IV-Rundschreiben Nr. 365 /Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung: Anpassung infolge kantonaler Urteile
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen
28. Juli 2017
IV-Rundschreiben Nr. 365
Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung: Anpassung infolge kantonaler Urteile Per 1. Januar 2015 hat das BSV die Randziffer 8050.1 in das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) aufgenommen. Danach ist die Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung nur dann möglich, wenn die Person auch Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt; das heisst sie ist nur kumulativ zu einer dieser anderen beiden Voraussetzungen möglich.
In der Zwischenzeit haben wir Kenntnis von zwei kantonalen Gerichtsurteilen erhalten, die die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung in Frage stellen. Insbesondere das Luzerner Kantonsgericht hält in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 fest, dass für diese Randziffer keine genügende gesetzliche Grundlage vorliegt und dass der Wortlaut sich nicht mit dem BGE 133 V 450 vereinbaren lässt.
Das BSV kann der Argumentation des Kantonsgerichts folgen und passt das KSIH mit sofortiger Wirkung an: Zudem wird der Passus, wonach die Berücksichtigung des Haushaltes nur kumulativ möglich ist, per 2018 gestrichen.
Die IV-Stellen müssen einen allfälligen Hilfebedarf im Haushalt ab sofort wie folgt berücksichtigen:
Der Hilfebedarf im Haushalt muss bei der lebenspraktischen Begleitung auch dann berücksichtigt werden, wenn die Person keine Hilfe bei der Tagesstrukturierung oder Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen benötigt (≠ kumulativ); Der Hilfebedarf im Haushalt soll nicht nur die versicherte Person entlasten, sondern vor allem deren Heimunterbringungen vermeiden; Eine Verlangsamung bei der Ausübung einer Tätigkeit kann nicht berücksichtigt werden; Die Schadenminderungspflicht der versicherten Person findet ebenfalls Anwendung. Deshalb muss auch die zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen berücksichtigt werden.
Oberstes Ziel: Heimunterbringung der versicherten Person vermeiden Die Regeln zur Berücksichtigung des Haushalts bei der Berechnung der Rente oder des Assistenz- beitrags gelten im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung nicht. Denn hier geht es bei der Anerkennung des Hilfebedarfs im Haushalt in erster Linie darum, eine Heimunterbringung der versicherten Person zu vermeiden. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Hilfeleistung bei der lebenspraktischen Begleitung sind hoch anzusetzen. So kann nicht jede Hilfeleistung bei der Haushaltführung berücksichtigt werden, sondern nur diejenigen Tätigkeiten, die ohne Drittbetreuung, zu einer Fremdplatzierung führen würden. Es muss somit in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Person – ohne die entsprechende Hilfe – in ein Heim eingewiesen werden müsste. Die Dritthilfe darf keineswegs der blossen Entlastung dienen, sondern muss das selbstständige Wohnen ermöglichen. Eine Person, die im Haushalt (Putzen, Wäsche, Mahlzeiten usw.) während mehreren Jahren in erheblichem Masse von ihrem Partner oder einem Familienmitglied (Eltern oder Geschwister usw.) unterstützt wurde, erfüllt bei Wegfall dieser Unterstützung nicht automatisch die Anspruchsvoraussetzung für lebenspraktische Begleitung (BGer- Urteil 9C_346/2013). Es reicht für die Anerkennung eines Hilfebedarfs auch nicht aus, dass eine versicherte Person Schwierigkeiten hat, eine Tätigkeit auszuführen, oder mehr Zeit dafür braucht.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 365 / Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung: Anpassung infolge kantonaler Urteile (gültig ab 28.07.2017)
Schadenminderungspflicht Nach der Anerkennung des Hilfebedarfs im Haushalt auf der Grundlage der oben genannten Voraussetzungen kommt die Schadenminderungspflicht der versicherten Person zum Tragen. Dazu muss man sich folgende Fragen stellen: Kann man zum Beispiel verlangen, dass sich die versicherte Person Mahlzeiten nach Hause liefern lässt, nur einfache Speisen oder Fertiggerichte kocht (vorgewaschener Salat, im Ofen aufwärmbare Speisen usw.) und sich einen Roboter-Staubsauger kauft? Allenfalls ist besonderes Augenmerk auf die Mithilfe der Familienangehörigen zu richten. Lebt die versicherte Person nämlich mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Es stellt sich die Frage, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Zu präzisieren ist, dass diese Mithilfe weiter geht als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Das Bundesgericht hält in einem Urteil (9C_446/2008) fest, dass die Mithilfe im Haushalt eines vollberuflich als Gleisbauer tätigen Ehemannes (100 % Anstellung) von 1– 1,5 Std./Tag an 7 Tagen pro Woche zumutbar ist. Bei Familienmitgliedern, die ein reduziertes Arbeitspensum und/oder einen körperlich wenig anstrengenden Beruf ausüben, kann die zumutbare Mithilfe noch höher sein. Zudem ist auch Kindern eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten, was jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters zu erfolgen hat.
