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Nachtrag 2 zu den Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die Pauschalabfindung (PA) niedriger Teilrenten gemäss Sozialversicherungsabkommen; gültig ab 01.01.2023

Weisungen an die Schweizerische Aus- gleichskasse betreffend die Pauschalabfin- dungen (PA) niedriger Teilrenten gemäss So- zialversicherungsabkommen

Gültig ab 1. Januar 2018

Stand: 1. Januar 2023

318.106.21 d PA

11.22

Vorwort

Die vorliegende Version der Weisungen an die Schweizerische Aus- gleichskasse über die Pauschalabfindung (PA) löst die Version vom 1. Juni 2002 ab. Die Barwerttabellen werden ebenfalls aktualisiert, und zwar auf der Grundlage des Szenarios A-00-2015, das das Bundesamt für Statistik am 22. Juni 2015 veröffentlicht hat.

Die neue Version umfasst auch eine angepasste Liste der Sozialver- sicherungsabkommen, die eine einmalige Pauschalabfindung der Rente zulassen.

Das Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Schweiz hat zur Folge, dass künftig alle Angehörigen eines EU-Staates in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Folglich sind frühere Ausnahmen durch bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und einigen europäischen Staaten für die Angehörigen die- ser Staaten obsolet. Künftig können Pauschalabfindungen nur an Angehörige von nicht europäischen Staaten ausgerichtet werden, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, das die Mög- lichkeit von Pauschalabfindungen vorsieht. Ausserdem gilt der Grundsatz der vorwiegenden Staatsangehörigkeit nicht mehr, wenn die betroffene Person auch die Schweizer Staatsangehörigkeit be- sitzt oder einem EU-Staat angehört.

Da sich die Durchschnittsdauer, die Jugendliche in einer Ausbildung verbringen, verändert hat, wurde sie um drei Jahre auf mindestens bis zum 21. Altersjahr angehoben.

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Vorwort zum Nachtrag 1, gültig ab 1. Januar 2020

Mit dem Nachtrag werden im Anhang I die per 1. Januar, 1. Septem- ber und 1. Oktober 2019 in Kraft getretenen Sozialversicherungsab- kommen mit Serbien, Montenegro, Kosovo und Brasilien aufgenom- men.

Mit dem Nachtrag wird zudem im Anhang I der in Bezug auf das Ab- kommen mit San Marino geltende Prozentsatz für die Abfindung der obligatorischen Altersversicherung auf 15 % korrigiert. In der bisheri- gen Fassung der Weisung wurde dieser irrtümlich mit 10 % angege- ben.

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Vorwort zum Nachtrag 2, gültig ab 1. Januar 2023

Mit dem Nachtrag wird im Anhang I das per 1. Oktober 2022 in Kraft getretenen Sozialversicherungsabkommen mit Tunesien aufgenom- men.

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4.1.1 Wohnsitz im Ausland bei Eintritt des Versicherungsfalls . 10

4.1.2 Verlegen des Wohnsitzes ausserhalb der Schweiz,

nachdem durch Eintreten eines Versicherungsfalls

4.5 Konkurrenz zwischen PA und Beitragsüberweisung

gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei ... 12

5. Besondere Bestimmungen für die einzelnen

Rentenarten, die in Form einer PA ausgerichtet werden

5.1.1 Bestimmungen für ledige, geschiedene oder verwitwete

Personen ohne Anspruch auf eine Witwen- oder

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5.3.2 Konkurrenz zwischen einer rückwirkend zugesprochenen

Invalidenrente und einer bereits in Form einer PA

5.4.3 Konkurrenz zwischen der in Form einer PA ausgerichteten

Altersrente und dem Anspruch auf eine Witwen-

6.2.1 Korrekturen, weil der Betrag der Abfindung falsch war

(Rechnungsfehler, Nichtberücksichtigung eines IK usw.) 20

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Abkürzungen

IV Invalidenversicherung

FZA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681).

