3/ 2001 Bundesamt für Sozialversicherung Office fédéral des assurances sociales Ufficio federale delle assicurazioni sociali Uffizi federal da las assicuranzas socialas
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis
AHI-Praxis AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung
IV Invalidenversicherung
EL Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
EO Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz
FZ Familienzulagen in der Landwirtschaft und kantonale Familienzulagen
I N H A L T Praxis
EL: Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen 139
Mitteilungen
Personelles 145
Recht
AHV. Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000 i. Sa. H. R. 146
IV. Eintritt der Invalidität Urteil des EVG vom 20. November 2000 i. Sa. N. K. 152
IV. Medizinische Massnahmen / Hauspflege Urteil des EVG vom 13. November 2000 i. Sa. J. + S. K. 154
IV. Spezifische Methode der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. Oktober 2000 i. Sa. R. S. 158
IV. Rechtspflege; Wiedererwägung Urteil des EVG vom 25. September 2000 i. Sa. S. J. 163
AHI-Praxis 3/2001 – Mai / Juni 2001 Herausgeber Redaktion Bundesamt für Sozialversicherung Informationsdienst BSV Effingerstrasse 31, 3003 Bern René Meier, Telefon 031 322 91 43 Telefon 031 322 90 11 E-Mail: rene.meier@bsv.admin.ch Telefax 031 322 78 41 Abonnementspreis Fr. 27.– + 2,3% MWSt Vertrieb (6 Ausgaben jährlich) BBL /EDMZ, 3003 Bern Einzelheft Fr. 5.– www.admin.ch/edmz ISSN 1420-2697
Neue Publikationen zum Bereich AHV/ IV/ EO/ EL und Familienzulagen Bezugsquelle 1 Bestellnummer Sprachen, Preis
Retraits anticipés du marché du travail avant l’âge AVS: BBL/EDMZ un défi pour les politiques de retraite en Suisse. 318.010.1/01 f Forschungsbericht 1/01 in der Reihe Beiträge zur Fr. 10.30 Sozialen Sicherheit (mit Kurzzusammenfassung d, i, e)
Merkblatt «Taggelder der IV», Stand am 1. Januar 2001 4.02, d /f/i 2
Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorge- einrichtung gemäss BVG», Stand am 1. Januar 2001 6.06, d /f/i 2
Spitex-Statistik 1999. BSV 3 Reihe Statistiken zur Sozialen Sicherheit 01.156d 01.157f
Berufliche Vorsorge für arbeitslose Personen gemäss 716.201, d /f/i 4 AVIG und BVG. Ein Leitfaden für Versicherte. Ausgabe 2001
1 BBL/EDMZ, 3003 Bern, Fax 031 325 50 58; E-Mail: verkauf.zivil@bbl.admin.ch; Internet: www.admin.ch/edmz. 2 Zu beziehen bei den AHV-Ausgleichskassen und IV-Stellen; die Merkblätter sind im Internet unter www.ahv.ch zugänglich. 3 BSV, Sektion Statistik, 3003 Bern. Internet: www.bsv.admin.ch/statistik/details/d/index.htm. 4 Erhältlich bei den kantonalen ALV-Behörden (KIGA, RAV, Arbeitslosenkasse) oder beim Seco (Fax 031 311 38 35).
P R A X I S EL
Sonderregelungen der Kantone auf dem Gebiete der Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV
1. Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf
Stand 1. 1. 2001
Art. 3b Abs. 1 Bst. a ELG
Alleinstehende 16 880 Ehepaare 25 320 Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt 16 880
1. und 2. Kind je 8 850
3. und 4. Kind je 5900
5. und weitere Kinder je 2 950
Mit Ausnahme des Kantons Graubünden haben alle Kantone den bundes- rechtlichen Höchstansatz gewählt.
Kanton Graubünden Stand 1. 1. 2001
Alleinstehende 16 620 Ehepaare 24 930 Ehegatte zu Hause, wenn anderer Ehegatte im Heim lebt 16 620
1. und 2. Kind je 8 720
3. und 4. Kind je 5 814
5. und weitere Kinder je 2 907
2. Betrag für die Mietzinsausgaben (inkl. Nebenkosten)
(Art. 5 Abs. 1 Bst. b ELG) Stand 1. 1. 2001
Alleinstehende Ehepaare (kein Ehegatte im Heim) Personen mit an EL beteiligten Kindern
Alle Kantone, ausser AR 13 200 15 000 Kanton AR 12 000 13 800
AHI-Praxis 3 / 20 01 139
3. Freibetrag für selbstbewohnte Liegenschaft und Bevorschussung
(Art. 5 Abs. 3 Bst. c und d ELG) Stand 1. 1. 2001
Freibetrag
Kanton NW und AG 150 000 Kantone FR und JU 100000 Kanton TI Bevorschussung übrige Kantone 75 000
4. Vermögensverzehr für Altersrentnerinnen und -rentner in Heimen und
Spitälern (Art. 5 Abs. 3 Bst. b ELG) Stand 1. 1. 2001
Kanton Vermögensverzehr Kanton Vermögensverzehr
ZH ein Fünftel SH ein Fünftel BE ein Fünftel AR ein Fünftel LU ein Fünftel AI ein Fünftel UR ein Fünftel SG ein Fünftel SZ zwei Fünfzehntel GR ein Fünftel OW ein Fünftel AG ein Fünftel NW ein Fünftel TG ein Fünftel GL ein Fünftel TI ein Zehntel ZG ein Fünftel VD ein Fünftel FR ein Fünftel VS ein Zehntel SO ein Fünftel NE ein Fünftel BS ein Zehntel GE ein Zehntel BL ein Zehntel JU ein Fünftel
5. Begrenzung der anrechenbaren Heimkosten
(Art. 5 Abs. 3 Bst. a ELG) Stand 1. 1. 2001
Maximalbetrag pro Tag in Fr. pro Jahr
ZH 145 in Alters- und Invalidenwohnheim
226 in Pflegeheim/Spital zuzüglich HE
BE 88 bei geringer Pflegebedürftigkeit
120 bei leichter Pflegebedürftigkeit
181 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit
255 bei schwerer Pflegebedürftigkeit
140 AHI-Praxis 3 / 20 01
LU 74 in Altersheim 160% LB f A
99 in Invalidenwohnheim (keine Begrenzung
bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades) Keine Begrenzung in Pflegeheim ab BESA-Stufe 1 und in Spital
UR 87 in Altersheim 189% LB f A
194 in Pflegeheim/Spital 420% LB f A
95 in Invalidenwohnheimen
SZ 97 in Alters- und Invalidenwohnheim 210% LB f A
OW 74 in Altersheim 160% LB f A
95 in Invalidenwohnheim
NW 88 in Altersheim 190% LB f A
194 in Pflegeheim 420% LB f A
100 in Invalidenwohnheim
GL 77 in Altersheim
191 in Invalidenwohn-/Pflegeheim/Spital
ZG 79 in Altersheim mit BESA-Stufe 0
126 in Invalidenwohnheim
FR 96 in Altersheim und Spital zuzüglich HE individuelle Festlegung für die Invalidenwohnheime 85/ in Pflegeheim (Referenz-Tagestaxe für Pension, 86/ abgestuft nach Grad der Abhängigkeit) 87/ zuzügl. Kosten für Sonderbetreuung,
88 welche für jedes Heim festgelegt wird
SO Festlegung einer Limite für das einzelne Heim; im Altersheim bis max. 93 in Pflegeheim/Spital max. 299
BS in Alters-/Behinderten- und Pflegeheim mit Subventionsvertrag: Taxen nach Vertrag
79 in Altersheim ohne Subventionsvertrag
in Pflegeheim ohne Subventionsvertrag:
105 bei Leichtpflege
158 bei voller Pflege
79 in Behindertenheim ohne Subventionsvertrag
288 in Spital
LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende
AHI-Praxis 3 / 20 01 141
BL
SH 111 BESA-Stufe 0 240% LB f A
167 BESA-Stufen 1 + 2 360% LB f A
213 BESA-Stufen 3 + 4 460% LB f A
213 in Invalidenwohnheim 460% LB f A
AR 92 in Altersheim 200% LB f A
116 in Invalidenwohnheim 250% LB f A
208 in Pflegeheim/Spital 450% LB f A
AI 74 in Altersheim
SG
GR 73 in Altersheim in Invalidenwohnheim: Festlegung einer Limite für das einzelne Heim in Pflegeheim:
91 BESA-Stufe 1
94 BESA-Stufe 2
106 BESA-Stufe 3
114 BESA-Stufe 4
AG 85 in Altersheim
95 in Invalidenwohnheim mit HE leichten Grades
130 in Invalidenwohnheim mit HE mittleren oder
schweren Grades
130 in Pflegeheim/Spital
TG 70 in Altersheim 150% LB f A
TI 75 in Alters-/Pflegeheim/Spital
90 bei von der IV unterstützten
Invalidenwohnheimen
VD gemäss kantonaler Heimvereinbarung
VS 96 in Altersheim
110 in Invalidenwohnheimen
NE
GE individuelle Festlegung für jedes Heim
JU individuelle Festlegung für jedes Heim;
45 bei nicht anerkannten Heimen
55 / bei nicht anerkannten Pflegeheimen
65 (je nach Pflegebedürftigkeit)
LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende
142 AHI-Praxis 3 / 20 01
6. Betrag für persönliche Auslagen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. c ELG) Stand 1. 1. 2001
pro Monat in Fr. pro Jahr
ZH 417 in Alters- und Invalidenwohnheim je nach Bedarf in Pflegeheim/Spital, min. 150 und max. 417
BE 394 bei geringer Pflegebedürftigkeit
338 bei leichter Pflegebedürftigkeit
253 bei mittlerer Pflegebedürftigkeit
197 bei schwerer Pflegebedürftigkeit
