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IV-Rundschreiben Nr. 139 / Abgabe von Arbeitsgeräten während beruflichen Massnahmen (Aufgenommen im KSBE)

IV-Rundschreiben Nr. 139 vom 14. Oktober 1998 Abgabe von Arbeitsgeräten während beruflichen Massnahmen (Präzisierung von Rz 26.3, 53.4 und 64.5 KSBE)

Werden bei der Durchführung beruflicher Massnahmen Arbeitsgeräte beantragt, ist sowohl in Bezug auf den Verfügungserlass als auch auf die Codierung entscheidend, ob es sich um ein Arbeitsgerät (Art. 16-18 IVG) oder allenfalls um ein Hilfsmittel (Art.

21 IVG) handelt.

Hilfsmittel nach Art. 21 IVG sind Gegenstände, deren Verwendung das Fehlen ein- zelner Körperteile oder deren Funktion ersetzen. In keinem Fall sind die zur Aus- übung eines bestimmten Berufes ohnehin notwendigen Arbeitsgeräte wie persönli- che Werkzeuge, Apparate, Maschinen und EDV-Anlagen zu den Hilfsmitteln nach Art. 21 IVG zu rechnen. Für diese Arbeitsgeräte, die auch Nichtbehinderte im glei- chen Ausbildungs-, Arbeits- oder Aufgabenbereich benötigen oder heute üblicher- weise anschaffen und verwenden, besteht kein Anspruch auf Abgabe durch die IV (ZAK 1976, S. 96).

Bei Arbeitsgeräten, die im Rahmen von beruflichen Massnahmen (Art. 16-18 IVG) berufsbedingt (also auch für Nichtbehinderte) erforderlich sind, ist Folgendes zu un- terscheiden:

- bei erstmaliger beruflicher Ausbildung nach Art. 16 IVG sind die Arbeitsgeräte grundsätzlich nicht von der IV zu finanzieren, dies ungeachtet dessen, ob sie vom Ausbildungsbetrieb zur Verfügung gestellt werden oder aber von der auszu- bildenden Person selber anzuschaffen sind. Es entstehen gegenüber Nichtbehin- derten keine finanziellen Nachteile, d.h. keine invaliditätsbedingten Mehrkosten. Ausnahme: bei Fällen nach Rz 23 KSBE (Abbruch einer begonnenen Ausbildung wegen Invalidität) ist analog zur Umschulung vorzugehen.

- bei einer Umschulung nach Art. 17 IVG wird ein Arbeitsgerät einzig dann bewil- ligt, wenn Nichtbehinderte in vergleichbarer Situation ebenfalls ein solches Ar- beitsgerät anschaffen müssen, der Besitz eines Arbeitsgeräts für die betreffende Ausbildung also obligatorisch ist (vgl. Rz 46 KSBE). In Ausnahmefällen ist eine Zusprache auch möglich, wenn es zur Erreichung des Ausbildungszieles im Ein- zelfall unabdingbar ist.

- bei einer Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG ist analog zur Umschulung vorzu- gehen (vgl. Rz 64.5 KSBE).

Da in der Praxis hauptsächlich die Zusprache von EDV-Anlagen Probleme aufgibt, sie diese exemplarisch ausgeführt:

Zusprache einer EDV-Anlage als Arbeitsgerät im Rahmen von Art. 17 IVG:

Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Falls die Ausbildungsinstitution von allen Auszubildenden obligatorisch die Anschaf- fung einer EDV-Anlage verlangt und eine entsprechende schriftliche Bestätigung vor- liegt, kann eine solche Anlage in einfacher und dem Anforderungsprofil der Ausbil- dungsinstitution entsprechender Ausführung bewilligt werden. In den übrigen Fällen ist eine Zusprache nicht möglich (Ausnahmefälle siehe oben).

Wird eine Ausbildung in einer Eingliederungsstätte durchgeführt, so hat diese eine angemessene Ausstattung mit EDV-Anlagen sicherzustellen. Die entsprechenden Infrastrukturkosten werden im Rahmen der Tarifvereinbarung abgegolten. Es können daher nicht zusätzlich für einzelne Versicherte EDV-Anlagen angeschafft oder ge- mietet werden.

Kostenvergütung: Falls die versicherte Person (vP) damit einverstanden ist, ist die EDV-Anlage der Ein- fachheit halber durch sie selber anzuschaffen. Die IV gewährt ihr pro Ausbildungsjahr einen Amortisationskostenbeitrag von 20% der Kosten einer einfachen und zweck- mässigen Ausführung.

Falls die vP dies wünscht, kann ihr die EDV-Anlage in einfacher und zweckmässiger Ausführung leihweise abgegeben werden. Wünscht die vP eine teurere Anlage, so hat sie diese selber anzuschaffen (vgl. oben). Die vP hat nach Beendigung der Aus- bildung die Möglichkeit, die EDV-Anlage zu Verkehrswert (Abschreibung von 20% für jedes Ausbildungsjahr) zu erwerben. EDV-Anlagen, die nach Beendigung der Um- schulung nicht von der vP erworben werden, sind ins Depot der Fondation Suisse pour les téléthèses (FST) in Neuchâtel einzuliefern.

Vor einem allfälligen Kauf ist jeweils zu prüfen, ob nicht im Depot der FST in Neuchâ- tel ein entsprechende Anlage vorhanden ist oder ob im konkreten Fall nicht die Miete oder das Leasen vorteilhafter ist. Es sind immer mehrere Offerten einzuholen.

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