Anmeldung an bezahlt. Eingliederungsmaßnahmen wurden - von Ausnahmen abgesehen - nur gewährt, wenn die 1V-Kommission vor der Durchführung darüber beschlossen hatte. Die neue Vorschrift merzt die Härten dieser Regelung aus. Die ordentliche Nachzahlung wird erweitert. Die 1V-Kommission braucht im Grundsatz nicht mehr über die Leistung schon befunden zu haben. Eine noch weitergehende Nachzahlung greift Platz, wenn der Versicherte den anspruchsbegrün- denden- Sachverhalt nicht rechtzeitig kennen konnte. Immerhin wird es auch in Zukunft Fälle geben, in denen eine Eingliederungsmaßnahme nur nach Beschlußfassung durch die TV-Kommission durchgeführt wer- den soll. Das gilt beispielsweise bei der erstmaligen beruflichen Aus- bildung oder bei der Umschulung. Hier kann der Bundesrat den An- spruch auf Eingliederungsmaßnahmen, die vorzeitig durchgeführt wur- den, einschränken.
Art. 60, Abs. 1 1 Den Invalidenversicherungs- 1Den Invalidenversicherungs- Kommissionen obliegen zuhanden Kommissionen obliegen zuhanden der Ausgleichskassen, die allein der Ausgleichskassen, die allein zum Erlaß der Verfügungen an zum Erlaß der Verfügungen an die die Versicherten zuständig sind, Versicherten zuständig sind, ins- insbesondere- besondere:
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die Abklärung der Eingliede- die Abklärung der Eingliede- rungsfähigkeit der Versicher- rungsfähigkeit der Versicher- ten; ten; die Bestimmung der Eingliede- die Bestimmung der Eingliede- rungsmaßnahmen und nötigen- rungsmaßnahmen und nötigen- falls die Aufstellung eines Ge- falls die Aufstellung eines Ge- samtplanes für die Eingliede- samtplanes für die Eingliede- rung; rung; die Bemessung der Invalidität die Bemessung der Invalidität für die erstmalige Gewährung und der Hilflosigkeit; und die Revision der Renten so- die Feststellung des Leistungs- wie die Bemessung der Hilflo- beginns und die Bezeichnung der senentschädigungen; Leistungen, die im Rahmen von die Abklärung der Fälle gemäß Artikel 48 rückwirkend über- Artikel 7 und Artikel 11, Ab- nommen werden; satz 1 und 2. die Abklärung der Fälle gemäß Artikel 7 und Artikel 11, Ab- satz 1 und 2.
In Buchstabe c werden die Aufgaben der TV-Kommission einfacher umschrieben. Es ist absichtlich nur noch von der Bemessung der Hilf- losigkeit die Rede; die Festsetzung der Hiltlosenentschädigung ist nicht Sache der TV-Kommission, sondern der verfügenden Ausgleichskasse. In Buchstabe d wird die Feststellung des Leistungsbeginns - eine wichtige Kommissionsaufgabe - ausdrücklich erwähnt. Im übrigen werden die TV-Kommissionen inskünftig vermehrt Eingliederungsmaß- nahmen zu übernehmen haben, die ohne ihr Zutun bereits durchgeführt worden sind. Die neue Fassung ermächtigt sie ausdrücklich, solche Leistungen zu bezeichnen. Der bisherige Buchstabe d wird neu zum Buchstaben e.
Art. 60bis (neu) Präsidialbeschlüsse - 1 Der Präsident der Invaliden-
versicherungs-Kommission ent- scheidet selbständig, falls die An- spruchsvoraussetzungen offensicht- lich erfüllt oder nicht erfüllt sind. In medizinischen Fragen ist der
Js]
Arzt der Invalidenversicherungs- Kommission anzuhören. Der Präsident hat die Invali- denversicherungs-Kommission über die von ihm gefaßten Beschlüsse zu orientieren.
Angesichts des unvermindert großen Geschäftsanfalls sind viele IV- Kommissionen dauernd überlastet. Artikel 60 bis schafft nun in Fällen klarer Zustimmung oder ebensolcher Ablehnung die Möglichkeit von Präsidialbeschlüssen. In medizinischen Fragen hat der Präsident vor dem Entscheid den Arzt anzuhören. Die Neuordnung dürfte wesentlich zur rascheren Geschäftsabwicklung beitragen.
Art. 61 1Die Regionalstellen führen die 1 Zur Mitwirkung bei der Ab-
Eingliederungsmaßnahmen beruf- klärung und Durchführung der be- licher Art durch. ruflichen Eingliederungsmaßnah- 2 Der örtliche Tätigkeitsbereich men werden Regionalstellen er- jeder Regionalstelle wird durch richtet. den Bundesrat nach Anhören der Befugt zur Errichtung von Kantone so abgegrenzt, daß einem Regionalstellen sind Kantone oder großen Teil der invaliden Versi- gemeinnützige private Organisa- cherten des betreffenden Gebietes tionen. Nötigenfalls veranlaßt der voraussichtlich im Bereich der Re- Bundesrat die Errichtung der er- gionalstelle Arbeit vermittelt wer- forderlichen Regionalstellen. den kann. 3 Die Errichtung einer Regio-
Befugt zur Errichtung von Re- nalstelle bedarf der Bewilligung gionalstellen sind Kantone oder des Bundesrates. Die Bewilligung gemeinnützige private Organisa- kann von Bedingungen abhängig tionen. Nötigenfalls veranlaßt der gemacht werden, welche die ord- Bundesrat die Errichtung der er- nungsgemäße Durchführung der forderlichen Regionalstellen. Versicherung gewährleisten. Die Errichtung einer Regio- Der örtliche Tätigkeitsbereich nalstelle bedarf der Bewilligung jeder Regionalstelle wird durch des Bundesrates. Die Bewilligung den Bundesrat nach Anhören der kann von Bedingungen abhängig Kantone so abgegrenzt, daß einem gemacht werden, welche die ord- großen Teil der invaliden Versi-
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nungsgemäße Durchführung der cherten des betreffenden Gebietes Versicherung gewährleisten. voraussichtlich im Bereich der Re- gionalstelle Arbeit vermittelt wer- den kann.
Der bisherige Absatz 1 übertrug den IV-Regionalstellen die Durch- führung beruflicher Eingliederungsmaßnahmen. Dies war insofern un- genau, als sie solche Maßnahmen nur zum kleineren Teil selbst voll- ziehen, etwa bei Berufsberatung und Arbeitsvermittlung oder beim Nachweis von Ausbildungs- und Umschulungsplätzen. Sonst werden die beruflichen Maßnahmen vielmehr in den Eingliederungsstätten oder durch die Arbeitgeber vollzogen. Die Neufassung trägt diesen Umstän- den Rechnung. Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden umgestellt und so in eine logische Reihenfolge gebracht.
Art. 63 Den Regionalstellen obliegen Den Regionalstellen obliegen nach Maßgabe der gesetzlichen Be- nach Maßgabe der gesetzlichen Be- stimmungen insbesondere: stimmungen insbesondere: die Mitwirkung bei der Abklä- die Mitwirkung bei der Abklä- rung der beruflichen Eingliede- rung der beruflichen Eingliede- rungsfähigkeit der Versicherten; rungsfähigkeit der Versicherten die Berufsberatung und die Ar- und bei der Aufstellung eines beitsvermittlung; Gesamtplanes für die Einglie- der Nachweis von Ausbildungs- derung; und Umschulungsplätzen; die Berufsberatung und die Ar- die Koordination der im Einzel- beitsvermittlung; fall durchzuführenden Einglie- der Nachweis von Ausbildungs- derungsmaßnahmen beruflicher und Umschulungsplätzen; Art; die Mitwirkung bei der Durch- der Beizug der Spezialstellen führung und die Koordination der privaten und öffentlichen der im Einzelfall von der Invali- Invalidenhilfe. denversicherungs Kommission -
bestimmten Eingliederungsmaß- nahmen beruflicher Art; der Beizug der Spezialstellen der privaten und öffentlichen Inva- lidenhilfe.
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Die IV-Regionalstellen wirken primär bei der Abklärung der beruf- lichen Maßnahmen mit. Diese Mitwirkung muß, was von den 1V-Kom- missionen etwa übersehen wurde, notwendigerweise auch bei der Auf- stellung eines Gesamteingliederungsplanes zur Geltung kommen. Buch- stabe a bringt eine wünschenswerte Verdeutlichung. Im Interesse klarer Kompetenzen hält Buchstabe d die Mitwirkung der IV-Regionalstellen bei der Durchführung beruflicher Eingliede- rungsmaßnahmen ausdrücklich fest. Der bisherige Text hat sich in dieser Hinsicht als zu wenig umfassend erwiesen.
Art. 67, Abs. 2 (neu) - 2 Der Bundesrat kann Vor-
schriften erlassen über die Ent- schädigung der Mitglieder der Inva- lidenversicherungs Kommissionen -
sowie über die Anstellungsverhält- nisse und die Besoldungen des Per- sonals der Regionalstellen.
Die Kosten der 1V-Kommissionen, ihrer Sekretariate und der IV- Regionalstellen werden von der Versicherung getragen. Weder Gesetz noch Vollziehungsverordnung stellen aber Regeln für die Entschädi- gung der Kommissionsmitglieder sowie der Funktionäre der TV-Regional- stellen auf. Daraus sind in der Praxis Schwierigkeiten und Umtriebe entstanden, Absatz 2 schafft die Grundlage zu einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene. Art. 71 Die Spezialstellen der öffentli- Die Spezialstellen der öffentli- chen und gemeinnützigen privaten chen und gemeinnützigen privaten Invalidenhilfe werden von den Re- Invalidenhilfe werden von den In- gionalstellen zur Abklärung der validenversicherungs Kommissio- -
Eingliederungsfähigkeit invalider nen und Regionalstellen zur Abklä- Versicherter sowie zur Durchfüh- rung der Eingliederungsfähigkeit rung von Eingliederungsmaßnah- invalider Versicherter sowie zur men beigezogen. Soweit den Spe- Durchführung von Eingliederungs- zialstellen daraus zusätzliche Ko- maßnahmen beigezogen. Soweit den sten entstehen, werden diese von Spezialstellen daraus zusätzliche der Versicherung vergütet. Kosten entstehen, werden diese von der Versicherung vergütet.
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Die Spezialstellen der öffentlichen und privaten Invalidenhilfe wer- den nicht nur von den IV-Regionalstellen, sondern in noch stärkerem Maße von den TV-Kommissionen beigezogen. Der neue Text trägt dieser Entwicklung Rechnung.
Art. 72, Einleitungssatz Die Versicherung gewährt den Die Versicherung gewährt den Arbeitsämtern, den öffentlichen Arbeitsämtern, den öffentlichen Berufsberatungsstellen und den Berufsberatungsstellen und den Spezialsteilen der öffentlichen und Spezialstellen der öffentlichen und gemeinnützigen privaten Invaliden- gemeinnützigen privaten Invaliden- hilfe Beiträge in der Höhe von: hilfe, die sich vorwiegend mit der Berufsberatung und Arbeitsver- mittlung für Invalide befassen, Beiträge in der Höhe von: Artikel 71 und 72 verwenden den Begriff «Spezialstelle» uneinheit- lich. Artikel 72 versteht darunter nur solche Stellen, die vorwiegend Berufsberatung und Arbeitsvermittlung für Invalide betreiben und von sich aus, d. h. ohne daß die IV einen Auftrag erteilt hätte, tätig werden. Die Neufassung präzisiert den Einleitungssatz in dieser Richtung.
