Lexipedia

genehmigt

genehmigt

Internationale Prozessleitlinien

UB_BUC_03– Gleichzeitige Meldung

Datum: 27/10/2017

Version des Leitlinien-Dokuments: v1.0

Basiert auf: UB_BUC_03 Version 1.0.3

Gemeinsames Datenmodell Version 4.0.16

INHALTSVERZEICHNIS

UB_BUC_03 – Gleichzeitige Meldung 3

Wie startet man diesen Anwendungsfall? 5

Was ist meine Rolle im auszuführenden Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit? 5

CO.1 Mit wem muss ich Informationen austauschen? 5

CO.2 Wie kann ich die richtige(n) Institution(en) für den Informationsaustausch identifizieren? 5

CO.3 Wie verlange ich Informationen von der ausgewählten Gegenpartei? 6

CO.4 Was muss ich tun, wenn ich ein Antwort-SED U019 erhalten habe? 6

CO.5 Was muss ich tun, wenn der Anwendungsfall endet 7

CP.1 Wie muss ich auf ein SED U018 "Anforderung von Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r" antworten? 7

CP.2 Was muss ich tun, nachdem der Fallträger den Fall geschlossen hat? 8

BPMN-Diagramm für den Anwendungsfall 8

In diesem Prozess verwendete Strukturierte Elektronische Dokumente (SED) 8

Administrative Sub-Prozesse 8

Horizontale Sub-Prozesse 8

Dokumenthistorie:

Revision

Datum

Getätigt durch

Kurzbeschreibung der Änderungen

V0.1

08/06/2017

Sekretariat

Erster Entwurf des Dokuments zur Prüfung durch die Ad-Hoc-Gruppe Arbeitslosenentschädigung

V0.2

31/08/2017

Sekretariat

Umsetzung der Änderungen und Aktualisierung aufgrund der AHG- Kommentare. Version zur Prüfung durch AK.

V0.99

04/10/2017

Sekretariat

Umsetzung der Änderungen und Aktualisierung aufgrund der AK- Kommentare. Version zur Genehmigung durch AK.

V1.0

27/10/2017

Sekretariat

Durch AK genehmigte Version.

UB_BUC_03 – Gleichzeitige Meldung

Beschreibung: Der Zweck des Anwendungsfalls (Business Use Case, BUC) UB_BUC_03 ist es, einem Mitgliedstaat (MS) zu erlauben, relevante Informationen von einem anderen MS einzuholen in Fällen, bei denen ein vormals grenzüberschreitend Erwerbstätiger gleichzeitig bei den Arbeitsämtern des Wohnmitgliedstaates und des MS der letzten Erwerbstätigkeit gemeldet ist. Gemäss Art. 65 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 ist es einem vormals grenzüberschreitend Erwerbstätigen, der in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt und sich dort beim Arbeitsamt anmeldet, erlaubt, sich – als zusätzlichen Schritt – auch im MS der letzten Erwerbstätigkeit anzumelden. Ebenso kann sich ein vormals grenzüberschreitend Selbstständigerwerbender (gemäss

Definition im ersten Satz von Art. 65a Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004), der sich beim Arbeitsamt im MS der letzten Erwerbstätigkeit anmeldet, zusätzlich auch beim Arbeitsamt des Wohnmitgliedstaates anmelden. Da in solchen Situationen der Antragsteller in den Arbeitsämtern von zwei MS gleichzeitig gemeldet ist und im Prinzip die Arbeitsbemühungen und anderen Pflichten in beiden MS erfüllen sollte, ist es unabdingbar, dass die betroffenen Behörden miteinander kommunizieren und Informationen über die Meldung sowie die Arbeitsbemühungen der Person austauschen.

Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Erfüllung der Pflichten und Arbeitsbemühungen in jenem MS, das die Arbeitslosenentschädigung (ALE) ausrichtet, Priorität haben. Gleichzeitig hat die Nicht-Erfüllung der Pflichten und Arbeitsbemühungen im anderen MS keinen Einfluss auf den Anspruch des Antragstellers auf ALE im ersten MS.

