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IV-Rundschreiben Nr. 259 / Weisung/Richtlinie zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit in der Projektphase IIZ-MAMAC (überholt, Projekt beendet)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

April 2008

IV-Rundschreiben Nr. 259

Weisung/Richtlinie zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit in der Projektphase IIZ-MAMAC

Die Arbeitslosenversicherung (ALV), die Invalidenversicherung (IV) und die Sozialhilfe (SH) haben im Dezember 2005 das Projekt IIZ-MAMAC gestartet. Das Projekt hat zum Ziel, Per- sonen mit komplexen Mehrfachproblematiken in einem institutionenübergreifenden Prozess möglichst rasch wieder in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Das Projekt umfasst ein nationales Projekt und Teilprojekte in mehreren (zur Zeit 15) Kantonen. Die Grundlagen des Projektes wurden von Bund und Kantonen gemeinsam entwickelt.

Für die bis 2010 geplante Projektphase gilt:

1. Die Kantone entscheiden, ob sie sich am Projekt IIZ-MAMAC beteiligen oder nicht.

2. Die Vollzugsstellen der ALV, der IV sowie der SH der Kantone, welche sich am Projekt beteiligen, schaffen mit einer schriftlichen Vereinbarung die erforderliche Rechtsverbind- lichkeit der Zusammenarbeit auf Behördenebene (Behördenverbindlichkeit) sowie mit den Klientinnen und Klienten und regeln die Finanzierung. Grundlage dafür ist die Mus- tervereinbarung im Anhang. Damit die Vereinbarung auch für die Fachstellen der Bun- desämter verbindlich ist, wird sie vom BSV und vom SECO mitunterzeichnet.

3. Der IIZ-MAMAC-Prozess hat folgenden Anforderungen zu genügen:

− frühe Erfassung der Fälle mit komplexer Mehrfachproblematik in den Vollzugsstellen; − gemeinsames Assessment der ALV, IV und SH, das medizinische, arbeitsmarktliche und soziale Faktoren einschliesst, insbesondere die Arbeitsfähigkeit und die Erwerbs- fähigkeit beurteilt und mit einem Assessment-Bericht abgeschlossen wird; − gemeinsamer, von allen drei Institutionen unterschriebener Integrationsplan, welcher aufgrund des Assessments die für die Integration in den ersten Arbeitsmarkt erforder-

Geschäftsfeld Invalidenversicherung Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 90 93 Tel.Nr. , Fax +41 31 322 37 15 www.bsv.admin.ch

lichen Massnahmen sowie deren Finanzierung festlegt und die für die Fallführung verantwortliche Institution bezeichnet. Der Integrationsplan legt auch fest, welche In- stitution während den Massnahmen für eine allfällig notwendige Existenzsicherung sorgt; − Fallführung zur Umsetzung des Integrationsplans durch eine Vollzugsstelle, im Rah- men welcher mit der Klientin oder dem Klienten die erforderlichen Teilziele und Schritte vereinbart werden und welche den Verlauf der Umsetzung und das erreichte Resultat systematisch evaluiert und dokumentiert; − Benutzung einer gemeinsamen Vollmacht für den erleichterten Daten- und Informati- onsaustausch.

4. Die Finanzierung der Projekte erfolgt wie folgt:

4.1. Kosten der Grundstruktur

Kantone mit IIZ-MAMAC-Projekten können die auf die Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversicherung fallende Beteiligung an den Kosten der IIZ-MAMAC-Strukturen wie folgt abrechnen: − Die anteilmässigen Kosten der Arbeitslosenversicherung (in der Regel 1/3) über die Verwaltungskostenentschädigung (Art. 92 Abs. 7 AVIG sowie AVIG- Vollzugskostenentschädigungs-Verordnung vom 29. Juni 2001). − Die anteilmässigen Kosten der Invalidenversicherung (in der Regel 1/3) über die or- dentlichen Verwaltungskosten (Art. 67 IVG). Das Bundesamt für Sozialversicherun- gen sichert den kantonalen IV-Stellen im übrigen zu, bei allfälligen Personalengpäs- sen ausgelöst durch Vorbereitungsarbeiten oder durch die Behandlung konkreter Fäl- le auf begründete Gesuche zusätzliche Stellenprozente für die IV-Stelle und für den regionalen ärztlichen Dienst zu bewilligen.

4.2. Kosten der Massnahmen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt

Die Kosten für Massnahmen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt tragen jene Vertrags- partner, welche die entsprechenden Massnahmen in ihrem gesetzlichen Leistungskatalog aufführen. Die Übernahme der Kosten setzt voraus, dass die betroffene Person die jeweili- gen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt.