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

KSBIL Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestset- zung in der AHV/IV

SAK Schweizerische Ausgleichskasse

RWL Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

PA Pauschalabfindung

IVG Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (SR 831.20)

AHVG Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung (SR. 831.10)

ATSG Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (SR 830.1)

Rz Randziffer

EU Europäische Union

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1. Rechtsgrundlagen

1001 Einige Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass bei

Wohnsitz im Ausland für die betreffenden Staatsangehöri- gen anstelle einer niedrigen Teilrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenrente) eine Pauschalabfindung (PA) ausge- richtet wird.

Einige Abkommen sehen vor, dass in Ausnahmefällen auch eine niedrige IV-Teilrente durch eine PA ersetzt wer- den kann.

1002 In einigen Fällen ist die Ausrichtung einer Pauschalabfin-

dung zwingend (sogenannte obligatorische PA), in anderen Fällen besteht ein Wahlrecht zwischen der Teilrente und der PA (fakultative PA).

Renten der Skalen 9 (Philippinen: 14) bis 44 werden nie durch eine PA ersetzt.

1003 Welche Rentenskalen bei welchen Sozialversicherungsab-

kommen abzufinden sind, ergibt sich aus der Übersicht in Anhang I.

Diese Übersicht zeigt:

– welche Sozialversicherungsabkommen die PA vorsehen;

– welche Risiken (AHV/IV) gedeckt sind;

– bis zu welcher Höhe die PA eine niedrige Teilrente erset- zen muss bzw. kann (Optionsrecht). Die Höhe wird nor- malerweise als prozentualer Anteil einer ganzen Rente angegeben, was, unabhängig vom durchschnittlichen Jahreseinkommen (DJE), spezifischen Rentenskalen entspricht: bis und mit Skala 4: 10 %; bis und mit Skala 6: 15 %; bis und mit Skala 8: 20 % und bis und mit Skala 13: 30 %.

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2. Anwendungsbereich

2001 Mit Inkrafttreten des FZA (1. Juni 2002) wurden die mit EU-

Staaten (Rz 1001 KSBIL) abgeschlossenen bilateralen So- zialversicherungsabkommen sistiert. Für die Angehörigen von Staaten, die nicht der EU angehören, gelten deren je- weilige Sozialversicherungsabkommen hingegen weiterhin.

2002 Die Übersichtstabelle in Anhang I enthält eine Liste der Ab-

kommen, die einen Ersatz von Teilrenten durch PA vorse- hen, und listet die Sozialversicherungsabkommen mit EU- Ländern auf, deren Anwendung aufgrund des FZA ausge- schlossen ist.

2.1. Zeitlicher Anwendungsbereich

2003 Diese Weisungen gelten für alle Fälle, in denen der mass-

gebende Zeitpunkt gemäss Rz 4001 ff. frühestens per 1. Januar 2018 entsteht (dies gilt auch für den Fall, dass die Rentenauszahlung unter Einbezug der allgemeinen Verjäh- rungsgrundsätze erst nach dem rechtlichen Beginn erfolgt: siehe Rz 4009).

2004 Diese Weisungen gelten auch für Fälle, bei denen der all-

fällige Anspruch auf eine PA nicht vor dem 31. Dezember

2017 abgegolten wurde, wenn es sich um den ersten Ver-

sicherungsfall eines Paars oder einen Aufschub der Alters- rente handelt. Dies gilt auch, wenn der Anspruch auf eine PA aufgrund einer niedrigen Rente zu diesem Zeitpunkt bereits bestand (siehe Rz 5003 und 5004).

3. Übersichtstabellen

3001 Massgebend für die Ermittlung der PA nach Rz 2003 bis

2004 sind die «Barwerttabellen zur Berechnung von Abfin-

dungen geschuldeter Renten» gemäss der aktuellsten vom BSV veröffentlichten Version.

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4. Allgemeine Bestimmungen zu den PA

4.1 Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der

PA

4.1.1 Wohnsitz im Ausland bei Eintritt des Versiche-

rungsfalls

4001 Der massgebende Zeitpunkt ist der erste Tag des Monats,

an dem ohne die PA erstmals eine Rente zur Ausrichtung gelangen würde und an dem die Voraussetzungen nach Rz

4002 erfüllt sind. Für die Feststellung des Anspruchs sind

Alter, Zivilstand und Familienzusammensetzung in diesem Zeitpunkt heranzuziehen. Der Betrag der PA richtet sich nach der Rentenhöhe (für verwitwete Personen beispiels- weise die Altersrente inklusive Verwitwetenzuschlag).

