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SED P5000 – Versicherungs-/Wohnzeiten (Version 4 P-SEDs)

Einleitende Bemerkungen

Dieses SED ist zwischen allen beteiligten Trägern auszutauschen in Anwendung von Art. 1, 6, 45, 49, 51, 52, 57 und 60 der VO 883/2004 und Art. 12 Abs. 1, Art. 47 Abs. 4-5 und Art. 52 Abs. 1 b) der VO 987/2009.

SED P5000 beschreibt die im sendenden Mitgliedstaat anerkannten Versicherungs- oder Wohnzeiten. Wenn in einem Mitgliedstaat Versicherungszeiten in mehreren unabhängigen Systemen vorhanden sind, können die beteiligten Träger ihre Zeiträume in einem eigenen SED P5000 für jedes System oder in einem SED P5000 zusammen bescheinigen.

Entsprechende Geschäftsvorgänge (BUCs)

P_BUC_01 – Antrag auf Altersrente

P_BUC_02 – Antrag auf Hinterbliebenrente

P_BUC_03 – Antrag auf Invaliditätsrente

P_BUC_05 – Ad-hoc-Anfrage für Renteninformationen

P_BUC_06 – Mitteilung von Renteninformationen

P_BUC_10 - Übergangsfälle

Inhalt und Handhabung

3.1 Für den sendenden Träger

Bei der Angabe von Versicherungs-/Wohnzeiten im P5000 durch den sendenden Träger sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:

Feststellung von Versicherungs-/Wohnzeiten

Die Verwendung eines P5000 setzt voraus, dass der sendende Träger die

Zeiten der versicherten Person gemäß der Rechtsvorschriften festgestellt hat, auf deren Grundlage sie zurückgelegt wurden.

Bestätigung von Versicherungs-/Wohnzeiten

Alle für den maßgeblichen Versicherungsfall auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften zurückgelegten Zeiten sind für EU- Zwecke als Versicherungs-/Wohnzeiten im Sinne des Artikels 1 t) und v) der VO 883/2004 (siehe Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16. Dez. 2010 Punkt 1) zu übermitteln.

Umwandlung in Codes

Der Hauptzweck von EESSI ist es, Renten so schnell und genau wie möglich zu gewähren. Dies kann nur durch eine Verringerung der Kommunikationsprobleme erreicht werden, auch können Übersetzungskosten vermieden werden. So ist im Interesse der elektronischen Verarbeitung (versenden, erhalten, speichern, weiter bearbeiten) jede Zeit in Codes zu beschreiben. Die Codes, die für die verschiedenen Merkmale stehen, sind in den Erläuterungen und in der „Liste der im SED P5000 zu verwendenden Codes“ angeführt (siehe Anhang 1).

Übermittlung des vollständigen P5000 und spätere Berichtigungen

In einem SED P5000 müssen immer alle Versicherungs-/Wohnzeiten angegeben werden. Wenn ein neues P5000 aufgrund von zusätzlichen Zeiten oder Berichtigungen zu übersenden ist, muss das neue P5000 komplett mit den vorherigen und den zusätzlichen Zeiten übermittelt werden. Der Grund für ein neues P5000 kann angegeben werden im Datenfeld „Kontext der Übermittlung“ oder in einem SED P10000 angegeben werden.

3.2 Für den empfangenden Träger

Um die Versicherungs-/Wohnzeiten im P5000 durch den empfangenden Träger nutzbar zu machen, sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:

Technische Voraussetzungen

Abhängig von den technischen Bedingungen des empfangenden Trägers werden die bestätigten Zeiten elektronisch von der nationalen Applikation oder manuell durch die Sachbearbeiter berücksichtigt.

Verwendung der bestätigten Versicherungs-/Wohnzeiten

Der empfangende Träger muss die Zeiten wie in den Art. 6, 51, 52, 56 und 57 VO 883/2004, Art. 12 VO 987/2009 und im Beschluss Nr. H6 der Verwaltungskommission vom 16. Dez. 2010 festgelegt wurde, behandeln.