5. Berichtswesen

Die Kantone melden der nationalen Projektleitung quartalsweise die anonymisierten Fall- daten gemäss Liste im Anhang 2. Sie berichten jährlich über die Entwicklung ihrer Pro- jekte (Tauglichkeit der Triagekriterien, Erfahrungen mit Assessments und Integrations- plan, Erfahrungen mit der Fallführung u.a.)

Die nationale Projektleitung wertet die Berichte aus und informiert periodisch über Er- kenntnisse und Entwicklung des Projektes. Sie sorgt dafür, dass Erfahrungen regelmäs- sig ausgetauscht werden.

April 2008

Anhang: 1) Mustervereinbarung IIZ-MAMAC in den Kantonen 2) Falldaten

Anhang 1

Mustervereinbarung IIZ-MAMAC in den Kantonen

Rahmenvereinbarung zur Interinstitutionellen Zusammenarbeit (Projekt IIZ-MAMAC) im Kanton ….

zwischen

• Amt für Wirtschaft und Arbeit/Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit

• (kant. Sozialamt/Fürsorgeamt, Sozialdienst)

• ev. weitere (Jugendamt, Berufsberatung etc.)

1. Gegenstand und Zielsetzung

Diese Vereinbarung regelt die Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) zwischen den Ver- tragsparteien im Rahmen des IIZ-MAMAC-Projekts. Sie stützt sich auf die entsprechenden Bestimmungen des Arbeitslosen- und Invalidenversicherungsrechts (insbesondere Art. 85f und 92 Abs. 7 AVIG sowie 119d AVIV und auf Art. 68bis IVG) sowie des kantonalen Sozial- hilfegesetzes. Unter IIZ-MAMAC(medizinisch-arbeitsmarktliche Assessments im Rahmen des Case- Managements) wird ein von der Arbeitslosenversicherung (ALV), der Invalidenversicherung (IV) und der Sozialhilfe (SH) gemeinsam getragener Prozess verstanden, der bei Personen mit komplexen Mehrfachproblematiken

  • ein gemeinsames Assessment der Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit aus medizi- nischer, arbeitsmarktlicher und sozialer Sicht durchführt;

  • geeignete Massnahmen für eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt verbindlich fest- legt;

  • eine der drei Institutionen verbindlich damit beauftragt, diese Massnahmen umzusetzen und die Fallführung im Sinne eines Case-Managements zu übernehmen.

Zielgruppe sind Personen mit komplexen Mehrfachproblematiken, welche bei mindestens einer der drei Institution angemeldet sind und die eine realistische Wiedereingliederungs- chance haben.

Mit MAMAC sollen durch frühzeitiges Zusammenarbeiten der IV, der ALV und der Sozialhilfe möglichst viele betroffene Personen rasch ihrer besonderen Situation entsprechend erfasst

und mit Hilfe zielgerichteter Massnahmen wieder in den ersten Arbeitsmarkt integriert wer- den. Im Ergebnis soll die finanzielle Belastung der sozialen Sicherungssysteme reduziert werden.

2. Zusammenarbeit

2.1 Grundsätzlich

Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen des gemeinsamen Integrationsziels insbesondere im Bereich der Abklärung, Qualifizierung, Vermittlung und Reintegration der betroffenen Per- sonen eng zusammen. Sie organisieren den IIZ-MAMAC-Prozess , beinhaltend

  • einen auf definierten Kriterien basierenden, systematischen Zuweisungsmechanismus der durch MAMAC abzuklärenden Personen (Triagekriterien);

  • eine systematische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit aus medi- zinischer, arbeitsmarktlicher und sozialer Sicht (Assessment-Bericht);

  • eine auf die Beurteilung abgestützte Entwicklung und Festlegung geeigneter Strategien und Massnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (Integrationsplan);

  • eine Zuweisung der Fallführung im Einzelfall, die sicherstellt, dass die definierte Strategie und die festgelegten Massnahmen umgesetzt werden (Fallführung mit Zielvereinbarung).

Die Vertragsparteien stimmen die Arbeiten auf Grundlagen und Konzepte des nationalen IIZ- MAMAC-Projektes ab, welche gemeinsam mit den Kantonen entwickelt werden.

2.2 Verbindlichkeit

Die Vertragsparteien anerkennen gegenseitig die erarbeiteten Assessment-Berichte und Integrationspläne als behördenverbindliche Entscheide. Sie verpflichten sich, diese umzu- setzen, soweit sie ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich betreffen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die im Integrationsplan vorgesehenen Massnahmen ihres Leistungskataloges zeitgerecht und rechtsgültig zu verfügen.

