IV-Rundschreiben Nr. 412 / Verfahrensfragen im Rahmen von medizinischen Gutachten (gültig ab 20.01.2022)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
20. Januar 2022
IV-Rundschreiben Nr. 412
Verfahrensfragen im Rahmen von medizinischen Gutachten
1 Neuropsychologische Abklärungen und EFL
Neuropsychologische Abklärungen oder auch die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) können im Rahmen eines medizinischen Gutachtens von der IV-Stelle direkt verlangt werden oder aber von einem Sachverständigen oder einer Gutachterstelle beigezogen werden. In beiden Fällen sind die Namen der entsprechenden neuropsychologischen oder der medizinischen Sachverständigen der versicherten Person bekannt zu geben, damit sie ihre Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann (Art. 44 Abs. 2 ATSG).
Die Interviews zwischen der versicherten Person und den Sachverständigen sind in Form von Tonaufnahmen zu erstellen und in die Akten aufzunehmen (Art. 44 Abs. 6 ATSG). Das Interview umfasst dabei die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person (Art. 7k Abs. 1 ATSV). Da im Rahmen von neuropsychologischen Abklärungen wie auch bei der EFL davon auszugehen ist, dass ebenfalls eine Anamneseerhebung oder eine Beschwerdeschilderung erfolgt, fallen diese Abklärungen ebenfalls unter die Pflicht zur Tonaufnahme.
Hingegen darf der testpsychologische Begutachtungsteil bei psychiatrischen, neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen oder auch die Testungen im Rahmen einer EFL nicht aufgezeichnet werden.
2 Abbruch einer Begutachtung wegen fehlender Verzichtserklärung
Verlangt die versicherte Person beim Begutachtungstermin den Verzicht auf eine Tonaufnahme oder den Abbruch der laufenden Tonaufnahme, liegt aber keine vorgängige Verzichtserklärung gegenüber der IV-Stelle vor und möchte die versicherte Person auch nicht von der nachträglichen Möglichkeit einer Löschung der Tonaufnahmen Gebrauch machen, so wird die Begutachtung vom Sachverständigen abgebrochen und die IV-Stelle darüber informiert. In der Folge klärt die IV-Stelle den formell korrekten Verzicht mit der versicherten Person. Sobald dies erfolgt ist, wird ein neuer Termin für die Begutachtung bei demselben Sachverständigen vereinbart.
3 Tonaufnahmen auf privatem Tonträger der versicherten Person
Ausgehend von den gesetzlichen Regelungen für die Tonaufnahme des Interviews zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen, insbesondere gemäss Art. 7k Abs. 5 ATSV, der vorsieht, dass die Tonaufnahme von dem Sachverständigen nach einfachen technischen Vorgaben zu erstellen ist, besteht weder ein Rechtsschutzinteresse noch ein Anspruch der versicherten Person auf Tonaufnahme auf einem privaten Tonträger.
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