LU 394 in Alters-/Invalidenwohnheim 28% LB f A
295 in Pflegeabteilung /-heim/Spital 21% LB f A
295 Altersheim ab BESA-Stufe 1 sowie
IV-Rentner bei Bezug einer HE mittleren oder schweren Grades
UR 450 in Alters-/Invalidenwohnheim 32% LB f A
281 in Pflegeabteilung /-heim/Spital 20% LB f A
SZ 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A
225 in Pflegeheim/Spital 16% LB f A
OW 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A
239 in Pflegeheim/Spital 17% LB f A
NW 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A
309 in Pflegeheim/Spital 22% LB f A
GL 437 in Alters-/Invalidenwohnheim
292 in Pflegeheim/Spital
ZG in Altersheim:
457 BESA-Stufen 0 – 2
353 BESA-Stufen 3 +4
353 in Pflegeheim/Spital
457 in Invalidenwohnheim
FR 320 für alle
SO 320 für alle
BS 350 für alle
BL 360 für alle LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende
AHI-Praxis 3 / 20 01 143
SH in Altersheim:
450 BESA-Stufen 0,1 +2 32% LB f A
352 BESA-Stufen 3 +4 25% LB f A
352 in Pflegeheim 25% LB f A
450 in Invalidenwohnheim 32% LB f A
in Spital:
352 AHV-Rentner
450 IV-Rentner
AR 380 in Alters-/Invalidenwohnheim 27% LB f A
225 in Pflegeheim/Spital 16% LB f A
AI 380 in Alters-/Invalidenwohnheim
226 in Pflegeheim/Spital
SG 469 in Alters-/Invalidenwohnheim 1/ 3 LB f A
352 in Pflegeheim/Spital 25% LB f A
GR 374 in Alters-/Invalidenwohnheim
222 in Pflegeheim/Spital
AG 357 für alle
TG 352 in Altersheim 25% LB f A
211 in Invalidenwohn-/Pflegeheim/Spital 15% LB f A
TI 300 für Altersrentner
350 für IV-Rentner
VD 240 für alle
VS 295 für Altersrentner 21% LB f A
450 für IV-Rentner 32% LB f A
NE 300 für alle
GE 300 für Altersrentner
400 für IV-Rentner
JU 277 in Alters-/Invalidenwohnheim
216 in Pflegeheim/Spital
LB f A = Lebensbedarf für Alleinstehende
144 AHI-Praxis 3 / 20 01
M I T T E I L U N G E N Personelles
Ausgleichskasse Appenzell I. Rh. Der Leiter der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell I. Rh., Albert Fäss- ler, ist nach mehr als 40-jähriger Tätigkeit bei dieser Kasse Ende März 2001 in den Ruhestand getreten. Der Regierungsrat hat den bisherigen Stellver- treter René Lendenmann zum neuen Kassenleiter mit Amtsantritt am 1. April 2001 ernannt. Der Gewählte leitet – wie sein Vorgänger – auch die IV-Stelle und die Arbeitslosenkasse.
Ausgleichskasse Appenzell A. Rh. Auch bei der Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A. Rh. hat die Lei- tung gewechselt. Hansruedi Vetter ist Ende April nach 36-jähriger Tätigkeit bei der Kasse vorzeitig in den Ruhestand getreten. Der Regierungsrat hat Beatrix Zimmermann, Betriebsökonomin HWV, zur neuen Leiterin er- nannt. Sie hat ihre Funktion am 2. April aufgenommen; vorher war sie beim Bundesamt für Sozialversicherung tätig.
AHI-Praxis 3 / 20 01 145
R E C H T AHV. Bemessung der Beiträge von Nichterwerbstätigen Urteil des EVG vom 22. Dezember 2000 i. Sa. H. R.
Art. 10 Abs. 3 AHVG. Art. 28 Abs. 1 und 4 AHVV; Art. 25 Abs. 1 in Ver- bindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV. Bemessung der Beiträge Nichter- werbstätiger im Jahr der Eheschliessung oder -auflösung: Die Rz
2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 WSN, welche für das
ganze Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung eine Bei- tragspflicht aufgrund des individuellen Vermögens und Rentenein- kommens vorsehen, sind verordnungswidrig (Erw. 5). Fall der Ehe- auflösung: Solange die Ehegatten verheiratet sind (d. h. auch in den letzten, im Kalenderjahr der Eheauflösung liegenden Monaten), be- messen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermö- gens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV). Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod wird den in Art. 25 Abs. 1 AHVV geregelten Tatbeständen gleichgestellt. Bei Nichterwerbstätigen setzt die Vornahme einer Neueinschätzung im Sinne eines qualitati- ven Erfordernisses voraus, dass das Vermögen oder Renteneinkom- men aus einem der in Art. 25 Abs. 1 AHVV erwähnten Gründe ent- sprechenden Sachverhalt ändert (Erw. 6b).
Der am 3. April 1935 geborene H. R. trat am 1. Januar 1996 vorzeitig in den Ruhestand, weshalb er sich am 6. Februar 1996 bei der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätiger anmeldete und seine Beitragspflicht erfüllte. Mit Schreiben vom 25. Februar 1998 teilte er der Kasse mit, dass seine Ehefrau A. am 2. Februar 1998 verstorben sei. Am 13. März 1998 erliess die Aus- gleichskasse zwei Verfügungen über die von H. R. und A. R. im Jahre 1998 geschuldeten Beiträge. In der ersten eröffnete sie H. R., dass er für seine verstorbene Ehefrau Beiträge in der Höhe von Fr. 925.80 für die Monate Ja- nuar und Februar 1998 (zuzüglich Verwaltungskosten) zu leisten habe. In der zweiten wurde seine Beitragsschuld für das gesamte Jahr 1998, aufgeteilt in die Monate Januar und Februar (Fr. 1279.20) einerseits sowie März bis Dezember (Fr. 8416.–) andererseits, auf Fr. 9695.20 (zuzüglich Verwaltungs- kosten) festgesetzt. Mit Schreiben vom 23. März 1998 machte H. R. die Kas- se darauf aufmerksam, dass seine Beitragsschuld für die Monate Januar und Februar (Fr. 1279.20) gemäss den Verfügungen höher sei als diejenige seiner verstorbenen Ehefrau (Fr. 925.80), was gegen den Grundsatz der Gleichbe- handlung verstosse. Nach einer Überprüfung der Beitragsermittlung erliess die Ausgleichskasse am 3. April 1998 eine neue Verfügung, mit welcher sie von H. R. für das (ganze) Jahr 1998 den Maximalbeitrag von Fr. 10 100.– (zu- züglich Verwaltungskosten) forderte. H. R. erhob hiegegen Beschwerde,
146 AHI-Praxis 3 / 20 01
wobei er sinngemäss beantragte, es seien die Beiträge für die Zeit während der Ehe (Januar und Februar 1998) auf der Grundlage der Hälfte des eheli- chen Vermögens und des Renteneinkommens zu erheben und es sei erst ab März 1998 als Berechnungsgrundlage sein individuelles Vermögen und Renteneinkommen heranzuziehen. Mit Entscheid vom 28. Juli 1999 hiess die kantonale Rekursbehörde die Beschwerde gut. Das EVG hat die gegen diesen Entscheid vom BSV erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab- gewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Im Rahmen des vorliegenden Streites um die von H. R. im Jahre 1998
geschuldeten Beiträge stellt sich die Frage, wie die Beiträge nichterwerbs- tätiger Versicherter im Kalenderjahr, in welchem die Ehe aufgelöst wird, zu bemessen sind. Während nach Auffassung der Ausgleichskasse und des Be- schwerde führenden BSV das individuelle massgebende Vermögen im ganzen Kalenderjahr der Scheidung oder Verwitwung die Berechnungs- grundlage bildet, halten es Beschwerdegegner und Vorinstanz für richtig, erst ab dem der Auflösung der Ehe folgenden Monat vom individuellen Vermögen und Renteneinkommen und für die vorangehende Zeit von der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens auszugehen.
3a. Gemäss dem – durch die 10. AHV-Revision unverändert gelassenen – Art. 10 Abs. 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige je nach ihren sozialen Verhältnissen einen AHV-Beitrag von 324 – 8400 Franken im Jahr. Gestützt auf Abs. 3 erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Bemessung der Beiträge. Im diesbezüglich unveränderten Art. 28 Abs. 1 AHVV be- stimmte der Bundesrat, dass sich die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist (Art. 10 Abs. 2 AHVG), aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens bemessen. Auf 1. Januar 1997 wurde neu Abs. 4 in Art. 28 AHVV mit folgendem Wort- laut eingefügt: «Ist eine verheiratete Person als Nichterwerbstätige bei- tragspflichtig, so bemessen sich ihre Beiträge aufgrund der Hälfte des ehe- lichen Vermögens und Renteneinkommens.»
