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GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge Urteil des EVG vom 17. Februar 1962 i. Sa. W. B. Art. 9, Abs. 1, AHVG; Art. 6, Abs. 1, AHVV. Begriff des gewerbs- mäßigen Liegenschaftshandels (Einkommen aus selbständiger Er- werbstätigkeit); Abgrenzung zur bloßen Vermögensverwaltung (Ka- pitalertrag). (Erwägung 1) Art. 9, Abs. 1, AHVG. Der nebenberuflich ausgeübte gewerbsmäßige Liegenschaftshandel beginnt erst mit dem Verkauf der Parzellen, nicht schon mit dem Kauf des zu parzellierenden Grundstückes (Vorbereitungshandlung). (Erwägung 2) Art. 24, Art. 25, Abs. 1 und 3, AHVV. Die ordentliche Beitragsfest- setzung setzt in der Regel eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit vor- aus. Die Beiräge von einer nur gelegentlich ausgeübten Erwerbs- tätigkeit werden nach dem Einkommen des Kalenderjahres berech- net, für das die Beiträge zu entrichten sind. Als solche ist der Ver- kauf einer zum vornherein beschränkten Zahl von Parzellen zu be- trachten. (Erwägung 3) Ein Arbeitnehmer hatte anscheinend schon im Jahre 1951 drei Liegenschaften gekauft und bis zum Jahre 1954 an vier verschiedene Personen weiterver- kauft. Im Jahre 1955 erwarb er ein Grundstück zum Preise von 100 000 Franken. Darauf ließ er sechs Einfamilienhäuser bauen. Eines davon bewohnt er selbst, die fünf anderen sowie einen noch nicht überbauten Teil des Grund- stückes verkaufte er in den Jahren 1957 bis 1960. Der in der Steuerbemes- sungsperiode 1957/58 aus dem Verkauf erzielte Gewinn von durchschnittlich

5 970 Franken pro Jahr wurde bei der Einschätzung für die Staats- und Ge-

meindesteuern 1959/60 sowie für die Wehrsteuer der 10. Periode zum Er- werbseinkommen gerechnet. Die Steuerverwaltung meldete diesen Betrag als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Ausgleichskasse. Diese forderte mit zwei Verfügungen vom Versicherten Beiträge von je 192 Fran- ken für die Jahre 1957 bis 1959 (AHV) und von je 230.10 Franken für die Jahre 1960 und 1961 (AHVIIV/EO). Der Versicherte lehnte es ab, von dem erzielten Gewinn AHV-Beiträge zu bezahlen. Er bezeichnete es als willkürlich, daß man ihn als gewerbsmäßigen Liegenschaftshändler betrachte. Die Rekursbehörde hob die Verfügungen, die die Jahre 1957, 1958, 1959 und

1961 betrafen, auf, bestätigte aber diejenige für das Jahr 1960. Zwar handle

es sich um einen Grenzfall, doch liege kein genügender Grund vor, sozial- versicherungsrechtlich die vom Beschwerdeführer erzielten Gewinne nicht als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu be- trachten. Die Rekursbehörde hielt indessen dafür, der Beschwerdeführer habe seine selbständige Erwerbstätigkeit als Liegenschaftshändler nicht erst

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mit dem Verkauf der ersten Parzelle, sondern schon mit dem im Jahre 1955 getätigten Kauf des Grundstücks begonnen. Da sich die Beitragspflicht für die Jahre 1957/59 nach dem in den Jahren 1955/56 erzielten Gewinn richte, der gleich null sei, müsse die für die Jahre 1957 bis 1959 ergangene Beitrags- verfügung aufgehoben werden. Für das Jahr 1960, in welchem der Beschwer- deführer nach seinen eigenen Angaben das letzte Einfamilienhaus verkauft habe, seien die Beiträge auf Grund der Steuermeldung über das im Durch- schnitt der Jahre 1957/58 erzielte Einkommen richtig festgesetzt worden. Dagegen seien für das Jahr 1961 keine Beiträge mehr geschuldet, wenn der Beschwerdeführer nicht weiterhin Liegenschaftshandel treibe. Sollte er, ent- gegen seiner Erklärung, die selbständige Erwerbstätigkeit auch im Jahre 1961 ausgeübt haben, so müßte eine neue Beitragsverfügung auf Grund der Ein- kommen der Jahre 1957/58 zulässig sein. Gegen den Entscheid des Obergerichts erhob das BSV Berufung. Das Gericht hieß die Berufung gut und wies die Ausgleichskasse an, neue Bei- tragsverfügungen zu erlassen. Es stellte folgende Erwägungen an:

1. Zu prüfen ist zunächst trotzdem der Berufungsbeklagte die dies-

bezügliche Feststellung der Vorinstanz nicht mehr angefochten hat -‚ ob die vom Versicherten erzielten Verkaufsgewinne beitragspflichtiges Einkom- men aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9, Abs. 1, AHVG und Art. 17, AHVV darstellen. Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 21, Abs. 1, Buchst. c, WStB und Art. 17, Ingress, AHVV bildet der Gewinn aus dem Verkauf einer Liegenschaft dann, wenn der Veräußerer gewerbsmäßig mit Grundstücken handelt (BGE 82 1 173; Urteile des EVG vom 31. Oktober

1949 i. Sa. A. K., EVGE 1949, S. 166, ZAK 1949, S. 503; vom 25. August 1960

i. Sa. E. M., EVGE 1960, S. 196, ZAK 1961, S. 75). Diese Voraussetzung ist bei demjenigen Beitragspflichtigen erfüllt, der über den Rahmen bloßer Ver- mögensverwaltung oder Ausnützung zufällig sich bietender Gelegenheiten hinaus planmäßig Liegenschaften kauft und wieder verkauft, um einen Ver- dienst zu erzielen (Urteil des Bundesgerichtes vom 21. Oktober 1949, abge- druckt im Archiv für schweizerisches Abgaberecht, Bd. 18, S. 333 ff.). Der Berufungsbeklagte kaufte im Jahre 1955 ein Grundstück, überbaute es mit Einfamilienhäusern, die er, außer seinem eigenen, in den Jahren 1957 bis 1960 verkaufte; zudem veräußerte er das nicht überbaute Land. Der Kauf und Wiederverkauf eines einzigen Grundstückes dürfte zwar normalerweise für sich allein keinen gewerbsmäßigen Liegenschaftshandel darstellen. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, daß infolge der Ueberbauung und Parzellierung aus dem einen Grundstück deren acht wurden, von denen der Versicherte sieben innert drei bis vier Jahren mit Gewinn verkauft hat. Spricht schon die Anzahl der verkauften Parzellen für eine planmäßige Er- werbstätigkeit, so geht die vorn Versicherten entfaltete Bau- und Handels- tätigkeit, wie schon die Ausgleichskasse richtig erkannt hat, über den Rah- men bloßer Vermögensverwaltung hinaus. Private Grundstückverwaltung setzt übrigens ein ins Gewicht fallendes anlagebedürftiges Vermögen und eine gewisse Dauer der einmal gewählten Anlage voraus. Laut Staatssteuer- taxation betrug das Vermögen des Versicherten Ende 1958 12 620 Franken; der Kauf eines Grundstückes für 100 000 Franken konnte somit nicht als Kapitalanlage gedacht sein. Im Gegenteil beabsichtigte der Berufungsbeklagte von Anfang an, auf dem Grundstück mehrere Einfamilienhäuser zu bauen

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und diese - mit Ausnahme des für ihn und seine Familie bestimmten -

sobald als möglich mit Gewinn zu veräußern. Es ist auch darauf hinzuweisen, daß schon die vom Versicherten in den Jahren 1951 bis 1954 getätigten Käufe und Verkäufe von Grundstücken auf eine gewisse Neigung zum nebenberuf- lichen Liegenschaftshandel schließen lassen. Diese Tatsachen zeigen, daß die vom Versicherten erzielten Verkaufs- gewinne in Uebereinstimmung mit der Vorinstanz als das Ergebnis gewerbs- mäßigen Liegenschaftshandels und damit als beitragspflichtiges Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu betrachten sind. Abweichend von der Ausgleichskasse, welche vom Berufungsbeklagten erst ab 1957 Beiträge forderte, hat die Vorinstanz den Beginn des gewerbs- mäßigen Liegenschaftshandels auf das Jahr 1955 zurückverlegt. Gewerbs- mäßiger Liegenschaftshandel, so führte sie aus, beginne nicht erst mit der Erzielung von Gewinnen, sondern müsse schon in den Vorbereitungen dazu, also im Erwerb geeigneter Liegenschaften, erblickt werden. Da der Ver- sicherte ohnehin nicht als Nichterwerbstätiger behandelt werden kann, bildet der Kauf des Grundstückes im Jahre 1955 lediglich eine allerdings unent- behrliche - Vorbereitungshandlung für die Erzielung eines selbständigen Erwerbseinkommens. So wenig wie die für die Vorausfabrikation eines Grundstocke-s von Waren im Hinblick auf die erst bevorstehende Geschäfts- eröffnung verwendete Zeit bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen ist (Urteil vom 25. März 1949 i. Sa. B., ZAR 1949, S. 211), so wenig kann hier vor dem Verkaufsbeginn von einer steuer- und sozialversicherungsrecht- lich relevanten Erwerbstätigkeit des Versicherten die Rede sein. Er hat daher erstmals für das Jahr 1957 AHV-Beiträge als Selbständigerwerbender zu ent- richten. Die geschuldeten Beiträge sind von der Ausgleichskasse für die Jahre

1957 bis 1961 auf Grund des durchschnittlichen Erwerbseinkommens der

Jahre 1957 und 1958 berechnet worden, nämlich für 1957 und 1958 gemäß Art. 23, Buchst. b und 25, Abs. 1, AHVV, für 1959 gemäß Art. 25, Abs. 1, Buchst. c, AHVV, - für 1960 und 1961 gemäß Art. 24, Abs. 1 und 2, AHVV. Dieses Vorgehen wäre richtig, wenn der Liegenschaftshandel des Versicher- ten eine regelmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit darstellen würde. Die Bei- tragsfestsetzung nach Art. 24 und 25, Abs. 1, AHVV setzt nämlich in der Regel eine fortgesetzte Erwerbstätigkeit voraus, bei der sich Einkommens- schwankungen in der Periodenfolge auszugleichen vermögen und einzig die Beendigung der Erwerbstätigkeit die letzte Ausgleichsmöglichkeit ausschal- tet. Wird jedoch die Erwerbstätigkeit nur gelegentlich ausgeübt, etwa weil sie sich auf den Verkauf einer kleinen Zahl von zuvor bestimmten Sachen beschränkt, so könnte die Beitragsfestsetzung nach der Steuerberechnungs- periode, in die zufällig ein hoher oder tiefer Erlös fällt, zu einem unbilligen Ergebnis führen. Dies soll Art. 25, Abs. 3, AHVV verhindern. Nach dieser Bestimmung ist das Einkommen aus einer selbständigen, gelegentlich aus- geübten nebenberuflichen Erwerbstätigkeit maßgebend für die Berechnung der Beiträge des Kalenderjahres, indem es erzielt wurde. Ein solcher Fall liegt hier vor. Zwar erstreckte sich die nebenberufliche Erwerbstätigkeit des Versicherten auf vier Jahre. Dennoch muß sie als eine gelegentliche bezeichnet werden, wenn man bedenkt, daß es sich um den

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Verkauf einer von vorneherein beschränkten Zahl von Landparzellen handelt und daß in drei von vier Jahren nur je eine Parzelle verkauft worden ist. Daher ist der Beitrag für jedes der Jahre 1957 bis 1960 auf Grund des im gleichen Jahr erzielten Gewinnes zu berechnen. Die Anwendung des Art. 25, Abs. 3, AHVV rechtfertigt sich indessen nur unter der Voraussetzung, daß der Berufungsbeklagte nach dem Verkauf der letzten Parzelle (1960) nicht anderweitig Liegenschaftshandel getrieben hat. Die Ausgleichskasse wird diese Frage abklären. Sollte der Versicherte den Liegenschaftshandel nach diesem Zeitpunkt fortgesetzt haben, so könnte seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ohne weiteres als gelegentlich ausgeübte gelten und wären die Beiträge unter Umständen doch so festzu- setzen, wie es die Ausgleichskasse am 15. Mai 1961 getan hat.

Urteil des EVG vom 1. März 1962 i. Sa. W. K. Art. 11, Abs. 2, AHVG. Für einen Häftling, der von der Strafanstalt einen Verdienstanteil im Sinne von Art. 376 ff StGB (peculium) erhält, bedeutet es keine große Härte, daraus den Mindestbeitrag zu bezahlen; dieser Beitrag ist daher nicht zu erlassen.

Verfahren Urteil vom 12. Dezember 1961 1. Sa. F. L. Art. 85, Abs. 2, Buchst. b, AIIVG. An die Form der Beschwerde sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt eine schriftliche Erklärung, die den klaren Willen des Betroffenen offenbart, eine Verfügung nicht anzunehmen. Bestätigung der Praxis. (Erwägung 1) Art. 84, Abs. 1, AIIVG; Art. 34, Abs. 2, Art. 35, Abs. 2 und 3, AHVV. Die Anordnung darüber, ob ein Arbeitgeber im ordentlichen oder in einem vereinfachten Verfahren über die Beiträge abrechnen könne, und daher den ordentlichen oder einen niedrigeren Verwaltungs- kostenbeitrag zu entrichten habe, kann Gegenstand einer Kassen- verfügung sein, ebenso der Widerruf dieser Anordnung. (Erwägung 2) Art. 128, Abs. 2, AHVV. Verfügungen, die keine Rechtsmittelbeleh- rung enthalten, sind zwar gültig, aber die Beschwerdefrist läuft nicht, und die Verfügung wird nicht formell rechtskräftig. (Erwägung 3) Der Arbeitgeber F. L. ist Inhaber einer Fabrik, die eine Belegschaft von unge- fähr 100 Arbeitskräften aufweist. Die jährlich ausbezahlte Lohnsumme soll

200 000 Franken übersteigen. Mit Verfügung vom 17. Juni 1960 erteilte ihm

die Ausgleichskasse die Bewilligung, über die AHV-Beiträge anstatt wie vor- her quartalsweise nur noch einmal im Jahr abzurechnen (sog. Abrechnung in Gruppe C), entzog ihm jedoch das Privileg mit eingeschriebenem Brief vom 12. August 1960 wieder, da er den Auflagen nicht nachgekommen sei. Am 27. April 1961 erließ die Ausgleichskasse eine Veranlagungs- und Zahlungsverfügung, wonach der Arbeitgeber als Differenz zwischen dem bis- herigen und dem nun wieder erhöhten Verwaltungskostenbeitrag 277,55 Fran-

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ken nachzuzahlen habe; am 2. Mai 1961 wurde ihm von der Gemeindeaus- gleichskasse für die am 10. April fällig gewordene erste Quartalsabrechnung eine schriftliche Mahnung zugestellt. Beide Dokumente ließ der Adressat am 4. Mai 1961 an die betreffenden Amtsstellen zurückgehen, die Mahnung mit der Notiz «Wird nicht akzeptiert, die Lohnsumme ist maßgebend», die Zah- lungsverfügung mit dem Vermerk «Wird nicht akzeptiert. Ich bin so gut wie jedes andere Mitglied berechtigt, in Gruppe C abzurechnen und habe meine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt». Die kantonale Rekursbehörde kam in ihrem Entscheid zum Schluß, daß die beiden Vermerke den formellen Anforderungen der Beschwerde nicht ge- nügten, während der Mahnung der Gemeindeausgleichskasse der Verfügungs- charakter fehle; im übrigen sei der einzig angefochtene Widerruf der Bewilli- gung zur Abrechnung in Gruppe C in Rechtskraft erwachsen, so daß auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das EVG hieß die Berufung des Arbeitgebers aus folgenden Erwägungen gut und wies die Rekursbehörde an, in der Sache zu entscheiden. Die Stellungnahme des BSV erweist sich als zutreffend. Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, AHVG bestimmt, daß die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muß. Diese Bestimmung wird vom EVG in ständiger Praxis weit ausgelegt, und zwar aus der tiberlegung, daß es dem Bürger möglich sein soll, einen AFIV-Prozeß persönlich zu führen, weshalb es mit den prozessualen Form- erfordernissen nicht allzu streng genommen werden darf. Als Beschwerde wird nur eine schriftliche Erklärung verlangt, die den klaren Willen des Betroffe- nen offenbart, die beanstandete Verfügung nicht anzunehmen (Urteile vom 21. Januar 1958 i. Sa. H. S., ZAR 1958, S. 186, vom 28. September 1956 i. Sa. W. AG, ZAR 1956, S. 479, vom 17. Dezember 1956 1. Sa. Schweizerische Ski- schule S., ZAK 1957, S. 150). Diesen Anforderungen entsprechen die unter- zeichneten Vermerke vom 4. Mai 1961, besagen doch beide klar, daß der Ab- rechnungspflichtige nicht gewillt ist, die Anordnung der Kasse zu «akzep- tieren». Die Vorinstanz war sogar in der Lage, der Äußerung zu entnehmen, was angefochten werden will. Andernfalls hätte übrigens ein Nichteintretens- entscheid erst gefällt werden dürfen, wenn das Gericht zur Verbesserung der Beschwerde eine Nachfrist angesetzt hätte und diese vom Betroffenen nicht benützt worden wäre (Art. 85, Abs. 2, Buchst. b, AHVG; Urteile vom 28. No- vember 1950 i. Sa. R. P., ZAR 1951, S. 43, vom 2. Juni 1951 i. Sa. II., ZAR 1951, S.379, vom 28. September 1956, i. Sa. W. AG, ZAR 1956, S. 479). Auch die weitere Frage, oh die Zuweisung in eine bestimmte Abrech- nungsgruppe überhaupt Gegenstand einer rekursfähigen Verfügung sein könne und ob eine solche vorliege, ist mit dem BSV zu bejahen. Nach der General- klausel des Art. 84 AHVG hängt die Weiterziehbarkeit einer Verfügung einzig davon ah, daß sie «auf Grund des Gesetzes erlassen wurde», also einen ent- sprechenden Rechtsinhalt hat (Urteil vom 24. Mai 1949 i. Sa. F. AG, EVGE 1949, S. 81, ZAR 1949, S. 320). Das trifft auf die umstrittene Anordnung, die sich auf Art. 35, Abs. 2, und 3, AHVV stützt, offensichtlich zu. Denn wenn die Kasse zuständig und berechtigt ist, einem Arbeitgeber, der die Vorausset- zungen dieser Bestimmung erfüllt, die erleichterte Abrechnung zu gestatten, so muß dies auch für den Widerruf der Vergünstigung als contrarius actus

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gelten. Durch den von der Vorinstanz selbst als «Entscheid» bezeichneten Akt wurde der Arbeitgeber in doppelter Hinsicht zu einem positiven Verhalten verpflichtet, einerseits, anstatt wie bisher einmal pro Jahr wieder viertel- jährlich abzurechnen, andererseits, wieder den höheren Verwaltungskosten- beitrag (5 Prozent statt der bei normaler Abrechnung geltenden 3 Prozent) zu entrichten. Im Hinblick auf die dadurch bedingte Mehrarbeit und zusätz- liche finanzielle Belastung hat der Verfällte ein schutzwürdiges Interesse am Weiterzug. Dieser richtet sich primär gegen den Widerruf der Bewilligung zur erleichterten Abrechnung, also gegen die Verfügung vom 12. August 1960, indirekt aber auch gegen die sich daraus zwangsläufig ergebende Folge der finanziellen Mehrbelastung. Insoweit hat die Zahlungsverfügung vom 27. April

1961 bloß akzessorischen Charakter; es erübrigt sich jedoch, zu prüfen, ob sie

für sich allein, d. h. hinsichtlich der zahlenmäßig nicht bestrittenen, auf kan- tonaler Ordnung beruhenden Höhe des Verwaltungskostenbeitrages, ebenfalls der Berufung unterliegen würde.

3. Das BSV weist nämlich mit Recht darauf hin, daß das Schreiben vom

12. August 1960 keine Rechtsmittelbelehrung enthält, wie dies in Art. 128, Abs. 2, AHVV für sämtliche Kassenverfügungen vorgeschrieben ist. Dieser formelle Mangel hatte nach ständiger Praxis zwar nicht die Nichtigkeit der sonst formgerechten Verfügung, aber doch das zur Folge, daß dem Adressaten keine Beschwerdefrist zu laufen begann, die getroffene Anordnung also for- mell nicht rechtskräftig werden konnte. (Urteil vom 20. Dezember 1956 i. Sa. R. AG, ZAK 1957, S. 214.) Zu Unrecht nahm deshalb die Rekursbehörde in bezug auf die Grundverfügung präjudizielle Rechtskraft an. Zufolgedessen ist der Nichteintretensentscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie auf die Beschwerde eintrete und materiell ent- scheide, wozu offenbar noch gewisse tatbeständliche Abklärungen nötig sind.

Invalidenversicherung

Eingliederung Urteil des EVG vom 5. März 1962, i. Sa. M. D. Art. 13, IVO; Art. 2, Ziff. 129, Buchst. b, GgV. Besteht die Wahr- scheinlichkeit, daß eine Epilepsie auf eine vor der Geburt infolge Schwangerschaftstoxikose oder schwerer Gelbsucht (Ikterus gravis) erlittene Gehirnschädigung zurückgeht, so gilt die Epilepsie als Ge- burtsgebrechen im Sinne der IV. Der Vater der 1944 geborenen, an Epilepsie leidenden Versicherten stellte im Februar 1960 das Begehren auf Gewährung medizinischer Maßnahmen, da sie ständiger ärztlicher Behandlung bedürfe. Gestützt auf einen Beschluß der IV- Kommission lehnte die Ausgleichskasse medizinische Maßnahmen zu Lasten der IV ab, weil kein Geburtsgebrechen vorliege und eine Dauertherapie in Betracht falle. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater der Ver- sicherten mit der Behauptung, sie habe ein Geburtsgebrechen, da sie an einer genuinen Epilepsie leide. Auf Veranlassung der kantonalen Rekursbehörde er- stellte die Schweizerische Anstalt für Epileptische in Zürich ein Gutachten.

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Daraus geht hervor, daß es sich um eine vor der Geburt erlittene (pränatale) Schädigung handle und Art. 2, Ziff. 129, Buchst. b, GgV zur Anwendung komme. Die Rekursbehörde nahm die Existenz einer Epilepsie im Sinne von

Ziff. 129, Buchst. b, GgV an und verhielt die 1V-Kommission zum Beschluß

darüber, welche medizinischen Maßnahmen zu gewähren seien. In der gegen diesen Rekursentscheid eingelegten Berufung verwies das BSV auf die vom Arzt der Versicherten aufgestellte Diagnose einer nach der Pockenschutzimpfung aufgetretenen Hirnentzündung. Vom EVG zur Vernehm- lassung eingeladen führte die Schweizerische Anstalt für Epileptische aus, die Annahme, daß die Versicherte mit einem geschädigten Gehirn zur Welt kam, sei es durch die Schwangerschaftstoxikose, sei es infolge einer schweren Gelb- sucht (Ikterus gravis), liege hier nahe. Daß eine spätere Impfschädigung noch dazu gekommen sei und weitere Anfälle ausgelöst habe, sei kein Ein- wand gegen das Vorliegen einer vor der Geburt erlittenen Gehirnschädigung. Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab: Wie die Schweizerische Anstalt für Epileptische im Ergänzungsgut- achten darlegt, waren im Sommer 1944 der Mutter der Versicherten wegen «Schwangerschaftstoxikose mit Hypertonie, Albuminurie und Oedemen» wie- derholt Einspritzungen gemacht worden, worauf die Versicherte mit einem Ikterus gravis zur Welt gekommen ist und rund einen Monat später einen ersten epileptiformen Anfall erlitten hat. Bei dieser Sachlage ist es wahr- scheinlich, daß entweder die Schwangerschaftstoxikose bei der Leibesfrucht einen Hirnschaden verursacht hat oder unter der Wirkung eines Kernikterus pränatal eine Hirnschädigung eingetreten ist. Gegen die Annahme des Arztes, ein Impftrauma von 1945 habe eine genuine Epilepsie ausgelöst, sprechen die - der Anstalt wohlvertraute Familienanamnese und der Umstand, daß die -

Versicherte schon im Jahre 1944 einen epileptiformen Anfall durchgemacht hat. Hieven abgesehen wäre ein der Pockenschutzimpfung gefolgter erst- maliger Anfall noch kein Beweis dafür, daß eine genuine Epilepsie (also kein Geburtsgebrechen; vgl. Urteil des EVG vom 8. November 1961 i. Sa. E. M., Erw. 2; ZAK 1962, S. 44) und nicht eine pränatale Epilepsiel vorliegt. Unter Umständen kann eben, wie die Anstalt erörtert, ein Impftrauma die erstmalige klinische Manifestation einer pränatal entstandenen Epilepsie auslösen. Das EVG sieht keinen Anlaß, eine Oberexpertise einzuholen. Schließlich hatte der Arzt der 1V-Kommission beantragt, die Patientin «zwecks genauem Befund an Hausarzt, eventuell Spezialarzt zu weisen». Und hat die Zürcher Fachklinik anfangs 1962 das Mädchen nicht zu sich bestellt, so offenbar des- halb, weil die in ihrem Besitz befindlichen anamnestischen Unterlagen für eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme ausgereicht haben. Im übrigen ist es erwünscht, daß die Anstalt für Epileptische künftig die tatbeständlichen Q u e 11 e n, auf die sie ihren Befund stützt, den (admini- strativen wie richterlichen) Organen der IV möglichst lückenlos angebe und nicht bloß Kurzberichte erstatte. Welche medizinischen Maßnahmen im vorliegenden Fall zu gewähren seien, wird die kantonale TV-Kommission zu bestimmen haben (Art. 13 und 60

1 Gemeint ist eine symptomatische Epilepsie auf Grund eines angeborenen Leidens des Gehirns gemäß Art. 2, Ziff. 129, Buchst. b, Gg V.

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IVG in Verbindung mit Art. 1, Abs. 3, GgV). Darüber, ob die Patientin später eine Invalidenrente zu fordern haben werde, wird - auf Gesuch hin frühe- stens im Jahre 1963 zu entscheiden sein (Art. 29, Abs. 2, und 46 des Gesetzes).

Urteil des EVG vom 29. März 1962 i. Sa. P. K. Art. 10, Abs. 2, IVV. Eine Schulung neben der Ausbildung in der Volksschule geht nicht zu Lasten der IV, soweit es, sich nicht um Ableseunterricht oder Sprachheilunterricht handelt. Art. 8, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Unter «besonderen Maßnahmen» sind nur Beiträge gemäß Art. 11 IVV an die Transportkosten sowie an die auswärtige Unterkunft und Verpflegung zu verstehen.

Der 1947 geborene und seit 1953 an der Still-Chauffard'schen Krankheit (chro- nischer Rheumatismus bei Kinder) leidende Versicherte ist am linken Auge erblindet, während am rechten Auge eine hochgradige Sehverminderung be- steht. Solange er noch genügend sah, besuchte er die Primarschule. Im Früh- jahr 1960 kam er in die staatliche Hilfsschule, wo er aber dem Unterricht nur während zwei Stunden im Tag folgen konnte. Daneben erhielt er zu Hause von einer Blindenfürsorgerin Unterricht in der Punktschrift und von zwei Lehrerinnen Unterricht in Französisch und Rechnen. Seit dem 1. April 1961 ist der Versicherte in einer Blindenschule untergebracht. Durch Verfügung vom 10. Februar 1961 brachte die Ausgleichskasse dem Vater des Versicherten zur Kenntnis, die 1V-Kommission habe es auf Weisung des BSV abgelehnt, einen Beitrag an die Sonderschulung zu gewähren und Hilfsmittel (Punkt- schriftmaschine sowie Schreibmaschine) abzugeben. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater des Versicherten und verlangte die Vergütung eines Betrages von 233,50 Franken für Nachhilfe- stunden; die übrigen Kosten des privaten Unterrichtes seien vom Schulfür- sorgeamt übernommen worden. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut. Die vom BSV gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung hat das EVG mit folgenden Erwägungen gutgeheißen: Gemäß Art. 19, Abs. 1, IVG gewährt die IV Beiträge an die Sonder- schulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Be- such der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Beiträge umfassen ein Schulgeld und ein Kostgeld (Art. 19, Abs. 2, IVG). Art. 19, Abs. 3, IVG räumt dem Bundesrat die Ermächtigung ein, die erforderlichen Voraus- setzungen für die Gewährung der Beiträge im einzelnen zu umschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in den Art. 8 ff. IVV Gebrauch ge- macht. Aus Art. 19, Abs. 1, IVG geht hervor, daß für eine Schulung n e b e n dem Unterricht in der Volksschule (wozu gemäß Art. 8, Abs. 2, IVV auch der Unterricht in Hufs- oder Förderklassen gehört) grundsätzlich keine Beiträge ausgerichtet werden können; denn in solchen Fällen ist den bildungsfähigen Minderjährigen der Besuch der Volksschule eben möglich und zumutbar. Wenn Art. 10, Abs. 2, IVV für Ableseunterricht und Sprachheilunterricht als Ergän-

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zung zum Volksschulunterricht Beiträge vorsieht, so handelt es sich hiebei um eine Ausnahme, die sich wegen der besonderen Ausbildungsmethoden für Schwerhörige und Sprachgebrechliche rechtfertigt. Aus Art. 10, Abs. 2, IVV kann aber nicht ein allgemeines, den Rahmen des Art. 19, Abs. 1, IVG spren- gendes Prinzip abgeleitet werden. Vielmehr drängt sich der Schluß auf, daß eine Schulung neben der Ausbildung in der Volksschule nicht zu Lasten der IV geht, soweit es sich nicht um Ableseunterricht oder Sprachheilunterricht handelt. Wenn Art. 8, Abs. 1, Buchst. b, IVV besondere Maßnahmen vorsieht, um den Invaliden den Besuch der Volksschule zu ermöglichen, so führt das, soweit Schulgeldbeiträge in Frage stehen, zu keinem andern Ergebnis. Denn unter den besonderen Maßnahmen des Art. 8, Abs. 1, Buchst. b, IVV sind gemäß Art. 11 IVV nur Beiträge an die Transportkosten und an die auswär- tige Unterkunft und Verpflegung zu verstehen. Für den Unterricht in Blindenschrift, Französisch und Rechnung, der dem Versicherten zu Hause neben dem Volksschulunterricht gewährt wurde, kann nach dem Gesagten kein Schulgeldbeitrag ausgerichtet werden. Demzufolge erweist sich die Berufung des BSV als begründet. Im übrigen mag noch fest- gehalten werden, daß ein dem Zustand des Versicherten angepaßter Unter- richt nur in einer Sonderschule für Blinde oder hochgradig Sehschwache ver- mittelt werden kann; seit dem 1. April 1961 besucht denn auch der Versi- cherte eine Blindenschule.

Urteil des EVG vom 17. Februar 1962 i. Sa. G. R. Art. 117, Abs. 1, IVV, Art. 3, Abs. 1, GgV. Die rückwirkende In- kraftsetzung der IVV und der GgV sowie ihre Anwendung auf die beim Inkrafttreten nicht erledigten Leistungsbegehren sind gesetz- mäßig.

Der im Jahre 1956 geborene Versicherte leidet an einem Nabelbruch (Hernia umbilicalis), weswegen er am 22. November 1960 operiert und vom Kinder- spital zum Bezug von Leistungen der IV gemeldet wurde. Am 20. Februar

1961 lehnte die 1V-Kommission medizinische Maßnahmen ab, da kein Ge-

burtsgebrechen im Sinne der GgV vorliege, was die Ausgleichskasse dem Versicherten am 28. Februar 1961 eröffnete. Gegen diese Verfügung ergriff der Versicherte Beschwerde, indem er ausführte, daß es sich um ein Geburts- gebrechen handle, das in der provisorischen Liste des BSV verzeichnet ge- wesen sei. Da das Gebrechen im Herbst 1960 angemeldet worden sei, dürfe nicht auf die GgV abgestellt werden. Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde gut, indem sie ausführte, es verstoße gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn in solchen Fällen Art. 117 IVV Anwendung finde, wonach alle noch nicht er- ledigten Fälle, d. h. auch die aus dem Jahre 1960 stammenden Begehren betr. Geburtsgebrechen nach der auf den 1. Januar 1961 in Kraft getretenen GgV beurteilt würden, während die bereits 1960 behandelten Begehren auf Grund der provisorischen Geburtsgebrechenhiste zugesprochen worden seien. Diesen Entscheid zog das BSV an das EVG weiter und legte dabei dar, daß er der Rechtsprechung des EVG widerspreche.

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Das EVG hieß die Berufung des BSV mit folgenden Erwägungen gut:

Gemäß Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnah- men, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Der Bundesrat hat die Gebrechen zu be- zeichnen, für welche diese Maßnahmen gewährt werden. Der Bundesrat hat am 5. Januar 1961 mit der Verordnung über Geburts- gebrechen (GgV) den ihm vom Gesetzgeber erteilten Auftrag ausgeführt. Art. 2 dieser Verordnung zählt die Gebrechen auf, die einen Anspruch auf Versicherungsleistungen gemäß Art. 13 IVG begründen können. Die GgV ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten. Sie ersetzt die Richtlinien vom 16. Januar 1960, die das BSV erlassen hat, und zwar gestützt auf die ihm delegations- weise eingeräumte Befugnis, im Rahmen des Gesetzes die zur Einführung der IV erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Nabelhernie war in der am 16. Januar 1960 vom BSV aufgestellten vorläufigen Liste der Geburtsgebrechen aufgeführt. Dagegen fehlt sie in der Liste der am 1. Januar 1961 in Kraft getretenen GgV. Ob der Kläger Ver- sicherungsleistungen nach Art. 13 IVG beanspruchen kann, hängt demnach davon ab, welche Bestimmung anzuwenden ist. Das EVG hat schon mehrfach entschieden (Urteile i. Sa. H. Sch. vom 15. Juni 1961, ZAK 1961, S. 362, und i. Sa. Th. S. vom 21. Dezember 1961, ZAK 1962, S. 183), daß die GgV im Hinblick auf den engen Zusammenhang mit der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 17. Januar 1961 -trotz Fehlens einer dem Art. 117, Abs. 1, IVV entsprechenden Bestimmung -

keinen andern intertemporalen Regeln unterworfen sein kann als denjenigen der Vollziehungsverordnung. Nach dieser Rechtsprechung ist die GgV auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Da die Nabelhernie unter den in Art. 2 dieser Verordnung aufgezählten Geburtsgebrechen nicht enthalten ist, kommt dem Versicherten kein Anspruch auf Leistungen gemäß Art. 13 IVG zu. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid vom 16. August 1961 trotz dieser Rechtsprechung dem Antrag des Versicherten gefolgt und hat seine Be- schwerde gegen die Verfügung der Ausgleichskasse gutgeheißen. a. Die kantonale Rekurskommission macht geltend, Art. 117 IVV schaffe stoßende Rechtsungleichheit, die sich nicht auf vernünftige Gründe stütze und somit Art. 4 der Bundesverfassung verletze. Denn jene Verordnungsnorm wirke sich so aus, daß Gesuche um Vergütung von Operationskosten für Ge- burtsgebrechen, die in der Liste des BSV, aber nicht mehr in der GgV ent- halten sind, abgelehnt werden müßten, auch wenn sie vor dem 1. Januar 1961 gestellt wurden. Zwar stimmt es, daß die GgV gewisse, in der Liste des BSV vorher auf- geführte Gebrechen fallen läßt. Aber diese Verordnung führt neu auch Leiden an, die in der vorherigen Liste des BSV nicht erwähnt waren: so zum Beispiel

3 Hautaffektionen, 6 Arten Skelettanomalien und 3 Formen von Lungenmiß-

bildungen. Zudem enthält die GgV neu die Bestimmung, daß das Eidgenössi- sche Departement des Innern befugt ist, eindeutige Geburtsgebrechen, die nicht

315

in der Verordnung erwähnt sind, in Einzelfällen als solche zu bezeichnen (Art. 3 GgV). Die Rückwirkung gewährt somit nicht wenigen Bürgern einen bessern Versicherungsschutz. Die Vorinstanz übersieht außerdem, daß die Liste in der GgV besserer medizinischer Erkenntnis folgt, um sie in der Sozialversicherung unverzüglich zu verwerten. Stoßend wäre es vielmehr, wenn intertemporal Gebrechen unter Art. 13 IVG weiterhin subsumiert würden, die sich nach gründlicher Abklä- rung als nicht angeboren oder doch als nicht im Sinne des Gesetzes erheblich erwiesen haben. Umgekehrt würde die Lösung der Vorinstanz, mit strikter Konsequenz angewendet, dazu führen, daß Leistungen für Gebrechen, die vor dem 5. Januar 1961 angemeldet wurden, abgelehnt werden müßten, wiewohl die Exekutive inzwischen festgestellt hat, daß sie wirklich angeboren und relevant sind. Ferner übergeht die Vorinstanz die praktischen Schwierigkeiten einer solchen Lösung: kaum richtig eingespielt, wäre die Verwaltung gezwun- gen, gleichzeitig auf einen Teil der hängigen Fälle die GgV (und die IVV), auf die anderen, lückenhaften und nur ad interim aufgestellten Richtlinien des BSV anzuwenden, welche letztere sie doch noch durch subsidiäre Heran- ziehung der IVV ergänzen müßte. Eine solche tYbergangsordnung könnte der Rechtssicherheit nur abträglich sein. Es sind infolgedessen gewichtige sachliche Gründe, die den Bundesrat ver- anlaßten, die IVV und damit die GgV rückwirken zu lassen.

b. Die Vorinstanz beruft sich weiter auf Art. 1 des Schlußtitels des ZGB. Allein wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, können die zivilistischen Regeln der intertemporalen Rechtsanwendung nicht ohne weiteres auf jedes andere Rechtsgebiet übertragen werden, sondern sie müssen mitunter ver- nünftigerweise dem allgemeinen Interesse an der unverzüglichen Verwertung besserer naturwissenschaftlicher Erkenntnis weichen. übrigens ist die Rückwirkung neuen Rechtes der Sozialversicherung an und für sich nicht fremd. So bestimmt das Bundesgesetz über die Militärver- sicherung, vom 20. September 1949, (MVG) in Art. 60, Abs. 2, daß im Zeit- punkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschiedene Militärversicherungsunfälle nach dem neuen Recht zu beurteilen sind (EVGE 1953, S. 28 ff.; Renggli, Rückwirkung von Rechtsnormen in der Sozialversiche- rung, in SZS 1959, S.236). Hinsichtlich der am 1. Januar 1959 in Kraft getre- tenen neuen Bestimmungen (Ziff. II, Abs. 2) lautet die Gesetzesnovelle vom 19. Dezember 1958 gleich. Beide Erlasse bezweckten, die Wehrmänner besser- zustellen: trotzdem stand der Besserstellung der Dienstpflichtigen, deren Be- gehren beim Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch hängig waren, die relative Benachteiligung jener Kameraden gegenüber, deren Ansprüche, gleichzeitig und aus dem gleichen Rechtsgrund entstanden, formell jedoch damals bereits erledigt waren. Nicht anders verhält es sich bei der IV; Art. 117 IVV entspricht denn auch inhaltlich dem Art. 60, Abs. 2, MVG. Art. 117 IVV ist eine Folge des gesetzlichen Auftrages an die Exekutive, alle Maßnahmen für die Einführung der Versicherung zu treffen und das Gesetz zu vollziehen. Der Artikel ist nicht gesetzwidrig; denn er schafft die der Materie am ehesten angemessene tYber- gangslösung. Die Berufung des BSV ist deshalb gutzuheißen.

316

Renten

Urteil des EVG vom 26. Februar 1.962 i. Sa. B. R.l Art. 28, Abs. 3, IVG und Art. 26, Abs. 1, IVV. Bei einem als Straßen- wärter tätigen Kindheitsinvaliden bemißt sich das ohne Invalidität erzielbare Erwerbseinkommen nach dem durchschnittlichen Jahres- einkommen eines gelernten oder angelernten Arbeiters der gleichen Gegend und nicht nach irgendeinem höheren theoretischen Einkom- men. (Erwägung 3) Art. 28, Abs. 1, IVG. Ein Härtefall ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein 40-50prozentig Invalider infolge schwerer Familienlasten oder unvermeidlicher und außergewöhnlich hoher Arzt- und Medika- mentskosten nicht das Existenzminimum für sich und die mit ihm zusammenlebenden Angehörigen, gegenüber denen er unterhalts- pflichtig ist, verdienen kann. (Erwägung 4)

Der 1908 geborene Versicherte hat im sechsten Altersjahr das linke Knie ge- brochen. Als Folge einer Gelenkresektion trat eine Versteifung des Knies ein. Außerdem leidet der Versicherte an einer starken Atrophie (Muskelschwund) des ganzen linken Beines mit Verminderung der Beweglichkeit des Fuß- gelenks und des Hüftgelenks. Zuerst betätigte er sich als Hilfsarbeiter und später als Arbeiter in einer Uhrenfabrik; heute ist er Straßenwärter. In den Jahren 1952 bis 1959 kam er auf einen durchschnittlichen Jahresverdienst von

4 893 Franken.

Eine vom Versicherten im Jahre 1960 anbegehrte 1V-Rente wurde ihm von der TV-Kommission verweigert, da diese beim Vergleich des genannten Einkommens mit demjenigen eines gelernten Arbeiters von 8 600 Franken in städtischen Verhältnissen einen Invaliditätsgrad von 44 Prozent ermittelt hatte. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies die Rekursbehörde ab. Auf Berufung des Versicherten hat das EVG den kantonalen Entscheid aufge- hoben und den Fall zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der folgenden Erwägungen an die TV-Kommission zurückgewiesen. 1.....

2. Nach Art. 28, Abs. 1, IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine Rente,

wenn er mindestens zur Hälfte (50 Prozent) invalid ist; in Härtefällen kann eine Rente schon ausgerichtet werden, wenn der Versicherte mindestens zu zwei Fünfteln (40 Prozent) invalid ist. Ist der Versicherte weniger als zu zwei Dritteln (662/3 Prozent) invalid, so wird der Rentenbetrag auf die Hälfte re- duziert. Art. 4 IVG umschreibt die Invalidität als «die durch einen körperli- chen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte bleibende oder längere Zeit dauernde Er- werbsunfähigkeit». Damit eine Invalidität im Sinne des IVG vorliegt, genügt es also nicht, daß die Gesundheit angegriffen ist. Es muß ferner dieser Gesund- heitsschaden die Erwerbsfähigkeit vermindern. Mit dieser Definition der In- validität übernimmt Art. 4 IVG einen bereits in der obligatorischen Unfall-

1 Siehe auch Ausführungen auf S. 288

317

versicherung und in der Militärversicherung bekannten Begriff (vgl. z. B. EVGE 1960, S. 249, und die dort erwähnte Rechtsprechung). Erwerbsunfähigkeit ist die vom Gesundheitsschaden und von der Vermin- derung der Arbeitsfähigkeit herrührende voraussichtlich künftige und durch- schnittliche Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten auf dem gesamten dem Versicherten offenstehenden Arbeitsmarkt. Ihr Ausmaß wird nach ob- jektiven Kriterien bestimmt, d. h. nach der Einbuße, die der Versicherte auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bei der ihm vernünftigerweise zumut- baren Verwertung seiner ihm verbleibenden Arbeitsfähigkeit erleidet. Art. 28, Abs. 2, IVG zieht diese Kriterien wieder heran, indem er den Grundsatz auf- stellt, daß die Invalidität durch einen Vergleich zwischen dem Erwerbseinkom- men, das der Versicherte «nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmaß- nahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte», und dem Erwerbseinkommen, «das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre» bemessen wird. Es handelt sich also, abgesehen von den in Art. 28, Abs. 3, IVG erwähnten Sonderfällen, um einen Vergleich zwischen zwei hypothetischen Einkommen.

3. Im vorliegenden Falle haben die TV-Kommission und das kantonale

Gericht das vom Berufungskläger tatsächlich erzielte Einkommen demjenigen gleichgesetzt, das er «durch eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte». Zieht man in Betracht, daß der Berufungskläger seit mehr als zehn Jahren die gleiche Tätigkeit ausübt, daß sein daraus erzieltes Einkommen eine sehr große Regelmäßigkeit aufweist, daß - wie oben erwähnt der Versicherte erwerbstätig ist und ein seinem Gesundheitszustand und sei- ner Erwerbsfähigkeit entsprechendes Einkommen erzielt, scheint diese Gleich- stellung durchaus gerechtfertigt. Somit beläuft sich das als erster Vergleichs- punkt heranzuziehende Einkommen auf rund 4 900 Franken. Das Einkommen, das der Berufungskläger «hätte erzielen können, wenn er nicht invalid geworden wäre», wurde von der 1V-Kommission und von der kantonalen Rekursbehörde auf 8 600 Franken geschätzt. Der Wortlaut von Art. 26, Abs. 1, IVV besagt tatsächlich: «Konnte der Versicherte wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben, so entspricht das Erwerbseinkommen, das er als Nichtinvalider erzielen könnte, dem durch- schnittlichen Einkommen gelernter und angelernter Berufsarbeiter». Diese in Vollziehung von Art. 28, Abs. 3, IVG erlassene Vorschrift, die am 1.Januar 1961 in Kraft trat, ist auch für die im damaligen Zeitpunkt noch nicht erledigten Leistungsbegehren (Art. 117, Abs. 1, IVV) und somit auch auf den vorliegen- den Fall anwendbar; sie übernimmt übrigens die frühere provisorische Rege- lung. Nun geben die vom BSV auf Grund statistischer Unterlagen erstellten Tabellen für einen solchen Arbeiter in städtischem Gebiet für das Jahr 1960 ein Einkommen von 8 600 Franken an. Die Behauptungen des Berufungs- klägers betreffend den Verdienst, den er in der Uhrenindustrie hätte erzielen können, wenn er nicht invalid geworden wäre, liegen zweifellos im Bereiche des Möglichen. Es handelt sich indessen nur um Annahmen, deren Wahr- scheinlichkeit nicht dermaßen überwiegend ist, daß sie ein Abgehen von der aufgestellten Regel gestattet. Die 1V-Organe haben übrigens im ganzen zu- lässigen Maße den Arbeitswahrscheinlichkeiten der Arbeit in der Industrie Rechnung getragen, indem sie als zweites Vergleichsmerkmal den mittleren

318

Verdienst eines gelernten oder angelernten Arbeiters in städtischem Gebiet heranzogen. Der Vergleich der beiden maßgebenden Einkommen zeigt somit, daß die Invalidität des Berufungsklägers 40 Prozent übersteigt aber 50 Prozent nicht erreicht. Die Ausrichtung einer Invalidenrente in Form einer halben Rente - ist deshalb nur möglich, wenn im Sinne von Art. 28, Abs. 1, dritter Satz, IVG ein «Härtefall» vorliegt.

4. Art. 28, Abs. 1, dritter Satz, IVG bestimmt, daß die halbe Rente «aus-

gerichtet werden kann» in Härtefällen, wenn der Invaliditätsgrad zwischen

40 und Prozent liegt. Gestützt auf die Voten anläßlich der parlamentarischen

Beratungen (vgl. insbesondere Amtl. Bull., Ständerat 1959, S. 264/265), vertrat die kantonale Rekursinstanz die Ansicht, die Ausrichtung einer Invalidenrente in diesen Härtefällen sei eine ausschließlich der Kompetenz der 1V-Kommission vorbehaltene Möglichkeit, deren Prüfung sich der richterlichen Erkenntnis entziehe. Das Gericht kann diese Ansicht nicht teilen. Einerseits behält der Gesetzestext diese Befugnis keineswegs nur den Verwaltungsorganen vor. Anderseits wird nach einem allgemeinen Grundsatz der Sozialversicherung eine solche Befugnis, auch wenn sie den Verwaltungsorganen zugebilligt wird, nicht deren freiem Befinden überlassen (vgl. z. B. zu Art. 96, Abs. 2, KUVG: EVGE 1957, S. 240, zu Art. 20, Abs. 3, AHVG: EVGE 1957, S. 54, ZAK 1957, S. 264; zu Art. 76, Abs. 1, AHVV: EVGE 1959, S. 199, ZAK 1959, S. 492); als Verwaltungsorgane sind diese vielmehr gehalten, jeden Fall nach objektiven und einheitlichen Kriterien im Blick auf den gesamten Anwendungsbereich der Versicherung zu beurteilen, wobei dann dem Richter das Recht zur Prü- fung zusteht, ob sie ihre Ermessenbefugnis überschritten haben. Wie das EVG übrigens schon hinsichtlich Art. 18, Abs. 2, IVG ausdrücklich (vgl. z. B. Urteil vom 6. Januar 1962, ZAK 1962, S. 135) und mit Bezug auf den hier in Frage stehenden Art. 28, Abs. 1, dritter Satz, IVG implicite bestätigt hat (vgl. EVGE 1961, S. 175/176, ZAR 1961, S. 270), besitzt der Versicherte einen Anspruch auf Leistungen, sobald die zu ihrem Bezug erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Folglich kann der Richter jede Verfügung über Zusprechung oder Abweisung der Rente in Härtefällen überprüfen. Weder der Gesetzestext noch die Vollziehungsbestimmungen umschrei- ben den Begriff «Härtefall». Aus den parlamentarischen Beratungen -- von denen die Möglichkeit der Zusprechung einer halben Rente in solchen Fällen stammt -- scheint hervorzugehen, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen, die es einem Versicherten trotz seinem unter 50 Prozent liegenden Invaliditätsgrad verunmöglichen, für seinen Unterhalt aufzukommen. Die vom BSV herausgegebenen Verwaltungswei- sungen heben hervor, daß das Vorliegen eines Härtefalles von wirtschaftlichen und sozialen Kriterien abhängt; nach diesen Weisungen kann das Vorhanden- sein eines Härtefalles grundsätzlich bejaht werden, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, für seinen eigenen Unterhalt, noch für denjenigen seiner Angehörigen, für die er zu sorgen hat, aufzukommen, oder wenn er infolge seiner Invalidität besonders hohe, durch die Versicherung nicht gedeckte Ko- sten tragen muß, z. B. Auslagen für die zur Behandlung einer Krankheit nö- tigen Medikamente. Diese Kriterien entsprechen ihrem Wesen nach offen- kundig dem Begriff des Härtefalles. So kann man denn grundsätzlich an-

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nehmen, daß ein Härtefall vorliegt und daß der Versicherte, dessen Invalidität zwischen 40 und Prozent beträgt, Anspruch auf die halbe Invalidenrente hat, wenn er trotz seiner über 50prozentigen Erwerbsfähigkeit und unter Berück- sichtigung der gesamten Mittel der unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Personen, die mit ihm in Familiengemeinschaft leben, und indem er die ver- minderte Erwerbsfähigkeit voll ausschöpft, das notwendige Existenzminimum zu seinem Unterhalt und demjenigen seiner Angehörigen, für die er zu sorgen hat, wegen wirtschaftlicher oder besonderer sozialer Gründe, wie schwerer Familienlasten oder unvermeidlicher und außerordentlich hoher Arztkosten, nicht erreichen kann. Im vorliegenden Falle sind die familiären Verhältnisse des Berufungs- klägers nur zum Teil bekannt; insbesondere weiß man nicht, ob die Ehefrau eine Erwerbstätigkeit ausübt und wie hoch dann ihr Verdienst wäre, wenn ihr vernünftigerweise eine solche Tätigkeit zugemutet werden könnte, ob die

1941 geborene Tochter des Berufungsklägers in Hausgemeinschaft mit ihren

Eltern lebt und unterhaltspflichtig wäre, ob der 1945 geborene Sohn wirklich eine Lehre angetreten hat und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt, und ob vielleicht noch andere Kinder da sind. Da die im Dossier vorhandenen An- gaben es dem Gericht nicht erlauben, einen abschließenden Entscheid zu tref- fen, muß der Fall an die TV-Kommission zurückgewiesen werden zwecks zu- sätzlicher Abklärung und neuer Beschlußfassung zuhanden der Ausgleichs- kasse, die eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen haben wird. In An- betracht dieser Rückweisung ist es nicht nötig, darüber zu befinden, ob die genannte Kommission die Frage des Vorhandenseins eines Härtefalles abge- klärt hat, wie sie sich im kantonalen Prozeßverfahren vernehmen ließ, oder ob sie es nicht getan hat, wie der Berufungskläger behauptet; auch erübrigt es sich zu bestimmen, in welchem Umfange diese Frage durch die 1V-Organe, die sich mit einem Leistungsbegehren befassen, von Amtes wegen zu prüfen ist.

320

50 Jahre

Bundesamt für Sozialversicherung

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) wird am 19. Dezember 1962

50 Jahre alt. Das ist im allgemeinen Geschehen eine kurze, in der schwei-

zerischen Sozialversicherung jedoch eine ansehnliche Zeitspanne. Sie gibt ein bedeutsames Teilstück bundesstaatlicher Entwicklung wieder, so daß es sich rechtfertigt, auf diese Wegstrecke einen Rückblick zu werfen.

Entstehung

Im Jahre 1890 erhielt der Bund durch den Artikel 341)1s der Bundesverfas- sung den Auftrag, «auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Un- fallvernicherunq» einzuführen. Gestützt darauf haben die Eidgenössischen Räte 1899 - bei wenigen Enthaltungen und nur einer Gegenstimme -- ein Bundesgesetz über die «Militär-, Kranken- und Unfallversicherung» - erlassen. Diese sogenannte «Lex Forrer» war indessen der Zeit voraus- geeilt und wurde, nachdem das Referendum zustande gekommen war, im Mai 1900 - nur Glarus hatte angenommen mit starkem Volksmehr abgelehnt.' In der Folge wurden die unangefochten gebliebenen Bestim-

Der Abstimmungskampf wurde hartnäckig, aber nicht ohne Humor ge- führt. Dafür zeugt folgende im April dieses Jahres irn «Schweizer-Spiegel» wiedergegebene Anekdote. Fürsprecher Heinz Häberlin, der spätere Bun- desrat, erläuterte in der Kirche in Amriswil in einem Referat das er- wähnte Bundesgesetz. Während Häberlin sprach, trottete durch die offene Kirchentüre eine Kuh herein und machte muh. Schlagfertig gewann der Redner die Zuhörer für sich, indem er sofort trocken bemerkte: «Daß die Landwirtschaft gegen die Vorlage Bedenken hat, habe ich wohl gewußt; aber daß man mir eine Korreferentin bestellt hat, (las hätte man mir vom- her sagen dürfen.» 321 AUGUST/SEPTEMBER 1962

mungen über die Militärversicherung von der mit rund 400 Artikeln ohne- hin reichlich dimensionierten Vorlage abgetrennt und 1901 zur selbstän- digen Regelung erhoben. Wenig später wurden auch die Bemühungen für die Schaffung der Kranken- und Unfallversicherung wieder aufge- nommen. Eine hiefür eigens bestellte bundesrätliche Delegation, beste- hend aus den Herren Comtesse, Deucher und Forrer, kam zum Schluß, «es habe, eher als eine einheitliche Krankenversicherung, die Subventio- nierung der bestehenden Krankenkassen Aussicht, von den Räten und vom Volk angenommen zu werden. Die Unfallversicherung dagegen solle wiederum auf eidgenössischen Boden zu stehen kommen». 1904 wurde dem damaligen Industriedepartement «ein Jurist beigegeben, mit dem be- sonderen Auftrag, die neuen Entwürfe auszuarbeiten». Aus diesem zwei- ten Anlauf ist das heutige Bundesgesetz über die Kranken- und Unfall- versicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) entstanden. Auch dieses mußte zuerst die Referendumsklippe überwinden. Anfangs 1912 wurde es mit der kleinen Mehrheit von 46 149 Stimmen angenommen. Ausschlaggebend mögen die 47 000 Stimmen des Bundesbahnpersonals gewesen sein, dem durch die «Promesse Comtesse» in bezug auf die Unfallversicherung eine bevorzugte Stellung eingeräumt worden war. Durch die neuen Sozialwerke wurden dem Bund verschiedene Auf- gaben und Befugnisse übertragen, vorab die Anerkennung der Kranken- kassen, die Bemessung und Ausrichtung der für diese bestimmten Bun- desbeiträge und die Oberaufsicht über die als selbständige Anstalt er- richtete Unfallversicherung. Im weiteren sollte der Bundesrat als Rekurs- instanz gegen Verfügungen der Anstalt in Fragen der Unterstellung und Unfallverhütung amten. Anfänglich hatte man geglaubt, für diese neuen Aufgaben ohne neuen Apparat auszukommen, und in der Gesetzesberatung wurde auch so argu- mentiert. Die fabrik- und gewerbepolizeiliche Komponente schien bei der Abteilung Industrie des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepar- tementes (das die Gesetzesvorlage vorbereitet hatte) gut aufgehoben. Das Pflichtenheft für die Krankenversicherung sollte dem Eidgenössi- schen Versicherungsamt anvertraut werden. Nach nochmaliger Würdi- gung schieden aber beide Möglichkeiten aus, so wegen möglichen Interes- senkollisionen und nicht zuletzt auch im Hinblick auf künftige weitere Aufgaben «wie etwa die Alters- und Invaliditätsversicherung». Der Bun- desrat schlug daher den Eidgenössischen Räten am 29. Oktober 1912 die Errichtung eines besonderen «Bundesamtes für soziale Versicherung» vor. Er tat dies in einer einläßlichen und für den Aufgabenbereich des neuen Amtes schmeichelhaften Botschaft. Die Bundesversammlung hieß 322

den Bundesbeschluß am 19. Dezember 1912 gut. Darnach ist «das Bundes- amt für Sozialversicherung eine Abteilung des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartements. Es besteht aus einem Direktor, einem oder zwei Adjunkteri und aus den weiter notwendigen Beamten». Damit war die gesetzliche Grundlage für das BSV geschaffen. Die Bundesversammlung gewährte einen Nachtragskredit von 55 000 Franken, und das BSV nahm seine Tätigkeit am 1. Februar 1913 im <Bundgcbäude» an der Effingerstrafle 1 auf. Dieser Geburtstag war, wie einer Berner Tageszeitung vom gleichen Datum zu entnehmen ist, ein unfreundlicher, regnerischer Samstag. Die Schneeberichte aus dem Berner Oberland lauteten äußerst schlecht. In der Weltpolitik drängte der Balkan- krieg mit der Krise in Adrianopel einem neuen Höhepunkt zu. Im Inland wurde für die Schaffung einer Militäraviatik, die für gewisse Aufgaben die Kavallerie ablösen sollte, geworben und sogar eine Sammlung ein- geleitet. In der Bundesstadt wehrte sich der Heimatschutz gegen die Ver- schandelung des Bärengrabens durch einen benachbarten Gewerbebetrieb, und es wurden Befürchtungen laut, das am Helvetiaplatz in Aussicht ge- nommene Welttelegraphendenkmal könnte den Blick auf das Historische Museum gefährden. Im Inseratenteil gab das Advokaturbureau Dr. H. Rüfenacht, 0. Spilimann und Dr. E. Heller bekannt, der Erstgenannte scheide infolge Aufgabe des Anwaltsberufes aus dem Bureau aus.

Die Leitung des Bundesarntes für Sozialversicherung

1913 bis 1962

Der im erwähnten Inseratenteil genannte Fürsprecher Dr. Hermann Rüfenacht war kurz zuvor zum ersten Direktor des BSV gewählt worden. Mit der Krankenversicherung war er als langjähriger Präsident der Kran- kenkasse für den Kanton Bern vertraut. Dr. Gutknecht, der die mathe- matischen Vorarbeiten für das KUVG geleitet hatte, wurde Adjunkt, Dr. Hünerwadel, dessen Name den älteren Mitarbeitern des BSV als wissen- schaftlicher Mentor der Krankenversicherung in Erinnerung bleiben wird, Kanzleichef. Einzelne Stellen konnten erst verspätet besetzt werden, so daß der Personalaufwand 1913 «nur» 42 507 Franken erreichte. Direktor Rüfenacht steuerte das BSV mit Erfolg durch die schwieri- gen Kriegsjahre 1914/18. Der Weltkrieg warf, wie im bundesrätlichen Geschäftsbericht zu lesen ist, «seine Wellen auch bis in die dem Friedens- werk der Sozialversicherung dienenden Bureaux», und zeitweilig waren fast alle Arbeitskräfte im Militärdienst. Später hat die Grippeepidemie nicht nur die Krankenkassen unheilvoll belastet, sondern auch «den Amtsbetrieb wesentlich gestört». 323

In die Kriegszeit fiel auch die im KUVG vorgesehene und vom BSV vorbereitete Errichtung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes. Dieses nahm, gestützt auf den Organisationsbeschluß vom 28. März 1917, seine Tätigkeit im Laufe des Jahres 1918 auf; es setzte sich aus einem hauptamtlichen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie aus nebenamt- liehen Richtern zusammen. Sein Verwaltungsaufwand erschien anfänglich im Voranschlag und in der Staatsrechnung unter der Rubrik BSV. 1920 wurde die heutige Organisation mit fünf ständigen und fünf Ersatzrich- tern geschaffen und das Gericht auch rechnungsmäßig verselbständigt. Noch während des Ersten Weltkrieges hatte sich das BSV mit der ÄHV und der IV zu beschäftigen begonnen und 1916 in einem Bericht die fehlenden Mittel bedauert, «es sei denn, die vom Amt gemachte Anre- gung auf Zuweisung der durch ein eidgenössisches Jagdregal zu heben- den Millionen an Zwecke der Sozialversicherung falle auf fruchtbringen- den Boden». Im Sommer 1.918 erhielt das BSV den Auftrag, einen Ver- fassungsartikel vorzubereiten, und nahm die Vorarbeiten auf, so daß

1919 eine entsprechende Botschaft ergehen konnte.

Mitte 1922 wurde Direktor Rüfenacht zum schweizerischen Gesandten in Berlin ernannt und trat vom BSV zurück. Er hat dem Lande nicht nur in diesen beiden Chargen, sondern auch als dessen Vertreter im Inter- nationalen Arbeitsamt und bei der Durchführung zahlreicher Sonderauf- träge große Dienste geleistet. Im Jahre 1934 ist er - zwei Jahre nach seinem Rücktritt aus dem diplomatischen Dienst gestorben. Zweiter Direktor des BSV wurde Dr. Hans Giorgio. Dieser hatte sich als Leiter des Sekretariates bei der Einführung der SUVA ausgezeichnet und als Chef der Rechtsabteilung sowie als Kommentator der Unfallver- sicherung einen Namen gemacht. Das BSV zählte bei seinem Amtsantritt auf 1. September 1922 12 Beamte und eine Aushilfskraft. Es hatte in- zwischen an die Bundesgasse (wo sich heute das BIGA befindet) dis- loziert. Dem neuen Abteilungschef oblag es, für die in den parlamentarischen Beratungen entscheidend umgestaltete Verfassungsvorlage über die AHV und die IV neue Erhebungen durchzuführen. Nachdem der Artikel 34quater der Bundesverfassung im Dezember 1925 vom Volke mit 410 988 Ja gegen

217 483 Nein angenommen worden war, ging Direktor Giorgio ungesäumt

Der Bundesrat beschloß in seiner Sitzung vom 29. Oktober 1912, der Bundes- versammlung die Errichtung eines Bundesamtes für soziale Versicherung zu beantragen. Die nebenstehende Abbildung gibt die erste Seite des Protokolls wieder. 324

J(un, Dienstag. 29.)ktober 1912. vorrnittago

9 Uhr.

.itzung des schweizerischen Bundesrates.

Cerr 9undsosräsident Farrer.

Herr Vizerisident MUIIØr und Herren Bundeordte H offann, Motta, Perrier oi Schuitheos Abwesend Herr Rundeerat Decopjet (Uriaub

uaf. Herr Kanzler ehatzsrnnn und Herr I.Vizekauzl3r David.

Das Protokoll der929,Si/zung vorn 25..26. wird Ier/esen arni geuv/irnigt

Dienstag, 29. Oktober 1912.

Bundeaat für soziale Versicherung.

Induetriedepartement. Gedruckte Vorlage.

Der ‚vom Industriedeprtemente 'vorgelegte Entwurf zu einer

Botschaft an die Bundesversammlung betreffend die Errichtung

eines Bundesamtee für soziale Versicherung nebst Entwurf zu

einern entsprechenden Bundesbesohlusse wird mit einigen Aenderungen

geneiigt. An die Präsidien der eldg. Räte wird folgendes Schreiben

gerichtet

'Wir beehren uns, Ihnen in der Beilage Botschaft und Beschlusses—Entwurf betreffend die Errichtung eines Buivieaaietee für soziale Veraicherun,,zu übermitteln. Die Vorlage, welche die

Organisation für die Einführung des Versichorungagesetzes und speziell für die Vollziehung der Bestin'nungen über die Kranken— versicherung zu schaffen bezweckt, tot sehr dringlich und sollte

und ungemein gründlich hinter die Vorbereitung des Ausführungsgeset- zes für die AHV. 1926 wurde hiefür der heute dienstälteste Beamte des BSV, Adjunkt 1 Eugen Wolf, eingestellt. Botschaft und Gesetzesentwurf fußten auf einer umfassenden Dokumentation. Das Gesetz wurde im Juni

1931 erlassen. Doch wurde das Referendum ergriffen, und die erste AHV

fiel im Dezember 1931, auf den Tag genau sechs Jahre nach Annahme der Verfassungsvorlage, der Volksabstimmung zum Opfer. Die Zeit war für das Werk noch nicht reif. Die Enttäuschung war groß, doch hatte man selbst bei einem posi- tiven Entscheid mit einer sehr langen Einführungszeit gerechnet und daher schon 1928 eine «Unterstützung bedürftiger Greise» geschaffen. Das war der Ausgangspunkt der Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf Bundesebene. Dies wurde umso wichtiger, je mehr sich die Weltwirt- schaftskrise auf die innenpolitische Entwicklung auszuwirken und ins- besondere die Sozialversicherung in ihren Sog zu ziehen begann. Das Fiskalnotrecht ließ wohl einen Ausbau der Alters- und Hinterlassenenfür- sorge zu, entzog aber der künftigen AHV die ihr verfassungsmäßig zu- gedachten Mittel. Die wiederholt angestrebte Verbesserung der Kranken- versicherung mußte - von gewissen zusätzlichen Bundesbeiträgen ab- gesehen immer wieder verschoben werden. Die Dreißigerjahre waren für das BSV ein wenig glückliches Dezen- nium. Wie gesagt blieben die Entwicklung der Krankenversicherung und die Einführung der AHV wegen der Wirtschaftskrise recht eigentlich stecken. Jüngere Generationen machen sich kaum eine Vorstellung davon, wie sich letztere auf das wirtschaftliche und öffentliche Leben ausgewirkt und wie sie die Innenpolitik leidenschaftlich bewegt hat. Direktor Giorgio erkrankte schwer und schied 1938 vorzeitig aus dem Bundesdienst aus. Er kehrte in seine geliebte Engadiner Heimat zurück und lebte dort, von seiner Schwester aufopfernd betreut, bis zum Herbst 1945. Er hat sich durch seinen Einsatz für die Sache während einer der Sozialversicherung gegenüber unfreundlichen Zeit eine dankbare Erinnerung verdient. Der finanzielle Notstand des Landes brachte parlamentarische Gre- mien 1938 auf den merkwürdigen Gedanken, das BSV mit einer anderen Dienststelle zusammenzulegen und die Direktionsstelle nicht mehr zu be- setzen. Der Bundesrat war jedoch der festen Überzeugung, daß die Stag- nation der Sozialversicherung vorübergehender Natur sei und die AHV in absehbarer Zeit «einfach kommen müsse». Seine besondere Sorge galt auch der Krankenversicherung. Er lehnte daher die verschiedenen Vor- schläge für eine Reorganisation ab und wählte zum dritten Direktor des BSV Nationalrat Dr. Arnold Saxer. Dieser war seit jungen Jahren mit

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den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung verbunden, hatte in eidgenössischen Expertenkommissionen mitgearbeitet und war im Par- lament mit entschiedenen Interventionen in sozialen Fragen hervorgetre- ten. Er gab seine Stelle als Verbandssekretär in St. Gallen auf, kam nach Bern und trat den Posten, den er mehr als zwei Jahrzehnte lang mit Aus- zeichnung vertreten sollte, am 1. Dezember 1938 an. Das BSV war in- zwischen - insbesondere wegen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge - auf 21 Mitarbeiter angewachsen und hatte seit einigen Jahren neue Räumlichkeiten an der Effingerstraße 33, wo es sich heute noch befindet, bezogen. Zur Zeit des Amtsantritts von Direktor Saxer waren die wirtschaft- lichen Spannungen durch solche weltpolitischer Art abgelöst worden. Eine kriegerische Auseinandersetzung schien unvermeidlich. Im Zuge der kriegswirtschaftlichen Vorbereitungen wurde ein Eid genössisches Kriegs- fürsorgeamt geschaffen, dem BSV angegliedert und dessen Direktor als Chef bezeichnet. Bei Kriegsausbruch im Spätsommer 1939 war es aktions- bereit. Sein Aufgabenbereich war sehr mannigfaltig und erstreckte sich von der Sozialversicherung, der Notstandsfürsorge, der Jugend-, Fami- lien- und Invalidenhilfe bis zum Grenzsanitätsdienst, zum Flüchtlings- wesen und zur Heimschaffung von Auslandschweizern. Ende September

1947 konnte das Kriegsfürsorgeamt wieder aufgehoben werden. Im um-

fassenden Werk «Die schweizerische Kriegswirtschaft 1939/48» wird die Tätigkeit dieses Amtes einläßlich geschildert. Neben solchen kriegswirtschaftlichen Aufgaben traten die Alters- und Hinterlassenenfürsorge und die Fürsorge für ältere Arbeitslose in den Vordergrund. Diese Werke wurden auf dem Vollmachtenweg fortgeführt und ausgebaut. Die Geschichte der «Aera Saxer» stand vorab in der Nachkriegszeit im Zeichen ständiger Evolution, auf die im nächsten Ab- schnitt gesondert zurückgekommen wird. An dieser Stelle sei in Stich- worten auf die Einführung der AHV, die Fortführung der Lohn- und Verdienst ersatzordnung, den Ausbau der landwirtschaftlichen Familien- zulagen, die Errichtung der IV, die Vorarbeiten zur Revision der Kran- kenversicherung und den Abschluß zahlreicher internationaler Abkom- men verwiesen. Direktor Saxer hat 1961 die Altersgrenze erreicht und ist auf letztes Jahresende nach 23jähriger Tätigkeit in den «relativen» Ruhestand ge- treten, relativ deshalb, weil er auf verschiedenen Gebieten, so vor allem als Beauftragter für die Sozialversicherungsabkommen, als Präsident der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung sowie als einer der beiden Regierungsvertreter an der

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Internationalen Arbeitskonferenz weiterhin für den bisherigen Arbeits- bereich tätig bleibt. Seit Jahresanfang 1962 amtet als vierter Direktor des BSV Dr. Max Frauenfelder, seit 1940 Mitarbeiter, dann Chef der Sektion Krankenver- sicherung und seit 1948 Vizedirektor des Amtes. Auch ihm wird die Arbeit nicht ausgehen, bestehen doch, wie noch zu zeigen sein wird, zahlreiche Vorhaben auf dem Gebiet der Sozialversicherung. Der stark ausgeweitete Aufgabenbereich des BSV erforderte mit der Zeit eine differenzierte Organisation und mehr Personal. Aus den 21 Mit- arbeitern anfangs 1939 sind heute deren 165 geworden, und man darf wohl sagen nur 165, denn die Arbeitslast hat verhältnismäßig noch stär- ker zugenommen. Die interne Organisation wurde der Entwicklung an- gepaßt und für die AHV, die IV und die EO eine besondere Unterabtei- lung gebildet, der auch die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenfürsorge angegliedert ist. Zur «historischen» Sektion Krankenversicherung sind mit der Zeit die Sektion Mathematik und Statistik, die Sektion Unfall- versicherung und die Gruppe Familienschutz hinzugekommen, und end- lich ist eine neue Sektion für internationale Beziehungen und Sozialver- sicherungsabkommen geschaffen worden. Die personelle Vermehrung er- forderte naturgemäß auch eine räumliche Ausdehnung. Außer dem Hause Effingerstraße 33, das ganz vom BSV belegt ist, wurden Räumlichkeiten in den benachbarten Häusern bezogen, und eine nochmalige dringend not- wendige Erweiterung steht in Aussicht.

Die Departementsvorsteher 1913 bis 1962

Sehr viel hat das BSV seinen verdienstvollen Departementsvorstehern zu verdanken. Es ist hier nicht der Platz, deren Einsatz für die Sozialver- sicherung im allgemeinen und für die einzelnen Sozialwerke im beson- deren näher zu würdigen; jeder von ihnen hat der Sache wertvolle Im-

Der Nationalrat befaßte sich am 19. Dezember 1912 mit dem Entwurf zum Bundesbcschluß über die Errichtung eines Bundesamtes für soziale Versiche- rung. Die Abbildung zeigt die Schlußseite des Protokolls. Es geht daraus her- vor, daß gleichzeitig eine Motion Weber eingereicht worden war, wonach eine Alters- und Invalidenversicherung zu errichten sei. Bundesrat Schultheß er- klärte, «die Invaliden- und Altersversicherung werde mit oder ohne Motion studiert werden. Der Bundesrat wird mit warmem Herzen, aber mit nüchter- nem Sinne der Frage seine Aufmerksamkeit schenken». Die Behandlung der Motion wurde bis auf weiteres verschoben.

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pulse verliehen und von Parlament und Volk erreicht, was nach den Zeit- läuften möglich war. Bei seiner Errichtung wurde das BSV dem Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartement oder - wie es seit 1914 heißt - dem Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartement unterstellt. Erster Departementschef war der kurz zuvor in die oberste Landes- behörde berufene Bundesrat Edmund Schulthel3. Er hatte den Beschluß zur Errichtung des Amtes vor den Eidgenössischen Räten vertreten; in der Folge verwaltete er sein Dikasterium 23 Jahre lang und trat nach aufreibender Tätigkeit im April 1935 zurück. In seine Amtszeit fallen die Einführung der Kranken- und Unfallversicherung, die Verfassungs- bestimmung für die AHV und die IV, die Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenfürsorge, sowie namentlich die erste Vorlage für die Ein- führung der AHV, die unter seinem Namen als «Lex Schultheß» bekannt geworden ist. Auf ihn folgte Bundesrat Hermann Obrecht. Diesem ist vor allem die Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung zu verdanken. Auch diese sozialpolitische Pioniertat war nicht unbestritten. So befürchtete beispielsweise dieVollmachtenkommission des Ständerates vom Einbezug der Selbständigerwerbenden «unabsehbare finanzielle Folgen, die den Ruin der Kantone herbeiführen könnten». Umso verdienstlicher waren die Bemühungen von Bundesrat Obrecht, die Pläne in die Tat umzusetzen und damit zahllose Wehrmänner und ihre Familien vor finanzieller Not zu bewahren. Als Hermann Obrecht 1940 aus gesundheitlichen Gründen aus dem Bundesrat ausschied, trat «Kriegswirtschaftsminister» Dr. Walter Stampf ii an seine Stelle. Sein Wirken hat die Sozialversicherung ebenfalls reich befruchtet, sei es durch die verfassungsmäßige Verankerung des Fami- lienschutzes und der EO, sei es durch die Einführung der Studienausfall- ordnung, durch den mutigen Schritt zur Übergangsordnung zur AHV so- wie - als sein markantestes Werk - durch die von weiten Kreisen sehn- lich erwartete Schaffung der AHV selbst. Nach ihrem Inkrafttreten trat Bundesrat Stampfli zurück. Von 1948 bis 1954 stand Bundesrat Dr. Rodolphe Rubattel dem De- partement vor. Er führte die Lohn- und Verdienstersatzordnung und die landwirtschaftlichen Familienzulagen aus dem Vollmachtenregime der Kriegszeit in das ordentliche Recht über und stand den ersten beiden AHV-Revisionen Pate. Nach seinem Rücktritt wurde das BSV im Zuge einer Entlastung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes 330

von diesem abgetrennt und ging an das Eidgenössische Departement des Innern über. So folgte als fünfter Departementsvorsteher dessen langjähriger Chef, Bundesrat Dr. Philipp Etter. Die dritte und vierte AHV-Revision, die Errichtung der IV sowie die Verbesserung der EO und der landwirt- schaftlichen Familienzulagen sind unter seiner Leitung verwirklicht wor- den. Auch Bundesrat Etter hatte viel Verständnis für die Sozialversiche- rung. Ihm ist es zu verdanken, daß die Abtrennung des BSV vom Eid- genössischen Volkswirtschaftsdepartement keinerlei nachteilige Wirkun- gen hatte. Seit 1960 steht Bundesrat Prof. Dr. Hans Peter Tschudi dem Eidge- nössischen Departement des Innern vor. Unter seiner klugen Ägide stan- den die umfassende fünfte AHV-Revision, die Ausdehnung der landwirt- schaftlichen Familienzulagen auf die Kleinbauern des Flachlandes und steht heute die äußerst wichtige und schwierige Teilrevision der Kranken- versicherung. Grundlegende Auseinandersetzungen über Sinn und Auf- gabe der AHV und eine durch zwei Verfassungsinitiativen in die Wege geleitete sechste Revision stehen vor der Türe.

Die Entwicklung der Aufgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung Die Sozialversicherung stieß in unserem Lande lange Zeit auf Schwierig- keiten, die durch die Weltwirtschaftskrisen noch verstärkt wurden. Im und seit dem Zweiten Weltkrieg haben sich - worauf schon hingewiesen wurde - die Verhältnisse entscheidend geändert. Diese Entwicklung hat dem BSV - nunmehr unter der Leitung von Direktor Saxer - den Stempel aufgedrückt. Es mag daher von Interesse sein, unter tunlichem Verzicht auf schon Gesagtes darauf zurückzukommen. Zum besseren Ver- ständnis sind einige Wiederholungen allerdings unvermeidlich. Die Krankenversicherung Schon wenige Jahre nach dem Inkrafttreten der Krankenversicherung wurde von verschiedener Seite der Meinung Ausdruck gegeben, daß sie revidiert werden sollte. Seither wurde wiederholt versucht, eine Total- oder Partialrevision durchzuführen, indem man entweder ein Obligato- rium auf eidgenössischer Grundlage einführen oder die Leistungen aus- bauen, die Bestimmungen über die Beziehungen zwischen Ärzten und Krankenkassen revidieren oder schließlich die Bundesbeiträge erhöhen wollte. Eine erste Expertenkommission, in der der nachmalige Direktor Saxer als Arbeitnehmervertreter mitwirkte, befaßte sich 1921/22 mit 331

einem Vorentwurf. Dieser Versuch wurde aber nicht weiter verfolgt, weil die Arbeiten für einen Gesetzesentwurf über die AUV in den Vordergrund traten. Trotz wiederholter Postulate und Motionen im Parlament konnte das BSV die Revisionsarbeiten erst 1945 wieder aufnehmen. Ein von einer zweiten Expertenkommission in den Jahren 1952 und

1953 beratener Entwurf für eine Gesamtrevision erwies sich erneut als

verfrüht. Der Kommissionsbericht für die Revision der Krankenversiche- rung und die Einführung der Mutterschaftsversicherung vom Februar

1954 bleibt indessen ein wertvolles und für die weitere Entwicklung

grundlegendes Dokument. Im Juni 1961 ergingen Botschaft und Gesetzesentwurf für eine teil- weise Abänderung und Verbesserung des KUVG auf dem Gebiete der Krankenversicherung.' Zur Zeit liegt die Vorlage vor dem Ständerat, dessen bisherige Beratungen eine tiefgreifende Diskussion über das Arzt- recht ausgelöst haben.

Die Unfallversicherung Die obligatorische Unfallversicherung wird von der SUVA durchgeführt. Die Anstalt nahm ihre vorbereitende Tätigkeit in Zürich auf, wechselte im Mai 1913 in das frühere «Zunfthaus zu Schneidern», nach Luzern und bezog Ende 1915 gleichenorts den großzügig konzipierten Neubau auf der Fluhmatt. Die Versicherung begann am 1. April 1918 zu funktionieren. Auch hier waren schon früh Revisionswünsche laut geworden, die sich sogar bis zur Abtrennung des Zweiten Titels des KUVG und zur gesetz- lichen Verselbständigung der Unfallversicherung verdichteten. Es zeigte sich aber, daß die ursprüngliche materielle und formelle Konzeption sich

Mit den vorstehenden Hinweisen will keineswegs gesagt sein, daß seit

1912 «überhaupt nichts gegangen sei». Ein besonderes Kapitel beschlagen

die Bundesbeiträge an die Krankenkassen. Hier hat es der Bundesrat vor- gezogen, statt das Gesetz zu revidieren, dem Parlament seit 1919 bzw.

1924 jeweils Bundesbeschlüsse über die Gewährung zusätzlicher Beiträge

für eine begrenzte Zeitdauer vorzuschlagen, so daß der Finanzhaushalt der Kassen immer im Gleichgewicht gehalten werden konnte. Von großer Bedeutung sind schließlich die seit 1932 gewährten speziellen Beiträge für die Durchführung der Tuberkuloseversicherung.

Der Nationalrat teilte am 19. Dezember 1912 dem Ständerat, der für dieses Geschäft die Priorität hatte, seine Zustimmung zum Bundesbeschluß über die Errichtung eines Bundesamtes für soziale Versicherung mit. Der Beschluß selbst ist als Anhang 1 im Wortlaut wiedergegeben (Reproduktion der Publi- kation von 1912). 332

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im allgemeinen durchaus bewährte, so daß die erwähnten Bestrebungen aufgegeben wurden. Daß der gesetzlich fixierte anrechenbare Verdienst von Zeit zu Zeit den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt wurde, versteht sich von selbst. Die bedeutsamsten Neuerungen stammen auch hier aus der Kriegs- und Nachkriegszeit seit 1939. Im Vordergrund steht der verstärkte Kampf gegen die Berufskrankheiten und die dem Bundesrat Ende 1947 eingeräumte Befugnis, dagegen prophylaktische Maßnahmen zu treffen und deren wirtschaftliche Folgen zu mildern. Zu erwähnen sind ferner die auf Grund des Landwirtschaftsgesetzes 1955 in Kraft getretene Un- fallversicherung und Unfallverhütung in der Landwirtschaft und die 1941 eingeführte obligatorische Versicherung der Besatzungen schweizerischer Hochseeschiffe. Verschiedene seit 1947 erlassene Bundesbeschlüsse regeln die Finanzierung der Teuerungszulagen an SUVA-Rentner.

Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge und die Fürsorge für ältere Arbeitslose Es wurde bereits dargetan, wie die Alters- und Hinterlassenenfürsorge auf Bundesebene entstanden ist. Sie war bis zum Inkrafttreten der AHV von besonderer Bedeutung. Die Stiftung «Für das Alter,> erhielt von 1929 an einen jährlichen Beitrag von 500 000 Franken. Unter dem Finanznot- recht wurde die Fürsorge verstärkt. Ein Bundesbeschluß vom Oktober

1933 wies den Kantonen hiefür einen Beitrag von 7 Millionen Franken

und der erwähnten Stiftung einen solchen von 1 Millionen Franken im Jahr zu. Im September 1938 erging eine befristete Verfassungsbestim- mung, die für die Alters- und Hinterlassenenfürsorge und die Fürsorge für ältere Arbeitslose für die Jahre 1939 bis 1941 jährliche Zuwendungen von 18 Millionen Franken vorsah. Als diese Grundlage wegfiel, wurde die Fürsorge von 1942 an durch Vollmachtenrecht weitergeführt und ausgedehnt. Die Kantone erhielten 19 Millionen Franken, die Stiftung «Für das Alter» 2,5 Millionen Franken und die Stiftung «Für die Jugend»

750 000 Franken. Die Fürsorge für ältere Arbeitslose wurde von diesem

Zeitpunkt an gesondert finanziert. Nach Einführung der AHV konnte die Fürsorge wieder abgebaut wer- den; sie hat jedoch ihren festen Platz in der Sozialversicherung beibe- halten. Aus überschüssigen Mitteln der Lohn- und Verdienstersatzord- nung wurden für sie 140 Millionen Franken ausgeschieden; ein befristeter Bundesbeschluß vom September 1948, der in den Jahren 1950, 1955 und

1958 verlängert worden ist, regelt die Verwendung. Seit 1957 läßt die

Alters- und Hinterlassenenfürsorge den Kantonen jährlich 6 Millionen

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-

Franken, der Stiftung «Für das Alter» 2 Millionen Franken und der Stif- tung «Für die Jugend» 750 000 Franken zur gesetzlich umschriebenen Verwendung zukommen. Ende 1961 standen noch 36,60 Millionen Franken zur Verfügung; somit wird die Rückstellung in wenigen Jahren aufge- braucht sein. Da diese Subventionen entgegen frühern Erwartungen - in Zukunft kaum wegfallen dürften, muß in absehbarer Zeit eine Neu- odnung an die Hand genommen werden.