Art. 73, Abs. 2, Buchst. b und c an die Errichtung, den Ausbau (Betrifft nur den französischen und die Erneuerung von öffent- Wortlaut.) lichen und gemeinnützigen pri- an die Errichtung, den Ausbau vaten Werkstätten für Dauerbe- und die Erneuerung von Wohn- schäftigung von Invaliden und heimen für Invalide, die den Be- an die durch die Beschäftigung dürfnissen der Invaliden ent- von Invaliden entstehenden zu- sprechen und deren erstmalige sätzlichen Betriebskosten; berufliche Ausbildung, Umschu- an die Errichtung und den Aus- lung oder Berufsausübung er- bau von Wohnheimen für Inva- möglichen oder erleichtern. lide, die den Bedürfnissen der Invaliden entsprechen und de- ren Berufsausübung ermöglichen oder erleichtern. Die bisherige Beitragsregelung, die sich auf die Errichtung und den Ausbau von Invalidenwohnheimen beschränkte, erwies sich in doppelter
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Hinsicht als zu eng. Einmal soll die Erneuerung solcher Heime eben- falls subventioniert werden. Zweitens werden die betreffenden Beiträge auf Reime für erstmalige berufliche Ausbildung und Umschulung er- streckt.
Art. 76, Abs. 1 und 2 ' Bedürftigen invaliden Schwei- , Bedürftigen invaliden Schwei- zern im Ausland, die der freiwilli- zern im Ausland, die der freiwilli- gen Versicherung beigetreten sind, gen Versicherung beigetreten sind, aber für die bestehende Invalidität aber für die bestehende Invaliditht weder von der schweizerischen noch keine Renten oder für eine Hilflo- von einer ausländischen Invaliden- sigkeit keine Hilflosenentschädi- versicherung eine Leistung erhal- gung erhalten, können Fürsorge- ten, können Fürsorgebeiträge ge- beiträge gewährt werden. währt werden. 2 Der Fürsorgebeitrag darf im
2 Der Fürsorgebeitrag darf im Einzelfall den Betrag der zutref-
Einzelfall den Betrag der zutref- fenden außerordentlichen Rente fenden außerordentlichen Rente und der Hilflosenentschädigung nicht übersteigen. Die Auszahlung nicht übersteigen. Die Auszahlung erfolgt durch die für die Ausrich- erfolgt durch die für die Ausrich- tung von Renten an Schweizer im tung von Renten an Schweizer im Ausland zuständige Ausgleichs- Ausland zuständige Ausgleichs- kasse. kasse.
Die freiwillig versicherten Auslandschweizer erhalten an Stelle von außerordentlichen Renten unter bestimmten Voraussetzungen Fürsorge- beiträge. Das Anrecht darauf setzte unter anderem voraus, daß der Invalide nicht nur von der schweizerischen, sondern auch von der aus- ländischen IV keine Leistung erhielt. So konnte eine noch so gering- fügige ausländische Versicherungsleistung zum Ausschluß des Für- sorgebeitrages führen. Diese Einschränkung wird aufgehoben. Zudem kann der Fürsorgebeitrag auch eine allfällige Hilflosigkeit des Aus- landschweizers mitberücksichtigen. Die bisherigen Hilflosenentschä- digungen fallen dafür weg; betreffenden Bezügern soll daraus jedoch kein Nachteil erwachsen (Übergangsbestimmungen Il).
Art. 78, Abs. 1
1 Die aus öffentlichen Mitteln 1 Die aus öffentlichen Mitteln
zu leistenden Beiträge an die Ver- zu leistenden Beiträge an die Ver-
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sicherung belaufen sieh auf die sicherung belaufen sich auf die Hälfte der jährlichen Ausgaben. Hälfte der jährlichen Ausgaben. Sie vermindern sich um den Betrag, um den das Guthaben der Versi- cherung beim Ausgleichsfonds ge- mäß Artikel 107 des Bundesgeset- zes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung am Ende des Rechnungsjahres einen Fünftel der Jahresausgabe übersteigen würde.
Bund und Kantone decken nach wie vor die Hälfte der jährlichen Ausgaben. Nun verfügt die IV aus den anfänglichen Überschüssen der Betriebsrechnung über ein Guthaben beim Ausgleichsfonds der AHV. Absatz 1 begrenzt dieses Guthaben auf einen Fünftel einer Jahresausga- be, d. h. er kürzt den erwähnten Anteil der öffentlichen Hand insoweit, als das Guthaben der IV diesen Fünftel übersteigen würde.
Sicherstellung €1 er IBK-Eintragungen durch Mikroflurnaufriahme
Mit Kreisschreiben vom 15. Juli 1966 wurden die AHV-Ausgleichskas- sen eingeladen, die Eintragungen auf den IBK der Jahre 1948 bis 1965 mittels Mikrofilm festzuhalten. Damit hat sich die im Jahre 1961 durch- geführte Sieherstellungsaktion erstmals wiederholt (ZAK 1962, S. 407). Der Rückschub der alten Filme, bzw. die Neueinlagerung der Mikro- filmkassetten erfolgte in der Zeit vom Januar bis Mai 1967 und wurde in zwei Etappen durchgeführt, wobei rund 61 Prozent der AHV-Aus- gleichskas;sen an der ersten, die übrigen 39 Prozent an der zweiten teil- genommen haben. Dieses Vorgehen, in Zusammenarbeit mit dem Dele- gierten für wirtschaftliche Kriegsvorsorge, hat sich gut bewährt; es ist daher beabsichtigt, die Durchführung auch in Zukunft auf diese oder ähnliche Weise zu 'gestalten. Aus den Angaben der Vollzugsbescheinigungen die mit einer Aus- nahme (Spezialregelung) fristgemäß eingegangen sind ergibt sich zusammenfassend, daß insgesamt 12,6 Mio IBK verfilmt worden sind; im Jahre 1962 waren es deren 9,5 Mio, was einer Zunahme von 3,1 Mio oder rund 25 Prozent entspricht.
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Ueber den Zustand des zu ersetzenden Filmmaterials wurde nur ver- einzelt Mitteilung gemacht; Beanstandungen gingen keine ein. Es ist daher anzunehmen, daß es möglich sein sollte, dasselbe Filmmaterial über ein Jahrzehnt oder länger ohne Schaden aufzubewahren. Um diese Aufnahme prüfen zu können, hat eine kantonale Ausgleichskasse der neu eingelagerten Kassette einige alte Filmrollen beigelegt.
Arbeitslosenversicherung und Invaliden- versicherung' 1 Seit der Einführung der IV im Jahre 1960 stellte sich den Organen der Arbeitslosenversicherung verschiedentlich die grundsätzliche Frage, ob Rentenbezüger der IV in eine Arbeitslosenkasse aufgenommen werden dürfen. Nach Artikel 3, Absatz 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung gelten körperlich oder geistig Be- hinderte als versicherungsfähig, sofern sie bei ausgeglichener Arbeits- marktlage ohne erhebliche Schwierigkeiten vermittelt werden können. Die Aufnahme von Invaliden in die Arbeitslosenversicherung ist somit nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In der Praxis wurde die Versiche- rungsfähigkeit von Behinderten jeweils bejaht, wenn feststand, daß ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt verwertbar war. Da diese Ver- wertbarkeit nicht auf einen allzu engen Kreis von Tätigkeiten beschränkt sein darf und überdies voraussetzt, daß es geeignete Arbeit, ihrer Art nach und in genügendem Umfange, überhaupt gibt, kommt dem Erfolg von Eingliederungsmaßnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Versicherungsfähigkeit in der Arbeitslosenversicherung zu. Dank dieser Eingliederungsmaßnahmen 'der IV mehren sich denn glücklicherweise auch die Fälle, da Personen, die früher wegen ihrer Behinderung als vermittlungsunfähig und damit auch als versicherungs- unfähig gelten mußten, wieder im produktiven Arbeitsprozeß stehen. Damit erfüllen sie zumeist eine weitere für den Beitritt zur Arbeitslosen- versicherung erforderliche Voraussetzung, nämlich diejenige des Nach- weises einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit. Gemäß Artikel 13, Ab- satz 1, Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversiche- rung, in Verbindung mit Artikel 1, Absatz 1 der Verordnung zum Bun- 1 Aus «Arbeitsrecht und Arbeitslosenversicherung», Mitteilungsblatt des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Heft 1, April 1967.
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ffl
desgesetz über die Arbeitslosenversicherung, gilt nur als versicherungs- fähig, wer regelmäßig als Arbeitnehmer eine Erwerbstätigkeit ausübt, d. h. wer in den 365 Tagen, welche dem Gesuch um Aufnahme in die Kasse vorausgehen, während mindestens 150 vollen Tagen im Dienste eines Arbeitgebers tätig gewesen und dessen Tätigkeit genügend über- prüfbar ist. Kann ein Invalider den Nachweis erbringen, daß er auf Grund seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie seiner persönlichen Ver- hältnisse vermittlungsfähig ist, und erfüllt er auch das Erfordernis der regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer, so bleibt lediglich noch abzuklären, ob er allenfalls aus einem früheren Arbeitsverhältnis eine Rente oder eine Pension bezieht oder eine Kapitalabfindung erhalten hat und ob diese Leistungen allein oder zusammen mit der Invaliden- rente für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie ausreichen. Die heutige Fassung von Artikel 2, Buchstabe c der Verordnung zum Bun- desgesetz über die Arbeitslosenversicherung spricht zwar nur von «Ren- ten nach Maßgabe der Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die AHV», doch gehören sinngemäß auch die Invalidenrenten hieher, welchem Umstand in den letzten Auflagen des Aufnahmegesuches Rechnung getragen worden ist.
II. Gemäß Artikel 28, Absatz 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn er zur Hälfte (50 Prozent), in Härtefällen zu zwei Fünf- teln (40 Prozent) invalid ist; 'ein niedrigerer Invaliditätsgrad wird hin- gegen nicht berücksichtigt. Ist der Versicherte zu weniger als zwei Drit- teln (662/3 Prozent) invalid, so wird nur die Hälfte der zutreffenden Rente gewährt. Bei der IV erfolgt die Bemessung der Invalidität jedoch keineswegs nur nach medizinischen Gesichtspunkten; ebenso wichtig ist der wirtschaftliche Faktor. Der Invaliditätsgrad richtet sich also nicht einfach nach der Arbeitsunfähigkeit im medizinischen Sinne, sondern vielmehr nach der invaliditätsbedingten Beeinträchtigung der Erwerbs- fähigkeit. Nach Artikel 28, Absatz 2, IVG wird der Invaliditätsgrad durch Vergleich zwischen dem Erwerbseinkommen, das der «Versicher- te nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaßnahmen durch eine ihm zumutbare Arbeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte» und dem «Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre», bemessen. Es stellt sich somit den Orga- nen der IV in jedem Einzelfall die primäre Frage, inwieweit die Invalidi-
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tät die Erwerbsfähigkeit des gebrechlichen Versicherten eingeschränkt hat. Zur Verdeutlichung der in der IV maßgebenden Kriterien seien die folgenden zwei Beispiele angeführt:
Einem Pianisten, der jährlich 60 000 Franken verdiente, muß wegen eines Unfalles ein Finger amputiert werden. Er sieht sich deshalb zur Aufgabe seines Musikerberuf es gezwungen und nimmt eine Büro- stelle an, die ihm jährlich nur noch 15 000 Franken einbringt. Da sein Erwerbseinkommen um 75 Prozent herabgesetzt ist, seine Ver- diensteinbuße also mehr als zwei Drittel des früheren Einkommens beträgt, hat er trotz der - vom medizinischen Gesichtspunkt aus be- trachtet - geringfügigen Invalidität Anspruch auf eine (ganze) Invalidenrente.