4002 Eine Rente kann nur dann in Form einer PA ausgerichtet

werden, wenn die Rentenberechnung definitiv ist und wenn die Voraussetzungen einer Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG erfüllt sind (bei verheirateten oder verwitweten Personen beispielsweise hat ein Versi- cherungsfall nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG eine Einkom- mensteilung zur Folge).

4.1.2 Verlegen des Wohnsitzes ausserhalb der

Schweiz, nachdem durch Eintreten eines Versi- cherungsfalls Anspruch auf eine AHV- oder IV- Rente entstanden ist

4003 Der massgebende Zeitpunkt ist der erste Tag des Monats,

an dem die SAK ohne die PA die Rente erstmals ins Aus- land ausrichten würde und an dem die Voraussetzungen nach Rz 4002 erfüllt sind. Wie für die Fälle nach Rz 4001 richten sich Anspruch und Höhe der PA nach den in die- sem Zeitpunkt bestehenden Verhältnissen.

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4.1.3 Zivilstandsänderungen nach dem massgebenden

Zeitpunkt

4004 Zivilstandänderungen (Todesfälle, Geburten, Wiederverhei-

ratung der Witwe), die nach dem massgebenden Zeitpunkt, aber vor der Festsetzung der PA eintreten, werden nicht berücksichtigt. Die Berechnung basiert ausschliesslich auf dem Zivilstand im massgebenden Zeitpunkt; die statisti- sche Wahrscheinlichkeit späterer Änderungen ist bereits berücksichtigt.

4.2 Massgebende Staatsangehörigkeit

4005 Die niedrige Teilrente (nach Rz 1001 ff.) kann dann durch

eine PA ersetzt werden, wenn die im Ausland wohnhafte rentenberechtigte Person im massgebenden Zeitpunkt die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, dessen Sozialversi- cherungsabkommen mit der Schweiz die PA vorsieht. Ha- ben die am gleichen Versicherungsfall beteiligten Personen verschiedene Staatsangehörigkeiten, siehe Anhang II.

4006 Eine PA kann an Staatsangehörige eines Staates ausge-

richtet werden, dessen Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz die Ausrichtung einer PA vorsieht, auch wenn die anspruchsberechtigte Person infolge Todes einer Per- son mit Schweizer Staatsangehörigkeit oder mit Staatsan- gehörigkeit eines EU-Staats oder eines Staates, welche die PA nicht vorsieht, eine Hinterlassenenrente erhält.

4007 Besitzt eine Person die Staatsangehörigkeit mehrerer Ver-

tragsstaaten und sieht eines dieser Abkommen die Erset- zung von niedrigen Teilrenten durch eine PA vor, so darf in der Regel eine PA ausgerichtet werden, es sei denn, die Staatsangehörigkeit eines Staates, mit dem die PA nicht vorgesehen ist, überwiege eindeutig (z.B. überwiegt bei ei- ner US-amerikanischen- und kanadischen Doppelbürger- schaft bei Wohnsitz in Kanada die kanadische Staatsange- hörigkeit). Diese Bestimmungen gelten ausschliesslich für Versicherte, die nicht vom FZA betroffen sind (Rz 2001 und 2002). Das FZA geht in jedem Fall vor und schliesst die

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Anwendung des Grundsatzes der überwiegenden Staats- angehörigkeit aus. Auch wenn eine Person nebst der Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates zusätzlich die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, kann keine PA anstelle der niedrigen Teilrente ausgerichtet werden.

4.3 Wohnsitz im Ausland

4008 Voraussetzung für den Ersatz der niedrigen Teilrente durch

eine PA ist, dass die rentenberechtigte Person sowie alle Angehörigen, für die Zusatz- oder Kinderrenten ausgerich- tet werden, im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz (Begriff Wohnsitz nach Art. 13 ATSG) und gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben und demnach alle Renten ins Ausland ausbezahlt werden. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen die schweizerische Staatsangehörigkeit oder das FZA Vorrang vor den Vertragsbestimmungen haben (siehe

Rz 2001 und 2002, 4005 bis 4007).