Die Lohn- und Verdienstersatzordnung Bevor von der Übergangsordnung zur AHV und von dieser selbst die Rede sein kann, muß auf die Lohn- und Verdienstersatzordnung hinge- wiesen werden. Sie trat im Februar/Juli 1940 in Kraft und wurde 1945 durch eine Studienausfallordnung ergänzt. Für die Durchführung wurden Ausgleichskassen und eine Verwaltung der Zentralen Ausgleichs- fonds errichtet: der Vollmachtenbeschluß war von einer kleinen Exper- tenkommission, der auch der Direktor des BSV angehörte, unter der Leitung von Direktor Dr. Willi vom BIGA vorbereitet worden. Das BIGA waltete als Aufsichtsbehörde. Die segensreichen Auswirkungen der neuen Sozialinstitution, die während des Aktivdienstes gegen 1,2 Milliarden Franken Entschädigungen ausgerichtet hat, können gar nicht hoch genug veranschlagt werden. Die Lohn- und Verdienstersatzordnung hat der AHV psychologisch und organisatorisch den Weg geebnet; ohne ihr Beitragssystem und ihren Apparat hätte letztere niemals so reibungslos in Kraft gesetzt werden können. Als die AHV ihre Tätigkeit aufnahm und hiefür die Ausgleichs- kassen und die Zentrale Ausgleichsstelle heranzog, gingen Zuständigkeit und Aufsicht an das BSV über; es betreute fürderhin auch die Lohn- und Verdienstersatzordnung. Auf deren Fortführung wird noch zurückge- kommen.

Die Übergangsordnung und die Alters- und Hinterlassenenversicherung Mit den Ausgleichskassen und der Verwaltung der Zentralen Ausgleichs- fonds kam das BSV 1946/47 erstmals durch die Übergangsordnung zur AHV praktisch in Berührung. Bei dieser handelte es sich um eine geho- bene Fürsorge mit Rechtsanspruch. Ihre Modalitäten - Bedarfscharak- ter mit Einkommensgrenzen - vermittelte n wertvolle Erfahrung en für die späteren Übergangsrenten der AHV. Die Ausgleichs kassen machten sich ihrerseits mit den Problemen der Rentenauszahlung vertraut. Die Übergangsordnung wurde durch Mittel der Lohn- und Verdienstersatz- 335

ordnung finanziert und wandte in den zwei Jahren ihres Bestehens 166,5 Millionen Franken auf. Die Geschichte der AHV ist in dieser Zeitschrift einläßlich abgewan- delt worden. Eine im Juni 1944 einberufene Expertenkommission behan- delte unter der Leitung von Direktor Saxer der auch den weiteren in diesen Zeilen erwähnten Expertenkommissionen vorstand - die weit- schichtige Materie und erstattete im März 1945 darüber Bericht. Er bil- dete die Grundlage für Botschaft und Gesetzesentwurf vom Mai 1946. Der Nationalrat beriet darüber in einer eigens dafür einberufenen Sonder- session, der Ständerat in der Herbstsession 1946. Nach einem denkwürdi- gen Abstimmungskampf, - wie 1931 war das Referendum wiederum er- griffen worden - wurde das Gesetz im Juli 1947 bei starker Stimm- beteiligung mit 862 036 Ja gegen 215 496 Nein gutgeheißen und als Jubi- läumsgabe für den 100jährigen Bundesstaat auf 1. Januar 1948 in Kraft gesetzt. Die AHV ist durch Gesetzesrevisionen in den Jahren 1951, 1954, 1956, 1957 und 1961 in verschiedener Richtung namhaft verbessert und

1960 durch die Pro-rata-temporis-Regelung für die Rentenbemessung

den veränderten Verhältnissen angepaßt worden. Besonders die letztes Jahr durchgeführte fünfte AHV-Revision erbrachte eindrückliche Mehr- leistungen. Anderseits wecken die durch die wirtschaftliche Konjunktur und den Zuwachs an Erwerbstätigen bedingten hohen Beitragseingänge immer wieder neue Begehren. So steht das BSV - wie schon erwähnt -

heute im Vorfeld einer weiteren AHV-Revision; die Vorarbeiten sind an die Hand genommen. Was mancher Kritiker nicht weiß, ist, daß 1961 an rund 700 000 Bezüger Renten im Gesamtbetrag von rund 850 Millionen Franken ausgerichtet worden sind.

Die Erwerbsersatzordnung Die bereits erwähnte Lohn- und Verdienstersatzordnung der Aktivdienst- zeit wurde am gleichen Tage, an dem das Schweizervolk die AHV an- nahm, in den Wirtschaftsartikeln der Bundesverfassung (Artikel 34t('r, Absatz 1, Buchstabe d) verfassungsmäßig verankert. In der Folge trat

1953 die EO an deren Stelle; sie wurde 1960 durch eine Gesetzesnovelle

verbessert. Im Jahre 1961 richteten die Ausgleichskassen gestützt auf rund 500 000 Soldmeldekarten Entschädigungen von 71,5 Millionen Fran- ken aus. Auch auf diesem Gebiete sind Revisionswünsche laut geworden. Im übrigen haben die Eidgenössischen Räte im März 1962 das Gesetz über den Zivilschutz verabschiedet, nach welchem der Erwerbsausfall der Zivilschutzpflichtigen ebenfalls gemäß EO und aus deren Mitteln ver- gütet werden soll. Das Gesetz tritt demnächst in Kraft.

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Die Familienzulagen

1944 führte der Bundesrat auf dem Volimachtenweg Beihilfen an land-

wirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern ein, deren Auszahlung den Ausgleichskassen der Lohn- und Verdienstersatzordnung übertragen wurde. Auch diese Einrichtung fiel ursprünglich in die Zuständigkeit des BIGA. Mit dem Inkrafttreten der AHV übernahm das BSV auch diesen Aufgabenbereich. Es hatte sich indessen schon früher mit dem Familien- schutz befaßt; im Oktober 1944 hatte es in umfassendster Weise über das Volksbegehren «Für die Familie» Bericht erstattet und den Familien- schutzartikel 34ouin0uies der Bundesverfassung vorbereitet. Die Vorlage wurde im November 1945 überzeugend angenommen. 1953 trat das Bun- desgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern in Kraft. In zwei Gesetzesrevisionen von 1958 und 1962 wurden die Leistungen erhöht und nunmehr auf die Kleinbauern des Flachlandes ausgedehnt. Die ursprüngliche Meinung war allerdings da- hin gegangen, eine allgemeine bundesrechtliche Ordnung der Familien- zulagen einzuführen, und eine besondere Expertenkommission arbeitete 1957/58 entsprechende Grundsätze aus, die sie in einem gründlichen Be- richt vom Februar 1959 einläßlich erläuterte. Ein zweimaliges Vernehm- lassungsverfahren deckte aber derart gegensätzliche Auffassungen auf, daß der Bundesrat die Frage zurückstellte und sich auf den Ausbau der landwirtschaftlichen Zulagen beschränkte. Die allgemeine Regelung ist indessen in allen Einzelheiten vorbereitet; der Bundesrat könnte, ein ge- wiß nicht alltäglicher Fall, die hiezu vorgesehene Botschaft und den Gesetzesentwurf durckfertig aus der Schublade ziehen. Die Invalidenversicherung Das neueste große Sozialwerk des Bundes ist die IV. Sie beruht auf dem gleichen Verfassungsgrundsatz wie die AHV und ist, durch ein Gesetz vom 19. Juni 1959 errichtet, auf 1. Januar 1960 in Kraft getreten. Dem Gesetzesentwurf waren intensive Beratungen einer eidgenössischen Ex- pertenkommission vorangegangen, die ihre Auffassungen und Vorschläge Ende November 1956 in einem umfangreichen Bericht niedergelegt hat. Die IV will den behinderten Mitmenschen nach Möglichkeit in das Er- werbsleben eingliedern und, sofern dies nicht möglich ist, die wirtschaft- lichen Folgen der Invalidität mildern. Besonders beachtlich sind ihre Leistungen bei Geburtsgebrechen und für die Sonderschulung. Sie hat die wichtigste Lücke in der schweizerischen Sozialversicherung geschlossen. Die kurze Einführungszeit führte naturgemäß zu gewissen Anlaufschwie- rigkeiten, die im allgemeinen jedoch behoben sind. Bis Mitte 1962 sind 337

165 000 Fälle behandelt und hiefür insgesamt 272 Millionen Franken auf-

gewendet worden. Durch die fünfte AHV-Revision sind automatisch auch die Renten und Hilfiosenentschädigungen der IV erhöht worden; weitere Verbesserungen der AHV-Renten werden sich in gleicher Weise aus- wirken. Die zwischenstaatlichen Abkommen Ein besonderer Hinweis gebührt der zwischenstaatlichen Entwicklung in der Sozialversicherung. Die ersten Bestrebungen gehen auf das Jahr 1914 zurück; ein Abkommen mit Deutschland wurde wegen des Kriegsaus- bruchs jedoch zurückgelegt und später wegen des Zusammenbruchs des Kaiserreiches bis auf weiteres nicht mehr verwirklicht. 1918 wurde die SUVA ermächtigt, «mit dem königlich-italienischen Auswanderungsamt eine Übereinkunft zu schließen, die letzterem gewisse Vermittlungsdienste zwischen der Anstalt und den Versicherten italienischer Nationalität» übertrug. 1932 kam mit dem Fürstentum Liechtenstein ein Abkommen über die Gleichbehandlung der beidseitigen Staatsangehörigen in der so- zialen Unfallversicherung zustande. Die eigentlichen Bemühungen zum Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen begannen aber erst nach

1945. Die enger werdenden internationalen Verbindungen, die Verbesse-

rungen der sozialen Sicherheit in den meisten Staaten und die durch den wirtschaftlichen Aufschwung bewirkte Zunahme ausländischer Arbeits- kräfte in einem früher nicht gekannten Ausmaß führten auch zu ver- mehrten zwischenstaatlichen Beziehungen in der Sozialversicherung. Die Schweiz hat sich rechtzeitig und entschieden in diese internationale Zu- sammenarbeit eingeschaltet. Heute ist unser Land mit fast allen west- europäischen Staaten durch Gegenseitigkeitsabkommen verbunden und an mehreren multilateralen Abkommen über die Sozialversicherung be- teiligt. Ein Hauptzweck dieser Regelungen besteht in einer möglichst weitgehenden Gleichbehandlung der gegenseitigen Staatsangehörigen. Gegenwärtig bestehen 16 solcher Abkommen, die nunmehr - unter Ein- bezug der IV der Entwicklung angepaßt werden sollen. Überdies setzen die Bestrebungen für die wirtschaftliche Integration Europas auch für die Sozialversicherung neue Akzente. Die erforderlichen Abklärungen sind im Gange. Ausblick Der erweiterte Aufgabenbereich des BSV wirkte sich naturgemäß in ver- mehrten Beziehungen zu anderen Dienstzweigen des Bundes, zu kanto- nalen Behörden und Amtsstellen, zu vielen Wirtschafts- und Berufsver- bänden sowie zu mannigfaltigen privaten Institutionen, nicht zuletzt aber 338

auch zu internationalen Organisationen und zahlreichen Drittstaaten aus. Zu den ersten Gesprächspartnern, d. h. vorab zu den Krankenkassen und der SUVA kamen mit der Einführung der AHV, der Übernahme der Lohn- und Verdienstersatzordnung und der Ausrichtung der landwirt- schaftlichen Familienzulagen vor allem die Zentrale Ausgleichsstelle und die Ausgleichskassen der Kantone, Berufsverbände und des Bundes hinzu. Ohne eine enge und ersprießliche Zusammenarbeit mit diesen Organen hätten sich die neuen Werke niemals im bestehenden Ausmaß verwirklichen lassen. Im Gefolge der IV entstanden die TV-Kommissionen und die IV- Regionalstellen. Das BSV legte von Anfang an großen Wert auf engen Kontakt mit ihnen, sei es um die Schwierigkeiten der raschen Einführung zu meistern, sei es um die rechtsgleiche Anwendung der Bestimmungen (die durch die differenzierte Organisation noch erschwert ist) wirksam zu fördern. Daß die IV das BSV auch mit medizinischen Gremien, Ein- gliederungsstätten, Sonderschulen usw. in enge Berührung brachte, darf ebenfalls festgehalten sein. Ein Umstand, der das BSV zu besonderen Anstrengungen zwingt, liegt in der Tatsache, daß Sozialversicherungsgesetze immer kurzfristiger in Kraft gesetzt zu werden pflegen. Das soll zwar nicht bedeuten, daß frühere Generationen sich nicht ebenfalls beeilt hätten. Die Errichtung des BSV ist ein schönes Beispiel hiefür. So heißt es im entsprechenden Antrag des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdepartementes an den Bundesrat von Ende Oktober 1912: «Die Vorlage ... ist sehr dring- lich und sollte unseres Erachtens unbedingt in der Dezembersession von beiden Räten erledigt werden. Geschähe dies nicht, so würde die Anwen- dung des Gesetzes um viele Monate verschoben und die Vorarbeiten, die namentlich ... in der Anerkennung der Krankenkassen bestehen, würden sozusagen ruhen müssen». Drei Monate später stand das BSV wirklich auf den Beinen; doch zogen sich das Anerkennungsverfahren und die Ausrichtung der Bundesbeiträge in der Folge stark in die Länge.' Beson- Als Reminiszenz aus dieser Zeit sei hier ein Antrag des Handels-, Indu- strie- und Landwirtschaftsdepartements vom 9. Juli 1914 an den Bundesrat erwähnt. Darin wird auf die Rückstände in der Arbeitserledigung beim BSV sowie auf den Umstand hingewiesen, daß der Kanzleibeamte Tullio Zanetti noch seine Ferien und den militärischen Wiederholungskurs vor sich habe. Herr Zanetti sei aber bereit, auf die Ferien zu verzichten, wenn er für diese Zeit eine tYberzeitentschädigung erhalte. Die nötige Erholung werde der Beamte - gemäß seinen Aussagen - im Militärdienst finden. Der Bundesrat hat am 17. Juli 1914 diesem Antrag zugestimmt. Aus dem militärischen «Erholungskurs» ist dann allerdings die lange Zeit der Grenzbesetzung von 1914/18 geworden, da Herr Zanetti schon am 3. Au- gust 1914 anläßlich der allgemeinen Mobilmachung unter die Fahne ge- 339

dere Schwierigkeiten boten die Gebirgszuschläge an die Krankenkassen. Es handelt sich um Leistungen an Kassen in dünn bevölkerten Bergge- genden mit geringer Wegsamkeit. Die Kriterien für die Abgrenzung, die damit verbundene Anhörung der Kantone sowie die wiederholten Ver- zögerungen bei der Eidgenössischen Landestopographie, welche die Berg- gebiete karthographisch festhalten sollte, brachten es mit sich, daß diese Zuschläge erst 1920, d. h. sieben Jahre später (dann allerdings rück- wirkend) ausgerichtet werden konnten. Demgegenüber erwartet der heutige Bürger durchaus verständli- cherweise bei sozialen Verbesserungen ungesäumt in deren Genuß zu kommen. Es sei an die Einführung der IV erinnert, für die ungewöhnlich wenig Zeit zur Verfügung stand, oder an die fünfte AHV-Revision im Sommer 1961, bei der hunderttausende von erhöhten Renten schon we- nige Tage nach Ablauf der Referendumsfrist ausbezahlt werden konnten. Dasselbe gilt heute wenn auch in zahlenmäßig bescheidenerem Rah- men - für die verbesserten und erweiterten landwirtschaftlichen Fami- lienzulagen. Das BSV bemüht sich (und es ist sich dieser Verpflichtung stets bewußt), Neuregelungen so rasch als möglich in die Tat umzu- setzen. Doch sind solchen Bestrebungen auch Grenzen gesetzt. Umso wichtiger ist es, daß sich die Durchführungsstellen der fortschreitenden Verwaltungstechnik bedienen. Hiefür sei u. a. auf die fünfte AI-IV-Re- vision verwiesen, deren Durchführung ohne die leistungsfähige Daten- verarbeitungsanlage der Zentralen Ausgleichsstelle zwangsläufig erheb- lich mehr Zeit erfordert hätte. Verschiedene Krankenkassen, deren Kon- kordat, die SUVA und immer mehr Ausgleichskassen machen sich die Vorteile der administrativen Automation ebenfalls zunutze. Abschließend erwartet der Leser wohl vergleichende Zahlenangaben: Wieviel wurde vor 50 Jahren für die Sozialversicherung ausgegeben und wieviel heute? Wie wurden die Mittel hiefür vor 50 Jahren aufgebracht und wie heute? Wieviel «kostete» das BSV im Jahre 1913 und wieviel im vergangenen Jahre? Solche Vergleiche hinken nicht nur wegen der mone- tären Entwicklung, sondern auch wegen der unterschiedlichen Rechnungs- ablage, der veränderten Budgettechnik usw. und bleiben besser weg. Auch ohne solche Daten darf der Ausbau des BSV ohne in unge- -

bührliches Eigenlob zu verfallen -als ungewöhnlich bezeichnet werden. Die Sozialversicherung hatte es in unserem Lande nicht leicht. Der Erste

rufen wurde. Herr Zanetti stand von 1913 bis 1946 als Beamter im Dienste des BSV. Er ist heute ein rüstiger Greis von 81 Jahren und hat freundli- cherweise seine Zustimmung zur Publikation dieser Begebenheit erteilt.

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Weltkrieg, die Weltwirtschaftskrise, eine jahrzehntelang betonte Zurück- haltung und die unvermeidlichen Klippen der Referendumsdemokratie haben ihre Entwicklung gehemmt und verzögert. Durch den Zweiten Weltkrieg und die Nachkriegszeit wurden die Einsicht in die sozialen Auf- gaben eines modernen Staates indessen gefördert, und eine dynamische Leitung des BSV verstand es, in dieser Hinsicht aktiv zu wirken. Das Verzeichnis der vom BSV vorbereiteten Botschaften in Anhang II gibt praktisch die bisherige Geschichte der schweizerischen Sozialversicherung wieder. Internationale Vergleiche liegen nahe. Indessen sei darauf ver- zichtet; denn die Voraussetzungen hieführ sind allzu ungleich. In diesem Zusammenhang ist es trotzdem aufschlußreich, was die Internationale Vereinigung für Soziale Sicherheit im Jahre 1961 über die Entwicklung und Tendenzen in der Welt zu berichten wußte. «Auf wenigen Gebieten ist der Gesetzgeber in den letzten Jahren so tätig gewesen wie auf dem der sozialen Sicherheit. Einige Länder, die nach dem Zweiten Weltkrieg die Grundlagen ihrer Systeme geschaffen haben und inzwischen zur prak- tischen Durchführung übergehen konnten, haben.., ihre Anstrengungen fortgesetzt und oft verstärkt, wobei der ursprünglich aufgestellte Plan auf Grund der gewonnenen Erfahrungen verbessert oder geändert wurde». In diese Kategorie gehört auch die Schweiz. Sie wird ihren ge- sunden Weg fortsetzen. Wenn die vorstehenden Ausführungen gezeigt haben, welchen Platz die Sozialversicherung bisher in unserem Lande erworben hat und welche Entwicklung sich abzeichnet, so haben sie ihren Zweck erfüllt. Eine Sozialversicherung, die berechtigte Interessen zu wahren und übersetzten Begehren zu begegnen weiß, ist mit der geistigen, militärischen und wirt- schaftlichen Landesverteidigung ein Garant für eine freie Schweiz. Möge es dem BSV gelingen, diesem Ziel in den kommenden Jahrzehnten weiter- hin erfolgreich zu dienen.

341

Anhang 1

Bundesbeschluss über

die Errichtung eines Bundesamtes für Sozial- versicherung. (Vorn 19. Dezember 1912.)

Die Bundesvcrsainmlung der schweizeris ehen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vorn 29. Oktober 1912, bes eh Ii esst: Art. 1. Zum Zwecke der Ausführung des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversiche- rung wird das Bundesamt für Sozialversicherung als Abtei- lung des Handels-, Industrie- und Landwirtschaftsdeparte- nientes errichtet. Der Bundesrat kann diesem Amte weitere Funktionen und Aufgaben auf dem Gebiete der, sozialen Versicherung übertragen, Art. 2. Das Personal des Amtes besteht aus einem Direktor, einem oder zwei Adjunkten und aus den weiter notwendigen Beamten. Art. 3. Auf das Personal linden die Bundesgesetze vorn 2. Juli 1897 und 24. Juni 1999 betreffend die Besol- dungen der eidgenössischen Beamten und Angestellten An- wendung. Der Direktor wird dci' 1. Besoldungsklasse zugeteilt und die Stelle überdies dcii Beamtungen eingefügt, die in Art, 1 des Bundesbesehlusses vom 12. M ä rz 1912 be- treffend die Erhöhung des Uehaltsmaximums verl Abtei- lungsvorständen und ersten Sekretären der Departement(, der Bundesverwaltung genannt sind.

Adjunkte, Abteilungssekretäre und Experten des Amtes werden der II. Besoldungsklasse, das übrige Personal in gleicher Weise wie in den anderen Abteilungen des Departe- mentes der 111.—Vl. Bcsoldungsklasse zugeteilt. Art. 4. Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Bundesbeschlusses beauftragt. Er wird über die Organi- sation des Amtes, sowie über die Befugnisse und Obliegen- heiten der Beamten die nötigen Beschlüsse fassen. Art. 5. Dieser Bundesbeschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft. Also beschlossen vom Ständerate, Ber n ,den 13. Dezember 1912. Der Präsident: Kunz. Der Protokollführer: David. Also beschlossen vorn Nationairate, Bern, den 19. Dezember 1912. Dci' Präsident: Spahn. Der Protokollführer: Schatzrnaiin.

Der schweizerische Bundesrat beschliesst: Vollziehung des vorstehenden Bundesbeschlusses.

Bern ,den 21. Dezember 1912.

mi Namen des schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: L. Forr'er. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schatzmann.

Anhang II Chronologisches Verzeichnis der vom Bundesamt für Sozialversicherung vorbereiteten Bot- schaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversamm- lung auf dem Gebiete der Sozialversicherung

1915 Botschaft betr. das Bundesgesetz über die Ergänzung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 6. April. (BEI 1915 1 933) -- Intertemporales Recht für die Unfallversicherung. Botschaft zum Bundesbeschluß betr. die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, vom 18. Dezember. (BB1 1915 IV 233) 1919 Botschaft betr. Einführung des Gesetzgebungsrechtes über die Inva1idi- täts-, Alters- und Hinterlassenenversicherung und betr. die Beschaffung der für die Sozialversicherung erforderlichen Bundesmittel, vom 21. Juni. (BEI 1919 IV 1) Verfassungsmäßige Grundlage für die AHV und Invalidenversicherung. 1920 Botschaft zum Bundesbeschluß über die Ergänzung des Bundesbeschlus- ses betr. die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichtes, vom 11. Mai. (BEI 1920 III 185) - Neuordnung der Organisation. Botschaft betr. die Abänderung einzelner Bestimmungen des Bundes- gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 20. September. (EB1 1920 IV 333) Anrechenbarer Verdienst in der Unfallversicherung. Botschaft betr. die Ordnung der Bedingungen der freiwilligen Versiche- rung von Drittpersonen gegen Unfall, gemäß Art. 115 ff. des Bundes- gesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 16. Dezember. (BB1 1920 V 609) Durch Nichteintreten erledigt. 1923 Botschaft zum Bundesbeschluß über die Gewährung einer außerordent- lichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen, vom 18. Juni. (BB1 1923 II 522) Bericht über den Stand und die weitere Entwicklung der gesetzgeberi- schen Arbeiten für die Einführung der Alters-, Invaliden- und Hinter- lassenenversicherung, vom 9. November. Verfassungsmäßige Grund- lage für die AHV und Invalidenveisicherung siehe Ziffer 3. Botschaft betr. die Abänderung von Art. 51, Abs. 1, des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 17. Dezember. (BB1 1923 III 536)- Vergütung der Verwaltungskosten an die SUVA. 1924 Nachtragsbericht batr. die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversi- cherung, vom 23. Juli. (BEI 1924 II 681) - Verfassungsmäßige Grund- lage für die AHV und Invalidenversicherung - siehe Ziffer 3 und 8.

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1927 Botschaft zum Erlaß eines Bundesbeschlusses über die Gewährung einer außerordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen, vorn 21. März. (BB1 1927 1 406) 1928 Botschaft zum Erlaß eines Bundesbe schlusses betr. die Unterstützung bedürftiger Greise, vom 27. September. (BEI 1928 Il 625) Beginn der Alters- und Hinterlasse nenfürsorge auf Bundesebe ne.

1929 Botschaft zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenversiche- rung, vom 29. August. (BB1 1929 II 165) Erster Anlauf für die Ein- führung der AHV. 1931 Botschaft zum Erlaß eines Bundesbeschlusses über die Gewährung einer außerordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen, vom 13. Oktober. (BBI 1931 Il 317) 1932 Botschaft betr. die Verlängeru ng des Bundesbeschlusses über die Unter- stützung bedürftiger Greise, vom 15. November. (BEI 1932 II 805) 1933 Bericht über das Volksbegehren um Aufnahme einer t)hergangshestim- mung zu Art. 341uat'r der Bundesverfassung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung, vorn 16. Januar. (BEI 1933 1 53) Ausbau der Alters- und Botschaft betr. die Abänderung des Bundesbeschlusses über die Gewäh- rung einer außerordentlichen Subvention an die anerkannten Kranken- kassen, vom 11. Dezember. (BEI 1933 II 856) Gewährung einer Krisen- hilfe. 1936 Botschaft über die Erneuerung der Krisenbilfe zugunsten der freiwilligen Krankenversicherung, vom 12. Mai. (BEI 1936 1 86 1) Botschaft zum Bundesheschluß einer aulieiordentlichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen, vom 23. Oktober. (BEI 1936 III 1) 1937 II. Bericht übel (las Volksbegehren um Aufnahme einer tlbergangshe- stimmung zu Art. 34quater der Bundesverfassung betr. die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorn 17. September. (BB1 1937 III 37) -

Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenfüi rorge. 1939 Botschaft zum Bundesbeschluß über den Vollzug der tYbergangsbestim- mung zu Art. 34quatr der Bundesverfassung betr. Alters- und Hinter- lassenenversichcrung, vom 28. April. (BB1 1939 1 808) Regelung der -

Alters- und Hintelassenenfürsorge.

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Botschaft zum Bundesbeschluß über die Gewährung einer außerord ent- lichen Subvention an die anerkannten Krankenkassen, vom 29. August. (BBI 1939 11 250)

1942 Bericht über den Vorschlag des Kantons Genf betr. die Umgestaltung der Ausgleichskassen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung für die Zwecke der Altersfürsorge, vom 24. Februar. (BBI 1942 96) Bericht über die Initiative des Kantons Neuenburg betr. die Einführu ng einer eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 24. Februar. (BBI 1942 99)

1944 Bericht über die Standesinitiative der Kantone Bern und Aargau betr. Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 8. Februar. (BBI 1944 109) Bericht über das Volksbegehren «Für die Familie», vom 10. Oktober . (BBI 1944 865) Entwurf des Familienschutzartikels 34quinquies der Bundesverfassung.

1945 Botschaft zum Erlaß eines Bundesbeschlusses über vorübergehende zu- sätzliche Beitragsleistung des Bundes an die anerkannten Kranken kassen, vom 27. Februar. (BBI 1945 1 225)

1946 Botschaft über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Kranken - kassen für die Jahre 1946 und 1947, vom 8. März. (BBI 1946 1 676) Botschaft zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenve rsi- cherung, vom 24. Mai. (BEI 1946 II 365) -Zweiter (und geglückter) An- lauf für die Einführung der AHV.

1947 Botschaft über Teuerungszulagen der Rentner der Schweizerischen Un- fallversicherungsanstalt, vom 10. Januar. (BBI 1947 1 442) Botschaft über die Gewährleistung von Invaliden- und Hinterlassenen- renten aus der Versicherung des militärischen und zivilen Arbeitsd ienstes sowie die Ausrichtung von Teuerungszulagen für das Jahr 1947, vom 10. Januar. (BBI 1947 1 447) Bericht über die Standesinitiative der Kantone Schwyz und Luzern betr. Alters- und Hinterlassenenversicherung und Familienschutz , vom 14. März (BBI 1947 1 1073) Botschaft über den Erlaß eines Bundesgesetzes betr. Ergänzu ng und Abänderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallve rsiche- rung, vom 20. Juni. (BBI 1947 II 384) - Berufskrankheiten: anrechen- bare Lohnbeträge. Botschaft über die Verlängerung der Bundesbeschlüsse über Teuerun gs- zulagen an Rentner der Schweizerischen Unfallversicherungsansta lt so- wie an Rentner des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes, vom 14. August. (BBI 1947 II 673)

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1948 Botscha ft über zusätzli che Beiträge des Bundes an anerkannte Kranken- kassen für die Jahre 1948 und 1949, vom 11. Februar. (BEI 1948 1 765) Rentner der Botschaft über die Gewährung von Teuerungszulagen an rsicheru ngsansta lt sowie an Rentenb ezüger des Schweizerischen Unfailve (BEI 1948 II militärischen und zivilen Arbeitsdienstes, vom 10. August. 1117) ssenenver- Botschaft betr. die Verwendung der der Alters- und Hinterla rdnung sicherung aus den Überschüssen der Lohn- und Verdienstersatzo 26. August. (BEI 1948 III 1) Finanzie rung zugewiesenen Mittel, vom der Alters- und Hinterlassenenfürsorge ab 1948. 1949 zulagen Botschaft zum Bundeshcschluß über die Ausrichtung von Familien he Arbeitne hmer und Gebirgs bauern, vom 31. Januar. an landwirtschaftlic (BEI 1949 1 263) und Italien Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz über die Sozialve rsicheru ng sowie betref- abgeschlossenen Abkommens und Hinter- fend die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- Auf die Ab- lassenenversicherung, vorn 10. Juni. (BEI 1949 1 1209) änderung des Bundesgesetzes wurde nicht eingetreten.

1950 und Frank- Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz ssenen- reich abgeschlossenen Abkommens über die Alters- und Hinterla versicherung, vom 10. Januar. (BBl 1950 1 89) 3. Februar. Bericht über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vorn (BBl 1950 1 253) - Berichterstattung auf Grund eines vorn Nationalrat gutgeheißenen Postulates. nte Kranken- Botschaft über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkan 1 825) kassen für die Jahre 1950 und 1951, vom 4. April. (BB1 1950 eschluß über die Verläng erung und Abände rung Botschaft zum Bundesb ssenen- des Bundesbeschlusses betr. die zusätzliche Alters- und Hinterla fürsorge, vom 23. Mai. (BEI 1950 1 1307) gesetzes Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Abänderung des Bundes und Hinterla ssenenv ersicher ung, vom 9. Juni. (BBl 1950 über die Alters- II 185) - Erste AHV-Revision. und Öster- Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz ens über Sozialve rsicheru ng, vom 3. No- reich abgeschlossenen Abkomm vember. (BBl 1950 III 377) 1951 und der Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz Deutsch land abgesch lossenen Abkomm ens über Sozial- Bundesrepublik versicherung, vorn 16. Februar. (BEI 1951 1 449) ens über Botschaft über die Genehmigung eines internationalen Abkomm hiffer, vom 27. Februar. (BEI 19511 673) die soziale Sicherheit der Rheinsc igungen Botschaft zum Bundesgesetz über die Erwerbsausfallentschäd an Wehrmänner, vom 23. Oktober. (BEI 1951 III 297)

347

1952 Botschaft zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirts chaft- liche Arbeitnehmer und Bergbauern, vom 15. Februar. (BB1 1952 1 206) Botschaft über die Abänderung des Bundesgesetzes über die Kranken - und Unfallversicherung, vom 4. April. (BB1 1952 1 677) Anrechen- -

barer Verdienst in der Unfallversicherung. Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Belgien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung, vom 4. Novembe r. (BB1 1952 III 347)

1953 Botschaft über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Un- faliversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdi enstes, vom 20. Januar. (BBI 1953 1 73) Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung, vom 6. März. (BB1 1953 1 592) Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 5. Mai. (BEI 1953

11 81) Zweite AHV-Revision.

Botschaft über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Groß- britannien abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung, vorn 11. September. (BEI 1953 III 41)

1954 Botschaft über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Kranken- kassen, vom 2. Februar. (BBl 1954 1 277) Botschaft betr. die Zuteilung des Bundesamtes für Sozialversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern, vom 3. September. (BBl 1954 II 386) Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens über Sozialve rsi- cherung, vom 2. November. (BEI 1954 II 807)

1955 Botschaft übel die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Abkommens über die Alters- und Hinterlassenenversicheung, vorn 1. Februar. (BBI 1955 1 159) Botschaft zum Bundesbeschluß über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betr. die zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfür - Sorge, vom 14. April. (BBl 1955 1 625) Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich Schweden abgeschlossenen Abkommens über Sozialver siche- rung, vom 10. Mai. (BBI 1955 1 893) Botschaft zum Bundesgesetz über die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter lassenenveisicherung, vom 8. Novembe r. (BBl

1955 II 1088) Dritte AHV-Revision.

348

1956 Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossenen Abkommens über die Sozial- versicherung, vom 31. Januar. (BB1 1956 1 143) Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, vom 25. Juni. (BB1 1956 1 1429) Vierte AHV-Revision. Botschaft betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung sowie des Bundesbeschlusses über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfaliversicherungsanstalt und des mili- tärischen und zivilen Arbeitsdienstes, vorn 21. September. (BB1 1956 II 242) - Anrechenbarer Verdienst in der Unfallversicherung: Teuerungs- zulagen. 195'7 Bericht über das Volksbegehren betr. die Einführung der Invalidenver- sicherung, vorn 22. März. (BB1 1957 1 977) Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- hauern, vom 5. April. (BB1 1957 1 1019) - Verbesserung der landwirt- schaftlichen Familienzulagen. Botschaft über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Kranken- kassen für die Jahre 1957, 1958, 1959 und 1960, vom 11. Juni. (BB1 1957 1 1340) 1958 Botschaft betr. Änderung verschiedener Bestimmungen auf dem Gebiete der Unfallversicherung, vom 9. Mai. (BB1 1958 1 945) Neuregelung -

der finanziellen Beziehungen Bund/Schweizerische Unfaliversicherungs- anstalt; Einbezug der Motorradunfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit. Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande abgeschlossenen Abkommens über Sozial- versicherung, vom 9. Juni. (BB1 1958 1 1085) Botschaft zum Bundesbeschluß über die Verlängerung und Änderung des Bundesbeschlusses betr. die zusätzliche Alters- und Hinterlassenen- fürsorge, vom 9. Juni. (BEI 1958 1 1110) - Unbefiistete Verlängerung von Ziffer 37, 43 und 60. Botschaft zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und betr. die Abänderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung, vom 24. Oktober. (BB1 1958 II 1137) In der AI-IV wurde für die Rentenberechnung die Pro rata temporis-Regelung eingeführt. Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Erwerbsausfallentschädigungen an Wehrpflichtige, vom 24. Oktober. (BBI 1958 II 1323) Verbesserung der Erwerbsersatzordnung.

1959 Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakischen Republik abgeschlossenen Abkommens über die soziale Sicherheit, vom 27. Juli. (BBl 1959 II 225)

349

1960 Botschaft über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit, vom 22. Januar. (BEI 1960 1 388) Botschaft über die Genehmigung eines Zusatzabkommens zwischen der Schweiz und Großbritannien auf dem Gebiete der Sozialversicherung, vom 22. Januar. (BB1 1960 1 415) Botschaft über zusätzliche Beiträge des Bundes an anerkannte Kranken- kassen für die Jahre 1961, 1962 und 1963, vom 20. Mai. (BB1 1960 1 1611) Botschaft betr. Änderung des Bundesbeschlusses über Teuerungszulagen an Rentner der Schweizerischen Unfailversicherungsanstalt und des mili- tärischen und zivilen Arbeitsdienstes, vom 12. Dezember. (BB1 1960 II 1415) Botschaft betr. Änderung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vorn 16. Dezember. (BB1 1960 II 1423) - Die Be- stimmung über Motorradunfälle wird an das Straßenverkehrsgesetz an- gepaßt.

1961 Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und zum Volksbegehren für die Verbesserung der Renten dieser Versicherung, vorn 27. Januar. (BBI

1961 1 213) Fünfte AHV-Revision.

Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Änderung des ersten Titels des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallversicherung, vom 5. Juni. (BEI 1961 1 1417) Es handelt sich um die weittragende gegenwärtig vor den eidgenössischen Räten liegende Verbesserung der Krankenver- sicherung. Botschaft zum Bundesgesetz betr. die Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Berg- bauern, vorn 18. September. (BB1 1961 II 461) - Verbesserung der Familienzulagen und Ausdehnung auf die Kleinbauern des Flachlandes.

1962 Botschaft zum Bundesbeschluß über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, vom 19. Ja- nuar. (BB1 1962 1 237)

350

VON Am 4. Juli fand unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom MONAT Bundesamt für Sozialversicherung eine Sitzung der Fach- zu kommission für Fragen der Zulassung von Sonderschulen in der IV statt. Die Kommission behandelte die Richtlinien MONAT für die Zulassung der Sonderschulen.

Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozial- versicherung trat am 5. Juli die Studiengruppe für technische Fragen zu ihrer ersten Sitzung zusammen. Die Traktandenliste umfaßte eine all- gemeine Orientierung und Aussprache über die Aufgaben und Ziele der Studiengruppe und über die Erfahrungen von Ausgleichskassen mit mo- dernen technischen Hilfsmitteln sowie die Bildung von Arbeitsausschüs- sen innerhalb der Studiengruppe.

Auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung tagten am

10. und 11. Juli die Leiter der IV-Regionalstellen und von Eingliederungs-

stätten, um Erfahrungen auf dem Gebiet der beruflichen Eingliederung auszutauschen. Die Tagung war mit einer Werkbesichtigung der AG Brown Boveri, Baden, und einer Orientierung über die Eingliederung Invalider in diesem Unternehmen verbunden.

Zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Am 1. Januar 1962 ist die Wegleitung über die Beiträge der Selbständig- erwerbenden und Nichterwerbstätigen (einschließlich Herabsetzung und Erlaß dieser Beiträge) in Kraft getreten'. Damit sind die entsprechenden bisher geltenden Kreisschreiben Nr. 31a, 37b und 56b samt ihren Nach- trägen hinfällig geworden. Außerdem sind auch das Kreisschreiben Nr. 40d über die Vorbereitung der Formulare und Steuermeldungen und das Kreisschreiben vom 24. Dezember 1959 betreffend Beiträge vom Ein- kommen aus der Bewirtschaftung von Wald, Rebbergen und Obstkultu- ren, sowie verschiedene Abschnitte des Kreisschreibens Nr. 24a über die Mitglieder religiöser Gemeinschaften in die Wegleitung eingebaut wor-

1 Unter Nr. 318.102 d bei der Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale,

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den. Ein Zusammenzug der Weisungen auf diesem Gebiet rechtfertigte sich nicht nur aus praktischen Erwägungen, sondern insbesondere auch wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der maßgebenden gesetz- lichen Vorschriften. überdies waren die bisherigen Weisungen in zahl- reichen Punkten veraltet oder unvollständig und vermochten nicht mehr zu befriedigen. Eine Anpassung an die neueste Verwaltungs- und Ge- richtspraxis war daher notwendig. Bei dieser Gelegenheit sind die Wei- sungen auch in redaktioneller Hinsicht überarbeitet und die Texte wo immer möglich vereinfacht worden. Auf wesentliche Änderungen oder Neuerungen wird mit einem Stern (.*) hinter der Randziffer hingewiesen. Die Wegleitung selbst gliedert sich, der gesetzlichen Anordnung folgend, in drei Teile: 1. Beiträge der Selbständigerwerbenden, 2. Beiträge der Nichterwerbstätigen und 3. Herabsetzung und Erlaß der Beiträge. Es würde zu weitführen, hier auf alle Neuerungen einzutreten. Im folgenden soll kurz auf einige wesentliche Punkte hingewiesen werden, die in der Praxis erfahrungsgemäß immer wieder Schwierigkeiten berei- ten und zu Anfragen Anlaß geben.

1.

Die Beiträge der Sebständigerwerbeiiden

1. Mitglieder von Personengesarntheiten

Die AHV-rechtliche Einordnung von Personen, die in irgendeiner Form an einer Personengesamtheit, sei es Kollektivgesellschaft, Kommandit- gesellschaft, Erbengemeinschaft oder einfacher Gesellschaft, beteiligt sind, wirft in der Regel keine besondern Probleme auf. Die Stellung sol- cher Personen im Geschäft, Betrieb oder in der Unternehmung, wie sie nach außen, Dritten gegenüber, ersichtlich ist, entspricht in der Regel auch den innerhalb der Gemeinschaft bestehenden Verhältnissen. Die dem einzelnen Versicherten zufließenden Entschädigungen können daher ohne weiteres als selbständiger Erwerb, Lohneinkommen oder Kapital- ertrag erkannt werden. Schwierigkeiten können dort auftreten, wo sieh die von außen erkennbare Vertragsform mit den tatsächlichen Gegeben- heiten im Innenverhältnis nicht deckt. Eine schematische AHV-reeht- liehe Behandlung solcher Verhältnisse ausschließlich nach der äußeren Rechtsform würde vielfach zu einem materiell unbefriedigenden Ergebnis führen. Diesem Umstand hat nun neuerdings die Rechtsprechung Rech- nung getragen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat nämlich in Ergänzung seiner bisherigen Praxis in zwei grundlegenden Entscheiden aus dem Jahre 1959 in besonderen Fällen den Kommanditär einer Kom-

352

manditgeselischaft als Selbständigerwerbenden und den Teilhaber einer Kollektivgesellschaft als Unselbständigerwerbenden beitragspflichtig er- klärt. Entsprechend dieser Gerichtspraxis sehen die Randziffern 20 und

23 der Wegleitung auch die Möglichkeit einer Abweichung von der nach

außen geltenden Vertragsform vor. Damit ist es der Ausgleichskasse möglich, in einem weitergehenden Maße als bis anhin auf die tatsächli- chen wirtschaftlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Indessen be- steht für die Ausgleichskasse keine Verpflichtung, jeweils die betriebs- internen Gegebenheiten abzuklären. Sie darf vielmehr - wie dies auch in

Randziffer 18 und 21 ausgefü hrt ist- von der Vermutu ng ausgehen,

die äußere Vertragsform stimme mit den innerhal b des Betriebs beste- henden wirtschaftlichen Verhältn issen überein. Eine ähnliche Regelung gilt gemäß Randziffer 26 ff. auch für die AHV-rechtliche Behandlung der Teilhaber von Erbengemeinschaften. Es sei diesbezüglich auf die Ausführungen in ZAK 1961, S. 105 ff., verwiesen.

2. Unvollständige Berechnungsperiode

Eine für die Praxis bedeutsame Neuerung enthält die Regelung von

Randziffer 150 über das außerordentliche Beitragsfestsetzungsverfahren

gemäß Artikel 23, Buchstabe b, AHVV in Verbindung mit Artikel 24 AHVV. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht ausgeführt hat, kann bei Änderung der Einkommensgrundlagen erst dann zur Beitrags- berechnung nach ordentlichem Verfahren übergegangen werden, wenn das in der Berechnungsperiode nach der Grundlagenänderung erzielte neue Erwerbseinkommen mindestens zwölf Monate umfaßt. Eine Aus- nahme gilt nur - soweit stabile Verhältnisse vorliegen bei landwirt- -

schaftlichem Einkommen (vgl. Rz 151). Das Gericht hat in diesem Zu- sammenhang außerdem betont, daß in Fällen außerordentlicher Beitrags- festsetzung die Ausgleichskasse nicht bis zum Eintreffen der nächsten Steuermeldung zuwarten dürfe, sondern im Hinblick auf eine beförder- liche Erledigung möglichst rasch einschätzen müsse (vgl. Rz 201). In Befolgung dieser Rechtsprechung ist daher in Randziffer 150 ent- gegen der bisherigen Regelung im Kreisschreiben Nr. 56b (vgl. Rz 148 ff.) ausgeführt worden, daß eine Bindung an die Steuermeldung nicht bestehe, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit in der Berechnungs- periode während weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten aus- geübt worden ist. Anderseits soll inskünftig die Steuerbehörde nur noch das effektiv in der Berechnungsperiode erzielte Erwerbseinkommen mel- den, ohne Umrechnung auf ein Jahr (Rz 118 sowie Rz 13 der Wegleitung für die Steuerbehörden). 353

Ist die Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungs- periode, aber mehr als ein volles Jahr ausgeübt worden, so ist gemäß

Randziffer 151 für die Beitragsbemessung der sogenannte Jahreswert

maßgebend. Dieser Wert wird ermittelt, indem die während der Dauer der Erwerbstätigkeit in der Berechnungsperiode tatsächlich erzielten Ein- künfte auf ein Jahr umgerechnet werden. Dieser Jahreswert ist vom Begriff Jahreseinkommen im Sinne von

Randziffer 152 auseinanderzuhalten (vgl. auch Rz 55 und 337). Steht

fest, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht während der ganzen Berechnungsperiode ausgeübt worden ist und liegt kein Anwendungsfall von Artikel 23, Buchstabe b, AHVV vor, so gilt das tatsächliche, in einem Jahr der Berechnungsperiode erzielte Einkommen (ohne Umrechnung) als Jahreseinkommen. Dies trifft beispielsweise zu bei saisonweise aus- geübtem selbständigem Erwerb oder bei Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit von weniger als drei Monaten (vgl. hiezu Rz 55).

3. Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit

In der Praxis haben die Fälle vorübergehender Unterbrechung der selb- ständigen Tätigkeit vielfach Schwierigkeiten bereitet. Dies dürfte wohl in erster Linie darauf zurückzuführen sein, daß sich eine Unterbrechung der selbständigen Erwerbstätigkeit in der Beitragsperiode nicht unmittel- bar auf die Festsetzung der Beiträge für diese Periode auswirkt, da die Beiträge der Selbständigerwerbenden in der Regel nicht vom laufenden, sondern vom ganzjährigen Einkommen der Berechnungsperiode berech- net werden. Es erfolgt in solchen Fällen keine automatische Anpassung. Nach der bisherigen Praxis war je nach Sachlage eine verschieden lange Unterbrechungsdauer im Kalenderjahr erforderlich. Übte der Versicherte während der Stillegung des Betriebes keine andere Erwerbstätigkeit aus, so wurde für die Pro-nata-temporis-Kürzung des Jahresbeitrages eine Unterbrechungsdauer von mindestens sechs Monaten verlangt, während hiefür schon eine dreimonatige Unterbrechung genügte, wenn der Pflich- tige während der Betriebsstillegung Lohneinkommen erzielte (vgl. hiezu die Ausführungen in ZAR 1960, S. 424 f.). Auf diese Unterscheidung ist in der Wegleitung - insbesondere aus praktischen Gründen = verzichtet worden. Gemäß Randziffer 56 ff. ist einheitlich eine Frist von drei Mo- naten vorgesehen. Die Ausgleichskasse wird bei Wiederaufnahme der selbständigen Erverbstätigkeit zu prüfen haben, ob die Erfordernisse für eine Neueinschätzung des Einkommens im Sinne von Artikel 23, Buch- stabe b, AHVV erfüllt sind. Trifft dies nicht zu, so können die für die Zeit vor der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit festgesetzten Beiträge

354

nach der Unterbrechung für den Rest der Periode weiter erhoben werden. Wenn später das Einkommen des Jahres, in das der Unterbruch fiel, als Berechnungsgrundlage dient, so muß es auf ein ganzes Jahr umgerechnet werden.

II.

Die Beiträge der Nichterwerbstätigen

Nicht voll erwerbsfähige Versicherte Wie bisher gelten nicht voll erwerbsfähige Versicherte als Nichterwerbs- tätige, wenn sie nicht arbeiten oder durch eine Arbeit nur ein Erwerbs- einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von weniger als 300 Franken im Kalenderjahr erzielen (Rz 233). In der Frage, wie die Fälle von Ver- sicherten zu behandeln seien, für die ein Kostgeld bezahlt wird, die aber in der Anstalt oder in der Familie, in der sie untergebracht sind, durch eigene Arbeit ein Einkommen erzielen, bestand bis heute mangels einer allgemeingültigen Regelung noch mancherorts Unklarheit. Sollen in der- artigen Verhältnissen die gewährten Entschädigungen als Arbeitsentgelt oder als Fürsorgeleistungen betrachtet werden? Soll eine solche Entschä- digung bei Anrechnung an das Kostgeld im Sinne einer Kostgeldermäßi- gung als Lohneinkommen betrachtet werden? Die Erfahrung hat gezeigt, daß für solche Fälle keine allgemeingültige Regel aufgestellt werden kann. Entscheidend wird sein, ob dem nicht voll Erwerbsfähigen lohn- ähnliche Entgelte, sei es in bar oder in Form von KostgeldermäL3igungen in beachtlichem Umfange gewährt werden. Dabei gelten sogenannte Auf- munterungsprämien, die mit dem wirtschaftlichen Wert der geleisteten Arbeit nur in losem Zusammenhang stehen, nicht als Erwerbseinkommen, selbst wenn sie 299 Franken im Jahr übersteigen. Lohnähnliche Ent- schädigungen sind aber anzunehmen und der Versicherte daher als Unselbständigerwerbender zu behandeln - wenn bei der Steuerveranla- gung des Betriebsinhabers für den nicht voll Erwerbsfähigen ein Lohn- abzug von mehr als 299 Franken vorgenommen wird (Rz 234).

Mitglieder religiöser Gemeinschaften Die AHV-rechtliche Einordnung der Mitglieder religiöser Gemeinschaften läßt sich in der Praxis nicht ohne weiteres aus den allgemeinen Bestim- mungen ableiten. Für diese Personen wurde daher auch die Beitrags- pflicht im Kreisschreiben Nr. 24a besonders geordnet. Zwar ist die bis 355

anhin geltende Regelung, wonach die Mitglieder religiöser Gemeinschaf- ten, die im Mutterhaus oder in dessen Betrieben arbeiten, als Nicht- erwerbstätige zu betrachten sind, auch in der Wegleitung beibehalten worden (vgl. Rz 236). Dagegen ist, vor allem aus rechtlichen Erwägun- gen, die Sonderregelung betreffend die Bewertung des Naturallohnes der im Mutterhaus und dessen Betrieben erwerbstätigen Mitglieder fallen ge- lassen worden. Die Möglichkeit, bei solchen Mitgliedern für die Bei- tragsabrechnung einen Naturallohn von 300 Franken als maßgebenden Lohn zugrundezulegen, fällt inskünftig außer Betracht. Gemäß Rand- ziffer 236 ist es zwar nach wie vor zulässig, die im Mutterhaus der reli- giösen Gemeinschaften oder in ihren Betrieben tätigen Mitglieder im Ein- verständnis mit der Ausgleichskasse als Erwerbstätige zu behandeln. In diesem Fall hat aber die religiöse Gemeinschaft die Beiträge gemäß den in Artkel 11 und 13 AHVV festgelegten Naturallohnansätzen zu ent- richten.

Die Herabsetzung und der Erlaß von Beiträgen

1. Allgemeines

Wie in Randziffer 330 und 331 ausgeführt wird, ist bei der Prüfung der Gesuche um Herabsetzung oder Erlaß der Beiträge jeweils die Gesamt- heit der Verhältnisse im Einzelfall zu berücksichtigen. Es ist für die Aus- gleichskasse zweifellos nicht immer leicht, einen Entscheid zu treffen, der sowohl den Interessen des Versicherten wie der Versicherung Rech- nung trägt. Der Pflichtige gibt sich oft zu wenig Rechenschaft darüber, welche nachteiligen Auswirkungen eine Beitragsherabsetzung im Renten- fall haben kann; denn die infolge Herabsetzung gemäß Artikel 11, Ab- satz 1, AHVG nicht entrichteten Beiträge werden grundsätzlich bei Ein- tritt des Versicherungsfalles nicht angerechnet. Dadurch wird aber der durchschnittliche Jahresbeitrag beeinflußt, der für die Berechnung der Rente mitbestimmend ist. Gemäß Randziffer 341 ist die Ausgleichskasse daher gehalten, vor der Gewährung einer Herabsetzung den Versicherten auf allfällige nachteilige Folgen aufmerksam zu machen (vgl. auch Rz 337). Wie bisher wurde davon abgesehen, auf diesem Gebiet allzu starre Regeln aufzustellen und der Ausgleichskasse damit die Möglichkeit zu nehmen, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens im Einzelfall zu entscheiden. Das enthebt jedoch die Ausgleichskasse nicht der Pflicht

356

schon weil es sich hier um eine außerordentliche Maßnahme handelt, die nur bei Vorliegen einer wirklichen finanziellen Notlage des Versicherten zur Anwendung gelangen kann jeden einzelnen Fall möglichst ein- gehend abzuklären (Rz 323 ff.). Vorbehalten bleibt wie bisher die Über- prüfung des einzelnen Falles durch das Bundesamt für Sozialversiche- rung.

2. Notbedarf und Steuererlaß

Von praktischer Wichtigkeit ist die Frage nach der Bedeutung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums und des Erlasses der Steuerschuld für die Beitragsherabsetzung. Bisher wurde noch vielfach angenommen, die Unterscheidung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs oder ein Steuererlaß rechtfertige eine Herabsetzung, ohne daß weitere Abklärun- gen erforderlich seien. Diese Auffassung ist irrig. Es wird hiebei nicht nur übersehen, daß die von den Betreibungsämtern festgesetzten Ansätze für das betreibungsrechtliche Existenzminimum selbst bei Kantonen mit ähnlichen Lebensbedingungen erheblich voneinander abweichen können, sondern namentlich auch, daß der Festlegung solcher Ansätze andere rechtliche Erwägungen zugrundeliegen. Wohl ist hei der Prüfung eines Herabsetzungsgesuches jeweils abzuklären, ob das laufende Einkommen des Versicherten das betrcibungsrechtliche Existenzminimum nicht er- reicht oder übersteigt; diese Feststellung allein ist jedoch für die Frage der Unzumutbarkeit noch nicht entscheidend (vgl. Rz 332). Immerhin wird in der Praxis eine Herabsetzung immer dann zu erwägen sein, wenn das laufende Einkommen des Gesuchstellers unter dem anrechenbaren Existenzminimum liegt. Anderseits ist in der Regel eine Herabsetzung zu verweigern, wenn der betrcibungsrechtliche Notbedarf erreicht oder über- schritten wird (Rz 335). Von ähnlichen Erwägungen auszugehen ist auch, wenn dem Pflichti- gen von der Steuerbehörde Steuerschulden erlassen wurden. Zwar ist der Erlaß der Steuerschuld als ein Indiz für die ungünstige wirtschaftliche Lage des Versicherten zu betrachten; es ist aber stets näher abzuklären, aus welchen Gründen die Steuerschuld erlassen wurde. Beispielsweise ist die Gewährung eines Steuererlasses zur Korrektur einer zu hohen Steuer- einschätzung kein Grund für eine Herabsetzung sondern allenfalls Anlaß für ein Begehren der Ausgleichskasse bei der Steuerbehörde um Ände- rung der Steuermeldung. Selbst ein Steuererlaß aus Komiserationsgrün- den läßt grundsätzlich lediglich auf Zahlungsunfähigkeit des Pflichtigen schließen (vgl. Rz 333). Die Herabsetzung hat eben wesentlich andere Funktionen zu erfüllen als der Steuererlaß. Die Interessenlage des Ver-

357

sicherten bei Herabsetzung und Steuererlaß ist nicht die gleiche; ein Erlaß der Steuerschuld bleibt für den Pflichtigen ohne jede Folge, wäh- rend die Beitragsherabsetzung nachteilige Auswirkungen auf die zukünf- tige Rente haben kann. Gegenüber dem Steuerpflichtigen können daher in der Erlaßfrage weniger strenge Anforderungen gestellt werden als bei der Herabsetzung. Ein bloßes Abstellen auf die steuerliche Behandlungs- weise würde deswegen in vielen Fällen den Verhältnissen nicht gerecht und daher zu unbefriedigenden Ergebnissen führen; wohl aber kann sie in Verbindung mit weiteren Erhebungen der Abklärung der gesamtwirt- schaftlichen Lage des Versicherten dienen, die- wie schon erwähnt für die Beitragsherabsetzung allein maßgebend ist.

3. Zeitlicher Geltungsbereich der Herabsetzung

Die bisherige Regelung, wonach grundsätzlich nur die vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bis Ende der laufenden Beitragsperiode fällig wer- denden Beiträge herabgesetzt werden können, ist in Anpassung an die Rechtsprechung geändert worden. Die zeitliche Beschränkung in der Voll- zugsverordnung wurde fallen gelassen (Art. 32, Abs. 2, AHVV). Daher weist auch die Wegleitung (Rz 312 und 345) darauf hin, daß Herabset- zungen rückwirkend gewährt werden können, wenn es sich nachträglich herausstellt, daß die Bezahlung verfallener Beiträge unzumutbar ist.

Statistik der Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung im Jahre 1961

1. Vorbemerkungen

Die folgenden Angaben vermitteln einen vorläufigen Überblick über die Eingliederungsmaßnahmen im Jahre 1961. Die endgültigen Ergebnisse werden im Jahresbericht AHV/IV/EO des Bundesamtes für Sozialver- sicherung veröffentlicht. Die statistischen Ergebnisse über die Eingliederungsmaßnahmen der IV beruhen auf einer Vollerhebung der Leistungsbezüger und der aus- gerichteten Versicherungsleistungen. Diese bestehen in: medizinischen Maßnahmen Maßnahmen beruflicher Art Maßnahmen für die Sonderschulung und für bildungsunfähige Minderjährige der Abgabe von Hilfsmitteln Taggeldern

358

Es darf nicht übersehen werden, daß die Leistungsbezüger im Laufe eines Rechnungsjahres häufig gleichzeitig oder nacheinander in den Genuß von Maßnahmen verschiedener Art kommen und die Eingliede- rungsmaßnahmen oft nur kurze Zeit dauern. Deshalb wird in der vor- liegenden Auswertung der Fall als statistische Zähleinheit verwendet, und zwar wie noch dargelegt wird -nach einem dreistufigen Schema. Die Statistik vermittelt demzufolge einerseits die Zahl der Fälle und anderseits die ausbezahlten Leistungen. Zunächst seien unter Ziffer 2 bis 6 ausschließlich die Sachleistungen betrachtet; unter Ziffer 7 ist von den Taggeldern die Rede. Bei den Eingliederungsmaßnahmen (1. Stufe) sind vier Arten von Sachleistungen (II. Stufe) zu unterscheiden. Jede dieser Arten ist zudem noch in ihre Komponenten (III. Stufe) zu gliedern (vgl. Stufenschema zum Fallbegriff). Die Auswertung erfolgt für jede dieser drei Stufen separat, da es sich stets um Gesamtbestände handelt, die nicht in Teil- bestände aufteilbar sind. In der ersten Stufe (Tabelle 1) zählt als Fall jeder Bezüger, der während der Beobachtungsperiode Leistungen erhal- ten hat. Demnach ist in dieser Stufe die Zahl der Fälle identisch mit der Zahl der Bezüger. In der zweiten Stufe (Tabelle 2) zählt als Fall jeder Bezüger, der während des Jahres innerhalb einer der oben aufgezählten vier Arten Sachleistungen bezogen hat. Ein Bezüger, dem beispielsweise neben medizinischen Maßnahmen noch ein Hilfsmittel abgegeben wurde, wird in dieser Stufe zweimal als Fall gezählt, nämlich einmal als Fall medizinischer Maßnahme und einmal bei der Abgabe von Hilfsmitteln. In der dritten Stufe (Tabellen 3 bis 6) gilt hinsichtlich des Fallbegriffes analog das zur zweiten Stufe gesagte, wobei an Stelle der Arten die Komponenten treten, in welche die vier Arten noch aufgeteilt wurden.

2. Allgemeine Übersicht

Die Tabelle 1 (Auswertung auf der 1. Stufe) vermittelt einen Überblick der Fälle bzw. Bezüger und der Aufwendungen für die Eingliederungs- maßnahmen nach Geschlecht. Von den rund 35 000 Bezügcrn, bei welchen die Voraussetzungen für den Bezug von Sachleistungen aus der IV erfüllt waren, sind 57 Prozent Männer und 43 Prozent Frauen. Die entsprechenden Kosten beliefen sich auf 31,1 Millionen Franken, wovon 17,8 Millionen Franken auf die Män- ner und 13,3 Millionen Franken auf die Frauen entfallen. Im Durchschnitt sind je Bezüger beiderlei Geschlechts rund 900 Franken aufgewendet worden.

39 51

Stufenschema zum Fallbegriff

I. Stufe II. Stufe 1) III. Stufe -')

22 934 Medizinische Ambulante Behandlung

22 419 23 163 Maßnahmen Anstaltsbehandlung 10 744

Erstmalige berufliche Ausbildung 1 04:1 Maßnahmen Umschulung in neue

1 584 beruflicher Erwerbstätigkeit 591 1 741

Art Wiedereinschulung in bisherige Erwerbstätigkeit 85 Kapitalhilfe 22

Sonderschulung intern 5 514 Sonderschulung extern 1 682 Ein-

34 770 gliederungs- Sonder- Sonderschulung durch

maßnahmen Hauslehrer 170 schulung

8 511 und Beiträge Ermöglichg. d. Teilnahme 9 273

an Bildungs- am Unterricht 97 unfähige Bildungsunfähige in Anstaltspflege 1 368 Bildungsunfähige in Hauspflege 442

Künstliche Glieder 1 050 Stütz- u. Führungsapparate 5 777 Hilfsmittel für Kopfschäden 202 Hilfsmittel für Sinnesorgane 1 469

8 264 Hilfsmittel Hilfsmittel für innere Organe 25 9 890

Hilfsmittel für das tägliche Leben 541 Motorisierte Fahrzeuge 250 Nichtmotorisierte Fahrzeuge 423 Hilfsgeräte am Arbeitsplatz 153

Einschließlich Mehrfachzählungen: 41 293 Fälle Einschließlich Mehrfachzählungen: 54 067 Fälle

360

Eingliederungsmaßnahmen nach Geschlecht Tabelle 1

Kosten in Franken Geschlecht Fälle absolut je Fall

Männlich 19 729 17 780 433 901 Weiblich 15 041 13 310 261 885

Total 34 770 31 090 691 894

Werden die gesamten Aufwendungen für die Eingliederung nach den einzelnen Arten von Maßnahmen aufgeteilt (Auswertung auf der II. Stu- fe), so bietet sich das durch Tabelle 2 vermittelte Bild.

Eingliederungsmaf3 nahmen nach Art der Maßnahme und Geschlecht Tabelle 2

Kosten in Franken Art der Maßnahiiun Fälle absolut je Fall

Männlich

Medizinische Maßnahmen 12 898 7 792 239 604 Maßnahmen beruflicher Art 999 2 254 973 2 257 Sonderschulung und Beiträge an Bildungsunfähige 4 969 5 924 798 1 192 Hilfsmittel 4 388 1 808 423 412

Total 23 254 17 780 433 765 Weiblich

Medizinische Maßnahmen 10 036 6 560 853 654 Maßnahmen beruflicher Art 585 1 236 399 2 114 Sonderschulung und Beiträge an Bildungsunfähige 3 542 4 284 049 1 210 Hilfsmittel 3 876 1 228 960 317

Total 18 039 13 310 261 738 Zusammen

Medizinische Maßnahmen 22 934 14 353 092 626 Maßnahmen beruflicher Art 1 584 3 491 372 2204 Sonderschulung und Beiträge an Bildungsunfähige 8 511 10 208 847 1 199 Hilfsmittel 8 264 3 037 383 368

Total 41 293 31 090 694 753

361

Die Gesamtzahl der Fälle in dieser Stufe beträgt über 41000, so daß gegenüber dem Total der Fälle in der ersten Stufe eine Zunahme von rund 6 500 zu verzeichnen ist. Dies hat seinen Grund darin, daß ein Teil der Bezüger in den Genuß von mehreren Arten von Eingliederungsmaß- nahmen kommt und somit auch mehrmals als Fall gezählt wird (vgl. Vorbemerkungen). Wie die Unterscheidung nach den Arten von Maßnahmen zeigt, setzt sich der Gesamtbestand zu etwa 56 Prozent aus Fällen mit medizinischen Maßnahmen, zu je rund 20 Prozent aus Fällen von Sonderschulung und von Hilfsmitteln, sowie zu 4 Prozent aus Fällen von Maßnahmen be- ruflicher Art zusammen. Aus der Aufteilung der Kosten nach denselben Kriterien geht hervor, daß für die medizinischen Maßnahmen gegen die Hälfte, für die Sonder- schulung rund drei Zehntel und für die Maßnahmen beruflicher Art sowie für die Hilfsmittel je rund ein Zehntel aufgewendet werden.

3. Medizinische Maßnahmen

Die Gliederung der bereits behandelten Aufwendungen und Kosten für medizinische Maßnahmen nach den Komponenten der Behandlungsart führt zu den in Tabelle 3 wiedergegebenen Zahlen.

Medizinische Maßnahmen nach Komponenten Tabu ii

Kosten in Franken Komponenten Fälle ab.solut je Fall

Ambulante Behandlung 22 419 2 370 858 106 Anstaltsbehandlung 10744 11982 234 1115

Total 33 163 14 353 092 433

Als erstes Ergebnis ist festzuhalten, daß die Zahl der Fälle von am- bulanter Behandlung annähernd der Gesamtzahl von Fällen für medi- zinische Maßnahmen der II. Stufe entspricht. Neben diesen über 22 000 Fällen von ambulanter Behandlung sind noch gegen 11 000 Fälle von Anstaltsbehandlung zu verzeichnen. Daraus ist zu schließen, daß rund jedem zweiten Leistungsbezüger von medizinischen Maßnahmen sowohl Anstalts- wie auch ambulante Behandlung zuteil wurde. In bezug auf die Kosten je Fall der zwei Komponenten ist festzu- stellen, daß für die ambulante Behandlung durchschnittlich bloß ein Zehntel derjenigen für die Anstaltsbehandlung erforderlich ist. 362

4. Maßnahmen beruflicher Art

In der Tabelle 4 sind die Fälle und Kosten von Maßnahmen beruflicher Art nach Komponenten gegliedert. Es mag genügen, hervorzuheben, daß es sich unter den mehr als 1 500 Fällen in der dritten Stufe der Auswertung nur um verhältnismäßig wenige Fälle von Mehrfachzäh- lungen handelt. In bezug auf die einzelnen Komponenten läßt sich feststellen, daß vorläufig lediglich bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung und der Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit repräsentative Werte aus- gewiesen sind. Die beiden Komponenten Wiedereinschulung und Kapital- hilfe vereinigen dagegen nur rund 6 Prozent der Fälle und Kosten für Maßnahmen beruflicher Art auf sich.

Maßnahmen beruflicher Art nach Komponenten und Geschlecht Tabelle 4

Kosten in Franken Komponenten Fälle absolut je Fall

Männlich

Erstmalige berufliche Ausbildung 581 1 188 107 2045 Umschulung in neue Erwerbstätigkeit 440 920 135 2091 Wiedereinschulung in bisherige Erwerbstätigkeit 60 92 241 1 537 Kapitalhilfe 22 54 490 2 477

Total 1 103 2 254 973 2044 Weiblich

Erstmalige berufliche Ausbildung 462 907 201 1964 Umschulung in neue Erwerbstätigkeit 151 288 216 1909 Wiedereinschulung in bisherige Erwerbstätigkeit 25 40 982 1 639 Kapitalhilfe - -

Total 638 1 236 399 1938 Zusaniinen

Erstmalige berufliche Ausbildung 1 043 2 095 308 2009 Umschulung in neue Erwerbstätigkeit 591 1 208 351 2045 Wiedereinschulung in bisherige Erwerbstätigkeit 85 133 223 1 567 Kapitalhilfe 22 54 490 2 477

Total 1 741 3 491 372 2005

363

5. Sonderschulung und Beiträge an Bildungsunfähige

Die Tabelle 5 gibt die Verteilung der Fälle und Kosten für Sonderschu- lung und Beiträge an Bildungsunfähige nach Komponenten wieder. Die Zahl der Kinder, welche in Sonderschulen ausgebildet werden, beträgt gegen 7 200. Bei rund 5 500 oder mehr als drei Viertel dieser Kinder er- folgt die Ausbildung im Internat. An Bildungsunfähigen sind über 1 800 zu verzeichnen; davon werden rund drei Viertel in Anstalten und an- nähernd ein Viertel im Elternhaus oder in einer Pflegefamilie betreut.

Sonderschulung und Beiträge an Bildungsunfähige nach Komponenten und Geschlecht Ta b elle 5

Kosten in Fr. Dauer in Tagen Komponenten Fälle absolut je Fall absolut 1 je Fall Männlich

Sonderschulung intern :i 293 4 472 820 1 258 905 174 274,9 Sonderschulung extern 976 262 155 371 184 028 168,1 Sonderschulung durch Hauslehrer 104 26 471 255 Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht 47 14 :191 :oä Beiträge an: - Bildungsunfähige in Anstaltspflege 766 775 592 1 013 255 817 334,0 - Bildungsunfähige in Hauspflege 224 273 367 1 168

Total 5 420 5 924 798 1 092

Weiblich

Sonderschulung intern 2 221 3 122 591 1 406 617 870 278.2 Sonderschulung extern 706 260 725 369 118 202 167,4 Sonderschulung durch Hauslehrer 66 14 841 225 Ermöglichung der Teilnahme am Unterricht 50 16 549 211 Beiträge an: - Bildungsunfähige in Anstaltspflege 602 619 415 206 619 :143,2 1 029 - Bildungsunfähige in Hauspflege 208 248 928 1 197

Total 2 85:: 4 284 049 1 112 .

Zusammen

Sonderschulung intern 5 514 7 596 411 3 378 1 522 044 276,2 Sonderschulung extern 1 682 622 880 370 282 220 167,8 Sonderschulung durch Hauslehrer 170 41 314 242 Ermöglichung der Teilnalun am Unterricht 97 30 940 319 Beiträge an: -- Bildungsunfähige in Anstaltspflego 1 368 1 395 007 1 020 462 436 338,0 - Bildungsunfähige in Hauspflege 442 522 295 1 182

Total 9 273 10 208 847 1 101

364

Hilfsmittel In der Tabelle 6 sind die Fälle nach der Art des Hilfsmittels gegliedert. Hilf srnit tel einschließlich Kost enbeit räge und Reparaturen Tabelle 6

Kosten in Franken Art der Hilfsmittel Fälle absolut je Fall

Künstliche Glieder 1 050 663 217 632 Stütz- und Führungsapparate 5 777 1 175 939 204 Hilfsmittel für Kopfschäden 202 25 927 128 Hilfsmittel für Sinnesorgane 1 469 420 138 286 Hilfsmittel für innere Organe 25 5 838 234 Hilfsmittel für das tägliche Leben 541 65 370 121 Motorisierte Fahrzeuge 250 451 462 1 806 Nichtmotorisierte Fahrzeuge 423 144 431 341 Hilfsgeräte am Arbeitsplatz 153 85 061 556 Total 9 890 3 037 383 307

Anhand der Zahlenreihe über die Fälle ist festzustellen, daß am häufigsten Stütz- und Führungsapparate, nämlich in mehr als 5 700 Fäl- len, zur Abgabe gelangten. Dabei ist zu berücksichtigen, daß in den Zahlen von Tabelle 6 auch jene Fälle enthalten sind, in denen die IV lediglich Kostenbeiträge geleistet oder Reparaturen bezahlt hat. Die aus- gewiesenen Aufwendungen je Fall entsprechen daher nicht den Durch- schnittskosten für die Abgabe eines Hilfsmittels. Taggelder Das Beobachtungsintervall, über welches sich diese Auswertung er- streckt, umfaßt die Zeit vom 1. Januar 1960 bis 30. November 1961, ins- gesamt 23 Monate. Über die Fälle, die Dauer in Tagen sowie die Kosten orientiert Tabelle 7. Ausbezahlte IV-Taggelder 1. Januar 1960 bis 30. November 1961 Tabelle 7

Dauer in Tagen Kosten in Franken Taggeldansätze Fälle _________

absolut je Fall absolut je Fall 1 je Tag

Mit 10 '/r Eingliederungszusehlag 7 492 144 847 19.3 972 662 129.23 672 Mit 20% Eingliederungszuschlag 19 720 18,5 5 034 129.08 6.99 Mit 30% Eingliederungszuschlag 6 397 124 544 19,5 1 562 914 244.42 12,55 Total 13 928 270 111 19,4 2 540 610 182.41 9.41

365

Da es sich nicht um eine Jahresstatistil: handelt, können die oben wiedergegebenen Zahlen nicht in direkten Zusammenhang mit jenen über die Sachleistungen gebracht werden. Immerhin darf festgestellt werden, daß sie im Rahmen der Gesamtbelastung durch Eingliederungsmaßnah- men eher einen bescheidenen Platz einnehmen.

Durchführungsfragen der AHV Rentenliste und Sehlüsselung der Abgänge bei Hinterlassenenrenten Durch ein Kreisschreiben vom 30. März 1961 wurden die in Randziffer

586 der Rentenwegleitung vorgesehenen geschlüsselten Angaben über

die Rentenmutationen auf der Rentenliste ergänzt und vereinfacht. In- zwischen hat sich nun gezeigt, daß diese neuen Schlüsselzahlen von den Ausgleichskassen nicht einheitlich angewendet werden, wie es eine zu- verlässige Statistik erfordert. So werden z. B. beim Ableben einer Witwe mit Kindern nicht nur der Wegfall der Witwenrente, sondern auch der Abgang der einfachen Waisenrenten mit der Schlüsselzahl 1 (Tod) be- zeichnet. Dies ist jedoch nicht richtig. Nur der Wegfall der Witwen- rente ist in einem solchen Falle mit Ziffer 1 zu schlüsseln, während der Abgang der einfachen Waisenrenten der Kinder, die künftighin Anspruch auf Vollwaisenrenten haben, mit der Schlüsselzahl 7 (übrige Mutationen) zu melden ist. Das Gleiche gilt im Falle des Ablebens des verwitweten Vaters, dessen Kinder im Genusse von Mutterwaisenrenten stehen. Auch hier ist der Wegfall der Mutterwaisenrenten, die durch Vollwaisenrenten ersetzt werden, nicht mit der Schlüsselzahl 1, sondern mit der Schlüssel- zahl 7 zu bezeichnen. Fällt dagegen eine Waisenrente infolge Todes der Kinder selbst dahin, so ist dieser Abgang selbstverständlich mit Ziffer 1 zu schlüsseln. Fortsetzung der IBK-Eintragungen auf einem zweiten oder weiteren Formular Es kommt vor, daß Ausgleichskassen bei Arbeitnehmern, die innerhalb der gleichen Branche ihre Stelle häufig wechseln, die IBK-Eintragungen auf einem zweiten oder sogar einem dritten usw. IBK-Formular fort- setzen müssen. Es stellt sich nun die Frage, was vorzukehren sei, damit beim Kontenzusammenruf kein IBK übersehen wird. Es wurde bisher davon abgesehen, diese Frage in den «Weisungen über Versicherungsausweis und IBK» zu regeln, so daß es den Aus-

366

gleichskassen überlassen bleibt, die geeigneten Vorkehren zu treffen. Einzelne Ausgleichskassen gehen nun so vor, daß sie die zusammenge- hörenden IBK zusammenheften. Eine andere Lösung besteht darin, die einzelnen IBK so zu bezeichnen, daß das Vorhandensein weiterer IBK sofort ersichtlich ist, so durch Numerierung der einzelnen Formulare und durch Anbringen eines deutlichen Hinweises am Kopf jedes IBK auf das folgende, wie z. B.: «Fortsetzung siehe IBK 2». Bei solchen Hin- weisen ist indessen darauf zu achten, daß sie zu keinen Verwechslungen Anlaß geben und auch räumlich die obligatorischen Eintragungen auf dem IBK nicht behindern.

Durchführungsfragen der IV Medizinische Maßnahmen bei Aphasie (Sprachverlust) 1 Eine zweckmäßige Behandlung der Aphasie bei Erwachsenen kann als medizinische Maßnahme im Sinne von Artikel 12 IVG gelten, insbe- sondere wenn dadurch mit oder ohne Umschulung eine Wieder- eingliederung ins Erwerbsleben in Aussicht gestellt wird. Die erfolg- reiche Behandlung einer motorischen oder sensorischen, zentral beding- ten Sprachstörung bei Erwachsenen erfordert indessen besondere Kennt- nisse und Erfahrungen, die über die gewöhnliche heilpädagogische Sprachschulung bei Kindern hinausgehen. Notwendig ist in jedem Fall eine gewissenhafte Abklärung durch die TV-Kommission unter Berücksichtigung des Alters des Versicherten, des der Aphasie zugrunde liegenden Leidens und seiner Lokalisation, des übrigen Gesundheitszustandes und allfälliger Lähmungsfolgen, der bis- herigen Erwerbstätigkeit, des intellektuellen Niveaus sowie des affekti- ven Verhaltens des Versicherten. Es wird empfohlen, sich für die Be- urteilung und Behandlung solcher Fälle an einen Spezialarzt für Neuro- logie oder für Ohren-Nasen-Halskrankheiten bzw. an eine entsprechende Klinik zu wenden.

Wiederaufleben von 1V-Renten; maßgebender Versicherungsfall 2 Erreicht ein Versicherter, dem bereits früher bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Rentenanspruch zustand, erneut den für eine Rentenge-

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 37

2 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 36

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währung maßgebenden Invaliditätsgrad, so ist bei der Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen und bei der Rentenbemessung davon auszu- gehen, es sei ein seuer Versicherungsfall eingetreten. Insbesondere muß der durchschnittliche Jahresbeitrag unter Mitberücksichtigung der durch nachträglichen IBK-Zusammenruf festgestellten seitherigen Beitrags- leistungen neu ermittelt werden. Kein neuer Versicherungsfall liegt dagegen vor, wenn eine halbe 1V-Rente in eine ganze oder eine ganze in eine halbe umzuwandeln ist oder wenn einem Invalidenrentner im Rahmen eines Revisionsverfahrens unter Auf- hebung des Rentenanspruches Eingliederungsmaßnahmen gewährt wer- den, anschließend jedoch wegen ausgebliebenen oder nur teilweisen Ein- gliederungserfolgs weiterhin eine halbe oder ganze TV-Rente zugespro- chen wird. In solchen Fällen ist die zweite Rente auf Grund der früher er- mittelten Berechnungsgrundlagen zu ermitteln.

Ta.ggeldaiisprue.h bei hnraufeiithalteii 1 Im Anschluß an Bade-Heilgyrnnastikkurcn als medizinische Maßnahmen im Sinne von Artikel 12 IVG ist gemäß einer Empfehlung der Schwei- zerischen Vereinigung gegen die Poliomyelitis eine Nachkur von einer Woche Dauer angezeigt. Dieser besonderen Sachlage kann inskünftig insofern Rechnung ge- tragen werden, als im Anschluß an eine mindestens dreiwöchige der- artige Kur das Taggeld, nicht aber ein allfälliger Aufenthalt in der Kur- anstalt, während weiterer 7 Tage übernommen werden kann. Eine aus- drückliche ärztliche Empfehlung ist nicht erforderlich. Hingegen ist wie bei Ferien (vgl. TV-Mitteilung Nr. 26/166) der Anspruch davon abhängig, daß der Versicherte während dieser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nach- geht. Der Eingliederungszuschlag ist jeweils auf 30 Prozent festzusetzen.

Übernahme der Kosten von heilpädagogisch-psychiatrischen Beobachtungen 1 Die Einweisung Versicherter zur heilpädagogisch-psychiatrischen Beob- achtung stellt eine Abklärungsmaßnahme im Sinne von Artikel 60, Ab- satz 1, Buchstabe a, IVG dar. Sie geht daher wie alle Abklärungs- -

maßnahmen nur zu Lasten der IV, wenn sie vorher durch die zustän- dige 1V-Kommission angeordnet worden ist. Eine sinngemäße Anwen- dung von Artikel 78, Absatz 2, IVV betreffend die nachträgliche Über- nahme der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen fällt nicht in Betracht.

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 36

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LITERATURHINWEISE

Bibliographischer Handweiser des Instituts für Pädagogik, Heilpädagogik und angewandte Psychologie der Universität Freiburg (Schweiz). Vervielfältigtes Literaturverzeichnis mit laufenden Nachträgen seit 1957. Behandelte Gebiete: Psychologie, Pädagogik, Heilpädagogik, Sonderschulung, Heimgestaltung, Schulpsychologischer Dienst, Diagnostik, Sozialpsychologie, Tiefenpsychologie, pädagogische Psychologie, Logopädie, Hospitalismus, Mongoloidie.

Die behinderte Hausfrau in der Invalidenversicherung. (In: Pro Infirmis, Zürich, Jg. 20, 1961/62, Nr. 11, S. 329 -350).

Neuordnung der Alters- und Hinterlassenen-Beihilfe (Al-EB) im Kanton Zürich. In: Pro Senectute, Zürich, Jg. 40, 1962, Nr. 2, S. 42-- 44.

Binswanger, Peter: AHV - Basisversicherung oder «Volhspension»? Vortrag. (In: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, Bern, 1962, H. 2, S. 120 --131).

Champion, Delphine: Halbtagspensionierung und unregelmäßige Beschäftigung von Pensionierten. Ein Problem der modernen Betriehspersonalfürsorge. Um- frage bei Pensionierten der Maschinenfabrik Rieter AG in Winterthur. 3-- 63 Seiten -- Anhang (vervielfältigt). Diplomarbeit der Ecole d'Etudes Sociales Genve, 1962.

Tsehudi, Hans Peter: Die Zukunft der schweizerischen Sozialversicherung und die europäischen Integrationsbestrebungen. Vortrag. (In: Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, Bern, 1962, H. 2, S. 89-11).

W/iilti, A.: Erfahrungen eines Personalchefs mit Pensionierungsvorbereitungen in einen! Großbetrieb. In: Pro Senectute, Zürich, ig. 40, 1962, Nr. 2, S. 49---52.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlanienta- Nationalrat Malzacher hat am 21. Juni 1962 folgende rische Vorstöße Motion eingereicht: Motion Malzacher «Die Schweizer im Ausland haben die im Wohnsitzland vom 21 Juni 1962 geltenden Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese sind in den meisten Fällen wesentlich höher als die unsrigen. Wollen sie nun, was ihnen allgemein emp- fohlen wird, der, freiwilligen AHIV beitreten oder die- selbe weiterführen, so haben sie zusätzlich den ganzen AHIV-Beitrag von 2,2 bis 4,4 in den meisten Fällen ‚

4,4 ; des Bruttolohnes, zu bezahlen. Das ergibt totale Versicherungsbeiträge von sehr großer Höhe, die viele Schweizer im Ausland von der freiwilligen Versiche-

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rung abhalten. Zudem verlieren sie gemäß Art. 19 AHVG die von ihnen bereits bezahlten Beiträge in der freiwil- ligen AHV vollständig, wenn sie zufolge zu hoher Bei- tragsbelastung aus der freiwilligen AHIV austreten. Der Bundesrat wird ersucht, baldmöglichst eine Revi- sionsvorlage zu unterbreiten, um diese Ungerechtigkeit auszumerzen und eine tragbare Grundlage der freiwilli- gen AHIV für Auslandschweizer zu schaffen».

Kleine Anfrage «Ist der Bundesrat auf Grund des von Herrn Arnold Dafflon Saxer an der Internationalen Arbeitskonferenz unter- vom 22. Juni 1962 nommenen Vorstoßes in der Lage, über die Arbeiten der Spezialkommission für Fragen des Alters zu orientieren? Kann er namentlich Angaben darüber machen, welche Auffassungen über das Pensionierungsalter bestehen und über die Höhe der Vergütungen, die ältern Personen zugesprochen werden müssen, um sie vor der Armen- genössigkeit zu bewahren? Ferner würde interessieren, ob er Maßnahmen für an- gezeigt hält, um ältern Leuten weiterhin die Ausübung einer gewissen Beschäftigung zu ermöglichen. Hält er nicht dafür, daß der Erlaß eines «Alterskodex» dringlich wäre, worin die wichtigsten Maßnahmen, wel- che zugunsten älterer Personen zu treffen wären, auf- geführt würden?»

Behandelter Am 15. August 1962 hat der Bundesrat die oben wieder- parlamentarischer gegebene Kleine Anfrage von Nationalrat Dafflon wie Vorstoß folgt beantwortet: Kleine Anfrage «Angeregt durch ein Postulat Jaeckle vom 30. Septem- Dafflon ber 1952 hat die Schweizerische Stiftung «Für das Alter» vom 22. Juni 1962 im vergangenen Jahr eine Kommission für Altersfragen unter dem Vorsitz von Dr. Arnold Saxer geschaffen. Diese hat in enger Zusammenarbeit mit dem Bundes- amt für Sozialversicherung ihre Arbeiten auf Grund eines umfassenden Arbeitsprogrammes aufgenommen. Es handelt sich um ein sehr weitschichtiges Problem, das einläßliche Untersuchungen und Abklärungen durch mehrere Subkommissionen voraussetzt. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Fragen des Pensionierungs- alters und der wirtschaftlichen und sozialen Sicherung der aus dem Wirtschaftsleben ausgeschiedenen alten Personen. Die Kommission für Altersfragen beabsichtigt, zu sämtlichen Altersproblemen in einem umfassenden Bericht, der veröffentlicht werden soll, Stellung zu neh- men. Da die Arbeiten der Kommission erst im Gange sind, ist es zur Zeit noch nicht möglich, bestimmte Schlußfolgerungen bekanntzugeben.»

