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Département fédéral de l'intérieur DFI Office fédéral des assurances sociales OFAS

23. Mai 2019

* Jubiläumsausgabe *

Editorial 1003 Editorial des Direktors des BSV Jürg Brechbühl......................................................................... 3

Hinweise 1004 Kurzrückblick ............................................................................................................................... 3 1005 Papierversion der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge wird eingestellt ............................ 4

Stellungnahmen 1006 Brexit und Barauszahlung ........................................................................................................... 5 1007 Arbeitgeberbeiträge und unterschiedliche Vorsorgepläne nach Art. 1d BVV 2 .......................... 5

Rechtsprechung 1008 Keine Anrechnung der Abgangsentschädigung bei der Berechnung der Überentschädigung .. 6 1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Verletzung der Unterhaltspflicht .................................................................................................. 6 1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus .................... 7 1011 Kein Verzugszins auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ........ 8

Exkurs 1012 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der schweizerischen beruflichen Vorsorge (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV) ................................................ 9

Effingerstrasse 20, CH-3003 Berne Tél. +41 58 464 06 11, Fax +41 58 464 15 88 www.ofas.admin.ch

Inhaltsverzeichnis des ersten Bulletins

Bundesamt für Sozialversicherung 3003 Sem O!fice f6deral des assurances sociales Effingeretrasse 33 Ufflcio federale delle assicurazlonl socia li T elefo" 031 • 61 91 11

Mitteilungen Nr. 1 Uber die berufliche Vorsorge

vom 24. Oktober 1986

INHALTSVERZEICHNIS

Vorwort

1. RUckwirkung des Anschlusses der Arbeitgeber an eine regi-

strierte Vorsorgeeinrichtung

2. Hinterlassenenleistungen an die geschiedene Frau

3. Bar ausbezahlte FreizUgigkeitsleistungen und Altersleistun-

gen in Form von Kapitalabfindungen

4. Barauszahlung der FreizUgigkeitsleistung bei endgUltiger Ab-

reise ins Ausland

5. Die Auferlegung einer Wartezeit bei Barauszahlung der Frei-

zUgigkeitsleistung

6. Frist fUr die EinfUhrung der paritätischen Verwaltung bei

registrierten Vorsorgeeinrichtungen und fUr die Bestimmung einer Kontrollstelle nach BVG

7. Zulassung interner Revisionsstellen zur Kontrollstellentä-

tigkeit

8. Zulassung kommunaler Finanzkontrollstellen als Kontroll-

stelle

Vorwort

Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine AusfUhrungsver- ordnungen zahlreiche Anwendungsprobleme stellen. Auch wird das Bundesamt fUr Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu

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Editorial

1003 Editorial des Direktors des BSV Jürg Brechbühl

Am 24. Oktober 1986 ist die Nummer 1 der BVG-Mitteilungen erschienen. Die vorliegende Ausgabe trägt die Nummer 150. Schwerpunkte der ersten Nummer waren etwa die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung und des Altersguthabens, der Anspruch der geschiedenen Frauen auf Witwen- rente, Frist zur Einführung der paritätischen Verwaltung. Der Vergleich zeigt, dass die Themen, die in der beruflichen Vorsorge zu Fragen führen, erstaunlich konstant sind. Noch mehr zeigen dies die Zusammenstellungen der BVG-Mitteilungen. Kapitalauszahlungen, WEF, Auswirkungen von Schei- dung, Invaliditätsfragen, Begünstigtenordnung und Steuern sind die Schwerpunktthemen für die BVG-Mitteilungen. Da die Mitteilungen immer auch Fragen aufgreifen, welche dem BSV von Vorsorge- einrichtungen gestellt werden, dürften dies auch die Themen sein, mit denen die Praxis immer wieder konfrontiert wird. Es sind die gleichen Themen, die immer wieder zu neuen Fragen führen. Das hat nicht nur etwas mit der Komplexität der beruflichen Vorsorge zu tun, sondern vor allem auch mit ihrer Fähigkeit, sich an neue gesellschaftliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen.

Wir hoffen, dass wir mit den vergangenen 150 Nummern der BVG-Mitteilungen den zahlreichen Mitar- beitenden von Vorsorgeeinrichtungen, die das gute Funktionieren unserer beruflichen Vorsorge garan- tieren, die eine oder andere Unterstützung für ihre Arbeit geben konnten. Wir werden uns auch in Zukunft darum bemühen mit den Mitteilungen einen Beitrag zur Klärung offener Fragen zu leisten.