4.4 Verjährung

4009 Wird ein Leistungsgesuch verspätet eingereicht – und be-

findet sich die rentenberechtigte Person im Zeitpunkt des Leistungsgesuchs immer noch im Ausland –, so ist die PA auf den Zeitpunkt zu berechnen, an dem die Rente gemäss den allgemeinen Verjährungsregeln erstmals auszurichten wäre (für den massgebenden Zeitpunkt siehe Rz 2003 so- wie Rz 4001 und 4002).

4.5 Konkurrenz zwischen PA und Beitragsüberwei-

sung gemäss Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei

4.5.1 Beitragsüberweisung statt PA

4010 Sind im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf eine

niedrige Teilrente (gemäss Rz 1001 ff.) die Voraussetzun- gen für eine Beitragsüberweisung an die türkische Sozial- versicherung gemäss dem entsprechenden Sozialversiche- rungsabkommen erfüllt und wird die Überweisung geltend

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gemacht, so geht diese der PA oder einer niedrigen Teil- rente vor.

4.5.2 Auswirkungen einer Beitragsüberweisung

4011 Wurden nach der Beitragsüberweisung gemäss Sozialver-

sicherungsabkommen mit der Türkei erneut Beiträge ein- bezahlt, entsteht ein neuer Anspruch auf eine Rente und damit allenfalls auf eine PA (unter Vorbehalt einer nach- träglichen Beitragsüberweisung).

5. Besondere Bestimmungen für die einzelnen Renten-

arten, die in Form einer PA ausgerichtet werden kön- nen

5.1 Altersrenten im Rentenalter

5.1.1 Bestimmungen für ledige, geschiedene oder ver-

witwete Personen ohne Anspruch auf eine Wit- wen- oder Witwerrente

5000 Die Altersrente, die eine ledige, geschiedene oder verwit-

wete Person ohne Anspruch auf eine Witwen- oder Witwer- rente (für Verwitwete mit Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente siehe Rz 4006, 5012 ff. und 5016 ff.) im Ren- tenalter erhält, kann in Form einer PA ausgerichtet werden, sofern kein Kind mit Anspruch auf eine Kinderrente in der Schweiz lebt (siehe Rz 4008 und Anhang II.2).

5001 Kann eine solche Altersrente nicht in Form einer PA ausbe-

zahlt werden, weil in der Schweiz eine Kinderrente ausge- richtet wird, kann sie in jedem Fall (ebenso wie die allfälli- gen Kinderrenten) ab dem Folgemonat des Monats bezo- gen werden, in dem die letzte Kinderrente für in der Schweiz wohnhafte Kinder ausbezahlt wird oder in dem die anspruchsbegründenden Kinder ihren Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz verlegen (siehe Rz 4008 und Anhang II.2).

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5.1.2 Bestimmungen für verheiratete Personen

5002 Entsteht für den einen Ehegatten im Rentenalter Anspruch

auf eine Altersrente und erfüllt der andere Ehegatte in die- sem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine ordentliche Rente mangels Erfüllung der Mindestbeitragsdauer nicht, so kann die Rente (inkl. allfälliger Zusatzrente) sofort in Form einer PA ausgerichtet werden. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen mindestens ein Kind, das anspruchsbe- gründend für eine Kinderrente ist, seinen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz behält (analog

Rz 5000 und 5001). Erwirbt der andere Ehegatte später

doch noch einen eigenen Rentenanspruch, so wird dessen Rente nicht plafoniert.

5003 Erfüllt hingegen auch der andere Ehegatte bereits im ers-

ten Versicherungsfall die Voraussetzungen für die Gewäh- rung einer ordentlichen Rente, so erhält der Ehegatte bis zum Zeitpunkt, in dem der zweite Ehegatte das Rentenalter erreicht oder einen Anspruch auf eine Invalidenrente er- wirbt, anstelle einer PA eine niedrige Teilrente (nach Rz

1001 ff.). Hingegen wird ab dem Folgemonat nach der Auf-

lösung der Ehe durch Tod oder Scheidung eine PA ausge- richtet. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen mindestens ein Kind, das anspruchsbegründend für eine Kinderrente ist, seinen Wohnsitz und den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz behält (analog Rz 5000 und 5001).