2. Ein Fabrikarbeiter, dessen früheres Monatseinkommen 900 Franken
betrug, ist erblindet. Nach der Durchführung von Eingliederungs- maßnahmen verdient er an einem neuen Arbeitsplatz noch 600 Fran- ken im Monat. Er kann, da seine (wirtschaftliche) Erwerbsfähigkeit nur um einen Drittel vermindert ist, keine Invalidenrente fordern, trotzdem die Invalidität hier - vom medizinischen Standpunkt aus betrachtet - eine erhebliche ist. Er hätte höchstens Anspruch auf eine halbe Rente, wenn sein Monatslohn als Blinder nicht mehr als
450 Franken (50 Prozent invalid) oder, bei Vorliegen eines Härte-
falles, 540 Franken (40 Prozent invalid) erreichen würde.
Der im ersten Beispiel erwähnte Pianist bezieht - ungeachtet seines Monatssalärs von 1250 Franken - eine Invalidenrente. Vom medizini- schen Standpunkt aus kann er aber unter Umständen als voll arbeits- fähig betrachtet werden, so daß er der Arbeitslosenversicherung ohne weiteres beitreten kann, soweit er die allgemeinen Voraussetzungen er- füllt.
Schwieriger liegen die Verhältnisse im zweiten Beispiel. Dieser Fa- brikarbeiter ist medizinisch schwer invalid. Dennoch kann er keine In- validenrente beanspruchen, da seine Erwerbsfähigkeit nach durchge- führter Eingliederung nicht um 50 Prozent, ja nicht einmal um 40 Prozent herabgesetzt ist. Für die Arbeitslosenversicherung würde sich hier eine umfassende Abklärung der Vermittlungsfähigkeit aufdrängen, was allenfalls im Zweifelsfallverfahren gemäß Artikel 13, Absatz 3 des Bundesgesetzes über Arbeitslosenversicherung geschehen müßte.
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Durchführungsfragen
AIIV/IV/EO-Beiträge und die eidgenössische Couponabgabe
1. Das Kreisschreiben Nr. 43 a des Bundesamtes für Sozialversicherung
betreffend Rückerstattung von AHV-Beiträgen wegen Entrichtung der eidgenössischen Couponabgabe, das im Einverständnis mit der Eidge- nössischen Steuerverwaltung erlassen worden war, sah vor, daß der Arbeitgeber die Beiträge von als Lohn verbuchten Gewinnausschüttun- gen juristischer Personen, die der Couponabgabe unterworfen wurden, von der Ausgleichskasse zurückfordern konnte (s. auch ZAK 1949, S. 110, ZAK 1958, S. 404). Durch das Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrech- nungssteuer (VStG) wurden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Stempelabgaben auf Coupons auf den 1. Januar 1967 hin auf- gehoben. Das Kreisschreiben Nr. 43 a wurde im Hinblick auf die vor diesem Zeitpunkt eingetretenen Rückerstattungstatbeständen in Kraft belassen. In der Folge zeigte sich indessen, daß solche Fälle selten wa- ren. Das Bundesamt für Sozialversicherung kam daher mit der Eidge- nössischen Steuerverwaltung überein, das Kreisschreiben Nr. 43 a rück- wirkend auf den 1. Januar 1967 außer Kraft zu setzen. Das geschah durch einen Nachtrag zum Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn. Dieser hebt zugleich Rz 11 dieses Kreisschreibens auf, wonach der Couponabgabe unterworfene Gewinnanteile als vom Erwerbseinkommen ausgenommen galten. Das Kreisschreiben Nr. 43 a ist nach wie vor an- wendbar auf Fälle, da Beiträge erhoben wurden von Gewinnanteilen, die vor dem 1. Januar 1967 verfallen waren.
2. Seit dem 1. Januar 1967 unterliegen demnach die von juristischen
Personen ausgeschütteten Gewinnanteile der Couponabgabe nicht mehr, sondern nur der eidgenössischen Verrechnungssteuer (Art. 4, Abs. 5, VStG). Die an der Quelle erhobene Verrechnungssteuer wird dem Empfän- ger des Gewinnanteiles, der Wohnsitz in der Schweiz hat, auf Verlangen zurückerstattet, wenn der Empfänger den Gewinnanteil der zuständigen kantonalen Steuerbehörde gemeldet und so der ordentlichen Besteuerung zugänglich gemacht hat (Art. 1, Abs. 2, Art. 22, Abs. 1, Art. 23 VStG). Im Gegensatz zum bisherigen Recht entsteht somit keine doppelte Be- lastung mehr, mit Steuern und mit Beiträgen. Die Eidgenössische
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Steuerverwaltung stellt deshalb für Gewinnanteile, die nach dem 1. Ja- nuar 1967 verfallen, keine Bescheinigungen auf den Formularen S-280 und S-280 a mehr aus. Sie tut dies nur noch für die Leistungen, die vor dem 1. Januar 1967 verfallen waren, weil von diesen, wie erwähnt, die Couponabgabe noch erhoben wird. Die Tatsache, daß von Leistungen die Verrechnungssteuer erhoben wurde, rechtfertigt für sich allein die Rückerstattung der davon ent- richteten Beiträge nicht. Die Ausgleichskassen haben entsprechende Begehren durch Verfügung abzuweisen. Den Betroffenen steht der AHV- rechtliche Beschwerdeweg offen.
AHV: Waisenrenten für Pflegekinder; Erfordernis der Unent- geltlichkeit
Mit dem in ZAK 1967, S. 215, besprochenen Urteil hat das Eidgenössi- sehe Versicherungsgericht dem Bezüger einer Invalidenrente für sein Pflegekind eine Zusatzrente grundsätzlich ab dem Zeitpunkt zuerkannt, da - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen dessen Unterhalt unentgeltlich geworden war. Das Gericht hat der Tatsache, daß in die- sem Falle das Erfordernis der Unentgeltlichkeit nicht bereits bei Ein- tritt der Invalidität erfüllt war, keine Bedeutung zugemessen, weil es dieses Erfordernis unter die vom Versicherungsfall (rentenbegründen- des Alter oder Eintritt der Invalidität) unabhängigen Voraussetzungen reihte. Dabei fand sich jedoch schon in diesem Urteil ein Vorbehalt in bezug auf den für eine Waisenrente maßgebenden Versicherungsfall. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte nun vor kurzem auch den letztgenannten Fall zu entscheiden, nämlich das Gesuch um eine Waisenrente für ein Pflegekind, dessen Unterhalt erst nach dem Tode des Pflegevaters unentgeltlich geworden war (vgl. S. 615). Darin hat das Gericht nochmals die Anspruchsvoraussetzungen für Zusatz- und Waisenrenten auf den Zeitpunkt ihrer jeweiligen Relevanz hin unter- sucht und dabei festgestellt, daß für den Anspruch eines Pflegekindes auf Waisenrente die Voraussetzung der Unentgeltlichkeit ein konstituti- ves Tatbestandselement darstelle und damit im Zeitpunkt des Versiche- rungsfalles (Tod der Pflegeeltern) gegeben sein müsse; über den Ren- tenanspruch sei daher in diesem Zeitpunkt endgültig entschieden. Es gilt somit zu beachten, daß eine spätere Erfüllung des Erfordernisses der Unentgeltlichkeit nur für den Anspruch auf Zusatzrente, nicht aber für denjenigen auf Waisenrente allenfalls von Bedeutung werden kann.
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IV: Medizinische Maßnahmen; Retrobulbäre Injektion oder Implantation von Placentapräparaten bei hochgradiger Kurzsichtigkeit 1 Nach Ansicht des Vorstandes der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft ist, auf Grund der bisherigen Erfahrungen, die Placenta- Implantation zurzeit nicht in allen Fällen von hoher Myopie angezeigt. Im Sinne von Artikel 13 IVG und von Artikel 1, Absatz 3, GgV sollte diese Behandlungsmethode - anstelle der Injektion von Kochsalzlösun- gen usw. auf diejenigen Fälle beschränkt werden, die eine drohende Maculadegeneration aufweisen.
IV: Medizinische Maßnahmen; Ferienlager für härnophile Kin- der 1 Das Schweizerische Rote Kreuz organisiert seit 1964 alljährlich ein Ferienlager für hämophile Kinder. Das Hauptziel dieser Lager besteht in der Durchführung medizinischer Maßnahmen. Diese umfassen einer- seits die Beratung und die praktische Ausübung prophylaktischer Vor- kehren zur Verminderung der schädigenden Auswirkungen von Blutun- gen, welche speziell in den Gelenken vorkommen. Anderseits bestehen diese Maßnahmen in der eigentlichen Behandlung der hämophilen Krankheitserscheinungen. Da das Lager teilweise auch der allgemeinen Erholung dient, wurde zwischen dem Schweizerischen Roten Kreuz und dem Bundesamt für Sozialversicherung vereinbart, daß die IV für drei Viertel der Lager- dauer die Kosten übernehme. Voraussetzung ist allerdings, daß im Einzelfall eine auf entsprechende Mitteilung der 1V-Kommission erlas- sene Verfügung der Ausgleichskasse vorliegt. Die für die Beteiligung der IV anrechenbaren Kosten werden jeweils nach Vorlage der Lager- abrechnung zwischen dem Schweizerischen Roten Kreuz und dem Bun- desamt für Sozialversicherung vereinbart. Gestützt darauf stellt der Kursveranstalter in den betreffenden Fällen den 1V-Kommissionen Rechnung.
IV: Revision der Invalidenrente; Vorsorgliche Einstellung der Rentenzahlung 1 Ändert sich der Grad der Invalidität, so ist die Rente gemäß Artikel 41, Absatz 1, IVG für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuhe- Aus 1V-Mitteilungen Nr. 91
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ben. Es kommt nun gelegentlich vor, daß TV-Kommissionen die Aus- gleichskasse vor der eigentlichen Beschlußfassung ersuchen, die Aus- zahlung der Rente zu «sistieren», sobald sie von einem Sachverhalt Kenntnis erhalten haben, der die Weiterausrichtung der Rente nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen läßt. Ein formeller Revisionsbeschluß der 1V-Kommission und die Kassenverfügung ergehen dann oft erst geraume Zeit später, wobei der Rentenanspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt aufgehoben wird, in welchem die Auszahlung eingestellt wurde. Dieses Vorgehen steht im Widerspruch zur geltenden Regelung, die eine Aufhebung der Rente prinzipiell nur auf Grund eines entsprechen- den formellen IV-Kommissionsbeschlusses und nur für die Zukunft vor- sieht. Während des Revisionsverfahrens hat daher auch die Ausgleichs- kasse die Rente im bisherigen Umfange weiterzuzahlen (s. Kreisschrei- ben über die Revision der TV-Renten und der Hilflosenentschädigungen vom 26. November 1962). Es ist daher darauf zu achten, daß bei Be- kanntwerden eines Umstandes, der die Ausrichtung einer Rente nicht mehr als gerechtfertigt erscheinen läßt, sofort die nötigen Abklärungen vorgenommen werden, so daß die TV-Kommission möglichst bald über die allfällige Aufhebung des Rentenanspruchs befinden und ihren Be- schluß der Ausgleichskasse mitteilen kann. Diese Regelung schließt nun allerdings nicht aus, daß in Fällen offen- kundiger Verletzung der Meldepflicht seitens des Versicherten und dem- entsprechend unrechtmäßigen Rentenbezuges die Auszahlung der Rente durch die Ausgleichskasse als vorsorgliche Maßnahme bis zum Entscheid eingestellt wird (vgl. Rz 53 der Wegleitung über Buchführung und Geldverkehr der Ausgleichskassen).