Zusätzliche Angaben

Falls in Einzelfällen die Angaben zu den bestätigten Zeiten nicht ausreichen, sind nähere Informationen mit dem SED P8000 anzufordern. Auch das SED P10000 kann zur Übersendung von zusätzlichen Informationen bezüglich eines P5000 verwendet werden.

4.1 Vorläufiges (Partielles) / Endgültiges SED P5000

Grundsätzlich sollte es nur ein endgültiges SED P5000 geben. Es kann jedoch Fälle geben, in denen ein vorläufiges (partielles) SED P5000 erforderlich ist, um das Rentenverfahren zu beschleunigen, falls nicht alle Zeiten umgehend festgestellt werden können (siehe z.B. Art. 7 und

50 der VO 987/2009). Ein vorläufiges (partielles) P5000 heißt, dass alle

im SED P5000 aufgeführten Zeiten endgültig sind, aber dass zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Zeiten ergänzt werden könnten. Ein vorläufiges (partielles) SED P5000 sollte sobald wie möglich nach Feststellung der Zeiten (wenn es nach nationalem Verfahren vorgesehen ist) oder auf Anfrage übermittelt werden. Ein vorläufiges (partielles) P5000 ist mit „Kontext der Übermittlung” = “01, 11, 21, 31” zu kennzeichnen.

Wenn ein anderer Träger in demselben Mitgliedstaat ein eigenes SED P5000 (aus einem anderen System) sendet, sollte das Kästchen 7.1 im SED P5000 angekreuzt werden.

Codes für ein vorläufiges (partielles) SED P5000 sind in dieser Situation nicht relevant.

Das endgültige P5000 muss stets übersandt werden mit den endgültigen Rentenentscheidungen (SED P6000), die sich immer auf das endgültige P5000 beziehen.

Beispiele:

Um zu sehen, welche qualifizierten Zeiten (Wartezeit) heranzuziehen sind für die Entscheidung zwischen verschiedenen Altersrenten;

Zur Abwicklung von Rentenansprüchen bei Scheidung

4.2 Detaillierte Informationen zu Versicherungs-/Wohnzeiten:

Informationen zu den Versicherungs-/Wohnzeiten finden Sie unter Punkt 4 des SED P5000.

Kontext der Übermittlung

Dieses Feld enthält Informationen zum Grund der Übermittlung, sodass der empfangende Träger weiß, warum das SED P5000 übermittelt wurde. Normalerweise wird ein SED P5000 im Rahmen eines Rentenantrags übermittelt (Codes 10, 20, 30). Es ist auch möglich, ein P5000 außerhalb eines Rentenantrags oder nur zur Information (Code 00) und bei Bedarf als partielles (vorläufiges) SED P5000 (Code 01, 11, 21, 31) zu senden. Die relevanten Codes für „Kontext der Übermittlung“ sind in der „Liste der im SED P5000 zu verwendenden Codes“ angeführt (siehe Anhang 1).

Keine Versicherungs-/Wohnzeiten

Mit SED P5000 kann auch bestätigt werden, dass eine Person in dem entsprechenden Mitgliedstaat keine Versicherungszeiten erworben hat. Wenn das Kästchen unter Punkt 4.2 mit „Nein“ angekreuzt ist, muss kein anderes Dokument verwendet werden, um diesen Umstand zu erklären. In diesem Fall müssen der Punkt 4.3 und Abschnitt 5 im SED P5000 leer bleiben.

Zeiten

Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

In diesem Feld ist der Beginn und das Ende der Zeit anzugeben.

