Corona-Erwerbsersatz (CE) für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
21.01.2022
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448
Corona-Erwerbsersatz (CE) für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnli- cher Stellung
Voraussetzung für CE-Berechtigung Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehepartner können bei behördlich angeordneter Betriebsschliessung oder einem Veranstaltungsverbot sowie bei einer Umsatzeinbusse aufgrund einer er- heblichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit durch Corona-Schutz- massnahmen Corona-Erwerbsersatz auf der Basis der Höhe der Ein- kommenseinbusse beziehen. Das Vorliegen einer Einkommensein- busse ist eine Grundvoraussetzung für den Corona-Erwerbsersatz. Nur wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr in vollem Umfang ausbe- zahlte, kann dieser Ausfall entschädigt werden.
Empfänger der Auszahlung EO-Leistungen für einen Arbeitnehmer werden im Normalfall an den Ar- beitgeber ausgerichtet, weil er in der Regel den Lohn weiterhin ausbe- zahlt und damit Art. 19 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Abs. 2 EOV und Rz 6029 WEO zur Anwendung gelangen.
Richtet der Arbeitgeber keinen Lohn mehr aus, dann werden die Ent- schädigungen direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt (Rz 6024 WEO). Wird nicht mehr der ganze Lohn ausbezahlt, dann "darf die dem Arbeit- geber zukommende Entschädigung in keinem Fall mehr betragen, als der für die Zeit des Dienstes ausgerichtete Lohn oder Teillohn. Allfällige Mehrbeträge sind direkt den Arbeitnehmenden auszurichten" (Rz 6031 WEO).
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Diese Regelung gilt auch für den Corona-Erwerbsersatz (Art. 7 Abs. 2 Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus und Rz 1070 KS CE).
Im Fall des Corona-Erwerbsersatzes für Arbeitnehmer in arbeitgeberähn- licher Stellung ist es gerade die Voraussetzung für den Leistungsan- spruch, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr ausbezahlt hat. Entsprechend kann hier keine Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgen, weil dem Arbeitgeber damit eine Leistung ersetzt würde, die er gar nicht erbracht hat. Zusätzlich würden dem Arbeitgeber auch die Arbeitgeber- beiträge auf diese Leistung vergütet.
Auszahlung an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung Gestützt auf die oben zitierten Vorgaben, muss der Corona-Erwerbser- satz an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung direkt an den Ar- beitnehmer als Privatperson und nicht an den Arbeitgeber (juristische Person) ausbezahlt werden. Die Ausgleichskasse zieht dabei die Arbeitnehmerbeiträge ab und trägt die CE-Leistungen in das individuelle Konto ein.
Beispiel: • Lohn vor der Pandemie: 8’000 • Tatsächlich an AN ausbezahlter Lohn: 2'000 – dieser wird in der Lohnmeldung 2021 der AK gemeldet und im IK eingetragen. • Lohnausfall: 6’000 • CE (80%): 4’800
- AK zahlt Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer aus. - AK zieht AN-Beiträge ab (Fall gemäss Rz 8015 WEO). - AK trägt den CE im IK ein. Für das entsprechende Kalenderjahr gibt es damit zwei IK-Ein- träge: CE direkt durch AK und Restlohn aufgrund der Lohnmel- dung des Arbeitgebers.
Effektive Zahlungsempfänger gemäss Datenanalyse Die Datenanalyse hat nun das Bild ergeben, dass der Corona-Erwerbs- ersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung in grosser An- zahl an die Arbeitgeber und nicht direkt an die Arbeitnehmer ausbe- zahlt worden ist. Entsprechend wurden die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls überwiesen.
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Diese Auszahlungsart bedingt, dass der Arbeitgeber die erhaltene Entschädigung doch noch als Lohn ausbezahlt und darauf Sozial- versicherungsbeiträge bezahlt. Entsprechend muss die Jahreslohn- meldung den Corona-Erwerbsersatz ebenfalls enthalten.
