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Bundesamt für SozialversicherungEffingerstrasse 33 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern ________________________________________________________________

IV-Rundschreiben Nr. 138 vom 24. Juni 1998

Parteientschädigung und unentgeltliche Verbeiständung (Stand der Rechtsprechung des EVG, September 1997)

Parteientschädigung Gemäss Art. 85 Abs. 2 Bst. f AHVG i.V.m. Art. 69 IVG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung in der IV erst im kantonalen Beschwerdeverfahren. Nach der Rechtsprechung des eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht auch von Bundesrechts wegen (Art. 4 BV) kein Parteientschädigungsanspruch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren bis zum Verfügungserlass (BGE 114 V 231 E. 3b). Das bedeutet für das Verfahren in der IV, dass sich die Frage eines Anspruchs auf Parteientschädigung erst im Beschwerdeverfahren gegen eine Verfügung der IV-Stelle stellt, und somit auch die Beschwerdeinstanz über einen allfälligen Anspruch zu entscheiden hat.

Unentgeltliche Verbeiständung Hingegen bejaht das Eidgenössische Versicherungsgericht seit dem Entscheid

114 V 228 ff. einen in engen zeitlichen und sachlichen Grenzen gehaltenen

Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung bereits im (nichtstreitigen) IV- rechtlichen Verwaltungsverfahren.

– zeitliche Voraussetzungen Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht frühestens nach Erlass des Vorbescheides gemäss Art. 73bis IVV, wenn Versicherte im Anhörungsverfahren Einwendungen vortragen (lassen), die dazu führen, dass dieses schon Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist. Im Hinblick auf die mögliche Einführung eines Einspracheverfahrens in der IV ist festzuhalten, dass das EVG einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung in der Unfallversicherung ab dem Zeitpunkt des Einspracheverfahrens bejaht hat (BGE 117 V 408 ff.).

– sachliche Voraussetzungen – Bedürftigkeit Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Verfahrenskosten nicht zu bestreiten vermag. Dabei sind die gesamten Einkünfte dem Total der notwendigen Ausgaben gegenüberzustellen. Reicht der ___________________________________________________________________________ Sektion Recht, Invalidität und Verfahren Seite 1 von 1

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Ueberschuss nicht aus, um die voraussichtlichen

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Verfahrenskosten in absehbarer Zeit, d.h. innert einiger Monate, zu bezahlen, ist der/die Gesuchsteller/in als bedürftig zu betrachten (Verwaltungspraxis 1991, Nr. 16, S. 144; BGE 109 Ia 8 Erw. 3). Der Begriff der Bedürftigkeit ist im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG auszulegen. Er ist nicht identisch mit dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum. Es genügt, dass der/die Gesuchsteller/in nicht über mehr Mittel verfügt, als zur Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhaltes notwendig sind.

Soweit sich die finanzielle Notlage nicht ohne weiteres aus den Akten ergibt, liefern die Wohnsitzgemeinden der Gesuchstellenden die notwendigen Angaben, welche diesfalls von den Versicherten bzw. ihren Vertretern/Vertreterinnen beizubringen sind.

– fehlende Aussichtslosigkeit Aussichtslos ist eine Sache dann, wenn eine zahlungsfähige Partei der Kostenpflicht wegen solche Einwendungen im Vorbescheidverfahren nicht vortragen würde.

– erhebliche Tragweite des Entscheides für die gesuchstellende Partei

– Notwendigkeit Eine anwaltschaftliche Verbeiständung drängt sich nur dort auf, wo schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter/ innen, Sozialarbeiter/innen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt.

Entschädigung Das EVG hält sowohl für die Parteientschädigung (BGE 110 V 54 ff.) als auch für die unentgeltliche Verbeiständung (BGE 110 V 360 ff.) fest, dass die Bemessung der Entschädigung sich nach kantonalem Recht richte. Die IV- Stellen haben somit die Bemessung der unentgeltlichen Verbeiständung nach den Entschädigungsansätzen ihrer kantonalen Prozessordnungen vorzunehmen. Als zusätzliche Kriterien, die der Richter bei der Bemessung der Partei- oder Armenrechtsentschädigung im Rahmen seines Ermessensspielraumes zu berücksichtigen hat, nennt das EVG in BGE 110 V 365 f. Erw. 3.c die Wichtigkeit der Streitsache, ihre Schwierigkeit sowie den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand.

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