5004 Demnach kann die niedrige Teilrente (nach Rz 1001 ff.)

des ersten anspruchsberechtigten Ehegatten erst dann in Form einer PA ausgerichtet werden, wenn die Vorausset- zungen für die Einkommensteilung nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG erfüllt sind. Dieser Zeitpunkt ist daher für die Berechnung der PA im Sinne von Rz 4001 ff. massgebend. In diesem Fall ersetzt die PA zuerst die plafonierte Rente und – für die Zeit nach dem Ableben des anderen Ehegat- ten (festgelegt anhand einer versicherungstechnischen sta- tistischen Grundlage) – die unplafonierte Altersrente mit Verwitwetenzuschlag.

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5005 Kann im zweiten Versicherungsfall innerhalb des Ehepaars

(Invalidität oder Alter) lediglich eine der an das Ehepaar ausgerichteten Renten in Form einer Abfindung ausgerich- tet werden, so wird die Rente, die nicht in Form einer PA ausbezahlt werden kann – nach Ausrichtung der PA an den anderen Ehegatten – ebenfalls gemäss Artikel 35 AHVG plafoniert.

5.2 Aufschub der Altersrente

(Art. 39 AHVG)

5006 Die Ausrichtung einer PA anstelle einer aufgeschobenen

Altersrente ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn die einschränkenden Bedingungen in Bezug auf den Zivilstand der anspruchsberechtigten Person (siehe Rz 5000 bis 5005) dies erlauben und – in allen Fällen – nur dann, wenn die aufgeschobene Altersrente abgerufen wird.

5007 Der massgebende Zeitpunkt (siehe Rz 4001 ff.) für die Be-

rechnung der PA für eine aufgeschobene Altersrente ist der erste Tag des Monats, der auf den Abruf der aufge- schobenen Altersrente folgt. Bei der Berechnung der PA wird auch der Zuschlag bei Rentenaufschub berücksichtigt.

5.3 Vorbezogene Altersrenten

5.3.1 Allgemeines

5008 Auch eine vorbezogene Altersrente kann in Form einer PA

an im Ausland lebende anspruchsberechtigte Personen ausgerichtet werden, vorausgesetzt der Zivilstand der an- spruchsberechtigten Person lässt es zu (siehe Rz 5000 ff.) und die Einkommensteilung gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG bereits vorgenommen wurde.

5009 Da während des Vorbezugs keine Kinderrenten ausgerich-

tet werden (Art. 40 Abs. 3 AHVG), ist es nicht möglich, eine solche Rente als Abfindung zu beziehen (siehe Rz 1001 ff.).

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5010 Massgebender Zeitpunkt (Rz 4001 ff.) für die Berechnung

der PA ist der erste Tag des Monats, in dem die vorbezo- gene Rente erstmals zur Ausrichtung gelangt wäre. Die vorbezogene Rente wird nach den allgemeinen Regeln be- rechnet (siehe RWL). Für die Berechnung der PA ist vom gekürzten Rentenbetrag auszugehen.

5.3.2 Konkurrenz zwischen einer rückwirkend zuge-

sprochenen Invalidenrente und einer bereits in Form einer PA ausgerichteten vorbezogenen Al- tersrente

5011 Wenn eine Person, die ihre vorbezogene Altersrente in

Form einer PA bezogen hat (siehe Rz 5008 ff.), rückwir- kend eine Invalidenrente erhält, kann die Invalidenrente le- diglich bis zum Ende des Monats, welcher der Auszahlung der vorbezogenen Altersrente vorausgeht, in Form einer PA bezogen werden (siehe Art. 10 Abs. 3 IVG). In diesem Fall und unabhängig davon, ob die IV-Rente in Form einer PA ausgerichtet werden muss oder kann, werden der be- troffenen Person lediglich die Nachzahlungen der IV-Rente ausbezahlt.

