Lexipedia

Bundesamt für Sozialversicherung

2 / 2002 Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas

Rechtsprechung und Verwaltungspraxis

AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

IV Invalidenversicherung

EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz

FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen

I N H A L T Praxis

Wechsel in der Redaktion 41 AHV: Kreisschreiben über die Quellensteuer, Auskunftsstellen Quellensteuer 2002 41 AHV: Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV 44 AHV: Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) 44 EL. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten 45 EL. Wegleitungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) 45

Mitteilungen

Personelles 46 Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen 50

Recht

AHV-Beiträge. Arbeitgeberhaftung; Haftung eines ehrenamtlich tätigen Präsidenten eines Sportvereins Urteil des EVG vom 13. November 2001 i. Sa. M. M. 51 AHV-Beiträge. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 5. Dezember 2001 i. Sa. P.R. 54 AHV. Parteientschädigung an Sozialversicherungsträger Urteil des EVG vom 8. Juni 2001 i. Sa. Ausgleichskasse/C 56 IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 28. August 2001 i. Sa. T. L. 60 IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 27. November 2001 i. Sa. J. D. 62 EL. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Urteil des EVG vom 6. Dezember 2001 i. Sa. J. Sch. 72 EL. Wohnsitz bei Altersheimeintritt Urteil des EVG vom 30. August 2001 i. Sa. Erbinnen der M. Z. 77

AHI-Praxis 2 / 2002 – März /April 2002 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenen- Effingerstrasse 20, 3003 Bern vorsorge, BSV, Fachstelle für Altersfragen Telefon 031 322 90 11 Pierre-Yves Perrin, Telefon 031 322 90 67 Telefax 031 324 15 88 E-Mail: pierre-yves.perrin@bsv.admin.ch www.bsv.admin.ch Patricia Zurkinden, Telefon 031 322 92 10 E-Mail: patricia.zurkinden@bsv.admin.ch Vertrieb BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern www.bbl.admin.ch/bundespublikationen Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt ISSN 1420-2697 (6 Ausgaben jährlich), Einzelheft Fr. 5.–

Neue Publikationen zum Bereich AHV / IV / EO / EL / BV und Familienzulagen Bezugsquelle Bestellnummer Sprachen, Preis

Zwei Berichte zum Thema Minimalzins- BBL 1 vorschriften für Vorsorgeeinrichtungen. Nr. 17/01 318.010.17/01, d/f in der Reihe Beiträge zur Sozialen Sicherheit Fr. 17.20

Merkblatt «Flexibles Rentenalter» 3.04, d/f/i 2 Stand am 1. Januar 2002

Merkblatt «Leistungen der Invaliden- 4.01, d/f/i 2 versicherung IV», Stand am 1. Januar 2002

Informationen für die Arbeitgeber: seco 3 Schlechtwetterentschädigung (Info-Service ALV) 716.600, d/f/i

AHV-Statistik 2001 (Statistiken zur sozialen Sicherheit) BBL 1 318.123.01, d Fr. 9.70

1 BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58;

E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.bbl.admin.ch/bundespublikationen.

2 Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen;

die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich.

3 Seco, Bundesgasse 8, 3003 Bern; Tel. 031 322 27 88, Fax 031 311 38 35;

E-Mail: margrit.borer@seco.admin.ch. Die Publikation kann auch unter www.arbeitslosenkasse.ch eingesehen werden.

P R A X I S Wechsel in der Redaktion Die Umsetzung des Projektes «fit» im Bundesamt für Sozialversicherung (Näheres dazu in der CHSS – Soziale Sicherheit 1 /2002 S. 46) hat zu einem Wechsel in der Redaktion der AHI-Praxis geführt. Seit der Schaffung der AHI-Praxis im Jahre 1993, die zum Teil die ZAK (Zeitschrift für die Aus- gleichskassen) abgelöst hat, führte René Meier, der auch Redaktor der CHSS ist, die Redaktion dieses Publikationsorgans für die Durch- führungsstellen der ersten Säule.

Neu gehört die Redaktion der AHI-Praxis ins Geschäftsfeld der Alters- und Hinterlassenenvorsorge. Pierre-Yves Perrin (pierre-yves.perrin@bsv. admin.ch) und Patricia Zurkinden (patricia.zurkinden@bsv.admin.ch) von der Fachstelle für Altersfragen sind ab der vorliegenden Nummer für die Redaktion verantwortlich.

AHV

Kreisschreiben über die Quellensteuer Auskunftsstellen Quellensteuer 2002 (Aus Mitteilung Nr. 113 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Nachfolgend finden Sie die ab 1. Januar 2002 gültige Liste der Auskunftsstellen Quellensteuer mit den Telefon- und Faxnummern, der Bezugsprovision und den angepassten D-Tarifen. Die Liste wird sobald als möglich mit dem Nachtrag 2 zum Kreisschreiben über die Quellensteuer in dessen Anhang 8 eingefügt.

Auskunftsstellen Quellensteuer 2002 Anschrift Tel.-Nr. Fax-Nr. Bezugs- D-Tarif 1 provision Steueramt des Kantons AG 062 835 26 60 062 835 26 59 2% 10 % Quellensteuern Tellihochhaus

5004 Aarau

Kantonale Steuerverwaltung AR 071 353 61 11 071 353 63 11 4% 10 % Quellensteuer Gutenbergzentrum

9102 Herisau

1 Inklusive Anteil direkte Bundessteuer

AHI-Praxis 2 / 2002 41

Kantonale Steuerverwaltung AI 071 788 94 01 071 788 94 19 4% 10 %

9050 Appenzell

Steuerverwaltung des Kantons BL 061 925 59 51 061 925 69 21 4% 10 % Herrn E. Andenmatten Abt. Quellensteuer

4410 Liestal

Steuerverwaltung des Kantons BS 061 267 81 81 061 267 96 25 3% 10 % Abt. Bezug, Quellensteuer Fischmarkt 10

4001 Basel

Steuerverwaltung des Kantons BE 031 633 44 22 031 633 56 19 4% 10 % Abteilung Quellensteuer Wildhainweg 9 031 633 40 07

3012 Bern (Hr. Lüthi)

. Service cantonal des contributions FR 026 305 34 78 026 305 34 80 3% 10 % Rue Joseph-Piller 13 (Hr. Aeby)

1701 Fribourg

Administration fiscale cantonale 022 327 57 01 022 327 55 90 3% 8% Service de l’impôt à la source Case postale 3937

1211 Genève 3

Steuerverwaltung des Kantons GL 055 646 61 63 055 646 61 97 4% 10 % Hauptstrasse 11

8750 Glarus

Kantonale Steuerverwaltung GR 081 257 34 46 081 257 21 55 2% 10 % Sektion Quellensteuer (Hr. Schocher) Steinbruchstrasse 20

7001 Chur

Service cantonal des contributions JU 032 959 44 22 032 959 44 01 3% 10 % Bureau des personnes morales et des autres impôts Service de l’Impôt à la source Rue des Esserts 2

2345 Le Breuleux

Steuerverwaltung des Kantons LU 041 228 57 33 041 228 51 09 4% 10 % Herrn Lorenzo Odermatt Abteilung Quellensteuer Buobenmatt 1

6002 Luzern

Service des contributions NE 032 889 64 79 032 889 62 88 3% 10 % Office de l’impôt à la source Rue du Dr-Coullery 5

2301 La Chaux-de-Fonds

Kantonales Steueramt NW 041 618 71 31 041 618 71 39 4% 10 % Abt. Quellensteuer Postgebäude

6370 Stans

42 AHI-Praxis 2 / 2002

Kantonale Steuerverwaltung OW 041 666 62 22 041 660 63 13 4% 11 % Abt. Quellensteuer 041 666 62 78

6061 Sarnen

Kantonales Steueramt SG 071 229 48 22 071 229 41 03 4% 10 % Quellensteuer Postfach 1245

9001 St.Gallen

Kantonale Steuerverwaltung SH 052 632 72 37 052 632 72 98 3% 10 % Abt. Quellensteuer (Hr. Neidhart) Mühlentalstrasse 105 VGM 052 632 75 43

8201 Schaffhausen (Frau Chara)

Kantonale Steuerverwaltung SZ 041 819 24 31 041 819 23 49 4% 10 % Quellensteuer Bahnhofstrasse 15 Postfach 1232

6431 Schwyz

Steueramt des Kantons SO 032 627 87 68 032 627 87 60 3% 10 % Quellensteuer Werkhofstrasse 29c

4509 Solothurn

Kantonale Steuerverwaltung TG 052 724 14 08 052 724 14 00 3% 10 % Schlossmühlestrasse 15 Postfach

8510 Frauenfeld

Divisione delle contribuzioni TI 091 814 39 01 091 814 44 10 4% 10 % Ufficio delle imposte alla fonte 091 825 39 02 Viale Franscini 8

6501 Bellinzona

Amt für Steuern UR 041 875 21 34 041 875 21 40 4% 12 % Abteilung Quellensteuer Haus Winterberg

6460 Altdorf

Service cantonal des contributions VS 027 606 25 00 027 606 24 53 3% 10 % Impôt à la source Av. de la Gare 35

1950 Sion

Administration cantonale des impôts VD 021 316 20 70 021 316 21 40 3% 10% Section de l’impôt à la source Route de Chavannes 37

1014 Lausanne

Kantonale Steuerverwaltung ZG 041 728 26 48 041 728 26 97 4% 10% Bahnhofstrasse 26 (Hr. Sigrist) Postfach 041 728 26 50

6301 Zug (Hr. Köpfli)

Kantonales Steueramt ZH 01 259 37 15 01 259 51 49 4% 10% Frau A. Schmid/Frau Ch. Klaiber (Frau Schmid) Abt. Quellensteuer 01 259 37 90 Beckenhofstrasse 23 (Frau Klaiber)

8090 Zürich

AHI-Praxis 2 / 2002 43

Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital – Art. 18 Abs. 2 AHVV (Aus Mitteilung Nr. 114 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Der vom Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Ei- genkapitals von Selbständigerwerbenden beträgt für das Jahr 2001 unver- ändert 3,5 %.

Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV «der jährlichen Durch- schnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen in- ländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank». Konkret sind massgebend die in Tabelle E3 des Statistischen Monathefts 1/2002 ausgewiesenen Kassa-Zinssätze von CHF-Anleihen mit einer Lauf- zeit von 8 Jahren der drei Rubriken Pfandbriefinstitute, Geschäftsbanken sowie Industrie und Handel. Dieser Durchschnitt beläuft sich auf 3,736 %. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2001 ein Zinssatz von 3,5 % resultiert.

Kreisschreiben über die Berechnung von überführten und altrechtlichen Renten bei Mutationen und Ablösungen (KS 3) Dieses Kreisschreiben befasst sich mit übergangsrechtlichen Fragen der

10. AHV-Revision nach der Rentenüberführung per 1. Januar 2001. Gere-

gelt wird die Behandlung der nach diesem Zeitpunkt eintretenden Muta- tionsfälle. In diesem Sinn bildet das KS 3 die Fortsetzung des KS II. Das vor- liegende Kreisschreiben 3 ersetzt die bisherige provisorische Ausgabe. Auch zu finden auf der BSV-Homepage unter der Rubrik AHV: http://www.bsv-vollzug.ch/

44 AHI-Praxis 2 / 2002

EL

Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Aus Mitteilung Nr. 113 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen)

Mit Urteil vom 6. Dezember 2001 hat das Eidg. Versicherungsgericht ent- schieden, dass die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Be- hinderungskosten in Art. 3d Abs. 1 ELG abschliessend sei. Im zu beurtei- lenden Fall ging es um Aufwendungen für nicht obligatorisch krankenversi- cherte psychotherapeutische Behandlungen. Diese fallen nicht unter den Katalog von Art. 3d Abs. 1 ELG. Der Entscheid wird in der vorliegenden Nummer der AHI-Praxis veröffentlicht.

Wegleitungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) Die seit 1994 gültige Wegleitung über die Ergänzungsleistungen wurde seit ihrem Inkrafttreten bereits durch acht Nachträge ergänzt. Aus technischen Gründen wird eine neue Ausgabe aufgelegt, gültig ab 1. Januar 2002, welche die bisherige Fassung mit ihren Nachträgen ersetzt. Auch zu finden auf der BSV-Homepage unter der Rubrik EL: http://www.bsv-vollzug.ch/

AHI-Praxis 2 / 2002 45

M I T T E I L U N G E N Personelles

Rücktritt von Kurt Bolli, Ausgleichskasse Versicherung (81) Kurt Bolli trat am 1. Februar 1979 in die Ausgleichskasse Versicherung ein. Auf den 1. Januar 1982 wurde er zum Kassenleiter und Nachfolger von Karl Neuenschwander gewählt. Nun hat er per 30. November 2001 die Leitung seinem Nachfolger Jean-Paul Coquoz übergeben. Kurt Bolli war während all dieser Jahre ein überaus engagierter und fach- lich bestens ausgewiesener Kassenleiter. Dies wurde von vielen Organisatio- nen rasch erkannt. Innert kurzer Zeit wurde er in die verschiedensten Kom- missionen und Arbeitsgruppen gewählt. Von 1981 bis zu seinem Rücktritt war er Mitglied der Kommission für Beitragsfragen des BSV. Er leitete während Jahren die Einführungskurse für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ver- bandsausgleichskassen und betreute das Ressort Ausbildung der Schweize- rischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK). Verantwortlich zeichnete er auch für die Lehrlingsausbildung der beiden Kassengruppen. Dabei erreichte die Bereitstellung eines Modell-Lehrgangs für Ausgleichskas- sen und der Aufbau sowie die Durchführung von brancheneigenen Lehrab- schlussprüfungen in Aarau einen hohen Stellenwert. Seine Mitarbeit wurde auch in zahlreichen Arbeitsgruppen (10. AHV-Revision, Modernisierung der AHV, Intranet/Internet der Durchführungsstellen der AHV/IV, AHV/IV- Netz usw.) sowie bei der Herausgabe des Renten-Vademecums sehr geschätzt. Bis zu seinem Rücktritt war er während vieler Jahre Mitglied des Vor- stands und des Arbeitsausschusses VVAK. Von 1991 bis 1999 stand er un- serer Vereinigung als umsichtiger und zielstrebiger Präsident vor und nahm Einsitz in der Eidg. AHV/IV-Kommission. In dieser Funktion zog er die Fäden gekonnt vor und hinter den Kulissen zum Wohl der Verbandsaus- gleichskassen. Kurt Bolli hat in all diesen Jahren für die erste Säule und für unsere Ver- einigung eine sehr grosse und kompetente Arbeit geleistet. Wir danken ihm dafür von ganzem Herzen. Für seine weitere Zukunft wünschen wir ihm gute Gesundheit und noch viele glückliche Jahre. Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Rücktritt von Frau Danièle-L. Siebold-Bujard, Direktorin der kantonalen Ausgleichskasse Genf Frau Danièle-L. Siebold ist Ende Dezember 2001 vorzeitig in den Ruhe- stand getreten, nachdem sie während 22 Jahren die Ausgleichskasse des

46 AHI-Praxis 2 / 2002

Kantons Genf führte. Frau Siebold begann ihre berufliche Karriere beim Komitee des internationalen Roten Kreuzes (IKRK). Dies nach Abschluss ihres Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Genf, am Uni- versitätsinstitut für höhere Internationale Studien (IUHEI) in Genf sowie an der Universität Mc Gill in Kanada. Ihren beruflichen Werdegang setzte sie beim Eidg. Departement des Äussern fort, bevor sie die Leitung der kan- tonalen Ausgleichskasse Genf übernahm.

Frau Danèle-L. Siebold brachte in unserer Konferenz immer sehr wert- volle Beiträge zu Debatten und Entscheiden ein. Alle schätzten ihren Scharfsinn, das dank ihren fundierten Kenntnissen, ihrem geschärften Ver- ständnis für das Machbare sowie ihrer Genauigkeit. Lange war sie in un- serem Kreis die einzige Frau. Mit viel Charme und klarer Argumentation wusste sie uns dabei zu überzeugen und erweiterte so unsere Sicht der Din- ge mit den Anliegen und Problemlösungen aus Sicht der Frauen. Darüber hinaus wirkte sie mit hohem Engagement in der Kommission für Beitrags- fragen sowie in zahlreichen Arbeitsgruppen mit.

Als Direktorin der Ausgleichskasse Genf realisierte sie unter anderem den Neubau, in dem heute die Kasse untergebracht ist. Zeitgleich dazu kon- kretisierte sie auch den Aufbau einer Kinderkrippe zugunsten ihrer Mitar- beiterinnen. Dieses Projekt lag ihr ganz besonders am Herzen. Auf kan- tonaler Ebene widmete sie ihre volle Energie, alle Probleme der Rechtsan- wendung in der Sozialversicherung gegenüber den in Genf ansässigen internationalen Organisationen bestmöglich zu regeln und zu lösen. Glei- ches gilt auch für ihre Bestrebungen zur Koordination der Sozialversiche- rungsvorschriften mit dem Ausland, besonders bei den bilateralen Verträ- gen zwischen der Schweiz und den EU-Staaten.

Wir danken Frau Danèle-L. Siebold herzlich für ihre wertvolle Arbeit und wünschen ihr für den neuen Lebensabschnitt das Allerbeste.

Konferenz der kantonalen Ausgleichskassen

Rücktritt von Peter Schuler, Ausgleichskasse SPIDA (79) Peter Schuler trat am 1. April 1974 in die Ausgleichskasse SPIDA ein. Sein Vorgänger plante, ihn im Frühjahr 1977 als neu gewählten Kassenleiter in die Geschäftsführung einzuarbeiten. Bedingt durch den unerwarteten Hinschied von Dr. Ernst Knechtli musste er die Kassenleitung aber bereits am 23. Dezember 1976 übernehmen. Diese Aufgabe führte er bis zu seinem Rücktritt Ende 2001 mit grossem Erfolg weiter. Er bleibt aber weiterhin für

AHI-Praxis 2 / 2002 47

die SPIDA tätig. Sein Interesse galt schon lange vor seinem Rücktritt als Di- rektor der Ausgleichskasse der Bewirtschaftung von Kapitalanlagen. Ent- sprechend wird er eine neue Aufgabe im Bereich der zweiten Säule über- nehmen.

Peter Schuler engagierte sich auch in der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK). Er war Mitglied des Vorstands der VVAK und der Informationsstelle AHV/IV seit 1978; zudem von 1978 bis 1989 Vorstandsmitglied der Gruppe Zürich der VVAK. Daneben wirk- te er im Arbeitsausschuss sowie in der Arbeitsgruppe Kommunikation der VVAK und in der Kommission für Rechnungswesen, VA/IK und techni- sche Koordination des BSV mit. Er war ausserdem als Delegierter der VVAK im geschäftsleitenden Ausschuss des Sicherheitsfonds BVG, als Mitbegründer und Referent der Einführungskurse für neueintretende Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der VVAK, als Prüfungsexperte AHV beim KV Zürich und als Mitinitiant des Renten-Vademecums tätig. Zudem über- nahm Peter Schuler auch in verschiedenen Organisationen der zweiten Säule zahlreiche Aufgaben, die er auch in Zukunft weiterhin betreut.

Für diesen grossen Einsatz danken wir Peter Schuler herzlich und wün- schen ihm in seinen neuen Tätigkeiten weiterhin viel Erfolg und Befriedigung.

Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Rücktritt von Peter Jeremias, Ausgleichskasse AGRAPI (103) Nach erfolgreichem Studienabschluss an der Universität Bern begann Peter Jeremias im April 1973 seine AHV-Laufbahn beim Bundesamt für Sozial- versicherung. Anschliessend war er vom September 1978 bis Juli 1987 auf der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Bern tätig. Im November 1987 wechselte er als Kassenleiter zur Ausgleichskasse AGRAPI und ist am 31. Dezember 2001 von diesem Amt zurückgetreten. Er steht jetzt der Aus- gleichskasse AGRAPI im Teilzeitpensum weiterhin für spezielle Aufgaben zur Verfügung.

Peter Jeremias engagierte sich auch in der Schweizerischen Vereinigung der Verbandsausgleichskassen (VVAK). Er gehörte während vieler Jahre dem Arbeitsausschuss VVAK an und wirkte als profunder Kenner der Leis- tungsbereiche der AHV und IV im Auftrag der VVAK in der Kommission für Rentenfragen und in der Arbeitsgruppe für die Durchführung von Ren- tenanpassungen des BSV mit. In der Gruppe Bern der VVAK leitete er u.a. während mehrerer Jahre die ERFA-Gruppe Leistungen.

48 AHI-Praxis 2 / 2002

Für seinen grossen Einsatz danken wir Peter Jeremias herzlich und wün- schen ihm in seiner neuen Funktion und im verdienten Ruhestand alles Gute für die Zukunft.

Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

Rücktritt von Egon Völki, Ausgleichskasse Ostschweizer Handel (32.1) Nach der kaufmännischen Lehre und den Wanderjahren in der Privatwirt- schaft trat Egon Völki am 1. September 1974 als Rentenchef in die Aus- gleichskasse Stickerei ein und wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1984 zum Kassenleiter ernannt. Ab diesen Zeitpunkt wurde die Ausgleichskasse Sti- ckerei in Personalunion mit der Zweigstelle der Ausgleichskasse Ost- schweizer Handel in St. Gallen (32.1) weitergeführt. Unter seiner Stabs- führung erfolgte per 1. Januar 1986 die Einführung der EDV. Ende 1995 wurde die Ausgleichskasse Stickerei aufgelöst und die Versicherten wurden in die Zweigstelle A der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel (32.1) über- führt. Seit dem 1. Januar 1996 bis zum Zusammenschluss mit dem Hauptsitz der Ausgleichskasse Ostschweizer Handel (32) per 1. Januar 2002 war Egon Völki als Leiter der Zweigstelle tätig. In diese Zeit fiel auch die Übernahme einer grossen Zahl von Rentenfällen sowie der individuellen Konten und der Akten der aufgelösten Ausgleichskasse Textil (94). Bis zu seiner Pen- sionierung auf Ende 2002 wird er als Kassenleiter-Stellvertreter tätig blei- ben. In dieser Funktion hat er die Vorbereitungen für die auf den 1. Januar

2003 geplante Personalunion mit der Ausgleichskasse Gewerbe St.Gallen

(112) zu treffen.

Dank seinem grossen Wissen war Egon Völki auch in zahlreichen Orga- nisationen sehr gefragt. Er wirkte während 12 Jahren im Organisations- komitee für den Informationsstand an der OLMA mit und leitete von 1992 bis 2000 die ERFA-Gruppe Leistungen der Gruppe Zürich der VVAK. Seit 1996 gehört er dem Vorstand der Gruppe Zürich der VVAK an. Für die IGAKIS stellte er sich von 1996 bis 2001 als Rechnungsrevisor zur Verfü- gung.

Für sein grosses Engagement danken wir Egon Völki herzlich. Wir wün- schen ihm in seinen weiteren Aufgaben viel Erfolg und für die Zeit nach der Pensionierung viele Stunden der Musse.

Schweizerische Vereinigung der Verbandsausgleichskassen

AHI-Praxis 2 / 2002 49

Ausgleichskasse des Bernischen Geschäftsinhaber- Verbandes (107) Der Kassenvorstand hat an seiner letzten Sitzung vom 13. November 2001 Herrn François Puricelli, Paudex, ab 1. Januar 2002 neu als nebenamtlichen Kassenleiter gewählt.

Mutationen bei den Aufsichts-, Durchführungs- und Rechtspflegeorganen

Start des neuen Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt Das neu geschaffene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nimmt seine Arbeit am 2. April 2002 auf. Es übernimmt diejenigen Funktionen, die bis anhin von verschiedenen Gerichtsinstanzen im Kanton (Versicherungsge- richt als Abteilung des Zivilgerichts, Rekurskommission für die Ausgleichs- kassen und die IV-Stellen, Schiedskommission für die Arbeitslosenversi- cherung) wahrgenommen wurden.

Die Adresse und Telefonnummer ab April 2002 lauten:

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Birsigstrasse 45, Postfach, 4002 Basel, Telefon 061 205 58 58

50 AHI-Praxis 2 / 2002

R E C H T AHV-Beiträge. Arbeitgeberhaftung; Haftung eines ehrenamtlich tätigen Präsidenten eines Sportvereins Urteil des EVG vom 13. November 2001 i. Sa. M. M.

Art. 52 AHVG, Art. 55 und 60 ZGB, Art. 43 OR. Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Organ- haftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers. Die Ehrenamtlichkeit des (Vereins-)Mandats stellt keinen Entlas- tungsgrund dar.

M. M. war Präsident der Clubleitung des Sport-Clubs X. Der Ausgleichs- kasse, welcher der Verein seit 1983 als abrechnungspflichtiger Arbeitgeber angeschlossen war, wurden am 8. April sowie 25. Juni 1998 diverse Pfän- dungsverlustscheine ausgestellt. Mit Verfügungen vom 5. März 1999 ver- pflichtete die Ausgleichskasse sechs Personen in solidarischer Haftbarkeit zur Leistung von Schadenersatz gemäss Art. 52 AHVG für entgangene Sozialversicherungsbeiträge. Die Betroffenen erhoben hiegegen Einspruch. Die von der Ausgleichskasse gegen M. M. am 22. April 1999 im verfügten Umfang eingereichte Klage hiess die kantonale Rekursbehörde mit Ent- scheid vom 20. April 2001 gut und verpflichtete M. M. zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 66 676.70. Mit Verwaltungsgerichts- beschwerde lässt M. M. beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzu- heben und die Klage sei abzuweisen. Das EVG weist diese – soweit es dar- auf eintrat – ab.

Aus den Erwägungen:

3. Wie das kantonale Gericht verbindlich festgestellt hat (vgl. Erw. 1b

hievor), lieferte der Verein die an sich quartalsweise auf Grund einer Pau- schale zu leistenden paritätischen Sozialversicherungsbeiträge wiederholt verspätet ab, musste gemahnt, betrieben und gepfändet werden. Die Bei- träge der Jahresabrechnung 1994 und des 1. Quartals 1996 über insgesamt Fr. 41 187.20 wurden erst auf Grund eines Tilgungsplans im April 1997 voll- ständig beglichen. Die Beiträge der Pauschalrechnungen für das 2., 3. und

4. Quartal 1996 sowie das 1. Quartal 1997 wie auch der Jahresabrechnungen

1995 und 1996 blieben gänzlich unbezahlt. Damit verstiess der Verein

während längerer Zeit gegen die – in masslicher Hinsicht unbestrittene – Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht und missachtete Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Das kantonale Gericht hat mit sorgfältiger und überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird, dargelegt, dass dieses

AHI-Praxis 2 / 2002 51

Verschulden des Vereins als Arbeitgeber dem Beschwerdeführer als grob- fahrlässiges Verhalten angerechnet werden muss.