Hinweise

1004 Kurzrückblick

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge erscheinen mit der heutigen Ausgabe zum 150 Mal. In Nummer 149 wurde gar der tausendste Beitrag veröffentlicht. Dies möchten wir zum Anlass nehmen, um auf die erste Ausgabe zurückzukommen, die am 24. Oktober 1986 erschienen ist. Wie dem Vorwort zu entnehmen ist, lauteten die Ziele wie folgt:

«Es ist kein Geheimnis, dass das BVG und seine Ausführungsverordnungen zahlreiche Anwendungs- probleme stellen. Auch wird das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) oft um seine Meinung zu den verschiedensten Fragen gebeten. Einerseits geht es darum, die geltenden Bestimmungen im Lichte der Vorbereitungsarbeiten zu interpretieren, andererseits Gesetzeslücken zu füllen, wenn unvorhergese- hene Probleme auftauchen. Da die gestellten Fragen oft von allgemeinem Interesse sind, haben wir uns gefragt, wie wir diese Stellungnahmen des BSV weiterverbreiten könnten. […] Die im Mitteilungsblatt publizierten Texte haben grundsätzlich keinen Weisungscharakter, ausser dies werde ausdrücklich ge- sagt; zudem ist es selbstverständlich, dass die Stellungnahmen immer unter dem Vorbehalt der Recht- sprechung erfolgen. […] Wir hoffen, dass diese bescheidene Publikation dazu beiträgt, Probleme im Bereich der beruflichen Vorsorge zu klären, Missverständnisse zu beseitigen und die Aufgaben der Praktiker zu erleichtern.»

Die vom BSV mit den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge verfolgten Ziele sind immer noch aktuell.

Die Mitteilungen widerspiegeln die Entwicklung der beruflichen Vorsorge von deren Einführung bis heute. So wurden die verschiedenen Reformen im Bereich der 2. Säule aufgegriffen, insbesondere die 1. BVG-Revision, die Strukturreform und die Vorlage zur Reform der Altersvorsorge 2020, die in der Volksabstimmung gescheitert ist. Veröffentlicht wurden auch die Erläuterungen zu zahlreichen Verord- nungsbestimmungen. In den Mitteilungen werden auch Entscheide, die für die Vorsorgeeinrichtungen

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von Bedeutung sein können, kurz und knapp zusammengefasst. Damit können sich die Vorsorgeein- richtungen und die Versicherten rasch über die wichtigsten Entscheide der beruflichen Vorsorge infor- mieren.

Die Mitteilungen befassten sich u.a. mit folgenden Themen: - Wohneigentumsförderung - Scheidung und eingetragene Partnerschaft - Teil- oder Gesamtliquidation - Barauszahlungen bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und bei endgültigem Verlas- sen der Schweiz, insbesondere im EU-Raum - Freizügigkeit und vergessene Guthaben - freie Mittel - Massnahmen bei Unterdeckung - Anlagevorschriften für das Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen - die Situation von älteren Arbeitnehmenden, Personen mit atypischen Arbeitsverhältnissen und Kunstschaffenden - Patronale Wohlfahrtsfonds (Initiative Pelli).

Seit 2006 sind die Mitteilungen auf der Webseite des BSV auch elektronisch abrufbar: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578

Benachrichtigungen für neue Mitteilungen können unter der folgenden Adresse abonniert werden: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/benachrichtigung/

Zusammenstellungen zu verschiedenen Themen sowie ein in chronologischer Reihenfolge geordnetes Gesamtdokument für eine einfachere Themensuche sind verfügbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5583

2012 wurde die neue Rubrik Exkurs eingeführt. Sie ergänzt die drei Hauptrubriken Hinweise, Stellung- nahme und Zusammenfassungen der Rechtsprechung und befasst sich jeweils vertieft mit einem spe- zifischen Thema.

Heute werden die Mitteilungen in Papierform an 915 Adressaten verschickt. Von den insgesamt 1192 gedruckten Exemplaren sind 843 in Deutsch und 349 in Französisch. Das Zielpublikum der Mitteilungen ist breit gestreut: Vorsorgeeinrichtungen, Aufsichtsbehörden, Verwaltungsbehörden, Firmen, Bera- tungsbüros, Versicherungen, Banken, Anwälte, Gerichte, Medien, Universitäten, Gewerkschaften, Ar- beitgeberverbände, Versichertenverbände und andere im Bereich der 2. Säule tätige Organisationen sowie Private.

Seit der Lancierung der Mitteilungen vor über dreissig Jahren hat sich das BSV bemüht, die Informatio- nen kontinuierlich zu verbessen. Das BSV hofft, dass die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge die Erwartungen der Leserschaft erfüllt haben und dies auch weiterhin tun werden.