Wenn nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats Versicherungszeiten in unterschiedlichem Ausmaß für den Anspruch und die Berechnung berücksichtigt werden, muss der Zeitraum in Punkt 4.3 zweimal angegeben werden:

- ein Zeitraum, in dem die Anzahl der Jahre, Quartale, Monate, Wochen, Tage für den Anspruch und die Berechnung angegeben wird, und

- ein zusätzlicher Zeitraum mit dem gleichen Beginn- und Enddatum, in dem die verbleibende Anzahl von Jahren, Quartalen, Monaten, Wochen und Tagen nur für den Anspruch angegeben wird.

Zusätzliche Zeiträume ohne Beginn- und Enddatum

Im Falle von Zeiträumen, die nicht auf Zeit basieren / nicht zeitlich betroffen sind (z.B. Benefizzeiten), muss diese "Zeit" im Abschnitt 4.3.2 nur mit der jeweiligen Dauer angegeben werden.

Gesamtanzahl

In diesem Feld muss die Länge der Zeit in der Spalte der jeweiligen Zeiteinheit angegeben werden. Es ist auch möglich, verschiedene Zeiteinheiten für einen Zeitraum anzugeben (z.B. Tage, Monate und Jahre). Monate können in Bruchteilen angegeben werden (z.B. 100,1234) und Jahre können auch in Bruchteilen angegeben werden (z.B. 10,123456). Wenn die Länge in Tagen angegeben wird, müssen Angaben zu 5, 6 oder 7 Tagen pro Woche gemacht werden, um eine korrekte Umrechnung in Monate zu ermöglichen.

Die Gesamtdauer der Zeiträume muss angegeben werden im Fall von

Jahren mit max. 2 Ziffern vor dem Komma oder max. 6 Ziffern nach dem Komma (z.B. 1 oder 10 oder 1,123456 oder 10,123456 Jahre)

Quartalen mit max. 3 Ziffern (z.B. 1 oder 10 oder 100 Quartale)

Monate mit max. 3 Ziffern vor dem Komma oder max. 4 Ziffern nach dem Komma (z.B. 1 oder 10 oder 100 oder 1,5 oder 10,1234 Monate)

Wochen mit max. 4 Ziffern (z.B. 1 oder 10 oder 100 oder 1000 Wochen)

Tagen mit max. 5 Ziffern (z.B. 1 oder 10 oder 100 oder 1000 oder

10000 Tage)

Art

Dieses Feld enthält Informationen zur Art des Zeitraums. Es ist anzugeben, ob es sich bei den Zeiten um Pflichtbeitragszeiten (Codes 10 bis 13), freiwillige Zeiten (Codes 20 bis 23), Wohnzeiten (Code 30) oder gleichgestellte Zeiten (Codes 40 bis 52) handelt. Die relevanten Codes für „Art“ sind in der „Liste der im SED P5000 zu verwendenden Codes“ angeführt (siehe Anhang 1).

Anspruch

Im Rentenbereich gibt es drei Leistungskategorien: Altersrente, Hinterbliebenenrente und Invaliditätsrente. Einige nationale Rechtsvorschriften berücksichtigen möglicherweise bestimmte Versicherungszeiten nicht für alle Leistungskategorien (z.B. aufgrund separater Rentensysteme: nur Invaliditätsrenten oder nur vorzeitige Altersrenten). In diesem Fall müssen die differenzierten Informationen zu den Zeiten im Feld „Anspruch“ angegeben werden.

Wenn das Rentensystem des sendenden Trägers eine solche Differenzierung nicht kennt, muss der Code „111“ (Anspruch für alle Rentenleistungen) verwendet werden. Die relevanten Codes für "Anspruch" sind in der „Liste der im SED P5000 zu verwendenden Codes“ angeführt (siehe Anhang 1).

Land

Im SED P5000 bestätigt der sendende Träger eines Mitgliedstaats nur die Versicherungs-/Wohnzeiten des eigenen Landes, sodass der Ländercode der einzelnen Zeiträume immer der Ländercode des sendenden Trägers ist.

Informationen über das Land müssen im ISO3166-1-Alpha-2-Code angegeben werden (siehe Anhang 1).