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Volksinitiative Am 7. Juni 1962 wurde der Bundeskanzlei die Volks- der «AVIVO» initiative für die Erhöhung der AHV- und 1V-Renten zur Sicherung des Existenzminimums eingereicht. Sie enthält folgendes Begehren: «Dem Artikel 34quater, Absatz 1 der Bundesverfassung wird der folgende neue Absatz beigefügt: Die ordentlichen und außerordentlichen Renten der Al- ters- und Hinterlassenenversicherung wie der Invaliden- versicherung sind existenzsichernde Bedarfsrenten. Artikel 34quater, Absatz 5 der Bundesverfassung wird durch die folgende Fassung ersetzt: Die finanziellen Leistungen des Bundes und der Kantone betragen mindestens die Hälfte des Gesamtbedarfes der Versicherungen». Der für das Zustandekommen des Volksbegehrens maß- gebende Text ist der deutsche Text. Die Initianten ermächtigen die nachbezeichneten Unter- zeichner, das Volksbegehren zugunsten eines Gegenvor- schlages der Bundesversammlung oder vorbehaltlos zu- rückzuziehen, nämlich die Herren Roger Daffion, Na- tionalrat, Genöve; Karl Dellberg, Nationalrat, Siders; Gottlieb Schöneck, Basel. Die Initiative trägt 82 684 Unterschriften, von denen die Bundeskanzlei aber nur 71 772 als gültig betrachtet.

Volksinitiative Der «Schweizerische Beobachter» in Basel hat der Bun- des «Beobachters» deskanzlci am 12. Juli 1962 eine «Volksinitiative für zeit- gemäßere AI-IV- und TV-Renten mit Teuerungsausgleich» mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Dem Artikel 34quater der Bundesverfassung werden die nachfolgenden Absätze 8--10 und eine Uhergangs- bestimmung neu beigefügt: (Absatz 8) Die volle ordentliche und die außerordentli- che Altersrente für Einzelpersonen betragen mindestens Fr. 125.— im Monat. Jede einfache Altersrente ist um mindestens Fr. 30.— höher als im Januar 1960. (Absatz 9) Zusätzlich wird ein Teuerungsausgleich zu- gunsten aller in der Schweiz wohnhaften Rentenbezüger eingeführt. Auf je zehn Punkte, um die der Lebens- kostenindex über 180 hinaussteigt, werden alle ordentli- chen und außerordentlichen Altersrenten für Einzelper- sonen um Fr. 10.- im Monat erhöht. -

(Absatz 10) An diesen Verbesserungen der einfachen Altersrenten nehmen alle anderen Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenver- sicherung im gesetzlich festgelegten Verhältnis teil. (Ubergangsbestimmung) Die in Artikel 34quater, Absatz 8-10 der Bundesverfassung festgelegten Renten und Teuerungszulagen treten drei Monate nach Annahme

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dieses Volksbegehrens in Kraft. Wird das Volksbegehren erst nach dem 1. Juli 1963 angenommen, werden die verbesserten Renten rückwirkend ab 1. Juli 1963 ausbe- zahlt». Maßgebend für das Zustandekommen der Volksinitiative ist der deutsche Text. Die unterzeichnenden Schweizerbürger ermächtigen die nachfolgend genannten Initianten, das Volksbegehren allenfalls zurückzuziehen: Kurt Schmid, Bottmingen BL; Hermann Schneider, Riehen; Dr. Hans Heusser, Basel; Dr. Peter Rippinann, Basel; Peter Paneth, Reinach BL; Willy Wagner, Zürich 11/46. Gemäß den Angaben des «Beobachters» trägt die Ini- tiative 237 428 Unterschriften.

Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV tä- der AIIV tigte im zweiten Quartal 1962 Anlagen im Betrage von 57,2 Millionen Franken, wovon 2,0 Millionen auf Wieder- anlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV stellt sich am 30. Juni 1962 auf 6 069,9 Millio- nen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die ein- zelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eid- genossenschaft 529,2 (529,2 Stand Ende des ersten Quar- tals 1962), Kantone 996,5 (994,8), Gemeinden 801,0 (798,2), Pfandhriefinstitute 1581,8 (1566,8), Kantonal- banken 1 147,9 (1 121,9), öffentlich-rechtliche Institutio- nen 21,9 (21,9) und gemischtwirtschaftliche Unterneh- mungen 991,6 (981,7). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. Juni 1962 auf 3,25 Prozent wie am Ende des ersten Quartals 1962.

Zur steuerrechtli- Im Aufsatz «Die steuerrechtliche Behandlung der Bei- ehen Behandlung tiLge und Leistungen von AHV, IV und EO», veröffent- von 1V-Renten licht in Heft 6/1962 dieser Zeitschrift ist in einer Fuß- note auf Seite 253 auf die bisherige Ausnahme der außer- ordentlichen 1V-Renten von der Besteuerung im Kanton Zürich hingewiesen worden. Nach einer Mitteilung des Kantonalen Steueramtes Zü- rich wird der Kanton Zürich mit Wirkung ab Steuerjahr

1963 die außerordentlichen Invalidenrenten hei den

Staats- und Gemeindesteuern als Einkommen erfassen.

Alters-, Hinter- Die in ZAK 1962, Seite 118, dargestellte kantonale Ord- lassenen- und nun,- wurde durch Gesetz vom 5. April 1962 teilweise Invalidenfürsorge abgeändert. Es werden nun Beihilfen auch an bedürftige im Kanton Zug Invalide ausgerichtet. Gleichzeitig haben die Leistungen und Einkommensgrenzen eine Erhöhung erfahren. Die Neuregelung gilt iückwirkend ah 1. Januar 1962.

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Alters- und Hinter- Durch das Gesetz vom 8. Mai 1962 betreffend die zu- lassenenfürsorge sätzliche Hilfe an das Alter und Hinterbliebene, welches im Kanton Freiburg am 1. Juli 1962 in Kraft trat, wurde eine eigene kanto- nale Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen. Sie wird durch den Beitrag gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 und einen alljährlich ins Budget aufzu- nehmenden Beitrag des Kantons finanziert (die Hälfte davon ist von der Gesamtheit der Gemeinden aufzubrin- gen). Ein Teil dieses Beitrages kann der freiburgischen Stiftung «Für das Alter» überlassen werden. Gemäß der Vollziehungsverordnung vom 7. Juli 1962 betragen die monatlichen Höchstleistungen für Einzel- personen 45 Franken, für Ehepaare 70 Franken und für ein Kind 20 Franken.

Invalidenfürsorge Am 28. Mai 1962 wurde die «Loi sur l'aide complmen- im Kanton taire aux invalides» erlassen und auf den 1. Juli 1962 Neuenburg in Kraft gesetzt. Danach erhalten Bezüger von Leistun- gen der Eidgenössischen IV unter gewissen Vorausset- zungen Beihilfen (alloeation compl6mentaire, aide soda- le). Den nach diesem Gesetz Bezugsberechtigten werden auch Winter- und Teuerungszulagen ausgerichtet. Im übrigen werden die Bestimmungen der «Lol sur l'aide comphmentaire ä la vieillesse et aux survivants» vom 27. Juni 1961 als anwendbar sinngemäß erklärt.

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 30. März 1962, i. Sa. D. H. Art. 11, Abs. 1, und Art. 13 IVG. Ein im väterlichen Hause infolge Unvorsichtigkeit erlittener Unfall (mit Braudwundenfolgen) steht weder mit dem Geburtsgebrechen (Unempfindlichkeit der unteren Glieder) noch mit der von der IV wegen dieses Gebrechens gewähr- ten Eingliederungsmaßnahme (Absolvierung eines Technikums) in adäquatem Kausalzusammenhang. Die IV kann deshalb die Kosten der Wundbehandlung und des Spitalaufenthaltes nicht übernehmen. (Erwägungen 1 und 2) Art. 12, Abs. 1, IVG. Die Heilung von Brandwunden ist eine Behand- lung des Leidens an sich und geht somit nicht zulasten der IV. (Erwägung 3) Die Versicherte leidet an einer Spina bifida (angeborene Spaltbildung am Wirbelkanal), was vor allem gewisse Mißbildungen der Füße zur Folge ge- habt und diese empfindungslos gemacht hat. Ihr Vater reichte am 19. Fe- bruar 1960 ein Gesuch für Leistungen der IV ein, und zwar für medizinische Maßnahmen, Berufsberatung, Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbil- dung und Hilfsmittel. Die 1V-Kommission nahm das Bestehen eines Geburts- gebrechens an und gewährte folgende Maßnahmen: Übernahme der Behand- lungs- und Spitalaufenthaltskosten vom Februar bis zum Juli 1960, psycho- technische Untersuchung durch die IV-Regionalstelle (diese schlug der Ver- sicherten eine zweijährige Technikumslehre als Reglerin ab Herbst 1960 vor), Rückerstattung der Taxispesen im Winter für die Fahrten vom Elternhaus zum Arbeitsort morgens, mittags und abends, orthopädische Schuhe und Krückstöcke. Die Gewährung dieser Leistungen wurde dem Vater der Ver- sicherten mit Verfügungen vom 26. November 1960 und 8. Februar 1961 er- öffnet. Anfangs November 1960, bei der Rückkehr nach Hause, als sie sich etwas erwärmen wollte, verbrannte sich die Versicherte die Sohlen ihrer Füße. Die Brandwunden erforderten eine Hautübertragung und einen Spitalaufenthalt vom 22. November bis 18. Dezember 1960. Da die 1V-Kommission einen di- rekten Zusammenhang zwischen dieser Behandlung und dem Geburtsgebre- ehen verneinte, verweigerte die Ausgleichskasse mit Verfügung vom 8. Februar

1961 die Übernahme dieser medizinischen Maßnahmen zu Lasten der IV.

In ihrer Beschwerde machte die Versicherte geltend, daß der erlittene Unfall in einem direkten Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen stehe, welches die vollständige Empfindungslosigkeit der Füße und Beine bewirkte, und daß ferner nur eine Person ohne normale Reaktionen unter den geschil- derten Umständen solche Brandwunden erleiden könne. Weiter führte sie an,

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daß es sich im übrigen um eine interkurrente Krankheit handle, deren Folgen gemäß der im Bericht der Expertenkommission für die Einführung der IV vertretenen Ansicht von der TV zu übernehmen seien. In jedem Falle sei die vorgenommene ärztliche Behandlung notwendig gewesen, um die Erwerbs- fähigkeit der Versicherten vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Die kantonale Rekurskommission nahm einen direkten Zusammenhang zwischen dem Geburtsgebrechen und dem Unfall an und erklärte, daß ohne eine medizinische Behandlung die Eingliederung in Frage gestellt worden wäre. Sie hob die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 1961 in bezug auf die abgelehnten medizinischen Maßnahmen während der Zeit vom 22. Novem- ber bis zum 18. Dezember 1960 auf. Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Entscheid eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

1. Gemäß Art. 13 IVG «haben minderjährige Versicherte Anspruch auf

alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maß- nahmen, sofern diese Gebrechen ihrer Art nach zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit führen können. Der Bundesrat bezeichnet die Gebrechen, für welche diese Maßnahmen gewährt werden». Die Organe der 1V nahmen an, daß es sich bei der Spina bifida und ihren Folgen um ein durch die IV anerkanntes Geburtsgebrechen handle, wobei die unter diesem Titel gewährten medizinischen Maßnahmen nicht umstritten sind. Streitig ist dagegen die Frage der Übernahme der zur Heilung der anfangs November 1960 erlittenen Brandwunden durchgeführten medizinischen Behandlung und der Spitalauf- enthaltskosten. Während das BSV der Ansicht ist, Art. 13 IVG umfasse nur die Behandlung des Geburtsgebrechens und nicht auch die Behandlung der direkt oder indirekt durch dieses Gebrechen verursachten Krankheiten oder Unfälle, hält die Versicherte dafür, daß der Gesetzgeber den Anspruch auf die Behandlung der Folgen besonders der direkten Folgen - eines Geburts- gebrechens nicht ausschließen wollte. Es erübrigt sich zu entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ge- wisse mittelbare Folgen eines Geburtsgebrechens einer Behandlung gemäß Art. 13 IVG teilhaftig werden könnten oder oh eine solche Lösung ausge- schlossen ist. In der Tat ist es offensichtlich, daß, falls eine Übernahme durch die IV im Rahmen von Art. 13 IVG möglich wäre, sich diese nur dann auf die mittelbaren Folgen beziehen könnte, wenn mit dem Geburtsgebrechen ein adäquater Kausalzusammenhang bestünde. Ein solcher Zusammenhang ist hier nicht gegeben. Zweifelsohne kann man die Bedenken des BSV nicht teilen und muß zugeben, daß die Versicherte die Brandwunden unter den geschilderten Umständen ohne die Empfindungslosigkeit an den Füßen (die durch das Geburtsgebrechen verursacht war) nicht erlitten hätte und daß damit dieses Geburtsgebrechen Vorbedingung und Ursache des Unfalles war. Damit nun aber der Kausalzusammenhang zwischen zwei Tatsachen adäquat ist, muß nicht nur die eine Tatsache als notwendige Ursache der andern erscheinen, sondern die erste Tatsache muß beim normalen Verlauf der Dinge und gemäß den allgemeinen Lebenserfahrungen ein solches Resultat zur Folge haben. Die solchermaßen geforderte enge Bindung kann nicht auf allgemeine und absolute Art bestimmt werden; die Erfordernisse sind von einem Rechtsgebiet zum andern verschieden (vgl. hiezu z. B. EVGE 1960, S. 158 ff, und 260 ff, wie auch die dort aufgeführte Rechtsprechung) und

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sollten im Rahmen von Art. 13 IVG umso strenger sein, als dieser Artikel den Anspruch des Versicherten auf die Behandlung des Geburtsgebrechens als solches begrenzt. Eine solche, vom rechtlichen Standpunkt aus betrachtet , genügende Bindung kann hier zwischen der Empfindungslosigkeit der Füße und den von der Versicherten erlittenen Brandwunden nicht angenommen werden. Um dieses Ergebnis herbeizuführen brauchte es in der Tat seitens der zurechnungsfähigen Versicherten eine besondere Unvorsichtigkeit, die solcher- maßen überwiegend war, daß sie die entscheidende Ursache bildete und daher jeden adäquaten Kausalzusammenhang - wie er weiter oben beschrieben wurde zwischen dem Geburtsgebrechen und dem Unfall aufhob. Die Ver- sicherte kann daher aus Art. 13 IVG keinen Anspruch auf Leistungen der IV für die infolge der erlittenen Brandwunden nötig gewordene medizinische Behandlung und den Spitalaufenthalt ableiten. Ein Anspruch auf Leistungen seitens der IV kann auch nicht aus Art. 11 IVG abgeleitet werden. Abs. 1 dieses Artikels bestimmt, «daß der Versichert e Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten für Krankheiten und Unfälle hat, die durch Eingliederungsmaßnahmen verursacht werden». Diese Bestimmung setzt also ebenfalls einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Ein- gliederungsmaßnahme und dem Schaden voraus, worauf besonders die Bot- schaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 (BB1 1958 II 1256) hinweist. Im vorliegenden Falle bestand die Eingliederungsmaßnahme in einer Lehre in einem Technikum, während sich der Unfall im väterlichen Hause ab- spielte, ohne daß irgendeine Beziehung zur Eingliederungsmaßnahme vorlag. Die Versicherte kann auch keinen Anspruch aus dem Bericht der Exper- tenkommission zur Einführung der IV (Bericht vom 30. November 1956, S. 65) ableiten, in welchem die tbernahme gewisser interkurrenter Krankheiten oder Unfälle empfohlen wurde, auch wenn diese nicht in direktem Kausalzusam- menhang mit den angeordneten Eingliederungsmaßnahmen stehen. Abgesehen davon, daß die Kommission ihren Vorschlag auf jene Versicherten beschränkt e, welche sich zur Vornahme von Eingliederungsmaßnahmen in einem entspre- chenden Betrieb aufhalten welche Bedingung hier nicht erfüllt ist - - sowie auf leichte interkurrente Krankheiten oder Unfälle was im vorliegenden Fall kaum zutrifft - wurde der Vorschlag der Expertenkommission nicht in den Gesetzestext aufgenommen. Die Behandlung der anfangs November 1960 infolge eines Unfalles er- littenen Brandwunden könnte auch nicht im Rahmen von Art. 12 IVG durch die IV übernommen werden. Nach dieser Bestimmung gewährt die 1V nur solche medizinische Maßnahmen, die unmittelbar auf die berufliche Ein- gliederung gerichtet sind, die aber nicht die Behandlung des Leidens an sich zum Gegenstand haben. Im vorliegenden Fall ist es nun aber ohne die von der Versicherten verlangte Expertise - offensichtlich, daß die Behand- lung der Brandwunden auf das Leiden als solches hinzielt und nur indirekt die künftige Erwerbsfähigkeit vor Beeinträchtigung bewahrt. Als einzige da- mals vorgenommene medizinische Maßnahme war diese Behandlung ferner nicht an eine Gesamtheit von Maßnahmen, die zu Lasten der IV gehen, ge- bunden und konnte daher nicht deren Natur und Zweck teilen (vgl. EVG- Urteil i. Sa. N. Ch. vom 19. Dezember 1961, ZAK 1962, S. 294). Die Versicherte kann daher auch nicht Leistungen auf der Grundlage von Art. 12 IVG bean- spruchen.

Urteil des EVG vom 8. März 1962 i. Sa. R. M. Art. 12 IVG. Der Spitalaufenthalt eines infolge Poliomyelitis Ge- lähmten und der ständige Gebrauch eines Atmungsgerätes gelten nicht als medizinische Eingliederungsmaßnahnien, da sie in erster Linie der Heilbehandlung und der Erhaltung des Lebens dienen. (Erwägung 1) Art. 19, Abs. 2, Buchst. b, IVG. Ein Kostgeldbeitrag wird nicht aus- gerichtet, wenn die Unterbringung des Versicherten außerhalb der Familie nicht aus Gründen der Sonderschulung erfolgt, sondern eine direkte Folge der Behandlung des Leidens an sich ist, welche nicht zu Lasten der IV geht. (Erwägung 2) Art. 8, Abs. 2, IVV. Zur Volksschule zählt auch die Sekundarschule, soweit sie den Rahmen der Schulpflicht nicht überschreitet. (Erwägung 3) Art. 16 IVG, Art. 5 IVV. Der einem 13jährigen Versicherten erteilte Sekundarschulunterricht mit Latein gilt nicht als erstmalige be- rufliche Ausbildung. (Erwägung 3) Der 1948 geborene Versicherte erkrankte im Jahre 1956 an Poliomyelitis und leidet seither an einer totalen Lähmung der Muskeln mit Ausnahme der Ge- sichts- und Schluckmuskeln. Die Lähmung der Atmungsmuskeln erfordert die Benützung eines Atmungsgerätes und einen ständigen Spitalaufenthalt. Der Vater meldete den Knaben bei der IV für medizinische Maßnahmen, Sonderschulbeiträge, Berufsberatung und Hilfsmittel an. Die kantonale IV- Kommission gewährte in der Folge einen Sonderschulbeitrag von 5 Franken im Tag, lehnte jedoch die Gewährung medizinischer Maßnahmen ab, indem sie sich auf den Standpunkt stellte, daß es sich im vorliegenden Fall um die Behandlung des Leidens an sich und nicht um die berufliche Wiedereingliede- rung handle. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich der Versicherte, worauf das kantonale Gericht eine psychotechnische Prüfung durch ein Institut für an- gewandte Psychologie vornehmen ließ. Diese Untersuchung ergab, daß eine intellektuelle berufliche Ausbildung mit Einschluß von Studien zur Erreichung der Maturität möglich sei, sofern von jetzt an ein reguläres und fortwäh- rendes Studienprogramm befolgt werde. Das Gericht entsprach teilweise der Beschwerde, indem es die verlangte Schulung als erstmalige berufliche Aus- bildung betrachtete und dem Versicherten die Vergütung der entsprechenden Mehrkosten zusprach. Das EVG hieß die Berufung des ESV aus folgenden Gründen gut:

1. Sowohl die Verwaltungsorgane der IV als auch der kantonale Richter

haben die Gewährung medizinischer Maßnahmen abgelehnt. Diese Ablehnung, welche vom Versicherten noch in seiner Antwort zur Berufung bestritten wurde, muß bestätigt werden. Gemäß Art. 12, Abs. 1, IVG «hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Maßnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung ge- richtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren». Im vor- liegenden Fall haben die Maßnahmen die Behandlung der Lähmung, welche

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der Poliomyelitis gefolgt ist, als unmittelbares Ziel, d. h. also die Behandlung des Leidens an sich; der Gesetzestext spricht in der Tat nicht von «Krank- heit», womit das Argument der Beständigkeit, das in der Beschwerde und in der Antwort auf die Berufung angerufen wird, entfällt. Der Begriff «Leiden» umfaßt offensichtlich Anomalien wie jene, von welcher die Atmungsfunktion des Versicherten befallen ist. Allerdings bildet die Behandlung des Leidens eine unerläßliche Voraussetzung für jeden Eingliederungsversuch, weil sie allein ein Weiterleben ermöglicht. Ihre Bedeutung als Heilbehandlung ist aber dermaßen überwiegend, daß ihr Charakter einer unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichteten medizinischen Maßnahme in den Hinter- grund gedrängt wird. Diese Maßnahmen gehören daher nicht zu den durch die IV zu gewährenden Leistungen.

2. Art. 19 IVG gewährt Beiträge «an die Sonderschulung bildungsfähiger

Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist». Diese Beiträge umfassen ein Schulgeld von 2 Franken pro Tag (Art. 19, Abs. 2, Buchst. a, IVG, und Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, IVV) und ein Kostgeld, wenn der Minderjährige «wegen der Sonder- schulung» nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts unterge- bracht werden muß, in der Höhe von 3 Franken pro Tag (Art. 19, Abs. 2, Buchst. b, IVG und Art. 10, Abs. 1, Buchst. b, IVV). Im vorliegenden Fall wurde anerkannt, daß der Versicherte bildungs- fähig ist, aber festgestellt, daß ihm der Besuch der Volksschule nicht möglich ist. Zugegebenermaßen erfüllt ein Minderjähriger, der für eine Ausbildung geeignet ist, die Bedingungen von Art. 9, Abs. 1, IVG - welcher den Invaliden einen Anspruch auf gesetzliche Eingliederungsmaßnahmen vermittelt, «soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern» - ohne daß die Zusprechung von Sonderschulbeiträgen die Frage der weiteren Gewährung beruflicher Maßnahmen im geeigneten Zeitpunkt präjudiziert. Das Gericht nimmt daher Kenntnis von der Gewährung eines Schulgeldbeitrages in der Höhe von 2 Franken im Tag. über dieses Schulgeld hinaus sprach die kantonale TV-Kommission noch einen Kostgeldbeitrag in der Höhe von 3 Franken im Tag zu, was vom BSV abgelehnt wird. Dieser Ablehnung muß beigepflichtet werden. In der Tat muß der Versicherte «außerhalb seiner Familie» untergebracht werden, aber diese auswärtige Unterbringung erfolgt nicht aus Gründen der Sonderschulung, sondern ist eine direkte Folge der Behandlung des Leidens an sich, für welche die IV keine Leistung zu erbringen hat.

3. Der kantonale Richter ist der Ansicht, daß die geplante Sekundarschul-

bildung eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG dar- stellt und daß der Versicherte daher Anspruch auf Ersatz der daraus resultie- renden zusätzlichen Kosten hat. Er hat vor allem betont, daß sich die IV nicht darauf beschränken sollte, dem Versicherten eine Primarschulbildung zu bieten. Mit dieser Feststellung beging der kantonale Richter insofern einen Irrtum, als er unter «Sonderschulung» lediglich Primarschulbildung annahm. Im Sinne von Art. 8, Abs. 2, IVV, umfaßt die Volksschule «den im Rahmen der Schulpflicht vermittelten Unterricht», womit die Sekundarschulbildung eingeschlossen ist (wie das auch die Botschaft des Bundesrates zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes zur IV vom 24. Oktober 1958, BB1 1958, II, 1207,

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verdeutlicht), und zwar soweit die Sekundarschule den Rahmen der Schul- pflicht nicht überschreitet. Als erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG, «gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluß der Volks- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hoc> schule» (Art. 5, Abs. 1, [VV). Die Frage der genauen Abgrenzung zwischen dem im Rahmen der Schul- pflicht vermittelten Unterricht und der erstmaligen beruflichen Ausbildung kann hier offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist es offensichtlich, daß der Versicherte beim Erlaß der angefochtenen Verfügung die in Art. 8, Abs. 2, IVV vorgesehene Schulpflicht noch nicht durchlaufen und noch keine Aus- bildung begonnen hatte, welche dem Programm einer Mittel-, Fach- oder Hochschule im Sinne von Art. 5, Abs. 1, IVV, entspricht. Die Tatsache allein, daß der Versicherte Lateinstunden erhält, ist nicht entscheidend; denn im

13. Altersjahr nimmt das Kind nicht die eigentliche berufliche Ausbildung in

Angriff, wiewohl die Wahl der Schulbildung natürlich in einem gewissen Aus- maße sowohl für das invalide als auch für das nichtinvalide Kind die Richtung seiner künftigen beruflichen Laufbahn vorbestimmt. Es wird Auf- gabe der TV-Kommission sein, den Verlauf der Sonderschulung zu verfolgen und im geeigneten Zeitpunkt festzustellen, ob der im Rahmen der Schul- pflicht vermittelte Unterricht abgeschlossen ist und nunmehr die Bedingungen für die Gewährung beruflicher Maßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vor- schriftten gegeben sind. 4.

Urteil des EVG vom 30. April 1962 i. Sa. A. H. Art. 16 und 17 IVG. Für die Abgrenzung zwischen erstmaliger be- ruflicher Ausbildung und Umschulung ist entscheidend, ob der Ver- sicherte vor Beginn der Eingliederung bereite eine Erwerbstätigkeit (auch ungelernte Arbeit) ausgeübt hat oder nicht. (Erwägungen 1 und 2) Art. 16 IVG; Art. 5, Abs. 2, IVV. Bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung eines Invaliden übernimmt die IVV nicht die gesamten Kosten der Ausbildung, sondern nur die auf die Invalidität zurück- zuführenden Mehrkosten, sofern sie mindestens 240 Franken im Jahr betragen. (Erwägung 3) Die 1933 geborene Versicherte erkrankte im Jahre 1943 an Poliomyelitis, die ein versteiftes Knie, Muskelatrophien des rechten Armes und Beines, eine Skoliose der Wirbelsäule und Einschränkungen der Hüftgelenksfunktionen zurückließ. Das rechte Bein ist schwer gelähmt und um ca. 4 cm verkürzt; wegen der schweren Lähmungs-Skoliose der Wirbelsäule ist die Lungenkapa- zität wesentlich eingeschränkt. Nach dem Besuch der Primarschule half die Versicherte im Haushalt des elterlichen Landwirtschaftsbetriebes mit; im Winter verdiente sie sich mit Stricken ein Sackgeld. In ihren Steuererklä- rungen gabe sie an, wegen Invalidität arbeitsunfähig zu sein. Der AHV ent- richtete sie den Minimalbeitrag als Nichterwerbstätige. Im Frühjahr 1961 prüfte die TV-Kommission die Eingliederungsfähigkeit der Versicherten, die seit dem 1. Januar 1960 auf Grund einer Invalidität von 80 Prozent eine ganze einfache Invalidenrente bezog. Nach Durchführung verschiedener Erhebungen

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erklärte sich die TV-Kommission bereit, die invaliditätsbedingten Mehrkosten für die erstmalige berufliche Ausbildung der Versicherten als Locherin in einer Eingliederungsstätte wie folgt zu übernehmen: «a. Verpflegung in der Eingliederungsstätte bzw. im Wohnheim Fr. 5.70 je tatsächlichen Verpflegungstag (Fr. 7.20 abzüglich Fr. 1.50 zu Lasten der Versicherten als nicht invaliditätsbedingte Kosten). Unterkunft im Wohnheim Fr. 3.80 je Nacht, solange das Bett reserviert bleiben muß. Schulgeld Fr. 20.— je tatsächlichen Schultag. Bei der ersten Rechnung der Eingliederungsstätte werden Fr. 300.— zu Lasten der Versicherten abge- zogen für Lehrmaterial, als nicht invaliditätsbedingte Kosten. Die Reisekosten gehen zu Lasten der Versicherten, da sie kompensiert werden mit den nicht invaliditätsbedingten Kosten für Lehrgeld bei der nor- malen kaufmännischen Berufsschule. In der Folge beanstandete die Versicherte bei der kantonalen Rekurs- kommission den Abzug von 300 Franken beim Schulgeld und die Belastung mit den Reisekosten. Die Ausbildung in der Eingliederungsstätte stelle eine Umschulung (nicht eine erstmalige Ausbildung) dar, weshalb die entstehenden Kosten voll zu Lasten der IV gingen. Sofern man aber eine erstmalige Aus- bildung annehme, ergebe sich das gleiche Resultat; wenn die invaliditätsbe- dingten Mehrkosten im Jahr den Betrag von 240 Franken überstiegen, was hier der Fall sei, so müßten die gesamten Aufwendungen von der IV über- nommen werden. Die 1V-Kommission entgegnete, daß die Versicherte nur den Ersatz der invaliditätsbedingten Mehrkosten beanspruchen könne. Die Kosten einer nor- malen kaufmännischen Ausbildung habe man wie folgt geschätzt: Schulmaterial Fr. 300.— Schulgeld und Einschreibegebühr bei der kaufmännischen Berufsschule Zug Fr. 70.— Reisekosten von Rotkreuz nach Zug zum Besuch der kaufmännischen Berufsschule Fr. 40.— Fr. 410.— Der Betrag von 300 Franken sei von der ersten Rechnung der Eingliede- rungsstätte abgezogen und der Restbetrag von 110 Franken mit den invalidi- tätsbedingten Reisekosten kompensiert worden. In ihrem Entscheid stellte die Rekurskommission in teilweiser Abänderung der ergangenen Verfügung fest, daß die Versicherte «für die Ausbildung als Locherin in der Eingliederungsstätte, außer den unbestrittenen Verpflegungs- kosten von 300 Franken, für Schul- und Lehrmaterial 125 Franken und für Reisekosten 135 Franken als nichtinvaliditätsbedingt selbst zu tragen hat». Die von der Versicherten gegen diesen Entscheid eingelegte Berufung hieß das EVG teilweise gut, und zwar mit folgenden Erwägungen:

1. Gemäß Art. 16 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig

waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Aus- bildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Art. 5, Abs. 2, IVV bestimmt ergänzend, daß einem Versicherten aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätz-

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liche Kosten entstehen, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um mindestens 240 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität für eine gleichartige Ausbildung gewesen wären; hätte der Ver- sicherte ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung Grundlage für die Berech- nung. Der Versicherte hat laut Art. 17 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder wesent- lich verbessert werden kann. Hat ein Versicherter Anspruch auf Umschulung gemäß Art. 17 IVG, so übernimmt die Versicherung die Kosten der Ausbil- dung sowie der Verpflegung und Unterkunft in der Ausbildungsstätte (Art. 6, Abs. 1, IVV).

2. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Ausbildung der Versicherten

als Locherin eine erstmalige berufliche Ausbildung (mit den in Art. 16 IVG und Art. 5 IVV umschriebenen Leistungen) oder eine Umschulung (mit vollen Leistungen) darstelle. Gemäß den Art. 16 und 17 IVG kommt es entscheidend darauf an, ob die Versicherte vor dem Beginn der Eingliederungsmaßnahme bereits erwerbstätig war oder nicht. Ging sie bereits einer Erwerbstätigkeit nach, so liegt eine Umschulung vor; andernfalls handelt es sich um eine erst- malige berufliche Ausbildung. Eine Erwerbstätigkeit liegt auch in der Ver- richtung ungelernter Arbeit; entgegen der Auffassung des BSV setzt also eine Umschulung nicht voraus, daß die Versicherte bereits einen Beruf erlernt hatte. Was aber Erwerbstätigkeit sei, definiert weder das IVG noch das AHVG, dessen Begriff auch für die IV maßgebend ist. Die gelegentlichen Strickarbeiten, welche die Versicherte vor Beginn der Eingliederungsmaßnahme besorgte, können nicht als Erwerbstätigkeit gelten, da ihnen zu wenig materielle Bedeutung zukommt. Wie aus Art. 10, und Art. 5, Abs. 5, AHVG sowie aus Art. 8bis AHVV hervorgeht, bildet die ökonomische Bedeutsamkeit ein wesentliches Begriffsmerkmal der Erwerbstätigkeit. Zu prüfen bleibt die Frage, ob die Mitarbeit der Versicherten im elterlichen Haus- halt vor dem Eintritt in die Eingliederungsstätte als unselbständige Erwerbs- tätigkeit zu gelten habe, wobei diese von der Versicherten als mitarbeitendes Familienglied geleistet worden wäre (Art. 3, Abs. 2 Buchst. d, AHVG und Art. 14 AHVV). Auch für das mitarbeitende Familienglied bedarf es trotz der Einbettung in der Familie der überwiegenden allgemeinen Merkmale der Arbeitnehmergemeinschaft, daß nämlich ein erzielter Lohn, der auch aus- schließlich aus Naturalleistungen bestehen kann, seinen Grund in der gelei- steten Arbeit habe. In einer ergänzenden Eingabe macht die Versicherte gel- tend, ihre Mithilfe im elterlichen Haushalt habe einen wesentlichen Umfang angenommen und müsse daher einer Erwerbstätigkeit gleichgesetzt werden. Die Verneinung einer Erwerbstätigkeit durch die Verwaltung und die Vor- instanz, beurteilt nach den soeben umschriebenen Kriterien, hält sich indessen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, wenn auch ein Grenzfall vorliegt. Die Versicherte muß es gegen sich gelten lassen, daß sie sich selber steuerrecht- lich und vor allem AHV-rechtlich als Nichterwerbstätige ausgegeben hat, ist doch - wie bereits gesagt- dieser Begriff in der IV gleich zu verstehen wie in der AHV. Demzufolge ist die Ausbildung der Versicherten in der Einglie- derungsstätte als erstmalige im Sinne von Art. 16 IVG zu betrachten.

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3. Die Versicherte vertritt die Auffassung, daß auch bei Anwendung von

Art. 16 IVG die gesamten mit der Eingliederung verbundenen Kosten von der IV zu übernehmen seien, da sie jährlich um 240 Franken höher seien als bei einer Ausbildung ohne Invalidität. Diese Auffassung ist unzutreffend. Art. 16 IVG sagt unmißverständlich, daß nur ein Anspruch auf die infolge Invalidität entstehenden zusätzlichen Kosten besteht und auch nur dann, wenn diese Mehrkosten w e s e n t 1 c h sind. Wesentlich sind sie aber nach dem im Rahmen des Gesetzes bleibenden Art. 5, Abs. 2, IVV nur dann, wenn sie im Jahr mindestens 240 Franken betragen; wird dieser Betrag erreicht, dann hat die IV die gesamten M e h r kosten zu tragen (nicht etwa nur den Teil, der 240 Franken übersteigt). Im übrigen sagt Art. 5, Abs. 2, IVV, daß von den ordentlichen Kosten einer g 1 e i c h a r t i g e n Ausbildung ausgegangen wer- den müsse, es sei denn, der Versicherte hätte ohne Invalidität offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten. Unter den gegebenen Um- ständen darf mit dem BSV von den Kosten einer gleichartigen Ausbildung ausgegangen werden. Damit halten sich aber die am angefochtenen Entscheid berechneten Mehrkosten für auswärtige Unterkunft und Verpflegung sowie für Reisespesen im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden Ermessens. Da- gegen hält das BSV dafür, daß der Versicherten bei der Ausbildung als Lo- cherin ohne Invalidität keine Kosten für Schul- und Lehrmaterial entstanden wären. Der der Versicherten im angefochtenen Entscheid belastete Betrag von

125 Franken für Schul- und Lehrmaterial ist daher zu streichen.

Urteil des EVG vom 23. Februar 1962, i. Sa. Ii St. Art. 19 IVG. Bestand die Invalidität bereits während eines Teiles oder während der ganzen Schulzeit, so gilt das nachträgliche Aus- füllen von Schullücken als Sonderschulung, wenn die Invalidität einen ausreichenden Besuch der Volksschule während der normalen Schul- zeit nicht erlaubte. Art. 19 IVG. Als Sonderschulung gilt besonderer Unterricht auf der Volksschulstufe, der infolge Invalidität notwendig wird, sei es, daß das Gebrechen spezielle Lehrmethoden erfordert, sei es, daß der Minderjährige zwar dem normalen Unterricht folgen könnte, durch Invalidität aber daran gehindert wird. Der 1943 geborene Versicherte erkrankte im Jahre 1950 an Poliomyelitis, wel- che Lähmungen der Beine sowie der Bauch-, Rücken- und Schultermuskulatur zurückließ. Da die notwendige intensive Therapie immer wieder mit Spital- aufenthalten verbunden war, konnte der Gelähmte dem Volksschulunterricht nicht in ausreichendem Maße folgen. Die Arbeitsvermittlungsstelle für Behin- derte kam zum Schluß, daß die ungenügenden Schulkenntnisse ergänzt wer- den müßten, um den Versicherten für eine Berufslehre tauglich zu machen. Vom Oktober 1959 an ging der Versicherte in eine Privatschule; doch mußte dieser Schulungsversuch im Januar 1960 wegen vorübergehender seelischer Schwierigkeiten wieder aufgegeben werden. In der Folge nahm der Ver- sicherte Stunden in einer Privatschule. Nach Ostern 1960 besuchte er während eines Jahres die Berufswahlklasse dieser Schule. Vom August 1960 an hatte

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der Versicherte am Schulort ein Zimmer. Er war aber genötigt, den Schulweg mit einem Taxi zurückzulegen, da er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht ohne fremde Hilfe benützen kann. Im April 1961 trat er dann eine Lehre als Radioelektriker an. Im März 1960 wurde der Invalide zum Leistungsbezug bei der IV ange- meldet. Am 18. Januar 1961 beschloß die TV-Kommission, Beiträge an die aus- wärtige Verpflegung (April bis Juli 1960) bzw. an die Verpflegung und Unter- kunft im Schulort (August 1960 bis April 1961) zu gewähren und für die entstandenen Transportkosten (abzüglich Kosten der Bahnfahrten) aufzu- kommen. Eine gegen die Kassenverfügung erhobene Beschwerde hieß die kanto- nale Rekursbehörde dahin gut, daß sie dem Versicherten folgende Leistungen bis zum 31. März 1961 zusprach: einen Schulgeldheitrag von 2 Franken je Schultag ab 1. Februar 1960; einen Kostgeldbeitrag von 3 Franken ab 1. August 1960 bzw. von 1 Fran- ken ab 1. April bis 31. Juli 1960; die ausgewiesenen Transportkosten bis zum Maximalbetrag von 50 Fran- ken pro Monat ab 1. April 1960. Das EVG wies die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gelegte Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

1. Gemäß Art. 19, Abs. 1, IVG gewährt die IV Beiträge an die Sonder-

schulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Diese Beiträge um- fassen ein Schulgeld und ein Kostgeld (Art. 19, Abs. 2, IVG). Art. 19, Abs. 3, IVG räumt dem Bundesrat die Ermächtigung ein, die erforderlichen Voraus- setzungen für die Gewährung der Beiträge im einzelnen zu umschreiben. Nach Art. 8, Abs. 1, IVV umfaßt die Sonderschulung besonderen regelmäßigen Unterricht für bildungsfähige Minderjährige, die infolge Invalidität den Anforderungen der Volksschule nicht zu ge- nügen vermögen, und besondere Maßnahmen, die es dem invaliden Minderjährigen ermöglichen, die Volksschule oder den besonderen Unterricht zu besuchen. Als Volksschule gilt der im Rahmen der Schulpflicht vermittelte Unter- richt mit Einschluß des Unterrichtes in Hilfs- oder Förderklassen (Art. 8, Abs. 2, IVV). Die Beiträge an die Sonderschulung im Sinne von Art. 8, Abs. 1, Buchst. a, IVV werden gemäß Art. 9, Abs. 1, IVV unter näher umschriebenen Voraussetzungen an geistesschwache, blinde, sehschwache, taubstumme und ertaubte, schwerhörige und sprachbehinderte Minderjährige gewährt (Buchst. a—f); überdies sind auch solche Minderjährige anspruchsberechtigt, denen infolge eines andern körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist (Buchst. g). In Art. 10, Abs. 1, IVV werden sodann die Leistungen an die Sonderschulung gemäß Art. 8, Abs. 1, Buchst. a, IVV näher umschrieben (Schulgeldbeitrag in Buchst. a und Kostgeldbeitrag in Buchst. b). Endlich wird in Art. 11 IVV bestimmt, daß die Versicherung einem invaliden Minderjährigen einen Beitrag an die Trans- portkosten und einen Kostgeldbeitrag gemäß Art. 8, Abs. 1, Buchst. b, IVV gewähren könne, um ihm den Schulbesuch zu ermöglichen.

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2. Der Versicherte gehört offensichtlich zu den bildungsfähigen Minder-

jährigen, denen infolge «eines andern körperlichen oder geistigen Gebrechens der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist» (Art. 9, Abs. 1, Buchst. g, IVV). Er vermochte dem Unterricht in der Volksschule nicht hinreichend zu folgen, weil seine schweren Lähmungen eine intensive Therapie mit immer wiederkehrenden langen Spitalaufenthalten erforderten. Der Begriff der Sonderschulung gemäß der oben wiedergegebenen Ordnung setzt nicht voraus, daß der Invalide während der g a n z e n Schulzeit am Besuch der Volksschule gehindert sein müsse. Bloße Lücken im Besuche ge- nügen zur Sonderschulung, sofern diese Lücken wesentlich sind und ihre Schließung im Hinblick auf die spätere berufliche Ausbildung oder die Er- werbsfähigkeit erforderlich ist. Die Sonderschulung ist überdies auch außer- halb der Zeit möglich, in der normalerweise die Volksschule besucht werden muß. Eine längere Krankheit während der letzten Normalschuljahre z. B. ver- mag unter Umständen nicht nur den Besuch der Volksschule, sondern auch eine Sonderschulung zu verunmöglichen, so daß der Ausfall erst nach der Normalschulzeit wettgemacht werden kann. Die Sonderschulung kann daher begrifflich auch Nachschulung überall dort bedeuten, wo ein Versicherter wegen Invalidität die erforderliche Schulbildung während der Normalzeit nicht ausreichend zu erwerben in der Lage war, welcher Tatbestand hier vorliegt.

Das BSV hält aber dafür, unter Sonderschulung sei nur «eine dem je- weiligen Gebrechen angepaßte Schulung» zu verstehen, nicht auch eine Nach- schulung allgemeiner Art zur Ergänzung der Lücken der Volksschulbildung, wie sie im vorliegenden Falle erfolgte. Bei der Prüfung dieser Frage ist von Art. 9 IVV auszugehen, der umschreibt, welche Gebrechen invalider Minder- jähriger den Anspruch auf Beiträge an eine Sonderschulung zu begründen vermögen, wenn eben diese Gebrechen den Besuch der Volksschule verun- möglichen oder unzumutbar machen bzw. im Sinne des oben Ausgeführten den ausreichenden Besuch der Volksschule während der normalen Schulzeit nicht erlaubten. Zwar ist zuzugeben, daß alle Beispiele des Art. 9, Abs. 1, Buchst. a—f, IVV naturgemäß einen besonders gearteten Sonderschu- lungsunterricht erfordern. Allein bei der Generalklausel des Buchst. g braucht es nicht so zu sein; nichts läßt nämlich darauf schließen, daß auch unter ihrer allgemeinen Umschreibung nur Gebrechen zu verstehen wären, die ihrer körperlichen oder geistigen Eigenart nach eine von der normalen Lehrmethode abweichende nötig machen würden. Im Begriff der Sonderschulung liegt kein derartiges Erfordernis: es wird in Art. 19, Abs. 1, IVG nur die Bildungsfähig- keit des Minderjährigen verlangt und eine Invalidität, welche den Besuch der Volksschule unmöglich oder unzumutbar macht. Es wäre auch nicht einzu- sehen, warum ein mit «einem andern Gebrechen behafteter Minderjähriger nur dann Anspruch auf ein Schulgeld hätte, wenn seine Schulung eine be- sondere Methode verlangt, nicht dagegen dann, wenn ei zwar dem normalen Unterricht folgen könnte, durch die Invalidität aber gehindert wird. Denn das würde beispielsweise bedeuten, daß man einem für lange Zeit hospitalisierten Kinde für privaten Unterricht am Bette den Beitrag verweigern müßte. Wenn Art. 8, Abs. 1, Buchst. a, IVV für die Sonderschulung einen «besonderen» regel- mäßigen Unterricht fordert, so heißt das nicht, daß die Methode von der nor- malen abweichen müsse; vielmehr wird der Unterricht zum besonderen, wenn

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er nicht in der Volksschule (mit Einschluß der Hufs- oder Förderklassen) erteilt werden kann. Im vorliegenden Falle muß somit die nach Abschluß der Volks- s c h u 1 z e i t notwendige Nachholung verunmöglichten normalen Schulunter- richts durch Besuch einer Privatschule zur Sonderschulung gerechnet werden. Gestützt auf Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, IVV, hat daher der Versicherte Anrecht auf den durch die Vorinstanz zugesprochenen Schulgeldbeitrag, was zur Ab- weisung der Berufung führt. Im übrigen mag noch festgehalten werden, daß der unbestrittene Kostgeldbeitrag unter den gegebenen Umständen nicht auf Art. 11 IVV, sondern auf Art. 10, Abs. 1, Buchst. b, IVV beruht.

Renten und Hilfiosenentschädigung

Urteil des EVG vom 28. März 1962 i. Sa. B. F. Art. 4 und 28, Abs. 1, IVG. Die Versicherte, der im Verlaufe eines akuten Krankheitsprozesses der linke Unterarm amputiert werden mußte, besitzt vor Ausheilung des Armstumpfes keinen Renten- anspruch, weil Eingliederungsmaßnahmen bis dahin nicht in Be- tracht fallen, von einer Dauerinvalidität vorher nicht gesprochen werden kann und eine mindestens 360tägige, ununterbrochene volle Arbeitsunfähigkeit nie vorlag. Art. 5, Abs. 1, IVG und Art. 27 IVV. Die nichterwerbstätige Haus- frau, welcher der linke Unterarm amputiert werden mußte und wel- che nach Ausheilung des Armstumpfes ihren kleinen Haushalt größ- tenteils selber besorgen kann, ist nicht zu mindestens 40 bzw. 50 Prozent invalid und besitzt daher keinen Rentenanspruch.

Die 1908 geborene Versicherte war seit 1951 als Korrespondentin tätig. Ab Mai 1959 konnte sie wegen eines an der linken Hand aufgetretenen Tumors ihrer Arbeit nur noch teilweise nachgehen, bezog jedoch trotzdem bis Ende November 1959 den vollen Lohn. Da der Tumor den Zerfall der linken Hand nach sich zog, mußte im Juli 1960 der linke Unterarm im untern Drittel amputiert werden. Am 8. November 1960 war der Armstumpf laut Arztbericht gut geheilt. Die IV-Regionalstelle stellte fest, daß die Erwerbsfähigkeit der äußerst geschickten Versicherten nach Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen (Einhänder-Schreibmaschinenkurs) mindestens 75 Prozent betragen werde. Das treffe auch zu für die Arbeitsfähigkeit im Haushalt, da die Versicherte aus familiären Gründen nicht mehr erwerbstätig sein wolle. Die 1V-Kommission beschloß, die Kosten für zwei Unterarmprothesen zu übernehmen, erachtete aber die von der Regionalstelle erwähnten Eingliede- rungsmaßnahmen nicht als angezeigt, da die Versicherte nicht mehr berufs- tätig sein wolle. Gemäß Beschluß der TV-Kommission sprach die Ausgleichs- kasse der Versicherten ferner ab 1. Januar 1960 eine halbe einfache Invaliden- rente mit einer Zusatzrente für die Tochter zu. In ihrer Beschwerde machte die Versicherte geltend, ihre Invalidität be- trage mehr als 50 Prozent, da sie keine Anstellung mehr finde. überdies

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verlangte sie nunmehr Eingliederungsmaßnahmen, da sie ihren Haushalt in einem halben Tag bewältigen könne und wieder berufstätig sein möchte. Die Rekursbehörde bestätigte die Verfügung der Ausgleichskasse, wonach die Invalidität der Versicherten 50 Prozent betrage; über die erwähnten Ein- gliederungsmaßnahmen habe die TV-Kommission Beschluß zu fassen. Gegen diesen Entscheid legten sowohl die Versicherte wie das BSV Be- rufung ein. Die Versicherte wiederholte ihre Beschwerdevorbringen und be- antragte die Ausrichtung einer ganzen Rente. Das BSV seinerseits machte geltend, daß der Versicherten keine Rente zustehe, weil weder eine Erwerbs- fähigkeit von mindestens 50 Prozent (evtl. 40 Prozent) vorliege, welche Dauercharakter angenommen habe, noch jemals eine volle Arbeitsunfähigkeit während 360 Tagen bestanden habe. Dagegen könnten die Kosten für die schon laufenden Eingliederungsmaßnahmen übernommen und der Versicherten ein Taggeld gewährt werden. Das EVG wies die Berufung der Versicherten ab, hieß dagegen die Be- rufung des BSV gut und ließ die Akten an die 1V-Kommission zur Beschluß- fassung über die Eingliederungsmaßnahmen gehen. Aus den Erwägungen: Gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte (50 Prozent) invalid ist; in Härtefällen kann die Rente auch bei einer Invalidität von mindestens zwei Fünfteln (40 Prozent) ausgerichtet werden. Der Rentenanspruch entsteht, sobald der Ver- sicherte mindestens zur Hälfte bleibend erwerbsunfähig geworden ist oder während 360 Tagen ununterbrochen voll arbeitsunfähig war und weiterhin mindestens zur Hälfte erwerbsunfähig ist (Art. 29, Abs. 1, IVG). Tritt bei einem Versicherten ein akuter Krankheitsprozeß auf, so fehlt es an einer bleibenden Erwerbsunfähigkeit auf jeden Fall solange, als wegen des akuten Charakters der Krankheit an eine Beurteilung der Dauerfolgen noch nicht gedacht werden kann. Im vorliegenden Falle ist im Laufe des Jahres 1959 ein akuter Krankheitsprozeß aufgetreten, der im Juli

1960 eine Amputation des linken Unterarms notwendig machte; die Durch-

führung von Eingliederungsmaßnahmen fiel erst ab anfangs November 1960, d. h. seit der Ausheilung des Armstumpfes in Betracht. Bis zu diesem Zeit- punkt kann daher nicht von einer Dauerinvalidität gesprochen werden. Bis anfangs November 1960 fehlte es auch an einer Erwerbsunfähigkeit im Anschluß an eine längere volle A r h e i t s f 9. h i g k e i t, dauerte doch die Arbeitsunfähigkeit nie ununterbrochen während 360 Tagen. Nachdem die Versicherte bis Ende November 1959 sporadisch erwerbstätig sein konnte, bestand bis dahin keine volle Arbeitsunfähigkeit. Mit dem Nachweis voller Arbeitsunfähigkeit kann es nicht leicht genommen werden; es ist hier in erster Linie an Spitalaufenthalte oder an Bettlägerigkeit zu denken, die auf eine Krankheit oder einen Unfall zurückgehen. Nach der Aufgabe der Stelle war die Versicherte offenbar noch eine Zeitlang in der Lage, ihren Haushalt zu besorgen, was die volle Arbeitsunfähigkeit ebenfalls ausschließt. (Laut den Angaben der Versicherten in ihrer Antwort auf die Berufung des BSV erfolgte die Aufgabe der Stelle nicht wegegn der Krankheit). Aber selbst dann, wenn die volle Arbeitsunfähigkeit bereits anfangs Dezember 1959 eingetreten wäre, so hätte sie nicht während 360 Tagen gedauert (die vor das Inkrafttreten des IVG am 1. Januar 1960 fallende Zeit dürfte mitgezählt werden). Denn am

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8. November 1960 bestand keine volle Arbeitsunfähigkeit mehr, war doch zu diesem Zeitpunkt der Armstumpf gut ausgeheilt, was der Versicherten er- laubte, ihre Hausgeschäfte wenigstens zum Teil selber zu besorgen. Die Vor- aussetzungen für die Ausrichtung einer Rente waren daher bis anfangs No- vember 1960 offensichtlich nicht erfüllt. Die im November 1960 nach der Ausheilung des Stumpfes zurückgeblie- bene Dauerinvalidität genügte nicht, um für die Zukunft einen Anspruch auf Rente zu begründen. Nachdem die Versicherte aus familiären Gründen nicht mehr berufstätig sein wollte und ihr die Wiederaufnahme einer Erwerbs- tätigkeit bei den bestehenden Verhältnissen nicht zuzumuten war, bemaß sich ihre Invalidität ab November 1960 nach der Beschränkung der Leistungs- fähigkeit im eigenen Haushalt (Art. 5, Abs. 1, IVG). Bei der Besorgung ihres kleinen Haushaltes war aber die Versicherte nicht zu 40 oder gar zu 50 Pro- zent in der Leistungsfähigkeit eingeschränkt; im Januar 1961 stellte die IV- Regionalstelle fest, daß die Versicherte außerordentlich geschickt sei und teils einhändig, teils unter Zuhilfenahme des Stumpfes arbeite. Ende August 1961 meldete sich dann die Versicherte allerdings wieder bei der Regionalstelle und verlangte Eingliederungsmaßnahmen, da es ihr zu Hause langweilig sei und sie wieder auswärts arbeiten wolle (sie hatte bereits seit dem Frühjahr

1961 hin und wieder Büroarbeiten verrichtet). Gestützt hierauf begann sie

auf Empfehlung der Regionalstelle mit einem Einhänder-Schreibmaschinen- kurs. Diesem Kurs, der der Wiedereingliederung ins Erwerbsleben dient, kann aber keine Rente vorangehen, selbst wenn die Versicherte für die Invaliditäts- schätzung nun als Erwerbstätige qualifiziert würde; denn in diesem Falle müßte sie sich entgegenhalten lassen, daß es an den Voraussetzungen eines Rentenanspruches fehle, weil sie sich bisher einer zumutbaren Eingliederungs- maßnahme im Sinne von Art. 31, Abs. 1, IVG entzogen habe (mit ihrer Er- klärung, nur noch Hausgeschäfte besorgen zu wollen, schloß sie die Durch- führung von beruflichen Eingliederungsmaßnahmen aus). Die Versicherte kann somit zur Zeit keine Rente beanspruchen, was zur Aufhebung der Kassenverfügung vom 1. Mai 1961 führt. Die zu Unrecht be- zogenen Renten muß die Versicherte gemäß Art. 49 IVG zurückerstatten. Auf Gesuch hin wird aber die Ausgleichskasse zu prüfen haben, ob die Vor- aussetzungen für einen gänzlichen oder teilweisen Erlaß der Rückerstattung gegeben sind (Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 47 AHVG und Art. 79 AHVV). 3.

Urteil des EVG vom 6. Dezember 1961 1. Sa. R. V. Art. 5, Abs. 1, und Art. 28, Abs. 2, IVG; Art. 27 IVV. Bei einer schon früher tatsächlich invalid gewordenen Hausfrau ist für die allenfalls zu treffenden Eingliederungsmaßnahmen sowie für die Invaliditäts- bemessung von entscheidender Bedeutung, ob die Ehefrau ohne Ge- sundheitssehaden nach ihren sozialen Verhältnissen unmittelbar vor dem 1. Januar 1960 wahrscheinlich einer Erwerbstätigkeit nachge- gangen wäre. Die Versicherte arbeitete seit 1953 bis zu ihrer Verehelichung im November

1955 als Hausangestellte. Seither führt sie ihren Haushalt. Wegen starker

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Kurzsichtigkeit und einer Lähmung des linken Körperteiles als Folge einer in der Jugeend durchgemachten Poliomyelitis bewarb sich die Versicherte um Leistungen der IV. Die TV-Kommission wies ihr Begehren ab, da sie die Invalidität im Sinne von Art. 5 und 28 IVG als zu gering erachtete. Die Versicherte beschwerte sich, wurde aber von der ersten Instanz abgewiesen. Daraufhin zog sie den kantonalen Entscheid an das EVG weiter; dieses hat die Berufung teilweise gutgeheißen und die Sache aus folgenden Erwägungen an die TV-Kommission zur ergänzenden Abklärung und neuen Beschlußfassung zurückgewiesen.

Die Notwendigkeit beruflicher Eingliederungsmaßnahmen und die Ab- gabe von Hilfsmitteln sowie die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Blick auf die mögliche Zusprechung einer Rente sind bisher einzig in bezug auf die von der Versicherten in ihrem eigenen Haushalt ausgeübte Tätigkeit geprüft worden. Es steht fest, daß die rechtlich am 1. Januar 1960 invalid gewordene Berufungsklägerin (Art. 85, Abs. 1, IVG), vor diesem Zeitpunkt keine Er- werbstätigkeit ausübte. Seit ihrer Heirat im November 1955 scheint sie nur ihre eigenen Haushaltarbeiten besorgt zu haben (gewisse Strickarbeiten viel- leicht ausgenommen, von denen die Berufungsschrift nicht näher angibt, ob sie nur dem Bedarf des Ehepaars dienten). Sie scheint vor ihrer Verehelichung auch nie anders denn als Hausangestellte tätig gewesen zu sein. Die durch- geführten Untersuchungen genügen indessen nicht, um mit Sicherheit anzu- nehmen, daß allein auf die übliche Hausfrauentätigkeit abzustellen ist. Art. 5, Abs. 1, TVG lautet: «War ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbstätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbs- tätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bis- herigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichge- stellt». Der in Vollziehung von Art. 28, Abs. 3, IVG betreffend die Bemessung der für einen Rentenanspruch erforderlichen Invalidität erlassene Art. 27 IVV bestimmt: «Bei nichterwerbstätigen Versicherten im Sinne von Art. 5, Abs. 1 des Bundesgesetzes, namentlich bei Hausfrauen..., wird für die Bemessung der Invalidität darauf abgestellt, in welchem Maße sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen»; ferner: «Als Aufgabenbereich der Hausfrau gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder». Wenn es sich um Versicherte handelt, die tatsächlich schon vor der Einführung der IV invalid waren, es aber gemäß der tJbergangsbestimmung von Art. 85, Abs. 1, IVG rechtlich erst am 1. Januar 1960 geworden sind, genügt die Feststellung nicht, daß der Ver- sicherte unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles, d. h. vor dem 1. Ja- nuar 1960 keine Erwerbstätigkeit ausübte; denn daraus ergäbe sich, daß Art. 5, Abs. 1, TVG auf alle Versicherten anwendbar wäre, die schon vor diesem Zeitpunkt wegen eines Gesundheitsschadens nicht mehr arbeiten konnten (und denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zuzumuten wäre). Deshalb hat das EVG entschieden, daß man bei Anwendung von Art. 85, Abs. 1, TVG feststellen müsse, ob die Hausfrau, die ausschließlich in ihrem Haushalt arbeitet, vor dem 1. Januar 1960 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, wenn sie nicht schon tatsächlich invalid gewesen wäre (vgl. Urteil vom 26. Juni 1961 i. Sa. L. 5.; EVGE 1961, S. 166; ZAK 1961, S. 365). Das Gericht

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das im Ver- hat betont, daß die Antwort auf diese Frage bei einem Ehepaar, Lebensw eise über genügen de Existenz mittel verfügt, im gleich zur früheren wenn allgemeinen verneinend lauten sollte. Hingegen ist die Frage zu bejahen, le Lage des Ehepaar s und die Familien verhältn isse darauf schlie- die finanziel Besorgung ßen lassen, daß die Frau aller Wahrscheinlichkeit nach außer der Bei dieser ihres Haushaltes entgeltliche Arbeiten für Dritte ausgeführt hätte. wenn es sich um eine Versich erte handelt, die früher letzten Annahme ist, iligen An- Haushaltarbeiten für Dritte ausgeführt hatte, und keine gegente n lassen, haltspunkte sozusagen sicher auf eine andere Tätigkeit schließe abzustellen, grundsätzlich auf die Anforderungen eines mittleren Haushaltes Urteil i. Sa. einerlei, ob man von Art. 4 oder Art. 5, Abs. 1, IVG ausgeht (vgl. P. vom 22. Juni 1961, ZAK 1961, S. 419). außer Im vorliegenden Fall ist also festzustellen, ob die Berufungsklägerin ng ihres eigenen Haushal tes unmittel bar vor dem 1. Januar 1960 der Besorgu t nicht schon eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, falls sie in diesem Zeitpunk s die fi- tatsächlich invalid gewesen wäre. Zu diesem Zwecke sind einerseit verhältni sse des Ehepaare s festzuste llen und nanzielle Lage sowie die Familien . Nach andererseits die Art der gegebenenfalls ausgeübten Erwerbstätigkeit bestimmen, Durchführung dieser Erhebungen wird es dann möglich sein, zu Führung oh die Invalidität der Berufungsklägerin einzig in bezug auf die Haushal tes oder unter Berücks ichtigun g einer Erwerbs tätigkeit ihres eigenen igen zu bemessen ist. Die so getroffene Wahl wird nicht nur die notwend Ren- Kriterien zur Bemessung der Invalidität im Hinblick auf eine allfällige n, sondern wird auch gestatte n, über die allenfall s tengewährung festlege die Gewäh- vorher noch anzuordnenden Eingliederungsmaßnahmen und über und der rung der notwendigen Hilfsmittel zu entscheiden. Diese Abklärungen mission, an welche die Sache Entscheid obliegen in erster Linie der 1V-Kom folglich zurückge wiesen werden muß.

Verfahren

Urteil des EVG vom 13. März 1962 i. Sa. 11. K. Art. 69 IVG; Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und d, AHVG. Das Offizial- prinzip gilt nur innerhalb der Grenze, die durch die angefochtene ng Verfügung gezogen ist. Die Rekursbehörde kann eine Verfügu ändern, jedoch nicht eine Verfügung treffen auf Grund eines Tat- bestandes, der außerhalb der ergangenen Verfügung liegt. erten Die kantonale Rekurskommission hieß die Beschwerde eines Versich de Verfügu ng betreffen d beruflich e Einglied erung in dem gegen eine abweisen . Das BSV Sinne gut, daß sie dem Versicherten eine ganze TV-Rente zusprach die Sache hat gegen diesen Entscheid Berufung eingelegt mit dem Antrag, der ange- an die Vorinstanz zurückzuweisen, da Prozeßgegenstand gemäß n Verfügu ng und der Beschwe rde einzig die Frage der Umschu lung fochtene mit folgende r Begründ ung gutgehei ßen: sei. Das EVG hat die Berufung n-

1. Bundesrechtlich ist festgelegt, daß Beschwerden nur gegen Verfügu

werden können (Art. 69 IVG in Verbind ung mit Art. 84 AHVG). gen erhoben 389

Dies bedeutet, daß grundsätzlich nur Prozeßgegenstand sein kann, was die Verfügung tatsächlich umfaßt, und daß die Verfügung Prozeßvoraussetzu ng ist. Im vorliegenden Falle erging einzig eine Verfügung über die nachge- suchte Umschulung; hinsichtlich der Frage, ob der Versicherte Anspruch auf eine Rente habe, fehlt es an einer Verfügung. Die Rekurskommission durfte daher auf die Beurteilung des Rentenbegehrens, das der Versicherte erst im Beschwerdeverfahren in Änderung des bisherigen Begehrens erhob, nicht ein- treten. Richtigerweise hätte die Sache in diesem Punkt an die 1V-Kom mission zurückgewiesen werden sollen; denn die Rechtspflegeinstanzen haben grund- sätzlich nicht an Stelle der Verwaltung zu verfügen, sondern lediglich deren Verfügungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Aus dem Offizial- prinzip heraus, das in dem auch in der IV anwendbaren Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und d, AHVG enthalten ist, läßt sich nichts anderes ableiten. Dieses Prinzip gilt nur i n n e r h a 1 b der Grenze, die durch die Verfügung gezogen ist. Die «erheblichen Tatsachen» des Buchst. c sind diejenigen, die zur Grund- lage der Verfügung gehören, und nach Buchst. d kann die Rekursb ehörde lediglich eine Verfügung ä n d e r n, also nicht eine Verfügung t r effen auf Grund eines Tatbestandes, der außerhalb der ergangenen Verfügu ng liegt. Aus prozeßökonomischen Gründen hat das EVG nur folgende Erweite- rungen zugelassen: a. Die Einbeziehung eines weiteren Rechtsanspruches, der mit dem bis- herigen Streitgegenstand derart zusammenhängt, daß von einer Tatbestan ds- gesamtheit gesprochen werden kann. Voraussetzung für die Mitbeurt eilung ist aber auch hier die Einräumung einer Vernehmlassungsfrist an die Gegen- partei (Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG). Im vorliegenden Verfahre n ist offensichtlich die Voraussetzung zur Einbeziehung an sich nicht vorhande n, abgesehen davon, daß keine Vernehmlassungsfrist gewährt wurde. b. Die Ausdehnung des Verfahrens auf einen weiteren Rechtsanspruch, über den die Verwaltung wenigstens in Form einer Prozeßerklärung verfügt hat (EVGE 1950 S. 165 ff.). Eine derartige Prozeßerklärung ist hier nicht ergangen. Der Rentenentscheid der Vorinstanz ist daher aufzuheben. 2.

Urteil des EVG vom 10. Oktober 1961 i. Sa. V. B. Art. 117 OB. Nur Inhaber des Anwaltspatentes sind als Offizial- anwälte vor dem EVG zugelassen. Das EVG hat ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständigung mit folgende r Begründung abgewiesen: .

.

Im Verfahren vor EVG sind als Offizialanwälte gemäß Art. 117 OB nur die Inhaber eines Anwaltspatentes zugelassen. Da der Vertreter des Be- rufungsklägers, wie das kantonale Gericht am 29. September 1961 auf An- frage des EVG bestätigt hat, diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann er nicht als Offizialanwalt bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Verbei- ständung ist daher abzuweisen, und es erübrigt sich die Prüfung der Frage, 390

ob beim Berufungskläger die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gegeben sind. Damit kann auch offen bleiben, ob der Berufungskläger gegenüber einer Vereinigung oder andern Organisation Anspruch auf Rechtsschutz hat, der auch die Verbeiständung vor Gericht umfaßt; denn gegebenenfalls hätte die Partei gar keine Ver- tretungskosten zu tragen, so daß die Gewährung der unentgeltlichen Ver- beiständung außer Betracht fiele.

Erwerbsersatzordung Urteil des EVtl vom 11. Dezember 19611. Sa. B. Th. Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, 2. Satzhälfte, EOG. Ein lediger Wehr- pflichtiger ist als Geschäftsleiter und Mitinhaber einer Druckerei und Papeterie nicht gehalten, wegen seiner beruflichen Stellung einen eigenen Haushalt zu führen, und hat daher keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. Der ledige Wehrpflichtige ist Geschäftsleiter und Mitinhaber einer Druckerei und Papeterie, die er mit einem jüngeren Bruder zusammeen aus dem väter- lichen Nachlaß übernommen hat. Im Erdgeschoß der Liegenschaft befinden sich die Geschäftsräume (Druckerei, Papeterie, Ladenlokal, Bureau und Ma- gazin), in den beiden obern Stockwerken eine aus drei Zimmern, einer Stube, der Küche und dem Badezimmer bestehende Wohnung. Darin leben neben dem Wehrpflichtigen zwei Angestellte des Geschäftes. Den Haushalt, in dem noch die auswärts wohnende Ladentochter verköstigt wird, besorgt eine fest angestellte Haushälterin. Der jüngere Geschäftsteilhaber, der studiert, be- findet sich nur während der Semesterferien in diesem Hause. Die Ausgleichskasse wies das Gesuch zur Ausrichtung einer Haushal- tungsentschädigung ab, da die berufliche Stellung des Wehrpflichtigen keinen eigenen Haushalt erfordere. Die kantonale Rekursbehörde sprach diese jedoch zu mit der Begründung, dem Wehrpflichtigen obliege zwar keine rechtliche, jedoch eine gewisse moralische Verpflichtung, den bereits zu Lebzeiten des Vaters bestehenden Haushalt nicht untergehen zu lassen. Ohne den eigenen Haushalt wäre außerdem seine berufliche Tätigkeit zum mindesten außer- ordentlich erschwert, weil z. B. der öftere Eingang von dringlichen Druck- aufträgen außerhalb der regulären Arbeitszeit die ständige Anwesenheit vom Personal erfordere. Die gegen dieses Urteil vom BSV eingereichte Berufung wurde vom EVG mit folgender Begrüdung gutgeheißen:

1. Gemäß Art. 4, Abs. 1, Buchst. b, 2. Satzhälfte, EOG haben ledige, ver-

witwete und geschiedene Wehrpflichtige Anspruch auf die Haushaltungs- entschädigung, wenn sie wegen ihrer beruflichen oder amtlichen Stellung «gehalten sind», einen eigenen Haushalt zu führen. Die Bestimmung stellt eine Erweiterung des vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzestextes dar, die auf einen Vorstoß des Feldpredigerverbandes hin in die Beratungen Eingang ge- funden und sich zunächst auf die alleinstehenden Feldprediger beziehen, dann aber nach Ansicht des Antragstellers auch noch auf die ledigen Spitalärzte und Abwarte Anwendung finden sollte. In seinem grundlegenden Entscheid i. Sa. Th. M. vom 17. August 1953 (ZAR 1953, S. 325; EVGE 1953, S. 256) hat

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das EVG u. a. anhand der Entstehungsgeschichte erklärt, der ledige, nicht mit Kindern im Sinne von Art. 6, Abs. 2, EOG zusammenlebende Wehrpflich- tige habe darzutun, daß er wegen der Natur und den Anforderungen seines Berufes gehalten, d. h. genötigt sei, ein eigenes Heim zu unterhalten. Dabei sei es mit dem Requisit der Notwendigkeit einer eigenen Haushaltführung streng zu nehmen. In diesem Falle wurde dem ledigen Landwirt auf einem abgelegenen Hof die Entschädigung zuerkannt, ebenso später einem geschie- denen Landarzt mit Allgemeinpraxis (ZAK 1955, S. 79; EVGE 1954, S. 305 ff.), in allen folgenden Präzedenzfällen hingegen abgelehnt: Inhaber eines Konstruktionsbüros in dem ihm und den Geschwistern gehörenden Hause (ZAK 1954, S. 103; EVGE 1954, S. 49); Bäckerei- und Konditoreibetrieb in Großstadt (ZAK 1954, S. 101); Hotelier und Küchenchef im eigenen Saison- Hotel (ZAK 1955, S. 23;) Metzgereibetrieb in Großstadt (ZAR 1955, S. 77); alleinstehender Augenarzt in der Stadt (ZAR 1954, S. 178). Diese zurück- haltende Praxis muß auch im vorliegenden Falle zur Abweisung des Begeh- rens führen.

2. Daß der Berufungsbeklagte die vom Vater geerbten Wohnräume, an-

statt sie zu vermieten, selber weiterbenützt, ist allerdings verständlich. Da sich die Wohnung im gleichen Hause wie das Geschäft befindet, ist ihre Beibe- haltung für ihn bequem, zudem der Zusammenschluß mit den ebenfalls im Geschäft tätigen ledigen Angestellten zu einem gemeinsamen Haushalt für beide Teile rationell. Derartige Gründe der Bequemlichkeit und Zweckmäßig- keit genügen jedoch zur Begründung des Anspruchs nicht. Erforderlich ist vielmehr, daß die betrieblichen Anforderungen eine Verbindung mit dem Haushalt als unerläßlich erscheinen lassen. Das trifft z. B. beim abgelegenen Bauerngut, dessen Bewirtschaftung sich ohne eigenen Haushalt schlechthin nicht denken läßt, oder beim Landarzt, der sich den Patienten in der Praxis zu jeder Tages- und Nachtzeit entweder persönlich zur Verfügung halten oder für die Abgabe der Medikamente durch eine Vertrauensperson vertreten lassen muß, zu, kann aber bei einem Druckereibetrieb mit Papeteriegeschäft nicht angenommen werden. Für beide Geschäftszweige sind die Arbeits- bzw. Öffnungszeiten heute gesetzlich geregelt, so daß die Anweseneheit des Ge- schäftsleiters außerhalb der Geschäftszeit nicht verlangt werden kann. Und daß über das Wochenende eingehende dringliche Druckaufträge unbedingt persönlich sollten in Empfang genommen werden müssen, ist nicht einzu- sehen, ebensowenig, daß bei dem mit sechs Angestellten doch eher beschei- denen Unternehmen eine Notwendigkeit bestehen sollte, Besuche am Geschäfts- domizil privat zu empfangen. Da sich das Geschäft leicht auch ohne Haushalt des Berufungsbeklagten betreiben ließe, fehlt es somit am Requisit der Be- triebsnotwendigkeit, so daß die Berufung gutzuheißen, der angefochtene Ent- scheid aufzuheben und die nachgesuchte Haushaltungsentschädigung zu ver- weigern ist.

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VON Unter dem Vorsitz von Nationalrat Dr. Heil und im Bei- MONAT sein von Bundesrat Tschudi und Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung tagte am 28. Au- zu gust die Kommission des Nationalrates für die Vorbera- O M NAT tung des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV. Die Kommission hat der Vorlage nach einläßlicher Diskussion ohne Abänderung einhellig zugestimmt. *

Die Kommission für Rentenfragen tagte am 29. und 30. August unter dem Vorsitz von Dr. Naef vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie prüfte einen Teilentwurf für die Neuauflage der Rentenwegleitung. *

Die Studiengruppe für technische Fragen hielt am 12/13. September in Basel ihre zweite Sitzung ab. Unter dem Vorsitz von Dr. Granacher vom Bundesamt für Sozialversicherung besprach sie das weitere Vor- gehen und bereinigte ein vorläufiges Diskussionsprogramm. Im Anschluß an die Sitzung wohnte die Studiengruppe verschiedenen Demonstrationen bei. Diese erstreckten sich auf die Verwendung von Lochkarten durch die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes sowie auf den Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (vor allem für die Lohnabrechnung und die Abrechnung mit der AHV-Ausgleichskasse) durch zwei große Industrieunternehmen (Sandoz AG und F. Hoffmann- La Roche & Co. AG). *

Am 21. September beschloß der Bundesrat eine Änderung der Vollziehungsverordnung vom 11. November 1952 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Klein- bauern. Danach werden ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer ab 1. Januar 1963 auch für ihre im Ausland wohnenden Kinder Anspruch auf Zulagen haben. Damit bekennt sich der Bund zum Grundsatz der vollen Gleichberechtigung der ausländischen mit den schweizerischen Arbeitnehmern. Immerhin soll der Doppelbezug von Zulagen verhindert werden, wenn der Ehemann der in der Schweiz tätigen ausländischen Arbeitnehmerin im Ausland lebt und dort bereits Kinderzulagen bezieht. Im weiteren wurde Artikel 3 der Vollziehungsverordnung rückwirkend auf den 1. Juli 1962 der neuen Fassung von Artikel 1, Absatz 2 des Ge- setzes redaktionell angepaßt. *

OKTOBER 1962 393

Der Bundesrat hat am 28. September Dr. Alois Imbach zum neuen Chef der Zentralen Ausgleichsstelle mit Amtsantritt am 1. Januar 1963 gewählt. Der Gewählte ist seit 1940 als Mitarbeiter des derzeitigen Chefs der Zentralen Ausgleichsstelle tätig. Seit dem Inkrafttreten der AHV im Jahre 1948 amtet er als Leiter der Schweizerischen Ausgleichskasse und als Stellvertreter des auf Jahresende in den Ruhestand tretenden Josef Studer. Das Wirken des Zurücktretenden im Dienste der schweizerischen Sozialversicherung wird die ZAK in ihrer nächsten Nummer würdigen. *

In der zu Ende gegangenen Herbstsession hat der Nationalrat den Bundesbeschlul3 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der AHV und IV behandelt. Abweichend von der bundesrätlichen Vorlage beschloß er, außerordentliche Altersrenten an Flüchtlinge schon nach fünfjährigem Aufenthalt im Inland zu gewähren. Der Ständerat hat dieser Änderung zugestimmt. In den Schlußabstimmun gen ist der so bereinigte Bundes- beschluß am 4. Oktober oppositionslos gutgeheißen worden. Nach Ab- lauf der dreimonatigen Referendumsfrist wird der Bundesrat den Zeit- punkt des Inkrafttretens beschließen.

Witwenpensionen in Dänemark Durch ein Gesetz vom 13. März 1959, das auf den 1. April 1959 in Kraft gesetzt wurde und im Jahre 1961 noch einige Änderungen erfahren hat, ist die bisherige dänische Alters- und Invalidenversicherung (vgl. ZAK 1954, Seite 468, und 1958, Seite 162) um eine Witwenpensionsordnung erweitert worden. Das erwähnte Gesetz umfaßt auch Bestimmungen über die Witwenunterstützungen, die bisher unter den Vorschriften über die öffentliche Fürsorge zu finden waren und die nun im Rahmen des neuen Erlasses zusammengefaßt worden sind. Nachstehend wird eine knappe Übersicht über das neue dänische Recht zugunsten der Witwen gegeben, das, von anderen Voraussetzungen ausgehend und zum Teil auf anderen Grundgedanken beruhend als die schweizerische Hinterlassenenversiche- rung, einige interessante Leistungsarten aufweist.

1. Die eigentliche Witwenpension stellt im Grunde genommen eine vor- verlegte Volkspension (Alterspension) für Frauen im Falle der Verwit- wung dar. Sie erreicht dieselben Beträge (für alleinstehende Personen jährlich 3 600 Kronen in Kopenhagen, 3 500 Kronen in den Provinz-

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städten und 3 200 Kronen in den ländlichen Gebieten) und wird wie jene unter dem Vorbehalt der Einkommensprüfung (Einkommensgrenzen) ausgerichtet. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, daß die Witwenpension wie die Volkspension ausschließlich aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Beide sind den in Dänemark wohnenden däni- schen Staatsangehörigen vorbehalten, wobei die Möglichkeit der Ge- währung an Ausländer auf Grund besonderer staatsvertraglicher Verein- barung offensteht.

Die Voraussetzungen für den Bezug der Witwenpension erscheinen aus schweizerischer Sicht - nicht sehr einfach geregelt, nicht zuletzt deshalb, weil sie teilweise mit den Bestimmungen über die Witwenunter- stützung gekoppelt sind. Zunächst sind in allgemeiner Weise anspruchs- berechtigt alle Frauen, die nach vollendetem 55. Altersjahr verwitwen. Nach der eingangs erwähnten, im Jahre 1961 erfolgten Novellierung des Gesetzes gilt Gleiches - von ihrem 55. Lebensjahr an für Frauen, die ihren Gatten nach dem 45. Altersjahr verloren haben. Diese letztem können die Witwenpension indes schon ab dem Zeitpunkt der Verwit- wung beziehen, falls sie für ein oder mehrere Kinder unter 18 Jahren zu sorgen haben. Erreicht das jüngste Kind das 18. Lebensjahr, so erlischt allerdings der Pensionsanspruch wieder (sofern die Frau bis dahin nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat), um mit der Zurücklegung des 55. Al- tersjahres der Witwe neuerdings aufzuleben. Ebenfalls mit der Erfüllung des 55. Lebensjahres können schließlich Frauen, unabhängig von ihrem Alter bei der Verwitwung, eine Witwenpension erlangen, wenn sie bis zum genannten Lebensjahr Witwenunterstützung bezogen und für ein oder mehrere Kinder zu sorgen hatten.

Besondere Bestimmungen sehen außerdem vor, daß in bestimmten Fällen sowohl Witwen wie auch alleinstehende Frauen vom 50. Alters- jahr an in den Genuß der Pension gelangen können, nämlich dann, wenn sie wegen Invalidität in besonders prekären Verhältnissen leben und keinen Anspruch auf Invalidenrente erheben können, ferner wenn allein- stehende Frauen ihr Leben der Pflege ihrer Eltern gewidmet haben und nach deren Hinschied nicht mehr in der Lage sind, ausreichend für sich selber zu sorgen. Die Pensionen fallen mit der Verheiratung der Bezügerin dahin, doch lebt der Anspruch bei Auflösung der Ehe wieder auf. Bei Erreichen dez Altersgrenze (62 Jahre) wird die Witwenpension in eine Alterspension umgewandelt, sofern die Bedingungen für diese erfüllt sind.

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II. Die Witwenunterstützung gilt nicht, wie die vorstehend besprochene Witwenpension, als Leistung der sozialen Sicherheit; sie wird vielmehr als Fürsorgeleistung betrachtet. Als solche kann sie übrigens gemäß dänischem Recht unter bestimmten Voraussetzungen auch ausländischen Staatsangehörigen gewährt werden. Sie ist selbstverständlich mit einer Bedarfsprüfung verbunden und weist verschiedene Formen auf: Als Übergangshilfe steht sie allen Witwen, unabhängig von Alter und Zahl der Kinder, unmittelbar nach dem Tod des Ehemannes zu, mit einer zeitlichen Beschränkung von im Regelfall 13 Wochen. Bei Frauen, die nach dem 45. Lebensjahr verwitwen, kann sie bis zu 6 Monaten er- streckt werden; ebenso bei Frauen, die im Zeitpunkt der Verwitwung schwanger sind, und zwar bis zu 6 Monaten nach der Geburt des Kindes. Die Zweckbestimmung dieser tibergangshilfe ist leicht ersicht- lich und bedarf kaum der Erläuterung. Der Anspruch auf eine Witwen- pension steht dem Bezug der Übergangshilfe nicht entgegen. Daneben besteht als weitere Form der temporären Leistung die Schulungshilfe. Sie wird jenen Witwen gewährt, die eine Ausbildung durchlaufen möchten, um hernach für sich selber sorgen zu können. Der Bezug der Übergangshilfe schließt den Anspruch auf Schulungshilfe nicht aus. Zeitlich unbefristet ist endlich die dritte Form, die ordentliche Witwenunterstützung, die für jene Witwen bestimmt ist, die für Kinder unter 18 Jahren aufzukommen oder den Gatten nach ihrem 50. Lebens- jahr verloren haben, nicht pensionsberechtigt und außerstande sind, den Lebensunterhalt selber zu bestreiten. Die ordentliche Witwenunterstüt- zung kann, wie oben unter 1 dargelegt, im 55. Altersjahr durch die Witwenpension abgelöst werden.

Der Vollzug noch nicht rechtskräftiger Kassenverfügungen in der Invalidenversicherung In der IV gilt wie in der AHV der Grundsatz, daß Versicherungsleistun- gen erst erbracht werden können, nachdem die Anspruchsberechtigung des Versicherten durch eine formelle Verfügung der zuständigen Ausgleichskasse festgetellt worden ist (Art. 128 AHVV und Art. 91 IVV). Ob und in welchem Umfang Leistungen rückwirkend auch für die Zeit vor Erlaß der Verfügung zu gewähren sind, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern. Immerhin sei darauf hingewiesen, daß Eingliederungs-

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leistungen ihrer besonderen Natur entsprechend grundsätzlich von der IV nur übernommen werden, wenn sie mit Kassenverfügung vor der Durchführung angeordnet worden sind. Eine Übernahme der Kosten bereits durchgeführter Maßnahmen ist nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen möglich (vgl. Art. 78, Abs. 2, IVV, das Kreisschreiben vom 28. Mai 1962 über die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen sowie ZAK 1962, S. 248). Es stellt sich nun die Frage, in welchem Zeitpunkt der Versicherte in den Genuß der Leistung kommen soll, ob unmittelbar nach Eröffnung der entsprechenden Kassenverfügung oder erst, nachdem diese in Rechts- kraft erwachsen ist. Diese Frage ist nicht nur wichtig für den Ver- sicherten, der möglichst bald eine Leistung erwartet, sondern auch für die Versicherungsorgane und Durchführungsstellen, denen der Vollzug der Kassenverfügung obliegt. Wann kann die Ausgleichskasse mit der Ausrichtung der Rente, der Hilflosenentschädigung oder der Taggelder beginnen? Für welchen Zeitpunkt kann die Regionalstelle den Eintritt eines Versicherten in eine Eingliederungsstätte vereinbaren? Auf wel- ches Datum kann der Hilfsmittellieferant die Bestellung ausführen? Wann sollen die medizinischen Maßnahmen an die Hand genommen werden? Auf diese und ähnliche Fragen suchen die nachfolgenden Ausfüh- rungen eine Antwort zu geben.

*

Artikel 97 AHVG, der gemäß Artikel 81 IVG sinngemäß in der IV anwendbar ist, bestimmt im ersten Absatz: «Die Verfügungen der Aus- gleichskassen und die Entscheide der kantonalen Rekursinstanzen er- wachsen in Rechtskraft, sofern gegen sie innert nützlicher Frist keine Beschwerde erhoben oder eine erhobene Beschwerde abgewiesen worden ist.» Das bedeutet, daß die Kassenverfügungen frühestens nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Zustellung an den Versicherten in Rechtskraft erwachsen. Eine fristgerecht erhobene Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; sie hemmt den Eintritt der Rechtskraft. Die gleiche Wirkung hat die Berufung, wie aus Artikel 125 des Bundes- beschlusses betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidge- nössischen Versicherungsgerichtes hervorgeht, der bestimmt: «Vor Ab- lauf der Berufungsfrist tritt die Rechtskraft des erstinstanzlichen Ur- teils nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die Berufung im Umfange der Berufungserklärung gehemmt.»