Das Kreisschreiben wird per 1. Januar 2018 wie folgt angepasst (Änderungen kursiv):
(…) Ziel der lebenspraktischen Begleitung muss es sein zu verhindern, dass Personen schwer verwahrlosen und/oder in ein Heim oder eine Klinik (zu den Begriffen vgl. Rz 8005 ff. und 8109) eingewiesen werden müssen. Die zu berücksichtigen Hilfeleistungen müssen dieses Ziel verfolgen. Die Dritthilfe muss der versicherten Person das selbstständige Wohnen ermöglichen. Die Tatsache, dass gewisse Tätigkeiten langsamer oder nur mit Schwierigkeiten bzw. nur in gewissen Momenten erledigt werden, bedeutet nicht, dass die Person ohne die nötige Hilfe für diese Aufgaben in ein Heim eingewiesen werden muss - dieser Hilfebedarf ist somit nicht zu berücksichtigen. Eine Person, die im Haushalt (Putzen, Wäsche und Mahlzeiten) während mehreren Jahren in erheblichem Masse von ihrem Partner oder einem Familienmitglied (Eltern oder Geschwister usw.) unterstützt worden ist, erfüllt bei Wegfall dieser Unterstützung nicht automatisch die Anspruchsvoraussetzung für lebenspraktische Begleitung (BGer-Urteil 9C_346/2013).
Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden: Neben der Hilfe von Familienangehörigen sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, die die Erledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel lehren, zu berücksichtigen
Die lebenspraktische Begleitung ist notwendig, damit die versicherte Person in der Lage ist, den Alltag selbstständig zu bewältigen. Sie liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: – Hilfe bei der Tagesstrukturierung; – Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z. B. Fragen der Gesundheit, Ernährung und Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten etc.); – Haushaltsführung. (…) Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen und Mahlzeiten vorbereiten. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die vP ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (siehe Rz 8040). Kann eine versicherte Person beispielsweise nicht bügeln, muss sie trotzdem nicht in ein Heim. Deswegen können solche Hilfeleistungen nicht als lebenspraktische Begleitung anerkannt werden.
8050.1 aufgehoben
8050.3 Eine lebenspraktische Begleitung kommt jenen Versicherten zu, welche aus
gesundheitlichen Gründen nur mit einer Begleitung durch eine Drittperson selbstständig wohnen können (BGer-Urteil 9C_28/2008).
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 365 / Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung: Anpassung infolge kantonaler Urteile (gültig ab 28.07.2017)
Die Summe aller notwendigen Hilfeleistungen, unter Berücksichtigung der Schaden- minderungspflicht, muss dazu führen, dass mit Ausbleiben der Dritthilfe-Unterstützung ein Heimeintritt zwingendermassen die Folge wäre (siehe Rz 8040).
Dabei muss die Schadenminderungspflicht berücksichtigt werden: Zum Beispiel sind auch Kurse und Therapien zu berücksichtigen, welche die Erledigung der Haushaltsarbeiten mit Hilfe geeigneter Hilfsmittel lehren (BGer-Urteil 9C_410/2009). Es ist insbesondere auch die Mithilfe der Familienangehörigen zu berücksichtigen (siehe Rz 8085), vor allem bei Haushaltführung. Dabei stellt sich die Frage, wie sich eine Familiengemeinschaft üblicherweise einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären (BGE 133 V 504, I 228/06). Diese Mithilfe geht weiter, als die ohne Gesundheitsschaden für gewöhnlich zu erwartende Unterstützung. Lebt die versicherte Person mit Angehörigen im gleichen Haushalt, kann von diesen Hilfe im Haushalt verlangt werden. Zudem ist auch Kindern eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten, was jedoch unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters zu erfolgen hat.
EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 365 / Berücksichtigung des Haushalts bei der lebenspraktischen Begleitung: Anpassung infolge kantonaler Urteile (gültig ab 28.07.2017)