EL: Anwendbare Einkommensgrenze bei ausländischem Wohnsitz des Ehegatten 1
In ZAK 1967, S. 271 ist ausgeführt, daß die Einkommensgrenze für Ehepaare auch dann anzuwenden und das Einkommen des andern Ehe- gatten mitzuberücksichtigen sind, wenn nur einer der beiden Ehegatten die persönlichen ELAnspruchsvorauissetzungen erfüllt. Wohnt aber ei- ner der Ehegatten im 'Ausland und lassen sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten ermitteln, so
1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 11
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rechtfertigt es sich, von diesem Grundsatz abzuweichen. Der EL-An- spruch des in der Schweiz wohnhaften und einen AHV- oder TV-Renten- anspruch besitzenden Ehegatten kann auf Grund seiner eigenen wirt- schaftlichen Verhältnisse und der für Alleinstehende vorgesehenen Einkommensgrenze abgeklärt werden, ohne daß Bundesrecht verletzt wird.
EL: Anrechnung von Kraikenkassenleistungen1
Eine Krankenkasse kann die volle Tagespauschale der allgemeinen Ab- teilung einer öffentlichen Heilanstalt übernehmen und auf den Abzug eines Verpflegungskostenbeitrages verzichten. In solchen Fällen ist die EL-Durchführungsstelle berechtigt, den Verpflegungskostenbeitrag der Krankenkasse bei der Bemessung der Ergänzungsleistung im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, ELG angemessen als Naturaleinkommen anzurech- nen.
FACHLITERATUR
Levinson Abraham und Sagi Alexander: Das geistig behinderte Kind. 107 S., Lambertus-Verlag, Freiburg im Breisgau, 1967.
Lory Peter: Die Leseschwäche. Entstehung und Formen, ursächliche Zusam- menhänge, Behandlung. Heft 44 von «Erziehung und Psychologie», Beihefte der Zeitschrift «Schule und Psychologie», herausgegeben von Prof. Dr. Heinz- Rolf Lückert, 98 S., Ernst Reinhardt Verlag, Basel, 1966.
MITTEILUNGEN
Adressenverzeichnis Seite 22, Ausgleichskasse 111, MEROBA AHV/IVfEO Neuer Telefonnummer: (022) 46 68 55 Personelles D r. P a u 1 G a d m e r, Adjunkt II der Unterabteilung AHV/IV/EO tritt auf Jahresende wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand. Seit 1940 betreute er die Fragen der Lohn- und Verdienstersatz- und später der Erwerbsersatzordnung für Wehrpflichtige.
1 Aus EL-Mitteilungen Nr. 11
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GERICHTSENTSCHEIDE
Alters- und Hinterlassenenversicherung Beiträge Urteil des EVG vom 31. Mai 1967 1. Sa. R. B. Art. 9, Abs. 1, AI-IVG; Art. 17, Buchst. d, AHVV. Ist bei einer Liegenschaft die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur ge- schäftlichen oder umgekehrt diese im Verhältnis zu jener nicht völlig unbedeutend, so ist der Wert der Liegenschaft nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die private und die geschäftliche Zweckbestim- mung zueinander stehen. Nur der auf den geschäftlichen Teil ent- fallende Gewinn gehört zum maßgebenden Erwerbseinkommen. (Er- wägung 2) Das EVG nahm zur Frage, ob und in welchem Umfang eine Liegenschaft dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuweisen sei, auf Berufung des Versicherten hin und in Abänderung seiner bisherigen Praxis wie folgt Stellung: Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. Art. 9, Abs. 1, AHVG), von dem persönliche Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind, gelten gemäß Art. 17, Buchst. d, AHVV u. a. Kapitalgewinne von Unterneh- mungen, die zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet sind. Buch- führungspflichtig ist, wer seine Firma ins Handelsregister eintragen lassen muß (Art. 957 OR). Das kantonale Versicherungsgericht hat unwidersprochen festgestellt, daß der vom Berufungskläger ursprünglich geführte Metzgereibetrieb wegen der Größe des Umsatzes und des Kundenkreises sowie wegen der Anzahl der Lieferanten und der beschäftigten Personen eine geordnete Buchhaltung erfordere; er habe deshalb im Sinn von Art. 934 OR ins Handelsregister eingetragen werden müssen, woraus sich die Buchführungspflicht ergebe. Daraus hat die Vorinstanz geschlossen, daß der in diesem Unternehmen erzielte streitige Gewinn Beitragsobjekt sei. Dies ist im Prinzip richtig und entspricht ständiger Praxis. Weder das Vorbringen des Berufungsklägers, er habe mit dem Verkauf der Liegenschaft seinen Betrieb weitgehend liqui- diert und führe ihn seither in einer ehemaligen Filiale in wesentlich reduzier- tem Umfang weiter, noch die übrigen Einwände vermögen daran grundsätz- lich etwas zu ändern. Die Tatsache, daß der Berufungskläger zu den buchführungspflichtigen Unternehmern gezählt werden muß, erschöpft aber die streitige Frage, ob der Gewinn aus dem Liegenschaftsverkauf als Einkommen im Sinn von Art. 17, Buchst. d, AHVV zu behandeln sei, noch nicht. Der Antrag des Berufungsklägers wirft nämlich die weitere Frage auf, in welchem Umfang sich die Erfassung dieses Liegenschaftsgewinnes als Beitragsobjekt recht- fertige. - Beim veräußerten Gebäude handelte es sich um ein «Vier-
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familien-Wohnhaus mit Geschäftslokalitäten», also um ein Haus, das ge- mischten Zwecken diente. Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Recht- sprechung, welcher das EVG gefolgt ist, war ein Gebäude, das zugleich pri- vaten und geschäftlichen Zwecken dient, entsprechend seiner überwiegenden Zweckbestimmung unaufgeteilt entweder als Privat- oder als Geschäftsver- mögen zu qualifizieren. Insbesondere lehnte u. a. auch die Steuerrekurskom- mission des Kantons X - im Gegensatz zu andern kantonalen Steuerjustiz- behörden - die Wertzerlegung eines Vermögensobjektes ab (vgl. BGE 82 1 178). Das Bundesgericht hat nun in BGE 92 1 49 für die wehrsteuerrechtlichen Belange erklärt, eine sachgemäße Besteuerung sei in der Regel nur dann gewährleistet, wenn der Wert gemischt genutzter Liegenschaften nach dem Verhältnis, in dem die private und die geschäftliche Zweckbestimmung zu- einander stehen, zerlegt und einzig der daraus sich ergebende geschäftliche Teilwert in die Steuerberechnung einbezogen werde; die ungeteilte Zuwei- sung zum Geschäfts- oder Privatvermögen komme nur in Betracht, wenn die private Zweckbestimmung im Verhältnis zur geschäftlichen oder umge- kehrt diese im Verhältnis zu jener völlig belanglos wäre. Dieser Recht- sprechung schließt sich das EVG an, sind doch die Bestimmungen des Wehr- steuerrechts auch für die AHV-rechtlichen Belange maßgebend (Art. 23, Abs. 1, AHVV). Bei einem Haus, das Metzgereilokalitäten und vier Wohnungen umfaßt, läßt sich nicht sagen, die private oder die geschäftliche Verwendung sei gegenüber der andern so unbedeutend, daß die Liegenschaft als Ganzes dem Geschäfts- oder dem Privatvermögen zugewiesen werden dürfte. Es recht- fertigt sich deshalb im vorliegenden Fall eine Wertzerlegung, wie sie durch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts vorgezeichnet wird. Demzufolge ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit sie den geschäft- lichen Anteil am Liegenschaftsgewinn ermittle und eine entsprechende neue Beitragsverfügung erlasse. 3.
Renten Urteil des EVG vom 6. Juli 1967 i. Sa. R. N. 1 Art. 28, Abs. 3, AHVG und Art. 49, Abs. 1, AHVV. Pflegekinder können eine Waisenrente nur dann beanspruchen, wenn das Pflege- verhältnis im Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern unentgeltlich gewesen ist. Der am 23. März 1960 geborene Knabe R lebte seit April 1960 beim Onkel seiner Mutter. Der außereheliche Vater ist nicht bekannt; die Vormund- schaftsbehörde verpflichtete die Mutter, ihrem Onkel für das Kind monatlich
100 Franken zu zahlen. Am 6. Juni 1962 starb der Pflegevater. Die leibliche
Mutter des Kindes hat von April 1960 bis Dezember 1962 insgesamt 2 816 Franken Kostgeld oder durchschnittlich rund 85 Franken im Monat und seither nichts mehr entrichtet.
1 Vgl. dazu den Kommentar auf S. 610
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Für R ersuchte der Vormund um Ausrichtung einer Waisenrente. Dieses Gesuch wurde von der Ausgleichskasse am 9. Januar 1967 abgelehnt, weil das Pflegeverhältnis bis zum Tode des Pflegevaters nicht unentgeltlich ge- wesen sei. Die erste Instanz entschied desgleichen. In der Berufung wurde das Rentengesuch mit der Begründung erneuert, daß seit Januar 1963 die Pflegemutter auf eigene Kosten für den Knaben aufkomme; es wäre hart, wenn in einem solchen Grenzfall die Waisenrente verweigert würde. Aus- gleichskasse und BSV beantragten Gutheißung der Berufung. Nach Ansicht des BSV sollte gleich wie die Pflegemutter eine Zusatzrente gemäß Art. 22bis, Abs. 2, AHVG ein Pflegekind die Waisenrente auch dann erhalten, wenn das Pflegeverhältnis erst nach dem Tode des Pflegevaters unentgeltlich gewor- den sei. Jedenfalls rechtfertige es sich kaum, für Zusatzrenten und Waisen- renten eine unterschiedliche Lösung zu treffen. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Eine einfache Waisenrente erhält ein Kind, wenn sein leiblicher Vater oder, falls es sich um ein Adoptivkind handelt, sein Adoptivvater gestorben ist (Art. 25, Abs. 1, und Art. 28, Abs. 1, AHVG). Der Anspruch auf die Rente entsteht mit dem Monat, der dem Tode des Vaters bzw. Adoptivvaters folgt, und dauert bis zum vollendeten 18. Altersjahr oder, falls die Waise noch in Ausbildung begriffen ist, «bis zum Abschluß der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr» (Art. 25, Abs. 2, AHVG). Art. 28, Abs. 3, AHVG ermächtigt den Bundesrat, Pflegekinder unter bestimmten Voraussetzungen den Adoptivkindern gleichzustellen, was in Art. 49 AHVV geschehen ist. Gestützt hierauf erhält ein Pflegekind beim Tode seines Pflegevaters eine einfache Waisenrente, sofern es unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden ist. Danach ist also ein Pflegekind nur rentenberechtigt, wenn das Pflegeverhältnis zu Leb- zeiten des Pflegevaters unentgeltlich gewesen war (EVGE 1966, S. 236, ZAK 1967, S. 232). Das aber trifft nach der Praxis zu, wenn das Kostgeld, welches der Pflegevater von dritter Seite für das Kind erhalten hatte, nicht mehr als einen Viertel der ihm durch das Kind verursachten Kosten gedeckt hatte (EVGE 1958, S. 204, Erwägung 2, ZAK 1958, S. 336; EVGE 1965, S. 246, Buchst. b, ZAK 1966, S. 436; EVGE 1966, S. 235, Erwägung 3, ZAK 1967, S. 231). Im Gegensatz hiezu hängt die Rentenberechtigung des Kindes gemäß Art. 25 AHVG oder des Adoptivkindes gemäß Art. 28 AHVG einzig vom Alter der Waise ab und ob sich diese im Stadium der beruflichen Ausbildung befinde. Der Anspruch entsteht überhaupt nicht, falls das Kind beim aus- lösenden Tode sein 18. Altersjahr hinter sich hat und nicht mehr in Aus- bildung begriffen ist. Er entsteht, wenn das Kind das 18. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, und erlischt wieder, sobald dieser Zeitpunkt gekom- men ist, es sei denn, das Kind befinde sich noch immer in Ausbildung. Und der Anspruch entsteht auch dann, wenn ein Kind zwischen 19 und 25 Jahren, das beim Tode sein 18. Altersjahr bereits hinter sich hatte, nunmehr eine Ausbildung erst beginnt. - Auch der Sachverhalt, der eine Zusatzrente im Sinne von Art. 22bis, Abs. 2, AHVG oder von Art. 35 IVG auslöst, kann ent- weder schon beim Eintritt des Rentenalters bzw. der Invalidität vorliegen oder erst später eintreten. So erhält ein Altersrentner oder Invalidenrentner
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die Zusatzrente für ein unentgeltlich betreutes Pflegekind selbst dann, wenn das Pflegeverhältnis erst nach dem Eintritt des für die Alters- oder Invaliden- rente maßgebenden Sachverhalts unentgeltlich geworden ist (EVGE 1966, S. 232, ZAK 1967, S. 229). Zusammengefaßt, ist die vom BSV angeregte Gleichstellung aller ge- nannten Rentenfälle aus folgenden Gründen nicht möglich: Bei den Zusatz- renten hat der Rentenberechtigte den konstitutiven Tatbestand des eigenen Versicherungsfalles (Alter oder Invalidität, die die Rente auslösen) verwirk- licht. Der Sachverhalt, der die Zusatzrente begründet, kann fehlen oder erst später dazukommen; er ist bloß anspruchserweiternd und - für den voraus- gesetzten Versicherungsfall - nicht anspruchsbegründend. Ebenso verhält es sich bei der Waisenrente mit dem Zeitmoment; die Vollendung des 18. Altersjahres ist eine Terminierung der aus dem Versicherungsfall entstehen- den Rente. Der Zeitablauf kann die Rente endgültig beenden, so sogar von Anfang an verhindern; immer aber kann sie bis zum vollendeten 25. Altersjahr wieder aufleben, wenn der Ausbildungstatbestand eintritt. Das Zeitmoment ist also bloß eine resolutive oder suspensive Bedingung. Bei der Waisenrente für ein Pflegekind ist die Unentgeltlichkeit hingegen konstitutives Tat- bestandselement, wonach endgültig darüber entschieden ist, ob im Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern der Versicherungsfall eingetreten ist oder nicht.