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Ein Artikel 204 AHVV, der den Beschwerden nur soweit Suspensiv- wirkung zuerkennen wollte, als der Präsident der Beschwerdeinstanz sie ihnen durch vorsorgliche Maßnahme verlieh, ist durch Bundesrats- beschluß vom 20. April 1951 aufgehoben worden (vgl. ZAK 1951, S. 227). Es besteht somit heute kein Zweifel mehr, daß der Beschwerde gleich wie der Berufung aufschiebende Wirkung zukommt. Muß aber daraus der Schluß gezogen werden, daß mit dem Vollzug einer Verfügung oder eines Entscheides der Rekursbehörde, welche die Gewährung von Leistungen der IV zum Gegenstand hat, zuzuwarten sei, solange noch die Beschwerde- bzw. die Berufungsfrist läuft oder die Sache vor dem Richter hängig ist? Eine solche Auslegung, mit welcher aus rein formellen Gründen der Zeitpunkt der Leistung hinausgeschoben wird, wäre mit der sozialen Grundtendenz des Gesetzes nicht vereinbar. Für das richtige Verständnis von Artikel 97, Absatz 1, AHVG ist es notwendig, auch den zweiten Absatz dieser Vorschrift zu betrachten. Er bestimmt, daß die auf Geldzahlung gerichteten rechtskräftigen Verfü- gungen der Ausgleichskassen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichstehen. Gedacht wird hier in erster Linie an die Beitragsverfü- gungen der Ausgleichskassen, die wenn der Schuldner aus irgendeinem Grunde nicht rechtzeitig zahlt, auf dem Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden müssen. Da ein allfälliger Rechtsvorschlag des Schuldners nur durch ein vollstreckbares Urteil oder ein ihm gleich- gestelltes Urteilssurrogat definitiv beseitigt werde kann, hat der Gesetz- geber der rechtskräftigen Kassenverfügung ausdrücklich diese Wirkung verliehen. Vor Eintritt der Rechtskraft ist somit eine Zwangsvollstrek- kung ausgeschlossen. Es ist aber klar, daß die Tatsache, daß eine Ver- fügung noch nicht rechtskräftig geworden ist, den Schuldner nicht daran hindert, sich von seiner Beitragsschuld durch entsprechende Zahlung rechtsgültig zu befreien. Auf dem Gebiete der Leistungen sind die Rollen vertauscht, indem eine durch Verfügung zugesprochene Geld- oder Sachleistung dem Ver- sicherten eine Forderung gegenüber der Versicherung verschafft. Auch er kann jedoch den Vollzug nicht verlangen, solange die Kassenverfü- gung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Bis dahin ist die Versicherung nicht verpflichtet zu leisten. Anderseits hindert sie Artikel 97 AHVG nicht daran, die geschuldeten Leistungen vor Eintritt der Rechtskraft zu erbringen, falls sie dies als angezeigt erachtet. Die Versicherung ver- fügt somit zwischen dem Erlaß und dem Eintritt der Rechtskraft einer

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Verfügung über einen gewissen Spielraum, um den Beginn des Vollzugs festzusetzen. Nach welchen Gesichtspunkten dabei vorzugehen ist, soll im folgenden dargestellt werden. Es entspricht dem sozialen Charakter und der Zielsetzung von AHV und IV, daß die den Versicherten zugesprochenen Leistungen so rasch als möglich verwirklicht werden; denn die Versicherten sind in der Regel auf die finanziellen Mittel der Versicherung angewiesen, um ihre lau- fenden Ausgaben decken zu können. Noch wichtiger kann die rasche Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen sein. Man denke beispiels- weise an jene Eingliederungsfälle, in denen die Fortsetzung der Berufs- ausübung nur durch die umgehende Abgabe eines Hilfsmittels ermög- licht oder ein Arbeits- oder Ausbildungsplatz dem Versicherten nur durch die sofortige Besetzung gesichert werden kann. Auch Überlegungen administrativer Natur sprechen für einen raschen Vollzug. So zwingt das Zuwarten mit der Rentenauszahlung später zu rückwirkenden Nachzahlungen, die zu Schwierigkeiten und Fehlern in der Buchführung (namentlich bei der Erstellung der Rentenlisten und Rentenrekapitulationen) führen können. Anderseits darf nicht übersehen werden, daß es Umstände geben kann, die es angezeigt erscheinen lassen, die Kassenverfügung nicht sofort zu vollziehen. Solange nämlich die Beschwerde- oder Berufungs- frist nicht abgelaufen oder eine Sache vor dem Richter hängig ist, muß sowohl der Versicherte als auch die Ausgleichskasse mit der Möglichkeit rechnen, daß die ursprüngliche Kassenverfügung angefochten und durch die Rechtspflegebehörden aufgehoben oder abgeändert wird. Dabei kann sich unter Umständen erweisen, daß bereits durchgeführte Eingliede- rungsmaßnahmen, die in der Regel nicht wie Geldleistungen rückgängig gemacht werden können, zu Unrecht erbracht worden sind. Diesen Even- tualitäten ist umso mehr Rechnung zu tragen, als seit dem 1. Januar

1960 die Verfahrensvorschriften dem Richter ausdrücklich die Möglich-

keit vorbehalten, eine Verfügung auch zu Ungunsten des Beschwerde- führers zu ändern (Art. 85, Abs. 2, Buchst. d, AHVG). Als Beispiel sei angenommen, daß ein Versicherter, dem durch Kassenverfügung eine halbe Rente zugesprochen worden ist, mit Be- schwerde Anspruch auf eine ganze Rente erhebt. Es ist durchaus denk- bar, daß die Rekursbehörde nach Abklärung und Prüfung des Sachver- haltes zum Schluß gelangt, daß der Invaliditätsgrad weniger als 50 Pro- zent beträgt und da es sich nicht um einen Härtefall handelt - über- haupt keine Rente zu gewähren ist. Hat nun die Ausgleichsk asse bereits mit der Auszahlung der halben Rente begonnen, so muß sie die Rück-

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erstattung der zu Unrecht bezogenen Renten verlangen. Ähnliche Bei- spiele lassen sich auf dem Gebiete der Eingliederung anführen, so der Fall des Beschwerdeführers, der die Abgabe eines teureren Hilfsmittels als das ihm bewilligte verlangt, und wo sich nun herausstellt, daß der Versicherte die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen der IV hin- sichtlich Alter oder Nationalität überhaupt nicht erfüllt. In anderen Fällen gibt nicht die Art oder die Höhe der Leistung, sondern die Person ihres Empfängers zu Auseinandersetzungen Anlaß. Nach Artikel 76 AHVV, der auch für die IV sinngemäß anwendbar ist (Art. 84 IVV), kann die Ausgleichskasse unter bestimmten Voraussetzungen die Rente, die Hilflosenentschädigung oder Taggelder ganz oder teilweise einer ge- eigneten Drittperson oder Behörde auszahlen. Wenn sie die Leistungen vollzieht, bevor die Verfügung rechtskräftig geworden ist und von den Betroffenen nicht mehr weiter gezogen werden kann, läuft die Aus- gleichskasse Gefahr, ihre Zahlungen an die unrichtige Stelle zu richten. Gewiß betreffen die zitierten Beispiele ganz besondere Tatbestände; trotzdem wird man an ihnen nicht achtlos vorbeigehen dürfen. Ander- seits wäre es falsch, daraus zu schließen, daß der Vollzug noch nicht rechtskräftiger Verfügungen auf dem Weisungswege eingeschränkt oder gar untersagt werden müsse; denn die Gefahr unberechtigter Leistungen wird auch durch den Eintritt der Rechtskraft nicht ganz behoben; so kann es vorkommen, daß die 1V-Kommission oder die Ausgleichskasse erst später entdeckt oder durch die Revision darauf geführt wird, daß eine formell rechtskräftige Verfügung im Widerspruch zu zwingenden gesetzlichen Vorschriften steht, was ihre Aufhebung oder Abänderung erforderlich macht (vgl. Urteil des EVG vom 28. Oktober 1958, ZAK 1959, S.33). Wenn auch der Vollzug nicht rechtskräftiger Verfügungen zulässig ist, so besteht anderseits doch keine gesetzliche Bestimmung, welche die Organe der Versicherung verpflichten würde, zu handeln, solange die Beschwerde- oder Berufungsfrist noch läuft oder eine Streitsache vor dem Gericht hängig ist. Es geht hier um Ermessensfragen, die so mannigfaltiger Natur sein können, daß es zweckmäßig ist, den Entscheid im Einzelfall dem zuständigen Versicherungsorgan zu überlassen. Dieses ist am besten in der Lage, die Wahrscheinlichkeit einer Beschwerde oder Berufung sowie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuschätzen und nötigenfalls mit dem Vollzug zurückzuhalten. Vorsicht ist dort am Platze, wo es um den Vollzug kantonaler Urteile geht, mit denen eine Beschwerde des Versicherten gutgeheißen wird. Hier muß insbesondere bei Entscheiden, die nicht den verwaltungs-

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internen Weisungen entsprechen, damit gerechnet werden, daß das Bundesamt für Sozialversicherung dagegen Berufung beim Eidgenössi- schen Versicherungsgericht einlegt. In solchen Fällen ist es angezeigt, den Ablauf der Berufungsfrist abzuwarten, bevor mit der Durchführung der umstrittenen Maßnahmen begonnen wird. Müssen bereits angeordnete und verfügte Maßnahmen hinausgescho- ben oder unterbrochen werden, so ist unbedingt erforderlich, daß die als Partei am Rechtsmittelverfahren beteiligte Ausgleichskasse die an der Durchführung interessierten Organe und Stellen (TV-Kommission, IV- Regionalstelle, Zentrale Ausgleichsstelle sowie alle mit der Durchfüh- rung betrauten Dritten) unverzüglich davon unterrichtet. Falls die Beschwerde- oder Berufungsinstanz eine bereits erbrachte Leistung aufhebt, ist der Versicherte auf Grund von Artikel 49 IVG und Artikel 85 IVV gehalten, die unrechtmäßig bezogenen Leistungen zurückzuerstatten. Die entsprechenden Vorschriften der AHV, insbeson- dere Artikel 79 AHVV, sind sinngemäß anwendbar.

Zur rechtlichen Würdigung des Alkoholismus in der Invalidenversicherung In unserem Lande bildet der Alkoholismus noch immer ein beachtliches soziologisches und fürsorgerisches Problem, das daher auch im Rahmen einer allgemeinen Volksversicherung nicht einfach übergangen werden kann. So stellt sich in der IV namentlich die Frage, inwieweit der Alko- holismus als leistungsbegründender oder -hindernder Faktor zu werten sei. Zum bessern Verständnis sei hier auf zwei Hauptformen des Alkoho- lismus hingewiesen: Der einfache Rausch (Betrunkenheit) stellt eine akute Alkoholvergiftung infolge des die Grenze des Verträglichen über- steigenden Genusses alkoholischer Getränke dar, die beim Betrunkenen u. a. zu vorübergehenden Koordinations- und Denkstörungen führt und so nicht selten Ursache eines Unfalles mit schweren bleibenden Gesund- heitsschäden bildet. Anderseits spricht man von Trunksucht als chroni- scher Form des Alkoholismus. Diese besteht in einem gewohnheits- mäßigen, die Grenzen der Verträglichkeit überschreitenden Alkohol- genuß, der zu körperlichen und geistig/seelischen sowie meist auch wirt- schaftlichen Schäden führt. Als Therapie kommt, sofern der Alkoholis- mus noch nicht zu weit fortgeschritten ist, ein längerer Alkoholentzug (mindestens 1 Jahr) in Betracht. Schwere Trunksucht kann schließlich zu einem Defektzustand mit körperlichen und geistigen Dauerschäden führen.

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Schon die vorstehende, grobe Begriffsbestimmung erlaubt die Fest- stellung, daß der Alkoholismus eines Versicherten zwar mittelbar zu einer Invalidität im Sinne von Artikel 4 IVG führen kann, daß aber selbst ein chronischer Alkoholiker wegen seiner Trunksucht allein noch nicht ohne weiteres als invalid bezeichnet werden könnte. Wohl aus diesen Überlegungen haben die Fachleute der Trinkerfürsorge schon bei der Schaffung des IVG die Auffassung vertreten, wegen der Einweisung in eine Anstalt zu einer Entwöhnungskur könne ein Trunksüchtiger noch nicht als invalid gelten. Demnach stellt ein derartiger Anstaltsaufent- halt keine medizinische oder berufliche Eingliederungsmaßnahme im Sinne des IVG dar.

Steht die Invalidität eines Versicherten in einem ursächlichen Zu- sammenhang mit dessen Alkoholismus, so stellt sich die Frage, ob aus diesem Grunde die zuzusprechende Rente einer Sanktion unterliegen soll. Nach Artikel 7, Absatz 1, IVG können nämlich Geldleistungen dauernd oder vorübergehend verweigert, gekürzt oder entzogen werden, wenn ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig herbei- geführt oder verschlimmert hat. Wie ihre Entstehungsgeschichte zeigt, ist die erwähnte Bestimmung eher einschränkend zu interpretieren, auch wenn schon bei grobfahrlässigem Verhalten des Versicherten die IV- Organe als schärfste Maßnahme sogar die dauernde Verweigerung oder Entziehung einer Rente beschließen können. Im übrigen lehnt sich die Vorschrift von Artikel 7 IVG weitgehend an jene in der Militärversiche- rung und auch jene in der obligatorischen Unfallversicherung an (vgl. Art. 7 MVG und Art. 98 KUVG). So liegt es nahe, die bisherige Praxis auf den genannten Zweigen der Sozialversicherung betreffend Kürzung von Versicherungsleistungen wegen grobfahrlässiger Herbeiführung eines Unfalles unter Alkoholeinfluß auf die IV zu übertragen, wenn ein Unfall in selbstverschuldeter Trunkenheit eine (drohende) Invalidität zur Folge hat (vgl. z. B. EVGE 1942, S. 42 ff. und 1959, S. 101 ff.). Geht die Invalidität auf ein einmaliges grobfahrlässiges Verhalten zurück, wird sich das Ausmaß der Kürzung in der Regel auf 20 bis 30 Prozent beschränken können. Im Hinblick darauf dürften die mit der Abklärung des Einzelfalles betrauten TV-Organe gut tun, gerade bei Rentenbegeh- ren als Folge von Verkehrsunfällen aus jüngerer Zeit die nötigen Er- hebungen anzustellen, um ein eventuelles grobes Selbstverschulden des Versicherten anhand der Akten eines polizeilichen Ermittlungsverfah- rens oder Strafverfahrens festzustellen.

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Wesentlich komplexere Rechtsfragen stellen sich bei einem chroni- schen Alkoholiker, dessen Trunksucht im Verlaufe einer längern, sich oft über viele Jahre erstreckenden Zeitspanne zu schweren körperlichen und geistigen Gesundheitsschäden mit Dauercharakter geführt hat und der dann selber nicht mehr die Einsicht und den Willen besitzt, seine bisherige Verhaltensweise zu ändern. In einem grundsätzlichen Urteil vom 21. Mai 1962, das auf Seite 438 mit ausführlicher Begründung wiedergegeben wird, hat nun das EVG gerade auch für derart gelagerte Fälle die Anwendbarkeit der Sanktion von Artikel 7 IVG entschieden bejaht, wenn der Versicherte bei pflichtgemäßer Sorgfalt die schädlichen Auswirkungen seines Alkoholkonsums noch früh und klar genug hätte erkennen können, um sie im wesentlichen abzuwenden bzw. der Heilung zuzuführen. Dabei wiegt nach der Auffassung des Gerichts bei chroni- schem Alkoholismus das grobfahrlässige Verhalten des Versicherten in der Regel schwer, so daß es im genannten Urteil unter Berücksichtigung der Milderungsgründe eine hälftige Kürzung als angemessen erachtete. Hingegen bleiben Zusatzleistungen der Versicherung für schuldlose An- gehörige des Rentenberechtigten von der Kürzung ausgenommen. *

Die Handhabung der Kürzungsvorschrift auf invalid gewordene Trunksüchtige wird in der Praxis nicht immer leicht sein, besonders dann nicht, wenn neben dem Alkoholismus noch andere Faktoren we- sentlich zur Entstehung der Dauerschädigung des Versicherten beige- tragen haben. Sinnvoll angewandt, dürfte aber der Vorschrift von Artikel 7 IVG nicht zuletzt eine gewisse generalpräventive Wirkung zu- kommen, indem einzelne Fürsorge- bzw. Vormundschaftsbehörden viel- leicht noch mehr als bisher bei Alkoholgefährdeten die erforderlichen Anordnungen treffen, bevor es zu spät sein wird. Anderseits stellt die auf Alkoholeinfluß zurückgehende Invalidität nur eine der möglichen Formen selbstverschuldeter Invalidität dar und kann nicht losgelöst von der Anwendung der Ausschluß- und Kürzungs- bestimmung in anderen Fällen betrachtet werden. Im Interesse einer einheitlichen Praxis kommt daher nach wie vor in allen Fällen selbst- verschuldeter Invalidität der Anordnung, wonach Beschlüsse der IV- Kommissionen, die sich auf die Kürzung oder den Entzug von Geld- leistungen beziehen, dem Bundesamt für Sozialversicherung zu unter- breiten sind, ihre volle Bedeutung zu.

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Ein besonderes Augenmerk ist schließlich bei der Rentenauszahlung auf eine möglicherweise bestehende Trunksucht des Empfängers zu richten. Die als Beitrag an den laufenden Lebensunterhalt gedachte Rente soll nämlich nicht dazu dienen, einen Invaliden, der zur Trunk- sucht neigt, noch einer vermehrten Gefährdung auszusetzen und seine bestehende Invalidität wo möglich zu erhöhen. Durch die Anordnung einer geeigneten Drittauszahlung, deren Rechtsgrundlage sich auf Ar- tikel 50 IVG und Artikel 45 AHVG bzw. Artikel 76, Absatz 1, AHVV stützt, haben es die Ausgleichskassen in der Hand, auch bei nicht be- vormundeten Versicherten nötigenfalls eine zweckmäßige Rentenver- wendung zu gewährleisten.

Entlastung der Armenpflege durch die AHV und die IV Dem Verwaltungsbericht der Direktion des Fürsorgewesens des Kantons Bern für das Jahr 1961 ist unter anderem zu entnehmen: «Der schon in den Vorjahren festgestellte Rückgang der Unterstüt- zungsfälle hat im Berichtsjahr angehalten. Dies ist ohne Zweifel nebst der nach wie vor guten Wirtschaftslage und den Leistungen der Alters- und Hinterlassenenfürsorge den Auswirkungen des am 1. Januar 1960 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die IV zuzuschreiben. .

Die Erklärung für die gegenüber dem Vorjahr rund 1,7 Millionen Franken betragende Minderung der Reinausgaben des Staates für seine auswärtige Armenpflege ist zur Hauptsache zu suchen einmal in den Leistungen der eidgenössischen IV, in welchen bedeutende, erst im Be- richtsjahr erfolgte Renten-Nachzahlungen für das Jahr 1960 inbegriffen sind, sodann in der am 1. Juli 1961 wirksam gewordenen Erhöhung der AHV-Renten (5. Revision des AHVG.). Die direkten Einnahmen an Invalidenrenten für anstaltsversorgte Invalide, denen gegenüber der Staat unterstützungspflichtig war, be- trugen imBerichtsjahr inner- und außerhalb desKonkordatsgebietes total

1 491 543,11 Franken, demnach 955 061,41 Franken mehr als im Vorjahr.

Diese beträchtliche Mehreinnahme ist nicht nur auf die Erhöhung der Renten ab 1. Juli 1961 zurückzuführen, sondern vor allem auf Renten- nachzahlungen, die sich in diesem Ausmaß in den kommenden Jahren nicht wiederholen werden.»

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Aus den Jahresberichten 1961 über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge Die Jahresberichte der Alters- und Hinterlassenenfürsorgestellen sind diesmal fast durchwegs kürzer ausgefallen als in den Vorjahren. Ent- sprechend einem Wunsch des Bundesamtes für Sozialversicherung geben sie im wesentlichen nur Neuerungen wieder und halten wichtige Bege- benheiten fest. Hierüber werden nachstehend einige Angaben gemacht, die von allgemeinem Interesse sind.

Kantonale Alters- und Hinterlassenenfürsorge Im Jahre 1961 hat ein weiterer Kanton (Wallis) eine eigene Alters- und Hinterlassenenfürsorge geschaffen, so daß Ende 1961 eine solche in 17 Kantonen bestand. Es wird in diesem Zusammenhang auf die in der ZAK

1962 (S. 114-125 und 163-477) enthaltene Übersicht über die Institu-

tionen der kantonalen Alters- und Hinterlassenenfürsorge verwiesen, die bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale auch als Separatdruck (Bestell-Nr. 318.320.01) bezogen werden kann. In den Kantonen Bern, St. Gallen und Neuenburg wurden frühere ein- schlägige Gesetze einer Totalrevision unterzogen. Das Gesetz des Kantons Bern, das allerdings erst am 1. Juli 1962 in Kraft trat, brachte bedeu- tende Neuerungen und sieht auf einen späteren Zeitpunkt auch die Ein- führung der Invalidenfürsorge vor. Die Kantone Solothurn, Basel-Stadt, Schaffhausen, Graubünden und Tessin haben Teilrevisionen ihrer Gesetze oder Ausführungserlasse vorgenommen. Die Stimmbürger des Kantons Zürich sprachen sich am 1. April 1962 für eine teilweise Abänderung des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenbeihilfe aus dem Jahre 1948 aus. Die revidierten Bestimmungen traten rückwirkend auf den 1. Juli

1961 in Kraft. Alle diese Revisionen bezweckten - zum Teil neben an-

deren Neuerungen höhere Leistungen. In anderen Kantonen wurden Vorarbeiten für Änderungen oder Neu- regelungen getroffen. Im Urner Landrat wurde eine Motion betreffend Einführung einer kantonalen Altersfürsorge erheblich erklärt. Der Große Rat des Kantons Aargau hat in erster Lesung die Abänderung des kan- tonalen Zusatzrenten-Gesetzes durchberaten. Es ist beabsichtigt, die Ein- kommensgrenzen und Renten zu erhöhen und auch an Invalide Leistun- gen auszurichten. Der Große Rat des Kantons Freiburg hat bereits an- fangs Februar 1961 auf dem Dekretswege 150 000 Franken für besondere

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Leistungen in der Altersfürsorge bewilligt. Nachträglich wurde durch eine Motion im Großen Rat der Anstoß zur Schaffung einer Alters- und Hinterlassenenfürsorgeeinrichtung im Jahre 1962 gegeben. Zur Verbesserung der Koordination zwischen der kantonalen Für- sorge und der Stiftung «Für das Alter» ist man in Appenzell 1. Rh. dazu übergegangen, die Leistungen beider Institutionen durch die kantonale AHV-Ausgleichskasse ausrichten zu lassen.

Stiftung «Für das Alter»

Im Berichtsjahr wurden die Leitsätze von weiteren 16 Kantonalkomitees den neuen Bestimmungen des AHVG angepaßt und anfangs 1962 geneh- migt. Immer noch sind die Leitsätze von fünf Kantonalkomitees zu be- reinigen. Bei den Zuwendungen an die Bezüger ist eine merkliche Erhöhung festzustellen. Die Mindest- und Höchstleistungen an Einzelpersonen und Ehepaare schweizerischer Nationalität schwankten zwischen 20 (Vor- jahr 25) und 1 680 (1 500) bzw. zwischen 40 (30) und 2 640 (1 800) Franken im Jahr. Bei ausländischen und staatenlosen Einzelpersonen und Ehepaaren lagen die Leistungen zwischen 20 (20) und 2 640 (1 200) bzw. 50 (30) und 1 770 (1 440) Franken im Jahr.

Stiftung «Für die Jugend»

Die minimalen und maximalen Leistungen bewegten sich wie in den Vor- jahren zwischen 120 und 360 Franken pro Person und Jahr. Besonders bedürftige Personen erhielten Beiträge bis zu 480 Franken. Dies war hauptsächlich in den Kantonen Schwyz und Wallis der Fall, weil diese Kantone einen Teil der ihnen gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 zufließenden Bundesmittel an die Stiftung weitergeben. Wie früher wur- den bis zu 400, vereinzelt bis zu 500 Franken Stipendien pro Jahr verab- folgt. Für Kuren, Kleideranschaffungen, Arzt- und Spitalrechnungen kamen wiederum zwischen 50 und 400 Franken sowie Winterzulagen zwischen 30 und 60 Franken pro Person zur Ausrichtung.

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Sicherstellung der IBK-Eintragungen durch Mikrofilmaufnahmen

In Zusammenarbeit mit dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegs- vorsorge und der Zentralen Ausgleichsstelle hat das Bundesamt für Sozialversicherung die Mikrofilmaufnahme der individuellen Beitrags- konten (IBK) angeordnet und im August 1961 ein entsprechendes Kreis- schreiben an die AHV-Ausgleichskassen gerichtet. Über den Zweck und die Notwendigkeit von Sicherheitsmaßnahmen für die Eintragungen auf den IBK wurde bereits in der ZAK (1961, S. 438) berichtet. Den Ausführungen im Kreisschreiben entsprechend, haben die AH\T Ausgleichskassen in der Zeit vom September 1961 bis Ende April 1962 den Bestand ihrer IBK auf Mikrofilm aufnehmen lassen. Eine kantonale Ausgleichskasse und vier Verbandsausgleichskassen haben schon kurz vor Erlaß der Weisungen von ihren IBK Mikrofilme herstellen lassen und konnten deshalb von der Verpflichtung zur nochmaligen Mikro- filmung ihrer IBK-Bestände entbunden werden. In einer Ausgleichskasse erfolgt die Sicherstellung der IBK-Eintragungen wegen besonderer Ver- hältnisse nach einem speziellen Verfahren. Fast durchwegs ist mit der Ausführung der Aufnahmearbeiten ein privates Fachgeschäft betraut worden. Nur in einzelnen Ausgleichs- kassen waren die notwendigen technischen Einrichtungen und Geräte zur Verfilmung vorhanden. Alle Aufnahmen fanden vorschriftsgemäß in Anwesenheit eines verantwortlichen Kassenfunktionärs statt, und in jedem Fall wurde das beauftragte Fachgeschäft zur Schweigepflicht verhalten. Der Großteil der IBK ist am Sitze der Ausgleichskasse ver- filmt worden. Die Aufnahmearbeiten für die den Arbeitgebern delegier- ten IBK sind teils bei diesen selber, teils am Sitze der Kasse vorgenom- men worden. Nur wenige Ausgleichskassen haben ihre IBK zur Ver- filmung an das beauftragte Geschäft abgegeben. Die meisten Ausgleichskassen äußerten sich im Jahresbericht 1961 zur Mikrofilmaufnahme der IBK. Wie ihren Ausführungen entnommen werden kann, ging die Verfilmung durchwegs reibungslos vor sich. Eine Zusammenstellung der dem Bundesamt für Sozialversicherung auf den Vollzugsbescheinigungen gemachten Angaben zeigt, daß insgesamt 9,5 Millionen IBK verfilmt wurden. Davon beträgt der Anteil der 25 kanto- nalen und 2 eidgenössischen Ausgleichskassen rund 4 Millionen IBK. 5,5 Millionen IBK-Aufnahmen sind demnach von den 76 Verbandsaus- gleichskassen gemacht worden. In diesen Zahlen sind die IBK einer

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größeren Verbandsausgleichskasse, die die Verfilmung nach besonderem Verfahren vornimmt, nicht mitgezählt. Von vereinzelten Verzögerungen abgesehen, die teilweise auf die Lieferungsschwierigkeiten bei der Beschaffung von Kassetten zurück- zuführen waren, konnten dem Delegierten für wirtschaftliche Kriegsvor- sorge alle Kassetten mit den Mikrofilmen innert der vorgesehenen Frist zur Einlagerung abgeliefert werden. Auch die fünf Ausgleiehskassen, die ihre IBK schon vor Herausgabe der Weisungen für die Durchfüh- rung der Mikrofilmaufnahme verfilmt hatten, haben ihre Filme nunmehr in Kassetten zur Aufbewahrung abgegeben. In der Zwischenzeit sind die Kassetten bereits in den hiefür bestimmten bombensicheren Stollen ein- gelagert worden. Damit ist diese Sicherstellungsmaßnahme für eines der wichtigsten AHV-Dokumente abgeschlossen. Das Bundesamt für Sozial- versicherung wird das Vorgehen für die Wiederholung der Mikrofilm- aufnahme prüfen und mit den interessierten Stellen hiefür den geeigne- ten Zeitpunkt bestimmen. Zu gegebener Zeit werden in dieser Ange- legenheit neue Weisungen an die Ausgleichskasse ergehen.

Nachlassvertrag und Beitragsforderungen (Bemerkungen zu dem auf Seite 423 publizierten Bundesgerichts- entscheid) Letztinstanzliehe kantonale Entscheide in Reehtsöffnungssaehen können durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden. Eine freie Überprüfung eines solchen Entscheides ist nicht möglich. Als ein- ziger Rechtsbehelf bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- letzung von Artikel 4 der Bundesverfassung. Das Bundesgericht urteilt dabei nicht über die materielle Frage an sieh. Dieses lautete in dem behandelten Fall: Behält eine vor der Bestätigung des Nachlaßver- trages entstandene privilegierte Forderung ihre Vorzugsstellung, wenn sie im Nachlaßvertrag nicht geltend gemacht wird, oder geht sie ihres Privilegs verlustig? Es kann vielmehr einzig darüber befinden, ob der kantonale Entscheid, der über die Sachfrage gefällt wurde, willkürlich sei. Kommt das Bundesgericht zum Schluß, die Auslegung, die dem ein- schlägigen Bundesrecht durch den angefochtenen Entscheid gegeben wurde, sei vertretbar und bewege sich innerhalb der Grenzen des rich- terlichen Ermessens, dann muß es die staatsrechtliche Beschwerde ab- weisen.

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Das tat es denn auch gegenüber der staatsrechtlichen Beschwerde, welche die betroffene Ausgleichskasse gegen den letztinstanzlichen kan- tonalen Entscheid erhoben hatte. Das Bundesgericht fand, der kantonale Richter habe sein Ermessen nicht überschritten, als er annahm, das Privileg der Beitragsforderung sei untergegangen, weil die Ausgleichs- kasse die Forderung im Nachlaßvertrag nicht geltend gemacht hatte, und es gehöre diese Einrede zu denen, die Artikel 81, Absatz 1, SchKG dem Schuldner im Verfahren um die definitive Rechtsöffnung gewährt. Die Sachfrage hatte das Bundesgericht, wie erwähnt, nicht zu prü- fen, sondern einzig, ob der kantonale Richter sie willkürlich entschieden habe; nur das hat das Bundesgericht verneint. Über die Sachfrage selbst besteht kaum eine erkennbare Praxis. Jäger, Kommentar zum SchKG, N 2 zu Artikel 311, vertritt die Auffassung, der der kantonale Richter folgte, wonach im Nachlaßverfahren nicht eingegebene privi- legierte Forderungen des Privilegs verlustig gingen. Er folgert das aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, verweist auf andere Autoren und auf einen weit zurückliegenden früheren Entscheid. Andere Autoren, darunter namentlich Reichel, Kommentar zum SchKG, N 7 zu Artikel 306, und Blumenstein, Handbuch, Seite 921, vertreten die gegenteilige Auffassung. In Jäger-Däniker, SchKG-Praxis, der die Jahre

1911 bis 1945 umfassenden Ergänzung des Kommentars Jäger, wird ein

einziger Entscheid genannt, nämlich ein Urteil des Zürcher Obergerichts aus dem Jahre 1939, in dem (es handelte sich um eine privilegierte Frauengutsforderung) der von Jäger vertretenen Auffassung gefolgt wurde. Soweit festgestellt werden kann, hatte sich das Bundesgericht mit dieser Frage erstmals hier zu befassen, wobei es materiell über sie nicht entscheiden konnte. Es hat sich denn auch darauf beschränkt, auf die erwähnten Stellen im Kommentar Jäger und auf Jäger-Däniker, SchKG-Praxis, zu verweisen, und damit gezeigt, daß die Auffassung des kantonalen Richters jedenfalls vertretbar und nicht willkürlich war. Wie dem auch sei, die Ausgleichskassen müssen mit der für sie un- günstigen Auslegung rechnen. Sie haben deshalb dafür zu sorgen, daß alle Beitragsforderungen, die vor dem Nachlaßvertrag entstanden sind, im Nachlaßverfahren geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck werden sie mit Hilfe aller ihnen rechtlich zur Verfügung stehenden Mittel, so namentlich durch die Arbeitgeberkontrolle, vor der Bestätigung des Nachlaßvertrages prüfen müssen, ob der Arbeitgeber über alle zum maßgebenden Lohn gehörenden Entgelte abgerechnet hat, um allfällige Nachforderungen noch im Nachlaßverfahren geltend machen zu können und so das Privileg auch für diese Beitragsforderungen zu erhalten.

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Durchführungsfragen der AHV Wegfall einer Einkommensquelle (Art. 23, Buchst. b, AHVV) In seinem Urteil vom 13. Oktober 1961 i. Sa. A. B., das auf S. 419 wieder- gegeben ist, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht über den Fall eines Landwirtes entschieden, der geltend machte, die Amputation bei- der Beine habe zu einer wesentlichen Veränderung seiner Einkommens- grundlagen geführt. Das Gericht stellte zwar fest, Artikel 23, Buchstabe b, AHVV, der eine von der ordentlichen abweichenden Beitragsfestsetzung vorsehe, sei eine Ausnahmebestimmung, die eng auszulegen sei, an- erkannte indessen, daß der fast vollständige Verlust der körperlichen Arbeitsfähigkeit unter Umständen und namentlich für einen Landwirt, der lediglich ein kleines oder ein mittleres Heimwesen bewirtschaftet, dem Wegfall einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle gleich- kommen könne. Das Gericht hat die Sache daher an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit diese prüfe, ob der Verlust beider Beine tat- sächlich bewirkt habe, daß der Landwirt unter vollständig veränderten Verhältnisse seinen Hof bewirtschaften müsse, und ob dieser Umstand zu einer Verminderung des Einkommens um mindestens 25 Prozent ge- führt habe. Es sei festgehalten, daß es sich hier um einen Sonderfall handelt, aus dem keine allgemeinen Schlüsse gezogen werden dürfen. Nach wie vor ist anzunehmen, daß Artikel 23, Buchstabe b, AHVV nur An- wendung findet, wenn Tatsachen eintreten, die die Grundlage des Be- triebes selbst in wesentlicher Weise umgestalten. Der Umstand beispiels- weise, daß ein Arbeitnehmer eingestellt werden muß, weil der Betriebs- inhaber alters- oder gesundheitshalber nicht mehr selbst arbeiten kann, oder weil die bisher im Betrieb mitarbeitende Ehefrau gestorben ist, erlaubt im allgemeinen nicht, eine wesentliche Veränderung der Ein- kommensgrundlagen anzunehmen (vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in ZAK 1952, S. 52, und 1955, S. 358).

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Durchführungsfragen der IV Medizinische Maßnahmen: Kosten für Anstaltsbehandlung 1

Immer wieder melden sich Versicherte, die behaupten, nicht darüber orientiert zu sein, daß die IV bei Anstaltsbehandlung nur im Rahmen der allgemeinen Abteilung für die Kosten aufkommt und daß bei Be- handlung in einer anderen Abteilung allfällige zusätzliche Honorare der behandelnden Ärzte vom Versicherten selbst zu tragen sind. Es wird auf die Ausführungen in ZAK 1962, Seite 178, verwiesen. Im Beschluß der TV-Kommission und in der Verfügung der Ausgleichs- kasse ist deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß die IV nur für die Kosten in der allgemeinen Spitalabteilung aufkommt. Sogenannte «Halb- privat-Patienten» sind den Privatpatienten gleichgestellt.

Geburtsgebrechen: Nabelschnurbruch' Die Hernia funiculi umbilicalis (Nabelschnurbruch), die gemäß Ar- tikel 2, Ziffer 95, GgV als Geburtsgebrechen gilt, darf nicht mit der Hernia umbilicalis (Nabelbruch) verwechselt werden. Der selten vorkommende Nabelschnurbruch zeichnet sich dadurch aus, daß er bei der Geburt bereits vorhanden ist, indem sich Bauch- inhalt (Netz, Darm) in der erweiterten Nabelschnur findet. Da der große Hautnabelkrater durch Nabelschriurgewebe überbrückt wird, kann sich nach der Abnabelung an dieser Stelle nicht die übliche Narben- platte bilden. Beim Säugling zeigt sich dieser Zustand durch eine oft faustgroße, durchschimmernde, dünnwandige Vorwölbung, welche meist unter der griechischen Bezeichnung Omphalocele bekannt ist. Der Nabelbruch hingegen bildet sich beim Säugling und Kleinkind an der Stelle der Nabelnarbenplatte. Dort kann sich durch Druck von innen her, und weil das Bindegewebe offenbar noch nicht fest genug ist, eine Lücke bilden, die mit der Zeit größer werden kann. Der Nabel- bruch weist beim Säugling meist bei weitem nicht die Größe einer Omphalocele auf. Auch mag seine deckende Haut wohl dünn sein, sie ist aber nicht durchscheinend. Bei beiden Leiden ist eine Operation angezeigt. Nur die Omphalocele (Hernia funiculi umbilicalis Nabelschnurbruch) gilt indessen als Ge- =

burtsgebrechen im Sinne der IV.

1 Aus «TV-Mitteilungen» Nr. 38.

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Anspruch auf Hilfsmittel' Zur Behandlung erworbener Wirbelsäulenerkrankungen mit Verkrüm- mungen (z. B. Morbus Scheuermann, Rachitis), Perthes'sche Krankheit, Epiphysenlösung usw. sind oft Gipsschalen, -betten, -korsetts, orthopä- dische Stützapparate, Thomasbügel, Stöcke u.a.m. notwendig. Sofern diese Behelfe unerläßliche Bestandteile der Heilbehandlung darstellen, können sie nicht als Hilfsmittel gemäß Artikel 21 IVG zulasten der IV übernommen werden. Sind hingegen solche Behelfe auch nach Abschluß der Heilbehand- lung zur Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig, so sind sie im Rahmen von Artikel 21 IVG zulasten der IV zu übernehmen.

Auskunftserteilung und Aktenherausgabe an Krankenkassen' Das Kreisschreiben vom 28. Mai 1962 über die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen der IV sieht vor, daß Anmeldungen von Versicherten, denen voraussichtlich medizinische Leistungen gewährt werden und deren Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse aktenmäßig festgestellt werden kann, der betreffenden Krankenkasse zur Vermei- dung von Doppelzahlungen zu melden sind. Später kann der Kranken- kasse nötigenfalls von der Verfügung der IV Kenntnis gegeben werden (Abschnitt B II 2 und Beilage 1). Bei dieser Regelung handelt es sich um eine generelle Ausnahme von der Schweigepflicht gemäß Artikel 50, Absatz 2, AHVG in Verbindung mit Artikel 66, Absatz 1, IVG, auf welche die Vorschriften des Kreis- schreibens über die Schweigepflicht und Aktenaufbewahrung vom 22. August 1.960 sinngemäß anwendbar sind. Sie ist somit dahin auszu- legen, daß die Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und ihre Sekreta- riate ermächtigt sind, im Einzelfall auf schriftliche Anfrage hin den Krankenkassen Auskünfte über Leistungen der IV zu erteilen, sofern die verlangten Angaben zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Lei- stung der Krankenkasse oder zu deren Bemessung notwendig sind. Eine Vollmacht des Versicherten ist nicht erforderlich. Auch wenn das Kreisschreiben vom 28. Mai 1962 naturgemäß nur von medizinischen Leistungen der IV spricht, so gilt doch die Entbin- dung von der Schweigepflicht ebenfalls für Geldleistungen der IV. Auf welche Weise die gewünschten Auskünfte erteilt werden, bleibt grund- sätzlich den einzelnen TV-Organen überlassen. Eine Auskunftserteilung mittels Doppel der Kassenverfügung kann jedoch nicht erfolgen, sofern

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 38

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die Verfügung persönliche Angaben enthält, welche die Krankenkasse für die genannten Zwecke nicht unbedingt benötigt. Von dieser bloßen Auskunftserteilung ist die Herausgabe medizini- scher Akten zu unterscheiden, um die auch von Krankenkassen gelegent- lich ersucht wird. Nach dem erwähnten Kreisschreiben vom 22. August

1960 über die Schweigepflicht bestimmt das Bundesamt für Sozialver-

sicherung über die Herausgabe von medizinischen Akten an andere als die dort genannten Stellen. Gesuche um Herausgabe medizinischer Akten an Krankenkassen sind daher bis auf weiteres nach wie vor dem Bundesamt zu unterbreiten, das von Fall zu Fall hierüber entscheiden wird.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlainenta- Nationalrat Munz hat am 18. September 1962 folgendes rische Vorstöße Postulat eingereicht: Postulat Munz «Die Grundlagen der AHV sind in rascher Veränderung vom 18. Sept. 1962 begriffen. Die jährliche Entwertungsrate des Frankens ist von durchschnittlich 1-1½ r/e neuerdings auf 45 gestiegen. Die Beitragseingänge wachsen gleichzeitig über die budgetierte Größenordnung hinaus. Im Zuge eines andern Lebensstils breiter Bevölkerungsschichten wandelt sich auch die Vorstellung von angemessenen Alters- und Hinterbliebenenrenten. Der Bundesrat wird gebeten, die Vorarbeiten für eine

6. AHV-Revision mit namhaften Rentenerhöhungen

rasch an die Hand zu nehmen. Es drängt sich auf, dabei zu prüfen, was gegen die wachsende Aushöhlung des AHV-Fonds vorgekehrt werden kann und oh die mit so viel Arbeit und Kosten verbundenen individuellen Bei- tragskonten weiterhin eine geeignete Grundlage für die Rentenbemessung bilden können.» Postulat Schmid Ph. Am 18. September 1962 hat auch Nationalrat Schmid vom 18. Sept. 1962 Philipp ein Postulat mit folgendem Wortlaut einge- reicht: «Die eingereichten neuen Volksinitiativen sowie die ra- pide Verteuerung der Lebenshaltung werden die eidge- nössischen Behörden veranlassen, sich neuerdings mit den Problemen einer Revision der AHV zu befassen. Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu prüfen und wenn möglich in einem schriftlichen Be- richt an die Bundesversammlung zu beantworten:

1. Soll die Basisversicherung weiterhin aufrecht erhalten

werden und welche Folgen entstünden, wenn sie durch eine Pensionsversicherung ersetzt würde?

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2. Sollten die Behörden, in Anbetracht der stark steigen-

den Verteuerung der Lebenshaltung nicht auch die Frage prüfen, bei der AHV Teuerungszulagen zu ge- währen?»

Postulat Dafflon Nationalrat Dafflon hat am 25. September 1962 folgen- vom 25. Sept. 1962 des Postulat eingereicht: «Seit der Annahme der 5. AHV-Revision durch die eidg. Räte ist der Index der Konsumentenpreise von 184,3 auf 196,5, also um 12,2 Punkte gestiegen. In dieser Entwicklung liegt zweifellos der Grund für die Einreichung zweier Volksinitiativen sowie verschie- dener Postulate, Motionen und Interpellationen, welche die dringende Notwendigkeit einer Rentenerhöhung dar- tun. Die Prüfung der eingereichten Vorschläge wird noch mehrere Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit wird eine große Zahl von Alten, Witwen und In- validen stets wachsenden Schwierigkeiten begegnen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, den eidgenös- sischen Räten eine Vorlage über die sofortige Ausrich- tung einer monatlichen Teuerungszulage an die AHV- Rentner zu unterbreiten.»

Behandelte Am 2. Oktober 1962 kamen im Nationalrat nicht wem- parlamentarische ger als neun parlamentarische Vorstöße zur AHV und Vorstöße zur IV zur Sprache. Nationalrat Fuchs begründete sein Postulat Fuchs Postulat (s. ZAR 1961, S. 443) betreffend die Gewäh- vom 28. Sept. 1961 rung von Elilfiosenentschädigungen an Altersrentner. Bundesrat Tschudi erklärte sich bereit, diese Frage im Zusammenhang mit der Revision der AHV zu prüfen. Das Postulat wurde überwiesen.

Postulat Guisan Auch das Postulat Guisan (s. ZAR 1961, S. 443), das die vom 28. Sept. 1961 Revision verschiedener Bestimmungen des IVG anregt, wurde vom Bundesrat zur Prüfung entgegengenommen.

Interpellation Schütz Anschließend wurden die Vorstöße behandelt, die auf vom 14. März 1962 eine sechste Revision des AHVG abzielen, nämlich die Interpellation Schütz (s. ZAR 1962, S. 179) betreffend Motion Schuler Anpassung der Renten an die steigenden Lebenshal- vom 21. März 1962 tungskosten, die Motion Sehuler (s. ZAR 1962, S. 179) Postulat Weber Max betreffend Rentenverbesserungen und allfällige Einfüh- vom 21. März 1962 rung eines automatischen Teuerungsausgleichs, das Po- stulat Weber Max (s. ZAR 1962, S. 180) betreffend eine Interpellation Gnägi zusätzliche Versicherung, die Interpellation Gnägi (s. vom 6. Juni 1962 ZAR 1962, S. 304) betreffend eine Verbesserung der Postulat Munz Versicherungsleistungen, das Postulat Munz (s. S. 413 vom 18. Sept. 1962 dieser Nummer) betreffend Rentenerhöhung, das Postu-

414

Postulat Schmid Ph. lat Schmid Philipp (s. S. 413 dieser Nummer) betreffend vom 18. Sept. 1962 Ausarbeitung eines Berichtes über die Zielsetzung der AHV und die allfällige Ausrichtung von Teuerungs- Postulat Daffion zulagen und das Postulat Dafflon (s. S. 414 dieser Num- vom 25. Sept. 1962 mer) betreffend sofortige Teuerungszulagen. Bundesrat Tschudi nahm zu diesen sieben Verstößen gesamthaft Stellung. Nationalrat Schuler erklärte sich damit ein- verstanden, seine Motion in ein Postulat umzuwandeln. Dieses wurde zusammen mit den übrigen vier Postu- laten vom Rat angenommen und dem Bundesrat über- wiesen. Nationalrat Schütz war von der Antwort des Bundesrates nur teilweise, Nationalrat Gnägi dagegen voll befriedigt.

Gewerkschaftsbund Der Schweizerische Gewerkschaftsbund und die Sozial- und Sozialdemokra- demokratische Partei der Schweiz haben dem Bundes- tische Partei zur rat am 14. September 1962 eine elf Seiten umfassende Verbesserung der Eingabe mit konkreten Vorschlägen zur weiteren Ver- AHV/IV besserung der AHV/IV eingereicht. Sie enthält folgende wesentliche Anträge: Der zunächst zur Behandlung kommenden Volksinitia- tive der AVIVO (ZAK 1962, S. 371) sei ein Cegenvor- schlag in der Form einer sechsten Revision des AHVG gegenüberzustellen. Mit dieser Revision soll eine weitgehende Erhöhung der Renten verwirklicht werden, um für die Versicherten der unteren und mittleren Einkommensschichten einen gewissen minimalen Lebensbedarf sicherzustellen. Es wird folgende neue Rentenformel für die einfache Altersrente vorgeschlagen: Grundbetrag Fr. 600.---- Stufe: 150 8 = Fr. 1 200.- Stufe: 150 x 6 = Fr. 900.--- Stufe: 150 > 3 Fr. 450.-- Stufe: 250 < 1 Fr. 250.— Höchstrente Fr. 3400.—

Die Höchstrente würde hei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 700 Franken ( Durchschnittsein- kommen von 17 500 Franken) erreicht. Der Mindest- betrag der einfachen Altersrente wäre auf 1500 Franken im Jahr anzusetzen. Die durch diese Verbesserungen ausgelöste Erhöhung der jährlichen Ausgaben der AHV um 700 Millionen Franken ergäbe einen ungedeckten Betrag von 660 Mil- lionen Franken pro Jahr. Es wird vorgeschlagen, den bisherigen Gesamtbeitrag von 4,8 Prozent inkl. IV- und

415

EO-Zuschlag auf insgesamt 6 Prozent zu erhöhen. Da- von wären 5 Prozent der AHV zu reservieren. Für die IV und EO wären je ein halbes Einkommensprozent zu erheben. Der weiter ungedeckt bleibende Betrag der Mehraus- gaben wäre von der öffentlichen Hand zu übernehmen. Es wird erwartet, daß die Ausarbeitung eines den ge- nannten Anträgen entsprechenden Gesetzes durch den Bundesrat und die eidgenössischen Räte zum Rückzug der vorliegenden Initiativen führt.

IBK-Formulare Das IBK-Formular 318.340 ist gemäß Drucksachen- katalog AHV/IV1 EO (Seite 4, Bemerkung 1) ein obli- gatorisches Bundesformular, das in jedem Fall von der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale (EDMZ) zu beziehen ist und von den Ausgleichskassen nicht selbst in Druck gegeben werden darf. Frei ist le- diglich der nachträgliche Eindruck von Kurzbezeich- nung und Nummer der Ausgleichskasse, doch dürfte es rationeller sein, diesen Eindruck direkt beim Druck der Formulare durch die EMDZ vornehmen zu lassen (Zu- schlag Fr. 12.--; Mindestauflage 2 000 Exemplare; Be- stellung an das BSV richten). Andere Eindrucke wie Kerbmarken, Führungslinien für Buchungsmaschinen, aber auch Lochungen, Schlitze und ähnliches dürfen von den Ausgleichskassen nur mit ausdrücklicher Bewilli- gung des BSV angebracht werden.

Nachtrag zum Drucksachen-Katalog AHV/IV/EO Neu erschienen sind: Preis Bemer- kungen

318.812 dfi Beitragstabelle 1,3 vom maßgebenden

Lohn 'rables des cotisations 1,3 r; sur le salaire döterminant Tabelle dci contrihuti 1,3 dcl salario determinante

318.833 d Fragebogen A zur Festsetzung der 4.— 4

Familienzulagen für Kleinbauern

318.833 f Questiennaire A servant ft la dötcr- 4.-- 4

mination dcl allocations familiales aux petits paysans

318.833 i Questionario A per la determinazione 4.-- 4

degli assegni familiari ai piccoli contadini

318.834 d Fragebogen B zur Festsetzung der 8.-- 4

Familienzulagen für Kleinbauern

416

318.834 f Questionnaire B scrvant ä la dter- 8.— 4

mination des allocations familiales aux petits paysans

318.834 i Questionario B per la determinazione 8.— 4

degli assegni familiari ai piccoli contadini

318.835 d Fragebogen C zur Festsetzung der 8.--- 4

Familienzulagen für Kleinbauern

318.835 f Questionnaire C servant ä la dter- 8.--- 4

mination des allocations familiales aux petits paysans

318.835 i Questionario C per la determinazione 8.— 4

degli assegni familiari ai piccoli contadini

Aufgehoben sind:

318.172 df Postcheck-Rechnung, Format A4

Compte de chques postaux, format A4

318.831 d Fragebogen A

318.831 f Questionnaire A

318.831 i Questionario A

318.832 d Fragebogen B

318.832 f Questionnaire B

318.832 i Questionario B

417

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinterlassenenversicherung

Beiträge

Urteil des EVG vom 21. März 1962 i. Sa. H. H. Art. 9, Abs. 1, AHVG. Vom Reingewinn, der in einem (von einem Einzelkaufmann oder von einer Personengesellschaft betriebenen) Geschäft erzielt wird, sind die Beiträge von Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit zu entrichten, soweit der Reingewinn nicht durch Leistungen an Dritte geschmälert wird, die AHV-recht- lich Kapitalertrag darstellen. Wird der Reingewinn durch andere Leistungen an Dritte geschmälert, so ist das für die Beitragserhe- bung unbeachtlich. Durch letztwillige Verfügung bestimmte E. H., sein Unternehmen sei von seinem Sohn H. H. unter dessen Namen als Einzelfirma weiterzuführen und ausschließlich von ihm zu leiten. H. H. und die übrigen fünf gesetzlichen Erben - vier erwachsene Kinder und die Witwe - hatten das Betriebsver- mögen unverteilt während 10 Jahren im Geschäft zu belassen. H. H. sollte, neben seinem Gehalt, 30 Prozent des Reingewinnes, die übrigen je 14 Prozent davon erhalten. Diese Anordnung wurde nach dem Tode des E. H. befolgt. Das Geschäft wurde mit Aktiven und Passiven von H. H. unter dessen Einzel- firma übernommen, während im Innenverhältnis in bezug auf das Betriebs- vermögen eine Erbengemeinschaft unter allen sechs gesetzlichen Erben be- stand. Die Ausgleichskasse verfügte, H. H. habe von den Gewinnanteilen, die er seinen Miterben aushändigte, die Beiträge nachzuzahlen. Die von H. H. da- gegen eingelegte Beschwerde wurde von der Rekursbehörde abgewiesen. Das EVG wies die von H. H. erhobene Berufung ab, mit den folgenden Erwägungen:

1. Betreibt ein Einzelkaufmann ein industrielles oder gewerbliches Unter-

nehmen, so schuldet er grundsätzlich persönliche AHV-Beiträge vom ganzen jeweiligen Betriebsgewinn (Art. 8 und 9, Abs. 1, AHVG in Verbindung mit Art. 20, Abs. 1, AHVV, EVGE 1948, S. 83, ZAK 1948, S. 451, und EVGE 1949, S. 141, ZAK 1949, S. 140). Mögen auch solche Gewinne bisweilen kraft fa- milienrechtlicher- oder betreibungsrechtlicher Bestimmungen ganz oder teilweise dritten Personen zufließen, AHV-rechtlich entstehen sie als und bleiben sie Erwerbseinkommen des Geschäftsinhabers, der sie aus seinem Betrieb herausgewirtschaftet hat. AHV-rechtlich als Erwerbseinkommen er- faßbar wird ein Geschäftsertrag, sobald er auf Grund der maßgebenden Jahresrechnung (Art. 958 OR) als Betriebsgewinn verbucht worden ist (EVGE 1950, S. 102, ZAK 1950, S. 312; EVGE 1951, S. 185, Erwägung 4, ZAK 1951, S. 420, und EVGE 1959, S. 182, Erwägung 2, ZAK 1952, S. 432). Nicht anders verhält es sieh mit Betriebsgewinnen, die ein Unternehmer aus erbrechtlichen Gründen an Drittpersonen abzuzweigen verpflichtet ist. Werden AHV-rectit-

418

lieh nicht die intern am Gewinn beteiligten Erben erfaßt (Art. 20, Abs. 3, und 17, Buchst. a, AHVV), so bleibt nichts anderes, als den Inhaber der Einzelfirma für den gesamten erzielten Gewinn beitragspflichtig zu erklären (Art. 20, Abs. 1, AHVV). Mit andern Worten: der Reingewinn ist zu er- fassen, soweit er nicht durch ein AHV-rechtlich endgültig als beitragsfrei erwiesenes Kapitaleinkommen geschmälert ist (z. B. durch Bezüge eines nicht mitarbeitenden Kommanditärs). Entschiede man gegenteilig, so könnte leichthin mancher Geschäfts- gewinn der Beitragserhebung entzogen werden und insoweit der Art. 9, Abs. 1, AHVG, der die Erfassung aller Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätig- keit vorschreibt, toter Buchstabe bleiben. In dieser Hinsicht sei auf EVGE 1951, S. 184, Erwägung 2, ZAK 1951, S. 420, und EVGE 1952, S. 53, ZAK 1952, S. 270, verwiesen. Gemäß Handeisregistereintrag ist die Einzelfirma wegen Todes ihres Inhabers erloschen und das Unternehmen mit Aktiven und Passiven auf H. H. übergegangen. Darüber hinaus sind die Erben H. schriftlich übereingekom- men, von Januar 1955 bis Dezember 1964 gehe das Unternehmen auf Rech- nung und Gefahr des heutigen Berufungsklägers, und sei es dessen Miterben untersagt, «an der Geschäftsleitung in irgendeiner Weise mitzuwirken». Des- halb zählen die g es a m t e n Reinerträge, welche das vom Sohne H. H. über- nommene Geschäft bereits abgeworfen hat und bis Ende 1964 noch abwerfen wird, zum Erwerbseinkommen des Berufungsklägers. Mit Recht bemerkt die Vorinstanz in dieser Hinsicht, was H. H. vom Reingewinn der Jahre 1955 bis

1959 seinen Miterben zugewendet habe, sei «vor der Ausscheidung aus dem

Reingewinn typisches Erwerbseinkommen aus selbständiger Unternehmer- tätigkeit» gewesen. Nicht Prozeßthema und daher vom EVG nicht zu beurteilen ist die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob H. H. AHV-rechtlich die auf den Gewinnanteilen der Geschwister lastenden 4 Prozent AHV-Beiträge auf seine Miterben «abwälzen» könne. Immerhin hat das Gericht in zwar nicht gleich, aber ähnlich gelagerten Fällen entschieden, daß Ansprüche weiterer Personen am Reinertrag «im Ausmaß des AHV-Beitrages», der beim Beitragspflichti- gen erhoben werde, geschmälert würden (EVGE 1951, S. 186, ZAR 1951, S. 420, und EVGE 1959, S. 182, unten, ZAR 1959, S. 432).

Urteil des EVG vom 13. Oktober 1961 1. Sa. A. B.1 Art. 23, Buchst. b, AHVV. Für einen Landwirt kann der fast voll- ständige Verlust der körperlichen Arbeitsfähigkeit (Amputation beider Beine) in gewissen Fällen dem Wegfall einer dauernden be- trächtlichen Einkommensquelle gleichgesetzt werden und eine neue. Festsetzung der Beiträge rechtfertigen (wesentliche Veränderung der Einkommensgrundlagen). Die Ausgleichskasse setzte die persönlichen Beiträge eines Landwirtes für die Jahre 1960 und 1961 auf 374,40 Franken fest. Sie ging dabei von der Steuer- veranlagung des in den Jahren 1957 und 1958 durchschnittlich erzielten Er- werbseinkommens aus.

vgl. dazu die Ausführungen auf S. 410

419

Der Landwirt focht die Beitragsverfügung an. Die Rekurshehörde wies die Beschwerde ah. Sie nahm an, der fast vollständige Verlust der Arbeits- fähigkeit (Amputation beider Beine) rechtfertige die Anwendung von Art. 23, Buchst. b, AHVV nicht. Das EVG indessen hieß die Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Nach der geltenden gesetzlichen Ordnung werden die Beiträge auf Grund der letzten rechtskräftigen Wehrsteuerveranlagung ermittelt. Immerhin er- laubt Art. 23, Buchst. b, AHVV den Ausgleichskassen, von der Steuerveran- lagung abzugehen und das maßgebende Erwerbseinkommen selbst zu ermit- teln, wenn sich die Einkommensgrundlagen des Versicherten seit der Berech- nungsperiode wesentlich verändert haben «infolge Aufnahme einer selbstän- digen Erwerbstätigkeit, Berufs- oder Geschäftswechsels, Wegfalls oder Hin- zutritt einer dauernden beträchtlichen Einkommensquelle oder Neuverteilung des Betriebs- oder Geschäftseinkommens». Indessen bildet Art. 23, Buchst. b, AHVV eine Ausnahmevorschrift, die nicht weit ausgelegt werden darf. Wie das Gericht zu wiederholten Malen festgestellt hat (vgl. namentlich EVGE 1951, S. 254, ZAK 1952, S. 53), rechtfertigt die Verminderung des Einkommens für sich allein die Anwendung dieser Vorschrift nicht. Dafür bedarf es viel- mehr einer wesentlichen Änderung der Einkommensgrundlagen, und diese muß zu einer Minderung des Einkommens von mindestens 25 Prozent ge- führt haben. Sowohl die Ausgleichskasse als auch die Rekursbehörde fanden die Vor- aussetzungen für die Anwendung von Art. 23, Buchst. b, AHVV seien im vor- liegenden Fall nicht erfüllt. Der besonderen Verhältnisse wegen, wie sie hier gegeben sind, kann sich das Gericht indessen dieser Auffassung ohne nähere Prüfung nicht anschließen. Zweifellos liegt weder ein Berufswechsel vor, noch eine neue Verteilung des im Betrieb erzielten Einkommens. Anderseits sind jedenfalls die Betriebsverhältnisse seit dem Jahre 1959, da dem Beru- fungskläger beide Beine amputiert wurden, wesentlich andere als zuvor. Der Verlust beider Beine und die dadurch verursachte Invalidität be- wirken offensichtlich einschneidende Änderungen in der Tätigkeit und in den Einkommensverhältnissen eines Landwirtes, der einen kleinen oder einen mittleren Hof bewirtschaftet - gleich wie dies auch der Fall wäre, bei einem Handwerker, der einen kleinen Betrieb besitzt. Im vorliegenden Fall waren bis zum Jahre 1959 zwei Faktoren für die Erzielung des Einkommens aus dem Landwirtschaftsbetrieb entscheidend: einerseits die eigene körperliche Arbeit des Berufungsklägers, der die meisten auf dem Hof zu leistenden Arbeiten selbst verrichtete; anderseits die Tätigeit des Berufungsklägers als Leiter eines Betriebes, der dessen Gang bestimmte und gegebenenfalls Ar- beiten von Dritten verrichten ließ. Aber seit der Amputation seiner beiden Beine konnte der Berufungskläger nicht mehr wie vorher das übliche Tag- werk des Bauern verrichten, sonder mußte sich, wie er dartut, darauf be- schränken, seinen Betrieb zu leiten und die Arbeit zu überwachen, die von Dritten verrichtet werden mußte. Dieser fast vollständige Verlust der Arbeits- fähigkeit - der Berufungskläger kann die meisten Arbeiten, die ein land- wirtschaftlicher Betrieb mit sich bringt, nicht mehr selbst ausführen- kann grundsätzlich dem Wegfall einer dauernden Erwerbsquelle gleichgesetzt wer- den und wird wie dieser ohne Zweifel die Struktur des Landwirtschafts- betriebes und das daraus erzielte Einkommen wesentlich beeinflussen.

420

In derart besonderen Fällen wird man der Steuerveranlagung des Er- werbseinkommens, das ein Versicherter erzielte, als er noch voll arbeitsfähig war, keine entscheidende Bedeutung beimessen und für die Berechnung der AHV-Beiträge nicht auf sie abstellen dürfen. Es erscheint vielmehr als ge- rechtfertigt, nach Art. 23, Buchst. b, AHVV vorzugehen, wenn feststeht, daß der Versicherte der Invalidität wegen eine wesentliche Einkommenseinbuße erlitten hat. Die Akten erlauben es nicht,genau zu bestimmen,wie weit die verminderte Arbeitsfähigkeit des Berufungsklägers die Betriebsverhältnisse seines Hofes und sein Einkommen beeinflußt hat. Der Berufungskläger hat sich in seinen Briefen darauf beschränkt, festzustellen, er sei nicht in der Lage gewesen, einen guten Knecht zu dingen, weshalb er eine Anzahl Maschinen angeschafft habe und seinen Hof nur dank der Hilfe seiner Nachbarn habe weiterbewirt- schaften können. Diese zu wenig bestimmten Angaben erlauben es dem Gericht nicht, festzustellen, ob die Voraussetzungen von Art. 23, Buchst. b, AHVV im vorliegenden Fall erfüllt seien. Die Akten sind daher an die Aus- gleichskasse zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Erhebungen vor- nehme. Die Ausgleichskasse wird zu prüfen haben, ob die Folgen der vom Berufungskläger erlittenen Invalidität derart sind, daß sie dem Wegfall einer dauernden Einkommensquelle gleichgesetzt werden können. Namentlich wird die Ausgleichskasse bestimmen müssen, ob das Einkommen des Berufungs- klägers um mindestens 25 Prozent zurückgegangen sei. Sollten diese Voraus- setzungen erfüllt sein, so wird die Ausgleichskasse die Beiträge für die Jahre

1960 und 1961 neu festzusetzen haben, indem sie das maßgebende Erwerbs-

einkommen gemäß Art. 23, Buchst. b, und Art. 25 AHVV schätzt (die Bei- träge für das Jahr 1959 sind nicht bestritten, wie der Berufungskläger in seinem Schreiben vom 19. Mai 1961 an das Gericht selbst erklärt hat).

Renten

Urteil des EVG vom 14. März 1962 i. Sa. F. C. Art. 5, Abs. 1, Buchst. b, des Sozialversieherungsabkommens zwischen der Schweiz und Italien. Als Aufenthaltsjahre im Sinne des Abkom- mens gelten nur die Zeiten, während welcher sich der Rentenanwär- ter im Einklang mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften in der Schweiz aufhielt. Einem italienischen Staatsangehörigen können da- her die Jahre vor dem Versicherungsfall, die er in Mißachtung eines Wegweisungsbefehles in der Schweiz zubrachte, nicht als Aufent- haltsdauer angerechnet werden. Der Versicherte, ein am 2. Dezember 1893 geborener italienischer Staats- angehöriger, reichte bei Vollendung seines 65. Altersjahres eine Anmeldung zum Bezuge einer AHV-Rente ein. Die Ausgleichskasse wies dieses Begehren ab mit der Begründung, der Gesuchsteller habe nur vier anstatt zehn Jahre, wie es das schweizerisch-italienische Abkommen vorsehe, Beiträge an die schweizerische AHV entrichtet; überdies habe er nur für die Zeit vom 18. April bis 31. Oktober 1950 und vom 1. April 1957 bis zum Eintritt des Versiche- rungsfalles eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besessen.

421

Der Versicherte erhob gegen diesen Entscheid Beschwerde, indem er geltend machte, während zehn Jahren in der Schweiz gewohnt zu haben, wovon fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor der Vollendung seines

65. Altersjahres. Zur Stützung seiner Vorbringen verwies er auf einen Ent-

scheid des kantonalen Justiz- und Polizeidepartements, worin er zu einer Buße von 500 Franken verurteilt worden war, weil er trotz ausdrücklichem Verbot weiterhin in der Schweiz gearbeitet hatte. Mit diesem Entscheid wollte der Versicherte beweisen, daß er seit 1952 bis Oktober 1956 in der Schweiz Wohn- sitz gehabt habe. Die Rekurskommission nahm diesen Sachverhalt als erwiesen an. Indem sie ferner berücksichtigte, daß der Beschwerdeführer eine vom 1. April 1957 bis über das Jahr 1961 hinaus reichende Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, nahm sie an, er erfülle die Voraussetzungen der zehnjährigen Wohndauer in der Schweiz und sprach ihm eine Rente zu. Das BSV vertrat die Ansicht, ein unerlaubter Aufenthalt vermöge keinen Rentenanspruch zu begründen, und erhob Berufung. Diese wurde vom EVG aus folgenden Erwägungen gutgeheißen. Nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, der alle unsere Einrichtun- gen des öffentlichen Rechts, zu denen auch die AHV gehört, beherrscht, müs- sen die Bedingungen, von denen ein Anspruch auf Leistungen bei Eintritt des versicherten Ereignisses abhängt, in einer mit der schweizerischen Rechts- ordnung im Einklang stehenden Weise erfüllt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für Ausländer. Insbesondere können sieh diese so wenig wie Schweizer- bürger auf internationale Abkommen berufen, um Ansprüche zu rechtferti- gen, die sich auf ein Verhalten stützen, das den Vorschriften zur Wahrung der öffentlichen Ordnung und der inneren Sicherheit zuwiderläuft. Der durch eine zuständige Behörde einem «unerwünschten» Ausländer erteilte Befehl, das Gebiet der Schweiz zu verlassen, ist eine Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Wenn es dem Ausländer unter Mißachtung dieses Befehles gelingt, in unserem Lande zu verbleiben, so entspricht seine weitere Anwesenheit nicht mehr dem Begriff des «Woh- nens» in der Schweiz gemäß den Abkommen mit verschiedenen Ländern, so auch mit Italien. Tatsächlich haben die vertragschließenden Parteien unter «Wohnen» in der Schweiz nur eine solche Anwesenheit in der Schweiz ins Auge fassen können, die den gesetzlichen Vorschriften über die Fremden- polizei entspricht. überdies erwähnt Ziff. 3 des Schlußprotokolls zum schwei- zerisch-italienischen Abkommen diese Vorschriften ausdrücklich, was wenn nötig - beweist, daß die vertragschließenden Parteien keineswegs die Ab- sicht hatten, die vorgenannten Grundsätze zu mißachten. Wenn man schließ- lich die Art. 15 und 36 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts vergleicht, stellt man fest, daß außerhalb des Bereichs der Sozialversicherung die unerlaubte Anwesenheit eines Ausländers auf unse- rem Hoheitsgebiet diesem keinerlei Rechte verschafft. Daraus folgt, daß der Ausländer, der entgegen einem ordnungsgemäß er- lassenen und gültigen Verbot in der Schweiz verbleibt, die Bedingung des Wohnens im Sinne von Art. 5, Abs. 1, Buchst. b, des Abkommens nicht erfüllt. Im vorliegenden Falle steht fest, daß die zuständige kantonale Be- hörde im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Fremdenpolizei dem Versicherten am 14. Juli 1950 die Weisung erteilt hat, am 31. Oktober 1950 das Gebiet der Schweiz zu verlassen, da eine Verlängerung seines Aufenthaltes

422

nicht mehr erwünscht sei. Ohne daß diese Weisung widerrufen worden wäre, blieb der Berufungsbeklagte gleichwohl bis 1957 in der Schweiz. Wohl macht der Versicherte geltend, die schweizerischen Polizeibehörden hätten seinen Aufenthalt während dieser Periode geduldet. Dies wird aber entkräftet durch die Strafe, die ihm am 16. August 1957 namentlich aus dem Grunde auferlegt wurde, weil er sich unter Verletzung des ihm erteilten Verbotes in der Schweiz aufgehalten hatte. Übrigens könnte der Versicherte, selbst wenn tatsächlich feststände, daß einige Polizeibeamte von seinem unerlaubten Aufenthalt in der Schweiz längere Zeit vor der am 5. November 1956 erteilten Verwarnung Kenntnis gehabt hätten, deren passives und ungerechtfertigtes Verhalten nicht zu seinen Gunsten auslegen. Jedenfalls geht aus den Akten hervor, daß der Versicherte genau wußte, daß ihm sein Verbleiben in der Schweiz ohne Be- willigung während einer so langen Periode untersagt war. Es steht somit fest, daß sich der Versicherte während der fünf dem 2. Dezember 1958 vorangehenden Jahre nur vom 1. April 1957 hinweg in einer den gesetzlichen fremdenpolizeilichen Vorschriften entsprechenden Weise in der Schweiz aufgehalten hat. Er erfüllt somit die Bedingung der unmittel- baren und ununterbrochenen fünfjährigen Wohndauer vor Eintritt des Ver- sicherungsfalles nicht (Art. 5, Abs. 1, Buchst. b). Es ist folglich nicht nötig, weiter abzuklären, ob der Berufungsbeklagte tatsächlich während der gemäß Abkommen vorgeschriebenen Zeit ununterbrochen in der Schweiz gewohnt hat.

Verfahren

Urteil des Bundesgerichtes vom 20. Juli 1962 i. Sa. H. AG.' Art. 113, Ziff. 3, BV, Art. 88 OG. Legitimation einer Verbandsaus- gleichskasse zur staatsrechtlichen Beschwerde; Voraussetzungen. (Erwägung 1) Art. 4 BV, Art. 81, Abs. 1, SchKG. Die Annahme des kantonalen Richters ist licht willkürlich, wonach die im Nachlaßverfahren nicht geltend gemachte Beitragsforderung nicht mehr privilegiert und daher im Verfahren um die definitive Rechtsöffnung die Einrede des Schuldners zu hören sei, der die Dividende übersteigende Teil der Beitragsforderung sei untergegangen. (Erwägung 2)

Eine Ausgleichskasse gab in einem Nachlaßvertragsverfahren eine Beitrags- forderung ein und wurde dafür, weil solche Forderungen nach Art. 219 SchKG privilegiert sind, auf Grund von Art. 306 SchKG voll gedeckt. Nach- dem der Nachlaßvertrag bestätigt worden war, stellte die Ausgleichskasse anläßlich einer Arbeitgeberkontrolle fest, daß der Arbeitgeber weitere Lohn- beiträge schuldete (899,60 Franken, mit Einschluß der Verwaltungskosten- beiträge). Sie erließ dafür eine Nachzahlungsverfügung. Der Arbeitgeber er- hob nicht Beschwerde, und die Verfügung erwuchs in Rechtskraft. Er be- zahlte der Ausgleichskasse 180 Franken, entsprechend der Nachlaßdividende von 20 Prozent. Der Arbeitgeber stellte sich damit auf den Standpunkt, weil

Siehe dazu Ausführungen auf S. 408

423

die vor dem Nachlaßvertrag entstandene Beitragsforderung im Nachlaßver- fahren nicht angemeldet worden war, sei sie nicht mehr privilegiert, und er schulde daher wie für eine Kurrentforderung nur die Dividende. Die Aus- gleichskasse indessen nahm an, privilegierte Forderungen behielten ihr Pri- vileg, auch wenn sie erst nach der Bestätigung des Nachlaßvertrages geltend gemacht würden. Sie betrieb den Arbeitgeber für den Restbetrag. Der Arbeit- geber erhob Rechtsvorschlag. Die Ausgleichskasse verlangte gestützt auf die rechtskräftige Nachzahlungsverfügung definitive Rechtsöffnung. Diese wurde vom letztinstanzlichen kantonalen Richter verweigert mit der Begründung, auch privilegierte Forderungen fielen, wenn sie nicht angemeldet würden, unter den Nachlaßvertrag. Der Arbeitgeber schulde daher nur noch die Nach- laßdividende, und diese habe er bezahlt. Da letztinstanzliche kantonale Entscheide in Rechtsöffnungssachon durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden können, erhob die Ausgleichskasse beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde wegen Ver- letzung von Art. 4 der Bundesverfassung. Diese Beschwerde wurde indessen mit folgender Begründung abgewiesen:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nach der Umschreibung ihrer Vor-

aussetzungen in Verfassung (Art. 113, Ziff. 3 BV) und Gesetz (Art. 88 OG) ein Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und juristischen Personen ge- gen übergriffe der öffentlichen Gewalt und kann daher nicht dazu benutzt werden, um umgekehrt Entscheidungen anzufechten, die gegen den Inhaber dieser Gewalt ergangen sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts auch für Gemeinden und staatliche oder kommunale Behörden, wenn sie als Inhaber staatlicher Gewalt handeln. Sie sind zur staatsrechtlichen Be- schwerde zwar legitimiert, wenn ein Erlaß oder ein Entscheid sie in gleicher Weise trifft wie eine Privatperson. Als Trägerin öffentlicher Gewalt dagegen steht der Gemeinde das Beschwerderecht nur zu, wenn sie ihre Autonomie, ihren eigenen selbständigen Wirkungskreis gegenüber dem Staat als dem übergeordneten Träger öffentlicher Gewalt verteidigen will. Diese Grund- sätze gelten auch für öffentlichrechtliche Körperschaften, die einen im öffent- lichen Interesse liegenden Zweck verfolgen und eine Aufgabe erfüllen, die eigentlich dem Staat obliegen würde, deren Verfolgung er aber ganz oder zum Teil solchen öffentlichrechtlichen Körperschaften übertragen hat; denn sie sind wie ein Staatsorgan mit staatlicher Gewalt ausgestattet und üben öffentliche Befugnisse aus (BGE 83 1 269, Erwägung 2). Die Beschwerdeführerin ist eine Verbandsausgleichskasse im Sinne von Art. 53 ff., AHVG. Ihr Kassenreglement ist gemäß Art. 56, Abs. 3, AHVG und Art. 100 AHVV vorn Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ge- nehmigt worden, womit sie Rechtspersönlichkeit erlangt hat. Sie hat die in Art. 63 AHVG genannten öffentlichen Aufgaben zu erfüllen. Als Körper- schaft des öffentlichen Rechts steht ihr die staatsrechtliche Beschwerde nach dem Gesagten unter den gegebenen Umständen nur dann zu, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid in gleicher Weise betroffen wird wie eine Privat- person. Diese Voraussetzung erachtet die Rechtsprechung unter anderem als erfüllt, wenn die Befugnisse und Pflichten des Gemeinwesens als Eigentümer seines Finanz- oder Verwaltungsvermögens oder sein Eigentumsrecht daran in Frage gestellt sind. Zu den Aufgaben der Verbandsausgleichskassen wie

424

der Ausgleichskassen überhaupt gehört der Bezug der Beiträge und damit auch die Durchführung des Betreibungsverfahrens gegen säumige Beitrags- pflichtige (Art. 63, Buchst. e, AHVG). In diesem Vollstreckungsverfahren tritt die Kasse dem Schuldner in gleicher Weise gegenüber wie ein privater Betreibungsgläubiger; sie hat die nämlichen Rechte und Pflichten wie er und wird demgemäß durch die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung nicht anders betroffen als ein Privater. Sie kann demzufolge wie ein solcher gegen einen derartigen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde erheben (Aus den nämlichen Gründen hat das Bundesgericht in BGE 79 1 329 Erwägung 1, die Schweizerische Verrechnungsstelle zur staatsrechtlichen Beschwerde zuge- lassen gegen die Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung in einer Betrei- bung wegen Beiträgen, die auf Grund von Clearing- und Verrechnungsab- kommen an die Schweiz. Nationalbank einzuzahlen waren.) Auf die Be- schwerde ist mithin einzutreten.

2. Die in Betreibung gesetzte Forderung stützt sich auf eine rechts-

kräftige Zahlungsverfügung der Ausgleichskasse vom 16. August 1961. Diese steht gemäß Art. 97, Abs. 2, AHVG einem vollstreckbaren Gerichtsurteil im Sinne von Art. 80 SchKG gleich. Nach Art. 81, Abs. 1, SchKG ist daher die definitive Rechtsöffnung zu gewähren, es sei denn, daß der Betriebene durch Urkunden beweisen kann, daß die Schuld seit Erlaß des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder daß er die Verjährung anrufen kann. Der Rechtsöffnungstitel lautet auf einen Betrag von 899,90 Franken nachzahlungspflichtiger Beiträge aus den Jahren 1956, 1957 und 1959. Daran sind unbestrittenermaßen 180 Franken bezahlt. Für den ausstehenden Rest- betrag hat der Rekursrichter die definitive Rechtsöffnung verweigert mit der Begründung, die Beschwerdeführeiin habe nur Anspruch auf die im Nachlaß- vertrag festgesetzte Nachlaßdividende von 20 Prozent, die mit dem Betrag von 180 Franken bezahlt worden sei. Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin hat der Rekursrichter nicht den Rechtsöffnungstitel selber auf seine Begründetheit überprüft, sondern nur die Frage der Tilgung der im Rechtsöffnungstitel genannten Schuld. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Rekursrichter habe Art. 81, Abs. 1, SchKG in willkürlicher Weise verletzt mit der Annahme, die Schuld sei getilgt. Da sie keine Verletzung von Art. 61 BV rügt, sondern nur ein- wendet, der Rekursrichter habe sich willkürlich über die nach Art. 81, Abs. 1, SchKG zulässigen Einreden des Schuldners hinweggesetzt, steht dem Bundes- gericht keine freie, sondern nur eine beschränkte Prüfung auf Willkür zu. Dabei steht einzig zur Diskussion, oh der Rekursrichter ohne Willkür habe davon ausgehen dürfen, daß die Schuldnerin die Tilgung der Schuld seit Erlaß des Urteils durch Urkunden bewiesen habe. Unter Tilgung der Schuld ist nicht nur die Zahlung, sondern jede Art des Erlöschens der Schuld zu verstehen (Favre, Schuldbetreihungs- und Kon- kursrecht, deutsche Ausgabe, S. 133 B a), insbesondere auch der Untergang der Schuld infolge eines Nachlaßvertrages (Jaeger und Jaeger/Daeniker, N. 10 zu Art. 81 SchKG). Der Nachlaßvertrag äußert seine Wirkungen auch für jene Gläubiger, die ihre Forderung im Nachlaßvertragsverfahren nicht angemeldet hatten (Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, S. 324; Jaeger, N. 2 zu Art. 311 SchKG; Panchaud/Caprez, die Rechtsöffnung,

143 Ziff. 4), selbst wenn es sich um privilegierte Forderungen handelt

425

(Jaeger und Jaeger/Daeniker, N2 zu Art. 311 SchKG). Er ist nur für jene Gläubiger nicht verbindlich, deren Forderung erst nach Ablauf der Eingabe- frist entstanden ist (Favre, a.a.O., S. 372 III; Jaeger/Daeniker, N. 2 zu Art. 311 SchKG). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hatte der Rekursrichter daher auf die betreffende Einrede der Beschwerdegegnerin ein- zutreten; er hat damit die Grenzen, die Art. 81, Abs. 1, SchKG seiner tber- prüfungsbefugnis setzt, nicht überschritten. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihren Gläubigern einen gerichtlich be- stätigten Nachlaßvertrag auf der Grundlage von 20 Prozent abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin hatte ihre Nachzahlungsforderung von 899,90 Fran- ken im Nachlaßvertragsverfahren nicht angemeldet. Sofern diese Forderung nicht erst nach Ablauf der Eingabefrist entstanden ist, gelangt der Nachlaß- vertrag nach dem Gesagten auch darauf zur Anwendung, was zur Folge hat, daß die Schuld über den (der Nachlaßdividende von 20 Prozent entsprechen- den) bezahlten Betrag von 180 Franken hinaus erloschen ist. Der Rekurs- richter hat im angefochtenen Entscheid einläßlich die Gründe dafür dar- gelegt, daß die streitige Beitragsleistung schon vor Ablauf der Eingabefrist entstanden war und daß der Zahlungsverfügung vom 16. August 1961 ledig- lich deklaratorische Bedeutung zukommt. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt sich mit diesen Erwägungen überhaupt nicht auseinander, geschweige denn, daß sie deren ljnhaltbarkeit dartäte. Richtig ist, daß die Beschwerdegegnerin die genannte Zahlungsverfügung nicht mit der Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission für die AHV angefochten hat, so daß die Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdeführerin zieht indes mit Recht daraus nicht den Schluß, daß die Beschwerdegegnerin schon deswegen im Rechtsöffnungsverfahren mit der Einrede der Tilgung infolge Nachlaßvertrages ausgeschlossen sei. Wie das Eidg. Versicherungsgericht mit Entscheid vom 24. Januar 1958 i. Sa. S. AG. (EVGE 1958, S. 43, Erwägung 2; ZAK 1958, S. 184) erkannt hat, ist diese Einrede vom Rechtsöffnungsrichter und nicht von den AHV-Behörden zu beurteilen.

Invalidenversicherung Eingliederung

Urteil des EVO vom 16. Mai 1962, i. Sa. B. Sch. Art. 12, Abs. 1, IVG. Die Frischzellentherapie nach Niehans stellt eine Behandlung des Leidens an sich dar. Art. 13 IVG. Die Regelung in Art. 1, Abs. 3, GgV, wonach nur solche Vorkehren als notwendige medizinische Maßnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens anerkannt werden, die nach bewährter Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind, ist gesetz- mäßig. Art. 13 IVG. Da die Frischzellentherapie bei Oligophrenie nach dem heutigen Stand der Wissenschaft in der Schweiz umstritten ist, bildet diese Therapie keine notwendige medizinische Maßnahme zur Be- handlung dieses Geburtsgebrechens.

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Der 1954 geborene Versicherte wurde im März 1960 bei der IV angemeldet. Der Arzt teilte der 1V-Kommission mit, daß er beim Versicherten, der an geistiger Unterentwicklung (Oligophrenie) leide, eine Behandlung mit Frisch- zellen nach Niehans begonnen habe; ein deutlicher Erfolg der Behandlung müsse abgewartet werden. Die TV-Kommission beschloß, die Kosten eines heilpädagogischen Unterrichtes und die damit zusammenhängenden Reise- spesen zu übernehmen; dagegen lehnte sie es ab, für die vom Arzt begonnene Behandlung aufzukommen, weil kein Geburtsgebrechen gemäß GgV vorliege. Diese Beschlüsse wurden dem Vater des Versicherten von der Ausgleichs- kasse durch Verfügung vom 27. Januar 1961 eröffnet. Gegen die Verweigerung medizinischer Maßnahmen beschwerte sich der Vater des Versicherten bei der kantonalen Rekurskommission. Er machte unter Berufung auf einen Bericht der Kinderklinik geltend, daß sein Sohn an einem Hydrocephalus internus leide, der ein Geburtsgebrechen darstelle. Auf Ersuchen der Rekurskommission erstattete der Chefarzt der medizini- schen Klinik des Kantonsspitals über die Zellbehancilung nach Niehans fol- genden Bericht: «Gerade bei der vorliegenden Erkrankung des Versicherten mit Hydroce- phalus internus und geistigem Entwicklungsrückstand ist eine Besserung durch Frischzellentherapie so wenig wahrscheinlich, daß die Ablehnung dieser Behandlung im vorliegenden Falle als gerechtfertigt erscheint. Wenn auch nur Aussichten auf eine ordentliche Besserung durch diese Behandlung bestünden, würden die Ärzte des Kinderspitals wohl an diese Behandlung gedacht und sie vorgeschlagen haben». Die kantonale Rekurskommission wies die Beschwerde mit der Begrün- dung ab, als medizinische Eingliederungsmaßnahme im Sinne von Art. 12 IVG könne die Frischzellentherapie von der IV nicht übernommen weiden, da sie der Behandlung an sich diene. Läge ein Geburtsgebrechen vor, so wäre eine Gutsprache für die Behandlungskosten auch nach Art. 13 IVG nicht möglich, da die Frischzellentherapie im vorliegenden Fall nicht auf bewährter Er- kenntnis der medizinischen Wissenschaft beruhe. Die gegen den kantonalen Rekursentscheid eingelegte Berufung des Vaters des Versicherten wies das EVG mit folgender Begründung ah: .

