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Zeitschrift U Redaktion: für die Ausgleichskassen Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 2858 Januar 1949

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel.Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Die Festsetzung der ordentlichen Renten (8. 1), Das Rechtsverhältnis der nicht anerkannten Ver- Inhaltsangabe sicherungseinrichtungen zur eidg. Alters- und llinterlanaenenversicherung (S. 5). Die Grundzüge der italienischen Alters- und Hinterlansenenversicherung (S. 11). Die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund des maßgebenden Renteneinkommens (S. 20). Verzeichnis der numerierten Kreisschreiben den BSV an die Ausgleichskassen (S. 21). Durchführungsfragen der AHV (S. 24). Kleine Mitteilungen S. 28). Gerichtsentscheide (S. 31).

Die Festsetzung der ordentlichen Renten Die Ausgleichskassen wurden am 14., 15. und 17. Dezember unter der Leitung von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlas- senenversicherung, in drei Kursen in das neue Gebiet der ordentlichen Renten eingeführt. Diese Kurse wurden von rund 300 Funktionären der Ausgleichskassen besucht. Auf die Referate und auf die Erläuterung praktischer Beispiele folgte eine rege Diskussion. Diese erstreckte sich von den Höhen der Jurisprudenz und Versicherungsmathematik über Son- der- und Alltagsfragen bis zu den Tränen der Dactylos, die sich vor den Tücken des Ormig-Formulares unnötig fürchten. Im folgenden greifen wir aus den behandelten Fragen einige heraus.

Das Anmeldeverfahren für Hinterlassenenrenten konnte sehr zweck- mäßig gestaltet werden. Das Zivilstandsamt des Heimatortes stellt der Witwe von Amtes wegen das teilweise schon ausgefüllte Anmeldeformular zu. Die Witwe hat es nur in wenigen Punkten zu ergänzen und der Aus- gleichskasse zu übermitteln. Das ist eine wirklich unbürokratische Lö- sung. Allerdings kann das Verfahren nicht in Kraft treten, bevor die ent- sprechenden Zivilstandsvorschrifte,n erlassen sind. Das wird erst im Ver- laufe des ersten Halbjahres 1949 möglich sein. Bis dahin muß die Witwe ihr Anmeldeformular wie die übrigen Rentenansprec'her bei der Aus- gleichskasse beziehen und selbst ausfüllen.

Wie die Erfahrung lehrt, nehmen es die Leute mit den Angaben über ihre Person nicht immer genau. Im blühenden und verblühenden Alter

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streichen sie gerne ein paar Jahre ab. Wenn die Rente winkt, verfahren sie umgekehrt und werden unversehens älter, als sie wirklich sind. Dies sind zwar Ausnahmen, aber sie diskreditieren, 'sofern sie unbemerkt durchschlüpfen, die Versicherung. Deshalb müssen die Angaben über Ge- burtsdatum, Zivilstand usw. gründlich geprüft werden. Die Wegleitung verweist die Ausgleichskassen an die Zivilstandsämter. Das hat seinen guten Grund. Der Versicherte mag in Zürich geboren sein, in Biel die Ehe geschlossen und in Genf Kinder bekommen haben und schließlich in Basel gestorben sein. Wo steht dies alles aufgezeichnet? Nur beift Zivilstands- amt des Heimatortes. Dieses allein und sei's in Bern, zutiefst im Goms oder im Maicantone kann wirklich Auskunft geben, umfassende Aus- kunft, für die es zudem haftet (ZGB Art. 42). Das gilt für 'die Einwohner- kontrollen, Gemeindeschreibereien usw. nur in beschränktem Maße. Hier spricht die verschiedenartige, unübersichtliche und oft veraltete kanto- nale Gesetzgebung über die Verantwortlichkeit mit. Deshalb wiederholen wir: die beste Sicherheit bieten die Zivilstandsämter.

Das Anmeldeformular enthält eine Arbeitgeberliste. Diese gibt Aus- kunft darüber, in welchem Abrechnungsdossier die letzte Beitragskarte oder Bei'tragsbescheinigung für den Rentenansprecher oder Beitragszahler liegt, oder bei welchem Arbeitgeber die Ausgleichskasse diese unerläßli- chen Unterlagen nötigenfalls einfordern muß. Das hat mi t den Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse im Uebergangsrentcnsystem nichts zu tun. Die ordentlichen Renten bedürfen solcher Durchleuchtung nicht. Die Arbeitgeberi'iste ist nur eine technische Maßnahme zur beförderlichen Rentenfestsetzung. Sie ermöglicht es, die indi\iduellen Beitragskonten der Rentenansprecher und maßgebenden Beitragszahler außer Reihe na chzu- tragen und die Rente zu verfügen, bevor die Konten aller Beitragspflich- tigen jo'ur sind. ä

Es gibt zwei Formulare Kontenzusammenruf, ein solches ohne und ein solches mit iArbeitgeberliste. Das erste Formular kommt in Frage, wenn der Rentenansprecher im Anmeldeformular keine Arbeitgeber meldet oder wenn alle eingetragenen Arbeitgeber zur rentenfestsetzenden Ausgleichs- kasse gehören. Sonst sind Formulare mit Arbeitgeberliste zu verwenden und darauf diejenigen Arbeitgeber einzutragen, die nicht mit der renten- festsetzenden Ausgleichskasse abrechnen. Unter Umständen wird einer dieser Arbeitgeber von keiner der mitbe- teiligten Ausgleichskasisen als Kassenmiitglied bezeichnet. Dann erkun- digt sich die rentenfestsetzende Au:sgleichskass'e bei der kantonalen Aus-

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geber an- gleichskasse des betreffenden Beitragszahlers, wo dieser Arbeit der gemeld eten Ausgle ichskas se direkt geschlossen ist und setzt sich mit in Verbindung. se ein- Vielleicht ist im Versicherungsausweis nur eine Ausgleichskas die Anmel dung entgeg engeno mmen. Auf der Arbeit - getragen; diese hat stimm t hier geberliste stehen Firmen, die nicht zu ihr gehören. Etwas iehska sse verwen Jet ein Formu lar mit Arbeitg eberliste nicht. Die Ausgle ichsste lle und trägt darin den Arbeitgeber ein. Stellt die zentrale Ausgle ein zweite s anhand ihrer Aufzeichnungen fest, dcli für den Versicherten ittelt es der Beitragskonto besteht, so ergänzt sie das Formular und überm Der Arbeit- rentenfestsetzenden und der mitbeteiligten Ausgleichskasse. hlossen . Be- geber ist wa hrscheinlich der zweiten Ausgleichskasse angesc Ausgle ichskas se steht keb zweites Konto, so klärt die rentenfestsetzende fordert das Konto die Kassenzugehörigkeit dieses Arbeitgebers ab und Ausgleichs- ein. Dieses besteht in der Regel noch nicht. Die betreffende und überm ittelt es direkt kasse eröffnet das Beitragskonto, trägt es nach Auf der Eröffn ungsm eldung der rentenfestsetzenden Ausgleichskasse. ung (Wegle :itung Nr. 302). macht sie der zentralen Ausgleichsstelle Mitteil

n müssen, Provisorische Zahlungen sollen nur ausnahmsweise erfolge Versich erten hängig beispielsweise, wenn ein Rekurs über die Beiträge des reniten t ist. Die Festset - oder wenn ein Arbeitgeber mit der Abrechnung in für die Arbeit der Aus- zung der ordentlichen Renten ist ein Prüfste gleichskassen.

ichten. Die Die Rente ist in erster Linie durch den Arbeitgeber auszur nur ein, wenn es der Arbeit geber oder der Ren- Ausgleichskasse springt men. Dieser Grund satz darf nicht ad absurd um tenberechtigte so bestim der Arbeit geber keine Gewäh r für die richtig e geführt werden. Bietet Umtriebe, soll Auszahlung, oder entstehen dadurch unverhältnismäßige ichskas se zum Verzic ht auf die Auszah lung bewegen. Wie ihn die Ausgle kann, zeige unzweckmäßig die Auszahlung durch den Arbeitgeber sein folgendes Beispiel: t. Hätte Ein Bauer im Emmental hat einen rentenberechtigten Knech gesche hen. Er er die Rente auszurichten, so könnte dies nur durch die Post zur Post schik- müßte vielleicht seinen Knecht stundenweit mit dem Geld n Betrag wieder dem ken und anderntags hätte der Briefträger den gleiche vernün ftigerw eise nicht Knecht zu überbringen. Solche Umtriebe wären zu verantworten.

Anmeldung und Verfügung erfordern Formulare. Die Ausgleichskas- sen wurden angewiesen, fürs erste nur den Bedarf bis Ende Juni 1949 zu decken. Umsonst. Die Formulare gingen weg wie frische Weggli. Im ersten Halbjahr 1949 ist mit rund 3000 Hinterlassenenrenten zu rechnen. Bis zum 20. Dezember 1948 aber haben die Ausgleichskassen schon 15 000 Anmeldeformulare, das h eißt das fünffache des wirklichen Bedarfes, be- stellt. Für voraussichtlich 10 000 Altersrenten mußten bereits 30 000 An- meldeformulare geliefert werden. Ein gewisser Mehrbedarf erklärt sich durch das große Verteilungsnetz (Zweigstellen, Arbeitgeber). Dennoch sind die gemachten Bestellungen weit übertrieben. Die erste Auflage war vorzeitig erschöpft. Daher konnten die Ausgleichskassen nicht mehr gleichmäßig beliefert werden. Während sich in einigen Ausgleichskassen die Formularpakete türmten, waren andere in ihrer Arbeit durch Formu- larmangel gehindert. Dies stört die geordnete Arbeit. Vernünftige Formu- larvorräte: ja, Formularhumsterei: entschieden nein.

Die Renten sind auf Anweisung Formular AHV 231 und 232 auszu- zahlen. Diese Formulare sind nur für Renten der Alters- und Hinterlas - snnenvernich'erung und für die gleichrcitije Ausrichtung von periodischen Fürsorgeleistungen (VV Art. 75 und 199) bestimmt. Für solche Zahlun- gen müssen sie jedoch verwendet werden. Erfolgt die Auszahlung auf den sonst üblichen Anweisungsformularen, so können sich daraus in bezug auf die Pauschalfrankatur und die Haftung der Post Schwierigkeiten ergeben. Diese Bestimmungen sind zu wenig bekannt. Immer wieder benützen Ausgleichskassen (!) und Arbeitgeber das Formular 231 oder 232 auch für andere Zahlungen, beispielsweise für Sozialleistungen, die nicht gleichzeitig mit der Rente ausgerichtet werden. Das führt, selbst wenn es gutgläubig geschieht, zu Anständen mit der Post. Es empfiehlt sich, die Arbeitgeber in vermehrtem Maße auf diese Regeln hinzuweisen.

Ehepaar-Altersrenten sind in der Adresse als solche zu kennzeichnen (Wegleitung Nr. 326). Warum? Weil die Post die Anweisung zurück- nimmt, wenn der Adressat verstorben oder verzogen ist. Eine monatliche Rente von Fr. 64.20 kann jedoch eine einfache oder eine Ehepaar-Alters- rente sein. Dem Betrag sieht man die Rentenart nicht an. Der Vermerk auf der Adresse erleichtert der Post die Kontrolle und ermöglicht ihr, die Anweisung nicht nur zurückzunehmen, wenn der Ehemann, sondern auch wenn die Ehefrau gestorben ist. Dadurch werden Rückerstattungen hin- fällig.

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Die an den Einführungskursen erläuterten Fälle waren wohl aus dem Leben gegriffen, stellten aber doch nur Beispiele dar. Seither sind tausen- de von Anmeldungen eingegangen, und die ersten ordentlichen Renten sind längst ausbezahlt. Der Buchhalter im Aargau, der Bauarbeiter in Bern, der Weber im Baselbiet und der Lehrer im Thurgau sind Wirklich- keit geworden. Sie oder ihre Hinterlassenen haben von der Versicherung nicht nur den Versicherungsausweis und die Beiträge kennen gelernt, sondern auch erfahren, daß es der eigentliche Zweck der Einrichtung ist, Greise und Hinterlassene vor Not zu schützen. Damit hat die Alters- und Hinterlassenenversicherung ihre eigentliche Erfüllung gefunden.

Das Rechtsverhältnis der nicht anerkannten Versicherungseinrichtungen zur eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung Versicherungseinrichtungen, die sich nicht nach den Vorschriften des AHVG anerkennen lassen, bestehen neben der AHV selbständig weiter. Mitglieder nichtanerkannter Versicherungseinrichtungen sind sowohl bei dieser als auch unmittelbar hei der AHV versichert. Sie entrichten die re- glementarischen Beiträge an die Versicherungseinrichtungen und die gesetzlichen Beiträge an die eidgenössische Versicherung und erhalten dementsprechend auch die reglementarischen Leistungen der Versiche- rungseinrichtung und die gesetzlichen Renten der eidgenössischen Ver- sicherung. Obgleich die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen mit der AHV weder in administrati\ er noch technischer Verbindung stehen, dürf- ten sie, soweit sie nicht eine relativ bescheidene Ausgestaltung aufweisen, ihre Aufgabe kaum ohne Berücksichtigung der eidgenössischen Versiche- rung weiterführen können. Verschiedene von ihnen sehen sieh veranlaßt, ihre Beiträge und Leistungen herabzusetzen, damit mit der AHV zusam- men keine Ueberversicherung entsteht. Andere -- sie sind in der Mehrzahl haben die Teuerungszulagen einzubauen und in diesem Zusammenhang zu prüfen, in welcher Weise bei der Neuorganisation der Versicherungsein- richtuug auf die Leistungen der AHV Rücksicht genommen werden soll. Es stellt sich dabei die Frage, welche rechtliche Stellung die nichtaner- kannten Versicherungseinrichtungen zur AHV einnehmen, d. h. welche Rechte ihnen das Bundesgesetz über die AHV einräumt und welche Pflich- ten es ihnen iiherhindet.

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1. Nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen können ihre Prämien und Leistungen beliebig herabsetzen, sofern ihre Statuten eine solche Maßnahme erlauben, oder sofern die Herabsetzung durch eine Statuten- änderung herbeigeführt werden kann. Es bestehen jedoch einzelne Ver- sicherungseinrichtungen, bei welchen eine Aenderung der Beiträge und Leistungen auf Grund der statutarischen Bestimmungen sehr schwierig und oft sogar unmöglich wäre. Diesen Versicherungseinrichtungen wurde mit AHVG Art. 82 eine allfällig notwendige Anpassung an die AHV er- möglicht. Die Bestimmung lautet: «Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Versicherungsein- richtungen, die nicht gemäß Art. 75 bis 85 anerkannt werden und deren Bestimmungen eine Aenderung im nachstehenden Sinne nicht vorsehen, sind während 10 Jahren berechtigt, unter Befolgung der für die Revision geltenden formellen Vorschriften die Prämien der bei ihnen Versicherten und deren Arbeitgeber herabzusetzen sowie die Leistungen anzupassen. Die Prämien dürfen jedoch höchstens um den Betrag der auf Grund dieses Gesetzes zu entrichtenden Beiträge herabgesetzt werden. Zur Herabsetzung der Prämien und zur Anpassung der Leistungen im Sinne des Abs. 1 sind auch jene Versicherungseinrichtungen berechtigt, welche nicht in der Form einer Stiftung, eines Vereins, einer Genossen- schaft oder einer Öffentlichen Anstalt bestehen. Ueber die Tragweite dieser Vorschrift herrscht vielfach Unklarheit. Vorab wird übersehen, daß sie nur bei Versicherungseinrichtungen Anwendung finden kann, deren zuständiges Organ auf Grund der Statuten oder gesetzlicher Vorschriften nicht ermächtigt ist, die erforderliche Sta- tutenrevision vorzunehmen. Dies wird nur selten zutreffen. Uebera11 dort, wo die statutarische oder gesetzliche Möglichkeit für eine Abänderung besteht, können die Versicherungseinrichtungen die Prämien und Leistun- gen auf dem ordentlichen Wege an die AHV anpassen. AHVG Art. 82 bietet keine Stütze für eine Anpassung unter Umgehung der für Statuten- änderungen geltenden Vorschriften (etwa durch Mißachtung des Stimm- rechtes der Vereinsmitglieder oder der Mitglieder von Genossenschaften). Eine Herabsetzung ist in diesen Fällen nur möglich, wenn sie durch das für Statutenresionen zuständige Organ beschlossen wird. Anderseits können Versicherungseinrichtungen, deren Bestimmungen oder Organisa- tion eine Revision jederzeit zulassen, die Prämien auch über den in AHVG Art. 82 vorgesehenen Höchstbetrag herabsetzen. Bei nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen, deren Bestin- nsuilgen keine Revision vorsehen und die ihre Prämien und Lei'stunrgen

auf Grund von AHVG Art 82 anpassen müssen, darf nicht übersehen werden, daß sie bei Aenderung der Versieherungabestimmungen die gel- tenden formellen Vorschriften befolgen müssen. Beispielsweise bleibt eine Stiftung, deren Stiftungsurkunde geändert werden muß, inbezuig auf die zu erfüllenden Formalitäten an die Vorschriften des ZGB gebun- den. Versicherungseinrichtungen, die einer staatlichen Aufsicht unter- stellt sind (Stiftungen, Arbeiterkassen von dem Fabrikgesetz unterstell- ten Betrieben), haben die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen, die allerdings die Zustimmung zu einer im Rahmen des Art. 82 erfolg- ten Statutenänderung nicht verweigern darf. Aeiißerst wichtig ist ferner, daß AHVG Art. 82 den Versicherungsein- richtungen nicht das Recht gibt, vertragliche Bindungen, welche sie mit Dritten eingegangen sind, einseitig abzuändern oder aufzuheben. So 'ist bei einer Abänderung von Gruppenversicherungsverträgen die Zustim- mung der Vertragspartner, d. Ii. der Versicherungsgesellschaft notwen- dig. Im weitern gibt Art. 82 den Versicherungseinrichtungen nicht die Befugnis zum Entzug wohlerworbener Rechte. Dem Arbeitnehmer er- wächst beispielsweise ein wohlerworbenes Recht auf die gemäß vertragli- cher Abmachung von ihm und vom Arbeitgeber zugunsten des Arbeit- neihmers an eine Personalfürsorge-Stiftung geleisteten Beiträge. Ferner haben pensionierte Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen ein wohlerworbenes Recht auf die ihnen zugesicherte Rente (vgl. dazu: Ernst Zingg: Die Rechtstellung des Destinatärs bei Personalfürsorge-Stiftun- gen von privaten Unternehmungen, S. 58 ff, Verlag A.G. Gebr. Leemann & Co., Zürich, 1943). Diese Rechte darf auch die nichtanerkannte, Versi- cherungseinrichtung, die ihre Leistungen gestützt auf AHVG Art. 82 herabsetzt, nicht schmälern.

II.

Weitere Vorschriften über die nichtanerkannten Versicherungsein- richtungen finden sich keine im Bundesgesetz über die AHV. Vorab ent- hält es keine Bestimmungen darüber, ob und in wie weit nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen die Leistungen der eidg. Alters- und Hinter- lassenenversicherung auf ihre eigenen statutarischen Renten anrechnen dürfen. Als Beispiel für ein solches Vorgehen sei auf den Entwurf zu einem Gesetz betr. Pensions-, Witwen- und Waisenkasse des Basler Staatspersonals verwiesen. Er bestimmt in § 15: «'Die Versicherungskasse ist eine nichtanerkannte Versicherung im Sinne von Art. 82 des Bundesgesetzes über die AHV vom 20. Dezember 1946.

2 Zu den Rentenbeträgen, welche die Versicherten oder ihre Angehö- rigen aus 'der Eidg. Alters- und Hinterlansenenversic'herun'g zu beanspru- chen haben, werden von der Versicherungskasse Leistungen bis zur Höhe der in diesem Gesetz festgelegten Pensionen und Renten gewährt». Das heißt mit anderen Worten, daß die Staatsbediensteten oder ihre Angehörigen zwar die gesetzlichen AHV-Renten direkt von der zuständi- gen Ausgleichskässe erhalten, daß ihnen aber diese von den Pensions- oder Rentenbeträgen der Pensions-, Witwen- und Waisenkasae des Basler Staatspersonals in Abzug gebracht werden. Die direkten Leistungen der Ver.sicherungskass•e entsprechen also der Differenz zwischen den im Pen- siionsgesetz festgelegten Pensions- und Rentenbeträgen und den Leistun- gen der AHV. Auf diese Weise kann sich die Pensionskasse die finanziel- len Vorteile der AHV auch ohne Anerkennung zu Nutzen machen. In ähnlicher Weise gehen andere Pensionskassen vor.

Es ist die Auffassung vertreten worden, solche gesetzliche bzw. statu- tarische Bestimmungen von Pensionskassen stünden mit der bundesrecht- liehen Ordnung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht im Ein- klang. Es sei Sache der Bundesbehörden hiegegen einzuschreiten. Sie hätten dafür zu sorgen, daß nichtanerkannte Versicherungseinrichtungen nicht Rechte in Anspruch nähmen, die nach dem Bundesgesetz über die AHV nur den anerkannten Versicherungseinrichtungen zugedacht seien. Insbesondere hätten sie zu verhindern, daß die Gelder der AHV zu Zwek- ken in Anspruch genommen würden, für die sie nicht bereit gestellt wor- den seien. Die finanziellen Vorteile der AHV dürften einer Versicherungs- einrichtung nur zugebilligt werden, wenn sie sich anerkennen lasse und damit der Kontrolle des Bundes unterstelle. Wie das Beispiel von Basel-Stadt zeigt, können die nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen dadurch, daß sie die Alters- und Hinterlas- senenversicherungsrenten auf ihren eigenen Leistungen anrechnen, tat- sächlich die gleiche finanzielle Wirkung erzielen, wie wenn sie sieh aner- kennen lassen würden. Die Beiträge der öffentlichen Hand und die Sozial- zuschüsse, welche in den Alters- und Hinterlassenenrenten insbesondere der Eintrittsgeneration und den Angehörigen der unteren Besoldungsklas- sen enthalten sind, lösen die Leistungen der nichtanerkannten Versiche- rungseinrichtungen teilweise ab, sodaß ihnen ein finanzieller Vorteil zu- fällt, wie er den anerkannten Versicherungseinrichtungen durch den so- genannten Rückversicherungsgewinn entsteht, der wiederum nichts an- deres darstellt als die Summe aller Sozialkomponenten der AHV. Daß darin eine rechtswidrige Entfremdung der für die AHV bereit gestellten

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Gelder liegen soll, erscheint als unrichtig. Es ist nämlich nicht einzusehen, aus welchen Gründen der erwähnte Vorteil der AHV nur den anerkannten Versicherungseinrichtungen zufallen sollte, da sowohl bei der Anerken- nung als auch der Nichtanerkennung die Leistungen der Versicherungs- einrichtungen von jenen der AHV technisch gesehen klar getrennt sind (vgl. «Die städtischen Pensionskassen und die AHV», Referat Non Ernst Kaiser, Chef der Sektion Mathematik und Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherung, am Schweiz. Städtetag 1947 in Langenthal). Die Vertreter der erwähnten Auffassung gehen von der Annahme aus, die anerkannten Versicherungseinrichtungen seien inbezug auf die Ver- wendung des Rückversicherungsgewinnes der Kontrolle des Bundes un- terstellt. Dies trifft nicht zu. Die Anerkennung bedeutet grundsätzlich nichts anderes, als die Eingliederung einer Versicherungseinrichtung in den organisatorischen Aufbau der AHV. Mit der Anerkennung wird der Versicherungseinrichtung der Einzug der gesetzlichen Beiträge und die Rentenauszahlung übertragen. Die Rechte und Pflichten, die den Ange- hörigen der Versicherungseinrichtung nach der eidg. AHV zustehen, wer- den dadurch in keiner Weise berührt. Die Versicherten nehmen die gleiche Stellung ein wie alle übrigen Versicherten, d. h. sie haben die gesetzlichen Beiträge zu bezahlen und haben Anspruch auf die gesetzlichen Renten. Weiter greift der Bundesgesetzgeber in die Beziehungen zwischen den an- erkannten Versicherungsreinrichtungen und ihren Destinatären nicht ein. Dementsprechend beschränkt sich die Kontrolle des Bundes auf die Ue- berprüfung der von der anerkannten Versicherungseinrichtung im Rah- men der AHV durch zuführenden organisatorischen Aufgaben. Die übrige Tätigkeit einer anerkannten Versicherungseinrichtung wird seitens der eidg. AHV keiner Kontrolle unterworfen. Daraus ergibt sich der äußerst wichtige Schluß, daß die anerkannten Versicherungseinrichtungen inbezug auf die Verwendung eines allfälligen Rückversicherungsgewinnes völlig frei sind und in keiner Weise der Kon- trolle des Bundes unterstehen. Art. 74, Abs. 1, lit. c, des bundesrätlichen Entwurfes zum Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz sah zwar noch eine solche Kontrolle vor; die anerkannten Versicherungseinrichtun- gen hätten danach die ihnen zukommenden Renten ausschließlich für die bei ihnen versicherten Personen nach sozialen Gesichtspunkten verwen- den müssen. Der Ständerat hat diese Bestimmung jedoch gestrichen, weil er eis nicht für notwendig hielt, daß der Bund in die Autonomie der öffent- lichen und privaten Versicherungseinrichtungen eingreift. Sind nun aber die anerkannten Versicherungseinrichtungen inbezug auf die Verwendung des Rückversicherungsgewinnes nach den bundes-

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rechtlichen Vorschriften völlig frei, so ist nicht einzusehen, weshalb eine Versiche rungseinrichtung aus der AHV nur Vorteile ziehen darf, wenn sie sich anerkennen läßt. Das Prinzip der Rechtsgleichheit verlangt viel- mehr, daß es den nichtanerkannten Versicherungseinrichtungen gestattet sein muß, die AHV-Renten auf ihren statutarischen Renten anzurechnen und über die finanziellen Mittel, welche in ihrem Finanzhaushalt dadurch frei werden, zu verfügen. Der Bund kann nur dort eingreifen, wo die An- spruchsberechtigten nicht in den Besitz der ihnen nach dem Gesetz zu- stehenden Rente gelangen. Er ist dagegen nicht befugt, den Versiche- rungseinrichtungen dadurch, daß er ihnen die Anrechnung der Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten ganz oder zum Teil verbietet, Vor- schriften darüber aufzustellen, welche Leistungen sie zu erbringen haben, so wenig er ein öffentliches oder privates Unternehmen dazu zwingen könnte, eine Versicherungseinrichtung zu errichten, die zu den AHV-Ren- ten zusätzliche Leistungen zu erbringen hätte.

Wie das folgende Beispiel zeigt, kann die Anrechnung der AHV-Renten allerdings zu Lösungen führen, die vom sozialen Standpunkt aus gesehen Ungleichheiten nach sich zieht. Eine Pensionskasse hat bis heute, bei einem Prämiensatz von 1417 der versicherten Besoldung, ein Rentenmaximum von 605, des versicherten Einkommens ausgerichtet. Diese Kasse läßt sich nicht anerkennen. Sie reduziert die Prämien auf 10% um die übrigen 4% der AHV zukommen zu lassen. Dafür bringt sie von ihrer Kassenleistung die AHV-Renten in Ab- zug. Die kasseneigenen Leistungen ergeben für Verheiratete mit den nachstehend genannten Einkommen folgende Altersrenten: Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 6 000 9 000 12 000 15 000 Gesamtrente (60%) 3 600 5 400 7200 9 000 abzüglich Ehepaaraltersrente 2208 2 400 2 400 2 400 kasseneigene Altersrente 1 392 3 000 4 800 6 600 in % der Besoldung 23,2 33 i 40 44 Die gleichen Beispiele, für Ledig berechnet, zeigen das folgende Bild: Fr. Fr. Fr. Fr. Einkommen 6 000 9 000 12 000 15 000 Gesamtrente (60%) 3 600 5 400 7200 9 000 abzüglich einfache Altersrente 1 380 1 500 1 500 1 500 kasseneigene Altersrente 2 220 3 900 5 700 7 500 in % der Besoldung 35 43 48 50

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Die Auswirkungen einer solchen Lösung sind folgende: Der höher Besoldete erhält bei gleichen Beitragsansätzen prozentual einen größeren Anteil als der weniger Besoldete aus der eigenen Kasse. Der Ledige erhält bei sonst gleichen Verhältnissen einen größeren Anteil aus der eigenen Kasse als der Verheiratete. Nach dem Gesagten ist der Bund nicht zuständig, gegen eine solche Regelung einzuschreiten. Es ist Sache der einzelnen Versicherten, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Einmal durch die Mitsprache bei der Fest- setzung der Beiträge und Leistungen, soweit ihnen nach Gesetz oder Sta- tuten das Recht zusteht. Bei öffentlichen Versicherungseinrichtungen kann sodann gegebenenfalls die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun- desgericht gestützt auf Art. 4 BV in Betracht fallen. Für Versicherte pri- vater Versicherungseinrichtungen besteht das Rechtsmittel des staats- rechtlichen Rekurses nicht. Eventuell ist hier eine Zivilklage möglich. Bei Stiftungen steht überdies der Beschwerdeweg an die Aufsichtsbehörde offen.

Die Grundzüge der italienischen Alters- und Hinterlassenenversicherung

1. Geltungsbereich

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung wurde als Zweig der So- zialversicherung eingerichtet, welche die nachstehenden Risiken umfaßt: Alter Vorzeitiger Tod Invalidität Tuberkulose Arbeitslosigkeit Mutterschaft Im folgenden soll nur von der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rede sein; die anderen Versicherungszweige werden nur gestreift, so- fern es für den Zusammenhang mit der Alters- und Hinterlassenenversi- cherunig notwendig wird. Der Kreis der Versicherten umfaßt nicht die ganze Bevölkerung. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (wie die Invaliditäts-, Tuberku- lose-, Arbeitslosen- und Mutterschaftsversicherung) beschränkt sich nach dem Gesetz vom 14. April 1939 auf die Unselbständigerwerbenden, d. h. auf alle Personen ohne Unterschied der Nationalität - Männer im Alter von 14 bis 60 Jahren - und Frauen von 14 bis 55 Jahren -‚die «eine entlöhnte Arbeit im Dienste eines Dritten ausüben».

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Von der Versicherung sind ausgenornrnen. Die Angestellten, deren Monatsgehalt mehr als 1500 Lire beträgt. (Bemerkenswert Ist, daß fürArbeiter keine Einkommensgrenze festgelegt wurde; infolgedessen sind alle Arbeiter der Versicherung unterstellt. Die Unterscheidung zwischen Arbeiter und Angestellten wurde durch ein Ge- setz vom 13. November 1924 festgelegt.) Die Arbeiter, Angestellten und Beamten, einschließlich jener, die selbständige Körperschaften bilden, unter der Voraussetzung, daß ihnen ein Renten- oder ein Fürsorgeeinkommen zusteht. Die Seeleute während der Dauer ihres Dienstes auf italienischen Schiffen. Die Personen, die Mitglied einer Pensionskasse des Personals der subventionierten Schiffahrts:unternehmungen sind.

Die freiwillige Versicherung Da die obligatorische Versicherung nicht die gesamte Bevölkerung umfaßt, wurde in Italien eine freiwillige Versicherung geschaffen. Es können sich der freiwilligen Versicherung, die nur das Risiko Alter und Invalidität umfaßt, anschließen: Die oben erwähnten Personen, die schon obligatorisch versichert sind. Personen, die nicht mehr obligatorisch versichert sind. Personen in unabhängiger Stellung (Gewerbe, Landwirte, Kaufleute, Industrielle etc.), wenn der jährlich entrichtete Steuerbetrag 1000 Lire flucht übersteigt. Ehefrauen, deren Ehemann zu einer unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführ- ten Kategorie gehört. Ebenso die Frauen andern Verwandtschafts- grades, die eine unselbständige Tätigkeit bei Personen, die unter eine dieser Kategorien fallen, ausüben, wenn sie über kein Einkommen verfügen, für welches sie direkte Steuern bis zum Bet rag von 120 Lire entrichten. Die Angestellten, die- obwohl die Einkommensgrenze von 1500 Lire überschritten wird - zur Fortsetzung der Versicherung durch Ge- samtarbeitsverträge oder ähnliche Vereinbarungen verpflichtet sind.

II. Die Beiträge Die allgemeine unsichere Lage in Italien während der vergangenen Jahre hatte zur Folge, daß Italien von seinem ursprünglichen Beitrags- system abweichen mußte. Gegenwärtig wird unterschieden zwischen den

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Beiträgen für die eigentliche Sozialversicherung («contributi assicurati- vi»), den Beiträgen für den <Fondo d'integrazione» («contributi d'inte- grazioni») und den Beiträgen für den «Fondo di solidarietä sociale».

A. Die Versicherungsbeiträge Nur sie werden auf das individuelle Beitragskonto des Versicherten übertragen und zwar mittels Marken in den Ausweis des Versicherten. Nur diese Beiträge zählen für die Berechnung der Renten. Der Versicherungsbeitrag für die obligatorische Versicherung wurde auf feste Beträge festgelegt, die je nach der Gehaltsklasse, welcher der Versicherte angehört, abgestuft sind. Ursprünglich wurden die Beiträge, wie dies aus dem Gesetz vom 4. Oktober 1935 hervorgeht, zu gleichen Teilen vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen. 1943, als man die Beiträge um 50 Prozent erhöhte, wurde hingegen eine Abänderung vorgenommen. Diese Erhöhung ging restlos zu Lasten des Arbeitgebers, was zur Folge hatte, daß von diesem Zeitpunkt an der Arbeitgeber tat- sächlich '3 der Beiträge und der Arbeitnehmer nur zu tragen hatte. Ein weiterer Schritt geschah im Jahre 1946, als provisorisch der ganze Beitrag dem Arbeitgeber überbunden wurde. Die Höhe der Beiträge, die auch die Invalidenversicherung umfaßt, wechselt nicht nur je nach der Gehaltsklasse, sie ist auch verschieden, je nachdem es sich um Angestellte oder um Arbeiter handelt.

Beispiele für monatliche Beiträge der Angestellten

Beiträge an die Alters. und Beitragsklasse monatlicher Lohn Invalidenversicherung

1 (untere Grenze) bis 150 Lire 16,95 Lire

Q (obere Grenze) über 1400 Lire 180,30 Lire

Die vierzehntägigen Beiträge der Arbeiter (mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Arbeiter)

Beiträge für die Alters. und Beitragsklasse vierzehntägiger Lohn Invalidenversicherung

1 (untere Grenze) bis 12 Lire 1,35 Lire

10 (obere Grenze) über 156 Lire 20,40 Lire

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Der freiwillig Versicherte ist frei in der Entrichtung der Beiträge in jeder Höhe. Die Zahlungen igehen vollständig zu Lasten des Versicher- ten. B. Die Beiträge an den Angleichsfonds Diese Beiträge sind dazu bestimmt, einen Spezialfonds zu speisen, den «Fondo d'integrazione» (einen Fonds für die Angleichung der Renten an die veränderte Kaufkraft des Geldes). Die Höhe dieser Angleichsfonds- Beiträge wurde nicht ein für alle Male festgelegt. Die Kompetenz zur Bestimmung der Beitragshöhe steht dem Staatsoberhaupt zu, das je nach den Umständen davon Gebrauch macht. Die Berechnung der in Frage stehenden Beiträge geschieht zwar 'auch auf der Grundlage des maßgebenden Lohnes, aber der Begriff des maß- gebenden Lohnes ist anders als bei den Versicherungsbeiträgen: die An- gleichungs-Beiträge werden auf der Grundlage des maßgebenden Lohnen berechnet, der für die Familienzulagen gilt. Die Verschiedenartigkeit be- steht darin, daß die Beiträge nicht in festen Beträgen nach aufsteigenden Beitragsklassen wie die Versicherungsbeiträge berechnet werden, sondern nach einem bestimmten Prozentsatz des Lohnes wie bei den Beiträgen für die Familienzulagen und einige andere soziale Leistungen. Das beitragspflichtige Einkommen ist auf maximal 750 Lire pro Tag und der Beitragsansatz zur Zeit auf 1,97 Prozent festgelegt.

C. Die Beiträge an den «Fondo di solidariet sociale (Fonds für soziale 'Sol'idarität) Dieser Beitrag wird zu 3 Prozent vom Arbeitgeber und zu 1,5 Pro- zent vom Arbeitnehmer erhoben, bis zu einem Maximum von 750 Liren im Tag.

III. Die Renten Unter den Leistungen der italienischen Sozialversicherungen interes- sieren uns hier einzig die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung. Aber wie bei den Beiträgen ist es angebracht, zwischen den Leistungen der Versicherung und denjenigen des Angleichsfonds zu un- terscheiden.

A. Die Versicherungsleistungen

1. Die Altersrenten

Voraussetzungen für den Bezug. Die Altersrente wird dem Versicher- ten, der das 60. Altersjahr (bei Frauen das 55. Altersjahr) vollendet hat, unter der Voraussetzung ausgerichtet, daß mindestens 15 Jahre lang

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Beiträge entrichtet wurden und daß zum mindesten die nachfolgenden Beitragsielstungen erfolgt sind: Für Angestellte 2 925 Lire für Arbeiter (ausgenommen die landwirtschaftlichen Arbeiter) 1 125 Lire für landwirtschaftliche Arbeiter (ausgenommen die Taglühn er) Männer 1 350 Lire Frauen 675 Lire für landwirtschaftliche Taglöhner Männer 787,50 Lire Frauen 337,50 Lire

Das Gesetz vom 4. Oktober 1935 sah eine 10-jährige Versicherungs- dauer mit 480 Beitragswochen vor. Eine Uebergangslösung wurde vorge- sehen für Versicherte, die bei Beginn der Gültigkeit der neuen vorstehend beschriebenen Bedingungen das 45. Altersjahr (das 40. Jahr für die Frauen) schon vollendet hatten. Für diese Personen wurden die Mindest- beiträge um einen Drittel reduziert. Die Altersrente beginnt am ersten Tag des Monats, der auf die Ein- reichung des Gesuches folgt.

Die Berechnung und die Höhe der Renten Die Altersrente wird berechnet auf Grund der Gesamtheit der entrichteten Beiträge. Anläßlich der Abänderungen der Beitragshöhe in den Jahren 1939 und 1943 wurde vorgesehen, daß die vor dem 1. April

1945 entrichteten Beiträge in der folgenden Weise angerechnet werden.

Sowohl für die Bestimmung des Rentenanspruches (Mindesthöhe der Beiträge) als auch für die eigentliche BerechnungderRentenhöh€ gilt fol- gendes: Die Beiträge, die sich auf die vor dem 30. April 1939 ausgeübte Er- werbstätigkeit beziehen, werden mit 2,70 Lire für jede eiinbezahlte Lire angerechnet. Die Beiträge, die sich auf die vom 1. Mai 1939 bis zum 31. März 1943 ausgeübte Erwerbstätigkeit beziehen, werden mit 1,50 Lire für jede ein- bezahlte Lire angerechnet. Die Höhe der Rente wird auf verschiedene Weise berechnet, je nach- dem es sich um einen Angestellten oder einen Arbeiter handelt. Die Berechnung der Jahresrente für Angestellte erfolgt auf folgende Weise: 15

Für Männer: 45% der ersten 2250 Lire der einbezahlten Beiträge 33% der folgenden 2250 Lire 2017„ der restlichen Beiträge Für Frauen: 36% der ersten 2250 Lire der einbezahlten eiträge 26% der folgenden 2250 Lire 161/(, der restlichen Beiträge Die Berechnung der jährlichen Rente für Arbeiter, einschließlich der landwirtschaftlichen Arbeiter, erfolgt folgendermaßen: Für Männer: 451/, der ersten 1050 Lire der einbezahlten Beiträge 335, der folgenden 1050 Lire 20% der restlichen Beiträge Für Frauen: 36% der ersten 1050 Lire der einbezahlten Beiträge 261/, der folgenden 1050 Lire 16% der restlichen Beiträge

Leistungen an die Hinterlassenen Allgemeine Bestimmungen: Der Ehegatte und die Kinder des Ver- sicherten haben Anspruch auf Leistungen in der Form von Hinterlas- senen-Renten, wenn eine der beiden nachstehend genannten Vorausset- zungen erfüllt ist: wenn die verstorbene Person im Genuß einer Alters- oder Invaliden- rente stand; oder wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes zwar nicht im Genuß einer Alters- oder Invalidenrente war, aber die Bedingungen für die Rentenberechtigung auf eine Invalidenrente hinsichtlich der Beitrags- dauer und der gesamten Beitragshöhe erfüllt waren. Die Bedingungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente sind folgende: der Versicherte muß während 5 Jahren der Versicherung unter- stellt sein; - er muß in dieser Periode mindestens Beiträge während eines Jahres entrichtet haben; die Höhe der Beiträge darf eine je nach den verschiedenen Berufs- klassen abgestufte Höhe nicht unterschreiten. Anspruclrsberechtigt auf Hinterlassenenrenten sind: Die Witwe. Diese hat keinen Anspruch auf Leistungen, wenn: - die Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, an dem der ver- storbene Ehepartner bereits eine Altersrente erhielt;

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- zwischen dem Datum der Eheschließung und demjenigen den Todes den Ehegatten weniger als 6 Monate verstrichen 'sind, es sei denn, der Tod wäre durch einen Arbeitsunf all verursacht, oder Kinder --

eventuell nachgeborene entstammen dieser Ehe; - die Ehe abgeschlossen wurde, als der Ehemann das 50. Altersjahr schon vollendet hatte oder schon im Genuß einer Invalidenrente stand. Der Witwer. Der Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwe'rrente, wenn er beim Tode seiner Ehefrau invalid war. Die oben beschriebenen, für die Witwen geltenden Bedingungen, werden entsprechend angewendet. Die Waisen. Sie haben Anspruch 'auf eine Rente, wenn sie beim Tode des Vaters (wenn dieser Arbeiter war) weniger 'als 16 Jahre alt oder, (wenn der Vater Angestellter war) weniger als 18 Jahre alt waren. So- fern die Waise beim Tode des Vaters invalid war, hat 's'ie Anspruch auf eine Invalidenrente, auch wenn nie die Altersgrenze überschritten hat. Es wird kein Unterschied zwischen legitimen, illegitimen und adoptierten Kin- dern gemacht. Waisen, die verheiratet sind, besitzen kein Recht auf Lei- stungen, auch wenn sie die vorstehenden Bedingungen erfüllen.

Berechnung und Höhe der Hinteriassenenrenten Die Hinterlassenenrenten werden nach einem bestimmten Prozent- satz, sei es der Invalidenrente, auf welche der Verstorbene Anspruch hatte, sei es der Altersrente, auf die er Anspruch gehabt hätte (ein- schließlich der Beiträge der öffentlichen Hand, von denen nachstehend noch die Rede sein wird) berechnet. Die Rente wird folgendermaßen festgelegt:

50 Prozent für die Witwen- bzw. Witwerrente,

10 Prozent für jede Waise, wenn der überlebende Elternteil ebenfalls

Anspruch auf eine Rente hat, oder 20 Prozent wenn nur die Kinder rentenberechtigt sind. Der Gesamtbetrag der Hinterlassenenrente darf in keinem Fall nie- driger sein als die Hälfte oder höher als das Total der Rente, die als Grundlage für deren Berechnung diente. Die Hinterlassenenrente beginnt am ersten Tage des auf den Tod des Versicherten folgenden Monats. Zulagen für minderjährige oder invalide Kinder zugunsten des Rentenbezügers. Die Alters- (oder Inva1iden)irente wird für jedes Kind um einen Zehntel ihres Betrages zugunsten des Bezügers einer Altersrente erhöht

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unter der Voraussetzung, daß diese Kinder unter 16 Jahren, oder - falls älter erwerbsunfähig sind.

B. Die Leistungen des Angleichungsfonds Die Leistungen des Angleichungsfonds sind dazu bestimmt, die Er- höhung der Lebenskosten auszugleichen. Sie wurden mit dem 1. Januar

1945 eingeführt. Von diesem Zeitpunkt an wurde die Erhöhung der Ren-

ten um 70 Prozent des Rentenbetrages angesetzt, sodaß die jährliche Mindestaltersrente nun beträgt:

5 540 Lire für Männer,

4 320 Lire für Frauen.

Seither sind allerdings verschiedene Abänderungen getroffen worden. Ein Gesetz vom 20. Mai 1946 bestimmt, daß vom 1. Januar 1946 an die Leistungen des Angleichungsfonds für Zulagen zu den Renten zwischen

36 und 70 Prozent wechseln, entsprechend der 'Abstufung der Renten.

C. Leistungen der freiwilligen Versicherung Die Leistungen der freiwilligen Versicherung werden ausgerichtet:

10 Jahre nach dem Beitritt zur Versicherung; und

wenn der Versicherte das 60. Altersjahr (Frauen das 50. Jahr) er- reicht hat. Im Alter von 70 Jahren hat der Versicherte Anspruch auf Versicherungsleistungen, auch wenn er nicht 10 Jahre der Versiche- rung angeschlossen war. Die Höhe der Leistungen wird nicht auf die gleiche Weise berechnet wie bei der obligatorischen Versicherung. Für diese Versicherungsart wird ein Spezialtarif angewendet.

IV. Die finanzielle Beteiligung des Staates Ä. Die Beteiligung an den eigentlichen Versicherungsleistungen

Obligatorische Versicherung Ursprünglich, nach dem grundlegenden Gesetz von 1935, beteiligte sich der Staat an der Finanzierung der Alters-Renten auf der Grundlage von 100 Lire pro Jahr und pro Rente. Diese Leistung wird den Versicher- ten ausländischer Nationalität nur gewährt, wenn ihr Heimatstaat den italienischen Bürgern Gegenrecht hält. Staatsbeiträge werden auch für Hinterlassenenrenten gewährt, im gleichen Ausmaß wie die reduzierten Renten, d. 'h. im Verhältnis von 50 Prozent für die Witwen und 10 (oder 20) Prozent für die Kinder. Jedoch wurde an diesem System eine wichtige

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Aenderung vorgenommen, in dem Sinne einer fortschreitenden Kürzung der Leistung der erwähnten 100 Lire. Diese Kürzung auf 10 Lire pro Jahr und Rente ab 1. Januar 1950 ist so zu verstehen, daß im Jahre 1958 der Staatsbeitrag an die direkte Finanzierung der Renten nicht höher als 10 Lire pro Jahr und Rente betragen wird.

Freiwillige Versicherung Der 'Staat ergänzt ferner die Renten der freiwilligen Versicherung durch Leistungen, die ausschließlich zu seinen Lasten gehen. Diese Lei- stungen für die nicht obligatorisch Versicherten, die sich der freiwilli- gen Versicherung angeschlossen haben, betragen einen Drittel und für die obligatorisch Versicherten, die sich überdies 'der freiwilligen Versi- cherung angeschlossen haben, einen Sechstel des Rentenbetrages. Die Zusatzrente zu Lasten des Staates darf hingegen 100 Lire im Jahr nicht übersteigen.

B. Leistungen des Angleichungsfonds zu Lasten des Staates Der Staat gewährt vorn 1. Juni 1946 an zusätzliche Leistungen auf seine Kosten. Die Höhe wurde einheitlich auf 300 Lire im Monat festge- legt. Dieser Betrag gilt in gleicher Weine für die obligatorische wie für die freiwillige Versicherung. Jedoch ist keine Kumulierung möglich. Wer die Zusatzleistungen der obligatorischen Versicherung bezieht, hat keinen Anspruch auf die Zusatzleistungen der freiwilligen Versicherung (und umgekehrt). Wenn mehrere Personen gemeinsam Anspruch auf eine Rente haben, wie dies bei Waisen der Fall ist, wird der Betrag auf

300 Lire festgesetzt, aber er wird unter 'die versc hiedenen Bezüge,r ver-

teilt. V. Organisation In Italien werden die Sozialversicherungen durch das «Istituto na- tionale di previ'denza sociale» durchgeführt. Dieses ist eine Einrichtung des öffentlichen Rechts, das juristische Persönlichkeit und eine selb- ständige Verwaltung besitzt. Das Institut verwaltet die verschiedenen Versicherungsfonds. Vl. Zusammenfassung Die Ordnung der Sozialversicherung trägt in Italien zur Zeit einen provisorischen Charakter. Nicht nur wurden die Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung provisorisch den Arbeitgebern über- hunden, sondern das Wesentlichste der gegenwärtigen Ordnung beruht praktisch auf dem Angleichungsfonds, zu dessen Finanzierung 'der Be- züger nichts beiträgt. Diese Ordnung ist nicht endgültig.

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Die Unterstellung unter die Versicherung umfaßt nicht die ganze Bevölkerung. Der nicht obligatorisch versicherte Teil der Bevölkerung verfügt nur über die Einrichtung 'der freiwilligen Versicherung. Wenn man idais Rentensystem zusammenfaßt, so erkennt man, daß der Versicherte zur Zeit gleichzeitig Anspruch hat auf die eigentliche Altersrente; auf die Zusa;tzle'istung zu Lasten des Angle'ic'hungsfoncls; auf die Zusatzleistung zu Lasten des Staates, die einheitlich auf 300 Lire im Monat festgesetzt ist.

Die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund des maßgebenden Renteneinkommens In der letzten Nummer dieser Zeitschrift (Dezember 1948, S. 467) ist darauf hingewiesen worden, daß in der vom 'Bundesamt für Sozialv'ersi- cherun'g herausgegebenen Tabelle für die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen (Form. AHV/AVS 403, letzte Seite) die Grenzen der Beitragsklassen beim Renteneinkommen je auf die nächsten 100 Fran-

Jährliches Renteneinkommen Beitrag -- von mindestens aber weniger als pro Jahr 1 667 12.- 1667 2 500 18.- 2500 3 333 24.- 3333 4333 36.- 4333 5333 48.- 5333 6 333 60.- 6333 7 667 84.- 7667 9 000 108.- 9000 10333 132.- 10333 11 667 156.- 11667 13 000 180.- 13000 14333 216.- 14333 15 667 252.- 15667 17 000 288.- 17000 18 333 324.- 18333 19 667 360.- 19667 21 333 420.- 21333 23 000 480.- 23000 25 000 540.- 25000 600.-

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ken aufgerundet worden sind. In einzelnen Fällen kann es vorkommen, daß der Pflichtige, wenn der genaue Rentenbetrag mit 30 multipliziert als Vermögen angerechnet würde, einen höheren Beitrag bezahlen müßte und - wegen des entsprechend höheren Rentenanspruches an der höheren Beitragsleistung sogar ein Interesse haben könnte. Vorstehende Tabelle gibt nun die Grenzen der Beitragsklassen, bezo- gen auf das Renteneinkommen, bei genauer Umrechnung auf das Vermö- gen wieder.

Verzeichnis der

numerierten Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung an die Ausgleichskassen betreffend die Alters- und Ifinterlassenenversicherung Stand 31. Dezember 1948

Nr. 1 «Vorbereitungsarbeiten» (vom 21. Juli 1947) vergriffen; überholt Nr. 2 «Bereinigung der Kassenzugehörigkeit» (vom 1. September 1947) vergriffen; überholt Nr. 3 «Erstellen der Versicherungsausweise» (vom 30. September 1947) vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25 Nr. 4 «Bereinigung der Kassenzugehörigkeit» (vom 23. Oktober 1947) vergriffen; überholt Nr. 5 «Uebergangsrenten» (vom 20. Oktober 1947) ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten» Nr. 6 «Versichertennummer und Versicherungsausweis» (vom 4. November 1947) -

vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25 Nr. 7 «Die Errechnung des reinen Erwerbseinkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit durch die kantonalen Wehrsteuerbehörden» (vom 5. November 1947) vergriffen; überholt Nr. 8 «Bereinigung der Kassenzugehörigkeit in Doppelmitgliedschafts- fällen» (vom 8. November 1947) vergriffen; überholt Nr. 9 «Anmeldung und Versicherungsausweis» (vom 21. November 1947) vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25 Nr. 10 «Beitragszahlung, Abrechnung, Geldverkehr und Buchführung» (vom 25. November 1947) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 11 «Ueberführung der Rentenbezüger gemäß Uebergangsordnung in die Alters- und Hinterlassenenversicherung (vom 27. November 1947) vergriffen; überholt

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Nr. 12 «Wahlrecht betreffend Kassenzugehörigkeit» (vom 5. Dezember 1947) vergriffen; überholt Nr. 13 «Vorbereitung der Meldeformulare an die Wehrsteuerbehörden zur Ermittlung des reinen Erwerbseinkommens» (vom 13. Dezember 1947) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 14 «Obligatorische Versicherung der Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind» (vom 17. Dezember 1947) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 15 «Erstellung der Versicherungsausweise» (vom 23. Dezember 1947) vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 25 Nr. 16 «Höchstansätze der Vervaltungskostenbeiträge» (vom 29. Dezember 1947) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig Ne. 17 «Abrechnung und Zahlung mit Beitragsmarken» (vom 30. Dezember 1947) vergriffen; ersetzt durch KS Nr. 30 Nr. 18 «Auszahlung der Uebergangsrenten» (vom 6. Januar 1948) vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten» Nr. 19 «Verschiedene Mitteilungen» (vom 8. Januar 1948) vergriffen; überholt Nr. 20 «Der maßgebende Lohn in der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung» (vom 8. Januar 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 21 «Die Uebergangsrente.n der Alters- und Hinterlassenenversicherting» (verschiedene Fragen) (vom 19. Februar 1948) vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten» Nr. 22 «Geldausweis und Monatsausweis» (vom 30. März 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 23 «Die Festsetzung der Beiträge der Selbständigerverbenden» (vom 31. März 1948) in deutscher und italienischer Sprache clichiert, in französischer Sprache gedruckt vorrätig Nr. 24 «Die Stellung der Schwestern religiöser Gemeinschaften in der Alters- und HinterlassenenversicheruHg» (vom 13. April 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 25 «Der Versicherungsausweis und das individuelle Beitragskonto» (vom 14. April 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 26 «Beitragspflicht der Studenten» (vom 22. April 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 27 «Die Ermittlung des maßgebenden Lohnes und die Abrechnung und Zahlung der Beiträge der in der Heimarbeit tätigen Personen (mit

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Ausnahme der Stickerei-Industrie)» (vom 29. April 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 28 «Die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach an- hängig gemachter Beschwerde» (vom 7. Mai 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vor- rätig Nr. 29 «Ergänzungen des Kreisschreibens Nr. 20» (vom 14. Mai 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 30 «Die Abrechnung und Zahlung mittels Beitragsmarken» (vom 24. Mai 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig Nr. 31 «Die Herabsetzung und der Erlaß der Beiträge in den Jahren 1948 und 1949 (vom 4. Juni 1948) in deutscher und italienischer Sprache clichiert, in französischer Sprache gedruckt vorrätig Nr. 32 «Die Rentenliste für Uebergangsrenten» (vom 24. Juni 1948) vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten» Nr. 33 «Das Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahren» (vom 30. Juni 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, in italienischer Sprache clichiert vorrätig. Nr. 34 «Die einmalige Witwenabfindung» (vom 5. August 1948) vergriffen; ersetzt durch die «Wegleitung über die Renten» Nr. 35 «Die Abschreibung uneinbringlicher B»iträge und zurückzuerstatten- der Renten» (vom 4. Oktober 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vor- rätig Nr. 36 «Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel» (vom 22. Oktober 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vor- rätig Nr. 37 «Die Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen» (vom 29. Oktober 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch cli- chiert vorrätig Nr. 38 «Die Führung der individuellen Beitragskonten» (vom 15. Novem- ber 1948) in deutscher und französischer Sprache gedruckt, italienisch cli- chiert vorrätig Nr. 39 «Die Be:einigung der Versicherungsausweise und des Zentralregisters» (vom 11. Dezember 1948) in deutscher, französischer und italienischer Sprache clichiert vor- rätig.

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Durchführungsfragen der AHV Beiträge Die Berechnung der Beiträge von Selbständigerwerbenden, die einen Saisonberuf ausüben Im Kreisschreiben Nr. 37 betreffend die Beitragspflicht der Nicht- erwerbstätigen wurde ausgeführt, daß Beitragspflichtige, die regelmäs- sig einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, bei der ein Arbeitsunterbruch von mehr als 6 Monaten üblich ist, keine Beiträge als Nichterwerbstä- tige zu bezahlen haben. In solchen Fällen muß das Jahr als Ganzes und das während der Arbeitszeit erzielte Erwerbseinkommen als Jahres- einkommen behandelt werden. So ist das Einkommen eines Fischers, der in den 5 Monaten der gu- ten Jahreszeit ein Einkommen von 2200 Franken erzielt und keine andere Tätigkeit ausübt, als Jahreseinkommen zu betrachten. Es kann die sin- kende Skala gemäß VV Art. 21 unverändert angewendet und der Jahres- beitrag auf 72 Franken festgesetzt werden. Falsch wäre es in diesem Falle, für die Berechnung des Beitrags:satzes das während 5 Monaten erzielte Einkommen pro rata temperis auf ein Jahr umzurechnen (5250 Fr.) und einen Beitrag von 47c des wirklich erzielten Einkommens von

2200 Franken zu erheben.

Hat die Ehefrau auf dem Entgelt, das ihr der Ehemann für die Arbeit im ehelichen Haushalt ausbezahlt, Beiträge zu leisten?

Die Ehefrau, die den ehelidhen Haushalt führt, gilt nicht als Arbeit- nehmerin des Ehemannes, auch wenn sie durch ihre Tätigkeit eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Die Führung des Haushaltes gehört zum familien- rechtlichen Pflichtenkreis der Ehefrau (ZGB Art. 161) und beruht nicht auf einem Dienstvertrag zwischen den Gatten. Die Ehe begründet eine dauernde persönliche Gemeinschaft, für deren Bestand eine ge- setzliche Aufteilung der familienrechtlichen Pflichten und Rechte beider Ehegatten vorgesehen ist. Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl ihrer Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren (Art. 159, Abs. 2, ZGB). Während der Ehemann in gebührender Weise für den Unterhalt von Weib und Kind zu sorgen hat (Art. 160, Abs. 2, ZGB), steht die Ehefrau dem Manne mit Rat und Tat zur Seite, führt den Haus- halt und hat den Mann in seiner Sorge für die Gemeinschaft nach Kräf- ten zu unterstützen (Art. 161, Abs. 2 und 3, ZGB). Die Führung des Haushaltes stellt somit keine Erwerbstätigkeit dar. Hausfrau ist kein

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Beruf, was :schon daraus hervorgeht, daß im ZGB zwischen den familien- rechtlichen Pflichten und einem etwaigen Beruf oder Gewerbe der Ehe- frau (Art. 167 ZGB) klar unterschieden wird. Auch das AHVG ist dieser Unterscheidung gefolgt. Wenn in Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind, so betrifft dies nicht ausschließlich die Ehefrauen, die den ehelichen Haushalt nicht fuhren, sondern in der Regel gerade jene, die nur den Haushalt führen. Demgegenüber ist die erwerbstätige Ehefrau überhaupt nicht und die im Betrieb des Ehemannes arbeitende Ehefrau nur soweit von der Beitragspflicht befreit, als ihr kein Lohn ausgerichtet wird, d. h. der Gesetzgeier anerkennt, daß hier eine Beziehung zwischen den Ehegatten besteht, die nicht mehr zu dem aus der ehelichen Gemeinschaft entstehenden Pflichtenkreis gehört, sondern arbeitsvertraglichen Charakter hat. Erzielt die Ehefrau hieraus ein Ein- kommen, so wird dieses als Erwerbseinkommen der Beitragspflicht unter- worfen. A contrario ergibt sich jedoch aus dieser Vorschrift, daß evtl. Einkünfte der Ehefrau, die sie nicht im Betrieb sondern im Haushalt ihres Ehemannes, erzielt, kein Erwerbseinkommen, sondern Einkommen im Sinne einer familienrechtlichen Zuwendung unter Ehegatten darstellt, von dem keine AHV-Beiträge zu bezahlen sind.

Entschädigungen an Werk-Feuerwehren

Sämtliche Entschädigungen eines öffentlichen oder privaten Unter- nehmens an Werk-Feuerwehren oder ähnliche Organisationen sind als Entgelte für in unselbständiger Stellung geleistete Dienste zum maßge- benden Lohn zu zählen. Ob die Uebungen der Werk-Feuerwehren während oder außer der Arbeitszeit erfolgen und ob die Entschädigungen als Stun- denlohn oder in fixen Beträgen einschließlich Chargiertenzulagen ent- richtet werden, spielt keine Rolle.

Renten

Die Girozahlung der ordentlichen Renten Nach Nr. 325 der Wegleitung über die Renten sollte als Girozettel auch der Abschnitt des Anweisungsformulares AHV 231 oder 232 zugelassen sein. Auf nachträgliches Begehren des Postcheckdienstes der General- direktion der PTT wird diese Bestimmung wie folgt ersetzt: «Für Girozahlungen kann auch das Anweisungsformular 231 oder 232 verwendet werden. Auf dem Hauptteil (mit dem Aufdruck Anweisung) und auf dem Abschnitt ist nebst der Adresse auch die Postcheckkonto-

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Nummer des Rentenbezügers anzugeben. Solche Zahlungen sind, wie die übrigen Girozahlungen, unentgeltlich.» Somit muß das ganze Formular und nicht nur der Abschnitt verwendet werden. Organisation Revision eines Verbandes und der von ihm errichteten Ausgleichskasse Nach Art. 68, Abs 3, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung dürfen die Revisionsstellen für die Gründerverbände keine außerhalb der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkontrollen ste- henden Aufträge ausführen. Dieser Grundsatz wird durch die Bestim- mungen des Art. 165, Abs. 4, der Vollzugsverordnung keineswegs durch- brochen. Diese verfolgen lediglich den Zweck, die Revisionsstellen in die Lage zu versetzen, mit. der Revision der Ausgleichskasse und der Kontrolle der Arbeitgeber unter gewissen Bedingungen gleichzeitig noch andere Revisionen und Kontrollen zu verbinden. In diesem Sinne stellen sie vor allem eine Ergänzung des Art. 132, Abs. 2, der Vollzugsverordnung dar. Ausschlaggebend ist ferner, daß sich das Prüfungsobjekt bei der gleichen Stelle, d. h. bei der Ausgleichskasse oder beim Arbeitgeber befindet. Die Prüfung der Rechnung eines wirtschaftlichen Verbandes und die Revision der von ihm errichteten Ausgleichskasse durch die gleiche Revisionsatelle ist somit nicht zulässig.

Kostentarif Die Vergütungen an die externen Revisionsstellen sollen sich gemäß Art. 170 der Vollzugsverordnung nach einem Tarif richten, der vom eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartement nach Anhörung der beteiligten Kreise aufzustellen ist. Da zwischen letzteren bisher keine Einigung er- zielt werden konnte, hat das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement den Erlaß eines entsprechenden Tarifes zurückgestellt, um event. Erfah- rungen sammeln zu können. Bis auf weiteres sind deshalb die Vergü- tungen mit den externen Revisioniss'tellen frei zu vereinbaren, da nicht beabsichtigt ist, den Tarif rückwirkend in Kraft zu setzen.

Rechtspflege Das Vorgehen der Ausgleichskassen nach anhängig gemachter Beschwerde ist durch Kreisschreiben Nr. 28 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Mai 1948 generell geregelt. Die dort entwickelten Grundsätze be- halten weiterhin Gültigkeit. Einerseits bezwecken sie eine Entlastung der

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Rechtspflegebehörden (kantonale Rekursbehörden und Eidg. Versiche- rungsgericht); anderseits dienen sie der Vermeidung unnötigen «Papier- krieges>. Da diese Grundsätze bisher nicht von allen Kassen befolgt wor- den sind, seien die wichtigsten hiemit in Erinnerung gerufen:

1. Zur Entlastung der Rechtspflegebehördcn ist es notwendig, daß eine

Ausgleichskasse, wann immer sie Grund hat zur Annahme, eine Be- schwerde sei ganz oder teilweise begründet, mit dem Beschwerdeführer verhandelt, um nach Möglichkeit die Beschwerde (oder einzelne Beschwer- depunkte) gütlich zu erledigen. II. Eignet sich ein Fall für Verhandlungen mit dem Beschwerdeführer, so hat die Kasse wie folgt zu verfahren: Mit dem Bemerken, sie wolle mit dem Beschwerdeführer verhandeln, ersucht sie die kantonale Rekursbehörde um Fristerstreckung. Alsdann verhandelt die Kasse mündlich oderschriftlich mit dem Beschwerdefüh- rer. Wird mündlich verhandelt, und liegt der Fall nicht einfach, so führt die Kasse ein Protokoll, das von Beschwerdeführer und Kasse zu unter- zeichnen ist. Beharrt die Kasse auf ihrer Verfügung, so formuliert sie fristge- recht ihre Vernehmlassung und fügt die Akten bei, womit das Beschwer- dev erfahren seinen Fortgang nimmt. Hält die Kasse die Beschwerdevorbringen für ganz oder teilweise begründet, so geht sie in folgender Weise vor: Sie schreibt der kantonalen Rekursbehörde, sie anerkenne die Be - schwerde gänzlich bzw. teilweise. Bei nur teilweiser Anerkennung gibt sie an, welche Punkte der Beschwerde sie anerkennt und welche nicht. Mit der Anerkennung verbindet die Kasse die Meldung, sie werde die angefochtene Verfügung durch eine der Anerkennung entsprechen- de neue Verfügung ersetzen. Die Kasse erläßt, der ganzen bzw. teilweisen Anerkennung entspre- chend, eine neue Verfügung, unter Aufhebung der alten Verfügung. Auf der neuen Verfügung vermerkt die Kasse ausdrücklich, daß die neue Verfügung die alte ersetzt. Der Empfänger kann die neue Ver- fügung, sollte auch diese ihn nicht befriedigen, an die kantonale Re- kursbehörde weiterziehen (AHVG Art. 84). III. Handelt es sich um den AHV-Beitrag von Einkommen aus selb- ständigem Erwerb, so darf die Kasse ihre Verfügung abändern, und zwar von sich aus, falls die Verfügung lediglich auf einer von der Steuer- verwaltung gemeldeten Deklaration des Pflichtigen beruht (vgl. Kreis- schreiben Nr. 23 vom 31. März 1948, Abschnitt B, Ziffer IH); nur im Einvernehmen mit der Steuerverwaltung in allen übrigen Fällen. 27

Kleine Mitteilungen Kleine Anfrage Tenchio Herr Nationalrat Tenchio hat am 1. Oktober 1948 dem Bundesrat fol- gende Kleine Anfrage unterbreitet: Das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung setzt in Art. 42 für die Bezüger von Uebergangsrenten bestimmte Grenzen für das Jahreseinkommen fest. Die Erhöhung der Lebenshaltungskosten läßt heute jedoch die vorge- sehenen Beträge als zu niedrig erscheinen. Hält es der Bundesrat daher nicht für angezeigt und notwendig, die festgesetzten Einkommensgrenzen für den Bezug von Uebergangsrenten der AHV hinaufzusetzen? Der Bundesrat hat diese Anfrage am 30. November 1948 wie folgt be- antwortet: Bei Anwendung der in Art. 42 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung enthaltenen Einkommensgrenzen erhalten heute über 50 Prozent der in der Schweiz wohnenden 65- und mehrjähri- gen Schweizerbürger eine Uebergangs-Altersrente. Der Anteil der Renten - bezüger an der Gesamtzahl der 65- und mehrjährigen Schweizerbürger beträgt in einigen Kantonen über 70 Prozent und in keinem Kanton we- niger als 40 Prozent. Die bestehenden Einkommensgrenzen verhindern so- mit nicht, daß ein hoher Prozentsatz der 65- und mehrjährigen Personen, und sicherlich die überwiegende Mehrzahl der Bedürftigen unter ihnen, in den Genuß der Uebergangsrenten gelangen. Die verhältnismäßig wenigen Greise und Hinterlassenen, die trotz Ueberschreitung der Einkommens- grenzen auf eine Rente angewiesen sind, werden nun auf Grund von Art.

6 des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der

Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel einmalige oder periodi- sche Leistungen erhalten können. Unter diesen Umständen dürfte sich gegenwärtig eine Erhöhung der Einkommensgrenzen, welche beträcht- liche Mehrausgaben zur Folge hätte, nicht aufdrängen; dies umso weni- ger, als seit Inkrafttreten der Alters- und Hinterlassenenversicherung die Kosten der Lebenshaltung nicht mehr gestiegen sind. Gemischte Kommission Die gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen den AHV- und Wehrsteuerbehörden hielt am 2. Dezember 1948 in Bern ihre

5. Sitzung ab. Zur Behandlung kamen die Entwürfe eines neuen Formulars

für die Meldung des Erwerbseinkommens und des Betriebskapitals der

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Selbständigerwerbenden auf Grund der Wehrsteuerveranlagung V. Perio- de, welche für die Berechnung der Beiträge in den Jahren 1950 und 1951 maßgebend sein wird, sowie einer neuen Wegleitung für die Steuerbehör- den über die Ausfüllung dieses Formulars. Die Kommission sprach sich dabei für den Verzicht auf die provisorischen Meldungen und die Einfüh- rung eines besondern Verfahrens in jenen Fällen, in denen die Steuerbe- hörden das Einkommen nichtrechtzeitig melden können, aus. Das Bun- desamt hat zu diesem Zweck eine Umfrage bei den kantonalen Steuerbe- hörden über den vermutlichen Zeitpunkt, bis zu welchem die Meldungen auf Grund der V. Wehrsteuerperiode erstattet sein werden, veranstaltet.

Alters- und Hinterlassenenfürsorge In Ergänzung der Publikation betreffend die kantonalen Zusatzlei- stungen zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung in Nr. 10 des Jahrganges 1948 dieser Zeitschrift geben wir nachstehend die Liste einiger großer Gemeinden, die über eine eigene Alters- und Hinter- lassenenfürsorge verfügen. Für die Kantone Zürich, Bern und Neuen- burg, die eine kantonale Altersfürsorge besitzen, die sich auf alle Gemein- den erstreckt, sind die im folgenden aufgeführten Beträge in den Sum- men inbegriffen, die wir im Oktober-Heft 1948 veröffentlichten.

Aufwendungen einiger größerer Gemeinden im Jahre 1947

Aufwendungen Kanton Gemeinde der Gemeinde in Franken

Zürich Winterthur 588 155 Zürich 65140411)

Bern Bern 201 255 Luzern Luzern 270 905 Solothurn Gerlafingen .24780 Grenchen 63 255 Olten 42 500 Solothurn 71 120 Aargau Aarau 67 950 Waadt Lausanne 659 568 Neuenburg La Chaux-de-Fonds 162 189 Le Locle 41 453 Neuch.tel 20 044 1) Wovon Fr. 1 451 534 allein für Ausländer.

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Die offizielle Abkürzung für «Bundesamt für Sozialversicherung»

Auch das Bundesamt für Sozialversicherung ist von der Mode der Ab- kürzungen in Mitleidenschaft gezogen worden. Die Tatsache, daß verschie- dene und zumTeil sehr häßliche Abkürzungen Nierwendet worden sind, hat das Bundesamt nun veranlaßt, sich abgekürzt als BSV (Bundesamt für Sozial-Versicherung) zu bezeichnen. Die Ausgleichskassen werden ersucht, die vorstehende Ab- kürzung zu verwenden, soweit sie eine Abkürzung überhaupt gebrauchen wollen.

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Gerichtsentscheide A. Beiträge

1. Lohn oder Einkommen aus selbständigem Erwerb?

Die Tätigkeit eines Friedhofgärtners stellt eine selbständige, diejenige eines Betreibungsbeamten eine unselbständige Erwerbstätigkeit dar.

In der angefochtenen Verfügung führt die Ausgleichskasse aus, die Arbeit des T. als F r i e d h o f g ä r t n e r sei unselbständige Tätig- keit, weshalb die Gemeinde B. 4% seiner Bezüge als AHV-Beitrag zu entrich- ten habe; als Arbeitgeber des Be t r e i b u n g a b e a m t e n M. habe die Gemein- de B. 4% von dessen Wartegeld und Sporteln als AHV-Beitrag zu entrichten. Hiegegen beschwert sich die Gemeinde B. Der Gemeinderat macht geltend, Friedhofgärtner T. sei Selbständigerwerbender, und der Betreibungsbeamte M. sei nicht Gemeindebeamter, sondern Funktionär des Kantons. Das Ober- gericht hat T. als Seibständigerwerbenden und M. als Gemeindebeamten er- klärt. Aus den Erwägungen : Die Gemeinde B. Ist zur Beschwerde legitimiert, weil die Ausgleichs- kasse sie mit Arbeitgeberbeiträgen belasten will, welche zu schulden die Ge- meinde bestreitet. In der Vernehmlassung zur Beschwerde anerkennt die Kasse, daß die Entschädigung des T. als F r i e d h o f g ä r t n e r nicht Lohn, sondern Ein- kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit darstellt. Dieser Auffassung pflichtet das Obergericht ohne weiteres bei. Der B e t r e i b u n g s b e a m t e M. ist als Funktionär der Gemeinde zu betrachten. Er wird von der Gemeinde gewählt und von ihr entschädigt. Er wird nicht etwa dadurch zum kantonalen Beamten, daß der Kanton primär für Schaden haftet, welchen M. allenfalls anrichtet. Denn der Kanton hat gemäß SchKG Art. 6 das Rückgriffsrecht gegenüber der Gemeinde, welche den Be- treibungsbeamten gewählt hat. Demnach ist die Gemeinde B. Arbeitgeberin des Betreibungsbeamten M. und hat als solche 2% Arbeitgeberbeitrag und 2% Ar- beitnehmerbeitrag abzuliefern. Das gilt bezüglich der von der Gemeinde dem M. ausgerichteten Pauschalentschädigung von Fr. 1420. Es gilt aber auch be- züglich der Gebühren, welche M. direkt von Gläubigern bzw. Schuldnern be- zieht, denn er erwirbt diese Gebühren in seiner Funktion als Gemeindebeamter. Abziehbar wären Spesen beispielsweise für Formulare ---‚falls M. solche aus den Gebühren zu decken hätte, was abzuklären ist. (Obergericht Aargau i. S. Gemeinde Brugg, vom 4. Oktober 1948.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Der Uebergang von unselbständigem zu selbständigem Erwerb ist wesent- liehe Aenderung der Einkommensgrundlagen gemäß AHVV Art. 24 Abs. 2.

Die Wehrsteuerveranlagung, auf welche die Ausgleichskasse abstellte, be- trifft ausschließlich Einkommen, das Sch. in den Jahren 1945/1946 als u n -

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s e 1 b St ä n cli g Erwerbender erzielt hatte. Erst im Jahr 1947 hat er die un- selbständige mit s e 1 b s t ä n id i g e r Erwerbstätigkeit vertauscht. Es handelt sich also um eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen, weshalb die Kasse das in AHVV Art. 24 Abs. 2 festgesetzte Sonderverfahren hätte durchführen müssen. Da dies nicht geschehen ist, muß die Beitragsverfügung der Kasse sowie der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Verfügung an die Kasse zurückgewiesen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schwager, vom 15. November 1948.)

B. Uebergangsrenten

1. Anspruch auf Witwenrente

Unterhaltsbeiträge im Sinne von AHVG Art. 23 Abs. 2 sind solche gemäß ZGB Art. 152. Leistungen des geschiedenen Mannes nach ZGB Art. 151 dürfen nicht berücksichtigt werden. Nach AHVG Art. 23 Abs. 2 ist die geschiedene Frau nach dem Tode ihres frühern Ehemannes einer Witwe gleichgestellt, «sofern der Mann ihr gegen- über zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war und die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Erstere Voraussetzung erfüllen nur schuldlos geschiedene Frauen, deren Anspruch auf Unterhalt in Gestalt entsprechender Beiträge die Ehe überdauert hat und denen durch den Tod des frühern Ehemannes deshalo ein finanzieller Nachteil erwächst. Nach seinem Wortlaut, aber auch nach seinem Sinn und Zweck meint Art. 23 Abs. 2 lediglich Unterhaltsbeiträge ge- mäß ZGB A r t. 15 2. Soweit der geschiedenen Frau eine einmalige Entschädi- gung oder eine Genugtuungssumme nach ZGB Art. 151 zugesprochen worden ist, erleidet sie beim Tod des frühern Ehemannes keinen wirtschaftlichen Schaden. Das wurde bei der Gesetzesberatung ausdrücklich hervorgehoben, führte doch der Kommissionsreferent Bratschi im Nationalrat folgendes aus: «Als Unterhaltsbeiträge werden solche im Sinne von Art. 152 ZGB betrachtet, nicht etwa Entschädigungen nach andern Bestimmungen, die nicht als Unter- haltsbeiträge zu betrachten sind> (Sten. Bull. NR 1946 S. 561/2). Uebrigens hat, gemessen an dem zivilrechtlichen Grundsatz, daß die geschiedene Frau nicht als Witwe behandelt wird, AHVG Art. 23 Abs. 2 den Charakter einer Aus n ah m e b es t im m un g, die keine extensive Auslegung verträgt; schon deshalb dürfen den Unterhaltsbeiträgen nicht andere Leistungen des frühern Ehemannes zur Seite gestellt werden. Der Berufungsklägerin sind im Scheidungsurteil keine Unterhaltsbeiträge, sondern lediglich Fr. 500 als Ge- nugtuung zugesprochen worden. Infolgedessen kann ihr keine Witwenrente zuerkannt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Möschinger, vom 30. Oktober 1948.)

II. Anspruch auf Waisenrente Anspruch auf eine Mutterwaisenrente besteht nur, falls ein Kind wegen des Todes der Mutter auf Fürsorge Dritter oder auf Verwandtenunterstützung angewiesen ist. Besorgung des Haushalts durch eine volljährige Schwester des Rentenansprechers bedeutet für sieh allein keine Verwandtenunterstützung. I. ersuchte um Mutterwaisenrenten für seine Kinder Emma (geb. 1934) und Markus (geb. 1937). Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab mit der Be-

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gründung, die verstorbene Mutter habe nicht durch Erwerbstätigkeit zum Unterhalt der Familie beigetragen. I. erhob Beschwerde. Wie Erhebungen der Rekurskommission ergaben, hat das älteste Kind, die mündige Tochter Ida (geb. 1925), eine Dienstmädchenstelle, an welcher sie nebst Kost und Logis einen monatlichen Barlohn von Fr. 100 bezog, verlassen, um daheim die Mutter zu ersetzen. In der Erwägung, das aufopfernde Verhalten der Tochter sei für die Angehörigen Verwandtenunterstützung gemäß ZGB Art. 328, sprach die Rekurskommission den minderjährigen Kindern je eine einfache Waisenrente zu.- Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung und bean- tragte, den Kindern die Waisenrente abzuerkennen. Das Eidgenössische Ver- sicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n d u n g: Anspruch auf eine Mutterwa'isenrente besteht nur, wenn einem Kind durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen (AHVG Art. 25), dergestalt, 'daß es ganz oder überwiegend, oder mehr als bisher, auf öffentliche oder private Fürsorge oder auf Verwandtenunterstützung nach ZGB Art. 328 ff. angewiesen ist (AHVV Art. 48). Selbst wenn die Mut- ter erwerbstätig gewesen war, muß überdies Bedürftigkeit nachgewiesen sein. Letzteres ist umso unerlässlicher, falls die Mutter keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern ausschließlich den Haushalt besorgt hatte. Die Erfüllung der Pflichten einer Hausfrau und Mutter gilt grundsätzlich nicht als Erwerb. Das folgt schon aus AHVG Art. 3 lit. b, wonach nichterwerbstätige Ehefrauen von Versicherten und im Betrieb des Ehemannes mitarbeitende Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, von der Beitragspflicht befreit sind. Im vorliegenden Fall sind 'der voll arbeitsfähige —Vater und die minderjährigen Kinder weder auf Fürsorge Dritter noch auf Verwandtenunterstützung ange- wiesen. Das verdienstvolle Wirken der Tochter Ida im Haushalt ist nicht Verwandtenunterstützung. Als Entgelt dafür hat 'die Tochter Ida Verpfle- gung und Unterkunft, ferner einen durch die Vermögenslage des Vaters offenbar gedeckten dereinstigen Ausgleichungsanspruch nach ZGB Art. 633. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Imoberdorf, vom 12. November 1948).)

Ein außereheliches Kind mit unbekanntem Vater hat bei Lebzeiten der Mutter keinen Anspruch auf Waisenrente.

Für das außereheliche Kind Rahel M., geb. 1932, dessen Vater unbekannt ist und dessen Mutter noch lebt, ersuchte der Gemeindeschreiber der Heimat- gemeinde um Ausrichtung einer Waisenrente. Gegen den abweisenden Bescheid der Ausgleichskasse beschwerte sich der Jugendfürsorgeverein des Bezirks Brugg namens des Kindes. Er machte geltend, wenn schon das Gesetz beim Tode der außerehel'ich'en Mutter eine Vollwaisenrente 'gewähre, sei es logisch, eine einfache Waisenrente auszurichten, falls der Vater unbekannt sei, die Mutter aber noch lebe. Die Mutter M. sei außerstande, an die Erziehungs- kosten des Kindes Rahel beizutragen. Das Obergericht hat 'die Beschwerde ---

abgewiesen. Aus der Begründung: Ei-ne Waisenrente ist begrifflich ausgeschlossen, solange ein Kind weder Vollwaise noch Halbwaise ist. Hätte das Gesetz eine einfache Waisenrente zuerkennen wollen in allen Fällen, da der außereheliche Vater unbekannt ist.

*) Vgl. ZAK 1948 S. 455 (Nanzer).

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so hätte es dies sagen, d. h. diesen Sonderfall des außerehelichen Kindesver- hältnisses ausdrücklich dem Halbwaisenverhältnis gleichstellen müssen, was nicht geschehen ist. Die Regelung in AHVG Art. 27 Abs. 3, wonach Kinder mit unbekanntem Vater beim Tode der Mutter eine Rente - und zwar gleich eine Vollwaisenrente - erhalten, beruht auf folgender Ueberlegung: Für ein außer- eheliches Kind, dessen Vater unbekannt ist, muß die Mutter allein sorgen, also Vater- u n d Mutterpflichten erfüllen. Stirbt nun die Mutter, bevor das Kirnd für sich selber aufkommen kann, so ist die Vollwaisenrente gerechtfertigt, denn die Rente hat anstelle der von der Mutter allein geleisteten elterlichen Fürsorge zu treten. Obergericht Aargau i. Sa. Märki, vom 4. Oktober 1948.))

UI. Anrechenbares Einkommen Die Wohnung im eigenen Haus ist nicht Naturaleinkommen gemäß AHVV Art. 58, sondern Ertrag unbeweglichen Vermögens im Sinne von AHVV Art. 56 lit. b. Ihre Bewertung ist nicht an Ansätze des Art. 58 gebunden.

Mit der Vorinstanz hält das Eidg. Versicherungsgericht dafür, die vorn Renten'ansprecher bewohnte Wohnung sei gleich anzurechnen wie diejenige, welche er seinem Sohn vermietet hat, da die beiden Wohnungen praktisch gleichwertig sind. Ein Mietwert von jährlich Fr. 480 für jede Wohnung scheint angemessen. Die Art. 58 und 10 AHVV sind nicht anwendbar. Sie beschlagen Naturaleinkommen, das ein Rentenansprecher von Dritten bezieht, wie etwa Kost und Logis» als Bestandteil des Arbeitslohnes. Der Mietwert von Woh- nungen im eigenen Haus ist Immobilienertrag und als solcher Einkommen nach Art. 56 lit. b der Vollzugsverordnung. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Zanetti, vom 10. November 1948.)

Dem Vermieter einer Wohnung ist der vertragliche Mietzins als Einkom- men anzurechnen. Ob der Mieter den Zins in Geld bezahlt, an Zahlungsstatt an- deres leistet oder seine Zinspflieht durch Verrechnung tilgt, ist unerheblich.

Der Sohn des Berufungsklägers anerkannte, laut Mietvertrag betrage der dem Vater geschuldete Mietzins jährlich Fr. 480. Er fügte aber bei, seit Juni

1947 habe er die Zahlung des Mietzinses eingestellt, denn die seither von ihm

für den Vater bezahlten Pflegekosten seien bedeutend höher als der Mietzins. Vater Z. bestätigt diese Darstellung und macht geltend, da der Sohn seit Juni

1947 keinen Mietzins mehr bezahlt habe, sei ihm dem Vater für die Zeit

ab Juni auch kein solcher als Einkommen anzurechnen. Dieser Einwand ist unbegründet. Selbst wenn die Darstellung des Sohnes zutrifft was nicht be- wiesen ist -‚ muß der Mietzins dem Vater angerechnet werden. Für die Be- wertung einer vermieteten Wohnung ist es unerheblich, ob der Vermieter den Mietzins in Geld erhält, an Zahlungsstatt andere Leistungen annimmt oder aber dem Mieter die Zinsschuld erläßt. Entscheidend ist, daß der Vermieter A n s p r u c h auf den vertraglich geschuldeten Zins hat. Indem der Sohn Z., statt dem Vater Zins zu entrichten für ihn Pflegekosten bezahlt, befreit er den Vater von entsprechenden krankheitsbedingten Auslagen. Dadurch e r -

*) Vgl. ZAK 1946 S. 554 (Jost).

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h ä 1 t der Vater vom Sohn den Mietzins, wenn nicht in Geld, so doch in anderer Form. Mit Recht hat die Vorinstanz den vertraglichen Mietzins als Dinkorn- men des Berufungsklägers angerechnet. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Zanetti, vom 10. November 1948.)

Der in AHVV Art. 57 lit. f vorgesehene Abzug für vom Rentenansprecher unterhaltene oder unterstützte Personen ist ein MaimaIbetrag, der im Einzel- fall nicht überschritten werden darf.

Streitig ist, ob für Aufwendungen des Rentenansprechers für seine ar- beitsunfähige volljährige Tochter ein Abzug von mehr als Fr. 480 zulässig sei. Nach AHVV Art. 57 lit. f wird für eine vom Rentenanwärter ganz oder in we- sentlichem Umfang laut ZGB Art. 328 unterstützte volljährige Person der Betrag einer einfachen Altersrente vom rohen Einkommen abgezogen. Dieser Betrag ist ein gesetzlicher M a x m a 1 an s a t z, der nicht überschritten wer- den darf. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend aueführt, geht es nicht an, einen rgrößern Betrag abzuziehen als die unterstützte Person an Rente fordern könnte, falls s 1 e s e 1 b s t rentenberechtigt wäre. Mit Fr. 480 hat somit die Vorinstanz den Abzug für die Tochter richtig bemessen. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gaili, vom 9. November 1948.)

Vermögensentäußerung gemäß AHVV Art. 61 Abs. 5 liegt selbst dann vor, wenn die Ervirkung einer Rente nicht einziges Motiv für die Veräußerung

J., geb. 1882, gab auf Befragen durch die Rekurskommission folgende Er- klärung ab: «Auf 1. Februar 1948 habe ich mein landwirtschaftliches Heimwe- sen meinem Schwiegersohn Viktor S. abgetreten. Im Jahre 1947 besaß ich 4 Stück Vieh; jetzt sind sie auf den Namen des Pächters registriert. Dieses Vieh ist dem Schwiegersohn nicht etwa verkauft, sondern geschenkt worden.» Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Hinsichtlich des Viehs bemerk- te sie, nach ihrer ständigen Praxis seien ohne Gegenleistung des Empfängers stipulierte Vermögensabtretungen i:ach VV Art. 61 Abs. 5 zu behandeln. - In seiner Berufung ans Eidg. Versicherung sgericht führte J. hauptsächlich fol- gendes aus: «Comme mmi äge ne mc permet plus de continuer une activitd lucrative ....j'ai fait un arrangement avec mon beau-fils et lui ai lou le do- maine ä ferne avec la räserve de sa part que je lui donne les 4 piöces de btail qui sont ä l'curi.e. Cc dont j' ai convenu dtait un devoir de ma part d'aider mes enfants. Mon beau-fils Vietor S. et ma fille Berthe ne possdant aucune fortune ne pouvaient prendre en main une expioltation sans une aide de ma part.» --

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den E r -

wägungen

1. Kasse und Rekurskommission haben AHVV Art. 61 Abs. 5 angewendet.

Danach werden Vermögenswerte, deren sich ein Rentenanwärter ausschließ- lich zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat, angerechnet. J wendet ein, mit der Abtretung seines Viehbestandes an den Schwiegersohn ha- be er eine familienrechtliche Unterstützungspflicht erfüllt, nämlich dem Schwiegersohn die Möglichkeit gegeben, den übernommenen Hof zu bewirt- schaften. In seinem Mitbericht erklärt das Bundesamt für Sozialversiche- rung, das gleiche Ergebnis hätte sich erzielen lassen, wenn J. dem Schwieger-

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sohn das Vieh verpachtet, d. h. gegen einen Pachtzins überlassen hätte. Damit anerkennt das Bundesamt, daß die Erwirkung einer Altersrente nicht der ein zige Beweggrund war für den Abtretungsvertrag von Januar 1948. Also hat die Abtretung nicht «ausschließlich> zwecks Erwirkung einer Rente stattge- funden, wie es Art. 61. der Vollzugsverordnung voraussetzt. Allein, wie der vor- liegende Fall zeigt, befriedigt Art. 61 redaktionell insofern nicht, als er nur diejenigen Werte anrechenbar erklärt, deren sich der Inhaber <ausschließlich> zwecks Erwirkung einer Rente entledigt hat. Wörtlich genommen wäre Abs. .5 nur anwendbar, wenn es sich um Scheingeschäfte, fiduziarische Abtretungen oder Schenkungen ohne jeden vernünftigen Grund handelte. Während der parlamentarischen Beratung des AHV-Gesetzes wurde darauf hingewiesen, daß bisweilen Betagte ihr Hab und Gut ihren Kindern ab- treten in der Hoffnung, als nunmehrige Bedürftige eine Rente zu erhalten. Als nach einem Korrektiv gegen solchen Mißbrauch gefragt wurde, antwortete der Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung, die abgetretenen Werte würden ungeachtet der Abtretung als Vermögen angerechnet. Daß sie «aus- schließlich» zwecks Erwirkung einer Rente haben abgetreten sein müssen, wurde nicht gesagt, und auch über Scheingeschäfte oder fiduziarische Abtre- tungen wurde nicht diskutiert. Vgl. Protokoll der ständerätlichen Kommission S. 14, 118 und 123. Die Kommission dachte offenbar an die häufigsten Fälle: diejenigen, in welchen alte Leute, um in den Genuß einer Altersrente zu kom- men, eine Vermögensveräußerung vornehmen, zu der es auf andere Weise oder s p ä t e r doch gekommen wäre. So betrifft denn die Mehrzahl der dem Eidg. Versicherungsgericht bekanntgewordenen Fälle Zuwendungen auf Anrech- nung an den künftigen Erbteil, Erbteilungen oder Verpfründungsverträge, mit welchen der Abtretende nicht nur eine AHV-Rente erwirken, sondern gleich- zeitig im Hinblick auf sein Ableben eine vermögensrechtliche Auseinanderset- zung will. Oder ein Abkommen, das er auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Betrieb verschoben hätte, wäre nicht inzwischen die AHV mit ihren Bedarfsrenten eingeführt worden. Daß solche Geschäfte nicht ausschließlich der Erwirkung einer AHV-Rente dienen, bezeugt am besten die Tatsache, daß die Vertragsparteien in der Regel auch dann beim geschlossenen Abkommen bleiben, wenn das Rentengesuch abgewiesen worden ist. Derartige Vorschüsse an den Erbteil bzw. Verpfründungsverträge v e r- d i e n e n keinen R e c h t s s c h u t z, soweit sie mit einem Gesuch um eine Bedarfsrente zusammenhängen. Wie aus den Verhandlungen der ständerätli- ehen Kommission zu folgern ist, will der Gesetzgeber alle Vermögenswerte an- gerechnet wissen, bei deren Abtretung offenbar der Gedanke an eine AHV- Rente mitgespielt hat. Ob daneben noch andere Beweggründe bestanden, ist irrelevant. Im vorliegenden Fall lassen das zeitliche Zusammentreffen von Rentengesuch und Abtretung sowie der Umstand, daß die Empfänger Schwie- gersohn und Tochter des Abtretenden sind und mit diesem in Hausgemein- schaft leben, darauf schließen, daß die Abtretung unter anderem den Zweca verfolgte, dem J. eine Altersrente zu verschaffen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Jaquier, vom 23. Oktober 1948.)

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Bestreitet der Rentenansprecher die Richtigkeit der von der Ausgleichs- kasse als Berechnungsgrundlage verwendeten Veranlagung zur Einkommens- steuer, so muß ihm Gelegenheit gegeben werden, deren Unrichtigkeit nachzu— weisen. Nach AHVV Art. 69 Abs. 3 hat die Ausgleichskasse die in der Anmeldung zum Rentenbezug enthaltenen Angaben auf ihre Vollständigkeit und Richtig- keit zu prüfen und zu entscheiden, ob ein Rentenanspruch besteht. Sache der Kasse ist es also, das maßgebende Einkommen zu ermitteln. Es liegt nahe, daß sie vorerst von den Angaben des Rentenansprechers ausgeht und diese prüft. Daß sie nötigenfalls Auskünfte der Steuerbehörden einholt, was ihr vom Bun- desamt für Sozialversicherung empfohlen wurde, ist zweckmäßig, denn steuer- amtliche Auskünfte bilden ein wertvolles Indiz für die Höhe des Einkommens. Weicht die Auskunft der Steuerverwaltung von den Angaben in der Anmel- dung ab, so ist Richtigkeit der Steuerveranlagung zu vermuten, solange An- haltspunkte für deren Unrichtigkeit fehlen. Wird die Steuertaxation ange- fochten, so ist der Rentenansprecher aufzufordern, ihre Unrichtigkeit n a c h -

z u w e i s e n. Wie die Oberrekurskommission für die Uebergangsordnung zur AHV in Sachen Ruhm (ZAK 1946 S. 634) zutreffend erklärt hat, könnte sche- matisches Abstellen auf eine Steuerauskunft Unbilligkeiten zur Folge haben, so etwa, wenn der Steuerpflichtige auf Einsprache verzichtet hatte, weil das steuerfreie Minimum nicht überschritten war, oder weil wegen sehr bescheide- nen Einkommens keine oder nur unbedeutende steuerrechtliche Auswirkungen zu erwarten waren. Bei Bemessung von Uebergangsrenten dagegen können kleine Veränderungen im anrechenbaren Einkommen von namhafter Tragweite sein. Da E. gegen die Steuertaxation pro 1947, lautend auf Fr. 3600, keine Ein- sprache erhoben hat, spricht eine Vermutung für deren Richtigkeit. Allein es darf nicht gesagt werden, der Berufungskläger habe, mangels Einsprache, diese Taxation anerkannt. Nachdem er im Jahr 1947 offenbar mit Erfolg die Bezahlung von Steuern verweigert hatte, mochte er nicht ohne Grund hoffen, die Steuerverwaltung werde ihn auch für 1948 nicht besteuern. Jedenfalls durf- te er annehmen, der Verzicht auf Steuereinsprache werde seinen Anspruch auf Altersrente nicht berühren. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. End, vom 7. Oktober 1948.)

Eine sogenannte «einmalige Sonderzulage» ist als zusätzliche Teuerungs- zulage zu werten und anzurechnen, falls während der vorausgegangenen Jahre ähnliche Zuschüsse gewährt worden sind. Witwe P. bezog während der Jahre 1946 und 1947 eine gekürzte einfache Altersrente von Fr. 330, da ihr damaliges Jahreseinkommen sich wie folgt zu- sammensetzte: Fr. 1620 Pension von der «Stiftung der sozialdemokratischen Preßunion des Kantons Zürich für die Personalfürsorge», Fr. 50 Kapitalzins. Im Hinblick auf die AHV-Rente für 1948 gab die Stiftung als Bezüge der Wit- we P. an: Pension Fr. 1140, Teuerungszulage Fr. 480, besondere Zulage Fr.

100. Auf Grund dieser Angaben verfügte die Ausgleichskasse, ausgehend von

Fr. 1770 Gesamteinkommen, eine einfache Altersrente von Fr. 230. Frau P. beschwerte sich und beantragte, die besondere Zulage von Fr. 100 nicht als Einkommen anzurechnen. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Zulage von Fr. 100 sei eine wiederkehrende Leistung im Sinne von AHVV Art. 56 lit. c. Frau P. appellierte. Das Eidg. Versicherungsge- richt hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n g:

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Unbestritten ist der Charakter einer wiederkehrenden Leistung hinsicht- lich der Teuerungszulage von Fr. 480, bestritten hinsichtlich der Sonderzulage von Fr. 100. Laut der dem Eidg. Versicherungsgericht erteilten Auskunft der Stiftung Prellunion hatte der Betrieb wiederholt eine Herbstzulage an das Personal (einschließlich der Pensionierten) ausgerichtet. Im Jahr 1947 seien Herbstzulagen nicht mehr ausgerichtet worden, denn man habe sie im ganzen schweizerischen Druckereigewerbe fallen lassen (im Anschluß an einen Ge- samtarbeitsvertrag). Dagegen sei dem Personal und den Pensionierten der Preßunion eine einmalige Sonrderzulage bewilligt und im November 1947 aus- bezahlt worden. Im Jahre 1948 werde eine solche kaum mehr ausgerichtet werden. Da nämlich die Anrechnung als Einkommen bei der AHV-tRentenbe- rechnung den Zweck der Zulage illusorisch mache, werde die Stiftung sich ge- zwungen sehen, keine solche Zulage mehr auszurichten. Letztere Möglichkeit beruht auf rein taktischen Gründen und ist deshalb unmaßgeblich dafür, ob eine bestimmte Leistung als wiederkehrend zu bewerten sei. Entscheidend ist vielmehr die N a t u r einer Zuwendung, der Umstand, ob sie ein einmaliges Geschenk oder ob sie eine zusätzliche Teuerungszulage darstellt. Ist eine gleichartige Leistung während mehrerer Jahre ausgerichtet worden, so liegt hierin ein Indiz für wiederkehrenden Charakter der Leistung. Mit der Sonderzulage von Fr. 100 wollte doch offenbar ein Z u s c h u ß zu den Teuerungszulagen gewährt werden, in Gutheißung eines ent- sprechenden Begehrens des Personals. Es war eine gleichartige Leistung wie die Herbstzulagen, welche zweifellos Teuerungszulagen darstellten. Die Tat- sache, daß die bisherigen Herbstzulagen wegen Stabilisierung der Löhne in einem Gesamtarbeitsvertrag hinfällig wurden, schloß eine neuerliche Gewäh- rung von Sonderzulagen mit Rücksicht auf Zunahme der Teuerung nicht aus. Diesmal wurden sie einfach erst im November, gewissermaßen als Winterzu- lage, ausbezahlt. Die Bezeichnung als «einmalig» ist, angesichts gleichartiger Leistungen in den Vorjahren, unerheblich. Die Sonderzulage von Fr. 100 ist nach AHVV Art. 56 lit. c anrechenbar. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Pleissinger, vom 27. Oktober 1948.)

Hat ein Rentenansprecher sein landwirtschaftliches Heimwesen oder den Erlös aus dem Verkauf desselben seinen Kindern übertragen, so liegt Ver- mögensentäußerung im Sinne von AHVV Art. 61 Abs. 5 vor. Der Einwand, das Vermögen sei mit Lidlohnansprüchen der Kinder belastet gewesen, ist unbe- gründet. Sch., geb. 1873, verkaufte am 13. Februar 1948 sein schuldenfreies, auf Fr. 33 290 geschätztes landwirtschaftliches Heimwesen seinem Sohn Martin zum Preise von Fr. 25 000. Vom Erlös behielt er Fr. 2 500 für sich; die restlichen Fr. 22 500 verteilte er unter seine 6 Kinder. Sich und seiner Ehefrau, geb. 1876, ließ er ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht einräumen. Zwei Tage später, am 15. Februar 1948, stellte Sch. das Gesuch um Ausrichtung einer Ehepaar-Altersrente, wobei er ein in Sparguthaben und Barschaft bestehendes Vermögen von Fr. 5 500 und ein Vorjahreseinkommen von Fr. 510 deklarierte. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab, davon ausgehend, Sch. habe sich am 13. Februar 1948 im Sinne von AHVV Art. 61 Abs. 5 seines Vermögens entäußert. Mit Beschwerde an die Rekurskommission machte Sch. folgendes geltend: Er und seine Ehefrau seien längst arbeitsunfähig. In der Kauf-

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summe von Fr. 25 000 seien die Ansprüche der Kinder gemäß ZGB Art. MM mitenthalten. Jedes Kind habe einen seinen Leistungen an den gemeinsamen Haushalt entsprechenden Betrag erhalten. Der Verkauf sei nicht zur Eiwir- kung einer Rente, sondern in Anbetracht der außerordentlichen Verhältnisse (Alter. Krankheit und Pflichten gemäß ZGB Art. 334) erfolgt. Die Rekurs- kommission wies die Beschwerde ab, worauf Sch. geigen deren Entscheid Be- rufung einlegte. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abge- wiesen. Aus der B e g r II n d u n g AHVV Art. 61 Abs. 5 lautet: «Vermögenswerte, deren sich ein Rentenan- wärter ausschließlich zwecks Erwirkung von Rentenbeträgen entäußert hat, werden angerechnet.« Sch. bestreitet, bei Verkauf und Verteilung des Erlöses die Ei-wirkung einer Bedarfsrente bezweckt zu haben. Seine Einwendungen sind jedoch nicht stichhaltig. Gegen sie spricht zunächst die Tatsache, daß er, obschon «längst nicht mehr arbeitsfähig«, erst im Februar 1948, also kurz nach Inkrafttreten der AHV, sein Heimwesen verkaufte. Sodann ist es gerade wegen der altersbedingten Arbeitsunfähigkeit unverständlich, daß Sch. sein Ver- mögen ohne entsprechendes Entgelt fast vollständig verteilt und sich so jedes finanziellen Rückhaltes beraubt hat. Auch der zur Begründung der Verteilung des Erlöses unter die Kinder erfolgte Hinweis auf ZGB Art. 334 ist unbelielf. lieb. Sowohl Art. 334 als auch Art. 633 ZGB gehen davon aus, daß mi1oidige Kinder gegen die Eltern selbst keine Ansprüche für im gemeinsamen Haushalt geleistete Arbeit erheben können. Solche Rechte sind ihnen nur gegenüber D r i t t e n gewährleistet und können mir bei einer gegen die Eltern gerich- teten Betreibung oder bei deren Konkurs gegen dritte Gläubiger, nie aber ge- gen die Eltern selbst geltend gemacht werden. Erst nach dem Ableben der Eltern erwächst den Kindern bei der Erbteilung ein Anspruch gegen die übri- gen Erben auf «billige Ausgleichung« (ZGB Art. 633). Es ist daher unzutref- fend, wenn der Berufungskläger behauptet, sein Vermögen sei mit Forderun- gen der Kinder (Lidlohn) belastet gewesen. Vielmehr hat er fast sein ganzes Vermögen unter die Kinder verteilt, ohne daß die Kinder zu seinen Lebzeiten einen Rechtsanspruch gegen ihn hätten geltend machen können. Unter- solchen Umständen gelangt der Richter wie Ausgleichskasse und Vorinstanz zur Ueberzeugung, daß der Verkauf vom 13. Februar 1948 mit anschließender Verteilung des Erlöses in erster' Linie den Zweck verfolgte, durch Entäußerung von Vermögenswerten dem Berufungskläger den Bezug einer Uebergangsrente (Ehepaar-Altersrente) zu ermöglichen. Hiefür spricht auch der Umstand, daß das Rentengesuch unmittelbar nach dem Verkauf ein- gereicht wurde. Gerade um derart mißbräuchliche Inanspruchnahme des So- zialwerks AHV zu verhindern, ist AHVV Art. 61 Abs. 5 geschaffen worden Dabei ist es, wie das Gericht mit Urteil vom 23. Oktober 1948 in Sachen Ja- quier*) dargelegt hat, ohne Bedeutung, wenn der Anlaß vom Rentenarisprecher benützt wird, um eine bei seinem Ableben ohnehin eintretende Vermögensver- teilung noch zu Lebzeiten vorzunehmen. Auch wenn solche Vermögensvertei- lung wegen der AHV v o r z e 1 t 1 g vorgenommen worden ist, muß AHVV Art. 61 Abs. 5 angewendet werden. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schraner, vom 3. November 1948.)

'1 Vgl. S. 3 « Vgl. ZAK 1947 S. 322 Deladoey) und 5. 517 (Projer).

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IV. Anrechenbares Vermögen Vermögenswerte, die kraft Erbvertrages (Z(,B Art. 494 und 483) einem Rentenansprecher angefallen sind, müssen angerechnet werden.

Frau G., geb. 1882, ersuchte im Oktober 1947 um Ausrichtung einer Wit- wenrente. Von der Ausgleichskasse abgewiesen, beschwerte sie sich bei der Rekurskomrnission, indem sie folgendes geltend machte: Das deklarierte Ver- mögen sei der unverteilte Nachlaß ihres im Jahr 1941 verstorbenen Eheman- nes. An diesem Vermögen habe sie die Nutznießung. Mit Erbvertrag vorn Jahre 1928 sei sie dergestalt gegenüber den Kindern begünstigt worden. Ge- mäß AHVV Art. 61 Abs. 3 sei die Nutznießung nicht anzurechnen. Die Rekurs- kommission wies die Beschwerde ab, mit der Begründung, es liege Eigentum vor, jedenfalls fehlten Anhaltspunkte für bloße Nutznießung. Der Ausgleichs- kasse habe Frau G. erklärt, die Kinder hätten ihr das Eigentum am väterlichen Nachlaß eingeräumt, und sie werde das zum Nachlaß gehörende landwirt- schaftliche Heimwesen verkaufen. - In teilweiser Gutheißung der von Frau G. eingelegten Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht für das Jahr 1917 die ungekürzte Witwenrente und für das Jahr 1948 eine gekürzte einfach,- Altersrente von Fr. 540 zugesprochen. Aus den E r w ä g u n g e n Im Erbvertrag sind der Berufungsklägerin der gesetzliche Viertel zu Ei- gentum und die Differenz zwischen diesem Viertel und dem Pflichtteilsan- spruch der Kinder, zusammen Eigentum am Nachlaß, zugesichert. Statt dessen konnte Frau G. aber auch «die Nutznießung am gesamten Vermögen, gemäß Art. 473 ZGBe fordern. Ein Teilungsvertrag - aus welchem ersichtlich wäre, ob Frau G. Eigentum oder Nutznießung gewählt hat -- liegt nicht vor. Im Grundbuch ist als Eigentümer noch der Erblasser eingetragen und die Er- bengemeinschaft zum Eintrag vorgemerkt. Der Umstand, daß die Berufungs- klägerin den ganzen Nachlaß versteuert, besagt nichts über das Eigentumsver- hältnis, denn für die Steuerbehörde genügte es, daß Frau G. sich für den Nach- laß steuerpflichtig erklärte. Maßgebend ist, daß laut Bestätigung des No- tariates Pfäffikon der Nachlaß noch im Juli 1948 Gesamteigentum der Er- bengemeinschaft war. Ob die Berufungsklägerin die 1 Eigentum, welche ihr der Erbvertrag reservierte, oder aber Nutznießung am ganzen Nachlaß ge- wählt hat, ist für die AHV unerheblich. Denn gemäß AHVV Art. 61 Abs. 4 werden, solange eine Witwe das Wahlrecht an) Nachlaß des verstorbenej Ehemannes nicht ausübt, von Amtes wegen ein Viertel des Nachlasses ihr und drei Viertel desselben zu gleichen Teilen den Kindern als Vermögen angerech- net. Da Witwe G. nicht nur den gesetzlichen Viertel, sondern gemäß dem Erb- vertrag :‚. zu beanspruchen hat, ist ihr d i e s e Quote als Vermögen anzu- rechnen. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gander, vom 8. November 1948.)

Vermögensentäußerung zwecks Erwi rkung einer Altersrente, Richtlinien für die Anwendung des Art. 61 Abs. 5 AHVV.

Die Uebergangsrenten stellen Bedarfsrenten dar, bestimmt für Person'u, welche bedürftig sind. Nicht als bedürftig anzuerkennen ist derjenige, welcher vor kurzem noch über namhaftes Vermögen verfügt, sich desselben jedoch ent- ledigt hat. Es widerspräche der sozialen Gerechtigkeit, wollte man demjenigen.

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welcher sein Vermögen veräußert, ohne sich eine entsprechende Gegenleistung zu sichern, eine aus öffentlichen Mitteln stanllnemle Rente ausrichten. A'ie diesem Grunde galt es, durch geeignete Sanktionen einer mißhräuchlichen Entäußerung von Vermögenswerten zu steuern. Zu diesem Ziel führen zwei Methoden: Entweder werden die bezüglichen Rechtsgeschäfte generell nichtig erklärt. Oder die Organe der AHV werden angewiesen, die entäußerten Werte dem Zedenten anzurechnen, als wäre er weiterhin ihr Eigentümer. Der Gesetz- geber hat die zweite Methode gewählt, die den Vorteil bietet, dem Abtretungs- akt die mißbräuchlich(, Wirkung im Hinblick auf die AHV zu nehmen, ohne gegenüber gutgläubigen Empfängern eingetretene privatrechtliche Wirkungen aufzuheben. Anzurechnen sind alle Vermögenswerte, bei deren Abtretung der Gedanke an eine AHV-Rente mitgespielt hat. Ob daneben noch andere Beweggründe be- standen, ist irrelevant. Das Eidg. Versicherungsgericht verweist auf sein Ui'- teil vom 23. Oktober 1948 in Sachen Jaquier*). (Etdg. Versicherungsgericht i. Sa. Maternini, vom 16. November 1948.)

Solide Ilypothekarfordertingen sind, als bewegliches Vermögen, dein Gläu- biger anzurechnen.

Im Jahre 1947 hat Frau G. ihren Anteil im Schatzungswert von Fr. 21 300 an unbelasteten Liegenschaften im Schatzungswert von Fr. 36 560 einer ihrer Töchter abgetreten. Die Schatzungssumme Fr. 21 300 des abgetretenen Teile ist durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Der Betrag wird aber nicht zur Zahlung fällig, solange Frau G. lebt. Dennoch behauptet Frau G. zu Unrecht, die Fr. 21 300 könnten ihr nicht als Vermögen angerechnet wer- den. Da es sich uni einen grundpfändlich gesicherten Wert handelt, der durch Verpfändung bei einer Bank zu Geld gemacht wrden kann, ist er als Verm(j- gen anzurechnen. Zieht man in Betracht, daß etwa des Nominalwertes bei einer Bank erhältlich gemacht werden können, und rechnet demnach 7, als Vermögen an, so überschreitet das Einkommen der Beschwerdeführerin -

zusammen mit der ihr gemäß Abtretungsvertrag zustehenden Verpflegun% und Unterkunft die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 1700 erheblich. Frau ---

G. hat deshalb keinen Anspruch auf Altersrente. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Gatherat, vom 6. September 1948.)*)

Ein Ehepaar, das rund Fr. 100 000 Reinvermögen seinen Kindern abtritt, hat keinen Anspruch auf Altersrente.

B. hat am 16. Mai 1946 sein landwirtschaftliches Grundstück im Steuer- schatzungswert von Fr. 114 470 seinen 4 Kindern abgetreten und als Gegenlei- stung sich und seiner Ehefrau das lebenslängliche Wohnrecht ausbedungen. Ueber Abtretung der Viehhabe und des landwirtschaftlichen Inventars ist im Vertrag nichts erwähnt. In der Beschwerdeschrift erklärt B. lediglich, der

*) Vgl. S. 7- 5) Vgl. ZAK 1947 S. 521 (Testuz).

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Wert des Viehbestandes und der landwirtschaftlichen Fahrhabe sei unbeden- tend gewesen. Auf Grund dieses Tatbestandes hat die Ausgleichskasse mit Recht das Rentengesuch abgewiesen. Die nach VV Art. 61 Abs. 5 anrechen- bar-en Vermögenswerte überschreiten die Einkommensgrenze Fr. 2700 bedeu- tend. Einschließlich Vieh und Betriebsinventar beträgt (las abgetretene Rein - vermögen rund Fr. 100 000, und der rentenmäßige Jahreswert entspricht nach den Piccardschen Tafeln ungefähr Fr. 10 000. Sodann ist es nicht glaubwür- dig, daß ein wohlhabendes betagtes Ehepaar sein ganzes Vermögen Veräu- ßert, ohne sich eine entsprechende Gegenleistung zu sichern. Es ist anzuneh- men, zwischen Eltern und Kindern sei stillschweigend vereinbart, daß die Kin- der- den Eltern auf Lebenszeit nicht nur Wohnung, sondern auch den Unterhalt gewähren. Gleich dci' Ausgleichskasse hält das Gericht dafür, der den Eltern gewährte standesgemäße Unterhalt, bestehend in Wohnrecht, Verpflegung Taschengeld, Bekleidung, ärztlicher Behandlung usw., überschreite die Ein- kommensgrenze Fr. 2700 erheblich. Der Einwand, verschiedene Nachbarn be- zögen offenbar auf Grund falscher Angaben - zu Unrecht eine Uebergangs-- rente, ist unerheblich fi'n' die Beurteilung der Frage, ob B. selbst einen Renten- anspruch habe. Derartige Fa'll' zu untersuchen ist nicht Sache des Gerichtes, sondern solche der Ausgleichskasse. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Brand, vom 20. November 1948.)

C. Rechtspflege

Berufung an (las Eidg. Versicherungsgericht ist auch gegenüber kantona- len Niehteint rot onsentseheiden zulässig.

Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, und zwar mit fol- gender Begründung: Aus der Eingabe des Geschäftsagenten W. folge nicht klar, was eigentlich bezweckt sei. Die Rekui'skomrnission dürfe nicht einer Eingabe Begehren entnehmen, die dem Wortlaut und Sinne nach in der Eingabe nicht enthalten seien. Namentlich von einem Geschäftsagenten müsse verlangt werden, daß er Rekursschriften vorschriftsgemäß abfasse. Da die Eingabe in der vorliegenden Form sinnlos sei, könne sie nicht als Beschwerde behandelt werden. --- Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht läßt R. durch seinen Vertreter W. ausführen, die Angelegenheit dürfe «nicht einfach um- gangen», sondern müsse materiell behandelt werden. Das Eidg. Versiche- rungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und die Sache zu neuer, Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus den E i' w ä g u n g e n

1. Obwohl die Rekurskomrnission auf die Beschwerde nicht ein-getreten

ist, unterliegt ihr Entscheid doch der Weiterz-iehung an (las Eidg. Versich-'-- rungsgericht. Art. 86 AHVG, dci' die Möglichkeit einer Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht schafft, beschränkt die Rd 1 ufung nicht auf materielle Entscheide, sondern gewährt sie schlechthin gegen «die Entscheide der kan- tonalen Rekursbehörde. Daß darunter auch Nichteintretensentsciieide fallen, ist umso eher anzunehmen, als der nach Art. 4 0V für die AHV anwendbare Art.

120 OB bestimmt, gegen j ede von einem kantonalen Versicherungsgericht

erlassene Entscheidung könne Berufung eingelegt werden. Zutreffend ist des-

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halb im vorinstanzlichen Entscheid auf das Rechtsmittel der Berufung hinge- wiesen.

2. Nach 120 OB urteilt das Eidg. Versicherungsgericht auch über Mängel

im Verfahren. Im vorliegenden Fall rügt der Berufungskläger, die Rekurskom- mission habe den Entscheid über die Streitfrage «umgangen», sei also zu Un- recht auf die Sache nicht eingetreten. Was der Vertreter des Beitragspflich- tigen in der Beschwerdeschrift vorbrachte, hatte offensichtlich den Sinn, es seien die begehrten Abzüge von Fr. 793 und Fr. 543 am «maßgebenden Er- werbseinkommen» von Fr. 72 400 z u s ä t z 1 c h vorzunehmen, d. h. neben dem Abzug der Fr. 6570 Eigenkapital-Zins, Diesen Sinn stellt es nicht in Fra- ge, wenn für die nach Abzug von Fr. 793 und von Fr. 543 verbleibenden Fr.

71 064 der Ausdruck «reines Erwerbseinkommen» verwendet wurde. War so-

nach klar, was der Beschwerdeführer wollte, so bestand kein Grund, dem Be- gehren einen verständlichen Sinn abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Uebrigens hätte bei Unklarheit vorerst Rückweisung an den Ver- fasser zur Verbesserung stattfinden sollen, selbst gegenüber einem Ge- schäftsagenten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Rampinelli, vom 17. November 1948.)

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Zeitsch rift U Redaktion: für die Ausgleichskassen Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Februar 1949

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: iahresaborrnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Die Neuordnung des Lohn- und Ve'dienstersatzes II (S. 45). Vollzugsverordnung zum BundesbeschluU Inhaltsangabe: über die Verwendung der der 45V aus den Ueberschüssen der LVEO zugewiesenen Mittel (S. 51). Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV (S. 57). Die Sozialversicherung in Bulgarien (S. 58). Die Vorbereitung der Formulare für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens (S. 61), Die Beitragspflicht der -leiter von Zeitschriftenablagen und Zeitschriftenverträger (5. 62) Bremsklötze am Apparat den Formularversandes (S. 64). Durchführungsfragen der AHV (S. 66). Kleine Mitteilungen (S. 72) Gerichtsentscheide (S. ID).

Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes II. Die Entschädigungsarten*) Hinsichtlich der Entschädigungsarten stellen sich bei der Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes insbesondere folgende Fragen:

1. Sollen die Entschädigungen für die Verheirateten höher als für die

Alleinstehenden festgesetzt werden? Bei der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung sind die Entschädigungen der verheirateten und der alleinstehenden Wehrmänner verschieden hoch bemessen worden. Für diese unterschiedliche Behandlung waren finanzielle und soziale Er- wägungen maßgebend, die nach wie vor ihre Geltung haben. Angesichts der Finanzlage des Bundes sowie der starken Belastung der Wirtschaft mit Steuern und Abgaben muß auch in Zukunft versucht werden, mit einem minimalen Aufwand auszukommen. Diese Ueberlegungen führen dazu, die Entschädigungen der Alleinstehenden niedriger als für die Ver- heirateten zu bemessen. In der Lohn- und Verdienstersatzordnung wird nicht einfach zwischen verheirateten und ledigen Wehrmännern unterschieden. Es wird vielmehr darauf abgestellt, ob der verheiratete Wehrmann einen Haushalt führt oder nicht. Wo diese Annahme zutrifft, da wird dem Wehrmann eine Haus- haltungsentschädigung zuerkannt. Die Haushaltungsentschädigungen sind in den verschiedenen Ordnungen nicht in gleicher Weise ausgebaut, jedoch ist das Prinzip überall das gleiche. Voraussetzung für die Zuerkennung einer Haushaltungsentschädigung ist, daß der Wehrmann verheiratet ist und mit seiner Ehefrau oder seinen Kindern einen selbständigen Haushalt *) vgl. ZAK 1948, S. 460 ff. 66469 45

oder z. B. zusammen mit den Eltern, Großeltern oder Schwiegereltern einen gemeinsamen Haushalt führt. Dagegen können alleinstehende Wehrmänner, die mit ihren Eltern oder Geschwistern in Hausgemeinschaft wohnen, keine Haushaltungsentschädigung beanspruchen. Desgleichen hat der verheiratete Wehrmann, der wohl für den Unterhalt seiner Frau aufkommt, mit dieser aber keine eigentliche Haushaltung führt, keinen Anspruch auf Haushaltungsentschädigung. Ob in Zukunft, wenn die Haushaltungsentschädigungen beibehalten werden, die Voraussetzungen in gleicher Weise wie bisher zu umschreiben sind, wird abzuklären sein.

2. In welcher Weise ist die Zahl der Kinder zu berücksichtigen? Der

Grundsatz der Lohn- und Verdienstersatzordnung, daß die Lohn- und Ver- dienstausfallentschädigungen nach der Zahl der Kinder abgestuft werden, ermöglicht, die vorhandenen Mittel vor allem denjenigen zuzuhalten, die darauf am meisten angewiesen sind. Wenn die Entschädigungen für die verheirateten und alleinstehenden Wehrmänner allgemein so hoch be- bemessen werden könnten, daß sie auch für den Unterhalt einer großen Kinderschar genügten, so wären besondere Kinderzulagen nicht nötig. Indessen werden kaum so große finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, um die Unterscheidung zwischen Wehrmännern mit und ohne Kinder fal- len zu lassen. Ob eigentliche Kinderzulagen verabreicht werden oder ob in anderer Weise Zuschläge für die Kinder zu den Grundentschädigungen hinzukommen, ist an und für sich gleichgültig. Das bisherige System der Kinderzulagen hat sich im großen und gan- zen bewährt. Zum Bezug der Kinderzulagen sind zur Zeit berechtigt die Wehrmänner für die Kinder bis zum 18. Altersjahr, mit einer Einschrän- kung für die Landwirtschaft, wo bloß für Kinder bis zum 15. Altersjahr Kinderzulagen verabfolgt werden. Die Gleichstellung der Kinder in der Landwirtschaft mit denjenigen aus dem Gewerbe und der Arbeitnehmer müßte namentlich dann erwogen werden, wenn für die übrigen Entschädi- gungen (Haushaltungsentschädigungen und Alleinstehendenentschädigun- gen) die gleichen Ansätze übernommen würden. Für die Kinder von 18-20 Jahren, die sich noch in derLehre befinden oder in einem Studium begriffen sind und für die bisher zusätzliche Entschädigungen verabfolgt werden konnten, fragt es sich, ob die bisherige Ordnung beibehalten oder ob all- gemein die Altersgrenze von 18 auf 20 Jahre erhöht werden soll. Die bis- herige Unterscheidung, daß für das erste Kind eine höhere Kinderzulage als für die andern Kinder gewährt wird, ist in den Kosten der erstmaligen Anschaffung begründet. Vom sozialen Standpunkt aus wäre es jedoch gerechtfertigter, die Kinderzulagen nach dem Alter der Kinder abzu- stufen. Praktische Gründe sprechen jedoch gegen die Anwendung eines solchen System in der Lohn- und Verdienstersatzordnung, da es mit 46

zuviel Umtrieben verbunden wäre. Wenn in der gesetzlichen Regelung des Erwerbsersatzes die Kindzulagen beibehalten werden, so sollte möglichst ein einheitlicher Ansatz für alle Kinder festgesetzt werden, unbekümmert darum ob der Wehrmann Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender ist und gleichgültig, ob es sich um das erste oder um weitere Kinder handelt.

3. Lassen sich weitere Unterstützungspflichten des Wehrmanes an-

erkennen? In der gegenwärtigen Ordnung können durch die zusätzlichen Entschädigungen alle Unterstützungspflichten berücksichtigt werden, die der Wehrmann praktisch gegenüber nähern und weitern Angehörigen zu erfüllen in die Lage kommt. Es werden nicht bloß rechtliche, sondern auch sittliche Unterstützungspflichten berücksichtigt wie z. B. die Un- terstützung von Schwiegereltern, Pflegeeltern usw. Der andere Vorteil der gegenwärtigen Regelung besteht darin, daß die zusätzlichen Entschä- digungen nach individuell abgestuften Unterstützungsleistungen bemes- sen werden. Es ist möglich, bereits eine Unterstützungsleistung von mo- natlich Fr. 10.— bis 20.— zu berücksichtigen, wie man auch.den schwe- ren Unterstützungsfällen, wo z. B. ein alleinstehender Wehrmann für den ganzen Unterhalt seiner Eltern und minderjährigen Geschwister voll- ständig aufkommt, gerecht zu werden vermag. Diesen Vorzügen stehen verfahrenstechnische Schwierigkeiten ent- gegen. Haushaltungsentschädigungen, Alleinstehendenentschädigungen, Kinderzulagen und Betriebsbeihilfen werden unbekümmert um die Ver- mögens- und Einkommensverhältnisse des Wehrmannes und seiner Ange- hörigen ausgerichtet. Bei den zusätzlichen Entschädigungen müssen da- gegen folgende Faktoren berücksichtigt werden: Die Vermögensverhält- nisse der unterstützten Personen, die Unterstützungsleistungen des Wehr- mannes und allfällig weiterer mitunterstützender Personen, der anrechen- bareLohn des Wehrmannes, der Wohnort der unterstützten Personen sowie der Umstand, ob sie mit dem Wehrmann zusammen leben, einen eigenen Haushalt führen oder allein leben und schließlich, ob der Wehrmann sel- ber Anspruch auf eine Haushaltungsentschädigung oder nur auf eine Al- leinstehendenentschädigung hat. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich bei gemeinsamer Erfüllung einer Unterstützungspflicht durch mehrere Personen, von denen unter Umständen nicht alle der gleichen Ausgleichs- kasse angehören und nicht alle militärpflichtig sind. Um zwischen den verschiedenen Ausgleichskassen, die an der Festsetzung einer bestimm- ten zusätzlichen Entschädigung beteiligt sind, möglichst Uebereinstim- mung herbeizuführen, müssen die kantonalen Ausgleichskassen ein Re- gister über alle in ihrem Gebiet wohnhaften Personen führen, für welche eine zusätzliche Lohn- oder Verdienstausfallentschädigung beansprucht wird. Die Führung dieser Register setzt aber voraus, daß alle Verbands- 47 2

ausgleichskassen über die zusätzlichen Entschädigungen ein Doppel ih- res Entscheides derjenigen kantonalen Kasse zustellen, in deren Kantons- gebiet die unterstützten Personen wohnen. Zum Teil ist auch zwischen den kantonalen Kassen ein Austausch der Entscheide über die zusätzli- chen Entschädigungen notwendig, wenn die Beteiligten mehreren kanto- nalen Kassen angehören oder in verschiedenen Kantonen wohnen. Die Berücksichtigung aller dieser Faktoren hat für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung und für die Festsetzung der zusätzlichen Ent- schädigungen ein umfangreiches Verfahren notwendig gemacht. Ein Wehrmann, der Anspruch auf die Ausrichtung einer zusätzlichen Ent- schädigung erhebt, muß auf einem vierseitigen Formular ein besonderes Gesuch einreichen. Die Ausfüllung dieses Gesuchsformulars, das so um- fangreich ausgestaltet werden mußte, damit es allen gesetzlichen Anfor- derungen zu entsprechen vermag, ist schon an und für sich eine Aufgabe, für welche der größte Teil der Wehrmänner die Mithilfe von Dritten, von Arbeitgebern, Kassenstellen, Gemeindebehörden oder Truppenrechnungs- führern nötig macht. Für die Kassen selbst mußte für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigungen ein Hilfsformular eingeführt werden. Unbefriedigend am ganzen Verfahren ist auch, daß die Wehrmänner und die Gemeindebehörden vielfach ungenaue und unvollständige Angaben machen, die von den Kassen ergänzt, im besondern von den Verbandsaus- gleichskassen aber nicht immer gut beurteilt werden können. Bei einer Neuregelung stellt sich in erster Linie die Frage, ob die weitern Unterstützungspflichten des Wehrmannes auch in Zukunft be-, rücksichtigt werden können. Auf den ersten Blick könnte man mit Rück- sicht darauf, daß die Dienstleistungen im allgemeinen kürzer als zur Zeit der Mobilmachung sind, versucht sein, die Notwendigkeit zusätz- licher Unterstützungszulagen zu verneinen. Dem gegenüber ist aber dar- auf hinzuweisen, daß die Wehrpflicht den Dienstpflichtigen auch in der Friedenszeit die Absolvierung von längern Militärdiensten auferlegt. Die Neuregelung soll im übrigen ebenfalls im Fall eines Aktivdienstes Gel- tung haben. Sodann ist die wirtschaftliche Lage besonders der jungen Wehrmänner mit Unterstützungspflichten gegenüber Angehörigen mei- stens nicht so, daß sie während des Militärdienstes den größten Teil ihres Einkommens entbehren könnten. Durch den Wegfall der zusätzlichen Unterstützungszulagen würden gerade diejenigen betroffen, die eine Un- terstützung am notwendigsten haben. Es müßte geradezu stoßend wirken, wenn z. B. ein junger lediger Wehrmann seiner alleinstehenden Mutter während der Rekrutenschule oder Unteroffiziersschule keine Unterstüt- zungsleistungen mehr zukommen lassen könnte oder für diese Unter- stützungen die Soldatenfürsorge oder sogar die Armenbehörden in An- 48

spruch nehmen müßte. Die Notwendigkeit zur Ausrichtung zusätzlicher Unterstützungszulagen besteht nach wie vor. Bei einer Neuregelung kann nicht der Grundsatz an und für sich diskutiert werden. Vielmehr ist vor allem darauf Bedacht zu nehmen, das Verfahren möglichst zu verein- fachen. Eine wesentliche Vereinfachung läge vor allem darin, daß die Unterstützungsleistungen von Dritten nicht in die Berechnung einbe- zogen werden müßten. Dies würde auch gestatten, auf die Führung der be- sondern Register der unterstützten Personen durch die kantonalen Aus- gleichskassen zu verzichten. Wenn mehrere Wehrmänner die gleichen Personen unterstützen, so würde jedes Gesuch vollständig unabhängig vom andern behandelt. Das hätte allerdings zur Folge, daß z. B. eine Mut- ter, die von zwei Söhnen unterstützt wird, zwei zusätzliche Entschädigun- gen erhielte, wenn die beiden zur gleichen Zeit Militärdienst machen. Daß daraus wesentliche Mehrkosten erwachsen, ist nicht anzunehmen, wenn gleichzeitig die Unterstützungszulagen für jede der unterstützten Perso- nen auf z. B. Fr. 1.—, Fr. 1.50 oder Fr. 2.— begrenzt würden. Am besten dürfte der gleiche Ansatz wie für die Kinderzulagen gewählt werden, was für die Verwaltung eine wesentliche Vereinfachung wäre. Dabei muß man sich aber von vorneherein klar sein, daß auf diesem Wege nicht alle Un- terstützungspflichten wie bisher berücksichtigt werden können. Eine weitere Vereinfachung läge darin, daß ledigen Wehrmännern, die gemein- sam mit Angehörigen eine Haushaltung führen, in Zukunft ein Anspruch auf Haushaltungsentschädigung zuerkannt würde. Bei Einführung der Lohnersatzordnung im Februar 1940 war die Anspruchsberechti- gung von ledigen Wehrmännern, die mit Angehörigen gemeinsam eine Haushaltung führten, in dieser Weise geregelt. Es zeigte sich aber der Uebelstand, daß die Ausgleichskassen und Arbeitgeber allen Ledigen, die mit ihren Eltern zusammen wohnten, unbesehen eine Haushaltungsent- schädigung ausrichteten. Diesen Mängeln könnte leicht in der Weise abge- holfen werden, daß dem ledigen Wehrmann eine Haushaltungsentschä- digung nur ausgerichtet würde, wenn er seine Angehörigen wesentlich unterstützt und diese auf seine Unterstützung angewiesen sind, was von der Kasse an Hand einiger Angaben nachgeprüft werden kann. t. Wie sollen die Entschädigungen der Alleinstehenden festgesetzt werden? Bei den Alleinstehenden wird es nicht allgemein als notwendig erachtet, ihnen in der Friedenszeit Lohn- und Verdienstausfallentschä- digungen auszurichten. Andere halten eher eine Erhöhung der Alleinste- hendenentschädigungen für gerechtfertigt. Einem gänzlichen Wegfall steht die Ueberlegung entgegen, daß die Alleinstehenden einen notwen- digen Lebensbedarf auch während des Militärdienstes (Zimmermiete, Wäsche, Versicherungen) zu decken haben, was im besondern bei der Ab- 49

solvierung von langen Kursen und Schulen wie Rekrutenschulen, Unter- offiziers- und Aspirantenschulen umsomehr in Erscheinung tritt. Eine Einschränkung im Bezugsrecht oder gar der Wegfall müßte sich auf die Militärfreudigkeit ungünstig auswirken.

5. Sind Betriebsbeihilfen für die Inhaber von gewerblichen und land-

wirtschaftlichen Betrieben beizubehalten? Die Betriebsbeihilfen haben in erster Linie den Zweck, während der Abwesenheit des Betriebsleiters oder eines mitarbeitenden Familiengliedes nötigenfalls Aushilfskräfte einzustellen und die Weiterführung des gewerblichen oder landwirtschaft- lichen Betriebs sicherzustellen. Die Betriebsbeihilfen im Gewerbe werden zur Zeit denjenigen Wehr- männern verabfolgt, die Inhaber eines gewerblichen Betriebes sind. Keine Beihilfen erhalten die Gewerbetreibenden ohne Betrieb wie Marktfahrer, Hausierer, Vertreter und Agenten, sowie die Angehörigen ähnlicher Be- rufe. Die Unterscheidung in Gewerbetreibende mit und ohne Betrieb ver- ursacht in der Praxis große Schwierigkeiten. Die Betriebsbeihilfen sind im besondern für die Alleinmeister notwendig, die ihren Betrieb während des Militärdienstes schließen müssen. Für die übrigen Selbständigerwer- benden im Gewerbe erscheinen sie weniger dringend. Eine Unterschei- dung darnach, ob der selbständige Betriebsinhaber als Alleinmeister oder mit Angestellten und Arbeitern tätig ist, ließe sich praktisch durchfüh- ren, indem die Ausgleichskassen für die Selbständigerwerbenden die Ent- schädigungen festzusetzen haben und die Verhältnisse ihrer Mitglieder aus den Abrechnungen leicht überblicken können. In der Landwirtschaft bilden die Betriebsbeihilfen, die sowohl den Be- triebsleitern als auch den ledigen und verheirateten mitarbeitenden Fa- miliengliedern verabfolgt werden, die Hauptentschädigungen. In der künf- tigen Erwerbsersatzordnung sollten die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft jedoch wie in der Altersversicherung als Unselb- ständigerwerbende behandelt werden, womit der Großteil der Betriebs- beihilfen wegfallen würde. Unter diesen Umständen und da in der Land- wirtschaft vielfach Angehörige des Wehrmannes mitarbeiten, kann man sich fragen, ob Betriebsbeihilfen weiterhin auszurichten oder ähnlich wie im Gewerbe in den Hintergrund treten und nur dann ausgerichtet werden sollten, wenn der Betrieb während der Abwesenheit des Betriebsleiters nicht ohne Anstellung einer fremden Hilfskraft weitergeführt werden kann. In diesem Fall wären auch die persönlichen Entschädigungen in der Landwirtschaft (Haushaltungsentschädigungen, Kinderzulagen und Al- leinstehendenentschädigungen) wie für die übrigen Wehrmänner zu ge- stalten.

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Vollzugsverordnung *) zum

Bundesbeschluß über die Verwendung der der Alters- und unterlassenen- versicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzord- nung zugewiesenen Mittel

(vom 28. Januar 1949)

Der Schweizerische Bundesrat,

in Anwendung von Art. 15, Abs. 2, des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der Alters- und Hin- terlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel (im folgen- den Bundesbeschluß genannt),

beschließt:

Art. 1

'Die jährlichen Beiträge gemäß Art. 2, Abs. 1, des Bundes- Auszahlung beschlusses werden den Kantonen und den Stiftungen für das der Beitrage Alter und für die Jugend je zur Hälfte im Januar und im Juli ausgerichtet. Die erste Auszahlung, welche die Beiträge für das Jahr 1948 und das erste Halbjahr 1949 umfaßt, erfolgt im Januar 1949. 'Die Kantone und die Stiftungen haben die Beiträge ge- sondert zu verwalten und zinstragend anzulegen. Die Zinsen sind zu den gleichen Zwecken zu verwenden wie die Beiträge. Abs. 2 findet keine Anwendung bezüglich derjenigen Bei- träge, die gemäß Art. 7 des Bundesbeschlusses für Finanzie- rung einer allgemeinen, gesetzlichen Alters- und Hinterlas- senenfürsorge eines Kantons verwendet werden.

*) Anmerkung der Redaktion : Nachdem wir in der Novem- bernummer 1948 den Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Verwen- dung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel publiziert haben, geben wir nun den Wortlaut der am 28. Januar 1949 vom Bundesrat erlassenen Vollzugsverordnung zu diesem Beschluß wieder.

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Art. 2

Erhöhung Kantone und Stiftungen, welche gemäß Art. 2, Abs. 2, des der Beiträge Bundesbeschlusses Anspruch auf erhöhte Beiträge erheben, haben dem Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Bundesrates bis spätestens 30. Juni des Jahres, für welches die Erhöhung des Beitrages nachgesucht wird, ein begründetes Gesuch einzureichen.

Art. 3

Berechnung Die Anteile für die einzelnen Kantone gemäß Art. 3, für der Anteile die Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter gemäß Art. 4, Abs. 2, und für die Organe der Stiftung für die Jugend in den einzelnen Kantonen gemäß Art. 5, Abs. 2, des Bundes- beschlusses werden durch das Bundesamt für Sozialversiche- rung errechnet. Die erste Halbjahresquote 1949 wird proviso- risch nach dem für den Jahresbeitrag 1948 gültigen Schlüssel verteilt; die endgültige Festsetzung der Anteile für das Jahr

1949 erfolgt vor der Auszahlung des zweiten Halbjahres-Be-

treffnisses.

Art.4

Zuschüsse Kantonalkomitees der Stiftung für das Alter, die gemäß an die Kanon1- Art. 4, Abs. 3, des Bundesbeschlusses Anspruch auf einen Zu- komitees der Stiftung für schuß aus den dem Direktionskomitee zur Verfügung gestell- das Alter ten Mitteln erheben, haben dem Direktionskomitee bis zum 30. April des Jahres, für welches der Zuschuß anbegehrt wird, ein begründetes Gesuch einzureichen. Allfällige Gesuche um Zuschüsse für das Jahr 1948 sind bis zum 30. April 1949 ein- zureichen.

' Das Direktionskomitee beschließt über die Verteilung der

ihm zur Verfügung gestellten Mittel unter Vorbehalt der Ge- nehmigung durch das Bundesamt für Sozialversicherung.

Wird nicht der ganze dem Direktionskomitee zur Verfü- gung gestellte Betrag gemäß Abs. 2 auf die Kantonalkomitees verteilt, so kann das Direktionskomitee weitere Gesuche um Zuschüsse bis spätestens Ende November des betreffenden Jahres entgegennehmen. Abs. 2 findet Anwendung.

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Art. 5 Die Stiftungskommission der Stiftung für die Jugend be- Verteilung des der schließt über die ihr gemäß Art. 5, Abs. 1, lit. b, des Bundes- Stiftungs- kommission beschlusses zur Verfügung gestellten Mittel unter Vorbehalt der Stiftung für die Ju- der Genehmigung durch das Bundesamt für Sozialversiche- gend zukom- rung. menden Beitrages Art. 6 Ueber 65-jährige Personen und Hinterlassene, die auf Voraussetz- ungen für Kosten der Armenpflege in einer Anstalt versorgt sind, dürfen den Bezug von nur Leistungen gemäß dem Bundesbeschluß erhalten, wenn Leistungen sie hierdurch von der Armengenössigkeit befreit werden. ' Wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente des

Bundesgesetzes erfüllt, darf nur dann eine Leistung gemäß Art. 6 des Bundesbeschlusses erhalten, wenn er die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung bezieht.

Art. 7 Die Kantone sowie die kantonalen Organe der Stiftungen Gleich- behandlung dürfen kantonsfremde Schweizerbürger hinsichtlich der Zu- sprechung von Leistungen gemäß dem Bundesbeschluß nicht schlechter stellen als die Kantonsbürger.

Art. 8 'Leistungen gemäß Art. 6 des Bundesbeschlusses dürfen Auszahlung vo nur auf individuelles Gesuch hin ausgerichtet werden. Die Ge- 2stungen suche an die Stiftungen für das Alter und für die Jugend müs- sen in der Regel mit einer Bescheinigung einer Ortsbehörde oder Verwaltungsstelle über die Richtigkeit der Angaben versehen sein. Dem Gesuchsteller ist der Entscheid schriftlich mitzuteilen. ' Die periodischen Leistungen sind monatlich oder viertel-

jährlich per Post oder persönlich gegen Quittung auszurich- ten. Werden die Leistungen durch die kantonale Ausgleichs- kasse ausgerichtet, so hat die Auszahlung immer durch Ver- mittlung der Post und gegebenenfalls zusammen mit der Ren- te gemäß Bundesgesetz zu erfolgen. Art. 76 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz findet sinngemäß Anwendung.

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Art. 9

Kantonale 'Kantone mit allgemeiner gesetzlicher Alters- und Hinter- Aus- führungsbe- lassenenfürsorge, im Sinne von Art. 7, Abs. 1, die nicht alle stimmungen rn Art. 6, Abs. 1, des Bundesbeschlusses genannten Personen erfaßt, haben Bestimmungen über die Festsetzung und Aus- richtung von Leistungen an die von ihrer allgemeinen Fürsor- ge nicht erfaßten Personen zu erlassen. ' Die kantonalen Erlasse gemäß Art. 8 des Bundesbeschlus-

ses müssen Bestimmungen enthalten über die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen; die Grundsätze, nach denen die Leistungen im Einzel- falle zu bemessen sind; die für die Festsetzung und Auszahlung der Leistungen zuständigen Instanzen; die Einreichung und Behandlung der Gesuche; die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel; die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen.

Die kantonalen Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 sind dem Bundesamt für Sozialversicherung zuhanden des Bundes- rates bis spätestens 31. März 1949 zur Genehmigung einzu- reichen

Art. 10

Besondere 'Kantone, welche mit der Festsetzung und Ausrichtung der Vorschriften für die Leistungen ganz oder teilweise die Stiftungen beauftragen, Ka ntone haben ihren Anteil in der Regel zu drei Viertel der Stiftung für das Alter und zu einem Viertel der Stiftung für die Jugend zur Verfügung zu stellen. In begründeten Fällen kann mit Zu- stimmung des Bundesamtes für Sozialversicherung ein an- derer Verteilungsschlüssel gewählt werden. 2 Wird die kantonale Ausgleichskasse mit der Festsetzung oder Auszahlung der Leistungen beauftragt, so erfolgt die Be- willigung zur Uebertragung dieser Aufgaben im Sinne von Art. 131 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz durch die Genehmigung der entsprechenden kantonalen Ausführungsbe- stimmungen. Im übrigen findet Art. 132 der Vollzugsverord- nung zum Bundesgesetz sinngemäß Anwendung.

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Art. 11

Die Leitsätze der Stiftungen für das Alter und für die Leitsätze der Jugend gemäß Art. 9, Abs. 2, des Bundesbeschlusses haben S tif tungen Bestimmungen zu enthalten über die Voraussetzungen für den Bezug der Leistungen; die Grundsätze, nach welchen die Leistungen im Einzel- falle zu bemessen sind; die Einreichung und Behandlung der Gesuche; die Auszahlung der Leistungen; die Kontrolle über die richtige Verwendung der Mittel; die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen. Die Leitsätze sind dem Bundesamt für Sozialversicherung bis spätestens 30. Juni 1949 einzureichen. Anhörung der Kantonsregierungen werden die Leit- sätze vom Bundesamt für Sozialversicherung genehmigt.

Art. 12

Die Kantone haben mit den kantonalen Organen der Stif- Zusammen- arbeit tungen für das Alter und für die Jugend Vereinbarungen über zwischen ka tona en die Koordination der Tätigkeit der kantonalen und der Stif- und Stiftungs- tungsorgane zu treffen; diese sind dem Bundesamt für Sozial- Organen versicherung zur Kenntnis zu bringen.

Art. 13

Die den Kantonen aus der Durchführung des Bundesbe- Verwal- tungs kosten schlusses erwachsenden Verwaltungskosten dürfen nicht dem Beitrag gemäß Art. 2 des Bundesbeschlusses belastet werden.

Art. 14

Der Bundesrat bestellt zwei Mitglieder in das Direktions- Aufsicht

komitee der Stiftung für das Alter und ein Mitglied in die Stiftungskommission der Stiftung für die Jugend. Diesen stehen die gleichen Rechte zu wie den übrigen Mitgliedern dieser Organe. 2 Die Kantonsregierungen sind berechtigt, einen Vertreter in das Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter abzuord- nen.

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Mit der Durchführung der dem Bundesrat gemäß Art. 11, Abs. 1 und 2, des Bundesbeschlusses zustehenden Aufgaben wird das Bundesamt für Sozialversicherung beauftragt. Dieses erläßt die näheren Weisungen über die Ausgestaltung und den Zeitpunkt der Einreichung der Jahresberichte und Jahresrech- nungen sowie über die zu liefernden statistischen Angaben.

Art. 15 Uebergangs- Die Beiträge für das Jahr 1948 dürfen zur Deckung der bestim- mungen tatsächlichen Aufwendungen der Kantone und Stiftungen für Alte und Hinterlassene im Sinne von Art. 6 des Bundesbe- schlusses verwendet werden. Soweit sie diese Aufwendungen übersteigen, sind sie für die Ausrichtung von Leistungen ge- mäß Art. 6 des Bundesbeschlusses in den Jahren 1949 und

1950 zu verwenden.

Das Bundesamt für Sozialversicherung ist befugt, die gemäß Art. 14 des Bundesbeschlusses anrechenbaren Mittel der Stiftung für das Alter, deren Organe und der Stiftung für die Jugend auf begründetes Gesuch hin je hälftig im Jahre

1948 und im Jahre 1949 zur Anrechnung zu bringen.

Art. 16

Inkraft- Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar treten und vollzug 1948 in Kraft. Das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist mit dem Vollzug beauftragt. Es kann ergänzende Vorschriften er- lassen.

Bern, den 28. Januar 1949.

Im Namen des schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident Nobs Der Bundeskanzler Leimgruber

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Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung *) Na chtrag Kanton Schaffhausen Gesetz über die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten zu der Al- ters- und Hinrterlas:senenversicherung des Bundes (vom 4. Oktober 1948 mit Wirkung auf den 1. Januar 1948). Leistungen Jährliche Beiträge in Franken Bezüger von einfachen Altersrenten 140.— Bezüger von Ehepaar-Altersrenten 240.— Bezüger von Witwenrenten 150.— Bezüger von einfachen Waisenrenten 100.— Bezüger von Vollwaisenrenten 200.- Einkommensgrenzen Ansätze der AHV für den Bezug von Uebergangsrenten (Art. 42 AHVG). Karenzfrist Für Nichtkantonsbürger ist die Bezugsberechtigung an einen minde- stens zweijährigen, ununterbrochenen Wohnsitz im Kanton Schaff- hausen gebunden. .. Ausländer erhalten keine Zusatzrenten.

5. Finanzierung

Die Ausrichtung von kantonalen Zusatzrenten ilnd der Beitrag des Kantons an die eidg. AHV wird finanziert aus: den Erträgnissen der Erbschaftssteuer und dem Anteil des Kan- tons an der Vergnügungssteuer, den Zinsen des Fonds für die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung, den Beiträgen des kantonalen Elektrizitätswerkes und der Kanto- nalbank und eventuell weiteren für diese Zwecke erhältlichen Mit- teln. An die darüber noch zu deckende Summe leisten die Gemeinden Bei- träge in der Höhe von 40-885e, je nach dem Verhältnis der Gemeinde- steuer zur Staatssteuer. ) Vgl. ZAK 1948, Nr. 10, S. 377. 57

Die Sozialversicherung in Bulgarien Gegenwärtig liegt ein neuer Gesetzesentwurf über die Sozialversi- cherungen zum Studium bei der parlamentarischen Kommission, die ihn nachher der Sobrariie (Parlament) zur Genehmigung vorlegen wird. Ueber das vorgesehene Gesetz entnehmen wir einem Artikel in der in Sofia erscheinenden Zeitung «Otetschestven Front» folgende Angaben: Die neue Versicherungseinrichtung soll 8 verschiedene Fonds und Einrichtungen vereinigen, so die Pensionsfonds der Staatsbeamten, der Angestellten der nationalisierten Banken, der Bergwerke, der Advoka- ten und der Journalisten, sowie die Fonds für Arbeitslosigkeit, Familien- zulagen, Krankenversicherung usw. Durch das neue Gesetz soll eine umfassende Sozialversicherung in Bulgarien geschaffen werden, indem alle Arbeiter und Angestellten der Unternehmungen und Verwaltungen jeder Art (Staats-, Genossenschafts-, öffentliche Betriebe usw.) obligatorisch gegen die Risiken der Krank- heit, Mutterschaft, Berufsunfallgefahr und Invalidität, Alter und Tod, die Arbeitnehmer außerdem gegen Arbeitslosigkeit, versichert werden sollen. Die Lasten der Versicherungen werden den Arbeitgebern über- hunden; die Arbeiter und Angestellten zahlen keinerlei Versicherungs- beiträge. Für alle Arbeiter und ihre Familien ist der Anspruch auf kostenlose ärztliche Hilfe für die Dauer von zwölf Monaten vorgesehen, für Krank- heiten, die durch Betriebsunfälle oder berufliche Schädigungen verur- sacht sind, und bei Erkrankung an Tuberkulose soll ärztliche Hilfe ge- leistet werden, solange sie nötig ist. Die Höhe aller Renten (Unfall- und Invaliditäts-, Alters- und Hin- terlassenenrenten) wird verbessert, wobei vor allem die kleinen Renten spürbar erhöht werden sollen. In Zukunft wird die persönliche Mindest- rente 3000 Levas (ca 45 Schweizerfranken) *) im Monat betragen. Die Höhe der Renten richtet sich nach der Arbeitsleistung: für eine stren- gere Arbeit wird eine höhere Rente ausgerichtet. Die Versicherten haben Anspruch auf Altersrenten entsprechend der geleisteten Arbeit: diejeni- gen, welche die strengsten und die Gesundheit am meisten gefährdenden Arbeiten verrichten, sollen nach 15 Arbeitsjahren und im 50. Altersjahr (1. Kategorie), wer strenge Arbeit zu leisten hat, soll nach 20 Arbeitsjah- ren und im 55. Altersjahr (2. Kategorie), alle andern Versicherten nach 25 Arbeitsjahren und im 60. Altersjahr (3. Kategorie) die Altersrenten er- halten. Es wird in einem Reglement festgelegt werden, was als strenge und als besonders strenge Arbeit zu gelten hat. *) 100 Levas im Jahre 1948 durchschnittlich = Fr. 1.50.

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Die Höhe der persönlichen Altersrente zur Zeit des Rücktritts aus dem Arbeitsprozeß und nach der erforderlichen Anzahl von Dienstjahren ist auf 50 Prozent des mittleren jährlichen Gehalts oder Lohnes, berech- net auf Grund der letzten 5 Jahre, festgesetzt; für die ersten 5 die erfor- derUche Anzahl übersteigenden Jahre werden 2 Prozent des Gehalts oder Lohnes hinzugefügt; jedes weitere Jahr wird mit 2,5 Prozent ange- rechnet. Die persönliche Altersrente darf aber weder die Höhe von 80 Prozent des durchschnittlichen Gehalts, noch den Betrag von 18 000 Levas (ca

270 Schweizerfranken) im Monat übersteigen.

Dem bulgarischen Gesetzesentwurf zufolge haben die Altersrentner Anspruch auf eine Rente, auch wenn sie weiterhin erwerbstätig bleiben. Es ist vorgesehen, daß für die Rente die Gesamtheit der Dienstjahre eines Versicherten angerechnet wird. Nach dem heute geltenden und nun zu ersetzenden Gesetz über die Rentenversicherung wurden die Arbeits- perioden bei verschiedenen Arbeitgebern gesondert betrachtet; so konn- te eine große Zahl von Arbeitnehmern, die mehr als 25 Jahre arbei- teten, nicht in den Genuß der vollen Rente gelangen. Der Gesetzesentwurf regelt auch die Frage der Zusatzrenten für die Kriegsfreiwilligen von 1885, für die Veteranen und Freiwilligen des letz- ten Krieges, für die Kriegsopfer und die Opfer des Kampfes gegen den Faschismus und für Personen, die sich besondere Verdienste in kultu- reller, staatlicher, militärischer, wissenschaftlicher und technischer Hin- sicht erworben haben. Die Renten für die Kriegsopfer, die in drei Grup- pen unterteilt werden (Opfer des nationalen Krieges, Opfer früherer Kriege, zivile Kriegsopfer aller Art), werden sogar spürbar erhöht. Die Unterschiede zwischen diesen drei Gruppen sind nicht sehr erheb- lich, jedoch erfahren die Opfer des nationalen Kampfes die stärkste Er- höhung ihrer Rente. Die Kriegsinvaliden, sofern sie Arbeitnehmer sind, erhalten Renten und Zulagen bis zum Gesamtbetrag von 18 000 Levas. Auch Eltern, die zwei oder mehr Söhne während des Krieges verloren ha- ben, haben Anspruch auf Renten bis zum eben erwähnten Maximum. Die Renten der Zivilpersonen werden auf der Grundlage von 54 000 Le- vas, statt wie bisher 24 000 Levas, berechnet, während für die Eltern von im nationalen Krieg gefallenen Söhnen ein Jahreseinkommen von

96 000 Levas angenommen wird, statt wie bisher 60 000 Levas.

Was die Behandlung der Ausländer anbetrifft, hat die schweizerische Gesandtschaft in Sofia einige Aufklärungen über den Text dieses Pro- jektes erhalten, die uns besonders interessieren. Es handelt sich insbeson- dere um den Art. il, dessen Wortlaut folgender ist:

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«Die fremden Staatsangehörigen, Arbeiter und Angestellte sind in Bezug auf alle Kategorien von Versicherungen obligatorisch ver- sichert. Es wird ihnen die Arbeitslosenunterstützung und eine Inva1i- ditäts- oder Alters-Pension gewährt, wie auch eine Pension im Todes- fall zugunsten ihrer unterlassenen. Dies unter der einzigen Bedin- gung, daß ihr Heimatstaat den dort wohnhaften bulgarischen Staats- angehörigen die genannten Versicherungsleistungen ebenfalls ge- währt. Die Ausländer, Arbeiter und Angestellte, die keine Staatsangehörig- keit besitzen, sind obligatorisch versichert in Bezug auf alle Kate- gorien von Versicherungen und werden zu den gleichen Bedingungen wie die bulgarischen Staatsangehörigen pensioniert. Von der Versi- cherung ausgeschlossen sind Arbeiter und Angestellte, ausländischer Staatsangehörigkeit, die in Bulgarien tätig, jedoch bei einer auslän- dischen Gesandtschaft oder einem andern Institut, das exterritoriale Rechte genießt, angestellt sind.»

Art. 253 sagt von Personen, die sich für das Vaterland verdient gemacht haben: «Fremde Staatsangehörige können keine Pension in dieser Ka- tegorie erhalten, mit Ausnahme derer, die in Art. 241, lit. c erwähnt sind.» Art. 241 lautet wie folgt: «Auf eine Pension haben Anspruch: Kämpfer für die Volksmacht (gegen den Faschismus), die mindestens 30% ihrer Arbeitsfähigkeit eingebüßt haben, vor allem ..... ..... Fremde Staatsangehörige, sofern sie in Bulgarien zwischen dem

9. 6. 1923 und dem 9. 9. 1944 gelitten haben. Deren Erben sind be-

rechtigt, eine Hinterbliebenenpension zu erhalten. Die einen wie die andern nur solange sie im Lande leben.» Es muß nochmals betont werden, daß es sich hier um ein Projekt han- delt. Sobald das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen im Staatsan- zeiger veröffentlicht werden, werden wir in dieser Zeitschrift ausführli- cher darauf zurückkommen.

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Die Vorbereitung der Formulare für die Meldung des reinen Erwerbseinkommens Die vorläufigen Ergebnisse einer Umfrage bei den Wehrsteuerbehör- den zeigen, daß die Mehrzahl der Kantone die Meldung des reinen Er- werbseinkommens auf Grund der Wehrsteuerveranlagung 1949 im Laufe der Steuerveranlagung vornehmen wollen. Da mit der Wehrsteuerveran- lagung schon im März dieses Jahres begonnen wird, ist es notwendig. daß die Ausgleichskassen die Meldeformulare sofort vorbereiten. Das Bundes- amt für Sozialversicherung hat zu diesem Zweck das Kreisschreiben Nr.

40 erlassen.

Aus diesem Kreisschreiben geht hervor, daß das Bundesamt bestrebt ist, den kantonalen Verschiedenheiten so weit als möglich Rechnung zu tragen. Den kantonalen Kassen und den Verbandsausgleichskassen wird daher volle Freiheit eingeräumt, das Meldeverfahren mit der betreffenden kan- tonalen Steuerbehörde im Rahmen des Gesetzes zu regeln. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nur die Kontrolle und Ueberprüfung der Gesetzmäßigkeit der getroffenen Vereinbarungen vorbehalten. Auf diese Weise können Sonderwünsche der Steuerbehörden, wie z. B. die Angabe der Registernummer des kantonalen Steuerregisters oder die Schaffung eigener Formulare, die auf Wunsch als Doppelformulare mit Perforation ausgestattet werden können, erfüllt werden. Eine eingehende zentrale Regelung muß für die Kassen der Berufsver- bände und der zwischenberuflichen Verbände, deren Tätigkeit sich auf mehrere Kantone erstreckt, aufgestellt werden. Müßten sich diese Kassen kantonalen Sonderwünschen anpassen, so entstände für sie nicht nur eine große Mehrarbeit, es müßte auch mit Verwechslungen gerechnet werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat daher Vorschriften aufge- stellt, die den durchschnittlichen Forderungen der kantonalen Wehr- steuerbehörden entsprechen. Vor allem wurde ein einheitliches Formular geschaffen, das sich eng an das offizielle eidgenössische Deklarationsfor- mular für die V. Periode der Wehrsteuer anlehnt. Man hat darauf ver- zichtet, ein Doppel des Meldeformulars, in welchem die beiden Exemplare durch Perforation verbunden sind, zu schaffen, wie es einzelne Kantone wünschten. Die Großzahl der Kantone verwertet das Doppel nicht. Die Mehrkosten, die die Erfüllung dieses Sonderwunsches bedingt hätte, wä- ren nicht zu rechtfertigen gewesen. Ebenso mußte davon abgesehen wer- den, die Verbandsausgleichskassen zu veranlassen, die Registernummer der Meldung der IV. Periode in das neue Formular zu übernehmen. Nur wenige, mit einer Ausnahme, sehr kleine Kantone behalten die Register- nummer der früheren Periode bei. Hätte man die Uebertragung dieser

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Nummern von den Verbandsausgleichskassen verlangt, so hätte man mit Bestimmtheit damit rechnen müssen, daß auch Formulare an Kantone, die die Registernummer von Periode zu Periode ändern, mit der Nummer der früheren Meldung versehen worden wären. Das hätte bei den betreffenden Steuerbehörden nur Verwirrung geschaffen. Verschiedene Wehrsteuer- verwaltungen haben denn auch geradezu gewarnt, die Verbandsaus- gleichskassen zu einer solchen Maßnahme zu veranlassen.

Die Beitragspflicht der Halter von Zeitschriften- ablagen und Zeitschriftenverträger Als Halter von Zeitschriftenablagen (Ablagehalter) werden die Per- sonen bezeichnet, die für einen oder mehrere Verleger Zeitschriften an die Abonnenten verteilen und von diesen den Betrag dafür einziehen, wo- bei sie diese Arbeit entweder selbst ausführen oder andere Personen damit betrauen. Zeitschriftenverträger nennt man die Personen, die für einen Ablagehalter Zeitschriften vertragen und für ihn den Betrag dafür von den Abonnenten einziehen. Die Zeitschriften werden dem Ablagehalter vom Verleger zu einem be- stimmten Preis in Rechnung gestellt. Nur diesen hat er dem Verleger zu entrichten. Die Differenz zwischen diesem Preis und demjenigen, den der Abonnent zu bezahlen hat, bildet, nach Abzug der Spesen und gegebenen- falls der Entschädigungen an Zeitschriftenverträger, den Verdienst des Ablagehalters. Beschäftigt der Ablagehalter Zeitschriftenverträger, so überläßt er diesen einen Teil des Verdienstes, der ihm an den von ihnen vertragenen Heften zukommt. Die Stellung der Ablagehalter und der Zeitschriftenverträger in der Alters- und Hinterlassenenversicherung ist im IV. Abschnitt des Kreis- schreibens Nr. 29 näher geregelt. Ablagehalter und Zeitschriftenverträger gelten demnach grundsätzlich als Unselbständigerwerbende, d. h. als Ar- beitnehmer des Verlegers oder der Verleger, für den oder für die sie tätig sind. Als Selbständigerwerbende hingegen werden diejenigen Ablagehal- ter und Zeitschriftenverträger betrachtet, die diese Tätigkeit nur im Nebenberuf ausüben. Die Frage, wann im einzelnen Fall Ablagehalter und Zeitschriftenver- träger als hauptberuflich und wann als bloß nebenberuflich tätig zu be- trachten seien, bot in der Praxis Schwierigkeiten. Es ist deshalb nötig ge- worden, den Begriff des Nebenberufes, wie er hier verwendet wird, näher zu umschreiben. So ist, in Ergänzung von Abschnitt IV des Kreisschrei- bens Nr. 29, im Einverständnis mit den interessierten Kreisen, folgende Regelung eingeführt worden:

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Als Ablagehalter oder Zeitschriftenverträger im Hauptberuf gelten in der Regel diejenigen, die, sei es für einen Verleger, sei es für mehrere, im ganzen durchschnittlich 300 oder mehr Hefte in der Woche vertra- gen oder vertragen lassen. Diese Ablagehalter und Zeitschriftenverträger gelten demnach als Arbeitnehmer des Verlegers oder der Verleger. Als Ablagehalter oder Zeitschriftenverträger im Nebenberuf und da- mit als Selbständigerwerbende gelten diejenigen, die im ganzen durch- schnittlich weniger als 300 Hefte in der Woche vertragen oder vertra- gen lassen. Können jedoch die nach b als Selbständigerwerbende vermuteten Per- sonen glaubhaft machen, daß sie aus dem Verdienst, den sie als Ab- lagehalter oder Zeitschriftenverträger erzielen, den wesentlichen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten, so gelten sie ebenfalls als im Hauptberuf tätig und deshalb als Arbeitnehmer des Verlegers oder der Verleger. Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für Hausfrauen und Ju- gendliche über 15 Jahre.

3. Es sei noch kurz auf die Gründe eingegangen, die dazu geführt ha-

ben, diese Regelung so auszugestalten. Im Januar 1948 waren für die Verleger, die dem Verband der Verleger schweizerischer Versicherungsblätter angehören, 12 552 Ablagehalter tätig (die Zeitschriftenverträger sind in dieser Zahl nicht inbegriffen). 66% oder 8152 Personen verteilten 1-50 Hefte in der Woche, 13% 51 bis 100, 7% 101-150, 4% 151-200 und nur 10% oder 1145 Personen mehr als 200 Hefte. Hätte man auch die Personen als Arbeitnehmer betrachtet, die nur eine geringe Zahl von Heften vertragen, so hätte dies zu einem Aufwand geführt, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem da- durch erreichbaren Erfolg gestanden hätte. Man vergegenwärtige sich etwa die Arbeit, die das Abrechnen für die über 8000 Personen, die 1-50 Hefte in der Woche vertragen, erheischen wurde, und stelle dem gegen- über, daß es sich dabei um Beiträge handelte, die im Monat zwischen 1 und 72 Rappen ausmachten. Eine Beschränkung der als Arbeitnehmer zu behandelnden Personen drängte sich deshalb schon aus administrativen Gründen auf, war aber nicht weniger auch aus materiellen Erwägungen geboten. Denn von einer hauptberuflichen Betätigung kann vernünftigerweise nur dann gespro- chen werden, wenn aus dem daraus erzielten Verdienst der Lebensunter- halt ganz oder doch zu einem wesentlichen Teil bestritten werden kann. Diese Ueberlegung führte dazu, von der Zahl der Hefte auszugehen, die

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vertragen werden, und alle Ablagehalter und Zeitschriftenverträger, die nur einen verhältnismäßig geringen Umsatz zu verzeichnen haben, als bloß im Nebenberuf tätig auszuscheiden. Dabei erschien es angemessen, als Kriterium auf eine Zahl von 300 Heften abzustellen. Als wesentlich erscheint, daß die gewählte Lösung auch vom sozialen Standpunkt aus betrachtet zu befriedigen vermag; denn die Ablagehalter und Zeitschriftenverträger, die als Selbständigerwerbende gelten, werden von den Beiträgen kaum stärker belastet als die andern. Einmal deshalb, weil gemäß Art. 21 der Vollzugsverordnung von Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit, die unter Fr. 3600.— im Jahr liegen, Beiträge von weniger als 47 erhoben werden. Vor allem aber, weil nach Art. 19 der Vollzugsverordnung von den ersten Fr. 600.— des Einkommens, das durch eine nebenberuflich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit erzielt wird, Beiträge nur erhoben werden, wenn der Versicherte dies ausdrücklich verlangt.

Bremsklötze am Apparat des Formularversandes Es ist eine Selbstverständlichkeit, daß die eidgenössische Drucksa- chen- und Materialzentrale sowie das Bundesamt für Sozialversicherung alles daran setzen, die Ausgleichskassen rechtzeitig und auftragsgemäß mit Formularen und Druckschriften zu beliefern. In der Natur der Sache liegt es, wenn hierbei zwei Faktoren als konstante Schwierigkeiten in die Dispositionen einbezogen werden müssen. Einmal ist der Personal- bestand der Versandabteilung der EDMZ im Zuge der Sparmaßnahmen abgebaut worden; gleichzeitig nahm die Belastung dieser Abteilung ste- tig zu. Ferner verlangen die Vorschriften der Bundeskanzlei, daß die Druckaufträge des Bundes auf die ganze Schweiz, auf große und kleine Druckereien, verteilt werden. Wenn sich zu diesen erschwerenden Um- ständen aber noch von außen her akute Störungen gesellen, wenn ein sol- ches Zusammentreffen überdies in Stoßzeiten fällt, wie es die von Fest- tagen durchzogenen Wochen über den Jahreswechsel waren, wird den betroffenen Stellen trotz bester Absicht der Dienst am Kunden oft bei- nahe verunmöglicht, zum mindesten aber wesentlich erschwert. Es ist daher angezeigt, an dieser Stelle einmal auf Tatsachen hinzu- weisen, die wie Bremsklötze am Wagen des Drucksachendienstes wirken.

1. Die Form der Bestellung

Wenn eine Bestellung auf kasseneigenem Briefbogen erfolgt, an das BSV anstatt an die DMZ gerichtet ist, kunterbunt AHV- und Wehrmanns-

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schutzformulare, gedruckte und vervielfältigte Kreisschreiben, Gesetzes- texte und Broschüren enthält, wenn die einzelnen Drucksachen ohne Be- stellnummern und unter ungenauer oder gar falscher Bezeichnung auf- geführt sind, wenn telephonische Bestellungen nicht schriftlich bestä- tigt werden, führen Rückfragen, Mißverständnisse, Falschlieferungen, Nichtbeachtung von Einzelposten zwangsläufig zu Verzögerungen und Verspätungen. Die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale liefert eigene Bestellformulare gratis. Für Drucksachenbestellungen müssen diese For- mulare verwendet werden. Alle Bestellungen für gedrucktes Material sind direkt an die eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, Wyler- straße 48, Bern, (Tel. (031) 6 75 31) aufzugeben. Eine Ausnahme bilden nur die beiden Anweisungsformulare 231 und 232, indem sie mit kassen- eigenem Eindruck beim BSV bestellt werden müssen. Ohne kasseneigenen Eindruck sind auch sie bei der EDMZ zu beziehen. Anweisung 231 und 232 sind die einzigen Formulare, die mit kasseneigenem Eindruck geliefert werden. In Stoßzeiten und bei Sammelbestellungen ist unbedingt darauf zu achten, daß für verschiedene Kategorien von Drucksachen getrennte Bestellzettel verwendet werden, z. B. für AHV-Formulare, für Wehr- mannsschutzformulare, Kreisschreiben, Wegleitungen etc. je ein beson- derer Bestellschein. Kreisschreiben, Beilagen von solchen, Weisungen, Mitteilungen, Ver- zeichnisse, Formularmuster usw., die vom BSV nur in Vervielfältigungen ausgegeben werden, sind beim Bundesamt für Sozialversicherung, Eff in- gerstraße 33, Bern, zu bestellen. Nebst der gewünschten Anzahl muß der offizielle Bestellschein der DMZ die genaue Bezeichnung der Drucksache enthalten. Bei Druckschrif- ten ist diese auf den Titel und das Datum der Ausgabe beschränkt. Sämt- liche Formulare tragen jedoch in der Ecke unten links noch eine beson- dere Bezeichnung, unter der sie bestellt werden müssen (z. B. AHV 335/2, AHV 338a (Einzelblatt), WS 102 z. E.)

2. Der Umfang der Bestellung

Wenn sich einzelne Kassen mit Formularen, die in erster Auflage er- scheinen, für 2 und mehrere Jahre eindecken, wenn einzelne Kassen Be- stellungen aufgeben, die das drei- und vierfache ihres momentanen wirk- lichen Bedarfs bestreiten, wenn Lieferungsaufträge einlaufen, in denen der Eingeweihte auf den ersten Blick jedes Verständnis für rationelle Lagerhaltung vermißt, tritt der Fall ein, daß 76 von 109 Kassen innert 65

8 Tagen Auflagen aufkaufen, die für sämtliche Kassen bei normalem

Verbrauch mindestens ein halbes Jahr gereicht hätten, daß 33 Kassen mit ihren Bestellungen vor leere Lager kommen und erst mit bedeutenden Verspätungen in den Besitz dringend benötigter Formulare gelangen. Wenn der Materialverwalter einer Kasse, einzig auf dauernd volle Drucksachengestelle bedacht, von cieh aus die Drucksachenbestellungen ausführen kann, und wenn die Kassenleitung den Umfang von Formular- bestellungen auf Grund des effektiven Bedarfs nicht überprüft, sind Hamsterbestellungen nach folgenden Mustern möglich: Eine einzige kantonale Ausgleichskasse bestellte:

3000 Anmeldungen für Altersrenten

2000 Anmeldungen für Hinterlassenenrenten

5000 Formulare für Kontenzusammenruf

10 000 Verfügungen von Altersrenten

10 000 Verfügungen von Hinterlassenenrenten

Laut Tabulierliste zählt die Kasse 327 Versicherte des Jahrgangs 1883.

Eine einzige Verbandsausgleichskasse bestellt: je 6500 Anmeldungen und Verfügungen für Altersrenten je 2700 Anmeldungen und Verfügungen für Hinterlassenenrenten

5000 Formulare für Kontenzusammenruf

Laut Tabulierliste zählt die Kasse 234 Versicherte des Jahrgangs 1883.

Diese zwei Beispiele aus einer Reihe ähnlicher und gleicher Fälle. Wie soll unter solchen Umständen den verantwortlichen Stellen ein siche- res Disponieren der Druckaufträge möglich sein? Die Bestrebungen des BSV und der EDMZ, alle Ausgleichskassen zu- friedenstellend mit dem nötigen Drucksachenmaterial beliefern zu kön- nen, sind illusorisch, wenn nicht ein maßvoller Bezug seitens der Kasse gegenübersteht, der den wirklichen Bedürfnissen entspricht.

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Die Beitragspflicht der im Haushalt tätigen Verwandten Im Januarheft wurde auf Seite 24 erklärt, daß die Führung des ehe- lichen Haushaltes zum familienrechtlichen Pflichtenkreis der Ehefrau gehört. Eventuelle Einkünfte, welche die Ehefrau im Haushalt ihres Ehe- mannes erzielt, stellen Einkommen aus familienrechtlicher Zuwendung unter Ehegatten dar, von dem keine Beiträge erhoben werden.

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Es kommt jedoch auch vor, daß Versicherte den Haushalt ihrer Kin- der, Geschwister, Cousins, Cousinen, Verschwägerten oder eines verwit- weten Elternteils führen. Oft tritt hier die Haushaltsführung anstelle einer anderweitigen Berufsausübung. Sie bildet den Lebensunterhalt des Versicherten, auch wenn er evtl. gezwungenermaßen oder auf Grund der familienrechtlichen Bande dieser Tätigkeit obliegt. Fälle dieser Art lie- gen beispielsweise vor, wenn drei Schwestern einen gemeinsamen Haus- halt führen. Während zwei Schwestern berufstätig sind, besorgt die dritte ausschließlich den Haushalt, und kann deshalb keiner anderen Berufstä- tigkeit nachgehen. Die berufstätigen Schwestern sorgen für Kleidung, Nahrung und Taschengeld der Schwester, die den Haushalt führt. Die Stellung solcher Personen in der jeweiligen Familiengemeinschaft ist eine andere als die der Ehefrau oder der freiwillig zu Lebzeiten beider Eltern im Haushalt lebenden und mithelfenden Haustochter. Die den Haushalt führende Schwester wäre in ihrem Rentenanspruch sichtlich be- nachteiligt, wenn sie nur die verhältnismäßig niederen Beiträge als Nicht- erwerbstätige entrichten könnte. Um diesen Differenzierungen der Haushaltsarbeit gerecht zu werden, sind die Beiträge von den im Haushalt tätigen Verwandten wie folgt zu erheben: Blutsverwandte in auf- und absteigender Linie, die im Haushalt arbeiten, werden nur als Erwerbstätige erfaßt, wenn ein Barlohn ausgerichtet wird und auf diesem die AHV-Beiträge geleistet wer- den. Ob der Lohnempfänger dieses Einkommen versteuert, ist irre- levant. Geschwister und andere Verwandte (außer den sub Ziff. 1 Genann- ten), die im Haushalt arbeiten, werden ähnlich wie die Hausange- stellten erfaßt. Sie haben Beiträge auf dem Naturallohn zu bezah- len, selbst wenn kein Barlohn ausgerichtet oder als Einkommen vom Empfänger versteuert wird.

Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen

1. Nach Art. 27, Abs. 1, der Vollzugsverordnung gilt als nichterwerbs-

tätig, wer während mindestens sechs aufeinanderfolgenden Monaten kei- ne Beiträge von Erwerbseinkommen zu bezahlen hat. Diese Frist von sechs Monaten dient also nur der Feststellung der Nichterwerbstätigkeit. Sie sagt nichts aus über den Zeitpunkt, von dem hinweg ein Versicherter als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist, und damit auch nichts über den Beginn der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger. Es ist daher da- 67

von auszugehen, daß, wer nach Art. 27, Abs. 1, der Vollzugsverordnung als Nichterwerbstätiger festgestellt wird, von der Aufgabe der Erwerbs- tätigkeit an als Nichterwerbstätiger gilt und der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger untersteht. Dabei wird nur mit vollen Monaten ge- rechnet. Beiträge als Nichterwerbstätige sind somit vom 1. Tag des auf die Aufgabe der Erwerbstätigkeit folgenden Monats an zu entrichten.

2. Bei Nichterwerbstätigen, die noch gelegentlich erwerbstätig sind,

hält es oft schwer, zu ermitteln, für welche Zeit sie jeweils die Voraus- setzungen von Art. 27, Abs. 1, VV erfüllen. Um in solchen Fällen den Ausgleichskassen langwierige Untersuchungen zu ersparen, deren Auf- wand sehr oft in keinem Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg stünde, wurde im Kreisschreiben Nr. 37, Abschnitt B, Ziffer 1, 2. Absatz, die Ver- mutung aufgestellt, daß ein Versicherter, der, gegebenenfalls zusammen mit seinem Arbeitgeber, in einem Kalenderjahr mindestens zwölf Franken oder in einem halben Jahr mindestens sechs Franken an Beiträgen von Erwerbseinkommen bezahlt hat, erwerbstätig sei. Obwohl bereits im Artikel «Allerlei über die Nichterwerbstätigen» (vgl. ZAK, Jahrgang 1948, S. 464, insbesondere S. 466) der Anwendungs- bereich dieser Vermutung deutlich umgrenzt worden ist, scheint noch da und dort die Meinung zu bestehen, daß Versicherte, die mindestens zwölf Franken im Jahr an Beiträgen von Erwerbseinkommen entrichtet haben, allgemein als Erwerbstätige zu behandeln seien. Das ist nicht richtig. Grundsätzlich ist die Vorschrift des Art. 27, Abs. 1, VV maßgebend. Von der Vermutung darf einzig in Zweifelsfällen ausgegangen werden, also dort, wo Nichterwerbstätige noch gelegentlich einer Erwerbstätigkeit insbesondere dort, wo Nichterwerbstätige noch gelegentlich einer Er- werbstätigkeit nachgehen, und von den Ausgleichskassen nicht ohne un- verhältnismäßig große Arbeit abgeklärt werden kann, wann jeweils diese Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist. Von der Vermutung darf also z. B. dann nicht ausgegangen werden, wenn festgestellt wird, daß ein Versicherter sich endgültig aus dem Er- werbsleben zurückgezogen hat. In solchen Fällen ist vielmehr streng nach dem in Art. 27, Abs. 1, VV enthaltenen Grundsatz vorzugehen: Da diese Personen in jedem Fall während sechs aufeinanderfolgenden Mo- naten keine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten sie als nichterwerbstätig. Sie haben daher vom ersten Tag des auf die Aufgabe der Erwerbstätig- keit folgenden Monats an Beiträge als Nichterwerbstätige zu bezahlen, auch wenn sie für die Zeit des Jahres, die der Aufgabe ihrer Erwerbs- tätigkeit voranging, Beiträge als Erwerbstätige entrichtet haben.

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Entschädigung für die Führung einer Vormundschaft Die Entschädigung, die für die Führung einer Vormundschaft ge- währt wird, gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und nicht als maßgebender Lohn. Diese Regelung findet keine Anwendung auf das Einkommen von Be- amten, deren Funktionen in der Führung von Vormundschaften bestehen.

Rückfragen beim Betreibungsamt vor der Betreibung Bevor die Ausgleichskasse eine Beitragsforderung, die für die Zwangs- - vollstreckung «reif» ist, in Betreibung setzt, wird sie bei Beitragsschuld nern, deren Zahlungsfähigkeit nicht außer jedem Zweifel steht, immer gut daran tun, vorerst das zuständige Betreibungsamt anzufragen, ob gegen diesen Schuldner schon Verlustscheine bestehen und allenfalls aus wel- cher Zeit diese stammen (vgl. auch KS Nr. 35, Ziff. 2). Damit kann sich die Kasse unnötige Arbeit und vor allem unnötige Betreibungskosten ersparen. Es ist doch recht peinlich, an eine Betreibung Kostenvorschüsse geleistet zu haben, um dann einen Verlustschein für die ganze Forderung samt Betreibungskosten zu erhalten, wenn hei vorheriger Anfrage beim s Betreibungsamt die Aussichtslosigkeit einer Betreibung ohne weitere hätte erkannt werden können. Von Kassenleitern wurde der Wunsch geäußert, die Betreibungsäm- - ter seien zu verpflichten, den Ausgleichskassen, die ein Betreibungsbe gehren stellten, mitzuteilen, wenn der Betrieb ene bereits fruchtlo s aus- gepfändet worden sei oder wenn schon so und so viele Betreibungen hängig seien. Nun können aber die Betreibungsämter hiezu nicht ver- pflichtet werden. Dagegen wird das Betreiburigsamt auf Anfrage hin jederzeit die gewünschte Auskunft erteilen. Soviel uns bekannt ist, klebt eine kantonale Kasse in solchen Fällen dem Betreibungsbegehren einen gedruckten Zettel folgenden Inhalts auf. «Sofern Verlustscheine bestehen, bitten wir Sie, uns das Betreibungs- begehren zurückzusenden und folgende Fragen zu beantworten: Wieviele Verlustscheine? Von wann bis wann? Für welchen Totalbetrag? Ausgleichskasse ............... Unterschrift des Betreibungsamtes: » Dieses Verfahren scheint uns sehr zweckmäßig zu sein, erhält doch die Ausgleichskasse mit dem ausgefüllten Zettel unter Umständen die Unterlage, um eine Beitragsforderung als uneinbringlich abzuschreiben. 69

Darf eine Aiisgleichskasse einem Nachlaßvertrag ihres Beitragsschuldners zustimmen? Da die Beitragsforderungen der Ausgleichskasse gemäß SchKG Art. 219, Abs. 4, zweite Klasse, lit. f, privilegiert sind, kann die Ausgleichs- kasse gemäß SchKG Art. 305, Abs. 2, dem Nachlaßvertrag nicht zustim- men, bzw. eine allfällige Zustimmung wäre bedeutungslos, weil gemäß SchKG Art. 306, Ziff 3, der Nachlaßvertrag durch die Nachlaßbehörde ohnehin nur dann bestätigt werden kann, wenn die privilegierten Gläu- biger vollständig befriedigt werden. Die Zustimmung der Ausgleichskasse hätte deshalb nur dann einen Sinn, wenn sie vorher ausdrücklich ganz oder teilweise auf ihr Privileg verzichten würde. Nun ist aber die Aus- gleichskasse gesetzlich verpflichtet, die geschuldeten Beiträge einzutrei- ben, und sie kann nicht wie eine Privatperson - auf das ihr durch das Gesetz eingeräumte Privileg verzichten. Dies gilt nicht etwa nur im Nachlaßvertrag eines Beitragsschuldners, der der Betreibung auf Konkurs unterliegt, sondern auch dann, wenn der rfachlaßschuldner nur auf Pfändung betrieben werden kann; denn auch bei der Betreibung auf Pfändung gilt gemäß SchKG Art. 146, Abs. 2, für die Kollokation der Forderungen die in SchKG Art. 219 niedergelegte• Rangordnung. Ferner gilt das Gesagte sowohl für den Nachlaßvertrag im K&nkurs als auch außerhalb des Konkurses.

