IV-Rundschreiben Nr. 306 / Assistenzbeitrag statt Assistenzbudget für Teilnehmende am Pilotversuch «Assistenzbudget» (überholt; abgeschlossen)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung
19. Januar 2012
IV-Rundschreiben Nr. 306
Assistenzbeitrag statt Assistenzbudget für Teilnehmende am Pilot- versuch «Assistenzbudget» Am 1. Januar 2012 trat der Assistenzbeitrag in Kraft. Gleichzeitig endete der Pilotversuch Assistenz- budget. Es gilt nun, für die Pilotversuch-Teilnehmenden den Übergang zum Assistenzbeitrag sicher- zustellen.
Gemäss Schlussbestimmungen des IVG (Buchstabe b) brauchen Pilotversuch-Teilnehmende keine neue Anmeldung für den Assistenzbeitrag einzureichen. Sofern sie die neuen Anspruchsvorausset- zungen erfüllen, beziehen Pilotversuch-Teilnehmende weiter die Leistungen nach den Modalitäten des Pilotversuchs und zwar so lange bis die IV-Stelle den Umfang des Assistenzbeitrags definiert hat, jedoch längstens bis 31.12.2012. Der Übergang zum neuen System soll so rasch als möglich erfolgen (in der Regel bis Mitte Jahr).
Volljährige Versicherte mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit, die die Voraussetzungen für den Assistenzbeitrag (Art. 39b IVV) nicht erfüllen, können gemäss Übergangsbestimmungen der IVV nicht vor dem 1. Januar 2013 ausgeschlossen werden. Diese Versicherten erhalten bis 31. Dezember 2012 weiter das Assistenzbudget ausgerichtet. Im Sommer 2012 hat jedoch der Aufhebungsentscheid per 31. Dezember 2012 zu erfolgen, so dass die versicherten Personen genug Zeit haben, die Arbeits- verträge aufzulösen und sich auf die neue Situation einzustellen.
Für Minderjährige, die die Voraussetzungen gemäss Art. 39b IVV nicht erfüllen, gilt die gleiche Re- gel. Damit soll eine Ungleichbehandlung gegenüber volljährigen Versicherten mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit vermieden werden. Das heisst Minderjährige haben ebenfalls bis 31. Dezember 2012 Anspruch auf das Assistenzbudget. Im Sommer 2012 hat jedoch der Aufhebungsentscheid per 31. Dezember 2012 zu erfolgen, so dass die versicherten Personen genug Zeit haben, die Arbeits- verträge aufzulösen und sich auf die neue Situation einzustellen.
Erfüllen Minderjährige die zusätzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 39a IVV per 1. Januar 2012 nicht, jedoch vor dem 31. Dezember 2012, haben sie Anspruch auf den Assistenzbeitrag. Das Assis- tenzbudget kann somit aufgehoben und durch den Assistenzbeitrag ersetzt werden. Wenn ein Kind eine Sonderschule besucht und nach den Sommerferien (August) in eine Regelschule integriert wird, kann das Assistenzbudget aufgehoben und noch vor August 2012, aber spätestens auf dieses Datum hin, durch den Assistenzbeitrag ersetzt werden. Der Wechsel vom Assistenzbudget zum Assistenzbei- trag hat so rasch als möglich zu erfolgen, sofern dies einige Monate später keine zusätzliche Revision auslöst. Im beschriebenen Beispiel kann der Übergang zum Assistenzbeitrag vor August erfolgen, da diese Änderung (Sonder- / Regelschule) keinen Einfluss auf den Hilfebedarf hat. Besucht das Kind aber eine Sonderschule und fängt es im Juli mit einer Lehre auf dem ersten Arbeitsmarkt an, sollte das Assistenzbudget erst im Juli 2012 aufgehoben werden und mit dem Assistenzbeitrag ersetzt wer- den, da der Hilfebedarf aufgrund der Ausbildung ansteigen könnte.
