IV-Rundschreiben Nr. 250 / Sistierung von IV-Renten bei Untersuchungshaft (Aufgenommen in Rz 6001 ff KSIH)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
5. April 2007
IV-Rundschreiben Nr. 250
Sistierung der IV-Rente während der Untersuchungshaft
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat entschieden, dass die Auszahlung einer IV-Rente ein- gestellt werden dürfe, wenn sich die invalide Person länger als drei Monate in Untersuchungshaft be- findet (BGE 133 V 1). Art. 21 Abs. 5 ATSG habe an der bisherigen Rechtsprechung (BGE 116 V 323), wonach Untersuchungshaft von gewisser Dauer in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung gibt wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs, nichts geändert. Aus praktischen Gründen habe die Einstellung der Zahlungen allerdings erst nach drei Monaten Un- tersuchungshaft zu erfolgen.
Rechtsprechungsgemäss darf folglich die Rente erst nach drei Monaten Untersuchungshaft sistiert werden. Die Möglichkeit der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen, also rück- wirkend ab Beginn der Inhaftierung, bleibt aber weiterhin bestehen.
Rz 6001 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV
werden im Sinne obiger Erläuterungen so rasch als möglich angepasst.
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