Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des «Beitragsbezuges für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» ab 1.1.2021 vom 1. Dezember 2020
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Einschreiben Kanton Solothurn Amt für soziale Sicherheit Ambassadorenhof
4509 Solothurn
Aktenzeichen: BSV-D-303E3401/195 Ihr Zeichen: Gesuch vom 5. Mai 2020 Sachbearbeiterin: Beatrice Solida / Sob Bern, 1. Dezember 2020
Verfügung betreffend Bewilligung der Durchführung des «Beitragsbezugs für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir beziehen uns auf Ihr Gesuch vom 5. Mai 2020 sowie den Regierungsratsbeschluss vom 27. Okto ber 2020 (2020/1492) und halten Folgendes fest:
I. Sachverhalt
1. Die im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen (FAK) unterteilen sich gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) in a) von den Kantonen anerkannte beruf liche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen; b) kantonale Familienausgleichskassen und c) von den AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen und sie führen die Auf gaben gemäss Art. 15 FamZG durch.
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Tel. +41 58 462 90 80, Fax +41 58 462 78 80 beatrice.solida@bsv.admin.ch https://www.bsv.admin.ch
BSV-D-303E3401/195
2. Die Kantone errichten eine kantonale Familienausgleichskasse und übertragen deren Geschäfts führung der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (Art. 14 lit. b FamZG). Die Familienausgleichskas sen stehen unter Aufsicht der Kantone (Art. 17 Abs. 1 und 2 Ingress FamZG). Unter Vorbehalt des FamZG und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen für die Übertragung weiterer Aufgaben an die Familienausgleichskassen (Art. 17 Abs. 2 lit. I FamZG).
3. Der Kanton Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Solothurn, hat mit Schreiben vom 5. Mai 2020 ein Gesuch um Bewilligung der Durchführung des «Beitragsbezugs für die Finanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die im Kanton Solothurn tätigen Familienausgleichskassen eingereicht. Die betroffenen Fa milienausgleichskassen sollen die Aufgabe ab dem 1. Januar 2021 durchführen.
II. Erwägungen
1. Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmigung des Bundesrates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbesondere solche auf dem Gebiet des Wehrmanns- und des Familienschutzes übertragen werden (Art. 63 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]). Die übertragenen Aufgaben müssen zur Sozial versicherung gehören, der beruflichen und sozialen Vorsorge dienen, der beruflichen Aus- und Wei terbildung dienen oder anderweitig nicht gewinnorientiert sein und den Kantonen oder Gründerver bänden zugutekommen (Art. 130 Abs. 1 Bst. a-d der Verordnung über die Alters- und Hinterlas senenversicherung [AHW]). Die Übertragung der Aufgabe darf die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht gefährden (Art. 130 Abs. 2 AHW). Das Bundes amt kann die Bewilligung widerrufen (Art. 131 Abs. 3 AHW). Die Ausgleichskassen bzw. Familien ausgleichskassen sind für die entstehenden Verwaltungskosten infolge der Übernahme der ihnen übertragenen Aufgaben zu entschädigen (Art. 132 Abs. 1 AHW). Die Kassenrevision der Aus gleichskasse gemäss Art. 68 Abs. 1 AHVG hat sich auch auf die übertragenen Aufgaben zu erstre cken, soweit dies für die Revision der Ausgleichskasse bezüglich der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung notwendig ist (Art. 132 Abs. 2 AHW). Für die übertragene Aufgabe kann das Verfahren Frankieren Post (Briefversand) angewendet werden (Art. 211 Abs. 1 AHW).
2. Kantone, welche allen im Kanton tätigen Ausgleichskassen oder Familienausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen wollen, haben dem Bundesamt ein einziges, schriftliches Gesuch einzu reichen, unter Umschreibung der weiteren Aufgaben und unter Angaben der organisatorischen Massnahmen (Art. 131 Abs. Ibis AHW). Das BSV kann an die Bewilligung zur Übertragung weite rer Aufgaben an die Ausgleichskassen bestimmte Bedingungen knüpfen (Art. 131 Abs. 2 AHW).
3. Bei der übertragenen Aufgabe Durchführung des «Beitragsbezugs für die Finanzierung der kan tonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» als kollektiv übertragene Aufgabe an die Familienausgleichskassen handelt es sich um eine Aufgabe gemäss Art. 130 Abs. 1 Bst. a AHW.
