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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht (Auswahl des BSV) - Nr. 68

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

20.03.2019

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Bei- tragsrecht

Auswahl des BSV - Nr. 68

Art. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 7 lit. h und Art. 23 AHVV; Dividendenaus- zahlungen als massgeblicher Lohn.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach bei der Abgrenzung zwischen Lohn und Dividende von der Aufteilung, welche die Gesellschaft gewählt hat, nur dann abzuweichen ist, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetz- tem Vermögen und Dividende besteht (E. 4.3).

Urteil vom 24 Januar 2019 (9C_4/2018, 9C_18/2018) BGE 145 V 50

An der A. AG halten die beiden Ärzte B. und C. je 50 % der Aktien und sind zudem für diese erwerbstätig. Im 2009 erzielten sie Löhne von je Fr. 144'000 und im Jahr 2010 B. einen Lohn von Fr. 144'000 und C. einen solchen von Fr. 134'799. Zusätzlich erhielten sie von der A. AG je Dividenden in der Höhe von Fr. 250'000/Jh. Letztinstanzlich verlangt die A. AG die Aufhebung des kantonalen Entscheides, wonach die Löhne um insgesamt Fr. 112'114 aufgerechnet wurden, dies aufgrund des bestehenden Missverhältnisses zu den ausgeschütteten Dividenden. Die zuständige Ausgleichskasse reichte ebenfalls Beschwerde ein und verlangte eine Änderung der Rechtsprechung und demzufolge eine Aufrechnung der Löhne um insge- samt Fr. 166'800 (für 2009 und 2010). Es sei hierfür auf das Kriterium des Missverhältnisses zwischen Arbeitsleistung und Lohn zu verzichten, da dieses nicht nur impraktikabel und letztlich willkürlich sei, sondern auch eine korrekte Abgrenzung zwischen Erwerbseinkommen und Kapitalertrag in wirtschaft- licher Betrachtungsweise verhindere. Das BSV unterstützt die Auffassung der Ausgleichskasse. Gemäss Bundesgericht würde eine Änderung der Rechtsprechung offenkundig dem gesetzgeberischen Willen zuwiderlaufen und dabei nicht einer besseren Erkenntnis des Gesetzeszwecks oder einer ge- wandelten Rechtsanschauung entsprechen. Es nimmt dabei u.a. Bezug auf die vom Parlament nicht behandelte Motion Humbel (13.3748), die der beantragten Rechtsänderung entspricht und in Bezug auf welche der Bundesrat zuvor die Ablehnung beantragt hatte. Ferner auch auf ein früheres Postulat Humbel (12.4223) zur gleichen Thematik, welches abgeschrieben worden war sowie auf das in der "Unternehmenssteuerreform III" vorgesehene Teilbesteuerungsmass, das nach deren Ablehnung in der STAF-Vorlage Niederschlag gefunden hat, über welches das Volk noch zu befinden haben wird. Zudem sei es dem Bundesgericht auch mit Blick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 5 Abs. 1 BV)

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

verwehrt, einer vom Gesetzgeber zu Gunsten anderer Lösungsansätze nicht weiter verfolgten Geset- zesausgestaltung auf dem Wege der Rechtsprechungsänderung zum Durchbruch zu verhelfen. Die von der Vorinstanz gestützt auf die massgebende Rechtsprechung und Weisung entschiedene Lohnauf- rechnung erachtete es hingegen als zutreffend, womit es beide Beschwerden abwies.

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