IV-Rundschreiben Nr. 403 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV. Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV hinfällig.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
17. November 2020
IV-Rundschreiben Nr. 403
Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Arti- kel 26 Absatz 1 IVV
Wir teilen Ihnen mit, dass das bei der Invalidenversicherung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV zu berücksichtigende Einkommen unverändert bleibt. Es beträgt demnach bis auf weiteres 83 500 Franken im Jahr. Die nach Alter abgestuften Teilbeträge bleiben auch unverändert:
Nach Vollendung Vor Vollendung Prozentsatz Franken von ... Altersjahren von ... Altersjahren
21 70 58 450 21 25 80 66 800 25 30 90 75 150 30 100 83 500
Das IV-Rundschreiben Nr. 393 wird aufgehoben.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 403 / Massgebendes Einkommen zur Invaliditätsbemessung auf Grund von Artikel 26 Absatz 1 IVV (gültig ab 17.11.2020)