Das EVG hat wiederholt festgestellt, dass die Beitragsbemessung auf- grund des Renteneinkommens gemäss Art. 28 AHVV gesetzmässig ist (BGE 105 V 243 Erw. 2 = ZAK 1980 S. 264; ZAK 1984 S. 484; vgl. auch AHI
1994 S. 169 Erw. 4a). In BGE 125 V 221 = AHI 1999 S. 116 hat es diese
Rechtsprechung bestätigt und die hälftige Anrechnung des ehelichen Ver- mögens und Renteneinkommens gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV als gesetz- und verfassungsmässig erklärt.
b. Art. 29 AHVV sieht vor, dass der Jahresbeitrag in der Regel für eine Beitragsperiode von zwei Jahren (Abs. 1) aufgrund des durchschnittlichen
AHI-Praxis 3 / 20 01 147
Renteneinkommens einer ebenfalls zweijährigen (das zweite und dritte der Beitragsperiode vorangehende Jahr umfassenden) Berechnungsperiode und aufgrund des Vermögens festzusetzen ist, wobei der Stichtag für die Vermögensbestimmung in der Regel der 1. Januar des Jahres vor der Bei- tragsperiode ist (Abs. 2). Gemäss Art. 29 Abs. 3 AHVV (in der ab 1. Januar
1997 geltenden Fassung) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für
die Beitragsberechnung Nichterwerbstätiger massgebende Vermögen auf- grund der betreffenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung, wobei sie die interkantonalen Repartitionswerte berücksichtigen. Für die Beitrags- festsetzung nach den Absätzen 1– 3 gelten die Art. 22–27 AHVV sinn- gemäss (Art. 29 Abs. 4 AHVV).
4a. Die Ausgleichskasse stützte sich in ihrer Verfügung vom 3. April 1998, wie sich der im kantonalen Verfahren eingereichten Vernehmlassung entnehmen lässt, auf Rz 2064 (Satz 3) und 2069.1 (Satz 4) der vom BSV her- ausgegebenen Wegleitung über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV/IV/EO (WSN) in der seit 1. Januar
1997 gültigen Fassung. Diese schreiben ihr (in für sie verbindlicher Weise)
vor, im Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung für die Be- messung der als Nichterwerbstätiger geschuldeten Beiträge auf das indivi- duelle Vermögen und Renteneinkommen abzustellen.
b. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, wie die Beiträge von verheirateten Nichterwerbstätigen für diejenigen Jahre festzusetzen seien, in welchen die Ehe geschlossen oder durch Scheidung oder Verwitwung auf- gelöst werde, sei nicht durch eine gesetzliche Bestimmung, sondern einzig durch die WSN geregelt. Die Art. 28 und 29 AHVV unterschieden zwischen verheirateten und unverheirateten Versicherten und sähen für die Dauer der Ehe eine je hälftige Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen vor. Dass die Tatsache des Bestandes einer Ehe im Jahr ihrer Auflösung durch Tod eines Ehegatten für die Berechnung irrelevant sei, lasse sich we- der Gesetz noch Verordnung entnehmen. Auch die in der Literatur zu fin- dende Begründung, die Weisung des BSV rechtfertige sich unter Hinweis auf die Regelung des Einkommenssplitting nach Art. 29quinquies AHVG in Verbindung mit Art. 50b AHVV, wonach für die Jahre des Eheschlusses und der Auflösung der Ehe keine Teilung des Vermögens vorgenommen werde, sei mangels ausreichenden Zusammenhanges der geregelten Materie unbe- achtlich. In Anwendung der relevanten Bestimmungen seien deshalb die Beiträge des Versicherten für die Monate Januar und Februar 1998 gemäss Art. 28 Abs. 4 AHVV aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und anrechenbaren Renteneinkommens von März bis Dezember aufgrund des gesamten Vermögens und Renteneinkommens zu berechnen.
148 AHI-Praxis 3 / 20 01
c. Das Beschwerde führende BSV vertritt, wie die Ausgleichskasse, die Auffassung, dass die Eheleute in den Jahren der Zivilstandsänderung indivi- duell zu betrachten seien. Die Bestimmung des Art. 28 Abs. 4 AHVV sei (wie jene des Art. 3 Abs. 3 AHVG) nur auf diejenigen Nichterwerbstätigen an- wendbar, welche das ganze Kalenderjahr verheiratet seien. Dem Ausschluss der Beitragsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 AHVV für die Kalenderjahre der Eheschliessung und -auflösung liege der Gedanke zugrunde, dass die zivil- rechtliche Beistandspflicht nur während der Ehe bestehe. Wenn und solange diese nicht in Anspruch genommen werden könne, solle die «arme» Ehefrau nicht Beiträge nach den sozialen Verhältnissen des «reichen» Ehemannes be- zahlen müssen und umgekehrt. Ausserdem würden nach Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV nur ganze Kalenderjahre gesplittet. In Bezug auf das Renteneinkommen gebiete sich das erwähnte Re- sultat noch aus einem anderen Grund: Alimente könnten bei der sie empfan- genden Person nur dann als Renteneinkommen angerechnet werden, wenn diese getrennt von der Person behandelt werde, welche jene ausrichte. Für die Bemessung des individuellen Vermögens seien im Kalenderjahr der Heirat die allgemeinen Regeln massgebend (vgl. Rz 2080 WSN), während bei Auf- lösung der Ehe auf das Datum der Scheidung oder der Verwitwung abzustel- len sei. Das in Anschlag zu nehmende Renteneinkommen sei das der bei- tragspflichtigen Person im Kalenderjahr der Scheidung oder Verwitwung tatsächlich zufliessende. Diese Regelung sei denn auch in die WSN (Rz 2043, 2064, 2069.1 und 2084.1) aufgenommen worden.
d. Nach Auffassung des Beschwerdegegners hat die Weisung des BSV an Willkür grenzende Ergebnisse zur Folge. In seiner Stellungnahme legt er dar, dass seine Veranlagung als Witwer für das ganze Jahr 1998 (Beitrags- schuld: Fr. 10 100.–) – nach Stornierung des während der Dauer der Ehe ge- schuldeten Beitrages von Fr. 925.80 – zu einer Nachbelastung von Fr. 757.55.– (Fr. 10 100.–, abzüglich Fr. 925.80, abzüglich Fr. 8416.65) führe, für welche es keinen plausiblen Grund gebe. Mit dem Tod seiner Frau sei die Ehe erloschen und er könne als Witwer nicht noch einmal für etwas bei- tragspflichtig werden, wofür er bereits als Verheirateter belangt worden sei. Zu noch stossenderen Resultaten würde das Berechnungsmodell führen, wenn seine Ehefrau bei gleicher Berechnungsbasis im November gestorben wäre (Nachbelastung von Fr. 4166.25) oder wenn eine verheiratete Person bei maximaler Beitragspflicht beider Partner im Februar (keine Nachbe- lastung) oder bei einer Ehepaarbeitragssumme von Fr. 4800.– im November sterbe (Nachbelastung von fast 50 %).
5a. Verwaltungsweisungen sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Es soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern
AHI-Praxis 3 / 20 01 149
sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Es weicht anderseits inso- weit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestim- mungen nicht vereinbar sind (BGE 125 V 379 Erw. 1c = AHI 2000 S. 44; BGE 123 V 72 Erw. 4a, 122 V 253 Erw. 3d, 363 Erw. 3c, je mit Hinweisen). Als blosse Auslegungshilfe bieten Verwaltungsweisungen keine Grundlage, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen (BGE 109 V 169 Erw. 3b = ZAK 1984 S. 88).
b. Die WSN sieht in Rz 2064 Satz 3 (vgl. auch 2084.1) und 2069.1 Satz 4 vor, dass bei verheirateten Versicherten im Kalenderjahr der Heirat, Scheidung oder Verwitwung das individuelle Vermögen und Renteneinkommen die Grundlage für die Beitragsbemessung bildet, d.h. mit anderen Worten, dass die Beiträge von verheirateten Nichterwerbstätigen im ganzen Jahr der Ehe- schliessung und -auflösung – d.h. auch in den ersten und letzten Monaten der Ehe – nach den für unverheiratete Nichterwerbstätige geltenden Regeln (vgl. Art. 28 Abs. 1 AHVV) zu erheben sind. Wegen der damit statuierten Nicht- anwendbarkeit der für verheiratete Nichterwerbstätige geltenden Regeln auf die ersten und letzten Ehemonate stehen die erwähnten Randziffern der WSN mit Art. 28 Abs. 4 AHVV, gemäss welcher Bestimmung sich die Beiträge von verheirateten, als Nichterwerbstätige beitragspflichtigen Personen aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens bemessen, nicht im Einklang. Soweit das Beschwerde führende Bundesamt geltend macht, dass der in der WSN verankerten Regelung der Gedanke zugrunde liege, dass die zivilrechtliche Beitragspflicht nur während der Ehe bestehe und die «arme» Ehefrau nicht Beiträge nach den sozialen Verhältnissen des «reichen» Ehe- mannes bezahlen müsse (und umgekehrt), ist darauf hinzuweisen, dass die auf Art. 28 Abs. 4 AHVV abgestützte Lösung der Vorinstanz diesem Gedanken konsequent Rechnung trägt, indem sobald und solange die eheliche Beistands- pflicht (Art. 159 Abs. 3 ZGB) zum Tragen kommt – nämlich während der ganzen Ehedauer – die Beiträge auf der Grundlage der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens erhoben werden. Nicht zu überzeugen vermag im Weitern auch das vom BSV angeführte Argument der Berücksich- tigung von Alimenten im Scheidungsfalle. Denn tritt die Beitragspflicht auf- grund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens ein, sobald die Ehe (rechtskräftig) geschieden ist, unterliegen die darin festgesetzten Unter- haltszahlungen von diesem Zeitpunkt an als Renteneinkommen der Beitrags- pflicht. Mit der vorliegenden Frage in keinem Zusammenhang steht schliess- lich der Hinweis des BSV auf das im Rahmen der Leistungsberechnung mass- gebende Splitting gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 50b Abs. 3 AHVV, weshalb auch daraus nichts abgeleitet werden kann.
