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Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) (Gültig ab 01.01.2022)

Nachtrag 4 zum Kreisschreiben über das Verfahren zur Leis- tungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) Bilaterale Abkommen Schweiz-EU Abkommen mit der EFTA

Gültig ab 1. Januar 2022

Stand: Datum

318.105 04 d KSBIL

12.21

Vorwort zum Nachtrag 4, gültig ab 1. Januar 2022

Der vorliegende Nachtrag 4 enthält die auf den 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Änderungen. Insbesondere werden die Bestimmun- gen an die Terminologie an das ab dem 1. Januar 2022 geltende stufenlose Rentensystem der Invalidenversicherung angepasst.

Mit dem Vermerk 1/22 unter jeder betreffenden Randziffer wird auf die Änderung hingewiesen.

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1007 Das Freizügigkeitsabkommen gilt auch für die abgeleiteten

1/22 Rentenansprüche (Kinder- und AHV-Zusatzrenten) und für die Hinterlassenenrenten der obenerwähnten Personen. Die Staatsangehörigkeit der Familienangehörigen ist unwe- sentlich. Die Auszahlung der Leistungen erfolgt in der Re- gel unabhängig vom Wohnland (vorbehalten bleiben Kin- derrenten zu IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente, welche bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz oder des EU-Raumes nicht ausgerichtet werden).

1011 Schweizerische Staatsangehörige oder Personen mit der

1/22 Staatsangehörigkeit eines EU-Landes, die in der Schweiz ohne Wohnsitz zu haben eine Erwerbstätigkeit als Arbeit- nehmende oder Selbständigerwerbende ausgeübt haben und den schweizerischen Rechtsvorschriften über die IV nicht mehr unterliegen, weil sie ihre existenzsichernde Er- werbstätigkeit in der Schweiz in Folge Unfalls oder Krank- heit aufgeben mussten, gelten in Bezug auf den Anspruch von Eingliederungsmassnahmen als versichert. Dies gilt auch während der Durchführung dieser Massnahmen, so- fern sie keine anderweitige Erwerbstätigkeit ausserhalb der Schweiz aufnehmen. Der Nachversicherungsschutz endet hingegen beim Bezug einer IV-Rente (ganze Rente oder prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente), bei abge- schlossener erstmaliger Eingliederung oder beim Bezug ei- ner Leistung der Arbeitslosenversicherung des Wohnlan- des.

5005 Wird oder wurde eine altrechtliche IV-Rente 1 nach Vermin-

1/22 derung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf das- selbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so wird die IV-Rente

1 Der Begriff „altrechtliche Renten“ bezieht sich in diesem Kapitel auf Renten, deren Anspruch vor dem In-

krafttreten des Freizügigkeitsabkommens mit der EU am 01.06.2002 entstanden ist. EDI BSV | Kreisschreiben über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL (KSBIL) Gültig ab 1. Januar 2022 |

auf den Zeitpunkt des Wiederauflebens nach neuem Recht berechnet.

5008 Ändert die Rentenhöhe infolge einer Heraufsetzung oder

1/22 einer Herabsetzung des Invaliditätsgrades (ganze Rente o- der prozentualer Anteil einer ganzen IV-Rente) nach dem 1. Juni 2002, so bleiben die Berechnungsgrundlagen un- verändert (Rz 5629 RWL). Dies gilt auch für altrechtliche Renten, welche unter Anrechnung ausländischer Beitrags- zeiten festgesetzt worden sind.

1/22 5.5 Export von Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen IV-Rente

5009 IV-Renten mit einem prozentualen Anteil von weniger als

1/22 50 Prozent einer ganzen Rente von Schweizerinnen und Schweizern oder EU-Staatsangehörigen sind grundsätzlich sowohl in der Schweiz als auch in den EU-Staaten auszu- richten.

5012 Schweizerinnen und Schweizer oder EU-Staatsangehörige,

1/22 denen aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes vor An- wendung des Freizügigkeitsabkommens kein Anspruch auf eine IV-Rente mit einem prozentualen Anteil von weniger als 50 Prozent einer ganzen Rente zustand, können neu eine solche Leistung beantragen, sofern sie ihren Wohnsitz in einem EU-Staat haben (Schweizerinnen und Schweizer auch mit Wohnsitz in EFTA-Land). Diese Möglichkeit be- steht auch dann, wenn der Anspruch früher bereits einmal abgelehnt worden ist. Auf Antrag können auch AHV-Zu- satz- und Kinderrenten, die bisher aufgrund des ausländi- schen Wohnsitzes der Familienangehörigen nicht gewährt werden konnten, in EU-Staaten ausgerichtet werden.

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