5.4 Witwen- und Witwerrenten

5.4.1 Massgebende Altersgrenze für die Berechnung

der PA bei Witwenrenten

5012 Für die Berechnung der PA ist von einer lebenslänglichen

Dauer auszugehen, falls die Witwe im Zeitpunkt der Aus- richtung der Witwenrente – in Form einer PA – die Voraus- setzungen für eine ordentliche Altersrente mangels Erfül- lung der Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt.

5013 Steht im Zeitpunkt der Ausrichtung der Witwenrente – in

Form einer PA – bereits fest, dass die Witwe bei Erreichen des Rentenalters einen Anspruch auf eine Altersrente er- werben wird, so ist von der Annahme einer Dauer der Wit- wenrente bis zum Erreichen des Rentenalters auszugehen.

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5014 Für die Berechnung der PA im Zusammenhang mit der

Witwenrente von geschiedenen Frauen, die nur einen be- fristeten Anspruch auf die Witwenrente haben (Art. 24a Abs. 2 AHVG), ist von der Annahme einer Dauer dieser Rente bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes auszugehen.

5.4.2 Massgebende Altersgrenze für die Berechnung

der PA bei Witwerrenten

5015 Für die Berechnung der PA ist von der Annahme einer

Dauer der Witwerrente bis zur Vollendung des 18. Alters- jahres des jüngsten Kindes auszugehen.

5.4.3 Konkurrenz zwischen der in Form einer PA aus-

gerichteten Altersrente und dem Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente

5016 Steht im Zeitpunkt der Ausrichtung der Altersrente einer

verheirateten Person – in Form einer PA – fest: – dass diese Person beim Tod des anderen Ehegatten eine Hinterlassenenrente beanspruchen könnte, – dass die Hinterlassenenrente höher ausfallen könnte als die in Form einer PA ausgerichtete Altersrente (Art. 24b AHVG), – dass die Hinterlassenenrente auch als PA ausgerichtet werden könnte, so muss die Höhe der anstelle der Altersrente ausgerich- teten PA unter Berücksichtigung der Hinterlassenenrente erhöht werden.

5017 Ist hingegen keine Abfindung der Hinterlassenenrente

möglich, so muss die Höhe der PA (welche die Altersrente ersetzt) nur für die Zeit der gemeinsamen Bezugsdauer (Schätzung einer Überbrückungsrente bis zum hypotheti- schen Todesdatum des Ehegatten) berechnet werden.

5018 Der Ehegatte, dessen Altersrente als Kapitalabfindung aus-

gerichtet wird, ist in der Verfügung darauf hinzuweisen,

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dass der spätere Bezug einer Hinterlassenenrente nicht ausgeschlossen ist.

5.4.4 Entstehung des Anspruchs auf Witwen- oder Wit-

werrente nach Ausrichtung der Altersrente in Form einer PA

5019 Stirbt eine Person, deren Rente als Abfindung ausgerichtet

wurde, so kann basierend auf den Beiträgen und dem ren- tenbegründenden Zeitraum aufgrund der abgefundenen Renten später kein Leistungsanspruch mehr entstehen.

5.5 Bei der Berechnung der PA zu berücksichtigende

Altersgrenze bei Kinder- und Waisenrenten

5020 Für die Berechnung der PA ist von der Annahme einer

Dauer der Kinder- und Waisenrente von drei Jahren ab dem massgebenden Zeitpunkt auszugehen, mindestens aber bis zum Alter von 21 und höchstens bis zum Alter von

25 Jahren. Die im massgebenden Zeitpunkt möglichen

Schätzungen, ob eine Ausbildung aufgenommen wird und wie lange diese allenfalls dauert, sind nicht zu berücksichti- gen. Für die Plafonierung der Kinder- und Waisenrenten gelten die allgemeinen Bestimmungen.

5021 Kinder und Waisen, die im massgebenden Zeitpunkt das

18. Altersjahr überschritten haben und die keinen Anspruch

auf eine Kinder- oder Waisenrente haben, weil sie sich nicht in Ausbildung befinden, erhalten keine PA.

