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IV-Rundschreiben Nr. 454 / Vergütung der intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen nach Abschluss des Pilotversuches

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Bereich Sach- und Geldleistungen

1. Dezember 2025

IV-Rundschreiben Nr. 454

Vergütung der intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen nach Abschluss des Pilotversuches (Ende 2026)

Im Rahmen eines 2019 gestarteten Pilotversuchs übernimmt die IV einen Teil der Kosten der intensiven Frühintervention (IFI) über die Ausrichtung von Pauschalen an die Organisationen, die die Leistung erbringen. Die Modalitäten dazu sind in der Verordnung des BSV vom 17. Oktober 2018 über den Pilotversuch «Intensive Frühintervention bei Kindern mit frühkindlichem Autismus» (Stand am 1. Januar 2023, SR 831.201.74) festgelegt. Die Übernahme der IFI durch die IV ist insbesondere im IV- Rundschreiben Nr. 381 vom 21. Dezember 2018 genauer ausgeführt.

Der Pilotversuch, der einmal verlängert wurde (siehe IV-Rundschreiben Nr. 420 vom 4. November 2022), läuft am 31. Dezember 2026 definitiv aus. Nun haben wir jedoch Fragen zum Übergang nach der Pilotphase erhalten. Dieses Rundschreiben klärt die Übernahme der IFI für Kinder, die vor Abschluss des Pilotversuchs eine Intervention beginnen und deren Intervention nach Ende 2026 weiterläuft.

1 Kinder, die vor Ende 2026 eine IFI beginnen)

Für Kinder, die vor Abschluss des Pilotversuchs, d. h. vor Ende 2026 eine IFI in einer Organisation, die eine Vereinbarung mit dem BSV abgeschlossen hat, beginnen und deren Intervention nach 2026 in derselben Einrichtung weiterläuft, gilt Folgendes: Die Übernahme durch die IV untersteht auch nach Abschluss des Pilotversuchs weiterhin dem für den Pilotversuch geltenden Recht (siehe Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG, die am 21. März 2025 vom Parlament verabschiedet wurde). In Bezug auf das Vorgehen und die Vergütungsmodalitäten ändert sich für die IV-Stellen bei diesen Kindern nichts. Das IV-Rundschreiben Nr. 381 vom 21. Dezember 2018 bleibt auch nach Ende des Pilotversuchs gültig.

Wir bitten Sie somit, die Übernahme der IFI nicht auf Ende Dezember 2026 zu beschränken und damit das Ende des Pilotversuchs vorwegzunehmen, es sei denn, die Intervention sollte im Einzelfall ohnehin auf diesen Zeitpunkt auslaufen.

2 Kinder, die nach dem 31.12.2026 eine IFI beginnen

Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2027 eine IFI beginnen, beteiligt sich die IV an der Finanzierung der IFI gemäss einem neuen System, bei dem den Kantonen Pauschalen ausbezahlt werden. Die Kantone leiten die Pauschalen anschliessend zusammen mit ihren eigenen Beiträgen an die Organisationen weiter, die die Leistung erbringen. Die geltenden Voraussetzungen werden im neuen Artikel 13a IVG und in der derzeit erarbeiteten Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum- Störungen (IFIV) ausgeführt.

Im Laufe des Jahres 2026 erhalten die IV-Stellen Informationen zum Vorgehen für die betreffenden Kinder.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 454 / Vergütung der intensiven Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen nach Abschluss des Pilotversuches (Ende 2026) (gültig ab 01.01.2026)

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