1005 Papierversion der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge wird eingestellt

Wir möchten unsere Abonnentinnen und Abonnenten informieren, dass die Mitteilungen über die beruf- liche Vorsorge ab der Nummer 151 nicht mehr in gedruckter Form erscheinen werden. Da die Mitteilun- gen elektronisch zugänglich sind, ist eine Papierversion nicht mehr nötig.

Wenn Sie die Mitteilungen weiterhin erhalten möchten, können Sie einen Newsletter abonnieren, der- Sie informiert, sobald eine neue elektronische Ausgabe verfügbar ist. Über diesen Link können Sie sich für den Newsletter anmelden: Geben Sie unter https://sozialversicherungen.admin.ch/de/be- nachrichtigung/ Ihre Mailadresse an, klicken Sie auf «Weiter» und setzten Sie auf der darauffolgenden Seite ein Häkchen in der gewünschten Sprache bei «BV».

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Ausserdem können alle Mitteilungen jederzeit auf folgender Internetseite des BSV abgerufen und her- untergeladen werden:https://sozialversicherungen.admin.ch/de/f/5578

Stellungnahmen

1006 Brexit und Barauszahlung

Das Datum des Austritts des Vereinigten Königsreichs aus der EU und dessen Folgen sind zurzeit noch nicht bekannt. Aktuelle Informationen über die Folgen des Austritts finden Sie auf den folgenden Inter- net-Links: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit.html https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/int/brexit-sozialversicherungen.html

Bis auf weiteres können Personen, welche die Schweiz endgültig verlassen und ins Vereinigte König- reich ziehen deshalb keine Barauszahlung des obligatorischen BVG-Altersguthabens verlangen. Wei- tere Informationen zur Barauszahlung finden Sie auf der Website der Verbindungsstelle unter: http://www.sfbvg.ch/xml_3/internet/de/application/f1.cfm

1007 Arbeitgeberbeiträge und unterschiedliche Vorsorgepläne nach Art. 1d BVV 2

Der Beitragssatz des Arbeitgebers kann je nach Alterskategorien der Versicherten variieren. Die Skala für Arbeitgeberbeiträge muss aber in jedem der gemäss Art. 1d BVV 2 angebotenen Vorsorgeplänen gleich sein. Demnach muss der Beitragssatz des Arbeitgebers für die Versicherten der gleichen Al- terskategorie in jedem Plan identisch sein.

Folgende Fragen wurden dem BSV in Bezug auf Art. 1d Abs. 2 BVV 2 gestellt: Kann der Beitragssatz des Arbeitgebers je nach Alter der versicherten Person variieren und gilt der Anteil von zwei Dritteln je Alterskategorie oder nur gesamthaft?

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung: Art. 1d Abs. 2 BVV 2 enthält eine doppelte Forderung: Zum einen muss die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Arbeitnehmern in Lohnprozenten beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens zwei Drittel der Beitragsanteile beim Vor- sorgeplan mit den höchsten Beitragsanteilen betragen. Zum anderen wird verlangt, dass der Beitrags- satz des Arbeitgebers in jedem Plan gleich hoch ist. Da die Bestimmung keine Ausnahme vom Grund- satz der zwei Drittel vorsieht, gilt dieser unabhängig vom Alter der Versicherten.

Der Artikel verlangt hingegen nicht, dass der Beitragssatz des Arbeitgebers für alle Altersklassen gleich hoch ist. Art. 1d Abs. 2 BVV 2 schliesst somit einen unterschiedlichen Beitragssatz je nach Alter der versicherten Personen nicht aus (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83 S. 13-15, Erläu- terung zu Art. 1c und 1d BVV 2). Zulässig ist demnach eine für Arbeitgeber geltende Skala, die nach Altersgruppen der Versicherten variiert (vgl. Art. 16 BVG). Um den Anforderungen von Art. 1d Abs. 2 BVV 2 zu genügen, muss jedoch die Beitragsskala nach Altersgruppen in den verschiedenen Leistungs- plänen identisch sein. Folglich schliesst die Bestimmung Beitragssätze des Arbeitgebers aus, die für Versicherte der gleichen Altersklasse in verschiedenen Leistungsplänen unterschiedlich hoch sind.

Abschliessend lässt sich festhalten, dass der Beitragssatz des Arbeitgebers für alle Versicherten der gleichen Altersklasse in jedem Leistungsplan gleich hoch sein muss und dass die Vorgabe von zwei Dritteln für jede Altersklasse gilt. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass auch das Prinzip der Ange- messenheit gemäss Art. 1 BVV 2 für jeden einzelnen Vorsorgeplan gilt. Es reicht somit nicht, dieses Prinzip nur auf den Basisplan anzuwenden, auf die weitergehenden Pläne aber nicht.