- AK zahlt Entschädigung und Arbeitgeberbeitrag an den Arbeitge- ber aus (Fall gemäss Rz 8011 WEO) - AK nimmt keinen IK-Eintrag vor - Arbeitgeber bezahlt den Lohn aus (mindestens den CE) und rech- net die Beiträge im Rahmen der Lohnmeldung mit der AK ab.
Problem: In Lohnbuchhaltung ist die Lohneinbusse nicht mehr sichtbar Das führt nun aber dazu, dass in der Lohnbuchhaltung die ursprünglich deklarierte Lohneinbusse nicht mehr sichtbar ist. Der Jahreslohn ist le- diglich noch um die 20% Differenz der gemeldeten Lohneinbusse zum Corona-Erwerbsersatz tiefer (im Beispiel CHF 6'800). Die eigentliche Lohneinbusse als Grundvoraussetzung für den Leistungsanspruch ist aber nicht mehr sichtbar. Der Leistungsanspruch könnte dadurch nicht mehr mit der Lohnbuchhaltung bewiesen und bei Datenanalysen in Frage gestellt werden.
Um dies zu verhindern, kommt es vor, dass Arbeitnehmer bis zum Ein- gang der Corona-Erwerbsersatzleistung vorübergehend ganz auf die Lohnzahlung verzichten oder sich ein Darlehen auszahlen lassen. So- bald die Entschädigung beim Arbeitgeber eingetroffen ist, überweist die- ser sie an den Arbeitnehmer oder verrechnet sie (ausserhalb der Lohn- buchhaltung) mit dem Darlehen. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass auf dem Corona-Erwerbsersatz überhaupt keine Beiträge abgerechnet werden und dieser nicht im IK eingetragen wird. Es kann zu Beitragslü- cken kommen. Zudem werden dem Arbeitgeber zu Unrecht Arbeitgeber- beiträge ausbezahlt.
Wie eingangs erwähnt, dürften eigentlich bei einer Lohnreduktion keine Auszahlungen an die Arbeitgeber stattfinden. Die Datenanalyse hat je- doch ergeben, dass das verbreitet der Fall ist. Wir möchten flächende- ckende Korrekturen vermeiden, müssen gleichzeitig aber auch sicher- stellen, dass den CE-Bezügern keine Beitragslücken entstehen.
Die Ausgleichskassen müssen deshalb in allen Fällen, in denen sie Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung an Arbeitgeber ausbezahlt haben, prüfen, dass diese Leistungen tat- sächlich in der Jahreslohnmeldung enthalten sind.
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Auftrag an die AHV-Ausgleichskassen, die Auszahlungen an Arbeit- geber vorgenommen haben
1. Bei Auszahlungen an Arbeitgeber von Arbeitnehmern in arbeitge-
berähnlicher Stellung müssen die Ausgleichskassen die Lohnmel- dungen dieser Bezüger gezielt kontrollieren und sicherstellen, dass mindestens der Corona-Erwerbsersatz und der allenfalls dekla- rierte Restlohn in der Jahreslohnmeldung enthalten sind. (Empfeh- lung: IT-gestützten Datenabgleich ca. im Mai zwischen CEE und Lohnmeldung pro AHV-Nummer vorsehen).
2. In diesen Fällen darf die Verbuchung als Lohn nicht zu einem Wegfall
des Leistungsanspruchs führen (Arbeitgeberkontrolleure und Stich- probenkontrolleure müssen entsprechend orientiert werden).
3. Ab sofort dürfen die Corona-Auszahlungen für Arbeitnehmer in arbeit-
geberähnlicher Stelle nicht mehr an den Arbeitgeber bezahlt werden.
4. Die Datenauswertung für die Evaluation der Fälle, die geprüft werden
müssen, muss bis spätestens zum 30.11.2022 abgeschlossen sein. Die Korrekturen selber sollen möglichst zeitnah erfolgen, können aber auch im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen stattfinden, sofern diese innerhalb der nächsten vier Jahre stattfinden.
Für weitere Auskünfte oder Fragen:
Olaf Wolfensberger, Leiter Bereich Aufsicht und Organisation, olaf.wolfensberger@bsv.admin.ch, 058/469.60.74