IV-Rundschreiben Nr 432 Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuge
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Verfahren und Rente
9. November 2023
IV-Rundschreiben Nr. 432
Intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges
1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2023 beschlossen, Artikel 26bis Absatz 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) per 1. Januar 2024 zu ändern (vgl. Medienmitteilung). In Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» soll neu bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität (Invalideneinkommen), soweit dieses anhand statistischer Löhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) vorgenommen wird, ein pauschaler arbeitsmarktlicher Abzug berücksichtigt werden. Der neue Pauschalabzug beträgt 10 Prozent. Für Personen, welche aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 Prozent oder weniger tätig sein können, beträgt der Pauschalabzug 20 Prozent. Nachfolgend werden wichtige intertemporalrechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Einführung des Pauschalabzuges festgehalten.
2. Erstmalige Rentenzusprachen
Auf alle Rentenansprüche, die ab dem 1. Januar 2024 entstehen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 Anwendung. Auf alle Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2024 entstehen, finden die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2023 Anwendung. Besteht der Rentenanspruch über den 31. Dezember 2023 hinaus, so sind ab dem 1. Januar 2024 die Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 anwendbar. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024.
3. Neuanmeldungen nach vorgängiger Rentenablehnung
Wurde eine Rente vor dem 1. Januar 2024 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so kann sich die versicherte Person neu anmelden, wenn sie glaubhaft macht, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung des Pauschalabzugs neu zu einem Rentenanspruch führen kann. Dabei wird auf die für die Rentenablehnung damals massgebende Invaliditätsgradbemessung abgestellt, ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzuges. Wird durch die Anrechnung des Pauschalabzuges neu ein Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent erreicht, ist auf die Neuanmeldung einzutreten. Führt die Anrechnung des Pauschalabzuges zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad, bleibt es der versicherten Person unbenommen, eine andere erhebliche Änderung nach Artikel 87 Absatz 3 IVV glaubhaft zu machen. Der Rentenanspruch entsteht im Sinne von Artikel 29 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) frühestens sechs Monate nach Einreichung der Anmeldung.
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4. Anpassung laufender Renten
a) Allgemein Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 sind laufende Renten, die vor dem 1. Januar 2024 entstanden sind, einer Revision zu unterziehen. Die Revision muss innerhalb von drei Jahren, also vor dem 1. Januar 2027 eingeleitet werden. Von einer entsprechenden Revision sind nur Renten mit einen Invaliditätsgrad unter 70 Prozent betroffen und nur solche, bei welchen das Invalideneinkommen aufgrund statistischer Werte festgelegt wurde und vom Invalideneinkommen nicht bereits 20 Prozent abgezogen wurden. Zunächst ist per 1. Januar 2024 die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 vorzunehmen. Die Erhöhung der Rente erfolgt per 1. Januar 2024. Würde die Revision per 1. Januar 2024 hingegen zu einer Herabsetzung oder Aufhebung der Rente führen, so ist auf die Revision zu verzichten und die Rente unverändert weiter auszurichten. Bestehen Anhaltspunkte für eine Änderung des massgebenden Sachverhaltes, so ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Artikel 17 ATSG vorliegen und gegebenenfalls der Rentenanspruch auf den Zeitpunkt nach Artikel 88bis IVV entsprechend anzupassen. Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht seit März 2022 eine Rente von 45 Prozent einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 48 Prozent). Die IV-Stelle leitet die Revision aufgrund der Rechtsänderung im Juni 2024 ein. Die versicherte Person macht dabei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Mai 2023 geltend. Gestützt auf die Invaliditätsgradbemessung mit dem Pauschalabzug resultiert ab dem 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 53 Prozent. Der Rentenanspruch der versicherten Person wird somit ab 1. Januar 2024 auf 53 Prozent einer ganzen Rente erhöht. Aufgrund der eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung, welche zu einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent führt, hat die versicherte Person ab Juni 2024 (Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV) Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 68 Prozent einer ganzen Rente. Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht seit Juni 2020 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 Prozent. Bei der damals vorgenommenen Invaliditätsgradbemessung wurde ein leidensbedingter Abzug von 15 Prozent berücksichtigt. Die IV-Stelle leitet im Februar 2024 die Revision aufgrund der Rechtsänderung ein. Im Rahmen der
Abklärungen wird eine Verbesserung des Gesundheitsschadens ab April 2024 festgestellt. Gestützt auf die Invaliditätsgradbemessung mit dem Pauschalabzug (10 Prozent) würde ab dem 1. Januar 2024 ein Invaliditätsgrad von 49 Prozent resultieren. Weil dies zu einer Herabsetzung der Rente führen würde, ist auf die Revision per 1. Januar 2024 zu verzichten und die halbe Rente einstweilen weiterhin auszurichten. Aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung (Revisionsgrund) wird die halbe Rente mit Verfügung vom September 2024 im Sinne von Artikel 88bis Absatz 2 Buchstabe a IVV per 1. November 2024 aufgehoben. b) Renten, welche sich bereits im neuen stufenlosen Rentensystem befinden Unabhängig vom Vorliegen einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad werden die Renten anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 angepasst. Die Anpassung an eine geänderte Rechtsgrundlage bildet einen eigenständigen Änderungstitel und keinen Revisionsgrund nach Artikel 17 ATSG1. Beispiel: Eine versicherte Person bezieht seit Oktober 2022 eine Rente von 58 Prozent einer ganzen Rente (Invaliditätsgrad 58 Prozent). Die Revision aufgrund der Rechtsänderung ergibt neu einen Invaliditätsgrad von 62 Prozent. Trotz einer Änderung von lediglich 4 Prozentpunkten im
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Invaliditätsgrad, wird der Rentenanspruch der versicherten Person ab 1. Januar 2024 auf 62 Prozent einer ganzen Rente erhöht.
