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IV-Rundschreiben 347 / Präzisierung der Rz 3049 und Rz 4035 KSBE: Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung (ins Kreisschreiben übernommen (Rz 3049 und 4035 KSBE)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Berufliche Integration

17. März 2016

IV-Rundschreiben Nr. 347

Präzisierung der Rz 3049 und Rz 4035 KSBE: Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung Wird eine versicherte Person während der Ausbildung nach Art. 16 oder 17 IVG in einer Aus- bildungsstätte oder einem betreuten Wohnangebot untergebracht, können die Kosten für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • die auswärtige Unterkunft aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig ist,

  • diese eine unerlässliche Bedingung für einen erfolgreichen Ausbildungsverlauf dar- stellt,

  • die Rückkehr zum Wohnort nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Im Zusammenhang mit invaliditätsfremden Gründen bei einer auswärtigen Unterkunft ist im- mer eine Kostenbeteiligung durch Dritte zu prüfen (z.B. Sozialdienst).

Im Rahmen der nächsten Anpassung des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnah- men beruflicher Art (KSBE) wird die Kostenübernahme für die Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung in den Randziffern 3049 und 4035 gemäss obigem Wortlaut an- gepasst.

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 347 / Präzisierung der Rz 3049 und Rz 4035 KSBE: Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung (gültig ab 17.3.2016)

IV-Rundschreiben 347 / Präzisierung der Rz 3049 und Rz 4035 KSBE: Ausbildung mit auswärtiger Unterkunft und Verpflegung (ins Kreisschreiben übernommen (Rz 3049 und 4035 KSBE) | Lexipedia | Lexipedia