Organisation Die Versichertennummer Für die Bildung der Versichertennummer gelten die Umlaute ä/ae, ö/oe und ü/ue, ungeachtet der Schreibweise, als einfache Laute a, o und u. Diese Weisung wurde erlassen, weil ein Familienname mit solchem Um- laut innerhalb der gleichen Familie oder gar von der gleichen Person nicht selten verschieden geschrieben wird. Wer als Walter Küng in der Ostschweiz aufwächst, schreibt sich im Welschland gerne Kueng oder Kung und behält, wenn er dort wohnhaft bleibt, oft die neue Schreibweise bei. Während seine Brüder ihr Leben lang die alten Küngs bleiben, vererbt er seinen «neuen» Namen an die nächste Generation. In solchen Fällen ist, wie die Erfahrung lehrt, auch auf die amtlichen Papiere wenig Verlaß. Nun ist nicht jedes ae, oe oder ue ein Umlaut im eigentlichen Sinne des Wortes. Ein Buetiger kann beispielsweise ein Bütiger oder ein Bu-etiger sein. Beim Namen Cloetta werden immer beide Vokale ausgesprochen. Die französische und italienische Sprache kennt überhaupt keine Umlaute, 70

aber viele Namen mit ae, oe oder ue, in welchen beide oder nur der zweite Vokal ausgesprochen werden (beispielsweise Maestrani bzw. Guenin), oder wo die Betonung deutlich auf dem zweiten Vokal liegt (beispielsweise Guerra). Hier widerspricht die eingangs erwähnte Weisung dem sprach- liehen Empfinden. Dennoch muß sie aus Gründen der Einheit und admini- strativen Uebersichtlichkeit beibehalten werden. Daß die Schlüsselung dem Sprachgefühl zuwider läuft, ist nebensächlich. Der Yvette Guex ist es gleichgültig, wenn ihre Versichertennummer dem Namen Gux nachge- bildet ist, und Antonio Guerra ist bestimmt nicht böse, wenn seine Num- mer auf Gurra deutet. Wichtiger ist ihnen, daß der Name selbst in der üblichen Weise geschrieben ist. Deshalb ist der phonetisch-administrative Widerspruch in der Versichertennummer sachlich belanglos. Für Doppellaute wie au, ei, eu usw. gilt die Weisung über die Umlaute nicht.

Der Kontenzusammenruf

Für die beim Kontenzusammenruf mitbeteiligten Ausgleichskassen ist es wichtig, zu wissen, bis zu welchem Zeitpunkt sie das angeforderte Bei- tragskonto nachführen müssen. Das entscheidet sich nach dem Beginn des Rentenanspruch;s. Dieser geht aus dem Formular AHV 335/1 und 335/2 nicht ohne weiteres hervor (beispielsweise nicht bei Hinterlassenenrenten und bei Ehepaar-Altersrenten für die Beiträge der Ehefrau). Nehmen wir an, Max Zinn'iker sterbe am 15. März. Seine Ehefrau Emma ist Fabrikar- beiterin. Für die Hinterlasisenenrente maßgebend sind die von ihr bis Ende März geleisteten Beiträge. Ihre Ausgleichskasise muß darauf aufmerksam gemacht werden. Dies geschieht durch einen Zusatz auf dem Formular:

Zusammenruf der 1 B K für den Beitragszahler: (Beiträge b i s FassembIement des CC du cotisant: 31 . März 1949) inniker - Weber Emma 987.03.802

Dieser Zusatz ist, um Verwirrungen zu vermeiden, künftig in allen Rentenfällen, somit auch bei der einfachen Altersrente usw. anzubringen. Die Neuauflage der Formulare Kontenzusammenruf wird eine entspre- chende Rubrik enthalten.

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Kleine Mitteilungen Personalnachrichten Herr Dr. W. Hindermann, der zweite Sektionschef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung, hat auf Ende März 1949 seinen Rück- tritt erklärt. Der Vorsteher des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes hat dem Rücktritt unter bester Verdankung der geleisteten Dienste zuge- stimmt Der Bundesrat hat nun Herrn Dr. A. Granacher, bisher juristischer Beamter I. Klasse, zum zweiten Sektionschef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung gewählt. Herr Dr. Granacher wird am 1. April 1949 die Nachfolge von Herrn Dr. Hindermann antreten und bis dahin als zweiter Stellvertreter des Chefs der Sektion Alters- und Hinter- lassenenversicherung funktionieren.

Eine Weihnachtsbotschaft der «vergessenen Alten»

Kurz vor den Festtagen richtete die «Vereinigung zum Schutze des Mittelstandes, der Sparer und Kleinrentner» unter dem vorstehenden Titel eine Eingabe an den Bundesrat, um ihn dringend zu ersuchen, das Bundesgesetz über die AHV vom 20. Dezember 1946 und die Vollzugs- verordnung vom 31. Oktober 1947 einer Teilrevision zu unterziehen in dem Sinne, daß die zum Bezug einer Uebergangsrente berechtigenden Ein- kommensgrenzen um 75 Prozent hinaufgesetzt und die Ansätze für die Anrechnung des Vermögens erhöht würden. Ferner wäre zu prüfen, ob den über 65 Jahre alten Sparrentnern nicht die Möglichkeit geboten wer- den könnte, einen oder zwei Jahresbeiträge nachzuzahlen, um nachher in den Genuß einer Rente zu kommen. In der Begründung des Begehrens setzt sich die Eingabe eingehend mit den Einwänden auseinander, die gegenüber einer Revision des AHVG in bezug auf die Ausrichtung von Uebergangsrenten erhoben werden. Als Hauptargument wurde bisher meistens geltend gemacht, die gewünschte Revision überschreite die Grenze des finanziell Tragbaren. Die Eingabe weist darauf hin, daß die Einnahmen des ersten Versicherungsjahres weit größer sind als in Rechnung gestellt worden war, so daß heute die finan- ziellen Möglichkeiten durchaus gegeben wären. Der jährliche Mehrbedarf wird auf 60-80 Millionen Franken veranschlagt. Es entspräche sicher dem Willen des Schweizervolkes, wenn die großen Mehreingänge in erster Linie zu einer Verbesserung an die alten, sich effektiv in einer Notlage befindlichen Leute verwendet würden. Mit dem Fonds zur Linderung von

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Härtefällen löse man das Problem nicht. Gerade die Kleinrentner und Spa- rer, um deren Schicksal es hier geht, hätten sich ihr Leben lang eine Ehre daraus gemacht, durch Fleiß und Sparsamkeit sich davor zu sichern, im Alter noch Bittsteller der öffentlichen Fürsorge gegenüber werden zu müssen. Es wird auch darauf hingewiesen, daß unser Land in den letzten Jahren zur Linderung der Not im Ausland in Form von Spenden über eine Milliarde aufgebracht hat - zuzüglich der vielen hundert Millionen Ex- portkredite so dürfe man in bezug auf die Linderung der Notlage der eigenen Bürger nicht allzu knauserig sein. Wir werden auf die Stellung des Bundesrates zu dieser Eingabe in einer der folgenden Nummern zurückkommen. Es kann aber bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, daß die Annahme, wonach die Einnahmen des ersten Versicherungsjahres weit größer seien, als in Rech- nung gestellt worden war, nicht den Tatsachen entspricht. Die Einnah- men im Jahre 1948 hielten sich im Gegenteil im Rahmen der Vorausbe- rechnungen für Zeiten der Hochkonjunktur.

Uebergangsrenten der AHV

Unterm 17. Dezember 1948 hat Herr Nationalrat Philipp Schmid-Rue- din das nachfolgende Postulat eingereicht: Die alten Sparer und Kleinrentner sind durch die Geldentwertung und die Vermehrung und Erhöhung der Steuern aller Art vielfach in einer ökonomisch äußerst kritischen Lage. Zu diesen Sparern und Kleinrent- nern gehören Personen, die wegen vorgerückten Alters, Krankheit oder Gebrechen oder infolge des Wegfalles des Ernährers gezwungen sind, ausschließlich aus einem verhältnismäßig kleinen Vermögen zu leben. Von den Uebergangsrenten der AHV ziehen sie überdies meistens kei- nen oder nur geringen Nutzen. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen zu prüfen, ob nicht eine Ver- besserung ihrer Notlage möglich ist. Durch Revision der Bestimmungen betreffend die Uebergangsrenten der AHV; durch Steuererleichterungen, beziehungsweise stärkere Steuerbefrei- ung der Kleinrentner.

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Die kantonale Gesetzgebung in der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Bundesrat bzw. das Ei:dgenössische Volkswirtschaftsdepartement haben bis zum 31. Januar 1949 die folgenden definitiven kantonalen Erlasse zur Alters- und Hinterlassenenversicherung genehmigt. Zürich EG* vom 28. 11. 1947 Kassenreglement vorn 22. 12. 1947 Beschluß des Regierungsrates vorn 27. 11. 1947 betref- fend Mitwirkung der für die Alters- und Hinterlasse- nenbeihilfe bestellten Organe in der AHV Beschluß des Aufsichtsrates vom 4. 12, 1947 betreffend Aufgaben der Zweigstellen PO» vorn 16. 2. 1948 Bern EG vorn 13. 6. 1948 Luzern P0 vorn 25. 10. 1948 Uri EG (Verordnung) vom 26, t. 1948 Kassenreglement vom 27. 9. 1948 P0 vom 9. 8. 1948 Schwyz EG vorn 16. 9. 1947 Vollziehungsverordnung von' 23. 1. P0 vom 1. 3. 1948 Obwalden EG vorn 9. 5. 1948 Vollziehungsverordnung vorn 24. 7. 1948 P0 vom 24, 7. 1948 Nidwalden EG vom 25. 4. 1948 Vollziehrungsv&rordnung vorn 30. 10. 1948 Kassenreglement vom 2. 11. 1948 Regierungsratsbeschluß betr. Verwaltungskosten'beiträ- ge vom 10. 5. 1948 P0 vom 4. 12. 1948 Glarus EG vom 2. 5. 1948 Vollziehungsverordnung vorn 16. 6. 1948 P0 vom 15. 7. 1948

*EG = Einfilhrungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung. KPO = Prozeßordnung der kantonalen Rekurskornmission für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

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Zug EG vom 29. 12. 1947 Vollziehungsverordnung vom 2. 3. 1948 P0 vom 6. 4. 1948 Freiburg EG vom 2. 12. 1947 Kassenreglement vom 16. 4. 1948 P0 vom 16. 4. 1948 Solothurn EG vom 26. 9. 1948 P0 vom 24. 11. 1948 Basel-Stadt EG vom 21. 10. 1948 VV vom 2. 11. 1948 über die Erhebung von VK-Beiträgen VV vom 2. 11. 1948 über die Erhebung von Sonderge- bühren durch die kant. Kasse AHV Basel-Land EG vom 27. 9. 1948 P0 vom 18. 1. 1949 Schaffhausen EG vom 4. 10. 1948 IT\T vom 29. 12. 1948 Appenzell A.Rh. EG vom 27. 11. 1947 (Art. 6, revidiert durch Kantons- ratsbeschluß vom 7. 6. 1948) Kassenreglement vom 6. 1. 1948 P0 vom 12/30. 4. 1948 Appenzell LRh. EG vom 27. 11. 1947 P0 vom 6. 4. 1948 St. Gallen EG vom 22. 1. 1948 Kassenreglement vorn 15. 6.1948 P0 vorn 28. 5. 1948 Graubünden EG vorn 26. 11. 1947 Kassenreglement vom 13. 2. 1948 Verfügung Nr. 1. vom 27. 2. 1948 P0 vom 23. 1. 1948 Aargau EG vom 7. 12. 1947 P0 vom 14. 6. 1948 Thurgau EG vom 6. 12. 1947 Vollziehungsverordnung vorn 26. 2. 1948 P0 vom 26. 2. 1948 Tessin EG vom 28. 1. 1948 Dekret des Großen Rates betr. Entschädigung der Zweigstellen vom 19. 4. 1948 P0 vorn 27. 2. 1948

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Neuenburg EG vom 18. 11. 1947 VollziehungsverordTiung vom 13. 2. 1948 Kassenreglement vom 13. 2. 1948 P0 vom 13. 2. 1948 Genf EG vom 13. 12. 1947 Vollziehungsverordnung vom 12. 6. 1948 Reglement der Aufsichtskommission vom 10. 9. 1948 P0 vom 9. 4. 1948

Verzeichnis der gesamtschweizerischen Famillenausgleichskassen

Familienzulagen-Ausgleichskasse der schweiz. Maschinen- und Me- tall-Industrie, Dufourstr. 1, Zürich 8. Familienausgleichskasse des Verbandes schweiz. Brauereien, Bäuni- leingasse 10, Basel. Caisse de compensation pour allocations familiales de 1'industrie hor1ogre, La Chaux-de-Fonds. Familienausgleichskasse Keramik und Glas, Waaggasse 6, Zürich 1. Familien-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der 'Schweiz, Thunstraße 55, Bern. Ausgleichskasse für Familienzulagen des schweiz. Installations-. Spengler- und Bedachungsgewerbes, Auf der Mauer 11, Zürich 1. Ausgleichskasse für Kinderzulagen des Vereins schweiz. Zenrtralhei- zungsindustrieller, Stadeihoferstr. 25, Zürich 1. Familien-Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Darlehens- kassen, Oberer Graben 6, St. Gallen. Caisse d'al1ocations familiales de centrales suisses d'lectricit, Wil- friedstraße 19, Zürich 32. Ausgleichskasse für Familienzulagen des Verbandes schweiz. Schlos- sermei;ster und Konstruktionswerkstätten, Weinplatz 10, Zürich 1. Caisue d'allocations familiales des industries du chocolat, de la con- fisenie et du lait condens (ICOLAC), Bollwerk 23, Bern. Familienausgleichskasse des Verbandes schweiz. Buchbindermeister, Löwenstr. 20, Zürich 1. Familien-Ausgleichskasse des Verbandes schweizerischer Waren- und Kaufhäuser, Dreikönigstraße 21, Zürich 2. Familienausgleichskasse des schweizerischen Hoteliervereins, Rue de la Gare 18, Montreux.

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Instruktionskurs für die Revisions- und Kontrollstellen der AHV*) Am 20. und 21. Januar 1949 fand in Bern der dritte der vom Bundes- amt für Sozialversicherung durchgeführten Instruktionskurse für die in der AHV zugelassenen Revisions- und Kontrollstellen der deutschen Schweiz statt, der von insgesamt 75 Revisoren besucht wurde. Am 31. Januar und 1. Februar 1949 wurde in Lausanne der zweite Kurs für die Revisoren der französischen Schweiz abgehalten, an dem 30 Revisoren teilnahmen.

Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften und die AHV

Dem Bericht über «Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften im Jahre 1948», der Mitte Dezember im Wirtschaftsteil der großen schweizerischen Tageszeitungen zu lesen war, entnehmen wir folgenden aufschlußreichen Abschnitt: «In der Lebensversicherung dürfte sich insgesamt die günstige Pro- duktionsentwicklung der Vorjahre auch 1948 fortgesetzt haben. Der Ge- samtbestand an Kapitalversicherungen dürfte von 8,0 auf etwa 8,6 Mil- liarden Franken zugenommen haben, davon in der Schweiz von 7,3 auf 8 Milliarden Franken. Allerdings sind innerhalb der Hauptgruppen teilweise nicht unbedeutende Verschiebungen eingetreten. Die meisten Gesellschaf- ten melden einen Produktionsrückgang im sog. Großlebensgeschäft, teil- weise auch in der Volksversicherung, bei welcher einzelne Gesellschaften allerdings auch Produktionszunahmen zu verzeichnen haben. Eine erheb- liche Produktionszunahme hat hingegen die Gruppen- (Pensions-)Ver- sicherung zu verzeichnen. Ihr kam zugute, daß nun die Frage der staatli- chen AHV abgeklärt war und viele Unternehmungen bezüglich der wei- teren Gestaltung ihrer Pensionskassen sicherer disponieren konnten. Da- zu kam noch oft der Einbezug der Teuerungszulagen in die Pensionsver- sicherung. Viel mehr Unternehmer haben sich dem Gedanken der Pen- sionsversicherung, auch unter Einschluß der Arbeiter, aufgeschlossen gezeigt, und man ist der Auffassung, daß die Gruppenversicherung noch auf lange Jahre hinaus eine gute Entwicklung haben wird. Im allgemei- nen steigen auch im Einzelgeschäft die durchschnittlichen Versicherungs- summen, doch lange nicht entsprechend der rückläufigen Kaufkraft des Geldes.»

vgl. ZAK 1948, S. 289 u. 371.

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Literaturverzeichnis

Die Organisation der AHV. «Caritas», Mitteilungen des Schweizerischen Caritasverbande, 26. Jahrgang, 1948, Heft 6, S. 520-522.

Der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 betreffend die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzord- nung zugewiesenen Mittel. Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des BSV, anläßlich der Abgeordnetenversammlung der Schweizerischen Stiftung für das Alter vom 30. November 1948. Pro Senectute, 1948, Nr. 4, S. 110-122.

Erste Erfahrungen mit der AHV. Von Dr. M. Greiner, Vorsteher der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich. Der Landbote, 1948, Nr. 173, 245, 246, 290.

Vom Gesicht der künftigen Erwerbsersatzordnung. Von G. Bernasconi. Gewerkschaftliche Rundschau, 40. Jahrgang, 1948, Heft 12, S. 369 bis 379.

Berichtigung

Beim Umbruch der Januar-Nummer 1949 wurde bei zwei Gerichtsent- scheiden unterlassen, den Verweis auf andere Seitenzahlen einzusetzen. Die Fußnote auf S. 39 ist wie folgt zu ergänzen: Vgl. S. 35. Die erste Fuß- note auf S. 41 muß lauten: ) Vgl. S. 35. Die zweite Fußnote auf S. 411 be- zieht sich auf den Entscheid Gatherat und müßte mit »*) bezeichnet wer- den.

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Gerichtsentscheide V o r b e m e rk u n :g der Redaktion. Zum Entscheid des Oberge- richtes Aargau vom 4. Oktober 1948 1. Sa. Gemeinde Brugg (ZAK 1949 S. 31) ist folgendes zu präzisieren: Das von T. als F r i e d h o f g ä r t n e r bezogene Einkommen ist deshalb Einkommen aus s e 1 b s t ä n d i g e m Erwerb, weil T. auf eigene Rechnung eine Gärtnerei betreibt. Er ist denn auch der Ausgleichs- kasse der Gärtner und Floristen angeschlossen. Die Besorgung des Friedhofes bildet einen Teil seiner Tätigkeit als Gärtnermeister. - Selbstverständlich gibt es, namentlich in Städten, auch Friedhofgärtner, die kommunale Beamte oder Angestellte, also Unselbständigerwerbende sind.

A. Versicherte Personen Obligatorische Versicherung

Für einen Unselbständigerwerbencien mit rund Fr. 900 Monatseinkom- men, der einer ausländischen staatlichen AHV angehört, bedeutet die Beitrags- zahlung an die schweizerische AHV keine unzumutbare Doppelbelastung.

Der Beschwerdeführer war bis 1933 hessischer Staatsbeamter. Seit 1939 ist er Administrator der Verlagsgenossenschaft der Europa-Union und seit

1947 Geschäftsführer der Sozialhilfe der Europa-Union in Basel. 1947 erhielt

er von der Landesregierung Hessen die Mitteilung, er werde in den hessischen Staatsdienst übernommen und in seine alten Rechte als Beamter auf Lebens- zeit wiedereingesetzt; die weitere Regelung werde durch besondere Verfügung erfolgen. Er ersuchte die Ausgleichskasse um Befreiung von der Beitrags- pflicht. Beitragsleistung an die AHV wäre für ihn eine unzumutbare Doppelbe- lastung, denn zur Sicherung seines Ruhegehaltes werde bei seinem Wiederein- tritt in den hessischen Staatsdienst ein Gehaltsteil von 5% «einbehalten>;. Als die Ausgleichskasse das Gesuch abwies, beschwerte sich R. beim Eid. Ver- sicherungsgericht. Er verwies auf eine Bescheinigung des hessischen Staats- ministers für Wirtschaft und Verkehr vom 25. Juni 1948, die ihn ermächtigt, Schritte zur Normalisierung des wirtschaftlichen Verkehrs zwischen der hes- sischen Wirtschaft und dem Auslande zu unternehmen, und machte geltend, für dieses Wirken stehe ihm ein Gehalt zu, von welchem 5% in den hessischen Pensionsfonds eingelegt würden. Auf Befragung ergänzte er seine Anga- ben dahin, er erhalte als Geschäftsführer der Sozialhilfe eine monatliche Ver- gütung von Fr. 900; vom Staat Hessen beziehe er, solange er beurlaubt sei, kein Gehalt; für die ihm vom Ministerium für Wirtschaft und Verkehr übertragene Aufgabe werde er ab 1949 honoriert werden; sobald er wieder ein Gehalt be- ziehe, würden 5% in den Pensionsfonds abgezweigt. Das Eidg. Versiche- rungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n g Gegenwärtig fehlt es an einer Doppelbelastung. Der Beschwerdeführer be- zieht derzeit vom hessischen Staat kein Gehalt, weshalb er auch nichts in den hessischen Pensionsfonds einzuzahlen hat. Weil aus dem Ausland stammendes Einkommen zurzeit nicht existiert, können Beiträge für die AHV einstweilen nur auf dem in der Schweizerzielten Einkommen erhoben werden. Selbst wenn aber eine Honorierung seitens des Heimatstaates mit Einlage in den dortigen

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Pensionsfonds nächstens erfolgen würde, so wäre die Doppelbelastung doch nicht unzumutbar. Denn R. hat ein beträchtliches Einkommen nur schon als Geschäftsführer der Sozialhilfe der Europa-Union, das ihm mit Leichtigkeit erlaubt, neben der Einlage in den hessischen Pensionsfonds noch Beiträge an die schweizerische AHV von monatlich etwa Fr. 18 (20/,) zu leisten. Sollten später die Erwerbsverhältnisse des Beschwerdeführers Sich erheblich ver- schlechtern, so hat er immer noch die Möglichkeit, um Entlassung aus der AHV einzukommen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. R., vom 7. Dezember 1948.)

B. Beiträge

1. Lohn oder Einkommen aus selbständigem Erwerb?

Bei Ausscheidung zwischen unselbständigem und selbständigem Einkom- men ist das unselbständige Einkommen mit seinem Betrag während der Jahre 1945/46 zu veranschlagen, nicht mit einem seitherigen.

Die Ausgleichskasse setzte den AHV-Beitrag 1948 des Sattlermeisters J. auf Fr. 232 fest. J. erhob Beschwerde. Er machte geltend, als Fachlehrer der kantonalen Gewerbeschule in Aarau beziehe er jährlich Fr. 4665; zu Unrecht habe die Kasse diesen Betrag als selbständiges Einkommen erfaßt. Das ---

Obergericht hat die Beschwerde gutgeheißen und den Beitrag vom selbstän- digen Erwerb auf Fr. 84 herabgesetzt. Aus der B e g r ü n d u n g: Die Meldung des kantonalen Steueramtes an die Ausgleichskasse war inso- fern unrichtig, als sie das Einkommendes Beschwerdeführers aus selbständi- ger u n d unselbständiger Tätigkeit angab, statt nur dasjenige aus selbständi- ger Tätigkeit. Laut ihrer Vernehmlassung scheint die Kasse die Ansicht zu vertreten, der Beitrag des J. berechne sich auf Grund seiner Mitteilung, daß er als Gewerbelehrer Fr. 4665 verdiene. Diese Auffassung ist irrtümlich, denn Fr. 4665 beträgt die für das Jahr 1948 auszurichtende Lehrerbesoldung. Maß- gebend ist jedoch die durchschnittliche Besoldung der Jahre 1945/ 46, denn nach dem Erwerb jener Jahre bestimmt sich der Beitrag vom selbständigen Erwerb. (Obergericht Aargau 1. Sa. Jäger, vom 25. Oktober 1948.)

Eine Schneiderin, die auf eigene Rechnung in der Wohnung ihrer Eltern ein atelier de couture betreibt, übt eine selbständige Erwerbstätigkeit aus. Fräulein W., Inhaberin eines Schneiderateliers, vertritt die Auffassung, sie schulde nur 2% AHV-Beitrag «comme toute ouvrire». Es fragt sich des- halb, ob sie eine selbständige oder eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus- übt. Selbständigerwerbender ist, wer in seiner Berufsausübung frei ist, d. h. keinen Arbeitgeber hat, also auf eigene Rechnung arbeitet. Frl. W. arbeitet in eigenem Atelier in der Wohnung ihrer Eltern. Sie bestimmt den Preis der Kleider, die sie anfertigt. Es steht ihr frei, ob sie Bestellungen, welche sie von der Bevölkerung des Wohnortes und der Umgebung erhält, annehmen oder ab- lehnen will. Das Werkzeug, mit dem sie arbeitet, ist ihr Eigentum. Aus diesen

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Gründen erblickt die Rekurskommission in Frl. W. eine Selbständigerwerbende und stellt fest, daß sie 4% AHV-Beitrag zu entrichten hat. (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Waeber, vom 29. Oktober 1948.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Wird im Beitragsjahr die selbständige mit unselbständiger Betätigung vertauscht und selbständige Arbeit nur noch nebenberuflich verrichtet, so ist nach Art. 24 Abs. 2 AHVV (wesentliche Aenderung der Einkommensgitindia- gen) vorzugehen.

In seiner Beschwerde erklärt Schuhmachermeister D., seit 2. Februar 1948 arbeite er in der Schuhfabrik Bata in M. Daneben werde er auf eigene Rech- nung Reparaturarbeiten ausführen und damit 600-700 Franken im Jahr ver- dienen.- Das Obergericht hat die Beitragsverfügung für 1948, lautend auf Fr. 200, aufgehoben und die Ausgleichskasse angewiesen, eine neue Verfügung auf Grund veränderter Einkommensgrundlagen zu erlassen. Aus der B e -

g r ü n dung: Der Beschwerdeführer macht veränderte Verhältnisse geltend. Mit Recht, denn seit Februar 1948 besteht sein Haupterwerb aus Lohn - wovon der Ar- beitgeber den Beitrag abzieht -‚ während der bisherige selbständige Haupt- erwerb zum Nebenerwerb herabgesunken ist. Die von D. verlangte Beitragsre- duktion stützt sich nicht auf die Behauptung wesentlicher Enkommensver- minderung (Art. 216 AHVV), sondern darauf, die Einkommensgrundlagen seien wesentlich andere geworden. Daher hat die Ausgleichskasse gcmä3 Art.

24 Abs. 2 VV eine neue Beitragsverfügung für das selbständige Nebeneinkom-

men zu erlassen. Da die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde reben- bei jährlich 600-700 Franken verdienen, der Ueberprüfung bedarf, kommt eine direkte Beitragsverfügung durch das Obergericht nicht in Frage. (Obergericht Aargau i. Sa. Dinkel, vom 25. Oktober 1948.)

Der Eigentümer eines (nicht verpachteten) Rebberges schuldet den AHN'- Beitrag vom Ertrag des Rebberges, selbst wenn er die Rebarbeiten durch einen Dritten besorgen läßt. Ergänzende Ausführungen zu den in Sachen X*) entwickelten Grundsätzen.

Bankprokurist de C. ist Eigentümer von Rebland, das er durch fachkundi- ge Leute für sich bearbeiten läßt. Er behauptet, für den Ertrag der Reben nicht beitragspflichtig zu sein, und macht geltend, auch der K a p i t a 1 i s t schulde vom Kapitalertrag keine Beiträge, obwohl die Verwaltung des Vermö- gens von ihm gewisse Arbeiten erfordere. Dieser Vergleich mit dem Kapitali- sten geht fehl. Der Kapitalist steht nicht einem Unternehmen - in' wirt- schaftlichen Sinn - vor und hat nicht persönliche Auslagen für Arbeitslöhne, Materialbezüge usw. Auch fehlt ihm die Möglichkeit, jederzeit direkten Ein- fluß auszuüben auf die Leitung der Unternehmungen, an welchen er als Ak- tionär oder Obligationär beteiligt ist. Auch der weitere Vergleich mit dem Eigentümer eines Renditenhauses ist nicht angebracht, denn

*) Vgl. ZAK 1948 S. 451.

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die wirtschaftliche Stellung eines solchen unterscheidet sich erheblich von derjenigen des Berufungsklägers. Der Ertrag, welchen der Eigentümer des Miethauses in Gestalt von Mietzinsen bezieht, entstammt keiner Erwerbstätig- keit, sondern der Eigentümer verdankt ihn dem Objekt selbst, dessen Wolinun- gen als solche einen Marktwert haben. Aus diesen Gründen ist an der mit Ur- teil vom 7. Oktober 1948 in Sachen X. begründeten Rechtsprechung festzuhal- ten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. de Courton, vom 2. Dezember 1948.)

C. Uebergangsrenten

1. Anrechenbares Einkommen

Landwirtschaftliches Einkommen. Bemessung des Abzuges für Arbeits- löhne.

Die Kasse berechnete den landwirtschaftlichen Ertrag mit Fr. 4290 und verweigerte eine Rente. Die Rekurskommission gelangte zu einem landwirt- schaftlichen Ertrag von Fr. 3350 und erkannte auf die ungekürzte Ehepaar- Altersrente. Die Kasse ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht mit der Begründung, die Rekurskommission sei zu Unrecht vom reinen statt vom volkswirtschaftlichen Einkommen ausgegangen und habe dergestalt. zweimal Gewinnungskosten abgezogen. H. beantragt Abweisung der Berufung; er sei berechtigt, für seinen Sohn Sigmund Fr. 2178 als Lohn abzuziehen. --

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den E r -

wägungen: H. behauptet, der Netto-Rohertrag seines Betriebes habe 1947 nur Fr.

3350 betragen, ohne dies mit einer Buchführung belegen zu können. Unter sol-

chen Umständen bestimmt sich das Roheinkommen anhand der - als zuver- lässig zu wertenden - Rentabilitätsberechnungen des Schweizerischen Bau- ernsekretariates, Zwar umfassen die letzten Publikationen erst die Jahre 1945 und 1946. Diese sind aber im vorliegenden Fall verwertbar, da wegen der Trockenperiode des Jahres 1947 das Roheinkommen 1947 wahrscheinlich nie- driger war als der Durchschnitt von 1945/46. Denn schon der Durchschnittser- trag von 1945/46 führt zur Anerkennung der ungekürzten Ehepaar-Altersren- te, wie aus Erwägung 3 folgt. Die Rentabilitätsberechnungen des Schweizerischen Bauernsekretariates haben in den Kantonen zu verschiedenen Richtlinien für die Wehrsteuerveran- lagung geführt. Während mehrere Kantone für das Netto-Roheinkommen Rah- men- oder Durchschnittszahlen pro Hektare anwenden, rechnet der Kanton Zug nicht mit dem Flächenmaß, sondern mit der Großvieheinheit (und macht für Getreide und Hackfrüchte pro Hektare einen Zuschlag). Laut den Angaben des H. im Fragebogen für Landwirte beträgt der durchschnittliche Netto-Roh- ertrag seines Betriebes 1945/46 Fr. 4356. Dies ist der Teil des Rohertrages, der nach Abzug des sachlichen Betriebsaufwandes verbleibt. Bereits berücksichtigt sind die Sachaufwendungen, Amortisationen und Betriebskosten. Nach Art.

57 AHVV sind des weitern abzuziehen allfällige Lohnzahlungen, Schuldzinse,

Pachtzinse und Steuerbeträge.

82

3. Was Lohnzahlungen anbelangt, bescheinigt die AHV-Zweigstelle TJ.,

daß der S o h n Sigmund die Hauptarbeit besorgt, ja den Betrieb leitet. Der Berufungsbeklagte und das Bundesamt für Sozialversicherung wollen gemäß Kreisschreiben Nr. 17 des Bundesamtes vom 18. März 1947 zur Uebergangsord- nung zur AHV als Lohn für den Sohn Fr. 2178 abgezogen wissen. Nach diesem Kreisschreiben ist für mitarbeitende Familienglieder ein ortsüblicher Lohn ab- zuziehen, der für eine männliche Arbeitskraft Fr. 2200 nicht überschreiten, in jedem Fall aber höchstens dem halben Netto-Rohertrag entsprechen darf * ). Der so errechnete Höchstbetrag, Fr. 2178, erscheint im vorliegenden Fall ange- messen. Dafür spricht, daß - nach den Erhebungen des Bauernsekretariates im Jahre 1945 der Barlohn eines Knechtes durchschnittlich Fr. 121.20 im Monat betrug, wozu noch 90-100 Fr. Selbstkosten für Verpflegung und Un- terkunft traten. Die Berechnung gestaltet sich demnach wie folgt: Der Netto- Rohertrag 1947 beträgt (maximal) Fr. 4356. Abzuziehen sind der Lohn des Sohnes mit Fr. 2178, die Schuld- und Pachtzinsen mit zusamsz%en Fr. 692 und die Steuern mit Fr. 106. Zum verbleibenden Reineinkommeu aus Landwirt- schaft, Fr. 1380, sind Fr. 452 Lohn der Korporation U. und der anrechenbare Vermögensteil von Fr. 45 zu schlagen. Das resultierende maßgebende Ein- kommen Fr. 1877 unterschreitet die gesetzliche Einkommensgrenze Fr. 2700 um Fr. 823, weshalb die ungekürzte Ehepaar-Altersrente Fr. 770 auszurichten ist. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Hugener, vom 24. Dezember 1948. ),

Auslagen für eine Haushälterin sind keine Gewinnungskosten.

Der 1880 geborene Witwer N. betätigt sich als Landarbeiter. In seinem Rentengesuch erklärte er, er beanspruche für ausgerichteten Arbeitslohn Fr.

1000 Abzug vom Einkommen. Von der Ausgleichskasse befragt, präzisiert er,

es handle sich um die Entschädigung (Unterhalt und Lohn), die er seiner Haushälterin ausrichte. Kasse, Rekursbehörde und Eidg. Versicherungsge- richt haben das Rentenbegehren abgewiesen, die letzte Instanz mit folgender Begrün dung: Die Behauptung des Berufungsklägers, er habe Anspruch auf eine Ehe- paar-Altersrente oder doch Anspruch, daß die Einkommensgrenze für Ehe- paare auf ihn abgewendet werde, geht fehl. Sein rohes Einkommen beträgt Fr. 2170, sein anrechenbares Einkommen Fr. 2110, sodaß die gesetzliche Einkom- mensgrenze Fr. 1700 überschritten ist. Ein Abzug im Hinblick auf Aufwendun- gen, die er für seine Haushälterin macht, Ist nicht zulässig. Auslagen für eine Haushälterin können bei einem Landarbeiter nicht als berufsbedingte Aufwen- dungen (Gewinnungskosten) anerkannt werden. Falls M. vorzieht, eigenen Haushalt zu führen, statt sich bei seinem Meister zu verköstigen wie andere Bauernknechte -‚ so ist es unerfindlich, wieso er den Haushalt nicht s e 1 b e r führen sollte. Des weitern hat M. nicht behauptet, und folgt auch nicht aus den Akten, daß die Person, welche ihm den Haushalt führt, von ihm Unterhalt oder Unterstützung nach Art. 57 lit. f oder g AHVV fordern kann. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Matti, vom 30. Dezember 1948.)

) Redaktionelle Bemerkung: vgl. nunmehr die vom BSV herausgegebene Wegleitung über die Renten (1. Auflage), Ziffern 181 und 182.

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Wasserzins sowie Beiträge für Straßenbeleuchtung und Kehrichtabfuhr, die zu Lasten eines Hauseigentümers gehen, sind gemäß Praxis nicht Gewin- nungskosten, sondern Gebäude-Unterhaltskosten.

Wasserzins sowie Beiträge für Straßenbeleuchtung und Kehrichtabfuhr galten bisher allgemein als Gebäude-Unterhaltskosten, für deren Gesamtbe- trag ein Abzug von 1,5 Prozent des Gebäudewertes erfolgt (Art. 57 lit. c AHVV). Die Verhältnisse des vorliegenden Falles bieten keinen Anlaß, von dieser Praxis abzuweichen und solche Auslagen wegen Vermietung von vier Wohnungen - die aber zusammen nur Fr. 135 im Monat abwerfen als Ge- -

winnungskosten (lit. a) zu bewerten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Etter, vom 10. Dezember 1948.

II. Anrechenbares Vermögen Eine Schuld, deren Bestand der Rentenansprecher nicht nachweist, kann nicht als Passivem anerkannt werden.

Hinsichtlich der Abzüge vom Einkommen ist die Kasse den Angaben im Rentengesuch gefolgt, ausgenommen die Schuldzinsen, die sie nicht im geltend gemachten Betrage Fr. 1275, sondern nur mit Fr. 954 berücksichtigt hat. Die Rekurskommission kommt zum gleichen Ergebnis, anerkennt also nur Fr. 954 als Schulden. Denn die Differenz 1275-954 = Fr. 321 entspricht dem Zins für eine angebliche Schuldschein-Schuld, deren Gläubiger die Beschwerdeführerin nicht nennen will. Eine «Schuld» aber, deren Bestand der Rentenansprecher nicht nachweist, kann nicht als bestehend anerkannt werden, weder was Ka- pital noch was Zinsen anbelangt. (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Gerbex, vom 22. Oktober 1948.)

III. Organisation Zuständig für im Ruhestand befindliche Diakonissen ist die Ausgleichs- kasse im Wohnsitzkanton, nicht die Ausgleichskasse am Ort des Mutterhauses.

Die 85jährige Diakonisse Julie M. befindet sich im Ruhestand und lebt im Jenny-Schnell-Stift in Basel. Für ihren Unterhalt sorgt das Dialconissenhaus Bern, gemäß folgender Bestimmung seiner Statuten: «Die Diakonissen erhalten keinerlei Gehalt. Alle für ihre Dienste geleiste- ten Vergütungen und Geschenke kommen dem Hause zu. Dafür übernimmt das Mutterhaus die Verpflichtung, in gesunden und kranken Tagen für alle leibli- chen Bedürfnisse der eingesegneten Diakonissen zu sorgen; insbesondere im Fall von Arbeitsunfähigkeit übernimmt das Mutterhaus ihre Pflege und bietet ihnen bis an ihr Lebensende ein freundliches Heim.» In ihrer Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht bestreitet Schwester M. die Zuständigkeit der Rekurskommission Baselstadt: ihr Wohnsitz sei der- jenige des Mutterhauses, also Bern, und daher die bernische Rekursbehörde zuständig, über ihren Rentenanspruch zu befinden. - Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die Zuständigkeit von Ausgleichskasse und Rekurskommission Ba- selstadt bejaht, mit folgender B e g r ü n d u n g

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Verfügungen über den Anspruch auf Uebergangsrente sind Sache der Ausgleichskasse des Kantons, in welchem der Ansprecher seinen Wohnsitz hat (Art. 124 Abs. 1 AHVV). Anderseits fällt die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Ausgleichskase in allen Fällen in die Zuständigkeit der Rekursbehörde des entsprechenden Kantons (Art. 200 Abs.

4 AHVV). Schwester M. weilt seit Jahren in Basel, wo sie ihren Lebensabend

verbringt, und alles deutet darauf, daß sie dort dauernd verbleiben will. Sie hat daher ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Basel, nicht in Bern. Ihre Situa- tion unterscheidet sich in dieser Hinsicht von derjenigen aktiver Diakonissen, die sich am jeweiligen Arbeitsort nur vorübergehend aufhalten und deshalb als am Sitzdes Mutterhauses wohnhaft gelten müssen. In Uebereinstimmung mit dem Bundesamt tUr ozia1vers1cflerung - das übrigens über Streitigaeiten um die Kassenzugehörigkeit entscheidet (Art. 127 AHVV) muß deshalb er- kannt werden, daß Ausgleichskasse und Rekurskommission des Kantons Basel- Stadt hier im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehandelt haben. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Meier, vom 3. Dezember 1948.4

D. Rechtspflege Die Verfügung einer Ausgleichskasse erwächst nicht in materielle Rechts- kraft. Die Kasse kann jederzeit, von Amtes wegen oder nach gestelltem Wie- dererwägnngsgesuch, auf sie zurückkommen.

Advokat B. rekurriert gegen die Verfügung, gemäß welcher sein AHV-Bei- trag für 1948 Fr. 420 beträgt. Die Beschwerde ist jedoch nach dem dreiiligsten Tag seit Erhalt der Kassenverfügung eingereicht worden, also verspätet, wes- halb das Gericht nicht materiell auf die Sache eintreten kann. Dagegen ist es Herrn B. unbenommen, an die K a s s e ein Wiedererwägungsgesuch zu richten und zu beantragen, auf Grund der in der Beschwerde geltend gemachten Tat- sachen möge die Kasse auf ihre Verfügung zurückkommen und den Jahresbei- trag niedriger bemessen. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. B., vom 10. November 1948.)

Die in der Vernehmlassung der Kasse an die kantonale Rekursbehörde ent- haltene Stellungnahme zu einer Beschwerde, die sich als Herabsetzungsgesuch herausstellt, ist eine pendente lite erlassene Verfügung über das Herabset- zungsgesueh. Daher nicht Rückweisung an die Kasse.

Beschwerde und Berufung fechten nicht die Grundlagen der Beitrags- verfügung an, sondern sind auf Herabsetzung des Beitrages gemäß Art. 11 Abs. 1 AHVG gerichtet. Deshalb hat zunächst die Ausgleichskasse zu entschei- den und sodann, auf Beschwerde hin, die kantonale Rekursbehörde. Indessen hat die Ausgleichskasse im vorinstanzlichen Verfahren zum Herabsetzungsgesuch bereits Stellung bezogen. Obwohl die Stellungnahme nicht in der für Kassenverfügungen üblichen außergerichtlichen Form, sondern im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde geschehen ist, folgt aus ihr doch unmißverständlich, daß nach Auffassung der Kasse eine Herahseczung nach Art. 11 AHVG ausgeschlossen ist. Diese Aeußerung der Kasse bommt

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einer pendente ute erlassenen Verfügung gleich. Angesichts des gegenteiligen Beschwerdeantrages war sie bereits Gegenstand des kantonalen Beschwerde- verfahrens. Es widerspräche dem Gebote der Prozeßökonomie, die Kasse zu verhalten, sich über die Herabsetzung nochmals auszusprechen und es auf Wie- derholung des kantonalen Beschwerdeverfahrens ankommen zu lassen. Da aber die Vorinstanz über die Anwendbarkeit des Art. 11 AIIVG auf den vorliegen- den Fall noch nicht befunden hat, sind die Akten an sie zurückzuweisen, damit sieden Entscheid hierüber nachhole. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Eisenring, vom 26. November 1918.)

Die gerichtliche Ueberprüfung einer Rentenverfügung beschränkt sich auf den Sachverhalt bei Erlaß der Verfügung. Eine Rentenrevision wegen in- zwischen eingetretener neuer Verhältnisse ist Sache der Ausgleichskasse.

Kasse und Rekurskommission verweigerten eine Rente. In der Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht verlangt E. den Abzug von Fr. 8300 Schul- den am Vermögen. In ihrer Vernehmlassung an die Berufungsinstanz erklärt die Ausgleichskasse, die Schulden seien erst kürzlich, infolge Umbauen einer Wohnung, entstanden und könnten deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Einrede der Kasse geschützt, mit folgender Begründung : Die von E. erst im Berufungsverfahren geltend gemachte, frisch eingegan- gene Bauschuld von Fr. 8300 kann im heutigen Verfahren, da es sich um Ueber- prüfung der Kassenverfügung vom 10. April 1948 handelt, nicht berücksichtigt werden. Es wird Sache der Ausgleichskasse sein, gemäß Art. 59 Abs. 3 AHVV die Verhältnisse neu zu untersuchen und je nachdem eine n e u e, von einem bestimmten Zeitpunkt an den Rentenanspruch neu regelnde Verfügung zu treffen, die dann wiederum durch Beschwerde angefochten werden kann. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Etter, vom 10. Dezember I948.

Die prozessuale Wirkung der vom Bundesamt für Sozialversicherung ein- gelegten Berufungen ist, unabhängig von kantonalen AHV-Prozeßordnungen, nach Bundesrecht zu beurteilen. Die Vorinstanz lehnte es ab, die seit Januar 1948 bezogene Ehepaar-Alters- rente von jährlich Fr. 60 zu erhöhen. Sie führt aus, nicht nur sei das Begehren um Erhöhung unbegründet, sondern die gesetzliche Einkommensgrenze sei überschritten, sodaß überhaupt kein Rentenanspruch bestehe. Die Rekurskom- mission halte sich aber nicht für befugt, die Kassenverfügung zum Nachteil des Beschwerdeführers abzuändern. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung. Es beantrag- te, das Eidg. Versicherungsgericht möge für 1948 den Anspruch auf Alters- rente aberkennen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz bloß festgestellt, daß dem T. keine Rente gebühre, und die Vornahme einer r e f r m a t i o 1 n p ei u 5 abgelehnt. Reformatio in peius sei einzig gemäß AHV-Prozeßordnung des Kantons Zürich verboten. Die Kantone Bern, Zug, St. Gallen, Aargau und Tessin ließen sie in ihrer Prozeßordnung ausdrücklich zu. Die übrigen kantona- len Prozeßordnungen enthielten diesbezüglich keine Norm, und die Recht- sprechung der Rekursbehörden sei entsprechend unterschiedlich. Das Eidg.

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Versicherungsgericht möge feststellen, daß jede kantonale Prozeßnorm, die der Rekursbehörde reformatio in peius verbiete, bundesrechtswidrig und daher unverbindlich sei. Eine solche Bestimmung überschreite die kantonale Kompe- tenz, «das Rekursverfahren zu regeln» (Art. 85 AHVG). Ferner gelte es, durch Ausfüllung einer Lücke im AHVG festzustellen, daß das Bundesrecht selbst reformatio in peius zuläßt. Das Bundesamt für Sozialversicherung verweist auf ein Rechtsgutachten, das ihm Prof. Hans Huber in Bern erstattet hat. --

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und dem T. jeg- lichen Rentenanspruch für 1948 aberkannt. Aus der B e g r ii n d u n g: Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, ist die Kassenverfügung inso- fern falsch, als sie- entgegen Art. 62 Abs. 1 AHVV das Vermögen der Ehefrau nicht anrechnet. Nach richtiger Berechnung beträgt der anrechen- bare Vermögensteil Fr. 2351 und das anrechenbare Einkommen Fr. 1105, sodaß die Einkommensgrenze Fr. 2700 überschritten ist. Angesichts der Stellungnahme der Rokurskommission, die auf Grund kantonalen Prozeßrechtes reformatio in peius ablehnt, stellt sich die Frage, ob das Eidg. Versicherungsgericht dem Antrag des Bundesamtes, e s möge nun- mehr dem T. die Reite für 1948 absprechen, folgen darf. Durch die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht «wird die Sache zu erneuter Prüfung dem Berufungsgericht unterstellt. Das Berufungsgericht urteilt auch über die Mängel im Verfahren und über Zuständigkeitsfragen. Es ist weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtlichen Erwägun- gen der erstinstanzlichen Entscheidung gebunden» (Art. 120 OB). Ungeachtet des kantonalen Prozeßrechtes kann das Eidg. Versicherungsgericht neue Tat- sachen berücksichtigen und neue Beweismittel zulassen (Art. 134 OB). Die- se Bestimmungen machen die Berufung zu einem Rechtsmittel im weitesten Sinn und betrauen das Eidg. Versicherungsgericht mit der Aufgabe «de recher- eher la vd~ rite et le 'droit, sans ötre gA ne par des questions de forme» (EVGE

1941 S. 11). Seine Kognitionsbefugnis ist einzig dadurch beschränkt, daß es

einer Partei nicht mehr zusprechen darf als sie selbst verlangt, und nicht weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 88 OB). Eine Berufung beur- teilen bedeutet mehr als nur prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid nach kantonalem Prozeßrecht richtig ist: «Das Eidg. Versicherungsgericht ist nicht wie das Bundesgericht auf eine revisio in iure beschränkt und nicht an den kantonalen Tatbestand gebunden. sondern zu selbständiger neuer Behandlung des ganzen Rechtsstreites verpflichtet» (F 1 ein e r, Bundesstaatsrecht S. 563). Das Versicherungsgericht hat nötigenfalls über Vorbringen zu befinden, die nicht Gegenstand des kantonalen Verfahrens waren, und einen kantonalen Entscheid abzuändern, der gemessen an dem Prozeßmaterial, das dein kan- tonalen Richter vorlag, gesetzmäßig war. In AHV-Sachen sind neue Vorbringen im Berufungsverfahren umso eher zugelassen, als das Gesetz dem Bundesrat - und dieser dem Bundesamt für Sozialversicherung - die prozessuale Befugnis verleiht, gegen die kanto- nalen Entscheide Berufung einzulegen (Art. 86 AHVG; Art. 202 AHVV; Art. 5 lit. b 0V). Das Bundesamt kann, als Organ der Aufsicht über die Ausgleichs- kassen und unabhängig von der Stellungnahme derselben, die oberinstanzli- ehe 15 e b e r p r ü f u n g von Streitfällen erwirken, an welchen erstinstans- lieb die Kassen beteiligt waren. Vor den Schranken •des Berufungsgerichtes

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erscheint also eine Partei, die vorinstanzlich nicht am Streite beteiligt war und deren Erscheinen ein bedeutsames N o v u m darstellt. Nun beurteilt sich aber die Zulässigkeit von Vorbringen des Bundesamtes nicht nach kantonalem Recht, sondern ausschließlich nach eidgenössischem Prozeßrecht. Und nach letzterm muß das Eidg. Versicherungsgericht eine Berufung des Bundes- amtes schützen, falls und soweit es sie für begründet hält. c) Da im vorliegenden Fall das Bundesamt mit Recht verlangt, daß wegen Ueberschrei'tens der Einkommensgrenze dem T. die Rente aberkannt werde, erweist sich seine Berufung als begründet.

3. Angesichts dieser prozessualen Lage hat das Eidg. Versicherungs-

gericht nicht zu prüfen, ob das kantonale Recht - durch Gesetz oder Gerichts- praxis - der kantonalen Rekursbehörde verbieten darf, dem Bürger weniger zuzusprechen als die Ausgleichskasse verfügt hatte. Gewiß ist bedauerlich, daß in dieser Hinsicht die kantonalen Prozeßordnungen voneinander abwei- chen. Allein da ein Korrektiv darin besteht, daß das Bundesamt für Sozial- versicherung im Einzelfall ein dem Bundesrecht gemäßes Urteil erstreiten kann, erachtet das Eidg. Versicherungsgericht es als Aufgabe des G e s e t z- g e b e r s, die Materie in gesamtschweizerischem Rahmen zu regeln. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Tena, vom 20. Dezember 1948.)

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Zeitschrift März 1949

VJ' für die Ausg [ei chskassen Redaktion Sektion Alters- und Hinterlassernenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: iahresabonnementFr. 12.—, Einzel-Nr.Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Die Alters- und flinterlassenenversicherung im Jahre 1949 (S. ID). Die Uebergangsordnung zur AHV Inhaltsangabe: im Jahre 1947 (S. 99). Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes III (3.105). Rückerstattung von 119V-Beiträgen auf Bezügen, die von der eidg. Steuerverwaltung ncht als Salär anerkannt werden (S. 110). Durchführungs- fragen zur AHV (S. 112). Pressestimmen zur 411V (S. 120). Kleine Mitteilungen (5.123). Gerichtsentscheide (S. 127).

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1948 Referat von Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozial- versicherung, an der Pressekonferenz vom 14. März 1949 Wenn wir der Presse über die Alters- und Hinterlassenenversicnerung im Jahre 1948 Auskunft erteilen wollen, so müssen wir uns darüber im klaren sein, daß es sich um einen sehr kurzen Zeitraum handelt. Die AHV ist erst ein volles Jahr in Kraft. Von eigentlichen Erfahrungen zu reden wäre infolgedessen verfrüht. Dagegen lassen sich wohl zuhanden der Oef- fentlichkeit einige Tatsachen bekanntgeben und Feststellungen machen, die von allgemeinem Interesse sind und die ein gewisses vorläufiges Bild über das Funktionieren der AHV vermitteln können. Wir legen aber auch Wert darauf, über unsere Beobachtungen hin- sichtlich des praktischen Funktionierens der AHV zu berichten, weil da- durch doch viele irrtümliche Vorstellungen und Auffassungen rechtzeitig korrigiert und auf das richtige Maß zurückgeführt werden können. Wir legen aber auch Wert darauf, Auskunft zu geben, weil offenbar vermehrte Aufklärung des breiten Publikums über die AHV dringend notwendig ist. Dies beweisen zahlreiche an uns und die Ausgleichskassen gelangenden Anfragen, die deutlich beweisen, daß auch einfache Tatsachen noch unbe- kannt sind. Zur Illustration nur einige wenige Beispiele: Ein höherer Angestellter einer großen Fabrik rief uns vor einiger Zeit an, um uns von der merkwürdigen Auffassung einiger in der zweiten Hälfte 1883 geborener Arbeitnehmer, welche der Meinung seien, daß sie trotz Weiterbeschäftigung in der Fabrik Anspruch auf eine ordent- liche Altersrente haben, Kenntnis zu geben. Er war sehr erstaunt zu hören, daß die Auffassung dieser Arbeitnehmer richtig ist, indem 67286 89

jeder Versicherte, der während mindestens eines Jahres Beiträge be- zahlt hat, rentenberechtigt wird, und zwar ohne Rüc1icht auf sein Einkommen und Vermögen. Ein Arbeitnehmerverband protestierte bei uns gegen die gegenüber früher höhere Bewertung der Trinkgeldeinnahmen, die auf eine «Be- steuerung» herauslaufe. Auf die Auswirkungen der entsprechend hö- hern Beitragsleistungen auf die Renten aufmerksam gemacht, erklär- ten die Vertreter dieses Verbandes, daß sie sich nicht darüber Rechen- schaft gegeben hätten, daß höhere Beiträge später höhere Renten er- gäben. Der Protest wurde zurückgezogen. Eine kantonale Rekurskommission meldete, daß die Großzahl der Re- kurrenten, die eine Herabsetzung der Beiträge verlangt haben, ihre Rekurse zurückgezogen haben, nachdem ihnen bekannt gegeben wor- den war, daß die Höhe der Renten von der Höhe der Beiträge ab- hänge. Eine Putzfrau beschwerte sich bei uns, daß ihre Arbeitgeber jeweils 2% ihres Lohnes abzögen und sie nötigten, Beitragsmarken im Werte von 4% entgegenzunehmen. Da ihr Mann bereits Beiträge bezahle, könne ihr nicht zugemutet werden, auch noch Beiträge zu bezahlen. Als ihr geantwortet wurde, daß die von ihr geleisteten Beiträge bei der Ermittlung der Ehepaar-Altersrente oder allenfalls der Hinterlasse- nenrente auch berücksichtigt würden, erklärte sie sich befriedigt. Noch weniger bekannt als die eigentlichen Versicherungsbestimmun- gen sind die Obliegenheiten, welche die AHV den Versicherten und den Arbeitgebern auferlegt. Diesbezüglich herrscht namentlich Unklarheit über die Funktionen des Versicherungsausweises und deshalb auch über das, was mit dem Versicherungsausweis zu tun ist. Bei den Arbeitgebern fehlt es teilweise noch hinsichtlich der Kenntnisse über die Abrechnungs- pflicht und über die Notwendigkeit, die den einzelnen Arbeitnehmern abgezogenen Beiträge genau auszuscheiden, damit sie in die individuellen Beitragskonten eingetragen werden können. Viele unregelmäßig tätigen Arbeitnehmer wissen noch nicht, daß sie im Besitze eines Markenheftes sein sollten und daß sie dieses jedem Arbeitgeber zum Einkleben der Beitragsmarken vorweisen müssen. Diese Unkenntnis auf vielen Gebieten der AHV erschwert die Arbei- ten der Durchführungsorgane, namentlich der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen. Die Korrespondenzen, mit denen Einzelpersonen über die gesetzlichen Regelungen und die ihnen obliegenden Pflichten afge- klärt werden müssen, nehmen einen großen Umfang an. Was aber noch weit wichtiger ist: Viele Versicherte kürzen sich zum Teil selbst in ihrem

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Recht, ohne daß eine Möglichkeit bestünde, die durch Unkenntnis ent- standenen Schäden wieder zu korrigieren. Zur Illustration des Gesagten möchten wir nur die Tatsache anführen, daß zum Teil Beiträge, die im Jahr 1948 geleistet worden sind, nicht dem individuellen Beitragskonto des Beitragszahlers gutgeschrieben werden konnten, weil sehr viele Ar- beiter, die nur kurzfristig bei einem Arbeitgeber tätig waren, es unter- ließen, dem Arbeitgeber die nötigen Angaben über ihre Person zu machen, geschweige denn, den Versicherungsausweis vorzuweisen.

Die Organisation der Ausgleichskassen Im Jahre 1948 bestanden 109 Ausgleichskassen, und zwar 25 kantonale Kassen, 82 Verbandsausgleichskassen und 2 Ausgleichskassen des Bundes (für die Auslandschweizer und für das Bundespersonal). Von den 82 Ver- bandsausgleichskassen 'haben 62 gesamtschweizerischen und 20 regiona- len Charakter. Die kantonalen Ausgleichskassen haben an die 3000 Ge- meindezweigstellen; von 11 Verbandsausgleichskassen sind insgesamt 32 Zweigstellen errichtet worden. In den Vorständen von 54 Verbandsaus- gleichskassen sind die Arbeitnehmer vertreten. Angesichts der Größe der Aufgabe und der kurzen Vorbereitungszeit hatten die Ausgleichskassen und die Zweigstellen begreiflicherweise ver- schiedene Anfangsschwierigkeiten zu überwinden. Wenn man bedenkt, daß von über 2 Millionen Beitragspflichtigen Anmeldungen eingefordert und gestützt darauf die Versicherungsausweise erstellt werden mußten, daß über 500 000 Abrechnungspflichtige über die neuen Vorschriften zu instruieren waren, daß infolge der Neuordnung der Kassenzugehörigkeit und der Neuschaffung von Verbandsausgleichskassen zehntausende von Kassenwechseln notwendig waren, und daß durch die langen Lieferfristen von Bureaumaterial und Drucksachen in vielen Fällen zunächst provisori- sche Lösungen getroffen werden mußten, kann man sich nicht wundern, daß nicht alles völlig reibungslos gegangen und auch nicht an allen Orten sofort die rationellsten Lösungen getroffen werden konnten. Es hat sich auch gezeigt, daß einige Verbandsausgleichskassen nicht über eine genü- gend breite Grundlage verfügen, um auf die Dauer existieren zu können. So steht denn heute bereits eine Verbandsausgleichskasse in Liquidation und eine andere vor der Liquidation. Bei einer weitern Ausgleichskasse mußten wir derartige Mängel in der Organisation und im Geschäftsgeba- ren feststellen, daß das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vor kurzem die im Gesetz vorgesehene kommissarische Verwaltung angeord- net hat. Im großen ganzen hat sich jedoch die Organisation im Jahre 1948 91

durchaus bewährt. Die meisten Ausgleichskassen haben sich als fähig er- wiesen, die umfangreichen Einführungsarbeiten innert erstaunIch kurzer Zeit durchzuführen und der sich rasch aufeinanderfolgenden neuen Pro- blemen Herr zu werden. Erfreulicherweise konnte der Personalbestand der Ausgleichskassen auf einem niedrigen Stand gehalten werden. Von den Ausgleichskassen, einschließlich der Zweigstellen der Verbandsausgleichskassen und der größern Städte-Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen, wurden am 31. Dezember 1948 insgesamt 1431 Arbeitskräfte beschäftigt. Hierzu sind noch 18 Angestellte der Ausgleichskassen des Bundes zu rechnen, so- daß sich der Personalbestand aller Ausgleichskassen auf rund 1450 Ar- beitskräfte beläuft. In den parlamentarischen Beratungen ist die voraus- sichtliche Zahl der für die Durchführung der AHV in den Ausgleichskas- sen benötigten Arbeitskräfte mit 1500-2000 angegeben worden. Die Tat- sache, daß nun weniger als 1500 Arbeitskräfte nicht nur die AHV, sondern auch den Wehrmannsschutz und die Beihilfenordnung durchführen, und zudem noch die Geschäfte vieler Familienausgleichskassen und anderer Sozialwerke führen, zeugt von der Haltlosigkeit der Annahmen, wonach der Verwaltungsapparat der AHV größer sei, als vorausgesehen war. Es wird allerdings noch mit einer bescheidenen Erhöhung des Personalbe- standes der Ausgleichskassen gerechnet werden müssen, da die Belastung des Personals vieler Ausgleichskassen im Jahre 1948 die Grenze des Trag- baren überschritten hatte. Die zentrale Ausgleichsstelle in Genf beschäftigt für die Bewältigung ihrer Aufgaben bei der Durchführung der AHV gegenwärtig 74 Personen, also etwas mehr, als vorgesehen war. Der höhere Personalbedarf resul- tiert aus der Masse an Kleinarbeit, die mangels Erfahrungen nicht genau eingeschätzt werden konnte. Für die Aufgaben des Wehrmannsschutzes werden 10 Personen, für die Sekretariatsführung und die Durchführung der Beschlüsse des Verwaltungsrates des AHV-Fonds 3 Personen be- schäftigt. Der gesamte Personalbestand der zentralen Ausgleichsstelle beläuft sich somit auf 87 Personen. Im Bundesamt für Sozialversicherung sind gegenwärtig 65 Personen mit der AHV beschäftigt, von denen 37 auf die Sektion AHV, 9 auf die Sektion Mathematik und Statistik und 19 auf die Kanzlei entfalien. 3 Per- sonen sind mit der Durchführung der dem Bundesamt auf dem Gebiete des Wehrmannsschutzes und der Beihilfenordnung obliegenden Aufgaben betraut. Insgesamt sind somit für die AHV, den Wehrmannsschutz, die Beihil- fenordnung und die den Ausgleichskassen sonst übertragenen Aufgaben

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ungefähr 1600 Arbeitskräfte vollbeschäftigt. Dazu kommen selbsLver- ständlich noch die nur teilweise für diese Aufgaben eingesetzten Arbeits- kräfte in den Gemeinden und in den einzelnen Betrieben. Ueber die Verwaltungskosten der AHV können wir Ihnen leider noch keine definitiven Zahlen bekanntgeben, da die Ausgleichskassen ihre Jahresrechnungen erst Ende März abschließen. Es zeigt sich jedoch be- reits, daß die Kosten der Ausgleichskassen im Jahre 1948 höher waren, als wir gerechnet hatten. Diese Erhöhung ist aber, wie wir gesehen ha- ben, nicht durch einen höheren Personalbestand bedingt, sondern durch eine wesentliche Erhöhung der Löhne, durch höhere Materialkosten und höhere Entschädigungen an die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichs- kassen in den Gemeinden. Trotz der Erhöhung dürften sich aber die Ver- waltungskosten in dem in der Botschaft zum AHV-Gesetz genannten Rah- men von 5 der Beiträge halten; sie sind daher im Verhältnis zu andern Institutionen noch immer außerordentlich niedrig. Größer als erwartet wird auch das Defizit in den Betriebsrechnungen der kantonalen Ausgleichskassen ausfallen, was darauf zurückzuführen ist, daß die Verwaltungskostenbeiträge der Kassenmitglieder maximal begrenzt worden sind, und daß die kantonalen Ausgleichskassen viele der finanziell interessanten Mitglieder den Verbandsausgleichskassen abtre- ten mußten. Auch über dieses Defizit können wir Ihnen vor Abschluß der Jahresrechnungen noch keine genauen Angaben machen. Wir können Ihnen jedoch mitteilen, daß die Eidgenössische AHV-Kommission in ihrer Sitzung vom 4. März über die Deckung dieser Defizite durch die in Art. 64 des AHV-Gesetzes vorgesehenen Zuschüsse aus dem Ausgleichs fonds der AIIV beraten und dem Eidg. Volkswirtschaftsdepartement bestimmte An- träge gestellt hat. Die endgültigen Zahlen über die Verwaltungskosten wird der Bundesrat bei Anlaß der Beantwortung einer kleinen Anfrage Odermatt bekanntgeben.

Die Beiträge im Jahre 1948 Die Regelung, wonach Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 2'i zu bezah- len haben, hat im Jahre 1948 normal gespielt, wie dies zu erwarten war, nachdem sie sich bereits in der Lohnersatzordnung während fast 8 Jahren bewährt hatte. Etwas schwieriger war die Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen über die 4figen Beiträge der Selbständigerwerbenden, da auf diesem Gebiet Neuland beschritten worden ist. Zunächst mußte sich das Verfahren zwischen den Wehrsteuerbehörden, welche das für die Beitragsbemessung maßgebende Einkommen zu ermitteln haben, und den Ausgleichskassen einspielen. Es ist festzustellen, daß sieh dieses Verfah-

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ren im allgemeinen bewährt hat, wenn auch, sobald einmal genügend Er- fahrungen vorliegen, noch gewisse Verbesserungen möglich sein dürften. Die auf 4'des reinen Erwerbseinkommens lautende Beitragsleistung scheint im Jahre 1948 viele Selbständigerwerbende überrascht zu haben, obwohl von offizieller Seite wie auch von den Gegnern der AHV im Ab- stimmungskampf auf die aus dem Beitragssystem resultierende Belastung der Selbständigerwerbenden genügend aufmerksam gemacht worden ist. Die Ausgleichskassen konnten jedoch die Erfahrung machen, daß die an- fänglich heftigen Reaktionen abflauten, sobald die Selbständigerwerben- den darauf aufmerksam gemacht wurden, daß die Beitragszahlungen die Grundlage für die Rentenbemessung bilden, und daß die Beiträge sich vermindern werden, wenn das Einkommen sinkt. Inzwischen hat nun auch die Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes, die an die Herab- setzung der Beiträge weniger strenge Anforderungen stellt, als in der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz vorgesehen war, den Weg zur TJe- berwindung der aus den 4igen Beitragsleistungen entstehenden tatsäch- lichen Härten aufgezeigt. Ueber die Beiträge der Nichterwerbstätigen konnten im Jahre 1948 noch nicht viele Erfahrungen gesammelt werden, da mit der Beitragsfestsetzung und dem Beitragsbezug erst gegen Ende des Jahres begonnen werden konnte. Die Höhe der für das Jahr 198 vereinnahmten Beiträge steht heute noch nicht fest, weil die Ausgleichskassen ihre Jahresrechnung, wie be- reits erwähnt, erst Ende März abschließen werden. Die vorläufigen Erhe- bungen ergeben ein Beitragstotal von rund 395 Millionen Franken, das sich im Rahmen der Vorausberechnungen für Zeiten der Hochkonjunktur hält. Die Behauptung, wonach im Jahre 1948 weit mehr Geld eingegangen sei, als erwartet worden ist, entbehrt somit der Grundlage. Selbst, wenn dies der Fall wäre, dürfte man noch keineswegs an eine allgemeine Erhö- hung der Versicherungsleistungen denken, da gegenwärtig bereits da und dort rückläufige Bewegungen in der Konjunktur beobachtet werden so- daß der Jahresertrag der Beiträge voraussichtlich bald wieder zurückge- hen wird. Die Renten im Jahre 1948 Im Jahre 1948 wurden ausschließlich Uebergangsrenten ausbezahlt. Abgesehen von der 20-30%igen Erhöhung der Renten, waren hiefür die gleichen Vorschriften maßgebend wie im Rahmen der ljebergangsord- nung in den Jahren 1946 und 1947, sodaß diesbezüglich lediglich eine bereits bestehende Ordnung weitergeführt werden konnte, was keine be- sonderen Probleme aufwarf. Im Jahre 1948 wurden Uebergangsrenten im Betrage von rund 122 Millionen Franken ausgerichtet. Die Regelung der

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Uebergangsrenten sowie namentlich die Abgrenzung zwischen Ueber- gangsrentnern und Bezügern ordentlicher Renten gab Anlaß zu einiger Kritik. Am meisten angefochten wurde wohl die Regelung, wonach die vor denn 1. Juli 1883 geborenen Personen keine ordentliche Rente erhalten, sondern gegebenenfalls auf die Uebergangsrenten angewiesen sind. Wohl kein Problem ist jedoch in den vorbereitenden Kommissionen, in den par- lamentarischen Beratungen und in der Oeffentlichkeit so eingehend er- wogen worden wie dasjenige der Abgrenzung zwischen der Uebergangs- generation einerseits und den nachfolgenden Generationen anderseits. Daß man dabei die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen nicht nur nicht vergessen hat, wie aus der bekannten «Weihnachtsbotschaft der vergessenenAlten» geschlossen werden konnte, sondern im Gegenteil der- art weitgehend berücksichtigte, daß die junge Generation sich die Frage vorlegen mußte, ob ihr an Solidarität gegenüber den Alten nicht zu viel zugemutet werde, muß mit allem Nachdruck wieder einmal festgestellt werden. Es kann gar keine Rede davon sein, daß die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen in der AHV als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, wurden doch im Jahre 1948 an über 53% dieser Altersgruppe Altersrenten im Gesamtbetrag von über 100 Millionen Franken ausgerich- tet, ohne daß sie dafür auch nur die geringste Leistung an die AHV er- bracht hätten. Die gesamte Bedarfsquote von 535r wird übrigens anstei- gen, sobald der Beschäftigungsgrad nachlassen wird. Anlaß zur Kritik gab im weitern die Befreiung der nichterwerbstäti- gen Witwen von der Beitragspflicht, die zur Folge hat, daß vor dem 1. De- zember 1948 verwitwete nichterwerbstätige Frauen keinen Anspruch auf ordentliche Renten haben und auf die Uebergangsrenten angewiesen sind, ferner die Behandlung einiger Kategorien von Ehefrauen, und endlich die Bestimmungen über die Anrechnung des Einkommens und Vermögens. In der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1948 betreffend die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mit- tel ist auf diese und andere Härtefälle eingehend hingewiesen worden. Die erwähnten Probleme sind zum großen Teil Uebergang.sproblerne, die im Laufe der nächsten Jahre rasch an Bedeutung verlieren und schließlich völlig bedeutungslos sein werden. Daß in der Uebergangszeit gewisse Härten unvermeidlich sein würden, war von Anfang an offen- sichtlich. Man hat sich nun aber nicht damit begnügt, diese unvermeidli- chen Härten der Uebergangszeit einfach in Kauf zu nehmen, sondern man hat nach Mitteln und Wegen gesucht, um sie zu mildern. Das Ergebnis 95

dieses Bestrebens ist der Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung zugewiesenen Mittel, der nach unbenutzter Referen- dumsfrist rückwirkend auf den 1. Januar 1948 in Kraft trat. Dieser Bun- desbeschluß stellt den Kantonen, den Stiftungen für das Alter und für die Jugend jährlich total 7,75 Millionen Franken zur Verfügung zur Milde- rung der Härtefälle. Der Bundesrat kann diesen Betrag nötigenfalls bis auf 10 Millionen Franken im Jahr erhöhen. Am 28. Januar 1949 ist die Vollzugsverordnung zu diesem Bundesbeschluß erlassen worden; gegen- wärtig sind die Kantone daran, die entsprechenden kantonalen Einfüh- rungserlasse zu schaffen. Die Anteile für 1948 und das erste Halbjahr

1949 sind den Kantonen und den Stiftungen bereits überwiesen worden,

so daß in allernächster Zeit mit der Ausschüttung der Leistungen an Alte und Hinterlassene, deren Verhältnissen die AHV in der Uebergangszeit nicht genügend Rechnung tragen konnte, begonnen werden kann. In die- sem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, daß die Kantone Zürich, Bern, Solothurn, Basel-Stadt, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau, Neuenburg und Genf, noch eine zusätzliche, eigene Alters- und Hinterlassenenfürsor- ge geschaffen haben, welche namentlich in den Städten die Uebergangs- renten zum Teil bedeutend erhöhen. Im Januar 1949 haben nun die ordentlichen Renten zu fließen begon- nen. Damit hat die AHV ihre wichtigste Funktion begonnen. Der Ueber- gang von den Uebergangsrenten, denen noch immer der Charakter von Fürsorgeleistungen anhaftet, zu den ordentlichen Renten, welche eigent- liche Versicherungsleistungen sind und daher ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Einzelnen ausgerichtet werden, stellt einen der wichtigsten Marksteine in der schweizerischen sozialpolitischen Entwick- lung dar. Im Jahre 1949 werden rund 20 000 ordentliche Altersrenten (davon ungefähr 6000 Ehepaaraltersrenten) und rund 6000 Hinterlasse- nenrenten zur Festsetzung und Ausrichtung gelangen. Die Ansprüche auf Altersrenten werden ziemlich genau je zur Hälfte am 1. Januar und am 1. Juli 1949 fällig, während sich der Eintritt der Hinterlassenenrenten- fälle ziemlich gleichmäßig auf die 12 Monate verteilen wird. Die Auszah- lung der ordentlichen Renten ist sorgfältig vorbereitet worden, Das Bun- desamt für Sozialversicherung hat zu diesem Zweck eine einläßliche Wegleitung zuhanden der Ausgleichskassen herausgegeben. Bereits ist denn auch eine große Zahl ordentlicher Renten definitiv oder prosisorisch festgesetzt worden.

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Die Rechtspflege Im Jahre 1948 haben die kantonalen Rekursbehörden 2117 Beschwer- den gegen Verfügungen der Ausgleichskassen entschieden. 204 kantonale Urteile wurden an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezo- gen; dieses fällte bis Ende 1948 134 Urteile. Diese Zahlen werden im Jahre

1949 weit überschritten werden, haben doch bereits in den ersten 2 Mona-

ten dieses Jahres die kantonalen Rekurskommissionen 928 und das Eidge- nössische Versicherungsgericht 57 Urteile gefällt. So viel Arbeit die große Zahl der Rekurse den rechtsprechenden wie den Durchführungsorganen verursacht, so sehr ist es im Interesse der Rechtssicherheit zu begrüßen, wenn die wichtigsten Auslegungsfragen schon früh durch die rechtspre- clienden Instanzen entschieden werden.

Die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer

Die Einführung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer hat sich etwas verzögert, weil zunächst verschiedene schwierige Fragen (insbesondere bezüglich des Transfers der Beiträge und der Renten) ab- zuklären waren, und weil die Verbindungen mit unsern Gesandtschaften und Konsulaten im Ausland, sowie die Aufklärung der oft weil verstreut lebenden Auslandschweizer viel Zeit in Anspruch nehmen. Heute ist nun praktisch jeder Auslandschweizer im Besitze einer kleinen, aufklärenden Broschüre, die über die wichtigsten Regelungen der freiwilligen AHV Aufschluß gibt und den Entscheid über den Beitritt ermöglichen sollte. Die verlängerte Anmeldefrist läuft am 31. März 1949 ab. Wir haben vor- gesehen, sie nötigenfalls in begründeten Einzelfällen noch etwas zu ver- längern. Bis heute sind rund 13 000 Anmeldungen bei der Ausgleichskasse für Auslandschweizer eingegangen. Die Zahl wird sich vermutlich noch stark erhöhen, bietet doch die getroffene, im allgemeinen sehr entgegen- kommende Lösung den Auslandschweizern die Möglichkeit, im Alter über eine Rente in Schweizerwährung zu verfügen. Die Schwierigkeiten, die sich der Durchführung der freiwilligen Versicherung entgegenstellen, sind groß, was angesichts der zerrütteten Währungsverhältnisse in vielen Ländern und der durch die Ereignisse bedingten Geisteshaltung vieler Auslandschweizer nicht zu verwundern vermag. Daß auch einige aus- ländische Staaten die Durchführung nicht gerade erleichtern, sei hier nicht verschwiegen. Wir werden uns bemühen, in den Staatsvertragsver- handlungen, über die wir anschließend einige Mitteilungen machen wer- den, auch die Frage der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer zur Sprache zu bringen. 97

Staatsverträge In Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 des AHV-Gesetzes sind einschränkende Klauseln bezüglich der Rentenberechtigung, der Rentenhöhe und der Ren- tenauszahlung für Ausländer enthalten, mit dem ausdrücklichen Vorbe- halt abweichender zwischenstaatlicher Vereinbarungen. Verschiedene Staaten, vorab Italien, Frankreich und Oesterreich haben kurz nach der Einführung der AHV den Wunsch nach Abschluß derartiger zwischen- staatlicher Vereinbarungen geäußert. Die zum Teil bereits aufgenomme- nen, zum Teil in der nächsten Zeit beginnenden Verhandlungen geben uns nun einerseits die Möglichkeit, die Interessen der Auslandschweizer in den betreffenden Staaten auf dem Gebiete der Sozialversicherung wahrzuneh- men; anderseits verpflichten sie uns, den Interessen der Ausländer in der Schweiz gegenüber der AHV Rechnung zu tragen. Es hat sich nun gezeigt, daß die gesetzlichen Regelungen, welche ein Entgegenkommen nur an Angehörige von Staaten mit gleichwertiger AHV zulassen, zu eng sind, um mit den ausländischen Staaten Gegenseitigkeitsvereinbarungen zu treffen, so daß es unumgänglich sein wird, zum mindesten den Art. 18 des AHV-Gesetzes zu erweitern. Die Eidg. AHV-Kommission hat dieser Auffassung anläßlich ihrer letten Sitzung beigepflichtet. Eine entspre- chende Botschaft wird demnächst den eidgenössischen Räten unterbreitet werden. Revision des AHV-Gesetzes? In letzter Zeit sind verschiedene Wünsche auf Abänderung des AHV- Gesetzes laut geworden. Herr Bundesrat Rubattel hat uns beauftragt, an dieser Stelle deutlich zu erklären, daß seiner Meinung nach eine Abände- rung des AHV-Gesetzes nicht in Betracht gezogen werden dürfe, bevor einerseits genügend Erfahrungen über die Auswirkungen der einzelnen Regelungen vorliegen und anderseits die Entwicklung in finanzieller Be- ziehung auf Grund meherer Jahresergebnisse genau überblickt werden kann. Abgesehen davon, daß sich die meisten Regelungen, wie wir Ihnen vorher darlegten, im Jahre 1948 bewährt haben, wäre es gar nicht zu ver- antworten, ein Gesetz von der Bedeutung und den Auswirkungen des AHV-Gesetzes nach nur einjähriger Geltungsdauer und auf Grund gänz- lich ungenügender und zum Teil noch fehlender Erfahrungen abändern zu wollen. Erst eine mehrjährige Praxis wird zeigen, oh und wo geändert werden muß oder kann. Es ist auch zu betonen, daß dem Verwaltungsap- parat, der kaum erst angelaufen ist, Zeit gelassen werden muß, sich rich- tig einzuspielen, und daß auch den Versicherten, die noch nicht einmal die bestehenden Regelungen richtig kennen, Zeit zur Gewöhnung gelassen

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werden muß, bevor an eine Aenderung gegangen werden kann, ansonst eine ordnungsgemäße Durchführung verunmöglicht würde. Wir wären heute noch nicht in der Lage, wesentliche Aenderungen der gesetzlichen Bestimmungen, die das System der AHV betreffen, zu beantragen in der Ueberzeugung, damit das Richtige getroffen zu haben. Diese weitreichen- de Frage bedarf unbedingt vermehrter Beobachtung der Verhältnisse und der nähern Abklärung. Eine Ausnahme dürfen wir lediglich verantworten in bezug auf den bereits erwähnten Art. 18, Abs. 3, des AIIV-Gesetzes, der uns in seiner jetzigen Fassung keine genügende Grundlage für den Ab- schluß der auch für unsere Auslandschweizer sehr wichtigen Staatsver- träge gibt.

Die Uebergangsordnung zur AHV im Jahre 1947 Im Jahre 1947 kamen zum zweiten Male die Renten der Uebergangs- ordnung gemäß Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945 zur Auszah- lung. In Abänderung des vorerwähnten Beschlusses durch denjenigen vom 16. Dezember 1946 wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1947 die für den Rentenanspruch maßgebenden Einkommensgrenzen gegenüber 1946 durchschnittlich um 25% erhöht, wobei sich der Bezügerkreis auf 231 096 Rentenfälle erweiterte, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme um 15,2% entspricht. Bei den Auszahlungen, die 1947 91 037 550 Franken aus- machten, betrug die Zunahme gegenüber 1946 20,5%. Bei den Auszahlun- gen sind die im Laufe des Jahres eingetretenen Abgänge (z. B. durch Tod der Bezüger oder durch Aenderung ihrer persönlichen resp. wirtschaftli- chen Verhältnisse) mitberücksichtigt. Es handelt sich in den nachfolgen- den Tabellen somit um effektiv ausbezahlte Rentensummen und nicht etwa um verfügte Rentenbeträge. Dagegen wurden sämtliche Bezügcr als ganze Rentenbezüger gezählt, auch wenn eine ganze Anzahl von ihnen nur während eines Bruchteils des Jahres bezugsberechtigt war. Rechnet man diesen nichtganzjährigen Bezügerbestand auf ganzjährige Bezügereinhei- ten um, so erfahren die 231 096 Fälle für alle Rentenarten eine Verminde- rung von durchschnittlich 9,2%. Der errechnete ganzjährige Bestand an Bezügern hätte somit 209 835 betragen. Eine solche Umrechnung läßt sich einstweilen aus technischen Gründen nur gesamthaft und nicht nach Ren- tenart, Kanton, Ortsklasse, Rentenansatz, Geschlecht und Altersklasse durchführen. Tabelle 1 zeigt die Gliederung der Bezüger und Auszahlungen nach Kan- tonen. Die prozentuale Verteilung auf die einzelnen Kantone ist im Ver- gleich zu 1946 im großen und ganzen gleich geblieben. An der Spitze steht Bern mit 36826 Rentenfällen und 14 301 961 Franken Auszahlungen ge-

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folgt von Zürich (29 787 Bezügerfälle und 13 743 281 Franken Auszahlun- gen). An letzter Stelle figuriert Nidwalden, das 988 Fälle und 316 360 Franken Auszahlungen zu verzeichnen hatte.

Bezüger niid Auszahlungen nach Kantonen

1947 Tabelle 1

Kantone Bezüger Auszahlungen

Fälle Franken Zürich 29 787 13 743 281 Bern 36 826 14 301 961 Luzern 11 652 4 125 343 Uri 1 439 424 624 Schwyz 3 925 1 286 494 Obwalden 1 366 414 897 Nidwalden 988 316360 Glarus 1 774 663 798 Zug 1.605 563 509 Freiburg 9 089 3 038 837 Solothurn 7 017 2 776 278 Basel-Stadt 7 483 3 832 537 Basel-Land 4 597 1 831 563 Schaffhausen 2 544 1 031 510 Appenzell A.-Rh. 3 778 1 506 663 Appenzell I.-Rh. 1 067 359 730 St. Gallen 17 447 6 626 156 Graubünden 8 786 3 032 309 Aargau 13 677 5 018 059 Thurgau 6889 2346153 Tessin 12 624 4 768 433 Waadt 19 260 7 871 900 Wallis 12 648 3 896 862 Neuenburg 6604 3072914 Genf 8224 4187379 Schweiz 231 096 91 037 550

Tabelle 2 bietet einen Ueberblick über die zahlenmäßige Bedeutung der einzelnen Rentenarten. 58,3v aller Fälle waren einfache Altersrenten, wobei die entsprechende Rentensumme nahezu des gesamten Renten-

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betrages ausmachte. An zweiter Stelle folgen die Witwenrenten mit 15,71-,"r aller Bezügerfälle und mit nur 13,3% des gesamten Rentenbetrages. Bei den Auszahlungen dagegen folgen die Ehepaar-Altersrenten mit 22,1% an zweiter Stelle. Die einfachen Waisenrenten machen 11,5i aller Renten und 2,6% des Gesamtbetrages aus, während die Vollwaisenrenten 1,05, der Fälle mit 0,5% der Summe aller Renten umfassen.

Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten

1947 Tabelle 2

Bezüger Auszahlungen Rentenarten inProzenten in Prozenten „ absolut sämtlicher absolut sämtlicher Rentenarten Rentenarten Fälle Franken Einfache Altersrenten 134 769 58,3 56 020 715 61,5 Ehepaar-Altersrenten 31 159 13,5 20 084 530 22,1 Witwenrenten 36278 15,7 12 126 113 13,3 Einfache Waisenrenten 26 669 11,5 2 388 727 2,6 Vollwaisenrenten 2 221 1,0 417465 0,5 Sämtliche Rentenarten 231 096 100,0 91 037 550 100,0

Tabelle 3 stellt die Verteilung aller Rentenarten nach Ortsklassen dar. Gesamthaft betrachtet ist der Umstand aufschlußreich, wonach die Bezü- ger in ländlichen Verhältnissen mit 47,8% am zahlreichsten vertreten sind (in städtischen 32,9% und in halbstädtischen Verhältnissen nur 19,35c), daß hingegen 42,9% der Auszahlungen Bezügern in städtischen Verhältnissen (19,81/, in halbstädtischen und 37,3% in ländlichen Ver- hältnissen) zugesprochen wurden. Die Begründung hiefür finden wir in den unterschiedlichen Rentenansätzen für die drei Ortsklassen. Die Ehe- paar-Altersrenten und die Waisenrenten machen in dieser Beziehung inso- fern eine Ausnahme, als deren Auszahlungen für Bezüger in ländlichen Verhältnissen im Vergleich zu den übrigen Ortsklassen höher sind. Der Grund ist im relativ starken Anfall dieser Rentenarten in ländlichen Ver- hältnissen zu suchen, so daß sie sich trotz niedrigeren Ansätzen in den Auszahlungen stärker auswirken.

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Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Ortsklassen

1947 Tabelle 3

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten Halb- Hlb-11, Ländlich Städtisch tädtisch Ländlich Städtisch da

Einfache Altersrenten 46668 26 253 61848 24741456: 11 071 83720 207 422 Ehepaar- Altersrenten 9 737 5 937 15185 7 926 724 3 953 099 8204707 Witwenrenten 13 149 7 213 15 916 1 5 539 156 2 451 028 41359-9, Einfache Waisenrenten 5 944 4846 15879 684 962 169 214 1 234 551 Vollwaisenrenten 581 405 1 235 136 652 80698 200 115 Sämtliche Rentenarten 76 079 44 654 110 363 39 02895018 025 87633 982 724

In Tabelle 4 sind Bezüger und Auszahlungen für sämtliche Rentenar- ten nach den beiden Ansätzen «gekürzt und ungekürzt» gegliedert. Hier ist das Verhältnis zwischen gekürzten und ungekürzten Renten sowohl bei den Rentenfällen als auch bei den Auszahlungen beinahe konstant. 93,8% aller Bezüger kamen in den Genuß ungekürzter Renten, wobei 96,1') der Auszahlungen auf diesen Ansatz entfielen. Diese Verhältniszahl bleibt, wie schon erwähnt, für die einzelnen Rentenarten beinahe unverändert.

Bezüger und Auszahlungen nach Rentenarten und Rentenansatz

1947 Tabelle 4

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Rentenarten Ungekürzte Gekürzte Ungekürzte Gekürzte Renten Renten Renten Renten

Einfache Altersrenten 128 053 6 716 54 286 374 1 734 341 Ehepaar-Altersrenten 28 457 2 702 18 921 980 1 162 550 Witwenrenten 33 577 2 701 11 556 886 569 227 Einfache Waisenrenten 24 604 2065 2 270 926 117 801 Vollwaisenrenten 2085 136 404 074 13 391 Sämtliche Rentenarten 216 776 14 320 87 440 240 3 597 310

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Tabelle 5 vermittelt eine Uebersicht über die Verteilung der Bezüger und Auszahlungen nach Rentenansatz und Ortsverhältnis. In städtischen Verhältnissen entfielen 91,3% aller Rentenfälle auf ungekürzte und 8,7% aufgekürzte Renten; in halbstädtischen Verhältnissen 93,2 auf unge- kürzte, 6,8% auf gekürzte Renten und endlich in ländlichen Verhältnissen 95,8' auf ungekürzte und 4,2Y auf gekürzte Renten. Für die Auszahlun- gen betrug die analoge Verteilung 94,9% und 5,1% bzw. 95,9% und 4,1% bzw. 97,4% und 2,6/.

Bezüger und Auszahlungen nach Ortsklassen und Rentenansatz

1947 Tabelle 5

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken Ortsklassen Un- Un- gekürzte Gekürzte gekürzte Gekürzte Zu- Zu- Renten Renten sammen Renten Renten sammen

Städtisch 69451 6 628 76079 37044 987 1983 963 39 028 950 Halbstädtisch 41626 3028 44654 17284674 741202 18 025 876 Ländlich 1 105699 4664 110363 33110579 872145 33982 724 Schweiz 216 776 14320 231 096 87 440 240 3,597 310 91 037 550

Tabellen 6-8 geben Aufschluß über die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersrenten, von Ehepaar-Altersrenten sowie von Witwenren- ten nach den Altersklassen und zwar innerhalb der Ortsverhältnisse. In Tabelle 6 ist die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersrenten nach Geschlecht, Alter und Ortsverhältnis dargestellt. Die Aufteilung der einfachen Altersrenten auf die beiden Geschlechter zeigt deutlich das Ueberwiegen an über 65-jährigen Frauen (68,2%). Zudem sind die über 65-jährigen Männer mit 34,61/r in der Altersklasse 65-69 am stärksten vertreten, währenddem dies bei den Frauen mit 30,5% für die Altersklasse 70--74 zutrifft. Von allen Männern, die einfache Altersrenten bezogen, entfallen innerhalb der Ortsklassen am meisten auf ländliche Verhält- nisse, was auch bei den Frauen festgestellt werden kann. Hievon machen die Frauen der Altersklasse 65-69 eine Ausnahme, indem der stärkste Prozentsatz in städtischen Verhältnissen anzutreffen ist.

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Bezüger von einfachen Altersrenten nach Geschlecht, Altersklassen und Ortsklassen

1947 Tabelle 6

Männer im Alter Frauen im Alter von Jahren von Jahren Ortsklassen 80

6 5-69 70-74 75-79 mehr 65 -69 70-71 75-79 mehr

Städtisch 3727 3163 2278 1588 11 403 11090 72(2 5857 Halbstädtisch '2586 2 335 1 685 1 294 5453 5 (110 395,31 33,37 1 Ländlich 8520 7150 4721 3549 11080 11361 8308 7139 Schweiz 14 833 12 948 8 684 6 43t 27936 28 061 19,5223 1 16 353

Tabelle 7 gliedert die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach den Altersklassen der Ehemänner und nach den Ortsklassen. Es handelt sich in dieser Tabelle ausschließlich um ganze Ehepaar-Altersrenten und an Männer ausbezahlte halbe Ehepaar-Altersrenten. Bezügerinnen von hal- ben Ehepaar-Altersrenten sind im Bestand von 30 259 Bezügeieinheiten nicht inbegriffen; deren Anzahl beträgt genau 900. Die Mehrheit grup- piert sich in der Ortsklasse «ländlich» und zwar in allen Altersstufen. Fer- ner ist die relativ starke Vertretung in der Altersklasse 70-74 auffallend, dies zum Unterschied zu den männlichen Bezilgern von einfachen Alters- renten. Dieser Umstand ist wohl damit begründet, daß verheiratete Män- ner im Vergleich zu ledigen, verwitweten oder geschiedenen in der Regel älter werden.

Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner') und nach Ortsklassen

1947 Tabelle 7

Ehemänner im Alter von ... Jahren Ortsklassen 65-69 70-74 75-79 80-84 85u. mehr 1

Städtisch 3303 3 381 1 829 631 118 Halbstädtisch 1 885 2 129 1240 415 100 Ländlich 5394 5 427 3010 1 126 271 Schweiz 10,582 10 937 607-9 1 2 172 489

') Ohne Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten.

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Tabelle 8 bringt eine Zusammenstellung der Bezügerinnen von Wit- wenrenten nach Altersklassen und Ortsverhältnissen. Auch hier liegt das Hauptgewicht bei ländlichen Verhältnissen. Innerhalb der Altersklassen zeigt die Beteiligung ein fortwährendes Ansteigen von den jüngeren zu den älteren Witwen (0,01 0,64 - 4,19 12,05 - 37,399).

Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsklassen

1947 Tabelle 8

Witwen im Alter von. . Jahren Ortsklassen unter 20 20-29 30-39 40-49 50-59 60-65

Städtisch 2 72 452 1163 1970 6489 Halbstädtisch - 46 295 861 2669 3342 Ländlich 1 114 774 2348 5924 6755

Schweiz 3 232 1521 4372 13563 16586

Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes III. Die Abstufung der Entschädigungen *

1. Abstufung der Entschädigungen nach Ortsverhältnissen? Die Lohn-

ausfallentschädigungen und die Verdienstausfallentschädigungen für das Gewerbe werden darnach abgestuft, ob die Wehrmänner in Ortschaften mit städtischen, halbstädtischen oder ländlichen Verhältnissen wohnen. Zu dieser Einteilung der Ortschaften entschloß sich der Bundesrat offen- bar, weil bereits die Notunterstützungen der Wehrmänner nach der Ver- ordnung vom 9. Januar 1931 in dieser Weise abgestuft waren. Sodann konnten bei der Einführung der Lohn- und Verdienstersatzordnung die finanziellen Auswirkungen der beiden Ordnungen nicht überblickt werden, weshalb man, um vor unliebsamen Ueberraschungen gesichert zu sein, in der Bemessung der Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen allgemein Zurückhaltung beobachtete. Die Einteilung der Ortschaften ist Aufgabe der Finanzverwaltung. Als Einreihungsfaktoren benützt sie vor a1lm die Mieten und die Steuern. Die Einteilung wurde möglichst für ganze politische Gemeinden einheit- lich vorgenommen. Indessen war nicht zu vermeiden, daß eine ganze Reihe *) Vgl. ZAK Jg. 1948, 8. 460; Jg. 1949, S. 45.

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von Gemeinden in Zonen mit städtischen, halbstädtischen und ländlichen Verhältnissen eingeteilt werden mußten, wie z. B. Köniz bei Bern. Städtisch sind: Das Dorf Köniz, die Gartenstadt, das Liebefeld, vom Gurten Bellevue-Spiegel, Gurtenbühl sowie Wabern. Halbstädtisch: Gasel, Köniztal, Mittelhäusern, ohne Untermittelhäu- 5cm, Niederscherli, Niederwangen, Oberwangen, Schlieren, Schwanden (auch Bindenhaus und Moos), Thörishaus, jedoch nur Station. Ländlich: Die übrigen zu Köniz gehörenden Ortschaften. Dieses Beispiel zeigt die Unübersichtlichkeit der Einteilung. Die glei- che Feststellung ließe sich bei einer ganzen Reihe von andern Gemeinden machen. Für die praktische Anwendung der Ortsklassen liegt darin ein großes Hindernis namentlich bei den Verbandsausgleichskassen, die zen- tral organisiert sind und in den einzelnen Kantonen keine Organe besitzen. Nach den Ergebnissen der Volkszählung vorn Jahre 1941 befanden sich damals 1,64 Mill. Einwohner in städtischen, 0,88 Mill. in halbstädtischen und 1,73 Mill. in ländlichen Verhältnissen. Bis Ende Dezember 1947 mußten alle Unselbstäridigerwerbenden in halbstädtischen und ländlichen Ortschaften wie in den Städten einen gleich hohen Lohnersatzbeitrag von 2Y auf ihren Gehältern und Löhnen bezahlen. Auch die Wehrmänner mußten diesen Beitrag entrichten, wenn sie nicht im Militärdienst waren, sondern in Arbeit standen. Einem gleich hohen Beitrag standen somit auf der andern Seite unterschiedliche Ent- schädigungen gegenüber. Eine solche Ungleichheit, die nicht begründet ist, würde wieder eintreten, wenn durch das in Aussicht genommene Bun- desgesetz für den Lohn- und Verdienstersatz ein prozentualer Zuschlag zum AHV-Beitrag erhoben und für die Entschädigungen die Ortsklassifi- kation beibehalten werden müßte. Die Abstufung der Entschädigungen nach den örtlichen Verhältnissen ist umso weniger notwendig, als ein Ausgleich ohnehin in den verschieden hohen Löhnen in der Stadt und auf dem Lande liegt. Im allgemeinen beziehen Arbeitnehmer auf dem Lande kleinere Löhne und Gehälter als diejenigen in der Stadt. Sie werden schon aus diesem Grunde bei Leistung von Militärdienst weniger entschädigt. Diese Differenz in den Löhnen wird noch verstärkt, wenn die Lohn- und Verdientausfallentschädigun- gen für Ortschaften in ländlichen und halbstädtischen Verhältnissen nie- driger angesetzt werden. Die Einteilung der Ortschaften in eine der drei Zonen ruft zahlreichen Beschwerden von den betroffenen Gemeinden und Wehrmännern. Für die Behandlung der Rekurse sind vielfach umfangreiche Erhebungen mit ört- lichen Besichtigungen und Konferenzen notwendig.

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Abänderungen vom gedruckten Ortsverzeichnis der Finanzverwaltung müssen den Ausgleichskassen und den Arbeitgebern bekanntgegeben werden. Bis Ende Juni 1948 sind bereits fünf Ausgaben von diesem Ver- zeichnis erschienen. Fortlaufend müssen Ortschaften in andere Klassen eingereiht werden. Die Zahl der Nachträge zu den einzelnen Auflagen des Verzeichnisses ist daher immer sehr groß. Nicht nur in den gesetzlichen Erlassen, sondern auch auf allen Formularen muß auf die Dreiteilung der Ortschaften Rücksicht genommen werden. Der Wegfall der Ortsklassifi- kation wäre für die Ausgleichskassen eine wesentliche Vereinfachung. Das Personalamt der eidgenössischen Finanzverwaltung, das sich bisher mit der Einteilung der Ortschaften im einzelnen befaßt hat, schlägt vor, diese Einteilung fallen zu lassen. In der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung wurde sie bloß für die Uebergangsrenten beibehalten, während für die ordentlichen Renten darauf verzichtet wurde. Stetige Abstufung? Bei den Haushaltungsentschädigungen und den Alleinstehendenentschädigungen der Lohnersatzordnung gilt das Prinzip, daß von einer bestimmten Lohnhöhe hinweg ein Zuschlag zu dcii Mindest- entschädigungsansätzen hinzukommt. Bei den Haushaltungsentschädi- gungen betragen diese Zuschläge 10 Rp. für je 30 Rp., um die der Lohn von Fr. 8.— im Tag überschritten wird. Bei den Alleinstehendenentschä- digungen ist der Zuschlag ebenfalls 10 Rp., jedoch für je 50 Rp. Mehrlohn über den Taglohn von Fr. 7.— hinaus. Von einer Entschädigungsstufe zur nächst höheren liegt nur eine Differenz von 10 Rp. Bei diesen beiden Ent- schädigungsarten (Haushaltungsentschädigungen und Alleinstehenden- entschädigungen) wurde somit das Prinzip der stetigen Abstufung ge- wählt. Dieses Prinzip hat den großen Vorteil der ausgeglichenen Staffe- lung. Die Kinderzulagen bestehen dagegen in festen Ansätzen. Da sie nicht für sich allein, sondern regelmäßig entweder mit einer Haushaitungsent- schädigung oder einer Alleinstehendenentschädigung zur Auszahlung ge- langen, so ergibt sich für die mit Kinderzulagen kombinierten Entschädi- gungen ebenfalls eine stetige Staffelung. Staffelung nach dem Erwerbseinkommen oder nach der Höhe der Beiträge? Wenn das System der stetigen Staffelung auch für die Zukunft beibehalten werden soll, so frägt es sich, ob wie bisher von der Höhe des Lohnes oder von den Beiträgen auszugehen ist. Für die unselbständiger- werbenden Wehrmänner dürften beide Lösungen rechnerisch zum gleichen Ergebnis führen, weil vom gesamten Lohneinkommen eines Ejnselbstän- digerwerbenden auch der AHV-Beitrag erhoben werden muß. Das gleiche würde eintreten, wenn zum AHV-Beitrag ein allfälliger Zuschlag für den Wehrmannsschutz hinzukäme. Aus praktischen Gründen wäre indessen i 07

der Lohn als Grundlage für die Berechnung der Entschädigungen vorzu- ziehen. Der Lohn, den der Wehrmann vor dem Militärdienst verdient, läßt sich viel leichter als die bezahlten Beiträge feststellen. Für die Selbstän- digerwerbenden lassen sich die Beiträge ebenfalls nicht ohne weiteres ver- wenden, weil die Selbständigerwerbenden gemäß Alters- und Hinterlasse- nenversicherung vom Einkommen verschiedene Abzüge machen können, welche für die Berechnung der Erwerbsausfallentschädigung nicht ohne weiteres gegeben wären. Abgesehen davon sind die Beiträge auch deshalb nicht gut verwendbar, weil ein Wehrmann unter Umständen verschiedene Beitragskonti haben kann, die sich nicht so leicht und so rasch zusam- menziehen lassen, wie dies für die Berechnung der Lohn- oder Verdienst- ausfallentschädigungen notwendig wäre. Für die Selbständigerwerbenden müßten die Veranlagungen der Wehrsteuerverwaltungen und die Taxatio- nen der Ausgleichskassen herangezogen werden. Prozentual fixe und soziale Staffelung? Die prozentual fixe Staffe- .

lung geht davon aus, daß die Entschädigungen einheitlich in Prozenten des Lohnes oder des Einkommens festgesetzt werden. Dabei können je nach der Art der Unterstützungspflichten verschiedene Prozentsätze als Grundlage angenommen werden. Die Staffelung in festen Prozentsätzen hat den Vorteil, daß sich die Entschädigungen leicht berechnen lassen. Sozial wirkt sich diese Staffe- lung jedoch unvorteilhaft aus. Die Wehrmänner mit niedrigen Einkom- men erhalten bloß kleine Entschädigungen, während diejenigen mit hohen Einkommen begünstigt werden. Will man den gegenwärtigen sozialen Charakter der Lohn- und Ver- dienstersatzordnung beibehalten, so muß man unbedingt einer sozialen Staffelung den Vorrang einräumen. Das verlangt, daß man die untern Einkommen mehr als die mittleren und 'höheren Einkommen berücksich- tigt. Die Wehrmänner der untern Lohnstufen könnten noch in der Weise begünstigt werden, daß Mindestansätze vorgeschrieben würden. Nach oben müßten die Entschädigungen wie bisher ebenfalls durch Maximalan- sätze begrenzt werden, da nicht jedes beliebig hohe Einkommen durch eine Verdienstausfallentschädigung ausgeglichen werden sollte. Die Nutz- nießer von hohen Einkommen vermögen die Zeit des Militärdienstes bes- ser als die Wehrmänner mit niedrigen Einkommen zu überstehen.

5. Abstufung nach Klassen? Bei der Abstufung nach Klassen könnte

entweder vom Einkommen oder den Beiträgen ausgegangen werden. Mit einer Einschränkung für die Selbständigerwerbenden sind an und für sich beide Elemente verwendbar. Immerhin wären auch hier die Einkommen vorzuziehen, weil diese leichter als die Beiträge ermittelt werden können.

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Ein solches Abstufungssystem hat den Vorteil der Uebersichtlichkeit. Auf Grund eines bestimmten Einkommens könnte leicht festgestellt werden, wie hoch sich der Anspruch im einzelnen Fall beläuft. Wesentlich ist da- bei aber die Zahl der Klassen und die Höhe der Differenz von einer Klasse zur nächst höheren. Bei wenig Klassen werden die Differenzen größer, was für die Anspruchsberechtigten, deren Einkommen in der Nähe einer Klassengrenze liegt, ungerechtfertigte Unterschiede im Ausmaß der Ent- schädigungen ergibt. Das System der festen Klassen müßte mit andern Grundsätzen kombiniert werden, wodurch sich die Härten etwas mildern ließen. Je mehr aber sozialen Gedanken Rechnung getragen wird, umso unübersichtlicher wird das Entschädigungssystem und umso mehr gehen die Vorteile einer Abstufung nach Klassen verloren.

6. Feste Ansätze? Die jetzt gültigen Entschädigungen für die 5db-

ständigerwerbenden bestehen aus festen Ansätzen. Anfänglich hatte die Lohnersatzordnung eine feste Entschädigung für die Alleinstehenden. Auch die Kinderzulagen sind in festen Ansätzen normiert. Feste Entschä- digungsansätze wären für die Arbeitgeber und Ausgleichskassen leicht. anzuwenden, sie vermögen aber namentlich vom sozialen Gesichtspunkt aus nicht zu befriedigen. Einen einheitlichen festen Ansatz für alle Wehr- männer ließe sich aus sozialen und finanzpolitischen Gründen nicht durch- führen. Es sollten vielmehr die verschiedenen Verhältnisse bei den ein- zelnen Gruppen berücksichtigt werden. Ein einheitlicher Ansatz könnte am ehesten hei den alleinstehenden Wehrmännern in Betracht gezogen werden. Bei den Selbständigerwerben- den im Gewerbe bestehen die Entschädigungsansätze für die Alleinstehen- den aus festen Ansätzen. In der Landwirtschaft hat der Alleinstehende Anspruch auf eine einheitliche Betriebsbeihilfe. In der Lohnersatzordnung erhielten die Alleinstehenden bis zum 1. September 1941 eine einheitliche Tagesentschädigung von 50 Rp. Auch für die Zukunft ließe sich eine ein- heitliche Entschädigung deshalb erwägen, weil die Differenz zwischen den Minimal- und Maximalansätzen in allen Ortsklassen bloß Fr. 2.— be- trägt. Ein mittlerer Ansatz dürfte den Bedürfnissen der meisten Wehr- männer genügen, im besondern auch, weil dieser noch durch Kinderzula- gen und zusätzliche Unterstützungszulagen ergänzt werden kann. In den bisherigen drei Ordnungen Lohnersatz, Verdienstersatz (Ge- werbe und Landwirtschaft) bestehen feste Ansätze für die Kinderzulagen. Obwohl auch bei den Kindern der Aufwand je nach dem Einkommen des Wehrmannes verschieden hoch ist, so läßt sich doch eher rechtfertigen, alle Kinder gleich zu behandeln.

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Würde man von festen Ansätzen für die Haushaltungsentschädigun- gen ausgehen, so können die sozialen Verhältnisse der Wehrmannsfami- lien nicht genügend berücksichtigt werden. Das System der festen Haus- haltungszulagen vermochte bereits in der Verdienstersatzordnung, im be- sondern im Gewerbe, nicht zu befriedigen. Bei den Unselbständigerwer- benden, bei denen das Lohneinkommen die Grundlage ihrer ganzen Exi- stenz bedeutet, müßte sich ein solches System noch viel ungünstiger aus- wirken. Wenn in der Arbeitslosenversicherung, in der Unfallversicherung sowie der Militärversicherung die Entschädigungen nach dem Lohn- und dem Einkommen des Anspruchsberechtigten abgestuft werden, so ist eine solche Abstufung im Wehrmannsschutz ebenfalls angezeigt. Sollten die Betriebsbeihilfen in der künftigen Regelung beibehalten werden, so dürften diese wie bisher durch feste Ansätze ausgedrückt wer- den. Den Bedürfnissen der verschiedenartigen Betriebe könnten sie nur angepaßt werden, wenn deren tatsächliche Verhältnisse im einzelnen ein- gehend untersucht würden, was aber praktisch nicht möglich ist. Sie soll- ten höchstens dort zur Ausrichtung gelangen, wo die Wehrmänner wäh- rend des Militärdienstes ihren Betrieb schließen müssen, vor allem in ge- werblichen Kleinbetrieben sowie bei Angehörigen von liberalen Berufen, Immerhin dürfte es diesen letztern angesichts ihrer geschlossenen Orga- nisationen möglich sein, für die Betroffenen eine eigene zusätzliche Be- triebsbeihilfe einzuführen, wie dies bereits während des Aktivdienstes verschiedentlich versucht worden ist.

Rückerstattung von AHV-Beitragen auf Bezügen, die von der Eidg. Steuerverwaltung nicht als Salär anerkannt werden Nicht selten kommt es vor, daß die Eidg. Steuerverwaltung Bezüge führender Mitglieder und Direktoren von Aktiengesellschaften, Komman- ditaktiengesellschaften, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränk- ter Haftung und von Kommanditgesellschaften (an Kommanditäre), die von den Firmen als Salär ausgegeben werden, und von denen sie AHV-Bei- träge entrichten, nicht anerkennt und als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert. Es wäre unbillig und würde von den Steuer- bzw. Beitragspflichtigen nicht verstanden, wenn diese Beträge einerseits der zusätzlichen Be- steuerung als Kapitaleinkommen und anderseits als Lohneinkommen der Beitragspflicht gemäß Bundesgesetz über die Alters- und unterlasse- nenversicherung unterworfen würden.

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D die Eidg. Steuerverwaltung nur solche Bezüge als Kapitaleinkom- men erfaßt, die billigerweise nicht mehr als Entgelt für eine entsprechen- de Arbeitsleistung betrachtet werden können, ist das Bundesamt für So- zialversicherung mit der Steuerverwaltung übereingekommen, solche Be- züge, auf denen die Eidg. Couponsteuer erhoben wird, grundsätzlich nicht als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen, sondern als Kapitaleinkom- men zu betrachten. Die durch das Kreisschreiben Nr. 69 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 30. November 1944 getroffene Re- gelung wird damit im Prinzip beibehalten. Die Ausgleichskassen werden durch ein Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung über das Vorgehen in solchen Fällen näher orientiert werden. Die Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Beiträge von solchen Bezügen bezahlt haben, können mit schriftlichem Gesuch je 2Yc der eSa- läre>., die der Couponsteuer unterworfen sind, von der Ausgleichskasse zurückfordern. Als Beweis dient ihnen eine Bescheinigung der Eidg. Steu- erverwaltung. Darin ist der nachträglich als Gewinnausschüttung erfaßte Betrag aufgeführt und es wird bestätigt, daß die darauf erhobenen Steuern bezahlt worden sind. Grundsätzlich hätten der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer Anspruch auf die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Beiträge von je 2Y. Tech- nisch ist es aber beträchtlich einfacher, wenn der ganze Betrag der Firma angewiesen werden kann. In den meisten Fällen wird dies auch ohne wei- teres möglich sein. Gewisse Schwierigkeiten entstehen dadurch, daß die Organe der Steuerverwaltung die Kontrolle, oh die der Couponsteuer unterworfenen Beträge richtig ausgewiesen wurden, gewöhnlich nur in längeren Zeit- abständen vornehmen können. So wird es vorkommen, daß im Zeitpunkt, wo die Organe der Steuerverwaltung die zu Unrecht als Salär deklarier- ten Beträge feststellen, der Anspruch auf die Rückforderung gegenüber der Ausgleichskasse zum Teil bereits verjährt ist. Die Rückforderungs- ansprüche verjähren bekanntlich absolut nach 5 Jahren. Für solche Fälle erklärt sich die eidg. Steuerverwaltung bereit, die AHV-Beiträge, welche der Pflichtige infolge der Verjährung des Anspruches nicht mehr zurückfordern kann, anstelle der Ausgleichskasse zurückzuerstat- ten. Das setzt voraus, daß der Versicherte eine entsprechende Bescheini- gung der Ausgleichskasse vorlegen kann. Um dem Versicherten diese Arbeit zu ersparen, kann die Ausgleichskasse ihm auf Rechnung der Steuerverwaltung auch die verjährten Beiträge zurückerstatten und dafür die Steuerverwaltung belasten. Natürlich bedarf ein solches Vorgehen zuvor des Einverständnisses der Steuerverwaltung. 111

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Die Stellung der Aerzte in Gebirgsgegenden, die mit Krankenkassen Verträge abgeschlossen haben und der medici condotti Verträge im Sinne von Art. 16 KUVG zwischen Krankenkassen und Aerzten, die in Gebirgsgegenden praktizieren, sehen oft ein Wartegeld vor, und nicht selten wird darin auch vereinbart, daß die Honorare, die die Aerzte für die Betreuung der Kassenmitglieder zu fordern haben, zum Teil oder ganz durch eine Pauschalentschädigung abgelöst werden. Unter ähnlichen Verhältnissen arbeiten im Kanton Tessin die medici condotti, wobei jedoch hier nicht Verträge, sondern öffentlich-rechtliche Vor- schriften maßgebend sind. Für die uns hier interessierende Frage ist dies ohne Bedeutung. In Abschnitt C, Ziffer II, des Kreisschreibens Nr. 20 wird hervorge- hoben, daß die Arbeitsentgelte, die Angehörigen liberaler Berufe zukom- men, nur dann zum maßgebenden Lohn gehörten, wenn dessen Merkmale zweifellos gegeben seien. Das trifft nun hier nicht zu. So steht den Kran- kenkassen oder den Arztkreisen kein Weisungsrecht gegenüber den Kas- senärzten oder den medici condotti zu. Auch die übrigen Voraussetzungen, die ein Einkommen als maßgebenden Lohn erscheinen lassen, werden in den seltensten Fällen eindeutig erfüllt sein. Der Abschluß eines Vertrages im Sinn von Art. 16 KUVG oder das öffentlichrechtliche Statut, dem die condotti medici unterstehen, ändert daher an der Selbständigkeit der Stellung der Aerzte nichts. Das gesamte Einkommen der Kassenärzte und der medici condotti (Wartegelder, in- dennitä di residenza, Pauschalentschädigungen, je Konsultation bemes- sene Honorare), ist daher als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig- keit zu behandeln. Renten Die Witwen und das volle Beitragsjahr Eine Witwe, die in der zweiten Hälfte des Jahres 1883 geboren ist, war während des Jahres 1948 erwerbstätig. Sie ging der Arbeit jedoch nur mit Unterbrüchen von 2-3 Monaten nach. Es stellt sich deshalb die Frage, ob ein volles Beitragsjahr im Sinne von AHVV Art. 50 erfüllt wor- den ist. Gemäß AHVV Art. 27, Abs. 1, ist eine Person, welche die Arbeit nur während einer kurzen Dauer einstellt, noch nicht als nichterwerbstätig zu betrachten. Eine Witwe, die sich in dieser Lage befindet, bleibt daher

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verpflichtet, die Beiträge als Erwerbstätige zu entrichten. Sie kann somit die erforderliche Mindest-Beitragsdauer erfüllt und sich den Anspruch auf eine ordentliche Rente erworben haben, selbst wenn sich die während den kurzen Arbeitsunterbrüchen geschuldeten Beiträge auf 0 Franken be- laufen. Die Ausführungen in Nummer 78 der Wegleitung über die Renten lassen über diesen Punkt keinen Zweifel offen. Anders ist aber in den Fällen, in denen die Witwe während einiger Zeit als nichterwerbstätig im Sinne von AHVV Art. 27, Abs. 1, zu betrachten ist, vorzugehen. AHVG Art. 3, Abs. 2, erlaubt hier nicht, eine nichter- werbstätige Witwe der Beitragspflicht zu unterstellen. Diese Witwe wür- de daher das volle Beitragsjahr nicht erfüllen und sich keinen Anspruch auf eine ordentliche Rente erwerben. Um zu bestimmen, ob eine Witwe Anspruch auf eine ordentliche Rente besitzt oder nicht, ist daher zunächst abzuklären, ob sie während des Jahres 1948 mehr als 11 Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ueber diese Frage ist gemäß AH'VV Art. 27, Abs. 1, und auf Grund der in dem an die Ausgleichskassen gerichteten Kreissehreiben Nr. 27 vom 29. Oktober 1948 des Bundesamtes für Sozialversicherung enthaltenen Ausführungen wie auch im Sinne des in der ZAK vom Dezember 1948 auf S. 464 ff. veröffentlichten Artikels «Allerlei über die Nichterwerbs- tätigen» zu entscheiden.

Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbetrages Ein junger Arbeiter wurde Ende Dezember 1948 krank und starb am 20. Januar 1949. Bis zu seiner Erkrankung ging er regelmäßig der Arbeit nach und bezahlte auch die Beiträge. Er hinterließ eine 25-jährige Witwe und ein kleines Kind. Während des Jahres 1948 entrichtete der Arbeiter zusammen mit seinem Arbeitgeber insgesamt Fr. 264.— an Beiträgen, an- dererseits bezahlte er für den Monat Januar 1949 nichts, weil er infolge seiner Krankheit nicht arbeiten konnte. Es ist offensichtlich, daß seine Witwe und sein Kind Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten be- sitzen. Es stellt sich aber die Frage, auf Grund welches durchschnittlichen Jahresbeitrages die Renten zu berechnen sind. Gemäß Nummer 95 der Wegleitung über die Renten ist auch die Zeit, während welcher ein erwerbstätiger Versicherter tatsächlich keine Bei- träge bezahlt 'hat, weil er kein Erwerbseinkommen hatte,. als Beitrags- periode anzurechnen, sofern er im Sinne von VV Art. 27, Abs. 1, für diese Zeit noch nicht als Nichterwerbstätiger zu betrachten ist. Anderseits schreibt Nummer 96 dieser Wegleitung vor, daß Bruchteile von Monaten,

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die sich bei der Addition aller Beitragsperioden ergeben, als volle Monate zu betrachten sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich demnach, daß die «Zahl der Jahre, während denen der Versicherte Beiträge bezahlt hat,» im Sinne von AHVG Art. 30, Abs. 2 auch den Monat Januar 1949 einschließt. Der durchschnittliche Jahresbeitrag beträgt deshalb nicht Fr. 264.—, wie es auf den ersten Blick erscheinen könnte, sondern '/ dieses Betrages. Nach der auf S. 114 und 115 der Wegleitung über die Renten enthaltenen Tabelle (Spalte 1. 1; Zeile 271), beläuft sich dieser durchschnittliche Jahresbeitrag auf Fr. 250.— und die entsprechenden jährlichen Renten betragen Fr. 391.— für die Witwe und Fr. 360.— für das Waisenkind.

Kann die Witwe die Beitragsdauer ihres verstorbenen Ehemannes «vervollständigen»? Ein Versicherter ist im November 1948 gestorben und hinterläßt eine Witwe und zwei Waisen. Das Unternehmen, in welchem der verstorbene Ehemann tätig war, hat den unterlassenen noch während zwei Monaten nach dem Tode seines Angestellten, nämlich bis Ende Januar 1949, das Gehalt ausbezahlt. Kann die Witwe dadurch, daß sie die Beiträge von diesem «Gehalt» bezahlt, für sich und ihre Kinder einen Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten erwerben? Die Antwort kann nur negativ ausfallen. Die Witwe und die Waisen hätten nur dann einen Anspruch auf ordentliche Hinterlassenenrenten, wenn der verstorbene Ehemann und Vater während mehr als 11 Monaten der Beitragspflicht unterstellt gewesen und die entsprechenden Beiträge bezahlt worden wären. Das AHVG sieht keine Ausnahmebestimmung vor, die es den Hinterlassenen ermöglichte, die vom Verstorbenen nicht erreichte minimale Beitragsdauer durch freiwillige Beitragsleistungen zu «vervollständigen», um auf diese Weise in den Genuß der ordentlichen Renten zu gelangen. Selbst wenn, wie vorliegendenfalls, der frühere Ar- beitgeber des verstorbenen Ehemannes der Witwe noch für einige Monate nach dem Todesfall das volle Gehalt ausbezahlt, ist trotzdem die Bei- tragspflicht mit dem Ableben des Versicherten erloschen. Im übrigen han- delt es sich bei den Gehaltsnachzahlungen nach dem Tode des Angestellten an die Hinterlassenen um Zuwendungen an diese, von welchen keine Bei- träge zu leisten sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 20 vom 23. Januar 1948 des BSV an die Ausgleichskassen über den maßgebenden Lohn, lit. C/Ill, Ziffer 13). Besitzen somit die Hinterlassenen keinen Anspruch auf ordent- liche Renten, so ist es doch möglich, daß ihnen &ifl solcher auf Ueber- gangsrenten zusteht. 111

Der Abzug von Versicherungsprämien

In VV Art. 57, lit. d, wird bestimmt, daß bei der Berechnung der Ueher- gangsrenten die Prämien für Versicherungen aller Art bis zum Höchst- betrag von Fr. 200.-- für jeden Rentenanwärter beziehungsweise von Fr. 300.— für verheiratete Personen vom rohen Einkommen abzuziehen sind. Welcher Höchstbetrag darf aber für Versicherungsprämien abgezogen werden, wenn es sich darum handelt, eine halbe Ehepaar-Altersrente oder den Gesamtbetrag der einer Witwenfamilie zukommenden Realen zu be- stimmen? ?'ach dem Wortlaut von VV Art. 62, Abs. 2, «werden zur Berechnung der halben Ehepaar-Altersrente getrennt lebender Ehegatten Einkommen und Vermögen beider Ehegatten gesondert berechnet.» Hingegen sind bei einem in gemeinsamem Haushalt lebenden Ehepaar nach VV Art. 62, Abs. 1, Einkommen und Vermögen beider Ehegatten zusammenzuzählen, um die ihnen zustehenden halben Ehepaar-Altersrenten zu bestimmen. Im zuerst genannten Falle sind daher vom rohen Einkommen eines jeden Ehegatten die Versicherungsprämien bis zum Höchstbetrag von je Fr. 200.—, im anderen Falle vom Gesamteinkommen des Ehepaares solche bis zum Höchstbetrag von Fr. 300.-- abzuziehen. Diese Lösung geht übrigens auch schon unmißverständlich aus VV Art. 57, lit. d, hervor. Um die einer Witwe und den von ihr ganz oder in wesentlichem Um- fange unterhaltenen Kindern zukommenden Renten zu berechnen, be- stimmt VV Art. 63, Abs. 1 (unter Vorbehalt der in Absatz 2 des Artikels enthaltenen Ausnahme), daß die Einkommen und anrechenbaren Vermö- gensteile von Mutter und Kindern zusammenzuzählen sind. Aber bevor diese Addition vorgenommen werden kann, müssen die maßgeblichen Ein- kommen der Witwe und eines jeden Kindes ermittelt werden. Bei der Be- stimmung der verschiedenen Einkommen können deshalb von jedem ein- zelnen Roheinkommen die in VV Art. 57 aufgezählten Aufwendungen ab- gezogen werden und somit auch jeweils die Versicherungsprämien des betreffenden Angehörigen der Witwenfamilie bis zum Höchstbetrag von je Fr. 200.—. Organisation Benutzung von Ertnächtigungscliecks Die Generaldirektion PTT hat festgestellt, daß eine Zweigstelle einer kantonalen Ausgleichskasse sich das Bargeld nicht durch Zahlungsanwei- sungen beschafft, sondern Ermächtigungschecks aussteht und sich diese vom Postbureau am Sitze der Zweigstelle bar ausbezahlen läßt. Dieses Vorgehen ist nicht erwünscht. Die Poststellen werden in Zukunft solche 115

Aufträge nicht mehr ausführen, sondern den Zweigstellen nahelegen, sich den Betrag mit Zahlungsanweisungen zustellen zu lassen. Die Barabhe- bung beim Postcheckamt wird durch diese Anordnung nicht berührt.

Portofreiheit der Zivilstandsämter und AHV Art. 38, Abs. 1, Buchst. c, des Bundesgesetzes betreffend dcii Postver- kehr vom 2. Oktober 1924 (PVG) bestimmt u. a.: Von der Entrichtung der Posttaxen sind befreit, die Zivilstandsämter für amtliche Sendungen, die sie unter sich und mit den Oberbehörden wechseln. Dazu wird ergän- zend unter Nr. 953, lit. a, der Ausführungsbestimmungen zum PVG ausge- führt, daß die Zivilstandsämter, abgesehen von der in PVG Art. 38, Abs. 1, Buchst. c, vorgesehenen Portofreiheit, diese auch für die gebührenfreien Sendungen beanspruchen können, welche sie nach Art. 106, 165 und 170 der Verordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928 im öffentli- chen Interesse an Private zu richten haben. Im weiteren bestimmt Art. 128 der Vollzugsverordnung 1 zum PVG: nicht als Amtssachen im Sinne von Art. 39 des Postverkehrsgesetzes gelten die von Behörden und Amtsstel- len ausgehenden Postsendungen, die das Interesse der Privaten betreffen. Daraus ergibt sich, daß alle Sendungen der Zivilstandsämter an die Ausgleichskassen und an die Rentenansprecher (vgl. Wegleitung über die Renten Nr. 261, 282 und 285) taxpflichtig sind. Die Taxen für die Sendungen der Zivilstandsämter fallen auch nicht unter die Pauschalfrankatur gemäß AHVG; denn diese umfaßt gemäß VV Art. 211, Abs. 1, lit. a, nur die Taxen für die ausgehenden Sendungen der Ausgleichskassen und ihrer Zweigstellen sowie der kantonalen Re- kursbehörden. Die Ausgleichskassen dürfen daher den Zivilstandsärntern bei der Einholung von Auskünften für die Rücksendung keine Brief um- schläge mit dem Aufdruck oder Stempel «AHV-Pauschalfrankatur bei- legen. Die Zivilstandsämter würden sich bei der Benützung solcher Brief- umschläge des Mißbrauches der Pauschalfrankatur schuldig machen. Ueber die Entschädigung der Zivilstandsämter für ihre Mitwirkung in der AHV werden die Zivilstandsämter zu gegebener Zeit orientiert.

Die Abrechniingsnurniner In der «Systematischen Anordnung zum Schema der Erwerbszweige», Anlage 11 des Kreisschreibens Nr. 10 vom 25. November 1947, wurde den Kassen auf S. 1 u. f. eine Anleitung zur Schlüsselung der Erwerbszweige in die Hand gegeben. Verschiedene Anfragen lassen darauf schließen, daß der Schlüssel bezüglich der Hausdienstarbeitgeber und -nehmer nicht ein- heitlich angewandt wird. 116

Die Abrechnungsnummer dient primär der Kenntlichmachung des Abrechnungspflichtigen für die Ausgleichskasse. Hiezu wurde die sog. « kasseninterne Nummer» (erste Zahlengruppe) geschaffen, deren Aus- gestaltung den Kassen überlassen wurde. Da der Erwerbszweig, in wel- chem der Beitragspflichtige tätig ist, im Hinblick auf die technische Bi- lanz von Bedeutung ist, mußte ein Mittel gefunden werden, um auch diese Angabe statistisch zu erfassen. Es war naheliegend, den Erwerbszweig mit der Abrechnungsnummer zu verbinden. Auf diese Weise erhielt die Abrechnungsnummer eine zweite Zahlengruppe. Die Abrechnungsnummer hat somit beiden Zwecken zu genügen, einerseits der Bezeichnung des Ab- rechnungspf lichti gen und anderseits der Erfassung des Erwerbszweiges des Beitragspflichtigen. Es ist dabei nicht außer Acht zu lassen, daß die Abrechnungsnummer im IBK wieder erscheint und zwar für jeden Eintrag und jeden Beitragspflichtigen, sodaß jedem Beitragspflichtigen eine Er- werbszweiggruppe zugewiesen werden muß. Da mit Hilfe der Erwerbs- zweigziffer der Erwerbszweig des Beitragspflichtigen und nicht etwa sein persönlicher Beruf statistisch erfaßt werden soll, wird in den allermei- sten Fällen die Erwerbszweiggruppe des Arbeitgebers (Abrechnungs- pflichtigen) mit derjenigen des Arbeitnehmers (Beitragspflichtigen) zu- sammenfallen. Dies trifft nun beim Hausdienstpersonal nicht zu, was auch speziell in der Anleitung zum Erwerbszweigschlüssel erwähnt wurde. Selbst da, wo ein Arbeitgeber für sich, für sein Betriebspersonal und für seine Hausdienstangestellten eine einzige Abrechnung führt, muß das Hausdienstpersonal die Erwerbszweiggruppe 70 erhalten, ansonst die Verarbeitung der Beiträge aller Hausdienstangestellten für die technische Bilanz in Frage gestellt wäre.

Entscheide kantonaler Rekursbeliörden über Beschwerden gegen Bußenverfügungen Der Art. 91 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung bestimmt in Abs. 1: Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne daß die Ver- letzung gemäß Art. 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird nach vor- angegangener Mahnung durch die Ausgleichskasse mit einer Ord- nungsbuße bis zu 50 Franken belegt. Die Bußenverfügung ist unter Angabe der Gründe schriftlich zu eröffnen. Der Bundesrat ordnet das Verfahren.» Dieses Verfahren ist in Art. 205 der Vollzugsverordnung geregelt. Wer die im Gesetz und der Vollzugsverordnung enthaltenen Ordnungs- oder Kontrollvorschriften gegenüber der Ausgleichskasse verletzt, ist von die- 117

ser schriftlich zu mahnen unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen zur Nachholung des Versäumten. Bleibt die Frist unbenützt, so hat ihm die Ausgleichskasse mit eingeschriebenem Brief eine 2. Mahnung zuzustellen in der ihm eine Nachfrist von 20 Tagen eingeräumt wird unter Berech- nung einer Mahngebühr von 1-5 Franken. Ferner werden ihm eine Ord- nungsbuße und weitere in Frage kommende Folgen angedroht. Wer die Nachfrist von 20 Tagen unbenützt verstreichen läßt, wird von der Ausgleichskasse gemäß Art. 91, Abs. 1, des Alters- und Hinterlasse- nenversicherungs-Gesetzes mit einer Ordnungsbuße belegt. Erfahrungsgemäß müssen oft Arbeitgeber gemahnt werden, die inner- halb der gesetzlichen Fristen weder abgerechnet noch die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge bezahlt haben. Für diesen Fall schreibt Art. 37, Abs. 2, der Vollzugsverordnung nur eine einzige Mahnung vor, für die eine Mahngebühr von Fr. 1.— bis berechnet wird. Dem Säumigen muß eine Nachfrist von 20 Tagen gesetzt und eine Veranlagungsverfügung auf seine Kosten angedroht werden. Da- gegen ist keine Ordnungsbuße vorgeschrieben. Immerhin drohen die mei- sten Ausgleichskassen in dieser Mahnung eine Ordnungsbuße an, um nö- tigenfalls gleichzeitig mit der gemäß Art. 38, Abs. 1, der Vollzugsverord- nung erlassenen Veranlagungsverfügung eine Ordnungsbuße verhängen zu können. Sind sie hiezu berechtigt?

Eine deutschschweizerische Rekursbehörde, die über eine Beschwerde gegen eine unter den obigen Umständen verhängte Ordnungsbuße zu ent- scheiden hatte, hat die Beschwerde auf Grund nachstehender Ueberle- gungen abgewiesen. Gemäß Art. 205, Abs. 1 und 2, der Vollzugsverordnung haben vor Ver- hängung einer Ordnungsbuße regelmäßig 2 Mahnungen zu erfolgen. Han- delt es sich jedoch um einen Beitragspflichtigen, der fristgemäß weder ab- gerechnet noch bezahlt hat, so ist Art. 37, Abs. 2, der erwähnten Vollzugs- verordnung anwendbar. Diese strengere Vorschrift sieht nur eine Mah- nung vor. Somit haben die Folgen der Nichtbeachtung der 2. Mahnung sofort nach der fruchtlosen einzigen Mahnung einzutreten, woraus folgt, daß auf eine einzige Mahnung ohne weiteres eine Ordnungsbuße folgen kann. Tatsächlich gibt es auch keinen Grund anzunehmen, daß der Art. 37, Abs. 2, der Vollzugsverordnung sämtliche Folgen der Nichtbeachtung der einzigen Mahnung regelt. Zudem bestimmt Art. 37, Abs. 1, der Vollzugsverordnung, daß das Mahnverfahren gemäß Art. 205, Abs. 1 und 2, nur anwendbar sei, wenn die folgenden Absätze nicht ausdrücklich anderslautende Bestimmungen

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enthalten. Somit kann der gemäß Art. 91, Abs. 1, des Bundesgesetzes Ge- mahnte, von der Kasse mit einer Buße belegt werden. Dagegen argumentiert eine welsche Rekurskommission in einem ähn- lichen Fall wie folgt: Der Art. 91, Abs. 1, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung bestimme am Schluß, der Bundesrat ordne das Ver- fahren. Dies sei im Art. 205 der Vollzugsverordnung geschehen und aus den Bestimmungen dieses Artikels ergebe sich, daß eine Ordnungsbuße nur verhängt werden könne, nachdem zwei Mahnungen verschickt wor- den seien. Die erste Mahnung räume eine Nachfrist von 10 Tagen ein und sei durch gewöhnlichen Brief zuzustellen, während die zweite mit einer Nachfrist von 20 Tagen durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen habe und eine Ordnungsbuße androhen müsse. Da der Beschwerdeführer nur eine Mahnung erhalten habe, sei die Vorschrift des Art. 205 nicht einge- halten, und, da auf dem Gebiet der Sanktionen nicht weiter gegangen wer- den könne, als das gesetzliche Verfahren vorsehe, sei die Buße aufzuhe- ben.

Gemäß Art. 91, Abs. 2, des Alters- und Hinterlassenenversicherungs- Gesetzes ist der Entscheid der kantonalen Rekursbehörde endgültig. Wie soll aber unter solchen Umständen eine einheitliche Rechtsprechung er- reicht werden? Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt der Begründung der deutschschweizerischen Rekurskommission den Vorzug. Danach kann wer innerhalb der gesetzlichen Fristen weder seine Bei- träge bezahlt, noch die nötigen Angaben für die Abrechnung macht, stren- ger behandelt werden, als wer innerhalb der gleichen Frist die eine oder andere der beiden Verpflichtungen erfüllt hat. Die Rechtsprechung der welschen Behörde zwingt die Ausgleichskassen, die sich das Recht, nöti- genfalls eine Ordnungsbuße auszufällen, vorbehalten wollen, demjenigen zwei Mahnungen zu schicken, der gemäß Art. 37, Abs. 2, der Vollzugsver- ordnung nur eine Mahnung erhalten sollte. Wenn die welsche Rekurskommission an ihrer Rechtsprechung fest- hält und diese Praxis auch noch von anderen Rekursbehörden angenom- men werden sollte, könnten wir den Ausgleichskassen, die mit ihnen zu verkehren haben, lediglich empfehlen, in den Vormahnungen immer eine Frist von 10 Tagen zu setzen. Auf diese Weise würde die Vorschrift von Art. 205, Abs. 1, der Vollzugsverordnung eingehalten. Zudem müßte die Bezeichnung «einzige Mahnung» durch «eingeschriebene Mahnung> er- setzt werden.

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Pressestimmen zur AHV Von der Uebergangsrente zum Rentenanspruch der AHV

In der «Gewerkschaftlichen Rundschau» 41. Jahrgang, Nr. 2, Februar 1949, erschien ein bemerkenswerter Aufsatz von Herrn Nationalrat Ro- bert Bratschi, aus dem wir folgende Stelle abdrucken: «So mangelhaft diese Uebergangsrenten auch noch empfunden wer- den mögen, so ist ihre gewaltige Bedeutung im ganzen Leben unseres Volkes doch unverkennbar. Schon sie stellen einen Faktor der sozialen Sicherheit und Beruhigung dar, der nicht hoch genug eingeschätzt werden kann. Die Einwände gegen die Uebergangsrenten sind in der Hauptsache darauf zurückzuführen, daß der allgemeine Anspruch auf Renten nicht sofort gesetzlich statuiert worden ist. Das war aber weder finanziell mög- lich noch sozial notwendig. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen so eingesetzt werden, daß nach Möglichkeit dort wirksam geholfen wird, wo diese Hilfe am nötigsten ist, das heißt, es muß eine Grenze bezogen werden. Es ist zuzugeben, daß jede solche Grenzziehung willkürlich wirkt. Sie schafft Ungleichheiten und Härten. Unrichtig ist es aber, wenn von den «vergessenen Alten» gesprochen wird, wie das kürzlich in einer an sich verständlichen und begrüßenswerten Eingabe an den Bundesrat geschah. Die Alten sind bei der Vorbereitung und parlamentarischen Beratung des Gesetzes wirklich nicht vergessen worden. Die Art und Weise ihrer Be- rücksichtigung bildete sogar eine der meistbesprochenen Fragen. Schließ- lich entschloß sich die Mehrheit des Parlamentes zu der Lösung, wie sie nun im Gesetz enthalten ist. Sie stellt kein Ideal dar, und man kann auch nicht behaupten, daß sie der Weisheit oder Gerechtigkeit letzter Schluß sei. Persönlich gehörte ich zu denen, die der Ansicht waren, man hätte mit den Bedarfsgrenzen, die im Art. 42 des Gesetzes enthalten sind, ohne Gefahr etwas weiter gehen können. Die Folgen davon wären gewesen, daß einerseits die Zahl der Anspruchsberechtigten größer geworden wäre und daß anderseits in zahlreichen Fällen die zur Ausrichtung gelangenden Renten höher wären. Auch über die Frage der Höhe der Uebergangsren- ten konnte man sicher in guten Treuen verschiedener Ansicht sein. Aber auch wenn mehr Mittel zur Verfügung gestanden wären und wenn man infolgedessen sowohl die Bedarfsgrenzen als die Renten selbst höher hätte ansetzen können, so hätte es doch Grenzfälle und damit Här- ten geben müssen. Natürlich wäre ihre Zahl weniger groß gewesen und im Einzelfall vielleicht auch weniger stoßend.

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Oh im Laufe der nächsten Zeit ein Entgegenkommen im einen oder andern Sinne möglich ist, hängt nicht zuletzt von den zur Verfügung stehenden Mitteln, das 'heißt von der Höhe der eingehenden Beiträge ah. Im ersten Jahr ist dieser Beitragseingang sicher gut. Er steht aber im Zusammenhang mit der Hochkonjunktur in unserer Wirtschaft. Wenn der Ertrag der Beiträge auch in den nächsten Jahren ähnlich hoch ist, so wäre ein Entgegenkommen sicher möglich. Leider gibt es aber doch eine Gruppe, die wirklich vergessen worden ist. Es sind die Witwen, deren Ehegatten das 65. Altersjahr schon über- schritten hatten oder nicht während wenigstens 11 Monaten haben Bei- träge bezahlen können, und die auch kein eigenes Arbeitseinkommen besitzen. Sie erhalten in diesem Falle keinen Anspruch auf Witwenrenten und können auch nie einen Anspruch auf eine eigene Altersrente erwer- ben, weil sie von der Beitragsleistung «befreit», das heißt in diesem Falle richtiger gesagt, ausgeschlossen sind. Sicher war die Befreiung von der Beitragspflicht gemäß Art. 3, Ab- satz 2, lit. c, des Gesetzes als Entgegenkommen an diese Witwen gedacht. Es ist aber übersehen worden, daß solche Witwen unter Umständen auch keinen Anspruch auf Witwenrenten erheben können. Es ist die einzige Gruppe, die nach Maßgabe der gegenwärtigen Bestimmungen dauernd auf die Uebergangsrenten angewiesen ist, das heißt eine Rente nur bezie- hen kann, wenn in gewissem Umfange Bedürftigkeit vorliegt. Dieser Zustand war sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt. Er ist auf die Dauer auch absolut unhaltbar und muß geändert werden, und zwar sollte man damit nicht lange zuwarten. Es stellt sieh übrigens die Frage, ob im Sinne einer Ueberbrückung nicht dadurch geholfen werden könnte, daß von solchen Witwen auch der Beitrag gemäß Art. 10 für nicht er- werbstätige Versicherte erhoben werden könnte. Damit würde wenigstens ein späterer Anspruch auf Altersrente gesichert. Diese Frage sollte allen Ernstes vom Bundesamt für Sozialversicherung geprüft werden.»«')

.111V-Fonds und Geldmarkt

Im Jahresbericht der Genossenschaftlichen Zentralbank finden wir die folgenden grundsätzlichen Bemerkungen: «Mit der Einführung der AHV und der im Lauf der nächsten Jahre daraus resultierenden bedeutenden Kapitalkonzentration im Ausgleichs- fonds ist am Geldmarkt offensichtlich eine wichtige neue Komponente ent- *) Das Bundesamt für Sozialversicherung wird zu 'dieser Frage in der nächsten Nummer der ZAK Stellung nehmen.

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standen, die in Zukunft in den Kreis der den Markt beeinflussenden Faktoren miteinzubeziehen ist. Es ist hier nicht weiter zu untersuchen, inwieweit es sich dabei um eine neue Kapitalbildung oder nur um eine Verlagerung innerhalb der Gesamtwirtschaft handelt; aber selbst wenn nur eine solche Verschiebung vorläge, so ergäbe sich schon allein durch die Zusammenballung an einer einzigen Stelle ein bedeutend wirkungs- volleres finanzielles Potential als mit der Zersplitterung in den zahlrei- chen Kanälen der Wirtschaft. Es handelt sich hier zum mindesten um ein neues finanzielles Phänomen, das es durchaus verständlich erscheinen läßt, daß sich in erster Linie die an der Gestaltung des Geldmarktes be- sonders interessierten Geld- und Versicherungsinstitute über seine Aus- wirkungen Rechenschaft zu geben suchen. Eine klare und abschließende Beurteilung aller damit im Zusammen- hang stehenden Fragen ist im gegenwärtigen Zeitpunkt außerordentlich schwer, wenn nicht unmöglich, da der Einfluß dieses künftigen Milliar- denfonds sich nur sukzessive auswirken und daher stets nach den jeweils vorliegenden übrigen wirtschaftlichen und geldpolitischen Verhältnissen geltend machen wird. Da diese heute weniger denn je sich mit Sicherheit voraussehen lassen, beruhen vorläufig alle Hoffnungen und Befürchtun- gen gewissermaßen auf bloßen Hypothesen, die vielleicht eines Tages Wirklichkeit werden, sich aber ebensogut als Trugschluß erweisen kön- nen. Darum ist es insbesondere nicht angängig, wie es bisweilen geschieht, dieses schöne Sozialwerk als Gefahrenherd des Geldmarktes zu diskredi- tieren. In Wirklichkeit wird die Wirkung des AHV-Fonds bald vorteilhaft, bald nachteilig aufgefaßt werden, je nach dem Standort des Beobachters und vor allem je nach den in Zukunft herrschenden wirtschaftlichen und politischen Umständen. Vielleicht werden die heutigen Kritiker eines Tages sogar froh sein, daß über diesen Fonds ein weiteres nützliches Korrektiv des Geldmarktes besteht. Als vorläufiges Positivum ist jedenfalls zu werten, daß im vergange- nen Jahre die AHV-Gelder dem eingeengten Markte eine wertvolle Stütze geboten haben. Es wäre bestimmt nicht möglich gewesen, ohne wesent- liche Zinskonzessionen am offenen Markte Pfandbriefdarlehen im Aus- maße von 200 Mill. Fr. unterzubringen. Das muß gerechterweise aner- kannt und dabei festgestellt werden, daß die Nutznießer der durch die AHV an die Pfandbriefzentralen bewilligten Darlehen sowohl die Hypo- thekarinstitute, wie die Bauherren und Mieter waren. Ohne diese wert- volle Unterstützung wäre nicht nur die Bewilligung der zum Wohnbau erforderlichen neuen Kredite in Frage gestellt worden, sondern es hätte

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sich vermutlich schon früher eine vielleicht noch schärfere Zinskorrektur aufgedrängt. Wir dürfen daraus schließen, daß je nach den Verhältnissen die Wir- kung in einem Fall ebensogut ausgleichend, wie in einem andern verschär- fend sein kann. Der Einfluß der AHV-Gelder auf den Geldmarkt wird sich erst im Laufe der Zeit in seiner vollen Tragweite zeigen. Bis dahin sollte man mit Urteilen und Prognosen zurückhalten. Ausschlaggebend ist schließlich auch in dieser Frage nicht nur das Statut allein, sondern in erster Linie die vernünftige Handhabung dieses mächtigen Kreditin- strumentes. Darum besteht eine der größten und heikelsten Aufgaben der maßgeblichen Instanzen darin, durch eine sinnvolle Koordinierung der verschieden gelagerten wirtschaftlichen Interessen den Einbau dieses neuen Finanzpotentials in unsere Wirtschaft so zu vollziehen, daß die Grundlagen und die geordnete Funktion des Geldmarktes nicht gestört werden. Kleine Mitteilungen Kleine Anfrage Leupin vom 16. Dezember 1948 Herr Nationalrat Leupin hat am 16. Dezember 1948 folgende Kleine Anfrage an den Bundesrat gerichtet: «Bei der Erhebung der Beiträge an die AHV von den Examengebühren der Professoren scheinen Unklarheiten zu bestehen. Die einen Instanzen betrachten die Examengebühren als Einkünfte aus unselbständigem, die andern aus selbständigem Erwerb. Ist der Bundesrat bereit, eine Abklärung in dem Sinne herbeizuführen, daß die Examengebühren einheitlich als Einkünfte aus unselbständigem Erwerb zu betrachten sind?» Die Antwort des Bundesrates vom 7. Februar 1949 lautet wie folgt: Das Verhältnis zwischen den Examinatoren und den die Prüfungen veranstaltenden Institutionen ist je nach der Art der Prüfung und je nach- dem, um welche Institution es sich handelt, verschieden ausgestaltet. Dementsprechend weisen nicht alle Examengebühren den gleichen Cha- rakter auf. Zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört eine Examengebühr gemäß Art. 5, Abs. 2, des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, wenn sie Entgelt für in unselb- ständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleisLete Arbeit darstellt. Nach den bisherigen Erfahrungen dürfte diese Sachlage in den meisten Fällen nicht gegeben sein, weshalb den Examengebühren in der 123

überwiegenden Zahl von Fällen der Charakter von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zukommt. Es ist Sache der Ausgleichskassen, im Einzelfalle darüber zu entschei- den, ob eine Examengebühr im Rahmen der Alters- und Hinterlassenen- versicherung als Einkommen aus unselbständiger oder aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln ist. Gegen die Entscheide der Ausgleichs- kassen kann kostenlos Beschwerde bei den zuständigen kantonalen Re- kurshehörden erhoben werden.»

Kleine Anfrage Leupin vom 21. Dezember 1948 «In Hypothekarbankkreisen werden Klagen erhoben, daß die Bedir.gun- gen, zu welchen dem Kapitalmarkt Gelder aus dem AHV-Fonds zur Ver- fügung gestellt werden, mithelfen, den Hypothekarzinsfuß in de Höhe zu treiben. Ist der Bundesrat in der Lage, diese Befürchtungen zu zerstreuen ?» Antwort des Bundesrates vom 22. Februar 1949 «In der Nachkriegszeit nahm die Kapitalnachfrage bei gleichzeitig zu- rückbleibendem Angebot bekanntlich vor allem wegen der Ueberkonjunk- tur und der ausgiebigen Bautätigkeit stark zu. Die durch die Verknappung auf dem Kapitalmarkt bedingte Zinsfußsteigerung erreichte ihren Höhe- punkt bereits im Frühjahr 1948, als die durchschnittliche Rendite der Bundes- und Bundesbahnanleihen ihren seit Jahren höchsten Stand mit 3,55'7 erklommen hatte. Der AHV-Fonds war im Jahre 1947 noch nicht in Aktion, und in den ersten Monaten des Jahres 1948 erreichte die Summe der eingegangenen Beiträge erst den bescheidenen Betrag von ca. 20 Millionen Franken. In der zweiten Hälfte des Jahres 1948 kam ein vermehrtes Streben nach Liquidität zum Durchbruch; der Kapitalzustrom aus dem Ausland hielt an, und der Markt wurde durch den Zufluß an Gold und Devisen neuerdings verflüssigt. Die gegen Jahresende sich rasch vergrößernde Nachfrage am Obligationenmarkt bewirkte ein scharfes Absinken der Renditensätze für Staatswerte von 3,55% im März auf 3,24'h Ende De- zember und 3,13v Ende Januar 1949. Der Hypothekarmarkt wird von derartigen Bewegungen erst nach einiger Zeit erfaßt. Heute schon ist aber eine rückläufige Bewegung der Sätze für Kassaobligationen festzustellen, was sich auf dem Hypothekar- markt entspannend auswirken wird. Die Ausschüttung von 235 Millionen Franken AHV-Gelder an die Pfandbriefinstitute und an Kantonalbanken 124

zu Sätzen von 31 i und 31 auf lange Frist hat entschieden dazu beige- tragen, die steigende Tendenz des Hypotheken-Zinssatzes zu brechen. Ohne diesen Betrag von nahezu einer Viertelmilliarde hätte sich die Span- nung am Hypothekarmarkt zweifellos vergrößert, was ungünstige Aus- wirkungen für den Wohnungsbau zur Folge gehabt hätte. Wenn die Zins- sätze in letzter Zeit zurückgegangen sind, so erklärt sich dies nicht zu- letzt auch mit der Tätigkeit des AHV-Fonds. Das durch die Prämienerhe- bung bedingte Zwangssparen beschleunigt die Kapitalbildung, was auf die Dauer zinsverbilligend wirkt. Durch die Anlagetätigkeit des Fonds wird aber auch eine größere Zinsstabilität auf dem Hypothekarmarkt er- zielt, indem er größere Beträge an Pfandbriefen übernimmt und den Kan- tonalbanken langfristige Darlehen gewährt. Die Anlagepolitik des AHV-Fonds gehört zu den Obliegenheiten des Verwaltungsrates des Ausgleichsfonds. Das Gesetz bestimmt lediglich, daß die Gelder sicher und zu angemessenem Zins anzulegen seien. Daraus geht hervor, daß der Fonds nach dem Willen des Gesetzgebers in erster Linie die Interessen der Versicherten zu wahren hat. Wenn es dem Fonds im letzten Jahr möglich war, seine Gelder zu mehr als 3¼ anzulegen, so hat er sich dadurch eine Reserve geschaffen für Zeiten, in welchen An- lagen zu weniger günstigen Konditionen getätigt werden müssen.

Kleine Anfrage Odermatt vom 11. Februar 1949 Nachdem die Alters- und Hinterlassenenversicherung über ein Jahr in Kraft ist, dürfte auch deren Organisation und Betrieb normalisiert sein. Es ist von Interesse zu erfahren, wie viele Arbeitskräfte beim Bundesamt für Sozialversicherung Sektion AHV, bei der zentralen Ausgleichsstelle, bei den kantonalen Ausgleichskassen und deren Zweigstellen, bei den Ver- bandsausgleichskassen, sowie bei den Ausgleichskassen für das Bundes- personal und die Auslandschweizer tätig sind. Wie hoch beziffern sich die Verwaltungskosten für die verschiedenen Kassen und wie hoch belaufen sie sich insgesamt für das Jahr 1948? Ge- nügt die Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrages der Arbeitgeber, der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der Höhe von 5'h der Beiträge, um die Verwaltungskosten zu decken und die Funktionäre angemessen zu entlöhnen? Oder war im ersten Versicherungsjahr ein Zu- schuß aus der zentralen Ausgleichskasse notwendig, wenn ja, in welcher Höhe? Der Bundesrat wird ersucht, über die gestellten Fragen Aufschluß zu erteilen.

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Telephonische Anfragen bei der Sektion AHV

Wir machen die Ausgleichskassen von neuem darauf aufmerksam, daß alle wichtigeren Anfragen der Sektion AHV schriftlich unterbreitet werden müssen, und daß telephonische Anfragen mir in Ausnahmefällen (bei ganz klarer Rechtslage oder in dringenden Fällen) beantwortet wer- den. Telephonische Auskünfte sind in keinem Fall verbindlich. Für die Beantwortung telephonischer Anfragen bzw. für die Bezeichnung des hiefür kompetenten Beamten sind zuständig: Bern (031) Für die Sektionsleitung: Dr. Binswanger 612846 Dr. Granacher 614725 Für das Sekretariat: (Drucksachen und Clichöbestel- lungen, Adressenvermittlung, Sitzungen, Zeitschrift für die Dr. Fehr 61-1728 Ausgleichskassen etc.) Wanner 614728 Für Beitragsfragen): Dr. Güpfert 612961 Für Rentenfragen"*") Ducommun 614703 Für Organisationsfragen): Dr. Graf 61 4731

Literatur zur AHV

Von der Uebergangsrente zum Rentenanspruch der AHV. Von Natio- nalrat Robert Bratschi. Gewerkschaftliche Rundschau, 41. Jg., 1949, Nr. 2, S. 41----48.

Die ordentlichen Renten der eidgenössischen Alters- und Hnterlasse- nenversicherung. Von Dr. Frank Weiß, Verwalter der kantonalen Aus- gleichskasse Basel-Stadt. Der Armenpfleger, 46. Jg., 1949, Nr. 2, S. 14-16.

Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenencersicherung ioi ersten Jahr ihres Bestehens. Von Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung im Bundesamt für Sozialversicherung. - Schweizerischer Krankenkassenkalender 1949, S. 88-106.

') Einschließlich Fragen der Rechtspflege auf diesen Gebieten.

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Gerichtsentscheide A. Beiträge

1. Maßgebender Lohn

Nicht zum maßgebenden Lohn gehören Kinderzulagen, die von einer Ausgleichskasse auf Grund eines kantonalen Gesetzes ausbezahlt werden. Kinderzulagen, die durch den Arbeitgeber selbst oder aus einem Fonds des Unternehmens ausgerichtet werden, sind nicht beitragsfrei. Diese Ausnahme beruht auf eidgenössischem Recht. Begriffe, i4' bei- spielsweise «Ausgleichskasse», richten sich daher nicht nach kantonalem, son- dern nach eidgenössischem Recht.

Tatbestand

Durch Gesetz vom 26. Mai 1943 errichtete der Kanton Waadt für Ange- stellte, Arbeiter und Beamte eine allgemeine Familienausgleichskasse. Dieser kantonalen Kasse müssen sich alle Arbeitgeber im Kanton Waadt anschließen, ausgenommen die Mitglieder einer beruflichen oder zwischenberuflichen Kas- se, die mindestens Leistungen in gleicher Höhe erbringt. Diesen beruflichen und zwischenberuflichen Kassen sind nach Art. 6, Abs. 2, des erwähnten Ge- setzes gleichgestellt jene der Handels- lind Industriebetriebe mit mehr als hun- dert Arbeitnehmern. Gestützt auf diese Vorschrift trat die Gemeinde Lau- sanne, deren Zulagen nicht niedriger sind als die gesetzlichen, der kantona- ion Famiiienausgleichskasse nicht bei. Die AHV-Ausgleichskasse erklärte die Gemeinde Lausanne für die den Arbeitnehmern gewährten Zulagen beitragspflichtig. Die kantonale Rekursbetiörde dagegen entschied, diese Zulagen seien ge- mäß AHVV, Art. 7, lit. b, nicht Bestandteil des maßgebenden Lohnes und da- her beitragsfrei (Urteil vom 9. Juli 1948). Mit Berufung stellte das Bundesamt für Sozialversicherung den Antrag, es sei auszusprechen, daß die Gemeinde auf den Zulagen als Teil des maßge- benden Lohnes AHV-Beiträge zu entrichten habe. Die Berufungsbeklagte be- antragte Abweisung der Berufung. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen.

Aus den Erwägungen

Als maßgebender Lohn gilt nach AHVG Art. 5, Abs. 2, «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung .....geleistete Arbeit». Er umfaßt insbe- sondere «Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Be- züge». Der Bundesrat kann Sozialleistungen vom Einbezug in den maßgeben- den Lohn ausnehmen (Abs. 4). Das Gesetz betrachtet demnach grundsätz- lich als maßgebenden Lohn nicht nur den Lohn im eigentlichen Sinne: viel- mehr gelten als seine Bestandteile alle Leistungen auf Grund einer unselb- ständigen Erwerbstätigkeit, einschließlich der sozialen Zulagen. Für letztere kann der Bundesrat allerdings Ausnahmen vorsehen.

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Beim Erlaß der Vollzugsverordnung hat der Bundesrat diesen Grundsatz bestätigt und hervorgehoben, daß Sozialleistungen nur ausnahmsweise nicht als Bestandteil des maßgebenden Lohnes gelten. Nach AHVV Art. 7, lit, b, französische Fassung, gehören zu dem für die Berechnung der Beiträge maß- gebenden Lohn insbesondere: «Les aliocations familiales et pour enfa,nts, qu'elles soient payes par un employeur, par un fonds, par une fondation ou par une caisse de coinpensation institude ä cet effet, ä l'exception des allocations familiales et pour enfants quii sont servies par des caisses d'allocations familiales en application d'une lcd cantonale Der deutsche und italienische Text verdeutlichen diese Vorschrift: Die Ausnahme betrifft nur Leistungen, die in Anwendung eines kantonalen Ge- setzes durch Familienausgleichskassen (da una cassa di cern- pensazione farniliare) ausgerichtet werden. Sie beschränken die Beitrags- befreiung auf Familienzulagen, •die auf dem Prinzip des Ausgleichs aufge- baut sind und daher rechtlich einen besondern Charakter besitzen. Der fran- zösische Text enthält diese Einschränkung nicht. Es fehlt ihm die genaue Umschreibung der Ausnahme in den beiden andern Amtssprachen. Stimmen nun die an sich gleichberechtigten gesetzlichen Texte nicht miteinander über- ein, so ist nach den üblichen Regeln der Auslegung die Fassung zu suchen, welche Gesetz ist. Bei der Abgrenzung des Geltungsbereichs einer Ausnahme- bestimmung ist eine ausdehnende Auslegung nur zulässig, wenn zwingende Gründe vorliegen. Im vorliegenden Fall trifft das Gegenteil zu. Der Arbeitgeber kann zur Erfüllung der gesetzlichen Sozialleistungen durch Anschluß an eine Kasse sich an der gleichmäßigen Verteilung der La- sten auf alle Arbeitgeber beteiligen. Tut er dies nicht und bezahlt die Zulagen selbst was ihm freisteht so besteht kein Grund für eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften über den Beitragsbezug. Eine solche Auslegung stimmt mit der gesetzlichen Vorschrift überein und entspricht besser den Interessen der Versicherten mit bescheidenem Lohn. Daher ist es weder will- kürlich noch stoßend, die im italienischen und deutschen Text enthaltene Un- terscheidung zu treffen. Uebrigens vermöchte auch die von der Berufungs- beklagten vorgebrachte Lösung, es seien alle auf Grund eines kantonalen Rechts gewährten Familienzulagen als beitragsfrei anzuerkennen, nicht die Gleichbehandlung aller Familienzulagen zu gewährleisten. Da heute nur in den Kantonen Luzern, Freiburg, Waadt, Neuenburg und Genf entsprechende kantonale Vorschriften bestehen, würden die Familienzulagen von Arbeit- gebern in der Waadt nicht zum maßgebenden Lohn gehören, wohl aber jene der Arbeitgeber in den übrigen Kantonen. Begrenzt man die Befreiung von der Beitragspflicht auf die auf Grund des kantonalen Rechts gewährten Zu- lagen, so verzichtet man auf eine Gleichbehandlung solange, als nicht sämt- liche Kantone entsprechende gesetzliche Vorschriften aufstellen. Bei dieser Sachlage wird auf eidgenössischem Gebiet sicherlich keine größere Ungleich- heit geschaffen, wenn man die Ausnahme auf Familienzulagen von Kassen be- schränkt, welche nach dem Grundsatz der Solidarität geäufnet werden und von den Arbeitgebern eindeutig getrennt und vollständig unabhängig sind. Maßgebend für die Auslegung ist somit der deutsche und italienische Text von AHVV Art. 7, lit. b. Es trifft allerdings zu, daß das waadtländische Gesetz unter gewissen Voraussetzungen den eigentlichen Farnilienausgleichs-

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kassen die Familienzulagekassen von Unternehmungen mit mehr als hundert Personen gleichsteht. Weil bei der Berufungsbeklagten diese Voraussetzung zu- trifft, hat die kantonale Rekursbehörde angenommen, die Kasse der Gemein- de Lausanne sei ebenfalls als Familienkasse im Sinne von Art. 7, lit. b, zu be- trachten. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Es ist nicht Sache der kanto- nalen Gesetzgebung, die vom Bundesrat, gestützt auf AHVG Art. 5, Abs. 4, aufgestellten Voraussetzungen der Beitragsbefreiung zu erweitern. Der ein- deutige und klare Begriff «Familienausgleichskasse bildet eine dieser Vor- aussetzungen. Er wird durch Bundesrecht bestimmt und gilt so, wie ihn AHVV Art. 7, lit. b, umschreibt und nicht wie irgendeine kantonale Vorschrift. (Eiüg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde Lausanne, vom 11. Januar 1949: ferner i. Sa. Gemeinde Vevey und i. Sa. Bonard C Cle, gleichen Datums.) ,

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Für die Rekursbehörden sind die gemäß VV Art. 22, Abs. 1 v on den Steuer- behörden an die Ausgleichskassen gemachten Angaben nicht verbindlich, wenn der Versicherte deren Unrichtigkeit überzeugend nachweist.

Der Bundesrat hat in Ausführung von AHVG Art. 9, Abs. 4, die kantona- len Wehrsteuerbehörden mit der Ermittlung des Erwerbseinkommens zur Be- rechnung der AHV-Beiträge beauftragt VV. Art. 22, Abs. 1), weil die hierzu nötigen Grundlagen bereits in der Wehrsteuerveranlagung gegeben sind. Die Wehrsteuerbehörden erfüllen damit gewissermaßen eine Funktion der Aus- gleichskassen, weshalb es sich rechtfertigen konnte, die steueramtlichen Anga- ben als für die Ausgleichskassen verbindlich zu erklären (VV Art. 22, Abs. 3). Jedoch bedeutet dies nicht, daß die Steuermeldung auch für die Rekursbe- hörden verbindlich sein muß. Der Versicherte könnte sonst durch fehlerhafte Steuerveranlagungen, die wegen unbenütztem Ablauf der Einsprachefrist ma- teriell rechtskräftig geworden sind, auf dem Gebiete der AHV benachteiligt werden. Dies gilt insbesondere für die Wehrsteuerveranlagung 1947/48, da z. B. der Steuerfestsetzung für diese Periode der Pflichtige nicht voraussehen konnte, daß die rechtskräftige Steuertaxation als Grundlage für die Bemes- sung der AHV-Beiträge dienen wende. Die Rekursbehörden haben jedoch nur dann Veranlassung zu selbständi- ger Einkommensermittlung, wenn der Versicherte die Unrichtigkeit der Steuertaxation überzeugend nachweist. Die Gegenbeweismittel sind von ihm beizubringen. Da die Elemente der Steuerveranlagung zu Handen einer Amts- stelle erklärt, bzw. von einer Amtsstelle ermittelt wurden, und somit eine starke Analogie zu einer öffentlichen Urkunde besteht, spricht die Vermutung für die Richtigkeit ihres Inhaltes. Sind die Voraussetzungen für selbständige Prüfung der Einkommensver- hältnisse durch die Rekurskommission gegeben, so bedürfen auch de Angaben auf dem Steuermeldeformular eventuell einer Ergänzung. Besitzt der Ver- sicherte verschiedene Einkomrnensquellen, so sollten diese im Meldeformular womöglich entsprechend den vorhandenen Rubriken getrennt aufgeführt und beziffert werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Petermannr, vom 14. Februar 1949.

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Handelt es sich um Einkommen Nichtwehrsteuerpflichtiger gemäß Art. 26 VV, so sind steueramtliche Unterlagen für die Ausgleiehskasse nicht verbind- lich. In den Fällen gemäß Art. 26 VV ist die Ausgleichskasse nicht an steuer- amtliche Angaben gebunden. Einerseits ist eine Steuermeldung im Sinne des Art. 22 für solche Fälle nicht vorgesehen, und anderseits schreibt Art. 26, Abs. 1, Zusammenarbeit mit den Steuerbehörden nur «soweit möglich» vor. Die Aus- gleichskasse soll daher gegebenenfalls in Anlehnung, aber ohne Bindung an eine Steuermeldung veranlagen. (Obergericht Aargau i. Sa. Schneider, vom 19. November 1948.)

Ist das Geschäft auf den Namen der Ehefrau im Handelsregister eingetra- gen, so schuldet sie- und nicht der im Geschäft tätige Ehemann die Bei- -

träge vom Geschäftsertrag.

Die Kasse setzte den Jahresbeitrag 1948 der Frau W. auf Fr.... fest. Mit Beschwerde wird geltend gemacht, zwar sei Frau W. im Handelsregister einge- tragen, allein ihr Ehemann sei der Leiter des Geschäftes und e r versteuere den Geschäftsertrag; Frau W. sei deshalb nicht beitragspflichtig. - Das Ober- gericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n Als im Handelsregister eingetragene Firmainhaberin zählt Frau W. zu den erwerbstätigen Frauen, gleichviel wieweit sie im Geschäft mitarbeitet oder wieweit sie die geschäftliche Tätigkeit dem Ehemann überläßt. Daß der Ehe- mann das Geschäftseinkommen versteuert, ist für die AHV belanglos, weil ge- mäß § 16 des aargauischen Steuergesetzes die Steuerfaktoren von Eheleuten zusammengezählt und vom Ehemann versteuert werden, ungeachtet dessen, wer zum Einkommen beigetragen hat. Obergericht Aargau i. Sa. Waldmann, vom 19. November 1948.)

B. Uebergangsrenten

1. Anspruch auf Altersrente

Der Anspruch eines Rückwanderers auf Uebergangsrente entsteht am ersten Tag des der Rückkehr in die Schweiz folgenden Monats.

Der im Jahre 1882 geborene S. kehrte am 17. Januar 1948 mittellos aus Deutschland in die Schweiz zurück. Die Kasse sprach ihm mit Wirkung ab 1. Februar 1948 eine ungekürzte einfache Altersrente zu. Auf Beschwerde hin setzte die kantonale Rekursbehörde den Rentenbeginn auf den 17. Januar fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und verlangte Wie- derherstellung des Entscheides der Ausgleichskasse. Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die Berufung aus folgenden Gründen gutgeheißen: Da Art. 42 AHVG den Anspruch auf die Rente vom Domizil in der Schweiz abhängig macht, kann für die Zeit vor dem 17. Januar 1948 keine Rente ge- währt werden. Darüber aber, ob in einem Fall von der Art des vorliegenden die Rente genau vom Einreisetag an oder dagegen erst von einem spätem Zeitpunkt hinweg geschuldet sei, schweigt sich das Gesetz aus. Der Richter muß daher die bestehende Lücke analog der in ähnlichen Fällen getroffenen

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Regelung ausfüllen. In dieser Hinsicht steht fbst, daß überall da, wo im Gesetz das Datum des Rentenbeginns ausdrücklich festgelegt ist, dies immer (so in Art. 21, Abs. 2, und Art. 22, Abs. 3) auf den e r s t e n T a g eines Kalenderhalb- jahres oder aber (so in Art. 23, Abs. 3, Art. 25, Abs. 2, und Art. 26, Abs. 2) auf den e r s t e n T a g des dem Ereignis folgenden Kalendermonats geschieht. Renten nur für angebrochene Monate sind nirgends vorgesehen, und auch für das Erlöschen des Rentenanspruchs schreibt der Gesetzgeber (vgl. Art. 44, Abs. 2) die Ausrichtung der v o 11 e n Monatsrente vor. Dieses im Gesetz deutlich zum Ausdruck gebrachte Prinzip einer bestmöglichen administrativen Vereinfachung ist auch im vorliegenden Sonderfall zur Anwendung zu bringen und zwar im Sinne der Verfügung der kan'to.nalen Ausgleichskasse durch Ansetzung des Rentenbeginns a u f den ersten T a g des der Rück - wanderung des Rentenberecht'igten folgenden Kalen- dermonats Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schlhppi, vom 1. Februar 1949.)

Anspruch auf Witwenrente

Rentenberechtigung einer Schweizerin, die einen Ausländer geheiratet hat, deren Ehe aber im schweizerischen Zivilstandsregister nicht eingetragen wor- den ist.

Die Ausgleichskasse wies das Rentengesuch der Sofie M., wohnhaft in Zürich. ab. Mit Beschwerde an die Rekurskommission macht Sofie M. geltend, sie habe in der Türkei einen Türken geheiratet, die Ehe aber in der Schweiz nicht eintragen lassen, um nicht das Schweizerbürgerrecht zu verlieren. Der Mann sei vor 22 Jahren gestorben. - Die Rekurskommission hat die Be- schwerde abgewiesen. Aus der Begründung: Im schweizerischen Zivilstandsregister ist 'die Beschwerdeführerin als le- dig eingetragen. Obgleich sie gemäß dem türkischen Heimatschein mit dem türkischen Staatsangehörigen A. R. B. verheiratet war, kann sie sich für den Bezug einer Witwenrente nicht darauf berufen, solange die Witweneigenschaft nicht durch das Zivilstandsregister der schweizerischen Heimatgemeinde nach- gewiesen ist (Art. 9 ZGB). Aber selbst wenn die Ehe mit A. R. B. in der Schweiz anerkannt und im Zivilstandsregister eingetragen worden wäre, könn- te eine Uebergangsrente nicht zugesprochen werden, weil eine solche nur für Schweizerbürger in Betracht fällt. Durch die Ehe mit A. R. B. hat Sofie M. die türkische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch das Schweizerbürger- recht verloren. Rekurskommission Zürich i. Sa. Maritz, vom 9. Dezember 1918.)

Anspruch auf Waisenrente

Ein Anspruch auf Mutterwaisenrente besteht nicht schon, wenn ein Kind von der Armenbehörde in vollem Umfang unterstützt wird; die Unterstützung muß überdies eine Folge des Todes der Mutter sein.

Die Direktion der sozialen Fürsorge der Stadt Bern forderte für die vier Muttevaisen B. einfache Waisenrenten, weil sie für ihren Unterhalt in vol-

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... ::-. •‚.'

lern Umfange aufkommen müsse. Kasse und Rekursbehörde wiesen das Be- gehren ab, letztere u. a. mit folgender B e g rd n dl u n g Gesetzliche Voraussetzung der Ausrichtung einer einfachen Waisenrente an eine Mutterwaise ist nach der undeutigen Vorschrift des Art. 25, Abs. 1, AHVG, daß dem Kinde «durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile» erwachsen müssen. Von wirtschaftlichen Nachteilen im Sinne dieser Bestimmung kann zweifellos nur dann gesprochen werden, wenn di» Mutter zu ihren Lebzeiten aus eigenen Mitteln an den Unterhalt der Kinder beigetragen hat und in der Folge diese für die Bestreitung des Unterhaltes ursächliche Quelle durch den Tod der Mutter versiegt und das Kind deswegen der öffent- lichen oder privaten Fürsorge anheim fällt. Im vorliegenden Fall kam Mutter B. in ihren letzten Lebensjahren für den Unterhalt ihrer Kinder nicht mehr auf und diese mußten nicht «wegen des Todes der Mutter» von der Direktion der sozialen Fürsorge versorgt werden. (Verwaltungsgericht des Kantons Bein i. Sa. Burri, vom 12. Januar 1949.)

IV. Anrechenbares Einkommen Wiederkehrende freiwillige Leistungen an ehemalige Arbeitnehmer sind auch dann anzurechnen, wenn sie von den Erben des Arbeitgebers erbracht %verdeli. VV. Art. 56, lit. c.

Fräulein B., geb. 1864, war seinerzeit Haushälterin und erhält von den Töchtern ihres früheren Dienstherrn jährliche Zuwendungen von rund Fr. 4000. Die Ausgleichskasse rechnete diese Leistungen an und lehnte die Gewährung einer einfachen Altersrente ab. Die kantonale Rekurakommission stellte dage- gen fest, daß die Zuwendungen nicht vom Arbeitgeber ausgingen und ohne jede rechtliche oder moralische Pflicht erfolgten; sie rechnete daher die Fr.

4000 nicht an und sprach die volle Altersrente zu. Gegen diesen Entscheid er-

griff das Bundesamt für Sozialversicherung die Berufung an das Eidg. Ver- sicherungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der Begrün dun g: Nach VV Art. 56, lit. c, sind freiwillige wiederkehrende Leistungen eines Arbeitgebers als Renten anzurechnen. Was den Begriff des «Arbeitgebers» betrifft, ist dieser nicht ausschließlich an die Person des ehemaligen Arbeitge- bers gebunden. Wenn nach dem Tode des Arbeitgebers und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestimmte Verpflichtungen gegenüber dem früheren Arbeitnehmer weiterbestehen, treten ohnehin die Erben in diese Verpflichtun- gen ein. Und wenn keine eigentlichen Verpflichtungen vorhanden sind, so kön- nen gewisse moralische Bindungen auch seitens der Erben fortdauern und namentlich in den Kindern des Arbeitgebers weiterleben. Das anzunehmen rechtfertigt sich jedenfalls für das häusliche Dienstverhältnis, sodaß hier dem Arbeitgeber im Sinne von Art. 56, lit. c, seine Kinder gleichzustellen sind. Aus- schlaggebend ist, daß die Zuwendungen irgendwie aus Erkenntlichkeit für frühere Dienstleistungen erfolgen, gleichviel, ob die Spender am Arbeitsver- hältnis selber beteiligt waren oder nicht. Im vorliegenden Fall mögen nun zwar die Zuwendungen nahe an der Grenze liegen zwischen dem, was aus Dankbarkeit, und dem, was aus b+oßem

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Mitgefühl gewährt wird. Klar gegeben ist aber der wiederkehrende Charakter der Leistung. Dazu kommt ihre Höhe. Sicher darf die Verordnung, wo des nähern bestimmt wird, was als Einkommen zu gelten hat, nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit dem Bedarfsprinzip, in Widerspruch steht. Das wäre jedoch der Fall, wenn jährliche Zuwendungen in der Höhe von Fr. 4000, wie sie Fräulein B. ausgerichtet werden, nicht unter den Begriff einer Rente im Sinne von Art. 56, lit. c, als die sie ja durchaus gelten können, eingereiht wür- den. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Blaser, vom 21. Januar 1949.)

Der Hilfsfonds einer Lehrerversicherungskasse ist keine ausschließlich gemeinnützige Einrichtung; daraus gewährte wiederkehrende Unterstützun- gen sind als Einkommen anzurechnen (VV Art. 56, lit. e).

Fräulein G. wurde im Jahre 1947 aus dem Hilfsfonds der bernischen Leh- rerversicherungskasse mit Fr. 480 unterstützt. Die Kasse rechnete diese Lei- stung an und verweigerte die Rente; die kantonale Rekursbehörde hieß dage- gen eine Beschwerde der Rentenansprecherin gut und rechnete die Unter- stützung nicht an, weil sie nicht wiederkehrender Natur sei. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und beantragte Aufhebung des kan- tonalen Entscheides. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat die Beru- fung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n d u n g Der Hilfsfonds der bernischen Lehrerversicherungskasse ist nicht eine rein gemeinnützigen Zwecken dienende Einrichtung, da laut Art. 40 .der Kassensta- tuten der Hilfsfonds nur für unteistützungsbcdürftige «Angehörige des berni- sehen Lehrerstandes» besteht, mithin auf einen ganz bestimmten Personen- kreis, einen bestimmten kleinen Ausschnitt aus der Bevölkerung beschränkt ist, im Unterschied zu jenen andern Institutionen, die weiteren odr weitesten Bevölkerungskreisen zugut kommen sollen. Ob die Unterstützung ihrer Natur nach wiederkehrend ist, geht aus den Statuten der Versicherungskasse nicht hervor. Es ist deshalb darauf abzustel- len, ob die Leistung bereits wiederholt gewährt worden oder ob wenigstens für die Zukunft Wiederholung zu erwarten sei. Im vorliegenden Fall ist die Unter- stützung für ein Jahr gewährt und für ein weiteres bewilligt worden; sie ist daher wiederkehrender Natur. Daran vermag auch der Vorbehalt, wonach die Unterstützung pro 1948 nur für den Fall ihrer Nichtanrechnung aur die AHV- Rente bewilligt ist, nichts zu ändern. Eiclg. Versicherungsgericht i. Sa. Gaseard, vom 27. Januar 1949.)

Eine Einkommensverminderung ist im Sinne VOfl VV Art. 59, Abs. 2, we- sentlich, wenn das mutmaßliche Einkommen des Rentenjahres um mindestens einen Viertel kleiner ist als dasjenige des vorangegangenen Kalenilerjahres. Kantonsgericht Waadt i. Sa. Rusillon, vom 25. November 1918j

Der Arbeitnehmer, der sich um eine Altersrente bewirbt, hat uie von ihm verlangten Lohnausweise beizubringen.

Die Beschwerde muß auch deshalb abgewiesen werden, weil Sch. trotz Aufforderung die von ihm verlangten Lohnausweise, die er sich ohne weiteres

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hätte beschaffen können, nicht eingereicht hat. Der Arbeitnehmer, welcher eine Bedarfsrente beansprucht, ist verpflichtet, die von ihm verlangten Lohn- ausweise beizubringen. Andernfalls läßt sich nicht feststellen, ob die Voraus- setzungen für eine Rente erfüllt sind. (Rekurskommission Luzern i. Sa. Schärli, vom 29. November 1948.

V. Rückerstattung von Renten Die Ausgleichskassen haben zu Unrecht bezogene provisorische Renten nur zurückzufordern, wenn die Absicht des Bezügers im Sinne von VV Art. 217, Abs. 4, nachgewiesen ist; ein Erlaßverfahren ist nicht durchzuführen. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. Rusillon, vom 25. November 1948.

C. Rechtspflege Kollektivgesuche sind unzulässig

Durch ein Schreiben vom 31. Oktober 1948 reichten 21 im Val d'Illiez wohn- hafte Personen einen Kollektivrekurs gegen die sie betreffenden Beitragsver- fügungen ein. Sie behaupteten, die Ausgleichskasse sei von einem landwirt- schaftlichen Einkommen ausgegangen, das als offensichtlich übersetzt zu be- zeichnen sei. Eine Untersuchung durch Sachverständige würde ergeben, daß je Großvieheinheit niemals 800 Fr. im Jahr verdient würden, wie denn auch der entsprechende Ansatz nach dem kantonalen Steuerrecht nur 5 bis 600 Fr. betrage. Kollektivrekurse können nicht entgegengenommen werden. Ein solches Vorgehen ist mit Art. 4 des Reglementes der kantonalen AHV-Rekurskommis-. sion vom 10. Mai 1946 nicht vereinbar. Jeder Fall kann besondere Verhältnisse aufweisen und muß daher für sich allein behandelt werden. Uebrigens ist es schon aus technischen Gründen unerläßlich, daß sich in den Akten jedes Re- kurrenten dessen eigene Rekursschrift befindet. (Rekurskommission des Kantons Wallis i. Sa. Bovard und Konsorten, vom 10. Dezember 1948.)

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Zeitschrift Apr il 1949

'UV für die Ausgleichskassen !!

Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Probleme der AHV (5.135). Die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen (S. 143). Inhaltsangabe : Die Erfassung von Versicherten, die ihren Verwandten Kant und Login gegen Bezahlung gewähren (S. 151). Strenge oder weitherzige Anwendung des Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahrens in der 05V? (5. 153). Durchführungsfragen zur 05V (S. 156). Pressestimmen zur 011V (S. 160). Gerichtsentscheide: a) Webrmannsschutz (S. 161). b) Familienschutz (S. 164). c) 01-1V (S. 169).

Probleme der AHV Auszug aus dem Referat von Herrn Dr. Binswanger, Chef der Sektion AHV, an der Pressekonferenz vom 14. März 1949

1. Noch zu wenig bekannte Regelungen

Die Erfahrungen, die in den ersten fünf Vierteljahren seit Inkraft- treten des AHVG gemacht werden konnten, zeigen deutlich, daß verschie- dene Regelungen in weiten Kreisen noch nicht oder zu wenig bekannt sind. Diese Unkenntnis hat die Durchführung der Versicherung sehr wesentlich erschwert. Im folgenden sei auf die wichtigsten der noch im- mer mehr oder weniger unbekannten Regelungen hingewiesen.

1. Die Anmeldung zur AHV

Wer beitragspflichtig ist, hat ein Anmeldeformular auszufüllen. Dies dient der Ausgleichskasse zur Ausstellung des Versicherungsausweises und damit zur Registrierung des Versicherten. Die meisten Versicherten haben im Jahre 1948 ein solches Formular ausgefüllt. Es ist jedoch zu vermuten, daß einige Tausend Versicherte, so namentlich solche, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, die keine Erwerbstätigkeit aus- üben (zum Beispiel Rentiers, Haustöchter, Invalide usw.) oder die keinen festen Wohnsitz haben (zum Beispiel Hausierer, Aitisten, Schaubuden- besitzer usw.), noch keine Anmeldung ausgefüllt haben und somit von der AHV noch gar nicht erfaßt werden konnten. Darunter dürften viele sein, die der AHV in besonderem Maße bedürfen. Welchen Folgen setzt sich ein Versicherter aus, der die Anmeldung nicht eingereicht hat?

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Zum mindesten muß er die Beiträge für die Zeit vom 1. Januar

1948 hinweg nachzahlen, sobald er erfaßt wird.

Er läuft Gefahr, daß Beiträge, die ihm von einem Arbeitgeber abgezogen worden sind, nicht seinem individuellen Beitragskonto gut- geschrieben werden können und ihm somit verlustig gehen. Er muß gewärtigen, daß gegen ihn Strafanzeige erstattet wird, weil er sich der Beitragspflicht entzogen hat. Darum sei jeder Beitragspflichtige, der bis heute noch kein Anmelde- formular ausgefüllt, noch keinen Versicherungsausweis erhalten oder noch keine Beiträge bezahlt hat, in seinem eigenen Interesse aufgefordert, sich unverzüglich bei der nächsten kantonalen Ausgleichskasse oder einer ihrer Zweigstelle zu melden. Die Ausgleichskasse oder Zweigstelle wird ihm ein Anmeldeformular aushändigen und im Zweifelsfalle auch sagen, ob er beitragspflichtig ist oder nicht. Handelt es sich um Arbeitnehmer, so haben sie sich diesbezüglich an ihren Arbeitgeber zu wenden.

2. Der Versicherungsausweis

Jeder Versicherte, der das Anmeldeformular ausgefüllt hat, erhält einen Versicherungsausweis. Diesem muß er Sorge tragen wie dem Hei- matschein, der Niederlassungsbewilligung, dem Dienstbüchlein, ja sogar wie dem Sparheft. Warum? Der Versicherungsausweis dokumentiert die Zugehörigkeit zur AHV. Für viele Versicherte ist er der einzige Aus- weis, mit dem er seine Rechte gegenüber der AHV ohne Schwierigkeiten geltend machen kann. Es genügt jedoch nicht, den Versicherungsausweis zu besitzen. Der Versicherungsausweis muß jedem Arbeitgeber, in dessen Dienst der Ver- sicherte tritt, und jeder Ausgleichskasse, an die direkt Beiträge bezahlt werden, zur Einsicht ausgehändigt werden. Warum? Weil die Ausgleichs- kasse die Personalien eines jeden Versicherten, der ihr Beiträge bezahlt sei es direkt oder durch den Arbeitgeber - kennen muß, damit sie die Beiträge dem individuellen Beitragskonto gutschreiben kann. Sehr oft ist es vorgekommen, daß ein Arbeitnehmer, der nur kurze Zeit bei einem Arbeitgeber tätig war, diesem den Versicherungsausweis nicht vorzeigte. Der Arbeitgeber kannte weder die genauen Personalien, noch die Versichertennummer und war daher nicht in der Lage, der Aus- gleichskasse genau anzugeben, für wen er die Beiträge entrichtet. Und die Ausgleichskasse konnte die Beiträge nicht demjenigen gutschreiben, der sie geleistet hatte. Auf diese Weise kamen die Beiträge wohl der AHV zugute, dem Versicherten gingen sie aber verloren. Er hätte dies vermei- den können, wenn er den Versicherungsausweis vorschriftsgemäß beim Stellenantritt mitgebracht hätte.

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3. Die Beitragsmarken

In der Regel zieht der Arbeitgeber jedem Arbeitnehmer 2 von jeder Lohnzahlung ab und liefert sie, zusammen mit dem ebenfalls 21/o-igen Arbeitgeberbeitrag, periodisch der Ausgleichskasse ab. In Fällen, in de- nen ein Arbeitnehmer bei einem oder verschiedenen Arbeitgebern einmal oder wiederholt kurzfristig tätig ist und bei denen es unverhältnismäßig viel Unitriebe verursachen würde, wenn der Arbeitgeber über die Beiträge periodisch mit der Ausgleichskasse abrechnen müßte, ist die Beitrags- pflicht durch Beitragsmarken zu erfüllen. Diese Form der Beitragsent- richtung kommt namentlich für folgende Arbeitnehmer in Betracht: Wasch- und Putzfrauen in privaten Haushaltungen; gelegentliche Haushaltshilfen; Stör- bzw. Kundenhausarbeiter (-innen), welche nicht als Selbstän- digerwerbende Beiträge bezahlen müssen; Taglöhner, Aushilfskräfte und Gelegenheitsarbeiter, die nur kurz- - fristig beim gleichen Arbeitgeber arbeiten; Privatkrankenpfleger (-innen) usw. Solche Arbeitnehmer haben sich ein Markenheft zu beschaffen. Ein solches kann kostenlos bei der kantonalen Ausgleichskasse oder ihrer Zweigstelle am Wohnort, in vielen Fällen auch vom Arbeitgeber bezogen werden. Beim Bezug des Markenheftes ist der Versicherungsausweis vorzulegen. Bei jeder Lohnzahlung ist das Markenheft dem Arbeitgeber vorzu- legen. Dieser übergibt seinem Arbeitnehmer 45, des Bar- und Natural- lohnes in Form von AHV-Beitragsmarken, d. h. er klebt diese in das Mar- kenheft und entwertet sie durch überschreiben mit Datum und Unter- schrift. Die gefüllten Markenhefte sind vom Arbeitnehmer der Ausgleichs- kasse seines Wohnsitzkantons bzw. der Gemeindezweigstelle abzulie- fern; diese quittiert den Empfang und schreibt den Wert der abgeliefer- ten Markenhefte dem individuellen Beitragskonto gut. Die Tatsache, daß im Jahre 1948 viel weniger Markenhefte und Bei- tragsmarken bezogen worden sind, als zu erwarten gewesen wäre, zeigt deutlich, daß über die Möglichkeit der Beitragszahlung mittels Marken und über die Folgen der Nichtzahlung von Beiträgen an vielen Orten noch keine Klarheit besteht. Gerade diejenigen Versicherten aber, für welche die Bezahlung der Beiträge durch Marken vorgesehen ist, haben das größte Interesse an der Beitragsentrichtung, weil sie nur durch re- gelmäßige Beitragszahlungen im Alter für sich und im Todesfall für ihre Angehörigen eine ausreichende Rente erwerben können. Im Jahre 1948

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haben sich vermutlich Tausende von Taglöhnern, Wasch- und Putzfrauen die 2% vom Lohn abziehen lassen, ohne den verdoppelten Wert dieser Abzüge in Marken entgegennehmen zu wollen, ohne zu bedenken, daß die verschmähten Rappen- und Frankenmarken ihnen Anspruch auf eine um viele Franken höhere Alters- und Hinterlassenenrente gegeben 'hätte, wie dies aus folgenden Beispielen hervorgeht:

Ein 64-jähriger Taglöhner arbeitete im Jahre 1948 bei einem Arbeit- geber während eines Monates und erhielt dafür 200 Franken Barlohn und einen Naturallohn im Werte von 120 Franken. Dieser Arbeitgeber entrichtete der Ausgleichskasse Beiträge von Fr. 12.80. In der Folge ar- beitete der Taglöhner bei 50 andern Arbeitgebern jeweils 2 Tage und verdiente dabei insgesamt 1600 Franken in bar und 400 Franken in na- tura. Er kümmerte sich aber nicht stark um die ihm ausgehändigten Bei- tragsmarken im Werte von 80 Franken, verlor den größten Teil davon und konnte der Ausgleichskasse nur ein Markenbuch im Werte von 20 Franken abgeben. Im Januar 1949 erhielt er eine ordentliche einfache Altersrente von Fr. 498.— (wenn er verheiratet gewesen wäre Fr. 797.—). Hätte er alle Beitragsmarken der Ausgleichskasse abliefern können, so hätte seine Altersrente Fr. 775.— (wenn er verheiratet gewesen wäre Fr. 1209.—) betragen.

Eine Waschfrau ging im Jahre 1948 50 Mal bei verschiedenen Fami- lien waschen und erhielt dabei jedesmal 12 Franken in bar und Fr. 2.40 in natura. Dafür hätte sie Beitragsmarken im Wert von Fr. 28.80 entge- gennehmen können. Ihr Mann, der im Jahre 1948 3000 Franken verdient hat und, zusammen mit seinem Arbeitgeber, Beiträge von Fr. 120.— ent- richtet hatte, starb im Januar 1949. Die 40-jährige Waschfrau und ihre

3 minderjährigen Kinder erhalten zusammen eine Rente von Fr. 1452.—.

Hätte sie die Beitragsmarken im Werte von Fr. 28.80 der Ausgleichs- kasse abgeliefert, so wäre ihr und ihren Kindern eine Rente von Fr. 1621.— zugekommen. Ihre Nachlässigkeit hatte somit zur Folge, daß sie jährlich Fr. 169.— weniger erhält.

Bereits im Februar 1949 hat sich ein Taglöhner bei einer kantona- len Ausgleichskasse zum Rentenbezug gemeldet, ohne daß er im Be- sitze von Beitragsmarken gewesen wäre und ohne daß ein Arbeitgeber für ihn abgerechnet hätte. Was ist die Folge davon? Die Ausgleichskasse muß die Arbeitgeber ausfindig machen und ihnen eine Nachzahlungs- verfügung zustellen. Der Ausgleichskasse erwächst eine beträchtliche Mehrarbeit, den Arbeitgebern Aerger und der Versicherte wird wahr- scheinlich eine niedrigere Rente erhalten, als ihm eigentlich zukäme, weil

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es sehr schwer halten dürfte, alle Arbeitgeber, bei denen er im Jahre

1948 gearbeitet hat, ausfindig zu machen.

1. Die Geltendmachung des Rentenanspruches

Wer eine ordentliche Rente verlangt, muß der Ausgleichskasse eine Anmeldung auf vorgeschriebenem Formular einreichen. Warum dies, wo doch die privaten Versicherungsgesellschaften die fälligen Renten ohne weiteres zur Auszahlung bringen? Weil es 109 Ausgleichskassen gibt und die einzelne Ausgleichskasse nicht von vorneherein wissen kann, ob sie für die Festsetzung der Rente zuständig ist. Ferner, weil die Ausgleichs- kassen bestimmte Angaben und insbesondere den Versicherungsausweis benötigen, bevor sie die Rente festsetzen können. Aus der Tatsache, daß am 1. März 1949 erst 7810 ordentliche Alters- renten festgesetzt worden sind, während rund 10 000 Personen am 1. Januar 1949 altersrentenberechtigt wurden, muß geschlossen werden, daß viele Rentenberechtigte den Anspruch noch nicht geltend gemacht haben. In den meisten Fällen dürfte dies auf Unkenntnis der Anmelde- formalitäten zurückzuführen sein. In diesem Zusammenhang mag auch die folgende Tabelle über die am 1. März 1949 festgesetzten ordentlichen Renten mit den entsprechenden Jahresrentensummen interessieren.

Bezüger Jahresrentensummen

Kassenart Hinterlassenen 1 unterlassenen- Altersrenten 1 rentner 1 renten

Fr. Fr.

Kantonale Kassen 4 897 375 3 702 443.20 153 579.40 Kassen des Bundes 190 38 189 976.80 19 756.80 Verbands-Kassen 2 723 501 2537056.— 22414-4.60

Total 78101) 914 2) 6429476.— 397480.80

') Davon 18,80 0 provisorisch festgesetzt ) Davon 20.0 0!o provisorisch festgesetzt

H. Viel diskutierte Regelungen

1. Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden

Die Frage der Herabsetzung der Beiträge der Selbständigerwerbenden hat im Jahre 1948 außerordentlich viel zu reden gegeben. Bekanntlich sieht Art. 30 der Vollzugsverordnung zum AHV-Gesetz eine Beitrags-

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herabsetzung nur vor in Fällen, in denen das Erwerbseinkommen in der Beitragsperiode wesentlich geringer ist als in der Periode, die der Bei- tragsberechnung zu Grunde lag. Das eidg. Versicherungsgericht ist nun über diese Bestimmung hinausgegangen und läßt die Herabsetzung in Härtefällen auch dann zu, wenn sich das Einkommen nicht vermindert hat. So begrüßenswert ein gewisses Entgegenkommen an Kleinbauern, Kleingewerbetreibende usw. auch sein mag und so wenig die AHV hievon finanziell betroffen wird, so sehr muß sich jeder, der nun auf Grund der neuen Praxis des eidg. Versicherungsgerichtes die Herabsetzung der Bei- träge verlangt, bewußt sein, daß er damit seine Rente wahrscheinlich in größerem Maße kürzt, als er durch die Herabsetzung der Beiträge ent- lastet wird. Ein von einer Ausgleichskasse gemeldetes Beispiel möge dies belegen: Am 1. 1. 1949 starb der 1898 geborene Landwirt H. S. und hinterließ eine Frau (geb. 1897) und ein Kind (geb. 1935). Auf Grund seines Ein- kommens hätte er im Jahre 1948 Beiträge im Betrag von Fr. 160.— ent- richten müssen. Da er krank war, reichte er ein Herabsetzungsgesuch ein, welches gestützt auf die Unterlagen bewilligt worden ist. Die neue Bei- tragsverfügung lautete auf Fr. 24.— im Jahr. Auf Grund dieses Beitrages erhalten Witwe und Waise heute eine monatliche Rente von Fr. 44.10, während sie monatlich Fr. 81.60 erhalten hätten, wenn die Beiträge nicht herabgesetzt worden wären.

2. Die nichterwerbstätigen Witwen

Witwen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben keine AHV - Bei- träge zu bezahlen. Dies ist ohne Zweifel ein Vorteil, wenn der Ehemann vor seinem Tode während mehr als elf Monaten Beiträge geleistet hat. In diesem Fall hat nämlich die Witwe, die die persönlichen Voraussetzun- gen zum Rentenbezug erfüllt, ein lebenslängliches und von den wirtschaft- lichen Verhältnissen unabhängiges Recht auf ordentliche Rente, auf Wit- wenrente bis zur Vollendung des 65. Altersjahres und auf einfache Alters- rente nach Ueberschreitung dieser Altersgrenze; die Befreiung von der Beitragsbezahlung bedeutet also für sie eine sichtliche finanzielle Ent- lastung. Deshalb ist die gegenwärtige gesetzliche Lösung für alle Witwen, deren Ehemann nach dem 30. November 1948 gestorben ist, sehr günstig. Ist dagegen eine Witwe, deren Ehemann vor dem 1. Dezember 1948 gestorben ist und nicht während elf Monaten Beiträge geleistet hat, nicht benachteiligt? Die gesetzliche Regelung ist in diesem Falle sicher weniger günstig. Die Witwe kann bis zur Vollendung des 65. Altersjahres nur eine Uebergangsrente beanspruchen, was voraussetzt, daß ihr Einkom-

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men zusammen mit einem Teil des Vermögens einen bestimmten Grenz- betrag nicht erreicht. Sie kann aber auch nach zurückgelegtem 65. Al- tersjahr nur eine Uebergangs-Altersrente fordern, weil sie als Nicht- erwerbstätige keine Beiträge entrichten und sich daher keinen Anspruch auf ordentliche Altersrente sichern kann. An dieser Regelung ist heftige Kritik geübt worden; doch erscheint sie nicht unbillig, wenn man bedenkt, welche Witwen aus einer allfälligen Beitragsleistung Nutzen ziehen könn- ten. Eine Witwe übt keine Erwerbstätigkeit aus, weil sie entweder über die nötigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügt oder gesundheitshalber keine Arbeit verrichten kann. Im ersten Fall dürfte die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente sozial kaum geboten sein, weil die Existenzmit- tel der Witwe im Gegensatz zum Arbeitseinkommen im Alter in der Regel nicht abnehmen. Im zweiten Fall steht der bedürftigen Witwe eine Uebergangsrente zu. Eine nichterwerbstätige Witwe, die eine Ueber- gangsrente bezieht, wäre aber nicht in der Lage, so hohe Beiträge zu bezahlen, daß die ordentliche Rente höher ausfallen würde als die Ueber- gangsrente, auf die sie ohne Beitragsleistung Anspruch hat; sie hat daher an der Beitragsleistung überhaupt kein Interesse. Somit würde die Zah- lung von Beiträgen ausschließlich jenen nichterwerbstätigen Witwen zum Vorteil gereichen, deren eigene Mittel sie vom Bezug einer Uebergangs- rente ganz oder teilweise ausschließen, und der Vorteil wäre umso größer, je günstiger die wirtschaftliche Lage der Witwe ist. Die Beitragspflicht würde also Frauen, die nicht bedürftig sind, «von Not befreien» und den wirklich bedürftigen eine meist illusorische Hilfe, wenn nicht gar einen sichern Nachteil bringen. Von verschiedenen Seiten ist nun angeregt worden, den nichterwerbs- tätigen Witwen die Möglichkeit einzuräumen, freiwillig Beiträge zu be- zahlen. Diese Möglichkeit besteht, wie das Eidgenössische Versicherung»- gericht kürzlich feststellte, auf Grund der geltenden gesetzlichen Vor- schriften nicht. Soll man sie schaffen durch eine Gesetzesänderung? Dies würde einen Einbruch in das System der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung bedeuten, die unabsehbare Rückwirkungen haben könnte. Müßte dann gerechterweise nicht jedermann das Recht zugestanden werden, freiwillige Beiträge zu bezahlen, wenn er sich da- durch besser stellen könnte, so zum Beispiel auch den Versicherten die vor dem 1. Juli 1883 geboren sind? Eine solche Lösung, die ausschließlich den sozial Bessergestellten zugute käme, würde aber die AHV finanziell stark belasten und die Lastenverteilung zwischen den Generationen zu ungunsten der Jungen beeinflussen.

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Mit der Befreiung der nichterwerbstätigen Witwen von der Beitrags- pflicht hat somit das Bundesgesetz über die AHV eine Regelung getroffen, die sich sozial durchaus rechtfertigen läßt. Dies umso mehr, als wirkliche Härtefälle des Uebergangsrentensystems durch besondere Fürsorgelei- stungen gemäß Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948 gemildert werden können.

IH. Bürokratie in der AIIV In letzter Zeit war in der Presse verschiedentlich vom bürokratischen Gebaren in der AHV die Rede. Die entsprechenden Vorwürfe waren aller- dings fast immer sehr allgemein gehalten und konnten in den wenigsten Fällen durch konkrete Beispiele belegt werden. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat der rationellen und un- bürokratischen Durchführung der AHV von Anfang an größte Bedeutung zugemessen. Soweit ihm konkrete Beispiele genannt worden sind, ist es ihnen sofort nachgegangen. Im allgemeinen konnten folgende Beobach- tungen gemacht werden: Die meisten Ausgleichskassen bemühen sich ehrlich und mit Erfolg um eine rationelle, unbürokratische Organisation; und zwar sowohl die Verbandsausgleichskassen wie die kantonalen Ausgleichskassen. Wenn die kantonalen Ausgleichskassen im Durchschnitt einen teureren Betrieb haben als die Verbandsausgleichskassen, so ist dies in erster Linie durch die besondere Struktur der kantonalen Kassen bedingt. Der Betrieb vieler Ausgleichskassen und namentlich der kantonalen und der gewerblichen Kassen wird stark verteuert durch mangelnde Disziplin der Mitglieder. Wenn in einzelnen Kassen nach jeder Abrechnungsperiode 20, 30 oder gar 40di der Abrechnungspflichtigen gemahnt und nach unbenützter Mahn- frist noch einige Dutzend betrieben werden müssen, kompliziert dies die Verwaltung natürlich in starkem Maße. Meist sind es dann gerade jene, die gemahnt oder betrieben werden müssen, welche am lautesten über den - von ihnen selbst verschuldeten Papierkrieg klagen. Auf der andern Seite muß zugegeben werden, daß einzelne Ausgleichs- kassen ihre Mitglieder zu Arbeiten veranlassen, die nicht unbedingt nötig wären. Das Problem der Entlastung der Arbeitgeber wird laufend mit größter Sorgfalt geprüft. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung wird manchmal der büro- kratischen und formalistischen Einstellung bezichtigt. Dies einerseits we- gen der großen Zahl der Kreisschreiben. Bis Mitte März 1949 hat das Bundesamt 41 Kreisschreiben erlassen, von denen jedoch ungefähr die Hälfte bereits überholt ist. Zur Sicherstellung der rechtsgleichen Anwen-

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dung der Vorschriften und zur Erleichterung der Arbeit der Ausgleichs- kassen während der Einführungszeit, war der Erlaß von Kreisschreiben über die wichtigsten Gebiete unerläßlich. Anderseits wurden dem Bundes- amt besonders dann Bürokratie und Formalismus vorgeworfen, wenn es an gesetzlichen Vorschriften festhielt und nicht geneigt war, nach allen Seiten Ausnahmen zu bewilligen, wie dies vielleicht unter dem Vollmach- tenregime hier und dort vorgekommen sein mag. Zweifellos geschah im Jahre 1948 in der AHV noch einiges, was zum Kapitel Bürokratie gehört. Man darf jedoch nicht vergessen, daß es bei der großen Dezentralisation Zeit braucht, bis die Devise «Weg vom Büro- kratismus» überall durch ist. Es muß auch berücksichtigt werden, daß auf vielen Gebieten Neuland beschritten werden mußte, wobei begreif- licherweise nicht überall die besten Lösungen schon auf den ersten Anhieb getroffen werden konnten. Endlich hat die bereits erwähnte Unkenntnis weiter Schichten über die AHV verschiedene bürokratisch anmutende Maßnahmen geradezu notwendig gemacht. Die bisherigen Erfahrungen werden nun gründlich ausgewertet. Sie werden zeigen ob, wo und wie noch vereinfacht werden kann. Die Oeffent- lichkeit darf versichert sein, daß überall und insbesondere auch bei den Bundesbehörden der feste Wille besteht, den Apparat der AHV noch mehr zu vervollkommnen und immer rationeller und unbürokratischer zu ge- stalten.

Die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat am 18. März

1949 eine Verfügung über die Zuschüsse an die Verwaltungskosten der

Ausgleichskassen aus dem Ausgleichsfonds der AHV und eine Verfügung über solche Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen erlassen. Die nachfolgenden Ausführun- gen geben einen Ueberblick über die Erwägungen, die bei der Vorbera- tung und beim Erlaß dieser Verfügungen maßgebend waren.

A. Die Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds der AHV

1. Allgemeines

1. In der AHV haben die Ausgleichskassen das Recht, von den ihnen

angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichter- werbstätigen, im folgenden zusammengefaßt Abrechnungspflichtige ge- nannt, besondere Verwaltungskostenbeiträge zu erheben (Art. 69, Abs. 1,

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AHVG), wie dies bereits in der Lohn- und Verdienstersatzordnung der Fall war. Immerhin bestehen gegenüber der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung zwei erhebliche Unterschiede: Während früher die Ausgleichskassen solche Beiträge erheben konnten, es ihnen aber auch freistand, ihre Verwaltungskosten ganz durch Zuschüsse der Träger zu finanzieren, müssen sie in der AHV ihre Verwal- tungskosten durch solche besonderen Beiträge ihrer Abrechnungspflich- tigen decken. Um allzu starke Unterschiede zwischen den einzelnen Kassen zu vermeiden, wurde in Art. 157 der Vollzugsverordnung das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verpflichtet, auf Antrag der AHV-Kommis- sion Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge der Abrechnungs- pflichtigen festzusetzen. Es ist dies durch Departementsverfügung vom 24. Dezember 1947 geschehen. Die Höchstansätze betragen darnach für Arbeitgeber, welche die individuellen Beitragskonten selbst führen oder der Ausgleichskasse Beitragsbescheinigungen einreichen 3%, für die übri- gen Abrechnungspflichtigen 511r, der Beitragssumme.

2. Bei dieser Beschränkung der Höchstansätze der Verwaltungskosten-

beiträge der Abrechnungspflichtigen war es von vornherein klar, daß ein- zelnen Kassen, vor allem den kantonalen Ausgleichskassen, zur Deckung ihrer Verwaltungskosten noch weitere Mittel zur Verfügung gestellt wer- den müßten. Der Entwurf des Bundesrates zum AHVG sah dabei einen Verwaltungskostenausgleich unter den Kassen selbst vor und lehnte ir- gendwelche Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds ab (siehe Botschaft S. 97/9). Die Schwierigkeiten eines derartigen Ausgleichs waren aber der- art, daß im Laufe der parlamentarischen Beratungen das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement einen im Nationalrat von Herrn Bürki ge- stellten und nur mit einem Zufallsmehr abgelehnten Antrag aufnahm, Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds zu gewähren. Der diesbezügliche An- trag wurde von beiden Räten diskussionslos angenommen und ist heute als Art, 69, Abs. 2, im AHVG verankert. Dabei ist es von Interesse, fest- zustellen, was über die voraussichtliche Höhe der Zuschüsse gesagt wor- den ist. In den Kommissionsberatungen und in den Referaten der beiden Berichterstatter im Nationalrat war - im Anschluß an die Höhe der Zu- schüsse unter dem Regime der Lohn- und Verdienstersatzordnung - von

3 4 Millionen jährlich die Rede. Der Kommissionsreferent im Ständerat

sprach demgegenüber von ca. 5 Millionen. Die Regelung von Art. 69, Abs. 2, AHVG ermächtigt den Bundesrat, solche Zuschüsse zu gewähren und ihre Höhe unter angemessener Berück-

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sichtigung der Struktur und des Aufgabenbereiches der einzelnen Kasse festzusetzen. In der Vollzugsverordnung stellt der Bundesrat dafür in Art. 158 fol- gende Grundsätze auf: Zuschüsse werden gewährt an diejenigen Kassen, die trotz Anwen- dung der in Art. 157 VV erwähnten Höchstansätze ihre Verwaltungsko- sten nicht aus den Verwaltungskostenbeiträgen der ihnen angeschlosse- nen Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen dek- ken können. Die kantonalen Kassen können für ihre besonderen Aufgaben in allen Fällen Zuschüsse erhalten (Art. 158, Abs. 1, VV). Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist gemäß Art. 158, Abs. 1, VV, daß die Kasse rationell verwaltet ist. Die Zuschüsse werden gemäß Art. 158, Abs. 2, VV nach einem Schlüssel gewährt, den das eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement auf Antrag der AHV-Kommission aufstellt. Dieser Schlüssel ist derart zu gestalten, daß jede entsprechend ihren strukturellen Gegebenheiten ra- tionell organisierte und geführte Ausgleichskasse ihre Kosten aus den Verwaltungskostenbeiträgen ihrer Abrechnungspflichtigen und diesen Zuschüssen ganz zu decken vermag. Diese letztgenannte Regelung hat ihre Ursache darin, daß es in der AHV zulässig ist, daß die Gründer einer Ausgleichskasse, sei es nun ein Kanton oder ein Verband, jede Verantwortung für allfällige Verwaltungs- kostendefizite ablehnen können. In diesem Falle können sie nur soweit zur Deckung herangezogen werden, als sie auf eine strafbare Handlung oder absichtliche oder grobfahrlässige Mißachtung von Vorschriften durch die Kassenorgane zurückzuführen sind. Von dieser Möglichkeit ha- ben 20 Kantone und einzelne Gründerverbände von Verbandsausgleichs- kassen Gebrauch gemacht. Durch die Gestaltung der Kassenzugehörigkeit, Verbandsmitglied- schaft = obligatorische Zugehörigkeit zur betreffenden Verbandsaus- gleic'hskasse und die Schaffung von vielen, vor allem auch von regionalen zwischenberuflichen Kassen haben die kantonalen Ausgleichskassen ge- genüber früher interessante Arbeitgeber verloren, die zum Teil in die Kassen der schweizerischen Berufsverbände, zum Teil in regionale zwi- schenberufliche Kassen übertraten. Letztere haben es auch vermocht, von den schweizerischen Berufskassen eine größere Anzahl Arbeitgeber zu übernehmen. Durch diesen Vorgang haben die Einnahmen der kantona- len Kassen aus Verwaltungskostenbeiträgen der Abrechnungspflichtigen eine zum Teil sehr große Verminderung erfahren. Eine entsprechende Verminderung des Verwaltungsapparates war ihnen dagegen aus ver- t4

schiedenen Gründen nicht möglich. Einmal blieben ihnen gerade die klei- nen Handwerker, die nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und die Landwirte, also Personalgruppen, die stets Mühe im Erfüllen der ver- schiedenen Formvorschriften und oft auch im Zahlen der Beiträge haben und daher einer Ausgleichskasse viel Mühe bereiten. Weiter obliegt ihnen neu der Beitragsbezug von den Nichterwerbstätigen, die in der AHV neu erfaßt werden, sowie die Kontrolle, daß im Kantonsgebiet alle Abrech- nungspflichtigen einer Ausgleichskasse angeschlossen sind. Endlich sind sie durch positive Gesetzesvorschriften im Interesse einer volksnahen und unbureaukratischen Verwaltung verpflichtet, grundsätzlich in jeder Ge- meinde des Kantons eine Zweigstelle zu unterhalten (Art. 65, Abs. 2, AHVG), der gewisse Mindestaufgaben zu übertragen sind (Art. 116 VV). Es kann somit nicht verwundern, daß von Seiten der kantonalen Aus- gleichskassen im Vergleich zur Lohn- und Verdienstersatzordnung er- höhte Anforderungen an Verwaltungskostenzuschüssen aus dem Aus- gleichsfonds gestellt werden.

II. Die Vorarbeiten

1. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat mi November bei den

Ausgleichskassen eine Umfrage gemacht, wer Verwaltungskostenzu- schüsse aus dem Ausgleichsfonds in Anspruch nehmen müsse. Die betref- fenden Kassen hatten ihre tatsächlichen Verwaltungskosten und Einnah- men in den ersten 9 Monaten des Jahres 1948 sowie ihre voraussichtlichen Kosten bis zum Jahresende und im Jahre 1949 anzugeben. Es ergab sich daraus folgendes Bild

25 kantonale 16 Verbands-

Ausgleichskassen Ausgleichskassen 1948 1949 1948 1949 Kosten der Ausgleichskassen 9476195 9270276 1553274 1390773 Kosten der Zweigstellen 5 240 001 5 240 001 14716196 14510277 1553274 1390773 Verwaltungs- kostenbeiträge 6162396 5763877 1119226 1120283 Defizit 8 553 800 8 746 400 434 048 270 490 Diese Zahlen haben inzwischen verschiedene Aenderungen erfahren. Eine Ende Februar 1949 durchgeführte telephonische Umfrage bei den kantonalen Ausgleichskassen ergab bei 12 Ausgleichskassen ein niedri-

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geres, bei 13 Ausgleichskassen ein höheres Defizit. Drei der oben aufge- führten Verbandsausgleichskassen glaubten, nunmehr ohne Defizit aus- zukommen; eine andere Ausgleichskasse rechnete neuerdings mit einem Defizit. Es hat sich gezeigt, daß es ganz ausgeschlossen war, vor Ab- schluß der Jahresrechnung genaue Zahlen zu erhalten. Es stellte sich nun die Frage, ob auf Grund der unter Ziffer 1 vor- stehend genannten unsicheren Angaben die Aufstellung eines Schlüssels vor Abschluß der Jahresrechnung überhaupt tunlich erscheine. Die eidge- nössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission hat diese Frage bejaht, weil die Ausgleichskassen die Vergütungen an die Zweig- stellen erst festsetzen können, wenn sie die Höhe der ihnen zukommenden Zuschüsse kennen und weil die Jahresrechnung erst abgeschlossen werden kann, wenn einerseits die Zuschüsse und anderseits die Zweigstelleriver- gütungen bekannt sind. Deshalb konnten die Jahresrechnungen, die bis Ende März erstellt werden müssen, nicht abgewartet werden. Im Gegen- teil, die Erstellung der Jahresabschlüsse war nur möglich, wenn vorher der Schlüssel für die Verteilung der Zuschüsse festgesetzt wurde. Die Höhe der Gesamtzuschüsse, sowie die Ausgestaltung des Schlüssels bildeten Gegenstand eingehender Beratungen im Schoße der Subkommission für Verwaltungskostenfragen der eidg. AHV-Kommis- sion. Diese Subkommission, die bekanntlich von Herrn Nationalrat Dr. Renold präsidiert wird, trat zur Beratung dieser Fragen am 18. Februar und am 1. März 1949 zusammen. Es sind ihr im gesamten mehr als ein Dutzend verschiedene Schlüssel vorgelegt worden. Die Vorschläge dieser Subkommission wurden von der am 4. März tagenden Plenarkommission nach eingehender Diskussion gutgeheißen. Sie bildeten in der Folge die Grundlage für die Verfügung vom 18. März 1949.

III. Die Grundzüge des Verteilungsschlüssels Gemäß den Beschlüssen der eidgenössischen Alters- und Hinterlas- senenversicherungs-Komniission wurde der Schlüssel angesichts der unsi- cheren Grundlagen (vgl. Ziff. 11/1 vorstehend) nur für das Jahr 1948 auf- gestellt. Durch den Schlüssel wird eine Summe verteilt, die ungefähr Y, der gesamten gemeldeten voraussichtlichen Defizite deckt. Eine volle Defizit- Deckung hatte die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversiche- rungs-Kommission abgelehnt, und zwar aus folgenden Gründen: a) Die definitiven Defizite waren noch gar nicht bekannt. Auf die zum Teil wohl etwas hoch gegriffenen Schätzungen durfte unter keinen Umständen abgestellt werden, weil sonst diejenigen Ausgleichskassen,

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die «gut geschätzt» haben, bevorzugt und die andern benachteiligt worden wären. Die kantonalen Ausgleichskassen müssen die Entschädigungen an die Zweigstellen ihren Mitteln anpassen. Es ginge nicht an, die Zuschüsse den von den einzelnen Kassen recht verschieden bemessenen Zweig- stellen-Entschädigungen anzupassen. Durch eine volle Defizitdeckung wären die rationell geführten Kessen bestraft und die nicht rationell geführten Kassen nicht zur Rationali- sierung veranlaßt worden. Wenn es einer Ausgleichskasse nicht gelingt, ihr Defizit auf den Be- trag herabzudrücken, den sie in Form von Zuschüssen erhält, so muß sie das verbleibende Defizit auf neue Rechnung vortragen, kann dafür aber einen besonderen zinslosen Vorschuß aus dem Ausgleichsfonds erhalten. Ob dieses Defizit später durch einen besonderen Zuschuß gedeckt werden soll oder aber amortisiert werden muß, soll erst entschieden werden, wenn die Verhältnisse derart abgeklärt sind, daß ein endgültiger Schlüs- sel aufgestellt werden kann. Für die kantonalen Ausgleichskassen und die Verbandsausgleichs- kassen wurden im Hinblick auf die ganz verschiedenen Verhältnisse ver- schiedene Schlüssel aufgestellt. Die Zuschüsse an die kantonalen Aus- gleichskassen wie an die Verbandsausgleichskassen wurden jedoch nach objektiven Kriterien bemessen und kommen gemäß Art. 158, Abs. 1, der Vollzugsverordnung nur jenen Ausgleichskassen zugute, die tatsächlich ein Defizit in der Verwaltungskostenrechnung aufweisen.

IV. Die Zuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen Gemäß Art. 1, Abs. 1, werden den kantonalen Ausgleichskassen Zuschüsse im Gesamtbetrag von 4,75 Millionen Franken ausgerichtet. Die eidgenössische AHV-Kommission hat es für notwendig erachtet, von dem bereits in den parlamentarischen Beratungen genannten Betrag von 4 Millionen Franken auszugehen und 0,75 Millionen Franken als Sonderzu- schuß für das 1. Versicherungsjahr auszurichten, in der Meinung, daß es gelingen sollte, das Defizit in den nächsten Jahren auf rund 4 Millionen Franken stabilisieren zu können. Voraussetzung hiefür ist, daß verschie- dene Ausgleichskassen noch rationalisiert werden, was möglich sein sollte. Es war noch nie eine leichte Sache, einen Schlüssel für die Vertei- lung von Geldern aufzustellen. Jeder Schlüssel ist bis zu einem gewissen Grade willkürlich und jeder Schlüssel bietet a priori Angriffsflächen. Die Aufstellung des Schlüssels für die Verteilung der Verwaltungskostenzu- schüsse für das Jahr 1948 war ganz besonders schwierig, weil erstens die

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tatsächlichen Kosten der einzelnen Ausgleichskassen noch gar nicht be- kannt waren und zweitens im Einführungsjahr 1948 besondere Verhält- nisse vorlagen. Die AIIV-Kommission war denn auch nicht der Meinung, daß der von ihr vorgeschlagene Schlüssel der Weisheit letzter Schluß sei. Im Gegenteil, die Kommission war sich der Problematik dieses Schlüssels voll bewußt. Sie mußte sich aber Rechnung geben, daß ein besserer Schlüssel im Moment nicht gefunden werden konnte. Die Subkommission hatte zunächst versucht, einen Schlüssel in An- lehnung an jenen der Verfügung Nr. 22 zur Lohn- und Verdienstersatz- ordnung zu finden. Diese Versuche führten zu Resultaten, die den Ver- hältnissen in keiner Weise gerecht wurden. In der Folge sind Schlüssel mit den verschiedensten Elementen und den verschiedensten Kombinatio- nen aufgestellt worden. Der nun gewählte Schlüssel hat die weitaus besten Resultate ergeben. Er trägt Rechnung: im stärksten Maße der Arbeitsbelastung der Ausgleichskasse; diese wird gekennzeichnet durch die Zahl der gegenüber der Kasse Ab- rechnungspflichtigen (mit 5 gewichtet), die Zahl der der Ausgleichs- kasse von Verbandsausgleichskassen gemeldeten Abrechnungspflich- tigen (mit 1 gewichtet), derZahl der eröffneten IBK (mit 2 gewichtet) und der Zahl der Rentenverfügungen (mit 2 gewichtet); in weniger starkem Maße der Zahl der Gemeindezweigstellen, zu deren Führung die kantonalen Ausgleichskassen bekanntlich verpflichtet sind und die naturnotwendig gewisse Kosten bedingen; in verhältnismäßig bescheidenem Rahmen der Bodenfläche des Kan- tons; diese fällt vor allem in den Kantonen Wallis, Tessin und Grau- bünden stark ins Gewicht. in ebenfalls verhältnismäßig bescheidenem Maße der Beitrags.surnme. die zwar eigentlich kein Kriterium für die Kostengestaltung der Aus- gleichskasse darstellt, aber die Berücksichtigung der besonderen Ko- sten der Ausgleichskassen in Städtekantonen (hohe Löhne und Miet- zinse) ermöglicht.

V. Die Zuschüsse an die Verbandsausgleichskassen a) Im Gegensatz zum Schlüssel für die kantonalen Ausgleichskassen wird durch den Schlüssel für die Verbandsausgleichskassen nicht eine feste Summe verteilt. Vielmehr werden feste Ansätze für einzelne Arbeits- belastungen festgesetzt, deren finanzielle Auswirkungen sich nicht ganz genau abschätzen lassen. Es ist damit zu rechnen, daß den Verbandsaus- gleichskassen auf Grund des Art. 2 Zuschüsse im Betrage von ca. 200 bis

205 000 Franken zukommen werden.

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b) Die Zuschüsse an die Verbandsausgleichskassen werden lediglich auf Grund der Arbeitsbelastung bemessen. Als Kriterien für die Arbeits- belastung werden die Eröffnung von individuellen Beitragskonten und die Zahl der Abrechnungspflichtigen genommen, wobei die Vergütung für jeden Abrechnungspflichtigen umso größer ausfällt, je kleiner die durch- schnittliche Beitragssumme pro Abrechnungspflichtiger ist, weil die Ab- rechnungspflichtigen mit kleiner durchschnittlicher Beitragssumme den Ausgleichskassen am meisten Arbeit verursachen.

B. Die Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigungen I. Gesetzliche Grundlage Gemäß Art. 10, Abs. 4, des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember

1947 zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallentschädigung ist das

eidg. Volkswirtschaftsdepartement befugt, die näheren Ausführungsbe- stimmungen zu diesem Beschluß zu erlassen. Gestützt darauf hat es in Art. 8, Abs. 1, der Verfügung Nr. 61 vom 24. Dezember 1947 die Frage der Verwaltungskostenzuschüsse an die Wehrmannsausgleichskassen geregelt und in Art. 8, Abs. 2, dieser Verfügung die Regelung der Frage der Ver- waltungskostenzuschüsse an die AHV-Ausgleichskassen, welche die Funktionen der Wehrmannsausgleichskassen übernommen haben, einer besonderen Verfügung vorbehalten. Diese besondere Verfügung ist nun am 18. März 1949 erlassen worden.

II. Die Grundzüge der Verfügung

1. Die Zuschüsse kommen allen Ausgleichskassen zu, welche die

Höchstansätze der Verwaltungskostenbeiträge gemäß Art. 157 der Voll- zugsverordnung anwenden, also allen kantonalen Ausgleichskassen sowie

37 Verbandsausgleichskassen (Art. 1). Diesen Ausgleichskassen wird der

Zuschuß grundsätzlich auch dann gewährt, wenn sie kein Defizit in der Verwaltungskostenrechnung aufweisen, doch dürfte dies bei den wenig- sten Kassen, welche die Höchstansätze anwenden, der Fall sein. Dagegen haben diejenigen Verbandsausgleichskassen, welche die Höchstansätze für die Verwaltungskostenbeiträge nicht anwenden, keinen Anspruch auf Zuschüsse, weil sie ja gemäß Art. 3 des Bundesratsbeschlusses vom 23. Dezember 1947 über die Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen die Möglichkeit haben, ihre Verwaltungskostenbeiträge so anzusetzen, daß sie auch zur Deckung der Kosten für die Durchführung des Wehrmanns- schutzes ausreichen.

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2. Soweit die Geschäfte des Wehrmannsschutzes im Jahre 1948 noch

von den in Liquidation stehenden Wehrmannsausgleichskassen durchge- führt worden sind, haben diese gemäß Art. 8 der Verfügung Nr. 61 des eidg. Volkswirtschaftsdepartementes zur Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und VerdienstausfaJientschädigungen erhalten. Damit nun diejeni- gen Ausgleichskassen, welche die Geschäfte des Wehrmannsschutzes roch nicht auf die Altersversicherungskassen übertragen haben, nicht anders behandelt werden als die andern Kassen, wird bestimmt, daß die bereits erhaltenen Zuschüsse auf die Zuschüsse gemäß der Verfügung Nr. 64 an- gerechnet werden. III. Die Bemessung der Zuschüsse Gemäß Art. 1, Abs. 1, lit. a, der Verfügung Nr. 64 erhalten die kan- tonale Ausgleichskassen einen Beitrag an die ordentlichen Verwaltungs- kosten in der Höhe von 2% der ausbezahlten Lohn-., Verdienst- und Stu- dienausfaflentschädigungen. Mit diesem Zuschuß sollten die kantonalen Ausgleichskassen in spätern Jahren wenn immer möglich auskommen. Im Jahre 1948 hatten jedoch die Ausgleichskassen große Kosten mit der Li- quidation der Wehrmannsausgleichskassen. Diesen soll Rechnung getra- gen werden durch einen besondern Zuschuß (Art. 1, Abs. 1, lit. b), der 15% der Zuschüsse beträgt, welche die Ausgleichskassen aus dem Aus- gleichsfonds der AHV erhalten. Die Zuschüsse an die Verbandsausgleichskassen betragen je nach der durchschnittlichen Beitragssumme je Abrechnungspflichtigen 1c/, 1% oder 27,- der ausbezahlten Lohn- und Verdienstausfallentschädigun- gen (Art. 1, Abs. 2). Die Zuschüsse aus dem Fonds für die Ausrichtung von Lohn- und Verdienstausfallentschädigung an die Verwaltungskosten der AHV im Jahre 1948 dürften insgesamt etwa 960 000 Franken erfordern.

Die Erfassung von Versicherten, die ihren Verwandten Kost und Logis gegen Bezahlung gewähren In der ZAX, Jg. 1949, Heft 2, S. 66 ff. wurde die Beitragspflicht von Versicherten, die den Haushalt ihrer Verwandten führen, erörtert. Hier steht nun die Erfassung von Versicherten, die im eigenen Haushalt Ver- wandte gegen Entgelt aufnehmen und verköstigen, zur Betrachtung. Die Gewährung von Kost und Logis gegen Entgelt stellt eine selbstän- dige Erwerbstätigkeit dar, die in der Regel von Hotels und Gastwirt-

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schaften, aber auch von privaten Pensionen und Kostgebereien ausgeübt wird. Letztere bedienen einen bestimmten und beschränkten Kreis regel- mäßiger Kunden. Der Gast kann nicht Kost und Logis nehmen, wann er will, sondern es bedarf sogar für die Einnahme einer Mahlzeit einer be- sonderen Anmeldung. In der Regel erfolgt diese Anmeldung zur Verkösti- gung nicht für 1 Mahlzeit oder einen Tag, sondern auf unbestimmte Zeit oder für eine bestimmte längere Zeitspanne. Zwischen dem Logisgeber bzw. Verköstiger und dem Pensionär besteht überdies in der Regel ein mehr oder weniger enges persönliches Verhältnis. Das Pensionsleben verlangt zwangsläufig eine gewisse Anpassung der Lebensgewohnheiten, die nicht nur dadurch zum Ausdruck kommt, daß der Pensionär, soweit er Wohnung nimmt, eigene Schlüssel erhält und sich in der Hausordnung einfügen muß, sondern auch dadurch, daß der Logisgeber den besonderen Bedürfnissen und Eigenheiten seines Pensionärs entgegenkommt. In ver- stärktem Maße ist dies der Fall, wenn der Pensionär mit dem Verköstiger bzw. Logisgeber in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht. Diese Fälle stehen hier zur Betrachtung. Eine selbständige Erwerbstätigkeit kann sicher in allen den Fällen angenommen werden, wo der Pensionsgeber Verwandte und Fremde als zahlende Pensionäre aufnimmt. Hingegen fragt es sich, wie vorzugehen ist, wenn im Haushalt des Versicherten nur engste Verwandte wohnen und für Kost und Logis ein Entgelt entrichten. Die oben erwähnten Merk- male der Pensionsgewährung liegen auch hier alle vor. Jedoch überwiegt oft das verwandtschaftliche Verhältnis insofern, als eine Pensionsgewäh- rung an Außenstehende nicht in Frage käme. Wenn aber Kost und Logis gegen Entgelt gewährt werden, so heißt dies, daß der Kostgeber durch seine Tätigkeit ein Einkommen erzielt, das seine wirtschaftliche Existenz sichert. Er verhütet damit, daß er entweder einer anderen Erwerbstätig- keit nachgehen oder sich von den unterstützungspflichtigen Verwandten ohne Gegenleistung unterhalten lassen muß. Es kann den Ausgleichskassen nicht zugemutet werden, von sich aus allen diesen Erwerbstätigen nachzugehen und sie zur Beitragsleistung anzuhalten. Es bedürfte hierzu von Fall zu Fall einer besonderen Ermitt- lung, da die Einzelfälle mannigfaltige Differenzierungen aufweisen, wobei im einen Fall das Entgelt von den Beteiligten vielleicht als eine besondere Art der Erfüllung der Unterstützungspflicht nach ZGB Art. 328 ff. ge- dacht ist, im anderen Fall als eine eigentliche Vertragsleistung, die ohne Rücksicht auf die Unterstützungspflicht erbracht wird. Um diesen Differenzierungen gerecht zu werden und doch eine um- ständliche und unangemessene Untersuchung der Familienverhältnisse

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der Versicherten zu vermeiden, drängt sich ein Vorgehen nach folgenden Richtlinien auf: Versicherte, die Blutstcrwandte in auf- und absteigender Linie in ihrem Haushalt gegen Entgelt aufnehmen oder verköstigen, sind entspre- chend den für die Selbständigerwerbenden geltenden Vorschriften zu er- fassen, wenn die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegenüber der Aus- gleichskasse geltend gemacht wird. Versicherte, die Geschwister und andere Verwandte (außer den un- ter Ziff. 1 Genannten) in ihrem Haushalt gegen Entgelt aufnehmen oder verköstigen, gelten als Selbständigerwerbende.

Strenge oder weitherzige Anwendung des Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahrens in der AHV? Eine bedenklich große Zahl von Beitragspflichtigen bezahlt die Bei- träge nur nach mehrfacher Mahnung oder gar nach Androhung der Be- treibung. Auf diese Tatsache weisen die Revisoren in den Berichten über die Revision der Ausgleichskassen recht häufig hin; sie stellen aber auch öfters große Beitragsausstände fest, die von den Ausgleichskassen nur zögernd, oft unter Mißachtung der gesetzlichen Vorschriften eingetrieben werden. Im folgenden soll daher auf die nachteiligen Folgen dieser «weitherzigen» Handhabung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens hingewiesen werden. Nach den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften sind sowohl die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge als auch die persönlichen Beiträ- ge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen periodisch zu entrichten. Die Zahlungs- und Abrechnungsperiode ist in der Regel der Monat. Mit dieser kurzen Zeitspanne soll das Anwachsen der Beitrags- schuld und die damit verbundene erhöhte Gefahr von Beitragsverlusten wegen Zahlungsunfähigkeit vermieden werden. Diese Sicherung von Ver- lusten bedeutet allerdings eine Belastung der mit der Durchführung der AHV insbesondere mit dem Beitragsbezug - beauftragten Organe, denn es ist ohne weiteres klar, daß ein jährlicher Beitragsbezug weniger Arbeit verursachen würde. Um diese Mehrbelastung in vernünftigem Rah- men zu halten, werden für Selbständigerwerbende mit keinen oder nur wenigen Arbeitnehmern, für Hausdienstarbeitgeber und Arbeitgeber, wel- che nur gelegentlich Löhne auszahlen, längere Perioden bewilligt, da in diesen Fällen die Gefahr von Verlusten allgemein kleiner eingeschätzt wurde. Das Ziel der kurzen Abrechnungs- und Zahlungsperioden Ver-

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minderung der Verlustgefahr kann aber nur dann erreicht werden, wenn diese Perioden tatsächlich eingehalten werden. Wo der Beitrags- pflichtige dies nicht von sich aus macht, muß er mittels des Mahn-, Ver- anlagungs- und Vollstreckungsverfahrens, innert kürzester Frist, dazu gezwungen werden. Daraus ergibt sich, daß Ausgleichskassen, die die Mahnfristen nicht einhalten, das Vollstreckungsverfahren verlängern und damit die Gefahr von Verlusten für die AHV vergrößern. Dies ist jedoch nicht die einzige nachteilige Folge für die AJIIV. Es gehen dem AHV-Fonds auch Zinsen verloren. Wenn die Kasse die Säumigen nicht unnachsichtlich zwingt. ihren Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen, werden sich die Ar- beitgeber und Selbständigerwerbenden bald einmal ausrechnen, welchen Zinsgewinn sie durch Zurückbehalten ihrer Beiträge erzielen können. So- fern sie nur die persönlichen und die Arbeitgeberbeiträge nicht abliefern, begehen sie damit ja keine strafbare Handlung. Dagegen fällt für Unter- nehmungen, die monatlich große Summen an Löhnen auszahlen, der Zins- gewinn von Wochen oder Monaten in's Gewicht. Dem pünktlich zahlenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden entgeht aber dieser Zinsgewinn. Soll er weiterhin der Dumme sein und pünktlich zahlen? - Lohnt es sich aber schon für den einzelnen Beitragspflichtigen, mit den erwähnten Zinsgewinnen zu rechnen, dann müssen die zentrale Ausgleichsstelle und mit ihr die Ausgleichskassen, für die jeder Zinsgewinn eines Beitrags- pflichtigen einen entsprechenden Zinsverlust darstellt, umsomehr dafür sorgen, diese Verluste möglichst tief zu halten. Von Kassenleitern ist verschiedentlich erklärt worden, das gesetzliche Mahnverfahren sei rücksichtslos, insbesondere die einzige, eingeschrie- bene Mahnung. Durch dieses Vorgehen würden die Abrechnungspflichti- gen verärgert; es sei doch verständlich, daß dann und wann eine Abrech- nung und Bezahlung vergessen werde. Die Kasse müsse daher noch eine Vormahnung verschicken. Wo diese Vormaihnung wie dies bei privaten Versicherungsgesellschaften üblich ist - darin besteht, dem Beitrags- pflichtigen vor Ablauf der Abrechnungs- bzw. Zahlungsperiode einen Einzahlungsschein mit oder ohne Begleitschreiben zuzustellen, ist nichts dagegen einzuwenden. Wird aber nach Ablauf der Abrechnungs- bzw. Zahlungsperiode eine besondere, gesetzlich nicht vorgesehene Mahnung verschickt, dann bedeutet dies eine Verlängerung des Verfahrens mit den oben dargestellten nachteiligen Folgen. Vor die Wahl gestellt, entweder die nachlässigen Zahler zu verärgern oder aber die guten Zahler - wie bereits erwähnt - zu benachteiligen und damit früher oder später auch zu schlechten Zahlern zu machen, sollte es den Ausgleichskassen nicht

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schwer fallen, den richtigen Weg zu gehen. Nachdem bereits über ein Jaar lang abgerechnet und bezahlt werden mußte, wird auch die Ausrede, die Abrechnung und Zahlung sei vergessen worden, immer unglaubwür- digrer. Eine weitere Verzögerung im Vollstreckungsverfahren verursacht das B€ streben der Ausgleichskassen, die Betreibungen für Beitragsforderun- gen gegen den gleichen Beitragspflichtigen, die nach den maßgebenden Vorschriften zeitlich auseinanderfallen sollten, zusammenzufassen. Sie be- gründen diese Abweichung von der eindeutigen Vorschrift von AHVG A:t. 15, Abs. 1, mit dem Hinweis auf die durch das Zusammenfassen der Betreibungen erzielte Arbeits- und Kostenersparnis. So einleuchtend diese Begründung im ersten Augenblick sein mag, er- wüst sie sich doch bei näherem Zusehen als nicht stichhaltig. Das Zuwarten mit einer Betreibung hat nur dann einen Sinn, wenn damit gerechnet werden muß, daß innert absehbarer Zeit eine weitere Beitragsschuld des gleichen Schuldners für die Zwangsvollstreckung reif werde. Das weiß man aber nie mit Sicherheit zum voraus. Allerdings kennt die Ausgleichskasse möglicherweise gewisse Querulanten, die grundsätzlich ihre Beiträge erst nach Erhalt eines Zahlungsbefehls ent- richten. Für diese und nur für diese stellt sich die Frage, ob mit der Be- treibung zugewartet werden solle. Die Antwort ist leichter zu finden, wenn wir diese widerspenstigen Beitragspflichtigen in zahlungsfähige, nicht zahlungsfähige und teilweise zahlungsfähige unterteilen. Zu wel- cher Kategorie ein Säumiger gehört, weiß die Kasse entweder von früher her oder sie erfährt es bei der ersten Anfrage beim zuständigen Betrei- bungsamt. Ist ein Beitragspflichtiger zahlungsfähig, dann können die der Aus- gleichskasse durch die mehrfachen Mahnungen und Betreibungen erwach- senden Kosten durch Verhängen von hohen Mahngebühren und Ordnungs- bußen mehr als gedeckt werden. Solche Beitragspflichtige verdienen ja auch keine Rücksicht. Zudem wird sich auch ein eingefleischter Querkopf mit der Zeit ausrechnen, wie teuer ihn seine Renitenz zu stehen kommt. Das harte Zugreifen der Ausgleichskasse wird ihn nach und nach zum pünktlichen Zahlen veranlassen. Ist dagegen beim zu Betreibenden wegen Zahlungsunfähigkeit nichts zu holen, dann muß er auch nach den maßgebenden Bestimmungen nicht wiederholt betrieben werden. Ist endlich ein Beitragspflichtiger nur teilweise zahlungsfähig, dann wäre ein Zuwarten der Ausgleichskasse mit der Betreibung völlig unver- antwortlich, denn dann kann wahrscheinlich nur durch sofortiges Zupak- ken ein Verlust verhindert werden. 155

Beim zahlungsfähigen Säumigen kann sich die Ausgleichskasse also für die zusätzliche Arbeit wiederholter Betreibungen durch hohe Mahn- gebühren und Ordnungsbußen nicht nur schadlos halten, sondern darüber hinaus einen Ueberschuß verschaffen; beim Zahlungsunfähigen muß sie nicht mehrmals betreiben und beim teilweise Zahlungsfähigen darf sie aus begreiflichen Gründen nicht zuwarten. Endlich sei noch darauf hingewiesen, daß die strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften betreffend das Mahn- und Vollstreckungsver- fahren auch ein Gebot der Gerechtigkeit ist. Dem Arbeitnehmer werden seine Beiträge rücksichtslos von seinem Lohn oder Gehalt abgezogen, ob er sich in finanziellen Nöten befinde oder nicht. Es ist daher nur recht und billig, wenn auch der säumige Arbeitgeber, Selbständigerwerbende oder Nichterwerbstätige dazu gezwungen wird, innert kürzester Frist seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Leistungen an wegen vorübergehender Betriebseinstellung infolge Strommangels nicht voll beschäftigte Arbeitneluner

Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers oder Leistungen eines Für- sorgefonds an Arbeitnehmer, die wegen vorübergehender Betriebseinstel- lung infolge Strommangels nicht voll beschäftigt sind, gelten als Leistun- gen aus Arbeitslosenfürsorge im Sinne von Art. 6, Abs. 2, lit. c, VV und gehören daher nicht zum maßgebenden Lohn.

Heimarbeiter in der Uhrenindustrie

Das Kreisschreiben Nr. 27 des Bundesamtes für Sozialversicherung schreibt unter Abschnitt C, Ziff. 1/4 ausdrücklich vor, daß die Inhaber von Klein- und von Familienbetrieben der Uhrenindustrie im Sinne von Art. 5 und 6 des Bundesratsbeschlusses vom 21. Dezember 1945 über die Ordnung der Arbeit in der nicht fabrikmäßigen Uhrenindustrie als selb- ständige Mittelspersonen gelten. Aus den erwähnten Artikeln des Bundes- ratsbeschlusses folgt, daß in den hier in Frage stehenden Betrieben außer dem Inhaber noch mindestens eine weitere Person beschäftigt sein muß, sei es eine nicht zu der Familie gehörende im Falle der Kleinbetriebe, sei es ein Familienglied, wo es sich um einen Familienbetrieb handelt. Heimarbeiter der Uhrenindustrie, die ohne Hilfe einer weitern Arbeits- kraft tätig sind, fallen nicht unter die erwähnte Vorschrift des Kreis-

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;chreibens Nr. 27. In bezug auf die AHV ist zu vermuten, daß es sich bei hnen um Arbeitnehmer handelt, weshalb die Fabrik, für die sie arbeiten, ür sie wie für andere Arbeitnehmer abzurechnen und die Beiträge zu mtrichten hat. Es kommt allerdings vor, daß jemand, der allein arbeitet, als Seib- ;tändigerwerbender zu betrachten ist. Dies wird dann der Fall sein, wenn die betreffende Person einen eigentlichen Betrieb besitzt. Zu vermuten ist üngegen ein solcher Tatbestand nicht. Er ist jedoch dann als erfüllt zu be- :rachten, wenn die in Frage stehende Person im Verzeichnis über die Un- ;ernehmungen der Uhrenindustrie aufgeführt ist, das von der Sektion -

Uhrenindustrie des Generalsekretariates des Eidgenössischen Volkswirt- ;chaftsdepartementes geführt wird. Im Zweifelsfall können sich die Aus- leichskassen an die Sektion Uhrenindustrie, Hirschengraben 2, in Bern, Telephon (031) 2 3134, wenden und diese um Auskunft fragen.

Renten Die Rentenberechnung bei Witwenfamilien In Nr. 238 der Wegleitung über die Renten wird festgestellt, daß eine Z -lalbwaise nur zur Witwenfamilie gehört, wenn ihr Einkommen die Ein- commensgrenze einer einfachen Waise nicht erreicht. Das Eidgenössi- :;che Versicherungsgericht hat nun in einem in dieser Nummer (5. 176) Teröffentlichten Entscheid i. Sa. Duss erkannt, daß Kinder, deren Ein- !wmmen die für Vollwaisen geltende Grenze nicht überschreitet, von der Mutter noch in wesentlichem Umfang unterhalten werden und daher Witwenfamilie gehören. Nr. 238 der Wegleitung ist demnach wie folgt abzuändern: Ein Kind gehört daher nicht zur Witwenfamilie, wenn t) sein eigenes Einkommen mit dem anrechenbaren Vermögensteil die Einkommensgrenze einer Vollwaise erreicht oder überschreitet, oder )) (Text bleibt unverändert). Diese neue Praxis ist von den Ausgleichskassen in Zukunft zu befol- en. Eine besondere Revision der Rentenfälle ist nicht notwendig; es enügt, wenn die neue Regel bei der nächsten Revision berücksichtigt vird. Ein Anspruch auf Nachzahlung von Renten für die Zeit vor der ?raxisänderung besteht nicht.

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Organisation

Rückwirkende Erfassung von Beitragspflichtigen (Ergänzung zum Kreisschreiben Nr. 25)

Wenn ein Beitragspflichtiger im Jahre 1949 rückwirkend auf das Jahr 1948 erfaßt wird, stellt sich die Frage, unter welchem Jahre auf der Rückseite des Versicherungsausweises die Eröffnung des IBK ein- zutragen ist. Bei der Beantwortung dieser Frage ist von der Bestimmung im Kreis- schreiben Nr. 38, Abschnitt III, Ziffer 2 b, auszugehen. Nachgeforderte Beiträge sind grundsätzlich unter dem Jahre einzutragen, in dem sie der Ausgleichskasse geleistet werden. Eine Nachzahlung für das Jahr

1948 ist nur dann unter diesem Jahre zu verbuchen, wenn in der betref-

fenden Ausgleichskasse unter diesem Jahre noch keine Beiträge oder Beiträge von weniger als 12 Franken eingetragen sind. Bei der rück- wirkenden Erfassung eines Beitragspflichtigen wird in der Regel dieser Fall zutreffen. Wenn aber der nachgeforderte Beitrag im IBK unter dem Jahre 1948 eingetragen wird, so ist folgerichtig auf der Rückseite des Versicherungsausweises auch dieses Jahr als Jahr der Kontoeröffnung anzugeben. Damit die Lochkarte im Versichertenregister der zentralen Ausgleichsstelle dem Versicherungsausweis entsprechend erstellt werden kann, ist auf dem Doppel des Versicherungsausweises (Form. AHV 315) als Grund der Erstellung anzugeben: «Beginn der Beitragspflicht rück- wirkend auf 1948». Aus Zweckmäßigkeitsgründen hat es sich als wünschbar erwiesen, nicht nur in diesem, sondern in allen Fällen das Jahr der ersten IBK- Eintragung auf dem Ausweisdoppel zu vermerken. In den Normalfällen ist deshalb inskünftig nach folgendem Beispiel vorzugehen: «Beginn der Beitragspflicht 1949». Handelt es sich bei dem rückwirkend erfaßten Beitragspflichtigen um einen Versicherten, der bereits einen Versicherungsausweis besitzt, sodaß lediglich ein IBK zu eröffnen ist, so ist ebenfalls darauf zu achten, daß aus der IBK-Eröffnungsmeldung (Form. AHV 311) das Jahr her- vorgeht, unter dem der erste Beitrag verbucht wird. In der Regel wird sich dieses Jahr mit dem Datum der Erstellung decken. Es hat sich aber gezeigt, daß insbesondere um den Jahreswechsel zahlreiche IBK, in die für das Jahr 1948 eine Eintragung vorzunehmen war, erst im Jahre 1, 949 erstellt wurden. In solchen Fällen ist inskünftig das erste Eintragungs- jahr auf der IBK-Eröffnungsmeldung besonders zu vermerken.

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Der Kassenleiter darf sich nicht mit Kassenrevisionen befassen

Gemäß Art. 68, Abs. 3, AHVG darf die zur Durchführung von Kas- se:irevisionen und Arbeitgeberkontrollen zugelassene Revisionsstelle an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründerverbände keine außerhalb der Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen stehen- den Aufträge ausführen; die Revisionsstelle muß ausschließlich der Re- vi;ionstätigkeit obliegen. Ein Kassenleiter, der hauptberuflich ein Treuhand- und Revisions- bt ro betreibt und auf Grund einer Ausnahmebewilligung des Bundes- arites für Sozialversicherung nebenberuflich eine Verbandsausgleichs- k sse führt, vertrat die Auffassung, daß diese Vorschrift für ihn als Rwisor die Revision einer andern als der selbstgeführten AHV-Kasse zulasse, und er ersuchte um Anerkennung seines Revisionsbüros als ex- terne Revisionsstelle. Das Bundesamt für Sozialversicherung wies jedoch d.s Begehren ab mit der Begründung, Art. 68, Abs. 3, AHVG verlange eine absolute Trennung zwischen Führung von AHV-Kassen einerseits und Revision von Ausgleichskassen anderseits. Gegen den Entscheid des Bundesamtes für Sozialversicherung he- s hwerte sich der Kassenleiter. Der Bundesrat entschied letztinstanzlich: Das Gesetz schreibt eine absolute Trennung zwischen der Führung vo n Kassen einerseits und der Revision und Arbeitgeberkontrolle ander- se its vor. Wer als Revisor tätig sein will, darf keine Kasse führen. Umge- kehrt ausgedrückt: wer eine Kasse führt, gleichgültig ob haupt- oder nebenamtlich, kann nicht als Revisor tätig sein, und zwar überhaupt nicht; der Ausschluß gilt nicht etwa nur gegenüber der selbst geführten E:asse. Das will Art. 68, Abs. 3 AHVG mit den Worten «sie müssen aus- shließlich der Revisionstätigkeit obliegen» ausdrücken. Damit wird auch verhütet, daß dieselbe Person sich als Kassenleiter eventuell gewisse

1 raktiken aneignet, die sie als Revisor beanstanden müßte und dann bei

andern Kassen zu rügen unterließe. Die vollständige Trennung hat ihren guten Sinn, wobei ohne weiteres zuzugeben ist, daß es auch gewisse Vor- teile haben könnte, wenn ein Revisor Gelegenheit hätte, selber eine Kasse u führen, die dann natürlich von einem andern Revisor kontrolliert werden müßte. Praktisch hätte das aber zur Folge, daß u. U. der Kas- cenführer A die Kasse des B revidieren würde und der Kassenführer B .ls Revisor diejenige des A. Gerade solche Gegenseitigkeiten werden c.urch die gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen.

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Pressestimme zur AHV «Die Bäuerin», Mitteilungsblatt des Schweizerischen Landfrauen- Verbandes, hat in ihrer Nummer vom 18. Februar 1949 einen «Die Bäuerin und die AHV» betitelten und E. Ja. signierten Artikel veröffentlicht, aus dem wir nachstehend einen Passus wiedergeben, welcher die Stellung der beim Inkrafttreten der AHV über 65jährigen Personen betrifft. «Da die vor dem 30. Juni 1883 Geborenen keinen Anspruch auf ordent- liche Renten erheben können, wird oftmals die Frage aufgeworfen, ob es sich hier nicht um eine Lücke im Gesetz handle. Zudem wird es gelegent- lich als Härte empfunden, daß die noch arbeitsfähigen, über 65 Jahre alten Personen keine Möglichkeiten mehr haben, Prämien zu bezahlen, um sich so für spätere Jahre noch eine ordentliche Altersrente zu sichern. Bei Beurteilung dieser Fälle darf nicht übersehen werden, daß die bis Ende 1947 geleisteten Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung keine AHV-Prämien waren und von ihnen kein Anspruch auf ordentliche Renten abgeleitet werden darf. Der Gesetzgeber mußte be- züglich der Anspruchsberechtigung auf ordentliche Renten irgendwo eine Grenze ziehen, und es ist bedauerlich aber nicht zu vermeiden, daß dadurch gewisse Härtefälle entstehen können. Auf jeden Fall wurde die gegenwärtig festgelegte Grenze erst nach reiflichen Erwägungen und Berechnungen angenommen und dürfte dem Maximum der Leistungsmög- lichkeit entsprechen. Die ältere Generation ist ohnehin gegenüber den jüngeren und mittle- ren Jahrgängen auf Grund der getroffenen Lösungen eher begünstigt. Wieviel es ausmachen würde, wenn man die ordentlichen Minimalrenten der 64jährigen allen 65- und mehrjährigen zukommen ließe, ergibt sich daraus, daß die Schweiz nach der Volkszählung von 1941 365 000 Perso- nen mit 65 und mehr Jahren zählte. Eine solche Regelung wäre finan- ziell gar nicht tragbar gewesen und hätte zudem gegenüber den jünge- ren Jahrgängen eine krasse Ungerechtigkeit bedeutet. Deshalb war zwei- fellos die Bestimmung richtig, wonach alle Personen, die am 1. Januar

1948 das 65. Altersjahr zurückgelegt hatten, nicht mehr beitragspflich-

tig sind, aber auch keinen Anspruch auf ordentliche Renten geltend ma- chen können. Dagegen wurden bekanntlich für diese Generation die soge- nannten Uebergangsrenten eingeführt, die allerdings nur ausgerichtet werden können, wenn das Einkommen und Vermögen der Versicherten gewisse Grenzen nicht überschreitet.» Berichtigung. Im Verzeichnis der gesamtschweizerischen Familienausgicichs- kassen (ZAK 1949, Nr. 2, S. 76) ist bei Nr. 14 die Adresse nicht richtig ange- geben. Sie muß lauten: Gartenstraße 112, Basel.

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Gerichtsentscheide Weh rmannsschutz

Entscheide der eidg. Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung (AI{V) i. )

Nr. 658.

Ein Wehrmann, der eine private Mittelschule zur Vorbereitung auf das Studium an .h'r Eidgenössischen Technischen Hochschule besucht, hat keinen Anspruch auf Stu.dienausfallentschädigung, wenn die betreffende Schule vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nicht als höhere Lehranstalt im Sims der Studienausfallordnung' anerkannt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat im Monat April 1946 die Diplomprüfung als Landwirt an der landwirtschaftlichen Schule in Cernier abgelegt. Für den darauf von ihm geleisteten Militärdienst richtete ihm die Lohnausgleichs- kasse des Kantons Aargau die Lohnausfallentschädigung aus, und zwar ge- stützt auf Art. 13bis, Abs. 2, der eVerbindlichen Weisungen» zur Lohnersatz- ordnung, wonach Absolventen von höhern Lehranstalten, die nach Abschluß ihrer Studien Militärdienst leisten, aber noch nicht erwerbstätig sind, als TJn- s übständigerwerbende gelten. Nach seiner Diplomierung und der Absolvierung des Militärdienstes wurde der Beschwerdeführer aber nicht erwerbstätig, son- bern trat im Oktober 1946 in das Schulinstitut «Minerva» in Zürich ein, um sich für die Aufnahmeprüfung zum Eintritt in die landwirtschaftliche Abtei-

1 ing der Eidgenössischen Technischen Hochschule vorzubereiten. Als Schüler

c ieses Institutes hatte er wieder Militärdienst zu leisten und verlangte auch für diesen Dienst die Ausrichtung einer Entschädigung. Die Ausgleichskasse weigerte sich, ihm eine solche auszurichten, weil er nicht mehr als Arbeitneh- nier angesehen werden könne. Vielmehr habe er sich dem Studium zugewendet ind damit seine Arbeitnehmereigenschaft verloren. Auf die Stuclienausfall- ntschädigung habe er aber deswegen keinen Anspruch, weil das Institut ':Min(,rva» vom eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement nicht als hö- here Lehranstalt im Sinne der Studienausfallordnung anerkannt worden sei. Auf Beschwerde hin bestätigte die Vorinstanz die Kassenverfügung mit der Begründung, der Beschwerdeführer könne weder als Erwerbstätiger im Sinne der Lohn- bzw, Verdienstersatzordnung noch als Studierender im Sinne der Studienausfallordnung gelten. In der vorliegenden Beschwerde an die Auf- ;ächtskomrnission wird die Auffassung vertreten, gemäß der Studienausfall- )rdnung hätten Studierende Anspruch auf eine Entschädigung, weil ange- iommen werden könne, daß sie erwerbstätig wären, wenn sie nicht durch den vIilitärdienst an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert würden. Wenn femäß den geltenden Bestimmungen an Studierende von Privatschulen im

*) Die Numerierung knüpft an unsere letzte Publikation von Entscheiden

der AKV, ZAK 1947, S. 538--544, an.

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Gegensatz zu den öffentlichen Schulen keine Studienausfallentschädigung aus- gerichtet werden könne, so sei darin eine offensichtliche Ungerechtigkeit zu erblicken. Die Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung wies die Be- schwerde aus folgenden Gründen ab:

Gemäß Art. 6, Abs. 1, der Studienausfallordnung entscheiden die für die Verdienstersatzordnung bestellten kantonalen Schiedskommissionen, unter Vorbehalt der Beschwerde an die eidgenössische Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung, alle Streitigkeiten über die Unterstellung, die Bei- tragspflicht und Anspruchsberechtigung der Studierenden im Sinne der Stu- dienausfallordnung. Die Beschwerde gegen die Kassenverfügung hätte daher nicht von der Schiedskommission für die Lohnersatzordnung, sondern vor derjenigen für die Verdienstersatzordnung entschieden werden sollen. Doch braucht die vorliegende Beschwerde nicht an diese Instanz zurückgewiesen zu werden, da der Fall in tatsächlicher Hinsicht genügend abgeklärt ist, so- daß er von der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatz- ordnung, deren Zuständigkeit hiezu sich aus der eingangs erwähnten Bestim- mung ergibt, entschieden werden kann.

Der Beschwerdeführer verlangt in der Beschwerde an die Aufsichts- kommission zu Recht nicht mehr eine Lohnausfallentschädigung, wie sie Arbeitnehmern zukommt. Nach den einschlägigen Bestimmungen und nach der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Lohnersatz- ordnung wäre es nämlich nicht zweifelhaft, daß dem Beschwerdeführer eine Lohnausfallentschädigung nicht zugesprochen werden kann, weil er durch sein Studium seine früher vorhandene Eigenschaft als Arbeitnehmer verloren hat, sodaß er nach Lohnersatzordnung nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Zu entscheiden ist also allein noch die Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Studienausfallentschädigung zu erheben hat.

Gemäß Art. 1, Abs. 1, der Studienausfallordnung haben Studierende an höhern schweizerischen Lehranstalten vorn Zeitpunkt an, wo sie 120 Tage Militärdienst bestanden haben, während der Zeit ihres Militärdienstes An- spruch auf eine Studienausfallentschädigung, wobei in Absatz 2 des gleichen Artikels die Anstalten aufgezählt werden, die als höhere Lehranstalten im Sinne der Studienausfallordnung gelten. Es sind dies die Hochschulen und Techniken unseres Landes, aber keine andern sogenannten Mittelschulen. Diese Aufzählung wird wiederholt und hinsichtlich der Techniken etwas präzisiert in Art. 1 der Ausführungsverordnung zur Studienausfallordnung. Gemäß Art. 13, Abs. 2, der Ausführungsverordnung zur Studienausfall- ordnung hatten Schulen und Schulabteilungen, die als höhere Lehranstalten im Sinne der Studienausfallordnung bezeichnet zu werden wünschten, bis zum 30. Juni 1945 dem eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement ein ent- sprechendes schriftliches Begehren einzureichen. Obschon die kantonalen Aus- gleichskassen seinerzeit die in Frage stehenden Lehranstalten auf diese Mög- lichkeit aufmerksam zu machen hatten, gingen beim eidgenössischen Volks- wirtschaftsdepartement nur eine ganz kleine Anzahl von entsprechenden Gesuchen ein, wobei erst noch die Hälfte nach erhaltener Aufklärung zurück- gezogen wurde. Dies läßt sich folgendermaßen erklären: Gemäß Art. 4, Abs. 1,

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der Studienausfallordnung waren nämlich alle Studierenden einer im Sinne der Studienausfallordnung anerkannten höhern Lehranstalt ohne Rücksicht auf Geschlecht und Staatszugehörigkeit beitragspflichtig. Diese Bestimmung hatte zur Folge, daß Lehranstalten mit nur wenigen militärdienstpflichtigen Stu- dierenden, die dazu erst noch die Rekrutenschule bereits bestanden haben mußten, um überhaupt anspruchsberechtigt zu sein, ihre Anerkennung als höhere Lehranstalt deswegen nicht nachsuchten, weil sie dem weitaus größern Teil ihrer nicht militärdienstpflichtigen Schülern die Entrichtung der Bei- träge von ursprünglich Fr. 10.— im Semester nicht zumuten konnten oder wollten. Aus diesem Grunde wurde von den sogenannten Mittelschulen von der Möglichkeit einer Anerkennung als höhere Lehranstalt nur in äußerst kleinem Umfange Gebrauch gemacht. Zu den Schulen, die diese Unterstel- lung nicht verlangten, gehört auch die «Minerva». Der Beschwerdeführer ist also nicht Studierender im Sinne der Studienausfallentschädigung, sodaß er keinen Anspruch auf Studienausfallentschädigung hat, weshalb die Beschwer- de abzuweisen ist. (Entscheid AKV Nr. 1879 i. Sa. H. Sch., vom 5. Oktober 1948.)

Nr. 659.

Ein Wehrmann, dessen Verdienstausfallentschädigungen nach den An- sätzen für halbstädtische statt denjenigen für ländliche Verhältnisse berechnet wurden, hat die zu hohe Entschädigung gutgläubig empfangen. Der Umstand, daß er im Militärdienst den Grad eines Feldweibels bekleidet und daß er ein verhältnismäßig umfangreiches Geschäft betreibt, vermag daran nichts zu ändern.

Die Kasse verfügte, daß der Beschwerdeführer nach halbstädtischen statt wie bisher nach ländlichen Verhältnissen abzurechnen habe. Tatsächlich gehört der Wohnort des Beschwerdeführers zur ländlichen Zone, weshalb die Kasse nachdem sie durch eine Kontrolle ihren Irrtum festgestellt hatte, die zuviel bezahlten Beiträge von Fr. 66.--- mit Verfügung vom 8. Mai 1947 zurückerstat- tete und die zuviel ausbezahlte Entschädigung von Fr. 470.60 zurückverlangte. Die Schiedskommission stellte fest, daß der Rückerstattungsanspruch der Kasse für die Zeit vor dem 8. Mai 1942 untergegangen sei. Das Gesuch um Er- laß der Rückerstattung der nach Abzug der zuviel bezahlten Beiträge verblei- benden, zu Unrecht bezogenen Entschädigungen wies sie ab mit der Begrün- dung, der Beschwerdeführer habe die Entschädigungen nicht gutgläubig be- zogen. Weil er ein umfangreiches Geschäft besitze und im Militärdienst den Rang eines Feldweibels bekleide, habe er wissen müssen, daß nur der engere Dorfkreis seiner Wohngemeinde in der halbstädtischen Zone liege, daß dage- gen das Quartier, in welchem er wohne, zur ländlichen Zone gehöre. Die Auf- sichtskommission für die Verdienstersatzordnung hieß die Beschwerde des Wehrmannes aus folgenden Erwägung e n teilweise gut:

1. Wie die Kasse in ihrer Vernehmlassung an die Schiedskommission aus-

führte, hat sie vom Beschwerdeführer die Rückerstattung der in der Zeit vom September 1942 bis Februar 1945 zuviel ausbezahlten Entschädigungen ver- langt. Die Annahme der Vorinstanz, der Rückerstattungsanspruch der Kasse sei teilweise untergegangen, ist daher irrtümlich, weil eine Rückerstattung

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von Entschädigungen für die Zeit vor dem 8. Mai 1942 gar nicht gefordert wird. Nach Abzug der zuviel bezahlten Beiträge von Fr. 66.— verbleibt somit der Rückerstattungsbetrag von Fr. 404.60. Der Beschwerdeführer behauptet selbst nicht, daß er auf diesen Betrag Anspruch gehabt hätte. Somit hat er ihn gemäß Art. 1, Abs. 1, der Verfügung Nr. 41 zurückzuerstatten, gleichgül- tig, wen das Verschulden für die unrechtmäßige Auszahlung trifft.

2. Die Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Entschädigungen ist zu

erlassen, wenn der Bezüger gutgläubig war und die Rückerstattung angesichts seiner Verhältnisse für ihn eine große Härte bedeuten würde (Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 41). Bei der Beurteilung der Frage der Gutgläubigkeit ist nach ständiger Pra- xis der Aufsichtskommission ein strenger Maßstab anzulegen. Die Vorinstanz ging nun aber doch zu weit, wenn sie dem Beschwerdeführer die Gutgläubig- keit absprach. Nachdem ihm die Kasse im Jahre 1941 ausdrücklich mitgeteilt hatte, er habe nach den Ansätzen für halbstädtische Verhältnisse abzurech- nen, durfte er die Abrechnungen in guten Treuen nach den Weisungen der Kasse vornehmen. Trotzdem kann der Erlaß der Rückerstattung nicht in vollem Umfange gewährt werden. Der Beschwerdeführer versteuert ein Einkommen von Fr. 7200.— im Jahr, worin der Erwerb der Tochter im Betrage von Fr. 2100.— in- begriffen ist. Auch wenn man berücksichtigt, daß er für den Unterhalt von vier weiteren Kindern aufzukommen hat, ist die Rückerstattung von Fr. 100 für ihn tragbar. (Entscheid AKV Nr. 1809 i. Sa. A. F., vom 2. Februar 1948.)

Familienschutz

Entscheide der eidgenössischen Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdienstersatzordnung betreffend die Beihilfenordnlmg*)

Nr. 25

Die Nachforderung nicht bezogener Beihilfen ist auf die letzten 12 Monate vor der ersten Geltendmachung des Anspruches beschränkt. Maßgebend für die Berechnung dieser Frist ist in der Regel der Zeitpunkt, in welchem der Melde- schein eingereicht wurde. Aus den Erwägungen: Laut Art. 6 Vg. 41, der nach Art. 21 des Bundesbeschlusses über die Aus- richtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Ge- birgsbauern vom 20. Juni 1947 sinngemäß Anwendung findet, können die Bei- hilfen von der Geltendmachung an nur auf ein Jahr zurück nachgefordert werden. Geltend gemacht wird der Anspruch normalerweise durch Einreichung

*) Die Numerierung bezieht sich auf unsere frühere Publikation von Ent- scheiden der AKV. Vgl. ZAR 1947, S. 698.

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eines Meldescheins. Es genügt aber auch die Zustellung des Arbeitsausweises oder die mündliche Stellung des Gesuchs bei der Kasse (vgl. Entscheid i. Sa. Greub vom 28. Juli 1947, ZLV 1947 S. 693/4 ). Im vorliegenden Fall wurde der Anspruch auf Beihilfen für die ab No- vember 1945 geleisteten Arbeitstage erstmals mit dem Meldeschein vom 2 3. J u n i 19 4 7 e r h o b e n (die Arbeitsausweise datieren erst vom 30. Novem- ber 1947). Maßgebend für die Festsetzung der letzten 12 Monate vor der Gel- tendmachung ist daher dieses Datum. A. Dussex hat Anspruch auf Nachzah- lung der finanziellen Beihilfen für die Zeit ab 1. Juni 1946. Die Behauptung des Beschwerdeführer, er habe das Gesuch verspätet eingereicht, weil er über die Vorschriften der BO nicht auf dem Laufenden ge- wesen sei, ist nicht glaubhaft, weil er bereits in den Jahren 1944 und 1945 Bei- hilfen bezogen hat und in der Beschwerde selbst ausführt, die Arbeitgeber hät- ten ihm die Arbeitsausweise nicht ausstellen wollen. Er wußte demnach um seine Anspruchsberechtigung und hätte bei der Kasse rechtzeitig ein Gesuch stellen können. (AKV Nr. 1604 i. Sa. Dussex, vom 28. Mai 1948).

Nr. 26. e Hauptberufliche Tätigkeit als Gebirgsbauer; Abgrenzung zwischen Haupt- und Nebenberuf.

Der Beschwerdeführer Adolf Mutter, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes von ungefähr 3 Großvieheiüheiten, hat 9 Kinder unter 15 Jahren. Die Kasse hatte ihm die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen für Gebirgs- bauern bewilligt, hob aber die entsprechende Verfügung mit Schreiben vom 17. Dezember 1947 wieder auf, weil sie in Erfahrung gebracht hatte, daß der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Oktober 1946 bis zum 1. Oktober 1947 während 175 Tagen bei der Furka-Oberalp-Bahn gearbeitet hatte. Diese Tätig- keit entfiel zum größten Teil auf die Zeit, während welcher in der Landwirt- schaft die wichtigsten Arbeiten zu verrichten sind. Ferner habe nach Auffas- sung der Kasse das Einkommen als Arbeitnehmer mit Fr. 2600 bestimmt den Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes überstiegen. Auf Beschwerde hin entschied die Vorinstanz, daß A. Mutter für das Jahr 1947 Anspruch auf die finanziellen Beihilfen als Gebirgsbauer habe, nicht aber für das Jahr 1948. Zur Begründung ihres Entscheides führte sie aus, ge- mäß Art. 3, Abs. 2, der Ausführungsbestimmungen vom 20. Juni 1944 zur Bei- hilfenordnung, die bis zum 31. Dezember 1947 in Geltung stand, sei ein Ge- birgsbauer als solcher betrachtet worden, wenn er während des Jahres den größten Teil seiner Arbeitskraft dem Landwirtschaftsbetrieb gewidmet und dieser in der Regel eine Ertragenheit von mindestens 2 Großvieheinheiten auf- gewiesen habe. Da der landwirtschaftliche Betrieb des Beschwerdeführers 3,32 Großvieheinheiten aufweise und er vom 1. Oktober 1946 bis zum 30. September

1947 175 Tage als Arbeitnehmer tätig gewesen sei, habe er im Jahre 1947 die

Voraussetzungen für den Bezug der finanziellen Beihilfen erfüllt. Dies sei da- gegen nicht der Fall für das Jahr 1948, weil durch den Bundesbeschluß vom 20. Juni 1947 über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern sowie die Vollzugsverordnung dazu vom 23.

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Dezember 1947, die beide am 1. Januar 1948 in Kraft getreten sind, der Be- griff des Gebirgsbauern anders umschrieben worden sei. In der Beschwerde an die Aufsichtskommission wird geltend gemacht, daß der Beschwerdeführer auf die finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern angewiesen sei und daß er den größern Teil seiner Zeit dem Landwirtschafts- betrieb widme. Der vorinstanzliche Entscheid erscheine auch deswegen nicht als richtig, weil nach diesem der Beschwerdeführer gerade dann Anspruch auf die finanziellen Beihilfen hätte, wenn sein Einkommen aus der Landwirtschaft größer wäre, so daß ihm also gerade dann der Anspruch zustände, wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger wären, als sie es tatsächlich seien. Die AKV hat die Beschwerde aus folgenden Gründen abgewiesen: Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für die Zeit bis zum 31. De- zember 1947 die finanziellen Beihilfen zugesprochen hat und dagegen weder von der Ausgleichskasse noch vorn Bundesamt für Sozialversicherung Be- schwerde geführt wurde, ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf finan- zielle Beihilfen für das Jahr 1947 nicht mehr umstritten. Zu entscheiden ist somit nur noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Beihilfen für das Jahr

1948 zu gewähren sind.

Die Vorinstanz hat mit Recht auf die Aenderung der Gesetzgebung be- züglich der zu entscheidenden Frage auf den 1. Januar 1948 hingewiesen. Von diesem Zeitpunkt an bestimmt Art. 4, Abs. 1, der Vollzugsverordnung vom 23. Dezember 1947, daß als Gebirgsbauern im Hauptberuf gelten Betriebsleiter, die den größern Teil ihrer Arbeitszeit während des Jahres der Bewirtschaftung ihres landwirtschaftlichen Betriebes widmen u n d d i e a u s d e m E r t r a g e dieser Tätigkeit in überwiegendem Maße den Lebens- unterhalt ihrer Familie bestreiten. Dazu wird eine hauptbe- rufliche Tätigkeit in der Regel nur angenommen, wenn der Betrieb eine Er- tragenheit von mindestens 2 Großvieheinheiten aufweist, welche Bestim- mung im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen erfüllt ist. Entgegen dem bis zum 31. Dezember 1947 geltenden Rechtszustand muß also aus dem Ertrag des Landwirtschaftsbetriebes in überwiegendem Maße der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden, wenn der Betriebsinhaber Anspruch auf finanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern haben soll. Diese Aenderung der Bestimmungen wurde deswegen vorgenommen, damit nicht Inhaber von Landwirtschaftsbe- trieben, die daneben einen Gewerbebetrieb führen oder als Arbeitnehmer tätig sind, allein schon aus diesem Grunde die finanziellen Beihilfen erhalten sollen, wenn sie für den Landwirtschaftsbetrieb mehr Zeit aufwenden, als für die an- dere Erwerbstätigkeit, obschon der Unterschied im Zeitaufwand sehr klein sein kann. Es gibt nämlich zahlreiche Fälle, in welchen zwar die Voraussetzung des größern Zeitaufwandes zutrifft, die Ausrichtung der finanziellen Beihilfen aber doch als ungerechtfertigt erscheinen kann. Dies gilt vor allem für Lehrer in den Winterschulen sowie für Inhaber von Gastwirtschaftsbetrieben in Gebirgsgegenden. Angehörige von beiden Gruppen dieser Erwerbstätigen kön- nen daneben noch einen Landwirtschaftsbetrieb besitzen, für den sie, wenn mitunter auch äußerst knapp, zwar den größern Teil ihrer Arbeitszeit aufwen- den, wobei sie aber das größere Einkommen, und zwar mitunter in großem Ausmaße, aus der nichtlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erzielen. Aehnlich liegt der Fall des Beschwerdeführers. Wie die Vorinstanz festge- stellt hat, wendet er wenig mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit für den

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Landwirtschaftsbetrieb auf. Dagegen hat er im Jahre 1947 für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer an Lohn Fr. 2630.15 und an Kinderzulagen Fr. 920.10, also zusammen Fr. 3550.25 bezogen. Daher kann kein Zweifel bestehen, daß sein Einkommen aus der Tätigkeit bei der Furka-Oberalp-Bahn dasjenige aus dem Landwirtschaftsbetrieb erheblich übersteigt, während gemäß Art. 4, Abs. 1, der Vollzugsverordnung, aus dem Ertrag der landwirtschaftlichen Tätigkeit sogar in ü b e r w i e g e n d e m M a 6 e der Lebensunterhalt seiner Familie bestritten werden müßte. Es muß nun als ausgeschlossen bezeichnet werden, daß der Beschwerdeführer mit einem Landwirtschaftsbetrieb mit etwas mehr als 3 Großvieheinheiten in Niederwald, das in einer Höhe von 1255 m. ii. M. liegt, er- heblich mehr soll verdienen können als Fr. 3550.25. Dies wird übrigens vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Somit gilt er nicht als Gebirgs- bauer im Sinne der Beihil-fenordnung. Auch der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht begründet, daß die Verweigerung der Beihilfen in seinem Falle deswegen nicht als gerechtfertigt erscheine, weil er gemäß dem vorinstanzlichen Entscheid dann die Beihilfen erhielte, falls er in der Landwirtschaft mehr verdienen würde, seine finanzielle Lage also günstiger wäre. Demgegenüber ist festzustellen, daß, wenn der Be- schwerdeführer in der Landwirtschaft mehr verdienen würde, sein Landwirt- schaftsbetrieb größer und dieser ihm erheblich mehr Arbeit verursachen würde; dann könnte er je nach der Größe des landwirtschaftlichen Betriebes überhaupt nicht mehr oder jedenfalls erheblich weniger lange als Arbeitneh- mer tätig sein, so daß er dann auf jeden Fall als solcher erheblich weniger ver- dienen würde als Fr. 3500.—. Dann würde er sowohl hinsichtlich des Zeitauf- wandes wie hinsichtlich des Verdienstes die Voraussetzungen für den Bezug der finanziellen Beihilfen erfüllen. AKV Nr. 1858 i. Sa. Mutter, vom 8. April 1948; im gleichen Sinne AKV Nr. 1866 i. Sa. Schnydrig, vom 6. Oktober 1948).

Nr. 27.

Die nach Maßgabe der VEO ermittelte Betriebsgröße ist für die An- spruchsberechtigung sowohl des Betriebsleiters als auch seiner mitarbeitenden Familienglieder maßgebend. Eine Aufteilung der Zahl der Großvieheinheiten auf die einzelnen mitarbeitenden Familienglieder ist nicht zulässig.

Aus den Erwägungen: Gemäß Art. 1, Abs. 2. des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 gelten als Gebirgsbauern u. a. die im landwirtschaftlichen Betrieb regelmäßig mitarbei- tenden männlichen Familienglieder. Der Beschwerdeführer ist als solches im Betrieb seines Vaters tätig, soda.ß er grundsätzlich Anspruch auf die Ausrich- tung von finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern hat. Gemäß Art. 5, Abs. 2, des gleichen Bundesbeschlusses kommen bei Betrieben mit einem Tierbestand von 9-12 Großvieheinheiten 2 Kinder von der Bezugsberechtigung in Wegfall. Dabei sind gemäß Art. 11, Abs. 1, der VBO vom 23. Dezember 1947 für die Festsetzung des Tierbestandes die Vorschriften der Verdienstersatzordnung über die Veranlagung der Landwirtschaftsbetriebe maßgebend. Der vom Va- ter des Beschwerdeführers geleitete Betrieb hat einen Tierbestand von 10,3 Großvieheinheiten, sodaß jedenfalls dann, wenn der Vater Anspruch auf fi-

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nanzielle Beihilfen für Gebirgsbauern erheben würde, 2 seiner Kinder unter

15 Jahren in Wegfall kämen. Es fragt sich, ob dieser Wegfall auch dann statt-

findet, wenn der Beschwerdeführer als mitarbeitendes Familienglied Anspruch auf finanzielle Beihilfen erhebt. Diese Frage ist identisch mit derjenigen, ob die Zahl der nach Verdienstersatzordnung ermittelten Großvieheinheiten eines Betriebes hinsichtlich der finanziellen Beihilfen für Gebirgsbauern nur für den Betriebsleiter oder auch für die mitarbeitenden Familienglieder maßgebend ist. Der Wortlaut des erwähnten Artikels 5, Absatz 2, bestimmt ausdrücklich, daß bei Betrieben mit einem Tierbestand von 9-12 Großvieheinheiten 2 Kin- der in Wegfall kommen. Abgestellt wird also jedenfalls nach dem Wortlaut auf den Betrieb als solchen und eine Unterscheidung zwischen den Betriebs- inhabern und den mitarbeitenden Familiengliedern ist dabei nicht gemacht worden, sodaß jedenfalls nach dem Wortlaut der Bestimmung die gemäß der Verdienstersatzordnung vorgenommene Veranlagung des Betriebes sowohl für den Betriebsleiter wie für die mitarbeitenden Familienglieder hinsichtlich der Anspruchsberechtigung gemäß BO maßgebend ist. BO Art. 1, Absatz 2, bestimmt, wie erwähnt, daß die im Betrieb regelmäßig mitarbeitenden Fa- milienglieder auch als Gebirgsbauern gelten; dies heißt, daß sie gleich zu be- handeln seien wie der Betriebsleiter. Daraus ergibt sich, daß sie nicht nur nicht ungünstiger, sondern auch nicht günstiger behandelt werden dürfen als die Betriebsinhaber. Den mitarbeitenden Familiengliedern dürfen also nicht Beihilfen zugesprochen werden, wenn der Betriebsleiter unter den gleichen Voraussetzungen keinen Anspruch auf eine solche hätte, welcher Grundsatz der familienrechtlichen Struktur der Landwirtschaft entspricht. Da aber, wie erwähnt, im vorliegenden Falle der Betriebsleiter, wenn er noch 2 oder mehr unter 15 Jahre alte Kinder hätte, jedenfalls für 2 Kinder nicht anspruchsbe- rechtigt wäre, so gilt dies auch für das mitarbeitende Familienglied. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Aufteilung der Zahl der Groß- vieheinheiten des Betriebes auf die Zahl der mitarbeitenden Familienglieder in diesem widerspricht einmal VBO Art. 11, Abs. 1, wonach für die Festsetzung des Tierbestandes die Vorschriften der Verdienstersatzordnung über die Ver- anlagung der Landwirtschaftsbetriebe maßgebend sind. In der Verdienstersatz- ordnung ist eine solche Möglichkeit bei der Veranlagung nicht vorgesehen. Würde sie im vorliegenden Falle durchgeführt, so wären die 10,3 Großviehein- heiten durch 3 zu teilen, sodaß auf jeden Gebirgsbauern 3,43 Großvieheinhei- ten entfielen. Gemäß AVEO Art. 5, Abs. 2, hätte dann jeder Einzelne für den ihm zugeteilten Viehbestand einen Monatsbeitrag von Fr. 2.— zu entrichten, also alle 3 zusammen Fr. 6.--, während nach der üblichen Einteilung der Be- triebsinhaber für die 10,3 Großvieheinheiten nur mit Fr. 5.-- pro Monat be- lastet wird. Die vorgeschlagene Aufteilung der Großvieheinheiten hätte zwar im vor- liegenden Falle zur Folge, daß der Beschwerdeführer als mitarbeitendes Fa- milienglied die von ihm verlangten 2 Kinderzulagen erhalten würde, wobei die Frage offen gelassen werden kann, ob es im allgemeinen Interesse liegt, zu ermöglichen, daß dauernd mehr Familien auf einem Landwirtschaftsbetriebe leben, als dieser zu ernähren vermag. Jedenfalls hätte die grundsätzliche Zu- lässigkeit der vorgeschlagenen Aufteilung der Großvieheinheiten mitunter zur Folge, daß mitarbeitende Familienglieder, die ohne Teilung anspruchsberech-

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Würden bei- tigt wären, keine finanziellen Beihilfen mehr erhalten können. unter 4 Großvie heinheite n 2 mitarbei tende Fa- spielsweise auf einem Betrieb einheiten milienglieder leben, so würde bei Zulassung der Teilung der Großvieh weniger als 2 Großvie heinheit en entfallen , wodurch die auf 1 Familienglied Art. 4, Abs. 1, Voraussetzung der Anspruchsberechtigung wegfiele, da VBO Voraussetzung bestimmt, daß in der Regel eine hauptberufliche Tätigkeit, die angenom men wird, wenn der Betrieb eine der Anspruchsberechtigung ist, nur Ertragenheit von mindestens 2 Großvieheinheiten aufweist. Sinne AKV Nr. 1878 i. Sa. Giamboni vom 25. September 1948; im gleichen AKV Nr. 1887 i. Sa. Sonder vom 27. Januar 1949).

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Beiträge

1. Beitragspflicht

der Bei- Nichterwerbstätige Witwen sind gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. e, von tragsleistung ausgeschlossen. des Bun- Frau Lisetta M.-L., geb. 1884, deren Ehemann vor Inkrafttreten verstorben ist, desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung eröffnete, sie übt keine Erwerbstätigkeit aus. Als die Ausgleichskasse ihr lit. c, des Gesetzes keine Versiche rungsbei träge lei- könne gemäß Art. 3, Abs. 2, Kantons Zürich sten, beschwerte sich Frau M. Die Rekurskommission des Frau M. «als schützte die Beschwerde und verpflichtete die Ausgleichskasse, Mit Beru- nichterwerbstätige Versicherte zur Beitragsleistung zuzulassen». an das Eidg. Versiche rungsger icht beantrag te das Bundesa mt für Sozial- fung Versicherungs- versicherung, die Kassenverfügung sei zu bestätigen. Das Eidg. n g: gericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ü n du Witwen

1. Streitig ist, ob Art. 3, Abs. 2, lit. c, AHVG nichterwerbstätige

die Frage unter von der Beitragsleistung ausschließt. Die Vorinstanz verneint die Einführung Hinweis auf S. 29 des Berichtes der Expertenkommission für wäre, die durch die AHV zu schützen den nichter- der AHV, wonach es unsozial ß würde jedoch werbstätigen Witwen mit Beiträgen zu belasten. Der Ausschlu Witwen gegen- für eine Uebergangszeit, die 40-60 Jahre dauern könne, solche Nach Art. 3, über allen andern Frauen und Nichterwerbstätigen benachteiligen. c, seien nichterw erbstätig e Witwen zwar von der Beitrags pflicht Abs. 2, lit. rfen. Auf befreit, könnten sich ihr aber durch einfache Erklärung unterwe die Bestim- Frauen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes verwitwet seien, finde mung überhaupt nicht Anwendung. und Hin- Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Alters- enversic herung ist allgemei n und obligato risch. Sie erfaßt zwingend terlassen tätigkeit in der alle Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz bzw. mit Erwerbs n Perso- Schweiz, und schließt nur die in Art. 1, Abs. 2, des Gesetzes genannte ihre Zugehör igkeit zur Versiche rung persönlic h befin- nengruppen aus. Ueber (Art. 2 des den können nur die im Ausland niedergelassenen Schweizerbürger agspf1 cht Gesetzes). So bestehen in der Schweiz hinsichtlich B e i r rter: einerseit s die Beitrags pflichtigen und lediglich zwei Kategorien Versiche

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anderseits jene, welche - wegen jugendlichen oder vorgerückten Alters, we- gen ihres Zivilstandes oder weil sie keiner Erwerbstätigkeit obliegen - von der Beitragspflicht «befreit» sind. Solche Befreiung hat praktisch die Bedeutung eines Ausschlusses. Denn das Gesetz erlaubt dem Befreiten nicht, frei- willig Beiträge zu zahlen: mangels entsprechender ausdrücklicher Norm be- gründet freiwilliges Leisten Einzelner im Rahmen einer obligatorischen Volks- versicherung keine Verpflichtung der Allgemeinheit. Ebenso scharf wie für die Beitragspflicht unterscheidet das Gesetz bezüglich R e n t e n a n s p r u c h ordentliche Renten sind denen vorbehalten, für welche in Erfüllung der Bei- tragspflicht ein bestimmter Mindestbeitrag bezahlt worden ist, während die übrigen obligatorisch Versicherten gemäß dem Bedarfsprinzip auf sogenannte Uebergangsrenten verwiesen sind. Letztern bietet das Gesetz keine Möglich- keit, durch Beitragsleistung Anspruch auf eine ordentliche Rente zu erwerben.

2. Was namentlich nichterwerbstätige Witwen anbelangt, mag es freilich

unbefriedigend scheinen, daß jene, für welche weder vor noch während der Ehe Beiträge haben bezahlt werden können, deswegen um die ordentliche Ren- te kommen, und zwar auf Grund einer Norm, die im allgemeinen Bevorzugung der nichterwerbstätigen Witwen bezweckt. Auch mögen die Betroffenen der gegenwärtigen Generation es ungerecht finden, daß jener Zweck erst nach relativ langer Uebergangszeit verwirklicht werden wird. Allein dies gestat- tet dem Richter nicht, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen, die eben zwingendes Recht darstellt und für alle in Art. 3 Abs. 2 erwähnten Personen- gruppen gilt. Uebrigens brächte, wie das Bundesamt zutreffend bemerkt, die vorinstanzliche Lösung nur denjenigen nichterwerbstätigen Witwen einen ina- teriellen Vorteil, deren wirtschaftliche Lage den Bezug einer Uebergangsrente ausschließt. Den bedürftigsten Witwen, nämlich denen, welche höchstens

30 Franken Beiträge jährlich zahlen könnten, würde die Lösung nichts eintra-

gen. Denn die jenem Beitrag entsprechende ordentliche Mindestrente (Fr. 480 im Jahr) beträgt nicht mehr, ja in halbstädtischen und städtischen Verhältnis- sen sogar erheblich weniger als die volle Uebergangsrente, die bedürftigen Witwen ohne Beitragsleistung nach dem 65. Altersjahr ausgerichtet wird. Sollte es dennoch einer Abänderung des Art. 3 im Sinne des vorinstanzli- ehen Entscheides bedürfen, so wäre sie - wie gesagt nicht durch die Rechtsprechung, sondern vom Gesetzgeber vorzunehmen. Ein Vorstoß ist übri- gens bereits erfolgt durch eine seit Juni 1948 beim Nationalrat hängige Motion, welche die Zulassung bestimmter Kategorien Nichtbeitragspflichtiger, nament- lich nichterwerbstätiger Witwen, zu freiwilliger Beitragsleistung anstrebt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Müller-Lornbardi, vom 28. Februar 1949.)

II. Herabsetzung der Beiträge Die Herabsetzung der Beiträge kann auch gewährt werden, wenn das Erwerbseinkommen in der Beitragsperiode nicht wesentlich geringer ist als in der Periode, (110 der Beitragsberechnung zugrunde lag, sofern dem Beitrags- pflichtigen die Bezahlung der vollen Beiträge nicht zugemutet werden kann. Unzumutbar ist die Bezahlung des vollen Beitrages dann, wenn der Bei- tragspflichtige dadurch in eine Notlage geriete.

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3. Maßstab für den Umfang der Herabsetzung bildet das Verhältnis zwi-

schen den wirtschaftlichen Mitteln des Beitragspflichtigen und dessen Notbe- darf. Nur in Ausnahmefällen, d. h. bei außerordentlich schwierigen ökonomi- schen Verhältnissen, darf aber der Beitrag auf einen unter 27, des Einkommens liegenden Betrag herabgesetzt werden. 1. Coiffeurmeister T. hat Frau und vier minderjährige Kinder. Sein Erwerbs- einkommen 1945/46 betrug laut Wehrsteuertaxatiori durchschnittlich Fr. 3600 im Jahr. Die Ausgleichskasse forderte 4% Jahresbeitrag für 1948 und lehnte eine Reduktion ab, weil 1948 das Einkommen sich nicht vermindert habe. T. rekurrierte. Obwohl er 1948 nicht weniger verdiene als 1945/46, verlange er Herabsetzung des Beitrags, denn angesichts seiner großen Familienlasten un- terschreite sein Einkommen das Existenzminimum. Die Rekurskommission Baselstadt setzte den Beitrag auf 2% herab. - Mit Berufung beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung:

1. Nach Art. 11, Abs. 1, AHVG können Selbständigerwerbenden, denen die

Bezahlung der Beiträge im gesetzlich vorgeschriebenen Maß «nicht zugemutet werden kann, die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder un- bestimmte Zeit angemessen, jedoch nicht unter 1 Franken im Monat, herab- gesetzt werden». Diese Norm ist klar und vollständig. Sie überläßt es dem Er- messen der Vollzugsorgane, ob und allenfalls wieweit (vorbehältlich der Min- destgrenze) die Beitragsforderung gegeüüber Selbständigerwerbenden zu er- mäßigen sei. Die Norm ist ohne nähere Ausführungsvorschrift anwendbar. Je- denfalls behält das Gesetz keine besondere Regelung vor, die jene Ermessens- freiheit einengen könnte. Mangels gesetzlichen Auftrages, in diesem Sinne näher zu legiferieren, ist der Bundesrat nicht befugt, die Tragweite des er- wähnten Rechtssatzes durch Verordnung einzuschränken. Wenn Art. 30, Abs. 1, AHVV besagt, die Beiträge seien herabzusetzen, falls das Einkommen eines Selbständigerwerbenden «in der Beitragsperiode wesentlich geringer isL als in der Periode, die der Beitragsberechnung zugrunde lag», so kann diese Be- stimmung nicht abschließende Geltung beanspruchen. Das Bundesamt legt ihm aber eine solche bei, indem es folgendes ausführt: Der Gesetzgeber mute jedem Erwerbstätigen zu, von seinem Arbeitseinkommen einen bruchteilmäßi- gen Beitrag zu zahlen, ungeachtet der dadurch entstehenden wirtschaftlichen Belastung. Demnach sei der Beitrag nicht schon unzumutbar, wenn er den Pflichtigen überdurchschnittlich belaste, sondern erst wenn das Einkommen sinke. Andernfalls wären die ljnselbständigerwerbenden, für welche das Gesetz keine Beitragsreduktion vorsehe, ungebührlich benachteiligt. Dieser Auslegung kann nicht beigepflichtet werden. Wäre sie richtig, so hätte ein Selbständigerwerbender, der die ordentlichen Beiträge aufzubringen aus einem andern Grund als Einkommenssenkung außerstande ist, betrei- bungsrechtliche Maßnahmen zu gewärtigen, die seinem Fortkommen hinder- lich wären und der Versicherung nichts eintrügen. Derartige Auswirkungen will Art. 11 offenbar ausschließen. Nach seinem Wortlaut und Sinn darf jeden- falls dann, wenn die Mittel des Beitragspflichtigen zur Deckung seines Notbe- darfs nicht ausreichen, die nachgesuchte Reduktion nicht abgelehnt werden, nur weil der Nachweis verminderten Einkommens fehlt.

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2. Im vorliegenden Fall betragen die Einkünfte des Beitragspflichtigen

monatlich rund Fr. 300. Sie liegen, wie die Vorinstanz feststellt, unter dem Existenzminimum, d. h. reichen nicht aus, um den Mindestbetrag zu decken, dessen T. zum Unterhalt seiner Familie bedarf. Müßte er die normalen Beiträ- ge zahlen, so geriete er in eine Notlage, und solches kann ihm nicht zugemutet werden. Somit ist Herabsetzung gerechtfertigt. Die Vorinstanz hat eine Re- duktion von 4' auf 291 als angemessen erachtet. Für den Berufungsrichter besteht kein Anlaß, von diesem Ansatz abzugehen, dessen Bestätigung übri- gens T. selber beantragt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. T., Basel, vom 31. Dezember 1948.)

2. Frau Lina I. handelt mit Fischen. Sie hat drei Kinder und erklärt, da ihr Ehemann geisteskrank sei, habe sie selbst für die Kinder zu sorgen. Ueberdies müsse sie für ihre betagte Mutter aufkommen. Laut Wehrsteuerveranlagung erzielte Frau 1. während der Jahre 1945/46 ein durchschnittliches Einkommen von jährlich Fr. 3700 oder monatlich Fr. 308. Zuerst forderte die Ausgleichs- kasse den 4%igen Beitrag hievon. Da Frau I. jedoch während der ersten 7 Monate 1948 erheblich weniger verdiente, reduzierte die Ausgleichskasse den Beitrag auf Fr. 102, entsprechend Fr. 2800 Jahreseinkommen. Als Frau I. mit Beschwerde weitere Herabsetzung begehrte, ermäßigte die Rekurskommission Baselstadt den Beitrag auf 291 des maßgebenden Einkommens. - Das Bundes- amt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das eidg. Versicherungs- gericht, mit dem Antrag, der Beitrag sei nur gemäß der im Jahr 1948 erlit- tenen Verdiensteinbuße herabzusetzen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus den Erwägungen:

1. Streitig ist, wieweit der Beitrag herabzusetzen sei. Während ihn die

Vorinstanz, in summarischer Würdigung der Familien- und Einkommensver- hältnisse, auf 2% reduziert hat, ist das Bundesamt der Auffassung, der Beitrag dürfe höchstens entsprechend der Einkommensverminderung herabgesetzt werden. Letztere Ansicht beruht offenbar auf der Annahme, die Beitragszah- lung sei nur dann unzumutbar, wenn das Einkommen des Pflichtigen seit der Bemessungsperiode gesunken sei. Wie jedoch das Eidg. Versicherungsgericht in Sachen T. (siehe S. 171 der vorliegenden Nummer) erkannt hat, darf jeden- falls dann, wenn die Mittel des Versicherten zur Deckung seines Notbedarfs nicht ausreichen, die begehrte Reduktion nicht vom Nachweis verminderten Einkommens abhängig gemacht werden. Ist also die Beitragsleistung gegebe- nenfalls auch aus an d e r n Gründen unzumutbar, so liefert eine Einkommens- senkung keinen allgemeingültigen Maßstab für den Umfang der Herabsetzung. Den Maßstab bildet letzten Endes der Grad der Unzumutbarkeit selbst, also das Verhältnis zwischen den wirtschaftlichen Mitteln des Versicherten und dessen Notbedarf. Freilich ist damit nicht gesagt, wie der Notbedarf zu errechnen sei. Ueber diese Frage soll einstweilen nicht entschieden werden: bisher haben we- der Ausgleichskassen noch kantonale Rekursbehörden sich dazu ausgespro- chen, und das Berufungsgericht hat keinen Anlaß, ihrer Stellungnahme vorzu- greifen. Immerhin sei heute schon festgestellt, daß es bei Anwendung des Art.

11 AHVG nicht nur auf das Einkommen, sondern auf die gesamte wirtschaft-

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liehe Lage des Beitragspflichtigen ankommt. Das Interesse der AHV und der Versicherten selbst an streng sachlicher Beurteilung der Herabsetzungsge- gesuche ist derart groß, daß sie nicht ohne hinreichende Abklärung der maß- gebenden Verhältnisse erledigt werden dürfen. Des weitern ist zu beachten, daß der Beitragsansatz für Selbständiger- werbende für Jahreseinkommen, die weniger als Fr. 3600 aber mindestens Fr.

600 betragen, sich laut besonderer Skala zwischen 41/, und 2% bewegt. Freilich

statuiert Art. 11 schon an sich eine Ausnahme innerhalb des Beitragssystems, die besondern Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis zugedacht ist. Nichtsdesto- weniger verlangt das Beitragssystem, daß sieh die Anwendung des Art. 11 möglichst an Art. 8 anlehnt, d. h. daß nur bei au ß e r o rd e n t 1 i c h schwieri- gen ökonomischen Verhältnissen der Beitrag unter 2% hinab reduziert wird. Praktisch läßt sich so abstufen, daß man vorn ermittelten Einkommen den Betrag der Mindereinnahmen bzw. der besondern Lasten abzieht, welche die ordentliche Beitragszahlung unzumutbar machen, und auf das dermaßen re- duzierte Einkommen die normalen Ansätze nach Art. 8 AHVG bzw. Art. 21 AHVV unverändert anwendet.

2. Im gegenwärtigen Fall ist das Bild, das die vorliegenden Akten über

die ökonomische Lage der Versicherten vermitteln, ungenügend, um einen Ent- scheid über das Maß der Beitragsreduktion zu stützen. Bezüglich der Ver- hältnisse im Jahr 1948 liegen nur Angaben der Interessentin vor. Was die Fa- milienverhältnisse anbelangt, weiß man nicht, ob und allenfalls wieweit der Ehemann I. im Verlaufe des Jahres 1948 arbeitsunfähig war und der Ehefrau zur Last fiel. Dieselbe Ungewißheit besteht hinsichtlich der Mutter der Be- rufungsbeklagten. All diese Punkte erheischen eine Aktenergänzung, auf deren Grundlage die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu fällen haben wird. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. 1., Basel, vom 16. Februar 1949.)

3. B., der sich als Hausierer in Genf betätigte, konnte keinen Beweis dafür erbringen, daß sich sein durchschnittliches Einkommen der Jahre 1945/46 ver- mindert hatte. Die Ausgleichskasse hielt deshalb an ihrer Beitragsforderung fest. B. wiederholte bei der kantonalen Rekurskommission sein Begehren, in- dem er ausführte, daß seine Frau im Spital von Monthey liege, und daß er für zwei minderjährige Kinder aufkommen müsse. Am 15. November 1948 hob die Rekurskornmission den Kassenentscheid auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück mit dem Auftrag, dar- über Erhebungen anzustellen, ob, unabhängig von einem Einkommensrückgang dem Rekurrenten die Bezahlung der Beiträge nicht zugemutet werden könne. Die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung veranlaßte das Eidg. Versicherungsgericht zu folgenden Erwägungen: Nach AHVG Art. 11 können obligatorisch Versicherten, denen die Bezah- lung der Beiträge gemäß Art. 8, Abs. 1, oder Art. 10, Abs. 1, nicht zugemutet werden kann, die Beiträge auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit angemessen herabgesetzt werden. Der Berufungsbeklagte, der als Hausierer eine selbständige Erwerbstätig- keit ausübt, hat grundsätzlich AHV-Beiträge gemäß AHVG Art. 8, Abs. 1, zu entrichten. Er kann demzufolge gemäß AHVG Art. 11, Abs. 1, eine Herabset-

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zung verlangen, sofern er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. In AHVV Art. 30, Abs. 1, sind die gemäß AHVG Art. 11 für die Herabsetzung notwendi- gen Voraussetzungen nicht abschließend aufgezählt. Das Gesetz beschränkt die Wohltat der Herabsetzung somit nicht nur auf jene Versicherten, deren Einkonmen sich vermindert hat. Die Herabset- zung darf nicht von einer Einkommensverminderung abhängig gemacht wer- den, wenn die Mittel, über welche der Versicherte verfügt, sein Existenzmini- mum nicht garantieren und die Beitragsleistung deshalb unzumutbar ist. Um darüber zu entscheiden, ob die Bezahlung der vollen Beiträge «nicht zugemutet» werden kann, bedarf es einer Beurteilung der gesamten wirt- schaftlichen Situation des Gesuchstellers. Diese hängt nicht nur von der Höhe des Einkommens und seiner Verminderung ab, sondern ebensosehr von der Höhe der Ausgaben, deren Anwachsen ähnliche Folgen nach sich zieht. Zwei- fellos können hierbei nur die unvermeidlichen Ausgaben in Betracht fallen. Es kann sich dabei z. B. um Kosten für die Erziehung der Kinder, für schwere Krankheiten (Operation, Kuren in Sanatorien, längerer Spitalaufenthait), zur Behebung von Schäden, die durch Naturgewalt verursacht wurden (wie Was- ser, Feuer etc.), oder aus Schadens- oder Kausalhaftung handeln. Eine uner- wartete Mehrbelastung kann ein Haushaltungsbudget für viele Jahre so ver- schlechtern, daß der Beitragspflichtige mit seinem Einkommen nur das Exi- stenzminimum decken kann. Prinzipiell muß deshalb die Beitragsherabsetzung gewährt werden, wenn es die finanzielle Situation des Versicherten verlangt. Bei der Beurteilung der besonderen Umstände des Einzelfalles muß man sich jedoch vergegenwärtigen, daß der Gesetzgeber einen AI-IV-Beitrag von 40/o bei einem Einkommen von Fr. 3600.— und für kleinere Einkommen die in der sinkenden Skala angege- benen Beiträge gemäß AHVG und Art. 21 AHVV als zumutbar erachtet hat; ebenso wäre in Betracht zu ziehen, daß alle Unselbständigerwerbenden 217, von ihrem Lohneinkommen (ohne Verwaltungskosten) bezahlen müssen. Deshalb dürfen Herabsetzungen über diese Beitragshöhe hinaus nur in Ausnahmefällen gewährt werden, wobei über die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers genaue und verläßliche Angaben vorhanden sein müssen. Die Ausgleichskasse muß dabei alle Existenzmittel des Versicherten mitberück- sichtigen (Naturai- und Bareinkommen, Vermögen, insbesondere Sparbücher etc.); wenn der Versicherte oder seine Familie krank sind, so ist es wichtig, festzustellen, wer die Kosten für die Behandlung trägt. (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. Bergdorf, vom 28. Fe- bruar 1949.)

4 Die Ausgleichskasse lehnte ein Herabsetzungsgesuch des B., Schuhma- chermeister in Genf ab, weil auch er nicht den Beweis dafür erbringen konnte, daß sich sein Einkommen seit 1945/46 vermindert hatte. B. erhob innert nütz- licher Frist Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission und machte geltend, daß seine Frau seit langer Zeit krank sei, was ihm große Spital-, Arzt- und Arzneikosten verursache. Die Rekurskommission hob die angefochtene Kassenverfügung auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück mit dem Auftrag, den Fall nochmals zu prüfen und die Frage zu entscheiden, ob

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die Bezahlung der Beiträge ohne Rücksicht auf einen evtl. Einkommensrück- gang unzumutbar sei. Das Eidg. Versicherungsgericht folgte der Auffassung der Vorinstanz. Es hielt sich dabei an dieselben Grundsätze wie im Entscheid Bergdorf, Genf. Bezüglich des Existenzminimums, das dem Versicherten gewahrt bleiben muß, führte es ergänzend aus, wenn der Versicherte oder seine Familie krank seien, so sei es wichtig, abzuklären, ob die Behandlungskosten nicht eventuell ganz oder teilweise von einer Versicherungskasse getragen werden. Die Krankheit der Ehefrau des Versicherten kann zu einer Herabsetzung Anlaß bieten, wenn sie ihm solche Kosten verursacht, daß durch die zusätzli- che Leistung des vollen AHV-Beitrages sein Existenzminimum nicht gewahrt bleibt. Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes in Sachen Bagliacci, vom 1. März 1949.)

Nach AHVG Art. 11 und AHVV Art. 31, Abs. 1, hat der Versicherte sein IIerabsetzungsgesuch zu begründen, 4. h. der Gesuchsteller muß sieh über die Gründe seines Begehrens so ausführlich äußern, daß die zuständigen Behörden in der Lage sind, durch eigene Erhebungen zu prüfen, ob die geltend gemach- ten Gründe gegeben sind und wie weit sie eine Herabsetzung rechtfertigen. Der Versicherte, Markthändler, verlangte nach Erhalt der Beitragsver- fügung eine Herabsetzung des Beitrages. Er wies besonders darauf hin, es sei für ihn schwierig, die genaue Höhe seines Einkommens anzugeben und fügte bei: «Außerdem bin ich verheiratet, habe ein Kind und muß meine Mutter un- terhalten, die in die Kategorie jener Personen gehört, welche nach dem 30. Juni 1883 geboren sind». Die Ausgleichskasse wies das Gesuch ab mit der Be- gründung, der Nachweis einer Einkommensverminderung seit 1945/46 sei nicht erbracht. B. wandte sich erneut an die Ausgleichskasse. Sein Brief wurde an die Rekurskommission überwiesen. Er enthielt indessen keine neuen Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung gewesen wären, führte aber aus, daß der Rekurrent bereit wäre, ungefähr Fr. 100.— anstatt monatlich Fr. 15.— zu entrichten. Die Rekurskommission hob die Beitragsverfügung auf und wies die Sache zurück mit dem Auftrag, das Gesuch im Hinblick auf die finanziellen Verhält- nisse des Rekurrenten zu prüfen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung des Bundesamtes für Sozialversicherung aus folgenden Erwägungen gut: Nach AHVG Art. 11 kann den obligatorisch Versicherten, denen die Be- zahlung der Beiträge gemäß AHVG Art. 8, Abs. 1, bzw. Art. 10, Abs. 1, nicht zuzumuten ist, auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit eine angemessene Herabsetzung gewährt werden. AHVV Art. 31 schreibt vor, daß der Ausgleichskasse ein schriftliches Gesuch vorgelegt und der Nachweis erbracht werden muß, daß die in AHVV Art. 30 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. Nach Gesetz und Vollzugsverordnung hat somit der Versicherte, der eine Herabsetzung verlangt, sein Gesuch zu begründen, d. h. der Gesuchsteller muß für sein Begehren ausreichende Gründe angeben, welche die Verwaltung auf

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Grund eigener Erhebungen dahin prüfen kann, ob sie zutreffen und in welchem Maße sie eine Herabsetzung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall hat der Versicherte den Nachweis nicht erbracht, daß die Steuerveranlagung gegenüber seinem wirklichen Einkommen zu hoch war. Er beschränkte sich vielmehr darauf, zu versichern, daß eine Schätzung seines Einkommens schwierig sei. Andererseits hat der Versicherte Familienlasten geltend gemacht. Wie das Bundesamt für Sozialversicherung hervorhob, läßt sich aus der Tatsache, daß solche Lasten vorhanden sind, nicht ohne weiteres das Recht auf eine Bei- tragsherabsetzung ableiten. Es bedarf vielmehr des Nachweises besonderer Umstände, die zeigen, daß der Versicherte sich tatsächlich in Not befindet, und daß die Bezahlung des vollen Beitrages ihn eines Teiles der für die Wah- rung seines Existenzminimums notwendigen Mittel entblößen würde. (Entscheid des Eidg. Versicherungsgerichtes i. Sa. Barjon, vom 1. März 1949.)

B. Uebergangsrenten Rentenberechnung bei Witwenfamilien

Eine Waise gehört zur Witwenfamilie, wenn ihr Einkommen die für Voll- waisen geltende Grenze nicht überschreitet. VV Art. 63 Abs. 1.

Nach der Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung werden nur solche Kinder von der Witwe in wesentlichem Umfang unterhalten, deren Ein- kommen die Einkommensgrenze für eine einfache Waisenrente nicht erreicht. Diese Praxis ist schwerlich in Einklang zu bringen mit dem wohl entscheidend- sten Motiv für die besondere Ordnung des Falles der Witwenfamilie, nämlich dem, der wirtschaftlichen Einheit der Familie gebührend Rechnung zu tragen. Ob die einzelnen Einkommen innerhalb der Einzel-Einkommensgrenzen blei- ben, kann demnach nicht von Bedeutung sein. Das Bundesamt führt allerdings an, daß die Grenzbeträge vorn Gesetzge- ber als Existenzminima gedacht seien und daß daher Kinder mit darüber hin- ausgehenden Einkommen nicht als von der Mutter wesentlich unterhalten zu betrachten seien. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine Halbwaise in der Regel nicht auf sich selbst angewiesen ist, sondern daß sie vom überlebenden Elternteil unterhalten wird. Für die Halbwaise war daher kein volles Existenz- minimum als Einkommensgrenze vorzusehen, sondern nur die Differenz zwi- schen dem vollen Existenzminimum und der vom Überlebenden Elternteil zu erwartenden Unterhaltsleistung. Es ist denn auch auf der Hand liegend, daß der Grenzbetrag von Fr. 600 für städtische bzw. Fr. 450 für ländliche Verhält- nisse zum Lebensunterhalt eines Kindes bis zum 18. bzw. 20. Altersjahr nicht ausreichen würde. Wenn nun aber auch die Einkommensgrenze für einfache Waisen nicht als Kriterium für die Eigenschaft eines in wesentlichem Umfang von der Mut- ter unterhaltenen Kindes anzuerkennen ist, so fragt es sich immerhin, ob jedes beliebige Einkommen innerhalb der gemeinsamen Einkommensgrenze zuzulas- sen ist oder nicht. Um nicht eine Ungleichheit gegenüber den Doppelwaisen zu schaffen, rechtfertigt es sich, einfache Waisenkinder nur dann als von der

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Mutter wesentlich unterhalten zu betrachten, wenn ihr Einkommen die für Doppelwaisen geltende Grenze nicht überschreitet. Der erwähnte Grenzbetrag ist zwar immer noch sehr bescheiden, allein es kann von ihm wenigstens ange- nommen werden, daß der Gesetzgeber ihn als Existenzminimum verstanden hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Duß, vom 18. März 1949.)

C. Bußen für Nichteinhaltung der AHV- Vorschriften Wer es unterläßt, als Arbeitgeber mit der zuständigen Ausgleichskasse über die AIIV-Beiträge auf den ausbezahlten Löhnen rechtzeitig abzurechnen, macht sich strafbar.

Der Geschäftsführer einer Aktiengesellschaft hat erst im Januar 1949 für das ganze Jahr 1948 mit der Ausgleichskasse abgerechnet ohne rechtzeitig eine Fristenerstreckung zu verlangen und die Gründe für die Verzögerung der Ab- rechnung anzugeben. Der Fehlbare wurde wegen Verletzung der Auskunftspflicht, begangen durch fortgesetztes Nichteinreichen der amtlichen Abrechnungsformulare für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1948 in Anwendung von Art. 88 AHVG; Art. 49 Str. G. B.; Art. 260, Al. 1 Str. V. zu einer Buße von Fr. 30.— zuzüglich Kosten verurteilt. (Urteil des Gerichtspräs. VI von Bern, vom 1. Februar 1949)

Nichtdeklaration von ausbezahlten Lohnsummen und fortgesetzte Unter- lassung der Einreichung von Abrechnungsformularen.

Die im Handelsregister eingetragene Firmeninhaberin kümmerte sich nicht um die Erledigung der kaufmännischen Arbeiten in ihrem Betrieb, son- dern überließ dies dem im Geschäft mitarbeitenden Ehemann. Sie versäumte es, der Ausgleichskasse die AHV-Beiträge auf ausbezahlten Löhnen für 1 bis

2 vorübergehend beschäftigte Arbeitskräfte einzuzahlen.

Die Fehlbare wurde wegen Umgehung der Beitragspflicht begangen in der Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1948 in Anwendung von Art. 87 AHVG; Art. 49 Str. G. B.; Art. 260, Al. 1 Str. V. zu einer Buße von Fr. 20.— zuzüglich Kosten verurteilt. (Urteil des Gerichtspräs. VI von Bern, vom 1. Februar 1949)

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Zeitsch rift Mai1949

UU für die Ausgleichskassen Redaktion Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherursg des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 47 28 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Der erste Staatsvertrag auf dem Gebiete der Altere- und Hinterlassenensersicherung (S. 179). Die Inhaltsangabe : Familienassgleichskassen der Berufsverbände (9.191). Lohnkürzung bei Bezügern von MW-Renten? )S. 198). Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948 (S. 200). Dsrchtührurgsfruaen der 989 S. 204). Kleine Mit- teilungen (S. 205). Gerichtsentscheide (S. 209).

Der erste Staatsvertrag auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung Vom 18. bis 28. Oktober 1948 und vom 22. März bis 4. April 1949 fan- den in Bern Verhandlungen zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Delegation über den Abschluß eines Staatsvertrages auf dem Gebiete der Sozialversicherung statt. Die schweizerische Delegation setzte sich zusammen aus Dr. A. Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialver- sicherung, Präsident, Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion AHV, Dr. H. Rothmund, Chef der eidg. Polizeiabteilung, Dr. A. Schlanser. Sektionschef im Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Dr. R. Bührer, juristi- scher Beamter des eidg. Politischen Departementes und J. C. Bavier, At- tach an der schweizerischen Gesandtschaft in Rom. Als Experten der schweizerischen Delegation nahmen ferner an den Verhandlungen teil: Herr Kaiser, Chef der Sektion Mathematik des Bundesamtes für Sozial- versicherung, sowie die Herren Dr. Reymond und Dr. Martignoni von der Sektion AHV. Der italienischen Delegation, die von Herrn Minister Reale, dem italienischen Gesandten in der Schweiz, geleitet wurde, gehörten fer- ner die Herren C. Carloni, Abteilungschef im italienischen Arbeits- und Sozialversicherungsministerium und Vizekonsul R. Cerchione vom italie- nischen auswärtigen Ministerium an. Begleitet war die italienische Dele- gation u. a. von den Experten Dr. Mazetti, Vizedirektor. und Prof. J. Mes- sina, Sektionschef beim Istituto Nazionale per la Previdenza sociale in Rom sowie von Herrn Dazzi von der italienischen Gesandtschaft in Bern. Obwohl in den Verhandlungen alle Gebiete der Sozialversicherung be- sprochen wurden, kam als Gegenstand des Abkommens aus verschiedenen 179 66616.

Gründen nur die Alters- und Hinterlassenenversicherung schweizerischer- seits und die Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung italieni- scherseits in Betracht. Auf diesem Gebiete konnte dann auch nach zumTeil langwierigen Unterhandlungen eine Einigung in allen Punkten erzielt werden. Im folgenden geben wir nun den Wortlaut des am 4. April 1949 unterzeichneten Abkommens wieder, wobei wir auf Einzelheiten in der nächsten Nummer der Zeitschrift zu sprechen kommen werden. Es sei je- doch schon an dieser Stelle betont, daß das Abkommen erst nach der Ra- tifikation durch beide Länder in Kraft tritt, und die Ratifikation durch die eidgenössischen Räte die vorgängige Abänderung des Art. 18 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung voraussetzt, indem die Möglichkeit der Rückerstattung der Beiträge (vgl. Art. 3 des Abkommens) erst noch gesetzlich verankert werden muß. Die Vorberei- tungen für die Abänderung dieses Art. 18 sind im Gang. Es dürften je- doch noch mehrere Monate verstreichen, bis das Abkommen in Kraft ge- setzt werden kann. Die Ausgleichskassen werden rechtzeitig über die ihnen aus dem Abkommen erwachsenden Obliegenheiten orientiert wer- den. Dem Abschluß des ersten Staatsvertrages auf dem Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung kommt große Bedeutung zu, wird er doch für die mit andern Ländern abzuschließenden Staatsverträge rich- tunggebend sein, wenn auch die Verhältnisse bezüglich der Sozialversiche- rung in vielen Ländern wesentlich anders liegen als in Italien. Für die nächste Zeit ist die Aufnahme von Staatsvertragsverhandlungen mit Frankreich, England und Oesterreich in Aussicht genommen.

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Uebersetzung

Abkommen zwischen

der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der Sozialversicherung

Abgeschlossen in Bern am 4. April 1949

Der Schweizerische Bundesrat

und

die Regierung der Italienischen Republik,

vom Wunsche geleitet, den Angehörigen beider Staaten nach Mög, lichkeit die Vorteile der schweizerischen und der italienischen Sozialver- sicherungs-Gesetzgebung zu gewährleisten,

gestützt auf Art. 19 der am 22. Juni 1948 in Rom getroffenen Verein- barung zwischen der Schweiz und Italien über die Einwanderung italieni- scher Arbeitskräfte in die Schweiz,

haben beschlossen, ein Abkommen zu treffen, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt,

der Schweizerische Bundesrat: Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversiche- rung in Bern,

die Regierung der Italienischen Republik: Herrn Minister Egidio Reale, Italienischer Gesandter in Bern,

die, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart haben:

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1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Anwendbare Die gegenwärtig gültigen Gesetzgebungen, auf die die vorlie- Gesetz- ge'. gende Vereinbarung Anwendung findet, sind:

a) In der Schweiz: Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946, einschließlich der einschlägigen Vollzugsverordnung und Verfügungen.

b) In Italien: Decreto legge vom 4. Oktober 1935, No. 1827; Decreto legge vom 14. April 1939, No. 636; Decreto legge vom 18. März 1943, No. 126; Decreto legislativo vom 18. Januar 1945, No. 39; Decreto legislativo vom 1. März 1945, No. 177; Decreto vom 1. August 1945, No. 692; Decreto legislativo vom 1. August 1945, No. 697; Decreto legislativo vom 2. April 1946, No. 142; Decreti vom 20. Mai 1946, Nos, 369, 374 und 375; Decreto legislativo vom 29. Juli 1947, No. 689; Decreto legislativo vom 3. Oktober 1947, No. 1302, sowie die Verordnung und die übrigen bezüglichen Erlasse, so- weit sie die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffen. Il. Besondere Bestimmungen Art. 2 nspruc1, 1er Die italienischen Staatsangehörigen haben, gleichgültig in italienischen welchem Lande sie wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Ren- rigen auf dk Renten der ten gemäß dem in Art. 1, lit. a, dieses Abkommens erwähnten ~ehen Ver- Bundesgesetz (in der Folge «Bundesgesetz» genannt), wenn sie sir1iermg bei Eintritt des versicherten Risikos: insgesamt während wenigstens 10 vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben, oder während wenigstens 15 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder die Bedin- gungen erfüllen, die ihnen gemäß Art. 1, Abs. 2, der schweize- risch-italienischen Erklärung vom 5. Mai 1934 betreffend An- 182

wendung des italienisch-schweizerischen Niederlassungs- und Konsular-Abkommens vom 22. Juli 1868, Anspruch auf die Er- teilung dieser Bewilligung geben, und insgesamt während wenig- stens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versi- cherung bezahlt haben. Stirbt ein italienischer Staatsangehöriger, der die Bedin- gungen von Abs. 1, lit. a oder b, erfüllt, so haben die Hinterlas- senen Anrecht auf die ordentlichen Renten gemäß «Bundesge- setz», gleichgültig in welchem Lande sie wohnen. Die Renten gemäß Abs. 1 und 2 werden in Anwendung von Art. 40 des Bundesgesetzes um einen Drittel gekürzt.

Art. 3 Italienische Staatsangehörige, die der schweizerischen Ver- der sicherung unterstellt waren, können verlangen, daß die staatsangeho- rige,, auf träge, die sie selbst gemäß «Bundesgesetz» bezahlt haben, ent- Leberweisung sprechend den Bestimmungen des Art. 9 dieses Abkommens nach seI,san der die eizeriselie Italien überwiesen werden, vorausgesetzt, daß diese Beiträge Versiel,eru.,g bezahlten noch keinen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Ver- sicherung begründet haben, und das bezügliche Gesuch späte- stens am 31. Dezember des fünften auf das letzte Beitragsjahr folgenden Jahres gestellt wird. Die nach Italien überwiesenen Beiträge sind zu Gunsten des Versicherten zu verwenden, damit dieser der Vorteile, wel- che die in Art. 1, lit b, dieses Abkommens erwähnte italienische Gesetzgebung (im folgenden «italienische Gesetzgebung» ge- nannt) und allfällige von den italienischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen gewähren, teilhaftig wird. Die von einem italienischen Staatsangehörigen bezahlten und gemäß Abs. 1 dieses Artikels bereits nach Italien über- wiesenen Beiträge werden nach der Schweiz zurücküberwiesen, wenn dieser bei Vollendung des 65. Altersjahres die Bedingun- gen von Art. 2, lit. a oder b, dieses Abkommens erfüllt und weder die Ausrichtung einer italienischen Invaliden- oder Alterspen- sion gemäß der «italienischen Gesetzgebung» und den Bestim- mungen dieser Vereinbarung verlangt, noch eine solche bereits ausbezahlt erhalten hat. In diesem Falle hat der italienische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentliche Rente gemäß «Bundesgesetz» und den besonderen Bestimmungen dieser Ver- einbarung.

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Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge nach Italien überwiesen wurden, können gegenüber der schweizerischen Ver- sicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen, es sei denn, daß sie die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen.

Art. 4 Anspruch der Schweizerbürger und deren Hinterlassene haben, gleichgül- tig in welchem Lande sie wohnen, die gleichen Ansprüche auf Staatsange- hörigen auf die in der italienischen Gesetzgebung vorgesehenen Pensionen ireiii;n der und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen ein- und Rfivl,~r- schließlich der ganz oder teilweise zulasten des italienischen Staates gehenden Leistungen wie die italienischen Staatsange- niehen hörigen. 's ersirherung bezahlten Schweizerbürger und deren Hinterlassene, die keinen An- Beiträge spruch auf die in Art. 1 vorgesehenen Leistungen haben, haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen selbst obligatorisch oder freiwillig bezahlten Beiträge, vorausgesetzt, daß sie spä- testens am 31. Dezember des fünften auf das letzte Beitrags- jahr folgenden Jahres ein entsprechendes Rückerstattungsge- such bei den zuständigen italienischen Behörden einreichen. Schweizerbürger, denen die Beiträge gemäß Abs. 2 dieses Artikels zurückerstattet wurden, können diese Beiträge der ita- lienischen Versicherung wieder entrichten, wenn sie gestützt auf diese Beiträge Anspruch auf eine Alters- oder Hinterlasse- nenpension der italienischen Versicherung erheben können. Schweizerbürger, denen die bezahlten Beiträge zurückerstat- tet wurden, können gegenüber der italienischen Versicherung keinerlei Rechte mehr geltend machen, es sei denn, daß sie die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen.

Art. 5 Freiwillige Die italienische Regierung verpflichtet sich, die Durchfüh- \ersieheriing rung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer gemäß Art. 2 des «Bundesgesetzes» zu erleichtern.

M. Ausfiikrungsbestinnmmgen Art. 6 Festsetzung Die in Italien oder in sonst einem andern Lande als der und Ausrich- tung der den Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürger, die ge-

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stützt auf das vorliegende Abkommen Anspruch auf eine Rente ua1ieniIien der schweizerischen Versicherung erheben, haben das Renten- gellzwigen gesuch auf offiziellem Formular der Generaldirektion des Isti- tuto nazionale della previdenza sociale in Rom einzureichen. Das genannte Istituto prüft die durch den Gesuchste l ler gemachten Angaben, läßt sie nötigenfalls ergänzen und übermittelt das Ge- such mit dem Versicherungsausweis (der anläßlich der Unter- stellung des Gesuchstellers unter die schweizerische Versiche- rung durch die schweizerischen Behörden ausgestellt wurde) nebst allälligen weiteren Unterlagen der Zentralen Ausgleichs- stelle in Genf. Renten, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft ge- mäß diesem Abkommen an nicht in der Schweiz wohnende italie- nische Staatsangehörige auszurichten sind, werden durch die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf festgesetzt. Die Zentrale Aus- gleichsstelle erläßt eine Rentenverfügung und übermittelt diese in doppelter Ausfertigung dem Istituto nazionale della previ- denza sociale in Rom. Das Istituto stellt ein Exemplar der Ren- tenverfügung dem Beteiligten zu. Die Ausrichtung der Renten an die Berechtigten erfolgt durch das Istituto nazionale della previdenza sociale. Dieses macht der Zentralen Ausgleichsstelle unverzüglich Mitteilung, falls eine Rente dem Berechtigten nicht ausbezahlt werden kann. Das genannte Istituto übermittelt der Zentralen Ausgleichs- stelle einmal jährlich, und zwar an einem durch die italienischen und schweizerischen Behörden noch gemeinsam festzulegenden Datum, einen offiziellen Ausweis, worin bezeugt wird, daß die Personen, denen das Istituto nazionale eine Rente der schwei- zerischen Versicherung ausrichtet, noch am Leben sind. Dieser Ausweis wird für in Italien lebende italienische Staatsangehö- rige durch die zuständigen italienischen Gemeindebehörden und für in andern als Italien oder der Schweiz wohnende italienische Staatsangehörige durch die zuständigen italienischen diploma- tischen oder Konsular-Behörden ausgestellt. Das Istituto nazionale unterrichtet die Zentrale Ausgleichs- stelle laufend über alle Tatsachen, die den Untergang oder eine Veränderung des Rentenanspruches italienischer Staatsangehö- riger, die in Italien oder in sonst einem andern Lande als der Schweiz wohnen, nach sich ziehen (Tod, Heirat usw.).

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Art. 7 Gesuch der Schweizerbürger, denen ein Anspruch auf eine Pension des schwei- zerischen Istituto nazionale della previdenza sociale zusteht, und die kei- Staatsange- .

hörigen nen Wohnsitz i Italien haben oder ihren dortigen Wohnsitz auf- einer Penslou geben, haben, um die Zusprechung der ihnen zustehenden Pen- sion oder die Fortsetzung der Zahlung der ihnen bereits bewil- ligten Pension zu erlangen, ein diesbezügliches Gesuch an die Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale in Rom zu richten. Dieses Gesuch ist auf einem besonderen For- mular einzureichen, dem sämtliche Unterlagen, die üblicher- weise von den italienischen Staatsangehörigen einverlangt wer- den, beizulegen sind. Schweizerbürger, die eine Pension des Istituto nazionale della previdenza sociale beziehen und außerhalb Italiens leben, haben im Dezember jedes Jahres der Generaldirektion des Isti- tuto nazionale eine offizielle Lebens-Bescheinigung einzusenden. Sämtliche Dokumente, die nicht durch eine zuständige Be- hörde in Italien ausgestellt und nicht durch eine schweizerische Gemeinde-, kantonale, diplomatische oder Konsular-Behörde unterzeichnet wurden, müssen den Sichtvermerk einer italieni- schen diplomatischen oder Konsular-Behörde tragen.

Art. 8 [eherweisung Die Ueberweisung der Pensionen oder Renten durch die ita- d Psineu der Reut— lienische oder schweizerische Versicherung erfolgt gemäß den im Zeitpunkt der Ueberweisung zwischen den beiden Ländern geltenden Zahlungsabkommen.

Art. 9 [eher- Das Istituto nazionale della previdenza sociale sammelt alle 1.1- halt Gesuche betreffend Ueberweisung von Beiträgen, die von italie- nischen Staatsangehörigen an die schweizerische Versicherung sungsgesuches einbezahlt wurden, und stellt diese einmal jährlich, in der Regel zu Gunsten ler italieni- spätestens bis Ende August der Zentralen Ausgleichsstelle in schier Staats- angehörigen Genf zu. In der Regel sollen sich die Ueberweisungsgesuche auf die Beiträge jener italienischen Staatsangehörigen beziehen, die letztmals im vorletzten Jahre ihre Beitragspflicht erfüllt haben. lleberweisungsgesuche, die sich auf Beiträge beziehen, die wäh-

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rend des dem Gesuche unmittelbar vorangehenden Jahres einbe- zahlt wurden, sind nur zulässig, wenn sie sich auf Versicherte beziehen, die aller Wahrscheinlichkeit nach keine Beiträge mehr an die schweizerische Versicherung zahlen werden. Das Ueberweisungsgesuch hat die Namen der italienischen Staatsangehörigen zu enthalten, deren Beiträge zur Ueberwei- sung gelangen sollen. Der durch die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung ausgestellte Versicherungsausweis ist dem Gesuch beizulegen. Kann der Versicherungsausweis nicht beigebracht werden, so muß im Ueberweisungsgesuch wenigstens die Nummer, die dem Versicherten anläßlich seines Beitrittes zur Versicherung zugeteilt wurde, angegeben werden. Zu diesem Zwecke stellt die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza so- ciale Listen mit den Namen und den übrigen auf den Versiche- rungsausweisen der italienischen Staatsangehörigen enthalte- nen Angaben zu. Die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf stellt für jeden ita- lienischen Versicherten, für den die Ueberweisung der bezahl- ten Beiträge nachgesucht wird, den Gesamtbetrag dieser Bei- träge fest, teilt ihn der Generaldirektion des Istituto nazionale della previdenza sociale schriftlich mit und überweist die Bei- träge, zuzüglich eines einfachen Jahreszinses von 3 Prozent, spä- testens bis Ende des Jahres. Die Ueberweisung erfolgt durch Vermittlung des Eidg. Finanz- und Zolidepartementes gemäß den auf diesem Gebiet noch zu treffenden und im Zeitpunkt der Ueberweisung geltenden Abkommen.

Art. 10 Schweizerbürger reichen ihr Gesuch um Rückerstattung der Lliekersttt- bezahlten Beiträge gemäß Art. 4, Abs. 2, dieses Abkommens bei räge all die der Generaldirektion des Isttuto nazionale della previdenza so- ciale in Rom ein. In der Regel ist das Rückerstattungsgesuch ange h ö rigen in dem Zeitpunkt zu stellen, in welchem die Versicherungspflicht gegenüber der italienischen Versicherung dahinfällt. 2 Das Istituto nazionale della previdenza sociale zahlt die Bei- träge zuzüglich eines einfachen Jahreszinses von 3 Prozent di- rekt an den Schweizerbürger zurück. Wohnt ein Schweizerbürger nicht mehr in Italien, so erfolgt die Ueberweisung der zurückzu- erstattenden Beiträge gemäß den im Zeitpunkt der Ueberweisung

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zwischen Italien und dem Aufenthaltsstaate des berechtigten Schweizerbürgers geltenden Zahlungsabkommen.

Art. 11

Vorgehen im Reicht ein italienischer Staatsangehöriger, dessen Beiträge Falle voi' bereits überwiesen wurden, und der somit keinen -- spruch mehr gegenüber der schweizerischen Versicherung hätte, Beiträgen dennoch bei den schweizerischen Behörden ein Gesuch um Aus- richtung einer Rente ein, so verständigen diese das Istituto na- zionale della prevideiiza sociale hievon und ersuchen es um Rück- erstattung der überwiesenen Beiträge. Stimmt das Istituto der Rücküberweisung zu, so verrechnet die Zentrale Ausgleichsstelle die zurückzuüberweisenden Beiträge, zuzüglich des einfachen Jahreszinses von 3 Prozent, mit den nach Italien zu überweisen- den Renten und Beiträgen. Die Zentrale Ausgleichsstelle gibt dem Istituto nazionale von dieser Verrechnung Kenntnis. Reicht ein schweizerischer Staatsangehöriger, dem die Bei- träge bereits zurückerstattet wurden, und der somit gegenüber der italienischen Versicherung keinen Rentenanspruch mehr hätte, dennoch heim Istituto nazionale della previdenza sociale ein Gesuch um Ausrichtung einer Pension ein, so fordert das ge- nannte Istituto von ihm die Rückerstattung der bereits bezahl- ten Beiträge zuzüglich des einfachen Jahreszinses von 3 Prozent.

Art. 12 Ge,niel,t,-r 'Zur Ueberwachung der richtigen Anwendung dieses Ab- kommens wird ein gemischter beratender Ausschuß eingesetzt. Dieser kann jede mit der Anwendung des Abkommens zusam- menhängende Frage prüfen und gegebenenfalls den Regierungen beider Länder Vorschläge unterbreiten. Der Ausschuß tritt auf das An ' der einen oder der an- dern Regierung, in Italien oder in der Schweiz zusammen. Ihm gehören eine gleiche Anzahl Vertreter beider Länder an. Jede Delegation kann die erforderlichen Experten beiziehen. Der Ausschuß bestimmt seine interne Organisation und sei- ne Arbeitsweise selbst. Er kann sich mit den beteiligten italie- nischen und schweizerischen Verwaltungen direkt in Verbin- dung setzen.

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Art. 13 Die mit der Anwendung dieses Abkommens betrauten Rechtshilfe schweizerischen und italienischen Behörden sichern sich gegen- seitige und unentgeltliche Rechtshilfe zu. Die zuständigen Behörden beider Länder treffen im gegen- seitigen Einvernehmen und gegebenenfalls auf Antrag des ge- mischten beratenden Ausschusses die einzelnen Maßnahmen für die Zusammenarbeit beim Vollzug dieses Abkommens.

Art. 14 Italienische oder schweizerische Staatsangehörige, die hin- Ile,ci,wer,Ie,, sichtlich der Anwendung dieser Vereinbarung Beschwerden vor- zubringen haben, richten diese an die Generaldirektion des Isti- tuto nazionale della previdenza sociale in Rom oder an das Bun- desamt für Sozialversicherung in Bern.

Art. 15 Wird ein Gesuch bei den Versicherungsorganen des einen Eiai,,Itu Fristen der beiden Staaten eingereicht, so gilt es gleichzeitig auch als bei den Versicherungsorganen des andern Staates eingereicht. Bei Rekursen, die innert einer bestimmten Frist bei einer für die Entgegennahme von Rekursen in Versicherungsangele- genheiten zuständigen Behörde des einen der beiden Länder ein- gereicht werden müssen, gilt die Frist als eingehalten, wenn das Gesuch innert der vorgesehenen Frist bei einer entsprechenden zuständigen Behörde des andern Staates eingereicht wurde. Die Behörde, bei der der Rekurs eingeht, leitet denselben ohne Ver- zug an die zuständige Behörde weiter. Art. 16 'Das Bundesamt für Sozialversicherung in Bern und das Eintretendeteritlerungen Istituto nazionale della previdenza sociale teilen sich gegenseitig in den Gesetz- gebitugen der laufend alle in der Gesetzgebung ihrer Länder auf dem Gebiete beiden ver- tragsehliefren- der Sozialversicherung eingetretenen Aenderungen mit. tier, Länder

`Trifft einer der beiden Staaten von sich aus auf seinem Staatsgebiet Maßnahmen zwecks Anwendung dieses Abkommens, so macht er hievon der administrativen Aufsichtsbehörde des andern Landes Mitteilung. 189

Art. 17 Befreiung vom Legalisa- Urkunden Dokumente und übrige Unterlagen, die gemäß lionszwang dieser Vereinbarung beigebracht werden müssen, sind, soweit dieses Abkommen nicht etwas anderes vorschreibt, vom Sicht- oder Legalisationszwang seitens der diplomatischen oder Kon- sularbehörden befreit.

IV. Schlußbestimmungen Art. 18 Zeitpunkl ‚es 'Dieses Abkommen, das in französischer und italienischer und Daue, Urschrift gefertigt ist, tritt am Tage des Austausches der Rati- fikationsurkunden, rückwirkend auf den 1. Januar 1948, in Kraft. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Rom aus- getauscht werden. 2 Das Abkommen gilt bis 31. Dezember 1950. Hierauf wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht vom einen oder andern Staate spätestens 3 Monate vor Ablauf einer Jahresfrist, gekündigt wird.

Art. 19 \\ohlerwor- bene Rechte Die Kündigung dieses Abkommens zieht für die Beteiligten keine Nachteile nach sich: hinsichtlich der Rentenansprüche, die vor Ablauf dieser Vereinbarung entstanden sind; hinsichtlich der Ueberweisung oder der Rückerstattung der Beiträge, die vor Ablauf dieser Vereinbarung bezahlt wurden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen. Bern, den 4. April 1949

Für die Schweiz Für Italien: (gezeichnet) (gezeichnet) Arnold Saxer Egklio Reale

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Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände

1. Allgemeines

Der Gedanke der Errichtung von Familienausgleichskassen (im fol- genden Kassen» genannt) fand in der Schweiz zuerst bei den wirtschaft- lichen Korporationen der Westschweiz Eingang. Nach Ausbruch des Krieges und der Einführung der Lohnersatzordnung hat die Gründung von Kassen, namentlich zum Zwecke des Teuerungsausgleichs, einen be- merkenswerten Aufschwung genommen. Heute bestehen insgesamt 14 Kassen schweizerischer Berufsverbände, die zum überwiegenden Teil in den Jahren 1941 bis 1944 gegründet wurden. Die letzte Errichtung einer Kasse erfolgte durch den Schweizer Hotelier-Verein am 27. Juni 1946 (vgl. die Uebersicht über die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände, Anhang, Tabelle 1). Seither ist in der Gründung von Kassen ein Stillstand eingetreten. Neben den Kassen schweizerischer Berufsverbände bestehen noch einige Kassen regionaler Arbeitgeberverbände, die jedoch in der folgen- den Darstellung nicht berücksichtigt werden. Die Kassen bezwecken, den Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben, die durch die Gewährung von Familienzulagen entstehen, innerhalb der Mitglieder der Gründerverbände vorzunehmen. Die Einschaltung von Ausgleichskassen hat zur Folge, daß die einzelnen Arbeitgeber zur Finan- zierung der Familienzulagen immer gleich hohe Beiträge aufzubringen haben, ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Arbeitnehmer mit Familien- lasten sowie auf die Größe dieser Lasten. Der Arbeitgeber verliert daher jegliches Interesse, Arbeitnehmer ohne Familienlasten jenen mit Familien- lasten bei der Anstellung vorzuziehen. Der Ausgleich vollzieht sieh in der Regel in zwei Stufen. Der Arbeitgeber steuert einen Beitrag zur Finan- zierung der Familienzulagen bei und entrichtet daraus seinen Arbeitneh- mern die Zulagen. Einen Ueberschuß seiner Beiträge liefert er der Kasse ab, die ihrerseits Fehlbeträge deckt. Der erste Ausgleich findet somit im Betrieb, der zweite in der Kasse statt. Für die Einführung des Ausgleichs der Familienlasten waren bei den einzelnen Verbänden verschiedene Ueberlegungen maßgebend. Besonders aufschlußreich sind in dieser Beziehung folgende Ausführungen des Aus- schusses des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Me- tall-Industrieller im 36. Jahresbericht für 1941 des genannten Verbandes (5. 72 f.): 191

«Der Ausschuß war sich bewußt, daß die Familiengröße je nach städ- tischen und ländlichen Verhältnissen und somit je nach Firma ganz verschieden sein kann. Die allgemeine Zählung, die unser Verband im Jahre 1939 durchgeführt hatte, lieferte gerade in dieser Hinsicht zuverlässiges statistisches Material für die Abklärung der zu entschei- denden Fragen. Der Ausschuß zog in Betracht, daß Betriebe, bei denen Unverheiratete und Verheiratete ohne Kinder besonders stark ver- treten sind, doch allmählich ihre Arbeitskräfte aus nachwuchsreiche- ren Gegenden herbeiziehen; ein Grund mehr, die aus der Gewährung von Kinderzulagen entstehenden Kosten auf die Gesamtheit der unse- rem Verband angeschlossenen Betriebe zu verteilen. Für die Gründung einer Ausgleichskasse sprach insbesondere der Umstand, daß der Me- tallarbeiter mit drei und mehr Kindern die Gewähr haben soll, daß hei der Einstellung die Berufstüchtigkeit im Vordergrund aller andern Erwägungen steht. Auch sollte in einer zeitgemäßen sozialen Frage der Solidaritätsgedanke aller unserer Mitgliederfirmen zum Ausdruck kommen und einer wertvollen Institution auf einen Schlag für alle im Verband organisierten Unternehmungen zum Durchbruch verhol- fen werden.» Für die Gründung der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins spielten auch Ueberlegungen arbeitsmarktpolitischer Natur mit, wie aus den fol- genden Ausführungen im 65. Jahresbericht für 1946 hervorgeht (S. 18): «Diese neueste Institution des S. H. V. verdankt ihre Entstehung dem Willen der Mitgliedschaft, durch Gewährung von Kinderzulagen an die verheirateten Angestellten ihre soziale Einstellung gegenüber dem Hotelpersonal zu bekunden und es zur Treue zum angestammten Beruf anzuspornen. Vielfach bestand bis jetzt die Meinung, daß die Grün- dung eines Ehestandes für den Hotelangestellten gleichbedeutend sei mit Berufswechsel, sofern keine Möglichkeit zur Uebernahme eines eigenen Geschäftes gegeben war. Solange jedes Jahr der Nachwuchs in großer Zahl zuströmte, mochte der Schaden nicht groß sein. Gegenwärtig steht man aber total veränderten Verhältnissen gegen- über und, wie für die meisten andern Berufszweige, besteht auch für die Hotellerie die Personalbeschaffung als besonders akutes Problem. Selbstverständlich müssen alle Anstrengungen darauf gerichtet sein, den wieder normal gewordenen Personalbedarf in erster Linie mit jungen Leuten zu decken. Dies ist jedoch nicht so einfach, weil die momentane Hochkonjunktur in den meisten Berufen gute Verdienst- möglichkeiten bietet. Es ist hier nicht der Ort, auf dieses Problem nä- her einzutreten; wir möchten lediglich bemerken, daß es mit kleinen

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Mitteln und kurzfristig nicht zu lösen ist. Es braucht dazu auch Maß- nahmen auf weite Sicht. Namentlich müssen die jungen Angestellten schon von Anfang an die Gewißheit haben, daß die Arbeit im Hotel- gewerbe der Familiengründung nicht im Wege steht. Nichts vermoch- te unseres Erachtens in dieser Hinsicht besser zu wirken als die Er- richtung einer Familienausgleichskasse durch den S. H. V. Es darf heute als unbestritten gelten, daß die Allgemeinheit im eigen- sten Interesse die Familiengründung begünstigen und den Ehepaaren in der Auferziehung ihrer Kinder beistehen muß. Diese Pflicht be- steht vor allem auch bei den Arbeitgebern eines Bernfes gegenüber ihren Arbeitern und Angestellten; sie kommt zum Ausdruck in dem Begriff des Familienlohnes. Allerdings wird der einzelne Arbeitgeber sich nicht leicht bereitfinden, bei gleicher Leistung dem Familien- vater einen höheren Lohn zu zahlen als dem Ledigen. Aus den glei- chen Erwägungen hätte der Familienvater meistens Mühe, eine Stelle zu finden, wenn er im Hinblick auf seinen Familienstand höhere Lohn- forderungen stellen müßte. Hier ermöglicht nun die Ausgleichskasse in bester Weise eine Ueberbrückung der Gegensätze, indem die Mehr- leistungen für die Familienväter von der Gesamtheit der Arbeitgeber übernommen und auf die einzelnen Arbeitgeber entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit verteilt werden.» Andere Kassen wurden in erster Linie zum Zwecke des Ausgleichs der Teuerung errichtet. Dies trifft insbesondere für folgende Kassen zu, die auf allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen beruhen: - Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe (BRB vom 14. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Spengler- und sanitären Installationsgewerbe; BRB vom 27. Januar 1948 be- treffend die AVE von Lohnzulagen im Dachdeckergewerbe; BRB vom 20. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Elektro-Installationsgewerbe) - Schlosser- und Eisenbaugewerbe (BRB vom 20. November 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im schweizerischen Schlos- ser- und Eisenbaugewerbe); Zentralheizungsgewerbe (BRB vom 13. Januar 1948 betreffend die AVE von Lohnzulagen im Zentralheizungsgewerbe). Auch die Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie wurde in erster Linie errichtet, «um den Schwierigkeiten zu begegnen, welche die Teuerung gegenwärtig in der Lebenshaltung der Familie her- vorruft» (Art. 1 des Kassenreglements). Gleichzeitig wurde damit auch

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die «Förderung und Stärkung des im Landesinteresse liegenden Familien- gedankens» bezweckt (Präambel zum Kassenreglement).

II. Rechtsforin und Organisation

1. Rechtsform.

Mit Ausnahme der Kassen, die auf allgemeinverbindlicherklärten Ge- samtarbeitsverträgen beruhen, wurden sämtliche Kassen durch Beschluß der Gründerverbände errichtet. Diese haben die Kasse teilweise als beson- deren Verwaltungszweig des Verbandes organisiert, teilweise in die Rechtsform eines Vereins gekleidet. Vereine, die sich einer nichtwirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlan- gen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist (Art. 60, Abs. 1, ZGB). Anderseits stehen alle «Personenverbindungen, die einen wirtschaftlichen Zweck verfolgen», unter den Bestimmungen über die Gesellschaften und Genossenschaften (Art. 59, Abs. 2, ZGB). Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid i. Sa. Caisse intercorporative vaudolse d'allocations familiales vom 25. Oktober

1946 über die Frage, ob die Familienausgleichskassen einen nichtwirt-

schaftlichen Zweck verfolgen, folgendes ausgeführt: «Die Ausgleichskassen für Familienzulagen entfalten keine aktive wirtschaftliche Tätigkeit, vor allem treten sie weder in wirtschaftli- chen Verkehr mit der Kundschaft, noch schließen sie selbständig Ge- schäfte ab; ihre Tätigkeit läßt sich überhaupt nicht von derjenigen der Unternehmungen trennen, die ihnen angeschlossen sind. Sie führen vor allem keinen wirtschaftlichen Betrieb als Selbstzweck. Sie sind im Gegenteil lediglich Hilfsorgane für eine administrative Aufgabe im Rahmen des internen Verkehrs zwischen den ihnen angeschlossenen Firmen. Sie verfolgen demnach keine wirtschaftliche Aufgabe im Sinne von ZGB Art. 60 und haben Rechtspersönlichkeit auch dann, wenn sie nicht als Genossenschaften oder Stiftungen organisiert sind.> (Vgl. ZAK 1947, S. 355 ff.). Die Frage, ob die Kasse eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist im Hinblick auf die Wehrsteuerpflicht von besonderer Bedeutung, da gemäß Art. 16, Ziff. 5, des Wehrsteuerbeschlusses die zur Ausrichtung von So- zialleistungen an Arbeitnehmer geschaffenen «rechtsfähigen» Ausgleichs- kassen, deren Vermögen und Einkommen ausschließlich zu diesem Zwecke verwendet wird, von der Steuerpflicht befreit sind. Im erwähnten Urteil hat das Bundesgericht ausgesprochen, daß die in der Rechtsform des Vereins errichteten Ausgleichskassen für Familienzulagen der Wehr- steuerpflicht nicht unterliegen (BGE 721 S. 319 ff.). 194

Als Vereine sind folgende Kassen organisiert: Uhrenindustrie - Hotelier-Verein Elektrizitätswerke Schokoladeindustrie (JCOLAC). Folgende Kassen bilden einen Verwaltungszweig des Griinderverban-

der Maschinen- und Metallindustrie Keramik und Glas der graphischen und papierverarbeitenden Industrie des Verbandes schweizerischer Brauereien des Verbandes schweizerischer Waren- und Kaufhäuser des Verbandes schweizerischer Buchbindermeister des Verbandes schweizerischer Darlehenskassen des Vereins schweizerischer Zentralheizungsindustrieller des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruk- tionswerkstätten des Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes.

2. Organisation

Die als Verein organisierten Kassen besitzen folgende Organe: die De- legiertenversammlung, der Vorstand, die Verwaltung sowie die Kontroll- stelle. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Kassenorgan. Sie wählt den Vorstand und die Rechnungsrevisoren, setzt die Beiträge und die Zulagen fest, genehmigt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrech- nung und beschließt über Statutenänderungen und die Auflösung der Kasse. Der Vorstand hat insbesondere die Aufgabe, die Kasse nach außen zu vertreten und die Geschäftsführung der Kasse zu überwachen. Ihm ob- liegt die Wahl des Geschäftsführers, der mit der Verwaltung der Kasse be- traut ist. Auch jene Kassen, die einen Verwaltungszweig des Gründerverbandes bilden, haben besondere Organe. Die Kasse der Maschinen- und Metallin- dustrie besitzt als Organe die Verwaltungskommission, die Revisoren und die Geschäftsführung. Die Verwaltungskommission, das oberste ge- schäftsführende Organ der Kasse, besteht aus 5 Mitgliedern, die vom Aus- schuß des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metall- industrieller jeweils auf 2 Jahre gewählt werden. Sie nimmt Aenderungen des Kassenreglementes vor, behandelt grundsätzliche Fragen, stellt all- gemeine Verwaltungsrichtlinien auf, beaufsichtigt die Geschäftsführung der Kasse, prüft und genehmigt die Jahresrechnung und verwaltet die verfügbaren Gelder. Als Geschäftsführung amtet die Geschäftsstelle des

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Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Metallindustriel- ler, die die laufenden Geschäfte der Ausgleichskasse zu'besorgen hat. In ähnlicher Weise ist die Verwaltung der Kasse des Verbandes schweizeri- scher Brauereien sowie der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins geord- net. Das Reglement der Kasse Keramik und Glas sieht als Organe die De- legiertenversammlung, den Vorstand, den Revisor und die Geschäftsstelle vor. Die Kasse des Vereins schweizerischer Lithographiebesitzer und des schweizerischen Buchdruckervereins besitzt neben der Verwaltungskom- mission als weiteres Organ die AHV-Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz, der auch die Geschäfts- führung der Familienausgleichskasse obliegt. Die Kassen schweizerischer Berufsverbände sehen in der Regel kein Mitspracherecht der Arbeitnehmer bei der Verwaltung der Kassen vor. Eine Ausnahme machen die Kasse des Schlosser- und Eisenbaugewerbes sowie die Kasse des Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes. Das Mitspracherecht bei der Kasse des Schlosser- und Eisenbaugewerbes ist dadurch gewährleistet, daß die Aufsichtskommission, die das oberste Kassenorgan ist, sich aus je 5 Mitgliedern der beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände zusammensetzt (vgl. Art. 2 des BRB vom 20. No- vember 1947 betreffend die AVE von Lohnzulagen im schweizerischen Schlosser- und Eisenbaugewerbe). Der Vorsitz der Kommission ist ab- wechslungsweise von einem Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu besetzen, wobei der andere Vertragspartner den Vizepräsidenten stellt. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleich- heit gilt jene Ansicht, welcher der Präsident zugestimmt hat. Die Aufsichtskommission hat u. a. folgende Aufgaben: - Aufsicht über die Geschäftsführung der Geschäftsstelle -Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung Abänderung des Kassenreglementes und Erlaß zusätzlicher Vor- schriften Entscheid über die Unterstellung von Betrieben Entscheid über alle Anstände zwischen Geschäftsstelle und Kas- senmitgliedern. Den Arbeitnehmern kommt auch bei der Liquidation der Kasse ein weitgehendes Mitspracherecht zu. Die Kasse kann nur unter Zustimmung von Zweidritteln der Mitglieder der Aufsichtskommission aufgelöst wer- den. Allfällige Ueberschüsse der Kasse dürfen nur den der Kasse ange- schlossenen Arbeitnehmern direkt zugeführt oder für einen von der Auf- sichtskommission zu bestimmenden sozialen Zweck zugunsten aller dieser Arbeitnehmer verwendet werden. Auf keinen Fall dürfen Ueberschüsse 196

unter die beteiligten Verbände aufgeteilt werden (vgl. Art. 8, 9 und 21 des Reglernentes der Ausgleichskasse für Familienzulagen des Verbandes schweizerischer Schlossermeister und Konstruktionswerkstätten). Auch für die Ausgleichskasse des schweizerischen Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbes besteht eine paritätisch zusammenge- setzte Aufsichtskommission, die aus je 3 Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Sie entscheidet über Reglementsänderungen und -ergänzungen. Sie nimmt die Jahresrechnung ab und erteilt dem Kas- senleiter Decharge (Ziff. 9 des Reglementes der Ausgleichskasse für Fa- milienzulagen des schweizerischen Installations-, Spengler- und Be- dachungsgewerbes vom 3. August 1943).

3. Kassenzugehörigkeit

Auf Grund der kantonalen Gesetze über die Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer sind sämtliche Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb führen, verpflichtet, einer, Familienausgleichskasse beizutreten. Dieser Pflicht kann der Arbeitgeber entweder durch Beitritt zu einer anerkannten privaten oder zur kantonalen allgemeinen Kasse nachkom- men. Der letzteren haben sämtliche Arbeitgeber beizutreten, die nicht einer anerkannten privaten Kasse angehören. Die Kassen schweizerischer Berufsverbände gelten in der Regel als anerkannte Kassen im Sinne der erwähnten kantonalen Gesetze. Ihnen gehören im allgemeinen die Mit- glieder der Gründerverbände an. So sind der Kasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie alle Betriebe angeschlossen, die dem Ar- beitgeberverband schweizerischer Maschinen- und Metallindustrieller an- gehören, wobei die Verwaltungskommission darüber entscheidet, ob auch weitere Betriebe in die Kasse aufgenommen werden sollen. Die Zugehörig- keit zur Kasse des Verbandes schweizerischer Brauereien ist für die Ver- bandsmitglieder obligatorisch. Nichtverbandsmitglieder können der Kasse nur beitreten, wenn sie zugleich auch Mitglied des Verbandes werden. Der Kasse Keramik und Glas sind alle Arbeitgeber angeschlossen, die ihren Beitritt zur Kasse erklären oder die auf Grund von Beschlüssen der Grün- derverbände (Verband schweizerischer Ziegel- und Steinfabrikanten, Ver- band der schweizerischen keramischen Industrie, Vereinigung schweize- rischer Glasfabriken) zum Beitritt verpflichtet sind. In der Kasse des Vereins schweizerischer Lithographiebesitzer und des schweizerischen Buchdruckervereins sind sämtliche Mitglieder der erwähnten Verbände zusammengeschlossen. Der Kasse der Uhrenindustrie gehören die Arbeit- geberverbände der schweizerischen Uhrenindustrie an, für die der An- schluß an die Kasse obligatorisch ist. Der Kasse des Schweizer Hotelier-

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Vereins haben alle Verbandsmitglieder beizutreten, die einen Beherber- gungsbetrieb führen und Personal beschäftigen. Ueber die Beitrittsge- suche von Nichtmitgliedern des Gründerverbandes entscheidet der Vor- stand nach freiem Ermessen. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die Zugehörig- keit zu den Kassen schweizerischer Berufsverbände somit auf dem Grund- satz der Verbandszugehörigkeit beruht. Eine Sonderstellung nehmen die auf Grund von allgemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen er- richteten Kassen ein. Da die allgemeinverbindlicherklärten Bestimmungen eines Gesamtarbeitsvertrages auch für die Außenseiter objektives Recht darstellen, haben sich diese zwangsweise der Kasse ihrer Branche anzu- schließen. Die Zugehörigkeit zu allgemeinverbindlicherklärten Kassen be- ruht daher nicht auf der Verbands-, sondern auf der Branchenzugehörig- keit. Nach einer Erhebung vom Februar 1949 waren den Kassen schweize- rischer Berufsverbände 10 694 Arbeitgeber angeschlossen, die rund

288 700 Arbeitnehmer beschäftigen (vgl. Tabelle II im Anhang).

(Schluß folgt)

Lohnkürzung bei Bezügern von AHV- Renten? In letzter Zeit wurde wiederholt die Frage aufgeworfen, ob eine Kür- zung der Lohnbezüge von Arbeitnehmern, die Anspruch auf eine Rente aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung besitzen, stattfinden sol- le. Auch beim Bunde hat das eidg. Finanz- und Zolldepartement geprüft, ob der Arbeitsverdienst des Bundesbediensteten, die Rentenbezüger sind, durch Kürzungen der veränderten Einkommenslage anzupassen sei. Der Bundesrat hat aber in seiner Sitzung vom 18. März 1949 gemäß dem An- trage des Finanz- und Zolldepartementes entschieden, daß eine Kürzung des Arbeitsverdienstes von Beamten, Angestellten und Arbeitern des Bundes, die Renten aus der Alters- und Hiriterlassenenversicherung be- ziehen, unterbleiben soll. Es sei erwähnt, daß diesem Beschluß nur eine geringe finanzielle Trag- weite zukommt, weil der Bund die Altersgrenze von 65 Jahren für die Ent- lassung aus dem Bundesdienst anwendet. Die Frage der Anrechnung der AHV-Renten auf die Bezüge der Bundesbediensteten stellt sich daher nur in einzelnen Ausnahmefällen. Im wesentlichen standen sich folgende Gründe für und wider eine Anrechnung der Renten gegenüber: Für eine Kürzung des Arbeitsverdienstes spreche die Tatsache, daß in den ersten 20 Jahren der Wirksamkeit der Alters- und Hinterlassenen-

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versicherung mit geringfügigen Beiträgen das Anrecht auf eine ansehn- liche Rente erworben wird, deren Kapitalwert die geleisteten Beiträge um ein Vielfaches übersteigt. Diese Teilrenten werden zur Hauptsache von den Staatszuschüssen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung auf- gebracht, weshalb der Bezug der Rente als unhaltbare Begünstigung an- gesehen werden könne. Die Genußberechtigung voll-erwerbstätiger Per- sonen stehe ferner mit dem Grundgedanken der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung in einem gewissen Widerspruch. Die Alters- und Hinter- lassenenversicherung verfolge nämlich in erster Linie das Ziel, die Exi- stenz während der vom Alter verursachten Erwerbslosigkeit sicherzustel- len. Gegen eine Kürzung kann eingewendet werden, daß das Beamtenrecht keine Vorschriften kennt, die sie erlauben würden. Von der Personalseite ist zudem ausgeführt worden, man sei sich im Parlament bei den Beratun- gen über die Gesetzesvorlage betreffend die Alters- und Hi nterlassenen- versicherung bewußt gewesen, daß die Leistungen auch Personen zufallen würden, die noch im Erwerbsleben stünden. Damit diese die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht ganz umsonst erhielten, sei bestimmt worden, daß der noch erwerbstätige Bezüger einer Altersren- te die ordentlichen Beiträge weiterhin zu entrichten hätte. Es wäre aber vollkommen verfehlt, wenn der Bund das Einkommen der über 65 Jahren alten Bediensteten kürzen würde und so das Beispiel dafür gäbe, Er- werbstätige indirekt um die Leistungen der Alters- und Hinterlassenen- sicherung zu bringen. In der Tat hat sich der im Staatsdienst stehende Versicherte, wie das Finanz- und Zolldepartement ausführte, sein Anrecht auf die Altersrente mit den gesetzlichen Beiträgen erworben. Diese stehen hinter demjenigen, was andere Versicherte beitragen, nicht zurück. Man wird deshalb dem Staatsbediensteten auch nicht zumuten dürfen, sich die Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung durch Dienstleistungen nach dem 65. Altersjahr noch besonders zu erarbeiten. Zu einer Anrech- nung der Altersrente besteht umso weniger Anlaß, als das Bundespersonal namhafte Solidaritätsbeiträge an das Renteneinkom-men von anderen Ver- sicherten zu leisten hat. Aber auch die Beiträge der öffentlichen Hand an die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung dürften kaum zugunsten einer Kürzung von Besoldung, Gehalt und Lohn der im Dienste des Bundes stehenden Rentner angerufen werden, denn an diese Lei- stungen ist vom Staatsbediensteten wie von allen übrigen Versicherten in gleicher Weise nach Maßgabe der Steuerpflicht beigetragen worden.