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Rechtsprechung 1008 Keine Anrechnung der Abgangsentschädigung bei der Berechnung der Überentschädigung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 19. Oktober 2018, 9C_43/2018; in französischer Sprache)

(Art. 34a BVG, 24 BVV 2 und 19 Abs. 3 Bundespersonalgesetz, BPG)

Da im vorliegenden Fall die Abgangsentschädigung nicht auf die Deckung eines von der beruflichen Vorsorge erfassten Ereignisses zielt, darf sie in der Überentschädigungsberechnung nicht berücksich- tigt werden.

Streitig ist die Frage der Ausrichtung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge an A durch die Pen- sionskasse des Bundes PUBLICA. Insbesondere ist zu klären, ob die Leistungen gekürzt werden dür- fen, um eine Überentschädigung zu vermeiden, die mit der Zahlung einer Abgangsentschädigung von Fr. 80 483.00 an A entsteht. Diese Entschädigung entspricht i.c. zehn Monatslöhnen.

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Abgangsentschädigung gemäss Art. 19 Abs. 3 BPG von der Art und Zweckbestimmung her nicht die gleichen Ereignisse ausgleicht, wie jene der beruflichen Vorsorge. Das heisst, sie dient nicht dem Ausgleich der Folgen von Invalidität, Tod und Alter.

Im konkreten Fall erhielt der Beschwerdegegner die Abgangsentschädigung wie sein Gehalt ausbe- zahlt. Im Gegensatz zu einer Leistung, die unwiderruflich dem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, kann er über dieses Geld frei verfügen. Die Abgangsentschädigung wurde zudem nicht auf der Grund- lage einer Kapitalisierung künftiger Vorsorgeleistungen berechnet; sie bezweckte mit anderen Worten nicht die Milderung eines künftigen Vorsorgeverlustes. Vorliegend handelt es sich bei der vom Arbeit- geber gezahlten Entschädigung um eine reine Geldleistung, die aus sozialen Erwägungen erfolgte, weil die Chancen des Arbeitnehmers, einen neuen Arbeitsplatz auf dem Arbeitsmarkt zu finden, gering sind. Die Abgangsentschädigung zielt somit darauf ab, das durch den Wegfall der Arbeitsplatzgarantie für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern entstehende Risiko auszugleichen und steht in keinerlei Zu- sammenhang mit der gegenwärtigen oder künftigen Verringerung des Lebensstandards des Arbeitneh- mers oder dessen Angehörigen bei Alter, Invalidität oder Tod. Da die sachliche Kongruenz hier nicht gegeben ist, darf die Abgangsentschädigung bei der Überentschädigungsberechnung nicht berücksich- tigt werden.

1009 Scheidung: kein Anspruch auf Vorsorgeausgleich für den Ehegatten bei schwerwiegender Ver- letzung der Unterhaltspflicht

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 6. November 2018, 5A_443/2018; in französischer Sprache, zur Publikation vorgesehen)

(Art. 124b Abs. 2 ZGB)

In bestimmten, besonders stossenden Fällen kann der Scheidungsrichter aus triftigen Gründen vom Grundsatz der hälftigen Teilung der Austrittsleistung abweichen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ehepartner schwerwiegend gegen seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, verstösst.

Das Bundesgericht ist der Meinung, dass - mit Blick auf den allgemeinen Zweck des Gesetzes betref- fend Vorsorgeausgleich bei Scheidung - das Verhalten der beiden Ehepartner während der Ehe grund- sätzlich kein zu berücksichtigendes Kriterium bildet. Es geht somit nicht darum, situativ zu beurteilen, inwieweit jeder Ehepartner zum Unterhalt der Familie beigetragen hat und die Teilung des Guthabens in der Folge nach diesen Kriterien zu gewichten. Nach dem klar formulierten Willen des Gesetzgebers hat der Scheidungsrichter in seiner Einschätzung indes die Möglichkeit, der Vernachlässigung der Un- terhaltspflicht durch einen Ehepartner Rechnung zu tragen. Er hat dies jedoch in zurückhaltender Weise zu tun, da ansonsten der Grundsatz der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt werden

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könnte. Insbesondere können solche triftigen Gründe nur in besonders stossenden Situationen Vorrang vor wirtschaftlichen Erwägungen hinsichtlich der jeweiligen Vorsorgebedürfnisse der Ehegatten haben. Unter diesen Voraussetzungen ist es ausnahmsweise gestattet, die Teilung des Vorsorgeguthabens der beruflichen Vorsorge ganz oder teilweise abzulehnen.