150 AHI-Praxis 3 / 20 01
c. Sind die erwähnten Randziffern der WSN, auf welche das Beschwerde führende Bundesamt und die Ausgleichskasse sich abstützen, insoweit ver- ordnungswidrig, als sie im ganzen Jahr der Verwitwung (wie auch der hier nicht näher interessierenden Heirat oder Scheidung) eine Beitragspflicht aufgrund des individuellen Vermögens und Renteneinkommens vorsehen, ist ihnen die Anwendung im vorliegenden Fall zu versagen.
6a. Die Beiträge des Beschwerdegegners sind demnach für die Monate Januar und Februar 1998 nach den für verheiratete Nichterwerbstätige gel- tenden Regeln zu bemessen, d. h. aufgrund der Hälfte des ehelichen Ver- mögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 4 AHVV), wovon die Vorin- stanz zutreffend ausgegangen ist. Zu prüfen bleibt die Bemessungsgrund- lage für die in der Zeit nach der Verwitwung (ab März 1998) geschuldeten Beiträge.
b. Gemäss Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV kann bei Nichterwerbstätigen, deren Vermögenslage oder Renteneinkommen aus einem der in der erstgenannten Bestimmung erwähnten Gründe ent- sprechenden Sachverhalt ändert, im ausserordentlichen Verfahren erfolgen. Nach der Verwaltungspraxis kommt indessen die ausserordentliche Bei- tragsfestsetzung bei Nichterwerbstätigen nur in Frage, wenn aus der Ver- mögens- oder Einkommensveränderung ein um mindestens 25% vermin- derter oder erhöhter Beitrag resultiert (Art. 25 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 4 AHVV; Rz 2091 WSN; BGE 105 V 117 = ZAK 1980 S. 327; nicht veröffentlichtes Urteil H. vom 20. März 1998, H 299/97). Das EVG hat diese Praxis ausdrücklich als nicht gesetzeswidrig erklärt und daher nicht beanstandet (BGE 105 V 119 = ZAK 1980 S. 327).
c. Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod stellt bei Nichter- werbstätigen eine den in Art. 25 Abs. 1 AHVV für Selbstständigerwerben- de erwähnten Tatbeständen gleichzustellende Grundlagenänderung dar, welche die Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens rechtfertigt. Die Ausgleichskasse wird daher zu prüfen haben, welche Beitragsschuld resul- tiert bei einer Bemessung auf der Grundlage des Renteneinkommens und des Vermögens, das dem Beschwerdegegner nach dem Tod seiner Ehefrau – nach Durchführung der erb- und güterrechtlichen Auseinandersetzung – zusteht, welcher Wert sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht in zuver- lässiger Weise ermitteln lässt. Beträgt die Differenz zur Beitragshöhe vor der Verwitwung mindestens 25 %, sind die Beiträge des Beschwerdegegners im ausserordentlichen Verfahren neu festzusetzen. Andernfalls bleibt für die von der Vorinstanz sinngemäss für richtig befundene Anwendung des ausserordentlichen Verfahrens kein Raum. (H 287/99)
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IV. Eintritt der Invalidität Urteil des EVG vom 20. November 2000 i. Sa. N. K. Art. 4 Abs. 2, Art. 29 und 29 Abs. 2 IVG; Art. 28 Abs. 1 IVV. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität kann nur eintreten, sofern ein Anspruch auf die jeweilige Leistung nach der ge- setzlichen Regelung überhaupt in Betracht fällt. In Bezug auf den Ren- tenanspruch bedeutet dies, dass der Versicherungsfall nicht eintreten kann, solange sich die versicherte Person Eingliederungsmassnah- men unterzieht und ein Rentenanspruch ausgeschlossen ist. In sol- chen Fällen tritt die Invalidität erst mit dem Abschluss der Eingliede- rungsmassnahmen und dem Beginn der Rentenberechtigung ein.
A. Die am 19. September 1977 geborene N. K., türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung C, leidet seit Geburt an zerebralen Störun- gen. Nach der Sonderschulung erhielt sie in der Zeit vom 21. August 1996 bis zum 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung im Hin- blick auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte und bezog während dieser Massnahme ein Taggeld. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 sprach ihr die IV-Stelle ab 1. Dezember 1997 eine ausserordentliche ganze einfache IV-Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 94% zu.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung ei- ner ordentlichen Rente beantragt wurde, hiess die erstinstanzliche Rekurs- behörde mit Entscheid vom 14. Februar 2000 gut.
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbe- gehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Verwaltungs- verfügung vom 17. Februar 1998 zu bestätigen. Namens der Versicherten schliesst Pro Infirmis auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle lässt sich mit dem Antrag auf Gutheissung vernehmen. Das EVG weist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab. Aus den Erwägungen:
1. Nach Art. 10 Ziff. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und der
Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969, in Kraft getreten am 1. Januar 1972 mit Wirkung ab 1. Januar 1969, haben türkische Staats- angehörige unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger An- spruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversiche- rung. Gemäss Art. 11 des Abkommens haben sie unter den gleichen Voraus- setzungen wie Schweizer Bürger auch Anspruch auf ausserordentliche Renten, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben.
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2a. Anspruch auf ordentliche Renten der IV haben die rentenberechtig- ten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Be- gründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Nach der Rechtsprechung ist dieser Zeitpunkt objek- tiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Fak- toren sind unerheblich (BGE 112 V 277 Erw. 1b mit Hinweis, ZAK 1987 S. 113).
b. Nach Art. 39 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 AHVG in dem seit 1. Januar 1997 gültigen Wortlaut (Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision) haben Anspruch auf eine ausserordentliche Ren- te Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Ent- stehung des Rentenanspruchs nicht während eines vollen Jahres der Bei- tragspflicht unterstellt gewesen sind. Gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG haben auch invalide Ausländer und Staatenlose, die als Kinder die Voraussetzun- gen nach Art. 9 Abs. 3 IVG erfüllt haben, Anspruch auf eine ausserordent- liche Rente.
3a. Die Vorinstanz begründet den Anspruch auf eine ordentliche Rente damit, dass die Versicherte nach dem 18. Altersjahr während mehr als eines Jahres Taggeldleistungen bezogen habe, welche nach Art. 25ter Abs. 1 IVG der Beitragspflicht unterlägen, weshalb die für den Anspruch auf eine or- dentliche Rente vorausgesetzte Mindestbeitragsdauer erfüllt sei. Das BSV hält dem entgegen, gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG sei die Invalidität bezüglich der IV-Rente am 19. September 1995 eingetreten, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendet habe. In diesem Zeitpunkt habe sie nicht während min- destens eines vollen Jahres Beiträge geleistet, weshalb kein Anspruch auf eine ordentliche Rente nach Art. 36 Abs. 1 IVG, sondern auf eine ausseror- dentliche Rente gemäss Art. 39 Abs. 3 IVG bestehe.
b. Im Zeitpunkt, als die Versicherte das 18. Altersjahr vollendete, befand sie sich noch in Sonderschulung. Ab 1. Oktober 1995 bezog sie ein kleines Taggeld. Ab 21. August 1996 wurden unter Weiterausrichtung des Taggeldes berufliche Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. Nach einem Ausbil- dungsversuch vom 21. August bis 30. November 1996 erfolgte vom 1. De- zember 1996 bis 30. November 1997 eine erstmalige berufliche Ausbildung in Form einer Vorbereitung auf eine Tätigkeit in einer geschützten Werk- stätte; während dieser Zeit bezog die Versicherte weiterhin das kleine Tag-
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geld nach Art. 24 Abs. 2bis IVG. Mit Verfügung vom 17. Februar 1998 wurde ihr ab 1. Dezember 1997 eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 94% zugesprochen. Solange sich die Versicherte Eingliederungsmassnah- men unterzog und ihr akzessorisch ein Taggeld ausgerichtet wurde, konnte ein Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV nicht entstehen. Eine im Sinne von Art. 4 Abs. 2 IVG leistungsspezifische Invalidität kann aber nur eintreten, sofern ein Anspruch auf die jeweilige Leistung nach der gesetzlichen Regelung überhaupt in Betracht fällt. Mit Bezug auf den Rentenanspruch bedeutet dies, dass der Versicherungsfall nicht eintreten kann, solange sich die versicherte Person Eingliederungs- massnahmen unterzieht und ein Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV ausgeschlossen ist. Die für den Rentenanspruch spe- zifische Invalidität tritt in solchen Fällen erst mit dem Abschluss der Ein- gliederungsmassnahmen und dem Beginn der Rentenberechtigung nach Art. 29 IVG ein (noch nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 28. Juni 2000, I 513 /99).