In Art. 1, Abs. 3 der GgV wird bestimmt, daß als medizinische Maß- nahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, sämtliche Vorkehren gelten, «die nach bewährter Erkenntnis der medizini- schen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in ein- facher und zweckmäßiger Weise anstreben». Die Frischzellentherapie nach Niehans, die hier einzig in Frage steht, gehört -- wie die Vorinstanz zutreffend erklärt- nicht zu den medizinischen Eingliederungsmaßnahmen des Art. 12 IVG, sondern zur Heilbehandlung. Abgesehen davon muß diese Therapie in längeren Abständen wiederholt wer- den; laut Art. 2, Abs. 1, IVV, der sich im Rahmen des Gesetzes hält, gelten aber als medizinische Maßnahmen gemäß Art. 12 IVG nur «einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren» (vgl. Urteil des EVG vom 21. Oktober 1961 i. Sa. F. J., ZAK 1962, S.79). Einer näheren Prüfung bedarf die Frage, ob die Frischzellentherapie von der IV gestützt auf Art. 13 IVG übernommen werden kann. Wie bereits

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erwähnt, anerkennt Art. 1, Abs. 3, GgV nur solche Vorkehren als notwendige medizinische Maßnahmen zur Behandlung eines Geburtsgebrechens, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind. Diese Umschreibung hält sich im Rahmen des Art. 13 IVG; auch angesichts der Haftung der IV nach Art. 11, Abs. 1, IVG kann diese nicht verhalten werden, relativ unsichere und riskante Maßnahmen zu gewähren. Wenn die GgV von bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft spricht, so liegt das Schwergewicht auf der Erfahrung und dem Erfolg im Bereich einer be- stimmten Therapie. Eine bewährte Erkenntnis ist daher einer von Forschern und Praktikern der Medizin auf breiter Basis anerkannten Ansicht gleich- zusetzen.Die Frischzellentherapie beiOligophrenie beruht,wie aus dem Bericht des Chefarztes der medizinischen Klinik des Kantonsspitals hervorgeht, nicht (bzw. noch nicht) auf einer solchen bewährten Erkenntnis. Wenn auch diese Therapie von verschiedenen, insbesondere ausländischen Ärzten befürwortet wird, so steht doch fest, daß sich maßgebende schweizerische Ärzte ablehnend verhalten. Auf eine Anfrage des Referenten hat der den Versicherten be- handelnde Arzt die Therapie selber als umstritten bezeichnet. Die aufgelegten medizinischen Publikationen sind bezeichnenderweise - mit einer Ausnahme ausländischen Ursprungs. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, von verschiedenen Ärzten Gutachten einzuholen, wie dies der Versicherte und das BSV anregen. Denn die Meinungsäußerungen dieser Ärzte vermöchten -

wie sie auch immer ausfielen nichts daran zu ändern, daß die Frisch- zellentherapie bei Oligophrenie nach dem heutigen Stand der Wissenschaft in der Schweiz umstritten ist. Diese Therapie bildet daher keine notwendige Maßnahme im Sinne von Art. 13 IVG, selbst wenn der Versicherte an einem Geburtsgebrechen leiden sollte, was nicht feststeht. (Aus dem Bericht der Kinderklinik geht nicht eindeutig hervor, daß der Versicherte an einem k o n-

g e n i t a 1 e n Hydrocephalus gemäß Art. 2, Ziff. 132, GgV leidet).

Urteil des EVtl vom 8. Mai 1962, i. Sa. R. R. Art. 13 IVG. Der aus sozialen Gründen angeordnete vorübergehende Aufenthalt einer epileptischen Versicherten in einem privaten Kin- derheim mag gesundheitlich nützlich sein, stellt aber keine not- wendige medizinische Eingliederungsmaßnahme dar, welche zu La- sten der IV geht. Die 1953 geborene Versicherte leidet an einer Epilepsieform, die als Geburts- gebrechen im Sinne der IV anerkannt ist. Vom Herbst 1960 bis zum Frühjahr

1961 befand sich die Versicherte auf Veranlassung der Schweizerischen An-

stalt für Epileptische in einem privaten Kinderheim. Im September 1960 wurde die Versicherte zum Leistungsbezug bei der IV angemeldet. Der Chefarzt der genannten Anstalt teilte der TV-Kommission mit, daß der Aufenthalt der Versicherten im Kinderheim «wenigstens bis Ostern nächsten Jahres aus gesundheitlichen Gründen unerläßlich» sei. Die TV-Kommission beschloß, die Kosten der Behandlung in der Schweizerischen Anstalt für Epileptische vom 1. Januar 1960 hinweg zu übernehmen. Dagegen lehnte es die Kommission ab, für die Kosten des Aufenthaltes im privaten Kinderheim aufzukommen, weil die Behandlung der Epilepsie keinen Auf- enthalt in einem Kinderheim erfordere.

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Der Vater der Versicherten stellte in seiner Beschwerde das Begehren, die IV habe die Kostetn für den Kuraufenthalt im Kinderheim einschließlich Reisespesen zu vergüten. Er berief sich auf ein ärztliches Zeugnis, worin er- klärt wurde, daß der Aufenthalt im Kinderheim mit dem Geburtsgebrechen zusammenhänge und unbedingt notwendig gewesen sei. «Diese Maßnahme ist ärztlicherseits notwendig, da ohne sie schwere Rückfälle der Epilepsie zu erwarten gewesen wären». Das ärztliche Mitglied der TV-Kommission brachte der Rekurskommission zur Kenntnis, daß er sich dieser Begründung nicht ohne weiteres anschließen könne. Es sei ihm nicht bekannt, daß die Behand- lung der Epilepsie einen Höhenaufenthalt erfordere, «Wenn das wirklich ein allgemeines Behandlungs- oder prophylaktisches Prinzip wäre, dann müßten wohl viele Kinder eine Höhenkur antreten. Ich habe aber von einer solchen strengen Indikation noch nie etwas gehört». Den ablehnenden Rekursentscheid hat der Vater der Versicherten unter Erneuerung seiner Besehwerdevorhringen an das EVG weitergezogen. Gleich- zeitig legt er ein weiteres ärztliches Zeugnis auf, dem sich entnehmen läßt: «Dieser Aufenthalt war notwendig, weil nur in einem solchen Heim die medizinisch-pflegerischen sowie auch die erzieherischen Maßnahmen, die für die Behandlung der Epilepsie unerläßlich waren, durchführbar gewe- sen wären. Hätten wir seinerzeit das Kind nach Hause gelassen, wäre es fast mit Sicherheit zu einem schweren weiteren Schaden seiner Gesund- heit, wenn nicht gar zum Tode des Kindes gekommen. Dies vor allem deswegen, weil das Kind wegen seiner Epilepsie und den damit verbun- denen psychischen Veränderungen erhöhte erzieherische Anforderungen stellte, denen die Eltern nicht gewachsen gewesen wären, was seinerseits wieder die korrekte Behandlung der Epilepsie sehr erschwert, wenn nicht verunmöglicht hätte». Das EVG wies die Berufung der Versicherten aus folgenden Erwägungen ab: Gemäß Art. 13 IVG haben minderjährige Versicherte Anspruch auf alle zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Maßnah- men. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, daß die Epilepsieform der Ver- sicherten ein Geburtsgebrechen darstellt und daß die Behandlung durch die Schweizerische Anstalt für Epileptische zu Lasten der IV geht. Einer Prüfung bedarf einzig die Frage, oh der Aufenthalt der Versicherten in einem privaten Kinderheim vom Herbst 1960 bis zum Frühjahr 1961 eine notwendige medizi- nische Maßnahme im Sinne von Art. 13 1VG bildete. Zwar wird es zutreffen, daß dieser Heimaufenthalt für die epileptische Versicherte nützlich war. Eine notwendige medizinische Maßnahme kann aber hierin nicht erblickt werden. Wie der Arzt der 1V-Kommission in dem dem EVG erstatteten Bericht festhält, ist der Aufenthalt in einem Kinderheim keine spezifische Behandlung der Epilepsie. In einem Kinderheim sind die gute Betreuung und die regelmäßige Einnahme der vorgeschriebenen Medi- kamente gewährleistet; über diesen Rahmen geht die Leistung des Kinder- heimes nicht hinaus. Die eigentliche Behandlung der Epilepsie liegt in der unter ärztlicher Aufsicht durchgeführten antikonvulsiven Therapie, für deren Kosten die IV aufkommt. Es ist nicht einzusehen, weshalb diese Behandlung statt in einem Kinderheim nicht auch zu Hause erfolgen kann, sofern die Eltern hiefür genügende Gewähr bieten. Wie der behandelnde Arzt selber er-

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klärt, waren die Eitern der Versicherten den erhöhten erzieherischen An- forderungen wegen der eingetretenen psychischen Veränderungen nicht ge- wachsen. Hieraus muß mit den Arzt der TV-Kommission geschlossen werden, daß die Verhältnisse im Elternhaus für die Einweisung der Versicherten in das Kinderheim entscheidend waren. Im Rahmen des IVG kann aber die Notwendigkeit medizinischer Maßnahmen zugunsten eines Kindes nicht davon abhängig sein, ob dessen Eltern ihren Pflichten ihm gegenüber gewachsen sind oder nicht. Im übrigen hält der Arzt der 1V-Kommission fest, daß ein katastrophaler Ablauf der Epilepsie dann eintrete, wenn es nicht gelinge, die Anfalisbereitschaft medikamentös in Schach zu halten; man könne nie wissen, ob die Hirnkrankheit als solche die Tendenz zur Abheilung oder mehr- zum langsamen oder raschen Fortschreiten habe; die übrige Pflege und Be- treuung spielten wohl auch eine Rolle, aber doch mehr sekundärer Art. Auch diese Darlegungen führen zum Schluß, daß es Verwaltung und Vorinstanz mit Recht abgelehnt haben, den vorübergehenden Aufenthalt der Versicherten in einem Kinderheim als notwendige medizinische Maßnahme zu be- trachten. Urteil des EVG vom 7. April 1962 i. Sa. G. R. Art. 6, Abs. 2, IVV. über die Frage, ob einem Invaliden während der Umschulung Beiträge an die Kosten auswärtiger Verpflegung und Unterkunft zu gewähren sind, kann erst Hach Festsetzung des Tag- geldes entschieden werden. (Erwägung 1) Art. 6, Abs. 2, IVV. Ein in Umschulung begriffener Invalider, der nebst einem Umschulungslohn von 400 Franken und - abgesehen von einer SUVA-Rente von 144 Franken - als Lediger noch 192 Franken und nach seiner Verheiratung 324 Franken Taggelder im Monat erhält, besitzt keinen Anspruch auf Beiträge an die aus- wärtige Verpflegung und Unterkunft. (Erwägung 3) Der Versicherte, bei dem als Folge eines Betriebsunfalles Zirkulationsstörun- gen im linken Bein auftraten, war gezwungen, seinen Beruf als Schreiner aufzugeben. Die SUVA zahlt ihm eine Rente von 144 Franken im Monat aus. Seinem Gesuch entsprechend, bewilligte ihm die TV-Kommission eine Bau- zeichnerlehre als berufliche Eingliederungsmaßnahnie (Umschulung) und be- schloß, er habe Anspruch auf Entschädigung der Kosten des Schulmaterials, der Fahrkosten zum Besuch von Kursen in einer andern Stadt, der Reise- kosten zum Besuch seiner Angehörigen am Wochenende sowie der Kosten für Verpflegung und Unterkunft bis höchstens 5 Franken im Tag. Die Ausgleichskasse eröffnete ihm diesen Beschluß und sprach ihm außerdem ein Taggeld von 2 Franken ab 1. Januar 1961 und von 5 Franken ab 6. Mai 1961, dem Datum seiner Verehelichung zu; mit dem Eingliederungs- zuschlag von 30 Prozent betrug das Taggeld 2.60 bzw. 6.50 Franken. Eine Beschwerde des Versicherten wegen unzureichenden Taggeldes wur- de von der ersten Instanz abgewiesen. Auf Berufung des BSV hob das EVG den kantonalen Entscheid auf und änderte die Kassenverfügung dahingehend ab, daß der Invalide keinen An- spruch auf Beiträge für Verpflegung und Unterkunft habe. Hingegen könne er unter den in den Erwägungen angeführten Vorbehalten ein Taggeld von

4.90 Franken (nebst Eingliederungszuschlag von 1.50 Franken) für die Zeit

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vom 1. Januar bis zum 5. Mai 1961 und von 8.30 Franken (nebst Eingliede- rungszuschlag von 2.50 Franken) vom 6. Mai 1961 hinweg bis zum Abschluß der Eingliederung beanspruchen. Die Erwägungen lauten wie folgt: Zwei Fragen sind im Berufungsverfahren streitig: der Anspruch des Berufungsbeklagten auf Beiträge an seine Kosten für Verpflegung und Unter- kunft sowie die Berechnung der Taggelder, die er beanspruchen kann. Die Ausgleichskasse hat dem Versicherten gemäß Beschluß der TV-Kom- mission für die Dauer der Eingliederungsmaßnahmen einen Beitrag von fünf Franken im Tag an seine Verpflegungs- und Unterkunftskosten gewährt. Hierauf hat sie die Taggelder unter Berücksichtigung des zugesprochenen Beitrages berechnet. Während der kantonale Richter diese Berechnungsweise bestätigte, hält das BSV dafür, es sei im umgekehrten Sinne vorzugehen, das heißt, man müsse zuerst das Taggeld berechnen und zusprechen und erst hernach darüber befinden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages an die Verpflegungs- und Unterkunftskosten erfüllt seien. Die Richtigkeit dieser Ansicht geht klar aus dem Wortlaut von Art. 6, Abs. 2, IVV hervor; dieser sieht die Gewährung von Beiträgen für Verpflegung und Unterkunft des Versicherten vor, «sofern deren Kosten nicht aus dem für den persönlichen Unterhalt des Versicherten verfügbaren Taggeld und Lohn der Umschulungszeit gedeckt werden können». Es sind somit nacheinander die Frage nach der Höhe der Taggelder und dann jene nach dem Anspruch auf Beiträge an die Verpflegungs- und Unterkunftskosten zu prüfen. Nach Art. 24, Abs. 1, IVG gelten für Taggelder der IV «die gleichen Ansätze, Bemessungsregeln und Höchstgrenzen wie für die entsprechenden Entschädigungen und Zulagen gemäß Bundesgesetz über die Erwerbsausfall- entschädigungen an Wehrpflichtige (BOG)», jedoch unter Vorbehalt von Ab- satz 2 desselben Artikels, der lautet: «Bemessungsgrundlage der Taggelder für Erwerbstätige bildet das Erwerbseinkommen, das der Versicherte durch die zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit erzielt hat». Art. 21, Abs. 2, IVV präzi- siert hierzu: «Liegt die vom Versicherten zuletzt voll ausgeübte Tätigkeit mehr als drei Jahre zurück, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das der Versicherte, wenn er nicht invalid geworden wäre, durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte». Ein solcher Sach- verhalt liegt im konkreten Falle vor, indem der Versicherte vom Jahre 1956 hinweg seinen Beruf als Schreiner wegen des am 19. Dezember 1955 erlittenen Unfalles aufgeben mußte. Zur Berechnung der ihm während der beruflichen Wiedereingliederung zustehenden Taggelder ist somit der Lohn maßgebend, den er als Schreiner unmittelbar vor ihrem Beginn verdient hätte, wenn er nicht invalid geworde wäre. Das BSV hat im Laufe des Verfahrens die ursprünglich in seiner Be- rufungsschrift enthaltene Berechnung geändert und angenommen, daß dieser Lohn 3.54 Franken in der' Stunde, bzw. 720 Franken im Monat erreicht hätte. Die zu den Akten gegebenen Schriftstücke bestätigen die Wahrscheinlichkeit dieses Ansatzes, der somit als Berechnungsgrundlage zu gelten hat. Das ent- sprechende Taggeld beläuft sich gemäß dem hier anwendbaren Art. 9 EOG auf 4.90 Franken für Alleinstehende und auf 12.10 Franken für ein Ehepaar. Art. 21, Abs. 3, IVV, der analog die Regel des Art. 16 EOG übernimmt, sieht indessen unter Vorbehalt gewisser Mindestbeträge vor, daß die Taggelder gekürzt werden, «soweit sie zusammen mit dem Einkommen aus einer wäh-

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rend der Eingliederung ausgeübten Tätigkeit 90 Prozent des maßgebenden Erwerbseinkommens übersteigen». Da dieses maßgebende Einkommen im vor- liegenden Fall 720 Franken im Monat erreicht und 90 Prozent davon 648 Fran- ken ergehen, gestattet die Differenz zwischen diesem letzten Betrag und dem effektiven Lehrlingslohn von 400 Franken im Monat die volle Auszahlung des Taggeldes für Alleinstehende von 4.90 Franken, erlaubt aber in der Folge nur die Ausrichtung einer gekürzten Haushaltentschädigung von 8.30 Franken pro Tag. Laut Art. 25 IVG wird zum Taggeld ein Eingliederungszuschlag von 30 Prozent gewährt, wenn die Versicherung weder für freie Verpflegung noch für Unterkunft aufkommt. Daraus folgt, daß der Berufungsbeklagte vom 1. Ja- nuar 1961 hinweg bis zu seiner Heirat ein Taggeld von 4.90 Franken nebst einem Eingliederungszuschlag von 1.50 Franken, insgesamt also 6.40 Franken im Tag beanspruchen kann. Seit seiner am 6. Mai 1961 erfolgten Vereheli- chung erhöht sich das Taggeld auf 8.30 Franken nebst dem Eingliederungs- zuschlag von 2.50 Franken also auf insgesamt 10.80 Franken im Tag. Diese Entschädigung wird bis zum Abschluß der beruflichen Eingliederungsmaß- nahme auszurichten sein, sofern der bezogene Lohn sich nicht ändert und ein Wechsel der Familienverhältnisse nicht eine Neuberechnung des Tag- geldes zur Folge hat; die Geburt eines ersten Kindes am 22. November 1961 scheint in dieser Hinsicht- wenigstens unmittelbar -keine Rolle zu spielen, da die zugebilligte Entschädigung den in Art. 21, Abs 3, jlVV garantierten Mindestbetrag einer Haushaltentschädigung und einer Kinderzulage über- steigt.

3. Art. 6, Abs. 2, IVV bestimmt für den Fall, daß der Versicherte, der

Anspruch auf Umschulung gemäß Art. 17 IVG hat, nicht in einer Eingliede- rungsstätte untergebracht ist: «Die Versicherung gewährt Beiträge an eine andere durch die Ausbildung bedingte auswärtige Verpflegung und Unter- kunft, sofern deren Kosten nicht aus dem für den persönlichen Unterhalt des Versicherten verfügbaren Taschengeld und Lohn der Umschulungszeit ge- deckt werden können». Der Anspruch auf solche Beiträge ist somit an die doppelte Bedingung geknüpft, daß der Versicherte noch Kosten für «aus- wärtige» Verpflegung und Unterkunft auf sich nehmen muß und daß diese Kosten durch den bezogenen Lohn und die gewährten Taggelder nicht gedeckt werden. Das BSV macht geltend, der Berufungsbeklagte habe keine oder doch fast keine Kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft, da die Ein- gliederungsmaßnahmen im wesentlichen an seinem Wohnort durchgeführt werden. Der Berufungsbeklagte weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, daß er am betreffenden Ort keine Verwandten habe, bei denen er Verpfle- gung und Unterkunft finden könnte; er führt an, daß seine Frau erst seit 1. September 1961 endgültig in Y. wohne. Es erübrigt sich indessen, hier fest- zulegen, was unter den «auswärtigen» Kosten eines Versicherten zu verstehen sei. Selbst wenn man über den vom BSV vorgezeichneten Rahmen hinaus dieser Umschreibung die umfassendste Bedeutung beimessen und diese erste Bedingung durch den Versicherten, der weder in seinem eigenen Haushalt noch demjenigen seiner Verwandten Verpflegung und Unterkunft erhalten kann, als erfüllt betrachten müßte, so würde die mangelnde Erfüllung der

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zweiten Bedingung des Art. 6, Abs. 2, IVV im vorliegenden Fall die Gewäh- rung von Beiträgen ausschließen. Zu dem vom Berufungsbeklagten während der Wiedereingliederung er- zielten Lohn von 400 Franken kommen tatsächlich noch Taggelder von 192 Franken im Monat für die Zeit vom 1. Januar bis 5. Mai 1961 sowie solche von 324 Franken im Monat seit seiner am 6. Mai 1961 erfolgten Verehelichung. Selbst ohne Berücksichtigung der SUVA-Rente von 144 Franken im Monat verfügte so der Berufungsbeklagte als Lediger über genügende Mittel, um die Kosten für Zimmer und Pension zu decken. Seit seiner Heirat verfügt er in Form von Lohn und Taggeld über ein Einkommen, das praktisch dem Lohn gleichkommt, den er erzielt hätte, wenn er nicht invalid geworden wäre. Demnach darf man die zweite Bedingung von Art. 6, Abs. 2, IVV für die Ge- währung von Verpflegungs- und Unterkunftskosten nicht als erfüllt betrachten. Urteil des EVG vom 9. April 1962 i. Sa. A. B. Art. 69 IVG. Hat eine Ausgleichskasse über einen bestimmten Ge- genstand eine Verfügung erlassen, so darf sie bei unveränderten Verhältnissen nicht ein zweites Mal in der gleichen Sache verfügen und auf diese Weise eine neue Möglichkeit zur Beschwerdeführung eröffnen. Tut sie es dennoch, so ist auf die gegen die zweite Ver- fügung gerichtete Beschwerde nicht einzutreten. (Erwägung 1) Art. 19, Abs. 1, IVG. Bewirkt ein Gesundheitsschaden lediglich, daß ein 14jähriger Schüler eine Klasse wiederholen müßte, so besteht kein Anspruch auf Sonderschulbeiträge zur Finanzierung von Nach- hilfestunden, welche (las Wiederholen der Klasse verhindern sollen. (Erwägung 2) Der im Jahre 1946 geborene Versicherte weist am rechten Bein Lähmungen als Folge einer im Alter von 17 Monaten erlittenen Poliomyelitis auf. Im

12. Altersjahr trat er ins Progymnasium ein. Im Schuljahr 1960/61 mußte er

zu zweien Malen für die Vornahme einer Operation ins Spital eingeliefert werden und in der Folge während längerer Zeit zu Hause das Bett hüten. Er konnte deshalb die Schule nur während 6 Monaten innerhalb eines Schul- jahres von 10 Monaten besuchen. Um den durch diese lange Abwesenheit ver- ursachten Rückstand aufzuholen und die Klasse nicht wiederholen zu müssen, erhielt der Versicherte insgesamt 33 Privatstunden in Algebra und Deutsch, was 255 Franken kostete. Die 1V-Kommission sprach dem Versicherten die Vergütung der Trans- portkosten, die durch die Behandlung beim Arzt verursacht wurden, zu. Hin- gegen lehnte sie die Übernahme der Kosten der Privatstunden ab. Die Aus- gleichskasse eröffnete dies dem Versicherten durch Verfügung vom 13. April 1961. In der Folge schaltete sich Pro Infirmis ein und verlangte von der IV- Kommission die Bezahlung der Privatstunden. Am 31. Juli 1961 erließ die Ausgleichskasse auf Grund eines neuen Beschlusses der 1V-Kommission eine zweite Verfügung, mit welcher das Gesuch abgewiesen wurde. Das kantonale Gericht hieß die vom Vater des Versicherten eingereichte Beschwerde gut. Es hob den angefochtenen Beschluß auf und billigte die t)bernahme der 33 Privatstunden im Zeitraum vom Dezember 1960 bis zum April 1961 durch die IV.

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Das BSV legte gegen den kantonalen Entscheid Berufung ein. Das EVG hieß sie aus folgenden Gründen gut: Aus den Akten geht hervor, daß der Vater des Versicherten am 7. August 1961, also fristgemäß, gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 31. Juli 1961 Beschwerde erhoben hat. Immerhin ist festzustellen, daß diese Kasse am 13. April 1961 in bezug auf die gleichen Tatsachen und die gleichen Leistungen bereits eine Verfügung erlassen hatte; dies kommt daher, weil Pro Infirmis - ihr Brief vom 17. Mai 1961 wurde übrigens nach Frist- ablauf eingereicht und konnte nicht als Beschwerde angesehen werden - bei der IV ein Zurückkommen auf den Beschluß und die tYhernahme der Privat- stunden zu Lasten der IV anbegehrt hatte. Dieser Brief enthielt keine neuen Momente, stellte daher nur ein Wiedererwägungsgesuch dar und erlaubte weder der 1V-Kommission noch der Ausgleichskasse, von neuem einen Be- schluß zu fassen bzw. eine Verfügung zu erlassen, selbst wenn letztere als «zusätzliche Verfügung zur Verfügung vom 13.4.1961» bezeichnet wurde. Gemäß der Rechtsprechung des EVG in zahlreichen AHV-Urteilen (vgl. namentlich EVGE 1957, S. 42, ZAK 1957, S. 409), deren Grundsätze auch für die IV gelten, haben die Ausgleichskassen keine Möglichkeit, eine neue Ver- fügung mit dem gleichen Inhalt wie eine vorherige Verfügung zu erlassen, um auf diese Weise eine neue Beschwerdefrist einzuräumen. Ein Ausnahme- fall liegt immerhin dann vor, wenn die Ausgleichskasse nach Erlaß der ersten Verfügung feststellt, daß neue Tatsachen vorliegen, oder wenn sie vom Be- stehen vorher unbekannter Tatsachen Kenntnis erhält, welche vielleicht eine andere rechtliche Lösung erfordern. Infolgedessen hätte die kantonale Rekursbehörde auf den erst am 7. Au- gust 1961, somit verspätet eingereichten Rekurs nicht eintreten sollen. Der Entscheid der Vorinstinz ist daher aufzuheben. Das Gesuch des Vaters des Versicherten hätte im übrigen selbst dann abgewiesen und die ablehnende Verfügung der Ausgleichskasse aufrechterhalten werden müssen, wenn die Beschwerde fristgemäß eingereicht worden wäre. Gemäß Art. 19, Abs. 1, IVG, werden Beiträge «an die Sonderschulung bildungsfähiger Minderjähriger gewährt, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist». In den Urteilen i. Sa. H. St. vom 23. Februar 1962 (ZAK 1962, S. 382) und i. Sa. M. R. vom 21. De- zember 1961 (ZAK 1962, S. 226) hat sich das EVG über die Tragweite und die Anwendung dieser gesetzlichen Bestimmung sowie von Art. 8 IVV (Be- griff der Sonderschulung) und von Art. 9 IVV (Anspruchsvoraussetzungen für Sonderschulbeiträge) näher geäußert. Das EVG konnte sich dabei der Auffassung des BSV nicht anschließen, nach welcher Sonderschulung im Sinne dieser Bestimmungen nur dann vor- liegt, wenn Minderjährige eine ihren Schwächen und Gebrechen angepaßte Sonderschulung erhalten, jedoch nicht dann, wenn Minderjährige eine für die Überbrückung von Lücken des Volksschulunterrichts zusätzliche Ausbildung benötigen. Das EVG hat im Gegensatz dazu festgestellt, daß der Unterricht in den üblichen Schulfächern, wie er normalerweise in den Schulen erteilt wird, ebenfalls als Sonderschulung aufgefaßt werden könne, und zwar sowohl für den innerhalb als auch für den außerhalb der Schulzeit erteilten Unter- richt. Damit eine solche Sonderschulung vorliegt, ist es übrigens nicht er-

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forderlich, daß der Invalide während der ganzen Dauer, der Schulzeit am Besuch der Volksschule verhindert ist. Nach den Umständen kann selbst eine Abwesenheit während eines Teils des Schuljahres für das Vorliegen der Sonderschulung genügen. Entscheidend ist in diesen Fällen die Tatsache, daß die Schulbildung des Invaliden infolge der durch das Leiden und seine Be- handlung verursachten Abwesenheiten und Unterbrüche derart beeinträch- tigt wurde, daß große Lücken entstanden sind, welche, würden sie nicht aus- gefüllt, die spätere berufliche Ausbildung beeinflussen und schließlich auch die Erwerbsfähigkeit herabsetzen würden (Art. 5, Abs. 2, TVG). Im bereits genannten Urteil i. Sa. M. R. hat das EVG außerdem betont, daß das Bestehen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes, insbesondere gemäß Art. 4 IVG, Voraussetzung für die Gewährung von Sonderschulheiträgen ist. Nach diesem Artikel gilt als Invalidität «die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit». Bei der Anwendung von Art. 19 IVG ist daher zu unter- suchen, ob der Gesundheitsschaden des Minderjährigen voraussichtlich blei- bend oder von längerer Zeit sein wird. Dies ist der Fall, wenn ihn der Ge- sundheitsschaden mit aller Wahrscheinlichkeit dermaßen am normalen Schul- besuch hindern wird, daß er die notwendigen Kenntnisse und die Grund- ausbildung nicht erlangen kann und eine solche Lücke seine späteren Er- werbsmöglichkeiten herabsetzen wird. Unter diesen Gesichtspunkten muß das Beitragsgesuch des Versicherten geprüft werden. Zunächst stellt sich die Frage, ob die ihm von Dezember

1960 bis April 1961 erteilten Privatstunden die überbrückung derart schwerer

Bildungslücken bezweckten, daß sie ihn in seiner späteren beruflichen Aus- bildung gehemmt hätten. Man kann nun nicht behaupten, daß diese Bedin- gung erfüllt sei. Die Privatstunden in Algebra und Deutsch (33 Stunden, für welche der Vater eine Gesamtsumme von 255 Franken bezahlen mußte), soll- ten ihm die Aufholung des durch die Behandlung seines Leidens verursachten Schulrückstandes ermöglichen und ihm die Wiederholung einer Schulklasse ersparen. Es ist gewiß nicht zu verneinen, daß dieser Schüler, wie übrigens auch sein Vater, ein offensichtliches Interesse an Maßnahmen hatten, um die Studien zu erleichtern und die Aussichten für den übertritt in die obere Klasse zu verbessern. Indessen kommt es oft vor, daß Schüler aus verschie- denen Gründen gezwungen sind, eine Klasse zu wiederholen. Trotz der durch eine solche Repetition verursachten Unannehmlichkeiten und Sorgen kann man aber nicht behaupten, daß die Tatsache, eine Klasse wiederholen zu müssen, voraussichtlich derart unglückliche Rückwirkungen haben werde, daß die Entwicklungsmöglichkeiten und die Erwerbsfähigkeit des Versi- cherten in Frage gestellt würden. Schon aus diesem Grunde muß das Bei- tragsgesuch des Versicherten abgewiesen werden. Ein weiterer Grund führt ebenfalls zur Abweisung des Gesuches. Wie bereits ausgeführt, können die in Art. 19 IVG vorgesehenen Sonderschul- maßnahmen nur gewährt werden, wenn der voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Gesundheitsschaden den Versicherten am regelmäßigen Besuch der Schule während einer längeren Zeit hindert und wenn, wegen seiner Abwesenheit, seine Grundausbildung dermaßen leidet, daß Gefahr be- steht, daß seine berufliche Ausbildung beeinträchtigt und seine künftigen

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Erwerbsmöglichkeiten herabgesetzt werden. Im vorliegenden Fall hat die dem Versicherten auferlegte Behandlung (Spitalaufenthalt zu zweien Malen und längere Erholung zu Hause) den Schulbesuch während 6 Monaten in einem Schuljahr von 10 Monaten verunmöglicht. Obwohl ein Studienunterbruch von

6 Monaten nicht unwesentlich ist, kann er hier im Sinne von Art. 4 flTG und

der Rechtsprechung des EVG nicht als genügend angesehen werden, um die Gewährung von Beiträgen gemäß Art. 19 IVG zu rechtfertigen.

Renten Urteil des EVG vom 11. Mai 1962, i. Sa. H. R. Art. 31, Abs. 1, IVG. Widersetzt sieh der Versicherte einer zumut- baren Eingliederungsmaßnahme, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten läßt, so ist ihm die Rente zu Ver- weigern. Obwohl es verständlich ist, daß sich der Versicherte gegen eine durch die Eingliederungsmaßnahme bedingte Trennung von der Familie wendet, so muß doch von ihm erwartet werden können, daß er seinen guten Willen bekundet und sich zumutbaren Eingliede- rungsmaßnahmen unterwirft, weil er nur dadurch seine Erwerbs- fähigkeit verbessern kann. Der 1923 geborene Versicherte leidet seit 1955 an einer beidseitigen Lungen- tuberkulose, welche die operative Entfernung des rechten Lungenflügels er- forderlich machte. Außerdem weist er am rechten Bein eine auf eine Venen- entzündung zurückgehende Störung und am linken Fuß eine Sudeck-Atrophie auf. Am 29. März 1960 reichte der Versicherte ein Gesuch für Leistungen der IV ein. Nach t)berprüfung der Akten beschloß die 1V-Kommission, den Fall der IV-Regionalstelle zu übergeben und dem Versicherten eine ganze Invalidenrente bis zum Zeitpunkt der Wiedereingliederung zu gewähren. Die Regionalstelle unterzog den Versicherten einer psychotechnischen Prüfung und schlug in der Folge eine berufliche Ausbildung in einer mechanischen Werkstätte vor. Der Arzt der Tuberkuloseberatungsstelle war der Ansicht, daß sich der Patient einer beruflichen Ausbildung unterziehen könnte. Der Versicherte lehnte indessen alle Eingliederungsmaßnahmen ab und erklärte, Heimarbeit verrichten zu wollen. Daraufhin beschloß die 1V-Kommission, die dem Versicherten gewährte Rente aufzuheben. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen die entsprechende Kassenver- fügung, doch wurde diese von der kantonalen Rekursbehörde bestätigt. Das EVG wies die Berufung des Versicherten aus folgenden Gründen ab: Aus den Akten geht hervor, daß der Versicherte die für ihn vorgesehenen Eingliederungsmaßnahmen kategorisch ablehnte. Er nahm die vom Psycho- techniker der IV-Regionalstelle gemachten Vorschläge nicht an und beharrte trotz der ihm vom Präsidenten der kantonalen Rekursbehörde gegebenen Erläuterungen auf seinem Standpunkt. Er muß es sich daher selber zu- schreiben, wenn ihm in der Folge die bis anhin gewährten Leistungen, näm- lich eine einfache Invalidenrente von 75, dann von 90 Franken, die für die Zeit vom 1. Januar 1960 bis zur Eingliederung vorgesehen waren, nach dem 31. Mai 1961 nicht mehr gewährt wurden. Bei ihrer Beschlußfassung stützten sich die kantonalen Behörden auf Art. 31, Abs. 1, IVG: «Entzieht oder wider- setzt sich ein Versicherter einer zumutbarenEingliederungsmaßnahme, die eine

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wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwarten läßt, so wird ihm die Rente vorübergehend oder dauernd verweigert.» Diese gesetzliche Be- stimmung entspricht übrigens dem Ziel, welches das IVG anstrebt. Das IVG hat vor allem die Eingliederung oder Wiedereingliederung eines Invaliden ins Erwerbsleben zum Ziele, wobei es ihm die Mittel zur Verfügung stellen Will, die es ihm ermöglichen, eine neue, seiner, Invalidität angepaßte Tätigkeit zu beginnen, so daß seine Erwerbsfähigkeit verbessert werden kann. Erst wenn ein solcher Versuch mißlingt, können andere Leistungen, vor allem eine Rente, gewährt werden. Aus den Vorbereitungsarbeiten zur Einführung der IV, aus der ratio legis und aus der Rechtsprechung (s. Urteil des EVG i. Sa. A. M. vom 30. Dezember 1960, ZAK 1961, S.79) ergibt sich, daß die Ein- gliederungsmaßnahmen den Vorrang vor den Renten haben, weil grundsätz- lich eine Rente erst dann gewährt werden soll, wenn die Eingliederung nicht oder nur in ungenügendem Ausmaße möglich ist. Vor dem Präsidenten der kantonalen Rekursbehörde hat der Versicherte selber anerkannt, daß seine gegenwärtige Tätigkeit - kleinere Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern sowie Überwachung von Verbes- serungs- und Teerungsarbeiten an den Straßen - nicht einträglich sei. Ob- wohl sich sein Gesundheitszustand gefestigt hat, erlauben ihm die Folgen seines Leidens und die ihm innewohnenden Gefahren einer Verschlimmerung nicht, schwere Arbeiten auszuführen. Seine Arbeitsfähigkeit ist anderseits nicht herabgesetzt, wenn ihm die Möglichkeit geboten wird, eine ruhige Tätigkeit auszuüben. Zudem zeigt das Ergebnis der psychiatrischen Prüfung, daß der Versicherte über Fähigkeiten verfügt, welche es ihm ermöglichen, aus einer beruflichen Eingliederung Nutzen zu ziehen und, nach Beendigung derselben, seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in einem größeren Ausmaße zu verbessern, als ihm das bei Arbeiten zu Hause möglich wäre. Auf Grund der Akten ist nicht anzunehmen, daß im vorliegenden Fall eine berufliche Eingliederung nicht angezeigt oder von vornherein erfolglos sei. Die vom Arzt der Tuberkuloseberatungsstelle der medizinischen Univer- sitäts-Poliklinik und vorn Arzt der psychiatrischen Universitäts-Poliklinik ausgestellten Zeugnissen vermögen diesen Standpunkt nicht zu entkräften und auch nicht zu beweisen, daß der Invalide für eine Eingliederung in einer Werkstätte wirklich «psychisch und physisch ungeeignet» ist. Gewiß kann man verstehen, daß sich der Versicherte gegen eine Trennung von der Fa- milie und gegen eine andere Lebensweise wendet. Aber es muß von ihm doch auch erwartet werden, daß er seinen guten Willen bekundet und sich den notwendigen Eingliederungsmaßnahmen unterzieht, weil er nur dadurch seine Erwerbsfähigkeit verbessern kann. Keineswegs jedoch kann man seine Hal- tung billigen, solange er nicht einmal einen Versuch zu einer Wiedereinglie- derung und zu einer Arbeit in einer Werkstätte unternommen hat. Es wäre zu wünschen, daß sich der Versicherte im eigenen Interesse umstellt, solange es noch Zeit ist und sich den Ratschlägen und Anregungen der TV-Regional- stelle unterzieht. Diese Stelle ist mit derartigen Fragen vertraut und am besten geeignet, ihm den Weg zur Überwindung eines Teils seiner Schwierig- keiten aufzuzeigen. Bei diesem Sachverhalt ist es gegeben, dem Versicherten die Möglich- keit zu lassen, sich von neuem bei der IV zu melden, wenn er ernsthaft bereit ist, sich Eingliederungsmaßnahmen zu unterziehen. Die kantonalen Behörden

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werden alsdann prüfen, ob nicht andere Eingliederungsmöglichkeiten beste- hen, welche dem besonderen Charakter des Versicherten besser entsprechen.

Urteil des EVG vom 21. Mai 1962 i. Sa. J. B.i Art. 7, Abs. 1, IVG. Hat ein Trunksüchtiger seine Invalidität durch dauernd grobfahrlässiges Verhalten verursacht, obwohl er bei pflicht- gemäßer Sorgfalt die schädlichen Auswirkungen des Alkoholismus hätte erkennen und beheben können, so ist die Rente zu kürzen. (Erwägungen 3, 4b, 4e) Art. 7, Abs. 2, IVG. Die Zusatzrente für die schuldlose Ehefrau unter- liegt der Kürzung nicht. (Erwägung 4a) Der 1904 geborene, verheiratete Versicherte hatte seinerzeit eine Berufslehre absolviert und die Meisterprüfung abgelegt. Im Jahre 1934 konnte er den ansehnlichen Grundbesitz seines Vaters samt einem gutgehenden Geschäft übernehmen. Er lebte in geordneten Familienverhältnissen, ergab sich dann aber im Laufe der Zeit dem Trunke. Wegen geschäftlichen Mißerfolges mußte er vorerst zwei Filialbetriebe und später das Hauptgeschäft aufgeben sowie einen Teil seines Grundbesitzes verkaufen. In den letzten Jahren war er wegen Delirium tremens mehrfach in Kliniken und Anstalten versorgt. Laut ärztli- cher Feststellung leidet er nun als chronischer Alkoholiker an einer Leber- zirrhose sowie an einer Herzschädigung; ferner bestehen alkoholbedingte Schädigungen der intellektuellen und affektiven Fähigkeiten, die schließlich seine Bevormundung notwendig machten. Das Begehren um Ausrichtung einer Rente lehnte die 1V-Kommission mit dem Hinweis auf Selbstverschulden ab. Die betreffende Verfügung der Ausgleichskasse wurde auf erhobene Beschwerde von der kantonalen Rekui'skommission bestätigt. Die hiegegen eingereichte Berufung hat das EVG mit folgenden Erwägungen teilweise ge- schützt: Hat ein Versicherter die Invalidität vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder ver- schlimmert, so können die Geldleistungen dauernd oder vorübergehend ver- weigert, gekürzt oder entzogen werden (Art. 7, Abs. 1, IVG). Diese Bestim- mung ist anwendbar auf Leistungen für Angehörige, welche die Invalidität eines Versicherten vorsätzlich oder grobfahrlässig oder bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert haben (Art. 7, Abs. 2, IVG). Art. 7, Abs. 1, IVG lehnt sich wie aus der bundesrätlichen Botschaft zum IVG hervorgeht an die Ausschluß- und Kürzungsbestim- -

mungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 98 KUVG) und der Militärversicherung (Art. 7 MVG) an. In der obligatorischen Unfallversicherung ist es gesetzlich vorgeschrie- ben, daß bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Leistungen nur g e k ü r z t werden dürfen: der gänzliche Entzug wird ausdrücklich Fällen vorsätzlicher Verursachung des Schadens vorbehalten (Art. 98, Abs. 1, KUVG). Das hat die Rechtsprechung von jeher sinngemäß auch für die Belange der Militärversicherung zur Regel gemacht (EVGE 1936, S. 68 und dortige Zi- tate; zwar hat das EVG im Jahre 1939 einen trunksüchtigen Pferdewärter

'Vgl. Ausführungen auf S. 401 dieser Nummer

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sämtliche Leistungen der Militärversicherung verweigert, jedoch nicht nur wegen selbstverschuldeter Invalidität, sondern auch, weil er diese zugleich durch dauernde Zuwiderhandlung gegen Dienstvorschriften herbegeführt hatte und weil überdies sein Alkoholismus mit dem Dienste nicht kausal zu- sammenhing: EVGE 1939, S. 151). Der Grundsatz, daß bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Leistungen nur gekürzt werden dürfen, hat sich in der Praxis bewährt und drängt sich als Regel auch auf dem Gebiete der IV auf. Art. 7 IVG ist weit- gehend dem Art. 7 MVG nachgebildet und weist wie dieser ausdrücklich auf die beiden, dem Charakter und der Intensität nach verschiedenen Arten des Verschuldens - Vorsatz und Fahrlässigkeit - hin. Immerhin erscheint es nicht als ausgeschlossen, in der IV eine kraß grobfahrlässige Herbeiführung der Invalidität im Einzelfalle doch durch gänzlichen Entzug der Geldleistun- gen zu ahnden (namentlich wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ver- sicherten eine solche Sanktion als nicht besonders hart erscheinen lassen). Im vorliegenden Fall steht nur eine grobfahrlässige, nicht eine ab- sichtliche Herbeiführung der Invalidität in Frage. Hinreichende Gründe für einen ausnahmsweisen gänzlichen Entzug der Geldleistungen liegen nicht vor. Zwar wiegt das Verschulden des Versicherten aus den im vorinstanzlichen Entscheid angegebenen Gründen schwer. Nach den glaubwürdigen, im Gut- achten der Heil- und Pflegeanstalt festgehaltenen Angaben des Versicherten wären aber die täglich eingenommenen Alkoholmengen nicht für jedermann übermäßig groß gewesen; sie sollen nur deshalb zur Invalidität geführt ha- ben, weil der Versicherte einen sehr grazilen Körperbau aufweist und dem- zufolge alkoholintolerant ist. Die Folgen des nicht sehr bedeutenden Alkohol- konsums sind wahrscheinlich erst dann manifest geworden, als die Willens- kraft des Versicherten durch die Alkoholeinwirkungen bereits geschwächt war und er sich auch deswegen nicht mehr aufraffte. Von jeglicher Leistungskürzung abzusehen, wie das BSV vorschlägt, wäre dagegen nicht gerechtfertigt. Es muß mit der Vorinstanz angenommen werden, daß der Versicherte bei pflichtgemäßer Sorgfalt die schädlichen Auswirkungen seines Alkoholkonsums, wenngleich möglicherweise nicht von Anfang an, so doch jedenfalls früh und klar genug hätte erkennen können, um sie im wesentlichen abzuwenden bzw. der Heilung zuzuführen. Indem er sich statt dessen jahrelang einsichtslos verhielt, hat er unter Verletzung elementarster Vorsichtsgebote das außer acht gelassen, was jedem verstän- digen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen hätte ein- leuchten müssen. Damit hat er die eigene Invalidität durch dauernd grob- fahrlässiges Verhalten verursacht. Daß Art. 7 IVG eine «Kannvorschrift» ist, erlaubt bei der Schwere des Verschuldens nicht, von einer Sanktion abzusehen; dem steht das Gebot der Rechtsgleichheit entgegen. Daran ändert nichts, daß die Invalidität kraft Art. 85, Abs. 1, IVG rechtlich am 1. Januar 1960 entstanden ist und auf frühe- re Ursachen zurückgeht. Das grobfahrlässige Verhalten braucht nicht zeitlich mit der Entstehung der Invalidität zusammenzufallen, um die Sanktion des Art. 7 IVG zu rechtfertigen. Nachdem im vorliegenden Falle die Geldleistungen zu kürzen sind, entsteht die Frage nach Objekt, Art, und Maß der Kürzung.

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Objekt der Kürzung sind nach Art. 7, Abs. 1, IVG «die Geldleistungen». Es läge nahe, beizufügen: «auf die der Versicherte Anspruch haben würde, hätte er seine Invalidität nicht selber verschuldet». Darnach wären neben den dem Versicherten zukommenden Einzelrenten auch allfällige Zusatzrenten an seine Angehörigen zu kürzen; denn auf die Zusatzrenten, die «für» die An- gehörigen bestimmt sind, hat der Versicherte selber Anspruch. Einer solchen Lösung steht aber Art. 7, Abs. 2, IVG entgegen, wonach die Sanktion des Abs. 1 anwendbar ist auf Leistungen für Angehörige, welche die Invalidität des Versicherten schuldhaft herbeigeführt oder doch mitverursacht haben. Durch diese Bestimmung wird Abs. 1 einschränkend dahin präzisiert, daß die Zusatzrenten nur dann Kürzungsobjekt sein können, wenn diejenigen, «für» die sie bestimmt sind, die Invalidität des Versicherten ganz oder zum Teil verschuldet haben (in diesem Sinne äußert sich auch die bundesrätliche Bot- schaft zum IVG). Gleich verhält es sich hinsichtlich der zusätzlichen Geld- leistungen für Angehörige, die nicht die Form getrennter Zusatzrenten auf- weisen. Das hat zur Folge, daß dort, wo Geldleistungen in Form von Ehe- paarrenten zuzusprechen sind (Art. 33, Abs. 1 und 2, IVG), bei der Anwen- dung von Art. 7 IVG die Ehepaarrente von Amtes wegen hälftig geteilt wer- den muß; ist die Invalidität vom Ehemann grobfahrlässig herbeigeführt wor- den, so unterliegt nur die ihm zustehende Rentenhälfte der Kürzung, nicht auch diejenige der Ehefrau. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus, daß die Geldleistungen für die schuldlose Ehefrau (in Frage steht eine Zusatz- rente) ungekürzt auszurichten sind, wie das BSV beantragt. Was sodann die Art der Kürzung betrifft, so sieht das Gesetz die dauernde und die vorübergehende Kürzung der Geldleistungen vor. In der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung werden die Leistungen nie vorübergehend, sondern immer dauernd gekürzt. Die dau- ernde Kürzung der Geldleistungen wird in der IV wenigstens die Regel dar- stellen, soweit Renten in Frage stehen. Indessen braucht dieses Problem heute nicht abschließend erörtert zu werden. Unter den gegebenen Umständen fällt eine bloß vorübergehende Sanktion, wie sie das BSV vorschlägt, von vorneherein außer Betracht; bei der Schwere des Verschuldens drängt sich auch mit Rücksicht auf die sonstigen Umstände - eine dauernde Leistungs- kürzung auf. Die Bestimmung des Maßes der Kürzung ist eine Ermessensfrage. Immerhin hat das Gericht in der obligatorischen Unfallversicherung und in der Militärversicherung eine gewisse maßlichc Einheitlichkeit der Kürzungs- praxis erreicht. Diese Praxis muß, soweit dies möglich ist, auch bei der An- wendung von Art. 7 IVG wegleitend sein. Geht die Invalidität auf ein ein- maliges grobfahrlässiges Verhalten zurück, so werden in der Körperschaden- versicherung meistens (vor allem bei Verkehrsunfällen zufolge Unachtsam- keit) Kürzungen von 20-30 Prozent verfügt. Bei chronischem Alkoholismus dehnt sich das grobfahrlässige Verhalten auf Jahre aus und wiegt schon aus diesem Grunde in der Regel viel schwerer. So verhält es sich auch im vor- liegenden Falle. Nachdem überdies alle wirtschaftlichen, standesmäßigen und familiären Voraussetzungen einer recht guten Existenz gegeben waren, er- scheint hier - auch unter Berücksichtigung der Milderungsgründe - eine Kürzung von 50 Prozent als angemessen. 5. . .

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VON Auf Einladung des Bundesamtes für Sozialversicherung MONAT tagten unter dem Vorsitz von Dr. Achermann am 11. Ok- tober in Solothurn die IV-Regionalstellen. Sie besichtigten zu die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und ließen M O N AT sich von Kassenverwalter W. Stuber über deren Aufgaben orientieren. *

Eine schweizerische Delegation unter Leitung von Direktor Saxer, Beauftragter für Sozialversicherungsabkommen, und eine deutsche De- legation unter der Leitung von G. von Haeften, Ministerialdirektor im Auswärtigen Amt, verhandelten vom 16. bis 25. Oktober in Bonn über die Revision des Sozialversicherungsabkommens vom 24. Oktober 1950. Die Besprechungen sollen im Jahre 1963 fortgesetzt und mit der Unter- zeichnung eines revidierten Abkommens abgeschlossen werden.

*

Der Ausschuß für Verwaltu n gskostenf ra gen der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung hielt am 30. Oktober unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Dr. Saxer, eine Sitzung ab. Es wurden u. a. verschiedene Berichte über die Entwick- lung der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen behandelt.

*

Die Eidgenössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung tagte am 31. Oktober unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Dr. Saxer, und im Beisein von Direktor Frauenfelder vom Bundesamt für Sozialversicherung. Sie ließ sich über die Probleme der sechsten AHV-Revision sowie über eine Revision der Erwerbsersatz- ordnung orientieren und legte den Arbeitsplan sowie das weitere Vor- gehen fest.

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Zum Rücktritt von 4h Josef Studer, Chef der Zentralen Ausgleichsstelle

Am 3. Juni 1962 ist Josef Studer, Unterabteilungschef, 65 Jahre alt ge- worden und scheidet Ende 1962 aus dem Bundesdienst aus. Er war

23 Jahre lang erfolgreich an wichtiger Stelle für die schweizerische

Sozialversicherung tätig, so daß es sich geziemt, in der ZAK auf sein verdienstvolles Lebenswerk hinzuweisen.

Josef Studer wurde 1897 in Oberbuchsiten im solothurnischen Gäu geboren und wuchs auf einem stattlichen landwirtschaftlichen Heim- wesen auf. Er ist seiner bodenständigen Herkunft und seinem Heimat- dorf Zeit seines Lebens eng verbunden geblieben, und er kehrt immer wie- der gern auf den von seinem älteren Bruder bewirtschafteten elterlichen Hof zurück. Nach der Sekundarschule besuchte er eine private Handels- schule in Estavayer und absolvierte hernach eine Banklehre bei der Solo- thurner Volksbank. Nach kurzer Bankpraxis in der Schweizerischen Kre- ditanstalt in Zürich trat er am 14. Januar1918 als Buchhaltungsgehilfe in die Eidgenössische Finanzverwaltung ein. Dort wurde er von Anfang an in der Wertschriftenabteilung eingesetzt, rückte zum Buchhalter II, Buchhalter 1, Dienstchef und zum Sektionschef II vor. Als solcher über- nahm er die Leitung des Titeldienstes. Dieser befaßt sich zur Haupt- sache mit der Anlage der verfügbaren Gelder des Bundes, der Spezial-

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fonds und anderer Zweckvermögen sowie mit der Ausgabe, Rückzahlung und Konversion von Bundesanleihen. Daß Josef Studer an der Durchfüh- rung der bisher einzigen «Volksanleihe», d. h. der für die Landesverteidi- gung so verdienstlichen Wehranleihe 1936 maßgeblich beteiligt war, sei ebenfalls festgehalten. Nebst seinen eigentlichen Pflichten wurde er damals auch für andere Aufgaben herangezogen, so als Stellvertreter des eidgenössischen Pfand- briefinspektors und als Kontrollstelle der Schweizerischen Darlehens- kasse.

Als Ende 1939 die Lohnersatzordnung eingeführt und auf 1. Februar

1940 in Kraft gesetzt wurde, schuf der Bund im Rahmen seiner Finanz-

verwaltung eine Verwaltung des zentralen Ausgleichsfonds. Diese hatte für den finanziellen Ausgleich zwischen den einzelnen Ausgleichskassen und für die zentrale Abrechnung zu sorgen. Josef Studer stellte sich für die Leitung des verantwortungsvollen Dienstzweiges zur Verfügung. Dazu brauchte es Mut, handelte es sich doch um ein verwaltungsmäßig absolutes Neuland. Das Protokoll der Instruktionstagung, die im Hin- blick auf die Einführung der Lohnersatzordnung im Januar 1940 für die Kantone, Berufsverbände und die neugeschaffenen Ausgleichskassen durchgeführt wurde, gibt einen Einblick in die damaligen schwierigen Verhältnisse. Die «Kassenveteranen», die mit Josef Studer an der Tagung teilgenommen haben und heute noch tätig sind, mögen es gestatten, daß sie hier ebenfalls erwähnt werden: es sind dies Dr. Baur von der kanto- nalen Ausgleichskasse Bern, Armin Horat von der kantonalen Aus- gleichskasse Schwyz, Werner Stuber von der kantonalen Ausgleichs- kasse Solothurn, Franz Tschui von der kantonalen Ausgleichskasse Schaffhausen, ferner Dr. Küry von der Ausgleichskasse Bierbrauer und Dr. Walz, der heutige Leiter der Ausgleichskasse Ärzte. Sie alle haben mit Josef Studer zusammen mehr als zwei Jahrzehnte lang ein bedeut- sames Kapitel Kassengeschichte mitgeschrieben. Die Lohnersatzordnung wurde noch im gleichen Jahr durch die Ver- dienstersatzordnung ergänzt, und später kamen die Entschädigungen für den Arbeitseinsatz in der Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Fa- milienzulagen und die Studienausfallordnung dazu. Die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds (die Fonds für die Selbständigerwerbenden und die Arbeitnehmer wurden getrennt geführt) zog 1942 aus der durch die Kriegswirtschaft «büromäßig» überfüllten Bundesstadt nach Genf, wo infolge der Lethargie des Völkerbundes mehr als genügend Platz zur Verfügung stand. In «seinem» Palais Wilson an der Ruc des P5.quis hat

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Josef Studer ein zur Tradition gewordenes Hausrecht erworben, obwohl es ihm zu gönnen gewesen wäre, mit der Zeit zweckmäßigere Räumlich- keiten beziehen zu können. Manche kleinere Verwaltung, die keinen «Background» von 6 Milliarden Franken hinter sich hat (wie er heute durch den Ausgleichsfonds der AHV ausgewiesen wird), wäre in dieser Hinsicht vermutlich sehr viel ungeduldiger gewesen. Josef Studer fragte aber weniger nach solchen Äußerlichkeiten als nach dem reibungslosen Ablauf der ihm gestellten Aufgaben, nach einer von seiner Dienststelle systematisch kontrollierten ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Ausgleichskassen und vor allem darnach, ob der Wehrpflichtige so rasch als möglich zu seiner Entschädigung kam. Dabei ging es vorab in Zeiten erhöhter Truppenaufgebote gelegentlich recht «strub» zu, und man versteht daher (wenigstens für solche Zeiten) seine Devise, wich- tiger sei es, daß ausbezahlt als was ausgerichtet werde. Daß der De- missionär die Lohn- und Verdienstersatzordnung nicht nur vom Korn- mandopult aus kannte, sondern daß er als bewährte militärische Büro- ordonnanz im Aktivdienst selbst zahllose Meldekarten mustergültig aus- gefüllt hat, gehört ebenfalls zum Bilde jener Jahre.

*

Als die AHV in Kraft trat und den organisatorischen Apparat der Lohn- und Verdienstersatzordnung übernahm, wurde die Verwaltung der zentralen Ausgleichsfonds zur Zentralen Ausgleichsstelle. Das Versiche- rungsregister, der für die Rentenbemessung erforderliche Zusammenruf der individuellen Beitragskosten, die statistische Auswertung der Bei- träge und Leistungen usw. machten einen umfassenden administrativen Ausbau notwendig. Eine vorübergehende, in ihrem Ausmaß jedoch außer- gewöhnliche Aktion war die Einführung der AHV-Versichertennummer als militärische Matrikelnummer. Diese Aktion erforderte eine vom De- missionär organisierte Bereinigung von über 800 000 Dienstbüchlein. Recht eigentlich am Herzen lag Josef Studer die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds. Als Amtsvertreter wirkte er im Verwaltungsrat mit und bereitete die mit der Anlage der Einnahmenüberschüsse ver- bundenen Fragen mit größter Gewissenhaftigkeit vor: seine frühere Tätigkeit hat ihn hierzu geradezu prädestiniert. Daher war er den je- weiligen Präsidenten des Verwaltungsrates, alt Nationalbankpräsident E. Weber, alt Bundesrat E. Nobs, Nationalrat R. Bratschi und seit an- fangs 1962 Bankpräsident Dr. H.Küng eine zuverlässige Stütze. Neben der Besorgung ihrer eigentlichen Obliegenheiten führt die Zentrale Ausgleichsstelle auch die Schweizerische Ausgleichskasse, die

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mit ihren rund 150 Hilfsstellen im Ausland, 30 000 Beitragszahlern und

22 000 Rentenbezügern und ihren Verbindungen mit zahlreichen aus-

ländischen Sozialversicherungen organisatorische Probleme eigener Art stellt. Auch diesen widmete Josef Studer seine besondere Aufmerksam- keit. Mit dem Inkrafttreten der Invalidenversicherung wurde der Auf- gabenbereich der Zentralen Ausgleichsstelle nochmals erweitert. Heute stellt sie mit 150 Arbeitskräften einen ansehnlichen Dienstzweig dar, den Josef Studer, seit 1949 als Unterabteilungschef, immer wieder den neuen Erfordernissen anzupassen verstand. Eine Meisterleistung war 1961 die Mitarbeit der Zentralen Ausgleichsstelle bei der äußerst kurzfristigen Durchführung der fünften AHV-Revision mittels der neu angeschafften Datenverarbeitungsanlage. Mit dem Kassengeschehen stand er lange Jahre auch gleichsam familiär in enger Berührung, leitete doch ein Sohn bis vor kurzem eine Ausgleichskasse und war zugleich Präsident der Ver- einigung der Verbandsausgleichskassen.

*

Josef Studer tritt in voller Rüstigkeit in den Ruhestand. So sehr er an seinem Garten und Pflanzblätz hängt, so wird er sich kaum nur auf dieses Hobby beschränken wollen. Seine Erfahrungen als Verwaltungs- fachmann und in Finanzfragen werden daher nicht brachliegen. Das Bundesamt für Sozialversicherung und in diesem insbesondere die Mit- arbeiter der Unterabteilung AHV/IV/EO danken ihm für seine lang- jährige verständnisvolle und wirksame Zusammenarbeit und hoffen, auch weiterhin auf seine Sachkenntnis zählen zu dürfen. Für heute wünschen sie ihm alles Gute, Gesundheit und einen ungetrübten Lebensabend im Kreise seiner ihm so teuren Familie, und sie wissen, daß die Ausgleichs- kassen, mit denen er so gute Beziehungen zu unterhalten verstand -

sich diesem Wunsche anschließen.

Für die Redaktion der ZAK Albert Granacher

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Im Vorfeld der sechsten AHV-Revision In der Sitzung des Nationalrates vom 2. Oktober 1962 hat Bundesrat Tschudi, Chef des Eidgenössischen Departementes des Innern, zu sieben parlamentarischen Vorstößen Stellung genommen, die alle auf eine neue Revision der AHV abzielen (vgl. ZAK 1962, S. 414). Der bundesrätliche Sprecher führte im wesentlichen folgendes aus: Die Problemstellung und ihre Bedeutung Die durch die sieben Vorstöße zur Diskussion gestellten Probleme lassen sich in drei Hauptgruppen zusammenfassen: Die Frage der Rentenanpassung an die Teuerung mit ihren zwei Aspekten der sofortigen Anpassung an die bereits eingetretene Teue- rung und der Grundsatzfrage des späteren automatischen Teuerungs- ausgleichs. Das Problem der Strukturumwandlung der AHV, d. h. jenes des Übergangs von der Basisversicherung zur existenzsichernden Rente mit allen Nebenaspekten finanzieller und technischer Natur. Die Frage der Zusatzversicherung für bestimmte Bevölkerungskreise, die über keinerlei Ergänzungsversicherungen verfügen. Die an den Bundesrat gerichteten Fragen und Anträge beziehen sich auf äußerst wichtige Probleme. Die Bedeutung der Vorschläge übertrifft sogar diejenige der bisherigen fünf Revisionen, geht es doch nicht weni- ger als um die Überprüfung der Gesamtkonzeption unserer AHV. Eine Strukturänderung wird übrigens auch von den beiden kürzlich zustande gekommenen Volksbegehren verlangt, worüber der Bundesrat im einzel- nen später Bericht erstatten wird. Wenn schon die ersten fünf Gesetzes- revisionen, welche im Grunde lediglich die Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisbewegung sowie einige Korrekturen der ursprünglichen Gesetzesfassung mit sich brachten, einen beachtlichen Zeit- und Kräfte- aufwand seitens des Parlamentes und der konsultativen Organe erheisch- ten, ist es nicht erstaunlich, daß die Überprüfung der Gesamtkonzeption einen solchen Aufwand in merklich verstärktem Ausmaß verlangt. Es sei aber schon vorweg gesagt, daß alles daran gesetzt wird, daß die not- wendigen Abklärungen möglichst rasch und dennoch nicht auf Kosten der Gründlichkeit vorgenommen werden.

Die finanzielle Lage der AIIV Trotzdem die fünfte Al-IV-Revision die bei weitem stärkste Erhöhung der Renten brachte und obwohl sie erst seit einem guten Jahr, d. h. seit dem

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1. Juli 1961 in Kraft steht, mehren sich die Vorstöße zugunsten einer sechsten Revision. Im Grunde genommen ist dies nicht erstaunlich, wenn man die seither eingetretene finanzielle Entwicklung nur summarisch be- trachtet. Es dürfte deshalb angebracht sein, sich mit den einschlägigen Zahlen etwas näher zu befassen. Betrachten wir das Rechnungsjahr 1961 in seiner Gesamtheit. Die Ausgaben beliefen sich auf 861 Millionen Franken. Die fünfte Revision hat dabei etwa 100 Millionen Franken Mehrausgaben verursacht, was durchaus den vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 27. Januar 1961 vorgelegten Schätzungen entspricht. Dabei muß allerdings beachtet wer- den, daß die erwähnte Gesetzesrevision sich hier nur während eines halben Jahres auswirken konnte. Für das gleiche Rechnungsjahr 1961 ergaben sich 906 Millionen Franken an Beitragseinnahmen gegenüber

840 Millionen gemäß den Schätzungen in der bereits zitierten Botschaft.

Der Mehrertrag von 66 Millionen Franken ist etwa zu einem Drittel dem überdurchschnittlich hohen Zustrom von ausländischen Arbeitskräften und zu rund zwei Dritteln der ebenfalls überdurchschnittlichen Zunahme des allgemeinen Lohnniveaus zuzuschreiben. Beide Überschußbeträge werden aber automatisch ihre Zweckbestimmung finden. Die vom Lohn- niveau herrührenden Mehreinnahmen müssen ausschließlich zur Anpas- sung der Renten an die Preisbewegung verwendet werden, und die von den Gastarbeitern herrührenden zusätzlichen Beitragseinnahmen verur- sachen später mindestens ebenso hohe zusätzliche Rentenauszahlungen. Bezüglich der Erhöhung des allgemeinen Lohnniveaus ist überdies daran zu erinnern, daß der für die AI-I\T maßgebende Index der Erwerbs- einkommen für das Jahr 1961 auf 156 (1948 100) geschätzt wurde gegenüber 150 für das Jahr 1960. Bei der beobachteten Entwicklung dürfte aber dieser Index auf zirka 163 Punkte angestiegen sein. Nun kann aber nicht außer acht gelassen werden, daß in der einschlägigen Botschaft des Bundesrates ab 1967 mit einem Beitragsindex von 175 Punkten gerechnet und überdies vorausgesetzt wurde,daß die öffentliche Hand nach 1977 etwa ein Drittel der Jahresausgaben zu decken hätte. Der zur Herstellung des finanziellen Gleichgewichtes notwendige Bei- tragsindex von 175 mit einem entsprechenden Beitragsniveau von 1 Mil- liarde Franken ist somit noch nicht erreicht; gemäß der allgemeinen Entwicklungstendenz kann höchstens vermutet werden, daß dieser Stand etwa zwei oder drei Jahre früher verwirklicht werde als ursprünglich angenommen. Von diesem Standpunkt aus gesehen kann man also durchaus die Meinung vertreten, daß die gemäß Artikel 92his des AHV-Gesetzes erst-

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mais im Jahre 1967 vorzunehmende Überprüfung des Verhältnisses zwi- schen Renten, Preisen und Erwerbseinkommen um zwei oder drei Jahre vorverlegt werden sollte. Diese Gesetzesbestimmung steht einer früheren Rentenerhöhung nicht im Wege, da der Bundesrat und das Parlament jederzeit befugt sind, sich aufdrängende Gesetzesrevisionen ohne Verzug an die Hand zu nehmen.

3. Teuerungszulagen und automatische Renlenanpassung

o. Von verschiedenen Seiten wird die Ausrichtung von Teuerungs- zulagen an die AHV-Rentner als dringlich bezeichnet. Dabei wird aber nicht selten dieSituation nur unvollständig überblickt.Daß die Preise seit Inkrafttreten der fünften AHV-Revision gestiegen sind, steht fest; die Indexzahlen der Konsumentenpreise belegen dies in einwandfreier Weise: Indexstand Juli 1961 z 186,4, Juli 1962 195,7; der Index der Konsu- =

mentenpreise ist somit um 9,3 Punkte gestiegen, was einer Steigerung der Preise innert Jahresfrist um 5 Prozent gleichkommt. Diese Zahl ist richtungsweisend für den Teuerungsausgleich, insbesondere bei den Löhnen. Eine fünfprozentige Preissteigerung rechtfertigt z. B. bei einem Jahreslohn von 10 000 Franken eine Lohnanpassung von 500 Franken im Jahr. Diese 500 Franken werden offensichtlich benötigt, um die frankenmäßige Erhöhung der Preise auszugleichen. Das ist aber der volle Teuerungsausgleich bei einem landesüblichen Normallohn. Ein sol- cher Anpassungsbetrag schwebt nun offensichtlich den meisten Befür- wortern des Teuerungsausgleichs bei den AHV-Renten vor. Dabei ver- gessen sie, daß die AHV-Renten nicht die Funktion des landesdurch- schnittlichen Normallohnes haben können. Bei den Basisrenten der AHV kann sinngemäß eben auch nur ein Basisausgleich der Teuerung bewerk- stelligt werden. Bei den Minimalrenten von 1 080 Franken im Jahr wäre eine Preissteigerung um 5 Prozent mit einer Teuerungszulage von

54 Franken im Jahr ausgeglichen. Ein solcher Betrag liegt aber weit

unter dem, was allgemein erwartet wird. Hier liegt die eingangs er- wähnte Unklarheit begründet. Um den frankenmäßig als sogenannten Teuerungsausgleich erwarteten Betrag erreichen zu können, müßte doch mindestens das 4-5fache gewährt werden können. Das ergäbe aber Rentenerhöhungen nicht bloß um 5, sondern um 20-25 Prozent, und das sind keine teuerungsmäßigen Anpassungen, sondern effektive Real- verbesserungen der Renten, die nur auf dem Wege einer Strukturände- rung erreicht werden können. Diese Darlegungen mögen gezeigt haben, daß es kaum einen Sinn hätte, das arbeit- und zeitraubende Verfahren einer Gesetzesrevision

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durchzuführen mit dem Ziel, lediglich preisbedingte Rentenerhöhungen im Ausmaß von etwa 5 Prozent zu beschließen; denn die entsprechenden Frankenbeträge würden allerorts eher Kopfschütteln und Mißbilligung verursachen als eitel Freude auslösen. Es darf nicht übersehen werden, daß jede Heraufsetzung der Renten, gleichgültig in welchem Ausmaß, eine Revision des Gesetzes bedingt. Eine solche nimmt nach den Erfah- rungen viel Zeit in Anspruch, weil zuerst die Vorbereitungsarbeiten durchzuführen sind und anschließend die Beratung durch die Eidgenös- sische AHV/IV-Kommission, die beteiligten Departemente, den Bundes- rat, die parlamentarischen Kommissionen und die eidgenössischen Räte zu erfolgen hat. Will man den vielen von den Preiserhöhungen stark getroffenen Rentnern effektiv helfen, so muß das auf dem Wege einer Realverbesserung der Renten geschehen. Ob und in welchem Ausmaß solche Realverbesserungen möglich sind, wird gegenwärtig von den zu- ständigen Amtsstellen bereits geprüft. b. In Anbetracht der nun seit 20 Jahren festzustellenden ununter- brochenen Lohn- und Preisbewegung ist der Ruf nach automatischer Anpassung der Renten an diese Bewegung durchaus verständlich. Der Bundesrat hat die Frage des Automatismus in seiner Botschaft vom 27. Januar 1961 zur fünften AHV-Revision bereits eingehend dargelegt und ist dort zu einer ablehnenden Stellungnahme gelangt. Die wichtigste Stelle zu dieser Frage lautet nämlich: «Der Automatismus der Anpas- sung ist von vorneherein auszuschließen. Ein solcher wird nämlich erst zwingend, falls die wirtschaftliche Entwicklung, sei sie nun inflatorisch oder real, verhältnismäßig rasch vorangeht. Die Erfahrungen der letzten Jahrzehnte zeigen jedoch, daß die Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse sich in unserem Lande relativ langsam vollzogen hat, so daß eine Anpassung der Leistungen nicht jedes Jahr notwendig wird. Überdies fehlen zur Anwendung des Automatismus auch die finanziellen Voraussetzungen.» Tatsächlich müßte das Finanzierungsverfahren der AHV geändert werden, um diesen Automatismus bei den laufenden Renten bewerkstelligen zu können. Ob dies notwendig und zweckmäßig ist, erscheint als fraglich. Jedenfalls haben Bundesrat und eidgenössische Räte bisher dafür gesorgt, daß durch Gesetzesrevision die Renten nicht nur an die Teuerung, sondern auch an das erhöhte Einkommensniveau angepaßt werden. Eine Überprüfung dieser Frage kann aber ebenfalls zugesichert werden, dies in Verbindung mit den sich im Gange befind- liehen Untersuchungen zur Realverbesserung der Renten, welche Ver- besserung wohl kaum ohne Einfluß auf das bestehende Finanzierungs- verfahren sein wird.

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4. Die existenzsichernde Rente

Es ist üblich, zwei Begriffe einander gegenüberzustellen, jenen der Ba'is- versicherung und jenen der existenzsichernden Rente. Aber auch hier handelt es sich nicht um eindeutig definierte Dinge, sondern höchstens um richtungsweisende Ausdrucksformen. Wenn gesagt wird, die AHV sei in ihrer heutigen Fassung eine Basisversicherung, so geht man davon aus, daß die mittlere AHV-Rente von etwa 2 000 Franken im Jahr nur etwa 25 Prozent des allgemeinen durchschnittlichen Erwerbseinkom- mens ausmacht. Sie liefert so eine allgemeine Durchschnittsbasis für die Deckung der Lebenshaltungskosten, doch sind zusätzliche Mittel erfor- derlich, um die Existenz voll zu sichern. Der Bedarf nach weiteren Ein- kommen ist sehr unterschiedlich, wobei vor allem die Höhe der Woh- nungsmiete eine große Rolle spielt. Für die alten Landwirte, welche auf dem Hof bleiben, bildet schon die heutige Rente eine ziemlich befrie- digende Hilfe. Spricht man von existenzsichernden Renten, so wird dabei oft an zwei verschiedene Begriffe gedacht, nämlich an die Volkspension und an das in der Form der Einheitsrenten gewährte Existenzminimum. Unter Volkspension versteht man gewöhnlich eine in Lohnprozenten fixierte Rente, analog zu den Leistungen der Pensionskassen. Dabei wird meistens mit einem Rentensatz von 50-60 Prozent gerechnet. Volkspensionen, nämlich lohnprozentuale Pensionen für das ganze Volk, gibt es aber auf der ganzen Welt keine. Der Begriff wurde nämlich ausgehend von den obligatorischen Rentenversicherungen für Arbeiter und Angestellte geprägt, welche nicht das ganze Volk sichern, sondern nur einen wesentlichen Teil davon, nämlich die hauptberuflich Unselbständigerwerbenden. Da für diese Kategorie der Lohn eine ziemlich homogene Größe ist und insbesondere nicht unter ein gewisses Minimum, z. B. 5 000 Franken im Jahr, absinkt, bringt hier ein Rentensatz von 50-60 Prozent tatsächlich immer eine Exi- stenzsicherung mit sich, die aber nach dein angewöhnten Lebens- standard abgestuft wird. Will man aber dem ganzen Volk durch eine Rente das Existenz- minimum in alten Tagen garantieren, ist es klar, daß hiezu jener Mindestbetrag verstanden wird, der zur Bestreitung eines sehr be- scheidenen Lebensunterhaltes unbedingt erforderlich ist. Dabei denkt man gewöhnlich für eine alleinstehende Person an einen Ansatz von 250-300 Franken im Monat, d. h. 3 000-3 600 Franken im Jahr. Das sind aber bereits Beträge, die über das heutige Rentenmaximum der AHV hinausgehen.

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Die schweizerische AHV ist als allgemeine Volksversicherung aus- gestaltet. Alle Einwohner unseres Landes sind versichert, sowohl die Selbständigerverbenden als auch die Arbeitnehmer und ebenfalls die Nichterwerbstätigen. Diese großzügige Regelung will niemand aufgeben. Sie bedeutet, daß wir ausländische Vorbilder, welche auf anderen Sy- stemen beruhen, nicht übernehmen können. Die Ausrichtung einer in Lohnprozenten berechneten Volkspension würde für die Landwirtschaft und für die Nichterwerbstätigen zu einem völlig ungenügenden Resultat führen. Sie müßte deshalb durch ein in Frankenbeträgen fixiertes Rentenminimum korrigiert werden. Zudem würde eine derartige Volkspension, verbunden mit einer Mindestrente, eine sehr breite Finanzierungsbasis erheischen, indem mindestens 15 Lohnprozente in Form von Beiträgen der Wirtschaft und Zuwendungen der öffentlichen Hand erforderlich wären, wogegen die heutige AHV zu- sammen mit den Beiträgen der öffentlichen Hand nur mit höchstens

6 Lohnprozenten rechnen kann.

Aber auch die Form einer Einheitsrente entspricht unseren Bedürf- nissen nicht. Abgesehen davon, daß sie der sozialen Struktur des Volkes in keiner Weise Rechnung trägt, ist die Einheitsrente auch mit dem bestehenden Beitragssystem nicht vereinbar, bei welchem grundsätzlich

4 Lohnprozente eingefordert werden. Das hat zur Folge, daß z. B. mehr

als zwei Drittel der gesamten Beitragssumme von 900 Millionen Franken von Personen mit einem Jahreseinkommen über 7 500 Franken aufge- bracht werden, wogegen sie mit Einheitsrenten lediglich etwa ein Drittel der gesamten Rentensumme für sich in Anspruch nehmen könnten. Die Gewährung einer Einheitsrente im Ausmaß von z. B. 250 Franken im Monat an die Alleinstehenden wäre übrigens mit einem Beitrags- ansatz von 4 Lohnprozenten auf längere Sicht gar nicht möglich; sowohl die Beiträge der Versicherten als auch jene der öffentlichen Hand müß- ten etwa um 50 Prozent erhöht werden. Aber auch eine Zwischenlösung im Sinne der Gewährung von ver- hältnismäßig günstigen Mindestrenten für die unteren Einkommens- kategorien hält einer näheren Prüfung nicht Stand. Wollte man z. B. nur das jährliche Rentenminimum von 1 080 auf 1 800 Franken erhöhen, d. h. von 90 auf 150 Franken im Monat, ohne die übrigen Positionen der Rentenformel zu ändern, ergäbe sieh nur noch eine Spanne von einem Drittel bis zum Rentenmaximum von 2 400 Franken. Bei dieser geringen Differenz wäre eine Abstufung der Renten nach Beitragshöhe kaum mehr zu rechtfertigen, so daß dieser Schritt über kurz oder lang zur Einheitsrente führen müßte. Für die wirklich Bedürftigen würde aber

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diese Maßnahme das Existenzproblem doch nicht lösen, weil sie auch aus der erhöhten Mindestrente allein ihren Lebensunterhalt nicht fristen könnten. Die Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten führt zum Ergebnis, daß die wohldurchdachte Struktur unseres Rentensystems beibehalten werden muß. Die Sicherung der Existenz im Alter, auf welche unsere betagten Mitbürger Anspruch haben, muß in unseren Gegebenheiten durch verschiedene Maßnahmen erfolgen. Im Rahmen der AHV kommt einzig eine allgemeine Rentenerhöhung um einen beträchtlichen Prozent- satz in Betracht. Es ist somit abzuklären, welche Heraufsetzung der Alters- und Invalidenrente verwirklicht werden kann, ohne daß eine übermäßige Erhöhung der Beitragsansätze erforderlich wäre, und ohne daß die zahlreichen, eine wichtige soziale Aufgabe erfüllenden Pensions- kassen und Gruppenversicherungen tangiert werden. Der Klarheiten hal- ber sei unterstrichen, daß eine wirklich ins Gewicht fallende Verbesse- rung der Renten eine Überprüfung der finanziellen Struktur der AHV voraussetzt und somit ohne eine gewisse Erhöhung des Beitragsansatzes als aussichtslos erscheint. Dabei sollten auch die Probleme des Finanzie- rungsverfahrens und der Fondsäufnung einer sorgfältigen Überprüfung unterzogen werden. Denjenigen Personen, welchen solche heraufgesetzte Renten nicht das Existenzminimum bieten, und die über keine privaten Pensionsversiche- rungsleistungen oder Ersparnisse verfügen, werden auch in Zukunft die Alters- und Hinterlassenenfürsorgeeinrichtungen der Kantone und Ge- meinden helfen müssen. Damit solche Zusatzrenten allen bedürftigen Alten und auch in ausreichendem Maße gewährleistet werden können, müßten allenfalls die Beiträge aus Bundesmitteln an die kantonalen Altersfürsorgeeinrichtungen erhöht werden. Immerhin darf erwähnt wer- den, daß heute schon 17 Kantone über eine eigene Alters- und Hinter- lassenenfürsorge verfügen. Sie richten zusammen mit den beiden Stif- tungen für das Alter und für die Jugend an etwa 120 000 Personen eine jährliche Leistungssumme von rund 75 Millionen Franken aus, wovon 8,75 Millionen aus Bundesmitteln gedeckt werden. Diese Fürsorgelei- stungen gelangen zusätzlich zu den Renten der AHV zur Auszahlung, welche gegenwärtig rund 1 Milliarde Franken zugunsten von 800 000 Personen ausrichtet. Das Problem der Existenzsicherung im Alter ließe sich somit ent- sprechend unseren Traditionen verwirklichen durch den Ausbau der be- stehenden Einrichtungen, somit durch das parallele Wirken einer ge- hobenen eidgenössischen Basisversicherung für Alter und Invalidität, der

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privaten Pensionsversicherungen sowie einer allgemeinen und verstärk- ten kantonalen oder Gemeindealtersfürsorge. Die Beseitigung der Not bei unseren alten Leuten setzt eine weitere Verbesserung der eidgenössi- schen AHV voraus, jedoch ebenfalls der anderen Formen der Alters- renten, nämlich der privaten Pensionsleistungen und der kantonalen und Gemeindefürsorgerenten.

5. Das Problem der Zusatzversicherung

Auf die Bedeutung der privaten Pensionskassen und der Gruppenversi- cherung der Privatassekuranz wurde soeben hingewiesen. Sie haben im Rahmen der wirtschaftlichen Sicherung bei Alter, Tod des Ernährers und bei Invalidität eine wesentliche soziale Aufgabe zu erfüllen. Da viele dieser Einrichtungen älter als die eidgenössische AHV sind, sei auch in diesem Zusammenhang ihre Pionierleistung anerkannt. Trotz der erfreu- lichen Entwicklung, welche diese Institutionen besonders in den letzten Jahren erfahren haben, gehört ihnen nur eine Minderheit der Bevölke- rung an. Dies hat die Pensionskassenstatistik gezeigt. Ein Vergleich mit der AHV gibt ein deutliches Bild über die Größenordnungen. Die AHV erfaßt heute rund 25 Milliarden Franken an Arbeitseinkommen und ent- richtet hierauf ihre Basisleistungen. Die gesamte Personalfürsorge ein- schließlich der Gruppenversicherung versichert von der gesamten Summe aller Erwerbseinkommen allerhöchstens 5 Milliarden Franken. Es steht diesen Institutionen somit noch ein sehr weites Wirkungsfeld offen. Im Durchschnitt dürften die Pensionskassen Leistungen erbringen, welche etwa 50 Prozent des Lohnes des Mitgliedes gleichkommen. Wer im Ge- nuß solcher Pensionsversicherungsansprüche steht, kann zusammen mit den AHV-Renten einem wirtschaftlich gesicherten Lebensabend ent- gegenblicken. Diese Ausführungen beweisen eindrücklich, daß der Gedanke, unter Mithilfe von Bund und Kantonen zusätzliche Versicherungen zu schaf- fen, bestechend ist. Deshalb soll diese Anregung genau geprüft werden. Doch sei nicht verschwiegen, daß ihre Verwirklichung auf Bundesebene auf sehr erhebliche Schwierigkeiten stößt. Schon die Erfahrungen mit den bestehenden kantonalen Zusatzversicherungen sind nicht ermuti- gend. Besonders seit der Einführung der AHV hat die Zahl der Pensions- kassen, Gruppenversicherungen und Wohlfahrtsfonds sehr stark zuge- nommen. Im Interesse der alten Arbeitnehmer darf diese Entwicklung unter keinen Umständen behindert werden. Eine staatliche Zusatzver- sicherung könnte aber diese Wirkung haben. Verzichtet man darum auf die Schaffung einer Ergänzungsversicherung durch den Bund und ver-

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sucht man statt dessen die bestehenden und neu zu schaffenden privaten Kassen durch staatliche Maßnahmen zu fördern, so verlieren diese Ein- richtungen ihren rein privaten Charakter, was zweifellos in weitem Kreise auf entschiedene Ablehnung stoßen würde. Bei einer staatlichen Zusatzversicherung gibt auch die versicherungs- technische Fundierung zu Bedenken Anlaß. Da eine solche ergänzende Versicherung offenbar auf freiwilliger Basis zu erfolgen hätte, müßte das finanzielle Gleichgewicht wohl in der traditionellen Form der «ge- schlossenen Kasse», d. h. einer Kasse ohne garantierten Neuzugang orga- nisiert werden. Angesichts der großen Zahl von in Betracht kommenden Versicherten würde diese Lösung zu einem gewaltigen Deckungskapital führen. Diese Kapitalansammlung wäre ohne Zweifel laufend Gegenstand von Kritiken und Angriffen. Das Problem der Zusatzversicherung ist wichtig und soll darum ein- gehend studiert werden. Wegen der Schwierigkeiten, welche einer Lö- sung entgegenstehen, dürfte aber jedenfalls vorerst die bessere Siche- rung im Alter für diejenigen Kreise, welche keiner privaten Pensions- kasse oder Gruppenversicherung angehören, durch den Ausbau der eid- genössischen AHV und die Verstärkung der kantonalen Altersfürsorge verwirklicht werden müssen. Doch darf der Hoffnung Ausdruck gegeben werden, daß weitere Betriebe sowie Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- verbände aus eigener Initiative Zusatzversicherungen schaffen und die bereits bestehenden ausbauen, so daß der Kreis der auf Altersfürsorge- renten angewiesenen alten Leute immer mehr zurückgehen wird.