Das Bundesgericht kommt in diesem besonderen Fall zum Schluss, dass triftige Gründe für die Ableh- nung des vom Ehemann verlangten Vorsorgeausgleichs vorliegen, da dieser während der Ehe seine Pflicht, zum Unterhalt der Familie beizutragen, grob verletzt hat, kaum gearbeitet und sich weder um die Kinder noch um den Haushalt gekümmert hat. Zudem hat er alleine über einen Kredit verfügt, den anschliessend die Ehefrau zurückerstatten musste. Weiter hat er die Ehefrau stark kontrolliert und ihrer Selbstständigkeit beraubt. Auch hat er sie und die Kinder körperlich wie psychisch misshandelt und der Familie teils das für ihre Grundbedürfnisse notwendige Geld entzogen, indem er einen Teil des Lohnes der Ehefrau jeweils auf Glücksspiele verwendete hatte.

1010 Begünstigung des Lebenspartners setzt fünfjährige Lebensgemeinschaft voraus

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 9.Oktober 2018, 9C_118/2018, publiziert: BGE 144 V 327; Entscheid in deutscher Sprache)

Eine Vorsorgeeinrichtung darf dem begünstigten Lebenspartner das Todeskapital nur ausbezahlen, wenn die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert hat. Eine reglementarische Unterschreitung dieser gesetzlichen Mindestdauer ist unzulässig.

(Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG)

Das Bundesgericht hatte folgenden Fall zu beurteilen: Eine Vorsorgeeinrichtung weigerte sich, der Witwe des verstorbenen Versicherten neben der Witwenrente auch das Todesfallkapital auszuzahlen. Kurz vor seinem Ableben hatte der Versicherte der Vorsorgeeinrichtung mitgeteilt, dass im Falle seines Todes das Todesfallkapital an seine Lebenspartnerin und nicht an seine Ehefrau auszuzahlen sei. Der Versicherte hat die letzten drei Jahre vor seinem Tod mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt. Das Vorsorgereglement sieht eine Begünstigung des Lebenspartners bereits im Falle einer mindestens drei Jahre dauernden Lebensgemeinschaft vor. Hiergegen setzt sich die Witwe zur Wehr.

Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG sieht (u.a.) vor, dass Personen, die mit einem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben, für Hinterlassenen- leistungen vorgesehen werden können. Das Bundesgericht hat nun zu prüfen, ob die erforderliche Dauer der Lebensgemeinschaft reglementarisch verkürzt werden darf. Es kommt zum Schluss, dass bereits der Wortlaut der Bestimmung keinen Zweifel an deren Sinn lässt: Im Gesetz steht unmissver- ständlich und klar, dass die Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Versicherten mindestens fünf Jahre gedauert haben muss. Dabei bringt die französische Fassung der Norm ("d'au moins cinq ans") am deutlichsten zum Ausdruck, dass es sich bei der verlangten fünfjährigen Dauer der Lebensgemeinschaft um ein gesetzliches Minimalerfordernis handelt. Dies wird so auch durch die Gesetzesmaterialien be- stätigt. Eine Vorsorgeeinrichtung darf diese Dauer in ihren Reglementen somit nicht unterschreiten.

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1011 Kein Verzugszins auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. Januar 2019, 9C_108/2018, zur Publikation vorge- sehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat keinen Anspruch, für den von der leistungspflichtigen Vorsor- geeinrichtung geschuldeten Rückforderungsbetrag einen Verzugszins zu verlangen.

(Art. 26 Abs. 4 BVG)

Das Bundesgericht hatte die Rechtsfrage zu beantworten, ob die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung (im vorliegenden Fall: der Stiftung Auffangeinrichtung) auf dem zurückzuerstattenden Betrag ab Klageeinreichung einen Verzugszins zu bezahlen hat.

Art. 26 Abs. 4 BVG vermittelt der vorleistenden Vorsorgeeinrichtung einen direkten gesetzlichen Rück- forderungsanspruch gegenüber der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung. Eine vertragliche Bezie- hung zwischen der vorleistungspflichtigen und der definitiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, etwa aus abgetretenem Recht, ist hingegen zu verneinen. Daher besteht auch keine Grundlage für eine Verzugszinspflicht entsprechend den Regeln des Obligationenrechts (Art. 104 OR), wie sie im Berufs- vorsorgerecht sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grund- lagen ansonsten durchaus üblich ist. Das Bundesgericht kommt nach dem Gesagten somit zum Schluss, dass kein Rechtsanspruch auf die Bezahlung eines Verzugszinses besteht.

