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IV-Rundschreiben Nr. 199 / Eröffnung der Wartezeit bei der Hilflosenentschädigung der AHV (Keine Gültigkeit mehr aufgrund Gesetzesanpassung per 1.1.2011)

IV-Rundschreiben Nr. 199 vom 3. Mai 2004

Eröffnung der Wartezeit bei der Hilflosenentschädigung der AHV

Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV entsteht laut Art. 43bis Abs. 2 Satz 1 AHVG erst, wenn die Hilflosigkeit schweren oder mittleren Grades ununterbrochen während eines Jahres bestanden hat.

Die einjährige Wartefrist ist folglich frühestens im Zeitpunkt zu eröffnen, in dem eine Hilflosigkeit mittleren Grades vorliegt bzw. die versicher- te Person dauernd in vier Lebensverrichtungen auf die Hilfe Dritter an- gewiesen ist oder in mindestens zwei Lebensverrichtungen hilfsbedürftig ist und einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf.

Die Stufe der zu gewährenden Hilflosenentschädigung bei Beginn des Anspruchs bestimmt sich nach dem ermittelten durchschnittlichen Hilflo- sigkeitsgrad während der Wartezeit. Dabei wird aber – in Abweichung zur IV – der Entschädigungsansatz von 20% nicht mitberücksichtigt.

Diese Präzisierung wird im Rahmen des nächsten Nachtrages des KSIH integriert.

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