5.6 Wegen Überversicherung gekürzte Kinder- und

Waisenrenten

5022 Wird anstelle der Renten eine PA ausgerichtet, so gelten

für die Ermittlung des Barwerts die üblichen Koeffizienten, d.h. es findet keine Kürzung wegen Überversicherung statt.

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5.7 IV-Renten

5023 Ist für die IV im Sozialversicherungsabkommen eine PA

vorgesehen, so sind die IV-Renten gemäss den Bestim- mungen dieser Weisungen als Abfindung auszurichten, so- fern kein Revisionsvorbehalt besteht (analog siehe: Rz 5000, 5001 und 5002 ff. für die Voraussetzungen in Zu- sammenhang mit dem Zivilstand).

5024 Wird eine halbe oder eine Dreiviertels-IV-Rente in Form ei-

ner PA ausgerichtet, so ist sowohl der Ablösung durch die Altersrente als auch der Möglichkeit einer Hinterlassenen- rente Rechnung zu tragen.

6. Verfahren

6.1 Geltendmachung; Wahlrecht

6000 Steht im massgebenden Zeitpunkt fest, dass die Rente ob-

ligatorisch als Abfindung auszurichten ist (Skalen 1 bis 4; für die Philippinen: Skalen 1 bis 8), so ermittelt und verfügt die SAK die Abfindung direkt ohne vorherige Mitteilung an die rentenberechtigte Person.

6001 Besteht ein Wahlrecht zwischen der PA und der niedrigen

Teilrente (Skalen 5 bis 8; für die Philippinen: Skalen 9 bis 13), so teilt die SAK der Person, welcher das Wahlrecht zu- steht, den Monatsbetrag der Rente sowie den Betrag der Abfindung, welche sie ersetzen würde, mit. Ausserdem teilt sie ihr die Gesamtdauer der dabei berücksichtigten Versi- cherungszeiten mit. Das Wahlrecht ist innert 60 Tagen seit Empfang dieser Mitteilung der SAK auszuüben (vorbehält- lich längerer Fristen gemäss Sozialversicherungsabkom- men). Wird das Wahlrecht nicht ausgeübt, so spricht ihr die SAK die PA zu, sofern das entsprechende Sozialversiche- rungsabkommen nicht die Ausrichtung der Rente verlangt.

6002 Verstirbt hingegen die anspruchsberechtigte Person vor

Ausübung des Wahlrechts, so wird lediglich die Teilrente und nicht die Abfindung ausgerichtet.

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6.2 Korrekturen einer früher ausbezahlten PA

6.2.1 Korrekturen, weil der Betrag der Abfindung

falsch war (Rechnungsfehler, Nichtberücksichti- gung eines IK usw.)

6003 In diesem Fall wird die PA auf den massgebenden Zeit-

punkt hin neu berechnet und neu verfügt (Rz 4001 ff.). Nach Ablauf von fünf Jahren seit Auszahlung der fehlerhaf- ten PA sind keine Korrekturen (Rückforderungen, Nach- zahlungen) mehr vorzunehmen.

6.2.2 Korrektur, weil fälschlicherweise statt einer PA

eine Rente oder statt einer Rente eine PA ausbe- zahlt wurde

6004 Wurde statt einer PA fälschlicherweise eine Rente ausge-

richtet, so ist neu eine PA auf den massgebenden Zeit- punkt (siehe Rz 4001 ff.) festzusetzen und unter Verrech- nung aller fälschlicherweise bezogenen Renten zu verfü- gen.

6005 Wurde statt der Rente fälschlicherweise eine PA ausge-

richtet, so ist der Rentenanspruch auszurechnen und es ist mit der Ausrichtung der Rente zu beginnen, sobald die PA verrechnet ist. Eine Rentennachzahlung darf maximal wäh- rend fünf Jahren vor dem Verfügungsdatum erfolgen.

7. Inkrafttreten

7000 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 2018 in Kraft.

Sie ersetzen die seit 1. Juni 2002 gültigen Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die Abfin- dung niederer Teilrenten gemäss Sozialversicherungsab- kommen. Betreffend den zeitlichen Anwendungsbereich siehe Rz 2003 bis 2004.

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1/23 Anhang I

Pauschalabfindungen (PA) als Ersatz für eine niedrige Teilrente gemäss einigen Sozialversicherungsabkommen

Alters- Hinterlassenen- Invaliden- versicherung versicherung versicherung Abkommen mit oblig. fak. oblig. fak. oblig. fak. Australien: Art. 14 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Brasilien: Art. 18 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Chile: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Israel: Art. 9 Abs. 4 und 5 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Japan: Art. 18 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Jugoslawien: Art. 7 Abs. a, Art. 8 Abs. c 10% 20% 10% 20% 10% 20% Kosovo: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Montenegro: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Philippinen: Art. 20 20% 30% 20% 30% 20% (*) 30% (*) Republik Mazedonien: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) San Marino: Verweis auf das Abkommen 15% 20% 10% 20% - - mit Italien, Art. 7 Serbien: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Tunesien: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Türkei: Art. 8 10% 20% 10% 20% - - Uruguay: Art. 13 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) USA (Vereinigte Staaten von Amerika): 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Art. 17 Jugoslawien: Art. 7 Abs. a, Art. 8 Abs. c 10% 20% 10% 20% 10% 20% Abkommen mit den EU-Staaten derzeit sistiert (siehe Rz 2001) Zypern: Art. 15 10% 20% 10% 20% - - Kroatien: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Dänemark: Art. 13a (EU) 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Spanien: Art. 7 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Finnland: Art. 14 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Griechenland: Art. 9 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Ungarn: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Irland: Art. 14 (EU) 10% 20% 10% 20% 10% 20% Italien: Art. 7 Abs. a (EU) 15% 20% 10% 20% - - Portugal: Art. 17 (EU) 10% 20% 10% 20% - - Tschechische Republik: Art. 14 und 17 15% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Slowakei: Art. 16 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Slowenien: Art. 15 10% 20% 10% 20% 10% (*) 20% (*) Schweden: Art. 12 Abs. 3 und 4 (EU) 10% - 10% - - -

10% = bis und mit Rentenskala 4 15% = bis und mit Rentenskala 6 20% = bis und mit Rentenskala 8 30% = bis und mit Rentenskala 13 (*): Ab dem Alter von 55 Jahren, wenn keine erneute Prüfung der Voraussetzungen, die den Anspruch auf die Invalidenrente begründen, vorgesehen ist.

EDI BSV | Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die

Anhang II

Anspruch auf die PA nach massgebender Staatsangehörigkeit der renten- begründenden Person und, wenn nicht identisch, nach Staatsangehörig- keit der anspruchsberechtigten Person mit Wohnsitz im Ausland

II.1 - Witwen-/Witwerrente und Waisenrente Staatsangehörigkeit der anspruchsberechtigten Person

Staat sieht PA vor Staat sieht keine PA vor

Staatsan- gehörig- Staat sieht PA vor Ja Nein keit der verstorbe- nen versi- Staat sieht keine PA vor Ja Nein cherten Person

II.2 - Altersrente und Kinderrente Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

Staatsan- Ja gehörigkeit Staat sieht PA vor (in Bezug auf die Kinderrente, auch wenn die der versi- Staatsangehörigkeit des Kindes keine PA zulässt) cherten Person Staat sieht keine PA vor Nein

II.3 - Altersrente einer verwitweten Person inkl. Kinderrente und Waisenrente Wohnsitz ausserhalb der Schweiz

Altersrente Ja Staat sieht PA vor Staatsan- Kinderrente Siehe II.2 gehörigkeit Waisenrente Siehe II.1 der versi- Altersrente Nein cherten Kinderrente Nein Person Staat sieht keine PA vor Siehe II.1 Waisenrente (die Waisenrente wird allerdings plafoniert)

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Nachtrag 2 zu den Weisungen an die Schweizerische Ausgleichskasse betreffend die Pauschalabfindung (PA) niedriger Teilrenten gemäss Sozialversicherungsabkommen; gültig ab 01.01.2023 | Lexipedia | Lexipedia