System

Die relevanten Codes für "System" sind in der "Liste der im SED P5000 zu verwendenden Codes" angeführt. Wenn das System unbekannt ist, muss der Code "08" verwendet werden.

Beruf

Wenn ein sendender Träger Informationen über den Beruf zu den betreffenden Zeiträumen gespeichert hat, weil dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich ist, müssen diese Informationen im Feld „Beruf“ angegeben werden. Die Angabe erfolgt mit dem vierstelligen ISCO-08-Code. Wenn die Informationen zum Beruf nicht verfügbar oder unbekannt sind, muss im Feld „Beruf“ der Code „0000“ verwendet werden. Informationen zum ISCO-08-Code finden Sie undhttp://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do? uri=OJ:L:2009:292:0031:0047:EN:PDF. Aus dieser Codeliste muss der vierstellige Code verwendet werden.

Bei Bergbautätigkeiten wählen Sie einen der folgenden Codes: 0001 - Bergarbeiter an der Oberfläche, 0002 Bergarbeiter unter Tag, 0003 – Bergarbeiter mit nicht definierter Tätigkeit.

Angaben zur Berechnung

Im Rentenbereich gibt es drei Leistungskategorien: Altersrente, Hinterbliebenenrente und Invaliditätsrente. Wenn nach den nationalen Rechtsvorschriften eine Zeit bei der anteiligen Berechnung einer Rente nicht berücksichtigt wird, muss die differenzierte Information zu dieser Zeit im Feld „Angaben zur Berechnung“ angegeben werden. Wenn das Rentensystem des sendenden Trägers eine solche Differenzierung nicht kennt, muss der Code „111“ verwendet werden.

Die relevanten Codes für "Angaben zur Berechnung" sind in der "Liste der in P5000 zu verwendenden Codes" angeführt (siehe Anhang 1).

Gesamtdauer der Versicherungs-/Wohnzeiten:

Einige Mitgliedstaaten behandeln in ihrem nationalen System keine einzelnen Zeiten. Sie verwenden nur die Gesamtdauer der Zeiten eines anderen Mitgliedstaats. Daher wird unter Punkt 5 die Gesamtanzahl der Zeiten angegeben. Die im Punkt 4 genannten Zeiten mit Angaben zur

Berechnung = „000“ werden im Punkt 5.2 nicht berücksichtigt.

Die Gesamtdauer der Zeiträume muss angegeben werden im Fall von

Jahren mit max. 2 Ziffern vor dem Komma oder max. 6 Ziffern nach dem Komma (z.B. 1 oder 10 oder 1,123456 oder 10,123456 Jahre)

Quartalen mit max. 3 Ziffern (z.B. 1 oder 10 oder 100 Quartale)

Monate mit max. 3 Ziffern vor dem Komma oder max. 4 Ziffern nach dem Komma (z.B. 1 oder 10 oder 100 oder 1,5 oder 10,1234 Monate)

Wochen mit max. 4 Ziffern (z.B. 1 oder 10 oder 100 oder 1000 Wochen)

Tagen mit max. 5 Ziffern (z.B. 1 oder 10 oder 100 oder 1000 oder

10000 Tage)

Beispiele:

Die folgenden Beispiele veranschaulichen die „Bestätigung der Versicherungs-/Wohnzeiten der versicherten Person“ im Abschnitt 4 (siehe Anhang 2).

Gemäß den Beispielen in Anhang 2 wird die „Gesamtdauer der Versicherungs-/Wohnzeiten“ in Abschnitt 5 wie folgt angegeben (siehe Anhang 3).

Der Mitgliedstaat Österreich wird als fiktives Beispiel verwendet.

Information zu Art. 57 der VO 883/2004 (Abschnitt 6):

Dieses Feld wird nur bei Versicherungs-/Wohnzeiten unter einem Jahr ausgefüllt. Im Fall von Zeiten mit der Dauer von mehr als einem Jahr ist dieses Feld nicht auszufüllen.

Klicken Sie hier, um den Inhalt von SED P5000 zu sehen.