6. Das weitere Vorgehen

Ausgangspunkt für eine weitere Revision der AHV ist eine techni8che Bilanz, die der voraussichtlichen finanziellen Entwicklung der kommen- den Jahre Rechnung trägt, und die dem heutigen Stand der Versiche- rungswissenschaft entspricht. Der Bundesrat hat deshalb schon vor einiger Zeit Auftrag gegeben, eine neue technische Bilanz aufzustellen. Ferner ist das Bundesamt für Sozialversicherung bereits mit der Unter- suchung der versicherungsmathematischen Voraussetzungen und Mög- lichkeiten einer Verbesserung der AHV- und TV-Leistungen beschäftigt. Nach Artikel 73 des AHV-Gesetzes hat die Eidgenössische AHV/IV- Kommission Gesetzesänderungen zuhanden des Bundesrates vorzuberei- ten und zu begutachten. Sobald der Ausschuß für die technische Bilanz dieser Kommission und das Bundesamt für Sozialversicherung die er- wähnten Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen haben, werden sie der

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AHV/IV-Kommission Bericht erstatten. Diese wird damit über die Grundlagen verfügen, um auf die Gesetzesrevision einzutreten und um die verschiedenen hängigen Begehren zu prüfen. Die Eidgenössische AHV/IV-Kommission wird ferner das Volksbegehren für die Erhöhung der Renten der AHV und der IV prüfen und auch die Gedanken der zweiten Initiative in ihre Beratungen einbeziehen, obwohl über diese de- finitiv erst nach Erledigung der ersten beschlossen werden kann. Wei- tere Revisionsvorschläge werden selbstverständlich ebenfalls Gegenstand der Prüfung durch die AHV/IV-Kommission bilden. Auf Grund der Schlußfolgerungen dieser Kommission wird dann der Bundesrat seine Anträge an die eidgenössischen Räte festlegen.

Vermächtnis «von Smolenski«

Die Eheleute Wilhelm und Paula von Smolenski, zuletzt wohnhaft ge- wesen in Bregenz, Österreich, haben der Schweizerischen Eidgenossen- schaft zu Handen der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch letztwillige Verfügung ein hauptsächlich aus Wertschriften bestehendes Vermögen zugewendet. Der Erbfall war am 28. Juni 1958 eingetreten. Das dem Bund letztlich zugekommene Vermächtnisvermögen belief sich auf rund 269 000 Franken. Die schon beim Isler-Fonds gemachte Überlegung (vgl. ZAK 1956, S. 423 und 473), wonach das Vermächtnis angesichts der Höhe des ge- samten AHV-Ausgleichsfonds die einzelnen, überdies gesetzlich fixierten Rentenleistungen kaum zu beeinflussen vermöchte und die seinerzeit der Überführung des Isler-Vermächtnisses in einen Spezialfonds riefen, tref- fen auch hier zu. Um dem Willen der Legataren am besten entsprechen zu können, hat der Bundesrat deshalb am 8. August 1962 beschlossen, das Vermächtnis von Smolenski dem Spezialfonds «Vermächtnis A. Isler sel.» zuzuführen. Der genannte Spezialfonds trägt nunmehr den Namen «Vermächtnisse Isler und von Smolenski zur Behebung besonderer Not- lagen von Alten und Hinterlassenen». Die Bestimmungen des Reglements vom 9. März 1956 zum genannten Spezialfonds (veröffentlicht in der Sammlung der eidgenössischen Ge- setze, 1956, S. 582), haben keine materiellen Änderungen erfahren. Somit werden die Leistungen aus dem Spezialfonds wie schon bisher in der Regel durch die Schweizerischen Stiftungen für das Alter und die für die Jugend ausgerichtet werden.

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Statistik der AFIV- Renten 1961 Nachstehende Tabellen vermitteln die wesentlichen Ergebnisse der Er- hebung über die am 1. Juli 1961 in der Schweiz ausgerichteten ordent- lichen und außerordentlichen AHV-Renten. Ausnahmsweise handelt es sich um eine Stichtagerhebung, so daß sich die Zahlen nicht mit Vorjahreszahlen vergleichen lassen. Insbeson- dere ist zu beachten, daß dieses Mal nicht die ausbezahlten Renten- beträge Gegenstand der Statistik sind, sondern die Summen verfügter Jahresrenten, und zwar nach der durch die fünfte AHV-Revision be- wirkten Erhöhung. Im Gegensatz zu früheren Jahren wurden die halben Ehepaar-Alters- renten nicht mehr separat ausgeschieden. Jene für Männer sind mit dem doppelten Rentenansatz in den Ehepaar--Altersrenten enthalten. Ordentliche Renten: Bezüge), und Summen verfügter Jahresrenten nach durchschnittlichem Jahresbeitrag Stichtag: 1. Juli 1961 Tabelle 1 Durchschnittlicliei Juli i' cheitrag in Franken tenartuii l,is 1 05i 106-150 151-100 1 lel-SiC1571 -- 1 zu- undrammen mehr2

Einfache Altersrenten 93 432 32 476 61833! 33 583 11 160 232 484 Ehepaar-Altersrenten 9 230 9 344 36 040 36 463 13 995 105 072 Witwenrenten 2384 2842 l5487 19316 61031 46132 Einfache Waisenrenten 2 693 2 989 14 594 13 737 3 527 37 540 Vollwaisenrenten 198 126 583] 392 119 1418

Total 107 93 7 47777 128 537 103 491 34904 422 646

Suinnin vuJ0gti 1 di ninnten in tausend Franken

Einfache Altersrenten 100 8511 38 483 93 601 641401 23 485 320 560 Ehepaar-Altei srenten 159431 17703 88 C80 1125471 47183 282056 Witwenrenten 2 056 i 2 791 O 760 32 711 11 244 69 562 Einfache Waisenrenten 11581 1458 98401 11699 3312 27467 Vollwaisenrenten 128 90 590 493 168 1469

Total ] 120 1361 60525 1213 471 1 221 590] 85 392! 701 1141

1 Minimal renten

Max mal eilten

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Ordentliche Renten:

Bezüger und Summen verfügter Jahresrenten nach Rentenskalen

Stichtag: 1. Juli 1961 Tabelle 2

kten- Ren s Ion Rentei Rentenarten 149 skala 20 Zusammen Teilrenten Vollrenten

Bezüger

Einfache Altersrenten 162 608 69 876 232 484 Ehepaar-Altersrenten 69 653 35 419 105 072 Witwenrenten 7 288 38 844 46 132 Einfache Waisenrenten 3 885 33 655 37 540 Vollwaisenrenten 163 1 255 1 418

Total 243 597 179 049 422 646 Summen verfügter Jahresrenten in tausend Franken

Einfache Altersrenten 208 761 111 799 320 560 Ehepaar-Altersrenten 171 243 110 813 282 056 Witwenrenten 8 867 60 695 69 562 Einfache Waisenrenten 2040 25 427 27 467 Voliwaisenrenten 125 1 344 1 469

Total 391 036 310 078 701 114

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Ordentliche Renten:

Bezüger und Summen verfügter Jahresrenten nach Kantonen Stichtag: 1. Juli 1961 Tabelle 3

Bezüger Summen verfügter Jahresrenten in tausend Franken Kantone Hinter- Alters- lassenen- Zusammen Alters- renten laseenen- Zusammen renten renten renten

Zürich 60 541 13 133 73 674 113 389 16 835 130 224 Bein 56 628 14 048 70 676 101 894 16 176 118 070 Luzern 13 386 4 701 18 087 22 761 4 985 27 746 Uri 1 501 579 2080 2 433 563 2 996 Schwyz 4460 1408 5868 7179 1459 8638 Obwalden 1204 426 1 630 1 792 372 2 164 Nidwalden 1 031 439 1 470 1 635 414 2049 Glarus 2 761 544 3 305 5 033 640 5 673 Zug 2571 792 3363 4479 885 5364 Freiburg 8 953 3 088 12 041 14 522 3 005 17 527 Solothurn 10 808 3 107 13 915 21 154 3 716 24870 Basel-Stadt 14 965 3 453 18418 28 407 4 735 33 142 Basel-Land 7 471 1 812 9 283 14 331 2 266 16 597 Schaffhausen 4 377 1 042 5 419 8 218 1 302 9 520 Appenzell A.Rh. 4 645 737 5 382 7 739 815 8 554 Appenzell I.Rh. 1 106 207 1 313 1 623 185 1 808 St. Gallen 22 958 5 514 28 472 39 676 5 976 45 652 Graubünden 9 323 2 382 11 705 14 775 2 328 17 103 Aargau 19 310 5 798 25 108 35 506 6 649 42 155 Thurgau 10 819 2 401 13 220 18 992 2 736 21 728 Tessin 13 025 3 509 16534 20 911 3 840 24 751 Waadt 28 394 6 464 34 858 50 051 7 729 57 780 Wallis 9 123 3 940 13 063 13 886 3 607 17 493 Neuenburg 10244 2 228 12 472 19 346 2 841 22 187 Genf 17952 3338 21290 32884 4439 37323

Schweiz 337 556 85090 422 646 602 616 98498 701 114

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Außerordentliche Renten:

Bezüger und Summen verfügter Jahresrenten nach Kantonen

Stichtag; 1. Juli 1961 Tabelle 4

Bezüger Summen verfügter Jahresrenten in tausend Franken Kantone H i nter- Alters- lassenen- Znaan]men Alters lassenen- Zusammen n liter' renten renten renten

Zürich 24 930 3 366 28 296 28 630 2 467 31 097 Bern 24650 3968 28618 28417 2787 31204 Luzern 6 083 1 362 7 445 6 905 885 7 790 Uri 689 212 901 795 132 927 Schwyz 1934 483 2 417 2 225 317 2 542 Obwalden 595 130 725 684 92 776 Nidwalden 431 181 612 491 104 595 Glarus 1 195 175 1 370 1 372 122 1 494 Zug 1090 295 1385 1236 184 1420 Freiburg 4 087 976 5 063 4 687 601 5 288 Solothurn 4 592 759 5 351 5 294 514 5 808 Basel-Stadt 7 060 978 8 038 8 048 760 8 808 Basel-Land 3 344 422 3 766 3 859 301 4 160 Schaffhausen 1 755 294 2049 2020 205 2 225 Appenzell A.Rh. 2098 206 2 304 2 423 148 2 571 Appenzell I.Rh. 339 72 411 381 46 427 Si. Gallen 9 927 1502 11 429 11 464 1 011 12 475 Graubünden 4 109 859 4 968 4 775 579 5 354 Aargau 8 166 1 441 9 607 9 385 990 10 375 Thurgau 4366 659 5025 5028 451 5479 Tessin 6 896 1 110 8006 7 914 815 8 729 Waadt 14 265 1953 162-18 16 421 1 430 17 851 Wallis 4053 1 336 5389 4 664 863 5527 Neuenburg 4 957 617 5 574 5 732 449 6 181 Genf 7 676 1 025 8 701 8 786 798 9 584

Schweiz 149 287 24 381 173 668 171 636 17 051 188 687

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Aus den Jahresberichten 1961 der 1V-Kommissionen Zum zweiten Male haben die TV-Kommissionen durch Vermittlung ihrer Sekretariate dem Bundesamt für Sozialversicherung ihren Jahresbericht eingereicht. Diese Berichte enthalten zum Teil sehr interessante Angaben über die Tätigkeit der TV-Kommissionen. Einige davon seien hier in zusammenfassender Darstellung wiedergegeben.

Die Tätigkeit der 1V-Kommissionen im allgemeinen Die nachstehenden, dem Jahresbericht einer TV-Kommission entnom- menen Ausführungen sind charakteristisch für den allgemeinen Ein- druck, den das abgelaufene Geschäftsjahr bei den Versicherungsorganen hinterlassen hat: «Stand das Einführungsjahr im Zeichen der Organisa- tion und einer nicht immer einfachen Auslegung der mit zahlreichen Kreisschreiben ergänzten gesetzlichen Vorschriften, so war das Jahr

1961 gekennzeichnet durch die Vereinheitlichung der Gesetzesanwen-

dung, durch die Klärung der Begriffe seitens der Rechtsprechung, durch Verbesserungen in der Beschaffung von Unterlagen und in der Anlegung von Akten, durch einen unerwartet zahlreichen Zustrom neuer Anmel- dungen und durch die überraschende Tatsache, daß eine große Anzahl als erledigt betrachteter Fälle die TV-Kommission erneut beschäftigte.» In der Tat haben sich die Verhältnisse auf dem Gebiete der IV im abgelaufenen Geschäftsjahr in verschiedener Hinsicht geklärt und gefe- stigt. Auch wenn noch nicht alle Weisungen und geltenden Formulare ihre endgültige Form gefunden haben, so bestätigen die Jahresberichte doch, daß die Grundlagen geschaffen sind, welche die Abwicklung der Geschäfte unter nahezu normalen Bedingungen ermöglichen. Dazu haben das Inkrafttreten der IVV, der Erlaß endgültiger Ausführungsvor- schriften durch die Kantone und die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes das ihre beigetragen. Auch die Arbeitsbelastung scheint sich nun im Berichtsjahr etwas stabilisiert zu haben. Im allgemeinen konnte der Rückstand in der Ge- schäftserledigung, der nach dem massiven Anfall von Anmeldungen in den ersten Monaten seit Einführung der IV nicht zu vermeiden war, auf- geholt werden. Dagegen ist die Zahl der laufend neu eingehenden An- meldungen nach übereinstimmender Auffassung der TV-Kommissionen weit größer als erwartet. Der Grund liegt darin, daß die Voraussetzun- gen, unter denen ein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht,

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wesentlich schneller eintreten können als in der AHV. Zudem benötigen viele, vorab junge Invalide, die sich im Stadium der Eingliederung be- finden, fortwährend neue Maßnahmen (medizinische Maßnahmen, Hilfs- mittel usw.), weshalb sich die TV-Kommissionen wiederholt mit ihnen zu befassen haben. Ferner hat die Zahl der Anmeldungen, die keine Berück- sichtigung finden konnten, erheblich zugenommen (die Zahl der ableh- nenden Kassenverfügungen hat sich in einigen Kantonen gegenüber dem Vorjahr nahezu verdoppelt). Die 1V-Organe hatten daher im Jahre 1961 wiederum ein gerütteltes Maß an Arbeit zu leisten. Während die Kommissionsmitglieder ihre Zeit vor allem für das Stu- dium der Akten und für die Sitzungen aufbringen mußten, hatten die Sekretariate der Kommissionen die administrativen Arbeiten zu bewäl- tigen, die mit der Entgegennahme und Erledigung der Anmeldungen ver- bunden sind. Als besonders mühsam und zeitraubend wird in den Jahres- berichten die Kontrolle der Rechnungen dargestellt. Nicht selten mußten zuerst Unklarheiten in der Rechnungstcllung abgeklärt werden, bevor eine Weiterleitung an die Zentrale Ausgleichsstelle möglich war.

Das Verfahren vor den 1V-Kommissionen Die Ausführungen in den Jahresberichten über die Organisation und das Verfahren zeigen die Mannigfaltigkeit der Methoden, deren sich die IV- Kommissionen während der einzelnen Phasen des Verfahrens bedienen. Die Rahmenvorschriften des Bundes ermöglichen es den Kantonen, das Verfahren ihren besonderen Bedürfnissen anzupassen, ohne daß dadurch die rechtsgleiche Behandlung der Versicherten beeinträchtigt würde. Die unterschiedlichen Auffassungen über das zweckmäßigste Vor- gehen kommen besonders gut beim Verfahren für das Studium der Akten zum Ausdruck. Viele TV-Kommissionen sind dazu übergegangen, die Akten vor der Beschlußfassung unter den Mitgliedern zirkulieren zu lassen, was eine eingehende Vorbereitung und damit eine rasche Erledi- gung des Falles an der Sitzung erlaubt. In andern Kantonen kommt zum Aktenstudium noch eine Berichterstattung anläßlich der Sitzung (durch den Präsidenten oder einen von ihm bezeichneten Referenten). Schließ- lich gibt es auch TV-Kommissionen, die die vom Sekretariat vorbereite- ten Fälle ohne weiteres Vorstudium direkt in der Sitzung behandeln. Artikel 47, Absatz 2, IVV sieht vor, daß die Beschlußfassung auf dem Zirkulationsweg erfolgen kann. Von dieser Möglichkeit ist unterschied- lich Gebrauch gemacht worden. Eine 1V-Kommission teilt mit, daß sie

90 Prozent aller Fälle auf diese Weise erledigte und an den mündlichen

Sitzungen nur die schwierigen Fälle behandelte. In andern Kantonen

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wiederum hat man auf Zirkulationsbeschlüsse überhaupt verzichtet, in der Meinung, daß jeder Fall Gegenstand einer mündlichen Beratung bil- den müsse, an der die einzelnen Fachleute zu Worte kommen können. Verschiedene TV-Kommissionen stellen für die Wahl des Zirkulations- weges auf die Art des Geschäftes ab. So behandeln einzelne TV-Kommis- sionen erstmalige Anmeldungen an den Sitzungen, während sie zusätz- liche Begehren durch Zirkulationsbeschlüsse erledigen. Andere TV-Kom- missionen dagegen befassen sich in den Sitzungen nur mit den nach der ersten Anmeldung geltend gemachten weiteren Ansprüchen der Versi- cherten. Schließlich sei auch der Fall einer TV-Kommission erwähnt, die nur dann den Zirkulationsweg beschreitet, wenn ein Kommissionsmitglied in Ausstand zu treten hat. In den Jahresberichten wird nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen. ein Vertrauensverhältnis zum Versicherten zu schaffen, dessen aktive Mitarbeit bei der Eingliederung unerläßlich ist. Um diese persönlichen Beziehungen zum Versicherten anzuknüpfen, gehen die IV- Kommissionen verschieden vor. So lädt eine TV-Kommission Versicherte zum persönlichen Erscheinen an ihren Sitzungen ein, was ihr ermöglicht, allfällige Lücken in den Akten durch die direkte Befragung zu schließen und den Versicherten über die Art und das Ausmaß seiner Ansprüche ins Bild zu setzen. Andere TV-Kommissionen wiederum erachten es als richtig, ausschließlich auf Grund der Akten zu beschließen und die Pflege des Kontaktes mit den Versicherten dem Sekretariat, der TV Regionalstelle oder den Spezialstellen der Invalidenhilfe zu überlassen.

Die Beziehungen der 1V-Kommissionen zu Dritten Die Beziehungen der TV-Kommissionen zu andern Organen der IV sowie zu Dritten werden im allgemeinen als gut bezeichnet. Der bloße Aus- tausch von Aufträgen und Berichten mit den IV-Regionalstellen hat in den meisten Kantonen einer vertieften Zusammenarbeit Platz gemacht, die sich zum Vorteil der Versicherten auswirkt. Der Verkehr mit den Ausgleichskassen wickelte sich allgemein in bestem Einvernehmen ab. Der Pflege der guten Beziehungen zur Ärzteschaft wurde besondere Sorgfalt gewidmet. Noch gibt es zwar Ärzte, die für die Anliegen der TV zu wenig Verständnis aufbringen, doch handelt es sich um Ausnahme- fälle. Durch eine zweckmäßige Aufklärung der Ärzte über Sinn und Zweck der IV sowie durch eine präzisere Fragestellung im Einzelfall konnte die Abfassung der Arztberichte erheblich verbessert werden. Zu erwähnen bleibt, daß die guten Resultate oft nicht zuletzt den Bemühun- gen der Kommissionsärzte bei ihren Kollegen zu verdanken sind.

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Die Berichtigung von Verfügungen während des Beschwerdeverfahrens Die Frage, ob die Ausgleichskassen Verfügungen während des Be- schwerdeverfahrens in irgend einer Form berichtigen können, wenn sie sich als fehlerhaft oder unangemessen erweisen, ist nicht neu. Sie erlangte jedoch in der IV vermehrte Bedeutung als in der AHV, weil in der IV mehr Ermessensfragen und schwierige Tatbestandsfragen zu entschei- den sind, so daß die Möglichkeiten unrichtiger Verfügungen größer sind. Damit wurde zum vornherein gerechnet. Man nahm an, es werde des- wegen vermehrt zu Anerkennungen und Vergleichen kommen. Zur Siche- rung der Rechtsgleichheit wurde für diese Fälle im Entwurf zum IVG vorgesehen, daß Abschreibungen von Beschwerden infolge Anerkennung oder Vergleich vor erster Instanz nur mit Zustimmung des Bundesrates, d. h. der Verwaltung erfolgen dürfen. In der Gesetzesberatung wurde diese Bestimmung gestrichen in der Meinung, das angestrebte Ziel lasse sich durch Weisungen der Aufsichtsbehörde auf einfachere Weise er- reichen; ein Gesetzesartikel sei daher nicht nötig. Das BSV empfahl in der Folge in seinem Kreisschreiben vom 15. Juli

1960 betreffend die Rechtspflege, gegenüber der Erledigung von Be-

schwerden durch Anerkennung und Vergleich Zurückhaltung zu üben, und ordnete an, daß ihm Fälle von bedeutender Tragweite und alle IV- Leistungsfälle zur Stellungnahme zu unterbreiten sind, bevor das Rechts- begehren anerkannt oder einem Vergleich zugestimmt wird. Die Praxis ist etwas andere Wege gegangen. Es bildete sich das Ver- fahren heraus, daß die TV-Organe, sofern die Beschwerde eine noch- malige rechtliche und tatbeständliche Prüfung angezeigt erscheinen ließ, den betreffenden Fall in Wiedererwägung zogen. Zum Teil geschah dies auf Veranlassung der Rekursbehörde, wobei es ohne weitere Prüfung durch diese zu einem formellen Abschreibungsbeschluß kam, der oft seitens der Rekursbehörden schon erfolgte, bevor eine neue Verfügung erlassen worden war. Unabgeklärt war bis jetzt die Frage, oh die Rekursinstanz die Be- schwerde ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abschreiben kann, wenn dem Rechtsbegehren durch eine neue Verfügung entsprochen wurde. Weil solche Abschreibungen verschiedene Schwierigkeiten im Ge- folge hatten, wurde den TV-Organen in ZAK 1962, S. 151, empfohlen, bei Rechtshängigkeit von korrigierenden Beschlüssen und Verfügungen abzusehen und dem Gericht in seiner Vernehmlassung ihre neue Stel- lungnahme zur Kenntnis zu bringen. 463

Das EVG hat nun die noch offene Frage eindeutig entschieden (vgl. das in dieser Nummer auf Seite 485 publizierte Urteil i. Sa. M. P. vom 15. Juni 1962). Es verwirft die These, wonach die Verwaltung auch nach erfolgter Rechtshängigkeit bis zur Beurteilung der Beschwerde durch den Richter die erlassene Verfügung aufheben und durch eine andere ersetzen könne. Sobald eine Beschwerde bei der Rekurskommission an- hängig gemacht ist, vermag die Verwaltung den Streitgegenstand nicht mehr der richterlichen Beurteilung zu entziehen. Ein solcher Entzug kann auch nicht durch den Erlaß einer neuen Verfügung über dieselbe Sache erfolgen. Die Verwaltung ist daher im gerichtlichen Verfahren lediglich befugt, Anträge an das Gericht zu stellen. Der Richter darf die Sache nicht ohne materielle Prüfung als gegenstandslos abschreiben, sondern er hat auf Grund der im Sozialversicherungsprozeß geltenden Offizialmaxime das von der anerkennenden Partei oder von den sich ver- gleichenden Parteien Beantragte zu überprüfen. Durch diesen Entscheid werden die zum Teil mit der Anerkennung und dem Vergleich verbundenen Schwierigkeiten beseitigt. Die Parteien können sich zwar nach wie vor verständigen, aber der Rechtsstreit wird dadurch nicht beendigt. Die Verständigung der Parteien bedeutet nicht mehr als einen Antrag zuhanden des Gerichtes, das diesen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen hat. In Zukunft ist deshalb bei Anerken- nung und Vergleich auch die Zustimmung des BSV nicht mehr notwen- dig. Ziffer 1/3 des Kreisschreibens vom 15. Juli 1960 betreffend die Rechtspflege wurde dieser Praxis angepaßt.

Die nachträgliche Uebernahme der Kosten nicht angeordneter Eing1iederungsmaEnahinen durch die Invalidenversicherung Bemerkungen zu dem auf Seite 479 publizierten Gerichtsurteil Mit dem in dieser Nummer veröffentlichten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen L. E. hat die oherinstanzliche Recht- sprechung zu einer Regelung eingesetzt, die von Anfang an umstritten war. Bekanntlich hat das Bundesamt für Sozialversicherung mit seinem Kreisschreiben vorn 28. Mai 1962 über die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen der IV Bestrebungen unternommen, durch eine extensive und zweckentsprechende Auslegung von Artikel 78, Ab- satz 2, IVV gewissen Härten, die sich aus der Anwendung dieser Be- stimmung ergeben können, vorzubeugen. Der vorliegende Entscheid des

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Eidgenössischen Versicherungsgerichtes zeigt nun aber, daß das Gericht in verschiedenen wichtigen Punkten der Auffassung der Verwaltung nicht gefolgt ist und gewillt scheint, an die Voraussetzungen für die nachträgliche Kostenübernahme einen strengeren Maßstab anzulegen. Es betrifft dies einmal die Frage des Interesses des Versicherten an der Durchführung vor Anordnung durch die IV (Dringlichkeit der Maß- nahme), wo das EVG eine Vermutung zugunsten des Versicherten, wie sie das Kreisschreiben bei verschiedenen Kategorien von Eingliederungs- maßnahmen vorsieht (Abschnitt A II 1), als unzulässig erachtet. Ent- gegen der im Kreisschreiben geäußerten Auffassung läßt das Gericht ferner nur die Unkenntnis des anspruchsbegründenden Sachverhaltes (im publizierten Fall die Tatsache, daß ein Geburtsgebrechen vorliegt), nicht aber die unverschuldete Unkenntnis der Anspruchsberechtigung schlecht- hin (Abschnitt A II 2 c des Kreisschreibens) als Grund für die Hem- mung der dreimonatigen Anmeldefrist gelten; nach seiner Ansicht würde die von der Verwaltung vertretene Lösung dem allgemein anerkannten Grundsatz widersprechen, daß mangels gesetzlicher Vorschrift niemand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann. Ebensowenig akzep- tierte das Gericht die im Kreisschreiben enthaltene Regelung, wonach die Anmeldefrist durch rechtzeitige Anmeldung bei einem andern Sozialver- sicherungsträger, z. B. einer Krankenkasse, gewahrt bleibt (Abschnitt A II 2 d des Kreisschreibens), weil sich, um mit seinen Worten zu reden, <(eine solche Regelung in stoßender Weise rechtsungleich auswirken würde». Es wäre verfrüht, angesichts dieses einzelnen Entscheides des Eid- genössischen Versicherungsgerichtes bereits von einer festen Gerichts- praxis zu Artikel 78, Absatz 2, IVV zu sprechen, auch wenn das Gericht inzwischen in zwei weiteren Fällen, die demnächst veröffentlicht werden, in ähnlichem Sinne entschieden hat. Um die volle Tragweite der Recht- sprechung zu Artikel 78, Absatz 2, IVV und ihre Auswirkungen auf die geltenden Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung erfassen zu können, wird es notwendig sein, die weiteren Entscheide des Eidge- nössischen Versicherungsgerichtes in den noch hängigen Fällen abzu- warten. Das Kreisschreiben vom 28. Mai 1962 bleibt daher vorderhand unverändert in Kraft, wie das Bundesamt für Sozialversicherung den 1V-Organen mit Zirkular vom 2. Oktober 1962 mitgeteilt hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um zu gegebener Zeit die notwendige Übereinstimmung von Verwaltungs- und Gerichtspraxis herbeizuführen. In diesem Zusammenhang kann darauf hingewiesen werden, daß der

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Bundesrat durch zwei Kleine Anfragen aus dem Nationalrat (siehe S. 468) eingeladen worden ist, der durch die Rechtsprechung des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichtes entstandenen neuen Lage durch eine Re- Vision der IVV oder durch andere geeignete Maßnahmen zu begegnen.

Sonderschulung frühzeitig einleiten! Einer Mitteilung der «Pro Infirmis» ist zu entnehmen:

Wenn Kinder wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung in der Schule nicht recht mitkommen, ist es außerordentlich wichtig, früh- zeitig und womöglich zusammen mit ärztlichen, heilpädagogischen oder fürsorgerischen Fachleuten abzuklären, ob nicht vielleicht Sonderschu- lung angezeigt wäre. Es bedeutet eine schwere Belastung für Kind und Familie, aber auch für die Schule, ein Kind einfach seine Schuljahre ab- sitzen zu lassen. Was hier verloren geht an wertvoller Entwicklungszeit, an Vertrauen in die eigenen Kräfte und letztlich an Geld, ist später nicht mehr gutzumachen. Zudem können solche Kinder, meldet man sie endlich mit zehn, zwölf Jahren doch in einem Sonderschulheim an, dort häufig nicht mehr aufgenommen werden. Die Betten werden für Jüngere voll beansprucht; Ältere stören die Gemeinschaft und passen nicht in ihre Altersgruppe, da ihnen die schulische Grundlage fehlt. Eltern sollten daher den Mut haben, ihr Sorgenkind frühzeitig -

d. h. sobald ihnen erste Zweifel kommen - Fachleuten zu zeigen und es zur besondern, ihm besser angepaßten Schulung wegzugehen, sobald dies notwendig ist. Eine solche Heimplazierung kann nicht von heute auf morgen ge- schehen, weil besonders für geistig zurückgebliebene Kinder heute viel zu wenig Heimplätze vorhanden sind. Umso wichtiger aber ist es, daß solche Kinder frühzeitig gemeldet werden. Immer wieder machen Eltern, Schulbehörden oder Ärzte die Beratungsstellen für Behinderte erst im März oder April auf ein geistesschwaches Kind aufmerksam, das nach Ostern in ein Schulheim eintreten sollte. Derartige Zauberkünste gelin- gen beim drückenden Platzmangel aber äußerst selten. Auch bei der IV, welche an die Sonderschulung Beiträge leistet, müssen die Gesuche früh- zeitig eingereicht werden. Daher die dringende Bitte, solche Kinder schon im Sommer oder Herbst zu melden. So kann eher eine befriedigende Lösung gefunden werden, und Eltern wie Kind haben Zeit, sich auf die Umstellung innerlich und äußerlich vorzubereiten.

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Durchführungsfragen der J\7 Sonderschulung: Ermöglichung des Volksschulbesuchs1

Aufwendungen für Fahrten im Inland, die zur Durchführung von Ein- gliederungsmaßnahmen notwendig sind, werden dem Versicherten gemäß Artikel 51, Absatz 1, IVG, und Artikel 90 IVV grundsätzlich vergütet. Eine Einschränkung hinsichtlich der Fahrauslagen bei Sonderschulung besteht nicht. Diese wurden somit nach Maßgabe der Bestimmungen des Kreisschreibens über die Vergütung der Reisekosten vom 1. Septem- ber 1961 von der IV ganz übernommen. Anders verhält es sich in den Fällen von Artikel 11 IVV. Hier geht es um die Übernahme der invaliditätsbedingten Transportkosten zur Er- möglichung des Volksschulbesuches, also um jene Fälle, in denen be- wegungsbehinderte Minderjährige (ohne einen eigentlichen Sonderschul- unterricht zu benötigen) infolge ihrer Behinderung auf die Dauer nicht in der Lage sind, den Schulweg zu überwinden. Die Schulung dieser Ver- sicherten würde in Frage gestellt, wenn ihnen der Schulbesuch nicht durch geeignete Maßnahmen ermöglicht oder zumindest erleichtert wer- den könnte. Hier übernimmt daher die IV vorerst die invaliditätsbeding- ten Transportkosten bis zum Betrag von 50 Franken im Monat und ge- währt zudem, sofern der Minderjährige wegen der Invalidität auswärts verpflegt oder untergebracht werden muß, einen Kostgeldbeitrag (nicht aber einen Schulgeldbeitrag). Beigefügt sei, daß der Höchstbetrag von

50 Franken im Monat je Versicherungsfall gilt. Er umfaßt somit die zur

Überwindung des Schulweges aufzubringenden Fahrauslagen sowohl des Versicherten wie einer allfälligen Begleitperson.

Honorar für heilpädagogische Berichte' Für die Honorierung heilpädagogischer gutachtlicher Berichte, die im Zusammenhang mit der Abklärung der Anspruchsvoraussetzungen ein- verlangt werden, besteht noch kein Tarif der IV. Während von Anstalten in der Regel erwartet werden kann, daß sie solche Berichte unentgelt- lich erstatten, ist gegen die Honorierung selbständig tätiger Psychologen nichts einzuwenden. Die IV vergütet diese Gutachten bis auf weiteres mit 15 Franken. Unter dem gutachtlichen Bericht wird eine kurze Skiz- zierung der Vorgeschichte, ein Befundbericht und eine kurze Beantwor- tung der im Gutachtenauftrag gestellten Fragen verstanden. Das Ho- norar umfaßt Untersuchung und Berichterstattung.

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 39.

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_±TERATTJRHINWEISE 1 L

Steinlin, Peter: Das Versicherungswesen der Schweiz. Band 2. 172 Seiten, Tabellen, Polygraphischer Verlag AG Zürich / St. Gallen 1962. Der Verfasser ist Professor an der Handelshochschule St. Gallen und Di- rektor des versicherungswirtschaftlichen Seminars dieser Schule. Mit dem vorliegenden Werk will er die mehr systematischen Ausführungen des ersten Bandes (siehe ZAK 1961, S. 347) durch zahlreiche konkrete Angaben ergänzen und kommentieren. So wird vor allem die Entwicklung des gesamten schwei- zerischen Versicherungswesens in neuester Zeit dargestellt, wobei der Ver- fasser in allen seinen Betrachtungen das Jahr 1948 (Inkrafttreten der eid- genössischen AHV) als Ausgangspunkt nimmt. U. a. wird anhand statistischer Zahlen festgestellt, daß die Einführung der AHV die Entwicklung der Privat- versicherung keineswegs beeinträchtigt, sondern im Gegenteil kräftig ge- fördert hat.- Im weiteren umfaßt Band 2 ein Verzeichnis der in der Schweiz tätigen Versicherungsträger mit ihren Branchen sowie eine Zusammenstellung über die Bundesgesetzgebung auf dem Gebiet des Versicherungswesens.

KLEINE MITTEILUNGEN

Neue parlamenta- Nationalrat Landolt hat am 26. September 1962 folgen- rische Vorstöße des Postulat eingereicht: Postulat Landolt «Wie die Praxis zeigt, weist das auf den 1. Januar 1960 vom 26. Sept. 1962 in Kraft getretene Bundesgesetz, vor allem aber die dazu gehörende Vollziehungsverordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung verschiedene Härten und Lücken auf. Der Bundesrat wird eingeladen, mit der bevorstehenden Revision der AHV- und TV-Gesetzgebung alle Härten, die sich zum Nachteil der Invaliden auswirken, zu be- seitigen oder mindestens zu mildern. Im besondern sollten die Ausrichtung der halben TV-Rente schon bei einem Drittel Erwerbsbehinderung ermöglicht, - Unterstützungsbeiträge für erwerbsunfähige Jugend- liche im Elternhaus, analog der Beiträge für Heim- versorgung bewilligt, - die Anspruchsberechtigung für technische Hilfsmittel auf alle nichterwerbsfähigen Invaliden erweitert, und

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auch die zur Aufrechterhaltung der Erwerbsfähig- keit für Invalide mit voraussichtlich bleibender Be- hinderung erforderlichen medizinischen Maßnahmen übernommen werden.»

Postulat Kurmann Nationalrat Kurmann hat am 3. Oktober 1962 ein P0- vom 3. Okt. 1962 stulat mit folgendem Wortlaut eingereicht: «Die geltende Regelung der Erwerbsausfallentschädi- gung für Studenten (Fr. 2.— im normalen Dienst und Fr. 4.— im Beförderungsdienst) ist den heutigen Ver- hältnissen kaum entsprechend und für die Rekrutierung unseres Offizierskorps sicher nicht stimulierend. Der Bundesrat ist daher eingeladen, vorgängig der not- wendig gewordenen Gesarntregelung dieser Frage, eine angemessene Erhöhung der Erwerhsausfallentschädi- gung für Studierende sofort in die Wege zu leiten und den Räten eine entsprechende Vorlage zu unterbreiten.»

Kleine Anfrage Nationalrat Prlmborgne reichte am 3. Oktober 1962 fol- Primborgne gende Kleine Anfrage ein: vom 3. Okt. 1962 «Nach den Ausführungsbestimmungen zum Bundesge- setz über die Invalidenversicherung werden Eingliede- rungsmaßnahmen nur übernommen, wenn sie zuvor von der zuständigen Kommission bewilligt worden sind. Aus- nahmen sind nur unter besondern Bedingungen zulässig. Dies führt in der Praxis - namentlich in Fällen von Geburtsgebrechen - dann zu Härten, wenn medizinische Eingriffe ohne Verzug vorgenommen werden müssen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich denn auch bemüht, der wirklichen Lage Rechnung zu tragen, und hat den ausführenden Organen entsprechende Wei- sungen erteilt. Leider ist diese Regelung durch ein Urteil des Eidg. Ver- sicherungsgerichts in Frage gestellt worden, so daß die Invalidenversicherung die ihr zugedachte Aufgabe in vielen Fällen nicht mehr wird erfüllen können. Die Familien, die durch die Geburt invalider Kinder ohnehin hart geprüft sind, werden auch noch die wirt- schaftlichen Folgen daraus zu tragen haben. Der Bundesrat wird gebeten, bekannt zu geben, welche Änderungen er an den Ausführungsvorschriften zur In- validenversicherung vorzunehmen gedenkt, um der durch das erwähnte Urteil geschaffenen Lage zu begegnen.»

Postulat Dafflon Am 4. Oktober 1962 reichte Nationalrat Daffion ein P0- vom 4. Okt. 1962 stulat mit folgendem Wortlaut ein: «Die zunehmende tYheralterung unseres Volkes, die ge- ringen Aufnahmemöglichkeiten der Altersheime sowie der Mangel an billigen Wohnungen haben zur Folge, daß

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in allen Kantonen eine große Zahl von alten Leuten sich selbst überlassen bleiben, obwohl sie nur mit größter Mühe den Anforderungen des Lebens zu genügen ver- mögen. Anderseits gibt es alte Personen, die nicht wün- schen in ein Altersheim zu gehen, und es vorziehen, eine gewisse Unabhängigkeit zu bewahren. Durch die Schaffung eines sozialmedizinischen Dienstes sowie durch den Einsatz von Haushalthilfen wäre es möglich, eine Lücke in unserer Sozialgesetzgebung zu schließen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, der Bundesver- sammlung eine Vorlage zu unterbreiten, wodurch erheb- liebe Beiträge zugunsten der Kantone und Gemeinden vorgesehen werden, die solche Maßnahmen treffen oder bereits getroffen haben. Zur Finanzierung könnte der aus dem Ertrag der Tabak- und Alkoholsteuer gespie- sene Spezialfonds herangezogen werden.»

Kleine Anfrage Nationalrat Gnägi reichte am 4. Oktober 1962 folgende Gnägi Kleine Anfrage ein: vom 4. Okt. 1962 «Die Durchführung der eidgenössischen Invalidenversi- cherung zeigt zuweilen schwere soziale Härten, insbe- sondere bei der Gewährung von Wiedereingliederungs- maßnahmen an Geburtsgebrechliche mit ihren zum Teil sehr hohen Behandlungskosten. Diese Härten werden durch die Praxis des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes noch verstärkt. Vor allem die kurzen Anmelde- fristen ergeben oft Schwierigkeiten, die der Gesetzgeber nicht voraussehen konnte, aber zweifellos nicht beab- sichtigt hat. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, durch eine sofortige Anpassung des Art. 78, Abs. 2, der Vollziehungsverordnung zum Invalidenversicherungs- gesetz oder durch andere geeignete Maßnahmen solche Härten zu mildern.»

Ausgleichsfonds Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der AHV tä- der AHV tigte im dritten Quartal 1962 Anlagen im Betrage von 54,5 Millionen Franken, wovon 1,7 Millionen auf Wieder- anlagen entfallen. Der Gesamtbestand aller Anlagen des Ausgleichsfonds der AHV stellt sich am 30. September 1962 auf 6 123,7 Millionen Franken. Dieser Bestand verteilt sich auf die einzelnen Kategorien in Millionen Franken wie folgt: Eidgenossenschaft 529,2 (529,2 Stand Ende zweites Quartal 1962), Kantone 1000,7 (996,5), Gemeinden 814,9 (801,0), Pfandbiiefinstitute 1581,8 (1581,8), Kantonal- banken 1 159,7 (1 147,9), öffentlich-rechtliche Institu-

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tionen 21,9 (21,9) und gemischtwirtschaftliche Unter- nehmungen 1015,5 (991,6). Die durchschnittliche Rendite der Anlagen beläuft sich am 30. September 1962 auf 3,25 Prozent wie am Ende des zweiten Quartals 1962.

Errichtung der Der Kanton Aargau führte bisher zusammen mit den IV-Regionalstelle Kantonen Solothurn, Basel-Stadt und Basel-Landschaft A arau die IV-Regionalstelle Basel. Er hat nun um die Bewilli- gung zur Errichtung einer eigenen IV-Regionalstelle er- sucht, die ihm vom Eidgenössischen Departement des Innern mit Entscheid vom 6. Oktober 1962 erteilt worden ist. Das BSV ist beauftragt, den Zeitpunkt der Eröff- nung der neuen IV-Regionalstelle, die voraussichtlich im ersten Quartal 1963 stattfinden wird, zu bestimmen und das Nähere über die Geschäftsübernahme zu regeln.

Berufungen und Auf Ersuchen der Ausgleichskassen wird das BSV in Mitberichte des BSV Zukunft eine Kopie seiner Berufungsschriften der inter- essierten Ausgleichskasse zustellen. Ferner hat das EVG beschlossen, die Mitberichte des BSV nicht nur dem Ver- sicherten, sondern auch der beteiligten Ausgleichskasse bekannt zu geben.

Familienzulagen in In den Kantonen Uri, Basel-Landschaft und Schaff- en Kantonen Uri, hausen hatten die Stimmberechtigten am 4. November Basel-Landschaft 1962 zu Gesetzesvorlagen über Kinderzulagen Stellung und Schaffhausen zu nehmen. In U r i hießen sie mit 3 634 Ja gegen 770 Nein eine Revision des geltenden Kinderzulagengesetzes gut; diese bringt u. a. namentlich die Ausdehnung des Anspruchs auf das erste Kind der Drei- und Mehr- kinderfamilie, die vollständige Gleichstellung der aus- ländischen mit den schweizerischen Arbeitnehmern so- wie den Einbezug der Selbständigerwerbenden (mit Ein- kommensgrenze) in die Kinderzulagenordnung. In Baselland und Schaffhausen wurden mit

10 271 Ja gegen 1917 Nein bzw. 9 188 Ja gegen 3 171

Nein neue Gesetze über Kinderzulagen für Arbeitneh- mer angenommen, über die in einer späteren Nummer der ZAK einläßlich berichtet werden wird.

Berichtigung Die Publikation des EVG-Urteils vom 7. April 1962 i. Sa. G. R. (ZAK 1962, S. 430) enthält einen sinnstörenden 1Jbersetzungsfehler. Auf S. 432, Ziffer 3, Zeile 6, muß es heißen «Taggeld», nicht «Taschengeld».

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GERICHTSENTSCHEIDE

Invalidenversicheru ng

Ein gliederung

Urteil des EVG vom 5. Juni 1962 i. Sa. F. L. Art. 9, Abs. 1, IVG. Der Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen ist nicht nur für die erste Eingliederung gegeben, sondern steht auch den bereits Eingegliederten zu, wenn Maßnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. (Erwägung 1) Art. 21, Abs. 1, IVG; Art. 12, Abs. 1, Buchst. d, IVV. Auch wenn ein Hörapparat am eigentlichen Arbeitsplatz wegen Maschinenlärms nicht brauchbar ist, so ist der Anspruch auf dieses Hilfsmittel den- noch begründet, weil es der Versicherte für die Ausführung von Nebenarbeiten benötigt und weil der Hörapparat der Verbesserung der undeutlichen Sprache des Schwerhörigen dient. (Erwägung 2)

Der 1926 geborene Versicherte leidet an rechtsseitiger Taubheit und links- seitiger hochgradiger Schwerhörigkeit. Laut ärztlicher Feststellung kann die Schwerhörigkeit noch durch einen Apparat gemildert werden. Seit 1942 steht der Versicherte ununterbrochen im Dienste eines Drahtwerkes, wobei er vor- wiegend an einer Spinn- und Gallonmaschine eingesetzt ist und sich aber auch mit Magazin- und Ladearbeiten beschäftigt. Durch seine Tätigkeit erzielt er «annähernd» den Lohn eines voll leistungsfähigen Hilfsarbeiters. Im August

1960 meldete er sich zum Leistungsbezug bei der IV. Die 1V-Kommission be-

schloß, die leihweise Abgabe eines Hörapparates zu verweigern, da der Ver- sicherte bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht schwer beeinträchtigt sei. Auf Beschwerde des Versicherten gegen eine entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse wies die Rekurskommissiori die IV an, «die Abgabe eines Hörapparates zu übernehmen». Die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid eingelegte Berufung wies das EVG mit folgender Begründung ab:

1. Gemäß Art. 9, Abs. 1, IVG, haben invalide oder von Invalidität un-

mittelbar bedrohte Versicherte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Eingliederungsmaßnahmen, soweit diese notwendig und ge- eignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu er- halten oder ihre Verwertung zu fördern. Der Anspruch auf Eingliederungs- maßnahmen ist demnach nicht nur für die erste Eingliederung gegeben; er steht auch den bereits Eingegliederten zu, wenn Maßnahmen notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Art. 21, Abs. 1, IVG, bestimmt, daß der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel habe, die zu seiner Eingliederung ins Erwerbsleben notwendig

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seien. Da die Abgabe eines Hilfsmittels eine Eingliederungsmaßnahme dar- stellt, ist der Begriff «Eingliederung ins Erwerbsleben» des Art. 21, Abs. 1, IVG, im dargelegten weiteren Sinne zu verstehen (vgl. hiezu EVG-Urteil vom 14. Februar 1962 i. Sa. E. Sch., ZAK 1962, S. 229). In Art. 14, Abs. 1, IVV, der die Liste der Hilfsmittel enthält, weiden auch die Hörapparate aufgeführt (Buchst. d). Art. 15, Abs. 1, IVV, ordnet ergänzend an, daß ein Hilfsmittel abgegeben wird, wenn der Versicherte für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für seine Schulung, seine Aus- bildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhaung darauf angewiesen ist. Auch hei der Auslegung dieser Bestimmung muß die in Art. 9, Abs. 1, IVG enthaltene Umschreibung des Anspruches auf Eingliederungsmaßnahmen wegleitend sein.

2. Im vorliegenden Fall ist mit der Vorinstanz anzunehmen, daß der Ver-

sicherte zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Fo..deruag ihrer Ver- wertung auf ein Hörgerät angewiesen ist. Zwar arbeitet er vorwiegend an einer Spinn- und Galloninaschine, wo er ausgenommen hei der Kontrolle der Maschine wegen des Lärms den Apparat nicht gebrauchen kann. Da- neben wird aber der Versicherte auch mit Lade- und Magazinarbeiten be- schäftigt, wo er seine Nebenarbeiter einigem maßen verstehen und die Last- wagen beim Manövrieren hören sollte. Nach den Angaben der Arbeitgeber- firma macht der jetzt häufige Personalwechsel die Verständigung mit dem Versicherten immer schwieriger. Hinzu kommt, daß durch (las Tragen eines Hörapparates die undeutliche Sprache des Schweihöi' igeu verbessert werden kann. Schließlich ist nicht außer acht zu lassen, daß heim heutigen großen Verkehr ein Hörapparat auch für die gefahrlose Zurüeklegung des Arbeits- weges von Bedeutung ist. Entgegen der Auffassung des BSV läßt sich unter diesen Umständen nicht sagen, der Hörapparat diene vor allem der Herstel- lung des gesellschaftlichen Kontaktes vor und nach der Arbeit und während der Arbeitspausen. Immerhin ist der Hörapparat vorderhand nur leihweise abzugehen; die Erfahrung wird dann zeigen, oh dieses Gerät die Erwerbsfähigkeit des Ver- sicherten so zu beeinflussen vermag, wie dies nach den Akten angenommen werden muß. Im übrigen wird die IV auch für des vom Hörmitteldienst emp- fohlene Training mit dem Hörapparat aufzukommen haben.

Urteil des EVG vom 5. März 1962, i. Sa. lt. B. Art. 18, Abs. 2, IVG; Art. 7 IVV. Einani Invaliden, der die in IVG und IVV umschriebenen Voraussetzungen für eine Kapitalhilfe er- füllt, darf diese nicht ohne weiteres deshalb verweigert verden, weil ihm auch eine unselbständige Tätigkeit zugemutet werden könnte oder weil er sieh verselbständigt hat, ohne die Vorkehren der IV abzuwarten. Der 1925 gehom'ene Versicherte hat keinen Beruf cmlei'nt. Nach Abschluß der Primarschule besuchte er einen landwirtschaftlichen Kurs. Anschließend arbeitete er von 1946--1949 auf der Post. Da er sich für die Maturität vor- bereiten wollte, gab er seine Stelle auf. Er ging zunächst für sechs Monate nach Nordafrika, um das für das Studium notwendige Geld zu verdienen; hernach war er während drei Jahren in Holland als Hilfsarbeiter in einem Brauerei und in einer Kiesgrube und während eines Jahres in Belgien als

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Mineur tätig. 1955 begab er sich nach Deutschland. Er war dort von 1956 an Werkstudent und arbeitete als Reiseführer und als Angestellter eines Indu- striebetriebes und einer Krankenkasse; überdies absolvierte er ein Praktikum in Psychologie. 1959 war er nach seinen Angaben wegen andauernden Rücken- schmerzen gezwungen, sein Studium abzubrechen und in die Schweiz zurück- zukehren (er trägt seit März 1960 ein Stahlstangenkorsett). Vom April bis Dezember 1960 betätigte er sich als Vertreter einer Versicherungsgesellschaft. Seit Februar 1961 führt er auf eigene Rechnung einen Kiosk. Im Juli 1960 meldete sich der Versicherte bei der IV an. Der von der TV-Kommission bei- gezogene Gutachter gelangte zum Schluß, daß die Intelligenz des Versicher- ten zur Bewältigung eines Studiums nicht ausreiche. Am naheliegendsten erscheine eine Tätigkeit auf dem kaufmännischen Sektor oder in der Verwal- tung. Möglicherweise käme auch eine Arbeit auf dem Gebiete der Fürsorge in Frage. Die TV-Kommission wies das Begehren auf eine Umschulung und eine Kapitalhilfe ab; hingegen könne nach Zustellung der entsprechenden Rechnung geprüft werden, ob das im März 1960 angeschaffte Stahlstangen- korsett nicht zu Lasten der IV gehe. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Versicherte bei der kanto- nalen Rekursbehörde mit dem Antrag, es sei ihm für Investitionen im Kiosk eine Kapitalhilfe von 5 000 Franken zu gewähren, was jedoch die kantonale Rekursbehörde abwies. Sie erklärte, daß die wirtschaftlichen Voraussetzun- gen für eine dauernde, existenzsichernde selbständige Tätigkeit nicht gegeben seien und es am Beweis einer ausreichenden Finanzierung des Kioskbetriebes fehle. Überdies hielt sie fest, daß der Versicherte seine Vertreterstelle ohne plausiblen Grund aufgegeben habe, was einer Vereitelung oder wenigstens Erschwerung der Eingliederung gleichkomme. Das EVG hieß die Berufung des Versicherten im Sinne folgender Er- wägungen gut: Entgegen der Ansicht des BSV kann davon ausgegangen werden, daß der Versicherte im Sinne von Art. 4 IVG invalid ist. Er trägt ein Stützkorsett, das ihm auf Anordnung des Arztes angefertigt wurde; auch scheint die IVl Kommission die Kosten dieses Korsetts inzwischen übernommen zu haben. Das BSV rügt aber mit Recht, daß die Einholung eines Arztberichtes über den körperlichen Zustand des Versicherten unterblieb, obwohl dieser nach sei- nen Angaben im Anmeldefomular seit 1957 in ärztlicher Behandlung steht. Erst nach Einholung eines solchen Arztberichtes läßt sich sagen, welche Ein- gliederungsmaßnahmen im vorliegenden Falle gemäß Art. 10, Abs. 1, IVG «angezeigt» sind. Nach dem Gutachten steht lediglich fest, daß dem Ver- sicherten die Eignung für ein weiteres Studium abgeht und daß im Hinblick auf die vorhandene Intelligenz eine kaufmännische bzw. eine fürsorgerische Tätigkeit möglich wäre. Hinsichtlich der in Frage stehenden Kapitalhilfe ist festzuhalten, daß es nicht im Belieben der Behörden liegt, ob eine derartige Eingliederungs- maßnahme zu gewähren ist oder nicht. Vielmehr hat der Versicherte einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen, sofern er die in Gesetz und Verordnung umschriebenen Voraussetzungen erfüllt. Wenn Art. 18, Abs. 2, IVG anordnet, daß einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme einer Tätigkeit als Selbständigerwerbender gewährt werden k an n, so wird damit der Verwaltung nicht freie Hand gelassen; vielmehr wird

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sie zu pflichtgemäßen Ermessensentscheiden verhalten (EVGE 1959, S. 199; ZAK 1959, S. 492). Dabei ist allerdings eine weitgehende Berücksichtigung der Besonderheiten des Falles und eine dem Charakter dieser Eingliederungs- maßnahme angepaßte Zurückhaltung möglich. Doch trifft es nicht zu, daß überall dort, wo eine unselbständige Erwerbstätigkeit möglich oder zumutbar wäre, die Kapitalhilfe nicht mehr in Frage kommt. Es genügt, daß die Zweck- mäßigkeit einer Verselbständigung gegeben ist; notwendig muß die Kapital- hilfe als solche im Rahmen der einmal als geeignet befundenen selbständigen Tätigkeit sein (vgl. Urteil des EVG vom 6. Januar 1962 1. Sa. J. G., ZAK 1962, S. 135). Auch der Umstand, daß ein Versicherter sich auf eigene Faust verselbständigt, ohne die Vorkehren der IV abzuwarten, steht der Gewährung einer Kapitalhilfe nicht ohne weiteres entgegen.

3. Im vorliegenden Fall ist vor der Beurteilung des Anspruches auf

Kapitalhilfe durch Einholung eines Arztberichtes abzuklären, ob ein Kiosk- betrieb dem körperlichen Zustand des Versicherten angepaßt ist (vgl. hiezu die Erwägung 1). Kann diese Frage bejaht werden, so bedarf es weiterer Erhebungen: Vor allem ist festzustellen, ob der Versicherte die in Art. 7 IVV umschriebenen Voraussetzungen für die Führung eines Kioskes aufweist, da die Akten hierüber nur ungenügend Auskunft geben. Gerade der Umstand, daß der Versicherte über wertvolle Erfahrungen und Eigenschaften verfügt, läßt daran zweifeln, daß er bei seiner Tätigkeit als Kioskhalter ausharren wird. Nachdem der Versicherte den Kiosk nun während rund eines Jahres geführt hat, können die inzwischen gemachten Erfahrungen für die Beurtei- lung dieser Frage dienlich sein. Schließlich fehlen in den Akten nähere An- gaben über die Finanzierung des Kiosks. Sollten im übrigen die Vorausset- zungen einer Kapitalhilfe erfüllt sein, so müßten auch in dieser Hinsicht Abklärungen erfolgen (vgl. Art. 7 IVV). Sofern aber eine Kapitalhilfe nicht in Betracht fällt, ist auf Grund des ärztlichen Berichtes und weiterer Erhebungen darüber zu befinden, ob nicht andere Eingliederungsmaßnahmen, wie Umschulung, Berufsberatung oder Arbeitsvermittlung, angezeigt sind. Auf jeden Fall darf dem erst 1957 oder

1958 invalid gewordenen Versicherten nicht vorgehalten werden, er habe 1949,

d. h. 11 Jahre vor dem Inkrafttreten der IV eine feste Stelle bei der Post auf- gegeben. Was die Aufgabe der Vertreterstelle Ende 1960 betrifft, so ist es nicht ausgeschlossen, daß hiefür gesundheitliche Gründe maßgebend waren; mangels eines Arztberichtes läßt sich heute nicht sagen, der Versicherte habe ohne ausreichenden Grund auf diese Tätigkeit verzichtet. Die Durchführung der notwendigen Abklärungen und die erneute Be- schlußfassung sind Sache der 1V-Kommission, an die die Sache in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der ergangenen Kassenverfügungzu- rückzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Versicherte Anspruch auf einen Beitrag an seine Parteikosten zu Lasten der Gegenpartei.

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Renten

Urteil des EVG vorn 16. März 1962 i. Sa. F. B. Art. 10, Abs. 1, Art. 12, Abs. 1, und Art. 28, Abs. 2, IVG. Bei einem schon 62jährigen Landwirt erübrigt sieh bei der InvaIiditätsbernes- sung eine vorgängige Abklärung der Möglichkeit einer operativen Behandlung seines Hüftleidens als medizinischer Eingliederungsmaß- nahme. Der im Jahre 1900 geborene Versicherte ist als Landwirt Besitzer eines großen Hofes. Er hat vor einiger Zeit einen Schizophrenieschuh durchge- macht und leidet an eher beidseitigen Coxarthrose. Gemäß Beschluß der IV- Kommission verweigerte die Ausgleichskasse die Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte erhob gegen die Kassenverfügung Beschwerde mit dem An- trag, es sei ihm eine Rente auszurichten und eine spezialärztliche Unter- suchung durchzuführen. Die kantonale Rekursbehörde bestätigte indessen die abweisende Verfügung. Die hierauf vom Versicherten eingelegte Berufung hat das EVG insoweit gutgeheißen, als es die angefochtene Verfügung und den vorinstanzhchen Entscheid aufhob und die Sache im Sinne nachstehender Erwägungen an die TV-Kommission zur Neubehandlung zurückwies. Das BSV ist der Ansicht, daß vereist abgeklärt werden müsse, ob der Versicherte Anrecht auf medizinische Eingliederungsmaßnahmen habe. Unter den gegebenen Verhältnissen läßt sich jedoch nicht sagen, daß derartige Ein- gliederungsmaßnahmen im Sinne von Art. 10, Abs. 1, IVG «angezeigt» seien. Der bestenfalls zu erwaitende Erfolg einer operativen Behandlung des Hüft- leidens des nun 62jährigen Versicherten träte kaum vor Erreichung des AHV-Rentenalters ein; denn die Heilung der Operationsfolgen und die An- gewöhnung an den korrigierten anatomischen Zustand (im Gutachten des Spitals ist von einer Arthrodese die Rede) braucht bei nicht mehr jungen Per- sonen erfahrungsgemäß lange Zeit. Wegen des durchgemachten Schizo- phrenieschubes erhebt sieh ferner die Frage, ob die psychische Belastung einer Operation überhaupt zu verantworten wäre; und nach dem Gutachten des Spitals erscheint die Durchführbarkeit einer Operation schon wegen des körperlichen Zustandes des Versicherten als sehr fraglich. Dem Alter des Versicherten kommt im übrigen auch Bedeutung zu für die Beurteilung der Frage, ob eine medizinische Vorkehr überhaupt eine Eingliederungsmaß- nahme gemäß Art. 12 IVG darstelle oder nicht (vgl. Urteil des EVG vom 7. Dezember 1961 i. Sa. 0. S., ZAK 1962, S. 131, wo eine medizinische Vorkehr u. a. im Hinblick auf das jugendliche Alter der Versicherten als Eingliede- rungsmaßnahme anerkannt wurde). Nachdem der Versicherte im 62. Alters- jahr steht, ist der verbleibende Abschnitt des Erwerbslebens derart klein, daß sich kaum sagen läßt, die Operation diene vorwiegend der Eingliederung. Schließlich könnten allfällige physiotherapeutische Maßnahmen von der IV schon deshalb nicht übernommen werden, weil es sich nicht um einmalige oder während begrenzter Zeit wiederholte Vorkehren im Sinne von Art. 2 IVV handeln würde (vgl. Urteil des EVG vorn 21. Oktober 1961 i. Sa. F. J., ZAK 1962, S. 79). Zu prüfen bleibt das Rentenbegehren des Versicherten. Gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn ein Versicherter mmdc-

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stens zur Hälfte (50 Prozent) invalid ist; in Härtefällen kann die Rente auch bei einer Invalidität von zwei Fünfteln (40 Prozent) ausgerichtet werden. Entgegen der Auffassung des BSV läßt sich heute nicht sagen, der In- validitätsgrad des Versicherten liege unter 50 Prozent, so daß -- mangels eines Härtefalles kein Anspruch auf Rente bestehe; vielniehr, kann der Grad der Invalidität erst nach Durchführung weiterer Abklärungen festge- stellt werden. Gemäß dem Gutachten des Spitals ist der Versicherte körper- lich stark beeinträchtigt, was aus dem von der TV-Kommission eingeholten Arztbericht noch nicht hervorging. Die Darstellung des BSV, daß der Ver- sicherte im Jahre 1960 als männliche Arbeitskräfte nur seinen Sohn F. (geh. 1931) und zeitweilig einen Knecht beschäftigt habe, stützt sich zwar auf Auskünfte der Ausgleichskasse und der Steuerverwaltung. Dem steht aber die Darstellung in der Berufung gegenüber, wonach neben dem Sohn F. auch der Sohn J. (geb. 1935), die beiden Töchter A. (geh. 1933) und T. (geb. 1943) sowie die Ehefrau an der Erzielung des vom Versicherten versteuerten «Familieneinkommens» beteiligt seien; alle diese Kinder und die Ehefrau arbeiteten im Betriebe, wobei die Kinder neben dem Unterhalt nur ein kleines Taschengeld erhielten. Wie es sich in dieser Hinsicht verhält, wird durch Erhebungen abgeklärt werden müssen. Sollte die Darstellung in der Berufung zutreffend sein, so wäre auch festzustellen, welcher Anteil am Familienein- kommen auf die Erwerbstätigkeit des Versicherten entfällt. Da der Betrieb des Versicherten vorwiegend auf Milchwirtschaft einge- stellt ist (die Ackerfläche beträgt nur 0,85 ha), kommt der Milchlieferung wesentliche Bedeutung zu. Aus der mit der Berufung aufgelegten Bescheini- gung des Milchverbandes geht hervor, daß die Milcheinlieferungen der Jahre 1959/60 gegenüber den Jahren 193839 sehr stark abgesunken sind, was der Versicherte auf seine verminderte Arbeitsfähigkeit zurückführt. Demgegen- über vermutet das BSV, das Absinken der Milchlieferungen habe seinen Grund nicht in der Invalidität des Versicherten, sondern in einer «ander- weitigen Betriebsumstellung». Aus was für Gründen die Milchlieferungen zurückgegangen sind, steht heute nicht fest. über diesen Punkt, der die In- validitätsschätzung entscheidend zu beeinflussen vermag, sind daher zusätz- liche Erhebungen anzustellen. Einer Abklärung bedarf auch die Annahme des BSV, die körperliche Beeinträchtigung des Versicherten falle nicht besonders ins Gewicht, da er sich im Hinblick auf sein Alter und wegen der Mithilfe der Familienange- hörigen auch dann von den schwereren Arbeiten entlasten könnte, wenn er nicht invalid wäre. Sollte es am genügenden familieneigenen Ersatz fehlen, dann gälte die Überlegung des BSV nicht ohne weiteres, bleibt doch mancher Landwirt wegen Mangels an fremden Arbeitskräften über Gebühr bis ins fortgeschrittene Alter belastet. Und was die Ausführungen des BSV betrifft, daß der Versicherte hei der Ausübung der wichtigen Betriebsleiterfunktion nicht wesentlich behindert sei, so wird in der Berufung behauptet, die Leitung liege schon heute beim Sohne F., weshalb sich die körperliche Beeinträchti- gung des Versicherten unvermindert auswirke. Auch diese Frage verlangt eine tatheständliche Klärung. Schließlich verweist das BSV den Versicherten auf die Möglichkeit, ein neues Rentengesuch zu stellen, wenn sich sein Gesundheitszustand ent- sprechend dem Gutachten des Spitals im Laufe des Jahres 1961 erheblich

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verschlimmert habe. Dabei übersieht das BSV, daß der Versicherte im Ok- tober 1961 laut Anamnese des Spitals folgendes erklärte: «Seit gut einem Jahr seien die Schmerzen in der rechten Hüfte stärker geworden, er könne nur noch mühsam gehen und werde sehr schnell müde. Auch seien nun Rückenschmerzen aufgetreten». Diese Angaben weisen darauf hin, daß die geltend gemachten Beschwerden schon im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Versicherung (Oktober 1960) bestanden. Die Durchführung der notwendigen Abklärungen und die Beschlußfas- sung über die Höhe des Invaliditätsgrades ist Sache der TV-Kommission, an die die Sache zurückgewiesen wird.

Urteil des EVG vom 16.April 1962 i. Sa. J. R. Art. 28 IVG; Art. 25, Abs. 2, IVV. Läßt sich das versteuerte Ein- kommen eines invaliden Versicherten, der in einem Landwirtschaft- lichen Familienbetrieb mitarbeitet, nach den Umständen nicht dem durch eine zumutbare Tätigkeit erzielbaren Einkommen gleichsetzen, so ist von der ärztlich festgestellten Arbeitsfähigkeit aus auf die maßgebende Invalidität zu schließen. Der 1916 geborene, ledige Versicherte leidet seit dem Jahre 1944 an den Läh- mungsfolgen einer Poliomyelitis und war im Jahre 1957 überdies an einer Lungentuberkulose erkrankt. Er beschäftigte sich mit landwirtschaftlichen Arbeiten auf einem Heimwesen, das ihm zusammen mit einem verheirateten Bruder seit 1948 gehört. Sein Gesuch um Ausrichtung einer Rente wurde ab- gelehnt, da die 1V-Kommission den Invalitiätsgrad des Versicherten nur mit

24 Prozent bemaß. Die gegen die betreffende Verfügung erhobene Beschwerde

lehnte die Rekurskommission ab, nachdem sich gestützt auf ihre Erhebungen eine Invalidität von unter 25 Prozent ergab. Die vom Versicherten gegen den erstinstanzlichen Entscheid eingelegte Berufung hat das EVG geschützt und ihm mit folgender Begründung eine halbe Rente zugesprochen. Ein Versicherter hat gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG Anrecht auf eine Rente, wenn er mindestens zur Hälfte (50 Prozent) invalid ist; ist er weniger als zu zwei Dritteln (662/3 Prozent) invalid, so wird nur die Hälfte der zutref- fenden Rente gewährt. Das IVG versteht unter Invalidität eine voraussichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art.4 IVG). Das Maß der Erwerbsunfähigkeit ist hier nach der Einbuße zu bestimmen, welche der Versicherte bei der zumutbaren Verwertung seiner verbleibenden Ar- beitskraft auf dem mit seinem Bruder gemeinsam bewirtschafteten landwirt- schaftlichen Betrieb erleidet (Art. 25, Abs. 2, IVV). Die Lungentuberkulose beeinflußt die Leistungsfähigkeit des Versi- cherten nicht, wie er in der Beschwerde an die Vorinstanz selber zugibt. Da- gegen führt der Spezialarzt in tbereinstimmung mit dem Arzt hinsichtlich der Poliomyelitisfolgen aus: Der Versicherte bewegt sich mit Stockhilfe, muß sich beim Entkleiden abstützen und kann sich von einer einmal eingenomme- nen liegenden Haltung nicht mehr erheben; das Stehen auf ebener Unterlage ist nur möglich bei gleichzeitigem Abstützen auf den Stock oder an der Wand, und das Gehen erfolgt mühsam; beim Sitzen muß sich der Versicherte eben- falls mit den Händen abstützen, um nicht nach hinten zu fallen.

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Hieraus ergibt sich klar, daß der Versicherte in seiner Leistungsfähigkeit als Landwirt erheblich eingeschränkt ist, zumal er nach den Angaben des Arztes beim Melken nicht aus eigener Kraft aufstehen kann und außerstande ist, auf dem Felde zu arbeiten. Dem Umstand, daß der Versicherte Ende 1947 (zu welchem Zeitpunkt die Poliomyelitisfolgen bereits bestanden) neben sei- nem verheirateten Bruder zur Hälfte Eigentümer des väterlichen Betriebes wurde, spricht nicht für eine praktisch erhaltene Arbeitsfähigkeit. Wie in der Berufung glaubwürdig dargetan wird, wollte damit der Vater seinen invaliden Sohn sicherstellen. Glaubhaft ist auch die weitere Schilderung in der Beru- fung, daß der verheiratete Bruder Betriebsleiter sei und der behinderte Ver- sicherte in der Familiengemeinschaft aufgehe; es wird also für diesen ohne ausgeschiedenen Lohn oder Anteil am Betriebsergebnis gesorgt. Aus diesem Grunde bildet das vom Versicherten versteuerte Erwerbseinkommen eine wenig zuverlässige Grundlage für die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Die Ver- teilung des Reinertrages ist anscheinend nicht durch die Steuerpflichtigen, sondern durch die Veranlagungsbehörde erfolgt (seit 1957 60 Prozent für den verheirateten Bruder und 40 Prozent für den Versicherten, während vorher einfach nach Hälften geteilt wurde). Außerdem ist nicht außer acht zu lassen, daß der Anteil des Versicherten mit Kapitalertrag durchsetzt ist und in sei- nem Verhältnis zum Bruder familienrechtliche Elemente eine ausschlag- gebende Rolle spielen. Das versteuerte Einkommen des Versicherten läßt sich daher nicht dem durch eine zumutbare Tätigkeit erzielbaren gleichstellen. Unter diesen Umständen bleibt nichts anderes übrig, als von der Arbeits- fähigkeit aus, wie sie ärztlich festgestellt wurde, auf die Einbuße zu schließen, welche der Versicherte bei der zumutbaren Verwertung seiner verblei- benden Arbeitskraft erleidet. Dabei gelangt das Gericht unter Würdigung der gesamten Umstände zum Schluß, daß diese Einbuße 50 Prozent erreicht. Dem- zufolge kann dem Versicherten - entsprechend dem Antrag der TV-Kom- mission - vom 1. Januar 1960 hinweg auf Grund einer Invalidität zwischen

50 und 662/3 Prozent eine halbe einfache Invalidenrente ausgerichtet werden.

Verfahren Urteil des EVG vom 4. September 1962 i. Sa. L. E.1 Art. 78, Abs. 2, IVV. Voraussetzungen für die ausnahmsweise tber- nahme bereits durchgeführter Eingliederungsmaßnahmen. Ob eine Eingliederungsmaßnahme dringlich sei oder nicht, ist auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen. Eine Vermutung für die Dringlichkeit bestimmter Maßnahmen (z. B. medizinischer Maßnahmen bei Geburtsgebrechen) besteht nicht. Die dreimonatige Frist wird nur durch die Anmeldung bei einem Organ der IV eingehalten. Eine Anmeldung bei einem andern So- zialversicherungsträger (z. B. einer Krankenkasse) genügt nicht. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherte vom an- spruchsbegründenden Sachverhalt Kenntnis erhalten hat. Bei Ge- burtsgebrechen ist dies dann der Fall, sobald die kongenitale Natur

1 Siehe auch Ausführungen auf S. 464

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des Leidens bekannt ist. Die Unkenntnis, daß ein Leiden in der bundesrätlichen 6eburtsgebrechenhiste enthalten ist, vermag für sich allein den Fristemilauf milelit zu hemmen. Jeder einzelne Spitalaufenthalt, der nicht zum vornherein geplant werden konnte, stellt dcii Beginn der Durchführung einer Maßnahme dar, für welche die Frist zur Anmeldung neu zu laufen beginnt. Die am 7. August 1960 geborene Versicherte leidet seit der Geburt an einer schweren Verengung der Luftwege mit Atemgeräusch. Es handelt sich hiebei anerkanntermaßen um eine Form der «Stenoses laryngis cong.», die in Ziffer 77 der bundesrätlichen Geburtsgehrechenliste aufgeführt ist. Das Lei- den soll eine spontane Tendenz zur Besserung aufweisen; hei grippalen In- fekten wird aber die Engigkeit bedrohlich und macht Spitalaufenthalte not- wendig. So mußte der Versicherte vom 16. Oktober bis 7. Dezember 1960, vom 12. Dezember 1960 bis 14. Februar 1961, vom 2. März bis 19. April 1961 und vom 11. bis 18. Mai 1961 hospitalisiert werden. Am 2. Juni 1961 wurde die Versicherte durch ihren Vater bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet. Die kantonale TV-Kommission beschloß, die ärztlichen Kontrollen samt den damit verbundenen Reisekosten vorn 2. Juni

1961 an zu Lasten der Versicherung zu übernehmen; dagegen lehnte sie es

ab, für die Zeit vor dem Eingang der Anmeldung Leistungen zu erbringen. Diese Beschlüsse wurden dem Vater der Versicherten von der Ausgleichs- kasse durch Verfügung vorn 25. September 1961 eröffnet. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater hei der kantonalen Rekurskommission mit dem Begehren, die Versicherungsleistungen seien von der Geburt des Kindes an auszurichten. Die kantonale Rekurskomrnission wies die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheißung der Beschwerde an, «außer den ah 2. Juni 1961 zulasten der IV übernommenen Eingliederungsmaßnahmen auch die Kosten der Spitalaufent- halte vom 2. März 1961 bis 19. April 1961 und vom 11. Mai 1961 bis 18. Mai

1961 zu übernehmen». Die Begründung des Rekurseutscheides vom 22. De-

zember 1961 läßt sich wie folgt zusammenfassen: Die Versicherung trage die Kosten der von der TV-Kommission angeordneten Eingliederungsmaßnahmen. Ausnahmsweise übernehme sie gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV auch Maßnahmen, die im Interesse des Versicherten vor der Anmeldung hätten durchgeführt werden müssen, sofern die Anmeldung spätestens drei Monate nach Beginn der Durchführung erfolge. Jeder der Spitalaufenthalte stelle hier den «Beginn der Durchführung» einer Maßnahme im Sinne der zitierten Bestimmung dar. Demzufolge habe die IV auch für die Spitalaufenthalte aufzukommen, die in den letzten drei Monaten vor der Anmeldung wegen der akuten Verschlim- merung des Gesundheitszustandes notwendig gewesen seien. Eine Leistungs- pflicht für weiter zurückliegende Maßnahmen schließe der seit 1. Januar 1961 geltende Art. 78, Abs. 2, IVV aus. Diesen Entscheid hat der Vater der Versicherten durch Berufung an das EVG weitergezogen mit dem Antrag, die IV habe alle seit dem 16. Oktober

1960 durchgeführten Maßnahmen zu übernehmen. In der Berufsbegründung

bestreitet der Vater die Gesetzmäßigkeit von Art. 78, Abs. 2, IVV, sofern man ihm Verwirkungscharakter beimessen wolle. Übrigens könne die drei- monatige Frist dieser Bestimmung erst zu laufen beginnen, wenn für den

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Berechtigten objektiv erkennbar werde, daß ihm ein Anspruch zustehe. Im vorliegenden Fall sei es erst im Sommer 19131 möglich gewesen, den An- spruch zu erkennen: Im Mai 1961 habe der Chefarzt des Kantonsspitals der Krankenkasse mitgeteilt, daß ein Geburtsgebrechen vorliege; gestützt hierauf sei dann eine Aufforderung der Krankenkasse ergangen, die Versicherte bei der IV anzumelden. Die Ausgleichskasse hat ebenfalls Berufung eingereicht mit dem Antrag, die Kassenverfügung vom 25. September 1961 sei wieder herzustellen. In ihrer Berufungsbegründung vertritt die Ausgleichskasse die Ansicht, daß sich die Behandlung im vorliegenden Falle auf ein und dasselbe Gebrechen beziehe, weshalb nicht jede einzelne Maßnahme einen «Beginn der Durchführung» darstelle. In seinem Mithericht beantragt das BSV die Gutheißung der Berufung der Versicherten im wesentlichen mit folgender Begründung: Die drei- monatige Anmeldefrist gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV beginne erst zu laufen, wenn der durch sie vorausgesetzte Sachverhalt, nämlich die objektive Er- kennbarkeit der Anspruchsberechtigung bei der IV, gegeben sei. Im vorlie- genden Fall habe die Frist frühestens am 17. Mai 1961 zu laufen begonnen; denn erst zu diesem Zeitpunkt sei der Vater der Versicherten von der Kran- kenkasse darauf aufmerksam gemacht worden, daß ein von der IV aner- kanntes Geburtsgebrechen vorliege. Die am 2. Juni 1961 hei der IV einge- gangene Anmeldung wahre daher die Frist. Abgesehen davon habe sich die Versicherte ordnungsgemäß bei der Krankenkasse angemeldet; das Datum der Krankmeldung könne als Datum der Anmeldung hei der IV anerkannt werden. Das EVG wies beide Berufungen mit folgender Begründung ah:

1. Wer auf Leistungen der IV Anspruch erhebt, hat sich hei der zustän-

digen TV-Kommission anzumelden (Art. 46 IVG). Die Leistungen werden also, gleich wie in andern Gebieten der Sozialversicherung, nur auf Anmel- dung hin ausgerichtet. Die Leistungspflicht der IV für die Zeit vor der An- meldung regelt das Gesetz bloß mit Bezug auf die Renten ausdrücklich: gemäß Art. 48, Abs. 2, IVG hat sich der Versicherte innert sechs Monaten nach Entstehung des Rentenanspruches zu melden, ansonst die Rente nur vom Monat der Anmeldung an ausbezahlt wird. Hinsichtlich der Eingliede- rungsmaßnahmen, die bereits vor der Anmeldung durchgeführt werden, geht aus Art. 60, Abs. 1, Buchst. h, IVG klar hervor, daß der Gesetzgeber eine Leistungspflicht grundsätzlich ausschließen' wollte. Nach dieser Vorschrift ist die Bestimmung der Eingliederungsmaßnahmen und nötigenfalls die Auf- stellung eines Gesamtplanes für die Eingliederung Sache der 1V-Kommission. Eingliederungsmaßnahmen sollen also grundsätzlich nur gewährt werden, wenn sie die TV-Kommission vor der Durchführung angeordnet hat, was vor- aussetzt, daß der Fall der IV angemeldet worden ist. Für die Schaffung von Fachgremien, wie sie die TV-Kommissionen darstellen, war insbesondere auch der Umstand maßgebend, daß sie Eingliederungsmaßnahmen anordnen und nicht bloß durchgeführte oder begonnene Maßnahmen genehmigen. Hinsicht- lich der medizinischen Maßnahmen haben allerdings die Ärzte festzustellen, welche Verkehr im Einzelfall angezeigt ist; die TV-Kommission hat aber dar- über zu entscheiden, oh eine solche Vorkehr zu Lasten der IV durchgeführt werden kann oder nicht.

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Die starre Anwendung des Grundsatzes, daß nur von der 1V-Kommission vor der Durchführung angeordnete Eingliederungsmaßnahmen zu Lasten der Versicherung gehen, könnte allerdings zu stoßenden Härten führen, nament- lich dort, wo eine medizinische Maßnahme sich so aufdrängt, daß der Be- schluß der 1V-Kommission nicht abgewartet werden kann. Es ist daher not- wendig, Ausnahmen vom gesetzlichen Grundsatz aufzustellen. Das hat der Bundesrat, gestützt auf den allgemeinen Vollzugsauftrag von Art. 86, Abs. 2, IVG, in Art. 78, Abs. 2, IVV getan.

2. Der auf den 1. Januar 1961 in Kraft getretene Art. 78, Abs. 2, IVV

wiederholt zunächst den Grundsatz, daß die Kosten für Maßnahmen vergütet werden, welche die TV-Kommission (oder die Ausgleichskasse) vor der Durchführung angeordnet hat. Im Anschluß daran wird bestimmt: «Muß ausnahmsweise eine Eingliederungsmaßnahme im Interesse des Versicherten vor der Anordnung durchgeführt werden, so werden die Kosten nur über- nommen, wenn die Anmeldung zusammen mit den Unterlagen spätestens drei Monate nach Beginn der Durchführung bei der Kommission eingereicht wird». Die ausnahmsweise tYhernahme bereits durchgeführter Eingliederungs- maßnahmen wird damit an zwei Voraussetzungen geknüpft: Vorab muß es sich um eine dringliche Maßnahme handeln, mit der im Interesse des Ver- sicherten nicht zugewartet werden konnte. Sodann muß die nachträgliche Anmeldung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Durchführung einer solchen Maßnahme hei der 1V-Kommission erfolgen. Diese Ausnahmerege- lung ist gesetzmäßig und daher für die mit der Durchführung der IV be- trauten Organe in gleicher Weise verbindlich wie das Gesetz selber. Ob eine Eingliederungsmaßnahme dringlich sei oder nicht, läßt sich nur auf Grund der Verhältnisse im Einzelfall beurteilen. Der vom BSV in einem Kreisschreiben vom 28. Mai 1962 vertretenen Auffassung, bei Vorkehren im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen dürfe ohne weitere Abklärung davon ausgegangen werden, daß die Durchführung vor der Anmeldung im Interesse des Versicherten geboten gewesen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Es gibt verschiedene Geburtsgebrechen (z. B. Muttermale, Spalt- mißbildungen im Gesicht, Mißbildungen der Ohrmuscheln: vgl. Ziff. 9, 57 und

165 der bundesrätlichen Geburtsgebrechenliste), wo mit dem Beginn der medi-

zinischen Vorkehren ohne Nachteil für den Versicherten zugewartet werden kann, bis die TV-Kommission, gestützt auf die erfolgte Anmeldung, die not- wendigen Anordnungen getroffen hat. Ferner wird die dreimonatige Frist nach dem Sinn des Art. 78, Abs. 2, IVV WÜrdf TKiihi. Organ der IV eiiige1T€n.Eine Anmeldung bei einem andern Sozialversiche- rungsträger, z. B. hei einer Krankenkasse oder sogar hei einer Privatversiche- rung, kann entgegen den Ausführungen im zitierten Kreisschreiben des BSV nicht genügen. Weil die Krankenversicherung nicht allgemein obligatorisch ist, würde sich übrigens eine Regelung, die Meldung hei einer Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen als Meldung bei der IV gelten zu lassen, in stoßender Weise rechtsungleich auswirken. Von zwei Versicherten, deren gleiches Gebrechen gleichzeitig vorn gleichen Arzt festgestellt und behandelt wird, müßte sich der eine die Verwirkung des Anspruches auf Vergütung von Behandlungskosten durch die IV entgegenhalten lassen, weil er im Ge- gensatz zu seinem Leidensgenossen keiner Krankenkasse angehört und sich daher bei einer solchen überhaupt nicht melden konnte.

482

Dagegen kann die dreimonatige Frist des Art. 78, Abs. 2, IVV erst zu laufen beginnen, wenn der Versicherte vom anspruchsbegründenden Sach- verhalt Kenntnis erhalten hat. Das Gericht hat bereits im Anwendungbereieh des Art. 47, Abs. 2, AHVG und des Art. 78 AHVV in diesem Sinne entschieden (EVGE 1954, S.26, ZAR 1954, S. 154).Auf die Belange des Art.78, Abs. 2, IVV übertragen, heißt das u. a., daß in Fällen, in denen ein Geburtsgebrechen be- handelt wurde, der Lauf der dreimonatigen Frist die Kenntnis voraussetzt, daß die durchgeführte Maßnahme tatsächlich zur Behandlung eines Geburts- gebrechens bestimmt war. Diese Lösung steht auch mit dem Grundsatz im Einklang, wonach der Zeitpunkt, in dem das Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, die Ansprüche aus Art. 13 IVG an sich nicht tangiert (Art. 1, Abs. 1, zweiter Satz GgV); denn praktisch dürfte es nicht selten vorkommen, daß die kongenitale Natur eines Gebrechens erst geraume Zeit nach Beginn der Behandlung erkennbar wird, in welchem Falle es stoßend wäre, den Fristenlauf gemäß Art. 78, Abs. 2, IVV vom Behandlungsbeginn allein ab- hängig zu machen. Ähnliche Situationen sind übrigens auch im Bereich des Art. 12 IVG denkbar, wenn gleich nur in seltenen Ausnahmefällen. Ob der relative Charakter der dreimonatigen Frist nach einer absoluten Verwir- kungsfrist ruft, mag die Verwaltung prüfen. Rechtsunkenntnis (ein Versicherter macht beispielsweise geltend, er sei erst kurz vor der Anmeldung hei der IV darauf aufmerksam gemacht worden, daß sein Leiden in der bundesrätlichen Gehurtsgehrechenliste figuriere) ver- mag entgegen der Auffassung des BSV den Lauf der dreimonatigen Frist des Art. 78, Abs. 2, IVV nicht zu hemmen. Eine solche Lösung widerspräche dem allgemein anerkannten Grundsatz, daß mangels ausdrücklicher gesetz- licher Ausnahme (wie sie das Sozialversicherungsrecht z. B. hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrungen kennt) niemand aus der eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann.