Die betroffenen Personen werden auf geeignete Weise über die Zusammenarbeit zwischen der IV, der ALV und der Sozialhilfe aufmerksam gemacht und über ihre Pflicht informiert, das ihnen Zumutbare zur Verbesserung der Eingliederung ins Erwerbsleben beizutragen

2.2 Kapazitätsplanung

Die erforderlichen Kapazitäten für Assessments und Fallführung werden aufgrund des Be- darfs von der Steuerungsgruppe festgelegt und periodisch überprüft. Den verfügbaren Kapa- zitäten ist Rechnung zu tragen. Das gilt insbesondere für die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) der IV-Stellen, die derzeit noch im Aufbau sind.

2.3 Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Die Zusammenarbeit mit den für die Sozialhilfe zuständigen Behörden erfolgt aufgrund einer Beitrittserklärung der zuständigen Behörde, in welcher diese sich verpflichtet, die Bestim- mungen dieser Vereinbarung zur Anwendung zu bringen, und in welcher die Kostenbeteili- gung geregelt wird.

2.4 Datenaustausch

Gestützt auf die Vollmacht der betroffenen Person tauschen die beteiligten Stellen die erfor- derlichen Informationen und Daten aus.

3. Organisation

Das Projekt IIZ-MAMAC ist wie folgt organisiert:

3.1 Steuerungsgruppe

Es wird eine Steuerungsgruppe eingesetzt, die sich wie folgt zusammensetzt:

  • Leiterinnen/Leiter der Ämter, welche diese Vereinbarung abgeschlossen haben

  • weiter Mitglieder, z.B. Vertretung Gemeinden Der Vorsitz wird (verantwortliche Person) übertragen.

Die Steuerungsgruppe

  • beschliesst Projektziele und Strategien zur Erreichung der Ziele

  • legt die organisatorischen Strukturen fest

  • plant die erforderlichen Kapazitäten und teilt die entsprechenden personellen Ressour- cen zu

  • weist die finanziellen Ressourcen gem. 4.1. zu (Budget) und stellt die Finanzierung der Arbeiten sicher

  • stellt die Zusammenarbeit mit dem nationalen Projekt IIZ-MAMAC sicher und sorgt für eine entsprechende Abstimmung der kantonalen Arbeiten

  • steuert (controlling) und überwacht die laufenden Arbeiten und legt dazu das Berichtswe- sen fest

  • sorgt für die wirksame Kommunikation inner- und ausserhalb des Kantons

  • beschliesst über eine allfällige ergänzende kantonale Evaluation des Projektes

  • ….

Die Projektleitung wird (verantwortliche Projektleiterin/Projektleiter) übertragen. Ihm/Ihr kom- men insbesondere folgende Aufgaben zu:

  • Aufbau der erforderlichen Strukturen und schrittweise Aufnahme des Betriebes gemäss Beschlüssen der Steuerungsgruppe

  • Leitung der Geschäftsstelle MAMAC und Verfahrensleitung im IIZ-MAMAC-Prozess

• Berichterstattung zu Handen der Steuerungsgruppe

4. Kosten

4.1 Kosten für die Grundstruktur

Die Kosten für die Grundstruktur (Personal, Infrastruktur und allfällige ergänzende kantonale Evaluation) werden von den Vertragsparteien getragen und wie folgt aufgeteilt:

  • (AWA/KIGA) (in der Regel 1/3) %

  • (SVA/IV-Stelle) (in der Regel 1/3) %

  • (Sozialamt) (in der Regel 1/3) %

  • (weitere) %

4.2 Kosten für Massnahmen

Die Vertragspartner tragen die Kosten für Massnahmen zur Reintegration in den Arbeits- markt entsprechend ihrem jeweiligen gesetzlichen Leistungskatalog, sofern die entsprechen- den Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

4.3 Abrechnung und Vorfinanzierung von Massnahmen

Im Interesse der Transparenz soll eine Zusammenstellung offen legen, welche Kosten anfal- len und von welcher Partnerinstitution sie getragen werden. Um den administrativen Auf- wand möglichst klein zu halten, strebt die Steuerungsgruppe einfache Lösungen an: Mitar- beitende sollen in ihrer Stamminstitution angestellt bleiben und dort direkt bezahlt werden und die notwendige Infrastruktur soll möglichst an die Infrastruktur einer der Partnerinstitutio- nen angelehnt und die Kosten auch in diesem Fall direkt abgerechnet werden. Sollte sich erweisen, dass im Interesse des raschen Handelns eine Vorfinanzierung von Massnahmen zur Reintegration in den Arbeitsmarkt nötig ist bis Partnerinstitutionen die An- spruchsvoraussetzungen geklärt haben, kann die Steuerungsgruppe einen aus Kantonsmit- teln geäuffneten„Fonds zur Vorfinanzierung von Massnahmen“ schaffen. Seine Finanzierung erfolgt gemäss Schlüssel von Ziff. 4.1.