ANHANG 1

Liste der für P5000 zu verwendenden Codes

Kontext der Übermittlung

Endgültiges P5000

Vorläufiges (partielles) P5000

Anderer

00

01

Altersrente

10

11

Hinterbliebenenrente

20

21

Invaliditätsrente

30

31

Gesamtanzahl – Zeiteinheit

D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

5

D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

6

D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

7

Art

Pflichtbeitragszeiten

10

Pflichtbeitragszeiten – abhängig beschäftigt

11

Pflichtbeitragszeiten – selbstständig erwerbstätig

12

Pflichtbeitragszeiten – nicht beschäftigt

13

Freiwillige Beitragszeiten

20

Freiwillige Beitragszeiten – abhängig beschäftigt

21

Freiwillige Beitragszeiten – selbstständig erwerbstätig

22

Freiwillige Beitragszeiten – nicht beschäftigt

23

Wohnzeiten

30

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angabe

40

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Krankheit/Arbeitsunfähigkeit

41

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug

42

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten des Militärdienstes

43

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Ausbildung oder des Studiums

44

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Kindererziehung

45

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten des Rentenbezugs

46

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Schwangerschaft oder Mutterschaft

47

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten des Bezugs von Vorruhestandsleistungen

48

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug

49

Gleichgestellte Zeiten: Zeit des Bezugs von Leistungen bei Invalidität

50

Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Betreuung einer pflegebedürftigen Person

51

Gleichgestellte Zeiten: Fiktive Zeiten nach Eintritt der Invalidität, nach dem Todestag oder nach Rentenbeginn

52

Anspruch

Nur für Invaliditätsrente

001

Nur für Hinterbliebenenrente

010

Nur für Hinterbliebenen- und Invaliditätsrente

011

Nur für Altersrente

100

Nur für Alters- und Invaliditätsrente

101

Nur für Alters- und Hinterbliebenenrente

110

Generelle Wirkung für alle Rentenarten (auch zu verwenden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften nicht zwischen verschiedenen

Rentenarten unterscheiden)

111

System

Allgemeines System

00

System für abhängig Beschäftigte

01

System für Selbstständige

02

System für Beamte

03

System für Bergleute

04

System der Einwohnerversicherung

05

System für Landwirte

06

System für Seeleute (ohne nähere Klassifizierung)

07

Sonstige Systeme

08

Beruf

Beruf im Sinne von Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

Vierstelliger Code des Berufs nach ISCO-08 Code

Beruf unbekannt

0000

Knappschaftliche Tätigkeit – Bergarbeiter über Tage

0001

Knappschaftliche Tätigkeit – Bergarbeiter unter Tage

0002

Knappschaftliche Tätigkeit – Bergarbeiter mit nicht definierter Tätigkeit

0003

Angaben zur Berechnung

Keinerlei Wirkung

000

Nur für Invaliditätsrente

001

Nur für Hinterbliebenenrente

010

Nur für Hinterbliebenen- und Invaliditätsrente

011

Nur für Altersrente

100

Nur für Alters- und Invaliditätsrente

101

Nur für Alters- und Hinterbliebenenrente

110

Generelle Wirkung für alle Rentenarten (auch zu verwenden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften nicht zwischen verschiedenen Rentenarten unterscheiden)

111

Anhang 2 – Beispiele zur Bestätigung der Versicherungs-/Wohnzeiten der versicherten Person

Bitte beachten Sie, dass der Mitgliedstaat Österreich als fiktives Beispiel verwendet wird.

Beispiel 1:

Pflichtbeitragszeiten im System für Beschäftigte

Die Länge wird in Jahren, Monaten und Tagen (5 Tage pro Woche) angegeben. Nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats „Österreich“ wird nicht zwischen den drei Leistungskategorien Alter, Hinterbliebene und Invalidität unterschieden. Daher wurde der Code „111“ für den Anspruch und Angaben zur Berechnung verwendet. Angaben zum Beruf sind nicht gespeichert oder unbekannt, daher wurde der Code „0000“ verwendet.