In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die tatsächlichen Feststellungen als mangelhaft im Sinne von Art.105 Abs.2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse.

a. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es habe entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht in seiner Kompetenz gelegen, die Prioritä- ten bezüglich der Schuldentilgung zu bestimmen. Er habe seiner Sorgfalts- pflicht Genüge getan, indem er einen fachlich ausgewiesenen Finanzchef ernannt habe.

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer durch Vorstandsbeschluss die Prio- ritätenbestimmung bezüglich Schuldentilgung zugewiesen worden ist, kann indes offen bleiben. Massgebend ist vielmehr, dass ihm als Vereinspräsident die Gesamtverantwortung für die operative Vereinsführung oblag. Es genügte daher entgegen seiner Auffassung nicht, einen geeigneten Finanz- chef auszuwählen. Zwar können einzelne Geschäftsführungsfunktionen de- legiert werden. Zur Wahrung der geforderten Sorgfalt gehört jedoch neben der richtigen Auswahl des geeigneten Mandatsträgers auch dessen Instruk- tion und Überwachung. Der Geschäftsführer kann sich allein durch Dele- gation der Aufgaben nicht seiner Verantwortung entledigen. Dies gilt für ei- nen Vereinspräsidenten ebenso wie für einen Verwaltungsrat (BGE 123 V

15 = AHI 1997 S. 206 Erw. 5b), einen geschäftsführenden Gesellschafter ei-

ner GmbH (AHI 2000 S. 220) oder einen Stiftungsrat (Urteil F. vom 30. Juli 2001, H 14 /00). Diese nicht delegierbare Überwachungsfunktion hat der Beschwerdeführer nicht richtig wahrgenommen. Umso weniger hilft ihm, dass er angeblich nur rudimentäre Kenntnisse hinsichtlich der Verpflich- tungen eines Arbeitgebers hatte. Da im Bereich von Art. 52 AHVG ein ob- jektivierter Verschuldensmassstab gilt, sind subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich.

b. Was den weiteren Einwand betrifft, die Beschwerdegegnerin habe ihre Informationspflicht verletzt, da sie als Geschädigte den Schuldner nicht frühzeitig auf einen besonders hohen Schaden aufmerksam gemacht habe, ist nochmals mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass weder Gesetz noch Verordnung eine derartige Informationspflicht vorsehen. Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe von seiner subsi- diären persönlichen Haftbarkeit gegenüber der Ausgleichskasse nichts ge- wusst, kann er sich schon deshalb nicht entlasten, da gemäss einem allge- meinen Rechtsgrundsatz (BGE 124 V 220 Erw. 2b aa mit Hinweisen) nie- mand aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile für sich ableiten kann.

52 AHI-Praxis 2 / 2002

Ein Mitverschulden der Ausgleichskasse, das zu einer Herabsetzung der Schadenersatzpflicht führen würde, könnte nach der Rechtsprechung (BGE

122 V 185 = AHI 1996 S. 295 Erw. 3c; SVR 2000 AHV Nr. 16 S. 50 Erw. 7a) nur

angenommen werden, wenn Hinweise auf eine grobe Pflichtverletzung durch die Verwaltung vorliegen würden, so bei Missachtung elementarer Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs, etwa durch lange Untätigkeit beim Beitragsinkasso; davon kann indes vorliegend nicht die Rede sein.

c. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei ehrenamtlich für den Verein X. tätig gewesen. Seine Haftung sei im Lichte dieses Um- standes angemessen herabzusetzen. Die Frage, ob die Haftung nach Art. 52 AHVG Herabsetzungsgründen nach Art. 43 OR zugänglich sei, kann offen bleiben. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ehrenamtlich für den Sport-Verein tätig war, vermag nicht zu seiner Entlastung beizutragen: Eh- renamtlichkeit bedeutet einzig, dass für die zu Gunsten des Vereins er- brachten Leistungen keine Entschädigung beansprucht wird. Mit der Über- nahme eines Ehrenamtes unterwirft sich indessen der Mandatsträger den statutarischen Pflichten. Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass diese Pflichten weniger sorgfältig wahrgenommen werden dürfen. Die in Art. 52 AHVG konstituierte Arbeitgeberhaftung und die damit verbundene Or- ganhaftung unterscheidet nicht nach der Rechtsform des Arbeitgebers (vgl. hiezu auch BGE 114 V 220 = ZAK 1989 S. 105, wonach die öffentlich- rechtliche Abrechnungs- und Beitragspflicht nicht nur eine Aufgabe der juristischen Person ist, sondern ebenso sehr und unmittelbar jener natürli- chen Personen, welche für sie in massgeblicher Weise tätig sind und ihre Willensbildung massgeblich beeinflussen). So hat denn das EVG bereits entschieden, dass der Organhaftung gemäss Art. 52 AHVG auch Gesell- schaften mit beschränkter Haftung (BGE 126 V 237 = AHI 2000 S. 220) und Stiftungen unterstehen (Urteil F. vom 30. Juli 2001, H 14/00). (H 200/01)

AHI-Praxis 2 / 2002 53

AHV-Beiträge. Arbeitgeberhaftung Urteil des EVG vom 5. Dezember 2001 i. Sa. P. R.

Art. 52 AHVG, Art. 34 Abs. 3 und 4 AHVV. Rechnet eine Firma ihre Sozialversicherungsbeiträge im Pauschalverfahren ab, haftet ein Or- gan, welches im Laufe eines Kalenderjahres zurücktritt, für die bis zu seinem Austritt fällig gewordenen Pauschalen (soweit diese den Ge- samtschaden nicht übersteigen), nicht aber für die am Ende des Kalenderjahres zu ermittelnden – höheren oder tieferen – effektiven Beiträge, die auf die Zeit bis zu seinem Austritt entfallen (Erw. 4).

Mit Verfügung vom 28.Januar 2000 verpflichtete die Ausgleichskasse den im Handelsregister mit Einzelzeichnungsberechtigung für die in Konkurs gefal- lene Firma X. AG eingetragenen R., für nicht mehr erhältliche Sozialver- sicherungsbeiträge zuzüglich Betreibungskosten, Verzugszinsen und Mahn- gebühren Schadenersatz im Ausmass von Fr. 20731.45 zu leisten. Nach Ein- spruch von R. klagte die Kasse auf Bezahlung von Fr. 18023.95. Mit Entscheid vom 9.Februar 2001 hiess die kantonale Rekursbehörde die Kla- ge teilweise gut und verurteilte R., der Ausgleichskasse Fr. 2934.25 zu ent- richten. Die Ausgleichskasse führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, R.sei zu einer Zahlung von Fr. 9099.80, eventuell Fr. 7974.25 zu verpflichten. Subeventuell sei der kantonale Entscheid insoweit aufzuheben, als R.darin eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– zugesprochen werde.

Das EVG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen. Aus den Erwägungen:

a. Die Vorinstanz hat richtig festgestellt, dass die in Konkurs gefallene Firma ihre Beiträge quartalsweise im Pauschalverfahren abliefern durfte. Ferner trifft zu, dass der Beschwerdegegner für die Ausstände des Jahres

1998 nur soweit haftet, als sie bis zu seinem Austritt fällig geworden sind,

d. h. nur für die ersten drei Quartale dieses Jahres.

Sodann erwog das kantonale Gericht, die Pauschalen für diese drei Quartale seien höher gewesen als die Beiträge, welche auf Grund der in den genannten neun Monaten ausgerichteten Löhne effektiv geschuldet waren. Daraus schloss die Vorinstanz, dass nicht die ausstehenden Pau- schalen, sondern lediglich die niedrigeren, wirklich angefallenen Beiträge für Januar bis September 1998 als Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG zu ersetzen seien. Dazu stützt sich das kantonale Gericht auf ein Urteil des EVG vom 10. Mai 1999 in Sachen F. (H 362 / 98), worin diese Auffassung be- stätigt worden sei.

54 AHI-Praxis 2 / 2002

Dem widersprechen die Beschwerde führende Ausgleichskasse und das BSV, welche einwenden, es seien die Pauschalen und nicht die tatsächlich angefallenen Beiträge geschuldet. Die Arbeitgeber müssten die Pauscha- len auch dann entrichten, wenn sie höher als die effektiven Beiträge seien. Bei zu tiefen Pauschalen dürfe die Ausgleichskasse umgekehrt bis zum Vorliegen des Jahresabschlusses auch keine höheren Ratenzahlungen ein- fordern.

b. Soweit sich die Vorinstanz auf das erwähnte Urteil F. beruft, geht ihre Argumentation fehl. Zwar hat das kantonale Gericht in jenem Prozess ebenfalls die effektiv angefallenen Beiträge und nicht die höheren Pauscha- len als Schadenersatz bezeichnet. Doch auf die vorliegend streitige Frage, ob die Pauschalen oder die tatsächlichen Beiträge als Schaden zu betrach- ten seien, ist das EVG in jenem Urteil nicht eingegangen, da das Massliche des Schadenersatzes dort nicht streitig war. Diese Frage ist erst jetzt zu be- antworten.

c/aa. Der Schaden der Ausgleichskasse entsteht nicht schon mit der Fäl- ligkeit der Beiträge, sondern erst in dem Zeitpunkt, in welchem anzunehmen ist, dass die geschuldeten Abgaben aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün- den nicht mehr erhoben werden können, sei es durch Eintritt der Beitrags- verwirkung, sei es durch Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (Nuss- baumer, Die Haftung des Verwaltungsrats nach Art. 52 AHVG, in AJP 1996 S.1076 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall entstand der Schaden somit nicht quartalsweise, sondern erst, als die Uneinbringlichkeit der ausstehen- den Beiträge feststand. Die in diesem Moment verbliebenen Ausstände stel- len die betragsmässig obere Grenze der Schadenersatzforderung dar.

bb. Ein Organ haftet, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gege- ben sind, höchstens für denjenigen Schaden, der auf den bis zu seinem Aus- tritt fällig gewordenen Beiträgen beruht. Soweit es während seiner Amts- dauer für die Zahlung der Abgaben besorgt gewesen ist, konnte kein Scha- den entstehen. Blieb das Organ statt dessen untätig, hat es einen Schaden verursacht. Im Pauschalverfahren ist es Aufgabe des zuständigen Organs, im Laufe des Geschäftsjahres die vereinbarten Pauschalen rechtzeitig zu begleichen. Die genaue Abrechnung für das laufende Jahr erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Tritt ein Organ vor Ablauf des Kalenderjahres zurück, haftet es demzufolge für die bisher verfallenen Pauschalen, nicht jedoch für die erst nachträglich zu ermittelnden, effektiven Beiträge. Demnach kann der Vorinstanz, welche die zu den bisher fällig gewordenen Pauschalen zeit- lich kongruenten wirklich angefallenen Beiträge als massgebenden Schaden erachtet, nicht gefolgt werden.

AHI-Praxis 2 / 2002 55

Soweit einer Firma die Abrechnung im Pauschalverfahren gestattet wird, liegt es in der Natur der Sache, dass Abweichungen der Pauschalen von den effektiv geschuldeten Beiträgen sowohl nach oben wie nach unten vorkommen. Bestehen erhebliche Differenzen, ist es dem Arbeitgeber un- benommen, bei der Ausgleichskasse eine Anpassung der Akontozahlungen nach unten oder gegebenenfalls nach oben zu beantragen (AHI 1993 S. 163; ZAK 1992 S. 246). Soweit er dies unterlässt, scheint es auch nicht unbillig, den Schadenersatz auf den Betrag der Akontozahlungen festzusetzen.

Der Beschwerdegegner hat somit die – in seinem Fall höheren – Pau- schalen und nicht die von der Vorinstanz beigezogenen, zeitlich kongruen- ten effektiven Beiträge als Schaden zu ersetzen, zumal die Pauschalen den Gesamtschaden nicht übersteigen (Erw. 4c/aa). (H 82/01)

AHV. Parteientschädigung an Sozialversicherungsträger. Urteil des EVG vom 8. Juni 2001 i. Sa. Ausgleichskasse/C

Art. 85 Abs. 2 lit. a und f AHVG. Bezüglich der Voraussetzungen, un- ter welchen Sozialversicherer bei mutwilliger oder leichtsinniger Pro- zessführung der versicherten Person im kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung geltend machen können, ist analog die Recht- sprechung zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unver- beiständete Partei (BGE 110 V 134 Erw. 4d) heranzuziehen.

A. Mit Verfügung vom 25. September 2000 forderte die Ausgleichskasse von C. Verzugszinsen in Höhe von Fr. 690.70.

B. Hiegegen erhob C. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab und auferlegte C. wegen mutwilliger Prozessführung die Gerichtskosten von Fr. 608.–. Den Antrag der Ausgleichskasse auf Zuspre- chung einer Parteientschädigung wies es ab (Entscheid vom 15. Dezember 2000).

C. Die Ausgleichskasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit die Aus- richtung einer Parteientschädigung verneint worden sei, und es sei ihr für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vor- instanz zurückzuweisen. C. und das BSV haben sich nicht vernehmen lassen.

Das EVG zieht in Erwägung:

56 AHI-Praxis 2 / 2002

1. Die Ausgleichskasse weist in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar-

auf hin, dass die Vorinstanz im Rubrum des angefochtenen Entscheids die «Sozialversicherungsanstalt des Kantons, IV-Stelle» angeführt und der IV- Stelle gemäss Dispositiv-Ziffer 5 auch den Entscheid zugestellt habe. Aus dem im gesamten Bundessozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz, wonach aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung dem Betroffenen kein Nachteil erwachsen darf, folgt, dass dem beabsichtigten Rechtsschutz schon dann Genüge getan wird, wenn eine objektiv fehlerhafte Eröffnung trotz des Mangels ihren Zweck erreicht (SVR 1997 UV Nr. 66 S. 227 Erw. 4b/bb). Nachdem der Ausgleichskasse sogleich klar war, an wen sich der Entscheid richtete und sie diesen auch rechtzeitig angefochten hat, ist trotz der offensichtlich irrtümlichen Erwähnung der IV-Stelle auf die Verwal- tungsgerichtsbeschwerde einzutreten.

2. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung

oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das EVG zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtser- hebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Ver- letzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art.

132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3a. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG als Regel ein kostenloses Verfahren vor; ausnahmsweise können in Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerdeführung die Verfah- renskosten auferlegt werden. Ferner hat der obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Kosten der Prozessführung und Vertretung nach gerichtlicher Festsetzung (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG). Der Wendung «ob- siegender Beschwerdeführer» liegt die gesetzgeberische Absicht zu Grun- de, den Sozialversicherern keinen Anspruch auf Parteientschädigung ein- zuräumen (BGE 126 V 150 Erw. 4a; RKUV 1990 Nr. U 98 S. 195; vgl. auch BGE 108 V 111 sowie zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorge- sehenes Urteil C. vom 4. Mai 2001, U 60/00).

Der in allen Sozialversicherungszweigen gesetzlich festgeschriebene Grundsatz der Kostenfreiheit ist ein tragendes Prinzip des Sozialversiche- rungsprozesses, das der oft sozial schwachen Partei die Möglichkeit einräumen will, ihre Rechte oder Ansprüche auf Leistungen der Sozialversicherung gegen einen öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmenden Sozialversicherer ge- richtlich durchzusetzen. Die Kostenfreiheit würde weitgehend ihres Gehaltes entleert, wenn die versicherte Person im Unterliegensfall damit rechnen muss, zwar keine Gerichtskosten, hingegen eine hohe Parteientschädigung an

AHI-Praxis 2 / 2002 57

den obsiegenden Sozialversicherer zu bezahlen. In BGE 126 V 151 Erw. 4b hat das EVG seine bisherige Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, dass eine Ausnahme von diesem allgemeinen Prozessgrundsatz für sämtliche Sozial- versicherungszweige für Fälle vorzusehen ist, in denen Versicherten mutwilli- ge oder leichtsinnige Prozessführung vorzuwerfen ist.

b. Liegt der grundsätzliche Anspruch auf eine Parteientschädigung nach Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG im Streit, prüft das EVG als Frage des Bundes- rechts frei, ob eine Partei, die in eigener Sache auftritt, für ihre eigenen Bemühungen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (BGE 110 V 134 Erw. 4b; ebenso mit Bezug auf eine Treuhandfirma: ZAK 1989 S. 253 Erw. 4a und S. 257 Erw. 5c).

4a. Unter Berufung auf die in BGE 126 V 151 Erw. 4b präzisierte Recht- sprechung macht die Ausgleichskasse – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Zusprechung einer Parteientschädigung geltend. Das kan- tonale Gericht hat den Anspruch verneint, da der prozessuale Aufwand der Sozialversicherungsanstalt derart gering gewesen sei, dass es sich nicht auf- dränge, ihr eine Entschädigung zuzusprechen. In der Verwaltungsgerichts- beschwerde bringt die Kasse vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum das kantonale Gericht einen grösseren Aufwand gehabt haben sollte als die Verwaltung, zumal es der Begründung in der Vernehmlassung ohne Weite- rungen gefolgt sei. Den gesteigerten Aufwand begründet sie damit, dass sich nebst dem Rechtsdienst auch der zuständige Sachbearbeiter, die Ab- teilung Beiträge und die Buchhaltung mit dem Fall hätten beschäftigen müssen.

b. Das EVG hat sich in BGE 126 V 151 Erw. 4b nicht dazu geäussert, un- ter welchen Bedingungen der Sozialversicherer bei mutwilliger oder leicht- sinniger Prozessführung der versicherten Person im Verfahren eine Partei- entschädigung geltend machen kann. Es rechtfertigt sich jedoch, von den in BGE 110 V 134 Erw. 4d gemachten Ausführungen zur Zusprechung einer Parteientschädigung an eine unverbeiständete Partei auszugehen. Danach ist für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädi- gung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abge- wichen werden darf, wenn besondere Verhältnisse gegeben sind. Eine sol- che Ausnahmesituation ist anzunehmen, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sind: Es muss sich um eine komplizierte Sache mit ho- hem Streitwert handeln. Ferner muss die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist

58 AHI-Praxis 2 / 2002

somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z. B. erwerbliche) Betäti- gung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Und schliesslich hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwah- rung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 110 V 82 Erw. 7 und 135 Erw. 4d; vgl. auch AHI 2000 S. 330 Erw. 5). Ob die dargelegten Vorausset- zungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung kumulativ erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen der Partei, welche eine Entschädigung geltend macht (ZAK 1989 S. 257 Erw. 5c).

c. Die Ausgleichskassen haben nach Art. 63 AHVG unter anderem die Beitragspflichtigen zu erfassen, Beiträge zu bestimmen und zu erheben, Leistungen zu bemessen und zu entrichten und Veranlagungsverfügungen zu erlassen. Diese Tätigkeit bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls auch im Rechtsmittelverfahren den Standpunkt der Sozialversicherung vertreten müssen. Unter diesem Blickwinkel handelt es sich bei der geltend gemach- ten Verzugszinsforderung nicht um eine komplexe tatsächliche oder recht- liche Fragen aufwerfende und daher komplizierte Sache, sodass sich der erforderliche Arbeitsaufwand, insbesondere die Ausarbeitung der entspre- chend kurz gehaltenen Vernehmlassung vom 30. Oktober 2000 in Grenzen hielt und jedenfalls nicht den Rahmen dessen sprengte, was normalerweise in einem analogen Fall erforderlich ist. Wohl hätte sich das Verfahren er- übrigt, wenn der Beitragspflichtige der Verzugszinsverfügung Folge geleis- tet hätte, nachdem er bereits in der Zahlungsaufschubsbewilligung auf die Zinspflicht hingewiesen worden war. Allein dies ist jedoch nicht entschei- dend, denn die Prozessführung gehört zum Risiko einer verfügungsberech- tigten Verwaltung. Zudem gilt es, die mutwillige oder leichtsinnige Be- schwerdeführung der Partei, welche mit einer Kostenauferlegung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG sanktioniert werden kann, zu unterscheiden vom Entschädigungsanspruch gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, welcher sich nach den in Erwägung 4b angeführten Kriterien beurteilt. Demnach kann aus der Höhe der vom kantonalen Gericht einer Partei auferlegten Kosten nicht geschlossen werden, die Gegenpartei müsse in etwa im glei- chen Umfang entschädigt werden. Lit. a und lit. f der genannten Bestim- mung haben nur insofern etwas gemeinsam, als bei Kostenfreiheit ein Ent- schädigungsanspruch zum Vornherein entfällt, während ein solcher bei Kostenpflicht unter gewissen Voraussetzungen gegeben sein kann (vgl. BGE 126 V 151 Erw. 4c).

Da die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Zusprechung einer Ent- schädigung für Arbeitsaufwand und Umtriebe nicht gegeben sind, hat das kantonale Gericht der Kasse richtigerweise keinen Anspruch auf entspre- chenden Ersatz zuerkannt.

AHI-Praxis 2 / 2002 59

5. Das Verfahren vor dem EVG ist kostenpflichtig, weil nicht die Be-

willigung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die Ausgleichskasse kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). (H 48 /01)

IV. Medizinische Massnahmen Urteil des EVG vom 28. August 2001 i. Sa. T. L.

Art. 13 IVG; Art. 1 und 2 GgV; Ziff. 404 Anhang GgV. Ein angeborenes psychoorganisches Syndrom (POS) kann nur dann angenommen wer- den, wenn vor dem vollendeten 9. Altersjahr sowohl die Diagnose ge- stellt wurde als auch dessen Behandlung begonnen hat (Bestätigung der Rechtsprechung).

Mit Verfügung vom 7. Mai 1999 lehnte die IV-Stelle die Gewährung medizi- nischer Massnahmen an die 1989 geborene T. L. ab, da die vorhandene Sym- ptomatik nicht genügend schwer wiege, um als Geburtsgebrechen (Psycho- organisches Syndrom [POS]) zu gelten.

Die dagegen erhobene Beschwerde hiess die erstinstanzliche Rekurs- behörde mit Entscheid vom 28. April 2000 gut. Es stellte fest, dass T. L. An- spruch auf die zur Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 GgV notwendigen medizinischen Massnahmen habe.

Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.

Während die Eltern von T. L. einen Bericht von Dr. med. A., Oberarzt am Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst, vom 22. Juni 2000 ins Recht legen und auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, beantragt die IV-Stelle deren Gutheissung.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwä- gungen:

1a. Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen zum Anspruch auf medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 1 Abs. 1 und 2 GgV) richtig dargelegt. Zutreffend wiedergegeben ist ferner Ziff. 404 GgV-Anhang betreffend die Voraussetzungen, unter welchen die IV die Behandlung eines Psycho- organischen Syndroms (POS) zu übernehmen hat. Darauf wird verwiesen.

60 AHI-Praxis 2 / 2002

b. In BGE 122 V 113 (AHI 1997 S. 124) hat das EVG seine Rechtspre- chung zum Psychoorganischen Syndrom nach Ziff. 404 GgV Anhang zu- sammengefasst und die Gesetzmässigkeit der erwähnten Ziffer bestätigt. Es hat sodann festgehalten, dass die in dieser Ziffer genannten Voraussetzun- gen für Leistungen der IV auf der medizinisch begründeten und empirisch belegten Annahme beruhen, dass das Gebrechen vor Vollendung des 9. Al- tersjahres diagnostiziert und behandelt worden wäre, wenn es angeboren gewesen wäre (BGE 122 V 120 Erw. 3a /dd = AHI 1997 S. 124).

Rechtzeitige Diagnose und rechtzeitiger Behandlungsbeginn sind An- spruchsvoraussetzungen für entsprechende Leistungen der IV. Fehlende Diagnose und fehlende Behandlung vor Vollendung des 9. Altersjahres schaffen die unwiderlegbare Rechtsvermutung, dass es sich nicht um ein angeborenes POS handelt (BGE 122 V 122 f. Erw. 3c/bb = AHI 1997 S. 124). Weder kann zugestanden werden, dass eine mögliche rechtzeitige Diagnose aus objektiver Sicht ex post als zulässig erscheint, noch ist das Erfordernis der Behandlung auf Grund einer nachträglich möglichen Diagnosestellung als Behandlungsbedürftigkeit zu interpretieren. Dennoch ist nicht aus- geschlossen, dass mit ergänzenden Abklärungen nach dem 9. Geburtstag nachweisbar ist, es habe nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit bereits bei vollendetem 9. Altersjahr die komplette Sympto- matik des Geburtsgebrechens Ziff. 404 GgV Anhang bestanden (BGE 122 V 123 Erw. 3b/cc = AHI 1997 S. 124). Sodann geht es nicht an, bei fest- gestellter Behandlungsbedürftigkeit bereits eine Behandlung im Verord- nungssinne anzunehmen, da der Rechtsbegriff der Behandlung sonst die er- forderliche Bestimmtheit verlieren und Ziff. 404 GgV Anhang die ihr zu- gedachte Abgrenzungsfunktion praktisch nicht mehr erfüllen könnte (BGE

122 V 124 Erw. 4c = AHI 1997 S. 124).

2. Im vorliegenden Fall bestreitet das Beschwerde führende BSV in ers-

ter Linie, dass die Behandlung rechtzeitig begonnen worden sei. Diese Ein- wendung ist vorab zu untersuchen. Die Vorinstanz hat den rechtzeitigen Be- handlungsbeginn ohne nähere Begründung als unbestritten bejaht.

a. Die Versicherte vollendete am 10. Dezember 1998 ihr 9. Lebensjahr. Der erste medizinische Bericht von Dr. B., Schulärztlicher Dienst, welcher die Diagnose eines POS enthält, stammt vom 13. Januar 1999. Demnach sei eine Mitteilung des Schulärztlichen Dienstes an die Eltern im Oktober

1998 ergangen. Hierauf sei eine kinderärztliche Untersuchung und Behand-

lung erfolgt, ferner eine «therapeutisch gefärbte Abklärung durch Schulärz- tin und Schulpsychologin». Eine Ergotherapie werde so bald wie möglich am Ergotherapiezentrum begonnen. Einem Bericht dieses Zentrums vom

AHI-Praxis 2 / 2002 61

30. September 1999 ist zu entnehmen, dass die Versicherte seit Februar 1999 in die Ergotherapiestunde komme. Auch der problemorientierte Frage- bogen für das infantile POS von Dr. A. und lic. phil. C. vom Zentrum für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Klinik Y. vom 8. Dezember 1999 er- wähnt die ab Februar 1999 erfolgte Ergotherapie, enthält daneben aber kei- ne Hinweise auf frühere Behandlungen. In dem von den beiden Genannten verfassten Untersuchungsbericht vom 17. November 1999 ist zusätzlich die Rede vom wiederholten 2. Schuljahr im Sommer 1998. Im neu vorgelegten Bericht vom 22. Juni 2000 führt Dr. A. aus, geeignete Behandlungsplätze für Kinder mit einem infantilen POS seien in der Schweiz nicht immer kurz- fristig verfügbar. Die Versicherte habe denn auch einige Monate warten müssen, bevor die Therapie beginnen konnte. Es sei stossend, wenn dieser Mangel im therapeutischen Bereich dazu benützt werde, berechtigte Anlie- gen von Kindern abzuweisen.

b. Auf Grund des Gesagten ist anzunehmen, dass eine gewisse Behand- lungsbedürftigkeit schon vor der Vollendung des 9. Altersjahres ausgewie- sen war. Die eigentliche Behandlung setzte jedoch erst im Februar 1999 mit der Ergotherapie ein. Die früheren Vorkehren erfüllen den Begriff der Be- handlung nicht. Die Repetition des 2. Schuljahres ist keine solche, die «the- rapeutisch gefärbte Abklärung» durch die Schulärztin ebenso wenig. Des- halb muss es damit sein Bewenden haben, dass der Behandlungsbeginn nicht rechtzeitig erfolgt ist. Was Dr. A. hiegegen im Bericht vom 22. Juni

2000 geltend macht, hat zwar einiges für sich. Aus Gründen der Rechtssi-

cherheit ist es jedoch nicht angezeigt, auf das klare Kriterium des rechtzei- tigen Behandlungsbeginns als Anspruchsvoraussetzung zu verzichten. (I 323 / 00)

IV. Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 27. November 2001 i. Sa. J. D.

Art. 28 Abs. 2 IVG. An der mit BGE 126 V 75 (AHI 2000 S. 308) einge- führten Praxis, den Abzug vom statistischen Lohn auf höchstens 25 % zu beschränken, ist festzuhalten.

A. Der 1970 geborene J. D., gelernter Heizungsmonteur und Sanitärinstal- lateur, arbeitete seit 1. November 1993 auf diesem Beruf. Am 15. Novem- ber 1994 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Commotio ce- rebri und ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die Behandlung erfolgte vom 15. bis 26. November 1994 im Spital X. Zur sta-

62 AHI-Praxis 2 / 2002

tionären Rehabilitation und beruflichen Abklärung weilte der Versicherte vom 21. Juni bis 23. August 1995 in der Rehabilitationsklinik Y., wo zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch keine abschliessende Beurteilung vorge- nommen werden konnte (Austrittsbericht vom 5. September 1995).

Am 24. August 1995 meldete sich J. D. bei der IV zum Leistungsbezug an. Zur Prüfung der beruflichen Situation trat er am 6. Dezember 1995 erneut in die Rehabilitationsklinik Y. ein. Wegen mangelnder Kooperation und weil der Versicherte nach dem Weihnachtsurlaub nicht mehr in die Klinik zurückkehrte, konnten die Ärzte zur Arbeitsfähigkeit nicht Stellung neh- men (Austrittsbericht vom 22. Januar 1996). Nachdem auch der für die Dau- er vom 25. März bis 21. Juni 1996 im Ingenieurbüro Y. zugesprochene Ein- gliederungsversuch vorzeitig abgebrochen wurde, veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. A., Chefarzt Sozialpsy- chiatrie des Spitals X. Dieser fand keinen psychiatrischen Gesundheitsscha- den, stellte aber eine Besonderheit der Persönlichkeit fest, welche in Kom- bination mit den somatischen Unfallfolgen die Rehabilitation erschwere (Gutachten vom 20. August 1996). Vom 4. August bis 1. September 1998 hielt sich J. D. in der Rehaklinik Z. auf, wo ihm bei angepassten Bedingun- gen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert wurde (Bericht vom 29. Sep- tember 1998). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle J. D. mit zwei Verfügungen vom 7. Mai 1999 für die Zeit vom 1. No- vember 1995 bis 31. Dezember 1998 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und ab 1. Januar 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 58 % eine halbe IV-Rente zu.

B. Beschwerdeweise liess J. D. beantragen, der Invaliditätsgrad für die Zeit ab 1. Januar 1999 sei auf 67 % zu erhöhen. Mit weiteren Eingaben liess er unter anderem das Schreiben des Hausarztes Dr. med. B. vom 23. April 1999, die Stellungnahme der Rehaklinik Z. vom 23. September 1999, den Bericht der Schmerzklinik I. vom 16. Juni 1999 und das Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik U. vom 5. Oktober 2000 einreichen. Mit Entscheid vom 24. Juli 2000 (versandt am 18. Dezember 2000) wies die erst- instanzliche Rekursbehörde die Beschwerde ab.

C. J. D. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. Januar 1999 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Ferner lässt er ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung stellen, welches am 4. Mai 2001 jedoch wieder zurückgezo- gen wurde.

Wegen ungebührlicher Äusserungen hat das EVG die Eingabe gemäss Art. 30 Abs. 3 OG zur Änderung zurückgewiesen (Verfügung vom 1. Juni

AHI-Praxis 2 / 2002 63

2001). Innert der gesetzten Frist hat der Versicherte eine geänderte Einga- be einreichen lassen.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliesst, lässt sich das BSV nicht vernehmen.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwä- gungen:

1. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die massgebenden gesetzlichen

Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invali- ditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmetho- de (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG und Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 109 V 125 = ZAK 1983 S. 501; vgl. auch BGE 125 V 417 Erw. 2d; AHI 1998 S. 121 Erw. 1b).

2. Nach dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Y. vom 5. Septem-

ber 1995 erwies sich längerfristig eine Umschulung als notwendig, da die Be- lastung durch die bisherige Tätigkeit wegen der Leiden des Beschwerdefüh- rers (minimale Hirnfunktionsstörung, diskretes motorisches Hemisyndrom links, schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der HWS und der linken Schulter, Kopfschmerzen) als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Auf- grund der guten Testresultate stand dabei eine Tätigkeit als Zeichner im Vor- dergrund. Wegen der ungenügenden Belastbarkeit konnte die berufliche Abklärung jedoch nicht abgeschlossen werden mit der Folge, dass der Versi- cherte unter Attestierung gänzlicher Arbeitsunfähigkeit entlassen wurde. Der zweite Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik Y. vom Dezember 1995 zeigte ausser einer Symptomausweitung keine funktionellen Veränderungen des Gesundheitszustandes auf. Da der Versicherte schlecht kooperierte und nach dem Weihnachtsurlaub nicht mehr in die Klinik zurückkehrte, konnten die Abklärungen auch diesmal nicht zu Ende geführt werden.

Sodann zeigte sich, dass die körperliche Belastbarkeit für die Einleitung beruflicher Massnahmen immer noch nicht ausreichte. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit war den Ärzten bei diesen Gegebenheiten nicht möglich (Abschlussbericht vom 22. Januar 1996). Im Rahmen der stationären Be- handlung vom 4. August bis 1. September 1998 in der Rehaklinik Z. stellten die Neuropsychologen leichte bis mässiggradige neuropsychologische Min- derfunktionen fest, welche im Vergleich zur Erstuntersuchung in der Reha- bilitationsklinik Y. vom 26. Juni 1995 ausgeprägter in Erscheinung traten.

64 AHI-Praxis 2 / 2002

Da die durchgeführten physio- und ergotherapeutischen Massnahmen eine Besserung der Beschwerden und Befunde erkennen liessen, erachteten die Ärzte unter Berücksichtigung der instruierten ergonomischen Arbeitsweise einen beruflichen Wiedereinstieg unter angepassten Bedingungen für sinn- voll. Die angestammte berufliche Tätigkeit als Heizungs- und Sanitärinstal- lateur wurde wegen der geforderten Hebe- und Tragbelastung jedoch als nicht mehr zumutbar erachtet; hingegen sei eine leichte Arbeit als Lagerist möglich, da sie meist stehend, mit wenig Hubarbeit, möglichen Positions- veränderungen und ohne Monotonie der Körperhaltung ausgeführt werden könne. Die Arbeitsfähigkeit bei entsprechender Tätigkeit bezifferten sie unter Berücksichtigung der verbleibenden Defizite und Fähigkeiten auf

50 % (Austrittsbericht vom 29. September 1998). In einer ergänzenden Stel-

lungnahme vom 23. September 1999 präzisierte der Klinikarzt, dies gelte für leichte Arbeit ohne Heben schwerer Lasten, mit Wechselpositionen, ohne Parallelfunktionen, wobei ein Einsatz halbtags mit voller Leistung unter an- gepassten Bedingungen am sinnvollsten sei.

Daraus erhellt, dass der Beschwerdeführer während der Behandlung in der Rehaklinik Z. insgesamt für die Erlangung und Erhaltung einer (Teil-) Arbeitsfähigkeit wichtige Fortschritte gemacht hat. Wenn die Ärzte die Ar- beitsfähigkeit nunmehr auf 50 % festsetzten, handelt es sich somit nicht um eine – unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbeachtliche (BGE 112 V 372 unten mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 Erw. 3a) – unter- schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachver- haltes, sondern um eine im Sinne von Art. 41 IVG rechtserhebliche Tat- sachenänderung. Konkrete Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung der Rehaklinik Z. sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die Angemessenheit einer 50 % -igen Arbeitsfähigkeit bei leichter Arbeit und unter Mitberücksichtigung der festgestellten Defizite ergibt sich auch dar- aus, dass der Beschwerdeführer den Umbau des elterlichen Hauses leiten und grösstenteils selber bewerkstelligen konnte (vgl. Abschlussbericht über die beruflichen Abklärungen der Rehabilitationsklinik Y. vom 31. Oktober 1995) und in der Folge auch leichtere Arbeiten auf dem Hof seiner Eltern verrichtet hat (Bericht der Rehaklinik Z. vom 29. September 1998).

Der Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik U. vom 5. Oktober

2000 – wo der Versicherte auf Zuweisung des Hausarztes hin nach Einrei-

chen der Beschwerde im vorinstanzlichen Verfahren vom 17. August bis 14. September 2000 weilte – vermag zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Wenn darin ausgeführt wird, die testpsychologischen Befunde sowie der klinische Eindruck hätten im Vergleich zur Untersuchung im Au- gust 1998 eine deutlich verschlechterte Leistungsfähigkeit und allgemeine

AHI-Praxis 2 / 2002 65

Belastbarkeit ergeben, und wenn gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeit von

70 % attestiert wird, lässt dies auf einen günstigeren Gesundheitszustand im

Jahre 1998 schliessen, womit die Zuverlässigkeit einer 50 %-igen Arbeits- fähigkeit gemäss Bericht der Rehabilitationsklinik Z. erhärtet wird. Mass- gebend für die Beurteilung der streitigen Verfügung ist der Sachverhalt, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 7. Mai 1999 ent- wickelt hat (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Klinik U. schwergewichtig auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abstellt, welcher sich nicht in der Lage fühlt, eine Arbeit im Umfang von 50 % aufzunehmen, und daher von einer Arbeits- fähigkeit von 30 % ausgeht.

Auch wird nicht begründet, auf welche Tätigkeiten sich die 70 %-ige Ar- beitsunfähigkeit bezieht. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit nach Klinikaus- tritt wird gar auf die Weisungen des Hausarztes verwiesen. Ebenso wenig vermag die von Dr. med. R. im Schreiben vom 23. April 1999 auf 30 % ver- anschlagte Arbeitsfähigkeit die Schlussfolgerungen der Rehaklinik Z. zu re- lativieren, nachdem nicht ersichtlich ist, auf welche medizinischen Grund- lagen der Hausarzt sich dabei stützt, wie bereits das kantonale Gericht zu- treffend festgestellt hat.

3. Für die Beurteilung, ob die von der Vorinstanz bestätigte Herabset-

zung des Rentenanspruchs mit Wirkung ab 1. Januar 1999 zu Recht erfolg- te, bleiben die erwerblichen Auswirkungen der für diesen Zeitpunkt mass- gebenden, eben umschriebenen Restarbeitsfähigkeit zu prüfen.

a. Mit Vorinstanz und Verwaltung ist hinsichtlich der Ermittlung des hy- pothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) von den Angaben der letzten Arbeitgeberin im Fragebogen für den Arbeitgeber vom 6. September 1995 auszugehen. Demnach erzielte der Beschwerdefüh- rer im Jahre 1994 ein Valideneinkommen von Fr. 56 388.15 (Fr. 4337.55 x 13). Da die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenherabsetzung, somit am 1. Januar 1999, massgebend sind, errechnete die IV-Stelle für das Jahr 1998 ein Einkommen von Fr. 58 178.25, welches auch die kantonale Re- kursbehörde dem Einkommensvergleich zu Grunde legte. Im vorinstanzli- chen Verfahren hat der Versicherte diesen Betrag nicht bestritten. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt er nunmehr unter Hinweis auf ein Laufbahngutachten geltend machen, angesichts der langjährigen Berufser- fahrung und seiner Doppelausbildung als Heizungsmonteur und Sanitärin- stallateur hätte er ohne den Unfall einen Lohn von Fr. 65 000.– erreicht. Ein Einkommen dieser Höhe lässt sich den eingereichten Unterlagen indessen nicht entnehmen. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der

66 AHI-Praxis 2 / 2002

Beschwerdeführer an seiner letzten Arbeitsstelle unterdurchschnittlich ent- löhnt worden wäre.

b. Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens aufgrund der gesundheitlich noch zumutbaren erwerblichen Tätigkeiten haben Ver- waltung und Vorinstanz statistische Durchschnittslöhne, und zwar die im Anhang der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthaltenen Tabellenlöhne, herangezogen. Dies ist unter den gegebenen Umständen richtig, nachdem der Beschwerde- führer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb = AHI-Praxis 2000 S. 308). Der Berechnung legten sie den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) be- schäftigten Männer gemäss Tabelle A1 im Jahre 1996 (LSE 1996) von Fr. 4294.– zu Grunde. Umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 8, S. 92, Tabelle B 9.2), angepasst an die in den Jahren 1997 und 1998 eingetretene Nominallohnerhöhung und unter Berücksichtigung der medizinisch attes- tierten Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie eines leidensbedingten Abzuges von insgesamt 20 % resultiere ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 21 850.– im Jahr. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Lehre als Heizungsmonteur und über einen zweiten Lehrabschluss als Sa- nitärinstallateur. Er ist daher nicht auf Hilfsarbeiten angewiesen, sondern kann berufliche Fachkenntnisse voraussetzende Aufgaben übernehmen. Laut dem neuropsychologischen Bericht der Rehabilitationsklinik Y. vom 26. Juni 1995 fiel er durch rasche Auffassungsgabe, gute Lernfähigkeit und recht hohe Ausdauer auf. Ebenso zeigte er gute Fähigkeiten beim Struktu- rieren einer etwas umfassenderen Aufgabe, dem Planen von logischen Ab- läufen und der geistigen Umstellfähigkeit. Bei praktischen Tätigkeiten weist er grosses Talent und Kreativität auf (Bericht der Rehaklinik Z. vom 29. Sep- tember 1998). Es fragt sich daher, ob bei diesen Gegebenheiten nicht eine Beschäftigung im Rahmen des Anforderungsniveaus 3 (welches Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzt) angenommen werden könnte. Die von der erstinstanzlichen Rekursbehörde bestätigte Einstufung in das Anforde- rungsniveau 4 (mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Per- sonen) liegt jedenfalls an der untersten Grenze des dem Versicherten Zu- mutbaren. Dies wird bei der Bemessung der Höhe des Abzuges vom Tabel- lenlohn mit zu berücksichtigen sein (vgl. Erw. 5).