Die IV-Stellen der Pilotkantone (BS, SG, VS) werden die Dossiers der Pilotversuch-Teilnehmenden im ersten Halbjahr 2012 an die IV-Stellen des Wohnsitzkantons übermitteln. Das Vorgehen muss gut koordiniert sein, so dass der Übergang vom Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag lückenlos erfolgt. Die IV-Stelle des Wohnsitzkantons muss der IV-Stelle des Pilotkantons vor allem mitteilen, wann der
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Vorbescheid zur Hilflosenentschädigung und zum Assistenzbeitrag vorliegt, so dass die IV-Stelle des Pilotkantons das Assistenzbudget auf das gleiche Datum hin aufhebt.
Die IV-Stelle des Wohnsitzkantons muss in erster Linie prüfen, ob eine Revision der Hilflosenent- schädigung angezeigt ist. Ist dies der Fall, sollte die Prüfung der Hilflosenentschädigung und des As- sistenzbeitrags gleichzeitig erfolgen.
Die IV-Stelle informiert die versicherte Person frühzeitig über den Zeitpunkt der Aufhebung des Assis- tenzbudgets (unabhängig davon, ob dieses durch den Assistenzbeitrag ersetzt wird oder nicht). So kann die Person die nötigen Schritte einleiten. Zum Beispiel Arbeitsverträge mit Familienangehörigen auflösen und/oder neue Assistenzpersonen suchen, wenn das Assistenzbudget durch den Assistenz- beitrag ersetzt wird, oder Arbeitsverträge mit Assistenzpersonen auflösen (Familienangehörige und andere) und Alternativen suchen, wenn die versicherte Person keinen Assistenzbeitrag mehr erhält. Beim Übergang vom Assistenzbudget zum Assistenzbeitrag, oder im Falle der Aufhebung des Assis- tenzbeitrags, muss den Verpflichtungen der versicherten Person Rechnung getragen werden.
Die folgende Tabelle vermittelt eine Übersicht über das Vorgehen bei den einzelnen Versicherten- kategorien:
Ausgangslage Frist Pilot-IV-Stelle IV-Stelle Wohnsitz- kanton Anspruchsvoraussetzungen Übergang vom Assis- Aufhebung Assistenz- Wiederaufleben für den Assistenzbeitrag tenzbudget zum Assis- budget (vorgängige In- HLE/IPZ (ggf. nach erfüllt tenzbeitrag im ersten formation an die Versi- Überprüfung), Be- Halbjahr 2012 cherten im Januar – Feb- stimmung und Ent- ruar 2012) scheid Assistenzbei- trag. Bei der Überprü- fung Versicherte über geplanten Zeitablauf informieren. Anspruchsvoraussetzungen Aufhebung Assistenz- Aufhebung Assistenz- Wiederaufleben für den Assistenzbeitrag budget per 31.12.2012 budget. Wird der Ent- HLE/IPZ (ggf. nach nicht erfüllt (Minderjährige (Entscheid im scheid im 3. Quartal ver- Überprüfung) und volljährige Versicherte 3. Quartal 2012 mittei- sandt, haben die Versi- mit eingeschränkter Hand- len) und Wieder- cherten genügend Zeit, lungsfähigkeit) aufleben HLE/IPZ per sich auf die neue Situati-
01.01.2013. on einzustellen und
Massnahmen zu treffen.
Anspruchsvoraussetzungen a) Ist klar, dass die Aufhebung Assistenz- Wiederaufleben für den Assistenzbeitrag per Voraussetzungen er- budget HE/IPZ (ggf. nach
01.01.2012 nicht erfüllt, füllt werden, Übergang Überprüfung), Be-
aber im Laufe des Jahres vom Assistenzbudget stimmung und Ent-
2012 erfüllt (Minderjährige zum Assistenzbeitrag scheid Assistenz-
und volljährige Versicherte im ersten Halbjahr beitrag. Bei der Über- mit eingeschränkter Hand- 2012 (sofern dies eini- prüfung Versicherte lungsfähigkeit) ge Monate später kei- über geplanten Zeitab- ne zusätzliche Revisi- lauf informieren. on auslöst, sonst Wechsel spätestens, wenn die Vorausset- zungen erfüllt sind) b) Ansonsten Wech- sel vom Assistenz- budget zum Assis- tenzbeitrag, wenn die Voraussetzungen er- füllt sind