4.3.1. Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1. Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4 Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 10 - Pflichtbeitragszeiten

4.3.1.1.4. Anspruch 111 – Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 01 - Beschäftigung

4.3.1.1.7. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

Beispiel 2:

Angabe der Zeiten im Mitgliedstaat „Österreich“ in Bruchteilen.

4.3.1. Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1. Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4. Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 10 - Pflichtbeitragszeiten

4.3.1.1.4. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 01 - Beschäftigung

4.3.1.1.7. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

Beispiel 3:

Angabe der Zeiten im Mitgliedstaat „Österreich“ in Bruchteilen.

4.3.1 Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1 Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4. Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage(5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 10 - Pflichtbeitragszeiten

4.3.1.1.4. Anspruch 111 – Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 01 - Beschäftigung

4.3.1.1.7 Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

Beispiel 4:

Wenn nach nationalen Rechtsvorschriften Unterschiede in Bezug auf die Qualifizierung von Zeiträumen bestehen (z.B. Zeiträume für Anspruch und Berechnung, die unterschiedliche Risiken angeben), muss die Qualifikation für Berechnung auch im Feld Anspruch verwendet werden.

Das Beispiel beschreibt gleichgestellte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit im System Beschäftigung. Die Länge wird in Monaten angegeben. Nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats „Österreich“ werden diese Zeiten nur für die Zusammenrechnung der Altersrente, nicht aber für die Hinterbliebenenrente oder die Invaliditätsrente berücksichtigt, sowie für die Berechnung aller Leistungskategorien berücksichtigt. Obwohl die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats

„Österreich“ diese Zeiten nur für die Altersrente und nicht für die Hinterbliebenenrente oder die Invaliditätsrente anerkennen, muss der Mitgliedstaat „Österreich“ den Anspruch mit „Genereller Wirkung für alle Leistungsarten“ angeben (Anspruch “111“), weil die Berechnung mit „Genereller Wirkung für alle Leistungsarten“ angegeben wurde (Angaben zur Berechnung “111”).

4.3.1. Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1. Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4. Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 41 – Gleichgestellte Zeiten: Zeiten bei Krankheit/ Arbeitsunfähigkeit

4.3.1.1.4. Anspruch 111 – Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 01 - Beschäftigung

4.3.1.1.7. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

Beispiel 5:

Wenn nach nationalen Rechtsvorschriften Unterschiede in Bezug auf die Qualifizierung von Zeiträumen bestehen (z.B. Zeiträume für Anspruch und Berechnung, die unterschiedliche Risiken angeben), muss die Qualifikation für Berechnung auch im Feld Anspruch verwendet werden.

Das Beispiel beschreibt gleichgestellte Zeiten, die zum Zwecke der Berechnung nur für die Altersrente und die Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden (Angaben zur Berechnung „110“). Nach den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats „Österreich“ haben diese Zeiten keine Funktion für den Anspruch (zählen nicht für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen). Diese Zeiten müssen jedoch im P5000 gemäß Beschluss der Verwaltungskommission H6 vom 16. Dezember 2010 auch für den Anspruch auf Altersrente und Hinterbliebenenrente angegeben werden (Anspruch „110“).

4.3.1. Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1. Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4. Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 40 – Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angaben

4.3.1.1.4. Anspruch 110 - Nur für Alters- und Hinterbliebenenrente

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 01 - Beschäftigung

4.3.1.1.7. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 110 - Nur für Alters- und Hinterbliebenenrente

Beispiele 6 und 7:

Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats „Österreich“ werden Zeiten in Bezug auf Anspruch und Berechnung in unterschiedlichem Ausmaß berücksichtigt, daher muss der Zeitraum zweimal angegeben werden:

- ein Zeitraum, in dem die Anzahl der Tage für den Anspruch und die

Berechnung angegeben wird, und

- ein zusätzlicher Zeitraum mit dem gleichen Beginn- und Enddatum, in dem die verbleibende Anzahl von Tagen nur für den Anspruch angegeben wird.