In jedem Fall ist es Voraussetzung für eine sinnvolle Umsetzung der gleichzeitigen Meldung bei Arbeitsämtern in zwei verschiedenen MS, dass die beteiligten Institutionen Kenntnis haben von der Meldung und den Arbeitsbemühungen im jeweils anderen MS und dass sie ihre Anforderungen an den Stellensuchenden untereinander abstimmen (wobei die Pflichten im ALE-entrichtenden MS Vorrang haben).

Eine Anforderung von Informationen zu Meldung und Arbeitsbemühungen des Stellensuchenden kann sowohl vom Wohnmitgliedstaat als auch vom MS der letzten Erwerbstätigkeit ausgehen. Fallträger ist dabei jene Partei, welche die Anforderung einleitet und damit einen neuen Fall initiiert.

Wenn beide MS Meldeinformationen verlangen, so muss von jedem MS jeweils ein separater Fall begonnen werden. So erhält beispielsweise die Institution des MS der letzten Erwerbstätigkeit eine Informationsanforderung (SED U018) vom Wohnmitgliedstaat und liefert die gewünschten Daten. Gleichzeitig möchte diese Institution ebenfalls über die Meldung und Arbeitsbemühungen des Stellensuchenden im Wohnmitgliedstaat informiert werden. Dazu kann diese einen neuen Fall initiieren und (mittels SED U018) vom Wohnmitgliedstaat Informationen verlangen. Somit informieren sich beide Institutionen gegenseitig über die Meldung und Arbeitsbemühungen des Stellensuchenden, sozusagen mit zwei

spiegelverkehrten UB_BUC_U3.

Rechtsgrundlage: Die rechtliche Grundlage von UB_BUC_03 beruht auf Art. 56 der Verordnung Nr. 987/2009. Die nachfolgende Tabelle spezifiziert die in diesem Anwendungsfall verwendeten Strukturierten Elektronischen Dokumente (SED) und zeigt für jedes SED, auf welchem Artikel es beruht:

Grundverordnung (883/04)

Umsetzungsverordnung (987/09)

SED

6 Abs. 3

65a Abs. 1

56

U018 Anforderung von Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r

U019 Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r

Glossar der wichtigsten in UB_BUC_03 verwendeten Begriffe:

Begriff

Beschreibung

Fallträger

Jene Institution, die einen Fall initiiert und Information über Meldung und Arbeitsbemühungen eines Stellensuchenden im anderen Mitgliedstaates verlangt.

Gegenpartei

Institution eines Mitgliedstaates, welche eine Anforderung vom Fallträger für Informationen zu Meldung und Arbeitsbemühungen des Stellensuchenden in seinem Mitgliedstaat erhält und diese liefert.

Antragsteller

Ein vormals grenzüberschreitend Erwerbstätiger, der sich in jenem Mitgliedstaat arbeitslos meldet, der gemäss Art. 65 Abs. 2 Satz 1 (Wohnmitgliedstaat) oder Art 65a Abs. 1 (Mitgliedstaat der letzten Erwerbstätigkeit) der Verordnung 883/2004 für die Entrichtung der Arbeitslosenentschädigung zuständig ist, und sich zusätzlich dazu auch im anderen Mitgliedstaat anmeldet, der keine Arbeitslosenentschädigung entrichtet.

Grenzüberschreitend Erwerbstätiger

Eine Person, die während ihrer letzten Erwerbstätigkeit in einem Staat wohnhaft gewesen ist, der nicht dem Staat der Erwerbstätigkeit entspricht. Art. 65 der Verordnung 883/2004 ist für grenzüberschreitend Erwerbstätige anwendbar und erlaubt diesen, im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes anstatt ihrer Erwerbstätigkeit Arbeitslosenentschädigung zu beantragen. Grenzgänger im Sinne von Art. 1 Bst. f der Verordnung Nr. 883/2004 beantragen Arbeitslosenentschädigung immer in ihrem Wohnsitzstaat. Andere grenzüberschreitend Erwerbstätige können entweder im Mitgliedstaat ihrer letzten Erwerbstätigkeit oder in ihrem Wohnmitgliedstaat Arbeitslosenentschädigung beantragen (Art. 65(2) der Verordnung Nr. 883/2004). Art. 65a regelt die spezifische Situation von ehemals selbstständigen Grenzgängern, die in ihrem Wohnmitgliedstaat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben und erlaubt ihnen, stattdessen im Mitgliedstaat der Erwerbstätigkeit Arbeitslosenentschädigung zu beantragen.