4. Verwaltung und Vorinstanz nahmen vom Tabellenlohn einen Ab-

zug von insgesamt 20 % vor, um der leidensbedingten Einschränkung

AHI-Praxis 2 / 2002 67

(10 %) und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Versicherte nur noch teilzeitlich erwerbstätig sein kann (10 %) und damit das durch- schnittliche Lohnniveau nicht erreicht. Der Beschwerdeführer verlangt dagegen einen Abzug von mindestens 25 % bis 30 % vom Tabellenlohn und kritisiert im Übrigen unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK die mit BGE 126 V 75 (AHI 2000 S. 308) eingeleitete Rechtsprechung, wonach der Abzug vom statistischen Lohn unter Berücksichtigung aller jeweils in Betracht fallenden Merkmale auf insgesamt höchstens 25 % zu begren- zen ist.

a. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Grundsatzes der Ge- waltenteilung und der Gesetzmässigkeit.

aa. Der Bundesgesetzgeber hat in Art. 28 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf Invalidenrenten prozentuale Eckwerte vorgegeben, an welche der Rich- ter gebunden ist (AHI 2000 S. 303 Erw. 4c). Innerhalb dieses Rahmens spie- len zu einem grossen Teil von der Rechtsprechung präzisierte Wertungsfak- toren eine Rolle, welche in einer gesetzlich vorgegebenen Verfahrensweise (Art. 28 Abs. 2 IVG für die Ermittlung des Invaliditätsgrades Erwerbstäti- ger; Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 f. IVV für die Nicht- und Teilerwerbstätigen) mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu ermitteln sind. Bei der Bemessung der Invalidität stellt die Gegenüberstellung der massgebli- chen (hypothetischen) Einkommenswerte eine rechnerisch genaue Opera- tion dar (vgl. das zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil E. vom 8. August 2001, I 32 /00 = AHI 2001 S. 269).

bb. Das EVG hat den verfassungsmässigen Auftrag, die Bundesgesetze anzuwenden (Art. 191 BV). Hat es innerhalb der gesetzlichen Schranken eine Rechtsprechung entwickelt, bedarf es keiner besonderen Rechts- grundlage, um diese später zu ändern oder zu differenzieren. Gelangt das Gericht zur Einsicht, dass entscheidende Gründe zu Gunsten einer Praxis- änderung sprechen, kann es die bisherige Praxis ändern. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Praxisänderung jedoch grund- sätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ra- tio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsan- schauungen entspricht. Nach der Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt oder wenn deren Verschärfung wegen veränderter Verhältnisse oder zufolge zunehmender Missbräuche für zweckmässig gehalten wird (BGE 126 V 40 Erw. 5a; BGE 124 V 124 Erw. 6a, 387 Erw. 4c, je mit Hinweisen).

Inwiefern sich die präzisierte Praxis eines Abzuges vom sog. Tabellen- lohn gemäss BGE 126 V 75 (AHI 2000 S. 308) nicht im Rahmen der gesetz-

68 AHI-Praxis 2 / 2002

lichen Vorgaben halten sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Be- schwerdeführer nicht dargetan.

b. Des Weitern macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Be- gründungspflicht geltend, indem in BGE 126 V 75 (AHI 2000 S. 308) nicht ausgeführt worden sei, weshalb der invaliditätsbedingte Abzug auf höchs- tens 25 % zu beschränken sei.

aa. Im erwähnten Urteil hat das EVG die Entstehung und Entwicklung der Abzugspraxis, welche die Rechtsprechung in den letzten Jahren an den statistischen Werten vorgenommen hat, eingehend dargelegt (BGE 126 V

78 Erw. 5a = AHI 2000 S. 308). Sodann hat es auf das Ziel hingewiesen,

welches mit den Abzügen verfolgt wird, und es hat auch dargetan, aus wel- chen Gründen die Praxis zu überdenken und wie sie künftig zu handhaben ist (BGE 126 V 79 Erw. 5b = AHI 2000 S. 308). Die Erwägungen enthalten diesbezüglich drei Kernaussagen, nämlich, dass der Abzug nicht schema- tisch, sondern nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen ist (Erw. 5b/aa), dass nicht für jedes Merkmal der entsprechende Abzug zu quantifi- zieren und zusammenzuzählen ist (Erw. 5b/bb) und dass der Abzug höchs- tens 25 % betragen darf (Erw. 5b/cc). Während die ersten beiden Punkte keiner Weiterung bedürfen, gilt es bezüglich des dritten Punktes zunächst festzuhalten, dass sich aus dem vom Tabellenlohn grundsätzlich vorzuneh- menden Abzug unter Zugrundelegung der Arbeitsfähigkeit das Invali- deneinkommen ergibt.

bb. Der Beschränkung des Abzuges auf höchstens 25 % liegt die Über- legung zu Grunde, dass die Tabellenlöhne unter Anwendung breit abge- stützter statistischer Angaben und nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden sind. Sie sind sehr differenziert ausgestaltet und achten zur Erlan- gung möglichst aussagekräftiger Löhne auf feinste Unterscheidungen wie etwa das Abstellen auf den Medianwert und nicht auf den Durchschnitts- wert (vgl. dazu BGE 124 V 322 Erw. 3b/aa). Prozentuale Abzüge – meist in zweistelliger Höhe und auf Dezimalen gerundet – von solch differenzierten Werten erweisen sich als äusserst problematisch, indem die wissenschaftlich erhärteten Werte durch grob geschätzte Abzüge ungenau werden. Je höher der vorgenommene Abzug ist, desto unsicherer wird der statistische Wert. Ein Abzug von 25 % liegt daher an der obersten Grenze des noch Zu- lässigen.

cc. Der Tabellenlohn und ein allfälliger Abzug davon bestimmt – wie bereits erwähnt – zusammen mit dem Grad der Arbeitsfähigkeit die Höhe des Invalideneinkommens, verstanden als jenes Einkommen, welches der Versicherte bei zumutbarer Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit auf

AHI-Praxis 2 / 2002 69

dem allgemeinen Arbeitsmarkt – allenfalls nach erfolgter Eingliederung – zu erzielen in der Lage wäre. Dieses wiederum ergibt im Verhältnis zum Valideneinkommen den Invaliditätsgrad (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die von der Rechtsprechung zugelassenen Abzüge mit Einfluss auf das Invaliden- einkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationa- lität /Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) basieren auf der Er- fahrung, dass die aus der LSE gewonnenen Einkommenswerte dem Versi- cherten wegen der gesundheitlich bedingten Einschränkungen in der Regel nicht voll als Invalideneinkommen angerechnet werden können. Im Ein- zelfall trifft dies jedoch nicht immer zu. Es zeigt sich auch, dass der Abzug aus statistischer Sicht teilweise sogar als fragwürdig erscheint. Das Gericht hat im mehrfach erwähnten Urteil denn auch dargetan, dass Teilzeitarbeit gelegentlich verhältnismässig besser entlöhnt wird als Vollzeitarbeit (BGE

126 V 79 Erw. 5a / cc; vgl. auch Tabelle 6 * der LSE 1998 [S. 20], gemäss wel-

cher Männer tendenziell mit einer Lohneinbusse rechnen müssen, wenn sie teilzeitbeschäftigt sind, während es sich bei Frauen gerade umgekehrt ver- hält). Was den mit der Nationalität begründeten Abzug betrifft, erscheint dieser bereits deshalb als problematisch, weil die statistischen Löhne auf- grund der Einkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohn- bevölkerung erfasst worden sind, sodass konsequenterweise bei schweize- rischen Versicherten ein Zuschlag zum Tabellenlohn vorgenommen wer- den müsste.

Demgegenüber wird die zweite Komponente des Invalidenlohnes, der Grad der Arbeitsfähigkeit, in jedem Einzelfall vom Arzt festgesetzt. Aufga- be des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Fra- ge, welche Arbeitsleistungen der Person noch im Sinne von Art. 28 Abs. 2 IVG zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4; BGE 115 V 134 Erw. 2; BGE 114 V 314 Erw. 3c; BGE 105 V 158 Erw. 1 = ZAK 1980 S. 282). Diesen ärztlichen Angaben muss bei der Bemessung des Invalideneinkom- mens die grössere Bedeutung zukommen als allgemein geschätzten Abzü- gen vom Tabellenlohn. Denn je höher der Abzug ausfällt, desto geringer ist die Auswirkung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf das Invalidenein- kommen. So wirkt sich bei einem Tabellenlohn von beispielsweise Fr. 60 000.– und einer (Rest-)Arbeitsfähigkeit von 50 % ein Abzug von 35 % stärker aus als die um die Hälfte reduzierte Arbeitsfähigkeit (Fr. 60 000.– ./. 35%: Reduktion = Fr. 21 000.–; 50% von Fr. 39 000: Reduktion = Fr. 19 500.–). Bei einem Abzug von 25 % wirkt sich die Herabsetzung entsprechend mit

70 AHI-Praxis 2 / 2002

Fr. 15 000.– (Fr. 60 000.– . /. 25 %) und die Einschränkung der Arbeitsfähig- keit von 50 % mit Fr. 22 500.– aus. Daraus erhellt, dass der Einfluss des ge- schätzten Abzuges bei 25 % – obwohl immer noch hoch – geringer ausfällt als die medizinisch geschätzte Arbeitsfähigkeit.

Da sich die Praxis, im Einzelfall überhaupt Abzüge vom Tabellenlohn vorzunehmen, somit als nicht ganz unproblematisch erweist, rechtfertigt es sich, diesen auf maximal 25 % zu limitieren. Höhere Abzüge geben den Umständen, welche den Abzügen zu Grunde liegen, eine verhältnismässig zu grosse Bedeutung gegenüber der invaliditätsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zudem beeinträchtigen sie, wie in Erw. 4b / bb er- wähnt, den Wert und damit die Brauchbarkeit statistisch erhobener Tabel- lenlöhne.

c. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Festsetzung einer Höchstgrenze für den Abzug vom Tabellenlohn stelle eine durch nichts er- härtete Normhypothese dar, welche den Grundsatz der Beweisabnahme und der Rechtsgleichheit verletze. Der Rechtsgleichheit wird mit der in BGE 126 V 75 (AHI 2000 S. 308) präzisierten Praxis sehr wohl Rechnung getragen, weil damit überproportionale Abzüge zum Vornherein ausge- schlossen werden und der Invalidenlohn schwergewichtig von der im Ein- zelfall vom Arzt festgestellten Arbeitsfähigkeit abhängig ist. Soweit der Be- schwerdeführer beantragt, es sei für die Ermittlung des Invalideneinkom- mens auf andere Grundlagen abzustellen, zielt er damit auf eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung ab, gemäss welcher der Invalidenlohn eines Versicherten, der nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jeden- falls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, aufgrund der Tabellenlöhne, des Abzuges vom statistischen Lohn und des Grades der Arbeitsfähigkeit berechnet werden kann. Soweit in der Verwal- tungsgerichtsbeschwerde die Einholung eines Gutachtens beim Bundesamt für Statistik oder bei den Invalidenverbänden beantragt wird, ist dieses Be- gehren daher abzuweisen.

5. Nach Tabelle A1 der LSE 1998 betrug der standardisierte monatliche

Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und re- petitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer im Jahr

1998 Fr. 4268.– (LSE 1998, S.25). Umgerechnet auf die betriebsübliche

Arbeitszeit von 41,9 Stunden ergibt dies ein Monatseinkommen von Fr. 4470.73 oder Fr. 53648.76 im Jahr. Wenn die kantonale Rekursbehörde eine Kürzung des Tabellenlohnes um 20 % bestätigt hat, womit sich bei ei- nem Pensum von 50 % ein Invalideneinkommen von Fr. 21459.50 ergibt, ist dies im Rahmen der Angemessenheitskontrolle (Art.132 lit.a OG) nicht zu

AHI-Praxis 2 / 2002 71

beanstanden. Damit wird zum einen berücksichtigt, dass der Versicherte im Anforderungsprofil aufgrund seiner Ausbildung eher an der Grenze zu An- forderungsniveau 3 anzusiedeln wäre, und zum andern, dass teilzeitbeschäf- tigte Männer gemäss Tabelle 6* der LSE 1998, S.20, in der Regel überpro- portional weniger als ihre vollzeitlich angestellten männlichen Kollegen verdienen und dass der Versicherte in der Ausübung von körperlich leich- ten Tätigkeiten eingeschränkt ist. Damit ergibt sich aus dem Einkom- mensvergleich (Valideneinkommen: Fr. 58187.-; Invalideneinkommen: Fr. 21 459.50) ein Invaliditätsgrad von 63,1 %, womit der angefochtene Ent- scheid im Ergebnis Stand hält (zur Frage der Genauigkeit des aus der Ge- genüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultierenden In- validitätsgrades vgl.das bereits erwähnte, zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil E.vom 8.August 2001, I 32/00, AHI 2001, S.269). (I 82/01)

EL. Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten Urteil des EVG vom 6. Dezember 2001 i. Sa. J. Sch.