Die beiden Beispiele beschreiben gleichgestellte Zeiten, die gemäß nationaler Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats „Österreich“ in voller Länge für den Anspruch berücksichtigt wurden, jedoch nur zu 80% für die Berechnung. In diesem Fall müssen 80% (292 Tage) für den Anspruch und die Berechnung angegeben werden, und die restlichen 20% (73 Tage) müssen als zweiter Zeitraum nur für den Anspruch angegeben werden.

4.3.1. Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1. Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4. Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 49 – Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug

4.3.1.1.4. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 00 - Allgemeines

4.3.1.1.7. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1. Zeiten

4.3.1.1. Zeitraum mit Beginn- und Enddatum

4.3.1.1.1. Zeitraum

4.3.1.1.1.1. Datum Beginn *

4.3.1.1.1.2. Datum Ende *

4.3.1.1.2. Gesamtanzahl

4.3.1.1.2.1. Jahre

4.3.1.1.2.2. Quartale

4.3.1.1.2.3. Monate

4.3.1.1.2.4. Wochen

4.3.1.1.2.5. Tage

4.3.1.1.2.5.1. Nr.

4.3.1.1.2.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.1.1.3. Art 49 – Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug

4.3.1.1.4. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.1.1.5. Land Österreich

4.3.1.1.6. System 00 - Allgemeines

4.3.1.1.7. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.1.1.8. Angaben zur Berechnung 000- Keinerlei Wirkung

Beispiel 8:

Zusätzliche Monate im Mitgliedstaat „Österreich“, die nicht auf Zeiten basieren. Diese Zeiten werden zum Zwecke der Zusammenrechnung für alle Leistungsarten herangezogen (Anspruch „111“) aber nicht zum Zwecke der Berechnung (Angaben zur Berechnung „000“).

4.3.2. Zusätzliche Zeiträume ohne Beginn- und Enddatum

4.3.2.1. Zusätzlicher Zeitraum

4.3.2.1.1. Gesamtanzahl

4.3.2.1.1.1. Jahre

4.3.2.1.1.2. Quartale

4.3.2.1.1.3. Monate

4.3.2.1.1.4. Wochen

4.3.2.1.1.5. Tage

4.3.2.1.1.5.1. Nr..

4.3.2.1.1.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

4.3.2.1.2. Art 40 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angaben

4.3.2.1.3. Anspruch 111 – Generelle Wirkung für alle Leistungsarten

4.3.2.1.4. Land Österreich

4.3.2.1.5. System 01 - Beschäftigung

4.3.2.1.6. Beruf 0000 – Beruf unbekannt

4.3.2.1.7. Angaben zur Berechnung 000 – Keinerlei Wirkung

Anhang 3 – Beispiel zur Gesamtanzahl der Versicherungs-/Wohnzeiten

Gemäß den Beispielen in Anhang 2 ist die Gesamtanzahl der Versicherungs-/Wohnzeiten in Abschnitt 5 wie folgt anzugeben:

5. Versicherungs-/Wohnzeiten insgesamt*

5.1. Anspruch

5.1.1. Anspruch

5.1.1.1. Art 10 - Pflichtbeitragszeiten
5.1.1.2. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten
5.1.1.3. Gesamtanzahl

5.1.1.3.1. Jahre

5.1.1.3.2. Quartale

5.1.1.3.3. Monate

5.1.1.3.4. Wochen

5.1.1.3.5. Tage

5.1.1.3.5.1. Nr.

5.1.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.1. Anspruch

5.1.1. Anspruch

5.1.1.1. Art 40 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angaben
5.1.1.2. Anspruch 110 - Nur für Alters- und Hinterbliebenenrente
5.1.1.3. Gesamtanzahl