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Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948 Im Geschäftsbericht des Bundesrates über die Geschäftsführung im Jahre 1948 wird über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, den Wehrinannsschutz und den Familienschutz folgendes ausgeführt:

Alters- und Hinterlassenenversicherung Allgemeines. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist am 1. Januar 1948 in Kraft getreten. Die Einführungsarbeiten mußten in sehr kurzer Zeit bewältigt werden. Die rechtliche und technische Umgestaltung des von der Lohn- und Verdienstersatzordnung übernommenen Verwal- tungsapparates, die Errichtung neuer Ausgleichskassen, die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit und die Erstellung der Unterlagen für über 2 Millionen Beitragspflichtige erforderten große Umtriebe. Infolgedessen war mit gewissen Anlaufschwierigkeiten zu rechnen. Diese hielten sich je- doch im Rahmen des Vorgesehenen. Gesetzgebung. Der Bundesrat hat am 14. Mai 1948 eine Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung für Ausland- schweizer erlassen. An Verfügungen des eidgenössischen Volkswirt- schaftsdeparten?.entes sind zu erwähnen die Vorschriften betreffend die Berechnung des maßgebenden Lohnes für bestimmte Berufe (3. Januar) und betreffend die Stellung des auf schweizerischen Schiffen tätigen aus- ländischen Personals (10. März). Bis Ende 1948 waren 20 kantonale Einführungsgesetze vom Bundes- rat genehmigt. 3 weitere Kantone haben den entsprechenden Erlaß zur Genehmigung eingereicht. Zu diesen kantonalen Grunderlassen kommen (ohne die Prozeßordnungen) 23 kantonale Verordnungen, Reglemente und Regierungsratsbeschlüsse, die vom eidgenössischen Volkswirtschafts- departement genehmigt wurden. Organisation. Ende 1948 waren 81 Verbandsausgleichskassen rechtsgültig errichtet. Eine weitere Verbandsausgleichskasse trat, bevor der Bundesrat das Kassenreglement genehmigt hatte, in Liquidation. Im Geschäftsjahr wurden 5 Versicherungseinrichtungen im Sinne von Artikel 75 ff. des Bundesgesetzes anerkannt. 2 weitere Gesuche um Aner- kennung waren am Jahresende hängig. Es sind 149 Begehren um Zulassung als externe oder interne Revi- sionsstellen eingegangen. 29 Gesuche wurden zurückgezogen, 19 abge- lehnt, 84 provisorisch gutgeheißen und 17 sind noch pendent. Die endgül- tige Zulassung hängt von der praktischen Bewährung ab. Die freiwillige Versicherung. Die Durchführung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer, die der Ausgleichskasse für Ausland-

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schweizer und den schweizerischen Gesandtschaften und Konsulaten ob- liegt, stieß in vielen ausländischen Staaten auf Schwierigkeiten. Da sich die Zustellung der Unterlagen für die Aufklärung der Auslandschweizer, die Instruktion der Gesandtschaften und Konsulate sowie die Erfassung und Veranlagung der freiwillig Versicherten aus verschiedenen Gründen (vor allem mangelhafte Verbindungen, Streiks etc.) verzögerte, wurde die Frist für den Beitritt der Eintrittsgeneration zur freiwilligen Versi- cherung allgemein von Ende 1948 auf 31. März 1949 erstreckt. Ein Ueber- blick über die Durchführung der freiwilligen Versicherung ließ sich da- her im Jahr 1948 noch nicht gewinnen. Die Gesandtschaften und Konsulate wurden durch eine Wegleitung, die Auslandschweizer durch eine Broschüre über die freiwillige Versiche- rung unterrichtet. Aufsicht. Im Geschäftsjahr standen die Einführungsarbeiten noch im Vordergrunde. Diese sind im wesentlichen abgeschlossen. Das Amt er- ließ 22 Kreisschreiben und gab eine Wegleitung über die ordentlichen Ren- ten heraus. Es instruierte die Revisionsstellen in 3 Kursen über die Ver- sicherung. In 3 weiteren Einführungskursen wurden die Ausgleichskas- sen über die ordentlichen Renten orientiert. Die laufende Aufsicht betraf unter anderem' die Prüfung der kantona- len Rekursentscheide Lind die Auswertung der Berichte über 58 Kassen- revisionen und 160 Revisionen von Zweigstellen, sowie über 498 Arbeitge- berkontrollen. Sodann wurden 4137 Kassenverfügungen über die Herab- setzung der Beiträge von Selbständigerwerbenden geprüft, sowie 522 Ver- fügungen über den Erlaß der Rückerstattung zu Unrecht bezogener Ren- ten. Die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskwu -

mission tagte im Jahre 1948 zweimal. Ferner fanden 4 Sitzungen von Sub- kommissionen statt. Die Rechtspflege. Bis Jahresende hat der Bundesrat 20 Prozeßord- nungen genehmigt. 3 Erlasse waren noch hängig. 3 Kantone haben noch keine Prozeßordnung erlassen, Die kantonalen Rekursbehörden haben

2117 Beschwerden gegen Verfügungen von Ausgleichskassen entschie-

den. 204 Entscheide wurden an das eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen, und zwar 73 durch das Amt. Zu weiteren 87 Berufungen hat diese dem eidgenössischen Versicherungsgericht Mitbericht erstattet. 8•Die finanziellen Auswirkungen. Bis Ende Dezember 1948 haben die Ausgleichskassen mit der zentralen Ausgleichsstelle über die bis Ende Oktober 1948 bezahlten Beiträge und die bis Ende November 1948 bezahl- ten Renten abgerechnet. Die Zahlen für das ganze Jahr lagen bei Abschluß

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des Berichtes noch nicht vor. Sie werden zu gegebener Zeit gemäß Artikel

213 der Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hin-

terlassenenversicherung vom Bundesrat veröffentlicht. Das erste Jahres- ergebnis wird sich aller Voraussicht nach im Rahmen der Berechnungen halten.

9. Zusätzliche Leistungen an Alte und Hinterlassene. Es war anzuneh-

men, daß während der Einführungszeit der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung sich gewisse Härtefälle zeigen würden. Die Erfahrung hat diese Annahme bestätigt. Daher hat der Bundesrat am 26August der Bundes- versammlung eine Vorlage über zusätzliche Leistungen unterbreitet, die von den eidgenössischen Räten am 8. Oktober angenommen wurde (Bun- desbeschluß über die Verwendung der Alters- und Hinterlassenenversi- cherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel). Darnach werden den Kantonen und den Stiftungen «Für das Alter» und «Für die Jugend» aus dem Fonds von 140 Millionen Franken, der aus Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung, gebildet worden ist, Beiträge zur Milderung von Härtefällen ausgerichtet. Der Bundesbeschluß tritt rückwirkend auf 1. Januar 1948 in Kraft. Die Vorarbeiten für die Vollzugsverordnung waren am Jahresende abgeschlos- sen. Zum Entwurf haben sich die Kantone und beide Stiftungen verneh- men lassen. Wehrrnannsschittz

1. Uebertragung der Aufgaben der Lohn-, Verdienstersatz- und Stu-

dienausfallordnung an das Bundesamt für Sozialversicherung. Am 23. D- zember 1947 beschloß der Bundesrat, die Wehrmannsausgleichskassen aufzulösen und ihre Aufgaben an die gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung errichteten Ausgleichskassen zu übertra- gen. Damit war es gegeben, das Amt, das für den Vollzug des Bundesgeset- zes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zuständig ist, auch mit der Aufsicht über die Durchführung der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung sowie der Studienausfallordnung zu betrauen. Durch eine Ver- fügung Nr. 62 vom 20. Februar 1948 hat das eidgenössische Volkswirt- schaftsdepartement mit Wirkung ab 1. März 1948 die Befugnisse und Auf- gaben auf dem Gebiete der Lohn-, Verdienst- und Studienausfallordnung, die bis dahin dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit oblagen, auf das Bundesamt für Sozialversicherung übertragen. Im Rahmen dieses Amtes ist der Chef der Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung für den Wehrmannsschutz verantwortlich. Durch die Verfügung Nr. 63 vom 26. April 1948 wurden die Ausfüh- rungserlasse zur Lohn- und Verdienstersatzordnung denjenigen der Al-

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ters- und Hinterlassenenversicherung angeglichen. Vor allem wurden Be- stimmungen erlassen, damit die Lohnausfallentschädigungen auf den gleichen Löhnen berechnet werden können, die für die Berechnung der Beiträge gemäß Alters- und Hinterlassenenversicherung maßgebend sind. Rechtspflege. Die eidgenössische Aufsichtskommission für die Lohn- und die Verdienstersatzordnung, die für diese beiden Ordnungen sowie für die Studienausfallordnung und die Beihilfenordnung (finanzielle Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern) zweit- und letztinstanzliche Spezialverwaltungsgerichte sind, haben im abgelau- fenen Jahr 135 Beschwerden entschieden. Davon wurden 5 vom Bundes- amt für Sozialversicherung eingereicht. Zu den übrigen hat das Bundes- amt Mitherichte verfaßt. Auflösung der Wehrmannsausgleichskassen. Die nach Maßgabe der Lohn- und Verdienstersatzordnung errichteten Wehrmannsausgleichskas- sen sind nach Erfüllung der ihnen für die Zeit vor dem 1. Januar 1948 ob- liegenden Aufgaben aufzulösen. Die Liquidation der Wehrmannsaus- gleichskassen ist im Gang. Es wurden bisher 8 Wehrmannsausgleichskas- sen aufgelöst. Zahlreiche andere Gesuche sind hängig. Vorbereitung eines Bundesgesetzes über einen angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalls wegen Militärdienstes. Die Lohn-, Ver- dienstersatz- sowie die Studienausfallordnung beruhen immer noch auf Volimachtenbeschlüssen des Bundesrates. Die Vorarbeiten für die Ueber- führung der Lohn-, Verdienstersatz- und Studienausfallordnung in eine bundesgesetzliche Ordnung sind nun eingeleitet worden. Im Berichtsjahr kam erstmals die für diesen Zweck vom eidgenössischen Volkswirtschafts- departement eingesetzte Expertenkommission zu einer Sitzung zusam- men. Familienschutz Am 1. Januar 1948 ist der Bundesbeschlul3 vom 20. Juni 1947 über di'e Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern (Beihilfenordnung) in Kraft getreten. Auf diesen Zeit- punkt ist der Vollzug der Beihilfenordnung vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit auf das Bundesamt für Sozialversicherung überge- gangen. Im Berichtsjahr (ohne Dezember) wurden den landwirtschaftli- chen Arbeitnehmern rund 4,06 Millionen Franken und den Gebirgsbauern rund 4,24 Millionen Franken finanzielle Beihilfe ausgerichtet. Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 20. Juni 1947 läuft am 31. Dezember 1949 ab. Ein Vorentwurf zu einem Bundesbeschluß über die Ausrichtung von Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Gebirgsbauern, durch den der erwähnte Beschluß ersetzt werden soll,

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wurde von der Expertenkommission für die Beihilfenordnung durchbera- ten und den Kantonen und Spitzenverbänden zur Vernehmlassung unter- breitet.

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Leistungen, die einem geschiedenen Ehegatten gemäß Art. 151 oder Art.

152 des Schweiz. Zivilgesetzbuches ausgerichtet werden, gehören nicht

zum maßgebenden Renteneinkommen nach VV Art. 28 Das Kreisschreiben Nr. 37 betreffend die Beitragspflicht der Nichter- werbstätigen enthält unter Kapitel C, Ziffer 11/1, lit. b, eine Aufzählung der laufenden Einnahmen, die als maßgebendes Renteneinkommen zu be- trachten sind. So werden namentlich genannt Pensionen, Ruhegehälter, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenrenten (z. B. an Geschiedene oder Eltern), Ersatzleistungen für bleibende Nachteile sowie Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit. Diese Aufzählung hat nun zu unrichtigen Interpretationen Anlaß gegeben. Wir präzisieren deshalb, daß die oben in Klammer gesetzten Worte sich nur auf die Hin- terlassenenrenten beziehen. Es handelt sich hier um Renten, die von Ver- sicherungseinrichtungen an Eltern, denen ein Kind gestorben ist, oder an den Ueberlebenden geschiedener Ehegatten ausgerichtet werden. Dagegen fallen die nichterwerbstätigen Witwen außer Betracht; denn auf Grund von AHVG Art. 3 sind diese von der Beitragspflicht befreit. Anderseits bringt das Kreisschreiben Nr. 37 klar und deutlich zum Ausdruck, daß Unterhalts- und Unterstützungsleistungen, die in Erfül- lung einer rechtlichen oder einer sittlichen Pflicht erbracht werden, nicht zum maßgebenden Renteneinkommen gehören. Es betrifft dies im Falle der Scheidung die Entschädigungen und die Unterhaltsbeiträge nach Art.

151 bezw. Art. 152 des Schweiz. Zivilgesetzbuches. Von den genannten

Leistungen, die geschiedenen Personen ohne Erwerbstätigkeit zukommen, dürfen somit keine AHV-Beiträge erhoben werden.

Vom Arbeitgeber bezahlte Urlaubsreisen ausländischer Arbeitnehmer Leistungen, die ein Arbeitgeber seinen ausländischen Arbeitnehmern gewährt, um ihnen die Spesen ihrer Urlaubsreise zu ersetzen, gehören zum maßgebenden Lohn. Diese Leistungen fallen unter den Begriff der Ferien- und Feiertagsentschädigungen im Sinne von Art. 7, lit. o, der Vollzugsver- ordnung.

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Renten Der Abzug für Unterhalts- oder Unterstützungsleistnngen

Gemäß Art. 57, lit. f, der Vollzugsverordnung kann der Rentenanwär- ter \on seinem Einkommen für jede von ihm ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene oder unterstützte Person einen bestimmten Betrag abziehen. Ist dieser Abzug auch dann zulässig, wenn die unterhaltene oder unterstützte Person selber Empfänger einer Uebergangsrente ist? Das Bundesamt für Sozialversicherung ist der Auffassung, daß ana- log der für Witwenfamilien getroffenen Regelung (vgl. VV Art. 57, lit. f, am Ende, sowie Art. 63) Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen des Rentenanwärters nur dann von seinem Einkommen abgezogen werden dürfen, wenn die unterhaltene oder unterstützte Person nicht bereits sel- ber eine Uebergangsrente bezieht. Obschon dies in der vom genannten Amt herausgegebenen Wegleitung über die Renten nicht ausdrücklich ge- sagt wird, muß man annehmen, daß die Leistungen, durch welche der Be- züger einer Bedarfsrente «eine rechtliche oder sittliche Unterhalts- oder Unterstützungspflicht erfüllt«, begriffsnotwendig nur bescheiden sein können und daher nicht mehr «in wesentlichem Umfang« an den Lebens- unterhalt einer Person beizutragen vermögen, die bereits selber eine Ue- bergangsrente erhält. Ueberdies würden, wollte man den Abzug in solchen Fällen als zulässig erachten, der unterhaltenen oder unterstützten Person in einer doppelten Weise Leistungen der AHV zugewendet: einmal auf direktem Weg durch Ausrichtung einer Uebergangsrente, und sodann in- direkt, indem die von einem Dritten erbrachten Unterhalts- oder Unter- stützungsleistungen durch den diesem gewährten Abzug letztlich eben- falls zu Lasten der AHV gingen. Diese stoßende Auswirkung kann aber der Gesetzgeber kaum gewollt haben.

Kleine Mitteilungen Postulat Arni vom 31. März 1949

Herr Nationalrat Arni hat das folgende Postulat eingereicht: «Nachdem dieses Jahr die ordentlichen Rentenansprüche der Schwei- zerbürger an die AHV erstmals zu Recht bestehen und ihre segensreichen Auswirkungen sich geltend zu machen beginnen, zeichnet sich für die Al- ten derjenigen Jahrgänge, die bei ungenügendem Vermögen oder Ein- kommen nur der Uebergangsleistungen teilhaftig werden können, eine gewisse Härte ab. Sie resultiert u. a. vorab aus der zu tiefen Einkommens-

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begrenzung, die den heutigen und tatsächlichen Verhältnissen nur unge- nügend Rechnung trägt. Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, zu prüfen, ob nicht in Würdi- gung dieses Umstandes die diesbezüglichen Bestimmungen abgeändert werden sollten, um dadurch erwähnte Härten zu mildern oder auszumer- zen.»

Ausgleichsfonds der Alters- und Ilinterlassenenversicherung

Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlasse- nenversicherung trat am 8. April 1949 in Bern unter dem Vorsitz seines Präsidenten, Herrn E. Weber, zu einer Sitzung zusammen. Nach einer ein- leitenden Orientierung des Vorsitzenden über die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt nahm der Verwaltungsrat Kenntnis von einem Bericht über die durch den leitenden Ausschuß getätigten Anlagen und faßte weitere Anlagebeschlüsse. Auf Grund der bisher eingegangenen Jahresrechnungen der Aus- gleichskassen konnten von der Rechnung für das Geschäftsjahr 1948 eini- ge vorläufige Ergebnisse bekannt gegeben werden. Die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber belaufen sich auf

415 Millionen Franken und die Beiträge der öffentlichen Hand (Bund und

Kantone) auf 160 Millionen. Der Vermögensertrag beträgt nach Abzug der Stempelabgaben und mit Einschluß der Wertberichtigungen 4,8 Mil- lionen. Ferner wurden dem Ausgleichsfonds die der eidgenössischen Staatskasse bis zum Inkrafttreten der AJIV zugekommenen Schenkungen und Legate im Betrage von 1,8 Millionen einverleibt. Für Rentenzahlungen wurden 122 Millionen ausgegeben und für Verwaltungskostenzuschüsse an Ausgleichskassen 4,9 Millionen. Die Betriebsrechnung wird demnach mit einem Einnahmenüberschuß von rund 455 Millionen abschließen. Auf Ende März 1949 verfügte der Ausgleichsfonds über 478,1 Millio- nen Franken langfristiger Anlagen (350,5 Millionen Ende Dezember 1948). Davon sind 70,1 (50,1) Millionen in Form von Obligationen, Schuld- buchforderungen und Schuldscheindarlehen der Eidgenossenschaft, 62,2 (37,9) Millionen in Schuldscheindarlehen an Kantone, 52,9 (29,9) Millio- nen in Schuldscheindarlehen an Gemeinden, 177,2 (167,4) Millionen in Pfandbriefen der Pfandbriefinstitute, 103,7 (65,2) Millionen in Schuld- scheindarlehen an Kantonalbanken und 12,0 (—) Millionen in Schuld- scheindarlehen an gemischt-wirtschaftliche Unternehmungen.

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AHV und Sparsinn Ganz im Gegensatz zu verschiedenen Meldungen, wonach der Sparwille in bedenklicher Weise nachgelassen habe, wofür als Gründe u. a. eine von der AHV ungewollt geförderte Einstellung, daß die Fürsorge für schlech- te Zeiten dem Staat überlassen werden könne, angegeben werden, finden sich im Rechenschaftsbericht der Zürcher Kantonalbank für das Jahr 1948 folgende Feststellungen: «Was die Sparkasse im besonderen anbetrifft, so führten der Nettozu- wachs des Monats Januar von 8 Millionen Fr. und die mit dem Spätsommer infolge der politischen Entspannung zunehmenden Einlagen dazu, daß sie das Jahr mit der seit 1933 nicht mehr übertroffenen Zunahme von 37,6 Millionen Fr. abschließt, worin 12,8 Millionen Fr. Nettozinsgutschriften enthalten sind. Anscheinend hat sich die Erhöhung des Zinses auf den Einlagen über Fr. 5000 und die Ausdehnung des Höchstbetrages des Gut- habens auf Fr. 20 000 günstig ausgewirkt. Anfangs 1949 hat der Eingang an Spargeldern sogar beinahe stürmische Formen angenommen. Aus die- ser Entwicklung und aus der Zunahme der Sparhefte um abermals 12 325 Stück darf geschlossen werden, daß in einem großen Teil unserer Bevölke- rung der Sparsinn keineswegs erloschen«) ist. Gleichwohl haben wir uns entschlossen, zur Weckung dieses Sinnes namentlich in der jüngeren Ge- neration, die gegenwärtig noch unter guten Verdienstverhältnissen lebt und deshalb der Versuchung zu unüberlegten Ausgaben besonders ausge- setzt ist, eine neue Institution zu schaffen durch Ausgabe von Jugendspar- heften. Diese sollen unter anderem durch Vergütung eines höheren Zins- satzes bei regelmäßigen Einlagen die Schaffung von Reserven für die spä- tere Verheiratung, für Notfälle usw. erlauben.»

Der Lösung des Nachwuchsproblems in der Sozialversicherung entgegen Wer die Entwicklung der Sozialversicherung unseres Landes in den letzten Jahren verfolgte, der konnte feststellen, daß sich das elementare Bedürfnis nach sozialer Sicherheit in immer stärkerem Maße Geltung ver- schafft. Die Sozialversicherungseinrichtungen wurden stetig vervoll- kommnet und ihr Tätigkeitsgebiet dehnte sich unaufhaltsam aus. Mit der Einführung der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ist wiederum eine große Etappe auf dem Wege des sozialen Fortschritts ;:urückgelegt worden. Die erfreuliche Entwicklung der Sozialversicherung war naturgemäß von einer entsprechenden Ausdehnung des Verwaltungsapparates heglei- *) von der Redaktion in kursiv ausgezeichnet.

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tet. Der Personalbedarf wurde immer größer und es zeigte sich, daß es nicht selten schwierig ist, qualifizierten, für höhere Posten geeigneten Nachwuchs zu finden. Unsere Universitäten bieten wohl die Möglichkeit, sich in der mathematischen und juristischen Richtung auszubilden. Ver- sicherungswirtschaftliche Fragen, Probleme der Organisation und Be- triebsführung werden jedoch kaum berücksichtigt. Diese Lücke soll nun geschlossen werden. Die Handelshochschule St. Gallen hat bereits einen Ausbau ihres Studienplanes über Fragen des Ver- sicherungswesens durchgeführt und befaßt sich mit dem Projekt, ein versicherungs-wirtschaftliches Seminar zu schaffen. Die Handelshoch- schule will sich allerdings bewußt auf die im Rahmen einer Wirtschafts- hochschule vorhandenen Möglichkeiten beschränken. Die Ausbildung von Versicherungsmathematikern wird immer Aufgabe der Universitäten und der E. T. H. bleiben. Der neue Studienplan der Handelshochschule sieht zwei Studienrich- tungen vor: «Privatversicherung» und «Sozialversicherung». Inbezug auf letztere sind, neben der allgemeinen betriebswirtschaftlichen, volkswirt- schaftlichen und juristischen Ausbildung, folgende Vorlesungen vorge- sehen; eine allgemeine Einführungsvorlesung über die Sozialversicherung in der Schweiz; Vorlesungen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung (Schweiz und vergleichende Darstellung mit den Einrichtungen an- derer Länder); Kranken- und obligatorische Unfallversicherung; Arbeits- losenversicherung und Fürsorge; Militärversicherung und Wehrmanns- schutz: die Technik der Sozialversicherung; Spezialvorlesungen über die Sozialversicherung in anderen Ländern usw.; dazu Uebungen und Semi- narien über die Technik des Versicherungsbetriebes und der Organisation; Uebungen über Versicherungs-Mathematik usw. Im Studienplan ist für die Studierenden der Richtung «Sozialversicherung» auch der Besuch der wichtigsten Vorlesungen und Uebungen über Fragen der Privatversiche- rung vorgesehen, um einen Ueberblick über das gesamte Versicherungs- wesen zu vermitteln. Ihre Ergänzung soll die Bildungsstätte finden durch Schaffung einer Fachbibliothek, einer Sammlung aller einschlägigen Literatur, der Bücher und Zeitschriften des In- und Auslandes, wie eines reichhaltigen An- schauungsmaterials aus der Praxis (Aufklärungsschriften, Formulare usw.). Die Pläne der Handelshochschule St. Gallen kommen einem in weiten Kreisen der Sozialversicherung bestehenden Bedürfnis entgegen. Es ist deshalb zu hoffen, daß sie mit Erfolg durchgeführt werden können.

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Gerichtsentscheide A. Beiträge

1. Beitragspflicht

Die frehvillige Beit ragsleistung zur Erivirkung eines gesetzlichen Ren- tenanspruches sieht mangels ausdrücklicher Gesetzesbestimmungen den in AHVG Art. 3, Abs. 2, erwiümten Personen, für die kein voller Jahresbeitrag geleistet werden konnte, nicht zu.

Die 1884 geborene, mit einem über 65jährigen Mann verheiratete, nicht- erwerbstätige Berufungsklägerin wollte sich durch freiwillige Beiträge den Anspruch auf eine einfache Altersrente sichern, da das Einkommen ihres Man- nes den Bezug einer IJebergangsrente ausschloß. Das von Ausgleichskasse und Rekurskommission abgelehnte Begehren begründete die Ansprecherin damit, daß sie nicht zu den in AHVG Art. 3, Abs. 2, lit. b genannten «nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten» gehöre, die von der Beitragspflicht befreit sind. Falls sie aber doch dort sub- sumiert werde, so sei diese Bestimmung nicht auf sie anwendbar, weil die Be- freiung von der Beitragspflicht nur den Sinn haben könne, den beitragspflich- tigen Ehemännern nichterwerbstätiger Frauen eine Doppelbelastung mit AHV.. Beiträgen zu ersparen. Art. 3, Abs. 2, lit b bezwecke keinesfalls, nichterwerbs- tätige Ehefrauen aus Gründen, die ausschließlich beim Ehemann liegen, vom Anspruch auf eine ordentliche Rente auszuschließen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus den Erwä- gungen: Gemäß AHVG Art. 1 ist grundsätzlich jede in der Schweiz wohnhafte Person versichert, unabhängig davon, ob sie die Voraussetzungen der Bei- tragspflicht und der Rentenberechtigung erfüllt. Da der Ehemann der Be- rufungsklägerin seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, gilt er als Versicherter, obwohl dieser Umstand für ihn persönlich keine praktischen Folgen zeitigt. Die Berufungsklägerin gehört somit zu den gemäß Art. 3, Abs 2, lit. b AHVG von der Beitragspflicht befreiten Personen. Diese Befreiung führt praktisch zum Ausschluß von der Beitragsleistung. Da das Gesetz eine frei- willige Bezahlung von Beiträgen nicht vorsieht, würde eine solche Leistung im Rahmen einer obligatorischen Volksversicherung keine Verpflichtung der Allgemeinheit, d. h. keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente begründen. An diesen Auswirkungen des gesetzlichen Systems kann allein der Gesetz- geber, nicht aber der Richter etwas ändern. Er müßte dabei vom Grundsatz, daß das versicherungsrechtliche Statut der nichterwerbstätigen Ehefrau in allen Belangen von demjenigen des Ehemannes abhängt, abweichen, und damit eine Regel durchbrechen, nach der sich alle einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes richten. (Eiclg. Versicherungsgericht i. Sa. Ammann, vom 8. März 1949.)

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Die ohne Barlohn im Betrieb des Ehemannes arbeitende Ehefrau ist von (1Cr Beitragsleistung ausgeschlossen. Daß Barlohn bezogen wird, muß glaub- haft gemacht werden.

Giuseppe G. geb. 1875, ist als pensionierter Lehrer Inhaber eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebes. Als die Rekurskommission sein Begehren ab- wies, seine noch nicht 65jährige Ehefrau Amalla G. sei zur Beitragszahlung an die AHV zuzulassen, zog G. den Entscheid an das Eidg. Versicherungsge- richt weiter, indem er hauptsächlich folgendes geltend machte: Die Ehefrau, nicht er, verrichte die landwirtschaftlichen Arbeiten, wobei die Tochter Rita mithelfe, während die Tochter Itala den Haushalt besorge. Das Eidg. Versi- cherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung

1. Nach Art. 3, Abs. 2, lit. b, AHVG sind im Betriebe des Ehemannes mitar-

beitende Ehefrauen, soweit sie keinen Barlohn beziehen, «von der Beitrags- pflicht befreit». Auf Amalia G. trifft diese Gesetzesbestimmung aus folgenden Gründen zu: Sie ist die Ehefrau eines Versicherten, denn Giuseppe G. ist nach Art. 1, Abs. 1, des Gesetzes versichert. Sie arbeitet im Betrieb des Ehemannes. Der landwirtschaftliche Betrieb ist, wie sie selbst einräumt, die Frucht vierzigjähriger gemeinsamer Ar- beit, stellt also nicht eingebrachtes Gut der Ehefrau, sondern Eigentum des Mannes dar (Art. 195 ZGB). Nichts spricht dafür; daß er der Ehefrau eine Nutznießung am Betrieb bestellt hat. Hätte er nicht das 65. Alters- jahr überschritten, so wäre e r für das landwirtschaftliche Einkommen beitragspflichtig (Art. 20 AHVV). Von Frau G. könnten Beiträge nur erhoben werden, falls sie vom Ehemann einen B a r 1 o h n bezöge. Daß dies zutrifft, darf aber nicht angenommen werden, solange es -- wie vorliegend- weder bewiesen noch glaubhaft gemacht ist.

2. Die im Betrieb des Ehemannes arbeitende Frau G. ist somit von der

Beitragspflicht befreit. Das aber bedeutet praktisch, daß sie von der Beitrags- zahlung ausgeschlossen ist. Wie das Eidg. Versicherungsgericht in Sachen Müller Lombardi (Urteil vom 28. Februar 1949) *) erkannt hat, erlaubt das -

Gesetz dem Befreiten nicht, freiwillig Beiträge zu zahlen, sondern ist freiwil- lige Beitragszahlung einzig für Schweizer im Ausland vorgesehen (Art. 2 AHVG). (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Grandi, vom 11. März 1949.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Die Umrechnung des Einkommens gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, ist im- mer vorzunehmen, wenn Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nur während eines Teils der Bereehniingsperiode erzielt wurde.

Der Berufungsbeklagte war bis 15. September 1946 als Versicherungsagent in unselbständiger Stellung tätig; seit 1. September 1946 ist er Teilhaber einer Möbelfirma. Die Steuerbehörde meldete der Kasse für die Beitragsberechnung

») ZAK 1949, S. 169.

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zunächst ein durchschnittliches Erwerbseinkommen 1945/46 von Fr. 7937. Erst während des Beschwerdeverfahrens gab sie ihr auf eine Rückfrage hin be- kannt, der gemeldete Betrag stelle das Einkommen aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit dar; aus letzterer habe der Berufungsbeklagte vom 1. September bis 31. Dezember 1946 Fr. 2920 erzielt. Die kantonale Rekursbehörde entschied, anwendbar sei nicht Abs. 1, son- dern Abs. 2 AHVV Art. 24, wonach Erwerbseinkommen eines Selbständiger- werbenden, das sich auf Grund einer Wehrsteuertaxation nicht ermitteln läßt, von der Ausgleichskasse einzuschätzen ist, nötigenfalls auf Grund einer Selbst- taxation des Beitragspflichtigen. In ihrer Berufung vertrat die Ausgleichskasse die Auffassung, das für die Beitragsfestsetzung maßgebende Einkommen sei durch Umrechnung des Teil- einkommens auf die ganze Berechnungsperiode gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, zu bestimmen. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung gut und erklärte AHVV Art. 24, Abs. 1, anwendbar. Aus der Begründung: AHVV Art, 24, Abs. 1, ist immer anzuwenden, wenn während eines Teils der Berechnungsperiode Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde, gleichgültig ob der Beitragspflichtige vorher eine unselbständige oder überhaupt keine Tätigkeit ausübte. Abs. 2 dieser Vorschrift bezieht sich auf Fälle, in denen der Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstä- tigkeit erst während der Veranlagungs- bzw. Beitragsperiode eintrat und da- her das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Wehrsteuer noch nicht erfaßbar war. Die Art des Erwerbseinkommens ist aus der Steuer- deklaration ersichtlich. Die Steuerbehörde ist somit in der Lage, die erforder- liche Ausscheidung vorzunehmen und der Kasse zu melden. Vorliegend hat sie das selbständige Erwerbseinkommen erst nachträglich im Beschwerdeverfah- ren auf Rückfrage hin bekanntgegeben. Gestützt auf diese neue Meldung wäre die Kasse zum Erlaß einer neuen Verfügung befugt gewesen. Das Verfahren wäre dann, je nach der weitern Stellungnahme des Berufungsklägers, gegen- standslos geworden oder mit verändertem Antrag weitergegangen. Da dies nicht geschehen ist, die Sachlage aber abgeklärt und daher spruchreif ist, wird die Höhe des maßgebenden Erwerbseinkommens und Beitrags im Urteil festge- setzt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Nußbaum, vom 30. März 1949.)

Die Vorbereitimgszeit für eine Geschäftseröffnung zählt bi der Berech- nung des maßgebenden Erwerbseinkommens gemäß AIIVG Art. 24, Abs. 1, nicht zur Periode, in der (las für die Beitragsberechnung maßgebende Einkom- men erzielt wird.

Der Berufungskläger war bis 21. Oktober 1945 als Confiseur in Stellung. Ani 1. März 1946 eröffnete er ein eigenes Confiseriegeschäft. Die Wehrsteuer- behörde schätzte das Einkommen aus zehnrnonatiger selbständiger Erwerbs- tätigkeit auf Fr. 12 500 und rechnete es gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, auf ein Jahr uni, was 15 000 ergab. Vor der Vorinstanz verlangte der Berufungs- kläger die Berechnung des Beitrags auf der Basis von Fr. 7500 gemäß Wehr-

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steuerveranlagung. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. In seiner Be- rufung machte der Berufungskläger geltend, er habe in der Zeit vom Oktober

1945 bis März 1946 auf die Eröffnung des Geschäftes hin ohne irgendwelche

Einnahme Confiseriewaren hergestellt. Diese sechs Monate der Vorbereitung seien bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. Das Eidg. Versiche- rungsgericht wies die Berufung ab aus folgenden Erwägungen: Es mag zutreffen, daß der Berufungskläger bereits mehrere Monate vor Geschäftseröffnung ausschließlich Waren hergestellt hat. Es könnte daher als begründet erscheinen, bei Ermittlung des Erwerbseinkommens die Vorberei- tungszeit anzurechnen, d. h. das Erwerbseinkommen von Fr. 12 500 auf 14, zum mindesten auf 12 Monate zu verteilen. Durch Umrechnung ergäbe sich ein ge- ringeres Einkommen als es der Beitragsverfügung zugrunde liegt. Dagegen ist zu beachten, daß bloße Fabrikation ohne Verkauf eine Ausnahme bildet und in der Regel nur vor Geschäftseröffnungen stattfindet zur Bereitstellung eines Warenvorrats. Nach der Eröffnung wird durch die Fabrikation das Warenla- ger laufend aufgefüllt. Die Vorbereitungszeit mit der Vorausfabrikation eines Warenlagers ist daher etwas Einmaliges. Der Beitrag wird auf dem Erwerbseinkommen des Jahres 1948 geschuldet. Das Einkommen früherer Jahre stellt nur einen Ermittlungsbehelf dar. Daher sind Ausnahmeerscheinungen dieser Jahre nicht zu berücksichtigen. Die An- nahme, das in den 10 Monaten erzielte Einkommen von Fr. 12 500 sei als Ein- kommen des ganzen Jahres oder eines noch größeren Zeitraumes zu betrachten, wäre geradezu unrichtig, weil der Gegenwert der in der Vorbereitungszeit ge- leisteten Arbeit nicht in den Einnahmen aus dem Warenverkauf in der Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 1946 aufging, sondern wohl stets ungefähr im Umfang des bei Geschäftseröffnung vorhandenen Warenlagers bestehen blieb. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Berner, vom 25. März 1949.)

Lebensversicherungen, die zur Sicherung von Geschäftssehulden verpfän- det sind, müssen zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital gerechnet werden.

Der Versicherte machte im Rekursverfahren geltend, seine Lebensversi- cherungen im Nominalbetrag von total Fr. 70 000 seien als Ergänzungssi- cherheit für die auf seiner Geschäftsliegenschaft lastende 4. Hypothek hinter- legt. Sie seien deshalb dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital zuzurechnen. Sollte der Rückkaufswert von total Fr. 43 108 trotzdem als Privatvermögen an- gesehen werden, so seien auch die damit gesicherten Schulden als Privatschul- den zu betrachten. Aus dem Schuldenverzeichnis, das der Rekurrent der Steuerverwaltung zu- sammen mit der Steuererklärung eingereicht hat, sowie aus zwei Meldungen der Versicherungsgesellschaft ging hervor, daß beide Versicherungen verpfän- det und an den Faustpfandgläubiger ausbezahlt worden waren. Bei dieser Sachlage wurde der Rekurs gutgeheißen mit der Begründung: Wenn die Ver- sicherungen der zusätzlichen Sicherstellung von Geschäftsschulden Grund- pfanäschulden auf der Geschäftsliegenschaft) dienen, so müssen sie zum Ge- schäftsvermögen, d. h. zu dem im Betrieb arbeitenden Eigenkapital gerechnet werden, wie die Liegenschaft selbst. Soweit Lebensversicherungen nicht ver-

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pfändet sind, müssen sie als Privatvermögen angesehen werden; das Gleiche gilt für Wertschriften und Sparguthaben. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Scheibli, vom 7. Februar 1949.)

IH. Herabsetzung der Beiträge

Maßstab für den Umfang der Herabsetzung der Beiträge bildet das Ver- hältnis zwischen den wirtschaftlichen Mitteln des Beitragspflichtigen und seinem Notbe(Iarf*). Hie Bewertung des Notbedarfes ist eine Ermessensfrage, bei deren Be- antwortung der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Einen gewissen Anhaltspunkt für die Bewertung des Notbedarfs bildet die Einkommensgrenze, die für den Anspruch auf eine Uebergangsrente maß- gebend ist.

Fräulein G. betätigt sich als selbständigerwerbende Damenschneiderin. Ihr Einkommen wurde von der Wehrsteuerbehörde auf Fr. 1600 veranlagt. Sie besitzt kein Vermögen und muß von ihrem Bruder unterstützt werden. --

Die Ausgleichskasse forderte von Fräulein G. für das Jahr 1948 den ihrem Einkommen entsprechenden ordentlichen Beitrag von 48 Franken und wies ein Herabsetzungsgesuch ab, weil die Einkünfte der Versicherten nicht zu- rückgegangen seien. Auf Beschwerde hin setzte die Rekurskommission den Beitrag auf 2% des maßgebenden Einkommens herab. --Gegen diesen Ent- scheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein mit dem Be- gehren, die Beitragsforderung der Ausgleichskasse zu schützen. Fräulein G. beantragte, den angefochtenen Entscheid der Rekurskomrnission zu bestätigen, wenngleich sie als Unterstützungsbedürftige auch noch die Bezahlung von 32 Franken als eine Härte empfinde. Aus den Erwägungen: Die vermögenslose Versicherte ist auf die Unterstützung seitens ihres Bru- ders angewiesen. Sie vermag also ihren Notbedarf aus eigenen Mitteln nicht zu decken. Unter diesen Umständen erscheint der Entscheid, die Bezahlung des ordentlichen Beitrages könne ihr nicht zugemutet werden, als begründet. Zu prüfen bleibt die Frage nach dem zulässigen Maß der Herabsetzung. Darüber hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht dahin ausgespro- chen, daß die Beiträge, die eine unzumutbare Belastung darstellen, je nach dem Grade dieser Unzumutbarkeit abzustufen seien, sodaß sie dem Verhältnis entsprechen, in dem die wirtschaftlichen Mittel des Versicherten zu seinem Notbedarf stehen. Die Bewertung des Notbedarfs stellt eine Ermessensfrage dar, bei deren Beantwortung der Besonderheit des Einzelfalles Rechnung zu tragen ist. Für dieses Ermessen dürfte zur Vermeidung ungleicher und willkürlicher Behand- lung das AHV-Recht selbst gewisse Anhaltspunkte bieten, indem es den Grad der Bedürftigkeit umschreibt, die der Anspruch auf Rente ohne Beitragslei- stung Uebergangsrente) voraussetzt. Grundlegend ist in dieser Hinsicht Art.

42 AHVG, wonach den Versicherten, deren Einkommen unter Hinzurechnung

*) vgl. ZAR Jhrg. 1949, S. 170 ff.

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eines angemessenen Teiles ihres Vermögens eine bestimmte Grenze überschrei- tet, keine Uebcrgangsrente geschuldet ist. Für eine erwachsene Einzelperson, die in städtischen Verhältnissen lebt, liegt diese Grenze bei 2000 Franken, einem Betrag, den man als annähernden Durchschnittswert des Notbedarfs einer sol- chen Person betrachten darf. Geht man im vorliegenden Fall von diesen Ueberlegungen aus, so stellt man fest, daß der Berufungsbeklagten zur Deckung ihres Notbedarfs da sie --

nur 1600 Franken verdient und vermögenslos ist 400 Franken fehlen. Und -

zieht man, dem Gesagten entsprechend, diesen Fehlbetrag von ihrem anre- chenbaren Einkommen ab, so verbleibt ein Betrag von 1200 Franken, von dem gemäß Art. 21 AHVV ein Jahresbeitrag von 36 Franken zu erheben wäre. Die ursprüngliche Beitragsfestsetzung (29„ von 1600 Fr.) führt annähernd zum gleichen Betrag, und es besteht kein Anlaß, sie abzuändern. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gloor, vom 8. April 1949.)

B. Uebergangsrenten

1. Anreehenbares Einkommen

Verwandtenunterstützungen können vom rohen Einkommen nur abgezogen werden, wenn nachgewiesen ist, daß sie tatsächlich geleistet werden und für unterstützungsbedürftige Personen wesentlich sind; ob Unterstützungen an im Ausland lebende ausländische Verwandte zu einem Abzug berechtigen, ist sehr zweifelhaft.

Die Kasse gewährte Frau Wwe. R. eine gekürzte Rente von jährlich Fr.

60. Wwe R. verlangte angemessene Erhöhung dieser Rente, weil sie ihre beiden

in Wien lebenden verwitweten Schwestern mit je ca. Fr. 250 im Jahr unter- stütze und diese Leistungen gemäß AHVV Art. 57, lit. f, vom rohen Einkom- men abziehen dürfe. Kasse und Rekurskomrnission wiesen das Begehren ab. Wwe. R. legte Berufung ein, die jedoch vom Eidg. Versicherungsgericht abge- wiesen wurde. Aus der Begründung: Die Berufungsklägerin ist den Beweis schuldig geblieben, daß sie ihre Schwestern tatsächlich mit insgesamt Fr. 500 jährlich unterstütze. Zudem feh- len hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die angeblich unterstützten Schwe- stern, was nach AHVV Art. 57, lit. f, ebenfalls erforderlich wäre, sich in Notla- ge befinden und auf Unterstützung angewiesen sind. Schließlich verlangt die zi- tierte Bestimmung, daß eine Unterstützung, damit sie angerechnet werden kann, w e s e n t 1 c h sei, d. h. daß der Rentenanwärter die in Frage stehende Person «ganz oder in wesentlichem Umfang» unterhalte; auch dieses Erforder- nis ist in casu kaum erfüllt. Außerdem sind nach der geltenden Ordnung des Art. 42 AHVG lediglich die in der Schweiz wohnenden Schweizerbürger zum Bezug einer Uebergangs- rente berechtigt, wogegen Schweizer und Ausländer im Ausland und Ausländer in der Schweiz vom Bezug ausgeschlossen sind. Würde man zulassen, daß Un- terstützungsbeiträge, die ein in der Schweiz wohnender Rentenempfänger an seine im Ausland lebenden ausländischen Verwandten oder Freunde leistet, bei der Ausmittlung des Einkommens in Abzug gebracht werden dürfen, so ergäbe sich daraus eine Bevorzugung einer Sondergruppe, die geradezu stoßend wäre,

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weil die Unterstützung im Endeffekt gar nicht vom Rentenempfänger selber, sondern nicht selten in vollem Umfang aus den Mitteln der Versicherung bezahlt werden müßte. Solange die Unterstützungsleistungen im Lande bleiben und die einheimischen Armenbehörden entsprechend entlastet werden, mag sich diese Regelung rechtfertigen. Ob sie aber auch für den umgekehrten Fall vom Gesetzgeber gewollt war, muß füglich bezweifelt werden. Ei(Ig. Versicherungsgericht i. Sa. Rüedi, vom 1. Februar 1949.)

Eine Erhöhung des Einkommens führt nur zu neuer Festsetzung der Rente, wenn sie wesentlich ist und das Bestehenlassen der bisherigen Rente stoßend wäre (AII%'%' Art. 59, Abs. 3).

Der 1876 geborene M. bezog in den Jahren 1946 und 1947 die volle Ehepaar- Altersrente der Uebergangsordnung. Im Januar 1948 wurde ihm aus dem Aus- land eine monatliche Pension zugebilligt und zwar rückwirkend ab 1. Juli 1947. Die Ausgleichskasse verweigerte ihm hierauf die Rente pro 1948. M. erhob Be- schwerde und machte geltend, daß das Vorjahreseinkommen von Fr. 1800 die Bedarfsgrenze nicht erreiche. Die kantonale Rekursbehörcle hieß die Beschwer- de gut und sprach für 1948 eine ungekürzte Ehepaar-Altersrente zu. Diesen Entscheid zog die Ausgleichskasse an das Eidg. Versicherungsgericht weiter mit dem Antrag auf Aufhebung. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Beru- fung gut und wies den Anspruch auf Ehepaar-Altersrente ab. Aus der B e -

g r II n d u n g Nach AHVV Art. 59, Abs. 3, ist bei jeder Verminderung des Einkom- mens die 4>ente neu festzusetzen, vorausgesetzt nur, daß es sich um eine w e -

Ein- s e II t 1 i c h e Einbuße handle. Im Gegensatz hiezu hat bei Erhöhung des kommens während oder zu Beginn der Rentenperiod e eine Neufestsetzu ng «in der Regelt nicht zu erfolgen. Unter welchen Voraussetzungen von dieser Regel eine Ausnahme zu machen ist, sagt die AHVV nicht. Erste Voraussetzung ist jedenfalls, daß die Erhöhung des Einkommens (oder Vermögens) eine w o, -

s e n t 1 c h e sei, gleich wie die Verminderung im umgekehrten Fall eine we- sentliche zu sein hat. Da aber die Verordnung die Renten nur ausnahmsweise auf Grund des wesentlich erhöhten Einkommens neu festgesetzt wissen will, ist noch eine zweite Voraussetzung zu erfüllen. Eine Ausnahme von der Regel ist dann zu machen, wenn die Ausrichtung der Rente auf bisheriger Basis zufolge wesentlicher Einkommenserhöhung s t o ß e n d wäre. Was als stoßend zu be- trachten ist, hat der Richter in jedem Fall frei zu würdigen. Somit ist von der Regel, wonach eine Einkommenserhöhung während des Rentenjahres keine Veränderung der laufenden Jahresrente bewirkt, dann eine Ausnahme zu machen und sind die neuen Verhältnisse dann als Ausgangsbasis zu nehmen, wenn die Erhöhung eine w e s e n t 1 c h e ist und das Bestehenlas- sen der bisherigen Rente s t o 6 e n d wäre. M. flossen nun seit Beginn 1948 Pensionsbeträge von insgesamt Fr. 5130 zu, nämlich Fr. 1800 für das zweite Halbjahr 1947 und Fr. 3330 für 1948. Die Zu- sammenrechnung der Pensionsbetreffnisse pro 1947/48 ist vorzunehmen, weil die Pension pro 1947 dem M. erst im Jahr 1948 ausbezahlt wurde und angesichts des Bedarfscharakters der Uebergangsrenten ausschlaggebend sein muß, wann das Einkommen dem Berechtigten zugeflossen ist und für seinen Unterhalt zur Verfügung stand.

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Das gesamte Renteneinkommen von Fr. 5130 überschreitet die zutreffende Einkommensgrenze von Fr. 3200 um Fr. 1930, d. h. um mehr als die Hälfte. Diese Ueberschreitung der Einkommensgrenze erscheint in casu als eine derart erhebliche, daß die Bewilligung einer Rente stoßend wäre. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Minder, vom 3. Februar 1949.)

B. bezog seit dem 1. Januar 1948 eine ungekürzte einfache Altersrente. Am 7. Mai 1948 nahm er seine regelmäßige Erwerbstätigkeit bei der Firma S. zu einem Stundenlohn von Fr. 1.50 wieder auf. In der Folge hob die Ausgleichskas- se die Rentenverfügung auf, weil der Jahresverdienst des B. die Einkommens- grenze überschreite. B. erhob Beschwerde, die von der kantonalen Rekurskom- mission gutgeheißen wurde. Die Kasse legte Berufung ein. Das Eidg. Versiche- rungsgericht wandte die im vorstehenden Entscheid i. Sa Minder entwickelten Kriterien an und wies die Berufung u. a. aus folgenden Gründen ab: Zu prüfen ist, ob die Einkommenserhöhung eine wesentliche ist und das Bestehenlassen der bisherigen Rente stoßend wäre. Dabei sind analog der Regelung bei einer Einbuße (AHVV Art.59, Abs. 3, erster Satz) die neuen Verhältnisse als Ausgangsbasis zu nehmen, nur muß, weil diese nicht während der ganzen Periode bestanden, auf ein entsprechendes Jahreseinkommen umge- rechnet werden. B. bezog bis Ende Dezember 1948 einen Monatslohn von durch- schnittlich Fr. 216; dem entspricht ein Jahreseinkommen von Fr. 2 59 2. Die maßgebende Einkommensgrenze von Fr. 1850 ist somit durch die im Frühjahr eingetretene Einkommenserhöhung um Fr. 742 überschritten worden. Die Ue- berschreitung beträgt also weniger als die Hälfte der festgesetzten Einkom- mensgrenze, während sie im Falle Minder einiges mehr als die Hälfte ausmach- te. Bei der Frage, ob eine wesentliche Erhöhung des Einkommens anzunehmen sei, fällt dieser Unterschied ins Gewicht. Weiter ist in Betracht zu ziehen, daß der Erwerb des B. wegen seiner geschwächten Gesundheit eher unsicher er- scheint. Das Gericht kommt in Berücksichtigung aller dieser Umstände zum Schluß, daß weder die Einkommenserhöhung als wesentliche, noch die Weiter- ausrichtung der bisherigen Rente bis Ende 1948 an den mittellosen und kränk- lichen Baur als stoßend empfunden werden kann. Es besteht daher kein ge- nügender Grund, von der Regel des Art. 59, Abs. 3, letzter Satz AHVV abzuwei- chen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Baur, vom 4. Februar1949.

Von Ansätzen zur Ermittlung des landwirtschaftlichen Einkommens ist nicht abzuweichen, wenn nicht rechtsgültig bewiesen ist, daß sie in keiner Weise den Tatsachen entsprechen.

Ansätze beruhen auf Durchschnittszahlen. Es ist daher offensichtlich, daß sie nicht immer den Zahlen des Einzelfalls entsprechen und daß sich Abwei- chungen zwischen dem durchschnittlichen und dem tatsächlichen Wert ergeben können. Deswegen darf aber der Ansatz nicht durch den wirklichen Wert des Einzelfalles ersetzt werden. -Dieser Grundsatz ist vor allem bei der Ermitt- lung des landwirtschaftlichen Einkommens zu beachten. Ein Landwirt wird nämlich immer Grund haben, diese oder jene Komponente des Ansatzes als

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übersetzt zu bezeichnen: umgekehrt wird er aber nie die Berichtigung der für ihn vorteilhaften Zahlen verlangen. Würde man daher seinen Begehren Rech- nung tragen, so würde der Ansatz einseitig abgeändert, wodurch er den tat- sächlichen Verhältnissen noch weniger gerecht würde als zuvor. Nun gibt es allerdings Sonderfälle, in denen ein Abweichen vom Ansatz gerechtfertigt ist; dies soll aber nur geschehen, wenn der rechtsgültige Beweis erbracht wird, daß die in Frage stehenden Zahlen in keiner Weise den Tatsa- chen entsprechen. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Mettan, vom 25. Februar 1949.)

II. Anrechenbares Vermögen Hypothekarschulden sind von (1cm nach den Grundsätzen der Wehrsteuer bewerteten unbeweglichen und beweglichen Vermögen abzuziehen.

H. ist Eigentümer einer Liegenschaft im Steuerwert von Fr. 53 000 mit darauf lastenden pfandversicherten Schulden im Betrage von Fr. 71000. Sein bewegliches Vermögen beträgt Fr. 18 500, sein reines Einkommen Fr. 1050. Die Ausgleichskasse ließ das unbewegliche Vermögen wegen der hypothekari- schen Belastung außer Betracht, rechnete dagegen 7,, des um Fr. 5000 gekürz- ten beweglichen Vermögens (Fr. 13 500) zum Einkommen und sprach eine ge- kürzte Ehepaar-Altersrente von Fr. 300 zu. H. erhob Beschwerde. Die kantona- le Rekursbehörde zog die Hypothekarschulden (Fr. 71 000) vom unbeweglichen und beweglichen Vermögen (Fr. 71500) ab, rechnete daher kein Vermögen an und sprach die ungekürzte Rente zu. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein und verlangte, die Hypothekarschulden seien vom beweg- lichen Vermögen nur abzuziehen, soweit sie den Verkehrswert und nicht den Steuerwert der Liegenschaft übersteigen; H. sei daher nur eine gekürzte Rente von Fr. 340 zu gewähren. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. Aus der Begründung: Das Vorgehen der Kasse, welche die pfandversicherten Schulden nur bei der Bewertung der Grundpfänder berücksichtigte und den Passivenüberschuß vom beweglichen Vermögen nicht subtrahierte, hält näherer Prüfung nicht stand. Eine derartige Spezialisierung des Schuldenabzugs ist innerlich unbe- rechtigt; denn erst wenn dem Bruttovermögen als Gesamtheit alle Passiven gegenübergestellt werden, ergibt sich das Reinvermögen, das allein die für die Rentenbemessung wesentliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vermö- gensinhabers beweist. Daß der Abzug der Passiven vom gesamten Vermögens- komplex, nicht etwa nur von demjenigen Teil, der mit der Schuld belastet ist, zu machen ist, ergibt sich sowohl aus Art. 61 AHVV als auch aus Art. 27 WStB. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob das unbewegliche Vermögen zum Er- trags- oder Verkehrswert anzurechnen sei. Das Bundesamt räumt ein, daß land- wirtschaftliche Grundstücke in der Regel nach Art. 31, Abs. 2, WStB zum Er- tragswert zu bewerten seien; es will aber in casu wegen der den Ertragswert übersteigenden hypothekarischen Belastung auf den Verkehrswert abstellen. Diese Auffassung widerspricht der ratio legis. Nur dort, wo andere, günstigere Verwendungsarten möglich sind und den Veräußerungswert erheblich beein- flussen, soll ein landwirtschaftliches Grundstück nicht ausschließlich nach dem Ertragswert eingeschätzt werden. Im vorliegenden Fall ist aber in keiner

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Weise behauptet worden und nach den Akten unwahrscheinlich, daß die Grund- stücke des H. anderen, nichtlandwirtschaftlichen Zwecken nutzbringend seien. Es wäre überdies unlogisch, wollte man je nachdem, ob die pfandversicher- ten Schulden Fr. 53 000 oder Fr. 71 000 betragen, den Wert der gleichen Liegen- schaft in einem Falle mit Fr. 53 000, im andern mit Fr. 70 664 in Rechnung stel- len; denn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vermögensinhabers ist im zwei- ten Fall ganz wesentlich, d. h. um volle Fr. 18 000 schlechter. Die Richtigkeit der Bewertung nach dem Ertragswert wird schließlich auch durch Art. 61, Abs. 2, AHVV bestätigt. Nach dieser Vorschrift ist das um die Hypothekarschulden verminderte unbewegliche Vermögen lediglich zur Hälfte anzurechnen. Infolgedessen wird der Grundeigentümer, dessen Grund- pfandschulden den Ertragswert nicht erreichen, dadurch privilegiert, daß sein unbewegliches Vermögen nach Abzug der Schulden nur zur Hälfte angerechnet wird. Es wäre nun eine Inkonsequenz und Unbilligkeit, wollte man den Grund- eigentümer, dessen Hypothekarschulden den Ertragswert übersteigen und der infolgedessen in vermehrtem Maße rentenbedürftig erscheint und der schließ- lich von der Hälftenprivilegierung gar nichts profitiert, dadurch noch schlech- ter stellen, daß man ihm statt des Ertragswertes den Verkehrswert seiner landwirtschaftlichen Grundstücke anrechnet. Aus diesen Gründen sind vom gesamten Bruttovermögen von Fr. 71 500 die Hypothekarschulden von Fr. 71 000 abzuziehen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Haller, vorn 14. Dezember 1948.

Maßgebend für die Anrechnung ist das Vermögen am 1. Januar des Ren- tenjahres; ob spätere Auslagen für die Reno v ation des Hauses als Neuanlage oder Verminderung des Vermögens zu gelten haben und einer neuen Festset- zung der Rente gemäß AHVV Art. 59, Abs. 3, rufen, hat die Ausgleichskasse zu entscheiden. Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Renz, vom 25. Januar 1949.1)

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Ur Redaktion:

Spedition: Zeitschrift furdieAusg [ei chskassen Sektion Alters- und Hintorlassersenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Juni 49

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doopel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Die Bedarfsquoten der Übergangsordnung 1947 (S. 219). Die Sozialversicherungen in Frankreich Inhaltsangabe: (S. 229). Die Familienausglsichskassen der Berufsverbände (S. 229). Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes (S. 237). Die Ausgleichskassen und die anerkannten Versicherungseinrichtungen (S. 239). Durchführungsfragen der AHV (S. 241). Kleine Mitteilungen (S. 246) Gerichtsentscheide a) Wehrmannsschutz (S. 251), b) AIIV (S. 254).

Die Bedarfsquoten in der Uebergangsordnung von 1947 Die Statistik der Uebergangsordnung von 1947 läßt eine Reihe von Elementen erkennen, die es gestatten, die Auswirkungen der auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. 10. 19451) getroffenen Maßnahmen ab- zuschätzen. Unter diesen Maßnahmen kann als die hervorstechendste wohl die Bedürfnisklausel bezeichnet werden, die im einzelnen vorsieht, daß Renten nur an Personen zur Ausrichtung kommen sollen, deren Unter- haltsmittel eine gewisse Grenze nicht übersteigen. Die Verhältniszahl der auf Grund dieser Klausel Bezugsberechtigten wurde bis heute nur gesamt- haft geschätzt, wobei außerdem ein genügender Spielraum vorgesehen werden mußte, mit Rücksicht auf den geringen Grad von Genauigkeit solcher Schätzungen. Auf Grund der Statistik der Uebergangsordnung von 1947 einerseits und der Fortschreibung der bevölkerungsstatistischen Ergebnisse durch das Eidg. Statistische Amt anderseits, lassen sich nun die Zahlenwerte dieser Quote mit Genauigkeit ermitteln, wenigstens was die Altersrenten betrifft. Diese Quoten werden bestimmt durch das Verhältnis der Zahl der Rentenbezüger zur Gesamtzahl der Personen über 65 Jahren. Bezüglich der Altersrenten umfaßt diese Zahl die unverheirateten Männer, die Män- ner, deren Ehefrauen noch nicht 60 Jahre alt sind und die unverheirateten Frauen. Bezüglich der Ehepaarrenten kommen die verheirateten Männer in Betracht, deren Frauen über 60 Jahre alt sind, wobei jede Ehepaarren- te als 1 Rentenfall gezählt wird. Die zur Verfügung stehenden Angaben gestatten es, diese Quoten gesondert nach Ortsklassen, nach Rentenarten ') Ergänzt und abgeändert durch die Bundesratsbeschlüsse vom 23. 11. 45 und vom 16. 12. 46.

69181 219

und nach dem Alter der Bezüger aufzustellen. Es wird darum möglich sein, sich über die Tragweite der angenommenen Einkommensgrenzen Rechenschaft zu geben, ebenso darüber, in welchem Maße ihre Abstufung nach verschiedenen Kriterien richtig war. Im Folgenden sollen nur die Gesamt-Bedarfsquoten in Betracht gezo- gen werden, in dem Sinne, daß keine Unterscheidung zwischen Bezügern von gekürzten und ungekürzten Uebergangsrenten vorgenommen wird. Die Erfahrung hat in der Tat gezeigt, daß der prozentuale Anteil der Be- züger von gekürzten Renten - durchschnittlich 6% offenbar zu niedrig ist, wenn man ihn mit den entsprechenden Einkommensgrenzen ver- gleicht; diese sind für die gekürzten Renten um ungefähr 501/e höher als für die ungekürzten Renten. Für die Ehepaarrenten in städtischen Ver- hältnissen z. 13. betrugen in der Uebergangsordnung die Einkommensgren- zen 2200 Franken für die Zusprechung einer ungekürzten und ö200 Fran- ken für die Zusprechung einer gekürzten Rente. Diese Unterschiede sind offenbar auf ungenaue Angaben in Bezug auf die Einkommensverhält- nisse zurückzuführen. Die Gesamtbedarfsquoten bieten darum den Vor- teil, ein besseres Bild von den praktischen Konsequenzen der Bedürfnis- klausel zu geben.

Die Zahlenwerte der Bedarfsquoten Die Bedarfsquote für die Altersrenten beläuft sich im Mittel auf 53%, für städtische Verhältnisse auf 47%, für halbstädtische Verhältnisse auf 51%, und für ländliche Verhältnisse auf 59%. Die durchschnitLliche Zahl von 53/c deckt sich mit derjenigen, welche für die Schätzungen gemäß Bericht über das finanzielle Gleichgewicht vom 7. Juni 1947 angenommen wurden. Nach den Beobachtungen die bezüglich der Zahl der Hinterlasse- nen für das Jahr 1947 gemacht werden konnten, würde die Bedarfsquote für diese Rentnerkategorie ungefähr 44% betragen, woraus sich eine Ge- samtquote für alle Rentner der Uebergangsordnung im Jahre 1947 von 50% ergibt. Wenn man die entsprechenden Quoten bei den verschiedenen Arten von Altersrenten vergleicht, stellt man bezüglich der einfachen Alters- renten zunächst fest, daß die mittlere Quote der drei Ortsklassen bei den Männern 521/,5 und bei den Frauen 61 beträgt. Während sie für die letz- teren innerhalb der Ortsklassen nur wenig variiert, schwankt sie bei den ersteren zwischen 35% in städtischen und 70% in ländlichen Verhäitnis- sen. Die mittlere Bedarfsquote für die einfachen Altersrenten beträgt 581/c. Für die Ehepaarrenten ist eine viel geringere Bedarfsquote zu kon- statieren, die im Mittel nur 39%, in städtischen Verhältnissen 32%, in

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halbstädtischen Verhältnissen 37% und in ländlichen Verhältnissen 467 ,e beträgt. Man sieht ohne weiteres, daß die niedrigsten Bedarfsquoten bei den- jenigen Personenkategorien zu finden sind, bei denen angenommen wer- den kann, daß sie eine berufliche Tätigkeit ausüben, d. h. bei den Män- nern und unter diesen insbesondere bei den Verheirateten. Es ist weiter- hin festzustellen, daß auf eine verhältnismäßig kleine Zahl von Bezügern in der Regel höhere Rentenbeträge entfallen. Die Uebergangsrenten stel- len also in jenen Fällen die größte Hilfe dar, wo die materielle Lage am ungünstigsten ist. Ebenfalls von Interesse ist es, die Schwankungen der Bedarfsquote nach dem Alter der Bezüger zu untersuchen. Die statistischen Ergebnisse lassen erkennen, daß diese Quote zwischen 65 und 75 Jahren sehr rasch ansteigt, um sich dann in der Folge zu stabilisieren. Die allgemeine Be- darfsquote für alle Altersrenten steigt z. B. von 39/,i in der Altersgruppe von 65 Jahren auf 61% in derjenigen von 75 Jahren; für die alleinstehen- den Männer steigt sie von 37 auf 61%, für die alleinstehenden Frauen von

50 auf 64, und für die Ehepaare von 25 auf 49%.

Diese Feststellung läßt es als wünschbar erscheinen, in der Schätzung der aus Uebergangsrenten entstehenden Belastungen eine besondere Si- cherheitsmarge vorzusehen. Es erscheint sogar unter der Annahme einer gleichbleibenden Konjunktur notwendig, mit einer mittleren Bedarfs- quote zu rechnen, die im Laufe der ersten 10 Jahre der Versicherung an- steigen wird. Für die Gesamtheit der Altersrenten steigt diese Quote von 53% im Jahre 1948 auf 61% im Jahre 1978, was, bezogen auf das Jahr 1948, eine Erhöhung um ungefähr 15% darstellt. Für die einzelnen Ren- tenarten ergibt sich folgendes Bild: bei den alleinstehenden Männern steigt die Quote von 52 auf 61% (Erhöhung um 16%), bei den alleinste- henden Frauen von 61 auf 641/r (Erhöhung um 5%), und bei den Ehepaa- ren von 39 auf 491/c (Erhöhung um 271/r). Es sei betont, daß diese ver- schiedenen Quoten auf der Wirtschaftslage von 1947 beruhen und daß sie entsprechend den Veränderungen der wirtschaftlichen Konjunktur schwanken können. Die Gesamtheit dieser Ergebnisse läßt den Schluß zu, daß sich die Anwendung der Bedarfsklausel vom sozialen Standpunkt aus als sehr be- friedigend erwiesen hat. Denn wie festzustellen war, konnte man den wirklich bedürftigen Personen eine umso bedeutendere Hilfe zukommen lassen, je größer ihre Bedürftigkeit war.

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Die Sozialversicherungen in Frankreich*) Ueber die Sozialversicherungen ist in Frankreich in den letzten Jahren außerordentlich viel geschrieben worden. Meist aber geschah es von ir- gendeinem Parteistandpunkt aus. Selten wurde versucht, einmal in objek- tiver Weise einen Ueberblick über alle Versicherungen zu bieten, so daß man insbesondere auch außerhalb Frankreichs schlecht oder gar falsch unterrichtet worden ist. Hier sei deshalb in Kürze eine solche Uebersicht gegeben.

1. Die Sozialversicherungen (Krankheit, Mutterschaft, Alter,

Invalidität, Tod)

Die Grundlage für diese Sozialversicherungen ist durch das Gesetz vom 30. April 1930 geschaffen worden. Um für die genannten Risiken auf- zukommen, waren schon früher durch regionale Arbeitgeberorganisatio- nen oder Gewerkschaften zahlreiche private Kassen entweder auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit oder auf dem der Rentabilität gegründet worden. Die Verordnung vom 4. Oktober 1945 schützt nun alle Arbeitnehmer obligatorisch, gewährleistet allen gleiche Behandlung und zentralisiert alle Beitragsleistungen, indem sie an Stelle der vorhandenen privaten und in ihrer Bedeutung ungleichen Kassen eine staatliche Institution setzt. Die Sozialversicherungen haben insbesondere die Pensionskassen für Arbeiter und Bauern Retraites ouvrires et paysannes aufgesogen, welche im Jahre 1910 geschaffen worden waren, deren Bedeutung jedoch nie sehr groß gewesen ist.

2. Versicherung gegen Arbeitsunfälle

Diese war schon vorgesehen durch die Gesetze vom 1. April 1898 und 23. Mai 1919, doch waren die Risiken des größten Teils der Lohnempfän- ger durch private Versicherungsgesellschaften garantiert, ohne daß der Anschluß der Arbeitgeber obligatorisch war. Die Verordnung vom 4. Okto- ber 1945 hat die Arbeitsunfälle als Tätigkeitsbereich der Versicherungs- gesellschaften abgeschafft und alle Arbeitgeber verpflichtet, ihre Beiträ- ge an das neue staatliche Organ zu zahlen.

) Im Bestreben, unsere Leser so umfassend als möglich über die Sozial- versicherung im Ausland zu orientieren, haben wir die vorliegenden Ausführun- gen der «Schweizerischen Arbeitgeberzeitung» entnommen, ohne damit in ir- gendeiner Weise zu den aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen oder die Fol- gerungen des Verfassers unterstützen zu wollen.

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3. Die Farnilienausgleichskassen

verdanken ihr Entstehen der Initiative einiger Arbeitgeber in Grenoble. Das Beispiel sozialen Unternehm'ertums wurde freiwillig von zahlreichen Arbeitgebergruppen nachgeahmt; sie schufen Ausgleichskassen, die für ihre Mitglieder obligatorisch waren und die fast immer tadellos funktio- nierten. Zahlreiche Arbeiterkategorien kamen indessen nicht in den Ge- nuß dieser Familienzulagen. Das Gesetz vom 11. März 1932 erklärte deren Prinzip für obligatorisch, ließ aber den Arbeitgebern in der Ausrichtung der Zulagen alle Freiheit. Durch die Verordnung vom 4. Oktober 1945 hat der Staat auch hier die Nachfolge übernommen. Er hat die Ausrichtung der Zulagen auf alle Lohnempfänger ausgedehnt, den Ansatz der Beiträge und die Modalitä- ten in der Festsetzung der Zulagen vereinheitlicht. Außerdem wurde den selbständig Erwerbenden ermöglicht, in einer besonderen Weise ebenfalls Beiträge zu zahlen, so daß auch sie zu Familierzulagen kamen. Die Institution der «Scurit Sociale» ist zweifellos von dem schönen Grundsatz gegenseitiger sozialer Hilfe getragen. Leider haben aber die Hast, mit welcher dieses gigantische Werk geschaffen wurde, und die außerordentlichen Schwierigkeiten, vor die es sich gestellt sah, sehr schwerwiegende Folgen gehabt. Wir untersuchen diese kurz an Hand der Zahlen von 1947. Zunächst das Budget der «Scurit Sociale: Die Einnahmen beliefen sich 1947 auf: Sozialversicherungen 106,7 Milliarden Unfallversicherung 16,5 Familienausgleich 70,5 «

193,7 Milliarden was nahezu 30 Prozent der gesamten Lohnsumme ausmacht. Dies bedeutet eine große Belastung der Volkswirtschaft, die sich schwerwiegend auf die Gestehungspreise auswirkt. Man fragt sich mit Recht, ob diese Lasten noch verantwortet werden können; man fragt sich auch, was der Staat mit diesen phantastischen Summen macht. Die Ausgaben der «Scurit Sociale» im Jahre 1947 waren folgende: Sozialversicherungen 93,3 Milliarden Unfallversicherung 5,7 Familienausgleich 68,1 167,1 Milliarden

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Die beiden Tabellen zeigen, daß das Budget der staatlichen Sozialver- sicherung einen großen Einnahmenüberschuß aufweist, was bedeutet, daß die auferlegten Mitgliederbeiträge zu hoch sind und viel zu stark auf dem Haushalt sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer lasten. Die ver- schiedenen Zweige der Versicherung müssen daher eingehender geprüft werden. Untersuchen wir zuerst die einfacheren Fälle der Familienzulagen und der Unfallversicherung, da das Studium der Sozialversicherungen komplizierter ist. Unfallversicherung Einnahmen 16, 5 Milliarden Ausgaben: Unfälle 4,7 « Verwaltung 1 «

Es besteht also ein Ueberschuß von 10,5 Milliarden, dessen Verwen- dung wie folgt vorgesehen ist: Sanitär-soziale Aktion (Arbeiterschutz) 0,8 Milliarden Rentenerhöhungsfonds 3 «

Fonds ohne Zweckbestimmung 7 «

Wenn es einerseits wünschbar ist, ansehnliche Summen zur Vervoll- kommnung der Unfallverhütung bereitzustellen (es wurde ein «Verhü- tungsinstitut» geschaffen), wobei man sich immerhin fragen kann, ob da- zu 800 Millionen nötig sind, so sieht man anderseits die Daseinsberechti- gung der beiden letzten Posten nicht ein. Das Verfahren, welches für die Auszahlungen gewählt wurde, benötigt die Reservestellung solch großer Kapitalien nicht, denn die Renten, welche den Verunfallten ausbezahlt werden, steigen proportional mit den Löhnen der Versicherten. Es scheint also, daß die Beitragssätze, die minutiös für jede Kategorie der Lohn- empfänger festgesetzt wurden, zu hoch sind. Was die Verwaltungskosten betrifft 17 der ausbezahlten Gelder, 6i/ der Einnahmen so erscheinen sie einfach übertrieben. Die privaten Unfallversicherungsgesellschaften, welche florierende Unternehmen wa- ren und Gewinne ausschütten konnten, konnten sich hohe Unkosten nicht leisten. Familienausgleich Dieser Zweig erscheint ausgeglichener. Wenn wir Beiträge und Bezüge der selbständig Erwerbenden weglassen, so ergeben sich folgende Zahlen: Einnahmen 65 Milliarden Ausgaben: Leistungen an Familien 59 « Verwaltungskosten 2 «

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d. h. ein Ueberschuß von 4 Milliarden, welcher einem Fonds für Arbeiter- schutz zugeleitet wird. Im Vergleich zum Beihilfesystem anderer Länder erscheinen die Lei- stungen, die an die Familien ausgerichtet werden, in Frankreich sehr hoch. Dies ist kein Zufall: Die demographische Situation des Landes und die Notwendigkeit, in einem geburtenschwachen Volke den kinderreichen Familien kraftvoll unter die Arme zu greifen, bewirken diese hohen Be- träge. Die Ergebnisse seit der Schaffung dieser Institution sind übrigens sehr ermutigend. Die 317r Verwaltungskosten scheinen vernünftig.

C. Sozialversicherungen Ganz anderer Art sind die Schlüsse, die man aus der Prüfung der Rech- nungen dieses Zweiges ziehen muß. Die Sozialversicherungen umfassen: Die Krankenversicherung (Krankheit, Mutterschaft, Tod); die Altersversicherung. Sie zeigen nachstehende Zahlen: Kranken- und Invaliditätsversicherung: Einnahmen Ausgaben Abschlu5 (Milliarden fFr.) Auszahlungen 43,5 Verwaltungskosten 5,4 Arbeiterschutz 1,4 45,9 50,3 4,4

Altersversicherung 60,8 43 + 17,8 Es besteht also im ganzen ein sehr beträchtlicher Einnahmenüber- schuß, was bedeutet, daß die Beitragsquoten sehr hoch sind. Wenn man diese Ziffern näher studiert, so stellt man folgendes fest: Bei der Altersversicherung hat man nur 43 Milliarden ausgeteilt, während man 60 Milliarden einkassiert hat. Entweder hätte man hier die Leistungen erhöhen oder aber die Beiträge herabsetzen sollen. Die «S~eu- rit6 Sociale» hat seit mehreren Jahren enorme Summen auf die Seite ge- legt, tote Kapitalien, welche ungenützt schwer auf der Wirtschaft des Landes lasten. Bei der Krankenversicherung waren die Beitragsquoten, obschon sehr hoch, ungenügend. Dies hat folgende Gründe: viel zu hohe Verwaltungskosten; Mißbräuche im Gang des Systems selber. 225

Die Leistungen setzen sich zusammen aus: Taggeldentschädigungen (Krankengeld) 12 Milliarden Arzt-, Apotheker- und Spitalkosten 22 « Mutterschaft 5 « Invalidität 3 <'

Tag geldentschädigun gen Der Ansatz der Taggeldentschädigungen folgt genau der Lohnkurve. Wenn man die Zahl der entschädigten Krankentage in den Jahren 1938 und 1947 vergleicht, so stellt man fest, daß sie sich beinahe verdreifacht hat: 19 Tage je Versicherten 1947, 7 Tage im Jahre 1938.

Aerzte und Apotheker Die Behandlungstaxen sind der gleichen steigenden Kurve gefolgt wie die Löhne; dagegen wurden die Tarife der Apotheker freiwillig gebremst. Dennoch hat sich der Aufwand für Arzt und Apotheker verdreifacht. Zweifellos wurden den Sozialversicherungen eine zu große Zahl von wirklichen oder manchmal vielleicht angeblichen - Arztvisiten verrech- net. Dazu besteht ein mißbräuchlich hoher Konsum von pharmazeutischen und halbpharmazeutischen Produkten. Man konstatiert, daß ein großer Teil der Ausgaben von sogenannten «kleinen Fällen» herrührt, d. h. von sehr leichten Unpäßlichkeiten. Der Ausspruch von den Milliarden, welche der Schnupfen die Volkswirtschaft schon gekostet habe, trifft ohne weiteres zu. Der Versicherte, welcher eine Prämie bezahlt, trachtet danach, sich diese wieder zurückzahlen zu lassen, denn «der Staat zahlt ja». Es sollte eine wirksame Kontrolle der Krankenkassen geschaffen wer- den können, doch behaupten diese, sie käme zu teuer und würde eine Er- höhung der ohnehin schon beträclitlichen Verwaltungskosten nach sich ziehen. Verschiedene Maßnahmen befinden sich im Studium; man faßt die Befolgung von Grundsätzen ins Auge, die sich auf dem Gebiete des Versicherungswesens längst bewährt haben, wie die Festsetzung eines durch den Patienten zu tragenden Kostenanteils. Wohl hat man vorge- sehen, daß die Arzneiprodukte nur zu 80 oder 85 Prozent vergütet werden, aber unter diesem Namen laufen viele Produkte, die keine eigentlichen Medikamente darstellen. Seit dem 1. Juli 1948 müssen die Aerzte die Honorare, welche sie von den Kranken verlangen, angeben, und die «Scuritö Sociale» meldet ihrer- seits die Summen, die sie an die Aerzte ausbezahlt, der Steuerverwaltung. Man könnte noch manchen andern Mißbrauch aufzählen, so die er- schreckende Vermehrung der Zahnarztkosten, die durch die Aerzte auge-

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ordnete, zu lange Arbeitsunterbrechung, deren Ende auf den Wochenbe- ginn angesetzt wird, damit der Versicherte für den Sonntag noch das Krankengeld beziehen kann usw. usw. Es vergeht keine Woche, ohne daß man nicht durch neue Erlasse, mi- nisterielle Rundschreiben und reglementarische Vorschriften sich be- müht, diese Mißbräuche ufid die Ursachen der Geldverschleuderung ein- zu däm mc n. Die Beiträge Untersuchen wir nun, woher die Einnahmen der «S~eurit6 Sociale kommen. Welcher Art sind die einbezahlten Beiträge?

1. Fam il'ienausgleichskassen

Der Versicherte zahlt selber nichts; der Arbeitgeber entrichtet gegen- wärtig 14% der Lohnsumme, wobei der Berechnung die Löhne derjenigen Versicherten zugrunde gelegt werden, die höher als 228 000 fFr. im Jahre sind. Es war beabsichtigt, diesen Ansatz vom 1. Juli 1948 an auf 15 zu erhöhen; aber angesichts der energischen Proteste wurde das Dekret wie- der annulliert und der Ansatz blieb auf 14%.

2. Arbeitsunfälle

Der Versicherte zahlt nichts; der Arbeitgeber entrichtet einen Beitrag proportional zum Lohn, wobei die Grundquote je nach dem Beruf des Ver- sicherten verschieden ist. Sie variiert zwischen 0,7 und 6,5 und beträgt im Mittel 2,5.

3. Sozialversicherungen

Der Versicherte zahlt 6% seines Lohnes: 47, für die Krankenkasse. 2'4 für die Altersversicherung. Der Arbeitgeber entrichtet 10% der aus- bezahlten Saläre, nämlich 6% für die Krankenkasse, 4% für die Altersver- sicherung. Auch hier werden die Jahreslöhne, welche 228 000 fFr. über- steigen, der Berechnung zugrunde gelegt. Der Totalbetrag der Löhne und Saläre, von welchen diese verschiede- nen Beitragsleistungen erhoben werden, kann nicht sehr genau angegeben werden. Es wurden sehr verschiedene Schätzungen gemacht; man dürfte hiefür wohl annäherungsweise 650 Milliarden fFr. einsetzen. Präzisieren wir noch, daß die Beamten, Angestellten und Arbeiter des Staates ein ganz anderes Regime genießen, dessen Einnahmen und Ausgaben außerhalb von allem liegen, was wir oben skizziert haben. Nicht vergessen sei, daß die gegenwärtig in Kraft befindlichen Ansätze gelegentlich höher sind, als die von 1947. Sie werden sogar zu sehr viel höheren Einnahmen führen 227

wegen der allgemeinen Erhöhung der Löhne, welche etwa 401/c beträgt, doch werden anderseits die Leistungen, die fast durchweg auf den Löhnen basieren, im gleichen Verhältnis anwachsen. Die Gesamtheit der Beitragsleistungen stellt gegenwärtig 32,5% der ausbezahlten Löhne dar, wovon 26,5% zu Lasten der Arbeitgeber und 617c zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Schlußfolgerungen Eine Herabsetzung der Beiträge im Ausmaß von etwa 7% erscheint möglich, nämlich 5% für den Arbeitgeber (2% davon entfallen auf die Krankenversicherung, 2% auf die Altersversicherung und 1% auf die Un- fallversicherung) ; daraus ergäbe sich eine Entlastung der Gestehungs- kosten. Ferner 2% für den Versicherten (1% Krankenkasse, 17 Alter), was eine Erhöhung des Nettolohnes für den Arbeitnehmer bedeuten würde. Diese Verminderung der Lasten wäre nicht zu unterschätzen, da sie immerhin 45 Milliarden ausmachen würde. Sie sollte durch eine weniger schwerfällige, elastischere, weniger «verstaatlichte» Verwaltung ermög- licht werden. Uebrigens hätte eine solche Gesundung und Verbesserung nicht nur materielle Auswirkungen, sondern auch moralische: Weniger häufiges Fernbleiben von der Arbeit, bessere Arbeitsmoral und Gewis- senhaftigkeit sowohl bei den Lohnbezügern als auch in Arzt- und Apo- thekerkreisen, die übrigens als erste die Reformen verlangen. Es besteht kein Zweifel, daß die große Neuerung, welche durch die Verordnung des 4. Oktober 1945 angebahnt wurde, und die darin bestand, all diese vielfältigen Aufgaben in der Hand einer Verwaltung zu konzen- trieren, einer Verwaltung, die fast in allen ihren Teilen (außer der Fami- lienausgleichskassen) vollständig neu geschaffen werden mußte, zu schnell ging und zu «total» war. Die «bureaux» wurden überflutet; die Rekrutierung einer wahren Armee von Beamten war schwierig und ließ zu wünschen übrig; die Manipulation geradezu astronomischer Summen bildete die Ursache vieler Versuchungen und mancher Verschwendung. Die öffentliche Meinung ist gegenwärtig alarmiert. Wenn sich die öffentlichen Gewalten von allen Erwägungen, die aus rein politischen Ideologien stammen, frei machen können und das Problem einzig unter seinem technischen Aspekt betrachten, so dürfen Verbesserungen in bal- diger Zukunft möglich sein.

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Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände (Schluß) III. Familienzulagen Arten und Höhe Die Mehrzahl der Kassen schweizerischer Berufsverbände richten nur Kinderzulagen aus, Diese variieren zwischen Fr. 10.— und Fr. 25.—. Fol- gende Kassen richten neben der Kinderzulage noch eine Haushaltungszu- lage aus: Uhrenindustrie Fr. 35.— im Monat - Graphische und papierverarbeitende Industrie Fr. 35.— im Monat Installations-, Spengler- und Bedachungsgewerbe 2 Rp. je Arbeitsstunde Schlossermeister und Konstruktions- werkstätten 2 Rp. je Arbeitsstunde - Buchbindermeister Fr. 10.— im Monat Die Kasse der Uhrenindustrie richtet neben der Kinder- und Haushal- tungszulage noch eine Geburtszulage in der Höhe von Fr. 100.— aus, und jene der graphischen und papierverarbeitenden Industrie eine Ledigenzu- lage in der Höhe von Fr. 20.— für Frauen und Fr. 25.— für Männer im Monat, die jedoch als Teuerungszulage gedacht ist (Art. 4 des Reglemen- tes). Bezugsberechtigte Personen Anspruch auf die Familienzulagen haben grundsätzlich Arbeiter und Angestellte, deren Arbeitgeber der Kasse ihres Berufsverbandes ange- schlossen sind. Einzelne Kassen beschränken die Bezugsberechtigung auf die Arbeiter. Beispielsweise hat bei der Kasse der graphischen und papier- verarbeitenden Industrie nur das technische Personal (Gehilfen und Hilfs- arbeiter) Anspruch auf Familienzulagen. Die unterstellten Betriebe kön- nen jedoch der Kasse das Gesuch stellen, auch das Büropersonal in die Bezugsberechtigung einzubeziehen. Ueber das Gesuch entscheidet die Kasse nach freiem Ermessen. Bei der Kasse der Schokoladeindustrie gel- ten die in den einzelnen Betrieben beschäftigten Handelsreisenden, Ange- stellten und Arbeiter, die gegenüber Kindern gesetzliche Unterstützungs- pflichten zu erfüllen haben, als bezugsberechtigt. Die Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins schließt das private Haushaltpersonal von der Bezugsbe- rechtigung aus. Die Kasse der Maschinen- und Metallindustrie beschränkt *) Vgl. ZAR 1949 S. 191--198.

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die Bezugsberechtigung auf Arbeitnehmer, die bereits 3 Monate hei einem Kassenmitglied tätig sind. Als bezugsberechtigte Arbeitnehmer gelten in der Regel verheiratete, verwitwete und geschiedene sowie ledige Arbeitnehmer, die für Kinder zu sorgen haben. Die Dauer der Bezugsberechtigung ist im allgemeinen vom Dienstvertragsverhältnis bzw. von der Dauer des Lohnanspruches abhängig. Bei der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins beginnt und en- digt die Bezugsberechtigung bei Stellenan- oder austritt mit dem 1. oder

15. Tag des Monats, wobei für Arbeitstage unter einem halben Kalender-

monat am Anfang und am Schluß des Dienstverhältnisses keine Kinderzu- lagen ausgerichtet werden. Die Mehrzahl der Kassen richtet die Zulagen bei Arbeitsunterbruch durch Krankheit, Unfall, Tod und teilweiser oder gänzlicher Arbeitslosigkeit während einer begrenzten Zeit weiter aus. Beispielsweise richtet die Kasse der Maschinen- und Metallindustrie sowie die Kasse schweizerischer Elektrizitätswerke bei Krankheit oder Unfall während der zeitweisen Arbeitsunfähigkeit für eine Zeitdauer, die 6 Mo- nate im Jahr nicht überschreiten darf, die Zulagen weiter aus. Hat der Arbeitsunfall eine bleibende Invalidität oder den Tod zur Folge, so wird die Kinderzulage während einer Höchstdauer von drei Monaten ausgerich- tet. Sind beide Ehegatten bei einem der Kasse angeschlossenen Arbeitge- ber tätig, so hat in der Regel nur der Ehemann Anspruch auf die Zulage.

3. Zulageberechtiqte Kinder

Als Kinder, für die Zulagen beansprucht werden können, gelten in der Regel die ehelichen und außerehelichen Kinder sowie die Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Die Altersgrenze ist im allgemeinen auf das zurückge- legte 18. Jahr, bei der Kasse der Maschinen- und Metallindustrie jedoch auf das 17. Jahr festgesetzt. Für Kinder im Alter von 18 bis 20 Jahren kann die Zulage ebenfalls bezogen werden, sofern sie eine Lehre absolvie- ren, dem Studium obliegen oder wegen Krankheit oder Gebrechen arbeits- unfähig sind. Manche Kassenreglemente enthalten die einschränkende Bestimmung, daß an erwerbsfähige Kinder keine Zulagen ausgerichtet werden oder nur soweit als sie noch keinen genügenden Eigenverdienst haben. Die Ausrichtung der Zulagen erfolgt vom Geburtsmonat an bis und eingeschlossen den Monat, in welchem das Kind das Alter von 18 Jah- ren erreicht. Beim Tode eines Kindes wird die Zulage für den ganzen Mo- nat ausgerichtet. In der Regel werden die Zulagen bereits vom 1. Kind an ausgerichtet. Nur wenige Kassen, wie jene des Verbandes schweizerischer Brauereien sowie jene der Maschinen- und Metallindustrie gewähren die Kinderzula- 230

gen erst für das 3. und die weiteren Kinder (in Genf jedoch für jedes Kind). Für diese Regelung war die Ueberlegung maßgebend, daß der Lei- stungslohn dem tüchtigen und strebsamen Arbeiter im allgemeinen er- laubt, seine Unterhalts- und Unterstützungspflichten gegenüber 1 bis 2 Kindern oder Personen zu erfüllen. Für Familienväter mit 3 und mehr Kindern bedarf aber der Leistungslohn einer Ergänzung, um ihre Fami- lienlasten möglichst erträglich zu machen (vgl. S. 71 f. des 36. Jahresbe- richtes des Arbeitgeberverbandes schweizerischer Maschinen- und Me- tallindustrieller für 1941). . Ausrichtung der Zulagen Nach den Statuten sämtlicher Kassen werden die Zulagen durch den Arbeitgeber monatlich ausgerichtet. Einzelne Kassen, wie jene des Ver- bandes schweizerischer Darlehenskassen, sehen eine vierteljährliche Aus- zahlungsperiode vor. Die Kassen können die Zulagen anstelle des Arbeit- gebers selbst ausrichten, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt. Die Ausrichtung ist auch an Drittpersonen zulässig, wenn diese für den Unterhalt der Kinder aufkommen. Die Kinderzulage wird im allgemeinen gegen Quittung ausbezahlt, die vom Arbeitgeber aufzubewahren ist. In den Statuten mehrerer Kassen ist auch die Geltendmachung des Anspruches geregelt. Beispielsweise haben die Mitglieder der Kasse schweizerischer Elektrizitätswerke der Kasse einen Fragebogen für jeden Angestellten und Arbeiter, die für Kinder zu sorgen haben, mit Angabe des Geburtsdatums für Kinder unter 18 Jahren einzureichen. Auch gegen- über der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins muß der Anspruch durch einen Meldeschein geltend gemacht werden, der im Doppel auszufüllen und durch den Arbeitgeber unterschriftlich zu bezeugen ist.

5. Rechtsnatur der Familienzulagen

Die Mehrzahl der Kassenstatuten enthalten Bestimmungen über die Rechtsnatur der Familienzulagen. So lautet beispielsweise Art. 25 der Sta- tuten der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins: «Die Kinderzulage bildet eine freiwillige monatliche Unterstützung, welche der Arbeitgeber zugun- sten der Kinder seiner Arbeiter und Angestellten ausrichtet. Sie richtet sich nicht nach der Arbeitsleistung und trägt daher nicht den Charakter eines Lohnes. Sie ist unabtretbar und unpfändbar.» Auch das Reglement der Kasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie hebt in Art. 10 hervor, daß die Zulage vom Lohn unabhän- gig ist: «Die Kinderzulage hat mit der Entlöhnung für geleistete Arbeit nichts zu tun; sie stellt folglich keinen Lohn dar. Sie wird über ein vom Zahltagswesen unabhängiges besonderes Konto von der Firma und für

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Rechnung der Ausgleichskasse verbucht und bezahlt.» Diese Umschrei- bung der Rechtsnatur der Familienzulagen stimmt mit der Rechtspre- chung des Bundesgerichtes überein, wonach die Familienzulagen als So- zialleistungen, nicht aber als Lohn zu betrachten sind (BGE 731 56 f.). Die Bestimmungen der Kassenreglemente über die Unpfändbarkeit der Familienzulagen sind rechtlich bedeutungslos, da die Unpfändbarkeit von Forderungen nur durch bundesrechtliche Bestimmungen vorgesehen wer- den kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß in der Novelle zu einer Teilrevision des SchKG (Botschaft des Bundesrates über eine Teilrevision des SchKG vom 16. März 1948) nach den übereinstim- menden Beschlüssen beider Räte die Leistungen der Familienausgleichs- kassen in Art. 92 aufgeführt werden und damit als unpfändbar gelten. IV. Finanzierung

1. Arbeitgeberbeiträge

Die Aufwendungen für die Familienzulagen werden ausschließlich durch Beiträge der Arbeitgeber bzw. der Mitgliederfirmen gedeckt. Die Höhe der Beiträge variiert von Kasse zu Kasse und auch die Bemessung erfolgt in verschiedener Weise. Die Mehrzahl der Kassen setzen die Bei- träge nach der Höhe der Lohnsumme fest und zwar in Prozenten der Lohnsumme, wobei der maßgebende Lohn sich in der Regel nach den Vorschriften des AHVG richtet. In den Kassenstatuten wird vielfach ein Höchstansatz vorgesehen. Andere Kassen, insbesondere jene, die auf all- gemeinverbindlicherklärten Gesamtarbeitsverträgen beruhen, berechnen die Beiträge nach der Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, wobei der Beitrag je Arbeitsstunde 5 oder 7 Rappen beträgt. Zwei Kassen set- zen die Beiträge je beschäftigten Arbeitnehmer fest, wobei der Ansatz für männliche und weibliche Arbeitskräfte differenziert wird. Beispiels- weise erhebt die Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Indu- strie einen Beitrag von Fr. 45.— für Männer und Fr. 23.50 für Frauen im Monat (vgl. die Uebersicht über die Familienausgleichskassen schweizeri- scher Berufsverbände, Tabelle 1 im Anhang). Eine besondere Regelung hat die Kasse der schweizerischen Maschi- nen- und Metallindustriellen getroffen. Die der Kasse angehörenden Be- triebe haben eine halbjährliche Prämie zu entrichten. Die von der einzelnen Firma zu tragende Prämie errechnet sich aus der Multiplikation eines für alle Firmen einheitlichen Prämienansatzes mit der Zahl aller Arbeiterkin- der unter 17 Jahren (vom 1. Kinde an) der betreffenden Firma. Der Prä- mienansatz ergibt sich aus der Division des genannten Frankenbetrages der reglementarischen Kinderzulagen (vom 3. Kinde an) aller Mitglieder- firmen im betreffenden Halbjahr durch die Gesamtzahl der Arbeiterkin- 232

der unter 17 Jahren (vom 1. Kind an) bei der Gesamtheit der Mitglieder- firmen am betreffenden Jahresende. Ausgleichsfonds Verschiedene Kassen sehen die Bildung eines Ausgleichs- oder Reser- vefonds vor. Dieser Fonds wird aus den Einnahmenüberschüssen der Kas- sen geäufnet und dient zur Deckung allfälliger Fehlbeträge. Beispielswei- se wird der Reservefonds der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins aus den jeweiligen Ueberschüssen der Jahresrechnung gespiesen bis zu einem Betrage, der ausreicht, um für die Dauer von 6 Monaten die Ausrichtung der durchschnittlich ausbezahlten Kinderzulagen sicherzustellen. Die ICOLAC sieht im Reglement die Bildung einer besondern Reserve vor, deren Höhe ungefähr den während drei Monaten durchschnittlich ausbe- zahlten Kinderzulagen entsprechen, jedoch mindestens Fr. 100 000.— be- tragen soll. Diese Reserve dient zur Deckung eines allfälligen Fehlbetra- ges der Kasse, bis die Generalversammlung die Erhöhung des Arbeitge- berbeitrages beschließt. Deckung der Verwaltungskosten Die Deckung der Verwaltungskosten ist in den Kassenstatuten ver- schieden geregelt. Mehrere Statuten sehen vor, daß die dem einzelnen Be- triebe erwachsenden Kosten von diesem selbst zu tragen sind. Die Ver- waltungskosten der Kasse hingegen fallen bei einigen Kassen zu Lasten des Gründerverbandes, bei andern Kassen werden sie aus den Beiträgen der Mitglieder gedeckt. Einzelne Kassen, wie die Kasse des Verbandes schweizerischer Waren- und Kaufhäuser, erheben zur Deckung ihrer Ver- waltungskosten von den Mitgliedern angemessene Beiträge. V. Beschwerdewesen Für verschiedene Kassen besteht zur Schlichtung von Streitigkeiten eine besondere Schiedskonvinission. Beispielsweise amtet bei der Kasse des Schweizer Hotelier-Vereins dessen Geschäftsleitender Ausschuß als Schiedskommission zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Vorstandes. Solche Rekurse sind innert 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheides des Vorstandes mit schriftlicher Begründung bei der Kassen- verwaltung einzureichen. Die Entscheide der Schiedskommission sind end- gültig, wobei allerdings die kantonale Gesetzgebung über die Familien- ausgleichskasseri vorbehalten bleibt. Bei der Kasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie entscheidet als einzige und endgültige Schiedsinstanz das im Gesamtarbeitsvertrag für das Buchdruckgewerbe vorgesehene Schiedsgericht über Streitigkeiten, die sich aus der Durch- führung des Familienlastenausgleichs ergeben.

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Die Familienausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände Stand: März 1949 Tabelle Grün- Name der Kasse Jungs- Arbeitgeberbeitrag Leistungen jahr

Familienzulagen-Aus- 1941 Einheitliche Grundprämie Kinderzulage von Fr. 10. gleichskasse der scliuei- plus Zusatzprämie, die auf monatlich je Kind, vom zerischen Maschinen. und Grund der Zahl der Kin- dritten all Metallindustrie der der einzelnen Betrie- b- errechnet wird Familienausgleichskasse 1941 1% der Lohnsumme Kinderzulage von Fr. 15.. des Verbandes sclnseiz. monatlich je Kind, vom Brauereien zweiten an Caisle de conlpensation 1942 4,5Y des Lohnes gemäss Kinderzulage von Fr. 16.. pour allocation faniiliales AHVG, soweit dieser Fr. monatlich je Kind, vOnn de l'industrie horlogre 650 im Monat nicht über- ersten an steigt Haushaltungszulage von Fr. 35.— monatlich. Ge- burtszulage von Fr. 100— Familienzulagen-Aus. 1942 Je nach Trägerverband Kinderzulage von 40 Rp. gleichskasse Keramik und 1,6 bis 2'/ d. Lohnsumme je Arbeitstag für Arbeiter, Glas Fr. 10.— monatlich für Angestellte, je Kind, vom ersten an Ausgleichskasse der gra. 1942 Fr. 43.— je männlichen u. Kinderzulage von Fr. 15.- phischen und papierverar- Fr. 23.50 je weiblichen monatlich je Kind, vom beitenden Industrie der Arbeitnehmer monatlich ersten an. Haushaltungs. Suh\%eiz Zulage von Fr. 35.-- mo- natlich Familienausgleichskasse 1942 8 Rp. je Arbeitsstunde Kinderzulage von 5 Rp. für das Installations-, je Arbeitsstunde u. Kind. Spengler. u. Bedachungs- vom ersten an. Hauslial. geserbe tungszulage von 2 Rp. je Arbeitsstunde Familienausgleichskasse 1942 5 Rp. je Arbeitsstunde, Kinderzulage von 6 Rp. je des Vereins schweiz. Zen- 7 Rp. in den Kantonen Arbeitsstunde und Kind, tralheizungsindustrieller Neuenburg und Genf - vom ersten an. Haushal. tungszulage von 2 Rp. je Arbeitsstunde Faniilienzulagen.Aus- 1913 2,lü/ der Lohnsumme Kinderzulage von Fr. 10.- gleichskasse schweiz. bis Fr. 20.. monatlich je 1 Elektrizitätswerke Kind, voll ersten an

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Grun-' Name der Kasse dungs- Arbeitgeberbeitrag Leistungen jahr

Ausg1eiehkasse fu.Fa- 1943 7 Rp. je Arbeitsstunde Kinderzulage von 5 Rp. je milienzulagen desVerban- irl)eitsstunde je Kind, des scheiz.Schlossermei- vorn ersten an. Haushal- ster und Konstruktions- tungszulage von 2 Rp. je erkstiitten Arbeitsstunde

Caisse dallocations fami- 1944 114 der Lolinsunune Kinderzulage von Fr. 10.- liales des industries du gerniss AHVC monatlich je Kind, vorn chocolat, de la confiseiie ersten an et du lail (ondense

Fajnilieuausgleichskasse 1944 Höchstens 24 der Lohn- Kinderzulage von Fr. 10.- des Verbandes schweiz. I stimme monatlich je Kind, vorn Darlehenskassen ersten an

Faniilienausgleichskasse 1945 Fr. 10.— je männlichen u. Kinderzulage von Fr. 15.- des Verbandes schweiz. Fr. 5. je weiblichen Ar- monatlich je Kind, vom Buchbindermeister beitnehmer monatlich ersten an. Haushaltungszu- lage von Fr. 10.

Ausgleiehskasse des \ er- 1946 0,71/ der Lohnsumme ge. Kinderzulage von Fr. 15.- bandes der schweiz. Wa- niiiss AHt,IG bis Fr. 25.- monatlich je ren- und Kaufhäuser Kind, vom ersten an

Faniilienausgleichskasse 1946 1% der Lohnsumme ge- Kinderzulage von Fr. 15.- des Schweizer Hotelier- muss AHVG monatlich je Kind, vom Vereins ersten an

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Mitglieder, erfasste Arbeitnehmer, zulageberechtigte Kinder und ausbezahlte Zulagen der Familienausgleichskasse n schweizerischer Berufsverbände, 1948 Tabelle II

Arbeit- iige- nehmer Zulage- Summe suhlos- Erfasste mit bereeh- der aus- 1 Name der Kasse sene Arbeit- zulage- t igt e bezahlten 1 Arbeit- nehmer bereeh- Ki n de r Zulagen 1 geber tigten je Monat 1 Kindern

Fr. Familienzulagen-Ausgleichskasse der st-hweiz. Maschinen- und Metallindustrie 405 110 500 11 972 28 724 222 190 Familienausgleichskasse des Verbandes schweiz. Brauereien 37 2 200 7 590 Caisse de compensation pour allocation faniiliales de Findustrie lmorlogre 1 337 16 500 16 500 20 000 958 330 Familienzulagen-Ausgleichskasse Kera- mik und Glas 99 8 000 6 50] 6709 64710

Ausgleichskasse der graphischen und pa- pierverarbeitenden Industrie der Schsseiz 1 210 17 085 9845 11 500 677 540 Familienausgleiuhskasse für das Installa- tions-, Spengler- und Bedachungsge-.serbe 4 000 16 000 105 800 Famnilienausgleithskasse des Vereins schweiz. Zentralheizungsindustrieller 66 1 561 987 1189 10440

Familienzulagen-Ausgleichskasse schweiz. Elektrizitätswerke lt 1 999 931 2071 21320

Ausgleichskasse für Familienzulagen des Verbandes seins eiz. Schiosserineister und Konstruktionsis erkitätten 820 3 325 1 280 2 510 30 180 91

1 Caisse dallocations familiales des indn-

etries du chocolat, de la confiserie et du lait condens 16 7 600 3 567 37 050 Familienausgleicliskasse des Verbandes sclusseiz. Darlehenskassen 880 910 66 164 1 650 Familienausgleicbskasse des Verbandes schweiz. Buehbindernieister 250 2 000 6640 Ausgleichskasse des Verbandes d. schssciz. Waren- und Kaufhäuser 10 1 000 70 108 1630 Familienausgleicliskasse des Schweizer Hotelier-Vereins 1 520 40 000 1 973 4031 26 250

Angabe nicht erhältlich 236 ) 1947

Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes IV. Die Höhe der Entschädigungen*) Die Lohnausfallentschädigungen und die Verdienstausfallentschädi- gungen für das Gewerbe wurden letztmals mit Bundesratsbeschluß vom 10. Oktober 1944 heraufgesetzt, während die Entschädigungen für die Landwirtschaft noch im März 1945 eine Erhöhung erfuhren. Seither sind sie unverändert geblieben. Begehren um Erhöhung dieser Entschädigun- gen sind in der Zwischenzeit nicht gestellt worden. Der Grund liegt wohl darin, daß die Teuerung nicht mehr so stark angestiegen ist. Auch werden die Lohnausfallentschädigungen ohne Heraufsetzung der gesetzlichen Taggeldansätze dadurch erhöht, daß sie vom vordienstlichen Lohn be- rechnet werden, wodurch sich Lohnaufbesserungen ohne weiteres auswir- ken. Im weitern sind die Dienstleistungen seither stark zurückgegangen, namentlich auch für selbständigerwerbende Wehrmänner, die mehr in den ältern Jahrgängen vertreten sind. Die bisherigen Ansätze können als Dis- kussionsgrundlage für eine Neuregelung angenommen werden.

1. Haushaltungsentschädigungen. Als Grundlage für die Berechnung

der Haushaltungsentschädigungen wird in der Lohnersatzordnung das vordienstliche Einkommen angenommen, was gestattet, die verschieden- artigen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen. Mit Absicht wurde dagegen davon abgesehen, ein Existenzminimum aufzustellen, da es nicht Aufgabe der Lohnersatzordnung sein kann, ungenügende Löhne während des Militärdienstes auszugleichen oder die Löhne der Wehrmänner und der übrigen Erwerbstätigen durch die Lohnersatzordnung indirekt zu be- einflussen. Bei den Haushaltungsentschädigungen gab es wohl von An- fang an auch Mindestansätze. Diese können aber nicht als Existenzmini- mum angesehen werden, sondern haben nur in dem Sinne Bedeutung, daß die Entschädigungen von dort hinweg nach der Höhe des Lohnes gestaf- felt werden. Es hat sich schon immer gezeigt, daß die Minimalansätze für die Haus- haltungsentschädigungen verhältnismäßig niedrig sind, was sich nament- lich für die jung verheirateten Eheleute, die noch keine Kinder haben, un- günstig auswirkt. Auch die Familien mit wenig Kinder werden benach- teiligt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Minimalansätze erhöht wer- den sollen. Unter Umständen könnten die Wehrmänner mit kleinen und mittleren Einkommen durch eine etwas größere Progression begünstigt werden. Ob in diesem Zusammenhang auch die Höchstansätze für die

Vgl. ZAK Jg. 1948, S. 460 ff., Jg. 1949, S. 45 ff. und S. 105 ff.

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Haushaltungsentschädigungen erhöht werden müssen oder ob sie auf der bisherigen Höhe gelassen werden können, wird sich aus der Festsetzung der Minimalentschädigungen und der Progression ergeben. Für die Verdienstersatzordnung, Gewerbe und Landwirtschaft, könn- ten grundsätzlich die gleichen Ansätze wie für die Arbeitnehmer über- übernommen werden. Für die Landwirtschaft ergäbe sich daraus vermut- lich nicht eine bedeutend größere Belastung als bisher, da die Einkom- mensverhältnisse ungünstiger als für die Unselbständigerwerbenden lie- gen und die Entschädigungen aus diesem Grund im allgemeinen niedriger bleiben werden. Kinderzulagen. Die Kinderzulagen erweisen sich namentlich im Verhältnis zu den Mindestansätzen der Haushaltungsentschädigungen als hoch. Bei einer Mindest-Haushaltungsentschädigung von Fr. 5.50 in städ- tischen Verhältnissen macht die Kinderzulage von Fr. 2.10 für ein erstes Kind nahezu die Hälfte aus. Dabei fallen die Lebenshaltungskosten viel weniger auf das Kind als auf die Haushaltung überhaupt. Es dürfte sich rechtfertigen lassen, die Kinderzulagen etwas herabzusetzen, dafür aber die Haushaltungsentschädigungen zu erhöhen. Die Alleinstehendenentschädigun gen. Bei der Einführung der Lohnersatzordnung wurden die Entschädigungen für die Alleinstehenden einheitlich auf 50 Rp. im Tag festgesetzt. Auf den 1. September 1941 wurden sie erstmals erhöht, wobei auch der Grundsatz der Progression bei höheren Löhnen aufgenommen wurde. Eine Erhöhung der Entschädi- gungen für die Alleinstehenden würde den finanziellen Aufwand erheblich steigern, weil die große Zahl der in der Friedenszeit dienstleistenden Wehrmänner Alleinstehende sein werden. Für die Alleinstehenden im Gewerbe würde sich eine Angleichung an die Entschädigungen der Arbeitnehmer rechtfertigen, wobei zu bedenken ist, daß für die Gewerbetreibenden mit Betrieb unter Umständen die bis- herigen Betriebsbeihilfen in Wegfall kommen. Für die alleinstehenden Wehrmänner in der Landwirtschaft, für wel- che zur Zeit eine einheitliche Betriebsbeihilfe von Fr. 1.50 ausgerichtet wird, könnten die gleichen Ansätze ebenfalls übernommen werden. Die Betriebsbeihilfen. Bei der Bemessung der Betriebsbeihilfen wäre es gegeben, diese im Gewerbe und in der Landwirtschaft nicht mehr als Haupt-, sondern bloß als Nebenentschädigungen auszugestalten, so- fern sie überhaupt beizubehalten sind. Begrenzung der Entschädigungen. Wie in der bisherigen Ordnung werden die Entschädigungen auch in Zukunft nach oben begrenzt werden

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müssen, da der beschränkten finanziellen Mittel wegen die Verdienstaus- fälle, welche die Wehrmänner zufolge der Leistung von Militärdienst er- leiden, nicht vollständig ausgeglichen werden können. Bei einem Entschä- digungssystem ähnlich demjenigen der Lohnersatzordnung wird man so- wohl die einzelnen Entschädigungsarten wie auch die Gesamtentschädi- gung begrenzen müssen. Empfehlenswert wird vor allem auch sein, für die Begrenzung der Gesamtentschädigung einen verhältnismäßig hohen Prozentsatz des vordienstlichen Lohnes anzunehmen, um den Wehrmän- nern mit niedrigen und mittlern Einkommen einen wesentlichen Teil ihres Ausfalles ausgleichen zu können.

Die Ausgleichskassen und die anerkannten Versicherungseinrichtungen Ein Artikel in ZAK 1947 S. 650 hat die Ausgleichskassen mit den Auf- gaben hinsichtlich der anerkannten Versicherungseinrichtungen bekannt gemacht. Wenn auch die anerkannten Versicherungseinrichtungen (VE), wie schon früher in ZAK 1948 S. 485 darauf hingewiesen wurde, in der AHV nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen, so gibt es doch einige Ausgleichskassen und Revisionsstellen, welche mit ihnen in Berührung kommen. Mit den nachfolgenden Ausführungen sollen daher die erwähn- ten Darlegungen auf Grund der bisherigen Erfahrungen ergänzt werden. Schon in der zuerst zitierten Abhandlung wurde dargelegt, daß die VE bzw. an ihrer Stelle der Arbeitgeber nach den Vorschriften über den Abrechnungsverkehr mit der Ausgleichskasse abzurechnen hat. Und zwar müssen auch VE abrechnen, die vom Saldoausgleich entbunden sind; sie haben jedoch, solange und soweit die Ausgleichskasse nicht den Aus- gleich des Saldos verfügt, der Ausgleichskasse nur die Verwaltungsko- stenbeiträge einzubezahlen. Wird die VE durch das EVD vom Saldoausgleich entbunden, so müs- sen durch die Ausgleichskasse geeignete Maßnahmen getroffen werden, damit der für den nicht auszugleichenden Saldo gesetzlich zugelassene Maximalbetrag nicht überschritten wird. Zu diesem Zwecke ist am Kopfe des Kontoblattes der VE die Anzahl der männlichen und weiblichen Ver- sicherten sowie die sich hieraus gemäß AHVV Art. 196 ergebende Höchst- summe anzugehen, wobei zu berücksichtigen ist, daß Ehefrauen von Per- sonen, die gemäß AHVG Art. 1 versichert sind, nach AHVV Art. 190 inbe- zug auf AHV nicht der Versicherungseinrichtung angehören können. Die Ausgleichskassen haben den Ausgleich des Saldos in dem Maße zu verlangen, als der aufgelaufene Saldo den zulässigen Maximalbetrag

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übersteigt. Da der Höchstbetrag des vom Ausgleich befreiten Saldos auch von der Zahl der Versicherten, welche der VE angeschlossen sind, ab- hängt, ist diese von Zeit zu Zeit zu kontrollieren. Allfälligen Veränderun- gen im Bestand der von der VE erfaßten Personen wäre in entsprechender Weise Rechnung zu tragen. Es empfiehlt sich, die Konti der VE, die vom Saldoausgleich entbun- den sind, besonders zu kennzeichnen, damit die VE wegen des nicht ausge- glichenen Saldos nicht versehentlich für Beitragsschulden gemahnt wer- den. Schließlich ist im Monatsausweis an die ZAS unter «Bemerkungen» anzuführen, welcher Betrag des Kontos «Abrechnungspflichtige» auf nicht ausgeglichene Saldi von anerkannten VE entfällt. Der nicht ausgeglichene Saldo ist gemäß AHVG Art. 81, Abs. 1, zu dem der AHV zugrunde gelegten technischen Zinsfuß zu verzinsen. Bei der Berechnung des Zinses ist wie folgt vorzugehen: Der am Ende eines Ka- lenderjahres festgestellte Saldo wird mit dem zu Beginn des Jahres vor- handen gewesenen verglichen. Vom kleineren Saldo ist der Zins für ein volles Jahr zu ermitteln. Weiter wird angenommen, der Differenzbetrag zwischen den beiden Saldi sei durchschnittlich ein halbes Jahr der Ver- zinsung unterworfen gewesen, sodaß noch ein halber Jahreszins vom ge- nannten Unterschied in Anschlag zu bringen ist. Die beiden Zinsbeträge sind zum Saldo am Jahresende zu addieren. Für 1948 wird man lediglich einen halben Jahreszins des Endsaldos zu berechnen haben, weil zu Beginn des Jahres noch kein Saldo existierte. Obwohl ein technischer Zinsfuß bisher nicht definitiv festgesetzt worden ist, wird für die Verzinsung des maßgeblichen Saldos, allerdings vorläufig nur für 1948, ein Ansatz von 31 /r in Frage kommen. Beispiele: I. Saldo Anfang 1948 Fr. Saldo Ende 1948 „ 4000.- 35r Zins für ein halbes Jahr „ 60.— Saldo Anfang 1949 zugunsten AK Fr. 4060.—

H. Saldo am Jahresanfang Fr. 7000.— Saldo am Jahresende „ 11000.—

Differenz Fr. 4000.— Zins zu 3% von Fr. 7000 für 1 Jahr = Fr. 210.— Zins von Fr. 4000 für Jahr = „ 60.—

Zinsen total Fr. 270.— Saldo (der sicherzustellen ist) Fr. 11270.-

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Die Verzinsung führt somit zu einer Zunahme des nicht ausgeglichenen Saldos zugunsten der Ausgleichskasse. Der neue Stand des Saldos muß daher auf dem Kontoblatt der VE vermerkt werden, damit diese Verän- derung bei der Ueberprüfung des für den Ausgleich maßgebenden Höchst- betrages berücksichtigt werden kann. Der auf den nicht ausgeglichenen Saldi zu berechnende Zins ist dein Konto «Anerkannte Versicherungsein- richtungen» zu belasten und dem Konto «Zentrale Ausgleichsstelle» gut- zuschreiben. Der Zentralen Ausgleichsstelle ist von dieser Gutschrift Kenntnis zu geben. AHVG Art. 81 verlangt von der Versicherungseinrichtung, welche er- mächtigt wurde, von der Saldomethode Gebrauch zu machen, die Sicher- stellung des nicht ausgeglichenen Saldos. Dasselbe gilt für den errechne- ten Zinsbetrag. In welcher Weise die Sicherstellung zu erfolgen hat, oder ob von ihr allenfalls gemäß Art. 81, Abs. 3, Umgang genommen werden kann, bestimmt das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement.

3. Die in AHVG Art. 68 vorgeschriebene Arbeitgeberkontrolle er-

streckt sich auch auf die anerkannten Versicherungseinrichtungen. Bei anerkannten VE, die zu einem bestimmten Betrieb gehören, ist aus Zweckmäßigkeitsgründen die Kontrolle des betreffenden Arbeitgebers und die Kontrolle der anerkannten VE miteinander zu verbinden. Zu überprüfen ist die Berechnung und Verbuchung der gesetzlichen Beiträge sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Renten (AHVG Art. 80, Abs. 2), d. h. die Durchführung der Beitragserhebung (Quellenbezug), die Abrechnung mit der Ausgleichskasse, die Auszahlung der Renten und die Führung der IBK, sofern diese dem Arbeitgeber bzw. der anerkannten VE delegiert worden ist. Die Kontrolle beschränkt sich somit auf eine Ueber- prüfung der von der anerkannten VE im Rahmen der AHV durchzufüh- renden organisatorischen Aufgaben. Die übrige Tätigkeit der anerkannten VE wird seitens der AHV keiner Kontrolle unterzogen.

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Die Stellung von Mitarbeitern am Radio und von Orchesterzuzügern (Kreisschreiben Nr. 29) Das Kreisschreiben Nr. 29 bestimmt in Ziffer II und in Ziffer III, 2, daß Mitarbeiter am Radio und Orchesterzuzüger, die kein Fixum erhalten, als Selbständigerwerbende gelten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch in seinen Urteilen vom 26. April 1949 in Sachen E. K. und in Sachen S. (vgl. unten 5.. .) festgestellt,

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daß Mitarbeiter am Radio und Orchesterzuzüger auch dann als tJnselb- ständigerwerbende zu betrachten sind, wenn ihnen kein Fixum gewährt wird, dafür aber andere Tatsachen vorhanden sind, die sie eindeutig als Unselbständigerwerbende erscheinen lassen. Das Kreisschreiben Nr. 29 ist als in diesem Sinn abgeändert zu be- trachten.

Der maßgebende Lohn der Betreibungsbeamten, die Sporteln beziehen Die Betreibungsbeamten erhalten entweder ein festes Gehalt oder wer- den durch Sporteln entlöhnt; in manchen Fällen tritt zu den Sporteln noch ein festes Wartgeld hinzu. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf Betreibungsbeamte, die Sporteln beziehen. Die Beiträge für die AHV sind grundsätzlich vom wirklich erzielten Erwerbseinkommen zu entrichten. Art. 7 AHVG läßt lediglich eine Aus- nahme zu für die Angehörigen von Berufsgruppen, bei denen sich die Höhe des maßgebenden Lohnes nicht oder nur mit großen Schwierigkeiten er- mitteln läßt. In diesen Fällen kann der Bundesrat Globallöhne festsetzen, die für die Beitragserhebung verbindlich sind. Der Bundesrat hat diese Kompetenz durch Art. 15 VV dem EVD delegiert. In einigen Kantonen wird nun auch der aus den Sporteln fließende maßgebende Lohn der Betreibungsbeamten nur schätzungsweise ermit- telt; dies geschieht in der Weise, daß dafür je eingeleitete Betreibung ein fester Betrag eingesetzt wird. Die Voraussetzungen von Art. 7 AHVG sind jedoch im vorliegenden Fall zweifellos nicht erfüllt. - Die Sporteln entsprechen den Gebühren im Sinne des Gebührentarifs vom 13. 4. 1948 zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs. Der Gebührentarif kennt neben diesen eigentli- chen Gebühren noch die sogenannten Entschädigungen, die als Ersatz für Auslagen zu entrichten sind. Diese beiden Bestandteile der Kosten des Betreibungsverfahrens müssen vom Betreibungsbeamten schon nach den einschlägigen Bestimmungen des Schuldbetreibungsrechtes auseinander- gehalten werden; so hat er sie auf den entsprechenden Betreibungsformu- laren zu spezifizieren.- Auch soweit sich das Erwerbseinkommen der Betreibungsbeamten aus Sporteln zusammensetzt, kann es daher von ihnen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne erheblichen Zeitaufwand genau ermittelt werden. Die Sporteln der Betreibungsbeamten sind daher in ihrer tatsächlichen Höhe für die Beitragserhebung zu berücksichtigen. Als Lohn der Betreibungsbeamten sind - außer einem allfälligen Wartgeld - nur die Gebühren (Art. 1 bis 10, 18, 19 und 20ff Gebühren- tarif zum SchKG) zu betrachten, während die Entschädigungen (Art. 11

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bis 15 Gebührentarif zum SchKG), nämlich Auslagen - beispielsweise für Telefon und Porto und Reiseentsc hädigunge n, als getrennt vergü- tete Unkosten gelten und daher für die Beitragserhebung zum vornherein außer Betracht fallen (Kreisschreiben Nr. 20, E, 1, 2). Die allgemeinen Unkosten jedoch, die sich aus der Führung des Betreibungsamtes ergeben, wie Büromiete, Auslagen für Schreibmaterial und dergleichen, werden dem Betreibungsbeamten unter den Entschädigungen im Sinne von Art.

11 ff Gebührentarif zum SchKG nicht ersetzt, sondern sind von ihm aus

seinem Lohn zu bestreiten. Es ist daher gerechtfertigt, dafür einen ent- sprechenden Abzug zuzulassen. Wie dieser Abzug zu bemessen sei, ist eine Frage, die von den Ausgleichskassen unter Würdigung der Verhältnisse des einzelnen Falles zu entscheiden ist. Dabei ist zu beachten, daß nach Art. 9, Abs. 1, VV der Unkostenabzug nur zulässig ist, wenn die Unkosten mindestens 10% des Lohnes betragen. Für die Zeit, da über den Lohn des Betreibungsbeamten bereits abge- rechnet worden ist, kann davon abgesehen werden, die tatsächlichen Spor- teleinnabmen zu ermitteln. In Zukunft jedoch sind die tatsächlich bezoge- nen Sporteln der Beitragserhebung zugrunde zu legen.

Uniformen und Dienstkleider Der Wert von Uniformen und von Dienstkleidern anderer Art, die vom Arbeitgeber unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgegeben werden, gehört grundsätzlich nicht zum maßgebenden Lohn. Wo jedoch in einer Dienstabteilung Bediensteten, die keine Uniform erhalten, eine Ersatzleistung in bar gewährt wird, - von dieser ist als Nebenbezug im Sinne von Art. 6, Abs. 1, VV der Beitrag zu erheben -ist auch der Wert der Uniform dem maßgebend en Lohn derjenigen Bedien- steten zuzuzählen, denen die Uniform unentgeltlich abgegeben wird. Da- bei wird man als Wert der Uniform einen Betrag in der Höhe jener Ersatz- leistung betrachten.

Organisation IBK-Eröffnungsmeldung In der IBK-Eröffnungsmeldung sind die Kennummern der im Versiche- rungsausweis eingetragenen kontoführenden Kassen zu vermerken. Im Musterbeispiel auf S. 38 des gedruckten Kreisschreibens Nr. 25 sind zwei durch ein Komma getrennte Kennummern eingetragen. Es hat sich ge- zeigt, daß die Ausgleichskassen diese Ziffern uneinheitlich eintragen. Bei der großen Zahl von Eröffnungsmeldungen wirkt sich dies für die Zen- 243

trale Ausgleichsstelle nachteilig aus. Die Ausgleichskassen sind daher er- sucht, wie folgt vorzugehen: Die das IBK eröffnende Kasse hat den Kennummern der im Versi- cherungsausweis eingetragenen kontoführenden Kassen nicht auch ihre eigene beizufügen. Die einzelnen Kennummern sind getrennt durch Schrägstriche - hintereinander zu schreiben. Die Nummern der Zweigstellen sind von der Kassennummer durch einen Punkt zu trennen. Als kontoführende Stelle ist die Nummer der Kasse und deren Kurzbezeichnung einzutragen (gleicher Stempel wie für die Rück- seite des Versicherungsausweises). Beispiele: 60/2/11 = Ausgleichskasse Maschinen/Ausgleichskasse des Kantons Bern/Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.

51. 2/51. 5/24 = Zweigstelle 2 der Uhrenkasse/Zweigstelle 5

der Uhrenkasse/Ausgleichskasse des Kantons Neuenburg.

Korrektur der Versichertennummer Wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Versichertennummer falsch geschlüsselt wurde, so sind gemäß Kreisschreiben Nr. 25, VI/2a, unter der richtigen Nummer ein neuer Versicherungsausweis zu erstellen und gleichzeitig ein neues IBK zu eröffnen. Es ist nun die Frage gestellt worden, wie vorzugehen sei, wenn auf dem alten IBK, das die falsche Num- mer trägt, bereits Beiträge eingetragen wurden. In diesem Falle ist das alte IBK neben dem neuen beizubehalten. Die bereits vorgenommenen Eintragungen sind nicht auf das neue IBK zu übertragen, da die entspre- chenden Aenderungen auf der IBK-Liste ohne große Sucharbeit vielfach nicht mehr vorgenommen werden könnten. Auf dem alten IBK ist ein Ver- weiser auf das neue IBK und die richtige Versichertennummer anzubrin- gen. Umgekehrt ist das neue IBK und dessen für die ZAS bestimmte Ko- pie mit einem Verweiser auf das alte IBK und die falsche Versicherten- nummer zu versehen. So besteht die Gewähr, daß im Rentenf all sowohl die unter der richtigen wie unter der falschen Nummer vorgenommenen Ein- tragungen berücksichtigt werden.

Uneinbringliche Beiträge und das IBK Das KS Nr. 38 enthält unter Ziffer 3, lit. b, erster Satz (Seite 8) einen Zitatfehler: Auf «Ziffer 2, lit. d» müßte folgen: «Absatz bb». Der Wegfall dieser beiden Buchstaben ließ einige Kassenleiter vermuten, daß sich der 244

in Frage stehende Abschnitt auch auf Ziffer 2/d/aa (S€ite 7) beziehe. Wir stellen fest, daß dies nicht der Fall ist. Die uneinbringlichen Arbeitneh- mer- und Arbeitgeber-Beiträge werden auf dein IBK nicht abgeschrieben.

Die Stellungnahme der Ausgleichskasse zum Revisionsbericht

In einem Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 28. Oktober 1948 (Verschiedene Mitteilungen) wurden die Ausgleichskas- sen aufgefordert, dem Amt ihre Stellungnahmen zu den Revisions- oder Kontrollberichten innert 20 Tagen seit Zustellung der Berichte zukommen zu lassen und darin gegebenenfalls über die Art und den Zeitpunkt der Be- hebung festgestellter Mängel zu berichten. Da die Gründe für diese Frist- ansetzung nicht allen Kassen bekannt sind, und da demzufolge diesen Stel- lungnahmen teilweise eine Bedeutung zugemessen wird, die ihnen nicht zukommt, sei auf den Zweck der Befristung kurz hingewiesen. Das Bundesamt war und ist nicht der Meinung, die Ausgleichskasse habe innert 20 Tagen nach Zustellung der Berichte alle festgestellten Mängel als erledigt zu melden. Dem Bundesamt geht es vielmehr darum, von den Kassen zu erfahren, wie sie sich zu den Feststellungen in den Be- richten verhalten. Es ist beispielsweise schon öfters vorgekommen, daß eine Kasse einzelne Schlußfolgerungen der Revisionsstelle nicht für rich- tig hält, oder daß ein vom Revisor festgestellter Mangel nach Auffassung der Ausgleichskasse gar nicht besteht. Oftmals sind die Ausgleichskassen auch in der Lage, Feststellungen des Revisors so zu erläutern, daß sie in einem ganz andern Licht erscheinen. Das Bundesamt möchte daher die Ausgleichskassen, lediglich gestützt auf die Revisionsberichte, nicht zu Maßnahmen verhalten, die sich bei Würdigung des Standpunktes der Kasse gar nicht aufdrängen. Es kann es sich auf diese Weise ersparen. eine Kasse zur Behebung festgestellter Mängel aufzufordern, wenn ihm innert 20 Tagen mitgeteilt wird, die Mängel seien bereits behoben worden. Bedarf die Mängelbehebung aber längerer Untersuchungen, so genügt eine entsprechende Mitteilung der Kasse innert der genannten Frist an das Bundesamt für Sozialversicherung. In der Regel wird das Bundesamt inskünftig einen Revisionsbericht erst bearbeiten, wenn es im Besitze der Stellungnahme der Kasse ist. Trifft die Stellungnahme nicht fristgemäß ein, so muß die Kasse gemahnt werden, denn die Aufsichtsinstanz sollte selbst innert nützlicher Frist zu den Berichten Stellung nehmen können.

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Monats- und Geldausweis

Wie die Zentrale Ausgleichsstelle mitteilt, gibt es immer noch Aus- gleichskassen, die sich bei der Einsendung der Monats- Und Geldausweise sowie der Abrechnungsjournale an die Zentrale Ausgleichsstelle nicht an die in Art. 148 und Art. 155 der Vollzugsverordnung vorgeschriebenen Fristen halten. Solche Fristüberschreitungen waren im vergangenen Jahr wegen der Einführungsschwierigkeiten verständlich. Heute aber, da der Verwaltungsapparat der Ausgleichskassen eingespielt ist, sollte die Zen- trale Ausgleichsstelle darauf zählen dürfen, die erforderlichen Unterlagen pünktlich zu erhalten. Dies darf man umso eher erwarten, als die Frist für die Ablieferung der Ausweise und Journale in der AHV gegenüber der in der LEO/VEO gültigen Frist wesentlich verlängert wurde. Die Zentrale Ausgleichsstelle wird es zu schätzen wissen, wenn sie inskünftig von allen Ausgleichskassen die Monats- und Geldausweise sowie die Abrechnungs- journale rechtzeitig erhält.

Kleine Mitteilungen Rekurskommission für die freiwillige Alters- irnd Hinterlassenenversichertmg

Art. 10,Ahs. 2, der bundesrätlichen Verordnung vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenen er.sicherung für Auslandschwei- zer sieht für die erstinstanzliche Beurteilung von Beschwerden, die sich gegen Verfügungen der Ausgleichskasse für Auslandschweizer richten, eine besondere Rekurskommission mit Sitz in Bern vor. Das Eidg. Volks- wirtschaftsdepartement hat die Kommission in folgender Zusammenset- zung bestellt:

Präsident: Oberrichter R. Loder, Bern;

Mitglieder: E. Scheim, Chef der Eidg. Zentralstelle für Ausland- schweizerfragen, Bern; Dr. G. Schürch, Fürsprecher, Bern; E. Richard, juge cantonal, Lausanne; Nationalrat A. Janner, Locarno;

Ersatzmänner: Oberrichter Dr. W. König, Goldbach-Zürich; Dr. A. Lotz, Appellationsgerichtspräsident, Basel: G. Haldenwang, avocat, Genve; E. Piaget, procureur gnral, Neuchätel.

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Personalnachrichten

Hans Kern

Der Leiter der Ausgleichskasse Keramik und Glas ist am Auffahrstag im Alter von 41 Jahren an einer Embolie verschieden. Der Verstorbene wurde im Herbst 1945 mit der Leitung der Wehrmannsausgleichskasse be- traut und hat sich so allseitige Achtung und Anerkennung verschafft, daß er auch zum Leiter der neuen AHV-Ausgleichskasse gewählt wurde. Der Kassenvorstand hat zum neuen Kassenleiter gewählt: Herrn Kurt Jasinski, seit 1934 Geschäftsleiter der Fakturierungsstelle der Genossen- schaft Ostschweizerischer Ziegeleibesitzer.

Die Leiter der Ausgleiehskassen der Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Kantonale Kassen:

1 Zürich Dr. Max Greiner

2 Bern Dr. Willy Baur

3 Luzern Dr. Carl Mugglin

4 Uri Peter Regli

Schwyz Armin Horat

6 Obwalden Peter von Moos

7 Nidwalden Hanskarl Joller

8 Glarus Jakob Leuzinger

9 Zug Burkart Baumgartner

10 Freiburg Jacques Schorderet

11 Solothurn Werner Stuber

12 Basel-Stadt Dr. Frank Weiß

13 Basel-Landschaft Dr. Adolf Landolt

14 Schaffhausen Franz Tschui

15 Appenzell A.Rh. Arnold Züst

16 Appenzell I.Rh. Franz Breitenmoser

17 St. Gallen Bernhard Grawehr

18 Graubünden Christian Lampert

19 Aargau Dr. Karl Häuptle

20 Thurgau Ernst Huldi

21 Tessin Giacomo Anzani

22 Waadt Louis Buffat

23 Wallis Dr. Jean Darbellay

24 Neuenburg Henri Maire

25 Genf Mc. Fernand Goetschel

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B. Kassen des Bundes:

26 Eidgenössische Kasse Willy Rohrer, Fürspr.

27 Auslandschweizer Georges Boillod

C. Verbands-Ausgleichskassen:

28 Aerzte Dr. Felix Walz

29 Spezereihändler Otto Büchj

30 Tapezierer-Dekorateure Hans Küng

31 V. S. K. Fritz Dettwiler

32 Thurg. Handel Hans Fischer

33 Autogewerbe Di. Werner Kindler

34 Metzger Dr. W. Lehmann

35 Chemie Emil S. Dürig

37 Elektrizitätswerke Maurice Jaton

38 Bäcker Werner Zbinden, Fürspr.

39 Warenhäuser Walter Meyer

40 Volkswirtschaftsbund Emil Dürig

41 Schmiede Wagner

- Emile Moser

42 ALKO Jean Forster

43 Eisenwaren Karl Neuenschwander

44 HOTELA Constant Pte

45 Spirituosen Frl. K. Zysset

46 Wirte Dr. Hans Stamm

47 MIBUKA Dr. W. Lehmann

48 Aarg. Arbeitgeber Fritz Luchsinger

49 Industrie Baselland Emil S. Dür i g

50 Hutgeflecht Frl. Lina Geißmann

51 Horlogerie Andr Pettavel

52 Bierbrauer Dr. Ernst Kiiry

53 Schuhindustrie Fritz Kobler

54 Bindemittel Frl. Rita Lautenschlager

55 Thurg. Gewerbe Edwin Eggmann

56 Tabak Friedrich Burkhardt

57 CIVAS Emile Schmocker

58 Engros-Möbel Dr. Fritz Hefti

59 CICICAM Paul Fallet

60 Maschinen Arnold Gfeller

61 Detaillants Genevois Paul Casetti

62 Konditoren Tosef Holenstein

63 Berner Arbeitgeber Friedrich Burkhardt

64 Transithandel Emanuel Gysin

65 Zürcher Arbeitgeber Alfred Wydler

66 Baumeister Ernst Bebi

67 Fette Dr. Oskar Roost

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68 Obst Ernst Feiiz

69 Transport Gottfried Amstutz

70 Migros Anton Berther

71 Großhandel Emil Amlinger

73 Gerberei Willy Brunner

74 ALBICOLAC H. J. Piccino

75 Konfektion Emil Lutz

76 Müller Eugen Graf

77 Edelmetalle Emil Lutz

78 Milchwirtschaft Walter Wanzenried

79 SPIDA Dr. Ernst Knechtli

80 Schneiderei) Christian Schlegel)

81 Versicherung Rudolf Schönenberger

82 Keramik Kurt Jasinski

83 Papier Josef Barmettler

84 Baumaterial Frl. Hedwig Brust

85 BUPA Hans Gruber

86 ASTI Manfred Ruckstuhl

87 Bündner Gewerbe Ignaz Joachim Disch

88 SCHULESTA Fritz Rüf ii

89 Banken Dr. E. Wenzel

90 Musik Radio

- Jean Amsier

91 Filialunternehmen Walter Staub

92 Photo Josef Holenstein

93 Schneider Färber

- Frl. Klara Beck

94 VATI Ernst Scherler

95 EXFOUR Dr. Rudolf Altwegg

96 SAMT Dr. E. F. Trentini

97 VTINICO Dr. Max Fchr

98 Gärtener Josef Brühimann

99 Schlosser Karl Faßbincl

100 Stickerei Willy Schoenslehen

101 Holz P. Gautschi

102 UCOVA) Thodore Montangro)

103 AGRAPI Fritz Lamm

104 Schreiner Jakob Wolfensberger

105 Gewerbe Manfred Fink, Fürspr.

106 FRSP Roger Nehbia

107 Geschäftsinhaber Bern Fritz Frey, Notar

108 UAS) Bernard Amstutz)

109 Industries Vaudoises Georges Garnier

110 Patrons Vaudois Pascal Rouge

111 MEROBA Pierre Jean Nri

in Liquidation ) Liquidator ) Kommissar und Liquidator

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Adreßänderung

Gemäß Beschluß des Kassenvorstandes vom 7. April 1949 wurde der Sitz der Ausgleichskasse der Aerzte und Tierärzte ab 23. Mai 1949 von Bern nach St. Gallen verlegt. Die neue Adresse lautet: St. Gallen 4, Postfach 79 Goliathgasse 37, Tel. (071) 2 69 12 Postcheck IX. 9820

Zur Beachtung

Die beiden nächsten Nummern unserer Zeitschrift werden zusammen- gelegt und Mitte August als Doppelnummer erscheinen.

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Gerichtsentscheide Wehrmannsschutz Grund

1. Bei Bauarbeitern, deren jahresdurchsehnittliehe Arbeitszeit auf

vertraglicher Vereinbarungen weniger als 48 Stunden in der Woche beträgt, Stundenlohn auf wird für die Berechnung der Lohnausfallentschädigung der jahres- die 48-Stundenwoche umgerechnet. Einem Wehrmann, der als Maler ng durchschnittlich 44 Stunden in der Woche arbeitet, muß daher zur Berechnu hn mit 44 vervielfac ht und durch 48 ge- des maßgebenden Lohnes der Stundenlo teilt werden. Z. Eine vertragliche Vereinbarung im Sinn von Art. 2, Abs. 3, dci' Verfü- Abmachung gung Nr. 12 des Biga liegt auch dann vor, wenn keine schriftliche er getroffen, sondern durch gegenseitige Uebereinstimmung zwischen Arbeitgeb Arbeitneh mer jahresdur chschnittl ich weniger als 48 Stunden in der Woche irnd gearbeitet wird.

Der Beschwerdebeklagte ist Maler im Baugewerbe. Nach seinem Melde- jahres- schein hat er vor dem Einrücken gemäß Bestätigung des Arbeitgebers in der Woche zu einem Stundenlo hn von Fr. 3.25 durchschnittlich 44 Stunden 3, der gearbeitet. Die Ausgleichskasse berechnete gestützt auf Art. 2, Abs. 14. Verfügung Nr. 12 des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom September 1945 den für die Festsetzung der Lohnausfallentschädigung maßge- 176 benden Lohn auf Grund einer jahresdurchschnittlichen Arbeitszeit von Wochen. Bei einem Stundenlo hn von Fr. 3.23 ergab sich Arbeitsstunden in vier digung ein anrechenbarer Lohn von Fr. 568.48 sowie eine Lohnausfallentschä von Fr. 15.10 im Tag. Die Beschwerde, die vom Wehrmann gegen die Festsetzung der Tagesent- z schädigung auf Fr. 15.10 eingereicht worden war, wurde von der Vorinstan gemäß mit der Begründung geschützt, daß die Lohnausfallentschädigung nicht Abs. 3, sondern gemäß Abs. 2 des Art. 2 der Verfügung Nr. 12 zu berechnen maß- sei. Danach werde für die im Stundenlohn beschäftigten Bauarbeiter der durchschn ittliche Tagesverd ienst auf Grund der 48-Stunde nwoche er- gebende mittelt. Der Abs. 2 von Art. 2 sei nach Auffassung der Vorinstanz deswegen abge- anzuwenden, weil zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kein Vertrag Arbeitsze it des Beschwer debeklagt en jahres- schlossen worden sei, wonach die Tat- durchschnittlich weniger als 48 Stunden in der Woche betrage. Nur die chschnittl ich weniger als 48 Stunden in der Woche gear- sache, daß jahresdur

3 des

beitet wurde, erfülle die Voraussetzungen zur Anwendung des Absatzes Artikels nicht. Deshalb sprach die Vorinstan z dem Beschwer defüh- genannten rer eine Tagesentschädigung von Fr. 15.70 zu. Gegen diesen Entscheid erhob die Ausgleichskasse Beschwerde bei der Ta- Aufsichtskommission mit dem Antrag, dem Beschwerdebeklagten sei eine gesentsch ädigung von Fr. 15.10 zuzuerken nen. de Die Aufsichtskommission für die Lohnersat.zordnung hat die Beschwer aus folgenden Gründen gutgeheißen:

1. Gemäß Art. 3, Abs. 2, lit. a, der Lohnersatzordnung wird die Haushal-

tungsentschädigung nach dem vorn Wehrmann vor dem Einrücken verdienten die Be- Lohne abgestuft. Art. 3, Abs. 1, der ALEO bestimmt dazu, daß der für

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rechnung der Lohnausfallentschädigung maßgebende Lohn berechnet wird nach dem durchschnittlichen Tagesverdienst (Sonn- und Feiertage eingeschlos- sen), den der Wehrrnann vor dem Einrücken aus unselbständiger Erwerbstätig- keit erzielt hat. Nach Art. 8, Abs. 1, der V. W. gilt in der Regel als maßgeben- der Lohn für die Berechnung der Entschädigung der Durchschnittslohn des letz- ten Arbeitsmonats oder der letzten vier Arbeitswochen vor dem Einrücken. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind, sind daher in der Re- gel der Stundenlohn und die Zahl der Arbeitsstunden im Monat bzw. in vier Wochen maßgebend. Gemäß Abs. 5 des gleichen Artikels kann das Bundesamt für bestimmte Berufe besondere Berechnungsregeln aufstellen. Auf Grund die- ser Kompetenz hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit die Ver- fügung Nr. 12 erlassen. Nach Art. 2, Abs. 1, dieser Verfügung ist nicht zweifel- haft und übrigens auch nicht umstritten, daß der Beschwerdebeklagte Bauar- beiter ist, da der Beruf des Malers gemäß dem Anhang zur Verfügung Nr. 12 als zum Baugewerbe gehörend bezeichnet ist.

2. Der Art. 2, Abs. 2, der Verfügung Nr. 12 bestimmt, daß für die im Stun-

denlohn beschäftigten Bauarbeiter der für die Lohnausfallentschädigung maß- gebende durchschnittliche Tagesverdienst in der Regel auf Grund der 48-Stun- denwoche ermittelt Wird. Diese besondere Regelung für die Bauarbeiter gilt im Gegensatz zu VW Art. 8, Abs. 1, unabhängig davon, ob der Wehrmann in den letzten vier Arbeitswochen mehr oder weniger als 48 Stunden gearbeitet hat. Mit andern Worten: Es wurde die gesetzliche Vermutung aufgestellt, daß der Bauarbeiter jahresdurchschnittlich in der Woche 48 Stunden arbeite. Diese Regelung wurde eingeführt, um sicher zu stellen, daß Wehrmänner, die in ihrer zivilen Tätigkeit als Bauarbeiter tätig sind und die zum Beispiel im Winter zum Militärdienst einzurücken haben und deshalb unmittelbar vorher entweder vollständig oder teilweise arbeitslos gewesen sind, nicht eine zu geringe oder gar keine Entschädigung erhalten. Diese Grundregel für die Berechnung 0er Lohnausfallentschädigung für Bauarbeiter, die sich im allgemeinen durchaus bewährt hat, kann aber in zwei Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Arbeitet ein Bauarbeiter ständig, d. h. jahresdurchschnittlich mehr als

48 Stunden in der Woche, so hätte er bis zum 31. Dezember 1947 zwar auf dem

in der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit verdienten Lohn die Beiträge bezahlen müssen, aber die Lohnausfallentschädigung nur auf Grund seines Verdienstes in der 48-Stundenwoche erhalten können, was nicht billig gewesen wäre. Dazu hat der Wehrmann, wenn er regelmäßig durchschnittlich mehr als 48 Stunden in der Woche arbeitet, ein entsprechendes Einkommen zur Verfügung. Wird da- gegen die Lohnausfallentschädigung nur auf dem niedrigern Verdienst der 48- Stundenwoche berechnet, so stände der Familie des Wehrmannes während seines Militärdienstes eine im Vergleich zum vordienstlichen Einkommen nicht- gerechtfertigt niedrige Entschädigung zu. Deshalb sieht Abs. 4 des Art. 2 der Verfügung 12 eine Sonderregelung vor. Vom Einzelfall wird darin deshalb ge- sprochen, weil es praktisch kaum mehr Gruppen von Bauarbeitern gibt, die auf Grund von Gesamt- oder Einzelverträgen jahresdurchschnittlich mehr als

48 Stunden arbeiten. Sollte es aber doch noch einige wenige solcher Gruppen

geben, so könnten sie auch als Einzelfälle betrachtet werden. Es kommt nun aber recht häufig vor, daß Bauarbeiter jahresdurch- schnittlich weniger als 48 Stunden in der Woche arbeiten, und zwar entweder auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Einzelvertrages, aber auch

252

infolge Arbeitsmangel, Krankheit und Unfall des Arbeitsnehmers. Wehrmän- ner, die infolge Krankheit, Unfall oder Arbeitsmangel vor dem Einrücken we- niger als 48 Stunden gearbeitet und damit weniger als normal verdient haben, werden allgemein so entschädigt, wie wenn sie die übliche Arbeitszeit voll gear- beitet hätten. Dies gilt allgemein und nicht bloß für die Bauarbeiter. Eine sol- che Lösung ist möglich, weil nach Art. 8, Abs. 1, V. W. der Durchschnittslohn vom letzten A r b e i t s monat bzw. von den letzten 4 A r b e i t s wochen maß- gebend ist. Auch die Bauarbeiter, die infolge Krankheit, Unfall oder Arbeits- mangel weniger als 48 Stunden arbeiten, sollen in solchen Fällen nicht schlech- ter gestellt werden als die Arbeitnehmer in andern Berufszweigen. Anders ist die Sachlage dagegen bei Bauarbeitern, die ohne äußern Zwang, ja sogar auf eigenen Wunsch oder auf das Begehren ihrer Organisationen we- niger als 48 Stunden in der Woche arbeiten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in einem Wirtschaftszweig, sei es durch Gesamtarbeitsvertrag oder durch Einzelverträge, eine bisher gegebene Arbeitszeit aus sozialpolitischen Gründen herabgesetzt und eine entsprechende Erhöhung des Stundenlohnes vereinbart wird. Der Arbeitnehmer kann dann in der herabgesetzten Arbeitszeit wöchent- lich oder monatlich gleich viel verdienen, wie in der frühern längern Arbeits- zeit. In diesem Fall rechtfertigt es sich nicht, wegen des erhöhten Stunden- lohnes dem Wehrmann eine höhere Lohnausfallentschädigung auszurichten, verdient er doch auch nach der Herabsetzung der Arbeitszeit in einer Woche oder in einem Monat gleich viel wie vorher. Während des Militärdienstes ist auch sein Lohnausfall der gleiche. Aus diesen Gründen, d. h. um die Fälle von Arbeitsmangel, Krankheit und Unfälle der Bauarbeiter nicht einzubeziehen, dagegen die Fälle freiwillig herabgesetzter Arbeitszeit besonders regeln zu können, ist in Abs. 3 des Art. 2 der Verfügung 12 nicht von Einzelfällen, sondern von Vereinbarungen die Rede, wo die Arbeitszeit vertraglich herabgesetzt wor- den ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese vertragliche Vereinbarung auf dem Wege des Gesamtarbeitsvertrages oder des Einzelvertrages herbeigeführt worden ist. Mit andern Worten: Der Gesetzgeber hat die Fälle besonders ge- regelt, wo eine kleinere als die 48-stündige Arbeitswoche eine v 011 e Beschäfti- gung des Arbeitsnehrners darstellt und damit auch einen voll en Verdienst desselben zur Folge hat. In diesen Fällen besteht keine soziale Notwendigkeit, die Entschädigung zu erhöhen, indem der Berechnung statt des tatsächlich ver- dienten ein fiktiv erhöhter Lohn zugrunde gelegt wird. Auch hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 1947 geltenden Beitragspflicht erschien diese Lösung als gerecht; denn der Arbeitnehmer mit einer Arbeitszeit, die durchschnittlich we- niger als 48 Stunden in der Woche beträgt, hat die Beiträge selbstverständlich nur auf dem tatsächlich verdienten und nicht auf einem fiktiv erhöhten Lohn entrichtet.

3. Im vorliegenden Fall liegt eine Vereinbarung im Sinne des Absatzes 3

des Artikels 2 der Verfügung Nr. 12 vor. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor der ersten Instanz. Darnach wurde in einem Ge- samtarbeitsvertrag die minimale und maximale Arbeitszeit der Maler in der Stadt Zürich geregelt. Innert diesem Rahmen blieben dabei die direkt an einem Arbeitsverhältnis beteiligten Parteien frei, die Dauer der Arbeitszeit zu ver- einbaren. Dies ist in vorliegendem Fall mindestens durch konkludente Hand- lung, wenn nicht gar durch Abmachung geschehen, indem Arbeitgeber und Ar- beitnehmer zustimmten, daß jahresdurchschnittlich 44 Stunden gearbeitet

253

wird. Ohne daß beide Teile damit einverstanden gewesen wären, wäre diese Re- gelung gar nicht möglich gewesen. Einer besondern Form bedurfte diese Ord- nung der Arbeitszeit innnert dem vom Gesamtarbeitsvertrag frei gelassenen Rahmen nicht. Notwendig war nur die Willensübereinstimmung der Vertrags- parteien hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit, die offensichtlich gegeben war.

4. Gemäß den vorstehenden Ausführungen ist die Lohnausfallentschädi-

gung gemäß Abs. 3 des Art. 2 der Verfügung Nr. 12 zu berechnen. Maßgebend i s t der Stundenlohn von Fr. 3.23 sowie die jahresdurchschnittliche Wochenar- beitszeit von 44 und nicht von 48 Stunden, was einen durchschnittlichen Tages- verdienst von Fr. 20.30 ergibt. Auf 4 Wochen berechnet, sind bloß 176 und nicht

192 Arbeitsstunden maßgebend. Demnach hat der verheiratete Wehrmann mit

Wohnsitz in Zürich und mit 3 Kindern Anspruch auf eine Lohnausfallentschä- digung von Fr. 15.10 im Tag. (Entscheid AKL Nr. 1655 i. Sa. K. W. vorn 5. Mai 1949.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Beiträge L Beitragspflichtige Personen Die Frage nach Bestand und Umfang der Beitragspflicht beurteilt sich unabhängig von derjenigen nach dem künftigen Rentenanspruch.

Der italienische Staatsangehörige N., geb. 1896, wohnhaft in Campione (Italien), betreibt im Tessin ein Geschäft. Als er von der Ausgleichskasse eine Beitragsverfügung für das Jahr 1948 erhielt, fragte er die Kasse an, ob er als in Italien wohnhafter Italiener wirklich der schweizerischen AHV angehöre. Die Kasse schrieb ihm, er sei beitragspflichtig. Bezüglich des künftigen Renten- anspruches verwies sie ihn auf AHVG Art. 18, Abs. 3. N. beschwerte sich bei der Rekurskommission. Als diese die Kassenverfügung bestätigte, ergriff N. die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht mit dem Antrag, es möge fest- stellen, daß das kürzlich geschlossene schweizerisch-italienische Abkommen über die Sozialversicherung erlaube, entgegen AHVG Art. 18, Abs. 3, die Rente künftig auch auszurichten, wenn er den Wohnsitz in Italien haben werde. Das Eidg. Versicherungsgericht ist auf die Berufung nicht eingetreten. Aus der Begründung: Die Beitragspflicht ist nicht mehr streitig, da das Begehren des N. aus- schließlich die künftige Rentenberechtigung betrifft. Anderseits haben Kasse und Rekurskommission nur die Frage der Beitragspflicht geprüft. Mit Recht, denn die Frage nach dem künftigen Rentenanspruch des N. bzw. seiner Hinter- lassenen stellt sich heute nicht. Sie wird sich erst stellen, wenn N. das 65. Al- tersjahr vollendet haben wird oder, falls er dies Alter nicht erreichen sollte, bei seinem Tode. Erst dann wird anhand des Bundesgesetzes und des Staatsver- trages mit Italien zu prüfen sein, ob und allenfalls welche Rentenleistungen auszurichten sind. Das Eidg. Versicherungsgericht hat es von jeher abgelehnt,

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über die rechtlichen Folgen eines Tatbestandes zu befinden, der erst in Zukunft eintreten wird. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Nolla, vom 2. Mai 1949, H 156/49.)

II. Erwerbstätigkeit Eine Person, die nicht im vollen Besitz ihrer geistigen Kräfte ist, gilt als erwerbstätig, wenn anzunehmen ist, daß der Wert der Arbeit, die sie für einen anderen leistet, 41cm Wert dessen entspricht, was ihr von diesem andern in der Form von Unterkunft, Verpflegung um! Bekleidung gewährt wird.

Joseph J., geboren 1913, ist geistig zurückgeblieben. Er arbeitet auf dem Hof von Landwirt J. Dieser gewährt ihm Unterkunft, Verpflegung und Beklei- dung. - Die Ausgleichskasse verlangte von Landwirt J., daß er für Joseph J. als Arbeitgeber Beiträge von einem Lohn von Fr. 120 im Monat entrichte, nämlich Fr. 100 als Wert von Unterkunft und Verpflegung, von Fr. 20 als Wert der Bekleidung. Gegen diese Verfügung erhob Landwirt J. Beschwer- ne. Er machte geltend, Joseph J. verdiene den ihm gewährten Unterhalt durch seine Arbeit nicht. Die Rekurskommission des Kantons Freiburg hat die Beschwerde abge- wiesen. Aus der Begründung: Joseph J. ist in der Lage, die verschiedensten Arbeiten zu verrichten, ob- wohl er nicht voll zurechnungsfähig ist. Er ist mit keinem schweren Gebrechen behaftet. So wurde er als hilfsdiensttauglich erklärt und einer Einheit des Bauhilfsdienstes zugeteilt. Landwirt J. hat ihn in seinen Steuererklärungen im- mer als Knecht bezeichnet. Daß Joseph J. arbeitsfähig ist und bei Landwirt J. arbeitet, ist damit nachgewiesen. - Es ist daher anzunehmen, daß Joseph J. durch seine Tätigkeit bei Landwirt J. seinen Lebensunterhalt verdient. Deshalb gilt er als erwerbstätig. Die ihm von Landwirt J. gewährten Naturalleistungen sind demnach als maßgebender Lohn zu betrachten, und Landwirt J. hat da- von als Arbeitgeber Beiträge zu entrichten. Die Ausgleichskasse hat diesen Naturallohn mit Fr. 120 im Monat richtig bewertet. (Rekurskommission des Kantons Freiburg i. Sa. Jungo, vom 18. Februar 1949, BSV 1321/49.)

III. Einkommen aus unselbständigem Erwerb Regelmäßiges nebenberufliches Auftreten eines Schauspielers am Radio ist unselbständige Erwerbstätigkeit.

Der Schauspieler E. K. betätigt sich nebenberuflich als Mitglied einer Hörspielgruppe am Radio, womit er 1945/46 ein zusätzliches Einkommen von durchschnittlich Fr. 1100 erzielte. Auch gegenwärtig wirkt er dergestalt beim Radio und rechnet mit einem regelmäßigen Einkommen von rund Fr. 100 im Monat. Die Ausgleichskasse betrachtete diese Nebenbeschäftigung als selb- ständige Erwerbstätigkeit und erließ eine entsprechende Beitragsverfügung. Auf Beschwerde hin erkannte die Rekurskommission, es liege unselbständiger Nebenerwerb vor, und hob die Kassenverfügung auf. Das Bundesamt für So-

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zialversicherung ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Es machte geltend, die Arbeit als Hörspieler werde nicht auf Zeit geleistet, denn es bestehe kein dauerndes Engagement beim Radio. Zivilrechtlich handle es sich um mehrere gleichartige Aufträge. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r ii n d u n g

1. Nach AHVG Art. 9, Abs. 1, ist Einkommen aus selbständiger Erwerbs-

tätigkeit jedes Einkommen, das nicht gemäß AHVG Art. 5, Abs. 2, Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit -- maßgebender Lohn ist «jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit». Diese Umschreibung bezweckt nach S. 26f. der bundesrätlichen Bot- schaft, der Praxis im Einzelfall die Beurteilung-zu erleichtern. Der Begriff des maßgebenden Lohnes ist dem entsprechenden in der Lohnersatzordnung ähn- lich, wenn auch etwas enger gefaßt (Zeitmoment). Anhand der gesetzlichen Bestimmung hat das Bundesarnt für Sozialversicherung im Kreisschreiben Nr.

20 vom 23. Januar 1948 Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt, die geeignet

scheinen, den für die AHV maßgebenden Lohn vom selbständigen Erwerb abzu- grenzen. Sie sind wie folgt umschrieben: der Bezüger ist verpflichtet, während bestimmter Zeit ihm zugewiesene zumutbare Arbeit zu leisten; er ist gehalten, die Arbeit nach bestimmten Weisungen auszuführen; er darf weder über das Arbeitsergebnis selbst verfügen noch ein wirtschaft- liches Risiko tragen; cl) er kann die Höhe des Arbeitsentgeites nicht selbst bestimmen.

2. Ob bei K. Einkommen aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit

vorliege, ist zunächst anhand des Kreisschreibens Nr. 20 zu prüfen. Bei der Mannigfaltigkeit der Erwerbsverhältnisse wird in diesem oder jenem Fall das eine oder andere Kriterium weniger ausgeprägt in Erscheinung treten. Sache der Praxis ist es dann, im Einzelfall nach Maßgabe der wirtschaftlichen Stel- lung des Versicherten zu entscheiden. Verbleiben trotz der engeren Umschrei- bung des maßgebenden Lohnes in der AHV noch gewisse Zweifel, so sieht das Gericht keinen Grund zur Abweichung von der bisherigen Tendenz, in solchen speziellen Fällen auf unselbständige Tätigkeit zu schließen, weil dadurch den Interessen der Beteiligten besser gedient ist.

3. Mit Kreisschreiben Nr. 29 vom 19. Mai 1948 wies das Bundesamt für

Sozialversicherung die Ausgleichskassen an, «Honorare redaktioneller Mitar- beiter an Zeitungen und Zeitschriften und Mitarbeiter am Radio, die vom Un- ternehmen, für welches sie tätig sind, kein Fixum erhalten, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu behandeln». Als Mitglied der Hörspielgruppe wird K. jeweils für etwa drei bestimmte Nachmittage von 14.30 bis 18.00 Uhr für Proben und hernach für die Sendung selbst verpflichtet. Er hat die Weisungen der Sendeleitung zu befolgen und erhält für seine Mitarbeit eine Entschädi- gung, deren Höhe nicht von ihm bestimmt, sondern von der Radiogesellschaft nach der Dauer seiner Anwesenheit bei Proben und Sendung bemessen wird. Dabei hat er als Schauspieler jede zumutbare Arbeit zu übernehmen und ist zu persönlicher Dienstleistung zur vorgeschriebenen Zeit gehalten, wobei ihm kein Anteil am finanziellen Erfolg der Aufführung zusteht. Auch hat er kein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Bei dieser Sachlage sind die im Kreisschrei-

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ben Ne. 20 angegebenen Kriterien für unselbständigen Erwerb erfüllt. Im we- sentlichen ist K. beim Radio in gleich unselbständiger Stellung wie beim Stadt- theater. Er gehört seit längerer Zeit zur Hörspielgruppe und rechnet mit einem regelmäßig fließenden Nebenerwerb, da er immer wieder beigezogen wird. Das Fehlen eines Fixums stempelt seine Mitwirkung nicht zu selbständiger Tätig- keit. Uebrigens beziehen auch Zeitungsverkäufer und dergleichen kein Fixum und werden dennoch vorn Bundesamt den TJnselbständigerwerbenden zuge- zählt. Auch der Einwand, zivilrechtlich bestehe kein Dienstvertrag, sondern eine Reihe von Mandaten, überzeugt nicht, da gerade die vom Bundesamt zi- tierten Beispiele (Oser-Schönenberger, Anm. 36 zu Art. 319 OR) eher gegen die Auffassung des Bundesamtes sprechen. Zu beachten ist, daß das AHVG hier keinen obligationenrechtlichen Begriff übernommen hat. Da auch öffentlich- rechtliche Dienstverhältnisse bei Bund, Kantonen und Gemeinden und Korpora- tionen in Betracht fallen, sind privatrechtliche Begriffe nicht ohne weiteres ausschlaggebend. - Durchführungstechnisch bietet der 2f/ige Lohnabzug eine administrative Vereinfachung und ermöglicht im Interesse der AHV und der Versicherten eine sicherere Erfassung solcher Bezüge. Die weitere Frage, ob es sich hier rechtfertigte, den Arbeitgeber mit der Abgabe von 2 ( zu belasten, ist unbedenklich zu bejahen. Aus diesen Gründen ist die Mitwirkung des K. beim Radio als u n s e 1 b St k n d g e Erwerbstätigkeit zu betrachten. (Ei(1g. Versicherungsgericht i. Sa. E. K., vom 26. April 1949, H 218/48.)

Die Bezüge eines als Orchesterzuzüger spielenden Musikers sind in der R'gel als unselbständiger Erwerb zu betrachten.

Die Ausgleichskasse eröffnete dem Musiker 5., in seiner Eigenschaft als Orchesterzuzüger schulde er als Selbständigerwerbender Beiträge an die AHV. Er habe deshalb von seinem Durchschnittseinkommen 1945/46 aus selbständi- ger Tätigkeit für 1948 60 Franken Jahresbeitrag zu zahlen. Auf Beschwerde hin erklärte die Rekurskornmission S. als Unselbständigerwerbenden und hob die Kassenverfügung auf. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Es machte geltend, Orchesterzu- züger seien gemäß Kreisschreiben Nr. 29 dann Selbständigerwerbende, wenn sie, wie 5., kein Fixum bezögen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beru- fung abgewiesen. Aus der Begründung*): In Basel veranstalten die Orchestergesellschaft, die Allgemeine Musik- gesellschaft, das Kammerorchester, der Gesangverein, die Kulturgerneinschaft regelmäßig Konzerte, zu welchen sie je nach Bedarf außenstehende Musiker zur Verstärkung heranziehen. Auch der Bach-Chor, die Liedertafel, die Kirchen und Radio Basel ziehen Zuzüger als Hilfskräfte bei. Diese werden jeweils vom Konzertveranstalter für eine Reihe von Proben und für die Aufführungen ver- pflichtet. Die Entlöhnung erfolgt zu einem für alle Proben und Aufführungen festen Ansatz, der beispielsweise beim Gesangverein Fr. 20 beträgt. Gegenüber dem Veranstalter befindet sich S. in abhhängiger Stellung. Er hat die Weisungen der Orchesterleitung zu befolgen und erhält für seine

*) Soweit die Begründung sich mit derjenigen i. Sa. E. K. hiervor deckt,

wird sie hier nicht wiederholt.

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Mitwirkung eine Entschädigung, deren Höhe nicht von ihm bestimmt, sondern vom Veranstalter nach der Dauer der Anwesenheit bei Proben und Auffüh- rungen gemäß einem Tarifabkommen bemessen wird. S. hat als Musiker die ihm zumutbare Arbeit zu übernehmen und ist zu persönlicher Dienstleistung zur festgesetzten Zeit verpflichtet, wobei ihm kein Anteil am geschäftlichen Erfolg der Aufführung zusteht. Ein wirtschaftliches Risiko hat er nicht zu tragen. Dadurch, daß er sich in die Zuzügerliste aufnehmen läßt, verpflichtet er sich, seine Arbeitskraft während der vom Veranstalter festgelegten Zeiten zur Verfügung zu stellen. Es handelt sich für S. um eine sehr wichtige Verdienst- quelle, da er nicht nur vereinzelt oder gelegentlich, sondern mehrfach zur Mit- wirkung herangezogen wird und deshalb mit einem entsprechenden Einkommen rechnen kann. Damit sind die im Kreisschreiben Nr. 20 des Bundesamtes für Sozialversicherung aufgestellten Kriterien für unselbständigen Er- werb erfüllt. Entgegen dem Kreisschreiben Nr. 29 kann nicht gesagt werden, S. sei bei seiner Zuzügertätigkeit weitgehend selbständig. Das Argument der Vermeidung übermäßiger administrativer Umtriebe kann nur zum Schluß führen, daß der 2%ige Lohnabzug eine Vereinfachung bietet und für die AHV und die Versicherten eine sichere Erfassung gewährleistet. Der Abzug an der Quelle verursacht der jeweiligen Musikgesellschtft kaum größere Umtriebe, da sie ohnehin für ihre selbständigen Musiker den Abzug vornehmen muß. Die weitere Frage, ob es sich rechtfertigt, den jeweiligen Veranstalter mit der Ab- gabe von 2% zu belasten, ist zu bejahen. Das als Ergänzung gedachte Kreis- schreiben Nr. 29 weicht also vom Kreisschreiben Nr. 20 ohne zwingende Grün- de ab und trägt den vorliegenden Verhältnissen nicht gebührend Rechnung. Die Bezüge des S. als Orchesterzuzüger sind als unselbständiger Erwerb zu erfas- sen. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. A. S., vom 26. April 1949, H 185/ 48.

Die Trinkgelder der Angestellten des Coiffeurgewerbes sind betriebsweise pauschal nach Prozenten der Festbezüge zu ermitteln. Ob im Einzelfall ein An- gestellter aus individuellen Gründen den normalen Trinkgeldbetrag nicht er- reicht oder überschreitet, ist unerheblich.

C. ist Damencoiffeur im Betriebe M. Er beschwerte sich, daß man seine Trinkgeldeinnahmen zu hoch berechne: Er sei zwar in einem Geschäft der höchsten Preiskategorie tätig; seine individuelle Kundschaft bestehe aber nicht aus reichen Damen, sondern fast gänzlich aus Kreisen der unselbständig Er- werbnden, die ihm von seiner Tätigkeit in einem andern Damensalon treu ge- blieben seien. Diese Kunden vermöchten neben dem hohen Tarif nicht noch be- trächtliche Trinkgelder zu entrichten. Zudem müsse er bei regem Geschäftsbe- trieb einen Teil des Trinkgeldes der mithelfenden Lehrtochter abtreten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den Er w ä -

gungen Gestützt auf Art. 7 AHVG und Art. 15 AHVV ist das Eidg. Volkswirt- schaftsdepartement (EVD) ermächtigt, für die Angehörigen von Berufsgrup- pen, bei denen sich der maßgebende Lohn in der Regel nicht oder nur schwer ermitteln läßt, G 1 o b all ö h n e festzusetzen. Am 3. Januar 1948 verfügte das EVD für das Coiffeurgewerbe, daß di Trinkgelder der Coiffeurgehilfen und -gehilfinnen in Prozenten des Bar- und Naturallohnes einschließlich allfälliger

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Provisionen und Zuschläge zu bewerten seien. Dabei sind je nach der gemäß den einschlägigen Vorschriften der eidgenössischen Preiskontrollstelle gewählten Preiskategorie folgende Prozentsätze anzuwenden:

1. Kategorie 8' 2. Kategorie 12%

3. Kategorie 16'/ 4. Kategorie 2O/(

-Nach dieser Regelung, die für a 11 e Angestellten des Coiffeurbcrufes verbindlich ist, sind demnach die Trinkgeldeinnahmen p au s c h a 1 nach Pro- zenten der Festbezüge auszumitteln, wobei sich der Prozentsatz nach der Preis- kategorie richtet, für welche sich der Arbeitgeber seinerzeit im Sinne der Ver- fügung Nr. 541 der Eidg. Preiskontrollstelle (d. d. 1. Mai 1944) entschieden hatte. Ob im Einzelfall ein Angestellter aus individuellen Gründen den normalen Trinkgeldbetrag nicht erreicht oder eventuell überschreitet, ist nach den geltenden Normen irrelevant. Der Berufskläger kann daher mit seinen Ein- wendungen, die einzig seine Person betreffen und übrigens nicht sehr glaub- haft sind, nicht gehört werden. Anderseits stellt sich die Frage, ob nicht etwa der Prozentsatz von 201/'r. für den Betrieb M. g an z allg e m e i n zu hoch angesetzt sei. Jedenfalls fällt auf, daß laut Mitteilung des Betriebsinhabers allä Angestellten durch Verwei- gerung der Unterschrift auf der Beitragskarte gegen den Ansatz von 20% pro- testierten. Es ist indessen anzunehmen, daß es den Beteiligten durch Vorlage exakter Abrechnungen über die in Betracht fallenden Trinkgeldeinnahmen nicht schwer fallen wird, die konkreten Verhältnisse in geeigneter Weise abzu- klären und hernach gegebenenfalls eine Aenderung der geltenden Regelung zu erwirken, unter Bezugnahme auf Art. 6, Abs. 2, der einschlägigen Verfügung, welche Bestimmung lautet: «Weichen in einem Betrieb die durchschnittlichen Trinkgeldeinnahmen im Verhältnis zum Lohn wesentlich von den in Abs. 1 ge- nannten Prozentsätzen ab, so haben die Ausgleichskassen diese Prozentsätze von sich aus oder auf Begehren eines Betroffenen zu ermäßigen oder zu er- höhen.» Dem Berufungskläger bleiben in dieser Hinsicht alle Rechte gewahrt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Commarmot, vom 7. April 1949, H 215/ 48.)

IV. Einkommen aus selbständigem Erwerb Die Ermittlung des Einkommens durch die Wehrsteuerbehörden kann einer Funktion der Ausgleichskassen gleichgesetzt werden, die weder für die kanto- nalen Rekursbehörden noch für das Eidg. Versicherungsgericht verbindlich ist. Die Vermutung spricht so lange für die Richtigkeit der Steuertaxation, als der Versicherte deren Unrichtigkeit nicht durch Beibringung zuverlässiger Beweismittel nachweist. Fehlen diese, so hat der Richter keinen Grund anzunehmen, daß eine von ihm vorgenommene Ermessenstaxation den tatsächlichen Einkommensver- hältnissen näher komme als die der Steuerbehörde.

Die strittige Frage bildete schon Gegenstand einer eingehenden Erörte- rung in den Urteilen Petermann vom 14. Februar (ZAK 1949, S. 129), Holdener vom 17. Februar und Sonderegger vom 21. Februar 1949. AHVG Art. 9 gibt an, was zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehört und ermächtigt den Bundesrat, kantonale Behörden mit der Ermittlung

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des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beauftragen. Dies ge- schah in AHVV Art. 22, Abs. 1 und 3. An sich war es Sache der Ausgleichskas- sen, das der Beitragsfestsetzung dienende Einkommen zu ermitteln. Aber ge- genwärtig dient das von den kantonalen Steuerverwaltungen für die Wehr- steuer ermittelte Einkommen auch als Berechnungsgrundlage für die AHV- Beiträge. Man kann deshalb die von den kantonalen Wehrsteuerverwaltungen durchgeführte Einkommensermittlung mit einer Funktion der Ausgleichskas- sen gleichsetzen und annehmen, daß die von den Steuerverwaltungen gemach- ten Angaben für die Ausgleichskassen verbindlich sind. Demgegenüber besteht keine Veranlassung zur Annahme, daß diese An- gaben auch für die Rekursbehörden in AHV-Sachen verbindlich wären. Im Ge- genteil, es muß ihnen die Möglichkeit offen stehen, eine Steuertaxation abzu- ändern, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und in AHV-Sa- ehen eine Schlechterstellung bewirkt; diese Möglichkeit muß geboten sein, auch wenn die Steuertaxation für die Steuerbehörden definitiv geworden ist oder wenn beispielsweise der Betroffene es unterlassen hatte, innert nützlicher Frist gegen diese Veranlagung zu rekurrieren. Da die definitive Steuertaxation jedoch von einer Behörde erlassen wurde, ist es angebracht, ihr besondere Be- weiskraft zuzuschreiben, handelt es sich doch im Ganzen genommen um ein amtliches Dokument. Daher besteht die Vermutung zu Gunsten der Richtigkeit der Steuertaxation. Diese Vermutung besteht so lange, als der Beweis für die Unrichtigkeit der Steuertaxation nicht in rechtsgenüglicher Weise erbracht ist. Es genügt deshalb nicht, daß der Versicherte ihre Unrichtigkeit behauptet, sondern es ist an ihm und nicht an der Verwaltung oder der Rekursbehörde - zuverlässige Beweismittel beizubringen, die geeignet sind, die Vermutung der Richtigkeit der Steuertaxation umzustoßen. Im vorliegenden Fall war die Rekurskommission der Ansicht, daß die Aus- gleichskasse gesetzmäßig vorgegangen war, als sie den AHV-Jahresbeitrag des D. gemäß der Wehrsteuerveranlagung festsetzte; sie beschränkte sich des- halb einfach darauf, diese Verfügung zu bestätigen, ohne die Vorbringen des Rekurrenten auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. Es ist deshalb Sache des Eidg. Versicherungsgerichtes diese Prüfung vorzunehmen. Aus den Akten geht hervor, daß D. keinerlei geeigneten Beweis geliefert hat, der die Vermutung für die Richtigkeit der Steuertaxation umstürzen könnte. Seine Vorbringen sind nicht stichhaltig, sondern sogar widerspruchs- voll. Er versichert unter anderem, daß er jetzt weniger Arbeit hat und daß sei- ne Geschäfte zurückgegangen seien; jedoch steht diese Behauptung mit der Veranlagung für die kantonalen Steuern in Widerspruch. Unter diesen Umstän- den besteht kein Grund, von der für die Festsetzung der AHV-Beiträge maß- gebenden Wehrsteuerveranlagung abzuweichen. Außer dem Gesagten wird das Gericht auch durch eine andere Ueberlegung veranlaßt, diese Veranlagung nicht abzuändern. Aus den Akten ergibt sich, daß die kantonale Wehrsteuer- verwaltung eine Ermessenstaxation des Einkommens des D. vorgenommen hat; wenn das Eidg. Versicherungsgericht diese Festsetzung berichtigen wollte, könnte es dies auch nur gemäß seiner Schätzung annäherungsweise tun, da D. keine Buchhaltung besitzt und keine Beweismittel geliefert hat. Es bestände deshalb kein Grund zur Annahme, daß die zweite Taxation den wirklichen Ver- hältnissen näher käme, als die erste. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Desbiolles, vom 26. März 1949, H 4/49.)

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Die mehr oder weniger beträchtliche Ab- und Zunahme des Geschäftsum- satzes eines Selbständigerwerbenden im Beitragsjahr stellt keine wesentliche Aenderung seiner Existenzgrundlage gegenüber den in der Berechnungsperiode herrschenden Einkommensverhältnissen dar; die Anwendung von AHVV Art. 24, Abs. 2, ist somit nicht zulässig.

S. machte gegenüber der auf der Wehrsteuertaxation 1945/46 beruhenden Beitragsfestsetzung geltend, daß seit Beendigung des Aktivdienstes seine Ge- schäftseinnahmen erheblich zurückgegangen seien, während er seinem Personal höhere Löhne zahlen müsse. Nach Prüfung der Einkommensverhältnisse in den Jahren 1946 und 1947 auf Grund ergänzender Belege des Rekurrenten hieß die Rekursbehörde die Beschwerde teilweise gut und setzte den AHV-Beitrag herab. Sie begründete dies damit, daß die Wehrsteuerverwaltung gegenüber

1945 im Jahre 1946 ein um Fr. 2000.— niedrigeres Einkommen angenommen

habe. Da dieses Einkommen ungefähr dem in den Jahren 1948 und 1949 erziel- baren Einkommen entspreche, rechtfertige sich die Berechnung des AHV-Bei- trages auf der Basis der Steuertaxation pro 1946. Das Bundesamt legte Beru- fung ein mit dem Begehren auf Aufhebung dieser Beitragsherabsetzung und Rückweisung der Akten an die Kasse zur Behandlung einer allfälligen Herab- setzung nach AHVV Art. 216. Das Versicherungsgericht hat den Entscheid der Rekurskommission aus folgenden Erwägungen aufgehoben. Der Berufungsbeklagte hat die Höhe der Wehrsteuerveranlagung für die IV. Periode nicht bestritten, auch liegt kein Beweis vor, daß diese Taxation materiell unrichtig wäre. S. beschränkt sich auf die Behauptung, sein Einkommen betrage in Wirklichkeit Fr. 2000.--- weniger, er sagt aber nicht, in welchem Geschäftsjahr. Entgegen der Annahme der Re- kursinstanz liegt kein Anwendungsfall von AHVV Art. 24, Abs. 2, vor, wonach die ordnungsgemäße Ermittlung des Erwerbseinkommens auf Grund der de- finitiven Wehrsteuerveranlagung unmöglich wäre und die AHV-Behörden so- mit wegen wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlage gezwungen seien, das Einkommen anhand neuerer Unterlagen evtl. auf Grund einer nach- träglichen nochmaligen Selbsttaxation des Berufungsbeklagten einzuschätzen. Die Anwendung von AHVV Art. 24, Abs. 2 wäre gerechtfertigt gewesen, wenn sich der Beitragspflichtige in der für die Beitragsfestsetzung maßgeben- den Berechnungsperiode als Unselbständigerwerbender betätigt hätte und erst seither Selbständigerwerbender geworden wäre. Die bloße, mehr oder weniger beträchtliche Ab- oder Zunahme des Geschäftsumsatzes eines auch in der Be- rechnungsperiode Selbständigerwerbdnden qualifiziert sich dagegen niemals als Aenderung der Existenzgrundlage im Sinne von AHVV Art. 24, Abs. 2. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Stucky, vom 11. März 1949, H 21448.)

AHVV Art. 24, Abs. 1, liegt die Vermutung zugrunde, (laß der während eines Teils der Berechnungsperiode faktisch erzielte und auf ein Jahr umge- rechnete selbständige Erwerb dem voraussichtlichen Erwerbseinkommen des Beitragsjahres am ehesten entspreche. Besondere Umstände während der Aus- übung der unselbständigen Tätigkeit in der Berechnungsperiode, wie Leistung

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von Militärdienst, ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse, sind daher ohne Bedeutung.

F. G. verdiente als Angestellter im Jahre 1945 Fr. 4900; zu Beginn des Jahres 1946 eröffnete er als Selbständigerwerbender ein graphisches Atelier und erzielte in diesem Jahr ein Erwerbseinkommen von Fr. 7892. Kasse und Rekursbehörde legten der Beitragsberechnung für 1948 das selbständige Er- werbseinkommen 1946 zugrunde. G. machte vor dem Eidg. Versicherungsge- richt geltend, er hätte, wenn ei' das Atelier schon in dem von der Konjunktur noch nicht begünstigten Jahre 1945 eröffnet hätte, kaum sein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt; jedenfalls hätte er wegen 3-monati- gern Militärdienst einen entsprechenden Einkommensausfall erlitten; wenn das Einkommen 1945 nicht berücksichtigt werde, sei er gegenüber allen andern Selbständigerwerbenden benachteiligt, die 1945 ein geringeres Einkommen er- zielt hätten als 1946, aber nur auf dem Durchschnitt beider Jahre Beiträge be- zahlen müßten. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab mit folgender Be- gründung: Das Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit wird nach AHVV Art. 22, Abs. 1, auf Grund der letzten Wehrsteuerveranlagung ermittelt. Maß- gebend ist aber eben nur das durch die Veranlagung erfaßte Erwerbseinkom- men aus selbständiger Tätigkeit. Was der Berufungskläger während des Jahres

1945 durch unselbständige Tätigkeit verdient hatte, ist ohne Bedeutung. Aus-

zugehen ist von derjenigen Periode, in welcher er Selbständigerwerbender war. Die Kasse hat somit vorschriftsgemäß auf das selbständige Erwerbseinkom- men 1946 abgestellt. AHVV Art. 24, Abs. 1, liegt die Vermutung zugrunde, daß der während der Berechnungsperiode tatsächlich erzielte selbständige Erwerb dem voraussicht- lichen des Beitragsjahres am nächsten komme. Deshalb wird auch für den übrigen nicht durch selbständigen Erwerb ausgefüllten) Teil der Berechnungs- periode auf dieses faktische Einkommen als Selbständigerwerbender abgestellt. Anhaltspunkte, daß in dem betreffenden Zeitabschnitt das Erwerbseinkommen höher oder geringer gewesen wäre, wenn schon damals s€lbständiger Erwerb stattgefunden hätte, sind irrelevant. Es spielt daher keine Rolle, daß das Jahr

1945 konjunkturell weniger günstig war, und daß 3 Monate Militärdienst ge-

leistet werden mußte. Sind auch Beitragspflichtige, die bereits im Jahre 1945 selbständig erwerbend waren und ein allfällig geringeres Einkommen dieses Jahres deklarieren konnten, gegenüber dem Berufungskläger im Vorteil, so kann trotzdem nicht von ungleicher Behandlung gesprochen werden. Zeitliche Aog1'enzungen tragen immer ein willkürliches Moment in sich und können ge- legentlich nicht vermieden werden. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. G., vom 26. März 1949, H 178/48.)

Wird durch die Wehrsteuerveranlagimg auch das nur während eines Teils der Berechnungsperiode erzielte Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätig- keit erfaßt, so ist dieses Erwerbseinkommen gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, auf ein 'Jahr umzurechnen und der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.

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Mangels einer Wehrsteuerveranlagung oder provisorischer Steuerrechnung für Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit hat die Ausgleichskasse das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender mich AHVV Art. 24, Abs. 2, gegebenenfalls nach einem von der Berechnungsperiode verschiedenen Zeit- raum einzuschätzen.