3. Im vorliegenden Faall unterliegt es keinem Zweifel, daß die vor der

Anmeldung durchgeführten Behandlungen des Geburtsgebrechens dringlich waren. Wegen grippaler Infekte nahm das Leiden (schwere Verengung der Luftwege mit Atemgeräusch) wiederholt bedrohlichen Charakter an, so daß die Spitalbehandlungen im Interesse der Versicherten unverzüglich durchge- führt werden mußten. Hingegen wurde die dreimonatige Frist des Art. 78, Abs. 2, IVV (die gemäß Art. 116, Abs. 2, IVV frühestens am 1. Januar 161 zu laufen begann) nicht gehemmt. Den gesetzlichen Vertretern war die nn- spruchshegründende Tatsache, daß ein Geburtsgebrechen vorliege, bereits im Jahre 1960 bekannt. Schon unmittelbar nach der im August 1960 erfolgten Geburt der Versicherten sahen sie, daß diese nicht normal atmete, und kurz darauf muß ihnen auch der angeborene Charakter des Gehrechens klar ge- worden sein; jedenfalls konnten sie nicht während Monaten annehmen, es handle sich um ein nach der Geburt erworbenes Leiden. Zu welchem Zeit- punkt sie erfuhren, daß das Gebrechen in der hundesrätlichen Gehurts- gebrechenliste figuriere, spielt wie oben dargetan - in diesem Zusammen- hang keine Rolle; ebensowenig ist der Umstand von Belang, daß das Kind schon im Jahre 1960 bei der Krankenkasse gemeldet wurde. Die IV hat somit für die vor der Anmeldung (2. Juni 1961) durchge- führten Maßnahmen nur insoweit aufzukommen, als der Beginn der Durch-

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führung nicht mehr als 3 Monate zurückliegt. Mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse darf davon ausgegangen werden, daß jeder einzelne Spitalaufenthalt, der nicht vorausgeplant werden konnte, den Beginn der Durchführung einer Maßnahme darstellt. Demzu- folge hat die IV neben den seit 2. Juni 1961 notwendigen Maßnahmen -

die Spitalaufenthalte vom 2. März bis 19. April 1961 und vom 11. bis 18. Mai

1961 zu übernehmen.

Urteil des EVG vom 4. April 1962 i. Sa. H. 0. Art. 69 IVG. Das der Anfechtung rechtskräftiger kantonaler Urteile dienende prozessuale Revisionsverfahren ist zulässig, sofern ein neu entdecktes Beweismittel das frühere Urteil als unrichtig erscheinen läßt, nicht aber, wenn der geltend gemachte Mangel bereits in einem Berufungsverfahren hätte gerügt werden können. (Erwägungen 1 und 2) Art. 41 IVG. Das administrative Verfahren für die Revision der Rente ist zu beschreiten bei einer späteren, für den Anspruch erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades. (Erwägung 3)

Die 1917 geborene, seit 1936 verheiratete Versicherte war früher als Fabrik- arbeiterin tätig, besorgt jedoch seit 1953 nur noch den ehelichen Haushalt. Wegen Lungentuberkulose weilte sie von Dezember 1950 bis April 1951 in einem Sanatorium. Nach dem Arztbericht litt die Versicherte ferner an leichter Herzinsuffizienz und anginösen Beschwerden; nunmehr sei sie jedoch wieder gesund und arbeitsfähig und bedürfe keiner Behandlung mehr. Gestützt auf einen Beschluß der zuständigen TV-Kommission lehnte die Ausgleichskasse den geltend gemachten Rentenanspruch ab. Im Beschwerdeverfahren beantragte die Versicherte unter Hinweis auf ein Herzleiden und Nervenschwäche Untersuchung durch einen Spezialarzt. Ohne diesem Begehren zu entsprechen, wies die Rekurskommission den Renten- anspruch ab; ihr Entscheid vom 30. Dezember 1960 erwuchs in Rechtskraft. Am 28. April 1961 ersuchte die Versicherte die Rekursbehörde um Revi- sion des Urteils und erneuerte ihr Begehren um medizinische Abklärung durch einen Spezialisten. Die Rekurskommission lehnte Eintreten auf das Revisions- gesuch ab. Die Berufung gegen diesen Entscheid wurde vom EVG mit folgender Be- gründung abgewiesen:

1. Im Bereich der IV ist Art. 85, Abs. 2, Buchst. h, AI-IVG sinngemäß an-

wendbar (Art. 69 IVG). Daher hat der kantonale Richter ein in Rechtskraft erwachsenes kantonales Urteil zu revidieren und einen neuen Sachentscheid zu fällen, wenn ein (nachträglich entdecktes) neues Beweismittel ergibt, daß sein früheres Urteil falsch war. Weil das prozessuale Revisionsverfahren der Uber- prüfung rechtskräftiger Entscheide dient, wird aber das EVG einen die Revision ablehnenden kantonalen Beschluß nur dann aufheben bzw. ab- ändern, wenn er eine schlechterdings unhaltbare Rechtsanwendung bedeutet (EVGE 1961, S. 291, Erwägung 2). Das prozessuale Revisionsgesuch ist ein außerordentliches Rechtsmittel und kein Ersatz für ein versäumtes ordentli- ches Rechtsmittel. Hat der Versicherte ein ergangenes kantonales Urteil nicht rechtzeitig durch Berufung an das EVG weitergezogen (Art. 69 IVG in Ver-

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bindung mit Art. 86 AHVG), so darf das unterbliebene Berufungsverfahren niemals auf dem Revisionswege nachgeholt werden. Die Versicherte behauptet, nur ein Facharzt für Herz- und Kreislauf- leiden könne entscheiden, ob sie heute noch für Lohnarbeit tauge, und fordert eine entsprechende Expertise. Dieses Vorbringen stellt kein n e u e s Beweis- mittel dar. Der Antrag auf spezialärztliche Begutachtung war schon in der Beschwerdeschrift vom 16. August 1960 gestellt worden und hätte, nachdem ihm die Vorinstanz keine Folge gegeben hatte, im ordentlichen Berufungsver- fahren erneuert werden können. Überhaupt ist nicht einzusehen, wieso der Entscheid des Revisionsrichters vom 22. September 1961 rechtlich unhaltbar sein sollte. Eine für die IV beacht- liche Invalidität besteht erst, wenn der Versicherte wegen eines (angeborenen oder erworbenen) Gebrechens voraussichtlich bleibend oder doch für längere Zeit zu mindestens 50 Prozent bzw. in Härtefällen 40 Prozent - erwerbs- unfähig ist (Art. 4 und 28 IVG). Ein derartiger Sachverhalt hat wahrscheinlich weder am 30. Dezember 1960 noch am 22. September 1961 bestanden. Am 11. Mai 1960 hatte der Hausarzt der 1V-Kommission folgenden Bericht er- stattet: Wegen leichter Herzinsuffizienz, Cystitis und Anämie habe ihn die Versicherte seit 1950 etliche Male konsultiert. Bei der neuesten Untersuchung vom 10. Mai 1960 habe er jedoch keinen schwerern krankhaften Befund mehr erheben können; die Versicherte sei jetzt wieder gesund und arbeitsfähig und habe keine ärztliche Behandlung mehr nötig. Dieser Beurteilung hat der Arzt der kantonalen 1V-Kommission am 22. Mai 1960 schriftlich zugestimmt und beigefügt, er halte den Fall für medizinisch genügend geklärt. Mit Recht bemerkt die 1V-Kommission in ihrer Berufungsantwort, nach der Aktenlage wäre die Versicherte auch heute noch zur Verrichtung leichterer Lohnarbeit imstande. Sollte künftig (wider Erwarten) der Zustand der Berufungsklägerin erheblich schlimmer werden, so wäre ein administratives Revisionsverfahren durchzuführen. In diesem Falle hätte die Patientin bei der kantonalen IV- Kommission ein entsprechendes Revisionsgesuch zu stellen (Art. 41 und 60, Abs. 1, Buchst. c, IVG; Art. 87 und 88 IVV).

Urteil des EVG vom 15. Juni 1962 1. Sa. M. P.i Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und d, AHVG und Art. 69 IVG. Die Ver- waltung kann über einen Streitgegenstand nicht mehr verfügen, so- bald er beim Richter rechtshängig geworden ist. Sie ist lediglich noch befugt, Anträge an das Gericht zu steilen. (Erwägung 1) Art. 85, Abs. 2, Buchst. c und d, AIIVG und Art. 69 IVG. Anerken- nung, Vergleich und Rückzug der Beschwerde infolge einer neuen Verfügung während der Rechtshängigkeit vermögen den Streit nicht zu beenden. Der Richter, der auf Grund der Offizialmaxime nicht an die Parteibegehren gebunden ist, hat das von der anerkennenden Partei oder den sich vergleichenden Parteien Beantragte auf die Gesetzmäßigkeit zu überprüfen. (Erwägung 2)

1 vgl. Ausführungen auf S. 463

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Art. 19, Abs. 1, IVG. Verwaltung und Richter können an die Sonder- schulung der Versicherten keine höheren Beiträge gewähren als sie der Bundesrat in der IVV festgesetzt hat. (Erwägung 3)

Die 1956 geborene Versicherte wird seit dem 22. November 1960 privat durch eine Taubstummenlehrerin unterrichtet. Die TV-Kommission beschloß u. a., einen «Kostenbeitrag für den Unterricht durch eine Taubstummenlehrerin dreimal wöchentlich eine halbe Stunde» zu gewähren, was dem Vater der Versicherten von der Ausgleichskasse durch Verfügung vom 17. Januar 1961 eröffnet wurde. Gegen diese Verfügung beschwerte sich der Vater der Versicherten bei der kantonalen Rekurskommission. Er wies darauf hin, daß zur Erreichung eines Erfolges ein viel intensiverer Unterricht notwendig sei; ein Unterricht während zwei Stunden im Tag, wie er jetzt durchgeführt werde, stelle ein Minimum dar. Zur Vernehmlassung aufgefordert, erklärte die 1V-Kommission, sie habe am 16. März 1961 ihren Beschluß in Wiedererwägung gezogen und der Ver- sicherten einen Schulgeldbeitrag von 2 Franken im Tag zugesprochen. Dieser modifizierte Beschluß werde der Ausgleichskasse zugestellt (die ihn aber dem Vater der Versicherten nicht eröffnete). Die Kanzlei der Rekurskommission machte die Eltern der Versicherten darauf aufmerksam, daß nach der geltenden Ordnung nur ein Beitrag von

2 Franken im Tag ausgerichtet werden könne. Daraufhin erklärten sich die

Eltern in einem Schreiben vom 31. Oktober 1961 mit diesem Beitrag einver- standen. Durch Verfügung vom 13. November 1961 schrieb der Präsident der Rekurskommission die Sache als erledigt ab mit der Feststellung, die Ver- sicherte habe den neuen Beschluß der 1V-Kommission anerkannt und die Beschwerde zurückgezogen. Diese Präsidialverfügung hat der Vater der Versicherten durch Berufung an das EVG weitergezogen mit dem Begehren, die TV habe die vollen Kosten der Sonderschulung zu übernehmen. In seinem Mithericht vertritt das BSV die Ansicht, daß die Vorinstanz zu Unrecht eine Abschreibungsverfügung erlassen habe; sie hätte sich viel- mehr mit dem Streitfall materiell befassen sollen. Demzufolge sei die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sofern aber das EVG selber urteile, erweise sich die Berufung als unbegründet. Das EVG wies die Berufung mit folgenden Erwägungen ab:

1. Das EVG hat schon wiederholt entschieden, daß die Verwaltung über

einen Steitgegenstand nicht mehr verfügen kann, sobald er beim kantonalen Richter rechtshängig geworden ist (EVGE 1958, S. 45, ZAK 1958, S. 143; EVGE 1960, S. 89, Erwägung 4). Für die IV ist von Art. 69 IVG auszugehen, der u. a. Art. 85 AHVG als anwendbar erklärt. In Abs. 2, Buchst. c und d, macht es diese Bestimmung der Rekursbehörde zur Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und die Beweise frei zu würdigen, ohne an ein Begehren der Parteien gebunden zu sein. Damit unterwirft das Gesetz den Prozeß der Offizialmaxime. Dies hat u. a. zur Folge, daß mit der Rechts- hängigkeit die Pflicht, im konkreten Fall das Recht zu verwirklichen, an das kantonale Gericht übergeht, selbstverständlich innerhalb der durch die an-

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gefochtene Verfügung gezogenen Grenzen. Hieraus ergibt sich, daß die Ver- waltung den Streitgegenstand der richterlichen Beurteilung nicht zu ent- ziehen vermag; ein solcher Entzug kann auch nicht auf dem Wege einer weiteren Verfügung über dieselbe Sache erfolgen. Die Verwaltung ist im gerichtlichen Verfahren lediglich befugt, Anträge an das Gericht zu stellen. Denn mit der Rechtshängigkeit wird die Verwaltung, die die angefoch- tene Verfügung erlassen hat, Partei mit allen rechtlichen Konsequenzen dieser prozessualen Eigenschaft. Sie kann also nicht mehr rechtsverwirk- lichende Instanz neben dem Richter und zugleich mit ihm sein. Zwar steht einer Partei das Recht zu, einen geltend gemachten Anspruch anzuerkennen und sich mit der Gegenpartei zu vergleichen. Unterziehung und Vergleich können gegebenenfalls den Prozeß direkt erledigen; dies gilt aber gerade nicht in AHV- und 1V-Sachen, wo wie gesagt der Richter nicht an die Parteibegehren gebunden ist, sondern infolge der bundesrechtlichen Ordnung das ihm von der anerkennenden Partei oder von den sich vergleichenden Parteien Beantragte nicht als Rechtens gelten lassen darf, ohne es zu ge- nehmigen, d. h. zu überprüfen und zu bestätigen (selbst wenn dies in einem abgekürzten Verfahren geschieht). Nach dem Gesagten liegt in einer rechtshängigen Streitsache selbst dann nur ein Antrag vor, wenn die Verwaltung formell eine Verfügung erläßt, da der Verfügungsform in diesem Fall eben die Verfügungswirkung abgeht. Auch die Anerkennung einer solchen «Verfügung» durch die Gegenpartei vermag den Streit nicht zu beendigen; der Richter kann sich daher nicht damit begnügen, die Sache ohne materielle Prüfung als gegenstandslos ab- zuschreiben. Die von Guyer (Formelle Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der AHV und in der IV, Schweiz. Zentralblatt für Staats- und Gemeinde- verwaltung 1960, S. 233 ff.) vertretene gegenteilige Ansicht geht von der unzutreffenden Voraussetzung aus, daß die Verwaltung auch nach erfolgter Rechtshängigkeit bis zur Beurteilung der Beschwerde durch den Richter die erlassene Verfügung aufheben und durch eine andere ersetzen könne.

2. Im vorliegenden Fall wurde die von der Ausgleichskasse gestützt auf

den Beschluß der TV-Kommission erlassene Verfügung über die Schulungs- beiträge durch Beschwerde angefochten. Die Vernehmlassung der 1V-Kom- mission an das Gericht konnte daher nur als Antrag verstanden werden, die angefochtene Verfügung im Sinne des inzwischen modifizierten Beschlusses abzuändern. (Die Ausgleichskasse hat denn auch die Eröffnung des modifi- zierten Beschlusses der 1V-Kommission an den Vater der Versicherten durch eine Verfügung unterlassen.) Diesem Antrag stimmten die Eltern in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 1961 zu, ohne daß sie damit - durchaus zu Recht - die Beschwerde zurückzogen. Vom Offizialprinzip aus gesehen, wonach der Richter in der hängigen Streitsache für die richtige Verwirklichung des Rechtes sorgen soll, war auch dieses Einverständnis nicht mehr als ein An- trag, im Sinne der übereinstimmenden Parteierklärungen zu urteilen. Die Vorinstanz hätte daher die Sache in materieller Genehmigung der Anträge als erledigt bezeichnen können, wodurch das Prinzip gewahrt worden wäre, daß es nicht die Parteierklärungen an sich sind, die den Prozeß beenden; nur auf diese Erklärungen hin durfte sie aber den Fall nicht als erledigt ab- schreiben, ohne in Widerspruch zur bundesrechtlichen Vorschrift zu geraten,

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wonach der Richter keiner Bindung an die Parteianträge unterworfen ist. Die von der Vorinstanz erlassene Abschreibungsverfügung wegen Anerkennung des neuen Beschlusses der TV-Kommission und wegen Rückzuges der Be- schwerde ist daher aufzuheben. Von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Be- urteilung kann indessen aus prozeßökonomischen Gründen abgesehen werden, da die Rechtslage klar ist. Nachdem die von der Vorinstanz unterlassene Prüfung der Streitfrage durch das EVG erfolgt, erübrigt sich die Beantwor- tung der Frage, ob der Vater der Versicherten nach seiner Erklärung im erstinstanzlichen Verfahren, daß er einen Schulgeldbeitrag von 2 Franken im Tag anerkenne, die Sache überhaupt noch hätte weiterziehen können, wenn die Vorinstanz richtig entschieden hätte. Daß im übrigen auch Ab- schreibungsverfügungen der Berufung unterliegen, ist durch die Praxis an- erkannt (vgl. z. B. EVGE 1951, S.9; 1955, S.282; ZAR 1956, S.211).

3. Gemäß Art. 19, Abs. 1, IVG werden an die Sonderschulung bildungs-

fähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Die Beiträge um- fassen ein Schul- und ein Kostgeld (Art. 19, Abs. 2, IVG). Der Bundesrat be- zeichnet im einzelnen die erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen und setzt deren Höhe fest (Art. 19, Abs. 3, IVG). Gestützt auf diese gesetzliche Ermächtigung hat der Bundesrat in der auf alle hängigen Fälle anwendbaren Vollziehungsverordnung (TVV) den Beitrag an die Son- derschulung auf 2 Franken im Tag festgesetzt. An diese auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Regelung sind Verwaltung und Richter gebunden. Sie trägt der in Art. 19, Abs. 2, IVG aufgestellten Vorschrift Rechnung, daß bei der Festsetzung des Schulgeldes «eine Beteiligung der Kantone und Ge- meinden entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Minderjährigen zu berücksichtigen ist». Demzufolge kann der Vater der Versicherten von der IV nur einen Schulgeldbeitrag von 2 Franken im Tag beanspruchen. Die Ausrichtung eines Kostgeldbeitrages fällt unter den gegebenen Verhältnissen außer Betracht; ein derartiger Anspruch ist nur gegeben, wenn der Minderjährige wegen der Sonderschulung nicht zu Hause verpflegt werden kann oder auswärts untergebracht werden muß.

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VON Zwischen Dr. Saxer, Beauftragter für Sozialversiche- ii ONA'F rungsabkommen, und Frau Begtrup, Botschafterin des Königreichs Dänemark in der Schweiz, ist am 15. Novem- zu ber eine Zusatzvereinbarung zum schweizerisch-dänischen '1 0 jN Lv Sozialversicherungsabkommen unterzeichnet worden, wel- che die neue dänische Gesetzgebung über Witwenpensionen in das ge- nannte Abkommen einbezieht. Die Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1962 in Kraft.

Am 21. und 22. November tagten die Leiter der kantonalen Aus- gleichskassen. Unter dem Vorsitz von Dr. Vasella vom Bundesamt für Sozialversicherung führten sie einen Austausch der bisher gesammelten Erfahrungen auf dem Gebiete der Ausrichtung von Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer für deren Kinder im Ausland auf Grund der in letzter Zeit revidierten kantonalen Gesetze durch. Die Aussprache er- gab, daß die Durchführung dieser Neuerung in der Praxis auf keine nennenswerten Schwierigkeiten stößt; auch die Einführung der bundes- rechtlichen Kinderzulagen für die Kleinbauern des Unterlandes spielte sich reibungslos ab. Im weiteren wurden unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, Leiter der Aus- gleichskasse Basel-Stadt, verschiedene Durchführungsfragen auf dem Gebiete der AHV erörtert. *

Die Subkommission für allgemeine Verfahrensfragen der 1V-Fach- kommission für Verfahren und Formulare hielt am 29. und 30. November unter dem Vorsitz von Dr. Achermann vom Bundesamt für Sozialversi- cherung eine weitere Sitzung ab. Es wurden verschiedene TV-Formulare sowie der überarbeitete Entwurf eines Kreisschreibens über das Ver- fahren in der IV behandelt.

Rückblick und Ausblick So wie ein guter Familienvater im Dezember einen Rückblick auf das zu Ende gehende und einen Ausblick auf das kommende Jahr wirft, nach rückwärts die Bilanz zieht und für die Zukunft gute Vorsätze faßt, so hält es seit Jahren auch die Redaktion der ZAK. Nach außen mag das Jahr 1962 als ein stilles, ja beinahe als «Normaljahr» gewirkt haben.

DEZEMBER 1962 489

Höhepunkte, wie es 1960 die Einführung der IV und 1961 die fünfte AHV-Revision gewesen sind, fehlen. Der Schein aber trügt; 1962 war wie zu zeigen sein wird-erneut stark befrachtet.

In gesetzgeberischer Hinsicht ist zuerst das Abänderungsgesetz über die landwirtschaftlichen Familienzulagen vom 16. März zu erwähnen; es hat die Zulagen erhöht und auf die Kleinbauern des Unterlandes aus- gedehnt. Überdies hat der Bundesrat am 21. September beschlossen, die Zulagen auch an im Ausland wohnhafte Kinder zu gewähren. Ferner erstreckt das Bundesgesetz über den Zivilschutz vom 23. März 1962 die Leistungen der Erwerbsersatzordnung auf die Schutzdienst oder Not- hilfedienst leistenden Personen. Schließlich sind die Flüchtlinge durch Bundesbeschluß vorn 4. Oktober in der AHV und IV im wesentlichen den Inländern gleichgestellt worden. Die beiden letztgenannten Beschlüsse werden erst von 1963 an wirksam sein; dagegen ist der Ausbau der land- wirtschaftlichen Familienzulagen auf 1. Juli 1962 in Kraft getreten. Die für die kantonalen Ausgleichskassen damit verbundenen Umtriebe waren zum Teil erheblich.

Der Umfang der laufenden Aufgaben wird stets größer. In der AHV nimmt die Zahl der Beitragspflichtigen und Leistungsbezüger ständig zu; damit wächst auch die administrative Arbeit. Obwohl die Einführung der IV im allgemeinen als abgeschlossen gelten darf, tauchen auf diesem Gebiet immer wieder neue, oft schwierige Grundsatzfragen auf. Auch liegt es in der Natur der Sache, daß ein Einzelfall für die 1V-Organe mehrfach neu aufleben kann. Ferner bauen Kantone und Gründerver- bände die ihren Ausgleichskassen übertragenen Aufgaben ständig aus oder führen neue solche Aufgaben ein. Es spricht für die organisatori- sche Konzeption der AHV, daß sich ihr Apparat in diesem Ausmaß für andere soziale Einrichtungen heranziehen läßt.

Die den Ausgleichskassen und weiteren Durchführungsstellen ob- liegenden Aufgaben sind im Laufe der Zeit immer differenzierter ge- worden. Anderseits stößt die administrative Abwicklung so wegen der Mühe, geeignetes Personal zu finden auf vermehrte Schwierigkeiten. Es gilt daher, den zu bearbeitenden Stoff möglichst übersichtlich zu ge- stalten und die verwaltungsmäßige Erledigung noch zu vereinfachen.

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Dem ersten Ziel dient die Sichtung, Überarbeitung und Straffung der für den einheitlichen Gesetzesvollzug unerläßlichen Wegleitungen, Kreis- schreiben, Richtlinien usw. Obschon diese besonders für die IV dring- lichen Arbeiten zeitraubend sind und gewisse Verzögerungen nicht zu vermeiden waren, dürfen 1962 doch Fortschritte verzeichnet werden. Der verwaltungsmäßigen Entlastung kommt die Automation zu Hilfe. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auch dieses sehr komplexe Gebiet, das im Kassengeschehen in verschiedener Hinsicht «ans Leben- dige» greift, in Prüfung gezogen. Mit raschen Ergebnissen ist wohl nicht zu rechnen, zu gegebener Zeit jedoch mit nützlichen und wirksamen Lösungen. Solche Dienste hinter der Front haben das Bundesamt für Sozial- versicherung im abgelaufenen Jahr stark beschäftigt (und werden es

1963 weiterhin tun). Dabei läßt sich das Amt keineswegs von der grauen

Theorie leiten, sondern bearbeitet die Fragen in enger Verbindung mit den Ausgleichskassen, TV-Kommissionen, IV-Regionalstellen, der Zen- tralen Ausgleichsstelle und weiteren Institutionen, anders gesagt mit der lebensnahen Praxis.

Die geschilderte «erhöhte Marschbereitschaft» wird der AHV-Ver- waltung zugute kommen, wenn es in naher Zukunft die neuen Pläne für die Erhöhungen der Geldleistungen der AHV und der EO (und damit auch der IV) zu verwirklichen gilt. Durch zwei Verfassungsinitiativen und eine Reihe parlamentarischer Vorstöße im Nationalrat, die Bundesrat Tschudi anfangs Oktober ge- samthaft beantwortet hat, sind weitere AHV-Verbesserungen in die Wege geleitet worden: die sechste Revision steht vor der Tür. Die Eid- genössische Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung hat sich zum Vorgehen und zum «Fahrplan» bereits ge- äußert, und ihr Ausschuß für die technische Bilanz hat seine Arbeiten im laufenden Monat aufgenommen. Es stehen so entscheidende Fragen zur Diskussion, daß nicht gleichsam über Nacht höhere Renten erwartet werden dürfen. Der Zeitplan ist auch so noch gedrängt genug. Jedenfalls stehen den AHV-Behörden, je nach ihrem Platz in der Gesamtorganisa- tion, einmal mehr stürmische Zeiten bevor.

Einem arbeitsreichen 1962 wird ein arbeitsreiches 1963 folgen. Die laufenden Aufgaben, die Bereinigung der Kreisschreiben und die Bemü-

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hungen um verwaltungsmäßige Vereinfachungen sowie die neuen gesetz- lichen Vorkehren werden Aufsichtsbehörde und Durchführungsstellen voll beanspruchen. Sie können ihre Aufgabe nur in enger Zusammen- arbeit erfüllen. Umso erfreulicher sind die guten Beziehungen zu den Ausgleichskassen und allen übrigen Durchführungsorganen. Dazu mit- geholfen hat auch die ZAK, die sich in neuem Gewande weiterentwickelt hat und zum verstärkten Bindeglied zu den Durchführungsstellen, ja auch zur Tagespresse geworden ist. Ob ein Funktionär der AHV- und 1V-Verwaltung ein größeres oder kleineres Pflichtenheft hat, ist nicht so wichtig: Hauptsache ist, daß er ihm in Treue gerecht zu werden bestrebt ist. Dafür gebührt ihm Dank: er darf mit Genugtuung auf das vergangene Jahr zurückblicken und das neue Jahr freudig beginnen. In diesem Sinne seien ihm und seinen An- gehörigen die besten Wünsche für frohe Festtage, für Gesundheit und ein gutes neues Jahr entboten. Für die Redaktion und ihre Mitarbeiter aus der Unterabteilung AHV/IV/EO Albert Granacher

Vor 50 Jahren: Erster parlamentarischer Vorstoß zugunsten der AHV

Nicht nur das Bundesamt für Sozialversicherung kann dieser Tage sein fünfzigjähriges Jubiläum feiern'. Am gleichen Tage, an dem die Bundes- versammlung seine Schaffung beschloß, am 19. Dezember 1912, nahm Bundesrat Schultheß, Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepar- tements, Stellung zu der kurz zuvor eingereichten Motion von National- rat Otto Weber (St. Gallen), die wie folgt lautete: «Der Bundesrat wird eingeladen, die Frage zu prüfen und darüber Bericht zu erstatten, ob nicht eine eidgenössische Alters- und Invalidenversicherung zu errichten oder ob eventuell kantonale Alters- und Invalidenversicherungen vom Bund zu subventionieren seien.» Das war allerdings nicht das erste Mal, daß man in unserem Land von einer Alters- und Invalidenversicherung sprach; es war auch in den eidgenössischen Räten schon früher davon die Rede gewesen, aber die

Siehe ZAK 1962, S. 321

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Motion Weber war der erste parlamentarische Vorstoß zur Einführung dieser Versicherungszweige auf eidgenössischer Ebene. In der damaligen Zeit besaßen schon verschiedene Staaten ein Ver- sicherungs- oder Fürsorgesystem zugunsten der Alten und Invaliden, die meisten allerdings erst seit kurzem. 1.898 wurde in Deutschland, wo die Kranken- und Unfallversicherung schon seit 1884 bestand, die für Arbeit- nehmer obligatorische Alters- und Invalidenversicherung eingeführt. Schon vorher hatte Österreich-Ungarn eine ähnliche Form der Versiche- rung geschaffen, die aber auf die Bergleute beschränkt war. Andere Staaten folgten später nach, so erhielt Frankreich eine z. T. obligatori- sche Alters- und Invalidenversicherung im Jahre 1910, Großbritannien im Jahre 1911. Luxemburg folgte dem deutschen Beispiel ebenfalls im Jahre 1911. In der Schweiz scheint die Idee dieser neuen Sozialwerke zum ersten Mal in den achtziger Jahren im Schoße des Grütlivereins diskutiert worden zu sein. Der erste Entwurf zu einer Alters- und Invalidenver- sicherung war das Werk eines Privatmannes, des Zürcher Sekundar- lehrers Itschner. Zuerst mußte jedoch dem Bund das Gesetzgebungsrecht für die Alters- und Invalidenversicherung erteilt werden. Im Jahre 1889 hielt der Bundesrat den Zeitpunkt für diesen Schritt noch nicht für ge- kommen. Er wies darauf hin, daß die zuerst in Angriff zu nehmende Einführung der Kranken- und Unfallversicherung so viele gewaltige Aufgaben stelle, daß deren Lösung unser Land vorerst voll in Anspruch nehmen werde. Erst wenn sich dieses Werk bewähre, werde man weitere Schritte unternehmen können. Der Bundesrat erläuterte diesen Stand- punkt in seiner Botschaft vom 28. November 1889 betreffend «Einfüh- rung des Gesetzgebungsrechtes über Unfall- und Krankenversicherung». Die Kommissionen das National- und Ständerates schlugen vor, das Gesetzgebungsrecht des Bundes auf weitere Gebiete der Sozialversiche- rung auszudehnen. Ein Nationalrat unternahm während der Juni-Session

1890 einen Vorstoß im gleichen Sinne. Die eidgenössischen Räte stimm-

ten aber schließlich dem Entwurf des Bundesrates zu und verzichteten damit vorderhand auf weitere Schritte zugunsten einer Alters- und In- validenversicherung. Nichtsdestoweniger beschäftigte die Einführung dieser Versicherungs- zweige auch weiterhin die Geister. Zwischen 1892 und 1905 setzten mehrere politische Parteien die Forderung nach einer eidgenössischen Alters- und Invalidenversicherung auf ihre Programme. Außerdem ent- standen in mehreren Kantonen und Gemeinden und in privaten Unter- nehmungen Einrichtungen der sozialen Vorsorge. Seit 1888 unternahmen 493

die Kantone die ersten Schritte für die Pensionierung ihrer Bediensteten. Zur selben Zeit wurde ein Projekt für eine Alters- und Invalidenversi- cherung für das Bundespersonal ausgearbeitet. Auch die privaten Ver- sicherungsgesellschaften eröffneten die Möglichkeit, sich gegen die wirt- schaftlichen Folgen des Alters und der Invalidität zu versichern. Alle diese Einrichtungen waren jedoch sehr unvollkommen und bezogen sich nur auf einen beschränkten Kreis von Versicherten; sie konnten sich erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts weiter entfalten. Da und dort war schon im 19. Jahrhundert die Rede von einer all- gemeinen Alters- und Invalidenversicherung auf kantonalem Boden ge- wesen; aber zur Verwirklichung kam es erst ab 1898. In diesem Jahre errichtete der Kanton Neuenburg eine «Caisse cantonale d'assurance populaire« und schuf damit die erste öffentlich-rechtliche freiwillige Alters- und Hinterbliebcnenversicherung der Schweiz. Im Kanton Glarus erteilte die Landsgemeinde 1899 dem Regierungsrat den Auftrag, die Einführung einer obligatorischen Alters- und Invalidenversicherung vor- zubereiten (verwirklicht erst 1918). Das Jahr 1907 scheint für Vorstöße auf diesem Gebiete besonders günstig gewesen zu sein, sind doch in diesem Jahr aus nicht weniger als fünf Kantonen Initiativen und Vor- schläge zur Einführung einer Alters-- und Invalidenversicherung zu mel- den, während in einem sechsten Kanton (Waadt) die «Caisse cantonale des retraites populaires» (freiwillige Versicherung) gegründet wurde. Im folgenden Jahre versammelten sich auf Anregung des Kantons St. Gallen die Vertreter mehrerer Kantone zu einer Konferenz, an der Grundsätze der obligatorischen kantonalen Alters- und Invalidenversicherungen be- sprochen wurden. Im Kanton Genf wurde indessen 1910 ein Gesetz, das eine obligatorische Altersversicherung versah, in der Volksabstimmung verworfen. Als im Dezember 1912 das Bundesamt für Sozialversicherung errichtet wurde und Nationalrat Weber die eingangs erwähnte Motion einreichte, hatten zwei Kantone (Neuenburg und Waadt) eine Alters- oder ihre Hinterbliebenenversicherung auf freiwilliger Basis eingeführt, während in zehn weiteren Kantonen Projekte zur Prüfung vorlagen. Offensichtlich bestand also schon damals ein Bedürfnis nach einer Alters- und Invalidenversicherung. Zahlreiche Stimmen forderten ihre Verwirklichung, da die vorhandenen Einrichtungen ganz ungenügend waren. Eine eidgenössische Regelung drängte sich immer mehr auf; sie wurde in der Bundesversammlung zum ersten Mal durch die Motion Weber gefordert. Trotz der ausweichenden Antwort von Bundesrat Schultheß (ZAK 1962, S. 329) eröffnete die Motion Weber eine Reihe parlamentarischer Vorstöße zugunsten der neuen Versicherungszweige.

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Von 1914 bis 1919 haben nicht weniger als 15 Nationalräte 18 Mo- tionen oder Postulate eingereicht, die vorab auf die Schaffung eines Fonds für die Alters- und Invalidenversicherung abzielten. Eine neue Motion Weber, von 1918, lud den Bundesrat ein, der Bundesversamm- lung unverzüglich eine Vorlage für die Errichtung einer eidgenössischen Alters- und Invalidenversicherung vorzulegen. Ebenfalls 1918 haben zwei Berufsverbände die sofortige Inangriffnahme der Alters- und Invaliden- versicherung für das Schweizervolk gefordert. In der Zeit des Ersten Weltkrieges unternahm das Bundesamt für Sozialversicherung die ersten Vorbereitungsarbeiten für diese neuen Versicherungszweige. Ein kürzlich publizierter Artikel (ZAK 1962, S. 324/26 und 335/36) zeigt, wie diese Bestrebungen trotz der Unter- stützung aller Kreise, trotz geduldiger und mühsamer Arbeit der Ver- waltung, trotz der gründlich dokumentierten Botschaft vom 21. Juni

1919 und den nachfolgenden Ergänzungsbotschaften sowie trotz des

günstigen Ergebnisses der Volksabstimmung vom Dezember 1925, im Jahre 1931 in einer Sackgasse endigten, so daß die Idee der AHV erst während des Zweiten Weltkrieges bis zur Verwirklichung reifen konnte.

Aus den Jahresberichten 1961 der Ausgleichskassen Viele Jahresberichte der Ausgleichskassen sind eine Fundgrube inter- essanter Angaben und Anregungen. Sie bilden eine der Grundlagen für den alljährlich vom Bundesamt für Sozialversicherung veröffentlichten «Jahresbericht AHV/IV/EO». Der ZAK ist es nicht möglich, alle in den Jahresberichten der Ausgleichskassen enthaltenen Angaben und Anre- gungen wiederzugeben. Nachstehend werden indessen zwei aktuelle Sach- gebiete etwas näher dargestellt.

Personalprobleme der Ausgleichskassen Die Suche nach geeigneten Arbeitskräften stößt nicht nur bei den Aus- gleichskassen auf Schwierigkeiten. Die heutige Personalverknappung ist eine Auswirkung der Hochkonjunktur und betrifft mehr oder weniger alle Unternehmen. Daß aber den Personalproblemen gerade bei den Aus- gleichskassen eine überragende Bedeutung zukommt, geht mit aller Deutlichkeit aus den Jahresberichten 1961, insbesondere aus den An- gaben in den Beiblättern, hervor.

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Von den am 1. Februar 1961 ständig angestellten 1 280 Mitarbeitern der Ausgleichskassen haben bis Ende des Berichtsjahres 213 oder 16,6 Prozent ihre Stellung aufgegeben. Diese Zahl ist beträchtlich, umso- mehr, als darin das Aushilfspersonal nicht berücksichtigt ist. Die Abgänge sind bei den Verbandsausgleichskassen prozentual etwas größer (19,9 Prozent) als bei den kantonalen Ausgleichskassen (14,3 Prozent). Mit dem Auffüllen der entstandenen Personallücken ist es aber für die Ausgleichskassen nicht getan. Neue Aufgaben machen die Einstel- lung zusätzlicher Arbeitskräfte notwendig. Die gleiche Auswirkung hat in einigen Kantonen die Arbeitszeitverkürzung sowie die Erhöhung der Dauer der gesetzlichen Ferien. Das Berichtsjahr 1961 war das zweite Jahr der IV und hat für die Sekretariate der TV-Kommissionen - die bekanntlich durch die kantonalen Ausgleichskassen sowie die beiden Ausgleichskassen des Bundesgeführt werden keine Verminderung des Arbeitsvolumens gebracht. Es scheint im Gegenteil, daß der maximale Stand der Arbeitsbelastung, bei dem mit einer Stabilisierung der Ver- hältnisse gerechnet werden darf, noch nicht erreicht ist. Eine nicht geringe Beanspruchung erwächst den Ausgleichskassen außerdem aus den Aufgaben, die ihnen durch Kantone und Gründerverbände aus deren Tätigkeitsbereich neu übertragen worden sind. Alle diese Gründe haben dazu geführt, daß die kantonalen Ausgleichskassen ihren Personal- bestand im Berichtsjahr um 70 Personen erhöhen mußten, so daß dieser am 1. Februar 1962 810 Personen umfaßte (das Aushilfspersonal und die Arbeitskräfte der Zweigstellen nicht mitgerechnet). Die beiden Aus- gleichskassen des Bundes beschäftigen auf den gleichen Zeitpunkt 54 ständig angestellte Personen, d. h. 5 Personen mehr als im Vorjahr. Bei den Verbandsausgleichskassen hält sich die Erhöhung des Personal- bestandes mit 28 Personen in etwas bescheidenerem Rahmen; der Zu- wachs ist in erster Linie auf die durch die Gründerverbände übertrage- nen neuen Aufgaben zurückzuführen. Geeignetes Personal zu finden, stellt nur die eine Seite des Problems dar. Die neuen Mitarbeiter müssen aber auch noch in die umfangreiche und komplizierte Materie der Sozialversicherung eingearbeitet werden. Es verwundert unter diesen Umständen nicht, daß sich verschiedene Kassenleiter besorgt über die bestehende Situation äußern, die am besten durch einige, den Beiblättern zu den Jahresberichten entnommene Zah- len beleuchtet wird. 33,6 Prozent sämtlicher am 1. Februar 1962 bei den Ausgleichskassen (ohne Zweigstellen) beschäftigten ständigen und nicht- ständigen Arbeitskräfte sind erst im Laufe des Berichtsjahres neu ein- gestellt worden (35,3 Prozent bei den kantonalen Ausgleichskassen, 31,1 496

Prozent bei den Verbandsausgleichskassen). In einigen Ausgleichskassen mußten mehr als drei Viertel des Personals ersetzt werden. Auch wenn man berücksichtigt, daß in diesen Zahlen jene Fälle eingeschlossen sind, in denen ein und derselbe Arbeitsplatz im Laufe des Jahres mehrmals neu besetzt werden mußte, bildet eine derartige Abwanderung bewährter Arbeitskräfte doch ein ernsthaftes Problem. Umsomehr verdienen die unermüdlichen Anstrengungen der Ausgleichskassen im Kampfe mit die- sen Schwierigkeiten volle Anerkennung. Kassenzugehörigkeit Ein starker Wechsel ist nicht nur beim Personal, sondern auch bei den den Ausgleichskassen angeschlossenen Abrechnungspflichtigen (Arbeit- geber, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige) zu verzeichnen. Die Zahl der im Berichtsjahr eingetretenen Mutationen (Zuwachs und Abgänge) beträgt gegen 120 000 oder 21,2 Prozent aller Abrechnungs- pflichtigen. Bei den kantonalen Ausgleichskassen allein belaufen sich die Mutationen auf 22,4 Prozent des Gesamtbestandes an Abrechnungs- pflichtigen, bei den Verbandsausgleichskassen auf 17,1 Prozent. Es ist interessant festzustellen, daß von diesem Wechsel einige Ausgleichs- kassen ganz besonders betroffen werden. Bei vier kantonalen Ausgleichs- kassen bewegen sich die Mutationen zwischen 31 und 34, bei den übrigen kantonalen Ausgleichskassen zwischen 11 und 23 Prozent. Für die Ver- bandsausgleichskassen ist der Prozentsatz in der Regel tiefer, aber auch unausgeglichener (er schwankt zwischen null und 44 Prozent). Die in früheren Jahren gemachte Feststellung, daß sich die Zahl der den kantonalen Ausgleichskassen angeschlossenen Abrechnungspflichti- gen zugunsten der Verbandsausgleichskassen vermindert, trifft wenn auch in sehr bescheidenem Rahmen ebenfalls für das Berichtsjahr zu. Die kantonalen Ausgleichskassen zählten am 1. Februar 1962

432 583 Abrechnungspflichtige, d. h. 487 weniger als im Vorjahr, wäh-

rend die Verbandsausgleichskassen die Zahl der Abrechnungspflichtigen um 1 073 auf insgesamt 131 082 erhöhen konnten. Das Ausmaß dieser Verschiebung ist von Kanton zu Kanton verschieden und kommt nur einer kleinen Minderheit von Verbandsausgleichskassen zugute. Die Ur- sachen für diese Veränderungen sind so komplexer Natur, daß es kaum möglich ist, daraus allgemeine Regeln abzuleiten. Man wird sich auf jeden Fall davor hüten müssen, endgültige Schlüsse zu ziehen, umso mehr, wenn man in Betracht zieht, wie unterschiedlich die wirtschaft- liche Bedeutung des einzelnen Abrechnungspflichtigen sein kann (man denke etwa an einen nicht erwerbstätigen Versicherten und an ein Groß- unternehmen).

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Aus den Jahresberichten 1961 der IV-Kommissionen und IV-Regionalstellen' Die Berichte der TV-Kommissionen und IV-Reginalstellen für das Ge- schäftsjahr 1961 enthalten hinsichtlich der Eingliederungsmaßnahmen eine ganze Reihe bemerkenswerter Hinweise und Vorschläge, zeigen aber auch die Probleme auf, mit welchen sich die Organe der IV zu befassen hatten. Diesen Berichten sind die nachstehenden Ausführungen ent- nommen.

Medizinische Maßnahmen Die Abgrenzung der medizinischen Eingliederungsmaßnahmen gegenüber der Behandlung des Leidens an sich (welche nicht zu Lasten der TV geht) stellte die 1V-Kommissionen zum Teil vor heikle Fragen. Unsicher- heiten ergaben sich vorwiegend bei Badekuren und Coxarthroseopera- tionen. Eine TV-Kommission machte die Erfahrung, daß die anfänglich als medizinische Eingliederungsmaßnahme übernommene Hüftgelenk- versteifungsoperation bei über 50jährigen Versicherten in der Regel keine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, sondern eher das Gegenteil gebracht habe. Aus diesem Grunde gelange die Kommission in diesen Fällen vielfach zur Verweigerung einer TV-Leistung. Die Liste der Geburtsgebrechen gemäß Artikel 2 GgV (in Kraft seit 1. Januar 1961) mit 206 Leiden wird als sehr großzügig bezeichnet. Aus der Zahl der eingehenden Gesuche für Leistungen gemäß Artikel 13 TVG ist zu schließen, daß verhältnismäßig viele Kinder an einem Geburts- gebrechen leiden. Zum Teil sind die notwendigen Behandlungen sehr kostspielig. So übernahm die IV für ein im Sommer 1960 geborenes Kind, das an angeborener Knochenbrüchigkeit gemäß Artikel 2, Ziffer 23, GgV litt, Arzt- und Spitalkosten im Betrage von über 15 000 Franken. In einem Falle mußte die TV-Kommission feststellen, daß die Eltern aus nicht verständlichen Gründen eine ungefährliche medizinische Korrektur, die dem Kinde eine wesentliche Besserung gebracht hätte, nicht durch- führen ließen.

Maßnahmen beruflicher Art a. Berufsberatung und Arbeitsvermittlung Gewerbe, Industrie und Verwaltung boten erfreulicherweise immer wie- der Hand zu tatkräftiger Mithilfe bei der Eingliederung Invalider ins

1 Siehe auch ZAK 1962, S. 289 und 460.

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Erwerbsleben. Eigentliche Schwierigkeiten stellten sich lediglich bei der Plazierung von über 50jährigen und von charakterlich labilen Invaliden ein. Auch gelang die Vermittlung von Heimarbeit nur mühsam. Bei Ver- mittlung von verheirateten Versicherten außerhalb des bisherigen Wohn- ortes stellte sich die Frage, wer für die Umzugskosten aufkommen sollte. Eine IV-Regionalstelle betont die Wichtigkeit eines engen Kontaktes mit den öffentlichen Arbeitsämtern hinsichtlich der Vermittlung von Arbeits- möglichkeiten und unterstreicht die Bedeutung der Heranbildung quali- fizierter Arbeitskräfte, welche ohne Schwierigkeiten ins Erwerbsleben eingegliedert werden könnten. Trotz der anhaltenden wirtschaftlichen Hochkonjunktur sind fortwährende Bemühungen zugunsten der invali- den Versicherten erforderlich: So brachte in einem Falle erst die 27. An- frage den gewünschten Erfolg. Eine IV-Regionalstelle hält sich darüber auf, daß in einem Grenzkanton öfters Arbeitskräfte aus dem benach- barten Lande in leitende Stellungen plaziert werden, obgleich invalide einheimische Versicherte hiefür ebenfalls geeignet gewesen wären.

5. Erstmalige berufliche Ausbildung

Für die Bemessung der invaliditätsbedingten Mehrkosten im Sinne von Artikel 16 IVG und Artikel 5, Absatz 2, IVV, wurden seitens der IV- Kommissionen einheitliche Richtlinien gewünscht. Eine IV-Regionalstelle weist darauf hin, daß in der Schweiz vermehrt Anlernwerkstätten für praktisch bildungsfähige Geistesschwache geschaffen werden sollten. Insbesondere seien die Ausbildungsmöglichkeiten zu sehr auf landwirt- schaftliche und gewerbliche Arbeiten ausgerichtet.

c. Umschulung Die IV gewährt u. a. Beiträge an die durch die Ausbildung bedingte aus- wärtige Verpflegung und Unterkunft, sofern deren Kosten nicht aus dem für den persönlichen Unterhalt des Versicherten verfügbaren Taggeld und Lohn während der Umschulungszeit gedeckt werden können. Von einigen 1V-Kommissionen wurde es als Härte empfunden, wenn der In- valide für auswärtige Kost und Logis während der Umschulung noch eigene Mittel aufbringen mußte. Eine IV-Regionalstelle stellt fest, daß ein ausgesprochenes Bedürfnis nach gut ausgebildeten Arbeitnehmern bestehe, während unqualifizierte Kräfte schwieriger zu vermitteln seien. Das erzielbare Einkommen sei in der Regel bedeutend höher als vor Durchführung der Umschulung. Indessen habe man die Erfahrung ge- macht, daß Umschulungen nach dem 45. Altersjahr nur ausnahmsweise empfohlen werden können. Bei Mißerfolgen liege meistens nicht eine

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körperliche Unfähigkeit, sondern eine Charakterschwäche vor. Andern- orts wird betont, man habe oft Mühe, geeignete Umschulungsplätze in der freien Wirtschaft zu finden, da heute in den Produktionsstätten das nötige Personal und die Zeit fehlen, einen Invaliden richtig umzuschulen.

d. Kapitalhilfe Oft werden zur Abklärung von Kapitalhilfegesuchen Fachexperten bei- gezogen, vor allem wenn es sich um verhältnismäßig hohe Beträge han- delte. Dabei ist zu beachten, daß für die Erhaltung eines bestehenden Betriebes (z. B. Sanierung, Rationalisierung oder Erweiterung) keine Kapitalhilfe seitens der IV gewährt werden kann.

Sonderschulung Die zahlreich eingegangenen Gesuche um Sonderschulbeiträge betrafen vorwiegend die Sonderschulung im Internat. Seitens verschiedener IV- Kommissionen wurde auf Plazierungsschwierigkeiten hingewiesen, da die in Frage kommenden Heime zum Teil (insbesondere für praktisch bil- dungsfähige Geistesschwache) auf lange Sicht keine freien Plätze zur Verfügung hätten. In einem Bericht wurde die Meinung vertreten, der zusätzliche Unterricht, der nur für Sprachgebrechliche und Schwer- hänge vorgesehen ist, sei auch den Blinden zu gewähren, nicht nur als Ergänzung des Volksschulunterrichtes, sondern auch, um derzeit noch bestehende Lücken in der Sonderschul- und Heimunterbringung über- brücken zu können. Anderseits wurde in Berggebieten die Verweigerung von Leistungen an Kinder, deren Intelligenzquotient über 75 liegt, des- halb als Härte empfunden, weil die Führung von Förderklassen in ganzen Talschaften wegen der großen Distanzen von Ort zu Ort und der kleinen Schülerzahl kaum möglich ist. Da und dort wird nicht verstanden, daß der Sonderschulheitrag nur für die Zeit gewährt wird, während der das Kind tatsächlich Sonder- schulunterricht erhält, und daß während der Ferien - sofern der Schüler sieh nicht in der Anstalt aufhält die Leistungen der IV ruhen. Nach einer TV-Kommission wäre es erwünscht, wenn die Sonderschulen verpflichtet würden, ein halbes Jahr vor Schulaustritt die austretenden Kinder der 1V-Kommission oder der IV-Regionalstelle zu melden, mit einem kurzen Bericht über das Schulungsresultat, die Fähigkeiten und allfälligc besondere Eignungen, so daß rechtzeitig die berufliche Ein- gliederung in die Wege geleitet werden könnte.

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Beiträge an bildungsunfähige, auistaltsbedürflige Minderjährige Auf Grund der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungs- gerichtes, wonach auch bei Hauspflege ein Beitrag der IV an bildungs- unfähige Minderjährige gewährt werden kann, gleichgültig, ob die Pflege im Elternhaus oder bei Dritten erfolgt, wurden von den 1V-Kommissio- nen in 442 Fällen Hauspflegebeiträge ausgerichtet. Für die Abklärung der Verhältnisse an Ort und Stelle werden oft spezielle Fragebogen verwendet. Eine 1V-Kommission empfand es als stoßend, daß einer Mut- ter, die ihr bildungsunfähiges Kind selbst betreut, kein 1V-Beitrag ge- währt wird, weil keine Kosten entstehen.

Abgabe von Hilfsmitteln Von wenigen Ausnahmen abgesehen erklärten die Invaliden, daß die ihnen von der IV abgegebenen Hilfsmittel tauglich und fehlerlos seien. Hie und da ließen sich Schwerhörige von Hörapparatefirmen überreden, selbst Apparate zu kaufen, wobei in gewissen Fällen der Eindruck er- weckt wurde, die IV würde nachträglich den bereits gekauften Apparat ohne weiteres bezahlen. Es wurde daher seitens der 1V-Kommissionen der Wunsch geäußert, daß die Firmen im Interesse der Invaliden mit den llörmittelberatungsstellen zusammenarbeiten und Apparate erst nach Zusicherung der Kostenübernahme seitens der IV verkaufen sollten. Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfsmittel abgegeben werden könne, bereitet in der Regel den TV-Kommissionen keine großen Schwie- rigkeiten. Hingegen wurde es verschiedentlich als stoßend empfunden, daß schwergelähmten, gänzlich arbeitsunfähigen Versicherten ein Hilfs- mittel, wie z. B. eine Prothese oder ein Fahrstuhl, auf Grund der gesetz- lichen Bestimmungen verweigert werden mußte, weil das Hilfsmittel nicht zur Eingliederung ins Erwerbsleben benötigt wurde. Unter Hinweis auf die europäische Integration wurde auch nicht verstanden, weshalb Hilfsmittel nur ausnahmsweise aus dem Ausland bezogen werden kön- nen. Nicht zuletzt die Tatsache, daß die schweizerische Wirtschaft einen wesentlichen Teil zur Finanzierung der IV leistet, läßt es aber als ange- zeigt erscheinen, Maßnahmen im Ausland nur dann zu gewähren, wenn deren Durchführung in der Schweiz nicht möglich oder unzweckmäßig ist. Diese Regelung gilt nicht nur für die Abgabe von Hilfsmitteln, son- dern für die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen im Auslande überhaupt. Eine IV-Regionalsteile weist darauf hin, daß es sehr wünschenswert wäre, wenn der Regionalstelle in erreichbarer Nähe ein Sortiment ver- schiedener Spezialsitzgelegenheiten zur Verfügung stände. Auf diese

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Weise wäre es möglich, am Arbeitsplatz des Invaliden die passende Sitz- gelegenheit auszuprobieren und die idealste Lösung zu treffen. Zur Ab- klärung besonderer Hilfsmittelfragen setzte eine IV-Regionalstelle eine eigentliche Fachkommission ein.

Durchführungsfragen der AHV Taschengelder an Invalide während der Eingliederung Leistungen von öffentlichen und von gemeinnützigen privaten Anstalten an Invalide während der Dauer der Eingliederung, die kein Arbeits- entgelt darstellen, sondern den Charakter eines Taschengeldes oder einer Aufmunterungsprämie tragen und sich in dem dafür üblichen Rahmen halten, gelten nicht als maßgebender Lohn, und es sind keine Beiträge davon zu entrichten (vgl. Wegleitung über die Beiträge der Selbständig- erwerbenden und Nichterwerbstätigen, Rz 233).

Durchführungsfragen der 1V Geburtsgebrechen: Kryptorchismus1 Sind zwei kunstgerecht durchgeführte Injektionskuren mit Pregayl ohne Erfolg geblieben, dann ist die medikamentöse Behandlung des Kryptor- chismus (Zurückbleiben der Hoden in Bauchhöhle oder Leistenkanal) aufzugeben.

Aufträge auf Abklärung an die Eingliederungsstättent Wird ein Versicherter zur Abklärung in eine Eingliederungsstätte ein- gewiesen, so ist es grundsätzlich Sache der 1V-Kommission, darüber zu befinden, wie sie den Abklärungsauftrag erteilen will. Insbesondere kann sie hiefür auch ein Doppel des Kommissonsbeschlusses verwenden. Da- gegen bilden Kassenverfügungen, mit denen dem Versicherten für die Dauer der Abklärung ein Taggeld zugesprochen wird, nicht Bestandteil des Auftrags. Von der Zustellung solcher Verfügungen an Eingliede- rungsstätten ist deshalb abzusehen.

Unterzeichnung von Verfügungsdoppeln für die Zentrale Aus- gleichsstellet Es ist erneut die Frage aufgeworfen worden, ob die für die Zentrale Ausgleichsstelle bestimmten Doppel der Eingliederungsverfügungen

1 Aus «1V-Mitteilungen» Nr. 40

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handschriftlich unterzeichnet werden müssen oder ob ein Faksimile- stempel genüge. Gemäß TV-Mitteilung Nr. 7/70 sind diese Doppel, die die Grundlage für die Vergütung der Kosten von individuellen Sach- leistungen durch die Zentrale Ausgleichsstelle bilden, ordnungsgemäß handschriftlich zu unterzeichnen.

LITERATURHINWEISE

Aeberhard, Josette: L'at.elier d'occupation permanente - un aspeet du travail protg. Enqutc en vuc d'tahlir 10 hesoin de tels ateliers dans le Canton de Genve. 89 Seiten, mit ausführlicher Bibliographie, vervielfältigt. Diplomarbeit der Ecole d'tudes socialcs in Genf, 1962. Greiiier, Max: Die Festsetzung des Invaliditätsgrades bei invaliden Ehefrauen. (In: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Zürich, Orell Füssli, 1962, Nr.11, S. 225- —230.) Meyer, Maria: Die Aufgaben der Sozialarbeiterin hei der Rehabilitation Be- hinderter. Vortrag. Zürich, Orell Füßli, 1962. (In: Zeitschrift für Präventiv- medizin, Zürich, 1962, H. 1, S. 35-46.) Nüscheler, Fritz: Wirtschaftliche Aspekte der Eingliederung Behinderter.

12 Seiten. Separatdruck aus «Schweizerische Arbeitgeber-Zeitung», Zürich,

1962, Nr. 18, S. 357--380.) Nüseheler, Fritz: L'integration professionnelle des handicap&s en Suisse. (In: Radaptation, Paris, No. 86, Januar 1962, S. 26-28.) Ott, Karl: Die Invalidenversicherung. Herausgegeben von der Schweizerischen Handelstechnischen Sammelstelle, Zürich 1962. 22 Seiten mit Beilagen, ver- vielfältigt, Heft Nr. 294. Rüegg, Ernst: Wohnsitz, Niederlassung, Nebenniederlassung und Schriften- abgabe. bevormundeter Personen. (In: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung, Zürich, 1962, Nr. 16, S. 329--334.) Riittirnann, Rita: Invalidensport in der Schweiz. 175 Seiten mit ausführlicher Bibliographie, vervielfältigt. Diplomarbeit des Instituts für Pädagogik, Frei- burg/Schweiz, 1962. Schweingruber, Wilhelm: Individuelle Untersuchungen für die Eingliederung. Zürich, Orell Füßli, 1962. (Separatdruck aus: Zeitschrift für Präventivmedizin, Zürich, 1962, Heft 1, S. 22-34.) Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung, 1962, Heft 3. Folgende Aufsätze dieses Heftes befassen sich mit Themen, die auch dem Leserkreis der ZAK nahestehen: Graf, Jakob: Rückblick auf die Einführung der eidgenössischen IV; G r a na c h e i' Albert: Werdendes Sozialversiche- ,

rungsrecht des Bundes; S i e g r i s t Willi: Der Invalide in der Revision der ,

Krankenversicherung; Web e r, Hans: Erfahrungen der TV-Kommission des Kantons Zürich.

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KLEINE MITTEILUNGEN

Erwerbsersatz- Der Bundesrat hat mit Beschluß vom 1. Oktober 1962 ordnung und das Bundesgesetz vom 23. März 1962 über den Zivil- Zivilschutz schutz (siehe ZAK 1962, S. 305) auf den 1. Januar 1963 in Kraft gesetzt. Für die Änderungen am EOG (und allenfalls an der EOV) werden den Ausgleichskassen wie üblich zu gegebener Zeit Klebetekturen zur Verfü- gung gestellt.

Milchsuppe-Stiftung Der frühere Direktor des Bürgerspitals Basel, Ludwig Gottfried Moser, hat am 5. Oktober 1962 aus Mitteln, die ihm in Form von Legaten, Geschenken, Sammlungs- ergebnissen usw. zugunsten der Insassen und Schutz- befohlenen der «Milchsuppe» seit 1935 zugekommen sind, eine selbständige Stiftung mit einem Vermögen von 1,06 Millionen Franken errichtet. Der Ertrag dieses Vermögens soll vor allem dazu dienen, bedürftigen In- validen die Aufnahme in die «Milchsuppe» in Basel zu ermöglichen. Das Vermögen selbst ist unantastbar. Die Stiftung wird von einem fünfköpfigen Stiftungsrat ver- waltet, deren Mitglieder vom Pflegeamt des Bürger- spitals Basel und vom Verein «Freunde der Milchsuppe» ernannt werden.

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GERICHTSENTSCHEIDE Alters- und Hinterlassenenversicherung Freiwillige Versicherung Urteil des EVG vorn 26. Juni 1962 i. Sa. E. F. Art. 2, Abs. 1, AHVG; Art. 11 VFV. Die Wiederherstellung und die Verlängerung der Beitrittsfrist in der freiwilligen Versicherung. Der Berufungsbeklagte, ein im Jahre 1897 geborener und in Frankreich wohnhafter Schweizerbürger, meldete sich im Sommer des Jahres 1961 heim zuständigen Schweizer Konsulat, um der freiwilligen Versicherung beizu- treten. Er machte geltend, die vom Konsulat den Mitgliedern der Schweizer Kolonie im Jahre 1960 zugestellten Unterlagen für den Beitritt zur frei- willigen Versicherung nicht erhalten zu haben, und verwies auf das schlechte Funktionieren der französischen Post. Die Ausgleichskasse lehnte das am 15. Januar 1962 förmlich gestellte Beitrittsgesuch ab mit der Begründung, die vom Berufungsbeklagten vorgebrachten Gründe rechtfertigten es nicht, die am 31. Dezember 1960 abgelaufene Frist zu verlängern. Die gegen die Verfügung eingelegte Beschwerde wurde von der Rekurs- behörde gutgeheißen. Diese hielt es für wahrscheinlich, daß die Sendung des Konsulats den Berufungsbeklagten nicht erreicht habe. Sie erachtete daher eine Verlängerung der Beitrittsfrist für angebracht, wobei sie annahm, die neue Frist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, da der Berufungsbeklagte von der Möglichkeit des Beitritts Kenntnis erhalten habe, und gelangte so zum Schluß, die am 15. Januar 1962 abgegebene Beitrittserklärung sei recht- zeitig erfolgt. Die vom BSV eingelegte Berufung wurde aus folgenden Erwägungen gutgeheißen: 1.....

2. Im vorliegenden Fall hatte der Berufungsbeklagte die Möglichkeit, den

Beitritt zur freiwilligen Versicherung «innert Jahresfrist» seit dem Inkraft- treten des IVG, also bis zum 31. Dezember 1960, zu erklären. Doch sein Bei- trittsgesuch wurde erst am 15. Januar 1962 gestellt oder frühestens am 31. August 1961, wenn man annehmen will, der Brief des Konsulats an die Ausgleichskasse sei als schriftliche Beitrittserklärung im Sinne von Art. 12 VFV zu betrachten. Die Beitrittserklärung war somit verspätet. Die vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Gründe erlauben es nicht, die gesetzliche Frist für den Beitritt wieder herzustellen oder diese Frist zu erstrecken, wie dies die Vorinstanz hier als zulässig erachtete. In Ermangelung abweichender Vorschriften kann in der Tat die für den Beitritt gesetzte Frist nur wiederhergestellt werden, wenn es ab- solut und objektiv unmöglich war, diese Frist einzuhalten (beispielsweise einer Naturkatastrophe oder kriegerischen Ereignissen wegen; vgl. EVGE 1955, S. 162, ZAK 1956, S. 101). Art. 11 VFV erlaubt eine V e i 1 ä n g e r u n g der Frist um höchstens ein Jahr, wenn «außerordentliche Verhältnisse vorliegen, die nicht vom Aus-

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landschweizer selber zu vertreten sind». Erfordert diese Vorschrift auch nicht notwendigerweise das Vorhandensein einer absoluten und objektiven Unmög- lichkeit und erlaubt sie, auch durch einen Irrtum von Versicherungsorganen bewirkten Verhältnissen Rechnung zu tragen - jedenfalls dann, wenn ein sol- cher Irrtum für die Verspätung kausal war und der Versicherte mit aller Sorgfalt gehandelt hat so setzt sie doch Umstände voraus, die das Gericht im vorliegenden Fall nicht als gegeben betrachten kann. Das Gericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, das mangelnde Wissen eines Versi- cherten um seine Rechte und Pflichten bilde an sich nicht jene «außer- ordentlichen Verhältnisse», die es erlauben, die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung zu verlängern. Will ein Auslandschweizer von den Vorteilen Nutzen ziehen, die ihm die heimatliche Gesetzgebung gewährt, so muß er mit seinem Heimatland und dessen Behörden in Verbindung bleiben, um rechtzeitig Kenntnis von den ihm offen stehenden Möglichkeiten zu er- halten; versäumt er es, sich darnach in hinreichendem Maße zu erkundigen, so muß er die sich daraus für ihn ergebenden Nachteile in Kauf nehmen. So bildet namentlich die nur unzureichende Aufklärung seitens einer Schweizer Vertretung keinen Grund zur Verlängerung der Beitrittsfrist; obwohl eine solche Aufklärung üblich ist, besteht dafür keine gesetzliche Pflicht. Die Vorinstanz hebt zwar hervor, die neue, mit dem Jahr 1960 beginnende Anmeldefrist habe nur ein Jahr betragen. Aber selbst wenn der Berufungs- beklagte die im Jahre 1960 an ihn gerichtete Mitteilung des Konsulates nicht erhalten haben sollte was die vorgelegten Urkunden dazutun scheinen, ohne es indessen zu beweisen -‚ war er nach seinen eigenen Erklärungen mit dem Leben der Schweizerkolonie so eng verbunden, daß, hätte er die Sorgfalt angewendet, die von jedem Auslandschweizer verlangt werden darf, er von der freiwilligen Versicherung und der neuen Beitrittsmöglichkeit hätte wissen müssen. Im übrigen sei daran erinnert, daß die Frist für die Abgabe der Beitrittserklärung höchstens um ein Jahr verlängert werden könnte - gerechnet vom Ablauf der gesetzlichen Frist und nicht von dem Zeitpunkt an, in dem der Berufungsbeklagte von seinem Recht Kenntnis erhalten haben wird - und somit in keinem Fall über den 31. Dezember 1961 hinaus.

Renten Urteil des EVG vom 28. Juni 1962 i. Sa. J. G. Art. 6, Abs. 1, des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Österreich. Sind für eine bestimmte Zeit die Beiträge vom Lohn nicht abgezogen worden und können diese Beiträge in- folge Verjährung nicht nachgefordert werden, so darf diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Ein am 8. März 1892 geborener Österreicher wohnte vom 14. Mai 1948 bis November 1952 in der Schweiz und kehrte dann nach Österreich zurück. Er arbeitete als Prokurist bei einer im Juni 1948 gegründeten Aktiengesellschaft und bezog einen Monatslohn von 1 000 Franken. Es wurden für ihn bis Ende

1951 1 680 Franken AHV-Beiträge abgerechnet. Anfangs Februar 1961 er-

suchte er um die Gewährung einer Altersrente. Die Ausgleichskasse lehnte das Gesuch unter Hinweis darauf, daß nicht fünf Jahresbeiträge entrichtet

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worden seien, ab und überwies die 1 680 Franken Beiträge gemäß Art. 6 des schweizerisch-österreichischen Abkommens dem österreichischen Versiche- rungsträger. Der Versicherte beschwerte sich gegen diese Verfügung und machte geltend, daß er von Januar bis Oktober 1952 seinen Lohn weiter- bezogen und daß sein Dienstverhältnis erst im Januar 1953 geendigt habe, weshalb noch 13 Monatsbeiträge zu 40 Franken = 520 Franken nachbezahlt werden müßten. Schreibe man ihm diese zusätzliche Beitragszeit gut, so he- laufe sich seine gesamte Beitragsdauer auf 5 Jahre und 1 Monat (vom 1. Ja- nuar 1948 bis Ende Januar 1953). Die kantonale Rekurskommission und das EVG lehnten die Zusprechung einer Rente ab, letzteres mit folgender Be- gründung:

Beim Berufungskläger ist der Versicherungsfall am 1April 1957 einge- treten (Art. 21, Abs. 2, AHVG). Eine hiesige Altersrente steht ihm zu, sofern seine in der Schweiz zurückgelegte Beitragszeit am 1. April 1957 mindestens fünf volle Jahre gedauert hatte (Urteile des EVG i. Sa. W. vorn 2. November 1956, Erwägung 3, EVGE 1956, S. 226; und i. Sa. J. K. vorn 21. April 1961, Er- wägung 2, ZAK 1961, S.359). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Nachdem die Aktiengesell- schaft am 21. Juni 1948 gegründet und am 8. Juli 1948 ins Handelsregister eingetragen worden war, hat die hiesige Beitragsdauer des Berufungsklägers erst im Juli 1948 begonnen. Deshalb sind denn auch seinem IBK für das Jahr

1948 bloß 4 Prozent von 6 000 Franken Halbjahreslohn = 240 Franken pari-

tätische Beiträge gutgeschrieben worden. Bei dieser Sachlage wäre die fünf- jährige Mindestbeitragsdauer, von welcher der Staatsvertrag die Ausrichtung einer schweizerischen Altersrente abhängig macht, auch dann um acht Mo- nate unterschritten, wenn die Lohnzahlung - entgegen der Darstellung der Aktiengesellschaft nicht schon Ende Dezember 1951, sondern erst Ende Oktober 1952 aufgehört hätte. (Für den Zeitraum von November 1952 bis Januar 1953 räumt der Berufungskläger selbst ein, daß er keinen Lohn mehr bezogen habe.) Darum hat er keine hiesige Altersrente, sondern lediglich die tberweisung seiner schweizerischen AHV-Beiträge nach Österreich zu for- dern (Art. 6, Ahs.3, des Abkommens). Ob er Anspruch oder Anwartschaft auf eine nach Maßgabe seiner hiesigen Beiträge erhöhte österreichische Rente habe oder ob ihm seine schweizerischen Beiträge zurückzuerstatten seien (Art. 6, Abs. 4 des Staatsvertrages), werden die österreichischen Be- hörden entscheiden müssen. Mit Recht hat die Ausgleichskasse nur die 1 680 Franken Beiträge nach Österreich überwiesen, welche dem hiesigen IBK des Berufungsklägers gutgeschrieben sind. Bloß dieser Betrag ist im Sinne des Art. 6, Abs. 3, des Abkommens vorn Versicherten und seiner Arbeitgeberin der hiesigen AHV als paritätischer AHV-Beitrag «entrichtet» worden. Eine Nachzahlung wei- terer Beiträge ist gemäß Art. 16, Abs. 1, AHVG ausgeschlossen. Selbst wenn man annehmen wollte, von Januar 1952 bis Januar 1953 habe der Berufungs- kläger weiterhin Lohn bezogen, dürften für jenen Zeitraum keine Beiträge nachbezahlt werden, weil die in Art. 16, Abs. 1, AHVG festgelegte fünfjährige Verwirkungsfrist (die für das Beitragsjahr 1952 am 31. Dezember 1957 und für das Beitragsjahr 1953 am 31. Dezember 1958 geendigt hat) verstrichen ist. Die vom Berufungskläger angerufene Ausnahmebestimmung (Art. 138,

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Abs. 1, AHVV) würde eine Gutschrift im individuellen Beitragskonto für die Zeit von Januar 1952 bis Januar 1953 nur gestatten, wenn damals die 2prozentigen Arbeitnehmerbeiträge am Lohn abgezogen worden wären; dabei wäre erst noch fraglich, ob derart gutgeschriebene aber nicht entrichtete Beiträge im Rahmen des schweizerisch-österreichischen Sozialversicherungs- abkommens überwiesen werden könnten. Im vorliegenden Falle sind die Vor- aussetzungen des Art. 138, Abs. 1, AHVV nicht erfüllt. Da der Versicherte als Geschäftsführer und Buchhalter der Aktiengesellschaft um die damalige Nichtüberweisung der paritätischen Beiträge an die hiesige AHV gewußt haben muß, hätte es ihm freigestanden, vor Ablauf der fünfjährigen Ver- wirkungsfrist eine entsprechende Nachzahlung zu erwirken. Zu verweisen ist hier auf EVGE 1953, S. 217 (namentlich S. 219), ZAK 1953, S. 426 ff.; EVGE 1955, S. 196, ZAK 1955, S. 454; EVGE 1956, S. 181, ZAR 1957, S. 447; EVGE 1957, S. 46, ZAR 1957, S. 411; EVGE 1958, S. 48, ZAK 1958, S. 144; EVGE 1958, S. 190, ZAK 1958, S. 332; EVGE 1958, S. 199, ZAK 1958, S. 331, sowie EVGE 1960, S. 205, Erwägung 5, ZAK 1960, S. 393. Aus allem ergibt sich, daß die 520 Franken, welche die Aktiengesell- schaft am 25. Oktober 1961 der Ausgleichskasse überwiesen hat, keine rechts- gültige Beitragsnachzahlung darstellen. Dieser Betrag muß der Firma zurück- erstattet werden, wie die Ausgleichskasse in ihrer Berufungsantwort vom 23. November 1961 zutreffend bemerkt.

Invalidenversicherung Eingliederung Urteil des EVG vom 5. Juni 1962 i. Sa. V. M. Art. 9, Abs. 3, IVG. Minderjährige Schweizerbürger im Ausland haben nur Anspruch auf die Abgabe von Hilfsmitteln, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten. Der 1954 geborene und im Ausland wohnhafte Knabe wurde im Jahre 1958 von der Poliomyelitis befallen. Seither ist er an den Beinen und an einem Teil des Rumpfes gelähmt. Sein Vater reichte bei der IV ein Gesuch um Ge- währung von medizinischen Maßnahmen, Sonderschulbeiträgen und Hilfs- mitteln ein. Auf die Mitteilung der TV-Kommission, wonach gestützt auf Art. 9, Abs. 3, IVG minderjährige Schweizerbürger nur dann Anspruch auf Ein- gliederungsmaßnahmen hätten, sofern sie sich in der Schweiz aufhielten, ant- wortete der Vater, daß sich sein Sohn einer Behandlung unterziehe und daher nicht von der Familie getrennt werden könne; wenn die IV an die im Aus- lande entstandenen Behandlungskosten keinen Beitrag leisten könne, so solle sie wenigstens einen Betrag an die Kosten orthopädischer Apparate und eines Fahrstuhls leisten, der für den Transport des Versicherten zur Schule not- wendig sei. Nach Rücksprache mit dem BSV stellte die TV-Kommission fest, daß die in Art. 9, Abs. 3, IVG, festgelegte Bedingung des Aufenthaltes in der Schweiz sich auf alle Eingliederungsmaßnahmen beziehe, inbegriffen die Ge- währung von Hilfsmitteln, so daß das Gesuch für solche Hilfsmittel abge- wiesen werden müsse.

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Gegen die entsprechende Verfügung der Ausgleichskasse erhob der Vater des Versicherten Beschwerde. Die kantonale Rekurskommission nahm an, daß Art. 9, Abs. 2, IVG (welcher die ausnahmsweise Durchführung von Einglie- derungsmaßnahmen im Ausland gestattet) auch zugunsten von Minderjäh- rigen angewandt werden könne, sofern eine tatsächliche Kontrolle der Lei- stungen gesichert sei. Weiter nahm sie an, daß die einschränkende Bestim- mung von Art. 9, Abs. 3, IVG. die Abgabe von Hilfsmitteln ins Ausland nicht hindere, daß aber die Gewährung aller andern Eingliederungsmaßnahmen ausgeschlossen sei. Damit hieß die kantonale Rekurskommission die Be- schwerde gut. Das EVG seinerseits hieß die vorn BSV gegen diesen Entscheid einge- reichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Anspruch auf Leistungen der IV haben grundsätzlich alle Versicherten. Dieser Grundsatz ist in Art. 6, Abs. 1, IVG, festgehalten, nach dessen Wort- laut «alle versicherten Schweizerbürger, Ausländer und Staatenlosen gemäß den nachstehenden Bestimmungen Anspruch auf Leistungen» haben. Der Gesetzgeber ruft diesen Grundsatz in Art. 9, Abs. 1, IVG in Erinnerung, der die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmaßnahmen umschreibt und von «Invaliden oder von einer Invalidität unmittelbar bedroh- ten Versicherten» spricht. Er leitet hieraus selbst die Ausnahme von Art. 9, Abs. 3, IVG ab, der ausführt, daß «minderjährige Schweizerbürger mit zivil- rechtlichem Wohnsitz im Ausland hinsichtlich der Eingliederungsmaßnahmen den Versicherten gleichgestellt sind, sofern sie sich in der Schweiz aufhalten». Die Gründe dieser Versicherungsklausel, an welche das Gesetz den Lei- stungsanspruch knüpft, sind im Bericht der Eidgenössischen Expertenkom- mission über die Einführung der IV vom 30. November 1956 (S.43/44) dar- gelegt. Die Botschaft des Bundesrates vom 24. Oktober 1958 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die IV führt zu dieser Klausel aus, daß «das Ver- sicherungsverhältnis bei Eintritt des Versicherungsfalles und während der Dauer der Leistungen bestehen muß» (BBI 1958 II S. 1164). Der Experten- bericht zählt die zu dieser Bedingung vorgeschlagenen Ausnahmen auf (S. 55). Der diese Vorschläge übernehmende Bundesrat erklärt in der Bot- schaft, daß sich «für minderjährige Schweizer mit Wohnsitz im Ausland eine Sonderregelung aufdrängt», da diese altershalber der (freiwilligen) Versiche- rung nicht beitreten können (BEI 1958 II S. 1171), und hebt hervor, daß die Spezialbestimmung von Art. 9, Abs. 3, IVG, diese Minderjährigen begünstigt, welche solchermaßen «hinsichtlich Eingliederungsmaßnahmen den Versicher- ten gleichgestellt sind, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten» (BBI 1958 II S.1255). Um Leistungen der IV beanspruchen zu können, müßte daher der Beru- fungsbeklagte entweder versichert sein (Art. 9, Abs. 1, IVG), oder sich in der Schweiz aufhalten (Art. 9, Abs. 3, IVG). Er erfüllt aber weder die eine noch die andere dieser beiden Bedingungen. Art. 1, IVG spricht die Versicherteneigenschaft in der IV «Personen zu, die gemäß Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die AHV obligatorisch oder freiwillig versichert sind». Der Berufungsbeklagte ist nicht obligatorisch versichert; denn er hat weder zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, noch übt er eine Erwerbs- tätigkeit in der Schweiz aus und ist auch nicht im Ausland für einen Arbeit-

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geber in der Schweiz tätig (Art. 1, AHVG). Er ist ferner nicht freiwillig ver- sichert. Selbst wenn der Vater des Versicherten seit dem 1. Januar 1959 frei- willig versichert ist, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt obligatorisch ver- sichert war, so erstreckt sich die Versicherteneigenschaft des Vaters nicht auf die Kinder (Art. 2 AHVG). Die durch die Rechtsprechung des EVG be- stätigte Verwaltungspraxis (siehe Urteil des EVG i. Sa. S. vom 14. November 1958), geht davon aus, daß die Versicherteneigenschaft eines verheirateten Mannes sich ohne weiteres auch auf seine Frau erstreckt. Diese Praxis stützt sich auf die besonderen, das Eheverhältnis berührenden Gesetzesbestimmun- gen, die in bezug auf die andern Familienangehörigen nicht bestehen. Ab- gesehen von der Ausnahme beim Ehepaar gilt nur derjenige als versichert, der persönlich die eine oder die andere der in Art. 1 und 2 AHVG umschrie- benen Bedingungen erfüllt. Er ist dann gegen die Risiken seines eigenen Alters, seines eigenen Todes und seit dem 1. Januar 1960 seiner eigenen Invalidität versichert. Zwar können die Kinder eines Versicherten bei dessen Tod einen Anspruch auf Waisenrenten geltend machen. Das Gesetz macht jedoch den Anspruch auf Renten der überlebenden nicht von der Versicherten- eigenschaft der, Berechtigten abhängig. Andererseits verschafft das Gesetz den Rentenhezügern diese Eigenschaft nicht.

3. Da es sich beim Berufungsbeklagten um einen nicht versicherten

minderjährigen Schweizerbürger mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Ausland handelt, kann er Eingliederungsmaßnahmen der IV ausschließlich auf der Grundlage von Art. 9, Abs. 3, IVG, beanspruchen, d. h. sofern er sich in der Schweiz aufhält. Diese Bedingung ist jedoch nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sich auf Art. 9, Abs. 2, IVG, gestützt, nach welcher Bestimmung die Eingliederungsmaßnahmen «in der Schweiz, ausnahmsweise auch im Ausland», gewährt werden. Daraus leitete sie ah, das Erfordernis des Aufenthaltes in der Schweiz gemäß Art. 9, Abs. 3, IVG, stelle lediglich eine allgemeine Bestimmung dar, von welcher aber abgewichen werden könne, wenn eine tatsächliche Kontrolle der Leistungen gewährleistet sei, insbeson- dere bei ausschließlicher Gewährung von Hilfsmitteln. Das EVG kann sich dieser Auffassung nicht anschließen. Während Art. 9, Abs. 2, IVG, die Moda- litäten für die Gewährung von Eingliederungsmaßnahmen umschreibt, welche die Versicherten gemäß Art. 9, Abs. 1, IVG, beanspruchen können, so macht Art. 9, Abs. 3, IVG, vorn Versicherungsprinzip eine Ausnahme zu Gunsten der minderjährigen nicht versicherten Schweizerbürger, die sich in der Schweiz aufhalten. Nichts kann im übrigen die Folgerung zulassen wie das die Vor- instanz getan hat -‚ daß der Anspruch auf Gewährung von Hilfsmitteln, welche wie die anderen Eingliederungsmaßnahmen in Art. 8 IVG aufgezählt sind, von den in Art. 9, Abs. 1 und 3, IVG, umschriebenen Voraussetzungen ausgenommen sei.

Urteil des EVG vom 4. Juli 1962 i. Sa. J. C. Art. 12, Abs. 1, IVG. Die Operation wegen Entzündung der Nasen- nebenhöhlen mit Bronchialasthma und Lungenerweiterung stellt eine Behandlung des Leidens an sich dar. Der Versicherte leidet seit mehreren Jahren an einem schweren Bronchial- asthma verbunden mit einer Lungenerweiterung. Infolge dieses Leidens mußte er seinen Beruf als Koch aufgehen, später auch den inzwischen aufgenomme-

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nen Handel mit Weißwaren. Seit 1. Dezember 1959 führt er einen Laden mit Tabakwaren. Er kann indessen nur während ein bis zwei Stunden täglich arbeiten, und in Wirklichkeit ist es seine Frau, welche den Laden führt. Die TV-Kommission bewertete die Invalidität des Versicherten auf 80 Prozent. Die Ausgleichskasse gewährte ihm in der Folge eine ganze einfache Invaliden- rente sowie eine ganze Zusatzrente für die Ehefrau. Am 17. Juni 1961 benachrichtigte der Arzt die TV-Kommission dahin, der Versicherte sei von einer schweren beidseitigen Nasennebenhöhlenentzündung befallen worden und habe sich deswegen im Januar 1961 einer operativen Behandlung unterzogen. Der Eingriff habe den Zustand des Versicherten hinsichtlich seiner Kurzatmigkeit eindeutig verbessert. «Es scheint daher logisch- so schrieb der Arzt diesen Eingriff einer beruflichen Eingliede- rung, welche zu Lasten der IV ginge, gleichzusetzen. Es ist anzunehmen, daß dieser Eingriff die gegenwärtig vollständige Erwerbsunfähigkeit des Ver- sicherten in einem gewissen Maße mildern wird, was genau der von der IV verfolgte Zweck ist». Mit der Begründung, daß die vom Arzt angegebenen medizinischen Vorkehren eine Behandlung des Leidens an sich darstellten, lehnte die 1V-Kommission Leistungen seitens der IV ab, worauf der Ver- sicherte gegen die entsprechende Kassenverfügung Beschwerde erhob. Der kantonale Richter hörte den Arzt an und gewährte in der Folge dem Ver- sicherten zu Lasten der IV die vom Arzt angeordneten medizinischen Maß- nahmen, deren Kosten sich auf 1 597 Franken stellten. Das EVG hieß die vom BSV gegen den kantonalen Rekursentscheid ein- gereichte Berufung aus folgenden Erwägungen gut:

1. Nach der ärztlichen Diagnose leidet der Versicherte seit vielen Jahren

an allergischem und schwer infektiösem Bronchialasthma, das chronische Formen angenommen hat und zu einer Lungenerweiterung (Lungenemphy- sem) geführt hat. Zudem weist der Versicherte eine schwere beidseitige und chronische Nasennebenhöhlenentzündung auf. Da sich sein Zustand ver- schlimmerte, wurde er zur Beobachtung ins Spital eingewiesen. Auf Grund der während dieses Aufenthaltes gemachten Feststellungen stellte der Arzt einen Behandlungsplan auf, welcher die Ausscheidung aller infektiösen Herde sowie eine Desensibilierungskur umfaßte. Er präzisierte, daß «man von dieser Maßnahme eine spürbare Verbesserung des Bronchialasthmas erwarten könne» und daß man hoffen könne, «durch die gleicheMaßnahme dem Kranken wenig- stens einen Teil seiner Arbeitsfähigkeit und somit seiner Erwerbsfähigkeit zurückzugeben». Der im Januar/Februar 1961 ausgeführte chirurgische Ein- griff bestand aus bestimmten Knochenresektionen, «um den Zugang zu den Nasennebenhöhlen zu erweitern und dadurch die Infektionsgefahren wesent- lich herabzusetzen». Daraus wie auch aus weiteren Akten geht hervor, daß diese radikale Behandlung der Nasennebenhöhlen nicht nur eine Behandlung der chroni- schen Entzündung darstellte, sondern ebenfalls als eine sekundäre Behand- lung des Bronchialasthmas betrachtet werden muß. Ein solchermaßen aus- geführter chirurgischer Eingriff stellte also eine typische Behandlung der Krankheit als solche dar, nicht aber eine Maßnahme, welche vorwiegend der beruflichen Eingliederung des Versicherten diente. Der im Jahre 1909 ge- borene Versicherte hat im übrigen ein Alter erreicht, in welchem es jeden-

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falls nicht möglich wäre, die durchschnittliche Dauer der voraussichtlichen Erwerbstätigkeit als ein Element zu werten, welches einer solchen Behand- lung der Hauptcharakter einer Eingliederungsmaßnahme verleihen könnte. Die Kosten des chirurgischen Eingriffes können unter diesen Umständen nicht im Rahmen von Art. 12 IVG von der TV übernommen werden.