3. Im vorliegenden Fall war das Pflegeverhältnis bis Dezember 1962,
also bis sechs Monate nach dem Tode des Pflegevaters, entgeltlich und wurde erst seit Januar 1963 von der Pflegemutter unentgeltlich fortgesetzt. Die Unterhaltsbeiträge, wozu sich die Kindsmutter verpflichtet hatte und die sie zum guten Teile auch entrichtete, machten mehr als einen Viertel der Unterhaltskosten aus; es ist für die schuldig gebliebenen Beiträge nicht einmal nötig, auf die in EVGE 1957, S. 260, ZAK 1958, S. 69, als irrelevant erklärte Insolvenz hinzuweisen; auch im Durchschnitt der ganzen Unterhalts- zeit würden 100 Franken monatlich den Viertel überstiegen haben. Daß die Pflegeeltern das Kind auch unentgeltlich aufgenommen hätten was glaubhaft sein mag -‚ macht jedenfalls das Pflegeverhältnis solange nicht zum unentgeltlichen, als die Beitragsverpflichtung besteht, in ausrei- chendem Maße realisierbar ist und auch realisiert wurde. Auch der Umstand, daß das Verhältnis schon kürzere Zeit nach dem Tode des Pflegevaters un- entgeltlich wurde, kann nicht auf den Zeitpunkt des Todes zurückwirken, und ob der Zeitablauf bis zur nachträglichen Veränderung des Tatbestandes länger oder kürzer war, spielt rechtlich keine Rolle. Weil im vorliegenden Fall das Pflegeverhältnis erst nach dem Tode des Pflegevaters unentgeltlich geworden ist, darf dem Berufungskläger keine Waisenrente ausgerichtet werden. Die gesetzliche Waisenrente ist nicht auf den konkreten Versorgungs- bedarf hin, sondern nach formalen Kriterien geregelt. Dieses Ergebnis vermag allerdings kaum zu befriedigen. Mit dem Ein- tritt des Altersrentenfalles wird H. N. (geb. 1914) für den unentgeltlich auf gezogenen Pflegesohn R (geb. 1960) - entsprechender Tatbestand voraus- gesetzt- eine Zusatzrente fordern können (Art. 22bis, Abs. 2, AHVG und Art. 49, Abs. 1, AHVV). Es erscheint stoßend, daß erst dann die Pflegemutter eine Zusatzrente und nicht schon früher der Knabe, den sie unterhält und erzieht, eine Waisenrente erhält. Von einer gesetzlichen Regelung darf der Richter aber selbst dann nicht abweichen, wenn er sie für unangemessen hält.
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Im übrigen wäre hier kraft der speziellen Befugnis, die ihm Art. 28, Abs. 3 und Art. 22bis, Abs. 2, in fine des Gesetzes einräumen, gegebenenfalls der Bundesrat zur Rechtsetzung kompetent.
1 nval idenv ersicheru ng
Eingliederung Urteil des EVG vom 19. August 1961 1. Sa. M. B. Art. 13 IVG; Art. 2, Ziffer 313, GgV. Zwischen einem angeborenen Ventrikelseptuin-Defekt und einer Pankarditis (Entzündung aller Schichten der Herzwand) besteht kein derart enger Kausalzusam- menhang, daß die Behandlungskosten der Pankarditis durch die IV übernommen werden könnten. Am 29. August 1966 meldete die Mutter einer 7jährigen Versicherten der TV-Kommission, ihre Tochter weile seit dem 23. August mit einem «schweren Herzfehler und Herzentzündung» in einem Kinderspital. Am 9. Januar 1967 bescheinigte das Kinderspital, das Mädchen leide an einem angeborenen Ventrikelseptum-Defekt, der im Juni 1966 vom Schularzt entdeckt worden sei. Am 23. August 1966 sei das Kind wegen einer nach Angina aufgetretenen Herzinsuffizienz ins Spital eingetreten, wo man eine Pankarditis rheumatica mit Aorteninsuffizienz festgestellt habe. Seit dem 21. Dezember 1966 sei die Patientin wieder daheim, wo ihr der Hausarzt Dr. S alle vier Wochen Penadur verabreiche, um einen weiteren rheumatischen Schub zu verhüten. Demnächst werde das Kinderspital den angeborenen Herzfehler und die neuen Klappen- veränderungen näher untersuchen. Eine Operation werde wahrscheinlich nicht zu umgehen sein. Laut IV-Kommissionsbeschluß vom 26. Januar ver- fügte die Ausgleichskasse am 3. Februar 1967, die IV übernehme die wegen des Geburtsgebrechens nötigen medizinischen Maßnahmen, nicht aber die Spitalbehandlung vom 23. August bis 21. Dezember 1966 und die Nach- behandlung mit Penadur, weil die Pankarditis rheumatica keine unmittel- bare Folge des bestehenden Geburtsgebrechens gewesen sei. Die Mutter des Mädchens ließ die Kassenverfügung durch das Zürcher Kinderspital anfechten. Oberarzt Dr. R machte geltend, es sei nicht aus- geschlossen, daß die Pankarditis als Folge des Ventrikelseptum-Defektes selber aufgetreten sei. Das durch diese Krankheit verursachte zusätzliche Aortenvitium werde «neben dem Ventrikelseptum-Defekt eine regelmäßige spezialärztliche Kontrolle und wahrscheinlich eine operative Behandlung notwendig machen». Die 1V-Kommission beantragte, die Beschwerde abzu- weisen. Zur Begründung führte ihr Arzt Dr. X folgendes aus: «Tatsache ist, daß die Tochter an einem kongenitalen Vitium leidet und daß ca. 7 Jahre später eine rheumatische Herzmuskelentztindung auftrat und als deren Folge zusätzlich ein Aortenvitium akquiriert wurde. Aus den Akten geht hervor, daß zuerst eine Angina auftrat, also eine Erkrankung. Es folgte eine rheumatische Streuung und hat den kongenital geschwächten Herzmuskel mit seinem kongenitalen Herzfehler angegriffen. Es ist zu be- rücksichtigen, daß bei jeder rheumatischen Krankheit auch der gesunde
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Herzmuskel ohne Klappenfehler sehr oft der Angriffsort dieser Krankheit ist. Beim Rheumatismus ist also jedes Herz gefährdet, wenn auch zugegeben werden muß, daß obiges kongenitales Leiden bedeutend mehr disponiert ist Die Herzmuskelentzündung und der daraus resultierte Aortenfehler sind m. E. deshalb nicht unmittelbare Folgen des kongenitalen Vitiums, sondern vielmehr hat die rheumatische Erkrankung ein besonders disponiertes Organ befallen.» Mit Urteil vom 30. März 1967 entschied die kantonale Rekursbehörde, die IV habe für die Spitalbehandlung vom August bis Dezember 1966 auf- zukommen. Das BSV hat rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Kassen- verfügung zu schützen. Sehr wahrscheinlich habe die Angina die Pankarditis rheumatica verursacht. Rheumatische Herzleiden kämen auch bei gesundem Herzen häufig vor. Bei der Versicherten habe zwischen dem Geburtsgebre- chen und der Pankarditis kein enger Kausalzusammenhang bestanden. Das EVG hieß die vom BSV eingereichte Berufung aus folgenden Er- wägungen gut: Der angeborene Ventrikelseptum-Defekt ist ein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 2, Ziffer 313, GgV. Kommt es später zu einer Pankarditis (Entzündung aller Schichten der Herzwand), so fällt die wegen dieses Leiden nötige ärztliche Behandlung weder unter Art. 12 IVG noch in der Regel unter Art. 13 IVG, wenn der Patient minderjährig und das Geburtsgebrechen an der Krankheit mitbeteiligt ist. Art. 13 IVG und Art. 1 GgV beschränken den Anspruch auf Behandlung zu Lasten der IV eindeutig auf das Geburts- gebrechen selber. Eine Ausnahme erlaubt die Praxis nur, wenn zwischen dem Geburtsgebrechen Und der Krankheit ein besonders enger Kausalzusammen- hang besteht. Das EVG verweist auf EVGE 1962, S. 215, ZAK 1963, S. 41 und EVGE 1965, S. 159, Buchst. b, ZAK 1966, S. 108. Im vorliegenden Fall ist es nach der Darstellung des Oberarztes Dr. R nicht wahrscheinlich, sondern nur möglich (nicht ausgeschlossen), daß die Pankarditis unabhängig von der vorausgegangenen Angina ausgebrochen ist. Eher ist dieses rheumatische Herzleiden eine Folge der vorausgegangenen Angina gewesen. Wie Dr. X und das BSV unwidersprochen erklären, wird häufig auch ein normaler Herzmuskel von rheumatischen Krankheiten be- fallen, so daß «bei Rheumatismus jedes Herz gefährdet ist». Deshalb ist es überhaupt fraglich, ob die Pankarditis in einem relevanten Kausalzusam- menhang mit dem Geburtsgebrechen stehe. Aber auch wenn eine kausale Beteiligung zu bejahen wäre, steht die Pankarditis nicht derart nahe am Symptomenkreis des Ventrikelseptum-Defektes, daß der nach der Praxis erforderliche besonders enge Kausalzusammenhang zwischen ihr und diesem Geburtsgebrechen selbst bestände. Aus diesen Gründen ist die IV nicht verpflichtet, für die Spitalbehand- lung vom 23. August bis 21. Dezember 1966 und die hausärztliche Nach- behandlung mit Penadur aufzukommen. Vielmehr gehen diese Vorkehren zu Lasten der Krankenkasse.