4. Nach dem Gesagten ist der Eintritt der Invalidität hinsichtlich des
Rentenanspruchs auf den 1. Dezember 1997 festzusetzen. In diesem Zeit- punkt hatte die Versicherte während mehr als eines Jahres Taggelder der IV bezogen, auf welchen nach Art. 25ter Abs. 1 IVG Sozialversicherungsbeiträ- ge zu entrichten waren. Sie erfüllt damit die nach Art. 36 Abs. 1 IVG für den Anspruch auf eine ordentliche Rente geltenden Voraussetzungen, wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden hat. Es wird Sache der Aus- gleichskasse sein, die Rente festzusetzen. (I 201/00)
IV. Medizinische Massnahmen / Hauspflege Urteil des EVG vom 13. November 2000 i. Sa. J. + S. K. Art. 14 Abs. 3 IVG; Art. 4 IVV. In Fällen von mehreren behinderten Ge- schwistern ist der Hauspflegeaufwand nicht einfach durch Addition des berechneten Pflegebedarfs pro Kind zu ermitteln. Vielmehr ist auf den für die Geschwister zusammen geleisteten Betreuungsaufwand abzustellen, wobei einer gewissen Aufwandminimierung, welche sich durch die gemeinsame Pflege ergibt, sowie anderen Faktoren (wie das höhere Alter und die damit verbundene vermehrte Selbständig- keit der Betreuungsbedürftigen, die Routine der Beteiligten usw.) an- gemessen Rechnung zu tragen ist.
A. Die beiden Brüder J. (geb. 1994) und S. (geb. 1997) K. leiden an Muko- viszidose (zystische Fibrose), einer angeborenen, als Geburtsgebrechen an- erkannten Stoffwechselkrankheit (Ziff. 459 GgV-Anhang). Die IV leistete
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u.a. Kostengutsprache für die zur Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen, gab Hilfsmittel ab und gewährte für J. K. ab 1. Oktober 1996 Pflegebeiträge bei einer Hilflosigkeit leichten Grades. Gestützt auf einen Antrag der Eltern um Zusprechung von Hauspflegebeiträgen holte die IV- Stelle die Abklärungsberichte vom 17. November 1997 ein. Darin wurde der invaliditätsbedingt zu leistende tägliche Betreuungsaufwand auf je eine Stunde und 45 Minuten pro Kind veranschlagt. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Hauspfle- gekosten ab, da im Tagesdurchschnitt weder eine zusätzliche invaliditätsbe- dingte Hauspflege von mehr als zwei Stunden noch eine dauernde Überwa- chung notwendig seien (Verfügungen vom 26. Januar 1998).
B. J. und S. K. erhoben hiegegen, vertreten durch ihre Eltern, Beschwer- den, welchen sie eine «Aufstellung Mehraufwand» des Sozialberatungsdien- stes des Kinderspitals vom 13. Februar 1998 sowie ein Schreiben des Dr. med. A., Kinderspital, Pädiatrische Klinik, Pneumologie/Allergologie, vom 23. Februar 1998 beilegten. Die erstinstanzliche Rekursbehörde vereinigte die Verfahren und hiess die Rechtsmittel in dem Sinne gut, als es die ange- fochtenen Verwaltungsverfügungen aufhob und die Sache zur Festlegung des Anspruchsbeginns und zur Vergütung der tatsächlichen Kosten der Haushalthilfe bis Ende November 1997 höchstens im Betrag eines Viertels der maximalen einfachen Altersrente sowie ab Dezember 1997 höchstens im Betrag der Hälfte der maximalen einfachen Altersrente für beide Kinder zusammen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 27. April 2000).
C. Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides.
Während Vorinstanz und IV-Stelle auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragen die durch ihre Eltern vertretenen J. und S. K. die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen. Aus den Erwä- gungen:
1. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die vorliegend massgeblichen
Bestimmungen über den Anspruch minderjähriger Versicherter auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen Massnahmen (Art. 13 IVG), den Umfang der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG) sowie die Übernahme der Kosten für zusätzlich bedingte Hilfskräfte, sofern der invaliditätsbedingt zu leistende Betreuungsaufwand in Hauspflege voraussichtlich während mehr als dreier Monate im Tages- durchschnitt zwei Stunden überschreitet oder eine dauernde Überwachung
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notwendig ist (Art. 14 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 IVV), zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen, wonach sich die Höchstgrenze der Entschädigung im Einzelfall nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes richtet, wobei dieser als sehr hoch gilt, wenn eine in- tensive Pflege von täglich durchschnittlich mindestens acht, als hoch, wenn mindestens sechs, als mittel, wenn mindestens vier und als gering, wenn min- destens zwei Stunden notwendig sind (Art. 4 Abs. 3 und 4 IVV). Richtig ist ferner der Hinweis auf die relevante Rechtsprechung (BGE 120 V 280). Darauf kann verwiesen werden.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob bei den Beschwerdegegnern ein das zu-
mutbare Mass überschreitender, invaliditätsbedingt zu leistender Betreu- ungsaufwand in Hauspflege ausgewiesen ist. Während das Beschwerde führende Bundesamt und die IV-Stelle dies im Hinblick auf den in den Ab- klärungsberichten vom 17. November 1997 festgehaltenen täglichen Pflege- aufwand von einer Stunde und 45 Minuten je Kind verneinen, machen Vorinstanz und Beschwerdegegner demgegenüber geltend, bei der Prüfung der Hauspflegebeitragsberechtigung sei der Aufwand zu beachten, der für Pflege und Betreuung beider Kinder gemeinsam anfalle; die erstinstanzli- che Rekursbehörde gelangte hierauf zum Schluss, es sei bis Ende November
1997 von einem Betreuungsaufwand geringen sowie ab Dezember 1997 in
Berücksichtigung des namentlich bei J. K. ab diesem Zeitpunkt angefalle- nen zusätzlichen Pflegebedarfs gemäss «Aufstellung Mehraufwand» vom 13. Februar 1998 mittleren Grades auszugehen.
3a. In BGE 120 V 287 Erw. 5 hat das EVG Folgendes festgehalten: «Was endlich die Frage des Ausmasses des Betreuungsaufwandes anbelangt, ist die Vorinstanz der Annahme der Verwaltung gefolgt, die für alle drei Kin- der zusammen von insgesamt sieben Stunden ausging, was gemäss Art. 4 Abs. 4 lit. b IVV einem hohen Aufwand entspricht. Soweit sie dabei ausge- führt hat, die Festsetzung auf sieben Stunden erscheine nicht als willkürlich und völlig unhaltbar, besteht für eine derartige Kognitionseinschränkung keine Grundlage und hat eine volle Ermessensprüfung auch in dem hier in Frage liegenden Bereich zu erfolgen. Aber auch bei Ausübung der mit der uneingeschränkten Kognition verbundenen Angemessenheitskontrolle ist nichts auszumachen, was die Annahme eines sehr hohen Betreuungsauf- wandes von über acht Stunden täglich (Art. 4 Abs. 4 lit. a IVV) als nahelie- gender erscheinen liesse. Namentlich scheint es bei allem Respekt vor der geleisteten Hingabe nicht angängig, die den drei Kindern täglich zu erbrin- gende Pflege und Betreuung kurzerhand zu einem Gesamtaufwand zu sum- mieren, wie es die Ärztin (Dr. med. B.) des Spitals in ihren Berichten getan hat. Vielmehr dürfte sich die hier allmählich von sämtlichen Beteiligten er-
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worbene Erfahrung in einem nicht unerheblichen Zeitgewinn niederge- schlagen haben, zumal die drei Kinder seit 1987, als der Vater den reinen Behandlungsaufwand wenn auch vorsichtig auf viereinhalb Stunden einge- schätzt hatte, doch einiges älter geworden sind, so dass ihnen im Gegensatz zu früher ein besseres Mitmachen bei der täglichen Atem- und Physiothe- rapie, Medikamenteneinnahme usw. möglich ist.»