2. Angesichts dieser Rechtslage erübrigt es sich zu prüfen, ob nicht auch

die nachstehenden Erwägungen zur Aufhebung des kantonalen Entscheides führen würden. Einerseits liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der in Frage stehende chirurgische Eingriff «geeignet war, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern». Wenn es eine Verbesserung gegeben hat, so war diese «zur Hauptsache subjektiver Art», wie dies der Arzt, der sich als einziger Fachmann zu diesem Punkte äußerte, ausgeführt hat. Nach den vor der kantonalen Rekursbehörde gemachten Erklärungen des Arztes hatte sich die Arbeitsfähigkeit des Versicherten nur «wenig verbessert». Dieser Arzt behauptet aber nicht, daß sich die Erwerbsunfäfigkeit nunmehr für längere Zeit wesentlich vermindern würde. (Wäre dies der Fall gewesen, so müßte die Gewährung einer halben Invalidenrente anstelle der gegenwärtig ausgerich- teten ganzen Rente, ins Auge gefaßt werden. Da die TV-Kommission die Invalidität des Versicherten auf 80 Prozent festgesetzt hat, würde in der Tat eine Verminderung um 13 Prozent genügen, um den Kranken des Anspruches auf eine ganze Rente verlustig gehen zu lassen.) Andererseits kann man aber auch nicht annehmen, daß der chirur- gische Eingriff, dem sich der Versicherte unterzogen hat, «die Erwerbs- fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahren» konnte. Wie das EVG in einem füheren Urteil ausgeführt hat, kann nur eine bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden. Das Gesetz sieht offensichtlich keine medizinischen Verkehren vor, um einen der- art kleinen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten versuchen, wie ihn der Berufungsbeklagte aufweist, der nicht einmal mehr als 2 Stunden hintereinander den von seiner Frau geführten Tabakladen betreuen kann. Urteil des EVG vom 3. ‚Juli 1962, i. Sa. H. S. Art. 18, Abs. 2, IVG. Für eine Kapitalhilfe bedarf es nicht nur fach- licher Kenntnisse, sondern auch der physischen, psychologischen und kaufmännischen Eignung zum Selbständigerwerbenden sowie des Ausweises, daß mit der Kapitalhilfe die Voraussetzungen für eine dauernde existenzsichernde Tätigkeit mit ausreichender Finan- zierung erfüllt sind. Soweit sich die Voraussetzungen für die Ge- währung einer Kapitalhilfe nur ermessensweise beurteilen lassen, be- schränkt sich die letztinstanzliche 1berprüfung darauf, ob der Sach- verhalt ausreichend abgeklärt wurde und ob sich dessen Würdigung durch die Verwaltung und die Vorinstanz im Rahmen des pflicht- gemäßen Ermessens bewegt. Der 1920 geborene Versicherte leidet gemäß ärztlicher Feststellung an einer schweren Neurasthenie und Psychoneurose. Im Jahre 1959 erlitt er überdies einen Leistenbruch mit Netzriß. Während der Jahre 1957/58 betätigte er sich mit der Herstellung biologisch-pharmazeutischer und kosmetischer Speziali- täten, die er auch vertrieb. Im Februar 1960 verlangte der Versicherte von

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der IV die Gewährung einer Kapitalhilfe zur Wiederaufnahme der selbstän- digen Tätigkeit. Die 1V-Kommission ließ den Versicherten psychiatrisch be- urteilen und holte Berichte der IV-Regionalstelle sowie einer Bürgschafts- und Treuhandgenossenschaft ein. Die 1V-Kommission kam zum Schluß, daß die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe nicht erfüllt seien. Die kantonale Rekurskommission wies die vom Versicherten erhobene Beschwerde ab. In der Begründung führte sie aus, daß der Versicherte die vom Gesetz geforderten Eigenschaften für die Gewährung einer Kapitalhilfe nicht besitze. Das EVG wies die gegen diesen Entscheid vom Versicherten eingereichte Berufung aus folgenden Erwägungen ab: Gemäß Art. 18, Abs. 2, IVG kann einem eingliederungsfähigen invaliden Versicherten eine Kapitalhilfe zur Aufnahme einer Tätigkeit als Selbständig- erwerbender gewährt werden; der Bundesrat setzt die Bedingungen fest. In Art. 7 IVV hat der Bundesrat, gestützt auf die erteilte Ermächtigung, ergän- zend bestimmt, daß eine Kapitalhilfe gewährt werden kann, sofern der Ver- sicherte sich in fachlicher und charakterlicher Hinsicht für eine selbständige Erwerbstätigkeit eignet, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dau- ernde existenzsichernde Tätigkeit gegeben sind und für eine ausreichende Finanzierung Gewähr geboten ist. Nach allen Verumständungen wäre es zwar wünschbar, wenn der Ver- sicherte seine Fähigkeiten in einem eigenen Betrieb verwerten könnte. Damit sind aber die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kapitalhilfe noch nicht erfüllt. Es bedarf nicht nur fachlicher Kenntnisse; vielmehr muß sich ein Versicherter auch zum selbständigen Wirtschafter, zum Unternehmer eignen. (Wenn die Vorinstanz von der charakterlichen Eignung sprach, so meinte sie diese Eignung zum Unternehmer; die Annahme des Versicherten, man bezweifle seinen ethischen Charakter, beruht offensichtlich auf einem Mißverständnis.) Und außerdem bedarf es des Ausweises, daß mit der Ka- pitalhilfe die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauernde existenz- sichernde Tätigkeit erfüllt sind, wozu auch die ausreichende Finanzierung gehört. Ob und wieweit diese Voraussetzungen, die sich zum guten Teil erst in der Zukunft bewahrheiten, vorhanden seien, läßt sich teilweise nur ermessens- weise beantworten. Die Berufungsinstanz hat daher lediglich zu prüfen, ob die tatbeständliche Abklärung ausreichend vorgenommen wurde und ob sich die Würdigung der Verwaltung und der Vorinstanz im Rahmen des Er- messens hält. Beides ist zu bejahen. Die 1V-Kommission hat eingehende Ab- klärungen durchgeführt und insbesondere die wirtschaftlichen Aussichten des vom Versicherten geplanten Betriebes überprüfen lassen. Die Bürg- schafts- und Treuhandgenossenschaft hält dafür, daß beim Versicherten die wesentlichsten psychologischen und kaufmännischen Voraussetzungen für ein eigenes Geschäft kaum gegeben seien. Keinen andern Eindruck hat der Leiter der IV-Regionalstelle: Der Versicherte sei sehr leichtgläubig und seiner Sache sicher, auch wenn dazu sehr wenig Hoffnung bestehe; er sollte sich auf jeden Fall auf die Fabrikation beschränken und auf dem kaufmännischen Gebiet möglichst wenig tätig sein. Es läßt sich auch fragen, ob der Versicherte als Selbständigerwerbender die zu einem ausreichenden wirtschaftlichen Erfolg notwendigen Anstren-

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gungen gesundheitlich aushalten würde. Auffällig sind schließlich die keines- wegs übereinstimmenden Angaben über den notwendigen Kapitalbedarf. Der Versicherte spricht von zirka 6 000 Franken und später von zirka 3 000 Franken zuzüglich Arbeitsgeräte. Die IV-Regionalstelle veranschlagt den Kapitalbedarf auf über 9 000 Franken und die Bürgschafts- und Treuhand- genossenschaft auf 15 000 bzw. auf 6 000 Franken bei Durchführung eines Minimalprograrnmes. Demgegenüber verlangt der Versicherte in der Berufung nur eine Kapitalhilfe von 3 000 Franken. Unter den gegebenen Umständen sind daher die nötigen Voraussetzungen für eine Kapitalhilfe nicht dargetan, was zur Abweisung der Berufung führt. Dem Versicherten steht aber das Recht zu, sich zwecks Umschulung oder Arbeitsvermittlung erneut bei der IV zu melden, sofern er entsprechend den von verschiedener Seite erteilten Ratschlägen auf seinen Plan zur Eröffnung eines eigenen Betriebes verzichtet.

Urteil des EVG vom 2. Juli 1962 i. Sa. M. B. Art. 19 IVG; Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, IVV. Wird bildungsfähigen Invaliden, die wegen ihres Gesundheitszustandes den Volkssehul- unterricht nicht besuchen können, Hausunterricht von ausgebildeten Lehrkräften erteilt, so haben sie Anspruch auf den Schulgeldbeitrag von 2 Franken im Tag. Von den Eltern erteilter Hausunterricht fällt dagegen in den Rahmen ihrer Erzieherpflichten und begründet kei- nen Anspruch auf Sonderschulbeiträge. (Erwägung 2) Art. 73, Abs. 2, IVG; Art. 8, Abs. 1, Buchst. b, IVV. Die Reisekosten der Speziallehrerin, welche ein invalides Kind zu Hause aufsucht und dort unterrichtet, gehen nicht zu Lasten der IV. Vorbehalten bleiben indessen Beiträge der IV an öffentliche und gemeinnützige private Institutionen der Invalidenhilfe gemäß Art. 73 IVG. (Erwägung 3) Die 1944 geborene Versicherte leidet an Hamondscher Krankheit (Schwach- sinn, verbunden mit angeborenen cerebralen Lähmungen) und ist, wegen Unvereinbarkeit der Rhesusfaktoren, geistig zurückgeblieben. Sie wird durch einen ambulanten Unterrichtsdienst betreut, der geistig zurückgebliebenen Kindern Hausunterricht durch die Eltern oder gegebenenfalls auch durch eine fachlich ausgewiesene Drittperson vermittelt. Eine Speziallehrerin be- sucht die Familie einmal im Monat, erteilt der sich mit dem Kinde befassen- den Person die nötigen Anweisungen für den weiteren Verlauf des Unter- richts, liefert das Schulmaterial und prüft die Arbeiten des Kindes. Die IV- Kommission sprach dem Kinde ab 1. Januar 1960 eine krampflindernde Be- handlung zu, sodann allenfalls eine weitere physiotherapeutische Behandlung, wie auch einen Beitrag an die durch den ambulanten Unterrichtsdienst erteilte Schulung. Dieser Beitrag wurde auf 30 Franken je Monat für den Kontroll- besuch festgesetzt. Gestützt auf die neuen, am 1. Januar 1961 in Kraft ge- tretenen Bestimmungen der IVV faßte die 1V-Kommission anfangs 1961 einen neuen Beschluß und setzte den Sonderschulbeitrag an Stelle der monatlichen

30 Franken auf 2 Franken für jeden Tag fest, an welchem durch die Spezial-

lehrerin Unterricht erteilt wird. Gegen diese Herabsetzung des Sonderschulbeitrages erhob der Vater der Versicherten Beschwerde. Er machte geltend, daß das BSV die Ubernahme

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der tatsächlichen Kosten der Sonderschulung durch die IV zugelassen habe. Diese Kosten beliefen sich im Jahre 1960 auf 35 Franken für den monatlichen Besuch der Speziallehrerin. Die kantonale Rekui'shehör dc entschied, es sei gerechtfertigt, durchschnittlich 20 Unterrichtsstunden je Monat anzurechnen, und setzte den Sonderschulheitrag auf 40 Franken im Monat fest. Das EVG hieß die gegen diesen Entscheid vom BSV erhobene Berufung aus folgenden Erwägungen gut: Gemäß Art. 19, Abs. 1, IVG, gewährt die IV «Beiträge an die Sonder- schulung bildungsfähiger Minderjähriger, denen infolge Invalidität der Be- such der Volksschule nicht möglich oder nicht zumutbar ist«. Absatz 2 des gleichen Artikels bestimmt, daß diese Beiträge ein Schulgeld und Kostgeld umfassen. Unbestritten ist, daß die Berufungsbeklagte die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderschulheiträgen erfüllt. In der Tat ist sie bildungsfähig, aber ihr Gesundheitszustand verunmöglicht ihr den Besuch der Volksschule. Außerdem ist offensichtlich, daß nur ein Sehulgeldheitrag in Frage kommt, weil das Kind hei seinen Eltern lebt und keine Kosten für auswärtige Unter- kunft und Verpflegung verursacht. Die einzig hier im Streite liegende Frage ist somit die, wie hoch dci' Schulgeldheitrag der Versicherten festgesetzt werden muß. Art. 19, Abs. 3, IVG beauftragte den Bundesrat, die Höhe der durch die IV zu gewährenden Sonderschulheiträge festzusetzen. Art. 10, Abs. 1, IVV, der in Ausführung dieses Auftrages rückwirkend auf den 1. Januar 1961 er- lassen wurde (Art. 117, Abs. 1, IVV) setzten den Schulgeldbeitrag auf 2 Fran- ken im Tag fest. Die Sonderbestimmung für den Hausunterricht, welche noch in den Richtlinien des BSV enthalten war, wurde somit durch den Bundesrat fallen gelassen. Richtigerweise haben daher TV-Kommission und Ausgleichs- kasse einen neuen Beschluß, bzw. eine neue Verfügung, erlassen, indem sie sich dabei auf die seit dem 1. Januar 1961 geltenden Bestimmungen stützten. Diese Bestimmungen unterscheiden hei der Gewährung von Sonderschul- beiträgen nicht mehr zwischen dem in einer Anstalt und dem zu Hause er- teilten Unterricht. Im vorliegenden Falle wird der Unterricht zu Hause durch die Mutter des Kindes erteilt. Eine Speziallehrerin besucht die Familie einmal im Monat, prüft die ausgeführten Arbeiten, gibt der Mutter die für den weiteren Ver- lauf des Unterrichts nötigen Anweisungen und überbringt das notwendige Schul- und Unterriehtsmaterial. Die Organe der IV und das BSV unter- streichen, daß einzig der von der Speziallehrerin einmal im Monat erteilte Unterricht Anspruch auf TV-Beiträge gibt. Die Vorinstanz dagegen ist der Meinung, daß auch der tägliche oder beinahe tägliche, durch die Mutter er- teilte Unterricht einen TV-Beitrag rechtfertige und daß sich der Sonderschul- unterricht somit im Durchschnitt auf 20 Tage im Monat erstrecke. Trotz der dem System des ambulanten Unterrichtsdienstes anhaftenden Eigenheiten kann sich das EVG der Ansicht der Vorinstanz nicht anschließen. Zweifelsohne ei-hält die Versicherte einen täglichen oder beinahe täg- lichen Unterricht, und die vorn ambulanten Unterrichtsdienst durchgeführte Kontrolle und uberwachung erlaubt anzunehmen, daß es sich um einen dein Gebrechen des Kindes angepaßten Unterricht handelt. Trotzdem kann man

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den durch die Mutter erteilten Unterricht nicht jenem Unterricht gleichstellen, welcher durch eine für diese Art von Unterricht besonders ausgebildete Per- son erteilt wird. Die Mitarbeit der Mutter bei der Sonderschulung des inva- liden Kindes stellt lediglich eine verstärkte Überwachung der Schulaufgaben dar und liegt daher, trotz ihres außerordentlichen Umfanges, im Rahmen der den Eltern obliegenden Pflicht, das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine Ausbildung zu gewährleisten. Beitragsberechtigt kann daher einzig und allein nur der monatliche, von der Speziallehrerin im Hause der Versicherten gemachte Kontrollbesuch sein. Aus den Kosten, die aus dem Besuch der Speziallehrerin entstehen, wie auch aus den Absichten des Gesetzgebers kann nicht das Vorliegen einer Gesetzeslücke und damit ein höherer Beitrag der IV abgeleitet werden. Einer- seits sieht Art. 19, Abs. 2, Buchst. a, IVG, in zwingender Form vor, daß bei der Festsetzung des Schulgeldes «eine Beteiligung der Kantone und Gemein- den entsprechend ihren Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Minderjährigen zu berücksichtigen ist». Anderseits hat der Gesetzgeber den Bundesrat mit der Festsetzung der Höhe des Beitrages beauftragt. Art. 10, Abs. 1, Buchst. a, IVV erfüllt den erteilten Auftrag indem er dem ge- nannten gesetzlichen Erfordernis Rechnung trägt und bindet sowohl den Richter als auch die Verwaltung. Wenn der solchermaßen festgesetzte Pau- schalbetrag offensichtlich vom Normalfall ausgeht, in welchem ein Dritter den regelmäßigen Unterricht erteilt, so liegt keine Ermächtigung dafür vor, in jenen Fällen davon abzuweichen, in denen dieser Beitrag nur einen Teil der von den Eltern im Hinblick auf besondere Umstände übernommenen Aus- lagen deckt.

3. In seiner Antwort auf die Berufung des BSV verlangt der Vater der

Versicherten, indem er sich auf Art. 8, Abs. 1, Buchst. b und Art. 11 IVV zu stützen versucht, die Übernahme der Reisekosten der Speziallehrerin durch die IV. Diese Kosten stellen sich auf 10 Franken je Besuch. Indessen kann die IV einzig die Reisekosten des Versicherten von seinem Wohnort bis zum Orte, wo er Sonderschulunterricht erhält, bis zu einem bestimmten Betrag übernehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigen den Richter nicht, hier weiterzugehen und auch noch die Reisekosten der sich zu ihrem Schüler begebenden Speziallehrerin zu übernehmen. Andererseits sehen Art. 73, Abs. 2, IVG, und Art. 105 IVV, wie das BSV ausführt, unter bestimmten Voraussetzungen die allfällige Gewährung von Beiträgen der IV an Institutionen vor, die sich mit der Eingliederung Inva- lider befassen, so insbesondere, wenn die Sonderschulbeiträge und die Bei- träge der Kantone und Gemeinden die Betriebskosten nicht vollständig decken. Es ist daher Sache des ambulanten Unterrichtsdienstes, dem BSV ein Bei- tragsgesuch zu unterbreiten.

Urteil des EVG vom 4. Juni 1962 1. Sa. A. L Art. 20 IVG und Art. 13, Abs. 2, IVV. Bei der Festsetzung des Haus- pflegebeitrages für bildungsunfähige Minderjährige werden die Ko- sten für Arzt und Arznei nicht berücksichtigt. (Erwägung 1) Art. 13, Abs. 2, IVV. Der Höchstbeitrag von 3 Franken ist nur zu gewähren, wenn die Kosten der Hauspflege besonders hoch sind. (Erwägung 2)

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Die 1949 geborene Versicherte leidet an typischer Idiotie und epileptischen Krisen. Mehrere Behandlungs- und Erziehungsmethoden wurden in die Wege geleitet, jedoch ohne Erfolg. Das Kind wird durch seine Eltern betreut. Die 1V-Kommission ließ die Verhältnisse durch eine Spezialstelle abklären. Auf Grund dieser Abklärungen setzte sie den ab 1. Januar 1960 zu gewährenden Hauspflegebeitrag auf 2 Franken im Tag fest. Die kantonale Rekursbehörde wies eine gegen die entsprechende Kassenverfügung eingereichte Beschwerde ab. Das EVG seinerseits lehnte die vom Vater der Versicherten erhobene Berufung aus folgenden Gründen ab: Der Zweck, welcher 1V-Leistungen für bildungsunfähige Minderjäh- rige beizumessen ist, geht eindeutig aus Art. 20 IVG hervor, der von einem «Beitrag an das Kostgeld» spricht, während Art. 13, Abs. 2, IVV den Ausdruck «Beitrag ... an die Kosten der Pflege und Wartung» enthält. Die TV-Leistun- gen sind also zur Deckung eines Teils des Kostgeldes, der Pflege und Wartung dieser Kinder bestimmt, hingegen nicht zur Deckung der Kosten von Arzt und Arzneien, welche die Behandlung des Leidens an sich, dem sie unter- worfen sind, erfordert. Solche Kosten gehen bei Minderjährigen nur im Rah- men von Art. 12 IVG (direkt auf die berufliche Eingliederung gerichtete medi- zinische Maßnahmen) oder von Art. 13 IVG (in der vom Bundesrat erstellten Liste enthaltene Geburtsgebrechen) zu Lasten der IV. In früheren Urteilen (vgl. z. B. EVGE 1961, S. 43, ZAR 1961, S. 222) hat das EVG die für diese TV-Leistungen geltenden Bedingungen näher umschrie- ben: Es muß sich um einen bildungsunfähigen Minderjährigen handeln, wel- cher zu Hause betreut wird, obwohl seine Invalidität einen besonderen An- staltsaufenthalt rechtfertigen würde. Er muß dabei zu Hause in gleicher Weise betreut werden wie in einer Anstalt. Endlich müssen durch die sach- gemäße Pflege und Wartung des Minderjährigen nachgewiesenermaßen be- sondere Kosten entstehen (hauptsächlich hohe Kosten für Waschmittel und Abnutzung der Wäsche wegen der Inkontinenz des Versicherten; Auswechs- lung von Bettzeug und Wäsche mehrere Male im Tag wegen Beschmutzung durch den Bildungsunfähigen; durch Kauf und Erneuerung von Wäsche ver- ursachte Kosten, indem Wäsche, Kleider und andere Gegenstände durch den Bildungsunfähigen zerrissen oder beschädigt werden). Es ist hier also nicht die Rede von Kosten für Arzt und Arzneien, welche den Eltern entstehen. Selbst wenn solche Kosten einen sehr hohen Betrag erreichen, können sie nicht eine 1V-Leistung rechtfertigen und stellen auch nicht ein bei der Fest- setzung der Höhe des Beitrages entscheidendes Kriterium dar. Im vorliegenden Fall haben die kantonalen Behörden die für die Ge- währung eines Hauspflegebeitrages gestellten Bedingungen als erfüllt be- trachtet. Es ist hier einzig noch zu untersuchen, ob (wie dies der Vater der Versicherten wünscht) dieser Beitrag von 2 auf 3 Franken im Tag erhöht werden muß. Der Berufungskläger hat indessen keinen Beweis dafür er- bracht, daß die Angaben im Bericht der Spezialstelle über die Art und das Ausmaß der durch die Anwesenheit des Versicherten im Heim seiner Eltern verursachten Kosten unrichtig seien. Das EVG kann unter diesen Umständen von der Ansicht der Vorinstanz nicht abweichen. Im übrigen ist ein Beitrag von 3 Franken pro Tag als Höchstbetrag im Sinne von Art. 13, Abs. 2, IVV, nur ausnahmsweise zu gewähren, d. h. in jenen Fällen, in welchen der Minder- jährige seinen Eltern besonders hohen Kosten verursacht (siehe Urteil des

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EVG vom 23. März 1961, i. Sa. A. H., ZAR 1961, S. 222). Aus den Akten er- gibt sich ohne Zweifel, daß der der Berufungsklägerin zustehende Haus- pflegebeitrag nicht erhöht werden kann.

Renten Urteil des EVG vom 24. April 1962 i. Sa. B. B. Art. 4, 5 und 28, Abs. 2, IVG; Art. 27 IVV. Bei einer Hausfrau, die ohne Gesundheitsschaden nebst der Besorgung des eigenen Haus- haltes noch als entlöhnte Spettfrau tätig wäre, ist bei der Bemes- sung der Invalidität in der Regel auf die Anforderungen eines jnitt- leren Haushaltes abzustellen. Die 1908 geborene und seit den Dreißigerjahren verheiratete Versicherte er- litt 1957 einen Unfall. Aus der Verstauchung (Distorsion) des rechten oberen Sprunggelenkes entwickelte sich eine Arthrose. Außerdem leidet die Ver- sicherte an einer ausgeprägten Spondylose (Leiden der Wirbelsäule). 1958 gab sie ihre Tätigkeit als Spetterin auf und besorgt seither nur noch ihren eigenen Haushalt. Gestützt auf einen Beschluß der kantonalen 1V-Kommis- sion sprach ihr die Ausgleichskasse eine halbe einfache Invalidenrente zu. Ferner wurde ihr ein Unterschenkelapparat gutgesprochen. Die Versicherte erhob Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihr eine ganze Rente auszurichten. Auf Grund einer erneuten orthopädischen und psychiatrischen Untersuchung wies die Rekurskommission die Beschwerde ah. Die gegen diesen Entscheid ergriffene Berufung wurde vom EVG abge- wiesen mit folgender Begründung: Gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG besteht ein Anspruch auf Rente, wenn der Versicherte mindestens zur Hälfte (50 Prozent) invalid ist; ist er weniger als zu zwei Dritteln (662/:j Prozent) invalid, so wird nur die Hälfte der zu- treffenden Rente gewährt. Unter Invalidität versteht das IVG eine voraus- sichtlich bleibende oder länger dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG). War ein volljähriger Versicherter vor Eintritt der Invalidität nicht erwerbs- tätig und kann ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden, so wird die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, der Erwerbsunfähigkeit gleichgestellt (Art. 5, Abs. 1, IVG). Diese Bestimmung hat vor allem die Hausfrauen und Klosterinsassen im Auge, was durch Art. 27, Abs. 2, IVV bestätigt wird. Es steht fest, daß die Versicherte unmittelbar vor dem rechtlichen Eintritt der Invalidität am 1. Januar 1960 (Art. 85, Abs. 1, IVG) ausschließ- lich im eigenen Haushalt tätig war. Diese Tatsache läßt aber noch nicht den Schluß zu, die Invalidität bemesse sich nach dem Grad der Beeinträchtigung bei der Besorgung des eigenen Haushaltes. Im Anwendungsgebiet des Art. 85, Abs. 1, IVG ist zusätzlich darnach zu fragen, ob sich eine Versicherte un- mittelbar vor dem 1. Januar 1960 auch außerhalb des eigenen Haushaltes betätigt hätte, wäre sie nicht schon tatsächlich invalid gewesen (EVGE 1961, S. 166; ZAR 1961, S. 365). Nachdem die Versicherte bis ins Jahr 1958 immer als Putzfrau arbeitete, drängt sich der Schluß auf, dgß sie ohne In- validität ihre verbleibende Leistungsfähigkeit auch durch entlöhnte Haushal- tungsarbeiten verwerten würde. Bei einer solchen Sachlage ist für die Be-

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messung der Invalidität in der Regel auf die Anforderungen einer mittleren Haushaltung abzustellen, einerlei, oh man von Art. 4 oder 5 IVG ausgeht (vgl. Urteile des EVG vom 22. Juni 1961 i. Sa. E. P., ZAK 1961, S. 419).

3. Im vorliegenden Fall ist einzig zu prüfen, ob die Versicherte in! Zeit-

punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung eine höhe! C als die zuge- sprochene halbe Invalidenrente beanspruchen konnte. Wird auf die Anfor- derungen einer mittleren Haushaltung abgestellt, so verbietet sich die An- nahme, die Versicherte sei damals mindestens zu 66/3 Prozent invalid ge- wesen, was die Ausrichtung einer höheren Rente erlauben würde. Die Ver- sicherte war zu jenem Zeitpunkt offensichtlich imstande, noch einen erheb- lichen Teil der Haushaltungsarheiten zu besorgen. Nach deni Bericht des zu- gezogenen Psychiaters wie sie eine bewußte Begehrungstenclenz auf, und der psychische Befund ergab keine Erwerbsbeschränkung. überdies ist nicht außer Acht zu lassen, daß die Versicherte erst seit März 1961 in der Be- handlung eines Arztes steht, der von einer myotonischen Dystrophie spricht, und daß das Zeugnis der neurologischen Universitäts-Poliklinik, wonach diese Krankheit fortschreitet, erst im Dezember 1961 ausgestellt wurde. Sofern sich der Zustand der Versicherten seit dem Erlaß der angefochtenen Ver- fügung erheblich verschlechtert haben sollte, kann sie hei der TV-Kommission um Revision der zugesprochenen Rente ersuchen. In einem Revisionsver- fahren wäre die genaue Abklärung der Frage erforderlich, welche Haushal- tungsarbeiten die Versicherte noch zu besorgen vermag.

Urteil des EVG %'oin 20. Juni 1962 i. Sa. A. B. Art. 5, Abs. 1, IVG und Art. 27 IVV. Die an einer Versteifung der rechten Hüfte und an einer Verkürzung des rechten Beines leidende Hausfrau, die ihren einfachen Haushalt größtenteils besorgen und ihr Kleinkind betreuen kann, ist weniger als 40 Prozent invalid. (Erwägung 2) Art. 41, Abs. 1, IVG und Art. 87 IVV. Bei erheblicher Verschlimine- rung des Leidens ist nach Abklärung und allfälliger Durchführung von Eingliederungsmaßnahmen erneut über den nun vorliegenden Invaliditätsgrad zu befinden. (Erwägung 3) Die 1937 geborene Versicherte hatte im Mädchenalter eine tuberkulöse Hüft- gelenkentzündung durchgemacht, die zur Versteifung der rechten Hüfte und einer Verkürzung des rechten Beines geführt hat. Sie ist seit 1959 verheiratet und gebar 1960 eine Tochter. Die Eheleute wohnen hei den Eltern der Ver- sicherten, die einen kleinen Berghauernhetrieb führen. Die Woche über ar- beitet der Ehemann der Versicherten als Mineur auswärts. Die Versicherte bewarb sich um Leistungen der IV und gab an, 1949 und 1957-58 von zwei Ärzten behandelt worden zu sein. Von der kantonalen 1V-Kommission um Bericht ersucht, schrieb der erste Arzt, daß die Ver- sicherte trotz ihres Gebrechens für ihre Hausarbeit tauge. Gestützt auf den Beschluß der 1V-Kommission lehnte die Ausgleichs- kasse die Ausrichtung einer Rente ab, da die vorhandene Invalidität weniger als 50 Prozent betrage. In einem Brief erwiderte die Versicherte, sie könne keineswegs alle Hausarbeiten besorgen und halte sich für rentenberechtigt.

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Von der 1V-Kommission befragt, schwächte der erste Arzt seine frühere Aussagen dahingehend ab, daß die Patientin nur für leichtere Hausarbeiten tauge und eine Beinprothese benötige «um die Verkürzung auszugleichen», während der zweite Arzt (ein Spezialarzt für Orthopädie) antwortete, er habe der Versicherten, deren rechtes Bein um 6 cm verkürzt sei, einen Ober- schenkelapparat verordnet. Die Patientin habe in letzter Zeit den Apparat beiseite gelassen. Sie sei als Hausfrau voll arbeitsfähig, bedürfe aber eines Unterschenkelapparates mit Verkürzungsausgleich und alljährlich einer am- bulanten Kontrolle. Gemäß einem neuen Beschluß der 1V-Kommission verfügte die Aus- gleichskasse am 12. April 1961, die IV gewähre einen Unterschenkelapparat rechts mit Verkürzungsausgleich und ab sofort bis 31. Dezember 1962 jähr- lich eine ambulante Kontrolle. In ihrer Beschwerde bestand die Versicherte auf dem Rentengesuch. Auf Anfrage teilte der Ehemann der Versicherten mit, daß seine Frau den Unter- schenkelapparat nicht benütze, weil sie schon einen Oberschenkelapparat be- sitze und «damit noch viel mehr behindert sei zum Laufen». In einer durch die Vorinstanz eingeholten neuen Vernehmlassung des zweiten Arztes wurde insbesondere auf eine in der letzten Zeit eingetretene erhebliche Verschlech- terung des Befundes hingewiesen, die einen operativen Eingriff notwendig mache. Daraufhin wies die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde ab und bestätigte die abweisende Kassenverfügung. In ihrer Berufung führte die Versicherte aus, daß sich ihr Leiden in letzter Zeit nicht verschlimmert habe und daß sie eine Operation ablehne, da ihr niemand deren Erfolg garantiere. Überdies wolle sie sich an einen neuen Facharzt wenden. Das EVG hat die Berufung mit folgender Begründung abgewiesen: Laut Art. 28, Abs. 1, IVG ist ein Versicherter rentenberechtigt, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist; beträgt die Invalidität weniger als zwei Drittel, so gewährt die Versicherung bloß die halbe Invalidenrente, und diese in Härtefällen schon dann, wenn der Ansprecher zu wenigstens 40 Prozent invalid ist. Invalidität bedeutet eine voraussichtlich bleibende oder doch län- ger anhaltende Erwerbsunfähigkeit (Art. 4). Ihr Ausmaß entspricht der fi- nanziellen Einbuße, die der Versicherte nach Durchführung allfälliger Ein- gliederungsmaßnahmen durch zumutbare Verwertung seiner verminderten Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erleidet (Art. 28, Abs. 2, IVG). Und ist einer Person, die vor dem Eintritt ihrer Invalidität keine Er- werbstätigkeit ausgeübt hatte, die Aufnahme einer solchen nicht zumutbar, so gilt sie insoweit als erwerbsunfähig, als sie wegen der Invalidität außer- stande ist, in ihrem bisherigen Aufgabenbereich zu wirken. Für eine Hausfrau umfaßt dieser Bereich «die übliche Tätigkeit im Haushalt und allenfalls im Betrieb des Ehemannes sowie die Erziehung der Kinder» (Art. 5, Abs. 1 IVG und 27 IVV). Im angefochtenen Urteil heißt es, die Versicherte solle nun bei der IV die Übernahme der vom Arzt empfohlenen Operation beantragen. Gemäß Art. 31 IVG gebühre ihr gegenwärtig keine Invalidenrente, weil sie den zu- erkannten Unterschenkelapparat abgelehnt und die dadurch bewirkte Ver- schlimmerung ihres Zustandes selber verschuldet habe.

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Als im April 1961 die zweite Kassenverfügung erging, hatte der Invali- ditätsgrad wahrscheinlich weniger als 40 Prozent betragen und daher kein Rentenanspruch bestanden. Die Eheleute bebauen kein Land und halten kein Vieh. Die Berufungsklägerin ist also nicht Bergbäuerin, sondern hat bloß ihren einfachen Haushalt zu besorgen und ihr (heute 21 « jähriges) Kind zu betreuen. Auf Grund der Arztzeugnisse vom November 1960 und Februar

1961 sowie des Berichtes der kantonalen Vereinigung für Gebrechliche (vom

13. Juni 1961) darf man ohne weiteres annehmen, damals sei die Versicherte dieser Aufgabe zur Hauptsache gewachsen gewesen und habe wegen ihrer Behinderung im wesentlichen nur auf den Garten verzichten müssen, den zu halten ihr Wunsch gewesen wäre. Bei dieser Sachlage erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Art. 5, Abs. 1 IVG und 27 IVV richtig, daß die Ausgleichskasse und der kantonale ,

Richter das Rentengesuch abgewiesen haben. Darum ist heute nicht auch zu prüfen, oh eine gestützt auf Art. 31 IVG verfügte Rentenverweigerung selbst dann rechtsgültig sei, wenn wie im vorliegenden Fall keine administra- tive oder richterliche Androhung jener Disziplinarmaßnahme vorausgegangen war. (Vgl. etwa die mit einer therlegungsfrist zu verbindende Mahnung, welche Art. 18, Abs. 3 MVG für den Fall vorschreibt, daß ein Militärpatient eine zumutbare Operation ablehnt.) über die Folgen, die sich für die Ver- sicherte aus der ihr im Lauf dieses Prozesses erwachsenen Eingliederungs- pflicht ergeben (Art. 10 IVG), wird die Verwaltung zu befinden haben.

3. In seinem Bericht vom 5. Februar 1962 erklärt der zweite Arzt, binnen

Jahresfrist habe das Gebrechen der Patientin dermaßen zugenommen, daß er nunmehr zu einer Operation (Spanversteifung der Hüfte und Stellungskor- rektur des Beins) raten müsse. Demgegenüber will die Versicherte keine Verschlimmerung bemerkt haben, erklärt sie doch in der Berufungsschrift, ihr Zustand sei «genau derselbe» wie seinerzeit im Februar 1961. Es gilt nun, den medizinischen Sachverhalt zu erwahren und abermals zur Eingliederungsfrage Stellung zu nehmen (Art. 10 und 12 IVG sowie 2 IVV). Hiezu bemerkt das BSV, die TV-Kommission solle einen Spezialarzt für Orthopädie beiziehen, der sich noch nicht mit dem vorliegenden Fall be- faßt habe, und hernach aufs neue über allfällige Eingliederungsmaßnahmen beschließen. Gemäß dieser administrativen Weisung, der beizupflichten ist, wird die Kommission heförderlich zu verfahren haben (Art. 64, Abs. 1, IVG und 92, Abs. 1 IVV). Ein allfälliger Rentenanspruch kann der Versicherten nur für die Zeit ab Eintritt nachgewiesener Verschlimmerung vorbehalten bleiben (Art. 41 IVG und 87 IVV).

Urteil des EVG vorn 7. Juni 1962 1. Sa. J. E. Art. 28, Abs. 2, IVG. Bei der vorn Steuereinkommen ausgehenden Invaliditätsbemessung eines selbständigen Landwirts ist das anre- ehenbare Einkommen durch Abzug des Ertrages des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals und unter Berücksichtigung der mit und ohne Invalidität erforderlichen Mitarbeit der Familienangehörigen zu bestimmen. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, inwiefern die wirtschaftlichen Nachteile durch Ubernahrne von dem Gebrechen an- gepaßten Arbeiten durch den Versicherten verringert werden kön-

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nen. ist eine zuverlässige Berechnung der beiden hypothetischen Ein- kommen nicht möglich, so ist die Invalidität nach der erwerblichen Auswirkung der Einbuße an physischer Leistungsfähigkeit in der konkreten betrieblichen Situation ermessensweise zu schätzen. Der 1907 geborene Versicherte, von Beruf Bergbauer, erlitt 1951 eine Ober- schenkelfraktur, die sich erst nach Durchführung einer Spanoperation sehr schlecht und langsam konsolidierte. Seither ist das rechte Bein verkürzt und das Knie praktisch versteift; das in der Beweglichkeit ebenfalls sehr stark eingeschränkte rechte Hüftgelenk soll dauernd Schmerzen verursachen. Die Ausgleichskasse auf Grund der Feststellungen der 1V-Kommission - wie auch die kantonale Rekurskommission wiesen das Begehren um Ausrichtung einer Rente ab. Das EVG hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache mit folgender Begründung zur Ergänzung an die 1V-Kommission zurück:

Werden hei Landwirten die hypothetischen Einkommen des Art. 28, Abs. 2, IVG, ausgehend vorn Erwerbseinkommen laut Steuerveranlagung, ermittelt, so muß berücksichtigt werden, daß dieses Erwerbseinkommen den Zins des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals mit umfaßt und daß es in der Regel durch die gemeinsame Arbeit der ganzen Familie erzielt wird. Es ist also un- erläßlich, den Eigenkapitalzins abzuziehen; das Eigenkapital wird in ähnli- cher Weise zu ermitteln sein wie hei der Festlegung des beitragspflichtigen reinen Erwerbseinkommens (Art. 8 und 9 AHV sowie Art. 25, Abs. 1, IVV), jedoch nach Bemessungsgrundlagen, die zeitlich dem Versicherungsfall mög- lichst nahe liegen. überdies muß der auf die Mitarbeit der Familienangehöri- gen entfallende Teil des Einkommens ausgeschieden werden; es kommt in der Landwirtschaft oft vor, daß die Familienangehörigen das Entgelt für die geleistete Arbeit ganz oder teilweise erst später, beispielsweise beim Verkauf des Heimwesens oder bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Tode des Betriebsinhabers erhalten. Hinsichtlich der Mitarbeit der Familien- angehörigen ist im übrigen die hypothetische Situation im Falle der Unver- sehrtheit des Betriebsinhabers, der zufolge seiner Invalidität nun tatsächlich eingetretenen Lage gegenüberzustellen. Das zeigt, daß hei Landwirten die beiden hypothetischen Einkommen des Art. 28, Abs. 2, IVG oft sehr schwer zu ermitteln sind. Im vorliegenden Fall steht fest, daß der Versicherte als Bergbauer wegen der Verkürzung des rechten Beines, der Versteifung des rechten Knies und der eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Hüftgelenkes (das auch schmerzhaft sein soll) in der Bewirtschaftung seiner drei auseinanderliegen- den Grundstücke behindert ist. Wie sich diese Behinderung in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt, ist nicht genügend abgeklärt. Die kantonale Rekurskom- mission hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades das reine Erwerbsein- kommen von 6400 Franken, auf dem der Versicherte in den Jahren 1958 und

1959 die AHV-Beiträge bezahlte, dem durch eine zumutbare Tätigkeit erziel-

baren Invalideneinkommen gleichgesetzt. Zwar dürfte damit der Eigen- kapitalzins im wesentlichen abgerechnet sein. Dagegen hat die Rekurskom- mission außer acht gelassen, daß auf dem Betrieb des Versicherten zwei Söhne sowie eine Tochter und wohl auch die 1914 geborene Ehefrau mit-

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arbeiten. Da nur der älteste Sohn einen Lohn versteuert, geht das Einkommen von 6,100 Franken weitgehend auf die Mitarbeit der Familienangehörigen zu- rück. Abgesehen davon, steht nicht fest, daß hei der Ermittlung dieses Ein- kommens der von diesem Sohn (möglicherweise erst seit 1960) versteuerte Lohn abgerechnet wurde. Der Versicherte behauptet ferner, daß die Mitarbeit der Familienangehörigen im heutigen Umfang nur deshalb notwendig sei, weil er die meisten in Betracht fallenden Arbeiten nicht mehr selber ver- richten könne. Diese Behauptung erscheint nicht als unglaubwürdig. (Im übrigen weist der Versicherte mit Recht darauf hin, daß sein steuerbares Ein- kommen nicht 10648 Franken, sondern nur 4340 Franken betrage). Für die Annahme der TV-Kommission und der Rekurskommission, daß die Invalidität des Versicherten unter 50 Prozent liege, fehlt es daher an einer genügenden Grundlage.

3. Bei der Bemessung der Invalidität physisch behinderter Bauern ist vor-

erst zu prüfen, wieweit die ökonomischen Nachteile des Gehrechens dadurch verringert werden können, daß sich der Versicherte die seinem Zustand an- gepaßten Beschäftigungen vorbehält. In größeren Flachlandbetrieben wird es dem Bauern z. B. trotz erheblicher Gehbehinderung oft möglich sein, seine betriehsleitenden Funktionen ohne wesentliche Einschränkung auszuüben. Als Leiter und Aufseher wird er mit Hilfe eines geeigneten Motorfahrzeuges meist nach wie vor seinen Mann stellen, vielleicht auch noch gewisse landwirt- schaftliche Maschinen (z. B. Traktor, Mäher, Melkmaschine) selber bedienen können. Er wird auch Ohne weiteres in der Lage sein, der Viehzucht vorzu- stehen. Wo dies alles zutrifft, wird man auch ohne nähere Ermittlung der beiden hypothetischen Einkommen des Art. 28, Abs. 2, IVG ermessensweise feststellen können, daß die Invalidität eines solchen Bauern weit weniger als

50 Prozent beträgt.

In bergbäuerlichen Verhältnissen wie demjenigen des Versicherten wirkt sich dagegen die Gehbehinderung des Betriebsleiters in der Regel bedeutend nachteiliger aus. Je steiler die Liegenschaften und je unbequemer die Zu- fahrtswege sind, desto schwieriger wird es für den Bergbauern sein, hei den verschiedenen Feld- und Waldarbeiten seinen persönlichen Einfluß unmittel- bar geltend zu machen. Auch im Stall gibt es bei einem kleineren Viehstand (derjenige des Versicherten von 11, 5 Großviebeinheiten ist für das Berggebiet überdurchschnittlich) wenig Möglichkeiten sinnvoller Invalidenbeschäftigung. Zumal dort, wo die Stallungen altmodisch sind, braucht es für die Besorgung- des Viehs ziemlich viel Beweglichkeit. Beim Melken ist ein steifes Bein ein erhebliches Hindernis, desgleichen heim Füttern und Tränken des Viehs. Und eine Alp vermag der erheblich gehhehindeite Beigbauer nur dann zu beauf- sichtigen, wenn er sie mittels eines Motorfahrzeuges erreichen kann. Es hängt also sehr stark von den betrieblichen Gegebenheiten des Einzelfalles ab, wie weit ein Bergbauer seine leitenden Funktionen durch die persönliche Anwe- senheit an den verschiedenen Örtlichkeiten zu erfüllen vermag und wie weit er noch selber imstande ist, Hand anzulegen. Auch in bergbäuerlichen Ver- hältnissen ist eine ermessensweise Schätzung der Invalidität nach der erwerb- liehen Auswirkung der Einbuße an physischer Leistungsfähigkeit in der konkreten betrieblichen Situation oft nicht weniger zuverlässig als die Gegen- Überstellung dcr beiden hypothetischen Einkommen des Art. 28, Abs. 2, IVG,

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die wie bereits gesagt oft sehr schwer zu ermitteln sind. In einzelnen Fällen ist eine zuverlässige Berechnung dieser hypothetischen Einkommen überhaupt nicht möglich, so daß nichts anderes übrig bleibt, als die Invalidität auf Grund der vorhandenen Unterlagen zu schätzen. 4. Urteil des EVG vom 8. Mai 1962 i. Sa. 1. J. Art. 28, Abs. 2 und Art. 5, Abs. 1, IVG; Art. 27 IVV. Bei der Be- messung der Invalidität einer an den Folgen der Kinderlähmung leidenden, im elterlichen Haushalt tätigen Versicherten darf nicht ausschließlich auf die medizinische Beurteilung abgestellt werden; vielmehr bemißt sich ihre Erwerbsunfähigkeit im Grundsatz nach der Beeinträchtigung in ihrer Tätigkeit als Hausangestellte. (Erwägung 1) Art. 28, Abs. 2, IVG, Auch in einem solchen Falle darf jedoch grund- sätzlich eine 1V-Rente nur zugesprochen werden, wenn vorgängig die Möglichkeit einer besseren Eingliederung ins Erwerbsleben ge- prüft und entsprechende Maßnahmen gegebenenfalls durchgeführt worden sind. (Erwägung 2) Art. 5, Abs. 1, IVG; Art. 27 IVV. Bei einer vor der Verheiratung stehenden invaliden Versicherten, die bisher im elterlichen Haushalt mithalf, bemißt sich die Invalidität in der Regel nach der Möglich- keit, sich als Hausfrau in ihrem neuen Aufgabenbereich zu betätigen. (Erwägung 3) Die 1929 geborene Versicherte besuchte die Primarschule und nachher wäh- rend zweier Winter eine Haushaltungsschule. 1947 erkrankte sie an Kinder- lähmung. Heute bestehen als Folgen der Krankheit ein starkes linksseitiges Hinken und eine fast vollständige Muskellähmung an beiden Beinen mit schweren Zirkulationsstörungen. Seit ihrer teilweisen Erholung hilft sie ihrer Mutter im Haushalt, flickt und führt Näharbeiten aus, die zur Hauptsache in der Anfertigung von tausend Militärsäcklein im Jahr bestehen, was ihr einen Verdienst von 350 Franken einbringt. Die kantonale Ausgleichskasse verweigerte ihr eine 1V-Rente, da die IV- Kommission ihre Invalidität auf weniger als 50 Prozent bemessen hatte. Da- gegen wurde ihr vom kantonalen Gericht eine halbe Rente zugesprochen. Auf Berufung des BSV hob das EVG sowohl die Verfügung der Aus- gleichskasse als den erstinstanzlichcn Entscheid mit folgender Begründung auf:

1. Die Rekursbchörde hat ihre Uherprüfung auf die Frage beschränkt,

ob die Invalidität der Versicherten hinreichend sei, um die Zusprechung einer Rente zu rechtfertigen, und hat gefunden, dies treffe zu. Sie gelangte zu diesem Schluß, weil sie glaubte, sich an die medizinische Bemessung der In- validität halten zu müssen. Dieses Vorgehen entspricht aber nicht den Bemessungsregeln von Art. 28, Abs. 2, IVG und der Rechtsprechung des EVG auf diesem Gebiet. Aus den Akten geht hervor, daß die Versicherte keine besondere Berufs- ausbildung genossen hat ohne daß man diese Tatsache ihrem Gebrechen zuschreiben könnte (Art. 26, Abs. 1, IVV) -‚ daß sie aber immerhin Wäh- rend zweier Winter einen Haushaltungsschulkurs besucht hat. Wie das BSV

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hervorhebt, kann man denn auch annehmen, daß sie ihre Kräfte aller Wahr- scheinlichkeit nach einer Tätigkeit im Haushalt gewidmet hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Zur Bemessung ihrer Invalidität gilt es daher, zu bestimmen, in welchem Maße sie an der Ausübung der einem Haushalt eigenen Arbeiten behindert ist, sei es im Landwirtschaftsbetrieb ihrer An- gehörigen oder als Hausangestellte bei Dritten, einerlei ob man von Art. 5, Abs. 1, IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV oder von Art. 28, Abs. 2, IVG ausgeht (Urteil vorn 22. Juni 1961 i. Sa. B. P.; ZAK 1961, S. 419). Auf Grund des Berichtes der IV-Regionalstelle für berufliche Eingliede- rung kann man sich fragen, ob die TV-Kommission nicht zur Annahme be- rechtigt gewesen sei, die Invalidität der Versicherten habe, obschon sie nicht unbedeutend ist, den Grad von 50 Prozent (oder 40 Prozent in Härtefällen) gemäß Art. 28, Abs. 1, IVG nicht erreicht. Die Akten vermitteln jedoch nicht alle nötigen Angaben, um dem Gericht die Bemessung des Invaliditätsgrades zu gestatten. Die Sache muß daher an die 1V-Kommission zurückgewiesen werden, damit diese eine neue Bestimmung der Invalidität unter Berücksich- tigung der obgenannten Erwägungen vornimmt. Nach dem Sachverhalt drängt sich eine solche Rückweisung übrigens aus den nachstehend ange- gebenen Gründen auf.

2. Die TV-Kommission scheint die für diese Versicherte ins Auge zu

fassenden beruflichen Umschulungsmaßnahmen nicht einiäßlich genug abge- klärt zu haben. Die kantonale Rekursbehörde ihrerseits befaßte sich nur mit der Zusprechung einer Invalidenrente. Nun hat aber das EVG schon wieder- holt betont (EVGE 1960, S. 255, ZAK 1961, S. 84; Urteil i. Sa. A. M. vom 30. Dezember 1960, ZAK 1961, S. 79), daß die Eingliederungsmaßnahmen den Vorrang vor den Renten haben; denn grundsätzlich ist eine Invaliden- rente nur dann zu gewähren, wenn die Eingliederung des Invaliden nicht oder nur in ungenügendem Maß möglich ist. Nach der Aktenlage kann man nun nicht mit Sicherheit annehmen, daß eine Eingliederung im Falle dieser Versicherten undurchführbar sei oder daß der Versuch einer Eingliederung von vornherein als erfolglos erscheine. Nach dem Alter der Versicherten und der Art ihres Gebrechens dürfte im Gegen- teil eine Eingliederung möglich sein. Der Umstand, daß der Wohnort der Versicherten abseits von jedem Zentrum liegt und schlechte Verkehrsver- bindungen besitzt (nach dem Bericht der IV-Regionalstelle nur einen zwei- maligen Postautokurs im Tag), bildet keinen genügenden Grund, um dieser Versicherten nicht die Möglichkeit einer Eingliederung zu geben. Selbst wenn die Versicherte gegenüber der IV-Regionalstelle geltend machte, sie wünsche im elterlichen Heim zu bleiben, um ihrer Mutter zu helfen, und habe Bekannt- schaft mit einem Bahnhofangestellten mit der Absicht, sich zu verheiraten, so hätte dies die karitonale Rekursbehörde nicht dazu verleiten dürfen, sich nicht mehr um die Frage der Eingliederungsmaßnahmen, die ins Auge zu fassen und eventuell anzuordnen wären, zu kümmern; dies um so weniger, als der auf Grund einer orthopädischen Untersuchung im Kantonsspital er- stellte Bericht einen Wechsel in der Tätigkeit vorschlug und die Meinung vertrat, die Versicherte könne auf diese Weise ihren Verdienst verbessern. Die Akten müssen demzufolge zur Aufklärung und neuen Beschlußfassung an die 1V-Kommission zurückgewiesen werden.

525

Der Bericht der IV-Regionalstelle erwähnt, die Versicherte habe Be- kanntschaft mit einem Bahnhofangestellten und beabsichtige, sich zu ver- heiraten. Wenn dieses Ehevorhaben verwirklicht worden ist oder sich dem- nächst verwirklicht, wird die 1V-Kommission diesem Umstande Rechnung tragen müssen. In einem solchen Fall wird es wahrscheinlich überflüssig sein, Eingliederungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen. Man wird dann den In- validitätsgrad nach Art. 5 IVG unter Berücksichtigung der neuen Lebens- verhältnisse dci' Versicherten schätzen müssen.

Urteil des EVG vom 27. August 1962 1. Sa. C. B. Art. 32 IVG. Sozialversicherungsrechtlich hat die invalide Ehefrau aus eigenem Recht Anspruch auf eine einfache Invalidenrente und kann deshalb grundsätzlich selbst über deren Auszahlung bestim- Inen. (Erwägung 1) Art. 46 und 69 IVG; Art. 66 IVV; Art. 84 AHVG; Art. 67 AHVV. Der Ehemann der Versicherten kann vertretungsweise sowohl ma- teriell- wie prozeßrechtlich die Rechte der invaliden Ehefrau nur in dem Umfange geltend machen, als diese nicht bereits verbindlich darüber verfügt hat. In der vom Ehemann mitunterzeichneten Anmeldung zum Bezug von TV-Lei- stungen ersuchte die invalide Versicherte, die ihr zustehende Rente dem Für- sorgeamt auszuzahlen. im Beschwerde- und Berufungsverfahren verlangte der Ehemann die Auszahlung der Rente an die Ehefrau, weil es nicht zutreffe, daß er und seine Ehefrau nicht Gewähr für die zweckmäßige Verwendung der Rente böten. Sein Begehren wurde vom EVG mit folgender Begründung abgewiesen: Nach Art. 32 IVG haben Invalide (Männer oder Frauen) Anspruch auf eine einfache Rente, sofern nicht eine Ehepaarrente auszuzahlen ist. An- spruchsberechtigt und dispositionsbefugt sind die Ehefrauen sozialversiche- rungsrechtlich aus eigenem Recht. Dies gilt insbesondere für die Versicherte, die vor der Operation berufstätig war, deren Erwerb Sondergut im Sinne von Art. 191, Ziff. 3, ZGB darstellte und deren Rente den früheren Erwerb teil- weise auszugleichen bestimmt ist, Gemäß Art. 46 IVG und Amt. 66 IVV hat der Ehegatte des Versicher- ten analog Alt. 67 AHVV im Rentenanspruchsverfahren ein gesetzliches Vertretungsrecht. Er kann also in eigenem Namen neben oder an Stelle des Versicherten dessen Rechte der Versicherung gegenüber geltend machen (vgl. den Wortlaut des Art. 66 IVV: «für ihn»). An der ursprünglichen Dispositions- befugnis des Versicherten wird jedoch durch diese Vertretungsbestimmung nichts geändert. Mit andern Worten: Der Ehegatte kann vertretungsweise die materiellen Rechte des Versicherten nur, in dem Umfange geltend machen, als der Versicherte nicht bereits verbindlich darüber verfügt hat. Was derart für das Anspruchsverfahren gilt, das muß entsprechend auch für das Beschwerde- und Berufungsverfahren gelten. In Erweiterung des Amt. 81 AHVG, der gemäß Art. 69 IVG auch in 1V-Sachen anwendbar ist, hat der Ehegatte des Versicherten zwar das Recht, im Prozesse in eigenem Namen aufzutreten. Materiell ist ei jedoch in dem bereits umschriebenen Sinne darauf heschmänkt, die Rechte des Versicherten zu vertreten....

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Im vorliegenden Fall hat die Versicherte die Ausgleichskasse ange- wiesen, ihre Rente dem Fürsorgeamt zu überweisen. Sie hat damit im Rah- men ihrer Dispositionsbefugnis gehandelt. Ein Mißverständnis über den Sinn der Erklärung, wie es der Ehemann behauptet, erscheint nicht als glaubhaft; denn die versicherte Ehefrau wünschte schon bei der, Anmeldung zum Lei- stungsbezug - im Einverständnis des mitunterzeichnenden Ehemannes daß die allfällige Invalidenrente einer neutralen Fürsorgestelle ausgehändigt werde. Da der Ehemann nach dem Gesagten materiell nur ein beschränktes Beschwerderecht besitzt (und diese Beschränkung auch für das Berufungs- recht gilt), kann er vor dem Richter nicht gegen den erklärten Willen seiner, Ehefrau handeln. Gerade diesen erklärten Willen verletzt aber das Begehren des Ehemannes, es sei die Rente der versicherten Ehefrau direkt auszuzah- len. Die Weisung der Versicherten, die Rente dem Fürsorgeamt zukommen zu lassen, bleibt daher rechtsgültig.

Urteil des EVG vom 27. April 1962 i. Sa. R. T. Art. 36, Abs. 3, IVG und Art. 33, IVV. Der Zuschlag zum durch- schnittlichen Jahresbeitrag bemißt sich nach dein Alter des Ver- sicherten beim Eintritt des Rentenfalles. Für einen ab 1. Januar 1 M Rentenberechtigten ist daher gemäß Art. 85, Abs. 1, IVG das Alter- an diesem Tage und nicht etwa dasjenige beim tatsächlich früheren Eintritt der Invalidität maßgebend. Der 1923 geborene Versicherte erkrankte 1938 an Lungentuberkulose und ist seit 1953 arbeitsunfähig. Am 21. März 1960 meldete er sich zum Bezuge von 1V-Leistungen an. Die 1V-Kommission erkannte auf Vollinvalidität und die Ausgleichskasse berechnete seine Rente unter Berücksichtigung eines Zu- schlages von 15 Prozent auf dem durchschnittlichen Jahresbeitrag, ausgehend von seinem Alter am 1. Januar 1960. Der Versicherte erhob Beschwerde bei der, kantonalen Rekursbehörde, die zum Schluß gelangte, der Zuschlag auf dem durchschnittlichen Jahres- beitrag müsse nicht 15, sondern 35 Prozent betragen, weil die Invalidität im Jahre 1953 eingetreten sei, als der, Versicherte noch nicht 30jährig war. Auf Berufung des BSV hin hat das EVG den erstinstanzlichen Entscheid mit folgender Begründung aufgehoben: . . .Streitig ist im vorliegenden Verfahren einzig die Frage nach der Höhe des prozentualen Zuschlages, um den der durchschnittliche Jahresbei- trag wegen des Alters des Versicherten bei Eintritt der Invalidität zu erhöhen ist. Art. 36, Abs. 3, IVG lautet: «Hat der Versicherte bei Eintritt der In- validität das 50. Altersjahr noch nicht erreicht, so wird der durchschnittliche Jahresbeitrag durch einen prozentualen Zuschlag erhöht. Der Zuschlag be- trägt gemäß einer vom Bundesrat aufzustellenden Skala höchstens 40 und mindestens 5 Prozent». Nach der auf Grund dieser Bestimmung aufgestellten Skala, die in Art. 33 IVV enthalten ist, beträgt der Zuschlag 40 Prozent bei Eintritt der Invalidität zwischen dem 25. und 30. Altersjahr, 25 Prozent zwi- schen dem 30. und 35., 15 Prozent zwischen dem 35. und 40., 10 Prozent zwi- schen dem 40. und 45., 5 Prozent zwischen dem 45. und 50. vollendeten Alters- jahr.

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Die Höhe des Zuschlages ist somit durch das Alter des Versicherten «bei Eintritt der Invalidität» bestimmt. Ohne nähere Begründung seiner Ansicht hielt der kantonale Richter dafür, daß darunter der Eintritt der tatsächlichen Invalidtät zu verstehen sei. Indem er feststellte, daß der Versicherte zwischen dem 25. und 30. Altersjahr arbeitsunfähig geworden war, hat er angenom- men, die Invalidität sei in diesem Zeitpunkt eingetreten und entschieden, der Zuschlag zum maßgebenden durchschnittlichen Jahresbeitrag habe 35 Prozent zu betragen. Das BSV dagegen vertritt die Meinung, daß einzig der Zeit- punkt maßgebend sei, in dem der Versicherte im Rechtssinn invalid wurde. Da Art. 85, Abs. 1, IVG diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar 1960 festlegte und der Versicherte damals das 36. Altersjahr vollendet hatte, hetage folglich der Zuschlag 15 Prozent, wie er von der Ausgleichskasse in der angefochtenen Verfügung festgehalten worden sei. Der Berufungsbeklagte bestreitet diese These und unterstützt die Auffassung der kantonalen Gerichtsinstanz, indem ei sich auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck von Art. 36, Abs. 1, IVG sowie auf die Ungleichheit beruft, welche die Anwendung von Art. 85, Abs. 1, IVG in dieser Sache schaffen würde. Trotz den vorn Berufungsheklagten vor- gebrachten Argumenten kann sich das Gericht nur die vom BSV in der Be- rufung aufgezeigte Lösung zu eigen machen. Art. 4 IVG umschreibt die Invalidität als die durch einen Gesundheits- schaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Dieser allgemeinen Definition der Grundvoraussetzung jedes Anspruchs auf Versicherungsleistungen (unter Vorbehalt der in Art. 5 IVG vorgesehenen Sonderfälle) fügen die Art. 28 und 29 IVG für die Ent- stehung des Rentenanspruchs besondere Erfordernisse hinsichtlich Invalidi- tätsgrad und Zeitdauer bei. Das den Anspruch auf die Rente begründende versicherte Ereignis ist demzufolge der Eintritt einer Invalidität, die sowohl den allgemeinen Bedingungen von Art. 4 (oder Art. 5 in Sonderfällen), als auch den besonderen Bedingungen von Art. 28 und 29 entspricht. Die Art. 36 und folgende des IVG bestimmen die Einzelheiten der Zusprechung und die Berechnung der ordentlichen Renten einerseits und der außerordentlichen Renten andererseits. Sie setzen den Eintritt des Versicherungsfalles voraus, und ihre Anwendung ist an dessen Verwirklichung gebunden. Auch der «Eintritt der Invalidität» im Sinne von Art. 36 IVG darf nicht außerhalb des Rahmens, der dieser Bestimmung entspricht, ausgelegt werden und kann somit nur den Eintritt des hier in Frage kommenden versicherten Ereignisses bedeuten. In dieser Hinsicht ist kein Zweifel möglich mit Bezug auf das Er- fordernis als Voraussetzung des Anspruchs auf eine ordentliche Rente eines vollen Beitragsjahres «beim Eintritt der Invalidität» nach Art.36, Abs. 1, IVG; denn die durch Art. 36, Abs. 2, IVG als anwendbar erklärten Regeln des AHVG stützen ebenfalls die Rentenberechnung auf die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles bestehende Lage, und die Übereinstimmung des Wort- lautes schließt jede andere Lösung zur Bestimmung der Höhe des Zuschlages nach Art. 36, Abs. 3, IVG aus. Dieser Zuschlag wird somit durch das Alter des Versicherten im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles, der den Anspruch auf die Invalidenrente begründet, bestimmt. Der einen Rentenanspruch begründende Versicherungsfall kann nur unter der Herrschaft des Gesetzes, das hielür eine Deckung einführt oder nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen des übergangsrechtes eintreten.

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Art. 85, Abs. 1, IVG bestimmt zu diesem Zwecke, daß die schon beim Inkraft- treten des Gesetzes, d. h. am 1. Januar 1960 invaliden Personen auch an- spruchsberechtigt sind und daß ihre Invalidität als im Zeitpunkt des Inkraft- tretens des Gesetzes eingetreten gilt. Es folgt daraus, daß für tatsächlich schon früher invalide Versicherte, die in diesem Zeitpunkt die Invaliditäts- voraussetzungen sowohl nach Art. 4 (oder Art. 5 in Sonderfällen) als auch nach Art. 28 und 29 IVG erfüllen, das rentenbegründende Ereignis am 1. Ja- nuar 1960 eintritt. Nichts berechtigt ein Abgehen von dieser gesetzlichen Regelung, um die Höhe des Zuschlages zum durchschnittlichen Jahresbeitrag nach Art. 36, Abs. 3, IVG bei der Berechnung der ordentlichen Rente zu be- stimmen: Für den Versicherten, der bereits vor dem Inkrafttreten der Ver- sicherung tatsächlich invalid war, richtet sich die Höhe dieses Zuschlages nach dem am 1. Januar 1960 erreichten Alter. Der Berufungsbeklagte macht geltend, diese Lösung verwirkliche nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Lage der jungen Versicherten zu verbessern, welche von einer Invalidität betroffen werden, bevor sie ein volles Einkom- men erreicht haben, und benachteilige die vor dem Inkrafttreten der Vesiche- rung tatsächlich invalid gewordenen Versicherten. Zweifellos wird es sich in gewissen Fällen so verhalten; aber diese Erscheinung ist nicht eine Eigen- tümlichkeit der getroffenen Regelung. Die Vorschrift von Art. 36, Abs. 3, IVG stützt sich einzig auf das Alter, ohne die effektive Höhe des Einkommens des Versicherten zu berücksichtigen, und erreicht, selbst abgesehen von tYber- gangslagen, nicht notwendigerweise in jedem Einzelfall das gesteckte Ziel. Es genügt zum Beispiel, an die Versicherten zu denken, die infolge ihres mangelhaften Gesundheitszustandes verhindert waren, ein volles Einkommen zu verdienen, schon lange bevor ihre Invalidtät den für die Entstehung eines Rentenanspruches erforderlichen Grad erreichte. Wie gewichtig übrigens die vom Berufungsbeklagten angeführten Gründe auch sein mögen, so vermögen sie weder die aus dem Gesetzestext hervorgehenden Grundsätze zu entkräften, noch gestatten sie die Annahme einer Lücke in einer Übergangsbestimmung, deren Wortlaut keinerlei Unklarheiten aufweist.

3. Im vorliegenden Fall ist der rentenbegründende Versicherungsfall am

1. Januar 1960 eingetreten. An diesem Tage hatte der Berufungsbeklagte sein

36. Altersjahr vollendet. Nach Art. 36, Abs. 3, IVG, Art. 33 IVV und den

obigen Erwägungen beläuft sich also der Zuschlag, um den der durchschnitt- liche Jahresbeitrag erhöht werden muß, auf 15 Prozent, wie er von der Aus- gleichskasse in der angefochtenen Verfügung festgelegt und vom BSV in seiner Berufung verlangt worden ist. Demnach ist die Berufung gutzuheißen.

Fa ni Lieni.iilagenord nung Urteil des EVG vom 27. August 1962 i. Sa. F. B. Art. 7 FLV. Der landwirtschaftliche Nebenbetrieb einer Strafaistalt ist dem FLG unterstellt. (Erwägung 1) Art. 1, Abs. 1, FLG. Ein Aufseher in einer Strafanstalt, der gemein- sam mit Anstaltsijisassen landwirtschaftliche Arbeiten verrichtet, gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer. (Erwägung 2)

1. Daß die Strafanstalt mit ihrem ausgedehnten Landwirtschaftsbetriebe zu

den unterstellten Betrieben gemäß Art. 7, Abs. 1, FLV gehört, ist klar. Es

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werden dort der Anbau landwirtschaftlicher Nutzpflanzen und insbesondere Viehhaltung und Viehzucht betrieben, womit der Betriebsbegriff erfüllt ist. Art. 7, Abs. 2, Buchst. a, FLV, wonach das Bundesgesetz über Familienzulagen keine Anwendung findet auf «Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieb- licher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, so- fern der nichtlandwirtschaftliche Betrieb den Hauptbetrieb darstellt», vermag hieran nichts zu ändern. Zwar ist die Strafanstalt ein gemischter Betrieb; allein, der Hauptbetrieb, d. h. der Anstaltsbetrieb, ist weder gewerblicher noch industrieller Natur, sondern dient der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Bei dieser Sachlage ist, wie in EVGE 1957, S. 233 und 267 (vgl. ZAK 1958, S. 176 und 177) dargetan wurde, der bäuerliche Nebenbetrieb der Anstalt der Zulageordnung unterstellt.

2. Einer nähern Prüfung bedarf die Frage, ob der Berufungskläger, der

als Aufseher mit den ihm untergehenenAnstaltsinsassen in der Landwirtschaft arbeitet, «landwirtschaftliche Arbeiten» im Sinne von Art. 1, Abs. 1, FLG verrichtet. In EVGE 1957, S. 268, wurde erklärt, ausschlaggebend sei, ob der Arbeitnehmer vorwiegend eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Ein Meistermelker leistet zwar auch als Aufseher möglicherweise ausschließlich landwirtschaftliche Arbeit; es besteht aber die Besonderheit, daß er sie mit Anstaltsinsassen verrichtet, die er zugleich beaufsichtigen muß. Die erziehe- rische Betreuung besteht eben gerade darin, die Insassen zu ausdauernder und gewissenhafter landwirtschaftlicher Arbeit anzuhalten. Daraus ergibt sich, daß der Aufseher im Gegensatz zum landwirtschaft- lichen Arbeiter seine landwirtschaftliche Tätigkeit grundsätzlich weniger um ihrer selbst willen ausübt als wegen des erzieherischen Zweckes der Tätig- keit. Er ist mit seinen Kenntnissen und seiner vorbildlichen landwirtschaft- liehen Arbeit dafür eingesetzt, um arbeitserzieherisch zu wirken. Unter sol- chen Umständen läßt sich nicht mehr sagen, daß er «landwirtschaftliche Arbeiten» im Sinne von Art. 1, Abs. 1, FLG verrichte. Ähnlich wird der Land- wirtschaftslehrer nicht zum landwirtschaftlichen Arbeitnehmer, wenn er mit seinen Schülern landwirtschaftliche Arbeit leistet, oder der Pfleger einer Heilanstalt hört nicht auf, betreuend zu wirken, wenn er sich mit seiner Pa- tientengruppe landwirtschaftlich betätigt. Für die Beurteilung des Einzel- falles kann es auch nicht auf die zeitliche Ausscheidung zwischen landwirt- schaftlicher Arbeit und Aufsehertätigkeit ankommen. Durch die kantonale Wahl zum Aufseher und die Entlöhnungsart ist grundsätzlich über die Quali- fikation der Arbeit entschieden, auch wenn die landwirtschaftliche Arbeit und die Aufsehertätigkeit rein äußerlich betrachtet keine großen Unterschiede aufweisen. Die Verweigerung der Zulagen für landwirtschaftliche Arbeit- nehmer vermeidet auch stoßende Ungleichheiten unter den Aufsehern von Anstalten. Andernfalls erhielten nur die in der Landwirtschaft tätigen Auf- seher Zulagen, die andern, nach den gleichen Grundsätzen entlöhnten Auf- seher aber nicht, weil sie gewerbliche Arbeit zu verrichten und zu betreuen haben.

Urteil des EVG vom 21. Dezember 1961 i. Sa. W. Ue. Art. 5, Abs. 1, FLG, Art. 4 FLV. Familienzulagen gelten nicht als Einkommen im Sinne von Art. 5, Abs.], FLG.

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Inhaltsverzeichnis des Jahrgangs 1962

A. Alters- und llinterlassenenversicheruiig

Allgemeines Die Betriebsrechnungen der AHV, IV und EO für das Jahr 1961 235.

Die steuerrechtliche Behandlung der Beiträge und Leistungen Voii AHV, IV und EO ...........250, 372 Entlastung der Armenpflege durch die AHV und die IV . 404.

Im Vorfeld der sechsten AHV-Revision .........446 Vor 50 Jahren: Erster parlamentarischer Vorstoß zugunsten der AHV 492 Aus den Jahresberichten 1961 der Ausgleichskassen .....495

Versicherte Personell Gerichtsentscheid ............. 505

Beiträge Unselbständigerwerbende Die Anpassung der Naturallohnansätze an die gestiegenen Lebenshaltungskosten ...........4 AHV-rechtliche Stellung der bei der Obsthauaktion tätigen Personen ............30 Das neue Kreisschreiben über den maßgebenden Lohn 111, 159, 210 ..

Taschengelder an Invalide ...........502 Selbständigerwerbende Zur Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen ..........351 Wegfall einer Einkommensquelle (Art.23, Buchst. h, AHVV) . . 410 Gerichtsentscheide ...........306, 418, 419 Nichterwerbstätige Gerichtsentscheid .............309 Beitragsbezug Nachlaßvertrag und Beitragsforderungen ..... 408 Gerichtsentscheide ............35, 423 Rückvergütung Gerichtsentscheid .............270

Renten Allgemeines und Rentenanspruch Statistik der AHV-Renten 1961 .........456 Gerichtsentscheide ............268, 421 Ordentliche Renten Die Rentenforniel der AHV ..........62 Gerichtsentscheid .............506 Verschiedenes Minimalgarantie hei der Ausrichtung einer einfachen Invalidenrente an die Ehefrau eines Altersrentners . 31 Taschengeld für armenrechtlich unterstützte Rentenbezüger 66 Doppelzahlungen von AHV- und 1V-Renten .........27

Renten-Doppelauszahlungen 214 .

Rentenliste und Schlüsselung der Abgänge bei Hinterlassenenrenten ...........366

Organisation Verwaltungskostenzuschüsse und Verwaltungskostenbeiträge in der AHV 12 Familienname spanischer Staatsangehöriger .......30 Ablieferung der Jahresberichte 1961 der Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen .......76 AHV/IV/E0-Pauschalfrankatur: Anwendungsbereich .....128 «Erwerbsziffer» ...............181 Fortsetzung der IBK-Eintragungen auf einem zweiten oder weiteren Formular .............366 Sicherstellung der IBK-Eintragungen durch Mikrofilmaufnahmen 407 IBK-Formulare ...............416 Revisionswesen Zwei aktuelle Fragen der Arbeitgeberkontrolle .....156

Rechtspflege und Strafbestimmungen Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1961 ..............283 Berufungen und Mitberichte des BSV .........471 Gerichtsentscheide .........130, 182, 272, 309, 423

Verschiedenes Von Monat zu Monat 1, 49, 146, 193, 233, 281, 351, 393, 394, 441, 489 Volksbegehren der «AVIVO» ...........371 Volksinitiative des «Beobachters» ..........371 Parlamentarische Vorstöße Postulat Schuler, vom 22. Juni 1961 ........34 Interpellation Schütz, vom 14. März 1962 ......179, 414 Motion Schuler, vom 21. März 1962 .......179, 414 Postulat Weber Max, vom 21. März 1962 ......180, 414 Interpellation Gnägi, vom 6. Juni 1962 ...........414 Motion Malzacher, vom 21. Juni 1962 ........369 Postulat Munz, vom 18. September 1962 ......413, 414 Postulat Schmid Ph., vom 18. September 1962 .....413, 415 Postulat Dafflon, vom 25. September 1962 ......414, 415 Gewerkschaftsbund und Sozialdemokratische Partei zur Verbesserung der AHV/TV ...........415 Ausgleichsfonds der AHV .........76, 216, 372, 470 Literaturhinweise ..........33, 34, 179, 215, 369

B. Alters- und Hinterlassenenfürsorge. Von Monat zu Monat ............233, 281 Kleine Anfrage Dafflon, vom 22. Juni 1962 ........370 Postulat Dafflon, vom 4. Oktober 1962 .........469 Die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen 114, 129, 163 ..

Aus den Jahresberichten 1961 über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge ............405

Vermächtnis «von Smolenski» .455 Mitteilungen über die Alters- und Hinterlassenenfürsorge in den Kantonen Zürich ................267 Basel-Stadt ...............267 Zug ................372 Freiburg ...............373 Literaturhinweise .........215, 216, 267, 304, 369

C. Inva1idenversieheruiig Allgemeines Psychopathie und Schwachsinn in ihrer Beziehung zur Invalidenversicherung ............50 Die Geschäftsabwicklung in der Invalidenversicherung während der Jahre 1960 und 1961 .........97 Entlastung der Krankenkassen durch die Invalidenversicherung 106 .

Die Betriebsrechnung für das Jahr 1961 ........235 Aus den Jahresberichten 1961 der IV-Regionalstellen . .289, 498 .

Zur rechtlichen Würdigung des Alkoholismus in der Invalidenversicherung ............401 Entlastung der Armenpflege durch die AHV und die IV . . 404 . .

Aus den Jahresberichten 1961 der TV-Kommissionen . .460, 498 . .

Versicherungsleistungen Versicherungsmäßige Voraussetzungen des Leistungsanspruches Gerichtsentscheide ............39, 218 Eingliederung im allgemeinen Die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Eingliederungs- maßnahmen für Invalide ..........241 Anspruch von Invalidenrentnern auf Eingliederungsmaßnahmen 266 Statistik der Eingliederungsmaßnahmen der Invaliden- versicherung im Jahre 1961 ..........358 Gerichtsentscheide ...........81, 220, 505 Medizinische Maßnahmen Epilepsie und Invalidenversicherung ........5 Medizinische Maßnahmen bei Epiphysenlösung (Lösung des Endstücks des Oberschenkelknochens) .......126 Staroperationen .............127 Kosten für Anstaltsbehandlung ........178, 411 Die Nachbehandlung von Lähmungserscheinungen im Rahmen der IV ............204 Aufenthalt am Meer .............265 Geburtsgebrechen: Nabelschnurbruch ........411 Medizinische Maßnahmen bei Aphasie (Sprachverlust) 367 Geburtsgebrechen: Kryptorchismus ........502 Gerichtsentscheide 44, 79, 131, 183, 274, 277, 311, 314, 374, 377, 426, 428, 479, 510 Maßnahmen beruflicher Art Die Kapitalhilfe für Invalide ..........73 Gerichtsentscheide ......134, 135, 224, 379, 430, 473, 512

Sonderschulung und Maßnahmen für bildungsunfähige Minderjährige Die Zulassung von Sonderschulen in der Invalidenversicherung 68 Ermöglichung des Volksschulbesuchs ..........7 Sonderschulung frühzeitig einleiten! 466 Gerichtsentscheide .. .41, 137, 226, 313, 377, 382, 433, 514, 516 Hilfsmittel Zur Abgabe von Hilfsmitteln in der Invalidenversicherung . 102 Motorfahrzeuge als Hilfsmittel in der Invalidenversicherung 104 Abgabe Und Erneuerung von Motorfahrzeugpneus .....214 Anspruch auf Hilfsmittel . . . . . . . . . . . 412 Gerichtsentscheide ..........29, 231, 472, Taggelder Zur Bemessung der Taggelder ..........155 Taggoldanspruch hei Kuraufenthalten ........368 Gerichtsentscheid .............186 Renten Zur Bemessung der Invalidität bei Landwirten ......8 Berechnung der TV-Rente bei verspäteter Anmeldung . 32 Doppelzahlungen von AHV- und TV-Renten .....127, 214 Sicherung zweckmäßiger Rentenverwendung ......178 Die Rechtsprechung auf dem Gebiete der Geldleistungen der IV . 194 Zum Begriff «Härtefall» für die Zusprechung einer TV-Rente . . 288 Wiederaufleben von TV-Renten; maßgebender Versicherungsfall . 367 Gerichtsentscheido 84, 87, 139, 188, 278, 317, 385, 387, 436, 438, 476, 478, 518, 519, 521, 524, 526, 527 Hilf los enents eh ädigung Gerichtsentscheide .........47, 89, 90, 141, 190

Organisation und Verfahren Allgemeines Ablieferung der Jahresberichte 1961 der Ausgleichskassen, TV-Kommissionen und IV-Regionalstellen ......76 Der Beizug von Spezialstellen der Invalidenhilfe bei der beruflichen Eingliederung ..........59 Die Stellung der zentralen Ausgleichsstelle in der Invalidenversicherung ...........108 AIV/TV/EO-Pauschalfrankatur; Anwendungsbereich . . . 128 Zusammenarbeit der TV-Kommissionen mit den IV-Regionalstellen 153 Die Anerkennung von Spezialstellen der Invalidenhilfe für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung .......246 Errichtung der TV-Regionalstelle Aarau .......471 Anmelde- und Abklärungsverfahren Leistungspflicht der SUVA oder der Militärversicherung 125 Protokollführung bei Kommissionssitzungen ......126 Rückfragen der IV-Regionalstellen beim Arzt ......177 Aufträge auf Abklärung an die Eingliederungsstätten . . 502 .

Festsetzung der Leistungen Unterzeichnung von Verfügungsdoppeln an die Zentrale Ausgleichsstelle . . . . . . . . . . . . . 502

Gerichtsentscheid 314 Rechnungstellung und Kostenvergütung Zum Kreisschreiben über die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmaßnahmen der Invalidenversicherung 248 tlbernahme der Kosten von heilpädagogisch-psychiatrischen Beobachtungen .............368 Die nachträgliche ubernahme der Kosten nicht angeordneter Eingliederungsmaßnahmen ..........464 Honorar für heilpädagogische Berichte .......467 Gerichtsentscheid .............479 Rechtspflege Allgemeines zur Rechtspflege in der Invalidenversicherung 147 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1961 .............283 Der Vollzug noch nicht rechtskräftiger Kassenverfügungen in der IV ..............396 Die Berichtigung von Verfügungen während des Beschwerdeverfahrens ...........463 Berufungen und Mitberichte des BSV ........471 Gerichtsentscheide .......226, 389, 390, 433, 484, 485 Schweigepflicht Akteneinsicht durch die Eidgenössische Militärversicherung 178 . .

Auskunfterteilung und Aktenherausgabe an Krankenkassen 412 . .

Verschiedenes Von Monat zu Monat 1, 49, 97, 145, 193, 233, 234, 281 282, 351, 393, 394, 441, 489 Parlamentarische Vorstöße Kleine Anfrage Furgler, vom 20. Dezember 1961 74, 129 .

Postulat Guisan, vom 28. September 1961 .......414 Postulat Fuchs, vom 28. September 1961 .......414 Postulat Landolt, vom 26. September 1962 .......468 Kleine Anfrage Primhorgne, vom 3. Oktober 1962 .....469 Kleine Anfrage Gnägi, vom 4. Oktober 1962 ......470 Literaturhinweise .......33, 34, 179, 215, 216, 369, 503

D. Invalidenhilfe Die Invalidenfürsorge der Kantone .........256, 293 Milchsuppe-Stiftung .............504 Kleine Mitteilungen über die Invalidenfürsorge der Kantone Zug ................372 Neuenburg ...............373

E. Erwerbsersatzordnung Erwerbsersatzordnung und Zivilschutz 57, 146, 210, 305, 504 Die Betriebsrechnung für das Jahr 1961 ........235 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1961 ..............283 Bemessung der Entschädigung für Wehrpflichtige, die eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten, wenn sie nicht eingerückt wären .............303

Parlamentarische Vorstöße Postulat Schütz, vom 5. Juni 1962 .........304 Postulat Kurmann, vom 3. Oktober 1962 .......469 Gerichtsentscheid ..............391

F. Familieiizulagenordnung Von Monat zu Monat ......1, 97, 145, 234, 282, 393, 489 Die Revision der Genfer Gesetzgebung über die Familienzulagen 15 .

Parlamentarische Vorstöße Postulat Klingler, vom 13. Dezember 1961 .......128 Aus der Tätigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes im Jahre 1961 ..............285 Kleine Mitteilungen über kantonale Familienzulagen Glarus ................75 Freiburg ...............75 Graubünden .............75,180 Wallis ................76 Neuenburg ...............76 Uri .................471 Basel-Landschaft .............471 Schaffhausen ..............471 Gerichtsentscheide ............92, 529, 530

G. Sozialversicherungsabkommen Von Monat zu Monat 1, 146, 281, 441, 489 Witwenpension in Dänemark 394 Gerichtsentscheide 421, 506

U. Verschiedenes Von Monat zu Monat .........1, 146, 193, 233, 351 Direktor Frauenfelder zum Gruß ..........2 Die «ZAR» in neuem Gewande ...........3 Gesetzliche Erlasse, zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie Weisungen des BSV auf den Gebieten der AHV, der IV und der EO 21, 78 Organisation der Unterabteilung AHV/IV/EO .......34 Zum Rücktritt von Nationalrat Robert Bratschi als Präsident des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds der AHV . . . 49 Korrespondenzen mit dem BSV ...........181 Aufklärungsarbeit in der AHV, IV und EO ........255

50 Jahre Bundesamt für Sozialversicherung .......321

Zum Rücktritt von Josef Studer, Chef der Zentralen Ausgleichsstelle . . . . . . . . . . . . . 442 Rückblick und Ausblick .............489 Personelles ..........34, 77, 181, 193, 305, 394 Adressenverzeichnis AHV/IV/EO ......77, 181, 217, 305 Nachträge zum Drucksachenkatalog AHV/IV/EO .....77, 217, 416 Literaturhinweise .......34, 179, 215, 304, 369, 468, 503