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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

17.05.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr.o485

Ablösung IV-Taggeld durch IV-Rente Aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung von Artikel 47 Absatz 2 IVG wurde dem BSV die Frage unterbreitet, was bei der Ablösung eines IV-Taggeldes durch eine IV-Rente gilt, wenn das IV-Taggeld bis zum letzten Tag eines Monats ausgerichtet wurde.

Bei der Ablösung des IV-Taggeldes durch eine IV-Rente innerhalb desselben Monats ist grundsätzlich Artikel 47 Absatz 2 IVG zu beachten. Danach wird die Rente für den betreffenden Monat ungekürzt ausgerichtet und das Taggeld dafür um einen Dreissigstel des Rentenbetrages gekürzt. Artikel 47 Ab- satz 2 IVG bildet damit eine intrasystemische Koordinationsbestimmung beim Aufeinandertreffen zweier Leistungen derselben Versicherung. Allerdings gilt es für die vorliegend interessierende Frage zu beachten, dass der Rentenanspruch aufgrund des Grundsatzes Eingliederung vor Rente erst ent- stehen kann, wenn eine allfällige Eingliederung abgeschlossen wurde und die Ausrichtung des allfällig akzessorisch ausgerichteten Taggeldes geendet hat (Art. 28 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 29 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht dabei am Folgetag des letzten Eingliederungstages bzw. am Folgetag des letzten Tages, für welchen ein Taggeld ausgerichtet wurde (vgl. dazu etwa das Bundesgerichtsur- teil 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019, E. 3.3). Liegt dieser letzte Eingliederungstag bzw. Tag- geldbezug sodann am letzten Tag eines Monats, kann der Rentenanspruch folglich erst am ersten Tag des Folgemonats entstehen. In einer solchen Konstellation besteht kein Koordinationsbedarf, weil innerhalb desselben Monats kein Doppelanspruch vorliegt. Artikel 47 Absatz 2 IVG findet daher keine Anwendung.

Die Rz 8105 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR) wird im Rahmen der nächsten Überarbeitung entsprechend ergänzt.

Die IV-Stellen werden mit einem separaten IV-Rundschreiben über diese Praxis in Kenntnis gesetzt.

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