Fritz Wenk war bis 30. September 1946 in unselbständiger Stellung tätig. Seither ist er Selbständigerwerbender als unbeschränkt haftender Gesellschaf- ter einer Kollektivgesellschaft und erzielte gemäß Wehrsteuerveranlagung vorn 1. Oktober bis 31. Dezember, 1946 ein reines Er\verbseinkomrnen von Fr. 1513. Die Kasse legte zur Berechnung des AHV-Beitrags für 1948 das Erwerbsein- kommen 1947 zugrunde. Wenk beantragte vor der kantonalen Rekursbehörde, für de Beitragsbemessung sei auf das durchschnittliche Einkommen 1946/47 abzustellen, wobei das im letzten Quartal 1946 erzielte Erwerbseinkommen auf ein Jahr umzurechnen sei. Die kantonale Rekursbehörde erklärte nur das auf das ganze Jahr umgerechnete, in den letzten 3 Monaten 1946 erzielte und von der Wehrsteuerbehörde erfaßte Erwerbseinkommen als maßgebend. Gegen diesen Entscheid legte die Ausgleichskasse Berufung ein mit dem An- trag. ihre Beitragsverfügung sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entschei- des zu schützen; eventuell sei der Beitrag auf Grund des Einkommens 1946/47 zu bemessen. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung mit folgenden Erwä- gungen ah: War der Beitragspflichtige nur während eines Teils der Periode 1945/46 selbständig erwerbend und wurde er hierfür von der Wehrsteuerbehörde veran- lagt, so hat gemäß AHVV Art. 24, Abs. 1, die Ausgleichskasse die Umrechnung für die ganze Periode vorzunehmen und auf dem umgerechneten Betrag des reinen Erwerbseinkommens die Beiträge zu berechnen. Jedes vom Beitrags- pflichtigen in der Berechnungsperiode aus selbständiger Tätigkeit erzielte und von der Wehrsteuerbehörde erfaßte Erwerbseinkommen ist im Sinne von AHVV Art. 22, Abs. 3, letzter Absatz, für die Ausgleichskassen verbindlich; nur ist es, weil der Selbständigerwerbende für das ganze Beitragsjahr den Bei- trag schuldet, auf ein Jahr umzurechnen. Wurde vom Beitragspflichtigen in der Berechnungsperiode 1945/46 kein Einkommen aus freier Erwerbstätigkeit erzielt, oder ein solches zwar ausge- wiesen, aber nicht in die Wehrsteuerveranlagung einbezogen, so ist AHVV Art. 24, Abs. 2, anwendbar: Das Erwerbseinkommen ist von der Ausgleichs- kasse anhand aller ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und nötigenfalls auf Grund einer Selbstta.xation des Beitragspflichtigen einzuschätzen. Dieses Sonderverfahren setzt also eine Wehrsteuerveranlagung ohne Erwerbseinkom- men aus selbständiger Tätigkeit voraus. Aus was für einem Grunde ein allfälli- ges Einkommen aus selbständiger Tätigkeit der Jahre 1945/46 aus der Veran- lagung nicht ersichtlich ist, ist für die Ausgleichskasse ohne Bedeutung. Im vorliegenden Falle gab der Berufungskläger seine unselbständige Er- werbstätigkeit auf den 1. Oktober 1946 auf und wurde Selbständigerwerbender. Das im letzten Quartal 1946 erzielte, deklarierte und nach der ausdrücklichen Feststellung der kantonalen Rekursbehörde von der Wehrsteuerbehörde erfaß- te Erwerbseinkommen betrug Fr. 1513. Nach dem Gesagten ist die Ausgleichs-

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kasse an diese Veranlagung gebunden und hat das Einkommen auf ein Jahr umzurechnen. Der Berufungskläger schuldet somit auf einem Jahreseinkom- men von Fr. 6060 einen Beitrag von Fr. 242.40. Der Einwand der Ausgleichskasse, die Wehrsteuerpflicht habe für die Bei- tragsbemessung auf Grund des wehrsteuerpflichtigen Einkommens aus selb- ständiger Tätigkeit nicht genügend lange gedauert, ist nicht stichhaltig. Soweit die Dauer der Whrsteuerpflicht hier in Betracht fällt, bemißt sie sich nach der Periode, in welcher in den Jahren 1945/46 Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Der Berufungskläger erstellte auf den 31. Dezember

1946 einen Geschäftsabschluß. Die dreimonatige selbständige Erwerbstätigkeit

genügte der Wehrsteuerbehörde für die Veranlagung des selbständigen Er- werbseinkommens. Die Ausgleichskasse macht geltend, nach AHVV Art. 24, Abs. 2, sei das Erwerbseinkommen dann nach einer andern Periode zu ermitteln, wenn «eine definitive Wehrsteuerveranlagung wegen ungenügender Dauer der Steuer- pflicht nicht repräsentativ und deshalb nicht maßgebend sein könne Diese.

Auslegung ist nicht richtig. Art. 24, Abs. 2, bezieht sich auf Fälle, in denen keine definitive Wehrsteuerveranlagung (oder provisorische Steuerrechnung) vorliegt. Sodann wird als Grund für das Fehlen einer definitiven Veranlagung die ungenügende Dauer der Wehrsteuerpflicht genannt. Dies trifft hier nicht zu und wäre von der Ausgleichskasse auch gar nicht zu überprüfen. Endlich findet die Auffassung, für die Beitragsbemessung könne nicht ein vierteljähr- liches, sondern nur mindestens ein halbjährliches Einkommen maßgebend sein, in der Verordnung keine Stütze. Ob ein Erwerbseinkommen während genügend langer Zeit zugeflossen sei, entscheidet die Wehrsteuerbehörde mit der Veran- lagung. Es ist nicht an der Kasse zu schätzen, ob das veranlagte Einkommen repräsentativ sei oder nicht. Ebenso ist der Eventualantrag, außer dem auf 1 Jahr umgerechneten Er- werbseinkommen 1946 sei jenes von 1947 zu berücksichtigen, abzuweisen; denn das Einkommen der Berechnungsperiode 1947/48 dient als Grundlage für die Beitragsjahre 1950/51. Schließlich ist auch die Behauptung der Kasse, die vorschriftsgemäße Be- rechnungsweise führe zu Härtefällen, nicht zutreffend. Beitragspflichtige, de- ren erstes Einkommen nach dem Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit ausnahmsweise hoch war, haben die Möglichkeit, nach AHVV Art. 216 oder in Notstandsfällen nach AHVG Art. 11, Abs. 1, und AHVV Art. 30 ein Herabset- zungsgesuch zu stellen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Wenk, vom 7. April 1949, H 187 18.

Liegt keine Ermächtigung des EVD vor, so kann für die Ermittlung des Einkommens der entsprechenden Berechnungsjahre nicht auf die Veranlagung der kantonalen Einkommens- oder Erwerbsstoiier abgestellt, werden (AHVV Art. 215, Abs. 3). Die privilegierte Warenreserve nach kantonal-bernisehem Steuerrecht kann gemäß AHVG Art. 9, Abs. 2, nicht vom rohen Einkommen abgezogen werden.

Der Berufungskläger ist Inhaber einer Velohandlung. Er legte Berufung ein, weil die kantonale Rekursbehörde zur Berechnung des AHV-Beitrags nicht

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auf die kantonale Steuerveranlagung abstellen wollte, sondern auf die Wehr- steuerveranlagung mit der Aufrechnung der nach kantonal-bernischem Steuer- recht zulässigen privilegierten Warenreserve. Das Eidg. Versicherungsgericht begründete die Abweisung wie folgt: Nach AHVV Art. 22 ist für die Beitragsberechnung das von der Wehr- steuerbehörde ermittelte Einkommen maßgebend. Auf die kantonale Steuer- veranlagung könnte nur abgestellt werden, wenn für den Kanton Bern eine Er- mächtigung des EVD gemäß AHVV Art. 215, Abs. 3, vorläge. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach bundesgerichtlichem Entscheid vorn Jahre 1947 ist der Abzüg einer privilegierten Warenreserve, wie ihn das kantonale Steuerrecht' vorsieht, bei der Wehrsteuerveranlagung nicht zulässig. Er ist daher bei letzterer mit Recht aufgerechnet worden. Der Einwand des Berufungsklägers, die Warenreserve hätte bereits im Geschäftsjahr 1944 gebildet werden können und wäre dann für die Veranlagung 1945/ 46 außer Betracht gefallen, ist im gegenwärtigen Ver- fahren unbeheiflich. Es wäre übrigens fraglich, ob bei dieser Annahme der Ge- winn in der Hauptsache nicht doch erst im Jahr 1945 oder 1946 hätte gebucht werden können. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Diener, vom 2. März 1949, H 163/48.

V. Verfahren

Die Ejnkonimenszahlin laut steueramtlicher Ermes.senstaxation muß sich (tor Beitragspfliehtige entgegenhalten lassen, sofern er nicht ihre Unrichtigkeit beweist.

M. betrieb bis Ende Mai 1945 in B. ein Goldschmiede-Atelier. Seither ist er als Teilhaber einer Kollektivgesellschaft tätig. Die Beitragsverfügung der Aus- gleichskasse focht M. an. Er machte geltend, im belasteten Einkommen pro

1945 seien Fr. 7000 «Risiko-Entschädigungen» inbegriffen, die zwei Firmen

ihm vergütet hätten dafür, daß er sein Atelier nach A. verlegt habe. Diese Fr.

7000 seien kein Erwerbseinkommen.

Die Rekurskornmission hat die Beschwerde, und das Eidg. Versicherungsge- richt die hernach von M. erhobene Berufung abgewiesen. Aus der zweitinstanz- liehen Begründung: Behauptet ein Selbständigerwerbender, die Wehrsteuerveranlagung IV. Periode widerspreche den Tatsachen, so ist er dafür beweispflichtig. Im vorlie- genden Fall war die Wehrsteuertaxation hinsichtlich des Jahres 1945 mit Schwierigkeiten verbunden, weil keine geordnete Buchhaltung vorhanden war. Die Steuerverwaltung war deshalb auf Schätzungen angewiesen, wobei sie (den Zins vorn investierten Eigenkapital nicht gerechnet) zu Fr ..... Reineinkom- men gelangte. Den Nachweis, daß diese Taxation unrichtig sei, hat M. nicht er- bracht. Zwar mag es stimmen, daß er im Jahr 1945 von zwei Firmen Fr. 7000 bezog als Entschädigung für die Aufgabe seiner in B. geführten Werkstätte. Aber nichts rechtfertigt die Annahme, diese Vergütung sei gemäß Art. 9 Abs.

2 AHVG abziehbar oder stelle eine Kapitalleistung dar. Wollte man übrigens

die Abzugsberechtigung bejahen, so stände noch nicht fest, ob die Steuerver- waltung bei der Wehrsteuerveranlagung von den Fr. 7000 schon Kenntnis hatte

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bzw. ob sie, hätte sie davon gewußt, nicht einfach die Taxation um Fr. 7000 erhöht haben würde. Bei solcher Beweislage, die M. durch seine von Anfang an unklaren Angaben selber verschuldet hat, waren Kasse und Rekurskorn- mission im Recht, wenn sie die Beitragsberechnung auf die von der Wehrsteuer- verwaltung ermittelten Einkommenszahlen stützten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Macquat, vom 22. Februar 1949, H 209/ 48.)

Offizialmaxime im AHV-Prozeß. Die Rechtspflegebehörden sind verpflich- tet, aus den Akten ersichtliche offenkundige Versehen VOfl Amtes wegen zu berichtigen. Im übrigen aber ist es Sache des Beitragspflichtigen, konkrete Beschwerdepunkte namhaft zu machen und den Beweis für sie anzutreten.

Nach dem hier maßgebenden Wehrsteuerrecht wird im Gegensatz zum Steuerrecht des Kantons Luzern, das einen steuerfreien Betrag von Fr. 5000 vorsieht das Betriebsinventar zum vollen 'Wert besteuert. Mit Recht hat des- halb die Rekurskommission die Differenz, die hier Fr. 4000 ausmacht, zum in- vestierten Eigenkapital hinzugeschlagen und dementsprechend den Jahresbei- trag von Fr. 120 auf Fr. 102 ermäßigt. Daß sie est tat, obwohl der Beschwerde- führer kein bezügliches Begehren gestellt hatte, ist entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse - nicht zu beanstanden. Nach dem für die Beurteilung von AHV-Streitigkeiten geltenden Offizialprinzip sind die rechtsprechenden Behörden befugt und verpflichtet, aus den Akten ersichtliche o f f e n k u n d i-

g e Versehen im Interesse gleichmäßiger Rechtsanwendung von Amtes wegen zu berichtigen. Der Einwand der Kasse, solches Vorgehen werde in der Praxis zu Komplikationen führen, kann nicht gehört werden. Die Durchführung dürfte sich einfach gestalten. Genügen wird wohl, wenn die Steuerverwaltung ersucht wird, in derartigen Fällen bei der Meldung an die Ausgleichskasse das nach kantonalem Recht steuerfreie Betriebsinventar aufzurechnen. Abgesehen von Veranlagungsfehlern, die sich ohne weiteres aus den Akten ergeben, ist es jedoch n i eh t Aufgabe kantonaler Rekursbehörden, in Beschwerdefällen hin- si c htlich der Schätzung einzelner Vermögensfaktoren von Amtes wegen nach möglichen Fehlerquellen zu fahnden. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Beitragspflichtigen, selber konkrete Beschwerdepunkte namhaft zu machen und den Beweis für sie anzutreten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Thalmann, vom 19. April 1949, H 6/49.)

B. Übergangsrenten

1. Anspruch auf Witwenrente

Auch außereheliche Kinder einer Witwe sind leibliche Kinder im Sinne von AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a.

Frau W. hatte im Zeitpunkt der Verwitwung zwei außereheliche Kinder. Die Kasse verweigerte auf Grund von AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. b, die Witwen- rente, weil die Ehe nicht fünf Jahre gedauert habe. Die kantonale Rekursbehör- dc sprach dagegen die volle Rente zu, weil Frau W. im Zeitpunkt der Verwit- wung nicht kinderlos gewesen sei, sondern zwei leibliche, wenn auch außerehe-

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liehe Kinder gehabt habe, also gemäß AHVG Art. 23, Abs. 1, lit. a, anspruchs- berechtigt sei. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. W., vom 2. Dezember 1948, BSV 441/49.)

II. Anspruch auf Waisenrente

Ein Kind aus geschiedener Ehe, (las dem Vater zugesprochen war, hat bei dessen Tod selbst dann nicht Anspruch auf eine Vollwaisenrente, wenn (li* Mutter nicht zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt war.

Der Wortlaut der Art. 25 und 26 AHVG ist eindeutig: eine Vollwaisenrente kann nur gewährt werden, wenn beide leiblichen Eltern gestorben sind. Von dieser allgemeinen Regel macht das Gesetz für Kinder aus geschiedener Ehe keine Ausnahme. Dies erklärt sich aus dem Umstand, daß die Scheidung weder die Rechte der Kinder beeinträchtigt noch das Eltern-Kindesverhältnis auf- löst: im allgemeinen behalten die geschiedenen Eltern ihren Kindern gegenüber die Rechte und Pflichten des ehelichen Vaters und der ehelichen Mutter: die Unterhaltspflicht und die Erbberechtigung bleiben unverändert. Hat nun aber der Gesetzgeber keine Ausnahme für Kinder geschiedener Eltern gemacht, so darf offenbar auch der Richter das Gesetz nicht in einer Weise auslegen, die dem Sinn und dem Wortlaut widersprechen würde, ohne Gefahr zu laufen, da- durch dem Mißbrauch und der Rechtsunsicherheit Tür und Tor zu öffnen. Eine gesetzliche Bestimmung darf in der Tat nur vom Gesetzgeber, nicht aber vom Richter aufgehoben oder abgeändert werden. Im vorliegenden Fall ist nur der Vater gestorben; der Halbwaise gebührt somit nur die einfache Waisenrente. Zwar ist die Mutter im Scheidungsurteil nicht verpflichtet worden, für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Doch hat diese richterliche Verfügung die Art. 272 und 328 ZGB, wonach Vater und Mutter die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Kindes zu tragen haben und den Kindern gegenüber unterstützungspflichtig sind, nicht einge- schränkt. Die Waise kann vielmehr mit Rücksicht auf die durch den Tod des Vaters veränderten Verhältnisse von der zuständigen richterlichen Behörde die Abänderung des Scheidungsurteils verlangen (Art. 157 ZGB). Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Rossi, vom 2. April 1949, H 17/49.

11!. Anrechenbares Einkommen Arzt- und Spitalkosten können gemäß AHVV Art. 57 nicht vom rohen Ein- kommen abgezogen werden.

Der Berufungskläger verlangt, daß in extensiver Auslegung der in AHVV Art. 57 aufgestellten Liste die ihm erwachsenen Arzt- und Spitalkosten vom rohen Einkommen abgezogen werden. Wie indessen das Eidg. Versicherungs- gericht i. Sa. Venanzoni*) entschieden hat, ist der Richter nicht befugt, den vom Gesetzgeber in AHVV Art. 57 aufgestellten Katalog von sich aus zu er- weitern, ganz abgesehen davon, daß es mit dem für die Uebergangsrenten gel- tenden System nicht vereinbar wäre, bei der Rentenbemessung einen Unter- schied zu machen, je nachdem der Rentenanwärter mehr oder weniger gesund

*) vgl. ZAR 1948, S. 457.

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oder pflegebedürftig ist. Der Hinweis des Berufungsklägers, daß nach AHVV Art. 56, lit. a, auch Taggelder aus Krankenversicherung zum Einkommen ge- zählt werden und daß es daher selbstverständlich sein sollte, daß auch krank- heitsbedingte Aufwendungen entsprechend berücksichtigt werden, ist nicht schlüssig. Denn es dürfen natürlich nur solche Krankenkassenleistungen als Einkommen erachtet werden, die bestimmt sind, den dem Versicherten krank- heitshalber entstehenden Erwerbsausfall zu ersetzen, nicht dagegen ein von der Versicherung geleisteter Behandlungsersatz. Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gschwind, vom 9. März 1949,1-1220/48.)

Der Lohnabzug für in der Landwirtschaft mitarbeitende Familienglieder darf III der Regel die Hälfte des Netto-Rohertrages nicht übersteigen; Ausnah- men sind zulässig, wo höhere Lohnsummen nachgewiesen werden.

Streitig ist der vom Netto-Rohertrag des Landwirtschaftsbetriebes abzieh- bare Lohnbetrag für mitarbeitende Familienglieder. Das Bundesamt für So- zialversicherung verweist auf sein Kreisschreiben Nr. 17 vom 18. März 1947 für die Uebergangsordnung zur AHV und ist mit der Kasse der Auffassung, daß für mitarbeitende Familienglieder immer ein ortsüblicher Bar- und Natural- lohn abzuziehen sei, der für eine männliche Arbeitskraft Fr. 2200, für eine weibliche Fr. 2000, jedenfalls aber die Hälfte des Netto-Rohertrags nicht über- steigen darf. Diese Beschränkung des Lohnabzugs auf die Hälfte des Netto- Rohertrags mit der Maximalgrenze von Fr. 2200/2000 pro Arbeitskraft kann sich auf keine Gesetzes- oder Verordnungsvorschrift stützen. Das Bundesamt macht jedoch geltend, eine derartige Bestimmung sei unerläßlich, da sonst die Gefahr unverhältnismäßig hoher, nicht mehr betriebsnotwendiger Lohnabzüge bestünde, wobei es kaum möglich wäre und einen großen Aufwand erforderte, in jedem Fall zu überprüfen, ob zur Erzielung des landwirtschaftlichen Ertrags tatsächlich solche Aufwendungen hätten gemacht werden müssen und diese auch tatsächlich in dieser Höhe ausgerichtet worden seien. Diesen Erwägun- gen kann eine innere Berechtigung nicht abgesprochen werden. Ist beispiels- weise die geltend gemachte Lohnsumme größer als die Hälfte des Rohertrags, so ist aus allgemeinen Rentabilitätserwägungen heraus zu vermuten, die ange- gebenen Arbeitskräfte seien nicht oder nicht in diesem Umfange betriebsnot- wendig. Weiter fällt in Betracht, daß die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft sehr oft keinen Barlohn, sondern in Unterkunft, Verpfle- gung und Bekleidung bestehenden Naturallohn nebst Sackgeld erhalten, was die Abklärung im einzelnen Fall kompliziert. Einheitliche Regeln scheinen deshalb im Interesse einer sachlichen Beurteilung als geboten, und da man es bei den im Kreisschreiben Nr. 17 niedergelegten Weisungen um glücklich for- mulierte, den volkswirtschaftlichen Gegebenheiten meist gerecht werdende Richtlinien zu tun hat, sind sie in der Regel zu befolgen. Dagegen kann es sich nicht um starre Normen handeln, die unter allen Umständen anzuwenden sind. Tatsächlich gibt es Verhältnisse, in denen eine Beschränkung der Lohnabzüge der sachlichen Berechtigung entbehren würde. Es ist hierbei vor allem an Kleinbauernbetriebe zu denken, die zufolge Höhen- lage, starker Parzellierung oder weiter Entfernung von den Absatzzentren für landwirtschaftliche Produkte eine außergewöhnlich arbeitsintensive Bewirt- schaftung bedingen.

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Als besonderes Indiz für eine solch hohe Lohnsumme ist die Tatsache zu werten, daß ein Rentenanwäter für diesen Betrag die Arbeitgeberbeiträge an die AHV entrichtet. Zwar ist denkbar, daß ein Landwirt Beiträge leistet, in der Absicht, mit dem dadurch ermöglichten höheren Lohnabzug unrechtmäßig in den Genuß einer Uebergangsrente zu gelangen. Solange aber keine hinreichen- den Anhaltspunkte für ein derartiges doloses Verhalten vorliegen, erscheint die Beitragsleistung als maßgebliches Indiz für die tatsächlich ausgerichteten Löhne für familieneigene Arbeitskräfte. Beizufügen ist noch, daß die Verhältnisse bei dem für die Beiträge aus- schlaggebenden Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und den dort vorgesehenen Abzügen für «erforderliche Gewinnungskosten» (Art. 9, Abs. 2, lit. a, AHVV) nicht gleichgelagert sind. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Schaffner, vom 28. Februar 1949, H 121/48.)

IV. Auszahlung der Rente

Wurde ein Rentenberechtigter auf Kosten der öffentlichen Fürsorge in eine Trinkerheilanstalt eingewiesen, so kann seine Rente gemäß AHVV Art. 76 Abs.

1 der zuständigen Fürsorgebehörde ausbezahlt werden.

Am 25. Mai 1948 wies der Regierungsrat des Kantons Bern den 66jährigen H., der schon wiederholt administrativ versorgt war, auf unbestimmte Zeit in die Trinkerheilanstalt L. ein. Die Ausgleichskasse verfügte hierauf, daß die Uebergangsrente des H. an die kantonale Armendirektion ausbezahlt werde. H. beschwerte sich und verlangte die Auszahlung der Rente an ihn persönlich. Ge- gen den abweisenden Entscheid der kantonalen Rekursbehörde ergriff er die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht mit dem Antrag, seine Rente sei an Notar M. auszurichten. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung : Damit die Rente an einen Dritten oder eine Behörde ausbezahlt werden kann, sind auf Seiten des Rentenberechtigten zwei Voraussetzungen zu erfül- len: er verwendet die Rente nicht für den Unterhalt oder ist nachweisbar nicht imstande, dies zu tun; er fällt deswegen ganz oder teilweise der öffentlichen oder privaten Fürsorge zur Last. Was die erste Voraussetzung anbetrifft, so behauptet H. selber nicht, daß er imstande sei, die Rente für einen Lebensunterhalt zweckentsprechend zu verwenden. Seine chronische Trunksucht und seine Unfähigkeit, ein geordnetes Leben zu führen, sind zusammen mit den im Regierungsratsbeschluß vom 25. Mai 1948 aufgeführten Motiven hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger jedenfalls seit dem 1. Mai 1948 nicht fähig ist, die Rente für seine not- wendigen Bedürfnisse zu verwenden. Aus dem genannten Regierungsratsbeschluß geht weiter hervor, daß H. nicht ----wie er behauptet seinen Unterhalt mit seiner Arbeit bestreiten kann; vielmehr sind die zusätzlichen Pensionskosten von jährlich Fr. 300 nebst allfälligen weiteren Kosten der Internierung von der kantonalen Armendirek-

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tion zu tragen. Damit ist dargetan, daß H. wenigstens teilweise der öffentli- chen Fürsorge zur Last fällt. Aus diesen Gründen sind die Voraussetzungen für die Auszahlung der Rente an einen Dritten gegeben. Entgegen der Auffassung des Klägers bildet die Vorschrift betreffend die lJnpfändbarkeit der Renten keinen Hinderungs- grund, denn Art. 20, Abs. 1, AHVG behält Art. 45 AHVG ausdrücklich vor. Die Drittperson oder Behörde, an welche die Auszahlung der Rente begehrt wird, muß ihrerseits dem Rentenberechtigten gegenüber gesetzlich oder sitt- lich unterstützungspflichtig sein oder ihn dauernd fürsorgerisch betreuen. No- tar M., an den nach dem Berufungsbegehren die Rente ausbezahlt werden soll- te, erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Die kantonale Armendirektion betreut dagegen den Kläger auf unbestimmte Zeit und hat für nicht gedeckte Internierungskosten aufzukommen; sie erscheint deshalb als zum Bezug der Rente legitimiert. Sie hat diese ausschließlich für den Lebensunterhalt des Be- rechtigten zu verwenden (AHVV Art. 76, Abs. 3). Im übrigen hat die Aus- gleichskasse gemäß AHVV Art. 76, Abs. 4, die zweckmäßige Rentenverwen- dung zu kontrollieren. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H., vorn 8. April 1949, H 188/48.)

V. Rechtspflege

Eine Verfügung, in der die Ausgleichskasse nur das Dispositiv eines Re- kursentscheides wiederholt, kann nicht mit Beschwerde angefochten werden.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 1948 hatte das Kantonsgericht eine Be- schwerde von Fräulein S. teilweise gutgeheißen und eine gekürzte einfache Uebergangs-Altersrente von Fr. 46.70 im Monat zugesprochen. Dieses Urteil wurde nicht angefochten. Die Kasse erließ hierauf am 15. Dezember 1948 eine «Verfügung», mit welcher der Genannten eine Rente in der erwähnten Höhe gewährt wurde. Fräulein S. legte gegen diese neue Verfügung der Kasse wie- derum Beschwerde und verlangte eine Erhöhung ihrer Rente. Das Kantonsge- richt hat diese Beschwerde aus folgenden Erwägungen abgewiesen: Die Mitteilung, welche die Kasse Fräulein S. am 15. Dezember 1948 zu- kommen ließ, stellt lediglich einen in Ausführung des Urteils vom 19. Oktober

1948 ergangenen Erlaß der Kasse dar, nicht aber eine neue Verfügung, die mit

Beschwerde weitergezogen werden kann. Wenn Fräulein S. das Urteil hätte an- fechten wollen, so hätte sie innert der gesetzlichen Frist Berufung zuhanden des Eidg. Versicherungsgerichts einlegen müssen. Da sie dies unterließ, ist das Urteil des Kantonsgerichts in Rechtskraft erwachsen und kann auch unter dem Vorwand nicht wieder aufgegriffen werden, die Kasse habe eine neue Verfü- gung erlassen; diese stellt in Wirklichkeit nichts anderes als eine Wiedergabe des Urteilsinhalts dar. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. S., vom 9. Februar 1949, BSV 1275/49.)

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Zeitschrift Juli/August

f Ü r die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, DoDpel-Nr. Fr.2.40. Erscheint monatlich

Die Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1948 (S. 271). Der Staatsvertrag Inhaltsangabe : mit Italien über die Al-IV (S. 274). Die Abänderung der Art. 18 und 40 des AtIVO (S. 280). Die Ein- führung der freiwilligen Alters- und Flinterlassenenveruicherung (S. 286). Die Beitragssummen auch Größenordnung (5. 290). Der Rentenanspruch der Ein- und Wiedereingebürgerten (S, 293). Durchführungsfragen der AHV (S. 204). Kleine Mitteilungen (S. 299). Gerichtsentscheide: a) Familienschutz (S. 306). b) Alters- und llinterluuuunerveruicherung (S. 312).

Die Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1948 Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Juni die vom Verwal- tungsrat des Ausgleichsfonds für das Jahr 1948 abgelegte Jahresrechnung genehmigt. Diese ist zusammen mit dem Bericht des Verwaltungsrates bereits veröffentlicht worden. Wir möchten an dieser Stelle die Betriebs- rechnung im Rahmen des gesamten finanziellen Aufbaues der AHV kurz kommentieren. Vorab sei ein summarischer Ueberblick vermittelt: Betriebsrechnung für das Jahr 1948 Beträge in Millionen Franken

r Rechnungsposten

Beiträge der Versicherten und der Ausgaben Einnahmen

Arbeitgeber 417,8 Beiträge der öffentlichen Hand 160,0 Renten 121,9 Verwaltungskostenzuschüsse . 4,9 Zinsen (unter Berücksichtigung der Wert- berichtigung und unter Abzug der Stempel- abgaben) 2,9 Schenkungen und Legate ..... 1,8 Saldo der Betriebsrechnung . 455,7 582,5 582,5

Obschon die Erfahrungen eines einzigen Jahres in bezug auf das für Generationen berechnete Versicherungswerk keine weittragenden Schlüs-

70464 271

se zulassen, sei hier der Versuch unternommen, die in oben stehender . Ta- belle aufgeführten Zahlen vom Standpunkt des gesamten finanziellen Gleichgewichtes aus zu beurteilen. Der wichtigste Posten diesbezüglich stellt zweifellos der Ertrag der Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber im Ausmaße von 417,8 Millionen Franken dar. Wenn wir im Bericht des Bundesamtes für Sozialversicherung über das finanzielle Gleichgewicht, vom 7. Juni 1947, die Tabelle auf Seite 145 nachschlagen, so stellen wir fest, daß bereits damals auf der Einnahmenseite Beträge dieser Größen- ordnung in Rechnung gesetzt worden sind. Bekanntlich wurde nie ein starres Budget der Versicherung aufgestellt, sondern lediglich versucht, einen korrekten Zusammenhang zwischen der Höhe der Beitragssummen und der daraus in späteren Jahren resultierenden Rentenzahlungen herzu- stellen. Könnte man dauernd mit einer Beitragseinnahme rechnen, welche dem für das Jahr 1948 festgestellten Betrag von 417,8 Millionen Franken entspricht, so würde die Bilanz der Versicherung, in welcher der Kapital- wert sämtlicher künftiger Verpflichtungen demjenigen der künftigen Ein- nahmen gegenübergestellt wird, einen Aktivenüberschuß von 7-8% auf- weisen. Ein Ueberschuß dieser Größenordnung darf keine unberechtigten Hoffnungen hinsichtlich einer allgemeinen Rentenverbesserung erwecken. Man darf nicht vergessen, daß ein solcher Ueberschuß nur dann erzielt würde, wenn sämtliche künftige Jahresrechnungen mit einem gleich gün- stigen Resultat abschließen würden. Die Beobachtungen zeigen aber deutlich da und dort rückläufige Tendenzen im Beschäftigungsgrad, so- daß der Ertrag der Beiträge schon aus diesem Grunde eher zurückgehen dürfte und der Aktivenüberschuß kleiner ausfallen würde. Dieser theore- tische Ueberschuß muß als Sicherheitsreserve für künftige Rückschläge wirtschaftlicher und demographischer Art betrachtet werden. Nicht nur der Beschäftigungsgrad weist rückläufige Tendenzen auf, sondern auch der Zinsfuß, und zudem wird ein Abflauen der Konjunktur nicht nur den Rückgang der Beitragserträge bewirken, sondern auch eine Steigerung der Ausgaben herbeiführen, indem dann viele der über 65jährigen Perso- nen und Witwen aus dem Arbeitsprozeß ausscheiden müssen und ihre Einkommen unter die Einkommensgrenzen für die Uebergangsrenten sinken werden, was eine relativ starke Zunahme an Bedarfsrentner mit sich bringen wird. Anderseits könnte auch die Zahl der ordentlichen Rent- ner in späteren Jahren noch mehr zunehmen als ursprünglich angenom- men wurde, dies infolge einer weiter andauernden Abnahme der Volks- sterblichkeit, welche die Verlängerung der durchschnittlichen menschli- chen Lebensdauer und demzufolge der Dauer des Rentengenusses bei den Altersrentnern bewirken wird. Es sei noch erwähnt, daß im Posten von

272

417,8 Millionen Franken auch die Beiträge der ausländischen Arbeits- kräfte enthalten sind, die teilweise infolge der mit dem Ausland abge- schlossenen oder noch abzuschließenden Konventionen zurückzuerstatten sind. Der Jahresertrag aus den Beiträgen läßt nebenbei noch eine interes- sante Feststellung in bezug auf das durchschnittliche Arbeitseinkommen zu. Dividiert man nämlich die 417,8 Millionen Franken durch die Anzahl der daran Beteiligten, d. h. durch ca. 2,25 Millionen Personen, so erhält man einen Jahresbeitrag pro Person von ca. 185 Franken, was einem mitt- leren Arbeitseinkommen im Sinne des AHV-Gesetzes von etwa 4600 bis

4700 Franken entspricht. Diese Feststellung widerlegt die weit verbrei-

tete Meinung, wonach die meisten Arbeitseinkommen die für die Errei- chung des Maximums der AHV-Renten maßgebende Grenze von 7500 Franken erreichen oder übersteigen. Die übrigen Einnahmenposten sind vom rein versicherungstechnischen Standpunkt aus betrachtet weniger interessant. Die Beiträge der öffent- lichen Hand werden noch für weitere 19 Jahre mit dem festen Betrag von

160 Millionen Franken eingesetzt werden können, wovon bekanntlich der

Bund 106,7 und die Kantone zusammen 53,3 Millionen Franken aufzubrin- gen haben. Der Einnahmenposten «Zinsen» wird im Laufe der kommenden Jahre an Bedeutung stark zunehmen. Die im Jahre 1948 getätigten Anla- gen weisen einen durchschnittlichen Renditensatz von 3,457r auf. Wie die Erläuterungen zur Betriebsrechnung darlegen, handelt es sich beim Po- sten «Schenkungen und Legate» um Gelder, welche bereits vor Inkrafttre- ten der Versicherung bei der Eidgenössischen Staatskasse eingegangen waren und welche auf Grund eines Bundesratsbeschlusses dem Aus- gleichsfonds einverleibt wurden. Auf der Ausgabenseite sind die Rentenzahlungen mit 121,9 Millionen Franken vertreten. Dabei handelt es sich naturgemäß um Uebergangs- renten. Dieser Ausgabenposten deckt sich ungefähr mit den Vorausbe- rechnungen, insbesondere für die Altersrenten, wogegen die Ausgaben für die Hinterlassenenrenten etwas hinter den Schätzungen zurückbleiben. Wie jedoch bereits dargelegt wurde, dürfte ein Konjunkturrückgang be- wirken, daß relativ viele neue Uebergangsrentner sich zum Rentenbezug anmelden werden. Bei den Zuschüssen für Verwaltungskosten sei noch erwähnt, daß 4,75 Millionen Franken den kantonalen und 0,19 Millionen Franken den Verbandsausgleichskassen zugekommen sind. Die Betriebsrechnung weist einen Saldo von 455,7 Millionen Franken auf. Diese Zahl wird vielerorts falsch gedeutet. Es handelt sich dabei nicht um einen eigentlichen Einnahm€nüberschuß. Man findet im Bericht

2 273

des Bundesamtes über das finanzielle Gleichgewicht die Bestätigung, daß von jeher für die ersten Jahre der Versicherung mit Ueberschüssen in die- ser Höhe gerechnet wurde. Diese Ueberschüsse sind zur Aeufnung des Ausgleichsfonds notwendig, dessen Zinsen in späteren Jahren unbedingt nötig sein werden, um die Renten für die jüngern Generationen der Ver- sicherung voll finanzieren zu können. Man vergesse nicht, daß in ca. 30 Jahren die Ausgaben der Versicherung ca. 900 Millionen Franken betra- gen können, so daß die Einnahmen aus den Beiträgen der Versicherten und der öffentlichen Hand nicht mehr genügen werden, um die laufenden Jahresausgaben zu decken. Das Jahresergebnis 1948 kann als erfreuliches Zeichen der soliden fi- nanziellen Grundlage der Versicherung betrachtet werden. Da aber, wie dargelegt, mit Rückschlägen verschiedener Art zu rechnen ist, werden die künftigen Jahresabschlüsse kaum mehr so günstig abschließen, sodaß der überdurchschnittliche Saldo der Betriebsrechnung 1948 vor allem als will- kommene Sicherheitsreserve zu betrachten ist.

Der Staatsvertrag mit Italien über die AHV In der Mainummer unserer Zeitschrift wurde der Text des am 4. April

1949 zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der AHV abge-

schlossenen Abkommens publiziert. Inzwischen ist nun am 10. Juni auch die Botschaft des Bundesrates über die Genehmigung dieses Abkommens erschienen. Dieser Botschaft entnehmen wir die folgenden Ausführungen über die Bedeutung des Abkommens im allgemeinen und über die Trag- weite der einzelnen Bestimmungen:

1. Allgemeines

Der Abschluß zwischenstaatlicher Vereinbarungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ist in den Art. 18 und 40 des Bundesge- setzes ausdrücklich vorgesehen. Die in diesen Artikeln enthaltenen ein- schränkenden Klauseln für Ausländer wurden nicht zuletzt deshalb in das Bundesgesetz aufgenommen, damit von ausländischen Staaten als Gegen- leistung für die Aufhebung dieser Klauseln die Gleichstellung unserer Landsleute im Ausland bezüglich der Alters- und Hinterlassenenversiche- rung mit den Angehörigen der entsprechenden Staaten verlangt werden kann. Es sei hier vorausgeschickt, daß das Ziel der Gleichstellung der Schweizerbürger in Italien mit den italienischen Staatsangehörigen bezüg- lich der dortigen Alters- und Hinterlassenenversicherung durch das Ab- kommen voll erreicht worden ist. Wenn die den Schweizern in Italien aus 274

dem Abkommen erwachsenen Vorteile vorläufig von begrenztem Wert sind, so liegt dies nicht am Abkommen, sondern an der gegenwärtigen ita- lienischen Gesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, deren Geltungsbereich zur Zeit so eingeschränkt ist, daß nur ein kleiner Teil der Schweizer in Italien davon erfaßt wird. Diese Tatsache bildet auch den Grund dafür, daß die Schweiz nicht in der Lage war, die einschränken- den Klauseln der Art. 18 und 40 gegenüber allen Italienern in der Schweiz einfach aufzuheben. Anderseits mußte aber aus Billigkeitsgründen der be- sondern Lage der zahlreichen Italiener in der Schweiz Rechnung getragen werden. Auch dieses Ziel wird durch das Abkommen erreicht.

H. Die gesetzlichen Grundlagen des Abkommens

1. Gemäß Art. 18, Abs. 3, und 40 des Bundesgesetzes gelten für Ange-

hörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG ungefähr gleichwertig sind, die folgenden einschränkenden Bestimmungen: die Renten werden nicht ins Ausland ausbezahlt; der Rentenanspruch entsteht erst nach 10-jähriger Beitragsdauer; die Renten werden um ein Drittel gekürzt. Es unterliegt keinem Zweifel, daß die gegenwärtige italienische Sozial- gesetzgebung den in Italien niedergelassenen Schweizerbürgern und ihren unterlassenen nicht Vorteile bietet, die denjenigen des AHVG gleichwer- tig sind. Wohl umschließt die italienische Sozialgesetzgebung auch das Risiko der Invalidität, wohl liegt die Altersgrenze schon bei 60 Jahren für Männer und bei 55 Jahren für Frauen. Auf der andern Seite aber umfaßt die obligatorische italienische Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenver- sicherung nur die Arbeiter sowie diejenigen Angestellten, deren Einkom- men eine gewisse Grenze nicht übersteigt, sodaß von ihr nur ein kleiner Teil der in Italien ansäßigen Schweizerbürger erfaßt wird. Des weitern ist zufolge der bestehenden Währungsverhältnisse der soziale Wert der italie- nischen Versicherungsleistungen viel geringer als jener der AHV-Renten. Endlich ist auch das schweizerische Hinterlassenenrentensystem dem italienischen bedeutend überlegen. Deshalb hat sich die schweizerische Delegation von Anfang an auf den Standpunkt gestellt, daß die gesetzliche Grundlage nicht gegeben sei, um die einschränkenden Bestimmungen ge- mäß Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 des Bundesgesetzes ohne weiteres aufzu- heben. Hingegen werden die einschränkenden Bestimmungen von Art. 18, Abs. 3, durch Art. 2 des Abkommens in bestimmten, klar begrenzten Fäl- len aufgehoben. Ein beschränktes Entgegenkommen gegenüber Angehöri-

275

gen eines Staates, dessen Alters- und Hinterlassenenversicherung der schweizerischen AHV nicht als gleichwertig anerkannt werden kann, muß als zulässig betrachtet werden, weil in Art. 18, Abs. 3, in fine, abweichen- de zwischenstaatliche Vereinbarungen ausdrücklich vorbehalten sind.

2. Mit der nun in Art. 2 des Abkommens enthaltenen Regelung allein

konnte sich die italienische Delegation nicht befriedigt erklären, weil sie nur jene italienischen Staatsangehörigen berücksichtigt, welche entwe- der während 10 vollen Jahren die Beiträge an die schweizerische AHV be- zahlt haben oder während mindestens 15 Jahren in der Schweiz wohnten. Nicht berücksichtigt werden dadurch die zahlreichen nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Arbeitskräfte, für welche Italien in erster Linie eine Regelung anstrebte. Die meisten der auf Grund des italienisch- schweizerischen Abkommens vom 22. Juni 1948 in der Schweiz beschäftig- ten italienischen Arbeitskräfte werden nur während einer verhältnismäs- sig kurzen Zeit in der Schweiz bleiben. Der Aufenthalt dieser Arbeits- kräfte ist vielfach auf eine Saison beschränkt. Die auf längere Zeit ange- stellten Fremdarbeiter werden zum größten Teil unser Land verlassen müssen, wenn die Hochkonjunktur abflaut. Die italienische Delegation hat mit allem Nachdruck betont, daß es nicht angängig sei, daß die Schweiz den italienischen Arbeitskräften jähr- lich Beiträge in der Höhe von vielen Millionen Franken abnehme, ohne ihnen eine Gegenleistung zu gewähren. Sie gab auch bekannt, daß die Stimmung der italienischen Arbeitskräfte in der Schweiz deshalb sehr schlecht sei, und daß die italienische Gesandtschaft nur unter Hinweis auf eine kommende Regelung dieser Frage größere Protest- und Streikaktio- nen verhindern konnte. Die schweizerische Delegation mußte grundsätzlich die Argumente der italienischen Delegation anerkennen. Sie prüfte daher zunächst die Frage, ob die nur vorübergehend in der Schweiz tätigen Italiener nicht von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreit werden könnten. Eine ge- nerelle Befreiung kam jedoch nicht in Frage, hat doch der Gesetzgeber die Ausländer nicht zuletzt deshalb in die Versicherung einbezogen, weil «den in der Schweiz erwerbstätigen Ausländern die gleichen Beitragslei- stungen auferlegt werden müssen wie den einheimischen Berufstätigen, ansonst diese im Konkurrenzkampf benachteiligt wurden». Dieses Moment spielt gerade bei den italienischen Arbeitskräften in der Schweiz eine aus- schlaggebende Rolle. Aus diesen Gründen kam auch eine extensive Inter- pretation von Art. 1, Abs. 2, lit. c, des Bundesgesetzes in dem Sinne, daß italienische Arbeitskräfte, die sich nicht länger als beispielsweise 3 Jahre in der Schweiz aufhalten, nicht versichert wären, nicht in Frage.

276

Da weder eine Befreiung der Beitragspflicht noch die Zuerkennung eines Rentenanspruchs an italienische Arbeitskräfte, die während weniger als 10 Jahren Beiträge bezahlt haben, in Betracht gezogen werden konnte, blieb nur noch eine Möglichkeit, um dem italienischen Standpunkt Rech- nung zu tragen: die Rückvergütung der Beiträge an jene Italiener, welche die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nicht erfüllen.

IH. Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen des Abkommens

1. Auszahlung der Renten ins Ausland

Gemäß Art. 2, Abs. 1, lit. a, des Abkommens verpflichtet sich die Schweiz, den Italienern, die gesamthaft während mindestens 10 Jahren in der Schweiz waren und die Beiträge bezahlt haben, die gemäß Art. 40 des Bundesgesetzes um ein Drittel gekürzten Renten auch dann auszuzahlen, wenn sie nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr in der Schweiz ansäßig sind. Das gleiche gilt für deren Hinterlassene (Art. 2, Abs. 2, des Abkommens). Bei den Italienern, die während mindestens 10 Jahren Bei- träge bezahlen, wird es sich fast ausschließlich um solche handeln, die in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung besitzen und daher meist einen großen Teil ihres Lebens in der Schweiz verbringen. Es erscheint als durchaus gerechtfertigt, diesen Italienern die Renten auch dann zu be- zahlen, wenn sie im Alter in ihre Heimat zurückkehren. Als Gegenleistung verpflichtet sich Italien in Art. 4, Abs. 1, des Ab- kommens, den in Italien ansäßigen Schweizerbürgern und ihren Hinter- lassenen, die gemäß der italienischen Gesetzgebung einen Anspruch auf Alters-, Invaliden- oder Hinterlassenenpension erworben haben, die Pen- sion auch dann zu bezahlen, wenn sie in die Schweiz zurückkehren. Die gegenwärtige italienische Gesetzgebung gewährt den schweizerischen Arbeitern und Angestellten in Italien einen Rentenanspruch, wenn sie mindestens 15 Jahre in Italien versichert waren und während dieser Zeit eine Mindestsumme von Beiträgen bezahlt haben. Die Modalitäten der Auszahlung der Renten bzw. Pensionen von einem Land ins andere sind in Art. 6, Abs. 3-5, Art. 7 und Art. 8 geregelt.

2. Die Rentenberechtigung der in der Schweiz seit mindestens 15 Jahren

ansäl3igen Italiener Die Italiener, die bei Eintritt des Rentenfalles bereits während minde- stens 15 Jahren in der Schweiz waren, sowie deren Hinterlassene, erhalten gemäß Art. 2, Abs. 1, lit. b, des Abkommens schon nach einjähriger Bei- tragsdauer einen Rentenanspruch. Diese Regelung ist nur von Bedeutung 277

für die nächsten 10 Jahre und betrifft bezüglich der Altersrenten aus- schließlich die am 1. Januar 1948 über 55-jährig gewesenen Personen. Nachher kann sie fallen gelassen werden, weil dann alle Italiener, die wäh- rend mindestens 10 Jahren in der Schweiz waren, auch während der glei- chen Zeit Beiträge geleistet haben und somit ohnehin rentenberechtigt sein werden. Mit dieser Regelung wird einer Härte Rechnung getragen, die auch in der Botschaft des Bundesrates vom 26. August 1948 betreffend die Verwendung der der Alters- und Hinterlassenenversicherung aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mit- tel auf S. 5 und 6 erwähnt worden ist, und die darin besteht, daß die heute zwischen dem 56. und dem 65.Altersjahr stehenden Ausländer wohl wäh- rend Jahren Beiträge an die AHV bezahlen müssen, ohne jemals renten- berechtigt zu werden. Für Italiener, die während mindestens 15 Jahren in der Schweiz ansäßig waren und während dieser Zeit Steuern und Abgaben aller Art (darunter während der Kriegsjahre auch die Beiträge an die Lohn- und Verdienstersatzordnung) bezahlen mußten, läßt sich die Auf- hebung der sich hart auswirkenden 10-jährigen Karenzfrist verantworten. Als Gegenleistung verpflichtet sich Italien in Art. 4, Abs. 1, des Ab- kommens, den in Italien rentenberechtigten Schweizerbürgern auch jene Leistungen zukommen zu lassen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden und heute verhältnismäßig beträchtliche Beträge erreichen. Ge- genwärtig erhalten die Schweizer in Italien keine aus öffentlichen Mitteln finanzierten Pensionsleistungen.

3. Die Rückvergütung von Beiträgen

a) Die beiden Staaten verpflichten sich in Art. 3 bzw. Art. 4, Abs. 2-4, denjenigen Angehörigen des andern Staates, die Beiträge bezahlt haben, aber daraus keinen Rentenanspruch ableiten können, die selbst bezahlten Beiträge zurückzuvergüten. Die italienische Delegation hatte den Wunsch geäußert, auch die Rückerstattung der von den Arbeitgebern geleisteten Beiträge ganz oder teilweise vorzusehen, doch konnte die Schweiz diesem Wunsch nicht entsprechen. Dafür hat die schweizerische Delegation ein- gewilligt, mit den Beiträgen einen einfachen Jahreszins von 3 Prozent zu überweisen (Art. 9, Abs. 4, und Art. 10, Abs. 2, des Abkommens). Hin- sichtlich des Zeitpunktes der Ueberweisung konnten sich die beiden De- legationen nach langen Verhandlungen auf die nun in Art. 3, Abs. 1, und 9, Abs. 2, bzw. Art. 4, Abs. 2. und 10 des Abkommens enthaltene Regelung einigen. Danach werden die von Italienern in der Schweiz gemäß Bundes- gesetz bezahlten Beiträge in der Regel zurückbezahlt, wenn einerseits durch die geleisteten Beiträge noch kein Rentenanspruch entstanden ist 278

und anderseits seit der letzten Beitragszahlung mindestens anderthalb Jahre verflossen sind. Wird das Rückerstattungsgesuch nicht bis Ende des 5. der letzten Beitragszahlung folgenden Kalenderjahres eingereicht, so geht der Rückerstattungsanspruch unter. Die von Schweizerbürgern in Italien bezahlten Beiträge werden in der Regel zurückerstattet, wenn einerseits durch die geleisteten Beiträge noch kein Rentenanspruch ent- standen ist und anderseits der Schweizerbürger aus dem Versicherungs- obligatorium ausscheidet, sei es, daß er Italien verläßt, sei es, daß er aus dem Kreis der versicherungspflichtigen Arbeiter oder Angestellten aus- scheidet. Auch für Schweizerbürger geht der Anspruch auf Rückerstat- tung der im andern Lande geleisteten Beiträge unter, wenn er nicht spä- testens Ende des 5., auf die letzte Beitragszahlung folgenden Jahres gel- tend gemacht wird. Es besteht nun die Möglichkeit, daß ein Schweizer, dem die in Ita- lien entrichteten Beiträge zurückerstattet wurden, wieder der italieni- schen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung unterstellt wird, oder daß ein Italiener, dessen in der Schweiz geleisteten Beiträge nach Italien überwiesen worden sind, wieder in die Schweiz kommt. In solchen Fällen können die zurückerhaltenen Beiträge wieder einbezahlt werden, wenn dadurch ein Anspruch auf eine Rente der betreffenden Versicherung entsteht, oder eine höhere Rente erworben werden kann (Art. 3, Abs. 3, und Art. 11, Abs. 1, bzw. Art. 4, Abs. 3, und Art. 11, Abs. 2, des Abkom- mens). Die von einem Schweizer in Italien bezahlten Beiträge werden die- sem direkt zurückerstattet (Art. 10) ; er kann darüber frei verfügen. Die von einem Italiener in der Schweiz bezahlten Beiträge werden nicht ihm direkt zurückerstattet, sondern für diesen dem italienischen Sozialver- sicherungsinstitut überwiesen (Art. 9). Dieses verwendet die von der Schweiz überwiesenen Beiträge zur Erhöhung der dem Beitragszahler in Italien zustehenden Pension. Die Einzelheiten der Rückerstattung bzw. Ueberweisung der Beiträge sind in den Art. 8 und 9 des Abkommens ent- halten.

IV. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens Bei den endgültigen Berechnungen über das finanzielle Gleichgewicht der AHV ist man bereits von der Annahme ausgegangen, daß die ein- schränkenden Klauseln der Art. 18 und 40 für viele Ausländer durch zwi- schenstaatliche Vereinbarungen gelockert würden. Die aus dem Art. 2 des Abkommens erwachsenden Mehrausgaben können daher das finanzielle Gleichgewicht der AHV nicht beeinträchtigen. Hingegen ist seinerzeit die 279

Möglichkeit der Beitragsrückerstattung nicht ins Auge gefaßt worden. Auf der andern Seite sind bei den Berechnungen auch die Beiträge der sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhaltenden italienischen Staatsange- hörigen für welche die Beitragsrückerstattung vorg€sehen ist nicht berücksichtigt worden. Im Jahre 1948 dürften diese Arbeitskräfte zusam- men mit ihren Arbeitgebern Beiträge in der Größenordnung von schät- zungsweise 20 Millionen Franken entrichtet haben. Da nun lediglich die Arbeitnehmerbeiträge zurückerstattet werden, die Arbeitgeberbeiträge jedoch im Ausgleichsfonds der AHV verbleiben, wird das finanzielle Gleichgewicht der AHV durch die in Art. 3 des Abkommens vorgesehene Beitragsrückerstattung ebenfalls in keiner Weise beeinträchtigt.

Die Abänderung der Art. 18 und 40 des AHVG 1.

Mit dem Antrag auf Genehmigung des zwischen der Schweiz und Ita- lien abgeschlossenen Abkommens über die Sozialversicherung hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten auch eine Vorlage über die Abän- derung der Art. 18 und 40 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung unterbreitet. In der Botschaft vom 10. Juni 1949 wird zunächst darauf hingewiesen, daß es sich anläßlich der Verhandlun- gen mit Italien der durch die geltenden Bestimmungen des AHVG gezo- gene Rahmen für den Abschluß von zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die AHV als zu eng erwiesen habe, um ein für die Schweiz tragbares und für Italien befriedigendes Abkommen abschließen zu können. Durch die Abänderung des Art. 18 müsse daher eine breitere Grundlage geschaf- fen werden, und zwar in dem Sinne, daß auch die Rückerstattung der ge- leisteten Beiträge an Ausländer, denen kein Rentenanspruch zuerkannt werden kann, vorzusehen ist. Es sei allerdings fraglich, bemerkt der Bun- desrat, ob nicht die Rückvergütung der geleisteten Beiträge in zwischen- staatlichen Vereinbarungen vorgeschrieben werden kann, ohne daß diese Möglichkeit im AHVG vorgesehen sei. Der Bundesrat nimmt zu dieser Frage wie folgt Stellung: «Auf Grund der herrschenden schweizerischen Staatsrechtslehre könn- te man diese Frage bejahen, vertreten doch Burckhardt (Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 1931, S. 674), Fleiner (Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, dritte Auflage, 1923, S. 755 und 758) und Giaco- metti (Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 1949, S. 818, 819 und 820) die Auffassung, daß Bundesgesetze auch durch Staatsverträge abgeändert werden können. Wir hätten jedoch staatspolitische Bedenken, ein vom 280

Volke angenommenes Bundesgesetz in einem grundsätzlich wichtigen Punkt abzuändern durch einen Staatsvertrag, der dem Referendum nicht unterliegt (Gemäß Art. 89, Abs. 3, der Bundesverfassung sind nur unbe- fristete oder für eine Dauer von mehr als fünfzehn Jahre abgeschlossene Staatsverträge mit dem Ausland dem Referendum zu unterstellen). Dies umsomehr, als bei der Vorbereitung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die Rückvergütung der Beiträge bewußt nicht vorgesehen worden ist und auch weiterhin für Schweizerbürger aus- geschlossen bleiben soll. Deshalb haben wir uns entschlossen, die Abände- rung des Art. 18 in dem Sinne zu beantragen, daß die schweizerischen Un- terhändler in den zukünftigen Verhandlungen mit ausländischen Staaten gestützt auf eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung die Rückvergütung der Beiträge in Aussicht nehmen können».

Der Bundesrat gab sich auch Rechenschaft darüber, daß nicht mit allen Staaten, die Angehörige in der Schweiz haben, in absehbarer Zeit zwi- schenstaatliche Vereinbarungen abgeschlossen werden können. Unter den Ausländern, mit deren Heimatstaat voraussichtlich kaum je ein Staats- vertrag über die AHV abgeschlossen wird, befinden sich nun aber solche, für welche die Regelung, wonach Ausländer erst nach 10 jähriger Bei- tragsdauer und bei Wohnsitz in der Schweiz einen Rentenanspruch haben, eine kaum zumutbare Härte bedeutet. Zu denken ist dabei insbesondere an Ausländer, deren Arbeitgeber sich im Ausland befindet, und die deshalb 4% ihres Einkommens der AHV entrichten müssen. Sind diese bereits über 56 jährig oder nur für eine bestimmte, weniger als 10 Jahre dauernde Zeit in die Schweiz gesandt worden, so haben sie faktisch keine Möglich- keit, jeweils die Voraussetzungen für den Rentenanspruch zu erfüllen. Hier ist vor allem an die Korrespondenten ausländischer Zeitungen sowie an die Vertreter ausländischer Firmen zu denken. Dem Eidgenössischen Politischen Departement und dem Bundesamt für Sozialversicherung sind bewegte Klagen über diese Regelung zugekommen. Die Unterstellung un- ter die Beitragspflicht wird von jenen, die keine Möglichkeit haben, je in den Genuß von Renten zu kommen, als grobe Ungerechtigkeit, ja sogar als «kalte Enteignung» empfunden. Da einerseits eine Befreiung solcher Personen von der Beitragspflicht nicht in Betracht gezogen werden kann, weil, wie bereits erwähnt, den in der Schweiz erwerbstätigen Ausländern die gleichen Beitragsleistungen auferlegt werden müssen wie den einhei- mischen Berufstätigen, und anderseits der Ausschluß von der Rentenbe- rechtigung nicht nur für die Betroffenen eine große Härte darstellt, son- dern auch zu andern Schwierigkeiten führen könnte, sollte im Bundesge- setz der Grundsatz verankert werden, daß in bestimmten Fällen die Rück-

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vergütung der geleisteten Beiträge auch durch einseitigen Akt der Schweiz vorgesehen werden kann, falls diese Fälle nicht auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung gelöst werden können. Der jetzige Wortlaut der Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 ist verschiedent- lich in dem Sinn interpretiert worden, daß die Schweiz verpflichtet sei, für die Angehörigen von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen des Bundesge- setzes ungefähr gleichwertig sind, die einschränkenden Klauseln des Art. 18, Abs. 3, (Rentenberechtigung erst nach 10-jähriger Beitragsdauer und nur bei Wohnsitz in der Schweiz) und des Art. 40 (Drittelkürzung der Renten) ohne weiteres fallen zu lassen. Diese Interpretation wird der Ab- sicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Es drängt sich daher eine Verdeut- lichung des Wortlautes der Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 in dem Sinne auf, daß ein Abgehen von den einschränkenden Klauseln nur auf Grund zwi- schenstaatlicher Vereinbarungen möglich ist, und es dabei dem Erwägen der Schweiz anheimgestellt wird, ob, in welchen Fällen und in welchem Ausmaß sie die einschränkenden Klauseln aufheben will. Alle diese Gründe sprechen für die Abänderung der Art. 18 und 40. Der Bundesrat hat nun aber stets die Meinung vertreten, daß an eine Revision des Bundesgesetzes erst dann gedacht werden könne, wenn sich die einzel- nen Regelungen eingelebt haben, wenn sich ihre Auswirkungen genau überblicken lassen und wenn der Verwaltungsapparat derart eingespielt ist, daß die Abänderung einzelner Regelungen die ordnungsgemäße Wei- terführung des Werkes nicht mehr beeinträchtigen würde. Diese Auffas- sung hat auch heute noch ihre Gültigkeit. Wenn der Bundesrat trotzdem im gegenwärtigen Zeitpunkt die Abänderung der Art. 18 und 40 beantragt, so deshalb, weil diese Abänderung Voraussetzung ist für den Abschluß der von verschiedenen ausländischen Staaten und von unsern Auslandschwei- zern dringend gewünschten zwischenstaatlichen Vereinbarungen auf dem Gebiete der AHV, und weil diese Abänderung nur eng begrenzte Auswir- kungen hat, welche die ordnungsgemäße Weiterführung der AHV nicht beeinträchtigen können. II. Gestützt auf diese Erwägungen hat der Bundesrat den eidgenössischen Räten vorgeschlagen, die Art. 18, Abs. 3, und Art. 40 des AHVG aufzu- heben und durch folgende Bestimmungen zu ersetzen: Art. 18, Abs. 3: Ausländer und Staatenlose sowie deren nicht das Schweizerbürgerrecht besitzende Hinterlassene sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und so-

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fern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Vorbehalten bleiben abweichende zwischenstaatliche Vereinbarun- gen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. Art. 18, Abs. 4: Für Ausländer, denen gemäß Abs. 3 kein Rentenan- spruch zusteht, kann durch zwischenstaatliche Vereinbarung auch die Rückvergütung der bezahlten Beiträge oder die Ueberweisung dieser Bei- träge an den Heimatstaat vorgesehen werden. Art. 18, Abs. 5: Ausländern, mit deren Heimatstaat keine zwischen- staatliche Vereinbarung gemäß Abs. 3 oder 4 abgeschlossen werden kann, und Staatenlosen können unter bestimmten, vom Bundesrat festzulegen- den Voraussetzungen die gemäß Art. 5, 6, 8 oder 10 bezahlten Beiträge zu- rückvergütet werden, sofern diese keinen Rentenanspruch begründen. Art. 40: Rentenberechtigten Ausländern und Staatenlosen werden die ordentlichen Renten um ein Drittel gekürzt. Vorbehalten bleiben abwei- chende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, de- ren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren unterlassenen Vor- teile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.

III. Im folgenden sei nun kurz auf die Tragweite der einzelnen Bestimmun- gen hingewiesen: Art. 18, Abs. 3 Der neue Text von Art. 18, Abs. 3, hält den schon bisher geltenden Grundsatz fest, wonach Ausländer und Staatenlose nur dann rentenbe- rechtigt sind, solange sie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben und sofern die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren ent- richtet worden sind. Für die Hinterlassenen von Ausländern und Staaten- losen soll dieser Grundsatz nicht gelten, wenn sie selbst das Schweizerbür- gerrecht besitzen. Diese Ausnahme ist bereits in Art. 44 der Vollzugsver- ordnung vom 31. Oktober 1947 zum Bundesgesetz statuiert und soll nun im Bundesgesetz selbst verankert werden. Die Neufassung von Art. 18, Abs. 3, präzisiert, daß die einschränken- den Klauseln für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjeni- gen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, nicht automatisch dahin- fallen. sondern gegebenenfalls auf dem Wege zwischenstaatlicher Verein- barung wegbedungen werden müssen. Dabei hat es, wie aus dem letzten

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Satz hervorgeht, die Meinung, daß die einschränkenden Klauseln in erster Linie für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbür- gern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Ge- setzes ungefähr gleichwertig sind, durch zwischenstaatliche Vereinbarun- gen wegbedungen werden können. Der Abschluß von Abkommen mit an- dern Staaten soll nicht ausgeschlossen werden, doch wird für die Ange- hörigen von Staaten mit nicht gleichwertiger Versicherung eher die Rück- vergütung der geleisteten Beiträge als die Abänderung der Voraussetzun- gen für den Rentenbezug (10-jährige Beitragsdauer und Wohnsitz in der Schweiz) vorzusehen sein, wobei auch eine Kombination der beiden Mög- lichkeiten, wie sie das Abkommen mit Italien enthält, in Betracht kommt.

Art. 18, Abs. ' Dieser neue Absatz schafft die Möglichkeit, für Ausländer und deren Hinterlassene, denen kein Rentenanspruch zusteht, durch zwischenstaat- liche Vereinbarung die Rückvergütung der geleisteten Beiträge vorzu- sehen. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, daß mit ausländischen Staaten nur die Rückvergütung der von ausländischen Staatsangehörigen selbst geleisteten Beiträge unter Ausschluß der Arbeitgeberbeiträge vereinbart werden sollte. Da jedoch die Möglichkeit besteht, daß von der Bereitschaft der Schweiz, auch die Arbeitgeberbeiträge ganz oder teilweise zurückzu- vergüten, der Abschluß eines für die in einem bestimmten Land wohnen- den Schweizerbürger außerordentlich wichtigen Staatsvertrages abhängig gemacht wird, möchte sich der Bundesrat nicht von vornherein durch die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in den Art. 18, Abs. 4, bin- den. Art. 18, Abs. 5 Die Möglichkeit der Rückvergütung der geleisteten Beiträge wird nur für Ausländer, Staatenlose und deren Hinterlassene vorgesehen, nicht aber für Schweizer. Der Bundesrat hat von der Möglichkeit der Rückver- gütung der geleisteten Beiträge an Schweizer Umgang genommen, weil je- der Schweizer, der wegen Verlassen der Schweiz aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Versicherung freiwillig weiterführen (Art.

2 des Bundesgesetzes) und somit seinen Anspruch auf eine Rente auch

dann wahren kann, wenn er in der Schweiz nicht während 10 vollen Jahren Beiträge bezahlt hat. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß jedem Schwei- zerbürger, der auch nur während eines einzigen Jahres die Beiträge be- zahlt hat, der Anspruch auf eine ordentliche Rente zusteht, wenn er wieder in die Schweiz zurückkehrt.

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Dagegen können auf Grund von Art. 18, Abs. 5, nötigenfalls auch den- jenigen Schweizerbürgern, die das schweizerische Bürgerrecht verlieren, die bezahlten Beiträge zurückvergütet werden. Damit soll insbesondere den Verhältnissen der Schweizerinnen, die durch Heirat mit einem Aus- länder das Schweizerbürgerrecht und damit vielfach auch den Rentenan- spruch verlieren, Rechnung getragen werden. Es wäre tatsächlich eine große Härte, wenn Schweizerinnen, die vielleicht während 10 oder mehr Jahren Beiträge bezahlt haben und durch Heirat mit einem Ausländer al- ler Rechte aus den geleisteten Beiträgen verlustig gehen, nicht wenigstens diese Beiträge zurückerstattet würden. Die Rückvergütung der Beiträge ist gestützt auf Art. 18, Abs. 5, nur für Ausländer möglich, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung abgeschlossen werden kann. Damit soll erreicht werden, daß wo immer möglich die Stellung der Angehörigen ausländischer Staa- ten in der Schweiz durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt und die Rückvergütung der Beiträge durch einseitigen Akt der Schweiz auf Ausnahmefälle begrenzt wird. Dabei hat es die Meinung, daß Art. 18, Abs. 5, keine Anwendung finden soll auf Ausländer, mit deren Heimatstaat nur deshalb keine Vereinbarung abgeschlossen werden kann, weil dieser Staat dies nicht für notwendig erachtet, indem er mit der Rückvergütung der Beiträge an seine Angehörigen auf Grund von Art. 18, Abs. 5, rechnen zu können glaubt. Die Rückvergütung der Beiträge gemäß Art. 18, Abs. 5, soll wirklich nur in jenen Härtefällen in Frage kommen, die durch zwi- schenstaatliche Vereinbarungen nicht gelöst werden können. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Beiträge an Ausländer zurückvergütet werden können, sollen vom Bundesrat festgesetzt werden. Eine Umschreibung dieser Voraussetzung in Art. 18, Abs. 5, erscheint nicht als angebracht, weil diese Voraussetzungen je nach den Erfahrun- gen ohne weiteres sollten abgeändert werden können. Der Bundesrat sieht jedoch vor, die Voraussetzungen sehr eng zu fassen und die Rückvergü- tung der geleisteten Beiträge nur in ausgesprochenen Härtefällen zuzu- lassen. So wird es beispielsweise nicht in Frage kommen, einem Ausländer, der nur während einer verhältnismäßig kurzen Zeit Beiträge an die AIiV bezahlt hat, diese Beiträge beim Verlassen der Schweiz zurückzuvergüten. Eine noch weitherzigere Auslegung von Art. 18, Abs. 5, würde nicht nur weit über das gesetzte Ziel hinausschießen, sondern auch den Verwal- tungsapparat der AHV in starkem Maße belasten. Auf jeden Fall sollen die Beiträge erst dann zurückvergütet werden, wenn die Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung (Wohnsitz oder Erwerbstätigkeit in der Schweiz) aller Wahrscheinlichkeit nach dauernd wegfallen oder, wenn 285

sie weiterbestehen, im Zeitpunkt des Eintrittes des versicherten Risikos (Vollendung des 65. Altersjahres oder Tod). Dem Art. 18, Abs. 5, muß unter allen Umständen der Charakter einer Sonderbestimmung zur Aus- merzung unzumutbarer Härten gewahrt bleiben.

Art. 40

Durch den neuen Wortlaut des Art. 40 wird aus den bereits genannten Gründen präzisiert, daß die Drittelkürzung der Renten für Angehörige von Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern und ihren Hinter- lassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleich- wertig sind, nicht automatisch dahinfällt, sondern gegebenenfalls auf dem Wege zwischenstaatlicher Vereinbarungen wegbedungen werden muß. Der Verzicht auf die Kürzung der Renten kommt in erster Linie gegenüber den Angehörigen von Staaten in Frage, deren Alters- und Hinterlassenenver- sicherung den Schweizerbürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen der eidgenössischen AHV ungefähr gleichwertig sind.

Die Einführung der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung Die Verordnung über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversi- cherung für Auslandschweizer vom 14. Mai 1948 umschreibt die Aufga- ben, die der Ausgleichskasse für Auslandschweizer sowie den dipiomati- sehen irnd den Konsularvertretungen der Schweiz als Hilfsstellen dieser Kasse zufallen. Es handelte sich vorerst darum, dieses neue Sozialwerk unsern im Aus- land niedergelassenen Mitbürgern bekannt zu machen und sie auf die Vor- teile hinzuweisen, die dasselbe für sie mit sich bringt. Die Sache war nicht leicht, nachdem unsere Landsleute nicht die Möglichkeit hatten, sich über die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Dezember 1946 zu orientieren. Das Bundesamt für Sozialversicherung gab daher in deutscher, französi- scher, italienischer und englischer Sprache eine Art Vademecum heraus, das die wesentlichen Punkte der freiwilligen Versicherung darstellt. Diese Broschüre wurde durch Vermittlung unserer Gesandtschaften und Konsu- late allen Schweizerbürgern zugestellt. Es war ferner notwendig, unsere Auslandsvertretungen in die wichtige und vollständig neue Aufgabe, die ihnen anvertraut wurde, einzuweihen. Das Bundesamt für Sozialversicherung erließ zu diesem Zwecke am 8.

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Juli 1948 eine «Wegleitung für die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate».) Das Signal zum Starten war gegeben und die Ausgleichskasse für Aus- landschweizer war von nun an in der Lage, ihre Tätigkeit aufzunehmen. Wie zu erwarten war, tauchten von Anfang an gewisse Schwierigkei- ten auf. Vorerst Schwierigkeiten technischer Natur, denn es handelte sich darum, sich unvorhergesehenen und unvermuteten Umständen anzupas- sen. Ueberdies gelangten oft die Broschüren und Beitrittserklärungsfor- mulare nur mit großer Verspätung an den Bestimmungsort; diese Ver- spätungen erklären sich durch die gewaltigen Distanzen, welche bisweilen unsere Landsleute vom Orte ihrer zuständigen Landesvertretung trennten und, in gewissen Ländern, durch die ungenügenden Verkehrsmittel. Daher verlängerte das Bundesamt für Sozialversicherung auf Grund der ihm in Art. 5, Abs. 5, der Vollzugsverordnung eingeräumten Befugnis, die Anmel- defrist zur freiwilligen Versicherung allgemein bis zum 31. März 1949, nachdem diese Frist ursprünglich auf den 31. Dezember 1948 festgesetzt war. Dieser Beschluß war notwendig, denn er gestattete unsern Lands- leuten, die Bestimmungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in aller Ruhe zu studieren und sich in voller Sachkenntnis über die Nütz- lichkeit ihres Beitrittes zur Versicherung auszusprechen. Ende Juni 1949 hatte die Ausgleichskasse für Auslandschweizer die Anmeldung von ungefähr 22 000 Auslandschweizern registriert. Wie man vermuten konnte, waren es besonders die «wirtschaftlich schwachen» Mitbürger, welche sich an der Versicherung interessierten, namentlich jene, welche in den Nachbarländern der Schweiz leben. Aus Frankreich sind 12 000 Beitrittserklärungen zugegangen, aus Deutschland 2400, aus Italien 2050, aus Oesterreich 400, aus Belgien 440, aus Großbritannien 1060, aus Spanien 550 und aus Liechtenstein 73. Die übrigen Versicherten verteilen sich auf 51 Länder, wovon 411 in den Vereinigten Staaten von Amerika, 274 in Argentinien, 262 in Brasilien, 108 in Kanada, 40 in Chile,

35 in Kolumbien, 56 in Peru, 32 in Paraguay, 25 in Mexiko leben, usw. In

Asien entfallen 16 Versicherte auf China, 29 auf Indien, 13 auf Irak, 29 auf Iran, 7 auf Japan, 26 auf Libanon und 5 auf Siam. Die Zahlen inbezug auf die Schweizerkolonien in Afrika sind in denjenigen von Frankreich und Großbritannien inbegriffen, mit Ausnahme von Aegypten, von wo 250 Anmeldungen eingingen. Die freiwillige Versicherung hat somit ein höchst bedeutendes Inte- resse erweckt. Wenn auch die Enthaltung zahlreicher Landsleute, die sich

) Vgl. ZAK 1948, S. 308, 351 und 394. 287

einer hohen sozialen Stellung erfreuen und deren Teilnahme an der Alters- und Hinterlassenenversicherung einen wertvollen finanziellen Beitrag ausgemacht hätte, zu bedauern ist, so muß immerhin festgestellt werden, daß die freiwillige Versicherung das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel er- reicht hat, nämlich: jenen Personen, die in ihren alten Tagen am meisten hilfebedürftig sind, sowie den Hinterlassenen beim vorzeitigen Ableben des Familienhauptes eine Versicherungsleistung zu bieten. Es würde zu weit führen, hier alle Schwierigkeiten aufzuzählen, die überwunden werden mußten, um die Bestimmungen dieses Sozialwerkes zweckmäßig anwenden zu können. Man wird sich davon eine Vorstellung machen können, wenn man erfährt, daß im Laufe des ersten Halbjahres

1949 ungefähr 8000 Briefe zwischen der Ausgleichskasse für Ausland-

schweizer und ihren verschiedenen Korrespondenten gewechselt wurden. Die meisten Antworten befaßten sich nicht nur mit Darlegungen allge- meiner Natur, sondern auch mit Mitteilungen und Vorschlägen, die den Zweck verfolgten, in bestimmten Einzelfällen eine Lösung zu finden. In- folge der sehr hohen Taxen der Telefonverbindungen mit dem Ausland, ist es kaum möglich, dieses Verkehrsmittel für die Regelung der verschiede- nen Fragen zu benützen und auf diese Weise die Aufgabe der Kasse zu er- leichtern. Die größten Schwierigkeiten, die zu überwinden sind, bestehen in der Festsetzung des Kurses der Fremdwährungen und in der Ueberweisung der eingenommenen Beiträge nach der Schweiz. Die bisweilen sehr harten Einschränkungen, die von verschiedenen Ländern dem Finanzaustausch entgegengestellt werden, bilden ein ernstes Hindernis für die ordentliche Durchführung der der Kasse auferlegten Aufgaben. Im Gegensatz zu der oft verbreiteten Meinung, die auf einer ungenügenden Kenntnis der Ma- terie beruht, unternehmen die Schweizerbehörden alles, was im Bereiche ihrer Möglichkeit liegt, um diese Schwierigkeiten zu beseitigen. Daraus folgt, daß sie keinesfalls für den Mißerfolg gewisser von ihnen unternom- mener Schritte verantwortlich gemacht werden können, da die von ihnen vorgebrachten Vorschläge oft auf einen unüberwindlichen Widerstand von seiten ihrer Verhandlungspartner stoßen. Wir wissen, daß in Wirklichkeit die Beiträge nur bezahlt werden können, wenn ihre Ueberweisung nach der Schweiz bewilligt wird. Dennoch scheint man oft zu vergessen, daß die Gewährung einer solchen Bewilligung nicht von unserem Lande ab- hängt, sondern in den Zuständigkeitsbereich der ausländischen Regierun- gen gehört. Es müssen daher Verhandlungen zwecks Regelung der pen- denten Fragen eröffnet werden, Regelung, die mehr oder weniger zufrie- denstellend sein wird, je nach dem unser Verhandlungspartner sich un-

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sern Argumenten anschließt oder nicht. Jedenfalls wird das Fehlen eines aufrichtigen Wunsches und des Willens, zu einem den Interessen unserer Landsleute günstigen Vergleich zu gelangen, nie auf der Schweizerseite liegen. Die Bundesstellen, welche sich mit der freiwilligen Versicherung be- fassen, beschäftigen sich unablässig mit den Interessen unserer Ausland- schweizer, die gegen ihren Willen gezwungen sind, Schuldner von Beiträ- gen zu bleiben, deren Betrag in dem Maße ansteigen wird, als die Trans- ferbewilligung auf sich warten läßt. Man wird jedoch dieser Lage leicht abhelfen können, vorausgesetzt, daß der Versicherte von einem Zeitpunkt an rentenberechtigt wird, der jenem, wo die Beitragspflicht begann, nicht allzuweit entfernt liegt. Art. 7, Abs. 1, der Verordnung des Bundesrates vom 14. Mai 1948 über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversiche- rung sieht nämlich vor, daß die Beiträge mit den Renten verrechnet wer- den. Die Ausgleichskasse für Auslandschweizer, die ihren Sitz in Genf hat, zählt gegenwärtig 11 Mitarbeiter. Beratend steht ihr eine Konsultativ- kommission zur Seite, in welcher die interessierten Bundesstellen sowie das Auslandschweizerwerk der Neuen Helvetischen Gesellschaft vertreten sind. Abschließend ist auf die wertvolle und verständnisvolle Mitarbeit un- serer diplomatischen und Konsularvertretungen hinzuweisen. Genötigt, sich mit einer ganz neuen Materie, mit ihren vielseitigen und verwickelten Aspekten vertraut zu machen, haben sie sich mutig an die Aufgabe heran- gemacht und gezeigt, daß ihre Herbeiziehung als Hilfsstellen der Kasse gerechtfertigt war. Wenn die Probleme des Beitragsinkassos und der Ren- tenauszahlung nach und nach eine befriedigende Lösung finden, so ist un- sern Gesandtschaften und Konsulaten den ihnen gebührenden Anteil an diesem Erfolge zuzuerkennen.

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Beitragssummen nach Größenordnung Rechnungsjahr 1948

Beiträge Kassen Fr.

Maschinen und Metall 37 133 915.37 Eidgenössische Kasse 30 864 896.66 Zürich 30 811 926.91 Baumeister 22 001 522.55 Bern 21 140 625.53 Horlogerie 14 729 658.56 Volkswirtschaftsbund 12 741 705.80 Vati 10 583 171.44 Agrapi 9 197 479.64 Waadt 8 278 158.66 St. Gallen 7 954 223.80 Banken 7 932 032.05 FRSP 7 644 446.10 Basel-Stadt 6 872 861.91 Genf 6 849 285.43 Großhandel 6 818 387.18 Luzern 6 804 442.84 Wirte 6 447 954.16 Aargau 5394 649.05 Asti 5 307 951.52 Solothurn 4 917 171.21 Tessin 4 668 127.74 Bäcker 4232 179.72 Spida 4 230 920.97 Hotela 4 136 507.61 Gewerbe 3 885 214.86 Thurgau 3 739 433. 66 Patrons vaudois 3 614 064.87 Versicherung 3 579 635.14 Freiburg 3 414 204.64 Cicicam 3 369 359.71 Aargauische Arbeitgeber 3 298 103.29 VSK 3 286 679.28 Filialunternehmen 3 191 292.85 Industries vaucloises 2 950 713.25

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Fortsetzung

Beiträge Kassen Fr.

Graubünden 2 920 103.56 Transport 2 837 332.70 Albicolac 2 825 639.88 Metzger 2 781 821.91 Elektrizitätswerke 2 752 573.90 Schreiner 2 731 824.04 Konfektion 2 709 296.80 Autogewerbe 2 641 672.93 Warenhäuser 2 599 488.30 Schuhindustrie 2 531 910.45 Basel-Landschaft 2 464 648.11 Wallis 2 430 527. 12 Zürcher Arbeitgeber 2 294 150.03 Civas 2 216 180.92 Neuenburg 2 127 794.18 Milchwirtschaft 1 975 725.32 Papier 1 905 208. 66 Keramik 1 902 732.05 Aerzte 1 799 736.05 Schaffhausen 1 782 324.85 Schwyz 1723283.59 Schulesta 1 548 751.25 Spezereihändler 1 470 104.90 Gärtner 1 442 919.67 Berner Arbeitgeber 1 439 161.02 Tabak 1 385 035.51 Eisenwarenhändler 1 371 432.26 Industrie Baselland 1 342 585.33 Schlosser 1 325 733.67 Meroba 1 315 351.41 Stickerei 1 246 649.56 Zug 1 217 574.22 Alko 1 174 427.44 Appenzell A.-Rh. 1 145 282.96 DtaiTlants genevois 1 093 259.22 Obst 1 064 172.96 Chemie 1 051 806.94 Bierbrauer 1 031 703.07 Schmiede-Wagner 1 026 386.07

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Fortsetzung

Beiträge Kassen Fr.

Müller 1 006 534.89 Engros-Möbel 947 055.36 Glarus 917225.78 Migros 889 818.30 Musik-Radio 865 778.44 Thurgauisches Gewerbe 858 954.17 Bindemittel 843 251.15 Exfour 834 578.13 Thurgauischer Handel 833 965.65 Sami 1 831 871.64 Konditoren 807 861.58 Mibuka 772 744.75 Vinico 761 269.78 Gerberei 757 988.53 Bündner Gewerbe 731 299.54 Bupa 690 354.02 Edelmetalle 686 112.55 Fettindustrie 630 361.04 Tapezierer-Dekorateure 608 010.15 Holz 592 449.72 Baumaterial 576 040.62 Geschäftsinhaber Bern 557 703.10 1 Transithandel 541 617.09 Ucova 523 555.77 Spirituosen 511 997.70 Hutgeflecht 454 478.29 Photo 442 787.71 Nidwalden 429 685.04 Schneiderei 429 293.54 Schneider-Färber 411 842.90 Obwalden 389 558.74 Uri 377 297.38 Appenzell I.-Rh. 369 225.34 UAS 229 097.87 Auslandschweizer Alle Kassen 416 780 988.53' ) Kantonale Kassen 129 139 647.25 Kassen des Bundes 30 864 896.66 Kassen der Verbände 256 776 444.62 ') Ohne Markenverkauf und Abschreibung von uneinbringlichen Beiträgen.

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Der Rentenanspruch der Ein- und Wiedereingebürgerten Ausländer sind, unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Vereinbarungen, nur dann rentenberechtigt, wenn die besondern Voraus- setzungen gemäß AHVG Art. 18, Abs. 3, erfüllt sind. Diese Voraussetzun- gen müssen in der Regel auch vorliegen, wenn die Hinterlassenen eines Ausländers Anspruch auf eine Rente erheben. Eine Ausnahme sieht AHVV Art. 44 für diejenigen unterlassenen vor, die das Schweizerbür- gerrecht besitzen. Sie fallen nicht unter die Bestimmungen von AHVG Art. 18, Abs. 3. Die Rentenberechtigung des Ausländers erleidet in erster Linie da- durch eine Einschränkung, daß ein Rentenanspruch erst gegeben ist, wenn die Beiträge während mindestens 10 vollen Jahren entrichtet worden sind. Von dieser Bestimmung wird jedoch nicht auch der in der Schweiz natura- lisierte Ausländer betroffen. Ein Ausländer ist nach seiner Einbürgerung in der Schweiz rentenberechtigt wie jeder andere Schweizerbürger. Hat er für mindestens ein volles Jahr Beiträge bezahlt, so hat er Anspruch auf eine ordentliche Rente, wenn die erforderliche Mindestbeitragsdauer nicht vorliegt, allenfalls Anspruch auf eine IJebergangsrente. Unerläßlich ist na- türlich, daß zudem die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch der Eingebürgerte kann eine Altersrente erst nach Zurücklegung des 65. Al- tersjahres, genauer vom 1. Tag des folgenden Kalenderhalbjahres hinweg, beanspruchen. Dann allerdings, wenn ein als solcher nicht rentenberech- tigter Ausländer erst nach Vollendung des 65. Altersjahres, z. B. mit 70 Jahren, eingebürgert wird, wird man ihm die Rente (analog zu AHVG, Art. 21, Abs. 2, 2. Satz) vom 1. Tag des der Einbürgerung folgenden Mo- nats und nicht vom ersten Tag des darauf folgenden Kalenderhalbjahres an zusprechen müssen. Ein Sonderfall stellt die ein- bzw. wiedereingebürgerte Witwe eines Ausländers dar. Falls sie in der Schweiz ein- oder wiedereingebürgert wird, sind auf sie die einschränkenden Bestimmungen, die für ausländi- sche Staatsangehörige sowie ihre Hinterlassenen gelten (AHVG Art. 18, Abs. 3), nicht mehr anwendbar. Das ergibt sich aus AHVV Art. 44, der für die das Schweizerbürgerrecht besitzenden Hinterlassenen eines Aus- länders eine Ausnahme statuiert. Die Witwe eines Ausländers besitzt nun aber im Zeitpunkt, in dem sie Anspruch auf eine Rente hätte, also beim Tode ihres Ehemannes, das Schweizerbürgerrecht noch nicht. Gilt AHVV Art. 44 trotzdem? Diese Frage wurde bereits von verschiedenen Kassen aufgeworfen.

5 293

Soweit von ihrer Beantwortung die Ausrichtung einer Witwenrente (ordentliche oder Uebergangsrente) und nicht einer einmaligen Witwen- abfindung abhängt, wird die Frage bejaht werden müssen. Eine Rente er- füllt in der Regel auch dann ihren Zweck, wenn sie nicht schon beim Ein- tritt des Versicherungsfalles, sondern erst später zu laufen beginnt. Sie soll der Rentenberechtigten dazu dienen, ihren laufenden Unterhalt zu be- streiten. Es genügt somit, wenn die Witwe die fehlende Voraussetzung, d. h. das Erfordernis der schweizerischen Nationalität, in einem spätem Zeitpunkt erfüllt. Vom ersten Tag des der Einbürgerung folgenden Monats an, kann sie, wie jede andere Witwe schweizerischer Nationalität, eine Rente beanspruchen: eine ordentliche Witwenrente, wenn ihr Ehe- mann beitragspflichtig war und während eines vollen Jahres Beiträge be- zahlte, eine Uebergangsrente, wenn keine Beiträge geleistet wurden, aber die Witwe bedürftig ist. Eine andere Praxis ist (die Rechtsprechung hat sieh zu dieser Frage noch nicht geäußert) gegenüber der Witwe am Platz, die an sich nur An- spruch auf eine einmalige Witwenabfindung hätte. Die Witwenabfindung steht in unmittelbarer Beziehung zum Todesfall. Der Tod des Ehegatten hat für die Ehefrau in der Regel eine finanzielle Mehrbelastung zur Folge. Die Witwenabfindung wird zur Ueberbrückung dieser momentanen Schwierigkeiten gewährt. Diesen Zweck erfüllt sie aber nur, wenn sie un- mittelbar nach dem Tode des Ehegatten ausgerichtet wird. Somit muß die Witwe, die Anspruch auf eine Abfindung erhebt, schon in diesem Zeit- punkt alle Voraussetzungen, so auch das Erfordernis der schweizerischen Nationalität, erfüllen. Die Witwe eines Ausländers kann demnach keine einmalige Witwenabfindung beanspruchen, auch wenn sie nachträglich in der Schweiz eingebürgert wird.

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Die Erfassung von Selbständigerwerbenden, die ihre selbständige Tätigkeit zeitweise unterbrechen Von Versicherten, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind bisher die AHV-Beiträgs nach dem in der Berechnungsperiode er- zielten Einkommen für das ganze Beitragsjahr berechnet worden, gleich- gültig, ob die selbständige Tätigkeit während des ganzen oder nur wäh- rend eines Teiles des Beitragsjahres ausgeübt wurde. 294

In dieser Praxis tritt nun durch den Entscheid des Eidg. Versiche- rungsgerichtes in Sachen Albert Roth, vom 17. Mai 1949, eine Aenderung ein (s. S. 315 dieser Nummer). Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nur während eines bestimmten Teiles des Beitragsjahres oder nur in kürzeren oder längeren, genau um- grenzten Zeitabständen des Beitragsjahres ausgeübt, so sind die Beiträge zwar auf der Grundlage des selbständigen Erwerbseinkommens in der Be- rechnungsperiode, jedoch pro rata temporis der Tätigkeit, die der Ver- sicherte als Selbständigerwerhender im Laufe des Beitragsjahres ausge- übt hat, zu berechnen. Renten Der Prozentsatz der Witwenrente Das Bundesamt für Sozialversicherung ist kürzlich angefragt worden, ob für die Bestimmung des Prozentsatzes der Witwenrente gemäß AHVG Art. 36, Abs. 1, der Todestag des Ehemannes oder der Zeitpunkt der Ent- stehung des Rentenanspruches maßgebend sei. Die Antwort auf diese Frage erlangt praktische Bedeutung vor allem in den Fällen, in welchen die Witwe in der Zeit zwischen dem Ableben des Ehemannes und dem 1. Tage des folgenden Monats das 30., 40., 50. oder das 60. Altersjahr zu- rückgelegt hat und die Voraussetzungen für eine Witwenrente gegeben sind. Je nachdem nämlich der eine oder andere Stichtag als maßgebend zu betrachten ist, ergibt sich ein Unterschied in dem der Witwe zustehenden Rentenbetrag von 1011r gemessen an der einfachen Altersrente, von wel- cher bei der Festsetzung der Witwenrente auszugehen ist. Das Eidg. Versicherungsgericht hatte bis heute noch keine Gelegen- heit, sich mit dieser Frage zu befassen. Das Bundesamt für Sozialversiche- rung hält - vorbehältlich der Rechtsprechung dafür, daß bei der Be- messung der Rente auf das Altersjahr abzustellen ist, welches die Witwe am Tage des Hinschieds ihres Ehemannes vollendet hatte. Der Wortlaut von AHVG Art. 36, Abs. 1, wonach die Witwenrente nach Maßgabe des Alters der Witwe «im Zeitpunkt der Verwitwung» abzustufen ist, scheint keine andere Lösung zuzulassen. Gegen diese Auffassung könnte allerdings eingewendet werden, bei der Vorschrift über den anwendbaren Prozentsatz handle es sich um eine der Berechnungsregeln, bei welchen das Bundesgesetz über die AHV all- gemein auf den Tag abstelle, an welchem der Rentenanspruch entstehe. So würden beispielsweise alle bis Ende des Todesmonats des Mannes gelei- steten Beiträge zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages zusammengezählt, wobei insbesondere in den Fällen, in welchen die Bei-

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träge der Frau denjenigen des Mannes zuzuzählen seien, die bis zum Tage der Entstehung des Anspruches geleistete Beitragssumme berücksichtigt werde. Nun sieht aber AHVG Art. 30, Abs. 2, ausdrücklich vor, der durch- schnittliche Jahresbeitrag werde ermittelt, indem alle «bis zur Entste- hung des Rentenanspruches» geleisteten Beiträge angerechnet werden. Bei allen Voraussetzungen dagegen, die sich auf persönliche Gegebenhei- ten beziehen, setzt das Bundesgesetz über die AHV als Stichtag den Zeit- punkt der Verwitwung, also den Todestag des Ehemannes fest (vgl. AHVG Art. 23 und 24). Als solche Voraussetzung ist auch das für die Anwendung des Prozentsatzes maßgebende Alter der Witwe anzusehen. Ist somit eine Frau, die eine Witwenrente beanspruchen kann, am 11. Juli

1949 verwitwet und hat am 15. Juli 1949 das 40. Altersjahr vollendet, so

steht ihr ab 1. August 1949 eine Rente in der Höhe von 601/o der einfachen Altersrente zu. Wäre ihr Mann jedoch am 16. Juli 1949 gestorben, würde sich der Betrag der Rente auf 70% der einfachen Altersrente belaufen.

Aufwertung der Beiträge

Die Beiträge, die Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und Selbständigerwerbende mit einem jährlichen Einkommen von weniger als Fr. 3600.— zu leisten haben, richten sich nach der sinkenden Skala in AHVV Art. 21. Der Beitragsansatz vermindert sich in diesen Fällen bis auf 2i des Einkommens. Zur Ermittlung des durchschnittlichen Jahres- beitrags werden die geleisteten Beiträge nach AHVG Art. 30, Abs. 4, und AHVV Art. 54 aufgewertet. Bei den nach AHVV Art. 21 geschuldeten und gemäß Art. 54 aufge- werteten Beiträgen handelt es sich um die jährlich zu entrichtenden bzw. anzurechnenden Beiträge. Ist ein Beitrag nur für den Bruchteil eines Jahres geschuldet, so wird er pro rata temporis berechnet. Ein Selbstän- digerwerbender mit einem Jahreseinkommen von Fr. 2000.— z. B., der nach AHVV Art. 21 einen Jahresbeitrag von Fr. 60.— entrichten müßte, schuldet für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April, also für 4 Monate, Fr. 20.—; welcher Beitrag aber ist für diese Zeit anzurechnen? Für die Aufwertung ist auch in diesem Fall die Skala in AHVV Art. 54 maßgebend. Gewisse Schwierigkeiten bietet nur die Umrechnung auf den Bruchteil eines Jahres. Da der tatsächlich geleistete Beitrag von Fr. 20.— in der Kolonne der geleisteten Beiträge (AHVV Art. 54) fehlt, läge es nahe, auf den nächst höheren Beitrag, also auf Fr. 24.— abzustellen. Dann aber würde der geleistete Beitrag eigentlich zweimal aufgewertet, einmal

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auf Fr. 24.— und dann auf Fr. 42.—. Es ist auch zu beachten, daß die Auf- wertung gemäß Skala bei kleinen Beiträgen prozentual höher ist als bei größeren Beiträgen. Berechnet sich der Beitrag pro rata temporis, so rechtfertigt es sich, bei der Beitragsaufwertung in gleicher Weise vorzugehen. Richtigerweise wird also auch die dem vollen Jahresbeitrag entsprechende Aufwertung auf die Anzahl der Beitragsmonate umgerechnet. Beträgt somit bei einem tatsächlich geleisteten Jahresbeitrag von Fr. 60.— die Aufwertung Fr. 21.— und der anrechenbare Beitrag Fr. 81.—, so müssen einem für 4 Mo- nate geleisteten Beitrag von Fr. 20.— eine Aufwertung von Fr. 7.-- und ein anrechenbarer Beitrag von Fr. 27.— entsprechen.

Das Recht des Versicherten auf eine schriftliche Verfügung Während Art. 63 des Bundesgesetzes über die AHV die Aufgaben der Ausgleichskassen umschreibt, regelt Art. 128 AHYV das von den Kassen bei ihrer Verwaltungstätigkeit einzuhaltende Verfahren. Nach der ge- nannten Vorschrift .sind alle Verwaltungsakte, mit welchen Ausgleichs- kassen über eine Forderung oder Schuld eines Versicherten oder Beitrags- pflichtigen befinden, in die Form schriftlicher Kassenverfügungen zu kleiden - soweit ihnen nicht bereits rechtskräftige Kassenverfügungen zugrundeliegen. Das Gegenstück zu diesen Bestimmungen, die Umfang und Form der Tätigkeit der Ausgleichskassen ordnen, bildet Art. 84 AHVG. Er gibt dem Versicherten das Recht, Verfügungen der Kassen, soweit sie ihn betreffen, mit Beschwerde anzufechten. Er setzt also voraus, daß die Kassen über alle Fragen, die mit Rechtsfolgen für einen Versicherten verbunden sind, in Form von beschwerdefähigen Verfügungen befinden. Das Rekursrecht (das Gesetz verwendet im deutschen Text die Bezeichnungen «Beschwer- de» und «Rekurs» gleichwertig nebeneinander und spricht bald von «Re- kursverfahren», bald von «Beschwerdeführung», vgl. Art. 85) schließt so- mit das Recht des Versicherten auf eine Verfügung - eine schriftliche Verfügung gemäß AHVV Art. 128 - mit ein, sobald die Kasse, von sich aus oder auf seine Veranlassung hin, über eine mit Rechtswirkungen ver- bundene Frage entscheidet. Dieser Zusammenhang zwischen der Form der Verwaltungsakte der Ausgleichskassen und dem Recht des Versicherten auf deren gerichtliche Beurteilung wird in der Praxis gelegentlich zu wenig beachtet. Es kommt beispielsweise häufig vor, daß schreibungewohnte Anwärter auf Ueber- gangsrenten sich mündlich bei kantonalen Ausgleichskassen oder deren Zweigstellen über ihren Rentenanspruch erkundigen. Oft muß ihnen eine

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negative Auskunft erteilt werden, etwa dahingehend, es stehe ihnen trotz Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen wegen offensichtlicher Ue- berschreitung der maßgebenden Einkommensgrenze kein Anspruch auf Renten zu. Solche abweisenden mündlichen Bescheide hinterlassen bei den Versicherten, wie die Erfahrung zeigt, nicht selten den Eindruck der Un- zuverlässigkeit oder gar der Willkür. Die Betroffenen schreiben alsdann «nach Bern», um sich über die Richtigkeit der erhaltenen Auskunft zu vergewissern. Mündliche Auskünfte von Ausgleichskassen und Zweigstellen an Ver- sicherte sind wertvoll, ersparen sie doch nicht nur häufig papiernen Leer- lauf, sondern bieten auch Gelegenheit zu nachhaltiger Aufklärung des Einzelnen. Sehr oft können in solcher Unterredung irrige Auffassungen Versicherter richtiggestellt werden, wodurch sich die aufgeworfenen Fra- gen von selbst erledigen. Betreffen diese Fragen jedoch Bestand oder Höhe einer Forderung bzw. Schuld, dann empfiehlt sich die Entgegennah- me mündlich oder schriftlich- des vorgetragenen Begehrs zu schrift- licher Erledigung: die Antwort erfolgt gemäß AHVV Art. 128 in Form einer schriftlichen Kassenverfügung mit Rechtsmittelbelehrung. Die Aus- gleichskasse schafft dadurch klare Verhältnisse und zwar sowohl für den Versicherten, der eine verbindliche Auskunft in Händen hält unter Angabe des Weges, auf dem diese gegebenenfalls angefochten werden kann, wie auch für sich selbst, indem sie festlegt, was nach unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist als rechtens zu gelten hat.

Organisation Pauschalfrankatur der Zivilstandsämter Auf Grund von Besprechungen mit den interessierten Kreisen wurde der Generaldirektion PTT die Frage unterbreitet, ob den Zivilstandsäm- tern für die Sendungen, welche sie bei der Mitwirkung in der AHV vorzu- nehmen haben, Portofreiheit oder eventuell Pauschalfrankatur einge- räumt werden könne. Es handelt sich vor allem um die Rücksendung der Ausweise von Rentenansprechern, die den Zivilstandsämtern von den Ausgleichskassen zur Prüfung der Personalien zugestellt werden. Der Rechtsdienst der Generaldirektion PTT gibt nun bekamt, daß eine Aus- dehnung der Portofreiheit zu diesem Zwecke nicht möglich sei; dagegen könne der die AHV betreffende Postverkehr der Zivilstandsämter in die Pauschale AHV einbezogen werden. Die Mitteilung in ZAK 1949, S. 116, ist somit gegenstandslos geworden. Was die Kenntlichmachung der in Frage stehenden Sendungen anbe- langt, erklärt sich die PTT damit einverstanden, daß die einzelnen Kor-

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Rückerstattung von Beitragsmarken Verschiedentlich haben Arbeitgeber den Wunsch geäußert, Beitrags- marken umzutauschen oder gegen bar zurückzugeben. Den Feststellen, an die sie von den Ausgleichskassen verwiesen wurden, ist aber der Um- tausch oder die Rücknahme gegen bar grundsätzlich untersagt. Dennoch sollte begründeten Rückerstattungsgesuchen ausnahmsweise entsprochen werden. Den Ausgleichskassen, die ohnehin einen Vorrat an Beitragsmar- ken halten, wird empfohlen, in solchen Fällen die Marken zurückzuneh- men.

Kleine Mitteilungen Motionen irnd Postulate

Der Nationalrat hat an seiner Sitzung vom 23. Juni 1949 das Postulat Miville (vgl. ZAK 1948, S. 123) mit 50 gegen 12 Stimmen abgelehnt, je- doch das Postulat Arni (ZAK 1949, S. 205) mit 37 gegen 33 und das Po- stulat Schmid-Rue•din (ZAK 1949, S. 73) mit 57 gegen 22 Stimmen bei

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meindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen im Jahre 1948 auf insgesamt 22,78 Millionen Franken. Davon entfielen 14,65 Millionen auf die kantonalen Ausgleichskassen, 7,96 Millionen auf die Verbandsaus- gleichskassen und 0,17 Millionen auf die Ausgleichskassen des Bundes. Das erste Rechnungsjahr der AHV umfaßte ausnahmsweise 13 Monate, nämlich die Zeit vom 1. Januar 1948 bis zum 31. Januar 1949. Die folgen- den Rechnungsjahre werden nur noch 12 Monate umfassen, Es darf ange- nommen werden, daß sich die Gesamtaufwendungen entsprechend vermin- dern werden. Die Verwaltungskosten vieler Ausgleichskassen konnten durch die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen gedeckt werden. Bei den kantonalen Ausgleichskas- sen und den kleingewerblichen Veibandsausgleichskassen war dies jedoch infolge der niedrigen durchschnittlichen Beitragssumme nicht möglich, weshalb diesen Kassen in Anwendung von Art. 69, Abs. 2, des Bundesge- setzes über die AIE1IV Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds im Betrage von 4,93 Millionen Franken ausgerichtet wurden. Ferner erhielten diese Aus- 300

respondenzen lediglich mit dem Vermerk «AHV-Pauschalfrankatur» ver- sehen werden; dieser ist mit beliebigem Verfahren in der linken oberen Ecke anzubringen. Außerdem müssen die Sendungen die ordentliche Ab- senderangabe des betreffenden Zivilstandsamtes tragen. Die PTT behält sich vor, im Falle von Unzukömmlichkeiten auf die Gestaltung des Ver- merks zurückzukommen. Die Pauschalfrankatur gilt seit 12. Mai 1949. V011 meSamt Z,3 Millionen JranRen. j'1e )_'tkL1.

mutlich noch reduziert werden durch die Erhöhung der Vergütungen an die Ausgleichskassen für übertragene Aufgaben und andere Maßnahmen. Ueber die Deckung der verbleibenden Defizite soll gemäß Antrag der Eid- genössischen Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission erst entschieden werden, wenn die Ursachen genau abgeklärt und die noch möglichen Rationalisierungsmaßnahmen getroffen sind. Der Gesamtaufwand der Ausgleichskassen darf gemessen an der Größe der Aufgabe und an der Beitragssumme (417,8 Millionen Franken im Jahre 1948) als niedrig bezeichnet werden.»

Abschluß eines Abkommens zwischen Frankreich irnd der Schweiz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung Anläßlich der Veröffentlichung des schweizerisch-italienischen Ab- kommens vom 4. April 1949 (vergl. ZAK, 1949, Nr. 5, S. 180) wiesen wir darauf hin, daß für die nächste Zeit u. a. die Aufnahme von Verhandlun- gen mit Frankreich über den Abschluß eines Abkommens auf dem Gebiete der Alters- und llinterlassenenversiclierung beabsichtigt sei. Diese Ver- handlungen haben vom 4. bis 9. April 1949 in Paris zwischen einer schwei- zerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. A. Saxer, Direktor des Bun- desamtes für Sozialversicherung, und einer französischen Delegation, ge- leitet von Herrn P. Laroque, Generaldirektor der Sozialen Sicherheit in Frankreich, stattgefunden. Sie führten zum Abschluß eines Abkommens, welches das Datum des 9. Juli 1949 trägt. Den bezüglichen Text werden wir in einer der nächsten Nummern der ZAK vollinhaltlich veröffentli- chen. Für heute beschränken wir uns im Nachfolgenden auf die Wieder- gabe der wesentlichen Bestimmungen des fraglichen Staatsvertrages. A. Rechte der Schweizerbürger

1. Im Rahmen der allgemeinen Ordnung über die französische Sozial-

versicherung (S€curit sociale franQaise) a) Anspruch auf die Versicherungsleistungen (Renten und Pen- sionen) Schweizerbürger und deren Hinterlassene haben, unter den glei- chen Voraussetzungen wie die französischen Staatsangehörigen, 301

Anspruch auf die Renten und Pensionen gemäß französischer Gesetzgebung. Ebenso kommen den Schweizerbürgern, unter den gleichen Voraussetzungen wie den französischen Staatsan- gehörigen, die Nebenleistungen zu den Pensionen und Renten zugute. b) Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. Schweizerbürger haben überdies, unter den gleichen Vorausset- zungen wie die französischen Staatsangehörigen, Anspruch auf Rückerstattung der Beiträge. Grundsätzlich wird die Rücker- stattung der Beiträge Personen gewährt, die während weniger als 5 Jahren der Versicherung angehört haben oder deren Rente einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht.

2. Im Rahmen der Uebergangsordnung über die Beihilfen für alte

Leute und für alte Arbeitnehmer. Schweizerbürger haben, unter den gleichen Voraussetzungen und bei gleichen Einkommensgrenzen wie die französischen Staatsangehö- rigen, Anspruch auf die Beihilfen für alte Leute (Selbständigerwer- bende und Nichterwerbstätige), bzw. auf die Beihilfen für Arbeitneh- mer, sofern sie während 15 Jahren in Frankreich gewohnt haben, wo- bei die Gesuchsteller in dem dem Rentengesuch vorangehenden Jahr in Frankreich gewohnt haben müssen.

B. Rechte der französischen Staatsangehörigen

1. Ordentliche Renten.

Die in Art. 40 AHVG für Ausländer vorgesehene Kürzung der Ren- ten um einen Drittel ist auf französische Staatsangehörige nicht an- wendbar. Französische Staatsangehörige haben somit Anspruch auf die vollständigen Renten der schweizerischen Versicherung, wenn sie bei Eintritt des versicherten Risikos: während mindestens 5 Jahren Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben oder insgesamt während 10 Jahren in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung bezahlt haben. Stirbt ein französischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von lit. a oder b erfüllt, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. 302

Rückerstattung der Beiträge. Französische Staatsangehörige und deren Hinterlassene, denen bei Eintritt des versicherten Risikos keinerlei Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Versicherung zusteht, haben Anspruch auf Rück- erstattung der Beiträge. Uebergangsrente. Französische Staatsangehörige haben, unter gleichen Vorausset- zungen (Einkommensgrenzen) wie die Schweizerbürger, Anspruch auf die Uebergangsrenten gemäß Bundesgesetz über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, sofern sie im Zeitpunkte des Rentengesuches während mindestens 15 Jahren in der Schweiz gewohnt haben, wobei die Gesuchsteller in dem dem Gesuch unmittelbar vorangehenden Jahre in der Schweiz gewohnt haben müssen.

C. Ueberweisung der Versicherungsleistungen (Renten und Pensionen) Anspruchsberechtigten Schweizerbürgern werden die Renten und Pen- sionen, gemäß allgemeiner Ordnung über die französische Sozialversiche- rung, gleichgültig in welchem Lande sie wohnen, überwiesen. Dasselbe gilt seitens der Schweiz hinsichtlich der ordentlichen Renten, die sie an französische Staatsangehörige zu entrichten hat. Dagegen werden weder die Beihilfen für alte Leute und für alte Arbeit- nehmer, noch die Uebergangsrenten nach dem Ausland überwiesen, wenn deren Bezüger Frankreich bzw. die Schweiz verlassen.

D. Die freiwillige Versicherung Die französische Regierung hat sich bereiterklärt, alle Hindernisse, die der Durchführung der freiwilligen Versicherung (AHVG Art. 2) im Wege stehen, zu beseitigen und auch die Aufgaben der schweizerischen Behörden auf diesem Gebiete zu erleichtern.

E. Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens Das Abkommen tritt erst nach der Ratifikation durch die Parlamente beider Länder in Kraft. Wir werden in einer der nächsten Nummern der ZAK die einzelnen Be- stimmungen des Abkommens, durch die die Lage der in Frankreich nieder- gelassenen Schweizerbürger merklich gebessert wird, näher untersuchen. Bei diesem Anlaß werden wir, wie bereits eingangs erwähnt, den Text des Abkommens vollinhaltlich wiedergeben.

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«Auslandschweizertag 1949» Vom 30. Juni bis 3. Juli 1949 fand im Rahmen des Auslandschweizer- werkes der Neuen Helvetischen Gesellschaft in Interlaken die diesjährige Tagung der Auslandschweizer statt. Von den Delegierten der Schweizer- kolonien wurden die verschiedensten Fragen aufgeworfen, wobei die an- wesenden Vertreter der Bundesbehörden Gelegenheit hatten, dazu Stel- lung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung war durch Dr. Granacher, die Ausgleichskasse für Auslandschweizer durch Herrn Boil- lod vertreten. Neben eigentlichen Auswanderungsproblemen und Fragen der Rück- wanderer kam auch eingehend die freiwillige Versicherung für Ausland- schweizer zur Sprache. Insbesondere von den Schweizern in England wur- de neuerdings die Frage des Steuerabzuges vom Bruttaeinkommen aufge- worfen, während die Schweizer in Deutschland vor allem die Auszahlung von Uebergangsrenten ins Ausland begehrten. Die Schweizer in Oester- reich wünschten für die schweizerischen Arbeitnehmer im Ausland eine Beitragserleichterung (statt grundsätzlich 41/c, allgemein nur 2). Diese Postulate mußten abgelehnt werden, da einerseits auch den Inlandschwei- zern der Steuerabzug vom Bruttoeinkommen für die Berechnung der AHV-Beiträge verwehrt ist und anderseits auf Grund der geltenden ge- setzlichen Regelung die Uebergangsrenten nur im Inland ausgerichtet werden können; auch für eine bloß 27cige Beitragsleistung der Arbeitneh- mer fehlt die gesetzliche Grundlage. Dagegen konnte den Deutschland- schweizern die erfreuliche Mitteilung gemacht werden, daß in der Frage des Kurses für die D-Mark eine baldige Lösung in Aussicht steht. Der Wunsch der Schweizer in Frankreich ging dahin, daß die schwei- zerischen Arbeitnehmer in Frankreich auf die «retraite des vieux travail- leurs», welche der französische Staat ausrichtet, Anspruch erheben kön- nen, welches Recht den Belgiern und Engländern in Frankreich bereits ge- währt ist. Diesem und andern Begehren unserer Frankreichschweizer ist inzwischen weitgehend entsprochen worden. (vgl. S. 301 ff.).

Verallgemeinerung der Familienzulagen. im Kanton Walls Der Große Rat des Kantons Wallis hat am 20. Mai 1949 fast einstim- mig ein Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer angenommen. Wie die bereits bestehenden kantonalen Gesetze über die Familienaus- gleichskassen verpflichtet auch das vorliegende Gesetz sämtliche Arbeit- geber, die im Kantonsgebiet Arbeitnehmer beschäftigen, einer beruflichen oder zwischenberuflichen Familienausgleichskasse beizutreten. Die Er- richtung einer kantonalen Familienausgleichskasse ist nur für den Fall

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vorgesehen, daß die erwähnten Kassen nicht alle Arbeitgeber erfassen können. Die Familienzulage besteht in einer Kinderzulage von mindestens Fr. 10.— im Monat für jedes Kind unter 15 Jahren. Der Staatsrat kann die- sen Ansatz auf Fr. 15.— erhöhen. Bereits bestehende Kassen, die eine höhere Zulage ausrichten, dürfen den Ansatz nicht reduzieren. Das Gesetz über die Familienzulagen für Arbeitnehmer wird nach Er- laß der Vollzugsverordnung der Volksabstimmung unterbreitet.

Berichtigimg

In der Juni-Nummer -der ZAK publizierten wir auf S. 247 ff. die Na- men der Leiter der Ausgleichskassen. Dabei ist uns bei der Ausgleichs- kasse Stickerei (Nr. 100) ein Irrtum unterlaufen. Der Leiter dieser Aus- gleichskasse ist Herr Martin Ebene.

Die Leiterin der Ausgleichskasse Bindemittel (Nr. 54) hat sich verhei- ratet und heißt jetzt Frau Rita Spieß.

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Gerichtsentscheide Familienschutz Art. J 3bis des genferischen Gesetzes über die Familienzulagen für Arbeit- nehmer vom 12. Februar 1944/27. Oktober 1945, wonach die beruflichen und zwischenberuflichen Familieisausg1eichskassen paritätisch zu verwalten sind, greift weder in (las Bundeszivilrecht ein, noch verstößt er gegen Art. 34qttinquies BV, noch verletzt er die Handels- und Gewerbefreiheit und die Rechtsgleichheit.

Durch das genferische Gesetz vom 12. Februar 1944 wurden die Familien- zulagen für Arbeitnehmer im Kanton Genf verallgemeinert. Art. 13bi« dieses Gesetzes in der Fassung vom 27. Oktober 1945 lautet: «Die beruflichen und zwischenberuflichen Ausgleichskassen sind durch eine paritätische, aus einer gleichen Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmer- vertretern zusammengesetzten Kommission zu verwalten.» Am 23. Mai 1947 faßte der Regierungsrat einen Beschluß, durch den die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Familienzulagen ergänzt wurde. Da- nach müssen die beruflichen und zwischenberuflichen Kassen entweder eine paritätische Kommission (Vorstand im Sinne des Art. 69 ZGB, Ausschuß, Ver- walter) oder eine paritätische Kontrollkommission haben. Die Aufgaben der paritätischen Kontrollkommission sind in der Vollzugsverordnung genau um- schrieben (Art. 55). Sie wird bestellt, wenn die Kasse ihren Sitz außerhalb des Kantons Genf hat und auf dem ganzen Gebiete der Schweiz tätig ist, oder wenn die Verbände, die die Mehrheit der Arbeitnehmer umfassen, die Bestellung einer paritätischen Kommission nicht verlangt haben. Die Arbeitnehmervertre- ter in der paritätischen Kontrollkommission werden vorn Verwaltungsorgan der Kasse (oder des Arbeitgeberverbandes) aus einer von den Arbeitnehmerver- bänden erstellten Kandidatenliste gewählt. Wenn das Begehren um Einsetzung einer paritätischen Kommission ord- nungsgemäß gestellt wurde, so hat das Verwaltungsorgan der Kasse (oder des Arbeitgeberverbandes) gemeinsam mit den Arbeitnehmerverbänden ein Kas- senreglement auszuarbeiten, das den Anforderungen des Art. 13bis des Gesetzes und den entsprechenden Bestimmungen der Vollzugsverordnung zu entsprechen hat. Die Kasse (oder der Arbeitgeberverband) hat ihre Statuten dem Kassen- reglement anzupassen. Die Arbeitnehmervertreter in der paritätischen Kom- mission werden durch die Generalversammlung der Kasse (oder des Arbeitge- berverbandes) auf Antrag der Arbeitnehmerverbände gewählt. Das Syndicat des entreprises professionnelles de spectacles de Genve reichte beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Begehren, Art. 13bls des genferischen Gesetzes sowie die entsprechenden Vollzugsbestim- mungen seien aufzuheben, da sie in das Bundeszivilrecht eingreifen, gegen Art. 34qu1nqu1es BV verstoßen, die Handels- und Gewerbefreiheit sowie die Rechts- gleichheit verletzen würden. Das Bundesgericht hat die Beschwerde aus folgenden Erwägungen abge- wiesen:

1. Die Bestimmung, wonach die Ausgleichskassen paritätisch zu verwal-

ten sind, greift nicht in das Bundeszivilrecht ein.

306

Das genferische Gesetz über die Familienzulagen bestimmt ausdrück- lich, daß die Familienzulagen eine vom Lohn unabhängige Sozialleistung dar- stellen, die dem Arbeitnehmer nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern mit Rücksicht auf seine Familienlasten ausgerichtet werden. Das Gesetz schreibt vor, daß die Familienzulagen durch Kassen auszurichten sind, die einen Ausgleich vorzunehmen haben, damit die finanziellen Lasten, deren Höhe durch die Zahl der Kinder der Arbeitnehmer bestimmt ist, sich gleichmäßig auf eine große Zahl von Unternehmern verteilen. Die durch das genferische Gesetz geschaffene Einrichtung der Familienzu- lagen gehört somit dem öffentlichen Recht an. Sie hat eine vorn Staate über- nommene Aufgabe zu erfüllen: die Familie zu schützen und zu diesem Zwecke den Arbeitnehmern Familienzulagen in Form von Sozialleistungen auszurich- ten, die der Zahl ihrer Kinder entsprechen (vgl. BGE 72 1 327; 73 1 52/53 und 56/57). Wenn der Staat eine bestimmte Aufgabe im allgemeinen Interesse selbst durchführen will, so errichtet er zu diesem Zwecke einen öffentlichen Dienst, den er entweder ausschließlich selbst betreibt oder dessen Verwaltung er Konzessionären überträgt. Zur Durchführung des Familienausgleichs hat das genferische Gesetz vor- erst eine kantonale Ausgleichskasse errichtet, die die Arbeitgeberbeiträge ein- zuziehen und die Zulagen auszurichten hat. Sodann sieht es vor, beruflichen Ausgleichskassen, deren Tätigkeit sich auf das Kantonsgebiet erstreckt und die mindestens 7 der Arbeitgeber und mindestens die Hälfte der Arbeitnehmer des Berufszweiges umfassen, öffentlichrechtliche Persönlichkeit zu verleihen und ihnen das Recht einzuräumen, die für die Ausrichtung der Zulagen not- wendigen Beiträge zu erheben. Wenn berufliche und zwischenberufliche Verbände auf Grund von privat- rechtlichen Vereinbarungen die Verpflichtung übernommen hatten, Familienzu- lagen auszurichten und zu diesem Zwecke, immer auf dem Boden des privaten Rechts, Ausgleichskassen errichtet haben, so können solche Kassen nach den Bestimmungen des Gesetzes ihre Tätigkeit weiterhin ausüben und Familienzu- lagen ausrichten, deren Mindesthöhe nunmehr gesetzlich festgelegt ist. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den privatrechtlichen Kassen die Verwaltung eines öffentlichen Dienstes übertragen (vgl. BGE 65 1 69 ff.). Gemäß Art. 12 des Gesetzes vom 12. Februar 1944 ist die Anerkennung dieser Kassen an die Bedingung geknüpft, daß sie volle Gewähr bieten für eine ordnungsgemäße Durchführung des Ausgleichs. Die Vollzugsverordnung vom 17. Juni 1944 (Art.

8 ff.) hat diese Vorschrift ergänzt und bestimmt, daß die Kassen sich anmelden

und als solche anerkannt werden müssen und daß ihre Tätigkeit unter der Auf- sicht des Regierungsrates steht. In ihrer Eigenschaft als Konzessionäre eines öffentlichen Dienstes wurden den erwähnten Kassen Steuerprivilegien verlie- hen. Ebenfalls mit Rücksicht auf diesen Umstand stellt das Gesetz Entscheide der Kassenorgane betreffend die Familienzulagen gegebenenfalls rechtskräfti- gen Urteilen gleich. c)Wenn der Staat zuläßt, daß ein öffentlicher Dienst durch private Orga- nisationen verwaltet wird, so kann er im öffentlichen Interesse für die Kon- zessionäre besondere Vorschriften aufstellen, die vom privaten Recht abwei- chen können.

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Die Verhältnisse sind in dieser Beziehung sehr verschieden von jenen, die dann vorliegen, wenn der Staat sich damit begnügt, die private Initiative zu überwachen, indem er gewisse Polizeivorschriften erläßt, um einer Beein- trächtigung der unter seinem Schutze stehenden Interessen vorzubeugen. So- weit diese Polizeivorschriften die Beziehungen zwischen Privatpersonen betref- fen, besteht die Gefahr, daß sie zu den Normen des Zivilrechtes, die die Bezie- hungen zwischen Privaten regeln, in Widerspruch geraten. Das Bundesgericht hat die Grundsätze umschrieben, die die Polizeihoheit der Kantone auf diesem Gebiete begrenzen, um eine mißbräuchliche Einmischung in das dem Bunde vorbehaltene Zivilrecht zu verhüten. Wenn aber der Staat eine Aufgabe übernimmt, um unmittelbar ein Be- dürfnis allgemeiner Natur zu befriedigen und wenn er zu diesem Zwecke einen öffentlichen Dienst errichtet, so unterstellt er diese Tätigkeit dem öffentlichen Recht. Dann ist grundsätzlich nur dieses anwendbar, sowohl auf die Beziehun- gen der Beteiligten zum öffentlichen Dienst, als auch auf die interne Organisa- tion dieses Dienstes. Wenn aber der Staat die Durchführung der in Frage ste- henden Aufgabe privaten Organisationen überträgt - wozu er befugt ist -‚

so hat er das Recht, den Konzessionären im allgemeinen Interesse Organisa- tionsregeln vorzuschreiben, die mit dem privaten Recht nicht in Uebereinstim- mung stehen müssen. Diese Bestimmungen werden nur mit Rücksicht auf die Konzession auferlegt, die der Konzessionär übernommen hat. Wenn die private Organisation auf die Durchführung des öffentlichen Dienstes verzichtet, so untersteht sie diesen Regeln nicht. Die Kantone greifen daher in keiner Weise in das dem Bunde vorbehaltene Zivilrecht ein, wenn sie einen öffentlichen Dienst errichten und die Bedingun- gen festlegen, unter denen dessen Durchführung privaten Organisationen übertragen werden kann. Da der Kanton Genf für die Durchführung des Familienausgleichs einen öffentlichen Dienst errichtet hat, so unterstehen die Tätigkeit der Familienaus- gleichskassen, ihre Organisation und ihr Funktionieren soweit nicht dem pri- vaten Recht, als sie durch den kantonalen Gesetzgeber geordnet sind. Art. 13bis des Gesetzes, der die paritätische Verwaltung vorschreibt, auferlegt dem Kon- zessionär nur eine Bedingung, die er erfüllen muß, wenn er die Durchführung des öffentlichen Dienstes übernehmen will. Er bezieht sich nicht auf privat- rechtliche Organisationen, die auf die Errichtung von Familienausgleichskas- sen verzichten. Die erwähnte Bestimmung verstößt daher nicht gegen die Nor- men des ZGB, die die Stellung der privatrechtlichen Vereine regeln. d) Es kann auch nicht behauptet werden, daß die Kantone das Tätigkeits- gebiet, das auf Grund des Bundeszivilrechts der Privatinitiative offen steht, in mißbräuchlicher Weise einschränken, indem sie einen öffentlichen Dienst er- richten und dadurch bestimmte Tätigkeiten der Privatinitiative entziehen. Es ist nicht Sache des Zivilrechtes, unter dem Vorwande, die Beziehungen zwi- schen Privatpersonen zu ordnen, eine Trennungslinie zu ziehen zwischen den Aufgaben, die dem öffentlichen Dienst übertragen wurden und jenen, die durch private Unternehmen durchgeführt werden. Wenn die Schaffung eines öffent- lichen Dienstes bzw. eines staatlichen Monopols mit Rücksicht auf das öffent- liche Interesse oder die Bedürfnisse des Staates gerechtfertigt erscheint, so sind die Kantone -- vorausgesetzt, daß die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Erhaltung der privaten Initiative nicht verletzt werden und, daß es sich nicht

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um eine dem Bunde vorbehaltene Aufgabe handelt befugt, diesen öffentli- chen Dienst zu errichten und die für dessen Organisation und Funktionieren notwendigen Vorschriften zu erlassen. Sie greifen dabei nicht in das Gebiet des Privatrechts ein. Die Rekurrenten können sich somit nicht darüber beschweren, daß der genferische Gesetzgeber, indem er der Verwaltung gestattet, einer privaten Kasse die Bewilligung zur Durchführung des Ausgleichs auf dem Gebiete der Familienzulagen zu entziehen, sich in das Privatrecht einmischt und daß er da- durch einen Verein hindert, seinen sich selbst gesetzten Zweck zu erfüllen und daß er dadurch seine Auflösung bewirkt. Das ZGB gestattet den Vereinen, ihren Zweck frei zu wählen, wobei aber nur solche Zwecke in Frage kommen, die nicht durch eine öffentlichrechtliche Bestimmung in rechtsgültiger Weise verboten sind. Eine Verletzung des Art. 34ciuinciuies BV liegt ebenfalls nicht vor. Das Bundesgericht hat sich darüber bereits in seinem Urteil vom 20. März 1947 i. Sa. Aux Armourins S. A. ausgesprochen (BGE 73153 Erw. 4). Die neue Ver- fassungsbestimmung hat einzig den Zweck, den Bund zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen zu ermächtigen; gleichzeitig um- schreibt sie die Grundsätze, die der Gesetzgeber dabei zu beobachten hat. Art. 34quinquies schränkt aber die Gesetzgebungskompetenz der Kantone in keiner Weise ein. Diese ist unberührt geblieben und wird gemäß Art. 2 der Ueber- gangsbestimmungen zur BV nur eingeschränkt oder aufgehoben, wenn der Bund ein Gesetz auf Grund seiner neuen Befugnisse erläßt. Somit sind bis auf weiteres die Grundsätze, die in der Verfassung für die künftige Bundesgesetz- gebung aufgestellt sind, für den kantonalen Gesetzgeber nicht verbindlich. Auch Art. 31 BV kann nicht angerufen werden. Wenn das Tätigkeitsge- biet der Ausgleichskassen der privaten Initiative nicht mehr offen steht und als öffentlicher Dienst organisiert ist, so ist es dem Wirkungskreis der Gewer- befreiheit entzogen. Die Verwaltung eines öffentlichen Dienstes durch Konzes- sionäre untersteht nicht dem Schutze der Handels- und Gewerbefreiheit (BGE

38 1 52; 59 1 183). Uebrigens ist das Recht des Kantons Genf, diese Tätigkeit

als staatliches Monopol zu gestalten, im Hinblick auf Art. 31 BV unanfecht- bar, da diese Maßnahme nicht den Interessen des Fiskus, sondern dem Schutze der Familie und somit den höheren Interessen der Gemeinschaft dient (BGE 59 1183). Nach Auffassung der Rekurrenten würde eine Verletzung des Art. 31 BV dann vorliegen, wenn die paritätische Verwaltungskommission befugt wäre, sich in die Angelegenheiten der Betriebe der Arbeitgeber selbst einzumischen und sich insbesondere mit Fragen der Entlöhnung der Arbeitnehmer dieser Betriebe zu befassen. Aber dieser Einwand ist unbegründet; denn weder dasGe- setz, noch die Vollzugsverordnung enthalten Bestimmungen, die der paritäti- schen Kommission das Recht einräumen, sich in die Führung der beitrags- pflichtigen Betriebe einzumischen. Vielmehr ist diese ausschließlich mit der Verwaltung der Familienausgleichskasse betraut. Die Rekurrenten beschweren sich über Willkür und berufen sich auf die Garantie der Rechtsgleichheit. Ein allgemeinverbindlicher Erlaß kann nicht deshalb aufgehoben werden, weil er formell mangelhaft, ungenau und unvollständig ist und daher nur schwer durchgeführt werden könnte. Das Bundesgericht kann auch nicht ein

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Gesetz oder eine Verordnung als verfassungswidrig erklären, nur weil deren Bestimmungen nach seiner Aufassung kaum gerechtfertigt oder unzweckmäs- sig sind. Wie das Bundesgericht wiederholt ausgesprochen hat, verstößt ein kantonales Gesetz nur dann gegen Art. 4 BV, wenn der Erlaß sich nicht auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen läßt, sinn- und zwecklos ist oder rechtli- che Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund aus den tatsächli- chen Verhältnissen schlechterdings nicht abgeleitet werden kann (BGE 65 172,

69 IV 95, 61 192 und dortige Zitate).

Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet, können Art. 131iis des Gesetzes und die entsprechenden Vollzugsbestimmungen nicht als willkürlich angesehen werden. a) Die Ausgleichskassen bilden im Kanton Genf einen öffentlichen Dienst, der in erster Linie zugunsten der Arbeitnehmer geschaffen wurde. Es ist da- her durchaus zweckmäßig, daß die Konzessionäre verpflichtet werden, die Vertretung der Arbeitnehmer an der Verwaltung dieses Dienstes teilnehmen zu lassen. Es ist anzunehmen, daß die Kontrolle eines öffentlichen Dienstes durch die paritätische Verwaltung von Amtes wegen vorgeschrieben ist, selbst wenn die Nutznießer oder die Beteiligten diese nicht verlangen. Es kann auch angenommen werden, daß die Arbeitnehmer sich in den paritätischen Kom- missionen durch Personen vertreten lassen können, die nicht selbst Anspruch auf die Kassenleistungen haben. Die Rekurrenten nehmen daran Anstoß, daß in der paritätischen Kom- mission die Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleich stark vertreten sind, obwohl die Arbeitgeber die Familienzulagen allein finanzieren und überdies die Ver- waltungskosten zu tragen haben. Einmal ist festzustellen, daß die paritätische Kommission nur in Ueber- einstimmung mit den Beschlüssen der Generalversammlung handeln kann. Diese setzt sich aber ausschließlich aus Vertretern der Arbeitgeber zusam- men. Im Verhältnis zur Generalversammlung, dem obersten Vereinsorgan (Art. 64 ZGB), ist die paritätische Kommission nur ein untergeordnetes Or- gan. Das Kassenreglement kann diese Ordnung nicht abändern. Das Ueber- wiegen der Arbeitgeber in der Verwaltung ist daher offensichtlich. In dieser Beziehung besteht kein grundlegender Unterschied zwischen der paritätischen Verwaltungskommission und der paritätischen Kontrollkommission, deren Stellung und Aufgaben allerdings im Gesetze selbst genauer und eingehender umschrieben sind. Sodann ist zu beachten, daß die Arbeitgeber ihre Beiträge der kantonalen Kasse entrichten müßten, wenn nicht die privaten Kassen die Konzession zur Führung dieses Dienstes erhalten hätten. Aus der Tatsache, daß die Arbeitge- ber diese Beiträge entrichten, können diese keine besonderen Rechte ableiten. Unter diesen Umständen ist es auch nicht abwegig, die Beiträge zur Deckung sämtlicher Verwaltungskosten zu verwenden, obwohl den Beitragspflichtigen nicht das ausschließliche Verwaltungsrecht zusteht. In Wirklichkeit leiten sich die Rechte der Arbeitgeber nicht in erster Li- nie aus der Tatsache ab, daß sie die Familienzulagen allein finanzieren. Mit Rücksicht auf die Vorteile der privaten gegenüber der öffentlichen Verwaltung hat der Gesetzgeber vorgesehen, daß der öffentliche Dienst der Ausgleichskas- sen vorzugsweise den Organisationen des privaten Rechts anzuvertrauen ist. Die private Verwaltung ist durch die Autonomie der Unternehmen gekenn-

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zeichnet. Auf dieser Grundlage beruhen die Rechte der Arbeitgeber, anderseits eine erfordert aber die Konzession eines öffentlichen Dienstes in der Regel Kontrolle durch den Staat oder eventuell durch die Beteiligten. Die Teilung Auto- der Verwaltung verwirklicht dieses Postulat. Zwischen dem Prinzip der ein nomie und jenem der paritätischen Verwaltung besteht notwendigerweise Gegensatz, der nur auf dem Wege eines Komprom isses überbrück t werden en kann. Das Bundesgericht hat nicht zu untersuchen, ob der von der genferisch ung getroffene Komprom iß auch die beste Lösung darstellt. Wenn Gesetzgeb gegen- sämtliche vorgesehenen Maßnahftien vom Bestreben getragen sind, die noch sätzlichen Forderungen auszugleichen, so können sie weder als sinn- zwecklos angesehen werden. Auf den ersten Blick erscheint die Bestimmung über die paritätische Ver- waltung der Ausgleichskassen insoweit unangemessen zu sein, als Arbeit- Zweig geberverbände, bei denen die Führung der Ausgleichskasse nur einen ihrer sozialpolitischen Tätigkeit bildet, gezwungen sind, Vertreter der Arbeit- sind nehmer in den Vorstand ihres Verbandes zu berufen. Diese Vorschriften folgendes in Betracht zieht: Das Gesetz des aber gerechtfertigt, wenn man Kantons Neuenburg über die Familienzulagen vom 18. April 1945 bestimmt von je- ausdrücklich, daß die Verwaltung der paritätisch organisierten Kassen die ner der Berufsverbände getrennt sein muß (Art. 5). Diese Vorschrift will in paritätische Verwaltung der Kassen sicherstellen, dabei aber einen Eingriff Verbande s vermeide n. Im Gegensat z dazu hat andere Tätigkeitsgebiete eines vor- der genferische Gesetzgeber vorgezogen, den Verbänden, die den Ausgleich Aenderun g ihrer Struktur aufzuzwi ngen. Diese können aber nehmen, keine schaf- ohne weiteres für die Ausgleichskasse eine selbständige Organisation Auf diese Weise würde das neuenburg ische System verwirklic ht. Falls sie fen. n, es vorziehen, können jedoch die Verbände ihre bisherige Struktur beibehalte allerdings unter der Voraussetzung, daß sie die Vorschriften über die paritäti- ist so- sche Verwaltung in vollem Umfang beobachten. Diese letztere Lösung mit nicht zwingend, sondern in Wirklichkeit fakultativ: Das Gesetz überläßt den Verbänden ausdrücklich die Wahl zwischen beiden Lösungen. b) Die Rekurrenten beschweren sich darüber, daß die Vollzugsverord- keiten nung nicht sämtliche geeigneten Maßnahmen vorsieht, um die Schwierig zu lösen, die sich bei der Bestellung der paritätischen Kommission ergeben können und daß es der kantonalen Behörde, die die Streitigkeiten zu beurteilen s- hat, nämlich dem kantonalen Einigungsamt, eine große richterliche Ermessen einräumt. Dieser Einwand ist unbegrün det. Der Regierun gsrat hat freiheit Be- damit nicht der Willkür den Weg geöffnet. Denn die Behörde, die mit der zu urteilung dieser Streitigkeiten betraut ist, hat nach Recht und Billigkeit entscheiden (BGE 29 1 135). , Die Rekurrenten behaupten, daß die Bestimmung der Vollzugsverordnung pari- wonach das Einigungsamt Streitigkeiten betreffend die Bestellung der uch tätischen Kommission zu beurteilen hat, mit dem Gesetze in Widerspr stehe. Art. 25 des Gesetzes bestimmt in der Tat, daß alle Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Gesetzes ergeben, der kantonalen Rekurskommission zählt für Familienzulagen unterbreitet werden können. Diese Bestimmung zu- aber von den Streitigkeiten, für deren Behandlung die Rekurskommission sie ständig ist, nur jene auf, die die Tätigkeit der Ausgleichskassen betreffen;

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erwähnt keine Anstände betreffend die Organisation der Kassen sowie die Be- dingungen, die sie erfüllen müssen, um anerkannt zu werden. Man kann daher annehmen, daß für die Behandlung dieser Anstände die Verwaltungsbehörd e selbst zuständig ist. Bereits die Vollzugsverordnung vom 17. Juni 1944 erklärte den Regierungsrat für Fragen zuständig, die die Aufsicht über die Kassen sowie ihre Zulassung als Konzessionäre betreffen. Wenn der Regierung srat ei- nen Teil seiner Befugnisse soweit es sich um Streitigkeiten betreffend die Vertreter der Arbeitnehmer in den paritätischen Kommissionen handelt an das Einigungsamt delegiert hat, so scheint er die allgemeinen Grundsätz e des Verwaltungsrechts beobachtet zu haben und dem System des Gesetzes gerecht geworden zu sein. Seine Auslegung des Art. 25 kann nicht als willkürlic h be- trachtet werden. Die Rekurrenten beschweren sich darüber, daß die Vertretung der Ar- beitnehmer nicht in befriedigender Weise geregelt sei. Nur jene Verbände , die einen großen Teil der Arbeitnehmer erfassen, würden berücksichtigt; die Minderheitsgewerkschaften würden keinen Schutz genießen. In dieser Beziehung ist festzustellen, daß nur Arbeitnehmer, die diesen Minderheiten angehören oder ihre Verbände -‚ legitimiert wären, beim Bundesgericht Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte ein- zureichen. Weder die Arbeitgeber noch die Kassen sind in ihren Rechten im Sinne des Art. 88 OG verletzt. Die Rekurrenten erblicken endlich darin eine Ungleichheit, daß die neuen Bestimmungen nicht in vollem Umfange auf Kassen zur Anwendu ng ge- langen, die nicht nur im Kanton Genf, sondern auf dem Gebiete der ganzen Schweiz tätig sind und ihren Sitz außerhalb des Kantons haben. Dieser Einwand ist offensichtlich nicht stichhaltig. Es ist verständlich, daß der Gesetzgeber die Tätigkeit dieser Kassen im Kanton Genf nicht unter- binden wollte. Er hat daher in zweckmäßiger Weise für sie eine besondere Ord- nung geschaffen, die, ohne in ihre zentrale Organisation einzugreifen, ihre Tätigkeit auf dem genferischen Gebiete einer Regelung unterwirft, die sich den für Organisationen mit Sitz im Kanton Genf allgemein geltenden Bestim- mungen annähert. (Urteil der staatsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes, vom 17. Fe- bruar 1949.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Beiträge

1. Versicherte Personen

Der Ausländer, welcher für ein Jahr in der Schweiz eine Erwerbstätig- keit ausübt, ist versichert irnd damit beitragspflichtig. Für einen Ausländer mit Frau und Kind, der ein Monatsehalt von Fr. 1500 bezieht und an die AHV des Heimatstaates 107, Beitrag leistet, bedeu- tet der Einbezug in die schweizerische AHV keine unzumutbare Doppelbel a- stung.

Der schwedische Staatsangehörige G. ist seit 1. Juli 1948 im Auftrag einer schwedischen Aktiengesellschaft bei deren Generalvertreterin in der Schweiz,

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der N. & Co. A.-G. in B., als beratender Ingenieur tätig. Als er um Nicht- einbezug in die schweizerische AHV ersuchte, wies die Ausgleichskasse das Be- gehren ab mit der Begründung, sein monatliches Gehalt von Fr. 1500 über- schreite das Existenzminimum für eine dreiköpfige Familie. Mit Beschwerde an das Eidg. Versicherungsgericht machte G. folgendes geltend: Er sei nur für ein Jahr in der Schweiz erwerbstätig. Ueberciies wäre die Beitragsleistung an die schweizerische AHV für ihn eine Doppelbelastung, da er bereits an schwe- dische Altersversicherungen Beiträge zahle. Zudem sei er durch die schwedi- schen Versicherungen genügend gedeckt. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus der B e grün d u n Auch Ausländer sind bei der AHV versichert. Eine Ausnahme besteht nur, falls die Erwerbstätigkeit in der Schweiz verhältnismäßig kurze Zeit dauert oder falls bei Zugehörigkeit zu einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung der Einbezug in die schweizerische AHV eine unzumutbare Doppelbelastung bedeuten würde (Art. 1 AHVG). Was die er- ste Ausnahme anbelangt, hat G. erklärt, er werde bis 1. Juli 1949 seine Er- werbstätigkeit in der Schweiz fortsetzen. Sonach wird diese immerhin 1 Jahr gedauert haben, was nicht mehr als verhältnismäßig kurzer Zeitraum gelten kann. Hinsichtlich der zweiten Ausnahme steht fest, daß der Beschwerdefüh- rer u. a. der schwedischen Volksversicherung angehört und dieser 1% seines Einkommens, aber höchstens 100 Kronen im Jahr, zu zahlen hat. Allein die daherige Doppelbelastung ist für ihn zumutbar. Er bezieht ein Monatsgehalt von Fr. 1500. Ueberdies werden, wie die richterlichen Erhebungen ergaben, die Lasten, die während seiner Landesabwesenheit für ihn in Schweden ent- stehen (Wohnungsmiete, Versicherungsprämien, Steuern usw.), von der schwedischen Aktiengesellschaft gesondert getragen. Angesichts des erwähn- ten Gehalts kann es G., der nur für eine dreiköpfige Familie sorgen muß, nicht schwer fallen, neben dem 1%igen Beitrag an die schwedische Volksversiche- rung noch den Beitrag von 2 bzw. 41/, für die schweizerische AHV aufzubrin- gen. Die Doppelbelastung ist daher zumutbar. Die Kassenverfügung behandelt nur die grundsätzliche Frage des Nichteinbezugs, setzt also den Beitrag nicht fest. Deshalb hat sich auch der Beschwerdeentscheid an diesen Rahmen zu halten. Das Bundesamt für Sozial- versicherung wirft aber die weitere Frage auf, ob G. etwa Arbeitnehmer ohne beitragspflichtiger Arbeitgeber sei und als solcher 4% Beitrag schulde. Dazu ist folgendes zu bemerken: Laut dem Ergebnis der richterlichen Erhebungen kommen für das Monatsgehalt von Fr. 1500 die schwedische und die schwei- zerische Firma je zur Hälfte auf. Somit ist jedenfalls der schweizerische Ar- beitgeber beitragspflichtig und ist nach Art. 64 AHVG die Verbandsausgleichs- kasse zuständig, welcher der schweizerische Arbeitgeber angehört. Sie wird nun festzustellen haben, wieweit G. nach Art. 5 des Gesetzes 21/„ und wieweit er nach Art. 6 desselben 4% Beitrag schuldet. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gröen, vorn 13. Juni 1949, H 170/49.)

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H. Beitragspflicht Ein in der Schweiz tätiges ausländisches Verkehrsunternehmen, das als Aktiengesellschaft betrieben wird, ist von der Beitragspflicht nicht ausgenom- men, selbst dann nicht, wenn der ausländische Staat als Mehrheitsaktionär am Unternehmen beteiligt ist. Art. 12 AHVG; Art. 33 AHVV. Die Pensionskasse (Stiftung) eines solchen Unternehmens ist keine ausländische staatliche Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die ausländi- schen Arbeitnehmer der A.-G. sind deshalb bei der schweizerischen 411V bei- tragspflichtig, es wäre denn, daß sie nur verhältnismäßig kurze Zeit in der Schweiz arbeiten. Art. 1, Abs. 2, lit. b und c, AHVG.

Die Ausgleichskasse verfügte, die Königlich holländische Luftverkehrs- Aktiengesellschaft (KLM), Bureau für die Schweiz in Zürich, habe als Arbeit- geberin über die AHV-Beiträge (2% Arbeitgeberbeitrag und 2(/, Arbeitneh- merbeitrag von jeder Lohnzahlung) mit der Kasse abzurechnen. Mit Beschwer- de an die Rekurskornmission machte die KLM folgendes geltend: Als ausländi- sche Verkehrsunternehmung, an welcher der holländische Staat finanziell maß- gebend beteiligt sei, schulde sie nach Art. 33 AHVV keine AHV-Beiträge. Auch für ihr holländisches Personal bestehe keine Beitragspflicht. Ihre hollän- dischen Angestellten seien obligatorisch bei der KLM-Pensionskasse versichert und zahlten dieser als Prämie 5i des Salärs. Ferner sei die Erwerbstätigkeit in der Schweiz für ihre Angestellten nur von beschränkter Dauer. - Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, worauf die Firma Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht einlegte und hauptsächlich folgendes ausführte: Der holländische Staat sei Eigentümer von 90% der ausgegebenen Aktien. Hinsichtlich der KLM-Pensionskasse, einer selbständigen Stiftung, habe die A.-G. sich dem holländischen Staat gegenüber verpflichten müssen, genügende Sozialmaßnahmen für ihr Personal zu treffen und dafür die staatliche Geneh- migung einzuholen. Das Eidg Versicherungsgericht hat die Berufung abge- wiesen. Aus der Begründung: Beitragspflichtig sind nach Art. 12 AHVG alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben, vorbehältlich der Beitragsfreiheit laut zwi- schenstaatlicher Vereinbarung oder völkerrechtlicher Uebung. Daß mit den Niederlanden eine bezügliche Vereinbarung bestehe, ist nicht behauptet wor- den. Und was völkerrechtliche Uebung anbelangt, befreit Art. 33 AHVV von der Beitragspflicht u. a. «Verkehrsunternehmungen ausländischer Staaten». Damit können nur Verkehrsunternehmen gemeint sein, die von einem aus- ländischen Staat selber betrieben werden, denn nur cliesfalis ist der auslän- dische Staat selbst der Arbeitgeber. An der Arbeitgebereigenschaft fehlt es, wenn der Staat an einem Verkehrsunternehmen seines Landes nur durch Ak- tienerwerb beteiligt ist, selbst wenn er sich weitgehende Kontrollrechte gesi- chert hat. Nicht die Organe des Staates, sondern diejenigen der Aktiengesell- schaft repräsentieren das Unternehmen. So verhält es sich auch bei der KLM; sie ist keine staatliche Verkehrsunternehmung und unterliegt deshalb der Beitragspflicht. Die als Stiftung gestaltete Pensionskasse der KLM ist, da die KLM selbst kein staatliches Institut darstellt, ihrerseits keine staatliche Versiche- rungsanstalt. Daher ist eine Befreiung der Angestellten gemäß Art. 1, Abs. 2,

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lit. b, des Gesetzes ausgeschlossen. Die holländischen Angestellten der Firma sind grundsätzlich beitragspflichtig. Vorbehalten bleibt nur der in lit. c vor- gesehene Fall einer verhältnismäßig kurze Dauer der Erwerbstätigkeit in der Schweiz (vgl. auch Art. 2 AHVV). Auf diese Möglichkeit aber müßte sich der einzelne Angestellte persönlich berufen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. KLM, vom 10. Juni 1949, H 11/49.)

M. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Besteht das Beitragsjahr 1948 aus Perioden ausschließlich selbständigen und solchen ausschließlich unselbständigen Erwerbs, so ist der Beitrag als Selbst.ändigerwerbender nur pro rata temporis geschuldet. Berechnungsgrund- lage sind die Jahre 1945/46, falls während derselben selbständige Tätigkeit aus- geübt worden ist.

R. betrieb seit Oktober 1945 eine Möbelpoiierwerkstatt. Er erzielte laut Steuerveranlagung im letzten Quartal 1945 ein Einkommen von Fr. 1366 und im Jahr 1946 ein solches von Fr. 5434. Wegen Kündigung der Werkstatt war R. gezwungen, vom 27. Februar bis 12. März 1948, vom 21. April bis 29. Mai

1948 und vom 5. Juli bis Ende Dezember 1948 eine unselbständige Erwerbstä-

tigkeit auszuüben. Die Ausgleichskasse bemaß, ausgehend von Fr. 5449 Durch- schnittseinkommen 1945/46, den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 218. Als R. der Kasse schrieb, er arbeite zeitweilig als ljnselbständigerwerben- der, wobei ihm 211/, Beitrag vom Lohn abgezogen würden, bestätigte die Kasse die Beitragsverfügung und verwies R. auf die Möglichkeit eines Herabset- zungsgesuches. Nun erhob er Beschwerde und machte geltend, er müsse teil- weise doppelt Beiträge zahlen, nämlich 4% als Selbständigerwerbendcr und 2% als lJnselbständigerwerbender. Die Rekurskommission erkannte, für den Zeitraum der unselbständigen Tätigkeit schulde R. keine Beiträge als Selbständigerwerbendcr; für die Zeit der selbständigen Tätigkeit schulde er pro rata temporis den 4%igen Beitrag. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Das Eidg Versicherungsgericht hat die Berufung abge- wiesen. Aus der Be g r ünd ung Wie die vom Eidg. Versicherungsgericht veranlaßte Aktenergänzung er- gab, war R. vom 27. Februar bis 12. März 1948 und vom 21. April bis 29. Mai

1948 lJnselbständigerwerbender bei der Basler Mustermesse und vorn 5. Juli bis

Ende Dezember 1948 Unselbständigerwerbender im Zeughaus B. Für all diese Zeit hat er den 2%igen Arbeitnehmerbeitrag entrichtet; daneben hat er keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist der Auffassung, der anfangs

1948 selbständigerwerhende Beitragspflichtige schulde den 4%igen Beitrag für

das ganze Jahr 1948, gleichviel ob die selbständige Tätigkeit während des gan- zen oder nur eines Teils des Beitragsjahres ausgeübt werde. R., der während rund 74 Monaten ausschließlich Lohnverdiener gewesen ist und seinen Arbeit- nehmerbeitrag entrichtet hat, müßte demnach für diese Zeit zusätzlich den 4%igen Beitrag leisten, weil er zu Beginn des Beitragsjahres Selbständiger-

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werbender war und diese Eigenschaft ungeachtet der durch äußere Umstände aufgezwungenen Tätigkeit als Unselbständigerwerbender fiktiv für das ganze Jahr beibehalten würde. Ein solches Ergebnis wäre unbefriedigend und über- dies inkonsequent. Uebt umgekehrt ein zu Beginn des Beitragsjahres Unseib- ständigerwerbender in der Folge nur selbständige Tätigkeit aus, so kann der 2%ige Beitrag an der Quelle mangels Lohnbezuges nicht mehr erhoben wer- den: dafür wird, von der Aenderung der Einkommensgrundlage an, der Beitrag für freien Erwerb geschuldet. Die Lösung muß aus dem System der AHV-Beitragserhebung gefunden werden. Danach ist bei Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden das Einkommen der B e i t r a g s p e r i 0 d e beitragspflichtig. Während aber bei Unselbständigerwerbenden der Beitrag an der Quelle erfaßt wird, muß bei Selbständigerwerbenden, deren Einkommen erst später zahlenmäßig feststell- bar ist, auf die erfaßbaren Verhältnisse der Berechnungsjahre 1945/46 zurück- gegriffen werden, in der Annahme, so komme man den Verhältnissen des Bei- tragsjahres am nächsten. Der Beitrag ist aber vom Erwerbseinkommen 1948 geschuldet. Das zeigt sich darin, daß bei offenkundiger Diskrepanz zwischen dem Einkommen 1945/46 und demjenigen 1948 das letztere prävaliert. Hat das Erwerbseinkommen 1948 während 7 Monaten nur in Form von Lohn bestan- den (unter Belastung mit dem 20/,igen Beitrag), so muß dem Rechnung getra- gen werden. Es ist der 4ige Beitrag, berechnet auf Grund des Einkommens 1945/46, p r o rat a t e m p o r i s der selbständigen Tätigkeit zu erheben, d. h. unter Abzug der Zeit unselbständiger Tätigkeit. Nur dadurch wird ver- mieden, daß unselbständiges Einkommen zusätzlich mit Beiträgen für selb- ständigen Erwerb belastet wird. Das von der kantonalen Steuerverwaltung gemeldete selbständige Ein- kommen betrug im letzten Quartal 1945 Fr. 1366 und im Jahr 1946 Fr. 5434, also Fr. 6800 für 15-monatige selbständige Tätigkeit während der Berechnungs- periode. Das durchschnittliche Einkommen betrug somit Fr. 354.35 im Monat oder Fr. 5440 im Jahr. Der pro rata temporis zu erhebende 4%ige Beitrag be- trägt Fr. 218, und die Verfügung der Ausgleichskasse erweist sich als richtig. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Roth, vom 17. Mai 1949, H 186/48.)

Bewertung von Geschäftshäusern. Maßgebend ist der Steuerwert, nicht der Wert, mit welchem der Beitragspflichtige die Liegenschaft verbucht hat.

Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf Fr......ausge- hend von Fr ..... Einkommen bei Fr. 80 000 investiertem Eigenkapital. S. be- schwerte sich mit dem Antrag, der Beitragsberechnung ein investiertes Eigen- kapital von Fr. 106 000 zugrunde zu legen. Die kantonale Rekursbehörde hat die Beschwerde, und das Eidg. Versicherungsgericht die von S. eingelegte Be- rufung abgewiesen. Aus der zweitinstanzlichen Begründung: Das Einkommen der Selbständigerwerbenden wird auf Grund der Wehr- steuergesetzgebung nach Maßgabe der letzten definitiven Wehrsteuerveranla- gung ermittelt (Art. 22 und 18 AHVV). Der Berufungskläger bemängelt den Umstand, daß die Ausgleichskasse den S t e 'II e r w e r t der Liegenschaft der Beitragsberechnung zugrunde legte, und nicht den um Fr. 26 000 höhern B u c h w e r t. Nun beruhen solche steueramtliche Schätzungen, mögen sie Liegenschaften oder beispielsweise Betriebsinventar beschlagen, stets auf

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mehr oder weniger theoretischen Annahmen und entsprechen selten dem ge- nauen Bilanzwert. Wegen derartiger Abweichungen, die bald zugunsten, bald zum Nachteil des Pflichtigen ausschlagen, ein von der Wehrsteuerveranlagung unabhängiges Sonderverfahren durchzuführen, geht nicht an. Abgesehen davon, daß diesbezüglich die AHVV ein Abweichen von der Steuertaxation nicht vor- sieht, wäre eine Sondereinschätzung unvereinbar mit dem Postulat einer ein- fachen und ökonomischen Verwaltung. Eine von der Steuertaxation unabhän- gige, bilanzmäßig genaue Neueinschätzung würde kostspielige Umtriebe (z. B. Buchexpertisen) erfordern, die selten zum Streitwert in einem vernünftigen Verhältnis ständen. So erreicht im vorliegenden Fall der Streitwert nicht ein- mal Fr. 50. Mit Recht sind deshalb Kasse und Vorinstanz vom S t e u e r w e r t der Liegenschaft ausgegangen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Siegfried, vom 3. Mai 1949, H 235/48.)

Der Wechsel des Pachtobjektes durch einen Pächter begründet keine Aenderung der Einkommensgrundlagen. Maßgebend für (ile Beitragsbemessung ist das ungekürzte Einkommen laut Wehrsteuertaxation bzw. überprüfter Wehrsteuerdeklaration. Abrundung ist unzulässig.

R. war bis Frühjahr 1947 Pächter eines Bauernhofes im Kanton Bern und ist seither Pächter eines solchen im Kanton Solothurn. Die Ausgleichskasse forderte als Jahresbeitrag 1948 Fr. 232, ausgehend vom Erwerbseinkommen

1947. R. rekurrierte. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab mit der

Begründung, da die Einkommensgrundlagen geändert hätten, sei das Einkom- mensjahr 1947 maßgebend. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte R. Festsetzung des Beitrages auf Grund des Einkommens 1945/46. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e -

gründung: Da R. während der Jahre 1945/46 Pächter eines landwirtschaftlichen Be- triebes und damit Selbständigerwerbender war, ist das reine Erwerbseinkom- men nach Art. 22 AHVV auf Grund der letzten definitiven Wehrsteuerveranla- gung zu ermitteln. Dadurch, daß R. im Frühjahr 1947 vom Kanton Bern in den Kanton Solothurn übergesiedelt ist, haben sich seine Einkommensgrundlagen nicht geändert. Laut überprüfter Wehrsteuerdeklaration (wegen Fr. 1616 Sozialabzügen war R. nicht wehrsteuerpflichtig) betrug das Erwerbseinkommen Fr. 4460 und das investierte Eigenkapital Fr. 14700. Fr. 4460 weniger Fr. 662 (= 4,59', von Fr. 14 700) ergeben ein maßgebendes Einkommen von Fr. 3798. Der Bei- trag beträgt 4% davon oder Fr. 151.90. Eine Abrundung des maßgebenden Ein- kommens ist, entgegen dem Kreisschreiben Nr. 23 des Bundesamtes für So- zialversicherung, unzulässig, da weder Gesetz noch Verordnung eine solche vorsehen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Ryf, vom 28. Mai 1949, H 63/49.)

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Nichtwehrsteuerpfliehtige mit Jahreseinkommen über Fr. 3000/2000. Be- steht eine überprüfte Wehrsteuerdekl,aration, so erübrigt sich der Beizug der kantonalen Steuerakten. Das Ergebnis der steueramtliehen Ueberprüfung ist als zutreffend zu vermuten, solange nicht der Versicherte dessen Unrichtigkeit glaubhaft macht.

Das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender mit Jahreseinkommen von mindestens Fr. 3000/2000, die wegen Sozialabzügen nicht wehrsteuer- pflichtig sind, wird nach Art. 25 AHVV auf Grund der überprüften Wehr- steuerdeklaration ermittelt). Besteht eine solche, so erübrigt sich eine Ermitt- lung anhand der kantonalen Steuerakten. Für die AHV-Rekursbehörden sind die steueramtlichen Meldungen nicht verbindlich; vgl. das Urteil Petermann vom 14. Februar 1949**). In casu kann Verbindlichkeit noch weniger gegeben sein, weil die Meldung nicht auf rechtskräftiger Steuertaxation, sondern nur auf einer überprüften Deklaration beruht. Immerhin ist das Ergebnis der steueramtlichen Ueberprüfung als zutreffend zu vermuten, solange nicht der Versicherte dessen Unrichtigkeit glaubhaft macht. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schönbächler, vom 21. Juni 1949, H 84/49.)

Das Verfahren nach Art. 26, Abs. 5, AHVV ist kein förmliches Ein- spracheverfahren und daher keine Rekursvoraussetzung. Art. 26, Abs. 5, ist nur eine administrative Weisung an die Ausgleichskassen. Werden die Beiträge Niehtwehrsteuerpflichtiger mit Einkommen über Fr. 3000/2000 auf Grund der kantonalen Steuertaxation bemessen, so ist es für Nichtwehrsteuerpflichtige mit Einkommen unter Fr. 3000/2000 gleich zu hat- ten. Die Beitragsverfügung ist sofort zu erlassen, ohne vorheriges Einsprache- verfahren nach Art. 26 AHVV.

Laut Meldung der kantonalen Steuerverwaltung erzielten die Brüder Josef und Julius F., Landwirte, 1945/46 ein durchschnittliches Jahreseinkommen von je Fr. 1580. Die Ausgleichskasse verfügte, ausgehend von je Fr. 1580 abzüglich 4,5 des Betriebskapitals von je Fr. 3000, einen Jahresbeitrag 1948 von je Fr.

36. Die Brüder F. erhoben Beschwerde. Der Präsident der Rekurskomrnission

wies die Akten an die Ausgleichskasse zurück, mit der Begründung, die Eingabe der Brüder F. sei eine Einsprache gemäß Art. 26, Abs. 5, AHVV und müsse zu- erst von der Kasse behandelt werden, bevor sich die Rekurskommission damit befassen könne. -Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte die Ausgleichskasse Aufhebung des kantonalen Entscheides. Das Gericht hat die Berufung gutgeheißen. Aus der B e g r ii n d u n g:

1. Nach Art. 22, Abs. 1, AHVV ermitteln die kantonalen Wehrsteuerbehör-

den das Einkommen aus selbständiger Tätigkeit, und zwar auf Grund der letz- ten definitiven Wehrsteuerveranlagung. Da aber Art. 26 des Wehrsteuerbe- schlusses Einkommen unter Fr. 3000 (bei Verheirateten) bzw. Fr. 2000 (bei Le- digen) steuerfrei beläßt, können die Ausgleichskassen bei Selbstdndigerwerben- den mit sehr niedrigem Einkommen mit einer Meldung der Wehrsteuerverwal-

*) Urteil i. Sa. Ryf (ZAK 1949, S. 317. **) ZAK 1949, S. 129.

318

tung meist nicht rechnen. Deshalb bestimmt Art. 26, Abs. 1, AHVV, die Aus- gleichskassen hätten bei Selbständiger-werbenden mit Jahreseinkommen u n -

t e r Fr. 3000/2000 das reine Erwerbseinkommen anhand aller verfügbaren Un- terlagen einzuschätzen. Ferner bestimmt Art. 25, Abs. 2, AHVV bei den wegen Sozialabzügen Nichtwehrsteuerpflichtigen mit Einkommen ii b e r Fr. 3000/

2000 sei, falls Wehrsteuerakten o d e r kantonale Steuerakten fehlen, das Ein-

kommen nach Art. 26, Abs. 1, einzuschätzen. Gebt nun die Ausgleichskasse, mangels ausreichender steueramtlicher Meldung, in der erwähnten Weise vor, so hat sie die getroffene Einschätzung dem Beitragspflichtigen mitzuteilen, unter Hinweis auf die ihm nach Art. 26, Abs. 5. AHVV zustehende Möglichkeit der E i n s p r a c h e. So erhält der Pflichtige Gelegenheit, wegen der Taxation mit der Ausgleichskasse zu ver- handeln, womit sich zahlreiche Fälle gütlich erledigen lassen, ohne daß dem Pflichtigen der Rekurs gegen die nachfolgende Beitragsverfügung abgeschnit- ten wird. Es handelt sich nicht um ein förmliches Einspracheverfahren, dessen Durchführung eine Voraussetzung des Rekursverfahrens bilden würde. Die ge- genteilige Ansicht wäre unvereinbar mit Art. 84 AHVG, wonach gegen jede Verfügung einer Ausgleichskasse der Rekursweg offen steht. Art. 26, Abs. 5, ist nur eine administrative Weisung an die Ausgleichskassen mit dem Zweck, eine einfache und direkte Klärung der Verhältnisse zu gewährleisten. Da dieses Einspracheverfahren keine Rekursvoraussetzung bildet, hätte die Vorinstanz die Sache nicht an die Ausgleichskasse zurückweisen, sondern materiell ent- scheiden sollen.

2. Die Ausgleichskasse stützte ihre Beitragsverfügung auf die steueramt-

liche Meldung über das Einkommen 1945/46. Nach luzernischem Steuerrecht ist auch Jahreseinkommen unter Fr. 3000/2000 steuerpflichtig, weshalb auch in diesen Fällen die steueramtliche Meldung erfolgt. Laut Art. 215, Abs. 3, AHVV kann das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement Kantone, in welchen die Ein- schätzung anhand der Wehrsteuerveranlagung IV. Periode mit Schwierigkeiten verbunden wäre, ermächtigen, für die Ermittlung des Einkommens der Be- rechnungsjahre 1945/46 auf die Veranlagung der k a n t o n a 1 e n Einkom- mens- bzw. Erwerbssteuer abzustellen. Der Kanton Luzern besitzt diese Er- mächtigung, weshalb die kantonale Steuertaxation als Berechnungsgrundlage verwendbar ist. Und da die luzernische Steuertaxation auch Einkommen unter Fr. 3000/2000 erfaßt, erübrigt sich eine Ermessenstaxation durch die Aus- gleichskasse. Außerdem ermöglicht das luzernische Steuerrecht eine Einspra- ehe, von der die Brüder F. übrigens Gebrauch gemacht haben. Das Einkommen der Brüder F. wurde von der Steuerbehörde auf Grund der rechtskräftigen kantonalen Steuertaxation ermittelt. Dieses Verfahren ist nach Art. 25, Abs. 1, AHVV vorgesehen für Nichtwehrsteuerpflichtige mit Ein- kommen über Fr. 3000/2000 bei Fehlen einer überprüften Wehrsteuerdeklara- tion. Es gilt zwangsläufig auch für Nichtwehrsteuerpflichtige mit Einkommen unter Fr. 3000/2000. Erst recht trifft das zu, wenn eine solche Ermittlung sich auf das Verfahrensprivileg nach Art. 215, Abs. 3, stützt: dann erfolgt sie im Sinne der in Art. 22 bis Art. 25 Abs. 1 AHVV getroffenen Regelung, die keine Einschätzung durch die Ausgleichskasse und damit auch keine Einsprache kennt. Bei dieser Sachlage hatte die Ausgleichskasse die Taxation den Brüdern F. nicht mitzuteilen, denn ein Vorgehen nach Art. 26, Abs. 5, würde einer sach-

319

lichen Grundlage entbehren. Mit Recht hat die Kasse sofort die Beitragsver- fügung erlassen, unter Hinweis auf die Rekursmöglichkeit. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Furrer, vom 23. Mai 1949, H 108/49.)

Der Handelsreisende, welcher die Waren, die er vertreiben will, bei ver- schiedenen Grossisten bezieht und seinen Gewinn (Differenz zwischen Ver- kaufspreis und Ankaufspreis) selber bestimmt, ist Selbständigerwerbender.

Von der Ausgleichskasse um Angaben über seine Berufstätigkeit ersucht, erklärte F. folgendes: Er sei «Vertreter» und habe 1947 ein Erwerbseinkom- kommen von Fr. 4050 erzielt. Er reise für die Textilfirma W., von welcher er kein Fixum, sondern lediglich Provision beziehe. Für die Unkosten komme er selber auf, und das Geschäftsrisiko trage er teilweise selbst. Eigene Geschäfts- räume habe er nicht, und Personal beschäftige er keines. - Ausgleichskasse und Rekurskommission behandelten F. als Selbständigerwerbenden. Mit Beru- fung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das Bundesamt für Sozial- versicherung, es sei festzustellen, daß F. Unselbständigeiwerbender sei. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den Er w ä -

gungen: In der Berufungsantwort bezeichnet F. sich als Selbständigerwerbenden. Er kaufe die Waren, die er seiner Kundschaft liefere, bei verschiedenen Grossi- sten und bestimme im Rahmen der gesetzlichen Höchstpreise - den Preis- zuschlag und damit seinen Gewinn selbst. Die Reisespesen und das Risiko all- fähiger Verluste trage er selbst. - Unter solchen Umständen zählt F. zur Ka- tegorie der Selbständigerwerbenden. Namentlich die Tatsache, daß er den Preiszuschlag für die einzelnen Artikel selbst bestimmt und die Ware nach freiem Ermessen bei verschiedenen Grossisten bezieht, spricht entschieden für selbständigen Erwerb. Die Merkmale, welche nach Art. 10 der Verfügung des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom 3. Januar 1948 das Wesen selbstän- diger Berufstätigkeit ausmachen, sind hier gegeben. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Feldmann, vom 1. Juni 1949, H 128/49.)

IV. Bezug der Beiträge Hat ein Arbeitgeber die Beiträge nicht bezahlt, aber über sie abgerech- net, so ist die Ausgleichskasse befugt, eine der Abrechnung entsprechende Ver- fügung zu erlassen, um einen Rechtsöffnungstitei (Art. 97 AHVG) zu erhalten. Es ist zweckmäßig, die Verfügung mit der zweiten Mahnung (Art. 37 und 205 AHVV) zu verbinden. In der zweiten Mahnung muß eine Nachfrist. von

30 Tagen angesetzt und für den Fall der Nichtbefolgung Betreibung angedroht

werden.

Am 14. September 1948 richtete die Ausgleichskasse an die Firma F. A.-G. eine e r s t e M ah n u n g zur Bezahlung der Fr. 805 AHV-Beiträge laut Ab- rechnung, unter Ansetzung einer 10tägigen Zahlungsfrist. Am 4. Oktober 1948 erging eine z w e i t e M ah n u ii g, unter Berechnung von 2 Fr. Mahngebühr, Ansetzung einer 30tägigen Zahlungsfrist und Androhung der Betreibung. Mit- samt der zweiten Mahnung erließ die Kasse eine «Veranlagungsverfügung». Die Firma erhob Beschwerde. Sie machte geltend, nachdem sie bereits im Juli

320

1948 ihre Abrechnung eingereicht habe, sei die nachher erlassene Veranla-

gungsverfügung rechtswidrig. Die Rekurskommission wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: In Anbetracht dessen, daß die Firma abgerechnet habe, bedürfe es keiner Veranlagungsverfügung. Da aber die Beiträge unverzüglich eingetrieben wer- den müßten (Art. 15 AHVG), sei eine Kassenverfügung als Rechtsöffnungs- titel Art. 97 AHVG) notwendig. - Die seitens der Firma eingelegte Berufung ist vom Eidg. Versicherungsgericht abgewiesen worden. Aus der B e g r ü n -

dung: Wird gemäß Art. 37, Abs. 3, AHVV gegen einen Arbeitgeber, der zwar ab- gerechnet, aber die Beiträge nicht bezahlt hat, nach zweimaliger Mahnung Be- treibung eingeleitet und erhebt er Rechtsvorschlag, so fehlt der Ausgleichs- kasse einstweilen ein Rechtsöffnungstitel. Die Abrechnung, welche der Arbeit- geber der Kasse eingereicht hat, genügt nicht, um der Beitragsforderung Voll- streckbarkeit zu verleihen. Doch ist die Ausgleichskasse befugt, Beitragsforde- rungen geltend zu machen durch Erlaß einer V e r f ü g u n g, welche, wenn sie Rechtskraft erlangt hat, wie ein Gerichtsurteil vollstreckbar ist (Art. 97 AHVG). Aelmlich, wie der persönliche Beitrag eines Selbständigerwerbenden in einer Beitragsverfügung festgesetzt wird, sind die von einem A r b e i t g e-

b e r zu zahlenden Beiträge in einer Veranlagungsverfügung festzusetzen, falls er trotz Mahnung nicht abrechnet (Art. 37, Abs. 2, und Art. 38 AHVV). Hat ein Arbeitgeber zwar nicht bezahlt, wohl aber abgerechnet, so bedarf es keiner eigentlichen Veranlagungsverfügung, sondern die Ausgleichskasse hat ledig- lich Betreibung anzudrohen (Art. 37, Abs. 3, erster Satz). Sie ist aber berech- tigt, eine Kassenverfügung zu erlassen und darin die aus der Abrechnung fol- gende Beitragsschuld des Arbeitgebers zu beziffern. Bleibt die Verfügung dann unangefochten, so bildet sie für die Kasse einen Rechtsöffnungstitel. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich deshalb, weil bei einem Arbeitgeber, der abgerech- net aber nicht bezahlt hat, stets mit einem Rechtsvorschlag gerechnet werden muß. Und weil es Zeitverlust wäre, mit der Verfügung bis zum Rechtsvorschlag zuzuwarten, ist die Kasse befugt, die Verfügung gleichzeitig mit der zweiten Mahnung zu erlassen. Zu vermeiden ist nur, daß betrieben wird, bevor die Frist zur Beschwerde gegen die Verfügung abgelaufen ist. Dem beugt aber das Kreisschreiben Nr. 33 des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 30. Juni

1948 vor mit der Weisung, in der zweiten Mahnung eine Nachfrist von d r e i 5 -

s i g Tagen (gleich der Beschwerdefrist) anzusetzen. Im gegenwärtigen Fall liegt ungeachtet der Bezeichnung «Veranlagungs- verfügung> nur eine das Abrechnungsergebnis fixierende Verfügung vor. Die für die Firma eventuell nachteilige Folge einer Veranlagungsverfügung, näm- lich der Ausschluß der Rückforderung allenfalls zuviel bezahlter Beiträge (Art. 38, Abs. 3, AHVV), kann deshalb nicht eintreten. Infolgedessen erweist sich die Kassenverfügung als rechtmäßig. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F. A.-G., vom 24. Mai 1949, H 62/49.)

321

V. Verfahren Zugestellt (Art. 84 AHVG) ist eine Kassenverfügung, sobald sie an die ordentliche Adresse des Empfängers gelangt, nicht erst im Zeitpunkt, da er sie zur Kenntnis nimmt.

Mit Verfügung vom 9. Dezember 1948 bemaß die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr.....Am 14. Januar 1949 gab de Ch. am Schalter der Ausgleichskasse eine Beschwerdeschrift, datiert vom 6. Januar, ab. Die Rekurs- kommission erklärte, die Beschwerde sei verspätet, und trat nicht auf sie ein. Mit Berufung an das Eicig. Versicherungsgericht machte de Ch. folgendes gel- tend: Die Kassenverfügung sei am 10. Dezember an seinem Wohnsitz H. (Kan- ton Genf) eingetroffen und sei am 13. Dezember, während er in Bordeaux weil- te, an seine Pariser Adresse in Paris gelangt. Nach der Rückkehr in die Schweiz habe er die Beschwerde am 6. Januar geschrieben, dann aber verges- sen, sie rechtzeitig zur Post zu geben. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r ü n d u n g: Nach Art. 84 AHVG beträgt die Frist zur Beschwerde gegen Kassenver- fügungen 30 Tage «seit der Zustellung». Anderseits bestimmt die A}{V-Prozeß- ordnung des Kantons Genf in Art. 16 folgendes: «Un recours tardit est recevable seulement si le recourant rend plausible que 1ui-mme ou son mandataire ont e m p c h s par une cause indpendante de leur volont6 cl'agir en temps utile et qu'ils ont prsent le recours dans les trente jours aprs la disparition de l'empchernent.» Diese beiden Bestimmungen haben zwingenden Charakter; sie sind für Parteien und Richter gleichermaßen verbindlich. Nach Doktrin und Rechtsprechung gilt ein Schriftstück als zugestellt im Zeitpunkt, da es an die Adresse des Empfängers gelangt, und nicht erst im Moment, da der Empfänger es zur Kenntnis nimmt. Im vorliegenden Fall hat deshalb die Beschwerdefrist am 10. oder spätestens am 13. Dezember 1948 begonnen und ist sie spätestens am 12. Januar 1949 abgelaufen. Die erst am 14. Januar eingereichte Beschwerde ist daher verspätet. Fristrestitution kann nicht gewährt werden, denn ein Ver- gessen rechtzeitiger Spedition des Rekurses ist kein objektives Hindernis und daher kein Restitutionsgrund. Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschiuß ist richtig. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. de Charnires, vom 23. Mai 1949, H 162/49.)

Der Grundsatz, (laß die Steuermeldungen an die Ausgleichskassen die Re- kursbehdrden nicht binden, gilt auch für (lie-vom Eidg. Volkswirtschaftsde- partement bewilligte - Beitragsbemessung auf Grund kantonaler Steuertaxa- tion.

Die Erwägung, daß steueramtliche Angaben die Rekursbehörden nicht binden, daß aber die Rechtskraftwirkung einer Steuerveranlagung sich in be- weislicher Hinsicht äußert, gilt nicht nur für Wehrsteuertaxationen, sondern auch für kantonale Steuertaxationen. Da der Kanton Luzern im Sinne des Art.

215 AHVV ermächtigt ist, auf die kantonale Einkommenssteuerveranlagung

abzustellen, ist in casu die kantonale Steuertaxation maßgebend, und diese lautet auf Fr. 2500 Einkommen. Daß die Taxation zu hoch ausgefallen sei, hat F. nur behauptet, nicht aber belegt. Sein Vorbringen, er sei nunmehr verheiratet

322

und habe doppelte Lasten zu tragen, ja ein Darlehen von Fr. 5000 aufnehme n müssen, kann zwar seine bedrängte Lage, nicht aber die Unrichtigkeit der Steuereinschätzung dartun. Ein Zurückkommen auf die Steuertaxation ist des- halb nicht gerechtfertigt. Dagegen steht es dem Berufungskläger frei, ein Herabsetzungsgesuch gemäß Art. 11 AHVG an die Ausgleichskasse zu richten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Fridli, vom 10. Juni 1949, H 44/49.)

B. Uebergangsrenten

1. Rentenanspruch

Eine Diakonisse, für deren Unterhalt das Mutterhaus in vollem Umfang aufkommt, ist nicht bedürftig und hat daher keinen Anspruch auf ITebergangs- rente.

Die Uebergangsrente hat ausgesprochenen Fürsorgecharakter. Ihre Funktion ist, b e d ü r f t i g e n Greisen und Hinterlassenen ohne Beitragsle i- stungen ihrerseits wirtschaftlich zu helfen, damit sie nicht Verwandten oder der öffentlichen Armenpflege zur Last fallen. Wesentliche Voraussetzung des Anspruchs auf eine solche Rente ist somit ein tatsächliches Bedürfnis: den ein- schlägigen Bestimmungen liegt unter anderen» die Ueberlegung zugrunde, daß es ungerechtfertigt wäre, bemittelten Personen, die nie einen Beitrag an die AHV geleistet haben, eine Rente auszuzahlen, die sie gar nicht benötigen . Wer also ohnehin, d. h. unabhängig von jeder familien- oder armenrechtlichen Un- terstützung über all das verfügt, was nach landesüblichen Maßstäben zum nor- malen Lebensunterhalt notwendig ist, kann grundsätzlich keine Uebergan gs- rente beanspruchen: das Gegenteil anzunehmen, widerspräche dem offenbare n Sinn und Zweck dieses sozialen Fürsorgeinstituts. Im vorliegenden Fall steht fest, daß das Diakonissenhaus Bern kraft sei- ner Statuten verpflichtet ist, für die Diakonissen «in allen Dingen bis an ihr Lebensende zu sorgen», und daß es demgemäß auch tatsächlich für ihre sämt- lichen materiellen Bedürfnisse in schicklicher Weise aufkommt. Diese Versor- gungsleistungen sind nicht etwa charitativer Natur, sondern sie werden von den Diakonissen in meist langjähriger, opferwilliger Arbeit redlich verdient. Die einzelne Diakonisse erhält mithin auf Grund eines besonderen Rechtsver - hältnisses vom Mutterhaus Verpflegung, Unterkunft, Bekleidung, ärztliche und sonst notwendige Pflege und Arznei, ferner eine jährlich wiederkeh rende Barleistung von Fr. 350.—. Solche, von jeglicher familien- und armenrech tli- eher Unterstützungspflicht unabhängige Bezüge, die über das strikte Existenz- minimum offenbar hinausgehen, schließen ein Bedürfnis nach Zuschüsse n aus der AHV aus. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Daubenmeier, vom 3. Dezember 1948, H 137/48.)

Im Entscheid vom 3. Dezember 1948 i. Sa. Daubenmeier hat das Gericht festgestellt, daß eine Diakonisse, der das Mutterhaus vollen Unterhalt und ein Taschengeld gewährt, keinen Anspruch auf Uebergangsrente habe. Eine Per- son, die ohne Unterstützung durch Verwandte oder durch die öffentlich e Hand über alles Lebensnotwendige verfügt, kann nämlich keine lJebergangsrente

323

fordern, weil diese Rente für Bedürftige bestimmt ist, denen gerade die zum Leben notwendigen Mittel fehlen. Einer nicht bedürftigen Person eine Rente zu gewähren. würde dem sozialen Zweck des Gesetzes widersprechen. Das Bundesamt für Sozialversicherung greift diese Rechtsprechung an, weil sie dem Wortlaut von Art. 42 AHVG widerspreche. Das Bundesamt muß jedoch zugeben, daß der kritisierte Entscheid dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Es greift denn auch den vom Gericht aufgestellten Grundsatz nicht ernstlich an, sondern richtet sich gegen dessen Anwendung, die ihm zu schwie- rig erscheint. Das Gericht vermag solche Befürchtung nicht zu teilen und hält die Schwierigkeiten nicht für unüberwindlich. Man darf nicht übersehen, daß die Ausgleichskassen nicht in jedem Fall zu prüfen haben, ob der Beztiger einer Uebergangsrente tatsächlich bedürftig sei. Wegen fehlender Bedürftig- keit darf eine Rente natürlich nur verweigert werden, wenn ganz offensichtlich ist, daß der Rentenanwärter über das Lebensnotwendige verfügt. Das Bundes- amt äußert zudem politische Bedenken: es wäre nicht opportun, den Unwillen gewisser Bevölkerungskreise zu erregen, indem man den Diakonissen und den Mitgliedern religiöser Orden in ähnlicher Stellung die Uebergangsrente ver- weigert. Das Gericht kann solchen Ueberlegungen kein Gehör schenken, weil sie mit seiner Aufgabe, Recht zu sprechen, nicht vereinbar sind. Somit besteht kein Grund, von der mit dem Urteil i. Sa. Daubenmeier begründeten Rechtspre- chung abzugehen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Aebi, vom 4. Juni 1949, H 89/49.)

Il. Anrechenbares Einkommen Zur Bewertung der Wohnung im eigenen Hause dürfen (Ije Ansätze in Art.

58 AHVV auch nicht analog angewendet werden; vielmehr ist in jedem Falle

der Mietwert zu bestimmen und anzurechnen.

Zur Bewertung der Wohnung im eigenen Haus hat das Bundesamt für So- zialversicherung einen Modus befolgt, der zwar seiner bisherigen Praxis ent- spricht, dem aber das Gericht nicht zustimmen kann. Das Bundesamt hat näm- lich die Ansätze angewendet, die für die Bewertung von Naturaleinkommen, diesfalls für freie Unterkunft, gelten (Art. 58 AHVV), während für Hauseigen- tümer richtigerweise der eigentliche Mietwert einzusetzen ist (Art. 56, lit. b, AHVV), wobei dann freilich der Gebäudeunterhalt abgezogen werden darf. Im vorliegenden Fall teilt die Ausgleichskasse nach Rückfrage bei Orga- nen der Wohngemeinde mit, daß die Witwe mit ihren Kindern ein ganzes Wohn- haus benütze, daß der Mietwert von der Steuerbehörde niedrig mit Fr. 500 taxiert worden sei und daß der ortsübliche Mietwert Fr. 700 bis 800 betrage. Es rechtfertigt sich, als Mietwert die steueramtliche Schätzung (Fr. 500) anzu- nehmen, da diese auch für die Bemessung des Gebäudeunterhalts maßgebend ist. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Meier-Krauer, vom 2. Mai 1949, H 204/48)*)

*) vgl. ZAK 1949 S. 34 (Zanetti).