Anforderungs-/Antwort-SED:

Anforderungs-SED

Antwort-SED

U018 Anforderung von Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r

U019 Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r

Wie startet man diesen Anwendungsfall?

Zum besseren Verständnis des Anwendungsfalls UB_BUC_03 haben wir eine Reihe von Fragen zusammengestellt, welche Sie schrittweise durch das Hauptszenario des Prozesses begleiten und mögliche Sub-Szenarien sowie vorhandene Optionen innerhalb des Prozesses aufzeigen. Stellen Sie sich jede Frage und klicken Sie auf die Links, die zur jeweiligen Antwort führen. Sie werden feststellen, dass bei einigen Schritten zusätzliche horizontale und administrative Sub-Prozesse zur Verfügung stehen; diese werden unterhalb der Beschreibung für die einzelnen Schritte aufgeführt.

Was ist meine Rolle im auszuführenden Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit?

Wenn Sie die Institution sind, welche vom anderen MS Informationen über die Meldung und Arbeitsbemühungen des Stellensuchenden verlangt, dann ist Ihre Rolle diejenige des Fallträgers.

Ich bin der Fallträger. (Schritt CO.1)

Wenn Sie die Institution sind, die von einem anderen MS eine Anforderung von Informationen über die Meldung und Arbeitsbemühungen eines Stellensuchenden erhalten hat, dann ist Ihre Rolle diejenige der Gegenpartei.

Ich bin die Gegenpartei. (Schritt CP.1)

CO.1 Mit wem muss ich Informationen austauschen?

Als Fallträger besteht der erste Schritt für jede Informationsanforderung darin, den verantwortlichen MS zu eruieren, von dem Sie Informationen erhalten wollen. Als zweiten Schritt müssen Sie die zuständige Institution im betreffenden MS identifizieren, welche die von Ihnen benötigte Information liefern kann. Im vorliegenden Anwendungsfall stehen nur Institutionen zur Auswahl, die für den Bereich Arbeitslosigkeit zuständig sind. Diese Aktivität definiert die Gegenpartei, mit der Sie zur Informationsbeschaffung zusammenarbeiten werden.

Ich muss die Gegenpartei identifizieren. (Schritt CO.2)

Ich habe die Gegenpartei identifiziert, die ich kontaktieren muss. (step CO.3)

CO.2 Wie kann ich die richtige(n) Institution(en) für den Informationsaustausch identifizieren?

Um die richtige zuständige Institution eines anderen MS zu finden, müssen Sie das Institution Repository (IR) konsultieren. Das IR bietet ein elektronisches Verzeichnis aller aktuellen und früheren zuständigen Institutionen und Verbindungsstellen, die für die länderübergreifende Koordination von Sozialversicherungsinformationen in jedem relevanten MS verantwortlich waren oder sind.

Bitte beachten Sie, dass die Verbindungsstelle nur dann gewählt werden sollte, wenn die korrekte zuständige Institution im betreffenden MS nicht feststellbar war oder wenn der Fall von der Verbindungsstelle selbst behandelt wird.

Üblicherweise können Sie sich beim Stellensuchenden erkundigen, bei welcher Institution des anderen MS er

angemeldet ist.

Der Zugriff auf das IR ist nur mit der geeigneten Applikation möglich (kontaktieren Sie den Geschäftsprozess–verantwortlichen International/ SECO).

Ich habe nun die zuständige Institution des MS identifiziert, die ich kontaktieren muss. (Schritt CO.3)

CO.3 Wie verlange ich Informationen von der ausgewählten Gegenpartei?

Der nächste Schritt im Rahmen des internationalen Prozesses ist für Sie das vollständige Ausfüllen des SED U018 "Anforderung von Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r". Sie müssen das SED U018 (mitsamt den allenfalls verlangten Anhängen) der Gegenpartei zustellen.

Nach dem Versand können Sie von der Gegenpartei die entsprechende Antwort mit SED U019 "Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r" erwarten, dessen Information Sie für die Weiterbehandlung Ihres Falls nun auswerten können.