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Urteil des EVG vom 19. August 1967 i. Sa. P. S. Art. 15, Abs. 3, und Art. 16, Abs. 2, IVV; Art. 4, Abs. 1, AIJVG. Leihweise abgegebene Hilfsmittel sind vom Versicherten sorgfältig und dem Eingliederungszweck entsprechend zu benutzen. Vber- schreitet er die Grenzen des zulässigen Gebrauchs, liegt eine «un- rechtmäßig bezogene Eingliederungsleistung» vor, welche der Ver- sicherte in Form einer Geldleistung zurückzuerstatten hat. Hiebei handelt es sich nicht um einen zivilrechtlichen, sondern um einen öffentlichrechtlichen Anspruch, der durch eine Verfügung der Aus- gleichskasse geltend zu machen ist.
Der im Jahre 1912 geborene Versicherte erlitt Mitte September 1955 als Waldarbeiter infolge eines Unfalls eine Halbseitenlähmung links, die sich nur unvollkommen zurückbildete. Die IV gab dem Versicherten im Dezember 1962 ein Motorfahrrad ab, damit er den Arbeitsweg, der im Tag 12 Kilometer betrug, besser zurücklegen konnte. In der Verfügung vom 19. Dezember 1962 wurde er u. a. darauf aufmerksam gemacht, daß er das Fahrzeug leihweise erhalte und daß die Versicherung bloß dann für allfällige Reparaturen auf- komme, «wenn solche trotz sorgfältigen Gebrauchs auf die Zurücklegung des Weges zum und vom Arbeitsplatz zurückzuführen sind». Während eine von der IV-Regionalstelle anfangs September 1964 durchgeführte Fahrzeug- kontrolle ergab, daß das Hilfsmittel in ordentlichem Zustand war, mußte im März 1965, nachdem der Versicherte das Fahrzeug wegen Nichtgebrauches zurückgegeben hatte, festgestellt werden, daß es sich in einem sehr schlechten Zustand befand. Die fachmännische Begutachtung zeigte, daß Reparaturen unrentabel waren. Die IV-Regionalstelle kam zum Schluß, daß das Hilfsmittel noch einem anderen Invaliden hätte dienen können, wenn es sorgfältig be- handelt worden wäre. Es sei deshalb angezeigt, vom Versicherten einen Schadenersatz von 200 Franken zu fordern. Nachdem das BSV diesem Vor- schlag zugestimmt hatte, faßte die TV-Kommission einen entsprechenden Beschluß, der dem Versicherten mit Verfügung vom 23. September 1966 eröffnet wurde. Im Namen des Invaliden erhob Dr. X Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, das Motorfahrrad sei in gereinigtem, fahrtüchtigem Zustand zurückgegeben worden. Mangelnde Sorgfalt werde bestritten. Die Mängelrüge sei zudem verspätet erhoben worden. Da das IVG keine Bestimmungen über Schaden- ersatz enthalte, hätte die Versicherung ihren Anspruch auf dem Wege des Zivilprozesses geltend machen müssen. Das kantonale Verwaltungsgericht kam zur tYberzeugung, der streitige Anspruch sei zivilrechtlicher Natur. Es hob deshalb die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 22. Februar 1967 auf. Diesen Entscheid hat das BSV an das EVG weitergezogen. Das Rechts- begehren lautet: «Es sei die Verfügung der Ausgleichskasse vom 23. September 1966 in Aufhebung des Entscheides des Verwaltungsgerichts vom 22. Februar 1967 wieder herzustellen, eventuell sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die richterliche Vorinstanz zurückzuweisen.»
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Das BSV erklärt, «die verbindliche Festsetzung von Schadenersatzbe- trägen bei unsorgfältigem Gebrauch eines Hilfsmittels falle in die Kompetenz der 1V-Organe». Wenn die Versicherung Leistungen gewähre, entstehe zwi- schen ihr und dem Versicherten eine öffentlichrechtliche Beziehung. Im vorliegenden Fall sei eine öffentlichrechtliche Gebrauchsleihe zustandegekom- men. Zu deren Beurteilung seien außer den Bestimmungen des 1V-Rechts (insbesondere von Art. 16, Abs. 2, IVV) die einschlägigen Normen des Obli- gationenrechts heranzuziehen. Dabei handle es sich um eine lückenfüllende, sinngemäße Übertragung privatrechtlicher Vorschriften auf verwaltungs- rechtliche Verhältnisse. Das EVG hieß die vom BSV eingereichte Berufung im Sinne folgender Erwägungen gut:
1. Die IV gewährt dem Versicherten - nach dem Grundsatz der Gesetz-
mäßigkeit der Verwaltung - mit Verwaltungsakt diejenigen Leistungen, auf die er Anspruch hat. Als Gegenstück gehört zur gesetzmäßigen Verwaltung die Wahrnehmung der Rechte der Versicherung und die Kontrolle, ob der Versicherung seinen Pflichten nachkomme. Das Verhältnis zwischen der Versicherung und dem Versicherten ist ein sozialversicherungsrechtliches und damit eine Beziehung, die dem öffentlichen Recht untersteht. Hinsichtlich der leihweisen Abgabe von Hilfsmitteln (vgl. Art. 15, Abs. 2, IVV) folgt aus den erwähnten Grundsätzen, daß die Verwaltung ein Hilfsmittel zurück- zunehmen hat, wenn die Voraussetzungen, welche die Abgabe und den Ge- brauch rechtfertigten, nicht mehr vorhanden sind (vgl. den in ZAK 1965, S. 455 ff., namentlich S. 458, veröffentlichten Entscheid des EVG). Aber auch die Art und Weise, wie ein Hilfsmittel benutzt wird, ist nicht ins Belieben des Versicherten gestellt. Da das Hilfsmittel an sich nach Art. 9, Abs. 1, IVG in notwendiger und geeigneter Beziehung zur Förderung der Erwerbs- fähigkeit stehen muß, ist eine diesem Zweck zuwiderlaufende Benutzung prinzipiell gesetzwidrig und erfordert das Einschreiten der Verwaltung. In diesem Sinne verwendet Art. 16, Abs. 2, IVV den Begriff des sorgfältigen Gebrauchs. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, daß der Versicherte während der Zeit, da er das Hilfsmittel gebraucht, verpflichtet ist, einen Schaden auf eigene Kosten zu beheben, der durch seine mangelnde Sorgfalt entstan- den ist. Die Vorinstanz bestreitet nicht, daß durch die Abgabe eines Hilfsmittels ein öffentlichrechtliches Benutzungsverhältnis entsteht, vertritt jedoch die Auffassung, der Gesetzgeber habe die Frage des Ersatzes für beschädigte Hilfsmittel bewußt nicht durch öffentliches Recht geregelt. Es sei «sinn- gemäß und unwidersprüchlich, wenn die zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Hilfsmittelbenützers erhalten bleibt trotz öffentlichrechtlich geordnetem Abgabe- eventuell sogar Rücknahmeverhältnis». Abgesehen davon, daß diese Ansicht bezüglich des Schadens, der während der Gebrauchszeit zu beheben ist, mit Art. 16, Abs. 2, IVV nicht im Einklang steht, widerspricht sie ganz allgemein Art. 49 IVG. Nach dieser Bestimmung findet Art. 47 AHVG «für die Rückerstattung unrechtmäßig bezogener Leistungen... sinngemäß An- wendung». Gemäß Art. 47, Abs. 1, AHVG sind unrechtmäßig bezogene Ren- ten zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer großen Härte kann von der Rückfor ning abgesehen werden. Der Rück- forderungsanspruch verjährt mit i Ablauf eines Jahres, nachdem die
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Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ab- lauf von 5 Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforde- rungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist maß- gebend (Art. 47, Abs. 2, AHVG). Diese Ordnung ist auf einen Fall wie den vorliegenden aus folgenden Gründen sinngemäß anzuwenden. Das in Art. 47, Abs. 1, AHVG niedergelegte Prinzip will verhindern, daß der Versicherte von der Versicherung mehr erhält, als dem Gesetz entspricht. Wenn der Versicherte eine Leistung bezogen hat, auf die er überhaupt keinen Anspruch hatte, muß er die Leistung zurückerstatten. Entsprechendes gilt dann, wenn der Versicherte zwar an sich Anrecht auf eine Leistung hatte, aber dem Maße nach zuviel bezog. Der Grundsatz gilt auch im Bereiche des Erwerbsersatzes (Art. 20 EOG) und der Familienzulagen (Art. 11 FLG). Er ist ferner im Gebiet der Krankenversicherung anwendbar, wenn die Statuten keine Regelung dieser Frage enthalten (EVG 1967, S. 5). Der Gesetzgeber konnte die unmittelbare Anwendung dieses Prinzips im Gebiet der IV schon deshalb nicht anordnen, weil das IVG neben den reinen Geld- leistungen auch Sachleistungen kennt. Hilfsmittelabgabe ist Sachleistung. Sie kann zu Eigentum oder leihweise erfolgen (Art. 15, Abs. 3, IVV). Liegt eine leihweise Gewährung vor, so muß der Versicherte, wie bereits ausgeführt wurde, das Hilfsmittel sorgfältig und dem Eingliederungszweck entsprechend benutzen. Wenn er die Grenzen des zulässigen Gebrauchs überschreitet, so erhält er dem Maße nach mehr, als das Gesetz vorsieht. Alsdann ist eine «unrechtmäßig bezogene Eingliederungsleistung» gegeben (vgl. den ent- sprechenden Wortlaut in Art. 85, Abs. 2, IVV, der den Randtitel «Nachzahlung und Rückerstattung» aufweist). Die Rückerstattung ist aus praktischen Gründen in Form einer Geldleistung zu fordern. Das entspricht dem Sinne von Art. 47 AHVG.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß der umstrittene Beschluß der
1V-Kommission, grundsätzlich betrachtet, nicht gegen das Gesetz verstößt. Es liegt kein zivilrechtlicher Anspruch vor, der auf dem Wege des Zivil- prozesses verfolgt werden müßte. Vielmehr handelt es sich um einen An- spruch, der durch eine Verfügung der Ausgleichskasse geltend zu machen und von der kantonalen Rekurskommission materiell zu überprüfen ist. Die Vorinstanz wird deshalb darüber zu befinden haben, ob der Anspruch be- stehe. Gegebenenfalls wäre Art. 47, Abs. 2, AHVG sinngemäß anwent2bar (vgl. dazu EVGE 1964, S. 193).