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Exkurs 1012 Grenzgängerinnen und Grenzgänger in der schweizerischen beruflichen Vorsorge

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist beim BSV

Der folgende Artikel beleuchtet die rechtliche Situation der beruflichen Vorsorge von Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) wohnen und in der Schweiz arbeiten.

1. Einführung

Das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) kennt keine spezifische Regelung für Grenz- gängerinnen und Grenzgänger. Gewisse Gesetzesbestimmungen sind für sie jedoch relevanter als an- dere, da sich ihr Wohnsitz auf der einen und ihr Arbeitsort auf der anderen Seite der Grenze Schweiz - EU/EFTA befindet. Der folgende Beitrag greift die wichtigsten Bestimmungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) für Grenzgängerinnen und Grenzgänger auf.

2. Statistik

Rund 313 787 Grenzgängerinnen und Grenzgänger wohnen in der EU und arbeiten in der Schweiz, darunter 201 221 Männer und 112 566 Frauen 1. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger arbeiten in folgenden Regionen der Schweiz: Die Mehrheit, das heisst 117 131 Personen, arbeitet in der Genfer- seeregion, 26 516 im Mittelland, 69 228 in der Nordwestschweiz (um Basel), 10 248 in der Region Zü- rich, 26 532 in der Ostschweiz, 2079 in der Zentralschweiz und 62 053 im Tessin. 209 253 Grenzgän- gerinnen und Grenzgänger sind im Tertiärsektor tätig, 102 576 im Sekundärsektor und 1959 im Pri- märsektor.

Nach Herkunftsland sieht die Verteilung wie folgt aus: 172 523 Grenzgängerinnen und Grenzgängern haben ihren Wohnsitz in Frankreich, 70 366 in Italien, 60 203 in Deutschland, 8308 in Österreich und 2387 in anderen Ländern 2. Bei rund 13 000 im Ausland wohnhaften und in der Schweiz erwerbstätigen Grenzgängerinnen und Grenzgängern handelt es sich um Schweizer Staatsangehörige. Im Vergleich dazu waren von den 25 000 in der Schweiz wohnhaften und im Ausland erwerbstätigen Grenzgänge- rinnen und Grenzgängern 12 000 schweizerischer und 13 000 ausländischer Staatsangehörigkeit.

3. Unterstellung unter die 2. Säule

3.1 Bestimmungen des internationalen Rechts zwischen der Schweiz und der EU/EFTA

Vom Grundsatz her untersteht eine Person dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem sie die Erwerbstätigkeit ausübt, und nicht jenem des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz hat. Die Grundlage dazu bilden das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Freizügigkeit (FZA), die Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 3. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Mitgliedstaaten der EFTA.

1 Stand 4. Quartal 2018 Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS), Grenzgängerstatistik (GGS): https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetigkeit-arbeitszeit/erwerbstaetige/schweizer-innen-auslaender-in- nen/grenzgaenger-innen.html Medienmitteilung des BFS vom 21.2.2019: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/erwerbstaetig- keit-arbeitszeit/erwerbstaetige/schweizer-innen-auslaender-innen/grenzgaenger-innen.assetdetail.7427557.html 2 Detaillierte Angaben zu den anderen Ländern (Quelle BFS/GGS, 4. Quartal 2018): http://www.pxweb.bfs.admin.ch/sq/b165e50b-4abb-4dd1-b994-ef66cadd18aa 3 Vgl. Internetseite des BSV: http://www.bsv.admin.ch/themen/internationales/02094/index.html?lang=de Siehe insb. Art. 1 Bst. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004: Definition des «Grenzgängers».

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In der EU/EFTA wohnhafte und nur in der Schweiz erwerbstätige Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind somit den schweizerischen Sozialversicherungen unterstellt, dies gilt auch in Bezug auf die beruf- liche Vorsorge (vorbehalten sind Fälle, in denen eine Person mehrere Erwerbstätigkeiten in verschie- denen Ländern ausübt) 4.