c) Renten, welche noch nicht ins neue stufenlose Rentensystem überführt wurden Führt die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen der IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2024 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad, so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem (Buchstabe b Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020). Vorbehalten bleiben die Fälle nach Buchstabe b Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020. Beispiel 1: Eine versicherte Person bezieht seit August 2020 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 52 Prozent. Das Valideneinkommen wurde dabei mit 50 000 Franken festgelegt und das Invalideneinkommen (60 000 Franken) ohne Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges und bei Anrechnung einer Restarbeitsfähigkeit von 40 Prozent auf 24 000 Franken. Im Rahmen der Revision aufgrund der Rechtsänderung wird keine Sachverhaltsänderung festgestellt. Beim Invalideneinkommen wird neu neben der Restarbeitsfähigkeit von 40 Prozent ein Abzug von 20 Prozent vorgenommen, womit das Invalideneinkommen auf 19 200 Franken sinkt. Der Invaliditätsgrad beträgt damit neu 62 Prozent. Weil eine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad vorliegt, erfolgt ein Wechsel ins neue stufenlose Rentensystem, weshalb die versicherte Person ab 1. Januar 2024 neu Anspruch auf 62 Prozent einer ganzen Rente hat. Liegt hingegen allfällig eine Änderung von weniger als 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad vor, so erfolgt die allfällige Anpassung aufgrund des Pauschalabzuges entsprechend noch im alten Rentensystem mit den Viertelsrentenstufen. Beispiel 2: Eine versicherte Person bezieht seit Juni 2019 eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 58 Prozent. Das Valideneinkommen wurde dabei mit 95 000 Franken festgelegt und das Invalideneinkommen (60 000 Franken) unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 5 Prozent und unter Anrechnung einer Restarbeitsfähigkeit von 70 Prozent auf 39 900 Franken. Im Rahmen der Revision aufgrund der Rechtsänderung wird keine Sachverhaltsänderung festgestellt. Beim Invalideneinkommen wird neu neben der Restarbeitsfähigkeit von 70 Prozent ein Abzug von 10 Prozent vorgenommen, womit das Invalideneinkommen auf 37 800 Franken sinkt. Der Invaliditätsgrad beträgt damit neu 60 Prozent.
Weil keine Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad vorliegt, wird der neue Rentenanspruch weiterhin gemäss dem alten Rentensystem mit den Viertelsrentenstufen festgelegt. Die versicherte Person hat daher ab dem 1. Januar 2024 neu Anspruch auf eine Dreiviertelsrente.
d) Handhabung bei laufenden Revisionen Bei laufenden Revisionsfällen, welche vor dem 1. Januar 2024 eingeleitet und bis zum 31. Dezember 2023 noch nicht entschieden wurden (Verfügung oder Mitteilung), sind per 1. Januar
2024 die neuen Bestimmungen zur Invaliditätsgradbemessung zu berücksichtigen.
5. Besitzstand bei über 55-jährigen Personen
Laufende Renten von versicherten Personen, bei welchen der Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist und welche am 1. Januar 2022 bereits das 55. Altersjahr zurückgelegt hatten (für Männer: Jahrgänge 1957 bis 1966; für Frauen: Jahrgänge 1958 bis 1966), werden nicht revidiert. Für diese Versicherten gelten weiterhin die gesetzlichen Bestimmungen, welche bis zum 31. Dezember 2021 in Geltung standen (Buchstabe c der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020).
Die Inhalte dieses IV-Rundschreibens werden in Kapitel 9.2 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) gültig ab 1. Januar 2024 übernommen.
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