Art. 3d Abs. 1 und Abs. 4 ELG. Die Aufzählung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten in Art. 3d Abs. 1 ELG ist ab- schliessend. Aufwendungen für nicht obligatorisch krankenversicher- te psychotherapeutische Behandlungen fallen nicht unter den Kata- log von Art. 3d Abs. 1 ELG.

A. Mit Verfügung vom 27. Januar 2000 lehnte es die Sozialversicherungs- anstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) ab, die von Sch. – geboren 1921, Bezüger von EL zu einer Altersrente der AHV – geltend ge- machten Kosten für eine «Psychotherapie» durch X., «ärztlich diplomierter Akupunkt- und Meridian-Therapeut», die sich über acht «Sprechsitzungen» von Februar bis November 1999 erstreckt hatte, zu vergüten. Seine Kran- kenversicherung hatte bereits zuvor eine Kostenbeteiligung abgelehnt.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. April 2001 gut. Es wies die Sa- che zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur anschlies- senden neuenVerfügung an die Vorinstanz zurück.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das BSV, der Ent- scheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2001

72 AHI-Praxis 2 / 2002

sei aufzuheben und die Abweisungsverfügung der SVA vom 27. Januar 2000 zu bestätigen.

Während der als Mitinteressierter beigeladene Sch. auf eine Vernehm- lassung verzichtet, schliesst sich die SVA den Anträgen des BSV an.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen gut:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Versicherten geltend gemachten

Psychotherapiekosten als Krankheitskosten im Sinne von Art. 3 ELG und der entsprechenden Ausführungsbestimmungen zu vergüten sind.

2. Die EL bestehen aus der jährlichen EL, welche monatlich ausbezahlt

wird (Art. 3 lit. a ELG), und aus der Vergütung von Krankheits- und Behin- derungskosten (Art. 3 lit. b ELG). Gestützt auf Art. 3d Abs. 1 ELG werden ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Zahnarzt (lit. a), Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (lit. b), Diät (lit. c), Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. d), Hilfsmit- tel (lit. e) und die Kostenbeteiligung nach Art. 64 KVG (lit. f; Franchise, Selbstbehalte) vergütet. Gemäss Art. 3d Abs. 4 ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 ELV bezeichnet das EDI die zu vergütenden Krankheits- und Behinderungskosten. Das EDI hat die entsprechende Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den EL (ELKV) am 29. Dezember 1997 neu erlassen.

3a. Unter der alten, bis Ende 1997 geltenden gesetzlichen Regelung konn- ten von den für die Ermittlung des Anspruchs auf EL anrechenbaren Einkom- men Kosten für Heimaufenthalt, Arzt, Zahnarzt, Arznei- und Krankenpflege sowie für Hilfsmittel abgezogen werden (Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG in der bis 31. Dezember 1997 gültigen Fassung). Nach dieser Gesetzgebung liess das EVG die Abzugsfähigkeit der Kosten einer Behandlung durch einen nichtärzt- lichen Psychologen zu (BGE 108 V 235 ff.). Das Gericht führte aus, die nicht durch Versicherungsleistungen gedeckten Krankheitskosten stellten nament- lich für Betagte und Invalide eine oft sehr grosse finanzielle Belastung dar. Mit der Ermöglichung eines Abzugs solcher Kosten werde ein entsprechender Aus- gleich geschaffen und verhindert, dass das Einkommen unter die Grenze eines angemessenen Existenzbedarfs absinke. Diese Zielsetzung werde nur durch eine weite Umschreibung der abziehbaren Krankheitskosten erreicht.

b. An dieser Rechtsprechung hat das EVG auch unter der Herrschaft des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) festgehalten. Es hat ausgeführt, dass sich mit der Inkraftsetzung des KVG auf den 1. Januar 1996 an den gesetz- lichen Grundlagen für die Gewährung von EL inhaltlich nichts geändert

AHI-Praxis 2 / 2002 73

habe. Es gebe daher keinen Grund dafür, den Begriff der Krankheitskosten gemäss ELG enger zu umschreiben (BGE 123 V 255 Erw. 2b).

c. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber habe mit der Revision von Art. 3 ELG (im Rahmen der dritten Revision des Bun- desgesetzes über EL zur AHV und IV, die am 1. Januar 1998 in Kraft getre- ten ist [nachfolgend: 3. EL-Revision]) den Kreis der vergütungsfähigen Krankheitskosten nicht verengen wollen. Aus den Gesetzesmaterialien sei kein Hinweis für eine derartige Absicht des Gesetzgebers ersichtlich. Es könne daher nicht gesagt werden, die Aufzählung der in Art. 3d ELG auf- geführten Krankheitskostenarten sei abschliessend. Dies ergebe sich auch daraus, dass das EDI zwei Arten von Krankheitskosten, die in keinem der Leistungskataloge des ELG auftauchten, nämlich die Kosten von Erho- lungskuren und diejenigen für vorübergehende Aufenthalte in Heilbädern, in die ELKV aufgenommen habe. Entgegen dem Wortlaut von Art. 3d ELG sei daher davon auszugehen, dass grundsätzlich auch Krankheitskos- ten für eine Leistung, die nicht im Katalog erscheine, zu vergüten seien.

4. Dieser Auffassung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden.

a. Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständli- chen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann näm- lich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wah- ren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 126 II 80 Erw. 6d; 126 III 104 Erw. 2c; 126 V 58 Erw. 3, 105 Erw. 3, je mit Hinweisen).

In Art. 3d Abs. 1 ELG hat der Gesetzgeber die Krankheits- und Behin- derungskosten einzeln aufgezählt, die Bezügern einer EL vergütet werden. Der Konkretisierungsgrad lässt darauf schliessen, dass der Gesetzgeber die zu vergütenden Kosten im Einzelnen regeln wollte. Ist der Konkretisie- rungsgrad – wie vorliegend – sehr hoch, ist von der Natur der Sache her die Regelung abschliessend. Die Vorinstanz hat erwogen, dass der Verord- nungsgeber nicht im Gesetz aufgezählte Krankheitskosten in die ELKV aufgenommen habe, was den Schluss zulasse, dass das Gesetz nur die wich- tigsten vergütungsfähigen Krankheitskosten aufgezählt habe. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die in Art. 3d Abs. 4 ELG enthaltene Delega-

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tionsnorm sieht nur vor, dass der Bundesrat die Kosten, die nach Absatz 1 vergütet werden, zu bezeichnen habe. Diese Delegation weist deutlich dar- auf hin, dass in Absatz 1 die vergütungsfähigen Krankheitskosten ab- schliessend aufgezählt sind. Ob die vom Verordnungsgeber aufgenomme- nen und im Gesetz nicht aufgeführten Vergütungen allenfalls gesetzwidrig sind, braucht vorliegend nicht geprüft zu werden. Hätte der Gesetzgeber, wie die Vorinstanz argumentiert, nur die wichtigsten vergütungsfähigen Krankheitskosten im Gesetz regeln wollen, hätte er den Wortlaut anders formuliert. Beispielsweise hätte er die vergütungsfähigen Krankheitskosten allgemeiner umschrieben und der Umschreibung einen Zusatz wie «insbe- sondere», «unter anderem» oder «wie» vorangestellt.

b. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch nicht aus den Materialien. Der Katalog von Art. 3d Abs. 1 ELG ist im Rah- men des Gesetzesrevisionsverfahrens zur 3. EL-Revision gegenüber der Fassung des Bundesrates erweitert worden. Insbesondere wurden ihm die Leistungen für Diät und Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstel- le angefügt (vgl. Amtl. Bull. 1997 N 478). Eine generelle Öffnung dieses Ka- taloges wurde indessen nicht vorgesehen. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine abschliessende Aufzählung handelt. Im Übrigen ergibt sich aus der Botschaft zur 3. EL-Revision in Bezug auf Art. 3 ELG, dass eine Vergütung von Krankheitskosten für Arzt und Arzneimittel nur noch nach den Bestimmungen von Art. 25 bis 31 KVG übernommen werden sollte (vgl. Botschaft über die 3. Revision des Bundesgesetzes über EL zur AHV und IV vom 20. November 1996, in: BBl 1997 I 1214). Die Botschaft spricht ausdrücklich davon, dass mit der Revision eine Neuregelung der Krank- heitskosten verbunden sei (Botschaft, a. a. O., S. 1198).

c. Dass mit der 3. EL-Revision eine Änderung der Rechtslage eintreten würde, ist dem EVG im Entscheid BGE 123 V 252 ff. nicht verborgen ge- blieben. Es hat darin ausgeführt, nach der revidierten Gesetzgebung «des dé- ductions ne seront plus possibles pour des traitements de psychothérapie non couverts par l’assurance obligatoire des soins» (BGE 123 V 257 Erw. 2c).

d. Gegen eine derartige Auslegung spricht auch nicht der Umstand, dass nach Art. 11 ELKV die Kosten von Erholungskuren und nach Art. 12 ELKV diejenigen für einen vorübergehenden Aufenthalt in einem Heilbad als abzugsberechtigt gelten. Die genannten Ausführungsbestimmungen ste- hen im Zusammenhang mit der Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (vgl. Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG) und finden daher die gesetzliche Grundlage im abschliessenden Katalog der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG.

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e. Carigiet / Koch (EL zur AHV / IV, Supplement, Zürich 2000) weisen darauf hin, dass Arzt- und Arzneikosten nur noch übernommen werden, sofern die Krankenkasse Leistungen aus der obligatorischen Krankenpfle- geversicherung erbringt. Soweit Leistungen aus Zusatzversicherungen er- bracht werden, können die Restkosten nicht von der EL übernommen werden, ausser in den Fällen von Zahnbehandlungen, SPITEX-Leistun- gen, Haushaltshilfen, Badekuren, Erholungskuren, Transporten und Hilfs- mitteln (Carigiet / Koch, a. a. O., S. 125 f.; vgl. Rz 5035.5 der vom BSV her- ausgegebenen Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 1998 gültigen Fassung). Demnach gehen auch Carigiet / Koch – un- ter Mitberücksichtigung der nach Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG zu vergütenden Diätkosten – von einer nach Art. 3d Abs. 1 ELG abschliessenden Aufzäh- lung der vergütungsfähigen Krankheits- und Behinderungskosten aus.

f. Schliesslich hat das EVG in einem neuen Entscheid erkannt, dass Arzneimittel, welche nicht in den Leistungsbereich der obligatorischen Krankenversicherung fallen, gestützt auf das ELG nicht vergütet werden können (in BGE 127 V noch nicht veröffentlichtes Urteil F. vom 22. August

2001 Erw. 4c [P 53 /00]).

5. Nachdem die Krankenversicherung des Sch. eine Beteiligung an den

Kosten für die Psychotherapie verweigert hat und deshalb ein Kostenersatz durch EL nach Art. 3d Abs. 1 lit. f ELG ausgeschlossen ist, fehlt es nach der abschliessenden Aufzählung gemäss Art. 3d Abs. 1 ELG an einer gesetz- lichen Grundlage zur Vergütung der vom Versicherten geltend gemachten Behandlungskosten. Die SVA hat daher zu Recht mit Verfügung vom 27. Ja- nuar 2000 eine entsprechende Kostenvergütung abgelehnt. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. April 2001 ist so- mit aufzuheben. (P 36 /01)

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EL. Wohnsitz bei Altersheimeintritt Urteil des EVG vom 30. August 2001 i. Sa. Erbinnen der M. Z.

Art. 1 Abs. 3 ELG: Interkantonale Zuständigkeit für die Festsetzung und Ausrichtung von EL. § 6 Abs. 3 der baselstädtischen Verordnung be- treffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur AHV / IV (VELG; SG 832.710), wonach der Bezug eines auswärtigen Heimes durch Betagte oder Behinderte ohne Einvernehmen mit dem zuständi- gen Amt als Wegzug mit Wohnsitzverlegung behandelt wird, verstösst, im Gebiete der Ergänzungsleistungen angewendet, gegen Bundesrecht (Erw. 2a).

Zum zivilrechtlichen Wohnsitz bei urteilsfähigen mündigen Perso- nen, die in ein Altersheim eintreten (Erw. 2b–d).

A. Die 1907 geborene M. Z., Bezügerin einer Altersrente der AHV, wohnte während 28 Jahren im Spital Y. in A. /BS, bevor sie im August 1997 – nach dem Tode ihres Ehemannes – in das Altersheim T. in H./ZH eintrat. Auf Anfrage der sie vertretenden Tochter V. Z. teilte das Amt für Alterspflege Basel-Stadt am 16. September 1997 mit, dass für die Ausrichtung von EL nicht der Kanton Basel-Stadt, sondern der Kanton Zürich zuständig sei. In der Folge verneinte indessen auch die Gemeinde H. /ZH ihre Zuständigkeit (Schreiben vom 31. Oktober 1997). Nachdem das Amt für Alterspflege Ba- sel-Stadt an seiner Auffassung festgehalten hatte (Schreiben vom 21. De- zember 1998), liess M. Z. im Mai 1998 das Formular für den EL-Bezug beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt einreichen.