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Gemäß Art. 56, lit. b, AHVV gilt der Mietwert der Wohnung im eigenen Haus als Einkcimmen. Diese Anrechnung hat ihren Grund darin, daß der im eigenen Haus Wohnende gegenüber anderen bedürftigen Ansprechern von Ue- bergangsrenten bevorzugt ist, weil er keine Mietzinse zu zahlen hat. Das Bundesamt für Sozialversicherung will nun die in Art. 58 AHVV ent- haltenen festen Ansätze auch auf das Wohnen im eigenen Hause anwenden. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß in rechtlicher Hinsicht die Ver- hältnisse in den beiden Fällen grundsätzlich verschiedene sind. Wer im eigenen Hause wohnt, nützt dessen Wert, und das freie Wohnen gehört zum Ertrag der Liegenschaft. Wenn er daraus keine Bareinnahme erzielt, so erspart es ihm doch die Mietzinse, weshalb diese Art Nutzung zum Vermögensertrag gehört. Hingegen bildet die vom Arbeitgeber gewährte «freie Wohnung» einen in na- tura geleisteten Teil der Entlöhnung und fällt deshalb unter die Einkommens- quelle des Arbeitseinkommens. Angesichts dieser wesentlichen Verschiedenheit kann Art. 58 AHVV auch nicht analog angewendet werden. Im vorliegenden Falle bewohnt die Rentenansprecherin eine 1-Zimmer- wohnung mit Mansarde in ihrem Mehrfamilienhaus. Der Mietwert der Woh- nung läßt sich daher ohne Schwierigkeit schätzen. Die Ausgleichskasse stellte die Mietwerte der übrigen Mietwohnungen der Liegenschaft fest (Fr. 480 und Fr. 540 für die 2-Zimmerwohnungen und Fr. 720 für die 3-Zimmerwohnung). Ein Vergleich mit diesen Mietwerten zeigt, daß Ausgleichskasse und Vorin- stanz mit der Anrechnung eines Betrages von Fr. 300 den Mietwert der 1-Zim- merwohnung mit Mansarde angemessen und nicht übersetzt bewertet haben. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Meyer-Reimann, vom 12. Mai 1949, H 122/48.)*)

Wie das Gericht wiederholt erklärt hat, ist eine analoge Anwendung der in Art. 58 AHVV enthaltenen festen Ansätze auf das Wohnen im eigenen Haus nicht zulässig. In den früheren Fällen konnte allerdings der Mietwert der Woh- nung des Rentenansprechers zuweilen nach den Mietwerten der übrigen Miet- wohnungen oder den ortsüblichen Ansätzen für Mietwohnungen der gleichen Art ohne besondere Schwierigkeiten geschätzt werden. Heikler ist die Bemes- sung des unter diesem Titel anzurechnenden Einkommens, wenn der Ansprecher ein eigenes Einfamilienhaus bewohnt, und zwar vor allem mangels geeigneter Vergleichsobjekte. Der vorliegende Fall ist typisch hiefür. Während die Aus- gleichskasse den Bruttomietwert auf Fr. 350 schätzte, ging die Vorinstanz von einem Bruttowert von Fr. 250 aus. Die Auffassung der Vorinstanz, der Bruttoertrag sei mit 4,5% des Wehr- steuerwertes von Fr. 5400, also mit Fr. 250 zu veranschlagen, geht fehl. Ein solcher Ertrag steht in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Realitäten und widerspricht infolgedessen dem Interesse an einer rechtsgleichen Behand- lung aller Ansprecher auf TJebergangsrenten. Auszugehen ist vielmehr von der Bewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke für die Wehrsteuer. Die einschlägigen Vorschriften finden sich in der Verfügung des Eidg. Finanz- und Zolldepartements betreffend Bewertung der Grundstücke für das neue Wehropfer (vom 21. November 1944), welche

*) vgl. ZAK 1949 S. 34 (Zanetti).

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auch bei der Veranlagung der Wehrsteuer sinngemäß anwendbar ist. Nach Art.

9 dieser Verfügung gilt als Ertragswert der in der Regel zu 6-7% kapitali-

sierte durchschnittliche Rohertrag. Der Rohertrag entspricht bei Wohnhäusern der Summe der Jahresmieten. Bei vom Eigentümer selbst bewohnten Gebäuden ist der Bewertung der Rohertrag zugrundezulegen, der bei einer Vermietung erzielt werden könnte. Der Kapitalisierungssatz richtet sich besonders nach dem Alter und dem baulichen Zustand des Wohnhauses. Stellt somit der Wehrsteuerwert eines Wohnhauses den in der Regel zu 6-7% kapitalisierten durchschnittlichen Rohertrag dar, so läßt sich umge- kehrt sagen, der Rohertrag, zu dem naturgemäß die dem Eigenbedarf des Ei- gentümers dienende Nutzung gehört, betrage normalerweise 6-7% des Wehr- steuerwertes des Gebäudes. Von diesem Bruttobetrag sind die in Art. 57 AHVV genannten Abzüge vorzunehmen. In solchen Fällen kann daher meist von der zuverlässigen Wehrsteuereinschätzung ausgegangen und speziell bei Einfami- lienhäusern der Mietwert auf einfache und geeignete Art ermittelt werden. Sache der Ausgleichskassen ist es, im Einzelfalle nach Alter und baulichem Zustand des Wohnhauses irnd zweckdienlicherweise nach Rücksprache mit den kantonalen Wehrsteuerbehörden den genauen, zwischen 6 und 7 liegenden Pro- zentsatz, der dem Kapitalisierungssatz entsprechen sollte, zu bestimmen. Im vorliegenden Fall hat die Ausgleichskasse den Bruttomietwert der Wohnung im eigenen Einfamilienhaus richtigerweise auf 6,5% des Wehrsteuer- wertes von Fr. 5400 geschätzt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schälklin, vom 2. Juni 1949, H 123/48.)*)

Befristete freiwillige Arbeitgeberleistungen in Rentenform sind gemäß Art. 56, lit. c, AHVV als Einkommen anzurechnen.

Witwe N. wurden vom Arbeitgeber ihres verstorbenen Ehemannes Fr.

15 000 zur Verfügung gestellt; es wurde vereinbart, daß dieser Betrag während

fünf Jahren in monatlichen Raten von Fr. 250 ausbezahlt werde. Die Aus- gleichskasse rechnete diese Fr. 250 pro Monat als Einkommen an und verwei- gerte die geforderte Witwenrente. Die kantonale Rekurskommission hieß da- gegen eine Beschwerde der Witwe gut, weil der ehemalige Arbeitgeber des Ehemannes eine Kapitalleistung erbringe, die nur als Vermögen im Sinne von Art. 60 AHVV anzurechnen sei. Die Ausgleichskasse legte Berufung ein. Das Eidg. Versicherungsgericht hieß die Berufung gut. Aus der B e g r ü n d u n g: Schon die Fassung des Art. 56, lit. c, AHVV, wonach«Renten und Pensionen a 11 e r A r t» anzurechnen sind, läßt erkennen, daß der Begriff Rente mög- lichst umfassend verstanden sein will. Erst recht geht dies aus dem Nachsatz hervor, wonach «eingeschlossen» sein sollen die w i e d e r k e h r e n d e n und freiwilligen Leistungen von Arbeitgebern an ehemalige Arbeitnehmer und deren Angehörige, sowie wiederkehrende Leistungen nicht ausschließlich gemeinnützigen Zwecken dienender öffentlicher und privater Einrichtungen. Dazu kommt, daß Art. 56 AHVV ganz allgemein auf eine möglichst weitgehen- de Berücksichtigung aller Einkommensbestandteile hinzielt, damit die Bedarfs- renten nur in Fällen eigentlicher Bedürftigkeit und gleichmäßig zuerkannt werden.

*) vgl. ZAK 1949 S. 34 (Zanetti).

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Im vorliegenden Falle ist nun der wiederkehrende Charakter der Leistun- gen klar gegeben; die Geldleistungen werden während einer Anzahl von Jah- ren in gleichen zeitlichen Abständen wiederholt ausgerichtet. Zur Vorstellung einer Rente in der weiten Umschreibung des Art. 56, lit. c, AHVV trägt ferner der Umstand bei, daß Witwe N. diese Leistungen nicht etwa als Vermögen be- handelt, sondern für ihren Unterhalt verwendet, d. h. ihrem Sohn, der für den gemeinsamen Haushalt aufkommt, ausbezahlt. Sie selbst spricht denn auch zutreffend von «Zeitrenten». Da aber die Uebergangsrenten nur an solche Per- sonen ausgerichtet werden dürfen, welche einer Unterstützung mangels genü- gender Mittel für den Lebensunterhalt bedürfen, würde es dem Bedarfsprinzip widersprechen, wollte man periodische Arbeitgeberleistungen nicht als Ein- kommen, sondern als Vermögen in die Rentenberechnung einbeziehen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Nägeli, vom 6. Mai 1949, H 241/48.)

Ein Abzug gemäß Art. 5, lit. f, AHVV darf für einen Minderjährigen nur gemacht werden, wenn dessen Einkommen die für Vollwaisen geltende Grenze nicht erreicht.

Ein Abzug im Sinne von Art. 57, lit. f, AHVV ist statthaft für jede ganz oder in wesentlichem Umfang unterhaltene Person. Ob eine Unterhaltsleistung wesentlich ist, bestimmt sich nicht einfach nach ihrem Umfang, sondern es muß auch auf das Maß des Bedarfes Rücksicht genommen werden. Der Bedarf aber bemißt sich richtigerweise nach einem allgemeingültigen Kriterium. Was als solches gelten kann, zeigt ein Vergleich mit den Verhältnissen bei Waisen, auf welche ja der Artikel Bezug nimmt, indem er den für einen unterhaltenen Minderjährigen abziehbaren Betrag gleichsetzt dem Betrag einer Vollwaisen- rente. Eine Vollwaise hat indessen nur insoweit Anspruch auf eine Rente, als ihr Einkommen den Betrag von Fr. 700 (ländlich) nicht erreicht, welche Be- grenzung offenbar bedeutet, daß der erwähnte Betrag als Existenzminimum für eine Doppelwaise anzunehmen sei. Angesichts dessen würde es sich nicht rechtfertigen, ein Kind, das über Fr. 700 Einkommen verfügt, noch als in we- sentlichem Umfang unterhalten zu betrachten. Auf alle Fälle wäre es unbillig, einer Doppelwaise wegen eines Einkommens von Fr. 700 eine Rente zu versa- gen, andererseits aber einem noch beide Eltern besitzenden Kind mit gleichem Einkommen auf dem Weg über einen Abzug nach Art. 57, lit. f, indirekten An- teil an einer Rente zu verschaffen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Hugener-Meier, vom 17. Mai 1949, H 51/49.)

Zur Ermittlung des für die Rentenberechnung maßgebenden Einkommens soll nicht unbesehen auf Steuerauskünfte abgestellt werden.

Wie das Gericht im Urteil i. Sa. End vom 7. Oktober 1948 (ZAK 1949, S. 37) ausgeführt hat, kann die Ausgleichskasse zur Ermittlung des maßge- benden Einkommens Auskünfte der Steuerbehörden einholen. Bereits in jenem Entscheid hat aber das Gericht dargetan, daß ein automatisches Abstellen auf eine Steuerauskunft nicht angängig sei, wenn die Steuertaxation bestritten werde. Zudem ist nicht außer acht zu lassen, daß Steuerauskünfte oft nicht den Erwerb des vorausgegangenen Kalenderjahres beschlagen, sondern auf

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einer, das Einkommen einer weiter zurückliegenden Berechnungsperiode erfas- senden Steuertaxation beruhen, und dann wenig brauchbare Anhaltspunkte über eine anfällige derzeitige Bedürftigkeit des Ansprechers liefern. In derar- tigen Fällen wird eine nähere Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse des Ansprechers durch die Ausgleichskasse kaum zu umgehen sein. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Kuhn, vom 31. Mai 1949, H 230/48.)

UI. Anrechenbares Vermögen Der Vermögensverbrauch für den Lebensunterhalt während des Renten- jahres kann grundsätzlich zu keiner Neufestsetzung der Rente gemäß Art. 59, Abs. 3, AHVV führen.

Je nach dem Alter des Rentenanwärters oder seines Ehegatten Wird dem Einkommen ein bestimmter Bruchteil des maßgebenden Vermögensbestandes zugerechnet (Art. 60 und 61 AHVV), dessen Verbrauch dem Ansprecher wäh- rend der in Frage stehenden Rentenperiode zugemutet werden darf. Ergeben das anrechenbare Jahreseinkommen und der zumutbare Vermögensverzehr zu- sammen einen unter der gesetzlichen Bedarfsgrenze liegenden Betrag, so soll zusätzlich eine Uebergangsrente in Höhe der Differenz den Lebensunterhalt des Versicherten während der Rentenperiode sicherstellen. Aus diesem Grund kann ein Vermögensverbrauch für den Lebensunterhalt während des Renten- jahres grundsätzlich zu keiner Neufestsetzung der Rente auf Grund der ver- änderten Verhältnisse im Sinne von Art. 59, Abs. 3, AHVV führen, ganz abge- sehen davon, daß es sich dort um einen wesentlichen Rückgang handeln müßte. Eine solche Vermögensabnahme wird infolgedessen, soweit nicht ausserordent- liche Verhältnisse in Betracht fallen, erst bei der Rentenberechnung für das folgende Jahr von Einfluß sein können. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Fischer, vom 8. Juni 1949, H 179/48.)

IV. Rückerstattung von Renten Einem Rückerstattungspflichtigen, der die Meldepflicht gröblich verletzt irnd dessen Einkommen die Bedarfsgrenze um das Doppelte übersteigt, kann der Erlaß nicht gewährt werden. Materiell kann «bei g u t e m G 1 au b e n und gleichzeitigem Vorliegen einer g r o ß e n Ii ä r t e» (Art. 47 AHVG) die Rückerstattung erlassen werden. Was das erste Erfordernis anbetrifft, so ist davon auszugehen, daß beide dem Kläger zugestellten Rentenverfügungen den ausdrücklichen Hinweis ent- hielten, er sei verpflichtet, jede Aenderung in seinen persönlichen oder wirt- schaftlichen Verhältnissen unverzüglich der Ausgleichskasse zu meiden. Außer- dem ist er auf dem Rentencheck pro November 1947 erneut auf seine Melde- pflicht hingewiesen worden. M. hat aber weder die im Juli 1947 erfolgte Arbeits- aufnahme noch die Stundenlohnerhöhung im September des gleichen Jahres der Ausgleichskasse gemeldet. Angesichts der wiederholten Hinweise mußte er sich aber bewußt sein, daß wesentliche Aenderungen in den Einkommensverhältnis- sen für den Rentenbezug von Einfluß waren. Wer unter solchen Umständen die elementaren Pflichten, die zur Sicherung gegen eine mißbräuch].iche man-

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spruchnahme des Sozialwerks der AHV aufgestellt sind, vernachlässigt, kann sich nicht auf guten Glauben beim Rentenbezug berufen. Das zweite Erfordernis für den Erlaß der Rückforderung, die große Härte, ist ebenfalls nicht als erfüllt zu erachten. Dieses Erfordernis ist wohl in erster Linie für diejenigen Fälle gedacht, in welchen es an einer anderen Vorausset- zung als des Bedürfnisses für eine Rente gebricht, während dort, wo die Ein- kommensgrenzen überschritten werden und daher kein Bedürfnis im Sinne des Gesetzes besteht, auch große Härte naturgemäß weniger oft gegeben ist. Im vorliegenden Fall beträgt das Nettoeinkommen der Ehegatten M. rund Fr. 7000 und übersteigt somit die Bedarfsgrenze um mehr als das Doppelte. Die Rücker- stattung der unrechtmäßig bezogenen Fr. 800 kann unter diesen Umständen wohl als eine große Belastung, dagegen nicht als große Härte im Sinne von Art. 47 Abs. 1 AHVG und Art. 79, Abs. 1, AHVV erachtet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Müller, vom 26. April 1949, H 222/48.)

C. Strafurteile Nichtablieferung der den Arbeitnehmern am Lohn abgezogenen Beiträge. B., der mit Textilwaren handelt, beschäftigt einige Angestellte. Trotz Mahnung zahlte er der Ausgleichskasse die Arbeitnehmerbeiträge für 1948, Fr. 582.50, nicht. Er gibt zu, daß er den Angestellten jeweilen 2 vorn Lohn abge- zogen hat, und führt zu seiner Entlastung nur an, aus finanzieller Not habe er die Arbeitnehmerbeiträge nicht der Ausgleichskasse überwiesen. Es steht fest, daß B. die den Angestellten abgezogenen Beiträge nicht aus der Geschäftskasse ausgesondert hat. Nach Art. 87 AHVG wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Buße bis zu Fr. 10 000 bestraft, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehenen Zweck entfremdet. B. hat sich im Sinne dieser Bestimmung schuldig gemacht und wird in Anwendung derselben mit einer B u ß e von Fr. 100 bestraft. (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich, vom 7. Mai 1949.)

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Zeitschrift U Redaktion: für die Ausg [ei cfis kassen Sektion Alters- und Hinterlassernenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 September1949

Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Dopel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Aufklärung tut weiterhin rot (S. 331). Der Einflut der Höhe der jährlichen Beitragseinnahmen au f Inhaltsangabe den Finanzhaushalt der AHV (S. 333). Die ordentlichen Renten der Allg (S. 336). Die schönste Augustfeier (S. 338). Pressestimmen Aber die AHV (3. 339). Waisenrenten für außereheliche Kinder (3. 344). Der Renten- anspruch des Kindes aus geschiedener Ehe (3. 345). Zusätzliche Alters- und Kinterlassenenfürsorge (S. 347). Kleine Mittei- lungen (S. 351). Gerichtsentscheide: a) Familienschutz (S. 354). b) Alters- und Hinterlasaenenaersicherung (S. 358).

Aufklärung tut weiterhin not Der mit der Einsetzung eines Koordinationsausschusses der Aus- gleichskassen und mit der Pressekonferenz vom 14. März 1949 (vgl. ZAK Jg. 1949, S. 89 und 135) eingeleitete «Aufklärungsfeldzug über die AHV hat bestimmt schon seine Früchte getragen. Immerhin wäre es vermessen, anzunehmen, daß heute schon alle in der Schweiz Wohnhaften über Rech- te und Pflichten im Rahmen der AHV im Bilde sind. Dieses Ziel wird erst in vielen Jahren erreicht sein. Inzwischen bedarf es weiterhin großer An- strengungen seitens aller Beteiligten, insbesondere der Ausgleichskassen, da.nüt die durch die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen bedingten Unzukömmlichkeiten schrittweise behoben werden können. Während man sich bisher hauptsächlich bemüht hat, den einzelnen Bürger über seine Rechte und Pflichten im Rahmen der AH-V aufzuklären, wird in Zukunft vermehrtes Gewicht auf die Orientierung über die allge- meinen Grundsätze der AHV gelegt werden müssen. Wer in den letzten Monaten im Volke herumgehorcht und in den Zeitungen geblättert hat, konnte die irrigsten Auffassungen über verschiedene Probleme der AHV sowie die Auswirkungen einzelner Regelungen und Verbesserungsvor- schläge wahrnehmen. Wie sehr ist doch jeder Uneingeweihte erstaunt, wenn man ihm sagt, daß immerhin 53'i der sogenannten «vergessenen Alten» heute eine Uebergangsrente bezieht, daß bereits über 20 000 or- dentliche Renten festgesetzt worden sind, daß das Jahresergebnis der AHV pro 1948 trotz der verhältnismäßig hohen Beitragseinnahmen einen Aktivüberschuß von nur 7-85- ergab, der als bescheiden betrachtet wer- den muß, daß sich der Personalbestand der Ausgleichskassen unter dem seinerzeit in Aussicht gestellten Minimum gehalten hat usw. Usw. Merk- würdigerweise liest und hört man von diesen Tatsachen herzlich wenig,

71080 331

und deshalb vermag es auch kaum Verwunderung zu erwecken, daß in unaufgeklärten Kreisen ein ganz falscher Eindruck entstehen kann. Hier gilt es nun einzusetzen. Wer wäre besser dazu geeignet, Mißver- ständnisse aufzuklären und Tatsachen ins rechte Licht zu rücken, als die Funktionäre der Ausgleichskassen und Zweigstellen? Durch ihre Kenntnis der Tatsachen und Zusammenhänge, durch ihre Erfahrungen und Wahr- nehmungen sind sie in der Lage, in Gesprächen, Vorträgen und in der Presse auch auf die Vorzüge der AHV gebührend aufmerksam zu machen, Mißverständnisse aufzuklären und falsche Auffassungen zu korrigieren. Oft braucht es gar nicht viel hierzu. So hat beispielsweise folgende, offen- bar von der Gemeindezweigstelle stammende Mitteilung, die kürzlich im Lokalblatt einer mittleren Gemeinde erschienen ist, bei der Bevölkerung großen Eindruck gemacht: «TJeber die Auswirkungen der eidgenössischen Altersversicherung in den einzelnen Gemeinden hat man bis heute nicht viel vernommen, da die Rentenbezüger sich über die erhaltenen Auszahlungen meistens ausschweigen. In unserer Gemeinde sind im Jahre 1948 im ganzen

192 678 Fr. an Renten ausbezahlt worden, in welcher Summe 7140 Fr.

an 58 ehemaligen Beihilfen inbegriffen sind. Im übrigen verteilt sich diese hohe Summe auf 195 einfache Altersrenten, 14 gekürzte Alters- renten, 52 Ehepaar-Altersrenten, wovon 8 gekürzt, 5 halbe Ehepaar- renten, 62 Witwenrenten, wovon 8 gekürzt, 38 Waisenrenten, wovon 2 gekürzt, und 4 Vollwaisenrenten. Wer hätte geahnt, daß sich diese wohltätige Institution in einer einzigen Gemeinde in so hohen Zahlen auswirken würde.» Mit solchen Einsendungen wird nicht nur in eindrücklicher Weise über die Auswirkungen der AHV aufgeklärt, sondern gleichzeitig auch ein Ge- gengewicht geschaffen gegen die kritischen Einsendungen, die zum Teil ihre Berechtigung haben mögen, aber vom großen Publikum nur allzu leicht verallgemeinert werden. Dagegen ist es nicht recht verständlich, daß es vereinzelte Kassenfunktionäre und den Ausgleichskassen nahe- stehende Personen für nötig befunden haben, auch ihrerseits gegen ein- zelne Regelungen in der Presse zu polemisieren oder Polemiken zu inspi- rieren, ohne wahrscheinlich daran zu denken, daß von einer Misstimmung gegen die AHV in allererster Linie die Ausgleichskassen selbst betroffen würden. Den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen steht doch wirk- lich ein direkterer Weg offen, um Kritik zu üben und sich nötigenfalls «Luft zu machen», als der Weg über die Presse, der wegen der Tendenz zur Verallgemeinerung oft mehr schadet als nützt. Damit will nicht gesagt werden, daß sich der Kassen- oder Zweigstellenfunktionär nicht öffentlich

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in kritischer Weise mit der AHV auseinandersetzen soll; von einer von einem «Eingeweihten» stammenden Kritik sollte aber erwartet werden dürfen, daß sie objektiv und konstruktiv ist, nicht über das Ziel hinaus- schießt, von Sachkenntnis zeugt und sich vor Verallgemeinerungen hütet. Wir wiederholen, daß die Ausgleichskassen und die Zweigstellen in erster Linie durch eine negative Einstellung zur AHV in Mitleidenschaft gezogen würden und daher das größte Interesse daran haben, allen Be- hauptungen und Mißverständnissen, die eine solche Mißstimmung erzeu- gen könnten, durch objektive Darstellung der Tatsachen entgegenzutre- ten. Am Schalter, durch Korrespondenzen, in Versammlungen und bei vie- len andern Anlässen bietet sich immer wieder Gelegenheit hierzu. Die Auf- klärung im Kleinen ist, wie die Erfahrung gezeigt hat, außerordentlich wirkungsvoll und bildet die notwendige Ergänzung zur Aufklärung durch die Presse, durch das Radio und durch Referate. Wir werden künftig in der Zeitschrift noch in vermehrtem Maße auf aktuelle, allgemein interessierende Probleme zu sprechen kommen, um den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen sowie allen andern an der AHV interessierten Stellen Stoff für die Aufklärung zu geben. Viel Ma- terial findet sich jedoch auch in den Ausgleichskassen und Zweigstellen selbst. Wir denken beispielsweise an Briefe, wie wir einen in dieser Num- mer (vgl. S. 338) wiedergeben, an Beispiele im Sinne der auf S.336 erwähn- ten Beispiele, an Aufstellungen über die ausbezahlten Renten usw. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist selbstverständlich gerne bereit, al- len Interessenten durch Zustellung von Material, Abklärung von Tatsa- chen und Beantwortung von Fragen bei der Aufklärung behilflich zu sein.

Der Einfluß der Höhe der jährlichen Beitragseinnahmen auf den Finanzhaushalt der AHV Anläßlich der Ausarbeitung des AHV-Projektes durch die eidgenössi- sehe Expertenkommission wurde mit einer jährlichen Beitragseinnahme von 260 Millionen Franken gerechnet. Die Betriebsrechnung, welche wir in der letzten Nummer dieser Zeitschrift auszugsweise veröffentlicht ha- ben, zeigt jedoch eine Einnahme an Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber von ca. 418 Millionen Franken. In der Oeffentlichkeit wird vielfach nicht verstanden, wieso eine solche Erhöhung der Einnahmen, im Ausmaße von 60Y, nicht zu einer merklichen Verbesserung der Renten führen wird. Wir wollen versuchen, anhand möglichst einfacher Gedan- kengänge etwas Klarheit in diese Zusammenhänge zu bringen. Zunächst sei daran erinnert, daß zwischen den AHV-Renten und den einbezahlten Beiträgen eine sehr enge Beziehung hcst>±t, indem be-

kanntlich jede ordentliche Rente vom durchschnittlichen Jahresbeitrag abhängt. Erst wenn letzterer den Betrag von 300 Franken (entsprechen- des jährliches Arbeitseinkommen: 7500 Franken) übersteigt, erreichen die ordentlichen Renten die Höchstansätze der verschiedenen Teilrenten- sowie der Vollrentenskalen. Nun ist es tatsächlich so, daß ein Großteil der Versicherten den durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken nicht erreichen wird, selbst dann nicht, wenn das heutige Lohnniveau ständig anhalten wird. Wie wir bereits in der letzten Nummer dargelegt haben, erreicht der vierprozentige mittlere Jahresbeitrag pro Person für das Jahr 1948 die Höhe von 185 Franken. Wären die Löhne nicht in die- sem Ausmaße gestiegen, sondern auf dem Vorkriegsniveau geblieben -

was ungefähr den von der Expertenkommission angenommenen Beitrags- ertrag von 260 Millionen Franken ergeben hätte so würden wir für das Jahr 1948 nur einen mittleren Beitrag von 115 Franken zu verzeichnen haben. Würden sämtliche Beitragspflichtige diesen gleichen Jahresbei- trag von 115 Franken bis zu ihrem 65. Altersjahr oder bis zu ihrem Tod entrichten und hätten alle Anspruch auf die Vollrenten, so würden alle eine einfache Altersrente von beinahe 1000 Franken erhalten bzw. eine entsprechende Ehepaar-Altersrente von 1600 Franken. Würden hingegen alle einen konstanten Jahresbeitrag von 185 Franken entrichten, so be- trüge die einfache Altersrente 1270 Franken, also 27'¼ mehr. Der Erhö- hung des durchschnittlichen Jahresbeitrages um 60% stände also eine automatische mittlere Rentenerhöhung um 27 entgegen. In der prakti- schen Auswirkung liegen die Verhältnisse natürlich anders. Viele Versi- cherte bezahlen nämlich kleinere und andere wieder höhere Beiträge als die angenommenen Mittelwerte. Zudem werden für die ältern Generatio- nen nicht Vollrenten, sondern Teilrenten ausgerichtet, bei welchen die automatische prozentuale Rentenverbesserung schwächer ist als bei den Vollrenten. Genauere Berechnungen, welche diesen Umständen Rechnung tragen, ergehen, daß die allgemeine Durchschnittsrente sich nur um 18 statt um 27Y erhöhen würde.

Man darf jedoch nicht übersehen, daß die Erhöhung auf der Einnah- menseite nur die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber betrifft, nicht aber jene der öffentlichen Hand. Wir wissen, daß die Finanzierungs- treppe der öffentlichen Hand (anfangs 160, dann 280 und endlich 350 Millionen Franken) im Durchschnitt einer konstanten Jahreszuwendung von etwa 260 Millionen Franken gleichwertig ist; deshalb hat man bei der von der Expertenkommission angenommenen Vorkriegskonjunktur eine durchschnittliche Jahreseinnahme von 520 (260 plus 260) Millionen Franken einzusetzen. Erhöhen sich die Beiträge der Versicherten auf 418,

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d. h. um 158 Millionen Franken, so ergibt sich eine durchschnittliche Ge- samteinnahme von 678 Millionen Franken. Die wirkliche Erhöhung auf der Einnahmenseite beträgt demnach nicht 60 sondern 30%. Die ent- sprechende automatische Erhöhung um 18% auf der Ausgabenseite be- trifft hingegen 93% der auf weite Sicht berechneten durchschnittlichen Jahresausgabe, da bekanntlich die Uebergangsrenten nur 756 davon aus- machen. In absoluten Zahlen würde sich demzufolge etwa folgendes Bild ergeben: Zunahme auf der Einnahmenseite um 158 Millionen Franken; Zunahme auf der Ausgabenseite um 18% von 515 Millionen Franken (Mittlere Jahresausgabe an ordentlichen Renten bei Konjunktur Exper- tenkommission) cl. h. um 93 Millionen Franken. Von den 158 Millionen Franken der Einnahmenüberschüsse würden somit allein durch die na- türliche Erhöhung der durchschnittlichen Jahresbeiträge 93 Millionen Franken absorbiert, so daß eine Summe von 65 Millionen Franken als ef- fektiver Ueberschuß zu betrachten ist.

Aus den Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherung geht hervor, daß das mit 260 Millionen Franken (Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber) berechnete Budget auf weite Sicht im Jahresdurch- schnitt ein Defizit von 28 Millionen Franken aufweist. Dieses Defizit ist auf die verschiedenen Abänderungen am ursprünglichen Expertenprojekt durch die eidgenössischen Räte zurückzuführen. Wir erinnern insbeson- dere an die Vorverlegung des Anspruches auf Altersrenten um ein halbes Jahr sowie an verschiedene Verbesserungen bei den Witwenrenten. Vom oben erwähnten Ueberschuß von 65 Millionen Franken im Jahresdurch- schnitt müssen demnach noch 28 Millionen Franken dazu dienen, um den Rückstand von 28 Millionen Franken aufzuholen, so daß schließlich nur noch 37 Millionen Franken als Ueberschuß vorhanden sind. Aus der im Jahre 1948 verzeichneten und für die weitern Jahre angenommenen Bei- tragseinnahme von 418 Millionen Franken ergäbe sich jedoch eine mitt- lere Jahresbelastung an ordentlichen Renten von 608 Millionen Franken. Der erwähnte mittlere Ueberschuß von 37 Millionen Franken stellt aber nur etwa 65, dieses Betrages dar, so daß die ordentlichen Renten theore- tisch nur um diesen Ansatz erhöht werden können, was im Einzelfall eine kaum fühlbare Rentenerhöhung nach sich ziehen würde. Eine solche all- gemeine Maßnahme wäre aber für das finanzielle Gleichgewicht der AI-IV äußerst gefährlich. Man bedenke nämlich, daß in absehbarer Zeit min- destens 700 000 Personen Altersrenten verschiedener Art beziehen wer- den. Würde z. B. jeder Altersrentner nur einen Zuschuß von 100 Franken im Jahr erhalten, so ergäbe sich daraus eine jährliche Mehrbelastung von

70 Millionen Franken. Eine derartige Erhöhung wäre aber nur möglich,

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wenn sowohl der Beschäftigungsgrad als auch die Lohnhöhe auf dem Spit- zenniveau von 1948 verbleiben würden, und daß zudem dauernd ein Zinser- trag des Ausgleichsfonds von 3% garantiert werden könnte. Bei den er- wähnten drei Faktoren beobachten wir aber heute eine rückläufige Ten- denz, so daß die günstige Ausgangslage von 1948 nicht als dauerndes Rechnungselement angesehen werden darf. Die obigen Betrachtungen stützen sich auf die Voraussetzungen des Berichtes des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Juni 1947 über «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV». Aus dieser Veröffentlichung ist ersichtlich, daß dort einer- seits die finanziellen Auswirkungen des Abschlusses von Staatsverträgen nur teilweise berücksichtigt wurden, und anderseits daß man, mangels genügender Daten, ohne das Bestehen der freiwilligen Versicherung ge- rechnet hat. Bei letzterer haben sich nun vorwiegend die ältern Jahrgän- ge angemeldet, für welche der Wert der zu leistenden Renten denjenigen der Beiträge bei weitem übersteigt. Wir haben demnach mit zusätzlichen Belastungen zu rechnen, welche die vorderhand bestehende Sicherheits- marge noch weiter schmälern werden. Je nach dem weitern Verlauf der Beitragseingänge sowie der Jah- resausgaben wird sich auch der Ausgleichsfonds der Versicherung mehr oder weniger stark entwickeln. Es ist kaum anzunehmen, daß ab 1950 der Rhythmus des Zuwachses dieses Fonds in gleicher Weise an- halten wird. Wir werden diese Frage in einem besonderen Artikel, der in einer der nächsten Nummern erscheinen wird, betrachten. Die obigen Gedankengänge sollten genügen, um auch dem Nichtmathematiker die eingangs erörterte Frage einigermaßen klar zu beantworten.

Die ordentlichen Renten der AHV Einige Beispiele (von den Ausgleichskassen mitgeteilt) J. E., geb. 17. 8. 1883, hat als Nichterwerbstätiger im Jahre 1948 AHV- Beiträge von Fr. 12.— entrichtet. Seine erwerbstätige, über 60jährige Frau bezahlte Beiträge von Fr. 186.—. Obwohl die Frau weiterhin er- werbstätig ist, ist dem Rentenansprecher J. E. Ende Dezember 1948 eine Rente von Fr. 1244.— zugesprochen worden. Die erste Monatsrate von Fr. 103.70 wurde anfangs Januar 1949 ausbezahlt.

Frl. B. R., geb. 31. 10. 1883, hat als Arbeitnehmerin im Jahre 1948 Beiträge von Fr. 57.— entrichtet und erhält nun eine jährliche Rente von

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Fr. 642.—. Die erste Monatsrate von Fr. 53.50 wurde ihr am 3. Januar

1949 ausgerichtet.

Der Arbeiter J. A., geb. itT. 11. 1883, hat als Arbeitnehmer im Jahre

1948 für 4 Monate Beiträge von Fr. 6.— bezahlt, dann wurde er krank

und zahlte als Nichterwerbstätiger Fr. 8.— an Beiträgen; totale Bei- tragssumme Fr. 14.—. Seit anfangs Januar erhält er eine Jahresrente von Fr. 480.—.

Der Landwirt H. 0., geboren 1899, starb am 1. Dezember 1948. Er hinterläßt eine Frau im Alter von 45 Jahren und 5 Kinder zwischen 6 und

16 Jahren. Das Jahreseinkommen betrug weniger als 3600 Franken, wes-

halb statt der tatsächlichen geleisteten Beiträge von Fr. 102.— auf das individuelle Beitragskonto Fr. 116.— gutgeschrieben wurden. Die Ehe- frau reichte ihr Rentengesuch am 17. Januar 1949 ein, worauf die Renten am 7. Februar 1949 auf Fr. 2039.— im Jahr, oder Fr. 170.— im Monat festgesetzt und die zwei ersten Monatsraten sofort ausbezahlt wurden.

Am 24. 12. 1948 starb der Landwirt K. B. im Alter von 47 Jahren. Er hinterließ eine Witwe im Alter von 32 Jahren und 6 Kinder zwischen

3 Monaten und 9 Jahren. Er hat im Jahre 1948 etwas mehr als Fr. 170.—

an AHV-Beiträgen entrichtet. Auf das Rentengesuch der Witwe gab die Ausgleichskasse den Be- scheid, daß ihr eine Rente (Witwen- und Waisenrenten) von Fr. 2626.— im Jahr ausgerichtet würde. Am 25. Februar 1949 erfolgte die erste Aus- zahlung der Monatsrenten im Betrag von Fr. 218.90.

Am 24. Dezember 1948 starb in Genf der am 12. August 1902 geborene .städtische Angestellte M. T. Er hinterläßt eine Witwe von 45 Jahren und

7 Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren. Er entrichtete im Jahre 1948 (zu-

sammen mit seinem Arbeitgeber) AHV-Beiträge von ca. Fr. 360.—; der Witwe und den Waisen wurden Renten im Gesamtbetrag von Fr. 3071.— (monatlich Fr. 256.—) zugesprochen. Am 19. Februar erfolgte die erste monatliche Auszahlung. *

Ende Dezember 1948 verunglückte in einem Industrieort der Ost- schweiz der Fabrikarbeiter A. C. so schwer, daß er an den Folgen dieses Unfalls am 31. 12. 1948 im Alter von 48 Jahren verschied. Der Verstor-

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bene hinterläßt eine Frau im Alter von 37 Jahren und 6 minderjährige Kinder, die 1934, 1936, 1939, 1941, 1946 und 1947 geboren sind. Der Verunglückte hatte 1948 einen durchschnittlichen Jahresverdienst von Fr. 4000.— und zahlte an AHV-Beiträgen Fr. 160.—. Die Renten- summe für die Witwe und 6 Waisen beträgt pro Jahr Fr. 2624.—, pro Monat Fr. 218.70.

Am 1. 1. 1949 starb der 1898 geborene Landwirt H. S. und hinterließ eine Frau (geb. 1897) und ein Kind (geb. 1935). Auf Grund seines Ein- kommens hätte er im Jahre 1948 Beiträge im Betrag von Fr. 160.— ent- richten müssen. Da er krank war,reichte er ein Herabsetzungsgesuch ein, welches gestützt auf die Unterlagen bewilligt worden ist. Die neue Bei- tragsverfügung lautete auf Fr. 24.— im Jahr. Auf Grund dieses Beitrages erhalten Witwe imd Waise heute eine monatliche Rente von Fr. 44.10, während sie monatlich Fr. 81.60 erhalten hätten, wenn die Beiträge nicht herabgesetzt worden wären.

Im Alter von 59 Jahren starb am 18. 1. 1949 der Landwirt S. S. und hinterließ eine Witwe von 49 Jahren und 7 rentenberechtigte Kinder im Alter von 8, 10, 11, 13, 16, 17 und 19 Jahren. Der Verstorbene hat im Jahresdurchschnitt AHV-Beiträge in der Höhe von annähernd Fr. 200.— entrichtet. Die Ausgleichskasse zahlt der Witwe und den Waisen Renten im Betrag von Fr. 3064.— jährlich und Fr. 255.40 per Monat aus.

Am 30. Januar 1949 starb in Basel der am 15. 6.1916 geborene Schrei- ner E. K. im Alter von 32 Jahren. Er hinterläßt eine Frau im Alter von

28 Jahren und 2 Kinder, die 1940 und 1942 geboren wurden.

Da der Verstorbene längere Zeit krank und nichterwerbstätig war, entrichtete er nur Beiträge im Totalbetrag von Fr. 13.—. Die Witwe erhielt am 2. März 1949 für sich und ihre Kinder die erste Monatsrente von Fr. 55.50.

Die schönste Augustfeier eines Jahrgängers 1884 Der Ausgleichskasse des Kantons Zürich ging kürzlich folgendes Schrei- ben zu: «Ich fühle mich gezwungen, Ihnen herzlich zu danken für die prompte Ueberweisung. Schon über viele hundert von Gesetzen konnte ich meine Stimmabgabe ausüben, aber noch keines war so von einem wahrnehmen- den Gefühl wie das AHV.

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Wie waren meine Frau und ich erstaunt als uns der Briefträger am Samstag, den 30. Juli eine Geldanweisung überbrachte, und zuerst wollte meine Frau wissen woher, dann gab der Briefträger zur Antwort 0, neh- men Sie's doch und seit froh, und dann mußten wir sagen wie nobel, schön und noch mehr als prompt, denn der Juli war noch nicht abgelaufen und das war der erste Monat als Nutznießer vom AHV, weil ich im April 11884 geboren bin, deshalb war für mich gestern die schönste Augustfeier wie für meine Frau, dann mußte ich feststellen, daß es auch Taten gibt, nicht nur leere Phrasen. Ich will nicht mehr reden von der guten alten Zeit, es war ja eigentlich nie eine gute, nur friedlicher, weil man die Hetzerei und Politisiererei eben noch nicht kannte. Ich bin im Baselbiet in einem Posamenterdorf aufgewachsen, mußte sobald ich recht gehen konnte, schon alles mögliche mithelfen, weil Vater und Mutter je einen Handwebstuhl von Hand treiben mußten um mit der Kinderhilfe auf einen Tagesverdienst von Fr. 2.50 3.— zu erschwingen -

oder schuften, da gab es wenig freie Zeit für die Kinder, man mußte Win- den, Spühleniachen auch der Mutter helfen an der Webstange ziehen. Ich darf nicht mehr zurückdenken an selbe Zeit ohne in Zorn zu geraten, wie armselig das Leben war. Ich kannte einige vom selben Dorf, die hatten das ganze Leben lang schwer täglich bis 17 Stunden gearbeitet und sparsam gelebt, und als sie nicht mehr arbeiten konnten noch ins Armen- oder Pfrundhaus gekom- men sind und der Gemeinde zur Last gefallen sind, weil keines von den Kindern etwas aufbringen konnte oder selbst zu sich zu nehmen, und dann sind solche noch als Pfründler verspöttelt worden, das war früher das Posamenterlos, und die Arbeitgeber es sind 3, welche ich kenne, sind alle mehrfach Millionär geworden. Ich könnte ja noch vieles schreiben über die frühere und jetzige Arbeitszeit und Belöhnung, aber es würde zu weit führen. Aber ich muß offen gestehen, daß das AHV das schönste und sozialste Gesetz ist, wo in der Schweiz entstanden ist, und so werden gestern noch viele 1883-1884er gedacht haben, und der Bundesfeier mehr Aufmerksamkeit geschenkt haben als wie früher, wo einem alles vorge- kommen ist wie leere Phrasen, und diesen gehört Lob und Dank, welche für das gute soziale Werk gearbeitet haben.»

Pressestimmen über die AHV Die Annahme der Motion Odermatt sowie der Postulate Arni und Schmid-Ruedin im Nationalrat, über die wir in der letzten Nummer be- richtet haben, hat in der schweizerischen Presse zu verschiedenartigen

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Reaktionen geführt. Wir geben im folgenden Auszüge aus 3 Artikeln wieder, die für die unterschiedliche Betrachtungsweise typisch erscheinen.

Revision der AHV?

Die Schlußwoche der Sommersession des Nationalrates hat einige überraschende Abstimmungsresultate gebracht. Trotz der bestimmten Ablehnung durch den Vorsteher des Eidg. Volkswirtschaftsdepartements nahm der Nationalrat mit deutlichem Mehr zwei Postulate und eine Mo- tion an, die eine Revision der AHV bezwecken. Den Kreis der für den Ren- tenbezug Berechtigten möchte man während der Uebergangszeit erwei- tert sehen. Es sind die alten Sparer und Rentner, wie auch die Witfrau-en, die eine etwas großzügigere Behandlung erfahren sollen. Die Volksvertreter erwiesen sich über die Stimmung im Volk und die tatsächlichen Härten der AHV besser unterrichtet als der Bundesrat, der sich darauf beschränkte, den Standpunkt des Bundesamtes für Sozialver- sicherung zu vertreten. Die überwältigende Zustimmung zum großen So- zialwerk der AHV hatte beim Volk nicht den Sinn, daß das Gesetz nun für alle Zeiten tabu ein Rühr-mich-nicht-an bleiben solle; mancher hätte diese oder jene Bestimmung lieber anders gefaßt gesehen, aber es ging vorerst einmal darum, unter Hintanstellung von Sonderwünschen das Fundament zu legen. Es ist gute Schweizer Art, beim Bau von etwas Neuem nicht zu übermarchen; vor einer gewissen «Großzügigkeit» steht bei uns die Solidität, und man kann nicht sagen, daß unser Land schlecht gefahren sei damit. Zu diesem konservativen Grundzug hat sich aber noch immer auch die Bereitschaft gesellt, Geschaffenes zu verbessern, wenn die Erfahrungen es als erwünscht erscheinen ließen. Eine Revision vereinzelter Bestimmungen der AHV bedeutet in keiner Weise eine «Ab- schätzung» des vor zwei Jahren angenommenen Gesetzeswerkes; es mani- festiert sich darin, lediglich die gesunde fortschrittliche Gesinnung auf Erreichtem mit Bedacht und Umsicht weiterzubauen. In der kurzen Zeit des bisherigen Inkraftseins der AHV hat sich als hauptsächlichster Mangel herausgestellt, daß während der Uebergangs- zeit die alten Sparer und Rentner benachteiligt wurden. Das Wort von den «vergessenen Alten», das bereits in der als «Weihnachtsbotschaft» bezeichneten Eingabe vom Dezember 1948 der Vereinigung zum Schutze des Mittelstandes, der Sparer und Rentner, die sich ganz besonders für die bessere Berücksichtigung der Sparer und Rentner einsetzt, geprägt wurde, ist zu einem Slogan geworden. Die Einkommenshöhe, die noch zum Bezug einer Bedarfsrente berechtigt, ist derart niedrig angesetzt, daß nach durchgeführten Erhebungen 80 000 ältere Leute, von denen die mei-

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sten das heute als üblich eingeschätzte Existenzminimum nicht erreichen, vom Bezug einer Rente ausgeschlossen bleiben. Es wird dies um so stos- sender empfunden, als dadurch just jene Schweizer und Schweizerinnen betroffen werden, welche die sonst so gepriesene staatsbürgerliche Tu- gend des Sparens übten. Im Zusammenhang mit dem heute allgemein fest- gestellten Rückgang des Sparsinns erhält das Problem auch einen be- bedeutsamen volkswirtschaftlichen Aspekt. Zieht man noch in Betracht, daß die alten Sparer und Rentner die eigentlichen Opfer der Geldentwer- tung geworden sind, indem ihnen jeglicher Teuerungsausgleich versagt blieb, so wird es verständlich, daß gerecht denkende Männer aufgestanden sind, um sich für diese «Stiefkinder» der AHV einzusetzen. Glücklicher- weise eröffnet die bisherige finanzielle Entwicklung des AHV-Fonds auch vom finanziellen Gesichtspunkt aus die Möglichkeit zu einem gewissen Entgegenkommen. Dem von Bundesrat Rubattel erhobenen Einwand, ein Nachlassen der Konjunktur führe automatisch zu einer Verminderung der Prämieneingänge, steht der Umstand gegenüber, daß die Zahl der «Ver- gessenen Alten» von Jahr zu Jahr geringer wird. Zudem ist auch daran zu erinnern, daß 1948 415 Millionen Franken an Leistungen von Versi- cherten und Arbeitgebern eingingen, während die Experten nur 261 Mil- lionen Franken in Rechnung gesetzt hatten. Zunächst wird nun der Ständerat zur Motion Odermatt Stellung zu nehmen haben; man möchte hoffen, daß mittlerweile das Bundesamt für Sozialversicherung gewisse, allzu starre Auffassungen revidieren werde. Mit Recht schrieb die genannte Sparer- und Rentner-Vereinigung in ei- nem während der vergangenen Session an den Nationalrat gerichteten «Dringenden Appell»: «In allen Städten und Dörfern unseres Landes darben viele alte Sparer und Rentner im eigentlichen Sinn des Wortes; sie vergönnen ihren «bes- sergestellten» Altersgenossinnen und -genossen, die der Segnungen der AHV teilhaftig werden, die monatliche Rente nicht; aber diese Leute ver- stehen es nicht, daß sie bestraft werden, daß man sie leer ausgehen läßt haben doch viele von ihnen während dem zweiten Weltkrieg auch ihre namhaften Beiträge an die Lohn- und Verdienstausgleichskassen entrich- tet, deren Ueberschüsse vornehmlich der Finanzierung der AHV (beson- ders der Uebergangsrenten!) hätten dienen sollen.» Deshalb stellt sich die Frage: Revision der AHV? V. S. M. (in verschiedenen Blättern der deutschen Schweiz erschienen)

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Der Nationalrat stimmt Resolutionen zu, die für die AI-IV gefährlieli sind

Die Mitglieder des Nationalrates tagten am Donnerstag morgen von

7.30 Uhr an.

Herr Rubattel, der Chef des schwer befrachteten EVD ist von neuem auf seinem Posten. Es handelt sich für ihn darum, der zweiten Gruppe von Rednern, die sich am Vortag zum Geschäftsbericht seines vielseitigen De- partementes äußerten, Antwort zu erteilen. Ueber die AHV sind eine Motion Odermatt und 3 Postulate des PdA- Mannes Mivil1e, des Demokraten Schmid und des Radikalen Arni einge- reicht worden, die seit Mittwoch nachmittag auf ihr Schicksal warten. Alle bezwecken, den Bundesrat zu einer Abänderung des Gesetzes im Sinne einer Verbesserung der Versicherungsbedingungen zu veranlassen. Die Motion Odermatt verlangt, daß die Witwen und nichterwerbstäti- gen Ehefrauen, für die nicht mindestens ein ganzer Jahresbeitrag ent- richtet wurde, durch freiwillige Beiträge einen Anspruch auf ordentli- che Renten erwerben könnten, und daß ebenso die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen durch freiwillige Beitragszahlung das Recht auf or- dentliche Renten erkaufen könnten. Bundesrat Rubattel legt dar, daß die Annahme dieser Motion einen Einbruch in das System der obligatorischen Versicherung bedeuten würde. Er widersetzt sich deshalb der Motion aus dem Kanton Obwalden. Er tut dies auch gegenüber den Postulaten, von denen dasjenige des Herrn Miville eindeutig darauf abzielt, den Fonds anzuzapfen und die Tlebergangsrenten zu erhöhen, während diejenigen der Herren Schmid und Arni die Bedingungen für gewisse Versichertenkategorien verbessern wollen. Neben Betrachtungen finanzieller Art, die diesen gutgeneinten Vorschlägen entgegenstehen, macht der Bundesrat geltend, daß es ein- fach unklug wäre, schon jetzt die Struktur eines Versicherungssystems zu ändern, das erst seit 18 Monaten in Kraft steht. Aber die Urheber dieser Vorschläge sind hartnäckig. Sie wehren sich für ihre Postulate. Es ist ja für die Volksvertreter sehr verführerisch, sich großzügig zu zeigen, ohne persönliche Opfer bringen zu müssen. In einem halbleeren Saal, besonders in den welschen Reihen, lehnt man wohl den demagogischen Vorstoß der PdA mit 50 gegen 12 Stimmen ab, be- stätigt aber die Motion Odermatt mit 55 gegen 36 Stimmen und die bei- den andern Postulate mit 37 gegen 33 und 57 gegen 22 Stimmen. Es ist zu hoffen, daß die Annahme der Motion vom iStänderat rückgängig gemacht wird und die Postulate platonisch bleiben werden.

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Einmal mehr muß man feststellen, mit welcher Flüchtigkeit und mit welch dürftiger Begründung oft schwerwiegende Maßnahmen in unserem Parlament beschlossen werden. Gazette de Lausanne

Zum Nachdenken

Unsere eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherung, kurz AII\.T ge- nannt, ist nun 1b Jahre in Kraft. Die Prämieneinnahme des ersten Jahres war derart hoch, daß sich sofort die Begehren häuften, die es auf diese zusätzlichen Millionen abgesehen hatten. Im Nationalrat folgten sich gleich 4 Vorstöße in dieser Richtung. Der kommunistische Antrag, der eine allgemeine beträchtliche Erhöhung der Renten in Vorschlag brachte, wurde abgelehnt. Es war übrigens der Antrag, den die Kommunisten schon bei Beratung des Gesetzes gestellt hatten, der dann aber, weil einst- weilen nicht finanzierbar, abgelehnt worden war. Sie unterstützten die Vorlage trotzdem. Nur muß man sich gefaßt machen, daß sie nun jedes Jahr wiederkommen werden. Die bürgerlichen Anliegen wurden alle drei gutgeheißen. Man muß zugeben, daß sie schwache Stellen der AI-IV be- treffen, die schon vor der Abstimmung aufgedeckt worden sind, die aber ohne wesentliche Mehrauslagen nicht ausgemerzt werden können. Es wäre wünschenswert gewesen, den Uebergang von jenen, die am 30. Juni

1883 und früher geboren sind und nichts erhalten, und jenen, die am

1. Juli 1883 und später geboren sind und nach Entrichtung einer Halb- jahresprämie und mehr zu einer Rente kommen, zu mildern. Wir halten heute noch diesen Teil der AIIV als den schwächsten und fragen uns, ob es hier nicht möglich wäre, einen Ausgleich etwa so zu finden, daß die begüterten Kreise, die das Geschenk der Uebergangsrente beziehen, zugunsten der ältern weniger Begüterten verzichten würden. Ein solcher Ausgleich schiene uns bei einigen Verschiebungen im Rahmen des AIIV- Gebäudes finanzierbar. Daß aber der Nationalrat hingeht und den Bun- desrat zu großen Mehrbelastungen verpflichten will, gibt ernstlich zu denken. Die AHV ist auf bestimmten Berechnungen aufgebaut. Wenn das erste Jahr günstig verlief, so kann das 5. Jahr ungünstig verlaufen. Auf ein Jahr darf der Bund unter keinen Umständen abstellen. Wenn also die Begehren für die älteren Kreise, für die Witwen usw. erfüllt werden sollen, dann muß der Bund neue Finanzquellen finden. Sie müßten sehr ergiebig sein, weil es sich um Mehrausgaben von einigen Hunderten von Millionen Franken handelt. Bereits haben die Räte gegenüber dem für 1950 vorgesehenen Budget 200 Millionen Franken Mehrausgaben im Jahr be- schlossen, Millionen, die durch keine Steuer gedeckt sind. Es stehen weite- re 200 Millionen Franken neu in Sicht; sie werden in den nächsten Sessio-

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nen beschlossen werden. Auch für sie haben wir keine Deckung. Und nun sollen noch einmal einige hundert Millionen ohne Deckung dazu kommen. Wir verstehen den Nationalrat nicht mehr, wenn er mitten in den Bera- tungen zur Bundesfinanzreform, die doch jedem Ratsmitglied die Situa- tion immer wieder ins Gedächtnis zurückruft, unbesehen Millionen ohne Deckung beschließt oder anfordert. Die Begehrlichkeit nimmt in einem Maße zu, die einfach zum Aufse- hen mahnt. Eine Personalorganisation forderte jüngst die Pensionierung des Personals mit 60 Jahren, eine Maßnahme, welche die Bundesausga- ben nochmals gewaltig vermehren müßte. Bei der AHV, bei den öffent- lichen und privaten Kassen wird das pensionsberechtigte Alter überall auf 65 Jahre angesetzt. Soll der Bund nun wirklich mit unsinnigen Son- derleistungen ruiniert werden? Wenn etwas vernünftig ist, dann ist es da die Einführung der Invalidenversicherung, die den Invaliden vor Not schützt, wenn er noch nicht 65 Jahre alt ist. Der Bund muß aber zuerst das große Stück der AHV verdauen, bevor er an solche neue Werke heran- geht. Der aufgeschlossene Bürger will den sozialen Fortschritt nicht hemmen. Wenn wir weise Schritt für Schritt tun, fördern wir ihn, wenn wir ohne jede Rücksicht auf die Finanzierung wahllos Millionen bewilli- gen, verunmöglichen wir ihn. Wann werden das wohl die eidg. Räte ein- sehen? Appenzeller-Zeitung

Waisenrenten für außereheliche Kinder Zur Berechnung der Hinterlassenenrenten ist gemäß ARVG Art. 33, Abs. 1, auf den für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente maßgeben- den durchschnittlichen Jahresbeitrag abzustellen. Für die Ermittlung einer einfachen Waisenrente (wie natürlich auch der Witwenrente) wer- den somit den Beiträgen des verstorbenen Versicherten gegebenenfalls jene zugezählt, die die erwerbstätige Ehefrau und Mutter der Waise bis zu Ende des Monats, in welchem sie verwitwete, geleistet hat (AITVG Art. 32). Nun haben aber auch außereheliche Kinder beim Tod ihres Vaters, sofern dieser durch Urteil oder außergerichtlichen Vergleich zur Zah- lung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet war, Anspruch auf Wai- senrenten. Welcher durchschnittliche Jahresbeitrag ist diesen Hinter- lassenenrenten zugrunde zu legen, namentlich in den Fällen, da der Vater des Außerehelichen verheiratet und zugleich Vater ehelicher Kinder war? Würde in starrer Anwendung des Wortlauts der beiden zitierten Arti- kel des Gesetzes auf den für die Berechnung der Ehepaar-Altersrente

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maßgeblichen Durchschnittsbeitrag abgestellt, so hätte die Ehefrau des Verstorbenen in jenen Fällen, wo sie durch eigene Erwerbstätigkeit -

und damit auch Beitragsleistung an die AHV zur Wohlfahrt ihrer Familie beigetragen, zugleich auch zugunsten des außerehelichen Kindes, zu dem sie in keinerlei familienrechtlicher Beziehung steht, gewirkt. Auch wenn der genannten Ehefrau hieraus keine wirtschaftlichen Nachteile erwüchsen, so wäre dieses Resultat doch stoßend. Es vermöchte zudem in einer anderen Hinsicht, die von wesentlicher Bedeutung sein kann, nicht zu befriedigen: es würde verhindern, daß die eigenen Anstrengun- gen der Mutter des außerehelichen Kindes für dessen Unterhalt auch in der allfälligen Waisenrente angemessen zum Ausdruck kommen. In Ermangelung einer gesetzlichen Bestimmung, die diesen verhält- nismäßig seltenen Sonderfall regeln würde, und ausgehend von der Ueber- legung, daß der Gesetzgeber alle Versicherten gleichberechtigt wissen will, ist das Bundesamt für Sozialversicherung vorbehältlich der Rechtsprechung zu folgender Lösung gelangt (vgl. «Wegleitung über die Renten» des Bundesamtes für Sozialversicherung, Ziffer 131) Wenn die einfache Waisenrente des ehelichen Kindes auf den Beiträgen beider Elternteile ruht, so soll auch die Waisenrente des außerehelichen Kindes nicht anders berechnet werden; bei der Ermittlung des durch- schnittlichen Jahresbeitrags des verstorbenen Vaters sind somit die all- fälligen Beiträge der leiblichen Mutter des außerehelichen Kindes zuzu- zählen, als ob zwischen den beiden Elternteilen eine Ehe bestanden hätte.

Der Rentenanspruch des Kindes aus geschiedener Ehe Das Institut der Waisenrente fußt, in gleicher Weise wie jenes der Witwenrente auf der Erkenntnis, daß der Hinschied des Familienva- ters neben allen übrigen Rückwirkungen in der Regel auch schwere wirtschaftliche Nachteile für Frau und Kind zur Folge hat. Denn in der überwiegenden Zahl der Fälle ist er der Ernährer, dessen Tod die Hinter- lassenen vor das Problem stellt, Mittel und Wege für das weitere Auskom- men zu finden. Das Bundesgesetz über die AHV hat daher, wie zuvor schon die Uebergangsordnung, u. a. bestimmt, daß Kinder, deren leiblicher Vater gestorben ist, Anspruch auf eine einfache Waisenrente haben, wäh- rend der Tod beider Elternteile das Recht auf eine Vollwaisenrente be- gründet. Diese Regelung wird indessen, was die einfache Waisenrente anbe- trifft, nur dem Normalfall gerecht, wo der Vater des Kindes auch tat- sächlich für dessen Unterhalt aufkommt. Zahlreich sind jedoch die Fälle, da nicht der Vater, sondern die Mutter die Sorge für das leibliche Wohl 345

der Kinder entweder ganz oder doch zu einem guten Teil auf sich nehmen muß, sei es, daß der Gatte invalid und erwerbsunfähig, arbeitslos oder gar pflichtvergessen ist, oder sei es und dies dürfte der häufigste Fall sein daß die Ehe geschieden ist und die Kinder, sämtliche oder einige von ihnen, der Mutter zugesprochen wurden. Die Uebergangsordnung suchte solchen besondern Verhältnissen durch eine Bestimmung über die Kinder aus geschiedener oder gerichtlich getrennter Ehe wenigstens teilweise Rechnung zu tragen (vgl. Bundesratsbeschluß vom 9. Oktober 1945/16. Dezember 1946, Art. 4, Abs. 4, und AV vom gleichen Datum, Art. 1). Ab- weichend von der Regel wurde hier die Zusprechung einer einfachen Wai- senrente nicht nur beim Tod des Vaters, sondern allgemein beim Hin- schied eines Elternteils vorgesehen, sofern dieser Elternteil in einem ge- wissen Umfang für den Unterhalt des Kindes gesorgt hatte. Solche Unter- haltsleistung wurde immer angenommen bei demjenigen Elternteil, dem das Kind zugesprochen war, und sodann beim andern Elternteil, wenn dieser zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt war und diese auch erbrachte. Die skizzierte Regelung läßt mit Leichtigkeit erkennen, wie sehr die Uebergangsordnung die tatsächlichen wirtschaftlichen Umstände zu berücksichtigen trachtete. Noch deutlicher ergibt sich dies aus der Be- stimmung, daß das dem verstorbenen Elternteil zugesprochene Kind so- gar eine Vollwaisenrente beanspruchen konnte, wenn der überlebende Elternteil nicht zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt war oder diese unein- bringlich waren. Die logische Umkehrung dieser Ueberlegungen führte anderseits dazu, keine einfache Waisenrente zu gewähren, wenn dem ver- storbenen Elternteil weder das Kind zugesprochen noch Unterhaltsbeiträ- ge überbunden waren.

Wenn der dargelegten Ordnung der Uebergangszeit großes Verständ- nis für die besondern wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie bei Kindern aus geschiedener Ehe zutreffen, nachgerühmt werden darf, so muß ander- seits auf die zu enge Fassung der Ausnahmefälle hingewiesen werden. Wie weiter oben bereits ausgeführt wurde, stellt das Kind aus geschiedener Ehe nur einen der möglichen Fälle dar, da die Mutter ganz oder wesent- lich für den Unterhalt der Nachkommen einstehen muß. Das Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz suchte die Lösung daher in einer all- gemeineren Formulierung, indem es die Regel - einfache Waisenrente beim Tod des Vaters - von der es nunmehr (abgesehen u. U. bei außer- ehelichen sowie Adoptivkindern) keine Ausnahme mehr gibt, durch Ein- führung der Mutterwaisenrente für jene besondern Verhältnisse, in wel- chen den Kindern durch den Tod der Mutter erhebliche wirtschaftliche Nachteile erwachsen, ergänzte (AHVG Art. 25, Abs. 1). Diese Ordnung

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hat den Vorteil der umfassenden, systemgerechten und zugleich einfachen Regelung aller vorkommenden Fälle; stirbt der leibliche Vater vor der Mutter, so hat die Waise stets Anspruch auf eine einfache Waisenrente, also auch das Kind aus geschiedener Ehe, und zwar ohne Rücksicht dar- auf, ob es dem Vater oder der Mutter zugesprochen war und ob der Vater im zweiten Fall Unterhaltsbeiträge zu leisten hatte und diese wirklich erbrachte oder nicht. Stirbt dagegen die Mutter vor dem Vater, so wird eine einfache Waisenrente nur in den Ausnahmefällen der erheblichen wirtschaftlichen Benachteiligung gewährt. Vollwaisenrenten beim Tod bloß eines Elternteils endlich kennt die AHV im Gegensatz zur Ueber- gangsordnung überhaupt nicht wenn wir von der besonderen Regelung für außereheliche sowie für Adoptivkinder absehen (AHVG Art. 27 und 28). Kinder aus geschiedenen Ehen steilen somit hinfort einen der verschie- denen Fälle von Mutterwaisenrenten dar, und zwar, wie erwähnt, voraus- sichtlich den häufigsten. Denn Kindern, die bei der Scheidung der Mutter zugesprochen worden sind, oder von ihr Unterhaltsbeiträge erhielten, wird bei deren Tod fast immer ein wirtschaftlicher Nachteil erwachsen, wenn dieser auch nicht in jedem Fall, wie das Gesetz es verlangt, ein er- heblicher sein wird. In dieser Bedingung, die nicht näher in den Kreis der vorliegenden Betrachtungen gezogen sei wir verweisen für diesmal auf die nähere Umschreibung in VV Art. 48, Abs. 1, und die seinerzeit in die- ser Zeitschrift publizierten Urteile des EVG i. Sachen Nanzer (ZAK 1948, S. 454) und i. Sachen Imoberdorf (ZAK 1949, S. 32) - liegt denn auch ein neues, im Vergleich zur Praxis unter der Uebergangsordnung die Zu- sprechung von einfachen Waisenrenten beim Tod der geschiedenen Mut- ter einschränkendes Moment.

Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenftirsorge Im folgenden geben wir die kantonalen Vollzugsbestimmungen, die auf Grund des Bundesbeschlusses vom 8. Oktober 1948 über die Verwen- dung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatz- ordnung zugewiesenen Mittel erlassen wurden, sowie die für die zusätz- liche Alters- und Hinterlassenenfürsorge zuständigen kantonalen Stel- len bekannt. Die Ausgleichskassen und Zweigstellen sind ersucht, Här- tefälle im Sinne von Art. 6 des genannten Bundesbeschlusses diesen kanto- nalen Stellen oder den zuständigen Organen der Stiftungen für das Alter und für die Jugend zu überweisen.

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Zürich Verordnung vom 12. Juli 1949 Alters- und Hinterlassenenbeihilfe, Walcheplatz 2, Zürich. Kantonale Stiftung für das Alter, Obmannamtsgasse 21, Zürich (für Greise und alleinstehende Witwen von 50 bis 65 Jahren). Kantonales Jugendamt, Walchetor, Zürich (für andere Witwen und Wai- sen). Bern Verordnung vom 17. Mai 1949 Kantonale Zentralstelle für Alters- und Hinterlassenenfürsorge, Nydegg- gasse 13, Bern. Luzern Verordnung vom 14. Februar 1949 Kantonales Sozialamt, Bahnhofstraße 22, Luzern.

Uri Ausführungsbestimmungen vom 29. April 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Altdorf.

Schwyz Vollziehungsverordnung vom 26. März 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Schwyz.

Obwalden Weisungen vom 8. März 1949 Kantonales Fürsorgeamt. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt durch die Gemeindevertreter der Stiftung für das Alter bzw. der Stiftung für die Jugend.

Nidwalden Verordnung vom 14. März 1949 Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter: Frau Marie von Matt, Kas- sierin, Stans (für Greise und Witwen ohne minderjährige Kinder). Bezirkssekretariat Pro Juventute: Frl. R. Gut, Stans (für andere Wit- wen und Waisen). Glarus Ausführungsbestimmungen vom 21. April 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Glarus.

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Zug Kantonale Vollziehungsverordnung vom 8. April 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Zug Für die Verwaltung der Bundesmittel und die Ausrichtung der Leistungen sind die Organe der Stiftung für das Alter bzw. für die Jugend zuständig.

Freiburg Arrt du 27 juin 1949 Office cantonal des assurances sociales. Ausrichtung der Leistungen: Caisse cantonale de compensation, 181, ruelle Notre Dame, Fribourg.

Solothurn Vollziehungsverordnung vom 24. November 1948 Kantonale Ausgleichskasse, Solothurn.

Basel-Stadt Vollziehungsverordnung vom 18. März 1949 Kantonale Altersfürsorge, Martinsgasse 10, Basel (für Personen, die An- spruch auf einen kantonalen Altersfürsorgebeitrag besitzen und für 65 Jahre alte Personen ausländischer Nationalität). Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter, St. Albanvorstadt 24, Basel (für 65 Jahre alte Personen, die keinen Anspruch auf einen kantonalen Altersfürsorgebeitrag besitzen (ohne Ausländer). Bez. Sekretariat der Stiftung für die Jugend, Münsterplatz 17, Basel (für Witwen bis zum 65. Altersjahr sowie Waisen).

Basel-Land Regierungsratsbeschluß vom 28. Januar 1949 Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter: Frau M. Müller-Senglet, Kassierin, Liestal. Bezirkssekretariate der Stiftung für die Jugend: Bezirk Arlesheim: Herr Dr. G. Sprecher, Reallehrer, lJlmenstraße 8, Birsfelden. Bezirk Birseck: Frau W. Sellwig, Bündtenweg 28, Binningen. Bezirke Liestal und Waldenburg: Frau M. Glur-Forster, Sichternstraße 15, Liestal Bezirk Sissach: Herr Lehrer W. Bossert, Staffeln 6, Gelterkinden.

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Schaffhausen Beschluß des Regierungsrates vom 16. März 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Schaffhausen (für Ausrichtung von Zusatz- renten der AHV). Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter: Herr Franz Fischer, Kant. Fürsorgesekretär, Herrenacker 3, Schaffhausen. Kantonalkommission der Stiftung für die Jugend: Präsident Herr Lehrer Paul Rahm, Schleitheim. Appenzell A.-Rh. Ausführungsverordnung vom 5. April 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Herisau.

Appenzell I.-Rh. Vollziehungsverordnung vom 2. Juni 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Kanzleigebäude, Appenzell.

St. Gallen Nachtrag vom 18. März 1949 zur Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenfiirsorge Kantonalkomitee der Stiftung für das Alter, Sekretariat: St. Leonhard- straße 61, St. Gallen, und Stiftung für die Jugend, St. gallische Witwen- und Waisenfürsorge, Geschäftsstelle, Wil, St. Gallen.

Graubünden Verordnung vom 19. April 1949 Ausgleichskasse des Kantons Graubünden, Bahnhofstraße 19, Chur.

Aargau Großratsbeschluß vom 20. Dezember 1948 (für die Jahre 1949 und 1950 ist ein neuer Erlaß in Vorbereitung) Kantonale Ausgleichskasse, Poststraße 24, Aarau.

Thurgau Verordnung des Regierungsrates vom 3. Mai 1949 Kantonale Ausgleichskasse, Frauenfeld.

Tessin Decreto esecutivo dcl 22 febbraio 1949 Cassa cantonale di compensazione per l'AVS, Bellinzona.

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Waadt Arrt du 9 septembre 1949 Caisse cantonale de compensation, Montreux-Clarens.

Waffis Ordonnance cantonale d'excution du 20 juin 1949 Commission cantonale de l'aide complmentaire en faveur des vieillards et des survivants, Secrtariat, Sion. Neuenburg Arrt d'excution du 11 fvrier 1949 (Der Große Rat beschloß am 13. Juli 1949 eine Verordnung über zusätz- liche Leistungen zilasten des Kantons und der Gemeinden. Eine neue Ausführungverordnung ist in Vorbereitung.) Dparternent de l'intrieur du canton de Neuchtel, Ch.teau, Neuchätel.

Genf Rglement d'excution du 8 avril 1949 Comniission administrative de l'aide ä la vieillesse et aux survivants, se- crtariat, 2, rue Puits-St. Pierre, Genve. Cornit cantonal de la fondation pour la vieillesse: Taconnerie 3, Genve (für Ausländer gern. Art. 6, lit. e, des Bundesbeschlusses).

Kleine Mitteilungen Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung hat im zweiten Vierteljahr von den Geldmitteln, die ihm von den Ausgleichskassen und der öffentlichen Hand überwiesen wurden, insge- samt 116,6 Millionen Franken (erstes Vierteljahr 127,6 Millionen) in feste Anlagen übergeführt und zwar im April 14,5 Millionen, im Mai 30,5 Mil- lionen und im Juni 71,6 Millionen. Nach dem Ausweis auf 30. Juni betra- gen die Gesamtanlagen 594,7 Millionen Franken und die Geldmittel 1,0 Millionen gegenüber 478,1 und 5,2 Millionen auf Ende März 1949. Die An- lagen verteilen sich wie folgt: 159,4 (70,1) Millionen bei der Eidgenossen- schaft, 69,3 (62,2) Millionen bei Kantonen, 60,9 (52,9) Millionen bei Ge- meinden und 189,3 (177,2) Millionen bei den Pfandbriefinstituten sowie 103,8 (103,7) Millionen bei Kantonalbanken und 12 (12) Millionen bei ge- mischtwirtschaftlichen Unternehmungen. Die im ersten Halbjahr ausbe- zahlten Anlagen ergeben eine durchschnittliche Rendite von 3,191/c. Für

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alle bisher getätigten Anlagen beträgt der Renditesatz auf Ende Juni 334C/( gegen 3,45% auf Ende des Jahres 1948.

Erhöhung der Farnilienzulagen iin Kanton Genf

Das Gesetz des Kantons Genf über die Familienzulagen für Arbeitneh- mer sah in seiner ursprünglichen Fassung vom 12. Februar 1944 die Aus- richtung einer Kinderzulage on Fr. 15.— im Monat für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr vor. Durch eine Gesetzesnovelle vom 27. Oktober 1945 wurde eine Geburtszulage von Fr. 15.— eingeführt. Der An- satz der Kinder- sowie der Geburtszulage erfuhr erstmals durch das Ge- setz vom 7. Mai 1947 über die Abänderung des Gesetzes vom 12. Februar

1944 eine Erhöhung auf Fr. 25.— im Monat. Am 18. Juni 1949 hat der

Große Rat des Kantons Genf ein Gesetz angenommen, durch welches die Geburtszulage von Fr. 25.--- auf Fr. 100.— erhöht wird. Bei dieser Gelegenheit wurde in das Gesetz vom 12. Februar 1944 eine weitere Bestimmung aufgenommen, wonach die Kinderzulagen während höchstens drei aufeinanderfolgenden Monaten in folgenden Fällen weiter- hin auszurichten sind: bei Leistung von obligatorischem Militärdienst bei Arbeitslosigkeit, die auf eine Krankheit oder einen Unfall mit Ein- schluß eines Nichtbetriebsunfalles folgt; bei bezahlten Ferien; während der Zeit der Ausübung eines Wahlmandates oder eines öffent- lichen nicht ausschiagbaren Amtes; während der Zeit nach dem Tode des Arbeitnehmers, sofern der über- lebende Ehegatte nicht selbst Anspruch auf die Familienzulagen hat. Das Gesetz vom 19. Juni 1949 ist auf den 1. August 1949 in Kraft ge- treten.

Literatur zur AHV

AHV Uebergangsrenten und mißbräuchliche Beseitigung von Ver- -

mögenswerten. Von Dr. Anatol Schmid. Schweiz. Juristen-Zeitung, 45. Jahrgang, 1949, Heft 6, S. 87-89. Die Beitragspflicht und der Rentenanspruch in der AHV. Von Bern- hard Grawehr, Leiter der Ausgleichskasse des Kts. St. Gallen. In: Verhandlungen der kantonalen St. Gallischen Gemeinnützigen Ge- sellschaft. LXXV Heft, 1949.

352

Die Stellung des Kindes 'in der AHV. Von Dr. jur. Margrit Hoerni, Sekretärin der Direktion der Fürsorge des Kantons Zürich. In: Zeitschrift für Vormundschaftswesen, Bd. 4, 1949, Nr. 2.

Zur AHV-Beitragspflicht der Selbständigerwerbenden. Von Dr. Anatol Schmid. In: Schweiz. Juristen-Zeitung, 45. Jahrgang, 1949, Heft 11, S. 166- 167

Vorn AHV-Beitrag zur AHV-Rente. Von Karl Ott, Adjunkt der Aus- gleichskasse des Kantons Zürich. Schweizerische handelstechnische Sammelstelle, Institution der Schweizerischen Gesellschaft für kaufmännisches Bildungswesen, Nr. 197, 1949.

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Gerichtsentscheide Familienschutz Nr. 28

Begriff des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers; Abgrenzung der Jand- wirtschaftlichen gegenüber nichtlandwirtschaftlichen Arbeiten. Tatbestand: Mit Verfügung vom 27. Mai 1948 verweigerte die Kasse der Firma Gemü- sebau A. G. die Auszahlung finanzieller Beihilfen an Jakob Kuster, Otto Chri- stinger und Franz Hagmann, weil es sich bei diesen Arbeitskräften um keine landwirtschaftlichen Arbeitnehmer handle. Dagegen beschwerte sich die Firma namens dieser Arbeitnehmer vor der Schiedskommission, indem sie geltend machte, Kuster, Christin.-er und Hagmann seien in ihrem Landwirtschaftsbe- trieb tätig. Die beiden ersteren transportierten mit dem Lastauto landwirt- schaftliche Produkte sowie Mist, Kunstdünger usw. zur Bahn, ins Magazin bzw. aufs Feld, eine Tätigkeit, die jeder Fuhrmann verrichte. Auch für Feldar- beiten würden sie eingesetzt. Hagmann richte das Gemüse zum Verkauf. Jeder Bauer reinige und sortiere seine Produkte. Daß diese Tätigkeit in einem Maga- zin verrichtet werde, ändere nichts daran. In einem landwirtschaftlichen Groß- betrieb seien die Arbeitskräfte spezialisiert. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Rekurrenten behaupteten selbst nicht, sie seien überwiegend in der Landwirtschaft tätig. Der Transport, das Reini- gen und Sortieren von Gemüse seien dem Handel eigentümliche Tätigkeiten. Diesen Entscheid fechten die Gemüsebau A. G., Kuster, Christin.-er und Hag- mann vor der Aufsichtskommission an mit dem Antrag auf Auszahlung land- wirtschaftlicher Beihilfen. Erwägunge n: Als landwirtschaftliche Arbeitnehmer im Sinne des Bundesbeschlusses über die Ausrichtung finanzieller Beihilfen an landwirtschaftliche Arbeitneh- mer und Gebirgsbauern vom 20. Juni 1947 gelten gemäß Art. 1 der Vollzugs- verordnung P e r s o n e n, die als llnselbständigerwerbende in einem der Bei- hilf enordnung unterstellten Betrieb landwirtschaftliche A r b e i t e n verrich- ten. Im vorliegenden Fall ist allein die Frage streitig, ob die Tätigkeit der Re- kurrenten landwirtschaftlichen Charakter trägt. Wohl ist es zunächst be- fremdend, Chauffeure und Magaziner zu den landwirtschaftlichen Arbeitneh- mern zu zählen. Doch darf zur Ausscheidung nichtlandwirtschaftlicher von landwirtschaftlichen Arbeitnehmern nicht nur auf die Bezeichnung einer Ar- beitskraft abgestellt werden. Vielmehr ist zu untersuchen, ob die von ihr ver- richtete Arbeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb einen Ausschnitt aus der typisch bäuerlichen Tätigkeit darstellt, der zufolge der Rationalisierung im Großbetrieb auf eine einzelne Arbeitskraft entfällt und dadurch eine Speziali- sierung derselben bewirkt. Trifft dies zu, so ist es- wenn schon nach Gesetz auch industriell geführte Großbetriebe der Landwirtschaft der Beihilfenord- nung unterstehen - nicht gerechtfertigt, die am gleichen landwirtschaftli- chen Arbeitsprozeß beteiligten Arbeitnehmer bezüglich der Beihilfen unter- schiedlich zu behandeln. Dabei mag es vorkommen, daß einzelne Arbeitnehmer

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Tätigkeiten ausüben und Namen tragen, die üblicherweise nur der Industrie, dem Gewerbe und Handel eigentümlich sind. Die vom Sekretariat der Aufsichtskommission veranlaßten Erhebungen haben ergeben, daß es sich bei den Tätigkeiten der Rekurrenten um landwirt- schaftliche Arbeiten im geschilderten Sinne handelt: Kuster und Christinger betätigen sich auf dem Landwirtschaftsbetrieb der Gemüsebau A. G. als Chauffeure: Sie holen das Gemüse auf dem Felde, verladen und transportieren es ins Magazin oder Kühlhaus, auf die Bahn oder zur Verkaufsstelle; sie ackern mit dem Traktor und helfen bei den Feldarbeiten aus. Hagmann richtet, maga- ziniert oder verpackt das Gemüse. Alle drei Arbeitnehmer haben daher wie ihre übrigen im Betrieb tätigen Arbeitskollegen Anspruch auf finanzielle Beihilfen. (AKL Nr. 1634 i. Sa. Gemüsebau Tägerwilen, vom 6. April 1949.)

Nr. 29

Ehefrauen, die landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen, auch wenn ihr Ehemann außerhalb der Landwirt- schaft tätig ist. Tatbestand: Mit Meldeschein vom 29. Juli 1948 verlangte die Beschwerdeführerin die Ausrichtung von finanziellen Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Sie ist im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Bruders Fritz Rüegsegger in Oberscherli tätig. Auf die mündlich erfolgte Abweisung ihres Begehrens durch die Gemeinde-Zweigstelle Köniz der kantonalen Ausgleichskasse Bern reichte sie Beschwerde ein, worin sie erklärte, für ihre Tätigkeit im landwirtschaftli- chen Betrieb ihres Bruders beziehe sie einen Barlohn von Fr. 70.-- im Monat. Dazu erhielten außer ihr auch ihre drei Kinder vom Bruder die Verpflegung. Auf dem von ihr bezogenen Barlohn sowie auf dem Naturallohn für sie und ihre drei Kinder würden die Beiträge gemäß Alters- und Hinterlassenenver- sicherung entrichtet. Obschon ihr Ehegatte in einem gewerblichen Betrieb ar- beite, habe sie gemäß der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung Anspruch auf finanzielle Beihilfen. Erhebungen der Kasse ergaben, daß der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Brauereiarbeiter in der Brauerei Steinhölzli in Köniz tätig ist. Er bezieht einen Stundenlohn von Fr. 1.80, was bei 192 Arbeitsstunden im Monat Fr.

345.60 ausmachen würde. Dazu erhält er für je 2 Wochen eine Teuerungszulage

von Fr. 48.— oder von Fr. 96.— im Monat, sodaß er im gleichen Zeitraum einen Betrag von Fr. 441.60 bezieht. Da die Vorinstanz die Beschwerde der Frau Gertrud Schmid abwies, be- schwerte sich diese bei der AKL, welche die Beschwerde guthieß. Aus den

Erwägungen :

1. Gemäß BO Art. 1, lit. a, haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen P e r-

s o n e n, die während längerer Zeit als Arbeitnehmer in der Landwirtschaft ge- arbeitet und in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben. Schon in dieser grundlegenden Bestimmung ist kein Unterschied gemacht worden zwi- schen männlichen irnd weiblichen Arbeitnehmern in der Landwirtschaft. Viel- mehr wollte man, wie sich dies aus dem Ausdruck Personen ergibt, auch die

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weiblichen Personen als anspruchsberechtigt erklären, da auch deren Erhal- tung und Gewinnung für die Landwirtschaft von einem wesentlichen nationa- len Interesse ist. Auch die übrigen Bestimmungen der Beihilfenordnung gehen davon aus, daß die Anspruchsberechtigung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern die gleiche sei. So spricht auch VBO Art. 1, Abs. 1, hinsichtlich der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer von Personen, die also die Angehörigen beider Geschlechter umfassen. Dazu begründet gemäß der gleichen Bestim- mung auch die Verrichtung bäuerlicher hauswirtschaftlicher Arbeiten einen Anspruch auf die Ausrichtung finanzieller Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Da nun die hauswirtschaftlichen Arbeiten in der Landwirt- schaft, wenn nicht ausschließlich, so sicher doch in weit überwiegendem Maße von weiblichen Personen verrichtet werden, kann darüber kein Zweifel beste- hen, daß auch weibliche Personen Anspruch auf finanzielle Beihilfen haben.

2. Dies gilt seit dem Inkrafttreten der Beihilfenordnung als Bundesbe-

schluß umso mehr, als u. a. mit VBO Art. 1, Abs. 3, auf den 1. Januar 1948 eine weitgehende Angleichung der Beihilfenordnung an die Alters- und Hinterlas- senenversicherung vorgenommen wurde. Darnach gelten nämlich, im Gegen- satz zum bis dahin geltenden Recht, die Familienglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, mit der im vorliegenden Falle nicht zutreffenden Aus- nahme der männlichen Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- und abstei- gender Linie, als landwirtschaftliche Arbeitnehmer. Dies betrifft sowohl die männlichen wie die weiblichen mitarbeitenden Familienglieder in der Land- wirtschaft, sodaß für diese sowohl die Beiträge nach der Alters- und Hinter- lassenenversicherung als auch gemäß Art. 11 der 'Beihilfenordnung zu entrich- ten sind. Mit dieser Bestimmung ist somit auch eindeutig gesagt, daß die weib- lichen landwirtschaftlichen Arbeitnehmer im allgemeinen und die weiblichen mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft im besondern gemäß der Beihilfenordnung anspruchsberechtigt sind. Damit ist gerade für den vor- liegenden Fall ausdrücklich bestimmt worden, daß die Beschwerdeführerin Anspruch auf finanzielle Beihilfen hat, ist sie doch eine Schwester des Be- triebsleiters. Die gegenteilige Lösung würde bedeuten, daß weibliche landwirt- schaftliche Arbeitskräfte im allgemeinen und weibliche mitarbeitende Fami- lienglieder im besondern zwar sowohl nach der Alters- und Hinterlassenenver- sicherung wie nach der Beihilfenordnung beitragspflichtig wären, aber minde- stens unter gewissen Umständen keinen Anspruch auf finanzielle Beihilfen hätten, obschon von ihnen bzw. für sie die entsprechenden Beiträge entrichtet werden müssen. (AKL Nr. 1640 i. Sa. Gertrud Schmid, Oberscherli, vom 1. April 1949.)

Nr. 30

Väter, die im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Söhne mitarbeiten, gelten nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer.

Aus den Erwägungen: Art. 1, Abs. 2, der Ausführungsbestimmungen vom 20. Juni 1944 zur Bei- hilfenordnung bestimmte, daß nicht als landwirtschaftliche Arbeitnehmer gel- ten männliche und weibliche Familienglieder eines selbständigerwerbenden Be- triebsleiters für die Zeit, während der sie in dessen landwirtschaftlichen Be-

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trieb arbeiten, auch wenn sie Lohn beziehen. Für den Begriff der Familienglie - der war gemäß dem Entscheid der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung i. Sa. P. G. vom 7. April 1945 (ZAK 1945, 370) AVEO Art. 7, Abs. 3, maßgebend. Danach galten als Familienglieder der Ehe- gatte des Betriebsleiters, die Blutsverwandten des Betriebsleiters in auf- Und absteigender Linie und deren Ehegatten, die Geschwister des Betriebsleiters und deren Ehegatten, die Geschwister des Ehegatten des Betriebsleiters sowie die Ehegatten dieser Geschwister. Alle mit dem Leiter eines landwirtschaftli- chen Betriebes in einem der vorerwähnten Grade verwandten Personen hatten also vom Inkrafttreten der Beihilfenordnung an bis zum 31. Dezember 1947 keinen Anspruch auf die Ausrichtung finanzieller Beihilfen für landwirtschaft- liche Arbeitnehmer. Da das am 1. Januar 1948 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung die mitarbeitenden Familienglieder in der Landwirtschaft als Arbeitnehmer behandelt, drängte es sich bei der Abände- rung der Beihilfenordnung auf, zwischen den beiden Erlassen eine möglichst weitgehende Angleichung vorzunehmen. Daher bestimmt VBO Art. 1, Abs. 3, daß grundsätzlich die Familienglieder des Betriebsleiters als landwirtschaftli- che Arbeitnehmer gelten. Doch wurde noch die e i n e A u s n a h m e beibehal- ten, wonach die männlichen Blutsverwandten des Betriebs- leiters inauf- und absteigen derLinienicht als Arbeitnehmer behandelt werden, und somit nach wie vor k e i n e n Anspruch auf die Aus- richtung finanzieller Beihilfen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, daß die dem Betriebsleiter am nächsten stehenden Familienglieder im allgemeinen erbberechtigt und daher am Ertrag des Betriebes interessiert sind. Ihnen wird in der Regel auch kein Lohn ausgerichtet. Vielmehr kommt dieser erst bei der Erbteilung in Anrech- nung. Der Landwirt denkt im allgemeinen nicht rein ökonomisch-kaufmän- nisch und Vater und Sohn rechnen miteinander nicht im Stundenlohn ab. Wä- ren die Söhne als Arbeitnehmer behandelt worden, so hätte man das Lohnver- hältnis in die Bauernfamilie hineingetragen und wäre dem patriarchalischen Charakter der Landwirtschaft nicht gerecht geworden. Auch hinsichtlich der verhältnismäßig seltenen Fälle, in welchen der Vater in dem von seinem Sohn geleiteten landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist, ging der Gesetzgeber von der Ueberlegung aus, daß die Mitarbeit des Vaters jedenfalls in der Regel weniger aus ökonomischen Gründen erfolgt, sondern auf Grund des familienrechtlichen Verhältnisses zwischen Eltern und Kindern. Den Regelfall hat der Gesetzge- ber zur gesetzlichen Norm erhoben und damit nicht nur den bei ihren Vätern tätigen Söhnen, sondern auch den Vätern, die im landwirtschaftlichen Betrieb ihrer Söhne mitarbeiten, die Eigenschaft als Arbeitnehmer und damit den An- spruch auf finanzielle Beihilfen aberkannt. Dies mußte, nachdem für die Söhne die obumschriebene Regelung getroffen worden war, schon deswegen gesche- hen, um Gesetzesumgehungen möglichst zu verhindern. Wäre nämlich nur der mitarbeitende Sohn, nicht aber der mitarbeitende Vater von der Anspruchsbe- rechtigung auf Beihilfen ausgeschlossen worden, so hätte die Möglichkeit nahegelegen, dem Sohn die Leitung des Betriebes zu übergeben, damit der Va- ter die Beihilfen beziehen könnte. (AKL Nr. 1668 i. Sa. Ami Augsburger, Echichens s/Morges, vom 6. Juli 1949.)

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Nr. 31

Begriff des Gebirgsbauern; Abgrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe (Gärtnerei). Aus den Erwägungen: Gemäß Beihilfenordnung (alter und neuer Fassung) Art. 1, Abs. 1, lit. b, haben Anspruch auf finanzielle Beihilfen selbständigerwerbende Gebirgs- bauern im Hauptberuf, deren Betrieb einen Tierbestand von nicht mehr als 12 GE aufweist. Nach VBO Art. 2, Abs. 1, bzw. ABO Art. 1, Abs. 1, unterstehen dem Bundes- bzw. Bundesratsbeschluß Landwirtschaftsbetriebe, die der Ver- dienstersatzordnung, Gruppe Landwirtschaft, unterstellt sind oder ihrer Art nach zu dieser Gruppe gehören. Gemäß AVEO Art. 2, Abs. 1, fallen unter den Begriff Landwirtschaft im Sinne der Verdienstersatzordnung alle landwirt- schaftlichen Betriebszweige und Nebengewerbe mit Einschluß der Privatwäl- der, gleichgültig, ob sie im Rahmen eines bäuerlichen Heimwesens geftihrt wer- den oder nicht. Nach dem Absatz 2 des gleichen Artikels gelten als landwirt- schaftliche Betriebszweige insbesondere der Acker-, Getreide-, Hackfrucht-, Gemüse- und Tabakbau, der Obst-, Wein- und Beerenbau, die Vieh- h a 1 t u n g, Viehzucht und Viehmästerei mit Einschluß der Schweinemästerei, die Geflügelhaltung sowie die Bienen-, Fisch- und Pelztierzucht. Hinsichtlich der Abrenzung zwischen Landwirtschaft und Gewerbe hat das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit im Kreissehreiben Nr. 60 (Kreisschreibensamm- lung Seite 139 ff., insbesondere Seite 140 oben) in Uebereinstimmung mit der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausgeführt, daß n i c h t als Landwirtschaft, sondern als Gewerbe gelten Blumengärtnereien, Blumenbindereien, Landwirtschaftsgärtnereien, Baumschulen, Champignons- und Heilpflanzenzucht sowie die Berufsfischerei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers erstreckt sich in der ganzen in Fra- ge stehenden Zeit außer auf G r a s w i r t s c h a f t und V i e h h a lt u n g auf Gemüsebau und Be e r e n b au, die alle unter den Begriff der L an d -

w 1 r t s c h a f t im Sinne der Verdienstersatzordnung und damit auch im Sinne der Beihilfenordnung fallen. Nur die B 1 u m e n z u c h t gehört zur Blumen- gärtnerei und damit zum G e w e r b e und nicht zur Landwirtschaft. Damit besteht kein Zweifel, daß der Beschwerdeführer jedenfalls mindestens a u c h als Landwirt zu gelten hat. (AKV Nr. 1891 i. Sa. Erwin Wild, Saas/GR.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Beiträge

1. Versicherte Personen

Eine unzumutbare Doppelbelastung (AIIVG Art. 1, Abs. 2, lit. b) kann nur vorliegen, wenn der Ausländer einer obligatorischen ausländischen Alters- und Ilinterlassenenversicherung angehört. Zugehörigkeit zu einer freiwilligen ausländischen Versicherung genügt nicht.

Frl. Elvira 0., geb. 1918, holländische Staatsangehörige, arbeitet als Dienstmädchen bei Flix P. in 0. Als ihr Gesuch um Befreiung von der AHV-

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Beitragspflicht abgewiesen wurde, beschwerte sich Elvira 0. beim Eidg. Ver- sicherungsgericht. -Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beschwerde ab- gewiesen. Aus der Begründung Die Beschwerdeführerin bemerkt vorerst, sie gedenke nicht längere Zeit in der Schweiz zu verbleiben und werde nie in den Genuß einer schweizerischen AHV-Rente kommen; sie begreife nicht, weshalb sie unter solchen Umständen sollte Beiträge zahlen müssen. Die AHV, als obligatorische Sozialversiche- rung, verlangt Beiträge auch von denjenigen, welche voraussichtlich später keine Rente beziehen werden. Der Einbezug der Ausländer in die Beitrags- pflicht war nötig, damit nicht die schweizerischen Arbeitnehmer gegenüber ausländischen Arbeitnehmern benachteiligt, d. h. auf dem Arbeitsmarkt schlechter gestellt werden. Allerdings trifft es zu, daß die Beschwerdeführerin an holländische Al- tersversicherungseinrichtungen Beiträge zahlt, nämlich an die obligatorische holländische Versicherung wöchentlich Fl. 0,75 und an eine «freiwillige Alters- versicherung» Fl. 4,60 im Quartal. Nun erlauben aber an eine freiwillige aus- ländische Altersversicherung bezahlte Beiträge nicht, vom Einbezug in die schweizerische AHV abzusehen. Unter einer «ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung» gemäß Art. 1, Abs. 2, lit. b, des Gesetzes ist eine obligatorische ausländische AHV zu verstehen. Das ergibt sich schon daraus, daß Schweizerbürger, die einer freiwilligen staatlichen Alters- versicherung angehören wie sie in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf bestehen -‚ dessen ungeachtet bei der schweizerischen AHV beitrags- pflichtig sind. Anderseits bedeuten die Beiträge an die obligatorische holländische Ver- sicherung (monatlich Fl. 3 oder Fr. 5), zusammen mit den schweizerischen Beiträgen (2% von Fr. 255 = monatlich rund Fr. 5), für die Beschwerdefüh- rerin keine unzumutbare Last. Nach Abzug beider Beiträge verbleiben ihr monatlich mehr als Fr. 100 in bar. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Oosterhoff, vom 28. Dezember 1948, H 143/48.)

II. Beitragspflichtige Personen Die nichterwerbstätige Ehefrau eines Ausländers ist - als Ehefrau eines Versicherten - von der Beitragsleistung auch dann ausgeschlossen, falls der Ehemann bei Inkrafttreten des Gesetzes das 65. Altersjahr schon überschritten hatte.

Marie W., geb. 1885, Ehefrau des französischen Staatsangehörigen W., geb. 1880, mit dem sie in der Schweiz wohnt, stellte das Gesuch, als Nichter- werbstätige in die AHV aufgenommen zu werden. Die Ausgleichskasse wies das Begehren ab. Die Rekurskommission jedoch hieß es mit der Begründung gut, der Ehemann W. sei nicht versichert, denn er könne bei seinem Alter keine ordentliche Rente und als Ausländer keine llebergangsrente beanspruchen. Deshalb sei Frau W., als Ehefrau eines Nichtversicherten (AHVG Art. 3), bei- tragspflichtig. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die vom Bundesamt für So- zialversicherung eingelegte Berufung gutgeheißen, den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Kassenverfügung bestätigt. Aus den E r Wägung C n:

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Wie schon im Urteil Ammann*) festgestellt, bedeutet die Verweisung der bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mehr als 65 Jahre alten Personen auf Uebergangsrenten (AHVG Art. 29 und 42) nicht, daß diese Personen aus- serhalb der Versicherung stehen. Für das Versichertsein macht es keinen Un- terschied, ob eine Person beitragspflichtig ist oder nicht, und ob sie je einer ordentlichen Rente oder nur einer Uebergangsrente teilhaftig werden kann. Zählt zu den Versicherten auch, wer altershalber nie eine ordentliche Rente und wegen Ausländer-Eigenschaft nie eine Uebergangsrente fordern kann? Ein solcher Ausländer ist praktisch in der gleichen Lage wie ein über 65-jähriger Schweizer, der wegen seiner finanziellen Verhältnisse keine Ueber- gangsrente beziehen kann und insofern nur theoretisch versichert ist. Derar- tiges Versichertsein widerspricht nicht dem Versichertenbegriff in seinem wei- testen Sinn. Fällt ein Ausländer nicht unter die Ausnahmen von Art. 1, Abs. 2, des Gesetzes, so ist er ohne weiteres versichert. Nur wird das Versichertsein für ihn nicht praktisch, falls er bei Inkrafttreten des Gesetzes schon 65-jährig oder älter war. Der Ehemann W. ist daher versichert, und da die Berufungs- klägerin keine Erwerbstätigkeit ausübt, ist sie gemäß Art. 3 des Gesetzes von der Be.itragsleistung und damit von einer ordentlichen Rente ausgeschlos- sen. Vgl. hiezu das Urteil MühlerLombardi**). Und weil Frau W. Ausländerin ist, fällt - vorbehältlich abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen -

auch eine Uebergangsrente außer Betracht. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Wittemann, vom 29. Juni 1949, H 124/49.)

Hl. Erwerbseinkommen

Eine bezogene Lebensversicherungssunime ist kein Erwerbseinkommen, sondern Kapitalertrag.

Ausgehend von Fr. 13 130 Erwerbseinkommen 1945/46 laut Wehrsteuer- taxation bemaß die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 524. Sch. rekurrierte und machte geltend, in seiner Wehrsteuererklärung für 1947/48 habe er eine mit einer Lebensversicherungssumme getilgte Schuld von Fr.

5000 irrtümlich als Einkommen deklariert und gegen die Steuertaxation nicht

Beschwerde geführt. Dieses Versehen sei im AHV-Beschwerdeverfahren zu korrigieren und das maßgebende Erwerbseinkommen um Fr. 2500 zu kürzen. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheißen und den Beitrag auf Fr. 424 ermäßigt. Aus den E r w ä g u n g e n: Der Beschwerdeführer, der seinen Geschäftsabschluß jeweilen auf 30. September erstellt, ist für die Jahre 1947/48 auf Grund des Einkommens vom 1. Oktober 1944 bis 30. September 1946 besteuert worden. Es ist nachgewiesen, daß er am 7. Oktober 1944 eine Schuld von Fr. 5000 getilgt hat, und zwar mit einer ausbezahlt erhaltenen Lebensversicherungssumme. Die Fr. 5000 waren also kein Erwerbseinkommen. Für die Beitragsberechnung ist der Einkom- mensdurchschnitt 1945/46 um Fr. 2500 zu hoch veranschlagt worden. Das maß-

*) ZAK 1949 S. 209. **) ZAK 1949 S. 169.

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gebende Einkommen beträgt 13 130 - 2500 = Fr. 10 630, und der Beitrag 4% hievon = Fr. 424. (Obergericht Aargau i. Sa. Schatzmann, vom 14. Februar 1949, BSV 994/49.)

IV. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Die Leistungen, die ein römisch-katholischer Geistlicher als Zuschuß zum Ertrag des kirchlichen Benefiziums von der Kirchgemeinde bezieht, sind Ein- kommen aus unselbständigem Erwerb.

Der Kirchgemeinderat von S. stellt das Begehren, von den Fr. 1700 jähr- lich, die er dem Gemeindepfarrer als Zuschuß zu dem ihm zukommenden Pfrundertrag ausrichtet, seien keine AHV-Beiträge zu erheben. Zur Begrün- dung verweist der Rat auf die schwierige finanzielle Situation, in welcher sich die 150 Einwohner zählende Gemeinde S. befinde. Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Beschwerde.

1. Mit Kreisschreiben vom 12. März 1948 hat das Bundesamt für Sozial-

versicherung folgende Weisungen erlassen: «1. Das gesamte Einkommen der Weltgeistlichen wird dem Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gleichgestellt

2. Beitragspflichtiger Arbeitgeber ist, je nach den Um-

ständen des Einzelfalles, die politische oder Kirchgemeinde, wenn sie ein eigentliches Gehalt aus- richtet; die politische oder Kirchgemeinde, wenn sie zu den Erträgnissen einer Pfrundstiftung Zuschüsse gewährt; das kanonische Benefizium, wenn der Geistliche den Lebensunterhalt aus- schließlich aus dessen Erträgnissen bestreitet. Stammt das Einkommen des Geistlichen aus mehreren der genannten Quel- len, was sehr oft der Fall sein wird, so ist Arbeitgeber, wer das Entgelt gesamt- haft ausrichtet (etwa die Kirchgemeinde, welche die Pfrundstiftung verwaltet und deren Erträgnisse durch Zuschüsse ergänzt). Werden die Einkommensteile gesondert bezahlt, so hat sich die Ausgleichskasse den für das gesamte Ein- kommen beitragspflichtigen Arbeitgeber durch das bischöfliche Ordinariat be- zeichnen zu lassen. Der interne Ausgleich der Arbeitgeberbeiträge ist Sache der kirchlichen Verwaltung . . .

2. Auf Grund des Kreisschreibens hat die kantonale Ausgleichskasse, im

Einvernehmen mit dem bischöflichen Ordinariat, die Gemeindezweigstellen angewiesen, in allen Fällen die Gemeinde als Arbeitgeber des Gemeindepfar- rers, Vikars oder Kaplans zu behandeln, was übrigens dem freiburgischen Ge- setz vom 19. Mai 1894 über die Gemeinden und Kirchgemcinden entspreche.

3. Der Pfarrer der Gemeinde S. bezieht den Benefizienertrag und überdies

von der Kirchgemeinde einen jährlichen Zuschuß von Fr. 1700. Es liegt auf der Hand, daß dieser Zuschuß - der einzig Gegenstand der Beschwerde bildet -

alle Merkmale des maßgebenden Lohnes (AHVG Art. 5) aufweist. Deshalb unterliegt er dem 44igen AHV-Beitrag, wobei 2/ zu Lasten des Pfarrers und

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2% zu Lasten der Kirchgemeinde gehen. Die Beschwerde ist demnach unbe- gründet. (Rekurskommission Freiburg i. Sa. Kirchgemeinde S., vom 4. März 1949, BSV 2014/49.)

V. Einkommen ans selbständigem Erwerb

Die Bezüge einer Hebamme sind in der Regel Einkommen aus selbstän- digem Erwerb.

Die Ausgleichskasse bemaß den Jähresbeitrag 1948 der Hebamme Jose- fine A. auf 4(/, von Fr. 4300 = Fr. 172. Die Beitragspflichtige erhob Beschwer- de und machte folgendes geltend: Gemäß Lohnersatzordnung habe sie nur 2%, und die Gemeinde die restlichen 2% Beitrag bezahlt. Als von der Gemeinde ge- wählte Hebamme sei sie Unselbständigerwerbende. Die Gemeinde vergüte ihr ein Wartegeld und entschädige sie überdies für diejenige Geburtshilfe, welche sie unentgeltlich leiste. Das Obergericht hat die Beschwerde abgewiesen. Aus derBegründung: Die Regelung des Hebammenwesens in der aargauischen Verordnung vom 21. März 1948 beruht auf gesundheitspolizeilichen Ueberlegungen: Als Hebam- men sollen nur qualifizierte Frauen wirken, und die Gemeinden sind verpflich- tet, für die Bereitstellung einer genügenden Zahl Hebammen zu sorgen. Eine Anstellung der Hebammen durch Gemeinden ist im Kanton Aargau nicht ge- bräuchlich. Das Einkommen der Hebammen besteht in der Regel aus einer Ent- schädigung für jede Geburtshilfe und aus dem sogenannten Wartegeld. Die Geburtshilfe Entschädigung wird grundsätzlich von -

der Wöchnerin bzw. deren Ehemann geschuldet (§ 25). Die Hebamme erfüllt einen privatrechtlichen Auftrag auf Grund eines Anrufes der Wöchnerin. Sie geht nicht ungerufen zur Wöchnerin; letztere kann eine andere Hebamme bei- ziehen oder zur Niederkunft in ein Spital eintreten. Die Hebamme hat nur die öffentlichrechtliche Pflicht, dem Ruf der Wöchnerinnen in der Gemeinde Folge zu leisten. Die Gemeinde ist nicht primär gehalten, für die Bemühungen der Hebamme einzustehen, sondern ist nach i 26 nur sekundär zur Entschädigung der Hebamme verpflichtet, hat dann aber das Rückgriffsrecht gegenüber der Wöchnerin. Einzig bedürftigen Wöchnerinnen wird die Entschädigungspflicht gegenüber der Hebamme durch die Gemeinde abgenommen. Das W a r t e g e 1 d der Hebamme wird von der Gemeinde ausgerichtet, als Entgelt für die Präsenzpflicht der Hebamme. Zulässig ist allerdings, daß eine Gemeinde eine Hebamme ins Dienstverhältnis nimmt und ihr einen Lohn ausrichtet (§ 24) ; dieser Fall liegt aber in concreto nicht vor. Das Wartegeld ist im Verhältnis zum Gesamteinkommen der Hebamme von untergeordneter Bedeutung. Es ist ein Z u s c h u ß der Gemeinde an das Einkommen der He- bamme aus selbständiger Tätigkeit. Die Empfängerin dieser Subvention wird nicht zur Unselbständigerwerbenden, auch nicht bezüglich der Subvention. (Obergericht Aargau i. Sa. J. A., vom 6. Mai 1949, BSV 2397/49.)

362

Wird ein in einem Nachlaß befindliches Geschäft von der Erbengemein- schaft weitergeführt, so sind die mitarbeitenden Erben Selbständigerwerbende.

E. behauptet, Unselbständigerwerbender zu sein, und macht geltend, seit dem 1945 erfolgten Tode seines Vaters gehöre das Malergeschäft seiner Mut- ter. Doch wird der Betrieb unter der Firma Alfred Enderlis Erben weiter- geführt, was vermuten läßt, daß die ganze Erbengemeinschaft oder mindestens m e h r e r e Erben gemeinsam das Geschäft führen. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit geboten, durch Beweismittel diese Vermutung zu zer- stören, namentlich allfällige Erbteilungs- oder Anstellungsverträge einzurei- chen. Darauf legte er die richterliche Testamentseröffnungs-Verfügung vor. Nach dem Wortlaut des Testaments hat der Erblasser das Malergeschäft we- der seiner Ehefrau noch einem andern Erben individuell zugewiesen. Deshalb fiel das Geschäft mit Aktiven und Passiven an die Erbengemeinschaft. Aus den vorliegenden Akten ist daher zu schließen, daß der Beschwerdeführer, der unbestrittenermaßen im Geschäft mitarbeitet, Selbständigerwerbender ist (AHVV Art. 17, lit. c). (Rekurskommission Zürich 1. Sa. Enderli, vom 1. März 1949, BSV 1226/49.)

Für die Feststellung des Eigenkapitals sind die Vermögensfaktoren der Wehrsteuerveranlagung maßgebend.

Die Ausgleichskasse stellte als investiertes Eigenkapital den wehrsteuer- amtlichen Katasterwert des Bauernhauses, Fr. 6000, in Rechnung. Auf Beschwerde hin hob die Rekurskommission die Verfügung auf und wies die Ausgleichskasse an, die Liegenschaft mit ihrem E r t r a g s w e r t (WStB Art. 31) anzurechnen, sodaß der abziehbare 4,5%ige Zins entspre- chend höher ausfalle. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Be- rufung an das Eidg. Versicherungsgericht, mit dem Antrag, die Kassenver- fügung wiederherzustellen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beru- fung gutgeheißen. Aus den Erwägungen: Die Vermutung, daß die einer Wehrsteuertaxation zugrunde liegenden Zahlen richtig seien (vgl. das Urteil Peterrnann*) )‚ erstreckt sich auf alle den AHV-Beitrag bestimmenden Faktoren, namentlich auch auf die Bewer- tung des investierten Kapitals. Im vorliegenden Fall sagt die Vorinstanz sel- ber nicht, die Bewertung des Grundstückes mit Fr. 6000 gehe fehl. Vielmehr vertritt sie die Auffassung, auf Grund des Art. 31 WStB sollte bei landwirt- schaftlichen Objekten das investierte Kapital mit dem Ertragswert (und nicht mit dem Katasterwert) erfaßt werden. Anderseits räumt sie ein, daß im Kanton Wallis gerade der Katasterwert allgemein als Grundlage für die Wehrsteuertaxation dient. Unter diesen Umständen kann der Auffassung der Rekurskommission nicht beigepflichtet werden. Es wäre unlogisch und über- dies ungerecht, für landwirtschaftliche Grundstücke den K a t a s t e r w e r t als Ertragswert anzuerkennen, was die Wehrsteuer anbelangt, nicht aber, wenn es den AHV-Beitrag zu ermitteln gilt. Mit Recht hat die Ausgleichs- kasse den 4,5%igen Zins vom Betriebskapital laut Katasterwert abgezogen. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Allet, vom 24. Juni 1949, H 149/49.)

*) ZAK 1949 S. 129.

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Stichtag für (las investierte Betriebskapital ist, hinsichtlich der Bei- tragsjahre 1948/49, der 31. Dezember 1946.

Ausgehend von Fr. 23 460 Betriebskapital laut Wehrsteuertaxation IV. Periode, bemaß die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 216. Mit Beschwerde machte St. geltend, das Betriebskapital betrage Fr. 30000. Im Frühjahr 1947 habe er ein Wohnhaus erworben und es seinen verheirateten landwirtschaftlichen Arbeitern zur Verfügung gestellt. Diese Liegenschaft zähle ebenfalls zum investierten Kapital. Der Präsident des Verwaltungsge- richtes wies die Beschwerde ab. Begründung: Maßgebend ist nach AHVV Art. 22 das reine Erwerüseinkommen 1945/46. Stichtag für das investierte Eigenkapital ist der 31. Dezember 1946. Spätere Veränderungen am Kapitalbestand können nicht für die Beitragsjahre 1948/49, sondern erst für diejenigen 1950/51 berücksichtigt werden. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Stalder, vom 12. März 1949, BSV 1395/49.)

Wurde während der Bemessungsperiode gleichzeitig Einkommen aus unselbständigem und aus selbständigem Erwerb erzielt, und läßt sich -

wegen steueramtlicher Ermessenstaxation - der auf selbständigen Erwerb entfallende Einkommensteil nicht feststellen, so hat die Ausgleichskasse das Einkommen aus selbständigem Erwerb anhand aller ihr zur Verfügung stehen- den Unterlagen einzuschätzen.

D. ist seit Jahren Provisionsreisen-der einer Mostereigenossenschaft. Seit Januar 1946 handelt er überdies auf eigene Rechnung mit Spirituosen. Die Steuerverwaltung meldete als reines Erwerbseinkommen 1945/46 Fr. 9995, worauf die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 396 bemaß. Mit Beschwerde machte D. geltend, das gemeldete Einkommen enthalte auch seine Provisionen, für welche er laufend 2C/ Arbeitnehmeebeitrag bezahle. Die Steuerverwaltung antwortete, D. habe für 1945 keine Unterlagen einge- reicht. Für 1946 habe er seinen unselbständigen Erwerb mit brutto Fr. 22 915 deklariert, doch habe die Steuerverwaltung ihn ermessensweise mit Fr. 12 000 Einkommen taxiert. Wieweit diese Taxation selbständigen Erwerb umfasse, lasse sich nicht ermitteln. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab. Das Bundesamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben. Es bemerkte, zu Unrecht habe die Rekurskommission nicht untersucht, ob die bezogenen Provisionen selbständiger oder unselbständiger Erwerb seien. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und die Sache im Sinne folgender Erwägungen an die Ausgleichskasse zurückgewiesen: Als Provisionsvertreter der Mostereigenossenschaft ist D. Unselb- ständigerwerbender. Nach der Aktenlage sind die Kriterien für unselbstän- dige Erwerbstätigkeit (AHVG Art. 5 und Kreisschreiben Nr. 20 des Bundes- amtes für Sozialversicherung) erfüllt. Die Veranlagung für 1945 fällt außer Betracht, da im Jahr 1945 nur unselbständiger Erwerb erzielt worden ist. Anderseits ist die Ermessenstaxa- tion für 1946, lautend auf Fr. 12 000, offenbar zu niedrig, haben doch im Jahr

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1945 die durch die Mostereigenossenschaft ausgewiesenen Nettoprovisionen

Fr. 11 603 betragen. Würden die bei der Genossenschaft feststellbaren Netto- provisionen für 1946 von den Fr. 12 000 abgezogen, so fiele der selbständige Erwerb ganz oder zum größten Teil außer Rechnung. Zwar ist der selbstän- dige Erwerb in die Veranlagung einbezogen, allein seine Höhe läßt sich nicht mehr feststellen. Ein solcher Fall ist dem F e h 1 e n einer Wehrsteuerveran- lagung für selbständigen Erwerb gleichzustellen. Es ist deshalb Sache der Ausgleichskasse, das Einkommen des D. aus selbständigem Erwerb nur um dieses hat sie sich zu kümmern - anhand aller ihr zur Verfügung ste- henden Unterlagen e i n zu s c h ä t z e n (AHVV Art. 24, Abs. 2), Einen Anhaltspunkt bietet die Erklärung der Wehrsteuerverwaltung, D. habe den Bruttoertrag des Spirituosengeschäftes mit Fr. 7 848 deklariert. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. D., vom 28. Juni 1949, H 52/49.)

Die Aufgabe einer von mehreren gleichzeitig ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeiten genügt an sieh nicht, um eine wesentliche Aenderung der Einkommensgrundlagen zu begründen. AHVV Art. 24.

Im Beschwerdeweg machte Sch., Inhaber einer Mosterei, geltend, im maßgeblichen Einkommen von Fr. 11 177 seien 7000 Franken Gewinn aus Torfausbeutung inbegriffen. Die Torfausbeute habe er im Jahre 1946 auf- gegeben, weshalb die Fr. 7000 nicht anrechenbar seien. Die Rekurskom- mission wies die Akten zu neuer Verfügung an die Ausgleichskasse zu- rück, was sie folgendermaßen begründete: Wegen Wegfalles einer von meh- reren Einkommensquellen und entsprechender Aenderung der Einkommens- grundlagen habe die Kasse das Einkommen einzuschätzen, nötigenfalls auf Grund einer Selbsttaxation des Sch. Das Bundesamt für Sozialversicherung legte Berufung ein. Von wesentlicher Aenderung der Einkommensgrundlagen könne nicht gesprochen werden, wenn eine von mehreren Branchen eines Ge- schäftes aufgegeben worden sei. Dem Begehren des Sch. könne durch Herab- setzung nach AHVV Art. 216 Rechnung getragen werden. Das Eidg. Versi- cherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen, den kantonalen Entscheid auf- gehoben und die Kassenverfügung bestätigt. Aus den E r w ä g u n g e ii

AHVV Art. 24, Abs. 2, normiert die Fälle, In welchen überhaupt keine Wehrsteuerveranlagung betreffend s e 1 b s t ä n (i i g e n Erwerb besteht (vgl. Urteil i. Sa. Wenk*).) Die in der Vollzugsverordnung angeführten Gründe für das Fehlen einer verwertbaren Veranlagung haben nur i 11 u 5 t r a t i v e Be- deutung. Die Ausgleichskasse hat nicht zu prüfen, ob einer dieser Gründe vor- handen sei (und welcher), und ob seinetwegen eine allenfalls bestehende Ver- anlagung für die AHV-Beitragsermittlung verwertbar sei. Steht eine Wehr- steuerveranlagung (über selbständigen Erwerb) zu Gebote, wie es in casu zu- trifft, so m u ß der Beitrag anhand derselben bestimmt werden. Vorbehalten bleibt die Umrechnung nach Art. 24, Abs. 1. Ob die Erwerbsquellen so, wie sie in der Berechnungsperiode bestanden, auch noch im Beitragsjahr vorhanden sind, ist nicht entscheidend. Sonst entgingen erhebliche Einkommensteile der Erfassung: in der Berechnungsperiode, weil diese übersprungen werden müßte,

*) ZAK 1949 S. 263.

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und im Beitragsjahr, weil dann nicht mehr alle frühern Einkommensquellen flössen. Es soll aber keine Lücken geben. Im vorliegenden Fall hat sich die Ausgleichskasse mit Recht an die Wehrsteuerveranlagung gehalten, denn die Einkommenszahlen pro 1945/46 entsprechen an sich der Wirklichkeit. Daher stimmt auch die Beitragsbemessung auf Fr. .144. Ist das Einkommen 1948 erheblich geringer als dasjenige 1945/46, so liegt es an Sch., mit einem Herabsetzungsgesuch nach Art. 216 an die Ausgleichs- kasse zu gelangen.

(Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Schürch, vom 20. Juli 1949, H 135/49.)

Vl. Bezug der Beiträge

Ein Selbständigerwerbender, der mit der Bezahlung der Beiträge im Rückstand ist, muß zweimal gemahnt werden. Eine Malingebühr darf erst mit der zweiten Mahnung auferlegt werden.

Die Ausgleichskasse richtete an Dr. X., Inhaber eines Treuhandbüros, ein «Einmalige Mahnung» betiteltes Schreiben des Inhalts, der persönliche Beitrag stehe noch aus, weshalb eine 20tägige Nachfrist angesetzt und eine Mahnge- bühr von Fr. 2 auferlegt werde. Dr. X. beschwerte sich gegen Mahnung und Mahngebühr. Das Gesetz verlange zweimalige Mahnung. Die Rekurskommis- sion hieß die Beschwerde gut. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte die Ausgleichskasse Feststellung, daß einmalige Mahnung und Mahngebühr rechtmäßig seien. AHVV Art. 37 enthalte bezüglich des persön- lichen Beitrages Selbständigerwerbender eine Lücke. Doch könne aus den übrigen Bestimmungen geschlossen werden, daß einmalige Mahnung genüge. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begr ündung :

AHVV Art. 37 regelt das Mahnverfahren gegenüber Beitragspflichtigen, die innert Frist die Beiträge nicht zahlen oder die nötigen Angaben für die Ab- rechnung nicht liefern. In der Tat besteht keine besondere Mahnvorschrift be- züglich persönlicher Beiträge von Arbeitgebern bzw. Selbständigerwerbenden. Doch ist in Abs. 1 auf AHVV Art. 205 verwiesen, d. h. gesagt, daß er für die hier genannten Pflichten anwendbar sei, soweit nicht ausdrücklich davon ab- gewichen werde: in Absatz 2 für Arbeitgeber, die weder die Beiträge bezahlt noch die nötigen Abrechnungsangaben gemacht haben. Nach Art. 205 muß z ei in a 1 gemahnt werden: zuerst mit einer 10tägigen Frist; dann mit einer 20tägigen Nachfrist, unter Berechnung von 1-5 Franken Mahngebühr. Ange- sichts dieses positiven Rechtssatzes kann der Auffassung der Ausgleichskasse nicht beigepflichtet werden. Die «Analogie» zu Art. 37, Abs. 2, (ein Arbeitgeber säumt mit Beitragszahlung u n d mit Angaben für die Abrechnung, für wel- chen Fall nur einmalige Mahnung vorgeschrieben ist) leuchtet nicht ein, zumal bei Säumnis nur in e i n e r Richtung zweimalige Mahnung zu ergehen hat (Art. 37, Abs. 3).

Die Erhebung einer Mahngebühr bei der ersten Mahnung ist im Abgabe- recht allgemein nicht üblich. Auch in der Privatversicherung läuft nach Ver-

366

fall der Prämie regelmäßig eine Nachfrist, bevor der Schuldner auf seine Ko- sten zur Zahlung aufgefordert werden darf (VVG Art. 20). (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Dr. X., vom 16. Juli 1949, H 42/49.)

B. Uebergangsrenten Anrechenbares Einkommen AHVG Art. 48 setzt voraus, daß ein Anspruch auf eine AHV-Rente be- stehe. Er kann daher die Berechnung dieser Rente nicht beeinflussen.

Wwe. M. bezieht eine SUVA-Rente, die zusammen mit ihrem übrigen Ein- kommen die zutreffende Einkommensgrenze übersteigt. Die Ausgleichskasse lehnte daher die Ausrichtung einer Witwenrente ab. Die Rentenansprecherin focht die Kassenverfügung an und machte vor erster und zweiter Instanz gel- tend, daß die SUVA-Rente nicht angerechnet werden dürfe, sondern daß die AHV-Rente selbständig ermittelt und mit dem vollen Betrag zugesprochen werden müsse; erst wenn beide Renten zusammen das mutmaßliche Erwerbs- einkommen um mindestens '/ übersteigen, sei die SUVA-Rente entsprechend zu kürzen; diese inAHVG Art. 48 vorgesehene Regelung sei von derAusgleichs- kasse nicht beachtet worden. Kantonale Rekurskommission und Eidg. Versi- cherungsgericht wiesen das Begehren ab, letzteres u. a. mit folgender B e -

gründung .AHVG Art. 48 ist unter dem Titel «Verschiedene Bestimmungen» enthal- ten, der den Titeln «Ordentliche Renten» und «Uebergangsrenten» folgt und Regeln aufstellt, die für beide vorangehenden Titel gemeinsam gelten, soweit nicht die eine oder andere klar nur auf ordentliche Renten oder nur auf die Uebergangsrenten bezogen werden kann. Es braucht nun hier nicht untersucht zu werden, ob Art. 48 von vornherein nur für Anwendung auf die ordentlichen Renten gedacht war, oder ob er auch für die Uebergangsrenten praktische Be- deutung haben kann. Jedenfalls setzt er voraus, daß der Bezüger einer SUVA- Rente zugleich auf eine AHV-Rente berechtigt sei. Anspruch auf eine Ueber- gangsrente besteht aber nach Art. 42 des Gesetzes nur, sofern das Einkom- men eine bestimmte Grenze nicht erreicht, wobei dafür, was als Einkommen zu bewerten und anzurechnen ist, auf die Vollzugsverordnung verwiesen wird. Und nach AHVV Art. 56, lit. c, gehören zum anrechenbaren Einkommen auch Ren- ten aller Art, somit insbesondere SUVA-Renten, weshalb solche Renten bei der Einkommensermittlung berücksichtigt werden müssen. Im vorliegenden Fall überschreitet das Einkommen infolge Anrechnung der SUVA-Rente die maß- gebende Grenze. Da infolgedessen die Berufungsklägerin überhaupt kein Recht auf eine Uebergangsrente hat, wird in ihrem Falle Art. 48 gar nicht praktisch. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Michel, vom 10. Mai 1949, H 24/49.)

Krankenkassenleistungen. au Spitalkosten sind gemäß Art. 56 lit. a AHVV als Einkommen anzurechnen.

W. befand sich von Juni bis November 1948 in Spitalpflege. Die Betriebs- krankenkasse der Firma L. übernahm die Spitalkosten und richtete ein Kran- kengeld aus, während eine weitere Krankenkasse ein Taggeld gewährte. W.

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ersuchte um Ausrichtung einer Uebergangsrente. Die Ausgleichskasse rechne- te die Krankengelder und den Beitrag an die Spitalkosten an und verweigerte die Rente. Die Rekursbehörde ließ dagegen die Leistungen für Spitalpflege außer Rechnung und sprach eine Rente zu. Das Bundesamt für Sozialversiche- rung legte Berufung ein mit dem Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hieß die Berufung grundsätzlich gut. Aus der B e g r ü n dung: Die Fassung von AHVV Art. 56, lit. a, läßt erkennen, daß weitgehend al- les erfaßt werden soll, was Einkommensqualität besitzt. Deshalb werden «Er- satzeinkünfte aller Art» als Einkommen betrachtet, wobei die Aufzählung «wie Taggelder aus Krankenversicherung» nicht abschließend, sondern nur beispielsweise zu verstehen ist. Daß die Taggelder beider Krankenkassen anzurechnen sind, steht außer Zweifel. Bestritten ist demgegenüber, ob die Versicherungsleistungen für den Unterhalt im Spital und die Spitalpflege zu berücksichtigen seien. Während nach Art. 20 der Statuten der Betriebskrankenkasse die Verpflegungskosten in der Regel nicht zu Lasten der Kasse gehen, wird bei Spitalaufenthalten eine Ausnahme gemacht. Ist ein Tagespauschalpreis für sämtliche Anstaltskosten unter Einschluß der Pensionskosten festgesetzt, so bezahlt die Krankenkasse diesen 'bis zu einer gewissen Limite. Diese erhöhten Leistungen für Spitalbe- handlung umfassen somit den Unterhalt im allgemeinen Und die Spitalpflege im engeren Sinn. Die Frage ihrer Anrechnung ist aus dem für die Uebergangs- renten geltenden System zu beantworten. Das Gericht hat bereits erkannt, daß Aufwendungen für die Krankenpflege Lebenshaltungskosten bilden, deren Ab- zug vorn rohen Einkommen in AHVV Art. 57 nicht vorgesehen und darum nicht gestattet ist. Können aber solche Aufwendungen vorn rohen Einkommen nicht abgezogen werden, so befinden sich Rentenansprecher, denen Taggeld und Spi- talpflege von Krankenkassen gewährt werden, in bevorzugter Stellung. Eine Nichtanrechnung dieser Kassenleistungen bei der Einkommensermittlung kä- me einer einseitigen Begünstigung von Krankenkassenangehörigen gleich ge- genüber denjenigen Bedürftigen, die nicht gegen Krankheit versichert sind und die Spitalkosten selber zu tragen haben. Eine möglichst gleichmäßige Behand- lung aller Rentenansprecher läßt deshalb eine Anrechnung auch der Leistun- gen für Spitalpflege als angezeigt erscheinen, zumal es das Ausmaß der Be- dürftigkeit fraglos wesentlich ist, ob ein Ansprecher diese Aufwendungen ver- gütet erhält. Während das Taggeld den Erwerbsausfall zu ersetzen hat, ent- heben die Kassenleistungen für den Spitalaufenthalt den Versicherten von Auslagen für eigentliche Pflege, aber auch für Unterkunft und Verpflegung, die er sonst aus seinem Einkommen zu bestreiten hätte; diese Leistungen sind deshalb, wie die Taggelder, unter «Ersatzeinkünfte aller Art» zu subsumieren und anzurechnen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Weibel, vorn 20. Juni 1949, H. 33/49.)

Für die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden ist ein Pauschal- betrag von 1,5 Prozent des Brandversicherungswertes (nicht des Wehrsteuer- wertes) vom rohen Einkommen abzuziehen. AHVV Art. 57, lit. c.

Was den Gebäudeunterhalt betrifft, hat das Bundesamt für Sozialversiche- rung beantragt, die 1,5 Prozent Abzug nicht vom Brandassekuranzwert, wie

368

im Entscheid der Rekursbehörde geschehen, sondern vom Steuerwert zu be- rechnen. Nun wird aber in der Anwendung der Vorschrift von Art. 57, lit. c, welche vom «Gebäudewert nach Maßgabe der Bestimmungen der Wehrsteuer» spricht, der Abzug vom Brandversicherungswert gemacht. Das Vorgehen der Rekursbehörde entspricht also der Wehrsteuerpraxis und ist daher gutzu- heißen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Meier-Krauer, vom 2. Mai 1949, H 204/48.)

Was die Gebäudeunterhaltskosten anbetrifft, so ist darauf zu verweisen, daß diese Auslagen nach Art. 57, lit. c, AHVV pauschal zu bemessen sind. Die Pauschalierung stützt sich auf die Erfahrungen vorab der Steuerpraxis und macht eine spezifizierte und zeitraubende Einschätzung der tatsächlichen Auf- wendungen für den laufenden Unterhalt überflüssig. Unter diesen Kosten sind naturgemäß nur die ordentlichen, der Werterhaltung dienenden Aufwendungen zu verstehen. Der Ansatz von 1,5% des Gebäudewertes entspricht der im Steuerrecht üblichen Norm und trägt den normalen Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft durchaus Rechnung. Der Kläger kann deshalb nicht verlan- gen, daß anstelle des Pauschalbetrages die tatsächlichen Kosten für den laufen- den Unterhalt abgezogen werden. Die AHVV läßt nur die auf 1,5% des Brand- versicherungswertes fixierten Kosten für die laufende Erhaltung der Liegen- schaft zum Abzug zu. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Angst, vom 9. Juli 1949, H 65/49.)

Die Kosten des laufenden Unterhaltes von Gebäuden können gemäß Art. 57, lit. c, AHVV mit 1,5% des Gebäudewertes nach Maßgabe der Bestimmun- gen der Wehrsteuer in Abzug gebracht werden. Entgegen der Auffassung der Ausgleichskasse ist unter Gebäudewert nicht der Wehrsteuerwert der Ge- bäulichkeiten zu verstehen. Ein solcher existiert gar nicht, indem bei der Wehr- steuerveranlagung der Wert des Bodens und der Gebäulichkeiten nicht geson- dert, sondern in einem ermittelt wird. Mit der zitierten Bestimmung wollte vielmehr offensichtlich die im Wehrsteuerrecht durch Verwaltungspraxis (der WStB selber sieht einen Pauschalabzug nicht vor) zur Vereinfachung des Ein- schätzungsverfahrens eingeführte pauschale Bemessung der Unterhaltskosten für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens als verbindlich erklärt werden, wozu der Bundesrat gestützt auf Art. 42 Abs. 3 AHVG zuständig war, sodaß die erwähnte Bestimmung in gleicher Weise wie das Gesetz auch für die Justizbehörden verbindlich ist. Unter Gebäudewert kann daher nur der Wert verstanden werden, auf dem der Pauschalabzug für Gebäudeunterhalt bei der Wehrsteuer berechnet wird. Dies ist der Brandversicherungswert der Gebäu- lichkeiten (vgl. Perret, Komm. N. 7 lit. d zu Art. 22 WStB). (Rekurskommission Luzern i. Sa. Müller, vom 10. Juni 1949, BSV 2986/49)

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C. Verfahren Auf eine «Beschwerde», die der Rekurrent, ungeachtet ausdrücklicher Aufforderung, nicht begründet, kann nicht eingetreten werden. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 des Bäckermeister» T. auf Fr. 204, worauf dieser der Kasse folgendes schrieb: «Erhebe gegen diese Beitragsverfügung Rekurs. Ersuche Sie, die Sache nochmals zu untersuchen.» Nun schrieb die Kasse dem T., eine eventuelle Beschwerde müsse ausführlich begründet werden, und setzte ihm eine 10tägige Frist zur Begründung, mit der Androhung, bei Nichteinhaltung der Frist werde sie sein Schreiben an die Re- kursbehörde weiterleiten, «was jedoch zu »einem Nachteil sein dürfte». Nach- dem T. nicht reagiert hatte, überwies die Kasse die Akten der Rekursbehörde. Deren Präsident ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Begründung Nach Art. 16 des bernischen Einführungsgesetzes zum AHVG sollen aus der Beschwerde die Anträge und deren Begründung hervorgehen. Daraus folgt, daß keine strengen Formalerfordernisse an die Beschwerdeführung gestellt werden, offenbar weil den Betroffenen nicht zugemutet werden will, in jedem Bagatellfall einen Rechtsberater beizuziehen. Allein der Beschwerdeführer ist nicht auch der minimalsten Diligenzpflicht, wie sie selbst von einem Rechts- unkundigen verlangt werden kann, enthoben. Die Notiz «Erhebe gegen diese Beitragsverfügung Rekurs. Ersuche Sie, die Sache nochmals zu untersuchen» genügt als Beschwerdebegründung n i c h t. Zur Ergänzung der Notiz hätte T. umso eher Anlaß gehabt, als ihn die Ausgleichskasse ausdrücklich dazu aufge- fordert hatte. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Teuscher, vom 12. April 1949, BSV 2074/49.)

Bemängelt der Beitragspflichtige in einer innert 30 Tagen an die Aus- gleichskasse gerichteten Eingabe die der Beitragsverfügung zugrunde liegende Steuertaxation, so darf die Kasse nicht einfach das Herabsetzungsverfahren einleiten. Vielmehr hat sie die Eingabe der Rekursbehörde zu überweisen oder, wenn ein Anwendungsfall des Art. 26 AIIVV vorliegt, sie als Einsprache zu behandeln. Mit Eingabe vom 27. Juni 1948 erhob Landwirt Sch. gegen die Beitrags- verfügung vom 10. Juni 1948 «Einsprache» und gab zu verstehen, daß er mit der bezüglichen Taxation nicht einiggehe. Wollte sich die Kasse über den wah- ren Charakter der Einsprache Gewißheit schaffen, so wäre es ihre Pflicht ge- wesen, den Sachverhalt näher abzuklären, statt einfach das Herabsetzungs- verfahren nach Art. 11 AHVG einzuleiten. Dazu bestand um-so eher Anlaß, als nicht ein Anwendungsfall des Art. 24, sondern ein solcher des Art. 26 AHVV vorlag, in welchem es grundsätzlich der K a s s e obliegt, bei Fehlen einer ge- nügenden Steuerveranlagung von sich aus, im Einvernehmen mit dem Pfliehtir gen und den Steuerbehörden, das beitragspflichtige Einkommen zu ermitteln. Es sei diesbezüglich auf das Urteil Furrer vom 23. Mai*) verwiesen. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Schallenberg, vom 4. Juli 1949, II 122/49.)

*) ZAK 1949 S. 318.

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Stellt der Beschwerdeführer gleichzeitig ein Rekursbegehren irnd ein Her- absetzungsgesuch, so darf die Rekursbehörde nicht einfach die Akten an die Ausgleichskasse zurückweisen, damit diese das Herabsetzungsverfahren durch- führe. Vielmehr hat die Rekursbehörde das Rekursbegehren zu beurteilen, be- vor sie den Fall zur Durchführung des Herabsetzungsverfahrens an die Kasse weist.

Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 380, ausgehend von Fr. 9575 Erwerbseinkommen 1945/46 laut Wehrsteuertaxation abzüglich Fr. 225 = 4,5% des Betriebskapitals. G. rekurrierte und stellte den Hauptantrag, von Fr. 3000 Erwerbseinkommen 1945/46 auszugehen; den Eventualantrag, im Wege der Herabsetzung den Beitrag auf Fr. 140 zu ermäßigen. Zur Begründung führte er folgendes aus: Die Wehrsteuertaxation sei zu hoch; aus Unerfahrenheit habe er sie seinerzeit nicht angefochten. Sodann ha- be sein Erwerbseinkornmen 1948 nur Fr. 2650 betragen. Von der Ausgleichs- kasse um Vernehmlassung ersucht, antwortete die Wehrsteuer-Taxationskom- mission, sie müsse die Veranlagung bestätigen, sei aber überzeugt, daß das Einkommen des G. erheblich weniger als Fr. 9575 betragen habe. Der Präsident der Rekurskommission entschied, es handle sich um ein Herabsetzungsgesuch, und wies die Akten an die Ausgleichskasse zurück, da- mit sie das Herabsetzungsverfahren durchführe. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte die Aus- gleichskasse, die Präsidialverfügung sei aufzuheben und die Sache an die Re- kurskommission zu weisen, damit diese den maßgebenden Einkommensbetrag festsetze. Bezüglich des eventualiter gestellten Herabsetzungsbegehrens er- klärte die Kasse, im Sinne einer pendente lite erlassenen Verfügung wäre sie bereit, den Beitrag entsprechend Fr. 5000 Einkommen zu reduzieren. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen, den vorinstanzli- chen Entscheid aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Rekurs- kommission zurückgewiesen. Aus den E r w ä g u n g e n:

1. Voraussetzung der Gewährung einer Beitragsherabsetzung ist, daß das

Einkommen, auf welchem die Beitragsberechnung beruht, festgestellt sei. Hat die Ausgleichskasse den Beitrag nach einem bestimmten Einkommen bemes- sen, und stellt der Beitragspflichtige bei der Rekursbehörde ein Rekursbegeh- ren u n d ein Herabsetzungsgesuch, so darf die Rekursbehörde nicht einfach die Sache an die Ausgleichskasse zurückweisen mit dem Auftrag, vorerst über das Herabsetzungsgesuch zu befinden. Vielmehr muß, wenn der Beschwerde- führer die Wehrsteuertaxation als zu hoch anficht, die Rekursbehörde über diesen Punkt entscheiden, d. h. das für den Beitrag maßgebende Einkommen festsetzen. Erst hernach sind Akten der Ausgleichskasse zu überweisen, da- mit sie zum Herabsetzungsbegehren Stellung nehme. Von der Rückweisung darf abgesehen werden, falls die Kasse in der Vernehmlassung zum Herabset- zungsbegehren derart Stellung genommen hat, daß die Stellungnahme einer pendente lite ergangenen Kassenverfügung gleichkommt; vgl. das Urteil Ei- senring*).

*) ZAK 1949 S. 85.

371

2. Da im vorliegenden Fall die Vorinstanz von diesem Verfahrensgrund-

satz abgewichen ist, muß die Sache zu neuem Entscheid an sie zurückgewiesen werden. Die Rekurskommission wird dem G. Gelegenheit geben müssen, zu belegen, daß sein Einkommen 1945/46 weniger als Fr. 9575 betrug. Das ist um- so eher gerechtfertigt, als selbst die Wehrsteuer-Ta.xationskommission die Ueberzeugung hegt, die bezügliche Behauptung des G. treffe zu. In zweiter Linie wird sich die Vorinstanz zum Herabsetzungsgesuch aussprechen müssen, nachdem die Ausgleichskasse pendente lite dazu Stellung bezogen hat. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Galli, vom 5. Juli 1949, H 128/49.)

Herabsetzungsgesuche nach AHVV Art. 216 müssen vom Versicherten hinlänglich begründet und mit Belegen versehen werden. Es ist nicht Sache der Behörden, zu kontrollieren, ob im Betrieb des Gesuchstellers weniger ver- dient worden ist als während der Bemessungsperiode.

Schuhmachermeister W. erhielt eine Verfügung, lautend auf Fr. 212 Jah- resbeitrag 1948. Als er in der Folge ein Herabsetzungsgesuch stellte, ermäßig- te die Ausgleichskasse, ausgehend von Fr. 4900 Einkommen (abzüglich Fr. 180 Eigenkapitalzins), den Beitrag auf Fr. 188. Damit nicht zufrieden, erhob W. Beschwerde, wurde aber von der Rekurskommission abgewiesen. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht begehrte er weitere Herabsetzung, wobei er folgendes ausführte: Im vergangenen Winter habe er drei Monate lang wö- chentlich nur 3-4 Tage Arbeit gehabt. Zudem dürfe man auf dem Lande für Schuhreparaturen kaum 1 Franken Stundenlohn anrechnen, sonst würden die Schuhe einfach ins Tessin geschickt, wo besonders billig gearbeitet werde. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e -

gründung: W. legt keine Belege dafür vor, daß er 1948 erheblich weniger verdiente als Fr. 4900, welchen Betrag er in der Wehrsteuerdeklaration IV. Periode als Nettoeinkommen angegeben hatte. Allgemeine Hinweise auf bestimmte ver- dienstvermindernde Erscheinungen im Schuhmachergewerbe genügen nicht. Auch kann es nicht Sache der Behörden sein, den Betrieb eines Beitragspflich- tigen dahin zu kontrollieren, ob und eventuell wieviel weniger darin verdient wird als früher, sondern es obliegt dem Pflichtigen, anhand seiner Aufzeich- nungen Belege für die behauptete Verdiensteinbuße zu liefern. Die Ausgleichs- kasse gelangte vor Behandlung des Herabsetzungsgesuches an die Gemeinde- zweigstelle um Auskunft, und diese empfahl Reduktion der Taxation von Fr.

5500 auf Fr. 5000. Weiter zu gehen, schien dieser offenbar am besten informier-

ten Amtsstelle flieht begründet. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. Weber, vom 28. Juni 1949, H 100/49.)

Ermangelt ein kantomiler Entscheid der vorgeschriebenen Rechtsmittel- belehrung, so beginnt nach der Praxis des Eidg. Versicherungsgerichtes - -

die Berufungsfrist nicht zu laufen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Wüthrieh, vom 5. Juli 1949, H 107/49.)

s 72

Bußenverfügungen der Ausgleichskassen können zwar mit Beschwerde an die kantonale Rekursbehörde, nicht jedoch mit Berufung an das Eidg. Ver- sicherungsgericht weitergezogen werden. Mit Schreiben, betitelt «Einmalige Mahnung», setzte die Ausgleichskasse dem St. eine 20tägige Nachfrist für Abrechnung und Beitragszahlung. Gleich- zeitig auferlegte sie ihm eine Mahngebühr von Fr. 2 und drohte für den Fall der Nichteinhaltung der Frist den Erlaß einer Veranlagungsverfügung sowie eine Ordnungsbuße an. Nach unbenütztem Ablauf der Frist wurde eine Veran- lagungsverfügung erlassen und Fr. 5 Ordnungsbuße verhängt. Mit Beschwerde an die Rekurskommission focht St. die Ordnungsbuße als gesetzwidrig an. Er erklärte, die Verhängung einer Ordnungsbuße setze zwei Mahnfristen voraus, eine erste von 10 Tagen und eine Nachfrist von 20 Tagen. Als die Rekurskom- mission die Beschwerde abwies, zog St. den Entscheid an das Eidg. Versiche- rungsgericht weiter. Dieses ist auf die Berufung nicht eingetreten. B e g r ü n -

dung: Art. 91 AHVG, wonach Bußenverfügungen mit Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde angefochten werden können, bestimmt zugleich, daß die kantonale Rekursbehörde e n d g ü 1 t i g entscheidet. Damit ist, durch eine Sonderform, für Bußenverfügungen die in Art. 84 des Gesetzes statuierte Möglichkeit der Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht ausgeschaltet. Daß diese Ausnahme nur den Betrag der verhängten Buße, nicht auch den rechtlichen Bestand der Bußenverfügung beschlage, kann, entgegen der Auf- fassung des Berufungsklägers, aus Art. 91 nicht geschlossen werden. Eine solche Einschränkung hätte im Gesetzestext ausdrücklich beigefügt werden müssen. Dem Eidg. Versicherungsgericht fehlt somit die Zuständigkeit zur materiellen Ueberprüfung, weshalb auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Unbegründet ist auch der Standpunkt des St., seine Berufung richte sich überdies gegen die mit der Mahnung verbunden gewesene - Androhung einer Buße. Eine Berufung gegen die Androhung vom 11. September 1948 liegt nicht vor, wie auch gegen diese keine Beschwerde erhoben worden war. Uebri- gens wäre das Eidg. Versicherungsgericht auch bei bloßen Bußenandrohungen nicht zur Ueberprüfung zuständig. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Stebler, vom 6. Juli 1949, H 71/49.)

D. Strafsachen) Wer durch Verheimlichung von Einkünften eine Uebergangsrente erwirkt, ist strafbar.

Der Vaterwaise Ottilie W. gewährte die SIJVA eine Rente von Fr. 40.60 monatlich, und zwar gemäß erstem Rentenbescheid bis zum 16. Altersjahr und dann, auf Gesuch hin, auch nach Vollendung dieses Alters. Die Mutter des Kin-

*) Das vorliegende Strafurteil bezieht sich auf die Uebergangsordnung zur AHV, behält aber seine Bedeutung auch für die Uebergangsrenten der AHV.

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des bewarb sich um eine Waisenrente gemäß Uebergangsordnung. Dabei gab sie dem gesuchabnehmenden Beamten der kantonalen Ausgleichskasse bewußt wahrheitswidrig an, das Kind habe keinerlei Einkommen, denn seine SUVA- Rente sei infolge der Erreichung des 16. Altersjahres erloschen. Im Irrtum über die tatsächlichen Einkünfte des Kindes zahlten die Kassenorgane monat- lich Fr. 13.35, insgesamt Fr. 173.55 zu Unrecht aus. Durch die unwahren Angaben gegenüber der kantonalen Ausgleichskasse und durch ähnliches Verhalten gegenüber der Allgemeinen Armenpflege hat sich die Mutter des Betrugs und der Widerhandlung gegen Art. 24 des BRB über die provisorische Ausrichtung von Alters- und Hinterlassenenrenten (Uebergangsordnung) schuldig gemacht. Sie wurde daher zu 14 Tagen Ge- fängnis mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von

3 Jahren, verurteilt.

(Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt, vorn 31. März 1949.)

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Nr. 10 Zeitschrift Oktober 1949

u9 für dieAusgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und 1-linterlasseneraversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Doppel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Notizen über die Aufklärung (S. 315). AHV und Staatsverträge (S. 378). Die zur Rentenauszahlung Inhaltsangabe: zuständige Kasse (S. 380). Presseartikel zur 411V (S. 383). Durchführungsfragen (S. 390). Kleine Mitteilungen S. (394). Gerichtsentscheide u) Wehrmannsschutz (5. 397). b) Alters- und l-tinterlassenensersicherung (5. 402).

Notizen über die Aufklärung In der letzten Nummer der ZAK wurde eingehend auf die Gründe hin- gewiesen, die für eine intensivere Aufklärung über die Belange der AHV sprechen, und dabei betont, daß neben der Aufklärung über technische Belange in nächster Zeit in vermehrtem Maße auch über die Grundzüge der AHV aufgeklärt werden müsse. Der Koordinationsausschuß für die Aufklärung in der deutschen Schweiz hat sich an seiner Sitzung vom 9. September 1949 eingehend mit der Frage der Erweiterung der Auf- klärung befaßt und diese als unbedingt notwendig bezeichnet. Es zeigt sich immer mehr, daß namentlich diejenigen Zeitungsartikel, in denen behauptet wird, daß die AHV im Geld schwimme, und daß durch einfache Umstellung vom jetzigen Finanzierungsverfahren zum Umlageverfahren ohne Nachteil wesentlich höhere Renten ausgerichtet werden könnten, die Durchführung der AHV sehr stark erschweren. An der Sitzung wurde bekanntgegeben, daß viele Beitragspflichtige mit Bezugnahme auf den angeblichen Geldüberfluß der AHV sich weigern, die Beiträge zu be- zahlen.

Auch in der nationalrätlichen Kommission, welche für die Beratung des Gesetzesentwurfes über die Abänderung der Art. 18 und 40 des AHVG sowie des Abkommens mit Italien eingesetzt worden ist, kamen die ne- gativen Auswirkungen verschiedener gegen die AHV bzw. den Aus- gleichsfonds der AHV gerichteten Zeitungsartikel zur Sprache. Die Kom- mission hielt es für notwendig, daß die Oeffentlichkeit einmal einge- hend über die .AIW und ihre Auswirkungen aufgeklärt werde. Sie stellte daher folgendes Postulat: «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Be- richt vorzulegen über die gegenwärtige Lage der AHV, über die bis-

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her mit ihr gemachten Erfahrungen, ferner über ihren finanziellen Stand und über allfällig noch anzubringende nähere Bestimmungen oder Abänderungen.» Dieses Postulat kam an der Sitzung des Nationalrates vom 21 Sep- tember 1949 zur Behandlung. Nachdem der Bundesrat sich bereit erklärt hatte, es zur Prüfung entgegenzunehmen, wurde es aus dem Rat nicht be- stritten. Der Bundesrat hat nun die Möglichkeit, zu allen in der Oeffent- lichkeit aufgeworfenen Fragen offiziell Stellung zu nehmen, was sehr zu begrüßen ist. *

Nachdem das Bundesamt für Sozialversicherung im März dieses Jah- res die Pressevertreter der Bundesstadt zu einer Konferenz eingeladen und über die wichtigsten Fragen der AHV orientiert hatte, führten auch die Ausgleichskassen der Kantone Zürich, Schwyz und St. Gallen sowie die Ausgleichskasse «Musik und Radio» je eine Pressekonferenz durch. Der Zweck dieser Veranstaltungen bestand darin, den Journalisten der an diesen Orten erscheinenden Zeitungen von der großen Arbeit der Aus- gleichskassen Kenntnis zu geben, auf die wichtigsten Fragen der AHV hinzuweisen und allfällig bestehende Irrtümer zu beseitigen. Diese Aufklärungsaktionen waren erfolgreich. Nicht nur nahmen die eingeladenen Pressevertreter mit Interesse die Ausführungen der verschiedenen Referenten über die Durchführungsfragen der AHV zur Kenntnis, sondern sie gaben ihre Eindrücke von der Veranstaltung und der meistens damit verbundenen Besichtigung der Ausgleichskassen auch an die Leserschaft weiter und trugen damit Wesentliches zu deren Auf- klärung über die AHV bei. Vor allem aber bewirkten die Pressekonferenzen in den betreffenden Landesgegenden eine Abnahme der gegen die AHV und ihre Durchfüh- rungsorgane gerichteten Artikel. *

Am meisten kritisiert wird in der Oeffentlichkeit weiterhin die Be- handlung der Uebergangsrentnergeneration. Noch immer liest und hört man oft von den sogenannten «vergessenen Alten». Kann man wirklich davon sprechen, daß diese Generation vergessen worden ist, wo doch rund 53% aller vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen eine Uebergangs- rente beziehen und im Jahre 1948 an sie von der AHV Renten im Betrage von über 120 Millionen Franken ausbezahlt worden ist, wozu noch kan- tonale Beihilfen im Betrage von schätzungsweise rund 20 Millionen Fran- ken kommen? Sind sich alle Kritiker wohl bewußt, welche gewaltige Sum-

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me sie entspricht dem Ertrag, der durch die umstrittene eidgenössische -

Tilgungssteuer aufgebracht werden sollte - schon im ersten Jahr des Bestehens der AHV der Generation der «vergessenen Alten» ausbezahlt worden ist? Auf diese Tatsachen sollte in vermehrtem Maße hingewiesen werden. Nähere Angaben sind S. 219 der Juninummer der Zeitschrift zu entnehmen.

Man kann sich allerdings nicht wundern, daß von den 477c, der vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen, die keine Uebergangsrenten beziehen, viele die Meinung vertreten, daß man ihnen ohne weiteres auch eine Rente gewähren könnte, da man doch in verschiedenen Zeitungen lesen konnte, daß die AHV nur so im Geld schwimme. In der letzten Nummer der Zeit- schrift wurde auf S. 333 ff. eingehend dargelegt, daß die erfreulich hohen Beitragseingänge des Jahres 1948 nur zu einem verhältnismäßig beschei- denen Aktivüberschuß geführt haben und daß selbst bei ähnlich guten Ab- schlüssen in den kommenden Jahren nur eine sehr bescheidene Verbesse- rung der Leistungen möglich wäre. Auch darauf muß in vermehrtem Maße aufmerksam gemacht werden.

Seit einiger Zeit steht auch die Frage eines allfälligen Uebergangs zum Umlageverfahren irnVordergrund des öffentlichen Interesses. Dies- bezüglich sei auf die Ausführungen auf S. 199 ff. der ZAK, Jahrgang 1947, verwiesen; die dort aufgestellten grundsätzlichen Ueberlegungen sind durch die bisherige Entwicklung in keiner Weise überholt worden.

Daß in der Aufklärung auch der Humor nicht zu kurz zu kommen braucht, beweist der «AI{V-Onkel» der «Schwyzer Zeitung», der in der Nummer vom 23. September 1949 eine Anfrage in geistvoller und sicher wirksamer Art beantwortete:

Anfrage: Ein Fräulein in den «vürnehmsten» Jahren glaubt, daß seine Beitrags- leistungen an die AHV verlorenes Geld seien. Das hübsche Töchterchen vermutet, es werde doch in absehbarer Zeit heiraten und dann waren seine Beiträge «für die Katze». Wenn es aber nicht heirate, so schreibt es, werde es sich vermutlich vor dem 65. Altersjahr zu Tode ärgern, sodaß es doch keine Rente beziehen könne. Was meint der Onkel dazu?

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Antwort: Der Onkel ist gar nicht abgeneigt, sich «diesem Falle» ganz besonders anzunehmen. Er ist sogar stolz, daß sich ein so nettes Geschöpf an ihn wendet und er versucht lebhaft, möglichst «entgegenkommend» Auskunft zu erteilen. Ihre Beiträge in die AHV werden vorläufig Ihrem persönlichen Konto gutgeschrieben. Wenn Sie heiraten, werden Ihre Leistungen auf das Kon- to Ihres Ehemannes übertragen. Dadurch wird der jahresdurchschnittlich einbezahlte Beitrag, der für die Rentenberechnung maßgebend ist, höher. Deshalb steigt in der Regel auch die Rente an. Ihre Beiträge während der Ledigenzeit sind also nicht verlorenes Geld. Im Gegenteil, Sie können diese nebst all Ihren Tugenden und Wohlgefallen zur großen Freude Ihres «Zukünftigen» einmal mit in die Ehe bringen. Ihre Leistungen in die AHV, so klein sie im Vergleich zu Ihren exorbitanten Werten scheinen mögen, tragen also Gott sei Dank - dazu bei, daß Sie sich einmal nicht zu Tode ärgern müssen. Viel Glück dazu! A propos! Es dürfte noch wertvoll sein, die allgemeine Anregung zu machen, daß in Heiratsinseraten vorteilhaft nebst Hinweisen auf Liegen-, Verwandt- und Anwartschaften zusätzlich vermerkt wird, wieviel Bei- träge bereits in die AHV entrichtet wurden. Dieser Hinweis ist besonders angezeigt für Liebesbedürftige «in gereiftem Alter», die schon verschie- dene Jahresbeiträge geleistet haben.

AHVG und Staatsverträge Auf S. 280 ff. der Juli/Augustnummer der ZAK wurden eingehend die Gründe dargelegt, die den Bundesrat veranlaßten, den eidgenössischen Räten im Zusammenhang mit der Genehmigung des am 4. April 1949 zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossenen Abkommens über die AHV die Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG zu beantragen. Der Hauptgrund war jener, daß durch das Abkommen mit Italien ein völlig neuer Grundsatz eingeführt wurde: die Rückerstattung der geleisteten Beiträge. Der Bundesrat war sich dabei bewußt, daß nach der herrschen- den schweizerischen Staatsrechtslehre durch Staatsverträge Lösungen getroffen werden können, die in der schweizerischen Gesetzgebung nicht vorgesehen sind. Wenn er trotzdem die Abänderung des AHVG beantrag- te, so aus staatspolitischen Bedenken gegen die Abänderung eines vom Volke angenommenen Bundesgesetzes in einem grundsätzlich wichtigen Punkt durch einen Staatsvertrag, der dem Referendum nicht unterliegt. Vor allem wies der Bundesrat auch darauf hin, daß bei der Vorbereitung

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des AHVG die Rückvergütung der Beiträge bewußt nicht vorgesehen worden ist. In der bundesrätlichen Botschaft vom 24. Mai 1946 zum Ent- wurf eines Bundesgesetzes über die AHV wurde diesbezüglich auf S. 169 folgendes ausgeführt: «Vom Rentenbezug ausgeschlossen sind alle Per- sonen, die bei Eintritt des Rentenfalles der Versicherung nicht mehr angeschlossen waren und während ihrer früheren Tätigkeit nicht wäh- rend mindestens 10 vollen Jahren die Beiträge bezahlt hatten. Diesen Personen soll auch kein Anspruch auf irgendeine Abfindung oder auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge zustehen.» In der «Neuen Zürcher Zeitung» (Morgenausgabe vom 17. September 1949) hat ein Einsender zur geplanten Aenderung des AHVG kritisch Stellung genommen. Dabei wurde insbesondere die beabsichtigte Abwei- chung von Grundsätzen, die der Gesetzgeber vor kurzer Zeit noch als richtig erachtete, beanstandet. «Gute Gründe», heißt es in dem Artikel, «haben die Gesetzesschöpfer seinerzeit zu der auf den ersten Blick viel- leicht etwas ungerecht anmutenden Differenzierung (zwischen den Rech- ten der Schweizerbürger und der Ausländer) veranlaßt». Und weiter: «Die bundesrätliche Botschaft begründet die Notwendigkeit der Einfüh- rung der Beitragsrückerstattung mit den zahlreichen Härten, die sich für die betroffenen Ausländer bei der geltenden Regelung ergeben kön- nen. Diese Härten bestehen unbestrittenermaßen. Sie waren aber in allen Stadien der Gesetzesentstehung vorhanden und sind von den für die heute geltende Regelung Verantwortlichen bewußt in der AHV belassen worden.» Der Bundesrat war sich, wie oben ausgeführt, dieser wesentlichen Ab- weichung vom ursprünglichen Willen des Gesetzgebers bewußt. Gerade deshalb hat er die Revision des AHVG beantragt. Die zur Beratung des Gesetzesentwurfes über die Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG eingesetzte nationadrätliche Kommission hat nun der Vorlage zugestimmt, nicht aber der Nationalrat. Bei der Behandlung dieses Traktandums im Nationalrat entwickelte sich eine sehr interessan- te und ausgedehnte staatsrechtliche Diskussion. Gegen die geplante Gesetzesänderung wurde insbesondere folgendes eingewendet: Ein Staatsvertrag verpflichtet nicht nur nach außen, sondern auch landes- rechtlich, nach innen. In der Doktrin herrscht Einmütigkeit darüber, daß Staatsverträge die gleiche Bedeutung haben wie ein Bundesgesetz. Die Schweiz wäre gar nicht mehr staatsvertragsfähig, wenn wir vorerst jeweils unsere Gesetze revidieren müßten. Des weiteren wurde auch gel- tend gemacht, daß das AHVG ohnehin früher oder später einmal revi- diert werden müsse, wobei dann auch die Abänderung der Art. 18 und 40

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geprüft werden könne. Die Zeit für eine umfassendere Revision des AHVG sei jedoch noch nicht gekommen, da noch keine genügenden Er- fahrungen vorlägen. Der Sprecher des Bundesrates, Herr Bundesrat Rubattel, erklärte, «nicht königlicher sein zu wollen als der König», weshalb er den Ent- scheid dem Rat überließ. Dieser beschloß mehrheitlich Nichteintreten auf die Vorlage über die Abänderung des AHVG. Gleichzeitig genehmigte er jedoch einstimmig das Abkommen mit Italien (vgl. ZAK 1949, S. 181). Bevor das Abkommen ratifiziert werden kann, bedarf es noch der Zu- stimmung des Ständerates. Der Entscheid des Nationalrates erleichtert natürlich die Stellung der schweizerischen Unterhändler in den kommenden Staatsvertrags- verhandlungen. Unter dem Vorbehalt der Genehmigung der eidgenössi- schen Räte können sie nun mit jedem ausländischen Staat diejenigen Lösungen treffen, welche den besonderen Verhältnissen der beiden Ver- tragsparteien am besten entsprechen, ohne sich unbedingt an den durch das AHVG gezogenen Rahmen halten zu müssen. Auf der andern Seite hat der nationalrätliche Beschluß allerdings zur Folge, daß die Mög- lichkeit von Härten für Angehörige von Staaten, mit denen kein Ab- kommen abgeschlossen werden kann (vgl. ZAK, Juli/Augustnummer, S. 281, 284 und 285), weiterhin bestehen bleibt.

Die zur Rentenauszahlung zuständige Kasse Obschon die Frage der Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und Auszahlung in der Vollzugsverordnung eine eingehende Regelung gefun- den hat, gibt es doch verschiedene Fälle, in denen die einschlägigen Be- stimmungen allein nicht zum Ziele führen; zu ihrer befriedigenden Lö- sung bedarf es einiger Ueberlegungen allgemeinerer Art, sei es solcher über die Systematik des Gesetzes oder gar solcher aus anderen Rechts- gebieten, vor allem aus dem Zivilrecht. Die Praxis liefert hiefür die Bei- spiele: 1. Für die Auszahlung von Uebergangsrenten ist nach AHVV, Art. 124, Abs 1, lit. a, in der Regel die Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons bzw. die Zweigstelle in der Wohnsitzgemeinde des Rentenansprechers zustän- dig. Von den im genannten Artikel aufgeführten Ausnahmen von der Regel interessieren hier deren zwei: handelt es sich bei der renten- berechtigten Person um eine Waise, dann hat die Ausgleichskasse am Sitz der Vormundschaftsbehörde bzw. am Wohnsitz des Inhabers der 380

elterlichen Gewalt die Rente auszurichten; steht der Rentenanspruch einer durch kantonale oder kommunale Fürsorgebehörden in einer An- stalt oder Familie untergebrachten Person zu, so erfolgt die Rentenzah- lung durch die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem das Fürsorge- organ seinen Sitz hat. Diese beiden Bestimmungen können nun, wenn eine Waise durch Organe der öffentlichen Fürsorge in einer Familie oder in einem Heim untergebracht wird, unter Umständen miteinander in Wi- derspruch stehen. Kürzlich ergab sich der Fall, da eine im Kanton A heimatberechtigte, nicht bevormundete Halbwaise, weil deren im Kan- ton B wohnhafte Mutter sich um das Kind nicht bekümmerte, von der heimatlichen Fürsorgebehörde einer Familie im Kanton C in Obhut gege- ben wurde. Während die Ausgleichskasse des Kantons C von Anfang an für die Rentenzahlung außer Betracht fiel, stellte sich die Frage, welche der beiden anderen kantonalen Ausgleichskassen hiefür zuständig sei. Aus Art. 124 AHVV, Abs. 1, läßt sich die Lösung nicht entnehmen; die unter lit. b d der erwähnten Vorschrift aufgezählten Ausnahmen stehen -

gleichwertig nebeneinander und es findet sich da der Reihenfolge der Aufzählung eine solche Bedeutung nicht zukommen kann kein Hin- weis, welche der entsprechenden Bestimmungen im Falle der gegensei- tigen Konkurrenzierung den Vorzug verdiene. Der Weg der Erledigung führt über Erwägungen zivilrechtlicher Natur, wonach die Vormund- schaftsbehörde bzw. der Träger der elterlichen Gewalt dem Kind näher stehen als die Fürsorgeorgane. Dies äußert sich vor allem darin, daß die Vormundschaftsbehörde resp. der Inhaber der elterlichen Gewalt über den Aufenthalt oder die Verbringung des Kindes in eine Anstalt oder eine Pflegefamilie zu entscheiden hat. Die Fürsorgebehörden be- dürfen, falls sie, eine solche Maßnahme treffen, der Zustimmung des Vor- mundes oder des Inhabers der elterlichen Gewalt. Selbst wenn sich der letztere um das Kind nicht bekümmern sollte, so kann er doch Anord- nungen der Fürsorgebehörden jederzeit widerrufen. Steht aber der In- haber der elterlichen Gewalt bzw. die Vormundschaftsbehörde, rechtlich betrachtet, der Waise näher als das Fürsorgeorgan, so ist die Rente nach lit. b der erwähnten Vorschrift der Vollzugsverordnung durch die Aus- gleichskasse am Wohnsitz des Trägers der elterlichen Gewalt bzw. am Sitz der Vormundschaftsbehörde auszuzahlen; lit. d der gleichen Be- stimmung ist in solchen Fällen nicht anwendbar.

II. Die ordentlichen Renten werden gemäß AHVV Art. 122 durch die bei Eintritt des Versicherungsfalles für den Bezug der Beiträge zuständige

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Ausgleichskasse festgesetzt und aasbezahlt. Wenn gleichzeitig mehrere Kassen für den Beitragsbezug zuständig waren, so hat der Rentenbezü- ger die für die Festsetzung und Auszahlung zuständige Kasse zu wäh- len. Steht dem Rentenberechtigten dieses Recht auf Wahl der Aus- gleichskasse auch zu, wenn es sich um Festsetzung und Auszahlung einer Ehepaar-Altersrente handelt, an welche sowohl Ehemann wie Ehe- frau durch Beitragsleistung beigetragen hatten, und zwar jedes an eine andere Kasse? An sich wäre die Bejahung des Wahlrechts für diesen Fall nicht ab- wegig. Verschiedene Ueberlegungen sprächen dafür: das Ehepaar gilt in der AHV als soziale wie wirtschaftliche Einheit, die im Institut der Ehe- paar-Altersrente besonders deutlich zum Ausdruck kommt. Für die Be- rechnung dieser Rente werden die Beiträge der Ehefrau jenen des Mannes zugezählt, also praktisch einer gemeinsamen Rente eine gemeinsame Prä- mienleistung zugrundegelegt. Für die Ermittlung und Ausrichtung dieser Rente bestände angesichts der Zuständigkeit zweier Kassen für den Beitragsbezug grundsätzlich die Wahlmöglichkeit. Eine solche Betrachtungsweise würde indessen der Auffassung des Gesetzgebers über den Charakter der Ehepaar-Altersrente doch nicht ganz gerecht. Wohl gilt ihm das Ehepaar als Einheit - aber als eine durch den Ehemann repräsentierte. Denn auch dann, wenn die Ehefrau keine Beiträge geleistet hat, besteht der Anspruch auf die Ehepaar-Al- tersrente, auf Grund der Beiträge des Mannes allein. Und dem Ehemann als Haupt der Familie ist in Art. 22, Abs. 1, des Gesetzes der Anspruch auf die Ehepaar-Altersrente ausdrücklich vorbehalten. Angesichts dieser klaren Vorschrift wäre es nicht angängig, hei der Bestimmung der Zu- ständigkeit für die Rentenfestsetzung und -auszahlung statt vom An- spruch des Mannes von einem solchen des Ehepaares auszugehen. Nach- dem aber der Ehemann nur einer Ausgleichskasse angeschlossen ist, kann die Frage der Zuständigkeit gar nicht aufgerollt werden; eine an- dere, allenfalls für den Beitragsbezug bei der Ehefrau zuständige Kasse fällt mangels einer entsprechenden Bestimmung von vornherein außer Betracht, und damit selbstverständlich auch jegliche Wahlmöglichkeit. Es mag sein, daß in einigen Sonderfällen eine andere Lösung zweck- mäßiger wäre. Zum Beispiel dann, wenn der Ehemann mit Eintritt der Rentenberechtigung seine Erwerbstätigkeit aufgibt, während die Ehe- frau die ihre weiterführt. Während hier die Ausgleichskasse, welcher der Mann angeschlossen ist, Rentenfestsetzung und Auszahlung übernehmen muß, obliegt der andern Kasse weiterhin der Beitragsbezug bei der Ehe- frau: die Vereinigung beider Funktionen in der selben Kasse, wie sie in 382

Art. 122, Abs. 3, vorgesehen ist, kann nicht stattfinden. Die Vorteile solcher Zusammenlegung, namentlich die Möglichkeit der Verrechnung geschuldeter Beiträge mit Renten, sind auf dem Wege gegenseitiger Rechtshilfe der Kassen zu suchen. Solchen Ausnahmen gegenüber muß aber abschließend mit Nach- druck auf den Vorzug der geltenden Regelung über die Zuständigkeit für die Rentenfestsetzung und -aaszahlung hingewiesen werden: sie ist einfach, klar und fügt sich logisch dem Rentensystem der AHV ebenso wie der Kassenorganisation ein.

Presseartikel zur AHV Bekanntlich sind zur Lösung des Problems der Bundesfinanzreform verschiedene Vorschläge gemacht worden, welche auf die AHV Bezug nehmen (Herabsetzung der Beiträge von Bund und Kantonen an die AHV, Ueberweisung der Differenz zwischen den Einnahmen aus der fiskali- schen Belastung des Tabaks und Alkohols einerseits und den gemäß AHVG Art. 103 vom Bund der AHV zu entrichtenden Beiträge ander- seits an den Bund, Erhebung eines Zuschlages zu den AHV-Beiträgen als Ersatz für die direkte Bundessteuer). Wir geben im folgenden einige Auszüge aus Presseartikeln, welche sich kritisch mit diesen Vorschlä- gen auseinandersetzen, wieder. Im ersten Artikel, der die Stellungnahme des leitenden Ausschusses der nationalen Arbeitnehmergemeinschaft enthält, wird überdies auch zu dem in letzter Zeit viel diskutierten Pro- blem der Kürzung von Pensionen, Ruhegehältern und Teuerungszulagen für AHV-Rentenbezüger Stellung genommen.

Für den Arbeitnehmer absolut untragbar Der unter dem Vorsitz von Nationalrat Schmid-Rüedin tagende lei- tende Ausschuß der Nationalen Arbeitnehmer-Gemeinschaft befaßte sich u. a. mit zahlreichen Fällen der unmittelbaren Kürzung von AHV-Ren- ten bei Kantonen, Gemeinden und auch privaten Unternehmungen durch deren teilweise oder gänzliche Anrechnung an Gehälter und Teuerungs- zulagen. Ein solches Vorgehen öffentlicher und privater Arbeitgeber steht in krassem Widerspruch zu den gegenteiligen Zusicherungen) die anläßlich der Beratungen und der Abstimmung über die AHV abge- geben wurden. Nachdem seinerzeit das aus Kreisen der Nationalen Arbeitnehmer- Gemeinschaft propagierte Prinzip der «Ruhestandsrenten» abgelehnt und die gegen das gewählte System geltend gemachten Bedenken wegen eines

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allfälligen Lohndruckes bei den Altersrentenbezügern der AHV mit be- schwichtigenden Erklärungen abgetan wurden, geht es nicht an, die Unselbständigerwerbenden in ihren Bezügen zu kürzen, während anderseits die Belbständigerwerbenden, unbeschadet um die Höhe ihres Einkommens, in den vollen Genuß der AHV-Renten gelan- gen. Das Sekretariat erhielt den Auftrag, einschlägiges Unterlagenmate- rial zu sammeln, damit die Nationale Arbeitnehmer-Gemeinschaft in einer entsprechend dokumentierten Eingabe an die zuständigen Behör- den Vorschläge zur Verhinderung einer solchen mißbräuchlichen Praxis unterbreiten kann. In der Aussprache über die Bundesfinanzreform wurde festgestellt, daß verschiedene Vorschläge an der Einigungskonferenz, wie Erhöhung der Zölle und der Warenumsatzsteuer, die Erhebung eines Zuschlages zu den AHV-Beiträgen, für die Arbeiterschaft absolut unannehmbar sind. Die Nationale Arbeitnehmer-Gemeinschaft wird auch mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln jeden Versuch bekämpfen, Fonds und Finanzquellen, die für die Fi- nanzierung der AHV reserviert sind, ihrer verfassungsmäßigen Zweckbe- stimmung zu entfremden. Die gegenwärtigen, erfreulichen Mehreinnahmen aus den AHV-Bei- trägen müssen ungeschmälert der Versicherung erhalten bleiben und kön- nen höchstens zur Verbesserung der Uebergangsordnung und zur Milde- rung gewisser bestehender Härten verwendet werden. Die Tat, 13. 9. 1949

Schützen wir die AIIV Unser Mitarbeiter für Finanzfragen unterstreicht die Bedeutung, die der Ausgleichsfonds der AHV schon anderthalb Jahre nach Inkrafttre- ten des Gesetzes gewonnen hat. Er sowie andere Finanzsachverständige sehen dessen Gefahr darin, daß durch den Ueberfluß an Geldern die ge- fürchtete Senkung des Zinsfußes hervorgerufen werde. Man führt neuer- dings als Beweis die günstigen Bedingungen an, die der Ausgleichsfonds für die Anleihe des Kantons Genf bewilligt hat. Die Konkurrenz einer Kasse, die vom «Zwangssparen» des Volkes gespeist wird, beunruhigt die Bankiers. Obwohl wir glauben, daß sich gewisse Zahlen anfechten lassen, und daß die zunehmende Anhäufung des Fonds im Laufe der Jahre nicht un- 384

bedingt so beträchtlich werden wird, wie man behauptet hat, ist es klar, daß wir im Augenblick vor einer völlig neuartigen Erscheinung unseres Wirtschaftslebens stehen. Es wird ratsam sein, sie sorgfältig zu studie- ren. Um der übermäßigen Kapitalbildung entgegenzuwirken, hat einer unserer führenden Industriellen vorgeschlagen, daß der Ueberschuß so- wohl der Beiträge der öffentlichen Hand als auch der Beiträge der Ar- beitgeber und Arbeitnehmer an die AHV zur Tilgung der Bundesschuld verwendet würden. Diesen Vorschlag halten wir für unzulässig. Es ist übrigens sehr un- wahrscheinlich, daß das Schweizervolk jemals einwilligen würde, daß der AHV-Fonds seiner Bestimmung entfremdet würde. Unter vielen anderen ist es einer der Vorzüge des Bundesgesetzes über die AHV, daß ein selb- ständiger Fonds eingerichtet wurde, der in keinem Fall mit den öffent- lichen Mitteln vermengt werden kann, der bisher bemerkenswert und mit seltener Umsicht gelenkt und vor Eingriffen der Regierung und des Par- lamentes bei Geldbedarf geschützt wurde. Steuern, Zoll- und Postein- nahmen dienen dazu, den Staatshaushalt zu sichern. Man weiß ja zur Genüge, wie die öffentliche Gewalt zusätzliche Erträgnisse verwendet und daß es ihr genügt, verfügbare Mittel zu haben, um neue Ausgaben zu erfinden. Man sieht ja, wie zur Zeit auch die Stadt Genf sich in einem leichten Rausch von Verschwendungssucht zu luxuriösen Ausgaben ver- leiten läßt, nur weil die Finanzlage etwas besser erscheint als noch vor kurzem. Sei es für die Orangerie, sei es für Einfamilienhäuschen mit letz- tem Komfort! Nein, der Ausgleichsfonds der AHV ist für die Alters- und Hinter- lassenenversicherung bestimmt und zu nichts anderem. Wenn die verfügbaren Summen tatsächlich die gesetzlichen Ver- pflichtungen überschreiten, so soll vorsichtig und planmäßig eine Anpas- sung der Renten, insbesondere - wie wir dies schon längst forderten eine Anpassung der Uebergangsrenten vorgenommen werden. Gewisse Einkommensgrenzen, die dem haushälterischen Geiste derjenigen, die sie aufstellten, Ehre machen mögen, erweisen sich in der Praxis als kleinlich. Wir glauben hingegen nicht, daß die Gefahr so groß ist, wie man sie uns hinstellt. Das Gesetz hat ja noch nicht seine volle Auswirkung ge- funden. Der soeben abgeschlossene Staatsvertrag mit Frankreich sowie Verträge mit andern Staaten, die zweifellos folgen werden, bedingen zu- sätzliche, sicher gerechtfertigte, aber beträchtliche Ausgaben. Auch ist

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es keineswegs wahrscheinlich, daß die heute so günstig verlaufende demo- graphische Kurve sich morgen in der gleichen Art darstellen wird. Tribune de Genve, 27. Juli 1949

Anzapfung von AHV-Mitteln? Ad. Sch. Wer erinnert sich nicht noch des vielleicht meistgebrauchten Argumentes der Gegner im Abstimmungskampf um die AHV? In allen Varianten sang man das Lied von der «ungenügenden Finanzierung», dem «finanziellen Zweckoptimismus» und scheute sich nicht, der Vor- lage und ihren Befürwortern selbst «Liederlichkeit der Fundierung» und ähnliche Schmeicheleien an den Kopf zu werfen... Nun, es ist ein bißchen anders gekommen. Das erste Jahresergebnis (1948) war vor allem dank der höheren Prämieneingänge um rund

180 Millionen Franken besser als veranschlagt.*) Glücklicherweise will

uns scheinen. Aber nicht alle Leute vermögen diese Freude ganz zu tei- len. Schon seit geraumer Zeit sind Stimmen laut geworden, die im raschen Anwachsen des AHV-Ausgleichsfonds allerhand Gefahren erblicken. Na- mentlich aus Bank- und Versicherungskreisen wurden Befürchtungen ge- äußert, daß durch das rasche Wachsen des AHV-Fonds eine Konkurrenz um die «mündelsichern Anlagen entstehen werde, die das Bank- und Versi- cherungsgewerbe von diesen mit wenig Risiken behafteten, und daher gesuchten Anlagemöglichkeiten weitgehend verdrängen, wenn nicht ganz ausschließen könnte. Eine nicht weniger große Gefahr erblickt man darin, daß durch den Wettbewerb des AHV-Fonds mit dem übrigen Ka- pitalmarkt, ein dauernder Druck auf die allgemeine Zinsfußentwick- lung eintreten könnte. Man weist darauf hin, daß eine solche Entwick- lung die versicherungsmathematischen Grundlagen aller auf dem Kapi- taldeckungsverfahren basierender Institutionen (Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, private und öffentliche Pensionsversicherungskas- sen, Sparversicherungen usw.) erschüttern müßte und sowohl für die Ver- sicherten selbst, aber auch für die öffentliche Hand (einerseits als Träger wesentlicher Versicherungsinstitutionen dieser Art für ihre Angestell- ) AnmerkungderRedaktiondcr ZAK : Unsere Leser haben dem in der letzten Nummer erschienenen Artikel «Der Einfluß der Höhe der jährlichen Beitragseinnahmen auf den Finanzhaushalt der AHV» entnehmen können, daß die vielfach vertretene Meinung, daß das erste Jahresergebnis gewaltig besser war, als vorausberechnet worden ist, nicht den Tatsachen ent- spricht, und daß tatsächlich nur ein Ueberschuß von 37 Millionen Franken entstanden ist (S. 335). 386

ten, anderseits als fiskalischer Nutznießer des Privatversicherungsge- schäftes) sehr unliebsame Folgen haben könnte. Schließlich wird auch noch darauf hingewiesen, daß ein übermäßiges Absinken des allgemei- nen Zinsfußes für die Schweiz volkswirtschaftliche Schäden deshalb nach sich ziehen müßte, weil die Schweiz als Verwalterin großer fremder Gelder ein Interesse habe, auf diesen Einnahmeposten der Handelsbilanz auch fürderhin rechnen zu können. Wir geben ohne weiteres zu, daß sich hier aus der angedeuteten Entwicklung, wenn sie wirklich eintritt, mit der Zeit Probleme verschie- dener Art und zum Teil nicht einfacher Natur ergeben können. Wir wer- den uns später einmal mit der Frage befassen, ob und inwieweit solche Auswirkungen des AHV-Fonds zu erwarten sind. Für heute möchten wir lediglich zwei Dinge festhalten in bezug auf den obigen Fragen- komplex: Kann man denn aus einer «einjährigen Erfahrung» Schlüsse ziehen (und aus diesen heraus Aenderungen des Finanzierungssystems verlan- gen!) bei einem Werk, das auf Generationen gedacht ist? Wir müssen diese Frage entschieden verneinen. Nach fünf Jahren sieht vielleicht die Sache mit dem AHV-Fonds doch ein bißchen anders aus, als man es auf Grund des ersten Jahresergebnisses rein theoretisch errechnen kann. Und selbst, wenn es zutreffen sollte, daß die Ursachen dieser verstärk- ten Beitragseingänge «nur teilweise der temporären Ueberkonjunktur, zum größten Teil aber der seit 1945 eingetretenen langfristigen Anpas- sung der Einkommen an die gestiegenen Lebenskosten zuzuschreiben» sind, wie die NZZ kürzlich schrieb, so besteht anderseits durchaus die Möglichkeit, daß mit der Zeit Faktoren wirksam werden, die dahin wir- ken, daß im Voranschlag der AHV nach der negativen Seite ebenfalls Ab- weichungen entstehen. Warten wir also ruhig einmal fünf Jahre ab. Dann können wir, wenn eine Korrektur der Finanzierung der AHV sich wirklich aufzudrängen scheint, auf Grund von einigermaßen «schlüssi- gen» Erfahrungen an eine eventuelle Revision derselben herantreten. Eine andere, ernst zu nehmende Warnung liegt in der Frage, die vor kurzem ebenfalls die «NZZ» aufgeworfen hat, ob nicht der AHV in ganz besonderem Maße «die depressive Wirkung der Fondsbildung» innewoh- ne, wenigstens solange sie auf dem heutigen teilweisen Kapitaldeckungs- verfahren aufgebaut sei? Der Artikelschreiber weist darauf hin, daß Fondsbildungen in Zeiten rückläufiger Konjunktur « krisenbeschleuni- gend» und krisenvertiefend» wirken. Das ist nach seiner Meinung nun bei der AHV deshalb noch in vermehrtem Maße zu erwarten, weil die AHV eine Art Sparzwang in sich schließe, der eine sehr geringe Anpas-

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sungsfähigkeit habe. Wir können das Problem hier nicht eingehend be- handeln, weil es sich auch da wieder um eine ziemlich komplexe Angele- genheit handelt. Für heute wollen wir es bei der Feststellung bewenden lassen, daß man das aus der AHV sich zweifellos ergebende Zwangsspa- ren nicht für sich allein, sondern im Zusammenhang mit allen andern praktizierenden Sparformen betrachten muß. Dann wird man wahr- scheinlich zur Ueberzeugung kommen, daß, obwohl das durch die AHV bewirkte Sparen relativ unelastisch ist, durch die AHV nicht unbedingt «krisenvertiefende» und «krisenbeschleunigende» Faktoren in unsere Wirtschaft getragen worden sind, weil ja so und so viele Ausweichmög- lichkeiten bei den andern Sparformen bestehen, die von Natur aus ela- stischer sind. Daß dabei eine Verlagerung im Verhältnis «Versicherungs- sparen» (inklusive AIIV) und «Banksparen» zuungunsten des letzteren eintreten würde, scheint uns auf den ersten Blick mindestens so wahr- scheinlich, wie die andere Version, daß die Summe der Gesamterspar- nisse dann auch in Krisenzeiten annähernd gleichbleiben, und dadurch krisenfördernde Auswirkungen haben würde. Immerhin die Frage scheint uns von einer Bedeutung und Tragweite, die es rechtfertigt, sie heute schon unter die Lupe zu nehmen und rechtzeitig die notwendigen Abklärungen zu schaffen.