Renten Urteil des EVG vom 2. August 1967 i. Sa. C. M. Art. 28, Abs. 3, ING und Art. 27 IVV. Hie Tatsache allein, daß eine Klage auf Scheidung (oder Trennung) eingereicht wurde, genügt nicht, um eine Änderung in der Art der Invaliditätsbemessung einer verheirateten Frau, welcher die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, zu rechtfertigen. (Erwägung 2) Vorbehalten bleibt eine allfällige Revision des Falles je nach dem Ausgang des hängigen Zivilprozesses. (Erwägung 3)
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Die Versicherte ist verheiratet und Mutter von zwei volljährigen Kindern. Sie lebt seit April 1966 von ihrem Ehemann getrennt, da eine Klage auf Scheidung oder Trennung hängig ist. Weil die Versicherte insbesondere an kavernöser Lungentuberkulose rechts litt, meldete sie sich im Juni 1963 zum Bezuge von Leistungen bei der IV an. Die Erhebungen an Ort und Stelle ergaben, daß die Versicherte ihren Haushalt, mit Ausnahme der großen Wäsche und des Glättens, führen konnte. Die 1V-Kommission nahm an, daß die Versicherte für die Bemessung der Invalidität als Hausfrau zu betrachten sei und daß die Invalidität in dieser Eigenschaft die Hälfte nicht erreiche, was die Zusprache einer Rente ausschließe. Dieser Beschluß wurde der Versicherten durch Verfügung der Ausgleichskasse vom 17. November 1966 mitgeteilt. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wies die kantonale Rekursbehörde mit Urteil vom 17. April 1967 ab. In der gegen das kantonale Urteil eingelegten Berufung machte die Versicherte geltend, daß sie nicht als verheiratete Frau ohne Erwerbstätig- keit zu betrachten sei, denn seit sie von ihrem Ehemann getrennt lebe, sei sie gezwungen eine Erwerbstätigkeit auszuüben, um für ihre Bedürfnisse zu sorgen, da die Unterhaltsbeiträge ihres Ehemannes dafür nicht ausreichten. Da sie ihr Gesundheitszustand daran hinderte, irgendwelche Arbeit anzuneh- men, sei sie daher von einer mindestens 50prozentigen Invalidität betroffen. Das EVG hat die Berufung aus folgenden Gründen abgewiesen: Nach Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte (50 Prozent) oder in Härtefällen mindestens zu zwei Fünfteln (40 Prozent) invalid ist. Er hat Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mehr als zwei Dritteln (66% Prozent) invalid ist und auf die halbe Rente, wenn seine Invalidität zwischen 50 (oder 40 Prozent in Härtefällen) und 66% Prozent liegt. Art. 4 IVG umschreibt die Invalidität als die «durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krank- heit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit». Art. 5, Abs. 1, IVG anerkennt auch die voll- jährigen Versicherten, die keine Erwerbstätigkeit ausüben und denen die Aufnahme einer solchen nicht zugemutet werden kann, als invalid, wenn «die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen», be- steht. - Damit eine rentenbegründende Invalidität vorliegt, genügt es daher nicht, daß ein Gesundheitsschaden vorliegt. Dieser muß dazu noch eine Erwerbsunfähigkeit oder eine Behinderung, sich im bisherigen Aufgaben- bereich zu betätigen, nach sich ziehen, und zwar im verlangten Ausmaß. Der Invaliditätsgrad wird für die Versicherten, die eine Erwerbstätigkeit ausübten durch Vergleich zwischen dem Erwerb, der ihnen zumutbar Ist und demjenigen, den sie erzielen könnten, wenn sie nicht invalid geworden wären, bemessen (Art. 28, Abs. 2, IVG). Für die Versicherten, die keine Erwerbs- tätigkeit ausübten und denen eine solchen Tätigkeit nicht zumutbar ist, hängt der Invaliditätsgrad vom Ausmaß ab, in welchem sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28, Abs. 3, IVG und Art. 27 XVV). Im vorliegenden Fall kann, ungeachtet der ärztlich festgestellten Ar- beitsunfähigkeit, nicht ernsthaft bestritten werden, daß die Versicherte die meisten Obliegenheiten ihres Haushaltes zu erfüllen vermag und daß die
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vereinzelten Arbeiten, die ihr untersagt sind, die Ausführung Ihrer gewohnten häuslichen Arbeiten bei weitem nicht um die Hälfte herabzusetzen vermögen. Als Hausfrau kann ihre Invalidität deshalb keinen rentenbildenden Grad er- reichen. Dies wird übrigens in der Berufung auch nicht bestritten. In ihr wird im wesentlichen darzulegen versucht, daß die Versicherte infolge der Trennung der Ehegatten und der eingereichten Scheidungsklage von nun an nicht mehr als Hausfrau, sondern als Person, die eine Erwerbstätigkeit aus- übt oder ausüben muß, anzusehen sei und daß sie in dieser Eigenschaft prak- tisch keine Erwerbsfähigkeit aufzuweisen habe. Die Tatsache allein, daß eine Klage auf Scheidung oder Trennung ein- gereicht wurde, genügt immerhin nicht, um eine Änderung in der Art der Invaliditätsbemessung zu rechtfertigen. Es ist tatsächlich nicht zu bezweifeln, daß einer verheirateten Frau, die keinem Erwerb nachging, nicht zugemutet werden kann, daß sie von der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft an eine solche Tätigkeit aufnehme. Wie auch das BSV ausführt, ist der Ehemann verpflichtet, für den Unterhalt seiner Frau zu sorgen, und zwar solange als die eheliche Gemeinschaft nicht aufgelöst ist (Art. 160 ZGB); außerdem ist der Zivilrichter bei Einreichung einer Klage auf Scheidung oder Trennung gehalten, die nötigen vorsorglichen Maßregeln zu treffen, «wie namentlich in bezug auf die Wohnung und den Unterhalt der Ehefrau» (Art. 145 ZGB). Somit bleibt die rechtliche Lage der verheirateten Frau mindestens bis zum Erlaß des Zivilurteils praktisch unverändert; insbesondere ist sie grundsätz- lich durch nichts verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern sie nicht schon vorher infolge der finanziellen Lage des Ehepaares dazu gezwungen war. Sollten die Unterhaltsbeiträge, zu denen der Ehemann ver- pflichtet wurde, tatsächlich nicht ausreichen, so ist es Sache der Ehefrau, sich an den Zivilrichter zu wenden, damit er diese Frage erneut prüft und die Maßnahmen trifft, die sich auf Grund des erwähnten Art. 145 ZGB auf- drängen. Daraus geht hervor, daß die Versicherte, solange das Scheidungs- oder Trennungsurteil noch nicht ergangen ist, weiterhin als Hausfrau zu betrach- ten und ihre Invalidität daher nach Art. 27, Abs. 2, IVV zu bemessen ist.
3. Es ist allerdings möglich, daß, je nach dem Ausgang des hängigen
Zivilprozesses, die Art der Invaliditätsbemessung neu überprüft werden muß. Diese Möglichkeit hat jedoch auf den vorliegenden Streitfall keinen Einfluß. Die TV-Kommission hatte die im Zeitpunkt ihres Beschlusses entstehenden Umstände zu berücksichtigen. Dem Richter obliegt es dann zu untersuchen, ob der Beschluß der Verwaltung in Bezug auf Tatbestand und Rechtslage, wie sie zur Zeit dieses Beschlusses bestanden haben, begründet war. Nun aber erlauben die Verhältnisse der Versicherten im Herbst 1966 keine andere als die vorgenommene Bewertung.
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Inhaltsverzeichnis des Jahrganges 1967
A. Alters- und Ilinterlassenenversicherinig
Allgemeines Seite
Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Verein- barungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi- cherung auf den Gebieten der AHV, der IV, der EL und der EO 22 Verzeichnis der kantonalen Erlasse auf dem Gebiete der AHV und IV 203 Vor zwanzig Jahren .............243 Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO im Jahre 1966 . . 346 Aus den Jahresberichten 1966 der Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen . . . . . . . . . . . 443 Statistik der AHV-Renten 1966 ...........565
Beiträge
Unselbständigerwerbende Zu den neuen Vorschriften über die Berechnung der Beiträge von den Bedienungsgeldern im Gastgewerbe ......58 Beitragspflicht jugoslawischer Waldarbeiter ......273 Die Bedienungsgelder im Gastgewerbe ........323 Gerichtsentscheide .........45, 128, 334, 546 Selbständigerwerbende Beiträge auf Ergänzungsleistungen ........77 Gerichtsentscheide .....145, 331, 336, 473, 543, 546, 614 Beitragsbezug Beitragsformulare .............168 Zwangsvollstreckung von Beiträgen für bundeseigene und für als übertragene Aufgaben verwaltete Sozialwerke . . . 265 Erhöhung des Beitragsansatzes und überschneidende Lohnperioden 533 Die AHV/IV/EO-Beitragsmarken .........537 Rückvergütung der Beiträge AHV/IV/EO-Beiträge und die Aufhebung der eidgenössischen Cou- ponabgabe ..............609
Renten
Allgemeines und Rentenanspruch Zum Erfordernis der Unentgeltlichkeit bei Pflegekinderrenten 215
900 000 AHV- und 1V-Renten ..........220
Waisenrenten für Pflegekinder; Erfordernis der Unentgeltlichkeit 610 Gerichtsentscheide ............174, 550 Ordentliche Renten Gerichtsentscheide .........81, 279, 338, 615 Außerordentliche Renten Zur Erhöhung der gekürzten außerordentlichen Renten . . . 18
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Organisation und Verfahren Seite Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung in Kassenzugehörig- keitsf ragen ...............196 Verwaltungskosten der AHV ...........221 Ausgleichskassen und Abrechnungspflichtige im Jahre 1966 . 325 Gerichtsentscheid ..............475 Versicherungsausweis und IBK Sicherstellung der IBK-Eintragungen durch Mlkrofilinaufnahme 605 Gerichtsentscheid .............279 Schweigepflicht Bekanntgabe von Adressen Versicherter .......142
Rechtspflege und Strafbestimmungen Die Rechtspflege im Jahre 1966 ..........194 Strafurteile gemäß Artikel 87-91 AHVG in den Jahren 1963-1966 266 Die unentgeltliche Verbeiständung in der Rechtspflege der AHV, IV und EO ...............521
Verschiedenes Von Monat zu Monat . . . . 1, 57, 105, 153, 193, 241, 242, 289 345, 425, 426, 427, 505, 561 Parlamentarische Vorstöße Kleine Anfrage Schaffer vom 28. November 1966 .....41 Postulat Daffion vom 6. März 1967 .......170, 541 Postulat Grass vom 7. März 1967 .........171 Kleine Anfrage Tschumi vom 8. März 1967 .....171, 399 Postulat Vontobel vom 15. März 1967 .......172, 541 Kleine Anfrage Trottmann vom 15. März 1967 ....173, 328 Postulat Glasson vom 21. Juni 1967 ........398 Interpellation Wyss vom 18. September 1967 .....470, 541 Postulat Schütz vom 20. September 1967 ......471, 541 Postulat Schaffer vom 19. September 1967 ......540 Postulat Hofstetter vom 18. September 1967 ......540 Literaturhinweise ......40, 138, 170, 223, 398, 489, 539
B. Invalidenversicherung Allgemeines
über Autismus infantum ............5 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Verein- barungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversi- cherung auf den Gebieten der AHV, der IV, der EL und der EO 22 Revision der eidgenössischen Invalidenversicherung . . . . 105, 155 Verzeichnis der kantonalen Erlasse auf dem Gebiete der AHV und IV 203 Die 1V-Kommissionen Im Jahre 1966 ..........75
