Nachtrag 7 zum Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils (KS MSEAE) (Gültig ab 1. Januar 2025)
Nachtrag 7 zum Kreisschreiben über die Mutterschaftsent- schädigung und die Entschädigung des an- dern Elternteils (KS MSEAE)
Gültig ab 1. Januar 2025
318.710.07 d KS MSEAE
10.24
Vorwort zum Nachtrag 7, gültig ab 01.01.2025
Der vorliegende Nachtrag enthält eine Präzisierung im Zusammen- hang mit der aktuellen Rechtsprechung sowie Anpassungen betref- fend das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich, welches am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten ist.
Mit dem Vermerk 1/25 unter den betreffenden Randziffern wird auf die Änderungen hingewiesen.
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1049.1 Anspruch auf die Entschädigung des Vaters hat der Mann,
1/25 der bei der Geburt eines Kindes rechtlich (kraft der Ehe mit der Mutter oder durch Anerkennung) dessen Vater ist. Das Kindesverhältnis muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt eines Kindes festgestellt sein (gerichtlich oder durch Anerkennung). Ist dieser Nach- weis nicht möglich, obwohl der Antrag auf Anerkennung vor oder unmittelbar nach der Geburt des Kindes bei der zuständigen Behörde eingegangen ist, ist der Anspruch auf Vaterschaftsentschädigung dennoch zu prüfen (BGE 9C_719/2023). Es ist jedoch zu beachten, dass die Ur- laubstage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden müssen.
1062 Nach den Regeln des Abkommens über den freien Perso-
1/25 nenverkehr zwischen der Schweiz und der EU, der EFTA- Konvention resp. dem Abkommen mit dem Vereinigten Kö- nigreich ist eine diesen Abkommen unterstellte Person grundsätzlich nur in einem Land versichert und zwar in dem Land, in welchem sie arbeitet. Werden Erwerbstätig- keiten in verschiedenen Ländern und auch im Wohnland ausgeübt, ist die Person in ihrem Wohnland versichert, so- fern sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Erwerbstätigkeit ausübt (mind. 25% oder mehr). Für abweichende Situatio- nen sind andere Regeln anwendbar. Für die Bestimmung der Unterstellung ist die WVP beizuziehen.
1063 Die Personen, die dem Freizügigkeitsabkommen mit der
1/25 EU, dem EFTA-Übereinkommen oder dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich unterstellt sind und ein Tag- geld oder eine Lohnfortzahlung aus der Schweiz beziehen, erfüllen die Versicherteneigenschaft auch dann, wenn sie ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat oder im Vereinig- ten Königreich haben (Rz 1102 gilt sinngemäss).
Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Person vor der Geburt des Kindes wieder eine Erwerbstätigkeit im Ausland auf- nimmt oder sie/er eine Leistung der Arbeitslosenversiche- rung aus dem Ausland bezieht.
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1064 In der Schweiz erwerbstätige Personen, die dem Freizügig-
1/25 keitsabkommen mit der EU, dem EFTA-Übereinkommen oder dem Abkommen mit dem Vereinigten Königreich un- terstellt sind, ihren Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich haben und einen unbezahlten Urlaub beziehen, gelten für diese Zeit als versichert, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt über einen gültigen Arbeitsver- trag verfügen.
1068 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für Perso-
1/25 nen, auf welche das Freizügigkeitsabkommen, das EFTA- Übereinkommen (vgl. KSBIL) oder das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.
1069 Zeiten, die in der obligatorischen Versicherung eines Staa-
1/25 tes zurückgelegt wurden, welcher der EU, EFTA oder dem Vereinigten Königreich angehört, werden zur Ermittlung der Mindestversicherungsdauer mitberücksichtigt.
1070 Dies gilt für folgende Länder der EU:
1/25 Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finn- land, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster- reich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und Zypern. Dies gilt ebenso für das Vereinigte Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland).
1072 Der Nachweis über die in einem Mitgliedstaat der EU/EFTA
1/25 oder im Vereinigten Königreich zurückgelegten Versiche- rungszeiten ist in strukturierter Form mittels SED via ALPS/EESSI auszustellen. Dafür ist der Business Use Case S_BUC_24 zu verwenden. Die Prozesse sind im ALPS-Benutzerhandbuch aufgeführt (zum Herunterladen auf der Startseite von ALPS).
1073 Liegt der Anmeldung kein Nachweis über die Versiche-
1/25 rungszeiten der EU/EFTA oder des Vereinigten König- reichs bei, so fordert die Ausgleichskasse diesen direkt beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Be- schäftigungsstaates mit dem Anfrage-SED S040 ein. EDI BSV | Nachtrag 7 zum Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die
1074 Die von einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder dem Verei-
1/25 nigten Königreich bescheinigten Versicherungszeiten – mit- tels Antwort-SED S041 - müssen von der Schweiz unein- geschränkt berücksichtigt werden, auch wenn diese Zeiten in der Schweiz nicht als Versicherungs-zeiten gegolten hät- ten.
1075 Sofern in einem Fall ein Versicherungsträger eines Mit-
1/25 gliedstaates der EU/EFTA oder des Vereinigten König- reichs für die Ausrichtung der Leistungen bei Mutter- schaft/Vaterschaft zuständig ist und einer Ausgleichskasse ein Anfrage-SED S040 zustellt, bearbeitet sie diese und sendet direkt ein Antwort-SED S041 an den ausländischen Träger. Wenn die Anfrage nicht in ihre Zuständigkeit fällt, leitet sie diese an die zuständige Kasse weiter.
1112 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nur für Perso-
1/25 nen, auf welche das Freizügigkeitsabkommen, das EFTA- Übereinkommen (vgl. KSBIL) oder das Abkommen mit dem Vereinigten Königreich anwendbar ist.
1113 Beschäftigungszeiten, die in einem EU/EFTA-Staat oder im
1/25 Vereinigten Königreich zurückgelegt wurden und während derer die anspruchsberechtigte Person im betreffenden Staat versichert war, werden zur Ermittlung der Mindester- werbsdauer mitberücksichtigt (vgl. Kap. 3.6).
1114 Der Nachweis über die in einem Mitgliedstaat der EU/,
1/25 EFTA oder im Vereinigten Königreich zurückgelegten Be- schäftigungszeiten ist durch den entsprechenden Mitglied- staat auszustellen und von der Arbeitnehmerin bzw. Selbstständigerwerbenden bei der Anmeldung vorzulegen. Hierzu ist das Formular SED S041 zu verwenden.
1115 Liegt der Nachweis über die Beschäftigungszeiten in der
1/25 EU/EFTA oder dem Vereinigten Königreich der Anmeldung nicht bei, so fordert die Ausgleichskasse diesen direkt beim ausländischen Versicherungsträger des letzten Beschäfti- gungsstaates mit dem Anfrage-SED S040 ein.
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1116 Die von einem Mitgliedstaat der EU/EFTA oder im Verei-
1/25 nigten Königreich bescheinigten Beschäftigungszeiten auf ein Antwort SED S041 müssen von der Schweiz uneinge- schränkt berücksichtigt werden.
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