Im übrigen dürfen weder jene, die eine Revision der Finanzierung der AHV aus kapitalmarktmäßigen Gründen befürworten, noch jene, die sie aus volkswirtschaftlichen Ueberlegungen heraus für notwendig er- achten, übersehen, daß die AllS/-Leistungen und das ganze vorgesehene Leistungssystem nicht einfach als unabänderlich-gegebene Größe hin- genommen werden können. Wenn wir auch durchaus nicht auf der Linie jener stehen die - ebenfalls angesichts dieses günstigen ersten Jahres- ergebnisses der AHV nun sofort allerhand weitergehende Leistungen zumuten möchten so wird man doch nicht um gewisse Aenderungen im Leistungssystem herumkommen. Uebrigens hat der Nationalrat bereits einer in dieser Richtung weisenden Motion zugestimmt. Ganz abgese- hen von der Frage, ob es - wenn die Mittel reichlicher fließen als vor- ausberechnet zu gegebener Zeit (wenn man wirklich einmal feste Grundlagen und genügende Erfahrungen hat) nicht am ehesten dem «Stifterwillen» entsprechen würde, die Leistungen ganz allgemein etwas aufzubessern. Denn, wenn es sich schließlich als richtig erweist, daß die Prämien-Mehreingänge im wesentlichen nicht konjunkturbedingt, son- dern auf «langfristige Anpassung der Einkommen an die gestiegenen Lebenskosten» zurückzuführen sind - wir sind die letzten, die es be- dauern, wenn es wirklich so ist!-‚ so ist auch damit zu rechnen, daß die

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Lebenskosten sich weniger zurückbilden werden, als daß man das wohl doch annahm, als man die Renten in der heutigen Höhe festlegte. Nachdem man in den letzten Monaten hin und wieder hören konnte, daß man eventuell der AHV um keine neuenBeiträge erheben zu müssen -

auch die Aufbringung der Mittel für die neue Wehrmannsausgleich.skasse zumuten könnte, fiel in andern Kreisen auch schon das Wort von der Ein- führung der Invalidenversicherung im Zusammenhang mit den guten Ergebnissen der AHV. Wir wollen auf diese zwei Gedanken heute nicht eintreten. Ganz undiskutabel aber ist, was offenbar unter dem Ein- druck der unerquicklichen Situation in Sachen Bundesfinanzreform in den letzten Wochen da in gewissen Köpfen entstanden ist. Verschie- dene Leute verschiedener Parteien, die sich bisher in Sachen Bundesfi- nanzreform gar nicht einig waren, sind fast zur gleichen Zeit auf die «Idee» gekommen, man könnte eigentlich das jüngste Blümlein im helve- tischen Garten, das heißt die AHV, dazu brauchen, um das wackelige Dach des eidgenössischen Finanzhaushaltes (mindestens auf der eiflen Seite) zu stützen. Da sind wir aber bestimmt nicht dabei! Ganz gleich, ob es nur um die Kürzung des Bundesbeitrages oder um eine der AHV aufgepfropfte Lohnsteuer geht. Eine Begründung, warum wir das erste ablehnen, schenken wir uns. Warum aber auch eine Verbindung von AHV und Steuer nicht in Frage kommt, hat im wesentlichen zwei Gründe: Wir wollen nicht die AHV zu einem Zankapfel der Parteien und zum «Sün- denbock des Steuerdruckes» vor dem Volke machen lassen; wenn schon eine direkte Bundessteuer, dann eine, die den elementarsten Grundsät- zen sozialer Steuer- und Finanzpolitik Rechnung trägt, die da heißen: Progressionstarif und Sozialabzüge. Wie eine der AHV aufgepfropfte Lohnsteuer die Progression verwirklichen würde, haben einzelne Vor- schläge bereits durchblicken lassen. Eine feingegliederte Progression käme ja schon aus rein technischen Gründen kaum in Frage. Noch schö- ner wäre es mit den Sozialabzügen: statt daß Kinder- und Familienlasten steuermildernd berücksichtigt würden, würden sich die Soziallasten mög- licherweise (mindestens, wenn das Gesetz über die AHV nicht geändert würde), sogar steuererhöhend auswirken. Als «Mädchen für alles» betrachten wir die AHV denn doch nicht. Darum lasse man die Finger davon, sie mit der Bundesfinanzreform zu verkoppeln. Hochwacht, Christlichsoziales Tagblatt der Schweiz, 29. August 1949

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Durchführungsfragen der AHV Beiträge

Befreiung von der obligatorischen Versicherung wegen nichtzumutbarer Doppelbelastung

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, daß die Behandlung von Gesuchen um Befreiung von der obligatorischen Versicherung wegen nichtzumutbarer Doppelbelastung öfters noch auf Schwierigkeiten stößt. Bei der Kompliziertheit der Materie ist das auch ohne weiteres verständ- lich. Im Kreisschreiben Nr. 41, Abschnitt C, wurde schon ausführlich er- läutert, welche Voraussetzungen im einzelnen erfüllt sein müssen, damit von einer nichtzumutbaren Doppelbelastung im Sinne von AHVG Art. 1, Abs. 2, lit. b, gesprochen werden kann. Wir möchten uns daher im folgen- den auf ein paar Hinweise beschränken, die geeignet sind, die Anwen- dung der gesetzlichen Vorschriften in der Praxis zu erleichtern. Wird ein Gesuch um Befreiung von der obligatorischen Versiche- rung eingereicht, dann sollte in erster Linie geprüft werden, ob der Ver- sicherte tatsächlich gezwungen ist, Beiträge an eine ausländische Ver- sicherung zu bezahlen. Diese Voraussetzung wird regelmäßig nur erfüllt von Beamten und Angestellten fremder Staaten oder deren Verkehrsbe- triebe sowie vor Personen, die in der Schweiz wohnen, jedoch im Ausland arbeiten. Dagegen ist die Großzahl der Gesuchsteller, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, nicht verpflichtet, der ausländischen Ver- sicherung anzugehören; vielmehr setzen sie diese Versicherung meist freiwillig fort. Zeigt sich daher, daß ein Versicherter nur fakultativ einer ausländi- schen staatlichen Versicherung angehört, so kann das Gesuch ohne wei- tere Prüfung abgelehnt werden; denn es fehlt eine Hauptvoraussetzung der unzumutbaren Doppelbelastung. Erweist sich ein Gesuch nicht ohnehin als unbegründet, weil keine obligatorische Zugehörigkeit zur ausländischen Versicherung vorliegt, so hat der Gesuchsteller die nötigen Unterlagen einzureichen, aus denen mit Sicherheit festgestellt werden kann, wieviele Pflichtbeiträge er ins Aus- land zu bezahlen hat. Nicht selten kommt es nämlich vor, daß in diesem Punkte unklare Angaben gemacht werden: Es werden z. B. Globalbeiträ- ge genannt, die auch noch Prämien für andere Versicherungszweige ent- halten, oder «versehentlich» sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge

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zusammengerechnet worden, obgleich nur die letztern vom Gesuchsteller bezahlt werden. Die Verschiedenartigkeit der ausländischen Versicherungssysteme er- schwert natürlich die genaue Abklärung des Sachverhaltes. Dazu kommt, daß die eingereichten Dokumente oft in Fremdsprachen abgefaßt sind. In solchen Fällen ist das Bundesamt für Sozialversicherung gerne bereit, die ihm unterbreiteten Fälle zu begutachten.

3. Muß ein Befreiungsgesuch abgelehnt werden, so scheint es ange-

zeigt, in der Kassenverfügung nicht gleichzeitig noch Beiträge festzu- setzen. Dadurch lassen sich unnötige Komplikationen vermeiden. Grund- sätzlich kann nämlich nur die Frage der Befreiung von der obligatori- schen Versicherung direkt an das Eidg. Versicherungsgericht weiterge- zogen werden (vgl. AHVV Art. 3, Abs. 2), während Beschwerden über die Beitragshöhe vorerst durch die kantonale Rekurskommission zu be- handeln sind. Zudem hat es hier keinen Zweck, Beiträge festzusetzen, so- lange keine Gewißheit über die Versicherungspflicht besteht.

Erfassung von Entschädigungen für Erfindungen und Lizenzen

Als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gelten Lizenzeinnah- men, die ein Beitragspflichtiger durch Einnahmen aus der Verwertung eigener Patente oder durch Ueberlassung eigener Erfindungen zur Ver- wertung erzielt. Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit gelten Entschädigun- gen des Arbeitgebers im Sinne von OR Art. 343 für Erfindungen des An- gestellten, die zu schaffen seine dienstliche Aufgabe war oder die nach besonderer dienstvertraglicher Abrede Eigentum des Dienstherrn wur- den. Es handelt sich hier also nicht um eigentliche Lizenzeinnahmen. Als Renteneinkommen gelten gemäß Kreisschreiben Nr. 37, S. 7 Li- zenzeinnahmen aus nicht selbst geschaffenen Erfindungen. Sie werden nur in Berücksichtigung gezogen, wenn der Versicherte keine Erwerbstätig- keit ausübt. Hat der Beitragspflichtige Lizenzen vertraglich erworben, so stellt das hieraus erzielte Einkommen somit nicht Erwerbseinkommen dar. Ob die Lizenzverträge vor oder nach Einführung der AHV abgeschlossen wur- den, ist unerheblich. Die Erfassung des beitragspflichtigen Einkommens aus Lizenzverträgen ist Sache der Ausgleichskassen, wobei von Fall zu Fall abzuklären ist, um was für Lizenzeinnahmen es sich handelt.

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Zum Begriff des Renteneinkommens Nichterwerbstätiger Nach Art. 10, Abs. 1, AHVG bestimmt sich der Beitrag der Nichter- werbstätigen nach ihren sozialen Verhältnissen. Als deren Ausdruck be- trachtet die Vollzugsverordnung die wirtschaftliche Lage der Nichter- werbstätigen, was sich darin zeigt, daß sie zur Bemessung der Beiträge auf das Vermögen und das Renteneinkommen abstellt. Für die Höhe der Beiträge soll also alles maßgebend sein, was für die wirtschaftliche Lage der Nichterwerbstätigen von Bedeutung ist. Daraus muß gefolgert wer- den, daß der Begriff des Renteneinkommens er wird in der Vollzugs- verordnung nicht umschrieben - weit zu fassen ist und ihm demnach grundsätzlich alle periodischen Leistungen zuzuzählen sind, die nicht schon unter einem anderen Titel, nämlich als Vermögen, für die Beitrags- erhebung herangezogen werden. So wird man das Renteneinkommen im Sinne von Art. 28, VV etwa definieren können als Einkommen, das dem Berechtigten in Form wiederkehrender Leistungen zufließt, ohne daß es durch eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit erzielt wird oder als Ertrag eines Vermögens erscheint, von dem Beiträge zu entrichten sind.

Renten Auszahlung von Altersrenten nach dem Tode des Berechtigten Ein lediger Versicherter, der während mehr als eines Jahres Beiträge bezahlt hatte, ist 6 Wochen nach Eintritt seiner Rentenberechtigung ge- storben. Er hatte seine Anmeldung zum Bezug einer ordentlichen Alters- rente eingereicht und die Ausgleichskasse war nach Ermittlung der ihm zukommenden Rente im Begriffe, die Rentenverfügung auszufertigen und die beiden ersten Monatsbetreffnisse anzuweisen. Erübrigt sich nun nach dem Tod des Berechtigten der Erlaß der Rentenverfügung und sind Ren- tenzahlungen noch vorzunehmen? Der Anspruch auf Renten ist zweifellos ein persönliches Recht. Wenn dies auch im Gesetz nirgends ausdrücklich gesagt wird, so ergibt es sich doch unzweideutig aus der ganzen Anlage des Versicherungswerks ebenso wie aus einzelnen Bestimmungen, beispielsweise aus AH-VG Art. 20, Abs. 1, wo der Rentenanspruch als unabtretbar erklärt wird. Ein persönliches Recht erlischt aber mit dem Tode des Berechtigten, eine Feststellung, die das Gesetz mit Bezug auf die Altersrenten in Art. 21, Abs. 2, und Art. 22, Abs. 3 bestätigt. Es wäre nun wie die Anfrage einer Ausgleichskasse zeigt nicht ausgeschlossen, hieraus zu folgern, daß Renten, welche ein Versicherter zu seinen Lebzeiten nicht bezogen hat bzw. nicht mehr be- ziehen konnte, mit seinem Tod hinfällig geworden sind. Dem ist indessen 392

nicht so. Durch den Hinschied des Berechtigten ist wohl der Rentenan- spruch an sich, gleichsam das Stammrecht erloschen, nicht aber die For- derung auf bereits fällige Rentenbeträge, die aus irgendwelchen Grün- den noch nicht ausbezahlt sind. Eine weitergehende Wirkung des Todes des Berechtigten im angedeuteten Sinn, die übrigens wohl allgemein als unbillig empfunden würde, müßte ausdrücklich vorgeschrieben sein. Der Tod des Rentenberechtigten enthebt die Ausgleichskasse somit nicht der Pflicht, die zu Lebzeiten des Versicherten bereits geschuldeten Renten in einer Verfügung festzusetzen und hierauf auszuzahlen. Ver- fügung und Zahlung gehen an •den Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, also an den oder die Erben. Sind mehrere Erben vorhanden, so besteht von Gesetzes wegen eine Erbengemeinschaft (ZGB Art. 602), für welche gesetzlich oder vertraglich eine Vertretung bestellt sein kann. An diese, oder bei Fehlen einer solchen Vertre- tung, an die von sämtlichen Erben gemeinsam bezeichnete Empfangs- stelle kann allein mit befreiender Wirkung bezahlt werden. Besteht in dieser Hinsicht Unklarheit, indem beispielsweise keine Vertretung der Erbengemeinschaft bestellt ist und nicht alle Erben bekannt sind, so empfiehlt sich zur Vermeidung mehrfacher Inanspruchnahme, und in der Folge Schadenhaftung, vorläufige Zurückhaltung der Rentenbeträge oder deren Deponierung bei der nach dem kantonalen Recht hiefür zuständi- gen Behörde unter Anzeige an die bekannten Erben.

Ausländischer Wohnsitz und volles Beitragsjahr Gemäß Ziff. 304 der Wegleitung über die Renten vom Dezember 1948 konnte ein Schweizer, der im Jahr 1948 noch im Ausland Wohnsitz hatte und weder obligatorisch noch freiwillig versichert war, jedoch noch vor Jahresende in die Schweiz zurückkehrte, der im Inland zuständigen Aus- gleichskasse die versäumten Beiträge nachzahlen. Da die Frist für den Beitritt zur freiwilligen Versicherung inzwischen bis zum 31. März 1949 verlängert wurde, gilt die vorstehende Regelung nun auch für Schwei- zer, die im Laufe der 3 ersten Monate dieses Jahres in die Schweiz zu- rückgekehrt sind.

Rechtspflege Die Rechtsmittelbelehrung in Rassenverfügungen Gemäß Art. 128, Abs. 2, der Vollzugsverordnung müssen die Kassen- verfügungen eine Belehrung enthalten, innert welcher Frist, in welcher Form und bei welcher Instanz Beschwerde erhoben oder gegebenenfalls

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um Erlaß nachgesucht werden kann. Dabei sind für die Form bzw. den Inhalt der Beschwerde auch die Vorschriften der Reglemente der kanto- nalen Rekurabehörden zu beachten, worin oft die Vorlage bzw. Bezeich- nung der Beweismittel verlangt wird. Das Unterlassen des Hinweises auf die Pflicht zur Beweismittelvor- lage in der Rechtsmittelbelehrung hat schon in verschiedenen Fällen zur Abweisung von Beschwerden geführt, weil die Beschwerdeführer - meist rechtsunkundige Leute - die Einreichung oder Bezeichnung ihrer Be- weismittel unterließen und die Beschwerdeinstanz die an sich begründe- ten Angaben des Beschwerdeführers als bloße Behauptungen bezeichnete und unberücksichtigt ließ. Um solche Vorkommnisse, die von den Betroffenen schwerlich verstan- den werden können und die daher geeignet sind, eine Mißstimmung gegen die AHV und ihre Durchführungsorgane entstehen zu lassen, zu vermei- den, sollten die Ausgleichskassen den Rechtsmittelbelehrungen auf ih- ren Verfügungen größte Aufmerksamkeit schenken und sie soweit mög- lich den jeweils von den kant. Rekursbehörden an die Beschwerden ge- stellten Formerfordernissen anpassen.

Kleine Mitteilungen Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG und Staatsvertrag mit Italien

Die nationairätliche Kommission, welche für die Beratung des Geset- zesentwurfes über die Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG, sowie des Bundesbeschlusses betr. die Genehmigung des am 4. April 1949 unter- zeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die Sozial- versicherung bestellt worden ist und sich aus den Herren Nationalräten Furrer (Präsident), Allemann, Bärtschi, de Courten, Fawer, Häberlin, Hirzel, Meister, Miville, Müller-Winterthur und Odermatt zusammen- setzt, tagte am 6. September 1949 in Weggis. Den Verhandlungen wohn- ten Direktor Dr. Saxer, sowie die Sektionschefs Dr. Binswanger und Kai- ser vom Bundesamt für Sozialversicherung bei. Die Kommission stimmte sowohl dem Bundesgesetz über die Abänderung der Art. 18 und 40 des AHVG (mit einigen kleinen Abänderungen) als auch dem Staatsvertrag mit Italien zu. Die Kommission beschloß sodann, den Bundesrat durch ein Postulat einzuladen, den eidgenössischen Räten über die bisherigen Erfahrungen mit der AHV, über die sich stellenden Probleme, sowie über seine Stellungnahme zu den verschiedenen Begehren auf Revision des AHVG Bericht zu erstatten.

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Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom 21. September 1949 das Abkommen mit Italien mit 119:0 Stimmen genehmigt, das Eintreten auf den Entwurf über die Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG jedoch mit 69:45 Stimmen abgelehnt. Das Postulat blieb unbestritten.

Staatsvertrag mit Oesterreich über die Sozialversicherung

Am 13. Oktober 1949 begannen in Wien Verhandlungen über den Ab- schluß eines schweizerisch-österreichischen Staatsvertrages über die So- zialversicherung. Die schweizerische Delegation setzt sich aus den Herren Dir. Dr. Saxer (Präsident), Dr. P. Binswanger, Chef der Sektion AHV, E. Kaiser, Chef der Sektion Mathematik und Statistik des Bundesamtes für Sozialversicherung sowie Fürsprech Bührer vom Eidg. Politischen De- partement zusammen.

Gemischte Konunission

Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen den AHV- und Wehrsteuerbehörden hielt am 26. und 27. September 1949 ihre sechste Sitzung ab. Die Besprechungen waren in erster Linie der Ein- schätzung der Selbständigerwerbenden in den Jahren 1950 und 1951 ge- widmet. Bei verspätetem Eingang der Meldungen der Wehrsteuerbehör- den soll den Kassen das Vorgehen bei der Erhebung der Beiträge freige- stellt werden. Das Ergebnis der Besprechungen wird seinen Niederschlag in einem Kreisschreiben des Bundesamtes an die Ausgleichskassen fin- den, das das bisherige Kreisschreiben Nr. 23 ersetzen wird. Eingehend besprach die Kommission die Frage der Nachzahlung von Beiträgen, die gemäß VV 216, Abs. 1, zu weit herabgesetzt wurden. Das Einkommen des Jahres 1948 wird von den Steuerbehörden meistens angegeben werden können. Dagegen soll nach der Meinung der Kommission mit der Nach- forderung zu weit herabgesetzter Beiträge für das Jahr 1949 zugewartet werden, bis die Steuerbehörden das Einkommen dieses Jahres melden können.

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Vorlesungen über die Soziaiversicherung an schweizerischen Hochschulen im Winter-Semester 1949/50

ETH: Hug: Sozialversicherungsrecht. Universität Basel: Renfer: Die Sozialversicherung in der Schweiz. Universität Bern König: Sozialversicherungsrecht. Universität Fribourg Isele: Sozialversicherungsrecht. Universität Genf: Du Pasquier: assurances sociales. Universität Lausanne Bridel: assurances sociales. Urech: 1'assurance contre la maladie. Handelshochschule St. Gallen Pfluger: Die Kranken- und Tuberkulo- senversicherung in der Schweiz. Bühler/Schätti: Die obligatorische Ur-- fallversicherung in der Schweiz. Universität Zürich Nef: Die eidg. Alters- und Hinterlasse- nenversicherung.

Gerichtsentscheide Wehrmannsschutz Nr. 661 Bei der Bemessung von zusätzlichen Entschädigungen können die An- sätze von Art. 10 der Verfügung Nr. 51 für die Einkommensgrenzen der unter- stützten Personen sowie für Unterkunft und Verpflegung des Wehrmannes von den Ausgleichskassen je nach den Verhältnissen höher oder niedriger an- gesetzt werden. Für einen Schuhmacher mit einem Monatsgehalt von Fr. 248.—, der seine arbeitsunfähigen Eltern und drei noch nicht erwerbstätige Geschwister unterstützt, genügt ein Betrag von Fr. 75.— für Unterkunft und Verpflegung sowie für seine persönlichen Bedürfnisse.

Der Wehrmann stand unmittelbar vor seinem Einrücken bei seinem Vater im Dienst. Dieser gab in der Lohnbestätigung an, daß er seinem Sohn in der Woche einen Barlohn von Fr. 58.— oder von Fr. 232.- in vier Wochen aus- richte. Dazu wurden als Naturallohn Fr. 105_* eingesetzt, so daß der gesamte Lohn in vier Wochen mit Fr. 337.— angegeben wurde. In der Folge stellte der Wehrmann noch ein Gesuch um Ausrichtung einer zusätzlichen Lohn- oder Verdienstausfallentschäcligung aus, in welchem er angab, daß er mit seinen Eltern und drei noch schulpflichtigen Geschwistern im gemeinsamen Haus- halte lebe. Sein Vater habe einen Unfall erlitten, so daß er gänzlich arbeitsun- fähig sei. Der Wehrmann und Beschwerdeführer komme daher für den Unter- halt der ganzen Familie auf, was von der zuständigen Zweigstelle bestätigt wurde. Die Ausgleichskasse erließ eine Verfügung, wonach sie dem Beschwerde- führer außer der Alleinstehendenentschädigung von Fr. 2.60 noch eine zusätz- liche Entschädigung von Fr. 2.55, zusammen also Fr. 5.15 im Tag zusprach. Gegen diesen Entscheid rekurrierte der Beschwerdeführer an die Vorm- instanz, worin er die oben wiedergegebene Darstellung machte und noch er- klärte, er habe infolge der vollständigen Arbeitsunfähigkeit seines Vaters seine frühere Stelle verlassen und den väterlichen Betrieb, das heißt die Schuhma- cherei übernehmen müssen. Demzufolge komme er durch seinen Verdienst für den Unterhalt der ganzen Familie allein auf. Der von der Kasse zugesproche- ne Betrag von Fr. 2.60 im Tag als zusätzliche Entschädigung reiche für den Unterhalt der Familie nicht aus. In ihrer Vernehmlassung an die Schiedskommission legte die Ausgleichs- kasse dar, daß sie die zusätzliche Entschädigung des Beschwerdeführers fol- gendermaßen berechnet habe: Einkommensgrenze Fr. 220.— + 110.— + 3 x 70.— (Art. 7, lit. b, Vfg. Nr. 51) = Fr. 540.-- Eigene Einkünfte der unterstützten Personen Fr. Ungedeckter Betrag Fr. 540.—

*) (vor Inkrafttreten der Verfügung Nr. 63).

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Bareinkommen des Beschwerdeführers Fr. 232.— Abzug für Kost und Unterkunft Fr. 110.— Abzug für persönliche Bedürfnisse Fr. 46.— Fr. 156.— Unterstützungsleistung des Wehrmannes Fr. 76.—

Daraus ergebe sich eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 2.55 im Tag. Die Schiedskommission wies die Beschwerde ab, indem sie feststellte, daß die Berechnung der Kasse in jeder Hinsicht richtig sei. Gegen diesen Entscheid richtete sich die Beschwerde des Wehrmannes. Die Aufsichtskommission hieß die Beschwerde aus folgenden Gründen gut: Der Beschwerdeführer verdient gemäß der Lohnbestätigung seines Va- ters in bar Fr. 58.— in der Woche, was im Monat nicht 4>< Fr. 58.—, sondern = Fr. 248.60 oder Fr. 8.30 durchschnittlich täglich, Sonn- und Feiertage eingerechnet, ausmacht. Um seinen gesamten Verdienst als Grundlage für die Berechnung der zusätzlichen Entschädigung festzustellen, ist dazu noch der Naturallohn hinzuzählen, der gemäß den früheren Ansätzen der «Verbindlichen Weisungen», wie die Kasse und die Schiedskommission angenommen haben, Fr. 105.— im Monat betrug. Da aber der Vater des Beschwerdeführers seit oder schon vor dem Eintritt des Beschwerdeführers in das väterliche Geschäft ar- beitsunfähig war, mußten jedoch die Abzüge für Kost und Unterkunft sowie für die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers un- ter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles niedriger angesetzt werden. Es ist unbestritten, und es ergibt sich auch nichts Gegen- teiliges aus den Akten, daß die fünf vom Wehrmann unterstützten Personen, daß heißt seine Eltern sowie drei Geschwister, die noch im schulpflichtigen Alter stehen, kein eigenes Einkommen haben, so daß ihr Lebensunterhalt in der fraglichen Zeit ausschließlich durch den Beschwerdeführer gedeckt wurde. Da aus dessen Bareinkommen von Fr. 248.60 im Monat, also insgesamt 6 Per- sonen leben mußten, ist es offenbar nicht gerechtfertigt, für den Unterhalt des Beschwerdeführers allein Fr. 105.— oder gar in Anwendung von Art. 10 der Verfügung Nr. 51 Fr. 110.— im Monat in Rechnung zu stellen, ansonst die un- terstützten Personen mit Fr. 133.60 bzw. Fr. 138.50 im Monat hätten auskom- men müssen. Die Ansätze für die Abzüge für Kost und Unterkunft des Unter- stützten gemäß Art. 10, Abs. 1, der Verfügung Nr. 51, gelten nur als Regel, von der gemäß Art. 9, Abs. 2, der gleichen Verfügung in besonderen Fällen ab- gewichen werden kann. Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit hat schon im Kreisschreiben Nr. 72 vom 29. Dezember 1944 (K. S. S. Seite 202 ff, insbesondere Ziffer 5 auf Seite 208) erklärt, daß die in Frage stehenden Ab- züge beim Vorliegen besonderer Verhältnisse von den Kassen erhöht oder her- abgesetzt werden könnten. Im gleichen Sinne hat sich die eidgenössische Auf- sichtskommission für die Lohnersatzordnung in einem Entscheid vom 24. Au- gust 1942 (ZAK 1943, 38) ausgesprochen. Im vorliegenden Fall erscheint es unter Berücksichtigung aller Umstände als gerechtfertigt, für Kost und Unter- kunft des Beschwerdeführers einen Betrag von Fr. 50.— anzusetzen. Auch beim Abzug für die Deckung der persönlichen Bedürfnisse gemäß Art. 10, Abs. 2, der Verfügung Nr. 51, ist es gerechtfertigt, daß nur der Mindestansatz von ungefähr 100/, also Fr. 25.— in Rechnung gestellt wird, da auch in dieser Hinsicht klar ist, daß der Wehrmann im Hinblick auf die besonders bescheide-

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nen Verhältnisse für sich selbst nur äußerst wenig aufwenden konnte. Damit ist vom Bareinkommen des Beschwerdeführers von insgesamt Fr. 248.60 für ihn selbst ein Abzug von Fr. 75.— vorzunehmen, so daß für die übrigen fünf Familienglieder noch Fr. 173.60 verbleiben, was sicher nicht als zu hoch im Verhältnis zu den Aufwendungen des Beschwerdeführers zu bezeichnen ist. Die zusätzliche Entschädigung ist nun folgendermaßen zu berechnen: Einkommensgrenze und zugleich ungedeckter Betrag = Fr. 540.— Bareinkommen des Beschwerdeführers Fr. 248.60 Abzug für Kost und Unterkunft des Beschwerdeführers Fr. 50.- -

Abzug für Deckung persönlicher Bedürfnisse Fr. 25.— Fr. 75.--

Tatsächlich geleistete Unterstützung Fr. 173.60

Daraus ergibt sich eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 5.80 im Tag. Dieser Betrag hält sich innerhalb der Grenzen des Art. 2, Abs. 2, der Ver- fügung Nr. 51. Der Beschwerdeführer erhält dazu noch die nicht umstrittene Alleinstehendenentschädigung von Fr. 2.60, also insgesamt Fr. 8.40 pro Tag, was im Monat Fr. 252.— ausmacht. Dieser Betrag überschreitet nicht die 900/, seines Bar- und Naturallohnes zusammen, da 90% von Fr. 248.60 + 50.— = Fr. 298.60, Fr. 268.72 ausmachen. Vergleichsweise sei darauf hingewiesen, daß ein verheirateter Wehrmann, der für den ganzen Unterhalt von gleichviel Personen aufkömmt wie der Be- schwerdeführer, also zum Beispiel für seine Ehefrau und vier Kinder bei einem maßgebenden Monatslohn von Fr. 298.60 eine tägliche Lolmausfallentschädi- gung von Fr. 8.95 erhält, während dem Beschwerdeführer Fr. 8.40 zustehen. Dieses Ergebnis, daß der Beschwerdeführer, der tatsächlich ausschließlich für den Unterhalt von fünf Personen aufkommt, beinahe gleichviel erhält wie ein Ehegatte und Vater mit den gleichen Unterhaltspflichten, entspricht durchaus der Absicht des Gesetzgebers bei Erlaß der Verfügung Nr. 51. Durch die gera- de in diesem Punkte vorgenommene Aenderung gegenüber der früher gelten- den Verfügung Nr. 31 sollte erreicht werden, daß der alleinstehende Wehr- mann, der für seine Angehörigen gleich sorgt wie der verheiratete Wehrmann, auch möglichst die gleich hohe Entschädigung wie jener erhalten soll. (Entscheid AKV. Nr. 1835 i. Sa. F. G. vom 11. März 1948.)

Nr. 662

Die Erfüllung einer Unterstützungspflicht im Sinn von Art. 1 der Verfü- gung Nr. 51 ausschließlich durch Leistung von Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern Wird nicht anerkannt. Der Anspruch des Wehrmannes auf Ausrichtung einer zusätzlichen Ent- schädigung für seine Eltern und für minderjährige Geschwister muß daher abgelehnt werden.

Der Beschwerdebeklagte ist mitarbeitendes Familienglied im Landwirt- schaftsbetrieb seines Vaters. Er rückte am 10. Februar 1947 in die Rekruten- schule ein und verlangte die Ausrichtung einer zusätzlichen Verdienstausfall- entschädigung. Während die Kasse seinem Begehren zuerst entsprach, lehnte sie dieses später ab, nachdem sie vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und

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Arbeit auf die bezügliche Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung aufmerksam gemacht worden war. Die Schiedskommission hieß die Beschwerde des Wehrmannes gut und sprach dem Beschwerdeführer eine zusätzliche Verdienstausfallentschädigimg von Fr. 4.15 im Tag zu. Zur Begründung verweist die Vorinstanz lediglich auf die in Art. 3, Abs. 4, der Verdienstersatzordnung umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Ausrichtung von zusätzlichen Entschädigungen, ohne zur Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatz- ordnung Stellung zu nehmen. Gegen diesen Entscheid beschwerte sich das Bundesamt für Industrie, Ge- werbe und Arbeit, in dessen Rechte unterdessen gemäß der Verfügung Nr. 62 vom 20. Februar 1948 des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes das Bundesamt für Sozialversicherung eingetreten ist. In der Beschwerde wurde auf die bisherige Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Ver- dienstersatzordnung verwiesen und beigefügt, eine Praxisänderung in dieser Frage wäre umso unerfreulicher, als sie zur Folge hätte, daß bei den jetzigen verhältnismäßig kurzen Dienstleistungen zusätzliche Entschädigungen für mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirtschaft, die ihre An- gehörigen ausschließlich durch Arbeitsleistung unterstützen, ausgerichtet würden, während dies für die oft bedeutend länger dauernden Militärdienst- perioden während der Aktivdienstzeit nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdebeklagte läßt vorbringen, daß die Betriebsbeihilfe für mitarbeitende männliche Familienglieder in der Landwirtschaft bei weitem nicht genüge, sodaß wie bisher die zusätzlichen Entschädigungen auszurichten seien. Die Aufsichtskommission hieß die Beschwerde des Bundesamtes aus fol- genden Erwägungen gut:

1. Zur Frage, ob fü mitarbeitende männliche Familienglieder in der Land-

wirtschaft, die eine rechtliche oder sittliche Unterstützungspflicht ausschließ- lich durch Leistung von Arbeit erfüllen, eine zusätzliche Entschädigung ge- währt werden könne, hat die eidgenössische Aufsichtskommission für die Ver- dienstersatzordnung in Sachen B. vom 7. November 1941 (ZAK 1942, 87) aus- geführt: «Bei Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist davon auszugehen, daß der Vater des Rekursbeklagten die Betriebsbeihilfe von Fr. 1.— im Tag gemäß Art. 12, lit. b, AVEO erhält, d. Ii. nicht weil er selbst Militär- dienst leistet, sondern weil ein regelmäßig mitarbeitendes männliches Fa- milienglied im Aktivdienst steht. Diese Art der Betriebsbeihilfe ist, wie auch die Vorinstanz anerkannt, gedacht als Entschädigung für den Ausfall einerArbeitskraft, und sie sollte den Bedürfnissen des Normalfalles gerecht werden. Da Unterkunft und Ernährung, sowie die allfällige Ausrichtung eines Taschengeldes für den im Dienst befindlichen Familienangehörigen wegfallen, wird der Betrag von Fr. 30.— im Monat in der Landwirtschaft zur Not ausreichen, um für einen Ersatz der Arbeitskraft zu sorgen, soweit sich das als unumgänglich erweist. Anderseits ist zu beachten, daß die VEO darauf gerichtet ist, dem Militärdienstpflichtigen oder hier seinem Vater einen billigen, aber nicht notwendig einen vollständigen Ersatz seines Ausfalles zu beschaffen.

400

Es besteht nun schlechthin keine gesetzliche Grundlage, um über die Betriebsbeihilfe hinaus noch eine zusätzliche Entschädigung zu gewähren. Die Ordnung, nach der die Betriebsbeihilfe den Ersatz der Arbeitskraft des im Dienst abwesenden männlichen Mitarbeiters darstellen soll, ist eine ab- schließende. Wenn die Arbeitsleistung des männlichen Familienangehöri- gen, der keinen Lohn bezieht, als Unterstützung hätte betrachtet werden sollen, dann hätte es keinen Sinn gehabt, eine Betriebsbeihilfe von Fr. 1.— zu gewähren, sondern dann hätte die Entschädigung ganz unter dem Ge- sichtspunkt der Unterstützung festgesetzt werden sollen, was aber nicht geschehen ist. Wenn der Gesetzgeber die Betriebsbeihilfe auf Fr. 1.— fest- gesetzt hat, so lehnte er sich nicht nur an den durchschnittlichen Tatbe- stand in der Landwirtschaft an, sondern er erhob diesen Tatbestand auch zur Norm, die keine Ausnahme zuläßt. Die sehr sorgfältige Begründung des angefochtenen Entscheides läuft in Wirklichkeit darauf hinaus, daß de lege ferenda die Gewährung der zu- sätzlichen Entschädigung gerechtfertigt wäre. Das mag stimmen, was den Betrag anbelangt, ist aber nicht entscheidend. Anderseits ist doch zu beach- ten, daß Fälle wie der vorliegende in der Landwirtschaft, namentlich in Berggegenden, nicht selten sind und entgegen der Annahme der Schieds- kommission durchaus nicht nur eine Ausnahme bilden. Sobald aber in zahl- reichen Fällen über Art. 12, lit. b, AVEO, hinaus noch zusätzliche Entschä- digungen gewährt werden müßten, weil ein Teil der Arbeitsleistung in Wirklichkeit Unterstützung sei, wären die Konsequenzen, namentlich die finanziellen, unabsehbar. Die Lösung der Schiedskommission ist aber auch mit andern praktischen Unzukömmlichkeiten verbunden, denn es ist aus- serordentlich schwierig, festzustellen, wo in einem solchen Fall die Arbeits- leistung noch normal ist und wo sie zur Unterstützung des Betriebsinhabers durch das männliche mitarbeitende Familienglied wird. Die Lösung der Vorinstanz hat denn auch etwas Gekünsteltes an sich. Es ist nicht einzu- sehen, wieso der Gesetzgeber, als er den Art. 12, lit. b, AVEO, erließ, nur an den Fall gedacht haben soll, daß das männliche mitarbeitende Familien- glied ohne eigens Opfer wie ein Löhnarbeiter mithilft, nicht aber an den andern, in der Landwirtschaft häufigen Fall, da es sich mit dem Lebens- unterhalt und einem Taschengeld begnügt und die endgültige Vergütung für die Mitarbeit vielleicht erst auf dem Wege über die Ausgleichung beim Erb- gang geschieht». Diese Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Ver- dienstersatzordnung wurde auch in den Entscheiden vom 15. Dezember 1941 (ZAK 1942, 126) und 9. April 1945 (ZAK 1945, 285) bestätigt. Dabei ist darauf zu verweisen, daß die Betriebsbeihilfe für ledige mitarbeitende männliche Fa- milienglieder in der Landwirtschaft von ursprünglich Fr. 1.— auf Fr. 1.50 im Tag heraufgesetzt wurde, während die Betriebsbeihilfe für verheiratete männ- liche Familienglieder in der Landwirtschaft mit gegenwärtig Fr. 3.— gleich hoch ist wie diejenige für die Betriebsleiter in der Landwirtschaft. Die oben wiedergegebene Begründung der Praxis der eidgenössischen Aufsichtskommission für die Verdienstersatzordnung in dieser Frage wird nicht mit dem Hinweis auf die Art. 4, Art. 6, Abs. 1 und Art. 9, Abs. 1 der Verfügung Nr. 51 widerlegt; denn der Zweck dieser Verfügung besteht darin, die Bemessungsgrundlage der Ausrichtung von zusätzlichen Entschädigungen

401

zu umschreiben, wenn solche gemäß der Lohn- und Verdienstersatzordnung ausgerichtet werden können. Diese vom eidgenössischen Volkswirtschaftsde- partement erlassene Verfügung wollte und konnte aber nicht die Ausrichtung von zusätzlichen Entschädigungen vorsehen, wo sie durch die Lohn- und Ver- dienstersatzordnung selbst, also durch Beschlüsse des Bundesrates ausge- schlossen waren. Daß dies aber der Fall ist, ergibt sich aus den oben wiederge- gebenen Ausführungen im Entscheid betreffend B.

4. Infolge eines bedauerlichen Versehens wurde eine telephonisch erteilte

Auskunft falsch aufgefaßt, sodaß die Ausgleichskasse des Kantons Schwyz die zusätzlichen Entschädigungen an mitarbeitende männliche Familienglieder auf Grund von Unterstützung durch Arbeit schon seit längerer Zeit ausgerich- tet hat. Dieses Versehen kann aber nicht dazu führen, im vorliegenden Falle die gesetzlichen Bestimmungen unrichtig anzuwenden. Anderseits muß eine Rückforderung gegenüber den zu Unrecht begünstigten Wehrmännern vermut- lich unterbleiben, da sie höchst wahrscheinlich im guten Glauben beim Bezug der Entschädigungen waren und da außerdem die Rückerstattung für sie eine große Härte wäre. Die Ausgleichskasse wird immerhin angewiesen, in Zukunft strenge darüber zu wachen, daß die alte Praxis auch im Kanton Schwyz wie- der gilt und daß alle Wehrmänner nun in dieser Beziehung gleich behandelt werden. (Entscheid AKV Nr. 1834 i. Sa. Z. Schm. vom 10. Juni 1948.)

Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Beiträge

1. Versicherte Personen

Haben Ausländer seit längerer Zeit in der Schweiz zivilrechtlichen Wohn- sitz, so sind sie obligatorisch versichert (AHVG Art. 1). Der Wohnsitz be- stimmt sich nach ZGB Art. 23 ff.

1. P., geb. 1892, ledig, italienischer Staatsangehöriger, weilt seit 1939 in der Schweiz. Seit November 1940 wohnt er in einem Hotel in der Westschweiz. Die Ausgleichskasse verfügte, er sei gemäß AHVG versichert, worauf er Be- schwerde erhob. Die Rekursbehörcle erkannte, P. sei nicht versichert. Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Entscheid weiter. In Gutheißung der Berufung hat das Eidg. Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Verfügung der Ausgleichskasse bestätigt. Aus den E r -

w ä g ii n gen P. macht geltend, er sei Ausländer, weile nur krankheitshalber in der Schweiz und sei deshalb nicht versichert. Diese Auffassung geht fehl. Die AHV ist obligatorisch nicht nur für Schweizer, sondern auch für Ausländer, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder daselbst eine Erwerbstätigkeit ausüben (AHVG Art. 1, Abs. 1). Nicht versichert sind nur diejenigen Ausländer, welche die Voraussetzungen für das Versichertsein nur verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen (Art. 1, Abs. 2).

ROM

Das AHVG kennt keinen besondern Wohnsitzbegriff, vielmehr spricht es vom «zivilrechtlichen Wohnsitz», also vom privatrechtlichen, durch ZGB Art. 23 ff. normierten Wohnsitz. Dieser aber ist dort, wo eine Person sich mit der Absicht dauernden Verbleitens aufhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist indessen nicht notwendig, daß die Person dauernd oder auch nur für bestimmte Zeit am gleichen Ort zu bleiben beabsichtigt; vielmehr genügt zur Wohnsitzbegründung der Wille, einen bestimmten Ort zum Mittel- punkt seiner Lebensbeziehungen - der persönlichen, wirtschaftlichen, fami- liären und im allgemeinen auch beruflichen zu machen. Selbst die Absicht, später an einen andern Ort überzusiedeln, nimmt einem bisherigen Aufent- haltsort nicht ohne weiteres den Wohnsitzcharakter. Im Licht dieser Grund- sätze muß gesagt werden, daß P. seinen Wohnsitz nicht in Italien hat - wie er behauptet -‚ sondern in M., lebt er doch seit 1939 in der Schweiz und seit November 1940 im gleichen Hotel in M. Nichts spricht dafür, daß er M. dem- nächst verlassen werde. Im Gegenteil, sein Gesundheitszustand erlaubt - wie er selbst erklärt -bis auf weiteres keine Ortsveränderung. Deshalb ist M. als sein Wohnsitz anzusehen. Würde übrigens von Art. 23 abgesehen, so käme man gemäß Art. 24, Abs. 2, zum gleichen Schluß: Weil ein Wohnsitz in Italien nicht glaubhaft gemacht ist, g i 1 t der schweizerische Aufenthaltsort als Wohnsitz. Daß P. die Voraussetzungen für das Versichertsein nur während ver- hältnismäßig kurzer Zeit erfülle und d e s h a 1 b kein Versicherter sei (AHVG Art. 1, Abs. 2), kann nicht gesagt werden, nachdem der Aufenthalt in der Schweiz auf 1939 und derjenige in M. auf November 1940 zurückgeht, und nachdem der Gesundheitszustand des P. gegenwärtig keine Ortsveränderung erlaubt. AHVV Art. 2 definiert den Begriff der verhältnismäßig kurzen Zeit. In lit. a nennt er Personen, die «ausschließlich zu Besuchs-, Kur-, Ferien-, Stu- dien- oder sonstigen Ausbildungszwecken» in der Schweiz wellen, und präzi- siert «sofern sie in der Schweiz keinen Wohnsitz begründen». P. aber hat, wie dargetan, Wohnsitz in M. und ist deshalb versichert. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. G. P., vom 3. Juni 1949, H 123/49.)

2.

P. T., englischer Staatsangehöriger, ist Buchhalter einer amerikanischen Firma bei deren Buchhaltungsstelle in Genf. Seit 1946 im Besitz einer frem- denpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, wohnt er mit Frau und Kindern in Genf. Als Ausgleichskasse und Rekurskommission ihn als versichert erklärten, legte er beim Eidg. Versicherungsgericht Berufung ein. Er machte geltend, seine Tätigkeit als Rechnungsrevisor spiele sich größtenteils im Ausland ab; in Genf arbeite er lediglich die Revisionsberichte aus und spediere sie nach New York. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung

1. Versichert sind nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. a, die natürlichen Per-

sonen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz. Ein solcher ist gegeben, wenn eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens an einem schweize- rischen Orte weilt. Entscheidend ist, wie im Urteil G. P. *) dargetan, der Wille, einen bestimmten Ort zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu

*) siehe vorstehenden Entscheid.

403

machen, T. hat seinen Wohnsitz in Genf, wo er seit September 1946 samt Fa- milie lebt und wo er die kantonalen und eidgenössischen Steuern bezahlt. Nicht versichert sind allerdings Personen, die nur für verhältnismäßig kurze Zeit in der Schweiz Wohnsitz haben (Art. 1, Abs. 2, lit. c, des Gesetzes). Auf diese Bestimmung kann sich T. aber nicht berufen. Erstens ist er seit September 1946 in Genf ansäßig, und zweitens gilt seine - jährlich erneuerte Aufenthaltsbewilligung einstweilen bis 20. Januar 1950. Daß er demnächst ins Ausland übersiedeln werde, hat er zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht. Fällt T. demnach unter Art. 1, Abs. 1, lit. a, des Gesetzes (Wohnsitz in der Schweiz) und ist er aus d e s e m Grunde versichert, so erübrigt sich eine Prüfung, ob nicht überdies lit. b zutrifft, wonach die in der Schweiz e r -

w e r b s t ä t i g e n Personen versichert sind. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P. T., vom 3. Juni 1949, ii 18/49.)

U. Beitragspflicht Die eine Witwenrente beziehende geschiedene Frau ist beitragspflichtig. Ihre Gleichstellung mit einer Witwe (AHVG Art. 23) beschlägt nur den Ren- tenanspruch, nicht auch die Beitragspflicht.

Marie II., geb. 13. Oktober 1883, geschiedene Frau eines bei Inkrafttreten des AHVG bereits gestorbenen Schweizerbürgers, bezog seit Januar 1948 die ungekürzte Uebergangs-Witwenrente von Fr. 600 im Jahr. Mit Verfügung vom 3. November 1948 eröffnete die Ausgleichskasse der Rentenbeztigerin, als nichterwerbstätige geschiedene Frau habe sie für 1948 den Mindestbeitrag von Fr. 12 zu entrichten. Die ihr ab Januar 1949 zustehende ordentliche Rente be- trage, bei Einreihung in die niedrigste Beitragsklasse, Fr. 480 im Jahr. Frau H. erhob Beschwerde und begehrte, von 'der Beitragspflicht befreit zu werden. Es sei ihr unbegreiflich, wieso sie nach Bezug einer Uebergangs-Witwenrente von Fr. 600, die nächstens durch eine Uebergangs-Altersrente von Fr. 750 ah- gelöst worden wäre, eine ordentliche Rente von nur Fr. 480 erhalten solle. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde mit folgender Begründung gut: Da AHVG Art. 23, Abs. 2, die geschiedene Frau eines Verstorbenen unter be- stimmten Voraussetzungen hinsichtlich des Rentenanspruches einer Witwe gleichstelle, liege es nahe, Gleichstellung auch bezüglich der Beitragspflicht anzunehmen; Gleichstellung bloß in einer Richtung erschiene «gezwungen und gekünstelt». Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte das Bundesamt für Sozialversicherung Aufhebung des vorinstanzlichen Ent- scheides und Wiederherstellung der Kassenverfügung. Das Eidg. Versiche- rungsgerich t hat die Berufung gutgeheiße n. Aus der Begründung:

1. Das AHVG setzt die geschiedene Frau nicht einfach in die gleichen

Rechte ein wie die Witwe. Eine Gleichstellung mit der Witwe wird der ge- schiedenen Frau nach dem Tode des geschiedenen Mannes gemäß Art. 23 nur zugestanden, falls der Mann ihr gegenüber zu Unterhaltsbeiträgen verpflich- tet war und überdies die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hatte. Entspre- chend der Einreihung dieser Ausnahme im Abschnitt «Die Renten», Unterab- schnitt «Der Anspruch auf Witwenrente», bedeutet die Gleichstellung, daß die geschiedene Frau eine Witwenrente erhalten, nicht dagegen, daß sie von der

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Beitragspflicht befreit sein soll. Gleichstellung mit der Witwe erfolgte des- wegen, weil die Unterhaltsleistung durch den Mann die Ehe überdauert, sodaß der Tod des Mannes für die geschiedene Frau eine ähnliche materielle Wirkung zeitigt wie für die Witwe. Hinsichtlich der Beiträge verhält es sich anders. Während bis zur Scheidung der Mann die Beiträge für beide Ehegatten leistet, ist nach der Scheidung die Beitragspflicht aufgespalten in eine solche des Mannes und eine solche der Frau. Wollte man in Art. 3, Abs. 2, die geschiedene Frau der Witwe gleichstellen, so entfiele ihre Beitragspflicht in der Zeit zwi- schen Scheidung und Tod des Mannes. Nun wäre aber kaum einzusehen, warum die geschiedene Frau, die bis zum Tode des Mannes nur hinsichtlich des Un- terhaltes, nicht auch hinsichtlich der Beitragspflicht gleichen Rechtes war wie eine Witwe, n a c h dem Tod des Mannes auch bezüglich der Beitragspflicht einer Witwe gleichgestellt sein sollte. Der Umstand, daß eine Uebergangs- rente läuft, steht einer gleichzeitigen Beitragspflicht nicht entgegen. Nach- dem der Gesetzgeber nicht bestimmt hat, Bezüger einer ljebergangsrente seien von der Beitragspflicht befreit, muß der Richter die Beitragspflicht bejahen. Auch erwerbstätige Witwen sowie erwerbstätige Waisen von 15-18 Jahren können gleichzeitig rentenberechtigt und beitragspflichtig sein.

2. Bleibt aber die durch Art. 23 der Witwe gleichgestellte geschiedene

Frau auch nach dem Tod des geschiedenen Mannes beitragspflichtig, so kommt für sie, sobald sie mindestens 1 Jahr lang Beiträge geleistet hat (Art. 29), nur eine ordentliche Rente in Frage. Wohl war Frau H. Bezügerin einer Ueber- gangsrente. Inzwischen sind aber die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente eingetreten und damit diejenigen für eine lJcbergangsrente gegenstands- los geworden. Daran ändert nichts die Tatsache, daß der Betrag der ordentli- chen Rente niedriger ausfällt als derjenige der [Jebergangsrente. Die beiden Rentenarten berechnen sich eben verschieden. Frau H. sei aber auf die Mög- lichkeit hingewiesen, einen Zuschuß aus überschüssigen Mitteln der Lohn- und Verdienstersatzordnung (Bundesbeschluß vom 8. Oktober 1948) zu erhalten, wofür sie sich an die Ausgleichskasse wenden mag. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. H., vom 16. Juli 1949, H 131/39.)

Gesellschafter einer in Liquidation stehenden Kollektivgesellschaft sind bis zur Löschung der Firma im Handelsregister beitragspflichtig. AHVV Art. 17, lit. c.

Die Eheleute Ernst und Marie V. bildeten eine Kollektivgesellschaft E.V. & Cie., Cates, Th6s, Epices en gros. Am 1. Mai 1948 rösten sie die Gesellschaft auf und beauftragten ihren Sohn Raymond mit der Liquidation, ohne ihn als Liqui- dator beim Handelsregisteramt anzumelden. Für die Durchführung der Liqui- dation bezog der Sohn von den Eltern einen Lohn. Auf 1. Mai 1948 trat Vater V. als Vertreter in den Dienst einer Firma. Nachdem der Sohn die Liquida- tionsarbeiten beendigt hatte, wurde die Firma E. V. & Cie. am 3. Dezember

1948 im Handelsregister gelöscht. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahres-

beitrag 1948 der Eheleute nach AHVV Art. 21 auf je Fr. 12. Die beiden be- schwerten sich mit dem Antrag, den Beitrag auf je Fr. 4 (entsprechend den Monaten Januar bis April 1948) zu ermäßigen, da die Firma seit Mai nicht mehr von ihnen betrieben werde. Die Rekursbehörde hat den Beitrag des

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Ehemannes auf Fr. 4 reduziert und denjenigen der Ehefrau auf Fr. 12 belas- sen. Aus den Erwägungen Nachdem Vater V. seit Mai 1948 eine unselbständige Tätigkeit ausübt, wäre sein allfälliges seitheriges Einkommen als Kollektivgesellschafter, weil Fr. 600 im Jahr unterschreitend, beitragsfreier Nebenerwerb (AHVV Art. 19). Der Beitrag als Selbständigerwei'bender betrifft deshalb nur die Monate Ja- nuar bis April 1948 und beträgt Fr. 4. Anders verhält es sich bezüglich der Ehefrau, deren einzige Erwerbs- tätigkeit 1948 diejenige als Kollektivgesellschafterin war. Bezog Frau V. von Mai bis Dezember 1948 weiterhin Einkommen als Gesellschafterin? Die Frage ist zu bejahen. Der Sohn Raymond war nicht als Liquidator im Handelsregister eingetragen (vgl. OR Art. 583), sondern führte als einfacher Angestellter der Firma ab Mai die Geschäfte. Unter diesen Umständen hat die Gesellschaft wei- terbestanden bis zur Löschung der Firma im Dezember (vgl. OR Art. 589). Bis zur Löschung waren die Eheleute V. für die Gesellschaft verantwortlich (OR Art. 563) und damit Selbständigerwerbende. Die Festsetzung des Beitrages der Ehefrau auf Fr. 12 ist deshalb richtig. (Kantonsgericht Waadt i. Sa. E. V., vom 20. Juni 1949, BSV 3139/49.)

IH. Erwerbseinkommen Der pensionierte Lehrer, der durch Lehrtatigkeit mehrere hundert Fran- ken im Jahr verdient, ist Erwerbstätiger. AHVG Art. 4.

Jules G., geb. 1883, Lehrer, deklarierte im Juni 1948 zuhanden der Aus- gleichskasse, er habe Fr. 9000 Vermögen und beziehe ein Ruhegehalt, das im Jahr 1947 Fr. 4710 betragen habe. Auf Grund dieser Angaben forderte die Kasse als Jahresbeitrag 1948 nach AHVG Art. 10 Fr. 48. Als die Kasse im Februar 1949 zur Berechnung der ordentlichen Rente schritt, erfuhr sie, daß G. im Jahr 1948 durch Lehrtätigkeit mi der Ecole professionnelle Fr. 819 verdient hatte. Nun bemaß die Kasse die Jahresrente auf Fr. 797, entsprechend Fr.

32.75 Jahresbeitrag. G. beschwerte sich und verlangte die dem Jahresbeitrag

Fr. 48 entsprechende Rente, mit der Begründung, 1948 habe er keine eigent- liche Erwerbstätigkeit ausgeübt. Als der Präsident der Rekursbehörde die Be- schwerde abwies, appellierte G. an das Eidg. Versicherungsgericht. Das Ge- richt hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e grün d u n g

1. Erwerbstätige Versicherte schulden als Beitrag eine Quote vom Er-

werbseinkommen, nichterwerbstätige Versicherte dagegen «je nach den sozia- len Verhältnissen 1-50 Franken im Monat». AHVG Art. 4 und 10. Berech- nungsgrundlage für eine ordentliche Rente ist der b e z a h lt e durchschnittli- che Jahresbeitrag. Für die Berechnung unerheblich ist, ob vor Entstehung des Rentenanspruches Erwerbsarbeit verrichtet worden ist (und allenfalls welche). Hat nun die Betätigung des Berufungsklägers im Jahr 1948 den Charakter einer Erwerbsarbeit? Die Frage muß bejaht werden. Die gegen Entgelt er- folgte Erteilung von Stunden an der Ecole professionnelle, die dem Lehrerberuf des Berufungsklägers entspricht, ist E r w e r b s t ä t i g k e i t gemäß Art. 4 des Gesetzes. Mit Recht ist deshalb die Ausgleichskasse, als sie die Rente be- rechnete, nicht von Fr. 48, sondern von Fr. 32.75 Jahresbeitrag ausgegangen. Anderseits ist dem Bundesamt für Sozialversicherung darin beizupflichten,

406

daß die Lehrtätigkeit 1948 keine nebenberufliche Arbeit nach AHVV Art. 19, sondern die einzige Erwerbsarbeit des Berufungsklägers darstellte.

2. Zu Unrecht beklagt sich G., er erhalte nun eine niedrigere Rente als ein

pensionierter Berufskollege, der keinem Erwerb nachgehe. Daß ein Pensionier- ter, der weiterhin erwerbstätig ist und dadurch jüngern Kollegen Arbeitsmög- lichkeiten entzieht, bezüglich Beitragspflicht als erwerbstätig behandelt wird, ist doch wohl nicht unbillig. IJeberdies gehört der Berufungskläger zu der ge- setzlich privilegierten Uebergangsgeneration, deren Teilrenten relativ höher sind als die ordentlichen Renten für Versicherte, welche 20 oder mehr Jahre Beiträge zahlen werden. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. J. G., vom 30. August 1949, H 167/49.)

IV. Nichterwerbstätige Evangelisten (Zeitmissionare), die herumreisend das Evangelium verkün- den und, keine Kollekten veranstaltend, ausschließlich von freiwilligen Gaben ihrer Glaubensbrüder leben, sind als Nichterwerbstätige beitragspflichtig.

Zwei Brüder, die sich Evangelisten nennen, reisen mit einem Wohnzelt in der Schweiz herum und predigen das Evangelium im Sinne der Urchristen. Sie leben von Gaben, die Glaubensbrüder ihnen 'spontan gewähren, und sind prak- tisch besitzlos. Das mitgeführte Zelt ist nicht ihr Eigentum. Die Ausgleichs- kasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf je Fr. 60, entsprechend der auf je Fr.

1800 Einkommen lautenden Steuerveranlagung. Die Brüder rekurrierten mit

dem Antrag, sie seien als Nichterwerbstätige zu behandeln. Die Beschwerde gutheißend, setzte der Präsident der Rekursbehörde den Jahresbeitrag gemäß AHVG Art. 10 auf je Fr. 12 fest. Das Bundesamt für Sozialversicherung er- griff die Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht. Es beantragte Wieder- herstellung der Kassenverfügung und machte folgendes geltend: Die Zuwen- dungen 'der Glaubensbrüder seien Entgelt für die von den Evangelisten aus- geübte Tätigkeit. Solches Einkommen unterscheide sich grundsätzlich nicht vom Einkommen eines protestantischen Pfarrers oder katholischen Weltgeist- lichen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den Erwägungen: Die Brüder reisen als sogenannte Zeltmissionare in der Schweiz herum und verkünden das Evangelium. Sie sind praktisch besitzlos, veranstalten keine Kollekten, erheben keine Beiträge und treiben keinen Handel. Ihre Le- bensbedürfnisse beschränken sie auf 'das Notwendigste, wobei sie sich auf Worte der Heiligen Schrift (Evangelien des Matthäus und des Lukas) berufen. Sie nehmen verlieh mit kärglicher Nahrung, einfachster Unterkunft und Klei- dung, die ihnen von Glaubensbrüdern aus freien Stücken gespendet werden. Mit der Vorinstanz sind diese Gaben nicht als Erwerbseinkommen, sondern als 'Unterstützungen zu werten. Es kann nicht angenommen werden, die freiwilligen Zuwendungen der Glaubensfreunde seien Entgelt für in deren Dienst verrichtete Arbeit. Ein ursächlicher Zusammenhang könnte 'bestehen, falls die Brüder bei ihren Predigten Kollekten veranstalteten, Beiträge erhöben oder sich von einer Kultusgemeinschaft unterstützen ließen. Das trifft aber nicht zu. Werden sie von Glaubensbrüdern verpflegt, beherbergt und etwa mit Gaben bedacht, so handelt es sich dabei um freiwilligen Beistand, um Betäti-

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gung von Gastfreundschaft und christlicher Nächstenliebe und damit ökono- -

misch gesprochen um Unterstützung. Eine Gleichstellung solcher Leistun- gen mit dem Einkommen protestantischer oder katholischer Geistlicher ver- bietet sich, denn Geistliche beziehen eine mit der Ausübung des Kirchenamtes direkt zusammenhängende Entschädigung, möge sie nun von der Gemeinde, einer sonstigen Kultusgemeinschaft, einer Anstalt oder einer Stiftung stam- men. Die Brüder sind Nichterwerbstätige ohne Vermögen, die dauernd von Drittpersonen unterstützt werden. Als solche haben sie nach AHVG Art. 10, Abs. 2, je Fr. 12 Jahresbeitrag zu zahlen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Brüder H., vom 10. August 1949, H 223/49.)

V. Einkommen aus selbständigem Erwerb Unbeschränkt haftende Gesellschafter von Kommanditgesellschaften sowie Kollektivgesellschafter sind Selbständigerwerbende. Als solche schul- de» sie Beiträge vom gesamten Einkommen, das sie aus dem Betriebe bezie- hen. AHVV Art. 17, lit. c, und 29, Abs. 2.

:1. Die Beitragspflichtige beschwerte sich mit dem Begehren, es sei festzu- stellen, daß ihr Einkommen aus der Kommanditgesellschaft S. & Co. kein Er- werbseinkommen, sondern Kapitalertrag darstelle, und daß sie als Nichter- werbstätige zu behandeln sei. Sie sei nicht mitarbeitende Teilhaberin der ge- nannten Gesellschaft. Die Geschäftsleitung obliege nicht ihr, sondern ihren Söhnen, und die Geschäftsführung im engern Sinne liege in den Händen eines Dreierkollegiums. Die Rekursbehörde hat die Beschwerde abgewiesen. Aus den Erwägungen

1. AHVG Art. 17 lautet: «Neben dem Einkommen aus Land- und Forst-

wirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen gelten insbeson- dere auch als Einkommen aus selbständiger Tätigkeit: ....... ....... Anteile der mitarbeitenden Teilhaber von Kollektiv- und Kommandit- gesellschaften .....soweit diese Anteile den gemäß Art. 18, Abs. 2, abzugsberechtigten Zins des vom Teilhaber investierten Vermögens übersteigen». Maßgebend ist der einleitende Obersatz. Die Ziffern a—c enthalten nur eine beispielsweise Aufzählung verschiedener Einkommensquellen. Deshalb liegt auf dem Faktor «Arbeit» kein entscheidendes Gewicht, obgleich lit. c vom mitarbeitenden Teilhaber spricht. Das bestätigt Art. 8 des Gesetzes, der schlechthin von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit handelt. Auch das Eidg. Versicherungsgericht hat mit Urteil vom 7. Oktober 1948 i. Sa. X.*) aus- gesprochen, daß dem Faktor «Arbeit» keine ausschlaggebende Bedeutung zu- kommt.

2. Selbst wenn aber ausschließlich auf den Begriff «mitarbeitender Teil-

*) ZAK 1948 S. 451.

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haber» abgestellt würde, müßte die Beschwerdeführerin als Selbständigerwer- bende betrachtet werden. Laut Handelsregister-Auszug vom 5. Januar 1949 ist sie einzige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma (ihr Sohn G. ist lediglich Kommanditär) und hat nur sie Einzelunterschrift, während Direk- toren und Prokuristen kollektiv zeichnen. Ihre Söhne G. und H. sind über- haupt nicht unterschriftsberechtigt. Bezeichnend für die dominierende Stel- lung der Beschwerdeführerin in der Firma ist, daß sie fast ihr ganzes Vermö- gen in der Kommanditgesellschaft angelegt hat, daß sie an den Direktions- sitzungen teilnimmt und daß sie mindestens einmal wöchentlich im Betrieb erscheint. Die dominierende Stellung des Komplementärs einer Kommanditge- sellschaft beruht übrigens auf Gesetz. Nach OR Art. 603 wird die Kommandit- gesellschaft durch den oder die unbeschränkt haftenden Gesellschafter ver- treten. Ist nur ein einziger Komplementär vorhanden, so erscheint seine ge- schäftliche Position umso stärker. Nach den Akten ist dementsprechend die Mitarbeit der Beschwerdeführerin im Betrieb qualitativ sehr erheblich. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. E. v. S., vom 31. Januar 1949, BSV 874/49.) 2. Frau H. Sch., wohnhaft in Genf, ist vertretungsberechtigte Teilhaberin der Kollektivgesellschaft Editions M. & Cie,, in Genf, und der Koilektivge- sellschaft Verlag G.MeyersErben, in Zürich. Als dieAusgleichskasse vom Ein- kommen aus beiden Betrieben Beiträge forderte, beschwerte sich Frau Sch. und machte geltend, sie übe keine Erwerbstätigkeit aus. Die Rekurskommis- sion erkannte, Frau Sch. schulde nur Beiträge als Teilhaberin der Firma in Genf, denn angesichts des Wohnsitzes in Genf sei eine Mitarbeit in der Zürcher Firma unmöglich. Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Entscheid an die zweite Instanz weiter.-- Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und ausgesprochen, Frau Sch. sei für das Einkommen aus beiden Gesellschaften beitragspflichtig. Aus der B e g r ü n d u n g Wie das Eidg. Versicherungsgericht bereits ausgesprochen hat*), gilt als Selbständigerwerbender und schuldet den Beitrag vom bezogenen Be- triebseinkommen, wer das Risiko trägt und dabei betriebliche Dipositio- nen trifft oder doch zu treffen in der Lage ist. Art und Intensität der zur Einkommenserzielung aufgewendeten persönlichen Arbeit sind irrele- vant. Gleich verhält es sich bei Kollektivgesellschaften, wo Risiko und Dispo- sitionsbefugnis auf zwei oder mehr Personen verteilt sind, die sich vereinigen, um gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (OR Art. 552). Denn j e d e r Gesell- schafter trägt das Geschäftsrisiko, haftet er doch für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen (OR Art. 568). Durch diese - unfehlbar mit ihr verbundene persönliche H a f t u n g unter- scheidet sich die finanzielle Beteiligung an einer Kollektivgesellschaft von einer bloßen Kapitalanlage. Sodann ist, wie bereits betont, jeder Gesellschafter in der Lage, jederzeit betriebliche Dispositionen zu treffen. Das folgt aus dem Begriff der Kollektivgesellschaft. Vgl. auch OR Art. 534 und 535 in Verbindung mit

*1 ZAK 1948 S. 451.

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Art. 557. Persönliche Anwesenheit des Gesellschafters am Sitz der Gesellschaft ist dazu nicht erforderlich. Entweder disponiert der Gesellschafter auf Distanz (was bei der modernen Uebermittlungstechnik ein Leichtes ist), oder er ge- nehmigt stillschweigend die geschäftlichen Vorkehren der Mitgesellschafter. Kollektivgesellschafter schulden demnach Beiträge vom Einkommen, das ihnen aus der Gesellschaft zufließt. AHVV Art. 17, lit. c, steht dem nicht ent- gegen. Er besagt nur, daß (beispielsweise) selbständigen Erwerb darstellt das Einkommen eines Gesellschafters aus dem Betrieb, soweit es 4,5% von dessen Kapitalanteil überschreitet. Der Teil, der nach Abzug der 4,5% Zins verbleibt, ist nicht als Kapitalertrag zu betrachten, sondern als Erwerbseinkommen. Denn der Gesellschafter haftet mit seinem ganzen Vermögen für Geschäfts- verluste und hat die Möglichkeit, durch persönliche Einflußnahme den Ge- schäftsgang mitzubestimmen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. Sch., vom 13. August 1949, H 201/49.)

Dient ein Haus nur in sehr untergeordnetem Umfang gewerblichen Zwek- ken, so kann es gänzlich als Privatvermögen behandelt werden. Der gewerb- lichen Benutzung kann dadurch Rechnung getragen werden, daß man vom Geschäftseinkommen den Mietwert der Geschäftsräume abzieht.

Witwe Marie S. betreibt im eigenen Haus ein Zigarrengeschäft und hat im Hause Räumlichkeiten vermietet. Laut Steuertaxation erzielte sie 1945/46 Fr. 2600 Geschäftseinkommen und Fr. 4952 Liegenschaftsertrag. Als die Aus- gleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 264 festsetzte, beschwerte sich Witwe S. mit dem Begehren, der Beitrag sei nur von den Fr. 2600 Geschäfts- einkommen zu erheben. Dem Rauchwarenhandel diene nur ein kleines Lokal des Hauses, auf welches ein sehr geringfügiger Teil des gesamten Liegen- schaftsertrages entfalle. Das im Geschäft investierte Eigenkapital sei unbe- deutend. Die Rekurskommission hat die Beschwerde gutgeheißen und den Jahresbeitrag auf Fr. 84 ermäßigt. Aus der B e grün d u n g: Darf der Liegenschaftsertrag zum Erwerbseinkommen geschlagen wer- den, nachdem die Liegenschaft auch gewerblichen Zwecken dient (Zigarren- geschäft)? Auszugehen ist von AHVG Art. 4, wonach Beiträge nur vom Er- werbseinkomnien zu erheben sind. Die Beschwerdeführerin ist Geschäftsinha- ber i n und als solche SelJbständigerwerbende. Daran ändert nichts der Umstand, daß sie neben dem Geschäftseinkommen noch Liegenschaftsertrag bezieht. Schuldet aber die Beschwerdeführerin den Beitrag nur vom Erwerb, so fallen Mietwert der eigenen Wohnung und Mietzinseinnahmen grundsätzlich außer Rechnung, da sie Vermögensertrag darstellen. Freilich dient das Haus gleichzeitig gewerblichen Zwecken, weshalb die Aufwendungen für die Lie- genschaft (Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten) teilweise Privatauslagen und teilweise Gewinnungskosten darstellen und der Wert des Hauses teilweise als Geschäftskapital bei Ermittlung des investierten Vermögens berücksich- tigt werden muß. Allein die Liegenschaft dient zur Hauptsache privaten Zwecken, beträgt doch der steueramtlich auf Fr. 600 geschätzte Mietwert des Geschäftslokals keine 5% des übrigen Liegenschaftsertrages von Fr. 12 604 (Fr. 11 004 Mietzinseinnahmen plus Fr. 1600 Mietwert der eigenen Wohnung). Hat die gewerbliche Benutzung dermaßen u n t e r g e o r d n e t e Bedeutung,

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so darf die Liegenschaft füglich als P r i v a t v e r m ö g e n behandelt wer- den. Das hat zur Folge, daß weder der Liegenschaftsertrag zum Erwerbsein- kommen zählt noch die Liegenschaftslasten (Schuldzinsen und Unterhaltsko- sten) abzuziehen sind; ferner fallen der Wert des Hauses und die Hypothekar- zinsen bei Ermittlung des Eigenkapitals außer Betracht. Dem Umstand, daß das Haus nebenbei geschäftlichen Zwecken dient und insoweit zum Geschäfts- einkommen beiträgt, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß der M i e t w e r t des Geschäftslokals vom Geschäftseinkommen abgezogen wird. In casu ist bei den Fr. 2600 Geschäftseinkommen dieser Mietwert bereits ab- gezogen. Und da das investierte Eigenkapital unbedeutend ist, sodaß dessen Berücksichtigung auf die Höhe des Beitrages keinen Einfluß hätte, ist der Beitrag nach AHVV Art. 21 auf Fr. 84 zu bemessen. (Rekurskommission Luzern i. Sa. M. S., vom 9. Juli 1949, BSV 3275/49.)

Unterschreitet das Jahreseinkommen Selbstä.ndigerwerbentler Fr. 3090/ 2000, so darf auf (lie Einkommensverhältnisse im Beitragsjahr abgestellt wer- den. AHVV Art. 26.

Der verheiratete Landwirt R., geb. 1883, war in der IV. Wehrsteuerperiode für sein mit Fr. 2030 deklariertes Jahreseinkommen nicht wehrsteuerpflichtig. Das im Betrieb angelegte Eigenkapital betrug am 1. Januar 1947 Fr. 15 300. Gestützt auf diese von der Steuerverwaltung gelieferten Angaben bemaß die Ausgleichskasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 36. R. beschwerte sich und verlangte, daß der Beitrag vom höhern Einkommen im Beitragsjahr, Fr. 2800, erhoben werde. Die Rekurskommission schritt, auf Grund des Beitragsjahres 1948, zu einer Neuveranlagung und gelangte zu Fr. 72 Jahresbeitrag. Das Bun- desamt für Sozialversicherung ergriff die Berufung an das Eidg. Versiche- rungsgericht. Die Berufung ist teilweise gutgeheißen und der Jahresbeitrag auf Fr. 48 festgesetzt worden. Aus den E r w ä g u n g e n Nach AHVV Art. 22 wird das reine Erwerbseinkommen Selbständiger- werbender auf Grund der letzten definitiven Wehrsteuerveranlagung ermittelt. Weil aber Jahreseinkommen unter Fr. 3000 bei Verheirateten bzw. unter Fr.

2000 bei Ledigen wehrsteuerfrei sind, besteht für solche Einkommen ein be-

sonderes Veranlagungsverfahren: gemäß Art. 26 der Verordnung sind sie durch die Ausgleichskasse anhand aller zur Verfügung stehenden Unterlagen einzuschätzen. Daß diese Einschätzung auf einer Periode vor dem Beitrags- jahr zu fußen habe, schreibt Art. 26 nicht vor. Jedenfalls schließt er die Be- rücksichtigung des Einkommens im Beitragsjahr nicht aus. Weil das Ein- kommen des R. unstreitig Fr. 3000 unterschreitet, war die Vorinstanz kraft Art. 26 befugt, es «anhand aller zur Verfügung stehenden Unterlagen» zu überprüfen, und durfte dabei auf die Verhältnisse im Beitragsjahr abstellen. Sie hat es getan und das Jahreseinkommen auf Fr. 2340 veranlagt. Diese Taxation erscheint nach den Akten richtig. Dagegen muß, was die Vorinstanz unterlassen hat, der 4,5ige Zins des Eigenkapitals Fr. 15 300 = Fr. 688 ab- gezogen werden, was ein anrechenbares Einkommen von Fr. 1652 oder einen Jahresbeitrag von Fr. 48 ergibt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. R., vom 4. Juni 1949, H 38/49.)

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Vl. Erlaß von Beiträgen Ein Gesuch um Beitragserlaß muß durch den Beitragspflichtigen persön- lich oder durch einen - von diesem bevollmächtigten oder gesetzlichen -

Vertreter gestellt werden. AHVG Art. 11, Abs. 2.

Lina Sch., geb. 1891, ist Pächterin eines kleinen landwirtschaftlichen Heimwesens in Herbligen. Während sie den Pachtzins für das Land selber bezahlt, kommt die Gemeinde für den Wohnungsmietzins auf. Der 1914 ge- borene 'Sohn Fritz arbeitet im Betrieb mit. Die Ausgleichskasse forderte von Frau Sch. Fr. 12 als persönlichen Beitrag und Fr. 60 als Arbeitgeber- und Ar- beitnehmerbeiträge für den Sohn (entsprechend Fr. 1500 Naturallohn). Nun schrieb Frau Sch. der Ausgleichskasse, sie könne nur den persönlichen Bei- trag, Fr. 12, sowie für den Sohn ebenfalls Fr. 12 zahlen. Hierauf ersuchte die Ausgleichskasse die Gemeinde Herbligen, sie möge den persönlichen Beitrag, Fr. 12, aus öffentlichen Mitteln zahlen (AHVG Art. 11, Abs. 2) und dadurch Frau Sch. instand setzen, für den Sohn wenigstens Fr. 30 Arbeitgeberbeitrag zu leisten. Als die Gemeinde ablehnte, verfügte die Kasse, der persönliche Bei- trag für die Jahre 1948/49 werde der Frau Sch. erlassen; an deren Stelle habe die Gemeinde Herbligen die Fr. 24 zu entrichten. Sowohl Frau Sch. als die Ge- meinde erhoben Beschwerde, wurden aber damit abgewiesen. Das Bundesamt für Sozialversicherung zog den Entscheid weiter. Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die Berufung im Sinne folgender Erwägungen gutgeheißen: Die Festsetzung des persönlichen Beitrags auf Fr. 12 im Jahr hat Frau Sch. nicht angefochten. Von einem Erlaßgesuch ist daher keine Rede. Ue- brigens müßte ein solches durch den Beitragspflichtigen selbst oder durch einen von ihm bevollmächtigten Vertreter gestellt werden (AHVG Art. 11 und AHVV Art, 32). Nur bei mangelnder Handlungsfähigkeit wäre eine Vertre- tung von Amtes wegen zulässig. Die Ausgleichskasse handelte demnach ge- setzwidrig, als sie, ohne Auftrag der Frau Sch., die Gemeinde um Uebernahme des persönlichen Beitrags ersuchte und hernach «verfügte», die Gemeinde ha- be diesen Beitrag zu übernehmen. Aus diesem Grund müssen die Kassenver- fügung und der sie schützende vorinstanzliche Entscheid aufgehoben werden. Die andere Frage, welche Beiträge vom Arbeitseinkommen des Sohnes Fritz geschuldet seien, bildet nicht Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens und braucht deshalb hier nicht erörtert zu werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Gemeinde Herbligen, vom 22. Juli 1949, H 208/49.)

VII. Bezug von Beiträgen 11er Arbeitgeber ist verpflichtet, der Ausgleichskasse Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge abzuliefern. Unterläßt er aus irgendwelchem Grund den Lohnabzug, so schuldet er der Kasse die vollen 4%, hat aber für 27o Rückgriff auf den Arbeitnehmer. AIIVG Art. 14, Abs. 1.

Eine Firma beschäftigte einen Reisenden, entließ ihn aber schon nach zwei Monaten. Bei der Lohnzahlung von Fr. 1000 für die beiden Monate unterließ sie den Abzug des 2igen Arbeitnehmerbeitrages. Als die Ausgleichskasse die vollen 4/ Beitrag, Fr. 40, von der Firma forderte, rekurrierte diese und

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machte folgendes geltend: Schuldner des 2%igen Arbeitnehmerbeitrages sei der entlassene Reisende. An diesen solle sich die Kasse halten. Von der Firma könnten 4% nur verlangt werden, falls die Kasse den Arbeitnehmer fruchtlos betrieben hätte und der Firma grobfahrlässige Gesetzesverletzung nachge- wiesen wäre. Die Rekurskommission wies die Beschwerde ab, worauf die Fir- ma den Entscheid an die zweite Instanz weiterzog. Das Eidg. Versiche- rungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der B e g r ii n d u n g: Dem System der AHV entsprechend ist der Arbeitnehmer Schuldner des Arbeitnehmerbeitrages und der Arbeitgeber Schuldner des Arbeitgeberbeitra- ges. Sodann ist die Ausgleichskasse berechtigt, den 2/c igen Lohnbeitrag un- mittelbar beim Arbeitnehmer zu erheben, und bei Lohnbezügern ohne beitrags- pflichtigen Arbeitgeber ist sie hiezu verpflichtet. Näherer Erörterung bedarf hier nur die Inkassopflicht des Arbeitgebers, worüber Art. 14 des Gesetzes fol- gendes bestimmt: «Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Er- werbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Ar- beitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten.» Diese - klare und vollständige Vorschrift stimmt überein mit Art. 51, Abs. 1, des Gesetzes sowie Art. 34, Abs. 1, lit. a, und Art. 35 der Vollzugsverord- nung. Sie verpflichtet den Arbeitgeber zu Inkasso und Entrichtung des Ar- beitnehmerbeitrages. Kraft Gesetzes ist der Arbeitgeber gehalten, d i e v o 1 -

1 e n 4 % B e i t r a g der Ausgleichskasse abzuliefern. Dank dieser wichtigen

Vollzugsfunktion des Arbeitgebers ist der Verwaltungsapparat der AHV be- deutend entlastet. Ohne sie würde die AHV-Verwaltung in einem Maße auf- gebläht, daß das Sozialwerk in Mißkredit geriete oder gar in Frage gestellt werden könnte. Deshalb verbietet das Gesetz dem Arbeitgeber, die Pflicht zur Ablieferung des Arbeitnehmerbeitrages dadurch zu umgehen, daß er den 2r igen Lohnabzug einfach nicht vornimmt. Wohl kann der Arbeitgeber auf den Abzug verzichten, allein der Verzicht läßt seine Verpflichtung unberührt. Der Verzicht mag auf einer Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer fußen, wonach der Arbeitgeber dessen Beitrag zu eige- nein Lasten übernimmt. Solche Abmachungen, wie sie in Verträgen mit Dienst- boten, landwirtschaftlichen Hilfskräften usw. vorkommen, gelten nur inter partes. Sie bewirken keine Reduktion der vom Arbeitgeber zu entrichtenden 4% auf 2%. Es ist nicht Aufgabe der Ausgleichskasse, bei einer Entlassung zu prüfen, ob eine rechtsgültige Vereinbarung über Zahlung des Arbeitnehmerbei- trages bestehe oder ob der Abzug überhaupt vorgenommen worden sei. Eben- sowenig kann ein Arbeitgeber durch Unterlassung des Lohnabzuges oder durch Abstand von einer Vereinbarung den Einzug der 2/ Arbeitnehmerbeitrag auf die Ausgleichskasse überwälzen. Diese Erwägungen gelten auch, falls wie in casu ein Arbeitgeber aus Nachlässigkeit den Abzug versäumt hat. Er bleibt zur Entrichtung der 4% des ausbezahlten Lohnes verpflichtet, hat aber das R ii c k g r i f f s r e c h t gegen den Arbeitnehmer. Daß letzterer seither entlassen worden ist und der Rückgriff deshalb Umtriebe bringt, ist irrelevant; allfällige Inkassoschwierigkeiten muß der säumige Arbeitgeber sich selber zuschreiben. Der Einwand, die Arbeitgeberfirma könne erst belangt werden, wenn die Kasse den Lohnbezüger erfolglos betrieben habe und grobe Fahrlässigkeit der Firma nachgewiesen sei, kann nicht gehört werden. Art. 14 des Gesetzes normiert die Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung des 41/',igen Beitrags

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abschließend. Er wird durch die allgemeine, andere Tatbestände erfassende Haftungsnorm des Art. 52 nicht eingeschränkt. Da bei jeder Lohnzahlung die Beitragspflicht gegenüber der AHV besteht und der Arbeitgeber für die Ah- lieferung haftet, kann ein S c h a d e n nur diesem, nicht aber der Ausgleichs- kasse erwachsen. Der Arbeitgeber hat in der AHV zahlreiche weitere Aufga- ben: Erstattung von Anmeldungen und Abrechnungen, Verrechnung von For- derungen und Schulden gegenüber der AHV, Auszahlung von Renten usw. Mit Rücksicht hierauf war es geboten, seine Haftung auf grobes Verschulden zu begrenzen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. & Co., vom 2. September 1949, II 176/49.)

B. Uebergangsrenten

1. Anrechenbares Vermögen

Unkündbare Forderungen sind mit dem für die Wehrsteuer maßgebenden Wert als Vermögen anzurechnen. Art. 61 Abs. 1 AHVV.

Der Einwand der Berufungsklägerin, die durch Grundpfandverschreibung sichergestellte Forderung sei nicht anzurechnen, weil wegen Unkündbarkeit darüber nicht verfügt werden könne, dringt nicht durch. Richtig ist, daß das Darlehen nach der notariellen Urkunde bis zum Ableben der Gläubigerin un- ründbar ist. Dies schließt aber nicht aus, daß die Forderung schon heute, bei- spielsweise durch Verkauf oder Belehnung, realisiert werden kann und deshalb Geldwert hat. Fraglich kann nur sein, zu welchem Wert dieses Guthaben anzurechnen sei. Nach der Regel des Art. 61, Abs. 1, AHVV, von der abzuweichen kein Grund besteht, hat dies nach den Grundsätzen der Wehrsteuer zu geschehen. Nach Art. 30 WStB wird für die Bewertung auch inbezug auf Forderungen auf den Verkehrswert abgestellt, der normalerweise mit dem Nennwert über- einstimmt. In Berücksichtigung besonderer wirtschaftlicher Gegebenheiten sieht der WStB ausnahmsweise eine gegenüber dem Nennwert niedrigere Be- wertung vor, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit des Guthabens bestehen. So ist nach Art. 34, Abs. 2, WStB bei der Bewertung bestrittener oder unsicherer Forderungen dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit Rech- nung zu tragen. Da die in Frage stehende Forderung unbestritten ist, ist nur zu prüfen, ob sie als unsicher zu betrachten sei. Die bloße Unkündbarkeit einer Forderung hat auf die Sicherheit keinen Einfluß. Auch der angebliche Verzug des Schuld- ners mit Zinszahlungen ist an sich belanglos. Regelmäßige Zinszahlungen schließen auch bei gewöhnlichen Forderungen eine Verlustwahrscheinlichkeit und damit eine Bewertung unter dem Nennwert nicht ohne weiteres aus, wie umgekehrt eine vorübergehende Einstellung der Verzinsung nicht schon einen Minderwert der Forderung zur Folge zu haben braucht. Ob in solchen Fällen ein Verlust wahrscheinlich sei oder nicht, wird vielmehr von der Zahlungs- fähigkeit des Schuldners abhängen. Bei grundpfandversicherten Forderungen hingegen wird die Sicherheit in erster Linie durch den Wert der (auch für Zin- sen) haftenden Liegenschaft bestimmt und erst in zweiter Linie durch die Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

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Im vorliegenden Fall überschreitet nun die Forderung teilweise den Grundsteuerschatzungswert des haftenden Grundstückes. Es besteht deshalb die Gefahr, daß bei einer betreibungsamtlichen Grundpfandverwertung der nicht pfandgesicherte Forderungsbetrag- ungedeckt bliebe. Da nach den Ak- ten der Schuldner überdies in prekären Verhältnissen lebt, kann die Forderung nicht als voll einbringlich erachtet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. H., vom 2. September 1949; H 207/49.)

Wurde Vermögen mit dem Gedanken an eine AIIV-Rente abgetreten, so ist nicht eine fiktive Gegenleistung, sondern das Vermögen selbst anzurech- nen. Art. 61, Abs. 5, AHVV. Die Rekurskommission ist der Ansicht, der Berufungskläger habe einen Teil seines Vermögens nicht «ausschließlich» zwecks Erwirkung einer Rente unter seine Kinder verteilt. Sie hat jedoch da die Vermögensabtretung un- entgeltlich war ein theoretisches Einkommen angerechnet, das der Be- schwerdeführer mit den abgetretenen Vermögenswerten hätte erzielen können. Die Rechtslage ist nun aber folgende: Zum Einkommen eines Versicher- ten gehören grundsätzlich nur die Einkünfte, die ihm, seiner Ehefrau oder sei- nen minderjährigen Kindern tatsächlich zufließen. Art. 56, lit. g, AHVV macht von diesem Grundsatz eine Ausnahme für Rechtsansprüche auf wieder- kehrende Leistungen, deren sich der Versicherte ausschließlich zwecks Erwir- kung von Rentenbeträgen entäußert hat, und Art. 61, Abs. 5, schafft eine gleiche Ausnahme für Vermögenswerte, die zu solchen Zwecken abgetreten worden sind. Das Eidg. Versicherungsgericht hat nun diese Bestimmung auf Grund der Gesetzesmaterialien dahin ausgelegt, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch jene Vermögenswerte anzurechnen seien, mit deren Uebertragung nicht nur eine Rente erwirkt, sondern gleichzeitig auch eine tatsächliche und sach- lich gerechtfertigte Aenderung der Vermögensverhältnisse erreicht werden sollte. Eine solche Entäußerung liege in der Regel vor, wenn der Versicherte dazu rechtlich nicht verpflichtet war und keine angemessene Gegenleistung erhalten hat, und wenn andererseits die Absicht, eine Rente zu erlangen, eine hinreichende Begründung dafür darstellt. Im vorliegenden Fall ist nun offensichtlich, daß die Vermögensabtretung nicht ausschließlich zur Erwirkung einer Rente erfolgt ist. Der Berufungsklä- ger hat jedoch die Vermögenswerte freiwillig und ohne Gegenleistung über- tragen, und dies kaum zwei Monate nach der Verweigerung der Rente und ein Monat vor einer neuen Anmeldung zum Rentenbezug. Das Gericht kommt da- her zum Schluß, daß die Vermögensverminderung zur Erwirkung einer Rente eines der wichtigsten, wenn auch nicht das einzige Motiv der Abtretung war. Demnach muß das abgetretene Vermögen nach Art. 61, Abs. 5, angerechnet werden. Der Berufungskläger macht allerdings geltend, seine Kinder seien nicht in der Lage, ihm eine entsprechende Rente zu gewähren. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das Gesetz geht nämlich von der Ueberlegung aus, daß Per- sonen mit Vermögen zuzumuten sei, einen Teil desselben zu verbrauchen, so- fern sie nicht über andere Mittel verfügen. Der Versicherte, der sich seines

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Vermögens entäußert, um eine Rente zu erlangen, muß sich daher den Ver- mögensteil anrechnen lassen, den er normalerweise hätte verbrauchen müssen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J. C., vom 10. August 1949; H 166/49.)*

H. Auszahlung der Rente Anstaltsversorgung allein schließt die persönliche Rentenzahlung nicht aus.

Wie aus dem Bericht der Armenpflege hervorgeht, bedarf die Beschwerde- führerin der persönlichen Betreuung. Dies, wie auch der frühere Hang zum Alkoholismus schließen indes nicht aus, daß die Beschwerdeführerin, die sich in einem Heim befindet, nicht den Willen und die Einsicht hätte, der Heimlei- tung denjenigen Betrag der Rente, der nach Abzug des bewilligten Taschen- geldes noch verbleibt, zwecks Bestreitung des Unterhalts abzugeben. Es scheint darum angezeigt, einen dahinzielenden Versuch zu unternehmen und der Beschwerdeführerin die Rente direkt auszuzahlen. (Rekurskommission Zürich i. Sa. M. F., vom 4. August 1949, BSV 3395/49.)

C. Organisation Der Entscheid über die Eassenzugehörigkeit eines Versicherten ist nicht Sache der Rekursbehörden, sondern des Bundesamtes für Sozialversicherung. AHVV Art. 127.

Josef Zberg beschwerte sich gegen die Beitragsverfügung einer Verbands- ausgleichskasse, erstens wegen der Zugehörigkeit zu dieser Kasse und zwei- tens wegen der Höhe des Beitrags. Die Rekurskommission bejahte die Zuge- hörigkeit zur Verbandskasse und schützte bezüglich des Beitrags die Be- schwerde teilweise. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht verlangte Zberg, aus der Verbandskasse entlassen und der kantonalen Ausgleichskasse angeschlossen zu werden. -Das Eidg. Versicherungsgericht hat den kantona- len Entscheid, soweit er die Kassenzugehörigkeit betraf, aufgehoben und die Akten dem Bundesamt für Sozialversicherung überwiesen, damit es gemäß AHVV Art. 127 entscheide. Aus den E r Wägung e n:

1. Die Kassenzugehörigkeit ist in AHVG Art. 64 geregelt. Je nachdem,

ob ein Versicherter einem Gründerverband angehört oder nicht, wird er einer Verbandsausgleichskasse oder der kantonalen Ausgleichskasse angeschlos- sen.Trotz der klaren Umschreibung in Art. 64 können Meinungsverschieden- heiten entstehen, worauf die kantonale Ausgleichskasse eine vorläufige Zu- teilungsverfügung erlassen wird. Für die endgültige Zuteilung ist das Bundes- amt für Sozialversicherung zuständig, bestimmt doch AHVV Art. 127 folgen- des: «Ueber Streitigkeiten betreffend die Kassenzugehörigkeit entscheidet das Bundesamt für Sozialversicherung. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen angerufen werden.»

*) vgl. die Urteile i. Sa. Jaquier und Maternini (ZAK 1949, S. 35 und 40).

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2. Angesichts dieser Vorschrift, die in solchen Fällen anstelle von Art. 84

des Gesetzes Anwendung findet, ist eine Beschwerde an die kantonale Rekurs- behörde unzulässig. Zu Unrecht ist deshalb die Vorinstanz auf die Frage der Kassenzugehörigkeit eingetreten. Infolgedessen muß der kantonale Entscheid, soweit er angefochten worden ist, kassiert werden. Da der Berufungskläger an seinem Wunsch, zur kantonalen Ausgleichskasse überzutreten, festzuhal- ten scheint, rechtfertigt es sich, die Akten dem zum Entscheid zuständigen Bundesamt zu überweisen. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. J. Z., vom 10. August 1949, H 196/49.)

Verfahren Vollzug des erstinstanzlichen Entscheides durch die Kasse schließt das Berufungsrecht des Bundesamtes für Sozialversicherung nicht aus.

Nach AHVG Art. 86 in Verbindung mit AHVV Art. 202 sind der Ver- sicherte, die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung zur Einlegung der Berufung legitimiert. Daß aber das Amt der Ausgleichskasse mitteilen müsse, es habe Berufung eingelegt, ist nirgends vorgeschrieben. Er- kundigt sich die Kasse nicht, bevor sie einen kantonalen Entscheid vollzieht, so kann es geschehen, daß sie zum Vollzug eines Entscheides schreitet, der noch nicht Rechtskraft erlangt hat. Nichtsdestoweniger ist eine rechtzeitig vom Bundesamt erhobene Berufung gültig. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. M. D., vom 30. August 1949, H 199/49.)

Strafsachen Verletzung der Auskunftspflicht durch fortgesetztes Nichteinreichen der amtlichen Abrechnungsformulare bzw. Nichtdeklarieren von ausbezahlten Lohnsummen gegenüber der Ausgleichskasse

Trotz Mahnungen hat sich ein Abrechnungspflichtiger nicht die Mühe ge- nommen, die Abrechnungen der kantonalen Zweigstelle einzureichen und die Beiträge zu bezahlen. Er wurde deshalb wegen Verletzung der Auskunftspflicht, begangen durch fortgesetztes Nichteinreichen der amtlichen Abrechnungsformulare im Jahre 1948 bzw. durch Nichtdeklarieren von ausbezahlten Lohnsummen in Anwendung von Art. 88 AHVG, Art. 49 StGB, und Art. 260, StV, Abs. 1, zu einer Buße von Fr. 25.— und zu den Verfahrenskosten verurteilt. (Urteil des Gerichtspräsidenten 1 von Thun, vom 23. Februar 1949.)

J. hatte im Jahre 1948 nie abgerechnet und keine Beiträge bezahlt mit der Begründung, sowieso zahlungsunfähig gewesen zu sein. Wegen Widerhandlung gegen das AHVG, Verletzung der Auskunfts- pflicht, begangen durch fortgesetztes Nichteinreichen der amtlichen Abrech- nungsformulare für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1948, wurde er in Anwendung von Art. 88 AHVG, Art. 49 StGB, und Art. 260, Abs. 1, StV, zu

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einer Buße von Fr. 70, bei Nichterhältlichkeit innert der von der zuständigen Behörde festzusetzenden Frist, umgewandelt in 7 Tage Haft, und zu den Ko- sten verurteilt. (Urteil des Gerichtspräs. VI von Bern, vom 10. März 1949.)

0. war ab 1. Januar 1948 einer Verbandsausgleichskasse (VAK) ange-

schlossen. Nachdem er bereits im Herbst 1947 einer kantonalen Kasse (KAK) Anmeldeformulare für sich und seine allfälligen Angestellten hätte einreichen sollen - was nicht getan wurde - hat ihn die VAK im Jahre 1948 einmal dazu aufgefordert und zweimal gemahnt. Ein eingeschriebener Brief mit der Ver- hängung einer Ordnungsbuße wurde nicht eingelöst. Die VAK hat dann den Abrechnungspflichtigen wegen Auskunftsverwei- gerung evtl. wegen Beitragshinterziehung angezeigt. Für den Fall, daß er Arbeitnehmer beschäftigte, habe er sich überdies der Beitragspflicht entzogen. Das zuständige Gericht hat 'sich dazu wie folgt vernehmen lassen und geurteilt. Das von der VAK gerügte Verhalten (bis zum Zeitpunkt der Strafan- zeige) des Angeschuldigten erfülle - schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt -

den Uebertretungstatbestand von Art. 88, Abs. 3, AHVG, wonach mit Buße bis zu Fr. 500.— bestraft wird, wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt, sofern nicht ein Tatbestand von Art. 87 AHVG vorliege. Letzteres - d. h. das Vorliegen des Tatbestandes der Bei- tragshinterziehung - sei aber in concreto nicht der Fall. Art. 87, Abs. 2, AHVG bestrafe zwar den, der durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise sich der Beitragspflicht ganz oder teilweise entziehe, mit Ge- fängnis bis zu 6 Monaten oder mit Buße bis zu Fr. 10 000.—. Dieser Tatbestand könne dadurch erfüllt werden, daß der Beitragspflichtige u n v o 11 s t ä n d 1 -

g e Angaben mache und dadurch die Kasse über seine tatsächlichen Verhält- nisse täusche. Wenn aber der Abrechnungspflichtige gar keine Angaben mache, so habe die Kasse die Möglichkeit, durch amtliche Veranlagungsverfügung, nach Prüfung der für die Abrechnungspflicht maßgeblichen Verhältnisse durch ihre Organe auf Kosten des säumigen Pflichtigen dessen Beitragspflicht festzu- setzen (AHVV Art. 38). Eine solche Veranlagungsverfügung sei jedoch gar nicht ergangen. Das Verhalten des Angeschuldigten bis zum Zeitpunkt der Strafanzeige erfülle den Tatbestand der Beitragshinterziehung noch nicht, sondern wäre höchstens unter den besondern Ungehorsamstatbestand des Art. 88, Abs. 3, zu subsumieren. In der Untersuchung ergab sich dann, daß der Angeschuldigte die zur Ab- lieferung an die Ausgleichskasse bestimmten Arbeitnehmerbeiträge (2% des Lohnes) vom Lohn seiner Angestellten abzog, diese aber nicht der Ausgleichs- kasse ablieferte. Der Angeschuldigte begründete die Unterlassung - sagt das Gericht - mit der Tatsache, daß noch keine Abrechnung vorgelegen habe. Es erscheine glaubhaft, daß diese Nichtablieferung ihren Grund in der Saum- seligkeit des Angeschuldigten bezüglich seinen Verpflichtungen gegenüber der Kasse und nicht in einem Verbrauch der abgezogenen Geldbeträge für Ge- schäfts- oder private Bedürfnisse zu suchen sei. Anhaltspunkte für eine An- nahme im letzteren Sinne habe die Untersuchung nicht ergeben. Das hier er-

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wähnte Verhalten erfülle den Vergehens-Tatbestand von Art. 87, Abs. 3, AHVG noch nicht, indem nicht die Nichtablieferung abgezoge- ner Arbeitnehmerbeiträge schlechthin, sondern nur de- ren Zweckentfremdung bestraft werde. Schließlich hatte der Angeschuldigte - nach erfolgter Strafanzeige-

der KAK drei Anmeldungen eingereicht, für sich selbst, seine Ehefrau und eine Angestellte. Nicht angemeldet wurden sieben zeitweise im Verlaufe des Jahres 1948 beschäftigte Personen. Darin erblickte die Anzeigerin eine Irre- führung der Kasse. Der Angeschuldigte machte jedoch geltend, er habe -

anläßlich der Anmeldung - neben seiner Ehefrau und sich selbst, diejenige Arbeitnehmerin berücksichtigt, die zur fraglichen Zeit bei ihm in Stellung war. Zweck der Anmeldung sei der Erhalt der Versicherungsausweise gewe- sen. Er könne nicht auch noch für diejenigen Angestellten einen solchen Aus- weis verlangen, die im Verlaufe des Jahres 1948 bei ihm gearbeitet hätten, zur Zeit der Anmeldung jedoch nicht mehr. Eine Irreführung habe er nicht beab- sichtigt. Bezüglich der Abrechnungspflicht betr. die übrigen Angestellten ha- be er sich mit der Kasse in Verbindung setzen wollen in der Ueberzeugung, daß er auch für die andern Angestellten abrechnen müsse. Diese Darstellung betrachtete das Gericht nicht als Irreführung. Es ergebe sich aus dem ganzen in der Untersuchung zutage getretenen Zusammenhang, daß der Angeschul- digte aus Gleichgültigkeit seine Pflichten vernachlässigt habe. Es sei durchaus denkbar, daß auch die unvollständige Anmeldung seiner Arbeitnehmer ledig- lich aus Gleichgültigkeit, nicht aber in absichtlicher Täuschung erfolgte. Eine vorsätzliche Irreführung, und somit der Vergehenstatbestand von AHVG Art. 87, Abs. 2, dürfe auch deshalb nicht angenommen werden, weil die Ehefrau des Angeschuldigten, welche die schriftlichen Arbeiten besorgte, die Formu- lare ausgefüllt habe. Unter diesen Umständen beschloß das Gericht die Einstellung der Unter- suchung, soweit es sich um einen Vergehenstatbestand im Sinne von Art. 87 AHVG handelte. Im übrigen sei das Verfahren der für die Verfolgung der all- fällig in Frage kommenden Uebertretungstatbestände zuständigen Instanz abzutreten. Die bisherigen Kosten wurden dem Angeschuldigten auferlegt, da er in leichtfertiger Weise- durch seine Gleichgültigkeit Anlaß zur Unter- suchung gegeben habe. (Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft Pfäffikon, vom 6. Januar 1949.)

Wegen Uebertretung von Art. 88 AHVG wurde schließlich dem Verzeig- ten eine Buße von Fr. 300.— und die Kosten auferlegt, mit der Androhung, daß im Wiederholungsfalle eine gerichtliche Bestrafung erfolgen müßte. (Strafverfügung des Statthalteramtes Pfäffikon, vom 10. Februar 1949.)

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Wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzieht, wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn abzieht, sie indessen dem vorgesehe- nen Zwecke entfremdet, macht sich strafbar. B. hatte zu einem übersetzten Preis eine Färberei und chemische Wasch- anstalt erworben, so daß er von Anfang an gegen finanzielle Schwierigkeiten anzukämpfen hatte. Schließlich geriet er in Konkurs. Beiträge wurden weder nach LVEO (1947) noch nach dem AHVG abgerechnet und bezahlt. Auch sei- ner persönlichen Beitragspflicht kam er nicht nach. Er hatte überdies vom Lohn seiner Arbeiter und Angestellten die Arbeitnehmerbeiträge abgezogen, ohne sie der Kasse abzuliefern. Die ihr vom Juni 1947 bis Juli 1948 geschuldete Beitragssumme belief sich auf Fr. 1454.75. Der Betreffende wurde wegen Verletzung von Art. 87 AHVG und Art. 18 ALEO zu 15 Tagen Gefängnis, zu einer Buße Fr. 50.— und zu den Kosten verurteilt. Es wurde ihm der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren gewährt. Für den ausstehenden Betrag wurde die Kasse auf den Zivilweg verwiesen. (Urteil des Tribunal de Police correctionnelle du district de Lausanne, vom 16. März 1949.)

Ein anderer Abrechnungspflichtiger hat trotz wiederholten Aufforderun- gen die seinen Arbeitnehmern abgezogenen AHV-Beiträge weder mit der Aus- gleichskasse abgerechnet noch ihr bezahlt. Als bei ihm nach Anzeige eine Kontrolle durchgeführt werden sollte, war der Beitragspflichtige abwesend und seine Frau hat die Vornahme einer solchen verweigert. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Widerhandlung gegen das AHVG Art. 87, Abs. 3, und Art. 88, Abs. 2 und 3, zu einer Buße von Fr. 100.— sowie zu den Verfahrenskosten. - Nachdem der Angeschuldigte sämtliche Abrechnungsunterlagen und die Beitragsbescheinigung für das Jahr 1949 ein- gereicht und hinsichtlich der Beitragszahlung mit der Ausgleichskasse eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wollte die Kasse die Strafanzeige zurück- ziehen. Das Gericht lehnte aber dieses Begehren ab mit der Begründung, es handle sich um ein Offizialdelikt. (Urteil des Richteramtes Niedersimmental in Wimmis, vom 17. Juni 1949.)

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Nr. 11 Zeitschrift ' !!

Redaktion:

Spedition: für die.Ausgleichskassen Sektion Alters- und Hiriferlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern November 1949

Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr. Fr. 1.20, Dospel-Nr. Fr. 2.40. Erscheint monatlich

Der Ausgleichsfonds der 489 und seine technische und volkswirtschaftliche Bedeutung 1 (S. 421). Inhaltsangabe: Erwerbstätigkeit und Mitarbeit im Betrieb (S. 433). Uebergangsrenten und Wohnsitz (S. 435). Die tJebergangsrenten im Jahre 1948 (S. 438). Durchführungsfragen (S. 445). Pressestimmen zur 489 (S. 446). Kleine Mitteilungen S. (448). Gerichtsentscheide (S. 452).

Der Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und seine technische und volkswirtschaftliche Bedeutung Referat von Direktor Dr. A. Saxer im Schoße des Verwaltungsrats des Ausgleichsfonds der AHV am 4. 10. 1949

Nachdem ein Jahresergebnis der AHV bekannt geworden ist, setzt eine lebhafte Kritik am finanziellen Aufbau des Versicherungswerkes ein. Währenddem vor der Volksabstimmung darauf hingewiesen wurde, die AHV sei von Anfang an schlecht finanziert, wird heute bereits die entge- gengesetzte Auffassung vertreten, die AHV sei überfinanziert. Einer be- sonders lebhaften Kritik begegnet namentlich der sich ansammelnde Aus- gleichsfonds, der unnötig groß werde und auf ein bestimmtes Maß fixiert werden sollte. Vielfach ertönt auch der Ruf nach einem sofortigen Uebergang zum reinen Umlageverfahren. Diese Argumente werden von volkswirtschaftlicher Seite gestützt. Währenddem früher darauf hinge- wiesen wurde, daß die Schaffung der AHV zu einem starken Rückgang der Spartätigkeit führen werde, wird heute entgegnet, die AHV stelle eine zusätzliche Spartätigkeit dar, die zu dauernden Anlageschwierigkeiten und zu ständig sinkenden Zinssätzen führen werde. Ueberdies wird noch behauptet, die Fondsbildung stelle einen Krisenfaktor dar. «Das zusätz- liche kollektive Sparen mittels der AHV könnte dann leicht entweder durch ein Heer von Arbeitslosen oder durch Millionenbeträge von staat- lichen Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen erkauft werden müssen» (NZZ, 12. August 1949). 72469 421

Unter diesen Umständen ist es wohl angezeigt, daß wir uns an Hand der bisher vorliegenden Erfahrungen über den AHV-Fonds, seine Bil- dung, Entwicklung und sein Wesen aussprechen. Es ist dringend notwen- dig, daß gewisse Irrtümer richtig gestellt werden. Es ist aber auch not- wendig, daß wir uns im klaren sind über die vorliegenden Tatsachen und Notwendigkeiten sowie über die Tragweite einer allfälligen Aenderung des Finanzierungssystems der AHV.

1. Der gesetzlich festgelegte Finanzierungsmechanismus der AHV

Im ersten Abschnitt unserer Ausführungen möchten wir zunächst die finanziellen Grundlagen sowie die Komponenten des finanziellen Gleich- gewichtes der AHV in Erinnerung rufen. Diese theoretischen Betrach- tungen wollen wir jedoch mit Zahlen belegen, welche sich auf die gemach- ten Erfahrungen stützen. Im wesentlichen sind wir von den in der Ver- öffentlichung des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 7. Juni 1947: «Das finanzielle Gleichgewicht der AHV» enthaltenen Grundlagen ausge- gangen. Unsere Zahlen lehnen sich eng an jene an, welche unter der Be- zeichnung «Konjunktur A» im erwähnten Bericht aufgezeigt sind. Es ist entscheidend, bei der Betrachtung der finanziellen Fragen der AHV rich- tige Zahlen zu verwenden. Es muß auffallen, wie oft noch die längst über- holten Zahlen des Expertenberichtes vom Jahre 1945 zitiert werden, was wiederholt zu Fehlschlüssen geführt hat. Bei der Wahl der Zahlenunter- lagen ist die größte Vorsicht zu empfehlen.

1. Die Entwicklung der jährlichen Ausgaben

a) Sofern weder in wirtschaftlicher noch in demographischer Hin- sicht schwerwiegende Veränderungen eintreten, lassen sich die Jahres- ausgaben der Versicherung auf weite Sicht ziemlich genau abschätzen. Bei der Wahl von Rechnungsgrundlagen, welche mit den heutigen Er- fahrungen im Einklang stehen, erhalten wir eine Belastungskurve, bei welcher die Ausgaben von den im Jahre 1948 verzeichneten 127 Millionen Franken im Laufe von fünf Jahren auf 240 Millionen, nach 10 Jahren auf

360 Millionen, nach 20 Jahren auf 670 Millionen anwachsen. Erst in die-

sem Zeitpunkt, also im Jahre 1968, gelangen erstmals an einen neu in den Rentengenuß tretenden Jahrgang Vollrenten zur Auszahlung; demzu- folge werden sich die Jahresausgaben in den nachfolgenden 20 Jahren noch weiter steigern, um schließlich die Größenordnung von beinahe einer Milliarde Franken pro Jahr zu erreichen. Der Rhythmus des jährlichen Zuwachses beträgt im Laufe der ersten 20 Jahre durchschnittlich etwa 27 Millionen Franken pro Jahr; ein solcher ist auch noch zwischen dem 20.

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und 30. Versicherungsjahr festzustellen. Erst ab dem Jahre 1978, in welchem die Jahresausgabe die 900 Millionen-Grenze übersteigt. wird er sich verlangsamen. Bevor man den Finanzhaushalt der Versicherung richtig beurteilen kann, muß man sich zunächst diese eindrucksvolle Ent- wicklung der Jahresausgaben vergegenwärtigen. b) Wir möchten Sie noch rasch über die Gründe der anfänglich ra- schen Zunahme der Jahresausgaben orientieren; sie liegen einerseits in der Zunahme des Bezügerkreises und anderseits in der Steigerung der mittleren Rentenansätze pro Person. Die Zunahme des Bezügerkreises ist im wesentlichen wiederum auf zwei Ursachen zurückzuführen; bekannt- lich erhalten die vor dem 1. Juli 1883 geborenen Personen die Altersren- ten erst dann, wenn ihr Einkommen die gesetzlich verankerten Einkom- mensgrenzen nicht übersteigen; dadurch werden gegenwärtig rund 45 die- ser Jahrgänge vom Rentenbezug ausgeschlossen. Die nach dem 1. Juli 1883 geborenen Personen haben hingegen einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Renten, sodaß praktisch alle Versicherten in den Rentengenuß gelangen werden. Die vor unserem Stichdatum geborenen Bedarfsrenten- Jahrgänge sterben aber verhältnismäßig rasch aus und werden sukzes- sive durch die vollbesetzten Jahrgänge mit Anspruch auf ordentliche Renten ersetzt. Der Bezügerkreis würde aber auch ohne die gesetzlich begründete Ablösung der Bedarfsrentner durch Bezüger ordentlicher Renten zunehmen, indem die Zahl der 65- und mehrjährigen Personen im Laufe der ersten 30 Jahre von anfänglich 400 000 auf etwa 700 000 Per- sonen anwachsen wird, welche Erscheinung unter dem Begriff der liJeber- alterung bekannt ist. - Die Zunahme der mittleren Rentenansätze pro Person spielt eine nicht weniger wichtige Rolle. So dürfte z. B. die im Jahre 1948 ausbezahlte mittlere Uebergangs-Ehepaar-Altersrente den Betrag von ca. 800 Franken pro Bezüger erreichen, wogegen die nach der Skala 1 berechneten Teilrenten, welche erstmals im Jahre 1949 ausgerich- tet wurden, mehr als 1200 Franken im Mittel betragen. Die nach 10 Jah- ren anfallenden Teilrenten betragen durchschnittlich mehr als 1600 Franken und die nach 20 Jahren erstmals anfallenden Vollrenten über- steigen den mittleren Betrag von 2000 Franken. Erst nach dem Ausster- ben der Uebergangs- und Teilrenten-Generation werden praktisch sämt- liche Rentenbezüger im Besitze der Vollrenten sein, was aber erst nach ca. 40 Jahren eintreten dürfte.

2. Die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und die Bildung des

Ausgleichsfonds a) Bekanntlich bezahlen die Versicherten, zusammen mit ihren all- fälligen Arbeitgebern, Beiträge von 4Yc ihres Arbeitseinkommens. Da-

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wirt- durch wird der wichtigste Einnahmeposten der AHV direkt mit der schaftlichen Konjunk tur verbunde n und variiert demnach im gleichen Ausmaße wie das Volumen des jährlichen Erwerbseinkommens des Schweizervolkes. Im Jahre 1948 sind 418 Millionen Franken an Beiträgen eingegangen, was einem Arbeitseinkommen von ca. 10½ Milliarden Fran- ken entspricht. Diese relativ hohen Zahlen sind allerdings einer Spitzen- konjunktur zuzuschreiben; in maßgebenden Kreisen wird allgemein im Laufe der nächsten Jahre mit einem mehr oder weniger starken Rück- schlag gerechnet. Wir haben nun angenommen, daß diese rückläufige Be- wegung im Laufe der nächsten 5 Jahre den Jahresertrag der Beiträge auf jenen Stand zurückbringe, den er gemäß unserer Konjunktur-Variante A im Jahre 1952 erreicht hätte. Diese Rückbildung kann durch zwei ver- schiedene Ursachen erklärt werden. Einmal kann mit dem vollständigen Ausscheiden der vorübergehend eingestellten ausländischen Arbeits- kräfte gerechnet werden und zudem dürfte der Ertrag aus dem normalen inländischen Arbeitseinkommen ebenfalls etwas zurückgehen. Gestützt auf solche Annahmen ergäbe sich im Jahre 1953 ein Beitragsertrag von

385 Millionen Franken, der anschließend, infolge der Zunahme der Zahl

der Beitragspflichtigen, allmählich wiederum dem Niveau von 420 Mil- lionen Franken zustreben würde. Dem drastischen Ansteigen der Jahres- ausgaben steht also eine ziemlich stabile Entwicklung der Beitragserträge entgegen. Die Beiträge der öffentlichen Hand sind im Gesetz in absoluten Frankenbeträgen festgesetzt; sie betragen für die erste Finanzierungs- periode 1948 bis 1967 je 160 Millionen, für die anschließende 10jährige Periode 1968 bis 1977 je 280 Millionen und für die dritte Finanzierungs- etappe, ab 1978, 350 Millionen Franken pro Jahr. Diese Finanzierungs- treppe hängt demnach nicht von der konjunkturellen Entwicklung ab. Der versicherungstechnische Durchschnitt der öffentlichen Zuwendungen be- trägt jährlich 255 Millionen Franken und deckt, gemäß den getroffenen Annahmen, 40% des Gesamtaufwandes der Versicherung, also weniger als die in der Bundesverfassung (Art. 34quater) vorgeschriebene obere Grenze von 50%. Im Jahre 1948 wurde aus den Beiträgen der Versicherten und der öffentlichen Hand eine Gesamteinnahme von 578 Millionen Franken er- zielt. Da die entsprechenden Jahresausgaben 127 Millionen Franken be- tragen, ergab sich, abgesehen von den Zinserträgnissen, ein Einnahmen- überschuß von 451 Millionen Franken. Aehnliche Ueberschüsse werden auch im Laufe der nächsten Jahre festzustellen sein und verursachen so die Bildung des Ausgleichsfonds. Da er zinstragend angelegt wird, er-

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scheint in den Jahresbudgets neben den Beiträgen der Versicherten und der öffentlichen Hand ein dritter Einnahmeposten, nämlich die Fonds- zinsen. Die Summe der drei Einnahmeposten ergibt die Gesamteinnahme- kurve, welche der eingangs erörterten Belastungskurve gegenüberge- stellt werden muß. Da die Einnahmenkurve weniger rasch ansteigt als die Belastungskurve, nehmen die so ermittelten jährlichen Ueberschüsse suk- zessive ab; so würden sie gemäß den getroffenen Annahmen im Jahre

1953 beinahe 100 Millionen Franken weniger betragen als im Jahre 1948

und sich auf 350 Millionen Franken reduzieren. Der Zuwachsrhythmus des Ausgleichsfonds vermindert sich demzufolge rasch; nach 10 Jahren wä- ren nur noch etwa 300 Millionen, nach 20 Jahren hingegen nur noch gut

200 Millionen Franken und nach 30 Jahren bereits weniger als 100 Mil-

lionen Franken jährlich neu anzulegen. Die Anlagetätigkeit wird also abnehmen. Bei der wirtschaftlichen Beurteilung des Problems spielt der Zuwachsrhythmus des Fonds die entscheidende Rolle.

3. Das finanzielle Gleichgewicht der Versicherung und die Funktion des

Ausgleichsfonds Aus der Gegenüberstellung der Gesamteinnahmen und der Gesamt- ausgaben ergibt sich die Frage, ob das finanzielle Gleichgewicht der Ver- sicherung auf weite Sicht gewahrt werden kann. Die Beurteilung dieses Problems kann in zweifacher Weise erfolgen, entweder durch das Stu- dium der Jahresbudgets oder durch die sogenannte technische Bilanz, welche in den beiliegenden Tabellen 1 und 2 mitgeteilt sind. Die Aufstellung einer technischen Bilanz ist in einer sich stetig er- neuernden obligatorischen Versicherung nicht unbedingt notwendig; denn sie stellt nichts anderes dar, als den Kapitalwert aller künftigen Jahres- budgets. Sie gestattet uns hingegen, einige lehrreiche Schlüsse zu ziehen, welche aus den Jahresbudgets nicht ersichtlich wären. So ersehen wir z. B., daß das Gewicht der ordentlichen Renten beinahe 18 mal größer ist als jenes der verbleibenden Uebergangsrenten. Insbesondere stellen wir einen Aktivenüberschuß von beinahe 800 Millionen Franken fest, welch scheinbar hoher Betrag jedoch nur etwa 3 % des Kapitalwertes der künftigen Verpflichtungen der Versicherung darstellt. Das finanzielle Gleichgewicht kann jedoch auch zweckmäßig anhand der Jahres budgets beurteilt werden. Allerdings genügt es dann nicht, diese nur für eine beschränkte Anzahl von Jahren aufzustellen. Entscheidend ist nämlich die Frage, ob im sogenannten Beharrungszustand die Ausga- ben der Versicherung durch entsprechende Einnahmen gedeckt werden können. Praktisch dürfte der Beharrungszustand etwa in 40 Jahren er-

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reicht werden; erst dann kommt die volle Auswirkung der Versicherung zur Geltung. Erstens erreichen die Versichertenbestände dann ein ge- wisses Maximum und zweitens erhält erst dann der weitaus größte Teil der Rentner die Vollrenten. In dem theoretisch berechneten Beharrungs- zustand erreichen die Jahresausgaben den Betrag von 964 Millionen Franken. Davon würden 768 Millionen durch die Beiträge der Versicher- ten und der öffentlichen Hand gedeckt, d. h. es fehlen noch beinahe 200 Millionen Franken pro Jahr, welche durch die dritte Einnahmequelle, nämlich die Fondszinsen finanziert werden müssen. Würde der Fonds dann durchschnittlich 3Yc an Zinsen abwerfen, so müßte er demzufolge den Stand von ca. 61 Milliarden Franken erreichen. Bei den verwendeten Rechnungshypothesen kann also der Betrag von 6 1 i Milliarden Franken als versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds betrachtet wer- den. Uebersteigt der Fonds dauernd diese Grenze, so muß die Versiche- rung als überfinanziert betrachtet werden. Eine solche Ueberfinanzierung wird aber im Beharrungszustand immer eintreten, falls die technische Bilanz einen auch nur geringen Aktivenüberschuß aufweist. Der Fonds würde dann theoretisch mehr oder weniger rasch ins Unendliche wach- sen. Bei einem Passivenüberschuß hingegen würden die Fondszinsen nicht mehr ausreichen, um das Gleichgewicht der Jahresbudgets herzu- stellen; der Fonds würde selber angegriffen und rasch verschwinden. Aus diesen Betrachtungen geht die Hauptfunktion des Ausgleichsfonds her- vor, nämlich die teilweise Deckung der spätern hohen Jahresausgaben durch die Zinserträgnisse; er bewirkt dadurch den Ausgleich der starken Zunahme in den Rentnerbeständen sowie in den mittleren Rentenansät- zen. Es sind vorwiegend wirtschaftliche Gründe, die ein Anwachsen des Ausgleichsfonds über eine tragbare Grenze hinaus als nicht wünschbar erscheinen lassen. Mindestens muß dafür gesorgt werden, daß man recht- zeitig nach der versicherungstechnisch bedingten Grenze des Ausgleichs- fonds zielt. Theoretisch kann dies erreicht werden, indem man von einem bestimmten Zeitpunkt an entweder die Versicherungsausgaben erhöht oder in den Einnahmen eine Reduktion herbeiführt. Das Problem ist je- doch äußerst heikel, denn, wie wir später sehen werden, hängt die ver- sicherungstechnisch bedingte Grenze des Fonds selber von der demogra- phischen und wirtschaftlichen Entwicklung ab.

II. Betrachtungen zum Finanzierungsverfahren Da, wie erwähnt, da und dort nach einer Aenderung des Finanzierungs- systems gerufen wird, scheint es uns angebracht, auf die Gründe hinzuwei-

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sen, welche zum soeben skizzierten Finanzierungsmechanismus der AHV geführt haben. Dabei soll gezeigt werden, welches die Auswirkungen der beiden vielgenannten Finanzierungsmethoden, nämlich des reinen Um- lageverfahrens und des reinen Deckungskapitalverfahrens sein würden. Diese beiden Finanzierungsverfahren werden uns dabei als Extremfälle erscheinen und uns erlauben, die bei der AHV vorliegende Methode rich- tig zu würdigen.

1. Das reine Umlageverfahren

Wir wollen zunächst darlegen, in welcher Weise das gesetzlich fest- gelegte Rentensystem mit seinen Uebergangs-, Teil- und Vollrenten mit- tels des reinen Umlageverfahrens finanziert werden könnte. Das Wesen des reinen Umlageverfahrens besteht darin, daß die jährlichen Einnah- men genau die jeweiligen jährlichen Ausgaben decken; somit würde sich kein Fonds ansammeln. Wir stellen uns die Frage, wieviel Prozente vom Arbeitseinkommen abgezweigt werden müßten, um die sich aus dem AHV-Gesetz ergebende Belastungskurve gemäß dem Umlageverfahren zu finanzieren. Die Antwort ergibt sich aus Tabelle 3. Der im Beharrungszustand notwendige Prozentsatz würde demnach beinahe das 8-fache des im Jahre 1948 festgestellten betragen. Während der ersten 12 Jahre der Versicherung würde es nicht einmal notwendig sein, die vierprozentigen Beiträge zu erheben; dagegen müßten ab 1960 höhere Beiträge verlangt werden, es sei denn, daß die öffentliche Hand für die Differenzen aufkomme, wodurch sie allerdings von einem gewis- sen Zeitpunkt an jährliche Beiträge in der Größenordnung von einer hal- ben Milliarde Franken aufzubringen hätte. Die Anwendung des reinen Umlageverfahrens wäre nur im Zusammenhang mit einer weniger steilen Belastungskurve möglich gewesen. Im Extremfall hätte man zum System der Einheitsrenten übergehen müssen, dessen Ansätze größer als dieje- nigen der heutigen Uebergangsrenten- und der ersten Teilrentenskalen, hingegen kleiner als jene der Vollrenten gewesen wären. Auf diese Weise wäre allerdings die Solidarität zwischen den jungen und den alten Jahr- gängen dermaßen überspannt worden, daß die den jüngern Jahrgängen zukommenden Renten nur noch einen Bruchteil derjenigen dargestellt hätten, welche als Gegenwert der persönlichen Beitragsleistungen hätten erworben werden können. Wir werden noch sehen, daß die heute gültige Rentenregelung an die Grenze einer tragbaren Solidarität zwischen Jung und Alt gegangen ist. Auch heute würde bei näherer Betrachtung ein Uebergang zum reinen Umlageverfahren entschieden abgelehnt.

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2. Das reine Deckungskapitalverfahren

Bei dem, meistens in der Privatversicherung verwendeten reinen Deckungskapitalverfahren, werden, grosso modo gesprochen, aus den persönlichen Beiträgen durch einen Sparprozeß Deckungskapitalien ge- äufnet, aus welchen die Renten des betreffenden Versicherten selbst be- stellt werden. Wir fragen uns nun, wie sich eine obligatorische Volksver- sicherung entwickeln würde, bei welcher die vierprozentigen Beiträge in der soeben beschriebenen Weise verwaltet würden. Wir setzen dabei vor- aus, daß in bezug auf die Rentenberechtigung und die Rentenarten die gleichen Bestimmungen wie jene des AIV-Gesetzes Gültigkeit hätten. Hingegen würden sich die Rentensätze zeitlich sehr stark verschieben und zwar kämen, gestützt auf die persönlich bezahlten 4%igen Beiträge, im Durchschnitt den ältern Versicherungsgenerationen bedeutend ge- ringere, den jüngern jedoch bedeutend höhere Renten zugute, als die ge- mäß der AHV-Rentenskalen berechneten. Die Entwicklung des Finanz- haushaltes bei einem solchen Versicherungssystem ergibt sich aus Ta- belle 4. Es sei zunächst hervorgehoben, daß wir bei dieser Berechnung die Beiträge der öffentlichen Hand nicht in Rechnung gestellt haben. Würden diese der Versicherung durchschnittlich in gleicher Höhe wie im Gesetz vorgesehen zur Verfügung gestellt, so könnte man jedem Bezüger einer einfachen Altersrente eine einheitliche Kopfquote von etwa 430 und den Ehepaar-Renten-Bezügern rund 700 Franken pro Jahr zusprechen; dies wären dann auch die Ansätze für die beitragslosen iJebergangsrenten. Die zusätzliche Belastung müßte bei einem solchen System gemäß dem reinen Umlageverfahren finanziert werden, wobei die öffentliche Hand direkt eine Belastung anfänglich von ca. 100 Millionen und später von etwa 330 Millionen Franken zu tragen hätte. Die aus den persönlichen Beiträgen finanzierten Rentenausgaben er- gäben dabei eine äußerst steile Belastungskurve, woraus sich eine bedeu- tend raschere Fondsansammlung ergäbe. Bereits nach 10 Jahren würde der Fonds sich der 5-Milliarden-Grenze nähern und nach 20 Jahren die 10 Milliarden-Grenze übersteigen. Im Beharrungszustand wäre ein Fonds von ca. 25 Milliarden Franken notwendig. Ein solches Finanzierungsver- fahren würde eine äußerst intensive Anlagetätigkeit erfordern, indem während mindestens 60 Jahren ununterbrochen im Durchschnitt 500 Mil- lionen Franken pro Jahr angelegt werden müßten.

3. Würdigung des geltenden Finanzierungsverfahrens der AHV

Die gleichen finanziellen Mittel, welche heute der AHV durchschnittlich zur Verfügung gestellt werden, erlauben gemäß den soeben angestellten

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Betrachtungen, in einem Fall die Ansammlung eines 25 Milliardenfonds und im andern Fall die Konstruktion eines Versicherungssystems ohne jeglichen Fonds. Da sich bei Verwendung gleicher Rechnungsgrundlagen bei der AHV gemäß dem geltenden System ein versicherungstechnisch notwendiger Fonds von nur etwa 6½ Milliarden Franken bildet, so kann man sagen, daß das geltende Finanzierungssystem, trotz seines scheinbar hohen Fonds, bedeutend näher beim Umlageverfahren liegt, als beim Deckungskapitalver fahren. Wir haben es demnach mit einem gemischten Finanzierungssystem zu tun. Die Bildung des Ausgleichsfonds ist zur Hauptsache den Beiträgen der Versicherten zuzuschreiben, da die Zuwen- dungen der öffentlichen Hand größtenteils durch die Belastung an Ueber- gangsrenten und Teilrenten absorbiert werden. Neben dem gesetzlich festgelegten Finanzierungsverfahren gibt es noch andere kollektive Finanzierungsmethoden, welche anläßlich der Ge- setzesberatungen ebenfalls erörtert wurden. So hatte u. a., in bezug auf die Zuwendungen der öffentlichen Hand, die Methode der ewigen Rente auch ihre Anhänger; dabei hätten Bund und Kantone zusammen vom Be- ginn der Versicherung an jährlich 255 Millionen Franken bezahlen müs- sen. So wären im Laufe der ersten 20 Jahre allerdings 95 Millionen Fran- ken mehr, als heute vorgesehen, aufzubringen gewesen, dagegen während der nachfolgenden 10jährigen Etappe bereits 25 Millionen und während der anschließenden ewig dauernden dritten Periode beinahe 100 Millionen Franken weniger. Bei dieser Methode hätte sich ein versicherungstech- nisch notwendiger Fonds von beinahe 10 Milliarden Franken gebildet. Im Beharrungszustand ist bei den verschiedenen möglichen Finanzie- rungsmethoden eine Pendelwirkung zwischen den Zuwendungen der öffentlichen Hand und der Höhe der Fondszinsen festzustellen. Die Summe dieser beiden Fianzierungsquellen muß nämlich immer die durch die Bei- träge der Versicherten nicht gedeckte Jahresausgabe finanzieren. Weist der Fonds hohe Zinserträgnisse auf, so können die Beiträge der öffent- lichen Hand entsprechend tief gehalten werden; sind die Fondserträg- nisse niedrig, so hat die öffentliche Hand entsprechend höhere Beiträge zu liefern. Theoretisch gesehen wäre es auch möglich, den Beitragsansatz von 4% entsprechend zu erhöhen. Eine solche Maßnahme würde allerdings von den im Beharrungszustand lebenden Generationen kaum verstanden. Bereits die ursprünglichen Berechnungen zum finanziellen Gleichgewicht haben nämlich gezeigt, daß bei dauernd hoher Konjunktur die Versicher- ten, welche nach dem 1. Januar 1948 als 20jährige neu eintreten, nur etwa 3½% ihres Erwerbseinkommens zu bezahlen hätten, um ihre eigenen Vollrenten durchschnittlich selbst zu finanzieren. Die junge Generation

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bezahlt demnach bereits mit den 4% heute schon etwas zu viel und hat, technisch gesehen, überhaupt keinen Anspruch auf die Beiträge der öffentlichen Hand. Letztere dienen lediglich dazu, um das durch die äl- teren Versicherungsgenerationen entstandene Defizit dauernd zu ver- zinsen. Diese Darlegungen mögen zeigen, wie schwierig es ist, einen trag- baren Kompromiß zwischen den Interessen der einzelnen Versicherungs- generationen und den Finanzierungsverfahren zu finden.

4. Die Staffelung der Beiträge der öffentlichen Hand gemäß der Methode

der Deckung der laufenden Differenzen

Es sind Stimmen laut geworden, welche den Uebergang von der jetzi- gen Finanzierungsmethode zum reinen Umlageverfahren verlangen. Wie wir bereits gesehen haben, wird dies bei gleich bleibender Prämie im Lau- fe der nächsten Jahre überhaupt nicht möglich sein, da der Ertrag der vierprozentigen Beiträge während der ersten 12 Jahre höher sein wird als die jährliche Belastung. Es besteht offenbar die Meinung, daß vorder- hand keine Beiträge seitens der öffentlichen Hand verlangt werden und diese erst dann eingeschaltet werden sollten, wenn die Beiträge der Ver- sicherten, und zwar nach Aufbrauch eines sich anfänglich bildenden Fonds, nicht mehr genügen würden, um die Jahresausgaben zu decken. Diese Finanzierungsmethode wäre nichts anderes als der Uebergang von der gegenwärtigen Treppenmethode zur sogenannten Methode der Dek- lcung der laufenden Differenzen, welche übrigens bereits anläßlich der Ar- beiten der Eidg. Expertenkommission erörtert wurde. Würde dieser Ue- bergang am 1. Januar 1950 vollzogen, so müßte die Ueberweisung der 160 Millionen seitens der öffentlichen Hand ab diesem Zeitpunkt sistiert wer- den. Der jährliche Finanzhaushalt der AHV würde dann im Laufe der Jahre das Bild ergeben, wie es in Tabelle 5 dargestellt ist. Daraus ist ersichtlich, daß es nach dem System der Deckung der lau- fenden Differenzen möglich wäre, die Versicherung während etwa 25 Jahren ohne Beiträge der öffentlichen Hand zu finanzieren. Schon im Jahre 1976 müßte jedoch die öffentliche Hand plötzlich einen Beitrag in der Größenordnung von 500 Millionen Franken aufbringen, der ab diesem Zeitpunkt auf «ewig», Jahr für Jahr, benötigt würde. Von der Versiche- rung aus gesehen, wäre diese Finanzierungsart der heute gültigen etwa gleichwertig, denn sie würde ebenfalls das finanzielle Gleichgewicht ga- rantieren. Ein derartiges Finanzierungssystem mit plötzlicher starker Belastung der öffentlichen Hand ist von den vorberatenden Instanzen im- mer abgelehnt worden. (Schluss folgt)

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Technische Bilanz: Stichtag 1. 1. 1950 Demographische Grundlagen: Sterblichkeit AHV 48, Geburtenzahl Variante B (75 000) Wirtschaftliche Grundlagen: Konjunktur A mit anfänglichen Ueberschüssen, Zinsfuß 37v Barwert in Millionen Franken Tabelle 1

Aktiven Passiven

Ausgleichsfonds 1. 1. 1951 900 Übergangsrenten 1214 Beiträge 13953 Ordentliche Renten 21 546 Öffentliche Hand 8831 Verwaltungskosten 134

Passiventotal 22894 Aktivenüberschul 790

23 684 23584

Jährlicher Finanzhaushalt Finanzierung durch die öffentliche Hand gemäß der gesetzlichen Treppenmethode Beträge in Millionen Franken Tabelle 2

Ausgaben Einnahmen Stand des Kalender- __________ ___________ __________ __________ __________ ___________ __________ Ausgleichs- jahr . fonds°) über OrenUche Anf. Jahr) rent:n9a_ Total ) Beiträge 2) OtfeHntlidche zinsen Total Ren en

1948 122 127 418 150 - 578 1949 119 23 145 410 160 13 583 456 1950 115 60 179 404 160 27 591 900 1951 111 87 202 397 160 39 596 1318 1952 107 110 221 391 150 51 602 1717 1953 102 134 240 385 150 62 607 2104 1958 77 282 363 399 160 114 673 3860 1963 51 446 501 407 160 155 722 5258 1968 31 631 666 415 280 181 876 6126 1978 8 896 908 420 350 215 985 7282 1988 2 939 945 425 350 237 1012 8007 Beharrungs- 350 (196) (964) (6533)) zustand - 960 964 418

Inkl. Verwaltungskaatenbeitrige Annahme eines Konjunkturrückganges zwischen 1948 und 1953 o Da die technische Bilanz einen Aktivenüberschul aufweist, entwickelt sich der Fonds rascher 81a notwendig ) Versicherungstechnisch notwendige Grenze des Fonds

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Reine Umlageprämie in Prozenten des Arbeitseinkommens

(Gesamtprämie inkl. Beteiligung der öffentlichen Hand) Tabelle 3

Kalenderjahr Beitragsansatz

1948 1,21 1949 1,43 1950 1,17 1951 2,03 1952 2,26 1953 2,50 1958 3,64 1963 4,93 1968 6,41 1978 8,65 1988 8,89 Beharrungszustand 9,22

Finanzhaushalt beim lleckimgskapitalv erfahren

Verwaltung von 4% des Arbeitseinkommens nach dem Deckungsverfahren (ohne Beiträge der öffentlichen Hand)

Beträge in Millionen Franken Tabelle 4

Einnahmen Kalender- Stand des Fonda Ausgaben __________________ __________________ _________________ ahr (Änf.Jahr) Beiträge') Fondszinsen Total

1948 418 - 418 1953 14 421 66 493 2241 1918 46 430 142 572 4798 1963 111 443 221 664 7483 1968 199 452 304 756 10298 1978 451 452 460 912 15564 1988 697 455 583 1038 19735 1998 967 458 662 1120 22386 2118 1100 462 693 1155 23455 Bebarrunga- zustand 1187 451 736 1187 24892 -

') Ohne Annahme eines Konjunkturrückganges zwischen 1948 und 1953

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Jährlicher Finanzhaushalt Finanzierung durch die öffentliche Hand ab 1. 1. 1950 gemäß der Methode der Deckung der laufenden Differenzen Betrage in Millionen Franken Tabelle 5

Ausgaben Einnahmen Stand des Ausgleichs- Kalenderjahr libergangs- renten Ordentliche Renten -

Total') Beiträge Öffentliche Hand Fonds- zinsen

1 Total

fonds 2) (Anf. Jahr)

1948 122 - 121 418 160 - 578 -

1949 119 23 146 410 160 13 583 456 1950 115 60 119 404 - 27 431 900 1951 111 81 202 391 - 34 431 1115 1952 107 110 221 391 - 41 432 1388 1953 102 134 240 385 47 432 1602 1958 71 282 363 399 - 71 470 2416 1963 51 446 501 407 - 80 481 2122 1968 31 631 666 415 - 69 484 2323 1978 8 896 908 420 488 - 908 1988 2 939 945 425 520 - 945 -

Behnrrungs- zustand 960 964 418 546 - 964 -

') Inkl. Verwaltungskostenbeiträge 2) Ab 1963 werden die Jahresdefizite durch Fondsentnahmen gedeckt; bis zum Jahre 1975 wird der Fonds vollständig aufgebraucht werden

Erwerbstätigkeit und Mitarbeit im Betrieb Die Erwerbstätigkeit läßt sich bei Tjnselbständigerwerbenden in der Regel leicht feststellen; anders bei Selbständigerwerbenden. Hier kann es in einzelnen Fällen schwierig sein, festzustellen, ob es sich um eine eigentliche Arbeit oder nur um eine Tätigkeit, die der günstigen Kapital- anlage dient, handelt. Art. 6 der Vollzugsverordnung umschreibt zwar den Begriff des Er- werbseinkommens sehr weit, indem er «das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschließlich der Ne- benbezüge» darunter verstanden haben will. Bei der Vorbereitung des Gesetzes und der Vollzugsverordnung war man sich jedoch von Anfang an darüber klar, daß ein Begriff wie der der Erwerbstätigkeit erst durch die Spruchpraxis der Gerichte von Fall zu Fall näher abgegrenzt werden könne. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich denn auch schon im Anfang zu dieser Frage mehrmals geäußert und wertvolle Richtlinien gegeben.

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Der Ausgangspunkt war der Entscheid vom 7. Oktober 1948 in Sachen X, der ja der Zeitschrift für die Ausgleichskassen, Jahrgang 1948, S. 451, wiedergegeben wurde. Danach gilt als Selbständigerwerbender «wer auf eigenes Risiko die betrieblichen Dispositionen trifft bzw. zu treffen in der Lage ist» (von uns hervorgehoben). Das Eidg. Versicherungsge- richt bemerkt dazu, daß diesem Grundgedanken auch der Art. 20, Abs. 1, der Vollzugsverordnung entspreche, wonach der Eigentümer, bei Pacht oder Nutznießung der Pächter oder Nutznießer, des Betriebes, im Zwei- fel der für das Einkommen Steuerpflichtige oder die den Betrieb auf eigene Rechnung führende Person beitragspflichtig sei. Den Unterschied von Kapitalisten und Unternehmern hat das Versi- cherungsgericht in seinem Entscheid vom 2. Dezember 1948 in Sachen de Courten noch deutlicher herausgearbeitet. Es schreibt: «Der Kapitalist steht nicht einem Unternehmen im wirtschaftlichen Sinne vor und hat nicht persönliche Auslagen für Arbeitslöhne, Materialbezüge usw. Auch fehlt ihm die Möglichkeit jederzeit direkten Einfluß auszuüben auf die Leitung der Unternehmung, an der er als Aktionär oder Obligationär beteiligt ist.» (ZAK 1949, Seite 81/82). Im gleichen Entscheid weist das Gericht auch auf den Unterschied hin, der zwischen dem Eigentümer eines Renditenhauses und dem Unterneh- mer besteht. Der Eigentümer des Miethauses verdankt den Ertrag dem Objekt selbst. Der Eigentümer eines Rebberges erzielt ihn aus seiner un- ternehmerischen Tätigkeit, aus der Vereinigung von Arbeit, Boden und Kapital. In einem neueren Entscheid vom 13. August 1949 in Sachen H. Sch., der in der Oktober-Nummer publiziert wurde (s. ZAK 1949, S.409), wen- det das Gericht seinen früher festgelegten Grundsatz auf die Verhältnisse in Personengesellschaften an. Die Stellung der Gesellschafter in Kollek- tiv- und Kommanditgesellschaften in Bezug auf die Beitragspflicht war bisher nicht klar. Die Ausgleichskassen haben auch nicht die gleiche Praxis. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich in einem im Sep- tember 1948 erschienenen Artikel (siehe ZAK 1948, S. 359) dahin aus- gesprochen, daß alle unbeschränkt haftenden Gesellschafter als Selbstän- digerwerbende angesehen werden. Die Vermutung, daß Kollektivgesell- schafter und Komplementäre der Kommanditgesellschaften an der Erzie- lung des Erwerbseinkommens beteiligt seien, solle von den vertretungs- befugten Gesellschaftern nicht umgestoßen werden können. In diesem Punkte ist das Versicherungsgericht weiter gegangen. Es beruft sich auf seinen früheren Entscheid in Sachen X (s. o.) Jeder unbeschränkt haf- tende Gesellschafter trägt das Geschäftsrisiko, haftet er doch für alle

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Verbindlichkeiten solidarisch und mit seinem ganzen Vermögen. Ferner ist jeder Gesellschafter in der Lage, betriebliche Dispositionen zu treffen. Seine persönliche Anwesenheit am Sitz der Firma ist dazu durchaus nicht notwendig. Er kann seine Anordnungen auch auf Distanz treffen. Auch wenn er die geschäftlichen Vorkehren der Mitgesellschafter stillschwei- gend genehmigt, gehört dies zur Geschäftstätigkeit. Gestützt auf diesen Entscheid wird es also in Zukunft gar nicht mehr notwendig sein, zu prüfen, ob ein unbeschränkt haftender Gesellschafter vertretungsbefugt ist oder nicht. Die Tatsache, daß der Teilhaber einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft unbeschränkt haftet (bei Kollek- tivgesellschaften ist dies stets der Fall) und handlungsfähig ist, genügt um die Beitragspflicht zu begründen; vorbehalten bleibt natürlich stets die Rechtsprechung im Einzelfall.

Uebergangsrenten und Wohnsitz Nach Art. 42 AHVG steht eine Uebergangsrente nur den in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürgern zu. Wer aber ist in der Schweiz wohnhaft? Das Bundesamt für Sozialversicherung und das Eidgenössi- sehe Versicherungsgericht haben diese Frage verschieden beantwortet. Das Bundesamt hat in der Wegleitung über die Renten ausgeführt, daß ein Anwärter auf Uebergangsrente in der Schweiz den zivilrechtli- chen Wohnsitz haben und sich daselbst aufhalten müsse; demnach dürfe bei einem Auslandaufenthalt von mehreren Monaten eine Uebergangsren- te nicht gewährt werden. Demgegenüber hat das Eidg. Versicherungsgericht in zwei Urteilen -

von denen wir das eine auf S. 462 publizieren - festgestellt, daß in der Schweiz wohnhaft ist, wer daselbst seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat; ein Uebergangsrentner, der ins Ausland reise, ohne seinen schweizeri- schen Wohnsitz aufzugeben, habe daher auch während seiner Abwesen- heit Anspruch auf die Rente. Wir möchten uns hier nicht mit der Argumentation des Versiche- rungsgerichtes auseinandersetzen. Sie beruht vor allem auf den - aller- dings sehr spärlichen Gesetzesmaterialien und trägt vielleicht dem eigentlichen Zweck der Bestimmung zu wenig Rechnung. Es liegt näm- lich auf der Hand, daß der Gesetzgeber nur den in der Schweiz wohnhaf- ten Personen Bedarfsrenten gewährt hat, damit die Durchführungsorgane laufend prüfen können, ob die Bezüger auch wirklich bedürftig sind; eine solche laufende Kontrolle ist aber nur möglich, wenn sich der Rentner tat- sächlich in der Schweiz befindet, nicht aber wenn er sich während Mona- ten oder Jahren im Ausland aufhält. Damit soll nun aber die Richtigkeit

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der versicherungsgerichtlichen Urteile in keiner Weise in Zweifel gezogen werden. Art. 42 ist unklar und konnte in verschiedener Richtung ausge- legt werden. Das Eidg. Versicherungsgericht hat sich mit guten Gründen und mit dem Gewicht seiner Autorität für eine Interpretation entschie- den, und die Verwaltungsorgane werden sich an diese Rechtsprechung zu halten haben. Immerhin wird die neue Praxis den Ausgleichskassen etwelche Schwie- rigkeiten bieten, auf die wir im folgenden kurz hinweisen wollen.

Die Hauptschwierigkeit ergibt sich aus dem Begriff des zivilrechtli- chen Wohnsitzes selbst. Nach Art. 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, «wo sie sich mit der Absicht dauernden Ver- bleibens aufhält». Diese Bestimmung wird von Doktrin und Praxis dahin ausgelegt, daß sich der Wohnsitz nicht notwendigerweise dort befindet, wo sich eine Person dauernd oder überwiegend aufhält, sondern wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen ist. Dies festzustellen fällt vor allem dann nicht leicht, wenn sich jemand längere Zeit im Ausland aufhält. In solchen Fällen wird der Wohnsitz in der Regel dort sein, wo sich die Fa- milie oder eine dauernde Wohnung, ein Haus, ein Heimwesen befindet. Der Marronibrater, der im Winter nach Paris geht und im Sommer zu seiner Familie ins Bleniotal zurückkehrt, behält auch den Winter über seinen Wohnsitz im Tessin. Die Witwe, die für ein halbes Jahr zu ihrer Tochter nach Belgien geht, aber ihre Wohnung in Genf beibehält, wird in der Schweiz wohnhaft bleiben. Wie aber, wenn im letztgenannten Fall die Frau in Genf bei einem Sohn lebte? In solchen Zweifelsfällen ist es rat- sam, die Aufgabe des schweizerischen Wohnsitzes zu vermuten und eine Uebergangsrente von dem der Ausreise folgenden Monat an zu verwei- gern; es ist dann Sache der Rentenanwärter, einen allfälligen schweizeri- schen Wohnsitz nachzuweisen. In diesem Zusammenhang sei auch darauf verwiesen, daß das Eidg. Versicherungsgericht die Fälle, in denen der Wohnsitz nicht durch das tatsächliche Verweilen, sondern durch das Gesetz (ZGB Art. 24, Abs. 1 und Art. 25) bestimmt wird, ausdrücklich vorbehalten hat. Demnach bleibt offen, ob der Witwe, die den schweizerischen Wohnsitz aufgibt ohne sofort einen ausländischen zu begründen (ZGB Art. 24, Abs. 1), oder der Waise, die als Volontärin ins Ausland geht, aber unter schweizerischer Vormundschaft bleibt (ZGB Art. 25), eine Uebergangsrente zukommt. Den Ausgleichskassen sei empfohlen, in solchen Fällen eine Rente vorder- hand nicht zu gewähren.

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Hat nun ein Rentenanwärter, der in der Schweiz wohnhaft ist, sich aber im Ausland aufhält, nach der neuen Rechtsprechung grundsätzlich Anspruch auf Uebergangsrente, so stellt sich die weitere Frage, wie diese Rente zu berechnen ist. Erzielt der Berechtigte im Ausland ein Einkommen, so ist dasselbe nach seinen Angaben möglichst genau zu ermitteln, in Schweizerfranken umzurechnen und in der Regel im nächstfolgenden Jahr (Art. 59, Abs. 1 VV), ganz ausnahmsweise aber schon im laufenden Jahr (Art. 59, Abs. 3 VV) anzurechnen. Für die Bemessung derRente nach Ortsverhältnissen ist—wie das Ver- sicherungsgericht festgestellt hat der Wohnsitz maßgebend. Und zwar gilt dies offenbar auch, wenn sich jemand während mehr als sechs Mona- ten im Ausland aufhält und nach Art. 66, Abs. 1, lit. f VV der Aufent- haltsort maßgebend wäre. Dies führt allerdings zum unbefriedigenden Er- gebnis, daß eine Frau, die in Lugano wohnt und zu ihrer Tochter in ein Tessiner Dorf zieht, nach sechs Monaten nur noch eine Rente für ländliche Verhältnisse erhält; hält sie sich aber bei einer Tochter in einem italieni- schen Dorf auf, so muß ihr weiterhin die Rente für städtische Verhält- nisse gewährt werden. Was endlich die Auszahlung betrifft, so ist die Rente nach Auffas- sung des Gerichtes - nicht ins Ausland zu leisten; vielmehr soll sie einer vom Berechtigten bevollmächt igten oder nach Postordnung (Art. 101, Abs. 2, lit. b) empfangsber echtigten Person ausgerichtet oder aber von der Ausgleichska sse bis zur Rückkehr des Berechtigten zurückbehalt en werden. Das letztgenannte Vorgehen empfiehlt sich nicht nur, wenn eine empfangsberechtigte Person fehlt, sondern immer wenn zweifelhaft ist, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für den Ren- tenbezug weiterhin erfüllt sind und ein gültiger Nachweis hiefür vom Uebergangsrentner erst nach seiner Rückkehr aus dem Ausland erbracht werden kann. Ein solcher Aufschub der Rentenzahlung sollte - wenig- stens bei kurzfristigem Auslandaufenthalt - technisch keine Schwie- rigkeiten bieten; die Rentenliste würde dadurch nicht verändert und nur in der Rekapitulation müßten die zurückbehaltenen Beträge besonders vermerkt werden.

Diese kurzen Hinweise mögen genügen, um die rechtlichen und prak- tischen Auswirkungen der neuen Praxis des Eidg. Versicherungsgerich- tes darzutun.

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Die Uebergangsrenten im Jahre 1948 Im Jahre 1948 kamen zum ersten Male die Uebergangsrenten der AHV gemäß Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 zur Auszahlung. Gegenüber der Uebergangsordnung im Jahre 1947 sind die für den Rentenanspruch maßgebenden Einkommensgrenzen gleich geblieben, während die Renten- ansätze durch die folgenden Beträge erhöht wurden:

Beträge in Franken

Städtisch Halbstädtisch Ländlich Rentenarten Erhöhungen Neue Ansätze Erhöhungen Neue Ansätze Erhöhungen Neue Ansätze

Einfache Altersrenten 150 750 120 600 120 480 Ehepaar-Altersrenten 200 1200 160 960 110 770 Witwenrenten 100 600 80 480 75 375 Einfache Waisenrenten 65 225 50 180 45 145 Vollwaisenrenten 20 340 10 270 15 215

Der Bezügerkreis erweiterte sich auf 247 297 (1947: 231 096) Renten- fälle, was gegenüber dem Vorjahr einer Zunahme von 7,01/„ entspricht. Bei den Auszahlungen, die 1948 122 835 075 (1947: 91 037 550) Franken aus- machten, betrug die Zunahme gegenüber 1947 34,9%. Die einmaligen Witwenabfindungen, die 1948 erstmals zur Auszahlung gelangten, sind in den vorgenannten Zahlen nicht enthalten, da sie nicht als eigentliche Rente bezeichnet werden können. Es handelte sich um insgesamt 291 Fälle mit 308 153 Franken Auszahlungen. Die im Laufe des Jahres eingetretenen Abgänge (z. B. durch Tod der Bezüger oder durch Aenderung ihrer persönlichen resp. wirtschaftlichen Verhältnisse) sind in den ausbezahlten Beträgen mitberücksichtigt. Es handelt sich somit in den nachfolgenden Tabellen um effektiv ausbezahlte Rentensummen und nicht etwa um verfügte Rentenbeträge. Dagegen wurden sämtliche Bezüger als ganze Rentenbezüger gezählt, auch wenn eine Anzahl von ihnen nur während eines Bruchteils des Jahres bezugs- berechtigt war. Rechnet man diesen nichtganzjährigen Bezügerbestand auf ganzjährige Bezügereinheiten um, so erfahren die 247 297 Fälle für sämtliche Rentenarten eine Verminderung von durchschnittlich 10,6% (26 324). Da im Jahre 1949 immer noch Renten für das Jahr 1948 geltend ge- macht und ausbezahlt werden, kann folglich die gesamte Rentensumme, wie sie im Jahresbericht der Zentralen Ausgleichsstelle über das Jahr

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1948 publiziert worden ist, nicht ohne weiteres mit derjenigen der vor-

liegenden Statistik verglichen werden. Die hier aufgeführten Zahlen ent- halten sämtliche Bezüger und Auszahlungen von 1948, die bis zum 31. Ju- li 1949 erfaßt werden konnten. Aus der Tabelle 1 ist die Gliederung der Bezüger und Auszahlungen nach Kantonen ersichtlich. Bei den Bezügern steht Bern mit 37 639 Fällen an erster und Appenzell I.-Rh. mit 1059 Fällen an letzter Stelle. Bei den Auszahlungen figuriert Zürich mit 18 669 477 Franken an der Spitze und Nidwalden mit 438 848 Franken am Schluß.

Bezüger') arnd Auszahlungen') nach Kantonen 1948 Tabelle 1 Kantone Bezüger Auszahlungen

Fr. Zürich 33856 18 669 477 Bern 37639 18321019 Luzern 12286 5 597 752 Uri 1533 604 974 Schwyz 4.007 1 863 905 Obwalden 1588 651 311 Nidwalden 1096 438848 Glarus 1867 855 180 Zug 1901 866585 Freiburg 10119 4 312 523 Solothurn 6343 3 227 022 Basel-Stadt 7738 4 902 925 Basel-Land 4700 2 332 982 Schaffhausen 2527 1324342 Appenzell A.-Rh. 4111 2 012 068 Appenzell 1.-Ah. 1059 463 366 St. Gallen 19855 9 427 313 Graubünden 9247 4196005 Aargau 14187 6716864 Thurgau 6756 1001459 Tessin 13688 6 600 831 Waadt 21736 11348640 Wallis 13211 5430269 Neuenburg 7203 4 090 625 Genf 9042 5 577 570

Schweiz 247 297 122 835 075

1) Ohne einmalige Witwenabfindungen

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Die Tabelle 2 bietet einen Ueberblick über die zahlenmäßige Bedeu- tung der einzelnen Rentenarten. 59,5% aller Fälle waren einfache Alters- 2/ des gesamten renten, wobei die entsprechende Rentensumme nahezu Rentenbetrages ausmachte. An zweiter Stelle folgen die Witwenrenten mit 15,6% aller Bezügerfälle und mit nur 12,6% des gesamten Rentenbe- trages. Bei den Auszahlungen dagegen folgen die Ehepaar-Altersrenten mit 21,6% an zweiter Stelle. Die einfachen Waisenrenten machen 10,01/, aller Renten und 2,85r, des Gesamtbetrages aus, während die Vollwaisen- renten 0,7% der Fälle mit 0,3% aller Renten umfassen.

Bezüger) und Auszahlungen') nach Rentenarten 1948 Tabelle 2

Bezäger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Rentenarten in Prozenten in Prozenten absolut absolut aller Rentenarten aller Rentenarten

Einfache Altersrenten 147 269 59,5 76954345 62,7 Ehepaar-Altersrenten 35028 14,2 26 576 690 21,6 Witwenrenten 38459 15,6 15481692 12,6 Einfache Waisenrenten 24734 10,0 3 444 192 2,8 Vollwaisenrenten 1807 0,7 378 156 0,3

Alle Rentenarten 247 297 100,0 122 835 075 100,0

1) Ohne einmalige Witwenabfindungen

Tabelle 3 stellt die Verteilung aller Rentenarten nach Ortsklassen dar. Gesamthaft betrachtet ist der Umstand aufschlußreich, wonach die Be- züger in ländlichen Verhältnissen mit 47,5% am zahlreichsten vertreten sind (in städtischen 33,1% und in halbstädtischen Verhältnissen nur 19,4%), daß hingegen 41,4% der Auszahlungen Bezügern in städtischen Verhältnissen (19,4% in halbstädtischen und 39,27r in ländlichen Ver- hältnissen) zugesprochen wurden. Die Begründung hefür finden wir in den unterschiedlichen Rentenansätzen für die drei Ortsklassen. Die Ehe- paar-Altersrenten und die Waisenrenten machen in dieser Beziehung inso- fern eine Ausnahme, als deren Auszahlungen für Bezüger in ländlichen Verhältnissen im Vergleich zu den übrigen Ortsklassen höher sind. Der Grund ist im relativ starken Anfall dieser Rentenarten in ländlichen Ver- hältnissen zu suchen, so daß sie sich trotz niedrigeren Ansätzen in den Auszahlungen stärker auswirken.

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Bezüger') und Auszahlungen) nach Rentenarten und Ortsklassen 1948 Tabelle 3 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Rentenarten Halb- Halb Ländlich Städtisch Ländlich Städtisch stä dtisch st sch

Einfache Altersrenten 50 659 28 727 67883 32 876 426 14 905 139 29172 780 Ehepaar-Altersrenten 10669 6 651 17708 9960 706 5 093 908 11 522 076 Witwenrenten 14073 7570 16816 6 898 779 3 050 723 5 532 190 Einfache Waisenrenten 5966 4695 14073 1038408 680 070 1 725 714 492 348 967 129 990 74373 173 793 Vollwaisenrenten

Alle Rentenarten 81859 47991 117447 50 904 309 23804213 48 126 553

1) Ohne einmalige Witwenabfindungen

In Tabelle 4 sind Bezüger und Auszahlungen für sämtliche Rentenar- ten nach den beiden Ansätzen «gekürzt» und «ungekürzt» gegliedert. 91,4r/ aller Bezüger kamen in den Genuß ungekürzter Renten, wobei

94,'TYc der Auszahlungen auf diesen Ansatz entfielen. Dieses Verhältnis ist für die einzelnen Rentenarten beinahe unverändert, wobei allerdings bei den Ehepaar-Altersrenten eine leichte Abweichung zugunsten der ge- kürzten Renten eintrat.

Bezüger') und Aiiszah1ungen) nach Rentenarten und Rentenansatz

1948 Tabelle 4

Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Rentenarten Ungekürzte Gekürzte Ungekürzte Gekürzte Renten Renten Renten Renten

Einfache Altersrenten 135 851 11418 73 533 596 3 420 749 Ehepaar-Altersrenten 30614 4414 24498762 2 077 928 Witwenrenten 34928 3531 14 639 039 842 653 Einfache Weisenrenten 22954 1780 3 283 843 160 349 Vollwaisenrenten 1690 117 364870 13286

Alle Rentenarten 226 037 21260 116 320 110 6514965

1) Ohne einmalige Witwenabfindungen

441

Die Tabelle 5 gibt Auskunft über die Verteilung der Bezüger und Aus- zahlungen nach Ortsverhältniis und Rentenansatz. In städtischen Verhält- nissen entfielen 88,97c aller Rentenfälle auf ungekürzte und 11,11/c auf gekürzte Renten; in halbstädtischen Verhältnissen 907% auf ungekürzte, 9,3% auf gekürzte Renten und endlich in ländlichen Verhältnissen 93,40/c auf ungekürzte und 6,6% auf gekürzte Renten. Für die Auszahlungen be- trug die ailoge Verteilung 93,7% und 6,317c bzw. 94,35/c und 5,7% bzw. 95,9% und 4,1.

Bezüger') irnd Auszahlungen') nach Ortsklassen und Rentenansatz 1948 Tabelle 5 Bezüger (Fälle) Auszahlungen in Franken

Ortsklassen 1 1 Ungekärzte Gekürzte U nge kürzte Gekürzte Renten Renten Zusammen Zusammen Renten Renten

Städtisch 72756 9103 81859 47 711 197 3193112 10904309 Halbstädtisch 43540 4451 47991 22413658 1 350 555 23 804 213 Ländlich 108 741 7706 117 447 46155255 1971298 48126553

Schweiz 226037 21260 247297 116 320 110 6514965 122 835 075

t) Ohne einmalige Witwenabfindungen

Tabellen 6 bis 8 geben eine Uebersicht über die Gliederung der Bezü- ger von einfachen Altersrenten, von Ehepaar-Altersrenten sowie von Wit- wenrenten nach den Altersklassen und zwar innerhalb der Ortsverhält- nisse. In Tabelle 6 ist die Gliederung der Bezüger von einfachen Altersren- ten nach Alter, Ortsverhältnis und Geschlecht dargestellt. Die Aufteilung der einfachen Altersrenten auf die beiden Geschlechter zeigt deutlich das Ueberwiegen an über 65-jährigen Frauen (69,0%). Zudem sind die über 65-jährigen Männer mit 35,95, und die Frauen mit 32,5% in der Alters- klasse 65-69 am stärksten vertreten. Von allen Männern, die einfache Altersrenten bezogen, entfallen innerhalb der Ortsklassen am meisten auf die ländlichen Verhältnisse, was auch bei den Frauen festgestellt werden kann. Die Frauen der Altersklasse 65-69 machen insofern eine Ausnah- me als sie lii städtischen Verhältnissen am stärksten vertreten sind.

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Bezüger von einfachen Altersrenten nach Altersklassen, Ortsklassen und Geschlecht 1948 Tabelle 6 Bezüger im Alter Ländlich Städtisch Zusammen st äd ch

Männer

65-69 3833 2718 9852 16403 70 -74 3454 2490 7629 13573 75-79 2325 1724 4949 8998

80 und mehr 1625 1307 3770 6702

Total 11237 8239 26200 45676

Freuen

65-69 13435 6540 13018 32954 70-74 11884 6120 12,275 30279 75-79 7883 4289 8,923 21095

80 und mehr 6219 3539 7467 17225

Total 39422 20488 41683 101 593

Männer und Frauen zusammen

65-69 17269 9258 22870 49397 70-74 15338 8610 19904 43852 75-79 10208 6013 13872 30093 Blind mehr 7844 4846 11237 23927

Total 50659 28727 67883 147 269

Tabelle 7 gliedert die Bezüger von Ehepaar-Altersrenten nach den Altersklassen der Ehemänner und nach den Ortsklassen. Es handelt sich in dieser Tabelle ausschließlich um ganze Ehepaar-Altersrenten und an Männer ausbezahlte halbe Ehepaar-Altersrenten. Bezügerinnen von hal- ben Ehepaar-Altersrenten sind im Bestand von 33 660 Bezügereinheiten nicht inbegriffen; deren Anzahl beträgt 1368. Die Mehrheit gruppiert sich in der Ortsklasse «ländlich» und zwar in allen Altersstufen. Ferner ist die relativ starke Vertretung in der Altersklasse 65-69 auffallend.

443

Bezilger von Ehepaar-Altersrenten nach Altersklassen der Ehemänner) und Ortsklassen 1948 Tabelle 7

Ehemänner im Alter halb- Jahren Städtisch städtisch Ländlich Zusammen von

65-69 3686 2247 6522 12455 70-14 3586 2310 6028 11124 15-79 1931 1245 3248 6424

80 und mehr 791 573 1481 2 857

Total 10000 6315 17285 33660

') Ohne Bezügerinnen von halben Ehepaar-Altersrenten

Tabelle 8 stellt eine Zusammenstellung der Bezügerinnen von Wit- wenrenten nach Altersklassen und Ortsverhältnissen dar. Auch hier liegt das Hauptgewicht bei ländlichen Verhältnissen. Innerhalb der Altersklas- sen zeigt die Beteiligung ein fortwährendes Ansteigen von den jüngern zu den ältern Witwen bis zur Altersklasse 50-59 (0,01 0,80 4,18 -

14,65 - 42,53 37,837, ).

Bezügerinnen von Witwenrenten nach Altersklassen und Ortsklassen 1948 Tabelle 8 Witwen im älter halb- von Jahren Städtisch städtisch Ländlich Zusammen

unter 20 1 1 2 20-29 86 55 167 308 30-39 481 290 836 1601 40-49 1764 1106 2764 5634 50-59 6055 3156 7148 16359 60-65 5687 2962 5900 14549 Total 14013 7570 16816 38459

Tabelle 9 enthält die Gliederung der Bezügerinnen sowie der Auszah- lungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Ortsklassen und Ansatz. Sowohl bei den Fällen als auch bei den Auszahlungen überwiegen die Ab- findungen mit dem doppelten Betrag gemäß AHVG Art. 36, Abs. 2, (83,21/c bzw. 92,0%). Innerhalb den Ortsverhältnissen verteilen sich die beiden Abfindungsarten bei den Fällen nach der Stufenleiter «städtisch, 444

ländlich, halbstädtisch» (58,4%, 27,87c, 13,8%); auch bei den Auszahlun- gen kann dasselbe festgestellt werden (66,9%, 20,2%, 12,9%).

Be'zügerinnen und Auszahlungen von einmaligen Witwenabfindungen nach Ortsklassen und Ansatz 1948 Tabelle D

Bezügerinnen (Fälle) Auszahlungen in Franken

Ortsklassen Einfacher Doppelter Einfacher Doppelter Zusammen Zusammen Betrag Betrag Betrag Betrag

Städtisch 26 144 170 15266 190900 206166 Halbstädtisch 3 37 40 1 470 38250 39720 Ländlich 20 61 81 7837 54430 82267

Schweiz 49 242 291 24573 283 580 308 153

Durchführungsfragen der AHV Beiträge Ausübung der Christlichen Wissenschaft (Christian Sciejice) und christlich-wissenschaftliche Pfleger Das Einkommen, das diese Personen durch ihre Heil- oder Pflegetätig- keit erzielen, gilt als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Name und Adresse der Ausüber und der Pfleger, die in der deutschen Schweiz wohnen, finden sich in der monatlich erscheinenden deutschen Ausgabe der Zeitschrift «The Herald of Christian Science» («Der Herold der Christlichen Wissenschaft»).

Renten Ordentliche Vollwaisenrenten Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich hat das Bundesamt für So- zialversicherung seinerzeit angefragt, ob einer Vollwaise, deren Vater vor Inkrafttreten des AHVG gestorben ist, deren Mutter aber bis zu ihrem Tode einen vollen Jahresbeitrag geleistet hat, eine ordentliche Rente ge- währt werden dürfe. Da das AHVG für diesen Fall die Gewährung und Berechnung einer ordentlichen Rente auf Grund der Beiträge der Mutter nicht ausdrücklich vorsieht, wurde der Kasse empfohlen, das Rentenbe- gehren abzulehnen und den Anwärter auf den Beschwerdeweg zu verwei-

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sen. Die Rekurskommission des Kantons Zürich hat nun auf Beschwerde hin festgestellt, daß das AIHIVG eine Lücke aufweise und daß im vorlie- genden Falle nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 29, Abs. 1 eine or- dentliche Rente zuzusprechen und nach den Beiträgen der Mutter zu be- rechnen sei. Das Bundesamt kann sich der von der kantonalen Rekursbe- hörde vertretenen Auffassung anschließen, denn sie ist nicht nur recht- lich begründet, sondern entspricht auch der allgemeinen Tendenz, von den Uebergangsrenten weg und zu den ordentlichen Renten zu gelangen. Das Bundesamt hat daher nicht Berufung eingelegt, sondern den fraglichen Entscheid auf S. 462 publiziert; es empfiehlt den Ausgleichskassen, ähn- liche Fälle im Sinne dieser kantonalen Rechtsprechung zu erledigen.

Pressestimmen zur AHV Da den Ausgleichskassen gemäß AHVG Art. 63, Abs. 4, weitere Auf- gaben sozialer Natur übertragen werden können, ist von einigen Seiten die Frage aufgeworfen worden, ob nicht auch die Durchführung der ge- planten Mutterschaftsversicherung den Ausgleichskassen übergeben werden sollten. Der nachfolgende auszugsweise wiedergegebene Artikel nimmt zu dieser Frage Stellung:

Alters- und Mutterschaftsversicherung

Auf den ersten Blick erscheint es allerdings als bestechende Idee, die nun geschaffene Organisation der Altersversicherungskassen zu benüt- zen, um auch für die Mutterschaftsversicherung Prämien zu erheben und Leistungen auszurichten. Das ließe sich verhältnismäßig einfach machen, indem zu den gegenwärtig geltenden Beiträgen noch ein prozentualer Zu- schlag für Mutterschaftsversicherung hinzu erhoben würde. Richtig er- scheint uns an diesem Vorschlag einer Verbindung der Mutterschafts- versicherung mit der AHV das Prinzip der allgemeinen Solidarität, indem an die Familienlasten des ganzen Volkes jedermann nach Maßgabe seiner finanziellen Leistungsfähigkeit beizusteuern hätte. Die Schwierigkeiten beginnen jedoch, sobald es sich um die weitere Ausgestaltung des Projektes handelt. Es scheint uns, daß die Altersver- sicherungskassen naturgemäß höchstens jedem Bezugsberechtigten im Falle der Geburt eines Kindes eine gewisse normalisierte Geldleistung verabfolgen könnten. Diese müßten entweder für alle Versicherten pau- schal festgesetzt sein oder aber abgestuft nach Versichertengruppen. Diese Regelung wird aber den praktischen Notwendigkeiten nicht ge- recht. Es muß immer wieder festgestellt werden, daß die Aufwendungen

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für die Geburt eines Kindes in jedem einzelnen Falle verschieden sind. Sie sind nicht nur verschieden je nachdem, in welchen Verhältnissen die Familie lebt, in der Stadt oder auf dem Lande oder im Gebirge, je nachdem, ob das erste, zweite, dritte oder siebente Kind kommt, sondern vor allem, je nachdem wie die Mutter gesundheitlich die Schwangerschaft und Nie- derkunft tragen kann, wie lange es geht und wieviel Pflege und Mittel es braucht, bis sie ihren Platz wieder ausfüllen kann. Mit einem pauschalen Geldbeitrag kann ein Zuschuß für den Normalfall gewährt werden, aber das Problem der Hilfe für wenig bemittelte Familien in besonders schweren Fällen wird damit nicht gelöst. Die schematische Geldverteilung ist aus diesem Grunde prinzipiell abzulehnen, weil ein Barbeitrag immer im einen Fall zuwenig und im andern Fall zuviel darstellt. Was die Frau infolge ihrer robusteren Gesundheit als Zuschuß zum Haushaltungsgeld verwenden kann, braucht eine andere bitter notwendig, um sich nur eini- germaßen wieder erholen zu können, das heißt für Arzt- und Spitalrech- nungen. Die Gleichheit der Leistungen an alle Wöchnerinnen bringt daher in diesem Falle die größten Ungleichheiten mit sich. Damit dürfte die mit der Altersversicherung verbundene Mutterschaftsversicherung an dem Punkte angelangt sein, in dem bereits eine Reihe anderer Vorschläge sich als unzulänglich erwiesen hat. Es kann vielleicht sogar gesagt werden, daß unser schweizerisches Sozialversicherungssystem, so sehr es auch in einzelnen Abteilungen noch der Ergänzung bedarf, doch bereits zu weit entwickelt ist, um sich mit einer derartigen primitiven Unterstützung der Wochenbettfälle begnügen zu können. Ist man sich darüber klar geworden, daß durch das Wochenbett gerade jene Familien am schwersten betroffen werden, in denen die Geburt in- folge der besonderen Schwierigkeit des Falles vermehrte Kosten für Arzt, Spital, Pflege, Medikamente usw. verursacht, so erscheint es als gegeben, daß eine Lösung gesucht werden muß, welche über die schematische Geldverteilung hinausgeht. Würde aber eine differenziertere Unterstüt- zungsart in Aussicht genommen, so könnte der zur Verfügung stehende Apparat der Altersversicherungskassen in seiner heutigen Form nicht mehr genügen, sondern es müßte ein Ausbau in dem Sinne vorgenommen werden, daß neben der Ausrichtung von Pauschalbeiträgen auch abge- stufte Leistungen an Arzt- und Spitalkosten gewährt würden. Das ist nun aber gerade das, was die Krankenkassen für ihre Versicherten in einem gewissen Rahmen bereits bisher übten. Sie eignen sich deshalb besonders gut für diese Praxis, weil dieser wichtige Teil der Mutterschaftsversi- cherung die größte Aehnlichkeit mit der Krankenversicherung hat. Die Naturalleistungen, welche die Frau im Wochenbett benötigt, sind unge-

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fähr die gleichen wie diejenigen im Krankheitsfall. Allerdings bedarf das gegenwärtig bei der Wochenbettversicherung der Krankenkassen praktizierte System noch einer gewissen Verfeinerung, um sozial so wirk- sam als möglich zu sein, nicht aber einer Vereinfachung. Selbstverständlich ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß auch neue Versicherungsträger die gleiche Aufgabe erfüllen könnten, bei- spielsweise eben die Altersversicherungskassen. Sie müßten aber dort an- fangen, wo die Krankenkassen vor beinahe 40 Jahren begonnen haben und sie wären heute den Krankenkassen gegenüber insofern im Nachteil, als ihnen deren jahrzehntelange Erfahrung noch abgeht. Außerdem kann man sich leicht vorstellen, daß diese Doppelspurigkeit sich in einer Ver- teuerung der Versicherung auswirken müßte. Aus diesen Gründen er- scheint es nicht als rationell, eine neue Organisation mit einer Aufgabe zu betreuen, die von andern, bereits ebenfalls in genügender Anzahl vor- handenen Einrichtungen besser gelöst werden kann. Das waren die sach- lichen Ueberlegungen, die seinerzeit das Eidg. Volkswirtschaftsdeparte- ment veranlaßten, in seinem Gesetzesentwurf die Uebertragung der Mut- terschaftsversicherung an die bestehenden Krankenkassen in Aussicht zu nehmen. Zusammenfassend kann gesagt werden: Grundsätzlich erscheint eine Mutterschaftsversicherung, die sich auf die Ausrichtung von Pauschal- beiträgen beschränkt, für den angestrebten Zweck als nicht genügend. Sofern aber andere als bloße Geldleistungen in Frage kommen, sind die bestehenden Krankenkassen besser als die Altersversicherungskassen zu deren Gewährung eingerichtet.

Kleine Mitteilungen Neue Motionen und Postulate auf dem Gebiete der AHV In der Herbstsession 1949 sind wiederum je ein Postulat und eine Mo- tion (Postulat Bratschi vom 21. September 1949 und Motion Nicole vom 27. September 1949), welche im wesentlichen eine Besserstellung der An- gehörigen der Uebergangsrentnergeneration zum Ziel haben, eingereicht worden. Die Zahl der diesen Gegenstand beschlagenden hängigen Motio- nen und Postulate ist damit auf 5 angestiegen (vgl. ZAK 1949, S. 330, und ZAK 1949, S. 73 und 205). Wir geben im folgenden das Postulat Bratschi und die Motion Nicole im Wortlaut wieder.

Postulat Bratschi «Der Bundesrat wird eingeladen, zu prüfen, ob nicht Bericht zu er- statten und gegebenenfalls Antrag zu unterbreiten sei:

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Ueber die bisher festzustellende und in nächster Zukunft zu erwar- tende finanzielle Entwicklung der AHV und Ueber die möglichst baldige Durchführung einer Revision des AHV-Gesetzes im Sinne der fühlbaren Verbesserung der Uebergangsren- ten (Art. 42 und 43), sowie der Gewährleistung eines angemessenen Ren- tenanspruches der nicht erwerbstätigen Witwen».

Motion Nicole «Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf über die Abänderung des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gemäß nachstehenden Grundsätzen vorzulegen: Art. 29 erhält folgenden neuen Wortlaut:

Ordentliche Renten Art. 29 (neu): Anspruch auf die ordentliche Rente haben alle unter Art. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung genannten rentenberechtigten Personen. Für Versicherte, die am 1. Januar 1948 das 65. Altersjahr über- schritten hatten, wird die Rente nach Maßgabe •des durchschnittlichen Jahresbeitrages berechnet, den der Versicherte während drei Jahren vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, also von 1945 bis 1948, hätte leisten müssen. Die ordentlichen Renten gelangen zur Ausrichtung im Form von: Vollrenten für Versicherte, deren Jahrgang während mindestens

20 vollen Jahren der Beitragspflicht unterstellt, oder für deren

Witwen sowie für deren sämtliche Waisen. Teilrenten für Versicherte, die während weniger als 20 vollen Jahren Beiträge geleistet haben, sowie für deren Witwen.

Teilrenten In Art. 38, Abs. 2 und 3, wird der Jahresbeitrag von 75 Franken durch einen solchen von 150 Franken ersetzt.»

Interpellation Klüti Herr Ständerat Klöti hat am 25. Oktober 1949 folgende Interpella- tion begründet: «Im Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948 finden sich nur weni- ge Angaben über das erste Jahr der AHV,

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Wohl enthaltender Geschäftsbericht der Verwaltung des AHV-Fonds und die vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebene Zeit- schrift für die Ausgleichskassen nähere Angaben. Diese zersplitterten Auskünfte geben jedoch kein vollständiges Bild der Entwicklung des großen Sozialwerkes. Ist der Bundesrat bereit, zur besseren Orientierung der Bundesver- sammlung und der Oeffentlichkeit jährlich einen besonderen gedruckten Bericht über die AHV zu erstatten, womöglich in Verbindung mit dem Jahresbericht der Verwaltung des AHV-Fonds?» Herr Bundesrat Rubattel beantwortete diese Interpellation in dem Sinne, daß der Bundesrat dem Wunsch nach gründlicher Aufklärung der Räte und des Volkes über die AHV Rechnung tragen werde, wobei jedoch die Erstattung eines besonderen Jahresberichtes über die AHV vielleicht nicht unbedingt notwendig sei. Ueber wichtige Fragen würden Sonder- berichte erstattet. Der Interpellant wies darauf nochmals auf die Notwendigkeit einer erschöpfenden Berichterstattung über die AHV hin, der am besten durch regelmäßige Jahresberichte an die eidgenössischen Räte außerhalb des bundesrätlichen Geschäftsberichtes Rechnung getragen werden könnte. Im übrigen erklärt er sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt.

