Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
26. Juni 2020
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 427
Berücksichtigung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der EL-Berechnung Mit der vorliegenden Mitteilung informieren wir Sie darüber, wie die Corona-Erwerbsersatzentschädi- gung bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist.
Bei der Corona-Erwerbsersatzentschädigung handelt es sich um Soforthilfe, die im Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Lage gewährt wird. Die Berücksichtigung dieser Entschädigung bei der EL- Berechnung darf nicht zu einer Reduktion des EL-Betrages oder zu einem Verlust des EL-Anspruches führen.
Anrechnung bei selbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern Selbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern wird die Entschädigung direkt ausbezahlt. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen werden normalerweise vollumfänglich als Einnahmen berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG); privilegiert angerechnet werden nur Erwerbsein- kommen (Arbeitsanreiz). Unter den besonderen Umständen, welche die Corona-Krise mit sich brachte, war es den EL-Bezügerinnen und -Bezügern unabhängig von ihrem Willen und ihren Bemühungen um berufliche Integration nicht möglich, ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Verschlechterung ihrer Situa- tion soll durch die Berücksichtigung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der EL-Berechnung nicht noch weiter verschärft werden. Die EL-Berechnung enthält bereits das durch die selbstständiger- werbende Person deklarierte Jahreseinkommen (Akontobeiträge oder letzte Beitragsverfügung). Bei ei- ner Berücksichtigung auf Jahresbasis stellt die während eines begrenzten Zeitraumes ausgerichtete Entschädigung einen integralen Bestandteil des Einkommens der Person dar. Wenn die Entschädigung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ELG nochmals zusätzlich als Einkommen angerechnet würde, dann würde sie in der EL-Berechnung doppelt berücksichtigt. Dies gilt es zu vermeiden. In besonderen Situationen, in denen sich das Erwerbseinkommen der selbstständigerwerbenden Per- son erheblich verschlechtert hat, empfiehlt sich eine Anpassung der EL-Berechnung (z. B. wenn das berücksichtigte Einkommen nicht mehr der Realität entspricht, weil die Erwerbstätigkeit nicht mehr aus- geübt wird). In Fällen, in denen die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bereits als Einkommen berücksichtigt wurde, ist die EL-Berechnung im Sinne der vorliegenden Mitteilung anzupassen.
Anrechnung bei unselbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern Bei unselbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern wird die Entschädigung grundsätz- lich direkt dem Arbeitgeber ausbezahlt. Bei der Auszahlung der Entschädigung an den Arbeitgeber rich- tet dieser den Lohn weiter aus. Somit wird bei der EL-Berechnung das Erwerbseinkommen (privilegiert) und nicht die Entschädigung angerechnet. Erfolgt die Auszahlung der Entschädigung direkt an die Ar- beitnehmerin oder den Arbeitnehmer, ist die Entschädigung gleich zu behandeln wie das Erwerbsein- kommen.
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