4. Die Übernahme der Kosten gemäss Art. 132 Abs. 1 AHW durch den Kanton Solothurn ist im Re gierungsratsbeschluss 2020/1492 vom 27. Oktober 2020 wie folgt festgehalten: Die Familienaus gleichskassen werden für ihre Aufwendungen vollumfänglich entschädigt. Die Aufwandentschädi gung an die für die Durchführung verantwortlichen Familienausgleichskassen besteht aus einer Pauschale von CHF 500 pro Kasse für die zusätzlichen Aufwendungen der Revisionsstellen sowie dem Beitrag, der sich aus 0.005 Promille der beitragspflichtigen FAK-Lohnsumme pro Kasse ergibt, mindestens jedoch CHF 500. Die Gesamtentschädigung (Revision und Beitragsbezug) beträgt so mit mindestens CHF 1 '000 pro Familienausgleichskasse und Jahr. Die Kosten für die Einführung bei den Familienausgleichskassen (einmalige Initialisierungskosten) werden ebenfalls vollumfäng lich durch den Kanton entschädigt.
5. Die Prüfung der eingereichten Unterlagen gestützt auf das Einverständnis der Vereinigung der Ver bandsausgleichskassen (WAK) hat ergeben, dass die Entschädigung ausreichend ist und die Vo raussetzungen gemäss Art. 132 Abs. 1 AHW eingehalten sind. Die zu übertragende Aufgabe ent spricht ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Sie kann demnach bewilligt werden.
III. Verfügung
Gestützt auf die eingereichten Unterlagen und Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 FamZG i. V. m. Art. 63 Abs. 4 AHVG sowie Art. 130, 131 und 132 AHW wird deshalb
verfügt
1. Die vom Kanton Solothurn übertragene Aufgabe Durchführung des «Beitragsbezugs für die Fi nanzierung der kantonalen Ergänzungsleistungen für Familien (FamEL)» als kollektiv übertra gene Aufgabe an die Familienausgleichskasse des Kantons Solothurn und die im Kanton Solothurn tätigen Verbandsfamilienausgleichskassen wird per 1. Januar 2021 bewilligt.
2. Die Bewilligung ergeht unter der Bedingung, dass die Ausgleichskassen bzw. Familienausgleichs kassen für die Durchführung jederzeit vollständig entschädigt werden und dass das Entschädi gungsmodell periodisch überprüft und bei Bedarf angepasst wird.
3. Wird die übertragene Aufgabe angepasst, wie beispielsweise hinsichtlich Höhe des Beitragssatzes oder der Leistungen, hat dies jeweils auf den 1. Januar des Folgejahres zu erfolgen. Die Anpassun gen sind den betroffenen Ausgleichskassen und dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, bis spätestens zwei Mo nate vor Inkrafttreten (d.h. bis Ende Oktober) schriftlich mitzuteilen.
4. Jegliche Tatsachen, die für die Beurteilung der Bewilligung der übertragenen Aufgabe von Belang sind (z.B. Zweckänderungen oder erhebliche Ausweitungen der ursprünglichen Aufgabe), sind dem BSV, Geschäftsfeld AHV, berufliche Vorsorge und EL, Bereich Aufsicht und Organisation, Effin gerstrasse 20, 3003 Bern, vorgängig zur erneuten Prüfung und Bewilligung vorzulegen.
5. Das Bundesamt kann die Bewilligung widerrufen, wenn sich nachträglich erweist, dass durch die Übertragung weiterer Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlas- senenversicherung in Frage gestellt wird.
6. Diese Verfügung wird hinfällig, sobald die übertragene Aufgabe nicht mehr durchgeführt wird.
7. Zu eröffnen:
Kanton Solothurn, Amt für soziale Sicherheit, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn
8. Mitteilung an:
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS), Avenue Edmond Vaucher 18, Case postale 3000,
1211 Genève
9. Publiziert auf:
Webseite «Vollzug Sozialversicherungen», https://sozialversicherunqen.admin.ch/de/
Freundliche Grüsse
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Bereich Aufsicht und Organisation berufliche Vorsorge und EL
Colette Nova _»laf Wolfensbergt Olaf Wolfensberger Vizedirektorin Bereichsleiter Leiterin Geschäftsfeld
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht, Post fach, CH-9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden (Art. 31 VGG i. V. m. Art. 55 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 AHVG).
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un terschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochte nen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwer deführer sie in Händen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG).