Lexipedia

Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Durchführung des Beitragsbezugs für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) durch im Kanton Solothurn tätige Familienausgleichskassen (ab 1. Januar 2021)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

28.05.2020

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 426

Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Durchführung des Beitragsbezugs für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) durch im Kanton Solothurn tätige Familienausgleichskassen (ab 1. Januar 2021) Mit dieser Mitteilung informieren wir Sie über das Gesuch des Kantons Solothurn für die kollektive Be- willigung zur Übertragung der Aufgabe «Durchführung des Beitragsbezugs für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» durch im Kanton Solothurn tätige Familien- ausgleichskassen ab 1. Januar 2021. (Mitteilung gemäss Weisungen über die Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskassen, WÜWA, Rz. 4203) 1.

Am 9. Februar 2020 ist im Rahmen der Steuervorlage 2020 das Sozialgesetz des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2007 (SG, BGS 831.1 2) angepasst und dabei die Finanzierung der kantonalen Ergän- zungsleistungen für Familien geändert worden. Neu sollen die FamEL einschliesslich der Vollzugskos- ten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristischen Personen finanziert werden, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen.

Gemäss neuem § 37bis SG sollen die im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen ab 1. Ja- nuar 2021 die Beiträge zur Finanzierung der FamEL erheben. Danach stellen sie die erhobenen Bei- träge nach Abzug der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vollzugsbehörde zur Verfü- gung (Abs. 2). Der einzuziehende Satz gegenüber den juristischen Personen bestimmt der Regie- rungsrat (neuer § 85octies SG). Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. Der Regierungsrat legt den effektiven Beitrags- satz jährlich fest (Abs. 2). Die neuen Bestimmungen sind unter https://bgs.so.ch/app/de/change_documents/1304 (siehe S. 17) abrufbar.

1 https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6956/download

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 90 01, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 426

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wird über den definitiven Beitragssatz ab 1. Januar 2021 und die weitergehenden Ausführungsbestimmungen inkl. Entschädigungsmodell für die Durchführung vo- raussichtlich im Herbst 2020 beschliessen.

Das Entschädigungsmodell für die Durchführung sieht eine Pauschale von 500 Franken pro Kasse für die notwendige Revision sowie zusätzlich zur Pauschale für die Revision einen Beitrag der sich aus 0.005 Promille der beitragspflichtigen Lohnsumme pro Kasse ergibt, mindestens jedoch 500 Franken, vor. Das Entschädigungsmodell wird bei der jährlich erfolgenden Abrechnung überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Kosten für die Einführung werden ebenfalls vollumfänglich durch den Kanton entschä- digt. Die Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK) muss das Entschädi- gungsmodell hinsichtlich vollständiger Kostendeckung noch bestätigen.

Bevor das BSV die Gesuchprüfungsprüfung abschliessen und die neue kollektive Aufgabe bewilligen kann, muss die Bestätigung der VVAK vorliegen, dass

  • das vorgesehene Entschädigungsmodell die Kosten der Durchführung durch die Kassen voll- ständig deckt sowie

  • dass die Beitragserhebung/–bezug von den «steuerpflichtigen juristischen Personen, die der Beitragspflicht an die Familienausgleichskassen unterstehen» dem Verfahren und Vollzug nach Artikel 17 Abs. 2 FamZG 3 entsprechend einfach durchführbar ist.

Sobald der Regierungsratsbeschluss mit dem definitiven Beitragssatz ab 1. Januar 2021 und den wei- tergehenden Bestimmungen vorliegt, werden wir die Gesuchsprüfung abschliessen und, die Bestäti- gung der VVAK vorausgesetzt, die neue Aufgabe bewilligen können.

3 https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20042372/index.html

Gesuch für die kollektive Bewilligung zur Übertragung der Aufgabe «Durchführung des Beitragsbezugs für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL) durch im Kanton Solothurn tätige Familienausgleichskassen (ab 1. Januar 2021) | Lexipedia | Lexipedia