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Seite Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO im Jahre 1966 . 346 Die IV-Regionalstellen im Jahre 1966 .........394 Aus den Jahresberichten 1966 der Ausgleichskassen, 1V-Kommissionen und IV-Regionalstellen Der Vollzug der 1V-Revision auf den 1. Januar 1968 .....506 Arbeitslosenversicherung und Invalidenversicherung .....606 Die Revision der IV (synoptische Darstellung) ......573
Versicherungsleistungen
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen Der Eintritt der Invalidität ..........14 Zum Erfordernis der Unentgeltlichkeit bei Pflegekinderrenten 215 Eingliederung kommt vor Rente .........326 Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen während der Abklärung der Bildungsfähigkeit ............92 Geistesschwäche und Invalidität .........465 Fürsorgerische Betreuung in Eingliederungsfällen ......6 Gerichtsentscheide ........47, 83, 405, 476, 550 Medizinische Maßnahmen Geburtsgebrechen: fjbernahine invaliditätsbedingter Mehrkosten bei nicht zu La- sten der IV gehenden medizinischen Maßnahmen . 135 Kostenübernahme von Röntgen- und Modellunterlagen bei Kiefer-, Gebiß- und Zahnstellungsanomalien ......8 Diätetisch bedingte Mehrkosten bei angeborenen Stoffwechsel- und Verdauungsstörungen Gliadin-Allergie und Kuhmilcheiweiß-Intoleranz 534 Verzögerung in der Durchführung ........217 Badekur nach Coxarthroseoperationen .......534 Retrobuläre Injektion oder Implantation von Placentapräparaten bei hochgradiger Kurzsichtigkeit ...........11 Ferienlager für hämophile Kinder ........611 Gerichtsentscheide . 83, 87, 91, 340, 343, 408, 479, 484, 618 Maßnahmen beruflicher Art Eingliederung von Geistesschwachen aus der Sicht des 1V-Berufs- beraters ..............109 Möglichkeiten und Grenzen der Berufsberatung im Rahmen der Invalidenversicherung ............51 Die berufliche Eingliederung Geisteskranker ......257 Gerichtsentscheide .........94, 147, 412, 489 Sonderschulung und Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige Die Zulassung der Sonderschulen Die Vorschriften der Kantone auf dem Gebiet der Sonderschulung invalider Kinder ........311, 370, 453, 524 Hochgradig geistesschwache Kinder im vorschulpflichtigen Alter; Abk1ärungs und Kontrollmaßnahmen .......... 2
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Seite Gerichtsentscheide .............51 Hilfsmittel Schuheinlagen ..............35 Hilfsmittel und Behandlungsgeräte .........62 Ultraschall-Gehhilfe für Blinde .........217 Miete von Hilfsmitteln . . . . . . . . . . . . 271 Blindenführhunde .............274 GEL-Kissen (Stryker Floatation Pad) ........324 Augenprothesen . . . . . . . . . . . . . 327 Der Sturzhelm ..............395 Schanzscher Kragen bei Osteochondrosis cervicalis 534 Der Bernhardiner .............538 Gerichtsentscheide .....97, 99, 227, 237, 493, 552, 620 Taggelder Gerichtsentscheide ............53,149 Renten
900 000 AHV- und 1V-Renten ..........220
Entzug oder Kürzung von Geldleistungen; Schuldhaft herbeige- führte Invalidität ............323 Kürzung der Ehepaar-Invalidenrente wegen Selbstverschuldens des Berechtigten .............465 Außerordentliche Invalidenrenten ohne Einkommensgrenzen für Witwen der tbergangsgeneration ........534 Revision der Invalidenrente; vorsorgliche Einstellung der Renten- zahlung ..............611 Gerichtsentscheide . 99, 176, 179, 229, 281, 286, 416, 496, 555, 622 Hilflosenentschädigung Gerichtsentscheide ..........151, 284, 499 Vergütung der Reisekosten Transportkosten bei Sonderschulung und bei Anstaltsaufenthalt bildungsunfähiger Kinder ..........136
Organisation und Verfahren
Kassenzuständigkeit bei Erlaß von Verfügungen für italienische Gast- arbeiter ...............37 Aktenaufbewahrung; Transportgutschein-Blöcke ......77 Kassenzuständigkeit für Bezügerinnen von Witwenrenten . . .136 Rechtswirkung einer von der unzuständigen Ausgleichskasse erlassenen Verfügung ...............168 Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung in Kassenzugehörig- keitsf ragen ...............196 Vereinfachtes Verfahren bei Arbeitsplatz- und Lehrstellenvermittlung 219 Verfahren; Form und Inhalt der Verfügung .......393 Anmelde- und Abklärungsverfahren Die Anordnung medizinischer Gutachten durch die 1V-Kommissio- nen ................59 Auskünfte an die IV-Regionalstellen in medizinischen Belangen 218
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Seite I1echnungsstellung und Kostenvergütung Verwaltungskosten der IV-Regionalstellen; Skontoabzug auf Lie- ferantenrechnungen .............7 Rechnungen für individuelle Sachleistungen; Prüfung und Weiter- leitung an die Zentrale Ausgleichsstelle ......466 Rechtspflege Die Rechtspflege im Jahre 1966 .........194
Förderung der Invalidenhilfe Die geschützte Werkstätte als Zulieferbetrieb der industriellen Unter- nehmung ...............164 Bau- und Einrichtungsbeiträge der IV ......221, 396, 468 Betriebsbeiträge an Dauerwerkstätten im Jahre 1966 Paraplegikerzentruin in Basel ...........274 Beurteilung der heutigen Situation auf dem Arbeitsmarkt und Aus- sichten für die Behindertenstellenvermittlung ......290 Neue und baulich erweiterte Institutionen für die Eingliederung und Dauerbeschäftigung Invalider .........329, 402 Die Eingliederung Behinderter in die offene Wirtschaft . . . 468 .
Wohnungen für Gehbehinderte
Verschiedenes Von Monat zu Monat . . 57, 105, 143, 193, 241, 242, 289, 290, 345 425, 426, 427, 505, 561 Ständerätliche Kommission für die Revision des IVG .....170 Nationairätliche Kommission für die Revision des IVG .....328 Parlamentarische Vorstöße Kleine Anfrage Muheim vom 20. November 1966 . . 42, 138 Kleine Anfrage Tschopp vom 9. März 1967 .....172, 276 Interpellation Wyss vom 18. September 1967 .....470, 541 Postulat Hofstetter vom 18. September 1967 ......540 Postulat Trottmann vom 25. September 1967 ......541 Literaturhinweise 40, 138, 170, 222, 223, 276, 327, 398, 469, 470, 539, 613
C. Ergänzungsleistungen zur AHV und 1V
Allgemeines
Alle Kantone wirken mit ............1 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinba- rungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversiche- rung auf den Gebieten der AHV, der IV, der EL und der EO . 22 Übersicht über die Gesetzgebung des Bundes und der Kantone 70, 121 Das Recht auf Ergänzungsleistungen .........153 Die Rechtspflege im Jahre 1966 ..........194
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Leistungen der Kantone Seite
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV in der Sicht der kantonalen Durchführungsstellen Anspruch und Berechnung Anrechnung nachbezahlter AHV- und 1V-Renten Einkommen aus Verpfründungsvertrag Anrechenbarkeit von Beiträgen der IV für bildungsunfähige Min- derjährige Bundesgesetz vom 6. Oktober 1966 über eine Erhöhung der Renten der AliV und IV; Nichtanrechnung des Erhöhungsbetrages auf die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV Krankheitskosten-Abzug bei Spital- oder Anstaltsaufenthalt Krankheitskosten verstorbener Personen Aufteilung der Ergänzungsleistung falls die geschiedene Frau An- spruch auf eine AHV- oder IV-Zusatzrente begründet Abzug der Vermögens-Freibeträge der Kinder vom elterlichen Vermögen Anwendbare Einkommensgrenze, wenn nur einer der Ehegatten die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt Leistungen an bildungsfähige invalide Minderjährige .
Anwendbare Einkommensgrenze bei ausländischem Wohnsitz des Ehegatten Anrechnung von Krankenkassenleistungen Gerichtsentscheide . . . 182, 183, 188, 234, 420, 422, 502, Organisation und Verfahren Nachzahlung bei Ableben des Ansprechers Schweigepflicht Finanzierung Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1966 Aufwendungen für Ergänzungsleistungen zur AHV und IV im Jahre 1.966
Lelstungeii geineinniitziger Institutiojien
Subventionen an gemeinnützige Institutionen Verwendung für Bei- träge an Badekuren im Ausland Fürsorgeleistungen an getrennt lebende oder geschiedene Frauen von AHV- oder IV-Rentnern .
'ersehiedeiies
Von Monat zu Monat 1, 289 Literaturhinweis 223
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D. Erwerbsersatzordnung Seite
Von Monat zu Monat .........105, 153, 241, 345 Verzeichnis der gesetzlichen Erlasse, der zwischenstaatlichen Vereinba- rungen sowie der Weisungen des Bundesamtes für Sozialversiche- rung auf den Gebieten der AHV, der IV, der EL und der EO 22 Die Rechtspfleg e im Jahre 1966 ..... ..... 194 Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO im Jahre 1966 . 346 Die Erwerbsersatzordnung ............397 Gerichtsentscheid .................7 Literaturhinweis ........... 223
E. FarniLieiizulugen
Von Monat zu Monat .............241 Kantonale gesetzliche Mindestansätze der Familienzulagen . 20 Familienzulagen in der Uhrenindustrie .........42 Familienzulagenordnung für die Landwirtschaft im Jahre 1966 . . 140 Die Rechtsstell ung der ausländisch en Arbeitnehm er in den kantonalen G&setzen über die Familienzulagen ........200 Kantonale Gesetze über Familienzulagen ........278 Die Familienzulageordnung der EWG-Staaten, Österreichs, Großbri- tanniens und der Schweiz ...........300 Familienzulagen in Europa ............329 Parlamentarische Vorstöße Motion Tenchio vom 21. Juni 1967 .........540 Motion Diethelm vom 20. September 1967 .......399 Mitteilungen über kantonale liami1ienzulagen Basel-Stadt Thurgau ...............80 Waadt ................140 Genf ...............141, 541 Solothurn ..............225, 330 St. Gallen .... ...........225 Glarus ................278 Nidwalden ...............330 Schwyz ................404 Basel-Landschaft .............404 Gerichtsent scheid .............56 Literaturhinweis ................9
F. Sozialverieherungsabkoininen und ausländische Sozialversicherungen
Von Monat zu Monat 241, 242, 345, 425, 561 Getchtsentscheide 286, 405
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G. Verschiedenes
Altersfragen Seite Von Monat zu Monat 1, 290, 345, 505 Die Altersfragen in der Schweiz 57, 350, 427
50 Jahre Schweizerische Stiftung «Für das Alter» 508
Parlamentarische Vorstöße Postulat Hofstetter vom 28. Juni 1966 173, 223 Postulat Glasson vorn 21. Juni 1967 . 398 Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege im Bund 65 Eine neue Rubrik 194 Schweizerische Pensionskassenstatistik 1966 273 Das Weltparlament der Sozialen Sicherheit 277 Die AHV/IV/EO als Postkunde 394 Auflösung der Ausgleichskassen Gerberei 471 Übertragene Aufgaben der Ausgleichskassen 467 Rund um die Datenverarbeitung 517 Ausgleichsfonds der AHV 139, 328, 400 Zum Jahreswechsel 561 Nachtrag zum Drucksachenkatalog AHV/IV/EO . . . 43, 80, 142 330, 472, 541 Adressenverzeichnis AHV/1VJE0 .....143, 173, 278, 330, 613 f Emanuel Bangerter 404 Personelles ......44, 80, 173, 226, 330, 404, 472, 542, 613 Literaturhinweise .. . . . 138, 170, 223, 327, 398, 470, 539
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