5.1.1.3.1. Jahre

5.1.1.3.2. Quartale

5.1.1.3.3. Monate

5.1.1.3.4. Wochen

5.1.1.3.5. Tage

5.1.1.3.5.1. Nr.

5.1.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.1. Anspruch

5.1.1. Anspruch

5.1.1.1. Art 40 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angaben
5.1.1.2. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten
5.1.1.3. Gesamtanzahl

5.1.1.3.1. Jahre

5.1.1.3.2. Quartale

5.1.1.3.3. Monate

5.1.1.3.4. Wochen

5.1.1.3.5. Tage

5.1.1.3.5.1. Nr.

5.1.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.1. Anspruch

5.1.1. Anspruch

5.1.1.1. Art 41 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten bei Krankheit/

Arbeitsunfähigkeit

5.1.1.2. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten
5.1.1.3. Gesamtanzahl

5.1.1.3.1. Jahre

5.1.1.3.2. Quartale

5.1.1.3.3. Monate

5.1.1.3.4. Wochen

5.1.1.3.5. Tage

5.1.1.3.5.1. Nr.

5.1.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.1. Anspruch

5.1.1. Anspruch

5.1.1.1. Art 49 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit mit

Leistungsbezug

5.1.1.2. Anspruch 111 - Generelle Wirkung für alle Leistungsarten
5.1.1.3. Gesamtanzahl

5.1.1.3.1. Jahre

5.1.1.3.2. Quartale

5.1.1.3.3. Monate

5.1.1.3.4. Wochen

5.1.1.3.5. Tage

5.1.1.3.5.1. Nr.

5.1.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.2. Angaben zur Berechnung

5.2.1. Angaben zur Berechnung

5.2.1.1. Art 10 - Pflichtbeitragszeiten
5.2.1.2. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle

Leistungsarten

5.2.1.3. Gesamtanzahl

5.2.1.3.1. Jahre

5.2.1.3.2. Quartale

5.2.1.3.3. Monate

5.2.1.3.4. Wochen

5.2.1.3.5. Tage

5.2.1.3.5.1. Nr.

5.2.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.2. Angaben zur Berechnung

5.2.1. Angaben zur Berechnung

5.2.1.1. Art 40 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten ohne nähere Angaben
5.2.1.2. Angaben zur Berechnung 110 - Nur für Alters- und

Hinterbliebenenrente

5.2.1.3. Gesamtanzahl

5.2.1.3.1. Jahre

5.2.1.3.2. Quartale

5.2.1.3.3. Monate

5.2.1.3.4. Wochen

5.2.1.3.5. Tage

5.2.1.3.5.1. Nr.

5.2.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.2. Angaben zur Berechnung

5.2.1. Angaben zur Berechnung

5.2.1.1. Art 41 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten bei Krankheit/

Arbeitsunfähigkeit

5.2.1.2. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle

Leistungsarten

5.2.1.3. Gesamtanzahl

5.2.1.3.1. Jahre

5.2.1.3.2. Quartale

5.2.1.3.3. Monate

5.2.1.3.4. Wochen

5.2.1.3.5. Tage

5.2.1.3.5.1. Nr.

5.2.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)

5.2. Angaben zur Berechnung

5.2.1. Angaben zur Berechnung

5.2.1.1. Art 49 - Gleichgestellte Zeiten: Zeiten der Arbeitslosigkeit mit

Leistungsbezug

5.2.1.2. Angaben zur Berechnung 111 - Generelle Wirkung für alle

Leistungsarten

5.2.1.3. Gesamtanzahl

5.2.1.3.1. Jahre

5.2.1.3.2. Quartale

5.2.1.3.3. Monate

5.2.1.3.4. Wochen

5.2.1.3.5. Tage

5.2.1.3.5.1. Nr.

5.2.1.3.5.2. Zeiteinheit

5 - D/5 Tage (5 Tage pro Woche)

6 - D/6 Tage (6 Tage pro Woche)

7 - D/7 Tage (7 Tage pro Woche)