3.2 Bestimmungen des schweizerischen Rechts

Auch im BVG ist für die Unterstellung der Erwerbsort und nicht der Wohnort massgebend. Vom Grund- satz her unterstehen der obligatorischen beruflichen Vorsorge alle Personen, die in der Schweiz arbei- ten und der AHV 5 unterstellt sind, wenn ihr Jahreslohn mehr als 21 330 Franken beträgt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG) und das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate dauert (Art. 1j und 1k BVV 2). Ob jemand im Ausland wohnt, ist somit für die obligatorische Unterstellung unter das BVG nicht relevant. Die Bestimmungen zur obligatorischen Versicherungsunterstellung sind demnach für alle Erwerbstäti- gen in der Schweiz die gleichen und zwar ungeachtet ihres Wohnortes (in der Schweiz oder im Ausland) und ihrer Staatsangehörigkeit. Dieses Gleichbehandlungsgebot ist in Artikel 89b BVG verankert; Arti- kel 89c BVG regelt das Verbot von Wohnortsklauseln in Verbindung mit dem erwähnten europäischen Recht.

4. Freizügigkeit und Barauszahlung

4.1 Grundsatz

Im Ausland wohnhafte Grenzgängerinnen und Grenzgänger erfüllen die Voraussetzungen für eine Bar- auszahlung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Freizügigkeitsgesetzes (FZG), sofern sie die Er- werbstätigkeit in der Schweiz vollständig aufgeben und keiner schweizerischen Vorsorgeeinrichtung mehr angeschlossen sind. Für sie entspricht das endgültige Verlassen der Schweiz somit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Da Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht in der Schweiz woh- nen, haben sie logischerweise keinen Wohnsitz, den sie von der Schweiz ins Ausland verlegen könn- ten 6. Die Auszahlung des Vorsorgekapitals beschränkt 7 sich bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern aus den EU-/EFTA-Staaten auf den überobligatorischen Teil. Die minimale obligatorische berufliche Vorsorge bleibt bis zum Mindestrücktrittsalter oder zum Eintritt eines Vorsorgefalls 8 in der Schweiz bei einer Freizügigkeitseinrichtung blockiert (ausser, die Person ist in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA in der obligatorischen Versicherung nicht gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert oder ver- lässt die EU/EFTA definitiv)9. Die Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die ihre Arbeit in der Schweiz aufgeben, können die Freizügigkeitsleistung nicht von der Schweiz an eine ausländische Vorsorgeein- richtung übertragen lassen, ausser sie nehmen eine Erwerbstätigkeit in Liechtenstein auf. In diesem Fall, wenn die betroffene Person der liechtensteinischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist, muss sie die Freizügigkeitsleistung in die Vorsorgeeinrichtung ihres neuen Arbeitgebers überweisen 10.

4 Vgl. auch: https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/informationen-fuer/versicherte/int/abrechnung-in-der-schweiz-fuer-arbeit- gebende-mit-sitz-in-einem-e.html 5 Siehe Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 2 BVG. Siehe auch Urteil des BG 2C_1050/2011 E. 2.3. 6 Antwort des Bundesrates vom 24.2.2016 auf die Motion Amaudruz 15.4133 «Freizügigkeitsguthaben. Das Verlassen der Schweiz als Wegzug definieren.» vom 15.12.2015; der Bundesrat hat die Motion am 28.9.2017 abgelehnt. 7 Vgl. Art. 25f FZG. 8 Vgl. Art. 13 und 16 FZV. 9 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz 567 Punkt 6. Siehe auch: «Grenzgänger: Wohnen im Ausland, arbeiten in der Schweiz – und die Sozialversicherung?», Schweizer Sozialversicherung 01/19 S. 26 ff., insbesondere S. 28): https://www.epas.ch/fileadmin/user_upload/vps/Redaktion/Inhaltsverzeichnisse/Inhaltsverzeichnis/Inhaltsverzeich- nis_SSV.pdf 10 BGE 140 V 476 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 96 Rz 567 Punkt 3.

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4.2 Selbstständigerwerbende im Ausland

Die Barauszahlung bei Grenzgängerinnen und Grenzgängern, die ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufgeben, um in einem EU-/EFTA-Land ihr eigenes Unternehmen zu gründen, unterliegt Artikel 5 Ab- satz 1 Buchstabe a FZG. Ausserdem gilt die Einschränkung nach Artikel 25f FZG. Die Barauszahlung des obligatorischen Teils ist somit auch in diesem Fall ausgeschlossen 11, sofern die Person im neuen Wohnsitzstaat weiterhin obligatorisch gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert ist.

4.3 Brexit

In der Schweiz arbeiten rund 157 britische Grenzgängerinnen und Grenzgänger 12. Zu den Auswirkun- gen des Brexit auf die 2. Säule siehe vorstehend den Beitrag «Brexit und Barauszahlung BV» (Rz. 1006).