Aus dieser Rechtsprechung erhellt zum einen, dass der relevante Haus- pflegeaufwand in Fällen der Betreuung von mehreren behinderten Ge- schwistern nicht einfach durch Addition des je einzeln berechneten Pflege- bedarfs zu eruieren ist. Anderseits hat das EVG die Angelegenheit im zi- tierten Urteil auch nicht an die Verwaltung zur Abklärung des für jedes Kind einzeln verursachten Aufwandes zurückgewiesen, woraus die Schluss- folgerung zu ziehen gewesen wäre, es sei stets vom Betreuungsaufwand pro Kind und damit von einer strikt getrennten Berechnungsweise auszugehen. Vielmehr wird der letztlich als massgebend betrachtete Mehraufwand von sieben Stunden aufgrund einer Gesamteinschätzung des invaliditätsbeding- ten Pflegebedarfs für alle drei Kinder festgelegt. Diese Lösung entspricht Sinn und Zweck von Art. 4 IVV, welcher auf die finanzielle Abgeltung des vermehrten Masses an familiärer Betreuung in Form von zeitlicher, psychi- scher und physischer Inanspruchnahme zielt (ZAK 1992 S. 86 ff.; Meyer- Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 112). Dass dieser Aufwand bei Vorhandensein mehrerer Pflegebedürftiger grös- ser ist als bei einem Einzelkind, erscheint trotz eines gewissen Synergieef- fekts offenkundig. Die in Art. 4 Abs. 3 IVV enthaltene Formulierung «im Einzelfall» weist somit entgegen der vom BSV vertretenen Auffassung nicht darauf hin, dass sich die Höchstgrenze der Entschädigung zwingend nach dem Ausmass des Betreuungsaufwandes jedes einzelnen, im gleichen Haus- halt zu pflegenden behinderten Kindes richtet, sondern dies ist der Kernge- halt von BGE 120 V 287 Erw. 5, dass die Beurteilung einzelfallweise im Hin- blick auf die gesamten Umstände aufgrund der konkret geleisteten Pflege und Betreuung zu erfolgen hat.
b. Nach dem Gesagten, von welchem abzuweichen kein Anlass besteht, geht es im vorliegenden Fall nicht an, einen Anspruch auf Hauspflegebeiträ- ge mit der Begründung zu verneinen, es sei für die Beschwerdegegner ledig- lich ein täglicher Pflegebedarf von je einer Stunde und 45 Minuten ausgewie- sen. Ebenso wenig wird eine reine Summierung der gesondert berechneten Aufwände den tatsächlichen Verhältnissen gerecht. Vielmehr ist auf den für die Geschwister zusammen geleisteten Betreuungsaufwand abzustellen, bei dessen Einschätzung auch die durch die Mehrzahl der zu pflegenden Kinder bedingte Aufwandminimierung sowie andere, stets zu beachtende Faktoren
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wie das höhere Alter und die damit einhergehende vermehrte Selbständigkeit der Betreuungsbedürftigen, die Routine der Beteiligten usw. zu berücksichti- gen sind. Da den Akten indes keine diesbezüglichen Angaben zu entnehmen sind, ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen. Diese wird das Ausmass des gemeinsamen Pflegebedarfs nach dem Sachverhalt abzuklären haben, wie er sich zur Zeit des Verfügungserlasses dargestellt hat (26. Januar 1998; BGE
121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). Hiebei wird sie auch den gemäss «Auf-
stellung Mehraufwand» vom 13. Februar 1998 und durch Dr. med. A. in sei- nem Schreiben vom 23. Februar 1998 geltend gemachten höheren Betreu- ungsaufwand prüfen. Ferner bleibt aufgrund der Akten unklar, ob im vorlie- gend massgeblichen Zeitraum bereits eine Haushalthilfe beschäftigt wurde und sich die Beschwerdegegner über zusätzliche, effektiv entstandene Kosten für fremdes Hilfspersonal auszuweisen vermögen. Sollte dies zu verneinen sein, entfiele eine unmittelbar auf Art. 4 IVV gestützte Hauspflegebeitrags- berechtigung (AHI 1997 S. 245 Erw. 3). Ausnahmsweise kann indes in An- wendung der von Lehre und Rechtsprechung anerkannten Rechtsfigur der Austauschbefugnis (BGE 120 V 285 f. Erw. 4a mit Hinweisen) auch für den Fall, dass keine Dritthilfe beigezogen wurde, ein Anrecht auf diejenigen Beiträge bejaht werden, welche die betreute Person nach Art. 4 IVV bean- spruchen könnte. Die Verwaltung wird auch diesen Punkt abzuklären und so- weit notwendig in Nachachtung der massgeblichen Kriterien der Austausch- befugnis (BGE 120 V 286 Erw. 4b; AHI 1997 S. 246 Erw 4a und b; vgl. auch
Rz 3.1, in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung des Anhangs 3 zum bun-
desamtlichen Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmass- nahmen der IV [KSME]) den Anspruch zu prüfen haben. (I 339/00)
IV. Spezifische Methode der Invaliditätsbemessung Urteil des EVG vom 26. Oktober 2000 i. Sa. R. S. (Übersetzung aus dem Französischen)
Art. 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 und 69 Abs. 2 IVV. Beweiskraft des Unter- suchungsberichtes für Haushaltstätigkeiten zur Invaliditätsbemes- sung nach der so genannten spezifischen Methode.
A. Am 6. August 1995 erlitt R. S., geb. 1939, einen Verkehrsunfall, an dessen Folgen sie heute noch leidet, vor allem an der linken Schulter sowie am unteren rechten Bein und Fuss. Sie hat am 15. Januar 1998 ein Gesuch um Leistungen der IV eingereicht.
In einem Bericht vom 16. März 1998 hat ihr behandelnder Arzt, Doktor A., folgende Arbeitsunfähigkeiten bestätigt:
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– 100 % vom 6. 8. 1995 bis zum 30. 5. 1996, – 50 % vom 31. 5. 1996 bis zum 8. 1. 1997, – 100 % vom 9. 1. 1997 bis zum 15. 8. 1997 und – 75 % ab dem 16. 8. 1997 für schwere Arbeiten, – 50 % ab dem 16. 8. 1997 für Arbeiten im Haushalt.
Eine am 11. Januar 1999 von der IV-Stelle durchgeführte Abklärung hat bei der Versicherten, die vor dem Unfall keine Erwerbstätigkeit ausübte, eine Invalidität von 26 % ergeben.
Am 10. Februar 1999 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, sie sei be- reit, ihr für die Zeit vom 1. August 1996 bis zum 31. März 1997 eine halbe und ab April 1997 bis zum 30. November 1997 eine ganze IV-Rente auszu- richten. Die Versicherte war mit diesem Vorbescheid nicht einverstanden und legte einen am 10. März 1999 erstellten neuen Bericht von Doktor A. vor, in dem dieser abermals eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50% für die Verrichtung von Haushaltsarbeiten angab. Zusätzlich zu den bereits in seinem ersten Bericht vom 16. März 1998 erwähnten körperlichen Ein- schränkungen stellte der betreffende Arzt auch das Vorhandensein einer schwerwiegenden und andauernden psychischen Überlastung fest.
Mit zwei Verfügungen vom 3. Juni bestätigte die IV-Stelle ihren Ent- scheid vom 10. Februar 1999.
B. Mit Urteil vom 28. Dezember 1999 lehnte die erstinstanzliche Re- kursbehörde die Beschwerde von R. S. ab.
C. R. S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil und verlangt dessen Aufhebung mit dem Antrag, der Fall sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur ergänzenden Abklärung und Neuentscheidung oder subsidiär zur Zusprechung «der beantragten IV-Leistungen unter Be- rücksichtigung ihrer wirklichen finanziellen wie auch gesundheitlichen Lage» an die kantonale Behörde zurückzuweisen. Zur Unterstützung ihrer Beschwerde legt R. S. ein Zeugnis von Doktor B. vor, dem Chefarzt der Ab- teilung für Rheumatologie des Spitals X.
Die kantonale Rekursbehörde schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während sich das BSV nicht vernehmen lässt.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwägungen:
1. Die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder zeitlich
begrenzten Invalidenrente regelt ein Rechtsverhältnis unter dem Aspekt des Anfechtungsgegenstandes und des Streitgegenstandes. Wird lediglich die Kürzung oder die Aufhebung von Leistungen bestritten, beschränkt sich
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die richterliche Prüfungsbefugnis nicht in dem Sinne, dass unbestritten ge- bliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeschlossen bleiben (BGE
125 V 415 Erw. 2).
Im vorliegenden Fall hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin am glei- chen Tag durch zwei Verfügungen eine halbe IV-Rente für die Zeitspanne vom 1. August 1996 bis zum 31. März 1997 zugesprochen und eine ganze IV- Rente für die Zeit vom 1. April 1997 bis zum 30. November 1997. Aufgrund der Begründung und der Forderungen erstreckt sich die Beschwerde auf alle hier entstandenen Rechtsverhältnisse. Demnach sind Anfechtungsge- genstand und Streitgegenstand identisch (BGE 125 V 414 Erw. 1b).
2. Gemäss Rechtsprechung entspricht eine IV-Verfügung, die gleichzei-
tig rückwirkend eine IV-Rente festlegt sowie eine Herabsetzung dieser Rente vorsieht, einem Revisionsentscheid im Sinne von Art. 41 IVG (BGE
125 V 417 gemäss Erw. 2d und Hinweisen). Nach dieser Bestimmung ist bei
einer nachträglich eingetretenen Änderung des Invaliditätsgrades die Ren- te für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Jede erheb- liche Veränderung der Verhältnisse, die sich auf den Invaliditätsgrad und auch auf den Rentenanspruch auswirkt, kann zu einer Revision der Rente führen.
Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend auf die in diesem Fall massge- benden gesetzlichen Grundlagen, Verordnungen und die zugrunde liegende Rechtsprechung hingewiesen, so dass auf diese Erwägungen verwiesen wer- den kann. Im Besonderen muss die Berechnung des Invaliditätsgrades der Beschwerdeführerin nach der so genannten spezifischen Methode durchge- führt werden, da diese vor Auftreten der gesundheitlichen Probleme keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war (Art. 28 Abs. 3 IVG; Art. 27 IVV).
3a. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer erheblichen gesundheitli- chen Probleme der Auffassung, dass ihr Fall, insbesondere das psychische Leiden, aus medizinischer Sicht nur ungenügend untersucht worden sei. Sie wirft der IV-Stelle und der Vorinstanz überdies vor, ihre Ansprüche seien bloss auf Grundlage eines am 11. Januar 1999 von der IV-Stelle angeforder- ten Abklärungsberichts über ihre Einkommensverhältnisse beurteilt wor- den. Sie ficht dessen Feststellungen vehement an.