B. M. Z., vertreten durch X., gelangte an die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und IV-Stellen Basel-Stadt mit dem Antrag, es sei ihr Anspruch auf EL zu prüfen, wobei dessen Beginn auf September 1997 festzu- setzen sei. Im Verlaufe des kantonalen Verfahrens, am 22. Juli 1999, verstarb M. Z. Mit Entscheid vom 18. November 1999 wies die Rekurskommission die Beschwerde ab und stellte fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt seit August 1997 für die Ausrichtung von EL an M. Z. nicht mehr zuständig seien.

C. Die Erbinnen der M. Z., vertreten durch X., führen Verwaltungsge- richtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei die kanto- nale Zuständigkeit für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu be- stimmen und der Anspruchsbeginn auf September 1997 festzusetzen.

Während das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt auf eine Stellung- nahme verzichtet, beantragt das BSV die Gutheissung der Verwaltungsge- richtsbeschwerde in dem Sinne, dass der Kanton Basel-Stadt für die Aus-

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richtung von EL zuständig zu erklären sei. Die als Mitinteressierte zum Ver- fahren beigeladene Gemeinde H. /ZH enthält sich eines Antrages unter Hinweis auf die vom Sozialamt des Kantons Zürich, Abteilung Zusatzleis- tungen zur AHV/IV, zuhanden des EVG erstellte Vernehmlassung.

Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Er- wägungen ab und weist die Sache an das Sozialamt H./ZH, damit es den Anspruch auf EL der M. Z. in der Zeit von August 1997 bis Juli 1999 abklä- re und darüber verfüge:

1. Zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der EL ist der Kanton,

in dem der Bezüger seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 3 ELG, welcher im Rahmen der 3. ELG-Revision keine Änderung erfahren hat). Bei streitiger Zuständigkeit haben die kantonalen Rekursbehörden und letztinstanzlich das EVG über die Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE 108 V 24 Erw. 2a = ZAK 1982 S. 421 ff. BGE 99 V 106 = ZAK 1974 S. 209 ff. EVGE 1969 S. 176, 1967 S. 263).

Der (im Rahmen des EL-Rechts massgebende) zivilrechtliche Wohn- sitz einer Person befindet sich nach Art. 23 Abs. 1 ZGB an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 120 III 8 Erw. 2a, 97 II 3 Erw. 3, 85 II 322 Erw. 3). Für die Begrün- dung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objek- tives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 125 V 77 Erw. 2a, 120 III 8 Erw. 2b, 119 II 65 Erw. 2b / bb). Der Wohnsitz bleibt an diesem Ort beste- hen, solange nicht anderswo ein neuer begründet wird (Art. 24 Abs. 1 ZGB). Der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründet keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB).

2. Streitig und zu prüfen ist, wo M. Z. in der Zeit ab August 1997 ihren

Wohnsitz hatte: in A. /BS, wo sie bis Juli 1997 im Spital Y. wohnte, oder in H./ZH, wo sie im August 1997 in ein Altersheim eintrat, in welchem sie bis zu ihrem Tode im Juli 1999 blieb.

a. Das baselstädtische Amt für Alterspflege stützte seine ablehnende Haltung im Schreiben vom 21. Dezember 1998 auf § 6 der kantonalen Ver- ordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Al-

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ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG; SG 832.710), nach dessen Abs. 3 der Bezug eines auswärtigen Heimes durch Betagte oder Behinderte ohne Einvernehmen mit dem zuständigen Amt als Weg- zug mit Wohnsitzverlegung behandelt wird. Dieser Hinweis geht indessen fehl, weil diese Bestimmung die für die interkantonale Zuständigkeit aus- schlaggebende Beibehaltung des Wohnsitzes in A. / BS an restriktivere Be- dingungen knüpft, welche mit der allein massgebenden zivilrechtlichen Wohnsitzbegründung (Erw. 1) nicht vereinbar sind, und damit, soweit sie im Gebiet der EL angewendet wird, gegen Bundesrecht verstösst (Art. 1 Abs. 3 ELG). Gleiches gilt mit Bezug auf die Praxis des Amtes für Alter- spflege, wonach «Personen, welche ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben, nur aus medizinischen Gründen in ausserkantonale Heime» ver- mittelt werden.

b. Es spricht vieles dafür, dass für die Beurteilung der Frage nach dem Wohnsitz ab August 1997, entgegen dem angefochtenen Entscheid, nicht die Bestimmung des Art. 26 ZGB und die hiezu ergangene, in BGE 108 V 25 Erw. 2b publizierte Rechtsprechung massgebend sind. Denn Altersheime sind – anders als Pflegeheime – nach herrschender Lehre keine Anstalten im Sinne von Art. 26 ZGB, weil sie nicht einem vorübergehenden Sonder- zweck (Erziehung, Pflege, Heilung, Strafverbüssung) dienen, sondern ei- nem allgemeinen, indem sie das Verbringen des Lebensabends an einem hiefür spezialisierten Ort erlauben (Hans Michael Riemer, Der zivilrechtli- che Wohnsitz von Altersheiminsassen, in: ZVW 1977 S. 58 ff.; Schnyder/Mu- rer, Berner Kommentar, N 66 zu Art. 376 ZGB; Daniel Staehelin, Kommen- tar zum Schweizerischen Privatrecht (Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I), N 7 zu Art. 26 ZGB; vgl. auch Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Si- cherheit, Rz 33). Daran ändert sich auch nichts, wenn die Möglichkeit be- steht, im Altersheim die erforderliche Pflege zu erhalten, da dieser Sonder- zweck im allgemeinen Zweck aufgeht (Riemer, a. a. O., S. 60; nach Carigiet, a. a. O., Rz 33, ist dies wenigstens bei einer geringen Beanspruchung des Sonderzwecks der Fall).

Nach der Lehre (Riemer, a. a. O., S. 59 ff.; Schnyder / Murer, a. a. O., N 66 zu Art. 376 ZGB; Eugen Bucher, Berner Kommentar, N 15 in fine zu Art. 26 ZGB) begründen urteilsfähige mündige Personen am Ort des Al- tersheimes (in der Regel) Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB, und zwar unabhängig davon, ob der Heimeintritt aus eigenem Willensent- schluss erfolgt oder eine Unterbringung vorliegt (Riemer, a. a. O., S. 59 ff.; Schnyder / Murer, a. a. O., N 66 zu Art. 376 ZGB). Die Gleichbehandlung dieser beiden Tatbestände rechtfertigt sich nach Riemer (a. a. O., S. 61),

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weil die Grenze zwischen dem eigenen Willensentschluss im ersten Fall und dem im zweiten Fall vorausgesetzten Einverständnis mit der Unter- bringung nur sehr schwer zu ziehen wäre. Nach neuerer Auffassung kön- nen allerdings auch Altersheime unter Art. 26 ZGB fallen (so Christian Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, N 358), wobei nach Meinung dieses Autors das Kriterium der fehlenden freien Wahlmöglich- keit (Unterbringung) für die Abgrenzung zu Art. 23 ZGB bedeutsam ist (a. a. O., NN 359 und 360).

c. Bei der Prüfung der Frage auf der Grundlage der herrschenden Lehre (vgl. Erw. 2b), ob der Eintritt von M. Z. ins Altersheim T. wohnsitzbegrün- dend war, kann die erste (objektive, äussere) der beiden gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, die physische An- wesenheit, ohne weiteres bejaht werden. Denn auf Grund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass M. Z. sich von August 1997 bis zu ihrem Ab- leben im Juli 1999 im Altersheim T. in H. /ZH aufhielt.

Einer näheren Betrachtung bedarf hingegen das subjektive Element, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei ist vorab festzuhalten, dass kei- ne Anhaltspunkte dafür sprechen, dass bei M.Z. die hiefür erforderliche (Art. 18 ZGB), vom Gesetz vermutete (Art. 16 ZGB) Urteilsfähigkeit nicht vorgelegen hätte, an welche im Bereich der Wohnsitzfrage ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden (Bucher, a. a. O., N 28 zu Art. 23 ZGB; Riemer, a. a. O., S. 59 f.; Staehelin, a. a. O., N 9 zu Art. 23 ZGB). Die nach der Rechtsprechung massgebenden äusseren Umstände liegen hier darin, dass M. Z. im August 1997, als sie nach dem Tode ihres Ehemannes nicht mehr länger im Spital Y. in A. /BS bleiben konnte, in die Nähe ihrer Töchter zog, wie sie dies gewünscht hatte, und zwar in das ihrer ange- stammten evangelisch-methodistischen Kirche zugehörige Altersheim T. Diese Gegebenheiten lassen darauf schliessen, dass M. Z. ihren Lebens- abend in H. /ZH verbringen wollte, sodass sie nunmehr dort ihren Lebens- mittelpunkt hatte. Dass der Heimeintritt insofern nicht freiwillig erfolgte, als der weitere Aufenthalt der Verstorbenen im Spital Y. offenbar finanziell nicht länger tragbar gewesen wäre (Schreiben der V. vom 25. November 1998) und für die hochbetagte Versicherte, die schon damals ihr Leben nicht mehr autonom, ohne Hilfe Dritter, gestalten konnte, durch ihre Töchter eine neue Lösung gefunden werden musste, vermag daran nichts zu ändern. Denn es ist ohne Bedeutung, ob der Willensentschluss unter dem Zwang der Umstände erfolgt (Riemer, a. a. O., S. 59). Ebenso wenig ist entscheidend, dass M. Z. ihre Wohnadresse im Spital Y. in A./BS beibehielt und sich in H./ZH bloss als Wochenaufenthalterin anmeldete, weil für den zivilrechtli- chen Wohnsitz nicht massgebend ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre

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Schriften hinterlegt hat (Staehelin, a. a. O., N 23 zu Art. 23 ZGB; BGE 108 Ia 255 Erw. 5a). Zu keinem anderen Ergebnis vermag schliesslich zu führen, dass sie sich, wie einem Schreiben ihrer Tochter V. vom 9. September 1997 entnommen werden kann, vorbehielt, bei schwerer Pflegebedürftigkeit oder Hospitalisierung wieder «ins Spital Y. oder auf die Geriatrie nach A.» zurückzukehren. Denn die Absicht, einen Ort später (auf Grund veränder- ter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlas- sen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht aus (Bucher, a. a. O., N 22 zu Art. 23 ZGB).

Wird hingegen in Anlehnung an die erwähnte Auffassung Brückners auf das Kriterium der Unterbringung oder der fehlenden (örtlichen) Wahlmög- lichkeit abgestellt, dürften die geltend gemachten Umstände ebenfalls dazu führen, dass M. Z. den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen mit dem Hei- meintritt nach H./ZH verlegt hat, sodass die Anwendbarkeit von Art. 23 oder Art. 26 ZGB letztlich offen bleiben kann. Da M. Z. so oder anders ab August 1997 ihren Wohnsitz in H. /ZH hatte, ist nicht der Kanton Basel- Stadt, sondern der Kanton Zürich (d. h. das Sozialamt H.) zuständig für die Festsetzung und Auszahlung der EL (Art. 1 Abs. 3 ELG).

d. Das BSV vertrat demgegenüber in seiner Stellungnahme die Auf- fassung, Art. 1 Abs. 3 ELG sei in enger Anlehnung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff dahingehend auszulegen, dass – gleichsam in Vorweg- nahme einer im Rahmen der nächsten ELG-Revision zu treffenden Lösung – der Kanton, in welchem der Heimbewohner oder die Heimbewohnerin vor dem Heimeintritt gewohnt hat, für zuständig für die Ausrichtung von EL zu erklären sei (vgl. auch den Vorschlag von Carigiet, a. a. O., Rz 188). Es trifft zu, dass die heutige gesetzliche Regelung insofern unbefriedigend ist, als die zunehmende Mobilität und die neuen Wohn- und Pflegeformen die Bestimmung des (für die interkantonale Zuständigkeit massgebenden) zivilrechtlichen Wohnsitzes erschweren. Das kann, wie hier der Fall, zu Ab- klärungen und Verzögerungen in der Zusprechung von EL führen, wenn sich zwei Kantone, die für die Ausrichtung in Frage kämen, als unzuständig betrachten (Carigiet, a. a. O., Rz 187). Dennoch bleibt es Sache des Gesetz- gebers, Abhilfe zu schaffen und gegebenenfalls EL-rechtlich eine vom zivil- rechtlichen Wohnsitz abweichende Lösung vorzusehen.

3. Wie das EVG im Urteil R. vom 2. Mai 2001, P 59/00, erkannt hat, er-

lischt der Anspruch auf eine jährliche EL bei Tod der berechtigten Person auf Ende des laufenden Monates. Die Bestimmung des Art. 21 Abs. 2 ELV regelt diesen Sachverhalt abschliessend (und analog den für die Renten der AHV sowie der IV geltenden Normen: Art. 44 Abs. 2 AHVG; Art. 30 IVG).

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Da der Tod der anspruchsberechtigten Person keinen Revisionsgrund im Sinne der Anpassung an geänderte tatsächliche Verhältnisse darstellt, son- dern zum Wegfall der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen führt, findet Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV daneben keine Anwendung. Dementsprechend er- losch der EL-Anspruch der M. Z. Ende Juli 1999.

4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis-

tungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 134 OG). (P 13/00)

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