5. Kündigung

Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen, erstmals per Ende Jahr.

6. Inkraftsetzung

Diese Vereinbarung tritt am Datum in Kraft.

Für die Vollzugsorgane der Invalidenversicherung:

IV-Stelle des Kantons xxx Zustimmung: Bundesamt für Sozialversicherungen Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Name, Funktion Alard du Bois-Reymond, Vizedirektor

Ort, Datum Bern, ………….

Für die Vollzugsorgane der Arbeitslosenversicherung

Amt für Wirtschaft und Arbeit Zustimmung: des Kantons xxx Staatssekretariat für Wirtschaft Direktion für Arbeit

Name, Funktion Dominique Babey, Leiter Arbeits-

Ort, Datum Bern, ………….

Für die kantonale Sozialhilfe:

Sozialamt des Kantons xxx

Name, Funktion

Ort, Datum

Anhang 2

Falldaten

A: Daten zur Person

  • AHV-Nummer (alt)

  • NNSS (neu)

  • Name

  • Vorname

  • Geburtsdatum TTMMJJJJ

  • Geschlecht:

  • Wohnort:

3 = ausserhalb EU

• Staatszugehörigkeit:

3 = ausserhalb EU

• Zivilstand:

1 = ledig;

2 = verheiratet;

3 = verwitwet;

4 = geschieden;

5 = getrennt;

6 = Partnerschaft

• Lebensform:

1 = allein;

2 = Paarbeziehung ohne Kinder;

3 = Paarbeziehung mit Kindern;

4 = Alleinerziehend;

5 = Andere;

• Soziale Situation:

1 = Finanzielle Probleme;

2 = Familiäre Probleme;

3 = Sucht (Alkoholabhängigkeit, Drogenabhängigkeit, Spielsucht etc.)

4 = Kombiniert 1,2, 3, 8

8 = Andere;

• Medizinische Situation:

1 = gesund;

2 = Körperliche Krankheit;

3 = Psychische Krankheit (inkl. Alkohol- bzw. Drogenabhängigkeit und geisti-

ge Behinderung);

4 = Kombinierte 2, 3;

9 = Nicht bekannt;

• Datum der Anmeldung bei der zuweisenden Institution TTMMJJJJ

B Anmeldung bei MAMAC

Dieser Code ist aus statistischen Gründen notwendig: „andere“ meint „etwas Anderes als 1- 8“; „nicht bekannt“ und „andere“ sind unterschiedliche statistische Kategorien.

(Die folgenden Daten werden der MAMAC-Geschäftsstelle nicht geliefert, sie erhebt sie selber) 1. ID MAMAC2

2. Fall-Nummer MAMAC3

3. Datum der Anmeldung bei MAMAC TTMMJJJJ (Beginn MAMAC)

4. Zuweisende Institution: 1 = ALV; 2 = IV; 3 = SH; 4 = Re-Assessment; 8=Andere;

C Aktivitäten bei MAMAC

1. Datum des Assessmentbericht

2. Datum der Unterzeichnung des Integrationsplans

3. Datum Re-Assessment 2

4. Datum der Unterzeichnung des Integrationsplans 2

5. Datum Re-Assessment 3

6. Datum der Unterzeichnung des Integrationsplans 3

D Austritt aus MAMAC

1. Datum Austritt MAMAC TTMMJJJJ

Grund des Austritts:

7 = MAMAC nicht zuständig;

8 = integriert in erster Arbeitsmarkt;

9 = fehlende Kooperation;

10 = Andere;

E Nachhaltigkeit nach 3 Monaten

Nur zu erfassen bei Grund des Austritts 6

5. Datum der Nachfrage TTMMJJJJ

6. Status:

6 = Erster Arbeitsmarkt;

4 = Andere;

5 = nicht bekannt

F Aufwand Arbeitsaufwand (Std)

  • Geschäftsstelle

  • RAV

  • IV

  • SH

Kantonsnummern analog zur IV-Statistik (Siehe Anhang Punkt 5) ID-MAMAC und Fallnummer MAMAC werden separat erhoben, weil sie sonst im Rahmen eines Vergleiches zweier MAMAC-Geschäftsstellen oder einer Gruppe von MAMAC-Geschäftsstellen untereinander wieder gesplittet werden müssen. Dieser Code ist aus statistischen Gründen notwendig: „andere“ meint „etwas Anderes als 1- 8“; „nicht bekannt“ und „andere“ sind unterschiedliche statistische Kategorien.

• Andere

Kosten der Massnahmen

  • RAV

  • IV

  • SH

  • Andere

Taggeld / wirtschaftliche Sozialhilfe

  • RAV

  • IV

  • SH

  • Andere

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