Gemäss Vorinstanz ist die vom behandelnden Arzt festgestellte Arbeits- fähigkeit für Haushaltsarbeiten von 50% aufgrund des medizinisch-theoreti- schen Charakters dieser Einschätzung nicht geeignet, die Folgerungen des Abklärungsberichts in Frage zu stellen, der zu einer Invalidität von 26% führt, denn dieser stützt sich auf die konkreten Umstände. Selbst eine Gewichtung
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der im Bericht aufgeführten Feststellungen durch den Einbezug einiger von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen lässt die Vorinstanz in diesem Fall nicht auf einen höheren Invaliditätsgrad als 32% schliessen.
b. Gemäss dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfah- ren zur Anwendung gelangt (Art. 40 BZP in Verbindung mit Art. 135 OG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG; Art. 85 Abs. 2 lit. c AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG; Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, S. 229), würdigt die Verwaltung oder der Richter die Beweise frei von der Bindung an formelle Beweisregeln umfas- send und pflichtgemäss. Danach muss der Richter alle Beweismittel einer objektiven Prüfung unterziehen; dies unabhängig davon, woher diese Be- weismittel stammen. Er trifft seinen Entscheid, wenn die vorhandenen Un- terlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs ge- statten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
c. In casu zielen die Einwendungen der Beschwerdeführerin vor allem darauf ab, die Beweiskraft der vom Beschwerdegegner durchgeführten Ab- klärungen zu den Haushaltstätigkeiten in Frage zu stellen. Diese Einwen- dungen sind zu allgemein und ungenau, um die Zuverlässigkeit dieses IV- rechtlichen Beweismittels (Art. 69 Abs. 2 IVV) ernsthaft in Frage zu stellen. In dieser Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen. Diese hat die Einschätzung des Untersuchungsberichts über das Ausmass der Behinderungen in den verschiedenen Betätigungsbereichen nochmals eingehend überprüft und überzeugend dargelegt, weshalb die von der Be- schwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen unbegründet sind (ange- fochtenes Urteil Erw. 3b, S. 9 –15). Besonders eine erneute ärztliche Ein- schätzung der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich braucht hier nicht vorgenommen zu werden, da sich dies gemäss Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen rechtfertigt, bei welchen die Aussagen der versicherten Person nicht mit den Feststellungen des medizinischen Gutachtens überein- stimmen (unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, Erw. 3, I 151/90). Dies trifft jedoch im vorliegenden Fall nicht zu.
Diesbezüglich ist nicht ausschlaggebend, dass ein spezialisierter Arzt den Grad der Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Es handelt sich hier bloss um eine globale und abstrakte, medizinisch-theoretische Beurteilung der versicherten Person, die nicht geeignet ist, den sich auf konkrete Umstände abstützenden Abklärungsbericht in Frage zu stellen (Erw. 3c).
Deshalb sind alle Voraussetzungen zur Revision einer Rente gegeben. Nach Massgabe des Abklärungsberichts lässt sich nicht genau bestimmen,
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zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin einen Invaliditätsgrad auf- weist, der eine Aufhebung ihrer Rente rechtfertigt. Es ist jedoch anzuneh- men, dass dies ab dem 16. August 1997 der Fall ist. In dem Zeitpunkt also, als der behandelnde Arzt eine Verminderung der Arbeitsunfähigkeit von 100% auf 50 % feststellte (Bericht von Dr. B. vom 16. März 1998). Infolge- dessen hat die IV-Stelle den Rentenanspruch ab 30. November 1997 zu Recht aufgehoben; das heisst gemäss den Bestimmungen von Art. 88a Abs. 1, 2. Satz IVV drei Monate nach Verminderung der Invalidität (mit dem Hinweis, dass Art. 88bis IVV auf rückwirkende Gewährung einer zeit- lich befristeten Rente keine Anwendung findet: BGE 106 V 16 = ZAK 1980 S. 633).
d. Es ist durchaus möglich, dass sich die Invalidität der Beschwerdefüh- rerin im Anschluss an die angefochtene Verwaltungsverfügung durch das Auftreten einer psychischen Erkrankung erheblich verschlimmert hat. Tatsächlich erwähnt der von Dr. B. (Chefarzt für Rheumatologie am Spital X.) verfasste Bericht vom 29. November 1999, den die Beschwerdeführerin vor eidgenössischer Instanz vorgebracht hat, das Vorhandensein von diffu- sen Schmerzen vom Typus Fibromyalgie, die im Umfeld einer reaktiven De- pression anzusiedeln sind. Zudem schloss er am 16. März 1998 das Vorhan- densein psychischer Beeinträchtigungen aus, während Dr. A. in der Folge in seinem Bericht vom 10. März 1999 derartige Beschwerden erwähnt.
Falls sich das Auftreten solcher Beschwerden im Anschluss an die Revi- sion der IV-Rente der Beschwerdeführerin bestätigen sollte, wäre gemäss Rechtsprechung die Untersuchung der Haushaltstätigkeiten nicht mehr als Beweismittel zur Ermittlung ihres Invaliditätsgrades geeignet (unveröffent- lichtes Urteil C. vom 9. November 1987, Erw. 3, I 277/87). Damit lässt sich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und der strittigen Verfügung je- doch nicht rechtfertigen, die Beschwerdeführerin muss vielmehr den in Art.
87 Abs. 4 IVV vorgeschriebenen Weg einschlagen (AHI 1999 S. 83 Erw. 1
mit Hinweisen). Die Beschwerde ist unbegründet.
4. Die unterlegene Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung vor eidgenössischer Instanz (Art. 159 Abs. 1 OG in Verbin- dung mit Art. 135 OG). (I 99 /00)
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IV. Rechtspflege; Wiedererwägung Urteil des EVG vom 25. September 2000 i. Sa. S. J. Art. 85 Abs. 1 IVV und Art. 77 AHVV. Die Wiedererwägung einer for- mell rechtskräftigen Taggeldverfügung, mit welcher zu Ungunsten der versicherten Person ein IV-spezifischer Gesichtspunkt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, ist nach Art. 85 Abs. 1 IVV vorzunehmen; eine analoge Anwendung der Sonderregel von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ist ausgeschlossen.
A. Der 1967 geborene Karosseriespengler S. J. war seit Juni 1991 bei einer Firma als Kabelmonteur tätig. Am 27. April 1994 erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit Kopfanprall. Ab 25. Juli 1994 war er wieder vollständig arbeitsfähig, wurde aber im an- gestammten Betrieb seit 1. Oktober 1994 nur noch als Zählerableser einge- setzt.
Am 29. Mai 1995 meldete sich S. J. bei der IV zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle übernahm in der Folge die Kosten einer vom 21. November
1995 bis 31. August 1998 dauernden Umschulung zum technischen Kauf-
mann (Verfügung vom 21. November 1995). Zwecks Durchführung dieser Eingliederungsmassnahme erklärte sich die Firma bereit, S. J. als Sachbear- beiter im Umfang einer 80 %-igen Erwerbstätigkeit (Montag bis Donners- tag) weiter zu beschäftigen. Das Taggeld für einen Schultag pro Woche setz- te die IV-Stelle auf Fr. 118.70 ab 21. November 1995 und auf Fr. 125.40 ab 1. Dezember 1997 fest (Verwaltungsakte vom 5. und 16. Januar 1996, 10. Ja- nuar und 21. März 1997). Anlässlich einer Besprechung vom 10. Dezember
1997 betreffend Reduktion des Beschäftigungsgrades im Betrieb stellte der
Berufsberater der IV-Stelle fest, dass dem Versicherten bisher das Taggeld zu Unrecht nur für einen (Schul-)Tag pro Woche ausbezahlt worden war. Hierauf setzte die IV-Stelle das Taggeld auf Fr. 62.85 ab 1. Dezember 1997 und auf Fr. 110.10 ab 1. Januar 1998 fest und ordnete an, dass es in dieser Höhe an allen Tagen auszuzahlen sei (Verfügung vom 26. Januar 1998). Eine weitergehende Nachzahlung lehnte sie ab.
B. Die von S. J. hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher er sinn- gemäss beantragte, das versicherte Taggeld sei ihm rückwirkend ab 21. No- vember 1995 für alle Tage auszuzahlen, hiess die erstinstanzliche Rekurs- behörde gut (Entscheid vom 14. Juli 1999).
C. Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellt das Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Verfügung vom 26. Januar 1998 wiederherzustellen. S. J. lässt auf Abweisung
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der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das BSV lässt sich nicht vernehmen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. Aus den Erwä- gungen:
1a. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat die Voraussetzungen, unter denen die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiederer- wägung ziehen kann (BGE 122 V 21 Erw. 3a = AHI 1996 S. 201, BGE 122 V 173 Erw. 4a = AHI 1996 S. 240, BGE 122 V 271 Erw. 2, 368 Erw. 3; BGE
121 V 4 Erw. 6, je mit Hinweisen), richtig wiedergegeben. Darauf kann ver-
wiesen werden.
b. Vorliegend hat die IV-Stelle mit Verfügungen vom 5. und 16. Januar
1996 sowie 10. Januar und 21. März 1997 einen Taggeldanspruch nur für
einen Tag pro Woche, nämlich für denjenigen des zwecks Umschulung notwendigen Schulbesuchs, bejaht. Sie hat dabei übersehen, dass der Be- schwerdegegner die bis zum Beginn der Umschulung ausgeübte Erwerbs- tätigkeit als Zählerableser nicht mehr ausüben konnte, sondern nunmehr im angestammten Betrieb umschulungsbedingt als Sachbearbeiter im Einzugs- und Auszugswesen tätig war. Die für die Taggeldberechtigung erforderliche (alternative) Anspruchsvoraussetzung der eingliederungsbedingten Ar- beitsverhinderung (Art. 22 Abs. 1 IVG) war daher ab Umschulungsbeginn während der ganzen Woche und nicht nur für den Tag des Schulbesuchs gegeben. Streitig ist, ob der Versicherte Anspruch auf Korrektur dieses Rechtsanwendungsfehlers mittels Wiedererwägung der Verfügungen rück- wirkend ab Beginn der Umschulung (21. November 1995) oder erst mit Wir- kung ab Entdeckung des entsprechenden Irrtums im Dezember 1997 hat. Die IV-Stelle hat am 26. Januar 1998 Letzteres angeordnet.
2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IVV ist Art. 77 AHVV für die Nachzahlung von
Taggeldern, von Renten und von Hilflosenentschädigungen – unter Berück- sichtigung der Verjährungsbestimmungen – sinngemäss anwendbar. Nach dieser Verweisungsnorm kann, wer eine ihm zustehende Rente nicht bezo- gen oder eine niedrigere Rente erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, den ihm zustehenden Betrag von der Ausgleichskasse nachfordern. Er- hält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Rentenberechtigter kei- ne oder eine zu niedrige Rente bezogen hat, so hat sie den entsprechenden Betrag nachzuzahlen. Nach Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erfolgt die Erhöhung von Renten und Hilflosenentschädigungen frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde, falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war. Diese
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Bestimmung enthält eine gesetzliche Kodifikation der zeitlichen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschä- digungen zu Gunsten der versicherten Person (BGE 110 V 294 Erw. 3b = ZAK 1985 S. 234).
a. Die erstinstanzliche Rekursbehörde hat ihren Entscheid im Wesentli- chen damit begründet, dass die Regelung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV nach ihrem Wortlaut auf die Korrektur von Renten- und Hilflosenentschädi- gungsverfügungen beschränkt sei und auf die Wiedererwägung von Tag- geldverfügungen keine Anwendung finden könne. Die IV-Stelle vertritt demgegenüber die Auffassung, eine unterschiedliche zeitliche Wirkung ei- ner Wiedererwägung je nachdem, ob der versicherten Person eine Dauer- leistung oder eine befristete Leistung zugesprochen worden ist, sei nicht ge- rechtfertigt. Die Bestimmung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sei daher ana- log anzuwenden, falls sich eine Taggeldverfügung nachträglich als zweifellos unrichtig erweise.
b. Die zeitlichen Wirkungen der Korrektur einer unrichtigen Verfügung, mit welcher der versicherten Person keine oder eine zu geringe Geldleis- tung zugesprochen worden ist, sind in Art. 85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV einerseits und in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV anderseits unter- schiedlich geregelt. Art. 85 Abs. 1 IVV statuiert einen Nachzahlungsan- spruch der versicherten Person, welcher in zeitlicher Hinsicht nur durch die Verwirkungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG begrenzt ist. Demgegenüber lässt Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung lediglich ex nunc et pro futuro ab Entdeckung des Rechts- anwendungsfehlers eintreten, der dazu geführt hat, dass der versicherten Person keine oder eine zu geringe Leistung zugesprochen worden ist. Die beiden Regelungen unterscheiden sich überdies insofern, als Art. 85 Abs. 1 IVV für die Nachzahlung aller drei Arten von IV-rechtlichen Geldleistun- gen, also auch von Taggeldern, gilt, während Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV sich nach seinem Wortlaut nur auf die Erhöhung von Renten und Hilflosenent- schädigungen bezieht, nach seinem Sinn und Zweck aber auch auf Fälle an- wendbar ist, in welchen den Versicherten zu Unrecht gar keine Rente oder Hilflosenentschädigung zugesprochen wurde (BGE 110 V 296 f. Erw. 3d = ZAK 1985 S. 234). Die beiden Bestimmungen stehen zueinander im Ver- hältnis von Grundregel (Art. 85 Abs. 1 IVV) und Sonderregel (Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV).
c. Das EVG hat die Bundesrechtskonformität von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV in BGE 110 V 291 (ZAK 1985 S. 234) geprüft und diese mit der Be- gründung bejaht, weil die Verwaltung von Bundesrechts wegen zur Wieder-
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erwägung einer zweifellos unrichtigen Verfügung wohl berechtigt, nicht aber verpflichtet sei, habe für den Verordnungsgeber auch keine Pflicht be- standen, die zeitlichen Wirkungen einer Wiedererwägung ex tunc eintreten zu lassen (BGE 110 V 296 Erw. 3c = ZAK 1985 S. 234). Zugleich hat es aber den Anwendungsbereich von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (analog der Wie- dererwägung von unrechtmässigen Leistungsverfügungen zu Ungunsten der versicherten Person gemäss Art. 49 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs.
2 und 3 IVV; vgl. BGE 110 V 300 Erw. 2a = ZAK 1985 S. 404; BGE 107 V
36 Erw. 2a = ZAK 1981 S. 549; BGE 105 V 170 Erw. 6 = ZAK 1980 S. 129)
in dem Sinne eingeschränkt, dass der zur Wiedererwägung führende Fehler einen spezifisch IV-rechtlichen Gesichtspunkt betreffen muss (BGE 110 V
297 Erw. 3d = ZAK 1985 S. 234). Ausserhalb der Wiedererwägung von Ren-
ten- und Hilflosenentschädigungsverfügungen zufolge fehlerhafter Beurtei- lung von IV-spezifischen Gesichtspunkten zu Gunsten der versicherten Per- son, also im Bereich der AHV-analogen Elemente, besteht hingegen der in Art. 85 Abs. 1 IVV statuierte Nachzahlungsanspruch.
d. Im zu beurteilenden Fall geht es entgegen der Auffassung des Be- schwerdegegners um die Korrektur eines spezifisch IV-rechtlichen Ge- sichtspunktes (vgl. Erw. 2c hievor), nämlich die fehlerhafte Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung der eingliederungsbedingten Arbeitsverhinde- rung während der Dauer der Umschulung. Unter diesem Aspekt und unter Vorbehalt der sich aus dem Wortlaut des Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV erge- benden Einschränkungen (vgl. Erw. 2b hievor) käme deshalb eine analoge Anwendung dieser Verordnungsbestimmung zwar grundsätzlich in Frage. Indessen rechtfertigt es sich nicht, Art. 85 Abs. 1 IVV im Bereich der Wie- dererwägung formell rechtskräftiger Taggeldverfügungen die Anwendung zu versagen. Denn die Grundregel von Art. 85 Abs. 1 IVV würde zu einer Leerformel ohne Anwendungsbereich degradiert, falls nicht nur die zeitli- chen Wirkungen der Wiedererwägung von Verfügungen über Renten und Hilflosenentschädigungen zu Gunsten der Versicherten, sondern über den Wortlaut von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV hinaus auf dem Wege der Analogie auch diejenigen der wiedererwägungsweisen Abänderung von Verfügun- gen, mit welchen den Versicherten zu Unrecht keine oder zu geringe Tag- geldleistungen zugesprochen wurden, sich nach dieser Sonderregel richten würden. Das EVG hat in BGE 124 V 325 f. Erw. 2c entschieden, dass Art.
85 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 77 AHVV der versicherten Person ei-
nen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Korrektur einer formell rechtskräftigen Verfügung einräumt, welcher nicht an die Voraussetzungen der Wiedererwägung oder (prozessualen) Revision gebunden ist, sondern lediglich die rechnerische Berichtigung einer unrichtigen Verwaltungsver-
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fügung ermöglichen soll. Dieses der versicherten Person nach der Grundre- gel von Art. 85 Abs. 1 IVV zustehende Anrecht auf Behebung der Unrich- tigkeit einer Verwaltungsverfügung umfasst auch den Anspruch, dass die rechnerische Korrektur der unrichtigen Verfügung rückwirkend (ex tunc) vorgenommen wird. Im Falle der Wiedererwägung einer formell rechtskräf- tigen Taggeldverfügung, mit welcher zu Ungunsten der versicherten Person ein IV-spezifischer Gesichtspunkt rechtlich unrichtig beurteilt wurde, ist demzufolge eine analoge Anwendung der Sonderregel von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV ausgeschlossen.
3. Zusammenfassend hat die erstinstanzliche Rekursbehörde somit im
Ergebnis bundesrechtskonform festgestellt, dass die IV-Stelle in Anwen- dung von Art. 85 Abs. 1 IVV verpflichtet ist, dem Versicherten in Wieder- erwägung ihrer unrichtigen Verfügungen vom 5. und 6. Januar 1996 sowie 10. Januar und 21. März 1997 die ihm zustehenden höheren Taggeldleistun- gen mit Wirkung ab Beginn der Umschulung (21. November 1995) zuzu- sprechen.
4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang ent-
sprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art.
135 in Verbindung mit Art. 159 OG). (I 580 /99)
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