Ich habe ein SED U019 als Antwort auf meine Anforderung von Meldeinformationen erhalten. (Schritt CO.4)

Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.5)

Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:

Ich will die Gegenpartei ermahnen, mir ein ausstehendes SED oder fehlende Informationen zu liefern (AD_BUC_07).

Ich will ein gesendetes SED annullieren (AD_BUC_06).

Ich will Informationen in einem gesendeten SED aktualisieren (AD_BUC_10).

Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).

Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).

Ich will den Wohnort eines vormals grenzüberschreitend Erwerbstätigen ermitteln (H_BUC_02).

Ich will ein Erstattungs-Dokument mit der Gegenpartei austauschen (H_BUC_6).

Ich will der Gegenpartei eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).

CO.4 Was muss ich tun, wenn ich ein Antwort-SED U019 erhalten habe?

Nach dem Erhalt der Antwort der Gegenpartei in Form eines SED U019 "Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r" müssen Sie die darin enthaltene Information auswerten und im Hinblick auf das weitere Vorgehen in Ihrem Fall berücksichtigen.

Wenn Sie keine weiteren Anforderungen an diese Gegenpartei richten müssen, endet der Fall an dieser Stelle. Der Fallträger muss den Fall schliessen.

Wenn Sie weitere Anforderungen von Information (SED U018) an die Gegenpartei richten möchten, können Sie ein neues SED U018 kreieren. Dieses können Sie der Gegenpartei schicken, die diese Anforderung ihrerseits mit einem neuen SED U019 beantworten sollte.

Ich muss den Anwendungsfall schliessen. (Schritt CO.5)

Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen dem Fallträger in dieser Phase zur Auswahl:

Ich will ein erhaltenes SED ablehnen (AD_BUC_09), vorausgesetzt, ich habe noch nicht auf dieses SED reagiert.

Ich will Unklarheiten in einem von einer Gegenpartei erhaltenen Antwort-SED ausräumen (AD_BUC_08).

Ich will die Gegenpartei ermahnen, mir ein ausstehendes SED oder fehlende Informationen zu liefern (AD_BUC_07).

Ich will ein gesendetes SED annullieren (AD_BUC_06).

Ich will Informationen in einem gesendeten SED aktualisieren (AD_BUC_10).

Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin (AD_BUC_05).

Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).

Ich will den Wohnort eines vormals grenzüberschreitend Erwerbstätigen ermitteln (H_BUC_02).

Ich will ein Erstattungs-Dokument mit der Gegenpartei austauschen (H_BUC_6).

Ich will der Gegenpartei eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).

CO.5 Was muss ich tun, wenn der Anwendungsfall endet

Wenn während der Ausführung des Anwendungsfalls (nachdem das erste SED bereits ausgetauscht wurde)

unerwartete Umstände auftreten, die es als sinnlos erscheinen lassen, den Fall weiterzuführen (wenn z.B. der Stellensuchende stirbt), oder

der Fall zu einem Abschluss gekommen ist (wenn z.B. der Stellensuchende eine Stelle annimmt oder der Anspruch auf ALE ausläuft),

dann müssen Sie den Fall schliessen mittels Sub-Prozess AD_BUC_01 "Fall schliessen".

Wenn der Bedarf entsteht, den Fall erneut zu öffnen und den Informationsaustausch weiterzuführen, können sowohl Sie als auch die Gegenpartei die Wiedereröffnung des Falls veranlassen, indem Sie den Sub-Prozess AD_BUC_02 "Fall wiedereröffnen" verwenden.

Wenn die Wiedereröffnung von beiden Seiten akzeptiert wird, läuft der Anwendungsfall auf dem Stand vor der Schliessung weiter.

CP.1 Wie muss ich auf ein SED U018 "Anforderung von Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r" antworten?

Wenn Sie ein SED U018 "Anforderung von Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r" vom Fallträger erhalten haben, sollten Sie dem Fallträger ein SED U019 "Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r" mit den gewünschten Angaben für die entsprechende Meldeperiode sowie den unter Umständen geforderten Anhängen zurückschicken.

Wenn Sie keine weiteren Informationsanforderungen vom Fallträger erhalten, endet der Anwendungsfall an dieser Stelle und sollte vom Fallträger geschlossen werden.