Das AHV-Abkommen mit Italien

In seiner Sitzung vom 25. Oktober 1949 genehmigte der Ständerat das AHV-Abkommen mit Italien (vgl. ZAK 1949, S. 179 ff. und 274 ff.) mit

28 gegen 0 Stimmen. Da das Abkommen die Bewilligung des National-

rates bereits gefunden hat (vgl. ZAK 1949, S. 395/495), steht nun der Ratifikation schweizerischerseits nichts mehr entgegen. Wir machen aber die Ausgleichskassen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß das Abkommen erst vom Zeitpunkt der Ratifikation an wirksam wird. Die Ausgleichskassen werden über diesen Zeitpunkt und über die Auswir- kungen des Abkommens im einzelnen durch ein Kreisschreiben des Bun- desamtes für Sozialversicherung orientiert werden.

Die Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG

Wie der Nationalrat und aus den gleichen Gründen (vgl. S. 378 ff. und 394 der letzten Nummer der ZAK) hat nun auch der Ständerat in seiner Sitzung vom 25. Oktober 1949 beschlossen, auf die Vorlage betr. die Abänderung der Art. 18-40 AHVG nicht einzutreten. Damit bleibt das AHVG bis auf weiteres unverändert.

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Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Verwaltungsrat des Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlas- senenversicherung trat am 4. Oktober 1949 unter dem Vorsitz seines Prä- sidenten, Herrn E. Weber, zu einer Sitzung zusammen. Nach einer einlei- tenden Orientierung des Vorsitzenden über die Lage auf dem Geld- und Kapitalmarkt nahm der Verwaltungsrat Kenntnis vom Bericht über die durch den leitenden Ausschuß getätigten Anlagen und faßte weitere An- lagebeschlüsse. Ferner nahm der Rat einen Bericht von Herrn Direktor Dr. Saxer, Präsident der eidg. AHV-Kommission, über den «Ausgleichs- fonds der AHV und seine technische und volkswirtschaftliche Bedeutung» zur Kenntnis. Der Ausgleichsfonds hat im dritten Vierteljahr 1949 von den Geldmit- teln, die ihm von den Ausgleichskassen und der öffentlichen Hand über- wiesen wurden, insgesamt 114,4 Millionen Franken (zweites Vierteljahr 116,2 Millionen) in feste Anlagen übergeführt und zwar im Juli 28,0 Millionen, im August 9,9 Millionen und im September 76,5 Millionen. Nach dem Ausweis auf 30. September betragen die Gesamtanlagen 709,1 Mil- lionen Franken und die Geldmittel 3,0 Millionen gegenüber 594,7 und 1,0 Millionen auf Ende Juni 1949. Die Anlagen verteilen sich wie folgt: 167,0 (159,4) Millionen bei der Eidgenossenschaft, 132,2 (69,3) Millionen bei Kantonen, 84,8 (60,9) Millionen bei Gemeinden und 189,3 (189,3) Millio- nen bei den Pfandbriefinstituten sowie 123,8 (103,8) Millionen bei Kanto- nalbanken und 12 (12) Millionen bei gemischt-wirtschaftlichen Unterneh- mungen.

Literatur zur AHV Diskussion um die AHV. Von Ständerat Emil Klöti. In: Rote Revue, 28. Jahrgang, 1949, Heft 9, S. 341-350 Die Ermittlung des im Betriebe arbeitenden Eigenkapitals bei der Berechnung der AHV-Beiträge der 2elbständigerwerbenden. Von Dr. Bernhard Erni, Präsident der kant. Steuerrekurskommission, Luzern. In: Schweiz. Juristen-Zeitung, 45. Jahrgang, 1949, Heft 19, S. 281-286

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Gerichtsentscheide Alters- und Hinterlassenenversicherung A. Versicherte Personen Schweizerische Arbeitnehmer im Ausland, die nicht direkt von einem Arbeitgeber in der Schweiz, sondern von einer Firma im Ausland entlöhnt werden, sind nicht obligatorisch versichert. AHVG Art. 1, Abs. 1, lit.c. Die im amerikanischen Handelsregister eingetragene Switzerland Cheese Association Inc. (SCA) verkauft im Auftrag der Schweizerischen Käse- union A.-G., Bern, in Amerika Emmentaler Leibkäse. Ueberdies verkauft sie, unabhängig von der Käseunion, schweizerische Schachtelkäse. Die auf den Vertrieb von Emmentaler entfallenden Auslagen werden ihr von der Käse- Union vergütet. Die Angestellten der SCA werden durch die SCA entlöhnt; die ständigen Angestellten sind Schweizerbürger. Die Ausgleichskasse ver- fügte, die Käseunion A.-G. habe für das schweizerische Personal der SCA Beiträge zu zahlen. Die Verfügung wurde damit begründet, die SCA sei ein Verkaufsbüro der Käseunion, wobei die SCA die für die Entlöhnung ihres schweizerischen Personals benötigten Beträge aus Bern überwiesen erhalte. - Das Verwaltungsgericht hat die von der Käseunion erhobene Beschwerde gutgeheißen und die Kassenverfügung aufgehoben. Aus der Begrün - dung: Nach AHVG Art. 1, Abs. 1, lit. c, sind Schweizerbürger, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig sind und von diesem entlöhnt wer- den, obligatorisch bei der schweizerischen AI-IV versichert. Im vorliegenden Fall sind die schweizerischen Angestellten der SCA nicht für einen schweize- rischen Arbeitgeber tätig. Die SCA ist eine juristische Person des amerikani- schen Rechtes, die sich selbst verwaltet und über eigene Organe verfügt. Sie kann daher nicht als bloßes Verkaufsbüro der Käseunion betrachtet wer- den. Wohl wird die SCA jährlich von der Käseunion unterstützt, allein die Unterstützung besteht in einer generellen Deckung von Mehraufwendungen. Allerdings kann die SCA wegen ihrer wirtschaftlichen Beziehungen zur Käseunion möglicherweise als Tochtergesellschaft der letztern angesprochen werden. Selbst bei dieser Annahme ist sie aber nicht bloßer Lohnvermittler zwischen ihren schweizerischen Angestellten und der Käseunion A.-G. Sie stellt ihr Personal selbst an und entlöhnt es selbst. Die jährlichen Subven- tionen seitens der Käseunion werden ihr nicht zum Zweck der Lohnzahlung ausgerichtet, sondern dienen der gesamthaften Deckung der jährlichen Ver- luste. Laut Kreisschreiben Nr. 41 des Bundesamtes für Sozialversicherung setzt Art. 1, Abs. 1, lit. c, voraus, daß die Lohnzahlung von der Schweiz aus erfolge, sei es durch direkte Uebermittlung des Lohnes an den schweizeri- schen Arbeitnehmer im Ausland, sei es durch Gutschrift in der Schweiz. Die- se Bedingung ist hier nicht erfüllt. Das Kreisschreiben betont sogar, nicht obligatorisch versichert seien Arbeitnehmer schweizerischer Firmen, die den Lohn von einer Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft im Ausland be- ziehen. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern i. Sa. Schweiz. Käseunion A.-G., vom 11. Juli 1949, BSV 3327/49.)

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B. Beiträge

1. Einkommen aus unselbständigem Erwerb

Einlagen von Arbeitgebern in Sparhefte von Arbeitnehmern sind nur dann beitragsfrei, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich bei Krankheit, Un- all, vorzeitigem Dienstaustritt oder Arbeitsaufgabe wegen Alters oder Ar- beitsunfähigkeit darüber verfügen kann. AHVV Art. 8, lit. a. Die berufungsbeklagte Firma besitzt eine Betriebssparkasse mit folgen- der Zweckbestimmung: «Die Kasse soll den Arbeitern ein Wohlfahrtsinstitut sein, eine Fürsorge für alte und kranke Tage, für Not und Bedrängnis. Sie ist in erster Linie dazu bestimmt, freiwillige Zuwendungen der Arbeitgeber aufzunehmen, zu verwalten und zu verzinsen. Diese Einlageguthaben dürfen, solange der Arbeiter im Dienste der Fabrik steht, nur im Falle dringenden Be- dürfnisses und nur im Einverständnis mit den Arbeitgebern zurückgezo- gen werden. Die Zinsen dagegen stehen immer zur Verfügung des Ein- lageheftbesitzers. » Die Ausgleichskasse verfügte, die Firma habe von ihren freiwilligen Ein- lagen auf Depositenhefte ihrer Arbeitnehmer AHV-Beiträge zu zahlen. Die Rekurskommission hieß die von der Firma erhobene Beschwerde gut und erkannte auf Beitragsfreiheit. Die Begründung lautet zusammengefaßt -

dahin, die AHVV erkläre Zuwendungen an Einrichtungen der Personalfürsorge beitragsfrei, weshalb in casu die statutarischen Bestimmungen weitherzig aus- zulegen seien. Hiegegen appellierte das Bundesamt für Sozialversicherung. -

Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutgeheißen und die Verfü- gung der Ausgleichskasse bestätigt. Aus der B e g r ü n d u n g: Nach AHVG Art. 5 umfaßt der für die Beitragspflicht maßgebende Lohn auch Lohnzulagen. Ausgenommen sind aber laut Art. 8, lit. a, der Vollzugsver- ordnung «über den Lohn hinausgehende Einzahlungen des Arbeitgebers in ein Sparkassenheft des Arbeitnehmers, sofern dieser darüber nur bei Krankheit, Unfall, vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses oder Aufgabe der Er- werbstätigkeit infolge Alters oder Arbeitsunfähigkeit verfügen kann». Bei- tragsfrei sind demnach solche Zulagen, die nicht der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse dienen, sondern nur beansprucht werden können, um krankheits- oder unfallbedingte M e h rk es t e n oder einen V e r d i e n s t -

aus fall zu ersetzen. Diese auf Art. 5, Abs. 4, des Gesetzes beruhende Spe- zialnorm erträgt keine extensive Interpretation. Sie gestattet nicht, Soziallei- stungen eines Arbeitgebers, deren Bezugsbedingungen an d e r s geregelt sind, beitragsfrei zu erklären. Gemäß § 1 der Statuten dürfen die Einlagen der Firma vom Arbeiter nur bei dringendem Bedürfnis bezogen werden. Diese Bestimmung enthält keine ausreichende Garantie im Sinne des Art. 8, lit. a, entscheidet doch die F i r m a darüber, ob ein dringendes Bedürfnis bestehe. Ein solches bestände etwa auch, wenn ein mit Mietzinsen im Rückstand gebliebener Arbeiter von der Auswei- sung bedroht oder eine Betreibung bis zur Verwertung von Hausrat vorge- schritten ist. Namentlich ist aber § 3 der Statuten unvereinbar mit Art. 8, lit. a. Er statuiert eine Auszahlung von Fr. 1000 an den Arbeitnehmer zu seiner beliebigen Verwendung, falls die Zuwendungen der Firma (allenfalls zu-

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sammen mit Einlagen des Arbeitnehmers) Fr. 2000 erreichen. Dürfen derge- stalt Firmaeinlagen ausbezahlt werden ohne Rücksicht darauf, ob ein Fürsor- gebedürfnis gemäß Art. 8, lit. a, besteht, so verbietet sich eine Beitragsbefrei- ung. Aus dem gleichen Grunde geht es nicht an, die Einlagen der Firma mit Zuwendungen an Einrichtungen der Personalfürsorge zu vergleichen. Die Ein- zahlungen der Firma in Depositenhefte von Arbeitnehmern gehören zum maß- gebenden Lohn. Beitragsfreiheit ließe sich nur erzielen durch Anpassung der Statuten an AHVV Art. 8, lit. a. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Chemische Fabrik U., vom 7. September 1949, H 177/49.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb Der Teilhaber einer Kollektivgesellschaft ist Selbständigerwerbender. Das gilt sowohl für bezogenen Gewinnanteil als auch für bezogenes Salär. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 für Frau U. W., als Inhaberin einer Kolonialwarenhandlung, auf Fr. 296. Im Beschwerdeweg mach- te Frau W. geltend: die Kolonialwarenhandlung gehöre nicht ihr, sondern der Firma F's Erben; sie selbst sei zwar Miterbin, aber nur Geschäftsführerin und also ijnselbständigerwerbende. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut, worauf das Bundesamt für Sozialversicherung den Entscheid weiterzog. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung im Prinzip gutgeheißen und die Sache zur Aktenergänzung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. Aus den E r w ä g u n g e n Laut Auszug aus dem Handelsregister ist Frau W. einzige vertretungsbe- fugte Teilhaberin der Kollektivgesellschaft F's Erben, Kolonialwarenhandlung. Schon die Tatsache der T e i h a b e r s c ha f t an einer Kollektivgesellschaft macht, wie im Urteil Sch. vom 13. August 1949*) ausgesprochen wurde, den Teilhaber beitragspflichtig, indem das Erfordernis der Mitarbeit gemäß AHVV Art. 17, lit. c, und Art. 20 präsumiert wird. Dadurch, daß Frau W. neben einem Gewinnanteil noch ein Salär für die Geschäftsführung bezieht, wird sie nicht zur Unselbständigerwerbenden. Denn in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis sind sowohl der Gewinnanteil wie auch das Salär als Einkommen aus selbständigem Erwerb zu werten. Eine Beitragsleistung der Gesellschaft als solohen (für einzelne Teilhaber) ist ausgeschlossen. Mit Recht hat die Aus- gleichskasse Frau W. als Selbständigerwerbende behandelt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. U.W., vom 28. September 1949, H 269/270/49.)

In der Berechnungsperiode verbuchte stille Warenreserven eines im Han- delsregister eingetragenen Kaufmannes sind als Erwerbseinkommen anrechen- bar. AHVV Art. 17, lit. d. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 1184, ausgehend von Fr.....Einkommen 1945/46. Sch. beschwerte sich mit dem Antrag, auf ein um Fr. 10 000 niedrigeres Einkommen abzustellen. Die Wehrsteuerverwal- tung habe eine stille Warenreserve von Fr. 20000 aufgerechnet und

') ZAK 1949 S. 409.

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dergestalt, auf das Jahr bezogen, sein Berufseinkommen um Fr. 10 000 erhöht. Die Reserve sei jedoch lange vor der Berechnungsperiode 1945/46 gebildet worden. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht erneuerte Sch. sein Begehren und machte geltend, es sei unzulässig, lange vor Inkrafttreten der AHV erzielte Einkommensteile in die Beitragsrechnung einzustellen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Be- rufung abgewiesen. Aus den Erwägungen : Nach Wehrsteuerrecht, auf welches AHVV Art. 18 und 22 verweisen, wer- den bei Selbständigerwerbenden e i n e r s e lt s «der Entwertung entsprechen- de, geschäftsmäßig begründete Abschreibungen und Rückstellungen» vom Roheinkommen abgezogen (WStB Art. 22, Abs. 1, lit. b), an d e r s e i t s aber «Vermehrungen des Wertes von Sachen und Rechten, die im Betrieb eines zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmens eingetreten und verbucht worden sind» als Einkommen angerechnet (WStB Art. 21, Abs. 1, lit. f). Ueberdies enthalten AHVG Art. 9 und AHVV Art. 17 durchaus ana- loge Bestimmungen. Deshalb müßte eine in der Berechnungsperiode wirksam gewordene Wertvermehrung (Aufwertung eines Warenlagers) selbst dann berücksichtigt werden, wenn in den Art. 18 und 22 der Vollzugsverordnung nicht ausdrücklich auf das Wehrsteuerrecht verwiesen wäre. Der Einwand des Berufungsklägers, die in der Unterbewertung des Warenlagers bestehende stille Reserve sei vor 1945/46 angelegt worden,ist unbehelflich. Nach Gesetz (WStB Art. 21, AHVV Art. 17) und Praxis (vgl. die Entscheide des Bundesge- richtes in Archiv f. Schweiz. Abgaberecht, Bd. 17 S. 22-33) kommt es nicht darauf an, wann eine bestimmte Wertvermehrung e i n g e t r e t e n ist, son- dern wann die Aufwertung v e r b u c h t und damit für die Steuerverwaltung erfaßbar geworden ist. In casu ist die Aufwertung erst in der Bemessungs- periode 1945/ 46 verbucht worden, und die entsprechende Wehrsteuerveranla- gung ist in Rechtskraft erwachsen. Daß Ausgleichskasse und Vorinstanz die Fr. 10 000 als Einkommen anrechneten, ist deshalb nicht zu beanstanden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. C.Sch., vom 28. September 1949, H 277/49.)

Zu den Kapitalgewinnen buchfiihrungspfliehtiger Unternehmer (AHVV Art. 17, lit. d) gehören auch bezogene Konventionalstrafheträge, sofern sie geschäftsbedingt sind. Der Beschwerdeführer hat eine Konventionalstrafe von Fr. 10 000 bezo- gen, wodurch sich sein wehrsteuerpflichtiges Einkommen 1945/46 um durch- schnittlich Fr. 5000 erhöht hat. Nach AHVV Art. 17, lit. d, zählen zum selbständigen Erwerb «eingetretene und verbuchte Wertvermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Un- ternehmungen». Vorliegend handelt es sich um einen Kapitalgewinn, und der Beschwerdeführer ist buchführungspflichtig. Die erwähnte lit. d hat offen- sichtlich den Sinn, daß nur solche Kapitalgewinne zum beitragspflichtigen Einkommen gehören, die mit der geschäftlichen Tätigkeit zusammenhängen. Diese Bedingung ist aber erfüllt. Der Beschwerdeführer betreibt in L. ein Kinotheater. Vor Jahren interessierte er sich für den Kauf eines weitern Kinos in B. Dabei kam es zur Vereinbarung einer Konventionalstrafe, die ihm in der Folge Fr. 10 000 eingetragen hat. Dieses Geschäft hing zweifellos mit der Ge- schäftstätigkeit als Kinobesitzer zusammen. Hätte der Beschwerdeführer nicht

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bereits ein Kino b-esesssen, so wäre er wohl nicht dazu gekommen, sich für ein weiteres Kinotheater in B. zu interessieren. Die Fr. 10000 sind demnach Geschäftsgewinn im Sinne des Art. 17, lit. d, und als solcher von der Aus- gleichskasse mit Recht zum Erwerbseinkommen geschlagen worden. (Obergericht Aargau i. Sa. R.B., vom 14. Juli 1949, BSV 3406/49.)

Ein Haus, in welchem eine Wirtschaft betrieben wird und Wohnungen vermietet sind, kann in casu der Einfachheit halber als Ganzes zum Betriebs- kapital gezählt werden. ABVG Art. 9, Abs. 2, lit. e.

Streitig ist die Höhe des investierten Eigenkapitals. Bei Liegenschaften ist wie bei beweglichem Vermögen - entscheidend, welche der einzelnen Objekte bzw. wieweit die einzelnen Objekte betrieb s w i r t s c aftli - eh e F u n k t i o n e n erfüllen. Sch. ist Eigentümer zweier Miethäuser in der Stadt Basel und eines Mehrfamilienhauses mit Wirtschaft in B. (Kanton Ba- selland). Die Häuser in Basel sind, weil ausschließlich der Vermietung dienend, als Privatkapital zu betrachten. Im Haus in B. dagegen betreibt Sch. ein Re- staurant. Zwar enthält dieses Haus (neben der Wohnung des Eigentümers) ebenfalls Wohnungen, die vermietet sind. Allein der Einfachheit halber soll das g a n z e Haus als Betriebskapital gewertet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. F.,Sch., vom 21. September 1949, H 245/49.)

Der Handelsreisende, der nach bestimmten Weisungen arbeitet, während der Arbeitgeber die Handelsmarge bestimmt und das Kreditrisiko trägt, übt eine unselbständige Erwerbstätigkeit aus.

G., «Chocolats en gros», der R. als Untervertreter beschäftigt, wurde von der Ausgleichskasse aufgefordert, als Arbeitgeber die entsprechenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zu entrichten. Mit Beschwerde ver- langte G., R. sei als Selbständigerwerbender zu behandeln. Die Rekurskom- mission wies die Beschwerde ab, worauf G. Berufung an das Eidg. Versiche- rungsgericht einlegte. Er machte geltend, R. vertreibe auch Ware anderer Lieferanten. G. wisse nicht, wieviel R. netto verdiene. R. selbst trage das Risiko der Zahlungsunfähigkeit der Kunden. Der Fabrikant verlange, daß den Abnehmern die Preise vorgeschriebeif werden. Das Eidg. Versiche- -

rungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus der Begründung:

1. Nach Art. 5 des Gesetzes ist maßgebender Lohn jedes Entgelt für in

unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Anderseits ist laut Art. 9 alles übrige Arbeitseinkommen selbständi- ger Erwerb. Sodann gehören nach den geeigneten Kriterien des Kreisschrei- bens Nr. 20 des Bundesamtes für Sozialversicherung zum maßgebenden Lohn Arbeitsentgelte, wenn

der Bezüger verpflichtet ist, während bestimmter Zeit zugewiesene zumut- bare Arbeit zu leisten; er gehalten ist, die Arbeit nach bestimmten Weisungen auszuführen

456

er weder über das Arbeitsergebnis verfügt noch ein wirtschaftliches Risi- ko trägt; er das Maß des Arbeitsentgelts nicht selbst bestimmen kann. Wie das Gericht bereits in Sachen E. K. und A. S. (ZAR 1949, S. 255 ff.) festgestellt hat, mag in diesem und jenem Fall das eine oder andere Merk- mal weniger ausgeprägt sein, wobei die Praxis auf Grund der wirtschaft- lichen Stellung des Versicherten zu entscheiden haben wird. Ferner sei wie- derholt, daß im Zweifel Einkommen aus unselbständigem Erwerb anzuneh- men ist.

2. Im vorliegenden Fall besteht eine Vereinbarung vom 1. Januar 1948

zwischen G., als Generalvertreter der Schokoladeprodukte X., und R., als Un- tervertreter. Sie enthält hauptsächlich folgende Bestimmungen: Art. 1. R. beliefert die bisher von G. bediente Kundschaft in bestimmten Landesgegenden. Art. 2. R. steht in keinem Anstellungsverhältnis zu G., sondern arbeitet auf eigene Rechnung. Er ist aber verpflichtet, die Kundschaft, deren Be- such G. jeweils vorschreibt, innert angesetzter Frist zu besuchen und zu beliefern. Art. 3. R. erhält die Ware von G., liefert sie ab und darf vom eingezo- genen Geld, das er bei täglicher Abrechnung zur Zahlung der bei G. ein- gegangenen Schuld verwendet, den «Ueberpreis» für sieh behalten, wo- bei G. diesen Preis von Fall zu Fall bestimmt. Art. 4. Der Gesamtpreis der Ware, die der Kundschaft geliefert wird, darf die Anweisungen der Fabrik und die Festsetzung durch G. nicht überschreiten. Art. 6. R. soll im Namen des G. liefern. Art. 9. G. übernimmt normalerweise die Kreditlieferungen des Unter- vertreters. Aus diesen Bestimmungen erhellt, daß R. in ab h ä n g i g e r Stellung für arbeitet. Sagt auch Art. 2, R. 'stehe in keiner Abhängigkeit zu G., so führen doch die folgenden Bestimmungen zum gegenteiligen Schluß. Wesent- lich ist, daß R. nach Weisungen des G. zu arbeiten, d. h. die vorgeschriebene Kundschaft binnen gesetzter Frist zu besuchen und zu beliefern hat, daß die Preise von G., in dessen Namen R. auftreten soll, von Fall zu Fall festge- setzt werden, daß Kreditlieferungen in der Regel zu Lasten des Generalver- treters gehen, usw. Daß R. die Befugnis hat, noch andere Artikel zu führen, ändert nichts am unselbständigen Charakter des bei G. erzielten Erwerbs. Allfällige Abrechnungsschwierigkeiten rechtfertigen keine andere Lösung. Die bezüglichen Einwendungen des Berufungsklägers sind unbegründet. Den Verdienst des R. aus dem Schokoladeverkauf muß er kennen, weil er selbst die Preise bestimmt und der Untervertreter im täglich Rechnung abzulegen hat. Und was die Spesen anbelangt, ist es Sache des R., sie dem Arbeitgeber nachzuweisen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. W.G., vom 3. September 1949, 146/49.)

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III. Herabsetzung von Beiträgen

Herabsetzung nach ABVG Art. 11. Bei Beurteilung der Frage nach der Zumutbarkeit muß eine Prämienschuld für private Versicherungen, die vor Inkrafttreten der AHV abgeschlossen worden sind, berücksichtigt werden.

Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 für Schuhmacher- meister B., geb. 1892, auf Fr. 60, ausgehend von Fr. 2 000 Erwerbseinkom- men 1945/46. Mit Beschwerde machte B. geltend, im Jahre 1948 habe er nur Fr. 3 000 Umsatz erzielt, sodaß sein Einkommen nach Abzug der Unkosten nicht mehr ausgereicht habe, zumal er prämienpflichtig sei für drei vor Inkrafttreten der AHV abgeschlossene Lebensversicherungen. Die Rekurs- kommission reduzierte den Beitrag auf das Minimum Fr. 12, nachdem sie fol- genden Tatbestand erwa.hrt hatte: B. ist körperlich behindert, hat zwei min- derjährige Kinder und sorgt überdies für seine Schwiegermutter. Er ist Eigentümer eines Heimwesens im Schatzungswert von Fr. 26 000, hypothe- karisch belastet mit Fr. 23 250. Von der Lebensversicherungsgesellschaft «Vita» bezieht er eine Jahresrente von Fr. 1200. Im übrigen bezahlt er für drei Lebensversicherungen (Gesamtversicherungswert Fr. 12 000) total Fr.

450 Jahresprämie. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht bean-

tragte die Ausgleichskasse Wiederherstellung der Beitragsverfügung. Sie führte aus, ein Versicherter, der mehr als das Siebenfache des AHV-Beitrages an Prämien für Lebensversicherung zahle, verdiene keine Herabsetzung des Beitrages. Vom Gericht schriftlich befragt, erklärte B., zwei Lebensversi- cherungspolicen habe er zur Schuldendeckung hinterlegt. Er verstehe nicht, warum er AHV-Beiträge zahlen solle, nachdem er vor Inkrafttreten der AHV Lebensversicherungen abgeschlossen habe. Das Böig. Versicherungsge- richt hat den kantonalen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Aktener- gänzung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Aus der B e -

gründung: Der durch •die private Versicherung geschaffene Zustand soll durch die erst später eingeführte staatliche Versicherung respektiert werden. Es wäre unbillig, den Berufungsbeklagten zum Rückkauf oder zu einer Umwand- lung seiner Policen zu veranlassen, welches Geschäft ihm eine Einbuße brächte. Ob anders zu entscheiden wäre, falls B. die Versicherungsverträge erst seit Inkrafttreten der AHV geschlossen hätte, bleibe dahingestellt. Im übrigen muß der Fall zu näherer Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an die Rekurskommission zurückgewiesen werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. AB., vom 9. September 1949, H 133/49.)

Beitragsherabsetzung nach AHVG Art. 11. Erhöhungen des investierten Eigenkapitals rechtfertigen keine Herabsetzung. Auch nach AIIVV Art. 216 ist die Herabsetzung jedenfalls dann nicht gerechtfertigt, wenn die Erhöhung erst im Beitragsjahr eingetreten ist.

Die Ausgleichskasse zog 4,5% Zins von Fr. 33 485 investiertem Eigen- kapital ab. Der Beitragspflichtige verlangt indessen pro 1948 den 4,5%igen Abzug von Fr. 75 290 solchen Kapitals. Kann eine Erhöhung des investierten

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Eigenkapitals eine Beitragsherabsetzung rechtfertigen? Handelte es sich um Reduktion nach Art. 11 des Gesetzes und Art. 30 der Verordnung, so wäre die Frage zu verneinen, denn die Beitragsleistung wäre dennoch zumutbar. Ob anderseits Herabsetzung nach AHVV Art. 216 zulässig wäre, kann offen gelassen werden, weil jedenfalls das Begehren des P. unbegründet ist. Vor erster Instanz erklärte er, das zusätzliche Kapital von Fr. 41000, das noch während Jahresfrist bei der frühern Arbeitgeberin gebunden gewesen sei, ha- be er, nachdem es frei geworden, in seinem Geschäft angelegt. Das geschah offenbar gegen Ende 1948, blieb doch eine bezügliche Angabe des Bundesam- tes unbestritten. Selbst wenn aber eine Aenderung der Kapitalgrundlage nach Art. 216 bedeutsam wäre, könnte P. keine Herabsetzung beanspruchen, weil für ihn die Aenderung erst im Beitragsjahr eingetreten ist. Aenderungen im Laufe des Beitragsjahres wären auf jeden Fall irrelevant. Erstens ist der 4,51/, ige Abzug als Jahreszins gedacht. Sodann würde eine Kontrolle der Ka- pitalbewegung über die Bemessungsperiode hinaus unverhältmässigen admi- nistrativen Aufwand bedingen. Endlich wäre, würden erst im Beitragsjahr er- folgte Aenderungen ebenfalls berücksichtigt, mißbräuchlichen Manipulationen an der Kapitalgrundlage Tür und Tor geöffnet. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. P.P., vom 15. September 1949, H 287/49.)

Beitragsherabsetzung nach AHVV Art. 216. Auf ein Gesuch pro 1948, (las erst im Jahre 1949 gestellt wird, ist einzutreten, falls der Beitrugspflich- tige es sofort nach Abschluß der Jahresrechnung eingereicht hat.

Will der Beitragspflichtige ein Herabsetzungsgesuch gemäß AHVV Art.

216 stellen, so fragt es sich, bis zu welchem Zeitpunkt er das tun kann. Das

Bundesamt für Sozialversicherung ging zu weit, wenn es die Ausgleichs- kassen anwies (ZAK 1948, S. 478/9), auf Herabsetzungsgesuche pro 1948, die nach dem 31. Dezember 1948 gestellt werden, nur einzutreten, falls sie innert

30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Beitragsverfügung eingereicht

werden. Oft erhält der Selbständigerwerbende von einer im Jahre 1948 einge- tretenen Einkommenssenkung erst im Jahr 1949 zuverlässige Kenntnis. Be- deutsam sind in dieser Hinsicht der Einfluß des Weihnachtsgeschäftes auf das Jahresergebnis, der Umstand, daß die Abschlußarbeiten vielfach erst nach Neujahr besorgt werden, usw. Da der Gesuchsteller nach Art. 216 den wesentlichen Einkommensrückgang nachzuweisen hat, muß ihm normaler- weise Zeit gelassen werden bis zum erfolgten Jahresabschluß, der ihm erst die nötigen Unterlagen vermittelt. Allerdings erheischt eine geordnete AHV- Verwaltung, daß Gesuche nach Art. 216 oh n e V e r z u g gestellt werden. Eine allgemeine Befristung ist aber angesichts der mannigfachen Geschäfts- usancen unangebracht. Es genügt, wenn der Beitragspflichtige, sobald er auf Grund des Jahresabschlusses Klarheit besitzt, das HerabsetzunLgsgesuch b e -

f ö rd e r 1 i c h stellt. In casu stellte P. sein Gesuch am 28. Februar 1949 nach «soeben fertiggestelltem Jahresabschluß pro 1948». Dieses Vorbringen ist unbestritten und auch glaubwürdig. Deshalb ist das Gesuch als rechtzeitig erfolgt zu erachten. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. PF., vom 15. September 1949, H 287/49.)

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Auf eine bewilligte Herabsetzung kann der Beitragspflichtige nicht ruck- wirkend verzichten. Ob er überhaupt verzichten kann, ist offen gelassen. AHVG Art. 11, Abs. 1; AHVV Art. 216. J. M., geboren 8. Juli 1883, erhielt eine Beitragsverfügung für 1948, lautend auf Fr. 84 Jahresbeitrag. Als er darauf der Ausgleichskasse schrieb, er sei seit Januar 1948 auf einer Seite gelähmt und habe seit Mai 1948 kein Erwerbsein- kommen mehr, setzte die Kasse den Beitrag auf Fr. 12 herab. Einige Monate später schrieb M., der die Fr. 12 bezahlt hatte, er wolle nun doch Fr. 84 zah- len. Die Kasse antwortete, die Herabsetzungsverfügung sei rechtskräftig, und lohnte eine Aenderung derselben ab. Nun beschwerte sich M. Der Präsident der Rekurskommission trat auf die Beschwerde nicht ein, mit folgender Be- gründung: Eine rechtskräftige Herabsetzungsverfügung könne nur abgeändert werden, wenn zu stark reduziert worden sei (Art. 216, Abs. 2, der Ver- ordnung). Aus andern Gründen, namentlich zur Erzielung einer höhern Alters- rente, dürfe nicht auf die Verfügung zurückgekommen werden. - M. zog den Entscheid an das Eidg. Versicherungsgericht weiter. Dieses hat die Berufung abgewiesen. Aus den Erwägungen: Der Berufungskläger erklärt, die Herabsetzungsverfügung habe keine konstitutive Wirkung, sondern nur die Bedeutung einer amtlichen Feststel- lung, daß der Beitragspflichtige berechtigt sei, Herabsetzung in bestimm- tem Umfang zu verlangen. Er könne jederzeit darauf verzichten, von der Herabsetzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Ob ein Beitragspflich- tiger nach freiem Ermessen auf eine bewilligte Herabsetzung zu verzichten befugt sei, braucht heute nicht geprüft zu werden. Jedenfalls wäre ein sol- cher Verzicht nicht rückwirkend zuzulassen. In casu aber geht es um einen rückwirkenden Verzicht, da M. als nichterwerbstätiger Rentenbezüger im Jahr 1949 nicht mehr beitragspflichtig ist und der Verzicht erst am 3. Ja- nuar 1949 erklärt worden ist. Offen bleiben kann deshalb auch die Frage, ob Herabsetzungsverfügungen konstitutive Wirkung haben bzw. ob sie nur für die Ausgleichskasse oder auch für den Beitragspflichtigen verbindlich seien, ferner die Frage nach dem Verhältnis zu AHVV Art. 216, Abs. 2. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. J.M., vom 13. September 1949, H 185/49.)

IV. Bezug der Beiträge Zweifelt eine Ausgleichskassn an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der von einem Arbeitgeber erhaltenen Abrechnung, so ist sie berechtigt, ja ver- pflichtet, auf Kosten des Pfliehtigen dessen Geschäftsbücher zu untersuchen. AHVV Art. 38, Abs. 2.

Am 14. Juni 1948 schrieb die Ausgleichskasse dem B., er habe für die Zeit von Januar bis Mai 1948 weder abgerechnet noch Beiträge bezahlt, weshalb sie ihm eine 20tägige Nachfrist setze. Sie behalte sich vor, eine Veranlagungsver- fügung zu erlassen, falls die Frist unbenützt verstreiche, und vorgängig dieser Verfügung auf Kosten des B. die Verhältnisse durch ein Kassenorgan abklären zu lassen. Außerdem werde ihm eine Ordnungsbuße angedroht. Als B. nicht reagierte, mahnte ihn die Kasse am 21. September zur Pflichterfüllung bis 26. September 1948, ansonst ihm eine Ordnungsbuße von Fr. 20 auferlegt werde.

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Nachdem auch diese Mahnung erfolglos geblieben, verhängte die Kasse am 28. September die angedrohte Buße. Auch jetzt reagierte B. nicht, worauf ihm die Kasse am 8. Oktober schrieb, sie werde am 15. Oktober einen Beamten in sei- nen Betrieb entsenden, der die Veranlagung durchzuführen habe. Nun sprach B. am 14. Oktober bei der Kasse vor und brachte eine Lohnliste für Januar bis Juni 1948 mit, die aber von der Kasse als ungenügend zurückgewiesen wurde. Am 15. Oktober erschien ein Revisor der Kasse im Betrieb des B. und machte die nötigen Erhebungen. Am 16. Oktober 1948 erging folgende V e r an -

1 a g u n g 5v e r f ii g u n g: B. habe für Januar bis Mai 1948 zu zahlen

Fr. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge nebst Verwaltungskosten 954.15 Mahngebühr 1.— Veranlagungskosten 40.— B. beschwerte sich gegen die Auferlegung von Veranlagungskoeten. Am Oktober habe er eine Lohnliste vorgelegt; man habe sie nur deshalb zu- rückgewiesen, weil sie nicht alle Versicherungsnummern der Arbeitnehmer enthalten habe. Als am 15. Oktober der Revisor im Betrieb erschienen sei, habe er die nämliche Liste als genügend anerkannt. Die Veranlagungsspesen vom Oktober hätten sich vermeiden lassen. Die Rekurskommission hieß die Beschwerde gut, hauptsächlich mit der Begründung, die Angabe von Ver- sicherungsnummern sei nicht notwendig für die Beitragsfestsetzung. - Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht beantragte die Ausgleichskasse Wiederherstellung ihrer Verfügung vom 16. Oktober. Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die Berufung gutgeheißen und die Veranlagungsverfügung be- stätigt. Aus den E r w ä g u ng e n: Nach AHVV Art. 34, Abs. 1, lit. a, war der Berufungsbeklagte als Selb- ständigerwerbender und Arbeitgeber verpflichtet, der Kasse die AHV-Beiträge m o n a t 1 c h zu zahlen bzw. m o n a t 1 c h die Angaben für die Abrechnung zu liefern. Da er dies unterließ, mahnte ihn die Kasse am 14. Juni gemäß AHVV Art. 37, Abs. 2, unter Ansetzung einer 20tägigen Nachfrist und mit folgender Androhung: im Widerhandlungsfall würden die Beiträge nach Art.

38 durch Veranlagungsverfügung festgesetzt bzw. würden die Verhältnisse

amtlich auf Kosten des B. an Ort und Stelle überprüft, Nachdem der Beru- fungsbeklagte die 20tägige Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, mußte er damit rechnen, daß die angedrohten Maßnahmen unverzüglich ergriffen werden. Jedenfalls war es ein Entgegenkommen der Kasse, daß sie nachträg- lich die Frist für Abrechnung und Beitragszahlung bis 26. September erstreck- te. Umso eher hätte B. Anlaß gehabt, endlich seine Pflichten zu erfüllen. Statt dessen ließ er sich eine Ordnungsbuße auferlegen, und als die Kasse am 6. Oktober 1948 einen Beamten in seinen Betrieb sandte, war trotz vorhe- riger Anmeldung weder B. noch ein Stellvertreter zugegen. Erst am 14. Oktober entschloß er sich, mit der Kasse in Verbindung zu treten und ihr eine Lohnliste vorzulegen. Daß der Kasse die anscheinend sehr summarische Auf- stellung nicht genügte, ist verständlich. Bei dem bisherigen trölerischen Ver- halten des Berufungsbeklagten lag der Verdacht unvollständiger Lohndekla- ration nahe. Wäre die Kasse der Ueberzeugung gewesen, die vorgelegte Lohnliste ver- diene volles Vertrauen, so hätte sie offenbar von einer Veranlagungsverfügung mit vorgängigem Augenschein abgesehen. Da sie jedoch an der Richtigkeit

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und Vollständigkeit der Angaben B. zweifelte, war sie berechtigt, ja ver- pflichtet, zur Ueberprüfung der Lohn- und Kassabücher zu schreiten. Daß die bezüglichen Spesen, Fr. 40, dem Berufungsbeklagten tiberbunden wurden, läßt sich nicht beanstanden, ist doch die Kostenauflage in Art. 37 und 38 der Voll- zugsverordnung statuiert. Ein Verzicht auf Kostenvergütung wäre überdies unbillig. Den Arbeitgebern, die püiiklich abrechnen und zahlen, kann nicht zu- gemutet werden, einzustehen für jene Arbeitgeber, welche durch Nachlässig- keit oder trölerisches Benehmen der Kasse Mehrkosten verursachen. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. AB., vom 8. September 1949, H 141/49.)

Ordentliche Renten Vollwaisen haben Anspruch auf ordentliche Rente, auch wenn nur die Mutter während mindestens eines Jahres Beiträge geleistet hat.

Albert und Werner B. sind Vollwaisen. Ihr Vater ist 1944, ihre Mutter am 23. Dezember 1948 gestorben. Die Mutter war erwerbstätig und hat vom 1. Januar 1948 bis zu ihrem Tode Beiträge an die AHV bezahlt. Die Aus- gleichskasse verweigerte den Kindern die ordentliche Vollwaisenrente, weil der Vater keine Beiträge geleistet habe. Die kantonale Rekurskommission hieß dagegen die gegen die Kassenverfügung gerichtete Beschwerde gut. Aus der Begründung: Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, haben nach Art. 26, Abs. 1 AHVG Anspruch auf eine Vollwaisenrente, und zwar nach Art. 29, Abs. 1 AHVG auf eine ordentliche Rente, sofern die Eltern während mindestens eines vollen Jahres Beiträge entrichtet haben. Dies trifft nun im vorliegenden Fal- le zweifelsohne zu, indem die verstorbene Mutter unbestrittenermaßen vom 1. Januar bis zum 23. Dezember 1948, somit während eines vollen Jahres AHV- Beiträge auf Grund ihres Verdienstes geleistet hat. Für die Bemessung der Renten kann Art. 33 AHVG und in Verbindung damit Art. 32 AHVG aller- dings nicht beigezogen werden, da eine Ehepaar-Altersrente gar nicht in Be- tracht kommt, wenn Vater oder Mutter gestorben sind. Es liegt hier viel- mehr eine Lücke des Gesetzes vor, die nach Sinn und Geist zu füllen ist. Dabei scheint es gegeben, daß der Berechnung der Vollwaisenrenten die von der verstorbenen Mutter geleisteten Beiträge zu Grunde gelegt werden. (Rekurskommission Zürich i. Sa. A.und W.B., vom 24. August 1949, BSV 4092/49.)

Uebergangsrenten

1. Rentenanspruch

Personen, (lie ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben, sich aber voriihergehend im Ausland aufhalten, verlieren den Anspruch auf Ueber- gangsrente nicht.

Frau G. wohnt in Lausanne und bezieht eine einfache Altersrente (Ueber- gangsrente). Am 24. August 1948 teilte sie der Ausgleichskasse mit, daß sie

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sich für einige Wochen ins Ausland begebe. Am 5. November zeigte sie der Kasse ihre Rückkehr nach Lausanne an und verlangte die verfallenen Renten. Die Ausgleichskasse stellte fest, daß für die Zeit vom 1. September bis zum 30. November 1948 eine lJebergangsrente nicht gewährt werden könne. Frau G. erhob Beschwerde und machte geltend, daß sie nicht die Absicht gehabt habe, im Ausland zu bleiben, sondern ihren Wohnsitz in Lausanne beibehalten habe. Die kantonale Rekursbehörde stützte die Beschwerde und sprach für die Zeit des Auslandaufenhaltes die TJebergangsrente zu. Das Bundesamt für Sozial- versicherung legte Berufung ein und beantragte, die geforderte Uebergangs- rente sei nicht zu gewähren, weil Frau G. im fraglichen Zeitraum nicht wwie dies Art. 42, Abs. 1, AHVG offenbar verlange Wohnsitz und Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Das Eidg. Versicherungsgericht wies die Berufung ab. AusderBegründung Nach Art. 42 AHVG haben «die in der Schweiz wohnhaften Schweizerbürger» («lee ressortissants suisses habitant en Suisse»; «cittadini svizzeri domicidiati nella Svizzera») Anspruch auf eine Uebergangs- rente. Die Umschreibung ist in den drei Sprachen nicht übereinstimmend. Während der französische Wortlaut nur zu verlangen scheint, daß der Ren- tenansprecher tatsächlich in der Schweiz wohnt, geht der italienische Text offenbar vom Rechtsbegriff des Wohnsitzes aus. Der deutsche Text nähert sich dem italienischen an. Keiner der drei Gesetzestexte spricht jedoch ausdrücklich von zivilrechtlichem Wohnsitz. Daher ist zweifelhaft, was für örtliche Beziehungen der Bezüger einer Uebergangsrente zur Schweiz haben muß. Geben die Gesetzesmaterialien hierüber Aufschluß? Weder der Experten- bericht, noch die Protokolle der parlamentarischen Kommissionen, noch das stenographische Bulletin der Eidg. Räte enthalten irgendwelche Anhaltspunk- te. Die bundesrätliche Botschaft vom 24. Mai 1946 enthält in der deutschen Ausgabe den Hinweis, daß nur Ausländer und A u s 1 an d s c h w e i z e r vom Bezug der Uebergangsrente ausgeschlossen seien. Der französische Text der Botschaft ist dagegen wie jener des Gesetzes - weniger genau und be- zeichnet die Auslandschweizer mit «ressortissants suisses rösidant ä l'ötran- ger>:. Nun verwendet die Botschaft genau dieselben Ausdrücke wie Art. 2 AHVG, der die freiwillige Versicherung betrifft. Auf diesem Gebiete ist aber ein Zweifel schlechthin ausgeschlossen. Weil der zivilrechtliche Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 1 AHVG das obligatorische Versicherungsverhältnis be- gründet, kann Art. 2 AHVG nur 'Schweizer betreffen, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland haben. Man kann demnach nicht behaupten, daß Art. 42 AHVG den Begriff des zivilrechtlichen Wohnsitzes ausschließe, weil der französische Text «habitant», der deutsche «wohnhaft» und der italienische «domiciliati» verwende. Im Ge- genteil: Aus der einzigen Erläuterung zu Art. 42, die sich in der bundesrätli- ehen Botschaft findet und derzufolge die Auslandschweizer vom Bezug der Uebergangsrenten ausgeschlossen sind, ist zu schließen, daß der Uebergangs- rentner zivilrechtlichen Wohnsitz inder Schweizhaben muß. Dies will aber nicht heißen, daß dem tatsächlichen Aufenthalt keine Be- deutung zukomme. Art. 23 ZGB bestimmt vielmehr, daß sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte befinde, «wo sie sich mit der Absicht dauernden Bleibens aufhält».

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Der Wohnsitz in der Schweiz umfaßt also den Aufenthalt daselbst; aller- dings muß diese tatsächliche Beziehung zu einem bestimmten Ort in der Schweiz nicht ununterbrochen bestehen, sie kann vielmehr durch eine Abwe- senheit, die unter Umständen länger als einen Monat dauern kann, unter- brochen werden. Das Bundesamt wendet ein, daß es schwierig wäre, die für einen aus- ländischen Aufenthaltsort maßgebende Einkommensgrenze zu bestimmen. Das Gesetz selbst löst jedoch diese Frage, indem es in Art. 43, Abs. 3, vorsieht, daß für die Bemessung der Renten in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz maßgebend sei. Die Zahlungen können somit weiterhin an diesem Orte erfol- gen oder die Ausgleichskasse kann wenn niemand zur Engegennahme der Rente ermächtigt ist die verfallenen Beträge bis zur Rückkehr des Be- rechtigten zurückbehalten. Das Bundesamt ist allerdings der Ansicht, daß eine gesamthafte Ausrichtung mehrerer Monatsbeträge der Vorschrift zuwider- laufe wonach die Rente monatlich auszuzahlen sei. Die monatliche Rentenzah- lung beruht nun aber auf einer Ordnungsvorschrift, die nur «in der Regel» zu beachten ist (Art. 44, Abs. 1, AHVG) und von der Ausnahmen gemacht werden dürfen. Aus diesen Gründen muß somit der ungenaue Art. 42 AHVG dahin aus- gelegt werden, daß «in der Schweiz wohnhaft» gleichbedeutend ist mit «in der Schweiz den zivilrechtlichen Wohnsitz haben». Offen bleibt allerdings die Frage, wie in Fällen zu entscheiden ist, in de- nen der zivilrechtliche Wohnsitz entgegen dem Grundsatz in Art. 23 ZGB den Aufenthalt in der Schweiz nicht einschließt. Im vorliegenden Fall hat die Versicherte den zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz während des vorübergehenden Auslandaufenthaltes nicht auf- gegeben. Sie hat daher Anspruch auf ununterbrochene Leistung der Ueber- gangsrente. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. E.G., vom 10. August 1949, H 205/49.)

II. Zeitlich maßgebendes Einkommen Wird gestützt auf eine Einkommensverminderung im Laufe des Jahres eine Rente gefordert, so ist nicht (las auf ein Jahr umgerechnete verminderte Einkommen, sondern das Gesamteinkommen des laufenden Kalenderjahres für die Berechnung maßgebend. Art. 59, Abs. 2, AHVV.

S. erzielte im Jahre 1947 als Schreiner ein Einkommen von Fr. 4800 und vom 1. Januar bis 7. April 1948 ein solches von Fr. 1504. Am letzterwähnten Tage gab er altershalber die berufliche Tätigkeit auf und ist seither ohne Verdienst. Die Ausgleichskasse gewährte ihm ab 1. Mai 1948 eine ungekürzte Altersrente und die kantonale Rekursbehörde bestätigte auf Beschwerde hin diese Verfügung. Mit Berufung verlangte S., daß ihm die Rente rückwirkend ab 1. Januar 1948 zugesprochen werde. Entgegen dem Antrag von Ausgleichs- kasse und Bundesamt für Sozialversicherung hieß das Eidg. Versicherungs- gericht die Berufung gut. Aus der B e g r ü n d u n g: Die Uebergangsrenten bemessen sich grundsätzlich nach dem Einkom- men, das der Rentenanwärter während des der Rentenperiode vorangegange-

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nen Kalenderjahres erzielte (Art. 59, Abs. 1, AHVV). Kann der Rentenanwär- ter indessen glaubhaft machen, daß er «w ä h r e n d d e s Z e i t r a u m e s, für welchen er die Rente begehrt», ein wesentlich kleineres Ein- kommen erzielen werde als im vorangegangenen Kalenderjahr, so ist unter Vorbehalt einer nachträglichen Korrektur - auf dieses abzustellen (Art. 59, Abs. 2, AHVV). Der Berufungskläger verficht nun den Standpunkt, daß im Falle des Art. 59, Abs. 2, AHVV die Rente immer für das volle Kalenderjahr geschuldet sei, wenn das in Betracht kommende Jahreseinkommen die Bedarfsgrenze nicht erreiche. Demgegenüber führt das Bundesamt in seinem Mitbericht aus, daß nach Art. 59, Abs. 3, AHVV die Rente «entsprechend den neuen Verhältnissen» festzusetzen sei und mithin nicht rückwirkend für die Periode gewährt werden dürfe, während welcher das Einkommen, auf ein Jahr umgerechnet, die Ein- kommensgrenze überstieg. Die vom Berufungskläger vorgeschlagene Berech- nungsart könne übrigens auch zum Nachteil eines Rentenanwärters ausschla- gen, wenn das bis zur Arbeitsaufgabe erzielte Einkommen die Einkommens- grenze überschreite. Das Gericht vermag der Auffassung des Bundesamtes nicht beizupflich- ten. Einmal ist nicht recht verständlich, wieso die Bestimmung des Art. 59, Abs. 3 bei der e r s t m a 1 g e n Zusprechung einer Rente wegweisend sein soll, da sie ganz offensichtlich die Revision einer bereits laufen - d e n Rente beschlägt und überdies über die Art und Weise, w i e den neuen Verhältnissen Rechnung zu tragen sei, nichts Genaueres besagt. Der Stand- punkt des Bundesamtes widerspricht zudem dem Wortlaut des Gesetzes. Nach Art. 42 AHVG ist eine Uebergangsrente zu gewähren, «soweit das Jahresein- kommen unter Hinzurechnung eines angemessenen Tolles des Vermögens» die jährliche Bedarfsgrenze nicht erreicht. Maßgebend ist also wie übrigens auch nach Art. 43, Abs. 2 - das J ah r e 5 einkommen und es erscheint be- langlos, ob dieses Einkommen im ersten oder zweiten Semester, in wenigen oder vielen Monaten, gleichmäßig oder ungleichmäßig, erzielt wird. Das Gesetz kennt lediglich Jahresrenten und sieht in keiner Weise eine auf einzelne Mo- nate begrenzte Rentenzahlung vor. Die vom Bundesamt in Vorschlag gebrachte Regelung wäre aber auch unbefriedigend, da sie zur Folge hätte, daß Oin Rentenanwärter, der im Ver- lauf des Jahres nur ein geringes Gesamteinkommen erzielt, unter Umständen während Monaten ohne jede Rente bliebe, wogegen ein anderer, der z. B. wäh- rend der ersten Jahreshälfte noch auf ein sehr hohes Einkommen kam, ohne Rücksicht auf die Höhe dieses Einkommens für die zweite Jahreshälfte auf die maximalen Reiitenbetreffnisse Anspruch erheben könnte und sich so bedeu- tend besser stellen würde als ein Altersgenosse, der - gleichmäßig auf das Jahr verteilt- das nämliche Gesamteinkommen erzielte. Sodann ist darauf hinzuweisen, daß bei der vom Bundesamt vorgeschla- genen Regelung unentschieden bleibt, auf welchen Stichtag für die Vermögens- anrechnung abzustellen wäre. Desgleichen ergäben sich Komplikationen, wenn bei der Arbeitsaufgabe ungewiß ist, wie lange es dauern wird, oder wenn sich der mutmaßliche Einkommensausfall nicht von vorneherein abschätzen läßt. Daß in allen diesen Fällen dem Versicherten die seinem effektiven J ah r e s -

einkommen entsprechende J a h r e s rente entgehen soll, war kaum beabsich- tigt, und ebensowenig kann der Gesetzgeber die umständlichen Berechnungen

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gewollt haben, die bei der vom Bundesamt angeregten Regelung nötig wären. Alle diese Schwierigkeiten fallen dahin, wenn man entsprechend der ratio legis - sowohl für die Frage der Rentenberechtigung als auch für das Aus- maß der geschuldeten Rente auf das G e s am t e r g e b n .i s des Jahres ab- stellt. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. AS., vom 2. Mai 1949, H 16558.)

E. Verfahren Der Landwirt, der für einem mitarbeitenden Familienglied ausgerichteten Barlohn einen Abzug verlangt, muß glaubhaft machen, daß er in der Bemes- sungsperiode jener Person nirklieh Barlohn bezahlt hat.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß für seinen Sohn und seine drei Töchter nur je Fr. 1400 Naturallohn und keinerlei Barlohn zum Abzug ge- bracht worden sei. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. Laut den Steuer- akten hat B. für die vier volljährigen Kinder nur Naturallohn deklariert. Und im Beschwerdeverfahren hat er, trotz Aufforderung durch die Rekurskommis- sion, nicht glaubhaft gemacht, daß er 1945/46 don Kindern Barlohn ausge- richtet habe. Unter diesen Umständen ist anzunehmen, daß die Kinder damals bloß Naturallohn bezogen. Wie es sich dann im Jahr 1948 verhielt, wäre aber für die Herabsetzung gemäß AHVV Art. 216 von Bedeutung. B., geb. 1888, er- klärt, nicht mehr voll arbeitsfähig zu sein und Jahr für Jahr größere Aufwen- dungen für Löhne machen zu müssen. Falls er 1948 den Kindern Barlohn aus- gerichtet und d e s h a 1 b ein erheblich niedrigeres Reineinkommen als 1945/46 erzielt hat, mag er bei der Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch stellen, (Rekurskommission Luzern i. Sa. AB., vom 20. August 1949, BSV 4023/49.)

Wer den Beitrag laut Beitragsverfügung vorbehaltlos bezahlt, kann nicht mehr Beschwerde bzw. Berufung erheben, sondern ist auf die Rückforderung nach AHVO Art. 16 irnd AHVV Art. 41 angewiesen. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 des Beschwerdeführers S. auf Fr. 264. Die Rekursbehörde wies die Beschwerde ab mit der Begründung, es fehle am Nachweis, daß das maßgebende Einkommen 1945/46 Fr. 6643 un- terschritten habe. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht verwies S. auf einen Bilanzauszug, wonach das durchschnittliche Erwerbseinkommen 1945/46 nur Fr. 2274 erreicht habe. In ihrer Berufungsantwort erklärte die Kasse, mit Ueberweisungen vom 8/29. März 1949 habe der Pflichtige die Fr.

264 Beitrag bezahlt. - Das Eidg. Versicherungsgericht ist auf die Berufung

nicht eingetreten. B e grün d u n Vor Einlegung der Berufung hat S. den streitigen Beitrag vorbehaltlos bezahlt. Durch solche Zahlung ist die Beitragsschuld getilgt und damit die Berufung gegenstandslos geworden. Ein materielles Eintreten auf die Angele- genheit erübrigt sich. Sollte der Berufungskläger die Auffassung vertreten, die Zahlung sei irrtümlich erfolgt bzw. er habe eine Nichtschuld beglichen, so hätte er bei der

466

Ausgleichskasse ein Rückerstattungsgesuch zu stellen (vgl. Art. 16 ARVG und Art. 41 AHVV). (Eidg. Versicherungsgericht I. Sa. C.S., vom 9. September 1949, H 213/49.)

Voraussetzungen für die Wiederherstellung der versäumten 30tägigen Be- schwerdefrist.

Gegen die Beitragsverfügung vom 16. März 1949 erhob F. Beschwerde, gab aber die Beschwerdeschrift erst am 19. April zur Post. Die Rekurskommission trat auf die Eingabe wegen Verspätung nicht ein, worauf F. Berufung ein- legte und folgendes geltend machte: Freilich habe er die Verfügung der Kasse am 17. März zugestellt erhalten. Allein seit Januar 1949 sei er wegen Nerven- entzündung am rechten Arm außerstande gewesen, zu schreiben. Er verwies auf ein Arztzeugnis Dr. T. folgenden Wortlautes: «Je certifle avoir soign M. F. pendant quelques semaines ä partir d'avril 1949. Il tait ä cette poque inca- pable de s'oceuper de scs affaires Tune faon suivie. J'estime sa capacite de travail ä cette pöriode ä 30/.» - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Be- rufung abgewiesen. Aus der B e g r ü n dung Nach Art. 16 der genferischen Verordnung über das Beschwerdeverfahren in A.HV-Sachen kann auf eine verspätete Beschwerde nur eingetreten wenden, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß er oder sein Vertreter durch Gründe, die nicht von ihrem Willen abhingen, verhindert waren, rechtzeitig zu rekurrieren. Diese Bestimmung zwingender Natur bindet Richter und Parteien gleichermaßen. Die darin statuierte Bedingung ist in casu nicht erfüllt. F. war, laut ärztlichem Zeugnis, zur kritischen Zeit teilweise arbeitsfähig. Deshalb hätte er die Beschwerdeschrift, welche - wie er erklärt am 15. April von einer Hilfskraft niedergeschrieben worden war, unterzeichnen und rechtzeitig (spätestens am 16. April) zur Post bringen oder bringen lassen können. Der vorinstanzliche Nichteintretensbeschiuß ist richtig. (Eidg. Versicherungsgericht 1. Sa. F.F., vom 20. September 1949, H 415/49.)

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Zeitschrift Dezember 1949 Nr. 12

W für die Ausgleichskassen Redaktion: Sektion Alters- und Hinterlassenenversicherung des Bundesamtes für Sozialversiche- rung, Bern, Tel. 61 4728 Spedition: Eidg. Drucksachen- und Materialzentrale, Bern Abonnement: Jahresabonnement Fr. 12.—, Einzel-Nr.Fr.1.20, Doppel-Nr.Fr.2.40. Erscheint monatlich

Rückblick und Ausblick (S, 469). Die Herabsetzung der Beiträge im Jahre 1948 (S. 472). Die Jahres- Inhaltsan abe berichte der Ausgleichskassen (8. 473). Der Ausgleichsfonds der AHV und seine technische und volkswirtschaftliche Bedeulung (Schluß) (S. 479). Heirat und Beginn des Anspruchs auf die Ehepaar-Altersrente (S. 497). Kleine Mitteilungen S. (490). Gerichtsentscheide (8. 591). Inhaltsverzeichnis zum 9. Jahrgang (S. 508).

Rückblick und Ausblick Das zweite Jahr der Geltungsdauer der AHV neigt sich dem Ende zu. Es war gekennzeichnet durch eine Konsolidierung auf der ganzen Linie. Nicht, daß es keine neuen Aufgaben mehr zu bewältigen, keine Schwie- rigkeiten mehr zu überwinden gegeben hätte. Die erstmalige Auszahlung der ordentlichen Renten, die ersten Buchungen auf den IBK, die ersten Staatsverträge über die AHV und viele andere neue Aufgaben fielen ins Jahr 1949. Aber die Großzahl der Aufgaben und Probleme hatte sich be- reits im Jahre 1948 gestellt, mußte bereits im Jahre 1948 auf die eine oder andere Weise gelöst werden, so daß 1949 auf vielen Gebieten bereits Bestehendes weitergeführt und, soweit notwendig und schon möglich, verbessert werden konnte. Noch ist es zu früh, das Jahr 1949 bezüglich der AHV abschließend zu beurteilen. Erst auf Grund der Jahresrechnung, der Jahresberichte der Ausgleichskassen und der Statistiken wird sich ein klares Bild ergeben. Die Zeitschrift für die Ausgleichskassen wird im Laufe des nächsten Jahres verschiedene Berichte und Statistiken bringen, welche die Aus- wirkungen und die Erfahrungen im Jahre 1949 näher beleuchten. Im fol- genden sei daher lediglich auf einige Punkte, über die man sich heute schon Rechenschaft geben kann, eingegangen. Die Tatsache, daß die AHV im Jahre 1949 Gegenstand einer Motion, dreier Postulate und einer Interpellation sowie zahlreicher Zeitungs- artikel war, zeigt das steigende Interesse, das die Oeffentlichkeit dem großen Sozialwerk wieder entgegengebracht hat, nachdem es im Jahre

1948 vorübergehend in der Oeffentlichkeit ziemlich still darum gewesen

73285 469

war. Im Vordergrund aller Auseinandersetzungen stand einerseits die Stellung der Uebergangsgeneration und anderseits der Ausgleichsfonds der AHV, wobei das Anwachsen dieses Fonds den Ausgangspunkt bildete für die Forderung auf eine Verbesserung der Leistungen an die Ueber- gangsgeneration. Zu diesen beiden und vielen andern Fragen wird der - -

Bundesrat in allernächster Zeit Stellung nehmen. Die Schlußfolgerungen werden erst im Jahre 1950 gezogen werden können. Für heute sei fest- gestellt: Die AHV ist im Jahre 1948 wiederum in den Brennpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Es ist daher nicht verwunderlich, daß sich überall ein starkes Be- dürfnis nach Aufklärung über die AHV geltend machte. Dieses Bedürfnis fand den wirksamsten Ausdruck im Postulat Hirzel,welches den Bundes- rat einlädt, den eidgenössischen Räten einen Bericht vorzulegen über die gegenwärtige Lage der AHV, über die bisher mit ihr gemachten Erfah- rungen usw., sowie in der Interpretation Klöti, welche anregt, es sei das Aufklärungsbedürfnis durch besondere Jahresberichte über die AHV zu befriedigen. Die Zeitschrift für die Ausgleichskassen hat sich in den letzten Monaten besonders bemüht, dem Bedürfnis nach Aufklärung zu entspre- chen, was nicht überall auf Verständnis gestoßen zu sein scheint; jeden- falls wurde sie von Seiten verschiedener Organisationen und auch in einzelnen Zeitungsartikeln der Tendenz zu amtlicher Propaganda, ja in einem Fall sogar— wegen eines Berichtes über die Wesenszüge der geplan- ten bulgarischen Sozialversicherung (Februarnummer, S. 58) der Pro- paganda für die Volksdemokratien bezichtigt. Ob wohl nachträglich auch noch ein Vorwurf kommt wegen Propaganda für die Westmächte, weil die Zeitschrift bereits früher Berichte über die Sozialversicherungen Englands, der Vereinigten Staaten, der Niederlande, Frankreichs und Belgiens ver- öffentlicht hatte? Jedenfalls wird sich die Redaktion nicht davon abhal- ten lassen, die Ausgleichskassen - für diese ist die Zeitschrift ja be- stimmt sowie ihre Zweig- und Revisionsstellen auch weiterhin über alles für sie Wissenswerte zu orientieren. Das Jahr 1949 brachte, wie bereits erwähnt, die erstmalige Ausrich- tung der ordentlichen Renten. Bis Ende des Jahres dürften schätzungs- weise ungefähr 30 000 ordentliche Renten festgesetzt worden sein. Neben den rund 250 000 Uebergangsrenten nimmt sich diese Zahl noch beschei- den aus. Mit jedem Jahr wird sich nun aber das Verhältnis zugunsten der ordentlichen Renten verbessern, zur Befriedigung der Versicherten und zur Freude der Ausgleichskassen, welchen die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Uebergangsrentner viel Arbeit verursacht. Wieviel einfacher ist es doch, ordentliche Renten festzusetzen. 470

Bereits im Jahre 1950 können im Durchschnitt wieder etwas höhere or- dentliche Renten festgesetzt werden, gelangt nun doch in den meisten Fällen die Rentenskala 2 zur Anwendung. Das Verfahren bei der Renten- festsetzung scheint sich im großen ganzen bewährt zu haben. Es zu ver- billigen und wenn möglich noch zu vereinfachen wird die im Jahre 1950 zu lösende Aufgabe sein. Die Festsetzung der ordentlichen Renten bedingt allerdings und das ist die Kehrseite der Medaille für die Ausgleichskassen - die Füh- rung der individuellen Beitragskonten. Auf diesem Gebiete brachte das Jahr 1949 die ersten Erfahrungen. ,Sie sind zum Teil sehr aufschlußreich. Ob sie bereits schlüssig sind, wagen wir zu bezweifeln, da die meisten Komplikationen daraus resultierten, daß in vielen Fällen die Beitragsmel- dungen nicht rechtzeitig, unvollständig (fehlende Versichertennummer) oder unrichtig erstattet wurden. Diesbezüglich wird es im nächsten Jahr bestimmt schon wesentlich besser werden, mußten doch alle Aussteller ungenügender Belege eingehend instruiert werden, was den Ausgleichs- kassen im Jahre 1949 unverhältnismäßig viel Arbeit verursachte, was aber bereits im Jahre 1950 Früchte zeitigen wird. Wahrscheinlich werden bereits die Erfahrungen aus dem Jahre 1949 auf einzelnen Gebieten Ver- besserungen und Vereinfachungen ermöglichen, namentlich in den Aus- gleichskassen selbst. Wenigstens haben verschiedene Kassenleiter ihrer Ueberzeugung Ausdruck gegeben, daß es infolge organisatorischer Um- stellungen und Vereinfachungen im Jahre 1949 wesentlich besser und schneller gehen werde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hofft im übrigen, in den Jahresberichten der Ausgleichskassen eingehende Schil- derungen der gemachten Erfahrungen und Anregungen für Verbesse- rungen und Vereinfachungen zu finden. In der zweiten Hälfte des Jahres 1950, wenn die IBK bereits 2 Buchungen aufweisen, wird dann die Zeit ge- kommen sein, sich über die Möglichkeiten einer Vereinfachung schlüssig zu werden. Das Jahr 1950 wird auf jeden Fall wieder ein gerütteltes Maß Arbeit für die AHV-Organe bringen. Es wird nicht nur darum gehen, das bisher Erreichte zu festigen und auszubauen, die Erfahrungen auszuwerten und daraus die nötigen Schlüsse zu ziehen, es wird sich auch darum handeln, den Apparat soweit möglich zu vereinfachen, zu rationalisieren. Darüber hinaus wird auch noch eine Reihe neuer Aufgaben zu lösen sein. Wir nennen die Einholung von Lebensbescheinigungen und die Durchführung der zwischenstaatlichen Abkommen. Vielleicht je nach der Art der Erledigung der Motionen und Postulate wird das Jahr 1950 auch die erste Revision des AHVG bringen, woraus den AHV-Organen unter Um-

471

ständen eine merkliche Mehrarbeit entstehen wird. Auf Grund der bisheri- gen Erfahrungen darf ohne weiteres angenommen werden, daß die Aus- gleichskassen und ihre Organe aller sich im Jahre 1950 stellenden Aufga- ben und neuen Probleme Herr werden. Die Redaktion entbietet allen Lesern der Zeitschrift die besten Wün- sche für das neue Jahr.

Die Herabsetzung der Beiträge im Jahre 1948 Gestützt auf AIIVG Art. 11, Abs. 2, und VV Art. 30 und Art. 216 sind von den Ausgleichskassen für das Jahr 1948 insgesamt 13875 Gesuche um Herabsetzung der Beiträge bewilligt worden. In dieser Zahl sind nicht inbegriffen die erst nach dem 10. November 1949 rückwirkend bewilligten Herabsetzungsgesuche, die von den Rekursbehörden ausgesprochenen Herabsetzungen sowie jene Fälle, die dem Bundesamt für Sozialversiche- rung nicht gemäß VV Art. 31, Abs. 2, durch Zustellung eines Doppels der Herabsetzungsverfügung gemeldet worden sind; die entsprechende Feh- lermarge kann jedoch ohne weiteres vernachlässigt werden. Die kantonalen Ausgleichskassen haben insgesamt 10 880 Personen, und damit rund 3,2% der ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden, den persönlichen Beitrag herabgesetzt. Leider ließen die Herabsetzungs- verfügungen einzelner kantonaler Ausgleichskassen das Ausmaß der Herabsetzungen im Einzelfalle nicht klar erkennen. Schätzungsweise dürfte die Differenz zwischen den ursprünglich verfügten und den herab- gesetzten Beiträgen ca. 1 Million Franken betragen. Die Verbandsausgleichskass:en haben insgesamt 2995 Personen und damit rund 2,8% der ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden, den persönlichen Beitrag herabgesetzt. Die Differenz zwischen den ursprüng- lich verfügten und den herabgesetzten Beiträgen beträgt ungefähr

900 000 Franken.

Insgesamt sind somit 13875 Personen - rund 3% aller Selbständiger- werbenden - die Beiträge herabgesetzt worden, wobei die Differenz zwi- schen ursprünglich verfügten und herabgesetzten Beiträgen schätzungs- weise 1,9 Millionen Franken ausmacht. Daraus kann der Schluß gezogen werden, daß die Beitragsherabsetzung nicht das Ausmaß angenommen hat, wie ursprünglich befürchtet worden war. Allerdings hat sich im Jahre 1948 die Rechtsprechung des Eidg. Versicherungsgerichtes, nach der die Herabsetzung auch aus sozialen Gründen möglich ist, noch kaum auswirken können. Welche Erhöhung der Herabsetzungsfälle sie zur Fol- ge gehabt hat und noch haben wird, ist eine noch offene Frage.

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Die Zahl der Herabsetzungsfälle der einzelnen Kassen weicht außer- ordentlich stark voneinander ab. Bei den kantonalen Ausgleichskassen variert sie zwischen 5 und 2512, bei den Verbandsausgleichskassen zwi- schen 0 und 339, was bei der unterschiedlichen Struktur und Größenord- nung der einzelnen Kassen verständlich ist. Aber auch prozentual zu den den einzelnen Kassen angeschlossenen Selbständigerwerbenden weichen die verfügten Herabsetzungen noch sehr stark voneinander ab; bei den kantonalen Ausgleichskassen variert der Prozentsatz zwischen 0,9 und 18,9, bei den Verbandsausgleichskassen zwischen 0 und 21,4, wobei die Prozentsätze von 18,9 bei den kantonalen Ausgleichskassen und von 21,4 bei den Verbandsausgleichskassen als ausgesprochene «Spitzenresultate» anzusehen sind, beträgt doch der zweithöchste Prozentsatz bei den kanto- nalen Kassen 7, bei den Verbandsausgleichskassen 15,3. Zweifellos sind auch diese Unterschiede strukturbedingt zum Teil wenigstens. Ob sie nur strukturbedingt sind, muß allerdings bezweifelt werden. Vielmehr scheinen auch Unterschiede in der Praxis mitzuspielen, die bei Bestim- mungen, die dem freien Ermessen der Ausgleichskassen weiten Raum lassen, schwer zu verhindern sind. Immerhin wird die Aufsichtsbehörde die Herabsetzungsverfügungen derjenigen Kassen, die überdurchschnitt lieb viele Herabsetzungen bewilligt haben, etwas näher ansehen. Zweifellos hat das Institut der Herabsetzung vielen Ausgleichskassen große Arbeit verursacht. Sie mußten natürlich nicht nur jene Gesuche prüfen, die schließlich bewilligt werden konnten, sondern auch die viel größere Zahl jener, die abgewiesen werden mußten. Diese Arbeit lastete vor allem auf den kantonalen und den gewerblichen Verbandsausgleichs- kassen. So fallen auf diejenigen 5 gewerblichen und zwischenberuflichen Ausgleichskassen, die mehr als 100 Herabsetzungsgesuche bewilligt haben, allein 932 Herabsetzungen, also mehr als 31 der von allen Verbandsaus- gleichskassen gewährten Herabsetzungen.

Die Jahresberichte der Ausgleichskassen Gemäß Art. 178 der Vollzugsverordnung haben die Ausgleichskassen dem Bundesamt für Sozialversicherung nach dessen Weisungen über ihre Geschäftsführung jährlich innert sechs Monaten nach Ablauf des Ge- schäftsjahres Bericht zu erstatten. Das Geschäftsjahr fällt mit dem Rechnungsjahr zusammen und endigt somit Ende Januar, die Frist für die Berichterstattung Ende Juli, Im folgenden greifen wir aus dem rei- chen Material, welches die Berichte über das erste Geschäftsjahr der Alters- und Hinterlassenenversicherung enthalten, zwangslos einige Fra- gen heraus.

473

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat diejenigen Fragen, auf deren Beantwortung es besondern Wert legte, in einem Kreisschreiben zusammengefaßt. Trotz dieser Richtlinien wurde die Berichterstattung recht unterschiedlich angepackt. Vereinzelte Ausgleichskassen glaubten, nicht alle Angaben liefern zu können, es sei denn, «daß zur Erfüllung aller Erfordernisse zusätzliches Personal während längerer Zeit be- schäftigt würde. Es kann und darf aber nicht Aufgabe der Ausgleichs- kassen sein, ihren Apparat derart aufzublähen, daß die Kassenmitglieder und damit die ganze Wirtschaft einen Widerwillen gegen das vom Volke mit großer Mehrheit angenommene Sozialwerk der Alters- und Hinter- lassenenversicherung erhalten würden». Ist das nicht etwas übertrieben, gleichsam mit Kanonen auf Spatzen geschossen? Was sagt der Autor wohl zum Wohlbehagen einer anderen Ausgleichskasse, daß sich «das Zahlenmaterial nun mit jedem Jahr vermehrt und vervollständigt» und «ein aufschlußreiches Bild über den Stand und die Entwicklung» des in Frage stehenden Erwerbszweiges «zu bieten und dessen volkswirtschaft- liche Bedeutung zu beleuchten» vermag. In diesem weiten Rahmen sind alle Stadien der Berichterstattung vertreten, von der knappen, manchmal fast unwilligen Antwort auf die gestellten Fragen bis zur eigentlichen Abhandlung über die gemachten Erfahrungen und über materielle und technische Teilgebiete. Die letzteren Berichte (die glücklicherweise über- wiegen) dienen nicht nur der Aufsichtsbehörde, sondern der Sache an sich naturgmäß besser als jene Kategorie, die zu ängstlich oder aus ande- ren Gründen am Frageschema haften blieb. *

Die Neuordnung der Kassenzugehörigkeit zwischen Verbands- und kantonalen Ausgleichskassen gab seinerzeit viel zu reden. In den Jah- resberichten hallt von dieser Flurbereinigung noch ein fernes Donner- grollen nach. Verschiedene kantonale Berichte halten fest, wie die Ab- wanderung «interessanter Mitglieder» an die Verbandsausgleichskassen ihre Struktur beeinträchtigt habe. Anderseits rollen vereinzelte Ver- bandsausgleichskassen den Art. 120 der Vollzugsverordnung von neuem auf. Eine Ausgleichskasse mit rund 3000 Abrechnungspflichtigen führt sogar aus, die heutige Regelung habe ihr «einige hundert Verbandsmit- glieder» gekostet. Im allgemeinen aber ist von Diskussionen um die Kas- senzugehörigkeit und von der leidigen «Mitgliederjagd» 1947/48 nur sel- ten die Rede, sei es, daß sich die Wogen geglättet oder daß die Ausgleichs- kassen im Einzelfall einen Ausweg gefunden haben. Eine Verbandsaus- gleichskasse dringt in besonderen Fällen denn auch «nicht auf die Mitgliedschaft . . Dies aus der Ueberlegung, daß schließlich die Ver- .

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bandsausgleichskassen keine Schwächung der Gründerverbände zur Fol- ge haben sollen.» Im übrigen haben sich die Beziehungen zwischen Aus- gleichskasse und Abrechnungspflichtigen offensichtlich gefestigt: ein Bericht rühmt sogar den guten Kontakt mit der «Kundschaft». Eine be- merkenswerte Neuerung in der öffentlich-rechtlichen Terminologie.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen die Bemerkungen der Kanto- nalen Kassen über die Zweigstellen. Sie zeigen wohl am eindrücklichsten, wie mannigfaltig die Verhältnisse unseres Landes sind. Das Waadtland hat, in diesem Ausmaß wenigstens, als einziges für mehrere Gemeinden gemeinsame Zweigstellen errichtet. Eine Zweigstelle zum Beispiel um- faßt nicht weniger als 26 Gemeinden. Sonst aber hat fast jede Gemeinde ihre eigene Zweigstelle; zwei unwegsame Gemeinden im Kanton Luzern haben sogar deren zwei und drei. An der Spitze stehen naturgemäß die fast 500 Zweigstellen der Ausgleichskasse Bern. Die Aufgaben der Zweigstellen schwanken nach der Stellung, die ihnen das kantonale Einführungsgesetz im einzelnen zuweist. Mehrheit- lich obliegen ihnen die Mindestfunktionen gemäß Art. 116 der Vollzugs- verordnung. Selbst diese Mindestfunktionen erheischen jedoch, je nach den örtlichen Verhältnissen, einen verschiedenen Apparat. In einer klei- nen Berggemeinde mag es genügen, wenn dem Zweigstellenleiter für Gesetz und Vollzugsverordnung, für die Kreisschreiben, die wenigen Abrechnungsregisterkarten und das Abrechnungsmaterial in der guten Stube eine Schublade zur Verfügung steht. Recht bald aber wachsen die Ansprüche, und wenn die Mindestfunktionen überschritten sind, gleichen die Zweigstellen oft einer eigentlichen Ausgleichskasse. Das extremste Beispiel stellt die Zweigstelle der Stadt Zürich dar, hat sie doch im Jahre 1948 von 24 000 Abrechnungspflichtigen über 22 Millionen Franken Beiträge bezogen und für deren Gutschrift rund 110 000 individuelle Bei- tragskonten eröffnet. Eine Ausgleichskasse setzt sich für eine einheitliche Durchführung der Aufgaben durch die Zweigstellen ein. «Der Eindruck des Nebeneinan- ders von x Kassen, statt einer Kasse mit x 1 Zweigstellen, herrscht immer noch stark vor. Ohne der Individualität der einzelnen Zweigstel- lenleiter zu nahe treten zu wollen, muß doch festgestellt werden, daß dadurch. . . die Arbeit der Verwaltung unnötig erschwert wird.» Die Zweigstellen sind Außenposten der Versicherung. Sie sind es, die mit dem Abrechnungspflichtigen persönlich in Kontakt kommen, die durch ihre Aufklärung manches Mißverständnis zu beheben vermögen und durch unbürokratische Mitarbeit der Sache Freunde gewinnen können. 3 475

Umso wichtiger ist es, für diese Aufgabe geeignete Kräfte zu gewinnen. Dies ist erfahrungsgemäß nicht immer leicht. Es ist jedoch erfreulich, wie nachdrücklich sich viele Ausgleichskassen dieser Frage, besonders auch der Instruktion und Weiterbildung der Zweigstellenleiter widmen. Wie ein roter Faden zieht sich allerdings ein Kardinalproblem durch viele kantonale Berichte: die Frage der Zweigstellenvergütung. Ihre Lösung, schon rechtlich nicht einfach, wird durch die äußerst verschie- denen Ansätze der Ausgleichskassen noch erschwert. So richten bei- spielsweise vier Kantone mit ähnlichen wirtschaftlichen und gleichen rechtlichen Voraussetzungen ihren Zweigstellen Vergütungen von durch- schnittlich 290, 410, 590 und 960 Franken aus. Es wird nicht leicht, jedoch dringend nötig sein, hier recht bald das gute Mittelmaß zu finden.

Einläßlich berichten viele Ausgleichskassen über die Mitarbeit der Wehrsteuerbehörden. Sie stellen letzteren mehrheitlich ein gutes Zeug- nis aus, zum Beispiel, «daß die Zusammenarbeit... eine vorzügliche war. Die Wehrsteuerverwaltung kam den Wünschen der Kasse nach Möglich- keit nach . . Ihr sei dafür der beste Dank ausgesprochen.» Anderseits .

darf nicht verschwiegen werden, daß eine Reihe von Steuerverwaltungen die Meldungen nur sehr langsam erstattet und den Beitragsbezug von den Selbständigerwerbenden auf diese Weise erschwert haben. Vereinzelt wird die Entschädigung der Ausgleichskassen der aufgewendeten Arbeit gegenüber als zu hoch bezeichnet. Einige Ausgleichskassen haben der Steuerverwaltung für die entsprechenden Arbeiten eigenes Personal zur Verfügung gestellt. Im allgemeinen aber hat sich die Zusammenarbeit zwi- schen Ausgleichskassen und Steuerbehörden sehr gut bewährt.

Am weitesten auseinander gehen die Auffassungen auf dem Gebiete der Abrechnung. Art. 143, Abs. 1, der Vollzugsverordnung stellt die Ab- rechnung auf der Rückseite des Posteinzahlungsscheines in den Vorder- grund. Verschiedene Ausgleichskassen glaubten, sich mit solchem Ver- fahren nicht befreunden zu können, sondern hielten nachdrücklich an eigentlichen Abrechnungsformularen fest. «In richtiger Erkenntnis, daß diese Abrechnungsart gänzlich unzulänglich ist, haben unsere Mitglieder ein kasseneigenes Abrechnungsformular verlangt. Die Verwendung des Einzahlungsscheins . .hätte in der Buchhaltung zu einem unhalt- .

baren Chaos geführt » Der Leiter dieser Ausgleichskasse ist gleich- ...

zeitig stellvertretender Kassenleiter einer andern, in ihrer Struktur nicht unähnlichen Ausgleichskasse. Was ist hier nun Trumpf? Trotz aller

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Nachteile und allem Chaos ausschließlich und allein der Posteinzahlungs- schein! Erkläre mir, Graf Orindur, diesen Zwiespalt der Natur. Die Vollzugsverordnung erhält in dieser Hinsicht auch sonst recht gute Noten. «Dieses gegenüber der Lohn- und Verdienstersatzordnung wesentlich vereinfachte System hat sich rasch und gut eingeführt . . .

Es wurde allgemein begrüßt ....denn die monatlichen Abrechnungs- formulare haben wenig Verständnis gefunden, erschwerten die Aufklä- rung und gaben zu vielen Irrtümern Anlaß» (aus vier Berichten). Naturgemäß gibt es auch hier «besondere Verhältnisse». Deshalb kann im Einzelfall auch ein Abrechnungsformular durchaus zweckmäs- sig sein. Im allgemeinen scheint sich aber die Regel des Art. 167 bewährt zu haben. *

Die Grundlage für das Rentensystem bildet die individuelle Gutschrift der Beiträge, technisch somit der Versicherungsausweis und das indivi- duelle Beitragskonto. Das Anmeldeverfahren für den Versicherungsaus- weis mußte sehr rasch geregelt werden. Diese Zeitnot, das mangelnde Verständnis manches Versicherten für den Versicherungsausweis, ent- sprechend mangelnde Sorgfalt und der Umstand, «daß einzelne Kassen die allgemeinen Weisungen nicht eingehalten hatten», schufen anfäng- lich einige Verwirrung. Die Doppelanmeldungen häuften sich (auf weit über 100 000 Fälle) und die Verlustanzeigen ebenfalls. Auffallend hoch sind die fehlerhaften Angaben durch die Versicherten selbst. Dank der etwas spät, aber wirksam einsetzenden Aufklärung haben sich die Ver- hältnisse nicht unwesentlich gebemert, und eine Ausgleichskasse kann heute schon feststellen, daß «dem Versicherungsausweis im allgemeinen sehr gut Sorge getragen» wird. Weitere Fortschritte werden nicht aus- bleiben. Das mangelnde Verständnis manches Versicherten hat sich auch bei der Erstellung der individuellen Beitragskonten störend ausgewirkt. «Die Kasse hat am Ende des Jahres außerordentlich viele Beitragsbescheini- gungen, Beitragskarten und Abrechnungsbogen erhalten, auf welchen nur ein Teil der Versichertennummern eingetragen war . . .Dadurch wird die Bearbeitung vieler Unterlagen stark verzögert.» Die eigentlichen IRK- Aufzeichnungen fallen allerdings nicht mehr in das Berichtsjahr. Des- halb schweigen sich die meisten Berichte darüber aus. Die wenigen Bemerkungen sind eher kritisch gehalten, unseres Erachtens aber nicht schlüssig. Die persönliche Gutschrift der Beiträge nimmt unbestritten einen erheblichen Prozentsatz der gesamten Kassenarbeit in Anspruch. Ob es, wie diese Berichte geltend machen, wirklich 40-60 Prozent sind,

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erscheint sehr zweifelhaft. Jedenfalls ist die in den gleichen Berichten durchschimmernde Koketterie mit der Einheitsrente fehl am Platz. Be- sonders von Seiten solcher Ausgleichskassen, die sonst nicht ungerne auf ihre «besonderen Verhältnisse» pochen, denn gerade der helvetische In- dividualismus und seine Abneigung gegen Uniformität und Vermassung haben zur differenzierten Rente geführt. Diese Errungenschaft darf sich die Alters- und Hinterlassenenversicherung bestimmt etwas kosten las- sen. Immerhin sind die heutigen Vorschriften über das individuelle Bei- tragskonto keineswegs unantastbar. Alle Anregungen für einen verein- fachten technischen Arbeitsablauf prüft die Aufsichtsbehörde mit aller Sorgfalt, sobald einmal vermehrte Erfahrungen von allen Ausgleichs- kassen vorliegen, wird man ernstlich an die Vereinfachung der IBK- Führung gehen müssen.

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung findet ihren Höhepunkt in den Renten. Dennoch wurde über den Rentendienst wenig berichtet. Die Uebergangsrenten waren von der IJebergangsordnung her bekannt. Ordentliche Renten gab es im Berichtsjahr noch nicht. Die Vorarbeiten haben allerdings kräftig eingesetzt. Die «Wegleitung über die Renten» stieß allgemein auf großes Interesse. Eine Ausgleichskasse weiß auch schon zu melden, «daß das erste Gesuch für eine ordentliche Rente am 23. Dezember 1948 bei der Ausgleichskasse einging und die Hinterlas- senenrente noch am gleichen Tag festgesetzt und ausbezahlt werden konnte.» Eine fast zu speditive Speditivität. (Vgl. Wegleitung Ziffer 306.) *

Die vorstehenden Bemerkungen können nicht mehr sein als ein sum- marischer Querschnitt durch die Jahresberichte. Die kritischen Hinweise, Anregungen und Vorschläge jedoch, die hier nicht erwähnt werden konn- ten, sind nicht etwa in einer Schublade verschwunden, sondern Gegen- stand gründlicher Prüfung. Gut Ding will jedoch Weile haben. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat sich, wie es die Be- richte übereinstimmend dartun, im allgemeinen gut eingespielt. Die Kri- tik beschlägt vornehmlich Einzelfragen. In ihrer Widersprüchlichkeit zeigen sie bei aller Berechtigung vieler Hinweise - jedenfalls eines: Allen Kassen rechtgetan, ist eine Kunst, die niemand kann.

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Der Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung und seine technische und volkswirtschaftliche Bedeutung Referat von Direktor Dr. A. Saxer im Schoße des Verwaltungsrats des Ausgleichsfonds der AHV am 4. 10. 1949 (Schluß) *)

M. Die Zukunftsaussichten im Lichte der bisherigen Erfahrungen Seit Einführung der AHV ist erst ein kurzer Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr verstrichen. Wenn man bedenkt, daß die AHV ihre vollen Auswirkungen erst etwa in 40 Jahren entfalten wird, so muß die zur Verfügung stehende Beobachtungszeit seit dem 1. Januar 1948 als äus- serst knapp bezeichnet werden. Wir wollen dennoch versuchen, diese kurz- fristigen Erfahrungen zu erörtern und daraus einige Schlüsse für die Zukunft zu ziehen.

1. Die bisherigen Erfahrungen

Wir haben bereits darauf hingewiesen, daß die Beitragseinnahmen für das Jahr 1948 den Betrag von 418 Millionen Franken ergeben haben. Dabei dürften die vorübergehend eingestellten ausländischen Arbeits- kräfte, insbesondere die Italiener, mit ca. 25 Millionen Franken beteiligt sein, so daß für den normalen Versicherungshaushalt etwa 393 Millionen Franken in Rechnung gestellt werden können. Dies sind aber nur etwas über 20 Millionen Franken mehr als gemäß der Konjunkturvariante A des finanziellen Gleichgewichtes erwartet wurde. Wenn man beachtet, daß ein Großteil der von den vorübergehend anwesenden ausländischen Arbeits- kräften bezahlten Beiträge kraft der Staatsverträge zurückzubezahlen sind, so können im ersten Versicherungsjahr nur 7% mehr an rentenbil- denden Beiträgen festgestellt werden als ursprünglich vorgesehen. Als weitere Beobachtung auf der Einnahmenseite stehen uns die Zinserträgnisse zur Verfügung. Die erste halbe Milliarde des Ausgleichs- fonds konnte teils zu dreieinhalb, teils zu dreieinviertel Prozent angelegt werden, wobei es sich meistens um langfristige Anlagen mit einer Lauf- zeit von 10 Jahren handelt. Die in den ersten Monaten dieses Jahres ge- währten Darlehen sind meistens nur noch zu 3% gewährt worden. Diese Ansätze übersteigen demnach nur teilweise den unsern Rechnungen zu- grunde gelegten technischen Zinsfuß von 31/c. *) vgl. ZAR 1949, S. 421.

4'r9

Auf der Ausgabenseite stehen die Erfahrungen betreffend die Renten- auszahlungen zur Verfügung. Die aus den im Jahre 1948 ausbezahlten Uebergangsrenten entstehende Belastung deckt sich ziemlich genau mit den Vorausberechnungen. Lediglich bei den Hinterlassenenrenten konnte eine kleine Einsparung festgestellt werden, indem die Zahl der bezugsbe- rechtigten Witwen etwas kleiner ausfiel, als angenommen wurde. Bis jetzt sind zwei halbe Jahrgänge, nämlich die im zweiten Semester 1883 und die im ersten Semester 1884 Geborenen in den Genuß der ordentli- chen Renten getreten. Soweit wir die Lage überblicken können, deckt sich die hieraus resultierende Belastung sehr gut mit den Vorausberech- nungen.

2. Ursprünglich nicht berücksichtigte Neubelastungen

a) Anläßlich der Berechnungen zum finanziellen Gleichgewicht ha- ben wir den finanziellen Auswirkungen von möglichen Staatsverträgen bereits Rechnung getragen. Die mit Italien und Frankreich abgeschlos- senen Konventionen werden aber der Versicherung eine größere Bela- stung bringen als wir sie in Rechnung gestellt hatten. Das gilt insbeson- dere für die Rentenberechtigung der Ausländer, die schon längere Zeit in der Schweiz ansäßig waren, da sie bereits nach einjähriger Beitrags- bezahlung Anspruch auf Renten erheben können und nicht erst nach 10 Jahren wie im Gesetz vorgesehen. Die Staatsverträge sehen zudem vor, daß die für vorübergehend anwesende ausländische Arbeiter bezahl- ten Beiträge ganz oder teilweise wieder zurückerstattet werden. Die Rückzahlung dieser nicht rentenbildenden Beiträge stellt ein neues Be- lastungselement dar, mit dem ursprünglich nicht gerechnet werden konnte. Die Auswirkungen der freiwilligen Versicherung für die Ausland- schweizer konnten bei den ursprünglichen Vorausberechnungen ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden. Bis heute haben sich 22 000 Personen angemeldet, wovon 15 000, also etwa 701/c, der finanziell sehr stark be- günstigten Teilrentnergeneration angehören. Der Wert der Renten, wel- che den angemeldeten freiwillig Versicherten zukommen, stellt etwa das Siebenfache des Wertes der von ihnen erbrachten Beiträge dar, so daß auch auf diesem Sektor eine nicht zu unterschätzende Mehrbelastung ein- tritt. Diese zusätzlichen Belastungen sind in den mitgeteilten Zahlen einge- schlossen. Ueber das Ausmaß dieser Neubelastungen orientiert die Zu- sammenstellung in Tabelle 6. Da diese zusätzlichen Belastungen sich insbesondere in den ersten Jahren der Versicherung auswirken, werden sie eine nicht zu unter-

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schätzende Bremswirkung auf den Ausgleichsfonds zur Folge haben. Der Kapitalwert dieser Mehrbelastungen dürfte etwa 300 Millionen Franken betragen, wodurch der Fonds nach 20 Jahren um etwa 400 Millionen Franken vermindert wird. b) Eine Ursache für weitere Mehrbelastungen, die wir jedoch auch ein- gangs nicht berücksichtigen konnten, liegt in den hängigen Postulaten. Wir denken insbesondere an die Postulate Arni, Schmid-Ruedin und Bratschi, welche eine Verbesserung der Bedingungen für die Uebergangs- rentner verlangen. Würde man im Sinne dieser Postulate die Einkommens- grenzen z. B. um 50Vc erhöhen, so ergäbe sich daraus eine Erhöhung des Bezügerkreises für Uebergangsrenten um ca. i des gegenwärtigen Be- standes. Die zusätzliche Belastung für das Jahr 1950 kann auf ca. 28 Millionen Franken geschätzt werden, welche sich allerdings sukzessive zu- rückbilden würde. Daraus ergäbe sich eine neue Bremswirkung auf den Ausgleichsfonds, welche im Jahre 1968 eine Verminderung des Fonds um etwa eine halbe Milliarde Franken zur Folge hätte. Noch tiefgreifender wäre die Annahme der Motion Odermatt. Die Verwirklichung solcher Maßnahmen wäre finanziell nur dann tragbar, wenn der Finanzhaushalt sich im eingangs skizzierten Rahmen halten würde und vor allem kein stärkerer Rückgang der Konjunktur zu befürchten wäre.

3. Demographische Einflüsse

Die versicherungstechnischen Vorausberechnungen beruhen auf ge- wissen Annahmen betreffend die Sterblichkeit und die künftigen Gebur- tenzahlen. Obschon bei der Sterblichkeit im Vergleich zu den neuesten Volkssterbetafeln mit einem weitern Rückgang gerechnet wurde, ist es denkbar, daß die durchschnittliche menschliche Lebensdauer noch mehr als angenommen zunehmen könnte. Dadurch würde aber auch die Dauer des Rentenbezuges verlängert und demzufolge auch die jährliche Be- lastung. Ein verhältnismäßig geringfügiger Rückgang der Sterblichkeit im Laufe der nächsten 20 Jahre würde im Beharrungszustand einen Be- stand von etwa 800 000 über 65jährigen Personen ergeben statt einen sol- chen von 700 000, mit dem bis anhin gerechnet wurde; Resultat: Erhö- hung der Jahresbelastung von ca. 15)i (d. h. um etwa 150 Millionen Fran- ken), der keine automatische Mehreinnahme gegenüberstehen würde. Unsere Untersuchungen haben gezeigt, daß die Variation der jährli- chen Geburtenzahl die Aktiven und Passiven der Versicherung etwa im gleichen Maße verändern wird. Hingegen könnte sie den Stand des Aus- gleichsfonds in starkem Ausmaß beeinflussen. Bei den Schätzungen wur- de ab 1948 mit einer jährlich gleichbleibenden Geburtenzahl von 75 000

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gerechnet. Es ist jedoch sehr wohl denkbar, daß die seit etwa 3 Jahren festgestellte Fruchtbarkeit mit einer Geburtenzahl von 90 000 auch wei- terhin anhalte. Daraus ergäbe sich im Beharrungszustand eine Erhöhung des Ertrages der Beiträge um 205r, und eben eine solche auf der Ausga- benseite. Dabei würde ein bedeutend höherer Fonds entstehen, mit einer versicherungstechnisch notwendigen Grenze von etwa 10 Milliarden Fran- ken. Anderseits könnte die Geburtenzahl wiederum auf das Vorkriegsni- veau von rund 60 000 fallen, wodurch das Budget im Beharrungszustand um 20% zusammenschrumpfen würde; würden auch dann seitens der öffentlichen Hand 350 Millionen Franken der Versicherung zugewendet, so wäre nur noch ein Fonds von rund 3 Milliarden Franken nötig. Diese Zahlen zeigen in eindrücklicher Weise, daß es nicht einmal möglich ist, die versicherungstechnische Grenze des Ausgleichsfonds sicher voraus- zuberechnen. Bei den großen Schwankungsmöglichkeiten ist daher die größte Vorsicht am Platz, weshalb mit einer vernünftigen mittleren Variante gerechnet wurde.

4. Wirtschaftliche Einflüsse

a) Der Jahresertrag der Beiträge stellt ein unmittelbares Konjunk- turbarometer dar. Wir haben bereits dargelegt, daß wir unsern gegen- wärtigen Schätzungen einen schwachen Konjunkturrückgang zugrunde gelegt haben. Je nach der Entwicklung der außen- und innenwirtschaft- liehen Lage könnte dieser Rückgang noch mehr betont sein. Sollten z. B. die Beitragseingänge nach 5 Jahren den gemäß unserer mittleren Kon- junkturvariante B errechneten Stand erreichen, also noch mehr zurück- gehen, so würde der Fonds im Jahre 1968 nicht mehr 6 Milliarden, son- dern nur noch rund 5 Milliarden Franken betragen. Auch eine entgegen- gesetzte Entwicklung ist denkbar. Würden beispielsweise die Löhne wei- ter ansteigen, so würden auch die jährlichen Beitragseinnahmen sich entsprechend erhöhen. Die sich daraus ergebenden Mehreinnahmen dürf- ten allerdings nicht als Reingewinn für die Versicherung betrachtet wer- den. Der durchschnittliche Jahresbeitrag des einzelnen Versicherten müßte sich dann ebenfalls entsprechend erhöhen und demzufolge auch die daraus resultierenden ordentlichen Renten. Selbst im Spitzenjahr

1948 betrug der durchschnittlich von einem einzelnen Versicherten

entrichtete Jahresbeitrag kaum 200 Franken, was einem durchschnittli- chen Jahreslohn im Sinne der AITV von kaum 5000 Franken entspricht. Bekanntlich wird das Rentenmaximum erst bei einem durchschnittlichen Jahresbeitrag von 300 Franken erreicht, so daß es einer Erhöhung der nominellen Lohnsumme von 50% bedarf, damit der Großteil der Ver- 482

sicherten den Grenzbeitrag von 300 Franken erreicht oder übersteigt. Ein Teil der Beitragserhöhungen würde demnach automatisch durch eine Erhöhung der ordentlichen Renten absorbiert. Dieser Zusammenhang zwischen Beiträgen und Renten ta qsich insbesondere beim Uebergang von der von der Expertenkommission angenommenen Konjunktur (Jahreser- trag der Beiträge: 260 Millionen Franken) zu den gegenwärtig im Vorder- grund stehenden Konjunkturvarianten mit rund 400 Millionen Franken Jah -

resbeiträgen ausgewirkt. Die Beitragszunahme von 140 Millionen Franken hat eine mittlere Mehrbelastung an ordentlichen Renten von rund 80 Millionen Franken mit sich gebracht, so daß nur etwa 60 Millionen Fran- ken als finanzielle Verbesserung betrachtet werden können. Diese mußte übrigens zum großen Teil dazu verwendet werden, die von den eidgenös- sischen Räten beschlossenen Mehrbelastungen zu finanzieren. Unser Amt hat bereits vor der Volksabstimmung im Jahre 1947 eine Konjunktur- variante veröffentlicht, bei der mit einem jährlichen Beitragsertrag von mindestens 460 Millionen gerechnet wurde. Daraus hätte sich in der tech- nischen Bilanz ein Aktivenüberschuß von etwa 12Vr ergeben. Eine relativ starke Erhöhung der Beiträge darf also keine unberechtigten Hoffnungen auf Rentenerhöhung erwecken. Der Einfluß der Konjunktur auf den Stand des Ausgleichsfonds ist ebenfalls beträchtlich. So hätte beispielsweise die von der Expertenkom- mission angenommene Konjunktur den oft zitierten Stand von 3,3 Mil- liarden Franken ergeben, wogegen bei unseren gegenwärtigen Schätzun- gen ein solcher von mehr als 6 Milliarden Franken notwendig wäre. Die Unterschiede sind scheinbar groß. Wir dürfen aber nicht übersehen, daß sich dabei der Wert der Geldeinheit stark verändert hat. Die Nominal- löhne sind bekanntlich gegenüber dem Vorkriegsniveau um 60-100% er- höht worden. Einem Ausgleichsfonds, der gemessen an Vorkriegsgeldein- heiten 3,3 Milliarden Franken erreicht, entspricht in Nachkriegseinheiten gemessen, ein Ausmaß von 51 i-6 Milliarden Franken. Die Geldentwer- tung in Berücksichtigung gezogen, hat sich der versicherungstechnisch notwendige Fonds praktisch nicht erhöht. b) Auch der Einfluß der Zinserträgnisse kann die Höhe des Aus- gleichsfonds stark beeinflussen. Bei unseren Schätzungen haben wir mit einem Ertrag von 3'/c gerechnet. Sachverständige rechnen jedoch mit einem Rückgang des Zinsfußes bis auf 21 Y. Sollte eine solche Entwick- lung wirklich eintreten, so würde beispielsweise nach 30 Jahren der Fonds beinahe um 1 Milliarde niedriger sein, als bei einem 3i'iigen Vermögens- ertrag. Die technische Bilanz würde eine Unterdeckung aufweisen, so daß die in den Räten vorgeschlagenen Verbesserungen kaum mehr finanziell untermauert werden könnten. 4 483

5. Zusammenfassende Würdigung der Zukunftsaussichten

Diese Betrachtungen werden Ihnen gezeigt haben, wie schwierig es ist, die Entwicklung des Finanzhaushaltes auf weite Sicht vorauszusa- gen. Die Berechnungen haben nicht den Sinn von Prophezeiungen. Es kann sich nur darum handeln, vernünftige Annahmen zu treffen, welche der heutigen Lage und der sich unmittelbar abzeichnenden Entwickung Rechnung tragen und dann den Schluß zu ziehen: Falls sich diese An- nahmen verwirklichen werden, werden sich die Jahresbudgets der Ver- sicherung in einer bestimmten Richtung entwickeln. Schon das Ausmaß der einzelnen Jahresbudgets ist beträchtlichen Schwankungen unterwor- fen; die Variationen im Stand des Ausgleichsfonds übersteigen sie jedoch in beträchtlicher Weise. Die Einzelposten der Jahresbudgets sind durch die Einflüsse demographischer und wirtschaftlicher Art nicht im glei- chen Ausmaß beeinflußt; erst im Ausgleichfsfonds fin den all diese Ein- flüsse ihren vollständigen Niederschlag. Deshalb variiert selbst das Aus- maß der versicherungstechnischen Grenze des Ausgleichsfonds in be- trächtlicher Weise. Der Ausgleichsfonds besitzt ein äußerst labiles Gleichgewicht. Ein geringfügiger Aktivenüberschuß läßt ihn ins Unend- liche wachsen und ein geringer Passivenüberschuß wird bewirken, daß er in einem gewissen Zeitpunkt wieder ganz verschwindet und die Versi- cherung anschließend defizitär wird. Bei der Anpassung der verschiedenen Komponenten des finanziellen Gleichgewichtes an eine gewisse Entwicklungstendenz muß mit großer Umsicht vorgegangen werden. Eine kaum zweijährige Erfahrung genügt keineswegs, um solche Entwicklungstendenzen mit Sicherheit heraus- schälen zu können. Die vielgehörte Behauptung von einer bestehenden Ueberfinanzierung der AHV hält einer kritischen Betrachtung nicht stand. Relativ geringe Einnahmenüberschüsse eines einzigen Versiche- rungsjahres können sehr bald wieder durch Krisenjahre absorbiert wer- werden. Solche Ueberschüsse dienen dazu, um gegebenenfalls mehrbela- stende wirtschaftliche und demographische Einflüsse wettzumachen. Da- zu wissen wir, daß die öffentliche Hand in 18 Jahren zusätzliche 120 Mil- lionen und in 28 Jahren weitere 70 Millionen mehr pro Jahr der Versiche- rung zuzuführen hat. Die Beschaffung der entsprechenden Mittel wird zweifellos ein schwieriges Problem darstellen. Man wird vielleicht dann froh sein, daß die Versicherung ihre finanzielle Lage im Laufe der ersten

20 Jahre ihres Bestehens etwas gefestigt hat.

Da es keinen absoluten Fixpunkt des finanziellen Gleichgewichts gibt, auf den wir endgültig hinsteuern können, muß man die demographische und die wirtschaftliche Entwicklung ununterbrochen beobachten und die

484

Versicherung der beobachteten Entwicklung fortwährend anpassen. Es wird die Hauptaufgabe der zuständigen Behörden sein, die Finanzen der AHV nach der zweckmäßigen Richtung zu steuern, wobei die demogra- phischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten gleichsam als Kompaß zu dienen haben.

IV. Die volkswirtschaftliche Seite des Problems Die bisherigen Erörterungen über die finanzielle Gestaltung der AHV auf Grund der bestehenden gesetzlichen Vorschriften haben gezeigt, daß wir in der AHV, wenn wir das Finanzierungssystem nicht grundlegend ändern wollen, mit einer technisch notwendigen Fondsbildung rechnen müssen, die sich um 6 Milliarden Franken herum bewegen dürfte. Dieser Fondsbetrag ist notwendig, wenn das finanzielle Gleichgewicht unter Bei- behaltung der bestehenden gesetzlichen Grundlagen in bezug auf die Bei- träge der Versicherten und der öffentlichen Hand aufrecht erhalten wer- den soll. Unsere Erörterungen haben aber auch gezeigt, daß es nicht emp- fehlenswert ist, in diesem Zeitpunkte auf die finanzpolitische Grundlage der AHV zurückzukommen etwa im Sinne der gemachten Anregungen. Damit stellt sich nun natürlich die Frage nach der volkswirtschaftlichen Tragbarkeit eines solchen Fonds. Wir möchten uns zu dieser Frage nur vom Standpunkte der bisherigen Entwicklung des Versicherungssparens aus ansprechen. a) Wenn wir die Aeußerungen die bis heute zu dieser Frage erfolgt sind, betrachten, so überwiegen durchwegs die pessimistischen Stimmen. Zu diesen sind namentlich zu zählen ein Gutachten von Prof. Keller in St. Gallen, das er zuhanden des Finanz- und Zolldepartementes erstellt hat, sowie ein Vortrag von Prof. Jöhr, der vor der Finanzdirektorenkonferenz gehalten wurde. Schließlich hat sich auch Dr. P. Vieh, Generaldirektor der Schweizerischen Kreditanstalt zu dem Problem geäußert. Alle drei Autoren kommen zum Schluß, daß es sich beim AHV-Fonds im wesent- lichen um ein zusätzliches Sparen handle, das ohne das Bestehen der AHV nicht oder nicht in dem Umfange entstanden wäre. Von dieser Feststel- lung ausgehend fürchten alle drei Gutachter eine Störung des Gleichge- wichtes zwischen den laufend gebildeten Erparnissen und den Investi- tionen. Der durch den AHV-Fonds erzeugte Sparüberschuß führe zudem wegen der Unmöglichkeit der Anlage zu Kreislaufstörungen in der Volks- wirtschaft. Eine zusätzliche Spartätigkeit sei namentlich in der Depres- sion unerwünscht. Währenddem somit während langen Jahrzehnten das Sparen als eine volkswirtschaftlich notwendige und nützliche Einrich- tung angesehen wurde, die von den Banken und der Versicherung mit

485

allen Mitteln gefördert wurde, haben wir es heute mit pessimistischen Befürchtungen zu tun, die vor einem «Sparüberschuß» warnen. b) Es muß auffallen, wie das AHV-Fonds-Problem in ganz einseitiger Weise für sich isoliert und ohne jeden Zusammenhang mit der a1lgeme- nen Frage des Versicherungssparens betrachtet wird. Ein solches Vor- gehen ist nicht richtig und muß zu falschen und einseitigen Schlüssen führen. Wenn wir ein volkswirtschaftlich richtiges Bild von der Bedeu- tung des AHV-Fonds erhalten wollen, so müssen wir uns fragen, wie es sich bisher mit dem sogenanntenVersicherungssparen in unserem Lande verhal- ten hat. Sind jährliche Rücklagen in der Höhe der AHV-Beiträge etwas ganz Neues? Hat die Volkswirtschaft bisher keine Beträge in ähnlicher Größenordnung absorbiert? Im Schweizervolk besteht ein sehr starkes Bedürfnis nach finanzieller Sicherung in den verschiedenen Lagen des Lebens: Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Alter und Tod. Diesem stark ausgeprägten Bedürfnis nach vermehrter Sicherung ist auch die eindrucksvolle Annahme der AHV zuzuschreiben. Das Versicherungsbedürfnis wird gedeckt durch die beiden Zweige der Versicherung: Die Privatversicherung und die Sozialversicherung. Beide Zweige haben sich in den unmittelbar vergangenen Dezennien ge- waltig entwickelt. Dabei ist zu sagen, daß die sogenannte Privatver- sicherung bedeutend im Vorsprung war, währenddem die Sozialversiche- rung sich nur allmählich zu entwickeln vermochte. Die großen Sparbeträge wurden der schweizerischen Volkswirtschaft durch die Privatversicherung zur Verfügung gestellt, die nach den Grund- sätzen der Kapitaldeckung arbeitet. Dieser andauernd wachsende Spar- prozeß wurde immer und allgemein als volkswirtschaftlich wertvoll be- grüßt. Im Gegensatz zur Privatversicherung arbeitet die Sozialversiche- rung im allgemeinen nach den Grundsätzen des Umlageverfahrens. Dieser Umstand bewirkt, daß dieser Zweig der Versicherung der Volkswirtschaft bisher verhältnismäßig bescheidene Sparbeträge zur Verfügung gestellt hat, wie dies aus Tabelle 7 hervorgeht. Nur ein einziger Zweig der Sozial- versicherung basiert gänzlich auf dem Kapitaldeckungsverfahren: Die staatliche Unfallversicherung. Die SUVA hat an Sparkapitalien seit ihrem Bestehen rund eine halbe Milliarde Deckungskapitalien angehäuft. Die Krankenversicherung beruht im Prinzip auf dem Umlageverfahren. Die rund 3 Millionen Versicherten der Krankenkassen besitzen gesamt- haft nur eine Sicherheitsreserve, die nicht einmal die Höhe einer Jahres- ausgabe erreicht, nämlich von rund 140 Millionen Franken. Auch die Arbeitslosenversicherung wendet im Prinzip das Umlageverfahren an. Die Militärversicherung ist neuestens durch das neue Gesetz ebenfalls zum reinen Umlageverfahren übergegangen, ebenso soll der Wehrmanns-

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schutz im neuen Gesetz auf das Umlageverfahren festgelegt werden. Wie wir gesehen haben, beruht auch die AHV zum großen Teil auf dem Um- lageverfahren. Dagegen muß ein Ausgleichsfonds in der Höhe von ca. 6 Milliarden geschaffen werden. Dieser Betrag darf als bescheiden be- zeichnet werden, wenn man bedenkt, daß es sich um die Kapitalrücklage eines Versicherungswerkes handelt, das das ganze Schweizervolk umfaßt. C) Ziehen wir einen Vergleich mit der Entwicklung auf dem Gebiete der privaten Lebensversicherungen und der Pensionsversicherungen. Die Tabelle 8 zeigt uns die Entwicklung der privaten Lebens- sowie der Pensionsversicherung. Wir verfügen nur im Sektor der privaten Le- bensversicherung über jährliche Beobachtungen, welche jeweils vom Eidgenössischen Versicherungsamt veröffentlicht werden. So hat bei- spielsweise die jährliche Prämieneinnahme innert 20 Jahren um ca. 250 Millionen Franken zugenommen, um heute das Ausmaß der gesamten Bei- tragseinnahme der AHV zu erreichen (1947: ca. 380 Millionen Franken). Instruktiv ist auch der Rhythmus des Zuwachses bei den entsprechenden Kapitalanlagen; erreichte ihr Stand 1925 noch kaum 700 Millionen, so überstieg er Ende 1947 den Betrag von 3,5 Milliarden Franken. In den letzten Jahren konnte ein Zuwachs von etwa 180 Millionen pro Jahr fest- gestellt werden. Dermaßen dürfte bei den privaten Lebensversicherungs- gesellschaften auf Ende 1950 die Summe aller Kapitalanlagen die 4-Mil- liarden-Grenze übersteigen. Aehnliche Verhältnisse können wir in der Pensionsversicherung feststellen, wo wir allerdings nur über die Beobachtungen zweier Stich- jahre, nämlich derjenigen der beiden Pensionskassenstatistiken der Jahre

1925 und 1941 verfügen. Die Prämieneinnahmen bei den verschiedenen

Versicherungseinrichtungen konnten bereits im Jahre 1941 mit beinahe

300 Millionen in Rechnung gestellt werden, also 3 mal mehr als 15 Jahre

früher. Die vorhandenen Mittel haben ebenfalls stark zugenommen, wie dies übrigens im Wesen des Deckungskapitalverfahrcns liegt, und haben

1941 einen Bestand von beinahe 3 Milliarden Franken erreicht. Der jähr-

liche Kapitalzuwachs betrug in den Jahren 1941/42 etwa 150 Millionen Franken. Nimmt man an, daß dieser auch in den letzten Jahren angehal- ten habe, so gelangt man bei den Pensionskassen auf eine Gesamtsumme der vorhandenen Mittel, welche bald die 4-Milliarden-Grenze übersteigen wird. Wenn wir die Entwicklung der Lebens- und Pensionsversicherung ge- samthaft betrachten, so können wir feststellen, daß innert 25 Jahren die vorhandenen Kapitalanlagen von etwa 1,7 Milliarden bald auf rund 81/ Milliarden Franken ansteigen werden. Der durchschnittliche jährliche

487

Zuwachs hätte demgemäß etwa 280 Millionen Franken betragen; er dürfte jedoch zu Beginn der Beobachtungsperiode weniger intensiv, hin- gegen am Schlusse stärker betont gewesen sein. Infolge der vielen Neu- gründungen von Personalfürsorgeeinrichtungen kann der Zuwachs ge- genwärtig auf mindestens 350 Millionen Franken im Jahr geschätzt wer- den. Im Gegensatz zur AHV dürfte sich dieser Rhythmus in den kommen- den Jahren, infolge der Anwendung des Deckungskapitalverfahrens, noch stärker etwickeln und während mindestens 1-2 Jahrzehnten in diesem Ausmaße anhalten, Wenn wir das gesamte Versicherungswesen ins Auge fassen, tritt die Bedeutung des Versicherungssparens, wie es schon vor Gründung der AHV bestand, noch eindrücklicher zutage. Von 1927-1947, also in einem Zeitraum von 20 Jahren, hat der Aufwand der schweizerischen Bevölke- rung für Versicherungszwecke von 260 Millionen jährlich auf rund 1,2 Milliarden zugenommen. Die AHV-Beiträge stellen somit einen Zuwachs von rund einem Drittel der bisher bereits bezahlten Prämien dar.

4. Eine Hauptthese derjenigen, die sich bisher negativ zu der Frage

des AHV-Fonds geäußert haben, geht dahin, es handle sich bei den durch die AHV zusammengetragenen Mittel zur Hauptsache um ein zusätz- liches Sparen, das ohne das Dazwischentreten der AHV nicht vorhanden wäre. Diese Behauptung hält jedoch einer näheren Betrachtung nicht stand. Die nachfolgenden Betrachtungen mögen zeigen, daß die gegenteilige Annahme, wonach sich ohne die AHV Fonds in der Größenordnung des- jenigen der AHV gebildet hätten, der Wirklichkeit näher kommen dürfte. Gemäß der schweizerischen Pensionskassenstatistik vom Jahre 1941/42 betrug der durchschnittlich versicherte Jahreslohn hei den Arbeitnehmer- versicherungseinrichtungen rund 5000 Franken; der durchschnittliche Höchstansatz für die Alterspensionen kann mit 60% in Rechnung gestellt werden, woraus sich bei den Pensionskassen mittlere Altersrenten von rund 3000 Franken ergeben hätten. Die Löhne sind jedoch um 60-709i gestiegen. Wäre die AHV nicht eingeführt worden, so hätten die Perso- nalfürsorgeeinrichtungen die versicherten Löhne durchschnittlich von

5000 auf etwa 8000 Franken erhöhen müssen, was bei gleichem Renten-

satz von 601¼, Durchschnittsrenten von etwa 4800 Franken ergeben hät- te, also 1800 Franken mehr als vorher. Diese Zusatzrente entspräche, we- nigstens bei den unter 45jährigen, der durchschnittlichen AHV-Alters- rente. Die AHV-Renten bringen demnach für diese Jahrgänge den auto- matischen Teuerungsausgleich. Bei den sich im Gange befindlichen An- passungsoperationen der Pensionsleistungen an die AHV wird übrigens

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diesem Umstande weitgehend Rechnung getragen. Ohne die Einführung der AHV hätten die bestehenden Personalfür- sorgeeinrichtungen den Teuerungsausgleich selber bewerkstelligen müs- sen, indem entsprechende Zusatzbeiträge erhoben worden wären. Diese hätten aber mindestens 8'/ der Arbeitseinkommen erreicht. Die gegen- wärtige Zahl der Pensionsversicherten kann auf ca. 500 000 Personen ge- schätzt werden, also etwa l i des AHV-Versichertenbestandes. Da die Zusatzbeiträge das Doppelte derjenigen der AHV betragen würden, hätte sich demzufolge eine zusätzliche Prämieneinnahme ergeben, welche etwa die Hälfte der gegenwärtigen AHV-Einnahmen betragen hätte. Weil sie nach dem Deckungskapitalverfahren hätten verwaltet werden müssen, hätte sich, gesamthaft gesehen, ein ähnlicher Finanzhaushalt entwickelt, wie wir ihn in Tabelle 4 dargestellt haben; dabei genügt es, jene Zahlen durch 2 zu dividieren. Innert 20 Jahren hätte sich somit ein Fonds von etwa 5 Milliarden Franken und nach 40 Jahren ein solcher von etwa 10 Milliarden Franken entwickelt, also noch mehr als wir gegenwärtig bei der AHV in Rechnung stellen. Darüber hinaus wären jedoch noch zusätzliche, neue Fürsorgeeinrich- tungen und Pensionskassen gegründet worden. Viele Lohnbezüger und deren Arbeitgeber hätten sich vermutlich damit einverstanden erklärt, die bis Ende 1947 zugunsten der Lohnersatzordnung erhobenen 4igen Beiträge zum Zwecke neuer Pensionsversicherungen weiterzubezahlen. Falls sich diese Entwicklung auf etwa 500 000 weitere Lohnbezüger aus- gedehnt hätte, so wären ähnliche Beiträge, (inkl. der Mitglieder der be- stehenden Pensionskassen) von ca. einer Million Lohnbezüger entrichtet worden; solche Schätzungen sind sicher nicht übersetzt, da wir auf diese Weise nur '/ aller Lohnbezüger in Rechnung gestellt haben. Dadurch wären aber noch weitere zusätzliche Fonds entstanden, so daß die soeben erwähnten Fonds nach 20 Jahren vielleicht auf 7-8 Milliarden und nach

40 Jahren auf ca. 15 Milliarden Franken angestiegen wären. Aus diesen

Betrachtungen läßt sich geradezu der Schluß ziehen, daß die Einführung der AHV es gestattet hat, die Bildung allzuhoher Fonds auf dem Sektor der Pensionsversicherung zu vermeiden. e Aus den vorstehenden Erörterungen geht eindeutig hervor, daß es sich bei der Frage der Tragbarkeit der Sparüberschüsse des Versiche- rungswesens nicht nur um ein AHV-Fonds-Problem handelt. Es stellt sich vielmehr auf die Dauer ganz allgemein die Frage nach der volkswirt- schaftlichen Tragbarkeit des im Schweizervolk unzweifelhaft vorhande- nen starken Bedürfnisses nach sozialer Sicherung und seiner fondspoli- tischen Konsequenzen. Werden die Anlagemöglichkeiten für die notwen- digen Sicherheitsreserven dauernd vorhanden sein? Haben die Fonds, die 489

das Sicherungsbedürfnis des Schweizervolkes auf dem Wege der Privat- und der Sozialversicherung notwendig macht, volkswirtschaftlich Platz? Um diese Fragen richtig beantworten zu können, müssen wir sie, wie bereits gesagt, in den Rahmen der gesamten Volkswirtschaft stellen. Zu diesem Zwecke fügen wir noch die Tabellen 9-12 bei, aus denen die ein- drückliche Entwicklung des Volkseinkommens einerseits und der öffent- lichen Finanzen (Bund, Kantone und Gemeinden) anderseits hervorgeht. Wir möchten dazu nicht weiter Stellung nehmen, hingegen hervorheben, daß sich die volkswirtschaftliche Vergleichsbasis innert der letzten Jahr- zehnte ebenfalls sehr stark verbreitet hat. Es ist interessant zu sehen, wie die Sachverständigen, die sich bis heu- te zu der Frage der Tragbarkeit des Fonds ausgesprochen haben, diese ganz einfach verneinen ohne zu beachten, daß das AHV-Fonds-Problem nur ein Teilstück, und zwar das kleinere Teilstück, des Versicherungs- sparens darstellt. Die Beurteilung der Tragbarkeit des AHV-Fonds er- folgt zudem nur auf Grund von sehr vagen Schätzungen. Es geht jedoch nicht an, ein so wichtiges Problem in negativem Sinne zu begutachten ohne ganz sichere Unterlagen. Die Frage der Tragbarkeit des AHV-Fonds kann nur zuverlässig beurteilt werden anhand einer genauen und umfas- senden schweizerischen Kapitalbildungs- und Investitionsbilanz. Eine solche fehlt jedoch zur Zeit; man ist völlig auf Schätzungen angewiesen. Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß Herr Prof. Keller seine Grund- these vom «Sparüberschuß» mit einer ganzen Reihe von Vorbehalten ver- sieht und schließlich selbst davor warnt, «daß auf Grund unzuverlässiger Bilanzen über Spartätigkeit und Investitionen weittragende Entscheidun- gen in bezug auf den AHV-Fonds ergriffen würden.» Unseres Erachtens ruft der AHV-Fonds der Aufstellung einer mög- lichst zuverlässigen Spar- und Investitionsbilanz. Nachdem der AHV- Fonds unvermeidlich ist, muß darnach getrachtet werden, ihn volkswirt- schaftlich und finanzpolitisch richtig einzugliedern. Wir kommen unseres Erachtens um eine gewisse finanzwirtschaftliche Gesamtplanung nicht herum. In das gleiche Kapitel gehört die von der NZZ aufgeworfene Fra- ge der konjunkturpolitischen Bedeutung der Entwicklung des AHV- Fonds. Wirkungen, wie sie von der NZZ befürchtet werden, können ausge- schaltet werden, wenn mit der notwendigen Umsicht vorgegangen wird und namentlich eben wenn das Problem des AHV-Fonds nicht isoliert be- trachtet, sondern in den finanz- und volkswirtschaftlichen Gesamtzusam- menhang hineingestellt wird. Das wird uns auch davor bewahren, die Be- deutung des Fonds im Rahmen der gesamten Volks- und Finanzwirtschaft unseres Landes zu überschätzen. 490

Mehrbelastung durch Staatsverträge und freiwillige Versicherung

Beträge in Millionen Franken Tabelle 6

Belastung aus Staatsverträgen Überschlisse der Renten uber die Kalender- _____________________ _____________________ Totale Beitrage in der jah r 1) Mehrbelastung Renten Rücker stattete ) freiwillige n (inkl. Ubergangarenten) Beiträge Versicherung

1948 - -

1949 - - - -

1951 -f- 4,2 13,3 - 5,2 + 12,3

1951 + 5.1 + 10,7 + 0,2 + 16,0 1952 + 6,7 + 7,9 ± 1,2 + 15,8 953 + 8,2 + 5,2 - 2,2 + 15,6 1958 ± 10,3 - ± 7,1 + 17,4 1963 —1-- 5,7 - + 10,6 + 16,3 1968 + 3,4 - + 12,3 + 15,7 1978 - 0,7 - + 9,8 + 9,1 1988 2,0 - + 5,2 + 3,2 Beharrungs- zustand - 24 - - - 24 Verglichen mit den Schätzungen zum „Finanziellen Gleichgewicht der UI-tV" Verschiebung der Rückzahlungen um 2 Jahre: Annahme daß anschließend keine nennenswerte ähnliche Beitragsein- gAnge festzustellen seien

491

Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherung

Beträge in Millionen Franken Tabelle 7

Krankenversicherung i) Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Insgesamt

Kalenderjahr J

Einnahmen Ausgaben Fonds Einnahmen Ausgaben 0s- Einnahmen Ausgaben Fonds Einnahmen Ausgaben Fonds

1936 91 85 92 56 42 330 69 68 - 216 195 422 1937 93 87 98 61 43 340 54 49 - 208 179 438 1938 95 90 103 62 45 350 55 50 - 213 185 453 1939 97 94 107 60 46 357 44 39 - 201 179 464 1940 100 96 110 62 47 364 27 20 - 189 163 474 1941 105 99 116 72 56 370 22 12 - 199 167 486 1942 114 109 118 82 65 377 25 15 - 221 189 495 1943 121 121 108 88 67 388 23 12 5 232 200 501

1944 132 136 lOB 88 69 399 27 18 10 247 223 517

1945 150 146 113 102 77 426 30 19 15 282 242 554 1946 2) 164 163 114 132 86 455 27 12 19 323 261 588 1947 2) 190 183 123 152 98 491 27 11 49 369 292 663 1948 2) 225) 209) 139) 167 105 535 25 8 50 417 322 724

1) Betr. anerkannte Krankenkasse

) Ohne Uebergungsordnung zur AFIV 3) Ohne eidg. 1011V ) Provisorische Ergebnisse

Entwicklung der privaten Lebensversicherung sowie der Pensionsversicherung*) in der Schweiz Beträge in Millionen Franken Tabelle 8 Private Lebensversicherung ) Kalender- Kapitalanlagen ahr Veruicherungs- P rA m es ein na h wen leistungen Stand Ende Jahr Jährlicher Zuwachs:')

1920 90 65 509 -

1925 131 65 664 31 1930 187 107 1310 126 1935 234 162 2068 152 1940 238 207 2933 173 1941 247 204 3094 161 1942 269 202 3252 158 1943 296 216 3420 168 1944 315 231 3575 155 1945 340 245 3212 - 363 1946 374 255 3394 182 1947 379 264 - 3568 174

) Inkl. Gruppenversicherung ) Inkl. Rückkaufswert und Gewinnanteile 3) Für die Jahre 1925, 1930, 1935 und 1940 sind die Mittelwerte der vorangehenden Füntjahrenperinden angegeben

3) Folgende Ergebnisse der beiden Pensionskassenstatistiken von 1925 sowie 1941/42 stehen allein zur Verfügung Total: Lebens- und Pensionsversicherung Beiträge Versicherungu- Kapitalanlagen Kalender- (inkl. lahr leistungen am Jahresende Prämien Versicherungs- 1 Kapital- Arbeitgeber) und Beiträge leiatangen anlagen

1925 110 78 981 241 143 1645 1941 296 208 2895 543 412 5989

Entwicklung von Volkseinkonunen und Volksvermögen Beträge in Millionen Franken Tabelle 9 Volkseinkom man Kalender- Sparguthaben 1) lahr Lebennkostenirdex Volksvermögen ) Nominaleinkommen Realeinkommen 1930 = 100

1938 9046 100 9046 65861 6232 * 6132 1939 9225 101 9134 1940 9678 110 8798 68068 5841 * 1941 10634 127 8373 5943 1942 11523 141 8172 78441 6267 * 1943 12381 148 8366 6707 * 1944 12824 152 8431 7158 * 1945 13824 153 9035 7360 * 1946 15658 152 10301 7698 * 1947 17413 1) 158 11021 8095 1) Provisorische Zahlen 3) Scbätzu-g betr. schweizerisches Vnlkvverrrägen im Inland; diesen Zahlen hatten größere Fehlermargen an, als denjenigen betr. das Volkseinkommen 3) Inkl. Depositen- und Einlagehefte

493

Entwicklung des Finanzhaushaltes des Bundes (Ordentliche und außerordentliche Rechnungen)

Beträge in Millionen Franken Tabelle 10 Rechnungsergebnisse Kalender- Schulden- jahr überschuss Einnahmen ') Ausgaben') Ausgabenüberschüsse

1928 399 359 ± 29 1475 1929 436 372 + 31 1444 1930 569 457 + 37 1 407 1931 455 426 + 68 1339 1932 442 444 -- 17 1322 1933 418 482 - 38 1359 1934 454 499 + 18 1341 1935 485 514 + 3 1339 1936 514 564 73 1412 1937 522 599 - 20 1432 1938 539 675 - 97 1529 1939 581 1038 - 402 1931 1941 908 1878 - 845 2777 1941 1180 2114 - 885 3662 1942 1361 2197 775 4437 1943 1403 2467 - 1117 5554 1944 1344 2558 1200 6753 1945 1294 2346 - 1723 8477 1946 2221 2140 - 3 8479 1947 2154 1933 + 320 8159 1948 2091 1892 + 176 7983

') Ohne Rechnung betr. Vermögensveränderungen 2) Mit Rechnung betr. Vermögensveränderungen

494

Entwicklung des Finanzhaushaltes der Kantone

Beträge in Millionen Franken Tabelle 11 Rechnungsergebnisse ) Kalender- Einnahmen bzw. Unvermögen jahr Einnahmen Ausgaben Aungabanüberschüsse

1931 764 770 - 6 329 1931 777 785 - 8 *

1932 793 809 -- 16 247 45 * 1933 776 821 -

1934 779 837 58 78 1935 784 860 76 *

1936 779 809 30 - 24 1937 837 856 - 19 *

1938 863 878 15 46 1939 906 927 21 *

1940 1098 1038 60 57 1941 1050 1026 + 24 54 1942 1241 1248 7 73 1943 1221 1216 + 5 95 1944 1340 1345 - 5 87 1945 1388 1383 + 5 94 1946 1488 1529 - 41 94 1947 1625 1604 + 21 132

) Verwaltungsrechnungen und übrige Rechnungen

495

Entwicklung des Finanzhaushaltes der Gemeinden')

Beträge in Millionen Franken Tabelle 12 Rechnungsergebnisse Öffentliche Schuld Kalenderjahr Einnahmen- bzw. am Jahresende Einnahmen Ausgaben Ausgabenüberschünne

1928 324 312 ± 12 1044 1929 338 327 + 11 1142 1930 343 338 + 5 1 157 1931 353 360 - 7 1209 1932 348 368 - 20 1270 1933 357 376 - 19 1 296 1934 363 379 - 16 1342 1935 362 380 - 18 1 360 1936 364 381 17 1381 1937 381 387 - 6 1409 1938 381 385 4 1414 1939 380 386 - 6 1413 1940 375 383 - 8 1417 1941 406 413 7 1 445 1942 433 442 9 1446 1943 463 475 - 12 1 442 1944 497 503 - 6 1516 1945 561 568 - 7 1523 1946 595 600 - 5 1571

) Erfaßt sind die 54 Gemeinden, welche dem schweizerischen Städteverband seit 1924 ununterbrochen angehören

496

Heirat und Beginn des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente Eine selbstverständliche, aber deshalb nicht weniger wichtige Vor- aussetzung für die Entstehung des Anspruches auf eine Ehepaar-Alters- rente ist, daß der Rentenanwärter verheiratet ist. Ist dies der Fall, so steht ihm nach AHVG Art. 22, Abs. 1 und 3, die Ehepaar-Altersrente handle es sich um eine ordentliche oder Uebergangsrente dann zu, wenn er das 65, und seine Ehefrau das 60. Altersjahr zurückgelegt haben. Der Beginn des Anspruches fällt auf den 1. Tag des Kalenderhalbjah- res, welches der erstmaligen Erfüllung beider Altersvoraussetzungen folgt. Nun kommt es aber auch vor, daß diese gesetzlichen Altersgrenzen von beiden Ehepartnern schon in der Zeit vor der Eheschließung über- schritten worden sind. Der Ehemann hätte somit schon früher die Ehe- paar-Altersrente beanspruchen können, wenn er bereits damals verhei- ratet gewesen wäre. Dies trifft beispielsweise zu, wenn ein 67-jähriger Mann eine im 64. Altersjahr stehende Frau heiratet. Hier kann nun die genannte gesetzliche Regelung über den Beginn des Rentenanspruches keine unmittelbare Anwendung finden, weil sie voraussetzt, daß die Ehe bereits besteht, wenn die beiderseitigen Altersvoraussetzungen von den Ehegatten erfüllt werden. Sie berücksichtigt jedoch den umgekehrten Fall nicht, in welchem das Erfordernis der Ehe später erfüllt wird. Mit der Verheiratung sind nun in einem solchen Falle alle Vor- aussetzungen für die Ausrichtung der Ehepaar-Altersrente gegeben, da ja der Zeitpunkt, von welchem an frühestens die Rente hätte bezahlt werden können, bereits überschritten ist. Logischerweise sollte daher der Anspruch auf die Rente am Tage der Eheschließung aufleben. Nun kennt aber das Gesetz nur ungeteilte Monatsrenten, Renten für ange- brochene Monate sind nirgends vorgesehen. So schreibt es auch bei Er- löschen des Rentenanspruches die Ausrichtung der vollen Monatsrente vor (vgl. AHVG Art. 44, Abs. 2). Entsprechend dieser Regelung wird andererseits in AHVG Art. 21, Abs. 2, u. a. bestimmt, daß für Personen, die nach dem für die Ausrichtung der einfachen Altersrenten geltenden frühesten Zeitpunkt verwitwen oder geschieden werden, der Anspruch auf einfache Altersrenten am 1. Tag des diesem Ereignis folgenden Mo- nats entsteht. Das Gesetz trägt hier der Tatsache Rechnung, daß nur Monatsrenten ausgerichtet werden können, denn auch hier wäre eigent- lich der bisherige Anspruch des Ehemannes auf die Ehepaar-Altersrente mit der Verwitwung oder Scheidung erloschen und das Recht auf die ein-

497

fache Altersrente gegeben, da von diesem Zeitpunkt an keine Ehe mehr besteht. Aus diesen Gründen ist das Bundesamt für Sozialversicherung vorbehältlich der Rechtsprechung der Auffassung, daß auch in den Fällen, in welchen die Heirat nach dem Zeitpunkt stattfindet, von wel- chem an frühestens die Ehepaar-Altersrente ausbezahlt werden kann, der Anspruch auf diese Rente am 1. Tag des der Verehelichung folgen- den Monats entsteht. In diesem Zusammenhang sei noch auf eine Besonderheit hingewie- sen, die sich bei der Berechnung der ordentlichen Ehepaar-Altersrente ergibt. Nach AHVG Art. 32, Abs. 2, werden bei der Ermittlung des durch- schnittlichen Jahresbeitrages des Mannes allfällige Beiträge der Frau jenen des Mannes zugezählt. Anrechenbar sind aber nach dieser Bestim- mung alle Beiträge, welche die Frau bis zur Entstehung des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente oder spätestens bis Ablauf des Kalenderhalb- jahres, in welchem sie das 65. Altersjahr vollendet hat, leistete. Heiratet somit beispielsweise eine 63-jährige Frau einen Mann, der mit der Ver- ehelichung den Anspruch auf die Ehepaar Altersrente erwirbt, so sind -

alle von ihr bis zur Entstehung dieses Anspruches geleisteten Beiträge und nicht etwa nur die Beiträge, die sie bis Ende des Kalender- halbjahres bezahlte, in welchem sie das 60. Altersjahr zurücklegte zu berücksichtigen (vgl. Wegleitung über die Renten, Nr. 92).

Kleine Mitteilungen Eidgenössische Alters- und I1inter1assenenversicherungskommission

Die Eidg. Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission tagte am 30. November 1949 in Bern unter dem Vorsitz ihres Präsidenten, Di- rektor Dr. Saxer vom Bundesamt für Sozialversicherung, um zuhanden des Bundesrates zur Frage einer allfälligen Abänderung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Uebergangsrentcn Stellung zu nehmen. Eingehend geprüft wurden vor allem folgende Vorschläge: Einführung der Möglichkeit der Bezahlung freiwilliger Beiträge, Ersetzung der Ue- bergangsrenten durch ordentliche Renten, Erhöhung der Einkommens- grenzen, weniger starke Anrechnung des Vermögens, Erhöhung der Ue- bergangsrenten und Besserstellung der nichterwerbstätigen Witwen. In Anbetracht dessen, daß die AHV noch kaum 2 Jahre in Wirksamkeit ist, erst wenige Erfahrungen vorliegen und eine genaue Beurteilung der fi- nanziellen Entwicklung auf Grund eines einzigen Jahresergebnisses nicht möglich ist, sprach sich die Kommission einstimmig gegen die Vornahme tiefgreifender Abänderungen des Bundesgesetzes über die AHV im ge-

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genwärtigen Zeitpunkt aus. Dagegen erachtet sie eine Erweiterung des Bezügerkreises der Uebergangsrentner durch eine Erhöhung der Einkom- mensgrenzen und durch weniger starke Anrechnung des Vermögens als wünschbar und tragbar, da durch eine solche Maßnahme die meisten be- stehenden Härten beseitigt werden könnten, ohne daß die solide finan- zielle Grundlage der AHV erschüttert würde. Die AHV-Kommission sprach den Wunsch aus, daß noch die Frage geprüft werde, ob die ge- planten Verbesserungen nicht durch eine Abänderung der bundesrätli- ehen Vollzugsvorschriften über die Anrechnung des Einkommens ver- wirklicht werden könnten, damit eine mehr Zeit beanspruchende Ge- setzesrevision vermieden werden kann. Gestützt auf ein Postulat von Nationalrat Hirzel wird der Bundesrat demnächst in einem Bericht an die Bundesversammlung zu den vorliegen- den Anregungen Stellung nehmen und bei dieser Gelegenheit die Erwä- gungen der AHV-Kommission bekanntgeben. In diesem Bericht wird der Bundesrat, wie die Leser der ZAK bereits wissen (vgl. S.376), auch zu allen andern in der Oeffentlichkeit diskutierten Fragen der AHV Stellung nehmen. Die Kommission behandelte sodann einen Vorschlag betreffend die Vereinfachung der Führung der individuellen Beitragskonten durch Be- grenzung der Eintragungen auf diesen Konten. Es handelte sich dabei um die Frage, ob es den Ausgleichskassen gestattet sei, die von Hochbesol- deten geleisteten Beiträge nur teilweise in die IBK einzutragen und die Differenz auf Sammelkonto zu verbuchen. Aus rechtlichen und grund- sätzlichen Erwägungen wurde dieser Vorschlag mehrheitlich abgelehnt; es sollen jedoch alle Möglichkeiten zur Vereinfachung der Führung der individuellen Beitragskonten im Zusammenhang eingehend geprüft wer- den (vgl. S. 471).

Gemischte Kommission Die Gemischte Kommission für die Zusammenarbeit zwischen den AHV- und Wehrsteuerbehörden hielt am 17. und. 18. November 1949 ihre siebente Sitzung ab. Die Besprechungen betrafen die Ermittlung des Ei- genkapitals im Betrieb, wobei die Meinung vorherrschte, daß nur der Steuerwert, nicht aber der Bilanzwert praktisch als Grundlage für die Berechnung des Zinsabzuges in Frage kommen könnte. Ferner gaben die Vertreter der Kassen einheitlich der Meinung Ausdruck, daß die Erfas- sung des selbständigen Nebenerwerbs vereinfacht werden sollte. Die Frage, in welchem Ausmaß die Nachzahlung zu weit herabgesetzter Bei- träge zu verlangen sei, förderte viel interessante Vorschläge zutage, die 499

dem Bundesamt für Sozialversicherung als Grundlage für die in nächster Zeit aufzustellende Regelung dienen können. Von einem Mitglied der Kommission, das in einer kantonalen AHV-Rekursbehörde sitzt, wurden gestützt auf die gemachten Erfahrungen verschiedene Vorschläge für die Abänderung des Kreisschreibens über die Rechtsmittelbelehrung und das Vorgehen der Kassen nach anhängig gemachter Beschwerde vorgetragen. Die Frage wird weiter studiert.

Lebensbescheinigung Das Bundesamt für Sozialversicherung hat auf den 11. November 1949 einige Kassenleiter eingeladen, um mit ihnen die Frage der Lebensbe- scheinigung zu besprechen. Der Sitzung wohnte auch ein Vertreter der Generaldirektion der PTT bei. An der Konferenz wurden allgemeine Fra- gen der Lebensbescheinigung und der Mutationskontrolle erörtert und zahlreiche Vorschläge für die Ausgestaltung des Lebenszeugnisses ge- macht. Das Bundesamt wird nun diese Anregungen prüfen und zu gege- bener Zeit mit einem Kreisschreiben über die Lebensbescheinigung an die Ausgleichskassen gelangen.

«Stiftung für das Alter» Einem Wunsche der Ausgleichskassen entsprechend erklärt sich die «Stiftung für das Alter» bereit, die von ihr herausgegebenen Bilder, auf denen das Alter in sinnvoller Weise dargestellt ist, auch an die Aus- gleichskassen und deren Zweigstellen abzugeben. Die Ausgleichskassen, die sich für diese Bilder interessieren, alnd da- her gebeten, dem Bundesamt für Sozialversicherung bis zum 15. Januar

1950 mitzuteilen, wieviele Bilder sie beziehen möchten. Sofern die einzel-

nen Motive, die beim kantonalen Sekretariat der erwähnten Stiftung ein- gesehen werden können, bekannt sind, ist auch die Angabe der ge- wünschten Motive erbeten.

500

Gerichtsentscheide A. Beiträge

1. Erwerbstätigkeit

Der Pensionierte, der - wenn auch in bescheidenem Umfang - Landwirt- schaft betreibt, ist Erwerbstätiger. AHVG Art. 4.

Als ehemaliger Staatsangestellter bezieht Th. eine Pension von jährlich rund Fr. 4000. Daneben betreibt er auf seinem rund 140 a umfassenden Grund- stück etwas Landwirtschaft, was ihm ungefähr Fr. 1000 im Jahr einträgt. Aus- gehend von Fr. 1000 Jahreseinkommen bei Fr. 1000 investiertem Eigenkapital, bemaßen Ausgleichsikasse und Rekursbehörde den Jahresbeitrag 1948 auf Fr.

24. Mit Berufung an das Eidg. Versicherungsgericht machte Th. geltend, er

wünsche von Staatspension u n d landwirtschaftlichem Nebenerwerb Beiträge zu zahlen. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung abgewiesen. Aus -

den Erwägungen: Nur wenn ein Versicherter k e i n e m Erwerb obliegt, ist sein Beitrag auf Grund des Vermögens bzw. des Renteneinkommens zu bestimmen. Vgl. AHVG Art. 4 und 10 sowie das Urteil in Sachen J. G. vom 30. August 1949*). Th. ist seit Jahren pensionierter rStaatsangestellter, der auf seinem Heimwesen etwas Landwirtschaft treibt. Da er somit - wenn auch nur in geringem Um- fang -- andauernd erwerbstätig ist, darf sein Beitrag einzig vom landwirt- schaftlichen Einkommen erhoben werden. Das Renteneinkommen scheidet als Grundlage für die Beitragsbemessung aus, da es kein Erwerbseinkommen dar- stellt. Nur wenn der Berufungskläger jede Erwerbstätigkeit aufgäbe, könnte auf das Renteneinkommen (neben allfälligem Vermögen) abgestellt werden. Die Berufung ist deshalb unbegründet. (Eidg. Versiherungsgericht 1. Sa. A.Th., vom 12. Oktober 1949, H 310/49.)

II. Einkommen aus selbständigem Erwerb

Der mitarbeitende Teilhaber einer einfachen Gesellschaft (stille Teilhaber) ist Selbständigerwerbender, selbst wenn das Gesellschaftsverhältnis nach aus- sen nicht in Erscheinung tritt.

In seiner Steuererklärung für 1947/48 deklarierte Hans G., Bücherrevisor, folgendes: Nebenerwerb aus Buchhaltungsarbeiten 1945 Fr. 3045 und 1946 Fr. 3890; aus stiller Bete i 1 igun.g beim Bruder Ernst G., Sägerei, 1945 Fr. 3297 und 1946 Fr. 4491. Gestützt auf diese Angaben bemaß die Ausgleichs- kasse den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 280. Mit Beschwerde ans Verwaltungsge- richt machte G. geltend, von den Fr. 3297 und Fr. 4491 schulde er keinen Bei- trag, denn es handle sich um Kapitalertrag. Zwar sei er an Gewinn und Ver- lust des brüderlichen Geschäftes beteiligt, aber er habe kein Mitspracherecht bei der Geschäftsführung. - Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde im Prinzip abgewiesen. Aus der B e g r ii n d u n g

*) ZAK 1949 S. 406.

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Zwischen Ernst und Hans G. besteht laut Vertrag vom 1. November 1946 eine einfache Gesellschaft. Nach außen gilt Ernst G. als alleiniger Inhaber des Betriebes (Art. 2). Hans G. führt die Buchhaltung. IJeberdies ist er am Gewinn mit 1O% und am Verlust in bestimmten Grenzen beteiligt (Art. 5). Ernst G. wird als Geschäftsführer und Hans G. als Buchhalter aus Mitteln der Gesell- schaft besonders entlöhnt (Art. 6). Aus diesen Bestimmungen folgt, daß Hans G., als Teilhaber einer einfachen Gesellschaft, Einkommen aus selbständigem Erwerb bezieht. Daß nach außen seine Geschäftstätigkeit wenig hervortritt, ändert hieran niahts. Denn intern ist seine Mitarbeit, dank seiner kaufmänni- schen Kenntnisse, eine derartige, daß von bloßer Kapitalbeteiligung nicht ge- sprochen werden kann. Jeder der beiden Brüder arbeitet, seiner beruflichen Eignung entsprechend, im gemeinsamen Betriebe mit. (Verwaltungsgericht des Kantons Bern 1. Sa. H. G., vom 8. August 1949, ESA 3945/49.)

Fürsprech H. ist Präsident eines Verbandes, dessen Vorstandsmitglieder laut Statuten ehrenamtlich tätig sind. H. besorgt für den Verband aber auch gegen Entgelt bestimmte Geschäfte (Vertretung bei Behörden Usw.). Das für diese Geschäftsbesorgung bezogene Entgelt wird in casu als selbständiger Er- werb betrachtet.

Der berufungsbeklagte Verband ist ein Verein, dessen Vorstand seine Funktionen ehrenamtlich ausübt (Art. 12 der Statuten). Der Präsident ist In- haber eines Anwaltsbüros. Er vertritt, mit den Hilfskräften des Anwaltsbüros, den Verband bei Behörden und wirtschaftlichen Organisationen und bezieht vom Verband eine Entschädigung, die er als Anwaltshonorar betrachtet. -

Die Rekurskommission erkannte, der Verband sei nicht Arbeitgeber seines Präsidenten, worauf die Ausgleichskasse den Entscheid an das Eid.-. Versi- cherungsgericht weiterzog. Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Beru- fung abgewiesen. Aus den Erwägungen: Die Ausgleichskasse betrachtet den Präsidenten als Unselbständigerwer- benden und beruft sich auf AHVV Art. 7, lit. h, wonach feste Entschädigungen und Sitzungsgelder an Mitglieder der Verwaltung und der geschäftsführenden Organe juristischer Personen unselbständigen Erwerb darstellen. Diese Be- stimmung betrifft offenbar nur Bezüge solcher Funktionäre in ihrer Eigen- schaft als 0 r g an e juristischer Personen. Nun kommt es aber vor, daß die juristische Person solche Beitragspflichtige entschädigt für Leistungen, die sie nicht als Verwaltungsorgane erbringen, sondern als D r i t t e. Auf derartige Verhältnisse findet Art. 7, lit. h, keine Anwendung. In casu berechtigen die Funktionen der Vorstandsmitglieder gemäß Art. 12 der Statuten zu keiner Entschädigung. Eine Honorierung des Anwalts H. als Präsidenten wäre dem- nach statutenwidrig. Daraus ist zu schließen, daß er die vom Verband ent- schädigte Arbeit nicht als Verbandsorgan, sondern als Dritter leistet. Sie be- steht hauptsächlich in der Vertretung bei Behörden und wirtschaftlichen Or- ganisationen, fällt also in den Rahmen normaler Anwaltstätigkeit und damit selbständigen Erwerbs. Die gegenteilige Auffassung ist umso weniger berech- tigt, als sie der Versicherung administrative Komplikationen brächte. Während der einzubringende Beitrag in der Regel gleich bliebe, müßten sowohl die Ein- nahmen als auch die Unkosten der Anwaltspraxis aufgeteilt werden, um das

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Reineinikommen aus der Tätigkeit für den Verband zu ermitteln. Ueberdies müßte sich unter Umständen mehr als eine Ausgleichskasse mit den Beiträgen eines und desselben Anwalts befassen. Mit solchen Auseinandersetzungen sollte die AHV nicht unnötig belastet werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. Verband X., vom 30. September 1949, H 106/49.)

Leistungen, die der Beitragspflichtige kraft Pfnmdvertrages einem I'fründer ausrichtet, sind keine Gewinnungskosten. AHVG Art. 9, Abs. 2, lit. a. Hans W., geb. 1919, war während der Jahre 1945/46 Unseibständigerwer- bender. Auf 1. Januar 1947 übernahm er käuflich den väterlichen Landwirt- schaftsbetrieb und ist seither Selbständigerwerbender. In der Berufungsschrift verlangt er einen Abzug vom Roheinkommen mit der Begründung, er unter- stütze seine Mutter mit jährlich Fr. 625. Diesem Begehren kann nicht entspro- chen werden. Aufwendungen des Beitragspflichtigen für seine Eltern rechtfer- tigen nach AHVG Art. 9 einen Abzug nur, falls sie Entgelt für im Betrieb ge- leistete Arbeit darstellen. Diese Voraussetzung ist in casu offenbar nicht er- füllt. Denn laut den Akten sind die Fr. 625 im Jahr nicht Lohn für Mitarbeit der Mutter in der Landwirtschaft, sondern weiden bezahlt auf Grund eines Pfrundvertrages, den Hans W. bei der Betriebsübernahme gegen entsprechende Gegenleistungen für unbestimmte Zeit abgeschlossen hat. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H. W., vom 19. Oktober 1949, H 230/49.)

Kapitalgewinne Von zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichteten Unternehmungen zählen zum Einkommen aus selbständigem Erwerb. AHVV Art. 17, lit. d, ist gesetzeskonform. Die Ausgleichskasse bemaß den Jahresbeitrag 1948 auf Fr. 572. Die Re- kursbehörcle ermäßigte ihn auf Fr. 360. Unter anderm schied sie einen in der Bemessungsperiode erzielten Liegenschaftsgewinn, auf ein Jahr umgerechnet Fr. 2700, aus der Rechnung mit der Begründung, er sei kein Erwerbseinkom- men. Das Bundesamt für Sozialversicherung appellierte mit dem Antrag, den Beitrag auf Fr. 467 festzusetzen. Es machte geltend, die Fr. 2700 Liegenschaftsgewinn zählten gemäß AHVV Art. 17, lit. d, zum Erwerbsein- kommen. Der Beitragspflichtige beantragte Abweisung der Berufung. Er er- hob unter anderem den Einwand, Art. 17, lit. d, der Vollzugsverordnung sei gesetzwidrig. - Das Eidg. Versicherungsgericht hat die Berufung gutge- heißen. Aus den Erwägungen:

1. Nach AHVV Art. 17, lit. d, gelten «eingetretene und verbuchte Wert-

vermehrungen und Kapitalgewinne von zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichteten Unternehmungen» als Einkommen aus selbständigem Erwerb. K. betreibt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, dessen Rohem- nahmen laut vorgelegten Betriebsrechnungen Fr. 25 000 übersteigen. Nach OR Art. 957 und 934 sowie HRVO Art. 54 ist K. zur Führung kaufmännischer Bücher verpflichtet, weshalb der durch Verkauf einer Geschäftsliegenschaft erzielte Gewinn dem Erwer'bseinkommen zuzuzählen wäre. K. behauptet aber, Art. 17, lit. d, der Vollzugsverordnung widerspreche dem AHVG. Dieser Ein- wand bedarf näherer Prüfung.

503

2. Im Gegensatz zum maßgebenden Lohn, der reines Erwerbseinkommen

darstellt, ist das Einkommen aus selbständigem Erwerb in der Regel soge- nanntes gemischtes Einkommen, cl. h. enthält es auch den Ertrag des im Be- trieb investierten Eigenkapitals. Damit nun der Beitrag des Selbständigerwer- benden, gleich demjenigen des Unselbstänciigerwerüenden, nur vom reinen Er- werbseinkommen erhoben werde, statuiert das Gesetz in Art. 9, Abs. 2, lit e, einen Zinsabzug für im Betrieb arbeitendes Eigenkapital (vgl. Botschaft S. 29). Nach lit. c des nämlichen Artikels werden vom Roheinkommen des Selbstän- digerwerbendenweiter abgezogen «die eingetretenen undverbuchten Geschäfts- verluste». Dieser Abzug für Vermögensverluste gehört an sich nicht zur Ein- kommensbemessung, sondern dient einer Verrechnung des Reineinkommens mit Vermögensverlusten. Das gilt auch für die der Entwertung entsprechen- den Abschreibungen in lit. b. Die in lit. c und b vorgesehenen Abzüge sind eine Besonderheit, herrührend aus der Uebernahme der entsprechenden Norm des Wehrsteuerbeschlusses (Art. 22, Abs. 1, lit. c). Mit der Uebernahme wurde der Zweck verfolgt, Uebereinstimmung mit den Abzügen des Wehrsteuerbe-» schlusses zu schaffen, um die Ermittlung des selbständigen Erwerbs anhand der Wehrsteuerta.xation zu ermöglichen (Botschaft S. 30). Es handelt sich um einen Abzug aus Billigkeitsgründen, dessen Zulassung im Steuerrecht bei Stillschweigen des Gesetzes nicht zu vermuten ist (vgl. B 1 u m e n s t e i n, Steuerrecht 1 S. 245; Götz i n g e r, Festschrift für Speiser, 1926, S. 122 ff.). Entsprechend der speziellen Erwerbsbesteuerung ist der Abzug auf einge- tretene und verbuchte G e s c h ä f t s Verluste beschränkt (vgl. B 1 um e n- -

s t e i n, System des Steuerrechts S. 137 ff.). Die ausdrückliche Beschrän- kung auf geschäftliche Verluste (im Gegensatz zu allgemeinen Vermögens- verlusten) läßt sich damit begründen, daß hier ein ursächlicher Zusammen- hang mit der Erwerbstätigkeit angenommen werden kann. Da Verluste und Gewinne auf Geschäftsvermögen oft ineinander übergehen, sind sie bei Er- mittlung des maßgebenden Einkommens auch gleich zu behandeln. Eine andere Regelung ließe sich mit der ratio legis nicht vereinbaren. El» wäre unbillig, könnte ein Geschäftsinhaber wohl den verbuchten Geschäfts- verlust abziehen und der Entwertung entsprechende Abschreibungen vorneh- men, dagegen einen auf Geschäftsvermögen erzielten Gewinn unberücksichtigt lassen. Art. 17, lit. d, der Vollzugsverordnung erweist sich als zwingende Konsequenz von Art. 9, Abs. 2, lit. b und c des Gesetzes. Von Gesetzwidrigkeit ist keine Rede. Der von der Vorinstanz vorgenommene Abzug von Fr. 2700 ist unbegründet. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. A.K., vom 31. Oktober 1949, H 212/49.)

III. Niehterverbstätige

Renten der Militärversicherung sind anrechenbares Renteneinkommen im Sinne von AIIVV Art. 28.

Heinrich M., geb. 1894, ist zufolge einer Krankheit, die er sich im Mili- tärdienst zugezogen hat, gänzlich arbeitsunfähig. Er obliegt keinem Erwerb und hat kein Vermögen. Von der Militärversicherung bezieht er eine Rente von Fr. 5 124 im Jahr. Ausgleichskasse und Rekurakommission bemaßen seinen Jahresbeitrag nach AHVV Art. 28 auf Fr. 48. Mit Berufung an das Eidg.

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Versicherungsgericht machte M. geltend, gemäß Art. 15 des Militärversi- cherungsgesetzes schulde er keine AHV-Beiträge. Das Eidg. Versicherungs- gericht hat die Berufung abgewiesen. Aus den Erwägungen: In der Schweiz schulden grundsätzlich alle 20-65jährigen Personen AHV-Beiträge. Für Nichterwerbstätige beträgt der Beitrag, je nach den so- zialen Verhältnissen, 1-50 Franken im Monat (AHVG Art. 10). Gilt letzteres auch für arbeitsunfähige Personen, die von der Militärversicherung eine Rente beziehen? Nach Art. 15 des Militärversicherungsgesetzes dürfen die Leistun- gen der Militärversicherung keiner Steuer (französisch «imposition», italie- nisch «imposta») unterzogen werden. Allein die AHV-Beiträge sind 1« e i n e

5 t e u e r n. Im Gegensatz zu den Steuern, die dem Fiskus entrichtet werden

müssen und der Deckung allgemeiner Staatsausgaben dienen, fließen die AHV-Beiträge in den verselbständigten Ausgle5chsfon'ds der AHV und begrün- den für den Beitragszahler bzw. dessen Familie einen persönlichen Rechtsan- spruch auf eine künftige Rente. In ihrer Funktion unterscheiden sich Steuer und AHV-Beitrag wesentlich. Anderseits ist AHVG Art. 10, Abs. 2, nicht anwendbar. Einzig diejenigen Versicherten, welche aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unter- halten oder dauernd unterstützt werden, schulden nach dieser Bestimmung nur den Mindestbeitrag von 1 Franken im Monat. Personen, die von der Mili- tärversicherung eine Rente beziehen, worauf sie einen auf das Militärversiche- rungsgesetz gegründeten Rechtsanspruch haben, sind keineswegs aus öffent- lichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten bzw. unterstützt. Auch auf Art. 10, Abs. 2 in fine, wonach der Bundesrat für Invalide die Beiträge auf

1 Franken im Monat zu bemessen befugt ist, kann M. sich nicht berufen. Von

dieser Ermächtigung hat der Bundesrat keinen Gebrauch gemacht, offenbar in der Erwägung, daß es im eigenen Interesse der Invaliden und deren Fami- lien liegt, möglichst namhafte Beiträge zu zahlen, und daß für nichterwerbs- tätige Invalide ohnehin laut AHVG Art. 11, Abs. 1, in Notfällen der Beitrag auf 1 Franken im Monat herabgesetzt werden kann. Im vorliegenden Fall ha- ben Ausgleichskasse und Vorinstanz, die Jahresrente Fr. 5124 mit 30 multi- plizierend, •den Beitrag richtig auf Fr. 48 festgesetzt (AHVV Art. 28). Freilich können, laut Art. 15 des Miiitärversicherungsgesetzes, die Lei- stungen der Militärversicherung «weder gepfändet, noch mit Arrest belegt, noch in den Konkurs gezogen werden». Insofern hat also der Berufungskläger die Möglichkeit, sieh der B e z ah 1 u n g seines Beitrages zu entziehen. Allein er wird in seinem und seiner Ehefrau Interesse sich wohl überlegen müssen, ob er das tun und so, statt ein verhältnismäßig bescheidenes Opfer zu bringen, sich die künftige AHV-Rente verscherzen Will. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. H.M., vom 13. Oktober 1949, H 275/49.)

B. Uebergangsrenten

Anrechenbares Einkommen

Ob gegenüber dem Vorjahr eine wesentliche Einkommensverminderung (AHVV Art. 59, Abs. 2) oder Einkommenserhöhung (AHVV Art. 59, Abs. 3

505

letzter Satz) eingetreten ist, beurteilt sieh nach dem Einkommen des ganzen laufenden Jahres.

Der 1880 geborene, verwitwete L. B., Besitzer eines Rebbergs, ist Weibel am Gericht in S.; bis zum 31. Mai 1949 betätigte er sich außerdem als Preis- kontrolleur. Als ihm die Ausgleichskasse die nachgesuchte Rente für das Jahr

1949 verweigerte, erhob B. Beschwerde. Die Rekursbehörde erster Instanz hieß

das eingelegte Rechtsmittel gut und sprach mit Wirkung ab 1. Juni 1949, ge- stützt auf das Einkommen nach diesem Zeitpunkt, d. h. ohne Berücksichtigung des bis 31. Mai 1949 erzielten Verdienstes als Preiskontrolleur, die verlangte Rente zu. Gegen diesen Entscheid legte das Bundesamt für Sozialversicherung Berufung ein, worauf das Eidgenössische Versicherungsgericht, dem Antrag entsprechend, jeglichen Rentenanspruch für 1949 verneinte. Aus der Begrün- dung: Die kantonale Rekurakommission stützt sich auf Art. 59, Abs. 3, AHVV. Diese Bestimmung ist jedoch im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar; sie gilt, wie das Gericht bereits bei anderer Gelegenheit festgestellt hat, vielmehr fjjj. den Fall, da eine Rente schon bestanden hat und der Eintritt einer Aende- rung im Einkommen die Frage aufwirft, ob diese Rente nun neu festzusetzen sei oder nicht. B befindet sich nicht in solcher Lage. Bis zum Zeitpunkt des Beschwerde- entscheides war er nicht im Genuß einer Rente. Die Rekurskommission hatte somit nicht eine von der Ausgleichkasse zu Recht gewährte Rente abzuändern, sondern zu prüfen, ob eine solche erstmals zuzusprechen sei. Sie hätte daher ge- mäß AHVV Art. 59, Abs. 2, vorgehen sollen (vgl. Entscheid i. Sa. A. S., vom 2. Mai 1949, ZAK 1949, ,S. 464). Da B. glaubhaft gemacht hat, daß sich sein Einkommen im Laufe des Jahres 1949 wesentlich vermindern werde, muß das mittlere Einkommen des ganzen Kalenderjahres geschätzt und hierbei auch das vom 1. Januar bis 31. Mai erzielte Einkommendes B. als Fiinktionär der Preiskontrolle in Rechnung gestellt werden. (Eidg. Versicherungsgericht i. Sa. L.B., vom 5. Oktober 1949, H 333/49.)

Frau A. M. bezog ab 1. Januar 1948 die volle Uebergangs-Witwenrente. Am 15. September des gleichen Jahres nahm sie, bei einem Monatslohn von rund Fr. 350, eine Arbeit auf. Die Ausgleichskasse beurteilte die eingetretene Einkommenserhöhung als wesentlich und hob die Rente mit Wirkung ab 1. Oktober 1948 auf. Gegen den auf ihre Beschwerde ergangenen Abweiungs entscheid der kanton-alen Rekursbehörde legte Frau M. Berufung ein. Diese wurde vom Eidg. Versicherungsgericht geschützt, und zwar vor allem mit folgender Begründung: Art. 59, Abs. 1, AHVV bestimmt, daß in der Regel das während des voran- gegangenen Kalenderjahres erzielte Einkommen für die Bemessung der Rente maßgebend sei. Abs. 3 desselben Artikels präzisiert diese Vorschrift indess en dahin, daß bei jeder wesentlichen Verminderung des Einkommens oder des

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Vermögens des Berechtigten die Rente entsprechend den neuen Verhältnissen festzusetzen sei. Umgekehrt führt, nach dem gleichen Absatz, «eine Erhöhung des Einkommens oder Vermögens während des Rentenjahres in der Regel nicht zu neuer Festsetzung der Rente im gleichen Jahre. In Ergänzung der Vollzugsverordnung, die sich hierüber nicht äußert, stellte das Eidg. Versiche- rungsgericht fest, eine Ausnahme von der zitierten Regelvorschrift sei zu ma- chen, wenn die Erhöhung des Einkommens eine wesentliche sei und die weitere Ausrichtung der bisher gewährten Rente stellend wäre (vgl. Urteile i. Sa. Min- der und Baur vom 3. und 4. Februar 1949, ZAR 1949, S. 215 f.). Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die Erhöhung des Ein- kommens von Frau M. wesentlich ist und ob das Bestehenlassen der bisherigen Rente als stoßend bezeichnet werden müßte. Nach der Auffassung von Aus- gleichskasse, Rekursbehörde und Bundesamt für Sozialversicherung wäre dies der Fall. Durch Umrechnung des Monatslohns von Fr. 350 auf ein ganzes Jahr gelangen d'iese Stellen zu einem Betrag von Fr. 4200, welcher die in AHVG Art. 42 festgesetzte Einkommensgrenze beträchtlich übersteigt. Nun trifft allerdings zu, daß das Eidg. Versicherungsgericht in den Einzel- fällen Baur und Minder auf die neuen Verhältnisse bzw. auf das nach Wieder- aufnahme der Arbeit erzielte Einkommen abgestellt hat. Im grundsätzlichen Entscheid i. Sa. A. S., vom 2. Mai 1949 (ZAR 1949, S. 464), der allerdings nicht die Neufestsetzung, sondern die Zusprechung einer Uebergangsrente im Verlaufe des Jahres zum Gegenstand hat -- hat das Ei'dg. Versicherungsge- richt jedoch präzisiert, daß stets das Einkommen des g an z e n Kalender- jahres heranzuziehen sei, um zu entscheiden, ob eine Person Anspruch auf eine Uebergangsrente erheben könne und um gegebenenfalls deren Höhe zu be- stimmen. Diese Regel gilt nicht nur dann, wenn es «im die erstmalige Festsetzung einer Uebergangsrente geht, sondern auch in den Fällen von AHVV Art. 69, Abs. 3. Der im Urteil i. Sa. A. S. entwickelte Grundsatz ist daher auch bei der Revision bestehender Renten anzuwenden, d. h. es ist das gesamte Einaommen zu berücksichtigen, das ein Rentenbezüger im Laufe des Kalenderjahres, in welchem eine Aenderung seiner Verhältnisse eintritt, erzielt. Im vorliegenden Fall ist somit auf das von Frau M. im Jahre 1948 tat- sächlich erreichte Einkommen abzustellen und nicht auf jenes, welches sich aus der Umrechnung auf ein Jahr des ab 15. September erzielten Verdienstes ergibt. Nach den Akten hat Frau M. vom 15. September bis zum 31. Dezember

1948 Fr. 1267 verdient. Fügt man zu diesem Betrag die Frau M. zugespro-

chene jährliche Uebergangsrente von Fr. 600, so ergibt sich für 1948 ein Ge- samteinkommen von Fr. 1867, also weniger als das, was der Gesetzgeber als unerläßliches Minimum zur Fnistung des Lebens erachtet hat. Demnach be- steht kein Grund, von der Regelvorschrift des Art. 59, Abs. 3, AHVV, wonach eine Erhöhung des Einkommens nicht zu neuer Festsetzung der Rente im glei- chen Jahr führt, abzuweichen. (Eidg. Versicherungsgericht ii. Sa. AM., vom 5. Oktober 1949, H 248/49.)

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Inhaltsverzeichnis zum 9. Jahrgang

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung

A. Artikel Seite Die Festsetzung der ordentlichen Renten ........1 Das Rechtsverhältnis der nicht anerkannten Versicherungseinrichtun- gen zur AHV ..............5 Die Grundzüge der italienischen Alters- und Hinterlassenenversicherung 11 Die Berechnung der Beiträge der Nichterwerbstätigen auf Grund des maßgebenden Renteneinkommens .........20 Kantonale Zusatzleistungen zu den Renten der AHV (Nachtrag) . 57 Die Sozialversicherung in Bulgarien .........58 Die Vorbereitung der Formulare für die Meldung des reinen Erwerbs- einkommens ...............61 Die Beitragspflicht der Halter von Zeitechriftenajblagen und Zeitschrif- tenverträger ...............62 Bremsklötze am Apparat des Formularversandes ......64 Die Alters- und Hinterlassenenversicherung im Jahre 1948 . . . 89 Die Uebergangsordnung zur AHV im Jahre 1947 ......99 Rückerstattung von AHV-Beiträgen, die von der Eidg. Steuerverwal- tung nicht als Salär anerkannt werden ........110 Probleme der AHV ..............135 Die Verwaltungskostenzuschüsse an die Ausgleichskassen . . . 143 Die Erfassung von Versicherten, die ihren Verwandten Kost und Logis gegen Bezahlung gewähren ...........151 Strenge oder weitherzige Anwendung des Mahn-, Veranlagungs-, Bußen- und Vollstreckungsverfahrens in der AHV? ........ 153 Der erste Staatsvertrag auf dem Gebiete der AHV .....179 Lohnkürzung bei Bezügern von AHV-Renten .......198 Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948 .....200 Die Bedarfsquoten in der ilebergangsordnung von 1947 . 219 Die Sozialversicherungen in Frankreich ........222 Die Ausgleichskassen und die anerkannten Versicherungseinrichtungen 239 Die Betriebsrechnung des Ausgleichsfonds der AHV für das Jahr 1948 271 Der Staatsvertrag mit Italien über die AHV .......274 Die Abänderung der Art. 18 und 40 des AHVG ......280 Die Einführung der freiwilligen AHV .........286 Die Beitragssummen nach Größenordnung ........290 Der Rentenanspruch der Ein- und Wiedereingebürgerten . 293 Aufklärung tut weiterhin not ...........331 Der Einfluß der Höhe der jährlichen Beitragseinnahmen auf den Finanz- haushalt der ABV ..............333 Die ordentlichen Renten der AHV (Beispiele) ....... 336 Die schönste Augustfeier . . . . . . . . . . . . 338 Waisenrenten für außereheliche Kinder ........344 Der Rentenanspruch des Kindes aus geschiedener Ehe ......346 Notizen über die Aufklärung ..........375

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Seite AHVG und Staatsverträge ............378 Die zur Rentenauszahlung zuständige Kasse ........380 Der Ausgleichsfonds der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenen- versicherung und seine technische und volkswirtschaftliche Be deu- tung ................421, 479 Erwerbstätigkeit und Mitarbeit im Betrieb 433 Uebergangsrenten und Wohnsitz 435 Die liebergangsrenten 1m Jahre 1948 438 Rückblick und Ausblick 469 Die Herabsetzung der Beiträge im Jahre 1948 ....... 472 Die Jahresberichte der Ausgleichskassen 473 Heirat und Beginn des Anspruches auf die Ehepaar-Altersrente 497

B. Verschiedenes Verzeichnis der numerierten Kreisschreiben des BSV an die Ausgleichs- kassen 21 Vollzugsverordnung zum Bundesbe.schluß über die Verwendung der der AHV aus den Ueberschüssen der Lohn- und Verdienstersatzordnung zugewiesenen Mittel 51 Abkommen zwischen der Schweiz und Italien auf dem Gebiete der So- zialversicherung 181 Zusätzliche Alters- und Hinterlassenenfürsorge (Kantonale Voltzugsbe- stimmungen und zuständige kantonale Stellen) ......347 Pressestimmen zur A}IV .......120, 160, 339, 383, 446

C. Durchführungsfragen Versicherte Personen Befreiung von der obligatorischen Versicherung wegen nichtzumutbarer Doppelbelastung ..............238 Beiträge Die Berechnung der Beiträge von Seibstäridigerwerbenden, die einen Saisonberuf ausüben .............24 Hat die Ehefrau auf dem Entgelt, das ihr der Ehemann für die Arbeit im ehelichen Haushalt ausbezahlt, Beiträge zu leisten? ....24 Entschädigungen an Werk-Feuerwehren ........25 Die Beitragspflicht der im Haushalt tätigen Verwandten . . 66 Beitragspflicht der Nichterwerbstätigen ........67 Entschädigung für die Führung eimer Vormundschaft .....69 Rückfragen beim Betreibung'samt vor der Betreibung .....69 Darf eine Ausgleichskasse einem Nachlaßvertrag ihres Beitragsschuld- ners zustimmen? ..............70 Die Stellung der Aerzte in Gebirgsgegenden, die mit Krankenkassen Verträge abgeschlossen haben und der medici condotti . . 112 Leistungen an wegen vorübergehender Betriebseinstellung infolge Strommangels nicht voll beschäftigte Arbeitnehmer . . 156 Heimarbeiter in der Uhrenindustrie .........156

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Seite Leistungen, die einem geschiedenen Ehegatten gern. Art. 1151 oder Art.

152 ZGB ausgerichtet werden, gehören nicht zum maßgebenden Ren-

teneinkommen nach VV Art. 28 ..........204 Vorn Arbeitgeber bezahlte Urlaubsreisen ausländischer Arbeitnehmer 204 Die Stellung von Mitarbeitern am Radio und von Orchesterzuzügern (Kreisschreiben Nr. 29) ............241 Der maßgebende Lohn der Betreibungsbeamten, die Sporteln beziehen 242 Uniformen und Diensttl€ider ........... 243 Die Erfassung von Selbstäncli.gerwerbenden, die ihre selbständige Tätig- keit zeitweise unterbrechen ...........294 Erfassung von Entschädigungen für Erfindungen und Lizenzen . 391 Zum Begriff des Renteneinkommens Nichterwerbstätiger . . . 392 Ausüber der Christlichen Wissenschaft (Christian Science) und christ- lich-wissenschaftlicher Pfleger ..........445

3. Ordentliche Renten

Die Girozahlung der ordentlichen Renten ........25 Die Witwen und das volle Beitragsjahr ........112 Die Ermittlung des durchschnittlichen Jahresbeitrages . . . 113 Kann die Witwe die Beitragzdauer ihres verstorbenen Ehemannes «ver- vollständigen» ? 114 Der Prozentsatz der Witwenrente ..........295 Aufwertung der Beiträge ............296 Das Recht des Versicherten auf eine schriftliche Verfügung . 297 Auszahlung von Altersrenten nach dem Tode des Berechtigten 392 Ausländischer Wohnsitz und volles Beitragsjahr ......393 Ordentliche Vollwaisenrenten ...........445

Uebergangsrenten Der Abzug von Versicherungsprämien .........115 Der Abzug für Unterhalts- oder Unterstützungsleistungen 205 Die Rentenberechnung bei Witwenfamilien .......157

Organisation Revision eines Verbandes und der von ihm errichteten Ausgleichskasse 26 Kostentarif ................26 Die Versichertennummer ............70 Der Kontenzusammenruf ............71 Benützung des Ermächtigungschecks .........115 Portofreiheit der Zivilstandsämter und AI-IV .......116 Die Abrechnungsnummer ............116 Rückwirkende Erfassung von Beitragspflichtigen Der Kssenlciter darf sich flieht mit Kassenrevisionen befassen 159 IBKEröffnungsmel4ung ............243 Korrektur der Versichertennummer ..........244 Uneinbringliche Beiträge und das IBK ............4 Die Stellungnahme der Ausgleichsikasse zum Revisionsbericht 245 Monats- und Geldausweis ............246

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Seite Pauschalfrankatur der Zivilstandsämter 298 Beitragsbescheinigung beim Austritt eines Arbeitnehmers . 299 . .

Rückerstattung von Beitragsmarken .........299

6. Rechtspflege

Das Vorgehen der Ausgleichskassen nach anhängig gemachter Be- schwerde ................26 Entscheide kantonaler Rekuesbehörden über Beschwerden gegen Bus- senverfügungen ..............117 , in Kassenverfügungen ......393 Die Rechtsmittelbelehrung

D. Kleine Mitteilungen

Kleine Anfrage Tenchio ............28 Gemischte Kommission ..........28, 395, 499 Alters- und Hinterlassenenfüiorge .........29 Die offizielle Abkürzung für «Bundesamt für Sozialversicherung» . 30 Personalnachrichten ............72, 247 Eine Weihnachtsbotschaft der «vergessenen Alten» .....72 Ueber'gangsrenten der AHV (Postulat Schmid-Rüedin vom 17. 12, 1949) 73 Die kantonale Gesetzgebung in der AHV ........74 Instruktionskurs für die Revisions- und Kontrollstellen der AHV 77 Die schweizerischen Versicherungsgesellschaften und die AHV 77 Kleine Anfrage Leupin vom 16. 12. 1948 ........123 Kleine Anfrage Leupin vom 21. 12. 1948 ........124 Kleine Anfrage Odermatt vom 11. 2. 1949 ........125 Telefonische Anfragen bei der Sektion AHV .......126 Postulat Arni ...............205 Ausgleichsfonds der AHV ..........206, 351, 461 AHV und Sparsinn ..............207 Der Lösung des Nachwuchsproblems in der Sozialversicherung entgegen 207 Rekurskommission für die freiwillige AHV .. . . 246 Die Leiter der Ausgleichskassen der AHV ........247 Adreßänderung (Aerzte) ............250 Motionen und Postulate ............299 Kleine Anfrage Odermatt ............300 Abschluß eines Abkommens zwischen Frankreich und der Schweiz über die AHV ................301 Auslandschweizerta,g 1949 ............304 Abänderung der Art. 18 und 40 kHVG und Staatsvertrag mit Italien 394 Staatsvertrag mit Oesterreich über die Sozialversicherung . . 395 Vorlesungen über ,die Sozialverslcherung an schweizerischen Hochschu- len im Winteranmester 1949/50 ..........396 Neue Motionen und Postulate auf dem Gebiete der AHV 448 Das AHV-Abkommen mit Italien ..........450 Die Abänderung der Art. 18 und 40 AHVG ........450 Eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherungskommission 498 Lebensbescheinigung .............500

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Seite «Stiftung für das Alter» • . 500 Literatur zur AHV 78, 126, 352, 451

E. Gerichtsentscheide

Versicherte Personen ......79, 312, 358, 402, 403, 452 Beiträge Beitrag.spflicht .....169, 209, 210, 254, 314, 359, 404, 405 Erwerbstätigkeit .......31, 80, 255, 360, 406, 501 Einkommen aus unselbständigem Erwerb 127, 255 - 258, 361, 453 Einkommen aus selbständigem Erwerb ....31, 81, 129, 130 210 -212, 259 -264, 315 -320, 362 365, 408 - 411, 454-456, 501- 503 -

Nichterwerbstätige ...........407, 504 Herabsetzung von Beiträgen .....171-175, 213, 458 - 460 Erlaß von Beiträgen ............412 Bezug der Beiträge ........320, 366, 412, 460 Renten Rentenanspruch Altersrenten ............. 130 Hinterlassenenrenten ..... 32, 33, 131, 266, 267, 462 T.Jebergangsrenten Allgemeines .............323 Anrechenbares Einkommen .....34 38, 82 - 84 -

132-133, 214-216, 267-268, 324-327, 367 -369, 464, 505, 506 Anrechenbares Vermögen 40 41, 84, 217, 218, 328, 414, 415 -

Berechnung .............176 Ausrichtung, Nach- und Rückzahlung ....134, 269, 328, 416 Organisation .............84,416 Verfahren 42, 85, 86, 134, 265, 266, 270, 322, 370-373, 417, 466, 467 Strafsachen .........177, 329, 373, 417 -420

II. Wehrmannsschutz

Die Neuordnung des Lohn- und Verdienstersatzes . . 45, 105, 237 . .

Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 148 .....202 Entscheide der Aufsichtskommissionen für die Lohn- und Verdien,ster- satzordnung .......... 161, 251, 397 399 -

III. Familienschutz Verzeichnis der gesamtschweizerischen Farnilienausgleichskassen 76 .

Die Familienausgleichskassen der Berufsverbände ....191, 229 Aus dem Geschäftsbericht des Bundesrates für 1948 .....203 Verallgemeinerung der Familienzulagen im Kanton Wallis 304 Erhöhung der Familienzulagen im Kanton Genf ......352 Entscheide der Aufsichtskommission für die Lohn- und Verdienstersatz- ordnung ..............164, 306, 354

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