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CZ: Reform des Familienleistungssystems / Koordinierung des Kinderbonus IT: Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für den Assegno unico e universale per i figli a carico (AUU)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Familienfragen

16. Juni 2026

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 61 Tschechien: Reform des Familienleistungssystems / Koordinierung des Kinderbonus i.S. der VO (EG) Nr. 883/2004 Italien: Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für den Assegno unico e universale per i figli a carico (AUU); Koordinierung i.S. der VO (EG) Nr. 883/2004

Tschechien: Vorgehen bei der Koordinierung der Familienleistungen

Tschechien hat per 01. Oktober 2025 das Sozialhilfesystem umgestaltet. Mehrere Leistungen wurden zu einer Leistung zusammengefasst. Integriert in diese neue Leistung wurde auch das bisherige Kindergeld. Die neue Sozialleistung setzt sich zusammen aus einem Wohnkostenanteil, dem Existenzsicherungsanteil, dem Bonus für Erwerbstätigkeit und dem Kinderbonus. Letzterer wird als Familienleistung i.S. der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 qualifiziert. Er wird auch für Kinder im EU-Ausland ausgerichtet und ist gemäss den einschlägigen Bestimmungen der EU- Verordnung zu koordinieren.

Für die Berechnung der Leistung werden mehrere Faktoren berücksichtigt (Anzahl der Kinder, Haushaltseinkommen, Existenzminimum, Erwerbstätigkeit, Vermögenssituation).

Die neue Leistung wird grundsätzlich ab dem 1. Oktober 2025 koordiniert. Zurzeit befindet sich die Umsetzung der Reform aber noch in einer Übergangsphase. Bis zur Verfügung des Kinderbonus nach dem neuen Gesetz werden während dieser Übergangsphase bei bereits laufenden Leistungen noch die Beträge basierend auf der früheren Gesetzgebung ausbezahlt und im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs entsprechend ausgewiesen. Ob und in welcher Form diese Leistungen rückwirkend überprüft und allenfalls revidiert werden, ist noch nicht klar. In diesen Fällen kann sich unter Umständen ein Korrekturbedarf in Bezug auf allfällige Differenzzahlungen ergeben. Konkrete Details zum entsprechenden Vorgehen auf tschechischer Seite wurden von den zuständigen tschechischen Behörden in Aussicht gestellt.

Für die Koordinierung der Familienleistungen mittels EESSI (ESP) bedeutet dies, dass auf die von den tschechischen Trägern mittels elektronischem Datenaustausch übermittelten Angaben abzustellen ist.

Wir gehen davon aus, dass die tschechischen Träger inzwischen über die Koordinierbarkeit des Kinderbonus informiert wurden und auf entsprechende Anfragen die verlangten Angaben übermitteln werden. Es sollten somit keine Rückmeldungen Tschechiens mehr bei den FAK eingehen, gemäss denen Tschechien seit der Gesetzesreform keine koordinierbare Familienleistung mehr ausrichtet. In solchen Fällen wenden Sie sich ans BSV, damit dieses bei den zuständigen tschechischen Stellen intervenieren kann.

Italien: Änderung der Gesetzgebung zum Assegno unico e universale per i figli a carico (AUU)

In den Mitteilungen Nr. 47 vom 22. Dezember 2021, Nr. 49 vom 4. Juli 2022 und und Nr. 55 vom 09. Februar 2023 wurde über die Revision des italienischen Familienleistungssystems und über die Koordinierung der italienischen Familienleistung Assegno unico e universale per i figli a carico (AUU), die per 01. März 2021 eingeführt wurde, orientiert. Seit der Einführung des AUU hat Italien diese Leistung bis heute nicht koordiniert und der diesbezügliche elektronische Informations- und Datenaustausch für die Festsetzung der Leistungspflicht gemäss Art. 68 der EU-Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 konnte nicht durchgeführt werden.

In dem seit Juli 2024 beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hängigen Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien wurde nach wie vor kein Urteil gefällt.

In der Zwischenzeit hat Italien allerdings im April 2026 eine Gesetzesänderung in Kraft gesetzt, mit welcher die Anspruchsvoraussetzungen für den AUU geändert wurden. Demnach entfällt insbesondere das Wohnsitzerfordernis für diese Leistung. Sie wird nun neu auch für Kinder mit Wohnsitz im EU- Ausland gewährt und an Personen ausgerichtet, die in Italien erwerbstätig sind, aber in einem anderen EU-Staat wohnen.

Obwohl die Anwendung dieser Gesetzesänderung ausdrücklich auf die EU beschränkt wird, gehen wir davon aus, dass diese auch für das Verhältnis Italien – Schweiz gilt, da das EU-Koordinierungsrecht aufgrund des FZA auch für die Schweiz im Verhältnis zu den EU-Staaten in vollem Umfang anwendbar ist. Eine entsprechende diesbezügliche Bestätigung der italienischen Behörden steht jedoch noch aus.

Die zuständigen italienischen Behörden haben Informationen betreffend die Instruktion der zuständigen Stellen des INPS zur Umsetzung der Gesetzesänderung und der Koordinierung der Leistung mittels EESSI (ESP) in Aussicht gestellt. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Unklarheiten ist für die Festsetzung des Differenzbetrags vorläufig weiterhin auf die von den betroffenen Eltern erhältlichen Dokumente (z.B. cassetto previdenziale) abzustellen, bis konkretere Informationen von Seiten Italiens vorliegen.

Die Gesetzesänderung sieht keine Rückwirkung vor. Wie Italien dies regelt ist zurzeit noch unklar.

Für allfällige Fragen wenden Sie sich bitte an: international@bsv.admin.ch

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