Wenn Sie ein weiteres SED U018 erhalten, sollten Sie dem Fallträger die zusätzliche Information ebenfalls mit einem neuen SED U019 übermitteln.

Ich habe die Schliessung eines Anwendungsfalls erhalten. (Schritt CP.2)

Folgende Sub-Prozess-Schritte stehen der Gegenpartei in dieser Phase zur Auswahl:

Ich will ein erhaltenes SED ablehnen (AD_BUC_09), vorausgesetzt, ich habe noch nicht auf dieses SED reagiert.

Ich will Unklarheiten in einem erhaltenen SED ausräumen (AD_BUC_08).

Ich will den Fallträger ermahnen, mir ein ausstehendes SED oder fehlende Informationen zu liefern (AD_BUC_07).

Ich will ein gesendetes SED annullieren (AD_BUC_06).

Ich will Informationen in einem gesendeten SED aktualisieren (AD_BUC_10).

Ich will den Fall einer anderen zuständigen Institution in meinem Mitgliedstaat weiterleiten, da ich nicht mehr dafür zuständig bin

(AD_BUC_05).

Ich will zusätzliche Informationen austauschen, die im gesendeten fallspezifischen SED nicht vorgesehen sind (H_BUC_01).

Ich will den Wohnort eines vormals grenzüberschreitend Erwerbstätigen ermitteln (H_BUC_02).

Ich will ein Erstattungs-Dokument mit dem Fallträger austauschen (H_BUC_6).

Ich will dem Fallträger eine Hinschiedsmeldung senden (H_BUC_07).

CP.2 Was muss ich tun, nachdem der Fallträger den Fall geschlossen hat?

Der Fallträger hat den Fall mittels Sub-Prozess AD_BUC_01 "Fall schliessen" geschlossen.

Wenn der Bedarf entsteht, den Fall erneut zu öffnen und den Informationsaustausch weiterzuführen, können sowohl Sie als auch der Fallträger die Wiedereröffnung des Falls veranlassen, indem Sie den Sub-Prozess AD_BUC_02 "Fall wiedereröffnen" verwenden.

Wenn die Wiedereröffnung von beiden Seiten akzeptiert wird, läuft der Anwendungsfall auf dem Stand vor der Schliessung weiter.

BPMN-Diagramm für den Anwendungsfall

Siehe das entsprechende Verzeichnis der BPMN-Diagramme für UB_BUC_03.

In diesem Prozess verwendete Strukturierte Elektronische Dokumente (SED)

Die folgenden SED werden für UB_BUC_03 verwendet:

SED U018 Anforderung von Informationen über die Meldung als

Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r

SED U019 Informationen über die Meldung als Arbeitssuchende/r – grenzüberschreitend Erwerbstätige/r

Administrative Sub-Prozesse

Die folgenden Sub-Prozesse werden für UB_BUC_03 verwendet:

AD_BUC_01_Subprozess Fall schliessen

AD_BUC_02_Subprozess Fall wiedereröffnen

AD_BUC_05_Subprozess Fall weiterleiten

AD_BUC_06_Subprozess SED annullieren

AD_BUC_07_Subprozess Erinnerung

AD_BUC_08_Subprozess Inhalt klären

AD_BUC_09_Subprozess SED ablehnen

AD_BUC_10_Subprozess SED aktualisieren

Die folgenden Sub-Prozesse werden für die Behandlung ausserordentlicher Fallszenarien, die aufgrund des Austauschs von Sozialversicherungsinformationen in einem digitalen Umfeld entstehen, verwendet und können zu jedem beliebigen Zeitpunkt im Prozess benützt werden:

AD_BUC_11_Subprozess Ausnahmefall

AD_BUC_12_Subprozess Teilnehmer auswechseln

Horizontale Sub-Prozesse

Die folgenden horizontalen Sub-Prozesse werden für UB_BUC_02 verwendet:

H_BUC_01_Subprozess Ad-hoc-Informationsaustausch

H_BUC_02_Subprozess Wohnort abklären

H_BUC_06_Subprozess Erstattung übertragen

H_BUC_07_Subprozess Hinschiedsmeldung