5. Vorbezug für Wohneigentum und weitere Abfindungen

Auch Grenzgängerinnen und Grenzgänger können ihr Altersguthaben für den Erwerb von selbstbe- wohntem Wohneigentum vorbeziehen. Die Tatsache, dass sich das Wohneigentum nicht in der Schweiz befindet, stellt grundsätzlich keinen Hinderungsgrund dar. Allerdings muss es sich um den Hauptwohn- sitz der versicherten Person handeln 13.

Die weiteren Kapitalabfindungen (Art. 37 BVG) und die BVG-Renten sind dorthin auszubezahlen, wo sich die Empfängerin oder der Empfänger befindet, da das Gesetz keine Klausel für den Wohnsitz und/oder den gewöhnlichen Aufenthalt vorsieht 14.

6. Einkäufe

Die Bestimmungen in Artikel 79b Absatz 2 BVG und Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 (Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) können für Grenzgängerinnen und Grenz- gänger bei Einkäufen ebenfalls relevant sein. Denn für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten fünf Jahren nach Eintritt in eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20 % des regle- mentarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten. Nach Ablauf der fünf Jahre muss die Vorsorge- einrichtung der versicherten Person ermöglichen, sich in die vollen reglementarischen Leistungen ein- zukaufen.

Dieser Höchstansatz gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, sobald sie zum ersten Mal bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung versichert sind. Dass Grenzgängerinnen und Grenzgänger ihren ausländischen Wohnort behalten und nicht in die Schweiz ziehen, stellt keinen Grund dar, diesen Höchstansatz nicht anzuwenden. Ansonsten würde es genügen, sich direkt hinter der Grenze nieder- zulassen, um Artikel 60b Absatz 1 BVV 2 zu umgehen.

11 BGE 137 V 181 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 Rz 796 und Nr. 139 S. 60. 12 Detaillierte Angaben zu den anderen Ländern (Quelle BFS/GGS, 4. Quartal 2018): http://www.pxweb.bfs.admin.ch/sq/b165e50b-4abb-4dd1-b994-ef66cadd18aa 13 Weitere Informationen: Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. Nr. 32 Rz 188 Punkt 5, Nr. 33 Rz 193, Nr. 37 Rz 215 Punkt 3 und Nr. 55 Rz 329. Siehe auch: Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 17 «Wohneigentumsför- derung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge» S. 3 Kap. 2.1 Besteuerung an der Quelle von Grenzgängerinnen und Grenz- gängern. Siehe auch: Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 41 «Freizügigkeit in der beruflichen Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge» S. 4 Kap. 2.2.4. 14 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 85 Rz 491 und Nr. 129 Rz 846. Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Deutschland siehe auch die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144 Rz 959 S. 3–4.

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7. Scheidung

Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger sind bei einer Scheidung ausschliesslich die schweizerischen Gerichte für den Vorsorgeausgleich und die Teilung von Guthaben bei schweizerischen Vorsorgeein- richtungen zuständig (Art. 63 Abs. 1bis und Art. 64 Abs. 1bis Bundesgesetz über das Internationale Pri- vatrecht, IPRG) 15. Lassen sich Grenzgängerinnen und Grenzgänger also in ihrem Wohnsitzstaat schei- den, müssen sie zusätzlich auch vor einem Schweizer Gericht tätig werden, um ein schweizerisches Gerichtsurteil über den Vorsorgeausgleich bei Scheidung zu erwirken. Betroffene wenden sich an das für Scheidungen zuständige Zivilgericht und nicht ans Versicherungsgericht (Art. 73 BVG). Nur ein sol- ches Urteil ist gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung durchsetzbar.

8. Säule 3a

Grenzgängerinnen und Grenzgänger mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz erwerbstätig und der AHV unterstellt sind, können auch eine Säule 3a bilden 16. Dass sie einer Vorsorgeeinrichtung angehö- ren, ist keine Voraussetzung für den Zugang zur Säule 3a. Dies spielt nur für die maximale Abzugsbe- rechtigung für Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge eine Rolle (Arbeitnehmende und Selbststän- digerwerbende; vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a und b BVV 3).

15 Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 01.01.2017: BBl 2013, insb. S. 4330–4331: https://www.admin.ch/opc/de/federal-gazette/2013/4887.pdf 16 Gemäss Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Nr. 18 «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträ- gen und -leistungen der Säule 3a» S. 2 Rz 3. Vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 25 Rz 157 und Ordner «Vorsorge und Steuern», herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz SSK, Cosmos Verlag, Fall B.2.1.1. Siehe auch BGE 117 Ib 358 zusammengefasst in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 S. 50 und 73 sowie BGE 140 II 364.Unterstellung unter die AHV, vgl. Urteil des BGer 2C_1050/2011.

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